56 Trotz Legierung nutzen sich im Verkehr die Münzen ab, verlieren einen Teil des Edelmetalls. Um zu verhüten, daß eine große Menge schlechten Geldes in Umlauf ist, bestimmen die meisten Münzgesetze in bezug auf die Goldmünzen eine Grenze des Gewichtsverlustes, bei deren Überschreitung sie ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren. Diese Grenze ist naturgemäß weiter gegriffen als die Toleranz für die Münzstätten. So sollen nach dem deutschen Münzgesetz (§ 11) bei allen Zahlungen die Reichsgoldmünzen als vollwichtig gelten, deren Gewicht um nicht mehr als 5 Tausendteile hinter dem Sollgewicht zurückbleibt, und die nicht durch gewaltsame Beschädigung im Gewicht verringert sind. Goldmünzen, die dieses „Passiergewicht" nicht erreichen und an Zahlungsstatt von den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen, sowie von Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. Haben die Reichsgoldmünzen infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewicht so viel eingebüßt, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, so werden sie für Rechnung des Reichs eingezogen und um geschmolzen. Auch werden diese abgenutzten Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und der Länder stets voll zu demjenigen Werte, zu dem sie ausgegeben sind, angenommen. Das gleiche gilt von Silber-, Nickel- und Kupfermünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbar- keit erheblich eingebüßt haben. Während hiernach in Deutschland den durch Abnutzung entstan denen Verlust das Reich, d. h. die Gesamtheit, erleidet, hat in England der jeweilige Besitzer den Verlust zu tragen. Die englischen Münzen, deren Gewicht infolge Abnutzung hinter dem Passiergewicht zurückbleibt, verlieren ihre Zahlkraft nicht nur Privaten, sondern auch öffentlichen Kassen gegen über, die sie nicht, wie in Deutschland, zum vollen Nennwert einlösen, son dern durch Einschneiden für den weiteren Umlauf unbrauchbar machen- Münzstücke aber, die gewaltsam beschädigt sind, d. h. denen durch Beschneiden, durch Aushöhlen, durch chemische Beeinflussung (Legen in Scheidewasser) usw. Gold entzogen worden ist, werden auch in Deutschland von den öffentlichen Kassen durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar gemacht und alsdann dem Einzahler zurückgegeben.