79 f) Zahlung, Rückgriff, Protest, Wechselklage, Ehren- eintritt, Verjährung Nur gegen Aushändigung des quittiertein Wech sels ist der Wechselschuldner zur Zahlung verpflichtet, und zwar nur dem Inhaber gegenüber, der sich durch eine zusammenhängende, bis auf ihn heruntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer ausweisen kann. Z a h l u n g s t a g des Wechsels ist der Verfalltag. Ist dieser ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so kann erst am nächsten Werk tage Zahlung gefordert werden. Spätestens am 2. Werktage nach Fällig keit muß der Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden. Zahlungsort ist das Geschäftslokal des zur Zahlung Verpflichte ten und nur in Ermanglung eines solchen die Wohnung. Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich (Art. 38). Teilzahlungen darf der Vorzeiger nicht zurückweisen. Die Aus händigung des Wechsels erfolgt selbstverständlich erst dann, wenn die ganze Summe gezahlt' ist. Für die geleistete Abschlagszahlung erhält der Wechselschulducr eine Quittung. Der Wechsel verbleibt im Besitze des Inhabers, der die gezahlte Summe auf dem Wechsel abschreibt: Auf umstehenden Wechsel RM .... als Teilzahlung erhalten. sOrt, Datum und Name des Empfängers.) Auf die Vorderseite des Wechsels srechts oben) wird der Deutlichkeit halber meist noch der Restbetrag geschrieben (Bleibt Rest NMi...). Der Wechsel strebt, im Gegensatz zum Scheck, nach Umlauf, trägt daher oft eine stattliche Zahl von Giros. Jeder Wechselschuldner hat naturgemäß ein großes Interesse daran, zu erfahren, ob der Wechsel notgelitten hat, und der Rückgriffsschuldner möchte möglichst rasch darüber unter richtet sein, wo sich der Wechsel befindet, damit er sich ihn gegen Entrichtung der Rückgriffssumme aushändigen lassen kann. Aus diesen Erwägungen heraus sind die Vorschriften über die B e n a ch r i ch t i g u n g der Beteilig ten, daß der Wechsel notgelitten hat, erweitert worden. Da schon bei Ver weigerung der Annahme Rückgriff auf Zahlung erfolgen kann, ist Benach richtigung der Vormänner auch für diesen Fall vorgesehen.