2* 19 XI. Den Uebergang von den einmaligen Einnahmsquellen zu den ständigen bilden gewissermaßen die Erbschafts gebühren, wenn sie in einem weitergreifenden Maße aus gestaltet werden, als dies bisher geschehen ist. Die eben entwickelten Grundsätze lassen das gerechtfertigt er scheinen. Schon lange hat, besonders im Deutschen Reiche, eine Bewegung eingesetzt, die vor allem auf die Einschränkung der Farentelen, und in zweiter Linie auf eine größere Be teiligung des Gemeinwesens an allen Erbfällen abzielt. In ersterer Richtung hat schon unsere § 14-Novelle einen klei nen, allerdings sehr behutsamen Schritt nach vorwärts gemacht. Immer aber ist unsere gesetzliche Erbfolge noch eine geradezu vernunftwidrige. C)der kann man es anders bezeichnen, daß bei der Intestaterbfolge oft Verwandte, die von dem Dasein des Erblassers gar keine Kenntnis hatten, mit Mühe und Kosten gesucht werden, damit sie ein Vermögen entgegennehmen, das ihnen im vollen Sinne des Wortes ein fremdes ist? Wenn neben dem Ehegatten die Nachkommen, die Aszendenten des Verstorbenen und die Nachkommen seiner Eltern erbberechtigt sind, ist allen Anforderungen der Billigkeit entsprochen, besonders so lange die Testierfreiheit unbeschränkt bleibt. Bei der Erbfolge aus einem letzten Willen aber sollte <Jer dem Staate zufallende Anteil nicht mehr als eine Ver kehrsabgabe, sondern als ein gesetzliches Legat behan delt werden, das ebenso wie unsere Nachlaßgebühren "ach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser und überdies in starker Progression nach der Höhe des An laßes abzustufen wäre. Ein solches Legat könnte einen weit größeren Teil des Angefallenen ausmachen, als eine Ver kehrssteuer wie unsere derzeitige Gebühr. In dieser Dichtung muß das kapitalistische Interesse gleichfalls weitgehende Zugeständnisse machen, wenn es seine Da seinsberechtigung nicht aufs Spiel setzen will. Soweit die vorhandenen Vermögenswerte die bare Auszahlung nicht gestatten, müßte eine staatliche Vorsorge iür die Beschaffung der Mittel durch Belehnung der Nach laßobjekte, besonders des unbeweglichen Vermögens, und Abstattung im Wege der Amortisation getroffen war nen. Diese Erbschaftsabgabe könnte vielleicht zur allmäh