492 papieren (nicht z. B. auch aus Wertpapieren, die keinen Kurswert haben, oder aus Sparkassenbüchern oder Hypotheken) bestehen. Der Besteller muß schriftlich und ausdrücklich erklären, daß sie zur Deckung von Der- lüsten aus Börsentermingeschäften dienen soll. Das Schriftstück, in dem diese Erklärung abgegeben wird, darf andere Erklärungen, z. B. Börscn- orders, nicht enthalten, sonst entbehrt es der Rechtswirksamkeit. Ändert sich die bestellte Sicherheit, so muß eine neue Erklärung abgegeben werden. Ist Sicherheitsbestellung erfolgt, so ist der Bankier oder der Voll kaufmann (oder die eingetragene Genossenschaft) voll verpflichtet; er darf den Differenz- oder Spieleinwand nicht erheben. Der andere Kontrahent sontsiäor) hingegen haftet nur bis zur Höhe der gestellten Sicherheit. Eine Forderung aus einem nicht vollwirksamen Börsentermingeschäft kann grundsätzlich zur Aufrechnung nicht benutzt werden. Eine Ausnahme enthält § 56 des BG.: Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften ist eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann zulässig, wenn diese Geschäfte nach den §§ 52—54 für den Aufrechnenden eine Forderung nicht begründen. Beispiel: Der Bankier X hat sich von dem nicht börsentermingeschäfts' fähigen Kunden X Sicherheit für etwaige Verluste aus BTG. stellen lassen Hierdurch werden die zwischen X und X abgeschlossenen BTG. für X in vollem Umfange verbindlich. X haftet nur in Höhe der gestellten Sicherheit. Erlangt nun X gegen X einen Anspruch aus einem solchen BTG., so kann X gegen einen solchen Anspruch mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus anderen mit X ab geschlossenen und für diesen unverbindlichen BTG. erwachsen sind. III. Ist keiner der beiden Kontrahenten ein ins Handelsregister ein getragener Vollkaufmann, oder handelt es sich nicht um eine eingetragene Genossenschaft, oder sind Termingeschäfte in nicht zum Termingeschäft zugelassenen Wertpapieren oder nach anderen als vom Börsenvorstande festgesetzten Bedingungen abgeschlossen worden (inoffiziellerBör- s e n t e r m i n h a n d e l), so ist das Geschäft unwirksam, und es kann der Differenz- und Spieleinwand erhoben werden. Eine nachträgliche Hei' lung der Unwirksamkeit tritt ein, wenn das Geschäft nicht durch Abschluß eines Gegengeschäftes, sondern durch Lieferung und Abnahme zur Abwicklung gekommen ist. § 57 des BG. sagt: „Ein nicht verbotenes Börsentermingeschäft gilt als von Anfang an verbindlich, wenn der eine Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit sich dem anderen Teile