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        <title>Geld-, Bank- und Börsenwesen</title>
        <author>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Obst</surname>
          </persName>
        </author>
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            <idno>1012149900</idno>
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        Georg  O  bst,
Geld-,  Bank-  und  Börsenwesen
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        Geld-,
Bank-  und  Börsenwcsen
Eine  gemeinverständliche  Darstellung
von
Df.  Georg,  Obst
vrd.  Professor  an  der  Universität  Breslau

30.  völlig  veränderte  Neuauflage,  121.—123.  Tausend

C.  E.  Poeschel  Verlag  /  Stuttgart
        <pb n="3" />
        Dem  Andenken
eines  lieben  Onkels  und  Freundes
Geheimrat  vr.  Alfred  Prjygode
        <pb n="4" />
        Vorwort  zur  30.  Auflage
Vor  36  Jahren  erschien  mein  „Geld-,  Bank-  und  Börsenwesen"  zum
ersten  Male.  Die  rasche  Folge  der  Auslagen  berechtigt  mich  zu  der  Annahme, ­
  daß  es  seinen  Zweck  voll  erfüllt  hat.
Aus  der  Bankpraxis  und  langjähriger  Lehrtätigkeit  heraus  ist  das  Buch
entstanden  und  gewachsen.  Was  ich  in  zahlreichen  Banken  des  In-  und
Auslandes  kennengelernt  habe,  war  ich  bemüht,  systematisch  und  gemeinverständlich ­
  nach  betrieblichen  Gesichtspunkten  darzustellen.  Volkswirtschaftliche ­
  und  rechtliche  Darlegungen  sind  im  2.  und  3.  Teil  insoweit  erfolgt,
als  es  mir  zum  Erkennen  der  Zusammenhänge  und  zum  Verständnis  des
Banktechnischen  erforderlich  erschien.  Für  den  Wissenschaftler,  der  gerne
noch  tiefer  geschürft  hätte,  war  es  nicht  leicht,  der  Versuchung  zu  widerstehen, ­
  dieses  oder  jenes  Kapitel  weiter  auszugestalten.  Sollte  aber  der
Zweck,  auf  knappem  Raum  weiten  Kreisen  eine  Einführung  in  das  große
Gebiet  des  Geld-,  Bank-  und  Börsenwesens  zu  gewähren,  erreicht  werden,
so  mußte  ich  mein  Augenmerk  darauf  richten,  das  Wichtige,  das  einem
weiteren  Leserkreise  Interesse  bietet,  von  dem  weniger  Wichtigen  zu  scheiden.
Bei  der  Neubearbeitung  war  es  wiederum  notwendig,  zahlreiche  Änderungen
und  Erweiterungen  vorzunehmen.  Raum  für  Neues  wurde  geschaffen  durch
Streichungen,  die  sich  aber  nicht  auf  die  Darstellung  der  h  i  st  o  r  i  s  ch  e  n
Entwicklung  erstrecken,  denn  diese  ist  für  das  Verständnis  des  Gewordenen ­
  von  wesentlicher  Bedeutung.  Das  Zahlenmaterial  ist  bis  zur
Gegenwart  ergänzt.
Allen,  die  mir  Hinweise  und  Anregungen  gegeben  haben,  danke  ich  herzlich. ­
  Ein  besonderer  Dank  gebührt  meinem  Assistenten,  Herrn  Dipl.-Volkswirt
  Dr.  Heinz  John,  der  das  alphabetische  Sachregister  angefertigt  und
die  Korrekturen  mitgelesen  hat.
        <pb n="5" />
        Die  überaus  günstige  Aufnahme,  die  das  Buch  bisher  in  weitesten
Kreisen  gefunden  hat,  gibt  mir  die  Hoffnung,  daß  es  auch  weiterhin  zum
Selbststudium,  als  Nachschlagewerk  und  als  Hilfsmittel  beim  akademischen
Unterricht  gute  Dienste  leisten  wird.
Breslau,  im  Oktober  1937.
Georg  Obst
        <pb n="6" />
        IX

Inhaltsverzeichnis
Erster  Teil
Geld  und  Gelbsurrogate  @eile
L  Entstehung,  Entwicklung  und  Wesen  des  Gelbe«  1
1.  Tausch  und  Tauschmittel  1
2.  Waren-  und  Metallgeld  3
3.  Münzgeld  5
4.  Papiergeld  6
5.  Giralgeld  7
6.  Wesen  des  Geldes  8
II.  Der  Geldwert  10
1.  Das  Problem  10
2.  Der  innere  Tauschwert  11
a)  Die  Quantitätstheorie  11
b)  Die  Produktionskostenthcorie  15
c)  Metallismus  und  Nominalismus.  Die  Funktionstheorie  ...  15
ä)  Die  Messung  des  Geldwerts  18
3.  Der  äußere  Tauschwert  (intervalutarischer  Geldwert)  22
a)  Wechselkurs  und  Zahlungsbilanz  22
b)  Bildung  des  äußeren  Geldwertes  25
III.  Währung  und  Währungssgsteme  26
1.  Der  Begriff  „Währung"  26
2.  Edelmetallgewinnung.  —  Wertverhältnis  zwischen  Gold  und  Silber  28
3.  Währungssysteme  32
a)  Silberwährung  34
b)  Goldwährung  und  Goldkernwährung  35
Exkurs:  Abwertung  der  Währung  38
c)  Doppelwährung  10
d)  Parallelwährung  13
e)  Hinkende  Goldwährung  13
        <pb n="7" />
        Seite
f)  Silberwährung  mit  gesperrter  Prägung  44
g)  Papierwährung  44
h)  Jndexwährung  und  andere  Währungen  47
4.  Die  deutsche  Währung  49
IV.  Müurwesen  53
1.  Münzhoheit,  Münzregal  53
2.  Münzgewicht,  Münzfuß,  Legierung  53
3.  Fehlergrenzen,  Passiergewicht  55
4.  Schlagschatz  und  „freie  Prägung"  57
5.  Kurantmünzen  und  Scheidemünzen  58
6.  Namen  der  Münzen  60
7.  Rechnungs-,  Handels-  und  Notmünzen  61
8.  Außerkurssetzung  von  Münzen  61
V.  Gelbersahmiltel  61
1.  Das  uneigentliche  Papiergeld  63
2.  Der  Wechsel  66
a)  Geschichte  des  Wechsels  66
b)  Wechselgesetzgebung  67
c)  Wirtschaftliche  Funktionen  des  Wechsels  69
d)  Arten  und  Bestandteile  des  Wechsels  71
e)  Indossament,  Annahme  '  76
f)  Zahlung,  Rückgriff,  Protest,  Wechselklage,  Ehreneintritt,  Verjährung  79
g)  Wechselsteuer  84
3.  Die  kaufmännische  Anweisung  85
__  4.  Der  Bankscheck  86
a)  Geschichtliche  Entwicklung  des  Schecks  86
b)  Bestandteile  des  Schecks  —  Der  Einheitsscheck  88
c)  Rückgriff,  Vorlegungsfristen,  Verjährung  89
d)  Arten  des  Schecks  91
e)  Sorgfalt  beim  Scheckverkehr.  Aufbewahrung  und  Ausfüllung  der
Formulare,  Verrechnungsschecks  94
5.  Der  Postscheck  97
a)  Die  Organisation  des  Postscheckverkehrs  97
b)  Das  Verfahren  98
a)  Eingänge  (Gutschriften)  98
ß)  Ausgänge  (Lastschriften)  99
^  6.  Zinsscheine,  Marken  usw  101
X
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        Zweiter  Teil
Danken  und  Bankgeschäfte
Sette
L  Ski,re  der  geschichtlichen  Entwicklung  des  Bankwesens  •  •  -  102
1.  Die  Banken  im  Altertum  102
2.  Das  Bankwesen  im  mittelalterlichen  Italien  103
3.  Das  Bankwesen  in  Holland  und  Großbritannien  106
4.  Das  Bankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  .  .  .  111
5.  Das  Bankwesen  in  Frankreich  116
6.  Das  Bankwesen  in  Österreich  119
7.  Das  Bankwesen  in  Deutschland  120
IL  Arten  der  Wanken  138
1.  Einteilung  in  technischer  Beziehung,  nach  dem  Erwerbszweck  usw.  138
Anhang:  Die  Sparkassen  144
2.  Die  Unternehmungsformen  im  Bankbetrieb  149
UL  Das  Reichsgeseh  über  bas  Kreditwesen  186
1.  Der  Untersuchungsausschuß  —  Bankengesetzgebung  —  Geltungsbereich ­
  des  Kreditwesengesetzes  156
2.  Schutz  der  Bezeichnungen  „Bank"  und  „Sparkasse"  158
3.  Bankenaufsicht  159
4.  Vorschriften  für  das  Kreditgeschäft  und  die  Liquidität  163
5.  Sparverkehr  165
6.  Unbarer  Zahlungsverkehr  166
7.  Zusammenfassung  167
IV.  Basskvgeschäfte  der  Danken  168
1.  Das  Depositengeschäft  168
a)  Sicherheit  und  Art  der  Depositen  168
b)  Technik  des  Depositenverkehrs  171
c)  Verzinsung  der  Depositengelder  172
d)  Der  Giroverkehr  mit  der  Reichsbank  174
e)  Vergleich  des  deutschen  mit  dem  englischen  Depositenverkehr  .  178
k)  Scheckverkehr  und  Clearinghäuser  181
2.  Das  Notengeschäft  185
Historische  Entwicklung  185
a)  Die  Deutsche  Reichsbank  188
а)  Organisation  188
ß)  Aufgaben  und  Geschäfte  193
y)  Notenausgabe,  Notendeckung,  Noteneinlösung  —  Unabhängigkeit ­
  der  Reichsbank  von  der  Reichsregierung  196
б)  Der  Reichsbank-Ausweis  198

XI
        <pb n="9" />
        XII

Seile

b)  Die  Privatnotenbanken  202
c)  Notendeckungssysteme  und  Notenkontingentierung  203
Anhang:  Deutsche  Banknoten,  Reichskassenscheine  und  DarlehnSkassenscheine
  im  Weltkriege  und  in  der  Zeit  nachher  204
3.  Die  Ausgabe  langsristiger  Obligationen  (Pfandbriefe)  208
V.  Aktivgeschäfte  der  Banken  212
1.  Das  Kontokorrentgeschäft  (Kredite  in  lausender  Rechnung)  .  .  .  216
a)  Gedeckte  Kredite  216
b)  Ungedeckte  Kredite  (Blankokredite).  Kreditkosten  218
c)  Technik  des  Kontokorrentverkehrs  224
a)  Allgemeines  224
ß)  Zinszahlen  und  Zinsberechnung  im  Kontokorrent  224
y)  Methoden  und  Bedingungen  226
8)  Die  Kontokorrentbestätigung  232
2.  Das  Diskontgeschäft  233
a)  Das  Diskontgeschäft  als  Kapitalanlage  und  als  Kreditgeschäft.
Wechselmaterial.  Bankdiskont  und  Privatdiskont  233
b)  Ankauf  von  Wechseln  239
а)  Die  Diskontnota  239
ß)  Erfordernisse  der  anzukaufenden  Wechsel  usw  241
y)  Kreditbemessung  und  Obligokontrolle  242
б)  Ankauf  von  Schecks  durch  die  Reichsbank  245
e)  Die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  245
£)  Die  Kreditkontingentierung.  Bonitätsprüfung  247
Anhang:  Diskontierung  von  Buchforderungen  250
3.  Der  Devisenhandel  251
a)  Das  Devisengeschäft  vor  der  Devisenbewirtschaftung  251
b)  Devisenbewirtschaftung  263
4.  Das  Lombardgeschäft  269
a)  Name  und  Wesen  269
b)  Technik  der  Lombardgeschäfte.  Sicherungsübereignung  ....  270
c)  Vinkulatiönsgeschäfte,  Remboursgeschäfte  (Trassierungskredit)  .  275
ä)  Das  Reportgeschäft  279
e)  Bürgschaftskredite,  Avalkredite,  Kautionskredite  280
5.  Das  Akkreditivgeschäft  281
6.  Langfristige  Kreditgewährung  (Hypothekarkredit)  282
Anhang:  Kreditkonsortien  285
VI,  Dieustlelstungsgeschäfte  der  Banken  289
1.  Zahlungsverkehr  und  Inkassogeschäft  289
Anhang:  Das  Eilavisverfahren  Berliner  Banken  und  Bankfirmen  294
        <pb n="10" />
        Seite

XIII

2.  Münzwechsel-  (Valuten-)  Geschäft  und  der  Handel  mit  Edelmetallen  298
3.  Telegraphische  Auszahlungen  im  Jnlandsverkehr  BOB
4.  Ausschreibung  von  Kreditbriefen  303
5.  Effektengeschäfte  305
a)  Effekten-Emission  305
b)  Properhandel,  Kommissionsgeschäft,  Selbsteintritt  308
c)  Effektenberechnung  310
6.  Efsektenaufbewahrung  313
a)  Offene  Depots  313
b)  Verschlossene  Depots  319
c)  Safes  •  320
Anhang:  Abhanden  gekommene  Wertpapiere  322
7.  Verwaltung  von  Wertpapieren  323
a)  Einlösung  der  Zinsscheine  und  Besorgung  neuer  Bogen  .  .  .  323
b)  Verlosungskontrolle  325
c)  Kapitalserhöhung.  Ausübung  des  Bezugsrechts  auf  neue  Aktien  326
ä)  Vertretung  der  Aktien  in  der  Hauptversammlung,  Konversion
von  Anleihen,  Sanierung,  Verschmelzung,  Interessengemeinschaft  329
e)  Versicherung  gegen  Kursverlust  bei  Auslosung  334
f)  Eintragung  von  Wertpapieren  in  ein  Reichs-,  Staats-  oder
Stadtschuldbuch  334
VII.  Dankbetrlebe  des  öffentlichen  Rechts  337
Vom  Reich  errichtet:
1.  Deutsche  Reichsbank  338
2.  Reichs-Kredit-Gesellschast  Aktiengesellschaft  338
3.  Deutsche  Golddiskontbank  339
4.  Deutsche  Verkehrs-Kredit-Bank  Aktiengesellschaft  340
5.  Deutsche  Rentenbank  341
6.  Deutsche  Rentenbank-Kreditanstalt  (Landwirtschaftliche  Zentralbank)  342
7.  Bank  für  deutsche  Industrie-Obligationen  343
8.  Deutsche  Zentralgenossenschastskasse  344
9.  Akzeptbank  Aktiengesellschaft  346
10.  Diskont  Kompagnie  Aktiengesellschaft  347
Von  den  Ländern  errichtet:
A.  Staatsbanken  347
1.  Preußische  Staatsbank  (Seehandlung)  348
2.  Bayerische  Staatsbank  350
3.  Sächsische  Staatsbank  351
4.  Thüringische  Staatsbank  352
5.  Braunschweigische  Staatsbank  353
        <pb n="11" />
        XIV

Seite
6.  5  andere  Staatsbanken  354
B.  Bodenkreditinstitute  354
6.  Landesbanken  354
D.  Girozentralen  •  355
E.  Landschaften  357
P.  Stadtschaften  358
Anhang:  Bank  von  Danzig  359
VIII.  Organisation  der  grasten  ausländischen  Notenbanken  ....  360
1.  Die  Zentralnotenbanken  in  Österreich,  Ungarn  und  in  der  Tschechoslowakei ­
  360
Vorbemerkung:  Das  Notenbankwesen  in  der  früheren  Doppelmonarchie
  Österreich-Ungarn  360
A.  Die  Österreichische  Nationalbank  362
B.  Die  Ungarische  Nationalbank  365
C.  Die  Tschechoslowakische  Nationalbank  366
2.  Die  Bank  von  England  368
a)  Entstehung  und  Entwicklung  368
b)  Verwaltung  369
c)  Geschäftskreis  370
d)  Der  Wochenausweis  371
3.  Die  Bank  von  Frankreich  377
4.  Die  Schweizerische  Nationalbank  382
5.  Die  Banen  d’  Italia  384
6.  Die  Staatsbank  der  UdSSR  385
7.  Das  Notenbankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  .  388
Anhang:  Die  Bank  für  Internationalen  Zahlungsausgleich  ....  394

Dritter  Teil
Börse  und  Börsengeschäfte

I.  Gkirre  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Börse  398
1.  Märkte,  Messen  und  Börsen  398
2.  Börsen  bis  zur  Begründung  der  Ostindischen  Kompagnie  (1602)  .  400
3.  Die  Börse  von  Amsterdam  401
4.  Entwicklung  der  deutschen  Börsen  402
II.  Arten  der  Börsen  405
1.  Effektenbörsen  405
2.  Warenbörsen  407
UL  Organisation  der  Börse  4li
        <pb n="12" />
        Seite.

XV

IV,  Zulassung  von  Wertpapieren;um  Börsenhanbel  422
1.  Zulassungsstelle,  Zulassungsantrag  422
2.  Prospekt  und  Prospekthaftung  426
3.  Handel  „per  Erscheinen"  428
V.  Arten  der  an  der  Börse  gehanbeltm  Wertpapiere  428
Übersicht  428
1.  Festverzinsliche  Wertpapiere  432
a)  Staatsanleihen  432
b)  Kommunalanleihen  436
c)  Pfandbriefe  und  Kommunalobligationen  438
d)  Rentenbriefe  und  Landeskultur-Rentenbriefe  439
e)  Eisenbahn-Prioritäten  440
f)  Industrie-Obligationen  440
Anhang:  Sachwertanleihen  441
2.  Los-  und  Prämienanleihen  442
3.  Aktien  444
a)  Die  Aktie  als  Jinanzierungsinstrument  444
b)  Stellung  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat  447
c)  Pflichten  und  Rechte  des  Aktionärs  449
d)  Aktiengattungen  451
a)  Bankaktien  451
ß)  Verkehrsaktien  452
y)  Aktien  von  Versicherungsgesellschaften  453
5)  Jndustrieaktien  453
4.  Kuxe  und  Bohranteile  454
a)  Kuxe  454
b)  Bohranteile  457
VI.  Der  Börsenauftrag  457
VII.  Die  Kurse  462
1.  Die  Börsenmakler  462
2.  Feststellung  der  Kurse  464
Marktbildung  —  Einheitskurse  und  variable  Kurse  a  464
a)  Kassakurse  467
b)  Ultimokurse  472
3.  Der  Kurszettel  474
VIII.  Arten  der  Dörseugeschäsle  470
1.  Kassageschäfte  ■  476
2.  Termingeschäfte  •  •  •  480
a)  Wirtschaftliche  Bedeutung  4  8&amp;lt;i
        <pb n="13" />
        Seite

XVI

b)  Technik  des  Terminhandels.  Prolongation  483
c)  Rechtliche  Grundlagen  490
d)  Zeitgeschäfte  mit  beschränktem  Risiko  (Prämiengeschäfte)  .  .  .  493
a)  Vor-  und  Rückprämiengeschäfte  494
ß)  Stellagegeschäfte  497
y)  Nochgeschäfte  498
d)  Innerer  Zusammenhang  der  Prämiengeschäfte,  ihre  Auflösung
und  Umwandlung  499
«)  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Prämiengeschäfte  503
e)  Liquidation  der  Zeitgeschäfte  504
IX.  Arbitragen  513
X.  Die  wichtigsten  Effektenbörsen  des  Auslandes  518
1.  Die  Wiener  Börse  518
2.  Die  Pariser  Börse  520
3.  Die  Londoner  Börse  523
4.  Die  Amsterdamer  Börse  526
5.  Die  New  Uorker  Börse  527
Schrifttum  531
I.  Schrifttum  über  Geld,  Währung,  Zahlungsverkehr  531
II.  Gesamtdarstellungen  des  Bank-  und  Börsenwesens  533
Alphabetisches  Sachregister  537
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        Erster  Teil
Geld  und  Geldsmrogate
I.  Entstehung.  Entwicklung  unb  Wesen  des  Gelbes
I.  Tausch  und  Tauschmittel
.  .  DaS  erste  Sterben
Der  Menschen  auf  Erden,  woher  begann  eS?
Als  Gold  sie  schlugen,  als  Gold  sie  brannten
In  Odins  Hall.
Dreimal  verbrannt,  erstand  dreimal
Die  böse  Gulveig  und  lebet  noch.
Wohin  sie  kommt,  nennt  sie  sich  Geld.
Sie  hat  geschändet  der  Götter  Kunst.
Ist  Zauberin  worden  und  zaubert  noch.
Eine  böse  Göttin,  die  allen  dient.
Nordische  VoluSpL.
Der  gegenwärtige  Wirtschaftszustand  in  den  Ländern  der  gesitteten
Völker  hat  sich  erst  allmählich  in  einer  langen  Zeit  der  Entwicklung  herausgebildet. ­
  Bei  den  Naturvölkern  herrschte  ausschließlich  Naturalwirtschaft, ­
  d.  h.  das  einzelne  Individuum  oder  kleine  Gruppen  verschafften
sich  durch  ihrer  Hände  Fleiß  die  Güter,  die  sie  für  den  Augenblick  zur
Befriedigung  des  eigenen  Bedarfes  benötigten.  Von  dem  erlegten  Wild
verzehrt  der  Jäger  das  Fleisch  und  benutzt  das  Fell  als  schützende  Hülle  des
Körpers.  Der  Ackerbauer  bereitet  sich  aus  seinem  Getreide  selbst  Mehl  und
Brot  und  züchtet  Vieh,  das  ihm  Milch,  Fleisch  und  Wolle  liefert.
Diese  Eigenwirtschaft  wurde  ergänzt,  sobald,  zunächst  durch  Kampf  und
Krieg,  Völker  verschiedener  Kulturstufen  miteinander  in  Berührung  kamen.
Reichten  die  Weiden  nicht  aus,  um  das  Nomadenvolk  zu  ernähren,  und  mußte
es  neues  Gelände  suchen,  so  stieß  es  bei  seinen  Wanderungen  oft  auf  schon
eingesessene  Bevölkerung,  die  Ackerbau  trieb  und  vielleicht  im  Hausfleiß  der
Töpferei,  der  Schmiedekunst  usw.  oblag.  Was  nicht  als  Beute  erobert  oder
durch  Sklavenarbeit  für  die  neuen  Herren  des  Landes  hergestellt  werden

1  Gebabö  zn  A.

1
        <pb n="15" />
        2

konnte,  das  versuchte  man  nun  e  inzu  tau  sche  n,  wie  Vieh  gegen  Hausgerät.
  Je  kultivierter  ein  Volk  war,  desto  mehr  trachtete  es,  vielgestaltige
Bedürfnisse  im  Tausch  zu  befriedigen.  Händler  folgten  dem  Heere  Cäsars
nach  Germanien,  und  weit  von  der  Ostsee  holten  die  Phönizier  Bernstein.
Ganz  allmählich  entwickelte  sich  aus  diesem  halb  kriegerischen,  halb  zufälligen ­
  und  friedlichen  Tauschverkehr  auch  ein  Handel  innerhalb  der  einzelnen ­
  Völker,  und  zwar  zunächst  als  N  a  t  u  r  a  l  t  a  u  s  ch  g  e  s  ch  ä  f  t.  Vecschieden
  sind  die  Anlagen  und  Fähigkeiten  der  Menschen.  Der  eine  hat  ein
gutes  Auge  und  eine  sichere  Hand,  er  ist  ein  leidenschaftlicher  Jäger;  ein
anderer  findet  seine  Freude  am  Ackerbau  und  an  der  Viehzucht;  ein  dritter
schnitzt  mit  geschickter  Hand  Pfeile  und  Bogen  oder  andere  Jagdgeräte;  ein
vierter  verfertigt  aus  den  Fellen  der  Tiere  Kleidungsstücke.  So  ist  ein  jeder
hauptsächlich  mit  dem  beschäftigt,  was  ihm  Freude  macht,  und  wozu  ihn  die
Natur  besonders  befähigt  hat.
Erst  nach  und  nach  tritt  eine  Arbeitsteilung  ein.  Aus  dem  Fronhos
  der  Gutsherrschaft  zieht  der  Handwerker  in  die  Stadt.  Die  einfache
Dreigliederung  der  freien  Stände  in  Krieger,  Priester  und  Bauern,  zu
denen  als  vierter  Stand  die  Unfreien  kamen,  machte  einer  weiteren  Berufsgliederung ­
  Platz.  A  d  a  m  S  m  i  th  nennt  sie  in  seinem  Werk  „Untersuchung
über  das  Wesen  und  die  Ursachen  des  Volkswohlstandes"  die  notwendige,
obwohl  sehr  langsame  und  allmähliche  Folge  eines  gewiffen  Hanges  der
menschlichen  Natur:  des  Hanges  zu  tauschen,  sich  gegenseitig  auszuhelfen  und
ein  Ding  gegen  ein  anderes  zu  verhandeln.  Der  Jäger  braucht  nur  einen
Teil  der  Beute,  die  er  erjagt,  zu  seinem  Lebensunterhalte.  Den  Überfluß
gibt  er  an  seinen  Nachbar,  der  ihm  dafür  Pfeile  und  Bogen  liefert.  Der  Landmann, ­
  dessen  Acker  mehr  Früchte  trägt,  als  er  und  die  Seinen  verzehren
können,  tauscht  einen  Teil  gegen  Felle  und  Geweihe  ein,  einen  anderen  Teil
überläßt  er  dem  Bewohner  des  Strandes,  der  ihm  dafür  im  Tausche  vielleicht
Fische  gibt  und  Muscheln  zur  Verzierung  des  Gewandes.  Auf  diese  Weise
wird  eine  Arbeit  für  eine  andere  hingegeben,  die  etwa  gleichviel  Zeit  oder
Anstrengung  kostet.  Die  Erkenntnis  des  Vorteiles,  die  ein  solcher  Tausch
verschafft,  hat  dann  immer  mehr  und  mehr  zu  einer  Arbeitsteilung  geführt.
Bei  den  geschilderten  Tauschgeschäften  war  es  oft  schwierig,  gerade  denjenigen
  ausfindig  zu  machen,  der  das,  was  der  eine  benötigte,  im  Überfluß
besaß  und  für  das  dagegen  angebotene  Gut  Verwendung  hatte.  Es  konnte
nie  ein  Austausch  zustande  kommen,  wenn  Angebot  und  Nachfrage  sich  nicht
        <pb n="16" />
        3

deckten,  oder  wenn  ein  unteilbares  Gut  gegen  verschiedenartige  Güter  ausgetauscht ­
  werden  sollte.  Daher  tauschte  man  schließlich  die  Gegenstände  nicht
mehr  unmittelbar,  sondern  schätzte  ihren  Wert  nach  einem  dritten ­
  Gute,  das  sich  allgemeiner  Beliebtheit  erfreute  und  von  jedem,  auch
wenn  ein  unmittelbares  Bedürfnis  danach  nicht  vorhanden  war,  gern  angenommen ­
  wurde.
Die  gewohnheitsmäßige  Verwendung  irgendeiner  Ware  als
allgemeinesTausch  mittel  macht  sie  zum  „Geld".  Unser  deutsches
Wort  „Geld"  ist  das  Verbalsubstantiv  von  „gelten",  bedeutet  nichts  anderes
als  „Entgelt  für  Empfangenes".  Das  Geld  dient  als  Wertmesser,  es
ist  der  „gemeinsame  Nenner"  für  alle  Waren,  die  Recheneinheit,  in
der  alle  Waren  ausgedrückt  werden.  Der  unmittelbare  Güteraustausch
wird  durch  die  Anwendung  eines  allgemeinen  Tauschmittels  in  einen
mittelbaren  Tausch  oder  Kauf  (Ware—Geld—Ware)  verwandelt.
2.  Waren-  und  Metallgeld
Die  Form,  in  der  das  Geld  zuerst  auftrat,  war  das  W  a  r  e  n  g  e  l  d.  Bei
Völkern,  deren  Hauptreichtum  in  großen  Viehherden  bestand,  dient  das
Vieh  diesem  Zweck.  So  bei  den  Römern,  wie  aus  der  Etymologie  des
lateinischen  pecunia  (Geld),  abgeleitet  von  pecus  (Vieh),  hervorgeht.  Seine
Eigenschaft  als  Wertmesser  bringt  deutlich  folgende  Stelle  der  „Ilias"  zum
Ausdruck:  „Erst  dem  Sieger  ein  groß  dreifüßig  Geschirr  auf  dem  Feuer,
welches  zwölf  Rinder  bei  sich  die  Danaer  schätzten,  doch  dem  Besiegten  ein
blühend  Weib,  vier  Rinder  an  Werte."  An  einer  anderen  Stelle  bei
Homer  wird  gesagt,  der  Harnisch  des  Diomedes  habe  den  Wert  von  neun,
der  des  Glaukos  von  hundert  Ochsen  gehabt.  Bei  der  Ackerbau  treibenden
Bevölkerung  waren  meistens  Früchte  und  Getreide,  bei  Völkern,
die  häufig  mit  ihren  Nachbarn  Krieg  führten,  Waffen  und  Kriegsgefangene ­
  (Sklaven)  Wertmesser  und  Zahlungsmittel.
Auch  in  der  Gegenwart  besteht  bei  primitiven  Völkern  noch  das  Warengeld. ­
  Die  Kaurimuschel,  d.  i.  das  Gehäuse  einer  kleinen  Porzellanschnecke, ­
  die  in  den  ältesten  Zeiten  in  Afrika  Wertmesser  war,  vertritt
heute  noch  im  Nigergebiete  die  Scheidemünze.  T  e  e  z  i  e  g  e  l  sind  noch  heute
Geld  bei  den  Bewohnern  von  Hochasien,  Salz  tafeln  und  Datteln
bei  mehreren  anderen  in  der  Kultur  zurückgebliebenen  Völkern.
        <pb n="17" />
        4

Auf  das  Warengeld  folgte  das  Metallgeld,  das  eine  zweckmäßigere
Form  des  Warengeldes  darstellt.  Je  mehr  der  Handelsverkehr  zunahm,  desto
größer  wurde  das  Bedürfnis  nach  einer  Ware  mit  unbeschränkter
Verkehrsfähigkeit.  Der  Güteraustausch  von  Volk  zu  Volk,  über
weite  Strecken  hinweg,  erforderte  ein  leicht  bewegliches  Tauschmittel.  Früh
schon  wurden  die  damals  noch  recht  kostbaren  Metalle  zu  Schmuckgegenständen ­
  (Spangen,  Ringen  usw.)  verwendet,  wie  vorher  schon  Purpur  und
Glas;  später  erst  fertigte  man  aus  den  Metallen  Werkzeuge  an.  Ebenso
wurden  auch  Prunkwaffen  früher  angefertigt  als  Gebrauchswaffen.  Das
Bedürfnis  der  Menschen,  sich  zu  schmücken,  ist  uralt;  der  Besitz  vou
Metallen  war  daher  für  jeden  erstrebenswert,  um  so  mehr,  als  sie  nicht
beliebig  vermehrbar  sind.
Der  Stoff  der  zur  Verwendung  gelangenden  Metalle  war  bei  den  einzelnen ­
  Völkern  verschieden.  Gold  und  Silber  waren  schon  in  den  ältesten ­
  Zeiten  bei  Assyrern,  Babyloniern  und  Ägyptern  als  Tauschmittel
bekannt.  In  Griechenland  benutzte  man  anfangs  Eisenstangen  [6ßo).6s]  als
Tauschmittel,  und  dieses  Eisengeld  hat  sich  in  Sparta  noch  bis  in  späte
Zeiten  hinein  erhalten.  Z  i  n  n  g  e  l  d  hatten  die  Phönizier,  Kupfer-  und
Bronzegeld  die  Römer.
Mit  fortschreitender  Kultur  sind  die  unedlen  Metalle  und  die  anderen
als  Tauschmittel  dienenden  Güter  (Vermittlungsgüter)  immer  mehr  in  den
Hintergrund  getreten.  Den  edlen  Metallen  (Gold  und  Silber)  wurde  eine
bevorzugte  Stellung  eingeräumt.  Ihre  im  Lauf  der  Zeit  bemerkbaren
Vorteile  waren  Veranlassung,  sie  allgemein  als  Geld  zu  gebrauchen;  nicht
von  vornherein  führte  das  Erkennen  der  Zweckmäßigkeit  zur  Benutzung
der  edlen  Metalle  als  Geld.
Die  edlen  Metalle  vereinigen  in  sich  folgende  Eigenschaften:
1.  Sie  sind  dauerhaft,  werden  durch  Luft  und  Wasser  nicht  angegriffen, ­
  schmelzen  erst  bei  sehr  hoher  Temperatur  (Gold  bei  etwa  1060
Grad)  und  lassen  sich  unbeschränkt  aufbewahren  und  anhäufen.
2.  Sie  lassen  sich  ohne  Verlust  beliebig  teilen  und  durch  Schmelzung ­
  wieder  in  beliebige  Formen  bringen.  Auch  die  kleinsten  Stücke  sind  von
derselben  Beschaffenheit.
3.  Sie  enthalten  in  kleinen  Volumen  großen  Wert  und
können  daher  leicht  versandt  werden,  da  selbst  bei  großen  Entfernungen  die
Versandkosten  im  Verhältnis  zum  Wert  keine  Rolle  spielen.
        <pb n="18" />
        5

4.  Insbesondere  das  Gold  ist  w  e  r  t  b  e  st  ä  u  d  i  ge  r  als  andere  Waren,
weil  gegenüber  dem  großen  Weltvorrat  die  aus  Angebot  und  Nachfrage
sich  ergebenden  Schwankungen  nicht  sehr  erheblich  ins  Gewicht  fallen.
3.  Münrgelb
Die  als  Tauschinittel  dienenden  Metalle  wurden  ursprünglich  nur  nach
dem  Augenmaß  abgeschätzt,  dann  gewogen.  Die  erste  künstlich  hergestellte ­
  Waage  war  die  G  o  l  d  w  a  a  g  e,  die  ersten  Gewichte  waren  Fruchtkörner. ­

Das  Wort  Karat  stammt  aus  dem  Arabischen  und  heißt  Kern  des  Johannisbrotes. ­
  Ebenso  ist  das  englische  Grain  ursprünglich  nichts  anderes  als  das  als
Gewicht  dienende  Weizenkorn.
Bei  den  alten  Goten  und  Kelten  wurde  das  Gold  in  dicke  Drähte  umgeschmolzen, ­
  die  sie,  spiralförmig  gerollt,  so  lange  am  Oberarm  trugen,  bis  das
Gold  zu  Tauschgeschäften  gebraucht  wurde.
Das  Abwägen  der  Edelmetalle,  die  schwierige  und  mit  Kosten  verknüpfte
Prüfung  auf  Echtheit  und  Mischung  sowie  die  Teilung  in  die  jeweilig
erforderlichen  Stücke  war  bei  dem  immer  größer  werdenden  Handelsverkehr
undurchführbar.  Der  Kaufmann  hätte  bei  Abschluß  von  Geschäften  stets
Waage  und  Probierstein  zur  Hand  haben  müssen.
Infolgedessen  kam  der  nimmer  rastende  Menschengeist  auf  den  Gedanken,
den  Metallstücken  eine  feste  Form  zu  geben.  Durch  einen  dem  Metall  ausgedrückten ­
  Stempel  oder  ein  Siegel  wurden  richtiges  Gewicht  und
richtiger  Feingehalt  bezeugt,  wodurch  Zuwägen  und  chemische  Untersuchung ­
  sich  erübrigten.  Auf  die  Stufe  des  Metallgeldes  als  Gewichtsgut
folgte  die  des  M  ü  n  z  g  e  l  d  e  s.  Die  Münzen  brauchen  nur  gezählt  zu
werden;  aus  ihrer  Bezeichnung  ist  ihr  Wertverhältnis  für  jeden  klar  ersichtlich. ­
  Die  „pensatorische"  Zahlung,  d.  h.  die  Zahlung  mittels  Zuwägens,
ist,  wie  Knapp  („Staatliche  Theorie  des  Geldes")  es  ausdrückt,  ersetzt
durch  die  „chartale"  Zahlungsweise,  d.  h.  der  Staat  legt  gewissen,  von  ihm
gekennzeichneten  Stücken,  die  man  Geld  nennt,  eine  bestimmte  Geltung
in  Werteinheiten  bei;  er  macht  das  Geld  zum  gesetzlichen  Zahlungsmittel. ­

Die  ersten  goldenen  und  silbernen  Münzen  haben  nach  Herodot  (Forschungen
und  Funde  bestätigen  diese  Angabe)  die  Lyder  um  600  v.  Chr.  geprägt.  Es
sind  ovale  Metallplättchen,  die  aus  der  einen  Seite  eine  Anzahl  paralleler
Streifen  aufweisen,  auf  der  anderen  einige  unregelmäßige  Vertiefungen.  In
        <pb n="19" />
        6

Rom  wurden  269  v.  Chr.  die  ersten  Silber-,  207  v.  Chr.  die  ersten  Goldmünzen
geschlagen  —  moneta  genannt  nach  der  beim  Tempel  der  „warnenden"  Juno
(Juno  moveta)  auf  dem  Kapitol  belegencn  ersten  Münzstätte.
Folgende  Stufen  des  Münzverkehrs  sind  deutlich  erkennbar:
1.  Münzen  fremder,  bereits  weiter  in  der  Entwicklung  vorgeschrittener ­
  Völker  laufen  um.  Sie  gelangen  ins  Land  infolge  des  Söldnerdienstes, ­
  des  Hausier,  und  Grenzverkehrs,  des  Verkaufs  von  Vieh,  von
Sklaven  und  einigen  Naturprodukten.
2.  Eine  eigene  Prägung  findet  statt,  aber  die  Münzen  sind  noch  unzweckmäßig
  hergestellt,  und  ihr  Umlauf  ist  örtlich  und  zeitlich  b  e  °
s  ch  r  ä  n  k  t,  d.  h.  sie  werden  für  bestimmte  Orte  geprägt  und  gelten  meist
nur  für  ein  Jahr  (bis  zum  nächsten  Jahrmarkt).
3.  Die  Geltungsdauer  der  Münzen  ist  nicht  begrenzt,  ihre  Umlaufsfähigkeit
  aber  auf  ein  kleines  Gebiet  beschränkt.  Münzverschlechterungen ­
  und  Umprägungen  erfolgen  häufig.
4.  Der  Staat  regelt  das  Münzwesen  für  größere  Gebiete  nach  einheitlichen ­
  Grundsätzen,  und  mit  anderen  Staaten  werden  Münzverträge
abgeschlossen.
Die  Münzen  werden  entweder  st  offvollwertig  geprägt,  d.  h.  der
Stoffwert  des  Metalles  stimmt  mit  dem  Nennwert  der  Münzen  überein,
oder  es  wird  stoffminderwertiges  Geld  ausgegeben:  der  Nennbetrag
  übersteigt  den  Stoffwert.
So  prägte  man  schon  in  der  Münze  Friedrichs  des  Großen  während  des
Siebenjährigen  Krieges  statt  massiver  Silberstücke  versilberte  Münzen  aus
Messing  »nd  Kupfer.  Stoffminderwertigcs  Geld  sind  stets  die  für  den  Kleinverkehr ­
  geschaffenen  Scheidemünzen,  die  aus  Silber,  Nickel,  Bronze,
Aluminium,  Eisen  u.  dgl.  hergestellt  werden.  In  manchen  Ländern  brauchen
sie  nur  bis  zu  einem  im  Münzgesctz  bestimmten  Betrage  in  Zahlung  genommen
zu  werden.

4.  Papiergeld
Das  stoffwertige  Geld  sMünz-,  vorher  Warengeld)  wird  im  Lauf  der
Entwicklung  mehr  und  mehr  von  dem  Papiergeld  verdrängt,  das
seinem  Stoff  nach  wertlos  ist.  Das  Papiergeld  hat  also  keinen
eigenen  Gebrauchswert  (während  das  Goldstück  z.  B.  auch  zu  zahntechnischen
Zwecken  verwendet  oder  in  Schmuck  verwandelt  werden  kann);  es  steht  auch
        <pb n="20" />
        7

in  keiner  Beziehung  zu  seinem  objektiven  Wertmaßstab.  Der  Staat  schafft
es,  gibt  es  aus  und  erzwingt  seine  Annahme.  Dadurch,  daß  das  Papiergeld
an  sich  beliebig  vermehrbar  ist,  fehlt  ihm  die  Wertbeständigkeit,  die  das
Gold  auszeichnet.
S.  den  Abschnitt  „Papierwährung".
S.  Giralgeld
Neben  das  stoffwertige  und  das  stoffwertlose  Geld  (Papiergeld)  tritt  das
st  v  f  f  l  o  s  e  Geld,  das  G  i  r  a  l  -  oder  B  u  ch  g  e  l  d.  Das  Wort  Giro  ist
abgeleitet  von  dem  italienischen  giro  —  Kreislauf;  das  Geld  läuft  von
Konto  zu  Konto  um,  wird  von  einem  Konto  auf  das  andere  überschrieben.
Dieses  bargeldlose  Zahlen  bedeutet  jedoch  nicht:  ohne  „Geld"  überhaupt ­
  zahlen.  Es  ist  vielmehr  das  kurzfristige  Bankguthaben  selbst  als
neues  Zahlungsmittel  anzusehen.
Ein  solches  Giralgeld  entsteht  letzten  Endes  dadurch,  daß  der  Güteraustausch ­
  immer  rascher  vor  sich  geht.  Das  Metallgeld  genügt  nicht  mehr,
die  immer  größer  und  häufiger  werdenden  und  auch  auf  weiteste  Entfernungen ­
  sich  erstreckenden  Zahlungen  zu  bewirken.  Das  Metallgeld  bleibt
in  den  Kellern  der  Banken;  der  Besitzwechsel  erfolgt  nur  durch  Buchumschriften. ­
  Voraussetzung  hierfür  ist:  Vertrauen.
Die  Kreditinstitute  brauchen  für  die  ihnen  überlassenen  Betriebsmittel
der  Einzelwirtschaften  nur  einen  geringen  Teil  Bargeld  bereitzuhaltcn.
Erfahrungsgemäß  wickeln  sich  etwa  neun  Zehntel  aller  Zahlungen  bargeldl
  o  s,  d.  h.  durch  einfache  Kontenüberträge,  ab.  Die  Banken  können  daher
auf  Grund  der  bei  ihnen  erfolgten  Einlagen  Kredite  gewähren,  die  sich  auf
ein  Mehrfaches  der  zu  haltenden  Barreserven  belaufen.  Hierdurch  werden
neben  der  Zentralnotenbank  auch  die  privaten  Kreditinstitute  in  die  Lage
versetzt,  von  sich  aus  Buch-  oder  Giralgeld  zu  schaffen  oder,  wie  man  sagt,
zu  „schöpfen".  Zahlt  der  Kreditnehmer  seinerseits  auch  wieder  bargeldlos, ­
  z.  B.  durch  Überweisung  auf  ein  anderes  Konto,  und  beläßt  der  Inhaber
dieses  Kontos  die  dadurch  entstandenen  Guthaben  bei  der  Bank,  so  kann
dieser  Prozeß  sich  mehrfach  fortsetzen,  d.  h.  die  Bank  wird  neue  Kredite
geben  und  dadurch  bei  sich  selbst  wieder  Guthaben  schaffen,  ohne  daß  hierzu
Bargeld  notwendig  ist.  Dieser  Überweisungsverkehr  erfolgt  meist  innerhalb ­
  eines  größeren  Kreises  von  Kreditinstituten.  Für  jedes  Kreditinstitut
ergeben  sich  nicht  nur  Zahlungsverpflichtungen,  sondern  auch  neue  Einlagen
        <pb n="21" />
        und  Guthaben  für  seine  Kunden,  die  durch  Überweisungen  und  Zahlungen
entstehen.  Der  Schöpfung  dieses  Giralgeldes  sind  insofern  Grenzen  gesetzt,
als  Umwandlung  des  Giralgeldes  in  Bargeld  jederzeit  verlangt  werden
kann,  und  die  Banken  verpflichtet  sind,  genügende  Barreserven  zu  halten.
Um  einen  Versuch,  in  Form  des  Giralgeldes  gewissermaßen  ein  Privatgeld
zu  schassen,  handelte  es  sich  bei  den  sog.  „Ausgleichskasse  n"  und  „A  r  °
beitsgemeinschafte  n",  die  vorübergehend  in  Deutschland  bestanden.  Es
waren  Einrichtungen,  die  zum  Zwecke  der  Einräumung  von  Krediten  sim
wesentlichen  auf  unbarem  Wege)  Guthaben  schufen,  über  die  durch  Scheck,  Anweisung, ­
  nicht  aber  durch  Barabhebung  verfügt  werden  sollte.  Diese  Unternehmungen ­
  sind  durch  das  Gesetz  gegen  den  Mißbrauch  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs ­
  vom  3.  Juli  1934  verboten.
Es  darf  nicht  in  unverantwortlicher  Weise  Giralgeld  geschaffen  werden,
für  das  jede  staatliche  Kontrolle  fehlt  und  das  preissteigernde  Wirkungen
haben  muß.  Gerade  auf  dem  Gebiete  des  Geld-  und  Bankwesens,  durch
das  in  weitestem  Maße  die  Gesamtwirtschaft  beeinflußt  werden  kann,  muß
der  st  a  a  t  l  i  ch  e  E  i  n  f  l  u  ß,  der  immer  nur  das  Wohl  der  Gesamtheit  im
Auge  hat,  besonders  stark  hervortreten.
S.  Wesen  bei  Gelbes
Das  Geld  ist  „ein  den  Anstausch  von  Gütern  und  Dienstleistungen
vermittelndes  Verkehrsgut"  (Mises,  Theorie  des  Geldes  und  der  Unilaufsmittelj.
  Als  solches  erfüllt  es  im  einzelnen  folgende  Aufgaben  Es  ist
1.  allgemeines  Tauschmittel.  Beim  Naturalaustausch  fanden
sich  nicht  immer  zwei  Menschen,  von  denen  der  eine  das  abgeben  konnte,
was  der  andere  brauchte,  und  gleichzeitig  das  bedurfte,  was  der  andere
dagegen  in  Tausch  abzugeben  bereit  war.  Es  bedeutete  daher  eine  wesentliche ­
  Erleichterung  des  Warenverkehrs,  als  von  der  einen  Partei  auch  ein
Gut  hingenommen  wurde,  mit  dessen  Hilfe  sie  bei  einem  anderen  und  zu
einer  späteren  Zeit  sich  dasjenige  Gut  beschaffen  konnte,  das  sie  benötigte.
Wer  Eier  besitzt  und  ein  Paar  Schuhe  haben  will,  braucht  nicht  mehr,
lange  zu  suchen,  ob  jemand  ihm  für  seine  inzwischen  vielleicht  verfaulten
Eier  noch  Schuhe  zu  geben  bereit  ist.  Er  verkauft  die  frischen  Eier,  erhält
dafür  Geld,  mit  dem  er  sich  Schuhe  kaust,  wie  er  sie  haben  will.  Geld  nimmt
jeder  gern,  nicht  aber  Eier,  vor  allein  nicht  faulige.  Zwischen  die  beiden
konkreten  Tauschgüter  schiebt  sich  ein  drittes  Gut.  Das  Geld  ist  eine
Zwischenstufe,  aber  der  Umweg  ist  kürzer  als  der  direkte  Tausch  aller  mög8 ­
        <pb n="22" />
        9

lichen  Güter.  Da  man  für  Geld  alle  anderen  Güter  eintauschen  kann  —
pecuniam  habens  habet  omnem  rem,  quam  vult  habere,  sagten  die  alten
Römer  —,  so  wird  das  Geld  als  allgemeines  Tauschmittel  angenommen.
Auch  ein  stoffwertloses  Geld  (Papier)  übt  Tauschmittelfunktion  aus,  wenn
das  V  e  r  t  r  a  u  e  n  besteht,  daß  es  seinen  Wert  immer  behalten  wird.
2.  allgemeines  Wert-  und  Preismaß.  Aus  der  Tauschmittel-Funktion
  geht  die  Wertmaß-Funktion  hervor.  Das  Geld  besitzt  einen
abstrakten  Tauschwert,  den  jeder  andere  Warenbesitzer  anerkennt. ­
  Infolgedessen  kann  das  Wertverhältnis  zweier  Güter  oder  Leistungen ­
  bestimmt  werden,  indem  ihr  Wert  an  der  Geldeinheit
gemessen  wird  und  die  Güter  gegen  dieses  Geld  ausgetauscht  werden.
Erst  dadurch  wird  in  einer  vorgeschrittenen  Wirtschaftsordnung  die  Zurückfiihrung
  aller  wirtschaftlichen  Werte  auf  feste  zahlenmäßige  Quantitäten ­
  möglich.  Das  Geld  ist  R  e  ch  e  n  m  i  t  t  e  l  („Rechenpfennig")  und
dient  als  solches  dazu,  in  Einheiten  von  ihm  die  Werte  oder  Preise  aller
Sachgüter,  Waren  und  Dienstleistungen  zu  messen.  Der  Wert  des  Geldes
ist  gleich  der  Menge  von  Gütern,  die  man  für  eine  Geldeinheit  kaufen
kann.  Wirtschaftliche  Hauptfunktion  des  Geldes  ist  die
des  Preismaßes.  Als  Tauschmittel  kann  das  Geld  jederzeit  ersetzt
werden,  nicht  aber  als  Preismaß.
Zu  diesen  beiden  volkswirtschaftlichen  Aufgaben  tritt  eine
rechtliche  Funktion.  Das  Geld  ist
3.  gesetzlich  anerkanntes  Zahlungsmittel.  Es  ist  Träger
des  durch  Messungen  festgestellten  Wertes.  Erst  durch  Gesetzesakt  wird  es
wirklich  allgemeines  Tauschmittel  und  muß  als  solches  in  Zahlung
genommen  werden.  Damit  wird  erst  genügende  Sicherheit  in  alle  Verhältnisse ­
  des  Verkehrs  gebracht.  Eine  Reihe  von  Güterübertragungen  sind,
obwohl  sie  den  Gebrauch  des  Geldes  erfordern,  doch  keine  Tauschakte,  so
z.  B.  Steuer-  und  Zinszahlungen,  Schenkungen,  Zahlungen  einer  Mitgift,
Geldbußen  oder  dergleichen.  Im  Gegensatz  zum  Tausch  ist  die  Zahlung  eine
einseitige  Übertragung.  Als  gesetzlich  anerkanntes  Zahlungsmittel ­
  wird  das  Geld  Glied  der  Rechtsordnung.  Da  diese  bestimmten  Geldstücken ­
  die  Eigenschaft  des  rechtlic^n  (gesetzlichen)  Zahlungsmittels  beilegt,
wird  „dieses  Geld  nunmehr  in  allen  Fällen,  wo  es  sich  um  Wert-  (Vermögens-)
  Berechnungen  und  Übertragungen  an  s  i  ch  handelt,  benutzt,  muß
        <pb n="23" />
        benutzt  werden,  auch  zwangsweise,  ohne  spezielle  Einwilligung  des  zum
Zahlungsempfang  Berechtigten;  dieses  Geld  mit  der  Währungseigenschaft ­
  wird  Objekt  der  reinen  Geldverträge,  bildet  die  Grundlage  des
Geld-  und  Münzwesens  und  fungiert  insbesondere  auch  ausschließlich  als
Wertmaß..."  (Adolph  Wagner,  Art.  Papiergeld  in  Obst,  Buch
des  Kaufmanns).
Die  Funktionen  des  Geldes  als  Wertaufbewahrungs  -  und  als
Werttransportmittel  sind  volkswirtschaftlich  nur  von  geringerer
Bedeutung.
Letzten  Endes  werden  Waren  und  Leistungen  wieder  mit  Waren  und
Leistungen,  nicht  mit  Geld  bezahlt.  Dieses  leistet  nur  Mittlerdienste;  es
zerlegt  das  Tauschgeschäft  in  zwei  Kaufgeschäfte.  Wir  vergleichen  nicht
die  gekauften  Waren  mit  der  Ware  Gold,  sondern  wir  vergleichen  Preise
in  der  Werteinheit  Geld  miteinander.  Jeder  Wirtschaftende,  sei  er  Konsument ­
  oder  Produzent,  muß  in  Geld  denken  und  in  Geld  rechnen.  Geld
ist  eine  Anweisung  zur  Bezahlung  empfangener  Güter.  Aus  der  Anweisung ­
  selbst  geht  nicht  hervor,  auf  wieviel  Güter  sie  lautet.  Die  Menge
der  für  eine  Geldeinheit  erhältlichen  Güter  ist  räumlich  und  zeitlich  verschieden. ­

II.  Der  Geldwert
1.  Da«  Problem
Um  den  Güterverkehr  auf  eine  sichere  Grundlage  zu  stellen,  geht  das
Streben  dahin,  das  Geldwesen  so  zu  gestalten,  daß  im  Tauschverkehr  mit
einer  bestimmten  Geldsumme  stets  annähernd  die  gleiche  Gütermenge  bezogen ­
  werden  kann.
Wir  kommen  damit  zu  dem  Problem  des  Geld  Werts  als  dem  wichtigsten ­
  Problem  der  Geldtheorie,  wie  der  gesamten  Währungspolitik.  Unter
Geldwert  verstehen  wir  ganz  allgemein  die  Menge  der  Güter,  die  gegen
eine  Geldeinheit  in  Tausch  gegeben  wird.  In  der  Geldwirtschaft  wird  der
Tausch  durch  den  K  a  u  f  ersetzt;  an  die  Stelle  der  T  a  u  s  ch  kraft  tritt  die
Kauf  kraft.  Schwierigkeiten  entstehen  aber  insofern,  als  wir  gewohnt  sind,
den  Wert  jeder  Ware  in  Geldeinheiten  auszudrücken,  während  wir  den
Wert  des  Geldes  offenbar  nicht  in  seinen  eigenen  Einheiten  ausdrücken
können.  Geldwert  ist  nur  ein  anderer  Ausdruck  für  Kaufkraft  des
Geldes.  Er  sinkt,  wenn  wir  für  die  gleiche  Menge  von  Geldeinheiten
        <pb n="24" />
        11

mehr  Ware  bekommen;  er  steigt,  wenn  wir  weniger  Ware  dafür  beziehen
können.
Zu  unterscheiden  ist  zwischen  innerem  und  äußerem  Tauschwert ­
  des  Geldes.  Beim  inneren  Tauschwert  (Binnenwert)  wird  der
Wert  des  Geldes  ausgedrückt  in  der  Menge  der  Waren  fund  Leistungen),
die  man  innerhalb  des  Bereichs  einer  Volkswirtschaft  für  bestimmte  Geldeinheiten ­
  kaufen  kann.  Die  Kaufkraft  des  Geldes  wird  also  gemessen  an  den
Warenpreisen  oder  richtiger  an  den  Preisverschiebungen.  Ein  Steigen
des  Geldwertes  ist  gleichbedeutend  mit  Fallen  der  Preise  und  umgekehrt.
Bei  einer  Steigerung  des  Geldwerts  (Deflation)  erhalten  die  Gläubiger ­
  von  ihren  Schuldnern  mehr  zurück,  als  sie  ihnen  einst  gegeben
haben,  während  bei  sinkendem  Geldwert  (Inflation)  die  Schuldner
auf  Kosten  der  Gläubiger  bereichert  werden.
Der  äußere  Tauschwert  (intervalutarischer  oder  Kurswert)  besagt,  welche
Menge  Geldeinheiten  der  eigenen  Währung  im  zwischenstaatlichen  Verkehr
für  Geldeinheiten  einer  anderen  Währung  ausgegeben  werden  müssen.  Das
eigene  Geld  wird  in  fremdem  Geld  bewertet  und  umgekehrt.  So  wurden
für  einen  amerikanischen  Dollar  im  Juli  1920  4.20  Mark,  im  November ­
  1923  4200  Milliarden  Mark  gezahlt.
Die  Frage,  worauf  die  Schwankungen  des  Geldwerts  zurückzuführen
und  welche  Maßnahmen  zur  Stabilisierung  des  Geldwerts  zu  ergreifen
sind,  haben  Theorie  und  Praxis  eifrig  beschäftigt.
2.  Der  innere  Tauschwert
a)  Die  Quantitätstheorie
Die  bloße  Ansammlung  von  Edelmetallen  schien  den  M  e  r  k  a  n  t  i  l  i  st  e  n
als  Grundlage  des  Reichtums.  Warenausfuhr  und  Kolonien  waren  die
Ziele  ihrer  Wirtschaftspolitik,  weil  sie  sich  davon  eine  Anhäufung  von  Gold
und  Silber  im  eigenen  Land  versprachen.  Als  statt  des  erhofften  Wohlstandes ­
  eine  allgemeine  Preissteigerung  eintrat,  vermochte  man  nicht,  diese
zu  erklären.  Da  stellte  der  französische  Historiker  Bodin  in  seinem  „Discours
  sur  le  rehaussement  et  diminution  des  monnayes"  (Paris  1578)  die
Theorie  auf:  „Die  Menge  des  Goldes  und  Silbers  verursacht  zum  wesentlichen ­
  Teil  die  Teuerung  aller  Dinge."  Die  Preissteigerung  führte  er  auf
die  Zunahme  der  Edelmetallbestände  und  die  Vermehrung  des  Metallgeldes
zurück,  die  seit  Entdeckung  der  Neuen  Welt  erfolgt  sei.  Damit  war  die
        <pb n="25" />
        Grundlage  zur  Quantitätstheorie  gelegt,  die  Gegenstand  zahlreicher ­
  geldtheoretischer  Auseinandersetzungen  geworden  ist.
Der  englische  Philosoph  Locke  stellte  diesen  Gedanken,  die  Veränderung
des  Geldwertes  aus  der  Mengenvcränderung  zu  erklären,  auf  eine  breitere
wissenschaftliche  Grundlage  und  wurde  damit  der  Begründer  der  Q  u  antik ­
  ä  t  s  t  h  e  o  r  i  e,  die  besagte:  Durch  eine  Vermehrung  der
Edelmetalle  erfolgt  eine  mechanisch  und  automatisch
wirkende  Erhöhung  der  Preise.  In  dieser  priniitiven  Form,
die  die  Schwierigkeiten  des  Problems  noch  nicht  erkennt  und  den  Wert
des  Geldes  bestimmt  nach  dem  Verhältnis  der  Geldmenge  zur  Gütermenge, ­
  wird  die  Lehre  heute  als  naive  Ouantitätstheoric  bezeichnet. ­

Ihre  weitere  Ausbildung  erfuhr  die  Quantitätslehre  durch  David
Hume  (1752),  der  —  wie  auch  Petty,  Locke  und  Cantillon  —
erkannte,  daß  neben  der  Geldmenge  auch  die  Umlaufsgeschwindigk
  e  i  t  des  Geldes  von  Einfluß  auf  den  Geldwert  sei.  Nicht  nur  die  absolute
Geldmenge  komme  in  Betracht,  sondern  auch  die  Häufigkeit,  mit  der  mit
demselben  Geldstück  Warenumsätze  bewerkstelligt  werden.  Jede  Steigerung
der  Umlaufsgeschwindigkeit,  d.  h.  die  Schnelligkeit,  mit  der  das  Geld  in
den  Einzelwirtschaften  umläuft,  wirkt  wie  eine  Vermehrung,  jede  Verlangsamung ­
  wie  eine  Verminderung  der  umlaufenden  Geldmenge.  Die  q  u  a  n  -
titäts-theoretische  Grundgleichung  setzt  das  Produkt  aus  der  Geldmenge ­
  (Gj  und  der  Umlaufsgeschwindigkeit  (11)  gleich  dem  Produkt  der
umgesetzten  Gütermenge,  dem  Handelsvolumen  (H),  und  dem  Güterpreise
( ^' stIso:  GxU-^HxP
Die  beiden  Seiten  der  Gleichung  stellen  das  wertmäßige  Umsatzvolumen
der  Wirtschaft  von  zwei  Seiten  aus  dar:  von  der  Geld-  und  von  der
Güterseite.  Eine  Preisänderung  ist  das  Ergebnis  von  Änderungen  der
anderen  drei  Faktoren:  von  Geldmengen-  und  Gütermengenveränderungen
und  der  Umlaufsgeschwindigkeit.  Eine  vergrößerte  Geldmenge  kann  in  ihrer
Wirkung  auf  die  Preise  durch  eine  Verringerung  der  Umlaufsgeschwindigkeit ­
  kompensiert  oder  überkompensiert  werden.  Dasselbe  gilt  natürlich  auch
umgekehrt.
In  normalen  Zeiten  hält  jeder  einen  mehr  oder  weniger  großen  Kassenbestand, ­
  um  dafür  in  nächster  Zeit  Käufe  zu  tätigen  oder  Dienstleistungen

12
        <pb n="26" />
        13

zu  bezahlen.  Wie  anders  jedoch  in  der  Inflationszeit!  Jeder  tauschte  das  Entgelt, ­
  das  er  erhalten  hatte,  meist  schon  nach  wenigen  Minuten  in  Waren  ein,
um  sich  vor  einer  weiteren  Entwertung  des  Geldes  zu  schützen.  Der  Kleinhändler ­
  brachte,  um  neue  Ware  zu  kaufen,  seine  Ladenkasse  jeden  Mittag
zum  Grossisten,  da  am  Nachmittag  die  Preise  schon  wieder  gestiegen  waren.
Ungeheuer  rasch  rollte  das  Geld,  da  es  niemand  bei  sich  behalten  wollte.
Erst  als  mit  Schaffung  der  Rentenmark  das  Vertrauen  zur  Stabilität  der
Mark  wieder  eingetreten  war,  und  niemand  mehr  befürchtete,  er  werde
morgen  oder  übermorgen  für  eine  Ware  oder  Leistung  einen  höheren  Preis
zahlen  müssen  als  heute,  lief  das  Geld  wieder  in  normalem  Tempo  um;
jedermann  hielt  wieder  Kassenbestände.
Ricardo  (1809)  und  John  Stuart  Mill  (1847)  haben  die
Quantitätstheorie  ergänzt  und  mit  der  Produktionsküstentheorie  (s.  unten)
in  Einklang  gebracht.  In  der  Gegenwart  hat  Irving  Fishers  die
Quantitätstheorie  wesentlich  ausgebaut.  Dem  Lehrsatz  der  Quantitätslehre,
der  Preisstand  steige  und  falle  „direkt  proportional"  mit  der  im  Umlauf
befindlichen  Geldmenge,  stimmt  Fisher  mit  der  Einschränkung  zu,  sofern
Umlaufsgeschwindigkeit  und  Handelsvolumen  keine  Änderung  erfahren
haben.  Nach  der  von  ihm  aufgestellten  Gleichung  entsprechen  die  in  Geld
ausgedrückten  Preise  dem  Verhältnis  zwischen  dem  in  Zahlung  genommenen ­
  Bargeld  und  Ersatzgeld  (Buchgeld,  Scheck  usw.)  zu  dem  Umsatz  an
Waren  und  Leistungen.  Diese  Formel  kann  aber  nicht  als  Beweisführung
gelten;  sie  drückt  nur  etwas  Selbstverständliches  aus,  daß  die  Geldeinnahmen ­
  der  Verkäufer  gleich  den  Geldausgaben  der  Käufer  sind.
Die  Quantitätstheorie  mit  ihrer  Verkehrsgleichung  weist  auf  die  Zusammenhänge ­
  zwischen  Geldmengen-  und  Gütermengenveränderungen  hin
und  enthält  einen  wahren  Kern.  Sie  darf  aber  nicht  mechanisch  angewendet
werden.  Das  Zusammenwirken  aller  Faktoren  und  die  Wechselwirkung
der  drei  Grundgrößen  ist  von  wesentlicher  Bedeutung.
Hauptvertreter  der  sog.  „kritischen  Quantitätstheorie"  sind
u.  a.  Gide,  Marshall,  Mises,  Irving  Fisher,  Hawtrey,
K  e  y  n  e  s.
Als  eine  Abart  der  Quantitätstheorie  kann  die  Geldlehre  von  Gustav
Cassel  angesehen  werden,  der  den  Wert  des  Geldes  aus  seiner  Knapp-*)

  Purchasing  Power  of  Money  (1911).
        <pb n="27" />
        heit  erklärt.  Den  Geldwert  definiert  er  als  den  „reziproken  Wert
desallgemeinenPreisniveau  s".  Er  will  damit  sagen:  Sinkender ­
  Geldwert  kommt  zum  Ausdruck  in  einer  entsprechenden  Steigerung
der  Warenpreise,  steigender  Geldwert  in  einem  entsprechenden  Herabgehen
der  Warenpreise.  Starke  Erhöhung  der  Goldproduktion  führt  zu  einer
Steigerung,  Sinken  der  Goldmenge  zu  einer  Senkung  der  Preise.
In  der  Inflationszeit  hat  sich  zwischen  Geldvermehrung  und  Preissteigerung ­
  ein  Zusammenhang  gezeigt:  Je  mehr  die  Notenpresse  zur
Deckung  des  Finanzbedarfs  in  Anspruch  genommen  wurde,  desto  höher
stiegen  die  Preise,  desto  mehr  sank  die  Kaufkraft  des  Geldes.  Falsch  ist  es
aber,  die  Änderung  des  Preisniveaus  einzig  und  allein  auf  die
Veränderungen  der  Geldmenge  zurückzuführen.  Solche  Veränderungen
erfolgen  auch  dadurch,  daß  Ersparnisse  von  Privatwirtschaften  oft  nicht  zu
den  Kreditinstituten  gebracht,  sondern  (im  Strumpf,  Schrank  oder  sonstwo)
zu  Hause  aufbewahrt  werden.  Metallgeld  wird  eingeschmolzen.  Neuprägung
von  Münzen  sowie  eine  Vermehrung  des  Banknotenumlaufs  steigern  die
Geldmenge.  Eine  merkliche  Einwirkung  auf  die  Geldpreise  wird  sich  nicht
sofort,  sondern  (wenn  überhaupt)  erst  nach  geraumer  Zeit  bemerkbar
machen.  Vor  allem  aber  ist  zu  bedenken,  daß  nicht  allein  von  der  Geld-,
sondern  auch  von  der  Waren  feite  her  Wirkungen  auf  den  Geldwert  erfolgen. ­
  Schwankungen  des  Waren-  u  n  d  des  Geldwertes  finden  ihren  Ausdruck ­
  im  Preise.  Die  Preisänderungen  wirken  insofern  ungleich  auf  den
Markt,  als  sie  sich  auf  die  Einzelwirtschaften  nicht  gleichmäßig  verteilen.
So  war  es  in  den  Kriegsjahren  die  vermehrte  Kaufkraft  eines
nicht  unbeträchtlichen  Teiles  der  Bevölkerung,  die  Preissteigerungen  mit
verursachte.  Sehr  anschaulich  schildert  dies  Adolf  Weber  (Allgemeine
Volkswirtschaftslehre  II,  S.  241):  „Die  Preissteigerungen  nehmen  ihren
Ausgangspunkt  von  den  Käufern  der  Wirtschaftskreise,  die  mit  dem  durch
die  Inflation  geschaffenen  höheren  Nominaleinkommen  in  der  Lage  sind,
mehr  einzukaufen,  also  mehr  Geldangebot  an  den  Markt  zu  bringen.
Richtet  sich  die  Nachfrage  nach  Konsumtivgütern  —  was  um  so  mehr  der
Fall  sein  wird,  je  rascher  und  tiefgreifender  die  Änderungen  in  der  Einkommensverteilung
  sich  vollziehen  —,  so  zehrt  das  Volk  von  seiner  Vermögenssubstanz, ­
  wird  also  immer  ärmer."
        <pb n="28" />
        15

b)  Die  Produktionskostentheorie
Die  Produktionskostentheorie  (Senior  [1830],  John
Stuart  Mills,  sucht  den  Wert  des  Geldes  [Gold,  Silber)  aus  den
Kosten  seiner  Erzeugung  [der  Edelmetallgewinnungs  zu  erklären,  genauer
nach  den  G  r  e  n  z  k  o  st  e  n,  d.  h.  den  Kosten  des  am  teuersten  arbeitenden,
aber  zur  Deckung  des  Bedarfs  noch  nötigen  Produzenten  der  Edelmetalle.
Sind  die  Produktionskosten  stärker  gefallen  als  die  Gewinnungskosten  des
Edelmetalls,  so  müsse  ein  Sinken  der  Warenpreise  eintreten.
Ricardo  läßt,  auf  seiner  Wertlehre  fußend,  den  inneren  Wert  des
Goldes  von  seiner  Seltenheit  und  den  Produktionskosten  abhängen;  das
Gold  werde  gegen  andere  Waren  im  Verhältnis  der  darauf  verwandten
Arbeitsmengen  ausgetauscht.  Noch  einseitiger  bestimmt  Karl  Marx  den
Wert  des  Geldes  nach  der  zu  seiner  Produktion  nötigen  Arbeitszeit.
Diese  Produktionskostentheorie  gibt  eine  auf  geschichtlichen  Erfahrungen
beruhende  Erklärung  für  den  Wert  des  Währungsmetalles,  nicht  aber  für
den  Wert  des  Metallgeldes.  Sie  erblickt  einseitig  die  Veränderungen  im
Geldwerte  auf  seiten  des  Edelmetalls  und  übersieht  den  Einfluß  von
Produktionsveränderungen  auf  der  Warenseite.  Der  Tauschwert,  also  die
Kaufkraft  des  Geldes,  steigt  durch  alle  Produktionsverbilligungen.  Die
Produktionskosten  sind  lediglich  eine  Grenze  für  die  Goldgewinnung. ­
  übersteigen  die  Produktionskosten  des  Goldes  das  bestehende
Münzfußverhältnis  (f.  unten),  dann  würde  die  Produktion  die  Kosten
nicht  mehr  decken.  Ebenso  kann  aber  auch  der  Goldpreis  der  Edelmetalle
nicht  unter  den  gesetzlichen  Münzfuß  herabgehen,  weil  dann  das  Gold  zur
Münze  gebracht  und  gemäß  dem  gesetzlichen  Münzfüße  ausgeprägt  werden
würde.
c)  Metallismus  und  Nominalismus.  Die  Funktionstheorie ­

Die  Produktionskostentheorie  begreift  das  Wesen  des  Geldes  aus  seiner
Wareneigenschaft.  Grundlage  des  Geldwertes  ist  der  Geldstoff,
  das  Metall.  Diese  Auffassung  nennt  man  Metallismus.
Ganz  schroff  formuliert  Knies  (1885):  1000  Stück  Geld  aus  wertlosem
Stoffe  bedeuten  nicht  mehr  als  1000  Stücke  irgendeines  Dinges,  die  die
Aufschrift  ha-ha  oder  x-x  trügen.  Das  Papiergeld  erhält  seinen  Wert  nur
durch  die  Bindung  an  das  Edelmetall.
        <pb n="29" />
        16

Die  Silberentwertung  Mitte  des  19.  Jahrhunderts  führte  zu  neuen
Einsichten.  Bereits  im  Jahre  1816  hatte  Adam  Müller  in  seiner
Schrift  „Versuch  einer  neuen  Theorie  des  Geldes"  eine  nichtmetallistische
Geldtheorie  entwickelt.
Maßgeblichen  Einfluß  erlangte  sie  aber  erst  durch  GeorgFriedrich
Knapp  (1842—1926) 1 ).  Im  Gegensatz  zu  den  Metallisten,  die  sagen,
Geld  hat  nur  Wert,  weil  sein  Stofs  (Gold  oder  Silber)  Wert  hat,  erblickt
Knapp  das  Wesen  des  Geldes  in  der  „Nominalität  der.Wertet ­
  n  h  e  i  t".  Die  Geldeinheit,  in  der  man  rechnet,  ist  nur  nominal.  Dem
Metallismus  stellt  er  den  Nominal  ismus  gegenüber.  Bevor  es  keinen
Staat  gibt,  gibt  es  kein  Geld,  sondern  nur  Tauschmittel.  Das  Geld  ist
„ein  Geschöpf  der  Rechtsordnung"  und  nur  ein  solches.  Das
Wesen  des  Geldes  beruht  darauf,  daß  der  Staat  kraft  Gesetzes,  durch
„staatliche  Proklamation",  gewissen,  von  ihm  gekennzeichneten  Stücken
„Geltung"  verleihe.  Daher  sei  es  gleichgültig,  ob  die  Geldzeichen  aus  Papier
oder  Metall  hergestellt  seien.  Ausschlaggebend  sei  stets  der  staatliche  Befehl,
das  Vertrauen,  das  diesem  die  Allgemeinheit  entgegenbrächte.  Die  Werteinheit, ­
  die  der  Staat  einer  Geldschöpfung  zugrundelegt,  stelle  nicht  den
Wert  der  gemünzten  Metallmengen,  sondern  nur  ein  bestimmtes  Quantum
abstrakter  Kauf-  und  Zahlkraft  dar.  Nur  mit  Zahlmarken,  mit  „ch  a  r  t  a.
len  Stücken",  könne  man  bei  den  Kulturvölkern  unserer  Zeit  Zahlung
leisten.  Diese  Tatsache  bezeichnet  Knapp  als  die  Chartalverfassung
  des  Geldes.  Neben  der  „chartalen"  Zahlung  stehe  der  „girale"
Geldverkehr:  Übertragung  von  Werteinheiten  durch  Verfügung  über  ein
Guthaben  zugunsten  eines  Dritten.
Der  Auffassung  Knapps  ist  zuzustimmen,  insoweit  er  den  Begriff  des
Geldes  vom  Geldstoff  unabhängig  macht.  Sie  erklärt  wohl,  wie  der  Staat
den  Wertinhalt  der  geschichtlichen  Geldeinheiten  festsetzt  und  ausbaut,  nicht
aber,  wie  der  Geldwert  selbst  sich  bildet.  Die  Erfüllung  der  Zahlungsverpflichtungen ­
  von  Land  zu  Land  zeigt,  daß  sich  auch  dort  ein  bestimmter
Wert  ergibt,  wo  der  staatliche  Befehl  seine  Grenzen  findet.
Die  juristisch-dogmatischen  Ausführungen  Knapps  hat  Friedrich
Bendixen  (im  „Wesen  des  Geldes"  und  in  zahlreichen  anderen  Abhandlungen) ­
  nach  der  wirtschaftlichen  Seite  ergänzt.  Er  begründet
i)  „Staatliche  Theorie  des  Geldes".  Die  1.  Ausl,  ist  1905  erschienen.
        <pb n="30" />
        2  G-b-bö  so.  A.

17

eine  Geldschöpfungstheorie:  „Klassisches  Geld"  ist  solches,  das
keinen  Wertveränderungen  unterliegt,  daher  auch  die  Preisgestaltung  nicht
beeinflußt.  Es  darf  nur  der  Wareuvermehrung  entsprechend  geschaffen  werden, ­
  muß  mit  den  Waren  wieder  aus  dem  Verkehr  verschwinden.Keine  Kaufkraft ­
  soll  erzeugt  werden,  die  nicht  in  der  Produktion  ihre  Rechtfertigung
findet.  Darüber  hinaus  darf  der  Verkehr  mit  Geld  nur  zum  Zweck  des  Ausgleichs ­
  (Quartal!)  versorgt  werden.  „So  stellt  sich  das  Geld,  das  juristisch
Zahlungmittel  ist,  volkswirtschaftlich  als  ein  durch  Vorlei  st  ungen
erworbenes  An  rechtan  der  verkaufsreifen  konsumtiblen
  Produktion  dar."
Karl  Elster  s„Die  Seele  des  Geldes",  Jena  1920),  der  im  Gelde
nur  das  „dienende  Werkzeug"  erblickt,  das  keiner  Bewertung  durch  den
wirtschaftenden  Menschen  unterliegt,  hat  den  nominalistischen  Gedanken
theoretisch  weiter  ausgeführt.
Otto  Heyn,  Liefmann,  Moll,  Irving  Fisher  und  Schuinpeter
  sind  weitere  Vertreter  der  nominalistischen  Lehre.  Gegen  sie  haben
sich  Adolph  Wagner,  Lotz,  Conrad,  Diehl,  Lansburgh,
Wagemann  u.  a.  gewandt.  Karl  Diehl,  einer  der  Hauptvertreter
des  theoretischen  Metallismus,  meint,  „der  Staat  übt  nur  die  ganz  untergeordnete
  Funktion  aus,  der  Gewichtsmenge  Metall  einen  bestimmten
Namen  zu  geben".  Der  Haupteinwand  gegen  die  nominalistische  Lehre  geht
von  dem  Bedenken  aus,  es  sei  undurchführbar,  für  alle  Staaten  einen  Wertmesser ­
  zu  schaffen,  der  nicht  selbst  eigenen  Wert  besitze.  Ein  solches  st  o  f  f  -
wertloses  Geld  sei,  wenn  ihm  Zwangskurs  verliehen  würde,  wohl
innerhalb  eines  Staatsgebiets,  einer  isolierten  Wirtschaft,  möglich,  nicht
aber  im  Bereiche  aller  Kulturvölker,  da  derartige  internationale  Verträge
niemals  zustandekommcn  könnten,  solange  es  für  ihre  Einhaltung  Garantien ­
  nicht  gebe.  Gold  ist  das  letzte  Zahlungsmittel,  wenn  Güter  oder  Leistungen ­
  nicht  mehr  vorhanden  sind.
Wir  fassen  zusammen:  Metallistische  wie  nominalistische  Lehre  geben
keine  vollständigen  Erklärungen  für  die  Bildung  des  Geldwerts.  Gewiß
war  ursprünglich  das  Geld  eine  Ware,  gebunden  an  den  Stoffwert  des
Gebrauchsguts  (Edelmetall);  die  neuere  Entwicklung  aber  beweist,  daß
Geld  sehr  wohl  ohne  Substanzwert  bestehen  kann.  Ein  vollwertiger  Geldstoff ­
  sGolds  ist  nicht  unbedingt  nötig,  wenn  auch  aus  praktischen  Gründen
im  Verkehr  von  Land  zu  Land  das  stoffvollwertige  Geld  zweckmäßiger  ist.
        <pb n="31" />
        18

Ebensowenig  ist  das  Wesen  des  Geldes  mit  der  Festlegung  der  Werteinheit
durch  den  Staat  und  seinen  Annahmebefehl  ausreichend  begründet;  denn:
„der  Staat  mag  wollen,  was  ihm  beliebt;  soll  aber  sein  Wille  zur  Wirklichkeit ­
  werden,  dann  darf  er  nur  wollen,  was  der  Verkehr  —  zuläßt"  sPalyi).
Richtig  ist,  daß  das  Geld  durch  den  Staat  seine  Geltung  erhält;  seinen  Wert
aber  empfängt  es  durch  seine  Funktion  als  Mittler  im  Tauschverkehr. ­
  Die  äußeren  Erscheinungsformen  des  Geldes  sind  daher  gleichgültig. ­
  Wesentlich  ist  nur,  daß  es  seine  Aufgabe  erfüllt.  Der  Wert  des
Geldes  beruht  in  seiner  Tauschfähigkcit,  und  diese  hat  zur  Voraussetzung,
daß  der  Wirtschaftsverkehr  dem  Geld  das  Vertrauen  entgegenbringt,
daß  es  den  ihm  beigelegten  nominellen  Wert  auch  tatsächlich,  überall  und
jederzeit,  in  seiner  Kaufkraft  darstellt,  also  auf  seine  Wertbeständigkeit
baut.
Die  Grundlage  zu  dieser  Funktionstheorie  gab  Adolph  Wagner.
Philippovich,  Lexis,  v.  Wieser  und  v.  Zwiedineck  haben  sie
weiter  ausgebaut.
d)  Sie  Messung  des  Geldwerts
Schwankungen  des  Geldwerts  innerhab  kürzerer  oder  längerer  Perioden ­
  hat  es  stets  gegeben.  Sie  spiegeln  sich  in  der  Bewegung  der  Preise.
Für  Frankreich  stellte  D'Avenel  folgende  Tabelle  der  Kaufkraft  des
Geldes  auf:
1201—1225  :  4,5  1451-1500  :  6
1226—1300  :  4  1501—1525  :  5
1301—1350  :  3,5  1526—1550  :  4
1351—1375  :  3  1551—1575  :  3
1376—1400  :  4  1576—1600  :2,5
1401—1429  :  4,25  1601—1625  :3
1430—1450  :  4,5  1626-1650:  2,5
Die  Preise  von  1890  sind  hiernach  gegen  die  von  1201—1225  auf  das
44/sfache,  gegen  die  von  1226—1300  auf  das  4fache  usw.  gestiegen.  So  lehrreich
diese  Tabelle  ist,  so  leidet  sie  an  dem  großen  Fehler,  daß  die  Preise  eines
einzigen  Jahres  mit  denen  langer  Epochen  verglichen  sind.
Die  Messung  der  Wertschwankungen  des  Geldes  durch  die  Bewegung
der  Preise  für  Waren  und  Dienstleistungen  ist  ein  schwieriges  Problem,
schwierig  zunächst  schon  deshalb,  weil  der  Maßstab,  mit  dem  gemessen  wird,
das  Geld,  selbst  schwankend  ist.  Die  Veränderungen  des  Warenpreises
können  ebenso  auf  seiten  der  Waren  wie  auf  der  des  Geldes  liegen.  Die

1651—1675:2
1676-1700:2,33
1701—1725:2,75
1726—1750:3
1751—1774:2,33
1775—1790:2
1890  :1.
        <pb n="32" />
        19

Messung  ist  weiter  kompliziert,  da  sich  nicht  alle  Preise  gleichmäßig  und
gleichzeitig  nach  oben  oder  unten  bewegen.
Zur  Veranschaulichung  der  Kaufkraftbewegung  des  Geldes  und  der
Preisbewegung  eines  Zeitraums  dienen  Indexziffern  (Index  numhers);
  Der  durchschnittliche  Preis  einer  Ware,  die  für  den  Vergleich  maßgebend ­
  sein  soll,  wird  für  einen  bestimmten  Ort  und  einen  bestimmten
Zeitraum  gleich  100  gesetzt,  und  für  die  folgenden  Jahre  wird  berechnet,
wie  sich  die  Ziffern  verhältnismäßig  geändert  haben.  Die  ersten  großen
Aufzeichnungen  dieser  Art  stammen  von  Newmarch  und  Jevons.
Diese  haben  die  für  eine  Anzahl  wichtiger  Waren  in  den  Jahren  1845  bis
1850  notierten  Großhandelspreise  benutzt,  um  einen  Vergleich
für  die  nächsten  Jahre  anzustellen  Z.  Ihre  Tabellen  wurden  seit  1867
vom  Londoner  „Economist"  übernommen;  später  diente  der  Preisdurchschnitt ­
  des  Zeitraums  1901/05  als  Grundlage.
Der  Ausgangswert  bezieht  sich  auf  die  Preise  der  Waren  für  die  Zeit  von
1845—1850  und  ist  22  mal  100  —  2200.  1870:  2689;  1880:  2538;  1890:  2236;
1901:  2125;  1910:  2390;  1913;  2747;  1914:  2623.
Bekannt  sind  weiter  die  Tabellen  von  dem  englischen  Statistiker
A.  S  a  u  e  r  b  e  ck.  Dieser  nahm  für  seine  aus  den  Preisen  von  45  Waren
abgeleiteten  Indexzahlen  die  Durchschnittspreise  der  Jahre  1867—1877
zum  Ausgangspunkt.
Während  man  sich  ursprünglich  mit  einfachen  Entwicklungsreihen  begnügte, ­
  berechnet  man  heute  Mittelwerte.  Bei  der  Methode  des  g  e  w  o  g  e  -
n  e  n  Index  werden  die  Preise  jeder  Ware  nach  dem  Grad  ihrer  Bedeutung ­
  für  die  Bedürfnisbefriedigung  mit  einem  bestimmten  Koeffizienten
(Gewicht)  multipliziert,  danach  die  Produkte  addiert  und  durch  die  Summe
der  Koeffizienten  dividiert.
Trotzdem  hat  auch  diese  Form  des  Index  Mängel,  da  einmal  die  Auswahl ­
  der  Waren,  wie  die  Bestimmung  ihrer  Wichtigkeit  für  die  Volkswirtschaft ­
  nicht  ganz  einfach  sind  und  ferner  während  des  Vergleichszeitraums
Jevons  (Geld  und  Geldverkehr,  Leipzig  1876)  schlug  vor,  „eine  Anzahl
von  Waren,  etwa  100,  mit  besonderer  Rücksicht  darauf  zu  wählen,  daß  ihre
Schwankungen  möglichst  unabhängig  voneinander  sind,  und  dann  das  geouietrische
  Mittel  der  Verhältnisse,  nach  denen  ihre  Goldpreise  sich  verändert
haben,  logarithmisch  zu  berechnen."
        <pb n="33" />
        20

bedeutsame  Konsunwerschiebuugen  eintreten  können,  die  eine  neue  Grundläge
  erforderlich  machen.
In  Deutschland  hat  zuerst  Soetbeer  Großhandelsindexziffern
  zusammengestellt.  Seit  1879  gab  das  Statt  st  ischeReichsamt
eine  Großhandelspreisstatistik  heraus.  Heute  veröffentlicht  es  einen  Großhandelsindex, ­
  der  das  gewogene  arithmetische  Mittel  der  Meßziffern  von
800  Preisnotierungen  darstellt,  die  400  Waren  (170  Rohstoffe  und  Halbwaren, ­
  230  Fertigwaren)  betreffen.  Er  betrug  (gemessen  mit  1913  —  100)
1924:  137,3;  1928;  140,0;  1932:  96,5;  1933:  93,3;  1934:  98,4;  1935:
101,8;  1936:  104,1.
Auch  große  Tageszeitungen  bringen  nach  eigener  Methode  berechnete
Indexziffern.
Heute  werden  in  nahezu  allen  Ländern  Indexzahlen  der  Großhandelspreise
zusammengestellt,  so  z.  B.  in  Frankreich  vom  Statistique  Generale  de  la  France
für  45  Roh-  und  Halbwaren,  in  Belgien  vom  Ministers  de  1’Industrie  et  du
Travail  für  130  Rohstoffe,  Halb-  und  Fertigwaren,  in  Holland  vom  Centraalbureau
  voor  de  Statistiek  für  48  Rohstoffe  und  Halbwaren,  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  von  der  Handelszeitschrift  „Bradstreets".
Mehr  Schwierigkeiten  noch  als  die  Aufstellung  von  Großhandelsindizes ­
  verursacht  der  Kleinhandelsindex,  da  örtliche  Unterschiede,
die  bunte  Mannigfaltigkeit  der  Artikel  und  die  Qualitätsverschiedenheiten
die  Brauchbarkeit  beeinflussen.
Endlich  kann  die  Geldentwertung  an  den  sog.  Teuerungszahlen
gemessen  werden,  die  den  für  die  Lebenshaltung  einer  minderbemittelten
Familie  notwendigen  Bedarf  (Ernährung,  Heizung,  Beleuchtung,  Wohnung,
Bekleidung,  Verkehr  und  sonstigen  Kulturbedars)  zugrunde  legen.
Doch  hat  auch  diese  Methode  durch  die  willkürliche  Annahme  der  Eiukommenshöhe,
  die  sich  ändernden  Lebensgewohnheiten,  die  nicht  berücksichtigte ­
  Verbrauchsverlagerung  durch  die  Besteuerung  u.  a.  ihre  Mängel.
Die  Lebenshaltungskosten  in  Deutschland  betrugen  im  Monatsdurchschnitt
(1913/14  —  100):

1924

127,6

1934

121,1

1929

154,0

1935

123,0

1932

120,6

1936

124,5

1933

118,0

Plötzliche  und  beträchtliche  Veränderungen  des  Geldwerts  führen  zu
empfindlichen  Störungen  des  Wirtschaftslebens.
        <pb n="34" />
        21

Eine  Periode  der  Geldentwertung  heißt  Inflation.  Verschiedene ­
  Ursachen  —  gewöhnlich  das  Heranziehen  der  Notenpresse  zur
Deckung  eines  Defizits  im  staatlichen  Haushalt  —  führen  zu  einer  Vermehrung ­
  der  Geldmenge,  die  sich  in  einer  Steigerung  der  Preise  auswirkt.
Die  Aussicht  auf  höhere  Preise  verursacht  ein  Zurückhalten  der  Ware;  die
Knappheitserscheinungen  lassen  die  Ware  um  so  begehrlicher  erscheinen;
höhere  Preise  werden  geboten,  und  so  setzt  sich  der  Kreislauf  ewig  fort.
Immer  rascher  nimmt  die  Umlaussgeschwindigkeit  des  Geldes  zu;  wer  die
Möglichkeit  hat,  flieht  in  die  Sachwerte.  Weitgehende  Einkommensverschiebungen ­
  und  eine  völlige  Vermögensumschichtung  sind  die  Folge.
Das  bedeutsamste  Beispiel  einer  solchen  Geldentwertungsperiode  ist  die
deutsche  Inflation,  die,  bald  nach  Ausbruch  des  Weltkrieges  einsetzend, ­
  bis  zum  Herbst  1923  währte.  Die  Ursachen  lagen  auf  der  Warenwie
  auf  der  Geldseite:  Warenknappheit  (verminderte  Gütererzeugung  dadurch, ­
  daß  10  Millionen  Männer  Kriegsdienst  leisteten,  daß  Gegenstände
des  Kriegsbedarfs  der  Erzeugung  anderer  Güter  vorangingen,  daß  Ackerland ­
  nicht  aufgefrischt,  Maschinen  nicht  erneuert  wurden  usw.)  und  Aufblähung ­
  des  Notenumlaufs  zur  Deckung  der  gewaltigen  Kriegsausgaben
wirkten  zusammen.  Durch  dauernde  Ausgabe  neuer  Zahlungsmittel,  die
nicht  mehr  durch  Gold  und  Handelswechsel,  sondern  durch  Darlehnskassenscheine ­
  und  Reichsschatzwechsel  gedeckt  waren,  entstand  künstliche  (zusätzliche)
Kaufkraft.  Je  mehr  die  Produktion  —  erst  durch  den  Krieg,  dann  durch  die
Folgen  des  Diktats  von  Versailles  —  durch  Beschlagnahme  und  Wegnahme
der  wichtigsten  Rohstoffe  sich  minderte,  und  je  mehr  durch  Schieber-  und
Wuchergewinne,  sowie  durch  Erhöhung  der  Löhne  und  Gehälter  der  Geldbedarf ­
  gesteigert  wurde,  desto  größer  wurde  die  Teuerung.
Wie  die  Kaufkraft  des  Geldes  im  Anlande  (Binnenwert),  so  sank  auch
die  Kaufkraft  der  deutschen  Mark  im  A  u  s  l  a  n  d  e  (Außenwert,  Valutaentwertung).
  Ursachen  hierfür  waren  die  Notwendigkeit  erhöhter  Einfuhr
von  Lebensmitteln  und  Rohstoffen,  denen  keine  entsprechende  Ausfuhr
gegenüberstand.  Weiter  das  Zusammenschrumpfen  der  bisherigen  Aktivposten ­
  unserer  Zahlungsbilanz  (Zinseinnahmen  aus  ausländischen  Wertpapieren, ­
  Schiffsfrachten  usw.),  das  Riesenangebot  von  Marknoten  im
Auslande  —  verursacht  durch  die  Kapitalflucht  und  illegale  Ankäufe  (insbesondere ­
  von  Luxusgegenständen,  Zigaretten,  Süßigkeiten  usw.)  —,  weiter
das  geringe  Vertrauen  des  Auslandes  zur  deutschen  Arbeitskraft  (Streiks,
        <pb n="35" />
        22

Putsche),  endlich  der  unorganisierte  Devisenhandel,  der  das  Hamstern  von
ausländischen  Noten  und  Devisen  sehr  erleichterte.
Bei  einer  Deflation  führt  die  —  durch  staatliche  Maßnahmen  bewirkte ­
  —  Verminderung  der  umlaufenden  Geldmittel  zu  einer  allgemeinen
G  e  l  d  w  e  r  t  st  e  i  g  e  r  u  n  g.  Die  Preise  sinken,  der  Preisdruck  schwächt
den  Jnvestitionswillen  der  Unternehmer  und  erzeugt  zunehmende  Arbeitslosigkeit. ­
  Die  Wertsteigerung  der  Geldforderungen  erhöht  die  Zinslast.
Auch  die  Deflation  zieht  gefährliche  soziale  Umschichtungen  nach  sich.  Als
Beispiel  einer  Deflationsperiode  ist  der  Versuch  der  deutschen  Regierung
im  Winter  1931/32  anzusehen,  auf  die  Preise  einen  künstlichen  Druck
auszuüben,  um  das  deutsche  Preisniveau  den  durch  die  verschiedenen  Währungsabwertungen ­
  ermäßigten  Weltmarktpreisen  anzugleichen.
Die  Sorge  um  die  Erhaltung  des  inneren  Geldwerts  steht  in  engster
Beziehung  zur  Regelung  des  Außenwerts.
3.  Der  äußere  Tauschwert  liutervalutarischer  Geldwert)
g)  Wechselkurs  und  Zahlungsbilanz
Während  für  den  inneren  Tauschwert  (Binnenwert)  des  Geldes  Faktoren
maßgebend  sind,  die  im  Bereich  der  eigenen  Volkswirtschaft  liegen,  wird
die  Gestaltung  des  äußeren  Tauschwerts  (intervalutarischen  Geldwerts)
bedingt  durch  den  Außenverkehr  einer  Volkswirtschaft,  den  Güter-  und
Kapitalverkchr  mit  dem  Auslande.  Der  Geldwert  oder  die  Kaufkraft  von
Währungseinheiten  verschiedener  Länder  wird  gemessen,  und  ihr  Wertverhältnis ­
  wird  festgestellt.  Wieviel  kann  man  z.  B.  für  einen  amerikanischen ­
  Dollar  in  Deutschland  kaufen,  und  welcher  Dollarbetrag  entspricht
dieser  Gütermenge?  Ebenso  umgekehrt:  Wieviel  kann  eine  Reichsmark  in
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  kaufen,  und  welcher  Dollarbetrag
entspricht  dieser  Gütermenge?  Das  aus  diesem  Vergleich  der  Kaufkraft  sich
ergebende  Wertverhältnis  nennt  man  den  Wechselkurs  oder  den
Valuta  st  and.
Die  Preise  der  ausländischen  Zahlungsmittel  (Devisen)  werden  (theoretisch
  betrachtet)  bedingt  durch  Angebot  und  Nachfrage  und  die  Kaufkraftverhältnisse ­
  der  beiden  Währungen  zueinander.  Wer  Zahlungen  nach  dem
Auslande  zu  leisten  hat,  muß  Devisen  kaufen,  und  wer  Zahlungen  vom
Auslande  in  fremder  Währung  erhält,  wird  diese  Devisen  verkaufen.
Vermittler  sind  die  Kreditinstitute,  die  (bei  freier  Devisenwirtschaft)  die  an-
        <pb n="36" />
        23

gekauftenDevisen  ihrer  ausländischen  Bankverbindung  zumEinzug  geben  und
aus  dem  hierdurch  im  Auslande  entstandenen  Guthaben  Schecks  ausschreiben
oder  „telegraphische  Auszahlung"  in  dem  benötigten  Betrage  verkaufen.
Forderungen  und  Verpflichtungen  zwischen  einem  Lande  und  der  Gesamtheit ­
  aller  Länder  bilden  die  Leistnngsbilanz  eines  Landes.
Diese  wird  in  drei  Gruppen  geteilt:
1.  die  Handelsbilanz,  d.  i.  die  Gegenüberstellung  der  Forderungen
und  Verpflichtungen  aus  der  Wareneinfuhr  und  der  Warenausfuhr
eines  Landes  innerhalb  eines  Jahres,
2.  die  Bilanz  aus  Dienstleistungen  svor  allem  dem  Schifffahrts-
  und  Fremdenverkehr),
3.  die  Bilanz  aus  Zinsen;  Anlagen  im  Auslande  bringen  Zinsen,
und  Anleihen  im  Auslande  müssen  verzinst  werden.
Ist  die  Handelsbilanz  passiv,  d.  h.  werden  für  einen  größeren
Betrag  Waren  ein-  als  ausgeführt,  so  schließt  dies  nicht  aus,  daß  die
Leistungsbilanz  aktiv  ist.
Die  Leistungsbilanz  sWarenhandel,  Dienstleistungen,  Zinsen)
bilden  mit  der  Bilanz  der  Gold  -  und  Devisen  beweg  ungen
und  der  Bilanz  der  Kapitalbewegungen  (Anleihen  im  Auslande, ­
  Anleihen  an  das  Ausland,  Einziehung  von  Forderungen  an  das
Ausland,  Rückzahlung  von  Auslandsschulden)  die  Zahlungsbilanz.
Diese  muß  immer  mit  ±  0  abschließen.
Für  das  Jahr  1935  ergab  sich  (nach  dem  Statistischen  Jahrbuch  fiir  das
Deutsche  Reich)  folgende  Zahlungsbilanz:

in

Millionen  RM

Warenhandel  .

Eingang

Ausgang

Saldo

4335

4338

—  3

Dienstleistungen

937

486

-st  451

Zinsen

100

650

—  550

Leistungsbilanz:

Summe

—  102

Eingang

Ausgang

Saldo

Gold-  und  Devisenbewegungen

34

4

-st  30

Kapitalbewegungen

837

710

-st  127

Ungeklärter  Rest

55

Summe  -st  102
        <pb n="37" />
        Es  handelt  sich  hierbei  um  R  e  ch  n  u  n  g  s  Posten.  Wird  z.  B.  ein  Teil  der
Dien  st  lei  st  ungen  mit  Registermark  bezahlt,  so  gehen  die  451  Millionen ­
  RM  nicht  in  voller  Höhe  ein;  für  einen  Teil  hiervon  werden  dem
Auslande  Schulden  zurückgezahlt,  und  ein  entsprechender  Posten  erscheint
unter  den  passiven  Kapitalbewegungen.  Werden  Zinsen  nicht  transferiert, ­
  so  läuft  eine  neue  Schuld  (vornehmlich  der  Konversionskasse)  auf.
Werden  Waren,  die  vom  Auslande  geliefert  sind,  nicht  bezahlt,  so  wächst
die  Schuld  bei  der  Verrechnungskasse.Diese  neuen  Schulden  erscheinen  unter
den  aktiven  Kapitalbewegungen.  Das  gleiche  gilt,  wenn  z.  B.  Kredite  zurückgezahlt ­
  werden  (z.  B.  seitens  Rußlands  für  von  ihm  bezogene  Maschinen ­
  usw.).
Die  Zahlungsbilanz  zwischen  zwei  Ländern  ist  ausgeglichen,  wenn  Forderungen ­
  und  Verbindlichkeiten  sich  kompensieren.  Hat  aber  ein  Land  an
ein  anderes  mehr  Zahlungen  zu  leisten  als  von  ihm  zu  erhalten,  und  bewilligt ­
  das  Land  mit  der  aktiven  Leistungsbilanz  nicht  Stundung  der
Zahlung  (es  besteht  in  diesem  Falle  eine  „geborgt  ausgeglichene  Zahlungsbilanz"), ­
  so  muß  der  Minussaldo  durch  Devisen  und  Gold  abgedeckt  werden.
Daher  wird  die  Nachfrage  nach  der  Devise  des  Gläubigerlandes  größer
sein  als  das  Angebot,  und  ihr  Kurs  müßte  nach  den  allgemeinen  Preisgesetzen ­
  steigen.  Die  Schwankungen  des  Wechselkurses  werden  aber  dadurch
verhütet,  daß  das  Land  den  Saldo,  den  es  auszugleichen  hat,  in  G  o  l  d  nach
dem  Gläubigerlande  sendet.  Der  Preis  des  Goldes  ist  nicht  deshalb  unveränderlich, ­
  weil  Gold  einen  sich  gleichbleibenden  Wert  besitzt,  sondern
er  ist  unveränderlich,  weil  im  Goldwährungssystem  jede  Zentralnotenbank
Gold  zu  einem  bestimmten  Preise  ankauft  und  (bei  freier  Devisenwirtschaft)
Gold  zu  einem  bestimmten  (etwas  höheren)  Preise  abgibt.
Da  für  jede  Goldwährung  die  Sätze,  zu  denen  die  Zentralnotenbank
Gold  ankauft  und  verkauft,  festliegen,  so  ergeben  sich  feste  Wertverhältnisse,
die  Goldparitäten.  Abweichungen  der  Wechselkurse  von  diesen  Gold-Paritäten
  sind  nur  in  engsten  Grenzen  möglich,  weil  sonst  statt  Zahlung  in
Schecks  oder  Auszahlung  Versendung  von  effektivem  Gold  erfolgt  (siehe
hierüber  den  Abschnitt  „Devisenhandel").  Der  Spitzenausgleich
der  Zahlungsbilanz  erfolgt  durch  Versendung  von  Gold,  nicht  nur
von  Land  zu  Land,  sondern  auch  international  durch  Arbitrage  (siehe
diesen  Abschnitt).
24
        <pb n="38" />
        25

Der  Spißenausgleich  kann,  wie  in  Deutschland,  durch  das  künstliche
Mittel  des  Stillhalteabkommens  zeitlich  ausgeschaltet  sein.
b)  Bildung  des  äuße.ren  Geldwertes
Hinsichtlich  der  Bildung  des  äußeren  Geldwertes  gibt  es  zwei  Theorien,
die  Zahlungsbilanztheorie  und  die  Kauskrasttheorie.
Die  Zahlungsbilanztheorie  geht  aus  von  Vorgängen  auf
der  Warenseite:  Der  Außenwert  des  Geldes  sWechselkurs)  wird  bestimmt
durch  die  Zahlungsbilanz.  Bei  passiver  Zahlungsbilanz  muß  der  Saldo  durch
Gold  beglichen  werden.  Steht  aber,  wie  in  jedem  Lande  mit  Papierwährung, ­
  Gold  nicht  zur  Verfügung,  so  wird  infolge  der  Nachfrage  nach
Devisen,  mit  denen  die  Schuld  beglichen  werden  muß,  der  Wechselkurs
steigen  sder  Außenwert  des  Geldes  sinken),  d.  h.  die  Devise  muß  höher
bezahlt  werden,  als  es  dem  metallischen  Wertverhältnis  der  beiden  Währungen ­
  entspricht.
Nach  dieser  Theorie  ist  die  Inflation  nicht  durch  die  Geldvermehrung
verursacht  worden;  die  vermehrte  Notenausgabe  sei  vielmehr  erst  die
Folge  der  durch  die  Passivität  der  Zahlungsbilanz  hervorgerufenen
Preissteigerung  gewesen.  Adolf  Weber  ist  unbedingt  zuzustimmen,
wenn  er  sagt,  daß  für  die  Erklärung  der  täglich  relativ  geringen  Wechselkursbewegungen,
  die  wir  auch  bei  Ländern  mit  stabilisierter  Währung
beobachten,  die  Zahlungsbilanztheorie  sich  heranziehen  lasse.  Die  großen
dauernden  Schwankungen  können  auf  diese  Weise  aber  nicht  erklärt  werden.
Sie  sind  die  naturgemäße  Folge  davon,  daß  aufdieDauer  das  heimische
Geld  im  Ausland  unmöglich  mehr  oder  weniger  Kaufkraft  haben  kann,  als
im  Inland.  —  Terhalle  wendet  gegen  die  Behauptung,  der  Wechselkurs
werde  durch  die  Zahlungsbilanz  beeinflußt,  mit  Recht  ein,  es  müsse  zunächst
einmal  untersucht  werden,  wieweit  der  Wechselkurs  seinerseits  die  Zahlungsbilanz ­
  beeinflußt.
Die  Theorie  von  der  Kaufkrastparität  wurde  in
Anknüpfung  an  Ricardo  von  G  u  st  a  v  Cassel  begründet.  Der
Außenwert  des  Geldes,  sagt  Cassel,  wird  nicht,  wie  bei  andern  Waren,
bestimmt  durch  Angebot  und  Nachfrage  —  beim  Geld  bestehe  die  Verwendung ­
  nicht  im  Verbrauch,  wie  bei  andern  Waren,  sondern  im  Kauf
von  Waren  und  in  Zahlungen.  Der  Außenwert  des  Geldes  wird  vielmehr
bestimmt  durch  die  Kaufkraft  des  B  i  n  n  e  n  w  e  r  t  e  s.  Entscheidend
        <pb n="39" />
        26

ist  daher  das  Verhältnis  der  Kaufkraft  des  fremden  Geldes  in  fremdem
Lande  zur  Kaufkraft  des  eigenen  Geldes  im  eigenen  Lande,  d.  h.  die  Kaufkraftparität. ­
  Durch  Vermehrung  der  Zahlungsmittel  werde  neue  zusätzliche ­
  Kaufkraft  geschaffen,  die  ein  Steigen  der  Preise  zur  Folge  habe.  Diese
Preiserhöhung  sei  der  Grund  für  die  geringere  Bewertung  der  betr.  Währung ­
  im  Auslande.
Othmar  Spann  ist  beizustimmen,  daß  auch  die  Kaufkrafttheorie,
obwohl  sie  einen  Fortschritt  gegenüber  der  mechanischen  Zahlungsbilanztheorie ­
  bedeute,  nicht  ausreicht,  um  die  Erfahrung  zu  erklären.  Eine  vollkommene ­
  Kaufkraftgleichung  habe  es  bis  zum  heutigen  Tage  nicht  gegeben.
  „Die  Preisebene  zwischen  den  Volkswirtschaften  bleibt  notwendig
dauernd  verschieden."
Der  Kurswert  (intervalutarischer  Kurs)  ist,  wie  gesagt,  der  Wert,
den  der  zwischenstaatliche  Handelsverkehr  einer  Geldeinheit  gibt.  Agio
(Aufgeld)  nennt  man  den  Betrag,  um  den  der  Kurswert  des  Geldes  den
Nennwert  (b.  h.  den  Wert,  den  das  Gepräge  angibt,  bzw.  der  der
Geldeinheit  aufgedruckt  ist)  übersteigt,  D  i  s  a  g  i  o  (Abschlag)  den  Betrag,
um  den  der  Kurswert  hinter  dem  Nennwert  zurückbleibt.
Davon  streng  zu  unterscheiden  ist  der  M  e  t  a  l  l  w  e  r  t  der  Münze,  d.  h.
der  Wert,  den  sie  vermöge  ihres  Metallgehaltes  hat.  Stimmen  Nennwert
und  Metallwert  überein,  so  ist  die  Münze  vollwertig.  Münzen,  bei  denen
eine  erhebliche  Differenz  zwischen  Metallwert  und  Nominalwert  besteht,
heißen  Z  e  i  ch  c  n  m  ü  n  z  e  n.

ui.  Währung  und  Währungssysteme
1.  Der  Begriff  „Währung"
Als  gesellschaftliche  Einrichtung  ist  das  Geld  geschaffen  worden.  Bald
jedoch  hat  die  ordnende  Hand  des  Staates  eingegriffen  und  das  Geld  zum
gesetzlichen  Zahlungsmittel  (legal  tender),  das  Verkehrsgeld  zum  Währungsgeld ­
  gemacht;  es  sollte  von  dauerndem  („währendem")  Werte
sein.  Der  Weg  zum  einheitlichen,  Zahlungsmittel  aller  Art  umfassenden
Währnngssystem  führt  über  das  Münzsystem,  in  dem  die
M  ü  n  z  s  o  r  t  e  n  nicht  mehr  lose  nebeneinanderstehen,  sondern,  stofflich  und
geltungsmäßig  sich  ergänzend,  systematisch  vereinigt  sind.
        <pb n="40" />
        Das  Wort  „Währung"  wird  von  dem  mittelhochdeutschen  weren  =  gelten
abgeleitet  und  kommt  in  wesentlich  verschiedenem  Sinne  vor.  Unter  der
Bezeichnung  Währung  werden  „alle  Erscheinungen  und  Einrichtungen  zusammengefaßt, ­
  die  die  E  i  n  h  e  i  t  bestimmter  Geldverfassungen  nach  Form
und  Inhalt  ausmachen"  )F.  Gutmann).  Währung  als  Gesamterscheinung ­
  nationaler  Geldverfassungen  wird  gekennzeichnet  durch  die  Staatsgewalt, ­
  auf  deren  Herrschaftsgebiet  sie  sich  erstreckt:  deutsche,  englische, ­
  französische  Währung  usw.  Nach  der  stofflichen  Beschaffenheit
werden  unterschieden:  Gold-,  Silber-,  Papierwährung  usw.,  nach  den
Namen  der  Wert  e  i  n  h  e  i  t:  Reichsmark-,  Pfund-,  Franken-,  Lire-,
Schillingwährung  usw.
Im  engeren  Sinne  ist  Währung  die  vom  Staate  als  gesetzliches  Zahlungsmittel ­
  anerkannte  Geldart,  in  der  jedermann  Beträge  in  jeder  Höhe
zahlen  kann  oder  zahlen  ni  u  ß.  Für  das  der  Währung  zugrundeliegende
Metall  besteht  unbeschränkte  Prägefreiheit,  d.  h.  jeder  hat  das  Recht,
aus  Münzmetall  --  und  zwar  aus  Gold,  wenn  Goldwährung,  aus  Silber,
wenn  reine  Silberwährnng  oder  aus  beiden  Metallen,  wenn  Doppelwährung ­
  herrscht  —  von  der  Münze,  gegen  Entrichtung  der  Prägekosten,
sich  gesetzliches  Geld  prägen  zu  lassen.  Praktisch  ist  dies  kaum  vorgekommen,
da  bei  den  neuzeitlichen  Goldwährungsverfassungen  die  Zentraknotenbank
Gold  zu  einem  festgesetzten  Preise  anlauft,  der  dem  Wert  der  ausgeprägten
Münze  entspricht.  Der  Preis  für  Gold  steht  dann  also  fest.  Die  Nachfrag ­
  e  zu  diesem  Preise  ist  unbegrenzt;  beweglich  aber  ist  das  Angebot.
Nach  der  Währungstheorie  ergibt  sich  folgende  Reaktion  des  Angebots:
Hohe  Goldproduktiou  bedeutet  reichliche  Geldversorgung,  steigende  Preise,
steigende  Goldförderungskosten,  verminderte  Rentabilität  der  Goldproduktion ­
  und  daher  schließlich  Verringerung  der  Golderzeugung.  Umgekehrt ­
  verhält  es  sich  bei  niedriger  Goldproduktion.
Anders  ist  die  Lage  bei  „freier  Währung",  wie  sie  zur  Zeit  in  E  n  g  l  a  n  d
besteht:  Die  englische  Münze  prägt  nicht  mehr  Goldmünzen  für  Privatrechnung, ­
  und  die  Bank  für  England  kauft  nicht  mehr  Gold  zu  einem
sich  gleichbleibenden  Preise.  Zu  welchem  Preise  und  in  welchen  Mengen  in
England  Gold  angekauft  wird,  bestimmt  von  Fall  zu  Fall  die  für  die
Währungspolitik  zuständige  Stelle:  der  Währungsausgleichs,
s  o  n  d  s,  eine  Abteilung  des  Schatzamts.
Auch  die  Schweiz  und  Holland  haben  sich  hinsichtlich  des  Goldankaufs-27
        <pb n="41" />
        28

Preises  nicht  gebunden.  In  Amerika  und  Frankreich  sind  Goldankaufspreise ­
  innerhalb  bestimmter  Spannen  festgesetzt.
Die  Grundlage  eines  Währungssystems  ist  entweder  Metall  oder  Papier.
Bei  der  Metallwährung  ist  wieder  zu  unterscheiden  zwischen  Monometallismus ­
  sd.  h.  nur  einem  Geldstoff  ist  Währungscharakter  beigelegt) ­
  und  Bimetallismus  sd.  h.  mehrere  Geldstoffe  —  Gold  und
Silber  —  werden  nebeneinander  als  Währungsgeld  gebraucht).  Ob  die  einfache ­
  Währung  oder  die  Doppelwährung,  und  ob  bei  Monometallismus  das
Gold  oder  das  Silber  den  Vorzug  verdiene,  diese  Fragen  haben  Anlaß  zu
einem  derartig  umfangreichen  Schrifttum  gegeben,  daß  allein  die  Nennung
der  Verfasser  und  Titel  ihrer  Schriften  mehrere  Bogen  füllen  würde  *).
In  neuerer  Zeit  handelt  es  sich  für  den  Staat  weniger  um  die  Wahl
zwischen  zwei  Metallen  als  zwischen  Metallgeld  oder  Papier-  sZeichen»)
Geld.
Die  Gesunderhaltung  der  Währung  ist  eine  der  wichtigsten  Aufgaben
der  Staatsführung.  Eine  wertbeständige  Währung  ist  erforderlich,  damit
Staat  und  Gemeinden  ihren  Haushalt  in  Ordnung  halten,  ist  notwendig,
damit  der  einzelne  Bürger  mit  seinen  Einnahmen  richtig  disponieren,  der
Geschäftsmann  richtig  kalkulieren  kann.  Währungsschwierigkeiten  sind  ein
Signal  für  Störungen  des  wirtschaftlichen  Gleichgewichts.
2.  Edelmetallgewinnung  —  Wertverhaltnis  zwischen  Gold  und  Silber
Eine  metallistische  Währung  ist  nur  möglich  beim  Vorhandensein  einer
entsprechenden  Menge  dieser  Edelmetalle  im  Lande.  Jährlich  werden
große  Mengen  Edelmetalle  neu  gewonnen.  Beeinflußt  nun  diese  Produktion
den  Wert  der  Edelmetalle  und  damit  den  Geldwert?  Seit  ältesten  Zeiten
ist  bei  der  Dauerhaftigkeit  dieser  Waren,  insbesondere  des  Goldes,  ein  so
großer  Vorrat  aufgespeichert,  daß  die  neugewonnenen  Mengen  demgegenüber ­
  nur  unerheblich  ins  Gewicht  fallen.  Daher  ist  auch  eine  künstliche  Aufblähung
  des  Geldumlaufs  sJnflation)  von  der  Goldseite  her  nicht  zu  befürchten. ­

Die  reichsten  Silberlager  besaßen  im  Altertum  die  Mittelmeerländer,
»)  Die  hauptsächlichen  Werke  sind  im  Schrifttum  am  Schluß  dieses  Buches
genannt.
        <pb n="42" />
        besonders  Spanien.  Gegenwärtig  stammen  mehr  als  80%  der  Welterzeugung ­
  aus  Amerika.  Die  Gewinnung  beschränkt  sich  auf  wenige
Länder.  An  der  Spitze  steht  (1936)  Mexiko  mit  77,47  Millionen  Unzen.
Es  folgen  USA.  mit  62,83,  Peru  mit  18,40,  Kanada  mit  18,17,  Australien
mit  13,11  Millionen  Unzen.  Die  Silbergewinnung  der  Welt  betrug  1913
6532  t,  1928  war  sie  auf  8022  t  gestiegen;  1933  betrug  sie  5122  t,  1934
5936  t,  1935  6468  t,  1936  7820  t.
Die  Hauptfundstätten  für  Gold  und  Silber  haben  im  Lauf  der  Zeit  vielfach ­
  gewechselt.  Gold  liefern  heute  insbesondere  die  Goldbergwerke  am
Witwatersrand  in  Südafrika.  An  Stelle  des  handwerksmäßigen  ist  der
kapitalistische  Großbetrieb  (Goldminengesellschaften)  getreten;  die  Goldgewinnung ­
  steigt.  Von  1915  ab  geht  sie  allerdings  zeitweilig  zurück.  Die
Ursachen  sind  der  Arbeitermangel  und  die  ständig  wachsenden  Betriebskosten,
so  daß  mehrere  erzärmere  Minen  stillgelegt  werden  mußten.  Von  1922  ab
bewegt  sich  die  Gewinnung  wieder  in  steigender  Linie.  1933  wird  die  bisherige ­
  Höchstziffer  des  Jahres  1912  überschritten.  1936  hat  die  Golderzeugung
  einen  neuen  Höchststand  erreicht,  indem  sie  auf  35%  Millionen
Unzen  ansteigt,  was  gegenüber  dem  Jahr  1929  eine  Erhöhung  von  rund
75%  bedeutet.  Hiervon  erzeugten  Südafrika  11,4,  Sowjetrußland  7,3,
USA.  4,3,  Kanada  3,7  Millionen  Unzen.
Nach  dem  Jahresbericht  der  Bank  für  Internationalen  Zahlungsausgleich ­
  für  1936  hat  sich  die  gewerbliche  Goldverwendung  im  Jahr
1936  auf  nur  190  Millionen  Schweizer  Goldfranken  gestellt.  Für  Währungszwecke ­
  blieben  von  der  Neuerzeugung  4,02  Milliarden  Goldfranken ­
  verfügbar.  Hierzu  kamen  aus  der  europäischen  „Enthortung"
(der  Auflösung  zeitweilig  gebundener  Goldbestände)  rund  1  Milliarde  Goldfranken. ­
  Von  diesen  rund  5  Milliarden  Goldfranken  neues  Währungsgold
kommen  etwa  zwei  Drittel  auf  die  Vermehrung  der  mit  72  Milliarden  Goldfranken ­
  ausgewiesenen  Goldbestände  von  Notenbanken  und
Regierungen,  während  das  restliche  Drittel  auf  Währungsausgleichsfonds ­
  und  sonstige  nicht  ausgewiesene  Bestände  von  Währungsbehörden ­
  entfällt.
Die  Sichtbaren  Goldbestände  Ende  1936  betragen  nach  dem
Montagu-Bericht:  Vereinigte  Staaten  von  Amerika:  321,5,  Frankreich
85,6,  England  73,8,  UdSSR.:  33,  Schweiz:  18,7  Millionen  Unzen  fein.

29
        <pb n="43" />
        30

Die  Genauigkeit  der  Auszeichnungen  leidet  aber  darunter,  daß  die  Höhe  der
Währungsausgleichsfonds^)  in  der  Regel  nicht  bekanntgegeben
wird.  Eine  rühmliche  Ausnahme  machte  der  englische  Schatzkanzler  Sir
John  S  i  m  o  n,  als  er  Ende  Juni  1937  dem  Unterhause  mitteilte,  der
englische  Währungsausgleichsfonds  [Exchange  Equalisation  Account)
sei  von  350  auf  550  Millionen  Pfund  erhöht  worden.  Mit  Hilfe  der  Ausgleichsfonds ­
  sind  die  Staaten  bestrebt,  die  nationale  Wirtschaft  gegen  die
wechselvollen  Wirkungen  internationaler  Kapitalbewegungen  zu  isolieren.
Aber  nur  denjenigen  Teil  der  Kapitalströme  wird  der  Ausgleichsfonds
abzufangen  in  der  Lage  sein,  der  sich  kurzfristig  von  Land  zu  Land  bewegt.
Zum  Verständnis  der  Wührungsfrage  ist  neben  der  Kenntnis  der  Produktionsverhältnisse ­
  der  beiden  Edelmetalle  auch  die  Kenntnis  des  Wertverhältnisses
  von  Gold  zu  Silber  wichtig.
Uber  das  Wertverhältnis  und  die  Wertschwankungen  von  Gold  und
Silber  im  Altertum  und  im  Mittelalter  besitzen  wir  nur  wenig  genaue
Aufzeichnungen.  Bei  den  Babyloniern  galt  eine  Gewichtseinheit  Gold  soviel ­
  wie  13V 3  Geivichtseinheiten  Silber,  es  bestand  also  ein  Verhältnis
von  1  zu  13Vg-  Zu  Cäsars  Zeiten  war  infolge  Entdeckung  reicher  Goldfelder ­
  der  Wert  des  Goldes  gesunken;  das  der  Ausprägung  von  Silberund
  Goldmünzen  zugrundeliegende  Verhältnis  betrug  1:9.  In  den  nächsten
Jahrhunderten  stieg  es  wieder  auf  1:13.  Im  Mittelalter  schwankte  das  Verhältnis ­
  zwischen  1:10  und  1:12.  Von  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts  bis
in  den  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  bewegte  sich  das  Verhältnis  zwischen
1:15  und  1:15,6,  1820—1875  zwischen  1:15,3  und  15,9.  Während  mehrerer
Jahrhunderte  hat  sich  also  das  Tanschperhältnis  zwischen  den  Waren  Gold
und  Silber  so  gut  wie  nicht  geändert.  In  der  Zeit  von  etwa  1650  bis
1875  war  eine  Einheit  Gold  in  etwa  15—15,8  Einheiten  Silber  eintauschbar. ­

*)  Während  der  englische  Ausgleichsfonds  durch  Ausgabe  von  Schatzscheinen
gebildet  wurde,  bildete  die  Grundlage  des  Ausgleichsfonds  der  V  e  r  e  i  n  i  g  t  e  n
StaatenvonAinerikader  Buchgewinn,  der  sich  durch  Neubewertung  des
Goldes  ergeben  hatte.  Auf  gleiche  Weise  entstand  in  F  r  a  n  k  r  e  i  ch  der  „Fonds
de  Stabilisation  des  changes".  Holland  speiste,  wie  England,  seinen  Ausgleichsfonds ­
  mit  kurzfristigen  Schatzwechsel».  Da  Holland,  ebenso  wie  England,  sich  auf
keine  bestimmte  Parität  festlegte,  eine  Neubewertung  des  Goldbestandes  mithin
nicht  erfolgte,  konnte  der  Ansgleichsfonds  aus  Buchgwinn  nicht  entstehen.
        <pb n="44" />
        Seit  Beginn  der  1870er  Jahre  ist  infolge  Verschiebung  der  Produktionsverhältnisse ­
  sdie  Silbergewinnung  steigt  bei  gleichzeitiger  Verbilligung  des
Herstellungsverfahrens)  und  des  Währungsmetalls  sdie  meisten  Länder
gehen  zur  Goldwährung  über)  der  Preis  des  Silbers  erheblich  gesunken.
Das  Wertverhältnis  steigt  bis  1915  auf  1:37,  geht  in  den  nächsten  Jahren
wieder  herunter,  beträgt  1929:  1:38,5,  1930:  1:53,3,  1931:  1:69,2,  1933:
1:76,1,  1934:  1:38,8,  1935:  1:51,2.
Die  Silberpreise  aus  dem  Londoner  Markt  betrugen  in  Pence  sä)
für  die  Unze  (—  31,1035  g)  Standardsilber  (925  fein):  1833:  59,  1870;  60,5,
1881:  51,5,  1892:  40,  1902:  23,5.  In  den  letzten  7  Jahren  vor  dem  Kriege  betrug
der  Durchschnittspreis  25,48  ä.  Während  des  Weltkrieges  und  nach  seiner  Beendigung
  stieg  der  Silberpreis  (Zahlungen  an  asiatische  Länder  für  gelieferte
Rohstoffe  erfolgten  in  Silber;  in  europäischen  Ländern  bestand  Nachfrage  nach
Silber  für  Neuprägung  von  Scheidemünzen).  In  England  setzte  sogar  eine
Silberhamsterei  ein,  so  daß  in  den  7  Jahren  nach  dem  Kriege  die  Unze  41,12
notierte.  Seit.  1925  erfolgte  ein  stetiger  Preisrückgang,  da  sich  das  Silberangebot ­
  dem  Rückgang  der  Silbernachfrage  nicht  anpaßte.  1930,  als  die  niedrigste ­
  Notierung  in  London  14?/i»  ä  war,  wurde  der  Ruf  nach  einer  S  t  ü  t  -
zung  des  Silberpreises  stärker.
Mitte  1933  kam  auf  der  Londoner  Weltwirtschaftskonferenz  eine  Silberk
  o  n  v  e  n  t  i  o  n  zustande,  die  eine  künstliche  Verknappung  des  Silberangebotes
bezweckte,  aber  nicht  erreichte.  1933  war  die  höchste  Londoner  Notierung  201/j,
die  niedrigste  16 1 /.,  d.  Ebensowenig  hatte  dauernden  Einfluß  auf  die  Preisgestaltung ­
  des  Silbers  die  sog.  Silberbotschaft  des  Präsidenten  R  o  o  s  e  v  e  l  t
in  USA  (vom  21.  Dezember  1933),  nach  der  die  Erzeugung  der  amerikanischen
Minen  zu  dem  (völlig  künstlichen)  Preise  von  64*/.,  Cts.  augekauft  werden  sollte.
Dieser  Satz  lag  etwa  20  Cts.  über  dem  Weltmarktpreise.  Damit  berücksichtigten
die  Vereinigten  Staaten  wohl  die  heimische  Gewinnung,  nicht  aber  die  eigenen
Vorräte.  Mitte  Juni  1934  wurde  dann  die  Einbeziehung  des  Silbers  mit  25  »/».
in  das  Deckungsmetall  für  Bundesrcservenoten  und  Depositen  bestimmt,  und  das
Schatzamt  wurde  ermächtigt,  zu  diesem  Zweck  die  gesamten  heimischen  Silberbestände
  zu  übernehmen  und,  soweit  erforderlich,  auch  auf  dem  Weltsilbermarkt
als  Käufer  aufzutreten.
In  London  war  im  Jahre  1936  die  höchste  Silbernotiz  21 5 /ie  d  (Ende  Dezember), ­
  die  niedrigste  19  d  (Mitte  Januar).  Ende  Mai  1937  war  die  Notiz  20°/.«  d.
Die  Weltnotierungen  setzen  in  London  die  „big  four"  (die  vier  großen  Maklerhäuser)
  fest,  die  zugleich  Händler  und  Weltmakler  sind.
In  Hamburg  notierte  das  Silber:  Ende  1934:  45 1 /*—48 1 /,,  Ende  1935;
53  56,  Ende  1936:  40,7—43,7,  Ende  Mai  1937:  39—42.

31
        <pb n="45" />
        32

3.  Währungssusteme
Eine  funktionsfähige  Währung  gehört  zu  den  wichtigsten  Grundlagen
eines  gesunden  Staatswesens  und  Wirtschaftslebens.  Welches  Wührungssystem
  verdient  den  Vorzug?  Da  jede  Veränderung  des  Preisniveaus
gleichbedeutend  ist  mit  einer  Teilenteignung  entweder  der  Gläubiger  und
der  Besitzer  von  Geld  oder  der  Schuldner  und  der  Besitzer  von  Waren,  so
wird  eine  wertbeständige  Währung  gefordert,  die  gleichbleibende
Preise  verbürgt,  d.  h.  eine  Währung,  bei  der  für  1  Mark,  für  1  Dollar
usw.  stets  die  gleiche  Menge  Ware  in  gleicher  Beschaffenheit  erhältlich  ist.
Wäre  aber  diese  „Jdealwährung",  selbst  wenn  sie  sich  verwirklichen  ließe,
wünschenswert?  —
Sehr  übersichtlich  faßt  Adolf  Weber  (Leitfaden  der  Allgemeinen
Volkswirtschaftslehre,  München  1934)  die  praktisch  in  Anwendung  gebrachten ­
  oder  doch  theoretisch  denkbaren  Währungssysteme  zusammen: ­

I.  Metallistische  Währungssysteme:
1.  Monometallistische  Währungen:
a)  mit  Selb  st  rege!  ung  auf  Grund  des  Metallwerts;
  entweder  ist  Gold  oder  Silber  der  Währungsstoff;
in  diesem  ist  freie  Prägung  gewährleistet.  Eine  Abart  ist  die
„hinkende  Goldwährung";
b)  mit  zentraler  Steuerung  der  Geldmenge;  das
Währungsmetall  hat  im  Inland  nur  Sicherungsfunktion,  im
Auslandsverkehr  übernimmt  es  wie  die  freie  Metallwährung  die
Funktion  des  Spitzenausgleichs  in  Barren  oder  in  Devisen
(Goldkernwährung).
2.  Bimetallistische  Währungen:
n)  Parallelwährung;  Gold  und  Silber  laufen  nebeneinander; ­
  freie  Prägung  ist  in  beiden  Metallen  gestattet;  die  Wertrelation ­
  richtet  sich  nach  den  Edelmetallmärkten;
b)  Gesetzliche  Doppelwährung;
die  Wertrelation  ist  festgelegt.
        <pb n="46" />
        II.  Währungssysteme  ohne  festen  metallischen  Kern:
1.  Die  Steuerung  beruht  nur  auf  der  Einsicht  und  dem  Willen  der
Leitung  einer  Zentralstelle  (Zentralnotenbank)  —  manipulierte ­
  Papierwährung.
2.  Die  nach  einem  Preisindex  orientierte  Kreditpolitik  der  Zentralnotenbank ­
  hat  für  Stabilisierung  des  Preisniveaus  zu  sorgen  —
Jndexwährung.
Zu  unterscheiden  ist  zwischen  freier  und  gebundener  Währung.  Kennzeichen ­
  der  freien  Währung:  der  Geldwert  ist  nicht  an  einen  bestimmten
vollwertigen  Geldstoff  (Währungsmetall)  gebunden;  sein  Tauschwert  kann
daher  höher  sein  als  sein  Warenwert.  Der  Bedarf  an  Zahlungsmitteln  bestimmt ­
  den  Umfang  der  Geldschöpfung.  Reine  Papierwährungen  sind  stets
freie  Währungen.
Im  Gegensatz  dazu  ist  bei  der  gebundenen  Währung  eine  feste
Beziehung  zum  Geldstoff  vorhanden.  Die  Bindung  an  den  Metallwert  kann
entweder  durch  Festlegung  eines  bestimmten  Gewichtsverhältnisses  zwischen
Währungseinheit  und  Metall  (Münzfuß)  erfolgen  oder  durch  Metalleinlösungs-
  und  Metallankaufsbestimmungen.  Auch  wenn  die  Währungseinheit ­
  Zeichen»  (Papier-)Geld  ist,  die  Noten  also  uneinlöslich  sind,  kann
ein  Zusammenhang  mit  dem  Gold  insofern  erhalten  bleiben,  als  durch  staatliche ­
  Maßnahmen  die  Kaufkraft  der  Geldeinheit  der  des  Goldes  angepaßt
wird.  Voraussetzung  dafür  ist  freilich  das  Vorhandensein  einer  Goldreserve. ­

Weiter  unterscheidet  man  automatische  und  manipulierte
(gesteuerte)  Währungen.  Automatisch  (sich  selbst  regulierend)  sind
die  Metallumlaufswährungen.  Goldabfluß  und  Goldzufluß  stellt  selbsttätig
das  Gleichgewicht  zwischen  den  Währungen  her  (siehe  unten).  Bei  Metallkernwährungen ­
  findet  infolge  der  Verpflichtung,  das  Zeichengeld  in  Metall
einzulösen,  immerhin  eine  halbautomatische  Regelung  statt.  Fehlt  dagegen
dem  Geldzeichen  der  Stoffgehalt,  dann  hat  der  Staat  die  Aufgabe,  zu
manipulieren,  d.  h.  die  Geldzeichen  so  knapp  zu  halten,  wie  es  dem
jeweiligen  Bedürfnis  entspricht.
Vor  dem  Weltkrieg  gab  es  in  Europa  9  Währungssysteme:  Die  Sterling-Währung,
  die  Goldsrankenwährung,  die  Markwährung,  die  holländische  Guldenwährung,
  die  skandinavische  Kronenwährung,  die  österreichische  Kronenwährung,
die  Rubelwährung,  die  türkische  Pfundwährung  und  die  Eskudowährung  in
3  Gebabö  30.  A.

38
        <pb n="47" />
        34

Portugal.  Nach  dem  Kriege  hat  sich  die  Zahl  der  Währungssysteme  um  13,  also
auf  22,  vermehrt.  Die  neuen  Währungseinheiten  sind  im  allgemeinen
(bic  Stabilisierungskurse  waren  meist  sehr  niedrig!)  erheblich  kleiner  als  früher.
a)  Silberwährung
Die  Metallwährung  ist  entweder  einfache  Währung  sGold-  oder  Silberwährung) ­
  oder  Doppelwährung  smehrere  Geldstoffe).
Reine  Silberwährung  besteht,  wenn  die  Privatprägung  in  Silber  freigegeben ­
  ist,  wenn  Barrensilber  nach  Belieben  in  Währungsmünze  umgewandelt ­
  werden  kann,  und  wenn  außerdem  mindestens  eine  Silbermünze ­
  im  Jnlande  bis  zu  jedem  Betrage  vollgültiges  Zahlungsmittel  ist.
Silber  ist  alsdann  der  alleinige  Wertmesser.  Ausschließlich  in  Silbermünzen ­
  muß  der  Schuldner  zahlen,  müssen  sämtliche  Verbindlichkeiten ­
  erfüllt  werden.  Goldmünzen  sind  eine  Ware,  die  zu  einem  unter
den  Parteien  zu  vereinbarenden  Kurse  in  Zahlung  genommen  wird.
So  hatte  früher  in  Preußen  der  Friedrichsd'or  einen  veränderlichen  Kurs
gegenüber  dem  silbernen  Taler;  er  schwankte  zwischen  5  Taler  19  und  5  Taler
21  Silbergroschen.
Bis  Anfang  der  70er  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts  war  Silber
als  Währungsmetall  vorherrschend,  und  zwar  in  Form  der  Parallel-,
Doppel-  und  Silberwährung.  Nur  England  war  schrittweise  zur  Goldwährung ­
  übergegangen.  Erörterungen  über  Einführung  der  Goldwährung
in  Deutschland  waren  nur  eine  „Doktorfrage".  Das  Gold  hätte  gegen
Silber,  das  bisher  Währungsgeld  war,  angekauft  werden  müssen,  wozu  aber
Mittel  nicht  vorhanden  waren.  Erst  die  französische  Kriegskontribution,
der  „Milliardensegen",  machte  es  Deutschland  möglich,  von  der  Silberzur
  Goldwährung  überzugehen.  Der  Beschluß,  die  Goldwährung  einzuführen, ­
  war  der  erste  Anlaß  zur  Entwertung  des  Silbers.
Dem  Beispiele  Deutschlands  folgten  im  Jahre  1873  Holland  und
die  skandinavischen  Staaten.  Als  dann  noch  im  Jahre  1878,
veranlaßt  durch  den  bereits  eingetretenen  großen  Rückgang  des  Silberpreises, ­
  die  Staaten  der  lateinischen  Münzunion  die  Prägung  der  Silber-Kurantmünzen
  einstellten,  war  das  Schicksal  des  „weißen  Metalles"  entschieden.
  Infolge  erhöhter  Produktion  des  Silbers  und  seiner  Demonetisierung ­
  sd.  h.  Währungsgeld  wurde  nicht  mehr  daraus  geprägt)
war  der  weitere  Preisfall  auf  die  Dauer  nicht  zu  verhindern.
        <pb n="48" />
        Etwas  gehalten  wurde  der  Kurs  des  Silbers  durch  die  B  l  a  n  d  b  i  l  l  vom
28.  Februar  1878,  die  bestimmte,  daß  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
monatlich  für  2—4  Millionen  Dollar  Silber  angekauft  werden,  und  daß  die
hieraus  geprägten  Münzen  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  für  alle  die  Verbindlichkeiten ­
  gelten  sollten,  bei  denen  nicht  ausdrücklich  Zahlung  in  Gold  vorgeschrieben ­
  war.  Da  es  sich  jedoch  als  unmöglich  herausstellte,  so  große
Mengen  Silbergeld  im  Umlauf  zu  halten,  wurde  später  beschlossen,  auf  der
Grundlage  geprägter,  nicht  in  den  Verkehr  gebrachter  Silberdollars  Silberzertifikate ­
  auszugeben.  Als  trotz  dieser  Maßregeln  der  Silberpreis  weiter  fiel,
wurde  am  14.  Juli  1890  die  Blandbill  durch  die  Shermanbill  —  benannt
nach  ihrem  Antragsteller,  dem  Senator  Sherman  —  ersetzt.  Diese  besagte,  der
Schatzsekretär  habe  monatlich  4Ur  Millionen  Unzen  (1  Unze  —  31,1035  Gramm)
Silber  in  Barren  anzukaufen.  Für  das  Silber  wurden  Schatzscheine
(treasur^  notss)  in  Beträgen  von  1—1000  Dollars  ausgegeben.
Als  dann  Indien  durch  die  Silberentwertung  in  immer  größere  Bedrängnis
gekommen  war  und  infolgedessen  1893  seine  Münzstätten  für  die  private  Silberprägung
  geschloffen  hatte,  da  erkannte  auch  der  Kongreß  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  wie  verhängnisvoll  es  für  die  Finanzen  des  Landes  sei,  wenn  die
Vereinigten  Staaten  noch  weiterhin  für  ihr  gutes  Gold,  das  aus  dem  Lande
wanderte,  minderwertiges  Silber  erhielten.  Allein  von  allen  Staaten  den
Silberwert  zu  halten,  war  für  die  Vereinigten  Staaten  nicht  möglich,  und  so
hoben  sie,  trotz  des  heftigen  Widerstandes  der  Silberpartei,  am  1.  November  1893
die  Shermanbill  auf.  Durch  Gesetz  vom  14.  März  1900  wurde  die  Goldwährung
in  den  Vereinigten  Staaten  eingeführt.
Der  Siegeszug  der  Goldwährung  hatte  vor  der  chinesischen  Mauer  haltgemacht.
In  China  bildete  das  Silber  weiter  die  Grundlage  der  Währung. ­
  Als  aber  im  Jahre  1935  infolge  der  durch  die  Silberankaufspolitik  des
amerikanischen  Schatzamts  ausgelösten  Silber-Hausse  starke  Silberabzüge  aus
China  erfolgten,  entschloß  sich  im  November  1935  die  chinesische  Regierung  zur
Aufgabe  der  S  i  l  b  e  r  w  ä  h  r  u  n  q.  Gesetzliches  Zahlungsmittel  sind  nur
noch  Banknoten.
h&amp;gt;)  Goldwährung  und  Goldkern  Währung
Goldwährung  besteht,  wenn  Gold  frei  ausprägbar  ist  und  die  Goldmünzen ­
  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Betrages  zur  Tilgung  von  Schulden ­
  verwendet  werden  können,  die  in  Gold  ausgedrückt  sind  oder  in  Gold
umgerechnet  werden.  Als  gesetzliches  Zahlungsmittel  (der
Begriff  ist  weiter  als  der  des  Währungsgeldes)  können  auch  die  in  Goldmünzen ­
  einlöslichen  Banknoten  dienen.  Sie  sind  dann  nicht  Währungsgeld, ­
  sondern  „Provisorisches"  Geld,  das  in  Währungsgeld,  also  „definitives" ­
  Geld  umgetauscht  werden  kann.  Die  Silbermünzen,  die  außerdem
        <pb n="49" />
        36

umlaufen,  sind  nur  Hilfsgeld,  sind  Scheidemünzen,  die  weniger
Metallgehalt  besitzen,  als  ihrem  Nennwert  entspricht  und  nur  in  beschränktem ­
  Betrag  angenommen  zu  werden  brauchen,  da  sie  den  Kleinverkehr
erleichtern  sollen.
Bis  zum  Ausbruch  des  Weltkriegs  hatten  fast  alle  bedeutenden  Welthandelsländer ­
  die  Goldwährung  angenommen  und  aufrechterhalten.  Nach
Kriegsende  fand  die  Goldwährung  nicht  nur  bei  den  Ländern,  die  sie
bisher  hatten,  wieder  Eingang,  sondern  der  Goldwährungsbereich
wurde  auf  nahezu  sämtliche  weltwirtschaftlich  verflochtenen  Länder  ausgedehnt. ­
  1929  hatten  von  84  Ländern  80,  die  mit  97,39  °/ 0  am  Welthandelsvolumen ­
  beteiligt  waren,  Goldwährung.
Heute  besteht  in  den  meisten  Ländern  nur  nominell  Goldwährung.  Tatsächlich ­
  handelt  es  sich  um  Währungen  mit  zentralem  Goldschatz  bei  der
Notenbank.  Goldmünzen  laufen  nicht  mehr  um;  der  inländische  Verkehr  ist
„entgoldet".  Die  Zahlungen  im  inneren  Verkehr  erfolgen  durch  Banknoten.
Die  Einlösung  kleiner  Notenbeträge  in  Gold  ist  aufgehoben.  Eine  solche
Goldwährung  ohne  Goldumlauf  heißt  Goldkernwährung  (Goldrandwährung).
  Von  Ricardo  bereits  zu  Anfang  des  vorigen  Jahrhunderts
befürwortet,  wurde  sie  1892  zunächst  in  Österreich  wieder  entdeckt.  Was
ihre  Rubrizierung  anbelangt,  so  können  wir  sie,  wenn  wir  unter  Währungsgeld ­
  die  gesetzlich  absolut  anerkannten  Zahlungsmittel  verstehen,  mit  Terhalle ­
  „als  eine  goldfundierte  Papierwährung,  nicht  aber  als  eine  Unterart ­
  der  Goldwährung  bezeichnen".
Deutschland  besitzt  heute  Goldkeruwährung  mit  Einschränkungen. ­
  8  1  des  Münzgesetzes  vom  30.  August  1924  sagt  zwar:  „Im  Deutschen
Reich  gilt  die  Goldwährung",  und  das  Gesetz  schafft  auch  diejenigen  Voraussetzungen, ­
  die  zum  Wesen  der  Goldwährung  gehören  (freie  Ausprägbarkeit
der  Goldmünzen,  Beschränkung  der  Zahlkraft  der  Silbermünzen  und  ihres  Gesamtumlaufes), ­
  aber  die  Goldwährung  ist  ohne  Goldumlauf.  Unbeschränktes
gesetzliches  Zahlungsmittel  sind  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  n  o  t  e  n.  Die  Reichsbank
kann  nach  ihrer  Wahl  die  Einlösung  ihrer  Noten  in  Goldbarren,  in  Schecks  oder
durch  Auszahlung  in  ausländischer  Währung  vornehmen.  Praktisch  ist  die
Einlösungspflicht  durch  das  Gesetz  über  die  Dev.isenbewirtschaftung
  ausgesetzt,  da  der  Erwerb  von  Gold,  ausländischen
Zahlungsmitteln  und  Forderungen  in  ausländischer  Währung  nur  mit  Genehmigung ­
  der  Devisenstellen  erfolgen  darf.
        <pb n="50" />
        37

Die  Zersplitterung  der  nationalen  Goldreserve,  die  bei  einem  Goldmünzumlauf
  erfolgen  würde,  läßt  sich  weder  wirtschaftlich  noch  währungspolitisch ­
  rechtfertigen.  Das  bei  der  Zentralnotenbank  ruhende  Gold
hat  heute  in  den  meisten  Ländern  nicht  mehr  die  Bestimmung,  als  Deckung
und  zur  Einlösung  der  umlaufenden  Noten  zu  dienen;  es  soll  vielmehr
nur  die  im  Zahlungsverkehr  zwischen  Ländern  entstehenden  Salden
(Spitzenbeträge)  begleichen.  Diese  zentrale  Goldreserve  dient  also  ausschließlich ­
  zur  Regulierung  des  Außenwertes  der  Währung.
England  hatte  vom  28.  April  1925  bis  zum  20.  September  1931  eine
Goldwährung  mit  dem  Münzfuß  der  Vorkriegszeit,  aber  die  Bank  von  England ­
  war  nur  verpflichtet,  an  ihrem  Hauptsitz  Goldbarren  im  Gewicht
von  mindestens  400  Unzen  (12,4  kg),  zum  Preise  von  £  3/17/10V 2  für  die
Unze  fein,  abzugeben.  Am  21.  September  1931  erfolgte  die  Loslösung  des
Pfundes  vom  Golde;  die  Goldeinlösungspflicht  wurde  aufgehoben.  Die
Bank,  die  in  den  vorangegangenen  drei  Monaten  200  Millionen  £  Gold
verloren  hatte,  wollte  ihre  Goldreserve,  die  auf  130  Millionen  £  zusammengeschmolzen ­
  war,  erhalten.  Die  Baissespekulation  in  englischen  Pfunden  und
die  Kapitalflucht  beschleunigten  die  Krise.
Wenige  Wochen,  nachdem  England  zum  System  der  schwankenden ­
  Kurse  übergegangen  war,  gaben  Schweden,  Norwegen  und  Däncniark
  den  Goldstandard  *)  auf.  Indem  England  vorn  Freihandel  zum
Schutzzollsystem  überging,  verwirklichte  es  den  Gedanken  einer  Großraumwirtschaft. ­
  Es  entstand  der  Sterlingblock,  dem  fast  alle  Empire-Länder
  und  die  skandinavischen  Staaten  beitraten.  Mit  Abwertung  des
Dollars  (April  1933)  entstand  der  D  o  l  l  a  r  b  l  o  ck,  dem  eine  Reihe  mittelamerikanischer ­
  Länder  sich  anschloß.  Etwa  zwei  Drittel  des  Welthandels
entfielen  aus  die  Länder  mit  abgewerteter  Währung.  Ihnen  gegenüber
standen  die  Länder,  die  eine  Devisenbewirtschaftung  eingeführt  hatten  (s.
diesen  Abschnitt),  und  die  Länder  mit  noch  unversehrter  Goldwährung.
*)  „Preisgabe  des  G  o  l  d  st  a  n  d  a  r  d  s"  heißt:  Ein  Land  hat  die  Goldeinlösung ­
  seiner  Banknoten  zeitweise  aufgehoben  mit  der  Absicht,  zur  gegebenen
Zeit  eine  neue  Parität  festzusetzen.  Preisgabe  des  Goldstandards  kann  aber
auch  gleichbedeutend  sein  mit  Devalvation:  für  die  Mark-,  Dollar-  usw.
Note  wird  weniger  Gold  gegeben  als  bisher,  oder  mit  D  e  m  o  n  e  t  i  s  i  e  r  u  n  g:
Das  Gold  wird  als  Währungsgrundlage  ausgeschaltet.
        <pb n="51" />
        Frankreich,  Italien,  Belgien,  Polen,  Holland  und  die  Schweiz  hatten
sich  zu  einem  „G  o  l  d  b  l  o  ck"  zusammengeschlossen  mit  der  Absicht,  an  der
Goldparität  und  dem  freien  Währungsverkehr  festzuhalten  und  sich  wechselseitig ­
  zu  helfen.  Sie  trieben  Deflationspolitik  und  versuchten,  die  Anpassung ­
  an  die  niedrigen  Weltmarktpreise  durch  Kostensenkung  zu  erreichen.
Die  Gruppe  des  Goldblocks  hat  sich  ständig  verkleinert.  Im  September
1936  beschritten  auch  die  letzten  Länder  des  Goldblocks:  Frankreich,
Holland  und  die  S  ch  w  e  i  z  den  Weg  zur  Abwertung.  Holland  legte  sich
auf  keine  Parität  fest.  Frankreich  und  die  Schweiz  bestimmten  einen  Mindestund
  einen  Höchstsatz  der  Abwertung  (zwischen  25  und  33  °/ 0 ).  Damit  gehört
der  „Goldblock"  der  Geschichte  an.
Der  Goldwert  aller  Valuten  der  Welt  ist  im  März  1937  im  gewogenen ­
  Durchschnitt  auf  62,1  v.  H.  der  im  Jahre  1928  gültigen  gesetzlichen
Goldparität  gesunken.  Im  Durchschnitt  sind  also  die  Valuten  der
Welt  gegenüber  1928  um  rund  28  v.  H.  abgewertet.
Bei  der  Goldbarrenwührung  (gold  bullion  Standard)  werden
die  im  Umlauf  verwendeten  Noten  in  ungemünztem  Golde  eingelöst.
Bei  der  G  o  l  d  d  e  v  i  s  e  n  W  ä  h  r  u  n  g  [gold  exchange  Standard)  werden ­
  Wechsel,  die  auf  fremde  Währung  lauten  sDevisen),  als  Deckung  benutzt. ­
  Der  Vorteil  für  die  Zentralbank  besteht  darin,  daß  sie  statt  zinslosen
Geldes  ein  zinsbringendes  kurzfristiges  Papier  erwirbt,  der  Nachteil  im
Währungsrisiko.  Ferner  stört  ein  größerer  Bestand  an  Deckungsdevisen
den  Ab-  und  Zufluß  von  Devisen  zwischen  den  einzelnen  Ländern,  also  den
Goldmechanismus.  Leihen  sich  die  Länder  gegenseitig  Devisen,  so  entsteht
„eine  Art  internationaler  Wechselreiterei"  (Lansburgh).
Auch  die  heutige  deutsche  Währung  kann  als  Golddevisenwährung  bezeichnet
werden,  da  Devisen  bis  zu  einem  Viertel  der  Goldreserve  als  'Bardeckung  zugelassen ­
  sind.
Exkurs:  Abwertung  der  Währung
Mehr  als  50  Länder  haben  in  den  letzten  5  Jahren  ihre  Währung  abgewertet, ­
  d.  h.  den  Goldgehalt  der  Währungseinheit  herabgesetzt,  den
Ankaufspreis  für  Gold  also  hinausgesetzt,  oder  sie  haben  die  Verbindung
zum  Golde  überhaupt  gelöst.  Das  Goldband,  das  die  Nationalwirtschaften

33
        <pb n="52" />
        39

mit  der  Weltwirtschaft  verknüpft  hatte,  ist  zerrissen.  In  raschem  Tempo  ging
die  Abwertung,  die  ein  chirurgischer  Eingriff  in  einen  kranken  Wirtschaftskörper ­
  war,  vor  sich.  Ein  Land  nach  dem  andern  wertete  ab,  in  der  Hoffnung, ­
  dadurch  seine  Austauschposition  mit  dem  Ausland  zu  verbessern  oder
des  Preisverfalls  und  der  Deflationserscheinungen  im  Inneren  leichter
'Herr  zu  werden,  oder  um  beides  zu  erreichen.
Die  Abwertung  stand  in  vielen  Ländern  am  Ende  ihrer  Deflations-Politik,
  die  das  Gleichgewicht  zwischen  Preisen  und  Kosten,  das  durch
die  Weltwirtschaftskrise  in  Unordnung  gekommen  war,  erzwingen  wollte.
War  dies  im  langwierigen  Prozeß  der  Deflation  nicht  zu  erreichen,  so  erfolgte ­
  als  letzter  Ausweg  die  Abwertung,  die  treffend  als  „Deflation  an
einem  Tage"  bezeichnet  worden  ist.
Während  die  D  e  f  l  a  t  i  o  n  die  Krise  aufzuhalten  sucht  durch  eine  Verminderung ­
  der  umlaufenden  Geldmittel  —  im  Gegensatz  zur  Inflation, ­
  die  eine  wirtschaftliche  Notlage  durch  vermehrte  Notenausgabe ­
  beseitigen  will,  ohne  daß  sich  dadurch  gleichzeitig  das  Warenangebot ­
  erhöht  —,  erfolgt  durch  eine  Währungsabwertung  sD  e  v  a  l  v  a  -
tion)  keine  Änderung  der  Geldmenge.  Geändert  wird  nur
das  Wertverhältnis  zwischen  Inlands-  und  Auslandsgeld:  der  Ausländer
kauft  in  dem  Lande,  das  abgewertet  hat,  der  Höhe  der  Abwertung  entsprechend ­
  billiger,  während  die  Bürger  des  Landes,  das  abgewertet  hat,  die
Waren,  die  sic  im  Ausland  kaufen,  entsprechend  teurer  bezahlen  müssen.  Im
Inland  ändert  sich  der  Geldwert  nach  der  Abwertung  zunächst  nicht;  nach
lind  nach  aber  steigen  langsam  die  Preise,  da  die  aus  dem  Ausland  bezogene
Ware  teurer  wird.  Je  größer,  geldmäßig  und  prozentual  zur  Jnlandserzeugung
  betrachtet,  die  Einfuhr  ist,  in  desto  höherem  Grade  wirkt  sich
dies  auf  die  Inlandspreise  aus.  Das  gilt  insbesondere  auch  insofern,  als
durch  die  aus  dem  Ausland  stammenden  Rohstoffe  die  Inlandsware  verteuert ­
  wird.  Die  weitere  Folge  ist  dann,  entsprechend  der  verminderten
Kaufkraft  des  Geldes,  ein  Nachrücken  der  Löhne;  höhere  Löhne  wieder
haben  eine  Preissteigerung  der  im  Jnlande  erzeugten  Waren  zur  Folge.
Eine  Preisüberwachung  kann  die  Preissteigerungen  in  gewissen  Grenzen
halten,  sie  aber,  wenn  naturbedingt,  nicht  verhindern.
Der  Zweck  der  Abwertung,  einen  Wettbewerbsvorsprung  in  der  Ausfuhr
gegenüber  den  anderen  Ländern  zn  erhalten,  wird  hinfällig,  sobald  das
Konkurrenzland  sich  durch  Zölle  und  Kontingente  schützt  oder  einen  gleichen
        <pb n="53" />
        40

Entschluß  faßt.  Haben  a  I  l  e  in  Betracht  kommenden  Länder  abgewertet,  und
ist  das  alte  Kursverhältnis  zwischen  diesen  Ländern  wiederhergestellt,  so
war  das  Opfer  der  Abwertung  umsonst  gebracht.  Es  erinnert  dies  an  die
Geschichte  von  den  Leuten,  die  reihum  wetteten,  sie  könnten  eine  Kröte  verspeisen. ­
  Am  Ende  hatte  jeder  sein  Opfer  gebracht,  und  jeder  hatte  dabei
genau  so  viel  verloren  wie  gewonnen.  Als  sie  dies  erkannten,  sagten  sie:
Wozu  haben  wir  eigentlich  die  Kröte  gegessen?  —
Die  Ansichten  über  den  Wert  der  Abwertung  der  Währung  haben  sich
geändert.  Zur  Debatte  steht  zur  Zeit  nicht  die  Währungsabwertung,
sondern  die  Währungsaufwertung  oder,  anders  ausgedrückt,  die  Goldabwertung.
  Eine  solche  Goldabwertung  hält  auch  die  BIZ  sBank
für  internationalen  Zahlungsausgleich)  für  wünschenswert,  da  sie,  wie  sie
in  ihrem  Jahresbericht  von  1936  schreibt,  „dazu  beitragen  Würde,  mit  den
aus  der  überreichlichen  Erzeugung  sich  ergebenden  ernsten  Fragen  besser
fertig  zu  werden."  Unter  Hinweis  auf  die  W  e  l  t  g  o  l  d  e  r  z  e  u  g  u  n  g,  die
dem  Gewicht  nach  im  Jahre  1936  die  Durchschnittserzeugung  der  Jahre
1924—1929  um  rund  80  °/„  überstiegen  habe  sgeldmäßig  ist  die  Steigerung
noch  erheblich  größer),  forderte  die  BIZ,  daß  die  Golderzeugung  überwacht
und  gedrosselt  werde;  eine  Goldabwertung  würde  sich  hierbei  sehr  nützlich
erweisen.
Über  Abwertung  im  einzelnen  sei  auf  das  im  2.  Teil,  im  Abschnitt ­
  VIII  bei  den  hauptsächlich  in  Betracht  kommenden  Zentralnotenbanken ­
  Gesagte  verwiesen.
c)  Doppelwährung
Bei  der  Doppelwährung  werden  Gold-  und  Silbermünzen  in  einem
gesetzlich  festgelegten  Wertverhältnis  ausgeprägt,  und  Prägefreiheit  besteht
für  beide  Edelmetalle,  d.  h.  jeder,  der  den  Währungsstoff  besitzt,  hat
die  Möglichkeit,  ihn  in  Währungsgeld  umzuwandeln.  Zahlungen  in  jeder
Höhe  können  in  Gold  oder  in  Silber  geleistet  werden.
Gold  und  Silber  konnten  aber  nur  solange  als  Währungsmetall  nebeneinander ­
  bestehen,  als  das  Wertverhältnis  zwischen  diesen  beiden  Edelmetallen ­
  unverändert  blieb,  d.  h.  das  angenommene  Wertverhältnis  von
dem  tatsächlichen  sich  nicht  wesentlich  entfernte.  Sobald  dies  nicht  mehr  der
Fall  war,  wurde  das  „gute"  Geld  durch  „schlechtes"  Geld  aus  dem  Verkehr
gedrängt,  was  schon  Thomas  Gresham  (1519—1579)  festgestellt  hat.
        <pb n="54" />
        41

Besteht  das  Recht  zu  wählen,  in  Gold  oder  in  Silber  zu  zahlen,  so  wird
jeder  in  dem  Metall  zahlen,  das  für  ihn  am  vorteilhaftesten  ist,  und  es  wird
zu  den  Münzstätten  nur  die  Metallart  zur  Ausprägung  gebracht  werden,
die  auf  dem  Markte  niedriger  notiert,  als  das  gesetzliche  Wertverhältnis  ist.
Die  Doppelwährung  raubt  mit  dem  Wechsel  des  Wertverhältnisses  von
Gold  zu  Silber  dem  Lande  entweder  die  Gold-  oder  die  Silbermünzen.
Der  „gute"  Geldstosf  würde  regelmäßig  ins  Ausland  gehen,  zum  Thesaurieren
  oder  für  industrielle  Zwecke  verwendet  werden  und  nur  das  geringwertige ­
  Geld  im  Lande  bleiben.  Die  wirtschaftlich  geschulten  Anhänger  der
Doppelwährung  sind  sich  auch  stets  darüber  klar  gewesen,  daß  die  Einführung
der  Doppelwährung  nur  durch  ein  internationales  Abkommen
sWährungsvertrag)  aller  großen  Staaten  der  Welt  erfolgen  könnte.
Durch  Zulassung  beider  Metalle  zur  freien  Prägung,  sagen  die  Bimetallisten,
werde  der  Geldumlauf  und  der  Preis  der  Edelmetalle  automatisch  geregelt  werden.
„Das  Ziel  jeder  vernünftigen  Währungspolitik  muß  darauf  gerichtet  sein,  den
Wertmesser  Geld  wenigstens  unveränderlich  zu  gestalten  und  namentlich  die
Valuta  in  ein  festes  und  unwandelbares  Verhältnis  zu  den  Valuten  anderer  Länder
  zu  bringen"  sA  r  e  n  d  t).
Hiergegen  wenden  die  Gegner  der  Doppelwährung  ein,  es  sei  unmöglich,  daß
zwei  Metalle  stets  den  gleichen  Wert  behielten,  und  wenn  sich  ihr  Wert
ändere,  ihre  Veränderlichkeit  stets  gleichen  Schritt  halte.  In  seinem  Werke
„Reichsgold"  führt  Bamberger  aus,  daß  solche  „irrige  Voraussetzungen"
gerade  beim  Gelde  soviel  Unheil  anrichten  können.  „Es  ist  bekannt,  daß,  wo  Gelegenheit ­
  gegeben  ist,  unter  demselben  Namen  zweierlei  Geld  zu  verwenden,  stets
das  wertvollere  verschwindet  und  das  wertlosere  im  Umlauf  bleibt.  Auch  hier
schwimmt  das  leichtere  immer  oben.  Wer  unter  demselben  Namen  zweierlei  Dinge
geben  kann,  wird  stets  das  minderwertige  geben."
Um  ein  stabiles  Wertverhältnis  zwischen  Gold  und  Silber  zu  schaffen,
müßte  die  Silberproduktion  und  das  Silberangebot  reguliert  werden,  und
alle  wichtigeren  Wirtschastsländer  müßten  sich  der  Währungsvereinbarung
anschließen.  Da  dies  praktisch  nicht  durchführbar  ist,  sind  die  Forderungen
der  Bimetallisten  abzulehnen.
Das  bekannteste  Beispiel  einer  internationalen  Doppelwährung  ist  der
im  Jahre  1865  abgeschlossene  Vertrag  zwischen  Frankreich,  Belgien,  Italien
und  der  Schweiz  Lateinische  Münzkonvention),  dem  1868  noch
Griechenland  beigetreten  ist.  Aus  1  kg  rauhen  Goldes  ( 9 /i 0  fein)  wurden ­
  3100  fr  Goldmünzen,  aus  1  kg  rauhen  Silbers  ( 9 / 10  fein)  200  fr-Silbermünzen
  geprägt.  Silber:  Gold  stand  somit  in  dem  gesetzlich  sest-
        <pb n="55" />
        42

gelegten  Wertverhältnis  von  1:15V 2 .  Münzen  aus  Gold  und  Silber  waren
frei  ausprägbar  und  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Als  aber  der  große  Sturz
des  Silberpreises  eintrat,  begrenzten  1873  die  Staaten  des  lateinischen
Münzbundes  die  Privatausprägung  von  Silber  und  stellten  1878  die  Ausprägung ­
  von  Silberkurantgeld  gänzlich  ein.  Die  Epoche  der  Goldwährungen, ­
  vielfach  in  Form  der  „hinkenden  Goldwährung"  ss.  unten),  begann.  —
Seit  dem  Abgehen  großer  Ländergruppen  vom  Goldstandard  (England,
Schweden,  Norwegen,  USA.  usw.)  tauchten  im  Laufe  der  letzten  Jahre
längst  überwunden  geglaubte  bimetallistische  Gedankengänge
wieder  auf.  Das  Gutachten  des  vorbereitenden  Ausschusses  zur  Weltwirtschaftskonferenz ­
  hatte  indessen  die  Frage  einer  zusätzlichen  Verwendung
des  Silbers  zu  Währungszwecken  in  den  Hintergrund  gedrängt,  bis  in
jüngster  Zeit  die  Versuche  der  Silberinteressenten,  den  Silberpreis  zu
heben,  auf  diese  Möglichkeit  zurückgriffen,  um  durch  eine  Erweiterung  der
monetären  Silberverwendung  die  Silbernachfrage  zu  vergrößern.  Ein
Gesetz  vom  Juni  1934  verpflichtete  das  Schatzamt  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  so  viel  Silber  anzukaufen,  bis  die  Silberbestände  ein  Viertel
des  monetären  Goldbestandes  erreichen.  Der  Bimetallismus  ist  dadurch
aber  nicht  geschaffen,  da  das  für  eine  Doppelwährung  Entscheidende  fehlt:
das  feste  Wertverhältnis  zwischen  Gold  und  Silber  und  die
für  die  Doppelwährung  typische  Vertretbarkeit  beider  Metalle.  „Ein
Wertverhältnis  von  Silber  zu  Gold  etwa  im  alten  Verhältnis  von  1:15%,
wie  es  sich  einige  Phantasten  in  den  Vereinigten  Staaten  erträumen,  würde
das  Silberangebot  so  steigern,  daß  jede  Stabilisierung  des  Preises  nach
kurzer  Zeit  über  den  Haufen  geworfen  werden  müßte"  (Adolf  Weber).
Von  dieser  Silberpolitik  versprach  sich  die  Regierung  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  eine  preissteigernde  Wirkung  im  eigenen  Lande,  weiter
eine  Stärkung  der  Kaufkraft  der  Silberländer  und  eine  allgemeine  Wiedererhebung ­
  des  Silbers  zum  Währungsmetall.  Erfüllt  hat  sich  keine  dieser
Erwartungen.  Im  Gegenteil:  Die  Silberpreissteigeruug  brachte  ostasiatische ­
  Horte  zur  Auflösung.  Durch  spekulative  Maßnahmen  wurde  das
Vertrauen  zum  Silber  erschüttert.  Nachdem  im  November  1935  das
wichtigste  Silberland  C  h  i  n  a  die  Bindung  an  das  Silber  aufgegeben  hatte,
schränkten  die  Vereinigten  Staaten  ihre  Silberkäufe  ein.
        <pb n="56" />
        43

d)  Parallelwährung
Bei  der  Parallelwährung  sind,  wie  bei  der  Doppelwährung,  zweierlei
Münzarten  valutarisch  verwendbar,  ohne  daß  sedoch  ein  gesetzliches  Wertverhältnis ­
  zwischen  den  beiden  Metallen  besteht.  Sie  sind  nicht  gegenseitig
einlösbar,  und  auch  ihr  Geltungsverhältnis  ist  nicht  von  vornherein  festgelegt. ­
  Die  Parallelwährung  ist,  da  der  Wert  der  Goldmünzen  an  den  Wert
des  Goldes,  der  der  Silbermünzen  an  den  des  Silbers  gebunden  ist,  das
unverbundene  Nebeneinander  zweier  selbständiger  Geldsysteme.  Infolge
der  Schwankungen  der  Preise  für  Gold  und  Silber  mußte  das  Wertverhältnis ­
  sich  im  freien  Verkehr  bilden.  Parallel-  wie  Doppelwährung  sind  heute
nur  noch  von  historischem  Interesse.
e)  Hinkende  Goldwährung
Gold  allein  ist  frei  ausprägbar  und  bildet  die  Grundlage  des  Münzsystems. ­
  Neben  den  Goldmünzen  sind  noch  bestimmte  Silbermünzen,
deren  Gesamtbetrag  nicht  vermehrt  werden  darf,  vorhanden, ­
  die  aber  ebenso  wie  die  Goldmünzen  als  unbeschränktes
Zahlungsmittel  gelten.
Einen  solchen  Zwischenzustand  zwischen  der  doppelten  und  der  einfachen ­
  Währung,  die  sogenannte  hinkende  Währung,  fanden  wir  in  verschiedenen ­
  Ländern.  Zur  hinkenden  Währung  (Etalon  boiteux)
kamen  die  Länder  der  lateinischen  Münzunion  infolge  des
gesunkenen  Silberpreises.  Frankreich,  das  seit  1803  die  Doppelwährung
hatte  (wobei  aber  vom  Silbergeld  nur  das  Fünffrankenstück  als  Kurantgeld
galt),  verbot  durch  Dekret  vom  6.  September  1873  den  Münzstätten,  Silber
von  Privaten  zur  Prägung  anzunehmen.
Als  Deutschland  behufs  Einführung  der  Goldwährung  im  Jahre  1873
große  Mengen  Goldes  importierte  und  infolgedessen  Silber  an  das  Ausland ­
  verkaufte,  ging  der  Preis  des  Silbers  zurück,  und  Frankreich,  das  mit
Recht  ein  weiteres  Fallen  befürchtete,  stellte  seit  1878  die  Ausprägung  von
Silberkurantgeld  ein.  Nur  Gold  war  frei  ausprägbar;  die  bisher  im  Umlauf ­
  befindlichen  5-Frankenstücke  behielten  sedoch  ihre  Eigenschaft  als
Währungsmünze.
Während  Frankreich  zur  „hinkenden  Goldwährung"  kam,  weil  es  das
aus  Deutschland  strömende  Silber  nicht  aufnehmen,  kam  zu  gleicher
        <pb n="57" />
        44

Zeit  Deutschland  zu  seiner  „hinkenden  Goldwährung",  weil  es  sein
überschüssiges  Silber  zu  den  gesunkenen  Preisen  nicht  veräußern  wollte.
Taler  sollten,  so  bestimmte  das  Münzgesetz,  nach  wie  vor,  in  gleicher  Weise
wie  die  Goldmünzen,  gesetzliches  Zahlungsmittel  für  Zahlungen  in  jeglicher
Höhe  bleiben.  Wenn  auch  weder  von  seiten  der  Reichsbank  noch  der  öffentlichen ­
  Kassen  oder  Privatinstitute  ein  Aufdrängen  der  Talerstücke  stattgefunden ­
  hat  —  im  Gegensatz  zu  Frankreich,  wo  die  Bank  von  Frankreich
größere  Beträge  in  silbernen  5-Frankenstücken  zahlte  und,  wenn  ausdrücklich
Gold  verlangt  wurde,  dafür  eine  Extragebühr  sP  r  ä  m  i  e)  forderte  —,  so
hatten  wir  doch  in  Deutschland  bis  zum  1.  Oktober  1907  die  hinkende
Goldwährung.  Von  diesem  Tage  ab  war  die  Einlösung  der  Noten  in
Gold  durch  Gesetz  verbürgt,  und  Deutschland  hatte  jetzt  die  bereits  durch  das
Münzgesetz  von  1873  vorgesehene  „Reichsgoldwährung".  Mit  dem  4.  August
1914  wurde  die  Goldwährung  wieder  aufgehoben;  die  Reichsbank  löste  ihre
Noten  nicht  mehr  in  Gold  ein.
f)  Silberwährung  mit  gesperrter  Prägung
Silberwährung  mit  gesperrter  Prägung  besteht,  wenn  Silber  allein
gesetzliches  Zahlungsmittel  ist,  jedoch  Private  nicht  das  Recht  haben,  sich
für  eigene  Rechnung  aus  Silber  Münzen  prägen  zu  lassen.  Der  Staat
bestimmt  einen  festen  Kurs,  unabhängig  von  den  Schwankungen  des
Metallwerts.  Durch  Einstellung  der  Prägung  erhält  das  überwertige
Metallgeld  einen  Monopolpreis  sJndische  Rupie).  Dieses  Währungssystem
bildet  meist  nur  einen  Übergangsabschnitt.
g)  Papierwährung
Wenn  wir  als  Gold-  bzw.  Silberwährung  die  gesetzliche  Verfassung  des
Geldwesens  bezeichnen,  durch  die  neben  der  Prägefreiheit  die  Einlösung  der
umlaufenden  Zahlungsmittel  in  Gold  bzw.  Silber  vorgeschrieben  ist,  so
bedeutet  Papierwährung  nicht  etwa  analog:  Einlösung  der  umlaufenden ­
  Zahlungsmittel  in  Papiergeld.  Charakteristisch  für  das  Papiergeld ­
  ist  seine  Nichteinlösbarkeit  in  Metallgeld.  Es  ist  selbständiges
Wertvergleichsmittel  und  hat  gesetzlich  unbeschränkte  Zahlungskraft.
Papiergeld  wird  oft  mit  „schlechtem"  Geld  identifiziert.  Meist  ungewollt,
vielmehr  zwangsläufig  wurde  die  Papierwährung  eingeführt,  als  Folge
schwieriger  Finanz-  und  Wirtschaftsverhältnisse.  Wenn  gesagt  wird,  Papiergeld ­
  sei  wertloses  Geld,  weil  der  Stoff,  aus  dem  es  hergestellt  wird,
        <pb n="58" />
        keinen  Wert  habe,  so  ist  das  ein  Trugschluß,  denn  der  Wert  jedes  Geldes
besteht  in  seiner  Verwendbarkeit  zum  Kaufen  von  Gütern  und  Dienstleistungen, ­
  und  die  Wertbildung  des  Papiergeldes  untersteht  demnach  den
gleichen  Gesetzen  wie  die  des  Metallgeldes.  Die  Gefahr  des  Papiergeldes
liegt  in  seiner  beliebigen  Vermehrbarkeit.  Eine  zielbewußte  Währungspolitik ­
  kann  das  Papiergeld  wertbeständig  erhalten  durch  Regulierung  der
Papiergeldmenge.
Ist  der  Kredit  des  Staates  gesichert,  so  wird  auch  eine  vorübergehend
stärkere  Ausgabe  von  Papiergeld  nichts  daran  ändern,  daß  es  im  Jnnenverkehr
  in  gleicher  Weise  wie  das  Metallgeld  umläuft.  Hat  jedoch  der
Staat  in  großer  Finanznot  das  Papiergeld  stark  und  plötzlich  vermehrt,  so
werden  nach  dem  Greshamschen  Gesetz  —  schlechtes  Geld  vertreibt  gutes  —
die  umlaufenden  Metallmünzen  aus  dem  Verkehr  gedrängt.  Das  Papiergeld ­
  wird  gegenüber  dem  Metallgeld  entwertet.  Wohl  bezieht  sich  sein
Nenn  wert  noch  auf  die  ursprüngliche  Metallgrundlage  (Mark  usw.),  aber
in  seinem  Verkehrs  wert  sinkt  es  weit  darunter.
Der  Entwertung  des  Geldes  im  Binnenverkehr  läuft  seine  Entwertung
im  Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande  parallel.  Papiergeld  nimmt  das
Ausland  nur  mit  einem  Disagio;  das  Edelmetallgeld  wird  zu  einer  Ware
(mit  einem  gewissen  Seltenheitswert),  deren  Preis  in  Papiergeld  ausgedrückt ­
  wird.  Die  Metallmünzen  haben  ein  Agio  sAufgeld).  Während
Goldgeld  sich  niemals  weit  entfernen  kann  vom  Wert  ungemünzten  Goldes
oder  dem  anderer  Goldmünzen  gleichen  Feingehaltes,  bestehen  für  den
Wert  des  Papiergeldes,  das  auf  dem  Kredit  dessen,  der  es  ausgibt,  beruht,
keine  solchen  engen  Grenzen.  Nach  unten  ist  ein  Herabsinken  bis  zum  Nullpunkt ­
  möglich;  nach  oben  ist  die  Grenze  gegeben  in  der  Parität  des  Metallgeldes, ­
  auf  das  die  papierenen  Geldzeichen  lauten.
Die  bekanntesten  Beispiele,  schlechtes  Papiergeld  als  definitives
Geld  in  den  Verkehr  zu  bringen,  sind  die  Experimente  voll  John  Law
im  Anfang  des  18.  Jahrhunderts,  die  Ausgabe  der  Kontinentalnoten
  in  Nordamerika,  die  Assignatenwirtschaft  der  Französischen ­
  Revolution  (1789—1797)  und  die  deutsche  Inflation  nach
dem  Weltkrieg.
Der  Schotte  John  Law  suchte  die  Finanzverhältnisse  Frankreichs  zu  sanieren, ­
  indem  er  in  großer  Menge  Banknoten  ausgab,  die  durch  Verpfändung  von
Grund  und  Boden  gedeckt  waren.  Große  Summen  des  französischen  Volks-45
        <pb n="59" />
        46

Vermögens  gingen  verloren  durch  diesen  Papiergeldschwindel,  dem  Goethe
in  seinem  „Jaust"  ein  Denkmal  gesetzt  hat.  Mit  dem  Zusammenbruch  der  Lawschen
  Unternehmungen  (1720)  wurden  die  Noten  wertlos.
In  den  englischen  Kolonien  in  Nordamerika  verlor  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts ­
  das  Papiergeld,  das  zur  Deckung  laufender  Staatsansgaben  geschaffen
worden  war,  fast  jeden  Wert.  Im  Anfang  des  Jahres  1781  war  das  Verhältnis
von  Silber  zu  Papiergeld  (K  o  n  t  i  n  e  n  t  a  l  n  o  t  e)  wie  1;500,  im  April  1781
in  Virginien  und  Nord-Carolina  wie  1:1000.  Washington  schrieb  damals:
„Ein  Wagen  mit  Papiergeld  genügt  kaum,  um  dafür  einen  Wagen  mit  Lebensmitteln ­
  zu  kaufen."  Um  etwas  als  ganz  wertlos  zu  bezeichnen,  sagte  man  „not
worth  a  Continental"  (nicht  eine  Kontinentalnote  wert).
Trotz  der  schlimmen  Erfahrungen,  die  Frankreich  mit  seinem  Papiergeld
gemacht  hatte,  suchte  es  noch  einmal,  durch  Ausgabe  großer  Mengen  Papiergeld
seiner  Geldnot  Herr  zu  werden.  Die  vom  Staat  eingezogenen  Kirchen-  und  Krongüter
  boten  die  materielle  Unterlage  für  die  neu  ausgegebenen  Banknoten,  die
Assignaten,  die  während  der  Revolution  von  900  Millionen  Livres  (1791)
auf  46  000  Millionen  Livres  vermehrt  wurden.  Dem  Umlauf  entsprechend  fiel
ihr  Wert,  schließlich  wurden  100  Livres  Papiergeld  so  bewertet  wie  1 U  Livre
Metallgeld  (das  Verhältnis  war  also  1:300).  Die  Assignaten  wurden  durch  die
Mandate  abgelöst,  die  ebenfalls  ihren  Wert  fast  völlig  verloren.
Der  Weltkrieg  hat  eine  Ära  der  Papierwährung  von
bisher  nicht  gekanntem  Umfang  eröffnet.  Alle  am  Kriege  beteiligten  Länder
(mit  Ausnahme  der  Vereinigten  Staaten  von  Anwrika)  und  eine  Anzahl
Neutrale  hatten  (zur  Deckung  ihrer  Banknoten)  Goldausfuhrverbote  erlassen ­
  und  sind  daher  Papierwähr  ungs  st  aalen  geworden.  Aus
einem  entgegengesetzten  Grund  ging  Schweden  (durch  Einstellung  der
freien  Prägung)  zur  Papierwährung  iiber:  Es  wollte  hiermit  der  drohenden ­
  Goldinflation  entgegentreten.
Der  Währungsverfall  in  Deutschland  (November  1923:  1  Billion
Papiermark  —  1  Goldmark)  hat  ähnliche  Erscheinungen  in  anderen  Ländern ­
  weit  in  den  Schatten  gestellt;  Deutschland  bot  das  schlimmste  Beispiel
einer  Inflation  *).
st  Das  Wort  Inflation  ist  zuerst  in  Amerika  in  den  sechziger  Jahren
des  vorigen  Jahrhunderts  gebraucht  worden:  Nach  dem  Sezessionskriege  waren
die  Ansichten  darüber  geteilt,  ob  die  gewaltig  angewachsene  Papiergeldmenge
weiterbestehen  bleiben  oder  ob  sie  „weggesteuert"  werden  solle.Diejenigen,  die  für
eine  Verminderung  des  Papiergelds  eintraten,  nannte  man  Kontraktionist ­
  e  n,  die  anderen  Jnflationisten.
Deflation  als  Gegensatz  zur  Inflation  bedeutet  bewußte  Verminderung ­
  der  Geldmenge,  womit  meist  eine  Senkung  der  Preise  erzielt  wird.
        <pb n="60" />
        47

Notenumlauf
in  Millionen
Mark

Dollarkurs
in  Mark

Notenumlauf
in  Millionen
Goldmark

Ende  Juli  1914

1871

4.20

1871

Ende  Dez.  1917

11468

5.09

9  477

„  „  1918

22188

8.00

11  678

„  „  1920

68  805

73.37

3  939

„  „  1921

113  639

184.00

2  594

„  „  1922

1280  095

7  850.00

731

80.  Juni  1923

17  291  061

154  500.00

470

15.  Nov.  1923

92  844  720  743  031

4  200  Milliarden

155
!

