176 > 9. Haftung der Reichsbank: Wird die Ausführung eines Auftrages durch ein von der Reichsbank zu vertretendes Verschulden verzögert, so ver gütet sie dem Auftraggeber vom 10. Werktage nach Erteilung des Auftrags an auch ohne Nachweis eines besonderen Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsätze für die Zeit bis zur nachträglichen Ausführung; jede Ersatzpflicht hierüber hinaus und gegenüber anderen Personen ist ausgeschlossen. 10. Höhere Gewalt: Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Bankbetriebes infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher Hand, Streiks, Aussperrung oder höherer Gewalt veranlaßt worden sind. 11. Haftung der Guthaben; Aufrechnung: Die Guthaben haften der Reichsbank für ihre Ansprüche aus allen Geschäftszweigen, auch wenn die Forderungen bedingt oder noch nicht fällig sind. Die Neichsbank darf zur Durchführung dieser Haftung die Guthaben zurückbehalten und gegen sie aufrechnen. 12. Verrechnungsscheck: Soll ein weißer Scheck nicht bar, sondern durch Verrechnung eingelöst werden, so muß der Vermerk „Nur zur Verrech nung" ohne jeden Zusatz deutlich sichtbar quer über die Vorderseite des Schecks gesetzt werden. 13. Bestätigter Scheck: Auf Antrag eines Girokontoinhabers und gegen Zahlung einer Gebühr von 1 RM versieht die Reichsbank einen von ihm ausgestellten weißen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie zur Einlösung des Schecks innerhalb der lOtägigen Vorlegungsfrist während der Geschäftsstunden verpflichtet wird. Bei Abgabe der Bestätigung wird die Schecksumme vom Girokonto abgebucht; das Giroguthaben des Ausstellers ist durch Empfang des bestätigten Schecks in Höhe der Schecksumme getilgt. Wird der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist der Neichsbank nicht zur Einlösung vorgelegt, so erlischt die scheckrechtliche Haftung der Reichsbank; die Scheck- summe wird dem Giroguthaben des Ausstellers alsdann wieder zugeschrieben und der Scheck fortan als nicht bestätigter Scheck behandelt. 14. Vordatierter Scheck: Wird der Reichsbank ein Scheck vor dem auf ihm angegebenen Ausstellungstag vorgelegt, so wartet sie nicht bis zu dem angegebenen Ausstellungstag, sondern nimmt die Erledigung wie bei jedem anderen Scheck alsbald vor. 15. R o t e r S ch e ck : Ein Überweisungsauftrag (roter Scheck) darf nur zu Gunsten des Inhabers eines Reichsbankgirokontos ausgestellt werden und ist nicht übertragbar. Die Reichsbank prüft bei Entgegennahme des llberweisungs- auftrags nicht, ob der Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank hat. Der Kontoinhaber muß sich daher vor Abgabe jedes Überweisungsauftrags ver- gewissern, daß für den von ihm bezeichneten Empfänger bei der von ihm an gegebenen Reichsbankanstalt ein Girokonto geführt wird. Der Überweisungsauftrag ist von dem Kontoinhaber in Urschrift und Durch schrift auszuschreiben, wobei zur Herstellung der Durchschrift Kohlepapier ver- wendet werden kann. Der Kontoinhaber trägt sowohl der Reichsbank wie