Gebabö 30. A. 29 449 Die Vergütung, die die Aufsichtsratsmitglieder beziehen, muß im Ein klang stehen mit ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft. Gewinn beteiligungen — das gilt übrigens auch für die Vorstandsmitglieder — sollen in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Aufwendungen zugunsten der Gefolgschaft oder von Einrichtungen, die dem gemeinen Wohl dienen. o) Pflichten und Rechte des Aktionärs Aktionäre heißen die Inhaber von Aktien. Der Mindestnennbetrag der Aktien ist 1000 RM; für Aktien von Gesellschaften, die am 1. Oktober 1937 ins Handelsregister eingetragen waren, gilt ein Mindestbetrag von 100 RM. Die Mehrzahl der Aktien sind Inhaberaktien. Bei den Namens- aktien erfolgt die Übertragung durch Indossament, und weiter ist bei ihnen Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft erforderlich. Das Risiko des Aktionärs ist an und für sich bedeutend größer als das des Obligationärs, jedoch ist es begrenzt: Mehr als den für eine vollgezahlte Aktie gegebenen Kaufpreis kann der Aktionär nicht verlieren. — Bleibt ein Aktionär mit der von der Gesellschaft verlangten Zuzahlung bzw. Vollzahlung im Ver fuge, so hat er außer 5 "/„ Verzugszins en die im Gesellschaftsvertrage etwa festgesetzte Konventionalstrafe zu entrichten. Aktionären, die den ein geforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden (§ 58). Einen Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten, jährlich gleich bleibenden Dividende kann der Aktionär, der Mitglied der Gesell est, nicht ihr Gläubiger ist, nicht geltend machen. Zur Verteilung ge langt nur der nach der jährlichen Bilanz sich ergebende Reingewinn, ^ine Ausnahme findet statt bei Gesellschaften, die ein Unternehmen vor- bereiten: Während der „Bauzeit" — z.B. bei einer Eisenbahn- oder Straßenbahn-Gesellschaft — können Zinsen vom Kapital verteilt werden. Die Erträge der Aktionäre sDividenden *)] sind begrenzt durch das An- vom 4. Dezember 1934. Hiernach ist den Kapitalgesellschaften, die im Vorjahre mehr als 6 v. H. Divi- ^nde verteilt haben, nur eine Barausschüttung des Gewinnes bis zu 8 v. H. ’) Dividende ist Anteil am Reingewinn auf Grund einer Kapitaleinlage, Tantieme auf Grund der „Arbeitseinlage".