Während  Bei  den  stofflichen  Währungen  die  Metallreserven  die  Aufgabe
des  Spitzenausgleichs  im  Außenverkehr  haben,  kann  Papiergeld  diese
Aufgabe  nicht  erfüllen.  Das  Fehlen  eines  Ausgleichsfonds  für  den  Außenverkehr ­
  ist  daher  ein  wesentlicher  Nachteil  reiner  Papierwährungen.
Zwischen  Papierwährung  und  Metallkernwährung  ist  die  Grenze  recht
flüssig.  „Vom  Betrachtungsstandpunkt  hängt  es  ab,  ob  man  in  einer  Metallkernwährung
  noch  eine  Metallwährung  oder  schon  eine  Papierwährung
sehen  will."  (G.  Halm.)
h)  Jndexwährung  und  andere  Währungen
Um  die  Gefahr  der  schwankenden  Kaufkraft  des  Geldes  für  das  Wirtschaftsleben ­
  auszuschalten,  ist  schon  vor  dem  Kriege,  besonders  aber  angeregt ­
  durch  die  Währungsprobleme  der  Nachkriegszeit,  der  Wunsch  aufgetaucht, ­
  eine  stabile  Währungsbasis,  zu  finden.  Der  Amerikaner  Irving
FisherZ  will  zu  diesem  Zweck  das  Gold  als  Wertmaß  „entthronen"  und
den  Geldwert  nach  dem  Preis-Index  einer  Anzahl  repräsentativer  Waren
bemessen.  Diese  Jndexwährung  bannt  also  die  Schwankungen  des
Geldwertes  von  der  Warenseite  her.  Die  Waren  müssen  hierbei  nach  ihrer
Bedeutung  eingesetzt  („gewogen")  werden.  Fisher  will  das  Goldgewicht  des
Dollar  veränderlich,  seine  Kaufkraft  im  Innern  aber  stabil  halten  (compensated
  dollar).  Das  Jndexprinzip  als  Barometer  der  Notenemission  ist
nach  Fisher  vorzuziehen  dem  mechanischen  Deckungsprinzip,  das  den
Notenumlauf  von  der  Höhe  der  Bankreserve  abhängig  macht.
st  Stabilhing  Ihe  dollar,  New  Jork  1920;  deutsch:  Der  schwankende  Geldwert,
Berlin  1924.
        <pb n="61" />
        48

Für  die  Jndexwährung  erklärte  sich  auch  Präsident  R  o  o  s  e  v  e  l  t,  als  er  auf
der  Londoner  Weltwirtschaftskonferenz  1933  verkünden  ließ:  „Die  Vereinigten
Staaten  wollen  einen  Dollar  schaffen,  der  für  die  Dauer  einer  Generation  die
gleiche  Kaufkraft  und  die  gleiche  Zahlungskraft  für  Schulden  hat."
Ähnliche  Gedanken  vertritt  I.  M.  K  e  y  n  e  s  mit  seiner  „gesteuerten
Währung"  („managed  currency“).  Die  Stabilität  des  Wirtschaftslebens
ist  abhängig  von  einer  Stabilisierung  des  inneren  Preisniveaus.  Die  Einflüsse ­
  der  Goldwertschwankungen  müssen  daher  ausgeschaltet  werden.  Da
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  —  die  die  größten  Goldvorräte  der
Welt  besitzen  und  als  Hauptgläubigerland  Zielpunkt  ständiger  Goldwanderungen ­
  sind  —  schon  heute  faktisch  den  Goldwert  manipulieren 1  2 )  müssen
[„manipulierte  Währung"!,  möchte  Keynes  eine  Weltwährung
fPapierdollar-  nicht  Goldwährung),  neben  der  nur  die  Pfundwährung  berechtigt ­
  sei,  schaffen.  Für  alle  anderen  Staaten  sei  nur  eine  reine  Devise ­
  n  v  a  l  u  t  a  am  Platze,  die,  auf  der  Grundlage  des  Dollars  und  des
Pfundes,  die  kurzfristigen  Schwankungen  der  Wechselkurse  zu  beseitigen
vermag.
Abgesehen  von  den  Schwierigkeiten,  eine  wirklich  zuverlässige  Preisindexziffer
  zu  finden  —  ihre  Revision  würde  immer  von  neuem
Unruhe  in  die  „stabile"  Währung  bringen  —,  müßte  auch  eine  internationale
  Verständigung  vorausgehen,  die  bei  den  natürlichen  Gegensätzen
zwischen  Rohstoff-  und  Verarbeitungsländern  in  bezug  auf  die  Bedeutung
der  einzelnen  Warengruppen  für  den  Index  kaum  zu  erreichen  sein  wird.
In  den  letzten  Jahren  wird  besonders  in  der  Schweiz  Propaganda
für  die  von  Silvio  Gesell  vorgeschlagene  „F  r  e  i  g  e  l  d"  -  oder
„S  ch  w  u  n  d  g  e  l  d"  -  W  ä  h  r  u  n  g  gemacht.
Ihr  Erfinder,  Silvio  Gesell,  will  ein  Papiergeld,  das  auf  Kosten  des
jeweiligen  Inhabers  dauernd  einen  Teil  seiner  Zahlkraft  einbüßt ­
  [daher  die  Bezeichnung  S  ch  w  u  n  d  g  e  l  d),  das  „F  r  e  i  g  e  l  d",  schaffen.
Ein  Reichswährungsamt,  „dessen  Einrichtung  in  einer  Presse  und  einem  Ofen
besteht",  gibt  ungedecktes,  uneinlösbares,  mit  Annahmezwang  versehenes  Papiergeld ­
  aus  und  verbrennt  das  für  währungstechnische  Zwecke  von  den  Steuer-1)

  A  tract  on  monetary  refonn,  London  1923;  deutsch:  Ein  Traktat  über
Währungsreform,  München  1924.

2)  Den  Wert  einer  Ware  manipulieren  heißt:  das  Angebot  in  ihr  nicht
der  freien  Konkurrenz  und  dem  Zufall  überlasten,  sondern  planmäßig  beeinflussen.
        <pb n="62" />
        4  Gebabö  80-  A.

49

ämtern  eingezogene  (Selb.  Auf  der  Rückseite  eines  jeden  Geldscheines  befinden
sich  52  Felder,  in  die  am  Ende  einer  Woche  Markenkleingeld  in  Höhe  von  1  °/oo
des  Nennwertes  des  Scheines  aufgeklebt  werden  muß.  Für  das  Jahr  sind  somit
5,2  %  (Urzins)  abzuziehen.  Da  jedermann  dieses  Geld  möglichst  rasch  abstoßen
wird,  um  den  Verlust  auf  den  Nachmann  abzuwälzen,  wird  die  Hortung  des
Geldes  ausgeschlossen,  seine  Umlaufsgeschwindigkeit  wesentlich  beschleunigt.  Das
Geld  würde  seine  Machtstellung  („zinstragende  Eigenschaft")  einbüßen,  auf  die
Rangstufe  von  Waren  herabsinken  und  wie  diese  einer  „Verderbbarkeit"  (Vergänglichkeit) ­
  unterliegen.  Mit  dem  Freigelde  werde  die  Überlegenheit  des  Geldes
über  die  Ware  beseitigt.  Durch  Gleichsetzung  von  Geld  und  Ware  würden
Krisen  nicht  mehr  entstehen.  Durch  den  Schwundverlust  werde  das  Geldangebot
immer  größer  und  dadurch  der  Zins  immer  kleiner,  bis  er  in  einem  Meer  von
neuem  Kapital  völlig  ersäuft  wird  Z.
Die  Warenpreise,  sagen  die  Anhänger  der  „Freigeld"-Bewegung,  liegen  deshalb ­
  so  niedrig,  weil  ein  großer  Teil  der  im  Gelde  dargestellten  Kaufkraft  nicht
als  Nachfrage  an  den  Markt  kommt,  sondern  in  Form  von  Banknoten  gehortet
wird.  Wenn  diese  Hortung  dadurch  unterbunden  würde,  daß  das  längere  Zurückhalten ­
  der  Banknoten  vom  Markte  mit  einer  Strafe  belegt  würde,  indem  die
Noten  monatlich  1  oder  2  °/ 0  von  ihrem  Werte  einbüßen,  so  würden  die  Notcninhaber
  als  Käufer  auftreten,  das  Geld  also  mit  weit  größerer  Geschwindigkeit
umlaufen.

4.  Die  deutsche  Währung
Am  Ende  des  Mittelalters  gab  es  in  Deutschland  nicht  weniger  als
600  verschiedene  „Berechtigt  e",  die  nach  ihren  Anordnungen  Münzen
ausprägen  ließen.  Nicht  nur  die  Reichsstände,  auch  eine  Anzahl  weltlicher ­
  und  geistlicher  Fürsten  hatte  gegen  hohe  Abfindungen  das  Recht
hierzu  erhalten.  Da  jeder  Münzherr  möglichst  viel  Herauswirtschaften
wollte,  waren  Münzumprägungen,  die  natürlich  jedesmal  mit
einer  Münzverschlechterung  verknüpft  waren,  nichts  Seltenes.
Ein  großes  Unheil  wurde  durch  das  Beschneiden  der  Münzen,  das  „Kippen", ­
  angerichtet.  Eine  Geldverschlechterung  erfolgte  in  der  „Kipper-  und
i)  S.  Silvio  Gesell,  Die  natürliche  Wirtschaftsordnung  durch  Freiland
und  Freigeld.  7.  Ausl.  Hochheim  1931.  Derselbe,  Das  Reichswährungsamt.
Bern  1920.  Gottfried  Feder,  Manifest  zur  Brechung  der  Zinsknechtschaft.
Diessen  1919.  Derselbe,  Der  deutsche  Staat.  München  1924.  Fr.  Haber,
Art.  Geldreformer,  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  4.  Ausl.  Jena
1927.  Zur  Kritik  der  Freigeldlehre  sei  verwiesen  auf:  Ernst  Ackermann,
Freigeld  und  Wirklichkeit.  Basel  1933.
        <pb n="63" />
        50

Wipperzeit"  —  eine  solche  war  fast  die  ganze  Epoche  des  Frühkapitalismus ­
  —,  auch  dadurch,  daß  von  geldbedürftigen  Fürsten  die  guten  Geldstücke ­
  aus  dem  Verkehr  gezogen  s„WipPen",  Auswippen)  und  dagegen  z.  B.
die  doppelte  Zahl  nominell  gleichwertiger  Stücke  ausgegeben  wurden  Z.
Teils  durch  Zusammenschluß  niehrerer  Staaten  zu  einem  M  ü  n  z  verbände, ­
  teils  durch  alleiniges  Vorgehen  einzelner  Staaten  strebte  man
danach,  dieser  Münzverwirrung  Herr  zu  werden.
Durch  den  Wiener  Münzvertrag  vom  2.  Januar  1857  wurde
für  Norddeutschland,  Süddeutschland  und  Österreich-Ungarn  die  S  i  l  b  e  r  w  ä  h  -
r  u  n  g  eingeführt.  Es  wurde  eine  gemeinsame  Münze  geschaffen,  der  sonne  ntionstaler
  (XXX  Ein  Pfund  fein),  der  gesetzliche  Zahlkrast  für  das  ganze
Vereinsgebiet  erlangte  und  weite  Verbreitung  fand.  Damit  im  Zusammenhang
wurde  statt  der  bisherigen  „Kölnischen  Mark"  das  Zollpfund  zu  500g  als
Münzgrundgewicht  eingeführt.  Zu  einer  vollen  Münzeinheit  kam  es  aber
immer  noch  nicht.  Aus  dem  Pfund  fein  Silber  wurden  in  Norddeutschland
(Talerfuß):  30  Taler  („XXX  ein  Pfund  fein",  mit  verschiedener  Einteilung  des
Talers),  in  Süddeutschland:  42^  Gulden  zu  60  Kreuzern,  in  Österreich  und
Liechtenstein:  45  Gulden  zu  100  Kreuzern  geprägt.  Die  Vereinsstaaten  ließen
daher  ihre  Landeskurantmünzcn  nicht  gegenseitig  zu.
7  Münzsysteme  gab  es  im  Gebiete  des  Deutschen  Reiches  bis
zum  Jahre  1871.  Diesem  Zustand  ein  Ende  zu  bereiten,  erschien  dem  neu
geeinten  Deutschland  als  eine  seiner  wichtigsten  Aufgaben.  Nachdem  bereits ­
  durch  Art.  4  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  26.  Juli
1867  der  Bund  mit  der  Ordnung  des  Münzwesens  betraut  worden  war,
wurde  am  4.  Dezember  1871  ein  „Gesetz  betreffend  die  Ausprägung  von
Reichsgoldmünzen"  veröffentlicht.  Hiermit  war  der  entscheidende  Schritt
zur  Einführung  der  Goldwährung  in  Deutschland  getan.
Es  folgte  dann  das  Münzgesetz  vom  9.  Juli  187  3.  Sein
Zweck  war,  „im  Anschluß  an  das  Gesetz  vom  4.  Dezember  1871  die  Aus-Prägung
  der  nicht  in  Gold  herzustellenden  Münzen  des  Marksystems  anzuordnen ­
  und  die  gesamte  künftige  Münzverfassung  Deutschlands  auf  der
i)  Die  sozialen  Folgen  der  Geldentwertung  durch  Verschlechterung  der  Münzen ­
  schilderte  in  vortrefflicher  Weise  Gustav  Freytag  in  seinen  „Bildern
aus  der  deutschen  Vergangenheit":  „Von  allen  Schrecken  des  (30jährigen)  Krieges ­
  erschien  dem  Volke  keiner  so  unheimlich  als  eine  plötzliche  Entwertung  des
Geldes  .  .  .  Des  guten  schweren  Reichsgeldes  wurde  immer  weniger.  An  seiner
Statt  war  viel  neue  Münze  von  schlechtem  Gepräge  im  Umlauf..  ."
        <pb n="64" />
        51

Grundlage  der  Reichsgoldwährung  und  Markrechnung  definitiv  zu  regeln,
auch  den  Übergang  so  zu  ordnen,  daß  das  neue  Münzsystem  so  bald  als
irgend  möglich  ins  Leben  treten  könne".  An  die  Stelle  der  in
Deutschland  bestehenden  Landeswährungen  (Talerwährung  Preußens,
Guldenwährung  Süddeutschlands  usw.)  war  die  R  e  i  ch  s  g  o  l  d  w  ä  h  -
r  u  n  g  mit  der  M  a  r  k  als  Rechnungseinheit  getreten.  Aus  1  Pfund  Feingold ­
  sollten  1391/2  Kronen  geprägt  werden.  Daneben  blieben  die  alten
Silbertaler  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  mit  unbeschränkter  Zahlkraft
bestehen.  Man  hatte  also  eine  hinkende  Goldwährung.
Durch  Bundesratsverordnung  vorn  Juni1907  wurde  die  Einziehung
der  Silbertaler  bis  1910  verfügt.  Seitdem  hatte  Deutschland  eine  reine
Goldwährung.  Die  fortgeltenden  Bestimmungen  aller  früheren
Münzgesetze  wurden  dann  zu  einem  einheitlichen  Text  zusammengefaßt  in
dem  Münzgesetz  vom  1.  Juni  1909.
Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Kontrolle  des  Münzwesens  waren  Sache
des  Reiches.  Die  Bundesstaaten  dursten  wohl  noch  Münzstätten  errichten,
aber  keine  besonderen  Landesmünzen  mehr  ausprägen.  Neben  den  Goldmünzen ­
  wurden  Scheidemünzen  aus  Silber,  Nickel  und  Kupfer  ausgeprägt.
Als  Geldersatzmittel  dienten  einlösliche  Reichsbanknoten  ohne  gesetzliche
Annahmepflicht  und  die  sin  kleinem  Umfang  ausgegebenen)  Reichskassenscheine, ­
  die  die  öffentlichen  Kassen  nach  ihrem  Nennwert  in  Zahlung  nahmen.
Der  Weltkrieg  und  seine  Folgen  führten  eine  völlige  Umwälzung  des
deutschen  Geldwesens  herbei.  Die  Notgesetze  vom  4.  August  1914  dienten
dem  Schutz  und  der  Stärkung  der  nationalen  Goldbestände:
Sie  hoben  die  Goldeinlösungspflicht  für  die  Reichsbanknoten  auf,  die  Reichskassenscheine ­
  erhielten  gesetzliche  Zahlungskraft  und  wurden  uneinlöslich.  Für
Scheidemünzen  konnte  man  nicht  mehr  Gold,  sondern  nur  Noten  fordern.  Als
Notendeckung  wurden  neben  dem  Gold  und  bankmäßigen  Wechseln  auch  Darlehnskassenscheine, ­
  die  als  Golddeckung  galten  (f.  S.  65),  und  Reichsschatzwechsel,
die  den  (Waren-)Wechseln  gleichgestellt  wurden,  zugelassen.  Die  Notensteuer,
die  die  Reichsbank  bei  Vermehrung  des  Notenumlaufs  über  ihr  Kontingent
zu  zahlen  hatte,  fielen  weg.  Damit  war  der  Weg  für  eine  Papierwährung  frei.
Die  hohen  Kriegsausgaben  und  der  Druck  der  Reparationen  führten  zu
einer  beispiellosen  Geldentwertung,  die  eine  münzlose  Periode
mit  sich  brachte.  Im  Oktober  1923  wurde  die  R  e  n  t  e  n  m  a  r  k  als  neues
Zahlungsmittel  geschaffen,  das  bis  zur  endgültigen  Stabilisierung  dem  Jnlandverkehr
  dienen  sollte.
        <pb n="65" />
        52

Wie  ist  das  „Wunder  der  Rentenmark"  zu  erklären?  Das  Vertrauen ­
  des  Publikums  wurde  durch  drei  Umstände  erweckt:
1.  Das  neue  Geld,  die  Rentenbankscheine,  war  gedeckt  durch  Rentenbriefe, ­
  die  auf  G  o  l  d  lauteten  und  mit  5  °/„  in  Rentenmark  (berechnet  nach
dem  Goldwert)  verzinslich  waren.  Für  sie  haftete  der  deutsche  Boden  und
die  Garantie  der  Berufsstände.
2.  Die  Rentenbankscheine  konnten  gegen  Rentenbriefe  eingelöst  werden.
Ein  Sinken  des  Werts  der  Rentenmark  hätte  zu  einem  Umtausch  in  diese
auf  Gold  gestellten  Anlagepapiere  geführt,  die  Rentenmarkscheine  damit
dem  Verkehr  entzogen,  diese  Verknappung  der  umlaufenden  Zahlungsmittel
aber  den  Wert  der  Rentenmark  wieder  gehoben.
3.  Durch  Festsetzung  eines  Wertverhältnisses  zwischen  der  Rentenmark
und  dem  Dollar  (1  Rentenmark  —  10 / 42  Dollar)  trug  nunmehr  der  Kreditnehmer ­
  das  Entwertungsrisiko.
Die  Rentenbankscheine  waren  kein  gesetzliches  Zahlungsmittel,  wurden
aber  von  den  öffentlichen  Kassen  angenommen.  Ihre  Werteinheit  war  die
in  100  Rentenpfennige  eingeteilte  Rentenmark.  Das  Umtauschverhältnis
zur  Papiermark  wurde  mit  1  Billion  Papiermark  —  1  Rentenmark  festgesetzt. ­
  Jetzt  wurden  auch  wieder  Münzen  ausgeprägt.  Zunächst  waren
es  Ren  tenp  f  enn  i  g-M  ünzen  (zu  1,  2,  5,  10  und  60  Rentenpfennigen), ­
  die  als  Reichs  gelb  (nicht  als  Rentenbank  geld)  gemäß
der  Verordnung  vom  8.  November  1923  geprägt  wurden,  und  zwar  in  Höhe
von  2 1 j 2  Mark  für  den  Kops  der  Bevölkerung.  An  Stelle  der  durch  die  Verordnung ­
  vom  13.  April  1920  außer  Kurs  gesetzten  alten  Silbermünzen
traten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  März  1924  neue  Reichssilbe ­
  r  m  ü  n  z  e  n.
Wenn  die  Rentenmark  sich  auch  als  Jnlandszahlungsmittel  bewährt
hatte,  so  kam  sie  als  endgültige  Währungseinheit  nicht  in  Betracht,  da  sie
ihrem  ganzen  Aufbau  und  der  Art  ihrer  Deckung  nach  nicht  internationales ­
  Zahlungsmittel  sein  konnte.
Im  Einklang  mit  den  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  vom  30.  August
1924  schafft  das  Münzgesetz  vom  3  0.  August  1924  als  neue
Währungseinheit  die  Reichsmark.  Während  der  Übergangsperiode
wurde  die  Rentenmark  der  Reichsmark  gleichgestellt.  Für  die  Wahl  des
Namens  war  bestimmend,  daß  er  eng  an  die  alte  Benennung  anknüpfte,
andererseits  aber  auch  Verwechslungen  mit  der  alten  Währung  ausschloß.
        <pb n="66" />
        53

Nach  dem  genannten  Gesetz  haben  wir  formell  die  Goldwährung,
materiell  jedoch  eine  Golddevisenwährung  mit  Devisenbewirtschaftung ­
  ss.  unten).  Wichtige  Bestimmungen,  die  charakteristische ­
  Merkmale  der  Goldwährung  darstellen,  sind  auf  dem  Verordnungswege ­
  außer  Kraft  gesetzt.
An  seiner  Parität  hält  Deutschland  fest,  obwohl  die  gegenwärtige
internationale  Währungslage  große  Opfer  fordert.  Aber  das  Fehlen  von
Gold-  und  Devisenreserven,  die  hohe  Auslandsverschuldung,  sowie  die  Anspannung ­
  der  deutschen  Zahlungsbilanz  zwingen  Deutschland,  das  System
der  Devisenbewirtschaftung  weiter  aufrechtzuerhalten.

IV.  Münrwesen
I.  Münzhoheit,  Münzregal
Die  Sicherung  des  Geldwesens  ist  eine  der  wesentlichen  Ausgaben  des
Staates.  Um  diese  Sicherung  und  Einheitlichkeit  zu  gewährleisten,  nimmt
der  Staat  für  sich  das  Recht  der  Geldhoheit  und  Münzhoheit  in
Anspruch,  d.  h.  das  Recht,  gesetzliche  Vorschriften  hinsichtlich  des  Geldwesens ­
  in  seinem  Lande  zu  erlassen.  Er  setzt  den  Währungsstosf  sowie  die
Stückelung  fest  und  schreibt  vor,  in  welchen  Maßverhältnissen  sGewicht,
Münzfuß,  Legierung)  die  Münzen  hergestellt  werden.  Der  Staat  macht
weiterhin  für  sich  das  Münzregal  geltend,  das  ist  das  ausschließliche
Recht,  Münzen  zu  prägen  oder  unter  seiner  Aufsicht  prägen  zu  lassen.
2.  Münzgewicht.  Münzfuß,  Legierung
Das  Münzgesetz  bestimmt  einmal  das  Gewicht  der  Münzen.  Nicht
immer  aber  wird  das  landesübliche  Gewichtssystem  dabei  zugrunde  gelegt.
So  hat  z.  B.  England  als  Verkehrsgewicht  das  avoii-ckri-xois-Pfund
  —  453,593  g,  als  G  e  w  i  ch  t  i  m  M  ü  n  z  w  e  s  e  n  u  n  d  i  m  E  d  e  l  -
m  e  t  a  l  l  h  a  n  d  e  l  das  Dro^-Pfund  =  373,242  g.
Weiter  setzt  der  Staat  den  Münzfuß  fest,  der  bestimmt,  wieviel  Münzeinheiten ­
  aus  dem  Münzgrundgewicht  herzustellen  sind.  Die  ältesten  Münzen ­
  waren  dem  Gewicht  und  dem  Namen  nach  einfache  Teile  des  Grundgewichts. ­
  So  rechneten  z.  B.  die  Römer  nach  Pfunden  sAssen)  und
Vi2  Pfunden  sUnzen).  Eine  Anlehnung  an  diesen  Münzfuß  finden  wir  u.  a.
        <pb n="67" />
        54

im  frühen  Mittelalter,  das  ebenfalls  nach  Pfunden  und  deren  Teilen
(240  Pfennige  —  1  Pfund)  rechnete,  ferner  noch  heute  im  englischen  Münzsystem ­
  [1  £  =  240  Pence).
Das  deutsche  Münzgesetz  vom  30.  Aug.  1924  sagt,  entsprechend  den  Bestimmungen
  des  alten  Gesetzes,  daß  aus  1  leg  Gold  2790  Reichsmark
geprägt  werden:  139 1 / 2  Stücke  über  20  Reichsmark  oder  279  Stücke  über
10  Reichsmark.  Ein  Zehnmarkstück  hat  also  einen  Goldgehalt  von  V279  kg
—  3,58423  g.  Dadurch  ist  ein  bestimmter  Goldpreis,  gerechnet  in  Landeswährung, ­
  ein  für  allemal  festgesetzt,  und  zu  diesem  Preise  kauft  die  Notenbank ­
  Gold  an  (f.  S.  58).
Endlich  bestimmt  das  Münzgesetz  den  Feingehalt  der  aus  dem  Währungsmetall ­
  geprägten  Münzen.  Gold-  und  Silbermünzen  werden,  um  ihnen
eine  größere  Härte  zu  verleihen  und  um  zu  verhüten,  daß  sie  sich  allzuschnell
abnutzen,  nicht  aus  reinem  Gold  oder  aus  reinem  Silber  hergestellt,
sondern  es  wird  ihnen  eine  bestimmte  Menge  Kupfer  beigefügt  (Legierung ­
  oder  Beschickung).  Gold  oder  Silber  ohne  Zusatz  wird  fein,
mit  Zusatz  versehenes  (legiertes)  Edelmetall  wird  rauh  genannt.  Das  Gewicht ­
  einer  Münze  ist  ihr  Schrot  (Rauh-  oder  Bruttogewicht),  das  Gewicht ­
  des  darin  enthaltenen  feinen  Metalls  das  Korn  (Fein-  oder  Nettogewicht). ­
  Das  Verhältnis  des  Korns  zum  Schrot  bestimmt  den  Feingehalt. ­

Von  „altem  Schrot  und  Korn"  nannte  man  früher  die  Münzen,  die
den  durch  das  betr.  Münzgesetz  verlangten  Feingehalt  besaßen,  d.  h.  nicht  mehr
als  den  vorgeschriebenen  Prozentsatz  unedlen  Metalles  enthielten.
Die  meisten  Münzgesetze  der  neueren  Zeit  bestimmen  die  Feinheit  der
Münzen  in  Tausendstel  des  Edelmetalls.  Nach  §  3  des  deutschen  Münzgesetzes ­
  beträgt  bei  der  Ausprägung  von  G  0  l  d  m  ü  n  z  e  n  das  Mischungs-Verhältnis
  900  Teile  Gold  und  100  Teile  Kupfer.  (Silbermünzen  s.  S.60.)
Gold  wurde  früher  in  England  nach  carats,  Silber  nach  pennyweights
(dwts.)  bestimmt.  Fein  G  0  ld  ist  —  24  earats.  Münz-  (Standard)  Gold  ist  =
22  earats  ( 22 /24  =  n /i2).  Das  carat  wird  wieder  in  4  grains,  jedes  grain  in
4  quarts  geteilt.  Fein  Silber  ist  —  240  dwts.  (1  Troypfund  ü  12  Unzen
[oz]  ä  20  dwts.)  Münz-  (Standard)  Silber  ist  =  222  dwts.  [ 222 / 2 4o  —  S7 /4o]  Zl)
  Als  Ende  1910  die  Silberpreise  rapide  gestiegen  waren  und  den  Schmelzpunkt ­
  überschritten  hatten,  nahmen  mehrere  Staaten,  um  eine  „Entsilbe-
        <pb n="68" />
        Die  Preisnotierung  erfolgt  für  Gold  in  Schilling  und  Pence  für  1  Unze
Fein  golb,  für  Silber  in  Pence  für  1  Unze  Standardsilber  (=  925 /iouo  fein).
3.  Fehlergrenzen,  Passiergewicht
Da  es  sehr  große  Kosten  verursachen  würde,  die  Münzen  so  auszuprägen, ­
  daß  jede  einzelne  ganz  genau  den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht, ­
  so  lassen  alle  Staaten  kleine  Münzfehler  bei  der  Ausprägung
durchgehen.  Die  Münzgesetze  bestimmen  die  Grenze  erlaubter  Abweichungen ­
  (Remedium,  „t  ol  er  an  c  e").  Geldstücke,  die  bei  der
vorgeschriebenen  Prüfung  (Adjustierung)  diese  Grenze  überschreiten,
gelangen  nicht  in  den  Verkehr,  sondern  werden  wieder  eingeschmolzen.  Die
ausgebildete  Münztechnik  gestattet  es,  diese  Grenzen  sehr  eng  zu  ziehen.
Das  deutsche  Münzgesetz  bestimmt  im  §  6:  „Das  Verfahren  bei  den
Ausprägungen  wird  vom  Reichsminister  der  Finanzen
geregelt 2 ).  Es  soll  die  vollständige  Genauigkeit  der  Münzen  nach
Gehalt  und  Gewicht  sicherstellen.  Soweit  diese  Genauigkeit  bei  den
einzelnen  Stücken  nicht  innegehalten  werden  kann,  soll  die  Abweichung ­
  in  Mehr  oder  Weniger  bei  den  Goldmünzen  im
Gewichte  nicht  mehr  als  2 1 / 2  Tausendteile,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als
2  Tausendteile  betragen."  Für  die  Silbermünzen  sind  bisher  solche
Bestimmungen  nicht  getroffen  worden.  Die  unvermeidlichen  Abweichungen
im  Gewicht  und  Feingehalt  sind  von  der  Zusammensetzung  der  Münzen
abhängig,  und  diese  ist  erst  einer  späteren  Regelung  vorbehalten.
Um  die  Gleichförmigkeit  des  Gepräges  der  aus  den  verschiedenen  Münzstätten
hervorgehenden  Goldmünzen  möglichst  zu  sichern,  wurden  laut  Bundesralsbeschluß
vom  7.  Dezember  1871  U  r  m  a  t  r  i  z  e  n  in  der  Münzstätte  zu  Berlin  angefertigt,
und  die  mittels  dieser  Urmatrize  hergestellten  Matrizen  wurden  allen  übrigen
mit  der  Ausmünzung  von  Reichsgoldmünzen  betrauten  deutschen  Münzstätten
zugestellt.  Auf  Grund  des  Gesetzes  zur  Änderung  des  Münzgesehes  svom  5.  Juli
1934)  werden  von  einem  Zeitpunkt  an,  den  der  Reichsminister  der  Finanzen
bestimmt,  die  Münzen  in  der  R  e  i  ch  s  m  ü  n  z  st  ä  t  t  e,  also  zentral,  ausgeprägt
werden.

r  u  n  g"  des  Zahlungsverkehrs  zu  verhüten,  eine  Herabsetzung  des
Feingehalts  ihrer  Silbermünzen  vor:  England  von  92B /iooo  auf  "‘Viooo,
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  von  eoo /woo  auf  800 /iooo,  Japan  von  800 /iooo
auf  ™ /l000i  Deutschland  (1924)  von  9 °o/ 10 oo  auf  B °°/ 10 oo.
Z  Bisher  ist  eine  solche  Regelung  nicht  getroffen.
55
        <pb n="69" />
        56

Trotz  Legierung  nutzen  sich  im  Verkehr  die  Münzen  ab,  verlieren  einen
Teil  des  Edelmetalls.  Um  zu  verhüten,  daß  eine  große  Menge  schlechten
Geldes  in  Umlauf  ist,  bestimmen  die  meisten  Münzgesetze  in  bezug  auf  die
Goldmünzen  eine  Grenze  des  Gewichtsverlustes,  bei  deren
Überschreitung  sie  ihre  Eigenschaft  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  verlieren.
Diese  Grenze  ist  naturgemäß  weiter  gegriffen  als  die  Toleranz  für  die
Münzstätten.
So  sollen  nach  dem  deutschen  Münzgesetz  (§  11)  bei  allen  Zahlungen
die  Reichsgoldmünzen  als  vollwichtig  gelten,  deren  Gewicht  um  nicht  mehr
als  5  Tausendteile  hinter  dem  Sollgewicht  zurückbleibt,  und  die  nicht  durch
gewaltsame  Beschädigung  im  Gewicht  verringert  sind.  Goldmünzen,  die
dieses  „Passiergewicht"  nicht  erreichen  und  an  Zahlungsstatt  von
den  Reichs-,  Staats-,  Provinzial-  oder  Kommunalkassen,  sowie  von  Geldund
  Kreditanstalten  und  Banken  angenommen  worden  sind,  dürfen  von
diesen  Kassen  und  Anstalten  nicht  wieder  ausgegeben  werden.  Haben  die
Reichsgoldmünzen  infolge  längeren  Umlaufs  und  Abnutzung  am  Gewicht
so  viel  eingebüßt,  daß  sie  das  Passiergewicht  nicht  mehr  erreichen,  so  werden
sie  für  Rechnung  des  Reichs  eingezogen  und  um  geschmolzen.
Auch  werden  diese  abgenutzten  Goldmünzen  bei  allen  Kassen  des  Reichs  und
der  Länder  stets  voll  zu  demjenigen  Werte,  zu  dem  sie  ausgegeben  sind,
angenommen.  Das  gleiche  gilt  von  Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen,
die  infolge  längeren  Umlaufs  und  Abnutzung  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit
  erheblich  eingebüßt  haben.
Während  hiernach  in  Deutschland  den  durch  Abnutzung  entstandenen ­
  Verlust  das  Reich,  d.  h.  die  Gesamtheit,  erleidet,  hat  in  England  der
jeweilige  Besitzer  den  Verlust  zu  tragen.  Die  englischen  Münzen,  deren
Gewicht  infolge  Abnutzung  hinter  dem  Passiergewicht  zurückbleibt,  verlieren
ihre  Zahlkraft  nicht  nur  Privaten,  sondern  auch  öffentlichen  Kassen  gegenüber, ­
  die  sie  nicht,  wie  in  Deutschland,  zum  vollen  Nennwert  einlösen,  sondern ­
  durch  Einschneiden  für  den  weiteren  Umlauf  unbrauchbar  machen-Münzstücke
  aber,  die  gewaltsam  beschädigt  sind,  d.  h.  denen  durch
Beschneiden,  durch  Aushöhlen,  durch  chemische  Beeinflussung  (Legen  in
Scheidewasser)  usw.  Gold  entzogen  worden  ist,  werden  auch  in  Deutschland
von  den  öffentlichen  Kassen  durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden  für  den
Umlauf  unbrauchbar  gemacht  und  alsdann  dem  Einzahler  zurückgegeben.
        <pb n="70" />
        Liegt  der  Verdacht  eines  Münzvergehens  gegen  eine  bestimmte
Person  vor,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justizoder ­
  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen  und  das  angehaltene  Falschstück
vorzulegen,  unter  Beifügung  des  eingegangenen  Begleitschreibens,  Etiketts
usw.,  bzw.  der  über  die  Einzahlung  aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung.
8  ISO  des  Reichsstrafgesetzbuches  sagt:  „Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte
Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,  Abfeilen  oder  auf  andere  Weise  verringert
und  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig ­
  oder  im  Einverständnis  mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,  als
vollgültig  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängnis  bestraft,  neben  welchem  auf
Geldstrafe  bis  zu  3000  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  werden  kann.  Der  Versuch  ist  strafbar."
Als  Münz  vergehen  wird  weiter  bestraft  die  Ausgabe  von  falschem,
als  echt  empfangenem  Geld  nach  erkannter  Unechtheit.  Als  Verbrechen  wird
bestraft  die  Falschmünzerei,  d.  h.  die  Anfertigung  falschen  Geldes
in  der  Absicht,  es  als  echtes  in  den  Verkehr  zu  bringen.
4.  Gchlasschah  und  »freie  Mägung"
Während  in  früheren  Zeiten  die  Staaten  aus  der  Münzprägung  einen
großen  Gewinn,  den  sog.  Schlagschatz,  zogen,  indem  sie  die  Münzen
leichter  ausprägten  —  manchmal  mit  der  Begründung,  der  Wert  einer
Münze  setze  sich,  wie  der  eines  jeden  anderen  Gegenstandes,  aus  dem  Stoffwert ­
  (Edelmetall),  Arbeitslohn  und  Gewinn  zusammen  —,  verzichten  heute
die  Staaten  bei  Ausprägung  von  Goldmünzen  auf  einen  Gewinn  und
fordern  als  Schlagschatz  nur  einen  etwa  den  Selbstkosten  entsprechenden
Betrag.  So  bieten  die  Münzstätten  dem  Gold  stets  ein  sicheres  Unterkommen. ­

Privaten  ist  allgemein  das  Recht  zugestanden  worden,  in  den  staatlichen ­
  Prägeanstalten  Goldmünzen  ausprägen  zu  lassen.  Für  Prägegebühr ­
  wird  nur  so  viel  in  Ansatz  gebracht,  als  die  Prägung  tatsächlich
kostet  sin  Deutschland  2,8,  in  Frankreich  2,5  pro  Mille).  Für  Silbermünzen
besteht  in  keinem  Kulturstaate  mehr  „freie  Prägung";  im  Deutschen  Reich
hat  sie  für  Silbermünzen  niemals  bestanden.
Alleiniger  Münzherr  in  Deutschland  ist  seit  1871  das  Reich.  Die
deutschen  Münzstätten  sind  aber,  gemäß  §  7  des  Münzgesetzes,  verpflichtet,
soweit  sie  nicht  für  das  Reich  beschäftigt  sind,  Goldmünzen  über  20  Reichsmark ­
  für  Rechnung  von  Privatpersonen  gegen  eine  Prägegebühr,  die  vom

57
        <pb n="71" />
        58

Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  festgestellt
wird,  aber  14  RM  für  das  Kilogramm  Feingold  saus  dem  2790  NM  gemünzt ­
  werden)  nicht  übersteigen  darf,  auszuprägen.  Die  alten  Bestimmungen ­
  (neue  sind  bisher  nicht  erlassen)  besagen:  Das  auszuprägende  Gold
ist  der  Münzstätte  in  Barren  von  mindestens  5  Pfund  Nauhgewicht,  unter
Beifügung  der  Probierscheine  Hinsichtlich  des  Feingehaltes),  einzuliefern.
Die  Gebühr  für  Ermittlung  des  Feingehaltes  beträgt  3  M  für  jeden
Barren,  die  Prägegebühr  6  M  für  das  Kilogramm  Feingold.  Da  aber  die
Reichsbank,  laut  §  22  des  Bankgesetzes,  verpflichtet  ist,  Barrengold  zum
festen  Satze  von  1392  RM  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten  umzutauschen, ­
  die  Ausprägungen  bei  dem  Münzamt  auch  eine  gewisse  Zeit
in  Anspruch  nehmen,  wodurch  dem  Einlieferer  von  Gold  Zeit-  und  Zinsverluste
  erwachsen,  so  kamen  derartige  Ausprägungen  für  Privatrechnung
nicht  vor.  Durch  diese  Bestimmungen  wird  eine  Wertbeziehung  zwischen
Metall  und  Geld  geschaffen:  Niemand  wird  Gold  zu  einem  niedrigeren
Preise  verkaufen  als  zu  dem,  den  er  bei  der  Münzstätte  oder  der  Neichsbank
mit  Sicherheit  erhält.  Und  es  wird,  umgekehrt,  verhütet,  daß  die  Goldstücke
einen  über  ihren  Goldwert  hinausgehenden  Zahlungswert  durch  Verknappung ­
  der  Prägung  erhalten.
Da  in  allen  Goldwährungsländern  die  Goldmünzen  stark  überwertig
wurden,  vollzog  sich  überall,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  war,  eine
„Entgoldung  des  Zahlungsverkehrs".
5.  Kurantmünzen  und  Scheidemünzen
In  allen  Ländern  gibt  es  Münzen,  die  vollwertig  geprägt  sind  und
in  beliebiger  Höhe  von  jedermann  angenommen  werden  müssen  sWährungs-,
  oder  K  u  r  a  n  t  m  ü  n  z  e  n),  und  Münzen,  die  unterwertig  geprägt  find  und
nur  bis  zu  einem  gesetzlich  bestimmten  Betrage  in  Zahlung  genommen  zu
werden  brauchen  sScheidemünzen,  Kreditmünzen,  inonnais  äivisonnaire,
  billon).  Die  Scheidemünze  —  aus  Silber,  Nickel,  Kupfer  oder
Bronze  geprägt  —  ist  das  Zahlungsmittel  für  den  Kleinverkehr.  Ihr  Wert
beruht  ausschließlich  auf  der  ihr  vom  Staate  für  den  innerstaatlichen  Verkehr ­
  verliehenen  Zahlkraft.
In  der  Verkehrssprache  hat  das  Wort  „Kurantmünze"  gerade  die  entgegengesetzte ­
  Bedeutung:  Man  spricht  von  Kurantgeld  (Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen), ­
  im  Gegensatz  zu  Gold-  und  Papiergeld.
        <pb n="72" />
        59

Da  bei  einem  niedrigen  Silberpreise  und  dem  sich  daraus  ergebenden
Prägegewinn  die  Gefahr  naheliegt,  daß  ein  Staat  mehr  von  diesem  minderwertigen ­
  Geld  ausprägt,  als  der  Verkehr  erfordert,  ist  dieser  Betrag  in  den
meisten  Ländern  kontingentiert.
Im  Deutschen  Reich  sollte  nach  dem  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873  der
Gesamtbetrag  der  Reichssilbermünzen  10  M,  der  der  Nickel-  und  Kupfermünzen ­
  2V 2  M  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  nicht  übersteigen.  Als  diese
Summe  für  den  vergrößerten  Verkehr  und  für  das  Halten  einer  Reserve,
die  die  Reichsbank  zur  Aufrechterhaltung  eines  ordentlichen  Kassenbetriebes
benötigt,  nicht  mehr  ausreichte,  wurde  durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1900  der
Gesamtbetrag  der  Reichssilbermünzen  auf  15  und  durch  Gesetz  vom  19.  Mai
1908  auf  20  M  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  erhöht.  Entsprechend  dem
Gutachten  der  Sachverständigen  ist  im  Münzgesetz  von  1924  der  Höchstbetrag ­
  der  Silber-  und  Kupfermünzen  zusammen  auf  20  RM  für  den  Kopf
der  Bevölkerung  festgelegt  worden.  Auf  Grund  der  Verordnung  vom
18.  Juli  1931  können  an  Scheidemünzen  bis  zu  30  RM  für  den  Kopf  der
Bevölkerung  geprägt  werden.

Bargeldumlauf:

Mark  Gold  j

Reichsmark

in  Millionen

23.  Juli  1914

Ende  März  1937

Reichsbanknoten
Privatbanknoten
Reichskassenscheine
Rentenbankscheine
Deutsche  Goldmünzen
Silber-  und  Scheidemünzen

1891,0
150,0
100,0
2750,0
850,0

4631,6
352,3
1514,9

Insgesamt

5741,0

6498,8

Die  Scheidemünzen  unterscheiden  sich  von  den  Kurantmünzen  also
dadurch,  daß
1.  ihr  Umlauf  gesetzlich  auf  bestimmte  Beträge  beschränkt  ist  und  ein
Privater  nicht  das  Recht  hat,  solche  Münzen  ausprägen  zu  lassen,
2.  sie  unterwertig  ausgeprägt  sind,  d.  h.  ihr  Metallwert  geringer  als
ihr  Nennwert  ist,  und
3.  ihre  Zahlkraft  beschränkt  ist.
        <pb n="73" />
        60

Reichs-  und  Landeskassen  —als  Reichs  lassen  im  Sinne  dieses  Gesetzes
gelten  auch  die  Kassen  der  Reichspostverwaltung—sind  verpflichtet,  Scheidemünzen ­
  in  jedem  Betrage  in  Zahlung  zu  nehmen.
Um  die  Abstoßung  eines  jeden  überschüssigen  Bestandes  an  Scheidemünzen ­
  zu  ermöglichen,  bestimmt  der  Reichsminister  der  Finanzen
diejenigen  öffentlichen  Kassen,  die  „unbeschränkt  gesetzliche  Zahlungsmittel"
gegen  Einzahlung  von  Silbermünzen  im  Werte  von  mindestens  200  RM
oder  von  auf  Reichspfennige,  Rentenpfennige  oder  Pfennige  lautende  Münzen ­
  in  Beträgen  von  mindestens  50  RM  auf  Verlangen  verabfolgen.
Im  Deutschen  Reich  hätten  Anfang  der  siebziger  Jahre  bei  dem  damaligen
Wertverhältnis  zwischen  Silber  und  Gold  (15,5)  die  Markstücke  mit  einem
Silbergehalt  von  —  1 /eo  Pfund  ausgeprägt  werden  müssen.  Mit  Rücksicht
auf  eine  etwa  eintretende  Preissteigerung  des  Silbers  wurden  aber  aus  1  Pfund
fein  Silber  100  anstatt  90  Markstücke  ausgeprägt.  Das  Münzgesetz  vom
30.  August  1924  setzte  den  Feingehalt  der  Silbermünzen  von  90  auf  50°/o  herab;
die  Prägungsmasse  der  Silbermünzen  bestand  demnach  aus  500  Teilen  Silber
und  500  Teilen  Kupfer  (s.  a.  die  Anm.  auf  S.  55).  Laut  Bekanntmachungen  vom
7.  Nov.  1933,  16.  März  und  11.  Juni  1934,  sowie  vom  24.  Juni  1935  werden
folgende  Reichssilbermünzen  geprägt:  Stücke  über  2  RM  mit  einem  Mischungsverhältnis ­
  von  625  Teilen  Silber  und  375  Teilen  Kupfer,  Stücke  über  5  RM
mit  einem  Mischungsverhältnis  von  900  Teilen  Silber  und  100  Teilen  Kupfer.
Das  Stück  zu  2  RM  wiegt  8,  das  zu  5  RM  13,89  Gramm.  Da  in  einem  2-RM-Stück
  5  g  Feinsilber  enthalten  sind,  so  ist  dessen  Silberwert  etwa  20  Rpf.
6.  Namen  der  Münzen
Ihre  Namen  haben  die  Münzen  vielfach  von  einer  ihrer  wesentlichen
Eigenschaften  erhalten.  Die  Namen  beziehen  sich  auf:
1.  Gewicht:  Talent  von  tähxvtov  -----  Wage,  Mark  von  marca  -----i/
 2  Pfund,  Pfund  Sterling  —  ein  Pfund  Münze  der  Easterlinge  (von
Osten  kommend).  Pfund  abgeleitet  von  (libra)  1b  —  £,
2.  Rohstoff  und  Herkunft  des  Rohstoffes:  Gulden  -----Gülden,
  Guinee,  benannt  nach  Guinea,  von  wo  das  Gold  zur  Prägung  der
ersten  englischen  Goldmünzen  bezogen  worden  war.
3.  Namen  des  Münzherrn:  Louis  d'or,  Friedrichs  d'or,  Christians ­
  d'or,  Jsabellinnen  d'or,  Dukaten  (vom  Stammnamen  Dukas,  byzantinischer ­
  Kaiser).Die  deutschen  Goldstücke  hießen  in  Frankreich  Guilleaumes.
4.  OrtderPrägung  (Münzstätte):  Taler,  abgeleitet  von  Joachimstal ­
  in  Böhmen  —  wo  die  Grafen  Schlick  große  Silberbergwerke  hatten  und
        <pb n="74" />
        61

Münzen  Prägien:  Joachimstaler  —,  Florin  von  Florenz  (nicht
ausgeschlossen  ist  jedoch,  daß  das  Wort  Florin  von  den  Blumen,  die  das
Gepräge  dieser  Münze  zeigte,  herzuleiten  ist),  Heller  von  Hallein.
5.  Gepräge:  Krone  (die  deutschen  Münzen  zeigten  auf  der  Schriftseite ­
  den  Adler  mit  darüber  schwebender  Krone),  Eagle  —  Adler  (amerikanisches ­
  Zehndollarstück).
6.  Form:  Groschen,  abgeleitet  vom  mittellateinischen  grosaus  —  dick;
die  ersten  grösst  waren  ungewöhnlich  groß.
7.  Rechnungs-,  Handels-  und  Notmümea
Unter  Rechnungsmünzen  versteht  man  die  Rechnungs-  oder
Münzeinheit,  die  einem  Münzsystem  zugrunde  liegt,  ohne  geprägt  zu
sein.  Rechnungsgeld  war  das  Banko-Geld  der  alten  Girobanken  (Hamburger
  Mark  Banko),  ferner  zählt  dazu  der  brasilianische  Real  (Mehrheit
Reis),  der  wegen  seines  geringen  Wertes  in  Metallgeld  nicht  hergestellt
werden  kann.
Handels-  oder  Fabrikations  münzen  werden  ausschließlich
für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  (Kolonien)  geprägt.  Sie  gehören  dem
Münzfuß  des  Landes  nicht  an  und  sind  kein  gesetzliches  Zahlungsmittel.
So  hatte  Österreich-Ungarn  als  Handelsmünzen  den  Dukaten  und  den
Maria-Theresien-  oder  Levantiner-Taler,  Deutsch-Ostafrika  die  Rupie,
Frankreich  den  Eiustre  de  commerce.
Notmünzen  wurden  in  Kriegszeiten  in  vielen  europäischen  Ländern
ausgeprägt.  Der  Nennwert  dieser  Münzen,  die  Zwangskurs  hatten,  war
wesentlich  höher  als  ihr  Metallwert.
Über  Notgeld  aus  neuerer  Zeit  s.  S.  65.
8.  Außerkurssetzung  von  Münren
Münzen  außer  Kurs  setzen  bedeutet,  ihnen  die  Eigenschaft  nehmen,  als
gesetzliches  Zahlungsmittel  zu  dienen.  Bei  der  Anordnung  der  Außerkurssetzung ­
  wird  die  Einlösungsfrist  bestimmt.
V.  Gelbersahmittel
Wie  einst  die  Ausdehnung  des  wirtschaftlichen  Verkehrs  dazu  führte,  den
Tausch  Ware  gegen  Ware  durch  Vermittlung  des  Geldes  zu  vervollkommnen, ­
  so  bedurfte  die  hochentwickelte  Volkswirtschaft  eines  Stellvertreters  für
das  Metallgeld.
        <pb n="75" />
        '  62

Als  solche  Geldersatzmittel  sGeldsurrogate)  sind  anzusehen:  1.  das
Papiergeld,  2.  die  Kreditpapiere,  3.  das  Buchgeld.
Von  Papiergeld  spricht  man  im  gewöhnlichen  Leben  überall  dort,
wo  ein  über  einen  bestimmten  Geldbetrag  lautendes,  unverzinsliches  Wertpapier ­
  anstatt  baren  Geldes  als  Umlaufs-  und  Zahlungsmittel  dient.  Theoretisch ­
  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Papierwährungsgeld  Eigentlichem ­
  Papiergeld),  das  unbeschränkte  gesetzliche  Zahlkraft  hat  und  uneinlöslich ­
  ist,  denn  es  ist  selbst  Wertmaß,  und  uneigentlichem  Papiergeld, ­
  das  neben  dem  gesetzlichen  und  tatsächlichen  Währungsgeld  zur  Ausgabe ­
  gelangt,  also  Geldersatzmittel  ist.  Nur  von  diesem  ist  hier  die  Rede.
(S.  auch  den  Abschnitt  „Papierwährung").
Die  Kreditpapiere  sind  nichtstaatliche  Zahlungsmittel;  man  hat  sie
auch  als  „das  Geld  des  Kaufmanns"  bezeichnet.  Ihre  Verwendung  zu
Zahlungszwecken  beruht  auf  dem  Vertrauen,  daß  die  gegenwärtige
Leistung  in  der  Zukunft  durch  eine  entsprechende  Gegenleistung  ausgeglichen
wird.  Die  Kreditpapiere  sind  nicht  Geld,  sondern  lauten  nur  auf  Geld.
Sie  werden  auch  akzessorisches  Geld  genannt,  da  das  Kreditgeld
zum  Bargeld  —  vertretend  oder  vermehrend  —  hinzutritt.  Zu  unterscheiden
sind:
1.  Schuldurkunden,  die  aus  Kreditgeschäften  hervorgegangen  sind  und
erst  dadurch,  daß  sie  weiter  giriert  werden,  anstatt  Geld  zu  Zahlungen
benutzt  werden  können.  Es  sind  dies  der  Wechsel  und  die  Anweisung.
2.  Schuldurkunden,  ausdrücklich  zu  dem  Zweck  geschaffen,  als  Geldersatzmittel ­
  zu  dienen:  Schecks,  Gold-,  Silber-  und  Clearinghauszertifikate.
Das  B  u  ch  g  e  l  d  sieht  von  dem  konkreten  Vorhandensein  eines  Geldzeichens ­
  völlig  ab.  Die  Zahlungen  werden  bewirkt  durch  Gut-  und  Lastschrift ­
  von  einem  Konto  zum  anderen.  Die  beiden  Hauptformen  der  bargeldlosen ­
  Zahlung  sind  Überweisung  und  Scheck.  Die  Scheckeinlösung  kann  nur
dann  ohne  Bargeld  erfolgen,  wenn  auch  der  Zahlungsempfänger  ein  Bankkonto ­
  besitzt.  Über  Buchgeld  sGiralgeld)  s.  S.  7.
Als  Geldersatzmittel  sind  schließlich  noch  W  e  r  t  s  ch  e  i  n  e  zu  nennen,  die
zwar  auch  der  Erleichterung  des  Verkehrs  dienen  können,  aber  zu  ganz
anderen  Zwecken  als  zur  Geldfunktion  bestimmt  sind:  Zinsscheine,
Brief-,  Rabatt-Stempelmarken  usw.
Wir  brauchen  die  Geldersatzmittel,  da  das  Metallgeld  allein  nicht  ausreichen ­
  würde,  um  alle  Zahlungen  zu  leisten.  Auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
        <pb n="76" />
        63

kamen  in  Deutschland  bei  Kriegsausbruch  nur  etwa  67  Mark  geprägtes
Geld;  die  gesamte  deutsche  Prägung  hätte  damals  nicht  ausgereicht,  eine
deutsche  Ernte  zu  bezahlen.
1.  Das  uneigentliche  Dapiergelb
Papiergeld  in  diesem  Sinne  sind  alle  aus  Papier  hergestellten  Ersatzmittel ­
  des  Geldes,  deren  man  sich  statt  des  Metallgeldes  bedient.
Es  sind  zu  unterscheiden  nach  der  Persönlichkeit  des  Ausst
  e  l  l  e  r  s  :
a)  das  vom  Staate  ausgegebene  Papiergeld,  das  Staatspapiergeld,  und
b)  das  nicht  vom  Staate  ausgegebene  Papiergeld,  dessen  wichtigste  Art
die  Banknote  ist.
a)  Das  S  taatsp  ap  i  erg  e  ld  ist  ein  vom  Staat  ausgestellter,  auf  einen
bestimmten  Geldbetrag  lautender  Schein,  der  an  allen  öffentlichen  Kassen
in  Zahlung  genommen  wird.  Mit  oder  ohne  gesetzliche  Zahlungskraft
sZwaugskursj  ausgestattet,  kann  dieses  Papiergeld  einlöslich  oder  uneinlöslich ­
  sein.
a)  EinlösbaresStaatspapiergeld  mit  Zwangskurs.  Ein
solches  finden  wir  im  19.  Jahrhundert  u.  a.  in  den  deutschen  Einzelstaateu.
Preußen  hatte  1806  mit  der  Ausgabe  von  5  Millionen  Taler  „Tresorscheinen" ­
  den  Anfang  gemacht.  Bald  nach  Ausbruch  des  Krieges  erhielt  dieses
einlösbare  Papiergeld  Zwangskurs  und  wurde  allmählich  vermehrt.  Da  es
an  den  öffentlichen  Kassen  angenommen  wurde  und  bestimmte  Zahlungsleistungen
in  ihm  zu  erfolgen  hatten,  hielt  es  sich  dauernd  im  Verkehr.  1856  wurde  etwa
die  Hälfte  dieses  Papiergeldes,  dessen  Betrag  inzwischen  auf  30,8  Millionen
Taler  angewachsen  war,  wieder  eingezogen.
ß)  Eiulösbares  Staatspapiergeld  ohne  Zwangskurs
Ein  solches  sind  die  Reichskassenscheine  gewesen.
1874  belief  sich  das  von  22  Bundesstaaten  ausgegebene  Papiergeld  auf
61  374  600  Taler.  Da  die  bunte  Mannigfaltigkeit  dieser  Scheine  ein  arger
tlbelstand  für  den  Verkehr  geworden  war,  wurde  durch  Rcichsgesetz  vom  30.  April
1874  angeordnet,  daß  jeder  Bundesstaat  das  von  ihm  seither  ausgegebene
Staatspapiergeld  spätestens  bis  zum  1.  Juli  1875  zur  Einlösung  öffentlich  aufzurufen
  und  tunlichst  schnell  einzuziehen  habe.  An  die  Stelle  des  alten  Papiergeldes
  trat  das  neue,  einheitliche  Rcichspapiergeld,  genannt  Reichskassenscheine, ­
  im  endgültigen  Betrage  von  120  Millionen  M.
Das  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  gestattete  zur  Erhöhung  des  Reichskriegsschatzes
die  Ausgabe  von  weiteren  120  Millionen  M  Reichskassenscheinen.  Uber  diese
        <pb n="77" />
        64

240  Millionen  M  hinaus  war  der  Reichskanzler  (Gesetz  vom  22.  März  1915s  ermächtigt, ­
  weitere  Reichskassenscheine  bis  zur  Höhe  von  120  Millionen  M  auszugeben, ­
  die  aber,  im  Gegensatz  zu  den  bisher  ausgegebenen  240  Millionen  M,  eine
Deckung  sdurch  Darlehnskassenscheine  oder  gemünztes  Gelds  haben  sollten.  Die
Reichskassenscheine  brauchten  bis  1914  von  Privaten  nicht  angenommen  werden.
Die  öffentlichen  Kassen  mußten  sie  jedoch  zu  ihrem  Nennwert  in  Zahlung
nehmen,  und  die  Reichshauptkasse  war  verpflichtet,  sie  jederzeit  gegen  bares
Geld  einzulösen.
b)  Bankpapiergeld.  Die  Banknoten  sind  aus  den  Depositenscheinen ­
  hervorgegangen,  die  von  den  alten  italienischen  Banken  und  den
Girobanken  denjenigen,  die  Geld  bei  ihnen  hinterlegt  hatten,  als  Quittung
über  das  äeposituin  gegeben  worden  waren.  Lauteten  nämlich  diese
Depositenscheine  auf  kleine,  abgerundete  Beträge,  und  waren  sie  auf  den
Inhaber  gestellt,  so  gingen  sie  häufig  von  einer  Hand  in  die  andere  über
und  blieben  oft  lange  Zeit  im  Verkehr,  bis  sie  zur  Einlösung  vorgelegt
wurden.  Die  Banken  suchten  bald  aus  der  Erfahrung,  die  sie  hier  machten,
Nutzen  zu  ziehen:  Sie  gaben  Schuldscheine  über  kleine,  runde  Beträge  für
eigene  Rechnung  aus  und  verschafften  sich  auf  diese  Weise  ein  zinsfreies
Darlehen.  „In  rechtlicher  Hinsicht  ist  die  Note  eine  (schriftliche)  Anweisung
der  Bank  auf  sich  selbst,  zahlbar  an  den  Überbringer  auf  Sicht,  gewohnheitsmäßig ­
  auf  gewisse  runde  Beträge  Geld  (d.  i.  Währungsgeld)  lautend"
(A  d  o  l  p  h  W  a  g  n  e  r).  Die  moderne  Banknote  ist  ein  einfaches  Zahlungsversprechen ­
  an  den  Inhaber.
Die  Notenbanken  gingen  vielfach  aus  den  Girobanken  hervor.  Hier
sowohl  wie  überall  da,  wo  neue  Anstalten,  die  Noten  ausgeben  wollten,
entstanden,  übernahm  der  Staat  die  Leitung  oder  führte  die  Oberaufsicht.
Fast  stets  nahm  er  für  sich  das  Recht  in  Anspruch,  neue  Notenbanken  ins
Leben  zu  rufen  und,  wenn  es  ihm  nötig  erschien,  bereits  bestehenden  ihre
Konzession  (Privileg)  wieder  zu  nehmen.  (S.  den  Abschnitt  „Das  Notengeschäft"). ­
  Damit  gewann  der  Staat  bedeutenden  Einfluß  auf  die  Ausgabe
der  Banknoten.
In  dem  Augenblick,  wo  der  Staat  die  Banknote  mit  Zwangskurs  ausstattet, ­
  d.  h.  ihr  gesetzliche  Zahlkraft  verleiht,  und  ihre  Einlöslichkeit  in
das  tatsächliche  Währungsgeld  aufhebt,  übernimmt  er  die  Verantwortung
für  ihren  Wert,  als  ob  er  sie  selbst  ausgäbe.  Die  Banknote  hört  dann  auf,
Geldersatzmittel  zu  sein,  sie  erhält  eine  öffentlich-rechtliche  Stellung
und  ist  Papierwährungsgeld.
        <pb n="78" />
        In  Deutschland  brauchten  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  n  o  t  e  n  bis  1909  nicht  von
Privaten  angenommen  zu  werden.  Erst  seit  Anfang  1910  waren  sie  gesetzliches
Zahlungsmittel,  die  Reichsbank  blieb  jedoch  verpflichtet,  ihre  Noten  in  Gold
einzulösen.  Mit  Kriegsbeginn  wurde  diese  Einlösungspflicht  aufgehoben,  die
Reichsbanknoten  wurden  zum  Papierwährungsgeld.  Durch  das  deutsche  Bankgesetz ­
  von  1924  sind  die  Reichsbanknoten  —  neben  den  Reichsgoldmünzen  —  zum
unbeschränkten  gesetzlichen  Zahlungsmittel  erklärt,  doch  ist  die  Reichsbank  verpflichtet, ­
  ihre  Noten  in  Gold  oder  Devisen  einzulösen.  Durch  die  Bestimmungen
der  Devisengesetzgebung  ist  diese  Einlösungspflicht  praktisch  unwirksam.
Durch  die  Banknotenausgabe,  deren  Probleme  in  den  Abschnitten
„Notengeschäft"  und  „Ausländische  Notenbanken"  dargestellt  sind,  erhält
der  Geldumlauf  die  erforderliche  Dehnbarkeit.
Ein  neues,  bald  nach  Kriegsausbruch  entstandenes  Papiergeld  waren  die  Darlehnskassenscheine.
  Sie  wurden  von  der  Darlehnskasse,  einem  neben  der
Reichsbank  stehenden  und  diese  im  Lombardverkehr  unterstützenden  Kreditinstitut,
in  Höhe  der  bewilligten  Darlehen  ausgegeben.  Die  Scheine  zu  1,  2  und  5  M
gelangten  in  den  Verkehr,  die  größeren  an  die  Reichsbank,  wo  sie  in  gleicher
Weise  wie  die  Reichskassenscheine  als  Nvtendcckung  dienten.  Für  diese  Darlehnskassenscheine ­
  hafteten  1.  diejenigen  Werte,  gegen  deren  Verpfändung  das
Darlehen  erteilt  war,  2.  die  Darlehnsschuldner  persönlich  mit  ihrem  gesamten
Vermögen  und  3.  das  Reich  ([.  auch  den  Abschnitt  „Darlehnskasscngesetz").  Alle
Reichs-  und  Staatskassen  mußten  die  Darlehnskassenscheine  in  Zahlung  nehmen;
für  Privatpersonen  bestand  zunächst  keine  Annahmepflicht.
e)  Privcit-Papiergeld  ist  die  Folge  eines  Mangels  an  Umlaufsmitteln, ­
  insbesondere  von  Kleingeld,  daher  auch  die  Bezeichnung  Notgeld. ­

Seit  1916  wurde  in  Deutschland  allerorten  kommunales  Papiergeld
geschaffen,  von  dem  aber  bald,  da  Darlehnskassenscheine  zu  2  und  1  M  in  großen
Mengen  umliefen,  nur  noch  die  Scheine,  die  als  Ersatz  für  Nickelgeld  in  Betracht
kamen  szu  10,  25  und  50  Pf.j,  im  Verkehr  waren  seine  Statistik  hierüber  bringt
der  Verwaltungsbericht  der  Reichsbank  fürs  Jahr  1919).  —  Neben  diesem
Stadtgeld  sind  die  Notgeldscheine  von  Fabriken,  Straßenbahnen  usw.  zu  erwähnen. ­
  —  Die  von  der  Not  des  Verkehrs  erzwungene  Ausgabe  von  Notgeld
störte  die  Einheitlichkeit  unseres  Geldsystems  empfindlich,  jedoch  blieb  dem
Staat  nichts  anderes  übrig,  als  sie  zu  dulden.  Erst  mit  Schaffung  der  Rentenmark
  wurde  das  Notgeld  entbehrlich.  —  Der  Kuriosität  wegen  sei  noch  erwähnt,
daß  die  staatliche  Sächsische  Porzellanmanufaktur  in  Meißen  Probe-Münzen  aus
einer  porzellanähnlichen  Masse  hergestellt  hat,  die  Anfang  1921  in  Verkehr
gegeben  wurden.

5  Gebabö  30.A.

65
        <pb n="79" />
        66

2.  Der  Wechsel  *)
a)  Geschichte  des  Wechsels
Allgemein  wird  angenommen,  daß  die  Wechsel  in  Italien  zur  Zeit  der
ersten  Kreuzzüge  zum  ersten  Male  in  Gebrauch  gekommen  sind.  Ausdehnung
gewann  der  Wechselverkehr  bald  durch  die  damals  in  Mittel-  und  Westeuropa ­
  aufkommenden  Messen  und  Märkte.  Die  Mannigfaltigkeit  des
Gepräges,  das  schwere  Gewicht  der  Silbermünzen,  sowie  ferner  die  Unsicherheit ­
  der  Landstraßen  ließen  es  den  zur  Messe  reisenden  Kaufleuten
nicht  zweckmäßig  erscheinen,  größere  Summen  baren  Geldes  mit  sich  zu
führen.  Es  wurde  deshalb  allgemein  üblich,  den  Betrag,  den  man  für  die
Einkäufe  und  als  Reise-  und  Zehrgeld  benötigte,  einem  der  Bankiers  (campsores,
  bancherii)  der  Heimat  zu  übergeben,  um  im  Tausch  dagegen  eine  Anweisung ­
  zu  erhalten,  die  in  dem  fremden  Orte,  wohin  man  reiste,  ausgezahlt
werden  sollte.  Diese  Anweisungen  wurden,  weil  dabei  häufig  ein  Umrechnen,
ein  Umwechseln  der  Geldsorte  des  einen  Platzes  in  die  des  anderen
stattfand,  Wechsel  genannt.
In  der  ersten  Zeit  ihres  Gebrauchs  erfolgte  ihre  Abfassung  regelmäßig
in  Gegenwart  eines  Notars.  Der  Geldwechsler  fuhr  selbst  nach  dem  betreffenden ­
  Ort  und  händigte  dort  seinem  Auftraggeber  den  Betrag  aus.  Der
Wechsel  enthielt  ein  Zahlungsversprechen  des  Ausstellers,  es  war  eineigen
  e  r  Wechsel.  In  späterer  Zeit  beauftragte  der  Geldwechsler  einen  an  dem
fremden  Platz  wohnenden  Geschäftsfreund,  für  seine  Rechnung  den  in  der
Urkunde  angegebenen  Betrag  auszuzahlen.
Wesentliche  Erfordernisse  der  Urkunde,  des  Wechsels,  waren:
1.  die  Valutaquittung,  d.  h.  die  Bescheinigung  über  den  Empfang ­
  des  Gegenwertes  und
2.  der  Zahlungsauftrag,  d.  h.  die  an  einen  in  der  Urkunde
genannten  Geschäftsfreund  des  Ausstellers  gerichtete  Aufforderung,
eine  bestimmte  Summe  an  den  Überbringer  der  Urkunde  zu  zahlen-Als
  der  Wechselverkehr  große  Ausdehnung  gewonnen  hatte,  wurden
besondere  Wechselmessen  ins  Leben  gerufen.  Berühmtheit  erlangten
i)  Schrifttum:  G  a  r  e  i  s  °  R  i  e  z  l  e  r,  Wechselgesetz  und  Wechselsteuergesetz. ­
  17.  Ausl.  München  1834.  Fr.  Keßler,  Wechselgesetz.  Mannheim  1933-FelixMeyer,
  Weltwechselrecht.  Leipzig  1909.  G  e  o  r  g  O  b  st,  Wechsel-  und
Scheckkunde.  12.  Ausl.  Stuttgart  1937.  Staub-Stranz,  Kommentar  zuin
Wechselgesetz.  13.  Ausl.  Berlin  1934.  O.  Warneyer,  Wechselgesetz.  Berlin  1934-
        <pb n="80" />
        67

die  Messen  der  Champagne,  auf  denen  die  Wechselgeschäfte  hauptsächlich  von
Genuesen  und  Florentinern  betrieben  wurden.
Beispiel  eines  Wechsels  aus  dem  Jahre  139  5.
Zahlet  gegen  diesen  ersten  Brief  am  9.  Oktober  an  Lucas  von  Goro  4b  Pfund.
Sie  sind  der  Gegenwert  der  Summe,  welche  ich  von  Masio  Reno  empfangen
habe.  Zahlet  zur  rechten  Zeit  und  stellet  die  Summe  auf  meine  Rechnung.
Christus  behüte  Euch!
Bonromeo  von  Bonromei
sendet  Euch  Grüße.
Mailand,  9.  März  1395.
Die  ersten  Wechsel  waren  fast  ausschließlich  „reguläre  WechseI",
d.  h.  M  e  ß  w  e  ch  s  el,  zahlbar  an  einem  Meßplatz  zur  Meßzeit.  Die  Hanseaten ­
  haben  dann  allmählich  die  Ziehung  der  Wechsel  auf  andere  Plätze
ausgedehnt.  Aus  einer  Urkunde  des  Jahres  1315  erfahren  wir,  daß  den
Hanseaten  in  Brabant  das  Sonderrecht  erteilt  worden  war,  „zu  wechseln  und
Wechselgeschäfte  zu  treiben  mit  jedermann  und  gegenseitig  Zahlung  zu
machen  und  anzunehmen,  sowohl  mit  als  auch  ohne  Wechselbriefe,  wie  es
ihnen  vorteilhaft  erscheinen  möchte".  Auf  dem  Wege  einer  fast  8  Jahrhunderte ­
  zurückliegenden,  allmählichen  Entwicklung  ist  der  Wechsel  das  geworden, ­
  was  er  heute  ist.
b)  Wechselgesetzgebung
Vom  12.  Jahrhundert  ab  hat  der  Wechsel  und  sein  Recht  sich  hauptsächlich ­
  weiterentwickelt  durch  kaufmännische  Übung,  durch  Handelsgewohnheitsrecht, ­
  nur  bruchstückweise  kodifiziert  in  Statuten  kaufmännischer  Innungen
oder  in  einzelnen  Stadtrechten.  Eigentümlich  war  dem  Wechsel  von  jeher
die  W  e  ch  s  e  l  st  r  e  n  g  e,  d.  h.  bei  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  beschleunigtes ­
  gerichtliches  Verfahren,  Personalarrest,  Ausschluß  vom  Meßbesuch ­
  usw.
Das  älteste  deutsche  Wechselrecht  war  die  Wechselordnung
v  o  n  H  a  m  b  u  r  g  aus  dem  Jahre  1603,  der  im  Laufe  des  17.  Jahrhunderts
in  Deutschland  23  andere  Wechselordnungen  folgten.  Im  Jahre  1847  waren
in  Deutschland  56  Wechselordnungen  aus  verschiedenen  Zeiten  in  Geltung.
Preußens  Verdienst  ist  es  gewesen,  die  durch  die  vielen  verschiedenen
Wechselordnungen  entstandene  Rechtsunsicherheit  beseitigt  zu  haben.  Die
preußische  Regierung  arbeitete  einen  Entwurf  zu  einer  allgemeinen  Wechsel-
        <pb n="81" />
        68

ordnung  aus  und  forderte  im  August  1847  im  Aufträge  des  Zollvereins  die
Regierungen  aller  deutschen  Bundesstaaten  auf,  Vertreter  zu  einer  „Konferenz ­
  zur  Beratung  über  ein  allgemeines  Wechselrecht"  nach
Leipzig  zu  senden.  Der  Anregung  folgend  traten  30  Abgeordnete  der  deutschen ­
  Staaten  (20  Juristen,  10  Bankiers  und  Kaufleute)  am  20.  Oktober
1847  in  Leipzig  zusammen.
Der  in  6wöchiger  Arbeit  in  Leipzig  zustande  gekommene  Entwurf  wurde  am
25.  November  1848  von  der  Nationalversammlung  in  Frankfurt  a.  M.  zum
Reichsgesetz  erhoben.  Da  die  Reichseinheit  aber  nicht  zustande  kam,  mußte
die  Einführung  in  den  einzelnen  deutschen  Staaten  durch  Landesgesetz
erfolgen.  Einige  Streitfragen  wurden  der  1858  und  1861  in  Nürnberg  zur  Ausarbeitung ­
  eines  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  tagenden  Kommission
zur  Beratung  überwiesen.  Diese  empfahl  8  Zusätze  zur  WO.,  die  „Nürnberger ­
  Novellen",  den  Bundesstaaten  zur  Annahme.
1869  wurde  die  durch  die  Nürnberger  Novelle  verbesserte  Allgemeine ­
  Deutsche  Wechselordnung  Bundesgesetz  und  1871  als
„Wechselordnung  für  das  Deutsche  Reich"  Reichsgesetz.  Mit
Inkrafttreten  des  BGB.  und  des  HGB.  hat  das  deutsche  Wechselrecht  einige
Änderungen  erfahren.  Dem  Gesetz  vom  30.  Mai  1908,  betreffend  die
Erleichterung  des  Wechselprotestes,  folgte  am  3.  Juni  1908  die  Bekanntmachung ­
  des  Textes  der  Wechselordnung  in  der  vom  1.  Oktober  1908  ab
geltenden  Fassung.
Haben  wir  in  der  alten  deutschen  Wechselordnung  eine  gesetzliche  Regelung, ­
  die  älter  ist  als  das  deutsche  Recht,  so  geht  seit  Jahren  das  Streben
dahin,  Rechtsnormen  für  den  Wechsel  zu  schaffen,  die  über  die  Grenzen  der
Staaten  hinaus  Gültigkeit  haben.  Die  Vielheit  der  Gesetzgebungen  ist  für
den  Handelsverkehr  nachteilig.  Wer  einen  ausländischen  Wechsel  erwirbt,
muß  an  Hand  des  fremden  Rechtes  feststellen,  ob  der  Wechsel  gültig  ist  und
welche  Handlungen  er  zur  Ausübung  und  Erhaltung  der  Wechselrechte  vornehmen ­
  muß.  Die  am  internationalen  Wechselverkehr  Beteiligten  sind  daher
seit  langem  bestrebt  gewesen,  ein  einheitliches  Wechselrecht  für  alle  Staaten
zu  schaffen.
Das  Ergebnis  eingehender  Beratungen  war  das  im  Juni  1912  von
26  Staaten  unterzeichnete  Haager  Abkommen,  das  am  28.  Juni
1913  vom  Deutschen  Reichstag  angenommen  wurde,  infolge  des  Kriegsausbruches ­
  aber  nicht  Grundlage  einer  neuen  Wechselordnung  geworden  war-
        <pb n="82" />
        69

Die  vom  Völkerbund  nach  Genf  berufene  Konferenz  hat  dazu  geführt, ­
  daß  am  7.  Juni  1930  25  Staaten  drei  Abkommen  zur  Vereinheitlichung ­
  des  Wechselrechts  unterzeichnet  haben:  1.  über  das  Einheitliche
Wechselgesetz,  2.  über  Bestimmungen  auf  dem  Gebiete  des  internationalen
Wechselprivatrechts  und  3.  über  das  Verhältnis  der  Stempelgesetze  zum
Wechselrecht.
Um  die  Rechtsvereinheitlichung  zu  erreichen,  mußte  Deutschland,  ebenso
jeder  andere  Vertragsstaat,  sein  bestehendes  Wechselrecht  in  zahlreichen
Punkten  ändern,  in  formeller,  wie  in  materieller  Beziehung.  In  grundsätzlichen ­
  Fragen  hat  sich  in  Genf,  wie  vorher  schon  im  Haag,  das  deutsche
Recht  durchgesetzt.
Während  die  beiden  ersten  Teile  des  „Einheitlichen  Wechselgesetzes",  die
vom  gezogenen,  bzw.  eigenen  Wechsel  handeln  —  von  wenigen  Ausnahmen
abgesehen  —,  in  allen  Vertragsstaaten  einheitlich  zur  Anwendung  gelangen, ­
  ist  die  Durchführung  der  im  3.  Teil  behandelten  „Ergänzenden  Vorschriften"
  (Protest,  Bereicherung,  Abhandenkommen  von  Wechseln  und
Protesturkunden)  und  der  im  4.  Teil  (über  den  Geltungsbereich  der  Gesetze)
festgelegten  Grundsätze  in  das  Belieben  der  einzelnen  Staaten  gestellt.
Die  deutsche  Reichsregierung  hat  in  Durchführung  der  Abkommen  zur
Vereinheitlichung  des  Wechselrechts  das  Wechselgesetz  vom  21.  Juni  1933
(RGBl.  I  S.  399)  verkündet.  In  Kraft  getreten  ist  es  am  1.  April  1934.
In  dem  neuen  Gesetz  ist  deutlich  die  Tendenz  zu  erkennen,  die  rechtlichen ­
  Bestimmungen  mehr  als  bisher  den  Bedürfnissen  des  Geschäftsverkehrs ­
  anzupassen,  das  Wechselrecht  freier  und  beweglicher  zu  gestalten.  Der
Formalismus  ist  gemildert.  Zahlreiche  Vorschriften  entspringen  dem  Bestreben, ­
  die  Wechselakte  aufrechtzuerhalten,  d.  h.  die  Nichtigkeit  der  Wechselerklärungen ­
  einzuschränken.  Viele  Änderungen  sind  nur  formal;  zahlreiche
Bestimmungen  haben  eine  neue  Fassung  erhalten.
Erfreulich  ist  die  Verdeutschung  folgender  Bezeichnungen:  Akzept  (Annahmeerklärung),
  Allonge  (Anhang),  Trassant  (Aussteller),  Trassat  (Bezogener), ­
  Regreß  (Rückgriff),  Intervention  (Ehreneintritt),  Duplikat  (Ausfertigung), ­
  Kopie  (Abschrift),  Aval  (Wechselbürgschaft).
c)  Wirtschaftliche  Funktionen  des  Wechsels
Während  der  Wechsel  ursprünglich  Tausch  mittel  gewesen  war,  wurde
er  bei  Aufkommen  des  Ubertragungsvermerkes,  der  Giro  —  abgeleitet
        <pb n="83" />
        von  yvQog  (Kreis),  der  Wechsel  macht  einen  Kreislauf  —  oder  Indossament ­
  —  d.  i.  das  in  dosso  (auf  der  Rückseite  des  Wechsels)  Geschriebene  —
genannt  wurde,  ein  Z  ahl  u  ngs  -,  ein  Ersatzmittel  für  Geld.
Die  Hauptbedeutung  des  Wechsels  liegt  heute  in  seiner  Eigenschaft  als
Kreditinstrument.  Der  Kaufmann  verkauft  lieber  „gegen  Dreimonatsakzept"
  als  gegen  „offenes  Ziel  3  Monate";  der  Zahlungstermin
wird  dadurch  genau  festgelegt  und  die  Schuld  dem  strengeren  Wechselrecht
unterstellt.  Der  Wechsel  ist  dem  Kaufmann  das  brauchbarste  Werkzeug  geworden, ­
  den  Kredit,  den  er  genießt,  zu  verwerten.  Der  Nehmer  des  Wechsels
weiß,  daß  er  ihn  schon  vor  dem  Verfalltage  durch  Diskontierung  bei
seiner  Bank  in  Geld  verwandeln  oder  durch  Übersendung  an  einen  seiner
Lieferanten  seine  Warenschuld  bei  diesem  tilgen  kann.  Voraussetzung  hierfür ­
  ist,  daß  diejenigen,  die  ihre  Unterschrift  auf  den  Wechsel  gesetzt  haben,
kreditwürdig  erachtet  werden  st.  Kreditinanspruchnahme  beim  Lieferer  und
Forderungseinzug  beim  Käufer  (Kunden)  —  auf  diesen  Möglichkeiten  beruht
die  Beliebtheit  des  gezogenen  Wechsels  im  Geschäftsverkehr  der  Kaufleute.
Der  Wechsel  dient  weiter  zur  Wertanlage:  Gute  Wechsel  über  größere ­
  Beträge  dienen  als  kurzfristiges  Anlagemittel,  insbesondere ­
  auch  für  Banken.  Seiner  Verwendung  als  Sicherungsmittel
(Kautionswechsel)  hatte  die  (am  1.  August  1929  wieder  abgeschaffte)  Nachsteuer ­
  für  Wechsel,  die  länger  als  3  Monate  laufen,  Abbruch  geleistet.
Als  der  Reichsbank  in  der  Krise  von  1931  die  schwierige  Aufgabe  erwuchs,
den  Zahlungsverkehr  wieder  in  Ordnung  zu  bringen,  gab  sie  Wechselkredite  in
großzügiger  Auslegung  ihrer  Geschäftsbedingungen.  Da  die  illiquiden  Institute
keine  diskontfähigen  Wechsel  mehr  besaßen,  mußte  das  Material  künstlich  geschaffen ­
  werden:  Finanzwechsel  entstanden.  Die  Banken  ließen  ihre  große  Debitoren ­
  auf  die  Akzeptbank  ziehen,  oder  aber:  Die  Bank  zog  auf  ihren  Kunden,
und  der  Wechsel  erhielt  die  Unterschrift  der  Akzeptbank  als  Giro.  Bei  den
Mobilisierungswechseln  der  Sparkasse  zog  die  zuständige  Girozentrale  auf  die
Sparkasse.
Ende  1936  waren  714  Millionen  RM  Arbeitsbeschaffungswechsel
im  Umlauf.  Sie  dienen  der  Vorfinanzierung  der  Arbeitsbeschast
fungsmaßnahmen.  Beteiligt  waren  hauptsächlich  die  Deutsche  Gesellschaft
für  öffentliche  Arbeiten  AG.  (Öffa)  und  die  Deutsche  Bau-  und  Bodenbank  AG-Die
  Reichsbank,  die  ihre  Diskontbereitschaft  für  die  Arbeitsbeschaffungswechsel
zugesagt  hat,  ist  ihrerseits  durch  die  vom  Reich  übernommene  Verpflichtung
st  Siehe  auch  mein  „Bankgeschäft",  Band  1.  Verkehrstechnik  und  Betriebs'
einrichtungen.  9.  Aufl.  Stuttgart  1930.
        <pb n="84" />
        71

zur  Einlösung  gesichert.  Die  Wechselziehung  erfolgt  auf  Grund  der  Lieferungen
und  Leistungen  der  mit  der  Ausführung  der  Arbeiten  beauftragten  Firmen.  Die
Tilgung  und  Verzinsung  der  Arbeitsbcschaffungsdarlehen  durch  die  Schuldner
schreitet  planmäßig  fort.
Sehr  langfristig  sind  die  „M  e  f  o  w  e  ch  s  e  l",  das  sind  Wechsel,  die,  unter
gewissen  Voraussetzungen,  die  mit  der  Ausführung  der  Arbeiten  beauftragte
Unternehmerfirma  auf  die  Metallurgische  Forschungsgesellschaft  m.  b.  H.  (Meso)
in  Berlin  gezogen  hat.  Die  Wechsel  laufen  zunächst  6  Monate  und  werden  von
der  Reichsbank  innerhalb  der  letzten  drei  Monate  der  Laufzeit  diskontiert.  Der
Crstziehung  sind  P  r  o  l  o  n  g  a  t  i  o  n  s  st  ü  ck  e  in  vorgeschriebener  Anzahl  beizufügen. ­


äs  Arten  und  Bestandteile  des  Wechsels
Je  nachdem  der  Aussteller  eines  Wechsels  einen  Dritten  auffordert,  die
Zahlung  zu  leisten,  oder  verspricht,  selbst  Zahlung  bei  Fälligkeit  zu  leisten,
werden  unterschieden:  Die  g  e  z  o  gen  en  W  e  ch  s  e  l  (Tr  atten)  und  die
eigenen  strockenen)  Wechsel,  auch  Solawechsel  genannt,  weil  sie
nur  in  e  i  n  e  m  Stück  ausgefertigt  werden.  Der  Aussteller  gibt  ein  Wechselmäßiges
  Versprechen,  die  Urkunde  bei  Verfall  einzulösen.  Er  haftet  wie
der  Annehmer  eines  gezogenen  Wechsels  (dreijährige  Verjährungsfrist).
Wirtschaftliche  Bedeutung  besitzt  aber  nur  der  gezogene  Wechsel.
Ist  ein  Wechsel  an  einem  anderen  Platze  als  an  dem  Wohnort  des  Bezogenen
  zahlbar,  so  nennt  man  ihn  D  o  m  i  z  i  l  w  e  ch  s  e  l.  Domiziliert
(Vermerk:  „zahlbar  bei")  werden  hauptsächlich  Wechsel  auf  kleinere  Orte
(Nebenplätze),  an  denen  die  Deutsche  Reichsbank  eine  Filiale  nicht
besitzt.  Da  die  Reichsbank  solche  Wechsel  nicht  ankauft,  und  ihre  Einziehung
bei  Fälligkeit  mit  größeren  Kosten  verknüpft  ist,  sind  sie  schwer  weiter  zu
begeben.  Die  als  Domizilstelle  benannte  Bank  löst  den  Wechsel  natürlich
nur  ein,  wenn  sie  ausdrücklich  hierzu  beauftragt  ist  und  ihr  der  Betrag
hierfür  (einschließlich  der  Provision)  zugegangen  ist  oder  der  Auftraggeber
den  Betrag  bei  ihr  gut  hat.
Von  dem  echten  Domizilwechsel  zu  unterscheiden  ist  der  unechte  Domizilwechsel ­
  (Zahlstellenwechsel),  der  am  Wohnort  des  Bezogenen  bei
einem  Dritten  zahlbar  ist,  z.  B.  Bezogener:  Lehmann  &amp;amp;  Co.,  Berlin;  zahlbar:
bei  der  XY  -  Bankin  Berlin.  Auch  die  Banken  selbst  machen  ihre  Akzepte
beim  Kassenverein  zahlbar.  Die  Bank,  die  den  Wechsel  in  Händen  hat,
spart  bei  der  Einziehung  Botengänge,  die  bezogene  Bank  Barmittel  infolge
der  Kompensationen  mit  Wechseln,  die  sie  an  diesem  Tage  einziehen  läßt.
        <pb n="85" />
        72

Die  wesentlichen  Bestandteile  des  gezogenen  Wechsels  sind
nach  Art.  1  des  Wechselgesetzes  sim  folgenden  abgekürzt  WG)*):
1.  Die  Bezeichnung  als  Wechsel  im  Texte  der  Urkunde,  und  zwar  in  der
Sprache,  in  der  sie  ausgestellt  ist;  es  genügt,  wenn  für  die  Bezeichnung  der
Urkunde  dieselbe  Sprache  gewählt  wird,  wie  für  das  Wort  „zahlen".
Die  Wechselklausel,  d.  h.  das  Wort  „Wechsel"  oder  „Wechselbrief",  soll  den
Unerfahrenen  mahnen,  bevor  er  sich  durch  seine  Unterschrift  wechselmäßig
verpflichtet,  genau  zu  bedenken,  was  für  Verbindlichkeiten  er  eingeht.
2.  Die  unbedingte  Anweisung,  eine  bestimmte  Geldsumme
zu  zahlen.

Fällig  am  26.  September  1938  in  Frankfurt  a.  M.

Berlin,  36.  Juni  1938  Für  EM

4  c  1^
Am  26.  September  1938  zahlen  Sie  gegen  diesen  Vnma,-Wechsel  an
6  ck
Herrn  Franz  Damaschke  oder  Order  die  Summe  von
2

Reich  smavk
e  1  ^  8
Den  Wert  erhalten  und  stellen  ihn  auf  Rechnung  laut  Bericht.
3
Herr  Dudwig  Eschehbach
ö  '  8
Frankfurt  a.  M.  Georg  ]WaMberg.
Goethe-Straße  37.

Die  Zahlungsanweisung  darf  nicht  an  eine  Bedingung  geknüpft  sein.  Ist  der
Betrag  in  Buchstaben  und  in  Ziffern  angegeben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  in
Buchstaben  ausgedrückte  Summe.  Ist  die  Summe  mehrfach  in  Ziffern  oder
mehrfach  in  Buchstaben  geschrieben,  so  gilt  bei  Abweichungen  die  geringste
Summe.
3.  Der  Name  dessen,  der  zahlen  soll  sBezogener).
st  Hexameter  als  Merkvers:  Wechsel,  Betrag,  Remittent,  Zeit,  Unterschrift,
  Datum,  Adresse.
        <pb n="86" />
        4.  Die  Angabe  der  Verfallzeit.  Sie  kann  festgesetzt  werden:
a)  auf  einen  bestimmten  Tag,  z.  B.  am  28.  August  1938,  ultimo
(am  letzten  Tage  des  Monats);
b)  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  der  Ausstellung,  z.  B.  „3  Monate
nach  heute"  (Datowechsel);
e)  bei  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  usw.);  der  Wechsel  soll,  sobald  er
dem  Bezogenen  vorgezeigt  wird,  bezahlt  werden  ;
ä)  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht,  z.  B.  „8  Tage  nach  Sicht";
hier  muß  der  Bezogene  den  Sichttag  bei  der  Vorzeigung  zur  Annahme ­
  auf  dem  Wechsel  vermerken;  von  diesem  Sichttage  ab  läuft
die  angegebene  Zeit.
Ist  keine  Verfallzeit  angegeben,  so  wird  der  Wechsel  dadurch  nicht
ungültig.  Er  gilt  als  S  i  ch  t  w  e  ch  s  e  l.
Beim  Sicht-  oder  Nachsichtwechsel  kann  der  Aussteller  bestimmen, ­
  daß  die  Wechselsumme  zu  einem  im  Wechsel  angegebenen  Zinsfuß  zu
verzinsen  ist.  Für  Wechsel  mit  bestimmter  Verfallzeit  besteht  ein
solches  Bedürfnis  nicht,  da  die  Beteiligten  die  Zinsen  vorher  berechnen
und  demgemäß  die  Wechselsumme  bemessen  können.
5.  Der  Zahlungsort.
Im  allgemeinen  gilt  der  in  der  Anschrift  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als
Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen.
6.  Der  Name  des  Wechselnehmers  (auch  „Order"  oder  „Remittent" ­
  genannt),  also  dessen,  der  den  Wechsel  vom  Aussteller  empfängt.
Der  Aussteller  kann  sich  auch  selbst  als  Wechselnehmer  bezeichnen  (zahlen  Sie
„an  mich"  („uns")).  Er  wird  es  tun,  wenn  er  beim  Ausschreiben  des  Wechsels
noch  nicht  weiß,  wie  er  ihn  verwerten  (an  wen  er  ihn  begeben)  wird.
7.  T  a  g  und  Ortder  Ausstellung.
8.  Die  (eigenhändige)  Unterschrift  des  A  u  s  st  e  l  l  e  r  s.
Eine  Unter  s  ch  r  i  f  t  muß  es  sein,  d.  h.  sie  muß  unter  dem  Text  des  Wechsels
stehen,  und  zwar  geschrieben  in  bekannten  Schriftzeichen.  Eine  Unterst ­
  empelung  allein  genügt  nicht.
Außer  diesen  wesentlichen  (im  vorstehenden  Beispiele  mit  arabischen  Ziffern ­
  bezeichneten)  Bestandteilen  enthalten  die  Wechsel  noch  folgende  Vermerke: ­

a)  als  Überschrift:  Wiederholung  des  Zahlungsortes  und  Angabe
der  O  r  t  s  n  u  m  m  e  r.  Diese  erleichtert  den  Banken  die  Ordnung
(Fortskhmig  S.  76.)

78
        <pb n="87" />
        Die  Größe  des  Einheitswechsels  beträgt  105X297  mm  (Längshälfte  von  Din  A4).

Einheitswechsel
Beschlossen  vom  Fachausschuß  für  Bankwesen  beim  Ausschuß  für  wirtschaftliche  Verwaltung.

Berlin  ^  26.  Juni  j  g  38
Ort  und  Tag  der  Ausstellung

Nr.  des
Zahlungs-  1
Ortes  —

Zahlungs-Q
 r f  .  Frankfurt  a.  M.

Gegen  diesen  Wechsel
—  erste  Ausfertigung  —  zahlen  Sie  am  26 :  September .  19  38
Monat  in  Buchstaben

an

Herrn  Franz  Damaschke

Reichsmark

Betrag  in  Buchstaben

Bezogener:

Herrn  Ludwig  Eschenbach

Frankfurt  a.  M.,  Goethe-Str.  37

Diesen  Raum  nur  für  den  Zahlstellenvermerk  benutzen

Georg  Wallberg
Unterschrift  und  Adresse  des  Ausstellers

Stempelmarken  auf  der  Rückseite  unmittelbar  unter  diesem  Rande  anbringen!
        <pb n="88" />
        Für  mich  an  die  Order  der
Herren  Gehrüder  Andreae
Wert  erhalten.
BRANDENBURG,  den  28.  Juni  1938
Franz  Damaschke
Gebrüder  Andreae
Für  uns  an  die  Order  der
Frankfurter  Bank,  Frankfurt  a.  M.
zur  Einziehung
BERLIN,  den  20.  September  1938
Pohl  &amp;lt;ß  Paus  er

Betrag  erhalten.
FRANKFURT  a.  M.,  den  26.  September'  1938.
Frankfurter  Bank
ppa.  Müller  i.  V.:  Meyer
        <pb n="89" />
        76

ihrer  Wechselbestände  und  gibt  durch  ihre  Stellenzahl  einen  Anhalt
für  Größe  und  wirtschaftliche  Bedeutung  des  Ortes  innerhalb  des
Hauptbezirkes;
b)  Wiederholung  der  Wechselsumme  in  Ziffern.
Zahlungsort,  Verfalltag  und  Wechselsumme  in  Ziffern  stehen  zur
Erleichterung  des  Verkehrs  übersichtlich  untereinander  ss.  den  Einheitswechsel ­
  auf  Seite  74).
c)  den  Zusatz  „Erste  Ausfertigung".  Er  ist  notwendig,  wenn  Zweitschriften ­
  sim  Überseeverkehr  üblich)  ausgestellt  sind.
ä)  die  O  r  d  e  r  k  l  a  u  s  e  l  (an  die  O  r  d  e  r  des  .  .  .);
e)  die  Valutaklausel  (Empfangsbekenntnis);
Die  Valutaklausel  hatte  in  früherer  Zeit  ihre  Berechtigung,  denn  durch  sie
wurde  der  Verkäufer  des  Wechsels  (eamxoor)  dem  Nehmer  des  Wechsels  haftbar.
Jetzt  ist  sie  eine  leere  Formel,  die  sich  auf  das  Verhältnis  des  Ausstellers  zum
Wechselnehmer  (Remittenten)  bezieht.  Sie  lautet:
bei  Barzahlung:  „Wert  erhalten";
bei  Gutschrift  der  Wechselsumme:  „Wert  in  Rechnung";
bei  Lieferung  von  Waren:  „Wert  in  Waren";
bei  Wechseln  an  eigene  Order:  „W  e  r  t  i  n  m  i  r  (u  n  s)  s  e  lb  st".
k)  der  Deckungsvermerk;
Der  Aussteller  fordert  den  Bezogenen  auf,  ihn  für  die  gezahlte  Wechselsumme ­
  zu  belasten:  „Stellen  sie  den  Wechsel  (oder  sie,  die  Wechselsumme)  auf
Rechnung".  Ist  der  Wechsel  für  f  r  e  m  d  e  Rechnung  gezogen  (Kommissionstratte),
so  heißt  es:  „stellen  ihn  auf  Rechnung  des  Herrn  N  in  X."  (vom  Namen  werden
gewöhnlich  nur  die  Anfangsbuchstaben  angegeben).  —  Verwirrend  wirkt  das
Wort  „und",  das  zwei  Sätze  verbindet,  die  miteinander  nichts  zu  tun  haben.
g)  der  Berichtsvermerk  (Avisklausel)  „laut  Bericht",  „ohne  Bericht":
Er  besagt,  ob  der  Bezogene  vom  Aussteller  über  die  Ziehung  des
Wechsels  unterrichtet  wurde.
Die  völlig  überflüssigen  Zusätze  cl—g  findet  man  heute  nur  noch  selten.
e)  Indossament,  Annahme
Der  Inhaber  eines  Wechsels  hat  das  Recht,  ihn  durch  Indossament
(Giro)  an  eine  Person  oder  Firma  weiter  zu  geben.  Er  überträgt  mit  dem
Eigentum  alle  Rechte  auf  den  Nachmann  (Transportfunktion  des  Indossaments).
  Der  Inhaber  wird  durch  die  zusammenhängende  Kette  der
Indossamente  als  Eigentümer  ausgewiesen  (Legitimationsfunktion).
        <pb n="90" />
        77

In  unseren  Beispielen  (S.  72  und  74s  ist  Franz  Damaschke  Remittent.  Er
gibt  den  Wechsel  an  die  Firma  Gebrüder  Andreas,  der  er  Geld  schuldet,  mittels
Indossament  weiter.  Dadurch  wird  er  Indossant  oder  Girant,  die
Firma  Gebrüder  Andreae,  an  die  der  Wechsel  übertragen  wird,  Indossatar.
Durch  das  Indossament  entsteht  aber  auch  eine  neue  Wechselverpflichtung
des  Indossanten,  indem  dieser  jedem  späteren  Inhaber  des  Wechsels  für
dessen  Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig  haftet  (G  a  r  a  n  t  i  e  funktion
des  Indossaments).
Diese  Haftung  kann  der  Indossant  ausschließen,  wenn  er  dem  Indossamente
die  Worte  „ohne  Gewährleistung",  „ohne  Obligo",  „ohne  Regreß ­
  p  f  l  i  ch  t"  oder  einen  anderen  gleichbedeutenden  Vorbehalt  beifügt.  Natürlich ­
  sind  Wechsel  mit  einer  solchen  „Angstklausel"  schwerer  zu  begeben.
Das  Blankoindossament  (Gegensatz:  Vollindossament)
besteht  nur  aus  der  Unterschrift  des  Indossanten  (hier  also:  Gebrüder
Andreae);  es  fehlt  der  Name  des  Nehmers  (Pohl  &amp;amp;  Pauser).
Das  Pfandindossament  („Wert  zum  Pfande",  „Wert  zur  Sicherheit") ­
  gibt  dem  Inhaber,  d.  h.  dem  Pfandgläubiger,  die  Möglichkeit,  alle
Rechte  aus  dem  Wechsel  geltend  zu  machen;  er  selbst  darf  den  Wechsel  aber
nur  durch  ein  Vollmachtsindossament  weitergeben.
Durch  den  Vermerk  „zur  Einziehung",  „zum  Inkasso"  oder
«in  procura"  (Prokuraindossament)  wird  nicht  das  Eigent
  u  m  am  Wechsel  übertragen,  sondern  der  Indossatar  —  in  unserem  Beispiele: ­
  die  Frankfurter  Bank  —  wird  nur  zur  Einziehung  der  Wechselforderung ­
  und  etwaiger  Protesterhebung  ermächtigt.  Er  kann  den
Wechsel  aber  auch  durch  ein  weiteres  Vollmachtsindossament  begeben.
Der  Inhaber  eines  Wechsels,  sowie  jeder,  der  den'Wechsel  auch  nur  in
Händen  hat,  kann  den  Wechsel  spätestens  bis  zum  Verfalltag  —  also  nicht
mehr  an  diesem  selbst  —  dem  Bezogenen  an  seinem  Wohnort  zur  Annahme
vorlegen  (Art.  21).  Während  aber  bisher  dem  Wechselinhaber  dieses  Recht
durch  keine  entgegenstehende  Vereinbarung  genommen  werden  konnte,  darf
nunmehr  (Art.  22)  der  Aussteller  im  Wechsel  die  Vorlegung  zur
Annahme  (überhaupt  oder  für  eine  gewisse  Zeit)  untersagen,  sofern
es  sich  nicht  um  Nachsichtwechsel  (deren  Annahme  für  den  Beginn  der  Sichtfrist ­
  notwendig  ist)  oder  um  Wechsel,  die  bei  einem  Dritten  oder  an  einem
von  dem  Wohnort  des  Bezogenen  verschiedenen  Ort  zahlbar  sind,  handelt.
        <pb n="91" />
        78

Die  Zulässigkeit  des  Verbots  würde  hier  unlauteren  Machenschaften  Vorschub ­
  leisten.  Er  st  durch  den  Annahmevermerk,  d.  h.  durch  die
Niederschrift  seines  Namens  oder  seiner  Firma  auf  die  Vorderseite  eines
äußerlich  formgerechten  Wechsels,  wird  der  Bezogene  Wechselmäßig
  verpflichtet.  Der  Aussteller  kann  die  Haftung  für  die
Annahme  ausschließen,  jedoch  nicht  für  die  Z  a  h  l  u  n  g.
Der  Bezogene  kann  eine  Überlegungsfrist  beanspruchen,  d.  h.  fordern
sArt.  24),  daß  ihm  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  nochmals  vorgelegt
wird.
Während  nach  der  WO.  eine  einmal  erfolgte  Annahme  nicht  mehr  zurückgenommen ­
  werden  konnte  —  wer  angenommen  hatte,  mußte  zahlen  —,
gestattet  Art.  29  des  neuen  Wechselgesetzes  dem  Bezogenen,  die  auf  den
Wechsel  gesetzte  Annahmeerklärung  bis  zur  Rückgabe  zu  streichen.
Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Teil  der  im  Wechsel ­
  verschriebenen  Summe  begrenzen.  Werden  aber  dem  Akzepte
andere  Einschränkungen  beigefügt,  so  wird  der  Wechsel  einem
solchen  gleichgeachtet,  dessen  Annahme  gänzlich  verweigert  worden  ist.  Der
Annehmende  haftet  aber  nach  dem  Inhalte  seiner  Annahme  wechselmäßig.
Solche  Einschränkungen  sind:  Beifügung  einer  anderen  Zahlungszeit  oder
eines  anderen  Zahlungsortes  oder  Verbot  der  weiteren  Übertragung  s„nicht
an  Order").
Blankoannahme  heißt  der  Annahmevermerk  auf  einem  Wechsel,
auf  dem  noch  nicht  alle  wesentlichen  Bestandteile  des  Wechsels  ausgefüllt
sind.  Wer  einen  solchen  Wechsel  annimmt  und  aus  den  Händen  gibt,  haftet
jedem  späteren  Inhaber,  der  den  Wechsel  im  guten  Glauben  (bona  fide)
erworben  hat,  nach  Maßgabe  der  Ausfüllung.  Der  Einwand,  der
Wechsel  sei  vertragswidrig  ausgefüllt,  laute  z.B.  über
eine  höhere  Summe  als  vereinbart  sei,  kann  einem  gutgläubigen ­
  Erwerber  gegenüber  nicht  erhoben  werden.
Bei  Verweigerung  der  Annahme  und  bei  Unsicherheit
des  Annehmenden  kann  schon  vor  Fälligkeit  ein  Rückgriff  auf  Zahlung ­
  erfolgen  (Art.  43).  Hat  der  Aussteller  eines  Wechsels  die  Vorlegung
zur  Annahme  untersagt  und  ist  über  ihn  selbst  der  Konkurs  oder  das  Vergleichsverfahren
  eröffnet,  so  ist  hierdurch  auch  schon  die  Möglichkeit  des
Rückgriffes  auf  Zahlung  gegeben.
        <pb n="92" />
        79

f)  Zahlung,  Rückgriff,  Protest,  Wechselklage,  Ehreneintritt,
  Verjährung
Nur  gegen  Aushändigung  des  quittiertein  Wechsels ­
  ist  der  Wechselschuldner  zur  Zahlung  verpflichtet,  und
zwar  nur  dem  Inhaber  gegenüber,  der  sich  durch  eine  zusammenhängende,
bis  auf  ihn  heruntergehende  Reihe  von  Indossamenten  als  Eigentümer
ausweisen  kann.
Z  a  h  l  u  n  g  s  t  a  g  des  Wechsels  ist  der  Verfalltag.  Ist  dieser  ein
Sonntag  oder  gesetzlicher  Feiertag,  so  kann  erst  am  nächsten  Werktage ­
  Zahlung  gefordert  werden.  Spätestens  am  2.  Werktage  nach  Fälligkeit ­
  muß  der  Wechsel  zur  Zahlung  vorgelegt  werden.
Zahlungsort  ist  das  Geschäftslokal  des  zur  Zahlung  Verpflichteten ­
  und  nur  in  Ermanglung  eines  solchen  die  Wohnung.  Die  Einlieferung
in  eine  Abrechnungsstelle  steht  der  Vorlegung  zur  Zahlung  gleich  (Art.  38).
Teilzahlungen  darf  der  Vorzeiger  nicht  zurückweisen.  Die  Aushändigung ­
  des  Wechsels  erfolgt  selbstverständlich  erst  dann,  wenn  die  ganze
Summe  gezahlt'  ist.
Für  die  geleistete  Abschlagszahlung  erhält  der  Wechselschulducr  eine  Quittung.
Der  Wechsel  verbleibt  im  Besitze  des  Inhabers,  der  die  gezahlte  Summe  auf
dem  Wechsel  abschreibt:
Auf  umstehenden  Wechsel
RM  ....
als  Teilzahlung  erhalten.
sOrt,  Datum  und  Name  des  Empfängers.)
Auf  die  Vorderseite  des  Wechsels  srechts  oben)  wird  der  Deutlichkeit
halber  meist  noch  der  Restbetrag  geschrieben  (Bleibt  Rest  NMi...).
Der  Wechsel  strebt,  im  Gegensatz  zum  Scheck,  nach  Umlauf,  trägt  daher
oft  eine  stattliche  Zahl  von  Giros.  Jeder  Wechselschuldner  hat  naturgemäß
ein  großes  Interesse  daran,  zu  erfahren,  ob  der  Wechsel  notgelitten  hat,
und  der  Rückgriffsschuldner  möchte  möglichst  rasch  darüber  unterrichtet ­
  sein,  wo  sich  der  Wechsel  befindet,  damit  er  sich  ihn  gegen  Entrichtung
der  Rückgriffssumme  aushändigen  lassen  kann.  Aus  diesen  Erwägungen
heraus  sind  die  Vorschriften  über  die  B  e  n  a  ch  r  i  ch  t  i  g  u  n  g  der  Beteiligten, ­
  daß  der  Wechsel  notgelitten  hat,  erweitert  worden.  Da  schon  bei  Verweigerung ­
  der  Annahme  Rückgriff  auf  Zahlung  erfolgen  kann,  ist  Benachrichtigung ­
  der  Vormänner  auch  für  diesen  Fall  vorgesehen.
        <pb n="93" />
        80

Der  Inhaber  muß  seinen  unmittelbaren  Vormann  und  den  Aussteller
von  dem  Unterbleiben  der  Annahme  oder  der  Zahlung  innerhalb  von
4  Werktagen,  die  auf  den  Tag  der  Protesterhebung  folgen,  benachrichtigen
(Art.  45).  Innerhalb  zweier  Werktage  muß  jeder  Indossant  diese  Nachricht
seinem  Vormann  weitergeben  und  ihm  die  Namen  und  Adressen  derjenigen
mitteilen,  die  vorher  Nachricht  gegeben  haben.  Um  den  Verkehr  nicht  unnötig ­
  mit  Kosten  zu  belasten,  ist  es  gestattet,  die  Nachricht  auch  in  Form
der  einfachen  Rücksendung  des  Wechsels  zu  geben.
Das  natürliche  Ende  des  Wechsels  ist  seine  Einlösung  durch  den  Bezogenen ­
  bei  Verfall.  Oft  wird  aber  der  Wechsel  notleidend.  Dann  muß  der
Inhaber  zwecks  Wahrung  seines  Rückgriffsrechtes  nachweisen  können,  daß
er  die  erforderlichen  Handlungen  rechtzeitig  und  am  rechten  Ort  vorgenommen ­
  hat.  Dies  geschieht  durch  den  P  r  o  t  e  st,  d.  i.  eine  nach  gesetzlichen
Vorschriften  aufgenommene  Urkunde,  die  bezeugt  (protestari  —  bezeugen),
daß  der  Protestbeamte  (Notar,  Gerichts-  oder  Postbeamte)  die  Urkunde
nochmals  dem  Wechselschuldner  oder  dessen  Vertreter  zur  Annahme,  Zahlung ­
  usw.  vorgelegt  hat,  und  das  Ergebnis  angibt.
Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  auf  den  Wechsel  oder  auf  ein  mit  dem
Wechsel  zu  verbindendes  Blatt  zu  setzen.  Der  Protest  soll  unmittelbar  hinter
den  letzten  auf  der  Rückseite  des  Wechsels  befindlichen  Vermerk,  in  Ermanglung
eines  solchen  unmittelbar  an  einen  Rand  der  Rückseite  gesetzt  werden.  Wird  der
Protest  auf  ein  Blatt  gesetzt,  das  mit  dem  Wechsel  verbunden  wird,  so  soll  die
Verbindungsstelle  mit  dem  Amtssiegel  oder  dem  Amtsstempel  versehen  werden.
Ist  dies  geschehen,  so  braucht  der  Unterschrift  des  Protestbeamten  ein  Siegel
oder  Stempel  nicht  beigefügt  zu  werden.
Die  Erhebung  des  Protestes  kann  erfolgen:
1.  mangels  Annahme,  d.  h.  wenn  der  Bezogene  der  Aufforderung,  den
Wechsel  anzunehmen,  nicht  Folge  leistet;
2.  mangels  Zahlung  der  Wechselsumme  bei  Fälligkeit;
3.  mangels  Datierung  des  Annahmevermerks  bei  einem  auf
bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellten  Wechsel;
4.  mangels  Ehrenannahme  oder  Ehrenzahlung;
5.  mangels  AushändigungderzurAnnahmeversandtenAusfertigung
  und  mangels  Auslieferung  der  Urschrift.
Protest  mangels  Annahme  kann  während  der  ganzen  Vorlegungsfrist
  erhoben  werden.  Findet  die  Vorlegung  zur  Annahme  jedoch
am  letztmöglichcn  Tage  statt,  und  macht  dann  der  Bezogene  vom  Überlegungsrecht ­
  Gebrauch  (s.  o.),  so  kann  der  Protest  mangels  Annahme  noch
        <pb n="94" />
        am  Fälligkeitstage  selbst  vorgenommen  werden.  Protest  mangels
Zahlung  darf  erst  an  einem  der  beiden  auf  den  Zahlungstag  folgenden
Werktage  erhoben  werden,  d.  h.  der  Zahlungstag  gehört  dem  Wechselschuldner.

Ist  ein  Wechsel  mangels  Annahme  bereits  protestiert  worden,  so  braucht
er  am  Fälligkeitstage  nicht  mehr  vorgelegt  und  ein  weiterer  Protest  mangels ­
  Zahlung  —  im  Gegensatz  zu  früher  —  nicht  mehr  erhoben  zu  werden,
da  ein  Rückgriff  auf  Zahlung  schon  gegeben  ist.
Nach  erhobenem  Protest  kann  im  Wechselprozeß  geklagt  werden,
was  für  den  Kläger  wegen  der  vereinfachten  Beweisführung  und  der  schnellen
Erledigung  ein  großer  Vorzug  ist.  Nur  solcher  Einreden  darf  sich  der  Wechselschuldner ­
  bedienen,  die  aus  dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen  oder  ihm
unmittelbar  gegen  den  jeweiligen  Gläubiger  zustehen.  Widerklagen  sind
nicht  statthaft.  Beweismittel  sind  nur  Urkunden  und  Eid.  Indes  stcht  es
den  Parteien  frei,  nach  Beendigung  des  Prozesses  im  gewöhnlichen  Gerichtsverfahren ­
  andere  Beweismittel  zur  Anwendung  zu  bringen.  Zust
  ä  n  d  i  g  für  Klagen  im  Wechselprozeß  ist  das  Gericht  des  Zahlungsortes,
auf  Verlangen  des  Klägers  aber  auch  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der
Beklagte  wohnt.
Werden  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinsam  verklagt,  so  ist  außer
dem  Gericht  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  einer
der  Beklagten  seinen  Wohnsitz  hat.
Die  E  i  n  l  a  s  s  u  n  g  s  f  r  i  st,  d.  i.  die  Frist,  die  zwischen  der  Zustellung
  der  Klage  und  dem  Termin  liegen  muß,  beträgt  24  Stunden  bis
7  Tage,  je  nach  dem  Wohnsitz  des  Klägers  und  Beklagten.
Wesentliches  Erfordernis  bei  Einreichung  der  Klage  ist  die
Erklärung,  daß  im  Wechsel  Prozeß  geklagt  wird,  und  die  Beifügung  des
Wechsels  in  Urschrift  oder  in  Abschrift.
Im  Wege  des  Rückgriffs  kann  der  Inhaber  eines  rechtzeitig  Protestierten
Wechsels  von  einem  Vordermanne  beanspruchen:
1.  die  Wechselsumme,  soweit  der  Wechsel  nicht  angenommen  oder  nicht  eingelöst ­
  worden  ist,  mit  den  bedungenen  Zinsen  bei  Sicht-  oder  Nachsichtwechseln;

2.  Zinsen  (2  v.  H.  über  Reichsbanksatz,  mindestens  aber  6  v.  H.)  seit  Verfall
auf  den  Gesamtbetrag  unter  1;
s  Gebabö  30.«.

81
        <pb n="95" />
        82

3.  Protest-  und  Benachrichtigungskosten  sowie  andere  Auslagen  sProtestkosten
dürfen  aber  nicht  gefordert  werden,  wenn  der  Protest  von  dem  Aussteller
erlassen  wurde);
4.  eine  Vergütung  von  1 j 3  v.  H.  der  Hauptsumme,  sofern  nicht  ein  niedrigerer
Satz  vereinbart  ist.
Wer  den  Wechsel  eingelöst  hat,  kann  von  seinen  Vormännern  verlangen:
1.  den  vollen  Betrag,  den  er  gezahlt  hat;
2.  Zinsen  (2  v.  H.  über  Reichsbanksatz,  mindestens  aber  6  v.  H.)  seit  dem  Tage
der  Einlösung;
3.  seine  Auslagen;
4.  v.  H.  der  Wechselsumme,  sofern  nicht  ein  niedrigerer  Satz  vereinbart  ist.
Wird  v  o  r  V  e  r  f  a  l  l  Rückgriff  genommen  (mangels  Annahme),  so  wird
Diskont  nach  dem  zur  Zeit  geltenden  Reichsbanksatze  abgezogen.
Ehreneintritt  sJntervention):  Je  mehr  Indossamente  ein
Wechsel  trägt,  desto  größer  sind  die  Kosten,  die  entstehen,  wenn  der  Wechsel
rückläufig  wird,  die  Ricambiospesen  sProtestkosten,  Zinsen,  Auslagen
und  vor  allem  die  mehrfache  Zahlung  von  1 / 3 °/ 0  Provision).  Um  diese
Kosten  zu  verringern,  ist  die  Einrichtung  der  Notadresse  geschaffen  worden:
Aussteller,  Indossanten  und  Bürgen  können  auf  dem  Wechsel  eine  bestimmte
Person  oder  Firma  am  Zahlungsort  benennen,  die  „im  Falle  der  Not"
annehmen  oder  zahlen  soll.
Die  Formel  der  Notadresse,  die  auf  dem  Wechsel  unter  den  Namen  und  die
Adresse  des  Bezogenen  gesetzt  wird,  lautet:  „im  Falle  bei  Herrn  £.  A.  für
A.  B."  sAnfangsbuchstaben  der  Person  oder  Firma,  zu  deren  Gunsten  der  Ehreneintritt ­
  erfolgt)  oder  „nötigenfalls  bei  .  .  ."  usw.
Die  Ehrenannahme  findet  statt,  sobald  die  Voraussetzungen  eines  Rückgriffs ­
  vor  Verfall  gegeben  sind.  Bei  einem  Wechsel,  dessen  Vorlegung  zur
Annahme  untersagt  ist,  kann  selbstverständlich  eine  Ehrenannahme  nicht
erfolgen.  Ehren  z  a  h  l  u  n  g  ist  zulässig,  wenn  der  Inhaber  bei  Verfall  oder
vor  Verfall  Rückgriff  nehmen  kann.
Verweigert  der  Bezogene  die  Annahme  oder  bei  Fälligkeit  die  Zahlung ­
  des  Wechsels,  so  muß  auch  bei  der  auf  dem  Wechsel  angegebenen
Notadresse  Protest  aufgenommen  werden.  Erklärt  sich  der  Notadressat
zur  Zahlung  oder,  wenn  der  Wechsel  erst  später  fällig  wird,  zur
Annahme  bereit,  so  wird  ihm  der  Wechsel  vom  Inhaber  mit  dem  ausgefertigten
  Proteste  zur  Zahlung  oder  Ehrenannahme  vorgelegt.  Die  übliche
Formel  der  Ehrenannahme  lautet:
        <pb n="96" />
        Ist  in  der  Annahmeerklärung  nicht  angegeben,  für  wen  die  Ehrenannähme
  stattfindet,  so  gilt  sie  für  den  Aussteller.
Durch  seinen  Annahmevermerk  erst  wird  der  Notadressat  gegenüber
dem  Inhaber  und  den  Nachmännern  dessen,  für  den  er  eintritt  sdes
Geehrten)  —  nicht  aber  auch  diesem  selbst  und  dessen  Vormännern  —
wechselmäßig  verpflichtet,  vorausgesetzt,  daß  ihm  der  Wechsel  spätestens ­
  am  dritten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  zur  Zahlung  vorgelegt ­
  wird.  Hat  dagegen  der  Notadressat  bei  einem  bereits  fälligen
Wechsel  sich  dem  Protestbeamten  gegenüber  zwar  zur  Zahlung  bereit  erklärt, ­
  jedoch  auf  den  Wechsel  seinen  Annahmevermerk  nicht  gesetzt,  so  kann
er  die  Zahlung  ablehnen.  Es  muß  alsdann  spätestens  am  d  r  i  t  t  e  n  Werktage ­
  nach  dem  Fälligkeitstage  gegen  den  Notadressaten  ein  neuer  Protest
sKontraprotest)  mangels  Zahlung  aufgenommen  werden.

Erklären  sich  mehrere  zur  Ehrenzahlung  bereit,  so  muß  demjenigen  der
Vorzug  gegeben  werden,  der  für  ein  höheres  Giro  interveniert,  durch  dessen
Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichteten  von  ihrer  Haftung  befreit  werden.
Verjährung:  Die  durch  einen  Wechsel  und  einen  rechtzeitig  aufgenommenen ­
  Protest  erlangten  Rechte  können  wieder  verloren  gehen  sv  e  rjähren),
  wenn  der  Wechsel  nicht  innerhalb  der  gesetzlich  festgelegten  Zeit
zur  Zahlung  vorgelegt  und  eingeklagt  wird.  Der  wechselmäßige  Anspruch
gegen  den  Annehmer  verjährt  in  3  Jahren  vom  Verfalltage  an,
der  des  Inhabers  gegen  die  Indossanten  und  den  Aussteller  in  einem
Jahre  vom  Tage  des  erhobenen  Protestes  an  (Bei  „Ohne-Kosten"-Wechseln
dom  Verfalltage  an).  Die  Ansprüche  eines  Indossanten  gegen  andere  Indossanten ­
  und  gegen  den  Aussteller  verjähren  in  6  Monaten.
Wechselprolongation:  Der  Annehmer,  der  bei  Verfall  nicht
zahlen  kann  und  weiß,  daß  er  durch  Nichteinlösung  des  Wechsels  und
Protestaufnahme  seinen  kaufmännischen  Ruf  aufs  Spiel  setzt,  bittet  den
Aussteller  sin  der  Regel  also  seinen  Lieferanten),  ihm  das  Geld  zur  Einlösung
  vorzuschießen.  Er  sendet  chm  einen  neuen  Wechsel,  der  2  oder
3  Monate  später  fällig  ist,  und  mit  ihm  die  Wechselzinsen  für  diese  Zeit.
Der  Aussteller  wird  der  Bitte,  den  Wechsel  zu  prolongieren,  in  der  Regel

83
        <pb n="97" />
        84

nachkommen,  wenn  er  sich  den  Kunden  erhalten  will,  aber  auch  aus  der
Erwägung  heraus,  daß  er  als  Rückgriffspflichtiger  in  Anspruch  genommen
wird,  wenn  der  Akzeptant  den  Wechsel  nicht  einlösen  kann.
Wechselsteuer
Da  die  Machtmittel  des  Staates  schützend  hinter  dem  Privatgläubiger
stehen,  ist  die  Erhebung  einer  Steuer  auf  Kreditpapiere  wahlberechtigt.
Finanziell  gilt  der  Grundsatz:  Nicht  der  Staat  hat  für  den  Bürger  zu
sorgen,  sondern  der  Bürger  für  den  Staat  (Hjalmar  Schachts.
Wechsel  unterliegen  einer  Steuer  von  0,10  RM  für  jede  angefangene
100  RM  der  Wechselsumme.  Steht  die  Wechselsumme  zur  Zeit  der  Begebung
des  Wechsels  noch  nicht  fest,  so  ist  die  Steuer  vorläufig  von  10  000  RM
zu  berechnen;  wird  später  eine  höhere  Summe  eingesetzt,  so  ist  Steuer  von
der  Wechselsumme  unter  Anrechnung  der  bereits  gezahlten  Steuer  zu  berechnen. ­
  Wird  ein  Wechsel  in  mehreren  gleichen  Ausfertigungen  ausgestellt,
die  im  Text  der  Urkunde  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen  sind,  so
unterliegt  nur  die  Aushändigung  der  zum  Umlauf  bestimmten  Ausfertigung ­
  der  Steuer.
Die  Entrichtung  der  Steuer  muß  erfolgen,  ehe  ein  inländischer  Wechsel
von  dem  Aussteller  (Bet  Blankoannahme  von  dem  Annehmers,  ein  ausländischer ­
  Wechsel  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  deu  Händen  gegeben ­
  wird.
Die  Marken  sind  auf  der  Rückseite  des  Wechsels,  und  zwar,  wenn  die  Rückseite
noch  unbeschrieben  ist,  unmittelbar  an  einem  Rande,  andernfalls
unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerk  (Indossament  usw.s  auf  einer  mit  B  u  ch  -
staben  oder  Ziffern  nicht  beschriebenen  oder  bedruckten
Stelle  aufzukleben.  Eine  Marke  darf  z.  B.  n  i  ch  t  in  einer  Reihe  mit  einem
Indossament,  auch  nicht  auf  einem  gültigen  oder  durchstrichenen  Indossament
sitzen.  Hinterziehung  der  Steuer  wird  mit  dem  50fachen  Betrage  der
hinterzogenen  Abgabe  bestraft.  Aus  steuerlichen  Gründen  müssen  Wechsel  5  Jahre,
von  der  Fälligkeit  des  Wechsels  ab  gerechnet,  aufbewahrt  werden.
Steuerermäßigung  zwecks  Erleichterung  des  ausländischen  Kreditverkehrs: ­
  die  Steuer  ermäßigt  sich  auf  die  Hälfte  1.  bei  einem  Wechsel,  der
vom  Inland  aufs  Ausland  gezogen  und  im  Ausland  zahlbar  ist,  2.  bei
einem  Wechsel,  der  vom  Ausland  aufs  Inland  gezogen  und  im  Inland
zahlbar  ist,  wenn  er  auf  RM  lautet.  Die  ermäßigte  Steuer  beträgt  mindestens ­
  10  Rpf;  höhere  Steuerbeträge  sind  auf  volle  10  Rpf  nach  oben
abzurunden.
        <pb n="98" />
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Steuerfrei  sind:
1.  die  vom  Ausland  auf  das  Ausland  gezogenen  und  die  im  Ausland  ausgestellten ­
  eigenen  Wechsel,  sofern  sie  im  Ausland  zahlbar  sind  sTransit-Wechsel);

2.  die  vom  Inland  auf  das  Ausland  gezogenen,  nur  im  Auslande,  und
zwar  auf  Sicht  oder  spätestens  innerhalb  10  Tagen  nach  dem  Tage  der
Ausstellung  zahlbaren  Wechsel,  wenn  sie  vom  Aussteller  unmittelbar ­
  ins  Ausland  versendet  werden;
3.  Schecks,  die  den  Vorschriften  des  Scheckgesetzes  entsprechen;
4.  die  auf  Sicht  zahlbaren,  die  Barzahlung  ersetzenden  Platzanweisungen, ­
  die  nicht  Schecks  sind  und  die  keine  Annahmeerklärung  enthalten.
Werden  Steuervorschriften  nicht  beachtet,  so  hat  dies  auf  die  G  ü  l  t  i  g  -
keit  von  Wechselverpflichtungen  oder  die  Geltendmachung  der
sich  aus  Wechseln  ergebenden  Ansprüche  keinen  Einfluß.  Die  Strafe  bei
Steuerhinterziehungen  trifft  jeden,  der  an  dem  Umlauf  des
Wechsels  teilgenommen  hat.
3.  Die  kanstnäanlsche  Anweisung
Anweisungen  sind  Urkunden,  in  denen  jemand  einen  anderen  sAssignaten)
  anweist,  Geld,  Wertpapiere  oder  andere  vertretbare  Sachen  an  einen
Dritten  zn  leisten.
Nimmt  der  Angewiesene  sim  folgenden  Beispiel:  Fritz  Keiler  &amp;amp;  Böhme,
Stuttgart)  die  Anweisung  an,  so  ist  er  dem  Anweisungsempfänger  gegen-DRESDEN,

  den  25.  April  1938.

Für  RM  '■*  y*i

Einen  Monat  nach  heute  zahlen  Sie  gegen  diese  meine  Anweisung ­
  an  Herrn  Carl  Clajes,  Stuttgart  oder  dessen  Order

-  /  //?ff
RM

Wert  in  Rechnung.
Herren  Fritz  Keiler  &amp;amp;  Böhme
Stuttgart

Carl  Berginen
        <pb n="99" />
        86

über  (Gart  Glases)  zur  Leistung  verpflichtet,  sofern  Aushändigung  der
quittierten  Anweisung  erfolgt.  Verweigert  der  Angewiesene  die  Annahme
oder  die  Leistung,  so  hat  der  Anweisungsempfänger  dem  Anweisenden
unverzüglich  Anzeige  zu  machen.  Der  Anweisende  kann  die  Anweisung
dem  Angewiesenen  gegenüber  widerrufen,  solange  nicht  der  Angewiesene ­
  sie  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber  angenommen  oder  die  Leistung ­
  bewirkt  hat.  Die  Anweisung  erlischt  weder  durch  Tod  noch  durch
Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit  eines  der  Beteiligten.
Äußerlich  unterscheidet  sich  die  Anweisung  vom  Wechsel  durch  die  Bezeichnung ­
  als  Anweisung  und  durch  das  Fehlen  der  Wechselklausel;  rechtl
  i  ch  dadurch,  daß  der  Aussteller  nicht  wechselmäßig  hastet.  Bei  der  kaufmännischen ­
  Anweisung  gibt  es  keinen  Protest  und  keinen  wechselmäßigen
Rückgriff.
Nach  8  363  des  HGB.  können  Anweisungen,  die  auf  einen  Kaufmann
über  Leistung  von  Geld,  Wertpapieren  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  ausgestellt ­
  sind,  ohne  daß  die  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,
durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.
Durch  das  Indossament  gehen,  wie  beim  Wechsel,  alle  Rechte  aus  dem  indossierten ­
  Papier  auf  den  Indossatar  über  (§  364  HGB.).
In  betreff  der  Form  des  Indossaments,  der  Legitimation  des  Besitzers  und
der  Prüfung  der  Legitimation,  sowie  in  betreff  der  Verpflichtung  des  Besitzers
zur  Herausgabe  finden  die  entsprechenden  Vorschriften  des  Wechselgesetzes  Anwendung. ­

4.  Der  Bankscheck')
a)  Geschichtliche  Entwicklung  des  Schecks
Der  Gebrauch  scheckartiger  Papiere  reicht  bis  ins  klassische  Altertum
zurück.  In  den  großen  Handelsstädten  Italiens  entwickelte  sich  im
15.  Jahrhundert  der  Scheckverkehr  aus  dem  Depositengeschäft,  mit  dem
^Schrifttum:  H.  Böttger,  Wechsel  und  Scheck  in  Europa  und  Übersee.
Berlin  1931.  James  Breit,  Scheck-,  Giro-  und  Depositenrecht.  Berlin  1929.
R.  Koch,  Über  Giroverkehr  und  den  Gebrauch  von  Schecks  als  Zahlungsmittel.
Berlin  1878.  Georg  O  b  st,  Wechsel-  und  Scheckkunde.  13.  Ausl.  Stuttgart
1937.  Georg  O  b  st,  Art.  Scheck  und  Scheckgesetz  im  NS-Handbuch  für  Recht
und  Gesetzgebung.  München  1935.  Schoele,  Der  bargeldlose  Zahlungsverkehr
in  Deutschland.  Leipzig  1934.  Fr.  Schmidt,  Der  nationale  Zahlungsverkehr.
2.  Ausl.  Leipzig  1920.  Simonson-Schweling,  Deutsches  Scheckgesetz.
2.  Ausl.  Berlin  1934.
        <pb n="100" />
        87

er  noch  heute  eng  verknüpft  ist.  Einen  größeren  Umfang  nahm  er  dann
im  17.  Jahrhundert  in  Holland  an.  Zu  voller  Blüte  gelangte  er  jedoch  erst
in  England,  wo  er  sich  seit  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts  aus  den
„goldsmith  notes"  oder  „cash  notes"  (kurzweg  auch  „notes"  genannt),
entwickelte.
Wie  wir  die  Geldtasche,  so  pflegt  der  Engländer  sein  Scheckbuch ­
  bei  sich  zu  tragen,  um  Einkäufe  und  Rechnungen,  seien  die  Beträge
auch  noch  so  gering,  mit  einem  Scheck  zu  begleichen.  Ein  altes  englisches
Sprichwort  sagt:  Wer  mit  Scheck  zahlt,  ist  ein  „gentlcman",  wer  bar  zahlt,
nur  ein  „man".  Noch  schneller  als  in  England  hat  sich  der  Scheck  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  eingebürgert,  wo  die
Kinder  bereits  auf  den  Schulen  mit  dem  Wesen  des  Schecks  vertraut  gemacht ­
  werden,  also  schon  frühzeitig  lernen,  mit  dem  Scheckbuch  umzugehen.
In  D  e  u  t  s  ch  l  a  n  d  hat  sich  der  Scheckverkehr  erst  verhältnismäßig  spät
entwickelt.  Zunächst  suchte  ihn  die  Deutsche  Reichsbank  (Reichsbankpräsident
Or.  Koch)  zu  fördern.  Nachher  setzten  sich  aber  auch  die  anderen  Banken  für
eine  ausgedehntere  Verwendung  von  Schecks  ein,  hoffend,  daß  dadurch  die
Depositen-  und  Kontokorrentgelder,  die  die  Grundlage  des  Scheckverkehrs
bilden,  eine  wesentliche  Steigerung  erfahren  würden.
Am  11.  März  1908  wurde  das  deutsche  Scheckgesetz  erlassen,  das  Erfahrungen ­
  und  Gebräuche  einer  langen  Entwicklung  kodifiziert;  einige  Lücken
beseitigte  die  Novelle  vom  28.  März  1930.
Die  Verwendung  des  Schecks  im  internationalen  Verkehr  litt
jedoch,  ebenso  wie  die  internationale  Verwendbarkeit  des  Wechsels,  unter  der
Mannigfaltigkeit  der  Gesetzgebung  der  einzelnen  Länder.  So  ging  denn  allgemein
das  Streben  dahin,  ein  W  e  l  t  s  ch  e  ck  r  e  ch  t  zu  schaffen,  und  zwar  schon  zu
einer  Zeit,  als  es  ein  deutsches  Scheckgesetz  noch  nicht  gab.  Zahlreiche  Beratungen ­
  fanden  im  Lauf  der  Jahre  statt.  Auf  der  im  Februar  und  März  1931  in
Genf  tagenden  Scheckrechtskonferenz,  bei  der  29  Staaten  vertreten  waren,
wurde  ein  Abkommen  über  die  Vereinheitlichung  des  Scheckrechts  getroffen.
Das  am  1.  April  1934  in  Kraft  getretene  deutsche  Scheckgesetz  vom
14.  August  1933  hat  einen  wesentlich  größeren  Umfang  als  das  Gesetz
von  1908:  Statt  der  bisherigen  30  Paragraphen  gibt  es  jetzt  66  Artikel.
Die  Vermehrung  des  Gesetzestextes  hat  zum  Teil  seine  Ursache  darin,  daß
statt  der  Verweisungen  auf  das  Wechselgesetz  die  diesbezüglichen  Gesetzesbestimmungen ­
  wiederholt  worden  sind.  In  seinem  Aufbau  war  das  alte
Gesetz  übersichtlicher.
        <pb n="101" />
        88

Für  die  deutsche  Wirtschaft  ist  —  das  sei  hier  betont  —  eine  internationale ­
  Regelung  des  Scheckrechts  nicht  von  solcher  Bedeutung,  wie  für
die  Länder,  in  denen  der  Scheckverkehr  eine  weit  größere  Rolle  spielt  als
der  Überweisungsverkehr.  Als  Fernzahlungsmittel  kommt  der  Scheck  in
Deutschland  weit  weniger  in  Betracht  als  in  England.
bsBestandteiledesSchecks  —  DerEinheitsscheck
Wer  bei  einem  Kreditinstitut  ein  Konto  unterhält,  bekommt  auf  Antrag
ein  Scheckbuch  mit  25  oder  50  fortlaufend  numerierten  Formularen.  Die
S  ch  e  ck  l  e  i  st  e  flinker  Abschnitt)  verbleibt  im  Scheckbuch.  Sie  enthält  Angaben, ­
  an  wen,  wieviel  und  wann  gezahlt  worden  ist.  Kommt  der  Scheck  abhanden, ­
  oder  sieht  sich  der  Aussteller  aus  einem  anderen  Grunde  genötigt,
ihn  zu  widerrufen,  so  können  diese  Notizen  von  Nutzen  sein;  sie  werden  zusammen ­
  mit  der  Schecknummer  dem  Bezogenen  mitgeteilt,  mit  dem  Ersuchen, ­
  den  Scheck  zu  sperren.
Wesentliche  Bestandteile  des  Schecks  sind:
1.  die  S  ch  e  ck  k  l  a  u  s  e  I  fBezeichnung  als  Scheck  im  Text  der  Urkunde);
2.  die  Zahlungsklausel  („.  .  .  .  wolle  zahlen",  „zahlen  Sie");
es  muß  die  unbedingte  Anweisung  fd.  h.  die  Anweisung  darf
nicht  an  Bedingungen  oder  Gegenleistungen  geknüpft  sein)  erteilt  sein,
eine  bestimmte  Geld  summe  zu  zahlen;  die  Angabe  der  Summe  in  Ziffern
erleichtert  die  Lesbarkeit;  Quittungs-  und  Effektenschecks  fallen  nicht  unter
die  Bestimmungen  des  Scheckgesetzes;
8.  der  Namen  des  Bezogenen;
4.  Zahlungsort;  mangels  einer  besonderen  Angabe  gilt  der  bei
dem  Namen  des  Bezogenen  angegebene  Ort  als  Zahlungsort;
5.  Tag  und  Ort  der  Ausstellung;  diese  Angaben  dienen  zur
Berechnung  der  Vorlegungsfrist  und  um  zu  ersehen,  ob  deutsches  oder
ausländisches  Recht  in  Anwendung  kommt;
6.  Unterschrift  des  Ausstellers;  eine  Unterschrift  muß
es  sein,  d.  h.  sie  muß  stehen,  wo  die  Urkunde  endet,  und  eine  Unter  s  ch  r  i  f  t,
keine  Unterstempelung.
Zu  den  Formalerfordernissen  gehört  nicht  mehr  die  G  u  t  h  a  b  e  n  k  l  a  us
  e  l.  Das  bedeutet  selbstverständlich  nicht,  daß  ein  verfügbares  Guthaben
nicht  mehr  vorhanden  zu  sein  braucht,  besagt  vielmehr  nur,  daß  ein  Scheck
auch  ohne  solchen  Vermerk  f„aus  meinem  sunserems  Guthaben")  gültig  ist.
        <pb n="102" />
        89

Im  übrigen  werden  die  Kreditinstitute  die  Guthabenklausel  auch  weiterhin ­
  in  ihre  Scheckformulare  aufnehmen,  als  Mahnung,  daß  ungedeckte
Schecks,  d.  h.  Schecks,  für  die  im  Zeitpunkt  der  Begebung  oder  Vorlegung
ein  Guthaben  (das  auch  durch  einen  eingeräumten  Bankkredit  entstanden
sein  kann)  nicht  besteht,  rechtswidrig  sind.  Der  Aussteller  des  Schecks  muß
damit  rechnen,  daß  Vorlegung  des  Schecks  während  der  Vorlegungsfrist
jederzeit  erfolgen  kann.
Der  Scheck  ist  bei  Sicht  zahlbar.  Die  Angabe  eines  Zahlungstages
gilt  als  nicht  geschrieben  (Art.  28).  Der  Sichthinweis  ist  am  unteren  Rand
in  der  Verneinung  gegeben:  „Schecks  in  denen  eine  Zahlungsfrist  angegeben ­
  ist,  werden  nicht  bezahlt."  Ein  vordatierter  Scheck,  d.  i.  ein  Scheck,
der  vor  Eintritt  des  auf  ihm  angegebenen  Ausstellungstages  zur  Zahlung
vorgelegt  wird,  ist  am  Tage  der  Vorlegung  zahlbar.
c)  Rückgriff,  Vorlegungsfristen,  Verjährung
Das  Scheckgesetz  gewährt  dem  Scheckinhaber  Rückgriff  gegen  den  Aussteller ­
  und  die  Indossanten,  d.  h.  es  haften  der  Aussteller  und
alle  diejenigen,  die  ihren  Namen  auf  die  Rückseite
des  Schecks  geschrieben  haben,  für  den  Eingang  des
Schecks.  Voraussetzung  hierfür  ist  jedoch,  daß  ein  Jnlandsscheck  (Österreich
  ist  dem  Jnlande  gleichgestellt)  binnen  8  Tagen  nach  der  Ausstellung
dem  Bezogenen  vorgelegt  wird.  Die  Vorlegungsfrist  im  zwischenstaatlichen
Verkehr  beträgt  20  Tage,  wenn  Ausstellungs-  und  Zahlungsort  sich  in
demselben  Erdteil,  70  Tage,  wenn  sie  sich  in  verschiedenen  Erdteilen  befinden. ­
  Eine  Fristverlängerung  im  Falle  höherer  Gewalt  sieht  Art.  48  vor.
Verweigert  der  Bezogene  die  Zahlung,  so  kann  der  Inhaber,  wie  bei
Nichtzahlung  eines  Wechsels,  Protest  erheben  lassen.  Für  die  Erhaltung  des
Rückgriffanspruches  genügt  es  aber,  wenn  die  bezogene  Bank  auf  der  Rückfeite
  des  Schecks  unter  Datumsangabe  bescheinigt,  daß  sie  den  Scheck  nicht
bezahlt  hat  (Am  vorgelegt  und  nicht  bezahlt  ,  den  ),
oder  wenn  eine  Abrechnungsstelle  bescheinigt,  daß  der  Scheck  vor  Ablauf
der  Vorlegnngsfrist  eingeliefert  und  nicht  eingelöst  worden  ist.  Mit  dieser
Bescheinigung  kann  der  Scheckinhaber  Zahlung  von  seinen  Vormännern
fordern  und  nötigenfalls  Scheckklage  anstrengen,  die  der  Wechselklage  ähnlich ­
  ist.
        <pb n="103" />
        Scheck  Niv

Ausgehändigt
art

»m  m-Datum

-1  !»

Glesecke  ADevrient
Leipzig  •  Berlin

Scheck  Ni\

Kundert-Nrs:

MEß.  I  RM
Auf  jedem  Sch  ed^gefl.  angeben!

vxJolLe  zahlen,  gegen,  diesen,  Scheck,  aus

.(guthab'

■ramnererrT

IKORESOfiERßANKI
&amp;lt;DRE50N£RBANKDf
SRESONERSANKOR!

INKORE50NER6ANKORESDNERBANKORESONERBANKO«
iKORE^NCnejNKCR£^jj^RgWJK^RCSCN^B&amp;amp;W&amp;lt;KOP|

SONERBA
«RISONERBAS
jB£SCNERSAN^
WESONERBANKCCf  '  '.
.  .  •  .•.’V.'.r.tx

ESONERBANKDRESONERBAHKORESONERBANKORESONERBANKDRESDNERBANKORESONERBANKORcSONEf
SDNERBANKDRESONERBANKDRESONERBANKORESONERBANKORESONERBANKORESDNERBANKDRESONERE
E50N  £  RBAN  K  ORE  SON  £  R3AN  K  DRESON  £  RBANK  DRE  SON  ERBANK  ORE  SON  ER6ANK0HES0N  ERSAH  KORE  SON  EI
RESOHERe*NKOR£SCNERBANKOR£SONER8*NKORESONER8ANKOfi£50HEReANKORESON£RBA.NKORESÖNi

E  SOH  £  R  BAN  K  DRE  SON  E  RBAN  K  DRE  SON  E  RBAN  K  ORE  SON  £  R  WH  K  ORE  SDK  t
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SON  E  RBAN  K  ORE  SON  E  RBAN  K  ORE  SON  E  RBAN  KORE  SONE  RBAN  KORE  SONE  RBAN  KORE  SONE  RÖAN  KORE  SON  £jB
E  SONE  RBAN  K  ORESONE  R0AJ4K  ORE  SON  ERBAU  KORESONE  RBAN  KORE  SONE  RDANK  ÜRESCNE  RBAN  KORE  SO  NS§
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HESDNERBANKORESONEReANKDRESONERBANKDRESDNERSANKORESDNWBAblK  JR*.c£pfBA*fcF*3S
OR£SON£RaANKOR£50N£R8ANKOR£SOHER8AHKDRESONERBANKORESONERB*ÄO*ESONER9#&amp;lt;KTO?Sa
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BESONERBANKORESONERBANKORESONERBANKOHESONERBANKORESONERaAHKORESONERBANKORESONf
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ESONERSANKORESONEReANKDRESONEReA/JKORESONERBAHKDRESONERBANKORESOHERBANKORESDNEf
SON  E  RBAN  K  ORE  SONE  R8AN  KORE  SONE  R6ANK  DRE  SON  ERBan  KORE  SON  ER  BAN  KORE  SONE  RBANK  DRE  SON  ERt
£-3CN£PBA-,Kl.r:i  i.-N t HB»NKCSESt&amp;gt;  iftuANKC  -.1  -  .LftSANK.LRjSC.Nl  £  DRE  VT.  N  ER  BANK  Oft  t  EON  EI
RESONERBAHKORESONERBANKORESONERBANKORESONERBANKORESONEftBANKORESONERaANKORESONI
ORESONERBANKORESONERBANKDRESONERBAHKDRESDNEReANKDRESOfEERBANKORESOUERBANKORESOf
RE  SONE  RBAN  K  ORE50NERBAN  K  ORE  SON  E  ft  BAN  K  DRESDNER  BANK  ORESON  £  RBAN  KORE  SONERBANKORESDNf

Schecksjn  welchen  der  Zusatz  u  oder  Überbringer"  durchstrichen  oder  eine  Zahlungsfristangegeben  ist,  werden  nicht  bezahlt.
        <pb n="104" />
        91

Reicht  bei  Vorlegung  eines  Schecks  das  Guthaben  zur  Einlösung  nicht
aus,  so  leistet  die  Bank  Teilzahlung  nur  dann,  wenn  der  Aussteller  für
den  besonderen  Fall  einen  Auftrag  dazu  erteilt  hat.  Im  übrigen  sind  die
fachlichen  Gliederungen  der  Reichsgruppe  Banken  übereingekommen,  ihre
Mitglieder  auf  die  Notwendigkeit  hinzuweisen,  auch  ihrerseits  auf  die  Verbesserung ­
  der  Zahlungssitten  im  Scheckverkehr  hinzuarbeiten.  Sämtliche
deutsche  Kreditinstitute  werden  daher  Schecks,  die  ihnen  zum  Einzug  übergeben ­
  sind  und  von  der  bezogenen  Stelle  wegen  Fehlens  der  Deckung  nicht
eingelöst  werden  können,  sofort  nach  einer  vergeblichen  Vorl
  e  g  u  n  g  an  den  Einreicher  zurückgeben.
U  n  w  i  d  e  r  r  u  f  l  i  ch  ist  der  Scheck  bis  zum  Ablauf  der  Vorlegungsfrist.
Eine  solche  Begrenzung  entspricht  den  Interessen  des  Ausstellers  und  der
Indossanten,  da  sie  den  Inhaber  zur  Vorlegung  innerhalb  der  Frist  anhält.
Der  Bezogene  bleibt  jedoch  auch  nach  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  zur  Einlösung ­
  des  Schecks  berechtigt,  solange  ein  Widerruf  nicht  erfolgt  ist.
ck)  Arten  des  Schecks
Der  Scheck  steht  in  der  Mitte  zwischen  Banknote  und  Wechsel.  Von
jener  unterscheidet  er  sich  dadurch,  daß  er  in  jeder  beliebigen  Summe  ausgeschrieben ­
  werden  kann,  von  dem  Wechsel  insofern,  als  dieser  Kreditschuldurkunde ­
  und  dabei  auch  Umlaufsmittel  ist.  Newmarch  nennt  „das
Metallgeld  die  Scheidemünze  der  Note,  die  Note  aber  die  Scheidemünze
des  Schecks".  Es  werden  unterschieden:
1.  Der  Geldscheck  und  der  Es  fe  k  t  e  n  s  ch  e  ck.
Der  E  f  f  e  k  t  e  n  s  ch  e  ck  ist  in  Deutschland  durch  den  Berliner  Kassenverein,
in  Österreich  durch  den  Wiener  Giro-  und  Kassenverein  eingeführt  worden.  Der
E  f  f  e  k  t  e  n  g  i  r  o  v  e  r  k  e  h  r,  der  in  den  letzten  Jahren  einen  großen  Umfang
angenommen  hat,  ermöglicht  es,  Wertpapiere,  die  sich  in  Sammelverwabrung
befinden,  von  einem  Konto  auf  ein  anderes  zu  übertragen.
2.  Der  äußeren  Form  nach:  der  Anweisungs-  und  der  Quittung ­
  s  s  ch  e  ck.  Quittungsschecks  s„Von  der  H-Bank  in  RM
auf  Girokonto  erhalten")  sind  älter,  kommen  aber  kaum  noch  vor.
3.  Nach  Art  der  Einlösung:  der  Zahlungs-  und  der  sog.  Überweisungsscheck. ­
  Bei  der  Reichsbank  dienen  die  Überweisungsaufträge,
die  nach  der  Farbe  des  zur  Verwendung  gelangenden  Formulars  fälschlich
»rote  Schecks"  genannt  werden,  zur  Übertragung  auf  Konten
        <pb n="105" />
        92

am  gleichen  Ort  oder  nach  einem  Platz,  an  dem  die  Reichsbank  eine  Filiale
besitzt.  Da  der  Überweisungsscheck  kein  Scheck  ist,  unterliegt  er  nicht  den
Bestimmungen  des  Scheckgesetzes.
4.  Nach  der  Bezeichnung  des  Zahlungsempfängers:  der  Order-,  der
Rekta-  und  —  am  häufigsten  vorkommend  —  der  Inhaberscheck.
a)  Ein  Order  scheck  liegt  vor,  wenn  eine  bestimmte  Person  mit  oder
ohne  den  ausdrücklichen  Vermerk  „an  Order"  als  Zahlungsempfänger  bezeichnet ­
  ist.  Der  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger  gestellte  Scheck
ist  girierbar,  ohne  daß  er  ausdrücklich  die  Orderklausel  enthält,  da  der
Scheck  gleich  dem  Wechsel  geborenes  Orderpapier  ist.  Der  Bezogene ­
  muß  die  formelle  Legitimation  des  Vorzeigers  des  Schecks  prüfen.
Es  genügt  also  folgende  Form:
Bis  ....  Bank  zahle  EM.
b)  Der  Rektascheck  nennt  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger  und
verbietet  die  Übertragung  mittels  Indossaments  durch  die  negative  Orderklausel: ­
  „Bis  .  .  .  .  Bank  zahle  an  Herrn  6arl  Schmidt;,  nicht  an
Order  EM.“  Rektaschecks  kommen,  da  sie  die  mit  dem
Scheckverkehr  beabsichtigten  Zwecke  nicht  erfüllen,  äußerst  selten  vor.
e)  Der  Inhaber  scheck  ist  an  den  Inhaber  zahlbar.  Die  materielle
Berechtigung  (Geschäftsfähigkeit,  Vertretungsbefugnis)  des  Überbringers
zu  prüfen,  ist  der  Bezogene  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.  Die  Übertragung ­
  erfolgt  durch  Übergabe.  Es  gibt:
«)  Inhaberschecks  mitderreinenJnhaberbezeichnung.
Als  Zahlungsempfänger  ist  der  Inhaber  oder  Überbringer  bezeichnet.

Bis  ....  Bank  zahle  an  den  Inhaber  RM  oder:
Bis  ....  Bank  zahle  an  den  Überbringer  EM.
ß)  Inhaberschecks  mit  der  alternativen  Inhaberklausel. ­
  Sie  kommen  am  häufigsten  vor  (f.  a.  den  Scheck  S.  90).
Die  Bank  zahle  an  oder  Überbringer
EM.
y ]  Inhaberschecks  ohne  Angabe  des  Zahlungsempfängers:

Bis  ....  Bank  zahle  EM.

5.  Nach  dem  Zahlungsort:  Platz  sch  ecks  (Schecks,  die  am  Zahlungsorte
  ausgestellt  sind)  und  Distanzschecks  (Schecks,  deren  Bezogener
an  einem  anderen  Orte  als  der  Aussteller  wohnt).
        <pb n="106" />
        93

6.  Nach  dem  Bezogenen:  Bank-,  Post-  und  G  irokassenschecks.
7.  Nach  Begrenzung  der  Schecksumme:  limitierte  (begrenzte)  und
unlimitierte  Schecks.  Schecks,  auf  denen  die  Schecksumme  bereits
vorgedruckt  ist,  oder  die  nur  auf  einen  im  Scheckformular  angegebenen
Höchstbetrag  lauten  dürfen,  werden  ausschließlich  im  Reiseverkehr,  in  der
Hauptsache  von  und  nach  Amerika,  verwendet.  Weite  Verbreitung  haben
insbesondere  die  Ausschreibungen  der  American  Expreß  Company  in  New-Jork
  gefunden,  die  „Amexo-Schecks",  die  Banken  und  Reisebüros  in  aller
Welt  in  Kommission  haben.  Für  1000  K  oder  den  Gegenwert  hiervon
kauft  man  10  Schecks  zu  100  $  oder  20  Schecks  zu  50  $  oder  50  Schecks
zu  20  $  usw.  Diese  limitierten  Schecks,  die  auch  Money-Orders,
Zirkular-Schecks  oder  Tourist-Drafts  genannt  werden,  sind
ein  beliebtes  Zahlungsmittel  bei  Auslandreisen,  gewissermaßen  internationale ­
  Banknoten.  In  allen  Weltteilen  werden  sie  von  vielen
tausend  Banken  und  Agenten  ohne  Avis,  umgerechnet  zum  Tageskurse,
eingelöst.  Ausländer,  die  nach  Deutschland  reisen,  kaufen  in  ihrer
Heimat  nicht  Traveler-Schecks,  sondern  Registermarkschecks  (f.  S.  94).
Bei  Ankauf  von  Schecks  haben  die  Käufer  oben  links  —  die  in  englischer
Sprache  ausgeschriebenen  Schecks  tragen  an  dieser  Stelle  den  Vermerk  „Mion
eounteraigneck  below  with  this  Signatare“  —  ihren  Namen  zu  zeichnen.  Die
übrigen  offenen  Stellen  des  Formulars  bleiben  unausgefüllt.  Werden  die  Schecks
zur  Auszahlung  vorgelegt,  so  hat  der  Inhaber  den  Ortsnamen,  das  Datum,
sowie  den  Namen  der  Bank,  der  er  den  Scheck  vorlegt,  auszufüllen.  In  Gegenwart ­
  des  Bankbeamten  hat  er  weiter  seine  Unterschrift  nochmals  auf  den  Scheck
unter  die  Worte  „Ocmntersi'gneä:  (See  Signatare  Above)“  zu  setzen,  um  sich  durch
die  Übereinstimmung  der  beiden  Namenszeichnungen  als  den  rechtmäßigen  Eigentümer ­
  des  Schecks  auszuweisen.
Neueren  Datums  sind  die  R  e  i  s  e  s  ch  e  ck  s  i  n  W  ä  h  r  u  n  g,  Sie  werden
von  einer  deutschen  Devisenbank  oder  einem  behördlich  hierzu  ermächtigten ­
  Reisebüro  auf  Grund  eines  zwischen  Deutschland  und  einem  anderen
Lande  getroffenen  Reiseabkommens  ausgestellt.  Spätestens  nach  2  Monaten ­
  —  gerechnet  von  dem  Tage  an,  an  dem  die  Reichsbank  dem  Erwerber
die  Reisezahlungsmittel  zugeteilt  hat  —  müssen  sie  von  dem,  an  dessen
Order  sie  lauten  —  bei  der  ausländischen  Bank  zur  Zahlung  vorgelegt
werden,  und  zwar  unter  Beifügung  des  Reisepasses.  Im  Gegensatz  zum
sonstigen  Scheckverkehr  macht  die  Bank,  die  den  Scheck  einlöst,  einen  Abzug
vom  Scheckbetrage.
        <pb n="107" />
        94

Der  Registermarkscheck  findet  weiter,  Verwendung  im  Verkehr
zwischen  dem  Auslande  und  Deutschland.  Über  die  „Registermark",  die
zugunsten  eines  „registrierten  Berechtigten"  entsteht  durch  Einzahlungen
bei  der  Reichsbank,  auf  Grund  der  Stillhalteabkommen,  wird  mittels
Schecks  verfügt.  Die  Registermark  wurde  1936  mit  einem  Abschlag  von
40—56  vom  Hundert  notiert.
In  diesem  Zusammenhange  sei  erwähnt,  daß  einige  Länder  ihre  Valuta
Reisenden  aus  bestimmten  Ländern  etwa  10  v.  H.  u  n  t  e  r  Kurs  überlassen,  um
dadurch  Devisen  ins  Land  zu  bekommen.
Für  den  Verkehr  innerhalb  Deutschlands  bieten  die  P  o  st  r  e  i  s  e  -
schecks  der  Deutschen  Reichspost  die  Möglichkeit,  nach  Zahlung  eines
entsprechenden  Betrages  auf  ein  Reisescheckkonto  —  und  einer  Gebühr
von  1  RM.  für  ein  Heft  mit  10  Schecks  —  bei  allen  Postanstalten  im
Deutschen  Reich  Bargeld  abzuheben.  Postreisescheckheste  werden  von  den
Postscheckämtern  auf  alle  durch  25  teilbare  Reichsmarkbeträge  ausgestellt
und  gelten  vom  Tage  der  Ausstellung  an  3  Monate.
e)  Sorgfalt  beim  Scheckverkehr.  Aufbewahrung  und
Ausfüllung  der  Formulare.  Verrechnungsschecks
Nach  dem  Scheckvertrage,  das  ist  dem  meist  formlos  abgeschlossenen  Abkommen ­
  des  Kunden  mit  der  Bank,  hat  der  Kunde  alle  Folgen  und  Nachteile,
  die  durch  abhanden  gekommene  oder  gestohlene  Scheckformulare  entstehen, ­
  zu  tragen,  sofern  nicht  die  zur  Zahlung  beauftragte  Bank  von  dem
Verluste  rechtzeitig  benachrichtigt  wird,  um  die  Zahlung  an  den  unrechtmäßigen ­
  Inhaber  verhindern  zu  können.  Trifft  die  Bank  ein  Mitverschulden, ­
  so  wird  sie  sich  jedoch  nicht  auf  den  Scheckvertrag  berufen  dürfen.
Damit  Scheckfälschungen  durch  Erhöhung  des  Betrages  oder  andere  Abänderungen ­
  des  Textes  nicht  vorgenommen  werden  können,  müssen  die  in
den  Scheckformularen  offen  gelassenen  Stellen  durch  Striche  ausgefüllt
werden.
Die  von  den  Banken  zur  Verhütung  von  Scheckfälschungen  angewandten  und
den  Kunden  empfohlenen  Vorsichtsmaßnahmen  haben  nicht  dazu  führen  können,
den  Scheckfälschern  das  Handwerk  zu  legen.  Technische  Hilfsmittel,  die
einen  guten  Scheckschutz  gewähren,  kommen  hauptsächlich  nur  den  Banken  selbst,
bei  ihren  eigenen  Ausschreibungen,  zugute,  zum  Beispiel  die  Stanz-  und
Prägeapparate  oder  die  modernen  Scheckschreibemaschinen,  bei
denen  die  Zahlen  und  Buchstaben  mit  säurebeständiger  Farbe  geschrieben  und
durch  die  Eigenart  der  Maschinenkonstruktion  wie  der  Typen  gewiffermaßen  in
        <pb n="108" />
        95

das  Papier  eingraviert  werden.  Der  so  erzielte  Scheckschutz  wird  noch  erhöht,
wenn  ein  Kohlepapier  mit  der  Farbschicht  nach  oben  unter  den  Scheck  gelegt  wird,
so  daß  auf  dessen  Rückseite  eine  Spiegelschrift  entsteht  und  die  Farbe  von  beiden
Seiten  in  das  Papier  eindringen  kann.
Einige  Banken  schreiben  die  Schecks  im  Durchschreibeverfahren ­
  aus.  Die  Durchschrift  geht  als  Avis  an  die  bezogene  Bank,  die
hierdurch  in  der  Lage  ist,  bei  Vorkommen  des  Schecks  die  Urschrift  mit  der
Durchschrift  zu  vergleichen  und  durch  Übereinanderlegen  und  Gegen-das-Licht-Halten
  die  Übereinstimmung  festzustellen.
Für  den  Bankkunden  kommen  derart  kostspielige  Verfahren  kaum
in  Frage.  Die  Bankkunden  sollten  aber  bei  Ausschreibung  von  Schecks
mehr  Sorgfalt  als  bisher  anwenden.  So  ist  der  aus  Sicherheitsgründen  in
Worten  anzugebende  Betrag  oft  so  geschrieben,  daß  es  auch  dem  „Ungeübten" ­
  leicht  möglich  wäre,  einen  Scheck  von  E  i  n  tausend  auf  E  l  f  °
tausend  usw.  ohne  jede  Rasur  zu  fälschen.
Um  zu  vermeiden,  daß  Schecks,  die  auf  irgendeine  Weise  in  unrechte
Hände  gelangt  sind,  von  Unbefugten  einkassiert  werden,  wird  quer  über  den
Scheck  der  Vermerk  „Nur  zur  Verrechnung"  gesetzt.  Ein  solcher
Scheck  darf  nicht  bar  ausgezahlt  werden,  sondern  kann  nur  mit  dem
Bezogenen  oder  einem  seiner  Girokunden  oder  einem  Mitglied  der  am
Zahlungsort  bestehenden  Abrechnungsstelle  verrechnet  werden.  Dieser  Vermerk ­
  „Nur  zur  Verrechnung"  darf  nicht  wieder  zurückgenommen  werden.
Entsteht  durch  Nichtbeachtung  dieses  Vermerks  ein  Schaden,  so  haftet  der
Bezogene,  der  den  Scheck  i  n  b  a  r  e  i  n  l  ö  st.
Nachgebildet  ist  dieser  Verrechnungsvermerk  dem  englischen  „Crossing“.
Das  Kreuzen  erfolgt  durch  zwei  gleichlaufende  Striche  auf  der  Vorderseite
des  Schecks.  Zwischen  die  beiden  Striche  schreibt  man  den  Namen  der  Bank,
an  die  gezahlt  werden  soll  (specially  crossed),  oder  bloß  „&amp;amp;  Co.“  oder  überhaupt ­
  nichts  (generally  crossed).  Im  Gegensatz  zum  deutschen  Verrechnungsscheck ­
  kann  ein  generally  crossed-Scheck  an  eine  beliebige  Bank  oder  einen
Bankier  (nicht  aber  auch  an  einen  anderen  Kaufmann  oder  einen  Privaten),
ein  specially  orosssd-Scheck  nur  an  die  angegebene  Bank  (Bankier)  gezahlt ­
  werden.  Entstanden  ist  dieser  Vermerk  „&amp;amp;  Co.“  dadurch,  daß  der
zwischen  die  Querlinien  gesetzte  Name  des  Bankiers,  der  den  Scheck  beim
Bezogenen  einziehen  sollte,  abgekürzt  wurde,  und  da  die  englischen  Bankfirmen ­
  mit  „&amp;amp;  Co.“  zu  enden  pflegen,  so  blieb  schließlich  nur  dieses
&amp;gt;,&amp;amp;  Co.“  übrig.
        <pb n="109" />
        96

Die  Sicherung  wird  bei  dem  gekreuzten  Scheck  also  durch  eine  Beschränkung ­
  des  Kreises  der  Personen,  an  die  gezahlt  werden  soll,  bei  dem
Verrechnungsscheck  durch  die  Art  der  Einlösung  erreicht.  Darf  der
gekreuzte  Scheck  nur  an  einen  Bankier  gezahlt  werden,  so  kann  der  Verrechnungsscheck ­
  vom  Bezogenen  nur  im  Wege  der  Gutschrift  eingelöst
werden.  Das  Scheckgesetz  sArt.  37—39)  läßt  beide  Systeme  nebeneinander ­
  bestehen.  Da  dies  verwirrend  wirken  muß,  ist  es  zu  begrüßen,  daß  die
Bestimmungen  über  den  gekreuzten  Scheck  erst  zu  einem  späteren  Zeitpunkt
in  Kraft  treten.  Bis  dahin  werden  die  im  Ausland  ausgestellten  gekreuzten
Schecks  in  Deutschland  als  Verrechnungsschecks  behandelt.
Die  Worte  „not  vegotiabls"  (nicht  zu  veräußern),  die  man  öfters  auf  englischen ­
  Schecks  findet,  besagen  —  laut  Art.  81  der  englischen  Wechselordnung  —,
daß  der  englische  Nehmer  eines  Schecks  mit  einer  solchen  Klausel  nur  die  Rechte
seines  Vormannes  erhalten  soll,  selbständige  Regreßansprüche  gegen  Vormänner ­
  aber  nicht  geltend  machen  kann.  Die  Weitergabe  wirkt  also  nur  wie  eine
Abtretung.
Große  Verbreitung  hat  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  das
Certifying  gefunden.  Es  besteht  darin,  daß  ein  Beamter  der  bezogenen ­
  Bank  quer  über  die  Vorderseite  des  Schecks  das  Wort  „good“  unter
Beifügung  der  Firma  schreibt,  zum  Zeichen,  daß  der  Scheck  in  Ordnung  ist.
Erfolgt  der  Vermerk  auf  Antrag  des  Scheck  i  n  h  a  b  e  r  s,  so  wird  dadurch
die  Bank  alleinige  Schuldnerin,  Aussteller  und  Indossanten  werden  frei;
erfolgt  er  auf  Antrag  des  Scheckausstellers,  so  haftet  der  Bezogene
neben  dem  Aussteller  und  den  Indossanten.
Ähnlich  verhält  es  sich  mit  dem  inariring  in  London:  Die  am  Londoner ­
  Clearing  beteiligten  Bankfirmen  zeichnen  die  Schecks,  die  ihnen  nach
Olearing-,  aber  vor  Büroschluß  eingeliefert  werden,  sofern  sie  in  Ordnung
gehen,  mit  den  Anfangsbuchstaben  ihrer  Firma:  dadurch  wird  diesen  Schecks
im  Olearing  des  folgenden  Tages  der  Vorrang  verschafft.
„Bestätigte  Schecks"  kennen  auch  einige  andere  Länder.  So  lassen  z.  B.  in
Dänemark  Kunden  von  Provinzbanken  ihre  Schecks  von  ihrer  Bank  „n  o  -
tieren".  Ein  Scheck  mit  dem  Notierungsvermerk  ("Notiert  den...."),  der
die  rechtsgültige  Unterschrift  der  bezogenen  Bank  trägt,  wird  von  der  Bank  in
Kopenhagen,  die  Zahlstelle  dieser  Bank  ist,  ohne  Rückfrage  sofort  zu  Lasten  der
bezogenen  Bank  eingelöst.
Über  bestätigteSchecksderDeutschenReichsbank  —  andere
deutsche  Kreditinstitute  dürfen  Schecks  mit  einem  derartigen  Vermerk  nicht
versehen  —  s.  den  Abschnitt  Giroverkehr  mit  der  Reichsbank.
        <pb n="110" />
        7  Gebabö  30-  A.

