59 Da bei einem niedrigen Silberpreise und dem sich daraus ergebenden Prägegewinn die Gefahr naheliegt, daß ein Staat mehr von diesem minder wertigen Geld ausprägt, als der Verkehr erfordert, ist dieser Betrag in den meisten Ländern kontingentiert. Im Deutschen Reich sollte nach dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen 10 M, der der Nickel- und Kupfer münzen 2V 2 M auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. Als diese Summe für den vergrößerten Verkehr und für das Halten einer Reserve, die die Reichsbank zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Kassenbetriebes benötigt, nicht mehr ausreichte, wurde durch Gesetz vom 1. Juni 1900 der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen auf 15 und durch Gesetz vom 19. Mai 1908 auf 20 M für den Kopf der Bevölkerung erhöht. Entsprechend dem Gutachten der Sachverständigen ist im Münzgesetz von 1924 der Höchst betrag der Silber- und Kupfermünzen zusammen auf 20 RM für den Kopf der Bevölkerung festgelegt worden. Auf Grund der Verordnung vom 18. Juli 1931 können an Scheidemünzen bis zu 30 RM für den Kopf der Bevölkerung geprägt werden. Bargeldumlauf: Mark Gold j Reichsmark in Millionen 23. Juli 1914 Ende März 1937 Reichsbanknoten Privatbanknoten Reichskassenscheine Rentenbankscheine Deutsche Goldmünzen Silber- und Scheidemünzen 1891,0 150,0 100,0 2750,0 850,0 4631,6 352,3 1514,9 Insgesamt 5741,0 6498,8 Die Scheidemünzen unterscheiden sich von den Kurantmünzen also dadurch, daß 1. ihr Umlauf gesetzlich auf bestimmte Beträge beschränkt ist und ein Privater nicht das Recht hat, solche Münzen ausprägen zu lassen, 2. sie unterwertig ausgeprägt sind, d. h. ihr Metallwert geringer als ihr Nennwert ist, und 3. ihre Zahlkraft beschränkt ist.