58 Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festgestellt wird, aber 14 RM für das Kilogramm Feingold saus dem 2790 NM ge münzt werden) nicht übersteigen darf, auszuprägen. Die alten Bestim mungen (neue sind bisher nicht erlassen) besagen: Das auszuprägende Gold ist der Münzstätte in Barren von mindestens 5 Pfund Nauhgewicht, unter Beifügung der Probierscheine Hinsichtlich des Feingehaltes), einzuliefern. Die Gebühr für Ermittlung des Feingehaltes beträgt 3 M für jeden Barren, die Prägegebühr 6 M für das Kilogramm Feingold. Da aber die Reichsbank, laut § 22 des Bankgesetzes, verpflichtet ist, Barrengold zum festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten um zutauschen, die Ausprägungen bei dem Münzamt auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, wodurch dem Einlieferer von Gold Zeit- und Zins- verluste erwachsen, so kamen derartige Ausprägungen für Privatrechnung nicht vor. Durch diese Bestimmungen wird eine Wertbeziehung zwischen Metall und Geld geschaffen: Niemand wird Gold zu einem niedrigeren Preise verkaufen als zu dem, den er bei der Münzstätte oder der Neichsbank mit Sicherheit erhält. Und es wird, umgekehrt, verhütet, daß die Goldstücke einen über ihren Goldwert hinausgehenden Zahlungswert durch Verknap pung der Prägung erhalten. Da in allen Goldwährungsländern die Goldmünzen stark überwertig wurden, vollzog sich überall, soweit es noch nicht geschehen war, eine „Entgoldung des Zahlungsverkehrs". 5. Kurantmünzen und Scheidemünzen In allen Ländern gibt es Münzen, die vollwertig geprägt sind und in beliebiger Höhe von jedermann angenommen werden müssen sWährungs- , oder K u r a n t m ü n z e n), und Münzen, die unterwertig geprägt find und nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrage in Zahlung genommen zu werden brauchen sScheidemünzen, Kreditmünzen, inonnais äivi- sonnaire, billon). Die Scheidemünze — aus Silber, Nickel, Kupfer oder Bronze geprägt — ist das Zahlungsmittel für den Kleinverkehr. Ihr Wert beruht ausschließlich auf der ihr vom Staate für den innerstaatlichen Ver kehr verliehenen Zahlkraft. In der Verkehrssprache hat das Wort „Kurantmünze" gerade die entgegen gesetzte Bedeutung: Man spricht von Kurantgeld (Silber-, Nickel- und Kupfer münzen), im Gegensatz zu Gold- und Papiergeld.