97

5.  Der  Postscheck*)
a]  Sie  Organisation  des  Postscheckverkehrs
Der  große  Erfolg  des  seit  1883  bestehenden  österreichischen  Postscheck-Verkehrs
  veranlaßte  die  deutsche  Neichspostverwaltung  bereits  im  Jahre  1889,
dem  Reichstag  eine  Denkschrift,  betreffend  die  Einführung  des  Postscheckverkehrs ­
  im  Reichspostgebiete,  vorzulegen.  An  der  Gebührenfrage  scheiterte
der  Entwurf.  1908  kam  eine  neue  Vorlage  an  den  Reichstag,  und  der
Reichskanzler  wurde  ermächtigt,  den  Post-llberweisungs-  und  Scheckverkehr, ­
  zunächst  im  Verordnungswege,  einzuführen.
Die  P  o  st  s  ch  e  ck  o  r  d  n  u  n  g  ist  am  1.  Januar  1909  in  Kraft  getreten.
Während  in  einigen  Ländern  (Österreich,  Frankreich,  Belgien)  nur  ein
einziges  Postscheckamt  besteht,  hat  Deutschland  das  dezentralisierte  System.
Man  ging  dabei  von  der  Erwägung  aus,  je  bequemer  das  Postscheckamt
dem  Kontoinhaber  liegt,  desto  größer  wird  der  Teilnehmerkreis  sein.  Die
Dezentralisation  ist  jedoch  nicht  so  weitgehend  wie  in  der  Schweiz,  wo  fast
jedes  größere  Postamt  zu  einem  Postscheckamt  ausgestaltet  ist.
20  Postscheckämter  bestehen,  und  zwar  in:  Berlin,  Breslau,  Dortmund,
Dresden,  Erfurt,  Essen,  Frankfurt  a.  M.,  Hamburg,  Hannover,  Karlsruhe
(Baden),  Köln,  »Königsberg,  Leipzig,  Ludwigshafen  (Rh.),  Magdeburg,
München,  Nürnberg,  Saarbrücken,  (Stettin,  Stuttgart.  Jedes  Postscheckamt
benutzt  die  in  seinem  Bezirke  befindlichen  Postanstalten  als  Geldeinzahlungs-
  und  Geldauszahlungsstellen.  Rund  32  000  Postanstalten  sind  dem
Postscheckverkehr  dienstbar  gemacht.
Am  1.  Juli  1914  traten  das  Postscheckgesetz  vom  26.  März  1914
und  die  Postscheckordnung  vom  22.  Mai  1914  in  Kraft.  Inzwischen  sind
mancherlei  Änderungen  erfolgt.  Der  Postscheckverkehr  ist  bei
weitem  der  beste  Vermittler  für  den  Kleinverkehr.
Durch  ihn  werden  in  Deutschland  jährlich  rund  3 / 4  Milliarden  Zahlungsvorgänge ­
  auf  mehr  als  1,1  Million  Konten  verrechnet.  Die  Schaffung  von
Originalunterlagen  für  Auftraggeber,  Empfänger  und  Postscheckamt ­
  ergibt  Betriebsvereinfachungs-  und  Kontrollmöglichkeiten.
i)  Schrifttum:  25  Jahre  Postscheckverkehr.  1909—1933.  Berlin  1934.
Pierburg,  Der  Postscheckvertrag  nach  deutschem  und  ausländischem  Recht.
Leipzig  1932.
        <pb n="111" />
        98

b)  Das  Verfahren
a)  Eingänge  (Gutschriften)
Die  Eröffnung  eines  Postscheckkontos  ist  jeder  Privatperson,  Handelsfirma, ­
  öffentlichen  Behörde,  juristischen  Person  oder  sonstigen  Vereinigung
oder  Anstalt  gestattet.  Der  Antrag  wird  am  zweckmäßigsten  an  das  Postamt ­
  des  Antragstellers  gerichtet,  unter  Angabe  des  Postscheckamts,  bei  dem
das  Konto  eröffnet  werden  soll.
Auf  jedem  Konto  muß  eine  Stammeinlage  von  mindestens  ö  RM  gehalten ­
  werden.  Die  Guthaben  werden  nicht  verzinst.  Das  Verfahren,  die
Konten  zu  numerieren  und  nach  Nummern  geordnet  zu  führen,  hat  sich
bewährt,  wie  überhaupt  die  Postscheckämter  manche  Einrichtungen  geschaffen
haben,  die  später  von  den  Banken  übernommen  wurden.
Eingänge  (Gutschriften)  auf  Postscheckkonto  können  erfolgen:
mittels  Zahlkarte  bei  jeder  Postanstalt  und  bei  jedem  Postscheckamt,
mittels  Postanweisung  bei  jeder  Postanstalt,
mittels  Überweisung  von  einem  anderen  Postscheckkonto.
Auf  Antrag  werden  ferner  dem  Postscheckkonto  gutgeschrieben  Gelder,
die  durch  Post-  oder  Zahlungsanweisung  für  den  Kontoinhaber  eingehen
und  die  durch  Postauftrag  oder  Postnachnahme  für  ihn  eingezogen  werden,
ferner  Postschecks,  die  der  Kontoinhaber  einreicht.
Die  Z  a  h  l  k  a  r  t  e,  die  blau-graue  Farbe  und  dunkelblauen  Textaufdruck ­
  hat,  ist  im  wesentlichen  dem  Postanweisungs-Formular  nachgebildet.
Mittels  Zahlkarte  können  auf  das  eigene  wie  auf  ein  fremdes  Konto  beliebig ­
  hohe  Beträge  eingezahlt  werden.
Die  Zahlkarte  wird  vom  Postamt  direkt  an  dasjenige  Postscheckamt  gesandt,
bei  dem  das  Konto  des  Zahlungsempfängers  geführt  wird.  Zahlt  z.  B.  A
100  RM  bei  einem  Postamt  in  Dresden  auf  das  Konto  des  B  in  Liegnitz
ein,  der  sein  Konto  beim  Postscheckamt  Breslau  hat,  so  sendet  das  Dresdner
Postamt  die  Zahlkarte  an  das  Postscheckamt  Breslau.  Breslau  bucht  die
100  RM  auf  dem  Konto  des  B  und  benachrichtigt  diesen  unter  Beifügung
des  Zahlkartenabschnitts,  auf  dem  der  Verwendungszweck  angegeben  ist.
Ü  b  e  r  w  e  i  s  u  n  g  e  n  sind  möglich,  wenn  Auftraggeber  und  Empfänger
Postscheckkonten  besitzen.  Hat  der  Empfänger  sein  Konto  bei  einem  anderen
Postscheckamt  als  der  Auftraggeber,  so  kann  die  Gutschriftsanzeige  über
eine  solche  Überweisung  frühestens  am  dritten  Tage  in  der  Hand  des
        <pb n="112" />
        99

Empfängers  sein.  Gegen  Zahlung  einer  Gebühr  ist  Beschleunigung  (f.  u.)
möglich.
Wer  alle  tagsüber  auf  seinem  Konto  stattfindenden  Buchungen  erhält
der  Kontoinhaber  am  nächsten  Morgen  portofrei  einen  Tagesauszug/  der
den  bisherigen  und  den  neuen  Kontostand  angibt.  Gutschrift-  und  Lastschriftzettel ­
  werden  beigefügt.
Die  Verrechnung  zwischen  den  einzelnen  Postscheckämtern  erfolgt
bei  der  Generalpostkasse  in  Berlin,  die  Verrechnung  der  Barumsätze  jedes
Postscheckamts  über  die  zuständige  Oberpostkasse.
ß)  Ausgänge  (Lastschriften)
Der  Kontoinhaber  kann  über  sein  Guthaben,  soweit  es  die  Stammeinlage
von  5  RM  übersteigt,  durch  Überweisung  auf  ein  anderes  Postscheckkonto
oder  mittels  Scheck  beliebig  verfügen,  aber  immer  nur  unter  Benutzung
der  vom  Postscheckamt  ausgegebenen  Formulare.
Der  an  dem  Überweisungsformular  und  am  Scheck  befindliche ­
  Abschnitt  kann  vom  Aussteller,  in  der  gleichen  Weise  wie  der  Abschnitt
der  Zahlkarte,  zu  Mitteilungen  an  den  Empfänger  benutzt  werden.
Hat  der  Zahlungsempfänger  kein  Postscheckkonto,  oder  soll  aus  einem
anderen  Grunde  ein  Betrag  in  bar  gezahlt  werden,  so  muß  ein  Scheckformular
  verwendet  werden.  Der  Postscheck  ist  entweder  Namensscheck
(der  Zahlungsempfänger  ist  an  der  entsprechenden  Stelle  des  Vordrucks
einzusetzen)  oder  I  n  h  a  b  e  r  -  (Kassen)  scheck  (der  Zahlungsempfänger  ist
nicht  genannt).
Ist  der  Zahlungsempfänger  auf  dem  Scheck  mit  Namen  und  genauer
Anschrift  benannt,  so  sendet  das  Postscheckamt,  das  das  betr.  Konto  führt,
diesen  Scheck,  nachdem  es  ihn  mit  dem  (unter  strengen  Verschluß  gehaltenen) ­
  Hochdruckstempel  versehen  hat,  an  die  zuständige  Postanstalt,  die
den  Betrag  dem  Empfänger  zustellt.  Wünscht  der  Kontoinhaber,  daß  ihm
von  seinem  Guthaben  ein  Betrag  gesandt  wird,  so  bezeichnet  er  sich  aus
der  Rückseite  des  Schecks  als  Empfänger.
Soll  dagegen  der  Betrag  eines  Schecks  vom  Kontoinhaber  oder  von  einer
anderen  Person  bei  der  Kasse  des  Postscheckamts  bar  abgehoben ­
  werden,  so  darf  der  für  die  Zahlungsadresse  bestimmte  Platz  auf
der  Vorderseite  nicht  ausgefüllt  werden  (Inhaber-  oder  Kassenscheck).  Da
        <pb n="113" />
        100

die  Kasse  des  Postscheckamts  bei  solchen  Schecks  nur  prüft,  ob  das  erforderliche ­
  Guthaben  vorhanden  und  die  Unterschrift  des  Ausstellers  in  Ordnung ­
  ist,  nicht  aber  auch,  ob  der  Überbringer  zur  Abhebung  des  Betrages
berechtigt  ist,  hat  der  Aussteller  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Kassenscheck ­
  in  die  Hände  dessen,  für  den  er  bestimmt  ist,  gelangt.
Der  Inhaber  eines  Kassenschecks  kann  auch  verlangen,  daß  der  Betrag
einem  Postscheckkonto  gutgeschrieben  oder  durch  eine  Postanstalt  bar  gezahlt ­
  wird.  Im  ersten  Falle  trägt  er  ein:  Kontonummer,  Anschrift  des  Empfängers ­
  und  das  Postscheckamt,  bei  dem  das  Konto  geführt  wird,  im
zweiten  Falle  Anschrift  des  Empfängers  (feine  eigene  oder  die  eines
anderen).
Ein  Kassen  scheck  dient  hauptsächlich  zur  Abhebung  vom  eigenen  Konto
und  darf  vom  Aussteller  niemals  an  das  Postscheckamt  gesandt,  sondern  nur
an  den  Zahlungsempfänger  gegeben  werden.  Einen  Namenscheck  hingegen ­
  wird  der  Aussteller  unmittelbar  seinem  Postscheckamt  zugehen  lassen.
Für  bar  eingezahlte  Z  a  h  l  k  a  r  t  e  n  werden  bis  10  RM  10,  bis  25  RM  15,
bis  100  RM  20,  bis  250  RM  25,  bis  500  RM  30,  bis  750  RM  40,  bis
1000  RM  50,  bis  1250  RM  60,  bis  1500  RM  70,  bis  1750  RM  80,  bis
2000  RM  90,  darüber  hinaus  100  Rpf  erhoben.  Für  jede  Barauszahlung
ist  eine  feste  Gebühr  von  15  Rpf  und  je  1  Rpf  für  angefangene  20  RM  zu  entrichten. ­

Überweisungen  werden  kostenfrei  bewirkt.  Soll  der  Betrag  einer  Überweisung ­
  mit  Beschleunigung  abgebucht  und  gutgeschrieben  werden,  so  hat
der  Antragsteller  hierfür  eine  Gebühr  von  1  RM  zu  entrichten.  Ebenso  werden
für  telegraphische  Überweisungen  und  telegraphische  Auszahlungen ­
  besondere  Gebühren  erhoben.
Für  die  Briefe  der  Postscheckkunden  an  die  Postscheckämter  sind  bei  Verwendüng
  der  dazu  besonders  hergestellten  gelben  Umschläge  nur  5  Rpf  zu  entrichten.
Die  Sendungen  der  Postscheckämter  an  die  Kontoinhaber  werden  portofrei
befördert.
Die  Postscheckgelder  werden  nach  den  Vorschriften  angelegt,  die  vom  Verwaltungsrat
  der  Deutschen  Reichspost  im  Einvernehmen  mit  den  obersten  Wirtschaftsinstanzen
  des  Reichs  erlassen  worden  sind.  Hiernach  sind  durchschnittlich  30  Millionen ­
  RM  auf  dem  Reichsbankgirokonto  der  Generalpostkasse  zu  halten.  Von  den
übrigen  verfügbaren  Geldern  ist  mindestens  Vs  zum  Ankauf  von  reichsbankfähigen
Wechseln  durch  Vermittlung  der  Reichsbank  zu  verwenden.  Die  Anlage  des  Rests
soll  in  festverzinslichen,  reichsbanklombardfähigen  Wertpapieren,  in  öffentlichen
Anleihen,  in  Reichsschatzwechseln  oder  in  Darlehen  an  Staatsbanken,  an  das
Reich  oder  die  Länder  erfolgen.
        <pb n="114" />
        »

101

6.  Zinsscheine.  Marken  usw.
Z  i  n  s  j  ä)  e  i  n  e  (Kupons)  lauten  auf  einen  bestimmten  Geldbetrag
(bei  den  wertbeständigen  Anleihen  auf  den  Gegenwert  einer  im  Kupon  bezeichneten ­
  Warenmenge)  und  stellen  den  Zins  auf  eine  Schuldverschreibung  dar.
In  Frage  kommen  als  Zahlungsmittel  nur  die  auf  Reichsmark
lautenden  Zinsscheine.  Wer  Zinsscheine  in  Zahlung  nimmt,  geht  insofern
ein  Risiko  ein,  als  manche  Zinsscheine  überhaupt  nicht  oder  nur  mit  einem
Teilbeträge  eingelöst  werden,  weil  die  Gesellschaften,  Staaten  usw.,  die  sie
ausgegeben  haben,  in  Bankerott  geraten  sind  oder  sich  in  Zahlungsschwierigkeiten ­
  befinden.  Man  spricht  dann  von  „notleidenden  Kupons".
Ferner  gibt  es  Zinsscheine,  die  nicht  eingelöst  werden,  weil  die  zugehörigen
Stücke  bereits  zur  Rückzahlung  gekündigt  worden  sind,  womit  die  Verpflichtung
  des  Schuldners,  Zinsen  zu  zahlen,  beendet  ist.
Nach  8  303  des  BGB.  bleiben  die  Zinsscheine  der  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen,  sofern  sie  nicht  eine  gegenteilige  Bestimmung  enthalten,
in  Kraft,  auch  wenn  die  Hauptforderung  erlischt  oder  die  Verpflichtung  zur  Verzinsung ­
  aufgehoben  oder  geändert  wird.  Werden  solche  Zinsscheine  bei  der  Einlösung ­
  der  Hauptschuldverschreibung  nicht  zurückgegeben,  so  ist  der  Aussteller
berechtigt,  den  Betrag,  den  er  für  den  Schein  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  zurückzubehalten. ­

Als  Geldersatzmittel  wurden  früher  häufig  —  heute  erfreulicherweise  nur
noch  in  sehr  beschränktem  Maße  —  auch  Zinsscheine,  die  verschiedenen
Arten  von  Steuermarken,  Rabattsparntarken  und  Briefmarken  verwendet.
Bei  der  Ausdehnung  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  ist  diese  Zahlungsweise ­
  recht  überflüssig.
Briefmarken  werden  auch  heute  noch  benutzt,  um  kleinere  Geldbeträge, ­
  deren  Überweisung  zu  viel  Mühe  machen  würde,  im  Brief  zu
versenden.
        <pb n="115" />
        (

102

Zweiter  Teil
Banken  und  Bankgeschäfte
I.  Skizze  ber  geschichtlichen  Entwicklung  des  Bankwesens
1.  Die  Banken  im  Altertum
Wenn  wir  von  Banken  des  Altertums  sprechen  und  nach  den  zum  großen
Teil  nur  recht  spärlichen  Quellen  ihre  Tätigkeit  betrachten,  so  tritt  uns  ein
wesentlicher  Unterschied  zwischen  den  Banken  des  Altertums  und  des  Mittelalters ­
  einerseits  und  unseren  modernen  Bankinstituten  andererseits  sofort
klar  vor  Augen:  Diese  dienen  hauptsächlich  der  Vermittlung  des
Zahlungs-  und  Kreditverkehrs,  während  die  Institute,  die
wir  Banken  des  Altertums  nennen  können,  ebenso  wie  die  Banken  bis  ins
Mittelalter  hinein,  im  großen  und  ganzen  doch  nur  Zentralstellen  waren,
bei  denen  Gelder  aufbewahrt  und  Münzen  umgewechselt  wurden.
Wir  können  hier  nicht  über  die  bankartigen  Einrichtungen  der  Babylonier, ­
  Karthager,  Phönizier  und  Ägypter  sprechen  Z,  müssen ­
  uns  vielmehr  darauf  beschränken,  das  Bankwesen  der  alten  Griechen
und  R  ö  m  e  r  zu  skizzieren.
Bankiers  im  alten  Griechenland  waren  vielfach  die  Priester.  „Mit
allen  bedeutenden  Heiligtümern",  schreibt  Ern  st  Curtius  in  seiner
„Griechischen  Geschichte",  „war  eine  umfangreiche  Finanzverwaltung  derbunden,
  indem  es  die  Aufgabe  der  P  r  i  e  st  e  r  war,  durch  kluge  Verwaltung,
durch  vorteilhafte  Verpachtungen,  durch  Darlehen  usw.  die  jährlichen  Einkünfte ­
  zu  steigern  und  einen  Schatz  zu  bilden,  der  nicht  nur  zur  Aufrechterhaltung
  der  Würde  des  Gottesdienstes  ausreichte,  sondern  auch  für  die
nationale  Macht  des  Heiligtums  eine  wesentliche  Forderung  war."  Zu  allen
Teilen  der  griechischen  Welt  trat  das  Heiligtum  in  geschäftliche  Beziehungen,
und  so  kam  es,  daß  die  Tempel  mehr  und  mehr  Geldinstitute  wurden,  die  die
Stelle  öffentlicher  Banken  vertraten.
S.  hierüber  mein  „Bankgeschäft",  Band  II.  a.  a.  O.  S.  7  ff.
        <pb n="116" />
        103

Tempel  und  Heiligtümer,  insbesondere  die  von  Delphi  und  Ephesos, ­
  galten  als  die  sichersten  und  zuverlässigsten  Aufbewahrungsorte ­
  für  Geld  und  Wertgegenstände.  Unter  der  Schwelle  des  Gotteshauses ­
  oder  in  dazu  besonders  eingerichteten  Räumen  innerhalb  des
Tempelhofes  wurden  die  Schätze  aufbewahrt  und  von  den  Priestern  und
den  Schatzmeistern  bewacht.  Doch  nicht  immer  wurde  die  Heiligkeit
des  Altars  geachtet.  Während  des  Phokischen  Krieges  (355—346  v.  Chr.)
fanden  bereits  Beraubungen  der  Tempel  statt.  Als  ziemlich  sicher  erwiesen
gilt  es  nach  neueren  Forschungen  auch,  daß  H  e  r  o  st  r  a  t  den  berühmten
Dianatempel  zu  Ephesos  nicht  deswegen  in  Brand  gesteckt  hat,  um  seinen
Namen  für  alle  Zeiten  unsterblich  zu  machen,  sondern  um  durch  die  Brandstiftung ­
  einen  vorher  von  ihm  begangenen  Tempelraub  zu  verbergen.
Große  Konkurrenten  dieser  Heiligtümer  waren  die  Trapeziten  —
der  Name  ist  abzuleiten  von  rgäne^a  der  Tisch  —,  die  im  4.  Jahrhundert ­
  v.  Chr.  zum  erstenmal  in  Hellas  erwähnt  werden.  Ihr  Hauptgeschäft ­
  bestand  in  der  Annahme  von  Depositengeldern  und  in
der  Zahlungsvermittlung.  Die  Bankiers,  die  Geld  —  häufig  gegen
hohe  Zinsen  (12—14%)  —  ausliehen,  wurden  tSaraoral,  diejenigen,  die
das  Wechseln  in  fremde  Münzen  besorgten,  dgyvQauoißot  genannt.
Die  Funktionen,  die  in  Griechenland  die  Trapeziten  ausübten,  versahen ­
  im  alten  Nom  die  argoutarii,  von  denen  wir  zum  erstenmal  im
2.  Jahrhundert  v.  Chr.  Kunde  erhalten.  Ihre  Hauptgeschäfte  bestanden
im  Ankauf  und  Verkauf  fremder  Geldsorten,  in  der  Annahme  von  Geldern
zur  Aufbewahrung  und  in  der  Gewährung  von  Darlehen  gegen  Unterpfand. ­
  Ihre  Lüden  hatten  die  römischen  Bankiers  am  Forum.  Hieraus  erklären ­
  sich  auch  die  lateinischen  Bezeichnungen  für  fallieren:  „foro  cedere“
oder  „a  foro  fugere“.
Bis  zur  Zeit  der  Völkerwanderung  nahm  das  römische  Bankwesen  eine
gedeihliche  Entwicklung.  Von  da  ab  ging  es  rückwärts.  Bis  zur  Zeit
der  Kreuzzüge  war  der  Bankier  ausschließlich  Geldwechsler.
2.  Das  Bankwesen  im  mittelalterlichen  Italien
Die  Zersplitterung  des  Münzwesens  und  die  recht  häufig  vorkommenden ­
  Einziehungen  von  Geldstücken  behufs  Umprägung  in  leichtere,
schlechtere  Münzen  ließen  ein  neues  Gewerbe  aufkommen,  das  M  ü  n  z  -
        <pb n="117" />
        104

Wechselgeschäft.  Anfangs  waren  es  meist  die  Goldschmiede,
die  Münzen  und  Metalle  abwogen,  auf  ihre  Echtheit  prüften  und  die
Münzen,  die  keinen  Kurs  mehr  hatten,  gegen  solche  der  neuen  Prägung
umtauschten.  Bei  den  großen  Messen  schlugen  sie  auf  dem  Marktplatz
ihren  Tisch  auf,  ihre  bau  ca,  nach  der  sie  —  in  Genua  bereits  im
12.  Jahrhundert  —  den  Namen  bancherii  (Bankiers)  erhielten.
Macleod  leitet,  im  Gegensatz  zu  der  allgemein  herrschenden  Ansicht,  das
italienische  Wort  banoo  ab  von  dem  gotischen  Wort  bände  =  Haufe,  Menge.
Aus  dem  Münzwechsel  ging  das  Depositengeschäft  hervor.  Anfangs ­
  war  das  hinterlegte  Geld  ein  äepositnin  reguläre,  d.  h.
genau  dieselben  Münzen,  dieselben  Stücke,  die  eingeliefert  worden  waren,
mußten  zurückgegeben  werden.  Hieraus  entwickelte  sich  dann  das  d  e  p  o  -
situm  irreguläre:  Der  Bankier  kann  das  Geld  weiter  verleihen,
er  braucht  nicht  die  gleichen  Stücke,  die  er  empfangen  hat,  sondern
nur  die  gleicheSumme  zurückzuliefern.  Stets  aber  muß  er  seine  Geschäfte ­
  so  betreiben,  daß  er  in  der  Lage  ist,  seine  Verpflichtungen  zu  erfüllen. ­
  Wer  sich  des  ihm  geschenkten  Vertrauens  unwürdig  erwiesen  hatte,
was  jedoch  nur  selten  vorkam,  wurde  dadurch  gebrandmarkt,  daß  chm  als
Symbol  seine  banca  zerschlagen  wurde  —  „bancorotto“,  woher  das
Wort  Bankrott  sich  herleitet.
Die  Geschäfte,  die  bisher  von  Einzelnen  betrieben  worden  lvaren,  sind
im  Laufe  der  Zeit  an  Gesellschaften,  an  Staat  oder  Gemeinden  übergegangen. ­
  Banken  wurden  an  einigen  größeren  Plätzen  errichtet.  Sie
suchten  den  Geld-  und  Zahlungsverkehr  zu  erleichtern,  indem  sie  Kassierer
der  Geschäfte  wurden  und  bares  Geld  und  Wertgegenstände  gegen  mäßige
Gebühren  in  Verwahrung  nahmen.  Dies  waren  die  Anfänge  des  heutigen
Depositengeschäfts,  die  Vorläufer  unserer  modernen  Banken.
Aus  den  Depositen  zur  Aufbewahrung  wurden  im  Laufe  der  Zeit
Depositen  zur  Verwaltung.  Der  Kaufmann  zahlte  bei  der  Bank
eine  Geldsumme  ein,  die  er  nicht  selber  abhob,  sondern  die  er  dem  Konto
seiner  Geschäftsfreunde  B,  C  und  D  zur  Begleichung  seiner  Schuld  gutschreiben
  ließ.  In  gleicher  Weise  ließ  E,  der  bei  derselben  Bank  ein
Konto  hatte,  dem  A  die  Summe  gutschreiben,  die  er  ihm  für  bezogene
Waren  schuldete.  Da  durch  diese  Zu-  und  Abschriften  die  Gelder  einen
Kreislauf  machten,  erhielten  die  Institute,  die  diesen  Geschäftszweig ­
  pflegten,  den  Namen  G  i  r  o  b  a  n  k  e  n  (yvpos  —  Kreis).
        <pb n="118" />
        105

In  Venedig  soll  schon  im  Jahre  1156  —  nach  anderen  Quellen
1171  —  eine  Girobank  entstanden  sein,  der  Monte  nuovo.  Diese  montes
(Berge)  waren  Steuergesellschaften,  die  zum  Teil  bankartige  Geschäfte  betrieben. ­
  Man  unterschied  weltliche  Berge  (Montes  profani)  und  zum
Schutz  gegen  Wucher  errichtete  gemeinnützige  Berge  (Montes  pietatis).
Einige  italienische  Banken  entstanden  dadurch,  daß  reichen  Bürgern,  bei
denen  der  Staat  eine  Zwangsanleihe  aufgenommen  hatte,  außer
Zinsen  als  Entschädigung  das  Privileg  zur  Gründung  einer  Bank,  deren
Kapital  die  Schuld  des  Staates  bilden  sollte,  erteilt  wurde.  Im  Jahre  1407
ging  aus  der  Vereinigung  mehrerer  Gesellschaften  von  Staatsgläubigern
die  berühmte  banca  di  St.  Georgio  in  Genua  hervor.
Über  die  im  Jahre  1593  in  Mailand  errichtete  Bank  deshl.  Ambrosius ­
  besitzen  wir  einige  Aufzeichnungen,  die  eine  Charakteristik  des
damaligen  kaufmännischen  Verkehrs  geben.  U.  a.  sind  auch  einige  Quittungen ­
  noch  vorhanden,  die  etwas  umständlich  abgefaßt  waren:
„Den  Herren  Gouverneuren  usw.  möge  es  gefallen,  auszubezahlen  dem
M  .  .  .  .  500  Kaiserliche  Lire,  welche  ich  ihm  leihe  gratis  und  mit  Liebe,
unter  der  Bedingung,  daß  er  sie  mir  nach  3  Monaten  zurückgebe,  bei  jedem
Verlangen  von  meiner  Seite.  Machen  Sie  mich  im  Buche  zum  Schuldner
über  das  Handelsgeld."
Von  den  sonstigen  Regeln  der  Bank  seien  noch  zwei  erwähnt.  Die  eine  gibt
Aufschluß  über  die  Wertschätzung  der  damaligen  Bankbeamten,  und  die  andere
legt  den  Bankangestellten  dritten  Personen  gegenüber  Stillschweigen  auf:
1.  „Die  Rechner,  der  Kassierer  und  die  Gehilfen,  welche  bei  der  Bank  im
Dienste  stehen,  sind  als  von  dem  Range  ihres  Adels  nicht  heruntergekommen ­
  zu  betrachten,  trotz  den  Gehalten,  welche  sie  beziehen,  denn  ihre
Leistung  betrifft  hauptsächlich  den  Dienst  für  die  Majestät  und  das  gemeine ­
  Wohl."
2.  „Man  gebe  niemand  Aufschluß  über  andere,  außer  dem  Anfragenden  über
sich  selbst,  desgleichen  dessen  bevollmächtigten  Erben  usw.,  bei  Strafe  des
Amtsverlustes  und  noch  größerer  Strafe."
Schlechte  Erfahrungen,  die  man  mit  den  Privat-Girobanken  in  Venedig
gemacht  hatte,  —  die  Mehrzahl  war  nach  kürzerem  oder  längerem  Bestehen ­
  zusammengebrochen  *)  —  führten  im  Jahre  1587  zur  Errichtung
einer  Staats-Girobank,  des  bekannten  Banco  di  Rialto.
Ihre  Geschäftsführer  wurden  vom  Senat  ernannt  und  vom  Staat  besoldet. ­
  Die  Bank  war  öffentliche  Hinterlegungsstelle,  und  sämtliche
Siehe  darüber  mein  „Bankgeschäft"  a.  a.  £).,  Band  II  S.  14  ff.
        <pb n="119" />
        106

Wechsel  sollten  bei  ihr  zahlbar  gemacht  werden.  Da  jedoch  „eine  einzige
Bank  dem  Bedürfnis  aller  Kaufleute  verschiedener  Nationen  nicht  genügen
kann",  wurde  bereits  1595  wieder  einem  Privatinstitut  die  Konzession
erteilt.  Eine  zweite  Staatsbank  wurde  1619  unter  dem  Namen  Banco
d  e  1  Giro  errichtet.  Sie  hat  bis  1806  bestanden.
3.  Das  Bankwesen  in  Holland  und  Grostbrikanmen
Zehn  Jahre  vor  Begründung  desLanoodelGii-oin  Venedig  entstand ­
  auch  in  A  m  st  e  r  d  a  m  ein  dem  holländischen  Handel  in  hohem  Maße
dienendes  öffentliches  Bankinstitut.  Um  den  durch  Einschmelzen  der  alten
und  Ausgabe  neuer,  leichterer  Münzen  entstandenen  Mißständen  abzuhelfen, ­
  wurde  1609  die  Bank  von  Amsterdam  errichtet.
Die  Bank  nahm  Münzen  an,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  vollwichtig  waren
oder  nicht,  und  schrieb  dem  Einleger  den  sich  auf  Grund  des  Metallwertes
ergebenden  Betrag  gut.  Da  die  Stadt  Garantie  leistete,  genoß  die  Bank
allseitig  großen  Kredit.  Ein  weiteres  Geschäft  der  Bank  bestand  darin,
daß  sie  Gold-  und  Silberbarren  bis  zu  95  °/ 0  belieh.  Zinsen
hierfür  wurden  nicht  verlangt,  dagegen  mußte  bei  der  Rücknahme  der
Barren  eine  Provision  von  V 4 —V 2  °/o  bezahlt  werden.  Wurde  das
Pfand  nicht  innerhalb  von  6  Monaten  eingelöst,  so  fiel  es  an  die  Bank.
In  E  n  g  l  a  n  d  waren  die  ersten  Bankiers  die  I  u  d  e  n,  die  unter  W  i  lhelmdem
  Eroberer  ins  Land  gekommen  waren.  Ihr  Hauptgeschäft
bestand  in  dem  Ausleihen  von  Geldern,  vielfach  bereits  auf  Grundlage  von
Wechseln.  Wie  stets  die  Geldausleiher,  die  hohe  Zinsen  verlangten,  waren
sie  von  der  Bevölkerung  gehaßt  (s.  auch  die  Schilderungen  von  Walter
Scott  in  „Jvanhoe").  Als  dann  König  Eduard  I.  15  000  Juden  Verbannte,
ging  das  Bankiergeschäft  auf  die  L  o  m  b  a  r  d  e  n  über  (noch  heute  erinnert
in  London  die  Lombard  Street  an  sie),  die  Pfandleiher  und  Bankiers
waren.  Sie  nahmen  verzinsliche  Depositen  und  gewährten  Darlehen  gegen
Unterpfand.  Hieraus  erklärt  sich  die  für  derartige  Geschäfte  noch  heute
übliche  Bezeichnung:  Lombardgeschäfte.
In  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  erlangten  die  Anweisungen
  der  Geld-  und  Wechselgeschäfte  treibenden  Goldschmieds,
goldsmith’s  notes,  große  Bedeutung.  Diese  Noten,  die  Vorläufer  der  Schecks,
waren  zahlbar  bei  Vorzeigung  und  lauteten  in  der  Regel  auf  den  Inhaber.
        <pb n="120" />
        107

Im  Jahre  1694  entstand  die  nach  dem  Plan  des  Schotten  William
Patterson  gegründete  Bank  of  England,  deren  Organisation  und
Tätigkeit  in  einem  späteren  Kapitel  noch  ausführlich  gewürdigt  werden
wird.  Bis  zur  Gründung  der  Bank  von  England  blieb  das  Bankgeschäft
in  den  Händen  der  Goldschmiede.  Reine  Girobanken,  wie  in  Venedig,
Genua,  Amsterdam,  Hamburg  und  Nürnberg,  hat  es  in  England  nie
gegeben.  Infolge  des  geregelten,  einheitlichen  Münzwesens  waren  sie
auch  nicht  nötig.
Das  Monopol  der  Bank  von  England,  als  einzige  Aktiengesellschaft ­
  in  England  und  Wales  Bankgeschäfte  zu  betreiben,  wurde  1826
insofern  eingeschränkt,  als  die  Gründung  von  Gesellschaften  auch  von  mehr
als  6  Mitgliedern  gestattet  wird  an  Orten,  die  mindestens  65  englische
Meilen  von  London  entfernt  sind.  1833  wurde  das  Monopol  aufgehoben,
und  es  stand  nunmehr  auch  in  London  selbst  der  Gründung  von  Aktienbanken ­
  nichts  mehr  im  Wege.  Das  Depositengeschäft,  das  ursprünglich  in
den  Händen  der  Bankiers  lag,  ging  später  auf  die  Privatbanken  sBanken
mit  nicht  mehr  als  6  Teilnehmern)  und  nachher  auf  die  Aktiengesellschaften ­
  über.
Neben  den  Depositenbanken  gibt  es  Privatbanken.  Während  ihre
Zahl  in  London  im  Jahre  1832  62  betrug,  ist  sie  heute  auf  5  herabgesunken.
Die  Diskonthäuser  (discount  bousss;  bill  brokers)  sind  Vermittler
zwischen  Geldgeber  mnd  Geldnehmer.  Ein  wichtiges  Glied  des  Londoner
Geldmarktes  bilden  die  „merchant  bankers"  skaufmännische  Bankiers).
Ursprünglich  nur  Wechsel  akzeptierend,  die  zur  Bezahlung  der  von  ihnen
gekauften  Waren  dienen  sollten,  gaben  sie  später  ihr  Akzept  auch  anderen
Wechseln  und  schafften  als  tüchtige  Kaufleute  und  Finanziers  dem  englischen ­
  Akzept  Ansehen  in  der  ganzen  Welt.
Die  colonial  banks  (Kolonialbanken),  die  zum  Teil  mit  Unterstützung
der  Regierung  errichtet  sind  und  mannigfache  Vorrechte  genießen,  haben
ihren  Hauptsitz  in  London  oder  einer  der  englischen  Kolonien,  Filialen
in  einer  oder  in  mehreren  der  englischen  Kolonien,  bzw.  in  London.  Sie  vermitteln ­
  den  Zahlungs-  und  Kreditverkehr  mit  den  Kolonien.  Die  foreign
banks  suchen  ihren  Wirkungskreis  in  den  nicht  englischen  liberseeländern,
zum  Teil  auch  im  nahen  Osten.  Zu  den  foreign  banks  gehören  auch  die
ausländischen  Banken,  die  in  England  Niederlassungen  haben.  Man  grup ­
        <pb n="121" />
        108

piert  sie  in:  europäische,  nordamerikanische,  südamerikanische  und  asiatische
Banken.
Als  „Kanker"  werden  nach  englischem  Sprachgebrauch  die  Firmen
bezeichnet,  die  vorwiegend  fremde,  ihnen  von  einem  größeren  oder  kleineren
Kundenkreis  auf  kürzere  oder  längere  Zeit  anvertraute  Gelder  in  ihrem
Geschäft  verwenden.
Was  die  innere  Verwaltung  der  englischen  Banken  anbelangt,
so  ist  zu  bemerken,  daß  die  Leitung  der  Bank  in  den  Händen  des  koard  ok
direetors  sän  der  Spitze:  der  ehairman  und  der  deputy  chairman)  liegt.
Er  entspricht  etwa  dem  deutschen  Aufsichtsrat,  tritt  aber  weit  öfters  als  dieser,
in  der  Regel  wöchentlich  einmal,  zusammen.  Die  Exekutive  bilden  die
managing  directors,  die  bei  einigen  Instituten  auch  general  Managers
(chief  general  Manager,  Joint  general  Manager)  heißen.  Weitere  Mitglieder ­
  der  Bankleitung  sind:  der  general  Managers'  assistant,  der  eklet
aeeonntant  (Hauptbuchhalter),  der  cashier  (Kassendisponent),  der  finance
Manager  usw.
Bei  den  e  u  g  l  i  s  ch  e  n  Banken  wird  unterschieden:
authorized  Kapital  (bewilligtes  Kapital),
subscribed  Capital  (gezeichnetes  Kapital),
paid-up  Capital  (eingezahltes  Kapital).
Vom  Standpunkt  des  A  k  t  i  o  n  ä  r  s  betrachtet  setzt  sich  der  Stammanteil
zusammen  aus:
paid-up  Capital  (eingezahltes  Kapital).
uncalled  Capital  (noch  nicht  eingefordertes  Kapital),
reserve  liäbility  (Nachschußpflicht).
Von  dem  20  £  betragenden  Nominalbetrag  der  Westminster  Bank-Aktie
sind  z.  B.:
£  5  eingezahlt,
£  5  rufbar  (noch  nicht  eingefordert),
£  10  Nachschußbetrag.
Den  rufbaren  Betrag  kann  die  Gesellschaft  jederzeit  einfordern,  den
Nachschußbetrag  (reservs  liäbility)  jedoch  nur  im  Falle  der  Liquidation,
sofern  das  Statut  nichts  anderes  besagt.
Das  englische  Bankwesen  der  Gegenwart  steht  unter  dem  Zeichen  der
Konzentration:  Die  großen  Institute  haben  die  kleinen  aufgesaugt
        <pb n="122" />
        ESTABLISBED  APRIL,  1836.

ULSTER  BANK  LIMITED

AFFILIATED  TO  WESTMINSTER
BANK  LIMITED.

Capital  Authorised  and  Snbscribcd  .  .  .  i  3,000,000.

Capital  Paid  Cp  £  1,000,000  |  f  „  nnn  nnn
Reserve  Fuad  £  1,00,000  (  *  ‘ J ) uuu &amp;gt; uuu -

HEAD  OFFICE:  WÄRING  STREET,  BELFAST.
Managing  Directors:
W.  M.  FULLERTON.  J.  K.  PATTEN.  R.  H.  SHEPPERD.  Wm.  DONALDSON.
Secretary,  CHARLES  PEN  OER.  Chief  Accountant,  WILLIAM  McliOBERT.  Chief  Cashier,  CHARLES  W.  LESTER.  Assistant  Cashier,  HUGH  GORE.
Head  Office  Manager  and  Assistant  Secretary,  THOMAS  J.  FERGUSON.  Controller  of  Brauches,  ANDRE  W  ESLER.  Chief  Inspector  of  Brauches,  F.  J.  SLOAN.
Inspectors  of  Brauches,  W.  H.  RUSSELL,  Wm.  ELLIS  and  J.  8.  GL  ASS.  Assistant  Inspectors,  A.  D.  NICHOLS  and  J.  GRIFFITH.
BALANCE  SHEET,  81st  December,  1936.

LIABILITIES.
Capital  Authorised
200  000  Shares  of  £  16  each  £  3,000,000
Capital  Issued  —
200,000  Shares  of  £  16  each,  £  5  paid  £  1,000,000  0
Reserve  Fund  „  1,800,000  0
Deposit,  Current  and  other  Accounts,  includiug  Reserves
for  Contingencies  21,769,445  16
Bills  for  Collection  ,,  66,984  1
Notes  in  Circulation:
Northern  Ireland  and  Old  Issues  .  ..£1,840,711  17  6
Consolidated  Bank  Notes
outstanding  .  .  £  301,000  0  0
Less  Held  by  Bank  „  64,354  0  0

236.646  0  0
Undivided  Profits
(Note.  —  There  is  a  contingent  liability  of  £  14,000
for  uncalled  Capital  in  respect  of  sharea  of  the  Agricultural ­
  Credit  Corporation  Ltd.  which  are  guaranteed
by  the  Government  of  the  Irish  Free  State  both  in
regard  to  Capital  and  Interest.)

1,577,357  17
84,470  5

£25  498  258  0  4

ASSETS.
Investments  at,  or  below,  Market  Value  :  —
Government  Stocks
War  Loan  and  other  Securities  of  or  guaranteed
by,  the  British  Government  (including  Securities
lodged  with  the  Currency  Commission  as  security  for
Consolidated  Bank  Notes  outstanding,  per  contra)
Other  Securities  1,430  458
Cash  on  band,  Balances  with  London  Bankers,  and
Remittances  in  transit
Bills  Discounted,  Advances  to  Customers,  Short  Loans
on  Securities  and  other  Accounts
Bank  Premises  (at  cost,  less  amounts  written  off)

PROFIT  AND  LÖSS  ACCOUNT.

To  Dividend  at  July,  1936  ....  £  70.000  0  0
To  Dividend  at  Jany.,  1937  .  .  .  .  „  70,000  0  0

To  Bank  Premises  Account
To  Undivided  Profits  carried  for  ward  .

140,000  0  0
35,000  0  ü
84,470  5  3

£  259,470  5  3

By  Undivided  Profits  from  31st  Dec.,  1935  .  .  .  .
By  Net  Profits  for  year  ended  31st  Dec.,  1936  —  after
deducting  rebate  on  Bills  Current,  Interest  due.  on
Deposits,  Income  Tax  and  all  other  expenses  —  all
ascertained  Bad  and  Doubtful  Debts  baving  been
written  off  or  fully  provided  for
        <pb n="123" />
        110

und  Filialen  in  der  Provinz,  Depositenkassen  in  London  errichtet.  5  Institute ­
  sind  es,  die  die  anderen  englischen  Banken  in  ihren  Ziffern  weit  überragen. ­
  „The  big  Five"  Z  besitzen  etwa  85  °/ 0  der  Depositengelder  aller
englischen  Aktienbanken  und  72  %  der  von  den  Depositenbanken  Großbritanniens ­
  hinterlegten  Gelder.  Von  den  9400  Bankbüros  der  englischen
Depositenbanken  entfallen  fast  8000  auf  die  big  Five.
Neben  der  „amalgamation"  (völligen  Verschmelzung)  haben  die  Banken ­
  in  Großbritannien  neuerdings  vielfach  das  System  der  „affiliation"
(Angliederung)  angewendet,  um  ihre  Macht  zu  stärken.  Dies  geschah  besonders ­
  auch  dann,  wenn  man  das  Notenausgaberecht  der  in  die  Konzentration ­
  eingeschlossenen  schottischen  oder  irischen  Banken  erhalten  wollte;
bei  der  amalgamation  (Aufgabe  der  juristischen  Selbständigkeit)  wäre  es
verlorengegangen.  Die  Geschäfte  der  angegliederten  Bank  werden  von  dem
bisherigen  Direktorium  weitergeführt,  aber  es  findet,  wie  in  Deutschland,
ein  Austausch  von  Direktoren  und  Aufsichtsratsmitgliedern  statt.
Eine  solche  angegliederte  Bank  ist  auch  die  Ulster  Bank,  deren  Ausweis ­
  für  Ende  Dezember  1936  auf  der  vorhergehenden  Seite  abgedruckt ­
  ist.
Von  dem  bewilligten  und  gezeichneten  Kapital  von  3  Millionen  £  sind
nur  1  Million  £  eingezahlt.  Der  Reservefonds  ist  ebenso  groß  wie  das
eingezahlte  Kapital.  Weitere  Posten  der  Passivseite  sind:  Kreditoren
(Depositen-  und  Kontokorrentgelder,  Guthaben  auf  Jnkassokonto),  Betrag
der  umlaufenden  Noten,  Gewinnvortrag.
Auf  der  Aktivseite  sind  die  Effektenbestände,  der  Barbestand  und
die  Guthaben  bei  anderen  Banken,  die  Wechselbestände,  die  Debitoren  und
die  Summe,  mit  der  die  Bankgebäude  zu  Buch  stehen,  angegeben.
Das  Gewinn-  undVerlu  st  -  Konto  (prosit  and  loss  account)
enthält  auf  der  rechten  Seite  den  Gewinnvortrag  und  den  Reingewinn
(nach  Vornahme  der  Abschreibungen),  auf  der  l  i  n  k  e  n  Seite  den  Verteii)
  Diese  Bezeichnung  entstand,  als  in  Paris  die  Friedensverhandlungen  zwischen ­
  den  Ministerpräsidenten  von  Großbritannien,  Frankreich,  Belgien,  Italien
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  stattfanden.  Der  Ausdruck  „The
big  Five",  den  eine  Tageszeitung  prägte,  ging  dann  auf  die  5  mächtigsten  Finanzinstitute
  Englands  über.
        <pb n="124" />
        111

lungsplan:  14  v.  H.  Dividende  werden  auf  das  eingezahlte  Kapital  ausgeschüttet, ­
  und  zwar  in  2  Raten  (Januar  und  Juli).
Die  Lösung  des  (gegenwärtig  in  vielen  Ländern  bestehenden)  Problems  des
mittelfristigen  Kredites  für  mittlere  und  kleinere  Industriebetriebe
wurde  Anfang  1934  durch  die  Gründung  einer  Jndustriebank,  des  Credit  kor
Indiu-stry  Ltd.,  eingeleitet.  Dieses  Bankunternehmen  soll  allen  Arten  von  Jndustrieunternehmungen,
  vorwiegend  mittleren  und  kleineren,  mittelfristige  Kredite
mit  einer  Laufzeit  von  2—20  Jahren  bis  zu  SO  000  £  gewähren.
4.  Das  Bankwesen  in  den  Bereinigten  Staaten  von  Amerika
Wie  in  vielen  andern  Ländern,  ist  auch  in  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  der  Begriff  „Bank"  mit  dem  der  „Notenbank"  identisch  gewesen.
Das  Recht,  Noten  auszugeben,  war  gewissermaßen  ein  Bestandteil  des
Rechts,  Bankgeschäfte  überhaupt  zu  betreiben.
Man  unterscheidet  Privatbanken  und  inkorporierte  Banken.  Die  inkorporierten ­
  Banken  gliedern  sich  in:
1.  Sparbanken  (savings  banks),
2.  Trust  Companies,
3.  Handelsbanken  (Staatenbanken,  Nationalbanken),
4.  Bundesreservebanken,
5.  Landwirtschaftliche  Kreditanstalten.
Die  meisten  Banken  in  den  Vereinigten  Staaten,  deren  Zahl  von
rund  30  500  (Anfang  1921)  auf  15  628  (Ende  1936)  zurückgegangen  ist,
haben  nur  lokale  Bedeutung,  und  ihr  Kapital  ist  klein.  Die  Hälfte  aller
Depositen  entfällt  auf  rund  200  Banken  in  den  Finanzzentren  des  Ostens,
in  Chicago  und  San  Francisco.  Ihr  Dasein  verdanken  diese  kleinen  Provinzbanken ­
  der  amerikanischen  Bankgesetzgebung,  die  bis  1917  die  Errichtung
  von  Filialen  verböten  hatte.
In  den  Jahren  1921—1932  haben  10  816  amerikanische  Banken  mit  4,88  Milliarden ­
  $  Dcpositeneinlagcn  ihre  Zahlungen  eingestellt.  Die  Reconstruction
Finance  Corporation  (Refico)  ist  bis  Ende  1936  ermächtigt  worden,  Kredite  im
Betrage  von  11,37  Milliarden  8  an  7484  Banken  und  Trnstgescllschaften  zu
gewähren.  Hiervon  sind  bis  Ende  1936  6,34  Milliarden  $  (rund  69  v.  H.)  wieder
zurückgezahlt  worden.
Am  16.  Juni  1933  wurde  der  Banking  Act  angenommen,  der  eine  Depositengarantie ­
  durch  gegenseitige  Versicherung  bringt.  Am  1.  Januar  1934
wurde  die.Federal  Deposit  Insurance  Corp.  gegründet.  Ende  1936  waren  bei  ihr
        <pb n="125" />
        112

14  030  Banken  versichert,  die  im  Jahre  1936  47  Millionen  K  Beiträge  gezahlt
haben.  In  den  3  Jahren  des  Bestehens  der  FDIC  sind  71  Mitgliedsbanken  mit
19,4  Millionen  K  insolvent  geworden;  eine  von  ihnen  wurde  reorganisiert,
70  kamen  in  die  Hand  des  Receivers,  und  von  diesen  fusionierten  28  mit  Hilfe
der  FDIC  mit  anderen  Banken.
Die  Kreditoren  der  Mitgliedsbanken  des  Bundes-Reserve-Systems  betrugen
Anfang  1937  rund  20,63  Milliarden  ß,  davon  waren  5,07  Milliarden  I  befristet.
Seit  dem  1.  Mai  1937  müssen  die  Mitgliedsbanken  in  New  Jork  und  Chikago
als  Guthaben  bei  den  Reservebanken  26  v.  H.  ihrer  Sichteinlagen  unterhalten;
in  den  anderen  Reservestädten  20  v.  H.  und  in  ländlichen  Bezirken  14  v.  H.
Für  alle  Einlagen  auf  Zeit  muß  eine  Reserve  von  6  v.  H.  gehalten  werden.
Eine  scharfe  Trennung  von  Depositen-  und  Wertpapiergeschäft ­
  fordert  der  Banking  Act  vom  16.  Juni  1938.  Jede  amerikanische
Bank,  die  bisher  das  Depositen-  und  Emissionsgeschäft  nebeneinander  betrieben ­
  hatte,  mußte  sich  für  den  einen  oder  für  den  anderen  Geschäftszweig ­
  entscheiden.  Für  die  Aktienbanken  bedeutete  dies  Aufgabe  ihrer
Tochtergesellschaften,  die  für  sie  Emissionsgeschäfte  durchführten  und  als
Jnvestmentgesellschaften  fungierten.  Jetzt  gibt  es  in  den  Vereinigten  Staaten ­
  von  Amerika  nur  noch  reine  Depositen-  und  reine  Effektenbanken.
Auf  die  Nationalbanken  und  Bundesreservebanken  wird
in  dem  Abschnitt  „Ausländische  Notenbanken"  zurückzukommen  sein.
Die  Staatenbanken  sind  von  den  Einzelstaaten  inkorporiert.  Von
dem  ihnen  zustehenden  Recht  der  Notenausgabe  können  sie  keinen  Gebrauch
machen,  da  ihre  Notenausgabe  mit  einer  Bundessteuer  von  10  %  belastet  ist.
Die  großen  Privatbanken  pflegten,  ebenso  wie  die  mittleren  und
kleineren  Firmen,  bis  zur  Reform  von  1933  alle  Zweige  des  Bankgeschäfts,
wobei  sie  je  nach  dem  Ort  und  den  Konkurrenzverhältnissen  bald  diesen,
bald  jenen  Geschäftszweig  bevorzugten.  Sie  sind  entweder  individual  oder
partnership  enterprises,  Einzelfirmen  oder  Gesellschaften  ohne  „Charter", ­
  ähnlich  der  Offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft.
Die  Trustgesellschaften  strust  Companies  oder  loan  and  trust
Companies  genannt)  waren  ursprünglich  Treuhandgesellschaften  und  sind
erst  allmählich  in  die  Reihe  der  Banken  getreten.  Ihr  Arbeitsgebiet  ist  vielseitiger
  als  das  der  anderen  Banken  des  Landes.
Die  Sparbanken  (savings  banks)  unterliegen  der  Beaufsichtigung
des  einzelnen  Staates,  der  oft  auch  eingehende  Vorschriften  über  die  Anlage ­
  von  Geldern  erlassen  hat.  Zu  unterscheiden  sind:  die  genossenschaft-
        <pb n="126" />
        lichen  Institute  (mutual  savings  banks),  die  ausschließlich  den  Interessen
der  Sparer  dienen  und  der  Oberaufsicht  von  ehrenamtlichen  Treuhändern
unterstehen  —  Ende  1936  bestanden  14,5  Millionen  Sparkonten  mit
10,1  Milliarden  H  Einlagen  —,  und  die  als  Aktiengesellschaften
organisierten  Sparkassen  (stock  savings  banks),  die  den  Erwerbsunternehmungen ­
  zuzurechnen  sind.
Zur  Befriedigung  des  langfristigen  landwirtschaftlichen  Kredits ­
  dienen  die  auf  genossenschaftlicher  Grundlage  mit  staatlicher  Unterstützung ­
  ins  Leben  gerufenen  Federal  land  banks  und  die  als  Erwerbsinstitute ­
  errichteten  feint  steck  banks.  Beide  unterstehen  dem  Federal
karrn  lean  board.  —
Erwähnt  sei  schließlich  noch  ein  besonderer  Typ  des  amerikanischen  Bankwesens, ­
  die  commercial  paper  houses.  Kauft  die  amerikanische  Bank  die
ihr  Von  Kunden  angebotenen  Wechsel,  so  nennt  sie  dies  diseeunt  —  in  der
Kreditabteilung  (credit  department)  werden  sorgfältig  Auskünfte,  Bilanzen
usw.  über  die  zum  Diskont  zugelassenen  Kunden  und  deren  Kunden  gesammelt
  —;  hat  die  Bank  darüber  hinaus  Gelder  anzulegen,  so  kauft  sie
—  wie  die  deutschen  Banken  Privatdiskonten  —  Wechsel  am  offenen  Markt
an.  Als  Vermittler  bedient  sie  sich  hierbei  des  breker  (dealer).  Die  broker,
die  früher  nur  kommissionsweise  handelten,  haben  in  neuerer  Zeit  bankähnliche ­
  Institute,  die  eernrnereial  paper  beuses,  geschaffen,  die  das  Wechseldiskontgeschäft
  für  eigene  Rechnung  betreiben.  Sie  kaufen  „notes"  (Solawechsel) ­
  und  aceeptanees  (Akzepte)  und  verkaufen  sie  an  Banken,  die  Kapitalanlage. ­
  erstreben7Der  Gewinn  des  hroher  liegt  in  der  Zinsspanne,  in
der  auch  noch  die  Risikoprämie  enthalten  ist.  —
Die  innere  Organisation  einer  amerikanischen  Handelsbank  unterscheidet
sich  wesentlich  von  der  Organisation  deutscher  Banken.
Die  Aktionäre  (stockholders)  einer  amerikanischen  Handelsbank  sind
nicht  so  zufällig  zusammengesetzt,  wie  es  bei  deutschen  Aktienbanken  die
Regel  ist.  Holdsworth  sagt  (in  Money  and  Banking):  „Great  care
should  be  exercised  in  selecting  the  stockholders  es  a  bank,  for  tbey
are  the  source  es  all  ultimate  authority.“  Die  Aktionäre  erhalten,  wie
in  England,  ein  certificate  es  stoek,  das  besagt,  wieviel  Aktien  (in  der
Regel  zu  je  100  $)  sie  besitzen.  Bei  Verkauf  der  Aktien  muß  die  Übertragung ­
  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  registriert  werden.
Aus  ihrer  Mitte  heraus  wählen  die  Aktionäre  die  Direktoren  (board  ok
8  G-babö  30.  A.  113
        <pb n="127" />
        114

directors).  Diese  leisten  bei  Antritt  ihrer  Tätigkeit  einen  Eid,  daß  sie  die
Angelegenheiten  der  Bank  sorgfältig  und  ehrenhaft  verwalten  werden.  Sic
sind  nicht  hauptamtlich  bei  der  Bank  tätig;  ihre  Stellung  ähnelt  vielmehr
der  des  Aufsichtsrats  deutscher  Aktiengesellschaften.
Geschäftsfichrender  Direktor  ist  der  von  den  Direktoren  gewählte  Präsident ­
  und  sein  soder  seine)  Stellvertreter.  Sie  haben  vor  allem  die  Verantwortung ­
  für  die  Kreditpolitik  und  die  Liquidität  der  Bank.  Für  diese
ist  auch  der  Cashier  verantwortlich,  der  die  Kassendispositionen  vornimmt
—  die  eigentlichen  Kassierer  heißen  in  Amerika  teller  —  und  die  allgemeine ­
  Aufsicht  über  den  inneren  Betrieb  der  Bank  führt.  Sein  Wirkungskreis ­
  ist  überaus  groß  und  seine  Tätigkeit  sehr  verantwortlich.
Betrachten  wir  nunmehr  den  szusammengezogenen)  Ausweis x )  einer  der
größten  amerikanischen  Banken:
Unter  den  Aktiven  sResourees)  gibt  der  1.  Posten  den  Kassenbestand,
die  Reserven  bei  der  föderal  Reserve  Bank,  die  Guthaben  bei  anderen
Banken  an,  weiter  die  Schecks,  die  am  nächsten  Tag  im  Clearing  verrechnet
werden.  Infolge  der  gesetzlich  geforderten  Reserven  ist  der  Gesamtbetrag
so  außerordentlich  hoch.
Posten  2  gibt  an  das  auswärts  liegende  und  auf  dem  Transport  befindliche ­
  Gold,  Posten  3  den  Bestand  an  Regierungsanleihen,  die  die  Bank  als
Kapitalanlage  hält.
In  Posten  4—6  sind  die  anderen  Effektenbestände  enthalten,  darunter
auch  kurzfristige  Anleihen,  in  Posten  5  die  Kapitalbeteiligung  bei  der
Federal  Reserve  Bank.
Posten  7:  Diskonten  sWechsel  mit  höchstens  90tägiger  Lauffrist)  und
Lombarddarlehen.
Posten  8  korrespondiert  mit  Posten  19.  Die  Bank  belastet  den  Kunden
für  das  ihm  gegebene  Akzept,  Valuta:  Fälligkeit.
Posten  9:  Bankgebäude.
Posten  10:  Anderer  Grundbesitz.
Posten  11:  Darlehen  auf  Grundbesitz.
Posten  12:  Vereinnahmte  Zinsen,  Provisionen  und  Spesen.
i)  Das  vom  Federal  Reserve  Board  empfohlene  Schema  enthält
49  Posten.
        <pb n="128" />
        Guaranty  Trust  Company  ol  New  York
FIFTH  AVE.  OFFICE  MAIN  OFFICE  MADISON  AVE.  OFFICE
Fifth  Ave.  at  44lh  St.  140  Broadway  Madieon  Ave.  at  60th  St
London  paris  Brüssels  Liverpool  havre  antwerp
Condensed  Statement,  March  31,  1937

RESOURCES
1.  Cash  on  Hand,  in  Federal  Reserve  Bank,  and  Due  from  Banke  and
Bankers
2.  Bullion  Abroad  and  in  Transit
3.  U.  8.  Government  Obligations
4.  Public  Securities
5.  Stock  of  the  Federal  Reserve  Bank
6.  Other  Securities
7.  Loans  and  Bills  Purchased
8.  Credits  Granted  on  Acceptances
9.  Bank  Buildings
10.  Other  Real  Estate
11.  Real  Estate  Bonds  and  Mortgages
12  Accrued  Interest  and  Accounts  Receivable

537,924,641.21
6,444,270.00
582,269.639  30
46,271,923.70
7,800,000.00
23,551,60358
670,717.877.79
37,189,420.81
13.256,359  13
477,075.13
2,290  946.10
16,275,266.47

LIABILITIES

$  1,944,469,028.48

13.  Capital  $  90,000,000.00
14.  Surplus  P'und  „  170.000,000  00
15.  Uudivided  Profits  „  9,693,212.80
16-  Dividend  Payable  April  1,  1937
17.  Miscellaneous  Accounts  Payable,  Accrued  Interest,  Taxes,  etc.  .  .
18  Items  in  Transit  with  Foreign  Brauches
19  Acceptances  $  49,857,18088
Less:  Own  Acceptances  Held  kor  Investment  .  .  „  12*667,760,07
20.  Liability  as  Endorser  on  Acceptances  and  Foreign  Bills  ....
21.  Agreements  to  Uepurchase  Securities  Sold
22  Deposits  $  1,574,051,251.22
23.  Outstanding  Checks  28,325,765.55

$  269,693.21280
„  2,700,000.0'I
*  23,598,131,90
*  1,125,560.20
*  37,189,420.81
„  6.974,395.00
n  811,291.00
„  1,602,377,016.77

$  1.944,469.028.28
William  C.  Poäer,  Chairman  W  Pulen  Conway,  President
Eugene  W.  Stetson,  Vice-President
Dl  RE  CTO  RS
George  G.  Allen  Director,  British-  Eugene  G.  Grace
American  Tobacco  Com  any,  Limited,

W.  A.  Harrimann
John  A.  Hartford

and  President,  Pulte  Power  Company
W  Palen  Gnway  President
Charles  P  Gooj  er  Vice-President
American  Telephones  Telegraph  Company
John  W.  Davis  of  Davis  Polk  Wardtreil
Gardiner  cf  Reed
Henry  W  de  Forest
Arthur  C.  Dorrance  President,  Campbell
Soup  Company
Edward  D  Dufseid  Presl  ent
The  Prudential  Insurance  Company  of  America
Charles  E.  Dunlup  President  Berwind-White
  Codi  Mining  Company
Lewis  Gawtry  President
The  Ba  nkfor  Savings  in  the  City  of  New  York
Bobert  W.  Goelet  Real  Estate
Philip  G.  Gosst  er  Chairman  of  the  Board,
Columbia  Gas  cf  Electric  Corporation

(Memher  Federal  Deposit  Insurance  Corporation)

President,
Bethlehem  Steel  Corporation
of  Brown  Brothers
Harrimann  cf  Co.
President,  The  Great
Atlantic  cf  Pacific  Tea  Company.
David  F.  Houston  Pres  dent,  The  Mutual
Life  Insurance  Company  of  New  York
Cornelius  F.  Kelley  President,
Anaconda  Copper  Mining  Co
Frederick  P.  Keppel  President.
Carnegie  Corporation  of  New  York
Thomas  W.  Lamont  of  J.  P.  Morgan  cf  Co
William  C.  Polter  Chairman  of  the  Board,
George  E.  Rooseve’t  of  Roosevelt  cf  Son
Eugene  W  Stetson  Vice-President
Cornelius  Vunderbilt  Whitney  *  1  11  anker
George  Whitney  of  J.  P.  Morgan  &amp;lt;f  Co.
L.  Edmund  Z&amp;lt;  eher  President
The  Travelers  Insurance  Company
        <pb n="129" />
        Posten  13,14  und  15:  Kapital,  Reserven  und  Gewinnvortrag,  Summen,
die  den  Aktionären  (stoelclioläers)  gehören.
Posten  16:  Summe,  die  für  Dividendenzahlung  benötigt  wird.
Posten  17  entspricht  Posten  12.  Im  Gegensatz  hierzu  handelt  es  sich  aber
um  Zinsen,  Provisionen  usw.,  die  die  Bank  gezahlt  hat.
Posten  18:  Zinsen  und  Provisionen,  die  die  Bank  an  andere  Banken
gezahlt  hat.
Posten  19  gibt  die  Verpflichtungen  der  Bank  aus  ihren  Akzepten  cm
(f.  Posten  8).
Posten  20;  Giro-Obligo.
Posten  21:  Die  Reservebanken  kaufen,  um  den  Markt  für  kurzfristige
Schuldverschreibungen  zu  stützen,  Schuldverschreibungen  unter  der  Bedingung, ­
  daß  der  Verkäufer  sie  innerhalb  von  15  Tagen  wieder  zurücknehmen
muß.
Posten  22:  Kurz-  und  langfristige  Depositen.
Posten  23:  Ausgeschriebene  Schecks  auf  die  Cuaranty  Neust  Company,
die  noch  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  sind.
Bei  den  Direktoren  (Verwaltungsratsmitgliedern)  ist  die  Angabe  ihres
Hauptberufs  (f.  S.  115)  bemerkenswert.

S.  Das  Bankwesen  in  Frankreich
Ein  lehrreiches  Beispiel  dafür,  daß  der  Staat  sich  nicht  in  Bankspekulationen ­
  einlassen  soll,  bietet  die  Bankgeschichte  Frankreichs.  Als  infolge  der
Verschwendung  Ludwigs  XIV.  und  des  Herzogs  Philipp  von  Orleans
das  Land  in  arge  finanzielle  Bedrängnis  gekommen  war,  erbot  sich  der
Schotte  John  Law,  der  auf  seinen  Reisen  das  Bankwesen  verschiedener
Länder  kennengelernt  hatte,  die  Finanzen  Frankreichs  zu  ordnen  und  die
Staatsschuld  zu  vermindern.  Der  Regent  ging  auf  den  Vorschlag  ein,  und
durch  Edikt  vom  Jahre  1716  erhielt  Law  die  Ermächtigung  zur  Gründung
der  Banque  generale.  Ihr  Kapital  betrug  6  Millionen  Fr.,  eingeteilt ­
  in  1200  Aktien  zu  5000  Fr.,  von  denen  1 / i  in  barem  Gelde  und  3 / 4
in  den  damals  sehr  niedrig  stehenden  Staatsschuldscheinen  zu  erlegen
waren.  Die  Geschäfte  der  Bank  sollten  in  der  Hauptsache  in  der  Notenausgabe, ­
  in  der  Diskontierung  von  Wechseln,  in  der  Annahme  von  De-116
        <pb n="130" />
        117

positen  und  in  der  Zahlungsvermittlung  bestehen.  Zahlreiche  spekulative  Geschäfte ­
  und  der  enorme  Betrag  der  umlaufenden  Noten,  für  die  genügende
Deckungsmittel  nicht  vorhanden  waren,  führten  bereits  nach  kurzer  Zeit
zum  Ruin  der  Bank  und  zur  Erschütterung  des  gesamten  Geld-  und  Kreditwesens ­
  Frankreichs.
Wenige  Jahrzehnte  hatten  genügt,  die  trüben  Erfahrungen  mit  der  Lawschen
  Bank  vergessen  zu  machen.  1776  entstand  in  Paris  unter  dem  Namen
C  a  i  s  s  e  d’escompte  eine  neue  Bank,  die  2 / 3  des  aus  15  Millionen
Fr.  bestehenden  Kapitals  dem  Staat  leihen  sollte.  Dieses  Darlehen  machte
es  der  Bank  bereits  unmöglich,  ihre  Noten  gegen  bar  einzulösen.  1787
wurden,  gleichzeitig  mit  der  Erhöhung  des  Kapitals  auf  100  Mill.,  an  die
Regierung  70  Mill.  Fr.  zur  Sicherung  des  Notenumlaufs,  der  sich  damals
auf  98  Mill.  Fr.  belief,  gezahlt.  Die  Vorschüsse  wurden  immer  größer:  1790
hatte  die  Bank  an  den  Staat  eine  Forderung  von  400  Mill.  Fr.  Als  die
Bank  nicht  mehr  in  der  Lage  war,  ihre  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  wurde
sie  sAugust  1793)  aufgelöst.
Die  darauf  ins  Leben  gerufenen  Banken  bestanden  nur  kurze  Zeit.  Sie
wurden  bald  von  anderen  Instituten  überragt  und  gingen  infolgedessen  in  die
im  Jahre  1800  gegründete  BankvonFrankreichauf  (siehe  diesen  Abschnitt).
Die  im  November  1852  mit  großen  Hoffnungen  von  den  Brüdern
Isaac  und  Emile  Pereire  ins  Leben  gerufene  Looißto  Generale
  de  Credit  Mobilier  —  gemeinhin  Credit  Mobilier
genannt  —  mußte  bereits  1867  in  Liquidation  treten*).
Aufgabe  dieses  Kreditinstitutes,  das  ein  Gegengewicht  gegen  die  übergroße
Macht  der  Banken  und  Bankiers,  insbesondere  des  Hauses  Rothschild,  sein
sollte,  war  u.  a.  „Zeichnung  und  Erwerbung  öffentlicher  Effekten,  Aktien  und
Obligationen  bei  den  verschiedenen  als  anonyme  Gesellschaften  konstituierten
industriellen  und  Kreditunternehmungen;  Emission  ihrer  eigenen  Obligationen;
Verkauf  oder  Verpfändung  aller  erworbenen  Effekten,  Aktien  und  Obligationen;
Submission  auf  alle  Anleihen".  Das  Kapital  betrug  60  Millionen  Ir.  und  ist
1866  verdoppelt  werden.  Die  Bank  wollte  für  die  Summe,  die  sie  in  Aktien  und
anderen  Effekten  angelegt  hatte,  eigene  Obligationen  ausgeben,  und  zwar  bis
zur  zehnfachen  Höhe  des  Stammkapitals,  also  bis  zu  600  Millionen  Fr.  Glücklicherweise ­
  ist  die  Obligationenausgabe  durch  den  Staat  verboten  worden.
Z  S  ch  r  i  f  t  t  u  m:  M.  A  y  c  a  r  d,  Llistoii«  du  Credit  Mobilier.  1862—1867.
Brüssel  1867.  I.  Plenge,  Gründung  und  Geschichte  des  Credit  Mobilier.
Tübingen  1903.
        <pb n="131" />
        Unter  den  modernen  Privatbanken  nimmt  neben  der  Koeiete  Generale
der  im  Jahre  1853  gegründete  CreäitLyonnaisdie  hervorragendste
Stellung  ein  *).  Einen  gewaltigen  Aufschwung  nahm  das  Institut  seit  Anfang ­
  der  achtziger  Jahre,  als  es,  durch  die  Erfahrungen  des  Bontoux-Krachs
  (1882)  gewitzigt,  sich  nunmehr  fast  ausschließlich  dem  Kommissions- ­
  und  Depositengeschäft  widmete.  Unter  der  umsichtigen  Leitung  von
Henry  Germain  (f  1905)  entstand  das  fein  geästelte  Filialen-  und
Depositensystem  des  Credit  Lyonnais,  das  auch  für  die  Banken  anderer
Länder  vorbildlich  geworden  ist.  Das  Aktienkapital  beträgt  400,  der  Reservefonds ­
  800  Millionen  Fr.;  die  Höhe  der  fremden  Gelder  belief  sich
Ende  1936  auf  10,4  Milliarden  Fr.
Die  Zahl  der  französischen  Filialen  des  Credit  Lyonnais  hat  sich  1936
von  1460  auf  1372  verringert.  Das  Institut  besitzt  auch  zahlreiche  Filialen
im  Auslande.  Weit  über  eine  halbe  Million  Konten  werden  bei  der
Bank  geführt.  Das  besondere  Interesse  eines  jeden  Sachkundigen  beansprucht ­
  „Le  Lerviee  des  ötudes  linanoieres"  *  2 ),  b.  i.  das  Archiv  und  die  Statistische
Abteilung  der  Bank.  Budgets  aller  Länder  und  vieler  größeren  Städte,  Prospekte ­
  über  Emissionen  von  Staats-,  Provinzial-  und  Stadtanleihen,  Jahresberichte ­
  aller  französischen  und  einer  großen  Anzahl  ausländischer  Aktiengesellschäften,
  Ein-  und  Ausfuhr-Statistiken  sind  hier  zu  finden.  Auch  die  Zeitung
für  die  Direktion  und  den  Verwaltungsrat  wird  in  dieser  Abteilung  auf  Grund
der  aus  den  bedeutendsten  politischen  und  finanziellen  Zeitungen  entnommenen
Notizen  zusammengestellt.
Weiter  sind  zu  nennen  als  Depositenbanken  (Banques  de  dtpots  et
de  credit,  das  sind  jedoch  keine  reinen  Depositenbanken  wie  in  England):
Societe  Generalesnbc  1936  9,05  Milliarden  Fr.  fremde  Gelder),  Comptoir  National
d’Escomple  de  Paris  (7,45  Milliarden  Fr.  fremde  Gelder)  und  Credit  Induslriel  et
Commereial.  Bei  diesen  Depositenbanken  mit  ihren  rund  4000  Filialen  ist  fast
das  ganze  Depositengeschäft  Frankreichs  konzentriert.
Banques  d’affaires  (Gründlings-  und  Emissionsbanken)  sind:  die  Banque  de
Paris  et  des  Pays-Bas  und  die  Banque  de  l’Union  parisienne.

Z  Schrifttum:  C.  Hegemann,  Die  Entwicklung  des  französischen  Großbankbetriebes. ­
  Freiburg  1908.  Eugen  Kaufmann,  Das  französische
Bankwesen.  Tübingen  1911.  B.  Mehrens,  Die  Entstehung  und  Entwicklung
der  großen  französischen  Kreditinstitute.  Stuttgart  1911.  Fr.  Schaum,  Das
französische  Bankwesen.  Stuttgart  1931.  Über  Organisation  auch  mein  „Bankgeschäft", ­
  Bd.  I.
2 )  Siehe  mein  „Bankgeschäft",  I.  Band,  9.  Ausl.  S.  677.

118
        <pb n="132" />
        119

6.  Das  Bankwesen  in  Österreich
Die  älteste  Bank  des  Landes  von  Bedeutung  war  die  O  e  st  e  r  r  e  i  ch  i  s  chungarische
  Bank,  das  Zentralnoteninstitut  beider  Reichshälften,  das
aus  der  mit  kaiserlichen  Patenten  vom  1.  Juni  1816  gegründeten  privilegierten ­
  Oesterreichischen  Nationalbank  hervorgegangen  ist.
Sie  hat  dem  Staate,  besonders  in  Kriegszeiten,  erhebliche  Dienste  geleistet,
ist  aber  dadurch  zeitweise  selbst  in  harte  Bedrängnis  gekommen  ss.  unten).
Die  österreichischen  Kreditbanken  sind  ähnlich  organisiert  wie  die  deutschen
Banken.  Warenhandelsabteilungen,  zwecks  Finanzierung  des  Warenhandels, ­
  bestanden  bei  österreichischen  Banken  weit  früher  als  bei  deutschen
Banken.  Auch  die  Beziehungen  zur  Industrie  sind  seit  langer  Zeit  sehr  eng.
Von  Wien  und  von  Budapest  aus  wurde  die  Industrie  der  ehemaligen
Monarchie  finanziert.
Der  Kampf  zwischen  Privatbankiers  und  Aktienbanken  führte  dazu,  daß
die  Privatbankiers  und  die  kleineren  Institute  immer  mehr  verschwanden,
während  die  großen  Banken  ihr  Aktienkapital  und  die  Zahl  ihrer  Filialen
und  Depositenkassen  in  raschem  Tempo  vermehrten.
Durch  die  Zerstückelung  des  früheren  Reichsgebiets  wurden  die  österreichischen ­
  Banken  schwer  betroffen,  da  ihre  Tätigkeit  sich  auf  das  gesamte
Territorium  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  erstreckt  hatte.  Es
war  für  sie  nicht  leicht,  ihre  Stellung  auf  dem  Gebiete  der  heutigen  Nachfolgestaaten ­
  aufrechtzuerhalten;  schwere  Opfer  mußten  gebracht  werden.
Die  bedeutendste  und  älteste  Großbank  in  Österreich  war  die  Österreichische ­
  Credit-Anstalt  für  Handel  und  Gewerbe.  Sie  hatte  nach  und  nach  durch
Fusion  vier  der  bedeutendsten  österreichischen  Banken  aufgenommen.  Ihre
Bilanzsumme  machte  mehr  als  die  Hälfte  aller  österreichischen  Banken  aus.
60%  der  österreichischen  und  ein  Teil  der  Industrie  der  Nachfolgestaaten  war
mit  ihr  kreditmäßig  verflöchten.  Der  Wiener  Bankapparat  war  übersetzt,  ein
großer  Teil  der  Auslands-  wie  Jnlandsforderungen  verloren  gegangen  oder
festgefroren.  Die  Finanzierung  der  Creditanstalt  war  hauptsächlich  durch  das
Ausland  erfolgt.  Als  dieses  die  Gelder  zurückverlangte,  war  die  Creditanstalt
zur  Rückzahlung  nicht  in  der  Lage.  Daher  Einspringen  des  Bundes  und  Stillhalten ­
  der  Gläubiger.  Die  Sanierungsverhandlungen  kamen  erst  im  Frühjahr
1933  zum  Abschluß.
Auch  die  beiden  anderen  Großbanken:  der  Wiener  Bank-Verein  und  die
Niederösterreichische  Escompte-Gesellschaft  mußten  im  März  1933  saniert  werden. ­
  Insgesamt  wurden  hierfür  mehr  als  1%  Milliarden  sb  benötigt,  wovon
mehr  als  1  Milliarde  aus  öffentlichen  Mitteln  stammte.  Da  sich  nur  die  Sanie-
        <pb n="133" />
        (

rung  der  Credit-Anstalt  als  ausreichend  erwies,  kam  es  im  Februar  1834  zu
einer  Vereinigung  des  Wiener  Bank-Vereins  mit  der  Österreichischen
■  Credit-Anstalt,  unter  gleichzeitiger  Änderung  der  Firma  in  „Ö  st  e  r  r  e  i  ch  i  s  ch  e
Credit-Anstalt  —  Wiener  Bank-Verein".  Diese  vereinigte  Bank
übernahm  das  eigentliche  Bankgeschäft  der  Niederösterreichischen  Escompte-Gesellschaft,
  während  diese  selbst  unter  der  Firma  „Österreichische  Jndustriekredit
AG."  zu  einer  Art  Jndustrieholdinggesellschaft  wurde.  Nachdem  die  maßgeblichen
österreichischen  Banken,  wie  die  Anglo-Bank,  die  Bodenkreditanstalt,  die  Union-Bank,
  die  Verkehrs-Bank,  der  Wiener  Bank-Verein  und  die  Niederösterreichische
Escompte-Gesellschaft  in  die  Credit-Anstalt  aufgegangen  sind,  ist  die  Credit-Anstalt
  die  einzige  österreichische  Großbank.  Ihr  Aktienkapital  wurde  von  142
auf  167  Will,  »h  erhöht,  wobei  die  neuen  Aktien  von  der  Österreichischen  Nationalbank ­
  übernommen  wurden  *).
Für  das  österreichische  Bankwesen  von  Bedeutung  sind  weiter  die  Z  e  n  t  r  a  l  -
europäische  Länderbank  und  die  der  Dresdner  Bank  nahestehende
Mercurbank,  sowie  zahlreiche  Privatbankiers.

7.  Das  Bankwesen  in  Deutschland
Während  des  Dreißigjährigen  Krieges,  im  Jahre  1619,  entstand  in
Hamburg,  angeregt  durch  die  dorthin  gekommenen  niederländischen  Emigranten, ­
  die  später  zu  großer  Bedeutung  gelangte  Hamburger  Bank.
Wie  die  anderen  Girobanken,  betrachtete  auch  sie  es  als  eine  ihrer  Hauptaufgaben, ­
  der  Münzverschlechterung  und  der  durch  die  „Kipper  und  Wipper"
geübten  Münzbeschneidung  Einhalt  zu  tun.  Ein  Guthaben  konnte  ursprünglich ­
  nur  durch  Einzahlung  vollwichtiger  Taler  erworben  werden.
Eine  Kreditgewährung  war  ausgeschlossen.  Umschriften  und  Abhebungen
erfolgten  durch  Anweisungen  über  ein  bestimmtes  Quantum  Silber.  Rechnung ­
  s  g  e  l  d  war  die  „Mark  Banko",  die  eine  ideale  Werteinheit  von
8Vs  g  Feinsilber  war.
Ein  Teil  der  Depositen-  und  Girogelder  wurde  gegen  Unterpfand  ausgeliehen. ­
  Da  alle  Geschäfte  der  Bank  auf  solider  Grundlage  beruhten  und
die  strengen  Satzungen  fast  stets  eingehalten  wurden,  so  hatte  sie  unter  den
schlimmen  Zeiten  sKrisen,  1813  Plünderung  ihrer  Kassen  durch  Marschall
D  a  v  o  u  st)  nur  verhältnismäßig  wenig  zu  leiden.
S.  Max  Sokal,  Neugestaltung  und  Zusammenfassung  im  österreichischen ­
  Bankwesen,  in  Mitteilungen  des  Verbandes  österreichischer  Banken  und
Bankiers  1935  1/2.  Josef  Joham,  Geld-  und  Kreditwesen  in  Österreich,  in
Österreichische  Zeitschrift  für  Bankwesen  1937  2/3.
120
        <pb n="134" />
        121

Mit  Schaffung  einer  einheitlichen  Währung  für  das  ganze  Deutsche
Reich  (1873)  war  die  Banko-Mark  überflüssig  geworden,  und  als  am
1.  Januar  1876  die  Deutsche  Reichsbank  ihre  Tätigkeit  begann,  wurde  aus
der  Hamburger  Bank  eine  Filiale  der  Reichsbank.  Das  von  ihr  eingeführte
Girosystem  wurde  von  der  Reichsbank  übernommen  und  war  auch  vorbildlich ­
  für  den  Giro-Fernverkehr.  Wenn  Hamburg  heute  ein  so  gutes
Zahlsystem  (weit  verbreiteten  lokalen  Giroverkehr)  besitzt,  so  verdankt  es
dies  in  erster  Linie  seiner  alten  Girobank.
Ebenso  wie  die  Hamburger  Bank,  widmete  sich  auch  der  im  Jahre  1621  errichtete ­
  Laueo  kublieo  in  Nürnberg  dem  Giro»  und  Depositengeschäft,
ohne  jedoch  jemals  die  Bedeutung  der  Amsterdamer  oder  Hamburger  Bank  erlangt ­
  zu  haben.
Ein  Rechnungsgeld  besaß  auch  die  am  17.  Juni  1766  von  Friedrich  dem
Großen  ins  Leben  gerufene  „Kgl.  Giro-  u  nd  Lehnbanf"  in  Berlins ­
  und  die  im  gleichen  Jahre  errichtete  „G  i  r  o-  u  n  d  L  e  i  h  b  a  n  k"  in
Breslau.  Das  Bankpfund  —  1 U  Friedrichsdor  hatte  24  Groschen  zu  12
Pfennig.  Alle  königlichen  Kassen  und  alle  in  Berlin  und  Breslau  ansässigen ­
  Kaufleute  sollten  ihre  Bücher  in  dieser  Valuta  führen,  und  alle
Wechsel  im  Betrage  von  mehr  als  100  Talern  mußten  in  Berlin  oder  Breslau
bei  der  Bank  zahlbar  gemacht,  d.  h.  in  dieser  Bankvaluta  ausgestellt  werden.
Der  Giroverkehr  bewegte  sich  anfangs  in  sehr  engen  Grenzen,  wofür
  der  Grund  wohl  hauptsächlich  in  der  Höhe  der  Gebühren  —  bei  Eröffnung ­
  eines  Bankfoliums  waren  60  und  für  jedes  Folium  (20  Posten)
5  Taler  zu  entrichten  —  zu  suchen  ist.  Auch  der  Notenumlauf  war  so
gering,  daß  die  Barmittel  der  Bank,  auf  deren  Stammkapital  nur  knapp
1 h  Millionen  Taler  eingezahlt  waren,  keine  nennenswerte  Erhöhung  erforderten. ­
  Größere  Mittel,  die  es  ermöglichten,  Diskont-  und  Lombardgeschäfte ­
  zu  betreiben,  erhielt  die  Bank  erst  1768,  als  ihr  die
Mündel-,  Gerichts-  und  Stiftungsgelder  als  verzinsliche  Depositen  überwiesen ­
  werden  mußten.
Bald  trat  der  umgekehrte  Fall  ein:  Die  Bank  hatte  mehr  Mittel,  als
sie  für  die  einzig  statthafte  Anlage  für  Depositengelder,  das  Diskont-  und
Lombardgeschäft,  das  wegen  des  damals  in  Preußen  wenig  entwickelten
kaufmännischen  Verkehrs  nur  von  geringem  Umfange  war,  verwenden  i)
i)  Schrifttum:  Geschichte  der  Königlichen  Bank  in  Berlin  1765—1845
(Verfasser  von  Niebuhr).  Berlin  1854.  I
        <pb n="135" />
        122

konnte.  In  dem  Streben,  die  ihr  anvertrauten  Gelder  möglichst  nutzbringend
anzulegen,  und  zur  Förderung  Politischer  Zwecke  ließ  sich  die  Bank  zu
einem  Schritt  verleiten,  der  sich  bald  bitter  rächen  mußte,  da  er  gegen  das
oberste  Gesetz  der  Bankpolitik  verstößt:  Sie  hatte  einen  großen  Teil  der  ihr
zur  Verfügung  stehenden  Kapitalien,  etwa  10  Millionen  Taler,  als  hyp  othekarische
  Darlehen  weggegeben.
1806,  in  dem  Unglücksjahre  Preußens,  kam  es  zur  Katastrophe:  Die
Depositen  wurden  von  der  Bank,  die  inzwischen,  zur  Bequemlichkeit  ihrer
Kunden,  an  12  Orten  Filialen  errichtet  hatte,  zurückgefordert.  Vergeblich
aber  versuchte  die  Bankverwaltung  die  von  ihr  auf  Hypotheken  ausgeliehenen
Gelder  zurückzuerhalten.  Große  Verluste  —  alles  in  allem  gegen  7 1 / 3  Mill.
Taler  —  entstanden  für  die  Bank,  hauptsächlich  auch  dadurch,  daß  die  warschauisch-sächsische
  Regierung  auf  Grund  der  mit  Napoleon  1808  zu  Bayonne
abgeschlossenen  Konvention  zahlreiche  ausstehende  Forderungen  der  Bank
konfiszierte.  Der  mit  der  Leitung  des  Instituts  beauftragte  Präsident
Friese  war  bestrebt,  das  bei  seinem  Amtsantritt  (1817)  vorgefundene
Defizit  von  etwa  7,2  Mill.  Taler  möglichst  schnell  zu  beseitigen,  was  ihm
und  seinem  Nachfolger,  dem  Minister  Rother,  auch  gelungen  ist.
Mit  der  Ausgabe  von  Kassenscheinen  zu  100  Taler,  wie  sie
bis  1808  bereits  im  Umlauf  waren,  wurde  1820  wieder  begonnen.
Neben  den  Noten  der  Kgl.  Giro-  und  Lehnbank  finden  wir  im  3.  und
4.  Jahrzehnt  des  19.  Jahrhunderts  bereits  Noten  von  Privatinstituten:
1824  wurde  der  K  a  s  s  e  n  -  V  e  r  e  i  n  in  Berlin,  1833  die  Ritterschaftliche
  Privatbank  in  Stettin,  1834  dieBayerischeHyPotheken-
  und  Wechselbank  in  München  und  1838  dieLeiPziger
Bank  in  Leipzig  gegründet.
Die  Errichtung  der  Anhalt-Dessauischen  Landesbank  gab
Preußen  Veranlassung,  seine  Zettelbank  so  umzugestalten,  daß  sie  die  Konkurrenz ­
  neuer  Notenbanken  nicht  zu  scheuen  brauchte.  Die  Regierung
wollte  die  Vorteile  einer  großen  Staatsbank  genießen,  ohne  aber  geldliche
Opfer  zu  bringen.  Die  aus  der  Kgl.  Giro-  und  Lehnbank  hervorgegangene
PreußischeBank  trat  am  1.  Januar  1847  ins  Leben.  Sie  war,  abgesehen ­
  von  dem  vom  Preußischen  Staate  geleisteten  Einschuß  von  1  Million
  Taler,  mit  Privatkapital  ausgestattet:  10  000  Anteile  zu  1000  Taler
wurden  ausgegeben.  Die  bisherigen  Beamten  und  Angestellten  der  Kgl.
Giro-  und  Lehnbank  traten  in  das  neue  Institut  über  und  blieben  Staats-
        <pb n="136" />
        123

beamte.  Die  Organisation  der  Bank  hatte  sich  so  bewährt,  daß  die  meisten
damals  getroffenen  Einrichtungen  später  von  der  Deutschen  Neichsbank
beibehalten  wurden.
Im  Jahre  1848  wurden  „Normativbedingungen"  für  die  Errichtung ­
  von  „Privatnotenbanken"  —  so  wurden  diese  Anstalten  im  Gegensatz ­
  zur  Preußischen  Bank  genannt  —  erlassen.  Insgesamt  durften  diese  Institute
bis  zu  7  Will.  Taler  Noten  ausgeben,  während  die  Preußische  Bank  dies  bis  zu
21  Will.  Taler  tun  durfte.
Aus  der  Bankordnung  sind  u.  a.  zwei  Bestimmungen  hinsichtlich  der
Z  i  n  s  p  o  l  i  t  i  k  von  Interesse.  §  1  sagt:  Aufgabe  der  Bank  soll  es
sein,  einer  übermäßigen  Steigerung  des  Zinsfußes  vorzubeugen.  §  6  verbietet ­
  der  Bankleitung,  bei  Lombarddarlehen  einen  Zinsfuß  von  6%  zu
überschreiten;  —  Anordnungen,  die  den  Anschauungen  vergangener  Zeiten
entsprungen  sind.  Der  Reingewinn  wurde  nach  Vorwegnähme  einer  Dividende ­
  für  die  Aktionäre  und  einer  Überweisung  in  den  Reservefonds  zwischen
Staat  und  Aktionäre  geteilt.
1856  wurde  das  Private  Kapital  der  Preußischen  Bank  auf  15,  1866  auf
20  Will.  Taler  erhöht.  Auch  sonst  waren  diese  beiden  Jahre  für  das  Institut ­
  sehr  bedeutungsvoll:  1856  erhielt  die  Bank  das  Recht  der  unbeschränkten ­
  Notenausgabe,  und  im  Kriegs-  und  Krisenjahr  1866
konnte  sie  einen  Beweis  ihrer  Leistungsfähigkeit  geben,  konnte
zeigen,  wie  ersprießlich  eine  zentrale  Notenbank  zu  wirken  vermag.  Während
die  anderen  Noteninstitute^  die  ganz  Deutschland  künstlich  mit  ihren,  meist
über  kleine  Beträge  lautenden  Noten  überschwemmt  hatten,  nicht  in  der
Lage  waren,  in  dieser  kritischen  Zeit  allen  an  sie  herantretenden  berechtigten
Ansprüchen  zu  genügen,  bewährte  sich  die  Preußische  Bank  vollkommen.
Dies  mag  mit  zu  dem  Wunsche  beigetragen  haben,  der  Zersplitterung  des
Notenbankwesens  ein  Ende  zu  bereiten.
Um  dies  zu  erreichen,  erließ  der  N  o  r  d  d  e  u  t  s  ch  e  B  u  n  d  am  27.  März
1870  das  sog.  Ban  knoten  sperr  ge  setz,  das  die  Entstehung  neuer
Notenbanken  von  der  Bundesgesetzgebung  abhängig  machte  und  den  Einzelstaaten ­
  die  Befugnis  entzog,  bereits  bestehenden  Banken  ihr  Privileg  zu
erweitern.  Für  die  süddeutschen  Staaten  trat  dieses  Gesetz  erst  mit
dem  1.  Januar  1872  in  Kraft,  nachdem  sie,  das  Kommende  vorausahnend,
in  aller  Eile  noch  zwei  neue  Noteninstitute  gegründet  und  das  Privileg  bereits ­
  bestehender  Banken  erweitert  hatten.
        <pb n="137" />
        Nicht  weniger  als  114  Arten  papierener  Wertzeichen  und  33  zur  Notenausgabe ­
  berechtigte  Institute  gab  es  1873  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs.
Die  geplante  Reform  verzögerte  sich  infolge  des  Partikularismus  der  süddeutschen ­
  Staaten  und  der  Bedenken  des  preußischen  Finanzministers  von
Camphausen.  Dreimal  mußte  das  Banknotensperrgesetz  von  1870  verlängert
werden,  bis  am  14.  März  1875  das  Bankgesetz  erlassen  und  als  Ausdruck
der  deutschen  Einheit  die  Deutsche  Reichsbank  geschaffen  wurde.
Von  Privatinstituten  kommen  bis  in  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts ­
  fast  ausschließlich  die  Zettelbanken  in  Betracht.  Giro-  und  Kontokorrentverkehr
  waren  noch  so  gut  wie  unbekannt.  Die  Gründung  zahlreicher ­
  großer,  noch  heute  zum  Teil  sehr  angesehener  Banken,  die  ihre
Tätigkeit  hauptsächlich  in  der  Kreditvermittlung  suchten,  fällt  in  das  Jahrzehnt ­
  von  1860—1860.
Der  A.  Schaaffhausensche  Bankverein  ist  1848,  unter  Mitwirkung ­
  der  preußischen  Regierung,  aus  dem  1848  in  Zahlungsschwierigkeiten ­
  geratenen  alten  Bankhause  Abraham  Schaaffhausen  hervorgegangen.
Anfangs  sehr  solide  geleitet,  widmete  sich  der  A.  Schaaffhausensche  Bankverein ­
  später  in  hohem  Maße  dem  Gründungsgeschäft,  bei  dem  er  große
Verluste  erlitt.  Reiche  Erträge  brachte  ihm  dagegen  seine  Beteiligung  an
der  Internationalen  Bohrgesellschaft.
Durch  Generalversammlungsbeschluß  vom  10.  Dezember  1903  war  die  Bank
vom  1.  Januar  1904  ab  für  die  Dauer  von  30  Jahren  in  Interessengemeinschaft ­
  mit  der  Dresdner  Bank  getreten:  Die  Geschäfte
beider  Institute  werden  bei  voller  Aufrechterhaltung  ihrer  Selbständigkeit  gemeinschaftlich ­
  geführt;  die  erzielten  Reingewinne  werden  zusammengeworfen
und  nach  Verhältnis  des  jeweiligen  Aktienkapitals  und  der  bilanzmäßigen  Reservefonds ­
  verteilt.  Mit  dem  1.  Januar  1909  hatte  der  Jnteressengemeinschaftsvertrag
  aber  bereits  sein  Ende  erreicht.
Im  April  1914  erfolgte  die  Fusion  des  A.  Schaaffhausenschen  Bankverein  mit
der  Disconto-Gesellschaft.
1851  wurde  von  David  Hansemann,  dem  preußischen  Finanzminister
  des  Jahres  1848  —  von  dem  auch  das  Wort  stammt:  „In  Geldsachen ­
  hört  die  Gemütlichkeit  auf"  —,  die  D  i  s  c  o  n  t  o  -  G  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  in
Berlin  als  „Kreditgesellschaft"  begründet.  Kleine  Geschäftsleute  und  Handwerker ­
  erhielten  Diskontkredit  in  Höhe  ihres  Geschäftsanteiles,  von  dem
aber  nur  10  eingezahlt  zu  sein  brauchten.  Da  die  Bank  in  dieser  Gestalt
einem  Manne  wie  Hansemann  nicht  genügen  konnte,  wandelte  er  sie  1856

124
        <pb n="138" />
        125

in  die  Form  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  um.  Unter  der  Firma
„Direktion  der  Disconto-Gesellschaft"  entstand  eine  Universalbank, ­
  deren  Geschäftskreis  sich  schnell  erweiterte.  Unter  Leitung  ihres
Begründers  und  der  seines  Sohnes  Adolph  Hansemann  nahm  sie  lange
Zeit  eine  hervorragende  Stellung  im  deutschen  Bankwesen  ein.
Das  Kapital,  das  anfangs  541  000  Taler,  worauf  nur  10  “/„  eingezahlt  waren,
betrug,  wuchs  1856  auf  10  Will.  Taler.  Mitte  der  sechziger  Jahre  wurde  die
Bank  in  die  R  o  t  h  s  ch  i  l  d  g  r  upp  e  aufgenommen,  d.  i.  jene  Vereinigung
von  Banken  und  Bankiers,  der  damals  in  Deutschland  die  Rothschilds,  das
Bankhaus  S.  Bleichröder  und  die  Bank  für  Handel  und  Industrie  angehörten.
Während  des  Deutsch-Französischen  Krieges  war  die  Disconto-Gesellschaft  srichtiger:
  Hansemann)  beratender  Bankier  des  Staates.  1895  übertrug  die  frühere
Norddeutsche  Bank  in  Hamburg  ihr  gesamtes  Vermögen  und  ihre
Schulden  sowie  das  bestehende  Handelsgeschäft  behufs  Verschmelzung  an  die
Direktion  der  Disconto-Gesellschaft  *).
Im  Herbst  1929  faßte  die  Disconto-Gesellschaft  den  schwerwiegenden
Entschluß,  ihre  78jährige  Tradition  aufzugeben  und  hinfort  eine  Gesellschaft ­
  mit  der  Deutschen  Bank  zu  bilden.
Von  den  Kölner  Bankiers  Mevissen  und  Oppenheim  wurde  1853  mit
einem  Kapital  von  25  Mill.  Gulden  dieBankfürHandelundJndustrie
  sDarmstädter  Bank)  errichtet.  Sie  nahm  ihren  Sitz  in
Darmstadt,  weil  damals  eine  Konzession  für  eine  Bank-A  k  t  i  e  n  gesellschaft
weder  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  noch  in  Preußen  zu  erlangen
war.  Nach  dem  Statut  sollte  ihre  Aufgabe  sein,  „der  deutschen  Industrie
vorübergehend  die  zu  ihrem  Betriebe  dienenden  Kapitalien  verzinslich  in
laufender  Rechnung  zu  überweisen,  ohne  jedoch  dabei  der  Agiotage  Vorschub ­
  zu  leisten  und  das  Kapital  zu  unproduktiven  Börsenspekulationen
anzuregen".  1922  fusionierte  sie  mit  der  Nationalbank  für  Deutschland
und  nannte  sich  nunmehr  Darmstädter  und  Nationalbank,
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  sBörsenname:  Danatbank).
In  der  Krisenstimmung  des  Jahres  1931  sam  13.  Mai  1931  Zusammenbruch ­
  der  Österreichischen  Credit-Anstalt)  wurde  den  Verlusten,  die  die
Großbanken  an  industriellen  Unternehmungen  erlitten  hatten,  weite  Bei)
  W.  Döbritz,  Gründung  und  Anfänge  der  Disconto-Gesellschaft  Berlin.
München  1931.  Paul  Lindenberg,  50  Jahre  Geschichte  einer  Spekulationsbank.
  Berlin  1903.  Hermann  Münch,  Adolph  von  Hansemann.
München,  1932.
        <pb n="139" />
        achtung  geschenkt.  Schwer  betroffen  war  insbesondere  die  Danatbank  infolge
des  Zusammenbruches  der  Norddeutschen  Wollkämmerei  AG.  Die  starken
Geldabzüge,  hauptsächlich  aus  dem  Auslande,  zwangen  die  Danatbank,  am
13.  Juli  1931  ihre  Schalter  zu  schließen.  Der  Run  pflanzte  sich  naturgemäß
auf  alle  Banken  fort.  Die  Regierung  ordnete  2  Bankfeiertage  (14.  und  15.
Juli)  an  und  bestimmte  auch  noch  in  den  folgenden  Wochen,  bis  zu  welchem
Betrage  die  Banken  Auszahlungen  auf  Grund  vorhandener  Guthaben
leisten  durften.  Dies  hinderte  aber  nicht,  daß  auch  andere  Banken  in  Bedrängnis ­
  gerieten  (Dresdner  Bank,  Allgemeine  Deutsche  Credit-Anstalt  in
Leipzig,  die  I.  F.  Schroeder-Bank  K.  a.  A.,  Bremen)  und  die  Hilfe  der
öffentlichen  Hand  in  Anspruch  nehmen  mußten.
Mit  Rückwirkung  vom  1.  Januar  1931  vereinigten  sich  Danatbank  und
Dresdner  Bank.  Der  Name  Danatbank  verschwindet.  Das  Reich  gibt  gewaltige ­
  Zuschüsse,  um  frei  zu  kommen  von  der  Ausfallbürgschaft,  die  von
ihm  im  Juli  1931  —  ohne  auch  nur  annähernd  ihre  Höhe  ermessen  zu
können  —  gegeben  worden  war.
Die  Berliner  Handels-Gesellschaft  Z  wurde  1856  mit  45
Mill.  M  als  Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien  gegründet.  Ihr  Zweck  war
„Betrieb  von  Bank-,  Handels-  und  industriellen  Gesellschaften  aller  Art,
sowie  Begründung,  Vereinigung  und  Konsolidation  von
Aktiengesellschaften".  Carl  Fürstenberg  hat  jahrzehntelang  die  Geschicke
  der  Bank  geleitet,  der  er  den  Zuschnitt  einer  großen  Privatbankfirma ­
  gegeben  hat.  Im  Gegensatz  zu  den  anderen  Großbanken  besaß  sie
niemals  Filialen  oder  Depositenkassen.
Ebenfalls  1856  entstand  die  Mitteldeutsche  Creditbank  in  Meiningen, ­
  die  später  ihre  Haupttätigkeit  in  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  entfaltete.
1929  ging  die  Bank  in  der  Commerz-  und  Privatbank  auf.
1870  wurde  die  Deutsche  Bank  ins  Leben  gerufen.  „Betrieb  von
Bankgeschäften  aller  Art,  insbesondere  Förderung  und  Erleichterung  der
Handelsbeziehungen  zwischen  Deutschland,  den  übrigen  europäischen  Ländern ­
  und  den  überseeischen  Märkten"  sollten  nach  dem  Statut  ihre  Hauptaufgaben ­
  sein.  Im  liberseegeschäft  (Förderung  des  deutschen  Außenhandels ­
  durch  Kreditgewährung  und  Zahlungsvermittlung)  hatte  sie  anfangs
große  Verluste  erlitten.  Bahnbrechend  wirkte  sie  in  den  Methoden,  fremde
i)  Carl  Fiirstenberg,  Die  Lebensgeschichte  eines  deutschen  Bankiers,  1870
bis  1914.  Herausgegeben  von  seinem  Sohn  Hans  Fürsten  b  erg.  Berlin  1930.

126
        <pb n="140" />
        127

Gelder  heranzuziehen.  Das  Gebiet  des  Gründungswesens  hat  sie  erst  verhältnismäßig ­
  spät  betreten,  ist  aber  dann  auch  hier  mit  gutem  Erfolg  tätig
gewesen.  Nach  Aufnahme  der  Disconto-Gesellschaft  (1929)  änderte  sie  ihren
Namen  in:  Deutsche  Bank  und  Disconto-Gesellschaft  (DD-Bank,  Börsenname: ­
  Dedi-Bank).  Seit  Oktober  1937  führt  die  Bank  wieder  ihren  ursprünglichen ­
  Namen:  Deutsche  Bank.  Wenn  auch  in  der  Krisenzeit  50  Millionen ­
  RM  ihrer  Aktien  in  den  Besitz  der  Golddiskontbank  übergegangen
waren,  so  ist  ein  staatlicher  Einfluß  auf  die  Geschäftsführung  niemals
erfolgt.  Im  Jahre  1936  sind  sämtliche  Aktien  des  Instituts  wieder  reprivatisiert, ­
  d.  h.  in  Privaten  Händen  untergebracht  worden.
1870  wurde  in  Hamburg  die  Commerz-  und  Disconto°Bank  gegründet,
die  nach  Fusion  mit  der  Mitteldeutschen  Privat-Bank  sich  Commerzund
  Privat-Bank  nannte.  In  der  Bankkrise  besaß  sie  von  ihrem
Kapital  von  75  Mill.  RM  etwa  die  Hälfte.  Nach  der  Zusammenlegung  ist
das  Kapital,  unter  Gewährung  von  Zuschüssen  vom  Reich,  auf  80  Mill.  RM
erhöht  worden.  Von  den  neuen  Aktien  wurden  12,5  Mill.  RM  gegen  Aktien
des  Barmer  Bankvereins  getauscht.  Im  Jahre  1936  wurden  die  Aktien
des  Instituts  reprivatisiert.
Im  Dezember  1872  ging  aus  dem  Bankgeschäft  Michael  Kaskel  die
Dresdner  BankZ  in  Dresden  hervor.  Ihre  Hauptaufgabe  suchte  sie
im  „Betrieb  des  Bank-  und  Kommissionsgeschäftes  in  allen  seinen  Teilen".
Sie  pflegt  in  hohem  Maße  das  Depositengeschäft,  ist  an-industriellen  Unternehmungen ­
  beteiligt  und  sucht  durch  ihre  ausländischen  Filialen  und  Kommanditen,
  sowie  durch  enge  Beziehungen  zu  Banken  und  Bankiers  aller
Länder  auch  im  Auslande  den  deutschen  Handel  zu  fördern.  Nach  Übernahme ­
  der  Deutschen  Genossenschaftsbank  von  Soergel,  Parrisius  &amp;amp;  Co.
ist  die  Bank,  die  eigene  Genossenschaftsabteilungen  in  Berlin  und  Frankfurt ­
  a.  M.  besitzt,  mehr  und  mehr  Zentralinstitut  vieler  genossenschaftlicher
Volksbanken  geworden,  mit  denen  sie  d  i  r  e  k  t  verkehrt.
Das  Aktienkapital  der  Dresdner  Bank  von  100  Mill.  RM  wurde  nach
der  Bankenkrise  um  300  Mill.  NM  erhöht,  die  das  Reich  in  Vorzugsaktien ­
  übernahm,  und  für  die  es  Schatzanweisungen  als  Liguiditätsreservc
Z  Die  den  Anfangsbuchstaben  „D"  tragenden  Großbanken:  Deutsche  Bank,
Disconto-Gesellschafl,  Dresdner  Bank,  Darmstädter  und  Nationalbank  faßte  man
in  der  ganzen  Welt  unter  der  Bezeichnung  „D-Banken"  zusammen.  Infolge  der
Fusionen  bestehen  nur  noch  zwei  D-Banken.
        <pb n="141" />
        128

zur  Verfügung  stellte.  Die  33 l / s  Mill.  RM  eigenen  Aktien,  die  die  Bank
besaß,  wurden  eingezogen  und  das  Kapital  von  66 2 / s  auf  20  Mill.  RM
vermindert  (Zusammenlegung  im  Verhältnis  von  10:3).  Das  Reich  stellte
von  seinen  300  Mill.  RM  Vorzugsaktien  100  Mill.  RM  kostenfrei  zur
Verfügung  und  ließ  die  anderen  200  Mill.  RM  in  Stammaktien  umwandeln. ­
  Somit  ergab  sich  für  die  Dresdner  Bank  ein  Kapital  von  220  Mill.
RM,  das  1932  auf  150  Mill.  RM  herabgesetzt  wurde.  —  Die  seitens  der
Dresdner  Bank  übernommenen  Ablösungsverpflichtungen  für  die  ihr  in
der  Krisenzeit  vom  Reich  zugeflossenen  Mittel  hat  die  Bank  im  September
1937  durch  Zahlung  eines  aus  stillen  Reserven  entnommenen  Betrages
abgegolten.  Alle  ihre  Aktien  sind  wieder  in  Privatbesitz  übergegangen.
1881  wurde  mit  einem  Kapital  von  40  Millionen  M  die  Nationalbank
für  Deutschland  errichtet.  Sie  hat  sich  zunächst  durch  Errichtung  einer  Anzahl ­
  Depositenkassen  in  allen  Stadtteilen  Berlins  einen  größeren  Wirkungskreis ­
  zu  schaffen  gesucht,  hat  dann  weiter  aber  auch  das  Emissionsgeschäft  gepflegt
  und  sich  an  zahlreichen  Gründungen  beteiligt.  1920  nahm  sie  die  Deutsche
Nationalbank  in  Bremen  auf  und  ging  zur  Rechtsform  der  Kommanditgesellschaft
auf  Aktien  über.  1922  erfolgte  (f.  oben)  die  Fusion  mit  der  Darmstädter  Bank  *).
Das  charakteristische  Merkmal  der  deutschen  Banken,  im  Gegensatz  zu
den  englischen  Banken,  ist,  daß  sie  in  sich  all  die  Tätigkeiten  vereinen,  die
! )  Durch  die  im  Frühjahr  1932  mit  Hilfe  des  Reichs,  der  Reichsbank  und  der
Deutschen  Golddiskontbank  durchgeführte  Sanierung  ist  bei  den  deutschen  Filialgroßbanken
  eine  Summe  von  rund  1  Milliarde  RM  für  Abschreibungen  und
Rückstellungen  frei  geworden.  Diese  Summe  genügte  aber  nicht,  um  die  Liquidität ­
  der  Banken,  die  so  schwer  unter  der  Krise  gelitten  hatten,  wiederherzustellen.
  So  griff  man  zu  neuen  Maßnahmen.  Am  23.  Dezember  1932  traten  zwei
Institute  ins  Leben,  die  den  Banken  Entlastung  und  Stärkung  ihrer  Liquidität
bringen  sollten:  Das  „Deutsche  Finanzierungsinstitut"  lD  e  fi)  und  die  „Tilgungskasse ­
  für  gewerbliche  Kredite"  (Tilk  a).  Die  D  e  f  i,  die  mit  einem  Aktienkapital ­
  von  30  Millionen  RM  ausgestattet  ist,  soll  den  Banken  Aktien,  Anteile,
sowie  mittel-  und  langfristige  Forderungen  abnehmen,  die  ihnen  aus  der  Sanierung ­
  gewerblicher  und  industrieller  Betriebe  verblieben  sind  und  sonst  nicht
untergebracht  werden  können.  Mit  Hilfe  der  Tilka  (Garantiefonds:  zunächst
30  Millionen  RM)  dagegen  können  die  Banken  Abschreibungen  auf  schwer  oder
überhaupt  nicht  sanierungsfähige  Betriebe  auf  mehrere  Jahre  verteilen.  Die
Tilka  übernimmt  die  Forderungen,  und  die  Banken  mindern  ihre  Schuld  aus
ihren  künftigen  Gewinnen  und  den  Eingängen  auf  diese  Forderungen.  Defi  und
Tilka  werden  in  Personalunion  verwaltet,  damit  sie  ihre,  auf  das  gleiche  Ziel
gerichtete  Aufgäbe  in  enger  Zusammenarbeit  erfüllen  können.
        <pb n="142" />
        dort  Banken  und  Unternehmungen  verschiedenen  Charakters
ausüben,  nämlich:  die  Depositenbanken,  die  merchant  hanks  (die  den
internationalen  Zahlungs-  und  Kreditverkehr  Pflegen),  die  Geld-  und
Wechselmakler,  die  Finanz-  und  Gründungsgesellschaften,  die  gewerbsmäßigen ­
  Gründer  [promoters] J ),  die  Börsenfirmen  usw.
Wenn  Adolf  Weber  für  die  deutschen  Banken  die  Bezeichnung
„Spekulationsbanken"  wählt,  so  gibt  er  dem  Wort  Spekulation  nicht  die
odiose  Bedeutung,  die  der  Sprachgebrauch  oft  damit  verknüpft.  Finanzierungsbanken ­
  sind  die  deutschen  Banken:  Sie  finanzieren  Unternehmungen,
gründen  Aktiengesellschaften,  bringen  die  Aktien  in  ihrer  Kundschaft  unter
und  führen  sie  an  der  Börse  ein.  Damit  leisten  sie  Handel  und  Industrie
Pionierdienste.  Mehr  und  mehr  drang  die  Erkenntnis  durch,  daß  zwischen ­
  Staat  und  Wirtschaft  eine  Schicksalsgemeinschaft  bestehe  und  daß
„auf  die  Dauer  nur  solche  Geschäfte  Gewinn  bringen,  die  der  Allgemeinheit
nützen"  (Helfferich,  Biographie  Georg  von  Siemens.  Berlin  1923).
Den  deutschen  Import-  und  Exporthandel  unterstützen  in  hohem  Maße
die  deutschen  Überseebanken 2 )  (Deutsche  Überseeische  Bank,
Deutsch-Südamerikanische  Bank,  Deutsch-Asiatische  Bank),  die  Vorschüsse
an  Exporteure  und  Rembourskredite  an  Importeure  gewähren,  und  dadurch ­
  bewirken,  daß  auch  im  Auslande  der  deutsche  Bankier  der  wirtschaftliche ­
  Vertrauensmann  geworden  ist.  Mittelbar  fördern  die  Überseebanken
die  deutsche  Industrie,  indem  sie  Abnehmer  auf  die  deutschen  Erzeugnisse
hinweisen.
Ein  Vergleich  des  Aktienkapitals  der  großen  Berliner  Banken  Anfang  1931
(vor  Ausbruch  der  Bankenkrise)  mit  den  Ziffern  von  1937  ergibt:
Ans.  1931  Ans.  1937

in  Millionen  RM

Deutsche  Bank  und  Disconto-Gesellschaft.

285

130

Dresdner  Bank  ....

109  i

150

Darmstädter  und  Nationalbank  ....

60  &amp;gt;

Commerz-  und  Privatbank

75

80

Berliner  Handels-Gesellschaft  ....

28

28

Reichs-Kredit-Gesellschaft

40

40

588

428

*)  Das  für  die  Gründung  erforderliche  Kapital  wird  durch  „Underwriting“
aufgebracht.  S.  hierüber  mein  „Bankgeschäft".
2 )  S.  R.  Hauser,  Die  deutschen  liberseebanken.  Jena  1906.  A.  P.  Brüll ­
  G«b-bS  30.  A.  129
        <pb n="143" />
        130

Von  den  babylonischen,  den  altgriechischen  und  römischen  Bankiers
führt  über  die  italienischen  Bankiers  des  Mittelalters,  die  Wechsel-  und
Effektenbankiers  des  18.  und  19.  Jahrhunderts  und  das  internationale
Haus  Rothschild  eine  lange,  nicht  immer  gradlinige  Entwicklung  zu  den
Privatbankfirmen  der  Gegenwart.  Aus  dem  Getreide-,  dem  Woll-  und
Spiritus-,  dem  Speditions-  und  Kommissionsgeschäft,  dem  Warengeschäft,
das  das  Bankgeschäft  nach  sich  zog,  ist  ein  großer  Teil  der  deutschen  Privatbankiers ­
  hervorgegangen.  Der  bisherige  Geschäftszweig  wird,  wenn  er
weniger  ertragbringend  ist,  zugunsten  des  auf  der  Währungszersplitterung
beruhenden  Wechselgeschäftes,  sowie  des  Kredit-  und  sonstigen  Bankgeschäfts
mehr  und  mehr  vernachlässigt.  Schließlich  wird  das  Warengeschäft  ganz
aufgegeben  und  nur  noch  das  Bankgeschäft  betrieben.
Der  Typ  des  Geldwechslers  tritt  zurück  gegenüber  dem  Bankier,  der
Buch-  und  Diskontkredit  gewährt.  Die  Formen  der  neuzeitlichen  Wertpapiere ­
  und  der  Handel  in  ihnen  finden  ihre  Ausgestaltung  durch  jüdische
Elemente.  Manche  von  ihnen  besorgten  die  Geldgeschäfte  von  Fürsten,  wurden ­
  „Hofjuden"  oder  „Hoffaktoren"  und  brachten  es  zu  großem  Reichtum.
Es  entstehen  die  großen  Emissionshäuser,  an  ihrer  Spitze  das  Haus
Rothschild.  Als  Meyer  Amschil  Rothschild,  der  1770  die  Firma  in
Frankfurt  a.  M.  begründet  hatte,  1812  starb,  bestimmte  er  in  seinem  Testament,
  daß  die  Firma  als  „unteilbares  Ganzes"  fortbestehen  solle.  Diese
Zusammenballung  des  Kapitals  ist  eine  der  wesentlichen  Ursachen,  daß  das
Haus  Rothschild,  das  von  je  einem  der  fünf  Söhne  des  Begründers  in
Frankfurt  a.  M.,  in  Paris,  in  London,  in  Wien  und  in  Neapel  vertreten
wurde,  solch  ungeheure  Finanzmacht  erlangte.  Privatbankfirmen  mit  internationalem ­
  Geschäft  waren  in  Frankfurt  a.  M.  auch  die  Bethmann,  Grunelius
  und  Goll,  in  Berlin  die  Schickler,  Mendelssohn,  Blcichroeder,  Delbrück. ­
  Große  Privatbankfirmen  in  Breslau,  Köln,  Hamburg,  Leipzig,
München  usw.  waren  weit  über  das  lokale  Kundengeschäft  herausgewachsen. ­
  Die  Kreditgewährung  aus  eigenen  Mitteln  und  aus  Kundschaftseinlagen ­
  brachte  eine  weitgehende  gegenseitige  Abhängigkeit  zwischen  Kreditgeber ­
  und  Kreditnehmer  mit  sich.
Die  Zahl  der  Privatbankgeschäfte,  von  denen  einige  in  einer
ning,  Die  Entwicklung  des  überseeischen  deutschen  Bankwesens.  Berlin  1907.
Fritz  Benfey,  Die  neuere  Entwicklung  des  deutschen  Auslandbankwesens
1914—1922.  Berlin  1925.
        <pb n="144" />
        131

Reihe  mit  den  Großbanken  stehen,  war  vor  dem  Kriege  stark  zurückgegangen.
Selbst  alte,  hochangesehene  Firmen  waren  verschwunden,  da  das  Erträgnis
in  keinem  Verhältnis  zum  Risiko  stand,  das  ihre  Inhaber  eingingen.  -Viele
kleine  und  mittlere  Firmen  sind  in  großen  Instituten  aufgegangen,  und
immer  weiter  schreitet,  zum  Teil  indirekt  veranlaßt  durch  gesetzgeberische
Maßregeln,  im  Bankbetrieb  der  Konzentrationsprozeß  fort.  Auch  Provinzbanken ­
  haben,  um  sich  zu  vergrößern,  andere  Bankfirmen  aufgenommen.
Jede  der  Großbanken  hat  ihren  Konzern,  zu  dem  so  und  so  viel  Provinzbanken ­
  gehören.
1918—1923  hat  sich  dann  die  Zahl  dex  Banken  und  Bankfirmen  wieder
außerordentlich  vermehrt  Z.  Um  den  Bestimmungen  des  Kapitalfluchtgesetzes ­
  zu  genügen,  erfolgte  die  Gründung  meist  in  der  Form  des  Mantelkaufes
  und  der  Umwandlung.  Ein  kleines  Bankgeschäft  oder  eine  kleine
Kreditgenossenschaft  wurde,  in  der  Regel  unter  Verlegung  des  Sitzes  nach
Berlin  oder  an  einen  anderen  größeren  Platz,  in  eine  A.-G.  umgewandelt;
oder  aber  das  Kapital  einer  bereits  bestehenden  Aktiengesellschaft  wurde  um
das  Vieltausendfache  erhöht.  Nicht  selten  beschritten  wurde  auch  der  andere
Weg,  der  zur  Erlangung  des  Depot-  und  Depositenrechts  führte:  Gründung
von  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  als  persönlich ­
  haftende  Gesellschafter  durch  Personen,  die  1920  bereits  5  Jahre  im
Bankfach  tätig  waren.
Die  deutsche  Wirtschaft  braucht  einen  gesunden,
kräftigen  Privatbankier  st  and.  Nationalsozialistisches  Gedan-*)
  Der  Liquidationsprozeß  des  Privatbankierstandes  setzte  in  scharfer  Form  im
Herbst  1929  ein.  Innerhalb  von  wenigen  Wochen  erfolgten  in  allen  Teilen
des  Reiches  Zusammenbrüche  größerer  und  kleinerer  Bankfirmen.  Ihre  Zahl
—  etwa  50  —  war,  gemessen  an  den  Insolvenzen  von  Privatbankiers  im  ersten
Jahr  der  Stabilisierung  der  Mark,  gering.  Aber  damals  handelte  es  sich  um
eben  erst  entstandene  „Bankgeschäfte".  Jetzt  aber  waren  es  Bankhäuser,  die
teilweise  eine  lange  und  gute  Vergangenheit  hatten.  Durch  die  Inflation
haben  die  mittleren  und  kleinen  Bankfirmen  zum  Teil  sehr  erhebliche  Kapital-Verluste
  erlitten,  und  die  Summe  der  fremden  Gelder,  die  ihnen  anvertraut
wurden,  minderte  sich  mehr  und  mehr.  So  wurden  sehr  viele  Privatbankfirmen,
was  sie  zum  Teil  schon  vor  dem  Kriege  und  im  Kriege  waren,  Börsenkommissionäre, ­
  d.  h.  Vermittler  zwischen  dem  Effekten  kaufenden  Publikum
und  der  Börse.  Um  ihren  Kundenstamm  zu  erhalten  und  neue  Kunden  zu  werben, ­
  gingen  manche  von  ihnen  größere  Verpflichtungen  ein,  als  sie  zu  erfüllen  in
der  Lage  waren.
        <pb n="145" />
        kengut  ist  es,  dem  Unternehmer  die  volle  Verantwortung  für  sein  Handeln
aufzuerlegen,  ihn  aber  in  jeder  Weise  zu  fördern,  daß  er  seinen  gesunden
Unternehmergeist,  der  in  der  Vergangenheit  der  Wirtschaft  einen  Antrieb ­
  gab,  dem  Wohle  des  Volksganzen  wieder  dienstbar  mache.  Die  Erhaltung ­
  eines  leistungsfähigen,  seiner  Verantwortung  gegen  die  Gesamtheit ­
  sich  bewußten  Bankierstandes  liegt  im  Interesse  des  Volkswohls.  Daher
muß  die  Stellung  des  Privatbankiers,  der  heute  große  Gebiete  seines  Arbeitsfeldes
  verloren  hat,  sich  wieder  nach  vorwärts  entwickeln.  Rückführung
auf  den  ursprünglichen  und  einen  neuen,  den  Zeitverhältnissen  angepaßten
Aufgabenkreis  muß  angestrebt  werden.  Freilich,  zur  Betreibung  eines
Bankgeschäftes  gehört  ein  großes  Kapital,  und  wenn  an  die  Bankiers  die
Forderung  herantritt,  in  erhöhtem  Maße  Kredite  zu  geben,  so  muß  ihr
Eigenkapital,  müssen  ihre  fremden  Mittel  gestärkt  werden.  Geschieht  dies,
dann  wird  allmählich  ein  neuer  Privatbaukierstand  sich  herausbilden, ­
  der  U  n  t  e  r  n  e  h  m  u  n  g  s  l  u  st  besitzt,  d.  h.  den  Mut,  ein  R  i  s  i  k  o
einzugehen.  Wer  aber  sein  Vermögen  und  seinen  guten  Ruf  einsetzt,  muß
auch  Aussicht  auf  Gewinn  haben,  und  ehrlicher  Gewinn  darf  moralisch  nicht
diffamiert  werden.
Neben  den  Banken,  die  alle  oder  sehr  viele  Geschäftszweige  (Sparten)
betreiben  (Kreditbanken,  Universalbanken,  Omnibanken,  Spekulationsbanken) ­
  —  Arbeits  Vereinigung,  im  Gegensatz  zur  Arbeitsteilung
  im  englischen  Bankgewerbe  —,  gibt  es  Spezialbanken,
wie  die  Notenbanken,  die  Hypothekenbanken,  die  Zahlungsvermittlungsbanken
  (Bank  des  Berliner  Kassenvereins),  die  Überseebanken,  die  Finanzierungsbanken
  Z  usw.,  weiter  Bankfirmen,  die  sich  hauptsächlich  einem
einzigen  Geschäftszweig  widmen  (z.  B.  dem  Börsengeschäft),  die  Branchebanken
  *  2 ),  die  Arbeitnehmerbanken 3 ),  die  Banken  für  besondere  Aufgaben.
i)  Die  Finanzierungsbanken  finanzieren  Unternehmungen  einer  bestimmten
  Branche,  z.  B.  die  Bank  für  Elektrische  Unternehmungen  oder  die
Bank  für  Brauindustrie.  Sie  ähneln  den  Holding-Gesellschaften,
deren  Tätigkeit  in  der  Hauptsache  das  Halten  von  Effekten  ist.
2 1  Die  kurzfristigen  Branchebanken  (auch  Fachbanken  oder  Eingewerbebanken
  genannt),  wie  die  Viehmarktsbanken,  Getreidekreditbanken,
  Landwirtschaftsbanken,  Baubanken,  Hausbesitzerbanken, ­
  finanzieren  einen  bestimmten  Geschäftszweig;  teilweise
sind  sie  aber  später  zum  allgemeinen  Bankgeschäft  übergegangen.
(Fußnote  3  s.  nebenstehende  Seite)
132
        <pb n="146" />
        133

Den  in  der  Inflationszeit  ins  Leben  gerufenen  Spezialbanken  war  nur  ein
kurzes  Dasein  beschieden.  In  der  Hauptsache  handelte  es  sich  um  Zusammenschlüsse ­
  zur  Erzielung  gemeinschaftlicher  Haftung  für  Kredite  bestimmter  Gruppen.
Großindustrielle  und  industrielle  Konzerne  haben  mitunter  ihre  eigene
Hausbank,  so  die  I.  G.  Farbenindustrie  AG.  die  Deutsche  Länderbank ­
  AG.  Weitere  Hausbanken  sind  die  August  Thyssen  Bank  AG.,  die
Kali  Bank  AG.,  die  Giesche  Bank  AG.  usw.
Wie  die  deutsche  Industrie  in  ihrer  fortschreitenden  Vertrustung  Riesenorganismen ­
  schuf,  so  haben  auch  die  Banken,  um  leistungskräftig  und
widerstandsfähig  zu  sein,  ihr  Kapital  vereint  (fusioniert),  oder  sie  haben
„Interessengemeinschaften"  geschlossen,  d.  h.  eine  wechselseitige  Förderung
vereinbart,  ohne  auf  ihre  wirtschaftliche  und  rechtliche  Selbständigkeit  zu  verzichten.
Als  Grund  der  Verschmelzung  wird  oft  die  Ersparung  von  Arbeit  und  Kapital
angegeben.  Durch  Vereinfachung  der  Arbeitsmethode  und  zweckmäßigerer  Nutzbarmachung ­
  der  vorhandenen  Arbeitskräfte  kann  erheblich  an  Unkosten  gespart  werden, ­
  insbesondere  auch  durch  Zusammenlegung  von  Filialen  der  fusionierten
Banken.  An  vielen  Plätzen  bestand  keine  wirtschaftliche  Notwendigkeit,  eine
weitere  Großbankfiliale  zu  errichten.  Nur  des  Prestiges  wegen  geschah  es,  und
daher  arbeiteten  solche  Filialen  oft  mit  Verlust.
Die  Interessengemeinschaft  stellt  einen  stärkeren  oder  schwächeren  Grad
der  Jnteressenverknüpfung  dar.  Bei  der  Fusion  geht  eine  Gesellschaft ­
  in  die  andere  auf  und  damit  unter,  während  bei  der  Interessengemeinschaft ­
  beide  Unternehmungen  als  selbständige  Rechtssubjekte  fortbestehen. ­
  Auch  partielle  Verschmelzungen  kommen  vor:  Nur  bestimmte
Abteilungen  zweier  Banken  werden  verschmolzen.
Bei  der  Fusion  erhält  dasmeue  Gebilde  in  der  Regel  einen  Namen,  der  auf
die  miteinander  verbundenen  Institute  hinweist,  z.  B.:  Deutsche  Bank  und  Disconto-Gesellschaft.
  Die  Commerz-  und  Discontobank  nannte  sich  nach  Vereinigung ­
  mit  der  Mitteldeutschen  Privatbank:  Commerz-  und  Privat-Bank.
Die  Interessengemeinschaft  wird  auf  eine  Reihe  von  Jahren  abgeschlossen,
kann  aber  innerhalb  dieser  Frist  nach  einer  vereinbarten  Zeit  gekündigt  werden.
Fassen  wir  zusammen:  Die  Entwicklung  der  Kapital,  und  Machtkonzentration
  im  deutschen  Bankwesen  vollzog  sich:
A.  Auf  direktem  Wege:
1.  durch  Kapitalserhöhungen,  die  vor  allem  erforderlich  waren,  um
3)  S.  H.  Comprix,  Die  Arbeitnehmerbanken.  Halberstadt  1929.  W.
Schlick,  Die  Beamtenbanken,  Karlsruhe  1936.  W.  Schätz,  Die  Banken  der
Beamten,  Arbeiter  und  Angestellten  in  Deutschland.  Stuttgart  1932.
        <pb n="147" />
        134

das  eigene  Kapital  in  ein  angemessenes  Verhältnis  zum  fremden
Kapital  zu  bringen  (während  der  Inflation  hat  man  dieses  Prinzip
fallen  lassen);
2.  durch  Aufnahme  von  Bankgeschäften  und  Banken  (die  Aktionäre  der
übernommenen  Bank  erhalten  Aktien  des  übernehmenden  Instituts
zu  einem  Kurse,  der  etwa  dem  inneren  ,  Wert  entspricht),  die  nunmehr ­
  Filialen  des  Instituts  wurden,  mitunter  unter  Belassung  der
alten  Firma  als  Untertitel  (oft  angewendet  von  der  Magdeburger
sMitteldeutschens  Privatbank);
3.  durch  Schaffung  dauernder  Interessengemeinschaften,
a)  durch  einseitige  Beteiligung.  Sie  kommt  zustande  durch  Interessenerwerbung
  (Aktienankauf,  mitunter  ohne  Wissen  und  gegen
den  Willen  des  Unternehmens,  in  das  eingedrungen  wird),  Jnteresseneinräumung
  oder  durch  Tochtergründung;
d)  durch  wechselseitige  Beteiligung.  Aus  alten  Beständen  oder  aus
neuer  Kapitalserhöhung  werden  Aktien  in  bestimmtem  Verhältnis ­
  ausgetauscht.  Während  bei  der  Fusion  ein  Aktienumtausch  für
die  Aktionäre  stattfindet,  erfolgt  bei  der  Interessengemeinschaft
ein  Aktienaustausch  zwischen  den  Banken  selbst,  gegenseitige
Aktienübernahme  oder  einseitige  Aktienüberlassung.  Gleichzeitig
werden  Vereinbarungen  über  den  gegenseitigen  Geschäftsverkehr
getroffen.  Ist  der  Verkehr  einseitig,  z.  B.  wenn  die  Bank  an  dem
betr.  Orte  bereits  eine  Filiale  besitzt,  so  räumt  sie  dem  Institut,
deren  Aktien  sie  erworben  hat,  ein  Meistbegünstigungsrecht  ein.
Gewöhnlich  erfolgt  auch  wechselseitige  Entsendung  je  eines  oder
mehrerer  Vertreter  in  den  Aufsichtsrat  der  anderen  Gesellschaft.
Bei  der  Verbindung  einer  Aktien-  mit  einer  Kommandit-Aktiengesellschaft
  werden  Aufsichtsratsmitglieder  der  Aktiengesellschaft  zu
persönlich  haftenden  Gesellschaftern  der  Kommanditgesellschaft  bestellt ­
  und  umgekehrt.
Die  Höhe  der  dauernden  Beteiligungen  bei  anderen  Banken  und  Bankfirmen ­
  war  Ende  März  1937  bei  der  Berliner  Handels-Gesellschaft  0,1,
bei  der  DD-Bank  33,7,  bei  der  Dresdner  Bank  29,6,  bei  der  Compribank
  (Börsenname  für  Commerz-  und  Privatbank)  7,1,  bei  der  Reichs-Kredit-Gesellschaft
  2,0  Millionen  RM.
c)  ohne  Aktienübernabme,  durch  Vertrag.
        <pb n="148" />
        135

B.  Auf  indirektem  Wege,  mittels  Dezentralisation
des  Betriebes:
1.  durch  Begründung  von  Kommanditen.  In  der  Regel  handelt  es  sich
um  die  Verbindung  einer  Bankaktiengesellschaft  mit  einer  privaten
Bankfirma;  die  Bank  beteiligt  sich  an  der  Bankfirma  —  deren  Chefs
in  vielen  Fällen  ihre  früheren  Beamten  waren  —  durch  Kommanditierung
  ff.  S.  151  f.).  Das  Verfahren  hat  sich  nicht  immer  bewährt;
2.  durch  Errichtung  von  Filialen  und  Depositenkassen.  Der  Erwerb
einer  bestehenden  Firma  bietet  die  Möglichkeit,  einen  festen  Kundenkreis ­
  und  eine  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  vertraute  Beamtenschaft ­
  zu  übernehmen.
Infolge  dauernder  Beteiligungen  (durch  Gründung  oder
Aktienerwerb)  —  der  Prozentsatz  ist  naturgemäß  bei  den  einzelnen  Instituten ­
  sehr  verschieden  —  bestehen  heute  einige  wenige,  aber  sehr  mächtige
Bankenkonzerne  in  Deutschland*).
Die  Wirtschaftsgruppe  Privates  Bankgewerbe  ist  Glied  der
Gesamtorganisation  der  gewerblichen  Wirtschaft.  Ihre  rechtliche  Grundlage ­
  hat  sie  im  Gesetz  vom  27.  Februar  1934,  das  den  Grundstein  zum
organischen  Aufbau  der  Wirtschaft  legte.  Er  erfolgt  fachlich  und  bezirklich. ­
  Nach  der  Durchführungsverordnung  vom  27.  November  1934
wird  die  gewerbliche  Wirtschaft  in  6  Reichsgruppen  aufgegliedert.  Die
Reichsgruppe  IV  (Banken)  umfaßt  unter  der  Leitung  von  vr.  Otto
Chr.  Fischer  (Vorstandsmitglied  der  Reichs-Kredit-Gesellschaft  AG.)  das
Kreditgewerbe  und  ist  in.6  Wirtschaftsgruppen  untergegliedert,
die  wiederum  in  Fachgruppen  aufgeteilt  sind.  Die  Leiter  der  Wirtschaftsgruppen
  werden  bestellt  vom  Reichswirtschaftsminister  auf  Vorschlag
des  Leiters  der  Reichsgruppe  Banken,  die  Leiter  der  Fachgruppen  vom
Leiter  der  Reichsgruppe  auf  Vorschlag  des  Leiters  der  Wirtschaftsgruppe.
*)  Im  neuen  Aktienrecht  (§  15)  wird  zum  erstenmal  eine  Begriffsbestimmung
des  Wortes  „Konzern"  gegeben:  „Sind  rechtlich  selbständige  Unternehmen
zu  wirtschaftlichen  Zwecken  unter  einheitlicher  Leitung  zusammengefaßt,  so
bilden  sie  einen  Konzern;  die  einzelnen  Unternehmungen  sind  Konzernunternehmen. ­
  —  Steht  ein  rechtlich  selbständiges  Unternehmen  auf  Grund
von  Beteiligungen  oder  sonst  unmittelbar  oder  mittelbar  unter  dem  beherrschenden ­
  Einfluß  eines  anderen  Unternehmens,  so  gelten  das  herrschende  und  das
abhängige  Unternehmen  zusammen  als  Konzern  und  einzeln  als  Konzernnnternehmen."
        <pb n="149" />
        Neben  dem  Leiter  hat  jede  Gruppe  einen  Beirat,  manche  auch  einen  oder
mehrere  Geschäftsführer.
Fachlicher  Aufbau:  Es  bestehen  folgende  Wirtschafts-  und  Fachgruppen: ­
  Wirtschaftsgruppc  1  Privates  Bankgewerbe  [Fachgruppen:  Aktienbanken
  und  G.m.b.H.  [286],  private  Hypothekenbanken  [30],  Privatbankicrs
[1003],  Kursmakler  [157],  freie  Börsenmakler  [313]);  Wirtschaftsgruppc  2
Öffentliche  Banken  mit  Sonderausgaben;  Wirtschaftsgruppe  3  Öffentlichrechtliche
  Kreditanstalten  [Fachgruppen:  Zentrale  Kreditinstitute,  Kreditbanken, ­
  Banken  für  langfristigen  Kredit  und  Emissionsbanken,  Girozentralen); ­
  Wirtschaftsgruppe  4  Sparkassen;  Wirtschaftsgruppe  5  Kreditgenossenschaften ­
  [Fachgruppen:  Ländliche  Kreditgenossenschaften,  Gewerbliche ­
  Kreditgenossenschaften);  Wirtschaftsgruppe  6  Kreditunternehmungen
verschiedenster  Art  [Fachgruppen:  Private  Bausparkassen,  Private  Leihhausbetriebe ­
  a ),  Teilzahlungskreditunternehmungen).  Die  Zusammenfassung
aller  Teile  des  Kreditgewerbes  in  der  Reichsgruppe  Banken  bringt
die  verschiedenen  Gliederungen  des  Kreditgewerbes  [Banken,  Sparkassen
und  Genossenschaften)  einander  näher,,  stärkt  das  Gefühl  der  Berufsverbundenheit ­
  und  gibt  der  Selbstverwaltung  die  notwendige  Breite.
Eine  bezirkliche  Aufgliederung  besteht  vorläufig  insofern,  als
20  Landesobmänner  in  20  Bezirken,  im  Zusammenwirken  mit  den
Vertrauensleuten  der  Wirtschaftsgruppen,  lokale  Aufgaben  erfüllen,  insbesondere ­
  auf  dem  Gebiete  der  Wettbewerbsregelung.  Für  Schulung  des
Nachwuchses  wirkt  in  jedem  Bezirk  ein  Schulungsbeauftragter.
Die  Einheitlichkeit  der  Führung  wird  durch  den  Reichswirtschaftsminister ­
  und  sein  Organ,  die  Reichswirtschaftskammer,  gewahrt.
„Nicht  Theorien  können  der  Wirtschaft  nützen  und  sie  zu  ihrer  Aufgabe  am
Volksganzen  befähigen,  sondern  das  praktische  Anfassen  der
einzelnen  Probleme."  [E.  Hecker.)  Dienst  an  der  Wirt-V’'*-’'
  schaft  ist  Dienst  am  Vat  er  land  e.
k  ,  Was  wären  ohne  Bankkredite  einstmals  die  Thyssensche  Werke  geworden,
  was  die  Henkelschen  Werke  oder  die  Lingner-Werke?  Auf  Bankkredite ­
  aufgebaut  sind  die  großen  Werke  in  Oberschlesien  und  im  Ruhr-\j

  ^  j  -)  Die  Eingliederung  des  privaten  Leihhausgewerbes  in  die
[Reichsgruppe  „Banken"  bildet  insofern  eine  Besonderheit,  als  dieses  nach  8  2
des  Reichsgcsctzes  über  das  Kreditwesen  vom  5.  Dezember  1934  nicht  den  Vorschriften ­
  dieses  Gesetzes  unterliegt.

3  36
        <pb n="150" />
        137

gebiet,  sind  ausgebaut  die  chemische  Industrie,  die  Rüstungsindustrie,  die
großen  Verkehrsunternehmungen  zu  Wasser  und  zu  Lande.
In  ihrer  Kreditpolitik  haben  die  Banken  ein  Instrument  in  der  Hand,
mit  dem  sie,  richtig  angewendet,  entscheidend  in  den  Produktionsprozeß
eingreifen  können.  Große  Verantwortung  lastet  auf  jedem  Bankleiter,
Verantwortung  gegenüber  seiner  Bank,  gegenüber  den  Einlegern,  gegenüber ­
  der  Allgemeinheit.  Stets  muß  er  sich  bewußt  sein,  daß  er  d  i  e  n  e  n  -
des  Glied  der  Wirtschaft  ist,  der  Wirtschaft,  die  dem  Volksganz
  c  n  dient.
Im  Mittelpunkt  jeder  Unternehmung  steht  der  schassende  Mensch.  Glieder
der  Betriebsgemeinschaft  sind.der  Unternehmer  als  Führer  des
Betriebes  und  die  Angestellten  und  Arbeiter  als  Gefolgschaft.  Sie  arbeiten
gemeinsam  zur  Förderung  der  Betriebszwecke  und  zum  gemeinsamen  Nutzen
von  Volk  und  Staat  (Gesetz  zur  Ordnung  der  nationalen  Arbeit  vom  20.  Januar ­
  1934).  Der  Fürsorgepflicht  des  Betriebsführers  für  den  schaffenden
Menschen  im  Betrieb  steht  gegenüber  die  Treuepflicht  des  Gefolgschafts-Mitgliedes.

In  der  Deutschen  Arbeitsfront  sind  die  Angehörigen  der  ehenmligen
  Gewerkschaften,  der  ehemaligen  Angestelltenverbände  und  ehemaligen ­
  Unternehmervereinigungen  als  gleichberechtigte  Mitglieder  zusammengeschlossen. ­
  Die  Reichsbetriebsgemeinschaften  in  der  Deutschen
Arbeitsfront  umfassen  alle  artgleichen  Betriebe  eines  Wirtschaftszweiges.
Für  die  Betriebe  der  deutschen  Bank-  und  Versicherungswirtschaft  ist  die
Reichsbetriebsgeineinschaft  Banken  und  Versicherungen ­
  zuständig.  G  e  b  i  e  t  l  i  ch  gliedert  sie  sich  in  31  Gaue  und  rund  850
Kreise,  an  deren  Spitze  die  Gau-  bzw.  Kreisbetriebsgemeinschastswalter
stehen.  Fachlich  teilt  sie  sich  in  die  Gruppen  Banken  und  Versicherungen. ­

Die  praktische  Durchführung  der  B  e  r  u  f  s  s  ch  u  l  u  n  g  aller  im  Kreditgewerbe ­
  Tätigen  gehört  zum  Aufgabenkreise  der  Betriebsgemeinschaft
Banken  und  Versicherungen.  In  Gemeinschaftsarbeit  mit  der  ReichsgruppeBanken
  wird  sie  nach  einem  einheitlichen  Plan  in  allen  Teilen
des  Reichs  durchgeführt.  Daneben  bestehen  noch  andere,  gleichen  Zwecken
dienende  Einrichümgen,  insbesondere  (seit  1916)  die  „Fachhochschulk
  u  r  s  e  für  Wirtschaft  und  Verwaltung"  an  der  Universität
Breslau,  in  deren  Rahmen  in  jedem  Halbjahr  eine  oder  mehrere  Vortrags-
        <pb n="151" />
        reihen  stattfinden,  in  denen  neben  Universitätslehrern  erfahrene  Praktiker
über  Fragen  des  Kredit-,  Bank-  und  Börsenwesens  vor  einem  großen  Kreis
von  Bankpraktikern  und  Studierenden  sprechen.  —
Die  bankwissenschaftliche  Vereinigung,  an  der  alle  Zweige  des  deutschen
Kreditwesens  beteiligt  sind,  ist  das  im  Herbst  1935  in  Berlin  gegründete
Deutsche  Institut  für  Bank  Wissenschaft  und  Bankwesen, ­
  das  sich  die  Förderung  bankwissenschaftlicher  Forschungen  und
Publikationen  zur  Aufgabe  gestellt  hat.  Begründer  und  Präsident  ist  der
Leiter  der  Reichsgruppe  Banken,  Dr.  O.  Chr.  Fischer.
II.  Arten  der  Banken
1.  Einteilung  in  technischer  Begehung,  nach  dem  Erwerbsrweck  usw.
Die  wesentlichste  Aufgabe  der  Banken  ist  der  Handel  mit  Geldkapital
(Ansammlung  von  Leihkapitalien  und  deren  Wiederausleihung).  Demnach
lassen  sich  die  Geschäfte  der  Banken  einteilen:  in  Geschäfte,  bei  denen  die
Bank  Kredit  nimmt,  Schuldnerin  wird  (P  as  s  iv  g  e  s  ch  ä  f  t  e),  und  in
Geschäfte,  bei  denen  die  Bank  Kredit  gibt,  Gläubigerin  wird  (Aktivgeschäfte).
  Geschäfte,  bei  denen  es  sich  weder  um  ein  Kreditnehmen,
noch  um  ein  Kreditgewähren  handelt,  werden  indifferente  oder
Dienstleistungs-Geschäfte  genannt*).
Die  Banken  machen  also  die  fremden  Gelder  nutzbar,  entweder  für
Kreditzwecke;  sie  schaffen  einen  Ausgleich  zwischen  Angebot  und  Nachfrage ­
  auf  dem  Kapitalmarkt,  oder  für  Zahlungszwecke:  die  Guthaben ­
  bilden  die  Grundlage  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs.
Hauptaufgabe  einer  jeden  Bank  muß  es  sein,  darauf  zu  achten,  daß
ihre  Aktiv-  und  Passivgeschäfte  im  richtigen  Verhältnis  zueinander  stehen,
daß  die  Anlage  dem  Charakter  der  Einlage  entspricht.  Das  ist  die  „goldene
Bankregel".  Adolph  Wagner  formuliert:  „Eine  Bank  darf  im  wesentlichen ­
  nur  ähnlichen  Kredit  geben,  wie  sie  nimmt."  H  an  k  ey,  ein  Direktor
der  Bank  von  England,  prägte  das  Wort:  „Ein  Bankleiter  muß  einen
Wechsel  von  einer  Hypothek  unterscheiden  können."  Nicht  selten  verwandelt
sich  nun  ein  scheinbar  guter  Wechsel  in  eine  Hypothek,  und  aus  einem  kurzfristigen
  Betriebskredit  wird  ein  langfristiger  Anlagekredit.  Je  nach  der
Z  In  meinem  „Bankgeschäft"  habe  ich  folgendermaßen  gegliedert:  Zahln ­
  n  g  s  v  e  r  m  i  t  t  l  u  n  g,  Kreditgewährung  und  Kapitalverwaltung.
1

138
        <pb n="152" />
        139

Art  ihrer  Passivgeschäfte  muß  die  Bank  mit  den  ihr  anvertrauten  Geldern
verfahren,  d.  h.  sie  darf  die  Depositengelder,  die  der  Einleger  täglich  von
ihr  zurückfordern  kann,  nicht  in  Hypotheken  anlegen,  was  Festlegung  der
Gelder  für  mehrere  Jahre  bedeutet.  Mit  Bankkredit  darf  nicht  'gebaut
werden,  und  der  Bankier  darf  nie  zum  Unternehmer  werden.
Bei  Beurteilung  einer  Bankbilanz  wird  daher  ein  Hauptaugenmerk
auf  ihre  Liquidität  gerichtet.  Zu  den  Verbindlichkeiten  gehören  die
fremden  Gelder  und  die  Akzepte  der  Bank.  Diesen  Posten  stehen  als
leicht  greifbare  Aktiva  gegenüber:  Kasse,  fremde  Geldsorten,  Kupons,
Bankierguthaben,  Wechsel,  Effekten,  Reports  und  Darlehen  gegen  börsengängige ­
  Wertpapiere  und  Vorschüsse  auf  Waren.  Wesentlich  ist  natürlich
die  Qualität  der  einzelnen  Forderungen.  Um  die  Liquidität  festzustellen,
  wird  berechnet,  welche  Forderungen  sofort  fällig  sind  —  das
Bilanzschema  für  die  Monatsausweise  unterscheidet  1.  jederzeit  fällige
Gelder,  2.  feste  Gelder  und  Gelder  auf  Kündigung  —  und  wieviel  von  den
Anlagen  der  Bank  notfalls  schnell  zu  Gelde  gemacht  werden  können.  Dies
bedingt  aber  wieder  ein  gutes  Funktionieren  des  Geld-  und  Kapitalmarktes.
Nach  der  vorwiegenden  Art  der  Passivgeschäfte,  d.  h.  nach  der  Art  der
Schuldverpflichtungen,  die  die  Banken  übernehmen  (je  nach  Art  der  Kapitalbeschaffungj,
  gliedert  man:  Notenbanken,  Depositenbanken  und  Pfandbriefbanken ­
  —  sie  nehmen  Kredit  durch  Ausgabe  von  Noten,  durch  Annahme ­
  verzinslicher  Einlagen,  durch  Ausgabe  von  Pfandbriefen  —,
nach  der  vorwiegenden  Art  der  Aktivgeschäfte:  Diskonto-,  Lombard-,  Kredit-, ­
  Kontokorrentbanken  »usw.  Praktisch  läßt  sich  diese  Einteilung
aber  nicht  durchführen.  Daß  zu  einem  Aktivgeschäft  immer  ein  entsprechendes ­
  Passivgeschäft,  und  ebenso  umgekehrt,  gehört,  ist  selbstverständlich,
denn  nur  durch  Verknüpfung  eines  oder  mehrerer  Aktiv-  und
Passivgeschäfte  entsteht  eine  Bank.  In  der  Regel  liegen  die  Verhältnisse ­
  jedoch  so,  daß  die  sogenannten  Kredit-,  Spekulations-  oder  Depositenbanken ­
  meistens  alle  Aktiv-  und  Passivgeschäfte,  mit  Ausnahme  des
Noten-  und  Pfandbriefgeschäftes,  betreiben.  Die  Betriebsmittel  werden
angelegt:  im  Diskont-,  Kontokorrent-,  Lombard-,  Report-,  Finanzierungsgeschäft ­
  usw.  Das  Rothschildsche  Prinzip:  Betreibung  nur  weniger,
aber  sehr  ertragreicher  Geschäfte,  ist  für  die  Aktienbanken,  die  eine  regetmäßige
  Dividendenzahlung  erstreben  und  ihr  Kapital  und  ihre  Beamten
dauernd  beschäftigen  müssen,  unanwendbar.  Es  herrscht  vielmehr  der
        <pb n="153" />
        Grundsatz:  Ausnutzung  jeder  sich  bietenden  Möglichkeit,  Ertrag  zu  erzielen. ­
  In  Deutschland  besteht  also  im  Bankwesen  ArbeitsVereinigung,
im  Gegensatz  zur  Arbeits  t  e  i  l  u  n  g  im  englischen  und  neuerdings  auch  im
amerikanischen  Bankwesen.
Die  Gliederung  nach  der  GrößederUnternehmung  in  Groß-,
Mittel-  und  Kleinbanken  ist  willkürlich  und  praktisch  bedeutungslos.  Nach
wie  vor  wird  es,  entsprechend  ihren  Aufgaben,  kleine,  mittlere  und  große
Banken  geben.  Sehr  nützlich  können  Banken  insbesondere  dann  wirken,
wenn  sie  mit  dem  Wirtschaftsleben  des  Bezirks  eng  verwachsen  sind.  Daher
neuerdings  das  Streben  nach  R  e  g  i  o  n  a  l  b  a  n  k  e  n,  die  ein  engeres
Verhältnis  zur  örtlichen  Kundschaft  schaffen.
Nach  der  Wirtschaftsgesinnung,  dem  Wirtschaftszweck  ergibt  sich
folgende  Gruppierung:
erwerbswirtschaftlicher  skapitalistischer)  Bankbetrieb,
genossenschaftlicher  Bankbetrieb,
gemeinwirtschaftlicher  Bankbetrieb  (bte  Reichsbank  und  die  Institute,
die  man  als  „öffentliche  Banken"  bezeichnet).
Für  alle  Banken  aber  gilt:  Die  Verwendung  der  nationalen  Ersparnisse ­
  zu  überwachen,  ist  Aufgabe  der  obersten  Wirtschaftsführung.
Die  Privatbankfirmen  und  Aktienbanken  —  zum  Teil  auch  Staatsbanken, ­
  kommunale  Banken  usw.  —  sind  Erwerbsunternehmen,  ihr
Zweck  ist  vorwiegend  kapitalistischer  Art.  Gegenstand  des  Unternehmens
der  Kreditgenossenschaften  dagegen  ist  Betrieb  von  Bankgeschäften  zwecks
Beschaffung  der  im  Gewerbe  und  in  der  Wirtschaft  der  Mitglieder  nöügen
Geldmittel.  Die  Kapitalbildung  tritt  bei  der  Genossenschaft  in  den  Hintergrund ­
  gegenüber  der  steten  persönlichen  Verbindung  mit
jedem  einzelnen  Genossen.  Die  Kreditgewährung  erfolgt  nicht,  um  dadurch
  große  Gewinne  zu  erzielen,  sondern  um  die  Wirtschaft  ihrer  Mitglieder
  zu  fördern.  Bei  den  gemeinwirtschaftlichen  Bankbetrieben  handelt
  es  sich  um  Unternehmungen,  die  gewisse  Aufgaben  im  Dienst  der
Allgemeinheit  erfüllen.  Das  Streben  nach  Ertrag  steht  erst  in  zweiter
Linie.  Die  Rechtsform  ist  vorwiegend  die  einer  Aktiengesellschaft  oder
einer  gemischtwirtschaftlichen  Unternehmung  (Deutsche  Zentralgenossenschaftskasse). ­

Von  einer  Staatsbank  spricht  man,  wenn  der  Staat  das  Kapital
gegeben  hat  (Preußische  Staatsbank,  Sächsische  Staatsbank,  Bayerische

140
        <pb n="154" />
        141

Staatsbank  usw.),  oder  wenn  ihm  Leitung  und  Aufsicht  zustehen  (indirekt
bei  der  Deutschen  Reichsbank).
Gewinne  müssen  alle  Banken  mindestens  in  einer  solchen  Höhe  abwerfen, ­
  daß  Kostendeckung,  zu  der  auch  angemeffene  Verzinsung  des  Kapitals ­
  gehört,  erfolgen  kann.  Zu  den  Kosten,  die  jede  Unternehmung  herauswirtschaften ­
  muß,  ist  auch  die  R  i  s  i  k  o  p  r  ä  m  i  e  zu  rechnen;  denn  Risiken
läuft  jede  Unternehmung.
Von  der  Frage  nach  dem  privatwirtschaftlichen  Zweck  ist
zu  unterscheiden  die  Frage  nach  dervolkswirtschaftlichenFunkt
  i  o  n.  Auch  die  ertragswirtschaftlichen  Betriebe  leisten  selbstverständlich
volkswirtschaftliche  Arbeit.  Über  die  Kostendeckung  heraus  suchen  sie  einen
Gewinn  zu  erzielen.
Nach  der  Dauer  des  gewährten  Kredits  gliedern  wir:
1.  Banken,  die  hauptsächlich  kurzfristigen  Kredit  gewähren:
a)  Kreditbanken  und  Privatbankfirmen,
b)  Notenbanken,
c)  Kreditgenossenschaften  und  Vorschußvereine.
2.  Banken,  die  l  a  n  g  f  r  i  st  i  g  e  n  Kredit  gewähren:
a)  Hypothekenbanken,
b)  Landschaften  und  Stadtschaften,
c)  Grundrentenbanken,
d)  Finanzierungsgesellschaften.
Als  Kreditgeber  für  langfristigen  (Hypothekar-)  Kredit  kommen  weiter
in  Betracht:
a)  die  Versicherungsgesellschaften,
b)  die  sozialen  Versicherungsanstalten,
c)  die  Sparkassen  (s.  S.  144  ff.).
Eine  weitere  Gliederung  erfolgt  nach  Art  der  wirtschaftlichen  Gruppen,
denen  die  Banken  in  erster  Linie  Kredit  gewähren:
1.  Handels-  und  Gewerbebanken,  d.  h.  Banken,  die  hauptsächlich ­
  dazu  bestimmt  sind,  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  kurz»
fristigen  Kredit  zu  gewähren.  Hierzu  gehören  die  Kreditbanken,  die
Notenbanken,  weiter  aber  auch  die  Kreditgenossenschaften,  die  dem  erwerbstätigen ­
  Bürgertum  in  Stadt  und  Land,  vornehmlich  dem  Handwerkerstand, ­
  eine  Stütze  sein  sollen.  Den  Kreditgenossenschaften  liegt  die  Pflege
        <pb n="155" />
        142

desKleinkreditsob.  Sie  wollen  diejenigen  Volkskreise,  denen  wegen
des  geringen  Umfanges  ihres  Betriebes  der  Anschluß  an  ein  größeres  Kreditinstitut ­
  versagt  ist,  zusammenfassen.  Die  Genossenschaften  besitzen  kein  festes
Gesellschafts-  oder  Grundkapital.  Die  Kreditnehmer  müssen  Mitglieder  der
Genossenschaft  sein,  den  satzungsmäßigen  Geschäftsanteil  gezeichnet  und
die  damit  verbundene  Haftung  übernommen  haben.  Wegen  dieser
Haftung  ist  der  A  u  s  tri  t  t  aus  einer  Genossenschaft  nicht  so  leicht  zu  vollziehen, ­
  wie  der  Eintritt.  Mit  Rücksicht  auf  die  notwendig  werdende  Auseinandersetzung ­
  zwischen  der  Genossenschaft  und  den  Genossen,  die  auf
Grund  einer  Bilanz  erfolgen  muß,  ist  das  Ausscheiden  auf  den  Schluß
eines  Geschäftsjahres  beschränkt  ss.  a.  S.  153f.).
Die  Schulze-Delitzsch  scheu  Vorschußvereine  —  benannt  nach  ihrem
Begründer  Schulze  aus  Delitzsch  (1808—1883)  —  sind  in  erster  Linie  für
Handwerker,  Kaufleute,  Gewerbetreibende  usw.  bestimmt.  Über  ganz  Deutschland ­
  verbreitet,  entwickeln  sie  eine  wirksame  Kredithilfe  für  den  Mittelstand.
Die  Kreditgewährung  hängt  von  der  Mitgliedschaft  ab,  die  durch  einmalige  oder
ratenweise  Zahlung  des  Geschäftsanteils  erworben  und  bemessen  wird,  nach  der
Kreditfähigkeit  des  Darlchnsuchenden,  d.  h.  nach  seinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen ­
  in  Verbindung  mit  der  Bestellung  von  Sicherheiten  oder  Bürgen.  Die
Darlehen  werden  in  der  Regel  gegen  Dreimonatswechsel  gewährt.
Schulze-Delitzsch  lehnte  grundsätzlich  jede  Subvention  des  Staates  ab.  Er  verwies ­
  auf  die  eigene  Kraft  und  Tätigkeit  als  Grundbedingung  des  Emporkommens ­
  (Selbsthilfe).  „Nur  von  innen  heraus,  durch  Entwicklung  der  inneren
lebendigen  Kräfte,  ist  es  möglich,  einem  Organismus  das  Heil  zu  bringen."  Seine
Grundsätze  waren:
Bildung  eines  eigenen  Kapitals  durch  kleine  fortlaufende  Beiträge  der  Mitglieder ­
  und  Bildung  von  Reserven  aus  dem  Geschäftsgewinn;
Schaffung  einer  Kreditbasis  für  die  Genossenschaft  durch  die  solidarische  Haftung ­
  der  Mitglieder;
Sammlung  von  Spareinlagen  zwecks  Beschaffung  größeren  Betriebskapitals;
Keine  Eingehung  von  Verbindlichkeiten,  die  die  Kräfte  der  Genosienschaft  übersteigen,
  insbesondere  Inanspruchnahme  von  Bankkredit  als  subsidiäres  Aushilfsmittel; ­

Geschäftsführung  durch  einen  besoldeten,  fachkundigen  Vorstand.
Die  Kreditgenossenschaft  ist  eine  Personalgesellschaft.  Sie  wird  geleitet  von
dem  Vorstand,  der  mindestens  aus  zwei  Personen  bestehen  muß,  kontrolliert  vom
Aufsichtsrat.  Höchste  Instanz  ist  die  Generalversammlung;  sie  setzt  das  Statut
fest  und  nimmt  nötigenfalls  Änderungen  in  diesem  vor.
Selbsthilfe,  Selbstverwaltung,  Selbstverantwortung  sind  die  Grundgedanken
des  Genossenschaftswesens;  Vorschußvereine,  Spar-  und  Darlehnskassen,  sowie
        <pb n="156" />
        Einkaufsgenossenschaften  sind  seine  Urformen.  Fast  alle  von  ihnen  schlossen  sich
zusammen  in  dem  Deutschen  Genossenschaftsverband  in  Berlin.
Verbandsorgan  sind  die  „Blätter  für  Genossenschaftswesen".
Zentralkreditinstitute  sind  die  Deutsche  Zentralgenossenschaftskasse,  mit  der
insbesondere  die  deutschen  landwirtschaftlichen  Genossenschaften  arbeiten,  und  die
Dresdner  Bank,  Genossenschaftsabteilung  sin  die  im  Jähre
1904  die  Deutsche  Genossenschaftsbank  von  Soergel,  Parrisius  &amp;amp;  Co.  aufgegangen ­
  ist),  die  hauptsächlich  die  Genossenschaften  des  Deutschen  Genosscnschaftsverbandes
  betreut.
2.  Hypotheken-  und  Grundkreditbanken,  die  den  städtischen
und  ländlichen  Grundbesitz  hypothekarisch  beleihen.
3.  Banken,  die  dem  LandwirtBetriebs  kredit,  d.  h.  Kredit  zur  Aufrechterhaltung ­
  des  Betriebes  (zur  Anschaffung  von  Ackergeräten,  Vieh,
Saatgut  usw.),  oder  Meliorations  kredit,  d.  h.  Kredit  zur  Vornahme
von  Verbesserungen,  gewähren  *).
Diesem  Zwecke  dienen  in  erster  Linie  die  von  dem  Bürgermeister  Raiffeisen ­
  (1818—1888)  Ende  der  vierziger  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts  gegründeten ­
  Kassen,  die  die  durch  Mißernten  in  große  Not  geratenen  Bauern
vor  Ausbeutung  durch  Wucherer  schützen  sollten.  Ihre  Vereinsbezirke  sind  eng
begrenzt  und  haben  in  der  Regel  nicht  mehr  als  1500  Bewohner.  Infolgedessen
kennen  sich  die  Mitglieder  untereinander  persönlich.  Einer  kennt  so  ziemlich  die
wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  andern  und  ist  imstande,  dessen  Kreditfähigkeit
zu  beurteilen.  Entsprechend  den  landwirtschaftlichen  Verhältnissen  werden  die
Darlehen  in  der  Regel  auf  einige  Jahre,  gegen  Schuldschein,  gewährt.  Die  Kassen
werden,  bis  auf  den  besoldeten  „Rechner"  (Rendanten),  ehrenamtlich  verwaltet.
Während  die  S  ch  u  lz  e-  D  el  i  tz  sch  e  n  Genossenschaften  nur  einzelnen  bestimmten
  Wirtschastszweigen  (aber  in  einem  weiteren  Gebiet)  dienen,  beschränken
sich  die  Raiffeisenschen.Genossenschaften  räumlich  (in  der  Regel)  nur  auf
eine  Gemeinde,  umfassen  aber  das  ganze  Erwerbs-  und  Wirtschaftsleben  der
Genossen.  Die  Bildung  eines  Eigenkapitals  hält  Raiffeisen  infolge  der  Solidarhaft
  der  Mitglieder  für  überflüssig;  die  Geschäftsanteile  werden  daher  sehr  niedrig
bemessen.  In  die  Hand  der  Spar-  und  Darlehenskassen  werden  auch  andere  Aufgaben ­
  als  die  der  Krediwersorgung  gelegt,  so  die  Rohstoffbeschaffung  und  der
Absatz.
Von  diesen  Grundsätzen  Raiffeisens  sind  dann  später  die  im  „R  e  i  ch  s  v  e  r  -
band  der  deutschen  landwirtschaftlichen  Genossenschaften
—  Raiffeisen  —  e.  V."  organisierten  Genossenschaften  abgewichen:  Die
leitenden  Persönlichkeiten  wurden  teilweise  bezahlt;  Ansammlung  eigenen  Ver-*)
  Besitz  kredit  wird  zwecks  Vergrößerung  des  Besitzes  aufgenommen,  und
zwar  meist  in  Form  des  Hypothekarkredits,  den  die  Landschaften  und
landwirtschaftlichen  Kreditverbände  gewähren.
l  143
        <pb n="157" />
        144

mögens  erfolgte  durch  Bildung  von  Geschäftsanteilen;  das  Geldgeschäft  wnrde
vom  Warengeschäft  getrennt.  —  Die  in  dem  andern  großen  Zentralverband,
dem  Generalverband  der  Deutschen  Raiffeisen-Genossenschaften  sdem  Raiffeisen-Verband),
  organisierten  ländlichen  Spar-  und  Darlehnskassen  stützen  sich  znm
großen  Teil  noch  heute  auf  die  alten  Grundsätze.
Mangels  eines  ausreichenden  eigenen  Kapitals  waren  die  Raiffeisen-Kassen
von  vornherein  genötigt,  sich  an  Z  e  n  t  r  a  l  k  a  s  s  e  n  anzulehnen.  Die  von  ihnen
gegründete  Landwirtschaftliche  Zentral-Darlehnskasse,  die
1923  ihren  Namen  in  Raiffeisenbank  A.»G. x )  umwandelte,  ist  für  die
Genossenschaften  des  Generalverbandes  der  Deutschen  Raiffeisen-Genossenschaften
die  wichtigste  Wirtschaftszentrale  gewesen.  Sie  sollte  Geldausgleichsstelle  sein
und  zugleich  den  Anschluß  an  den  allgemeinen  Geldmarkt  bilden.
Infolge  der  großen  Verluste,  die  sie  erlitten  haben,  traten  die  Deutsche
Raiffeisenbank  und  die  Genossenschaftliche  Centralkasse
des  Reichs-Landbundes  im  Jahr  1929  in  Liquidation.  Der  neue  Einheitsverband ­
  trägt  den  Namen  „Reichsverband  der  deutschen  landwirtschaftlichen
Genossenschaften-Raiffeisen".  Gleichzeitig  wurde  der  genossenschaftliche  Geldverkehr ­
  auch  im  Bereiche  der  Raiffeisen-Organisation  dezentralisiert  durch
Überleitung  des  bisherigen  Kreditgeschäfts  der  Deutschen  Raiffeisenbank  auf  ihre
Filialen,  die  sich  zu  neuen  Verbandskassen  umbildeten  oder  in  bereits  vorhandene ­
  Verbandskassen  aufgingen.
Es  gibt  in  Deutschland  rund  20  300  Kreditgenossenschaften.  Davon  haben
etwa  18  200  vorzugsweise  ländliche  Kundschaft;  es  sind  dies  die  Spar-  und
Darlehenskassen,  die  im  „Reichsverband  bet  deutschen  landwirtschaftlichen  Genossenschaften ­
  —  Raiffeisen"  zusammengeschlossen  sind.  Von  den  1500  städtischen ­
  Kreditgenossenschaften  gehören  etwa  1300  zum  Deutschen  Genossenschaftsverband, ­
  während  sich  der  Rest  auf  Beamtenbanken,  Hausbesitzer-Kreditgenossenschäften
  und  dgl.  verteilt.
Die  Zahl  der  Mitglieder  der  ländlichen  Kreditgenossenschaften  betrug  1936
1,98  Millionen,  die  der  städtischen  1,16  Millionen,  der  Umsatz  auf  einer  Seite
des  Hauptbuches  bei  den  ländlichen  Kreditgenossenschaften  15,6  Milliarden  RM,
bei  den  städtischen  dagegen  32,3  Milliarden  RM.  Bei  den  ländlichen  Kreditgenossenschaften ­
  standen  Anfang  1936  1,8  Milliarden  RM,  bei  den  städtischen
Kreditgenossenschaften  1,4  Milliarden  RM  Kredite  aus.
Anhang:  Die  Sparkassen  2 )
Sind  die  Kreditgenossenschaften  echte  Banken,  „die  nächsten  Verwandten
der  Kreditbank"  sv.  Schulze-Gaevernitz),  so  sind  die  Sp  arka  ssen  in  ihrer
1)  Ihre  Entwicklung  ist  dargestellt  in  der  im  Jahre  1927  erschienenen  Denkschrift: ­
  50  Jahre  Raiffeisen,  1877—1927.
2 )  Schrifttum:  H.  Dassel,  Sparkaffenrecht  und  Sparkassenwirtschast.
        <pb n="158" />
        10  G-babS  so.  A.

145

inneren  Struktur  der  Kreditbank  in  vielem  entgegengesetzt.  Bei
Kreditbanken  und  Kreditgenossenschaften  spielt  eine  wesentliche  Rolle  das
Aktivgeschäft.  Diese  Institute  suchen  und  finden  ihre  wesentliche  Aufgabe  in
der  Kreditgewährung.  Die  Sparkassen  sind  zwar  ebenfalls  Kreditvermittler,
aber  ihre  Aufgabe  ist  zunächst,  den  Sparsinn  zu  fördern,  jedem
die  Möglichkeit  zum  volkswirtschaftlich  produktiven  Sparen  zu  geben.  Wer
spart,  und  dadurch  zur  heimischen  Kapitalbildung  beiträgt,  vergrößert  damit
das  dauernde  Fundament  für  die  Beschäftigung  von  Arbeitern.  Ohne  Sparen ­
  gibt  es  keinen  wirtschaftlichen  Fortschritt.  Sparen  ist  Verbrauchseinschränkung ­
  zum  Zwecke  der  Vermögensansammlung. ­
  Sparkassen  sind  Anstalten  zur  Sammlung  dieser  nicht
verbrauchten  Einkommensteile.  Die  Kreditgewährung  betreiben  die  Sparkassen ­
  nicht  als  Selbstzweck,  sondern  um  die  ihnen  anvertrauten  Spargelder
nutzbringend  anzulegen.  Spargelder  sind  zum  größten  Teil  als  d  a  u  e  r  n  d  e
Anlage  zu  betrachten  und  unterscheiden  sich  dadurch  von  den  äußerst
beweglichen  Betriebsreserven  der  Geschäftswelt,  die  den  Banken  als  Depositengelder ­
  zufließen.
Im  Gegensatz  zu  den  Kreditbanken  und  Genossenschaften  haben  die  Sparkassen ­
  von  ihrer  Gründung  an  ohne  oder  nur  mit  geringem  Eigenkapital
gearbeitet.  Sie  genossen  und  genießen  Vertrauen  als  staatliche  Organisation ­
  swie  die  Postsparkassen,  die  französischen  und  englischen  Institutes,
oder  weil  Kommunen  mit  ihrer  gesamten  Steuerkraft  hinter  ihnen  standen
swie  in  Deutschlands,  oder  weil  sich  die  Gründer  eines  großen  Kredits  er-Mannheim
  1932.  I.  Hofflkann,  Deutsche  Sparkasseneinheit.  Berlin  1931.
E.  Kleiner,  Das  Recht  der  öffentlichen  Sparkassen.  Berlin  1930.  E.  Kleiner ­
  und  Präsident  E.  Kleiner,  Die  Preußische  Sparkassengesetzgebung.  Berlin
1933.  Marquardt-Perdelwitz,  Das  Preußische  Sparkassenrecht.  Berlin
1933.  F.  Nissen,  Die  bankmäßige  Betätigung  der  Sparkassen.  Stuttgart
1926.  H.  R  e  u  s  ch,  Das  Sparen  bei  den  deutschen  Sparkassen.  Berlin  1934.
W.  Rudloff,  Die  Kreditpolitik  der  Sparkassen.  Berlin  1932.  Schaarschmidt,
Die  Sparkassenkredite,  ihre  Sicherung  und  Einziehung.  Berlin  1936.  A.  S  o  m°
m  e  r,  Sparkassen  und  Konjunktur.  Berlin  1934.  Die  Sparkasse  und  die
Deutsche  Sparkassen-  Zeitung  sind  Organe  des  deutschen  Sparkassen- ­
  und  Giroverbandes.  Das  „Forschungsinstitut  für  das  kommunale  Sparkassen- ­
  und  Kreditwesen  des  Deutschen  Sparkassen-  und  Giroverbandes"  unterrichtet ­
  periodisch  über  das  Schrifttum  des  deutschen  Sparkassenwesens.  Der
7.  Nachtrag  erschien  im  Juli  1937.
        <pb n="159" />
        146

freuten  (so  die  freien  Sparkassen  in  Italien,  in  Österreich  und  in  den
Vereinigten  Staaten  von  Amerika).  Die  Bezeichnung  „Sparkasse"  wird
durch  das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen  vom  5.  Dezember  1934  ebenso
wie  der  Name  „Bank"  geschützt  (s.  a.  S.  158).  Die  Bezeichnung  „Sparkasse" ­
  und  ihre  Wortverbindungen  dürfen  grundsätzlich  nur  die  nach  dem
Gesetz  als  Sparkassen  zugelassenen  Kreditinstitute  führen.  Ausnahmen  bestehen ­
  nur  für  die  einer  Aufsicht  unterliegenden  Bausparkassen  und  die
einem  Revisionsverband  angeschlossenen  Genossenschaften.
Die  erste  deutsche  Sparkasse  wurde  1778  in  Hamburg  errichtet,  also  an  dem
gleichen  Platze,  den  sich  159  Jahre  vorher  die  erste  deutsche  Bank  als  Sitz  ausersehen
  hatte.  Anders  wie  in  den  meisten  anderen  Kulturstaaten  gestaltete  sich  in
Deutschland  die  Entwicklung  des  Sparkassenwesens:  keine  zentralisierte  Ausgestaltung, ­
  sondern  Dezentralisation.  Träger  der  Sparkassen  sind  Kommunen ­
  (Städte,  Kreise,  Landgemeinden),  in  einigen  Fällen  auch  der  Staat.  Neben
den  öffentlich-rechtlichen  Sparkassen  bestehen  noch  15  private  Sparkassen  sin
Hamburg,  Bremen,  Frankfurt  a.  M.  usw.)  mit  einem  Einlagebestande  von  etwa
-  -k  Milliarden  RM.
Die  Werksparkassen,  ursprünglich  soziale  Einrichtungen,  wurden  später
häufig  nur  errichtet,  um  dem  Werk  Betriebskapital  zu  beschaffen.  Da  bei  einem
Zusammenbruch  der  Unternehmung  die  Werkangehörigen  oft  ihre  sauer  ersparten
Groschen  verloren  haben,  ist  ihre  Auslösung  bis  Ende  1940  angeordnet.  Bis
Ende  1937  dürfen  höchstens  noch  75"/»,  bis  Ende  1938  50  "/„,  bis  Ende  1939
25  °/o  im  Betriebe  gebunden  sein.  Um  den  Einlagebestand  möglichst  zu  erhalten,
ist  ein  „Dreiecksvertrag"  geschlossen  zwischen  der  Reichsgruppe  Industrie,  der
Wirtschaftsgruppe  Sparkassen  und  der  Bank  für  deutsche  Jndustrieobligationen,
der  die  Übertragung  von  Werkspareinlagen  auf  die  örtlichen  Sparkassen  unter
Kredithilfe  der  Jndustriebank  zum  Ziele  hat.
Nach  dem  obersten  Satz  der  Anlagepolitik  sollen,  um  die  Einleger  vor
Verlusten  zu  bewahren,  Passiv-  und  Aktivkredite  von  etwa  gleicher  Natur
sein;  da  aber  erfahrungsgemäß  auch  in  schwierigen  Zeiten  niemals  die
gesamten  Einlagen  auf  einmal  oder  innerhalb  kurzer  Fristen  abgefordert
werden,  bestehen  keine  Bedenken,  daß  die  Sparkassen  einen  erheblichen
Prozentsatz  ihrer  Gelder  lang  fristig,  in  Hypotheken,  anlegen.  Auch
am  Kommunalkreditgeschäft  haben  sich  die  Sparkassen  beteiligt
und  damit  den  Kommunen  es  ermöglicht,  ihre  außerordentlich  gesteigerten
Aufgaben  zu  erfüllen.
Die  Sparkassen  wenden  sich  nicht  mehr,  &amp;gt;vie  früher,  nur  an  die  Minderbemittelten ­
  —  nach  dem  Preußischen  Sparkassenreglement  vom  12.  Dezember
1838  sollte  „die  Einrichtung  hauptsächlich  auf  das  Bedürfnis  der  ärmeren  Klas-
        <pb n="160" />
        sen,  denen  Gelegenheit  zur  Anlegung  kleiner  Ersparnisse  gegeben  werden  soll,
berechnet  sein"  —,  sondern  allen  Schichten  der  Bevölkerung  wollen  sie  dienen.
Der  Sparverkehr  allein  genügt  ihnen  nicht;  wie  die  Banken  wollen  sie  auch  andere ­
  bankmäßige  Geschäfte  betreiben.  Kredite  haben  die  Sparkassen  ja  immer
schon  gewährt;  und  in  dem  Erlaß  des  Preußischen  Ministers  des  Innern  vom
Jahre  1856  wird  von  den  Sparkassen  direkt  gefordert,  durch  Kreditgewährung
„Existenzen  zu  erhalten,  die  sonst,  wenn  nicht  geradehin  zerstört,  doch  wesentlich
gefährdet  werden  möchten".
Das  Scheckgesetz  vom  11.  März  1908  schuf  die  Grundlage  für  die  passive
Scheckfähigkeit  der  Sparkassen  und  damit  Raum  für  neue  Zahlungsformen.  S  o
wurde  das  Jahr  1  9  08  entscheidend  für  die  weitere  Entwicklung ­
  der  Sparkassen.  Die  Sparkasse  wird  mehr  und  mehr  der
Bankier  für  die,  die  bisher  nur  „Sparer"  waren.  Die  bargeldlose  Zahlungsweise ­
  führt  den  Sparkassen  zahlreiche  neue  Kunden  zu,  die  nunmehr  auch
ihre  Effektengeschäfte  durch  sie  ausführen  ließen.  sSiehe  auch  den  Abschnitt
„Girozentralen".)
Die  Erlasse  vom  15.  April  und  15.  Dezember  1921  gaben  den  Sparkassen  fast
alle  bankmäßigen  Geschäfte  frei.  Ausgeschlossen  bleiben  nur  „Geschäfte,  die  mit
der  ursprünglichen  Aufgabe  der  Sparkassen,  den  Sparsinn  zu  fördern  und  als
öffentliches  Kreditinstitut  zu  dienen,  unvereinbar  sind,  oder  die  die  Sicherheit
der  Einlagen  gefährden",  weiter:  Devisen-  und  Geldsortengeschäfte  für  eigene
Rechnung,  Jinanzierungs-  und  Beteiligungsgeschäfte.
Die  Notverordnung  vom  6.  Oktober  1931  verlieh  den  Sparkassen  die
eigene  Rechtspersönlichkeit.  Gleichzeitig  wurde  bestimmt,  daß
das  Vermögen  der  Sparkassen  von  dem  Kommunalvermögen  getrennt  zu
halten  ist.  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  haftet  das  Sparkassenvermögen. ­
  Soweit  die  Gläubiger  daraus  nicht  befriedigt  werden  können,
haftet  der  Gewährverba»d  (Gemeinde  oder  Gemeindeverband)  mit  seinem
gesamten  Vermögen  und  seiner  Steuerkraft.  Diese  Haftpflicht,  die  durch
Gesetz  und  Satzung  sichergestellte  Ordnungsmäßigkeit  der  Verwaltung  und
die  Begrenzung  der  Geschäfte  verbürgen  die  Sicherheit  der  Sparkassen. ­

Die  Sparkassen  müssen  wenigstens  30  °/ 0  der  Spareinlagen  und  50  °/ 0
der  sonstigen  Einlagen  in  flüssigen  Werten  anlegen.
Auf  Grund  der  Mustersatzung  in  der  Fassung  vom  27.  Dezember  1934
müssen  die  Sparkassen  10  v.  H.  ihrer  Spareinlagen  und  20  v.  H.  ihrer
sonstigen  Einlagen  als  L  i  q  u  i  d  i  t  ä  t  s  r  e  s  e  r  v  e  bei  ihrer  zuständigen
Girozentrale  oder  Staatsbank  anlegen.  Im  Februar  1935  wurde  diese
Bestimnmng  dahin  abgemildert,  daß  zur  Hälfte  der  unterhaltenen  Gut-
        <pb n="161" />
        148

haben  der  Bestand  an  Wertpapreren  angerechnet  werden  kann,  die  der
Reichswirtschaftsminister  für  diesen  Zweck  zuläßt.
Die  Bestimmung,  daß  Anlage  in  Hypotheken  nur  bis  zum  Höchstbetrag
von  40  v.  H.  der  Einlagen  erfolgen  darf,  ist  durch  Runderlaß  des  Reichswirtschaftsministers ­
  vom  5.  Mai  1934  dahin  geändert  worden,  daß  bis  zu
40  v.  H.  des  Überschusses  der  Einzahlungen  von  Spareinlagen  über  die
Auszahlungen  in  Hypotheken  angelegt  werden  dürfen,  auch  wenn  die  Sparkasse ­
  mehr  als  40  v.  H.  der  Spareinlagen  bereits  in  Hypotheken  ausgeliehen ­
  hat.
Der  kommunale  Kredit  der  Sparkassen  ist  auf  höchstens  25  v.  H.  der
Spar-  und  Girogelder  begrenzt  worden.  Der  an  einen  Kreditnehmer
gegebene  kurzfristige  Betriebskredit  darf  höchstens  1 / 2  v.  H.  der  Gesamteinlagen ­
  bei  der  betr.  Sparkasse  und  nicht  mehr  als  100  000  RM  betragen.
Ende  Juni  1937  betrugen  die  Spareinlagen  bei  den  deutschen ­
  SparkassenZ  15,06  Milliarden  RM,  die  Depositen-,  Giround
  Kontokorrenteinlagen  2,62  Milliarden  RM.  Auf  den  Kopf  der  Bevölkerung ­
  kamen  somit  230  Spar-  und  40  RM  Giroguchaben.  Der  verspätete ­
  Beginn  der  Verzinsung  der  Sparbeträge  —  15  bis  30  Tage  nach  der
Einzahlung  ([.  S.  166)  —  ist  nach  dem  Bericht  des  Deutschen  Sparkassenund
  Giroverbandes  für  1936  einer  „nachhaltigen  Sparpflege  abträglich".
Der  Fleiß  und  die  Sparsamkeit  des  deutschen  Volkes  kommen  in  den
34  Millionen  Sparbüchern  —  also  jeder  2.  Deutsche  besitzt  1  Sparkassenbuch ­
  —  zum  Ausdruck.  Spargeschäft  und  Leihgeschäft  sind  die  Wurzeln  des
deutschen  Sparkassenwesens.
Die  Spargelder  leiten  die  Sparkassen  dem  Mittelstände  und  der  Kleinwirtschaft ­
  zu.  Die  Hypothekarkredite  (durchschnittlicher  Betrag  5500  RM)
betrugen  Ende  Juni  1937  7,02,  die  Personalkredite  (durchschnittlicher  Betrag
1700  RM)  1,77  Milliarden  RM.  Diese  an  den  landwirtschaftlichen  und
gewerblichen  Mittelstand  gegebenen  Kredite  verteilen  sich  auf  1,2  Millionen
Kreditnehmer.  Der  eigentliche  Personalkredit  ist  beschränkt  auf  die  Befriedigung ­
  der  örtlichen  Kreditbedürfnisse,  also:  bodenständige  Verwurzelung, ­
  engste  persönliche  Beziehung  der  Sparkassenleitung  zum  Kundenkreis.
  i)

i)  Es  bestehen  2230  Hauptstellen  und  2690  kontoführende  Haupt-  und  Nebenzweigstellen. ­
        <pb n="162" />
        Die  Anlage-  und  Kreditpolitik  der  deutschen  Sparkassen  ist
in  den  letzten  Jahren  durch  die  Zielsetzungen  der  staatlichen  Wirtschaftsführung ­
  bestimmt  worden.  Daher  haben  auch  die  öffentlichen  Finanzierungsaufgaben ­
  —  ebenso  wie  bei  den  anderen  Kreditinstituten  —  im
Vordergrund  gestanden  (Übernahme  großer  Beträge  der  neuen  Reichsanleihe ­
  usw.).  Langfristige  Spareinlagen  sollen,  bis  auf  eine  Liquiditätsreserve, ­
  der  langfristigen  Anlage  zugeführt  werden.  Ein  großer  Bestand
an  guten  Wertpapieren  wird  den  Sparkassen  bei  vorübergehendem  Geldbedarf ­
  Lombardmöglichkeit  bei  der  Reichsbank  geben.  „Die  Reichsbank
wird  es  als  ihre  nationale  Pflicht  ansehen,  den  Sparkassen  zu  helfen,
wenn  auch  die  Sparkassen  ihre  nationale  Pflicht  richtig  begreifen  und  die
Wiederherstellung  eines  gesunden  Kapitalmarktes  verständnisvoll  unterstützen" ­
  (Dr.  Schacht  auf  der  Stuttgarter  Sparkassentagung).
Über  die  Stellung  der  Girozentralen  innerhalb  der  Sparkassenorganisation ­
  und  über  den  Spargiroverkehr  s.  unten.
Als  die  Sparkassen  den  Kommunen  die  dringend  benötigten  Einnahmen
nicht  brachten,  errichteten  gegen  Ende  des  Weltkrieges  —  älteren  Datums
sind  die  Stadtbanken  in  Breslau  und  in  Chemnitz  —  eine  Anzahl  Städte
und  Kreise  Kommunalbanken  sStadt-  und  Kreisbanken*).
Die  Kommunalbanken  wurden  nach  kaufmännischen  Grundsätzen,  aber  in
gemxinwirtschaftlichem  Geiste  betrieben.  Sie  sollten  neue  Einnahmequellen  für
die  Kommune  und  billige  Kreditquellen  für  Handwerker,  Kleingewerbetreibende
usw.  schaffen.
Als  Erwerbsunternehmungen  können  die  Kommunalbanken  den  Kreis
ihrer  Betätigung  weiter,  ziehen  als  die  Sparkassen.  Im  übrigen  arbeiten
sie  in  engster  Verbindung  mit  den  Sparkassen;  in  den  leitenden  Stellen
besteht  oft  Personalgemeinschaft.  Zum  Teil  sind  diese  Banken  selbständige
Abteilungen  von  Sparkassen,  zum  Teil  werden  sie  in  Form  der  AG.  oder
G.  m.  b.  H.  betrieben.
2.  Die  Anternehmungsformen  im  Bankbetrieb
Träger  einer  Unternehmung  sind  die  Unternehmer.  Bei  der  Gesellschaftsunternehmung ­
  haben  eine  Mehrzahl  von  Personen  ihre  Arbeitsst
  Über  Entwicklung  und  Organisation  der  Kommunalbanken  lokalen  und
interlokalen  Charakters  s.  Gerhard  Hartmann,  Die  Entwicklung  und  Organisation ­
  des  kommunalen  Bankwesens  in  Deutschland  (4.  Heft  der  Bankwissenschaftlichen ­
  Forschungen).  Stuttgart  1926.

149
        <pb n="163" />
        150

kraft  und  (ober)  ihr  Vermögen  zu  einem  gemeinschaftlichen  Unternehmungszweck ­
  vereinigt.  Da  die  Wirtschaft  kein  isoliertes  Eigenleben  mehr
führen  darf,  sondern  dem  ganzen  Volke  zu  dienen  hat,  muß  der  Unternehmer ­
  sich  stets  bewußt  sein,  daß  er  Eigen-  und  Fremdkapital  so  zu  verwalten ­
  hat,  als  ob  ihm  diese  Güter  zu  Lehen  übertragen  seien.  „Der  Zweck
der  Arbeit  soll  das  Gemeinwohl  sein."  Dieses  alte  Krupp-Wort  gilt
für  alle  Unternehmungen.  Dem  Gemeinwohl  als  Wirtschaftsziel ­
  steht  gegenüber  das  Leistungsprinzip  für  Führer  und
Gefolgschaft.
I.  Die  Einzelunternehmung.  Der  Unternehmer  haftet  mit
dem  Geschäftskapital  und  seinem  Privatvermögen  rechtlich  unbeschränkt;
wirtschaftlich  ist  seine  Haftung  natürlich  durch  die  Höhe  des
Kapitalbesitzes  begrenzt.  Aus  diesem  Grunde  kommt  die  Form
der  Einzelunternehmung  im  Bankbetrieb,  der  große  Kapitalien  erfordert,
verhältnismäßig  selten  vor.
II.  Die  Gesellschaftsunternehmung.  Hierbei  sind  wieder,
je  nachdem  Unternehmerarbeit  und  Kapitalbesitz  vereint  sind  oder  nicht,
zu  unterscheiden:  Personal  gesellschaften  (offene  Handelsgesellschaft,  stille
Gesellschaft,  Kommanditgesellschaft)  und  Kapitalgesellschaften  (Aktiengesellschaft, ­
  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung).  Nur  in  Form  einer  Kapitalgesellschaft  besteht  für  den  Unternehmer ­
  die  Möglichkeit,  seine  persönliche  Haftung  zu  begrenzen.  Der  Grundgedanke ­
  der  beschränkten  Haftung  durchzieht  die  AG.  und  die  G.m.
b.H.  Eine  Klasse  für  sich  sind  die  Genossenschaften.
1.  Die  offene  Handelsgesellschaft.  Zwei  oder  mehr  Kaufleute
betreiben  unter  gemeinsamer  Firma  —  die  Firma  ist  der  Handelsn
  a  m  e  des  Kaufmanns,  unter  dem  er  seine  Handelsgeschäfte  betreibt  —
das  Geschäft.  Jeder  von  ihnen  kann,  soweit  er  nicht  ausdrücklich  von  der
Geschäftsführung  ausgeschlossen  ist,  Dritten  gegenüber  das  Unternehmen
verpflichten,  haftet  andererseits  aber  auch  unmittelbar  solidarisch ­
  und  unbeschränkt  für  die  Verbindlichkeiten  der  Firma  —  sogar ­
  noch  5  Jahre  nach  seinem  Austritt  aus  der  Firma  (s.  8  159  des
HGB)  —  mit  seinem  gesamten  Vermögen.  Ohne  Zustimmung  des  oder
der  anderen  Gesellschafter  (Inhaber)  darf  kein  Gesellschafter  sein  Kapital
ganz  oder  teilweise  aus  der  Firma  herausziehen.  Maßgebend  hierfür  und
        <pb n="164" />
        für  die  Gewinnverteilung  ist  der  oft  recht  ausführlich  gehaltene  Gesellschaftsvertrag. ­

2.  Die  ft  i  l  l  e  Gesellschaft.  Der  oder  die  Firmeninhaber  haften
den  Geschäftsgläubigern  mit  ihrem  gesamten  Vermögen,  während  der  stille
Teilhaber  das  Risiko  der  Unternehmung  nur  in  Höhe  seiner  Einlage  trägt;
persönlich  bietet  der  „Stille"  also  keine  Garantie.  Zwischen  ihm  und  dem
Firmeninhaber  besteht  kein  Gesellschafts-,  sondern  ein  Kreditverhältnis.
Nach  außen  tritt  die  Beteiligung  des  stillen  Gesellschafters  nicht  hervor.
3.  Die  Kommanditgesellschaft.  Ein  oder  mehrere  tätige  Gesellschafter
  —  „persönlich  haftende  Gesellschafter",  Geschäftsinhaber  oder
Komplementäre  (abgeleitet  von  complere  =  ausfüllen)  genannt  —  haften
mit  ihrem  ganzen  Vermögen  für  die  Gesellschaftsschulden,  der  oder  die
anderen  Gesellschafter  (Kommanditisten)  nur  beschränkt,  und  zwar  in  Höhe
ihrer  (in  das  Handelsregister  eingetragenen,  aber  nicht  öffentlich  bekanntgegebenen)
  Einlage.  Die  Person  des  Kommanditisten  tritt  zurück;
auf  seine  Einlage  kommt  es  an.  Die  Kommanditisten  können  die  Gesellschaft ­
  nur  dann  vertreten,  wenn  ihnen  Prokura  oder  Handlungsvollmacht
erteilt  ist.  Die  Firma  muß  den  Namen  wenigstens  eines  persönlich  haftenden ­
  Gesellschafters  mit  einem  das  Gesellschaftsverhältnis  andeutenden
Zusatz  (es  genügt:  &amp;amp;  Co.)  enthalten;  der  Name  eines  Kommanditisten  oder
eines  Dritten  darf  nicht  in  ihr  vorkommen,  es  sei  denn,  daß  das  Geschäft
mit  dessen  Firma  von  einem  Dritten  übernommen  ist.  Ein  Kommanditist
kann  nach  Ablauf  des  Vertrages  ausscheiden,  ohne  daß  die  Unternehmung
ihr  Dasein  zu  beenden  braucht.  Kommanditarische  Beteiligung  erfolgt  im
Bankbetrieb  mitunter  iü  der  Weise,  daß  Banken  oder  Bankfirmen  ihren
ehemaligen  Mitarbeitern  oder  anderen  tüchtigen  Fachleuten  Kapital  geben,
um  sich  selbständig  zu  machen.  Diese  übernehmen  dann  meist  die  Verpflichtung, ­
  ihre  auswärtigen  Bankgeschäfte  durch  die  Bank,  die  ihnen  das
Kapital  gegeben  hat,  vornehmen  zu  lassen.  Der  Kredit  der  kommanditierten
  Firmen  wird  gestärkt.  Jeder  weiß,  daß  die  als  Kommanditist  beteiligte ­
  Bank  ihre  Kommandite  ständig  kontrolliert  und  sie  auch  in  kritischen
Zeiten  nicht  fallen  lassen,  sondern  ihr  erhöhte  Kredite  gewähren  wird.
4.  Die  Aktiengesellschaft.  Zwischen  Kapitalhergabe  und  Geschäftsführung ­
  besteht  eine  Trennung.  Die  Mitglieder  der  Gesellschaft
(Aktionäre)  sind  nur  mit  Kapital  beteiligt;  widerruflich  angestellte  Bevollmächtigte ­
  (Vorstandsmitglieder)  leisten  dispositive  Arbeit.

