ligen Tilgung der Staatsschuld besonders gewidmet wer den. XII. Die allgemeine Besteuerung des Wertzuwachses ist gleichfalls ein Erfordernis der modernen Anschauungen. Sie wäre, woran wohl bisher weniger gedacht wurde, auch auf die Gewinne von Wertpapieren zu legen, u. zw. auch auf die noch nicht abgewickelten, aus Gründen, die später auszuführen sind. Im Uebrigen trifft sie naturgemäß vor allem den Grundbesitz. Man muß eben der Tatsache Rechnung tragen, daß das fortwährende Steigen der Grundrente und des Grundwertes ein Naturgesetz ist, des sen Ergebnisse nicht dem einzelnen Besitzer, sondern der Gesamtheit zugute kommen sollen. Wenn der erhöhte Er trag nur durch Steuern (also verhältnismäßig sehr gering) belastet wird, soll doch die unverdiente Erhöhung des Wertes selbst der Allgemeinheit, zumindest mit dem über wiegenden Teile, zugute kommen. Folgerichtiger wäre es wohl, Grund und Boden gänzlich zu verstaatlichen und nur die Nutzung, u. zw. nach Art eines Erbbaurechtes bei Häusern, und gleich einer Erbpacht bei landwirtschaftlichen Grundstücken, den Eigentümern für etwa 70—90 Jahre zu belassen. Ein solcher Zeitraum müßte auch genügen, um die haftenden Schulden aus dem Ertrage zu tilgen. Die Ablösung wäre dann entbehrlich. Damit würde der Staat unmittelbar Eigentümer eines großen Vermögens und dadurch ent sprechend kreditwürdiger. Für ein solches Vorgehen dürfte allerdings die Zeit noch nicht gekommen sein. XIII. Von großer grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob und wieweit der Staat seine Einnahmen durch Ueber- nahme von Unternehmungen in seinen Eigenbetrieb und durch Schaffung neuer Monopole erhöhen soll und kann. Die lebhafte Agitation, die in dieser Richtung mit viel Be gabung, aber völlig unzureichender Sachkunde geführt wird, dürfte nicht ohne Eindruck geblieben sein; es ist deshalb umso nötiger, dem Gegenstand unbefangen nahe- zutreten.