53 Nach dem genannten Gesetz haben wir formell die Goldwährung, materiell jedoch eine Golddevisenwährung mit Devisen bewirtschaftung ss. unten). Wichtige Bestimmungen, die charak teristische Merkmale der Goldwährung darstellen, sind auf dem Verord nungswege außer Kraft gesetzt. An seiner Parität hält Deutschland fest, obwohl die gegenwärtige internationale Währungslage große Opfer fordert. Aber das Fehlen von Gold- und Devisenreserven, die hohe Auslandsverschuldung, sowie die An spannung der deutschen Zahlungsbilanz zwingen Deutschland, das System der Devisenbewirtschaftung weiter aufrechtzuerhalten. IV. Münrwesen I. Münzhoheit, Münzregal Die Sicherung des Geldwesens ist eine der wesentlichen Ausgaben des Staates. Um diese Sicherung und Einheitlichkeit zu gewährleisten, nimmt der Staat für sich das Recht der Geldhoheit und Münzhoheit in Anspruch, d. h. das Recht, gesetzliche Vorschriften hinsichtlich des Geld wesens in seinem Lande zu erlassen. Er setzt den Währungsstosf sowie die Stückelung fest und schreibt vor, in welchen Maßverhältnissen sGewicht, Münzfuß, Legierung) die Münzen hergestellt werden. Der Staat macht weiterhin für sich das Münzregal geltend, das ist das ausschließliche Recht, Münzen zu prägen oder unter seiner Aufsicht prägen zu lassen. 2. Münzgewicht. Münzfuß, Legierung Das Münzgesetz bestimmt einmal das Gewicht der Münzen. Nicht immer aber wird das landesübliche Gewichtssystem dabei zugrunde gelegt. So hat z. B. England als Verkehrsgewicht das avoii-ckri-xois- Pfund — 453,593 g, als G e w i ch t i m M ü n z w e s e n u n d i m E d e l - m e t a l l h a n d e l das Dro^-Pfund = 373,242 g. Weiter setzt der Staat den Münzfuß fest, der bestimmt, wieviel Münz einheiten aus dem Münzgrundgewicht herzustellen sind. Die ältesten Mün zen waren dem Gewicht und dem Namen nach einfache Teile des Grund gewichts. So rechneten z. B. die Römer nach Pfunden sAssen) und Vi2 Pfunden sUnzen). Eine Anlehnung an diesen Münzfuß finden wir u. a.