154
        <pb n="165" />
        Ist2

Bankunternehmungen  führen  meist  die  Bezeichnung  „Bank"  in  ihrer
Firma  und  zur  weiteren  Unterscheidung  Ortsnamen  oder  allgemeine  Bezeichnungen, ­
  wie  „Effekten-Bank",  „Diskonto-Bank",  „Privat-Bank".
Die  Firma  einer  Aktiengesellschaft  (ebenso  die  Firma  einer  Kommanditgesellschaft ­
  auf  Aktien)  ist  in  der  Regel  von  dem  Gegenstand  des  Unternehmens ­
  zu  entlehnen  und  hat,  wenn  nach  dem  1.  Januar  1900  errichtet,
die  Bezeichnung  „Aktiengesellschaft"  (bzw.  „Kommanditgesellschaft  auf
Aktien")  zu  enthalten.  Durch  Fusionen  entstehen  mitunter  merkwürdige
Namenvereinigungen  wie  „Commerz-  und  Privatbank  Aktiengesellschaft".
Da  die  Form  der  Aktiengesellschaft  es  ermöglicht,  rasch  große  Kapitalien
zusammenzubringen,  hat  sie  im  Bankbetrieb  die  anderen  Unternehmungssormen
  mehr  und  mehr  zurückgedrängt.  Wesentlich  ist,  daß  der  Bestand  der
Aktiengesellschaft  durch  den  Tod  der  Unternehmer  (Aktionäre)  nicht  gefährdet
ist.  Der  Tod  eines  Vorstandsmitgliedes  kann  wohl  auf  das  Unternehmen
nachteilig  wirken  —  wenn  es  nicht  gelingt,  geeigneten  Ersatz  zu  finden  —,
wird  aber  niemals  von  solchen  Folgen  begleitet  sein,  wie  der  Tod  des
Gesellschafters  einer  offenen  Handelsgesellschaft.  Das  Risiko  des  Aktionärs
ist  begrenzt  auf  die  Summe,  die  er  für  seine  vollgezahlten  Aktien  hingegeben ­
  hat.  Es  gilt  der  Grundsatz:  Wer  für  die  Verbindlichkeiten  eines
Unternehmens  über  seine  Beteiligung  hinaus  hasten  soll,  muß  Einfluß  auf
die  Geschäftsführung  haben.  Über  seine  Einlage  erhält  der  Aktionär  eine
Urkunde  (A  k  t  i  e).
Das  Grundkapital  einer  Aktiengesellschaft  muß  für  bereits  bestehende ­
  Gesellschaften  mindestens  100  000,  für  neu  zu  errichtende  Gesellschaften ­
  mindestens  500  000  RM  betragen.  Die  Aktie  muß  mindestens
auf  1000  RM  lauten.  S.  auch  den  Abschnitt  „Aktien".
5.  Die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Für  die  In-Haber
  der  Kommanditanteile  —  in  der  Gesetzessprache  heißen  sie  Kommanditaktionäre ­
  (Aktiengesetz  §  219)  —  gilt  in  rechtlicher  und  wirtschaftlicher ­
  Beziehung  das  gleiche,  wie  für  die  Aktionäre  der  Aktiengesellschaft.
Neben  den  Kommanditisten  muß  jedoch  noch  mindestens  ein  Gesellschafter
(persönlich  haftender  Gesellschafter;  meist  Geschäftsinhaber ­
  genannt)  vorhanden  sein,  der  den  Gläubigern  der  Gesellschaft
mit  seinem  ganzen  Vermögen  haftet.
Die  persönlich  haftenden  Gesellschafter  können  nicht,  wie  die  Vorstandsmitglieder ­
  einer  Aktiengesellschaft,  jederzeit  abberufen  werden.  Sie  sind  meist  auch
        <pb n="166" />
        153

befugt,  die  Gesellschaft  allein  zu  vertreten  (also  nur  eine  Unterschrift  in
Schriftstücken),  wie  die  Inhaber  der  offenen  Handelsgesellschaft.
6.  Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (G.  m.
b.  H-).  Infolge  der  leichten  Möglichkeit,  sie  zu  gründen  und  die  Haftung
zu  beschränken,  hat  sie  große  Verbreitung  gefunden.  Zur  Begründung  genügen ­
  2  Gesellschafter.  Das  Stammkapital,  das  nicht  in  gleichmäßige ­
  Anteile  zerlegt  zu  sein  braucht,  muß  bei  einer  neu  zu  gründenden ­
  G.m.b.  H.  mindestens  20  000,  die  Stammeinlage  sGeschäftsanteil)
  jedes  Gesellschafters  mindestens  500  RM  betragen.  Die  Einzahlung
muß  mindestens  ein  Viertel  des  Betrages  der  Stammeinlage  und  mindestens
250  RM  betragen.  Die  Firma  der  G.  m.  b.  H.  muß  entweder  von  dem
Gegenstände  des.  Unternehmens  entlehnt  sein  oder  die  Namen  der  Gesellschafter ­
  oder  wenigstens  einen  von  ihnen  mit  einem  das  Vorhandensein
eines  Gesellschaftsverhältnisses  andeutenden  Zusatze  enchalten.
Das  Risiko  des  Gesellschafters  ist  nur  dann  aus  die  Höhe  seines  Geschäftsanteils ­
  beschränkt,  wenn  die  anderen  Gesellschafter  ihre  Einlagen
voll  einbezahlt  haben  (§  24  des  Ges.  der  G.  m.  b.  H.).  Im  Gesellschaftsvertrage ­
  kann  eine  N  a  ch  s  ch  u  ß  P  f  l  i  ch  t  der  Mitglieder  vorgesehen  sein.
Mit  der  Leitung  werden  ein  oder  mehrere  Geschäftsführer  betraut,  die
Gesellschafter  sein  können,  aber  nicht  sein  müssen.  Den  Anteilen  fehlt  die
leichte  Übertragbarkeit  —  gerichtlicher  oder  notarieller  Akt  ist  erforderlich ­
  —,  und  sie  können  nicht  börsenmäßig  gehandelt  werden.  Gesellschaften,
die  Bankgeschäfte  betreiben,  müssen  ihre  Bilanz  veröffentlichen.
Der  ÜberwindungderAnonymitätinder  Wirtschaft  dienen  2  Gesetze ­
  vom  3.  Juli  1934.  Bas  eine  Gesetz  erleichtert  die  Umwandlung  von  Kapitalgesellschaften ­
  in  Personalgesellschaften  oder  Einzelunternehmungen  durch  die
Änderung  handelsrechtlicher  Vorschriften,  und  das  andere  Gesetz  gewährt  hierbei ­
  steuerliche  Vergünstigungen  für  die  Gesellschafts-,  Grunderwerbs-,  Zuwachssteuer ­
  usw.
7.  Von  großer  Bedeutung  für  die  Kreditgewährung  sind  die  eingetragenen ­
  Kreditgenossenschaften  (f.  S.  141  ff.)  —  auch
Volks  banken  oder  Vorschußvereine  genannt  —  sRG.  vom
20.  Mai  1898  und  mehrere  Novellen).  Die  Firma  wird  nicht  in  das  Handelsregister, ­
  sondern  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen.  Sie  muß
dem  Gegenstand  des  Unternehmens  entlehnt  sein  und  den  Zusatz  „eingetragene ­
  Genossenschaft  mit  beschränkter  Haftpflicht"  bzw.  „unbeschränkter
Haftpflicht"  enchalten.  Die  Kreditgenossenschaft  ist  wirtschaftliche  Per-
        <pb n="167" />
        154

sonenvereinigung;  die  Zahl  der  Mitglieder  muß  mindestens  7
betragen.  Das  Vermögen  wird  gebildet  aus  den  Einzahlungen  der
Mitglieder  auf  die  Geschäftsanteile  und  aus  den  im  Laufe  der
Jahre  gebildeten  Reserven.  Die  Kreditfähigkeit  der  Genossenschaft ­
  wird  verstärkt  durch  die  Haft-  und  Nachschußpflicht  der  Genossen, ­
  geschwächt  durch  die  leichte  Möglichkeit  des  Ausscheidens  aus
der  Genossenschaft.  Vermehrung  des  Vermögens  liegt  auch  im  Interesse
der  K  r  e  d  i  t  f  ä  h  i  g  k  e  i  t  der  Genossenschaft,  da  diese  von  der  Reichsbank
und  von  den  genossenschaftlichen  Zentralkreditinstituten  im  wesentlichen
nach  der  Höhe  des  bilanzmäßigen  eigenen  Vermögens  bemessen  wird.  Die
Höhe  der  Beteiligung  ist  bei  der  Genossenschaft  nicht  in  unabänderlicher
Weise  festgesetzt.  Das  Genossenschaftsgesetz  (§  16)  erkennt  die  Erhöhung
des  Geschäftsanteiles  ausdrücklich  als  zulässig  an.  Förden  Genossen ­
  bedeutet  die  ihm  auferlegte  Erhöhung  seines  Anteils  unter  Umständen ­
  eine  nicht  leicht  tragbare  Last.
Die  Mittel  zur  Kreditgewährung  erhalten  die  Genossenschaften  zum
großen  Teil  aus  Spareinlagen,  aus  Kontokorrent-  und  Depositengeldern.
Während  Einlagen  von  jedermann  angenommen  werden,  dürfen  Darlehen ­
  nur  an  Mitglieder  der  Genossenschaft  gegeben  werden.
In  der  Generalversammlung  hat  jeder  Genosse  nur  eine  Stimme;  in
den  Vordergrund  tritt  also  die  Persönlichkeit,  nicht  das  Kapital.
Die  seit  langem  geplante  Reform  der  genossenschaftlichen
Prüfung  —  die  Revision  der  Kreditgenossenschaften  geht  bereits  auf
das  Jahr  1864  zurück  und  wurde  1889  durch  das  Reichsgenossenschaftsgesetz ­
  neu  geregelt  —  brachte  das  Gesetz  zur  Änderung  des  Genossenschaftsgesetzes ­
  vom  30.  Oktober  1934.  Diese  Prüfung  ist,  anders  als  die  aktienrechtliche, ­
  nicht  lediglich  eine  Bilanzprüfung,  sondern  erstreckt  sich  auf  die
Einrichtungen,  die  Vermögenslage  und  die  gesamte  Geschäfts-  und  Kreditpolitik ­
  der  Verwaltung  der  Genossenschaften.  Sie  erfolgt  durch  die  Revisionsverbände
  als  Prüfungsverbände.
Nach  der  Haftpflicht  der  Mitglieder,  die  im  Konkursfalle  von  Bedeutung  ist,
sind  zu  unterscheiden:
a)  Genossenschaften  mit  unbes  chränkter  Haftpflicht.  Die  Genossen
haften  mit  ihrem  gesamten  Vermögen  föhne  Beschränkung  auf  eine  bestimmte
Summe)  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft.
b)  Genossenschaften  mit  beschränkter  Haftpflicht.  Die  Genossen
hasten  der  Genossenschaft  und,  nach  Ausbruch  des  Konkurses,  unmittelbar  deren
        <pb n="168" />
        Gläubigern,  jedoch  nur  bis  zur  Höhe  der  satzungSgemäh  bestimmten  Haftsumme,
die  mindestens  den  Betrag  des  Geschäftsanteils  erreichen  muß.
Die  Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußpflicht  wurden ­
  durch  Gesetz  vom  20.  Dezember  1933  abgeschafft.
Die  Zahl  der  Privatbarikiers  (s.  a.  S.  131  sh  hatte  sich  in  der  Inflationszeit ­
  etwa  verdoppelt.  Der  Kreditverteilungsapparat  war,  gemessen  an  den
zur  Verfügung  stehenden  Kapitalien,  zu  groß.  Zur  Gesundung  des  Bankwesens ­
  war  daher  die  Verringerung  der  Zahl  der  Banken  und  Bankfirmen
notwendig.  Nach  der  von  der  Reichsbank  für  die  Bankenquete  vorgenommenen ­
  Statistik  ist  die  Zahl  der  Privatbankiers  von  1221  (1913)  auf  709
(1932),  einschließlich  ihrer  Zweiganstalten  von  1452  auf  889,  also  auf  61  %
zurückgegangen.  Demgegenüber  ist  in  dem  gleichen  Zeitraum  (1913—1932)
die  Zahl  der  Bankstellen  der  privaten  Kreditbanken  von  2627  auf  3165,  die
der  Genossenschaftsbanken  von  18  557  auf  22  214,  die  der  öffentlich-rechtlichen ­
  Banken  von  71  auf  512,  die  der  Sparkassen  von  11  559  auf  13  033
angewachsen.  Spielen  der  Zahl  nach  die  220  Aktienbanken  und  die  9  Staatsbanken, ­
  zu  denen  noch  31  Landesbanken  und  Girozentralen  treten,  eine
untergeordnete  Nolle,  so  überragen  sie  an  Bedeutung  alle  anderen  Kreditinstitute. ­

Die  Zahl  der  Bankbeamten  war  bis  auf  330000  (1923)  gestiegen.
Nach  der  Betriebszählung  von  1933  betrug  die  Zahl  der  beschäftigten
Personen  (abzüglich  der  Arbeiter)  bei  den  Kreditbanken  73  982,  bei  den
Notenbanken  12  791,  bei  den  Sparkassen  37  132,  bei  den  Kreditgenossenschaften ­
  24  087,  bei  deg  Pfandbriefbanken  9773,  insgesamt  rund  164  000.
Nach  einer  Erhebung  der  Reichsbetriebsgemcinschaft  Banken  und  Versicherungen ­
  ist  bis  März  1935  die  Zahl  der  im  Kreditwesen  Tätigen  um  rund
20  000  gestiegen.  Heute  dürfte  die  Gesamtzahl  auf  rund  200  000  angewachsen
  sein.
Vorherrschend  sind  die  Tarifverträge;  im  Manteltaris  werden ­
  Arbeitszeit,  Urlaub,  Lehrlingswesen  und  Mitbestimmungsrecht  behandelt; ­
  der  Gehaltstarif  der  Bankbeamten  gliedert  drei  Arbeitsgruppen ­
  und  sieht  Leistungszulagen  vor.  Die  am  1.  April  1937  in  Kraft
getretene  neue  Reichstarifordnung  bringt  Verbesserungen  hinsichtlich  Haushalts- ­
  und  Kinderzulagen,  sowie  der  Urlaubsdauer.  Da  erfreulicherweise
das  Leistungsprinzip  wieder  gelten  soll,  müssen  individuelle  Regelungen
getroffen,  und  den  praktisch  und  theoretisch  gut  Geschulten  sollte  in  höherem
        <pb n="169" />
        156

Maße  als  bisher  die  Möglichkeit  zum  Aufstieg  gegeben  werden.  Wenn  der
im  Bankbetrieb  Tätige  seine  volle  Arbeitskraft  einsetzt,  verständnisvoll
mitarbeitet  an  den  Aufgaben,  die  die  Banken  im  neuen  Staate  zu  erfüllen
haben,  so  ist  seine  Arbeit  Dienst  am  Volksganzen  und  muß  entsprechend
der  Leistung  bezahlt  werden  x ).'
in.  Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen^
1.  Der  Antersuchangsamischllß  —  Bonkengesehgebung  —  Geltungsbereich
des  Krebitwesengesehes
Der  zur  eingehenden  Untersuchung  und  Feststellung  der  im  Kreditwesen  vorhandenen ­
  Mängel  berufene  UntersuchungsausschußfürdasBankwesen
  ist  am  6.  September  1633  zu  seiner  ersten  und  am  20.  Dezember  1933  zu
seiner  letzten  Sitzung  zusammengetreten.  In  seinem  abschließenden  Bericht
werden  die  Ursachen,  die  eine  Neuordnung  auf  dem  Gebiete  des  Kreditwesens
dringend  notwendig  machen,  aufgezählt.  Dann  heißt  es:  „Die  Mängel  im
deutschen  Kreditwesen  sind  weder  in  seinem  Aufbau  noch  in  seinen  Formen  zu
suchen,  sondern  sie  sind  in  erster  Linie  einem  unrichtigen  Verhalten  der  Leitung
der  Kreditinstitute  zur  Last  zu  legen.  Demgegenüber  bietet  der  allumfassende
politische  Wille  der  nationalsozialistischen  Bewegung  schon  als  solcher  eine  gewisse
Gewähr  für  die  Unmöglichkeit  eines  Wiederauftretens  jener  Mängel."
Da  der  neue  Staat  sich  um  die  Durchführung  wirtschaftlicher  Aufgaben  zu
kümmern,  zum  Teil  sie  auch  selbst  zu  übernehmen  habe,  brauche  er,  heißt  es,
einsatzfähige  Geldmittel,  und  solange  diese  durch  Steuern  nicht  aufgebracht
werden  können,  müssen  dem  Staat  Anleihemöglichkeitcn  zur  Verfügung  stehen.
Über  den  Kapitalmarkt  sollen  ihm  die  Ersparnisse  der  Bevölkerung  zugeführt ­
  werden.  Die  Herstellung  eines  den  Aufgaben  des  nationalsozialistischen
Staates  entsprechenden  Geld  -  und  Kapitalmarktes  müsse  somit,  sagt
der  Bericht,  das  Kernstück  einer  jeden  Neuordnung  sein.
Von  einer  generellen  Empfehlung  der  Verstaatlichung  des  Kreditwesens ­
  glaubte  der  Ausschuß  absehen  zu  sollen.  Abgelehnt  wurde  auch  die  Aufteilung
  der  Großbanken  in  Regionalbanken  und  die  gewaltsame  Zerlegung  in
„Geschäfts,  und  Depositenbanken".  Der  Ausschuß  will  Fehler  und  Mißstände,
die  insbesondere  durch  die  Kreditkrise  von  1931  aller  Welt  sichtbar  geworden
sind,  beseitigen,  nicht  aber  will  er  Maßnahmen  treffen,  „die  lediglich  Ausfluß
überspitzter  theoretischer  Überlegungen  sind".  Die  Wirtschaft  wird  dem  Ausschuß
  Dank  wissen,  daß  er  waghalsige  Experimente,  die  die  Gefahr  von  Stölj
  Über  die  soziale  Stellung  der  Bankbeamten  und  das  Problem  der  Personalauslese ­
  s.  mein  „Bankgeschäft",  II.  Band  S.  435  ff.
2 )  Schrifttum:  Otto  Christ.  Fischer,  Das  Reichsgesetz  über  das
Kreditwesen.  Berlin  1935.  Fr.  Müller,  Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen. ­
  Berlin  1935.  P  r  ö  h  l,  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen.  Berlin  1935.
        <pb n="170" />
        157

rungen  in  der  Wirtschaft  zur  Folge  haben  können,  entschieden  abgelehnt,  dagegen ­
  notwendig  erachtete  Reformen  „elastisch",  d.  h.  den  Verhältnissen  angepaßt, ­
  durchzuführen  empfohlen  hat.
„In  einer  elastischen  Staatsaufsicht  glaubt  der  Ausschuß  insbesondere
den  programmatischen  Forderungen  des  Nationalsozialismus  auf  dem  Gebiete
des  Kreditwesens  den  gegenwärtig  vollkommensten  Ausdruck  zu  geben."  Die
Banken  müssen  die  vom  Staat  gestellten  Aufgaben  erfüllen.  Ihre  Politik  muß
mit  der  Währungs-  und  Kreditpolitik  des  Reichs  und  der  allgemeinen  Wirtschaftspolitik ­
  übereinstimmen.  Daß  dies  geschieht,  wird  im  Aufträge  des  Reichs
vom  Aufsichtsamt  zu  kontrollieren  sein.
Das  Verhältnis  von  Staat  und  Kreditwesen  hat  durch  die  Bankenkrise
und  durch  die  Wandlungen  in  der  Struktur  der  Wirtschaft  eine  grundlegende ­
  Veränderung  erfahren.  In  zahlreichen  Ländern  hat  dies  zu  einer
Verstärkung  des  staatlichen  Einflusses  geführt,  der  seinen  Niederschlag  in
Bankaufsichtsgesetzen  gefunden  hat.  Durch  die  Bankgesetzgebung  soll  erreicht
werden,  daß  Schädigungen  der  Bankkunden  und  der  Aktionäre  nach  Möglichkeit ­
  verhütet  werden,  daß  die  Gesamtheit  bewahrt  wird  vor  Funktionsstörungen ­
  im  Bereich  des  Zahlungs-  und  Kreditverkehrs.  Andererseits  will
der  Staat  die  Kreditinstitute  gegen  ungerechtfertigte  Störung  ihrer  Arbeit
schützen  und  das  Vertrauen  des  Publikums  stärken.
So  entstanden  in  einer  Anzahl  Länder  Bankaufsichtsgesetze,  die
öffentlich-rechtliche  Regelungen  für  das  Kreditwesen  trafen  und  dadurch
für  die  Kreditinstitute  neue  Verhältnisse  schufen.  Der  Kreis  der  Institute,
auf  die  sich  die  staatliche  Bankaufsicht  erstreckt,  und  die  Art  ihrer  Handhabung ­
  ist  in  den  einzelnen  Staaten  verschieden.  Nirgends  aber  will  die
Aufsichtsbehörde  den  Kreditinstituten  die  Verantwortung  für  chre  Geschäftsgebarung ­
  abnehmen.
Das  Gutachten  des  Untersuchungsausschusses,  dessen  Aufgabe  auch  dahin
ging,  eine  Neuordnung  des  Bankwesens  vorzubereiten,  bildet  die  Grundläge
  des  Gesetzes,  das  von  der  Reichsregierung  als  „Reichsgesetz  über  das
Kreditwesen"  sKWG.)  verabschiedet  und  die  Magna  Charta  des  deutschen
Kreditwesens  geworden  ist.
Das  ein  großes  Gebiet  umfassende  KWG.  vom  5.  Dezember  1934
gliedert  sich  in  der  Fassung  vom  13.  Dezember  1935  in  12  Abschnitte  mit
zusammen  59  Paragraphen.  In  seinen  wesentlichsten  Teilen  ist  es  ein
Rahmengesetz,  das  nur  die  Grundlage  der  Neuordnung  der  deutschen
Bankwirtschaft  darstellt  und,  wie  es  in  einer  amtlichen  Erläuterung  des
        <pb n="171" />
        158

Gesetzes  heißt,  „den  Aufsichtsorganen  weitgehend  die  Möglichkeit  gewährt, ­
  den  wirtschaftlichen  Besonderheiten  einzelner  Kreditinstitute  oder
Arten  und  Gruppen  von  Kreditinstituten  Rechnung  zu  tragen".  Nur  so
könne  die  Aufgabe  der  Wiederherstellung  eines  innerlich  gesunden  und
leistungsfähigen  Kreditapparates  ohne  Schädigung  der  allgemeinen  Interessen ­
  gelöst  werden.  —
Während  die  bisherige  „B  a  n  k  e  n  a  u  f  s  i  ch  t"  (Verordnung  vom
19.  September  1931)  die  Sparkassen,  die  Hypothekenbanken,  die  Zwecksparkassen ­
  und  Bausparkassen  nicht  erfaßte,  unterliegen  den  Vorschriften
des  KWG.  alle  Unternehmungen,  „die  Bank  -  oder  Sparkass  engeschäfte
  im  Inlande"  betreiben:  die  Kreditinstitute.  Als
Beispiele  werden  folgende  Tätigkeiten  angeführt:  Annahme  und  Abgabe
von  Geldbeträgen,  Anschaffung  und  Veräußerung  sowie  Verwahrung  und
Verwaltung  von  Wertpapieren,  Übernahme  von  Haftungen  und  Garantien
für  Dritte,  soweit  diese  Geschäfte  nicht  von  Versicherungsunternehmungcn
betrieben  werden.  Auch  die  von  ausländischen  Banken  in  Deutschland  errichteten ­
  Niederlassungen  werden  also  ersaßt,  nicht  dagegen  die  von  deutschen
Banken  im  Auslande  errichteten  Filialen  usw.  Reichsbank,  Reichspost,
Golddiskontbank  und  Unternehmungen,  die  das  Pfandleihgewerbe  betreiben,
unterliegen  nicht  dem  KWG.
Sämtliche  Gruppen  des  Kreditgewerbes  sind  hinsichtlich  Geschäftsbetätigung ­
  und  Geschäftsführung  unter  einheitliche  Grundsätze  gestellt.
Sie  sollen  sich  gegenseitig  helfen  und  nicht  einander  befehden.
In  dem  Wettbewerbsabkommen  vom  22.  Dezember  1936  wird
gesagt:  „Zwischen  den  Vertragschließenden  besteht  Einigkeit  darüber,  daß
mit  der  geschäftlichen  Werbung  niemals  eine  Herabsetzung  anderer  Kreditinstitute ­
  verbunden  sein  darf.  Die  Sicherheit  des  eigenen  Instituts  darf
nicht  unter  vergleichender  Gegenüberstellung  mit  anderen  Kreditinstituten
in  einer  Weise  hervorgehoben  werden,  die  geeignet  ist,  beim  Publikum  den
Eindruck  geringerer  Sicherheit  anderer  Kreditinstitute  hervorzurufen.  Eine
aufdringliche  und  der  Berufsauffassung  des  Kreditgewerbes  nicht  entsprechende ­
  Werbung  ist  den  Kreditinstituten  verboten."
2.  Schuh  der  Bereichnungen  «Bank"  und  „Sparkasse"
Der  seit  Jahrzehnten  von  Theorie  und  Praxis  geforderte  S  ch  u  tz  d  e  r
Bezeichnungen  „Bank"  und  „Bankier"  ist  nunmehr  ge-
        <pb n="172" />
        währt x ).  Der  Bankkommissar  wird,  wenn  es  ihm  nötig  erscheint,  entsprechende ­
  Anträge  bei  den  Registergerichten  stellen.  Den  in  betrügerischer
Absicht  erfolgten  Irreführungen  ist.  das  Publikum  nicht  mehr  ausgesetzt;
die  Sicherheit  im  Kreditverkehr  wird  dadurch  gestärkt.
Geschützt  wird  durch  dieses  Gesetz  auch  die  Bezeichnung  „S  p  a  r  k  a  s  s  e",
was  übrigens  bereits  durch  die  Notverordnung  vom  6.  Oktober  1931  geschehen ­
  ist.  Die  Bezeichnung  „Sparkasse"  oder  eine  Bezeichnung,  in  der
das  Wort  „Sparkasse"  enthalten  ist,  dürfen  nur  die  öffentlichen  oder  dem
öffentlichen  Verkehr  dienenden  Spar-  und  Girokassen  führen.
3.  Bankenaufslcht
Die  Frage  der  Verstaatlichung  der  Kreditwirtschaft
war  schon  vor  der  Bankkrise  mehrfach  erwogen  worden,  und  sie  schien  sich
der  Verwirklichung  zu  nähern,  als  die  öffentliche  Hand  sich  an  drei  Filialgroßbanken
  beteiligte.  Eine  andere  Lösung  aber  erfolgte:  Die  Bankena
  u  f  s  i  ch  t.
Die  Einsetzung  einer  Bankkontrollbehörde  hatte  bereits  im  Jahre  1909  die
Bankgesetzkommission  des  Reichstages,  auf  Grund  der  Ausführungen  des  Bankdirektors ­
  Roland-Lücke  und  des  von  mir  in  der  Bankenquete  von  1908
dem  Untersuchungsausschuß  erstatteten  Gutachtens  über  ein  „Aufsichtsamt  für
Bankwesen" 2 ),  Beantragt.  Beschlossen  wurde  damals  aber  nur,  eine  „ständige
Hochtönende  Namen,  denen  vielfach  noch  ein  Länder-  oder  Städtenamen
vorgesetzt  war,  hatten  sich  „Banken"  beigelegt,  die  in  Fachkreisen  gänzlich  unbekannt ­
  waren.  Die  Tatsache,  daß  ein  großer  Teil  Leute  zu  einem  Geschäft,
das  als  „Bank"  firmiert,  weit  mehr  Vertrauen  als  zu  einer  Privatfirma
besitzt,  machten  sich  vielfach  diejenigen  zunutze,  die  am  wenigsten  kreditwürdig
waren.  Uber  die  Frage  der  Zuverlässigkeit  des  Firmenzusatzes  „Bank"  hatten
sich  mehrere  Handelskammern  dahin  ausgesprochen,  daß  die  Bezeichnung  eines
von  einem  Einzelkaufmann,  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft ­
  betriebenen,  dem  Bankiergewerbe  zuzurechnenden  Geschäftes  als
„Bank"  den  Gebräuchen  des  Handelsverkehrs  widerspreche  und  geeignet  sei,
einen  Irrtum  über  seine  Art  und  seinen  Umfang  herbeizuführen.  Wird  es  von
einem  Einzelkaufmann,  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft ­
  betrieben,  so  wird  es  als  „B  a  n  k  g  e  s  ch  ä  f  t",  arbeitet  es  mit  großem,
dem  der  Banken  ähnlichen  Kapital,  als  „B  a  n  k  h  a  u  s"  bezeichnet.  Die  Bezeichnung ­
  „Bankinstitut"  wendet  der  Handelsverkehr  auf  Banken  und  Bankhäuser ­
  im  obigen  Sinne,  nicht  aber  auf  die  mit  kleinen  oder  mittleren  Kapitalien ­
  arbeitenden  Bankgeschäfte  an.
2)  Abgedruckt  u.  a.  in  meinem  „Bankgeschäft"  Bd.  II  6.  (ältere)  Stuft.  Stuttgart
  1923,  S.  576ff.

159
        <pb n="173" />
        160

Kommission  für  Bankangelegenheiten"  zu  schaffen.  Zur  Ausführung  ist  jedoch
selbst  dieser  recht  wenig  besagende  Beschluß  nicht  gelangt.  Einer  staatlichen  Beaufsichtigung ­
  unterlagen  nur  die  öffentlich-rechtlichen  Bankinstitute  und  die
Sparkassen,  von  den  privaten  Banken  nur  die  das  Realkreditgeschäft  pflegenden
Institute.  Erst  durch  die  Verordnung  vom  19.  Sept.  1931  —  unmittelbar  veranlaßt ­
  durch  die  Bankenkrise  des  Juli  1931  wurde  die  Bankenaufsicht  eingeführt
und  einem  bei  der  Reichsbank  errichteten  „Kuratorium  für  das  Bankgewerbe",
sowie  dem  „Reichskommissar  für  das  Bankgewerbe"  übertragen.
Auch  künftig  wird  die  Reichsau  fsichtüberdasKreditwesen
von  zwei  Organen  ausgeübt  werden:  dem  Reichskommissar  und
dem  an  die  Stelle  des  Bankkuratoriums  tretenden  Aufsichtsamte.
Diesem  siebenköpfigen  Kollegium  gehören  an:  der  Reichsbankpräsident
als  Vorsitzender,  der  Reichsbankvizepräsident,  ein  vom  Führer  und  Reichskanzler ­
  ernanntes  Mitglied,  ferner  die  Staatssekretäre  des  Reichsfinanzministeriums ­
  und  des  Reichswirtschaftsministeriums,  sowie  je  ein  Staatssekretär ­
  des  Reichsministeriums  für  Ernährung  und  Landwirtschaft  und
des  Reichsinnenministeriums.
Die  Aufgaben  des  Aufsichtsamts  werden  durch  die  Generalklausel ­
  des  §  32  dahin  umschrieben,  daß  das  Amt  für  die  Beachtung  allgemeinwirtschaftlicher ­
  Gesichtspunkte  in  der  allgemeinen  Kredit-  und  Bankpolitik ­
  und  für  die  Beseitigung  von  Mißständen  zu  sorgen  hat.  Gerät  ein
Kreditinstitut  in  Schwierigkeiten,  oder  besteht  die  Gefahr,  daß  es  in  solche
geraten  wird,  so  muß  das  Amt  geeignete  Maßnahmen  einleiten.  Sehr
weitgehend  ist  das  dem  Aufsichtsamt  verliehene  Recht,  Grundsätze
über  die  Geschäftsführung  der  Kreditin  st  itute  aufz
  u  st  e  l  l  e  n  (§  32).  Es  geschieht  dies  in  Anknüpfung  an  den  im  Schlußbericht ­
  des  Enqueteausschusses  zum  Ausdruck  gebrachten  Gedanken:
„Deutscher  Sozialismus  bedeutet,  daß  die  Entwicklung  des  nationalwirtschaftlichen ­
  Lebens  nicht  sich  selbst  überlassen  bleibt,  sondern  daß  der  Staat
als  Ausdruck  des  Volkes  sich  um  die  Durchführung  der  volkswirtschaftlichen ­
  Ausgaben  kümmert,  zum  Teil  sie  auch  selbst  übernimmt."
Von  den  konkreten  Obliegenheiten  ist  zunächst  zu  erwähnen  die  Möglichkeit, ­
  Normativbestimmungen  zu  erlassen:  zur  Begrenzung  des  Geschäftsumfanges ­
  (§  11),  hinsichtlich  der  Höchstgrenzen  für  die  Einzelkredite,  gemessen ­
  am  Eigenkapital  (§  12),  hinsichtlich  des  Verhältnisses  der  Gesamtverpflichtungen ­
  zu  dem  haftenden  Eigenkapital  (§  11).  Das  Amt  hat  ferner
innerhalb  der  Einschränkungen  des  8  16  zu  bestimmen  den  Hundertsatz
        <pb n="174" />
        der  primären  und  sekundären  Liquiditätsreserven.  Im  Rahmen
der  Einschränkungen  des  §  17  setzt  das  Amt  weiter  die  Hundertsätze  fest,
die  der  Besitz  eines  Kreditinstituts  an  Aktien,  Kuxen  und  Bergwerksanteilen ­
  nicht  überschreiten  darf.  Das  Amt  ist  ferner  ermächtigt,  Vorschriften
über  die  Liguiditätshaltung  (§  16),  über  Effektenerwerb  (§  17)  und  über
die  Anlage  der  Spareinlagen  (§  24),  sowie  hinsichtlich  der  Regelung ­
  des  unbaren  Zahlungsverkehrs  zu  erlassen  (§  28)  und
—  was  sehr  wichtig  ist  —  die  Aufrechterhaltung  bestehender  Einrichtungen
des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  zu  untersagen.
Weitestgehende  Kontrolle  der  Kreditwirtschaft  durch  das
A  u  f  s  i  ch  t  s  a  m  t,  das  eine  Fülle  von  Vollmachten  besitzt,  ist  also  in  Zukunft ­
  möglich.  Vielfach  sind  es  aber  nicht  Muß-,  sondern  Kann-Vorschriften.
  Große  Freiheiten  sind  dem  Aufsichtsamt  bei  seiner  verantwortungsvollen ­
  Tätigkeit  gegeben;  ihre  natürliche  Grenze  finden  sie  in  der  nationalsozialistischen ­
  Wirtschaftsauffassung.
Erheblich  ausgedehnt  sind  die  Befugnisse  des  Reichskommissars
für  das  Kreditwesen,  der  bisher  nur  mit  einem  Stab  von  fünf  Referenten
gearbeitet  hat.  Der  Reichskommissar  (eine  Reichsbehörde)  ist  zunächst  Vollzugsorgan, ­
  d.  h.  er  hat  für  die  Durchführung  des  Reichsgesetzes  über  das
Kreditwesen  im  Rahmen  der  ihm  vom  Aufsichtsamt  gegebenen  Richtlinien
Sorge  zu  tragen.
Eine  weitgehende  Einschränkung  der  Gewerbefreiheit  ist
die  Bestimmung,  daß  Unternehmungen,  die  Geschäfte  von  Kreditinstituten
im  Inlands  betreiben  wollen,  hierzu  die  E  r  l  a  u  b  n  i  s  des  Reichskommissars ­
  haben  müssen.  Auch  die  räumliche  Verlegung  eines  Kreditinstitutes,
die  Änderung  der  bestehenden  Rechtsform,  die  Übernahme  eines  anderen
Kreditinstituts,  bei  Einzelfirmen  und  Personengesellschaften  auch  die  Veränderung ­
  in  der  Inhaber-  oder  Teilhaberschaft,  soweit  sie  nicht  auf  Erbfolge
  beruht,  unterliegt  dem  Genehmigungszwang.  Die  Erlaubnis  kann
zurückgenommen  und  die  Fortführung  des  Geschäftsbetriebes
  untersagt  werden.
Kredite,  die  den  vom  Aufsichtsamt  bestimmten  Höchstprozentsatz  des
haftenden  Kapitals  übersteigen,  sind  dem  Reichskommissar  anzuzeigen
(8  12).  Aber  auch  aus  eigener  Initiative  kann  der  Kommissar  jederzeit
die  Einreichung  von  Bilanzen,  sowie  von  Gewinn-  und  Verlustrechnungen,
n  Gkbabö  30.  A.

161
        <pb n="175" />
        162

auch  für  zurückliegende  Stichtage*),  verlangen,  Unterlagen
einsehen,  Prüfungeil  vornehmen  und  deren  Ergebnisse  den  Organen  der
Kreditinstitute,  wie  auch  deren  einzelnen  Mitgliedern,  mitteilen  (§  34).
Auch  von  der  Reichsbank  kann  er  Unterlagen  zur  Einsicht  anfordern  (§  20).
Der  Reichskommissar  ist  weiter  befugt,  an  Generalversammlungen  teilzuilehmen
  und  solche  einzuberufen.  Ebenso  kann  er  Sitzungen  der  Verwaltungs-
  und  Aufsichtsorgane  beiwohnen  und  die  Ankündigung  von  Gegenständen ­
  zur  Beschlußfassung  verlangen  (§  34).  Mehrheitsbeschlüsse  der
Spitzenverbände  der  Kreditinstitute  über  die  Geschäftsbedingungen  (Zinsund
  Provisionssätze)  und  über  den  Wettbewerb  können  von  ihm  für  allgemeinverbindlich ­
  erklärt  werden  (§  38).
Wieweit  der  Reichskommissar  eingreift,  bleibt  seinem  Ermessen  überlassen. ­
  Wie  bisher,  wird  er  normalerweise  in  die  Geschäftsführung  der
Bankeil  sich  n  i  ch  t  einmischen;  materielle  Kontrollen  überläßt  er  anderen.
So  hat  er  im  Herbst  1933  den  Verein  für  Depotprüfung  beauftragt, ­
  bei  sämtlichen  privaten  Banken  und  Bankiers  Depotprüfungen
vorzunehmen.  Die  Richtlinien  für  die  Depotprüfung  (Bekanntmachung  des
Reichskommissars  für  das  Kreditwesen  vom  1.  August  1935)  beruhen  zum
großen  Teil  auf  den  Erfahrungen,  die  sich  aus  der  Praxis  des  Vereins
für  Depotprüfuug  ergeben  haben  2 ).  Depotprüfer  kann  nur  werden,  wer
seine  fachliche  und  persönliche  Eignung  nachgewiesen  hat.
Die  Bilanzen  aller  Aktiengesellschaften  müssen  durch  öffentlich  bestellte ­
  Abschlußprüfer  geprüft  werden.  Die  Prüfung  der  Wirtschaftsbetriebe ­
  der  öffentlichen  Hand  regelt  die  Verordnung ­
  vom  30.  März  1933,  die  der  kommunalen  B  a  n  k  i  n  st  i  t  u  t  e,
der  Sparkassen-  und  Giroverbände  und  deren  Anstalten ­
  der  Erlaß  des  preußischen  Ministers  für  Wirtschaft  und  Arbeit  vom
29.  November  1933,  die  der  Genossenschaften  die  Novelle  zum  Genossenschaftsgesetz ­
  vom  30.  Oktober  1934.
Durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1937  wurde  die  Pflicht  zur  Prüfung  von
Jahresabschlüssen  auch  auf  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
st  Diese  Befugnis,  für  einen  zurückliegenden  Stichtag  Bilanzen  einzufordern,
  war  den  amerikanischen  Bankrevisoren  bereits  durch  das  Nationalbankgesetz ­
  vom  25.  Februar  1863  erteilt  worden.
st  S.  a.  O.  H  i  n  t  n  e  r,  Die  Depotrevision,  in  der  Zeitschrift  für  Betriebswirtschaft ­
  1933,  Heft  6.
        <pb n="176" />
        163

Einzelfirmen,  offene  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften,  die
im  Jnlande  Bank-  und  Sparkassengeschäfte  betreiben,  ausgedehnt.  Einzelheiten ­
  bringt  die  „Verordnung  über  die  Prüfung  der  Jahresabschlüsse"
vom  7.  Juli  1937.  Hiernach  ist  der  Jahresabschluß  dieser  Gesellschaften
(für  Genossenschaften  gilt  dies  nur  soweit,  als  ihre  Bilanzsumme  5  Millionen ­
  RM  oder  mehr  beträgt),  unter  Einbeziehung  der  zugrundeliegenden
Buchführung,  durch  einen  oder  mehrere  sachverständige  Prüfer  (Abschlußprüfer) ­
  zu  prüfen.  Damit  ist,  wie  im  Kreditwesengesetz  vorgesehen,  sämtlichen ­
  Kreditinstituten  die  Verpflichtung  zur  Nachprüfung  der  Jahresabschlüsse ­
  durch  unabhängige  Stellen  auferlegt.
Zu  dem  Aufsichtsamt,  dem  Reichskommissar,  den  Depotprüfern  und
Abschlußprüfern  tritt  als  weitere  Kontrollstelle  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k.  Ihr
sind,  gemäß  §  20,  Bilanzen  nicht  nur  von  Kapital-,  sondern  auch  von  Personalgesellschaften ­
  in  vorgeschriebener  Form  einzureichen.  Eine  fünffache ­
  Aufsicht  besteht  also  für  die  Aktienbanken.
4.  Vorschriften  für  bas  Kreditgeschäft  und  die  Liquidität
Die  Forderung,  die  ich  anläßlich  des  Zusammenbruches  der  Leipziger-Bank
  zuerst  in  meiner  Arbeit  „Notenbankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten ­
  von  Amerika"  Z  gestellt,  in  Schrift  und  Wort  dann  mehrfach  wiederholt
habe:  Eine  Bank  darf  einer  einzelnen  Person  oder  Firma  nicht  mehr  als
10  °/ 0  ihres  Eigcnkapitals  leihen,  ist  nunmehr  erfüllt.  Für  Kreditinstitute
mit  einer  Bilanzsumme  von  500  000  RM  und  weniger  beträgt  der
Satz  bis  auf  weiteres  15  v.  H.
Auch  zwischen  den  Gesamtverpflichtungen  und  dem  haftenden
Eigenkapital  soll  ein  angemessenes  Verhältnis  hergestellt  werden  (§11).
Das  Aufsichtsamt  kann  das  Verhältnis  für  einzelne  Kreditinstitute  verschieden ­
  hoch  bemessen.  Festgelegt  ist  aber  bereits,  daß  die  Gcsamtverpflichtungen
  abzüglich  der  liquide  zu  haltenden  Mittel  bei  einem  Kreditinstitute
das  Fünffache  des  haftenden  Eigenkapitals  erreichen  dürfen  (§  11).
Liquidität  ist  ein  erhöhter  Grad  der  Sicherheit.  Absolute ­
  Sicherheitsgarantien  gibt  es  erfahrungsgemäß  im  Bankgewerbe
nicht.  Banken  müssen  mit  Risiken  rechnen,  die  jenseits  menschlicher  Voraussicht ­
  liegen.  Ein  wesentliches  Moment  der  Sicherheit  bietet  die  all-*)
  Leipzig  1903.  S.  86.
        <pb n="177" />
        164

gemeine  Wirtschaftslage,  die  zielbewußte  Führung  des  gesamten  Wirtschaftsapparates. ­
  Neben  allgemeinen  Vorschriften:  Dem  Aufsichtsamt  wird
es  überlassen,  „negativ  die  Höhe  der  festliegenden  und  weniger  flüssigen
Aktiven  nach  oben  zu  begrenzen"  und  „Positiv  die  Mindestquoten  für  die
Haltung  von  besonders  flüssigen  Anlagen  festzusetzen",  weiter  „Das  Aufsichtsamt ­
  hat  für  die  Beachtung  allgemeinwirtschaftlicher  Gesichtspunkte  in
der  allgemeinen  Kredit-  und  Bankpolitik  ...  zu  sorgen"  (§  32),  gibt  es
besondere  Bestimmungen.
Höhere  Barreserven  bedeuten  größere  Sicherheit.  Bei
Vertrauenserschütterungen  gewährleisten  sie  absolute  Zahlungsfähigkeit,
eine  reibungslosere  Überwindung  zeitlich  oder  örtlich  begrenzter  Krisen.
Was  die  liquide  zu  haltenden  Mittel  anbelangt,  so  sagt  §  16:
Die  Kreditinstitute  haben  eine  Barreserve  (Kasse,  Guthaben  bei  der
Reichsbank  und  den  deutschen  Postscheckämtern)  zu  halten,  die  mindestens
einen  vom  Aufsichtsamt  festzusetzenden  Hundertsatz  der  Verpflichtungen
—  Spareinlagen  werden  hierbei,  ihrem  besonderen  Charakter  entsprechend,
nicht  miteingerechnet  —  ausmacht 1 ).  Außerdem  müssen  sie  einen,  ebenfalls ­
  vom  Aufsichtsamt  (aber  nicht  auf  mehr  als  30  vom  Hundert)  festzusetzenden ­
  Teil  ihrer  Verpflichtungen  (abzüglich  der  Spareinlagen)  in
Handelswechseln  2 ),  die  innerhalb  von  SO  Tagen  fällig  werden,  und
in  Wertpapieren,  die  bei  der  Reichsbank  lombardfähig  sind,  unterhalten.
Die  Gewährung  ungedeckter  Kredite  sPersonalkredite)  ist
berechtigt,  wenn  der  Kreditnehmer  seiner  ganzen  Persönlichkeit  nach  Gewähr ­
  bietet,  daß  er  den  Kredit  zurückzahlt.  Bei  Prüfung  der  Verhältnisse
st  Erstrebt  wird,  die  B  a  r  r  e  s  e  r  v  e  n  allmählich  auf  etwa  10  %  der  Kreditoren
  anwachsen  zu  lassen.  Ende  1936  gestaltete  sich  die
Barliquidität  in  «/„  der  Verpflichtungen:
DD-Bank  4 ( 06
Dresdner  Bank  2,43
Commerz-Bank  2,74
Reichs-Kredit-Gesellschaft  5,28
Berliner  Handels-Gesellschaft....  3,83
2)  Das  Merkmal  des  Handelswechsels  ist,  daß  die  ihm  zugrunde
liegende  Forderung  ihren  Ursprung  in  einem  Warenumschlag  hat.  Die  ursprüngliche
  Laufzeit  eines  solchen  Wechsels  kann  natürlich  90  Tage  überschreiten,- ­
  die  Reichsbank  diskontiert  ihn  jedoch  erst  dann,  wenn  er  nur  noch  90  Tage
zu  laufen  hat.
        <pb n="178" />
        165

des  Kreditnehmers  müssen  die  Kreditinstitute  nach  wie  vor  sehr  sorgfältig
verfahren.  Was  vorher  nur  Brauch  war,  ist  nunmehr  für  Kreditinstitute
Zwang  geworden:  überschreiten  die  ungedeckten  Kredite  bei  einem  Kreditnehmer ­
  den  Betrag  von  5000  RM,  so  ist  das  Kreditinstitut  verpflichtet, ­
  von  dem  Kreditnehmer  die  Offenlegung  seiner  wirtschaftlichen  Verhältnisse ­
  oder  die  Einsicht  in  seine  Bilanzen  zu  verlangen  (§  13).  Dieser
gesetzliche  Zwang  wird  die  Gewährung  von  einwandfreien  Personalkrediten
und  damit  die  Gesundung  des  gesamten  Kreditwesens  fördern.  Zur  Erhöhung ­
  des  Verantwortungsbewußtseins  der  Kreditnehmer  wird  auch  die
Strafandrohung  bei  Kreditbetrug  sVorlage  unwahrer  Bilanzen  usw.)
beitragen  (§  50).
Kredite  gewähren  die  Banken  aus  eigenen  und  aus  fremden  Mitteln.
Fremde  Mittel  ziehen  sie  auf  dem  Wege  des  Depositen-,  Giro-,  Kontokorrent- ­
  und.  Sparverkehrs  an  sich.
5.  Gparoerkehr
Den  eigentlichen  Spareinlagen,  die  der  Staat  ganz  besonders ­
  schützen  will  —  ohne  aber  die  strengen  Vorschriften,  die  für  Hereinnahme ­
  von  Sparkassengeldern  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
und  nach  dem  neuen  schweizerischen  Bankgesetz  hierüber  bestehen,  nachzuahmen ­
  —,  ist  ein  besonderer  Abschnitt  (§§  22—27)  gewidmet.  Das  Gesetz
unterscheidet  Geldeinlagen  auf  Konten,  die  dem  Zahlungsverkehr  dienen,
und  „Geldeinlagen,  die  nicht  dem  Zwecke  des  Zahlungsverkehrs,  sondern
der  Anlage  dienen  lind  als  solche,  insbesondere  durch  Ausfertigung  von
Sparbüchern,  gekennzeichnet  sind",  Spareinlagen  (§  22).  Nach  §  24
sind  Spareinlagen  besonders  anzulegen.  „Das  Aufsichtsamt ­
  erläßt  Anordnungen  über  die  Anlage  der  Spareinlagen;  dabei  ist  Vorsorge ­
  für  die  Sicherheit  und  Liquidität  in  dem  erforderlichen  Umfange  zu
treffen."  Die  buchmäßige  Aussonderung  des  Spargeschästes  bei  Kreditbanken, ­
  die  im  Anfang  manche  Schwierigkeiten  bereitet  hat,  ist  wegen
der  Anlage  dieser  Gelder  notwendig.  Die  Beibehaltung  des  Personalkredits ­
  wird  den  Sparkassen,  deren  segensreiche  Tätigkeit  auch  in
dieser  Beziehung  anerkannt  wird,  weiter  gestattet.  Der  gesonderte  Ausweis ­
  der  im  Spargeschäft  erzielten  Gewinne  und  entstandenen  Kosten  soll
die  Kontrolle  der  Zinsspanne  ermöglichen  und  zur  Herbeiführung  erträglicher ­
  Zinssätze  am  Kapitalmarkt  beitragen.  —  Mittel,  die  nur  vorüber-
        <pb n="179" />
        166

gehend  verfügbar  sind,  sollen  nicht  auf  Spar-,  sondern  auf  ein  (geringer
verzinsliches)  Giro  konto  eingezahlt  werden,  z.  B.  die  Gehaltszahlungen
der  Festbesoldeten.
Die  Verzinsung  von  Spareinlagen  beginnt  bei  Einzahlung  bis  zun:
15.  eines  Monats  mit  dem  1.  des  nächsten  Monats,  bei  Einzahlung  in  der
2.  Hälfte  eines  Monats  mit  dem  15.  des  nächsten  Monats.  Die  Verzinsung
läuft  bis  zum  Tage  der  Rückzahlung.  Der  Rückzahlungsbetrag,  der
ohne  Kündigung  auf  Spareinlagen  mit  gesetzlicher  Kündigungsfrist  monatlich ­
  geleistet  werden  darf,  ist  (von  300  RM,  wie  ihn  das  Gesetz  vorsah)  bis
Ende  1938  auf  1000  RM  erhöht  worden.
Ein  gesunder  Aufbau  der  Wirtschaft  erfordert  die  Wiederherstellung ­
  und  Erhaltung  seiner  Wirtschaftlichkeit  und
Rentabilität.  Gewinne  sollten  alle  Unternehmungen  mindestens  in
dem  Maße  abwerfen,  daß  Kostendeckung  (zu  der  auch  Kapitalverzinsung
gehört)  erfolgt;  das  gilt  auch  für  die  gemeinnützigen  Unternehmungen.
Das  Verhältnis  zwischen  Aufwand  und  Ertrag  in  den  Dienstleistungsgeschäften ­
  der  Banken  muß  sich  günstiger  als  bisher  gestalten.  Daher  auch
die  Vorschriften  hinsichtlich  Verzinsung  der  Spareinlagen,  denen  (im  §  23)
der  Satz  vorangestellt  ist:  „Im  Spargeschäft  dürfen  Gelder  zu  anderen  als
den  für  Spareinlagen  festgesetzten  Zinssätzen  nicht  angenommen  werden."
Rentabilität  ist  nötig,  weniger  zwecks  Erzielung  hoher  Dividenden,  als  zur
inneren  Stärkung  der  Banken.
6.  Anborer  Zahlungsverkehr
Die  allgemeinwirtschaftlichen  Vorteile  des  unbaren  Zahlungsverkehrs,
der  in  Deutschland  einen  großen  Umfang  angenommen  hat,  sind  allgemein
anerkannt.  In  dem  bargeldlosen  Zahlungsverkehr  hat  man  aber  auch  die
Ursache  für  eine  Reihe  schwerer  Störungen  im  deutschen  Kreditverkehr
erblickt.  Die  Gefahren  für  die  Funktionsfähigkeit  des  Kreditapparates  sind
in  der  Überspitzung  des  Systems,  wie  es  sich  in  den  Verrechnungskasten
st.  S.  8)  zeigte,  zutage  getreten  und  erzwangen  ein  Verbot  dieser  Einrichtungen. ­

Viel  erörtert  wurde  das  Problem  der  Einbeziehung  des  Girogeldes
  i  n  d  i  e  st  a  a  t  l  i  ch  e  Währungshoheit.  In  England  fehlt
jede  gesetzliche  Regelung  der  Giralgcldfrage,  und  trotzdem  gibt  es  dort  kein
        <pb n="180" />
        167

Giralgeldproblem.  Das  Kreditwesengesetz  bietet  die  Möglichkeit,  die  Giroumsätze, ­
  die  sich  im  Nahmen  der  Gironetze  der  Sparkassen,  Kreditgenossenschaften ­
  usw.  vollziehen,  ans  die  Gironetze  der  Reichs  bank  und
der  Postscheckämter  Herüberz  u  leiten.
Einzelvorschriften  über  den  bargeldlosen  Zahlungsverkehr  enthält  das
Gesetz  nicht;  in  den  §§28  und  29  gibt  es  aber  dem  Aussichtsamt  weitgehende ­
  Ermächtigungen.  So  kann  das  Amt  bestimmen,  daß  für  den  bargeldlosen ­
  Zahlungsverkehr  besondere  Gebühren  erhoben  werden,  und  die
Höhe  der  Gebühren  kann  es  für  alle  Kreditinstitute  nach  einheitlichen
Grundsätzen  festsetzen.  Die  Gebührenfrage  ist  bei  den  Beratungen  des
Untersuchungsausschusses  und  auch  sonst  eingehend  untersucht  worden  Z.
Durch  Belastung  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  mit  den  Selbstkosten ­
  —  der  Kunde  soll  die  Kosten  des  Zahlungsverkehrs,  die  er  verursacht ­
  hat,  selbst  tragen  —  wird  erstrebt,  die  Zins-  und  Provisionssätze  im
Kreditvcrkehr  zu  senken.  Wie  aber  sollen  die  Gebühren  f  e  st  g  e  s  e  tz  t
werden?  Was  ist  praktisch  zweckmäßiger,  Stück-  oder  W  e  r  t  -
gebühren?  Technisch  einfacher  ist  sicherlich  die  Stückgebühr,  denn  die
Wertgebühr  kann  unmöglich  prozentual  erhoben  werden.  Zu  einer  richtigen
Bemessung  der  Stückgebühr  bedarf  es  einer  genauen  Kalkulation.
Die  Feststellung  der  Selbstkosten  für  die  Einzelleistung  ist  aber  nirgends
so  schwierig  &amp;gt;vie  ini  Bankgewerbe.  Vermieden  werden  müssen  Maßnahmen,
die  eine  Rückentwicklung  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs ­
  zur  Folge  haben  würden.
7.  Zusammenfassung
Das  Gesetz  über  das  Kreditwesen,  das  den  Geist  des  neuen  Staates
atmet,  will  in  erster  Linie  den  Einlagen  bei  den  Geldin  st  itulen
  Sicherheit  s  ch  a  f  f  e  n.  Die  hierauf  abzielenden  Liquiditätsbestimmungen
  bewegen  sich  in  dreifacher  Richtung:  Gefordert  wird
is.  oben)  1.  eine  Barreserve  (bis  zu  10  X),  2.  eine  Liquiditätsreserve,
  d.  h.  Anlage  der  Einlagen  (bis  zu  30  %)  in  Handelswechseln  und
lombardfähigen  Wertpapieren,  und  3.  Nichtüberschreitung  eines  Verhältnisses ­
  der  Gesamtverpflichtungen  eines  Kreditinstituts
*)  S.  meinen  Aufsatz  „Grundsätzliches  zur  Bankreform"  in  der  „Betriebswirtschaft" ­
  (XXVII,  2],  in  dem  ich  im  5.  Abschnitt  die  „Kalkulation  im  Bankgewerbe
  und  das  Unkostenproblem"  behandelt  habe.
        <pb n="181" />
        168

zum  haftenden  Eigenkapital.  Die  elastische  Fassung  des  Gesetzes ­
  ermöglicht  eine  schrittweise  Annäherung  an  die  erstrebte  Liquidität,
die  natürlich  eine  Minderung  der  Rentabilität  zur  Folge  hat.
Die  Kosten  der  verbesserten  Liquidität  müssen  daher  in  irgendeiner  Weise,
z.  B.  in  Verminderung  der  Haben-Zinsen,  ihren  Ausgleich  finden.
Nicht  darauf  kommt  es  an,  ob  die  Bestimmungen  den  B  a  n  k  e  n  genehm
sind,  sondern  die  Frage  muß  lauten:  Welcher  Nutzen  erwächst  der  Allgemeinheit? ­
  Forderungen,  die  wir  Banktheoretiker,  die  wir  aus  der
Bankpraxis  stammen,  seit  Jahrzehnten  gestellt  haben,  sind  endlich  erfüllt!
Den  natürlichen  Entwicklungstendenzen  trägt  das  Gesetz  voll  Rechnung.
Radikale  Wünsche  sind  aber  zum  Segen  der  Wirtschaft  unerfüllt  geblieben.
IV.  Passiogeschäfle  der  Banken  ')
1.  Das  Depositengeschäft
a)  Sicherheit  und  Art  der  Depositen
Eine  der  Hauptaufgaben  der  Kreditinstitute  ist  Ansammlung,  Aufbewahrung ­
  und  Verteilung  fremder  Gelder.  Die  Aufnahme  der  Gelder  erfolgt
hauptsächlich  in  Form  der  Depositen:  Wer  Gelder  zeitweise  nicht  benötigt,
bringt  sie  zur  Bank  (Bankier)  oder  zur  Sparkasse.
Das  moderne  Depositengeschäft,  wie  es  insbesondere  unsere
großen  Kreditbanken  Pflegen,  hat  sich  aus  dem  Depositengeschäst  der  alten
Girobanken  entwickelt.  Der  wesentliche  Unterschied  zwischen
dem  ehemaligen  und  dem  modernen  Depositengeschäft  besteht  aber  darin,
daß  früher  derjenige,  der  bei  einer  Bank  Geld  hinterlegt  hatte,  dafür  eine
V  e  r  w  a  l  t  u  n  g  s  g  e  b  ü  h  r  zahlen  mußte  —  und  dies  mit  Recht,  weil  es
sich  umeinäspoaituinroZuIarö  handelte  und  das  Geld  müßig  in
den  Kellern  der  Bank  lag  —,  während  heute  die  Banken  in  der  Regel
Zinsen  für  Depositen  (Einlagen)  gewähren,  weil  sie  diese  Gelder
wieder  nutzbringend  verwenden  können.  Das  BGB.  behandelt  diese  sog.
Schrifttum:  Gustav  Motschmann,  Das  Depositengeschäft  der
Berliner  Großbanken.  München  1915.  G  e  o  r  g  O  b  st  ,  Das  Bankgeschäft,  Bd.  I
und  II.  9.  Ausl.  Stuttgart  1930.  Willi  Prion,  Die  deutschen  Kreditbanken
im  Kriege  und  nachher.  Stuttgart  1917.  H.  Hartung,  Die  Depositengelder
in  der  Bankenquete.  Berlin  1910.  Referate  auf  dem  III.  deutschen  Bankiertag
in  Hamburg  (1907)  von  Iasfe,  Damme  und  Müller.  Die  Stenographischen ­
  Berichte  der  Bankcnquete,  Berlin  1910.
        <pb n="182" />
        169

„irregulären  Depositen"  im  §  700  im  Anschluß  an  den  Titel  über  die
Verwahrung,  in  dem  es  erklärt,  daß  die  Vorschriften  über  das  Darlehen
darauf  Anwendung  finden.
Reine  Depositenbanken  gibt  es  in  Deutschland  nicht.  Die  Gründung
derartiger  staatlicher  (Reichsdepositenbcmken)  oder  unter  Staatskontrolle
zu  stellender  Depositenbanken  mit  zahlreichen  Filialen  ist  mehrfach  befürwortet ­
  worden  J ).  Andere  fordern  nach  englischen  und  amerikanischen
Vorbildern  eine  Trennung  in  Depositenbanken  und  Emissions-  und  Spekulationsbanken; ­
  Banken,  die  Depositengelder  annehmen,  sollen  nicht  emittieren ­
  und  nicht  spekulieren,  nicht  gründen  und  sich  nicht  in  gewagte  Geschäfte ­
  einlassen;  sie  sollen,  sagen'  wieder  andere,  verpflichtet  sein,  einen
Teil  dieser  Gelder  in  Staatsanleihen  anzulegen.
Um  gesetzliche  Maßnahmen  zu  verhüten,  veröffentlichten  seit  1909  eine
Anzahl  Berliner  Banken  alle  zwei  Monate  Zwischenbilanzen.
Dem  Vorgehen  hatten  sich  nach  und  nach  zahlreiche  andere  Banken  angeschlossen; ­
  Wohl  mehr  der  Not  gehorchend,  denn  neue  Aktien  der  Banken, ­
  die  ihre  Zwischenbilanzen  nicht  der  Reichsbank  einreichten,  durften
nicht  zum  Börsenhandel  zugelassen  werden.  1912  erfolgte  eine  weitere
Zergliederung  der  Bilanzen.  Seit  März  1928  mußten  lOmal  im  Jahre
Monatsbilanzen  nach  einem  neuen  Schema  aufgestellt  werden.  Die  Zahl
der  Posten  auf  der  Aktivseite  wurde  von  24  auf  33,  auf  der  Passivseite  von
18  auf  19  erhöht.
Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen  vom  5.  Dezember  1934  verbessert
den  bisherigen  Stand  der  Berichterstattung  im  Kreditwesen  insofern  außerordentlich,
  als  es  a  l  l  e  n  Kreditinstituten  die  Einreichung  von  I  a  h  r  c  s  -
bilanzen  an  das  Reichsbankdirektorium  zur  Pflicht  macht  und  den
Kreis  der  Banken,  die  Zwischenbilanzen  einreichen  müssen,  wesentlich
erweitert  hat.
Eine  Vereinfachung  und  Vereinheitlichung  der  k  u  r  z  f  r  i  st  i  g  e  n  B  e  °
Z  Betr.  der  in  verschiedenen  Ländern  bestehenden  Aufsicht  über  die  Kreditbanken ­
  s.  den  Abschnitt  „Bankenkontrolle"  in  meinem  „Bankgeschäft",  II.  Band
S.  586ff.  Friedrich  Müller,  Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen.
Berlin  1935.  S.  150ff.  Deumer,  Die  Gesetzgebung  des  Auslandes  auf  dem
Gebiete  der  Kreditbanken,  in  „Untersuchungen  des  Bankwesens".  I-  Teil.  Berlin
1983.  Grundlegend:  Johannes  C.  D.  Zahn,  Die  Bankaufsichtsgesetze  der
Welt.  Berlin  1937.
        <pb n="183" />
        170

richterstattung  der  Kreditinstitute  unter  Ausnutzung  der
bisher  gesammelten  Erfahrungen  erfolgte  auf  Grund  der  Bekanntmachung
des  Reichskommissars  vom  22.  März  1937.  Hiernach  müssen  der  Reichsbank
  Monatsausweise  eingereicht  werden:
1.  von  den  Kreditbanken  (Aktien-,  G.m.b.H.-  und  öffentlichrechtlichen
  Banken),  deren  kurzfristige  Verpflichtungen  sbestehend  aus
Depositengeldern,  Kontokorrentguthaben  der  Kundschaft,  Kundschaftskrediten, ­
  Nostroverpflichtungen  und  der  Verpflichtung  aus  der  Annahme  gezogener ­
  Wechsel  und  der  Ausstellung  eigener  und  gezogener  Wechsel)
mindestens  2  Millionen  RM  betragen.
2.  von  allen  genossenschaftlichen  Zentralkassen  und  von
den  Kreditgenossenschaften  mit  mindestens  10  Millionen  RM
Bilanzsumme.
3.  von  allen  Sparkassen.
Die  Kreditbanken,  die  nicht  unter  diese  Bestimmungen  fallen,  und  die
Privatbankiers,  deren  Bilanzsumme  Million  RM  erreicht,  haben
Rohbilanzen  nach  dem  Stande  von  Ende  Juni  bis  zum  31.  Juli  einzureichen. ­

Die  den  Banken  anvertrauten  Depositengelder  sind  sehr  verschiedener
Natur:  Zum  Teil  sind  es  zeitweise  nicht  benötigte  Gelder  von  Kaufleuten
sKassenvorräte)  und  von  Privaten,  die  z.  B.  ihr  Gehalt  einzahlen  und  allmählich ­
  im  Laufe  des  Monats  abheben,  zum  Teil  Betriebsreserven  der
Gewerbetreibenden,  zum  Teil  auch  dauernde  Einlagen,  die  den  Charakter
von  Spargeldern  sEinnahmeüberschüssen)  haben  und  nachher  mitunter  in
Effektenanlage  umgewandelt  werden.  Die  Banken  sind  in  ihrem  Depositengeschäft ­
  die  „Saugapparate  für  die  Konzentration  der  zerstreuten
Leihkapitalien"  sS  ch  ä  f  f  l  e).  Sie  sind  mehr  als  bloße  Kredit  Vermittler: ­
  Sie  formen  swie  der  Fabrikant  die  Rohstoffe)  die  Kapitalien  um
und  leihen  sie  dann  für  eigene  Rechnung  und  Gefahr  aus.  Wenn
Macleod  in  seiner  Schrift  „lire  Theory  of  Credit"  (London  1890)
definiert:  „A  bank  is  not  an  offi.ee  for  borrowing  and  lending  money,
but  it  is  a  manufactory  of  credit",  so  stellt  er  damit  eine,  wenn  auch  swie
er  weiter  ausführt)  begrenzte  Fähigkeit  der  Banken  zur  Geldschöpfung  fest
ss.  S.  7f.).
Zur  Bequemlichkeit  des  Publikums  haben  die  Banken  an  größeren
        <pb n="184" />
        171

Orten  zahlreiche  D  e  P  ositen  kassen  errichtet*).  Diese  haben  sich  anfangs
  ihre  Kunden  in  der  Weise  herangezogen,  daß  sie  zunächst  den  Gewerbetreibenden ­
  der  näheren  Umgebung  Kredite  einräumten.  Die  damit
bezahlten  Gläubiger  ließen  dann  die  Gelder  häufig  bei  der  Bank  stehen
und  besorgten  nach  und  nach  ihren  gesamten  bankmäßigen  Verkehr  durch  die
Depositenkasse.  So  wurden  aus  den  Depositenkassen  W  e  ch  s  e  l  st  u  b  e  n,
die  alle  Bankgeschäfte  in  gleicher  Weise  wie  die  Zentrale  besorgten.  Die
Angabe  des  Aktien-  und  Reservekapitals  an  den  Schaufenstern  der  Depositenkassen ­
  soll  denen,  die  Gelder  in  Verwahrung  geben  wollen,  Vertrauen
einflößen.  Für  diesen  Zweck  wäre  es  aber  richtiger,  Ziffern  beizufügen,  die
die  Höhe  der  Verpflichtungen  ergeben,  für  die  dieses  Eigenkapital  Garantiefonds
  sein  soll.
d)  Technik  des  Depositenverkehrs
Bei  der  Errichtung  des  Kontos  erhält  der  Kunde  in  der  Regel  ein
D  e  P  o  s  i  t  e  n  b  u  ch,  in  das  alle  Zahlungen  und  alle  Abhebungen  einzutragen
  sind,  ferner  ein  Stück  der  „Bedingungen  für  den  Depositenverkehr", ­
  mit  denen  sich  der  Kunde  durch  Unterzeichnung  des  Einrichtungsformulars
  einverstanden  zu  erklären  hat.
Auf  die  rechte  sKr  ed  it-s  S  e  i  t  e  des  Kontobuchs  kommen  die  Zahlungen,
die  der  Kontoinhaber  selbst  leistet  oder  die  für  ihn  von  dritter  Seite  erfolgen,
ferner  die  Gutschriften  für  füllige  Kupons,  verkaufte  Effekten,  zum  Einzug ­
  oder  Diskont  übergebene  Wechsel  usw.
Mit  den  Einzahlungen  ist  in  der  Regel  ein  Einzahlungsschein,  auf
Grund  dessen  die  Buchungen  seitens  der  Bank  stattfinden,  mitzuliefern.
Auf  die  linke  sD  e  b  e  t  -)  ©  e  i  t  e  sind  die  Abhebungen,  die  durch  den
Kontoinhaber  selbst  oder  durch  Dritte  erfolgen,  einzutragen,  ferner  die  Belastungen ­
  für  die  gekauften  Effekten,  Wechsel  usw.
Die  Eintragungen  für  geleistete  Zahlungen  erfolgen  durch  die  Bank.
Die  Quittung  über  die  Einzahlung  ist  in  der  Regel  von  zwei  hierzu  bevollmächtigten ­
  Beamten  zu  unterzeichnen.  Uber  Beträge,  die  auf  andere
Weise  als  durch  bare  Einzahlung  des  Kontoinhabers  eingehen,  wird  dem
Kunden  brieflich  Aufgabe  erteilt.  Die  Eintragung  dieser  Beträge,  sowie
die  der  abgehobenen  Summen  hat  der  Kontoinhaber  in  der  Regel  selbst
Z  Betr.  Standortfragen  s.  „Buch  des  Kaufmanns",  II.  S.  222  ff.,
«Bankgeschäft"  II.  S.  312  ff.,  betr.  Kundenwerbung  „Buch  des  Kaufmanns", ­
  S.  237  ff.,  „Bankgeschäft"  H.  S.  329  ff.
        <pb n="185" />
        vorzunehmen.  Behufs  „Abstimmung"  sind  die  Bücher  in  gewissen  Zwischenräumen ­
  bei  der  Bank  einzureichen.
Bei  Sparkonten  werden  auch  die  Abhebungen  von  der  Bank  eingetragen,
und  bei  jeder  Kontoveränderung  wird  der  Saldo  gezogen.  Das  gilt  jedoch
nicht  für  den  Spargiroverkehr.
Verheiratete  Frauen  —  soweit  sie  nicht  nachweislich  in  Gütertrennung  leben
oder  handelsgerichtlich  eingetragene  Inhaberinnen  von  Firmen  oder  Geschäftsfrauen ­
  sind  —  werden  durch  die  Rechte  des  Ehemannes  vielfach  beschränkt.  Dem
Ehemann  steht  (§  1363  BGB.)  die  Verwaltung  und  Nutznießung  des  eingebrachten ­
  Gutes  zu;  Verfügungen  über  dieses  Vermögen  bedürfen  also,  im  Gegensatz
zum  Vorbehaltsgut,  seiner  Genehmigung.  Da  die  Bank  nicht  feststellen  kann,  ob
und  inwieweit  das  Vermögen  der  Ehefrau  Vorbehaltsgut  ist,  läßt  sie  sich  grundsätzlich ­
  vor  der  Eröffnung  eines  Kontos  schriftliche  Genehmigung  des  Ehemannes
erteilen.  Diese  Genehmigung  genügt  für  alle  später  vorzunehmenden  Geschäfte.
Der  aus  technischen  Gründen  notwendige  frühe  Kassenschluß  der  Banken  liegt
nicht  im  Interesse  der  Firmen,  die  noch  die  am  späteren  Nachmittag  eingegangenen
Gelder  bei  der  Bank  verwahren  möchten.  Den  Wünschen  dieser  Firmen  ist  nun
dadurch  Rechnung  getragen  worden,  daß  an  Orten,  wo  ein  Kassenverein  besteht,
dieser  werktäglich  von  18—20.30  Uhr  Einzahlungen  von  1000  RM  an  aufwärts
auf  das  Konto  seiner  Mitglieder  annimmt.
In  den  N  a  ch  t  t  r  e  s  o  r,  den  viele  Banken  besitzen,  können  nach  Kassenschluß ­
  die  Kunden,  die  einen  Schlüssel  hierzu  von  der  Bank  erhalten  haben,
Gelder,  die  sie  nachts  nicht  bei  sich  aufbewahren  wollen,  in  verschlossenem
Umschlag  von  der  Straße  aus  einwerfen.  Die  Beträge  werden  von  der
Bank  wie  eine  am  nächsten  Werktage  erfolgende  Einzahlung  des  Kunden
gutgebracht.

c)  Verzinsung  der  Depositengelder
Die  Notenbanken  beschaffen  sich  ihre  Betriebsmittel  durch  Ausgabe  von
Noten  und  durch  Depositen.  Auch  für  Depositen  brauchen  sie  in  der  Regel
Zinsen  nicht  zu  zahlen.  Die  Kreditbank  dagegen  muß  die  fremden  Gelder
verzinsen.  Die  Höhe  der  gewährten  Zinsen  richtet  sich  in  erster  Linie
nach  der  Länge  der  ausbedungenen  Kündigungsfrist.  Gelder,  die  jederzeit
vom  Hinterleger  zurückverlangt  werden  können  (Gelder  on  call),  haben  für
die  Bank  nur  geringen  Wert,  denn  den  k  u  r  z  f  ä  l  l  i  g  e  n  Forderungen
müssen  leicht  verfügbare  Deckungsmittel  gegenüberstehen,  damit  auch  in
kritischen  Augenblicken  die  Bank  nicht  zahlungsunfähig  wird.  Gelder  „mit
täglicher  Kündigung"  („Tägliches  Geld")  werden  daher  nur  niedrig  verzinst.
        <pb n="186" />
        173

Entsprechend  ihren  Aktivgeschäften  sind  die  Banken  bestrebt,  auch  Depositen ­
  mit  ein-  oder  mehrmonatlicher  Kündigungsfrist  zu  erlangen,  für  die
sie  naturgemäß  höhere  Zinsen  gewähren.
Neben  der  Länge  der  Kündigungsfrist  hat  die  allgemeine  Lage  des
Geldmarktes,  die  in  dem  Bankdiskont  und  dem  Privatdiskont
ihren  Ausdruck  findet,  Einfluß  auf  die  Höhe  der  Zinsen  für  Depositengelder.
Die  Zinssätze  fauch  die  fürs  Soll;  weiter  die  Provisionssätze  usw.)
werden  einheitlich  fürs  Reich  festgesetzt.  Früher  geschah  es  durch  die
Stempelvereinigung  und  durch  Kartelle,  heute  unter  maßgebender
Mitwirkung  des  Reichskommissars  für  das  Kreditwesen.
Unter  dem  Namen  Stempelve.reinigung  ist  die  im  Jahre  1883  zur
einheitlichen  Regelung  von  Stempelfragen  und  anderen  wichtigen  Berufsangelegenheiten ­
  geschaffene  Vereinigung  Berliner  Banken  und  Bankiers  allgemein  bekannt.
Dieser  „Vereinigung  von  Berliner  Banken  und  Bankiers"  fso  ist  der  offizielle
Name)  gehören  an:  Berliner  Handels-Gesellschaft,  Commerz-  und  Privat-Bank,
Deutsche  Bank  und  Disconto-Gesellschaft,  Dresdner  Bank,  Reichs-Kredit-Gesellschaft,
  S.  Bleichröder,  Delbrück  Schickler  &amp;amp;  Co.,  I.  Dreyfus  &amp;amp;  Co.,  Hardy  &amp;amp;  Co.
G.  m.  b.  H.,  Lazard  Speyer-Elissen  K.  a.  A.,  Mendelssohn  &amp;amp;  Co.  Neue  Mitglieder ­
  werden  nur  aufgenommen,  wenn  die  bisherigen  Mitglieder  sich  einstimmig ­
  dafür  aussprechen.  Die  Stcmpelvereinigung  hat  ihre  Tätigkeit  auf  alle
Belange  des  Bankgewerbes  ausgedehnt  und  ist  damit  Standes-  und  Berufsvertretung ­
  für  die  Berliner  Großbanken  und  die  großen  Bankfirmen  geworden.
Sie  besteht  unter  Weitersührung  ihres  alten  Arbeitsgebietes  neben  der  Reichsund ­
  den  Wirtschaftsgruppen  fort.
Biele  Firmen  unterhalten  neben  dem  provisionspflichtigen  Hauptkonto
fOonto  oräinario)  noch  ein  Provisionsfreies  S  ch  e  ck  k  o  n  t  o,  aus  dem  die
Guthaben  niedrig  verzinst  werden  und  Debetsalden  in  der  Regel  nicht  entstehen ­
  sollen.
Als  Höch  st  Zinssätze  sind,  auf  Grund  der  Zinsabkommen  vom  zentralen ­
  Kreditausschuß,  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1937  ab,  festgesetzt:
Für  täglich  fällige  Gelder  1  v.  H.  in  Provisionsfreicr,  1*/-  v.  H.  in  provisionspflichtiger ­
  Rechnung,  für  Spareinlagen  mit  gesetzlicher  Kündigungsfrist ­
  3,  mit  vereinbarter  Kündigungsfrist  von  3—6  Monaten  3 x / e ,  von
6—12  Monaten  3 5 / s ,  von  12  Monaten  und  darüber  4  v.  H.;  für  Kündigungsgelder ­
  von  1—3  Monaten  2 1 / 1 ,  von  3—6  Monaten  3,  von  6—12
Monaten  3  V 2 ,  von  12  Monaten  und  darüber  3  7 / a  v.  H.
Kreditgenossenschaften,  kleine  und  mittlere  Banken,  sowie  Privatbankfirmen ­
  dürfen  diese  Zinssätze  —  gemäß  der  Grundsätze  für  die  Gewährung
        <pb n="187" />
        desZinsvorau  s  vom  4.  Januar  1937  ^—  bis  zu  einer  genau  festgesetzten ­
  Grenze  überschreiten.
Rach  dem  zwischen  den  Spitzcnverbänden,  Wirtschaftsgruppen  und  Fachgruppe»
der  Kreditinstitute  geschlossenen  Mantelvertrag  vom  22.  Dezember  1936  ist  es
unzulässig,  bei  Entgegennahme  von  Kündigungsgeldern,  festen  Geldern  oder
Spareinlagen  sich  zu  einer  vorzeitigen  Rückzahlung  bereit  zu  erklären  oder  sich
zu  einer  Bevorschussung  in  irgendeiner  auch  nur  angedeuteten  Form  zu  verpflichten. ­
  Ist  der  Einleger  infolge  unvorhergesehener  Ereignisse  genötigt,  eine
Rückzahlung  vor  Fälligkeit  zu  beantragen,  so  wird  das  Kreditinstitut  in  der
Regel  diesem  Antrage  stattgeben,  wird  aber  den  zurückgezahlten  Betrag  bis  zum
Fälligkeitstermin  als  Vorschuß  behandeln  und  dementsprechend  höhere  Zinsen
hierfür  berechnen.
Betreffs  der  Kontoauszüge,  die  die  Bank,  in  der  Regel  zweimal
im  Jahre,  ihren  Kunden  gibt,  vgl.  den  Abschnitt  „Kontokorrent-Verkehr".
ä)  Der  Giroverkehr  mit  der  Reichsbank
Die  Reichsbank  bewältigt  mit  ihren  454  Niederlassungen  den  (am
Betrage  gemessen)  größten  Teil  des  deutschen  Giroverkehrs.  Dieser  spielt
sich  nun  aber  nicht  in  der  Weise  ab,  daß  der  Girokunde  für  Rechnung  des
empfangenden  Girokunden  überweist;  der  Verkehr  dient  in  der  Hauptsache
vielmehr  den  Kunden  der  Kontoinhaber.  Im  Gegensatz  zu
Privatbanken  gewährt  die  Reichsbank,  ebenso  wie  die  meisten  anderen
Zentralnotenbanken,  keine  Zinsen  auf  die  bei  ihr  stehenden  Depositen-  und
Girogelder.  Die  Konten  werden  aber  kosten-  und  provisionsfrei  geführt
—  sogar  die  Porti  trägt  die  Reichsbank  —  und  die  Vordrucke  kostenlos  geliefert. ­

Ein  großer  Vorzug  des  Reichsbank-Giroverkehrs  ist  die  S  ch  n  e  l  l  i  g  -
keit  der  Ausführung.  Die  Laufzeit  einer  Überweisung  zwischen
zwei  Reichsbankplätzen  beträgt  in  der  Regel  nur  einen  Tag,  die  einer
telegraphischen  Überweisung  nur  etwa  zwei  Stunden.  Durch  Blitz,
f  u  n  k  ü  b  e  r  w  e  i  s  u  n  g  ist  es  möglich,  selbst  Millionenbcträge  bei  einer
viele  hundert  Kilometer  entfernten  Bankanstalt  schon  nach  einer  halben
Stunde  dem  Zahlungsempfänger  zur  Verfügung  zu  stellen.
Grundlage  der  Abrechnung  ist  der  Kontoauszug,  in  dem  dem
Girokunden  täglich  die  Entwicklung  seines  Kontos  mitgeteilt  wird  und
den  er  abends  portofrei  zugesandt  erhält.  Den  Kunden,  die  größeren  Umsatz
haben,  werden  schon  im  Laufe  des  Tages  Auszüge  erteilt.  Die  Reichs-
        <pb n="188" />
        175

bank  benachrichtigt  den  Empfänger  über  den  Verwendungszweck  des  Geldes, ­
  indem  sie  den  Durchschlag  der  Überweisung,  den  der  Überweisende
einreicht,  kostenfrei  an  den  Empfänger  der  Überweisung  weiterleitet.
Aus  den  Bestimmungen  für  den  Giroverkehr  mit
der  Reichsbank  ist  folgendes  von  allgemeinem  Interesse:
1.  Kontoeinrichtung:  Der  Giroverkehr  ist  für  alle  Kreise  der  Bevölkerung ­
  bestimmt,  die  einen  nennenswerten  Zahlungsverkehr  haben.
2.  Kontoführung:  Die  Girokonten  werden  frei  von  allen  Kosten  geführt. ­
  Die  erforderlichen  Vordrucke  stellt  die  Reichsbank  dem  Kunden  kostenfrei ­
  zur  Verfügung.  Das  Konto  muß  ständig  ein  M  i  n  d  e  st  g  u  t  h  a  b  e  n  von
100  RM  aufweisen.  Die  Guthaben  werden  nicht  verzinst..
3.  Unterschriften:  Die  für  den  gesamten  Geschäftsverkehr  mit  der
Reichsbank  erforderlichen  Mitteilungen  der  Rechts-  und  Vertretungsverhältnisse
sowie  der  Unterschriften  übergibt  der  Kunde  seiner  Reichsbankanstalt  auf  besonderen ­
  dort  erhältlichen  Vordrucken.  Der  Reichsbank  ist  durch  Übersendung
eines  neuen  Vordrucks  auch  jede  Veränderung  eines  Zeichnungsrechts  anzuzeigen) ­
  von  dessen  Beendigung  ist  sie  brieflich  zu  benachrichtigen.  Bei  den  Mitteilungen ­
  der  Rechts-  und  Vertretungsverhältnisse  sowie  der  Unterschriften
von  Geschäftsinhabern  und  gesetzlichen  Vertretern  ist  in  der
Regel  ein  beglaubigter  Registerauszug  neuesten  Datums  beizufügen.
4.  Buchungen:  Die  im  Verkehr  zwischen  dem  Kontoinhaber  und  der
Reichsbank  vorkommenden  Geschäftsvorgänge  werden  über  Girokonto  gebucht.
Die  vom  Kontoinhaber  zur  Einlösung  vorgelegten  Wechsel  und  Schecks,  die  bei
der  das  Konto  führenden  Reichsbankanstalt  zahlbar  sind,  die  zum  Einzug  übergebenen
  Papiere  und  sonstigen  Forderungen  werden  nicht  bar  ausgezahlt,
sondern  auf  Girokonto  gutgeschrieben.
5.  Kontoauszug:  Dem  Kontoinhaber  werden  von  der  Reichsbank  die
auf  seinem  Konto  borgenommenen  Buchungen  durch  Kontoauszug,  der  am
Tagesschluß  auch  die  Angabe  des  Kontostandes  enthält,  mitgeteilt.
6.  Vordrucke:  Der  Kontoinhaber  kann  über  sein  Konto  nur  unter  Verwendung ­
  der  von  der  Reichsbank  gelieferten  Vordrucke  verfügen.
7.  Behandlung  der  Scheckvordrucke:  Die  Scheckvordrucke  sweiße
und  rote)  werden  in  Heften  bei  Eröffnung  des  Kontos  gegen  besondere
Empfangsbescheinigung  ausgehändigt.  Weiterhin  soll  die  Aushändigung  gegen
Empfangsbescheinigung  auf  dem  in  jedem  Heft  enthaltenen  Vordruck  erfolgen.
8.  Aufbewahrung  der  Scheckvordrucke:  Die  Scheckhefte  sind  mit
besonderer  Sorgfalt  aufzubewahren.  Ein  Abhandenkommen  von  Scheckvordrucken ­
  oder  des  Vordrucks  der  Empfangsbescheinigung  ist  der  kontoführenden
Reichsbankanstalt  unverzüglich  schriftlich  mitzuteilen.  Alle  Folgen  und  Nachteile
des  Abhandenkommens,  der  mißbräuchlichen  Verwendung,  der  Fälschung  und
Verfälschung  der  vorstehend  bezeichneten  Papiere  und  der  Vordrucke  hierzu
trägt  der  Kontoinhaber.
        <pb n="189" />
        176

&amp;gt;

9.  Haftung  der  Reichsbank:  Wird  die  Ausführung  eines  Auftrages
durch  ein  von  der  Reichsbank  zu  vertretendes  Verschulden  verzögert,  so  vergütet ­
  sie  dem  Auftraggeber  vom  10.  Werktage  nach  Erteilung  des  Auftrags  an
auch  ohne  Nachweis  eines  besonderen  Schadens  Zinsen  zu  ihrem  Diskontsätze
für  die  Zeit  bis  zur  nachträglichen  Ausführung;  jede  Ersatzpflicht  hierüber
hinaus  und  gegenüber  anderen  Personen  ist  ausgeschlossen.
10.  Höhere  Gewalt:  Die  Reichsbank  haftet  nicht  für  Schäden,  die
durch  Störung  des  Bankbetriebes  infolge  Aufruhrs,  Verfügung  von  hoher
Hand,  Streiks,  Aussperrung  oder  höherer  Gewalt  veranlaßt  worden  sind.
11.  Haftung  der  Guthaben;  Aufrechnung:  Die  Guthaben
haften  der  Reichsbank  für  ihre  Ansprüche  aus  allen  Geschäftszweigen,  auch
wenn  die  Forderungen  bedingt  oder  noch  nicht  fällig  sind.  Die  Neichsbank  darf
zur  Durchführung  dieser  Haftung  die  Guthaben  zurückbehalten  und  gegen  sie
aufrechnen.
12.  Verrechnungsscheck:  Soll  ein  weißer  Scheck  nicht  bar,  sondern
durch  Verrechnung  eingelöst  werden,  so  muß  der  Vermerk  „Nur  zur  Verrechnung" ­
  ohne  jeden  Zusatz  deutlich  sichtbar  quer  über  die  Vorderseite  des  Schecks
gesetzt  werden.
13.  Bestätigter  Scheck:  Auf  Antrag  eines  Girokontoinhabers  und
gegen  Zahlung  einer  Gebühr  von  1  RM  versieht  die  Reichsbank  einen  von
ihm  ausgestellten  weißen  Scheck  mit  einem  Bestätigungsvermerk,  durch  den  sie
zur  Einlösung  des  Schecks  innerhalb  der  lOtägigen  Vorlegungsfrist  während
der  Geschäftsstunden  verpflichtet  wird.  Bei  Abgabe  der  Bestätigung  wird  die
Schecksumme  vom  Girokonto  abgebucht;  das  Giroguthaben  des  Ausstellers  ist
durch  Empfang  des  bestätigten  Schecks  in  Höhe  der  Schecksumme  getilgt.  Wird
der  Scheck  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  der  Neichsbank  nicht  zur  Einlösung
vorgelegt,  so  erlischt  die  scheckrechtliche  Haftung  der  Reichsbank;  die  Schecksumme
  wird  dem  Giroguthaben  des  Ausstellers  alsdann  wieder  zugeschrieben
und  der  Scheck  fortan  als  nicht  bestätigter  Scheck  behandelt.
14.  Vordatierter  Scheck:  Wird  der  Reichsbank  ein  Scheck  vor  dem
auf  ihm  angegebenen  Ausstellungstag  vorgelegt,  so  wartet  sie  nicht  bis  zu  dem
angegebenen  Ausstellungstag,  sondern  nimmt  die  Erledigung  wie  bei  jedem
anderen  Scheck  alsbald  vor.
15.  R  o  t  e  r  S  ch  e  ck  :  Ein  Überweisungsauftrag  (roter  Scheck)  darf  nur  zu
Gunsten  des  Inhabers  eines  Reichsbankgirokontos  ausgestellt  werden  und  ist
nicht  übertragbar.  Die  Reichsbank  prüft  bei  Entgegennahme  des  llberweisungsauftrags
  nicht,  ob  der  Empfänger  ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  hat.  Der
Kontoinhaber  muß  sich  daher  vor  Abgabe  jedes  Überweisungsauftrags  vergewissern,
  daß  für  den  von  ihm  bezeichneten  Empfänger  bei  der  von  ihm  angegebenen ­
  Reichsbankanstalt  ein  Girokonto  geführt  wird.
Der  Überweisungsauftrag  ist  von  dem  Kontoinhaber  in  Urschrift  und  Durchschrift ­
  auszuschreiben,  wobei  zur  Herstellung  der  Durchschrift  Kohlepapier  verwendet
  werden  kann.  Der  Kontoinhaber  trägt  sowohl  der  Reichsbank  wie
        <pb n="190" />
        12  Gebabö  30.  A.

177

Dritten  gegenüber  die  ausschließliche  Verantwortung  dafür,  daß  die  Durchschrift
mit  der  Urschrift  gleichlautet.  Die  Durchschrift  ist  der  Neichsbank  zusammen  mit
der  Urschrift  zu  übergeben.
Der  Kontoinhaber  ist  befugt,  an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  der  Urschrift
und  der  Durchschrift  des  Überweisungsauftrags  Angaben  über  den  Verwendungszweck ­
  des  Betrages  zu  machen.  Die  Reichsbank  führt  den  Überweisungsauftrag ­
  aus,  ohne  den  angegebenen  Verwendungszweck  zu  beachten.
Die  Reichsbank  übersendet  dem  Empfänger  einer  Überweisung  die  von  dem
Auftraggeber  hergestellte  Durchschrift  des  Überweisungsauftrages.  Durch  diese
Benachrichtigung  erwirbt  der  Empfänger  der  Reichsbank  gegenüber  ebensowenig
einen  Anspruch  auf  Vornahme  der  Gutschrift  wie  durch  die  Annahme  des  Überweisungsauftrages ­
  durch  die  Reichsbank.
16.  Einzahlungen  von  Personen  ohne  Girokonto:  Auch  Personen, ­
  die  kein  Reichsbankgirokonto  haben,  können  Einzahlungen  zu  Gunsten
eines  Kontoinhabers  mittels  besonderer  Vordrucke  leisten.  Für  diese  Aufträge
gelten  die  Bestimmungen  über  Überweisungsaufträge  sinngemäß.
17.  Telegraphische  Überweisung:  Die  Reichsbankanftalten
nehmen  Aufträge  zur  telegraphischen  Überweisung  von  Beträgen  jeder  Höhe
mittels  einfachen,  dringenden  oder  Blitztelegramms  gegen  Zahlung  der  festgesetzten ­
  Gebühren  entgegen.  Auf  den  Überweisungsaufträgen  und  den  Durchschriften ­
  sind  die  Vermerke  „telegraphisch",  „dringend  telegraphisch"  oder  „Blitztelegramm" ­
  oberhalb  des  in  Ziffern  geschriebenen  Betrages  anzubringen.
Auf  Wunsch  wird  von  der  Reichsbank  mit  der  Überweisung  auch  der  Verwendungszweck ­
  telegraphisch  weitergegeben.  Die  entsprechenden  Angaben  sind
vom  Auftraggeber  im  roten  Scheck  an  der  dafür  vorgesehenen  Stelle  zu  machen.
Der  Gegenwert  zur  Einziehung  eingereichter  Papiere  sAuftragspapiere)  wird
von  der  Einzugsbankanstalt  auf  Antrag  und  Kosten  des  Einreichers  telegraphisch
an  die  ReichsbankanHalt  überwiesen,  bei  der  das  Papier  eingereicht  war.  Die
Überweisung  erfolgt  je  nach  Antrag  durch  einfaches,  dringendes  oder  Blitztelegramm. ­

Auch  Einzahlungen  für  Girokonten  an  anderen  Plätzen  können  telegraphisch
überwiesen  werden.
Die  „täglich  fälligen  Verbindlichkeiten"  sin  der  Hauptsache  sind  dies
die  Girogelder!)  müssen,  sagt  §  35  des  Bankgesetzes,  zu  mindestens  40  %
gedeckt  sein  durch  „sofort  verfügbare  Depositen  (tägliches  Geld)  in  Deutschland ­
  oder  im  Ausland,  durch  Schecks  auf  andere  Banken,  durch  Wechsel
mit  einer  Laufzeit  von  Höchens  30  Tagen  oder  durch  täglich  fällige  Forderungen ­
  auf  Grund  von  Lombarddarlehen".
Inhaber  von  Reichsbankgirokonten  können  durch  Überweisungsaufträge
auf  besonderen  Vordrucken  auch  Zahlungen  in  ausländischer
Währung  nach  einer  Anzahl  Länder  leisten.  Zu  diesem  Zweck  hat  die
        <pb n="191" />
        178

Reichsbank  mit  einer  Anzahl  ausländischer  Notenbanken  Abkommen  getroffen. ­
  Umgekehrt  können  einige  ausländische  Notenbanken  Überweisungen
in  RM  unmittelbar  durch  die  Reichsbankanstalten  zugunsten  von  Girokontoinhabern
  und  auch  Personen  ohne  Girokonto  ausführen.  Zurzeit  bestehen ­
  zahlreiche  Sonderkonten,  die  der  Regelung  des  Zahlungsverkehrs ­
  von  Deutschland  nach  dem  Auslande,  und  umgekehrt,  im  Rahmen
der  verschiedenen  staatlichen  oder  zwischen  den  einzelnen  Notenbanken  abgeschlossenen ­
  Zahlungs-  und  Verrechnungsabkommen  dienen.

e)  Vergleich  des  deutschen  mit  dem  englischen  Depositenverkehr
Der  Depositenverkehr  Deutschlands  steht  hinter  dem  Englands  und
dem  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  noch  immer  zurück.  W  i  e  weit,
läßt  sich  ziffernmäßig  nicht  angeben,  denn  einmal  ist  der  Begriff  „Depositen" ­
  in  England  viel  weitgehender  als  in  Deutschland  —  so  rechnen
z.  B.  die  englischen  Banken  zu  den  Depositen  auch  die  bewilligten,  aber
noch  nicht  in  Anspruch  genommenen  Kredite,  da  sie  Verpflichtungen  der
Bank  darstellen  —,  dann  aber  werden  in  Deutschland  bei  einigen  Banken
die  Depositen  nicht  getrennt  von  den  Kreditoren  aufgeführt,  die  Depositen
bei  Privatbankiers,  da  sie  nicht  veröffentlicht  werden,  überhaupt  nicht  mitgezählt. ­
  Zu  berücksichtigen  ist  weiter,  daß  die  Höhe  des  Sparkassenguthabens ­
  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  vor  dem  Weltkriege  in  Deutschland
etwa  810  M,  in  Großbritannien  nur  rund  100  M  betrug  Z.  Sehr  er»

Konzentration  im  englischen  Bankwesen

in  Millionen  £

Jahr

Banken

Filialen

Kapital  und

Depositen

Ende

Reserven

und  Kontokorrentgelder ­


1890

104

2  203

67,82

368,66

1900

77

3  757

78,84

586,72

1910

45

5  202

80,94

720,68

1915

37

6  027

81,73

992,55

1920

20

7  257

128,15

1961,53

1925

19

8  075

129,00

1862,07

1929

16

9  815

141,59

1911,01

1932

16

10  066

135,30

2064.30

1936

15

10  266

133,60

2348,55

In  Frankreich  kamen  vor  Kriegsausbruch  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung
  120,  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  195  M  Sparkaffeneinlagen.
        <pb n="192" />
        179

schwert  wird  ein  Vergleich  dadurch,  daß  die  fremden  Gelder  unter  verschiedenen ­
  Namen  (Depositen,  Kreditoren,  Spareinlagen,  fremde  Gelder)
in  den  Bilanzen  erschienen.  Wesentlich  ist  nicht  der  Name,  sondern  die  Herkunft ­
  der  Gelder.  Diese  können  z.  B.  auch  aus  der  Kreditgewährung  der
Bank  selbst  herrühren,  z.  B.  wenn  die  Bank  einem  ihrer  Kunden  für
20  000  RM  Wechsel  diskontiert  und  ihm  den  Gegenwert  gutschreibt.  Verfügt ­
  der  Kunde  über  diesen  Betrag  nicht,  so  hat  die  Bank  die  Wechsel  auf
Grund  eines  Buchkredits  gekauft,  den  sie  selbst  geschaffen  hat.  Ein  Guttz
  a  b  e  n  des  Kunden  ist  entstanden.

Deutsche  Banken:

Fremde  Gelder  in  Millionen  RM

Ende
Juni  1930

Ende
Juni  1931

Ende
Dez.  1936

Ende  1913

Deutsche  Bank
Disconto-Gesellschaft

|  4  777

3  600

|  2  652

1580
674

Dresdner  Bank

2  393

1815

|  1963

958

Darmstädter  u.  Nationalbank.  .  .

2  495

1  715

849

Commerz-  u.  Privat-Bank....

|  1569

1280

|  1112

316

Mitteldeutsche  Creditbank  ....

131

Berliner  Handels-Gesellschaft  .  .

441

370

207

297

11675

8  780

5  934

4  805

Die  fremden  Gelder  der  englischen  Banken  setzen  sich  zusammen  aus:
Kontokorrentgeldern  (current  aeeounts)  und  Depositengeldern  (deposit
accounts).  Kontokorrentgelder  sind  in  der  Hauptsache  die  Betriebsreserven
der  Geschäftswelt,  Depositengelder  dagegen  Kapitalien,  für  die  augenblickliche ­
  Verwendung  nicht  besteht  (Spargelder).  Über  Kontokorrentguthaben
kann  mittels  Scheck  verfügt  werden,  n  i  ch  t  dagegen  auch  über  Depositenguthaben. ­
  Für  diese  verlangen  die  englischen  Banken  in  der  Regel  eine
Kündigungsfrist  von  mindestens  7  Tagen.
Nach  B  a  g  e  h  o  t  betrug  die  Summe  der  bekannten  Depositen  Ende  1872
in  London  2,4,  in  Deutschland  0,16  Milliarden  M.  Ende  1936  wiesen  die  5  englischen ­
  Großbanken  2016,1  sdie  11  englischen  Clearingbanken  2237)  Millionen  £,
die  4  deutschen  Großbanken  (einschließlich  der  Reichs-Kredit-Gesellschast)
6341  Millionen  RM  fremde  Gelder  auf.
Nach  dem  KWG.  vom  S.  Dezember  1934  (s.  S.  156  ff.)  hat  das  Aufsichtsamt
das  Verhältnis  festzulegen,  um  das  die  Gesamtverpflichtungen  aus  Kreditoren
und  Akzepten  abzüglich  der  liguiden  Mittel  das  haftende  Eigenkapital  (d.  i.  das
eingezahlte  Kapital  zuzüglich  der  ausgewiesenen  Reserven)  übersteigen  darf,
        <pb n="193" />
        LONDONER  CLEA-W
  ochen-Durchschnitt

BANK

1
Capital
Paid  Up

2
Reserve
Fund

3
Current
Deposit  and
other
Accounts

4
Acceptances,
Engagements, ­
  etc.

5
Coin,
Bank  Notes
andBalances
with  Bhnk  of
England

6
Ratio:
Cash  to
Current, ­

Deposit ­

&amp;amp;  other
A/cs

£

£

£

£

£

%

Barclays

15858217

10250000

419891110

9802  369

43  365  299

10,3

Conti»  &amp;amp;  Co

1000000

1000000

24  780400

548  600

2  029  800

8,2

District  ...

2  976  428

2976428

74  524  211

10  301  785

7602  929

10,2

Glyn,  Mills  &amp;amp;  Go....

1060  000

530000

39635000

3021000

4  044  000

10,2

Lloyds

15810  252

9  000000

399  175  517

36576817

41  675  255

10,4

Martins

4160  042

3  800  000

88236592

8682791

9098680

10,3

Midland

14  248  012

11500  000

478162147

22692229

51124118

10,7

National

1500000

1120000

37678000

263  000

3204000

8,2*

National  Provincial

9  479  416

8  000000

302381233

9201170

31164367

103

Westminster

9320157

9320167

354  092660

23422  871

35803  836

10,1

Williams  Deacon’s

1875000

800000

36  557882

1273563

3  672  288

10,0

Total  for  j  May  1937

77287  524

57  796585

2  255114752

125786195

232  784  572

10,3

11  Banks  j  May  1936

77287524

57  076  585

2185255430

102  936  758

220  058952

10,1

*  Ratio  of  Cash  to  Notes  in  Circulation

d.  h.  die  Gesamtverbindlichkeiten  der  Bank  sollen  „mit  fortschreitender  Gesundung ­
  des  Geld-  und  Kapitalmarktes"  in  ein  festes  Verhältnis  zum  haftenden
Eigenkapital  gebracht  werden.  —  Bei  den  Berliner  Großbanken  ergibt  sich
zurzeit  im  Durchschnitt  ein  Verhältnis  von  rund  1  :10.
Die  Konzentration  im  englischen  Bankwesen  veranschaulicht
  die  Tabelle  auf  S.  178.
In  S  ch  o  t  t  l  a  nd  bestanden  1890:  10  Banken  mit  14.8  Millionen  £  Kapital
und  91,6  Millionen  £  Depositen;  Ende  1936:  8  Banken  (1885  Filialen)  mit
31,7  Millionen  £  Kapital  und  343,6  Millionen  £  Depositen.  In  Irland
1890:  9  Banken  mit  10,4  Millionen  £  Kapital  und  38,5  Millionen  £  Depositen;
Ende  1936:  9  Banken  (1436  Filialen)  mit  18  Millionen  £  Kapital  und
181,6  Millionen  £  Depositen.
Zahl  der  Zweig  st  eilen:  Midland  Bank  2090,  Lloyds  Bank  1900,
Barclays  Bank  2100,  Westminster  Bank  1055,  National  Provincial  1350.  Demgegenüber:
  Deutsche  Bank  und  Disconto-Gesellschaft  450,  Dresdner  Bank  330,
Commerz-  und  Privatbank  350.

RIN«  RANEEN
im  Mai  1937

Balances
with,  and
Cheques  in
course  of
Collection
on,  other
!  Banks  in
Great
1  Britain  and
!  Ireland

8
Money  at
Call  and
Short  Notice

9
Investments

10
Billa
Disoounted

11
Advances
and  other
Accounts

12
Liabilities  oi
Customers
for
Acceptances,
Engagements, ­
  etc.

13
Bank
Premises

£
12  395  038
749  000
2  254  530
1404  000
11501285
2981510
13  946  109
253  000
7  283020
9623457
1878849

£
23574  272
1999  200
8  349  691
10914  000
33  472  841
5  195  293
28194  925
4  760  000
24011883
24  897539
6110988

£
109  639  396
9125000
29985  530
10  963  000
116  960  877
28  577  700
120  898024
15  424  000
89  582  274
112  721  752
12  900641

£
49418  524
824600
1938  601
646000
46  444942
2  454087
62  527  398
1518  000
29  622  177
48631381
346  221

£
193192903
11640  800
28  791996
12  794  000
162  998  973
44  734  609
209483  685
15  801000
128  338115
132  786614
13  240  843

£
9  802  369
548600
10301785
3021000
'  36  576  817
8  682791
22  692229
263  000
9  201170
23  422871
1273663

£
7445372
412000
1553  790
460000
7613  258
2675727
9  990  764
705000
7344813
5  290020
1083  052

64269798
53092951

171470632
162  050  463

656  778194
639481284

244371931
309  200  374

953803438
866  722  524

125  786  195
102  935758

44573  796
45293527

and  Current,  Deposit  and  other  Accounts.

i)  L,cyecrverkehr  und  Clearinghäuser
Im  engen  Zusammenhange  mit  dem  Depositenverkehr  steht  das  Scheckund
  Abrechnungswesen,  da  über  die  Einlagen  in  der  Regel  durch  Schecks
(s.  S.  86  sf.),  die  an  Dritte  gegeben  werden,  versügt  wird.  Haben  die
Empfänger  der  Schecks  ein  Konto  bei  einer  Bank,  so  geben  sie  ihrer  Bank
die  Schecks  zur  Gutschrift.  Die  Banken  aber  ziehen  diese  Schecks  nicht
direkt  bei  den  Bezogenen  ein,  sondern  sie  verrechnen  mit  diesen
die  Beträge  im  Clearing.  Das  englische  Wort  Clearing  heißt  Klärung,
Verrechnung  der  gegenseitigen  Forderung,  daher  deutsch:  Abrechnung ­
  s  st  e  l  l  e  Z.
i)  Schrifttum:  R.  Brinkmann,  Die  Abrechnungsstelle.  Berlin  1927.
W.  Howarth,  Our  Clearing  System  and  Clearing  Houses.  London  1897.  Derselbe, ­
  The  Banks  in  the  Clearing  House.  London  1905.  Georg  Obst,  Abrechnungsverkehr ­
  im  „Bankgeschäft"  9.  Ausl.  Band  I  S.  108  ff.  Stuttgart  1930.

181
        <pb n="194" />
        182

Der  Typus  aller  Abrechnungsstellen  ist  das  in  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts ­
  entstandene  Bankers  Clearing-House  in  London.
Einer  Anekdote  nach  verdankt  das  englische  Abrechnungswesen  seine  Entstehung ­
  der  Findigkeit  und  Bequemlichkeit  einiger  englischer  Kassenboten.  Diese
fanden  es  lästig,  in  Wind  und  Wetter  umherzurennen,  um  Noten,  Wechsel  und
Schecks  einzukassieren.  Sie  sollen  sich  dann  in  einem  Lokale  beim  Glase  Bier
tagtäglich  zusammengefunden  haben,  um  die  Forderungen  ihrer  Häuser  soweit
als  möglich  auszugleichen.  Die  Chefs,  so  berichtet  die  Anekdote,  haben  die
Idee  sehr  gut  gefunden,  nur  den  Ort  der  Zusammenkunft  hielten  sie  einer  Verbesserung ­
  fähig.
Ursprünglich  beteiligten  sich  am  Londoner  Clearing-Haus  nur  Privatbankiers. ­
  Erst  1854  traten  die  großen  Aktienbanken  (lloint  Stock  Banks)  und
1864  die  Bank  von  England  bei.  Die  Zahl  der  Mitglieder  —  eine  Neuaufnahme
ist  seit  1864  nicht  mehr  erfolgt  —  hat  sich  von  32  auf  11  vermindert.
Ein  Ausbau  des  englischen  Clearing  zur  heutigen  Form  ist  1858  erfolgt.
Das  Londoner  town-clearing  verrechnet  Schecks  auf  die  in  der  City  gelegenen
  Banken  (Umsatz  1936:  35,04  Milliarden  £),  das  1858  geschaffene
country-clearing  Schecks  auf  Provinzbanken  (Umsatz  1936:  3,54  Milliarden ­
  £].  Jede  größere  Provinzbank  hat  in  London  ihren  Vertreter,  der
ihre  Schecks  zum  Einzug  übernimmt  (Vermerk  auf  dem  Scheck:  „Bonäon
agent“).  Der  Austausch  findet  täglich  zwischen  12  und  2  Uhr  im  Country
Clearing  in  London  statt.  Erfolgt  nicht  innerhalb  dreier  Geschäftslage
Rücklieferung,  so  gelten  die  Schecks  als  bezahlt.
1907  wurde  das  metropolitan-clearing  gegründet,  das  Schecks  auf  etwa
350  Filialen  der  Clearingbanken  außerhalb  der  City,  aber  innerhalb  eines
weitgezogenen  Umkreises  verrechnet  (Umsatz  1936:  2,04  Milliarden  £).
Clearing-Häuser  gibt  es  in  Birmingham,  Bradford,  Bristol,  Hüll,
Leeds,  Leicester,  Liverpool,  Manchester,  Newcastle,  Nottingham  und  Sheffield.
Nach  dem  englischen  Vorbilde  wurden  1883  in  Deutschland  die  Abrechnungs
  st  eilen  der  Deutschen  Reichsbank  ins  Leben
gerufen.  Der  Austausch  der  Schecks,  Anweisungen,  Wechsel,  Domizile  usw.
und  die  Verrechnung  zwischen  den  einzelnen  Mitgliedern  gestaltet  sich  bei
der  ältesten  deutschen  Abrechnungsstelle,  der  in  Berlin,  folgendermaßen:
Kurz  vor  9  Uhr  morgens  erscheinen  im  Abrechnungsraum,  einem
O.  Prausnitz,  Die  Forderungsverrechnung  sAufrechnung,  Kontokorrent,
Skontration)  in  geschichtlicher  Entwicklung.  Berlin  1928.  50  Jahre  Abrechnungsstellen ­
  der  Reichsbank.  Berlin  1933.  Jahresberichte  der  Abrechnungsstellen. ­
        <pb n="195" />
        183

Saal  der  Reichsbank,  die  Vertreter  der  Reichsbank  und  der  anderen
Mitglieder  der  Abrechnungsstelle  sin  Berlin  waren  es  im  Frühjahr  1937:
21).  Jeder  Vertreter  einer  Abrechnungsfirma  begibt  sich  an  seinen  Tisch,
ordnet,  sofern  dies  noch  nicht  erfolgt  ist,  die  ihm  von  der  Hauptkaffe
oder  vom  Wechselbüro  übergebenen  Schecks,  Wechsel  usw.  nach  dem
Namen  der  zahlungspflichtigen  Häuser,  verzeichnet  die  Beträge  einzeln
auf  einem  Zettel,  die  Endsumme  auf  dem  „Empfangsbekenntnis"
und  dem  Abrechnungsbogen  *).  Die  Papiere  übergibt  er  mit  dem
addierten  Zettel  den  Vertretern  der  betreffenden  Firmen.  Jeder  Abrechnungsvertreter ­
  vergleicht  die  Beträge  der  für  seine  Firma  erhaltenen
Schecks,  Anweisungen  usw.  mit  der  Aufstellung.  Stimmen  die  einzelnen
Beträge  und  die  Addition,  dann  gibt  er  das  unterschriebene  Empfangsbekenntnis ­
  den  Einlieferern  zurück  und  trägt  die  Endsumme  auf  der
rechten  Seite  seines  Abrechnungsbogens  ein.  Um  V^IO  spätestens  ist  alles
erledigt,  die  erste  Abrechnung  beendet.  Die  Vertreter  begeben  sich  mit
den  empfangenen  Papieren  nach  ihren  Büros,  wo  die  Prüfung  im  einzelnen
  erfolgt.
Schecks,  für  die  keine  Deckung  vorhanden  ist,  oder  deren  Giros  nicht
in  Ordnung  sind,  oder  Papiere,  die  aus  irgendeinem  Grunde  von  der
Bank  nicht  bezahlt  wurden,  werden  zum  Teil  schon  in  der  zweiten,  um
ll 3 / 4  Uhr  beginnenden  Abrechnung,  mit  entsprechendem  Vermerk  versehen,
zurückgeliefert.  Zum  Unterschied  von  den  neu  eingelieferten  Papieren
werden  sie  auf  einem  roten  Formular  verzeichnet,  das  die  Überschrift
„Rücklieferung"  trägt.  Die  morgens  bei  den  Banken  eingegangenen
Papiere  (aber  nur  in  Abschnitten  von  100  RM  und  mehr)  kommen  in  die
zweite  Abrechnung,  deren  Technik  sich  in  gleicher  Weise  wie  die  der  ersten
Abrechnung  gestaltet.
Um  2  Uhr  nachmittags  findet  die  letzte  Zusammenkunft  statt.  Neue
Papiere  werden  nicht  eingeliefert.  Es  erfolgt  nur  eine
Rückgabe  der  in  der  ersten  oder  zweiten  Abrechnung  übergebenen,  nicht
in  Ordnung  befundenen  Papiere.
Die  beiden  Seiten  des  Abrechnungsblattes  werden  nunmehr  addiert,
und  durch  Subtraktion  wird  ermittelt,  wieviel  jede  Firma  der  Gesamt-Z
  Ein  Abdruck  der  Formulare  befindet  sich  im  „Buch  des  Kaufmanns",
7.  Ausl.,  Band  II  S.  374  ff.
        <pb n="196" />
        184

heit  der  Abrechnenden  schuldet  oder  von  ihr  zu  fordern  hat.  Über  diesen
Saldo  schreibt  der  bevollmächtigte  Vertreter  eine  Anweisung  aus  —  ein
gelbes  oder  grünes  Formular,  je  nachdem  sich  für  seine  Firma  ein  Kreditoder ­
  Debet-Saldo  ergibt.  Die  Abrechnung  stimmt,  wenn  die  vom  Leiter
der  Abrechnungsstelle  summierten  Beträge  der  Kredit-  und  Debet-Schecks
gleiche  Summen  ergeben.  Zeigt  sich  eine  Differenz,  so  muß  so  lange
gesucht  werden,  bis  der  oder  die  Fehler  entdeckt  sind.  Ist  die  Abrechnung
in  Ordnung  und  festgestellt,  daß  die  Abrechnenden  die  erforderlichen  Guthaben ­
  bei  der  Reichsbank  besitzen  —  reicht  das  Barguthaben  nicht  aus,  so
entnehmen  die  Banken  den  fehlenden  Betrag  auf  Lombardschein  bei  der
Reichsbank  —,  so  unterzeichnet  der  Leiter  der  Abrechnungsstelle  die  von
den  Vertretern  der  Abrechnungsfirmen  ausgeschriebenen  Schecks  und  gibt
sie  dem  Girokontor  zur  Buchung.
An  allen  Plätzen,  an  denen  Abrechnungsstellen  bestehen  sEnde  1936
waren  es  77),  wird  in  ähnlicher  Weise  verfahren.  Die  694  Teilnehmer  dieser
Abrechnungsstellen  verrechneten  1936  45,6  Millionen  Stück  im  Betrage
von  61,7  Milliarden  RM.
Daneben  besteht  noch  an  einer  Anzahl  anderer  Orte  eine  „Kleine  Abrechnung ­
  der  Reichsbank".  Die  betr.  Reichsbankanstalt  erhält  Schecks  von
Banken  und  Sparkassen,  die  bei  ihr  ein  Girokonto  haben,  stellt  selbst  einen  Abrechnungsbogen ­
  her,  händigt  die  Papiere  an  die  Bezogenen  zu  treuen  Händen
aus  —  die  nicht  zurückgelieferten  Papiere  gelten  als  eingelöst  und  bezahlt  —
und  verrechnet  schließlich  die  Beträge:  Die  Reichsbank  schreibt  den  Einlieferern
die  eingereichten  Papiere,  abzüglich  der  Rücklieferungen,  gut  und  belastet  sie
den  bezogenen  Banken.  An  Orten,  an  denen  eine  Abrechnungsstelle  besteht,  bezieht ­
  sich  das  geschilderte  Platzeinziehungsverfahren  auf  solche
Firmen,  die  der  Abrechnung  nicht  angehören.
In  B  e  r  l  i  n  nimmt  die  Stelle  der  Kleinen  Reichsbankabrechnung  die  Scheckabrechnung ­
  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins  ein.  Zur  Zeit  nehmen
142  Mitglieder  an  ihr  teil.  Über  die  Einlieferung,  die  mit  zwei  summierten  Verzeichnisscn
  durch  Boten  erfolgt,  wird  quittiert.  Beamte  des  Kassenvereins  verteilen
  die  Schecks  auf  die  bezogenen  Kreditinstitute,  fertigen  für  jedes  dieser
Kreditinstitute  ein  Verzeichnis  an,  saldieren  Eingangs-  und  Ausgangsverzeichnis
und  erkennen  oder  belasten  das  Konto  des  betr.  Kunden  für  seinen  Saldo.  Die
Banken  usw.  lassen  die  auf  sie  ausgeschriebenen  Schecks  um  12  Uhr  abholen.
Reicht  ihr  Guthaben  beim  Kassenverein  nicht  aus,  so  müssen  sie  bis  13  Uhr
Deckung  schaffen.  In  dieser  Mittags-Scheckabrechnung  wurden  im  Jahre  1936
737  000  Schecks  im  Betrage  von  1,08  Milliarden  RM  verrechnet.
Nach  dem  Muster  des  Londoner  country-clearing  wurde  am  1.  Juni  1910
        <pb n="197" />
        185

für  die  Mitglieder  der  Berliner  Abrechnungsstelle  eine  S  ch  e  ck  a  u  s  -
t  a  u  s  ch  st  e  l  l  e  eröffnet.  Sie  bezweckte  den  kostenfreien  Einzug  von  Schecks,
„die  zwar  außerhalb  Berlins  zahlbar  sind,  auf  denen  aber  ein  Mitglied
der  Scheckaustauschstelle  oder  ein  anderes  Bankhaus,  das  mit  einem  Mitglied ­
  der  Scheckaustauschstelle  in  Geschäftsverbindung  steht  und  durch
dieses  vertreten  wird,  als  Zahlstelle  angegeben  ist".  Im  Dezember  1930
ist  diese  Scheckaustauschstelle  in  die  Berliner  Abrechnungsstelle  aufgegangen, ­
  und  die  Verrechnungstechnik  hat  wesentliche  Änderungen  erfahren:
Schecks  auf  Banken  und  Geldinstitute  außerhalb  Berlins,  auf  denen  ein
Mitglied  der  Berliner  Abrechnungsstelle  als  Zahlstelle  angegeben  ist,
werden  in  einer  der  beiden  Morgenzusammenkünfte  zwischen  den  Mitgliedern ­
  gegen  Quittung  ausgetauscht.  Am  3.  Werktage  nach  der  Lieferung ­
  werden  die  erteilten  Quittungen  bei  der  Zusammenkunft  um  9  Uhr
zwischen  den  Beteiligten,  unter  Vorbehalt  des  Eingangs  der  Scheckbeträge,
verrechnet.  Nicht  bezahlte  Schecks  müssen  „innerhalb  einer  angemessenen
Zeit"  im  Original  zurückgeliefert  werden.
Die  Gesamteinlieferung  solcher  Provinzschecks  belief  sich  1936  ans  95  207
(1913:  408404)  Stück  im  Betrage  von  41,3  (1913:  185,2)  Millionen  RM.  Die
durchschnittliche  Größe  der  zum  Austausch  eingelieferten  Schecks  betrug  434  RM.
Abrechnungsstellen  gibt  es  heute  in  fast  allen  Kulturländern.  Die  Vereinigten ­
  Staaten  besitzen  Abrechnungsstellen  an  mehr  als  300  Plätzen.
Es  wurden  im  Jahre  1936  verrechnet,  in  runden  Summen:
In  den  deutschen  Abrechnungsstellen  ....  61,7  Milliarden  RM
Im  Londoner,  Clearing-House  40,62  „  £
3n  den  Clearing-Häusern  der  Ver.  Staaten  .  326,8  „  $
Ü6er  Clearingverträge  im  internationalen  Verkehr  s.  den  Abschnitt
Devisenbewirtschaftung.

2.  Das  Notengeschäft')
Historische  Entwicklung
Hervorgegangen  sind  die  Banknoten,  wie  schon  erwähnt,  aus  den
Depositenscheinen  der  alten  Girobanken,  die  dem  Einzahler  als  Quittung
*)  Schrifttum:  Sven  Helandcr,  Theorie  und  Politik  der  Zentralnotenbanken. ­
  Jreiburg  1914.  W.  König,  Streiflichter  zur  Theorie  der  Banknote.
  Wien  1909.  K.  von  Lumm,  Die  Stellung  der  Notenbanken  in  der  heutigen
Volkswirtschaft.  Berlin  1909.  Adolph  Wagner,  System  der  Zettelbankpolitik.
        <pb n="198" />
        186

für  das  zur  Aufbewahrung  übergebene  Geld  ausgehändigt  wurden.  Eine
alte,  wahlberechtigte  Forderung  aller  Staaten  war  es,  die  Ausgabe  dieser
Banknoten  selber  zu  übernehmen  oder  doch  wenigstens  zu  überwachen.
In  allen  Ländern  finden  wir  Gesetze  über  -  Notenausgabe,  und  auch  die
deutsche  Bankgesetzgebung  ist  im  wesentlichen  eine  Banknotengesetzgebung.
  Zwei  entgegengesetzte  Tendenzen  sind  zu  unterscheiden:  Zentralisation ­
  der  Notenausgabe  (schon  frühzeitig  in  Frankreich)  und  Dezentralisation
(Vereinigte  Staaten  von  Amerika).
In  Deutschland  hat  sich  die  Banknote  erst  später  als  in  anderen
Ländern  eingebürgert.  Wirtschaftliche  und  politische  Verhältnisse  waren
der  Grund,  daß  gerade  dieser  Zweig  des  Mobiliarkredits  in  der  Entwicklung ­
  zurückgeblieben  war.  Der  Plan  Friedrichs  des  Großen,  in
Preußen  eine  Notenbank  zu  errichten,  stieß  auf  zahlreiche  Schwierigkeiten
und  gelangte  erst  1765  zur  Ausführung.  Wie  aus  dieser  Kgl.  Giround
  Lehnbank  in  Berlin  im  Jahre  1847  die  Preußische
Bank  und  aus  dieser  wieder  im  Jahre  1875  die  Deutsche  Reichsbank ­
  hervorgegangen  ist,  wurde  bereits  (S.  121  ff.)  geschildert.
Durch  das  Bankgesetz  vom  14.  März  1875  und  die  Errichtung  der
Deutschen  Reichsbank  ist  der  in  den  60er  und  70er  Jahren  in  Deutschland ­
  herrschenden  Zersplitterung  des  Notenbankwesens  (der  „Zettelw
  i  r  t  s  ch  a  f  t")  ein  Ende  bereitet  worden.  Dank  des  Wirkens  von  Ludwig ­
  B  a  m  b  e  r  g  e  r,  der  eine  Münzreform  nie  ohne  eine  Reichs  bank
für  möglich  hielt,  und  anderer  weitsichtiger  Männer  bekam  das  neue
Deutsche  Reich  eine  einheitliche  Bankgesetzgebung  und  war  hiermit  dem
Ziele  einer  e  i  n  h  e  i  t  l  i  ch  e  n  B  a  n  k  n  o  t  e  ein  gut  Stück  nähergekommen.
Der  Staat  hat  die  Notenausgabe  besonderen  Banken  übertragen,  ihnen
aber  für  dieses  Recht  auch  gewisse  Pflichten  auferlegt,  die  sie  im
Interesse  des  Volkswohles  zu  erfüllen  haben.
Die  Notenbanken  bringen  ihre  eigenen  Noten  in  Verkehr,  indem  sie
gekaufte  Handelswechsel  damit  bezahlen,  Lombarddarlehen  erteilen  usw.;
im  Giroverkehr  erhalten  sie  ihre  Noten  zum  Teil  wieder  zurück.
Nach  8  1  des  Bankgesetzes  von  1875  kann  die  Befugnis  zur  Ausgabe  von
Banknoten  nur  durch  Reichsgesetz  erworben  oder  über  den  bei  Erlaß  des
Freiburg  1873.  Max  Muß,  Der  bankmäßige  Zahlungsausgleich  in  Deutschland.
  Berlin  1922.  S.  a.  das  beim  Artikel  „Reichsbank"  angegebene  Schrifttum.
        <pb n="199" />
        187

Gesetzes  zulässigen  Betrag  der  Notenausgabe  hinaus  erweitert  werden.  Die
Gesetzgebung  war  bestrebt,  das  Notenwesen  nach  einheitlichen  Grundsätzen ­
  zu  gestalten.
Den  Banken,  die  bei  Erlaß  des  Gesetzes  bereits  im  Besitz  des  Notenprivilegs ­
  gewesen  wareü?  konnte  dieses  wohlerworbene  Recht  nicht  genommen ­
  werden.  Aber  ihr  Notenumlauf  und  ihr  ganzer  Geschäftsbetrieb ­
  wurde  aus  das  Gebiet  des  Staates  beschränkt, ­
  der  ihnen  das  Notenprivileg  erteilt  hatte.
Diese  Maßregel  mußte  dazu  führen,  daß  die  Noten  nach  kurzer  Zeit  wieder  zur
Bank  zurückströmten,  während  es  das  Interesse  der  Bank,  die  mit  dem  zinslosen
Geld  arbeiten  wollte,  erheischte,  daß  die  Noten  lange  im  Verkehr  blieben,  d.  h.
möglichst  spät  erst  wieder  zur  Einlösung  gelangten.
Die  Notenbanken  hatten  nun  zu  wählen,  ob  sie  auf  ihr  Privileg  verzichten  oder
sich  mit  den  einschränkenden  Bestimmungen  des  §  44  des  Bankgesetzes  einverstanden ­
  erklären  wollten.  Nur  wenn  sie  letzteres  taten,  hatten  ihre  Noten
im  ganzen  Reichsgebiet  Umlaufsfähigkeit.  Alle  Privatnotenbankcn  bis
auf  2  unterwarfen  sich  den  Bestimmungen  des  8  44.
Um  der  Gesetzgebung  freie  Hand  für  eine  künftige  einheitliche  Ordnung  des
Bankwesens  zu  lassen,  hatten  die  Banken  darin  einzuwilligen,  daß  ihre  Befugnis
zur  Notenausgabe  zuerst  zum  1.  Januar  1891  und  in  der  Folgezeit  von  10  zu
10  Jahren  gekündigt  werden  kann.  In  der  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  7.  Juni
1899  wurde  gesagt,  der  Bundesrat  werde  von  seinem  Kündigungsrechte  den
Privatnotenbanken  gegenüber  Gebrauch  machen,  die  sich  nicht  bis  znm  1.  Dezember ­
  1899  hinsichtlich  ihres  Diskontsatzes  binden.
Damit  sie  nicht  die  bankpolitischen  Maßnahmen  der  Reichsbank  sDiskont-Politik),
  die  ausschließlich  durch  Rücksicht  auf  das  öffentliche  Interesse  bestimmt
werden,  durchkreuzen  —  insbesondere  dadurch,  daß  sie  in  Zeiten,  in  denen  Geldknappheit
  herrscht,  u  n  t  e^  dem  Diskontsatz  der  Reichsbank  Wechsel  ankaufen  —,
mußten  sie  sich  verpflichten,  vom  1.  Januar  1901  ab:  nicht  unter  dem  gemäß  8  15
des  Bankgesetzes  öffentlich  bekanntgemachten  Satze  der  Reichsbank  zu  diskontieren, ­
  sobald  dieser  Satz  4  %  erreicht  oder  übersteigt.  Beträgt  der  Diskont
weniger  als  4v/g,  und  diskontiert  die  Reichsbank  auch  zum  Privatsatze
sPrivatdiskont),  so  dürfen  die  Privatnotenbanken  1 /s°/o  unter  diesem  Satze,
sonst  1 U°/o  unter  dem  offiziellen  Satze  diskontieren.  —  Infolge  dieser  Bestimmung ­
  haben  die  Frankfurter  Bank  und  die  Bank  für  Süddeutschland  aus
ihr  Privileg  verzichtet.
Durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1909  ist  zum  dritten  Male  eine  Erneuerung  des
Bankprivilegs  erfolgt,  womit  folgende  Änderungen  verknüpft  waren:
Die  Noten  der  Reichsbank  sind  gesetzlichesZahlungsmittel;
die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Noten  der  noch  bestehenden  4  Privatnotenbanken
  unter  gewissen  Voraussetzungen  gegen  Reichsbanknoten  umzutauschen;
der  Reichsbank  steht  das  Recht  zu,  Schecks  anzukaufen  und  diese  in  die  Notendeckung
  swie  Wechsel)  einzurechnen.
        <pb n="200" />
        188

D  i  e  Novelle  vom  16.  Dezember  1919  erhöhte  u.  a.  den  prozentualen ­
  Gewinnanteil  des  Reichs  und  ordnete  an,  wie  die  als  Reserven ­
  für  zweifelhafte  Forderungen  und  für  Kriegsverluste ­
  in  der  Reichsbank-Bilanz  zurückgestellten  Beträge  zu  verbuchen  seien.
Wesentliche  Änderungen  brachten  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1922  über  die
Autono  miederReichsbank,  das  Bankgesetz  vom  30.  August  1924,
die  Novellen  vom  13.  März  1930  und  27.  Oktober  1933  und  das  Gesetz
vom  10.  Februar  1937.
a)  DieDeutscheReichsbank^)
a)  Organisation
Das  Grundkapital  betrug  ursprünglich  120  Mill.  M,  wurde  1899  auf
180  Mill.  M  erhöht,  dann  auf  90  Mill.  M  zusammengelegt  und  ist  jetzt
wieder  auf  150  Mill.  RM  angewachsen,  eingeteilt  in  Anteile  zu  je
100  RM.  Die  Reichsbank  ist  keine  Aktiengesellschaft.  Sie  verdankte  ihre
Entstehung  nicht  einer  handelsgerichtlichen  Eintragung  —  hiervon  war  sie
durch  das  Bankgesetz  Befreit 2 )  —,  sondern  der  Reichsgesetzgebung.  Auch
die  A  u  f  l  ö  s  u  n  g  der  Reichsbank  erfolgt  unabhängig  von  der  Entschließung ­
  der  Anteilseigner.
Die  Reichsbank  stand  nicht  nur  unter  derAufsicht,  sondern  auch  unter  der  Leitung
des  Reichs;  sie  war  eine  nach  den  Anweisungen  des  Reichskanzlers  arbeitende
Reichsstelle.  Durch  das  Gesetz  über  die  Autonomie  der  Reichsbank
vom  26.  Mai  1922  wurde  dem  Reichskanzler  die  Leitung  entzogen  und  ausschließlich ­
  dem  Reichsbankdirektorium  übertragen,  das  aus  einem
i)  Schrifttum:  H.  Brodowski,  Die  Reichsbank  seit  Stabilisierung
der  Mark.  Würzburg  1933.  Fr.  Döring,  Gold  oder  Papier.  München  1934.
Koch-Schacht,  Die  Reichsgesetzgebung  über  Münz-  und  Notenbankwesen.
Berlin  1926.  Ergänzungen  hierzu.  Berlin  1934.  Georg  Obst,  Das  Bankgeschäft. ­
  9.  Ausl.  Stuttgart  1939.  O.  P  a  r  ch  m  a  n  n,  Die  Reichsbank.  Berlin
1933.  Hjalmar  Schacht,  Die  Stabilisierung  der  Mark.  Stuttgart  1927.
R.  T  e  l  s  ch  o  w,  Der  Geschäftsverkehr  mit  der  Reichsbank.  Berlin  1927.
Die  vom  Reichsbankdirektorium  herausgegebenen  Schriften  „Die  Reichsbank,
1876—1909"  und  „Die  Reichsbank  1901—1925".  Die  Reichsbank,  Verhandlungen ­
  und  Berichte  des  Unterausschusses  für  Geld-,  Kredit-  und  Finanzwesen.
Berlin  1929.  Untersuchung  des  Bankwesens  (Bank-Enquete).  Berlin  1933/34.
»)  Z  66:  „Die  Bestimmungen  des  HGB.  über  die  Eintragung  in  das  Handelsregister
  und  die  rechtlichen  Folgen  derselben  finden  auf  die  Reichsbank  keine  Anwendung." ­
        <pb n="201" />
        189

Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten  und  10—12  Mitgliedern  besteht.  Das  Reich
behielt  die  wesentlichen  A  u  s  s  i  ch  t  s  Befugnisse,  die  das  Reichsbank-Kuratorium
  ausüben  sollte.
Am  SO.  November  1923  setzte  die  Reparationskommission  jenen  Sachverständigenausschuß ­
  ein,  der  später  nach  seinem  Vorsitzenden,  dem  amerikanischen
General  Dawes,  Dawes-Komitee  benannt  wurde,  und  stellte  ihm  die
Aufgabe,  „Mittel  zum  Ausgleich  des  Staatshaushaltes  und  Maßnahmen  zur
Stabilisierung  der  deutschen  Währung  zu  erwägen".
Da  es  ungewiß  war,  wann  die  Pläne  der  Sachverständigen  zur  Durchführung ­
  gelangen  würden,  errichtete  die  Reichsbank  aus  Grund  des  Gesetzes
vom  19.  März  1924  die  D  e  u  t  s  ch  e  G  o  l  d  d  i  s  k  o  n  t  b  a  n  k,  die  der  deutschen
Wirtschaft  erhebliche  Goldkapitalien  zuführte  und  damit  die  deutsche  Kredit-  und
Währungslage  wesentlich  erleichterte.
Das  Dawes-Komitee  hatte  die  Errichtung  eines  neuen  Noteninstituts  oder
Umgestaltung  der  bisherigen  Reichsbank  vorgeschlagen.  Das  „O  r  g  a  n  i  s  a  -
tionskomite  e",  dem  Reichsbankpräsident  Di.  Schacht  und  der  englische
Bankier  Kindersley  angehörten,  entschied  sich  für  eine  Umgestaltung.
Organisationskomitee,  Reichsbank-Direktorium  und  Reichsregierung  arbeiteten ­
  nunmehr  einen  Entwurf  zu  einem  Bankgesetz  aus.  Nachdem  dieser  am
21.  August  1924  die  Zustimmung  des  Reichsrats  gefunden  hatte,  wurde  er  noch
am  selben  Tage  dem  Reichstag  als  Drucksache  vorgelegt,  am  29.  August  von  ihm
in  3.  Lesung  verabschiedet  und  unter  dem  30.  August  1924  als  Bankgesetz  veröffentlicht. ­
  Die  Inkraftsetzung  hing  von  dem  Abschluß  des  Vertrages  über
die  Ausländsanleihe  ab,  da  nach  dem  Sachverständigenbericht  diese  „ein  wichtiger
Bestandteil"  des  Plans  und  „in  erster  Linie  für  die  erfolgreiche  Gründung  der
neuen  Bank  und  für  die  Sicherstellung  der  Währungsstabilisierung  wichtig"  war.
Nachdem  diese  Voraussetzung  erfüllt  war,  und  nachdem  auch  die  Generalversammlung ­
  der  Reichsbank  der  im  Gesetz  vorgesehenen  Umgestaltung  der  Reichsbank  und
der  damit  zusammenhängenden  finanziellen  Auseinandersetzung  zwischen  Reichsbank ­
  und  Reich  widerspruchslos  zugestimmt  hatte,  trat  das  Bankgesetz  am
11.  Oktober  1924  in  Kraft.
Nach  dem  Bankgesetz  von  1924,  das  den  Einfluß  des  Reichs  auf  die
Reichsbankleitung  ausschließt,  liegt  die  gesamte  Verantwortung  für
die  Führung  der  Währungs-,  Diskont-  und  Kreditpolitik  beim  Reichsbankd
  i  r  e  k  t  o  r  i  u  m,  „das  aus  einem  Präsidenten  als  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen
  Anzahl  von  Mitgliedern  besteht"  und  seine  Beschlüsse  mit  einfacher  Stimmenmehrheit
  faßt  (§  6).  Die  Stellung  des  vom  Generalrat  auf  4  Jahre  gewählten
Reichsbankpräsidenten  ist  völlig  unabhängig  gestaltet  worden.  Er
ernennt  auch  die  Mitglieder  des  Direktoriums,  nach  Zustimmung
des  Generalrats,  für  12  Jahre.
Der  Reichsbankpräsident  war  sbis  1930)  nur  von  dem  durch  das  Bankgesetz  vom
30.  August  1924  geschaffenen  Generalrat  abhängig.  Dieser  Generalrat,  von
dessen  14  Mitgliedern  die  Hälfte  Ausländer  sein  mußten,  war  als  ein  „zweiter
        <pb n="202" />
        190

Rat"  neben  dem  Reichsbankdirektorium  gedacht;  er  sollte  nach  dem  Dawesplan
„umfassende  Befugnisse  in  solchen  Angelegenheiten  der  Organisation  und  Tätigkeit ­
  der  Bank  erhalten,  die  die  Interessen  der  Gläubigernationen  berühren
könnten."  Wichtige  Einzelfragen  der  Währung  mußten  ihm  zur  Beschlußfassung ­
  unterbreitet  werden.  Ein  ausländisches  Mitglied  des  Generalrats
war  „Kommissar  für  die  Notenausgab  e".
Eine  Fühlungnahme  zwischen  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  und  Reichsregierung  in
währungs-  und  finanzpolitischen  Angelegenheiten  bestand  insofern,  als  das
Reichsbankdirektorium  verpflichtet  war,  der  Reichsregierung  in  regelmäßigen
Zeitabständen,  sowie  jederzeit  auf  Ersuchen  über  Angelegenheiten  dieser  Art  zu
berichten.
Die  durch  den  Joung-Plan  bedingte  Novelle  vom  13.  März  1930  brachte  folgende ­
  Änderungen:
1.  Wegfall  der  ausländischen  Kontrollorgane  der  Reichsbank,
2.  Unabhängigkeit  der  Reichsbank,
3.  Aufrechterhaltung  der  Münzparität.
Durch  die  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  27.  Oktober  1933  ist  der  Generalr
  a  t  weggefallen,  nachdem  er  seine  ursprüngliche  Zweckbestimmung  schon  1930
durch  Ausscheiden  der  ausländischen  Mitglieder  verloren  hatte.
In  der  Novelle  vom  27.  Oktober  1933  wurde  weiter  gesagt:
Bei  übereinstimmendem  Beschluß  des  Direktoriums  und  des  Zentralausschusses ­
  kann  die  Notendeckung  ausnahmsweise  unter  40%  gesenkt ­
  werden.  Die  Bestimmungen  über  die  Bindungen  des  Diskontsatzes  an
die  Notendeckungsgrenze  sind  als  unzweckmäßig  in  Fortfall  gekommen.
Ebenso  ist  die  Zahlung  einer  prozentual  bemessenen  Notensteuer  an  das
Reich  für  den  Fall  einer  Deckungsherabsetzung  unter  40  %  beseitigt  worden.
Tatsächlich  wurde  diese  Notensteuer  schon  seit  längerer  Zeit  nicht  mehr
entrichtet,  nachdem  zwischen  Reichsbank  und  Reich  eine  Vereinbarung
dahingehend  zustande  gekommen  war,  daß  die  Reichsbank  wesentliche  Teile
ihrer  Gewinne  für  die  Bankenbereinigung,  die  über  die  Golddiskontbank
erfolgte,  zur  Verfügung  stellen  werde.
Erhöhte  Bewegungsfreiheit  erhielt  die  Reichsbank  durch  die  Novelle
vom  27.  Oktober  1933,  die  sie  ermächtigte  —  wie  die  Bank  von  England,
die  amerikanischen  Bundesreserve-Banken  und  die  Schwedische  Reichsbank
—  Offen-Markt-Politik  zu  treiben:  Sie  kann  alle  festverzinslichen ­
  Wertpapiere  —  mit  Ausnahme  der  Industrie-Obligationen  und  der
Auslandswerte  —  unbegrenzt  ankaufen  und  wieder  verkaufen.  Die  gekauf ­
        <pb n="203" />
        ten  Werte,  sowie  die  auf  Grund  von  Lombardierungen  gegebenen,  täglich
fälligen  Kredite  darf  sie  in  die  bankmäßige  Notendeckung  einbeziehen.
Gewinnverteilung:  Von  dem  jährlichen  Reingewinn  werden  10 ü / 0
so  lange  einem  Reservefonds  zugeführt,  bis  dieser  die  Höhe  des  eingezahlten
Grundkapitals  erreicht.  Von  dem  hiernach  und  nach  Ausschüttung  einer  kumulativen ­
  Dividende  von  8  °/„  an  die  Anteilseigner  verbleibenden  Rest  des  Reingewinns ­
  erhalten
von  den  ersten  25  Will.  RM  das  Reich  75«/«,  die  Anteilseigner  25°/°,
von  den  nächsten  20  Will.  RM  das  Reich  SO  »/»,  die  Anteilseigner  10  »/„,
von  dem  Restbeträge  das  Reich  95  °/ 0 ,  die  Anteilseigner  5  °/ 0 .
Der  auf  die  Anteilseigner  entfallende  Betrag  wird  nach  Vorschlag  des  Direktoriums ­
  entweder  als  Dividendenzuschlag  verteilt  oder  einem  Spezialreservefonds ­
  für  künftige  Dividendenzahlungen  zwecks  Aufrechterhaltung  einer  gleichmäßigen ­
  Dividende  zugeführt.
Die  Rcichsbank  wird  ermächtigt,  jeweils  am  1.  Oktober  eine  Abschlagsdividende
bis  zu  6  °/o  sdas  sind  S U  der  gesetzlich  garantierten  Mindestdividendej  zu  zahlen.
Die  Rechte  der  Anteilseigner  sind  nicht  groß.  In  der  Generalversammlung
  beschließen  sie  über  die  Bilanz  und  Gewinnverteilung ­
  nach  Maßgabe  des  Bankgesetzes  und  wählen  den  Zentralausschuß.
Der  Zentralausschuß  ist  ein  ständiger  Ausschuß  der  Anteilseigner, ­
  dessen  gutachtliche  Äußerung  die  Reichsbank  in  geeigneten
Fällen  einholen  kann  —  nach  dem  Bankgesetz  von  1875  war  seine  Zustimmung
  in  gewissen  Fällen  obligatorisch.  Wählbar  in  den  Zentralausschuß, ­
  der  aus  42  Mitgliedern  besteht,  sind  nur  solche  Anteilseigner,
die  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen  und  als  Inhaber  von  mindestens ­
  je  30  Reichsbankanteilen  zu  je  100  RM  in  den  Stammbüchern  eingetragen ­
  sind.  Die  Wahl  erfolgt  in  der  Generalversammlung  (meist  durch
Zuruf).  Die  zu  wählenden  Personen  müssen  im  Reichsgebiet,  wenigstens
12  von  ihnen  in  Berlin  oder  dessen  näherer  Umgebung  ihren  Wohnsitz
haben.  ^hre  Tätigkeit  ist  ehrenamtlich.
Die  5  Deputierten  des  Zentralausschusses  sollen  dem  Reichsbankdirektorium ­
  auf  dessen  Ersuchen  in  besonderen  Angelegenheiten  beratend
zur  Seite  stehen.
Ähnliche  Befugnisse,  wie  für  die  Zentralverwaltung  in  Berlin  der  Zentralausschuß ­
  und  die  Deputierten,  üben  bei  den  Reichsbankhauptstellen  und
18  Reichsbankstellen  die  Bezirksausschüsse  (je  4—10  Mitglieder)
uni)  die  von  ihnen  wieder  gebildeten  engeren  Ausschüsse  von  2—3  Beigeordneten ­
  aus.  Die  Wahl  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse

191
        <pb n="204" />
        192

erfolgt  durch  das  Reichsbankdirektorium  aus  den  am  Platze  der  Zweiganstalt ­
  oder  in  deren  Nähe  wohnhaften  Anteilseignern  deutscher  Reichsangehörigkeit, ­
  die  mindestens  je  30  Reichsbankanteile  besitzen.
FilialenderBank.  Die  Reichsbank,  die  ihre  Tätigkeit  mit  etwa  200
Zweiganstalten  begonnen  hatte,  hat  diese  Zahl  heute  mehr  als  verdoppelt.
Am  Ende  des  Jahres  1936  waren  vorhanden:  17  Reichsbankhauptstellen,
83  Reichsbankstellen  und  354  Reichsbanknebenstellen.
Reichsbankhaupt  st  eilen  sind  an  den  Hauptverkehrsplätzen  errichtet. ­
  Geleitet  werden  sie  von  einem  aus  wenigstens  zwei  Mitgliedern
bestehenden  Vorstande,  beaufsichtigt  durch  einen  vom  Reichsbankpräsidenten ­
  ernannten  Bankkommissar.
Die  Bankkommissare,  in  der  Regel  höhere  richterliche  oder  Verwaltungsbeamte, ­
  die  am  Ort  der  betreffenden  Bankanstalt  wohnen  und  ihre  Tätigkeit
bei  der  Reichsbank  nur  im  Nebenamt  ausüben,  haben  die  ordentlichen  und  die
vom  Reichsbankdirektorium  angeordneten  außerordentlichen  Revisionen  vorzunehmen ­
  und  den  Vorstandsbeamten  mit  juristischem  Rat  zur  Seite  zu  stehen.
Neben  den  17  Reichsbankhauptstellen  bestehen  an  83  größeren  Plätzen
Reichsbank  st  eilen.  Zwischen  den  beiden  Arten  bestehen  Unterschiede ­
  wesentlicher  Art  nicht.  Beide  werden  auf  Grund  der  ihnen
zustehenden  Befugnisse  in  der  Dienstsprache  mit  dem  gemeinsamen  Namen
„selbständige  Bankanstalten"  bezeichnet.  Selbständig,  d.  h.  unter  eigener ­
  Verantwortung  ihrer  Vorstandsbeamten,  betreiben  sie  nach  den  Anweisungen ­
  des  Direktoriums,  und  im  Rahmen  der  bankgesetzlichen  Vorschriften,
  die  Geschäfte  der  Reichsbank.  Die  Funktionen,  die  bei  der  Reichsbankhauptstelle ­
  dem  Kommissar  obliegen,  übt  bei  der  Reichsbankstelle  der
ebenfalls  vom  Reichsbankpräsidenten  ernannte  Justitiar  aus.
Tantieme  erhalten  die  Vorstandsbeamten  der  Reichsbankhauptstellen  und
der  Reichsbankstellen,  nicht  aber  auch  die  Direktoren  in  Berlin  und  die  Vorsteher
der  Nebenstellen.  Vom  Bruttogewinn  der  betreffenden  Anstalt  gelangen  b°/o
zur  Verteilung.  Davon  erhält  der  erste  Vorsteher  »/?,  der  zweite  2 / 7 ;  über  die
restlichen  2 / 7  verfügt  der  Reichsbankpräsident.  Die  Tantieme  wird  nur  zur  Hälfte
bar  ausgezahlt.  Die  andere  Hälfte  wird  in  sicheren  Wertpapieren  angelegt,
von  denen  der  Eigentümer  nur  jeweils  die  Zinsen  erhält.  Erst  nach  Ausscheiden
aus  dem  Reichsbankdienste,  und  nachdem  keine  Verbindlichkeiten  mehr  laufen,
für  die  der  betr.  Direktor  —  wegen  nicht  genügender  Sorgfalt  bei  Diskontgeschäften ­
  —  verantwortlich  gemacht  werden  könnte,  wird  das  Depot  ausgehändigt.
Die  unterste  Instanz  des  Bankorganismus  bilden  die  Reichsbanknebenstellen.
  Sie  sind  nicht,  wie  die  selbständigen  Bankanstalten,
        <pb n="205" />
        13  G-iabS  80.  A.

193

dem  Reichsbankdirektorium,  sondern  einer  Reichsbankhauptstelle  oder
Reichsbankstelle  untergeordnet.  Ihre  Befugnisse  sind  beschränkt:  bei  einer
großen  Anzahl  ihrer  Geschäfte  müssen  sie  erst  die  Genehmigung  der  ihnen
Vorgesetzten  Bankanstalt  einholen.
Hinsichtlich  der  Reichsbankbeamten  heißt  es  im  §  9  des  Bankgesetzes ­
  von  1924:  „Der  Präsident  ernennt  die  Beamten  Z  auf  Vorschlag
des  Direktoriums;  er  ordnet  die  Verteilung  ihrer  Arbeiten  und  Pflichten  in
der  Bank."  Die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  sind  durch  das  vom
Reichsbankdirektorium  erlassene  Beamtenstatut  geregelt.  Abweichungen
des  Statuts  vom  Reichsbeamtenrecht  sind  insofern  zulässig,  als  sie  zur
Aufrechterhaltung  eines  geordneten  und  leistungsfähigen  Bankbetriebes
notwendig  sind.
ß)  Aufgaben  und  Geschäfte
Aufgabe  der  Reichsbank  ist  es  (§  1  des  Bankgesetzes),  „den  Geldumlauf ­
  im  gesamten  Reichsgebiet  zu  regeln,  die  Zahlungsausgleichungen
  zu  erleichtern  und  für  die  Nutzbarmachung
  verfügbaren  Kapitals  zu  sorgen".
Die  Regelung  des  Geldumlaufs  war  naturgemäß  besonders
schwierig  in  der  Inflationszeit,  als  mit  der  fortlaufenden  Geldentwertung
die  Menge  der  erforderlichen  Umlaufsmittel  sprunghaft  wuchs.  Die  Reichsbank ­
  ist  bemüht,  dafür  zu  sorgen,  daß  genügend  Umlaufsmittel  in  den  benötigten ­
  Beträgen  vorhanden  sind.  Die  Durchführung  wird  wesentlich  erleichtert ­
  durch  das  engmaschige  Netz  ihrer  Filialen.
Der  Regelung  der  Zahlungsausgleichungen  dient  insbesondere ­
  der  Giro-  und  Abrechnungsverkehr.  In  der  Erkenntnis,  daß
der  Giroverkehr  gegenüber  dem  Scheck  die  bessere  bargeldlose  Zahlungsmethode ­
  sei,  ging  das  Streben  der  Reichsbank  dahin,  den  Giroverkehr  in
Deutschland  auf  breiter  Grundlage  einzuführen.  Bereits  in  ihrem  ersten
Verwaltungsbericht  sEnde  1876)  konnte  die  Reichsbank  sagen:  „Das
*)  Über  die  Anstellung  der  Reichsbankbeamten  gibt  es  gedruckte
Bestimmungen,  die  auch  über  den  Inhalt  der  abzulegenden  Prüfungen  Auskunft
geben.  Diese  Drucksachen  können  durch  das  Reichsbank-Direktorium  in  Berlin
kostenfrei  bezogen  werden.
Ende  1936  standen  im  Dienst  der  Reichsbank:  8831  Beamte,  6397  Angestellte
und  1074  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.
        <pb n="206" />
        194

ganzeDeutschlandist  durch  die  Reichsbank  e  i  n  Giroplatz  geworden."
Die  ersten  Abrechnungsstellen  unter  Leitung  der  Reichsbank  wurden  1883
ins  Leben  gerufen.
Zwecks  Regelung  des  Kreditverkehrs  sNutzbarmachung  verfügbaren ­
  Kapitals)  stellt  sie  der  Wirtschaft  die  Kapitalien  zur  Verfügung,
die  ihr  durch  Giro-  und  Depositenverkehr  zufließen,  und  die  sie  durch
Ausgabe  von  Noten  schafft.
Neben  Aufrechterhaltung  der  Währung  und  Angleichung  der  umlaufenden ­
  Zahlungsmittel  an  den  Geschäftsumfang  der  heimischen  Wirtschaft  hat
die  Reichsbank  noch  eine  andere  wichtige  Aufgabe:  sie  soll  den  Konjunkturverlauf ­
  einer  ständigen  Kontrolle  unterwerfen  und  richtunggebend  für  die
Gestaltung  des  wirtschaftlichen  Lebens  sein.
Die  von  der  Reichsregierung  in  Angriff  genommene  Politik  der  wirtschaftlichen ­
  Wiederbelebung  hat  die  Reichsbank  durch  Finanzierung  der
Arbeitsbeschaffung  in  weitestem  Maße  unterstützt.  Ihre  Offen-Markt-Politik
  gab  ihr  einen  großen  Einfluß  auf  den  Kapitalmarkt.  Mit  relativ
kleinen  Mitteln  hat  sie  mit  großem  Geschick  den  Markt  zur  Konversionsreife ­
  gebracht  und  zur  Minderung  der  schwer  auf  der  Wirtschaft  lastenden
Zinsen  in  hohem  Maße  beigetragen.
Dem  Reich  darf  die  Reichsbank  bis  100  Millionen  RM,  der  Deutschen
Reichspost  und  der  Deutschen  Reichsbahn  bis  zu  200  Millionen  RM  für
beide  Unternehmungen  zusammen  Kredit  gewähren.
Im  übrigen  ist  die  Reichsbank  befugt:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  sowie  Devisen  zu  kaufen
und  zu  verkaufen.
2.  Wechsel,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  und
aus  welchen  3  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  ebenso
Schecks,  aus  welchen  3  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  hasten, ­
  zu  diskontieren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.
Von  dem  Erfordernis  der  3.  Unterschrift  kann  in  den  Fällen  abgesehen
werden,  wo  durch  eine  Nebensicherheit  oder  in  sonstiger  Weise  die  Sicherheit ­
  des  Wechsels  oder  Schecks  gewährleistet  ist;  der  Betrag  der  so  diskontierten ­
  Wechsel  darf  33%  des  jeweiligen  Gesamtbestandes  der  diskontierten ­
  Wechsel  nicht  übersteigen.  Die  von  der  Bank  diskontierten  Wechsel
sollen  gute  Handels  Wechsel  sein.
2  a)  Vom  Reich  begebene  Schatzwechsel,  die  nach  spätestens  3  Monaten
fällig  sind  und  aus  denen  außer  dem  Reiche  noch  ein  weiterer  als  zah-
        <pb n="207" />
        lungsfähig  bekannter  Verpflichteter  haftet,  zu  diskontieren,  zu  kaufen
und  zu  verkaufen  —  höchstens  jedoch  bis  zum  Betrage  von  400  Millionen ­
  RM.
3.  Zinsbare  Darlehen  auf  nicht  länger  als  3  Monate  gegen  bewegliche
Pfänder  zu  erteilen  fLombardverkehr),  und  zwar:
a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt,
b)  gegen  volleingezahlte  Stamm-  und  Stamm-Prioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen ­
  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  deren  Bahnen  in
Betrieb  befindlich  sind,  sowie  gegen  Pfandbriefe  landschaftlicher,  kommunaler ­
  oder  anderer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehender  Bodenkreditinstitute
  Deutschlands  und  deutscher  Hypothekenbanken  auf  Aktien,  zu
höchstens  3 U  des  Kurswertes;  diesen  Pfandbriefen  stehen  gleich  die  auf
den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute  des  Inlandes  sowie  diejenigen  auf  den  Inhaber  lautenden ­
  Schuldverschreibungen  der  übrigen  vorbezeichneten  Institute  und
Banken,  die  auf  Grund  von  Darlehen  ausgestellt  werden,  die  an  inländische ­
  kommunale  Korporationen  oder  gegen  Übernahme  der  Garantie
durch  eine  solche  Korporation  gewährt  sind,
es  gegen  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und  auf
den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  deutschen
Landes  oder  einer  inländischen  kommunalen  Körperschaft  oder  gegen
zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,  deren
Zinsen  vom  Reiche  oder  von  einem  deutschen  Lande  gewährleistet  sind,
zu  höchstens  3 / 4  des  Kurswertes,
ll)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen
nichtdeutscher  Staaten  sowie  gegen  staatlich  garantierte  ausländische
Eisenbahn-Prioritätsobligationen  zu  höchstens  50  %  des  Kurswertes,
e )  gegen  Wechsel,  die  anerkannt  solide  Verpflichtete  ausweisen,  mit  einem
Abschlage  von  mindestens  5  /  ihres  Kurswertes,
f)  gegen  Verpfändung  im  Inland  lagernder  Kaufmannswaren,  höchstens
brs  zu  r/z  ilixeg  Wertes.
4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehenden,  unter  3  c  bezeichneten  Art
ju  kaufen  und  zu  verkaufen;  der  Ankauf  solcher  Schuldverschreibungen
für  eigene  Rechnung  ist  der  Bank  nur  insoweit  gestattet,  als  es  zur
Aufrechterhaltung  des  laufenden  Kundengeschäftes  erforderlich  ist.
5.  Für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden  Inkassos ­
  zu  besorgen  und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen  zu  leisten
und  Anweisungen  oder  Überweisungen  auf  ihre  Zweiganstalten  oder
Korrespondenten  auszustellen.

195
        <pb n="208" />
        196

6.  Für  fremde  Rechnung  Effekten  aller  Art  sowie  Edelmetalle  nach  vorheriger ­
  Deckung  zu  kaufen  und  nach  vorheriger  Einlieferung  zu  verkaufen,
7.  Unverzinsliche  Gelder  im  Depositengeschäft  und  im  Giroverkehr  anzunehmen. ­

8.  Wertgegenstände  in  Verwahrung  und  in  Verwaltung  zu  nehmen.
9.  Nach  der  Novelle  vom  27.  Oktober  1933  ff.  S.  190  f.)  —  festverzinsliche ­
  Wertpapiere  (jedoch  keine  Industrie-Obligationen  und  keine  ausländischen ­
  Wertpapiere!)  anzukaufen  und  sie,  wie  Wechsel,  in  die
Notendeckung  einzubeziehen.
y)  Notenausgabe,  Notendeckung,  Noteneinlösung  —
Unabhängigkeit  der  Reichsbank  von  der  Reichsregierung
Die  Organisation  der  Reichsbank  und  die  ihr  erlaubten  Geschäfte
  mußten  dargestellt  werden,  bevor  eine  Würdigung  des  ihr  verliehenen ­
  Notenausgaberechts,  durch  das  ihr  im  wesentlichen  erst  die
Regelung  des  Geldumlaufs  ermöglicht  wird,  erfolgen  kann.
Da  die  Reichsbank  auf  die  Dauer  von  50  Jahren  das  ausschließliche
Recht  besitzt,  Banknoten  in  Deutschland  auszugeben,  ist  ihre  Stellung  als
Zentralnotenbank  gekennzeichnet.  ,
Die  Reichsbanknoten  lauten  auf  Reichsmark  und  sind  (außer
Reichsgoldmünzen)  das  einzige  unbeschränkte  gesetzliche
Zahlungsmittel  in  Deutschland.
Banknoten  über  kleinere  Beträge  als  10  RM  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der
Reichsregierung  und  nur  zur  Befriedigung  eines  vorübergehenden  Verkehrsbedürfnisses ­
  ausgegeben  werden.
Die  An-  und  Ausfertigung,  die  Ausgabe,  Einziehung  und  Vernichtung
der  Banknoten  erfolgt  unter  der  Kontrolle  des  jeweiligen  Präsidenten  des
Rechnungshofes  des  Deutschen  Reichs  als  Kommissar.  Dessen  Kontrollstempel ­
  muß  jede  Note,  die  die  Reichsbank  in  Umlauf  setzt,  tragen.
Als  Notendeckung  schreibt  §  28  des  Bankgesetzes  vor:
a)  eine  Deckung  von  mindestens  40  °/ 0  in  Gold  oder  Devisen;  diese  muß
mindestens  zu  V 4  m  Gold  und  kann  bis  zu  J / 4  in  Devisen  bestehen.  Als
Devisen  für  die  Notendeckung  gelten  nur  Banknoten,  Wechsel  mit
einer  Laufzeit  bis  zu  höchstens  14  Tagen,  Schecks  und  täglicheForderungen,
  die  bei  einer  als  zahlungsfähig  bekannten  Bank  an  einem
ausländischen  zentralen  Finanzplatz  in  ausländischer  Währung  zahlbar  sind.
        <pb n="209" />
        197

b)  Für  den  Restbetrag  diskontierte  Wechsel  oder  Schecks,  die  den  Erfordernissen ­
  des  Bankgesetzes  genügen,  Wertpapiere  der  in  §  21,  4  des
Bankgesetzes  bezeichneten  Art  und  täglich  fällige  Forderungen  auf  Grund
von  Lombarddarlehen.
Die  E  i  n  l  ö  s  u  n  g  der  Banknoten  erfolgt  nach  Wahl  der  Reichsbank  in
deutschen  Goldmünzen,  in  Goldbarren  oder  in  Schecks  bzw.  Auszahlung
in  ausländischer  Währung.
Aufgehoben  ist  die  Einlösungspflicht  durch  das  Gesetz
über  die  Devisenbewirtschaftung  (Fassung  vom  4.  Februar  1935),  nach  dem
ausländische  Zahlungsmittel  und  Forderungen  in  ausländischer  Währung
gegen  inländische  Zahlungsmittel  nur  mit  Genehmigung  erworben  werden
dürfen.  Ebenso  ist  eine  Genehmigung  zum  Erwerb  von  Gold  erforderlich.

Von  den  letzten  internationalen  Bindungen  befreit  und
unter  die  Hoheit  des  Reichs  gestellt  wurde  die  Reichsbank  auf  Grund  der
Erklärung  des  Führers  und  Reichskanzlers  vom  30.  Januar  1937.  Durch
Gesetz  vom  10.  Februar  1937  ist  die  „U  n  a  b  h  ä  n  g  i  g  k  e  i  t  d  e  r  R  e  i  ch  sbank
  von  der  Reichsregierung"  auch  der  Form  nach  aufgehoben; ­
  das  Reichsbankdirektorium  wurde  dem  Führer  und  Reichskanzler ­
  unmittelbar  unterstellt.  Beseitigt  sind  alle  Abmachungen,  die
im  Zusammenhang  mit  der  Reparationsregelung  für  wichtige  Änderungen
des  Bankgesetzes  fund  des  Reichsbahngesetzes)  eine  Mitwirkung  ausländischer ­
  Stellen  vorsahen.
§1  des  Bankgesetzes,  der  lautete:  „Die  Reichsbank  ist  eine  von  der
erchsregierung  unabhängige  Bank...",  erhielt  folgende  Fassung:  „Die
,  reichsbank  ist  eine  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts...".
§  6,  in  dem  der  Satz  „Das  Reichsbankdirektorium  bestimmt  insbesondere
ie  Währungs-,  Diskont-  und  Kreditpolitik  der  Bank"  gestrichen  ist,  lautet
nunmehr.  „Die  Bank  wird  verwaltet  durch  das  Reichsbankdirektorium,
das  dem  Führer  und  Reichskanzler  unmittelbar  untersteht..."
,wird  in  §  25  Abs.  3  die  Verpflichtung  der  Reichs-5
  \  C J  '  E, 1  6  ^ le  Egerneine  Reichsverwaltung  betreffenden,  nach  den
bankgesetzüchen  Bestimmungen  für  die  Reichsbank  zugelassenen  Bankgeschäfte
für  das  Reich  zu  besorgen.
Z  21  wird  der  letzte  Absatz  gestrichen,  der  die  zwangsweise  Zuweisung  von
erua  wnalen  Aufgaben  und  Verpflichtungen  an  die  Reichsbank  und  ihren
        <pb n="210" />
        198

Präsidenten  enthielt.  Die  Mitarbeit  der  Reichsbank  bei  der  Bank  für  Internationalen ­
  Zahlungsausgleich  ist  damit  ihres  Zwangs  charakters  entkleidet.
Eine  enge  Zusammenarbeit  zwischen  der  Reichsbank  und  den  Ministerien
war  dadurch  geschaffen,  daß  der  ReichsbaNkpräsidcnt  grundsätzlich  zu  den
Kabinettssitzungen  zugezogen  wurde.  Als  die  Devisen-  und  damit  im  Zusammenhang ­
  die  Rohstofflage  sich  verschärfte,  wurde  der  Reichsbankpräsident
Dr.  Schacht  gleichzeitig  mit  der  Führung  der  Geschäfte  des  Reichswirtschaftsministers ­
  betraut.
ö)Der  Reichsbank-Ausweis
Regelmäßige,  und  zwar  wöchentliche,  Veröffentlichungen  schrieb  zuerst
das  Peelsche  Bankgesetz  von  1844  für  die  Bank  von  England  vor.
Diesem  Beispiele  folgten  nach  und  nach  die  anderen  Zentralnotenbanken
der  Welt.  Den  Bankausweisen  wird  als  Wirtschaftsbarometer
großes  Interesse  entgegengebracht.  In  knappen  Ziffern  geben  sie  ein  gutes
Bild  vom  Stande  der  Wirtschaft,  vor  allem  beim  Vergleich  der  Ziffern  mit
den  entsprechenden  Vorterminen  (Vorwoche,  Vormonat,  Vorjahr).  Beeinflußt ­
  werden  die  Bewegungen  auch  vom  Geldbedarf  der  einzelnen  Werktage, ­
  von  großen  Steuerterminen  oder  ähnlichem.
Die  Reichsbank  gibt  4mal  im  Monat  (per  7.,  15.,  23.  und  letzten  jedes
Monats)  ihren  Status  bekannt.  Diese  „wöchentliche"  Veröffentlichung  umfaßt ­
  also  nicht  immer,  wie  bei  der  Bank  von  England  oder  bei  der  Bank
von  Frankreich,  einen  Zeitraum  von  genau  7  Tagen.  Alle  selbständigen
Bankanstalten  teilen  ihre  Ziffern  für  die  Ausweistage  an  die  Hauptbuchhaltung ­
  in  Berlin  mit.
Die  Posten,  die  der  Wochenausweis  enthalten  muß,  gibt  8  36  des  Bankgesetzes ­
  an.  Die  3  Posten,  die  früher  dem  Reichsbank-Ausweis  ihr  Gepräge ­
  gaben,  waren:  Notenumlauf,  Gold-  und  Devisenbestände,  Wechselportefeuille.
  Da  die  Summe  von  Gold,  Devisen  und  Wechseln  ungefähr  der
Menge  der  umlaufenden  Noten  entsprechen  mußte,  konnte  es  sich  nur  um
eine  Änderung  des  Verhältnisses  der  Gold-  und  Devisendeckung  zum
Wechselbestande  handeln.  Heute  sind  zur  Beurteilung  eines  Reichsbank-Ausweises
  noch  2  andere  Posten  von  Wichtigkeit:  die  Giroverbindlichkeiten
und  die  deckungsfähigen  Wertpapiere.
Auf  der  Aktivseite  wird  die  Reihenfolge  der  Posten  durch  den  Flüssigkeitsgrad ­
  bestimmt.
        <pb n="211" />
        199

Der  1.  Posten  gibt  den  Goldbestand  an,  getrennt  in  Goldkassenbestand
(ruhend  in  den  eigenen  Tresors)  und  unbelastetes  (d.  h.  nicht  als  Deckung
für  einen  Kredit  dienendes)  Golddepot,  das  bei  ausländischen  Zentralnotenbanken ­
  zur  Vereinfachung  und  beschleunigten  Durchführung  von  internationalen ­
  Zahlungen  gehalten  wird.
Ausweis  der  Reichsbank  vom  7.  Juli  1937
in  Millionen  RM
Aktiva:  gegen  die  Vorwoche
Veränderung
Goldbestand  (Barrengold),  sowie  in-  und  ausländische ­
  Goldmünzen,  das  Pfund  fein  zu  1392  RM
'  berechnet  68,988  +  0,034
und  zwar:  Goldkassenbestand  —  —
Golddepot  (unbelastet)  bei  ausländischen  Zentralnotenbanken ­
  .  —  —
Bestand  an  deckungsfähigen  Devisen  .....  5,682  0,104
a)  Bestand  an  Reichsschatzwechseln  4,350  —  56,430
b)  Bestand  an  sonstigen  Wechseln  und  Schecks  .  4  954,062  -  307,889
Bestand  an  deutschen  Scheidemünzen  175,326  -+■  13,143
Bestand  an  Noten  anderer  Banken  ~~
Bestand  an  Lombardforderungen  ......  37,591  —  16,9/0
Darunter  Darlehen  auf  Reichsschatzwechsel.  .
Bestand  an  deckungsfähigen  Wertpapieren  .  -  -  104,208  -  0,034
Bestand  an  sonstigen  Wertpapieren  299,228  —  0,592
Bestand  an  sonstigen  Aktiven  706,425  —  9,753
Passiva:
Grundkapital  160,000
Reservefonds:
a)  gesetzlicher  Reservefonds  79,277
b)  Spezialreservefonds  für  künftige  Dividendenzahlungen ­
  40,289
c)  sonstige  Rücklagen  373,411  —
Betrag  der  umlaufenden  Noten  4  793,340  —  198,259
Sonstige  täglich  fällige  Verbindlichkeiten  .  .  .  697,663  —  182,672
Sonstige  Passiva  221,880  +  2,403
        <pb n="212" />
        200

mmmm

mumm

2.  Unter  den  „deckungsfähigen"  Devisen  sind  nur  schnell  realisierbare
kurzfristige  Valutaforderungen  an  das  Ausland  (Schecks,  Wechsel  mit  einer
Laufzeit  von  höchstens  14  Tagen)  und  Banknoten  enthalten.  Die  Goldund
  Devisendeckung  ist,  dank  der  „Erfüllungspolitik"  des  Versailler  Diktats, ­
  sehr  gering.  Grundsatz  des  Neuen  Planes  der  Reichsbank  ist:  Nicht
mehr  im  Ausland  kaufen  als  bezahlt  werden  kann,  und  in  erster  Linie  das
kaufen,  was  notwendig  gebraucht  wird.
3.  Schatzwechsel  des  Reichs  darf  die  Reichsbank  bis  zu  400  Millionen
RM  im  Bestände  haben.  Die  starken  Schwankungen,  die  dieser  Posten
ausweist,  rühren  daher,  daß  die  Schatzwechsel,  bei  denen  Zinsberechnung
zum  Privatdiskontsatz  erfolgt,  ein  beliebtes  Anlagepapier  für  zeitweise  verfügbare ­
  Gelder  sind;  bei  terminmäßigem  oder  plötzlich  auftretendem  Geldbedarf ­
  werden  sie  wieder  abgestoßen.
„Sonstige  Wechsel  und  Schecks"  sind  die  diskontierten  Jnlandwechsel
und  Jnlandschecks.  In  der  Form  des  Diskontkredites  wickelt  sich  der  weitaus ­
  größte  Teil  des  Kreditgeschäfts  der  Reichsbank  ab.  So  ist  dieser  Posten
der  größte  der  Aktivseite.  Nur  einen  kleinen  'Teil  dieser  Position  bilden
die  Auslandwechsel  und  Auslandschecks,  die  nicht  in  dem  2.Posten  (deckungsfähige ­
  Devisen)  enthalten  sind.
Je  nachdem  die  Inanspruchnahme  der  Reichsbank  aus  diskontierten
Waren-  und  Arbeitsbeschaffungswechseln  (s.  S.  70)  größer  oder  geringer
ist,  spricht  man  von  einer  Anspannung  oder  einer  Entspannung  des
Reichsbank-Status.  Das  Auf  und  Ab  wiederholt  sich  zu  bestimmten  Zeiten
(Monats-,  Vierteljahrs-  und  Jahresende).
4.  Die  Veränderung  des  Bestandes  an  unterwertig  ausgeprägten
„Scheidemünzen"  ergibt  sich  aus  dem  Umfang  der  Ausprägungen  und
der  Möglichkeit,  sie  im  Verkehr  zu  halten.
5.  „Noten  anderer  Banken"  sind  die  Bestände  der  Reichsbank  an  Noten
der  4  deutschen  Privatnotenbanken.  Da  diese  Notenausgabe  mit  dem  Jahre
1935  ihre  Ende  gefunden  hat,  können  keine  Bestände  ausgewiesen  werden.
6.  „Lombardforderungen",  die  ebenfalls  als  Notendeckung  gelten,  spielen
im  Kreditgeschäft  der  Reichsbank  eine  untergeordnete  Rolle.
7.  „Deckungsfähige  Wertpapiere".  Das  Gesetz  vom  27.  Oktober  1933
ermächtigt  die  Reichsbank,  im  Rahmen  der  „Offen-Markt-Politik"  bestimmte ­
  Wertpapiere  am  Markt  zu  kaufen  und  zu  verkaufen  und  den  Bestand ­
  in  die  bankmäßige  Notendeckung  einzubeziehen.
        <pb n="213" />
        201

8.  „Sonstige  Wertpapiere".  In  diesem  Posten  sind  enthalten  die  Wertpapiere, ­
  die  zur  Aufrechterhaltung  des  laufenden  Kundengeschäfts  der  Bank
erforderlich  find,  ferner  die  im  Besitz  der  Reichsbank  befindlichen  Aktien
der  Golddiskontbank  und  die  der  Bank  für  Internationalen  Zahlungsausgleich. ­

9.  „Sonstige  Aktiven".  In  diesem  „Konto  pro  Diverse"  werden  verbucht:
1.  Devisenbestände,  soweit  sie  nicht  in  den  Posten  2  oder  3  erscheinen'
2.  Silbervorräte  (soweit  nicht  in  dem  Posten  „Bestand  an  deutschen  Scheidemünzen ­
  enthalten);  3.  etwa  belastete  Teile  des  Goldbestandes,  die,  weil
lombardiert,  nicht  als  Notendeckung  dienen  können;  4.  im  Besitz  der
Reichsbank  sich  befindende  Rentenbankscheine;  5.  Stockwechsel  (ins  Stocken
geratene  Wechsel);  6.  die  Gebäude  der  Reichsbank  in  Berlin  und  im  Reich;
7.  Vorschüsse  auf  Posten,  die  noch  nicht  zur  Abrechnung  reif  find  usw.
Auf  der  Passivseite  stehen:
1.  Das  „Grundkapital".
2.  Die  „Reservefonds".  Das  Bankgesetz  von  1924  gliedert:
g.)  die  gesetzlichen  Rücklagen.  Nach  der  Novelle  vom  1.  Dezember  1930
sind  von  dem  jährlichen  Reingewinn  10  %  so  lange  einem  Reservefonds ­
  zuzuführen,  bis  dieser  die  Höhe  des  eingezahlten  Grundkapitals ­
  erreicht.
b)  Rücklagen  für  künftige  Dividendenzahlungen;  sie  erfolgen,  um
den  Anteilseignern  die  im  Bankgesetz  (§  37)  vorgesehene  kumulative
Dividende  von  8  %  ju  gewährleisten.
c)  Rücklagen  für  sonstige  Zwecke  (für  zweifelhafte  Forderungen,  für
Pensionsverpflichtungen,  für  Neubauten  usw.).
3.  „Umlaufende  Noten".  Es  ist  die  Summe  der  gedruckten  Noten  abzüglich ­
  der  aus  dem  Verkehr  gezogenen  und  der  in  den  Tresors  der  Reichsbank ­
  ruhenden  Noten.  Da  die  Reichsbanknoten  den  Hauptbestandteil  des
gesamten  Zahlungsmittelumlaufs  bilden,  muß  ihre  Umlaufsmenge  dem
Bedarf  des  Verkehrs  und  der  Preisentwicklung  entsprechen.
4.  „Sonstige  täglich  fällige  Verbindlichkeiten".  Dieser  Posten  enthält  in
der  Hauptsache  die  Guthaben  der  Girokonteninhaber,  weiter:  unverzinsliche
Depositengelder,  Anzahlungen  auf  Effektenkäufe  usw.  Giroguthaben  entstehen ­
  durch  Einzahlungen  (Überweisungen)  oder  durch  Kreditgewährung
seitens  der  Reichsbank.
        <pb n="214" />
        202

5.  „Sonstige  Passiva"  ist,  wie  das  Konto  „Sonstige  Aktiven",  ein  Sammelkonto. ­
  11.  a.  enthält  es  die  im  Lauf  des  Jahres  erzielten  Gewinne,  die
sich  auf  der  Habenseite  der  Erfolgskonten  ergeben.
„Verbindlichkeiten  aus  weiterbegebenen  im  Jnlande  zahlbaren  Wechseln." ­
  Das  Wechselobligo  der  weiter  diskontierten  inländischen
Wechsel  (Rediskonten)  ist,  sofern  ein  solches  besteht,  im  Wochenausweis
(nicht  aber  auch  in  der  Jahresbilanz)  anzugeben.  —
Die  Liquidität  der  Reichsbank  ergibt  sich  aus  dem  Verhältnis
  der  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  (Notenumlauf  und  Girogelder)  zu
den  liquiden  Mitteln  (Gold,  Devisen,  Scheidemünzen,  Noten  anderer
Banken).  Die  Posten  der  Passivseite  (Notenumlauf  und  Giroguthaben)
sind  gedeckt  durch  Gold,  Devisen  und  Wechsel,  durch  Lombardforderungen
und  Effekten.  Wesentliche  Änderungen  in  der  Bilanzsumme  können  auf
beiden  Seiten  der  Bilanz  oder  aber  in  einer  anteiligen  Veränderung  der
Posten  auf  einer  Bilanzseite  zum  Ausdruck  kommen.

