Ist in der Annahmeerklärung nicht angegeben, für wen die Ehren- annähme stattfindet, so gilt sie für den Aussteller. Durch seinen Annahmevermerk erst wird der Notadressat gegenüber dem Inhaber und den Nachmännern dessen, für den er eintritt sdes Geehrten) — nicht aber auch diesem selbst und dessen Vormännern — wechselmäßig verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm der Wechsel späte stens am dritten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vor gelegt wird. Hat dagegen der Notadressat bei einem bereits fälligen Wechsel sich dem Protestbeamten gegenüber zwar zur Zahlung bereit er klärt, jedoch auf den Wechsel seinen Annahmevermerk nicht gesetzt, so kann er die Zahlung ablehnen. Es muß alsdann spätestens am d r i t t e n Werk tage nach dem Fälligkeitstage gegen den Notadressaten ein neuer Protest sKontraprotest) mangels Zahlung aufgenommen werden. Erklären sich mehrere zur Ehrenzahlung bereit, so muß demjenigen der Vorzug gegeben werden, der für ein höheres Giro interveniert, durch dessen Zahlung die meisten Wechselverpflichteten von ihrer Haftung befreit werden. Verjährung: Die durch einen Wechsel und einen rechtzeitig auf genommenen Protest erlangten Rechte können wieder verloren gehen sv e r- jähren), wenn der Wechsel nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit zur Zahlung vorgelegt und eingeklagt wird. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Annehmer verjährt in 3 Jahren vom Verfalltage an, der des Inhabers gegen die Indossanten und den Aussteller in einem Jahre vom Tage des erhobenen Protestes an (Bei „Ohne-Kosten"-Wechseln dom Verfalltage an). Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere In dossanten und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten. Wechselprolongation: Der Annehmer, der bei Verfall nicht zahlen kann und weiß, daß er durch Nichteinlösung des Wechsels und Protestaufnahme seinen kaufmännischen Ruf aufs Spiel setzt, bittet den Aussteller sin der Regel also seinen Lieferanten), ihm das Geld zur Ein- lösung vorzuschießen. Er sendet chm einen neuen Wechsel, der 2 oder 3 Monate später fällig ist, und mit ihm die Wechselzinsen für diese Zeit. Der Aussteller wird der Bitte, den Wechsel zu prolongieren, in der Regel 83