Es ist ja allgemein bekannt, wie drückend die Bestimmungen ­ der Verträge sind, die Staat und Gemeinden zu schließen pflegen und wie wenig der Kontrahent auf Entgegenkommen ­ und Anwendung von Billigkeit rechnen darf. Hiezu kommt noch eines; jedes Monopol, das der Staat oder eine öffentliche Körperschaft sich zueignet, wird alsbald einfach als Steuerquelle benützt. Wenn der Staat Geld braucht, erhöht er, ohne Rücksicht auf kaufmännische ­ Grundsätze, die Eisenbahntarife und Fernsprechgebühren, ­ ohne Rücksicht auf die Gestehungskosten die Salz- und Tabakpreise. Nicht anders macht es die Gemeinde ­ mit den Gebühren für Gas und Elektrizität und für die Beförderung auf den Straßenbahnen. Wie streng wurden dagegen die privaten Gesellschaften gehalten, solange ­ diese Gegenstände in ihrem Betriebe waren! Es kann nicht dem geringsten Zweifel unterliegen, daß das Publikum ­ vor der Uebernahrne durch Staat und Sadt weitaus ­ besser daran war. Auch die erhöhten Einnahmen, die Staat und Gemeinde erzielen, können keineswegs deshalb schon als ein wünschenswerter ­ Erfolg gelten. Denn sie sind eine durchaus unwirtschaftliche Art der Aufbringung dieser Beträge. Einerseits weil, wie gezeigt, die Verwaltung dieser Einnahmen ­ eine viel zu kostspielige ist — anderseits aber, weil diesen Einnahmen die bekannten Fehler jeder indirekten Steuer anhaften: daß sie nicht auf die Gesamtheit nach Maßgabe der Leistungsfähigkeit eines jeden verteilt werden, ­ sondern nach dem zufälligen oder notwendigen Ausmaße ­ des Bedarfes die Einzelnen ganz verschieden belasten, ­ gleichviel ob arm oder reich, wie z. B. bei dem Salzverbrauch, am deutlichsten vielleicht bei einer Erhöhung ­ der Straßenbahn-Fahrpreise, die fast nur die Minderbemittelten trifft, gerade die Reichen gar nicht berührt. ­ Aus allen diesen Erwägungen kann eine wesentliche Ausdehnung der staatlichen Wirksamkeit auf gewerblichem ­ oder sonst kaufmännischem Gebiet nicht empfohlen werden — wenigstens nicht aus Rücksicht auf die Staatseinnahmen. ­ Ob nicht andere gewichtige wirtschaftliche Erwägungen in Einzelfällen die Verstaatlichung erheischen, ­ wie z. B. bei Kohlengruben oder Transportschiffen, ­ muß hier außer Erörterung bleiben. r?