Die  Reichsbank  am  Jahresschluß.

Gold
und
DeckungSsähige

Devisen

Wechsel
einschl.
Schatzwechsel ­


Lombard

Deckungs-Wert
 ­


Guthaben
der
Girokunden ­


Notenumlauf ­


Grundkapital ­


Reservefonds ­


Beträge  in  Millionen  RM

1924  ....

1013

2064

17

—

821

1941

90

0,9

1928  ....

2885

2679

176

—

816

4930

122,8

284,2

1932  ....

920

2806

176

—

540

3561

150

417,4

1936  ....

72

5510

74

221

1012

4980

150

473,6

b)  Die  Privatnotenbanken
Während  das  Bankgesetz  von  1875  auch  die  Sondervorschriften  über  Privat-Notenbanken
  enthielt  (s.  S.  186  f.),  wurden  diese  seit  1924  in  einem  besonderen
Gesetz,  dem  Privatnotenbankgesetz  vom  30.  August  1924,  behandelt.
Auf  Grund  des  Reichsgesetzes  vom  18.  Dezember  1933  ist  das  Notenausgabe-Recht
  der  noch  bestehenden  4  Privatnotenbanken  mit  dem  31.  Dezember  1935
erloschen  und  damit  die  Reichseinheit  im  Geldwesen  lückenlos  hergestellt.  Bereits
für  Ende  1934  hätte  den  4  Landesbanken  das  Notenrecht  genommen  werden
können.  In  der  Erwägung  aber,  daß  es  für  sie  nicht  leicht  sein  werde,
die  Liquidation  ihrer  Emissionsabteilungen  in  so  kurzer  Zeit  ohne  Härten
für  ihre  Kreditnehmer  durchzuführen,  wurde  ihnen  ein  Jahr  Schonzeit  gewährt.
Die  damals  im  Betrag  von  rund  158  Millionen  NM  umlaufenden
        <pb n="215" />
        203

Noten  dieser  4  Notenbanken  wurden  eingezogen,  während  ihr  Goldbestand ­
  von  etwa  75  Millionen  RM  vorläufig  von  der  Golddiskontbank
übernommen  wurde.
Die  Württembergische  Notenbank  und  die  Badische  Bank,  bei  denen  der
Betrag  der  umlausenden  Noten  hinter  den  im  Geschäftsbetriebe  arbeitenden
fremden  und  eigenen  Geldern  an  Bedeutung  zurücktritt,  trafen  sofort  die
erforderlichen  Maßnahmen  zur  Umgestaltung  in  die  freie  Kreditbank. ­
  Die  Bayerische  Notenbank  dagegen  ist  in  die  Bayerische  Staatsbank
aufgegangen.  Die  Sächsische  Bank  wurde  mit  der  Sächsischen  Staatsbank
verbunden.
c)  Notendeckungssysteme  und  Notenkontingentierung
Gemeinsam  ist  oder  sollte  allen  Noteninstituten  die  Sorge  für  die  Erfüllung ­
  zweier  Forderungen  sein:
1.  jederzeit  Mittel  zu  besitzen,  die  zurückströmenden  Noten  einzulösen,
2.  nur  soviel  Noten  auszugeben,  wie  für  die  Volkswirtschaft  des  Landes
erforderlich  und  gedeihlich  erscheint.
Auf  welche  Weise  dies  aber  am  besten  geschieht,  darüber  sind  die  Ansichten ­
  in  den  verschiedenen  Ländern  geteilt.  Wir  können  betreffs  der
Notendeckung  unterscheiden:
1.  Keine  Golddeckung.  Für  die  ausgegebenen  Noten  bestanden  keine
Deckungsvorschristen:  in  Frankreich  bis  1928'  in  Deutschland  von  1921—1923.
2.  Absolute  Golddeckung.  DasbritischeoderPeelscheSystem.
Es  geht  von  dem  Prinzip  aus,  M  e  t  a  l  l  g  e  l  d,  das  aus  dem  Lande  strömt,
nicht  durch  Banknoten  zu  ersetzen,  „damit  kein  falsches  Bild
über  den  volkswirtschaftlichen  Aufschwung  des  Landes  entsteht".  Es  wird
aus  diesem  Grunde  100%  ige  Deckung  der  über  260  Millionen  £  hinaus
ausgegebenen  Noten  gefordert.
3.  Relative  bankmäßige  Deckung:  Dasdeutsche  oder  kontinentale ­
  S  y  st  e  m.  Es  wird  von  einer  Anzahl  Notenbanken  des  Kontinents
angewendet  und  hat  u.  a.  auch  schon  bei  der  alten  Preußischen  Bank  bestanden. ­
  Das  Grundprinzip  ist:  bankmäßige  Deckung  der  ausgegebenen ­
  Noten.  Hierbei  ist  zu  unterscheiden:
a)  veränderlicher  sd.  h.  durch  die  Höhe  des  Notenumlaufs  bestimmter) ­
  Prozentsatz  der  Deckungspflicht  in  Gold.
b)  fester  Prozentsatz  der  Deckungspslicht  in  Gold  (33 1 / s °/ 0  in  Danzig).
        <pb n="216" />
        Hinsichtlich  der  Rotenkontingentierung  ist  zu  unterscheiden:
1.  Eine  Höchstgrenze  der  auszugebenden  Noten  ist  festgesetzt.  So
bis  Juni  1928  in  Frankreich,  in  Deutschland  bei  den  Privatnotenbanken,
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  bei  den  Nationalbanken  (Beschränkung ­
  auf  das  Aktienkapital  der  betreffenden  Bank).  Bei  der  Bank  von
Danzig  ist  die  Höhe  des  Notenumlaufs  abhängig  von  der  Bevölkerungsziffer:
  Auf  den  Kopf  dürfen  bis  100  fl.  Noten  ausgegeben  werden.
2.  Eine  Höchstgrenze  der  auszugebenden  Noten  ist  nicht  festgesetzt,  so
bei  der  Deutschen  Reichsbank.
Anhang:  Deutsche  Banknoten,  Reichskassenscheine  und  Darlehns-Tcassenscheine
  im  Weltkriege  und  in  der  Zeit  nachher  *)
Der  Ausbruch  des  Weltkrieges  stellte  die  Deutsche  Reichsbank,  als  letzte  Geldund
  Kreditquelle  des  Landes,  vor  neue,  große  Aufgaben.  Sie  hatte  dem  Reich
die  Kriegsmittel,  insbesondere  die  für  die  Mobilmachung  erforderlichen  Gelder,
zur  Verfügung  zu  stellen,  und  sie  mußte  weiter  dem  außerordentlich  gesteigerten
Bedarf  des  VerkehrsanZahlungsmittelnund  Kredit  entsprechen.
Der  Kredit  war  erschüttert,  was  sich  in  den  Außenbeziehungen  der  Länder  noch
stärker  fühlbar  machte  als  im  inneren  Verkehr.  An  Stelle  der  Zahlungen  im
Wege  des  Kredits  und  der  Verrechnungen  trat  in  größerem  Umfange  wieder  der
Barverkehr,  und  Barverkehr  nach  außenbedeutete:  Zahlung  in  effektivem  Gold.
Die  Reichsbank  hatte,  im  Gegensatz  zu  den  anderen  deutschen  Banken,  sich  seit
langem  für  die  Kriegszeit  vorbereitet.  Die  finanzielle  Mobilmachung  erfolgte
bereits  1905  gelegentlich  der  ersten  Marokko-Krisis.  Die  bankpolitischen  Maßnahmen ­
  begannen  mit  dem  Gesetz  vom  20.  Februar  1906,  das  der  Reichsbank
das  Recht  verlieh,  Noten  in  Abschnitten  zu  50  und  20  M  auszugeben.  Damit
war  beabsichtigt,  einen  Teil  des  umlaufenden  Goldes  durch  diese  kleinen  Noten
zu  ersetzen  und  so  den  Goldbestand  der  Reichsbank  zu  erhöhen.  Gleiches  bezweckte
das  Gesetz  vom  5.  Juni  1906:  Die  durch  die  kleinen  Banknoten  überflüssig  gewordenen ­
  Reichskassenscheine  zu  50  und  20  M  sollen  durch  Scheine  zu  10  M
ersetzt  werden;  die  5-M-Scheine  blieben  bestehen.  Der  Zweck  wurde  erreicht:
der  Verkehr  nahm  die  kleinen  Banknoten  auf  —  bis  Ende  1913  hatte  die  Reichsbank ­
  682  Millionen  M  in  50-  und  20°M-Scheinen  in  Umlauf  gebracht  —,  und
i)  Siehe  die  Verwaltungsberichte  der  Reichsbank  für  1914  ff.,  die  vom  Reichskanzler
  dem  Reichstage  am  23.  November  1914  vorgelegten  Denkschriften  „über
wirtschaftliche  Maßnahmen  aus  Anlaß  des  Krieges"  und  die  Denkschrift  vom
Oktober  1920  „Über  das  deutsche  Geld-  und  Währungswesen".  I  o  h.  N  o  tz  k  e,
Deutschlands  Finanz-  und  Handelsgesetze  im  Kriege.  Berlin  1917.

204
        <pb n="217" />
        205

der  Goldbestand  der  Reichsbank  erhöhte  sich  von  778  Millionen  (1910)  auf
1068  Millionen  M  (1913).
Über  weitere  Mittel  und  Wege  zur  Vergrößerung  des  Goldbestandes  und
Stärkung  der  Mittel  der  Reichsbank  sollte  eine  Enquete  Klarheit  schaffen.  Ihr
Ergebnis  fand  einen  Niederschlag  in  der  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  1.  Juni
1909:  Die  Noten  der  Reichsbank  werden  —  die  Bank  von  England  hatte  ihren
Noten  diese  Eigenschaft  bereits  1834  verliehen  —  gesetzliches  Zahlungsmittel. ­
  Das  Publikum  sollte  schon  in  normalen  Zeiten  daran  gewöhnt  werden,
die  Noten  der  Reichsbank  im  Verkehr  als  gleichwertig  mit  dem  Währungsgelde
anzusehen.
Das  Reich  kräftigte  seine  Finanzen  (Gesetz  vom  3.  Juli  1913):
1.  durch  Erhebung  eines  Wehrbeitrags,  der  in  3  Jahresraten  etwa  1  Milliarde ­
  M  einbrachte,  und
2.  durch  Erhöhung  des  Reichskriegsschatzes  um  120  Millionen  M,  die  durch
Ausgabe  eines  gleichen  Betrages  in  Reichskassenscheinen  beschafft  werden
sollten.
Damit  die  Reichsbank  dem  Reiche  die  zur  Kriegführung  benötigten  Mittel
zur  Verfügung  stellen  kann,  soweit  das  nicht  durch  fundierte  Anleihen  geschieht,
erfolgten  einschneidende  Änderungen  durch  die  Notgesetze  vom  4.  August  1914,
die  sich  als  unheilvoll  für  unsere  Währung  erwiesen  haben:
I.  Gesetz,  betreffend  die  Reichskassenscheine  und  die  Banknoten: ­
  1.  Die  Reichskassenscheine,  für  die  bisher  im  Privatverkehr  ein  Annahmezwang ­
  nicht  bestand,  werden  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Damit  der  Reichsbank ­
  die  wichtigste  Grundlage  des  Notenkredits  erhalten  bleibt  und  dem  Reich
eine  Goldreserve  gesichert  wird,  erfolgt  2.  die  Bestimmung:  Die  Reichshauptkasie
  wird  von  ihrer  Verpflichtung  zur  Einlösung  der  Reichskassenscheine ­
  und,  was  viel  einschneidender  ist:dieReichsbankwirdvonder
Einlösung  ihrer  Noten  befreit.  3.  Die  Privatnotenbanken  erhalten
das  Recht,  zur  Einlösung  ihrer  Noten  Reichsbanknoten  zu  verwenden.
II.  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Münzgesetzes.  Die  Reichsbank ­
  war  verpflichtet,  Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen  in  bestimmten  Mindestbeträgen ­
  in  Gold  umzuwechseln.  An  Stelle  der  Goldmünzen  sollen  nunmehr
die  ümwechslungskassen  Reichskassenscheine  und  Reichsbanknoten  verabfolgen.
III.  Gesetz,  betreffend  die  Änderung  des  Bankgesetzes.  Die
„Dritteldeckung  blieb  als  mittelbare  Schranke  für  die  Notenausgabe  der  Reichsbank ­
  aufrechterhalten,  jedoch  mit  der  sehr  wesentlichen  Einschränkung,  daß  neben
Gold,  umlaufsfähigem  Geld  und  dem  sehr  geringfügigen  Betrage  der  Reichskassenscheine ­
  auch  die  D  a  r  leh  n  s  k  a  ssen  s  ch  e  i  n  e  als  „Golddeckung"  gallen
 1 );  als  Restdeckung  wurden  neben  Kaufmannswechseln  auch  „Wechsel,  die  das
Z  Als  die  Ansprüche  an  die  Darlehnskasse  nachließen,  konnten  nicht  mehr  so
viel  Darlehnskassenscheine  ausgegeben  werden,  wie  für  Deckung  eines  Drittels  der
        <pb n="218" />
        206

Reich  verpflichten  und  eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  auch
dann,  wenn  aus  ihnen  sonstige  Verpflichtete  nicht  haften",  und  „Schuldverschreibungen ­
  des  Reichs,  die  nach  spätestens  3  Monaten  mit  ihrem  Nennwert  fällig
sind",  zugelassen.  —  Die  Notenausgabe  erfolgt  nicht  mehr  entsprechend  dem  Bedarf
  von  Handel  und  Industrie,  sondern  in  dem  Maße,  wie  es  der  Geldbedarf
des  Reichs  erforderte.  Also  Verquickung  der  Reichsfinanzen  mit
den  Mittelnder  Reichsbank.  Indem  die  Reichsbank  von  der  Einlösung
ihrer  Noten  fund  die  Reichshauptkasse  von  der  Einlösung  der  Reichskassenscheine)
in  Gold  befreit  wurde,  war  der  Übergang  Deutschlands  von  der
Gold  -  zur  Papierwährung  vollzogen.
IV.  Das  Darlehnskassengesetz  begründet  ein  selbständiges,  neben
der  Reichsbank  stehendes  Kreditinstitut  für  den  Lombardverkehr.  Die  Schaffung
einer  solchen  neuen  Kreditquelle  war  geboten,  da  die  Lombardanlage  nicht
bankmäßige  Deckung  ist,  die  Reichsbank  mithin  zur  Erteilung  von  Lombarddarlehen ­
  nur  innerhalb  gewisser  Grenzen  in  der  Lage  war,  während  die
Kreditbedürfnisse  sich  ganz  gewaltig  steigerten.
Die  Darlehnskaffen  waren  selbständige  Einrichtungen  des  Reichs  mit  den
Eigenschaften  und  Rechten  juristischer  Personen.  Sie  waren  an  die  selbständigen
Reichsbankanstalten  derart  angegliedert,  daß  deren  erste  Vorstandsbeamte  zugleich ­
  Vorsitzende  der  Vorstände  der  Darlehnskaffen  waren,  und  daß  die  Kassenund
  Buchhaltereigeschäfte  durch  die  zuständigen  Reichsbankanstalten  besorgt
wurden.  Weiter  gehörten  zum  Vorstande  jeder  Darlehnskaffe  ein  speziell  das
Interesse  des  Reichs  vertretender  und  mit  besonderen  Befugnissen  ausgestatteter
Reichsbevollmächtigter  und  mindestens  zwei  Personen  aus  Handel  und  Gewerbe, ­
  die  die  Darlehnsanträge  sachlich  begutachten  und  die  Zuverlässigkeit  der
Darlehnsnehmer  beurteilen  sollten.  Die  allgemeine  Verwaltung  der  Darlehnskaffen ­
  führte  für  Rechnung  des  Reichs  die  Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen.
  Ihr  gehören  an  der  Präsident  und  ein  Mitglied  des  Reichsbankdirektoriums, ­
  ein  Reichsbevollmächtigter  und  4  Mitglieder  aus  dem  Handelsund ­
  Gewerbestande.  Darlehen  wurden  grundsätzlich  nur  an  zuverlässige  und
kreditwürdige  Inländer  gewährt.  Beliehen  wurden  bestimmte  Waren  und
Wertpapiere,  sowie  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines
deutschen  Staates  eingetragene  Forderungen.
Hauptdarlehnsnehmer  waren  die  Landesregierungen,  vor  allem  das  Reich
selbst.  Um  den  Kurs  der  Kriegsanleihe  zu  halten,  wurde  die  Reichsbank  beauftragt,
  Kriegsanleihen  an  der  Börse  anzukaufen  f„aufznnehmen").  Die  Mittel
hierfür  schaffte  sich  das  Reich,  indem  es  bei  der  Reichsbank  Schatzwechsel  disausgegebenen

  Reichsbanknoten  erforderlich  waren.  Daher  wurde  durch  die  Bank-Novelle
  vom  9.  Mai  1921  die  Vorschrift  der  Drittel-Bardeckung  bis  Ende
Dezember  1923  und  durch  die  Verordnung  vom  26.  Oktober  1923  bis  Ende  Dezember ­
  1925  außer  Kraft  gesetzt.
        <pb n="219" />
        kontierte.  ES  erfolgte  somit  Umwandlung  einer  fundierten  Schuld  in  eine
schwebende  Schuld.
Als  die  Summen  der  zum  Verkauf  angebotenen  Kriegsanleihe  immer  größer
wurden,  wurde  im  Juli  1919  unter  Führung  der  Reichsbank  und  Beteiligung
aller  Großbanken  und  großen  Banksirmen  die  Reichsanleihe-A.-G.  mit  einem
Kapital  von  400  Millionen  M  errichtet.  Ihr  Zweck  war,  Reichsanleihen  bis
zum  lOfachen  Betrag  ihres  Eigenkapitals  aufzunehmen,  also,  entsprechend  dem
Kurswert,  etwa  5  Milliarden  M.  Die  Mittel  hierzu  beschaffte  sich  die  Gesellschaft ­
  durch  Ausgabe  von  Darlehnskassenscheinen,  und  auf
Grund  dieser  Darlehnskassenscheine  war  die  Reichsbank  berechtigt,  den  dreifachen
Betrag  ihrer  eigenen  Noten  auszugeben.  Die  Kriegsanleihe  wurde  durch  diese
Manipulation  in  Darlehnskassenscheine,  und  diese  wieder  wurden  in  Banknoten
umgewandelt.
Dadurch,  daß  die  Darlehnskassenscheine,  soweit  sie  nicht  in  den  freien  Verkehr
übergehen,  dem  Barvorrat  der  Reichsbank  zugerechnet  wurden,  wurde  die
Lombardanlageder  Darlehnskassen  zur  Notendeckungverwendbar ­
  gemacht  und  gewissermaßen  mobilisiert.
Im  Februar  1924  wurde  beschlossen,  die  Darlehnskassen  tunlichst  rasch  abzubauen, ­
  und  durch  Bekanntmachung  vom  17.  März  1924  wurde  ihre  Liquidation ­
  in  die  Wege  geleitet.
Da  am  Anfang  des  Krieges  infolge  des  enorm  anschwellenden  Zahlungsmittelbedarfs ­
  die  vorhandenen  Zahlungsmittel  nicht  ausreichten,  suchte  der  Verkehr  sich
vielfach  durch  Ausgabe  von  Notgeld  zu  helfen  ss.  S.  6b).  Als  im  September
1914  die  Reichsdruckerei  mit  der  Lieferung  der  Darlehnskaflenschcine  zu  2  und
1  M  begann,  war  es  möglich,  den  Bedarf  des  Verkehrs  an  kleinen  Zahlungsmitteln ­
  zu  befriedigen  und  dieses  Notgeld  wieder  aus  dem  Verkehr  zu  ziehen.
Später  erschien  es  wieder  in  Scheinen  zu  10,  25  und  50  Pfennigen,  die  von  Kommunen ­
  und  privaten  Unternehmungen  zur  Behebung  des  Kleingeldmangels  ausgegeben ­
  wurden.
Infolge  des  dauernden  Marksturzes  war  die  Reichsbank,  obgleich  sie  neben  der
Reichsdruckerei  135  Druckereien  im  Reich  mit  dem  Notendruck  beauftragt  hatte,
zeitweise  nicht  in  der  Lage,  so  viel  Noten  in  Verkehr  zu  geben,  wie  benötigt  wurden. ­
  Kommunen  und  Industrie  wurden  daher  zur  Ausgabe  von  Notgeld  ermächtigt. ­
  Vom  Herbst  1923  ab  wurde,  auf  Grund  entsprechender  Beträge  Goldanleihe,
  wertbeständiges  Notgeld  ausgegeben.
Je  mehr  Noten  in  Verkehr  gegeben  wurden,  desto  geringer  wurde  ihr
Gesamtwert.  Mitte  Januar  1923  stellte  der  Gesamtbetrag  der  im  Umlauf
befindlichen  Reichsbanknoten  einen  Wert  von  509  Millionen  Goldmark  dar.
Mitte  April  1923  —  bis  dahin  hatte  sich  der  Goldwert  der  Mark  ziemlich  stabil
gehalten  —  war  diese  Summe  auf  1162  Millionen  Goldmark  gestiegen.  Nun
begann  die  Entwertung  der  Mark:  Bis  zum  15.  Oktober  1928  war  der  Goldwert ­
  der  umlaufenden  Banknoten  auf  138  Millionen  Goldmark  gefallen,  um
dann  bis  zum  15.  November  1923  auf  155  Millionen  Goldmark  zu  steigen.

207
        <pb n="220" />
        208

Infolge  der  Stabilisierung  der  Valuta  steigt  der  Goldwert  des  sich  immer  noch
vermehrenden  Notenumlaufs  bis  Ende  November  auf  0,4  Milliarden  Goldmark.
Ende  Dezember  1923  betrug  der  Goldwert  der  umlaufenden  Reichsbanknoten
und  Rentenbankscheine  1,55,  Ende  Januar  1924  1,69  und  Ende  Februar
2,01  Milliarden  Goldmark,  während  bei  Kriegsausbruch  der  Vorrat  an  Zahlungsmitteln ­
  einschließlich  Noten  6,1  Milliarden  M  betragen  hatte.
Hieraus  ergibt  sich  die  Wahrheit  des  Satzes,  daß  bei  stabilen  Währungsverhältnissen, ­
  wo  die  Umlaufsgeschwindigkeit  des  Geldes  geringer  als  bei
schwankender  Währung  ist  (hier  sucht  jeder  das  empfangene  Geld,  um  es  vor
Entwertung  zu  schützen,  möglichst  rasch  wieder  los  zu  werden!),  die  Gesamtsumme
der  Umlaufsmittel  steigt,  während  sie  bei  sich  entwertender  Valuta,  nach  dem
Geldwert  berechnet,  abnimmt.
3.  Die  Ausgabe  langfristiger  Obligationen  lManbbrlefe)')
Die  Ausgabe  von  Obligationen  (Pfandbriefen),  die  von  seiten  des
Gläubigers  unkündbar  sind,  vom  Emittenten  aber  jederzeit  oder
auf  Grund  eines  vorher  festgesetzten  Tilgungsplanes  zurückgezahlt  werden
können,  erfolgt  —  abgesehen  von  den  Schuldverschreibungen  industrieller
Unternehmungen  (siehe  hierüber  den  Abschnitt  „Industrie-Obligationen")
—  in  der  Hauptsache  durch  öffentlichrechtliche  Bodenanstalten  (Ritterschaften, ­
  Landschaften),  die  dem  ländlichen  Kredit  dienen,  und  durch
Hypothekenbanken,  die  gleiche  Dienste  dem  städtischen  Grundbesitz
zu  leisten  haben.  Der  Kredit,  den  diese  Institute  durch  hypothekarische  Beleihung ­
  von  Grundstücken  gewähren,  ist  l  a  n  g  f  r  i  st  i  g.
Zu  den  Geschäften  der  Hypothekenbanken  gehört  auch  das  K  o  m  m  u  -
naldarlehnsgeschäft.  Das  ist  ein  Darlehnsgeschäft  auf  Grund  von
nicht  hypothekarisch,  sondern  durch  Schuldschein  gesicherten  Forderungen ­
  an  Gemeinden  oder  inländische  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts.
Durch  Verkauf  der  von  ihr  ausgegebenen  Hypothekenpfandbriefe  und
Kommunalobligationen  zieht  die  Hypothekenbank  Sparkapitalien  an  sich,
die  sie  dem  Hypothekar-  und  Kommunalkredit  zuführt.
i)  Schrifttum:  Fr.  Dannenbaum,  Deutsche  Hypothekenbanken.  Berlin ­
  1928.  Derselbe,  Öffentlich-rechtliche  Kreditanstalten,  die  Pfandbriefe  und
Kommunalschuldverschreibungen  ausgeben.  Berlin  1930.  Eugen  Mößner,
Das  deutsche  Bodenkreditsystem.  Berlin  1934.  Fr.  Schulte,  Jahrbuch  für
Bodenkredit.  Berlin  1928.  Fr.  Terhalle,  Hypothekarkredit,  im  Handwörterbuch ­
  der  Staatswissenschaften,  4.  Ausl.  P.  Ullmann,  Die  Praxis  des
Hypothekengeschäfts.  Berlin  1937.
        <pb n="221" />
        Das  Hypothekenbankgesetz  will  Schuldner  und  Gläubiger  schützen:  den
Schuldner,  indem  die  allgemeinen  Darlehnsbedingungen  der  Bank  der
Genehmigungspflicht  unterliegen;  den  Gläubiger  durch  Abgrenzung ­
  des  Geschäftskreises  der  Hypothekenbank  und  durch  Deckungsvorschriften
  (Höhe  der  Beleihung  usw.).
Die  von  den  Hypothekenbanken  ausgegebenen  Pfandbriefe  müssen
in  gleichem  Nennbeträge  durch  Hypotheken  gedeckt  sein,  die  einzeln  in  ein
Register  einzutragen  sind,  dessen  Führung  von  dem  durch  die  Aufsichtsbehörde ­
  bestellten  Treuhänder  überwacht  wird.  Die  Beleihung  ist
grundsätzlich  nur  zur  ersten  Stelle  zulässig  und  darf  60  °/ 0  des  Wertes  des
Grundstückes  (dieser  Höchstsatz  soll  nur  für  besonders  günstig  gelagerte  Fälle
gelten)  —  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  66  2 / 3 °/o  —  "ichl  übersteigen. ­

Aufgabe  der  Hypothekenbanken  ist:  Förderung  des  Grundkredits.  Sie
wollen  die  nicht  vertretbare  Hypothek  durch  vertretbare  Wertpapiere  ersetzen. ­
  Als  Erwerbsinstitute  fordern  sie  von  den  Schuldnern  einen  höheren
Zins,  als  sie  auf  ihre  Pfandbriefe  und  Obligationen  gewähren,  und  für
die  Kapitalbeschaffung  lassen  sie  sich  eine  Provision  bewilligen.
Die  Nachfrage  nach  Darichen  entspricht  nicht  immer  der  Nachfrage
nach  Pfandbriefen;  bald  fehlen  Sparknpitalien,  bald  wieder  haben  die
Banken  hierfür  keine  nutzbringende  Verwendung.  Die  Pfandbriefe,  die
die  Besitzer  verkaufen  (abstoßen),  nimmt  die  Hypothekenbank,  die  sie  ausgegeben ­
  hat  sin  der  Regel  durch  Vermittlung  des  Maklers),  an  der  Börse
auf,  da  sie  sonst  nicht  in  der  Lage  wäre,  den  Kurs  zu  regulieren.  Meist
wird  nur  auf  die  zuletzt  ausgegebene  Serie  an  Banken  und  Bankiers,
die  die  Pfandbriefe  als  dauernde  Kapitalanlage  unterbringen,  eine  Vergütung
  (Bonifikation)  gewährt;  diese  ist  teilweise  oder  voll  zurückzuvergüten, ­
  wenn  die  Stücke  vorzeitig  wieder  an  den  Markt  kommen.
Hypothekenbanken,  die  neben  dem  Hypothekengeschäft  unbeschränkt  Bankgeschäfte ­
  aller  Art  betreiben  —  es  sind  dies  Institute,  die  bereits  vor
dem  1.  Mai  1893  statutarisch  solch  einen  erweiterten  Geschäftsbetrieb  gehabt ­
  haben  ,  nennt  man  gemischte  Banken.  Einige  von  ihnen  haben
ihre  Hypothekenabteilungen  vom  reinen  Bankgeschäft  losgelöst;  die  bankgeschäftlichen
  Tätigkeiten  überließen  sie  einer  anderen  Bank,  mit  der  sie
—  meist  unter  Aktienaustausch  —  in  Interessengemeinschaft  getreten  sind.
14  Gebabö  30.  A.

209
        <pb n="222" />
        210

Die  Errichtung  neuer  gemischter  Hypothekenbanken  ist  durch  das  Hypothekenbankgesetz ­
  vom  13.  Juli  1899  verboten.
Die  reinen  Hypothekenbanken  dürfen  Hypothekenpfandbriefe
nur  insoweit  ausgeben  und  Darlehen  von  der  Deutschen  Rentenbank-Kreditanstalt
  nur  insoweit  aufnehmen,  als  der  Betrag  der  ausgegebenen ­
  Hypothekenpfandbriefe  zuzüglich  des  Betrages  der  bei  der  Deutschen
Rentenbank-Kreditanstalt  aufgenommenen  Darlehen  den  Mfachen  Betrag
des  eingezahlten  Grundkapitals  und  des  ausschließlich  zur  Deckung  einer
Unterbilanz  oder  zur  Sicherstellung  der  Pfandbriefgläubiger  oder  der  Forderung ­
  der  Deutschen  Rentenbank-Kreditanstalt  aus  der  Darlehnsgewährung
  bestimmten  Reservefonds  nicht  übersteigt  (Bepfandbriefungsgrenze).
Der  Gesamtbetrag  der  umlaufenden  Pfandbriefe  muß  in  Höhe  des  Nennwertes ­
  jederzeit  durch  Hypotheken  von  mindestens  gleicher  Höhe  und
mindestens  gleichem  Zinserträge  gedeckt  sein.
Geben  die  Hypothekenbanken  auch  Kommunalobligationen  aus
ss.  S.  208),  so  dürfen  Kommunalobligationen  und  Pfandbriefe  zusammen
das  28fache  der  Summe  des  eingezahlten  Grundkapitals  und  der  Reserven
betragen.
Der  Umlauf  an  Pfandbriefen  und  Kommunalobligationen  betrug  Ende  Mai
1937  bei:
30  59  11
Hypotheken-  öffentl.-rechtl.  sonstigen
aktienbanken  Kreditanstalten  Anstalten
in  Millionen  RM
Pfandbriefe  4656  2217  371
Kommunalobligationen  .  .  .  845  I486  2915
Baugeldkredite,  die  die  Bank  zur  Bestreitung  der  Baukosten
(Errichtung  des  Gebäudes)  gewährt,  gelten  nicht  als  Unterlage  für  Hypothekenpfandbriefe. ­
  Nach  Fertigstellung  des  Baues  werden  die  Baugelder ­
  durch  eine  feste  Hypothek  abgelöst.  In  der  Regel  werden  solche  Baugelder ­
  durch  Grund  ft  ücksbanken  gegeben,  und  zwar  nicht  in  einer
Summe,  sondern  in  Raten  mit  dem  jeweiligen  Fortschreiten  des  Baues.
Wer  Baukredit  gibt,  trägt  das  Risiko  der  Bauführung  —  er  muß,  stirbt
der  Bauherr  während  des  Baues,  nötigenfalls  für  dessen  Zuendeführung
Sorge  tragen  —,  sowie  das  der  Hypothekenbeschaffung.  Höhere  Zins-  und
Provisionssätze  für  Baukredite  sind  daher  berechtigt.  Für  den  Baugeldmarkt
        <pb n="223" />
        211

von  Bedeutung  wurden  in  der  Nachkriegszeit  die  Bausparkassen.
Das  Bausparen  ist  ein  Zwecksparen.  Durch  Abschluß  des  Bausparvertrages
und  periodische  Zahlungen  schaffen  sich  die  Mitglieder  für  den  Bau  eines
Eigenheims  einen  Anspruch  auf  Zuteilung  einer  Bausparsumme;  sie  erfolgt
nach  verschiedenen  Grundsätzen.
Ruhen  die  Hypotheken  auf  landwirtschaftlichen  Grundstücken,  so  müssen
sie  mindestens  zur  Hälfte  aus  Amortisationshypotheken  bestehen, ­
  bei  denen  der  jährliche  Tilgungsbetrag  des  Schuldners  wenigstens
%  %  des  Hypothekenkapitals  beträgt.
Werden  Hypotheken  zurückgezahlt,  oder  ist  aus  einem  anderen  Grunde
die  vorgeschriebene  Deckung  in  Hypotheken  nicht  mehr  vollständig  vorhanden, ­
  so  hat  die  Bank  die  fehlende  Hypothekendeckung  einstweilen  durch
Reichs-  oder  Staatsschuldverschreibungen  oder  durch  bares  Geld  zu  ersetzen.
Die  hypothekarischen  Darlehen  werden  in  der  Regel  in  Geld  gewährt. ­
  In  Pfandbriefen  dürfen  sie  nur  zum  Nennwert  gegeben  werden
und  nur  dann,  wenn  die  Statuten  dies  zulassen  und  der  Schuldner  ausdrücklich ­
  zustimmt.
Neben  die  mehr  formelle  Tätigkeit  des  Treuhänders  tritt  die  materielle ­
  und  generelle  Staatsaufsicht.  Die  materielle  Staatsaufsicht
erstreckt  sich  nach  §  3  des  Hypothekenbankgesetzes  auf  den  gesamten  Geschäftsbetrieb ­
  der  Banken.  Nach  §  4  ist  die  staatliche  Aufsichtsbehörde  befugt, ­
  alle  Anordnungen  zu  treffen,  die  erforderlich  sind,  um  den  Geschäftsbetrieb ­
  der  Bank  mit  dem  Gesetz,  der  Satzung  und  den  sonst  in  verbindlicher ­
  Weise  getroffenen  Bestimmungen  im  Einklänge  zu  erhalten.
Durch  Verordnung  vom  29.  September  1934  ist  die  Unterstellung  der
Hypotheken,  und  Schiffspfandbriefbanken  unter  die  einheitliche  Aufsicht
des  Reichs  erfolgt.  Insbesondere  für  das  Emissionsgeschäft  der  Hypothekenbanken ­
  ist  dies  von  großer  Bedeutung.
Privatrechtlichen  Kreditan  st  alten,  die  nicht  Hypothekenbanken ­
  sind,  ist  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  unter  der  Bezeichnung ­
  als  Pfandbrief  verboten.  Eine  Ausnahme  besteht  nur  für  Schiffspfandbriefbanken, ­
  die  gegen  Bestellung  eines  Schiffspfandrechts
Darlehen  gewähren  und  aus  Grund  der  erworbenen  Pfandrechte  Schuldverschreibungen ­
  sSchiffspfandbriefe)  ausgeben.  Sie  unterstehen  sGesetz  vom
14.  August  1933)  der  staatlichen  Aufsicht  und  sind  in  ihrer  Geschäftsführung
  stark  beschränkt.
        <pb n="224" />
        212

Zur  rechtlichen  Sicher  st  ellungderPfandbriefinhab  er  ist
die  Anlegung  eines  Hypotheken-  und  Wertpapierregisters  vorgeschrieben.
Betreffs  der  in  dieses  Register  eingetragenen  Dokumente  ist  den  Pfandbriefgläubigern ­
  im  Konkurs  ein  Vorzugsrecht  vor  allen  anderen  Konkursgläubigern ­
  eingeräumt.  Die  Pfandbriefgläubiger  haben  untereinander
gleichen  Rang.
Eine  Anzahl  Hypothekenbanken  haben  sich  zu  „Gemeinschaftsgruppen"
  oder  „Arbeitsgemeinschaften"  zusammengeschlossen.  Hauptgrund ­
  hierfür  war  Kostenersparnis  durch  Zusammenfassung  und  Ausnutzung ­
  bestehender  Organisationen.  Die  Gewinne  werden  zusammengelegt
  und  nach  den  Aktienkapitalien  der  einzelnen  Gesellschaften  verteilt.
Die  Gemeinschaftsverfassung  betont  aber  ausdrücklich,  daß  jede  Gemeinschaftsbank ­
  nach  wie  vor  die  Aufgabe  hat,  die  Jahresbilanz,  sowie  die  Gewinn- ­
  und  Verlustrechnung  festzustellen.
Ebenfalls  dem  st  ä  d  t  i  s  ch  e  n  Realkredit  dienen  die  S  t  a  d  t  s  ch  a  f  t  e  n
(s.  unten).
Wie  die  L  a  n  d  s  ch  a  f  t  e  n  (s.  diesen  Abschnitt)  dem  ländlichen  Grundbesitz, ­
  so  wollen  die  Industrie  schäften  der  mittleren  und  kleineren
Industrie  Mittel  zur  Verfügung  stellen.  Als  erste  Jndustrieschaft  wurde
Ende  1925  die  Sächsische  Landespfandbriefanstalt  ins  Leben  gerufen.
V.  Nktivgeschäfte  der  Danken
Reichen  die  e  i  ge  n  e  n  Mittel  (bog  Eigenkapital)  jemandes  zur  Erfüllung
der  von  ihm  zu  bewirkenden  Leistungen  nicht  aus,  so  muß  er  fremde
Mittel  in  Anspruch  nehmen,  sich  Fremdkapital  leihen  oder,  wie  man  es
ausdrückt,  Kredit  aufnehmen.
Im  Mittelpunkt  der  Banktätigkeit  steht  das  K  r  e  d  i  t  ge  s  ch  ä  f  t  Z.  Einer
Person  (oder  Wirtschaft)  wird  Geldkapital  (ober  Geldkapitalanspruch:
1)  Schrifttum:  F.  B  eckmann  u.  a.,  Die  Kreditwirtschaft.  Leipzig  1927.
F.  B  o  n  d  i  und  E.  W  i  n  ck  l  e  r,  Die  Praxis  der  Finanzierung.  Berlin  1929.
H.  Kaeferlein,  Der  Bankkredit  und  seine  Sicherungen.  6.  Ausl.,  nenbearbeitet
  von  A  r  w  e  d  51  o  ch  (grundlegendes  Werk),  Stuttgart  1937.
K.  H.  L  e  m  ke,  Der  Personalkredit  an  Großhandel  und  Industrie.  Berlin  1922.
H.  D.  Macleod,  The  Theory  of  Credit.  2.  Ausl.  London  1897.  W.  Mahlberg,
  Zum  Neubau  des  Kredits.  Leipzig  1925.  Nöll  von  der  Nahmer,
Der  volkswirtschaftliche  Kreditfonds  (Versuch  einer  Lösung  des  Kreditproblems).
        <pb n="225" />
        Bankakzept)  mit  der  Verpflichtung  zur  Rückzahlung  innerhalb  bestimmter
Zeit  zur  Verfügung  gestellt.  Die  Kreditwürdigkeit  des  Kreditsuchenden,  d.  h.
seine  persönlichen  Eigenschaften  und  die  Beschaffenheit  des  Sicherungsgutes,
werden  eingehend  geprüft.
Indem  die  Banken  Kredit  nehmen  sPassivgeschäfte  betreiben),  sind  sie
in  der  Lage,  Kredit  zu  gewähren  (Aktivgeschäfte  zu  betreiben).  „Die  eigentliche ­
  Funktion  des  Bankiers",  sagt  schon  Ricardo,  „beginnt  erst,  wenn
er  mit  fremdem  Kapital  arbeitet."  Die  Bank  kann  also  Kredit  gewähren:
in  Höhe  1.  des  Eigenkapitals  und  der  Reserven,  2.  der  ihr
anvertrauten  fremden  Gelder  und  3.  gemäß  der  eigenen
Kreditfähigkeit,  d.  h.  der  Möglichkeit,  Gelder  bei  der  Reichsbank ­
  oder  einem  anderen  Kreditinstitut  aufzunehmen  oder  selbst  Kaufmittel
(Kaufkraft  a  t  t  e  st  e)  zu  schaffen  *).  Die  Gelder  werden  entweder  gegen
Unterpfand  bzw.  Bürgschaft  oder  ohne  Sicherheit  ausgeliehen.  Stets
aber  hat  die  Bank  darauf  zu  achten,  daß  ihre  Mittel  wieder  flüssig  gemacht
werden  können.
Kredit  —  abgeleitet  von  ereäera  —  Vertrauen  schenken  —  nennt  man
auf  wirtschaftlichem  Gebiete  den  Glauben,  das  Vertrauen,  das  man  in
jemanden  setzt,  daß  er  seine  übernommenen  Verpflichtungen  erfüllt.  Im
engeren  Sinne  ist  Kredit:  Hingabe  von  Geld  gegen  das  Versprechen  zukünftiger ­
  Zahlung  von  Geld.  „Kredit  haben"  heißt,  die  Möglichkeit  haben,
auf  Grund  dieses  Vertrauens,  gegen  das  Versprechen  der  Gegenleistung,
Vermögensteile  (oder  auch  Dienste)  anderer  zur  Benutzung  zu  erhalten.
Berlin  1934.  C.  A.  P  h  i  l  l  i  p  s,  Bank  Credit.  New  Jork  1921.  W.  P  r  i  o  n,
Kapital  und  Betrieb.  Finanzierungsfragen  der  deutschen  Wirtschaft.  Leipzig
1929.  H-  Ritters  Hausen,  Der  Neubau  des  deutschen  Kreditsystems.  Berlin
1982.  R  o  z  u  m  e  k  -  H  e  r  o  l  d,  Das  Kreditgeschäft  der  Banken.  9.  Ausl.  Hamburg ­
  1937.  S  ch  a  a  r  s  ch  m  i  d  t,  Die  Sparkassenkredite.  Berlin  1936.  E.  S  ch  m  a°
le  ubach,  Die  Aufstellung  von  Finanzplänen.  Leipzig  1931.  Rudolf
Stucken,  Deutsche  Geld.  und  Kreditpolitik.  Hamburg  1937.  v.  Schulze-Gaevernitz,
  Die  deutsche  Kreditbank.  Tübingen  1922.  E.  W  a  l  b,  Neuzeitliche ­
  Entwicklungen  in  der  deutschen  Kreditwirtschaft;  in  „Die  Deutsche  Bankwirtschaft". ­
  Berlin  1936.  A.  Keichel,  Mittelfristiger  Jndustriekredit.  Berlin ­
  1937.
Z  Der  Kernpunkt  des  Kreditproblems  ist  nicht,  ob  die  Banken  zu  selbsttätiger
Kaufmittelschöpfung  in  der  Lage  sind,  sondern:  ob  sie  selbsttätig  Kaufkraft
  schaffen  können.

213
        <pb n="226" />
        214

mm

Adolph  Wagner:  „Kredit  ist  das  freiwillige  Gewähren  und  Empfangen
von  Leistungen,  im  Vertrauen  auf  die  Zusicherung  künftiger  Gegenleistung."
Auf  einer  gleichen  Linie  bewegt  sich  der  Amerikaner  K  n  i  f  f  i  n,  wenn  er
von  den  3  Cs  des  Kredits  spricht:  character,  capaeity,  Capital  und  hinzufügt:
„stated  in  other  terms,  the  borrower  must  first  be  analyxed  as  a  moral  risk“.
Knies  hingegen  sagt  in  seinem  (1876  erschienenen)  Werk  „Der  Kredit":
„Kreditvorgänge  erscheinen  als  entgeltliche  Güterübertragungen,  wobei  die
Leistung  des  einen  (Creditors)  in  die  Gegenwart,  die  Gegenleistung  des  anderen
(Debitors)  in  die  Zukunft  fällt."
Die  Grundlagen  des  Kredits  sind  Zahlungs  f  ä  h  i  g  k  e  i  t,  Zahlungswille
  und  Zahlungs  zwang.  Der  Kredit  beruht  mithin  auf  dem  Vertrauen, ­
  daß  der  Schuldner  zahlen  k  a  n  n,  daß  er  zahlen  will  und  daß  er
nötigenfalls  zahlen  muß.  Betriebswirtschaftlich  wichtig  ist,  daß  die  Unternehmung, ­
  die  Kredit  verlangt,  dieses  Vertrauen  besitzt.  Zu  unterscheiden ­
  ist:
1.  Im  Hinblick  auf  die  Sicherheiten:  Personal-  und  Realkredit.
Personal  kredit  (ungedeckter  oder  Blanko-Kredit)  wird  auf  Grund  der
Persönlichkeit  (Vertrauen  in  die  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit,  in  die
persönlichen  Garantien),  Real  kredit  auf  Grund  besonderer  dinglicher  oder
rechtlicher  Sicherheiten  gewährt.  „Gedeckt"  ist  schließlich  jeder  Kredit,  da
das  Vermögen  des  Kreditnehmers  allen  Gläubigern  haftet.  Beim  Realkredit
haftet  jedoch  ein  b  e  st  i  m  m  t  e  r  Vermögensteil  des  Schuldners  ausschließlich
zur  Befriedigung  eines  Kreditgebers.
Der  Realkredit  kann  ein  Fau  st  Pfandkredit  (Lombarddarlehen)  oder
ein  Hypothekarkredit  (Mobiliar-  oder  Jmmobiliar-Kredit)  sein.
2.  Nach  der  Person  des  Kreditnehmers:  Öffentlicher  Kredit
(Reich,  Provinz,  Gemeinde  usw.)  und  privater  Kredit.
3.  Nach  dem  Verwendungszweck:  Produktions  -  und  Konsumtionskredit.

Produktionskredit  nennt  man  den  Kredit,  der  im  Vertrauen  auf
schöpferische  Arbeit  (für  Produktion  und  Erwerb)  gewährt  wird,  Konsumtionskredit
  das  Darlehen,  das  vom  Schuldner  für  persönliche  Bedürfnisse
verbraucht,  verzehrt  wird.  Konsumtionskredit  geben  Banken  nur  gegen
Sicherheit.  Der  Konsumtionskredit  wird  vielfach  „in  natura"  genommen  (Schuldigbleiben ­
  der  Kaufsumme).  Der  Produktionskredit  ist  nicht  immer  wirtschaftlich,
der  Konsumtionskredit  nicht  immer  unwirtschaftlich.  Der  Produktionskredit  kann
schädlich  wirken,  indem  er  z.  B.  zur  Überspekulation  anreizt,  und  der  Konsumtionskredit ­
  kann  nützlich  wirken,  wenn  er  z.  B.  zu  Ausbildnngszwecken  Verwendung ­
  findet.
        <pb n="227" />
        Konsumtiver  Kredit  stellt  einen  Kapitalverzehr  dar;  produktiver
Kredit  steigert  die  Erzeugung.
4.  In  materieller  Beziehung:  Geld  kredite  und  B  ü  r  gs  chaft  s  kredite
oder  Aval  kredite.
5.  In  formeller  Beziehung:  Buch  kredite  (Kontokorrentkredite)  und
Wechsel  kredite.
6.  Im  Hinblick  auf  die  Dauer  der  Kreditgewährung:  Kurzfristiger,
mittelfristiger  und  langfristiger  Kredit.
Kurzfristiger  Kredit  (BetriebsIrebit)  wird  zum  Kauf  von  Rohstoffen
und  Waren,  zur  Bezahlung  von  Löhnen  usw.  benötigt;  aus  dem  Verkauf  der
Waren  wird  er  zurückgezahlt;  oft  wird  der  Kredit  aber  wieder  von  neuem  für
Käufe  und  für  den  Produktionsprozeß  in  Anspruch  genommen  (revolviuZ  erecklt).
Der  Betriebskredit  ermöglicht  dem  Industriellen  oder  Händler,  die  Konjunkt
  u  r  voll  auszunützen,  günstige  Kaufgelegenheiten  wahrzunehmen.
Ein  Kredit,  der  kurz  fristig  beantragt  wurde,  weil  die  betr.  Bank,  fatzungsgemäß
  oder  aus  bankpolitischen  Gründen,  nur  kurzfristigen  Kredit  geben
durfte,  ist,  z.  B.  durch  ständige  Prolongation  vonAkzePteN,  oft  langfristig  geworden.
  Langfristiger  Kredit  (Anlagekredit)  wird  von  vornherein  als
solcher  zwischen  Kreditgeber  und  Kreditnehmer  vereinbart.  Wird  er  auf  eine
Reihe  von  Jahren  fest  gegeben,  so  kann  er  ähnliche  Funktionen  wie  das  eigene
Kapital  erfüllen.  Er  nimmt  die  Form  des  (oft  hypothekarisch  gesicherten)  Darlehns
  oder  der  börsenmäßig  gehandelten  Schuldverschreibung  (Obligation)  an.
Träger  des  kurz  fristigen  Kredits  sind  die  Deutsche  Reichsbank  als  zentrales
Noten-  und  Kreditinstitut,  Träger  des  langfristigen  Kredits,  soweit  es  sich
um  Bodenkredit  handelt,  die  Landschaften,  Stadtschaften  und  Hypothekenbanken.
Neben  dem  Bank  kredit  ist  von  wesentlicher  Bedeutung,  der  Warenoder
  Lieferanten  kredit,  den  der  Kaufmann  und  Gewerbetreibende
durch  Lieferung  von  Waren  gegen  offenes  Ziel  in  Anspruch  nimmt.  Praktisch ­
  handelt  es  sich  um  eine  Kaufpreis  st  undun  g.  Eine  Verzinsung
bei  diesen  offenen  Buchkrediten  ergibt  sich  daraus,  daß  der  Käufer  bei  sofortiger ­
  Zahlung  ein  —  bei  den  einzelnen  Branchen  verschieden  hohes  ■—
©fünto  eingeräumt  erhält.  Es  heißt  z.  B.:  „3  v.  H.  Skonto  bei  sofortiger
Zahlung;  voller  Rechnungsbetrag  bei  Zahlung  innerhalb  2  Monaten."  In
dem  Rechnungsbetrag  sind  die  Zinsen  —  in  diesem  Falle  3  v.  H.  für  2  Monate,
  d.  h.  18  v.  H.  im  Jahr  —  eingerechnet.  Der  Händler,  der  das  Ziel  in
Anspruch  nimmt,  zahlt  doppelt  so  viel  oder  mehr  Zinsen,  als  er  bei  einem
Kreditinstitut  für  ein  Darlehen  zahlen  würde.

215
        <pb n="228" />
        216

1.  Das  Kontokorrentgeschäft  iKrebite  in  laufender  Rechnung)
Der  Kontokorrentkredit  ist  die  häufigste  Form  des  Betriebskredits, ­
  dient  aber  auch  dem  Effekten-  und  dem  Anlagekredit.  Er  ist
keine  besondere  Kreditform.  Seine  Sonderheit  liegt  in  der
Darstellung  des  Verhältnisses  zwischen  Bank  und  Schuldner  und  in  der
Art  der  Zinsenverrechnung.
Konto  ist  das  Buchungsblatt,  auf  dem  die  geschäftlichen  Vorgänge  einer
Unternehmung  oder  Person  soder  Vorgänge  gleicher  Gattung)  verzeichnet
werden.  Kontokorrentverkehr  ist,  ebenso  wie  der  Depositenverkehr,  ein
Verkehr  in  laufender  Rechnung  —  Gegensatz:  Geschäfte,  die
sofort  ausgeglichen  werden  (das  sog.  Taselgeschäft)  —,  den  der
Kunde  mit  seiner  Bank  (Bankier)  unterhält.  Was  die  Bank  leistet,  wird
dem  Kunden  belastet,  was  der  Kunde  leistet,  wird  diesem  gutgeschrieben.
In  der  Praxis  nennt  man  häufig  die  Konten  der  Debitoren  (Schuldner)
Kontokorrent-,  die  der  Kreditoren  (Gläubiger)  Depositenkonten.  Einige
Banken  fassen  Depositen  und  Kreditoren  in  einen  Posten  zusammen,
andere  wieder  nennen  nur  die  Kreditoren  auf  feste  Termine  Depositen.
2  Personen  können  auch  gemeinsam  ein  Konto  errichten.  Wird  nichts
anderes  vereinbart,  so  können  Dispositionen  nur  von  beiden  gemeinsam
erfolgen.  Diese  Konten  nennt  man  „Und-Konten",  im  Gegensatz  zu  „Oder-Konten",
  bei  denen  einer  ohne  den  anderen  über  das  Konto  verfügen  darf.
Zu  erwähnen  sind  noch  die  „Ander-Konten",  zu  denen  auch  die  „Konkurskonten" ­
  von  Konkursverwaltern  gehören.  Wenn  auch  diese  Konten  nicht
eigenen  Zwecken  des  Kontoinhabers  dienen,  so  ist  doch  der  Kontoinhaber
(Anwalt,  Treuhänder  usw.)  der  Bank  gegenüber  der  allein  Berechtigte  und
Verpflichtete.  Während  sonst  sämtliche  Konten  eines  Bankkunden  bei  derselben
  Bank  als  Teile  eines  einheitlichen  Kontokorrents  gelten,  ist  dies
bei  den  Anderkonten  selbstverständlich  nicht  der  Fall.
Vom  Kontoinhaber  können  auch  andere  Personen  bevollmächtigt  werden,
über  sein  Konto  zu  verfügen.  Auch  Vollmachten,  die  erst  nach  dem  Tode
des  Kontoinhabers  in  Kraft  treten,  können  erteilt  werden.
a)  Gedeckte  Kredite
Geschieht  die  Kreditgewährung  —  über  das  ökonomische  Wesen  des
Kredits  gibt,  wie  gesagt,  das  Kontokorrent  keine  Auskunft  —  auf  Grund
        <pb n="229" />
        von  Sicherungsunterlagen,  so  spricht  man  von  einem  gedeckten
Kredit.  Als  Unterpfand  dienen  in  der  Regel  Effekten,  mitunter
auch  Waren,  Hypotheken,  Wechsel,  sowie  Bürgschaftsstellung ­
  durch  Dritte.  Die  S  i  ch  e  r  st  e  l  l  u  n  g  der  Bankkredite
erfolgt  in  vielen  Fällen  durch  Einräumung  eines  Pfandrechts.
Für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  ist  Voraussetzung:  1.  Einigung
zwischen  Gläubiger  und  Verpfänder  über  die  E  n  t  st  e  h  u  n  g  des  Pfandrechts, ­
  2.  Übergabe  der  zu  verpfändenden  Sache  (formloser  Vertrags.
Die  Pfandstellung  erfolgt  in  der  Regel  mit  Hilfe  der  D  i  s  p  o  s  i  t  i  o  n  s  -
Papiere:
1.  K  o  n  n  o  s  s  e  m  e  n  t.  Es  ist  dies  die  vom  Schiffer  (Schiffsführer,
Schiffskapitäns  eines  Seeschiffes  ausgestellte  Urkunde  über  den  Empfang
der  Fracht  und  die  Verpflichtung  zur  Auslieferung.  Nur  der  Inhaber
des  Konnossements  kann  über  die  Ware  verfügen,  und  dies  auch  nur  dann,
wenn  er  durch  eine  zusammenhängende  Reihe  von  Indossamenten  legitimiert ­
  ist.  —  Das  Konnossement  wird  in  4  Stücken  ausgestellt.  1  Stück
behält  der  Schiffer,  3  händigt  dieser  dem  Ablader  aus  (und  von  diesen  3
sendet  der  Ablader  2  an  den  Empfänger;  der  Sicherheit  halber  mit  verschiedener
  Posts.
2.  Der  Ladeschein  des  Binnenschiffers.  In  seiner  rechtlichen  Gestaltung ­
  ist  er  dem  Konnossement  nachgebildet  und  versieht  auch  ähnliche
Funktionen.  Im  Bankverkehr  kommt  er  naturgemäß  weit  seltener  als  das
Konnossement  vor.  1
3.  Der  Lagerschein.  Er  ist  die  vom  Lagerhalter  über  den  Empfang
der  Ware  ausgestellte  Urkunde.  Der  Lagerschein  ist,  sofern  er  von  einem
staatlich  konzessionierten  Lagerhaus  stammt,  indossabel  und  gewährt  dingliche ­
  Verfügungsrechte.
4.  Der  Frachtbrief  wird  vom  A  b  s  e  n  d  e  r  der  Ware  ausgestellt  und
reist  mit  der  Ware.  Das  ausschließliche  Verfügungsrecht  über  die  Ware
steht  allein  dem  Absender  zu.  Ist  dagegen  ein  Frachtbrief-Duplik
  a  t  ausgestellt,  so  hat  der  Absender  ein  Versügungsrecht  über  die  Ware
nur  noch  dann,  wenn  er  das  Duplikat  vorlegt.  Verschiebungen  der  Ware
(zu  Ungunsten  des  Käufers,  der  die  Ware  im  voraus  bezahlt  hat)  werden
unmöglich  gemacht,  wenn  der  Käufer  sich  das  Frachtbrief-Duplikat
hat  aushändigen  lassen.

217
        <pb n="230" />
        218

b)  Ungedeckte  Kredite  (Blankokredite).  Kreditkosten
Beseitigung  der  Kapitalnot  und  Verringerung  der  Kreditkosten  sind
sehr  wichtige  Gegenwartsprobleme.  'Notwendig  ist  eine  größere  Planung
in  der  Kreditverteilung,  Verhindert  muß  werden,  daß  privatwirtschaftlich
zu  verantwortende  Kredite  zu  volkswirtschaftlich  verkehrten  und  damit  in
ihrer  letzten  Auswirkung  auch  zu  privatwirtschaftlich  falschen  feingefrorenen
oder  verlorenen)  Krediten  werden.  Eine  der  Hauptaufgaben  des  Aufsichtsamtes ­
  für  das  Kreditwesen  soll  es  daher  sein,  „für  die  Beachtung  allgemeinwirtschaftlicher ­
  Gesichtspunkte  in  der  allgemeinen  Kredit-  und  Bankpolitik
zu  sorgen  1 )".
Bevor  Banken  jemandem  einen  Blankokredit  gewähren,  d.  h.  ihn  ermächtigen, ­
  bis  zu  einem  bestimmten  Betrag  Gelder  ohne  Hinterlegung
eines  Unterpfandes  oder  sonstige  Sicherheit  abzuheben,  ziehen  sie  über
ihn  Auskünfte  bei  Geschäfstfreunden  oder  Auskunftsbüros  ein 2 )  und  verlangen ­
  meist  auch  Vorlegung  der  letzten  Jahresbilanzen.  Bei  Beanspruchung ­
  großer  Kredite  ist  es  allgemein  üblich,  daß  die  Bankdirektion  den
Antrag  der  bei  ihr  bestehenden,  aus  Aufsichtsratsmitgliedern  und  Direktoren
  sich  zusammensetzenden  „Kreditkommission"  vorlegt.  Meist
behält  sich  die  den  Kredit  gewährende  Bank  das  Recht  vor,  in  gewissen
Zeiträumen  Einblick  in  die  Bücher  des  Schuldners  zu  nehmen  und  die
Geschäftsverbindung  jederzeit  nach  freiem  Ermessen  aufzuheben,  wobei
aber  eine  angemessene  Kündigungsfrist  gestellt  wird.  In  der  Regel  wird
Ausschließlichkeits-Erklärung  gefordert,  d.  h.  der  Kunde
muß  sich  verpflichten,  nicht  noch  eine  andere  Bankverbindung  zu  unterhalten, ­
  bei  der  er  ebenfalls  einen  Kredit  in  Anspruch  nimmt.
Der  Kredit  wird  entweder  als  Barkredit  gewährt,  und  zwar  in
laufender  Rechnung  fKontokorrentkredit),  oder  aber:  die  Bank  läßt  den
Kunden  auf  sie  ziehen  und  versieht  diesen  Wechsel  mit  ihrem  Akzept;  sie
*)  S.  Engelmann,  Methodik  bankmäßiger  Kreditkontrolle.  Berlin  1985.
GüntherGroße,  Kreditprüfung.  Berlin  1935.  W.  K  a  l  v  e  r  a  m,  Die  Prüfung ­
  der  Kreditwürdigkeit.  Berlin  1937.
-)  Schrifttum  :  W.  M  a  h  l  b  e  r  g,  Das  Auskunftswesen  und  seine  Probleme, ­
  im  Grundriß  der  Betriebswirtschaftslehre  XIII.  Leipzig  1928.  E.  P  a  -
neth,  Kritik  und  Reform  des  geschäftlichen  Kreditauskunftswesens,  Wien  1933.
H.  A.  Schimmelpfeng,  Handbuch  des  deutschen  Auskunftswesens.  Berlin
1922.  Jahresberichte  des  Verbands  der  Vereine  Creditreform.  Leipzig.
        <pb n="231" />
        219

gibt  Akzeptkredit;  s.  S.  277  f.  Durch  die  Diskontierung  dieses  Bankakzepts ­
  verschafft  sich  der  Kunde  das  Kapital,  das  er  benötigt.  Bei  Fälligkeit ­
  —  gewöhnlich  wird  das  Bankakzept  auf  3  Monate  gegeben  —  hat
der  Kunde  für  Deckung  zu  sorgen,  die  er  sich  oft  durch  Inanspruchnahme
eines  neuen  Akzeptkredites  beschafft.  Mitunter  wird  ein  Teil  des  gewährten ­
  Kredits  als  Bar-,  ein  Teil  als  Akzeptkredit  gewährt.  Öfters
behält  sich  die  Bank  vor,  den  gewährten  Barkredit  in  einen  Akzeptkredit
umzuwandeln.
Viele  Banken  fordern  mit  Einreichung  des  Kreditantrages  Ausfüllung
eines  Formulars,  in  dem  u.  a.  auch  anzugeben  ist,  wozu  der  Kredit  benötigt ­
  wird.  Bei  der  Kreditverteilung  muß  selbstverständlich  die  vom  Staat
im  Vierjahresplan  aufgestellte  Dringlichkeitsskala  unbedingt  beachtet  werden. ­
  Auch  die  m  i  t  t  e  l  b  a  r  der  Erfüllung  des  Vierjahresplanes  dienenden
Teile  der  Volkswirtschaft  müssen  funktionsfähig  gehalten  und  ungesunde
Vorratshortungen  zu  Lasten  des  vordringlichen  Bedarfs  der  Gesamtheit
vermieden  werden.  Wesentlich  für  den  Kreditgeber  ist  vor  allem  die  persönliche ­
  Kreditwürdigkeit  des  Antragstellers.  Die  Bank  wird
daher  die  diesbezüglichen  Verhältnisse  genau  prüfen  und  einem  Spieler  oder
Verschwender  oder  jemandem,  der  einen  schlechten  Ruf  genießt,  auch  wenn
er  größeres  Vermögen  besitzt,  niemals  einen  Kredit  einräumen.  Er  mag
kredit  fähig  sein,  kredit  w  ü  r  d  i  g  ist  er  jedenfalls  nicht.
Auszug  aus  dem  Fragebogen  eines  Kredit-Antrages,  der  von
einer  Großbankfiliale  auszufüllen  ist  und  der  Zentrale  zur  Entscheidung  vorgelegt
wird:
Name:  ,
Branche:  -  ; ...
Inhaber:  :
Ins  Handelsregister  eingetragen?
Welche  Blanko-Kredite  bestehen  bereits?
Welche  gedeckten  Kredite  bestehen  bereits?
Art  des  neu  beantragten  Kredits  sblanko,  gedeckt):
Zweck  und  Dauer  des  Kredits:  :
Vereinbarte  Bedingungen  (Zinsen,  Provision):
Sonstige  Verbindlichkeiten  des  Kreditnehmers  (Bürgschaft,  Wechselobligo
usw.):  .
Bisherige  Kontoführung  und  durchschnittliche  Kreditinanspruchnahme:
        <pb n="232" />
        Höhe  des  Umsatzes,  des  Zins-  und  Provisionserträgnisses  im  letzten
Semester:
Finanzielle  Lage  und  Ruf  des  Antragstellers  (Vermögen:  haftendes  Kapital,
Privatvermögen  nach  eigener  Angabe  oder  auf  Grund  von  Schätzung,
Rentabilität  usw.):
Bankkredit  und  Eigen  kapital  —  verantwortliches  Kapital,
das  ist  das  Kapital,  das  das  Risiko  der  Unternehmung  in  erster  Linie  zu
tragen  hat;  sog.  Verwandtengelder,  die  dem  Geschäft  geliehen  sind,  gehören
also  nicht  hierzu  —  müssen  in  einem  gewissen  Verhältnis  zueinander
stehen;  der  Blankokredit  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  ein  Drittel  des
„haftenden"  Eigenkapitals  betragen.  Die  Bilanzposten  werden  von  der
Bankleitung  hinsichtlich  ihres  Realisationswertes  und  ihrer  Liquidität  an
Hand  der  Bücher  beurteilt.  Bei  den  Außenständen  wird  die  Bewertung
bestimmt  durch  den  Sicherheitsgrad  der  Schuldner.  Die  noch  nicht  verarbeiteten ­
  Rohstoffe  wird  man,  soweit  sie  einen  Weltmarkt  haben,  etwa
zum  Marktpreise  einsetzen.  Güter,  die  sich  im  Verarbeitungsprozeß  befinden ­
  (Halbfabrikate),  werden  stark  entwertet,  wenn  die  Fabrik  ihren
Betrieb  einstellen  muß.  Die  zwangsweise  Veräußerung  fertiger  Ware
innerhalb  einer  kurz  bemessenen  Frist  ist  meist  nur  mit  großem  Preisnachlaß ­
  möglich.  Daher  wird  bei  der  internen  Bewertung  ein  Abschlag
vorgenommen,  dessen  Höhe  von  der  Verkäuflichkeit  der  Ware,  die  durch
die  Verarbeitung  individuellen  Charakter  erhalten  hat,  und  der  Konjunktur ­
  abhängt.  Die  Bewertung  des  Anlagevermögens  wird  natürlich
ganz  anders  zu  beurteilen  sein  bei  einer  Unternehmung,  die  zusammengebrochen ­
  ist,  als  bei  einer  Unternehmung,  die  normal  beschäftigt  ist.
Geprüft  wird  auch,  in  welchem  Verhältnis  das  Anlage-  zum  Betriebsvermögen ­
  steht.  An  2  Beispielen  sei  dies  veranschaulicht  (s.  S.  221-223).
Auf  Grund  der  eingeräumten  Blankokredite  erfolgen  Abhebungen
je  nach  Bedarf.  Mitunter  wird  über  den  gewährten  Kredit  überhaupt  nicht
oder  nur  zum  kleinen  Teil  verfügt.  Manche  Firmen  lassen  sich  einen
Blankokredit  nur  aus  Vorsicht  einräumen,  um  eintretendenfalls  ein  besonders ­
  günstiges  Geschäft  nicht  deswegen  von  der  Hand  weisen  zu  müssen,  weil
sie  augenblicklich  nicht  über  das  erforderliche  Kapital  verfügen  und  bis  zur
Erlangung  des  nachgesuchten  Blankokredits  immerhin  eine  gewisse  Zeit
verstreicht.  Die  Bank  forderte  früher,  ganz  gleich  in  welcher  Höhe  der
(Fortsetzung  S.  223)
220
        <pb n="233" />
        I.
Ein  industrielles  Unternehmen  beantragt  auf  Grund  nachstehender
Bilanz  bei  der  ...  .  Bank  einen  Blankokredit  von  75  000  RM.

Unternehmungsvermögen.

Unternehmungskapital.

1.  Anlagevermögen.

RM

1.  Eigenes  Kapital.

RM

Grundstücke  und  Gebäude

300  000

Aktienkapital

800  000

Maschinen  und  Werkzeuge

125  000

Reserven

50  000

Fuhrwerk
2.  Betriebsvermögen.
a)  Greifbar-flüssige  Mittel.

20  000

Reingewinn
2.  Fremdes  Kapital.
a)  Kurzfristige  Schulden:

90  000

Kasse

26  000

Kreditoren  (Waren-Bankguthaben....



50  000

gläubiger)  .  .  .  .

120  000

Wechsel

9  000

b)  Langfristige  Schulden;

b)  Forderungen:
Debitoren  (Warenschuldner) ­

c)  Vorräte:
Waren  (Fabrikate  und
Halbfabrikate).  .  .
Roh-  und  Hilfsstoffe

305  000
325  000
20  000

Hypotheken

120  000

—

1180  000

—

1180  000

Die  SO  000  RM  Gewinn  sind  in  folgender  Weise  verteilt  worden:
4  500  RM  gesetzliche  Reserve,
32  000  „  4  °/o  Dividende,
20  000  „  Abschreibungen,
10  000  „  Reserven  und  Außenstände,
19  000  „  Tantiemen  an  Vorstand  und  Aufsichtsrat,
4  500  „  Vortrag  auf  neue  Rechnung.
Die  kurzfristigen  Schulden  finden  Deckung  in  den  Forderungen. ­
  Den  Verbindlichkeiten:
120  000  RM  Buchschulden  (kurzfristige  Forderungen  der  Lieferanten
der  Rohstoffes,
51  000  „  für  Auszahlung  der  Dividende  und  Tantieme
171  000  RM  stehen  die  unter  2a  angegebenen  greifbar-flüssigen
Mittel  von
85  000  RM  gegenüber.  Es  werden  also  von  den  305  000  RM  Debitoren ­
  nur  noch  86  000  RM  gebraucht.  Die  Prüfung  der  Forderungen  hat
ergeben,  daß  ein  größerer  Betrag  bald  fällig  ist  und  vermutlich  auch  ein-
        <pb n="234" />
        gehen  wird.  Die  Warenvorräte  sind  zwar  relativ  hoch,  aber  es  handelt  sich
um  gängige  Ware;  daher  ist  auch  die  Umsatzgeschwindigkeit  befriedigend.
Günstig  ist  das  Verhältnis  zwischen  Anlage-  und  Betriebsvermögen. ­

Das  Anlagevermögen  445  000  RM
abzüglich  Hypotheken  120  000  „
~325  000  RM
ist  also  erheblich  kleiner  als  das  Betriebsvermögen,  das  735  000  RM
beträgt.  Ein  Blankokredit  von  75  000  RM  scheint  nach  allem  unbedenklich
und  wird,  wie  beantragt,  gewährt.

II.
Auf  Grund  der  folgenden  Bilanz  wird  ein  Blankokredit  von  90  000  RM
beantragt.

Unteruehmungsvermögen.
1.  Anlagevermögen.  RM
Grundstücke  und  Gebäude.  410  000
Maschinen  170  000
Mobiliar  16  000
2.  Betriebsvermögen.
a)  Greifbar-flüssige  Mittel:
Kasse  9  000
Wechsel  15  000
b)  Forderungen:
Debitoren  (Warenschuldner) ­
  83  000
c)  Vorräte:
Fabrikate  und  Halbfabrikate ­
  192  000
Roh-  und  Hilfsstoffe.  .  25  000
920  000

Unternehmuugskapital.

1.  Eigenes  Kapital.  RM
Geschäftskapital  des  Inhabers ­
  (verantwortliches
Kapital)  350  000
Gewinn  40  000
2.  Fremdes  Kapital.
a)  Kurzfristige  Schulden:
Kreditoren  (Warengläubiger) ­
  125  000
Akzepte  70  000
Leihkapital  35  000
b)  Langfristige  Schulden:
Hypotheken  300  000

920  000

Es  beträgt  das  Anlagevermögen  596  000  RM
abzüglich  Hypotheken  300  000  „

296  000  RM.
        <pb n="235" />
        223

Demgegenüber  steht  ein  Betriebsvermögen  von  324  000  RM.  Die
Liquidität  ist  sehr  schlecht:
Die  kurzfristigen  Schulden  betragen  ....  230000  RM
davon  ab  die  greifbar-flüssigen  Mittel  .  .  .  24  000  „
206  000  RM
sind  also  angewiesen  auf  die  Außenstände  (Forderungen  und  Vorräte)
von  300  000  RM.  Ermittelungen  ergaben,  daß  der  Absatz  schleppend  ist,
die  Gläubiger  mehrfach  zur  Zahlung  gemahnt  haben,  das  fremde  Kapital
gekündigt  worden  ist,  die  Forderungen  dagegen  schwer  einziehbar  sind.
Die  Bestände  sind  sehr  hoch  eingesetzt  und  zu  diesen  Preisen  nicht  verwertbar. ­
  Infolgedessen  erfolgt  Ablehnung  des  beantragten  Kredits.

(Fortsetzung  von  S.  220)
Blankokredit  in  Anspruch  genommen  wurde,  Bereitstellungsprovision ­
  (gewöhnlich  2X1  auf  die  Summe  des  gewährten  Kredits.  Der
Kredit  soll  mehrfach  im  Jahre  umgesetzt  werden;  geschieht  es  nicht,  so  ist
es  meist  ein  Zeichen  ungesunder  Geschäftsverhältnisse.  Eine  Mindestumsatz.
Provision  wird  vereinbart.  Der  Unternehmer,  der  Kredit  nimmt,  muß
daher  prüfen,  ob  die  Kreditkosten  für  seine  Unternehmung  tragbar
sind.  Zinsen  und  Provisionen  müssen  sedenfalls  aus  dem  Ertrage  der
Unternehmung  erwirtschaftet  werden.
Die  Zins-  und  Provisionssätze  der  Banken  werden  vom  „Zentralen
Kreditausschuß",  auf  Grund  des  Mantelvertrages  zwischen  den
Spitzenverbänden,  Wirtschaftsgruppen  und  Fachgruppen  der  Kreditinstitute
vom  22.  Dezember  1936,  verbindlich  festgesetzt.  Es  besteht  ein  Habenzinsabkommen
  (Festsetzung  von  Höchstzinsen  für  hereingenommene  Gelder)
und  ein  S  o  l  l  zinsabkommen  (Berechnung  der  Zins-  und  Provisionssätze
bei  Weitergabe  von  Geldern  an  Dritte).  Da  Zins-  und  Provisionsgewinne
die  wesentliche  Einnahmequelle  der  Kreditinstitute  bilden,  muß  der  Ertrag
so  groß  sein,  daß  er  den  Aufwand  (U  n  k  o  st  e  n)  deckt,  sowie  eine  angemessene ­
  Verzinsung  des  Kapitals  und  die  Bildung  von  Reserven  ermöglicht. ­

Vor  dem  Kriege  betrugen  die  Kosten  des  Kontokorrentkredits
etwa  6 1 /;,—8 1 / 2  °/o-  1924  (Jahr  nach  der  Inflation)  waren  die  von  den  Bankenvereinigungen ­
  vorgeschriebenen  Mindestsätze  (Sollzinsen  und  Kreditprovision)
18—20  o/o,-  in  Anrechnung  gebracht  wurden  aber  erheblich  höhere  Sätze.  Auch  in
        <pb n="236" />
        224

den  folgenden  Jahren  wurden  die  als  Richtlinien  aufgestellten  Mindestsätze
wesentlich  überschritten.  Zu  den  Sollzinsen  (1  °/ 0  über  Lombardsatz  der
Reichsbank)  tritt  eine  Kreditprovision  von  */ 8 %  für  den  Monat,  gerechnet
  vom  Höchstbetrag  des  jeweils  im  Monat  in  Anspruch  genommenen  Höchstkredits, ­
  und  meist  noch  eine  Umsatzprovision  von  etwa  1 / i  %.
c)  Technik  des  KontokorrentverkehrsZ
et)  Allgemeines
Wie  schon  erwähnt,  erhält  der  Kunde  von  seiner  Bankverbindung,  in  der
Regel  halbjährlich,  einen  Kontoauszug  mit  Zins-  und  Provisionsberechnung, ­
  ein  Kontokorrent  soonto  eorrontv  —  laufende  Rechnung)?).  Es  nimmt
in  der  Regel  einen  Raum  auf  zwei  sich  gegenüberstehenden  Seiten  ein.
Auf  der  linken  )Soll-  oder  Debet»)  Seite  werden  die  Posten  notiert,
die  der  Geschäftsfreund  dem  Kontokorrentgeber  schuldet,  für  die  er  belastet
worden  ist.  Rechts,  auf  die  Haben-  oder  K  r  e  d  i  t  s  e  i  t  e,  werden  die
Posten  gebucht,  die  dem  Geschäftsfreund  gutgeschrieben,  kreditiert  sind.
Wird  die  Debet-  und  die  Kreditseite  addiert  und  die  kleinere  Summe
von  der  größeren  abgezogen,  so  ergibt  sich  der  Saldo  (der  Stand  des
Kontos),  d.  h.  das  Schuldverhältnis  des  Geschäftsfreundes  zu  dem,  der  das
Kontokorrent  erteilt.  Wird  das  Kontokorrent  abgeschlossen,  so  wird  ein
Debetsaldo  auf  der  Kreditseite,  ein  Kreditsaldo  auf  der  Debetseite  eingesetzt ­
  chgl.  Beispiel  S.  226/27),  damit  beide  Seiten  sich  ausgleichen.
8.  E.  &amp;amp;  0.  unter  dem  abgeschlossenen  Kontokorrent  ist  eine  Abkürzung
für  „8alvo  errore  et  omissione",  d.  h.  eine  irrtümliche  Buchung  oder  das
Auslassen  eines  Postens  soll  keiner  Partei  zum  dauernden  Nachteil  gereichen. ­
  Heute  wird  meist  die  deutsche  Formel:  „Irrtum  vorbehalten"
gebraucht.
ß)  Zinszahlen  und  Zinsberechnung  im  Kontokorrent
Im  kaufmännischen  Verkehr  werden  die  Zinsen  (Zins  abgeleitet  von
census  =  Abgabe)  gewöhnlich  nach  Tagen  berechnet,  wobei  in  Deutschland  1  2
1)  S.  W.  Kalveram,  Organisation  und  Technik  des  bankmäßigen  Kontokorrentgeschäftes. ­
  Stuttgart  1833.
2)  Die  Banken  und  Bankfirmen,  die  ihr  gesamtes  Verrechnungswesen  unter
Zuhilfenahme  von  Maschinen  und  Apparaten  (f.  a.  meine  „Bankbuchhaltung")
mechanisiert  haben,  senden  ihren  Kunden  bei  jeder  Kontoveränderung,  nötigenfalls ­
  also  täglich,  einen  Kontoauszug  mit  Angabe  des  Saldos.
        <pb n="237" />
        —  ebenso  wie  in  der  Schweiz,  Rußland,  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen ­
  —  das  Jahr  zu  360,  der  Monat  zu  30  Tagen  angenommen  wird  's.
Vom  5.  März  bis  30.  oder  31.  März  sind  z.  B.  25,  vom  10.  bis  28.  Februar
18,  vom  10.  Februar  bis  1.  März  21  Tage.
Der  Erleichterung  der  Zinsberechnung  dienen  die  Z  i  n  s  z  a  h  l  e  n.  Sie
entstehen  durch  Multiplikation  des  Kapitals  mit  der  Anzahl  der  Tage,
geteilt  durch  100.
Formel:
Die  Zinsen  ergeben  sich  durch  Division  der  Zinszahlen  durch  den
Zinsdivisor  (Schlüsselzahl)  —  d.  i.  der  Quotient,  den  man  durch  Division
des  Prozentsatzes  in  360  (Zahl  der  Tage  des  Jahres)  erhält.
Wieviel  betragen  die  Zinsen  von  800  RM  zu  4°/o  in  60  Tagen?
800  X  60

Kapital  X  Zahl  der  Tage,  dividiert  durch  100  —
Produkt  wird  dividiert  durch=  90.  Demnach  betragen  die  Zinsen

480.  Dieses
480
IhT

—  6,33  RM.
Bei  einem  Zinsfuß,  der  in  360  nicht  ohne  Rest  enthalten  ist,  zerlegt  man  den
Zinsfuß,  z.  B.  5V-"/°  —  6%  weniger  Vs 0 /»/  rechnet  also  6°/ 0  und  zieht  davon
Via  ab.
Eine  weitere  Zeitersparnis  ist  es,  wenn  die  Zinsen  nicht  von  jedem  Posten
einzeln  gerechnet  werden,  sondern  von  der  Summe  der  Zinszahlen
jauch  Nummern  genannt)  auf  der  Debet-  und  Kreditseite  des  Kontokorrents. ­
  Bei  einem  gleichen  Zinsfuß  auf  beiden  Seiten  —  der  im  Bankverkehr ­
  aber  nur  dann  vorkommen  wird,  wenn  der  Geschäftsfreund  dauernd
im  Kredit  oder  dauernd  im  Debet  war  —  werden  die  Zinsen  aus  dem
Zinszahlensaldo,  d.  h.  aus  der  Differenz  zwischen  Debet-  und
Kreditzinszahlen,  berechnet.  Je  nachdem  die  Summe  der  Zinszahlen  im
Debet  oder  Kredit  größer  ist,  werden  Zinsen  belastet  oder  gutgeschrieben.
Z  In  Frankreich,  Belgien,  Holland,  Italien,  Tschechoslowakei,Polen,Spanien ­
  u.  a.  wird  das  Jahr  ebenfalls  zu  360  Tagen
angenommen,  der  Monat  aber  kalendermäßig,  d.  h.  zu  so  viel  Tagen  gerechnet,
wie  er  tatsächlich  hat.  In  England,  Portugal,  Rumänien  u.  a.  wird
bas  Jahr  zu  365  Tagen,  der  Monat  kalendermäßig  gerechnet.  Amerika  rechnet
im  Kontokorrentverkehr  das  Jahr  zu  365,  im  Geld-  und  Diskontverkehr  zu
360  Tagen,  den  Monat  stets  kalendermäßig.
15  Gebab»  30.  A.  225

225
        <pb n="238" />
        Beispiel  1
Debet  Herr  Fritz  Techner,

Datum
193.

Verfalltag
193.

zahlen

EU

Rpl

April

3

An  eingelöster  Scheck  .  .  .

April

3

87

870

1000

—

„

20

,  Zahlung  Bergmann  .  .

,

20

70

350

500

—

Mai

25

„  Giro  Überweisung  an

Brauer  &amp;amp;  Co

Mai

25

35

420

1200

—

"

30

„  uns.  Annahme  Ihrer  Ziehung

Juni

20

10

200
1840

2000
4700

—-Juni



80

„  Zinsen  6  %  auf  181  sch  t)

3

—

,  Prov.  i/ 6 0/ 0  auf  4700  EM

7

85

,  Auslagen  für  Porti  usw.  .

2

15

1840

4713

—

Juli

1

An  Saldo-Vortrag.....

Juni

30

&amp;gt;  :

2413

—

Irrtum
Schmidt  &amp;amp;

y)  Methoden  und  Bedingungen
Die  Zinsen  im  Kontokorrent  können  entweder  in  der  Weise  ermittelt
werden,  daß  jeder  Posten  im  Soll  und  im  Haben  als  selbständige  Kapitalanlage ­
  erscheint  und  für  sich  bis  zum  Abschtußtage  verzinst  wird  sEpochekonlokorrentj,
  oder  aber  es  wird  bei  jeder  Veränderung  des  Konlostandes
der  Saldo  gezogen,  und  von  diesem  Saldo  werden  —  in  der  Regel  auf
einem  besonderen  Blatt,  der  Staffel  —  Zinszahlen  bis  zur  nächsten  Veränderung ­
  des  Saldos  gerechnet  (Saldo-  oder  Staffelkontokorrent).  Beim
Epochekontokorrent  ist  zu  unterscheiden  die  progressive  (fortschreitende)
  und  die  retrograde  (rückwärts  schreitende)  Methode.
Bei  der  progressiven  oder  deutschen  Methode  werden  aus
beiden  Seiten  des  Kontokorrents  die  Tage  vom  Verfalltage  der  einzelnen
Posten  bis  zum  Abschlußtermin  des  Kontokorrents  gezählt.
&amp;gt;)  #  =  Zeichen  für  Zinszahl.

226

Progressive  Methode

vorbehalten.
Stroner

Es  sind  vom  3.  April  bis  zum  30.  Juni  87  Tage
20.  April  „  „  30.  Juni  70
„  26.  Mai  „  „  30.  Juni  36  „
„  20.  Juni  „  „  30.  Juni  10  „  usw.
Erwähnt  sei  hierbei  noch,  daß  der  Verfalltag  häufig  nicht  gleichbedeutend
mit  dem  Tage  ist,  an  dem  die  Buchung  des  Postens  erfolgt.  Akzeptiert  ein
Bankier  (Beispiel  S.  226)  am  30.  Mai  eine  auf  ihn  von  dem  Kunden
gezogene  Tratte,  die  am  20.  Juni  fällig  ist,  so  erfolgt  die  Belastung  natürlich ­
  erst  per  Verfall  s20.  Juni)  oder  einen  Werktag  früher.
Zahlungen,  Sendungen  und  Giroüberweisungen  werden  dem  Kunden  in
der  Regel  erst  per  nächsten  Werktag  gutgeschrieben  (salutiert),  dagegen
Schecks  mitunter  „Wert  Ausstellungstag"  belastet,  auch  wenn  sie  erst  einige
Tage  später  zur  Auszahlung  gelangen.
Der  Provisionssatz  wird  bei  Eröffnung  des  Kontokorrentverkehrs ­
  zwischen  dem  Bankier  und  dem  Kunden  vereinbart.  Provisionsfrei ­
  sind  reine  Depositen-,  Scheck-  und  Girokonten,  provisions  p  f  l  i  ch  -

227
        <pb n="239" />
        228

t  i  g  Kontokorrentkonten  meist  auch  dann,  wenn  sie  dauernd  Kreditsalden
aufweisen.  Bei  solchen  Konten  und  bei  Konten,  die  bald  ein  Guthaben,
bald  eine  Schuld  aufweisen,  wird  oft  eine  Umsatzprovision  ( l / 2 -—1  °/ 0 o)  von
der  größeren  Seite  gerechnet,  wobei  Posten,  auf  die  bereits  Provision  gerechnet ­
  worden  ist,  z.  B.  auf  Effektengeschäfte,  mitunter  „franco"  gestellt ­
  werden,  d.  h.  provisionsfrei  bleiben.  Für  Blankokredite  wird
eine  Vorschuß  Provision  —  berechnet  vom  Durchschnittssaldo  *)  oder  vom
höchsten  Debetsaldo  im  Monat  —  in  Ansatz  gebracht.
Um  die  Zinszahlen  (Nummern)  zu  erhalten,  wird  das  durch  100  dividierte
Kapital  mit  der  Anzahl  der  Tage  multipliziert.  Demnach  ergibt  (vgl.  Debetseite ­
  des  Beispiels  I):
10.00x87  —  870  Zinszahlen
6.00x70  —  360
12.00x36  —  420
20.00  x  10  =  200
Ts  beträgt  die  Summe  der  Zinszahlen
auf  der  Debetseite  1840
auf  der  Kreditseite  ......  1669
Der  Zinszahlensaldo  ist  somit  .  .  181.
Damit  beide  Seiten  gleiche  Summen  der  Zinszahlen  aufweisen  (balancieren),
wird  der  Zinszahlensaldo  (181)  auf  die  Seite  gesetzt,  die  weniger  Zinszahlen
ergibt,  in  unserem  Beispiele  also  auf  die  Kreditseite.  Die  Zinsen  von  181
Zinszahlen  zu  6«/ 0  (RM  3.—)  werden  Fritz  Techner  in  Stralsund  belastet,
da  die  Debetseite  eine  größere  Zinszahlensumme  als  die  Kreditseite  aufweist.
Um  den  Kapitalsaldo  zu  erhalten,  ist  die  kleinere  Seite  von  der  größeren
abzuziehen.  Es  beträgt  die  Summe  des  Kapitals

auf  der  Debetseite  ....  RM  4716
auf  der  Kreditseite  ....  „  2300
Der  Saldo  RM  2416

wird  auf  die  schwächere  Seite  gesetzt  und  in  neuer  Rechnung  auf  der  Debetseite
vorgetragen.  i)

i)  Der  Durchschnittssaldo  wird  auf  Grund  der  Zinszahlcn  berechnet.
Die  Formel  lautet:  Kapital—  3&amp;gt;"szahl  x  100  _  Also:  27  000  Kreditu
  Tage  ldes  Zeitraums)  1
Zinszahlcn  in  einem  Semester  besagen,  daß  das  Durchschnittsguthaben
27  000  X  100  _  15  000  RU.  betragen  hat.

180
        <pb n="240" />
        229

Bei  der  retrograden  oder  französischen  Methode  wird  das
Ziel  auf  einem  Umwege  zu  erreichen  gesucht.  Rechnet  man  von  800  RM
für  die  Zeit  vom  30.  April  bis  30.  Juni  die  Zinszahlen,  so  ergibt  dies
8.00x60  —  480.  Man  kann  aber  auch  rechnen:  30.  Juni  rückwärts  bis
31.  Dezember  des  Vorjahres  —  1440  Zinszahlen;  hiervon  für  die  zuviel
berechneten  120  Tage  960  Zinszahlen  abgezogen,  ergibt  480  Zinszahlen.
Bei  der  retrograden  Methode  wird  als  Grundlage  für  den  Verfall  der  einzelnen ­
  Posten  nicht  der  Abschlußtag,  sondern  der  Beginn  der  Kontokorrentperiode ­
  angenommen.  Die  Zinsen  werden  von  jedem  Verfalltage
rückwärts  sretrogradj  bis  zum  frühesten  Verfalltermin  des  Kontokorrents ­
  (Epoche)  gerechnet,  d.  h.  also  auf  den  Beginn  der  Periode  (216=schlußtag
  des  alten  Kontokorrents)  zurückgeführt.  Alle  Kapitalposten  erhalten ­
  durch  Diskontierung  auf  den  frühesten  Verfalltag  den  gleichen
Verfalltag.  Auf  dem  Umweg  über  die  Epoche  strebt  die  retrograde  Methode
schließlich  progressiv  dem  Abschlußtage  zu.  Statt  jeden  einzelnen  Posten  bis
zum  Abschlußtag  zu  verzinsen,  wird  die  einfachere  Art  angewendet:  Verzinsung ­
  des  Kapital  s  a  l  d  o  s  für  die  Zeit  von  der  Epoche  brs  zum  Abschlußtage  *).
Die  Staffelrechnung  oder  englische  Methode  besitzt  den
Vorzug,  daß  man  jeweils  leicht  den  Kontostand  ersehen  kann  und  einen
Überblick  hat,  ob  und  wie  lange  der  Kunde  Debitor  oder  Kreditor  gewesen
ist.  Deswegen  bedient  man  sich  ihrer  besonders  bei  Depositenkonten,  bei
denen  der  Zinsfuß  im  Laufe  der  Rechnungsperiode  Veränderungen  unterworfen ­
  ist.  Aus  den  Debetzahlen  werden  die  Debet-,  aus  den  Kreditzahlen
  die  Kreditzinsen  gerechnet.  Ein  Saldieren  der  Zinszahlen  findet
bei  der  Staffelrechnung,  wenigstens  im  Bankverkehr,  niemals  statt.
Machen  wir  uns  an  der  Hand  der  Staffel  mit  den  Grundzügen  der  Methode
vertraut:  Das  Kontokorrent  beginnt  mit  dem  Saldo  des  per  31.  Dezember  des
Vorjahres  abgeschlossenen  Kontokorrents,  der  10  892  RM  beträgt;  hierzu  kommen ­
  am  3.  Januar  40  RM  und  102  NM.  Das  Guthaben  des  Kunden  beläuft  sich
also  an  diesem  Tage  auf  11  034  RM.  Durch  eine  Gutschrift  von  RM  500.70
nächst  der  Saldo  auf  NM  11  534.70  an.  In  derselben  Weise  wird  bei  jeder
Buchung  im  Debet  oder  Kredit  der  Saldo  gezogen  und  die  Anzahl  der  Tage  von
einem  Posten  bis  zur  nächstfolgenden  Veränderung  des  Kontos  berechnet.
Es  sind  von  RM  10  892.—  vom  31.  Dezember  bis  3.  Januar  3  Tage
„  n  11  034.—  „  3.  Januar  „  5.  „  2  „
..  „  11  534.70  „  5  12.  „  7  „
„  „  14  514.80  „  12.  „  „  25.  Februar  43  „  usw.
J )  Ausführlicheres  hierüber  s.  in  meinem  „Bankgeschäft"  a.  a.  £).,  Band  IS.  239  ff.
        <pb n="241" />
        Beispiel  Ist  StalFelreehnang

193
Monat

Tag

Staffel

Tage

°/o

Nr.
2°/o

%

Zinsen
EM  |

Lezeniber

31.d.Vj.

Ci)

10  892

—

3

327

1

Januar

8

c

40

—

c

10  932

—

c

102

—

c

11  034

—

2

221

5

c

500

70

c

11  534

70

7

807

12

c

2  980

10

c

14  514

80

43

6  241

Februar

25

c

60

-

c

14  574

80

c

2  023

05

c

16  597

85

8

1328

März

3

c

45

45

1

c

16  643

30

12

1997

'  ■

15

c

2  081

95

i

c

18  725

26

1

187

16

G

500

—

c

19  225

25

12

2  307

28

c

100

-

i

c

19  325

25

19

3  672

i

April

17

D

60

—

c

19  265

25

9

1734

26

c

60

—

0

19  325

25

8

1  546

Mai

4

v

3  085

50

c

16  239

75

11

1  786

15

D

3  021

40

c

13  218

35

3

397

18

D

60

—

c

13  158

35

9

1184

27

c

75

—

c

13  233

35

9

1191

1

Übertrag:

13  233

35

156

24  925

1

i)  C  =  Credit,  D  Debet,  statt  dessen  auch:  8  —  Haben,  8  —  Soll.
230
        <pb n="242" />
        231

183
Monat

Tag

Staffel

Tage

%

Nr.
2%

°/o

Zinsen
EM  Rpf

Übertrag

C

13  233

35

156

24  925

Juni

6

D

1  005

50

C

12  227

85

9

1101

15

D

4  015

10

C

8  212

75

5

411

20

C

4  037

10

c

12  249

85

D

2  018

75

C

10  231

10

10

1023

30

c

120

—

180

27  460

305

10

c

10  351

10

c

152

6"

Zins.

-

c

10  503

70

Irrtum  vorbehalten.
Berlin,  den  30.  Juni  193  .
(Unterschrift  der  Bank.)

Die  Summe  der  Zinszahlen,  die  in  bekannter  Weise  berechnet  werden,  beträgt ­
  27  460.  Bei  einem  sim  ganzen  Semester  sich  gleichbleibenden)  Zinsfuß  von
2  °/o  ergibt  dies  RM  152.60  Zinsen,  die  dem  Kunden  val.  p.  (=  Abkürzung  für
Valuta  sWert)  per)  30.  Juni  gutgeschrieben  werden.
Die  Sparkassen  wenden  mitunter  noch  eine  andere  Art  der  Zinsberechnung ­
  an.  Da  es  sich  bei  ihnen  meist  um  Guthabenkonten  mit  geringem ­
  Umsatz  handelt,  errechnen  sie  mit  Hilfe  einer  Rechentabelle  für  jeden

Datum
193

Buchung

Betrag

3%
Zinsen

Juli  1.

Einlage

1000.—

15.—

Aug.  15.

Einlage

600.-6.75



Okt.  1.

Abhebung

1600.—
300.—

21.75
2.25

Dez.  31.

Zinsen

1  300.—
19.50
1319.50

19.50
        <pb n="243" />
        232

Posten  die  Zinsen  für  das  ganze  Jahr  und  addieren  oder  subtrahieren  laufend. ­
  Bei  Abhebung  des  Sparguthabens  ist  der  Abschluß  des  Kontos  sehr
schnell  möglich,  da  vom  letzten  Zinsensaldo  nur  noch  die  Zinsen  für  die
Zeit  vom  Abschlußtage  bis  zum-Jahresschluß  zu  kürzen  sind  ss.S.  231.  unten).
S)  D  ie  Kontokorrentbestätigung
Mit  dem  Kontokorrent  zugleich  wird  dem  Kunden  von  der  Bank  ein
Begleitschreiben  zugesandt,  das  etwa  folgenden  Wortlaut  hat:
„Wir  (Ich)  überreichen  Ihnen  anbei  den  Auszug  Ihres  Kontos,  abgeschlossen
für  den  193  dessen  Saldo  von  RM  zu  unseren  (Ihren)
Gunsten  wir  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  haben.  Zur  Bestätigung  der  Richtigkeit ­
  wollen  Sie  beifolgendes  Formular  benutzen."
Das  Bestätigungsschreiben  des  Kunden  an  die  Bank,  auf  dem  in  der
Regel  die  Bedingungen  abgedruckt  sind,  die  für  den  Verkehr  der  Bank  mit
ihren  Geschäftsfreunden  gelten,  lautet  etwa  folgendermaßen:
„Den  von  Ihnen  erhaltenen  Kontoauszug  habe  ich  geprüft,  richtig  befunden
und  den  Saldo  von  RM  zu  meinen  (bzw.  Ihren)  Gunsten  gleichlautend
mit  Ihnen  auf  neue  Rechnung  vorgetragen."
Die  Anerkennung  des  in  neuer  Rechnung  vorgetragenen  Saldos  bildet
einen  selbständigen  Berpflichtungsgrund.  Da  alle  bisherigen  Einzelforderungen ­
  für  abgetan  gelten,  erfordert  die  Klage  aus  dem  von  der
Gegenpartei  anerkannten  Saldo  nicht  eine  Darlegung  der  einzelnen ­
  Posten,  auf  die  sich  der  Saldo  gründet.
Einwendungen  gegen  das  Kontokorrent  sollen  nach  den  Geschästsbestimmungen
  der  meisten  Banken  und  Bankiers  innerhalb  vier  Wochen  nach
Erhalt  des  Kontokorrents  erhoben  werden,  „widrigenfalls  angenommen
wird,  daß  der  Auszug  von  dem  Empfänger  richtig  befunden  und  genehmigt
  worden  ist".  Nach  Entscheidungen  der  obersten  Gerichte  kann
aber  eine  Verpflichtung  zur  sofortigen  Prüfung  des  Kontokorrents
und  zur  Mitteilung  der  dagegen  zu  erhebenden  Einwände  binnen
einer  bestimmten  Frist  nicht  angenommen  werden.  Jedoch
gelten  Ausstellungen  gegen  einzelne  Posten  sowohl  als  auch  gegen  das
Kontokorrent  im  allgemeinen  als  aufgegeben,  wenn  der  Monierende  die
Geschäftsverbindung  fortsetzt,  obwohl  die  Einwendungen  von  der  anderen
Seite  zurückgewiesen  wurden.  Siehe  auch  HGB-  §8  355—357.
        <pb n="244" />
        233

2.  Das  Diskontgeschäft  y
a)  ®a§  Diskontgeschäft  als  Kapitalanlage  und  als
Kreditgeschäft.  Wechselmaterial.  Bankdiskont  und
Privatdiskont
Diskontieren  heißt:  Forderungskapital  in  Geldkapital ­
  verwandeln.  In  der  Sprache  der  Praxis  bedeutet  diskontieren: ­
  Eine  noch  nicht  fällige  Forderung  verkaufen  unter  Abzug
von  Zinsen,  und  zwar  für  die  Zeit  vom  Fälligkeitstage  rückwärts  gerechnet
bis  zum  Tage  der  Veräußerung.
Das  Wechseldiskontgeschäft  kann  für  den  Käufer  der  Wechsel  eine  Kapitalanlage ­
  sein,  so  insbesondere  beim  Kauf  von  „Privatdiskonten" ­
  —  der  Käufer  geht  dann  aktiv  vor  und  bestimmt  genau  die  Summe,
in  deren  Höhe  er  verfügbares  Kapital  in  Wechseln  anlegen  möchte;  oder
aber  das  Wechseldiskontgeschäft  ist  ein  reines  Kreditgeschäft:  Die
Bank  kauft  ihrem  Kunden  Wechsel  ab,  nicht  weil  sie  Kapitalien  anzulegen
hat,  sondern  weil  ihr  Kunde  Kapital  benötigt  und  sich  dies  durch  Diskontierung ­
  von  Wechseln  beschaffen  will.
Das  Diskontgeschäft  ist  insofern  ein  Kreditgeschäft,  als  die  Bank
möglicherweise  genötigt  ist,  den  Betrag  vom  Diskontanten  zurückzufordern,
nämlich  dann,  wenn  der  Wechsel  vom  Akzeptanten  und  etwaigen  anderen
Wechselverpflichteten  bei  Verfall  nicht  bezahlt  worden  ist.  Daher  kauft
die  Bank  nicht  jedem  Beliebigen  Wechsel  ab,  sondern  nur  den  Firmen  oder
Personen,  die  sie  für  kreditwürdig  erachtet;  und  sie  begrenzt  weiter
die  Summe,  bis  zu  der  sie  Wechsel  von  einem  Kunden  hereinnimmt  (diskontiert). ­

Die  Bank  hat  der  Firma  L.I.  einen  Diskontkredit  von  50000NM
gewährt,  bedeutet  also:  Die  Bank  hat  sich  bereit  erklärt,  der  Firma  T.  I.
bis  zu  50  000  RM  Wechsel  abzukaufen,  wobei  für  die  inzwischen  bezahlten
Papiere  Wechsel  im  gleichen  Gesamtbeträge  wieder  neu  eingereicht  werden
Z  S  ch  r  i  f  t  t  u  m:  I.  L  a  n  d  m  a  n  n,  System  der  Diskontpolitik.  Kiel  1900.  P.
Loubet,  La  Banque  de  France  et  I’escompte.  Paris  1900.  von  Lumm,  Art.
Diskontpolitik  im  Bank-Archiv,  IX.  Jahrgang,  Nr.  9  ff.  G  e  o  r  g  O  b  st,  Wechselund
  Scheckkunde.  12.  Ausl.  Stuttgart  1937.  I.  P  l  e  n  g  e,  Von  der  Diskontpolitik ­
  zur  Herrschaft  über  den  Geldmarkt.  Berlin  1913.  W.  Prion,  Das
deutsche  Wechseldiskontgeschäft.  Leipzig  1907.  Die  R  eichsbank  1901—1925.
Berlin  1926.  F.  Schmidt,  Der  internationale  Zahlungsverkehr.  Leipzig  1922.
        <pb n="245" />
        234

dürfen.  Stillschweigende  oder  auch  ausdrücklich  vereinbarte  Voraussetzung
ist,  daß  der  Bank  die  Bezogenen,  die  Aussteller  und  Giranten  der  Wechsel
genehm  sind.  Nicht  zum  Diskont  hereingenommen  werden  Wechsel  auf
Bezogene,  die  ihr  Akzept  unter  Protest  haben  gehen  lassen,  was  aus  den
vertraulichen  Listen,  die  unter  Mitwirkung  des  Centralverbandes  des
Deutschen  Bank-  und  Bankiergewerbes  erscheinen,  ersichtlich  ist.
Eine  kurzfristige  Anlage  bilden  die  Wechsel,  da  sie  in  der  Mehrzahl ­
  mit  einer  Laufzeit  von  drei  Monaten  ausgestellt  werden  und  nach  Ablauf
  dieser  Frist  fällig  sind.  Der  Diskonteur  kennt  also  im  voraus  den
Tag,  an  dem  er  wieder  über  den  Gegenwert  verfügen  darf.  Ja,  vor  diesem
Tage  bereits  kann  er  den  Wechsel  wieder  in  bar  Geld  umwandeln,  indem  er
ihn  weiterverkauft  (rediskontiert);  daher  bildet  der  Wechsel  eine  fast  ebenso
liquide  Anlage  wie  bares  Geld.  Ein  weiterer  Vorzug  der  Kapitalanlage ­
  in  Diskonten  ist,  daß  ein  Sinkendes  Zinsfußes  die  Kapitalanlage ­
  nicht  beeinflußt,  da  der  (höhere)  Zins  bereits  bei  Berechnung  der
Wechsel  in  Abzug  gebracht  worden  ist.
Da  man  sich  beim  Wechsel  an  zwei  oder  noch  mehr  Personen  halten
kann,  da  ferner  in  gewissen  Fällen  Sicherheit  gefordert  werden  darf  und
Wechselklagen  schnelle  Erledigung  finden,  ist  beim  Wechseldiskont  das
Risiko  des  Bankiers  geringer  als  bei  der  Gewährung  eines  Blankokredits, ­
  und  infolgedessen  die  Erlangung  eines  Diskontkredits  erheblich
leichter  als  die  eines  Blankokredits.  Das  geringere  Risiko  gelangt  in  der
Berechnung  eines  niedrigeren  Zins-  und  Provisionssatzes  zum  Ausdruck.
Bei  der  Tratte  ist  in  der  Regel  der  Aussteller  der  Produzent,  und
der  Bezogene  der  Konsument,  oder  aber  der  Aussteller  ist  der  Verkäufer,
der  Bezogene  der  Käufer  der  Ware.  Der  Aussteller  gibt  den  Wechsel
entweder  nun  auch  wieder  einem  seiner  Lieferanten,  bei  dem  er  vielleicht
Rohprodukte  gekauft  hat,  oder  aber  er  diskontiert  ihn  bei  dem
Bankier  oder  bei  der  Bank,  die  ihm  einen  Diskontkredit  eingeräumt  hat.
Diese  Möglichkeit,  einen  guten  Wechsel  jederzeit  weiterbegeben  oder  ihn
zu  Gelde  machen  zu  können,  ist  insofern  von  hoher  wirtschaftlicher  Bedeutung, ­
  als  die  Kapitalien  des  Kaufmanns,  der  häufig  Kredit  geben
muß,  nicht  brachgelegt  werden.  Er  ist  nicht  genötigt,  zu  warten,  bis
sein  Geschäftsfreund  zahlt,  sondern  er  erhält,  wenn  er  einen  Wechsel  auf
ihn  zieht,  sofort  bei  Ablieferung  der  Ware  das  Geld,  für  das  er  neue
Rohstoffe  kaufen,  Unkosten  (Löhne,  Miete  usw.)  bestreiten  kann.
        <pb n="246" />
        235

Für  Banken  ist  die  Anlage  verfügbarer  Gelder  im  Wechseldiskontgeschäft ­
  insofern  sehr  zweckmäßig,  als  bei  der  verschiedenen  Fälligkeit  der
Wechsel  täglich  wieder  Kasseneingänge  erfolgen,  über  die  die  Bank  dann
den  zeitweiligen  Verhältnissen  entsprechend  verfügen  kann.
Die  Reichsbank  macht  den  Ankauf  eines  Wechsels  nicht  allein  von  seiner
Sicherheit  abhängig,  sondern  sie  achtet  auf  den  wirtschaftlichen
Vorgang,  der  in  dem  Wechsel  seinen  Ausdruck  findet.  Die  Wechsel
gehen  nicht  immer  aus  Warenverkäufen  hervor,  dienen  vielmehr  häufig
lediglich  zur  Geldbeschaffung.  Wechsel,  denen  kein  Wirtschaftsgut  zugrunde ­
  liegt,  nennt  man  allgemein  Finanzwechsel.  Rießer
gibt  ihnen  den  Namen  Leerwechsel  und  versteht  darunter  Wechsel,
„deren  Grundlage  keine  gegenwärtige  oder  zukünftige  Produktion  oder
kein  ebensolcher  Absatz  in  Industrie,  Landwirtschaft,  Gewerbe  oder  Handel
bildet,  und  die  auch  nicht  behufs  Mobilisierung  eines  hieraus  oder  aus
einem  sonstigen  Grunde  bereits  bestehenden  Guthabens  gezogen  sind".
Langfristige,  vom  Bankier  oder  der  Bank  auf  eine  andere  Bank  gezogene
Wechsel  dienen  oft  dazu,  fehlendes  Anlagekapital  zu  ersetzen;  sie  sind  daher
als  Leerwechsel  anzusehen.
Auf  unsolider  Basis  aufgebaut  sind  die  Reitwechsel  und  die  Kellerwechsel. ­
  Beide  dienen  zur  unreellen  Kreditbeschaffung.  Beim  Reitwechsel
zieht  der  Aussteller  auf  den  Bezogenen  und  der  Bezogene  auf  den  Aussteiler
  (sie  „reiten  aufeinander  herum"),  und  durch  Diskontierung  der
Wechsel  —  sie  erfolgt,  um  die  Unlauterkeit  der  Wechselziehung  nicht  sofort ­
  erkennen  zu  lassen,  bei  verschiedenen  Banken  —  verschaffen  sich  Aussteller ­
  und  Bezogener  die  gewünschten  Mittel  zu  relativ  niedrigem  Zinssatz.
  Als  Kellerwechsel  bezeichnet  der  Sprachgebrauch  Wechsel,  die
auf  fingierte  oder  völlig  mittellose  Personen  gezogen  sind.  Um  den  wahren ­
  Charakter  zu  verschleiern,  werden  sie  bei  einer  Bank  zahlbar  gemacht,
und  der  Aussteller  schafft  bei  Fälligkeit  die  Deckung  an,  in  deren  Besitz  er
durch  Ausschreibung  und  Diskontierung  eines  neuen  Kellerwechsels  gelangt.
Den  wahren  Charakter  eines  Wechsels  zu  erkennen,  ist  dann  sehr  schwer,
wenn  die  Natur  des  zugrunde  liegenden  Geschäftes  dem  Diskonteur  nicht
bekannt  ist.  Ein  Spinner  z.  B.  bezieht  aus  Amerika  Baumwolle  und
akzeptiert  dagegen;  die  versponnene  Wolle  verkauft  er  nach  14  Tagen  an
eine  Weberei  gegen  deren  Annahme;  die  Weberei  verkauft  die  gewebte
Ware  an  eine  Kattundruckerei  und  zieht  wieder  auf  diese.  Jeder  der  drei
        <pb n="247" />
        236

Wechsel  muß  als  solidester  Warenwechsel  angesehen  werden,  und  doch  haben
schließlich  alle  drei  Wechsel  nur  dieselbe  Ware  als  Unterlage,  als
Wirtschaftsgull
In  der  Regel  wird  Wechselkredit  nur  für  kommerzielle  Wechsel
(Warenwechsel)  gegeben,  d.  h.  für  Wechsel,  denen  eine  Warenschuld
zugrunde  liegt.  Die  Diskontierung  der  Wechsel  soll  also  ein  bei  ihrem
Verfall  wirklich  beendetes  Geschäft  darstellen.
Die  Höhe  des  Diskontsatzes  hat  erheblichen  Einfluß  auf  das
Wirtschaftsleben  eines  Volkes.  Sie  wird  bedingt  durch  allgemeine,
mit  der  eigenen  Volkswirtschaft  eng  verknüpfte  Bestimmungsgründe,  wie
Verhältnis  des  Angebots  von  Kapital  zur  Nachfrage,  wirtschaftliche  Entwicklung, ­
  Lage  der  Industrie  usw.,  und  durch  besondere  Gründe,  z.B.
Währungsverhältnisse.  Hohe  Diskontsätze  wirken  einschränkend  auf  den
Geldbedarf  des  Landes  und  hemmen  ungesunde  Übertreibungen  in  Produktion ­
  und  Handel;  andauernd  niedrige  Diskontsätze  sind  oft  ein  Zeichen
geringer  wirtschaftlicher  Unternehmungslust  (gelegentlich  in  Frankreich).
Bankdiskont  ist  der  von  der  Zentralnotenbank  des  Landes  für  den
Ankauf  inländischer  Wechsel  festgesetzte  Zinsfuß.
Privatdiskont  nennt  man  den  Zinsfuß,  zu  dem  eine  bestimmte
Art  von  Wechseln  („Privatdiskonten")  angekauft  werden.  An  die
Beschaffenheit  solcher  Wechsel,  die  als  erstklassige  Geldanlage  gelten,
werden  besondere  Anforderungen  gestellt.  Die  Aussteller  müssen  erste
Waren-  oder  Bankfirmen  sein,  die  Wechsel  an  einem  Bankplatz,  d.  h.  einem
Ort,  an  dem  die  Deutsche  Reichsbank  eine  Niederlassung  hat,  fällig  sein;
und  da  sie  eine  bequeme  Kapitalanlage  —  um  eine  solche,  nicht
um  eine  Kreditgewährung  im  üblichen  Sinne,  handelt  es  sich  hierbei  —
darstellen  sollen,  wird  eine  gewisse  Mindestlaufzeit  und  ein  bestimmter
Mindcstbetrag  gefordert.  Die  Höhe  des  Privatdiskonts  ist  wesentlich  bedingt ­
  durch  Angebot  und  Nachfrage  auf  dem  Geldmarkt.
Die  Neichsbank  hatte  1880  für  erste  Börsenwechsel  den  Privatsatz  eingeführt,
der,  leicht  beweglich,  sich  den  Geldmarktvcrhältnissen  anpassen  sollte.  Sie  wollte
gewisse  Wechsel  zu  einem  niedrigeren  als  dem  offiziellen  Satz  diskontieren,  weil
die  anderen  Banken  in  Zeiten  des  billigen  Geldstandes  einen  bedeutenden  Teil
des  Diskontgeschäftes  an  sich  gerissen  hatten  und  der  Reichsbank  dadurch  der
Überblick  über  den  Geldmarkt  verlorengegangen  war.  Seit  1896  kauft  die  Neichsbank ­
  Wechsel  nur  noch  zu  ihrem  Einheitssatz  an.
        <pb n="248" />
        Geldsätze  in  Berlin,  London,  Paris,  New  Jork
im  Jahresdurchschnitt  1936

Berlin

Londons

Paris»)

New  Dork

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4,00

2,94  j  2,96

2,00  j  0,50

0,59

3,68

3,17  j  3,69

1,50

0,91

0,19

Als  Privatdiskoliten  sind  nur  Abschnitte  von  mindestens  5000
und  höchstens  100  000  RM  lieferbar,  die  noch  wenigstens  30  Tage  und
nicht  mehr  als  3  Monate  laufen.  Wechsel  mit  30-  bis  55tägiger  Laufzeit
gelten  als  „kurze  Sicht",  Wechsel  mit  56-  bis  OOtägiger  Laufzeit  als  „lange
Sicht".  Domizilwechsel  sind  nicht  lieferbar.  Diese  Ausschließung  der
Während  aus  dem  Berliner  Geldmarkt  das  Geld  ausgehandelt,
d.  h.  der  Zinssatz  jedesmal  zwischen  Geldgeber  und  Geldnehmer  vereinbart
wird,  wird  in  F  r  a  n  k  f  u  r  t  a.  M.  der  Satz  nicht  bei  dem  jeweiligen  Abschluß
bestimmt,  sondern  es  gilt,  wenn  nichts  Gegenteiliges  vereinbart  wird,  der
Einheitssatz,  der  an  der  Börse  durch  eine  Kommission  unter  Berücksichtigung ­
  der  gesamten  Geldmarktlage  des  Tages  festgesetzt  wird.  —
Die  in  Frankfurt  a.  M.  übliche  Bezeichnung  „S  ch  e  ck  t  a  u  s  ä)“  für  „tägliches ­
  Geld"  erklärt  sich  dadurch,  daß  früher,  als  ein  Abrechnungsverkehr
noch  nicht  bestand,  der  Geldgeber  dem  Geldnehmer  einen  roten  Reichsbankscheck
gab  und  dagegen  von  ihm  einen  roten  Reichsbankscheck  erhielt,  der  als  Ausstellungstag ­
  den  nächsten  Werktag  nannte  und  an  diesem  erst  eingelöst  werden
konnte.  Es  erfolgte  also  tatsächlich  ein  Austausch  von  Schecks  zwischen
Geldgeber  und  Geldnehmer.
In  Frankreich  erfolgt  die  Ausleihung  von  Täglichem  Geld  [preis  au
iour  l e  jour]  zwischen  Banken  in  Form  des  Austausches  von  Ubertragungsanweisungen ­
  [mandats  de  virement)  auf  die  Bank  von  Frankreich.
Z  S.  a.  den  Abschnitt  „Bank  von  England".
3 )  Betr.  „Tägliches  Geld"  s.  den  3.  Abschnitt  von  Anm.  1.  Der  Satz  für
Privatdiskonten  versteht  sich  für  erstklassige  Handelswechsel  und  Bankakzepte
aus  dem  Import-  und  Exportgeschäft  mit  einer  Laufzeit  von  45—90  Tagen.

287
        <pb n="249" />
        238

Domizilwechsel  (nicht  auch  der  Wechsel  mit  Zahlungsadresse!)  hat  seine
Ursache  darin,  daß  bis  zur  Novelle  von  1908  der  Akzeptant  eines  Domizilwechsels ­
  von  der  wechselmäßigen  Haftung  befreit  wurde,  wenn  nicht  rechtzeitige ­
  Protestaufnahme  beim  Domiziliaten  erfolgt  war.
Als  vertretbar,  als  Gattungsware  gelten  die  Akzepte  der  Großbanken
und  einiger  weniger  großer  Privatbankfirmen,  die  Mitglieder  der  „Stempelvereinigung" ­
  sind.  Als  „Primadiskonten"  in  zweiter  Linie  kommen  die
Akzepte  der  anderen  großen  Berliner  Banken  und  Bankfirmen  und  von
einigen  der  großen  Provinzbanken  in  Betracht.  Sie  werden  in  Berlin
bzw.  in  Hamburg,  Frankfurt  a.  M.,  Leipzig  usw.  mit  gewissen  Einschränkungen ­
  (die  dem  Vermittler  bekannt  sind  oder  von  Fall  zu  Fall  vereinbart
werden)  gekauft,  sind  also  nicht  ohne  weiteres  vertretbare  Werte;  im
allgemeinen  werden  sie  aber  an  der  Börse  und  im  Bankverkehr  „glatt  zum
Privatsatz"  gehandelt.
Nur  zu  einem  höheren  Satz  —  man  drückt  dies  auch  umschreibend
aus  „mit  Courtage"  —  werden  gehandelt:  die  Akzepte  von  Mittelbanken
und  nicht  ersten  Privatbankfirmen.  Ob  überhaupt,  und  in  welcher  Gesamtsumme ­
  solche  Wechsel  als  Privatdiskonten  genommen  werden,  wird,  ebenso ­
  wie  die  Höhe  des  Diskontsatzes,  von  Fall  zu  Fall  zwischen  den  Parteien
vereinbart.  Mitunter  sind  die  Zuschläge,  die  auf  den  Privatsatz  erhoben
werden,  zwischen  den  Interessenten  für  längere  Zeit  vereinbart.
Eine  weitere  Kategorie  bilden  die  „bankgirierten  Warenw
  c  ch  s  e  l",  d.  h.  Wechsel,  die  das  Giro  einer  guten  Bank  oder  Bankfirma
tragen  und  auf  Grund  dieser  Sicherheit  meist  zu  einem  niedrigeren  Zins
als  dem  Banksatz  angekauft  werden.
An  der  Börse  spielt  sich  der  Handel  in  Privatdiskonten  so  ab,  daß
die  seit  langer  Zeit  als  Makler  und  als  Eigenhändler  tätige  Firma
F.  Meißner  L  Co.  Nachf.  bei  den  Vertretern  der  am  Privatdiskonthandel
beteiligten  Firmen  täglich  anfragt,  ob  sie  Geber  oder  Nehmer  von
Privatdiskonten  seien,  um  welche  Beträge  es  sich  handle,  und  welcher  Diskontsatz ­
  gewünscht  werde.  Aber  nur  die  Spitzen  (Ausgleichsposten)  kommen
zur  Börse.  Ein  erheblicher  Teil  Privatdiskonten  wird  dem  Kunden  von  der
Bank  auf  Grund  allgemeiner  Vereinbarungen  fest  abgenommen  oder  wird
vorbörslich  telephonisch,  von  Büro  zu  Büro,  gehandelt.
Eine  amtliche  F  e  st  st  e  l  l  u  n  g  des  Privatsatzes  durch  Kursmakler
und  eine  amtliche  Notierung  erfolgt  an  der  Berliner  Börse  nicht.
        <pb n="250" />
        239

Zu  einer  bestimmten  Zeit  wird  an  einer  Säule  zwischen  dem  zweiten  und
dritten  Börsensaal  —  wo  die  Firma  F.  Meißner  &amp;amp;  Co.  ihren  Sitz  hat  —
formlos  eine  Tafel,  auf  der  die  Höhe  des  Privatdiskontsatzes  mit  Kreide  geschrieben ­
  ist,  befestigt.
Zum  Privatdiskontsatz  werden,  im  Gegensatz  zur  Vorkriegszeit,  nur
noch  Bankakzepte  (nicht  auch  die  Akzepte  großer  Handels-  und  Industrieunternehmungen)
  gehandelt.
b)  Ankauf  von  Wechseln
a)  D  i  e  Diskontnota
Das  Wechseldiskontgeschäft  spielt  eine  große  Rolle  bei  den  Privatbanken
und  ist  von  jeher  auch  das  Hauptaktivgeschäft  der  Reichsbank  gewesen.  Die
zinstragende  flüssige  Kapitalanlage  der  Reichsbank  hat  immer  zum  allergrößten ­
  Teil  aus  Jnlandswechseln  bestanden.  Das  Bankgesetz  Weist  die
Reichsbank  ausdrücklich  auf  die  Pflege  des  Diskontgeschäfts  hin:  Für  den
vollen  Betrag  der  ausgegebenen  Banknoten  müssen,  soweit  nicht  Bardeckung ­
  vorhanden  ist,  diskontierte  Wechsel  fund  Schecks)  zur
Deckung  bereit  gehalten  werden.
Der  Satz,  zu  dem  die  Reichsbank  Wechsel  ankauft,  ist  einheitlich
fürs  ganze  Reich,  und  er  bildet  die  Norm  für  das  Diskontgeschäft  der
anderen  deutschen  Banken  und  Bankfirmen.  Die  Festsetzung  des  Reichsbankdiskonts ­
  lBankrate)  erfolgt,  um  es  allgemein  auszudrücken,  mit  Rücksicht
  auf  die  gesamten  wirtschaftlichen  Verhältnisse.
Über  Reichsbanksatz  diskontieren  in  der  Regel  Banken  und  Bankfirmen
ihren  Kunden  die  zum  Diskont  eingereichten  Wechsel,  und  zum  Diskont
tritt  häufig  noch  eine  Provision.  Es  handelt  sich  hierbei  um  Wechsel  von
Firmen  und  Personen,  die  zum  Reichsbank-Diskontgeschäft  überhaupt  nicht
zugelassen  sind,  oder  deren  Kontingent  bei  der  Reichsbank  bereits  erreicht
ist,  oder  um  Wechsel,  die  mindere  Qualitäten  besitzen,  sei  es  hinsichtlich  der
U  n  l  e  r  i  ch  r  i  s  t  e  n  oder  der  Laufzeit  &amp;lt;wenn  sie  mehr  als  90  Tage
beträgt)  oder  des  Zahlungsortes  (wenn  er  nicht  Reichsbankplatz
ist).  In  dem  höheren  Zins  und  der  Provision  steckt  auch  eine  Risikoprämie
der  diskontierenden  Bank.  Der  Zinssatz  und  die  Provisionen  werden  vielfach ­
  durch  die  Größe  des  einzelnen  Wechsels  bedingt.  Wechsel  von  5000  RM
und  darüber  werden  z.  B.  von  den  Banken  oft  „glatt  zum  Banksatz"
        <pb n="251" />
        240

söhne  Provision)  angekauft.  Die  Berechnung  des  Diskonts  sei  an  folgender
Diskont-Rechnung  erläutert:

BRESLAU,  den  IS.  .Juni  193..

Ort

Verfalltag

Summe

Tage

Zinszahlen

Auf  Nürnberg  .  .

6.  August

RM  450.—

47

211

„  Berlin  ....

13.  ,

.  450.-54



243

,  Eisenach  .  .

19.  ,

,  408.70

60

281

»  Leipzig  •  -  •

23.  ,

,  500.-64



320

,  Stuttgart  .  .

29.  .

,  529.60

70

371

t/g  O/o  Provision
RM  4.—
ans  1426  U  6»/ 0
RM  23.80

RM  2398.30
RM  27.80
RM  2370.50

1426
ä  6  o/ 0

Betrag  erhalten.
Breslau,  den  19.  Juni  193..
Kürschner  &amp;amp;  Bender

Die  Firma  Kürschner  &amp;amp;  Bender  gibt  dem  Bankhause  X.  5  Wechsel  im  Gesamtbeträge ­
  von  RM  2398.30  zum  Diskont.  Der  erste  Wechsel,  der  über  450  RM
lautet,  ist  am  6.  August  fällig.  Es  sind  also  Zinsen  für  die  Zeit  vom  IS.  Juni
bis  6.  August,  d.  h.  für  47  Tage,  zu  rechnen  usw.  Die  Berechnung  der  Tage
und  Zinsnummern  erfolgt  auf  die  sS.  224  ff.)  angegebene  Weise.  Die  Provision ­
  des  Bankiers  wird  von  der  Gesamtsumme  der  Wechsel  berechnet,
beträgt  jedoch  in  der  Regel  mindestens  RM  0.50  für  das  Stück.
Bei  der  Z  i  n  s  b  e  r  e  ch  n  u  n  g  wird  jeder  Monat  zu  30  Tagen  angenommen,
indessen  wird  der  Monat  Februar  bei  solchen  Wechseln,  die  am  letzten  Februar
fällig  sind,  nur  zu  28  sbzw.  20)  Tagen  gerechnet.  Der  Tag  des  Ankaufs  wird
nicht  mitgezählt.  Mithin  sind  zu  berechnen  bei  Wechseln:
am  15.  Februar  angekauft  per  5.  März  20  Tage,
n  15.  „  „  „  28.  Februar  13  „
n  15-  n  „  „  29.  „  14  ,
»  28 -  "  ,,  „  5.  März  7  „  .
Bei  Diskontierung  von  Wechseln,  die  an  einem  Sonn  -  oder  Feiertag
fällig  werden,  sind  die  Zinsen  bis  zum  nächsten  Werktage,  d.  h.  dem  gesetzlichen
Zahlungstage,  zu  rechnen.
Die  Berechnung  der  Zinsen  ist  durch  Zinszahlen  zu  bewirken.  Für
jeden  Wechsel  muh  die  Zinszahl  mindestens  halb  so  groß  sein  wie  der  Zins-
        <pb n="252" />
        bibifor,  damit  der  Zinsbetrag  von  0.50  RM  erreicht  wird.  Die  Mind
beträgt:  bei  3°/-&amp;gt;:  60,  bei  4°/ 0 ;  45,  bei  4^°/«:  40,  bei  5°/«:  86,  hei

'Zahl

Die  Wechselrechnungen  sind  vom  Verkäuser  oder  dessen  Prokuristen  (Säf.-.
bollmächtigten)  eigenhändig  zu  quittieren.  \\3

Die  Verwahrung  der  Wechsel  erfolgt  in  verschließbaren  Mappen,  Portefeuilles. ­
  Hieraus  leitet  sich  ab  die  Bezeichnung  für  den  gesamten  Wechseln
besitz  einer  Bank:  das  Wechselportefeuille.
Dem  Käufer  bietet  der  Wechselankauf  folgende  Vorteile:
1.  Mit  dem  Eingang  des  Betrages  ist  —  normalerweise  —  an  einem  im
voraus  bestimmten  Tage  zu  rechnen.
2.  Auch  vor  dem  Fälligkeitstage  bereits  kann  die  Wechselsumme  durch
Weiterverkauf  des  Wechsels  (Rediskont)  flüssig  gemacht  werden;  an
Liquidität  steht  also  der  Wechselbestand  dem  Barvorrat  nicht  wesentlich ­
  nach.
3.  Der  Zinsfuß  steht  bei  Abschluß  des  Geschäfts  fest,  daher  haben  Diskontveränderungen ­
  auf  schon  erfolgte  Diskontierungen  keinen  Einfluß.
ß)  Erfordernisse  der  anzukaufenden  Wechsel  usw.
Die  der  Reichsbank  zum  Kauf  angebotenen  Wechsel  müssen  zunächst  den
Erfordernissen  des  Bankgesetzes  genügen.  Sie  müssen  weiter  dem
Wechselgesetz  oder  den  an  dem  ausländischen  Ausstellungsorte
geltenden  rechtlichen  Bestimmungen  entsprechen  und  auf  einen  B  a  n  k  p  l  a  tz
(Reichsbankdirektorium  Berlin,  Reichsbankhauptstelle,  Reichsbankstelle  oder
Reichsbanknebenstelle)  oder  einen  Jnkassoplatz  der  Reichsbank  (b.  i.
eine  selbständige,  den  Bankplätzen  benachbarte  Gemeinde)  lauten.
Die  Wechsel  sind  an  die  einziehende  Bankanstalt  zu  girieren,  soweit  nicht
infolge  besonderer  Vereinbarung  mit  der  annehmenden  Bankanstalt  die
abgekürzte  Jndossierungsform  angewendet  wird.  In  diesem  Falle
Muß  der  Diskontant  schriftlich,  auf  besonderem  Muster,  die  Reichsbank  ein
für  allemal  ermächtigen,  die  Giros  auszufüllen.  Der  Wohnort  des  Diskontanten ­
  ist  jedoch  stets  beizufügen.  Das  Giro  auf  den  Wechseln  an  die
Bankanstalten  würde  also  z.  B.  lauten:

An  die  Reichshank
Breslau,  den

!)

(Unterschrift.)

l )  Hier  muß  ein  zur  Ausfüllung  des  Giros  genügend  großer  Raum  frei  bleiben.

16  G-babö  so.  A.

241
        <pb n="253" />
        242

Wechsel,  deren  Bezogene  am  Sitz  der  ankaufenden  Bankanstalt  wohnen,
müssen  im  allgemeinen  vor  dem  Ankauf  mit  dem  Annahmevermerk
versehen  sein,  da  hier  der  Einlieferer  den  Annahmevermerk  leicht  einholen
kann.  Z  a  h  l  st  e  l  l  e  n  Wechsel,  die  nicht  den  Annahmevermerk  tragen,  werden ­
  nur  dann  angekauft,  wenn  der  Bezogene  an  einem  Bank-  oder  Inkassoplatze
  wohnt,  so  daß  die  Reichsbank  durch  ihre  Anstalten  den  Annahmevermerk ­
  besorgen  lassen  kann.
Vom  Ankauf  ausgeschlossen  sind  Wechsel,  die  Rasuren  oder  Korrekturen ­
  tragen,  sofern  nicht  die  einreichende  Firma  auf  einem  an  den
Wechsel  gehefteten  Zettel  die  schriftliche  Erklärung  abgibt,  sie  komme  für
jeden  aus  der  Unkorrektheit  entstehenden  Schaden  auf.
Die  Wechsel  sind  mit  den  Fälligkeitstagen  zu  überschreiben,  mit  ein  oder
mehreren  Rechnungen  einzureichen  und  entsprechend  mit  diesen  zu  ordnen.
Auf  Wechsel  im  Betrage  von  5000  RM  und  mehr  sind  wenigstens
5  Tage,  auf  alle  übrigen  Wechsel  wenigstens  10  Tage,  mindestens  jedoch ­
  für  jeden  Wechsel  0,50  RM  Zinsen  zu  berechnen.  Für  Wechsel,  bei
denen  der  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  so  nahe  bevorsteht,  daß
sie  besonders  an  den  Zahlungsort  gesandt  werden  müssen,  hat  der  Verkäufer ­
  außerdem  das  Versendungsporto  zu  tragen.
Für  jeden  vor  Verfall  zurückverlangten  Wechsel  wird
außer  sämtlichen  Porto-  und  Depeschenauslagen  eine  Rückrufgebühr
von  0,60  RM  berechnet.
y)  Kreditbemessung  und  O  b  l  i  g  o  k  o  n  t  r  o  l  l  e
Die  Festsetzung  der  Höchstsumme,  bis  zu  der  die  Reichsbank ­
  einer  Firma  (oder  Person)  einen  Diskontkredit  einräumt,  geschieht
auf  Grund  der  von  ihr  eingeholten  Auskünfte,  die  sich  auf  Personliche,
  geschäftliche  und  finanzielle  Verhältnisse  beziehen.  Sie  erfolgt
weiter  auf  Grund  der  allgemeinen  und  besonderen  Mitteilungen  ihrer
den  verschiedensten  Geschäftszweigen  angehörenden  Vertrauensmänner. ­
  Daneben  finden  in  Berlin  gemeinsame  Beratungen  des  Direktoriums
mit  den  Mitgliedern  des  Zentralausschusses,  bei  den  Reichsbankhauptstellen
und  den  größeren  Reichsbankstellen  Beratungen  der  Vorstandsbeamten
mit  den  Beigeordneten,  bzw.  den  Mitgliedern  des  Bezirksausschusses  statt.
Mit  größter  Vorsicht  wird  verfahren.
        <pb n="254" />
        243

Die  endgültige  Festsetzung  der  seitens  der  Hauptbank  in  Berlin,
wie  der  von  den  Bankanstalten  außerhalb  Berlins  gewährten  Diskontkredite
erfolgt  durch  das  Reichsbank-Direktorium  in  Berlin.
Für  jede  selbständige  Reichsbankanstalt  (nicht  auch  für  die  Reichsbank.
Nebenstellen!)  besteht  ein  Kreditbuch,  in  das  die  im  Bezirk  der  betreffenden ­
  Bankanstalt  domizilierenden,  zum  Diskontverkehr  zugelassenen
Firmen  alphabetisch  eingetragen  sind.  Neben  der  Firma  ist  der  Geschäftszweig ­
  verzeichnet,  und  dann  sehen  wir  Ziffern  und  Buchstaben,  d.  h.  wir
sehen  sie  eigentlich  nicht,  denn  das  Kreditbuch  ist  ein  Geheimbuch,  das  nur
denjenigen  Reichsbankbeamten,  die  beruflich  damit  zu  tun  haben,  zur  Verfügung ­
  steht.  In  die  erste  Klasse  sind  die  Großbanken  und  erste  Privatbankfirmen, ­
  erste  große  industrielle  und  kaufmännische  Unternehmungen
eingereiht.  In  der  nächsten  Spalte  ist  die  Höhe  des  Diskontkredits ­
  vermerkt,  d.  h.  die  Summe,  bis  zu  der  die  betreffende  Reichsbankanstalt ­
  dieser  Firma  gute  Jnlandswechsel  diskontieren  darf.  Eine  weitere
Spalte  enthält  allgemeine  Angaben  über  den  Diskontkunden,  über  seine
Kredit  Würdigkeit,  seine  Zahlungsweise  (prompt,  schleppend  usw.).  Die
Reichsbank  schöpft  hierbei  teils  aus  eigenen  Erfahrungen  (Mitteilungen
ihrer  Wechseleinlösungskassen),  teils  benützt  sie  die  ihr  von  anderen  Seiten
gemachten  Mitteilungen.
Die  Kreditbücher  werden  durch  Druck  vervielfältigt,  so  daß  jede  Bankanstalt ­
  die  Kreditbücher  sämtlicher  anderer  Bankanstalten  besitzt  und  damit ­
  Unterlagen  erhält  für  die  Beurteilung  der  Wechselverpflichteten,  die
aus  den  ihr  zum  Diskont  angebotenen  Wechseln  stehen.  Veränderungen
während  des  Jahres  werden  sofort  nachgetragen.  Vor  dem  jährlich
erfolgenden  Neudruck  werden  alle  Angaben  überprüft  und  nötigenfalls
berichtigt.
In  der  „Kreditkontrolle"  jeder  selbständigen  Reichsbankanstalt
werden  ein  oder  mehrere  Obligobücher  geführt,  in  denen  für  jeden
Diskontkunden  ein  Konto  errichtet  ist,  das  sein  augenblickliches  Wechs
  e  I  o  b  l  i  g  o  anzeigt.  Am  Kopf  des  Obligo-Blattes  ist  die  Höhe
des  eingeräumten  Diskontkredites  angegeben.  Sie  wird  von  der  Reichsbank ­
  den  Kunden  gegenüber  geheimgehalten,  im  Gegensatz  zu  den
anderen  Banken  und  Bankfirmen,  die  ihren  Kunden,  mündlich  oder  schriftlich, ­
  die  Höchstsumme  mitteilen,  bis  zu  der  sie  bereit  sind,  ihnen  Wechsel  zu
diskontieren.
        <pb n="255" />
        244

Im  Obligobuch  werden  die  diskontierten  Wechsel  einzeln  mit  Angabe
des  Bezogenen,  Verfalltages  usw.  aufgeführt.  Kommt  ein  Wechsel  mit  Protest
  zurück,  so  wird  dies  in  leicht  erkennbarer  Weise  —  z.  B.  mittels  Durchstreichen ­
  der  Wechselsumme  mit  Rotstift  —  vermerkt;  Wechsel  auf  diese
Firma  sollen  in  Zukunft  nicht  mehr  diskontiert  werden.  Die  anderen  Wechsei
  werden  nach  Ablauf  einiger  Tage  als  bezahlt  betrachtet  und  in  einer
hierfür  bestimmten  Kolonne  ausgetragen.  Die  Summe  der  diskontierten
Wechsel  abzüglich  der  ausgetragenen  Wechsel  stellt  den  gegenwärtigen
Stand  der  Verpflichtungen  dar.  Bis  zu  dieser  Summe  (eingeräumter  Diskontkredit) ­
  können  noch  Wechsel  zum  Diskont  hereingegeben  werden  Z..
Reicht  der  Kredit  eines  Diskontanten  nicht  aus,  so  werden  die  Beträge,
wenn  die  Wechsel  gute  Unterschriften  tragen,  oft  auf  den  Konten  der  als
Aussteller,  Bezogener  oder  Giranten  bezeichneten  Firmen  oder  Personen
gebucht,  besonders  dann,  wenn  der  Diskontant  eine  kleinere  oder  mittlere
Firma  ist,  und  der  Wechsel  Unterschriften  großer  Unternehmungen  trägt-Auch
  eine  Kontrolle  der  von  den  einzelnen  Firmen  eingegangenen  Giro-Verpflichtungen
  wird  seitens  der  Reichsbank  vorgenommen,  so  daß
diese  jederzeit  nicht  nur  sehen  kann,  in  welcher  Höhe  der  Diskont-  und
Girokunde  seinen  Kredit  selbst  in  Anspruch  genommen  hat,  sondern  auch,
welche  Giroverpflichtungen  (Wechsel-Obligo)  er  bei  den  im
Besitz  der  Reichsbank  befindlichen  Wechseln  eingegangen  ist.  Auf  diese
Weise  kann  die  Reichsbank,  wenn  sie  einen  erheblichen  Teil  der
umlaufenden  Wechsel  in  ihrem  Portefeuille  hat,  einen  Überblick  über  die
Kreditverhältnisse  weitester  Kreise  gewinnen.
Den  Vorstandsbeamten  ist  es,  wie  schon  erwähnt,  anheimgestellt,  in  gewissen ­
  Fällen  über  die  vom  Direktorium  in  Berlin  bewilligten  Kredite
hinaus  Wechsel  zu  diskontieren.  Daß  es  nicht  über  Gebühr  geschieht,  dafür
  ist  Vorsorge  getroffen  durch  die  von  den  Vorstandsbeamten  der  Reichsbankhauptstellen ­
  und  Reichsbankstellen  monatlich  einmal  einzureichenden
Nachweisungen  der  gewährten  Personalkredite  und
weiter  durch  die  Bestimmung,  daß  die  Vorstandsbeamten  (im  Gegensatz
zu  den  Mitgliedern  des  Reichsbankdirektoriums)  persönlich  der
i)  Betr.  weiterer,  bei  den  Banken  üblicher  Formulare  und  Bücher  für  Aufzeichnung
  des  Wechsel-Obligo  und  neuzeitlicher  Buchungsmethoden
(Durchschreibeverfahren  usw.)  s.  meine  „Bankbuchhaltung"  (Buchhaltung,  Statistik
und  Kalkulationen  im  Bankbetriebe).  Stuttgart  1925.
        <pb n="256" />
        245

Reichsbank  für  Verluste  haften,  wenn  sie  bei  der  Annahme
von  Diskonten  nicht  mit  genügender  Sorgfalt  vorgegangen  sind.
Die  Diskontierungen  bei  Reichsbank-Neben  st  eilen  gehen
über  die  vorgesetzte  Bankanstalt.  Nur  unter  der  Bedingung,  daß  diese  sie
nachträglich  genehmigt,  werden  Diskontierungen  bei  Nebenstellen  vorgenommen. ­
  Lehnt  die  vorgesetzte  Bankanstalt  die  Wechsel  ab,  obgleich  die
Höhe  des  bewilligten  Diskontkredits  die  Diskontierung  zulassen  würde  sAblehnung
  erfolgt,  weil  die  Bezogenen  oder  die  anderen  Wechselverpflichteten
der  Reichsbank  nicht  genehm  sind),  so  muß  der  Diskontant  die  Wechsel  gegen
Erstattung  des  Betrages  sofort  zurücknehmen.
(3)  Ankauf  von  Schecks  durch  die  Reichsbank
Durch  die  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  1.  Juni  1909  wurde  der  Reichsbank ­
  auch  der  Ankauf  von  Schecks  gestattet.  Vorher  war  dies  nicht  möglich, ­
  da  erst  durch  das  Scheckgesetz  vom  11.  März  1908  dem  Scheckinhaber
ein  gesetzliches  Rückgriffsrecht  gegenüber  dem  Aussteller  und  dem  Indossanten ­
  gegeben  worden  war.
Nur  von  Inhabern  eines  Reichsbankgirokontos,  also  von  ihren  Kunden,
kauft  die  Reichsbank  Schecks  aus  das  Inland.  Wie  die  Wechsel,  müssen
auch  die  Schecks  in  der  Regel  die  Unterschriften  von  drei  (oder  mehr)  als
zahlungsfähig  bekannten  Personen  oder  Firmen  tragen.  Von  dem  Erfordernis ­
  der  dritten  Unterschrift  kann,  ebenso  wie  bei  Wechseln,  soweit  die
Bestimmungen  des  Bankgesetzes  (§  21)  es  zulassen,  abgesehen  werden.  Die
Schecks  müssen  den  Anforderungen  des  Scheckgesetzes  entsprechen  und  auf
Orte  lauten,  auf  welche  die  Reichsbank  Wechsel  ankauft.
Auf  den  Scheckrechnungen  sind  Firma  und  Wohnsitz  des  Bezogenen, ­
  Nummer  und  Ausstellungsdatum  des  Schecks,  sowie  der  Name  des
Ausstellers  anzugeben.  Zinsen  werden  für  5  Tage  berechnet,  jedoch  mindestens ­
  0,50  RM  für  den  einzelnen  Scheck.
e)  Die  Diskontpolitik  der  Reichsbank
Unter  Diskontpolitik  versteht  man  das  bewußte  planmäßige  Vorgehen ­
  der  Zentralnotenbank  bei  Behandlung  von  Diskontierungsanträgen
und  bei  der  Festsetzung  des  Diskontsatzes.
Die  Zentralnotenbanken  haben  in  erster  Linie  für  Aufrechterhaltung  der
Währung  Sorge  zu  tragen,  mit  anderen  Worten,  den  Goldbestand  des
        <pb n="257" />
        246

Landes  zu  schützen,  indem  sie  zu  starke  Goldabflüsse  nach  dem  Auslande
nach  Möglichkeit  verhindern,  Goldeinfuhren  vom  Auslande  dagegen  in
jeder  Weise  fördern  (neuerdings  vereinzelt  auch  „Goldabwehr").  Mit  Recht
mißt  man  heute  der  Golddeckung  nicht  mehr  die  Bedeutung  zu,  wie  früher.
Durch  entsprechende  Festsetzung  des  Prozentsatzes  bei  der  Wechseldiskontierung ­
  wirkte  früher  auch  die  Deutsche  Reichsbank  auf  den  Geldmarkt
und  die  Wirtschaftslage  derart  ein,  daß  das  angestrebte  währungspolitische
Ziel  soweit  wie  möglich  erreicht  wurde.
Hatte  in  früheren  Zeiten  die  Reichsbank  ihren  Diskontsatz  erhöht,  so  erwogen ­
  Kaufleute  und  Industrielle,  ob  jetzt  noch  eine  Kreditaufnahme  für
sie  von  Vorteil  wäre.  Je  höher  der  Diskontsatz  hinaufgeschraubt  wurde,
desto  mehr  unterblieben  ursprünglich  beabsichtigte  Geschäfte.  So  konnte  die
Reichsbank  durch  Verteuerung  des  Kredits  einer  ungesunden  Preissteigerung
  entgegenwirken.  Die  höheren  Kosten  des  Kredits  nötigten  zur  schnelleren ­
  Abstoßung  von  Warenbeständen,  da  die  Durchhaltung  unrentabel
wurde.  Dadurch  wurden  die  Ansprüche  der  Wirtschaft  an  die  Reichsbank
geringer,  und  das  Deckungsverhältnis  der  Noten  besserte  sich.
Für  die  Diskontpolitik  der  Zentralnotenbank  sollen  die  Interessen  des
öffentlichen  Wohls  entscheidend  sein.  Der  im  offenen  Markt  von  privaten
Banken  und  Bankiers  festgesetzte  P  r  i  v  a  t  diskont  hingegen  wird  naturgemäß ­
  von  privatwirtschaftlichen  Rücksichten  bestimmt.  Doch  dürfen  sich
beide  Sätze  nicht  lange  Zeit  allzu  weit  voneinander  entfernen,  da  sonst  ein
erheblicher  Teil  des  Wechselmaterials  nicht  an  die  Zentralnotenbank  gelangen ­
  würde.
Bestand  zwischen  dem  Banksatz  und  dem  Privat-  (Markt-)  Satz  eine
größere  Spannung,  so  prüfte  die  Reichsbank,  bevor  sie  eine  Diskontveränderung ­
  vornahm,  in  der  Regel  erst  die  Verhältnisse  des  Marktes,  indem
sie  mehrere  Tage  hintereinander  größere  Posten  Schatzscheine  zum  Diskont
anbot.  Wurden  diese  ohne  oder  nur  bei  unwesentlicher  Erhöhung  des  Privatsatzes ­
  aufgenommen,  so  war  dies  ein  Zeichen  dafür,  daß  viel  Geld  auf
dem  Markt  vorhanden  und  eine  Ermäßigung  des  Bankdiskonts  angebracht
war.  Hatte  jedoch  die  Abgabe  großer  Posten  von  Schatzscheinen  die  Wirkung, ­
  daß  der  Privatsatz  stieg  und  sich  dem  Satz  der  Reichsbank  (Bankdiskont) ­
  näherte,  so  wurden  auch  der  Reichsbank  wieder  mehr  Wechsel  zum
Diskont  angeboten,  da  sie  auf  dem  offenen  Markt  keine  Aufnahme  mehr
fanden.  —  Diese  „diskontpolitische  Hilfsmaßnahme":  Kauf  und  Verkauf
        <pb n="258" />
        247

von  Wechseln  und  Wertpapieren  l„opso-ing.  rüst".Politik)  treffen  auch
heute  noch  Zentralnotenbanken,  um  die  Höhe  des  Zahlungsmittelumlaufs
zu  beeinflussen.
Eine  Versteifung  des  Geldmarktes,  wie  sie  durch  Verkauf  großer  Posten
Schatzscheine  häufig  erfolgte,  wirkte  einer  Goldausfuhr  entgegen.
Ein  relativ  hoher  Zinssatz  lockt  dagegen  das  auswärtige  Kapital  an,  wirkt
also  günstig  auf  das  Angebot  von  Devisen.
Begünstigte  der  Stand  der  Wechselkurse  die  G  o  l  d  a  u  s  f  u  h  r,  so  ergriff ­
  die  Reichsbank  neben  der  Diskonterhöhung  noch  eine  andere  Maßregel: ­
  Sie  verkaufte  einen  Teil  ihres  Devisenbestandes  oder  sandte  ihn
ins  Ausland,  um  sich  dort  Guthaben  zu  schaffen,  die  sie  veräußerte.
Die  frühere  Diskontpolitik  und  die  Wirkung  der  Goldwährung ­
  s  automatik  war  an  zwei  Voraussetzungen  geknüpft,  die  heute  nicht
gegeben  sind:  an  eine  reine  Goldwährung  der  Haupthandelsländer
und  an  eine  Solidarität  der  Geldmärkte  der  Welt,  die  es
ermöglicht,  Zinsspannen  zwischen  den  Ländern  durch  Goldtransporte  und
Kapitalübertragungen  auszunutzen.
Ein  niedriger  Diskontsatz  war  oft  sz.  B.  in  Frankreich)  auf  den
Mangel  wirtschaftlicher  Regsamkeit  zurückzuführen.  Ein  Steigen  des
Leihsatzes  für  Geld  hingegen  braucht  nicht  ein  Zeichen  ungesunder  Kredit-Verhältnisse
  zu  sein.  Dies  zeigt,  wie  falsch  es  wäre,  der  Zentralnotenbank
einen  Höchstzinssatz  vorzuschreiben,  wie  es  öfter  gefordert  wurde  und  auch
heute  noch  gefordert  wird.  De  War  u,  ein  ehemaliger  Direktor  der  Bank
von  Frankreich,  bemerkte  einmal  treffend:  „Der  Diskontsatz  der  Bank  ist
wie  eine  Boje  im  Meer,  die  immer  auf  der  Oberfläche  des  Wassers  bleiben
muß.  Ist  das  Meer  bewegt,  so  steigt  und  fällt  sie  mit  den  Wellen.  Wollte
man  sie  am  Grunde  befestigen,  so  würde  sie  vom  ersten  Sturm  verschlungen
werden."
£)  Kreditkontingentierung.  Bonitätsprüf  nng
In  der  Zeit  der  Diskontpolitik  befriedigte  die  Reichsbank
alle  Kreditansprüche,  soweit  die  eingereichten  Wechsel  den  Anforderungen
des  Bankgesetzes  sowie  allgemein  kaufmännischen  Grundsätzen  entsprachen
und  das  )im  allgemeinen  hoch  bemessene)  Kontingent  der  Diskontkunden,
das  sich  nach  dem  Vermögen,  der  kaufmännischen  Tüchtigkeit,  der  Rentabilität
  der  Unternehmung  usw.  richtete,  bzw.  die  Kontingente  der  anderen
        <pb n="259" />
        248

Wechselverpflichteten  dies  zuließen.  Eine  Erhöhung  ihres  Diskontsatzes ­
  minderte  häufig,  wie  wir  gesehen  haben,  die  Kreditansprüche  an  die
Reichsbank.  Das  geforderte  Verhältnis  des  Barbestandes  zum  Notenumlauf ­
  gab  der  Reichsbank  weite  Möglichkeit,  ihre  Kreditgewährung  den
Verhältnissen  der  Wirtschaft  anzupassen.
Die  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  an  sich  hätten  der  Reichsbank  die
Möglichkeit  gegeben,  ihr  Diskontgeschäft  noch  weiter  auszudehnen.  Im
Interesse  einer  festen  Währung  aber  stoppte  sie  plötzlich.  Bis  April  1924
suchte  sie  alle  einigermaßen  berechtigten  Kreditwünsche  zu  befriedigen,
um  der  deutschen  Wirtschaft  über  die  Stabilisierungskrise  hinwegzuhelfen
und  den  Betrieben  die  Weiterbeschäftigung  der  Arbeiter  zu  ermöglichen.
Als  dann  aber  die  Deutsche  Golddiskontbank  begann,  Valutakredite
  zu  geben,  als  die  D  e  v  i  s  e  n  k  u  r  s  e  sich  zu  unseren  Ungunsten  veränderten ­
  und  eine  allgemeine  Preissteigerung  eintrat,  da  hielt  die
Reichsbank  den  Zeitpunkt  für  gekommen,  ihre  Kreditpolitik  zu
ändern.  Sie  griff  zum  schärfsten  Mittel,  der  Kreditrestriktion:
Der  Kredit  für  jeden  Diskontkunden  der  Reichsbank  wird  auf  das  am
7.  April  1924  in  Anspruch  genommene  Kontingent  begrenzt.  Es  ist  dies
natürlich  ein  ganz  roher  Maßstab,  da  er  rein  zufällige  Verhältnisse  zugrunde ­
  legt,  ein  rauher  Eingriff  in  das  fein  geästelte  Getriebe ­
  der  Wirtschaft.  Viele  Ungerechtigkeiten  ergaben  sich  daraus.
Die  Reichsbank  aber  erklärte  auf  alle  Beschwerden:  Es  muß  sein!  Wir
müssen  diese  harte  Maßnahme  treffen,  so  lange  das  feinere  und  organisch
wirkende  Mittel  der  Diskontpolitik  noch  nicht  wieder  seine  Wirkung  ausüben
kann.  Die  Reichsbank  blieb  hart  und  wich  nur  in  seltenen  Ausnahmefällen
von  diesem  Grundsatz  ab,  beschnitt  sogar  noch  manchmal  den  Diskontkredit,
  wenn  sie  der  Ansicht  war,  daß  der  Kredit  volkswirtschaftlich  schadlich
  wirke,  z.  B.  wenn  er  zur  Durchhaltung  übergroßer  Bestände  diente.
So  erfolgten  Krediteinschränkungen  bei  Angehörigen  ganzer  Berufszweige. ­

Die  Kreditrestriktion  unterscheidet  sich  von  der  Diskontpolitik
grundsätzlich  dadurch,  daß  sie  nicht  durch  Verteuerung  der  Kredite  einschränkend ­
  auf  den  Bargeldmittelumlauf  wirken  will,  sondern  daß  sie  die  Kreditentnahme
  bei  der  Notenbank  kontingentiert  bzw.  restringiert.  Die  Notenbank ­
  macht  sich  bewußt  von  der  Zinsgestaltung  frei  und  nimmt  das  Wechsel ­
        <pb n="260" />
        249

angebot  nur  insoweit  ans,  als  es  sich  mit  der  Höhe  des  Zahlungsmittelumlaufs
  und  den  Währungsverhältnissen  vereinbaren  läßt.
Die  Kontingentierung  der  Wechselkredite  vom  Mai  1929  wurde  von  der
Reichsbank  für  nötig  erachtet,  weil  die  Wirtschaft  sich  damals  durch  Wechseleinreichung ­
  Geld  zu  schaffen  suchte  für  umfangreiche  D  e  v  i  s  e  n  k  ä  u  f  e,  die
nicht  nur  zur  Rückzahlung  von  Auslandskrediten  erfolgten,  sondern  auch
eine  „Markflucht"  darstellten.  Wer  zur  Markflucht  entschlossen  sei,  lasse  sich
auch  durch  Erhöhung  der  Kreditkosten  nicht  mehr  zurückhalten.  Daher
hat  die  Reichsbank  notgedrungen  zur  Kreditrestriktion  greifen  müssen.
In  der  Praxis  zeigte  das  System  der  Kreditrationierung,
wie  auch  im  Bericht  der  Bank-Enquete  hervorgehoben  wird,  mancherlei  Unzulänglichkeiten, ­
  „weil  nun  an  Stelle  der  Auslese  zu  befriedigender  Kreditansprüche ­
  durch  den  automatischen  Vergleich  zwischen  Rentabilität  und  Zinssatz ­
  eine  Auslese  durch  den  Beamtenapparat  der  Reichsbank  treten  mußte,
die  zu  vielen  Unzuträglichkeiten  und  Beschwerden  führte,  um  so  mehr,  als
ja  die  Einräumung  eines  Reichsbankkredits  zu  einem  erheblich  unter
den  Marktsätzen  liegenden  Diskontsätze  der  Wirkung  einer
Subvention  der  einzelnen  Firmen  oder  Gewerbezweige  gleich  kam".
Bei  den  zum  Diskont  angebotenen  Wechseln  wird  mehr  und  mehr  auf  das
der  Wechselausschreibung  und  der  Wechselweitergabe  zugrunde  liegende
Rechtsgeschäft  zurückgegangen.  Man  geht  nicht  so  weit,  wie  viele  amerikanische ­
  Banken,  die  vorschreiben,  jeder  zum  Diskont  eingereichte  Wechsel
müsse  von  einem  beweiskräftigen  Dokumentenmaterial  begleitet  werden.
Doch  läßt  sich  die  Reichsbank  öfter  Unterlagen  über  das  Geschäft  geben;
können  diese  nicht  beigebracht  werden,  so  lehnt  sie  die  Diskontierung  der
Wechsel  ab.  Wechsel  spekulativen  Ursprungs  wurden  schon
immer  von  der  Reichsbank  zurückgewiesen  *).
Wie  die  Banken  auch  sonst  bei  Kreditgewährung  nach  dem  Verwendungszweck ­
  der  Gelder  sich  erkundigen,  so  haben  sie  in  vielen  Fällen
auch  beim  Ankauf  von  Wechseln  zu  ermitteln  gesucht,  wie  der  Wechsel
zustande  gekommen  ist,  ob  es  sich  um  einen  Warenwechsel  oder  einen
*)  Schon  AdolphWagner  unterschied  folgende  Mittel  der  Diskontpolitik:
1.  Zurückweisung  von  Wechseln  spekulativen  Ursprungs,
2.  Verkürzung  der  Ausleihfristen,
8.  Allgemeine  Einschränkung  der  Kredite  sKreditrestriktion)  und
4.  Regulierung  des  Diskontsatzes.
        <pb n="261" />
        250

„gemachten"  Wechsel  handelt.  Sie  haben  weiter,  insbesondere  wenn  es  sich
um  nicht  angenommene  Wechsel  handelte,  die  auch  nicht  zur  Annahme
vorgelegt  werden  sollten,  sich  die  den  Tratten  zugrunde  liegenden  Warenforderungen ­
  an  die  Bezogenen,  auf  die  sie  sonst  keinen  Anspruch ­
  besitzen,  abtreten  lassen.
Die  Vorstandsbeamten  der  Reichsbank  sind  angewiesen,  die  zum  Diskont
eingereichten  Wechsel  darauf  hin  zu  prüfen,  ob  es  sich  um  legitime  Warenwechsel ­
  handelt;  Finanzwechsel,  Reitwechsel  usw.  sollen  vom
Diskontverkehr  ausgeschlossen  sein.  Im  übrigen  setzt  sich  die  Reichsbank
dafür  ein,  daß  Warenumsätze  mehr  als  bisher  im  Wege  der  Wechselziehung ­
  anstatt  durch  Einräumung  offener  Buchkredite  finanziert  werden.
Anhang:  Diskontierung  von  Buchforderungen  J )
Die  sog.  Diskontierung  von  Buchforderungen  —  im  Grunde  genommen
handelt  es  sich  um  ein  Lombardgeschäft,  um  eine  Beleihung  mit  Überdeckung,
  bei  der  der  Bank  als  Sicherheit  die  Buchforderung  eines  Geschäftsmannes
  abgetreten  wird  —,  die  in  Österreich,  Frankreich  und
Amerika  schon  seit  längerem  von  den  Banken  als  besonderer  Geschäftszweig
gepflegt  wird,  hat  in  Deutschland  erst  Anfang  dieses  Jahrhunderts  Eingang
gefunden.  Der  Ausbruch  der  amerikanischen  Krisis  und  ihr  Übergreifen
auf  unsere  Erwerbsverhältnisse  hatten  auch  einige  deutsche  Banken  veranlaßt, ­
  diesen  Geschäftszweig,  der  es  dem  Warenkaufmann  ermöglicht,  sich
für  die  Buchaußenstände  flüssige  Mittel  zu  schaffen,  einzuführen.
Die  Bank  läßt  sich  von  ihrem  Kunden  Forderungen  an  dessen  Kunden
abtreten;  sie  erwirbt  also  n  i  ch  t  die  Forderung,  wie  es  beim  Wechseldiskontgeschäft ­
  der  Fall  ist;  daher  muß  sie  auch  bei  Eingang  der  Forderung
den  die  Beleihungssumme  zuzüglich  Zinsen  und  Provision  übersteigenden
Betrag  an  den  Kreditnehmer  abführen.  Als  weitere  Sicherheit  fordert  sie
das  Akzept  ihres  Kunden  in  Höhe  des  von  ihr  gewährten  Darlehns.
Gegen  die  Diskontierung  (richtiger  Beleihung)  von  Buchfordei)
  Schrifttum:  Ern  st  Günther  Arnold,  Untersuchungen  über  die
Diskontierung  von  Buchforderungen.  Leipzig  1913.  H.  H  o  e  n  i  g  e  r,  Die  Diskontierung
  von  Buchforderungen,  ihre  Rechtsnatur  und  Rechtswirkungen.  Mannheim ­
  1912.  Albert  Marck,  Die  Diskontierung  von  Buchforderungen.  Breslauer ­
  Dissertation  1929.  Die  Kosten  des  Buchhaltungsescomptes.  Herausgegeben
von  der  Evidenzzentrale  in  Wien.  Wien  1915.
        <pb n="262" />
        251

rungen  wird  geltend  gemacht,  daß  es  auf  diese  Weise  möglich  sei,  eine
Forderung  gleichzeitig  bei  mehreren  Banken  zu  beleihen,  weiter,  daß  die
Leichtigkeit  der  Mobilisierung  von  Buchforderungen  zu  ungesunden  Kreditverhältnissen ­
  führe,  daß  anderen  Gläubigern  die  besten  Sicherheiten  entzogen ­
  würden  usw.  Einen  größeren  Umfang  hat  dieser  Verkehr  niemals  erreicht ­
  und  wird  ihn  auch  nicht  annehmen.  Wirtschaftlich  nützlicher  ist,  daß
der  Verkäufer  auf  den  Käufer  zieht  und  diesen  Wechsel  dann  diskontiert,
um  sich  die  nötigen  Betriebsmittel  zu  schaffen.
3.  Der  Devlsenhanbel  x )
a)  Das  Devisengeschäft  vor  der  Devisenbewirtschaftung ­

Zahlungen  im  internationalen  Zahlungsverkehr  erfolgen  in  der  Hauptsache ­
  bargeldlos.  Das  Bargeld  in  ausländischer  Währung  nennen
wir  Sorten  senglisch:  foreign  currency),  die  unbaren  Zahlungsmittel ­
  (Schecks,  Überweisungen,  Wechsel,  Akkreditive)  Devisen  (englisch:
foreign  exchange).  Devisen  (Forderungen  in  ausländischer  Währung
auf  das  Ausland)  sind  hauptsächlich  aus  dem  Warenhandclsverkehr,  aus
Dienstleistungen,  Versicherungen,  Frachten  und  dem  Kapitalverkehr  entstanden. ­
  Benötigt  werden  sie  zur  Bezahlung  der  aus  dem  Auslande  eingeführten ­
  Waren,  der  ausländischen  Dienstleistungen  usw.  Devisen  sind
hiernach  die  Folge  und  das  Mittel  des  internationalen  Waren-  und  Kreditaustausches. ­

Wollte  A  in  London  und  B  in  Paris  bei  6  in  Berlin,  von  dem  beide
Waren  bezogen  hatten,  die  Schuld  begleichen,  so  sandte  A  Sovereigns  oder
englische  Banknoten  und  B  Napoleons  oder  französische  Banknoten.
Später  bediente  man  sich  einer  einfacheren  Form  des  Zahlungsverkehrs:
die  auswärtigen  Firmen  sandten  ihrem  Gläubiger  in  Berlin  einen  Scheck,
eine  Anweisung  oder  einen  Wechsel  auf  Berlin.  Die  Berliner  Firma  beglich
*)  Schrifttum:  E.  Pape,  Art.  Devisenrechnung,  in  Obst,  Buch  des
Kaufmanns.  Stuttgart  1928.  Otto  Swoboda,  Die  Arbitrage.  17.  Auf!.,
bearbeitet  von  Eduard  Wagon.  Berlin  1928.  I.  Vogel,  Das  Dcvisentermingeschäft.
  Berlin  1924.  E.  W  a  l  b,  Art.  Internationaler  Zahlungsverkehr,  in
Rothschilds  Taschenbuch  für  Kaufleute.  Leipzig  1931.  —  Über  das  Geldwesen
der  südamcrikanischen  Staaten  unterrichten  gut  die  Geschäftsberichte  der  Deutschen ­
  überseeischen  Bank.
        <pb n="263" />
        252

ihre  Verbindlichkeiten  in  London  oder  Paris  gleichfalls  durch  einen  Scheck
usw.  auf  diese  Länder.  Oder  aber:  Der  Verkäufer  der  Ware  ließ  den
Käufer  auf  sich  ziehen,  und  durch  Verkauf  dieses  Akzepts  auf  dem  fremden
Markt  wurde  er  für  -seine  Leistung  befriedigt.  Banken,  die  die  Anschaffung
und  den  Verkauf  von  fremden  Wechseln,  Anweisungen  und  Schecks  vermittelten, ­
  sandten  diese,  wenn  sie  sie  von  ihrer  Kundschaft  erhielten,  an
befreundete  Bankhäuser  des  fremden  Landes  oder  an  ihre  eigenen  Filialen
zur  Einziehung  und  zur  Gutschrift  und  schrieben  dann  auf  Grund  ihres
Guthabens  Schecks  und  Wechsel  in  den  gewünschten  Beträgen  aus.  Kauf
und  Verkauf  solcher  Forderungen  gingen  auf  dem  Devisenmarkt  der  Börse
oder  von  Büro  zu  Büro  vor  sich.
Das  Devisengeschäft  der  Banken  untereinander  war  später  fast  ausschließlich ­
  Handel  in  „Auszahlungen".  Die  Bank  verkaufte  das  Guthaben, ­
  das  sie  bei  einer  Auslandsbank  besaß  und  verfügte  darüber  nicht
durch  einen  Scheck,  sondern  ließ  den  Betrag  an  die  vom  Käufer  benannte
Bank  überweisen  oder  an  einen  Dritten  auszahlen.
Die  Auszahlung  unterliegt  nicht  den  Gefahren,  denen  Wechsel  und
Scheck  bei  der  Versendung  ausgesetzt  sind,  und  sie  hat  weiter  den  Vorteil
größter  Beschleunigung,  da  ihre  Übermittelung  telegraphisch  möglich  ist.
Devisen-  (oder  Wechsel  -)  Kurs  *)  ist  der  Preis,  den  man  für
eine  bestimmte  Summe  —  im  allgemeinen  für  100  Einheiten  der  fremden ­
  Währung  —  erhält  oder  zu  zahlen  hat.  Der  Devisenkurs  wird  die
veränderliche  Valuta  genannt,  die  feste  Valuta  ist  die  des
Auslandes.  Dieser  Preisnotierung  steht  gegenüber  die  Mengen-Notierung
  Waren-  oder  indirekte  Notierung).  Bei  ihr  liegt  die  feste
Valuta  im  I  n  l  an  d  e,  d.  h.  der  Kurs  besagt,  welche  veränderliche  Menge
Auslandswährung  für  eine  feststehende  Einheit  Jnlandswährung  zu  zahlen
ist.  Bei  Mengennotierung  bedeutet  also  eine  Erhöhung  des  Kurses,  daß
sich  die  Auslandswährung  verschlechtert  oder  die  Jnlandswährung  verbessert ­
  hat.  Preisnotierung  erfolgt  in  Deutschland,  Mengennotierung  findet
sich  z.  B.  in  London  für  die  Mehrzahl  der  Währungen  der  Festlandsstaaten.
So  besagt  z.  B.  der  Kurs  11.90  für  die  Devise  Berlin:  Für  1  £  erhält
man  11.90  RM  Wechsel  aus  Berlin.
i)  Da  früher  im  internationalen  Verkehr  der  Wechsel  (nicht  die  Auszahlung)
die  Hauptrolle  spielte,  spricht  man  auch  heute  noch  viel  vom  auswärtigen
Wechsel  kurs.
        <pb n="264" />
        253

Eine  dritte,  seltener  vorkommende  Notierung  ist  die  Agio-  oder  Prozentnotierung. ­
  Sie  findet  sich  dort,  wo  die  Münzgesetze  Wertgleichheit ­
  zwischen  den  Währungen  mehrerer  Länder  vorgesehen  hatten,  diese
sich  aber  nicht  aufrechterhalten  ließ.  So  wurden  z.  B.  früher  in  Paris  belgische, ­
  schweizerische,  italienische  Devisen  sd.  h.  die  Devisen  der  Länder  des
einstigen  Lateinischen  Münzbundes)  mit  „prime"  (Zuschlag)  oder  „perte"
(Abschlag)  notiert.  Die  Notiz  „Belgique  5 / 16  perte"  hieß  z.  B.:  100  belgische ­
  Franken  kosten  99 u / 16  französische  Franken.
Die  Grundlage  des  Wechselkurses  bildet  das  W  e  ch  s  e  l  p  a  r  i.  Von  einem
festen  Pari  (Münzpari  oder  Münzparität)  zwischen  zwei  Ländern ­
  kann  nur  gesprochen  werden,  wenn  beide  Länder  dasselbe  Währungsmetall ­
  haben,  oder  wenn  bei  verschiedenem  Währungsmetall  das  Wertverhältnis ­
  zwischen  Gold  und  Silber  gleich  bleibt.  Der  innere  Wert  einer
Münze  wird  bedingt  durch  seinen  Gehalt  an  reinem  Edelmetall.  Da
der  Feingehalt  durch  Münzgesetz  vorgeschrieben  ist,  so  läßt  sich  feststellen,
welche  Menge  der  einen  Münzsorte  der  Menge  einer  anderen  gleichwertig ­
  ist.
Aus  1  kg  Fein  gold  sollen  z.  B.  in  Deutschland  2790  RM  geprägt  werden. ­
  In  der  Schweiz  wurden  aus  1  kgMünz  gold,  das  900  Tausendteile
Feingold  enthält,  3100  Fr.  geprägt.  Mithin  ergab  sich,  da  in  Deutschland
das  Goldäquivalent  der  Reichsmark,  in  der  Schweiz  das  Goldäquivalent
des  Franken  für  den  Geldwert  bestimmend  ist,  die  Gleichung:

2790  RM  =  9  Fr.  (=  1  kg  Feingold);
2970  v  9  81
also:  1  3 r * =  31  000  —  jöq
Das  Wechselpari  zwischen  Deutschland  und  der  Schweiz  war  mithin
100  Fr.  —81  RM.
In  Schweden  waren  in  2480  schwedischen  Kronen  1  kg  Feingold  enthalten. ­
  Nach  ihrem  Geldwerte  waren  also:
2790  RM  —  2480  schwedische  Kronen.  Demnach
,  2480  V  100
100  RM  =  —2790— =  88,8888  schwedische  Kronen  oder
,  2790  X  100
100  schwedische  Kronen  —  ——  =  112,50  RM.
Umständlicher  ist  die  Ermittlung  der  Paritäten  von  Münzen  solcher
        <pb n="265" />
        254

(Staaten,  deren  Münzgewicht  nicht  in  Kilogramm  ausgedrückt  ist.  In  England ­
  ist  z.  B.  Münzgewicht  das  Troy-Pfund,  das  zum  Wiegen  von  Gold
und  Silber  in  12  Unzen  (ounces,  oz.)  eingeteilt  wird.  1  Troy-Pfund  ist
—  373,24195  g,  daher  1  Unze  Feingold  —  31,1035  g  Feingold.  Weiter
wird  die  Rechnung  insofern  erschwert,  als  englische  Goldmünzen  u / 12 ,
die  der  meisten  anderen  Länder  hingegen  nur  s / 10  Feingehalt  haben.  Die  Berechnung ­
  der  Parität  zwischen  dem  englischen  und  dem  deutschen  Gelde  ergab ­
  sich  aus  folgendem  Kettensatz:
x  RM  —  1  £  Sterling
1  £  Sterling  —  240  Pence
934,5  Pence  —  1  Unze  Standard  Gold
12  Unzen  St.-G.  —  11  Unzen  Feingold
1  Unze  F.G.  =  31,1035  g  Feingold
1000  g  Feingold  =  2790  RM.
Mithin:  1  £  =  20,4295  RM.
Die  Goldparität  zwischen  Deutschland  und  England  war  also  rund  20,43,
mit  Holland  168,74,  mit  New  Jork  419,79.
Zwischen  gebundenen  Währungen  und  freien  Währungen  (Papierwährungen,
  Silberwährungen  mit  gesperrter  Prägung)  läßt  sich  ein  Gleichungspunkt ­
  natürlich  nicht  berechnen,  da  bei  den  freien  Währungen  der
Wert  der  Rechnungseinheit  nicht  durch  irgendeinen  dritten  Stoff,  dessen
Wert  in  einem  gegebenen  Augenblick  bekannt  wäre,  bestimmt  ist.
Während  im  Effektenkassehandel  nur  e  i  n  Kurs,  der  Einheitskurs,  besteht,
gibt  es  im  Devisenhandel  für  jede  Währung  einen  (höheren)  Briefkurs,  zu
dem  die  Bank  an  den  Kunden  verkauft,  und  einen  (niedrigeren)  Geldkurs,
zu  dem  die  Bank  vom  Kunden  kauft.  Die  Spanne  zwischen  den  beiden  Kursen
  (2%o)  ist  Gewinn  der  Bank.  Mittelkurs  nennt  man  die  Mitte
zwischen  Brief-  und  Wechselkurs.  Die  Mitte  zwischen  Geld-  und  Mittelkurs ­
  ist  der  gespannte  G  e  l  d  -,  die  Mitte  zwischen  Mittel-  und  Briefkurs
der  gespannte  Briefkurs.
Der  Devisenhandel  spielt  sich  in  gewissen  Normen  ab.  Banken  und  Bankfirmen ­
  haben  sich  durch  „Abmachungen"  verpflichtet,  bestimmte  Mindestprovisionen ­
  zu  fordern  und  die  Valutierung  von  Schecks  usw.  in  vereinbarter ­
  Weise  vorzunehmen.  Liegt  z.  B.  ein  Auftrag  vor,  eine  Devise  zum  amtlichen ­
  Kurse  zu  kaufen,  so  hat  Banken  gegenüber  die  Abrechnung  zum  gespannten ­
  Kurse  zu  erfolgen,  Nichtbankiers  gegenüber  zum  Briefkurs,  in
        <pb n="266" />
        255

beiden  Fällen  zuzüglich  der  usancemäßigen  Maklergebühr.  Bei  Devisen-Verkäufen
  zum  amtlichen  Kurse  hat  die  Abrechnung  von  Golddevisen  zum
Geldkurse  netto,  die  Abrechnung  von  Ost-  und  Balkandevisen  zum  Geldkurse ­
  abzüglich  Courtage  zu  erfolgen.
Früher  wurde  an  der  Berliner  Börse  für  eine  Anzahl  Valuten  für  jeden  Typ
—  „kurzer  Wechsel",  „langer  Wechsel",  „ä  Vista"  —  ein  amtlicher  Kurs  notiert.
Andere  Börsen  tun  dies  teilweise  noch  heute;  so  notiert  z.  B.  New  Jork  einen
Kurs  für  London  6able  Transfer  und  einen  andern  für  60-Tage-Wechsel.
Heute  gibt  es  in  Deutschland  amtliche  Kurse  nur  für  telegraphische
Auszahlung  sT.  T.  —  telegraphic  transfer,  C.  T.  —  cable  transfer);  s.  die
Kurstabelle  S.  265.
Um  einen  einheitlichen  Lieferungstag  sErfüllungstermin)  für  alle  Geschäfte ­
  zu  haben,  ist  nach  Berliner  Usance  telegraphische  Auszahlung  am
2.  Tage  nach  dem  Abschluß  des  Geschäfts  vom  Käufer  wie  vom  Verkäufer  zu
erfüllen.  Telegraphische  Auszahlung  wird  also  „mit  zweitägiger
Valuta  kompensiert"  gehandelt.  Ist  z.  B.  am  Montag  ein  Geschüft
  abgeschlossen,  so  hat  am  Mittwoch  der  Verkäufer  den  Währungs-,  der
Käufer  den  Reichsmarkbetrag  anzuschaffen.  Rio  de  Janeiro  jedoch  wird
3tägig,  Japan  4tägig  gehandelt.  —  Im  Verkehr  mit  Übersee  und  entfernten
Ländern  ist,  von  Zwergbeträgen  abgesehen,  telegraphische  Überweisung ­
  üblich.  Auf  dem  Kontinent  ist  heute  an  Stelle  des  Telegramms
häufig  briefliche  Überweisung  unter  Benutzung  der  Luftpost  getreten.
Der  Käufer  zahlt  also  den  Gegenwert  in  Reichsmark,  bevor  er  im  Besitz  der
Leistungen  des  Verkäufers  ist,  d.  h.  bevor  er  von  seinem  ausländischen  Korrespondenten ­
  die  Bestätigung  über  den  Eingang  der  Devise  erhalten  hat.  Besitzt ­
  der  Verkäufer  nicht  das  Guthaben  im  Auslande,  über  das  er  verfügt
hat,  und  steigt  der  Kurs  dieser  Devise  erheblich,  so  daß  er  seine  Verpflichtung ­
  nicht  erfüllen  kann,  so  erwachsen  dem  Käufer  Verluste.  Das  Risiko
des  Verkäufers  beruht  darin,  daß  er  seinem  ausländischen  Korrespondenten
die  Weisung  zur  Lieferung  der  verkauften  Valuta  an  den  Käufer  erteilen
muß,  ohne  Sicherheit  für  den  Eingang  des  Kaufpreises  zu  besitzen.
Von  Kunden  verkaufte  Schecks  auf  Hauptplätze,  für  die  an  der  Berliner ­
  Börse  eine  amtliche  Notiz  erfolgt,  werden  gleichfalls  zum  Kurse  mit
Wertstellung  per  zweiten  Werktag  abgerechnet,  jedoch  unter  Abzug  von  Zinsen ­
  für  die  Laufzeit  der  Schecks.  Die  Berechnung  des  Zinsabzuges  richtet
sich  sowohl  hinsichtlich  der  zu  berücksichtigenden  Zinstage  als  auch  hinsicht-
        <pb n="267" />
        256

lief)  des  Zinsfußes  nach  den  von  der  Reichsbank  für  den  Ankauf  von  Schecks
auf  das  Ausland  festgesetzten  Bestimmungen.
Im  Auslande  zahlbare  und  auf  die  Landeswährung  des  Zahlungsortes
lautende  Wechsel  werden  in  der  Weise  gehandelt,  daß  von  dem  Kurs  der
telegraphischen  Auszahlung  die  Zinsen  vom  Kauftage  des  Wechsels  bis  zu
dessen  Verfall,  und  zwar  mindestens  in  Höhe  des  offiziellen  Zinssatzes  des
Zahlungslandes,  abgezogen  werden.
Zwischen  Bankkunde  und  Bank  gestaltet  sich  die  Abrechnung  wie  folgt:
Am  8.  Juni  wird  ein  Wechsel  auf  London,  lautend  über  £  600.—
Per  8.  August  eingereicht.  Bis  zum  8.  August  sind  sin  London  werden  die  Monate ­
  genau,  d.  h.  der  Juni  zu  30,  der  Juli  zu  31,  das  Jahr  zu  365  Tage  gerechnet) ­
  61  Tage  -s-  3  Respekttage  —  64  Tage.  500  £  ergeben  also  320  Zinszahlen.
Zum  Satz  von  50/o  ergibt  das  £  4  —  7  —  8.  Hinzu  treten
englischer  Stempel  0  —  5  —  0
Einzugsspesen  0  —  0  —  8
£  4—13—4.
Dem  Kunden  werden  also  £  495  —  6  —  8  Wert  8.  Juni  gutgeschrieben.  Hat  er
kein  Pfund-Sterling-Konto,  so  kann  er  sich  durch  Verkauf  den  Betrag  zum
Kurse  für  Auszahlung  in  Reichsmark  umwandeln  lassen.
Am  8.  Juni  wird  ein  Wechsel  auf  New  Aork  $  5000.—  per  8.  August
zur  Gutschrift  eingereicht.  Zu  rechnen  sind  ss.  Anm.  S.  225)  61,  einschließlich  der
usancemäßigen  14  Tage  75  Tage,  also  3750  Zinszahlen.  Bei  4  °/ 0  ergeben  diese
$  41,70  Diskont.  Einschließlich  0,80  Einzugsspesen  gehen  also  $  42,50  ab.  Dem
Kunden  werden  $  4957,50  per  8.  Juni  auf  Dollar-Konto  gutgeschrieben,  die  er
sich  durch  Verkauf  in  Reichsmark  umwandeln  lassen  kann.
Eine  besondere  Behandlung  erfordern  die  Orderschecks  auf  Amerika.
Nach  den  Bestimmungen  der  amerikanischen  Gesetze  über  begebbare
Urkunden  haftet  der  Indossant  eines  Schecks  oder  Wechsels  auf  Amerika  für  die
Echtheit  der  Vorgiri,  und  zwar  noch  6  Jahre  hindurch  nach  erfolgter  Aufdeckung
einer  Fälschung.  Die  Banken  laufen  daher,  wenn  sie  einen  Scheck  oder  Wechsel
auf  Amerika  zum  Inkasso  hereinnehmen  oder  diskontieren,  Gefahr,  daß  die  bezogene ­
  amerikanische  Bank  sie  noch  6  Jahre  nach  anfänglicher  anstandsloser
Einlösung  des  Schecks  oder  Wechsels  und  wegen  Verfälschung  eines  Giros
regreßpflichtig  macht  und  den  ausgezahlten  Betrag  zurückbelastet,  während  sich
die  Banken  nach  deutschem  Recht  an  den  deutschen  Einreicher  des  Schecks  oder
Wechsels  nicht  halten  können.  Schecks  und  Wechsel  auf  Amerika  werden  daher
nur  von  solchen  Kunden  zum  Einzug  angenommen,  die  für  den  abgenommenen
Betrag  unbedingt  gut  sind.
Die  von  der  Kundschaft  gewünschten  Devisen  geben  die  Banken  ab  in
Form  von  Schecks,  die  sie  auf  ausländische  Banken  (Korrespondenten)
        <pb n="268" />
        ziehen,  oder  in  Form  von  A  u  s  z  a  h  l  u  n  g  e  n,  die  sie  durch  eine  ihrer  ausländischen ­
  Bankverbindungen  bewirken  lassen.
Einen  Scheck  auf  eine.  ausländische  Bank  darf  die  heimische  Bank  natürlich ­
  nur  ausschreiben,  wenn  sie  ein  entsprechendes  Guthaben  besitzt  oder  ihr
Kredit  eingeräumt  ist;  andernfalls  muß  sie  selbst  Auszahlung  kaufen  und
damit  ihr  Konto  auffüllen  *).

