9 lichen Güter. Da man für Geld alle anderen Güter eintauschen kann — pecuniam habens habet omnem rem, quam vult habere, sagten die alten Römer —, so wird das Geld als allgemeines Tauschmittel angenommen. Auch ein stoffwertloses Geld (Papier) übt Tauschmittelfunktion aus, wenn das V e r t r a u e n besteht, daß es seinen Wert immer behalten wird. 2. allgemeines Wert- und Preismaß. Aus der Tauschmittel- Funktion geht die Wertmaß-Funktion hervor. Das Geld besitzt einen abstrakten Tauschwert, den jeder andere Warenbesitzer an erkennt. Infolgedessen kann das Wertverhältnis zweier Güter oder Lei stungen bestimmt werden, indem ihr Wert an der Geldeinheit gemessen wird und die Güter gegen dieses Geld ausgetauscht werden. Erst dadurch wird in einer vorgeschrittenen Wirtschaftsordnung die Zu- rückfiihrung aller wirtschaftlichen Werte auf feste zahlenmäßige Quanti täten möglich. Das Geld ist R e ch e n m i t t e l („Rechenpfennig") und dient als solches dazu, in Einheiten von ihm die Werte oder Preise aller Sachgüter, Waren und Dienstleistungen zu messen. Der Wert des Geldes ist gleich der Menge von Gütern, die man für eine Geldeinheit kaufen kann. Wirtschaftliche Hauptfunktion des Geldes ist die des Preismaßes. Als Tauschmittel kann das Geld jederzeit ersetzt werden, nicht aber als Preismaß. Zu diesen beiden volkswirtschaftlichen Aufgaben tritt eine rechtliche Funktion. Das Geld ist 3. gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel. Es ist Träger des durch Messungen festgestellten Wertes. Erst durch Gesetzesakt wird es wirklich allgemeines Tauschmittel und muß als solches in Zahlung genommen werden. Damit wird erst genügende Sicherheit in alle Ver hältnisse des Verkehrs gebracht. Eine Reihe von Güterübertragungen sind, obwohl sie den Gebrauch des Geldes erfordern, doch keine Tauschakte, so z. B. Steuer- und Zinszahlungen, Schenkungen, Zahlungen einer Mitgift, Geldbußen oder dergleichen. Im Gegensatz zum Tausch ist die Zahlung eine einseitige Übertragung. Als gesetzlich anerkanntes Zahlungs mittel wird das Geld Glied der Rechtsordnung. Da diese bestimmten Geld stücken die Eigenschaft des rechtlic^n (gesetzlichen) Zahlungsmittels beilegt, wird „dieses Geld nunmehr in allen Fällen, wo es sich um Wert- (Ver- mögens-) Berechnungen und Übertragungen an s i ch handelt, benutzt, muß