415 (Direktion, Depositenkassen usw.) oder mittels Telegramm an auswärtige Kunden ihrer Firma, depeschieren die Ausführungen usw. Die Zahl der Börsenvertreter ist je nach Größe der Firma und Höhe der Umsähe sehr verschieden. Während bei kleineren Geschäften nur die Chefs und vielleicht noch ein „junger Mann" und ein Lehrling „mit zur Börse gehen", senden die Berliner Großbanken, neben einigen ihrer Direktoren, 20 und noch mehr ihrer Beamten zur Börse. Hinsichtlich der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel, der Kursnotierung, der Umrechnung von Werten in die deutsche Währung und der Berechnung der Stückzinsen von Wertpapieren bestehen einheit liche Bestimmungen für alle deutschen Börsen. Charakteristisch für alle Börsen, insbesondere aber für die Weltbörsen, ist eine gut organisierte Nachrichtenübermittlung. Vom Bör senplatz aus vermitteln Boten durch das in den Börsenräumen befindliche Telephon den Verkehr mit der Firma und erhalten von dieser die während der Börsenzeit eingegangenen Aufträge, die nicht direkt an der Börse einlaufen. Die Weltbörsen untereinander sind mit direkten Telephon- und Telegraphenleitungen verbunden. Nachrichtenbüros über mitteln — vielfach durch Radio — ihren Abonnenten auf schnellste Weise Neuigkeiten aus aller Welt. Berlin, London, Paris, New Jork stellen ge wissermaßen einen einzigen großen Markt dar. An der Berliner Börse finden die Börsenversammlungen täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, von llVs bis 14V 2 statt. Die Kurse der nach 14 Uhr geschlossenen Geschäfte werden amtlich nicht notiert. Die offizielle Börsenzeit währt von 12—14, Sonnabends 11—13 (in den Monaten Juli/August ist die Sonnabend-Börse in den letzten Jahren aus gefallen). Vor 12 und Sonnabends vor 11 ist jeder Handel untersagt. In die Zeit vor dem offiziellen Verkehr fällt die V 0 r b ö r s e, in die Zeit nachher die N a ch b ö r s e. Börsenaufträge mit der Klausel „z u m letzten Kurs", zur „Schlußn0tiz" oder „zur letzten Notiz" sind unter Zugrundelegung der offiziellen Notiz (14 Uhr), Aufträge mit der Klausel „zum Börsenschluß" dagegen vor dem allgemeinen Börsen schluß, d. h. vor 14Uz Uhr, auszuführen. Zulassung zum Börsenbesuch. Wer an der Börse selbständig Geschäfte machen will, muß schriftlich die Ausstellung einer Börsen-