Der  Übung  im  Lesen  von  Devisenkursen  dienen  folgende  Beispiele:
1.  Berliner  Notiz.  „NewJork  2,486  Geld,  2,490  Brief."  Sie  besagt:  Für
1  I,  telegraphisch  in  New  Jork  angewiesen  (also  sofort  in  New  Jork  verfügbar), ­
  werden  2,486  RM  gezahlt  und  2,49  RM  gefordert.  An  der  Berliner
Börse  wird  zum  Mittelkurs  zwischen  Geld-  und  Briefkurs  gehandelt.
2.  Londoner  Notiz  T.T.

Paris
Berlin
Bombay
Shanghai

Art  der  Notiz

Parität

Surfe  31.  5.  37

Fr.  to  £

124.21

110,63

RM  to  £

20.43

12,295

sh  to  Rupie

1/6

1/6  l/ 8

sh  to  Dollar

1/2  15/82

Diese  Notizen  besagen:  Für  1  £  erhält  man  110,63  französische  Franken,
12,295  NM  usw.  Es  besteht  also  indirekte  Notierung,  d.  h.  das  Fallen  des
Wertes  der  fremden  Valuta  kommt  im  Steigen,  das  Steigen  des  Wertes  der
fremden  Valuta  im  Fallen  des  Wechselkurses  zum  Ausdruck  (Mengennotiz).
1  Rupie  T.  T.  Bombay  kostet  1  sh  6Vg  d,  1  Dollar  T.  T.  Shanghai  1  sh
2 15 /s2  d;  hier  also  direkte  Notierung  (Preisnotiz).
Der  Devisenhandel  vollzieht  sich  in  London  von  Büro  zu  Büro  oder
durch  Vermittlung  von  Maklern.  Amtliche  Notierungen  finden  nicht  statt.
3.  New-Iorker  Notiz  vom  18.  Juni  1937.

London
Gable  Transfer  493 15 /ie
60  days  493Vi»
Berlin  40,09
Paris  4,45V:

Die  Notiz  in  New  Jork  für  London  versteht  sich  in  Dollar  für  100  £.  Es
kosten  100  £  Kabelzahlung  493 15 /i6  $.  Der  Preis  für  OOtägigen  Handelswechsel ­
  ist  493Vio  $.  Für  Deutschland  und  Frankreich  verstehen  sich  die
Notizen  in  $  für  100  Reichsmark  bzw.  100  Franken.  In  New  Jork  ist  also,
wie  in  Deutschland,  die  direkte  Methode  üblich,  d.  h.  es  lvird  für  die
ausländische  Währungseinheit  der  Preis  in  Dollar  angegeben.

t)  Um  jeden  Irrtum  auszuschließen,  sä  wiederholt  bemerkt,  daß  es  sich  hier  um
Darstellung  des  Devisengeschäfts  vor  der  Devisenbewirtschaftung  handelt.  17
17  Gebabö  30.  A.

257
        <pb n="269" />
        258

4.  Wechselkurse  in  Südamerika  und  Mexiko  vom  6.  Juli  1937.
Telegramme  der  Deutsch-Südamerikanischen  Bank  Berlin  (Lanka  6errnauieo  de
la  .America  del  Sud).
Buenos  Aires:  Kabel  London  (Freiverkehrskurs)  1  £  =  16,40  Papierpesos,
Kabel  Berlin  (Jmportkurs)  1  RM  —  1,296  Papierpesos,
Kabel  Berlin  (Jreiverkehrskurs)l  RM  —  1,33  Papierpesos.
Rio  deJaneiro:  Sicht  Berlin  1  NM  —  Rs  3  H  440  (amtlicher  Kurs),  Sicht
London  1  £  —  SRg  74  $  700  (Freiverkehr).
Mexiko:  Kabelauszahlung  New  Jork  mexikanische  Pesos  3,60  —  1  amerikanischer ­
  Dollar.
Valparaiso:  Kabelauszahlung  Paris  100  sranzösische  Francs  —  —.-  Pesos.
Auszahlung  auf  Shanghai:
Verkaufskurs  der  Deutsch-Asiatischen  Bank  für  briefliche  Auszahlung ­
  auf  Shanghai  1  Jüan  —  0,75%  RM.
Mit  der  Kursfestsetzungder  Devisen  im  Devisenzimmer  der  Börse
wird  um  12  Uhr  begonnen.  Anwesend  sind  hierbei  die  Devisenhändler,  die
Devisenmakler,  Vertreter  der  Reichsbank  und  ein  Mitglied  des  Börsenvorstandes. ­
  Durch  Zurverfügungstellung  oder  Aufnahme  von  Material  übt  die
Reichsbank  entscheidenden  Einfluß  auf  die  Höhe  der  Devisenkurse  aus.
Usancehandel.  Hat  eine  Bank  von  einer  Devise  einen  Betrag  übrig,  den
sie  nicht  in  ihren  Bestand  nehmen  will,  und  benötigt  sie  andererseits  den
ungefähren  Gegenwert  einer  anderen  Devise,  so  braucht  sie  nicht  den  Umweg ­
  über  die  Reichsmark  zu  wählen,  sondern  sie  kann  im  Usancehandel,
der  sich  im  freien  (nicht  amtlichen)  Verkehr  abspielt,  die  eine  Devise  in
die  andere  umtauschen.  Ebenso  beauftragt  der  Kunde,  der  in  nächster  Zeit
z.  B.  größere  ^-Beträge  zu  zahlen  hat  und  einen  großen  Betrag  auf
8-Konto  gut  hat,  5000  I  zu  Lasten  seines  ^-Kontos  auf  sein  ^-Konto  „umzulegen". ­
  Usancehandel  heißt  dieser  Tauschhandel,  weil  die  Kurse  den
Usancen  (Notierungsgebräuchen)  der  fremden  Börsenplätze  entsprechen.  Es
handelt  sich  hierbei  also  um  eine  Devisenarbitrage  zur  Ausnutzung  von
Kursdifferenzen  an  verschiedenen  Börsenplätzen  in  fremden  Valuten.
Berliner  Usancen  vom  7.  Juli  1930,  1  Uhr:  London-Paris  123,71,
London-Kabel  New  Jork  486,50—53,  London-Schweiz  25,06%,  London-Amsterdam ­
  12,09%—%,  London-Kopenhagen  18,16,  London-Mailand  92,87,  London-Oslo
  18,15%,  London-Brüssel  34,81'/-,  London-Spanien  41%,  London-Stock-Holm
  18,10,  Kabel  New  Jork-Zloty  892,  Tokio-Kabel  New  York  49,45,  London-Buenos
  40%—%,  London-Rio  540—50,  Kabel  New  Jork-Berlin  419,28—33,
Kabel  New  Jork-Schweiz  515,10,  Kabel  New  Jork-Amsterdam  248,60,  Bukarest-Schweiz
  360,50,  London-Berlin  20,40.
        <pb n="270" />
        259

Für  1  englisches  £  erhielt  man  hiernach  123.71  fr.  Paris,  für  100  £  486.60
bis  486.63  $  Kabelzahlung  New  Jork,  für  1  £  25.05 3 / 4  Schweizer  fr.  oder
12.09 3 /z—12.09V2  holl.  Gulden  usw.
Infolge  der  Deoisenbewirtschaftung  ist  der  Usancenhandel  stark  eingeschränkt.
Der  Börsenbericht  vom  12.  Juli  1937  meldet:  „London  gegen  New  Dort  4.95^8.
Der  französische  Franc  war  etwas  fester,  augenscheinlich  auf  Grund  von  Interventionen, ­
  per  Kasse  gegen  London  128.04:  der  Einmonatsdeport  ging  auf  12 1 /«,
(nach  15 3 / 8 )  gestern  zurück,  der  Dreimonatsdeport  ans  12.4  °/ 0 .  London  gegen
Amsterdam  9.02,  gegen  Zürich  21.66.  Per  Termin  hatte  der  Schweizer  Franken
gegenüber  der  englischen  Valuta  weder  Report  noch  Deport.  Report  Amsterdam
1.15,  Report  des  Dollar  1.1"/»".
Devisen  werden,  wie  Effekten  und  Waren,  auch  auf  Termin  gehandelt.  In
Deutschland  sind  (seit  1931)  Devisen-Termingeschäfte  grundsätzlich ­
  verboten;  nur  durch  Vermittlung  der  Reichsbank,  der  es  naturgemäß ­
  nur  selten  gelingt,  geeignete  Partner  zusammenzubringen,  sind  sie  erlaubt.
Im  Auslande  finden  sic,  soweit  gestattet,  teils  an  der  Börse,  teils  von  Büro  zu
Büro  statt.
Nach  Stabilisierung  der  Mark  hatten  die  Devisen-Termingeschäfte  in  französischen ­
  Franken  einen  großen  Umfang  angenommen.  Deutsche  Spekulanten
unterhielten  große  Baisse-Engagements  in  französischen  Franken;  sie
waren  spekulative  Devisen-Termingeschäfte  eingegangen  in  der  Erwartung,  hohe
Kursgewinne  zu  erzielen.  Der  französische  Frank  fiel  aber  nicht,  sondern
stieg  infolge  des  Eingreifens  von  Amerika  sMorgananleihej,  und  wer  ä  la
baisse  spekuliert  hatte,  erlitt  erhebliche  Verluste.  Da  damals  in  Deutschland
Devisen-Termingeschäfte  in  Mark  verboten  waren,  erfolgte  die  Spekulation
im  Usance-Geschäft  gegen  Dollar  oder  andere  Devisen.
Dem  Devisen-Termingeschäft  liegt  der  Gedanke  der  Kurssicherung
zugrunde.  Der  Exporteur,  der  Waren  auf  Ziel  verkauft  hat,  geht  ein  Risiko
ein,  da  er  den  Preis  der  Ware  nach  dem  zur  Zeit  geltenden  Wechselkurse
berechnet  hat,  das  Geld  aber  erst  später  —  sagen  wir  nach  3  Monaten  —
erhält.  Der  Abschluß  eines  entsprechenden  Devisen-Termingeschäftes  bietet
die  Möglichkeit,  dieses  Kursrisiko  des  Kaufmanns  auszuschalten.  Der
Exporteur  verkauft  die  Valuta,  die  er  nach  3  Monaten  zu  erhalten  hat,  schon
jetzt  und  sichert  sich  dadurch  den  Marktpreis,  der  der  Umrechnung  des
Rechnungsbetrages  in  Auslandswährung  zugrunde  lag.  Entsprechend  verfährt ­
  auch  der  I  m  p  0  r  t  e  u  r:  Er  deckt  sich  sofort  nach  Abschluß  des  Geschäfts ­
  ein,  d.  h.  er  kauft  schon  jetzt  per  Termin  den  Betrag,  den  er  in
fremder  Währung  am  mutmaßlichen  oder  vertraglichen  Ankunftstag  der
einzulösenden  Dokumente  zu  zahlen  hat.  Durch  Anschaffung  des  Gegen-HU
        <pb n="271" />
        260

wertes  will  er  seine  Kalkulation  auf  eine  feste  Unterlage  bringen.  Der
Fabrikant,  der  Aufträge  für  spätere  Lieferung  im  Jnlande  bekommt
und  zur  Herstellung  dieser  Ware  auf  Rohstoffimporte  aus  dem  Auslande
angewiesen  ist,  muß'  sich  den  Gegenwert  für  diese  Auslandsbezüge  sofort
eindecken.  Andernfalls  würde  er  ein  Valutarisiko  eingehen,  da  er  bei  seiner
Kalkulation  den  gegenwärtigen  Rohstoffpreis  im  Ausland,  umgerechnet  zum
augenblicklichen  Devisenkurs,  zugrundegelegt  hat.
Als  Termin  für  die  Abwicklung  von  Devisen-Termingeschäften  können
1,  2,  3  oder  mehr  Monate  festgesetzt  werden,  und  es  können  die  Monatsanfänge, ­
  die  Monatsenden  oder  ganz  beliebige  Tage  gewählt  werden.  Einheitliche
  Bräuche  wie  beim  Termingeschäft  in  Effekten  bestehen  nicht.
Der  Importeur  braucht  also  Termindevisen;  der  Exporteur  dagegen  hat
solche  abzugeben.  Unmittelbar  miteinander  in  Verbindung  treten  können
aber  Exporteur  und  Importeur  nicht.  Selbst  wenn  sie  gegenseitig  ihren
Bedarf  und  ihren  Überschuß  kennen  würden,  wäre  das  nicht  möglich,  weil
die  Summen  und  die  Fälligkeitstage  nicht  so  beschaffen  sind,  wie  sie  der
Importeur  gerade  benötigt.  Daher  müssen  vermittelnd  die  Banken  dazwischentreten. ­
  Diese  halten,  sofern  dem  nicht  Bestimmungen
derDe  Visengesetzgebung  ihres  Landes  entgegen  st  ehe  n,
einen  eisernen  Fonds  in  Devisen.  Meist  geschieht  das  in  Form  von  Guthaben ­
  bei  Banken  in  verschiedenen  Ländern.  Müssen  die  Banken  ihre
Bestände  (Guthaben)  angreifen,  so  füllen  sie  sie  tunlichst  bald  wieder  auf;
ebenso  stoßen  sie  Beträge  ab,  wenn  sie  eine  gewisse  Höhe  überschreiten.
Geben  die  Banken  Termindevisen  ab,  so  decken  sie  sich,  um  nicht  ein
Kursrisiko  einzugehen,  gleichzeitig  per  Kasse  ein.  Sie  brauchen  dazu
sofort  den  entsprechenden  Betrag  in  ihrer  Landeswährung  und  erhalten
Zug  um  Zug  den  Gegenwert  in  der  fremden  Valuta,  die  sie  zinsbringend  im
Auslande  anlegen.  Diesem  Zins  g  e  w  i  n  n  im  Auslande  steht  gegenüber  der
Zins  v  e  rl  u  st  in  der  heimischen  Währung,  denn  der  Käufer  zahlt  ja  erst  bei
Erfüllung  des  Termingeschäfts,  sagen  wir  z.  B.  in  3  Monaten.
Kauft,  umgekehrt,  eine  Bank  von  einem  Exporteur  eine  in  3  Monaten
fällige  Devise,  so  wird  die  Bank  sich  gegen  Kursverlust  sichern,  indem  sie  die
nach  3  Monaten  fällige  Devise  sofort  PerKasseverkauft.  Sie  erhält
dafür  den  Gegenwert  in  der  Landeswährung,  braucht  aber  Zug  um  Zug  den
Betrag  in  der  fremden  Valuta.
        <pb n="272" />
        Daraus  ergibt  sich:  Nach  Vornahme  von  Kompensationen  —  je  größer
die  Bank,  desto  häufiger  wird  dies  der  Fall  sein  —  werden  einige  Banken
Devisen  übrig  haben  und  den  entsprechenden  Betrag  in  der  heimischen
Währung  benötigen,  während  andere  wieder  Devisen  brauchen.  Der  Saldo
wird  „i  n  K  o  st  g  e  g  e  b  e  n"  oder  „i  n  K  o  st  g  e  n  o  m  m  e  n".  Hat  z.  B.  eine
Bank  per  Saldo  von  einer  Devise  für  einen  bestimmten  Termin  mehr  verkauft ­
  als  gekauft,  so  wird  sie  sich  für  den  Saldo  sin  runder  Summe)  durch
Kauf  per  Kasse  decken;  sie  wird  aber  weiter  eine  andere  Bank  als  Geldgeber
suchen  (sofern  sie  das  Geschäft  nicht  „in  sich  selbst"  machen  will),  die  sich
vielleicht  in  umgekehrter  Lage  befindet.  An  diese  wird  sie  die  Devise  (Währungsbetrag)
  „per  Kasse"  verkaufen  und  den  gleichen  Betrag  (oder  die  um
die  später  fälligen  Zinsen  vermehrte  Devisensumme)  „per  Termin"  zurückkaufen. ­
  Veranschaulichen  wir  uns  diesen  Vorgang  an  folgendem  Schema:

Zwecks  Begleichung  der  per  Kasse
gekauften  Deckungsdevise  wendet
sich  die  Bank  an  einen
Geldgeber

Die  Bank
verkauft
dem  Importeur
Termindevisen

Rückkauf
per  Termin

Verkauf  Deckung  durch  Verkauf
per  Termin  Kauf  per  Kasse  per  Kasse

Der  Verkauf  eines  Währungsbetrages  „per  Kasse"  s„per  sofort")  unter
gleichzeitigem  Rückkauf  „per  Termin"  (oder  Kauf  von  Devisen  „Per  Kasse"
und  gleichzeitigem  Verkauf  „per  Termin")  hat  Ähnlichkeit  mit  der
Prolongation  sSchiebung)  von  Effekten  im  Termingeschäft.  Man  nennt
diese  Geschäfte  Prolongations-,  Schiebungs°  oder  Swapgeschäfte. ­
  Das  (englische)  Wort  Swap  soder  S  w  o  p)  bedeutet  Tausch.
Es  liegen  Tauschgeschäfte  vor;  der  Devisenbetrag  wird  nach  einer  bestimmten ­
  Zeit  zum  gleichen  Kurse  oder  mit  einem  Zuschlage  zurückgegeben.  Dollar,
Pfunde  usw.  „swapen"  heißt,  sie  einem  Geldgeber  „hineingeben",  indcni
Man  sie  ihm  Per  Kasse  verkauft  und  auf  Termin  (für  einen,  zwei,  drei
Monate  usw.)  wieder  zurückkauft.  Voraussetzung  für  das  Funktionieren  des
Swapgeschäftes  ist  ein  von  staatlichen  Bindungen  freier  Geld-  und  Devisenmarkt. ­
  Infolge  der  Devisenbewirtschaftung  mit  dem  in  der  Regel  damit  im
Zusammenhange  stehenden  Verbot  des  Devisenterminhandels  ist  für  verschiedene ­
  Valuten  (auch  für  die  Reichsmark)  ein  „Swap"  nicht  mehr  möglich.
Da  die  Kurssicherung  für  den  deutschen  Exporteur  nicht  mehr  am  (

261
        <pb n="273" />
        Devisenmarkt  erfolgen  kann,  kauft  die  Reichsbank  eine  Kurssicherungstratte ­
  sd.  i.  ein  Wechsel,  den  ein  Exporteur  in  ausländischer
Währung  auf  seinen.Kunden,  der  nicht  akzeptiert,  zieht)  von  kreditwürdigen
Firmen  zumTageskursan.  Voraussetzung  ist,  daß  ein  deutsches  und
fest  abgeschlossenes  Warengeschäft  zugrundeliegt.  Die  Tratte  darf  nicht
länger  als  3  Monate  laufen,  kann  aber  bereits  bei  Abschluß  eines  Ausfuhrgeschäftes ­
  ausgestellt  werden.  Die  aus  kursgesicherten  Geschäften  eingehenden ­
  Devisen  müssen  grundsätzlich  an  die  Reichsbank  abgeliefert  werden.
Der  Kurssicherungstratte  müssen  2  Anlagen  beigefügt  sein.  Die  eine  lautet
„Kurssicherungstratte  Nr  Wir  bitten,  die  anhängende  Tratte  nicht
zum  Akzept  vorlegen  zu  lassen."  Die  andere  Anlage  enthält  eine  Reihe  von
Fragen,  die  die  Feststellung  der  Voraussetzungen  für  die  Ausstellung  einer
Kurssicherungstratte  zum  Gegenstand  hat.
Der  für  das  Termingeschäft  in  Frage  kommende  Report-  bzw.  Deportsatz,
der  „Swapsah",  wird  meist  in  „Stellen",  d.  h.  dem  effektiven  Zuschlag
zu  der  ausländischen  Währungseinheit  (oder  einem  Mehrfachen  hiervon),
angegeben.  So  bedeuten  „Stellen"  beim  Swapsatz  Pfund  gegen  NM:  Rpf
für  1  Pfund,  beim  Swapsatz  Dollar  gegen  NM:  Rpf  für  100  Dollar.
In  L  o  n  d  o  n,  wo  sich  die  Kurse  auf  deu  Preis  von  1  £  beziehen,  wird  auch  der
Swapsatz  für  1  £  notiert.  So  heißt  cs  z.  B.  in  einem  englischen  Bericht:

New  Dork  1  Monat  V4— 5 /ie  Cents  |
2  Monate  11 /sa— 13 /s2  »  t
3  „  V2—®/io  "  '
Paris  1  Monat  7—6  Centimes  j
2  Monate  10—12  „
3  .,  13-15  „  )

in  favour  of  the  forward  buyer  (zu
Gunsten  des  Terminkäufers)
in  favonr  of  the  forward  seller  (zu
Gunsten  des  Terminverkäufers)

Betrachten  wir  das  Swapgeschäft  an  einem  Beispiel:  Ein  Bankier
hat  für  einen  Kunden  „50  000  $  per  3  Monate"  anzuschaffen,  oder  aber
er  braucht  diesen  Betrag  zur  Abwicklung  eigener  Geschäfte.  Das  Nächstliegende ­
  ist,  er  sucht  einen  Gegenkontrahenten  für  diesen  Schluß.  Er  kann
aber  auch  in  der  Weise  verfahren,  daß  er  die  Dollars  sofort  p  e  r  K  a  s  s  c
kauft.  Das  Kursrisiko  hat  er  hierdurch  in  gleicher  Weise  ausgeschaltet,
als  wenn  er  die  Dollars  per  Termin  gehandelt  hätte;  aber  er  hat  den
Gegenwert  festgelegt  und  besitzt  jetzt  schon  50  000  $,  die  er  erst  3  Monate
später  zur  Ablieferung  benötigt.  Die  Heiniische  Valuta  beschafft  er  sich
vielleicht  durch  Aufnahme  von  Dreimonatsgeld  an  der  Börse  zu  6  °/ 0 .  Die

262
        <pb n="274" />
        263

50  000  H,  die  er  erst  in  3  Mvnaten  braucht,  hat  er  auf  sein  Konto  bei  seiner
New-Iorker  Bank  übertragen  lassen,  die  sie  mit  2  °/ 0  verzinst.  Die  Kurssicherung ­
  kostet  ihn  also  6  °/ 0  minus  2  °/ 0  =  4  °/ 0  p.  a.,  d.  h.  für  3  Monate
1  °/ 0 .  Der  3-Monats-Terminkurs  liegt  in  diesem  Falle  1  ’°/ 0  über  dem
Kassakurs.  War  dieser  4.20,  so  hätte  der  3-Monats-Terminkurs  4.20
-j-  0.0420  —  4.2420  betragen.  Es  besteht  ein  Report  von  420  Stellen
für  Dollars  auf  3  Monate  *).  Wer  zu  diesem  Satz  ein  Swapgeschäft  getätigt
und  Dollars  auf  3  Monate  zum  Kurse  von  4.20  hineingegeben  hatte,  erhielt
sie  nach  3  Monaten  mit  4.2000  -st  420  Stellen  —  4.2420  zurück.
Oft  war  es  möglich,  die  Dollar  günstiger  zu  verwerten,  als  sie  auf  Konto
in  Amerika  stehen  zu  lassen.  In  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  bestand  —  bei
freiem  Devisenverkehr  —  auch  ein  Markt  für  L  e  i  h  d  e  v  i  s  e  n.
Kosteten  z.  B.  L  e  i  h  d  o  l  l  n  r  auf  3  Monate  5  "/»  Zinsen  im  Jahr,  und  wäre
Geld  auf  3  Monate  zum  gleichen  Zinsfuß  erhältlich  gewesen,  so  wären,  ohne  Berücksichtigung ­
  der  Spesen,  Kassa-Dollar  gegen  3-Monate°Dollar  glatt  zu  tauschen
gewesen.
Der  Terminkurs  ist  h  ö  h  e  r  als  der  Kassakurs,  d.  h.  ein  Zuschlag  (Report) ­
  zum  Kassakurs  erfolgt,  sahen  wir,  wenn  die  heimische  Währung  höheren ­
  Zins  als  die  fremde  Währung  bedingt.  Der  Terminkurs  ist  niedriger ­
  als  der  Kassakurs  —  es  erfolgt  ein  Abschlag  (Deport)  —,  wenn
die  fremde  Devise  höhere  Zinsen  als  die  eigene  bringt.  In  Wirklichkeit
passen  sich  die  Report-  und  Dcportsätze  häufig  nicht  der  Zinsdifferenz  an,
die  zwischen  den  Sätzen  der  beiden  in  Betracht  kommenden  Ländern  besteht.
In  Zeiten,  in  denen  Abwertung  einer  Währung  zu  erwarten  ist,  suchen
Besitzer  oder  künftige  Besitzer  dieser  Währung  sich  zu  sichern,  indem  sie
sich  per  Termin  zu  entlasten  versuchen.  So  sind  zeitweilig  sehr  hohe  Deportsätze
  dieser  Währungen  entstanden,  die  aufs  Jahr  gerechnet  außerordentlich
hohe  Zinssätze  ergeben  haben.
b)  Devisenbewirtschaftung *  2 )
Bis  Herbst  1936  standen  sich  drei  Währungssysteme  gegenüber:  1.  Länder
mit  freier  Währung,  die  an  der  Goldparität  festhielten,  der  sog.  Goldblock

1)  Im  Gegensatz  zum  Reportgeschäft  bei  Effekten,  bei  dem  nur  2  Kontrahenten
lHereingeber  und  Hereinnehmer)  auftreten,  erfolgt  der  Terminverkauf  der
Per  Kasse  gehandelten  Devisen  grundsätzlich  an  eine  dritte  Person.

2 )  Schrifttum:  Heinrich  Brambach,  Die  neuere  deutsche  Devisen-
        <pb n="275" />
        264

(f.  S.  38),  2.  der  Block  der  Abwertungsländer  und  3.  die  Devisenbewirtschaftungsländer,
  die  durch  Rationierung  und^Überwachung  das  Gleichgewicht ­
  zwischen  eingehenden  und  ausgehenden  Zahlungen  aufrechtzuerhalten
  suchten.
Die  Devisenbewirtschaftung  ist  aus  der  Notzeit  geboren.  Eine  unausgeglichene ­
  Devisenbilanz  soll  bewirtschaftet  werden.  Eine  Barriere  zwischen
Ausland  und  Inland  wird  gelegt.  Zwischen  Devisen  i  n  länder  und  Devisena
  u  s  länder  wird  streng  geschieden.  Als  Ausländer  im  Sinne  des  deutschen
Devisengesetzes  gelten  Personen,  die  im  Ausland,  als  Inländer  Personen,
die  im  Inland  „ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt,  Sitz  oder  Ort
der  Leitung  haben".  Die  Staatsangehörigkeit  ist  also  für  den  Begriff  des
devisenrechtlichen  Inländers  bzw.  Ausländers  ohne  Bedeutung.
Da  der  freie  Güteraustausch  zwischen  den  Ländern  durch  die  Weltwirtschaftskrise ­
  stark  gehemmt  wurde,  gerieten  die  Zahlungsbilanzen  vieler
Staaten  in  erheblichem  Maße  in  Unordnung.  Die  Schuldnerländer,  insbesondere ­
  Deutschland,  hatten  große  Zahlungen  an  andere  Staaten  zu
leisten,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  zur  Zahlung  durch  gesteigerte  Warenausfuhr ­
  gegeben  waren.  Zum  Ausgleich  der  auf  diese  Weise  g  e  st  ö  r  t  e  n
Devisenbilanz  mußten  eine  Reihe  von  Ländern  zu  einer  Devisenbewirtschaftung ­
  übergehen.  Deutschland  führte  sie  ein,  als  im  Jahre
1930/31  Milliardenbeträge  an  Devisen  aus  Deutschland  abgezogen  wurden.
Anfang  1937  hatten  28  Länder  eine  Devisenbewirtschaftung,  die  natürlich
nur  als  Notmaßnahme  anzusehen  ist.  Die  gesetzlichen  Bestimmungen
erstrecken  sich  auf  Erhaltung,  Vermehrung  sowie  Bewirtschaftung  des
Devisenstandes.  Der  Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande  wird  weitgehend
eingeschränkt,  Wareneinfuhr  sowie  Zins-  und  Kapitalrückzahlungcn  an  das
Ausland  werden  überwacht  und  reguliert.  Gleichzeitig  wird  die  Warenausfuhr ­
  gefördert  und  eine  laufende  Kontrolle  der  aus  dem  Export  anfallenden ­
  Devisen  durchgeführt.  Jeder  Devise  «betrag,  der  einem
gesetzgebung  und  ihre  Auswirkung  auf  den  Bankverkehr.  Berlin  1936.  Rudolf
Eicke,  Warum  Außenhandel?  Berlin  1936.  Hans  Hartenstein,  Das
Devisennotrecht.  Berlin  1935.  Koppe-Blau,  Das  heutige  Devisenrccht.
Berlin  1935.  Harold  Rasch,  Das  Recht  der  Devisenbewirtschaftung.  Berlin
1935.  H  e  i  n  z  R  u  d  o  l  P  h,  Devisenbewirtschaftung,  im  NS.-Handbuch  für  Recht
und  Gesetzgebung.  München  1935.  Rudolf  Stucken,  Deutsche  Geld-  und
Kreditpolitik.  Hamburg  1937.
        <pb n="276" />
        265

Telegraphische  Auszahlung.

Ägypten

1  agypt.  Pfd.

7.  Jul
Geld
12,66

i  1937
Brief
12,69

Argentinien

1  Pap.  Pes.  .

0,754

0,758
42,01

Belgien

100  Belga  .

41,93

Brasilien

1  Milreis  .

0,165

0,167

Bulgarien

100  Leva  .  .

3,047

3,053

Dänemark

100  K  .  .  .

55,18

55,30

Danzig

100  Gulden.

47,10

47,20

England

1  £  .  .  .  .

12,36

12,39

Estland

100  estn.  K.  .

67,93

68,07

Finnland

100  finnl.  Jt

5,465

5,475

Frankreich

100  Fr.  .  .

9,64

9,69

Griechenland

100  Drachm.

2,354

2,358

Holland

100  Gulden.

136,98

137,26

Iran

100  Rials

15,35

15,39

Island

100  isländ.K

55,26

55,88

Italien

100  Lire  .  .

13,09

13,11

Japan

1  Den  .  .  .

0,718

0,720

Jugoslawen

100  Dinar  .

5,694

5,706

Kanada

1  kanad.  Z  .

2,487

2,491

Lettland

100  Latt  .  .

48,90

49,00

Litauen

100  Litas.  .

41,94

42,02

Norwegen

100  K  .  .  .

62,12

62,24

Österreich

100  Schilling

48,95

49,05

Polen

100  Zloty.  .

47,10

47,20

Poriugal

100  Escudo.

11,22

11,24

Rumänien

100  Lei.  .  .

—

—

Schweden

100  K  .  .  .

63,72

63,84

Schweiz

100  Fr.  .  .

57,01
16,98

57,13

Spanien

100  Peseten.

17,02

Tschechoslowakei

100  K  .  .  .

8,661

8,679

Türkei

1  türk.  Pfd.  .

1,978

1,982

Ungarn

100  Pengö  .

—

—

Uruguay

1  Goldpeso  .

1,449

1,451

Ver.  Staaten  von  Amerika

2,492

2,496

Bankdiskont  :  Berlin  4  sLombard  5).  Amsterdam  2.  Brüssel  2.  Helsingfors
  4.  Italien  44/-.  Kopenhagen  4.  London  2.  Madrid  5.  New  Dork  P/s.  Oslo  4.
Paris  6.  Prag  3.  Schweiz  P/ 2 .  Stockholm  2'/-.  Wien  3 1 /*.

Deviseninländer  zufließt,  muß  der  Reichsbank  angeboten ­
  werden.  Die  Banken  dürfen  Devisenbestände  nicht  mehr
halten,  Sorten  sausländische  Banknoten  und  ausländisches  Metallgeld)
nur  eng  begrenzt.
Da  die  Fülle  von  devisenrechtlichen  Einzelvorschriften,  die  in  Deutschland
im  Laufe  der  Jahre  erlassen  worden  waren,  selbst  der  Fachmann  nicht  mehr
        <pb n="277" />
        266

überblicken  konnte,  erfolgte  die  Zusammenfassung  sämtlicher  Gesetze  und
Verordnungen  auf  diesem  Gebiete  in  dem  GesetzüberdieDevisenbewirtschaftung
  vom  4.  Februar  1935  und  der  Durchführungsverordnung ­
  vom  gleichen  Tage.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen ­
  werden  mit  hohen  Geldstrafen,  mit  Gefängnis  oder  Zuchthaus
bestraft.  Durch  Verordnung  vom  19.  Dezember  1936  sind  die  Richtlinien
für  Devisenbewirtschaftung  den  veränderten  Verhältnissen  angepaßt  worden.
In  die  Devisenbewirtschaftung  ist  in  Deutschland  in  weitgehendem  Maße
die  Deutsche  Reichsbank  eingeschaltet.  Nur  ihr  ist  der  Handel  mit
ausländischen  Zahlungsmitteln  und  Forderungen  in  ausländischer  Währung ­
  gestattet;  jedoch  zieht  sie  zur  Mitarbeit  Kreditinstitute  heran,  denen
sie  ausdrücklich  die  Devisenhandelsbefugnis  verleiht,  und  die  dadurch
Devisenbanken  werden.
Die  Befugnisse  der  Reichsbank  erstrecken  sich  auch  auf  die  Durchführung
aller  der  Vereinbarungen,  über  die  „S  ti  l  l  h  al  te  ab  k  omm  e  n"  mit  dem
Auslande  getroffen  sind.  Zentrale  ist  die  R  ei  ch  s  st  e  l  l  e  f  ü  r  D  e  v  i  s  e  n°
bewirtschaft»ng.  Die  Durchführung  im  einzelnen  obliegt  den
Devisen  st  eilen  und  den  Ü  b  e  r  w  a  ch  u  n  g  s  st  e  l  l  e  n.
Die  Überwachungs  st  eilen,  ursprünglich  nur  dazu  bestimmt,  den
Verkehr  mit  Waren  zu  überwachen  und  zu  regeln,  insbesondere  Bestimmungen ­
  über  deren  Beschaffung,  Verteilung,  Lagerung,  Absatz  und  Verbrauch ­
  zu  treffen,  sind  seit  dem  Inkrafttreten  des  „Neuen  Planes"  vom
4.  September  1934  auch  zuständig  für  Entscheidungen  über  Verbindlichkeiten, ­
  die  aus  der  Wareneinfuhr  herrühren,  sofern  die  Kaufpreisforderung ­
  nach  dem  23.  September  1934  entstand.  Sie  erteilen  Devisenbescheinigungen, ­
  die  bei  der  Abfertigung  von  Einfuhrwaren  den  Zollstellen  vorzulegen ­
  sind  und  zur  Leistung  von  Zahlungen  für  die  Einfuhr  berechtigen.
Devisenstellen  sind  die  Landesfinanzämter.  Sie  sind  vor  allem
zuständig  für  alle  Einfuhrverbindlichkeiten  von  Waren,  deren  Fälligkeit
vor  dem  24.  September  1934  liegt,  für  den  Transithandel,  für  die  Regelung ­
  der  devisenrechtlichen  Verhältnisse  der  Agenten,  Kommissionäre,  Spediteure, ­
  für  den  Verkehr  mit  Gold  (mit  Ausnahme  der  Goldeinfuhr),  für
die  Ausfuhrförderung.  Ebenso  verbleibt  die  Genehmigung  von  Warenaustausch- ­
  und  Verrechnungsgeschäften  den  Devisenstellen.  Allerdings  müssen ­
  die  Anträge  auf  Bezahlung  von  Einfuhrwaren  zunächst  bei  der  Überwachungsstelle ­
  eingereicht  werden.
        <pb n="278" />
        267

Die  Devisenbewirtschaftung  erstreckt  sich  auch  auf  den  Verkehr  in
Werten  deutscher  Währung  mit  Personen,  die  im  Ausland  ansässig ­
  sind.  Daher  auch  das  Verbot  der  Ausfuhr  von  Reichsmark ­
  ,  das  Verbot  der  Zahlungen  in  Reichsmark  an  im  Ausland  ansässige
Personen  auch  im  Inland,  das  Verbot  der  Überweisungen  auf
Konten,  die  im  Ausland  ansässige  Personen  im  Inland ­
  unterhalten,  das  Verbot,  Schecks  ins  Ausland  zu  senden
ohne  Genehmigung.  Würden  Reichsmark  -Zahlungen  ins  Ausland
nicht  der  Devisenbewirtschaftung  unterliegen,  so  würde  die  Reichsmark  im
Auslande  Spekulationsobjekt  werden.  Um  ein  Sinken  des  Kurses  zu  verhüten, ­
  müßte  die  Deutsche  Reichsbank  die  im  Auslande  angebotenen
Markbeträge  ankaufen.  Dazu  brauchte  sie  aber  Devisen.  Hieraus  ergibt
sich,  daßsämtlicheZahlungenansAuslandunterstrenge
Kontrolle  gestellt  werden  müssen.  Selbstverständlich  gilt  dies
auch  für  Termingeschäfte  in  Devisen,  für  die  eine  besondere
Stelle  bei  der  Reichshauptbank  besteht.
Als  Devisen  im  Sinne  der  Devisenverordnungen  gelten  auch  die  auf
ausländische  Währung  lautenden  Wertpapiere,  die  in  Deutschland  börsenmäßig ­
  nicht  gehandelt  werden,  sofern  sie  nach  dem  12.  Juli  1931  erworben
  sind.
Um  den  internationalen  Zahlungsverkehr  zu  regeln,  hat  Deutschland  mit
einer  Anzahl  Länder  Clcaringverträge  abgeschlossen.  Die  internationalen ­
  Zahlungen  erfolgen  über  ein  Verrechnungs-  oder  Zahlungsabkommen. ­
  Die  durch  Gesetz  vom  16.  Oktober  1934  geschaffene  Deutsche
Verrechnungskasse  dient  „zur  Durchführung  von  Abkommen  mit
ausländischen  Regierungen,  Zentralnotenbanken  oder  im  Auslande  amtlicherseits
  zugelassenen  Verrechnungsstellen,  die  den  Zahlungsverkehr  ganz
oder  teilweise  auf  der  Grundlage  der  Verrechnung  regeln."  Für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Verrcchnungskasse  haftet  das  Reich.  Die  Zusammenfassung
aller  Arbeiten,  die  sich  aus  der  wachsenden  Zahl  von  Verrechnungsabkommen ­
  mit  ausländischen  Regierungen  oder  Zentralnotenbanken  ergeben,  in
einer  Spezialkasse  erleichtert  naturgemäß  die  Abwicklung  der  Verrechnungen ­
  mit  den  ausländischen  Verrechnungsstellen  und  trägt  damit  zur
Förderung  der  zwischenstaatlichen  Handelsbeziehungen  bei.
Der  Inhalt  der  Verrechnungsabkommen,  deren  es  zurzeit  sJuli  1937)
27  gibt,  richtet  sich  nach  dem  handelspolitischen,  wie  auch  nach  dem  zah ­
        <pb n="279" />
        268

lungspolitischen  Verhältnis  zum  anderen  Lande.  Die  Bankenabkommen ­
  sehen  eine  Gesamtverrechnung  über  die  beiderseitigen  Notenbanken
vor.  Die  staatlichen  Zahlungsabkommen  wurden  auf  Grund
des  am  21.  September  1934  in  Kraft  getretenen  Neuen  Planes  ersetzt
durch  V  e  r  r  e  ch  n  u  n  g  s  a  b  k  o  m  m  e  n,  die  bezwecken,  Deutschland  einen
Devisenüberschuß,  d.  h.  mehr  Ausfuhr  als  Einfuhr,  zu  sichern.  Die  mit
jeder  Form  des  Clearing  naturnotwendig  verbundene  Verbürokratisierung
  des  Außenhandels  wirkt  um  so  stärker,  je  weniger  der
Markt  des  devisenschwachen  Landes  für  den  Absatz  seiner  Clearingpartner
entbehrt  werden  kann.
Da  es  auch  im  Interesse  der  ausländischen  Gläubiger  liegt,  wenn  bei
einem  unzureichenden  Devisenvorrat  die  Zahlungen  ins  Ausland  auf  das
wirtschaftlich  mögliche  Maß  beschränkt  werden,  erklärten  sich  im  Jahre
1931  die  Banken  von  Gläubigerländern  damit  einverstanden,  daß  ihre
Forderungen  an  deutsche  Banken,  sowie  an  Industrie-  und  Handelsfirmen
gestundet  werden.  Dieses  Stillhalte-  Abkommen  war  als  Provisorium
gedacht  und  lief  daher  bereits  am  29.  Februar  1932  ab.  Daran  schlossen  sich
die  „Deutschen  Kreditabkommen",  die  regelmäßig  12  Monate  jvom  1.  März
bis  Ende  Februar  des  folgenden  Jahres)  Geltung  haben;  das  letzte  (7.)
Abkommen  läuft  also  bis  zum  28.  Februar  1938.  Die  Abkommen  umfassen
„alle  Akzeptkredite,  Zeitgelder,  Barvorschüsse  und  jede  sonstige,  auf  besonderer ­
  Vereinbarung  beruhende  Form  der  Verschuldung  in  einer  anderen
Währung  als  Reichsmark".  Durch  Rückzahlungen  und  Entwertung  fremder
Valuten  ist  der  Gesamtbetrag  der  deutschen  kurzfristigen  Auslandsschuld
von  6,3  auf  rund  1  Milliarde  RM  vermindert  worden,  zum  großen  Teil
im  Wege  der  Umwandlung  in  R  e  g  i  st  e  r  m  a  r  k  guthaben  für  Reisezwecke.
Die  Gläubiger  haben  das  Recht,  bestimmte  Teile  ihrer  Forderungen  aufzukündigen.
  So  können  sie  z.  B.  von  einem  Bankschuldner  für  einen  Barkredit
bis  zu  12i/ 2  °/°,  für  einen  Akzeptkredit  bis  zu  »/„  innerhalb  von  3  Monaten
abrufen.  Die  zur  Rückzahlung  gekündigten  Kreditbeträge  werden  bei  einer  unter
der  Verwaltung  der  Reichsbank  stehenden  Treuhandgcsellschaft  registriert  —
daher  der  Name  R  e  g  i  st  e  r  m  a  r  k.  Die  i.  I.  1933  geschaffene  Registermark
entsteht  also  durch  Abruf  der  unter  die  Stillhalteabkommen  fallenden  Kredite
seitens  des  ausländischen  Gläubigers.
Die  besonderen  Verhältnisse  Deutschlands  lassen  es,  wie  auch  der  Verwaltungsbericht ­
  der  Reichsbank  für  1936  hervorhebt,  nicht  zu,  die  dem
Schutz  der  deutschen  Währung  dienende  Devisenbewirtschaftung  aufzugeben,
        <pb n="280" />
        269

„bevor  nicht,  abgesehen  von  anderen  unerläßlichen  Vorbedingungen,  eine
Milderung  der  letzten  Endes  durch  das  Unrecht  von  Versailles  mitbedingten,
untragbar  gewordenen  Schuldenlast  und  eine  fühlbare  Erleichterung  der
deutschen  Rohstoffschwierigkeiten  herbeigeführt  ist".
Für  den  Zahlungsverkehr,  soweit  er  sich  aus  dem  Warenverkehr  ergibt,
sind  von  Bedeutung  die  „Ausländer-Sonderkonten  für  Jnlandszahlungen"
(bie  Aski  °  Kontens.  Die  Auszahlungen  erfolgen  zur  Bezahlung  deutscher ­
  Ausfuhrwaren,  sowie  zur  Begleichung  der  Jnlandsnebenkosten  der
Ausfuhrwaren.
Die  in  enger  Verbindung  mit  der  Reichsbank  stehende  Konversion  skasse
  verwaltet  die  von  den  deutschen  Schuldnern  in  Reichsmark  eingezahlten ­
  Beträge  für  Rechnung  der  ausländischen  Gläubiger  ssoweit  nicht
Sonderregelung  getroffen  ist),  bis  sich  die  Möglichkeit  ergibt,  die  Beträge
zu  transferieren.

4.  Das  Lombarbgeschäft  i)
a)  Name  und  Wesen
Lombardkredit  gewähren  heißt:  sin  der  Regel  kurzfristige)  Darlehen ­
  gegen  Faustpfand  geben.  Das  Unterpfand  muß  leicht  verkäuflich
sein;  gefordert  wird  weiter  oft,  daß  es  hinsichtlich  Umfang  und  Gewicht
keine  Schwierigkeiten  bei  der  Aufbewahrung  bereitet.
Während  beim  Diskontgeschäft  Personalkredit  vorliegt,  handelt  es  sich
beim  Lombardgeschäft  um  eine  Kreditgewährung  gegen  Verpfändung  beweglicher ­
  Gegenstände.  Der  Schuldner  übergibt  das  Pfand  dem
Gläubiger,  und  beide  Parteien  sind  einig,  daß  die  Sache  als  Pfand  für
die  Forderung  des  Gläubigers  dienen  [oll 1  2 ).  Lombard  geschäft  —  so  benannt ­
  nach  den  „Lombarde  n",  den  Nachkommen  der  Langobarden,
1)  Schrifttum:  Otto  Chr.  Fischer,  Die  wirtschaftliche  Entwicklung
des  Warrantverkehrs  in  Europa  und  Amerika.  Berlin  1908.  A.  Koch,  Der
Warenkredit  der  Banken  und  seine  Sicherstellung.  Jena  1922.  L.  Mayer,
Betriebswirtschaftslehre  des  Lagerhausgeschäftes.  Berlin  1927.  K.  O  b  e  r  p  a  r  -
leiter,  Das  dokumentäre  Akkreditiv.  Wien  1922.
2)  Die  beim  Pfandleiher  sLeihhaus,  Versatzgeschästs  entnommenen  Darlehen ­
  sind  durch  einen  Notstand  des  Schuldners  veranlaßt;  als  Unterpfand
dienen  Gebrauchsgegenstände  aus  dem  Haushalt,  nicht  Handelswaren,  für  die
ein  Marktpreis  besteht.
        <pb n="281" />
        270

den  oberitalienischen  Geldwechslern  des  späteren  Mittelalters  —  nennt
man  die  Beleihung  von  Wertpapieren,  Waren  oder  anderen  beweglichen
Pfändern,  die  nicht  durch  Pfandleiher,  sondern  durch  Banken  und  Bankiers
erfolgt.  Im  Gegensatz  zum  Diskontgeschäft  ist  beim  Lombardgeschäft  im
allgemeinen  weniger  auf  die  Kreditwürdigkeit  der  Darlehnsuchenden  als
auf  die  Güte  des  Unterpfandes  zu  achten.  Doch  ist  daneben  auch  die  Vermögenslage ­
  des  Pfandgebers  zu  berücksichtigen,  damit  die  Bank  nicht  ausschließlich ­
  auf  das  Pfand  angewiesen  ist.  Vom  Kontokorrentkredit  unterscheidet ­
  sich  der  Lombardkredit  dadurch,  daß  beim  Lombardkredit  nicht  auf
beiden  Seiten  Ansprüche  entstehen,  die  aufzurechnen  sind,  und  daß  es  sich
um  einen  einheitlichen  Kapitalbetrag  handelt.  Die  Beleihungshöhe
ist  nach  Art,  Kurs  oder  Marktpreis  des  Unterpfandes  verschieden.
Der  Zinsfuß  für  Lombarddarlehen  ist  fast  stets  höher  —  bei  der  Deutschen ­
  Reichsbank  in  der  Regel  um  1  %  —  als  der  bei  der  Diskontierung
von  Wechseln  in  Anrechnung  gebrachte  Satz.  Dies  kommt  daher,  daß
Lombarddarlehen  nicht  in  dem  Maße  wie  Wechsel  als  bankmäßige  Deckung
gelten  —  die  Notenbanken  dürfen  Lombardforderungen  nicht  als  Notendeckung ­
  betrachten  —,  und  daß  eine  vorzeitige  Flüssigmachung  des  Darlehns,
  wie  beim  Wechsel,  nicht  möglich  ist.  Weiter  kommt  in  Betracht,  daß
den  Banken  durch  sorgfältige  Aufbewahrung  des  Unterpfandes  sEffekten,
Wechsel,  Waren,  seltener  Edelmetalle)  und  fortlaufende  Kontrolle  des
Wertes  des  Pfandes  eine  größere  Arbeit  erwächst.
„Der  Lombardverkehr  ist  in  der  Regel  nicht  als  Verbindungsglied  des
Prozesses  der  Überleitung  der  Produktion  zur  Konsumtion  anzusehen"
sH  a  r  t  u  n  g).  W  i  l  l  der  Besitzer  nicht  verkaufen,  so  liegt  eine,  möglicherweise ­
  berechtigte,  Spekulation  vor;  kann  er  nicht  verkaufen,  so  übersteigt
augenblicklich  die  Erzeugung  des  Gutes  dessen  Bedarf.  An  Liquidität  steht
also  das  Lombardgeschäft  der  Wechseldiskontierung  erheblich  nach.
d)  Technik  der  Lombardgeschäfte.  Sicherungsübereignung
Können  oder  wollen,  wegen  des  ungünstigen  Preises,  Kaufleute  und
Industrielle  ihre  Waren,  Landwirte  ihr  Getreide  oder  ihre  Wolle  nicht
veräußern,  so  verschaffen  sie  sich  Geld  durch  Lombardierung.  Das
Warenlombardgeschäft  betreibt  aber  wegen  der  damit  verknüpften
Schwierigkeiten  nur  ein  Teil  der  Banken.
        <pb n="282" />
        271

Die  Höhe  der  Beleihung  ist  bei  den  einzelnen  Instituten  verschieden,
und  auch  bei  derselben  Bank  bestehen  Unterschiede  für  die  einzelnen  Darlehnsnehmer. ­
  Dauernd  muß  sich  die  Bank  um  den  Kredit,  den  sie  gewährt
hat,  kümmern,  d.  h.  sie  muß  in  steter  Verbindung  mit  dem  Kunden
bleiben.  Die  in  ihren  Händen  befindlichen  Sicherheiten  —  mögen  sie  auch
bei  ihrer  Hingabe  völlig  einwandfrei  gewesen  sein  —  werden  im  Falle  der
Zahlungseinstellung  des  Kunden  umgewertet  und  teilweise  entwertet.
Voraussetzung  für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  ist  Einigung ­
  und  Übergabe:  Einigung  zwischen  Gläubiger  und  Verpfänder
über  Entstehung  des  Pfandrechts  und  ll  b  e  r  g  a  b  e  der  zu  verpfändenden
Sachen.  Es  herrscht  das  Prinzip  des  F  a  u  st  p  f  a  n  d  e  s.  Der  Vertrag  kann
vollkommen  formlos,  insbesondere  auch  mündlich  abgeschlossen  werden.
Wesentlich  ist  nur,  daß  auf  beiden  Seiten  die  Absicht  besteht,  daß  der
Gegenstand  zur  Sicherung  des  Gläubigers  dienen  und  diesem  das  Recht
zustehen  soll,  sich  notfalls  daraus  zu  befriedigen.
Komplizierter  als  die  Verpfändung  von  Wertpapieren  ist  die  Verpfändung ­
  eines  Warenlagers.  Das  Pfandobjekt  wird  die  Bank
nur  selten  ineigeneVerwahrung  nehmen  können,  da  sie  die  hierzu
erforderlichen  Räumlichkeiten  nicht  besitzt.  Sie  läßt  das  Pfand  meist  bei
einem  Spediteur  oder  in  einem  Lager-  oder  Kühlhaus  einlagern.  Der
Pfandhalter  darf  Ware  nur  mit  Genehmigung  der  Bank,  für  die  die  Waren
bei  ihm  lagern,  herausgeben;  und  die  Bank  wird  Ware  nur  dann  freigeben, ­
  wenn  sie  den  Gegenwert,  mindestens  in  Höhe  der  Beleihung,  erhält.
Die  Reichsbank  erteilt  in  Berlin  und  bei  ihren  Zweiganstalten  Darlehen
gegen  Verpfändung  von  Gold  und  Silber,  von  Wertpapieren,  die  hierfür  zugelassen ­
  sind,  von  Wechseln,  die  den  Anforderungen  entsprechen,  die  an  zu  d  i  s  -
kontierende  Wechsel  gestellt  werden,  und  von  Kaufmannswaren,  die  im
Jnlande  lagern.  '
Waren  sind  nur  dann  als  Unterpfand  geeignet,  wenn  sie  nicht  leicht  dem
Verderben  ausgesetzt  sind,  sich  leicht  aufbewahren  lassen  und  nicht  allzu  großen
Preisschwankungen  unterliegen.  Die  Reichsbank  beleiht  Waren  bis  zu  höchstens
2 /a  des  geschätzten  Wertes,  sofern  die  verpfändeten  Waren  auf  Kosten  des  Verpfänders ­
  bei  einer  soliden  Feuerversicherungsgesellschaft  in  voller  Höhe  des  a  b  -
geschätzten  (nicht  bloß  des  zur  Beleihung  gelangenden)  Wertes  versichert
werden.
Die  Reichsbank  haftet  für  keinerlei  Schaden,  der  ohne  ihr  grobes  Versehen
während  des  Lagerns  an  den  Waren,  sei  es  durch  Verderben,  Lecke  an  den
Gebinden,  Eintrocknen,  Wurmfraß  oder  sonst  entsteht,  es  mögen  die  Waren  in
        <pb n="283" />
        den  Gebäuden  der  Reichsbank  oder  anderswo  lagern.  Sache  des  Verpfänders
ist  es,  öfters  nach  den  Waren  zu  sehen  und  zu  deren  Erhaltung  selbst  das
Erforderliche  zu  veranlassen,  woran  er  von  der  Reichsbank  nicht  verhindert
werden  wird.
Entstehen  der  Reichsbank  durch  die  Versendung,  die  Abschätzung,  Lagerung,
Beaufsichtigung,  Umpackung  oder  Sonderung  der  Waren,  oder  durch  sonstige
von  der  Neichsbank  für  nötig  erachtete  Maßregeln  Kosten,  so  trägt  diese  der
Verpfänder.  Für  die  Lagerung  der  Waren  in  den  Gebäuden  der  Reichsbank  sind
die  von  ihr  bestimmten  Kosten  zu  entrichten.  Für  alle  Kosten,  einschließlich  der
etwaigen  Auslagen  für  die  Versicherung  gegen  Feuersgefahr,  dienen  der  Reichsbank ­
  die  Waren  und  der  Versicherungsschein  nebst  den  etwaigen  Erneuerungsscheinen ­
  gleichfalls  zum  Unterpfande.
Der  Landwirtschaft  kommt  die  Neichsbank  noch  insofern  besonders  entgegen, ­
  als  sie  den  in  P  r  i  v  a  t  l  a  g  e  r  n  unter  steueramtlichem  Verschluß
lagernden  Branntwein,  ferner  Getreide,  das  in  den  Scheuern  der  Güter
aufgespeichert  ist,  nach  Erfüllung  gewisser  Formalitäten  lombardiert.
Der  Lombardzinsfuß  der  Reichsbank  für  Darlehen  gegen
Verpfändung  von  Gold  und  Silber  ist  ebenso  hoch,  wie  der  offizielle  Diskontsatz ­
  der  Bank,  für  andere  Darlehen  1  %  höher  als  der  Diskontsatz.
Der  Mindestbetrag  eines  Darlehens  ist  100  RM.  Die  Rückzahlung
kann  täglich  erfolgen  und  täglich  gefordert  werden;  höchstens  auf  3  Monate
werden  Darlehen  erteilt.  Auf  jeden  Pfandschein  sind  für  die  Dauer  seines
Bestehens  mindestens  5  RM  Zinsen  zu  zahlen.  Wird  der  Lombardzinsfuß
der  Neichsbank  verändert,  so  tritt  bei  allen  Darlehen  der  neue  Zinssatz
sofort  in  Kraft.
Gerät  der  Schuldner  mit  der  Rückzahlung  in  Verzug,  oder  bleiben  die  Zinsen
rückständig,  so  ist  die  Neichsbank  berechtigt,  das  Pfand  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Bankgesetzes,  unter  Ausschluß  der  Vorschriften  in  §§  1234  und
1238  des  BGB.  bzw.  in  §  368  des  HGB.,  verkaufen  zu  lassen  oder,  falls  es
sich  um  ausgeloste  oder  zur  Rückzahlung  fällig  gewordene  Wertpapiere  handelt,
auf  Gefahr  des  Verpfänders  die  Wertpapiere  bei  den  aus  den  Wertpapieren
haftenden  Schuldnern  einzulösen  und  sich  aus  dem  Erlöse  hinsichtlich  Kapitals,
Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen.
Werden  Hypotheken  als  Sicherheit  bestellt,  so  ist  darauf  zu  achten,
ob  und  welche  Belastungen  mit  Renten  und  Rechten  zugunsten  Dritter
eingetragen  sind,  und  welchen  Einfluß  diese  auf  die  Bewertung  der  verpfändeten ­
  Objekte  haben.  Die  Verpfändung  der  Forderung  ist  bei  der
BriefHypothek  erheblich  einfacher  als  bei  der  Buchhypothek.  Will  jemand ­
  gegen  Verpfändung  einer  Buchhypothck  ein  Darlehen  aufnehmen,  so
        <pb n="284" />
        wird  der  Geldgeber  Vorlage  des  Grundbuchauszuges  und  notariell  oder
gerichtlich  beglaubigte  Unterschrift  unter  der  Verpfändungserklärung  fordern. ­
  Erst  wenn  auf  Grund  dieser  Erklärung  die  Verpfändung  im  Grundbuch ­
  eingetragen  ist,  wird  das  Darlehen  gezahlt  werden.  Beim  Vorhandensein ­
  einer  B  r  i  e  f  Hypothek  genügt  zur  Auszahlung.des  Darlehns  ein
privatschriftlicher  fnicht  notarieller)  Pfandvertrag  und  die  Briefübergabe
an  den  Geldgeber.
Im  Gegensatz  zur  Verkehrshypothek,  bei  der  der  Gläubiger  sich  stets
auf  die  Eintragung  im  Grundbuch  berufen  kann  und  sein  Recht  nicht  besonders ­
  nachzuweisen  braucht  (§  891  BGB.),  steht  die  Sicherungs-Hypothek.
  Will  der  Gläubiger  einer  Sicherungshypothek  seine  Ansprüche ­
  an  das  Grundstück  geltend  machen,  so  muß  er  nachweisen,  ob  und
in  welchem  Umfange  seine  Forderung  besteht.  Eine  Unterart  der  Sicherungshypothek
  ist  die  Höchstbetragshypothek  fauch  Maximal-  oder  Kautionshypothekgenannt). ­
  Sie  wird  in  der  Weise  bestellt,  daß  nur  der  Höchstbetrag, ­
  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  ins  Grundbuch  eingetragen
wird.  Der  tatsächliche  Forderungsbetrag  wird  aus  dem  Kontokorrent
festgestellt.  Da  eine  Sicherungshypothek  sich  gesetzlich  nicht  auf  abgelaufene ­
  Zinsen  usw.  erstreckt,  so  wird  hierfür  die  Summe  um  10—20  °/ 0  erhöht.
Lebensversicherungs-Policen  gelten  als  Sicherheit  natürlich ­
  nur  in  Höhe  des  Rückkaufwertes,  der  in  der  Regel  hinter  der  Summe
der  gezahlten  Prämien  zurückbleibt.
Werden  die  Waren  beim  Verpfänder  eingelagert,  so  muß  das
Pfandobjekt  aus  der  tatsächlichen  Verfügungsgewalt  des  Eigentümers  ausscheiden. ­
  Es  muß  in  einem  Raum  eingelagert  werden,  zu  dem  der  Eigentümer ­
  ohne  Mitwirken  des  Pfandgläubigers  keinen  Zutritt  hat.  Die
Schlüssel  zu  diesem  Raum  erhält  die  Bank.  Durch  diese  Art  der  Verpfändung ­
  wird  aber  der  Verpfänder  in  seiner  Handlungsweise  stark  beschränkt, ­
  und  die  Bank  muß,  wenn  es  sich  um  Gegenstände  handelt,  die  dem
Umsatz  unterliegen,  ständig  bemüht  werden.
So  ist  es  erklärlich,  daß  im  Bankgewerbe  das  Sicherungsgebiet  des
Pfand  rechts  mehr  und  mehr  zurückgetreten  ist  gegenüber  der  Ubertragung
  desEigentums  zu  Sicherungszwecken.  Diese  Übertragung
des  Eigentums  an  beweglichen  Sachen  erfolgt  durch  Sicherungs-18

  G-babö  so.  A.

273
        <pb n="285" />
        274

Übereignung 1 ),  die  Übertragung  von  Rechten  und  Forderungen  durch
Sicherungs  a  b  t  r  e  t  u  n  g.
Ein  Nachteil  der  Sicherungsübereignung  gegenüber  der  Verpfändung
ist,  daß  der  Sicherungsnehmer  nicht,  wie  der  Pfandgläubiger,  durch  die
Inbesitznahme  des  Pfandes  gesichert,  sondern  in  hohem  Maße  von
der  Ehrlichkeit  des  Sicherungsgebers  abhängig  ist,  dem  er  das  Sicherungsgut ­
  überläßt,  damit  er  sein  Geschäft  fortführen  kann.  Da  die  gewährten ­
  Sicherheiten  nach  außen  hin  meist  unsichtbar  sind,  ergeben  sich
bei  Zahlungseinstellungen  des  Kreditnehmers  Angriffspunkte  der  Gläubiger ­
  gegen  die  Banken,  die  den  Kredit  gegeben  haben.
Das  Streben  der  Banken,  ihre  Kredite  zu  sichern,  ist  berechtigt.  Aber
die  Forderungen  werden  gefährdet,  wenn  die  Banken  sich  Sicherheiten  in
einer  Höhe  übertragen  lassen,  die  das  Darlehen  ganz  wesentlich  übersteigen,
so  daß  der  Kreditnehmer  in  seiner  Bewegungsfreiheit  beengt  wird  und
geschäftliche  Schwierigkeiten  ihm  daraus  erwachsen.  Nach  mehrfachen  Gerichtsentscheidungen ­
  sind  Banken  haftbar  gemacht  worden  für  Schädigungen, ­
  die  andere  Gläubiger  durch  Mißbrauch  der  Sicherungsübereig-  1  *  *  *  *  *  *  8
1 )  Vertrag.  Zwischen  der  Privatbank  in  Br.  und  dem  Fabrikanten  C.  in
Br.  wird  folgender  Vertrag  abgeschlossen:
8  1.  Herr  C.  hat  von  der  Privatbank  ein  Darlehen  von  10  000  RM  erhalten.
Zur  Sicherung  gegenwärtiger  und  künftiger  Ansprüche  überträgt  er  der  Privatbank ­
  die  in  dem  angehefteten  Verzeichnisse  angeführten,  ihm  gehörenden  Gegenstände ­
  zu  deren  Eigentum,  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung,  daß  die  übereigneten ­
  Gegenstände  voll  bezahlt  sind  und  kein  Pfandrecht  an  ihnen  haftet.
8  2.  Die  Vertragschließenden  sind  darüber  einig,  daß  die  Privatbank  nicht  ein
bloßes  Pfandrecht,  sondern  volles  Eigentum  an  den  Gegenständen  erwerben  soll.
8  3.  Die  Übergabe  der  Gegenstände  an  die  Privatbank  ist  erfolgt.  Die  Übergabe ­
  wird  überdies  dadurch  ersetzt,  daß  die  Privatbank  sie  Herrn  C.  leihweise
zur  Benutzung  überläßt  und  dieser  die  Privatbank  als  mittelbaren  Besitzer  anerkennt. ­
  C.  als  Darlehnsschuldner  verpflichtet  sich,  die  genannten  Gegenstände
auf  seine  Kosten  gegen  Feuer  zu  versichern  und  überträgt  hiermit  alle  Forderungen ­
  aus  dem  Versicherungsverträge  an  die  Privatbank.
8  4.  Kommt  C.  mit  seiner  Verpflichtung  in  Verzug,  so  soll  die  Privatbank
nach  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  erfolgter  Androhung  berechtigt  sein,  die
Gegenstände  an  sich  zu  nehmen  und  öffentlich  zu  versteigern  oder  in  anderer
Weise  zu  verwerten.
8  5.  Nach  Tilgung  der  Schuld  soll  das  Eigentum  an  den  Sachen  ohne
weiteres  an  C.  zurückfallen.
Ort,  Datum,  Unterschrift.
        <pb n="286" />
        275

nung,  d.  h.  durch  Übereignung  eines  verhältnismäßig  hohen  Prozentsatzes
Ware,  erlitten  haben.  Die  Interessenvertretung  der  Banken  hat  daher
ihre  Mitglieder  gemahnt,  sich  nur  so  viel  übereignen  zu  lassen,  wie,  unter
Aufrechterhaltung  einer  angemessenen  Marge,  zur  Bedeckung  des  Kredits
notwendig  sei.  Insbesondere  sollten  die  Banken  für  einen  bereits  gewährten
Kredit  sich  nicht  neue  Waren  sicherungsübereignen  lassen.
Entsprechend  den  Voraussetzungen  des  §  826  BGB.  vorsätzliche
Schadenszufügung  in  einer  gegen  die  guten  Sitten  verstoßenden  Weise)
hat  die  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  die  Schadenersatzpflicht  auf  die
Fälle  beschränkt,  in  denen  sich  Kreditgeber  Warenlager  und  Außenstände
des  Schuldners  in  einer  solchen  Höhe  übertragen  ließen,  daß  der  betr.
Schuldner  seiner  wirtschaftlichen  Selbständigkeit  beraubt  wurde,daß
durch  die  vertraglich  vereinbarte  Geheimhaltung  andere  Gläubiger  in  Unkenntnis ­
  hierüber  blieben  und  der  betreffende  Kreditgeber  sich  zum  mindesten ­
  der  Schädigungsmöglichkeit  dieser  anderen  Gläubiger  bewußt  war
und  sie,  wenn  auch  nicht  beabsichtigt,  in  seinen  Willen  einbezogen  hat.
Das  Streben  des  Reichsgerichts  geht  neuerdings  dahin,  dem  Warengläubiger
  einen  größeren  Schutz  als  bisher  zu  gewähren.  Die  Folge  hiervon
ist  eine  Gefährdung  der  von  den  Banken  gewährten  Kredite. ­
  Die  Banken  werden  hieraus  die  Folgerung  ziehen,  daß  sie  bei
Bewilligung  von  Krediten  noch  vorsichtiger  als  bisher  verfahren  müssen.
Dadurch  wird  wieder  der  Handel  geschädigt;  infolge  der  knapperen  Mittel
müssen  die  Firmen  sich  beim  Einkauf  von  Waren  größere  Beschränkung
auferlegen.  Die  llberschärfe  in  der  Haftbarmachung  der  kreditgebenden  Bank,
wie  sie  in  den  beiden  Entscheidungen  des  Reichsgerichts  vom  9.  April  1932
zum  Ausdruck  kommt,  könnte  sich  somit  als  eine  Kraft  erweisen,  die  das
Gute  will,  jedoch  das  Böse  schafft.
o)  Vinkulatiönsgeschäfte,  Remboursgeschäfte
sTrassierungskredit)
Von  weit  größerer  Bedeutung  als  die  Verpfändung  von  Waren  mit
deren  gleichzeitiger  Besitzübergabe  ist  die  Verpfändung  b  e  st  i  m  m  t  e  r
P  a  p  i  e  r  e,  die  den  Besitz  deraufdemTransportbefindlichen
Waren  verkörpern.  Vinkulationsgeschäft  nennt  man  die  Bevorschussung ­
  der  sauf  der  Eisenbahn)  rollenden  Ware,  Rem ­
        <pb n="287" />
        276

boursgeschäft  die  Bevorschussung  der  im  Seeverkehr  umlaufenden
Güter,  der  schwimmenden  Ware.
Die  Tätigkeit  der  Bank  beim  Vinkulationsgeschäft  kann  nach  zwei  Richtungen ­
  erfolgen:  1.  hat  der  Kunde  der  Bank  Waren  an  einen  auswärtigen
Geschäftsfreund  verkauft,  so  sucht  sich  die  Bank  das  Eigentumsrecht  an  der
Ware  zu  sichern,  bis  der  Geschäftsfreund  ihres  Kunden  den  Verkaufserlös
an  sie  abgeführt  hat;  2.  leistet  die  Bank  im  Aufträge  ihres  Kunden,  der
Waren  eingeführt  hat,  Zahlung  an  den  Exporteur,  so  sichert  sie  sich  das
Eigentumsrecht  an  der  Ware,  bis  ihr  Kunde  die  Ware  ausgelöst  hat.
Zwischen  dem  galizischen  Händler  A  in  Podwoloczyska  und  dem  Importeur ­
  B  in  Leipzig  ist,  nehmen  wir  an,  ein  Kaufvertrag  über  480  Kisten
Eier  abgeschlossen  worden.  Der  Händler  A  kauft  mit  Hilfe  des  ihm  von
der  Bank  in  Podwoloczyska  gewährten  Kredits  die  Eier  auf  und  übereignet
sie  dieser  Bank  zur  Sicherheit.  Damit  gehen  die  Eier  in  das  Eigentum
der  betreffenden  Bank  über.  Sie  sendet  nun  die  Eier  an  eine  Bank  in
Leipzig  mit  der  Weisung,  die  Ware  nur  gegen  den  genau  bezeichneten
Kaufpreis  dem  Importeur  B  in  Leipzig  auszuhändigen.  Sie  schreibt  in
dem  sog.  Vinkulationsbrief:  „Wir  senden  Ihnen  anbei  Frachtbriefduplikat
über  durch  uns  an  Sie  verladene  480  Kisten  Eier.  Die  Ware  ist  unser
Eigentum  [oder:  an  uns  verpfändet],  und  wir  bitten,  sie  nur  gegen  Zahlung ­
  von  RM  an  Herrn  B  in  Leipzig  auszuhändigen.  Erfolgt  nicht
pünktlich  Zahlung,  so  ersuchen  wir,  uns  Telegramm  zu  senden  und  die  Ware
zu  unserer  Verfügung  zu  halten  ."  Z
Im  Überseehandel  bevorschußt  die  Bank  Waren,  die  sie  nicht  in  Verwahrung ­
  nehmen  kann,  weil  sie  auf  dem  Ozean  schwimmen.  Die  Beleihung ­
  erfolgt  gegen  Aushändigung  der  Warendokumente:  Konn
  o  s  s  e  m  e  n  t  —  d.  h.  der  Quittung,  die  der  Kapitän  oder  ein  anderer
Vertreter  des  Reeders  über  den  Empfang  der  zur  Beförderung  erhaltenen
Ware  (des  Frachtgutes)  erteilt  hat  und  die  zur  Entgegennahme  der  Ware  am
Bestimmungsorte  sLöschungshafen)  berechtigt *  2 )  —,  der  Versicherungs-1)
  Siehe  hierüber  I  a  m  e  s  B  re  i  t,  Das  Vinkulationsgeschäft.  Tübingen  1908.
A.  Kaeferlein,  Der  Bankkredit  und  seine  Sicherungen.  6.  Ausl.  Stuttgart
1937.  G  e  o  r  g  O  b  st,  Das  Bankgeschäft,  9.  Ausl.,  Band  I,  S.  376  ff.  sDort  auch
weitere  Literaturangaben.)  W.  Schufte  r,  Finanzierungsprobleme  im  Außenhandel. ­
  Stuttgart  1931.
2 )  Das  Konnossement  enthält  also  ein  Empfangsbekenntnis  und  ein  Aus-
        <pb n="288" />
        277

Police  (die  Bank  läßt  sich  die  Rechte  aus  dem  Versicherungsverträge  abtreten),
  Ursprungsattest,  Gewichtsspezifikation,  Faktura  usw.
Das  Konnossement  bietet  ein  bequemes,  allerdings  (infolge  der  Fäl»
schuugsmöglichkeit)  nicht  ganz  gefahrloses  Sicherungsmittel  für  Bankkredite. ­
  Damit  sich  die  Bank  im  Falle  der  Nichtbefriedigung  durch  ihre
Auftraggeber  an  das  Pfand  halten  kann,  werden  in  den  allgemeinen  Geschäftsbedingungen ­
  oder  in  besonderem  Vertrage  (General  Letter  of  Hypothecation)
  diesbezügliche  Vereinbarungen  getroffen.
Beim  Handel  mit  Übersee  begnügt  sich  der  Verkäufer  oft  nicht  mit  dem
Akzept  des  Käufers,  da  es,  weil  die  Firma  in  Übersee  unbekannt,  meist
schlecht  verwertbar  ist,  sondern  er  fordert  einen  stärkeren  Träger  des
Kredits,  er  verlangt  das  Akzept  einer  bekannten  Bank.  Der
Käufer  ermächtigt  den  Verkäufer,  auf  seine  (des  Käufers)  Bank  zu  ziehen
und  beauftragt  diese,  den  Wechsel  bei  Vorlegung  mit  ihrem  Akzept  zu  versehen. ­
  Das  Akzept  des  Käufers  wird  also  durch  das  der  Bank  ersetzt.  Indem
diese,  gedeckt  durch  Verpfändung  der  Waren,  für  die  der  Wechsel  gegeben
ist,  ihre  Unterschrift  (Akzept)  auf  den  Wechsel  setzt,  gibt  sie  einen  Rem  -
b  o  u  r  s  k  r  e  d  i  t  (se  rembourser  —  sich  bezahlt  machen).
Das  Remboursgeschäft*)  bei  Finanzierung  von  Wareneinfuhren
wickelt  sich  etwa  in  folgender  Form  ab:  Eine,  sagen  wir,  Bremer  Firma,  die
große  Posten  Wolle  einführt  und  die  Ware  sofort  nach  der  Verladung  bezahlen ­
  muß,  ist  genötigt,  Bankkredit  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Dresdner
Bank,  nehmen  wir  an,  ist  bereit,  das  Geschäft  durch  Eröffnung  eines  Trassierungskredits ­
  (Remboursaccreditiv)  zu  finanzieren.  Der  Importeur  beauftragt ­
  dann  den  Verkäufer  der  Baumwolle  (oder  dessen  Bank),  auf  die
Dresdner  Bank  in  Höhe  der  Rechnung  einen  Wechsel  zu  ziehen  2 ).  Die  Bank
akzeptiert  den  Wechsel  gegen  Aushändigung  der  Konnossemente,  die  besagen,
daß  Waren  in  der  im  Dokument  näher  bezeichneten  Art  verschifft  sind,
lieferungsversprechen  (Verpflichtungsschein  nach  §  363  HGB.).  Das  Verfügungsrecht ­
  über  die  Ladung  ist  mit  dem  Konnossement  verknüpft.  Der  Schiffer
ist  berechtigt,  gegen  ein  ordnungsmäßig  giriertes  Konnossement  die  Ware  auszuhändigen. ­

!)  Siehe  auch  den  Aufsatz  von  Waldemar  Müller,  Organisation  des
Kredit-  und  Zahlungsverkehrs,  Bank-Archiv  VIII,  8.
3)  Legt  sich  die  Bank  gegenüber  dem  Verkäufer  der  Ware  bis  zu  einer  bestimmten ­
  Summe  hinsichtlich  ihres  Akzeptes  fest,  so  spricht  man  von  einem  bestätigten
  Akzeptkredit  (eooSrmsck  ereäit).
        <pb n="289" />
        und  daß  die  Ware  jedem  Inhaber  des  Konnossements,  der  gemäß  Art.  16
WG.  als  Eigentümer  ausgewiesen  ist,  übergeben  wird  *).  Ist  die  Baumwolle ­
  bei  ihrer  Ankunft  noch  nicht  weiterverkauft,  so  geht  sie  in  ein  Lagerhaus, ­
  und  in  dem  Lagerschein  erhält  die  Bank  eine  neue  Realsicherheit.
Ist  die  Ware  jedoch  bereits  an  einen  Spinner  verkauft  und  gesandt,  so
wird  dieser  beim  Empfang  entweder  Barzahlung  leisten  oder  sein  Akzept
geben.  Dieses  diskontiert  die  Bank  dem  Importeur  und  schreibt  ihm  den
Betrag  gut.  Das  Akzept  der  Dresdner  Bank  hat  inzwischen,  vielleicht
mehrfach,  seinen  Besitzer  gewechselt  und  wird  ihr  bei  Verfall  zur  Zahlung
vorgelegt.
Das  Remboursgeschäft  bei  der  Wareneinfuhr  kann  sich  auch  in  der  Weise
abwickeln,  daß  die  deutsche  Bank  eine  befreundete  Bank  in  Übersee  beauftragt, ­
  gegen  Aushändigung  der  Verschiffungsdokumente  über  genau  bezeichnete ­
  Waren  einen  bestimmten  Betrag  zu  zahlen  und  diese  Summe,
zuzüglich  Spesen,  ihr  (ber  deutschen  Bank)  in  Rechnung  zu  stellen.
Ähnlich  gestaltet  sich  die  Finanzierung  von  Ausfuhrsendungen.
Der  Exporteur  kann  und  will  seine  Mittel  während  der  Zeit  des  Versands
der  Ware  nicht  festlegen.  Er  stellt  nun  in  Höhe  der  Rechnung  einen  Wechsel
auf  den  Käufer  aus,  den  er  mit  Verladungsdokumenten  bei  einer  Überseebank, ­
  sagen  wir  bei  der  Deutsch-Asiatischen  Bank,  diskontiert.  Diese  sendet
ihn  an  ihre  Filiale  in  Hongkong,  die  ihn  dem  dort  wohnenden  Käufer  zur
Annahme  vorlegt.  Die  Formen  der  Beleihung  sind  naturgemäß  sehr  verschieden. ­

Das  Bankakzept  soll  in  der  Hauptsache  der  Warenfinanzierung  dienen.
Aber  auch  ohne  Vorliegen  eines  Warengeschäfts  fund  somit  ohne  Haftung
der  Ware)  akzeptiert  die  Bank  auf  Grund  von  Vereinbarungen  Wechsel,
die  von  ihren  Kunden  auf  sie  gezogen  sind.  Indem  die  Bank  dem  Kunden
ihr  Akzept  gibt,  leiht  sie  ihm  ihren  Kredit,  anstatt  baren  Geldes.  Der
Kunde  aber  münzt  diesen  Kredit  in  bares  Geld  aus,  indem  er  den  Wechsel
ij  Durch  den  auf  das  Konnossement  gesetzten  Vermerk  „Unverantwortlich  für
Inhalt,  Maß,  Gewicht,  Bruch,  Leckage"  besagt  der  Reeder,  daß  er  keine  Gewähr
dafür  übernimmt,  daß  der  Inhalt  der  verladenen  Kisten,  Behälter  usw.  den  Angaben ­
  des  Versenders  entspricht.  Die  Beleihung  von  Konnossementen,  die  über
Waren  lauten,  die  nicht  offen  oder  in  Ballen  versandt  werden,  ist  daher  mit
einem  Risiko  verknüpft  und  erfolgt  nur,  wenn  die  in  Frage  kommende  Firma
unbedingt  vertrauenswürdig  ist.

278
        <pb n="290" />
        279

bei  einer  anderen  Bank  —  in  der  Regel  durch  Vermittlung  seiner  Bank,
die  ihm  ihr  Akzept  gegeben  hat  —  verkauft.  Durch  das  Akzeptgeschäft
nimmt  die  Bank  indirekt  Kredit  auf.  Das  Kapital  fließt  nicht  fwie  im
Depositengeschäft)  erst  der  Bank  zu,  um  von  ihr  dann  an  den  Kunden
ausgeliehen  zu  werden,  sondern  der  Kunde  erhält  es  von  dem  Käufer  des
angenommenen  Wechsels;  seine  Bank  spielt  dabei  häufig  eine  vermittelnde
Rolle.
Auf  Grund  von  Vereinbarungen  mit  ausländischen  Banken  gestatten
die  deutschen  Banken  ihren  Kunden,  für  Rechnung  der  deutschen  Bank  auf
eine  ausländische  Bank  in  der  Währung  des  betreffenden  Landes  Wechsel
zu  ziehen.  Während  aber  in  den  ersten  Jahren  nach  Stabilisierung  der
Mark  die  deutschen  Banken  ausländische  Akzeptkredite  lediglich  zwecks
Finanzierung  der  deutschen  Wareneinfuhr  und  Warenausfuhr  vermittelten,
wurde  seit  Ende  1927  der  ausländische  Akzeptkredit  auch  für  andere  Zwecke
verwendet  („unechter"  Rembours).  —  Die  ausländische  Akzeptbank  gewährt
der  deutschen  Bank  nicht  für  jedes  Einzelakzept  Kredit,  sondern  stellt  Akzeptkredite ­
  bis  zu  einer  bestimmten  Höhe  —  Kreditlinie  genannt  —  zur
Verfügung.
ä)  Das  Reportgeschäft
Effektenkredite  werden,  auf  Grund  vorhandener  Effekten,  als  Lombard-,
Report-  oder  tägliche  Gelder  gewährt,  und  zwar,  im  Gegensatz  zum  Betriebskredit,
  oft  an  Firmen,  mit  denen  die  Bank  nicht  in  laufender  Geschäftsverbindung ­
  steht,  z.  B.  an  Börsenmitglieder.  Dieses  Börsengeld  ist
im  Hinblick  auf  die  Güte  der  Schuldner  eine  sehr  liquide  Kapitalanlage.
Rein  äußerlich  betrachtet,  besitzt  das  R  e  P  o  r  t  g  e  s  ch  ä  f  t,  auf  das
noch  zurückzukommen  sein  wird,  Ähnlichkeit  mit  dem  Lombardgeschäft.  In
rechtlicher  Beziehung  besteht  aber  ein  wesentlicher  Unterschied:  Beim
Reportgeschäft  handelt  es  sich  um  Eigentumserwerb,  d.  h.  das  Pfand  geht
in  das  Eigentum  des  Gläubigers  über;  beim  Lombardgeschäft  ist  dies
nicht  der  Fall.  Der  Reportkredit,  der  von  einem  Börsenliquidationstermin
zum  anderen  läuft,  wird  in  voller  Höhe  des  Kurswertes  gegeben.  Beim
Lombardkredit  hingegen  findet  nur  eine  prozentuale  Beleihung  des  Pfandes
statt.  Das  dadurch  bedingte  höhere  Risiko  des  Geldgebers  beim  Reportkredit
  kommt  im  Zinsfuß  zum  Ausdruck.
        <pb n="291" />
        e)  Bürgschaftskredite,  Avalkredite,  Kautionskredite
Bei  den  bisher  genannten  Kreditgeschäften,  abgesehen  vom  Diskontgeschäft, ­
  leistete  der  Kreditnehmer  Sicherheit  in  der  Weise,  daß  er  Sachen,
Forderungen  oder  Rechte  verpfändete  oder  abtrat.  An  Stelle  einer  derartigen ­
  sachlichen  Sicherheit  kann  dem  Gläubiger  auch  eine  solche  persönlicher ­
  Art  durch  die  Bürgschaft  eines  Dritten  gewährt  werden.
Kredite  auf  Grund  einer  Bürgschaft  spielen  besonders'bei'den  Volksbanken ­
  eine  größere  Rolle.  Zu  der  Verbindlichkeit  des  Schuldners  tritt  die
Verpflichtung  eines  Dritten  (des  Bürgen).
Die  Bürgschaft  kann  eine  selbstschuldnerische  sein.  Dann  ist  die
Bank  berechtigt,  den  Bürgen  jederzeit  in  der  gleichen  Weise  in  Anspruch
zu  nehmen  wie  den  Hauptschuldner.  Die  Bank  kann  also  sofort  Zahlung
von  dem  Bürgen  verlangen  und  braucht  sich  nicht  erst  an  den  Hauptschuldner ­
  zu  wenden.  Gibt  der  Bürge  aber  nur  eine  Ausfallbürgschaft,
so  kann  er  von  der  Bank  lediglich  für  den  Betrag  in  Anspruch  genommen ­
  werden,  der  von  dem  Hauptschuldner  erwiesenermaßen  nicht  zu
erhalten  ist.
Eine  besondere  Kreditgewährung  durch  die  Banken  sind  die  Avalk
  r  e  d  i  t  e  Z.  Ein  Avalkredit  liegt  vor,  wenn  die  Bank  eine  persönliche  Haftung ­
  übernimmt  für  die  Verbindlichkeiten  eines  ihrer  Kunden  einem
Dritten  gegenüber.  Behörden,  aber  auch  Privatunternehmungen,  fordern
von  Firmen,  denen  sie  die  Lieferung  von  Materialien  oder  Waren  oder
die  Ausführung  von  Arbeiten  übertragen  haben,  eine  Sicherstellung  dafür,
daß  diese  ihre  übernommenen  Verpflichtungen  erfüllen.  Wenn  Behörden
Steuern,  Zölle,  Verbrauchsabgaben,  Frachten  usw.  stunden,  so  wird  ebenfalls ­
  häufig  eine  besondere  Sicherheit  verlangt.  Diese  Sicherstellung  wird
oft  in  Form  einer  Bankbürgschaft  gegeben.  Hierbei  geht  die  Bank  nur  eine
E  v  e  n  t  u  a  l  v  e  r  p  f  l  i  ch  t  u  n  g  ein;  das  tut  sie  auch,  wenn  sie  ihr  A  v  a  l  -
Akzept  gibt.  In  der  Bankbilanz  werden  diese  Kredite,  v  o  r  der  Betragspalte,
unter  Avaldebitoren,  auf  der  Gegenseite  unter  Avalverpf  lichtungen
  ausgewiesen.
Die  Bezeichnung  „A  v  a  l"  stammt  aus  dem  Wechselrecht.  Wenn  jemand  eine
Bürgschaft  dafür  übernahm,  daß  ein  anderer  seine  Wechselverbindlichkeiten  erfüllt, ­
  so  setzte  er  seine  Unterschrift  auf  den  Wechsel  mit  dem  Vermerk  „als  Bürge"
oder  „per  Aval"  (abgeleitet  von  „ü  valoir  —  gut  für,  zur  Bekräftigung").

280
        <pb n="292" />
        281

Den  Avalkrediten  ähnlich  sind  die  (immer  seltener  gewordenen)  Kautionskreditgeschäfte:
  Die  Bank  übernimmt  für  ihre  Kunden  nicht
nur  die  Haftung,  sondern  leistet  eine  besondere  Sicherstellung,  beispielsweise ­
  durch  Hinterlegung  von  Geld  oder  Wertpapieren  für  den  Gläubiger.
Gelegentlich  werden  solche  Kautionskredite  als  Avalkredite  bezeichnet;  die
Banken  selbst  machen  jedoch  einen  scharfen  Unterschied  und  weisen  die  Kautionskredite ­
  niemals  unter  den  Avalgeschäften  aus.  Sie  belasten  den  Kunden
für  diesen  Kredit  auf  dem  laufenden  Konto.
Bei  Avalakzepten  handelt  es  sich  stets  um  einen  Eventualkredit,
d.  h.  für  die  Bank,  die  ihr  Akzept  gegeben  hat,  tritt  eine  Verpflichtung  zu
dessen  Einlösung  nur  dann  ein,  wenn  die  Firma,  für  die  die  Sicherheit
gestellt  ist,  ihre  der  Behörde  gegenüber  übernommenen  Verpflichtungen
nicht  erfüllt.  Gegen  Weiterbegebung  des  Wechsels  schützt  die  Klausel  „Nicht
an  Order".

5.  Das  Akkrebitivgeschäft
Von  einem  „Akkreditiv"  spricht  man,  wenn  jemand  einem  anderen
(dem  Begünstigten)  bei  einem  Dritten  sin  der  Regel  einer  Bank)  einen
Betrag  zur  Verfügung  stellt  und  es  diesem  überläßt,  ob  und  bis  zu  welchem
Betrage  er  darüber  verfügt.
Ist  die  Zahlung  an  eine  Gegenleistung  geknüpft  —  in  Frage  kommt
fast  ausschließlich  die  „Zug-um-Zug"-Aushändigung  von  Dokumenten  über
verladene  oder  eingelagerte  Waren  —,  so  liegt  ein  documentary  credit  vor.
Der  Käufer  beauftragt  also  z.  B.  seine  Bank,  an  X  Y  110  000  RM  gegen
Aushändigung  genau  bezeichneter  Dokumente  zu  zahlen  (oder  den  ihr  vorgelegten ­
  Wechsel  in  dieser  Höhe  anzunehmen).
Ist  nichts  Gegenteiliges  vereinbart,  so  kann  der  Auftraggeber  seinen
Auftrag  zur  Zahlung  (oder  Akzeptleistung)  gegen  Aushändigung  der  Dokumente ­
  jederzeit  widerrufen  (widerrufliches  Akkreditiv).  In  der  Regel  verlangt ­
  aber  der  Verkäufer  Stellung  eines  unwiderruflichen  Akkreditivs ­
  und  schriftliche  Bestätigung  seitens  der  Bank.  Ein  unwiderrufliches ­
  Akkreditiv  begründet  eine  eigene  rechtliche  Verpflichtung  der  das
Akkreditiv  eröffnenden  Bank  gegenüber  dem  Begünstigten.  Voraussetzung
für  die  Zahlung  (Akzeptierung)  ist  natürlich,  daß  die  Dokumente,  die  die
Bank  aufnimmt,  in  Ordnung  sind,  d.  h.  genau  der  Vorschrift  entsprechen;
ihre  Prüfungspflicht  beschränkt  sich  hierbei  auf  das  Maß,  wie  es  ihr  im
        <pb n="293" />
        ordentlichen  Geschäftsverkehr  zugemutet  werden  kann.  Einheitliche  Richtlinien ­
  und  Gebräuche  für  Dokumenten-Akkreditive  —  insbesondere  in  der
Auffassung  „unwiderrufliches  Akkreditiv"  —  sind  mit  dem  1.  Januar  1935
in  Kraft  getreten.-Über
  Akkreditive  im  Reiseverkehr  s.  S.  303  ff.
6.  Langfristige  Kreditgewährung  sHypothekarkrebit)
Der  Kaufmann,  der  eine  Ware  kauft,  kann  erfahrungsgemäß  damit
rechnen,  sie  nach  einer  gewissen  Zeit  s3,  4  Monaten)  wieder  zu  veräußern,
und  sich  demnach  auch  zur  Bezahlung  der  Schuld  innerhalb  dieser  Zeit
verpflichten.  Der  Grundbesitzer  hingegen,  der  Land  hinzukauft  oder  Meliorationen ­
  vornimmt,  oder  der  Hausbesitzer,  der  Erweiterungsbauten  errichtet, ­
  kann  nicht  erwarten,  daß  ihm  das  Grundstück  nunmehr  eine  so
hohe  Rente  abwirft,  daß  er  das  Kapital  in  einigen  Monaten  wieder  zurückzahlen ­
  kann.  Nur  zur  Zahlung  einer  Rente  kann  er  sich  naturgemäß
verpflichten.  Der  von  Haus-  oder  Gutsbesitzern  in  Anspruch  genommene
„Besitzkredit"  ist  der  Natur  der  Sache  nach  langfristig.  Die  geliehenen
Summen  können  nur  in  kleinen  Raten,  innerhalb  eines  langen  Zeitraumes, ­
  zurückgezahlt  werden.  Eine  besonders  bevorzugte  Art  der  Sicherstellung ­
  ist  die  Verpfändung  des  dem  Schuldner  gehörenden  Grundbesitzes.
Diese  erfolgt  in  Form  einer  Hypothek  soder  GrundschuldsZ.  Erforder-Z
  Die  Hypothek  ist  die  Belastung  eines  Grundstücks  in  der  Weise,  daß  der
Berechtigte  zur  Befriedigung  wegen  einer  ihm  sän  den  Eigentümer  des  Grundstücks ­
  oder  an  eine  dritte  Person)  zustehenden  Forderung  Zahlung  einer  bestimmten ­
  Geldsumme  aus  dem  Grundstück  verlangen  kann  (§  1113  des  BGB  ).
Bei  der  S  icherung  shypothek  ss.a.S.272f.)  bestimmt  sich  das  dingliche
Recht  aus  der  Hypothek  nur  nach  der  persönlichen  Forderung,  d.  h.  der  Gläubiger ­
  kann  sich  zum  Beweise  der  Forderung  nicht  auf  die  Eintragung  im  Grundbuch ­
  berufen.  Eine  Sicherungshypothek  kann  in  der  Weise  bestellt  werden,  daß
nur  der  H  ö  ch  st  b  e  t  r  a  g,  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  bestimmt,  im
übrigen  die  Feststellung  der  Forderung  vorbehalten  wird  ssog.  Höchst-  oder
Maximalhypothek).
Die  G  r  u  n  d  s  ch  u  l  d  ist  die  Belastung  eines  Grundstücks  in  der  Weise,  daß  an
den  Berechtigten  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem  Grundstück  zu  zahlen  ist.  Im
Gegensatz  zur  Hypothek  fehlt  bei  der  Grundschuld  die  persönliche  Forderung.
Eine  besondere  Art  der  Grundschuld  ist  die  Renten  schuld.  Hier  ist  in
regelmäßig  wiederkehrenden  Terminen  eine  bestimmte  Geldsumme  aus  dem
Grundstück  zu  zahlen.  Bei  Bestellung  der  Rentenschuld  muß  im  Grundbuch  der

282
        <pb n="294" />
        283

lich  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch.  Für  den  Wert  der  Hypothek  ist
der  Rang  von  Bedeutung:  die  an  1.  Stelle  eingetragene  Hypothek  geht  der
an  2.  Stelle  vor  usw.  Mit  Zustimmung  der  Beteiligten  kann  die  Rangordnung ­
  geändert  werden.
Die  hypothekarische  Beleihung  von  städtischen  und  ländlichen  Grundstücken ­
  erfolgt  zumeist  durch  besondere,  eigens  zu  diesem  Zweck  geschaffene
Institute:  durch  Hypothekenbanken  (siehe  S.  208  ff.),  Stadtschaften,  Landschaften ­
  und  Bodenkreditanstalten.  Auch  Sparkassen  und  Versicherungsanstalten ­
  legen  einen  großen  Teil  ihrer  Kapitalien  in  Hypotheken  an  Z.  Die
Kreditbanken  hingegen  geben  Hypothekengelder  nur  in  Ausnahmefällen,
gewähren  oft  aber  vorübergehend  ihren  Kunden  gegen  Abtretung
einer  Hypothek  oder  Eintragung  einer  Kautionshypothek  sSicherheits-Hypothek)
  Kredit  bis  zu  einer  im  voraus  bestimmten  Höhe.  Solche  Z  w  i  -
schenkredite  werden  gewährt,  wenn  die  Baufinanzierung  gesichert,
d.  h.  ein  Geldgeber  für  einen  späteren  Termin  bereits  vorhanden  ist.
Grundstücksgelder  liegen  fest,  und  Verluste  sind  unvermeidlich,  wenn  der
Kreditnehmer  in  Schwierigkeiten  gerät.  Durch  den  Vierjahresplan  und  die
Verordnungen  vom  November  1936  ist  eine  Rangordnung  des
Bauens  nach  der  Reihenfolge  der  staatlichen  Notwendigkeiten  geschaffen.
Wer  Hypothekarkredit  erlangen,  d.  h.  eine  Hypothek  aufnehmen  will,
dem  stehen  in  der  Hauptsache  drei  Wege  offen:  1.  die  Zeitungsanzeige,
2.  die  Inanspruchnahme  des  Vermittlers  sHypothekenmaklers),  der  dafür
eine  Provision  von  etwa  2  %  beansprucht,  oder  3.  ein  Gesuch  an  eine
Hypothekenbank,  Lebensversicherungsgesellschaft,  Sparkasse  usw.,  die  stänbig
  Gelder  auf  erste  Stelle  ausleihen.
Für  die  Höhe  der  hypothekarischen  Beleihung  ist  maßgebend  der  Wert
des  Grundstücks.  .Bei  der  Taxierung  ist  1.  der  Gebäudewert
Betrag  angegeben  werden,  durch  dessen  Zahlung  die  Rentenschuld  abgelöst  werden
kann  sAblösungssumme).
*)  Ende  1936  hatten  Hypothekengelder  gegeben  sin  Milliarden  RM):

Die  Sparkassen  6,86
„  öffentlich-rechtlichen  Kreditanstalten  usw  4,24
„  privaten  Hpothekenbanken  6,89
„  privaten  und  öffentlichen  Lebensversicherungen  .  .  -  2,58
„  Träger  der  staatl.  Zwangsversicherung  1,41

insgesamt  21,98
        <pb n="295" />
        284

(Feuertaxe),  2.  der  Bodenwert  und  3.  der  E  r  t  r  a  g  s  w  e  r  t  zu  berücksichtigen. ­

Die  Festsetzung  des  Bodenwertes  ist,  besonders  in  den  Großstädten,
äußerst  schwierig.  Häufig  wird  er  auf  indirektem  Wege  ermittelt.  Man
nimmt  an,  daß  auf  dem  betreffenden  Grundstück  ein  Haus  bis  zur  höchsten
zulässigen  Baugrenze  errichtet  ist  und  berechnet  den  Mietsertrag,  der  sich
in  dieser  Gegend  hierfür  eventuell  erzielen  ließe.

Wird  eine  Hypothekenschuld  zurückgezahlt,  so  muß  der
Schuldner  dies  im  Grundbuch  vermerken  lassen  —  die  Löschung  geschieht
dort  durch  Unterstreichen  mit  roter  Tinte  —,  da  er  sich  sonst  der  Gefahr
aussetzt,  noch  einmal  zahlen  zu  müssen,  nämlich  dann,  wenn  der  bisherige
Besitzer  der  Hypothek  sie  an  einen  Dritten  abtritt,  der  von  der  Rückzahlung ­
  nichts  weiß  und  sich  auf  die  Eintragung  im  Grundbuch  verläßt.

Zur  Löschung  der  Hypothek  ist  Beibringung  einer  beglaubigten
löfchungsfähigen  Quittung  erforderlich,  d.  h.  einer  Quittung,
in  der  der  Hypothekengläubiger  bescheinigt,  daß  er  vom  Eigentümer  des
Grundstücks  —  dessen  Lage  genau  bezeichnet  sein  muß  —  den  Betrag  der
für  ihn  eingetragenen  Hypothek  zurückerhalten  hat,  und  daß  er  die
Löschung  der  Hypothek  im  Grundbuch  bewilligt.  Z.  B.
Im  Grundbuch  für  Leipzig-Eutritzsch  ist  auf  Blatt  649  in  der
III.  Abteilung  unter  Nr.  2
eine  Hypothek  von  11800.—  (elftausendachthundert)  Reichsmark,
mit  6  v.  H.  jährlich  verzinslich,  für  mich,  den  früheren  Fabrikbesitzer
Paul  Hartwig  in  Leipzig,  Springerstr.  90,  eingetragen.
Ich  bekenne  hiermit,  das  Kapital  nebst  Zinsen  von  dem  jetzigen
Grundstückseigentümer,  Herrn  Dr.  med.  Erich  Schultze  in  Leipzig,
Seeburgstr.  36,  gezahlt  erhalten  zu  haben  und  bewillige  hiermit  die
Löschung  dieser  Hypothek  im  Grundbuehe.
Als  Grundstückseigentümer  beantrage  ich,  der  Dr.  med.  Erich
Schultze,  hiermit  die  Löschung  im  Grundbuche.
Leipzig,  den  19.  Oktober  1938.
(Unterschrift.)

Die  Unterschriften  sind  notariell  —  der  Kostenersparnis  halber  in  Anwesenheit ­
  des  Hypothekenschuldners  und  des  Hypothekengläubigers  —  zu
beglaubigen.
        <pb n="296" />
        285

Anhang:  Kreditkonsortien
Weniger  bekannt  als  die  Konsortien,  die  bezwecken,  die  Gründung
einer  Gesellschaft  oder  deren  Kapitalserhöhung  durchs
zuführen,  sind  die  Konsortien,  die  gebildet  werden,  um  einer  Unternehmung
Kredite  in  solcher  Höhe  zu  gewähren,  daß  sie  von  einer  Bank  allein  nicht
gegeben  werden  können.  Geschäfte  mit  internationalem  Einschlag  werden
heute  wegen  der  Devisenschwierigkeiten  seltener  getätigt.  An  Hand  praktischer ­
  Beispiele  soll  gezeigt  werden,  wie  die  Bildung  von  Kreditkons
  o  r  t  i  e  n  vor  sich  geht.

1.
In  einer  Aufsichtsratssitzung  der  Müller  AG.  macht  der  Vorstand  die
Mitteilung,  daß  die  Gesellschaft  zur  Ausführung  eines  größeren,  sehr
lohnenden  Auftrages  vorübergehend  3  000  000  RM  braucht.  Da  die  hauptsächliche ­
  Bankverbindung  der  Gesellschaft,  die  ^.-Bank,  allein  nicht  in  der
Lage  ist,  einen  solch  hohen  Betrag  zur  Verfügung  zu  stellen,  kommt  sie  mit
den  zwei  anderen,  dem  Aufsichtsrat  angehörenden  Vertretern  von  Banken
überein,  den  Kredit  gemeinschaftlich  zu  gewähren.  Zu  diesem  Zweck
bildet  sich  ein  K  r  e  d  i  t  k  o  n  s  o  r  t  i  u  m.  Als  Konsortialführerin  wird  die
^.-Bank  bestimmt.  Sie  beteiligt  sich  an  dem  Konsortium  mit  50  %.  Die
beiden  anderen  im  Aufsichtsrat  vertretenen  Institute,  die  B=  und  6-Bank,
übernehmen  je  25  %.
In  einem  Konsortialvertrag  wird  insbesondere  festgelegt,  zu  welchem
Zins-  und  Provisionssatz  der  Kredit  gewährt,  und  wie  der  Kredit  g  e  -
sichert  sein  soll.
Die  Anforderung  der  Beträge  durch  die  Müller  A.°G.  erfolgt  in  Raten.
Zunächst  werden  RM  1000  000.—  benötigt.  Die  Verbuchung  geschieht
  in  folgender  Weise:
Die  ^.-Bank  errichtet  ein  Konsortialkonto
„Müller  AG."  Kreditkonsortium,
belastet  dieses  mit  RM  1  000  000.—  und  erkennt  das  laufende  Konto  der
Gesellschaft  mit  der  gleichen  Summe.  Brieflich  werden  die  Konsorten  von
der  Entnahme  in  Kenntnis  gesetzt  und  ersucht,  den  auf  sie  entfallenden
Anteil  von  je  250  000  RM  anzuschaffen.  Die  Konsorten  wiederum  buchen
in  ihren  Büchern:
        <pb n="297" />
        Per  Müller  AG.  Kreditkonsortium
An  ä-Bank
anteilige  Zahlung  RM  250  000.—  Val.  per
Bei  Empfang  bet  Gutschriftsausgaben  seitens  der  B-  und  6-Bank  b  el
  a  st  e  t  die  A-Bank  die  beiden  genannten  Banken  und  erkennt  das
erwähnte  Konsortialkonto.  Die  Verbuchung  der  der  Gesellschaft  noch  zur
Verfügung  stehenden  2  000  000  RM  erfolgt  in  der  gleichen  Weise.
Am  Semesterschluß  berechnet  die  Konsortialführerin  Zinsen  und  Provision ­
  auf  den  in  Anspruch  genommenen  Betrag,  b  e  l  a  st  e  t  das  laufende
Konto  der  Gesellschaft  hierfür  und  erkennt  das  Konsortialkonto.
Bei  Ausschüttung  des  Betrages  wird  das  Konsortialkonto  belastet,  und
die  Konten  der  Konsorten  werden,  nach  Abzug  der  üblichen  Führungsprovision ­
  seitens  der  A=S3anf,  entsprechend  ihrem  Anteil,  erkannt.  Bei
Rückzahlung  des  Betrages  seitens  der  Gesellschaft  erfolgen  die  Gegenbuchungen, ­
  d.  h.  die  Konten,  die  bei  der  Inanspruchnahme  erkannt  wurden,
werden  belastet,  und  umgekehrt.

2.
Eine  gemeinschaftliche  Kreditgewährung  erfolgt  vielfach  auch  in  Form
des  W  e  ch  s  e  l  k  r  e  d  i  t  s.  Voraussetzung  für  die  Bildung  eines  solchen
Konsortiums  ist,  daß  die  Reichsbank  dem  Bankenkonsortium  einen  Diskontkredit ­
  einräumt,  der  aber  nicht  auf  das  Kontingent  der  einzelnen  Konsortialmitglieder
  angerechnet  wird.
Um  die  Müller  AG.,  die  schwer  um  ihren  Fortbestand  kämpfen  muß,
nicht  zum  Erliegen  zu  bringen,  erklären  sich  die  Großaktionäre  der  Gesellschaft, ­
  die  zugleich  auch  ihre  Lieferanten  sind,  und  das  schon  sim  ersten
Beispiels  erwähnte  Bankenkonsortium  bereit,  durch  Hergäbe  ihrer  Unterschriften
  auf  Wechseln  der  Gesellschaft  Betriebsmittel  zuzuführen.
Die  Großaktionäre  der  Gesellschaft  sollen  die  Wechsel  ausstellen  und  das
Bankenkonsortium  sie  girieren.  Der  von  d«r  Reichsbank  eingeräumte  Diskontkredit ­
  ist  auf  6  000  000  RM  festgesetzt.
Sobald  die  ersten  Wechsel  von  insgesamt  1  Million  RM  bei  der  Konsortialführerin ­
  eingegangen  sind,  werden  sie  von  ihr  abgerechnet,  und  zwar
unter  Zugrundelegung  des  von  der  örtlichen  Bankenvereinigung  festgesetzten ­
  Diskont-  und  Provisionssatzes.  Die  A-Bank  versieht
dann  die  Wechsel  mit  ihrem  Giro  und  diskontiert  sie  bei  der  Reichsbank.

286
        <pb n="298" />
        287

Der  Einfachheit  halber  erfolgt  die  Hergäbe  der  Unterschrift  der  Konfortialführerin
  auf  sämtliche  Wechsel.  Würden  sie  pro  rata  der  Beteiligung ­
  erfolgen,  so  müßten  die  Abschnitte  immer  in  Höhe  der  Quoten  ausgeschrieben ­
  werden.
Der  Gewinn  des  Konsortiums  an  diesem  Geschäft  besteht  lediglich ­
  aus  dem  Unterschied  zwischen  dem  Zins,  den  die  Konsortialführerin
der  Müller  AG.  berechnet,  und  dem  Reichsbanksatz.
Die  ^.-Bank  zieht  die  anderen  Konsortialbanken  zur  Mithaftung
heran,  indem  sie  ihnen  folgendes  Schreiben  zugehen  läßt:
Von  der  Müller  AG.  wurden  uns  heute  zum  Diskont
RM  1  000  000  —  per  24.10.  Aussteller
eingereicht,  die  wir  der  Einfachheit  halber  mit  unserem  Giro  versehen
haben.  Entsprechend  Ihrer  Quote  von  25  %  haben  wir  Sie  auf  einem  in
unserer  Konsortial-Abteilung  geführten
Wechselanteilkonto  Müller  AG.
mit  RM  250  000.—  belastet  und  bitten  Sie,  uns  die  Ordnungsmäßigkeit
dieser  Belastung  zu  bestätigen.
Von  dem  erzielten  Diskontunterschied  entfallen  auf  Ihren  Anteil
RM  950.—,
die  wir  Ihrem  Konto  bei  uns  gutgeschrieben  haben.
Auf  Grund  dieses  Briefes  bucht  die  Konsortial-Abteilung  der  ^.-Bank:
Per  6-Bank,  Wcchselanteilkonto  Müller  AG.
An  Kreditkonsortium  der  Müller  AG.
anteilige  Haftung  an  den  am  24.  7.  diskontierten  RM  1000  000.—
per  24.  10.
RM  250  000.—  Wert  24.  10.
Die  Buchung  für  die  6-Bank  lautet  genau  so.
Die  Haftung,  die  die  Konsortialführerin  selbst  zu  übernehmen  hat,
verbucht  sie:
Per  Internes  Wechselanteilkonto  Müller  AG.
An  Kreditkonsortium  der  Müller  AG.
unsere  anteilige  Haftung  an  den  am  24.  7.  diskontierten  RM  1  000  000.—
per  24 -  10 -  RM  600  000—  Wert  24.  10.
Der  Diskontgewinn  (Differenz  zwischen  genommenem  und  gegebenem ­
  Zins)  wird  den  Konsorten  durch  folgende  Buchung  gutgeschrieben:
        <pb n="299" />
        !

Per  Wcchsel-Zinsen-Konto
An  8-Bank
anteiliger  Diskontunterschied  auf  diskontierte  RM  1  000  000.—
RM  950.—  Wert  24.  7.
Die  Buchung  für  die  O-Bank  ist  entsprechend.
Bei  Erhalt  des  Briefes  buchen  die  L-Bank  und  die  6-Bank:
Per  Internes  Wechselanteilkonto  Müller  AG.
An  L-Bank  Wechselanteilkonto  Müller  AG.
unsere  anteilige  Haftung  an  den  am  24.  7.  diskontierten  RM  1000  000.—
pet  24.  10.  RM  250  000.—  Wert  24.  10.
Weiter  buchen  die  beiden  Konsortialbanken:
Per  L-Bank
An  Provisionskonto
anteiliger  Diskontunterschied  an  den  diskontierten  RM  1  000  000.—  per
24.  10.  Akzept  der  Müller  AG.
RM  950.—  Wert  24.  7.
Ist  der  Fälligkeitstag  herangekommen,  so  istdurchProlongation
bereits  Deckung  geschaffen  worden.  Auf  den  Anteilskonten  erfolgen  bei
Einlösung  des  Wechsels  die  notwendigen  Gegenbuchungen  und  Neuausbuchungen
  mit  entsprechender  Wertstellung.
Der  geschilderte  Vorgang  wiederholt  sich  so  lange,  bis  die  Gesellschaft  in
der  Lage  ist,  die  Wechsel  insgesamt  oder  ratenweise  einzulösen.

Konsortialbildung  ist  erfolgt,  um  eine  vor  dem  Konkurs  stehende
Firma  zu  retten.  Durch  Sanierung  der  Firma  sucht  die  Bank  die  durch
einen  Konkurs  entstehenden  Verluste  zu  verhüten  oder  zu  verringern.
Die  Firma  X.  Y.,  die  gegen  Hinterlegung  von  Effekten,  Eintragung
von  Sicherungshypotheken  und  Verpfändung  von  Waren  bei  verschiedenen
Banken  Kredit  in  Anspruch  genommen  hat,  ist  durch  den  Konkurs  verschiedener
  Kunden  in  Zahlungsschwierigkeiten  geraten  und  sieht  sich  gezwungen,
  unter  Geschäftsaufsicht  zu  treten.  Um  einen  Konkurs  zw  vermeiden, ­
  schließen  sich  die  beteiligten  Banken  zu  einem  Konsortium  zusammen. ­
  Die  Beteiligungsquoten  an  dem  Konsortium  entsprechen  den  Forderungen ­
  an  die  Firma.  Die  Führung  des  Konsortiums  übernimmt  die  am
stärksten  beteiligte  Bank.
In  einer  Sitzung,  an  der  auch  die  Leitung  der  Geschäftsaufsicht  teil-288
        <pb n="300" />
        I

nimmt,  wird  vereinbart,  bis  zu  welchem  Zeitpunkt  der  Firma  Zeit  gelassen
werden  soll,  welche  Abzahlungen  monatlich  zu  erfolgen  haben,  und  welcher
Zins-  und  Provisionssatz  von  dem  Konsortium  in  Anrechnung  gebracht
werden  wird.  Die  gegebenen  Sicherheiten  sollen  von  der  Konsortialführerin ­
  verwaltet  und  entsprechend  der  Rückzahlung  freigegeben  werden.  Ein
Übertrag  der  Forderungen  der  einzelnen  Banken  auf  ein  Konsortialkonto
erfolgt  nicht,  die  Banken  lassen  vielmehr  die  Konten  in  der  bisherigen  Form
weiterbestehen.  Die  Verteilung  der  zurückgezahlten  Summen  und  die
Freigabe  der  Pfänder  bewirkt  die  Konsortialführerin.  Das  Konsortium
löst  sich  auf,  sobald  die  gesamten  Forderungen  Erledigung  gefunden  haben.
Stundet  eine  Vielzahl  von  Gläubigern  einem  in  finanzielle  Schwierigkeiten ­
  geratenen  Schuldner  oder  einer  Mehrheit  von  Schuldnern  die
Forderung,  so  liegt  ein  Stillhalte-Abkommen  vor.  Ein  solches
kam  zustande,  als  (im  Sommer  1925)  der  Stinnes-Konzern  zusammengebrochen ­
  war  und  die  Banken  ihre  Forderungen  stundeten,  um  eine
möglichst  glatte  Abwicklung  zu  ermöglichen.  —  Über  die  1931  und  in  den
folgenden  Jahren  zwischen  deutschen  und  ausländischen  Banken  getroffenen
Stillhalte-  (Kredit-)  Abkommen  s.  S.  268  f.

VI.  Dlenstlelstongsgeschäfte  der  Danken
1.  Zahlungsverkehr  und  Inkassogeschäft
Aufgabe  der  Banken  ist,  sahen  wir:
1.  Ansammlung,  Verarbeitung  und  Verwertung  von  Geld  und  Kapital.
2.  Dienste  aller  Art  zu  leisten  im  Zahlungs-  und  Kapitalverkehr.
Alle  Banken  bewirken  heute  die  Zahlungsvermittlung,  die,
zusammen  mit  dem  Geldwechselgeschäft,  in  den  Anfängen  des  Bankwesens
meist  die  einzige  bankgeschäftliche  Tätigkeit  war.  Die  Organisation  des
Zahlungsverkehrs  ist  mehr  und  mehr  bankmäßig  ausgestaltet  worden,  vor
allem  in  der  Richtung  der  Geld  ersparenden  Formen.  Neben  Aktienbanken
und  Privatbankiers  pflegen  heute  Reichsbank  und  Postscheckämter,  Kreditgenossenschaften, ­
  Girozentralen  und  Sparkassen  den  Zahlungsverkehr.
Das  Schreibwerk,  das  einer  Bank  durch  einen  Zahlungs-  oder  Überweisungsauftrag ­
  eines  Kunden  erwuchs,  war  früher  sehr  groß:  X  hatte

19  Gebabö  30.  A.

289
        <pb n="301" />
        der  L-Bank  in  Dresden  ein  Konto.  X  gab  seiner  Depositenkasse  F  den  Auftrag, ­
  500  M  auf  das  Bankkonto  des  Y  zu  überweisen.  Da  eine  Depositenkasse ­
  einer  Bank  kein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  unterhält,  gab  sie  den
Auftrag  schriftlich  an  ihre  Hauptbank.  Das  Korrespondenzbüro  erteilte

mittels  Scheck  der  Hauptkasse  den  Auftrag,  „500  M  durch  Reichsbank-Giro

an  die  L-Bank  in  Dresden,  zugunsten  deren  Depositenkasse  6,  für  Rechnung ­
  des  X,  zu  Lasten  unserer  Depositenkasse  F  zu  überweisen".  Der

Kassenbeamte  gab  den  Auftrag  auf  rotem  Formular  an  die  Reichsbank;

vorher  erfolgte  aber  noch  Kontrolle,  ob  der  Auftrag  richtig  ausgeschrieben
und  der  Korrespondenzscheck  mit  dem  Zeichen  des  Abteilungsleiters  versehen ­
  war.  Der  Kassenbeamte,  der  den  Auftrag  weitergab,  schrieb  eine  Belastungsaufgabe
  aus,  die  in  der  Kasse  und  Prima-Rota  gebucht  wurde.  Der
Korrespondent  erteilte  der  Depositenkasse  F  Belastungsausgabe,  der  Kontrolleur ­
  prüfte  die  Richtigkeit.  Die  Reichsbank  gab  diesen  Auftrag  weiter
an  die  Reichsbankhauptstelle  Dresden  —  und  etwa  ebensoviel  Manipulationen ­
  wie  bei  der  ^.-Bank  in  Berlin  waren  bei  der  L-Bank  in  Dresden,
die  von  der  Überweisung  schriftlich  durch  die  Depositenkasse  F  in  Berlin
benachrichtigt  ist,  erforderlich.  Welche  Arbeit  dadurch  entstand,  selbst  unter
Berücksichtigung,  daß  täglich  eine  große  Zahl  Überweisungen  auf  gleiche
Plätze  erfolgten,  ist  ersichtlich.
Durch  Mechanisierung  des  Bankbetriebes  Z  ist  es  möglich, ­
  eine  Anzahl  dieser  Tätigkeiten  in  einem  einzigen  Arbeitsgange
zu  erledigen  und  dadurch  viel  Zeit  (auch  durch  Wegfall  zahlreicher  Kontrollen!) ­
  zu  sparen.
Ende  1927  wurde  im  Rahmen  des  Ausschusses  für  wirtschaftliche  Verwaltung
(AWV)  beim  Reichskuratorium  für  Wirtschaftlichkeit  der  Fachausschuß
für  Bankwesen  gebildet.  Als  besonders  wichtige  Aufgabe  betrachtet  er  die
Vereinfachung  und  Vereinheitlichung  des  Zahlungs-  und  Überweisungsverkehrs. ­
  Geschaffen  wurden  Einheitsvordrucke  für
Wechsel  und  Schecks  (siehe  S.  74  und  90).  Weiter  wurden  Grundsätze
für  die  jetzt  überall  durchgeführte  Effekten-  und  Banken-Numerierung ­
  aufgestellt.
Eine  Vereinfachung  (Verminderung  der  Schreibarbeit  und  Beschleunigung
  des  Platzüberweisungsverkehrs)  haben  die  der  Berliner
ü  Ausführliches  hierüber  und  über  Rationalisierung  enthält  an  der
Hand  praktischer  Beispiele  meine  „Bankbuchhaltung".  Stuttgart  1925.

290
        <pb n="302" />
        291

Abrechnungsstelle  angehörenden  Banken  und  Bankfirmen  durch  das  Eilavisverfahren ­
  geschaffen.
Hatte  z.  B.  die  Depositenkaffe  F  der  Dresdner  Bank  in  Berlin  im  Auftrage
ihres  Kunden  X  Y  an  die  Depositenkaffe  C  der  Disconto-Gesellschaft  in  Berlin
für  Rechnung  deren  Kunden  A  B  20  000  M  zu  zahlen,  so  war  früher  folgendes
  Verfahren  üblich:  Die  Depositenkaffe  F  der  Dresdner  Bank  beauftragte
schriftlich  ihre  Zentrale  (bzw.  Wechselstuben-Zentrale),  die  betr.  Zahlung  zu  bewirken. ­
  Die  Korrespondenzabteilung  der  Zentrale  gab  diesen  Auftrag  fwie  geschildert) ­
  an  die  Hauptkasse.  Dort  wurde  eine  Doppelquittung  ausgeschrieben
und  ein  Bote  mit  der  Summe  (ebtl.  in  einem  Scheck  auf  die  Reichsbank  oder  den
Kaffenverein)  zur  Zentrale  der  Disconto-Gesellschaft  geschickt.  Die  Hauptkasse  der
Disconto-Gesellschaft  teilte  dies  mittelst  eines  Buchungsbelegs  der  Korrespondenzabteilung ­
  mit,  und  diese  schrieb  den  Betrag  ihrer  Depositenkaffe  unter  Anzeige  gut.
Heute  wird  die  Quittung  gleichzeitig  mit  Zahlungsauftrag  und  Buchungsbeleg ­
  —  in  einem  einzigen  Arbeitsgange  —  maschinell  hergestellt.  Die  Zahlung ­
  wird  nicht  mehr  direkt  geleistet,  sondern  der  Betrag  wird  auf  das
Reichsbankgirokonto  der  betreffenden  Bank  überwiesen.  Die  Avise  dagegen ­
  gehen  durch  die  Abrechnungsstelle,  bei  der  sie  die  Empfänger  (Banken)
mehrmals  täglich  abholen  lassen.  Um  13"  hat  jeder  Teilnehmer  bei  dem
Girokontor  der  Reichsbank  ein  Verzeichnis  einzureichen,  aus  dem  ersichtlich
ist,  welche  Summe  insgesamt  einer  jeden  Firma  zu  Lasten  des  Einreichers
überwiesen  werden  soll;  siehe  S.  294  ff.
Mit  dem  I  n  k  a  s  s  o  (Einzug)  von  Wechseln,  Schecks  und  Anweisungen
aufs  In-  und  Ausland  (Giro:  „Wert  zum  Inkasso",  „zum  Einzug")  befaßt
sich  die  Mehrzahl  der  Banken  und  Bankiers.  Die  Einzugsgebühren  sind
in  den  Jahren  vor  dem  Kriege  verbilligt  worden.  Platzschecks  werden  fast
stets,  Platzwechsel  häufig  ohne  Provisionsberechnung  eingezogen.  Banken,
die  Filialen  besitzen,  besorgen  vielfach  nicht  nur  den  Einzug  der  auf  eine
Filiale  lautenden  Schecks  kostenfrei,  sondern  auch  aller  anderen  Schecks,
die  auf  einen  Ort  gezogen  sind,  an  dem  sie  eine  Filiale  besitzen.
Banken  und  Bankiers,  die  Filialen  an  größeren  Plätzen  nicht  besitzen,
haben  oft  mit  befreundeten  Banken  und  Bankiers  in  Berlin,  Frankfurt ­
  a.  M-,  Hamburg,  Köln,  Leipzig  usw.  ein  Abkommen  getroffen,  die  auf
sie  gezogenen  Schecks  gegenseitig  kostenfrei  einzulösen.  Die  Namen  dieser
Banken  und  Bankiers  sind  gewöhnlich  auf  der  Rückseite  des  Schecks  vermerkt. ­
  Die  Papiere  werden  von  dem  mit  dem  Einzug  betrauten  Bankier  an  die
bezogene  Firma  gesandt,  d  ie  sie  prüft  und  dem  Einsender  Gutschristaufgabe  erteilt.
        <pb n="303" />
        292

Die  im  Jahre  1908  vom  Centralverbande  des  Deutschen  Bank-  und
Bankiergewerbes  geschaffene  „Scheckvereinigung"  legt  ihren  Mitgliedern
  die  Verpflichtung  auf,  den  Betrag  eines  auf  sie  selbst
gezogenen  Schecks,  nur  unter  Abzug  des  Portos  für  die  Benachrichtigung, ­
  zu  überweisen,  sofern  die  Einsendung  durch  ein  an  dem  Abkommen ­
  beteiligtes  Bankhaus  erfolgt  und  nur  glatte  Überweisung  durch
Reichsbank-Girokonto  zu  geschehen  hat.
Wechsel,  Anweisungen  und  Schecks,  die  in  deutscher  Währung  und  an
einem  Bankplatz  zahlbar  sind,  nimmt  auch  jede  Reichsb  ankan  st  alt
von  Personen,  die  zu  ihrem  Geschäftsbezirk  gehören,  zum  Einzug.  Die
Gebühr  ist  gewöhnlich  höher  als  bei  den  anderen  Banken.
Papiere  unter  1000  RM,  lautend  auf  kleine  Orte,  an  denen  sich  keine  Bank
befindet,  werden  in  der  Regel  am  vorteilhaftesten  durch  Postauftrag  eingezogen. ­
  Der  Postauftrag  ist  unter  „Einschreiben"  an  die  Postanstalt  des  zur
Zahlung  Verpflichteten  zu  übersenden,  mit  einer  Gebühr  wie  für  eiyen  Einschreibebrief ­
  von  gleichem  Gewicht  nebst  einer  Vorzeigegebühr  von  0,20  RM
freizumachen  und  mit  der  Aufschrift
Postauftrag  nach  (Namen  der  Postanstalt)
zu  versehen.  Mehrere  Wechsel,  Schecks  usw.  können  dabei  durch  einen  Postauftrag
  eingezogen  werden,  sofern  der  Gesamtbetrag  von  demselben  Zahlungsverpflichteten ­
  gleichzeitig  einzuziehen  ist  und  1000  RM  nicht  übersteigt.
Der  eingezogene  Betrag  wird  abzüglich  der  Postanweisungs-  (Zählkarten-)  Gebühr ­
  an  den  Auftraggeber  gesandt.  Für  die  Postauftragssendung  haftet  die  Postverwaltung ­
  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag
wie  für  einen  auf  Postanweisung  eingezahlten  Betrag.  Auch  die  Protestaufnahme
nicht  bezahlter  Wechsel,  Anweisungen  und  Schecks  läßt  die  Post  durch  einen
Postbeamten  oder  eine  Person,  der  sie  die  Aufnahme  von  Protesten  übertragen
hat,  vornehmen,  falls  auf  der  Rückseite  des  Postformulars  der  Vermerk  „Sofort
zum  Protest"  sich  befindet  (Protestgebühr  bei  Postaufträgen  1  RM).
Neben  Reichsbank,  Post  und  Kreditbanken  (besonders  entwickelt: ­
  der  Berliner  Eil-Avis-  und  der  Hamburger  Giroverkehr)
pflegen  den  Giroverkehr  in  weitgehender  Weise  die  Sparkassen  und
Kommunalbanken  (durch  die  Girozentralen)  und  die  Genossenschaften ­
  (Deutscher  Genossenschaftsring  und  Genossenschaftlicher  Giroverband)*).
i)  Die  Technik  des  Spargiro  -  und  des  genossenschaftlichen
Giroverkehrs  habe  ich  dargestellt  im  „Buch  des  Kaufmanns",  7.  Aufl.
II.  Band  S.  361—370,  im  Bankgeschäft,  I.  Band,  S.  176  ff.  und  im  „Verkehr
mit  der  Bank"  (Stuttgart  1935)  S.  133  ff.
        <pb n="304" />
        293

Es  betrugen  im  Jahre  1936:

Zahl  der  Konten-  Giroguthaben
kontosührenden  zahl  in  Millionen  *)
Stellen  RM
im  Reichsbankgiroverkehr  ....  455  44  387  826,1
im  Postscheckverkehr  20  1  094  000  771
im  Spargiroverkehr  4920  2  500  000  2330
Überweisungen  in  Millionen  in  Milliarden
Stück  RM
im  Reichsbankgiroverkehr  54,9  713
bei  den  77  Abrechnungsstellen  der  Reichsbank  .  .  45,6  61,7
im  Postscheckverkehr  810  141,4
im  Spargiroverkehr  128  57,4

Beschleunigung  des  Überweisungsverkehrs  ist  bei  Reichsbank  und
Post  auf  telegraphischem  Wege  möglich.
Beim  genossenschaftlichcnGiroverbandderDresdner
Bank  besteht  folgendes  Verfahren,  das  eine  schnellere  Verfügung  über  die
zu  überweisenden  Beträge  ermöglicht:  Die  auftraggebende  Genossenschaft
füllt  eine  zweiteilige  Klapp-Postkarte  aus;  die  erste  Karte  ist  ein  Direkt-Avis
  an  die  empfangende  Genossenschaft  und  trägt  einen  von  der  Dresdner
Bank  Genossenschaftsabteilung  unterschriebenen  Vermerk.  Auf  Grund
dieses  Avises,  das  ihr  direkt  durch  die  den  Auftrag  erteilende  Genossenschaft
zugeht,  kann  die  Genossenschaft  dem  Begünstigten  (Text:  „zugunsten  von")
den  angewiesenen  Betrag  sofort  zur  Verfügung  stellen,  ohne  die  Gutschrift
der  Dresdner  Bank  abzuwarten.
Ein  Eilgiroverkehr  besteht  seit  längerer  Zeit  auch  beim  Spargiroverkehr. ­
  Da  die  Sparkassen  öffentlich-rechtliche  Anstalten  sind,  bereitet
die  Frage  der  Kreditgewährung,  die  mit  dem  Eilüberweisungsverkehr  notwendig ­
  verknüpft  ist,  keine  Schwierigkeit.  Es  brauchen  daher  nicht,  wie
i)  Stammeinlage  lMindestguthaben):  Bei  der  Reichsbank  100  (für
Banken  1500)  RM,  im  Postscheckverkehr  5,  im  Spargiroverkehr  1  RM.  —
Reichsbank  wie  Postscheckamt  v  e  r  z  i  n  s  e  n  die  Guthaben  nicht.  Bei  der  Reichsbank ­
  erfolgen  Überweisungen  und  Scheckauszahlungen  kostenfrei;  beim  Postscheckverkehr
  sind  Überweisungen  kvstenfrei;  Scheckauszahlungen  und  Zahlkarten  sind
für  den  Zahler  gebührenpflichtig.  Beim  Spargiroverkehr  werden  die  Guthaben
verzinst;  der  Kontoinhaber  wird  aber  in  der  Regel  mit  einer  (deinen)  Kontoführungsgebühr
  belastet  (s.  a.  S.  356).
        <pb n="305" />
        beim  Eilgiroverkehr  der  Dresdner  Bank,  zertifizierte  Überweisungsformulare ­
  ausgegeben  zu  werden.
Dieser  beschleunigte  Verkehr  ist  gerade  für  den  Mittelstand  sehr  wichtig,
da  es  auf  diesem  Wege  möglich  ist,  Überweisungen  und  Zahlungsaufträge
so  rasch  auszuführen,  daß  der  Begünstigte  bereits  einen  Tag  nach  Auftragserteilung ­
  über  den  angewiesenen  Betrag  verfügen  kann.

Anhang:  Das  Eilavisverfahren  Berliner  Banken  und  Bankfirmen.
Die  der  Berliner  Abrechnungsstelle  angehörenden  Banken  und  Bankfirmen
  sind  im  September  1920  übereingekommen,  untereinander  tunlichst ­
  keine  Einzelgiroüberweisungen  und  Vormittagszahlungen  mehr  zu
wechseln,  sondern  ihren  gesamten  Geldausgleich,  soweit  er  nicht  über  die
Abrechnungsstelle  oder  durch  den  Kassenverein  erfolgt,  im  Wege  des  E  i  l  -
avisverfahrensst  zu  bewirken.  Jeder  Teilnehmer  haftet  dafür,  daß
der  von  ihm  durch  ein  Eilavis  angezeigte  Betrag  tatsächlich  am  gleichen
Tage  dem  Reichsbank-Girokonto  der  empfangenden  Firma  zugeführt  wird.
Die  E  i  l  a  v  i  s  e  werden  bei  der  Früh-  und  Mittagsabrechnung  der  Abrechnungsstelle ­
  ausgetauscht.  Für  tveitere  Lieferungen  hat  die  Reichsbank
im  Einzahlungsraum  des  Girokontors  eine  Avisaustauschstelle  eingerichtet.
Der  Hamburger  Plcchüberweisnngsverkehr  (Giroverkehr)  unterscheidet
sich  von  dem  Berliner  Eil-Avisverkehr  in  technischer  Beziehung  dadurch,  daß
in  Hamburg  Formular  strenge  besteht,  d.  h.  der  Kontoinhaber  darf  seine
Geldüberweisungsaufträge  nur  auf  ganz  bestimmten  Formularen  erteilen,  die
er  von  seiner  Bank  unentgeltlich  erhält.
Das  Berliner  und  das  Hamburger  System  stimmen  darin  überein,  daß  der
Kunde  Überweisungen  im  allgemeinen  nur  auf  Grund  eines  Guthabens  beordern
kann.  In  Hamburg  kann  aber  der  Kunde  auch  über  erwartete  Beträge  bereits
verfügen.  Auf  dem  Erwartungszettel,  den  er  seiner  Bank  übergibt,  verzeichnet ­
  er  die  Beträge  und  die  Stellen,  von  denen  Geld  eingehen  soll.  Daraufhin
werden  die  beorderten  Überweisungen  vorgenommen.  Gehen  die  aufgegebenen
Beträge  nicht  ein,  und  schafft  der  Kunde  auch  sonst  nicht  Deckung  für  die  abdisponierte,
  sein  Guthaben  übersteigende  Summe,  so  kann  die  Bank  den  überwiesenen ­
  Betrag  wieder  zurückrufen,  und  zwar  bis  16,  Sonnabends  bis
141/2  Uhr.  Für  Verfügungen,  die  auf  Grund  der  am  gleichen  Tage  eingehenden
Giroposten  erfolgen,  braucht  der  Hamburger  Girokunde  Zinsen  nicht  zu  zahlen.

294
        <pb n="306" />
        295

Anlage  1.
Tgb.  Nr.

Eilavis  Nr.

Platz-Äbertragung  für  die  Dresdner  Bank
Berlin
Nur  gültig,  wenn  ordnungsmäßig  unterzeichnet

AM

Zugunsten  von

Auf  Veranlassung  von

Dep..Kasse

in  Worten:  AM

'

Berlin,  den  193

Für  dieAbwicklungdesPlatz-Eilavisverkehrs  gilt  folgendes:
1.  Die  beteiligten  Firmen  werden  ihre  gegenseitigen  Überweisungen  tunlichst
unter  Benutzung  des  einheitlichen  Platz-Eilavisvordruckes  bewirken.  Werden
andere  Vordrucke  verwendet,  so  müssen  sie  gleichwohl  die  deutliche  Bezeichnung ­
  Platz-Eilavis  tragen.
2.  Auf  einem  Platz-Eilavis  dürfen  nur  dann  mehrere  Posten  vereinigt
sein,  wenn  sie  zur  Gutschrift  für  denselben  Kunden  bestimmt  sind.
3.  Jeder  Teilnehmer  numeriert,  täglich  neu  beginnend,  die  von  ihm  ausgestellten ­
  Avise  fortlaufend  und  verzeichnet  sie  unter  Angabe  der  Nummer  in  einer
„Zusammenstellung  der  Platz-Eilavise".  Soweit  unnumerierte  Avise  verwendet
  werden,  muß  ihnen  ein  numeriertes  „Sammel-Avis"  beigefügt  werden.
4.  Die  Einzelavise  und  die  Zusammenstellungen  müssen  ordnungsmäßig,  d.  h.
von  den  besonders  dazu  namhaft  gemachten  Vertretern  unterzeichnet  sein,
ebenso  etwa  einzeln  ohne  Zusammenstellung  beförderte  Platz-Eilavise.
8.  Die  Platz-Eilavise  werden  ausgetauscht  in  der  Frühabrechnung  um  9  und  in
der  Mittagsabrechnung  um  742  ^Sonnabends  741).  Weitere  Lieferungen
finden  nach  7*12  bis  spätestens  13Uhr(Sonnabends  7,11—12Uhr)  statt,  durch
die  im  Einzahlungsraum  des  Girokontors  eingerichtete  Austauschstelle.
Direkte  Lieferung  an  die  Mitglieder  ist  gestattet.  Von  der  Austauschstelle  im  Giroverkehr ­
  nicht  abgeholte  Platz-Eilavise  werden  in  der  Schlußabrechnung  verteilt.
        <pb n="307" />
        Anlage  2.
Zusammenstellung  der  Eilavise  für

Eilavis  i

—-Eilavis

  14

»  2

„  16

.  8

„  16

,  4

*  17

.  6

„  18

-

,  6

.  19

f».  7

O

»  8

*  21

*  9

22

*  io

...

...

...

..  23

*  11

24

„  12

Summe

j

,  18

Summe  der  Gilavife
  1—13  .

|

-

Summe

j

zusammen

■  i

(Firmenstempel  und  Unterschrift.)
Berlin,  den  ten  193

6.  Austausch,  bzw.  Lieferung  erfolgen  in  verschlossenen  Umschlägen,  auf  denen
die  Nummern  der  darin  enthaltenen  Avise  und  deren  Gesamtbetrag  verzeichnet ­
  sind.  Die  von  jeder  Firma  zuletzt  aufgegebene  Zusammenstellung  muß  Stückzahl ­
  und  Gesamtbetrag  aller  am  gleichen  Tage  aufgegebenen  Posten  enthalten.
7.  Die  Teilnehmer  verpflichten  sich  gegenseitig,  die  durch  Platz-Eilavis  nach  der
Mittagsabrechnung  angezeigten  Einzelbeträge  über  RM  100  000.—  telephonisch
  anzusagen  und  alle  Überweisungen  wie  vor  12  Uhr  mittags  geleistete
  Bar-  und  Scheckeinzahlungen  zu  verbuchen.
8.  Bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Empfänger  in  den  Besitz  des  Briefes  gelangt
  ist,  kann  das  Platz-Eilavis  zurückverlangt  werden.  In  den  Besitz
gelangt  der  Empfänger  bereits  in  dem  Augenblick,  wo  der  Abrechnungsvertreter ­
  bzw.  der  Abholer  bei  der  Austauschstelle  das  Platz-Eilavis  in  Empfang
nimmt.  Nach  diesem  Zeitpunkt  steht  es  in  dem  Belieben  der  Empfänger,  ob
sie  einem  etwaigen  Wunsche  auf  Rückgabe  entsprechen  wollen  oder  nicht.
9.  Die  Auslieferung  der  Platz-Eilavise  erfolgt  nur  an  die  Abrechnungsvertreter ­
  bzw.  an  dazu  legitimierte  Boten.  Im  übrigen  dient  die  Reichsbank
nur  als  Sammel-  und  Austauschstelle  und  übernimmt  keine  Gewähr  für  die
richtige  Beförderung  der  Platz-Eilavise.

296
        <pb n="308" />
        297

Anlage  3.  Platz-Tllavisverkehr  Berlin,  den  193

Soll

Firma

Stückzahl
snicht  Zahl
der  Avise,
sandeln
Zahl  der
darin  enthaltenen ­

Posten)

Haben

|

Gebr.  Arnhold

Bank  des  Berliner  Kassen-VereinS

Berliner  HandelS-GeseLschast

Berliner  Stadtbank,
Girozentrale  der  Stadt  Berlin

-

-

-

-

S.  Bleichröder

Brandcnburgische  Provinzialbank
und  Girozentrale

Commerz-  und  Privat-Bank  21.»®.

Delbrück,  Schickler  L  Co.

-

Deutsche  Bank

Deutsche  Bank  Stadtzentrale

Deutsche  Girozentrale,
Deutsche  Kommunalbank

-

Deutsche  überseeische  Bank

Dresdner  Bank

I.  Drchsus  L  Co.

-

-

-

C.  N.  Engelhard

-

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Hardh  &amp;amp;  Co.,  G.  m.  b  H

-

Mendelssohn  &amp;amp;  Co.

Preußische  Staatsbank  (Seehandlung)

—

Deutsche  Zentralgenossenschastslasse

Reichshauptbank

Reichs-Kredit-Gesellschast,  A  -G.

Gebrüder  Schickler

Lazard  Speyer-Ellissen

-

&amp;gt;  1

!

Die  Übereinstimmung  beider  Seitensummen  mit  Unterschrift  der  einliefernden
den  Summen  auf  dem  Zilanzblatt  bescheinigt  Firma:
Der  Vorsteher  der  Abrechnungsstelle:
        <pb n="309" />
        -

Anlage  4.
Berlin,  den  193
sind  aus  Stück  Eilavisen  gutzuschreiben:
RM
Obigen  Betrag  haben  wir  heute  durch  die  Abrechnung  erhalten.
(Firmenstempel)

10.  Den  Platz-Eilavisen  können  Ouittungsentwürfe  in  ein-  oder  mehrfacher ­
  Ausfertigung  beigefügt  werden.  Diese  sind  nach  Vollziehung  in  verschlossenem ­
  Briefumschlag  sofort  der  überweisenden  Stelle  zurückzusenden.
11.  Die  beteiligten  Firmen  sollen  nach  Möglichkeit  etwa  fehlgeleitete  Platz-Eilavise
  ohne  Verzug  den  richtigen  Empfängern  zustellen.
12.  Der  eigentliche  Zahlungsausgleich  erfolgt  durch  die  Abrech ­
  n  u  n  g  s  st  e  l  l  e.  Um  die  Gesamtabschlußrechnung  nicht  zu  verzögern,
beginnt  die  Abstimmung  des  Platz-Eilavisverkehrs  bereits  um  Vil4  (Sonnabends ­
  um  3 /43).
13.  Der  Abrechnungsvertreter  bringt  von  Hause  ein  besonderes  Blatt  mit,  auf
dessen  rechter  Seite  bereits  die  Gesamtstückzahl  und  die  Gesamtsumme  der
an  jedes  einzelne  Mitglied  gesandten  Platz-Eilavise  verzeichnet  sind.  Addition ­
  und  Abstimmung  dieser  Seite  hat  auch  bereits  zu  Hause  stattgefunden.
Dann  verteilt  der  Abrechnungsvertreter  an  jedes  der  anderen  Mitglieder
Vordrucke  mit  Durchschlag,  die  Gesamt-Stückzahl  und  -Betrag  der  Avisierung ­
  an  das  betreffende  Mitglied  enthalten  (gleichlautend  mit  der  rechten
Seite  seines  Blattes).  Der  Durchschlag  wird  quittiert  zurückgegeben.  Die
Beträge  aller  empfangenen  Vordrucke  werden  nunmehr  auf  der  linken  Seite
des  Blattes  eingesetzt  und  addiert.  Das  Blatt  wird  dann  dem  Vorsteher
der  Abrechnungsstelle  übergeben.  Dieser  trägt  die  Soll-  und  Habensummen
  jedes  Mitgliedes  in  das  Bilanzblatt  ein,  dessen  beide  Seiten  übereinstimmen
  müssen,  bescheinigt  die  Übereinstimmung  beider  Seitensummen
jedes  Teilnehmers  mit  dem  Bilanzblatt  und  gibt  den  Vordruck  zurück.
Dann  setzt  jeder  Abrechnungsvertreter  beide  Seitensummen  in  sein  Schlußabrechnungsblatt.

2.  Münrwechsel-  (Dalulen-)  Geschäft  und  der  Handel  mit  Edelmetallen
Ausländische  Münzen,  Papiergeld  und  Banknoten  des  Auslandes,  sowie
die  in  fremder  Währung  ausgestellten  Zinsscheine  ausländischer  Effekten
heißen  Valuten  oder  Sorten.  Im  engeren  Sinn  sind  Sorten  nur
ausländische  Münzen,  die  den  Banknoten  gegenübergestellt  werden.

298
        <pb n="310" />
        299

Eine  Versendung  von  Münzen  kommt  im  internationalen  Zahlungsverkehr
seltener  vor  als  die  Versendung  von  Banknoten.
Das  Umwechseln  von  Münzsorten,  das  in  früheren  Jahrhunderten
einer  der  Hauptgeschäftszweige  des  Bankiers  war,  ist,  soweit  es  sich  um  den
Gebrauch  für  den  internationalen  Reiseverkehr  handelt,  heute  etwas  in
den  Hintergrund  getreten,  da  infolge  der  geordneten  Münzverhältnisse
in  den  meisten  zivilisierten  Staaten  und  infolge  Einführung  besserer
Zahlungsmethoden  im  internationalen  Verkehr  durch  häufigen  Gebrauch
von  Akkreditiven,  Kreditbriefen  und  Reiseschecks  das  Bedürfnis  hierfür
sich  verringert  hat.  Das  Geschäft  wirst  heute  dem  Bankier  nur  einen  verhältnismäßig ­
  geringen  Gewinn  ab.
Von  Goldsorten  kommen  nur  noch  zur  Notiz:  Sovereigns  (die
englischen  Pfund-Stücke),  20  Franken-Stücke  und  die  nordamerikanischen
Gold-Dollars,  die  in  Stücken  zu  1,2 1 / 2/  5,10,  s  Eagles)  und  20  $  geprägt  sind').
Benötigt  der  Sortenkassierer  fremde  Geldsorten,  d.  h.  hat  sein  Vorrat
den  eisernen  Fonds,  den  er  von  den  gängigen  Sorten  halten  will,  unterschritten, ­
  oder  gehen  größere  Kaufaufträge  ein,  so  ersucht  er  das  Devisenbüro, ­
  Anschaffung  zu  machen.  Käufe  erfolgen  an  der  Börse,  oder  es  wird
von  Büro  zu  Büro  gehandelt,  d.  h.  Banken  und  Bankfirmen  des  Platzes
werden  telephonisch  angefragt,  ob  sie  bereit  sind,  die  genannten  Beträge
abzugeben,  oder  die  Anschaffung  erfolgt  an  einem  anderen  Börsenplatz.
Stets  wird  die  Bank  ihren  Bedarf  auf  billigstem  Wege  zu  decken  suchen.
Das  geschieht  vielfach  auch  in  der  Weise,  daß  sie  sich  die  betreffenden  Noten
aus  dem  Auslande,  auf  Grund  des  dort  vorhandenen  Guthabens,  kommen
läßt.  Sie  wird  dies  besonders  dann  tun,  wenn  infolge  lebhaften  Reiseverkehrs ­
  starke  Nachfrage  nach  bestimmten  ausländischen  Noten  besteht,  der
kein  entsprechendes  Angebot  im  Jnlande  gegenübersteht.
Besteht  Devisenbewirtschaftung,  so  kommt  dies  alles  natürlich  nicht  in  Betracht!  i)
i)  Früher  wurden  u.  a.  noch  notiert:  Dukaten,  das  sind  in  Österreich-Ungarn
  geprägte,  nicht  in  das  Währungssystem  eingeordnete,  zu  Zahlungen  an
das  Ausland  bestimmte  Handelsmünzen,  die  sich  durch  hohen  Feingehalt  ( ll M
auszeichnen.  8-fl.  -Stücke  gehören  der  früheren  österreichischen  Währung  an
und  gleichen  im  Gewicht  und  Feingehalt  den  20  -  F  r  a  n  k  e  n  -  S  t  ü  ck  e  n.  (Sitte)
Imp  erials  sind  die  von  1817—1885  geprägten  goldenen  S-Rubel°Stücke
(916-/-  fein).
        <pb n="311" />
        T

Entsprechend  erfolgte  die  Verwendung  überschüssiger  Noten  usw.
So  sandten  z.  B.  die  Banken  in  Ostdeutschland  häufig  größere  Beträge
polnischer  Noten  nach  Posen,  zur  Gutschrift  auf  ihre  Zloty-Konten.  Am
Platze  selbst,  und  auch  an  der  Berliner  Börse,  würden  die  Noten  schlechter
zu  verwerten  sein,  wenn  zeitweise  dem  Angebot  keine  entsprechende  Nachfrage
  gegenübersteht.
Der  Börsen-  oder  Marktwert  der  Münzen  ist  nicht  identisch  mit
dem  P  a  r  i  t  ä  t  s  w  e  r  t,  der  sich  auf  Grund  der  Ausmünzungsverhältnisse
ergibt.
Bei  Berechnung  der  Umsatz-  und  Wechselsteuer  von  Werten,  die  auf  ausländische ­
  Währung  lauten,  werden  feste  Umrechnungssätzc  zugrunde  gelegt.
Den  Edelmetallhandel,  der  große  Kapitalien  erfordert,  betrieben
in  Deutschland  zu  Arbitragezwecken  nur  wenig  Bankfirmen.  Gold  und
Silber  kommen  gewöhnlich  in  Barren  sfranz.:  barrso  oder  Imgote,  englisch:
bars  oder  bullion 1 ),  d.  h.  in  einer  den  Ziegeln  ähnlichen  Form  in  den
Handel.  Die  Barren  haben,  wenn  sie  amerikanischen  Ursprungs  sind,  eine
vierkantige  Form,  wenn  sie  englischen  Ursprungs  sind,  die  Gestalt  eines
kleinen  Sarges.  Goldbarren  wiegen  gewöhnlich  204  oder  400  englische
Troy-Unzen,  das  sind  6,345  bzw.  12,440  kg.  Die  Silberbarren  haben  ein
Gewicht  von  etwa  1050  Unzen  —  31,265  kg.  Die  Barren  bestehen  nicht
aus  reinem  Gold  oder  Silber,  sondern  haben,  in  ungleichen  Mengen,  Beimischungen ­
  von  anderen  Metallen,  gewöhnlich  von  Kupfer.
Der  Metallschatz  der  großen  Notenbanken  besteht  zum  großen
Teil  aus  Goldbarren.  8  31  des  deutschen  Bankgesetzes  sieht  für  Einlösung  der
Noten  der  Reichsbank  auch  Goldbarren  in  Stücken  von  nicht  weniger  als  1000
und  nicht  mehr  als  3b  000  RM  vor.  (Diese  entsprechen  den  am  Londoner  Goldmarkt
  gebräuchlichen  Barren  von  12,44  kg.)
Haupt  k  ä  u  f  e  r  für  G  o  l  d  ist  in  Deutschland  die  Reichsbank.  Nach  §  22
des  Bankgesetzes  vom  30.  August  1924  ist  sie  verpflichtet,  Barrengold  zum
festen  Satze  von  1392  RM  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten  umzutauschen. ­
  Diese  Bestimmung  ist  eine  Ergänzung  zu  Art.  12  des  Münzgesetzes
vom  9.  Juli  1873,  das  das  freie  Prägerecht  für  Goldmünzen  schuf:  Privatpersonen ­
  wird  das  Recht  verliehen,  auf  denjenigen  Münzstätten,  die  sich  zur
Ausprägung  auf  Reichsrechnung  bereit  erklärt  haben,  Zwanzigmarkstücke
Z  Unter  bullion  versteht  jedoch  der  Engländer  nicht  allein  Barren,  sondern
auch  jede  nicht  englische  Währungsmünze.

300
        <pb n="312" />
        301

für  ihre  Rechnung  ausprägen  zu  lassen,  soweit  diese  Münzstätten  nicht  für
das  Reich  beschäftigt  sind.  Aus  1  Pfund  fein  Gold  sollten  Goldmünzen  im
Betrage  von  1395  RM  geprägt  werden  unter  Berechnung  von  3  RM  Prägegebühren; ­
  der  Einlieferer  erhielt  also  1392  RM,  d.  h.  den  gleichen  Betrag
wie  bei  der  Reichsbank.  Da  aber  die  Reichsbank  den  Gegenwert  sofort
nach  erfolgter  Prüfung  zahlt,  auf  das  auf  dem  Transport  befindliche  Gold
sogar  zinsfrei  Vorschüsse  gewährt,  die  Münze  hingegen  die  von  ihr  gegen
eingeliefertes  Metall  geprägten  Goldstücke  erst  nach  Monaten  aushändigt,
so  wanderte  alles  ins  Land  einströmende  Gold  zur  Reichsbank,  die,  als  die
einzige  Private,  die  Prägungen  bei  den  Münzanstalten  nach  Bedarf  vornehmen ­
  ließ.  Die  Reichsbank  kauft  Gold  in  Barren  mit  einem  Feingehalt
von  wenigstens  800/1000,  wenn  der  Feingehalt  durch  Beibringung  von
Probierscheinen  einer  deutschen  Münzstätte  oder  staatlichen  Probieranstalt
nachgewiesen,  oder  wenn  es  mit  Probierscheinen  geliefert  wird,  die  von
vertrauenswürdigen  privaten  Probieranstalten  ausgestellt  sind.  Auf
Gold  mit  geringerem  Feingehalt  als  800/1000  wird  ein  den  tatsächlichen ­
  Scheidekosten  entsprechender  Abzug  gemacht.
Für  den  Goldbarrenhandel  sind  die  Usancen  des  Londoner  Marktes, ­
  der  der  Weltmarkt  für  Gold  ist,  maßgebend.  Dampferlinien  nach  allen
Teilen  der  Erde  nehmen  in  englischen  Häfen  ihren  Ausgang  oder  laufen
solche  an.  Für  überseeische  Goldtransporte  bildet  daher  London  einen
näheren  Richtpunkt  als  die  anderen  kontinentalen  Plätze.  In  London  gibt
es  für  den  Goldhandel  einen  offenen  Markt,  wo  Gold  nicht  allein  jederzeit ­
  verkäuflich,  sondern  auch  erhältlich  ist.  Dies  liegt  daran,  daß  zwei
der  ergiebigsten  Goldproduktionsländer,  Australien  und  Transvaal,  in  gewisser
  politischer  und  wirtschaftlicher  Abhängigkeit  von  England  stehen,  und
daß  die  südafrikanischen  Minen  meist  englisches  Besitztum  sind.
Der  Preis  für  Gold  wird  in  London  für  die  Unze  Feingold  notiert,
und  auch  der  Londoner  Goldpreis,  der  gemäß  §  2  der  Verordnung  zur
Ausführung  des  Gesetzes  über  wertbeständige  Hypotheken  vom  20.  Juni
1923  in  Deutschland  veröffentlicht  wird,  bezieht  sich  auf  Feingold,
nicht  auf  Standardgold.  Die  Notiz  lautete  z.  B.:
London,  Goldpreis  vom  5.  Juli  1937:  Für  1  Unze  Feingold  110  sh  6  d,  in
deutscher  Währung  86,7588  RM,  für  1  Gramm  Feingold  demnach  51,2061  xenes,
in  deutscher  Währung  2,78936  RM.
        <pb n="313" />
        Gcldsorten  und  Banknoten

Sovereigns  .
20  Frank-Stücke
Gold-Dollars
Amerikanische  1000-5  tz
„  2  und  1  „
Argentinische
Belgische
Brasilianische
Bulgarische
Dänische  .  .  .
Danziger
Englische  große
„  1  £  und  darunter
Estnische
Finnische
Französische
Holländische
Italienische  große
„  100  Lire  und  darunter.  .  .
Jugoslawische  .  .
Kanadische
Lettländlsche
Litauische
Norwegische
Österreichische  große
„  100  Schilling  und  darunter
Polnische
Rumänische  1000  und  neue  500  Lei  .  .
„  unter  500  Lei
Schwedische
Schweizer  große
,,  100  Ir.  und  darunter....
Spanische
Tschechoslowakische  5000,  1000  u.  500  Kr.
„  500  Kronen  u.  darunter
Türkische
Ungarische

7.  Juli
Geld

I  Notiz  für
|  1  Stück

20,38
16,16
4,185

1  $  •••  •

2,454

.

2,454

1  Papierpeso

0,726

100  Belga  .

41,80

1  Milreis.  .

0,146

100  Leva  .  .
100  Kronen  .

55,03

100  Gulden.

47,11

!£....

12,335

1  £  ...  .

12,335

100  estn.  K.  .

—

100  frnnl.  Jt

5,41

100  Ir.  .  .

9,60

100  Gulden.

136,65

100  Lire  .  .

—

100  Lire  .  .

13,07

100  Dinar  .

5,68

1  kanad.  b  -

2,449

100  Latt  .  .

—

100  Litas.  .

41,70

100  K.  .  .  .

61,96

100  Schilling

—

100  Schilling

48,90

100  Zloty.  -

47,11

100  Lei.  .  .

—

100  Lei.  .  .

—

100  Kronen.

63,55

100  Fr.  .  .

56,86

100  Fr.  .  .

56,86

100  Peseten.

—

IO''  Kronen.

100  Kronen.

8,80

1  türk.  Psd..

1,84

100  Pengö  .

—

1937
Brief
20,46
16,22
4,205
2,474
2,474
0,746
41,96
0,166
55,25
47,29
12,375
12,375

5,45
9,64
137,19
13,13
5,72
2,469
41,86
62,20
49,10
47,29

63,81
57,08
57,08

8,84
1,86

Vor  dem  Weltkriege  bestand  in  Deutschland  ein  offizieller  G  o  l  d  h  a  n  °
del  in  Berlin,  Hamburg  und  Frankfurt  a.  M.  Meist  waren  es  aber
nur  „gesprochene  Kurse",  d.  h.  Kurse,  zu  denen  die  maßgebenden  Häuser
eintretendenfalls  gekauft  oder  verkauft  hätten.  Umsätze  erfolgten  nur  selten.
Silber  wird  in  B  e  r  l  i  n  und  in  H  a  m  b  u  r  g  notiert.  Die  Notiz  versteht ­
  sich  in  RM  für  1  kg  Feinsilber  sam  30.  Juni  1937  lautete  sie:  42,20  B,

802
        <pb n="314" />
        303

39,20  G).  In  London  wird  Silber  „sofort  zu  liefern"  (loco)  und  auf
Zeit  (Lieferung)  gehandelt.  Weiterer  Hauptmarkt  für  Silber  ist  New-Jork
  (Gold  wird  dort  nicht  notiert).  Bedeutung  für  den  Welthandel
hat  nur  die  Notierung  für  A  u  s  I  a  n  d  s  s  i  l  b  e  r.
Silbernotierungen  am  30.  Juni  1937  in  London  für  1  Unze
Barrensilber  925/1000:  20»/i«,  1000/1000:  21 7 / 8  d,  i  n  N  e  w  D  o  r  k  für  1  Unze
fein;  45  cents.
3.  Telegraphische  Auszahlungen  km  Inlanbsoerkehr
Größere  Zahlungen  von  einem  Ort  zum  andern,  die  in  kürzerer  Zeit
als  es  auf  dem  Wege  der  Sendung  möglich  ist,  ausgeführt  sein  müssen,
vermitteln  alle  Banken  und  größeren  Bankiers.  Sie  find  hierzu  in  der
Lage,  da  sie  auch  an  kleineren  Orten  meistens  Verbindungen  besitzen.
Der  Bankier  in  Breslau  z.  B.,  der  für  einen  seiner  Kommittenten  eine  telegraphische ­
  Auszahlung  in  Berlin  zu  leisten  hat,  wird  folgende  Depesche  an  das
mit  ihm  in  Geschäftsverkehr  stehende  Bankhaus  Delbrück,  SchicklerLCo.  senden:
Zahlet  Friedrich  Müller  dort  Priedrichstraße  210  wegen  Lehmann  Breslan
10  000  Zehntausend  Reichsmark  234  Carl  Pulst.
Damit  nicht  ein  Unberufener  in  betrügerischer  Absicht  einen  telegraphischen ­
  Auftrag  erteilt,  bedienen  sich  die  Banken  eines  Depeschenschlüssels,
d.  h.  vorher  vereinbarter  Worte  oder  Zahlen  (im  obigen  Telegramm:  234),
die  nur  den  Inhabern  und  wenigen  Beamten  der  Firma  bekannt  sind,
häufig  wechseln  und  durch  den  Tag  der  Telegrammaufgabe,  die  zu  zahlende
Summe,  den  Wochentag  usw.  bestimmt  werden.  Selbstverständlich  können
hierfür  nur  private  Telegraphenschlüssel,  nicht  auch  die  offenen
Telegraphencodes,  die  sonst  den  Telegrammverkehr  in  verabredeter  Sprache
erleichtern,  benutzt  werden.
In  den  geheimen  Vereinbarungen  einer  Bank  heißt  es:
Bei  allen  telegraphischen  und  telephonischen  Aufträgen  ist  als
Schlüssel  eine  Zahl  anzugeben,  die  sich  zusammensetzt  aus  der  Summe  von
Stellenzahl  des  zu  zahlenden  Betrages  (ohne  Berücksichtigung  der  Rpf)
-I-Quersumme  des  Betrages  (gleichfalls  ohne  Berücksichtigung  der  Rpf)
-I-  Datum  -5-  Monatszahl  -+-  Geheimzahl.
Telegraphische  Überweisungen  bewirken  auch  Reichspost  und  Reichsbank.
4.  Ausschreibung  von  Kreditbriefen
Der  Kreditbrief  ist  sehr  alten  Ursprungs  und  aus  dem  Empfehlungsschreiben ­
  hervorgegangen.  In  dem  Kreditbriefe,  der  je  nach  dem  Lande,
        <pb n="315" />
        in  dem  die  Abhebungen  hauptsächlich  erfolgen,  in  deutscher,  englischer
oder  französischer  Sprache  abgefaßt  ist,  bittet  der  Aussteller  Geschäftsfreunde
  in  den  Orten,  die  der  Inhaber  des  Kreditbriefes  zu  besuchen
gedenkt,  dem  Vorzeiger  des  Briefes  Zahlungen  bis  zur  Höhe  eines  in
Buchstaben  und  Ziffern  angegebenen  Betrages  zu  leisten.  Damit  der
Bankier  sofort  ersehen  kann,  bis  zu  welcher  Summe  er  dem  Kreditbriefinhaber ­
  noch  Zahlungen  leisten  darf,  besteht  die  Bestimmung,  daß  die  abgehobenen ­
  Beträge  auf  der  Rückseite  des  Kreditbriefes  seitens  der
zahlenden  Firma  anzugeben  sind.  Die  Zahlstelle,  die  dies  unterläßt,  wird
für  eine  etwaige  Überziehung  der  Kreditbriefsumme  verantwortlich  gemacht.
Über  die  erhaltenen  Beträge  erteilt  der  Empfänger  Doppelquittung.
Ein  Stück  behält  die  Zahlstelle,  das  andere  sendet  sie  als  Beleg  für
die  geleistete  Zahlung  dem  Aussteller  des  Kreditbriefes.  Steht  der
Bankier,  der  die  Zahlung  geleistet  hat,  mit  dem  Aussteller  des  Kreditbriefes ­
  nicht  in  direkter  Verbindung,  so  zieht  er  in  Höhe  des  abgehobenen
Betrages  einen  Scheck  auf  ihn,  er  remboursiert.  Diesen  Scheck  gibt  er
einem  befreundeten  Bankier  zum  Einzug,  oder  er  verkauft  ihn.  Ist  der
Kredit  erschöpft,  so  wird  der  Kreditbrief  von  demjenigen,  der  die  Restsumme
  gezahlt  hat,  dem  Aussteller  zurückgesandt.
Der  Hauptwert  des  Kreditbriefes  für  den  Kaufmann  (Einkäufer)  sowohl
wie  für  den  Vergnügungsreisenden  besteht  darin,  daß  das  Mitnehmen
größerer  Summen  in  Banknoten  oder  Münzen  verschiedener  Länder  erübrigt ­
  wird.  Der  Kreditbrief  kann  zwar,  ebenso  wie  bares  Geld,  gestohlen
werden  oder  verloren  gehen;  da  aber  die  Unterschrift  des  Begünstigten
bei  den  verschiedenen  Zahlstellen  hinterlegt  ist  und  mit  der  Unterschrift  desjenigen, ­
  der  auf  Grund  des  Kreditbriefes  Zahlung  fordert,  verglichen  wird,  so
kann  der  unrechtmäßige  Besitzer  aus  dem  Kreditbriefe  Nutzen  nicht  ziehen.
Für  internationale  Reisen  ohne  bestimmtes  Ziel  schreiben  große  Banken
auf  Wunsch  Zirkularkreditbriefe  sWeltkreditbriefe)  aus,  das  sind
Kreditbriefe,  auf  die  an  mehreren  hundert  Orten  verschiedener  Länder  Geld
erhoben  werden  kann.  (Siehe  auf  Beilage  1  die  Nachbildung  des  Zirkularkreditbriefes ­
  der  American  Express  Company,  lautend  über  1000  £.)
Eine  Benachrichtigung  ist  dann  selbstverständlich  nicht  möglich.  Als  Ausweis ­
  dient  der  Kreditbrief  und  die  Unterschrift  des  Inhabers,  die  mit  der
auf  dem  Kreditbrief  oder  der  „Korrespondentenliste"  (Verzeichnis  der
Zahlstellen)  gegebenen  Unterschriftsprobe  übereinstimmen  muß.  Mitunter

304
        <pb n="316" />
        Georg  Obst,  Geld-,  Bank-  »nd  Börsenwesen.

*S%ts  Zetter  cf  Crcdil  was  2  he  canceUed,  and  attat'hed.  h  fatal  tyrafl  draivn.

Beilage  1:  Jirkular-Kreöitbrief

rf  6r&amp;lt;M.
30000

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*  $aeA' / düx/l/»Mj£ffiz}/f4e',mmtl6Cs&amp;lt;&amp;gt;jf/iiäa&amp;amp;atfas
yX'Ml/iaMwb/t'tS/lyyA/u'ftypA'c/oty  THE  AMODNT  OP  BACH  DHAFT

MUST  BE  ENDORSE,

THIS  LETTER  OF  CREDIT.

■y’/ji/witstm-'

zktwiMiti/
        <pb n="317" />
        Ausgefertigt

Beilage  2;  Schahanweisung

Fällig  am  10.  Januar  1921.  Reihe  658  Buchst.  G  JKr.  8  9  2  1
Unverzinsliche  Schatzanweifung
des  Deutschen  Reichs  von  1920.

Geltti  tem  9.Dezember  1917  §3  (Rcldis-Gelecblatl  5.1097).

Die  Staatsfchulden-Tilgungskaffe  in  Berlin  zahlt  dem  Inhaber  dieser  Schafcanweifung

  am  10.  Januar  1921  den  Betrag  von  -vT?'  •■ifvu'7'
10000  Mark  rsä

  ss  is  es  Zehntausend  Mark.  W
Berlin,  den  15.Oktober  1920.  Ti

Reihe  658  Buchst.  0  Jfc8921

Berlin,  den  15.Oktober  1920.
Roichsfchuidcnvcrwöltung

:  i  ■  \&amp;amp;

Georg  Obst,  Geld-,  Bank-  und  Börsenwesen.
        <pb n="318" />
        fit  dlfseii  0Pt&amp;gt;othckrM.pf4ndMff  m  dir
Pbrnfsdirlfbeiir  Deckung  ocrhaaarn
and  in  d«  )5ppoilirk,nre g lfler  ringet  ragen.
Der  staatlich  bestellte  CteuMnder

Clogftrtgrti  ln  du  pfitidftrtri'burft

Der  (UmtnWbtmtc

Georg  Obst,  Geld-,  Bank-  und  Börsenwesen.

4%%

emiM-m  S  ppril-Oktober  100  Rcidtsmark
-Deuisäic  ScntrulbgöcnKreSiti
^  ythueno  eiVUlchdtr..

■:  3tt;fg(ktVö?c
SMeinfchafksgruppeDttttfchckWpüchkKcnbüiKM  -  '
€m.  6  Serie  59  Cit.F  .Vit  (5987
WO  Reichsmark
der
Deutschen  Centralbodenkredit-Rlktlengefellfchaft

Die  Deutsche  Centralbodenkrcdit-flkticngcsellsdiafr
schuldet  unter  der  im  Rctchshppothckcnbankgcsctz  nom  13,Jult
IS99  sowie  in  ihrer  Satzung  bestimmten  Sicherheit  dem
Inhaber  dieses  pppotheken-Pfandbriefes  den  Betrag  non
ßnndert  Reichsmark
mit  4Vi  vom  hundert  Einsen,  zahlbar  halbjährlich  am  l.flpri!
und  t.Oktober.  Die  Rückzahlung  des  Pfandbriefes  erfolgt  nach
Maßgabe  der  umstehenden  Bestimmungen.
Berlin,  den  26.ßpiil193Z
Deutsche  Centrdlhddenkreriit-pKfiengcsdlschvtft
für  den  Rufsuhtsrat  für  den  Vorstand
        <pb n="319" />
        wird  für  jeden  Platz  und  für  eine  bestimmte  Zeit  eine  Höchstsumme  festgesetzt, ­
  so  daß  für  jeden  weiteren  Betrag  eine  besondere  Akkreditierung
erforderlich  ist.  Um  Betrügereien  zu  verhüten,  sind  besondere  Vorsichtsmaßregeln ­
  getroffen.  Sämtliche  Zahlstellen  sind  im  Besitz  eines  Musters
dieses  Kreditbriefes.
Die  Bank,  die  den  Kreditbrief  ausstellt,  gewährt  demjenigen,  zu  dessen
Gunsten  er  ausgestellt  wird,  hiermit  in  der  Regel  keinen  Kredit,  wenigstens
keinen  Blankokredit,  sondern  fordert  zumeist,  daß  die  Summe,  über  die  der
Kreditbrief  lautet,  bei  ihr  in  bar,  in  Wertpapieren  oder  anderen  Sicherheiten ­
  hinterlegt  wird.  Sie  belastet  entweder  den  ganzen  Betrag  sofort
bei  Aushändigung  des  Kreditbriefes,  oder  aber,  was  die  Regel  bildet,
die  einzelnen  abgehobenen  Posten,  sobald  sie  hierüber  von  der  Firma,  bei
der  die  Abhebung  erfolgt  ist,  Nachricht  erhalten  hat.
Für  die  Ausschreibung  des  Kreditbriefes  wird  eine  Provision  von
etwa  1 /„°/ 0  berechnet.  Die  Firma,  bei  der  der  Betrag  erhoben  wird,  zieht
V 4 7o  Provision  oder  mehr  für  den  durch  sie  gezahlten  Betrag  ab.  —
Uber  Postreiseschecks  s.  S.  94.
Einen  größeren  Umfang  hat  der  Kreditbriefverkehr  der  Sparkassen
(„Rob",  Abk.  für:  Reise  ohne  Bargeld)  und  der  des  genossenschaftlichen ­
  Giroverbandes  der  Dresdner  Bank  sHöchstbetrag:
1000  RM)  erlangt.
Im  Reiseverkehr  wird  häufig  an  Stelle  eines  Kreditbriefes  ein
Akkreditiv  ausgestellt.  Derjenige,  für  den  das  Akkreditiv  bei  einer
auswärtigen  Bank  eröffnet  ist,  fordert  die  Summe  auf  einmal  oder  in  Teilbeträgen ­
  ab,  wobei  als  Ausweis  der  Reisepaß  und  eine  Unterschriftsprobe ­
  dienen.

