78 Die Zulässigkeit des Verbots würde hier unlauteren Machenschaften Vor schub leisten. Er st durch den Annahmevermerk, d. h. durch die Niederschrift seines Namens oder seiner Firma auf die Vorderseite eines äußerlich formgerechten Wechsels, wird der Bezogene Wechsel- mäßig verpflichtet. Der Aussteller kann die Haftung für die Annahme ausschließen, jedoch nicht für die Z a h l u n g. Der Bezogene kann eine Überlegungsfrist beanspruchen, d. h. fordern sArt. 24), daß ihm der Wechsel am nächsten Werktage nochmals vorgelegt wird. Während nach der WO. eine einmal erfolgte Annahme nicht mehr zu rückgenommen werden konnte — wer angenommen hatte, mußte zahlen —, gestattet Art. 29 des neuen Wechselgesetzes dem Bezogenen, die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung bis zur Rückgabe zu streichen. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Teil der im Wech sel verschriebenen Summe begrenzen. Werden aber dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist. Der Annehmende haftet aber nach dem Inhalte seiner Annahme wechselmäßig. Solche Einschränkungen sind: Beifügung einer anderen Zahlungszeit oder eines anderen Zahlungsortes oder Verbot der weiteren Übertragung s„nicht an Order"). Blankoannahme heißt der Annahmevermerk auf einem Wechsel, auf dem noch nicht alle wesentlichen Bestandteile des Wechsels ausgefüllt sind. Wer einen solchen Wechsel annimmt und aus den Händen gibt, haftet jedem späteren Inhaber, der den Wechsel im guten Glauben (bona fide) erworben hat, nach Maßgabe der Ausfüllung. Der Einwand, der Wechsel sei vertragswidrig ausgefüllt, laute z.B. über eine höhere Summe als vereinbart sei, kann einem gut gläubigen Erwerber gegenüber nicht erhoben werden. Bei Verweigerung der Annahme und bei Unsicherheit des Annehmenden kann schon vor Fälligkeit ein Rückgriff auf Zah lung erfolgen (Art. 43). Hat der Aussteller eines Wechsels die Vorlegung zur Annahme untersagt und ist über ihn selbst der Konkurs oder das Ver- gleichsverfahren eröffnet, so ist hierdurch auch schon die Möglichkeit des Rückgriffes auf Zahlung gegeben.