64 240 Millionen M hinaus war der Reichskanzler (Gesetz vom 22. März 1915s er mächtigt, weitere Reichskassenscheine bis zur Höhe von 120 Millionen M auszu geben, die aber, im Gegensatz zu den bisher ausgegebenen 240 Millionen M, eine Deckung sdurch Darlehnskassenscheine oder gemünztes Gelds haben sollten. Die Reichskassenscheine brauchten bis 1914 von Privaten nicht angenommen werden. Die öffentlichen Kassen mußten sie jedoch zu ihrem Nennwert in Zahlung nehmen, und die Reichshauptkasse war verpflichtet, sie jederzeit gegen bares Geld einzulösen. b) Bankpapiergeld. Die Banknoten sind aus den Depositen scheinen hervorgegangen, die von den alten italienischen Banken und den Girobanken denjenigen, die Geld bei ihnen hinterlegt hatten, als Quittung über das äeposituin gegeben worden waren. Lauteten nämlich diese Depositenscheine auf kleine, abgerundete Beträge, und waren sie auf den Inhaber gestellt, so gingen sie häufig von einer Hand in die andere über und blieben oft lange Zeit im Verkehr, bis sie zur Einlösung vorgelegt wurden. Die Banken suchten bald aus der Erfahrung, die sie hier machten, Nutzen zu ziehen: Sie gaben Schuldscheine über kleine, runde Beträge für eigene Rechnung aus und verschafften sich auf diese Weise ein zinsfreies Darlehen. „In rechtlicher Hinsicht ist die Note eine (schriftliche) Anweisung der Bank auf sich selbst, zahlbar an den Überbringer auf Sicht, gewohn heitsmäßig auf gewisse runde Beträge Geld (d. i. Währungsgeld) lautend" (A d o l p h W a g n e r). Die moderne Banknote ist ein einfaches Zahlungs versprechen an den Inhaber. Die Notenbanken gingen vielfach aus den Girobanken hervor. Hier sowohl wie überall da, wo neue Anstalten, die Noten ausgeben wollten, entstanden, übernahm der Staat die Leitung oder führte die Oberaufsicht. Fast stets nahm er für sich das Recht in Anspruch, neue Notenbanken ins Leben zu rufen und, wenn es ihm nötig erschien, bereits bestehenden ihre Konzession (Privileg) wieder zu nehmen. (S. den Abschnitt „Das Noten geschäft"). Damit gewann der Staat bedeutenden Einfluß auf die Ausgabe der Banknoten. In dem Augenblick, wo der Staat die Banknote mit Zwangskurs aus stattet, d. h. ihr gesetzliche Zahlkraft verleiht, und ihre Einlöslichkeit in das tatsächliche Währungsgeld aufhebt, übernimmt er die Verantwortung für ihren Wert, als ob er sie selbst ausgäbe. Die Banknote hört dann auf, Geldersatzmittel zu sein, sie erhält eine öffentlich-rechtliche Stellung und ist Papierwährungsgeld.