5.  Effektengeschäfte
a)  Es  selten-Emission').  (Siehe  Beilage  2  und  3.)
Uber  die  Ausgabe  einer  Effektengattung,  der  Hypothekenpfandbriefe,  ist
bereits  (S.  208  ff.)  gesprochen  worden.  Obgleich  es  sich  beim  Emissionsi)
  Schrifttum:  Wilhelm  Dieben,  Anleihetechuik.  Berlin  1931.
R.  Liefmann,  Beteiligungs-  und  Finanzierungsgesellschaften.  4.  Ausl.  Jena
1923.  P  a  u  l  M  o  d  e  l,  Die  großen  Berliner  Effektcnbanken.  Jena  1896.  Heinz
Richter,  Das  Emissionskonsortium.  Dresden  1934.  H.  Sattler,  Die
305

20  Geb-bä  30.  A.
        <pb n="320" />
        306

geschäft  in  vielen  Fällen  um  eine  Kreditgewährung  handelt,  soll  es  doch  im
Zusammenhang  an  dieser  Stelle  besprochen  werden.
Nimmt  ein  Staat,  eine  Provinz,  eine  Stadt,  eine  Gesellschaft  usw.
eine  neue  Anleihe  auf,  wird  eine  neue  Aktiengesellschaft  gegründet—■
ganz  gleich,  ob  dies  durch  Umwandlung  eines  bereits  vorhandenen  Unternehmens
  geschieht  oder  nicht  —,  oder  wird  das  Kapital  einer  bestehenden
Gesellschaft  erhöht,  so  werden  die  Obligationen  oder  Aktien  meist  einem
Bankhaus  oder  einem  Konsortium  sd.  h.  einer  zu  diesem  Zweck  geschaffenen ­
  Vereinigung)  von  Bankhäusern  überlassen,  das  unter  sonst  gleichen
Bedingungen  im  S  u  b  m  i  s  s  i  o  n  s  w  e  g  e  den  höchsten  Kurs  bietet.
Das  Bankhaus  oder  das  Konsortium  legt  nunmehr  die  Effekten  zur
Subskription  auf:  das  Publikum  wird  durch  Prospekte  und  Zeitungsinserate ­
  zur  „Zeichnung"  aufgefordert.  In  der  Zeichnungsaufforderung  sind
die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  und  die  Güte  des  Schuldners  dargelegt
und  Mitteilungen  gemacht  über  den  Zeichnungspreis,  die  Zeichnungsstellen,
die  Zeit,  während  der  die  Zeichnung  erfolgen  kann,  die  Zinstermine  des
Papiers,  die  Art  der  Kündigung  oder  Rückzahlung.  Es  wird  angegeben,  ob
die  Zulassung  des  Papiers  zum  Börsenhandel  bereits  erfolgt,  oder  ob  ein
diesbezüglicher  Antrag  gestellt  ist,  und  wann  die  Zulassung  vermutlich  stattfinden ­
  wird;  dies  ist  wichtig,  da  ein  nicht  zugelassenes  Wertpapier  erheblich
schwerer  zu  veräußern  ist.
In  dem  Zeichnnngsschein  verpflichtet  sich  der  Zeichner  zur  Abnahme  der
gezeichneten  Papiere  bzw.  zur  Abnahme  des  geringeren  Betrages,  der
ihm  zugeteilt  wird.  Die  Zuteilung  geschieht  nach  freiem  Ermessen  der
Zeichnnngsstelle,  und  zwar  tunlichst  bald  nach  Schluß  der  Zeichnung.
Wird  ein  höherer  Betrag  gezeichnet,  als  der,  der  zur  Verfügung  steht,
liegt  eine  „Ü  b  e  r  z  e  i  ch  n  u  n  g"  vor,  so  tritt  eine  Kürzung  der  einzelnen
Zeichnungen  ein.  Die  Zuteilung  erfolgt  dann  in  der  Regel  in  der  Weise,  daß
guten  Kunden  und  Zeichnern  kleinerer  Posten,  von  denen  man  annimmt,
daß  sie  das  neue  Papier  als  dauernde  Kapitalanlage  benutzen  werden,  ein
höherer  Prozentsatz  zugeteilt  wird  als  den  sogenannten  „Konzertzeichner
  n",  d.  h.  Leuten,  die  nur  gezeichnet  haben,  um  die  Papiere
nach  kurzer  Zeit  wieder,  sobald  der  Kurs  etwas  gestiegen  ist,  zu  verkaufen.
Effektenbanken.  Leipzig  1890.  Karl  Theisinger,  Effekten  als  Kapitalbeschaffungsmittel ­
  der  Unternehmung.  Stuttgart  1932.  Anschauungsmaterial
bringt  Prion,  Effekten  und  Verkehr  in  Effekten.  Leipzig  1923.
        <pb n="321" />
        307

Dem  Emissionshause,  das  das  Papier  gut  untergebracht  („placiert")  haben
möchte,  ist  damit  nicht  gedient,  denn  es  muß,  um  ein  Fallen  des  Kurses
zu  vermeiden,  das  „schwimmende  Material"  aufnehmen.
Bevorzugt  bei  der  Zuteilung  werden  häufig  diejenigen  Zeichner,  die
sich  einer  freiwilligen  „Sperre"  unterwerfen,  d.  h.  sich  verpflichten,
innerhalb  von  3,  6  oder  12  Monaten  die  zugeteilten  Stücke  nicht  wieder
zu  veräußern.  Die  emittierende  Bank  löst  dann  die  Kassaquittungen,  die
bis  zum  Erscheinen  der  Stücke  ausgehändigt  werden,  meist  erst  nach  Ablauf
der  Sperre  ein.  Daß  die  Bezahlung  der  gezeichneten  Stücke  neuerdings  vielfach ­
  in  Raten  zulässig  ist,  sei  hierbei  erwähnt.  Findet  auch  von  anderen
Seiten  starke  Nachfrage  nach  dem  betreffenden  Wertpapier  als  dauernde
Kapitalanlage  statt,  so  hebt  das  Emissionshaus  diese  Sperre  oft  nach  einigen
Wochen  schon  wieder  auf.
Auch  in  Sperrstücken  findet  öfter  ein  Handel  statt.  Der  (inoffizielle)
Kurs  hierfür  ist  einige  Prozente  niedriger  als  der  für  freie  Stücke.
Statt  der  Subskription  wird  mitunter  der  Weg  des  freihändigen
Verkaufs,  der  „Einführung",  gewählt.  Ein  Bankhaus  gibt
bekannt,  daß  es  am  soundsovielten  die  Aktien  der  X-Gesellschast,  von
denen  3  Millionen  RM  zum  Handel  an  der  Berliner  Börse  zugelassen
seien,  zur  „Einführung"  bringen  werde.  Der  erste  Kurs  sei  mit  165  %  in
Aussicht  genommen.  Das  Bankhaus  ersucht,  ihm  möglichst  limitierte  Aufträge ­
  zugehen  zu  lassen.
Wird  der  in  Aussicht  genommene  Kurs  für  billig  gehalten  (das  ge--schieht
  sehr  häufig  in  Hausse-Perioden),  so  werden  bei  dem  Bankhaus,  das
das  Papier  einführt,  und  bei  anderen  Kreditinstituten  mehr  Aufträge  vorliegen, ­
  als  Stücke  zur  Verfügung  stehen.  Da  in  einem  solchen  Falle  die
Kursmakler  nicht  imstande  sind,  die  Käufer  zu  befriedigen,  so  können  sie
auch  keinen  Kurs  festsetzen.  Ist  dies  am  nächsten  und  vielleicht  auch  am
übernächsten  Börsentage  wieder  der  Fall,  so  schreitet  der  Börsenvorstand
ein,  setzt  den  ersten  Kurs  fest  und  verteilt  mit  Hilfe  der  Kursmakler  die
verfügbare  Summe  nach  eigenem  Ermessen.
In  Zeiten  lebhafter  Spekulation  wird  der  Kurs  oft  sehr  in  die  Höhe
getrieben,  besonders  dann,  wenn  das  Emissionshaus  nur  einen  kleinen
Betrag  für  die  Einführung  zur  Verfügung  stellt.  Um  das  Publikum  vor
Übervorteilung  zu  schützen,  wird  von  der  Zulassungsstelle  mitunter  eine
Umsatzgarantie  gefordert.  Diese  Vorsichtsmaßregel  verfehlt  aber
        <pb n="322" />
        308

dann  ihren  Zweck,  wenn  das  Emissionshaus  eine  wesentliche  Summe  des
garantierten  Betrages  „hinten  herum"  durch  Vertrauensleute  zurückkaufen ­
  läßt.
Industrielle  Obligationen  werden,  besonders  von  großen
Instituten,  oft  ohne  Inanspruchnahme  der  Börse  in  der  Kundschaft  untergebracht
  (placiert).
b)  Properhandel,  Kommissionsgeschäft,  Selb  st  eintritt
Wer  Effekten  kaufen  oder  verkaufen  will,  wendet  sich  an  eine  Bank  oder
an  einen  Bankier.  Die  Form,  in  der  der  Bankier  mit  seinen  Kunden
Effektengeschäfte  abschließt,  kann  eine  zweifache  sein:
1.  Er  tritt  dem  Kunden  gegenüber  als  Eigenhändler  auf
sP  r  o  p  e  r  g  e  s  ch  ä  f  t),  d.  h.  zum  festen  Preise  kauft  der  Kunde  von  ihm
die  Effekten,  die  er  zu  haben  wünscht,  und  verkauft  der  Kunde  ihm  die
Effekten,  die  er  veräußern  will.  Diese  Art  Geschäfte  finden  statt:  entweder
bei  Effekten,  die  geringen  Kursschwankungen  unterliegen  (Staats-  und
Stadtanleihen,  Pfandbriefen),  falls  die  Berechnung,  Bezahlung  und  Lieferung ­
  der  Stücke  Zug  um  Zug  (ohne  den  Tageskurs  abzuwarten)  erfolgt
(T  a  f  e  l  g  e  s  ch  ä  s  t  e)  oder  in  solchen  Effekten,  die  nicht  offiziell  gehandelt
werden  (u  n  n  o  t  i  e  r  t  e  Werte).  Der  Unterschied  zwischen  Angebot  und
Nachfrage  beträgt  oft  mehrere  Prozente.  Kriterium  des  Propergeschäftes ­
  ist  die  Vereinbarung  eines  objektiv  festgelegten
  Kaufpreises.
2.  Er  tritt  dem  Kunden  gegenüber  als  Kommissionär  auf
(Effektenkommissionsgeschäfte)  und  muß  als  solcher  bestrebt ­
  sein,  einen  für  den  Kunden  möglichst  günstigen  Preis  zu  erzielen.
Der  Kunde  sieht  in  dem  Bankier  seinen  Vertrauensmann,  der  seine  Interessen ­
  wahrnehmen  soll.  Das  Auftragsformular  lautet:  „Ich  beauftrage
Sie  hiermit  zum  Kauf"  (bzw.  Verkauf)  oder:  „Ich  ersuche  Sie,  zu  überlassen" ­
  (bzw.  zu  übernehmen).
Nach  einer  Reichsgerichts-Entscheidung  bedarf  es  „der  Darlegung  b  e  -
sonderer  Umstände,  wenn  geschlossen  werden  soll,  daß  der  Regelfall
  nicht  vorliegt,  der  Bankier  ausnahmsweise  dem  Kunden  nicht
als  Geschäftsbesorger,  sondern  als  Eigenhändler  gegenübergetreten ­
  sei".  Der  Wille  der  Parteien  entscheidet,  ob  Proper-  oder
Kommissionsgeschäft  vorliegt.  Ein  Bankhaus  kann  nicht  einseitig  durch
        <pb n="323" />
        309

eine  Klausel  in  seinen  Geschäftsbedingungen:  „Wir  sind  bei  allen  Geschäften ­
  mit  uns  ein  für  allemal  Properhändler",  einen  als  Esfektenkommission
  gegebenen  Auftrag  als  Propergeschäft  ausführen.
Dem  Kunden,  für  den  der  Bankier  Effekten  kauft  oder  verkauft,  ist
die  Person,  mit  der  der  Bankier,  um  liefern  oder  abnehmen  zu  können,
abschließt,  ganz  gleichgültig.  Er  will  im  Gegenteil  mit  dem  oder  den
Drittkoutrahenten,  deren  Verhältnisse  ihm  meist  unbekannt  sind,  gar  nichts
zu  tun  haben.  Der  Kaufabschluß,  mit  dem  der  Kunde  den  Bankier  be,
auftragt,  ist  nicht  Selbstzweck,  sondern  soll  nur  das  Mittel  sein,  ihm  eine
möglichst  vorteilhafte  Anschaffung  oder  möglichst  günstige  Verwertung  der
Effekten  zu  gewährleisten.  So  hat  sich  im  Kommissionsgeschäft  für  Wertpapiere, ­
  im  Interesse  des  Kunden  wie  des  Bankiers,  die  Gepflogenheit
herausgebildet,  alle  Geschäfte  im  Wege  des  Selb  st  eintritt ­
  s  auszuführen.
Der  beauftragte  Bankier  kann  die  Kommission  zum  Einkauf  oder  zum
Verkauf  von  Effekten  durch  Selb  st  eintritt  ausführen,  wenn  es  sich
um  Effekten  handelt,  bei  denen  ein  amtlicher  Kurs  besteht,  und  wenn  der
Kommittent  nicht  ein  anderes  bestimmt  hat.  Durch  Vereinbarung  kann
Selbsteintritt  auch  erfolgen,  wenn  ein  amtlicher  Kurs  nicht  vorliegt.
Auch  beim  Selbsteintritt  bleibt  der  Charakter  des  Kommissionsgeschäfts ­
  insofern  gewahrt,  als  der  Bankier,  im  Gegensatz  zum  Properhändler, ­
  der  Vertrauensmann  seines  Auftraggebers
bleibt.  Er  muß  nach  wie  vor  dessen  Interesse  wahren  und  sich  an  seine
Anweisungen,  insbesondere  au  sein  Limit  halten.  Er  darf  auch  für  den
Selbsteintritt  keinen  Zeitpunkt  wählen,  der  nach  seinem  ehrlichen  und
sachverständigen  Urteil  für  den  Kommittenten  ungünstig  ist.  Nach  §  405
des  HGB.  ist  der  Selbsteintritt  des  Kommissionärs  nur  dann  gültig,
wenn  dem  Kommittenten  ausdrücklich,  spätestens  mit  der  Ausführungsanzeige, ­
  davon  Mitteilung  gemacht  wird.
Unwirksam  ist  der  Selbsteintritt  des  Kommissionärs:  wenn  für  die  Zeit
der  Ausführung  eine  amtliche  Preisfeststellung  nicht  erfolgt  und  der  Selbsteintritt ­
  auch  nicht  vertragsmäßig  vorbehalten  war;  wenn  der  Selbsteintritt
nicht  ausdrücklich  erklärt  worden  ist,  und  wenn  der  Kommittent  die  Kommission
widerrufen  hat  und  der  Widerruf  dem  Kommissionär  zugegangen  ist,  bevor  die
Ausführungsanzeige  zur  Absendung  gelangt  ist.
        <pb n="324" />
        310

Um  zu  verhüten,  daß  ein  Bankier  die  an  einer  Börse  häufig  stattfindenden ­
  Kursschwankungen  zu  Ungunsten  seiner  Kommittenten  ausnutzt
sKursschnitt),  enthält  das  HGB.  (§§  400  und  401)  eine  Anzahl
Vorschriften,  die  durch  Verträge  zum  Nachteil  des  Kommittenten  nicht
abgeändert  werden  dürfen:
Ist  bei  einer  Kommission,  die  während  der  Börsenzeit  auszuführen
war,die  Ausführungsanzeige  erst  nach  Schluß  der  Börse  abgesandt,
so  darf  der  berechnete  Preis  für  den  Kommittenten  nicht  ungünstiger  sein
als  der  Preis,  der  am  Schluß  der  Börse  oder  des  Marktes  bestand.  —  Bei
einer  Kommission,  die  zu  einem  bestimmten  Kurse  (erster  Kurs,  Mittelkurs,
  letzter  Kurs)  ausgeführt  werden  soll,  ist  der  Kommissionär  ohne  Rücksicht ­
  auf  den  Zeitpunkt  der  Absendung  der  Ausführungsanzeige  berechtigt
und  verpflichtet,  diesen  Kurs  dem  Kommittenten  in  Rechnung  zu  stellen.  —
Hat  der  Kommissionär  vor  Absendung  der  Ausführungsanzeige  aus  Anlaß
der  erteilten  Kommission  an  der  Börse  ein  Geschäft  mit  einem  Dritten  abgeschlossen, ­
  so  darf  er  dem  Kommittenten  keinen  ungünstigeren  als  den  hierbei ­
  vereinbarten  Preis  berechnen.
c)  Effektenberechnung
Einer  der  Hauptzweige  des  regulären  Bankgeschäftes  ist  die  kommissionsweise ­
  Anschaffung  und  Veräußerung  von  Effekten.  Es  ist  hierbei
Nominal-  (Nennwert)  und  Kurswert  zu  unterscheiden.  Bei  einem
Papier,  das  100  oder,  wie  man  sagt,  al  pari  steht,  ist  Nominal-  und  Kurswert ­
  gleich.
Wer  Effekten  durch  Vermittlung  einer  Bank  oder  eines  Bankiers
kauft,  hat  zu  zahlen:
1.  den  Börsenpreis  des  Wertpapieres,  2.  Provision,  3.  Courtage,
4.  Börsenstempel,  Umsatzsteuer  und  5.  etwaige  Porto-,  Telegramm-  und
Sendungsspesen.
1.  Der  Börsenpreis  oder  der  Kurs  des  Wertpapieres  gibt  an,
wieviel  RM  für  je  100  RM  Nennwert  des  betreffenden  Papieres  zu
zahlen  sind)  so  bedeutet  z.  B.  ein  Kurs  von  96,25:  100  RM  (Nennwert)
kosten  96,25  NM  (Kurswert).  Eine  Ausnahme  bilden:  die  Versicherungsaktien, ­
  alle  unverzinslichen  Lose,  die  Aktien  von  Bau»  und  Terrain ­
        <pb n="325" />
        311

gesellschaften,  auf  deren  Nennwert  bereits  eine  teilweise  Zurückzahlung
stattgefunden  hat  —  diese  Papiere  werden  in  RM  für  1  Stück  notiert.
Der  Verkäufer  übergibt  dem  Käufer  Stücke  mit  laufenden  Kupons  und
erhält  dafür  bei  in  l  ä  nd  i  s  ch  e  n,  auf  R  e  i  ch  sm  ar  k  oder  GoldmarkZ
lautenden  und  bei  einigen  ausländischen  Effekten  (soweit  diese  laut  Kurszettel ­
  mit  Zinsberechnung  gehandelt  werden),  nach  dem  Zinsfuß,  mit  dem
das  Wertpapier  zu  verzinsen  ist,  laufende  S  t  ü  ck  z  i  n  s  e  n,  d.  h.  er
bekommt  Zinsen  für  die  Zeit  vom  Fälligkeitstage  des  letzten  eingelösten
Kupons  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  das  Geschäft  abgeschlossen  ist.  Bei  Divid
  e  n  d  e  n  p  a  P  i  e  r  c  n  findet  Stückzinsenberechnung  nicht  statt.
2.  Für  seine  Bemühungen  berechnet  der  Bankier  eine  Provision.  Sie
ist  bei  den  einzelnen  Effektengattungen  verschieden  hoch:  bei  inländischen
festverzinslichen  Wertpapieren  meist  1 l i °l ol  bei  anderen  Werten:  0,4  °/ 0
vom  ausmachenden  Betrage  (Kurswert  plus  etwaigen  Stückzinsen),  mindestens ­
  aber  1  RM.  Hierzu  tritt  eine  Abwicklungsgebühr,  die  (mit
Grenzen  nach  oben)  bei  festverzinslichen  Werten  für  jede  angefangenen
10  000  RM  Nennwert  1  NM,  bei  Dividendenpapieren  für  jede  angefangene ­
  1000  RM  Nennwert  1  RM  beträgt.
3.  Der  Makler,  der  das  Geschäft  an  der  Börse  zwischen  den  einzelnen
Banken  und  Bankiers  vermittelt,  erhält  dafür  von  beiden  Parteien  eine
Vermittlungsgebühr,  Courtage  genannt.  Sie  ist  verschieden  hoch  für  die
einzelnen  Wertpapiergattungen  und  wird  teils  vom  ausmachenden,  teils
vom  Nennbeträge  gerechnet.
4.  B  ö  r  s  e  n  u  m  s  a  tz  st  e  u  e  r.  Steuerpflichtig  ist  jeder  Umsatz.  Hierbei
werden  unterschieden:  1.  Händlergeschäfte:  sämtliche  Vertragsteilnchmer
  sind  Händler,  2.  Kundengeschäfte:  nur  der  eine  Vertragsteil ­
  ist  inländischer  Händler  (Geschäfte  zwischen  Kunde  und  Bank),
3.  Privatgeschäfte:  Geschäfte  zwischen  Nichtbankiers.  Die  Abgabe
wird  im  Wege  des  Abrechnungsverfahrens  entrichtet.
Die  B  ö  r  s  e  n  u  m  s  a  tz  st  e  u  er  für  Anschaffungsgeschäfte  beträgt  für
inländische  Bankkunden:  bei  Geschäften  in  Anleihen  des  Reiches,  der
Länder  usw.  0,04%,  bei  Obligationen  inländischer  Grundkredit-  und
&amp;gt;1  Als  auf  G  o  l  d  m  a  r  k  lautende  Wertpapiere  gelten  Wertpapiere,  bei  denen
die  Goldmark  auf  eine  Gewichtseinheit  des  Feingoldes  oder  auf  eine  ausländischeWährung
  zurückgeführt  ist.  1  GM  entspricht  V2790  kg  Feingold.
        <pb n="326" />
        Hypothekenbanken,  Siedlungsgesellschaften  usw.  0,06  %,  bei  den  übrigen
Schuld-  und  Rentenverschreibungen  0,10  %,  bei  Aktien,  Genußscheinen
und  Bezugsrechten  0,15  %.  Außerdem  wird  seitens  der  Bank  dem  Kunden
die  halbe  Händlersteuer  für  die  Ausführung  des  Geschäfts  an  der  Börse
(bie  zweite  Hälfte  trägt  der  andere  Vertragsteil)  in  Rechnung  gestellt.  Die
Händlersteuer  beträgt  die  Hälfte  der  Umsatzsteuer  für  Kunden,  die  halbe
Händlersteuer  also  1 U  der  Umsatzsteuer.
5.  Muß  sich  der  Bankier  die  Wertpapiere  von  einem  anderen  Orte  kommen ­
  lassen,  oder  muß  er  sie  an  einem  anderen  Platze  verkaufen,  so  werden
dem.  Kunden  diese  Sendungsspesen  sPorto  und  Wertversicherung)  belastet,
ebenso  die  verauslagten  Telegramm-  oder  Telephongebühren  für  Erteilung
des  Auftrages  an  einen  anderen  Börsenplatz  und  für  die  telegraphische
Meldung  der  Ausführung  des  Auftrages.  In  der  Regel  wird  hierfür  ein
Pauschalsatz  in  Anrechnung  gebracht.
Die  Wert-  (Valoren-)  Versicherung  von  Geld-  und  Wertpapiersendungen  bewirken ­
  Banken  und  Bankiers  meist  durch  eine  Versicherungsgesellschaft,  da  diese,
bei  gleichen  Garantien,  geringere  Gebühren  als  die  Post  berechnet.  Senden
sie  z.  B.  50  000  RM  Effekten,  so  versichern  sie  bei  einer  Transportversicherungsgesellschaft ­
  den  vollen  Betrag,  bei  der  Post  nur  „Wert:  500  RM".  Sie  zahlen
hierfür  innerhalb  Deutschlands  in  der  1.  Klasse  0.10,  in  der  2.  Klasse  0.15  pro
Mille,  von  Deutschland  nach  anderen  Ländern,  je  nach  Entfernung  und  Klasse,
0.25  bis  4  pro  Mille.  Die  1.  Klasse  gilt  für  Effekten,  die  2.  Klasse  für  Bargeld,
Sorten,  Zinsscheine  usw.  Für  Wechsel  und  Verrechnungsschecks  innerhalb
Deutschlands  ist  nur  ein  Drittel,  im  Verkehr  mit  dem  Ausland  nur  die  Hälfte
der  für  die  1.  Klasse  geltenden  Prämien  zu  zahlen.
Beim  Verkauf  von  Effekten  erhält  der  Verkäufer  den  Börsenpreis
und  Stückzinsen,  soweit  solche  usancemäßig  berechnet  werden.  Zu  zahlen
hat  er  Provision,  Courtage,  Börsenstempel,  Umsatzsteuer,  Porti  usw.
Der  neben  dem  Betrage  der  Rechnung  stehende  Vermerk  „Wert"  soder
auch  „val.  per"  —  Valuta  per)  bezeichnet  den  Tag,  von  dem  ab  der  Betrag
im  Kontokorrent  verzinst  wird.  An  der  Berliner  Börse  verkaufte
Effekten  werden  Wert  zweiten  Werktag  nach  Ausführung,  falls  Stücke  im
Depot  liegen,  sonst  Wert  zweiten  Werktag  nach  Lieferung  der  Stücke  gutgeschrieben. ­
  Der  Käufer  wird  Wert  zweiten  Werktag  nach  Ausführung
belastet.

312
        <pb n="327" />
        ■
Beispiel  1.  Breslau,  den  16.  August  193  .
Herrn  ,  hier.
Wir  überlassen  Ihnen  in  Ausführung  Ihres  Auftrages  am  15.  d.  M.
RM  1000.—  6"/o  Mix  &amp;amp;  Genest  Goldobligationen  A/O.
jn  98&amp;lt;»/ 0  RM  980.—
Zinsen  135  Tage  6  o/ 0  22.50
RM  1002.50
3/ 4 °/oo  Maklergebühr  RM  0.75
Börsen-Stempel  (0,025  °| 0 )  .  ...  „  —.25
BörsenUmsatz-Steuer  (0,10%)  .  .  .  „  1.—
1 U  %  Provision  und  Abwicklungsgebühr  „  3.50
Depesche  „  1-—  6.50
Wert  17.  er  RM  1009.—
zu  Lasten  Ihres  Kontos.
Stücke  schreiben  wir  Ihrem  Depot-Konto  zu.
Beispiel  n.  Breslau,  den  23.  Juli  193  .
Herrn  ,  Brieg.
Wir  übernehmen  von  Ihnen  in  Ausführung  Ihres  Auftrages  am  23.  d.  M.
RM  2000.—  Dresdner  Bank-Aktien
zu  93%%  RM  1877.50
1  %o  Maklergebühr  RM  1.90
Börsen-Stempel  (0,04  %)  ....  „  —.80
Börsen-Umsatz-Steuer  (0,15  %).  .  .  „  2.90
4°/oo  Provision  und  Abwicklungsgebühr  „  9.50
Spesen  „  2.—  „  17.10
Wert  25.  er  RM  1860.40
wie  vor  zu  Gunsten  Ihres  Kontos.
Stücke  zu  Lasten  Ihres  Depot-Kontos.
ö.  Effektenansbewahrung  r )

a)  Offene  Depots
Sind  die  Wertpapiere  angeschafft,  so  ist  die  nächste  Frage  des  Eigentümers,
  wo  sie  aufbewahren?  In  der  eigenen  Wohnung?  Davon  ist  selbst
Schrifttum:  W.  Kiesow,  Der  stückelose  Wertpapierverkehr.  Leipzig
1928.  W.  Kühnel,  Der  stückelose  Effektenverkehr.  Breslauer  Dissertation.
318
        <pb n="328" />
        dann,  wenn  Schutzvorrichtungen  vorhanden  sind,  abzuraten,  einmal  deswegen, ­
  weil  doch  das  Risiko  eines  Verlustes  durch  Diebstahl  oder  Feuer
bestehen  bleibt,  dann  aber  auch  wegen  der  Gefahr,  Veröffentlichungen  über
Verlosungen,  Konversionen,  Geltendmachung  von  Bezugsrechten  usw.  zu
übersehen  und  dadurch  Verluste  zu  erleiden.
Werden  die  Wertpapiere  als  offenes  Depot  einer  soliden  Bank
oder  einem  vertrauenswürdigen  Bankier  übergeben,  so  ist  mit  der  Verwahrung ­
  gleichzeitig  eine  Verwaltung  verknüpft.  Zum  Schutze  des  Publikums ­
  ist  das  „Gesetz  vom  5.  Juli  1896,  betreffend  die  Pflichten  der  Kaufleute ­
  bei  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere",  kurzweg  Depot-Gesetz
genannt,  erlassen  worden.  Seinen  Zweck,  die  dem  Hinterleger  offener
Depots  drohenden  Gefahren  zu  verhüten,  hat  es  nicht  erreicht.  Trotz
Androhung  hoher  Strafen  sind  bis  in  die  letzte  Zeit  hinein  zahlreiche
Bankkunden  durch  Veruntreuung  ihrer  Depots  schwer  geschädigt  worden.
Die  Bankiers,  die  sich  Kundendepots  angeeignet  (wie  sie  sagten  „geborgt")
hatten,  taten  es  zunächst  nur,  uni  vorübergehende  Zahlungsschwierigkeiten
zu  beseitigen.  Wenn  dies  geschehen  sei,  wollten  sie  die  verpfändeten  Kundendepots ­
  wieder  auslösen.  Als  aber  die  erwartete  Kurssteigerung  ihrer  eigenen ­
  Bestände  nicht  eintrat,  die  Kurse  im  Gegenteil  fielen,  eigneten  sie  sich
weitere  Depots  an  x ).
Am  1.  Mai  1937  ist  ein  neues  Depotgesetz,  „Gesetz  über  die  Verwahrung
und  Anschaffung  von  Wertpapieren  vom  4.  Februar  1937",  in  Kraft  getreten. ­
  Es  bezweckt  die  Verstärkung  des  Kundenschutzes  und
die  Ermöglichung  eines  geordneten  und  beweglichen
Wertpapierhandels,  der  mit  den  neuzeitlichen  Forderungen  der
Verwahrer  (Kreditinstitute)  im  Einklang  steht.
1927.  B.  L  e  m  a  i  t  r  e  ,  Der  Effektenlieferungsverkehr  und  das  Effekten-Giro-Depot.
  Stuttgart  1926.  I.  R  i  e  ß  e  r,  Das  Bankdepotgesetz  vom  5.  Juli  1896.
5.  Aufl.  Berlin  1928.  Georg  Opitz,  Das  Gesetz  über  die  Verwahrung  und  Anschaffung ­
  von  Wertpapieren  sDcpotgesetz).  Berlin  1937.  Quassowski  und
Schröder,  Bankdepotgesetz.  Berlin  1937.
i)  Über  Depotrevisionen  durch  den  Verein  für  Depotprüfung ­
  s.  S.162.  Die  hinter  der  Depotprüfung  stehende  Autorität  des  Reichskommissars
  für  das  Bankwesen  hat  wesentlich  dazu  beigetragen,  die  zur  Sicherstellung ­
  des  Depots  gegebenen  Anordnungen  des  Depotvereins  durchzusetzen
und  Verfehlungen  auf  depotrechtlichem  Gebiet  zu  verhüten.

314
        <pb n="329" />
        315

Verwahrer  im  Sinne  des  neuen  Gesetzes  ist  jeder  Kaufmann  —  im
Gegensatz  zum  alten  Gesetz  auch  der  Minderkaufmann  —,  dem  im
Betrieb  seines  Handelsgewcrbes  Wertpapiere  unverschlossen  anvertraut
werden.
Die  Vorschriften  iiber  die  V  e  r  p  f  ä  n  d  u  n  g  von  Depotwcrtpapieren  sind
verschärft  worden.  Der  eigentliche  Typ  der  Verwahrung  von  Wertpapieren
ist  wie  bisher  die  Sonderverwahrung,  d.  h.  der  Verwahrer  ist
verpflichtet,  fremde  Wertpapiere  gesondert  von  seinen  eigenen  und  von
denen  anderer  Hinterleger  zu  verwahren  und  den  Hinterleger  der  Wertpapiere ­
  an  ihnen  äußerlich  zu  kennzeichnen.  Die  Sammelverwahrung ­
  wird,  im  Gegensatz  zum  bisherigen  Depotrecht,  gesetzlich  geregelt.  Da
durch  Einlieferung  von  Wertpapieren  in  ein  S  a  m  m  e  l  d  e  p  o  t  der  Hinterleger ­
  naturgemäß  das  Eigentum  an  seinen  Wertpapieren  verliert  und  statt
dessen  Miteigentum  am  Sammelbestaud  erwirbt,  ist  nach  dem  Gesetz  vom
1.  Mai  1937  die  Bank  nicht  mehr  berechtigt,  ohne  ausdrückliche  und  für
den  Einzelfall  erteilte  schriftliche  Einwilligung  die  Wertpapiere  im  Sammeldepot ­
  zu  verwahren.  Die  Ermächtigung  muß  für  jedes  einzelne
Verwahrungsgeschäft  erteilt  werden,  darf  also  nicht  ein  für  alle  Male  auf
Grund  der  Geschäftsbedingungen  gegeben  sein.
Eine  besondere  Regelung  ist  für  die  D  r  i  t  t  v  e  r  w  a  h  r  u  n  g  erfolgt,  die
hauptsächlich  dann  in  Frage  kommt,  wenn  einer  Bank  in  der  Provinz  Wertpapiere ­
  übergeben  werden  und  die  Wertpapiere  an  einem  Börsenplatz,  an
dem  der  Drittverwahrer  seine  Niederlassung  hat,  gehandelt  werden  sollen.
Für  ein  Verschulden  des  Drittverwahrers  haftet  seinem  Depotkunden  wie
für  eigenes  Verschulden  der  Zwischenverwahrer;  so  heißt  der
Bankier,  der  die  Wertpapiere  nicht  selbst  aufbewahrt,  sondern  von  einem
anderen  Verwahrer  (dem  Drittverwahrer)  aufbewahren  läßt.
Im  Falle  der  Drittverwahrung  ist  die  bisherige  Fremdanzeigepflicht ­
  nur  noch  für  den  Zwischenverwahrer  bestehen  geblieben,  der  nicht
selbst  Bank-  oder  Sparkassengeschäfte  betreibt.  Im  Verkehr  von  Bank  zu
Bank  ist  an  die  Stelle  der  Fremdanzeigepflicht  die  F  r  e  m  d  v  e  r  m  u  t  u  n  g
getreten,  d.  h.  für  den  Zentralbankier  gelten  alle  Wertpapiere  oder  Sammeldepotanteile,
  die  ihm  vom  Lokalbankier  anvertraut  werden,  als  Werte
der  Depotknndschaft  des  Lokalbankiers.  Das  bedeutet  eine  erhebliche  Verbesserung ­
  des  Kunden  schütz  es.
        <pb n="330" />
        An  die  Stelle  der  bisherigen  Depots  A  und  B  (pfändbares  und  pfandfreies ­
  Depot)  treten  nunmehr  die  Depots  A  bis  D,  denen  bankseitig  zur
besseren  Unterscheidung  Namen  gegeben  sind:
Depots.  (E  i  g  e  n  d  e  P  o  t):  Inhalt  nach  §  12  Abs.  4  und  13  des  Gesetzes, ­
  d.  h.  Verpfändung  für  alle  Verbindlichkeiten  des  Vertvahrers  ohne
Rücksicht  auf  die  Höhe  des  dem  Kunden  eingeräumten  Kredits  (unbeschränkte
Verpfändung),  Ermächtigung  zur  Verfügung  über  das  Eigentum.
Depot  B  (Anderdepot):  Inhalt  nach  §  3  des  Gesetzes,  d.  h.  Aufbewahrung ­
  durch  Dritte  ohne  Verpfändungsmöglichkeit.
Depot  6  (Pfanddepot):  Inhalt  nach  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes,
d.  h.  Verpfändung  bis  zur  Höhe  der  allen  Hinterlegern  eines  Verwahrers
gewährten  Kredite  (gewöhnliche  oder  übliche  Verpfändung).
Depot  O  (Sonderpfanddepot):  Inhalt  nach  §  12  Abs.  3  des
Gesetzes,  d.  h.  Verpfändung  nur  bis  zur  Höhe  des  einzelnen  Kredits  an
den  Hinterleger  (beschränkte  Verpfändung).
Seitens  der  Banken  werden  ihren  Kunden  Ermächtigungserklärungen
vorgelegt,  in  denen  eindeutig  auf  den  Umfang  der  Vollmachten  hingewiesen
wird,  die  mit  der  Unterschrift  erteilt  werden.
Im  Anschasfungsgeschäft  wird  die  Übersendung  von
Stückverzeichnissen  dem  Kommissionär  zur  Pflicht  gemacht.  Die
Übersendung  des  Stückverzeichnisses  kann  aber  ausgesetzt  werden,  solange
der  Depotkunde  schuldet  und  ihm  nicht  Stundung  gewährt  ist.  Der  Kommissionär ­
  ist  in  diesem  Falle  aber  verpflichtet,  dem  Kommittenten  mitzuteilen, ­
  daß  und  weshalb  er  die  Übersendung  des  Stückeverzeichnisses  aussetzen ­
  werde.
Auf  der  Grenze  des  Depotgeschäftes  liegt  die  Form  der  Verwahrung,
die  das  neue  Depotgesetz  (§  16)  die  „unregelmäßige  Verwahrung" ­
  nennt.  Es  handelt  sich  um  das  bisherige  S  t  ü  ck  e  k  o  n  t  o,  das  im
Interesse  des  Kunden  nicht  mehr  feinen  mißverständlichen  Namen  trägt,
sondern  Wertpapierrechnung  heißt.  Der  Kunde  überträgt  das
Eigentum  an  den  von  ihm  erworbenen  Wertpapieren  auf  den  Bankier  und
hat  nur  den  schuldrechtlichen  Anspruch  auf  Rückgewährung  von  Wertpapieren ­
  derselben  Art.  Im  Konkurs  hat  der  Kunde  kein  Aussonderungsrecht. ­
  Beim  Unterschreiben  der  Abrede,  daß  es  sich  nicht  um  ein  Depot,
sondern  um  eine  Wertpapierrechnung  handelt,  soll  dem  Kunden  klar  zum
Bewußtsein  kommen,  daß  er  das  Eigentum  an  seinen  Wertpapieren  verliert.

316
        <pb n="331" />
        317

Die  Vorschriften  über  Buchung  der  Depots  sind  wesentlich  erweitert, ­
  so  daß  der  Depotprüfer  aus  dem  Depotbuch  ohne  weiteres  ersieht,  ob
z.  B.  eine  Weiterverpfändung  erfolgt  ist.
Durch  die  Sammelverwahrung  und  die  stücke  lose  Liefe ­
  r  u  n  g  hat  der  Verkehr  in  Effekten  eine  völlige  Umgestaltung  erfahren.
Während  früher  nur  für  eine  kleine  Anzahl  von  Gattungen  und  nur  für
die  eigenen  Wertpapiere  der  Banken  beim  Berliner  Kassenverein  ein
Sammeldepot  bestand,  ist  diese  Einrichtung  seit  mehreren  Jahren  auf
eine  große  Zahl  Effektengattungen  (Ende  1936  waren  es  1339),  vor  allem
auch  auf  die  Effekten  der  Kunden,  ausgedehnt  worden.  Alle  Verwaltungshandlungen ­
  werden  von  der  Verwahrungsstelle,  der  Effektengirobank,
ausgeführt.  Infolge  der  st  ü  ck  e  l  o  s  e  n  Lieferung  (Umschreibung)  fallen  eine
Anzahl  Arbeitsleistungen,  die  mit  der  Lieferung  der  Effekten  in  natura
verknüpft  waren  (Nummernverzeichnisse,  Buchungen,  Prüfungen  der  Wertpapiere ­
  auf  Lieferbarkeit),  fort.
Das  S  a  m  m  e  l  d  e  p  o  t  ist  neben  dem  Streifbanddepot  —  so  genannt,
weil  die  Wertpapiere  für  jeden  Kunden  mit  einem  Streifband  umschlossen
sind  —  als  gleichwertige  Verwahrungsart  zugelassen.  Bei  Einlieferung  von
Wertpapieren  ins  Depot  genügt  eine  generelle  Ermächtigung  des  Kunden,
sie  in  Sammeldepot  zu  nehmen.  Bei  Ankauf  von  Wertpapieren  bedarf
es  keiner  Ermächtigung  des  Kunden,  da  die  Sammeldepotgutschrift  das
Eigentum  der  gekauften  Wertpapiere  am  schnellsten  auf  den  Kunden  zu
übertragen  vermag.
Auch  durch  Vereinigung  im  Sammeldepot  der  10  Effektengirobanken
—  jetzt  Wertpapiersammelbanken  genannt  —  verbleibt  das  Eigentum  an
den  Wertpapieren  dem  Kunden,  wenn  auch  nicht,  wie  bisher,  als  Sondereigentum ­
  an  den  einzelnen  Stücken  selbst,  sondern  als  Miteigentum
an  der  Gesamtheit  der  im  Sammeldepot  vereinigten  Wertpapiere  ein  und
derselben  Gattung  zu  dem  Bruchteil,  der  dem  Effektenbestande  des  Kunden
im  Verhältnis  zur  Gesamtheit  entspricht.  Für  die  Erfüllung  der  der  Wertpapiersammelbank ­
  aus  dem  Verwahrungsverhältnis  obliegenden  Pflichten
stehen  die  Banken  ihren  Kunden  gegenüber  ein.  Auch  die  übrigen  die  Wertpapiere ­
  betreffenden  Rechte  der  Kundschaft,  z.  B.  hinsichtlich  des  Dividenden,
bezuges,  der  Ausübung  von  Bezugsrechten,  der  Vertretung  der  Aktien  in
der  Generalversammlung,  der  Verpfändbarkeit  der  Werte  usw.,  bleiben
bestehen.
        <pb n="332" />
        Für  alle  Wertpapiere,  die  nicht  den  deutschen  Stempel,  oder  die  einen  ausländischen ­
  Stempel  tragen,  für  die  nicht  vollgezahlten  Versicherungsaktien  und
für  alle  verlosbaren  Wertpapiere  verbleibt  es  bei  dem  bisherigen  Zustand.
Der  Effekten-Giro-Verkehr  hat  sich  sehr  rasch  eingebürgert.  Im  Jahre
1936  erfolgten  beim  Berliner  Kassen-Verein  1  376  600  Buchungen.  Wesentlich ­
  gefördert  wurde  dieser  Verkehr  dadurch,  daß  die  in  Berlin,  Breslau,
Dresden,  Essen,  Frankfurt  a.  M.,  Hamburg,  Köln,  Leipzig,  München  und
Stuttgart  errichteten  Effektengirobanken  sich  zu  einer  „Arbeitsgemeinschaft
Deutscher  Effektengirobanken"  zusammengeschlossen  und  damit  ein  verzweigtes ­
  F  e  r  n  g  i  r  o  netz  geschaffen  haben.  Daher  können  auch  Lieferungen
von  einem  Börsenplatz  zum  anderen  stückelos  ausgeführt,  Kosten  und  Arbeit,
die  die  Versendung  der  Effekten  erfordern,  gespart  werden.  Im  Jahre  1936
erfolgten  bei  den  10  Effektengirobanken  im  Verkehr  untereinander  248  200
Buchungen  im  Betrage  von  1,45  Milliarden  RM.
Technischer  Ausbau  des  Effekten-Giro-Verkehrs:
Die  Dividendenscheine  werden  an  die  von  den  Mitgliedern  bezeichneten ­
  Zahlstellen  gesandt,  und  der  Gegenwert  wird  den  anweisenden
Firmen  auf  Girokonto  gutgeschrieben.
Die  zur  Ausübung  von  Bezugsrechten  js.  S.  326f.)  erforderlichen ­
  Bezugsrechts-Beträge  werden,  ohne  daß  die  Mäntel  herausgenommen
zu  werden  brauchen,  auf  einem  Konto  „Bczugsstelle"  verbucht;  der  Handelt ­
  n  Bezugsrechten  erfolgt  im  Wege  der  buchmäßigen  Übertragung.
Für  den  Verkehr  in  bezogenen,  aber  noch  nicht  erschienenen ­
  jungen  Aktien  wurde  das  sog.  „Iungschein"°Verfahren
eingeführt:  Wenn  sich  die  Gesellschaft  verpflichtet  hat,  ihre  jungen  Aktien,
für  Rechnung  des  Emissionshauses,  der  Effekten-Giro-Bank  zu  liefern,  so
eröffnet  diese  dem  Emissionshause  ein  Jungscheinkonto  und  schreibt  ihm
darauf  den  Nennbetrag  des  Jungscheins  gut.  Das  Emissionshaus  überweist ­
  nun  den  Mitgliedern  des  Effekten-Giro-Depots  die  ihnen  zustehenden ­
  Beträge.
Die  Anmeldung  von  Aktien  zur  Hauptversammlung
ist  insofern  wesentlich  vereinfacht,  als  die  Wertpapiersammelbank  entweder
selbst  Hinterlegungsstelle  der  betreffenden  Gesellschaft  ist  oder  ihre  Depotscheine ­
  an  Stelle  der  Aktien  hinterlegt  werden  können.
Die  Gebühren  der  Aufbewahrung  und  Verwaltung  von  Wertpapieren
in  offenen  Depots  beträgt  im  allgemeinen  1  °/ 00  vom  Kurswert  fürs  Jahr,

318
        <pb n="333" />
        310

mindestens  aber  0,30  RM  für  eine  Effektengattung  und  3  RM  für  ein
Gesamtdepot.
Die  Deutsche  Neichsbank  —  offene  Depots  werden  nur  bei  der
Reichshauptbauk  in  Berlin  verwahrt  —  hatte  am  1.  Januar  1937  60  966
o  f  f  e  n  e  D  e  P  o  t  s,  die  in  3630  verschiedenen  Effektengattungen  angelegt  waren,
und  239  Mündel-Depots^).  Andere  Banken  veröffentlichen  keine  diesbezüglichen ­
  Ziffern.

b)  Verschlösse  neDepots
Wird  vom  Verwahrer  keine  Verwaltungstätigkeit  gefordert,  sondern
nur  sichere  Aufbewahrung,  so  wird  das  Depot  verschlossen  übergeben.
Verschlossene  Depots  unterliegen  nicht  den  Bestimmungen  des  Depotgesetzes. ­
  Dagegen  haftet  der  Aufbewahrer,  ebenso  wie  bei  den  offenen
Depots,  für  jeden  Schaden,  der  durch  nicht  sorgfältige  Verwaltung  oder
durch  Veruntreuungen  seitens  sejner  Angestellten  dem  Hinterleger  erwächst. ­
  Keine  Haftung  dagegen  wird  von  den  Banken,  der  Neichsbank
inbegriffen,  übernominen,  wenn  das  Depot  durch  einen  unabwendbaren,
außer  ihrem  Verschulden  gelegenen  Zufall  (force  majeure),  z.  B.  durch
ein  Naturereignis,  vernichtet  oder  beschädigt  werden  sollte.
Wer  Sorge  hat,  durch  Depotunterschlagungen  ungetreuer  Bankiers  oder
Bankdirektoren  um  sein  Vermögen  gebracht  zu  werden,  oder  wer  Beraubungen ­
  der  Banktresors  durch  Außenstehende  befürchtet,  der  mag  die
Kuponsbogen  als  offenes  und  die  Mäntel  als  verschlossenes  Depot  sin  versiegeltem ­
  Paket)  bei  verschiedenen  Banken  an  verschiedenen  Orten  hinterlegen. ­
  Der  Kuponbogen  ohne  den  Mantel  ist  ebensowenig  verkäuflich,  wie
der  Mantel  ohne  den  Kuponbogen.
Die  Gebühren  für  Aufbewahrung  verschlossener  Depots  sind  bei
den  einzelnen  Kreditinstituten  verschieden  hoch.  Die  Banken  nehmen,
Z  Wertpapiere,  die  als  Bestandteile  von  Mündelvermögen  der  Aufsicht  des
Vormundschaftsgcrichts  unterliegen  (§  1814  des  BGB.),  werden  bei  sämtlichen
Reichsbankhauptstcllen  und  Reichsbankstellcn  sowie  bei  den  mit  mehreren  Beamten ­
  besetzten  Reichsbanknebenstellen  zur  Verwahrung  angenommen,  sofern
jene  ohne  Zins-  oder  Gewinnanteilscheine,  aber  m  i  t  den  Crncuerungsscheinen
(Anweisungen,  Talons)  eingeliefert  werden.  Desgleichen  ist  die  Annahme  von
Papieren  als  Mündeldepots  zulässig  in  den  Fällen,  in  denen  die  Inhaber  der
elterlichen  Gewalt  (Vater  oder  Mutter)  auf  Grund  der  §8  1667,  1686  BGB.
Zur  Hinterlegung  von  Papieren  nach  8  1814  BGB.  angewiesen  sind.
        <pb n="334" />
        320

laut  Beschluß  der  Berliner  Stempelvereinigung,  von  dem  Inhalt  der  verschlossenen
  Einlagen  und  den  Rechten  darauf  keine  Kenntnis.  Sie  werden
sich  der  Sicherung  und  Bewachung  der  verschlossenen  Einlagen  mit  der  im
Verkehr  erforderlichen  Sorgfalt  widmen,  haften  jedoch  hierfür  nur  bis  zu
5000  RM  aus  jedem  Verwahrungsvertrag  und  nicht  über  den  tatsächlichen
unmittelbaren  Schaden  zur  Zeit  des  Verlustes  hinaus.
&amp;lt;0  SafesZ
Großer  Beliebtheit  erfreuen  sich  die  Safes.  Es  sind  dies  numerierte
Fächer  in  den  Schränken  der  Stahlkammern  der  Bank,  die  gegen  eine  Gebühr, ­
  die  je  nach  Größe  und  Lage  des  Faches  zwischen  3  und  60  RM  jährlich ­
  beträgt,  vermietet  werden  und  unter  dem  Verschluß  des  Mieters  und
dem  Mitverschluß  der  Bank  stehen.  Da  die  Bank  bei  der  jedesmaligen  Öffnung ­
  des  Faches  mitzuwirken  hat  —  nur  der  im  Safe  befindliche  Blechkasten ­
  steht  unter  dem  Alleinverschluß  des  Mieters  —,  und  da  weiter  der
Zutritt  nur  nach  Nennung  des  zwischen  der  Bank  und  dem  Mieter  des  Safe
vereinbarten  Losungswortes  (Paßwortes)  gestattet  ist,  so  bieten  diese
in  der  Regel  dauernd  —  bei  Depositenkassen  ist  dies  oft  nicht  der  Fall;  daher ­
  war  die  Beraubung  des  Tresors  einer  Berliner  Depositenkasse  der  Disconto-Gesellschaft
  möglich  —  unter  Bewachung  stehenden  Safes  große
Sicherheit  gegen  Veruntreuungen  und  D  i  e  b  st  a  h  I.  Aber  auch  gegen
Feuersgefahr  gewähren  die  massiven  Tresoranlagen  guten  Schutz *  2 ).
Sie  eignen  sich  jedoch  mehr  zur  Aufbewahrung  von  Dokumenten  (Hypotheken,
  Policen)  und  Schmuckgegenständen,  als  von  Effekten,  da  für  diese,
wenn  sie  im  Safe  ruhen,  der  Bankier  eine  Verwaltung  (siehe  S.  323  ff.)
nicht  ausüben  kann.  Zur  Abtrennung  von  Kupons  usw.  stehen  den  Mietern
verschließbare  Zellen  zur  Verfügung,  in  denen  Schere,  Schreibmaterial
usw.  vorhanden  ist.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Mieters  richten  sich  nach
den  von  dem  Vermieter  für  diesen  Zweck  getroffenen  Bestimmungen.
Wer  einem  anderen  das  Recht  zum  Eintritt  in  den  Tresor  an  seiner
1)  Schrifttum:  K.  Gumbel,  Der  Stahlkammerfachvertrag  der  deutschen ­
  Banken.  Berlin  1908.
2 )  Die  Banken  haften  nur  bis  zur  Höhe  der  üOOfachen  Jahresmiete,  iui
Höchstfälle  bis  zu  20  000  RM  für  jedes  Fach  und  nicht  über  den  tatsächlichen
unmittelbaren  Schaden  zur  Zeit  des  Verlustes  hinaus.  Es  bleibt  dem  Mieter
überlassen,  das  Risiko  durch  eine  Versicherung  zu  decken,  deren  Abschluß  die  Bank
zu  vermitteln  bereit  ist.
        <pb n="335" />
        21  Gebabö  30.  A.

321

Statt  verschaffen  und  ihm  die  Verfügung  über  das  gemietete  Schrankfach
übertragen  will,  hat  ihn  durch  Vollzug  eines  von  der  Bank  gelieferten
Formulares  zu  ermächtigen.  Der  Vollmachtgeber  erhält  dann  fkostenfreif
für  den  Bevollmächtigten  eine  Einlaßkarte,  die  dieser  bei  jedesmaligem
Besuche  vorzeigen  muß.  Jeder  Mieter  oder  dessen  Bevollmächtigter  hat
vor  Eintritt  in  den  Tresor  auf  Verlangen,  zur  Prüfung  der  Identität,  seine
Unterschrift  abzugeben.  Die  Bank  nimmt  von  der  Zurücknahme  der  Vollmacht ­
  nur  Kenntnis,  wenn  sie  ihr  direkt  schriftlich  mitgeteilt  und  die  für
den  Bevollmächtigten  ausgestellte  Einlaßkarte  zurückgegeben  wird.  Die
Vollmacht  wird  als  erloschen  betrachtet,  wenn  der  Bank  der  Tod  des  Vollmachtgebers ­
  bekannt  geworden  ist.
Die  Erteilung  einer  Vollmacht  an  einen  Dritten  ist  auch  sonst  für  den
Verkehr  mit  der  Bank,  insbesondere  für  den  Todesfall  des  Kontoinhabers,
sehr  zu  empfehlen,  da  sie  den  Hinterbliebenen  viele  Kosten  und  Sorgen
erspart.  Sie  kann  nach  folgendem  Schema  erfolgen:

An  die

-  Bank

hier.

Ich  räume  Ihnen  hierdurch  für  mich  und  meine  Erben  das  Recht  ein,  sich
im  Falle  meines  nachgewiesenen  Todes  durch  Aushändigung  der  alsdann  unter
meinem  Namen  im  Depot  ruhenden  Effekten,  sowie  des  auf  meinem  Konto  etwa
erscheinenden  Barguthabens  an

von  jeglicher  Verbindlichkeit  in  Ansehung  des  obigen  Depots  und  Kontos  zu
befreien,  wogegen  ich  mir  bei  meinen  Lebzeiten  freie  Verfügung  über  beide  vorbehalte.
Die  aus  unserem  Kontokorrentverhältnis  herrührenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten ­
  bleiben  dadurch  unberührt.
,  den  198

Unterschritt:
Mehr  oder  weniger  große,  gegen  alle  möglichen  Gefahren  geschützte  und  mit
Alarmsignalen  versehene  Safe-Anlagen  (Stahlkammern,  Panzergewölbe)  besitzen ­
  heute  wohl  alle  größeren  Kreditinstitute.  Der  Pariser  Credit  Lyonnais
schildert  dies  schon  in  seinem  Geschäftsbericht  für  1904:  „Emploi  de  matüriaux
incombustibles  dans  la  construction  de  l'öditice,  soliditd  des  caisses,  abondance
de  l’eau,  poste  de  vingt  pompiers,  absence  de  tout  voisinage  dangereux,  surveiilance
  incessante  exerc^e  jour  et  nuit,  tout  concourt  ä  assurer  la  seruritc  de
ces  Services;  ils  ont  ote  entourds  de  garanties  que  nous  croyons  difficile  de  surpasser
  et  mtae  d’Ogaler.“
        <pb n="336" />
        322

Anhang:  Abhanden  gekommene  Wertpapiere  *)
Der  im  Deutschen  Recht  geltende  Grundsatz,  daß  auch  der  gutgläubige
Erwerber  einer  Sache  nicht  das  Eigentum  an  ihr  erlangt,  wenn  sie  ihrem
wahren  Eigentümer  gestohlen,  wenn  sie  verloren  gegangen  oder  sonstwie
abhanden  gekommen  ist,  erleidet  beim  Verlust  von  Inhaberpapieren
  sSchuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  Inhaberaktien,
Losen  usw.)  eine  Ausnahme:  Wer  gutgläubig  ein  Jnhaberpapier  erwirbt
oder  als  Pfand  nimmt,  das  gegen  den  Willen  des  Inhabers  aus  dessen
tatsächlicher  Verfügungsgewalt  gelangt  ist,  wird  Eigentümer,  erlangt  ein
rechtsgültiges  Pfandrecht  (§§  985,  1006,  1007  BGB.).  Der  gegenwärtige
Besitzer  wird  also  gegen  Ansprüche  des  früheren  Besitzers  geschützt.
Dieser  Grundsatz  gilt  aber  bei  Banken  und  Bankiers  nur  mit  folgender
Einschränkung:  Wird  ein  gestohlenes  usw.  Jnhaberpapier  an  einen  Kaufmann, ­
  der  Bankier-  oder  Geldwechslergeschäfte  betreibt,  veräußert  oder
verpfändet,  so  gilt  (§  367  des  HGB.)  dessen  guter  Glaube  als  ausgeschlossen, ­
  wenn  zur  Zeit  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  der  Verlust
des  Papieres  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  von  dem  aus  der  Urkunde
Verpflichteten  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekanntgemacht  und  seit  dem
Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  nicht  mehr
als  ein  Jahr  verstrichen  war.  Der  gute  Glaube  des  Erwerbes  wird  durch
die  Veröffentlichung  im  Deutschen  Reichsanzeiger  nicht  ausgeschlossen,  wenn
der  Erwerber  die  Veröffentlichung  infolge  besonderer  Umstände  weder
kannte,  noch  kennen  mußte.
Für  Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheine,  die  nicht  später  als  an
dem  nächsten  auf  die  Veräußerung  oder  Verpfändung  folgenden  Einlösungstermin
  fällig  werden,  sowie  für  Banknoten  und  andere  auf  Sicht
zahlbare  unverzinsliche  Jnhaberpapiere  besteht  für  Geldwechsler,  Bankiers
usw.  keine  Verpflichtung,  zu  prüfen,  ob  die  Papiere  als  verloren  gegangen
usw.  gemeldet  sind.  Hierbei  ist  auch  zu  verweisen  auf  die  §§  804  und  805
des  BGB.  sowie  die  §§  228,  2  und  230  des  HGB.
Der  bisherige  Inhaber  eines  verloren  gegangenen  oder  gestohlenen
Jnhaber-Wertpapieres  kann  seine  Rechte  dadurch  wahren,  daß  er  die  be-&amp;gt;)
  Siehe  A.  Hoppenstedt,  Die  Haftbarkeit  des  Bankiers  bei  gestohlenen
Wertpapieren.  Berlin  1900.  Ludwig  Wertheimer,  Abhanden  gekommene ­
  Wertpapiere.  Karten-Auskunftei  des  Bankwesens.  Stuttgart  1920.
        <pb n="337" />
        323

treffenden  Urkunden  im  Wege  des  Aufgebots  für  kraftlos  erklären ­
  läßt  (§  799  BGB.,  §  228  HGB.).  Wahrt  der  gutgläubige  Erwerber ­
  der  Urkunde  im  Aufgebotsverfahren  nicht  seine  Rechte,  so  geht  er
dieser  verlustig.  Er  behält  zwar  das  Wertpapier,  aber  dieses  ist  durch  das
im  Aufgebotsverfahren  fsiehe  §§  946  ff.,  1003—1022  .Zivilprozeßordnung)
ergangene  Ausschlußurteil  wertlos  geworden:  Die  in  dem  Papier  verbrieften ­
  und  an  das  Papier  geknüpften  Rechte  können  nicht  mehr  durch
dessen  Vorlegung  geltend  gemacht  werden.
Sind  Effekten  gestohlen  worden  oder  verloren  gegangen,  so  ist  umgehend ­
  Anzeige  zu  machen:  1.  der  Polizei,  die  die  Banken  und  Bankiers
des  Ortes  benachrichtigt  und  vor  Ankauf  der  betreffenden  Effekten  warnt,
und  2.  der  „Sammelstclle  aufgerufener  Wertpapiere"  (Berlin  W  56,
Oberwall-Str.  3),  die  die  Nummern  der  betreffenden  Effekten  in  die
täglich  erscheinende  Sammelliste  aufgerufener  Wertpapiere  kostenfrei  aufnimmt. ­
  Diese  Zusammenstellung  ist  für  die  Effektenabteilung  der  Banken
sehr  wichtig,  da  sie  die  als  gestohlen,  verloren  gegangen  oder  sonst  abhanden ­
  gekommenen  Effekten  verzeichnet  und  es  somit  für  die  Bank  sich
erübrigt,  die  diesbezüglichen  Anzeigen  im  Reichsanzeiger  zu  sammeln  Z.
Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Jnhaberpapieres  sind
auf  Antrag  des  Eigentümers  die  Polizeibehörden  verpflichtet,  und  zwar
sowohl  die  Behörde  des  Wohnsitzes  des  Eigentümers,  als  auch  die  Behörde,
in  deren  Bezirk  der  Verlust  eingetreten  ist.
7.  Verwaltung  von  Wertpapieren
Mit  der  Aufbewahrung  von  Wertpapieren  ist  in  den  meisten  Fällen
auch  deren  Verwaltung  verknüpft  (Verwaltungsdepots).  Die
Bank  trifft  alle  für  eine  sorgsame  Vermögensverwaltung  erforderlichen
Maßnahmen.  In  Betracht  kommen  insbesondere:
a)  Einlösung  der  Zinsschei  ne  und  Besorgung  neuer  Bogen
Jedem  Wertpapier  ist  im  allgemeinen  ein  Zins-  bzw.  Dividendenschein,
bogen  beigegeben.  Die  Kupons  von  a  u  s  l  ä  n  d  i  s  ch  e  n  Wertpapieren,  die
aus  Gold  lauten,  wurden  früher  in  der  Regel  zu  einem  festen  Kurse  umge-Uber
  das  ursprüngliche  Programm  hinaus  bring!  die  Sammelliste  auch
andere  für  das  Bankgewerbe  wichtige  Nachrichten,  z.  B.  über  Ausübung  von
Bezugsrechten.
        <pb n="338" />
        324

rechnet,  während  die  in  Papier  zahlbaren  Kupons  zum  Notenkurse  eingelöst ­
  wurden.  Heute  werden  zahlreiche  ausländische  Anleihen  nicht  mehr
nach  den  ursprünglichen  Bedingungen  verzinst,  sondern  auf  Grund  besonderer
  Abkommen,  die  zwischen  den  Schuldnern  und  den  Vertretern  der
Gläubiger  abgeschloffen  worden  sind,  z.  B.  die  Türkischen  Anleihen,  die
durch  die  Caisse  Commune  bedienten  Goldanleihen  der  früheren  Österreichisch-Ungarischen
  Monarchie,  die  Rumänischen  Anleihen  u.  a.
Die  Kupons  der  meisten  auf  Mark  lautenden  ausländischen  Vorkriegsanleihen ­
  werden  zu  den  aufgedruckten  Markbeträgen  nicht  eingelöst,  da  von
den  Schuldnern  unsere  neue  Währung  der  alten  nicht  gleichgestellt  wird.
Zugrunde  gelegt  wird  eine  der  anderen  aufgedruckten  Währungen,  deren
Umrechnung  zum  ungefähren  jeweiligen  Devisenkurse  erfolgt.  Die  Zinsscheine ­
  einer  Anzahl  auf  Mark  oder  ausländische  Währung  lautende  Anleihen ­
  werden  zurzeit  überhaupt  nicht  eingelöst.
Dem  Zinsschein  der  festverzinslichen  Werte  entspricht  bei  Aktiengesellschäften
  der  D  i  v  i  d  e  n  d  e  n  s  ch  e  i  n.  Er  dient  zur  Abhebung  des  auf
ein  Jahr  entfallenden  Gewinnanteiles  der  Aktiengesellschaft,  dessen  Höhe
jeweils  von  der  Generalversammlung  festgesetzt  wird.  Der  Dividendenschein ­
  wird  erst  dann  vom  Stück  getrennt,  wenn  er  nach  dem  Beschluß
der  Hauptversammlung  zur  Auszahlung  gelangt,  d.  h.  etwa
3—5  Monate  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  also  nicht,  wie  der  Zinsschein, ­
  an  einem  im  voraus  ein  für  alle  Male  bestimmten  Termin.  Der
HandelausschließlichderDividende  für  das  abgelaufene  Geschäftsjahr ­
  erfolgt  erst  von  dem  2.  Börsentage  ab  nach  der  Generalversammlung, ­
  die  den  Wert  der  Dividende  festsetzt.
Eine  Abschlagsdividende  (31/2%  am  2.  Januars  wird  auf  Deutsche
Reichsbahn-Vorzugs-Aktien  gezahlt,  da  das  Reich  eine  jährliche  Dividende  von
7°/o  garantiert  hat.  Eine  Abschlagsdividende  (am  1.  Oktober)  zu  zahlen,
ist  auch  die  Deutsche  Reichsbank  berechtigt,  die  ihren  Anteilseignern  eine
Mindestdividende  von  8°/ 0  garantiert  hat;  in  den  letzten  Jahren  hat  sie  es  aber
nicht  getan.
Die  Banken  lösen  Zins-  und  Dividendenscheine  in  der  Regel  nur  unter
„Vorbehalt  des  Einganges"  sE.  v.  —  Eingang  vorbehalten)  ein.
Die  Dividendenscheine  der  im  Effekten-Giro-Depot  des  Kassen-Vereins
ruhenden  Aktien  werden  im  Überweisungsverkehr  dem  Hinterleger  gutgeschrieben ­
  und  der  Aktiengesellschaft,  die  sie  einzulösen  hat,  belastet.
        <pb n="339" />
        325

Einige  (Staaten,  die  eine  Kuponsteuer  (Kapitalertragsteuer)  erheben,  befreien ­
  Ausländer  von  dieser  Steuer,  wenn  sie  nachweisen,  daß  sie  einer
fremden  Nation  angehören,  ihren  Wohnsitz  und  Aufenthaltsort  im  Auslande
  haben  und  hierüber  eine  eidesstattliche,  schriftliche  Erklärung,  ein
Affidavit,  abgeben.
Die  Einlösung  der  in  Deutschland  zahlbaren  Dividendenscheine  erfolgt ­
  im  allgemeinen  unter  Abzug  von  10  %  Kapitalertragsteuer,  die  ohne
Rücksicht  auf  die  Nationalität  der  Besitzer  der  Stücke  erhoben,  den  deutschen
Besitzern  aber  auf  die  Einkommensteuer  angerechnet  wird.
Auf  Reichsbankanteile  wird  die  Kapitalertragsteuer  nicht  erhoben  von  Ausländern, ­
  die  eine  eidesstattliche  Erklärung  (Affidavit)  abgeben,  daß  die
Dividendenscheine  ihr  Eigentum  sind,  daß  sie  einen  Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche
nicht  haben  und  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  nicht  besitzen.
Ist  der  letzte  Zins-  oder  Dividendenschein  abgetrennt,  so  wird  gegen
Aushändigung  des  Talons  (Zinsleiste),  der  im  allgemeinen  einen  Teil
des  Kuponsbogens  bildet  (siehe  Beilage  4),  eine  neue  Serie  Kupons  —  im
allgemeinen  wieder  ein  Zinsscheinbogen  mit  20  Zins-  (oder  Dividendenscheinen) ­
  und  einem  Talon  —  ausgeliefert.  Ist  dem  Wertpapier  ein  Talon
nicht  beigegeben,  so  erfolgt  Lieferung  des  neuen  Kuponbogens  gegen
Vorzeigung  des  Stückes  (Mantel  genannt,  weil  er  den  Kuponbogen
einhüllt),  auf  dem  dann  ein  diesbezüglicher  Vermerk  gesetzt  wird.
Die  Verjährungsfrist  der  Zins-  und  Gewinnanteilscheine  beträgt, ­
  wenn  nichts  anderes  angegeben  ist,  4  Jahre.  §  197  des  BGB.  sagt:
,'Jn  4  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  auf  Rückstände  von  Zinsen."
Jedoch  beginnt  (§  801  des  BGB.)  die  Verjährung  erst  mit  dem  Schluß
des  betreffenden  Jahres.
b)  Verlosungskontrolle
Ein  großer  Teil  der  sestverzinslichen  Wertpapiere  unterliegt  einer  Auslosung, ­
  und  zwar  meist  nach  einem  bei  der  Ausgabe  bereits  festgesetzten
Tilgungsplan.  Da  nun  für  Effekten,  die  zur  Rückzahlung  gekündigt
sind,  Zinsen  in  der  Regel  nicht  mehr  bezahlt  werden,  oder  wenn  Kupons
eingelöst  worden  sind,  eine  Kürzung  der  Kapitalsumme  um  den  Betrag  der
nach  dem  Fälligkeitstermin  zahlbar  gewesenen  und  eingelösten  Kupons  statt-
        <pb n="340" />
        finbet 1 ),  so  ist  es  für  den  Besitzer  von  Wertpapieren  unbedingt  erforderlich, ­
  rechtzeitig  selbst  zu  prüfen  oder  von  sachverständiger  Seite  prüfen  zu
lassen,  ob  die  Wertpapiere  gezogen  worden  sind.
Für  die  bei  ihnen  im  offenen  Depot  ruhenden  Effekten  übernehmen
Banken  und  Bankiers  ohne  weiteres  —  in  anderen  Fällen  gegen  geringe
Gebühren  —  diese  Kontrolle,  die  insbesondere  deswegen  sorgfältig  ausgeübt ­
  werden  muß,  weil  in  einigen  Staaten  die  Verjährungsfrist  ausgeloster ­
  Wertpapiere  sehr  kurz  ist,  d.  h.  das  Kapital  verfällt  zugunsten  des
Emittenten,  wenn  die  verlosten  Stücke  nicht  innerhalb  einer  bestimmten
Frist  zur  Einlösung  vorgelegt  werden.
Für  die  eigenen  und  die  im  offenen  Depot  ruhenden  fremden  Effekten
sowie  für  die  Effekten,  die  ihnen  laut  Nummernverzeichnis  zur  ständigen
Verlosungskontrolle  übergeben  sind,  nehmen  Banken  und  Bankiers  nach
jeder  Auslosung  die  Prüfung  vor,  und  zwar  meist  durch  zwei  Beamte:  der
eine  kontrolliert  in  der  Regel  nach  dem  Wertpapier,  der  andere  an  Hand
einer  Kartei;  die  Nummernverzeichnisse  werden  von  zwei  Beamten  geprüft.
c)  Kapitalserhöhung,  Ausübung  des  Bezugsrechts  auf  neue  Aktien
Reicht  das  Kapital  der  Gesellschaft  nicht  aus,  so  beschafft  sie  sich  neues
Betriebskapital.  Dies  kann  geschehen  durch  Inanspruchnahme  von  Bankkredit ­
  oder  durch  Ausgabe  von  Obligationen  oder  durch  Ausgabe  neuer
Aktien.  Die  Durchführung  einer  Kapitalserhöhung  erfolgt  in  der  Regel
unter  Mitwirkung  einer  oder  mehrerer  Banken.
Bei  Erhöhung  des  Grundkapitals  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  haben  die  Aktionäre  ein  gesetzlich  gewährleistetes ­
  Recht  auf  Zuteilung  eines  chrem  bisherigen  Anteil  am
Grundkapital  entsprechenden  Teiles  der  neuen  Aktien  (§  153  Aktiengesetz).
Infolge  der  umständlichen  Technik  des  Verfahrens  (Ausstellung  eines
doppelten  Zeichnungsscheines,  Anmeldung  der  beschlossenen  Erhöhung  sowie ­
  deren  Durchführung  zur  Eintragung  ins  Handelsregister)  wird  praktisch ­
  folgendes  Verfahren  geübt:  Das  Bezugsrecht  der  Aktionäre  wird
durch  Hauptversammlungsbeschluß  ausgeschlossen;  eine  Bank  oder  ein
Bankkonsortium  übernimmt  die  neuen  Aktien  mit  der  Verpflichtung,  sie  den  i)
i)  Nur  einige  Landschaften  und  Bodenkreditinstitute  gewähren  für  das  nicht
rechtzeitig  abgehobene  Kapital  sogenannte  „Depositalzinsen",  die  aber
stets  niedriger  als  die  Stückzinsen  sind.

326
        <pb n="341" />
        327

Aktionären  zu  einem  vereinbarten  Kurse  anzubieten.  Bei  diesem  Modus
hat  es  die  ihr  Kapital  vergrößernde  Gesellschaft  nur  mit  einer  oder  einigen
wenigen  Firmen  zu  tun;  und  es  ist  Garantie  für  Übernahme  des  Gesamtbetrages
  und  Zahlung  zur  vereinbarten  Zeit  gegeben.  Hierfür  ist  von  der
Gesellschaft  an  die  Bank  oder  das  Konsortium  eine  Garantieprovision ­
  (3—5  %)  zu  zahlen.
Die  neuen  Aktien  werden  zu  einem  Kurse  angeboten,  der  unter  dem
Kurse  der  alten  Aktien  liegt.  Der  Aktionär,  der  diese  Aufforderung  „zum
Bezüge"  übersieht,  erleidet  einen  mehr  oder  minder  erheblichen  Schaden  Z.
Betrachten  wir  dies  an  einem  Beispiel:
Eine  Gesellschaft,  deren  Aktienkapital  30  Millionen  RM  beträgt,  bietet  ihren
Aktionären  6  Millionen  RM  neue  Aktien  zum  Kurse  von  130  derart  an,  daß  je
5000  RM  alte  Aktien  zum  Bezüge  von  1000  RM  junger  sneuerj  Aktien  berechtigen. ­
  Die  5000  RM  alte  Aktien,  deren  Kurs,  sagen  wir,  160  °/o  notiert,  und  die
1000  RM  junge  Aktien  kosten  also  8000  +1300  —  9300  RM,  d.  h.  jede  Aktie
besitzt  einen  Wert  von  1550  RM  oder,  in  Prozenten  ausgedrückt,  von  155  °/o.
Da  vorher  der  Kurswert  160  »/„  war,  so  müßte  er  nach  Ausübung  des  Bezugsrechtes ­
  auf  155  °lo  zurückgehen,  falls  die  neuen  Aktien  dieselbe  Dividendenberechtigung ­
  wie  die  alten  haben,  d.  h.  vom  Beginn  des  laufenden  Geschäftsjahres ­
  ab.  Derjenige  Aktionär,  der  von  dem  ihm  zustehenden  Bezugsrechte  keinen
Gebrauch  macht,  würde  also  in  diesem  Falle  5  »/„  am  Kurse  verlieren.
Bei  Dividendenberechtigung  der  jungen  Aktien  für  %  Jahr  unter  Annahme
einer  Dividende  von  8°/o  für  die  altenAktien  würde  sich  folgendeRechnung  ergeben:

RM  5000.—  alte  Aktien  zu  160%
abzüglich  Dividende  für  ein  Vierteljahr  2%
=  158%  =  RM  7900.—
1000.—  junge  Aktien  zu  130%  =  „  1300.—
RM  6000.—  Aktien  =  RM  9200.—

Also  RM  1000.—  Aktien  =  RM  1533,33  =  153,33%.
Dieser  Kurs  ist  vom  Kurs  der  alten  Aktien  unter  Berücksichtigung  der  Dividende ­
  abzuziehen.  Also:  158%  -  )  53,33%  =  4,67%  ist  der  Wert  des  Bezugsrechts.
Die  Bezugsrechte  werden  an  der  Berliner  Börse  dreimal  notiert,  zum  letztenmal ­
  jeweilig  am  2.  Börsentage  vor  Ablauf  des  Bezugsrechts;  am  Tage  vor
Ablauf  versteht  sich  der  Kurs  zum  erstenmal  „ausschließlich  Bezugsrecht".
Der  Aktionär,  der  selbst  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben  will,  entweder
weil  er  seinen  Besitz  in  dem  betreffenden  Papier  durch  Bezug  neuer  Stücke
nicht  vermehren  möchte,  oder  weil  er  kein  Kapital  hat,  sie  zu  beziehen,
r)  Schrifttum:  S.  H.  Sommerfeld,  Die  betriebswirtschaftliche  Theorie
des  Bezugsrechts,  Stuttgart  1930.
        <pb n="342" />
        oder  der  Aktionär,  der  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben  kann,  weil  er  nicht
die  erforderliche  Anzahl  Aktien  besitzt,  wird  sein  Bezugsrecht  an  der  Börse
verkaufen.  Solche  „krumme  Beträge",  die  nicht  ausreichen,  um  das
Bezugsrecht  auf  die  neuen  Aktien  auszuüben,  werden  „Spitzen"  genannt. ­
  —  Durch  Vergrößerung  des  Aktienkapitals  wird,  wenn  der  Gesamtgewinn ­
  der  Unternehmung  nicht  steigt,  der  auf  die  einzelnen  Aktien  entfallende ­
  Anteil  geringer  werden.  Man  spricht  dann  von  einer  „Verwässerung" ­
  des  Kapitals.
Beim  Bezüge  junger  Aktien  auf  Grund  alter  Aktien  ist  die  Einreichung ­
  der  Stücke  (ohne  Kuponbogen)  erforderlich.  Die  alten
Aktien  erhalten,  um  zu  verhüten,  daß  das  Bezugsrecht  auf  dieselben
Aktien  mehrfach  ausgeübt  wird,  einen  diesbezüglichen  Vermerk,  z.  B.  „Bezugsrecht ­
  1938  ausgeübt".
Da  die  Herstellung  der  jungen  Aktien  gewisse  Zeit  erfordert,  werden,  in
der  Regel,  nicht  übertragbare  K  a  s  s  e  n  q  u  i  t  t  u  n  g  e  n  ausgegeben*).  Falls
die  notwendigen  Voraussetzungen  vorliegen,  können  die  neuen  Stücke  auch
im  roten  Effekten-Scheck  verlangt  werden.
Ein  Erzeugnis  der  eigenartigen  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  Kriegsund ­
  Nachkriegszeit  sind  die  Gratisaktien.  Dem  Aktionär,  der  sie  erhält, ­
  wird  damit  nur  scheinbar  eine  unentgeltliche  Zu-Wendung
  gemacht.  Er  liefert  zwar  direkt  keinen  Gegenwert  an  die
Gesellschaft,  aber  der  Betrag  wird  aus  der  ihm  anteilig  gehörenden  Masse
entnommen.  Entweder  stellt  die  Gesellschaft  zu  Lasten  des  Gewinn-  und
Verlustkontos,  also  aus  dem  Reingewinn  eines  Jahres,  die  für  die
neu  geschaffenen  Aktien  erforderlichen  Beträge  zur  Verfügung,  oder  Reserven ­
  werden  unter  teilweiser  oder  gänzlicher  Auslösung  eines  oder  mehrerer ­
  Konten  (z.  B.  Gewinnvortrag  des  letzten  Jahres)  flüssig  gemacht;
also  aus  dem  Vermögen  der  Gesellschaft  —  denn  der  in  Reserve  gestellte ­
  Gewinn  ist  Vermögen  der  Gesellschaft  —  werden  die  sog.  Gratisaktien
  bezahlt,  oder  aus  dem  bilanzmäßigen  Jahres  gewinn.
Für  die  Kapitalbeschaffung  der  Aktiengesellschaft  hat  das  Aktiengesetz
r)  In  der  Kassenquittung  heißt  es  z.  B.:  „Die  Übertragung  dieser  Quittung ­
  und  des  Anspruchs  auf  Lieferung  der  darin  bezeichneten  Wertpapiere  ist
ausgeschlossen.  Die  Quittung  ist  gegen  Auslieferung  der  Wertpapiere  an  uns
zurückzugeben.  Wir  sind  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Legitimation  des
Überbringers  dieser  Quittung  zu  prüfen".

328
        <pb n="343" />
        329

neue  Wege  eröffnet.  Neben  der  bisherigen  Form:  Ausgabe  „junger"
Aktien,  find  zwei  weitere  Finanzierungsmöglichkeiten  vorgesehen:  Die  „bedingte ­
  Kapitalerhöhung"  und  das  „genehmigte  Kapital".
Die  bedingte  Kapitalerhöhung  (§  159ff.  Aktiengesetz)  wird
durch  einen  Beschluß  der  Hauptversammlung  durchgeführt,  wonach  ein
unentziehbares  Umtausch-  oder  Bezugsrecht  auf  die  neuen  Aktien  eingeräumt ­
  wird  zwecks  Umtausches  von  Wandelschuldverschreibungen  (siehe
unten)  oder  zur  Vorbereitung  des  Zusammenschlusses  mehrerer  Unternehmungen. ­
  Der  Nennbetrag  des  bedingten  Kapitals  darf  nicht  höher  sein
als  die  Hälfte  des  zur  Zeit  des  Beschlusses  über  die  bedingte  Kapitalerhöhung ­
  vorhandenen  Grundkapitals.
Da  nach  bisherigem  Recht  die  Durchführung  einer  Kapitalerhöhung  den
Beschluß  der  Hauptversammlung  zur  Voraussetzung  hatte,  war  der  Vorstand ­
  oft  nicht  in  der  Lage,  den  für  die  Emission  günstigsten  Termin  auszunutzen. ­
  Die  „V  o  r  r  a  t  s  a  k  t  i  e"  täusche  Eigenkapital  vor,  das  nicht  vorhanden ­
  sei.  Die  Einführung  des  „g  e  n  e  h  m  i  g  t  e  n  K  a  p  i  t  a  l  s"  (§  169  ff.
Akticngesetz)  schafft  einen  guten  Ersatz  für  die  Vorratsaktie:  Die  Hauptversammlung ­
  kann  mit  einer  Mehrheit  von  */ 4  des  Grundkapitals  den  Vorstand ­
  ermächtigen,  das  Grundkapital  durch  Ausgabe  neuer  Aktien  gegen
Einlagen  zu  erhöhen.  Der  Vorstand  bestimmt  dann  innerhalb  von  5  Jahren
den  Zeitpunkt  für  die  Ausgabe  neuer  Aktien,  nachdem  er  vorher  die  Genehmigung ­
  des  Aufsichtsrates  eingeholt  hat.
ä)  Vertretung  der  Aktien  in  der  Hauptversammlung,
Konversion  von  Anleihen,  Sanierung,  Verschmelzung,
Interessengemeinschaft
Will  ein  Aktionär  das  ihm  zustehende  Stimmrecht  in  der  Hauptversammlung ­
  durch  seine  Bank  ausüben  lassen,  so  muß  er  sie
hierzu  schriftlich  beauftragen,  und  dieses  Schreiben  darf  nicht  mit  andern
Erklärungen  verbunden  sein.  Die  Vollmacht  darf  höchstens  für  15  Monate
erteilt  werden  und  ist  jederzeit  widerruflich  (§  114  Aktiengesetz).
Ein  Anhäufen  von  Stimmen  in  einer  Hand  gibt  wie  ein  „Aktienpaket"  Z
*)  Aktienpakete,  das  sind  Zusammenballungen  von  Aktien  in  einer
Hand,  entstehen:
1.  Aus  freiem  Aktienbesitz:  Bisher  freie  Aktien  werden  aus  irgendwelchen ­
  Gründen  zusammengekauft.
        <pb n="344" />
        Einfluß  in  der  Hauptversammlung,  ermöglicht  die  Wahl  in  den  Aufsichtsrat ­
  und  damit  in  gewisser  Weise  Teilnahme  an  der  Leitung  der  Gesellschaft.
Der  Aktionär  wird  also  zu  prüfen  haben,  ob  die  Vollmacht,  die  er  der  Bank
gibt,  das  Stimmrecht  für  ihn  auszuüben,  in  seinem  Interesse  liegt.
Sinkt  aus  wirtschaftlichen  Gründen  oder  infolge  politischer  Verhältnisse
der  Zinsfuß,  so  suchen  auch  Staaten,  Provinzen/  Gemeinden  und  Gesellschaften ­
  für  die  von  ihnen  ausgegebenen  Anleihen  einen  Nutzen  zu  ziehen,
indem  sie  deren  Zinsen  herabsetzen,  die  Anleihen  konvertieren.  Der
Gläubiger,  der  in  die  Zinsherabsetzung  nicht  einwilligt,  erhält  das
Kapital  zum  Nennwerte  zurückgezahlt.  Wer  sich  dagegen  mit  der  Konversion ­
  einverstanden  erklärt,  bekommt  mitunter  noch  eine  sogenannte
„Konvertierungsprämie"  und  die  Zusicherung,  daß  der  Zinsfuß ­
  innerhalb  einer  gewissen  Frist  nicht  noch  weiter  herabgesetzt  wird.
(S.  auch  den  Abschnitt  „Festverzinsliche  Wertpapiere".)
Nicht  zu  verwechseln  ist  eine  solche  Konversion  mit  der  aufgezwungenen
  Zinsherabsetzung,  bei  der,  durch  einseitigen  Akt,
eine  Herabminderung  der  Leistungen  des  Schuldners  erfolgt.
Eine  zwangsweise  Zinskonversion  brachte  die  deutsche  Notverordnung ­
  vom  8.  Dezember  1931,  die  sich  erstreckte  auf  Hypotheken,  festverzinsliche ­
  Wertpapiere  (mit  Ausnahme  der  Reichsbahn-Vorzugsaktien
und  der  im  Ausland  begebenen  Anleihen),  sowie  der  inländischen  Forderungen, ­
  die  auf  Ausländsanleihen  beruhten.  Zinssätze  zwischen  6  und  8%
wurden  auf  6  %,  Zinssätze  über  8  %  im  Verhältnis  von  8:6  herabgesetzt;
  überstieg  der  Zinssatz  12  %,  so  wurde  von  dem  Mehr  die  Hälfte
gekürzt.
Als  Anfang  1935  —  wesentlich  beeinflußt  durch  die  „Offen-Markt"-Käufe
  der  Reichsbank  Z  —  die  Kurse  sich  stark  dem  Paristande  genähert
hatten,  erfolgten  in  der  Erkenntnis,  daß  ein  Zinsfuß  in  der  bisherigen
2.  Bei  Kapitalerhöhungen:  Durch  Einbringung  von  Sacheinlagen
oder  Unternehmungen,  oder  bei  Sanierungen,  wenn  Großgläubiger
ihre  Forderungen  inAktien  umwandeln.
3.  Bereits  bei  Gründung  der  A.  -  G.
Nach  einer  Untersuchung  des  Statistischen  Reichsamts  waren  Ende  1935  von
dem  Kapital  von  7840  Aktiengesellschaften  11,23  Milliarden  NM,  das  sind  57"/»
ihres  Kapitals,  in  Beteiligungen  gebunden.
*)  Hierdurch  gewann  die  Reichsbank  einen  bedeutenden  Einfluß  auf  den  Kapitalmarkt, ­
  den  sie  dem  von  ihr  erstrebten  Ziel  der  Zinssenknng  dienstbar  machte.

830
        <pb n="345" />
        331

Höhe  für  die  Wirtschaft  untragbar  sei,  in  Deutschland,  (England,  Holland,
die  Schweiz,  Frankreich,  Italien  und  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
waren  vorangegangen)  Konversionen  im  Betrage  von  rund  IOV2  Milliarden ­
  RM.
Auf  Grund  des  „Gesetzes  über  die  Durchführung  einer  Zinsermäßigung
bei  Kreditanstalten"  vom  24.  Januar  1935  haben  alle  deutschen  Pfandbriefinstitute ­
  Umtauschangebote  gemacht  auf  sämtliche  mit  6  %
und  höherem  Zins  ausgestatteten  Pfandbriefe  und  Kommunalobligationen
  (mit  Ausnahme  der  Aufwertungs-  und  der  im  Auslande  begebenen
Schuldverschreibungen).  Die  Zinsen  dieser  Papiere  wurden,  mit  Wirkung
vom  1.  April  1935  ab,  unter  Gewährung  einer  Prämie  von  2  %  des  Nennbetrages, ­
  auf  41/2  %  herabgesetzt,  sofern  die  Besitzer  nicht  innerhalb  von
10  Tagen  nach  der  Veröffentlichung  das  Angebot  ablehnten.  Der  Einspruch ­
  gegen  die  Konversion  war  nur  wirksam,  wenn  zum
Zwecke  des  Besitznachweiscs  die  Stücke  beim  Emissionsinstitut  hinterlegt
wurden.
Durch  das  „Gesetz  über  Zinsermäßigung  bei  den  öffentlichen  Anleihen"
vom  27.  Februar  1935  ist  die  nächst  den  Pfandbriefen  und  Kommunalvbligationen
  größte  Mengensumme  in  die  Konversion  einbezogen  worden:
die  Anleihen  des  Reichs,  der  Länder,  Provinzen  und  Städte.  Ausgenommen ­
  waren  die  Aufwertungsschuldverschreibungen,  die  im  Ausland  begebenen
und  nicht  zum  Handel  an  einer  deutschen  Börse  zugelassenen  Schuldverschreibungen, ­
  ferner  die  kurzfristigen  Anleihen  und  die  Schatzanweisungen.
Die  Ausführungsart  glich  der  bei  der  Pfandbriefkonversion.
Was  die  Regierung  erwartet  hatte,  ist  eingetreten.  Fast  alle  Besitzer
dieser  Werte  haben  der  Zinssenkung,  die  im  Interesse  der  Wirtschaft  notwendig ­
  war,  zugestimmt.  Hiervon  abgesehen,  hat  anch  die  nüchterne  Überlegung, ­
  daß  in  kurzer  Zeit  keine  andere  qualitativ  vergleichbare  Rente  mehr
als  41/2  %  Nominalzins  bringen  wird,  die  Annahme  des  Angebots  ratsam
erscheinen  lassen.
Hat  eine  Aktiengesellschaft  infolge  Mißwirtschaft,  schlechter  Konjunktur
usw.  eine  Unterbilanz  aufzuweisen,  so  ist,  da  nur  der  Überschuß  der
Aktiva  über  die  Passiva  verteilt  werden  darf,  eine  Dividendenzahlung
so  lange  ausgeschlossen,  bis  der  Verlust  ausgeglichen  und  wieder  ein  Überschuß ­
  erzielt  ist.  Da  dies  oft  viele  Jahre  dauern,  in  manchen  Fällen  über-
        <pb n="346" />
        Haupt  nicht  möglich  sein  wird,  gestattet  das  Gesetz  die  Herabsetzung  der
Grundkapitalsziffer.  Sie  ist,  da  eine  Rückzahlung  des  Kapitals  nicht  stattfindet, ­
  nur  eine  ziffernmäßige.  Es  erfolgt  eine  Sanierung  sHeilung,
Aufbesserung  der  Verhältnisse)  in  der  Weise,  daß  das  Grundkapital  etwa
in  Höhe  der  Unterbilanz  herabgesetzt  wird.  Die  Aktien  sind  zur  Abstem-P
  e  l  u  n  g  oder  zum  Umtausch  gegen  neue,  dem  Herabsetzungsbeschluß
gemäß  abgeänderte  Aktien  einzureichen.
In  den  meisten  Fällen  vermag  die  Zusammenlegung  der  Aktien  allein
eine  Besserung  nicht  zu  bringen.  Daher  ist  mit  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals ­
  oft  gleichzeitig  dessen  Erhöhung  verknüpft,  oder  es  werden  der
Gesellschaft  neue  Mittel  dadurch  zugeführt,  daß  die  Aktionäre  aufgefordert ­
  werden,  eine  Zuzahlung  von  soundso  viel  Prozent  zu
leisten.  Es  werden  zunächst  sämtliche  Aktien  in  gleichem  Verhältnis  zusammengelegt, ­
  und  dann  werden  durch  Zuzahlungen  auf  zusammengelegte
Aktien  Vorzugs-Aktien  geschaffen.  Die  Inhaber  dieser  Vorzugs-Aktien
  erhalten  oft  eine  bestimmte  Dividende,  bevor  auf  die  alten  Stamm-Aktien
  irgend  etwas  fällt.  Mitunter  sind  die  Dividenden  kumulativ,  d.  h.
reicht  der  Gewinn  eines  Geschäftsjahres  nicht  aus,  die  den  Inhabern  der
Vorzugs-Aktien  zugebilligte  Mindestdividende  zu  zahlen,  so  wird  sie  im
nächsten  Jahre  soder  in  den  nächsten  Jahren)  nachgezahlt;  ehe  dies  nicht
geschehen  ist,  haben  die  Stammaktionäre  auf  Dividende  keinen  Anspruch.
Auch  im  Falle  der  Liquidation  werden  den  Inhabern  der  Vorzugs-Aktien ­
  oft  Vorrechte  eingeräumt.
Wird  von  den  Aktionären  zur  Beschaffung  neuer  Betriebsmittel  eine
bare  Zuzahlung  gefordert  —  eine  Vermehrung  des  Aktienkapitals
findet  hierdurch  nicht  statt  —,  so  haben  diese  die  schwierige  Aufgabe,  zu
prüfen,  ob  die  Gesellschaft  lebensfähig  ist,  ob  ihre  Verhältnisse  es  vorteilhafter ­
  erscheinen  lassen,  die  geforderte  Zuzahlung  zu  leisten,  oder  neues
Kapital  in  das  Unternehmen  nicht  mehr  hineinzustecken.  In  diesem  Falle
ist  auf  Verteilung  einer  Dividende  in  der  Regel  nicht  mehr  zu  rechnen,
da  etwaige  Gewinne  fast  ausschließlich  den  Inhabern  von  Vorzugs-Aktien
zugute  kommen.  Die  Stamm-Aktien  werden  dadurch  minderwertig  oder
wertlos.  Solche  Wertpapiere  nennt  man  Nonvaleurs.
Von  der  ziffernmäßigen  Herabsetzung  szur  Beseitigung  einer
Unterbilanz)  ist  die  e  f  f  e  k  t  i  v  e  Herabsetzung  sRückzahlung  eines  Teils  des
Grundkapitals)  zu  unterscheiden.  Sie  erfolgt,  wenn  die  Gesellschaft  das

332
        <pb n="347" />
        333

bisherige  Grundkapital  für  die  Dauer  nicht  mehr  nutzbringend  verwenden
kann.  Erforderlich  für  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  ist  nach  §  289
HGB.  eine  Mehrheit  von  mindestens  s / 4  des  bei  der  Beschlußfassung  vertretenen ­
  Grundkapitals.
Abgesehen  von  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  gemäß  §  175  Aktiengesetz ­
  kann  aus  dem  bilanzmäßigen  Jahresgewinn  und  freien  Reserven
eine  Tilgung  (Einziehung  nennt  sie  das  Gesetz)  stattfinden  durch  Ankauf,
durch  Auslosung,  Kündigung  usw.,  sofern  dies  die  Satzung  vorsieht.  Eine
Herabsetzung  des  Grundkapitals  in  vereinfachter  Form  gestatten
§  182  ff.,  wenn  es  sich  darum  handelt,  Wertminderungen  auszugleichen,
sonstige  Verluste  zu  decken  oder  Beträge  in  die  gesetzliche  Rücklage  einzustellen. ­

An  Stelle  der  erloschenen  Aktien  bekommen  die  bisherigen  Aktionäre
mitunter  „G  e  n  u  ß  s  ch  e  i  n  e",  die  einen  Anteil  am  Gewinn  der  Gesellschaft
gewährleisten  und  zum  Genuß  von  Dividenden,  sofern  diese  für  die  Aktionäre ­
  eine  bestimmte  Höhe  überschreiten,  berechtigen.  Anderer  Art  sind  die
Genußscheine,  die  neben  die  Aktien  treten,  um  dem  Aktionär  besondere
Vorteile  zu  bieten.  Genußscheine  wurden  mitunter  auch!  gegen  Sacheinlagen ­
  gewährt  oder  an  erste  Zeichner  oder  Gründer  und  für  besondere
Dienstleistungen  gegeben,  weiter  auch  für  Zuzahlungen  auf  Aktien.  Zu  erwähnen ­
  sind  schließlich  die  schuldverschreibungsähnlichen  Genußscheine:  die
Gesellschaft  besaß  nicht  die  Barmittel,  um  die  Dividende  auszuzahlen  und
wollte  (oder  konnte)  für  diesen  Zweck  auch  keine  weiteren  Bankkredite  in
Anspruch  nehmen.  Über  die  aus  Altbesitz  hervorgegangenen  Genußscheine
s.  unten.
Die  Verschmelzung  (Vereinigung)  zweier  oder  mehrerer
Aktien-  oder  anderer  Gesellschaften  (früher  Fusion  genannt)  vollzieht
sich  in  verschiedenen  Formen  *).  Sie  kann  erfolgen  durch  Veräußerung  des
Vermögens  der  Gesellschaft  (übertragende  Gesellschaft)  als  Ganzes  an
eine  andere  Gesellschaft  (übernehmende  Gesellschaft),  gegen  Gewährung  von
Aktien  dieser  Gesellschaft  (Verschmelzung  durch  Aufnahme)  im  Verhältnis
zu  dem  Werte,  den  die  Aktien  der  jetzt  vereinigten  Gesellschaften  vor  der
Verschmelzung  gehabt  haben,  oder  nach  einem  vereinbarten  Schlüssel.  Die
übernehmende  Gesellschaft  wird  zu  diesem  Zweck  in  der  Regel  ihr  Grund*) ­

  S.  Ernst  Fix,  Fusion  von  Aktiengesellschaften.  Stuttgart  193t.
        <pb n="348" />
        kapital  erhöhen.  Zur  Lösung  von  Prestigefragen  bei  Gesellschaften  von
gleichem  Range  ist  nach  dem  neuen  Aktiengesetz  (§  233)  auch  Fusion
durch  Neubildung  statthaft:  Die  Gesellschaften,  die  sich  vereinigen,
übertragen  ihr'Vermögen  als  Ganzes  auf  eine  neue  Aktiengesellschaft
gegen  Gewährung  von  Aktien  der  neuen  Gesellschaft.  Statthaft  ist  auch  die
Verschmelzung  von  Gesellschaften  mit  verschiedenen  Rechtsformen.
Fusionen  erfolgen  zur  Erweiterung  oder  Verbesserung  des  eigenen  Betriebes, ­
  um  die  benötigten  Rohstoffe  billiger  zu  erlangen,  um  das  Produktionsvolumen ­
  zu  vergrößern  oder  um  in  die  Weiterfabrikation  vorzudringen. ­
  Bei  Banken  geschehen  sie,  um  Betriebskosten  zu  sparen,  um  die
Macht  zu  stärken,  um  eine  Konkurrenz  zu  beseitigen  usw.  (s.  S.  133).
Eine  große  Rolle,  speziell  im  Konzentrationsprozeß  des  Bankwesens,
spielen  die  Interessengemeinschaften.  Die  Verknüpfung  der
Interessen  des  einen  Instituts  mit  denen  des  anderen  kann  auf  mehrere
Arten  erfolgen:  Das  größere  Institut  erwirbt  sämtliche  Aktien  des
kleineren  Instituts  oder  die  M  a  j  o  r  i  t  ä  t  oder  einen  Teil  der  Aktien  des
kleineren  Instituts.  Auch  ohne  Übernahme  von  Aktien  kann  ss.  S.  134)
eine  Interessengemeinschaft  gebildet  werden.
Von  einer  Gewinngemeinschaft  spricht  man,  wenn  eine  Aktiengesellschaft ­
  oder  eine  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  sich  vertraglich  verpflichtet, ­
  an  einen  anderen  Gewinn  abzuführen,  der  schlüsselmäßig  verteilt
wird.  Das  Aktiengesetz  (§  256)  macht  einen  solchen  Vertrag  von  bestimmten
Voraussetzungen  abhängig.
e)  Versicherung  gegen  Kursverlust  bei  Auslosung
Gegen  Verluste,  die  entstehen  durch  Kündigung  von  Wertpapieren,
deren  Tageskurs  höher  als  der  Rückzahlungskurs  ist,  oder  durch  Auslosung ­
  von  Prämienanleihen  mit  einem  „Treffer",  der  niedriger  als  ihr
Wert  ist  s„Niete"),  schützt  Versicherung  der  Effekten  gegen  Kursverlust. ­
  Sie  kommt  in  Deutschland  nur  noch  selten  vor.
f)  Eintragung  von  Wertpapieren  in  ein  Reichs-,
Staats-  oder  Stadtschuldbuch  Z
Zweck  der  Schuldbücher  ist,  das  Forderungsrecht  des  Gläubigers
i)  Die  Reichs  schuldenverwaltung  wurde  bis  zum  Jahre  1924  von  der

334
        <pb n="349" />
        335

aus  Reichs--,  Staatsanleihen  usw.  dadurch  zu  sichern,  daß  es  von  dem  Besitz
der  über  die  Forderung  ausgestellten  Urkunde  unabhängig  wird.  Es  soll
der  Gläubiger  dadurch  in  vollem  Umfange  gegen  die  Gefahr  geschützt  werden, ­
  durch  den  zufälligen  Verlust  der  Schuldverschreibung  oder  der  Zinsscheine ­
  das  Forderungsrecht  selbst  einzubüßen.  Die  Anleihen  sind  bei  der
Schuldbuchverwaltung  einzuliefern,  die  sie  sofort  nach  Eintragung  vernichtet. ­
  Schuldbuchforderungen  können  auch  ohne  Umwandlung  begründet ­
  werden,  wenn  der  Kaufpreis  bar  eingezahlt  wird.  Über  die  Einzahlung
wird  von  der  Kasse,  bei  der  die  Einzahlung  zu  geschehen  hat,  eine  Bescheinigung ­
  ausgestellt,  die  der  Reichsschuldenverwaltung  einzureichen  ist.
Die  Löschung  der  Schuldbuchforderungen  erfolgt  durch  Ausreichung
von  Schuldverschreibungen  zum  gleichen  Zins-  und  Nennwert.
Diese  Eintragung,  von  der  aus  Gründender  Sicherheit  eine  wortgetreue
Abschrift  an  einem  anderen  Orte  aufbewahrt  wird,  bietet  dem  Gläubiger
die  denkbar  größte  Sicherheit,  da  er  in  vollem  Umfange  gegen  die  Gefahr
geschützt  wird,  durch  Verlust  der  Papiere  sDiebstahl,  Verbrennen  oder
sonstiges  Abhandenkommens  des  Forderungsrechtes  verlustig  zu  gehen.  Die
Quittung,  die  über  die  Eintragung  ausgefertigt  ist,  hat  für  den,  der  auf
unredliche  Weise  in  ihren  Besitz  gelangt  ist,  nicht  den  geringsten  Wert,
da  sie,  wie  auf  ihr  ausdrücklich  vermerkt  ist,  „nicht  als  eine  über  die
Forderung  ausgestellte  Verschreibung  gilt".
Das  Reichsschuldbuch  ist  am  1.  April  1892  eingeführt  worden.
Für  die  gesetzmäßige  Führung  des  Reichsschuldbuches  ist  nach  der  Reichsschuldenordnung
  vom  13.  Februar  1924,  abgeändert  durch  Gesetz  vom
5.  Juli  1934,  die  Reichsschuldenverwaltung  verantwortlich,  die  mit  der  Erledigung ­
  sämtlicher  Schuldbuchsachen  das  Reichsschuldbuchbüro
beauftragt  hat.
Nach  dem  Wesen  des  Schuldbuches  gelangen  dort  vorwiegend  Kapitalien
zur  Eintragung,  die  nicht  zum  Umlauf  im  Handel  und  Verkehr  gebraucht
Preußischen  Staatsschuldenverwaltung  mitgeführt.  Seitdem  ist  sie  eine
eigene  Rcichsbehörde  (Berlin  81V  68s,  die,  umgekehrt,  die  Geschäfte  der  Preußischen ­
  Staatsschuldenverwaltung  mit  führt.
Schrifttum:  Konopath,  Das  Reichsschuldbuch,  im  NS.  Handbuch  für
Recht  und  Gesetzgebung.  München  1935.  S  ch  u  l  tz  e  n  st  e  i  n,  Das  Reichsschuldbuch.
  Berlin  1927.
        <pb n="350" />
        336

werden,  sondern  dem  Reich  ((Staat)  auf  längere  Zeit  überlassen  bleiben
sollen.  Eintragungen  und  Löschungen  erfolgen  kostenfrei.  Verwaltungskosten
werden  nicht  erhoben.  Die  Zinsen  werden  an  den  festgesetzten  Terminen
überwiesen.
Eine  neue  Gruppe  von  Reichsschuldbuchforderungen  entstand  durch  das
Kriegsschädenschlußgesetz  vom  30.  März  1928  (RGBl.  I  S.  120)  und  aus
der  Verordnung  zur  Durchführung  der  Entschädigung  auf  Grund  des
deutsch-polnischen  Liquidationsabkommens  vom  14.  Juli  1930.  Wer  einen
Liquidations-  oder  Gewaltschaden  erlitten  hatte  oder  durch  Besitz  bestimmter
ausländischer  Wertpapiere  geschädigt  worden  war,  erhielt  eine  „Schlußentschädigung". ­
  Für  Beträge  von  mehr  als  20  000  RM  wurde  dafür  eine
Schuldbuchforderung  in  das  Reichsschuldbuch  eingetragen,  die  vom  Reich
bis  zum  Jahre  1948  zu  tilgen  ist.
Nachdem  sich  im  Börsenfreiverkehr  ein  Markt  in  diesen  Schuldverschreibungen
gebildet  hatte,  ist  zur  Erleichterung  des  Handels  vom  Berliner  Kassenverein  der
Schuldbuchgiroverkehr  geschaffen  worden,  der  eine  Abwicklung  des
Handels  ähnlich  dem  Effektengiroverkehr  ermöglicht.  Im  Jahre  1936  erfolgten
59  500  Buchungen.
Jede  Bankfirma,  der  vom  Kassenverein  ein  Schulbuchgirokonto  eröffnet  worden ­
  ist,  hat  diesem  gegenüber  das  Recht,  die  Eintragung  des  Kassenvereins  in
das  Reichsschuldbuch  als  Gläubigerin  von  Schuldbuchforderungen  der  eingangs
genannten  Art,  die  der  Bank  oder  deren  Kunden  zustehen,  zu  veranlassen.  Solche
Übertragungen  im  Reichsschuldbuch  sind  in  Höhe  der  Gesamtforderung  oder  in
durch  59  teilbaren  Reichsmarkbeträgen  zulässig.  Die  Anträge  auf  Umschreibung
der  Schuldbuchforderungen  auf  den  Namen  des  Kassenvereins  sind  ausschließlich
an  die  Reichsschuldenverwaltung  (Liquidations-Abteilung)  zu  richten.  Sobald
die  Reichsschuldenverwaltung  dem  Kassenverein  von  der  Eintragung  auf  seinen
Namen  Kenntnis  gegeben  hat,  schreibt  dieser  den  eingetragenen  Betrag  der  Bank
auf  Schuldbuchgirokonto  gut.
Mit  der  Eintragung  des  Kassen-Bereins  als  Gläubigerin  in  das  Reichsschuldbuch ­
  erhält  dieser  den  Konto-Inhabern  gegenüber  die  Stellung  eines  Treuhänders. ­
  Als  solcher  ist  der  Kassen-Verein  verpflichtet,
die  fälligen  Zins-  und  Kapitalbeträge  der  Reichsschuldbuchforderungen,  soweit ­
  sie  ihm  vom  Reich  überwiesen  werden,  auszuzahlen,
auf  Antrag  die  Wiederübertragung  der  Reichsschuldbuchforderung  von  dem
Namen  des  Kassen-Vereins  auf  den  Namen  eines  Kontoinhabers  oder  auf
den  Namen  eines  von  ihm  bezeichneten  Dritten  im  Reichsschuldbuch  zu  veranlassen. ­
        <pb n="351" />
        VII.  Bantbekrlebe  des  öffentlichen  Rechts x )
Die  öffentlich-rechtlichen  Kreditinstitute  sind  juristischePersonen
des  öffentlichen  Rechts.  Die  juristische  Unterscheidung  in  Körperschaften ­
  (Zusammenschlüsse  van  Personen)  nnd  Anstalten  selbständige ­
  zweckgebundene  Vcrmögensmassen)  ist  dem  Sprachgebrauch  der
Satzungen  dieser  Institute  fremd.  Dies  besagt  der  häufig  wiederkehrende
Satz:  „Die  Anstalt  ist  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts".  Die
Mehrzahl  der  öffentlich-rechtlichen  Kreditinstitute  sind  selbständige  Einrichtungen ­
  behördlicher  Stellen  (Staat,  Provinz  usw.).  Aufgebaut  sind  sie
auf  einem  Grundkapital,  das  in  der  Hauptsache  von  den  Körperschaften, ­
  die  das  Institut  ins  Leben  gerufen  haben,  bereitgestellt  ist,  wobei
jedoch  die  Haftn  n  g,  im  Gegensatz  zur  Aktiengesellschaft,  nicht  auf  das
Grundkapital  beschränkt  ist.  Die  Leitung  liegt  in  der  Hand  des  Vorstandes ­
  (Direktoriums).  Die  Überwachung  der  Geschäftsführung ­
  erfolgt  durch  den  Verwaltungsrat  (manchmal  auch  als  Aufsichtsrat
bezeichnet),  der  von  den  staatlichen  Aufsichtsbehörden  oder  von  den  Kapitalbeteiligten
  berufen  wird.
Das  öffentliche  Bankwesen  Deutschlands  hat,  besonders  während
der  letzten  Jahrzehnte,  eine  gewaltige  Ausdehnung  erlangt.  Die  Begriffe
„private"  und  „öffentliche"  Banken  sind  flüssig.  Der  Rechtsform  des
privaten  Rechts  bedienen  sich  auch  viele  öffentliche  Körperschaften  für  ihre
Unternehmungen.  Die  Bezeichnung  „öffentlich-rechtlich"  ist  mehr  als  eine
juristische  Form,  sie  verpflichtet  jedes  Glied  des  öffentlichen  Bankwesens,
alles  zu  tun,  was  dem  öffentlichen  Interesse,  dem  gemeinen  Nutzen  dient.
Die  Sanierung  von  Großbanken  mittels  öffentlicher  Gelder  im  Jahre  1931
hat  zu  einer  weitgehenden  Einflußnahme  des  Reichs  und  öffentlicher
Banken  auf  das  private  Bankwesen  und  zur  Errichtung  neuer  Institute
geführt.  Kreditgewährung  in  gemeinwirtschaftlicher  Gesinnung  mit  dem
i)  Schrifttum:  H.  F.  Geiler,  Die  zentralen  Kreditinstitute  Deutschlands. ­
  Berlin  1935.  v.  Hippel,  Kord  -  Ruwisch,  Schmidt,  Die  öffentlich-rechtlichen
  Kreditinstitute.  Berlin  1927.  H.  Jannsen,  Öffentlich-rechtliches
  Bankwesen,  im  Handwörterbuch  des  Bankwesens.  Berlin  1933.  K.  Mellerowicz,
  Die  öffentlichen  Banken  in  der  deutschen  Banknnrtschaft.  Berlin
1934.  Johannes  C.  D.  Zahn,  Die  deutsche  Bank-  und  Kreditgesetzgebung.
Berlin  1937.  '  -

22  G-babö  30.  A.

837
        <pb n="352" />
        338

Ziel  höchsten  gesamtwirtschaftlichen  Nutzens  war  insbesondere  die  Aufgabe
der  öffentlichen  Banken.  Heute  aber  gilt  für  das  gesamte  Bankwesen: ­
  Die  Banken  stehen  im  Dien  st  des  Volkswohles.
Vom  Reich  errichtet  wurden  folgende  Institute:
I.  Deutsche  Reichs  bank
S.  S.  188  ff.
2.  Reichs-Kredit-Gesellschaft  Aktiengesellschaft
Aus  der  im  Juni  1919  gegründeten  „Reichs-Kredit-  und  Kontrollstelle
G.  m.  b.  H."  ging  1922  die  Reichs-Kredit  G.  m.  b.  H.  hervor,  und  diese
wurde  im  Jahre  1924  in  die  Reichs-Kredit-Gesellschaft  Aktiengesellschaft
umgewandelt.  Ursprüngliche  Aufgabe  der  Gesellschaft  war,  die  Bankgeschäfte ­
  für  die  industriellen  und  anderen  Geschäftsunternehmungen  des
Reichs  zu  besorgen.  Diese  industriellen  Unternehmungen  des  Reichs  —
zum  großen  Teil  entstanden  aus  Munitionsfabriken,  die  sich  nach  dem
Kriege  auf  andere  Tätigkeit  umgestellt  hatten  —  wurden  in  einer  Holding-Gesellschaft, ­
  der  Viag  sVereinigte  Industrie-Unternehmungen  AG.),
vereinigt,  die  Eigentum  des  Reichs  ist  sAktienkapital  jetzt  160  Millionen ­
  RM&amp;gt;.
Die  Reichs-Kredit-Gesellschaft  ist  die  Hausbank  sämtlicher  Industrieunternehmungen,
  die  dem  Einfluß  des  Reichs  unterliegen;  sie  hat  daher
für  die  Finanzierung  und  Herbeiführung  des  Geldausgleichs  zwischen  den
Konzernbetrieben  Sorge  zu  tragen.  Ihr  Kapital  beträgt  40,  ihr  Reservefonds ­
  20  Millionen  RM.  Für  1936  wurden  6  °/ 0  Dividende  ausgeschüttet.
Die  Gesellschaft,  die  ein  interessantes  Beispiel  Privater  Bankbetätigung  des
Reichs  ist,  betreibt  Bankgeschäfte  verschiedenster  Art  fürs  Reich  und  für
Private;  ihre  „Abteilung  für  Privatkunden-Vermögensverwaltung"  hat
sie  1932  durch  Übernahme  eines  Berliner  Bankhauses  wesentlich  erweitert.
Provinzbanken  arbeiten  auch  deswegen  gern  mit  ihr,  weil  sie  ihnen  an
ihrem  Sitze  keine  Konkurrenz  macht.  Im  Aufsichtsrat  sind  mehrere  Reichsstellen ­
  vertreten,  die  dadurch  laufend  über  alle  Kreditgeschäfte  unterrichtet
sind  und  Einsicht  in  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  vieler  Betriebe  gewinnen. ­
  Die  Bank  ist  Leiterin  eines  Konsortiums  zur  Finanzierung  der
Arbeitsbeschaffung.  Ihre  halbjährlich  erscheinenden  Berichte  „Deutschlands
wirtschaftliche  Lage"  sind  sehr  beachtlich.
        <pb n="353" />
        339

3.  Deutsche  Golbdkskontbank

Durch  Gesetz  vom  19.  März  1924  ist  die  „Deutsche  G  o  l  d  d  i  s  -
kontbank"  unter  Führung  der  Deutschen  Reichsbank  als  ein  von
der  Reichsregierung  unabhängiges  Bankinstitut  mit  einem  Kapital  von
1V  Millionen  Pfund  errichtet  Worden.
Zweck  der  Golddiskontbank  sollte  sein,  die  der  deutschen  Wirtschaft  zwecks
Festigung  der  Mark  notwendigen  Auslandskredite  zu  verschaffen  und  mit
Hilfe  des  ihr  verliehenen  Notenausgaberechts  „berechtigte  Kreditbedürfnisse ­
  der  heimischen  Wirtschaft  zu  befriedigen".  Also  zwei  Aufgaben:
Betrieb  von  Bankgeschäften  und  Ausgabe  von  Banknoten.
Das  Bankgesetz  vom  30.  August  1924  ließ  es  zur  Ausgabe  von  Golddiskontbank-Noten
  nicht  kommen.  Dagegen  wurden  satzungsgemäß ­
  Diskont-Kredite  gewährt,  die  im  August  und  September  1924
mit  rund  14  Millionen  £  ihren  Höchststand  erreichten,  im  Januar  1925  auf  10,
im  April  1925  auf  SVa  Millionen  £  sanken.
Die  Golddiskontbank  gibt  Diskontkredite,  insbesondere  um  Rohstoffe
oder  andere  Waren  im  Auslande  zu  erwerben,  wenn  durch  deren  Weiterveräußerung ­
  nach  dem  Ausland  (mit  oder  ohne  Weiterverarbeitung!  hochwertige
  Devisen  gewonnen  werden.  Die  —  in  der  Regel  durch  die
Bankverbindung  des  Kreditnehmers  —  einzureichenden  Wechsel  sollen
echte  Geschäftswechsel  sein.
1931  erfolgte  die  Umwandlung  der  Golddiskontbank  in  eine  Exportkreditbank. ­
  Der  Exportförderung  waren  aber  infolge  der  ungünstigen
Lage  der  Märkte  und  der  allgemeinen  Kreditunficherheit  enge  Grenzen
gezogen.  Ende  1932  hatte  sie  212  Millionen  RM  Exportkredite  gewährt.
Da  die  Schwierigkeiten,  die  der  Ausfuhr  deutscher  Erzeugnisse  entgegenstehen, ­
  immer  größer  geworden  waren,  bot  sich  der  Bank  zur  Pflege  der
direkten  Exportkredite  wenig  Gelegenheit.  Die  für  die  Finanzierung  der
deutschen  Ausfuhr  zur  Verfügung  gestellten  Kredite  wurden  1935  nur  in
Höhe  von  76,1936  in  Höhe  von  81  Millionen  RM  in  Anspruch  genommen.
Das  Aktienkapital  wurde  im  März  1932  von  200  auf  400  Millionen  RM
erhöht,  um  die  Bereinigung  mehrerer  deutscher  Kreditbanken  durchzuführen.
Durch  Ausgabe  von  S  o  l  a  w  e  ch  s  e  l  n  mit  dreimonatiger  Laufzeit  stellte
die  Golddiskontbank  dem  Markt  große  Kapitalien  zur  Verfügung.  Der
Bedarf  war  der  Emissionstätigkeit  des  Reichs  folgend  und  der  durch  sie
beeinflußten  Lage  am  Geldmarkt  entsprechend  sehr  schwankend;  seinen
        <pb n="354" />
        340

Höhepunkt  erreichte  er  mit  rund  875  Millionen  (April  1936),  fiel  dann
(Sept.  1936)  auf  18  Millionen  und  erreichte  Ende  des  Jahres  1936  wieder
eine  Höhe  von  400  Millionen  RM.
In  das  Stillhalteabkommen  wurde  die  Bank  von  der  Neichsbank
  eingeschaltet,  um  als  Garantin  und  Treuhänderin  für  Stillhaltekredite
  zu  wirken.  Die  unter  den  Kreditabkommen  eingegangenen  Garantieverpflichtungen ­
  der  Deutschen  Golddiskontbank  sind  Ende  1936  auf  106,7
Millionen  RM  zurückgegangen.
Die  der  Bank  gemäß  dem  Anleihestockgesetz  vom  4.  Dezember  1934  zugeflossenen ­
  Beträge  betrugen  Ende  1936  66,8  Millionen  RM.
Von  weiteren  Aufgaben,  mit  denen  die  Golddiskontbank  in  letzter  Zeit
betraut  worden  ist,  seien  genannt:  Einwanderern  nach  Deutschland
bei  Ablieferung  ihrer  Devisen  einen  Härteausgleich  zu  verschaffen, ­
  d.  h.  ihnen  einen  über  dem  amtlichen  Kurs  liegenden  Betrag
hierfür  zu  zahlen,  weiter  idieAbwertungsgewinneausFremdwührungsschuldverhältnissen
  zu  erfassen  und  für  allgemeinwirtschaftliche ­
  Zwecke  zu  verwenden.
4.  Senffc&amp;amp;e  DerkehrsKrebit  Bank  Aktiengesellschaft
Zur  Durchführung  des  Frachtstundungsverfahrens  wurde
1923  die  Deutsche  Verkehrs-Kredit-Bank  ins  Leben  gerufen.  Im  Herbst
1924  erwarb  die  Deutsche  Reichsbahn-Gesellschaft  die  Mehrheit  der  Aktien,
und  heute  besitzt  sie  etwa  drei  Viertel  des  Aktienkapitals.  Dieses  beträgt
20  Millionen  RM,  wovon  12  Millionen  RM  noch  nicht  eingezahlt  sind.
Das  Frachtstundungsgeschäft  hat  sich  belebt;  am  Ende  des  Geschäftsjahres
1936  bestanden  21  800  Stundungskonten;  59,03  °/ 0  der  Reichsbahnfrachten
werden  durch  Frachtstundung  erfaßt.  Beim  Wechsel  st  ubengeschäft
wird  erwähnt,  daß  insbesondere  die  Umsätze  in  Registermark  zugenommen
haben.
Mit  ihrem  Kassennetz  von  23  Filialen  und  2400  Zahlstellen  gewährleistet ­
  die  Bank  eine  schnelle  Erfassung  der  aufkommenden  Gelder.  Als
Bankabteilung  der  Deutschen  Reichsbahn-Gesellschaft
liegt  ihr  auch  der  zwischenstaatliche  Zahlungsausgleich  der  im  Verein
deutscher  Eisenbahnverwaltungen  abrechnenden  europäischen  Bahnen  ob.
        <pb n="355" />
        341

5.  Deutsche  Rentenbank

Als  Währungsbank  wurde  —  bis  zur  Wiederherstellung  der  Gold-Währung
  —  am  15.  Oktober  1923  die  Deutsche  Rentenbank  mit
einem  Kapital  von  3,2  Milliarden  Rentenmark  errichtet.  Das  Kapital
wurde  ausgebracht  zur  Hälfte  von  der  Landwirtschaft,  zur  andern  Hälfte  von
Industrie,  Handel  und  Gewerbe  im  Wege  einer  Belastung  der  Grundstücke
und  Unternehmungen  in  Höhe  von  4  %  (später  6  %)  des  Wehrbeitrages
von  1913.  Am  15.  November  1923  gelangten  die  ersten  Rentenmarkscheine
in  den  Verkehr.  Als  Ausgabestelle  der  Rentenbankscheine,  die  bei  Überwindung ­
  der  Inflation  und  der  Wiederherstellung  stabiler  Geldverhältnisse
eine  so  große  Rolle  gespielt  haben,  wird  die  Rentenbank  in  der  Wirtschaftsgeschichte ­
  ihre  Bedeutung  haben.
Bankmäßige  Geschäfte  durste  die  Rentenbank  nur  mit  dem  Reich,  der  Reichsbank ­
  und  den  Privatbanken  machen.  Sie  hat  dem  Reich,  das  die  Notenpresse  stillgelegt ­
  hatte,  einen  Kredit  von  1,2  Milliarden  Rentenmark  und  den  gleichen
Betrag  der  Wirtschaft  zur  Verfügung  gestellt;  der  Rest  von  800  Millionen  blieb
in  der  Reserve.
Durch  Gesetz  vom  30.  August  1924  wurde  die  Geschäftstätigkeit  der  Rentenbank, ­
  die  hauptsächlich  Kreditinstitut  für  die  Landwirtschaft  gewesen ­
  war,  auf  die  Abwicklung  dieser  und  der  ans  Reich  gegebenen  Kredite
beschränkt.  Ihre  Tätigkeit  als  Noten-  und  Währungsbank  endete  am
11.  Oktober  1924,  als  das  auf  Grund  des  Dawesplans  erlassene  Gesetz  über
die  Liquidierung  des  Umlaufs  an  Rentenbankscheinen  in  Kraft  getreten  war.
Im  Jahre  1932  sind  der  Deutschen  Rentenbank  wieder  neuewichtige
Aufgaben  übertragen  worden:  Im  Rahmen  der  Osthilfe  hat  sie
350  Millionen  RM  Osthilfe-Entschuldungsbriefe  herausgebracht.  Mit
ihrem  Erlös  führten  die  Jndustriebank  und  die  Rentenbank-Kreditanstalt
die  Umschuldung  der  ostdeutschen  Landwirtschaft  durch.
Auf  Grund  der  Osthilfeschlußverordnung  vom  20.  Juni  1936  hat  die  Bank  für
deutsche  Jndustrieobligationen  jährlich  bis  zu  14  Millionen  RM  an  die  Deutsche
Rentcnbank  für  den  Zins-  und  Tilgungsdienst  der  Osthilfeentschuldungsbriefe
abzuführen.  Insgesamt  sind  für  diese  Zwecke  bis  Ende  1936  bei  der  Deutschen
Rentenbank  276,8  Mill.  RM  eingegangen,  davon  aus  Leistungen  der  Schuldner
nur  38,3  Mill.  RM.
Die  Bank  steht  in  Personalunion  mit  der  Deutschen  Rentenbank-Kreditanstalt.
        <pb n="356" />
        342

6.  Deutsche  Rentenbank-Krebltanstalt  lLanbwirtschaflliche  Zentralbank) l )
Das  Gesetz  vom  30.  August  1924,  durch  das  die  Deutsche  Rentenbank  als
Währungsbank  liquidiert  wurde,  gab  die  gesetzlichen  Grundlagen  für  die
Schaffung  der  Deutschen  Rentenbank-Kreditanstalt.
Die  Deutsche  Rentenbank  wurde  ermächtigt,,  ihre  freien  Gelder  einem
neu  zu  gründenden  landwirtschaftlichen  Kreditinstitut  zu  übertragen.  So
wurde  im  August  1925  die  Deutsche  Rentenbank-Kreditanstalt ­
  mit  einem  Kapital  von  170  Millionen  RM  als  landwirtschaftliche ­
  Zentralbank  gegründet.  Um  diese  neue  Bank  im  Interesse  der  Landwirtschaft ­
  möglichst  kapitalkräftig  zu  gestalten,  flössen  ihr  aus  den  Rentenbankgrundschuldzinsen ­
  bis  1929  (mit  Wirkung  vom  1.  April  1930  ab  wurden ­
  die  Grundschuldzinsen  außer  Hebung  gesetzt)  jährlich  25  Millionen ­
  RM  zu.
Die  Bank,  die  heute  einschließlich  Rücklagen  über  ein  Kapital  von
537,9  Mill.  RM  verfügt,  ist  das  w  i  ch  t  i  g  st  e  zentrale  I  n  st  i  t  u  t
für  die  Versorgung  der  Landwirtschaft  mit  Personalund
  Realkredit  geworden.  Nach  Gesetz  und  Statut  widmet  es  sich
einer  vielseitigen  Agrarfinanzierung.  Ihrem  Mutterinstitut  (der  Deutschen
Rentenbank)  hat  sie  bei  der  Durchführung  »euer  Aufgaben  im  Interesse
der  Landwirtschaft  wesentliche  Hilfe  geleistet.
Personalkredite  werden  an  Bauern  und  Landwirte  gegeben.  Die  für  die
Finanzierung  des  Absatzes  landwirtschaftlicher  Erzeugnisse  erforderlichen
Mittel  hat  die  Deutsche  Rentenbank-Kreditanstalt  zum  Teil  in  Gemeinschaft
mit  anderen  Banken  bereitgestellt.  Im  Jahre  1936  wurden  rund  461  Millionen ­
  NM  Personalkredite  gewährt.
Im  Rcalkreditgeschäft  liegt  die  Tätigkeit  der  Bank  hauptsächlich  in  der
Verwaltung  und  Abwicklung  der  4  Amerika-Anleihen,  die  etwa  zu  66  °/ 0
getilgt  sind.
Das  Schuldenregelungsverfahren  ist  tatkräftig  fortgeführt
worden.  Die  der  Rentenbank-Kreditanstalt  hierbei  zufallenden  Aufgaben
erfuhren  insofern  eine  Erweiterung,  als  ihr  neben  der  Auszahlung  von
Darlehen  für  Groß-  und  Mittelbetriebe  und  von  Ablösungsmitteln  für  i)
i)  Schrifttum:  G.  Kokotkiewicz,  Vergangenheit,  Gegenwart  und
Zukunft  der  Agrarkredits.  Berlin  1934.  Carl  Semper,  Die  Konzentrationsbewegung ­
  im  landwirtschaftlichen  Kreditwesen  Deutschlands.  Berlin  1931.
        <pb n="357" />
        343

Kleinbetriebe  auch  die  Bevorschussung  von  Lohn-,  Handwerker-  und  Lieferantenforderungen ­
  barablösungsberechtigter  Gläubiger  übertragen  wurde.
7.  Dank  für  deutsche  Industrie-Obligationen
Die  Bank  für  deutsche  Jndustrieobligationen  wurde  auf  Grund  des
Jndustriebelastungsgesetzes  vom  30.  August  1924  durch  16  Jndustrieunternehmungen
  und  18  Banken  gegründet.  Sie  nahm  die  von  den  industriellen
Unternehmungen  in  Höhe  von  5  Milliarden  RM  ausgestellten  öligen
Obligationen  in  Empfang  und  brachte  dagegen  Jndustriebonds  zur
Ausgabe.  Die  zunächst  nur  für  Reparationszwecke  bestimmte  Industrieumlage
  wird  nach  dem  Gesetz  über  die  Weitererhebung  der  Aufbringungsumlage
  vom  17.  Juni  1936  weiter  erhoben.  Vom  1.  April  1931  bis  zum
31.  März  1937  sind  an  Aufbringungsleistungen  der  deutschen  Industrie
und  des  Gewerbes,  die  in  ihrer  Gesamtheit  Träger  des  bei  der  Bank  gebundenen ­
  Vermögens  sind  und  seine  Verwendung  verantwortlich  mitbestimmen ­
  und  überwachen,  insgesamt  510  Millionen  RM  zusammengeflossen. ­
  Diese  in  ihrer  Zweckbestimmung  und  ihren  Ausmaßen  einzig
dastehende  Leistung  der  gewerblichen  Wirtschaft  hat  es  der  Bank  ermöglicht,
anderen  Kreisen  der  deutschen  Wirtschaft  weitgehende  und  von  nachhaltigen
Wirkungen  begleitete  Kredithilfe  zu  bringen.
Die  Bank  gibt  Kredite  an  gewerbliche  Betriebe  zur  Förderung  der  Ertragsfähigkeit ­
  der  deutschen  Wirtschaft,  insbesondere  langfristige  Kredite
an  mittlere  und  kleinere  Betriebe  in  Industrie,  Handel  und  Handwerk  für
Investitionen  und  zur  Verstärkung  der  Betriebsmittel.  Sie  kann  diese
Kredite  in  erhöhtem  Maße  zur  Verfügung  stellen,  nachdem  die  Gewährung
von  landwirtschaftlichen  Entschuldungskrediten  sOst-Hilfe)
  Ende  März  1937  ihren  Abschluß  gefunden  hat.
Die  Bank  für  deutsche  Industrie-Obligationen,  die  mit  einem  Kapital
von  100  und  Reserven  von  484  Millionen  RM  arbeitet,  besitzt  Vertretungen
  an  11  Plätzen  des  Reiches.  Die  Bearbeitung  von  Kleinkrediten  ist  in
die  Hand  örtlicher  Banken  gelegt,  mit  denen  die  Bank  hinsichtlich  Refinanzierung ­
  der  Einzelkrcdite  Vereinbarungen  getroffen  hat.
        <pb n="358" />
        844

s.  Deutsche  Zentralgenossenschastskasse l )
Staatliche  Spitze  des  Genossenschaftswesens  ist  die  Deutsche  Zentralgenossenschaftskasse ­
  (Deutschlandkasse).  Sie  ist  aus  der  am  1.  Oktober  1895
errichteten  Preußischen  Zentralgenossenschastskasse  (Preußenkasse)
hervorgegangen.  Diese  wollte  für  die  Zentralkreditgenossenschaften  (Verbandskassen) ­
  Spezialbank  sein,  d.  h.  deren  Kreditbedürfnisse  befriedigen
und  den  „Geldausgleich"  zwischen  ihnen  vermitteln.  Als  Grundkapital
gewährte  ihr  der  Staat  zunächst  5  Millionen  M  in  Zeigen  Konsols.
Wenn  auch  schon  seit  1905  einige  Verbandskassen  mit  einer  Vermögenseinlage ­
  beteiligt  waren,  so  kann  man  von  einem  gemischt-wirtschaftlichen ­
  Unternehmen  doch  erst  seit  1924  sprechen.  Die  kritische  Lage  der  deutschen ­
  Landwirtschaft  im  allgemeinen  und  Bestrebungen  zur  Vereinheitlichung
des  deutschen  Genossenschaftswesens  führten  1928  zu  einer  Reform  der  Preußenkasse, ­
  nachdem  bereits  im  Jahre  vorher  eine  Änderung  in  ihrer  Leitung
erfolgt  war.  Die  wenig  glückliche  Kreditpolitik  der  Preußenkasse  bot  den  äußeren
Anlaß.  Der  preußische  Staat  erhöhte  seine  Beteiligung  auf  175  Millionen  RM,
und  das  Reich  beteiligte  sich  mit  50  Millionen  RM.
Die  Preußenkasse  ist  auf  Grund  der  Verordnung  des  Reichspräsiden,
ten  über  „die  Deutsche  Zentralgenossenschastskasse  und  das  genossenschaftliche ­
  Revisionswesen"  vom  21.  Oktober  1932  in  eine  Reichsanstalt
umgestaltet  worden,  nachdem  sie  schon  vor  dem  Kriege  mehr  und  mehr  ihren
Geschäftsbereich  über  die  Grenzen  des  Preußischen  Staates  ausgedehnt
hatte  und  nach  dem  Kriege  praktisch  bereits  ein  einheitliches  genossenschaftliches ­
  Spitzeninstitut  für  das  ganze  Reich  geworden  war.  Ihren  Sitz
hat  sie  in  Berlin;  Mitte  1935  wurde,  eine  Zweigstelle  in  K  ö  l  n  errichtet.
Sie  ist  eine  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  und  steht  unter
Aufsicht  des  Reichsministers  der  Finanzen.  Am  Grundkapital
(99,8  Mill.  RM)  sind  mit  je  40  Mill.  das  Reich  und  Preußen,  mit  5  Mill.
die  Rentenbank-Kreditanstalt  und  mit  14,8  Mill.  die  Zentralkassen  beteiligt.
Etwa  i)  *  *  4 / 0  von  den  rund  53  000  Genossenschaften,  die  im  Reich  vorhanden
sind,  stehen  mit  der  Deutschlandkasse  über  die  genossenschaftlichen ­
  Zentralkassen,  zu  denen  der  größte  Teil  der  Genosseni) ­
  Schrifttum:  C.  Semper,  Die  Preußische  Zentralgenossenschastskasse, ­
  in  O  b  st,  Buch  des  Kaufmanns,  7.  Aufl.,  Stuttgart  1928.  H  i  l  l  r  i  n  g  -
haus,  Die  Preußische  Zentralgenossenschastskasse.  Berlin  1922.  Wygodzinski-Müller,
  Das  Genossenschaftswesen  in  Deutschland.  Leipzig  1929.
        <pb n="359" />
        345

schäften  bezirks-,  Provinz-  oder  länderweise  zusammengeschlossen  ist,  im
Geschäftsverkehr.
Die  Pflege  des  Realkredits  für  den  genossenschaftlich  organisierten
Mittelstand  in  Stadt  und  Land  erfolgt  durch  ein  Tochterunternehmen,  die
Deutsche  Genossenschafts-Hypothekenbank  AG.  in  Berlin.
Zur  Erfüllung  ihrer  Hauptaufgabe,  der  Befriedigung  des  genossenschaftlichen ­
  Personalkredits,  darf  die  Deutsche  Zentralgenossenschaftskasse  folgende
Geschäfte  betreiben:
1.  Verzinsliche  Darlehen  gewähren  an:
a)  Vereinigungen  oder  Verbandskassen  eingetragener  Genossenschaften  im
Sinne  des  Reichsgesetzes  betr.  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften
vom  1.  Mai  1889.
b)  Genossenschaften,  deren  Kreditbedarf  nach  Art  und  Umfang  von  Vereinigungen ­
  oder  Verbandskassen  eingetragener  Genossenschaften  nicht
gedeckt  wird  oder  von  deren  Eingliederung  in  solche  aus  wirtschaftlich
berechtigten  Gründen  abgesehen  ist.
2.  von  den  unter  1  bezeichneten  Vereinigungen,  Verbandskassen  und  Genossenschaften ­
  Gelder  verzinslich  annehmen.
Sie  ist  weiter  befugt:
sonstige  Gelder  im  Depositen-  und  Scheckverkehr,  sowie  Spareinlagen  anzunehmen, ­
  Kassenbestände  im  Wechsel-,  Lombard-  und  Effektengeschäft
nutzbar  zu  machen,  Wechsel  zu  verkaufen  und  zu  akzeptieren,  Darlehen
aufzunehmen,  für  ihre  Kunden  Effekten  zu  kaufen  und  zu  verkaufen,  sowie
  deren  offene  und  geschlossene  Depots  zu  verwalten  und  sich  mit  Genehmigung ­
  der  Aufsichtsbehörde  an  anderen  Unternehmungen  zu  beteiligen.
Das  Institut  gewährt  neben  bankmäßig  gedeckten  Krediten  vor  allem
Kredite  auf  Haftsummen:  Über  das  angesammelte  Vermögen
der  Genossenschaften  hinaus  berechnet  es  die  Höhe  seiner  Kredite  nach  der
Leistungsfähigkeit  der  den  Genossenschaften  angeschlossenen  Mitglieder.  Das
Haftsummensystem  als  Kreditunterlage  und  Kreditsicherheit  hat  sich  in  der
letzten  Krise  nicht  bewährt.
Den  offenen  Geldmarkt  sucht  die  Kasse  ihren  besonderen  Zwecken
nutzbar  zu  machen.  Da  der  Landwirt  und  der  mittelständische  Gewerbetreibende ­
  längerfristigen  Kredit  brauchen,  muß  die  Kasse  kurzfristige  Mittel
des  Marktes  langfristig  anlegen;  daher  ist  sie  genötigt,  zusätzliche  flüssige
Reserven  zu  halten.
Organe  des  Instituts  sind:
1.  Das  Direktorium,  das  aus  dem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl
  von  Mitgliedern  besteht;
        <pb n="360" />
        2.  Der  Ausschuß,  der  die  laufende  Überwachung  der  gesamten  Geschäftsführung ­
  vorzunehmen  hat  und  dem  Direktorium  Richtlinien  für  Kreditgewährung ­
  geben  kann;
3.  Die  Hauptversammlung.  Sie  ist  über  den  Stand  der  Geschäfte  zu  unterrichten ­
  und  beschließt  über  den  Jahresabschluß.

Y.  Akreptbaak  Aktiengesellschaft
Am  28.  Juli  1931  wurde,  auf  Anregung  der  Neichsbank,  unter  Mitwirkung ­
  des  Reichs  und  zwölf  privater  und  öffentlich-rechtlicher  Kreditinstitute ­
  die  Akzept-  und  Garantiebank  AG.  mit  einem  Kapital  von  200
Millionen  RM  gegründet,  das  Garantie  kapital  sein  sollte  und  daher
nur  mit  25  %  eingezahlt  wurde.  2 / 5  des  Kapitals  brachte  das  Reich,  3 / 5  die
beteiligten  Banken  auf.  Im  Juli  1934  erhöhte  das  Reich  seinen  Kapitalanteil, ­
  der  dadurch  auf  y i0  des  Grundkapitals  anwuchs.
Zweck  der  Gründung  sollte  sein,  den  durch  die  Bankenkrise  vom  Juli  1931
in  Stockung  geratenen  Geldverkehr  bei  Banken  und  Sparkassen  durch  Gewährung ­
  von  Akzept-  und  Diskontkrediten  wieder  in  Gang  zu  bringen.
Bald  stellte  sich  aber  auch  die  Notwendigkeit  heraus,  zur  Finanzierung
von  neu  auftretenden  wirtschaftlichen  Aufgaben,  insbesondere  neuer  Aufträge ­
  an  die  Industrie,  deren  kurzfristige  Abwicklung  gesichert  ist,  Kredite
zu  geben.  Daher  wurde  in  der  Generalversammlung  vom  8.  März  1932
als  Gegenstand  des  Unternehmens  bezeichnet:  „Gewährung  von  Krediten
nur  an  Banken,  Bankiers  und  Kreditinstitute  aller  Art  oder  in  Gemeinschaft ­
  mit  solchen,  insbesondere  durch  Gewährung  seines  Akzepts  und  durch
Diskontierung  von  Wechseln  jeder  Art."  Die  Firma  wurde  geändert  in
„Akzeptbank  Aktiengesellschaft".
Als  eine  Bank  für  Banken  hat  die  Akzeptbank  ihre  Zins-  und  Pro-Visionssätze
  niedriger  bemessen,  als  sie  seitens  der  Banken  ihren  Kreditnehmern ­
  gegenüber  üblich  sind.  Ihr  eingezahltes  Kapital  hielt  die  Bank  bei
den  Banken,  die  bei  ihr  mit  Kapital  beteiligt  waren,  so  daß  sie  tatsächlich
ohne  eigenes  Betriebskapital  arbeitete.  Den  größten  Teil  ihrer  Wechsel  hat
sie  bei  der  Reichsbank,  einen  anderen  Teil  im  Privatmarkt  untergebracht.
1936  trat  die  Akzeptbank,  nachdem  sie  ihre  wesentlichen  Ausgaben  erfüllt
hatte,  in  Liquidation.  Diese  wurde  von  der  Dresdner  Bank  treuhänderisch ­
  für  Rechnung  des  Reichs  durchgeführt.
        <pb n="361" />
        347

10.  Diskont  Kompagnie  Aktiengesellschaft
Zwecks  Wiederherstellung  eines  geordneten  Zahlungs-  und  Kreditverkehrs ­
  wurde  weiter  die  Diskont  Kompagnie  Aktiengesellschaft  errichtet.
Von  dem  auf  50  Millionen  NM  festgesetzten  Aktienkapital  (25  %  Einzahlung) ­
  übernahm  die  Deutsche  Golddiskontbank  30,  andere  öffentliche
Institute  und  Privatbanken  je  rund  10  Millionen  NM.  Gegenstand  des
Unternehmens  ist  die  Pflege  des  Privatdiskontmarktes  —  sie
will  dem  Bankakzept  einen  Markt  außerhalb  der  Ankaufstätigkeit  der
Reichsbank  schaffen  —  und  der  Betrieb  der  damit  unmittelbar  und  mittelbar ­
  zusammenhängenden  Geschäfte.  Die  Mittel  beschafft  sich  die  Diskont
Kompagnie  durch  Hereinnahme  von  täglichem  Geld  und  Termingeldern,
sowie  durch  Weiterkauf  der  hereingenommenen  Wechsel.  Annahme  von
Depositen  und  Betreibung  von  Effektengeschäften  gehören  nicht  zu  ihren
Aufgaben.
Weiter  wurden  vom  Reich,  teilweise  unter  Mitwirkung  öffentlichrechtlicher
  Kreditinstitute,  u.  a.  ins  Leben  gerufen:
die  Deutsche  Genossenschafts-Hypothekenbank  AG.,
die  Deutsche  Gesellschaft  für  öffentliche  Arbeiten  AG.  (Oeffa)  Z,
die  Deutsche  Bau-  und  Bodenbank  AG.,
die  Deutsche  Siedlungsbank,
die  Zentrale  für  Bodenkultur-Kredit,
die  Reichsanleihe  AG.
Von  den  Ländern  errichtet  wurden:
A.  Staatsbanken
Die  Staatsbanken  sind  öffentlich-rechtliche  Bankinstitute  mit  eigener
Rechtspersönlichkeit  und  eigenem  Kapital,  die  nach  kaufmännischen  Grundsätzen ­
  betrieben  und  geleitet  werden.  Maßgebend  für  die  Errichtung  einer
öffentlichen  Bank  oder  für  die  Übernahme  eines  bestehenden  Kreditinstituts
Z  Die  1930  gegründete  O  e  s  f  a  wurde  in  hohen,  Maße  zur  Arbeitsbeschaffung
herangezogen  und  hat  K  r  e  d  i  t  e  r  m  ä  ch  t  i  g  u  n  g  c  n  im  Betrage  von  rund
1'/,  Milliarde  RM.  erteilt.  1937  ist  sie  nach  Erfüllung  ihrer  hauptsächlichen
Aufgabe  in  Liquidation  getreten.
        <pb n="362" />
        348

durch  den  Staat  ist  in  der  Regel  ein  bestimmtes  öffentliches  Interesse  gewesen; ­
  weniger  waren  es  fiskalische  Interessen,  d.  h.  das  Streben,  Gewinne
durch  Betreibung  von  Bankgeschäften  zu  erzielen.
Nach  dem  GesetzüberdieStaatsbanken  vom  18.  Oktober  1935
werden  die  10  Staatsbanken,  von  denen  die  Preußische  Staatsbank  die
bedeutendste  ist,  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Reichswirtschaftsministers
unterstellt.  Diese  Banken,  die  in  den  früher  selbständigen  deutschen  Staaten
gegründet  waren,  besaßen  Sonderrechte.  Nunmehr  ist  der  Reichswirtschaftsminister ­
  ermächtigt,  die  zu  einer  zweckmäßigen  Gestaltung  der  Organisation
der  Staatsbanken  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen.  Er  kann  bestehende
Staatsbankgesetze,  Satzungen  und  Stellenpläne  ändern  und  neu  einführen,
vor  allem  auch  dieAufsichtüberdie  Staatsbanken  übernehmen.
In  Deutschland  bestehen  folgende  Staatsbanken:
1.  Preußische  Staatsbank  sGeehanblung)  y
Durch  Privileg  vom  14.  Oktober  1772  wurde,  sieben  Jahre  nach  Entstehung ­
  der  Königlichen  (Preußischen)  Bank,  von  Friedrich  dem  Großen
die  Seehandlungs-Sozietät  als  Gesellschastsbank  gegründet.  Der  große
König,  der  eifrig  für  das  Wohl  seiner  Untertanen  besorgt  war,  wollte  in
ihr  „eine  Gesellschaft  errichten,  deren  Aufgabe  es  sein  sollte,  Seeschiffahrt
unter  preußischer  Flagge  zu  treiben  und  die  Häfen  von  Spanien  und  alle
anderen  Plätze  zu  besuchen,  wo  sie  vernünftige  und  sichere  Aussichten  zu
einem  tüchtigen  Gewinn  von  Ein-  und  Ausfuhren  finden  möchte".  Sie
sollte  dazu  beitragen,  „Wohl  und  Wohlstand  der  Untertanen  zu  heben".
Das  Kapital  der  Seehandlung  betrug  1200  000  Taler  und  war  eingeteilt ­
  in  2400  Aktien  zu  500  Talern,  von  denen  der  König  2100  Aktien
für  sich  nahm.  Die  Gesellschaft  hatte  das  Monopol,  von  dem  Auslande
(Spanien,  England,  Frankreich  usw.)  Salz  anzukaufen,  und  genoß  viele
Vergünstigungen,  z.  B.  Zollfreiheit.  Durch  Betrügereien  des  Präsidenten
von  Görne  kam  das  Institut  in  eine  mißliche  Lage.
i)  Hei  nicke,  Die  Preußische  Staatsbank.  Berlin  1928.  Die  Preußische
Staatsbank  sSeehandlung)  1772—1922.  Berlin  1922.  Die  Preußische  Staatsbank ­
  (Seehandlung)  1922—1982.  Berlin  1932.  Art.  „Die  Preußische  Staatsbank"
  im  Buch  des  Kaufmanns,  6.  Ausl.,  S.  546  ff.  (dort  weitere  Literatur).
Georg  Obst,  Die  Königliche  Seehandlung  in  Vergangenheit  und  Gegenwart, ­
  in  der  Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis.  II,  6.
        <pb n="363" />
        349

Im  Jahre  1810  tauschte  der  Staat  die  Aktien  und  die  wenige  Jahre
vorher  ausgegebenen  „Seehandlungsobligationen"  in  vierprozentige
Staatsschuldscheine  um  und  verwandelte  damit  die  Anstalt  in  ein  reines
Staatsinstitut.  1820  fand  eine  völlige  Reorganisierung  der  „Generaldirektion
  der  Seehandlungssozietät"  statt.  Sie  widmete  sich  in  Zukunft
in  höherem  Maße  dem  Geld-,  Wechsel-  und  Effektengeschäft  und  besorgte
die  Finanzgeschäfte  des  Staates  und  der  Kommunen,  indem  sie  Staatsund ­
  Stadtanleihen  unterbrachte,  sie  beteiligte  sich  am  Bau  von  Eisenbahnen ­
  und  Straßen,  gab  Vorschüsse  an  Gewerbetreibende  und  begründete ­
  selbst  eine  Anzahl  industrieller  Unternehmungen.
Der  Charakter  als  Bank  des  Preußischen  Staates  tritt  in
der  Folgezeit  immer  mehr  hervor.  Sie  verwaltet  die  Staatsbahngelder
und  ist  Führerin  des  „Preußenkonsortiums".  Sie  pflegt  ferner  den
Depositenverkehr  und  betreibt  die  meisten  Zweige  des  regulären  Bankgeschäfts. ­
  1904  wurde  ihr  Kapital  aus  99,4  Millionen  M  erhöht  und  ihr
Name  in  „Königliche  Seehandlung  (Preußische  Staatsbank)"  umgewandelt. ­
  Jetzt  heißt  das  Institut  Preußische  Staatsbank  (Seehandlung).
1917  und  1922  erfolgten  weitere  Kapitalerhöhungen;  zuletzt  auf  560  Millionen ­
  M.  Nach  der  Goldmark-Umstellung  betrug  das  Grundkapital  10  Millionen ­
  RM;  durch  Überweisung  von  Gewinnen  ist  es  nach  und  nach  auf  41,
der  Reservefonds  auf  10,6  Millionen  NM  angewachsen.
Das  die  Verfassung  der  Staatsbank  neu  regelnde  Statut  vom  11.  März
1926  enthält  als  wesentliche  Neuerung  den  Übergang  vom  Präsidial-  zum
Kollegialsystem.  Der  Aufgabenkreis  wird  in  der  Satzung
vom  18.  März  1930  neu  festgelegt:  '
»Die  Staatsbank  hat  die  Aufgabe,  die  Interessen  des  Preußischen  Staates
auf  dem  Kapital-  und  Geldmärkte  wahrzunehmen.  Sie  hat  für  ihn  alle  Geschäfte ­
  durchzuführen,  bei  denen  er  der  Mitwirkung  einer  Bank  bedarf,  und  die
Staatsverwaltung  in  allen  einschlägigen  Fragen  zu  unterstützen  und  zu  beraten.
Zur  Erfüllung  dieser  Aufgabe  hat  sie  enge  geschäftliche  Beziehungen  zur  Wirtschaft, ­
  insbesondere  zu  den  Banken,  zu  unterhalten.  Sie  soll  ihre  Gelder,  soweit
  sie  nicht  alsbald  für  öffentliche  Zwecke  gebraucht  werden,  der  Wirtschaft
zuführen.  Die  Staatsbank  ist  befugt,  im  Aufträge  des  Staates  alle  Geschäfte
abzuschließen,  die  der  Betrieb  eines  Bankgeschäftes  mit  sich  bringt  oder  die
durch  die  der  Staatsbank  übertragenen  Aufgaben  geboten  sind."
Eine  Satzungsänderung  erfolgte  durch  die  Verordnung  vom  22.  September
  1933.
        <pb n="364" />
        350

Die  Preußische  Staatsbank  hat  sich  mehr  und  mehr  zu  einer  Bank  der
Banken  entwickelt.  Für  den  Geldmarkt  hat  sie  große  Bedeutung  als
Geldausgleichs  st  elle.  Zu  diesem  Zweck  besitzt  sie  fünf  Vermittlungsstellen ­
  außerhalb  Berlins:  die  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  a.  M.,
den  Kölner  Kassenverein  AG.  in  Köln,  die  Sächsische  Staatsbank  in
Dresden,  die  Liquidations-Casse  in  Hamburg  und  —  da  ihr  Geschäftsbereich ­
  auf  Preußen  nicht  beschränkt  ist  —  die  Bayerische  Staatsbank  in
München.  Filialen  besitzt  die  Bank  nicht.
Auch  Privaten  eröffnet  die  Bank  laufende  Konten,  übernimmt  Wertpapiere ­
  zum  Ankauf  und  Verkauf  sowie  zur  Aufbewahrung  und  Verwaltung. ­
  Die  Anlage  von  Mündelgeld  und  die  Hinterlegung  von  Wertpapieren, ­
  die  zu  Mündelvermögen  gehören,  kann  nach  gesetzlichen  und
ministeriellen  Bestimmungen  bei  der  Preußischen  Staatsbank  erfolgen.
Bedeutend  ist  zeitweise  ihr  E  m  i  s  s  i  o  n  s  g  e  s  ch  ä  f  t.  Die  Bank  führt
Anleihegeschäfte  allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Banken  durch  und
wirkt  auch  bei  einer  Anzahl  Börseneinführungen  mit.  Im  Zusammenhange
hiermit  stehen  die  Kursregulierung  am  Markt  für  festverzinsliche
Werte  und  ihre  Jnterventionstätigkeit.  Die  Bank  wirkt  mit  bei
der  Finanzierung  ländlicher  Siedlungen  und  vertritt  den
Staat  in  den  Aufsichtsräten  der  provinziellen  Siedlungsgesellschaften.  Die
„dauernde  Beteiligung  bei  anderen  Banken  und  Bankfirmen"
  ist  auf  2,7  Millionen  RM  zurückgegangen.
Die  Bilanz  für  1936  ergibt:  Kreditoren  919,5,  Debitoren  in  laufender  Rechnung ­
  111,2,  Wechsel  464,  Schatzwechsel  und  unverzinsliche  Schahanweisungen
286,7,  Eigene  Wertpapiere  53,9,  Nostroguthaben  bei  Banken  und  Bankfirmen  9,4,
Reports  und  Lombards  gegen  börsengängige  Wertpapiere  5,5  Millionen  RM.
2.  Bayerische  Staatsbank')
Im  Jahre  1780  wurde  als  fürstliche  Hofbank  des  Markgrafen  Karl
Alexander  zu  Brandenburg-Ansbach-Bayreuth  eine  Bank  in  Ansbach  gegründet. ­
  1792  ging  sie  auf  die  Krone  Preußen  über  und  erhielt  den  Namen
„Königlich  Preußische  Bank  in  Franken";  1795  wurde  sie
nach  Fürth  verlegt  und  in  Ansbach  ein  Zwischenbüro  errichtet.  Bei  der

i)  Schrifttum:  H.  Limburg,  Die  Königliche  Bank  zu  Nürnberg  in
ihrer  Entwicklung  1870—1900.  Leipzig  1908.  Die  Bayerische  Staatsbank
17gg—1930.  Denkschrift  zum  150jährigen  Jubiläum.  München  1930.
        <pb n="365" />
        351

Abtretung  der  Markgrafschaft  Ansbach-Bayreuth  im  Jahre  1806  an  die
Krone  Bayern  wurde  die  Bank  von  Bayern  übernommen;  ihre  bisherige
Verfassung  wurde  beibehalten,  ihr  Sitz  aber  von  Fürth  nach  Nürnberg
verlegt.
Die  Bayerische  Staatsbank  ist  eine  unter  Aufsicht  und  oberster  Leitung
des  Staatsministeriums  der  Finanzen  stehende  Staatsanstalt  mit
kaufmännischer  Geschäftsführung.  Der  Staat  leistet  für
die  Bank  Gewähr.  Sie  ist  Depositen-  und  Kreditbank.  Als  Staatsanstalt
hat  sie  die  Aufgabe,  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  Handel,  Industrie,
Gewerbe  und  Landwirtschaft  zu  unterstützen  und  zu  fördern.  Eine  Erweiterung ­
  des  Geschäftsumfanges  ist  durch  die  am  1.  Januar  1936  erfolgte
Eingliederung  der  Bayerischen  Notenbank  erfolgt.
Das  Bankdirektorium  ist  eine  dem  Staatsminifterium  der  Finanzen
unmittelbar  untergeordnete  Verwaltungsstelle  mit  Kollegialverfassung.  Es
besteht  aus  dem  Präsidenten  und  „der  erforderlichen  Zahl  von  rechtskundigen ­
  und  kaufmännischen  Beamten".
Zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  der  Bank  bestellt  das  Finanzministerium ­
  einen  ihm  untergeordneten  Kommissar,  dessen  Beziehungen
zur  Bank  von  diesem  Ministerium  geregelt  werden.
Vom  Reingewinn,  der  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  ermittelt  wird,
dient  ein  Teil  (feit  1931  25  °/ 0 )  zur  Verstärkung  des  Eigenkapitals  (Grundkapital ­
  und  Reserven),  während  ein  anderer  Teil  in  die  Staatskasse  fließt.
Dadurch  ist  der  Betriebsfonds  der  Bayerischen  Staatsbank  Ende  1936  auf
41,14  Millionen  RM  angewachsen.
Die  Bank  hat  ihren  Hauptsitz  in  München.  Niederlassungen  bestehen  in  Amberg, ­
  Ansbach,  Aschaffenburg,  Augsburg,  Bamberg,  Bayreuth,  Coburg,  Erlangen,
Fürth,  Hof,  Ingolstadt,  Kaiserslautern,  Kempten,  Landshut,  Ludwigshafen
am  Rhein,  Nürnberg,  Passau,  Pirmasens,  Regensburg,  Rosenheim,  Schweinfurt, ­
  Straubing  und  Würzburg.

3.  Sächsische  Staatsbank
Die  Sächsische  Staatsbank  in  Dresden  ist  aus  der  Lotteriedarlehnskasse
  in  Leipzig  hervorgegangen,  deren  Geschäftskreis  1917  auf  die
wesentlichen  Bankgeschäfte  ausgedehnt  wurde.  Seit  Oktober  1919  unter
fachmännischer  Leitung,  nahm  die  Bank  eine  gedeihliche  Entwicklung.
Durch  das  Staatsbankgesetz  vom  25.  Juni  1921  erhielt  sie  eine  eigene
        <pb n="366" />
        352

Rechtsform  und  wurde  damit  zugleich  aus  den  etatrechtlichen  Fesseln  des
Staatsbetriebes  befreit.  Sie  ist  eine  juristische  Person  öffentlichen  Rechts
unter  der  Gewähr  des  Sächsischen  Staates.  Er  haftet  für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Bank,  während  die  Bank  durch  die  Staatsschulden  nicht
betroffen  wird.
Die  geschäftliche  Oberleitung  der  Staatsbank  hat  das  aus  Fachleuten
kollegial  zusammengesetzte  Direktorium  unter  dem  Vorsitz  des
Staatsbankpräsidenten.  Als  im  wesentlichen  beratendes  Organ
steht  ihm  der  Beirat  zur  Seite,  der  vom  Finanzministerium  aus  Vertretern ­
  der  Wirtschaft  und  der  Angestelltenschaft  gebildet  wird;  früher
gehörten  ihm  auch  Landtagsmitglieder  an.  Der  engere  Ausschuß  des  Beirates
steht  insbesondere  als  begutachtende  Kreditinstanz  mit  der  Verwaltung  in
näherer  Verbindung.  Das  Finanzministerium  hat  die  oberste  Aufsicht  und
übt  diese  durch  den  Staatskommissar  aus.
Das  Kapital  der  Bank  ist  lediglich  vom  Staat  zur  Verfügung  gestellt. ­
  Es  ist  im  Staatsbankgesetz  auf  50  Millionen  M  festgesetzt  worden;
nach  der  Umstellung  in  Goldmark  betrug  es  10  Millionen  M,  1932  wurde
es  auf  13  Millionen  RM  erhöht.  Dazu  tritt  die  Rücklage,  die  Anfang  1937
3,5  Millionen  RM  betrug.  Der  Reingewinn  fließt,  nach  Dotierung
des  Rücklagestocks,  dem  Staate  zu.
Ende  1936  erfolgte  eine  enge  Verbindung  der  Sächsischen  Staatsbank
mit  der  Sächsischen  Bank,  die  nach  Aufgabe  ihres  Notenprivilegs
auf  eine  andere  Grundlage  gestellt  werden  mußte.  Die  beiden  Banken  erhielten ­
  eine  Gemeinschaftsdirektion.  Das  Privatgeschäft  der  Staatsbank
samt  Filialen  wurde  auf  die  Sächsische  Bank  übertragen.  Die  Staatsbank
besorgt  jetzt  nur  noch  den  Geldverkehr  des  Staates  und  seiner  Wirtschaftsbetriebe. ­


4.  Thüringische  Staatsbank
Die  Thüringische  Staatsbank  in  Weimar  ist  hervorgegangen  aus  den
Kreditanstalten  der  7  thüringischen  Staaten,  die  durch  Reichsgesetz  vom
30.  April  1920  zum  Lande  Thüringen  vereinigt  wurden,  mit  Ausnahme
der  Landeskreditkasse  Sondershausen.
Die  Vorläufer  der  Staatsbank  waren  im  einzelnen  folgende  10  Anstalten:
Landesbank  Altenburg  (gegr.  1792),  Landessparkassen  Schleiz  (1842),  Gera
(1843),  Lobenstein  (1843),  Hohenleuben  (1853)  und  Hirschberg  (1866),  Landes ­
        <pb n="367" />
        kreditanstalten  Meiningen  (1849)  und  Gotha  (1853),  Landeskreditkassen  Rudolstadt ­
  (1855)  und  Weimar  (1869).
Diese  Kreditanstalten  dienten  anfangs  besonders  zur  Erleichterung  der  Ablösung ­
  der  Fron-  und  Reallasten.  Später  befriedigten  sie  die  mit  zunehmender
Intensivierung  wachsenden  Kapitalbedürfnisse  der  Landwirtschaft.  Ende  1914
belief  sich  der  Gesamtbetrag  der  gewährten  Kredite  auf  mehr  als  600  Millionen ­
  M.
Die  durch  Gesetz  vom  20.  Dezember  1922  errichtete  Thüringische
Staatsbank  übernahm  im  Laufe  des  Jahres  1923  die  einzelstaatlichen
Kreditanstalten,  führte  jedoch  nur  das  Personalkredit-,  Kontokorrentgeschäft
usw.  fort,  während  das  Realkreditgeschäft  besonderen  Abwicklungsstellen
übergeben  wurde.  Mit  der  dem  Realkredit  dienenden  Thüringischen  Landeshypothekenbank ­
  besteht  Personaleinheit.
Die  Thüringische  Staatsbank,  die  eine  Anzahl  Zweig-  und  Nebenstellen
unterhält,  hat  die  Aufgabe,  die  verfügbaren  Gelder  des  Staates ­
  zu  verwerten  und  den  Geldverkehr  des  Staates  zu
regeln.  Des  weiteren  umfaßt  ihr  Tätigkeitskreis  alle  sonstigen  bankmäßigen ­
  Geschäfte.  Das  Grundvermögen  ist  ihr  vom  Staate  überlassen ­
  worden.  Der  Reingewinn  fließt  in  die  Staatskasse  oder  wird
zur  Bildung  von  Reserven  verwendet.
5.  Braunschweigische  Staatsbank
Zweck  der  Braunschweigischen  Staatsbank  ist,  „verfügbare  Gelder  für
den  Real-,  Personal-  und  öffentlichen  Kredit  nutzbar  zu  machen  und  in  den
Formen  des  Bankgeschäftes  jedermann  Gelegenheit  zur  sicheren  Belegung,
Verwahrung  und  Verwaltung  seines  Vermögens  zu  geben".  Sie  treibt  alle
wesentlichen  Bankgeschäfte  und  im  Rahmen  des  Staatsbankgesetzes  vom
20.  Dezember  1919  den  Real-,  Personal-  und  öffentlichen  Kredit.
Da  die  Bank  unmittelbar  aus  der  1765  gegründeten  Leihhausa
  n  st  a  l  t  hervorgegangen  ist,  ist  sie  eine  der  ältesten  Banken  Deutschlands ­
  und  zugleich  das  älteste  deutsche  Bodenkreditinstitut.
Die  Staatsbank  wird  verwaltet
1.  durch  das  Direktorium;  es  besteht  aus  dem  Finanzpräsidenten
und  2  Oberfinanzräten;
2.  durch  den  Verwaltungsrat;  er  setzt  sich  zusammen  aus  dem
Vorsitzenden  des  Aufsichtsrats,  der  den  Vorsitz  führt,  5  weiteren,  vom  Aufsichtsrat
  gewählten  Mitgliedern  und  den  Mitgliedern  des  Direktoriums;

23  GebabS  30.  A.

353
        <pb n="368" />
        354

3.  durch  den  Aufsichtsrat;  er  besteht  aus  26,  auf  die  Dauer  von
je  3  Jahren  gewählten  Mitgliedern.
6.  5  andere  Staatsbanken
Zu  den  Staatsbanken,  die  alle  über  ihren  ursprünglichen  Zweck,  Bankier
des  Staates  zu  sein,  hinausgehen,  gehört  mit  dem  Charakter  von  Depositenbanken,
  neben  der  Bayerischen  Staatsbank  und  der  Sächsischen  Staatsbank, ­
  die  1933  errichtete  Bremer  Landesbank.
Einen  gemischen  Charakter  tragen,  d.  h.  kurz-  und  langfristigen  (Hypotheken»)
  Kredit  gewähren  (neben  der  Thüringischen  Staatsbank  und  der
Braunschweigischen  Staatsbank):  die  Staatliche  Kreditanstalt  in  Oldenburg, ­
  die  Lippische  Landesbank  in  Detmold,  die  Hessische  Landesbank  in
Darmstadt  und  die  Lübeckische  Kreditanstalt  in  Lübeck.
Württemberg  und  Baden  besitzen  keine  Staatsbanken.
Von  den  Ländern  wurden  weiter  errichtet:
B.  Bodenkreditinstitute
Für  Vermittlung  langfristiger  Kredite  (Realkreditgeschäft)  wurden
von  den  Ländern  besondere  Anstalten  geschaffen,  wie  die  Preußische
Landespfandbriefanstalt  (sie  gewährt  Darlehen  zur  Herstellung  von  Klein-Wohnungen),
  die  Preußische  Wohnungskreditanstalt  (sie  fördert  den  Kleinwohnungsbau ­
  durch  Gewährung  oder  Verbürgung  zweitstelligen  Grundkredits), ­
  die  Württembergische  Landeskreditanstalt,  die  Thüringische
Landeshypothekenbank  u.  a.
C.  Landesbanken
Bei  den  älteren  Landesbanken  ist  als  Zweck  angegeben:  Erleichterung
des  Kredits  für  den  Grundbesitz  durch  Gewährung  von  Hypothekendarlehen ­
  mittels  Emission  von  Pfandbriefen.  Neuerdings  betrachten  die
Landesbanken  als  ihre  Aufgabe:  Förderung  der  Wirtschaft  und  des  Kredits
ihrer  Gewährsverbände.  Wie  ihre  Aufgaben,  so  sind  auch  ihre  Benennungen ­
  verschieden:  Landesbank,  Provinzialhilfskasse,  Provinzialbank. ­
  Gemeinsam  ist  ihnen,  daß  sie  gemeinnützige,  als  selbständige  Körperschaften ­
  des  öffentlichen  Rechts  errichtete  Kreditinstitute  sind.
        <pb n="369" />
        355

Zentralinstitut  der  öffentlich-rechtlichen  Kreditanstalten  und  Landesbanken ­
  istdieDeutscheLandesbankenzentraleAG.  in  Berlin,
die  ein  Kapital  von  5  Millionen  RM  besitzt.  Ihre  Aktionäre  sind  ausschließlich ­
  öffentlich-rechtliche  Kreditinstitute.
D.  Girozentralen  Z
In  den  80er  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  setzten  bei  den  Sparkassen
Bestrebungen  ein,  sich  zusammenzuschließen,  um  dadurch  stärker  zu  werden
und  gemeinsame  Interessen  besser  Pflegen  zu  können.  Der  Geschäftskreis
der  Sparkassen  weitete  sich:  Große  Posten  Kriegsanleihen  wurden  bei  ihnen
gezeichnet,  und  es  war  zu  verstehen,  daß  die  Sparkassenkunden  den  Wunsch
hatten,  daß  „ihre"  Sparkasse  diese  Wertpapiere  ins  Depot  nahm.  Daraus
entwickelte  sich  das  weitere  Effekten-  und  das  Depotgeschäft.  Als  1908  den
Sparkassen  die  passive  Scheckfähigkeit  verliehen  war,  kam  ein  großer  Teil
des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  in  ihre  Hand  ss.  a.  S.  144  ff.s.
Um  sich  vom  Giroverkehr  der  Reichsbank  und  der  Postscheckämter  unabhängig ­
  zu  machen,  wurden  Girozentralen  gegründet,  die,  unter
Wahrung  ihrer  Selbständigkeit,  der  Deutschen  Girozentrale  als
Spitzeninstitut  unterstellt  wurden.  Alle  Spar-  und  Girokassen  unterhalten
bei  ihrer  zuständigen  Bezirksgirozentrale  Konten.  Ebenso  werden  für  alle
Bezirksgirozentralen  bei  der  Deutschen  Girozentrale  Konten  geführt.
Die  Geschäftsfähigkeit  der  19  Girozentralen  beruht  im  wesentlichen  nicht
auf  dem  eingezahlten  Betriebskapital  und  der  noch  rückständigen  Einzahlung, ­
  sondern  auf  der  Haftung  der  Verbandsmitglieder
niit  ihrem  Vermögen  und  ihrer  Steuerkraft.
Der  Deutsche  Sparkassenverband,  der  Deutsche  Zentralgiroverband  und
der  Deutsche  Verband  der  kommunalen  Banken  verbanden  sich  1924  zum
Deutschen  Sparkassen-  und  Giroverband.  Die  Giroverbände ­
  werden  zu  Sparkassen  -  und  Giroverbänden  erweitert.
S.  meine  „Bankwrssenschaftliche  Forschungen"  Heft  III:  F.  Nissen,  Die
bankmäßige  Betätigung  der  Sparkassen.  Stuttgart  1926.  Heft  IV:  G.  Hartman ­
  n  ,  Die  Entwicklung  und  Organisation  des  kommunalen  Bankwesens  in
Deutschland.  Stuttgart  1926.  S.  a.  die  in  diesen  beiden  Schriften  angegebene
Literatur.  H.  I  u  r  s  ch,  10  Jahre  Deutsche  Kommunal-Giroorganisation.
Denkschrift.  Berlin  1926.  Otto  S  ch  o  e  l  e,  Der  bargeldlose  Zahlungsverkehr
in  Deutschland.  Leipzig  1934.
        <pb n="370" />
        35t)

Im  Namen  des  Spitzeninstituts  „Deutsche  Girozentrale  —  Deutsche  Kommunalbank" ­
  kommt  zum  Ausdruck,  daß  die  deutsche  Giroorganisation  gleichzeitig ­
  Zusammenfassung  der  Sparkassen  und  der  kommunalen  Finanzverwaltung ­
  ist.
Haftungsträger  für  die  Girozentralen,  die  bis  zum  Jahre  1931  rechtlich
nicht  selbständige  Bankanstalten  waren,  waren  die  Sparkassen-  und  Giroverbände. ­
  Erst  1931  erhielten  die  Girozentralen  rechtliche  Selbständigkeit. ­
  Die  Deutsche  Girozentrale  wurde  eine  selbständige  juristische ­
  Person  des  öffentlichen  Rechts.  Es  bestehen  19Girozentralen-Bezirke.
  Jede  Spar-  und  Girokasse  ist  einer  Girozentrale  angegliedert.
Die  Sparkassen  haben  ihren  wichtigsten  Liquiditätsrückhalt  in  den
regionalen  Girozentralen;  diese  wieder  in  der  Deutschen  Girozentrale,  die
für  den  Anschluß  an  den  freien  Geldmarkt  zu  sorgen  und  als  G  eldausgleichsstelle ­
  zwischen  den  einzelnen  Girozentralen  zu  dienen  hat.
Gleichzeitig  mit  dem  Postscheckverkehr  (1.  Jan.  1909)  trat  der  Spargiroverkehr, ­
  damals  „Kommunaler  Giroverkehr"  genannt,  ins  Leben.
Auf  diesem  Wege  finden  Zahlungs-  und  Überweisungsaufträge  der  Inhaber
eines  Spargirokontos  —  so  werden  die  dem  Zahlungsverkehr  dienenden ­
  Konten  genannt  —  Erledigung.  Die  Girostellen  und  Girozentralen
sind  verpflichtet,  alle  Überweisungsaufträge,  ganz  gleich,  ob  und  wo  der
Empfänger  ein  Konto  besitzt,  anzunehmen  und  noch  am  Eingangstage
weiterzuleiten.
Da  die  provinziellen  Girozentralen  als  Überweisungszentralen  tätig  sind,
tragen  sie  den  Hauptarbeitsanteil.  Die  Sparkassen  unterhalten  dafür,  gewissermaßen ­
  als  Gegenleistung,  den  größten  Teil  ihrer  verfügbaren  Guthaben ­
  wie  auch  ihre  Liquiditätsreserven  bei  ihren  Girozentralen.
Die  Statistik  gliedert:  a)  „reiner  Spargiroverkehr",  das  sind  diejenigen
Überweisungen,  deren  ganzer  Weg  innerhalb  der  Sparkassen-  und  Giro-Organisation
  liegt,  die  also  einem  Spargirokonto  last-  und  gutgeschrieben
werden,  und  b)  „gemischter  Spargiroverkehr",  der  die  übrigen  Überweisungen ­
  erfaßt,  die  nur  einem  Spargirokonto  entweder  last-  oder  gutgeschrieben ­
  werden,  d.  h.  einen  Teil  ihres  Weges  in  einem  fremden  Gironetz
(Reichsbank  oder  Postscheck)  zurücklegen.
Durchschreibeverfahren  und  Kontennumerierung  ermöglichen  weitestgehende ­
  Vereinfachung  des  Verkehrs.  Über  Höhe  der  Umsätze  s.  S.  293.
        <pb n="371" />
        357

Das  Spargironetz  mit  seinen  3800  Giroorten  steht  an  der  Spitze  aller  für
den  bargeldlosen  Zahlungsverkehr  geschaffenen  Einrichtungen.
Zu  den  Geschäftszweigen  der  Deutschen  Girozentrale  gehört  auch  das
kurz-  und  langfristige  Kommunalkreditgeschäft.  Die  Darlehen  werden  in
der  Regel  nicht  direkt,  sondern  über  die  Girozentralen  an  die  Kommunen
gegeben.  Durch  Ausgabe  von  Kommunalsammelanleihen  genießen  auch  die
kleineren  Gemeinden  die  Vorteile  des  Emissionskredits.
E.  Landschaften
Die  Landschaften  Z  sind  eine  Schöpfung  Friedrich  des  Großen.  Als
nach  Beendigung  des  Siebenjährigen  Krieges  der  schlesische  Adel  und
Grundbesitz  unter  den  Folgen  der  Verwüstungen  sehr  zu  leiden  hatten  und
den  zum  Aufbau  der  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude  und  zur  Anschaffung ­
  von  Vieh  benötigten  Kredit  überhaupt  nicht  oder  nur  unter  großen
Opfern  (10—12%  Zinsen)  erhalten  konnten,  kam  dem  Berliner  Kaufmann ­
  Bühring  der  Gedanke,  der  Kreditnot  durch  Errichtung  von
genossenschaftlichen  K  r  e  d  i  t  i  n  st  i  t  u  t  e  n  zu  steuern.  Nicht
allein  der  Gutsbesitzer,  der  das  Darlehn  erhält,  sondern  sämtliche  zur
Ritterschaft  gehörige  Besitzer  von  Gütern  —  der  Frage  der  Beleihung ­
  von  bäuerlichen  Güter  konnte  erst  nach  Aufhebung  der  Erbuntertänigkeit ­
  nähergetreten  werden  —  sollten  solidarisch  für  die
Verbindlichkeiten  haften.  Friedrich  der  Große  billigte  den  Plan,
und  der  spätere  Großkanzler  von  Carmer,  beauftragt,  ihn  auszuführen, ­
  rief  1770  die  Schlesische  Landschaft  ins  Leben,  die  sich
so  sehr  bewährte,  daß  bald  auch  in  den  anderen  Provinzen  solche  öffentlich-rechtlichen ­
  Vereine  mit  genossenschaftsähnlichem  Typ  entstanden.
1878  wurde  von  9  Landschaften  die  Zentrallandschaft  gegründet,  die
an  Stelle  der  Pfandbriefe  der  Provinziallandschaften  landschaftliche  Zentralpfandbriefe ­
  ausgibt  und  deren  Absatz  vermittelt.  Man  hoffte,  daß  dadurch  den
Pfandbriefen  ein  weiteres  Absatzgebiet,  insbesondere  ein  internationaler  Markt,
geschaffen  werden  würde.  Im  übrigen  aber  behielten  die  angeschlossenen  Landschaften ­
  vollständige  Selbständigkeit.

Z  Schrifttum:  v.  Altrock,  Der  landwirtschaftliche  Kredit  in  Preußen,
Berlin  1915.  I  e  l  i  x  H  e  ch  t,  Die  Landschaften  und  landschaftsähnlichen  Kreditlnstitule
  in  Deutschland.  Leipzig  1908.  H.  Mauer,  Das  landschaftliche  Kreditwesen
  Preußens.  Straßburg  1907.
        <pb n="372" />
        358

Nach  dem  am  1.  Oktober  1933  in  Kraft  getretenen  Reichserbhof-Gesetz
wurde,  da  der  Erbhof  „grundsätzlich  unveräußerlich  und  unbelastbar"  ist,
ein  erheblicher  Teil  landwirtschaftlicher  Betriebe  der  Schuldaufnahme  durch
Belastung  des  Bodens  entzogen.  Der  Wirkungskreis  der  Landschaften  hat
damit  eine  Einengung  erfahren.  Die  zur  Gesundung  der  Landwirtschaft
ergriffenen  allgemeinen  Maßnahmen  stellen  die  Landschaften  aber  vor
neue  Aufgaben  hinsichtlich  des  Agrarbesitzes,  der  nicht  dem  Erbhofzwang
unterliegt.
Die  am  1.  April  1934  in  Kraft  getretenen  neuen  Satzungen  ermächtigen
die  Preußischen  Landschaften,  von  dem  bisherigen  Grundsatz,  die  Kredite
in  Pfandbriefen  zu  geben,  die  der  Darlehnsnehmer  veräußern  muß,
abzuweichen,  d.  h.  den  Kredit  auch  in  bar  (zum  jeweiligen  Pfandbriefkurs)
zu  gewähren.  Gibt  die  Landschaft  die  Hypothek  in  Pfandbriefen,  so  kann
sie  den  Darlehnsnehmer  verpflichten,  die  Veräußerung  der  Pfandbriefe
durch  die  Landschaft  bzw.  durch  die  der  Landschaft  angeschlossene  landschaftliche ­
  Bank  vornehmen  zu  lassen.  Dadurch  ist  eine  bessere  Kurspflege  möglich,
die  vor  allem  auch  im  Interesse  der  Darlehensnehmer  liegt.
Zur  Bestreitung  der  Verwaltungsgebühren  zahlen  die  Schuldner  außer
Zinsen  und  Tilgungsbeiträgen  den  „Quittungsgroschen".
Die  Grundsätze,  nach  denen  die  zu  beleihenden  Güter  von  ortskundigen
Landwirten  abgeschätzt  und  die  Höhe  des  zu  gewährenden  Darlehens  bestimmt ­
  wird,  sind  bei  den  einzelnen  Landschaften  verschieden.  Überall  aber
wird  durch  ehrenamtliche  Vorstände  und  bezahlte  Beamte  mit  größter  Vorsicht
  zu  Werke  gegangen.  Eine  solidarische  Haftung  (G  e  n  e  r  a  l  g  a  r  a  n  -
tief  für  die  Verpflichtungen  der  Landschaft  besteht  nur  bei  den  ältesten
Landschaften.  Hier  haftet  der  gesamte  in  die  Matrikel  eingetragene  Grundbesitz ­
  unbeschränkt,  im  Gegensatz  zu  den  neueren  Landschaften,  bei  denen
nur  der  beliehene  Grundbesitz,  und  dieser  meist  auch  nur  in  beschränktem
Maße,  haftet.
F.  Stadtschaften
Stadtschaften  sind  öffentliche  Kreditanstalten,  die  durch
Vereinigung  von  Eigentümern  bebauter  oder  in  Bebauung  befindlicher
städtischer  Hausgrundstücke  zu  dem  Zwecke  gebildet  werden,  den  Mitgliedern ­
  der  Vereinigung  durch  Hypotheken  oder  Grundschulden  gesicherte
Darlehen  zu  gewähren  („Gesetz  zur  Errichtung  und  Förderung  von  Stadt-
        <pb n="373" />
        359

schäften"  vom  8.  Juni  1918).  Der  Geschäftsbetrieb  gleicht  dem  der  Hypothekenbanken. ­

Im  Januar  1922  haben  sich  die  Stadtschaften  der  Provinzen  Brandenburg,
Pommern  und  Ostpreußen  zu  der  Preußischen  Zentral  st  adtschaft
zusammengeschlossen,  die  einen  einheitlichen  Pfandbrief,  den  Zentralstadtschaftsbrief, ­
  ausgibt  und  vertreibt.  Später  sind  einige  andere  Stadtschaften  beigetreten.
Beliehen  werden  in  der  Regel  nur  kleinere  Grundstücke.  Bevorzugt  wird  die
Tilgungshypothek.

Anhang:  Bank  von  Danzig
Die  Freie  Stadt  Danzig  hat  das  ihr  ausschließlich  zustehende  Recht  zur
Ausgabe  von  Geldscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1924  bis  31.  Dezember ­
  1953  an  die  „Bank  von  Danzig",  deren  Kapital  7  %  Millionen
Gulden  beträgt,  auf  Grund  der  näheren  Bestimmungen  des  „Notenprivilegs" ­
  übertragen.
Nechnungseinheit  in  Danzig  ist  der  Gulden  zu  100  Pfennig.
Ursprünglich  im  Verhältnis  von  25  :1  zum  englischen  Pfund  gestellt,  wurde
der  Danziger  Gulden  im  Herbst  1931  vom  Pfund  abgehängt  und  auf  Gold
basiert  (1  Gulden  —  0,2929  Gramm  Feingold).

