36 umlaufen, sind nur Hilfsgeld, sind Scheidemünzen, die weniger Metallgehalt besitzen, als ihrem Nennwert entspricht und nur in beschränk tem Betrag angenommen zu werden brauchen, da sie den Kleinverkehr erleichtern sollen. Bis zum Ausbruch des Weltkriegs hatten fast alle bedeutenden Welt handelsländer die Goldwährung angenommen und aufrechterhalten. Nach Kriegsende fand die Goldwährung nicht nur bei den Ländern, die sie bisher hatten, wieder Eingang, sondern der Goldwährungsbereich wurde auf nahezu sämtliche weltwirtschaftlich verflochtenen Länder aus gedehnt. 1929 hatten von 84 Ländern 80, die mit 97,39 °/ 0 am Welthandels volumen beteiligt waren, Goldwährung. Heute besteht in den meisten Ländern nur nominell Goldwährung. Tat sächlich handelt es sich um Währungen mit zentralem Goldschatz bei der Notenbank. Goldmünzen laufen nicht mehr um; der inländische Verkehr ist „entgoldet". Die Zahlungen im inneren Verkehr erfolgen durch Banknoten. Die Einlösung kleiner Notenbeträge in Gold ist aufgehoben. Eine solche Goldwährung ohne Goldumlauf heißt Goldkernwährung (Goldrand- währung). Von Ricardo bereits zu Anfang des vorigen Jahrhunderts befürwortet, wurde sie 1892 zunächst in Österreich wieder entdeckt. Was ihre Rubrizierung anbelangt, so können wir sie, wenn wir unter Währungs geld die gesetzlich absolut anerkannten Zahlungsmittel verstehen, mit Ter halle „als eine goldfundierte Papierwährung, nicht aber als eine Unter art der Goldwährung bezeichnen". Deutschland besitzt heute Goldkeruwährung mit Einschränkun gen. 8 1 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 sagt zwar: „Im Deutschen Reich gilt die Goldwährung", und das Gesetz schafft auch diejenigen Vor aussetzungen, die zum Wesen der Goldwährung gehören (freie Ausprägbarkeit der Goldmünzen, Beschränkung der Zahlkraft der Silbermünzen und ihres Ge samtumlaufes), aber die Goldwährung ist ohne Goldumlauf. Unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind die R e i ch s b a n k n o t e n. Die Reichsbank kann nach ihrer Wahl die Einlösung ihrer Noten in Goldbarren, in Schecks oder durch Auszahlung in ausländischer Währung vornehmen. Praktisch ist die Einlösungspflicht durch das Gesetz über die Dev.isen- bewirtschaftung ausgesetzt, da der Erwerb von Gold, ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung nur mit Geneh migung der Devisenstellen erfolgen darf.