Schwerfälligkeit des Ausdrucks. Vas Volk ist mehr gediegen und leistungsfähig als nach austen hin glänzend. von Llnfang hakten die priesen harte Kämpfe zu führen, einen Kampf gegen das wilde Meer, das ihre Fluren verheerte, einen Kampf gegen anliegende dürsten, welche ihre Unabhängigkeit be drohten, einen Kampf auch zur Lrhaltung ihrer befonderen Ürt, welche sie auch zähe gegen kirchliche Satzungen wahrten. So haben sie eine graste Selbständigkeit in verfaffung, Sitte und Denkweise erwiesen und sich einen eigentümlichen Lebensstil ausgebildet. Schon von altersher trugen sie die Bezeichnung „freie Briefen". Sie Haben ein ausgesprochenes Kechtsbewusttfein, und nichts ist ihnen so unerträglich als eine Schmälerung ihres guten Kechts; es ist kein Zufall, dast eine besonders verbreitete Schrift des grasten ost- friesifchen Juristen Ihering den Titel trägt „Der Kampf ums Kecht"^. Der Triefe hängt sehr an der Keligion, aber er ist von groster Duldsamkeit für Llndersgläubige. Bemerkenswert ist auch, dast schon feit der Deformation im gröstten Teil von Dsifriesland das volle Kecht der gemeinde bestand, den geistlichen zu wählen, und dast auch die Trauen, sofern sie Hausbesitzer waren, das volle * Das alte friesische Recht isi reich an anschaulichen Wendungen, es zeigt deutlich, dag diesem volksstamm keineswegs die gäbe dichterischer gestaltung fehlt. Bemerkenswert isi dabei, dag die Briefen die Dreiheit über alles liebten, dag sie aber keineswegs Anhänger einer völligen Gleichheit waren. Borchling (Oie älteren Rechtsquellen Ostfrieslands, 1906, S. 12) sagt: „Kein anderes Recht hat solche fein differenzierte und ausführliche Bugregisier aufzuweisen wie das friesische, und darin siimmen die Lex Frisionum und die jüngeren osifriesifchen gefetze aufs engsie überein". Übrigens zeigt das friesische Recht auch dieses, dag es auf diesem Boden nicht an höherer Kultur fehlte; es zeigen z. B. Rkoor- funde, dag um die Rütte des ersien Jahrtausends n. Lhr. die kunsivolle Borten weberei auch in Dsifriesland vorhanden war; charakteristisch für die Wertung der Berufe ist eine Stelle aus der Lex Frisionum, die der feminae fresum facienti die gleiche höh ere Buge zufprich t wie d ein goldfchmled und demHarfner.— Eine besondere Höhe des friesischen Bauernstandes wird auch in amtlichen Verfügungen anerkannt. Bemerkenswert ist eine Verfügung der Hannoverschen Regierung vom 21. Februar 1S18 über „das Verhalten der Beamten in Ost friesland den Eingeborenen gegenüber", welche das Bahrbuch Vergesellschaft für bildende Kunst und vaterländische Altertümer zu Emden (Bd. XV, 190;) mit teilt. Oie Beamten werden dabei angewiesen „bei allen Verhandlungen mit Personen des dritten Standes niemals die befonderen Verhältnisse desselben in Ostfriesland aus den Augen zu fetzen und in Erwägung zu ziehen, dag derost- friestfche zu den Ständen gehörige Landmann freier gründ eigentllmer ist, und sich darunter zum veil Personen befinden, welche an Bildung und Wohlhaben heit weit über den Sauern in anderen Provinzen stehen, ohne jedoch mehr Rechte zu haben als die übrigen." Die Beamten werden zugleich angewiesen, nicht mehr den Ausdruck „Amts- unlertanen", sondern „Amts-Eingesessenen" zu verwenden.