96 Die Sicherung wird bei dem gekreuzten Scheck also durch eine Be schränkung des Kreises der Personen, an die gezahlt werden soll, bei dem Verrechnungsscheck durch die Art der Einlösung erreicht. Darf der gekreuzte Scheck nur an einen Bankier gezahlt werden, so kann der Ver rechnungsscheck vom Bezogenen nur im Wege der Gutschrift eingelöst werden. Das Scheckgesetz sArt. 37—39) läßt beide Systeme nebeneinan der bestehen. Da dies verwirrend wirken muß, ist es zu begrüßen, daß die Bestimmungen über den gekreuzten Scheck erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Bis dahin werden die im Ausland ausgestellten gekreuzten Schecks in Deutschland als Verrechnungsschecks behandelt. Die Worte „not vegotiabls" (nicht zu veräußern), die man öfters auf eng lischen Schecks findet, besagen — laut Art. 81 der englischen Wechselordnung —, daß der englische Nehmer eines Schecks mit einer solchen Klausel nur die Rechte seines Vormannes erhalten soll, selbständige Regreßansprüche gegen Vor männer aber nicht geltend machen kann. Die Weitergabe wirkt also nur wie eine Abtretung. Große Verbreitung hat in den Vereinigten Staaten von Amerika das Certifying gefunden. Es besteht darin, daß ein Beamter der bezoge nen Bank quer über die Vorderseite des Schecks das Wort „good“ unter Beifügung der Firma schreibt, zum Zeichen, daß der Scheck in Ordnung ist. Erfolgt der Vermerk auf Antrag des Scheck i n h a b e r s, so wird dadurch die Bank alleinige Schuldnerin, Aussteller und Indossanten werden frei; erfolgt er auf Antrag des Scheckausstellers, so haftet der Bezogene neben dem Aussteller und den Indossanten. Ähnlich verhält es sich mit dem inariring in London: Die am Lon doner Clearing beteiligten Bankfirmen zeichnen die Schecks, die ihnen nach Olearing-, aber vor Büroschluß eingeliefert werden, sofern sie in Ordnung gehen, mit den Anfangsbuchstaben ihrer Firma: dadurch wird diesen Schecks im Olearing des folgenden Tages der Vorrang verschafft. „Bestätigte Schecks" kennen auch einige andere Länder. So lassen z. B. in Dänemark Kunden von Provinzbanken ihre Schecks von ihrer Bank „n o - tieren". Ein Scheck mit dem Notierungsvermerk ("Notiert den...."), der die rechtsgültige Unterschrift der bezogenen Bank trägt, wird von der Bank in Kopenhagen, die Zahlstelle dieser Bank ist, ohne Rückfrage sofort zu Lasten der bezogenen Bank eingelöst. Über bestätigteSchecksderDeutschenReichsbank — andere deutsche Kreditinstitute dürfen Schecks mit einem derartigen Vermerk nicht versehen — s. den Abschnitt Giroverkehr mit der Reichsbank.