210 Die Errichtung neuer gemischter Hypothekenbanken ist durch das Hypothe kenbankgesetz vom 13. Juli 1899 verboten. Die reinen Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur insoweit ausgeben und Darlehen von der Deutschen Rentenbank- Kreditanstalt nur insoweit aufnehmen, als der Betrag der ausgegebe nen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich des Betrages der bei der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt aufgenommenen Darlehen den Mfachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger oder der For derung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt aus der Darlehnsgewäh- rung bestimmten Reservefonds nicht übersteigt (Bepfandbriefungsgrenze). Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muß in Höhe des Nenn wertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinserträge gedeckt sein. Geben die Hypothekenbanken auch Kommunalobligationen aus ss. S. 208), so dürfen Kommunalobligationen und Pfandbriefe zusammen das 28fache der Summe des eingezahlten Grundkapitals und der Reserven betragen. Der Umlauf an Pfandbriefen und Kommunalobligationen betrug Ende Mai 1937 bei: 30 59 11 Hypotheken- öffentl.-rechtl. sonstigen aktienbanken Kreditanstalten Anstalten in Millionen RM Pfandbriefe 4656 2217 371 Kommunalobligationen . . . 845 I486 2915 Baugeldkredite, die die Bank zur Bestreitung der Baukosten (Errichtung des Gebäudes) gewährt, gelten nicht als Unterlage für Hy pothekenpfandbriefe. Nach Fertigstellung des Baues werden die Baugel der durch eine feste Hypothek abgelöst. In der Regel werden solche Bau gelder durch Grund ft ücksbanken gegeben, und zwar nicht in einer Summe, sondern in Raten mit dem jeweiligen Fortschreiten des Baues. Wer Baukredit gibt, trägt das Risiko der Bauführung — er muß, stirbt der Bauherr während des Baues, nötigenfalls für dessen Zuendeführung Sorge tragen —, sowie das der Hypothekenbeschaffung. Höhere Zins- und Provisionssätze für Baukredite sind daher berechtigt. Für den Baugeldmarkt