425 vorhanden ist. Für die Börsen in Frankfurt a. M. und Hamburg muß der Gesamtnennwert bei der Zulassung von Wertpapieren mindestens V2 Million RM betragen, während bei den übrigen Börsen bereits eine Zulassung bei einem Gesamtnennwert von 1 / 4t Millionen RM erfolgen kann. In Ausnahmefällen, so vor allem bei Gesellschaften mit herabgesetz tem Kapital, sind niedrigere Grenzen für die Zulassung bestimmt worden. Die Mitglieder der Zulassungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamt- lich aus. Die für die Bewilligung der Zulassung erhobenen Gebühren fließen in die Kasse der Börse bzw. des Handelsorgans, dem die Ver waltung der Börse obliegt. Die Stellung eines Antrags auf Zulassung von Wertpapieren darf nur von Firmen erfolgen, die an dem betreffenden Börsenplatz ansässig sind. Da, zwecks Erlangung eines größeren Marktes, die an einer Provinzbörse eingeführten Papiere später häufig noch Zutritt zur Ber liner Börse suchen, ergibt sich für Berliner Banken und Bankfirmen, die von der Gesellschaft oder dem betr. Konsortium mit der Stellung des Zulassungsantrages betraut werden, eine gute Einnahmequelle. Die Ber liner Firma wird einen solchen Kommissionsauftrag aber nur annehmen, wenn sie einen tieferen Einblick in die Lage der Unternehmung erhalten hat. Ist doch die Gefahr der Haftung aus dem Prospekt nach Ver schärfung der Bestimmungen sehr groß. In Aktien und anderen Werten, die zum offiziellen Freiverkehr nicht zugelassen sind, entwickelte sich in neuerer Zeit ein sog. Telephon verkehr, zunächst von Büro zu Büro, weiter aber auch als Direktverkehr der Banken mit der Kundschaft. Wer die Zulassung zum Freiverkehrsmarkt, der gewissermaßen eine Vorstufe für den amtlichen Verkehr ist, entscheidet der „Berliner Aus- Ichuß für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten" sin der Börsensprache "Unnotierter Ausschuß" genannt). Seit 1933 unterliegt die Zulassung zum 8reiverkehr ähnlichen, wenn auch milderen Vorschriften als zum amtlichen Handel. Den Grundstock dieses Freiverkehrsmarktes bilden die Industrie der Boden schätze sErdöl, Erz, Kali, Kohle), ferner die Anteile deutscher Kolonialgesell schaften, Aktien, die an der Börse nicht zugelassen sind, Obligationen und Genußscheine.