Die Preisnotierung erfolgt für Gold in Schilling und Pence für 1 Unze Fein golb, für Silber in Pence für 1 Unze Standardsilber (= 925 /iouo fein). 3. Fehlergrenzen, Passiergewicht Da es sehr große Kosten verursachen würde, die Münzen so auszu prägen, daß jede einzelne ganz genau den gesetzlichen Vorschriften ent spricht, so lassen alle Staaten kleine Münzfehler bei der Ausprägung durchgehen. Die Münzgesetze bestimmen die Grenze erlaubter Ab weichungen (Remedium, „t ol er an c e"). Geldstücke, die bei der vorgeschriebenen Prüfung (Adjustierung) diese Grenze überschreiten, gelangen nicht in den Verkehr, sondern werden wieder eingeschmolzen. Die ausgebildete Münztechnik gestattet es, diese Grenzen sehr eng zu ziehen. Das deutsche Münzgesetz bestimmt im § 6: „Das Verfahren bei den Ausprägungen wird vom Reichsminister der Finanzen geregelt 2 ). Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit diese Genauigkeit bei den einzelnen Stücken nicht innegehalten werden kann, soll die Ab weichung in Mehr oder Weniger bei den Goldmünzen im Gewichte nicht mehr als 2 1 / 2 Tausendteile, im Feingehalt nicht mehr als 2 Tausendteile betragen." Für die Silbermünzen sind bisher solche Bestimmungen nicht getroffen worden. Die unvermeidlichen Abweichungen im Gewicht und Feingehalt sind von der Zusammensetzung der Münzen abhängig, und diese ist erst einer späteren Regelung vorbehalten. Um die Gleichförmigkeit des Gepräges der aus den verschiedenen Münzstätten hervorgehenden Goldmünzen möglichst zu sichern, wurden laut Bundesralsbeschluß vom 7. Dezember 1871 U r m a t r i z e n in der Münzstätte zu Berlin angefertigt, und die mittels dieser Urmatrize hergestellten Matrizen wurden allen übrigen mit der Ausmünzung von Reichsgoldmünzen betrauten deutschen Münzstätten zugestellt. Auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Münzgesehes svom 5. Juli 1934) werden von einem Zeitpunkt an, den der Reichsminister der Finanzen bestimmt, die Münzen in der R e i ch s m ü n z st ä t t e, also zentral, ausgeprägt werden. r u n g" des Zahlungsverkehrs zu verhüten, eine Herabsetzung des Feingehalts ihrer Silbermünzen vor: England von 92B /iooo auf "‘Viooo, die Vereinigten Staaten von Amerika von eoo /woo auf 800 /iooo, Japan von 800 /iooo auf ™ /l000i Deutschland (1924) von 9 °o/ 10 oo auf B °°/ 10 oo. Z Bisher ist eine solche Regelung nicht getroffen. 55