72 Die wesentlichen Bestandteile des gezogenen Wechsels sind nach Art. 1 des Wechselgesetzes sim folgenden abgekürzt WG)*): 1. Die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; es genügt, wenn für die Bezeichnung der Urkunde dieselbe Sprache gewählt wird, wie für das Wort „zahlen". Die Wechselklausel, d. h. das Wort „Wechsel" oder „Wechselbrief", soll den Unerfahrenen mahnen, bevor er sich durch seine Unterschrift wechselmäßig verpflichtet, genau zu bedenken, was für Verbindlichkeiten er eingeht. 2. Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Fällig am 26. September 1938 in Frankfurt a. M. Berlin, 36. Juni 1938 Für EM 4 c 1^ Am 26. September 1938 zahlen Sie gegen diesen Vnma,-Wechsel an 6 ck Herrn Franz Damaschke oder Order die Summe von 2 Reich smavk e 1 ^ 8 Den Wert erhalten und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht. 3 Herr Dudwig Eschehbach ö ' 8 Frankfurt a. M. Georg ]WaMberg. Goethe-Straße 37. Die Zahlungsanweisung darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein. Ist der Betrag in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mehrfach in Ziffern oder mehrfach in Buchstaben geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe. 3. Der Name dessen, der zahlen soll sBezogener). st Hexameter als Merkvers: Wechsel, Betrag, Remittent, Zeit, Unter- schrift, Datum, Adresse.