100 die Kasse des Postscheckamts bei solchen Schecks nur prüft, ob das erforder liche Guthaben vorhanden und die Unterschrift des Ausstellers in Ord nung ist, nicht aber auch, ob der Überbringer zur Abhebung des Betrages berechtigt ist, hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, daß der Kassen scheck in die Hände dessen, für den er bestimmt ist, gelangt. Der Inhaber eines Kassenschecks kann auch verlangen, daß der Betrag einem Postscheckkonto gutgeschrieben oder durch eine Postanstalt bar ge zahlt wird. Im ersten Falle trägt er ein: Kontonummer, Anschrift des Emp fängers und das Postscheckamt, bei dem das Konto geführt wird, im zweiten Falle Anschrift des Empfängers (feine eigene oder die eines anderen). Ein Kassen scheck dient hauptsächlich zur Abhebung vom eigenen Konto und darf vom Aussteller niemals an das Postscheckamt gesandt, sondern nur an den Zahlungsempfänger gegeben werden. Einen Namenscheck hin gegen wird der Aussteller unmittelbar seinem Postscheckamt zugehen lassen. Für bar eingezahlte Z a h l k a r t e n werden bis 10 RM 10, bis 25 RM 15, bis 100 RM 20, bis 250 RM 25, bis 500 RM 30, bis 750 RM 40, bis 1000 RM 50, bis 1250 RM 60, bis 1500 RM 70, bis 1750 RM 80, bis 2000 RM 90, darüber hinaus 100 Rpf erhoben. Für jede Barauszahlung ist eine feste Gebühr von 15 Rpf und je 1 Rpf für angefangene 20 RM zu ent richten. Überweisungen werden kostenfrei bewirkt. Soll der Betrag einer Über weisung mit Beschleunigung abgebucht und gutgeschrieben werden, so hat der Antragsteller hierfür eine Gebühr von 1 RM zu entrichten. Ebenso werden für telegraphische Überweisungen und telegraphische Auszahlun gen besondere Gebühren erhoben. Für die Briefe der Postscheckkunden an die Postscheckämter sind bei Verwen- düng der dazu besonders hergestellten gelben Umschläge nur 5 Rpf zu entrichten. Die Sendungen der Postscheckämter an die Kontoinhaber werden portofrei befördert. Die Postscheckgelder werden nach den Vorschriften angelegt, die vom Verwal- tungsrat der Deutschen Reichspost im Einvernehmen mit den obersten Wirtschafts- instanzen des Reichs erlassen worden sind. Hiernach sind durchschnittlich 30 Mil lionen RM auf dem Reichsbankgirokonto der Generalpostkasse zu halten. Von den übrigen verfügbaren Geldern ist mindestens Vs zum Ankauf von reichsbankfähigen Wechseln durch Vermittlung der Reichsbank zu verwenden. Die Anlage des Rests soll in festverzinslichen, reichsbanklombardfähigen Wertpapieren, in öffentlichen Anleihen, in Reichsschatzwechseln oder in Darlehen an Staatsbanken, an das Reich oder die Länder erfolgen.