Ausweis  vom  30.  Juni  1937.

In  1000  Danziger  Gulden.

Aktiva:
Gold  in  Barren  und  Münzen  28  115
Deckungsfähige  Devisen...  1  053
Sons  '«-  Devisen  1670
Wechsel  ■  .  .  .  lg  025
Schatzwechsel  der  Freien  Stadt
Danzig  ......  2  goo
Lombardforderungen.  .  2 90
darunter  Darlehen  auf
Schatzwechsel  der  Freien
Stadt  Danzig
Danziger  Metallgeld....  4  134
Devisen  für  Rechnung  Dritter  374
Sonstige  täglich  fällige  Forderungen ­
  5
Sonstige  Forderungen  mit
Kündigungsfrist  .....

Passiva:
Grundkapital
Reservefonds
Spezialreservefonds  .  .  .  .
Notenumlauf
Sonstige  täglich  fällige  Verbindlichkeiten ­

Verbindlichkeiten  in  fremder
Währung
Sonstige  Passiva

7  500
4  010
7  500
32  961
12  120
379
6

st  Bank  von  Danzig  ist  hier  als  Anhang  zu  den  deutschen  Banken  behandelt ­
  worden,  da  die  Feder  sich  sträubt,  sie  zu  den  „ausländischen"  Notenbanken
  zu  zählen.
        <pb n="374" />
        360

Am  2.  Mai  1935  wurde  der  Gulden,  entsprechend  dem  Entwertungssatz
des  englischen  Pfundes,  um  42,37  °/ 0  abgewertet.  100  bisherige  Gulden
sind  —  170  neuen  Danziger  Gulden,  100  RM  —  212  Danziger  Gulden.
Aufgabe  der  Bank  von  Danzig  war  es,  das  wirtschaftliche  Wiederaufbauwerk ­
  durch  eine  zweckentsprechende  Notenbankpolitik  zu  unterstützen,
die  Danziger  Wirtschaft  aus  dem  Zustande  der  Deflation,  die  eine  natürliche
Begleiterscheinung  der  Devalvation  war,  wieder'herauszuführen  und  eine
Erleichterung  der  allgemeinen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  anzubahnen.
Die  Bank  darf  Noten  in  Abschnitten  von  10,  25  und  100  Gulden  und
einem  Mehrfachen  von  10,  25  und  100  Gulden  ausgeben.  Der  Höchstbetrag ­
  der  in  den  Verkehr  gebrachten  Noten  darf  aber  100  Gulden  aus
den  Kopf  der  in  Danzig  dauernd  ansässigen  Bevölkerung  nicht  übersteigen.
Als  Deckung  muß  die  Bank  jederzeit  m  i  n  d  e  st  e  n  s  30  %  des  Notenumlaufs ­
  in  Gold  und  Devisen  bereithalten,  für  den  Nest  diskontierte,  auf
Gulden  lautende  Warenwechsel,  die  eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei
Monaten  haben.
Die  Staatsaufsicht  wird  vom  Senat  geführt  und  durch  einen
Bankkommissar  ausgeübt.

VIII.  Organisation  ber  grasten  ausländischen  Notenbanken
7.  Die  Zentralnotenbanken  ln  Österreich,  Angarn  nab
in  ber  Tschechoslowakei
Vorbemerkung:  Das  Notenbankwesen  in  der  früheren
Doppel  monarchieÖ  st  er  reich-Ungarn
Im  Jahre  1816  wurde  die  Österreichische  Nationalbank  als  einziges ­
  zur  Notenausgabe  in  Österreich-Ungarn  berechtigtes  Institut  gegründet.
1887  wurde  sie  in  die  Ö  st  e  r  r  e  i  ch  i  s  ch  °  u  n  g  a  r  i  s  ch  e  Bank  umgewandelt.
Diese  war  eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Kapital  von  210  Millionen  Kronen.
Die  L  e  i  t  u  n  g  der  Bank  erfolgte  durch  den  Generalrat.  Dieser  bestand:
1.  aus  dem  Gouverneur,  2.  dem  österreichischen  und  dem  ungarischen  Vizegouverneur, ­
  3.  den  Stellvertretern  der  Vizegouverneure,  und  4.  10  (je  5  österreichischen ­
  und  5  ungarischen)  von  der  Generalversammlung  gewählten  Generalräten. ­

Neben  dem  Generalrat  gab  es  eine  Direktion  in  Wien  und  eine  in  Budapest. ­
  Jede  Direktion  bestand  aus  dem  Vizegouverneur,  dessen  Stellvertreter
        <pb n="375" />
        und  aus  den  Generalräten  des  betreffenden  Staates.  Aufgabe  der  Direktionen
war  es,  die  Höhe  des  Bankkredits  im  Diskont-  und  Lombardgeschäft  zu  bemessen,
die  Benutzung  dieses  Kredits  in  jeder  Richtung  zu  überwachen,  an  den  ihnen
hierzu  geeignet  erscheinenden  Plätzen  Banknebenstellen  für  das  Diskontgeschäft
zu  errichten  oder  aufzulösen  und  die  Zensoren  bei  den  Bankanstalten  zu  ernennen.
Der  Generalrat  war  nach  Maßgabe  der  Statuten  zu  allen  Verfügungen
berechtigt,  die  nicht  der  Generalversammlung  oder  den  Direktionen  ausschließlich
vorbehalten  waren.  Er  leitete  und  überwachte  die  Verwaltung  des  Vermögens
und  den  gesamten  Geschäftsbetrieb  der  Bank,  bestimmte  die  allgemeinen  Geschäftsgrundsätze ­
  und  setzte  auch  den  Diskont-  und  Lombardzinsfuß  fest.  Aus
seiner  Mitte  heraus  wählte  der  Generalrat  für  die  Dauer  eines  Geschäftsjahres ­
  ein  Exekutivkomitee,  das  die  genaue  Befolgung  der  Bestimmungen ­
  über  Notenemission  zu  überwachen,  in  dringenden  Fällen  aber  die  erforderlichen ­
  unaufschiebbaren  Verfügungen  zu  treffen  hatte.  Ausführendes  Organ ­
  der  Beschlüsse  des  Generalrates  war  der  Generalsekretär,  der  „als
oberster  Beamter  der  Bank  die  Oberleitung  sämtlicher  Geschäfte  führt".
Der  Gesamtbetrag  der  umlaufenden  Banknoten  mußte  mindestens  zu  40°/o
durch  gesetzliches  Metallgeld  österreichischer  oder  ungarischer  Prägung  nach
seinem  Nennwerte  oder  durch  inländische  Handelsgoldmünzen  oder  ausländische
Goldmünzen  oder  Gold  in  Barren,  der  Rest  des  Notenumlaufs,  zuzüglich  aller
sofort  fälligen  Verbindlichkeiten,  bankmäßig  gedeckt  sein.
Sogleich  nach  Kriegsausbruch  erfolgte  die  Suspendierung  der
B  a  n  k  a  k  t  e.  Der  Regierung  war  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  außerordentliche ­
  Maßnahmen  vorzunehmen.  Wochenausweise  wurden  seit  dem
23.  Juli  1914  nicht  mehr  veröffentlicht,  Jahresberichte  nicht  mehr  erstattet;
einzig  und  allein  die  Reingewinnziffer  und  die  Verteilung  des  Reingewinns
wurde  der  Öffentlichkeit  bekanntgegeben.  So  war  allen  möglichen  Gerüchten  Tür
und  Tor  geöffnet.
Nach  40 1 / 2  Monaten  Pause  erschien  am  7.  Dezember  1917  wieder  ein  Ausweis, ­
  der  naturgemäß  einen  stark  angespannten  Status  zeigte.  Die  Notensteuer
war,  wie  in  Deutschland,  sofort  in  Wegfall  gekommen,  wurde  aber  seit  dem
1.  Dezcmbcrausweis  1919  wieder  erhoben.  In  noch  höherem  Maße  als  die
Deutsche  Rcichsbank  hatte  das  Institut  den  Krieg  finanziert,  was  in  der  gigantischen ­
  Ziffer  des  sehr  schlecht  gedeckten  Notenumlaufs  zum  Ausdruck  kam.
Am  31.  Dezember  1919  war  das  Privilegium  abgelaufen.  Die
Zweiganstaltcn  in  der  Tschechoslowakei  und  in  Polen  wurden  von  den
betr.  Staaten  übernommen.  Nur  noch  in  der  Republik  O  st  e  r  r  e  i  ch  und  in
U  n  g  a  r  n  war  der  Osterrcichisch-ungarischen  Bank  die  Ausübung  ihrer  Privilegrechte
  gestattet.  Da  diese  beiden  Länder  bei  der  gegebenen  staatsfinanziellen
und  volkswirtschaftlichen  Lage  nicht  imstande  waren,  für  die  Errichtung  neuer,
mit  der  Regelung  ihres  Geldwesens  zu  betrauenden  Notenemissionsstellen  Vorsorge
  zu  treffen,  wurde  die  Bank  auf  Grund  der  Gesetze  vom  31.  Dezember  1919
ermächtigt  und  verpflichtet,  ihre  statutenmäßige  Tätigkeit  in  diesen  Gebieten

361
        <pb n="376" />
        362

über  den  31.  Dezember  1919  hinaus  fortzuführen.  Sie  hat  vereinbarungsgemäß ­
  ihre  interne  Berechnung  derart  vorgenommen,  daß  die  bis  31.  Dezember
1919  abgeschlossenen  Geschäfte  von  den  späteren  völlig  getrennt  wurden.
Die  bisherige  Einheitsbanknote  wurde  durch  verschiedene  Arten  neuer
Geldzeichen  ersetzt,  wobei  mehrfach  eine  provisorische  Abstempelung  an  die
Stelle  der  Neuausgabe  getreten  war.  Neue  Geschäfte  in  Österreich  durften  nur
unter  Verwendung  deutsch-österreichisch  gestempelter  Noten  ausgeführt  werden.
Entsprechende  Bestimmungen  wurden  für  Ungarn  getroffen.
Der  Ausweis  vom  30.  November  1920  ist  der  letzte,  der  ein  Bild  der  „gemeinsamen ­
  Gebarung"  gibt.  In  den  folgenden  Ausweisen  werden  die  Ziffern  der
österreichischen  und  der  ungarischen  Geschäftsführung  getrennt  angegeben.  Am
31.  Dezember  1922  stellte  die  Österreichisch-ungarische  Bank  auch  für  Österreich
ihre  Tätigkeit  ein.
A.  Die  Österreichische  Nationalbank')
Am  1.  Januar  1923  hat  die  Ö  st  e  rr  e  i  ch  i  s  ch  e  N  a  t  i  o  n  a  l  b  a  n  k  die
Geschäfte  der  „Österreichischen  Geschäftsführung  der  Österreichisch-ungarischen ­
  Bank"  übernommen.  Sämtliche  Aktiva  und  Passiva  gingen  zugleich
mit  dem  Notenumlauf  und  den  Giroverbindlichkeiten  auf  sie  über.  Das
Aktienkapital  beträgt  heute  54,96  Millionen  Schilling.
Die  Mindestdeckung  des  Notenumlaufs  durch  Gold  ist  mit
Beginn  des  Jahres  1937  von  20  auf  22  °/ 0  erhöht  worden;  das  tatsächliche
Deckungsverhältnis  bewegte  sich  1936  zwischen  26  und  27,2  °/ 0 -  Bei  Unterschreitung
  des  vorgeschriebenen  Mindestdeckungsverhältnisses  ist  für  den
ungedeckten  Betrag  Notensteuer  in  Höhe  des  jeweiligen  Diskontsatzes  zu
entrichten.  Mit  der  Aufhebung  der  Völkerbundskontrolle  über  Österreich
ist  auch  der  ausländische  Berater  des  Instituts  aus  seinem  Amte  geschieden.
Regierung  und  Notenbank  erklären  sich  wiederholt  für  Aufrechterhaltung
der  Stabilität  des  Schillings.  Der  Goldpreis,  der  seit  Februar  1934  auf
der  Grundlage  des  Pariser  Goldkurses  berechnet  wurde,  wird  seit  Oktober
*)  S.  auch  mein  „Bankgeschäft"  a.  a.  O.,  II.  Band  S.  93  ff.  und  das  dort  angegebene ­
  Schrifttum.  Aus  neuerer  Zeit:  Gustav  Wärmer,  Das  österreichische ­
  Kreditwesen.  Wien  1936.  Laufend  unterrichten  die  Verwaltungsberichte ­
  der  Banken,  ferner  die  „Mitteilungen  des  Verbandes  österreichischer
Banken  und  Bankiers"  und  (feit  1936)  ihre  Nachfolgerin  „Österreichische  Zeitschrift ­
  für  Bankwesen".
2)  1  Schilling  =  0,2117  g  feinen  Goldes  —  0,694  Goldkronen  ---  10  000
Papierkronen  (—  ca.  0,59  RM).  Kurs  im  Juli  1937  49  Rpf.
        <pb n="377" />
        368

1936  von  der  Nationalbank  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister
bestimmt.
Den  Stand  ihrer  Aktiva  und  Passiva  hat  die  Bank  für  den  7.,  15.,
23.  und  Letzten  jeden  Monats  zu  veröffentlichen.  Bis  zur  Aufnahme  der
Barzahlungen  sind  von  der  Bank  25  Millionen  K  Gold  in  Guthaben  und
Depots  an  den  Hauptbankplätzen  Europas  und  Amerikas  zu  halten.  Das
Privileg  ist  der  Bank  auf  20  Jahre,  also  bis  Ende  1942,  verliehen.
Die  Bank  hat  neben  der  Zentrale  in  Wien  8  Zweig-  und  9  Nebenstellen. ­
  Ihre  Leitung  erfolgt  durch  den  Präsidenten,  den  Vizepräsidenten
und  11  Generalräte.  Dazu  tritt  der  Staatskommissar.
Der  Präsident  wird  auf  Vorschlag  der  Bundesregierung  vom  Bundespräsidenten ­
  ernannt.  Seine  Amtsdauer  läuft  mit  dem  Tage  der  fünften
  regelmäßigen  Jahressitzung  der  Generalversammlung  ab,  die  auf  seine
Ernennung  folgt;  jedoch  ist  Wiederernennung  zulässig.  Der  Präsident
führt  den  Vorsitz  in  allen  Sitzungen  des  Generalrates  und  der  Generalversammlung, ­
  sowie  vielfach  im  Direktorium,  und  übt  im  Namen  des
Generalrates  die  ständige  Überwachung  der  Verwaltung  des  Vermögens
und  des  gesamten  Geschäftsbetriebes  der  Bank  aus.  Er  entscheidet  über
Angelegenheiten  der  laufenden  Geschäftsführung  und  der  inneren  Verwaltung
  nach  Maßgabe  der  vom  Generalrat  festgesetzten  Bestimmungen.
Vertreter  des  Präsidenten  sind  die  beiden  V  i  z  e  p  r  ä  s  i  d  e  n  t  e  n,  die  der
Generalrat  aus  seiner  Mitte  wählt.
Die  Mitglieder  des  Generalrates  wählt  die  im  März  oder  April
stattfindende  Generalversammlung,  an  der  diejenigen  Aktionäre
teilnehmen  dürfen,  die  im  Juli  des  der  Generalversammlung  vorhergehenden ­
  Jahres  durch  Hinterlegung  bei  der  Bank  den  Besitz  von  25  Aktien
nachweisen.  Je  25  Aktien  geben  eine  Stimme;  kein  Aktionär  darf  aber
mehr  als  100  Stimmen  in  sich  vereinigen.
Unter  den  gewählten  Generalräten  muß  sich  je  ein  Vertreter  der  Institute, ­
  die  das  Bankgeschäft  betreiben,  der  das  regulativmäßige  Bankgeschäft
betreibenden  Sparkassen,  der  Industrie,  des  Handels  und  Gewerbes,  der  Landwirtschaft ­
  und  der  Arbeiterschaft  befinden.  Zur  Durchführung  dieser  Wahl  hat
der  Generalrat  der  Generalversammlung  Vorschläge  der  betreffenden  Berufs-Vertretungen
  vorzulegen,  die  für  jede  Gruppe  je  3  Namen  enthalten  müssen.
Weiter  entsenden  die  Betriebsräte  der  Beamten,  Skontisten  und  Arbeiter  je
einen  Vertreter  aus  ihrem  Kreise  zu  den  Beratungen  und  Abstimmungen  über
        <pb n="378" />
        364

Personalangelegenheiten.  Die  Generalräte  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich  und
treten  in  der  Regel  monatlich  einmal  zur  Sitzung  zusammen.
Die  Oberleitung  sämtlicher  Geschäftszweige  führt  der  Generaldirektor. ­
  Er  nimmt  an  den  Beratungen  des  Generalrates  mit  beratender ­
  Stimme  teil  und  kann  diesem  Anträge  vorlegen.  Dem  Präsidenten ­
  erstattet  er  Bericht  über  „Geschäftsbewegung,  Betriebsmittel  und
Situation  der  Bank"  und  bringt  ihm  alle  vom  Direktorium  dem  Generalrat
  zu  unterbreitenden  Anträge  zur  Kenntnis.
Das  Direktorium,  in  dem  neben  dem  Generaldirektor  mehrere
Direktoren  und  Direktorenstellvertreter  sitzen,  b  e  m  i  ß  t  nach  den  vom
Generalrat  aufgestellten  Richtlinien  den  Bankkredit  im  Diskont-  und
Darlehnsgeschäft  und  überwacht  die  Benutzung  dieses  Kredits.
Die  Regierung,  die  darüber  zu  wachen  hat,  daß  die  Bank  den  Gesetzen
und  Statuten  gemäß  ihre  Tätigkeit  ausübt,  bestellt  zur  Ausübung  dieser
Aussicht  einen  Staatskommissar  und  einen  Stellvertreter.  Der
Staatskommissar  ist  berechtigt,  den  Sitzungen  der  Generalversammlung,
des  Generalrates,  des  Exekutivkomitees  und  den  Monatssitzungen  des  Direktoriums ­
  mit  beratender  Stimme  beizuwohnen  und  Aufklärungen  zu
verlangen,  die  zur  Erfüllung  seiner  Aufgabe  notwendig  sind.  Die  zur  Ausübung ­
  dieser  Aufsicht  nötige  Einsichtnahme  in  die  Geschäftsführung  der
Bank  darf  ihm  nicht  verwehrt  werden.  Gegen  Beschlüsse  der  Generalversammlung, ­
  des  Generalrates  und  des  Direktoriums  steht  ihm  das  Einspruchsrecht ­
  zu,  wenn  er  den  Beschluß  mit  den  bestehenden  Gesetzen  oder
mit  den  Satzungen  im  Widerspruch  findet.  Ein  solcher  Einspruch  hat  aufschiebende ­
  Wirkung.  Führen  die  mit  der  Regierung  gepflogenen  Verhandlungen ­
  zu  keiner  Verständigung,  so  entscheidet  ein  Schiedsgericht.
Z  e  n  s  o  r  e  n,  die  vom  Generalrat  ernannt  werden,  prüfen  die  zum  Diskont ­
  angebotenen  Wechsel.  Sie  müssen  bei  Antritt  ihres  Amtes  schriftlich
geloben,  daß  sie  unparteiisch  verfahren  und  Verschwiegenheit  beobachten
werden.  Selbstverständlich  darf  kein  Zensor  über  seine  eigenen  Wechsel
oder  über  Wechsel  einer  Firma  ein  Gutachten  abgeben,  der  er  in  irgendeiner ­
  Eigenschaft  angehört.  Zu  Zensoren  werden  Kaufleute  und  andere
mit  den  kommerziellen,  industriellen,  gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  des  Platzes  vertraute  Personen  gewählt.  Den  Vorsitz ­
  im  Zensurkomitee  führt  in  Wien  ein  Mitglied  des  Direktoriums,  bei
        <pb n="379" />
        den  Zweiganstalten  der  an  den  Beratungen  des  Komitees  teilnehmende
Beamte  der  Bank.  Über  Annahme  oder  Ablehnung  eingereichter  Wechsel
entscheidet  das  Zensurkomitee  mit  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit ­
  ist  entscheidend  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  der  nur  in  diesem  Falle
mitstimmt.
B.  Die  Ungarische  Nationalbank
Die  Bolschewikenregierung  in  Ungarn  beschlagnahmte  Anfang  1919  die
dortigen  Filialen  der  Österreichisch-ungarischen  Bank,  ernannte  einen  eigenen
Gouverneur  und  traf  „Währungsmaßnahmen",  indem  sie  u.  a.  gefälschte  Noten
ausgab.  Nach  Sturz  der  Räteregierung  wurde  der  Wert  der  Noten  zu  1,  2,  25
und  290  K  auf  Vs  ihres  ursprünglichen  Nennwertes  festgesetzt.  Die  Notenausgabe
für  Ungarn  erfolgte  durch  eine  der  österreichischen  Geschäftsführung  nachgebildete
„Ungarische  Geschäftsführung".  Der  nächste  Schritt  war:  Ab  -
st  e  m  p  e  l  u  n  g  aller  Roten,  mit  Ausnahme  der  zu  1,  2,  25  und  200  K,  verbunden
mit  einer  Zwangsanleihe.  Nur  die  Hälfte  des  Nennbetrages  der  eingereichten
Noten  wurde  zurückgegeben;  für  die  andere  Hälfte  wurde  eine  Quittung  erteilt,
gegen  die  4prozentige,  auf  Namen  lautende  Staatsschatzscheine  ausgehändigt
wurden.  Durch  Beschluß  der  ungarischen  Nationalversammlung  vom  26.  April
1921  wurde  „wegen  Erlöschens  des  Privilegs  der  Österreichisch-ungarischen
Bank  und  des  durch  den  Friedensvertrag  von  Trianon  notwendig  gewordenen
Umtausches  der  von  diesem  Institut  ausgegebenen  Banknoten  und  zwecks  Aufrechterhaltung ­
  des  gesamten  Geldverkehrs  bis  zu  dem  Zeitpunkt,  wo  die  Errichtung ­
  der  Ungarischen  Nationalbank  verfügt  werden  kann",  das  Kgl.
Ungarische  st  a  a  t  l  i  ch  e  N  o  t  c  n  i  n  st  i  t  u  t  in  Budapest  errichtet.  Es
übernahm  von  der  Ungarischen  Geschäftsführung  der  Österreichisch-ungarischen
Bank  deren  sämtliche  Aktiva  und  Passiva.
Aus  diesem  1921  geschaffenen  Noteninstitut  ging  in  Form  einer  AktiengesellschaftdieUngarischeNationalbank
  (Magyar  Nemzeti  Banks
hervor,  die  ihre  Tätigkeit  am  24.  Juni  1924  begonnen  hat.  Ihr  Privileg
läuft  bis  zum  81.  Dezember  1943,  also  1  Jahr  länger  als  bei  der  Österreichischen ­
  Nationalbank.
Nach  Art.  1  der  fauch  in  deutscher  Sprache  erschienenen)  Statuten  vom
26.  April  1924  hat  die  von  der  Regierung  unabhängige  Ungarische  Nationalbank ­
  die  Aufgabe,  „im  Rahmen  ihrer  Statuten  den  Geldumlauf  in
Ungarn  zu  regeln,  die  Zahlungausgleichungen  zu  erleichtern  und  für  die
Nutzbarmachung  verfügbaren  Kapitals  zu  sorgen,  vor  allem  jedoch  die  Aufnahme ­
  der  Barzahlungen  (Einlösung  der  Banknoten  in  Metalls  —  durch
Ansammlung  von  Gold  und  auf  wertbeständige  Währungen  lautende  Gut-365
        <pb n="380" />
        366

haben  (Devisen)  —  vorzubereiten  und  nach  gesetzlicher  Aufnahme  der  Bar-Zahlungen
  die  Aufrechterhaltung  derselben  zu  sichern".
Der  Aufbau  der  Bank  gleicht  in  den  Grundzügen  dem  der  Österreichischen ­
  Nationalbank.  Abweichungen  bestehen  nur  hinsichtlich  der  Vorschriften ­
  über  die  Zusammensetzung  des  Generalrats.  Bei  den  Bestimmungen
hinsichtlich  Kreditgewährung  wird  den  besonderen  Bedürfnissen  der  ungarischen ­
  Landwirtschaft  Rechnung  getragen.
6.  Die  Tschechoslowakische  Nationalbank
Durch  Gesetz  vom  25.  Februar  1919  erhielt  die  Tschechoslowakische  Republik
ihre  eigene  Währung.  Die  Noten  der  Österreichisch-ungarischen  Bank,  die
auf  dem  Gebiete  der  Tschechoslowakischen  Republik  umliefen,  wurden  dort  nach
Abstempelung  Z  zu  alleinigen  Zahlungsmitteln  mit  gesetzlicher  Zahlkraft  erklärt.
Die  Menge  der  umlaufenden  Noten,  die  durch  die  Abstempelung  zu  Staatsnoten
  erklärt  wurden,  war  damit  festgesetzt.  Gerechnet  wird  nach  Tschechen-Kronen;
  1  K8  —  100  Heller.
Später  wurden  diese  abgestempelten  Noten  durch  neue  Staatsnoten
ersetzt,  die  das  nach  der  Währungstrennung  an  die  Stelle  der  Österreichisch,
ungarischen  Bank  errichtete  „Bankamt  des  Finanzmini  st  eriums"
ausgab.
Am  11.  März  1919  eröffnete  das  Bankamt,  das,  „bis  zur  weiteren  gesetzlichen
Regelung,  mit  den  Funktionen  einer  staatlichen  Notenbank"  beauftragt  worden
war,  mit  einer  Hauptanstalt  in  Prag  und  29  Niederlassungen  den  Geschäftsbetrieb. ­
  Ein  besonderes  Geschäftskapital  wurde  dem  Bankamt  bei  seiner  Entstehung ­
  nicht  überwiesen:  außer  der  Forderung  an  die  Österreichisch-ungarische
Bank  standen  ihm  Deikungsmittel  nicht  zur  Verfügung.  Der  Versuch,  die  W  ährungzu
  heben  und  zu  stabilisieren,  mißlang.  Erst  zu  Beginn  des
Jahres  1922  wurde  der  Inflation  ein  Ende  bereitet.  Eine  scharfe  Revalorisation
  der  Tschechenkrone  erfolgte  durch  Deflation.
Seit  Anfang  1923  gelang  es,  die  Krone  stabil  zu  halten.  Damit  war
eine  Voraussetzung  für  Errichtung  der  durch  Gesetz  vom  14.  April  1920
vorgesehenen  Notenbank  gegeben.  Zweite  Voraussetzung  war  das  Währungsgesetz ­
  mit  dem  Übergang  zur  Goldwährung.  Da  der  Devisenvorrat
für  Einführung  der  Goldwährung  nicht  ausreichte,  die  baldige  Errichtung ­
  einer  Notenbank  aber  im  Hinblick  auf  die  für  Staat  und  Wirtschaft
i)  Die  Hälfte  der  zur  Abstempelung  gelangten  Noten  wurde  eingezogen ­
  und  dem  Einreicher  hierfür  eine  Bestätigung  erteilt,  auf  die  er  später
Iproz.  Staatsanleihen  erhielt.
        <pb n="381" />
        367

dringend  benötigten  Auslandskredite  sehr  wünschenswert  erschien,  brachte
die  Regierung  an  Stelle  des  Währungsgesetzes  am  6.  März  1925  eine  Nobelle
  zum  Bankgesetz  von  1920  ein.  Hiernach  wird  die  Regierung  beaustragt, ­
  „gemäß  dem  Gesetze  vom  14.  April  1920  über  die  Aktienzettelbank
(Bankgesetz),  das  hier  zugleich  abgeändert  und  ergänzt  wird,  eine  ^echoslowakische
  Nationalbank^  zu  errichten".
Das  Kapital  der  Bank  beträgt  12  Millionen  Golddollar  und  ist  im
Januar  1937  mit  105  Millionen  Kö  ausgewiesen.  Ein  Drittel  des  Kapitals
gehört  dem  Staat.
Sitz  der  Bank  ist  Prag.  Neben  der  Prager  Hauptanstalt  bestehen  eine
große  Zahl  Filialen  und  Nebenstellen.  Als  Noteninstitut  hat  die  Bank  den
Charakter  einer  öffentlichen,  Kreditgeschäfte  betreibenden  Anstalt;  im
übrigen  unterliegt  sie  aber  —  soweit  durch  das  Gesetz  nichts  anderes  bestimmt ­
  ist  —  den  für  Aktiengesellschaften  geltenden  Nechtsborschriften.
Die  Bank  ist  (durch  Gesetz  bom  27.  Nobember  1929)  berpflichtet,  den
Kurs  ihrer  Banknoten  auf  der  gesetzlichen  Höhe  zu
halten.  Weiter  liegt  ihr  ob  „die  Sorge  für  den  Umlauf  der  Zahlungsmittel ­
  und  deren  richtige  Wirkung  im  Staate,  für  die  Gewährung  bon
Krediten  an  Handel,  Industrie  und  Landwirtschaft,  für  die  Ausgestaltung
der  Giroeinrichtungen  (Clearing),  für  die  Organisation  und  Konzentrierung ­
  der  Einnahmen  und  Barbestände  des  Staates".  Die  Bank  hat  weiter
im  Staatsgebiete  den  Münzumlauf  und,  solange  Staatsnoten
im  Verkehr  sind,  auch  deren  Umlauf  zu  besorgen.  Im  Interesse  eines
geordneten  Kreditwesens  soll  die  Bank  „eine  EbidenzderHandelsk
  r  e  d  i  t  e  im  ganzen  Staate  schaffen  und  sie  so  führen,  daß  ein  Mißbrauch
der  Kredite  tunlichst  berhindert  wird".  Diese  Aufgabe,  die  lange  Zeit  nur
auf  dem  Papier  stand,  wurde  ernsthaft  in  Angriff  genommen  auf  Grund
einer  Regierungsberordnung  vom  24.  April  1936.  Hiernach  müssen  die
Banken  (hier  Gläubigeranstalten  genannt)  einen  Bericht  über  alle  Schuldner ­
  erstatten,  denen  sie  Handelskredite  eingeräumt  haben,  die  im  einzelnen
mindestens  100  000  Kä  betragen.  In  ihren  Auskünften  darf  die  Bank  nur
sagen,  daß  der  Schuldner  überhaupt  nicht  in  Ebidenz  geführt  wird,  oder
daß  er  nur  bei  einem,  oder  daß  er  bei  so  und  so  biel  Gläubigern  (ohne
Angabe  der  Namen)  Kredit  genießt.
Die  Verwaltungsorgane  der  Bank  sind:  Der  Bankrat,  der  Rebisionsausschuß
  und  die  Generalbersammlung  der  Aktionäre.
        <pb n="382" />
        368

Der  Wert  derTschechenkronelKe  —  44,58  mg  Feingold,  der  ihr  durch
die  „gesetzliche  Stabilisierung"  vom  Oktober  1929  beigelegt  worden  war,  wurde
im  Februar  1934  auf  37,15  mg  Feingold  festgesetzt.  Durch  eine  3.  Abwertung
(Oktober  1936)  erfolgte  eine  weitere  Minderung  des  Goldgehalts  der  Tschechenkrone ­
  auf  31,21  mg  Feingehalt.
2.  Die  Dank  von  Englands
äs  Entstehung  und  Entwicklung
Die  größte  Notenbank  der  Welt  ist  die  nach  dem  Plane  des  Schotten
William  Patterson  im  Jahre  1694  gegründete  Bank  of  England. ­
  Wie  manche  andere  Zentralbank,  und  wie  die  alten  italienischen
Banken,  verdankt  auch  die  „Old  Lady  of  Threadneedle  Street"  ihre  Entstehung ­
  der  mißlichen  Lage  des  Staatskredits:  1694  nahm  der  englische
Staat  eine  Anleihe  von  1  200  000  £  auf;  die  Staatsgläubiger  bildeten  eine
Korporation  unter  dem  Namen:  „The  Governor  and  the  Company  of  the
Bank  of  England",  die  das  Privileg  erhielt,  Noten  auszugeben  und  Bankgeschäfte ­
  zu  betreiben.
Bis  1826  war  die  Bank  von  England  die  einzige  Aktienbank  (solnt
stock  bank)  des  Landes,  bis  1835  die  einzige  Londons.  1844  erfolgte
eine  Reorganisation  der  Bank.  Dadurch,  daß  alle  englischen  Banken  und
Schrifttum:  P.  Aretz,  Die  Entwicklung  der  Diskontpolitik  der  Bank
von  England  1798—1850.  Berlin  1916.  Fritz  B  u  r  k  a  r  t,  Die  fünf  großen
englischen  Depositenbanken.  Basel  1925.  Marie  Dessauer,  Die  Big  Five.
Stuttgart  1933.  Dierschke-Müller,  Die  Notenbanken  der  Welt.  Berlin
1926.  T.  E.  Gregory,  Select  Statutes,  Documents  and  Reports  relating
to  British  Banking,  1832—1928.  London  1929.  O.  Hulftegger,  Die  Bank
von  England.  Zürich  1915.  K  ä  p  p  e  l  i,  Der  Notenbankausweis  in  Theorie
und  Wirklichkeit.  Jena  1930.  Ernst  Kiok,  Entwicklungstendenzen  und  gegenwärtige ­
  Lage  des  englischen  Bankwesens.  Breslauer  Diss.  Breslau  1929.
W.  Leas,  Banking.  4.Aufl.  London  1928.  L.  Liepmann,  Der  Kampf  um
die  Gestaltung  der  englischen  Währungsverfassung  1819—1844.  Berlin  1933.
H.  Hohlfeld,  Die  englisch-amerikanischen  Geldmarktbeziehungen  unter  dem
Goldstandard.  Stuttgart  1936.  T  r  u  p  t  i  l,  Be  systfeme  bancaire  anglais  et  la
place  de  Londres.  Paris  1935.  Adolph  Wagner,  Geld-  und  Kredittheorie
der  Peelschen  Bankakte.  Wien  1862.  Adolf  Weber,  Depositenbanken  und
Spekulationsbanken.  3.  Aufl.  München  1922.  Committee  on  Finance  and  Industry
(Macmillan  Report)  London  1931.  Journal  of  the  Institute  of  Bankers  (monatlich
erscheinend).  London.
        <pb n="383" />
        24  GebabS  30.  A.

869

Bankiers  ihre  Reserven  bei  ihr  verwahrten,  wurde  sie  in  noch  höherem
Maße  als  die  Zentralnotenbanken  anderer  Länder  die  Z  e  n  t  r  a  l  st  e  l  l  e
des  Geldmarktes,  tbe  banksrs  bsnlr.
Das  englische  Bankgesetz  ist  auf  dem  von  Samuel  John  Lloyd  (dem
späteren  Dorck  Overstone)  aufgestellten  currency  principle  aufgebaut.
Hiernach  muß  das  Geld  3  wesentliche  Eigenschaften  besitzen:  Es  muß  Stoffwert
  haben,  muß  als  Maßstab  des  objektiven  Tauschwertes  dienen  und  muß
allgemein  gültiges  Zahlungsmittel  in  der  Volkswirtschaft  sein.  Neben  metallischem ­
  Geld  treten  die  Banknoten  in  das  Geldwesen  ein.  Sie  werden  als
„currency",  als  ein  dem  Gelde  in  seinen  Wirkungen  völlig  gleichartiges
Umlaufsmittel  betrachtet.  Jedes  Land  kann  nur  einen  bestimmten  Betrag
von  Münzen  und  Banknoten  aufnehmen;  durch  Vermehrung  der  Banknoten ­
  müsse  ein  gleicher  Betrag  von  Metallgeld  dem  Verkehr  entzogen
werden.  Wird  der  Bank  die  Ausgabe  ungedeckter  Noten  freigestellt,  so  wird,
sagt  die  Currency-Theorie,  die  Wirtschaft  durch  steigende  Kreditansprüche
immer  mehr  Noten  in  den  Verkehr  ziehen.  Die  Wirtschaft  ist  dadurch  vor
Jnflationsgefahr  zu  schützen,  daß  die  Notenausgabe  begrenzt  und  damit
erreicht  wird,  daß  die  regulierenden  Goldbewegungen  sich  genau  so  auswirken, ­
  als  ob  die  Zirkulation  ausschließlich  aus  Gold  bestünde.
Die  Banking-Theorie  sHauptvertreter:  Took,  Fullarton)  geht
aus  von  der  Tatsache,  daß  das  Wirtschaftsleben  zu  verschiedenen  Zeiten
einen  verschiedenen  Geldbedarf  habe,  daß  die  Notenbank  diesen  Bedarf
befriedigen  müsse  und  auch  befriedigen  werde.  Die  Bank  könne  nicht  mehr
Noten  in  Umlauf  bringen,  als  der  Verkehr  bedürfe.  Die  Banking-Theorie
fjnt  das  volkswirtschaftliche  Problem  der  Zahlungsmittelversorgung  richtig
erkannt,  freilich  setzt  sie  voraus,  daß  die  Stellen,  die  für  die  Menge  der
Notenausgabe  verantwortlich  sind,  das  in  sie  gesetzte  Vertrauen  rechtfertigen
und  die  Notenausgabe  in  den  Grenzen  halten,  die  volkswirtschaftlich  bedingt
sind.
b)  Verwaltung
An  der  Spitze  der  Bank  stehen  der  Governor  (Präsident!  und  der  Deputy
Governor  (Vizepräsident).  Die  Amtsperiode  des  Governor  betrug  früher
1  Jahr;  nach  dessen  Ablauf  trat  an  seine  Stelle  der  Deputy  Governor,
und  als  neuer  vepnty  Governor  wurde  in  der  Regel  der  jeweils  älteste
Direktor  gewählt,  der  noch  nicht  Präsident  gewesen  war.  Von  1914  ab  er ­
        <pb n="384" />
        370

folgte  nur  alle  zwei  Jahre  Gouverneurwechsel.  Die  Not  der  Zeit  erforderte
jedoch  einen  ständigen  Gouverneur.  So  wurde  Montagu  Norman,  der  1919
sein  Amt  antrat,  immer  wiedergewählt.  H  a  r  v  e  y,  ein  aus  der  Beamtenschaft ­
  der  Bank  von  England  hervorgegangener  Direktor,  ist  seit  längerer
Zeit  Deputy  Governor.
Das  Direktorenkollegium  (board  of  äireetors)  besteht  aus  24  Personen,
durchweg  Londoner  G  r  o  ß  k  a  u  f  l  e  u  t  e  n,  die  von  den  in  den  Büchern  der
Bank  eingetragenen  Aktionären  in  der  Generalversammlung  gewählt  werden. ­
  Die  Direktoren  bilden  mit  dem  Gouverneur  und  dem  Vizegouverneur
den  court  (ein  Mittelding  zwischen  unserem  Aufsichtsrat  und  Direktorium). ­
  Drei  von  den  Direktoren  scheiden  alljährlich  aus,  und  zwar  in  der
Regel  die  jüngeren.  Diejenigen  Mitglieder,  die  bereits  den  Posten  des
Governor  bekleidet  haben,  bleiben  dauernd  im  Amt  und  bilden  das
Schatzkomitee  (committee  of  treasury),  das  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten ­
  dem  Governor  mit  Rat  zur  Seite  steht.  Die  Direktoren  der
Großbanken  sind  von  der  Zuwahl  in  den  court  ausgeschlossen,  weil  diese
Banken  in  den  Anfängen  der  Bank  von  England  in  scharfer  Konkurrenz
zu  ihr  standen.
1918  wurde  der  Posten  eines  „Comptroller"  geschaffen,  der  dem  eines
Generaldirektors  bei  anderen  Banken  entspricht  und  einheitliche  Führung
in  der  Politik  der  Bank  gewährleisten  soll.  Im  März  1930  wurde  der
bisherige  Chief  Oashier  zum  Comptroller  ernannt.
Die  Generalversammlungen  finden  jährlich  im  März  und
im  September  statt.  Der  Besitz  von  500  £  Anteilen  oder  mehr  gibt  Stimmrecht. ­
  Es  entfällt  aber  auf  jeden  stimmberechtigten  Aktionär  nur  eine
Stimme,  und  die  Aktionäre  haben  recht  wenig  zu  sagen.
Eine  Einflußnahme  des  Staates  auf  die  Geschäftsführung  besteht  nicht.
Die  Bestimmungen  über  die  von  der  Bank  ausgegebenen  Noten  und  ihre
Deckung  sind  durch  parlamentarische  Gesetze  mehrfach  geändert  worden.  Die
Kontrolle  der  Notenemission  wird  durch  die  „Commission  of  stamps  and
taxes“  ausgeübt.  Am  Gewinn  der  Bank  ist  der  Staat  nicht  beteiligt.
e)  Geschäftskreis
Obgleich  die  Bank  mit  Privatkapital  begründet  ist  und  ihre  Direktoren
von  der  Regierung  nicht  ernannt,  ja  nicht  einmal  bestätigt  zu  werden
brauchen,  ist  sie  doch  in  höherem  Maße  als  andere  Zentralnotenbanken
        <pb n="385" />
        371

Finanzinstitut  des  Staates.  Sie  ist  das  Schatzamt  des  englischen  Reiches;
an  sic  werden  Steuern  und  Zölle  abgeführt,  und  von  ihr  aus  erfolgen
Zahlungen,  die  die  englische  Regierung  zu  leisten  hat.
Weit  älter  als  die  Tätigkeit  als  Verwalterin  staatlicher  Gelder  ist  die
Funktion  der  Bank  als  Organ  der  staatlichen  Schuldenverwaltung. ­
  Gläubigerin  des  Staates  von  ihrer  Geburt  an,  ist  dieses  Verhältnis
bis  zum  heutigen  Tage  bestehen  geblieben.  Der  größte  Teil  der  englischen
Staatsschuld  ist  nicht  in  Form  von  Jnhaberschuldverschreibungen  ausgegeben, ­
  sondern  besteht  in  Form  von  Eintragungen  in  Schuldbücher.  Die
Bank  von  England  führt  etwa  3  Millionen  auf  den  Namen  der  Schuldbuchbesitzer ­
  lautende  Hauptbuchkonten.  Ihren  Inhabern  (oder  deren  Banken)
sendet  sie  die  Zinsen  mittels  Schecks,  die  dividend  warrants  heißen.
Eine  laufende  Rechnung  —  drawing  account  genannt  —  eröffnet ­
  die  Bank  auf  Wunsch  jeder  Person  oder  Firma,  die  bei  ihr  durch
ein  Empfehlungsschreiben  eingeführt  wird.  Eine  Verzinsung  der  Guthaben ­
  (sie  müssen  mindestens  300  £  betragen)  findet,  ebenso  wie  bei  der
Deutschen  Reichsbank,  nicht  statt.
Filialen  besitzt  die  Bank  in  Birmingham,  Bristol,  Hüll,  Leeds,  Liverpool,
Manchester,  Newcastle  on  Tyne,  Plymouth.
d)Der  Wochenausweis
Da  die  Bank  von  England  Zentralstelle  der  Geldvermittlung  für  die
ganze  Welt  ist,  beanspruchen  ihre  Wochenausweise,  die  zugleich  die  Stelle
der  Bilanz  vertreten  —  andere  Drucksachen  als  diese  Ausweise  werden  von
der  Bank  nicht  veröffentlicht  —,  größtes  Interesse.  Jeden  Donnerstag  um
.i  Uhr  nachmittags  wird  der  Ausweis  durch  Anschlag  im  Hofe  des  Bankgebäudes ­
  veröffentlicht,  und  wenige  Minuten  später  werden  die  Ziffern
telegraphisch  verbreitet.  Im  Gegensatz  zu  den  kontinentalen  Gepflogenheiten ­
  werden  in  den  englischen  Bilanzen  die  Passiven  links,  die  Aktiven
rechts  aufgeführt,  was  darauf  zurückzuführen  ist,  daß  die  Vorgänger  der
englischen  Bankiers  Juden  gewesen  sind,  die  von  rechts  nach  links  schrieben.
Die  Bekanntgabe  des  Ausweises  durch  die  Bank  geschieht  in  der  auf  Seile  372
ersichtlichen  Form.
Durch  das  Bankgesetz  vom  19.  Juni  1844  (Peelsakte)  wurde  die
Bank  in  eine  Abteilung  für  die  Notenausgabe  (issue  department)  und
in  eine  Abteilung,  die  das  reguläre  Bankgeschäft  betreibt  (banking  de-
        <pb n="386" />
        K.  0.  PEPPIATT,  Chief  Cashier.

partment),  geteilt.  Hierdurch  sollte  zum  Ausdruck  gebracht  werden,  daß
die  Notenausgabe  nicht  zu  den  Bankgeschäften  gehört.
Die  Emissionsabteilung  steht  unter  staatlicher  Aufsicht  und
arbeitet  rein  automatisch.  Die  Bankabteilung  betreibt  Bankgeschäfte
wie  jede  andere  englische  Aktienbank.  Das  gemünzte  Geld,  das  ihr  zufließt,
liefert  sie  bis  auf  den  Betrag,  den  sie  für  den  laufenden  Verkehr  gebraucht,
der  Emissionsabteilung  ab  und  erhält  dafür  Banknoten.
Die  linke  sPassiv°j  Seite  des  Ausweises  der  Emissionsabteilung  enthält
die  Summe  der  ausgegebenen  Noten,  getrennt  in  „Notenumlauf"  (es  sind

372
        <pb n="387" />
        373

dies  die  beim  Publikum  umlaufenden  Noten  und  die  Notenbestände  der
Banken  usw.)  und  in  „Noten  in  der  Bankabteilung".
Der  infolge  von  Saisonbedürfnissen  und  Konjunktur  schwankende  Zahlungsmittelbedarf ­
  wird  in  erster  Linie  von  der  Bankabteilung
befriedigt  werden  müssen.
In  diesem  Zusammenhang  sei  folgender  Rückblick  gegeben:
Die  Bank  von  England,  die  bei  Ausbruch  des  Krieges  durch  Goldentziehungen
  und  umfangreiche  Wechseleinreichungen  geschwächt
wurde,  durch  die  Pcelsakte  in  der  Ausgabe  der  Noten  aber  sehr  beschränkt  war,
setzte,  zur  Abwehr,  den  Diskont  am  1.  August  1814  auf  8%,  und  am  nächsten
Tage  auf  10  /  hinauf.  Trotzdem  sank  das  Verhältnis  ihrer  Reserve  zu  den
täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  von  52 3 /s%  am  22.  Juli  auf  14^4  °/o  am
7.  August.  An  diesem  Tage  wurde,  nachdem  der  3.,  4.,  5.  und  6.  August  als
»Bankfeiertage"  erklärt  worden  waren,  ein  Moratorium  ausgesprochen,  ein
Zahlungsverbot  gegen  Ausländer  sowie  ein  Goldausfuhrverbot  erlassen.
Die  englische  Regierung  übernahm  der  Bank  gegenüber  die  Haftung  für  zu
diskontierende  Wechsel,  die  vor  dem  4.  August  1914  ausgestellt  waren,
und  die  Bank  verzichtete  auf  das  Rückgriffsrecht  gegen  die  Wechseleinreicher.
Von  dem  ihr  bei  Ausbruch  des  Weltkrieges  durch  ein  Notgesetz  („Ourrency  auck
Bank  Notes  Act  1914")  erteilten  Recht,  ungedeckte  Noten  über  das  kleine
Kontingent  der  keels  Act  hinaus  auszugeben,machte  die  Bank  keinen  Gebrauch.
So  wurden  denn  von  der  Regierung  Staatsnoten  —  „currency  notes"
genannt  —  ausgegeben,  um  die  durch  den  Krieg  erheblich  vergrößerte  Nachfrage
nach  Zahlungsmitteln  zu  befriedigen.  Ihre  Summe  ist  von  16,6  Will.  £
(19.  August  1914)  auf  60,8  Mill.  £  (8.  September  1915)  angewachsen.  Um  ihrer
Ausgabe  Schranken  zu  setzen,  wurde  bestimmt:  Der  in  einem  Jahre  erreichte
Höchstbetrag  dieses  staatlichen  Papiergeldes  darf  im  nächsten  Jahre  nicht  überschritten ­
  werden.
Nach  dem  Bankgesetz  vom  Jahre  1844  durfte  die  Bank  von  England  bis
14  Millionen  £  Noten  ohne  metallische  Deckung  ausgeben.  Jedoch  sollte  sich
diese  Summe  bei  Aufgabe  des  Privilegs  einer  Privatnotenbank  um  3 /g  des
Betrages  erhöhen,  der  dieser  Bank  seinerzeit  zugewiesen  worden  war.  Durch
Übergang  des  Bankhauses  Fox,  Fowler  &amp;amp;  Co.  an  die  Lloyds  Bank  erlosch  1921
das  letzte  Privatnotenrecht  in  England.  Durch  Dekret  vom  14.  Februar  1923
wurde  die  Bank  von  England  ermächtigt,  ihren  metallisch  nicht  gedeckten  Umlauf ­
  auf  19,75  Millionen  £  zu  erhöhen.
Durch  die  „Currency  and  Bank-Notes-Bill"  (Mai  1928)  wird  der
Bank  gestattet,  den  ungedeckten  (fiduziaren)  Notenumlauf  von  19^4  auf
260  Millionen  £  zu  erweitern;  darüber  hinaus  darf  sie  mit  Genehmigung
des  Schatzamts  den  deckungsfreien  Notenumlauf  für  je  6  Monate  (aber
        <pb n="388" />
        874

nicht  länger  als  für  2  Jahre)  erhöhen.  Die  über  200  Millionen  £  ausgegebenen ­
  Noten  sind  auch  heute  noch  durch  Gold  gedeckt,  obwohl  England
von  der  Goldwährung  abgegangen  ist.
Auf  die  rechte  Seite  des  Ausweises  der  Emissionsabteilung  werden  die
Posten  gesetzt,  auf  Grund  deren  es  der  Bank  gestattet  ist,  Noten  auszugeben.
1.  Regierungsschuld  (Government  debt),  d.  i.  der  Betrag,  den
der  Staat  unverändert  seit  fast  100  Jahren  der  Bank  von  England  schuldet.
2.  AndereRegierungssicherheiten  (Other  Gov*  Securities).
Sie  sind,  wie  die  Silbermünzen  (s.  unter  4),  dem  Deckungsfonds  für
Currencynoten  entnommen.
3.  Andere  Sicherheiten  (Otber  Securities).  Es  sind  dies  hauptsächlich ­
  englische  Konsols  und  andere  britische  Staatspapiere;  aber  auch
Devisen  sind  in  diesem  Posten  enthalten,  ebenso  wie  in  den  „Otber  Securities" ­
  der  Bankabteilung.  Die  Höhe  des  Devisenbestandes  der  Bank
von  England  ist  also  aus  dem  Wochenausweis  nicht  ersichtlich.
„Government  debt"  und  „Otber  Securities"  zusammen  betrugen
früher  19,75  Mill.  £.  Nur  bis  zur  Höhe  dieses  Betrages  durfte  die  Bank
metallisch  nicht  gedeckte  Noten  ausgeben.
4.  Silbermünzen  (Silver  Coin).  Sie  sind  1928  mit  der  Umwandlung ­
  der  Currencynoten  aus  dem  Deckungsfonds  übernommen  worden.
6.  Goldmünzen  und  -barren  (Gold  Ooin  and  Bullion).  Der
Bestand  der  Emissionsabteilung  an  Goldmünzen  und  -barren  —  Zug  um
Zug  erhält  sie  Gold  gegen  Noten  von  der  Bankabteilung  —  ändert  sich
mit  dem  Notenumlauf.
Die  Notenausgabe  darf  also,  wie  bisher,  in  Höhe  des  Goldbestandes
(Münzen  und  Barren)  im  Jssue  Department  erfolgen,  darüber  hinaus
aber,  in  fiduziärer  Form,  bis  zu  200  Millionen  £.  Für  den  Betrag  der
fiduziären  Notenausgabe  hat  die  Bank  im  Jssue  Department  einen  gleich
hohen  Betrag  an  Securities  zu  halten:  1.  Regierungssicherheiten,  2.  Handelswechsel ­
  und  3.  Silbermünzen  bis  zum  Betrage  Von  5%  Millionen  £.
Die  Bankabteilung  führt  folgende  Passivpo  st  en  auf:
1.  Das  volleingezahlte  Aktienkapital  (Proprietors’  Capital)
beträgt  14  553  000  £.  Es  ist  dies  eine  Buchschuld,  die  nicht  in  Aktien
(Stocks)  von  gleichen  Beträgen  zerlegt  ist.
        <pb n="389" />
        2.  In  den  Reserven  („Eest")  wird  auch  der  im  laufenden  Halbjahr  erzielte
  Gewinn  verbucht.  Der  3  Millionen  £  übersteigende  Betrag  gelangt
am  5.  April  und  am  5.  Oktober  zur  Ausschüttung.  Kurz  vor  der  Dividendenzahlung ­
  sin  den  letzten  Jahren  6  °/o  halbjährlich)  erreicht  daher  der
Reservefonds  seinen  höchsten  Stand.
Einen  zweiten,  in  der  Bilanz  nicht  eingesetzten  Reservefonds  besitzt  die  Bank
in  ihren  wertvollen  Immobilien:  Das  Bankgebäude  im  Herzen  der  City,  das
einen  Wert  von  mehr  als  3  Millionen  £  darstellt,  steht  mit  v  zu  Buch.
3.  Staatsdepositen  (Public  Deposits)  sind  Regierungsgelder,
die  von  verschiedenen  Stellen  an  die  Bank  als  Kassenführerin  des  Staates
gelangen,  ferner  Sparkassenguthaben,  nicht  erhobene  Zinsen  der  Staatsanleihen
  usw.  Solange  der  Staat  seine  Schuld  bei  der  Bank  von  England
nicht  getilgt  hat,  ist  er  verpflichtet,  die  zeitweise  nicht  zur  Verwendung
gelangenden  Gelder  bei  ihr  zu  hinterlegen.
4.  Privatdepositen  (Otber  Deposits).  Sie  gliedern  sich  1.  in
Bankeinlagen  (bankers  balances)  —  die  großen  Privatbanken  halten  etwa
11  °/ 0  ihrer  Depositen  als  Liquiditätsreserve,  teils  als  Guthaben  bei  der
Bank  von  England,  teils  in  Form  von  Noten  —,  2.  in  Gelder  von
Privaten  und  Kaufleuten.  Trotz  ihrer  Unverzinslichkeit  ist  der  Betrag  der
fremden  Gelder  groß  (sprichwörtlicher  Ausdruck  „sacke  as  the'  Bank  of
England").
Den  Passiven  stehen  folgende  Aktivpo  sten  gegenüber:
1.  Regierungssicherheiten  (Government  Securities).  Sie  bestehen ­
  aus  englischen  und  britischen  Staatspapieren.
2.  Andere  Sicherheiten  (Otber  Securities).  Es  sind  dies  die
übrigen  Wertpapiere,  die  die  Bank  besitzt,  hauptsächlich  Kolonial-  und
Bankaktien,  ferner  Wechsel-  und  L  o  m  b  a  r  d  b  e  st  ä  n  d  e.  Da  nach
dem  „Gommon  Law"  die  als  Sicherheit  für  ein  Darlehen  verpfändeten
Werte  formell  in  das  Eigentum  des  Gläubigers  übergehen  —  dem  Schuldner ­
  verbleibt  bis  zur  Abwicklung  des  Pfandgeschäftes  nur  die  Nutznießung ­
  —,  sind  in  dem  Posten  nicht  nur  die  Anlagen  der  Bank,  sondern
auch  die  als  Sicherheit  gegebenen  Werte  enthalten.
Die  Bank  von  England  regelt  das  gesamte  Zahlungsmittelvolumen  durch
ihre  Diskontpolitik  und  ihre  Offen-Markt-Politik.  Der  im  Verhältnis
zu  den  kontinentalen  Zentralnotenbanken  sehr  geringe  Bestand  an  Wech-375
        <pb n="390" />
        376

fein  erklärt  sich  dadurch,  daß  die  Bank  von  England  von  den  englischen
Banken  durch  Rediskontierungen  nicht  in  Anspruch  genommen  wird.  Dagegen ­
  nehmen  die  hill  brokers  oder  discount  hrokers  bei  der  Bank  von
England  öfter  Kredite  auf,  besonders  dann,  wenn  von  ihnen  die  Banken
die  als  tägliches  Geld  gegebenen  Darlehen  zurückziehen.  Man  nennt  dies:
„der  Markt  kommt  in  die  Bank".
Die  Aufteilung  in  Discounts  and  Advances  und  Securities  läßt  erkennen, ­
  ob  Diskont-  oder  Lombardkredite  auf  direkte  Anforderung  des
Marktes  (insbesondere  an  die  Billbrokers)  gewährt  sind,  oder  ob  die  Bank
von  sich  aus  (durch  ihre  open  marlret-Politik)  am  Markt  als  Käufer
von  Securities  aufgetreten  ist.  Diskontpolitik  und  Offen-Markt-Politik
der  Bank  von  England  ergänzen  sich  und  werden  aufeinander  abgestimmt.
Die  Bank  von  England  diskontiert,  wenn  sie  große  verfügbare  Mittel  besitzt,
häufig  auch  unter  ihrer  „B  a  n  k  r  a  t  e".  Am  offenen  Markt  kaufen  Depositenbanken, ­
  Diskonthäuser  und  Wechselmakler  Wechsel  zur  „M  a  r  k  t  r  a  t  e"  (Privatdiskont)
  an,  die  niedriger  als  die  Bankrate,  aber  bei  der  verschiedenartigen  Qualität ­
  der  gehandelten  Wechsel  kein  einheitlicher  Satz  ist.  Zu  unterscheiden
sind  „bank  bills“  (von  Banken  ausgestellte  und  indossierte  Wechsel)  und  „trade
bills"  (von  Handelsfirmen  ausgestellte  und  indossierte  Wechsel),  die  einen  höheren
Diskont  als  die  „bank  bills"  bedingen.
3.  Noten  ((blotes).  Noten  erhält  die  Bankabteilung,  wie  erwähnt,
von  der  Emissionsabteilung  im  Tausch  gegen  die  entsprechende  Menge
gemünzten  oder  ungemünzten  Goldes.  Der  Notenbestand  der  Bankabteilung ­
  ist  die  N  o  t  e  n  r  e  s  e  r  v  e  der  Bank,  d.  h.  die  Summe,  die  jederzeit ­
  ohne  neue  Goldeingänge  von  der  Bank  verausgabt  werden  kann.
4.  Gold-  und  Silbermünzen  (gold  and  silver  coin)  bilden
die  Handkasse  (Rill  money)  der  Bankabteilung.
Der  Be  st  and,  den  die  Bankabteilung  an  Banknoten
und  an  Gold-  und  Silbermünzen  besitzt,  ist  die
Reserve  der  Bank  und  somit  auch  gleiche  zeitig  die
Reserve  des  gesamten  Landes  (Totalreserve).
Auf  diese  beiden  Posten  lenkt  der  Sachkundige  bei  Beurteilung  des
Wochenausweises  der  Bank  von  England,  der  für  den  internatioiralen
Geldmarkt  von  größter  Bedeutung  ist,  zuerst  seinen  Blick.  Diesem  Betrage ­
  (38  875  978)  gegenüber  stehen  die  Verbindlichkeiten  der  Bank:  Staatsdepositen ­
  und  Privatdepositen  insgesamt  191  473  066  £.  Das  Verhältnis
        <pb n="391" />
        377

der  Reserven  der  Bankabteilung  zu  den  Gesamtverpflichtungen  berechnet
sich  wie  folgt:
38  875  978X100

191  473  066

=  20,3%.

Die  Tageszeitungen  bringen  den  Wochenausweis  nur  in  abgekürzter  Form.
Obiger  Ausweis  lautet  hiernach  sin  Millionen  £):  Totalreserve  38,88,
Goldbestand  der  Emissionsabtcilung  326,41,  Silberbestand  der  Emissionsabteilung ­
  0,01,  Notenumlauf  488,44,  Metallbestand  der  Bankabteilung  0,91,  öffentliche ­
  Guthaben  (Depositen  der  Regierung)  10,78,  Depositen  der  Banken  140,53,
Depositen  der  Privaten  40,15,  Notenreserve  37,96,  Regierungssicherheiten  der
Bankabteilung  140,60,  Wechsel  und  Vorschüsse  6,28,  Sonstige  Sicherheiten  23,63.
3.  Die  Bank  von  Frankreich  0
Die  „Banque  de  Franee“  wurde  1800  von  Napoleon  Bonaparte  als
Privat-Aktienbank  mit  einem  Kapital  von  30  Millionen  Fr.  seingeteilt  in
30  000  Aktien  zu  1000  Fr.)  begründet.  Erhöht  wurde  das  Kapital  1803
auf  45,  1806  auf  90,  1840  auf  Ql%  und  1857  auf  182J4  Millionen  Fr.
Das  alleinige  Notenprivileg  für  Paris  erhielt  die  Bank  1806.
Im  Jahre  1848  wurde  sie,  nach  Aufnahme  von  neun  Provinzialbankcn,
die  einzige  Zettelbank  für  ganz  Frankreich.  Ihre  Hauptaufgabe  sollte
nach  dem  Wunsche  Napoleons  darin  bestehen,  billigen  Kredit  mit
möglich  st  seltener  Veränderung  des  Zinsfußes  (Diskontsatzes) ­
  zu  gewähren.
Dem  Verwaltungsrat  der  Bank  sagte  Napoleon:  „  ■  ■  ■  vous  devez  dcrire  en
lettres  d’or  dans  le  lieu  de  votre  assemblde  ces  mots:  ,Quel  est  le  but  de  la
Banque  de  France?  D’escompter  les  crddits  de  toutes  les  rnaisons  de  commerce
de  France  k  4  pour  100?"  Die  Bank  hat  sich  nicht  immer  an  diese  napoleonische
i)  ©  d)  r  t  f  11  ii  m:  2  u  c  i  e  n  58  t  o  c  n  x  b,  De  l’emission  des  Milets  de  banque
et  du  privilege  de  la  Banque  de  France.  Paris  1896.  F  r.  Gutmann,  Das
französische  Geldwesen  im  Kriege  1870—1878.  Straßburg  1913.  Eugen
Kaufmann,  Das  französische  Bankwesen.  Leipzig  1911.  H.  Montarnal,
Manuel  des  opörations  commerciales  et  financferes  de  banque  et  de  bourse.
Paris  1925.  P  l  u  t  u  s  -  B  r  i  e  f  e,  Französisches  Bankwesen.  Berlin  1929.
Friedrich  Schaum,  Das  französische  Bankwesen.  Stuttgart  1932.
G.  Schmölders,  Frankreichs  Aufstieg  zur  Weltkapitalmacht.  Berlin  1933.
W.  S  i  n  t  e  n  i  s,  Das  französische  Bankwesen  und  die  Wirtschaftskrise.  Leipzig
1934.  —  Bois  et  Status,  qui  rdgissent  la  Banque  de  France.  Paris  1937.  Jahresbericht ­
  der  Banque  de  France.
        <pb n="392" />
        Forderung  gebunden  gefühlt  und  in  der  richtigen  Erkenntnis,  daß  das  Bankwesen ­
  eines  Landes  und  die  Höhe  des  Zinsfußes  sich  nicht  für  ewige  Zeiten  vom
grünen  Tisch  aus  regeln  lassen,  mitunter  auch  einen  höheren  Zinssatz  als  4"/»
festgesetzt.
Auf  die  gegenwärtigen  Verhältnisse  paßt  dagegen  ein  Ausspruch  Napoleons
in  der  Sitzung  des  Conseil  d’Etat  im  März  18Uö:  „La  Banque  n’appartient  pas
seulement  aui  actionnaires,  eile  appartient  aussi  ä  l’Etat  puisqu’il  lui  donne
!e  priyilege  de  battre  monnaie.  Je  veux  que  la  Banque  seit  assez  dans  la  maln
du  gouvernement  et  n’y  soit  pas  trop.“
Das  Notenemissionsrecht  ist  zuletzt  im  Jahre  1918  mit
Gültigkeit  bis  Ende  1945  erneuert  worden.
Am  25.  Juni  1928  erfolgte  die  Stabilisierung  des  Fr.  l£  —  124,21  Fr.,
1  $  =  25,32  Fr.  Gleichzeitig  wird  der  bei  Ausbruch  des  Weltkrieges  verhängte ­
  Zwangskurs  der  Banknoten  aufgehoben;  jedoch  mit  der  Einschränkung, ­
  daß  die  Bank  ihre  Noten  nur  in  Paris  und  nur  in  Goldbarren  in
einem  Mindestbetrage  von  215  000  Fr.,  der  dem  Gewichte  der  üblichen
Barren  entspricht,  einzulösen  braucht.  Auch  von  dieser  Einlösungspflicht  ist
die  Bank  durch  das  Gesetz  vom  1.  Oktober  1936  befreit  worden.  Gleichzeitig
erfolgte  eine  Abwertung  des  Franc  um  V 4 —V 3  seines  bisherigen  Wertes.
Sein  neuer  Goldwert  wird  von  65V 2  Milligramm  Gold  ( 9 / 10  fein)  auf  einen
Wert  herabgesetzt,  der  zwischen  43  und  49  Milligramm  liegt.  Ein  Stabilisierungs-(Währungsausgleich-)Fonds
  von  10  Mdn.  Fr.  soll  die  neue  Parität ­
  verteidigen.  Das  Ganze  wird,  um  das  ominöse  Wort  „Abwertung"  zu
vermeiden,  ajustement  sAnpassung)  genannt;  ein  „dauerhaftes  Gleichgewicht
zwischen  den  Wirtschaften  der  einzelnen  Länder  soll  hergestellt  werden".
Über  die  Aufgaben  des  Währungsausgleich  so  nds  sagt  Gouverneur
Labeyrie  im  Jahresbericht  der  Bank  von  Frankreich  für  1936:  „Le  fonds
de  Stabilisation  de  10  milliards  n’appartient  pas  ä  la  Banque;  il  a  ete  constitue
stör  le  beneßce  de  la  reeoaluation  de  l’encaisse-or  et  appartient  ä  l’Etat;  sa  gestion
a  ete  eonßee  par  la  loi  au  Gouverneur  de  la  Banque  de  France  sous  la  responsabilite
du  Ministre  des  Finances.  Ses  compts  sont  donc  necessairement  independants  de
ceux  de  la  Banque.“
Als  N  o  t  en  st  eu  er  hat  die  Bank  eine  Jahresabgabe  von  Vs»  bei  einem
Wechselzinsfuß  über  4  von  */„  °/ 0  des  Diskonts  auf  den  produktiven,
d.  h.  durch  Gold  und  Staatsvorschüsse  nicht  gedeckten,  Notenumlauf  zu
entrichten,  mindestens  jedoch  2  Millionen  Fr.;  seit  1912  muß  sie  eine  weitere
Abgabe  leisten,  sobald  der  Bankdiskont  S 1 ///,,  überschreitet.  Bei  der  Frankenstabilisierung
  sJuni  1928)  wurde  bestimmt:  Soweit  der  Betrag  des  pro378 ­
        <pb n="393" />
        duktiven  Notenumlaufs  der  Bank  650  Millionen  Fr.  überschreitet,  sind
50  °/o  (neben  den  bisherigen  Abgaben)  an  den  Staat  abzuführen,  d.  h.  also:
50prozentige  Gewinnbeteiligung  des  Staates  (von  der  erwähnten  Grenze  ab).
Die  Leitung  der  Bank  liegt  in  den  Händen  des  Gouverneurs  und
zweier  Untergouverneure,  die  vom  Finanzminister  vorgeschlagen  und  voni
Präsidenten  der  Republik  ernannt  werden.
Die  Generalversammlung  setzt  sich  nach  dem  Gesetz  vom
24.  Juli  1936  nicht  mehr  aus  den  200  größten  Aktionären  zusammen,
sondern  aus  allen  Aktionären,  die  Stimmrecht  haben,  unabhängig  davon,
wie  groß  die  Zahl  der  in  ihrem  Besitz  befindlichen  Aktien  ist.  Die  frühere
plutokratische  Bestimmung,  daß  zur  Generalversammlung  nur  die  200
Aktionäre  zugelassen  sind,  die  den  größten  Aktienbesitz  haben,  hatte  zur
Folge,  daß  diese  200  die  Geschicke  der  Bank  bestimmten,  indem  sie  es  waren,
die  den  für  die  Leitung  der  Geschäfte  der  Bank  allmächtigen  „Conseil  de
Regence"  wählten.  Die  Tätigkeit  dieser  15  „regents"  bestand  im  wesentlichen ­
  in  der  Überwachung  der  Beziehungen  zwischen  der  Bank  und  dem
Tresor,  in  der  Kontrolle  und  Regelung  des  heimischen  Geldmarkts,  sowie
in  der  Begutachtung  der  zum  Diskont  eingereichten  Wechsel.
In  der  B  e  g  r  ü  n  d  u  n  g  zu  den  Reformvorschlägen  wurde  gesagt:  Regierungen, ­
  die  die  Wirtschafts-  und  die  Haushaltspolitik  des  Landes  beherrschten,  haben
auch  die  Währungspolitik  geleitet.  Die  Währungspolitik  setze  das  Wirtschaftsleben ­
  und  die  soziale  Lage  des  Landes  zu  unmittelbar  aufs  Spiel,  um
einem  privaten  Organismus  anvertraut  zu  werden,  wie  groß  auch  immer  die
Garantien  der  Unparteilichkeit  und  der  Aufopferung  sein  mögen.
Die  französische  Regierung  glaubt  nicht,  daß  die  Zentralbank  eine  Staatsbank ­
  sein  muß,  d.  h.  ein  Rad  der  Verwaltung  in  den  Händen  der  Exekutive.
Die  Entscheidung  in  Währungsangelegenheiten  stehe  unbestreitbar  der  Regierung
zu.  Die  tägliche  Anwendung  dagegen  ist  durch  die  Handhabung  der  Diskontsätze
und  durch  die  Rediskontierung  von  Handelswechseln  eine  rein  technische
Brnkarbeit.  Sie  soll  Spezialisten  anoertraut  werden,  die  bei  ihrer  täglichen
Aufgabe  dem  Einfluß  der  Politik  und  der  Privatinteresien  entzogen  werden
müssen.  Daher  ist  das  Vorhandensein  einer  autonomen  Einrichtung
notwendig,  deren  Verwaltung  unabhängig  ist  vom  Staate  und  von  Privatinteressen. ­

An  die  Stelle  der  15  Regenten  sind,  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
24.  Juli  1936,  20  Räte  {„conseillers")  getreten,  die,  zusammen  mit  den
von  der  Generalversammlung  zu  ernennenden  3  Zensoren,  dem  Gouverneur
und  den  Sousgouverneuren,  den  Gcneralrat  bilden.

379
        <pb n="394" />
        380

Namen  und  Beruf  der  neu  erwählten  Räte  lassen,  wie  französische
F-inanzblätter  schreiben,  den  Schluß  zu,  daß  sie  der  französischen  Regierung
keine  Schwierigkeiten  bereiten  werden;  ihre  Tätigkeit  werde  sich  im  wesentlichen ­
  auf  das  „raten"  beschränken.  Durch  ihre  Ernennung  und  die  Abschaffung ­
  der  „re^ents",  die  nahezu  schrankenlos  „regierten",  sei  man  von  einem
Extrem  ins  andere  gefallen.
Von  den  weiteren  Änderungen  in  den  Satzungen  der  Bank
auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  Juli  1936  ist  bemerkenswert,  daß  die
bisherigen  7  Ausschüsse,  die  neben  dem  Generalrat  der  Bank  deren
Führung  beaufsichtigen,  nunmehr  in  2  Ausschüsse  zusammengelegt ­
  sind:  in  den  Diskont-  und  in  den  Kontrollausschuß.  Der  Disko ­
  n  t  a  u  s  s  ch  u  ß  hat  die  Diskontpolitik  der  Bank  zu  beraten  und  zu
kontrollieren.  Ihm  darf  kein  Beamter  einer  Bank  mehr  angehören;
seine  Mitglieder  werden  von  den  Zensoren  der  Bank  aus  einer  von  ihrem
Generalrat  aufzustellenden  Liste  ausgewählt.  Die  Mitglieder  des  Kontrollausschuß ­
  werden  vom  Generalrat  ernannt.  Ihre  Aufgabe  besteht
in  der  laufenden  Prüfung  der  Bücher  der  Bank.  Die  Leiter  der
Zweigstellen  dürfen  weder  Beamte  einer  anderen  Bank  noch  Parlamentarier ­
  sein.
Am  1.  Januar  1937  besaß  die  Bank  von  Frankreich  neben  der  Zentrale
in  Paris  660  Filialen  und  Büros  (Places  bancables),  und  zwar
18  Stadtbüros,  159  „Succursales"  (Filialen),  83  von  den  Succursales
  abhängige  „Bureaux  auxiliaires"  (Nebenstellen)  und  399
„Y  illes  rattacbee  s“,  die  von  den  Succursales  oder  den  Bureaux
auxiliaires  abhängig  sind.
Der  Ausweis,  der  den  Status  des  vorangegangenen  Sonnabends  bringt,
gelangt  Donnerstag  zur  Veröffentlichung.  Er  enthält  31  Posten  und
wird  in  den  Tageszeitungen  in  verkürzter  Form  gebracht  (s.  nächste  Seite).
Die  Aktivseite  ist  nach  dem  Liguiditätsgrad  geordnet  und  beginnt
mit  dem  Posten  Goldbestand  an  Münzen  und  Barren,  der
sich  im  eigenen  Gewahrsam  der  Bank  oder  bei  ausländischen  Banken
befindet.  Die  Auslandsguthaben  ergeben,  zusammen  mit  den  Aus  -
Iandswechseln,  den  Devisenbestand.  Der  Bestand  in  Inlands-Wechseln
  (effets  de  commerce  escomptes  sur  la  France)  hat  in  den
letzten  Jahren  großen  Schwankungen  unterlegen.  Die  Bank  gibt  in  ihrem
        <pb n="395" />
        Ausweis  vom  25.  Juni  1937
(in  Millionen  Fr.)
Aktiva:
Goldbestand  54  859
Auslandsguthaben  17
Devisen  in  Report  —
Wechsel  und  Schatzscheine  10  394
davon:

Wechsel
Schatzscheine  und  Wechsel  öffent-8

  921

•  8  937

Abn.

licher  Körperschaften  .  .  .
diskontierte  ausländ.  Handels-Wechsel


in  Frankreich  gekaufte  börsenfähige ­
  Wechsel
im  Ausland  gekaufte  börsen-16


434

1  1457

Zun.

fähige  Wechsel

1023

Abn.

Lombarddarlehen

.  4  012

Bonds  der  autonomen  Amortisationskasse

.  5  641

—

Vorschüsse  an  den  Staat:
2t  Art.  1  u.2d.  Ges.  v.  18.  6.  36  12  179
Lt.  Art.  3  d.  Gesetzes  v.  23.6.  36  9  200
Passiva:
Notenumlauf
Täglich  fällige  Verbindlichkeiten....
davon:
Tresorgulhaben
Guihaven  der  autonomen  Amortisationsm
  kasse
Pnvatguthaben  15  611
Verschieoene  99
Devisen  in  Report  —
®edung  des  Banknotenumlaufs  und  der  täglich ­
  fälligen  Verbindlichkeilen  durch  Gold  52,80  o/ 0  geg.  54,92  %

Ausweis  gesondert  an:  diskontierte  (b.  h.  von  ihren  Kunden  ihr  angebotene) ­
  Wechsel  und  angekaufte  (durch  Jnitative  der  Bank  erworbene)
  Wechsel.  Die  Bonds  der  Autonomen  Amortisationskasse ­
  sind  entstanden  durch  Umwandlung  der  Vorschüsse,  die
Frankreich  im  Weltkrieg  an  Rußland  gegeben  hatte.
Hinsichtlichder„Provi  so  rischen  Vorschüsse  an  den  Staat"
wird  in  den  diesbezüglichen  Gesetzen  gesagt:  „Die  Bank  von  Frankreich
wird  ermächtigt,  dem  Staat  Vorschüsse  gegen  Hingabe  von  Schatz-85

  985
17  918
47
2161

Zun.
Abn.

Zun.
Abn.
Zun.
        <pb n="396" />
        382

bonds  zu  bewilligen.  Der  Zinssatz  hierfür  wird  durch  Regierungserlaß
in  Verbindung  mit  dem  offiziellen  Diskontsatz  festgelegt  und  darf  nicht
niedriger  sein  als  0,5°/,/  Die  Zinsen  sind  auf  Sonderkonto  einzuzahlen.
Der  Gesamtbetrag  der  direkten  und  indirekten  Vorschüsse  darf  das  Verhältnis ­
  von  40  °/ 0  des  Goldbestandes  nicht  übersteigen."
Die  „Provisorischen  Vorschüsse  an  den  Staat"  bestehen  seit
dem  1.  Juli  1937  aus  3  (im  vorstehenden  Ausweis  vom  25.  Juni  erst  aus  2)
Konten.  Auf  dem  1.  Konto  sin  Anspruch  genommen  mit  12,179  Mdn.  Fr.)  stehen
festgeschriebene  Forderungen  an  den  Tresor,  deren  Höchstsumme  auf  13  Milliarden ­
  Ir.  begrenzt  ist  und  die  nach  und  nach  getilgt  werden  sollen.  Auf  dem  2.  Konto
können  Entnahmen  bis  zu  10  Mdn.  Fr.  erfolgen  (nach  dem  Ausweis  vom
25.  Juni  1937  ist  der  Kredit  in  Höhe  von  9,2,  nach  dem  Ausweis  vom  I.Juli  1937
in  voller  Höhe  von  10  Milliarden  in  Anspruch  genommen).  Ein  3.  Konto  erscheint
zum  ersten  Male  im  Ausweis  vom  1.  Juli  1937:  Zur  Überbrückung  von  Tresorschwierigkeiten ­
  hat  sich  die  Regierung  Olmuteinp«  einen  Kredit  von  15  Mdn.
bewilligen  lassen,  von  dem  sie  zunächst  1,76  Mdn.  Fr.  in  Anspruch  genommen  hat.
Auf  der  P  a  s  s  i  v  s  e  i  t  e  ist  der  wichtigste  Posten  der  Notenumlauf
[billets  au  porteur  en  circulation).  Die  täglich  fälligen  Verpflichtungen ­
  (comptes  courants  crediteurs)  setzen  sich  zusammen  aus
den  Guthaben  des  Schatzamts  (Tresor  public),  den  Guthaben  der  Autonomen ­
  Amortisationskasse,  den  Privatguthaben  und  anderen  Guthaben.
Die  täglich  fälligen  Verpflichtungen  müssen,  ebenso  wie  die  umlaufenden
Noten,  mindestens  zu  35  %  goldgedeckt  sein.
4.  Die  Schweizerische  Nationalbankst
Die  lang  geplante  Zentralisierung  des  Schweizer  Notenbankwcsens  ist
durch  Bundesgesetz  vom  6.  Oktober  1905  verwirklicht  worden,  und  damit
ist  in  Europa  das  letzte  Vielbanksystem  verschwunden.  Anfangs  hatte  die
Systemfrage,  später  die  Frage  des  Sitzes  der  Bank  (Bern  oder  Zürich)
Anlaß  zu  großen  Streitigkeiten  gegeben.
Der  Inhalt  des  Gesetzes  ist  in  der  Hauptsache  folgender:  An  die  Stelle
i)  Schrifttum:  P.  Ghgax,  Die  Verwirklichung  der  Schweizerischen
Zentralbankidee.  Jena  1905.  A.  H  äffn  er,  Das  Notenbankwesen  in  der
Schweiz,  England  und  Deutschland.  Stuttgart  1908.  Adolf  Jöhr,  Die
Schweizerischen  Notenbanken  1826—1913.  Zürich  1915.  I.  Landmann,
Entwurf  eines  Bundesgesetzes  betr.  den  Betrieb  und  die  Beaufsichtigung  von
Bankunternehmungen.  Zürich  1916.  Ders.  .Art.:  Banken  in  der  Schweiz,  im
Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  4.  Aufl.  Jena  1923.  Die  Schweizerische ­
  Nationalbank  1907—1932.  Zürich  1932.
        <pb n="397" />
        883

l

des  Vielbanksystems  tritt  das  Monopolbanksystem.  Die  unter  dem  Namen
Schweizerische  Nationalbank  zu  errichtende  Notenbank,  die  unter  Mitwirkung ­
  und  Aufsicht  des  Bundes  verwaltet  wird,  erhält  das  ausschließliche
Recht  der  Notenausgabe.  Hauptaufgabe  der  Bank  ist  die  Regelung  des
Geldumlaufs  im  Lande  und  die  Erleichterung  des  Zahlungsverkehrs.  Sie
hat  ferner  den  Kassenverkehr  des  Bundes,  soweit  er  ihr  übertragen  wird,
unentgeltlich  zu  übernehmen.
In  Bern  ist  der  rechtliche  und  administrative  Sitz  der  Bank.  Dort
gehen  die  staatlichen  Funktionen  der  Bank  vor  sich:  die  Notenemission,
der  Geschäftsverkehr  mit  der  Bundesverwaltung  und  den  Bundesbahnen.
In  Bern  tagen  ferner  die  Generalversammlungen  der  Aktionäre,  der
Bankrat  und  in  der  Regel  auch  der  Bankausschuß.  Die  Leitung  der  Geschäfte
des  Diskont-  und  des  Giroverkehrs  und  die  Kontrolle,  also  die  kommerziellen ­
  Tätigkeiten,  werden  in  Zürich  ausgeübt.
Die  Ausgabe  der  Noten  erfolgt  nach  Bedürfnis  des  Verkehrs.  Es  besteht
also  weder  eine  Kontingentierung  des  gesamten,  noch  eine  solche  des  metallisch ­
  nicht  gedeckten  Notenumlaufs.  Die  umlaufenden  Noten  müssen
mindestens  mit  40°/ o  durch  Edelmetall  gedeckt  sein,  und  diese  Mindestmetalldeckung ­
  muß  ausschließlich  in  der  Schweiz  aufbewahrt  werden.  Als
Metalldeckung  gelten,  nach  dem  Gesetz  vom  20.  Dez.  1929,  schweizerische
Goldmünzen,  Goldbarren  sberechnet  zum  gesetzlichen  Münzfuß  unter  Abzug ­
  der  Prägegebühr),  fremde  Goldmünzen.  Der  Rest  der  Noten  muß
gedeckt  sein  durch  Wechsel,  Schecks  und  Schuldverschreibungen  auf  die
Schweiz,  durch  Wechsel,  Schecks,  Schatzscheine  und  Sichtguthaben  auf  das
Ausland,  sowie  durch  Forderungen  in  laufender  Rechnung  aus  Beleihung
von  Schuldverschreibungen  und  Edelmetallen.
Ende  1936  betrug  der  Rotcnumauf  1482  Will.  Ir.,  die  Deckung  des  Notenumlaufs ­
  durch  Gold  erreichte  im  Jahresdurchschnitt  130,64  (Maximum  war
191,24  "/o,  Minimum  102,80  °/ 0 ).
Verteilung  des  Reingewinnes:  2  °/ 0  des  einbezahlten  Grundkapitals ­
  werden  dem  Reservefonds  überwiesen.  Alsdann  empfangen  die  Aktionäre
bis  zu  5°/o  auf  das  eingezahlte  Grundkapital  (50  Millionen  Fr.,  eingeteilt  in
100  000  Namensaktien  zu  500  Fr.,  auf  die  nur  50  °/ 0  eingezahlt  sind).  Vom  verbleibenden
  Gewinne  erhalten  die  Aktionäre  als  S  u  p  e  r  dividende  10°/ o ,  hochstens
  aber  1°/°  vom  eingezahlten  Kapital,  so  daß  die  Dividende  nicht  mehr  als  6°/„
betragen  darf.  Der  verbleibende  Rest  geht  an  die  eidgenössische  Staatskasse,  die
ihn  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Nationalbankgesetzes  an  die  Kantone  und
den  Bund  verteilt.
        <pb n="398" />
        f

384

Die  Bank  besitzt  Büros  in  Aarau,  Basel,  Bern,  Genf,  Lausanne,  Lugano,
Luzern,  Neuenburg,  St.  Gallen  und  Zürich.  Die  Zahl  der  B  a  n  k  p  l  ä  tz  e
betrug  Ende  1936  291,  die  der  Nebenplätze  sOrte,  an  denen  Korrespondenten
den  Einzug  von  Wechseln  und  Schecks  besorgen)  127.
5.  Die  Banca  d’  Italia  ’)
Vom  30.  Juni  1926  ab  hörten  die  beiden  südlichen  Institute,  Banco
di  Napoli  und  Banco  di  Sicilia,  auf,  Notenbanken  zu  sein.  Ihr  Emissionsrecht ­
  wurde  auf  die  nunmehrige  Zentralnotenbank,  die  Banen
d’Italia  übertragen.  Sie  wurde  auch  jetzt  nicht  eine  Bank  der  Banken,  sondern ­
  blieb  eine  Bank  unter  Banken,  die  sich  von  ihnen  wesentlich  durch
ihr  Notenprivileg  unterschied.
Im  März  des  Kriegsjahres  1936  wird  die  Banca  d’Italia  aus  einer
privaten  Aktiengesellschaft  in  eine  öffentlich-rechtliche  Anstalt  umgewandelt.
Das  Kapital  von  500  Millionen  Lire,  auf  das  300  Millionen  Lire  eingezahlt ­
  war,  wird  an  die  Aktionäre  zurückgezahlt.  Das  voll  einbezahlte  neue
Kapital  von  300  Millionen  Lire  wird  von  den  Sparkassen,  Kreditanstalten,
Sozialversicherungen  und  sonstigen  Versicherungsinstituten  übernommen.
Die  Banca  d’Ualia  beschränkt  ihre  Diskontgeschäfte  auf  die  Banken  des
Landes,  während  sie  diesen  die  Handels-  und  Privatbankgeschäfte  überläßt.
Vorschüsse  auf  Wertpapiere  gibt  die  Notenbank  an  jedermann.
Die  Aktivseite  der  Bilanz  für  1934  und  1936  zeigt  folgendes  Bild:

1934

1936

in  Hundertsätzen

Gold-  und  Devisenbestände  .  .  .  .

35,4

21,5

Darlehen  an  die  Privatwirtschaft  .  .

40,3

15,6

Darlehen  an  den  Staat

10,1

28,3

Finanzierung  der  JRJ.  2)  .  .  .  .

6,6

25,1

Verschiedenes

7,6

9,6

100,0

100,0

rifttum:  Canovai,  The  banks

ok  issue

in  Italy.  Rom

R.  K  e  r  s  ch  a  g  l,  Die  mitteleuropäischen  Währungen  und  Notenbanken.  Wien
1929.  Stringher,  Memorie  Ri^uardanti  la  Circolazione.  Rom  1925.  Statut
der  Banca  dTtdii.  H.  8  ufft,  Die  Banca  d’Italia  im  Kriegsjahre  1936,  in
Zahlungsoerkehc  und  Bankbetrieb  1937,  Heft  6.
2)  Darlehen  an  das  Istituto  per  la  Ricostruzione  Industriale,  dessen  Hauptaufgabe ­
  die  Durchführung  von  Liquidierungs-  und  Sanierungsprozessen  ist.
        <pb n="399" />
        25  Gebabö  30.  A.

385

Nachdem  die  Banca  d’Italia  niemals  die  Machtstellung  und  die  Verantwortung ­
  gegenüber  der  privaten  Wirtschaft  und  damit  auch  gegenüber
der  Volkswirtschaft  besessen  hatte  wie  die  Deutsche  Reichsbank,  ist  auch  bei
der  Neuregelung  des  Notenbankwesens  im  Jahre  1935  diese  nicht  geschaffen
worden.  Das  eigentliche  Kontrollorgan  für  alle  italienischen  Kreditinstitute,
soweit  sie  fremde  Gelder  annehmen  und  entsprechende  Geschäfte  betreiben,
ist  das  B  a  n  k  e  n  i  n  s  p  e  k  t  o  r  a  t  sJnspektorat  für  den  Schutz  der  Spargelber
  und  der  Handhabung  des  Kredits).
Wie  es  schon  bei  dem  Banco■  di  Napoli  und  dem  Banco  di  Sicilia  der
Fall  war,  ist  den  3  italienischen  Großbanken:  Banca  Commerciale  Italiana,
  Credito  Italiano  und  Banco  di  Boma  die  Stellung  „öffentlich-rechtlicher ­
  Banken"  gegeben  worden;  ihre  Aktien  lauten  auf  den  Namen,  und
Besitzer  dürfen  nur  italienische  Staatsangehörige  oder  Firmen  sein.  Diese
Banken  sind  reine  Depositenbanken,  für  deren  Einlagen  in  praxi
eine  staatliche  Garantie  besteht.  Zu  Banken  des  öffentlichen  Rechts  werden
weiter  alle  diejenigen  italienischen  Privat-  und  Aktienbanken  erklärt,  die
in  mehr  als  30  Provinzen  ihre  Tätigkeit  ausüben.  Damit  ist  ihnen  das
Recht  verliehen,  die  liquiden  Mittel  von  Kommunen,  Provinzen,  den
shndikalen  Verbänden  usw.  zu  verwalten.
Die  Pflege  des  i  n  d  u  st  r  i  e  l  l  e  n  Kredits  übernimmt  der  Istituto
Mobiliare  Italiano  (IMI),  mit  dem  die  Finanzierungsabteilung  des  IRI
{f.  oben)  verbunden  ist.
Im  Herbst  1936  wurde  die  Lira  um  rund  41  v.  H.  abgewertet.  100  Lire  enthallen
  4,6778  Feingold,  gegenüber  7,919  auf  Grund  der  Parität  von  1927.
Schwankungen  bis  zu  10  v.  H.  behält  sich  die  italienische  Regierung  vor.
6.  Die  Staatsbank  5er  TlbGGR.i)
Die  Russische  Staatsbank  (Banque  d’Etat)  ist  durch  Gesetz  vom  31.  Mai  1860
von  der  russischen  Regierung  aus  Staatsmitteln  mit  einem  Kapital  von
25  Will.  R.  ins  Leben  gerufen  worden.  Sie  war  also,  im  Gegensatz  zu  den
anderen  bisher  erwähnten  Zentralnotenbanken,  reines  Staatsin  st  itut.
Z  Schrifttum:  W.  Aul  er,  Die  Grundzüge  des  sowjetrussischen  Bankwesens. ­
  Bank-Archiv  XXIII,  24.  R.  C  l  a  u  s,  Das  russische  Bankwesen.  Leipzig
1908.  K.  Elster,  Vom  Rubel  zum  Tscherwonetz.  Jena  1930.  A.  Mark  off,
Das  Kreditwesen  in  Sowjetrußland.  Berlin  1926.  P.  M  i  g  u  l  i  n,  Unsere
Bankpolitik  1729—1803.  Charkow  1904.  St.  Schick,  Das  Sowjetbankwesen
und  die  Rolle  der  Banken  in  der  Sowjetwirtschaft.  Königsberg  1932.  M.  S  o  -
        <pb n="400" />
        380

Das  Grundkapital  war  auf  SO,  der  Reservefonds  auf  5  Mill.  R.  angewachsen.
Die  Aufsicht  über  die  Bank  wurde  vom  Finanzminister  und  vom  Staatsrat
ausgeübt.  Die  Leitung  lag  einem  Direktionsrat,  einem  Gouverneur  und
zwei  Untergouverneuren  ob.  Im  großen  ganzen  war  das  Institut  nur  eine
Abteilung  des  Finanzministeriums.
Aufgabe  der  Bank  war  es,  den  Geldumlauf  zu  erleichtern,  den  vaterländischen ­
  Handel,  sowie  die  heimische  Industrie  und  Landwirtschaft  durch  kurzfristige ­
  Kredite  zu  unterstützen,  sowie  die  Währung  sicherzustellen  und  zu  befestigen. ­

Die  Bank  besaß  allein  das  Recht,  Noten  auszugeben.  Diese  sollten  nach  dem
Ukas  vom  29.  August  1897  bis  zur  Höhe  von  600  Mill.  R.  wenigstens  zur
H  ä  l  ft  e,  die  über  diesen  Betrag  hinaus  ausgegebenen  Noten  aber  voll  durch
Gold  gedeckt  sein.  Der  ungedeckte  Notenumlauf  durfte  also  höchstens  300  Mill.  R.
betragen.
Die  Statuten  der  Bank  enthalten  keine  Bestimmungen  über  Publizität.  Ihre
Wochenausweise  waren  aber  bis  1911  so  ausführlich  wie  bei  keiner  ande.
ren  Zentralnotenbank.  In  25  Posten  wurden  die  Aktiva,  in  14  die  Passiva
gegliedert,  also  39  Posten  gegen  12  bei  der  Deutschen  Reichsbank  und  13  bei  der
Bank  von  England.  Seit  1911  wurden  verschiedene  Posten,  wie  die  Rechnungen
der  Bank  mit  den  eigenen  Filialen,  die  Rechnungen  mit  der  Reichsrentei  usw.
nur  noch  mit  den  jeweiligen  Salden  angeführt.
Im  Weltkriege  beschaffte  die  Bank  dem  Reich  Mittel  durch  Diskontierung  von
Schatzanweisungen,  durch  Übernahme  und  Unterbringung  von  Kriegsanleihen,
vor  allem  aber  durch  die  Notcnpresse.  Zarennoten,  Dumanoten,
Sowjetnoten  wurden  ausgegeben;  alle  drei  waren  gesetzliches  Zahlungsmittel, ­
  ihre  Bewertung  aber  sehr  verschieden.
Infolge  eines  Erlasses  der  bolschewistischen  Regierung  wurde  im  Februar ­
  1920  die  Russische  Staatsbank,  die  zuletzt  den  Namen  Volksbank
  führte,  aufgelöst  mit  der  Begründung:  Durch  die  Einordnung
von  Erzeugung  und  Verteilung  in  den  allgemeinen  Staatshaushalt  sei
ein  staatliches  Kreditinstitut  überflüssig  geworden.
Während  in  den  Jahren  1918—1920  das  Privateigentum  beseitigt  und
die  Privatinitiative  unterbunden  war  s„Kriegskommunismus")  —  die  russischen ­
  Banken  waren  nationalisiert,  ihre  Kapitalien  eingezogen  worden—,
und  die  Geldpolitik  sich  auf  eine  willkürliche  Ausgabe  von  „Sowjetbolew,
  Grundprobleme  einer  Reorganisation  des  Kreditsystems  in  UdSSR.
Moskau  1929.  P.  Dz.,  Die  Staatsbank  der  UdSSR.  Die  Staatsbank.  1937,
Heft  10.  Die  Staatsbank  der  UdSSR.  1921—1926.  Moskau  1927.  Wirtschaftsberichte
  der  Staatsbank  der  UdSSR-,  in  deutscher  Sprache  sunregelmäßig)
erscheinend.
        <pb n="401" />
        887

zeichen"  beschränkt  hatte,  wurde  im  Frühjahr  1921  die  „Neue  ökonomische
Politik"  („Nep")  eingeschlagen:  Rückkehr  zur  Geld  wirtschaft
und  zum  freien  Warenhandel,  Anerkennung  des  Privateigentums.  Damit
ergab  sich  die  Notwendigkeit,  eine  neue  Kreditorganisation  zu  schaffen.
So  wurde  durch  Dekret  vom  12.  Oktober  1921  eine  neue  Staatsbank ­
  errichtet,  die  im  Juli  1923  den  Namen  Banque  d’Etat  de  rilnion
des  Eepubliques  Sovietiques  Socialistes  erhielt.  Ihre  erste  Aufgabe
war,  die  private  Handelstätigkeit  und  die  Industrie  durch  Kredite  zu
unterstützen;  später  sollte  sie  dann  den  Boden  für  die  Regulierung  der
Währung  vorbereiten.  Ein  Jahr  nach  ihrer  Gründung  schritt  sie  auch
zur  Ausgabe  von  Noten,  die  ein  Rechnungs-  und  Zahlungsmittel  von
stabilem  Wert  sein  sollten.  Die  Staatsbank  ist  zentrales  Kreditinstitut ­
  und  Notenbank;  für  bestimmte  Aufgaben  sind  Spezialbanken
  unter  finanzieller  Beteiligung  des  Staates  („gemischte  Institute") ­
  geschaffen  worden.
War  die  Staatsbank  bis  zum  Juni  1929  unmittelbar  dem  Volkskommissar  für
Finanzen  unterstellt,  so  gab  das  Statut  vom  12.  Juni  1929  der  Bank  eine  gewisse
äußere  Selbständigkeit  und  legte  die  Verwaltung  in  die  Hände  des  aus  40  Mitgliedern ­
  bestehenden  Bankrats  und  des  Direktoriums,  das  aus  einem
vom  Rat  der  Volkskommissare  ernannten  Präsidenten  und  Vizepräsidenten,  sowie ­
  7  vom  Bankrat  vorgeschlagenen  Mitgliedern  besteht,  die  die  gesamte  Tätigkeit
der  Bank  leiten,  alle  ihre  Angelegenheiten  regeln  und  ihr  gesamtes  Vermögen  verwalten. ­
  Dem  Direktorium  sind  24  Filialen  untergeordnet,  denen  die  Leitung  des
gesamten  unteren  Filialnetzes  (etwa  2600  Zweigstellen)  obliegt.  Das  Kapital
der  Bank  wurde  auf  400  Millionen  Rubel  erhöht.
Die  Kreditreform,  durch  die  der  kaufmännische  Kredit  innerhalb  Rußlands ­
  abgeschafft  wird,  setzt  die  Art  und  Weise  der  Verrechnung  aller  geschäftlichen ­
  Operationen  und  Leistungen  fest.  So  soll  aus  dem  wirtschaftlichen  Verkehr ­
  innerhalb  Rußlands  der  Wechsel  vollständig  verschwinden.  Im  Ausland
jedoch  —  „S  o  w  j  e  t  b  a  n  k  e  n"  als  private  Institute  für  den  Außenhandel
bestehen  in  Berlin,  Paris  und  London  —  sollen  die  Sowjetorganisationen
ouch  in  Zukunft  den  Handelsgebräuchen  des  Weltmarktes  gemäß  kaufen  und  verkaufen, ­
  d.  h.  sich  des  Wechsels  als  Kreditmittel  bedienen.
Die  Staatsbank  der  UdSSR,  ist  Kontrollstelle  der  Wirtschaftspläne,
sowie  Kassen-  und  Verrechnungszentrum  der  Wirtschaft.  Neben  der  Regelung ­
  des  Geldverkehrs  ist  ihre  Hauptaufgabe  die  Gewährung  kurzfristiger ­
  Kredite  an  Industrie,  Handel,  Landwirtschaft,  Verkehrsunternehmungen ­
  usw.  Für  die  Kreditbewilligung  ist  nicht  so  sehr  niaßi



I
        <pb n="402" />
        388

gebend  die  Kreditwürdigkeit  des  Kunden,  auch  nicht  der  für  die  Bank
hierdurch  erzielte  Gewinn;  maßgebend  ist  vielmehr,  welche  Bedeutung  der
Kredit  für  die  Planwirtschaft  hat.  Die  Bank  überwacht  die  Verwendung
der  Kredite  und  die  Durchführung  der  Pläne,  für  die  der  Kredit  gegeben
ist.  Die  Verantwortung  für  die  wirtschaftliche  Kapitalleitung  ballt  sich  an
einer  Stelle  zusammen.
Für  Gewährung  langfristiger  Kredite  bestehen  seit  1932  nur  noch
4  „Zentralbanken",  deren  Tätigkeit  auf  bestimmte  staatliche,  genossenschaftliche ­
  und  kommunale  Unternehmungen  beschränkt  ist.
Wie  bei  der  Bank  von  England,  besteht  bei  der  UdSSR,  eine  E  misst ­
  o  n  s  -  A  b  t  e  i  l  u  n  g,  die  eine  eigene  Bilanz  aufmacht.  Die  Noten  sollen,
nach  dem  Währungsgesetz  von  1922,  zu  25°/g  durch  Gold,  sonstige  Metallbestände ­
  Wattn),  ausländische  Banknoten,  sowie  Tratten  in  ausländischer
Währung  gedeckt  sein,  der  Rest  durch  kurzfristige  Wechsel-  und  Lombardforderungen. ­
  Mitte  Oktober  1932  wurden  die  Deckungsbestimmungen  aufgehoben, ­
  nachdem  die  Bank  bereits  3  Monate  vorher  Noten  über  die  gesetzliche ­
  Grenze  hinaus  ausgegeben  hatte.  Ausweise  und  Jahresberichte  sind
seit  langer  Zeit  nicht  mehr  veröffentlicht  worden.
Im  innerrussischen  Zahlungsverkehr  konnten  bis  Ende  1935  auch  ausländische
Noten  verwendet  werden,  ferner  die  T  o  r  g  s  i  n  -  B  o  n  s.  Sie  wurden  gegen
Edelmetalle  und  Devisen  eingetauscht  und  berechtigten  zum  Wareneinkauf  in  den
Geschäften  der  im  Jahre  1930  gegründeten  Gesellschaft  „Torgsin",  die  ihre
Waren  zu  Preisen  abgab,  die  weit  unter  denen  lagen,  die  bei  Rubelzahlung
gefordert  wurden.  Durch  Verordnung  vom  14.  Nov.  1935  wurde  die  Torgsin
aufgelöst,  und  die  Staatsbank  wurde  angewiesen,  die  Umrechnung  von  Auslandsvalutcn
  auf  der  Grundlage  von  3  franz.  Franken  —  1  Rubel  vorzunehmen;
dies  bedeutete  eine  Abwertung  um  77°/«;  der  Wert  des  neuen  Tscherwonez
s—  10  Rubel)  errechnete  sich  hiernach  sEnde  Juni  1936)  auf  4,92  RM  gegenüber
21,57  RM  Ende  Dezember  1935.
7.  Das  Noteabankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  h
Während  die  Gesetzgebung  in  Deutschland,  England,  Frankreich  usw.
bestrebt  war,  das  Notenbankwesen  immer  mehr  zu  zentralisieren  und  neue
i)  Schrifttum:  B.  H.  Beckhardt,  Th«  Discount  Policy  ok  the  Federal
Reserve  System.  New  Jork  1924.  R.  Burgeß,  Die  Reserve-Banken  und  der
Geldmarkt  in  den  Vereinigten  Staaten.  Berlin  1928.  Charles  O.  Hardy,
Credit  policies  ok  the  Federal  Reserve  System.  Washington  1932.  R  u  d.  Hellwig,
  Das  Bankwesen  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Jena  1928.
        <pb n="403" />
        389

Noteninstitute  nicht  mehr  zu  konzessionieren,  bestand  in  den  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika  die  entgegengesetzte  Tendenz:  Die  Zahl  der  zur
Notenausgabe  berechtigten  und  dieses  Privileg  auch  ausübenden  Banken
ist  bis  zum  Jahre  1921  gestiegen.  Im  Gegensatz  zu  England,  Deutschland
und  anderen  Ländern  war  die  öffentliche  Meinung  in  den  Vereinigten
Staaten  immer  gegen  ein  zentralisiertes  Banksystem  gerichtet.
Nach  der  verhältnismäßig  kurzen  Dauer  der  beiden  Staatsbanken  —  der
1.  und  der  2.  Bank  der  Vereinigten  Staaten  —  war  1838  die  Periode  der  sogenannten ­
  Bankfreiheit  eingetreten:  Jeder  Bankier  und  jede  beliebige
Anzahl  Personen,  die  sich  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  vereinigten,  hatten
das  Recht,  ohne  Konzession  oder  Erfüllung  irgendwelcher  Formalitäten  Noten
auszugeben.  Das  New-Dorker  Freibankgesetz,  das  in  einer  Anzahl
Staaten  Eingang  gesunden  hatte,  forderte  nur,  daß  die  Noten  durch  Anleihen
der  Union  oder  eines  Einzelstaates  oder  durch  Obligationen,  für  welche  durch
eine  Hypothek  auf  Grund  und  Boden  Sicherung  besteht,  gedeckt  sind  und  diese
Werte  beim  „Finanzkontrolleur  des  Staates  New  Dort"  hinterlegt  werden.
Aus  diesem  New  Iorker  Gesetz  ging  dann  das  Nationalbankgesetz
vom  25.  Februar  1863  hervor,  das  sechsmal  abgeändert  worden  ist.  Kein  Land
der  Erde  hat  so  viel  Änderungen  in  seinem  Geld-  und  Bankwesen  vorgenommen,
wie  die  Vereinigten  Staaten.  Wohl  nirgends  sonst  ist  das  Geld-  und  Bankwesen ­
  von  der  augenblicklichen  Stimmung  und  Zusammensetzung  des  Parlaments
in  der  Weise  abhängig  gewesen,  wie  in  dem  „freien"  Amerika.
In  seiner  Fassung  vom  30.  Mai  1908  bestimmt  das  Nationalbankgesetz:  Im
Schatzamt  wird  ein  Büro  eingerichtet,  dem  die  Ausführung  aller  vom  Kongreß
angenommenen  Gesetze  über  Ausgabe  und  Regulierung  eines  durch  United  States
fionds  (Anleihen  der  Vereinigten  Staaten)  gesicherten  Umlaufmittels  obliegt.
Der  vom  Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten  auf  5  Jahre  ernannte  Vorsteher
dieses  Büros,  das  aus  einer  Emissionsabteilung  und  einer  Noteneinlösungs-Abteilung
  besteht,  führt  den  Titel  „dornptroller  ok  tbe  Currency“  (Kontrolleur
for  Umlaufsmittel).  Er  erteilt  den  Banken,  deren  Gründungshergang  den  formellen ­
  Vorschriften  entspricht,  auf  Antrag  die  Ermächtigung,  Noten  bis  zur
Höhe  des  eingezahlten  Grundkapitals  auszugeben,  sofern  die  Noten  durch  United
8tates  Bonds  gesichert  sind.  Außerdem  kann  auf  Antrag  der  Banken  vom  Schatzsekretär
  in  gewissen  Fällen  eine  „außerordentliche"  Emission  gestattet  werden.
I.  I.  K  n  o  x,  Bistory  ok  Banking  in  the  United  States,  New  Dork  1900.  Georg
Obst,  Notenbankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Leipzig  1903.
Paul  M.  Marburg,  The  Federal  Reserve  System  and  the  banks.  Washington ­
  1930.  W.  O.  Weyforth,  The  Federal  Reserve  Board.  Baltimore  1933.
Federal  Reserve  Bulletin,  Annual  Report  ok  the  Federal  Reserve  Board,  Washington. ­
  The  Bankers  Magazine,  New  York.  The  Commercial  and  Financial  Chronicle.
        <pb n="404" />
        390

Die  Noten  haben  alle  das  gleiche  Aussehen  und  unterscheiden  sich  nur  hinsichtlich
Vignetten  und  Unterschriften  der  Direktoren  und  Kontrollbeamten.
Der  Kontrolleur  hat  ferner  die  Pflicht,  die  Nationalbanken,  so  oft  es  ihm
nötig  erscheint,  zu  revidieren.  Uber  das  Ergebnis  dieser  Untersuchungen  erstattet
er  alljährlich  dem  Kongreß  Bericht.  Diese  st  ä  n  d  i  g  e  Kontrolle  der
Nationalbanken  hat  sicherlich  viele  Betrügereien  und  manchen  Zusammenbruch
verhütet;  ausgeblieben  sind  sie  aber  auch  trotz  der  Kontrolle  nicht.
Die  Ic.  Fad  den  bill  vom  25.Februar  1927  („a  bill  to  amend  the  national
bank  act  and  the  Federal  reserve  act")  erweiterte  die  Rechte  der  Nationalbanken:
sie  dürfen  Filialen  errichten,  hypothekarische  Darlehen  gewähren  und  verzinsliche
Spareinlagen  annehmen;  ihr  Privileg  wird  auf  99  Jahre  verlängert.
Als  Notendeckung  für  die  Nationalbanken  kamen  in  Betracht  die  2  "/oigen
Konsols,  die  2  "/»igen  Panama-Bonds  und  seit  Juli  1932,  auf  Grund  der  Glaß-Zusatz-Lill,
  alle  Staatsanleihen  mit  einem  Zinsfuß  bis  zu  3 3 /s 0 /o.  Das  Außerkrafttreten ­
  dieser  Bill  im  Juli  1935  und  die  Kündigung  der  Konsols  und  Panama-Bonds
  hatte  eine  sehr  starke  Verminderung  des  Umlaufs  der  Nationalbanknoten ­
  zur  Folge,  da  andere  Obligationen  neu  zur  Deckung  nicht  zugelassen  wurden.
Das  Bundesreservegesetz  vom  23.  Dezember  1913  (Federal ­
  Reserve  Act)  schafft  in  jedem  der  12  Distrikte,  in  die  die  Union  eingeteilt ­
  wird,  eine  Federal  Reserve  Bank  mit  dem  Namen  der  betreffenden
Stadt  (z.  B.  Federal  Reserve  Bank  of  New  York).
Die  12  Federal  Reserve-Banken  sind  „Banken  der  Banken".  Sie  pflegen
also  nicht  unmittelbare  Geschäftsbeziehungen  zu  den  letzten  Kreditnehmern,
sondern  gewähren  Kredite  nur  an  die  rund  6400  Mitgliederbanken,  und
zwar  gemäß  den  Saisonforderungen  und  dem  Konjunkturbedarf,  nicht
als  Dauerkredit.  Sie  unterliegen  einer  einheitlichen  Aufsicht  in
Washington,  dem  Bundesreserverat  (Federal  Reserve  Board).
Die  Notenausgabe  wurde  durch  den  Federal  Reserve  Act  insofern  auf
eine  neue  Grundlage  gestellt,  als  neben  die  100prozentig  durch  Wertpapiere
gedeckten  Nationalbanknoten  die  bankmäßig  gedeckten  Noten
der  Bundesreservebanken,  die  Federal  Reserve  Notes,
traten.  Ihre  Herstellung  und  Ausgabe  erfolgt  durch  den  Federal  Reserve
Board.  Sie  stellen  eine  direkte  Verpflichtung  der  Vereinigten  Staaten
dar,  d.  h.  für  ihre  Sicherheit  haftet  in  erster  Linie  der  Staat.  Die  Reservebank
  muß  für  ihre  ausgegebenen  Noten  eine  40  "/„-Golddeckung  halten;  es
geschieht  dies,  nachdem  infolge  des  „Gold  Reserve  Act"  von  1934  die
Bundesreservebanken  ihre  Goldbestände  an  das  Schatzamt  hatten  abliefern
müssen,  in  der  Form  von  Goldzertifikaten  oder  in  Forderungen  an  das
        <pb n="405" />
        Schatzamt.  Weiter  muß  jede  Bundesreservebank  in  Höhe  der  vom  Federal
Reserve  Board  erhaltenen  Bundesreservenoten  beim  Board  diskontfähige
Wechsel  hinterlegen  (die  Noten  sind  also  mit  140  °/ 0  gedeckt).  Darüber  hinaus ­
  dienen  sämtliche  Aktiven  der  Bundesreservebanken  in  erster  Linie  zur
Befriedigung  der  Inhaber  von  Bundesreservenoten.
Die  Reservehaltung  spielt  beim  Federal  Reserve-System  eine  so
wesentliche  Rolle,  daß  die  Banken  dieses  Systems  nicht  Noten-,  sondern
Reserve-Banken  heißen.  Die  Nutzbarmachung  dieser  Res
  e  r  v  e  n  erfolgt  auf  dem  Wege  des  Diskont-  und  des  Darlehnsgeschäftes.
Großzügig  ausgestaltet  ist  auch  der  Scheck  -  und  Überweisungsverkehr. ­
  Für  die  Politik  der  Reservebanken  ist  alleinige  Richtschnur
das  öffentliche  Wohl.  Auf  das  eingezahlte  Grundkapital  wird  nur  eine
Dividende  von  6  %  verteilt.
Der  Bundesreserverat  kann  die  Bundesreservebanken  veranlassen,
Staatsanleihen  zu  kaufen,  jedoch  in  keinem  Jahre  mehr  als  für  25  Millionen ­
  $.  Auf  Grund  dieser  Anleihen  dürfen  dann  die  Bundesreservebanken ­
  einen  ihrem  Nennwerte  gleichen  Betrag  von  „Circulating  Notes"
(Federal  Reserve  Bank  Notes)  ausgeben,  die  denselben  Bedingungen
unterliegen,  wie  die  Noten  der  bisherigen  Nationalbanken  *).
Eine  grundlegende  Neuordnung  der  Spitzenbehörde  brachte  der  viel
umkämpfte,  schließlich  aber  stark  gemilderte  „Bank  Act  of  1935".  Der
Federal  Reserve  Board  wurde  unter  dem  Namen  „Board  of  Governors
of  the  Federal  Reserve  System"  neu  gebildet.  Er  besteht  (seit  dem  1.  Februar ­
  1936)  aus  7  (bisher  8)  vom  Präsidenten  der  Vereinigten  Staaten
mit  Zustimmung  des  Senats  auf  14  Jahre  ernannten  Mitgliedern.  Die
lange  Amtszeit  und  die  Bestimmung,  daß  eine  Entfernung  aus  dem  Amt
vor  Ablauf  der  Amtsperiode  nur  aus  „wichtigem  Grund"  möglich  ist,  bedeutet ­
  Entpolitisierung,  d.  h.  gewährleistet  eine  Unabhängigkeit  von  der
jeweiligen  Regierung.  Der  frühere  staatliche  Einfluß  ist  dadurch  beseitigt,
daß  zwei  Regierungsbeamte:  der  Kontrolleur  der  Umlaufsmittel  und  der
Sekretär  des  Schatzamts,  von  Amts  wegen  nicht  mehr  Mitglieder  des  Board
sind.  Die  Auswahl  der  Mitglieder  soll  nach  dem  Gesichtspunkt  erfolgen,  daß
die  Interessen  der  Banken,  der  Landwirtschaft,  der  Industrie  und  des
*)  Näheres  hierüber  sowie  über  die  ausführlich  gehaltenen  amerikanischen
Bankausweise  usw.  s.  in  meinem  „Bankgeschäft",  9.  Ausl.  Band  II,  S.  209  ff.

391
        <pb n="406" />
        392

Handels  nach  Möglichkeit  gewahrt  werden.  „Chairman“  (Vorsitzender)  und
„vice-chairman"  sind  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  (Governors)  vom
Bundespräsidenten  auf  4  Jahre  ernannt.
Die  Verantwortung  für  eine  nach  einheitlichen  Richtlinien
arbeitende  Kreditpolitik  des  Bankenapparats  liegt  beim  Board
'of  Governors,  dem  weitgehende  Befugnisse  hinsichtlich  der  Diskontpolitik,
der  Offenmarktpolitik  und  der  Einwirkung  auf  die  Reservehaltung  der  Mitgliedsbanken ­
  eingeräumt  sind.  Dem  Board  liegt  ob  die  Prüfung  der  Geschäftsleitung ­
  der  Bundesreservebanken,  Ernennung  ihrer  leitenden  Beamten, ­
  Überwachung  der  Notenausgabe,  sowie  Billigung  der  von  den  einzelnen ­
  Bundesreservebanken  für  ihre  Bezirke  festgesetzten  Diskontsätze.
Beratend  zur  Seite  steht  dem  Board  of  Governors  ein  aus  12  Mitgliedern ­
  —  je  einem  Vertreter  aus  jedem  Federal-Reserve-Bezirk  —  bestehender ­
  Federal  Advisory  Council.
Dem  Verlangen  nach  erweiterter  Berichterstattung  wird  dadurch  Rechnung ­
  getragen,  daß  die  Veröffentlichung  des  Wochen  ausweises
  der  Bundesreservebanken  durch  den  Board  of  Governors ­
  nach  dem  Stande  vom  Mittwoch  —  einzeln  für  jede  Bundesreservebank ­
  und  zusammengefaßt  für  alle  12  Banken  ■—  erfolgt.  Die  Übermittlung
der  Ziffern  nach  Europa  erfolgt  durch  Kabel  in  abgekürzter  Form,  wie  in
den  nachstehenden  Ausweisen.
Wesentliche  Veränderungen  zeigt  in  der  Regel  der  Posten  „G  o  l  d  z  e  r  t  i  f  i  -
kate  und  andere  Barmitte  l".  Die  Goldzertifikate  stellen  den  Gegenwert ­
  des  an  das  Schatzamt  abgelieferten  Goldes  (s.  o.)  dar,  der  in  Zertifikaten
oder  in  Forderungen  an  das  Schatzamt,  die  jederzeit  in  Zertifikate  umgewandelt
werden  können,  besteht.  Sie  bilden  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Golddeckung  der
Bundesreserve-Noten  und  der  Depositen.
Die  wichtigste  Spitzenbehörde  neben  dem  Board  of  Governors  ist  das
neugebildete  Federal  Open  Marlcet  Committee,  das  eine  einheitliche,
zentral  geleitete  Offen-Markt-Politik  gewährleisten  soll.  Der  alte  Offen-Markt-Ausschuß
  hat  in  personeller  Zusammensetzung,  wie  auch  in  seinen
Funktionen,  eine  wesentliche  Umgestaltung  erfahren.  Die  7  Mitglieder  des
Board  verfügen  über  die  Mehrheit  im  12köpfigen  Open  Marlcet  Committee, ­
  dessen  Entscheidungen  für  die  12  Bundesreservebanken  bindend
sind.  Der  Board  of  Governors  selbst  kann  neben  seiner  indirekten  Einflußnahme ­
  auf  die  Offen-Markt-  und  die  Diskont-Politik  auch  die  Bestim-
        <pb n="407" />
        393

Ausweis  der  12  Bundesreservebanken
Vermögenswerte  7 ‘  7 '  37 n  1000  | 0,  6 ’  37

Goldzertifikate  und  andere  Barmittel

9  123  470

9  258  690

Diskontierte  Wechsel  insgesamt  .  .

13  020

9  930

Angekaufte  Wechsel

3  670

3  800

Staatsanleihen  im  Besitz  der  Banken

2  526  190

2  526  190

Wechsel  und  Wertpapiere  insgesamt  .

2  564  660

2  562  070

Gesamtaktiven

12  436190

12  496  480

Verbindlichkeiten:

Umlaufende  Bundesreservenoten  .  .

4  252  420

4  206  480

Überschußreserven  in  den  Depositen

der  Mitgliedsbanken  ....

880  000

870  000

Depositen  der  Mitgliedsbanken  .  .

6  826  710

6  900  290

Gesamtdepositen

7  212  350

7  278  170

Kapital  und  Surplus  insgesamt  .  .

305  700

305  650

Verhältnis  der  Gesamtreserven ­
  zu  den  Bundesreservenoten

  u.  Depositen

79,6  °/o

79,7  °/o

New-Iorker  Bundesreservebank

Diskontierte  Wechsel  insgesamt  .  .

5  710

4  910

Angekaufte  Wechsel

1410

1540

Staatsanleihen  im  Besitz  der  Bank

726  030

725  030

Wechsel  und  Wertpapiere  insgesamt  .

738  040

787  380

Depositen  der  Mitgliedsbanken  bei

der  Bank

2  956  830

3  064  440

Münzen  über  die  gesetzliche  Bardeckung  der  Depositen  sReservebestimuiungen)
  ändern.  —
Außer  der  Neuordnung  des  Board  sehen  die  Verwaltungsänderungen
bei  den  Reservebanken  die  Schaffung  der  Posten  eines  Präsidenten
und  eines  stellvertretenden  Präsidenten  vor,  die  als  die  obersten  leitenden
Beamten  vom  örtlichen  Verwaltungsrat  aus  5  Jahre  ernannt  werden,  vorbehältlich
  der  Zustimmung  des  Board  of  Governors  in  Washington.  Dadurch ­
  wird  erreicht,  daß  dieser  mit  der  obersten  Leitung  der  Reservebanken
einverstanden  ist,  ohne  daß  doch  im  wesentlichen  die  Selbstverwaltung  der
Banken  beeinträchtigt  wird.
        <pb n="408" />
        394

Das  Bankengesetz  von  1935  enthält  noch  eine  Reihe  weiterer  Bestimmungen
über  die  Banken  des  Landes:
Für  die  Nationalbanken  wird  die  Beleihungsgrenze  der  Grundst
  ü  ck  e  von  50  auf  60  v.  H.  erhöht  und  die  Beleihungsfrist  von  5  auf  10  Jahre.
Grundstücksbeleihungen  können  vorgenommen  werden  bis  zur  Höhe  des  vollen
„unangetasteten"  Kapitals  und  der  Reserven  der  Bank  oder,  wenn  dies  einen
höheren  Betrag  ergibt,  bis  zu  60  v.  H.  der  Zeit-  und  Spareinlagen.
Jede  Nationalbank  muß  ihren  Reservefonds  so  lange  erhöhen,  bis  er
den  Betrag  ihres  Aktienkapitals  erreicht  hat.
Für  die  Berechnung  der  Pflichtreserven  werden  neue  Vorschriften
gegeben.  Die  Mitgliedsbanken  müssen  jetzt  dieselben  Reserven  für  Einlagen
der  Regierung  wie  für  andere  Einlagen  halten.
Anhang:  Die  Bank  für  Internationalen  Zahlungsausgleich x )
Die  Bank  für  Internationalen  Zahlungsausgleich,  die  Mitte  Mai  1930  ihre
Tätigkeit  begonnen  hatte,  sollte  allen  Ländern  dienen  und  überdies  reiche  Gewinne ­
  abwerfen.  Eine  Umwälzung  der  internationalen  Kredit-  und  Währungspolitik ­
  werde  nicht  erfolgen;  dagegen  werde  die  Bank  dem  Welthandel  und  der  Weltfinanz
  „important  facilities  hitherto  lacking"  schaffen.  —  So  das  Programm.
Die  Bank  sollte  zunächst  Verwalter  für  die  ReparationsLeitrage  sein.
Durch  Empfangnahme  und  Weiterleitung  der  von  Deutschland  in  gleichen
monatlichen  Teilbeträgen  zu  zahlenden  Annuitäten  übte  die  BIZ.  die
Funktionen  des  Generalagenten  für  Reparationszahlungen  und  seiner
Organe  aus.  In  ihrer  Eigenschaft  als  Treuhänder  (Trustee)  sollte  die
Bank  die  Kommerzialisierung  und  Mobilisierung  bestimmter
  Teile  der  Annuitäten  überwachen  uitd  dabei  mithelfen.  Schließlich ­
  hatte  sie  alle  Aufgaben  zu  übernehmen,  die  mit  den  deutschen  Reparationen ­
  und  den  damit  verbundenen  internationalen  Zahlungen  im  Zusammenhang ­
  stehen  und  zwischen  der  Bank  und  den  beteiligten  Regierungen
vereinbart  werden.
Zur  Belebung  des  Welthandels  und  des  deutschen  Exports  soll  die  Bank
durch  Gewährung  von  Krediten  beitragen.  Man  erhoffte  von  der
Bank  einen  stabilisierenden  Einfluß  auf  die  internationalen  Wechselkurse
und  durch  Errichtung  eines  Goldclearings  eine  Ersparnis  an  Kosten  der
i)  Schrifttum:  E.  Weiter  u.  a.,  Die  Reparationsbank,  Frankfurt  a.  M.
1929.  C.  Karamikas,I-a  banguo  ckso  röglemsnts  intsrnationaux.  Paris  1931.
Hjalmar  Schacht,  Das  Ende  der  Reparationen.  Oldenburg  1931.  Statuten
der  Bank,  in  Haager  Vereinbarungen  vom  Januar  1930  zum  Doung-PIan.  Amtlicher ­
  Text.  Berlin  1930.  Ausführliche  im  Mai  erscheinende  Jahresberichte.
        <pb n="409" />
        Goldversendung.  Im  übrigen  sind  die  Geschäfte,  die  die  BIZ.  betreiben
darf,  auf  eine  Depositenbank  zugeschnitten.  Als  gemeinnütziges  Institut
braucht  sie  sich  nicht  von  Gewinninteressen  leiten  zu  lassen.
Nicht  besitzt  die  Bank  das  Recht  der  Notenausgabe,  d.  h.  die  Möglichkeit
zusätzlicher  Kreditschöpfung;  sie  muß  sich  vielmehr  darauf  beschränken,  die
zur  Verfügung  stehende  Kreditmenge  umzuleiten.  Verboten  ist  der  Bank
—  wohl  hauptsächlich  auf  Drängen  Englands,  das  die  Konkurrenz  fürchtete
—,  Wechsel  zu  akzeptieren,  Darlehen  an  Regierungen  zu  geben,  für  Regierungen ­
  laufende  Rechnungen  zu  eröffnen,  beherrschenden  Einfluß  auf  ein
Unternehmen  zu  erlangen  sllberfremdungsschutz);  verboten  ist  ihr  auch,
Grundstücke,  die  nicht  zur  Aufrechterhaltung  ihres  eigenen  Geschäftsbetriebes ­
  notwendig  sind,  länger  zu  behalten  als  nötig  ist,  um  sie  vorteilhaft ­
  zu  veräußern.  Verboten  sind  schließlich  alle  Geschäfte,  die  mit  der
Politik  der  Zentralbanken  der  beteiligten  Länder
nicht  übereinstimmen.  Die  Länder  haben  ein  Einspruchsrecht  und
können  ihr  Einverständnis  von  Bedingungen  abhängig  machen.
Basel  ist  Sitz  der  Bank.  Das  Stammkapital  beträgt  500  Millionen
Schweizer  Goldfr.  und  ist  eingeteilt  in  200  000  Namensaktien  von  je
2500  Schweizer  Goldfr.  Die  Aktien  sind  mit  25  °/ 0  eingezahlt;  der  Rest
kann  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsrates  mit  je  dreimonatiger  Ankündigung ­
  in  einer  oder  mehreren  Raten  eingefordert  werden.  Die  Reserven ­
  betragen  22,1  Millionen  Goldfr.  —
Die  Geschäftsführung  liegt,  nach  englischem  Muster,  nicht  beim
Vorstand,  sondern  bei  einem  Verwaltungsrat,  dem  die  Direktoren  als
lediglich  ausführende  Beamte  unterstellt  sind.
Der  Verwaltungsrat,  das  wichtigste  Organ  der  Bank,  setzt  sich
aus  25  Mitgliedern  zusammen;  16  gehören  den  Ländern  an,  die  die  Bank
gegründet  haben,  9  den  anderen  Ländern,  die  sich  an  der  Zeichnung  des
Stammkapitals  beteiligen.  Deutschland  und  Frankreich  stellten,  satzungsmäßig, ­
  je  3,  Großbritannien,  Italien,  Belgien,  Japan  und  die  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  je  2  Mitglieder.  Auf  Grund  ihres  Amtes
sind  Mitglieder  die  jeweiligen  Notenbank-Präsidenten  dieser  7  Länder
(oder  die  von  diesen  ernannten  Ersatzmänner),  die  auch  7  weitere  Vertreter ­
  aus  Finanz,  Industrie  oder  Handel  berufen.  Der  Verwaltungsrat
soll  wenigstens  10mal  im  Jahre  zusammenkommen,  hiervon  mindestens
4mal  in  Basel.

395
        <pb n="410" />
        396

Bank  für  Internationalen  Zahlungsausgleich.

in  Millionen  Schweizer'Franken  zur  Parität
(1  Goldsrank  —  0,29  g  Feingold)

31.3.
1937

%

30.  6.
1937

%

Aktiva

Gold  in  Barren

45,1

7,3

25,2

3,6

Kasse  und  Bankguthaben

25,6

4,1

21,1

3,0

Zinsgelder  auf  Sicht

26,5

4,3

36,4

5,2

Handelswechsel  und  Bankakzepte
Schatzwechsel

101,4
130,7

16,4
21,1

136,1
140,6

19,3
20,0

Zinsgelder  bis  zu  3  Monaten

27,0

4,4

26,3

3,7

Andere  Anlagen  bis  zu  3  Monaten

94,9

15,3

115,2

16,3

Andere  Anlagen  bis  zu  6  Monaten

74,9

12,1

116,9

16,6

Andere  Anlagen  mehr  als  6  Monaten  .  .  -

89,7

14,5

70,6

10,1

Sonstige  Aktiva

1,43

0,2

2,7

0,4

Passiva^)

Treuhand-Annunitätenkonto

153,2

24,8

152,8

21,7

Einlagen  der  deutschen  Regierung

76,6

12,4

76,4

10,8

Saareinlage  der  französischen  Regierung  .  .

1,4

0,2

1,4

0,2

Garantiefonds  der  französischen  Regierung  .

42,8

6,9

41,6

5,9

Terminqelder  von  .Zentralbanken

105,5

17,0

180,8

25,7

Sichtgelder  von  Zentralbanken  für  eig.  Rechn.

24,1

3,9

48,5

6,9

Sichtgelder  für  dritte  Rechnung

4,2

0,7

2,9

0,4

Andere  Einleger

0,2

0,0

0,5

0,1

Goldeinlage

23,3

3,8

8,3

1,2

Sonstige  Passiva

40,4

6,0

34,7

4,7

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrates  ist  Präsident  der  Bank  und
bestimmt  als  solcher  ihre  Politik  und  überwacht  die  Verwaltung.  3  Jahre
bleibt  er  im  Amt;  nach  dieser  Zeit  kann  er  wieder  gewählt  werden.
Auf  Vorschlag  des  Präsidenten  ernennt  der  Verwaltungsrat  einen  G  e  -
neraldirektor.  Dieser  ist  Vorgesetzter  des  Personals  und  dem  Präsidenten ­
  verantwortlich  für  die  Geschäftsführung.
Die  Abteilungsvorsteher,  sowie  die  anderen  oberen  Beamten
gleichen  Ranges  werden  vom  Verwaltungsrat  auf  Vorschlag  des  Präsidenten ­
  nach  Anhörung  des  Generaldirektors  ernannt,  dieübrigenAngesteIlten
  vom  Generaldirektor  unter  Zustimmung  des  Präsidenten.
Nur  geringe  Bedeutung  kommt  der  Generalversammlung  zu.  Ihr
gehören  die  Bevollmächtigten  der  Zentralbanken  oder  der  an  ihre  Stelle  tretenden ­
  Bankinstitute  an,  in  deren  Ländern  die  Aktien  der  BIZ.  gezeichnet  sind-*)
  Eingezahltes  Stammkapital  126,  Reserven  22,1  Millionen  Schweizer  Goldfranken. ­
        <pb n="411" />
        397

Die  Aktionäre  selbst  haben  kein  Stimmrecht  und  dürfen  auch  nicht  an  der  Generalversammlung ­
  teilnehmen.
Viele  gerade  sehr  einträgliche  Geschäfte  sind  der  Bank  verboten,
weil  die  beteiligten  Länder  fürchten,  daß  dadurch  ihren  Banken  eine  Konkurrenz ­
  erwächst.  Die  Anlagen  werden  durch  Vermittlung  der  betreffenden
Zentralbanken  vorgenommen,  die  auf  diese  Weise  von  allen  Geschäften  an
ihren  Märkten  unterrichtet  sind.  Die  D  i  v  i  d  e  n  d  e  ist  auf  12  °/ 0  begrenzt.
6  °/ 0  hiervon  sind  kumulativ,  d.  h.  der  Aktionär  hat  Anspruch  auf  Zahlung
der  Dividendenrückstände  vor  jeder  neuen  Gewinnverteilung.
Ein  wesentlicher  Teil  der  Aufgaben  der  BIZ.  ist  in  Wegfall  gekommen
durch  Beseitigung  der  Reparationen:  Am  9.  Juli  1932  war
das  Abkommen  von  Lausanne  unterzeichnet.  Tatsächlich  war  das
Ende  der  Reparationen  bereits  am  19.  Juni  1931  eingetreten,  als  Präsiden ­
  H  o  o  v  e  r  der  Welt  durch  moralischen  Druck  seinen  Moratorium  s-Vorschlag
  aufzwang.
Die  großen  Hoffnungen,  die  an  die  Gründung  der  BIZ.  geknüpft  worden ­
  waren,  sind  keineswegs  in  Erfüllung  gegangen.  Es  wird  der  BIZ.  nicht
leicht  werden,  einen  neuen  Aufgabenkreis  und  eine  allgemein  befriedigende
Beschäftigung  für  ihr  eigenes  und  für  das  fremde  Kapital  zu  finden.
Nicht  unerwähnt  darf  bleiben,  daß  die  Jahresberichte  der  BIZ.  sehr
viel  wertvolles  Material  enthalten,  auch  hinsichtlich  der  Bankgesetzgebung
der  einzelnen  Länder.
        <pb n="412" />
        398

Dritter  Teil

Börse  und  Börsengeschäfte
I.  Gkirre  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Börse
1.  Märkte,  Messen  und  Börsen
Um  Käufern  und  Verkäufern  Gelegenheit  zu  bieten,  eine  größere  Anzahl
Vertragschließender  zu  finden,  wurden  schon  in  der  frühesten  Zeit  der
wirtschaftlichen  Entwicklung  zu  bestimmten  Zeiten  an  Orten,  die  infolge
ihrer  geographischen  Lage  hierzu  besonders  geeignet  erschienen,  Zusammenkünfte, ­
  an  denen  Angebot  und  Nachfrage  sich  zusammenballten,  Märkte
abgehalten.  Dem  Käufer  gewähren  sie  einen  guten  Überblick  über  das
vorliegende  Angebot  nach  Umfang  und  Beschaffenheit,  dem  Verkäufer  eri)
  Schrifttum:  C.  Am  menhäuser,  Der  Effektenterminverkehr  an  den
deutschen  Börsen.  Berlin  1928.  Bruno  B  u  ch  w  a  l  d  ,  Die  Technik  des  Bankbetriebes. ­
  Berlin  1931.  Otto  Donner,  Die  Kursbildung  am  Aktienmarkt,
Vierteljahrshefte  zur  Konjunkturforschung,  Sonderheft  36.  Berlin  1934.  I.
F  l  e  r  s  h  e  i  m,  Bedeutung  der  Börse  für  Emission  von  Wertpapieren.  Mannheim ­
  1914.  Max  F  ü  r  st,  Die  Börse.  Leipzig  1923.  W.  H  e  n  z  e,  Die  Entwicklung ­
  der  Halleschen  Effektenbörse.  Halberstadt  1928.  Ed.  H  e  i  l  f  r  o  n,  Geld-,
Bank-  und  Börsenrecht.  Berlin  1912.  W.  K  l  e  b  b  a,  Börse  und  Effektenhandel.
Berlin  1920.  A.  Lansburgh,  Zur  Systematik  der  Preisbildung  an  der
Effektenbörse.  Stuttgart  1917.  I.  L  ö  f  f  e  l  h  o  l  z,  Geschichte  der  Betriebswirtschaft ­
  und  der  Betriebswirtschaftslehre.  Stuttgart  1935.  K.  Meithner,  Die
Preisbildung  an  der  Effektenbörse.  Wien  1930.  Rell-Breuning,  Grundzüge ­
  zur  Börsenmoral.  Freiburg  i.  B.  1928.  Georg  Obst,  Das  Bankgeschäft,
a.  a.  O.  Stuttgart  1980.  Derselbe,  Art.  Betriebswirtsschaftlehre,  im  Buch  des
Kaufmanns.  Stuttgart  1928.  W.  P  r  i  o  n,  Die  Preisbildung  an  der  Wertpapierbörse. ­
  Leipzig  1929.  Derselbe,  Ist  die  Börse  reformbedürftig?  Berlin  1932.
H.  W.  P  r  o  m  i  e  s,  Der  Rechtsbegrisf  der  Börse.  Breslau  1925.  Schneider-Dahlheim,
  Usancen  der  Berliner  Fondsbörse.  Berlin  1937.  H.  Sommerfeld, ­
  Die  Technik  des  börsenmäßigen  Termingeschäfts.  Berlin  1929.  Max
Weber,  Die  Börse.  Güttingen  1896.  Börsen-  und  Wirtschaftskalender  1937,
herausgegeben  von  der  Frankfurter  Zeitung.  Frankfurt  a.  M.  1937.
        <pb n="413" />
        399

möglichen  sie  es,  die  Wünsche  der  Käufer  kennenzulernen,  um  dementsprechend ­
  Güter  herzustellen  oder  Großeinkäufe  vorzunehmen.
Märkte  im  engeren  Sinne  sind:
1.  die  Wochen.  undJahrmärkte,die  ein  oder  mehrere  Male
in  der  Woche,  bzw.  im  Jahre  stattfinden,  und
2.  die  Messen,  die  ursprünglich,  wie  schon  aus  dem  Namen  hervorgeht ­
  (Schlußwort  des  katholischen  Gottesdienstes:  „ite,  missa
est“  [sc.  contio]),  im  Anschluß  an  die  kirchlichen  Feste  stattfanden.
Von  den  Wochen-  und  Jahrmärkten  unterscheiden  sich  die  Messen  in
der  Regel  durch  längere  Dauer,  durch  die  Höhe  der  Umsätze  und  durch
gewisse  äußere  Formen,  die  in  den  verschiedenen  Meßordnungen  angegeben ­
  sind.  Die  Messe  dient  dem  internationalen  Verkehr,  der  Jahrmarkt ­
  dem  eines  beschränkten  Gebietes.  Die  Käufer  auf  den  Messen  sind
nicht,  wie  meist  die  Käufer  auf  den  Märkten,  Konsumenten  (Selbstverbraucher),
  sondern  Händler.
Eine  neue  Marktform  entwickelte  sich  am  Ende  des  19.  Jahrhunderts,
als  der  Verkauf  auf  Grund  von  ausgestellten  Mustern  erfolgte;  es  entstanden ­
  neben  den  bisherigen  Messen  die  M  u  st  e  r  l  a  g  e  r  m  e  s  s  e  n.
Von  internationaler  Bedeutung  sind  die  Messen  inNischny-Nowgorod
und  I  r  b  i  t  (für  Rauchwaren),  vor  allein  aber  auch  die  L  e  i  p  z  i  g  e  r  Messe.
Im  Frühjahr  und  Herbst  reisen  viele  tausend  Einkäufer  aus  allen  Erdteilen
nach  Leipzig,  und  die  Zahl  der  Besucher  überschreitet  jedesmal  100  000.  Von
geringerer  Bedeutung  sind  die  Messen  in  Breslau,  Frankfurt«.  M.  und
Königsberg.  Überall  aber  herrscht  die  moderne  Form  der  Messe,  die
Mustermesse.  Neben  diesen  Allgemeinmessen  bestehen  noch  Messen,  die  sich  auf
mn  oder  mehrere  Fachgebiete  erstrecken  (S  o  n  d  e  r  m  e  s  s  e  n).
Die  Börsen  dienen  dem  Verkehr  in  vertretbaren  (fungiblen) ­
  Gegenständen,  d.  h.  in  solchen  Gegenständen,  die  1.  von  gleicher
Beschaffenheit  sind,  2.  im  Verkehr  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  bestimmt
zu  werden  pflegen,  und  3.  durch  ein  anderes  Gut  der  gleichen  Menge
ersetzt  werden  können  Z.  Das  Wesen  der  Vertretbarkeit  kann  eine  Güterart ­
  von  Natur  aus  besitzen  (z.  B.  die  Wertpapiere  derselben  Gattung),
oder  es  kann  künstlich  geschaffen  sein  durch  die  Aufstellung  einer  bestimmten ­
  Qualität  als  Type.  Die  Waren  werden  nicht  in  den  Börsenraum
l )  Volle  Fungibilität  ist  von  Natur  aus  nicht  vorhanden  —  überall
finden  sich  individuelle  Unterschiede  in  der  Natur.
        <pb n="414" />
        400

mitgebracht  oder  vorgezeigt,  sondern  bestimmte  Mengen  eines  Typus
(so  und  so  viel  tausend  RM  Deutsche-Bank-Aktien,  so  und  so  viel  Hektoliter ­
  Roggen,  der  „gut,  gesund,  trocken,  frei  von  Darrgeruch  ist  und
wenigstens  712  g  für  das  Liter  wiegt")  werden  gehandelt.  Die  Besucher
der  Börse  bestehen  fast  ausschließlich  aus  Einwohnern  des  Börsenplatzes.
Die  Börsen  haben,  im  Gegensatz  zu  den  Märkten  und  Messen,  die  nur  in
längeren  Zwischenräumen  abgehalten  werden,  ständigen  Charakter.
Die  Definition  der  Börse  als  „Markt  für  vertretbare  Tauschgüter"  ist  nicht  erschöpfend. ­
  Besser  schon  ist,  wie  es  R.  E  h  r  e  n  b  e  r  g  ausdrückt:  „Börse  ist  jede  in
kurzen  Zeitabständen,  meist  täglich  wiederkehrende  Versammlung  von  Kaufleuten
und  anderen  beim  Handel  beteiligten  Personen  zum  Zwecke  des  Abschlusses  von
Handelsgeschäften  ohne  gleichzeitige  Vorzeigung,  Übergabe  und  Bezahlung  der  Ware,"
Die  Definition,  die  von  der  Enquete-Kommission  vorgeschlagen,  ins  Gesetz
jedoch,  weil  die  Definition  des  Begriffes  Börse  kaum  erschöpfend  gegeben  werden
könne,  nicht  aufgenommen  worden  ist,  lautete:  „Die  Börse  ist  eine  durch  den
Staat  genehmigte  und  unter  Staatsaufsicht  stehende  Veranstaltung  von  Gemeinden ­
  oder  Handelskorporationen  zu  dem  Zwecke,  den  Handelsverkehr  zu  erleichtern ­
  und  die  allgemeinen  wirtschaftlichen  Interessen  zu  fördern."
Die  Börse,  der  lokal  organisierte  Effektenhandelsmarkt,  hat  alle  Eigenschaften ­
  des  gewöhnlichen  Marktes.  Darüber  hinaus  ist  sie  „die  höchstentwickelte ­
  Organisation  des  Massenabsatzes  mit  dem  Streben  nach  möglichst
rationeller  Preisgestaltung"  (Schumacher).
Das  Wort  „Börse"  bezeichnet  einmal  den  Ort  der  Versammlung  („ich
gehe  zur  Börse"),  weiter  wird  es  in  dem  Sinne  von  „Börsen  b  e  s  u  ch  e  r"
angewendet  —  man  spricht  von  Haltung,  Stimmung,  Tendenz  der  Börse
usw.  —,  schließlich  ist  eine  Zeitbestimmung  damit  verknüpft  („Vorbörse",
„Nachbörse"  und  „Abendbörse").
2.  Börsen  bis  zur  Begründung  der  Gstindischen  Kompagnie  (1602)
Börsen,  d.  h.  Orte,  an  denen  vertretbare  Gegen  st  ände  gehandelt ­
  wurden,  soll  es  bereits  bei  den  alten  Babyloniern,  Ägyptern ­
  und  Phöniziern  gegeben  haben.  Ob  die  Versammlungen  der
alten  römischen  Bankiers  (argontarii)  auf  dem  Forum,  die  collegia
  mercatorum,  die  Bezeichnung  als  „Römische  B  ö  r  s  e",  die
M  o  m  m  s  e  n  ihnen  gibt,  wirklich  verdienen,  wird  viel  bestritten.
Der  Art  ihrer  Entstehung  nach  teilt  R.  E  h  r  e  n  b  e  r  g  die  Börsen  in  zwei
Klaffen.  In  den  Plätzen  mit  erheblichem  Eigenhandel,  besonders  in
den  Handelsstädten  Italiens,  sind  sie  aus  dem  Verkehr,  der  sich  bei  den  Banken
        <pb n="415" />
        -26  Gebabö  30.  A.

401

der  einheimischen  Wechsler  entwickelte,  hervorgegangen.  In  den  Plätzen  ohne
erheblichen  Eigenhandel,  wo  sich  der  Wechselverkehr  naturgemäß  im
engsten  Anschluß  an  die  Faktoreien  der  Italiener  entwickelte,  waren  die  Umgebung ­
  dieser  Faktoreien  und  die  Straßen,  wo  die  Besitzer  ihre  Kaufhäuser
oder  ihre  Loggien  besaßen,  die  Örtlichkeiten,  an  denen  zuerst  ein  Börsenverkehr
entstanden  ist.
Im  Mittelalter  hat  die  Börse  hauptsächlich  dem  Verkehr  in  Wechselbriefen
  gedient.  Berühmtheit  erlangten  bte  Börsen  auf  dem  Rialto  und  dem
Markus-Platz  in  Venedig,  sowie  die  Börsen  auf  dem  Nereato  nuovo  in  Florenz.
Der  Name  „Börse"  stammt  von  dem  Platze  in  Brügge,  an  dem
die  Konsularhäuser  der  Italiener  lagen  und  der  „de  beurse“  oder  „de
burse“  hieß,  nach  dem  Hause  der  Patrizierfamilie  van  der  Beurse.
Von  Brügge  aus  wurde  die  Einrichtung  und  der  Name  „Börse"  im
15.  Jahrh,  nach  den  anderen  großen  Zentralplätzen  Europas  übertragen.
Die  erste  internationale  Weltbörse,  an  die  die  moderne  Entwicklung ­
  des  Börsenwesens  anknüpft,  war  die  von  Antwerpen.  1531
wurde  sie  in  einem  besonderen,  von  der  Stadtverwaltung  erbauten  Börsengebäude ­
  untergebracht,  das  die  Inschrift  „in  usuin  negotiatorum  cujuscunque
  nationis  ac  linguae“  (Für  Kaufleute  aller  Völker  und  Zungen)
trug,  und  in  dem  tatsächlich  Kaufleute  aus  England,  Italien  und  vielen
änderen  Ländern  zusammenkamen.  Die  Handels-  und  Verkehrsfreiheit,
die  in  Antwerpen  herrschte,  ließ  den  überseeischen  Warenhandel  zur  vollen
Vlüte  gelangen.
Ein  Zeitgenosse  schrieb  über  die  Börse  von  Antwerpen:  „Man  hörte  dort  ein
verworrenes  Geräusch  aller  Sprachen,  man  sah  ein  buntes  Gemenge  aller
möglichen  Kleidcrtrachten,  kurz,  die  Antwerpener  Börse  schien  eine  kleine  Welt
Zu  sein,  in  der  alle  Teile  der  großen  vereinigt  waren."
3.  Die  Börse  von  Amsterdam
Mit  Begründung  der  Niederländisch-Ostindischen  Kompagnie  (1602)
Unb  der  Westindischen  Kompagnie  (1622)  kam  der  Börsenhandel  in  ein
Neues  Stadium.  Amsterdam  trat,  was  den  internationalen  Verkehr
"«belangt,  mehr  und  mehr  an  die  Stelle  Antwerpens.  Hier  entstand  das
börsenmäßige  Termingeschäft,  und  die  Technik  der  Abwicklung  der
Börsengeschäfte  erreichte  einen  hohen  Grad  der  Vollkommenheit.
Natürlich  zeitigte  das  umfangreiche  Geschäft  auch  Auswüchse  im
Vörsenhandel.  Zu  deren  Beseitigung  schlug  im  Jahre  1687  ein  Amster-
        <pb n="416" />
        402

damer  Advokat  den  R  e  g  i  st  e  r  z  w  a  n  g  für  alle  Geschäfte  in  Aktien  vor.
Wer  die  Registrierung  nicht  bewirke,  solle  eines  jeden  Rechtsanspruches
aus  dem  Geschäft  verlustig  gehen.  Die  damaligen  Gesetzgeber  konnten  sich
aber  zu  einem  Gesetz,  durch  das  Treu  und  Glauben  im  kaufmännischen
Verkehr  in  d  e  r  Weise  verletzt  werden  würde,  nicht  entschließen.
Die  Technik  der  Amsterdamer  Börsengeschäfte-  schildert  in  anschaulicher
Weise  eine  im  Jahre  1688  erschienene  Schrift  von  Don  Joseph  de  la
Vegai).  Vom  Aktienhandel  wirb  gesagt,  er  sei  „ein  Auszug  aller  Betrügereien,
ein  Schatzgräber  von  nützlichen  Dingen  und  doch  ein  Herd  des  Unheils".  Drei
Arten  der  Käufer  unterscheidet  der  Verfasser:
1.  die  vornehmen  und  ruhigen  Kapitalisten,  die  sich  um  den  Kurs  nicht  bekümmern ­
  und  nur  Dividende  beziehen  wollen,
2.  die  Kaufleute,  die  Aktien  kaufen,  in  der  Hoffnung,  sie  später  wieder  mit
Nutzen  verkaufen  zu  können,  und
3.  die  Spieler,  die  das  Kaufgeld  häufig  schuldig  bleiben  und  die  Geschäfte
nötigenfalls  prolongieren.
Den  Besitzern  von  Wertpapieren  werden  viele  gute  Ratschläge  erteilt,  z.  B.,
daß  man  jeden  Gewinn  ohne  Zögern  mitnehmen  und  nachher,  wenn  das  Papier
noch  weiter  steigt,  keine  Reue  empfinden  solle;  man  solle  die  Aktien  nicht  zu  lange
festhalten,  sich  mit  ihnen  nicht  „verheiraten".  Die  Gewinne  aus  dem  Börsenspiel
seien  Koboldgeschenke,  Karfunkel  st  eine,  Kiesel  und  Morgentau.
Ein  Kurszettel  der  Amsterdamer  Börse  aus  dem  Jahre  1747  meldet
Kurse  für  44  verschiedene  Wertpapiere;  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts
war  ihre  Zahl  auf  110  gestiegen.  Nach  der  Eroberung  Hollands  durch
die  Franzosen  erfolgte  ein  rascher  Niedergang  der  Amsterdamer  Börse.
Mittelpunkt  des  internationalen  Fondsverkehrs  wurde  unter  dem  Einfluß
der  Rothschilds  und  Bethmanns  die  Frankfurter  Börse.
Über  die  heutige  Amsterdamer  Börse  s.  Abschnitt  X.
4.  Entwicklung  der  deutschen  Börsen
In  der  ersten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  entstanden  Börsen  in  Augsburg ­
  und  Nürnberg,  in  der  zweiten  Hälfte  in  Hamburg  und  Köln,  im
Anfang  des  17.  Jahrhunderts  in  Königsberg,  Lübeck,  Frankfurt  a.  Mund
  Leipzig.  Die  Haupthandelsobjekte  an  diesen  Börsen  wie  an  der  in
den  ersten  Jahrzehnten  des  18.  Jahrhunderts  gegründeten  Berliner
Börse  waren  Wechsel.  Die  gleichen  Kaufleute,  die  zusammenkamen,
i)  Von  dieser  Schrift:  „Die  Verwirrung  der  Verwirrungen",  liegt  eine  Übersetzung ­
  von  Otto  P  r  i  n  g  sh  e  i  m  vor  sBreslau  1919).
        <pb n="417" />
        403

um  Waren  und  Wechsel  zu  handeln,  trieben  auch  Handel  in  Effekten.
So  sind  Waren-  und  Effektenbörsen  in  Deutschland  vielfach  nicht  getrennt,
und  auch  das  deutsche  Börsengesetz  enthält  manche  gemeinsame  Bestimmungen ­
  für  Effekten-  und  Warenbörsen.
Zur  Abhaltung  der  Börsenversammlungen  wies  Friedrich  Wilhelm  I.,
der  ebenso  wie  Friedrich  der  Große  den  Börsenhandel  zu  fördern  bestrebt
war,  den  Berliner  Kaufleuten  ein  Haus  am  Lustgarten,  in  der  Nähe  des
königlichen  Schlosses,  an.  Die  Versammlungen  —  Morgensprachen
genannt  —,  die  anfangs  nur  zwei-  bis  dreimal  wöchentlich  abgehalten
wurden,  fanden  seit  1761  täglich  statt.
In  einem  Kurszettel  aus  dem  Jahre  1805  finden  wir  8  „Wechsel-"
6  „Geld-"  und  11  „Fondskurse"  notiert.  Unter  den  Fondskursen  befanden  sich
die  Aktien  der  von  Friedrich  dem  Großen  errichteten  Tabaks-Regie-Gesellschaft,
der  Seehandlung  und  der  Emdener  Herings-Kompagnie,  ferner  Pommersche,
Kur-  und  Neumärkische,  Westpreußische  und  Ostprenßische  Pfandbriefe.
Größere  Bedeutung  erlangten  die  deutschen  Börsen,  insbesondere  die
Börsen  von  Berlin  und  F  r  a  n  k  f  u  r  t  a.  M.,  erst  in  den  ersten  Jahrzehnten ­
  des  19.  Jahrhunderts,  als  zahlreiche  Emissionen  von  Staatsanleihen ­
  stattfanden.  Bis  etwa  1866  standen  die  Börsen  von  Berlin  und
Frankfurt  a.  M.  gleichberechtigt  nebeneinander.  Als  Berlin  dann  Hauptstadt ­
  des  maßgebenden  deutschen  Bundesstaates  und  1870  Reichshauptstadt
wurde,  das  Bankwesen  dort  einen  gewaltigen  Aufschwung  nahm  und  der
alte  Satz  sich  bewahrheitete,  daß  alles  wirtschaftliche  Leben  sich  nach  dem
politischen  Mittelpunkt  hinbewege,  erlangte  die  Berliner  Börse  mehr  und
wehr  eine  überragende  Stellung.  Frankfurt,  Hamburg  und  alle  anderen
Provinzbörsen  klagten  über  die  wachsende  Übermacht  der  Berliner  Börse.
Mit  am  meisten  litt  vielleicht  dieBreslauerBörse.  Ihre  Mitgliederzahl ­
  war  von  678  (1875)  auf  186  (1904)  zurückgegangen.  Der  Umsatz  des
Breslauer  Effekten-Saldierungsvereins,  der  1881  noch  350  Millionen  M
betragen  hatte,  war  1903  auf  7  Millionen  M  zusammengeschrumpft.
Allerorten  wurden  Eisenbahnen  gebaut,  wozu  große  Kapitalien  erforderlich
  waren.  Da  eine  einzelne  Person  das  Kapital  unmöglich  aufbringen
konnte,  entstanden  Kapitalvereinigungen.  Zahlreiche  Aktiengesellschaften ­
  wurden  in  rascher  Reihenfolge  begründet,  und  ihre
Anteilscheine,  Aktien,  bildeten  einen  beliebten  Gegenstand  des  Handels
und  der  Spekulation.  Durch  die  Eisenbahnen  wieder  wurden  neue  Gebiete
        <pb n="418" />
        404

erschlossen,  neue  Industrien  ins  Leben  gerufen,  die  von  den  Banken
durch  Kreditgewährung  unterstützt  wurden.  Dies  hatte  eine  Vermehrung
der  Banken  und  eine  Vergrößerung  des  Kapitals  der  bestehenden  Bankinstitute ­
  zur  Folge.
Für  Verstärkung  der  Militärmacht,  Bau  von  öffentlichen  Gebäuden,  für
Anlegung  von  Land-  und  Wasserstraßen  benötigten  die  Staaten  jahraus
jahrein  neue  Mittel.  Die  Zahl  der  Staatsanleihen  und  die  Höhe  der  Staatsschulden
  ist  infolgedessen  dauernd  im  Steigen  begriffen.  Effekten  sind  die
beste  Form  der  G  e  l  d  b  e  s  ch  a  f  f  u  n  g  und  die  bequemste  Form  der  K  a  p  i  -
talanlage.  Die  Kursnotierungen  der  Börsen,  die  anderen  Besitzern
Aufschluß  über  den  Marktwert  gewähren,  haben  immer  mehr  und  mehr
dazu  beigetragen,  dem  Sach-  oder  Geldkapital  die  Effektenform  zu  geben.  —
Ausgegangen  von  kleinen  Anfängen,  mit  dem  Wechselhandel  beginnend,
ist  die  Börse  allmählich  das  geworden,  was  sie  heute  ist,  ein  Mittelpunkt ­
  des  gesamten  geschäftlichen  Lebens,  eine
Zentralstelle,  an  der  die  jeweils  müßigen  Kapitalien  des  betreffenden
Landes  und  auch  fremder  Länder  sich  konzentrieren,  und  von  der  aus  sie
auch  wieder  nutzbringende  Verwendung  finden.  An  der  Börse,  als  dem
Brennpunkte  aller  Marktbeziehungen,  treten  naturgemäß  die  Einflüsse
äußerer  Ereignisse  auf  das  Wirtschaftsleben  am  deutlichsten  in  Erscheinung.
Je  größer  die  Börse,  um  so  besser  ist  es  für  den  wirtschaftlichen  Betrieb
des  Landes,  so  äußerte  sich  einmal  Georg  von  Siemens.  Bei  allen
durch  die  Politik  bedingten  wirtschaftlichen  Veränderungen  sei  eine  leistungsfähige
  Börse,  die  „im  Frieden  die  Stelle  der  Armee  im  Kriege  vertrete", ­
  ein  unentbehrliches  Machtmittel.  Eine  kluge  Regierung  wird  dieses
Machtmittel  benutzen,  um  ihren  Freunden  Mittel  zuzuwenden  und  ihren
Gegnern  diese  zu  entziehen.  —  Nicht  Selbstzweck  ist  die  Börse,  sondern  eine
Einrichtung  im  Dienste  der  Versorgung  öffentlicher  Verbände ­
  und  Unternehmungen  mit  Kapital.
Die  Börse  ist  ein  Spiegelbild  der  wirtschaftlichen  Vorgänge.  Aus  den
Kursen  ersieht  man  die  öffentliche  Meinung  über  die  gute  und  schlechte
Verwaltung  der  Staaten,  Gesellschaften,  Verbände  usw.  Aus  den  Kursen
lassen  sich  Schlüsse  ziehen  auf  die  allgemeine  politische  Lage,  auf  das  Gedeihen ­
  oder  Daniederliegen  von  Handel  und  Industrie.  Die  Veröffentlichung ­
  der  Kurse  gibt  jedem  Besitzer  von  Effekten  die  Möglichkeit,  seinen
Effektenbestand  täglich  zu  bewerten.
        <pb n="419" />
        Fiersheim  unterscheidet  drei  Hauptfunktionen  der  Börse,  die  er  die
Zentralbewertungsstelle,  die  Zentralaustauschstelle  und  die  Zentralausgleichstelle ­
  für  Wertpapiere  nennt.  Wirtschaftlich  äußert  sich  die  Tatsache
der  Notierung  darin,  daß  das  betreffende  Effekt  an  dem  zentralen  Markt
gehandelt  werden  kann,  an  dem  Angebot  und  Nachfrage  am  ehesten  ihren
Ausgleich  finden  können.
Die  Zahl  der  deutschen  Effektenbörsen  ist  am  1.  Januar  1935  von  21
auf  9  vermindert  worden:  Berlin,  Breslau,  Leipzig,  München,  Stuttgart,
Frankfurt  a.  M.,  Düsseldorf,  Hannover  und  Hamburg  haben  jetzt  noch  eine
Börse.  Daseinsberechtigung  hat  eine  Börse  nur  dort,  wo  eine  entsprechende
Wirtschafts-  und  Kapitalkraft  vorhanden  ist.  Jedes  größere  zusammenhängende ­
  Wirtschaftsgebiet  hat  jetzt  nur  noch  eine  Börse;  die  historischen,
landschaftlichen  Traditionen  sind  hierbei  nach  Möglichkeit  gewahrt  geblieben. ­
  Die  Börsen  im  Reich,  die  auf  diese  Weise  z.  T.  einen  erheblich  erweiterten ­
  Geschäftsbereich  erhalten,  sollen  als  „Heimatbörsen"  für  ihr
Gebiet  ein  größeres  Eigenleben  als  bisher  entwickeln.  Grundsätzlich  sollen
an  diesen  Provinzbörsen  alle  börsengängigen  Wertpapiere  derjenigen  Gesellschaften ­
  gehandelt  werden,  die  ihren  Sitz  in  dem  Wirtschaftsgebiet  der
betreffenden  Börse  haben.

II.  Arten  der  Börsen
1.  Effektenbörsen
Nach  der  Art  der  gehandelten  Güter  sind  zu  unterscheiden:  Effektenbörsen ­
  und  Warenbörsen.  Während  an  den  Warenbörsen ­
  Verbrauchsgegenstände  in  typisierter  Form  gehandelt  werden,
bie  grundsätzlich  nur  einmal  veräußert  werden  können,  wechseln  an  den
Effektenbörsen  immer  wieder  dieselben  Wertpapiere  sabgesehen  von
benr  Zuwachs  durch  Neuemissionen)  ihren  Besitzer.
Die  Berliner  Börse  gliedert  sich  in  eine  Wertpapier-,  eine  Produktenund
  eine  Metallbörse  Z.
Z  In  der  Börsenordnung  für  Berlin  heißt  es:
Die  Wertpapierbörse  dient  dem  Abschluß  von  Handelsgeschäften  in
Wertpapieren,  in-  und  ausländischen  Wechseln  und  ausländischen  Zahlungsmitteln ­
  jeder  Art,
der  Getreidegroß  markt  dem  Abschluß  von  Großhandelsgeschäften
405
        <pb n="420" />
        406

Im  Jahre  1934  sind  in  verschiedenen  größeren  Städten  des  Reichs  sog.
Jmmobilien-Börsen  errichtet  worden.  Die  Bezeichnung  „Börse"  für
den  Handel  von  Immobilien  und  Hypotheken  ist  nicht  zutreffend,  da  börsenmäßig ­
  nur  fungible,  nicht  aber  so  individuelle  Güter  wie  Gebäude  und  Hypothekenforderungen ­
  gehandelt  werden  können.
Den  Markt,  an  dem  Kapitaldisposition  gehandelt  wird,  gliedert  die
Praxis  in  Geld  markt  und  Kapital  markt.  Der  volkswirtschaftliche
Unterschied  besteht  nach  Adolf  Weber  darin,  daß  „der  Geldmarkt  das  Finanzierungszentrum ­
  der  in  Bewegung  befindlichen  jeweiligen  Volkswirtschaft, ­
  der  Kapitalmarkt  hingegen  das  Finanzierungszentrum  der  von
den  Zufälligkeiten  der  Dynamik  losgelösten,  aufdieDauer  eingestellten
Volkswirtschaft  ist".  „Geldmarkt",  sagte  ein  kluger  Praktiker,  „ist  die
kleine  flüssige  Schicht,  die  über  der  tiefen  Masse  des  gesamten  Vermögens
schwebt."  Während  auf  dem  Kapitalmarkt  Angebote  von  langfristig
zur  Verfügung  stehender  Kaufkraft  mit  den  Nachfragen  hiernach  sich  begegnen
sAktien,  Obligationen  usw.),  wird  auf  dem  Geld  markt  Verfügungsgewalt
über  Geldkapital  für  kurze  Fristen  angeboten  und  gesucht.  Der  Geldmarkt ­
  dient  dem  Verkehr  in  Wechseln,  Devisen  und  L  e  i  h  g  e  l  d
stägliches  Geld,  Ultimogeld  usw.).  Im  engeren  Sinne  versteht  man  unter
„Geldmarkt"  diejenigen  kurzfristigen  Geldgeschäfte,  die  in  börsenmäßiger
Art  getätigt  werden.
Der  Kurs  gehört,  sobald  er  festgesetzt  ist,  der  Vergangenheit  an.  Er
kann  nicht  —  oft  ist  er  auf  Grund  eines  sehr  geringen  Umsatzes  zustandegekommen ­
  —  Bewertungsgrundlage  für  die  vorhandene  Menge  des  betreffenden ­
  Wertpapiers  sein.  Die  Faktoren  der  Preisgestaltung  sind  vielgestaltig: ­
  Zinsfuß,  Sicherheit  des  Kapitals,  Art  der  Tilgung  sAuslosung
oder  Rückkauf)  und  —  oft  völlig  unberechenbar  —  die  Börsentendenz, ­
  die  aber  nicht  gleichbedeutend  ist  mit  K  o  n  j  u  n  k  t  u  r  v  e  r  l  a  u  f  Zin
  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  in  bearbeiteter  und  unverarbeiteter  Form
sowie  Futter-  und  Düngemitteln,
die  Metallbörse  dem  Abschluß  von  Großhandelsgeschäften  in  edlen
und  unedlen  Metallen.
Außerdem  ist  in  den  Börsenräumen  der  Verkehr  in  kaufmännischen  Hilfsleistungen ­
  (Versicherungsgeschäft,  Frachtgeschäft,  Lagereigeschäft  u.  dgl.)  gestattet.
Z  Das  Harvard-Institut  und  die  nach  seinem  Vorbilde  in  Europa  eingerichteten ­
  Konjunktur  -  Forschungsinstitute  haben  sich  um  die
Ausbildung  der  Wirtschaftsstatistik  und  der  Beobachtungsverfahren  große  Verdienste ­
  erworben.  Die  Praxis  ist  aber  oft  andere  Wege  gegangen.
        <pb n="421" />
        407

Nach  der  Tageszeit  der  Börsenversammlungen  spricht  man  von
Früh-,  Haupt-,  Mittags-  und  Abendbörsen.
2.  Warenbörsen^)
Waren,  die  vertretbar  sind  (Metalle,  Getreide,  Baumwolle),  können,
wie  die  Wertpapiere,  börsenmäßig  gehandelt  werden  (Warenbörsen):
Waren  dagegen,  von  denen  jedes  Stück  eine  andere  Eigenschaft  besitzt,
werden  individuell  aus  den  Warenmärkten  umgesetzt.  Eine  scharfe  Trennung ­
  ist  jedoch  unmöglich.  —  Bei  den  Waren-  oder  Produktenbörsen 2 ),  die
häufig  mit  den  Fondsbörsen  vereinigt  sind,  unterscheidet  man
1.  allgemeine  Börsen  —  es  werden  Geschäfte  in  mehreren  Warengattungen, ­
  hauptsächlich  in  Getreide,  Mehl-  und  Mahlprodukten,
Hülsenfrüchten,  Olsaaten,  Spiritus,  Petroleum,  Kartoffeln,  Preßhefe, ­
  Eiern  usw.  abgeschlossen  —  und
2.  Spezialbörsen  —  sie  sind  nur  für  einen  einzigen  Welthandelsartikel ­
  eingerichtet.
Im  internationalen  Handel  spielen  eine  große  Rolle  die  Warenbörsen
in  Wien,  Prag,  Czernowitz,  Graz,  Linz,  Zürich,  Paris  (La  bourse  de  commerce),
Amsterdam,  Rotterdam  und  vor  allem  die  Zentralbörsen  der  Welt:  New  Jork,
Chicago,  London,  Liverpool.
Spezialbörsen  sind  z.  B.:  die  Zucker  börse  (London,  New  Jork),  die
Petroleum  börse  (Bremen,  London,  NewIork),  die  K  o  h  l  e  n  börse  (London),
die  B  a  u  m  w  o  l  l  börse  (New  Jork,  Liverpool),  die  E  i  s  e  n  börse  (Brüssel,  Glasgow, ­
  London,  New  Jork),  die  Hopfen  börse  in  Nürnberg.  Am  meisten  ausgebildet ­
  ist  das  System  der  Spezialbörsen  in  London  und  in  New  Jork,  wo  selbes ­
  Schrifttum:  I.  Hel  lau  er,  System  der  Welthandelslehre.  3.  Ausl.
Berlin  1920.  Aug.  Hilbrink,  Die  Warenbörse.  Leipzig  1925.  I.  Hirsch,
Organisation  und  Formen  des  Handels,  im  Grundriß  der  Sozialökonomik,
Tübingen  1925.  Otto  Hoffmann,  Wie  liest  man  den  Wirtschaftsteil  einer
Tageszeitung?  Frankfurt  a.  M,  1936.  Georg  O  b  st,  Der  Handelsteil ­
  einer  Zeitung.  Berlin  1923.  P  i  n  n  e  r,  Der  Getreideterminhandel  in
Deutschland.  Berlin  1914.  Walter  Schück,  Handbuch  der  Exportpraxis.
Stuttgart  1931.  W.  Schuster,  Finanzierungsprobleme  im  Außenhandel.
Stuttgart  1981.
-)  „Produkt"  ist  der  Sammelbegriff  der  börsengängigen  Waren:  im  engeren
Sinne  versteht  man  unter  Produktenbörsen  solche  Börsen,  die  sich  mit  dem
Handel  in  landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  und  verwandten  Artikeln  befassen.
        <pb n="422" />
        408

ständige  Spezialbörsen  für  Baumwolle,  Petroleum,  Steinkohle,  Eisen,  Metalle,
Leder  usw.  bestehen.
Da  bei  dem  Handel  in  Waren,  im  Gegensatz  zu  dem  Handel  in  Wertpapieren, ­
  nicht  jede  Menge  von  der  gleichen  Beschaffenheit  ist,  eine  Sorte
nicht  durch  eine  andere  ersetzt  werden  kann,  ja  selbst  bei  der  gleichen  Sorte
erhebliche  Unterschiede  bestehen,  so  wird  nach  Probe  oder  Muster  verkauft,
und  bei  der  Preisnotierung  wird  auch  die  Herkunft  (Provenienz)  und
Qualität  der  Waren  angegeben.  Durch  die  Börsenvorstände  wird  entweder ­
  ein  für  allemal  oder  in  bestimmten  Zeiträumen  (meist  nach  Ausfall
der  Ernte)  festgesetzt,  von  welcher  Beschaffenheit  die  zu  liefernde  Ware
sein  muß.
So  bedeutet  z.  B.  beim  Kaffee-Terminhandel  in  Hamburg  und  Havre  „8antos ­
  good  average",  daß  von  der  Ware  2 /e  aus  „superior“,  3 /s  aus  „good“  und
Vg  aus  „regulär"  Santos-Kaffee  bestehen  muß.  Was  unter  superior,  good  und
regulär  zu  verstehen  ist,  wird  jedes  Jahr  nach  der  Kaffee-Ernte  von  neuem
festgesetzt.
Bezüglich  des  Erfüllungsortes,  d.  h.  der  Art  und  Weise,  wie
die  Lieferung  zu  erfolgen  hat,  unterscheidet  man  bei  den  Preisnotierungen:
a)  Preis  ab  Magazin  oder  Lagerhaus;
b)  Preis  frei  an  Bord  (englisch  fob,  Abkürzung  für  free  on  board).
Der  Verkäufer  liefert  das  Handelsgut  nur  frei  in  den  Dampfer  —
der  Käufer  hat  also  für  Fracht  und  Versicherung  selbst  zu  sorgen;
a)  Preis  es  (Last  and  Freight)  und  Preis  cif  (Cost,  Insurance  and
Freight).  Der  Verkäufer  trägt  die  Kosten  für  den  Transport  bis
zum  Bestimmungshafen,  bei  cif  noch  außerdem  Seeversicherung;  in
deutschen  Verträgen  sagt  man  dafür:  „einschließlich  Fracht  und
Versicherung";
d)  Preis  ex  quay  oder  ex  warehouse  des  e  u  r  o  p  ä  i  s  ch  e  n  P  l  a  tz  e  sst.
Der  Preis  versteht  sich  nach  den  Usancen  des  betreffenden  Ortes.
i)  Diese  Handelsausdrücke  haben  nun  in  den  einzelnen  Ländern  vielfach  trotz
des  gleichen  Wortlauts  der  Abkürzung  verschiedene  Bedeutung.  Die  Schiedsgerichte ­
  in  den  großen  Häfen  müssen  dauernd  Streitfälle  schlichten,  die
aus  der  verschiedenen  Auslegung  dieser  Formeln  entstanden  sind.
„Fob"  ohne  den  Zusatz  „vessel"  (Schiff)  bedeutet  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  soviel  wie  bei  uns  „Lieferung  frei  Waggon".  Ist  z.  B.  der  Vertrag ­
  nach  der  amerikanischen  Formel  „kob  vessel",  die  der  Formel  „kob"
entspricht,  abgeschlossen,  so  hat  der  Verkäufer  folgende  Verpflichtungen:  1.  Er
        <pb n="423" />
        „Faq“  ist  die  Zusammensetzung  von  fair  average  quality  (gute  Durchschnittsqualität).
Der  in  zwei  gleichlautenden  Stücken  auszufertigende  Warenschlußschein  muß
alle  für  den  Vertrag  wesentlichen  Punkte  angeben  und  enthalten:
1.  Ort  und  Zeit  des  Geschäftsabschlusses;
2.  den  Namen  oder  die  Firma  des  Käufers  und  Verkäufers  und,  falls  das
Geschäft  durch  einen  Makler  vermittelt  wird,  auch  noch  dessen  Namen;
3.  die  Bezeichnung  der  Gattung,  der  Menge,  der  Beschaffenheit  und  evtl,  auch
noch  der  Herkunft  (Provenienz)  der  Ware;
4.  den  Preis  und  die  Zahlungsbedingungen;
5.  den  Lieferungs-  bzw.  übernahmeort  und  die  Erfüllungszeit;
6.  die  Bestätigung  des  etwa  geleisteten  Angeldes;
7.  die  Unterschriften  des  Verkäufers  und  Käufers  und  des  etwaigen  Vermittlers.

Betreffs  der  Erfüllungszeit  sind  zu  gliedern:
1.  Geschäfte  in  prompter  Ware,  „Handel  in  looo":  Die  Ware
liegt  in  Speichern,  Zollniederlagen  des  Börsenplatzes  usw.  bereit  und  kann
sofort  nach  Abschluß  des  Geschäftes  geliefert  werden.

2.  Geschäfte  in  rollender  oder  schwimmender  Ware.
Die  Ware  ist  beim  Geschäftsabschluß  bereits  auf  dem  Transport  (Eisenbahn ­
  oder  Schiff)  und  wird  in  einer  annähernd  bestimmbaren  Frist  am
Berkaufsorte  anlangen.  Überseeische  Produkte  werden  z.  B.  oft  auf
Segelschiffen  nach  Europa  verschifft,  in  der  Erwartung,  daß  sich  in  der
Zwischenzeit  ein  Käufer  findet.  Die  Schiffe  laufen  dann  zunächst  einen
,'Orderhafen"  an,  an  dem  der  Kapitän  endgültige  Weisung  erhält,  wohin
die  Ladung  gehen  soll.

3.  Geschäfte  in  Ware  auf  Verladung  innerhalb  einer
bestimmten  Zeit.  Die  Ware  wird  an  dem  beim  Geschäftsabschluß
vereinbarten  Zeitpunkt  verladen.  Diese  Verladungsgeschäfte  bieten  den
Vorteil,  den  gesamten  voraussichtlichen  Bedarf  an  Waren  zu  einem  be-&amp;gt;st

  verantwortlich  für  Fracht  und  Transport  der  Ware  nach  dem  im  Vertrag
genannten  Hafen.  2.  Er  trägt  die  Kosten  für  die  Verladung  der  Ware  an  Bord
des  Schiffes.  3.  Er  sorgt  für  die  Beschaffung  des  üblichen  Dock-  bzw.  Ladescheines. ­
  4.  Er  haftet  für  alle  Schäden  und  Verluste  bis  zur  Anbordbringung
der  Ware.  Die  Kosten  für  die  Verstauung  trägt  dagegen  der  Käufer.  Ebenso
gehen  Hafengebühren  und  andere  Schiffgebühren  zu  Lasten  des  Käufers,  falls
die  Hafenusancen  nicht  anders  lauten.  Andererseits  trägt  der  Verkäufer  zum
Beispiel  die  Gebühren  für  die  Ausfuhrdeklaration,  die  in  der  Regel  in  den
Verkaufspreis  der  Ware  eingerechnet  werden.  Die  Kosten  für  Konsulardescheinigungen
  wiederum  trägt  der  Käufer.

409
        <pb n="424" />
        410

stimmten  Preise  einzudecken,  die  Waren  aber  so  liefern  zu  lassen,  wie
sie  gebraucht  werden.
4.  Geschäfte  in  Ware  auf  Lieferung,  das  Termingeschäft.
Die  Ware  ist  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkt  oder  innerhalb  eines  bestimmten ­
  Zeitraums  zu  liefern  bzw.  abzunehmen.  Es  wird  —  dies  war
wenigstens  die  Idee,  die  dem  Termingeschäft  in  Produkten  zugrunde  lag  —
Ware  verkauft,  deren  Eintreffen  usw.  innerhalb  einer  bestimmten  Zeit
erwartet  wird.  Die  Lieferungskäufe  können  spekulativer  Natur  sein,
brauchen  es  aber  nicht.  Die  Annahme  der  Ware  hat  nach  „Ankündigung"
(„Andienung")  des  Verkäufers  zu  geschehen.  Sie  erfolgt  in  der  Regel  mittels ­
  Einschreibebriefes  und  muß  enthalten:  die  Menge,  den  Tag,  für
den  zur  Übernahme  gekündigt  wird,  den  Kaufpreis,  den  Ort  der  Übergabe
und  das  Datum  der  Übergabe.
Der  Warenterminhandcl  ist  die  charakteristische  Form  des  Welthandels,
aus  dessen  Bedürfnissen  er  entstanden  ist.  Nur  für  Waren  und  Güter,
die  in  großen  Mengen  vorhanden  sind,  kommt  er  in  Betracht.  Im  Gegensatz ­
  zum  Termingeschäft  an  den  Effektenbörsen  werden  an  den  Warenbörsen
  Abschlüsse  auf  eine  Anzahl  von  Monaten  (6,  7  und  mehr)  borgenommen
  und  dementsprechend  verschiedene  Preise  notiert.  Der  Zeithandel
in  Waren  kennt  keine  Lieferungs  tage,  sondern  nur  ganze  Lieferungsmonate,
  innerhalb  deren  nach  Verkäufers  Wahl  jederzeit  angedient
werden  kann.  Die  Andienung  ist  stets  begleitet  von  einer  Bescheinigung
über  die  Lieferbarkeit,  während  beim  Effektenhandel  die  Prüfung  der
Effekten  auf  Lieferbarkeit  durch  Beauftragte  der  Börse  nur  einen  seltenen
Ausnahmefall  bildet.
Auch  im  Warenhandel  kommen  Prämiengeschäfte  —  auf  sie  wird  bei
Besprechung  der  Zeitgeschäfte  an  der  Effektenbörse  noch  näher  eingegangen
werden  —  öfter  vor.  Wer  z.  B.  Zucker  auf  Vorprämie  kauft,  hat  das
Recht,  am  ersten  Tage  des  Lieferungsmonats  bis  mittags  12  Uhr  sich
dem  Verkäufer  der  Prämie  (dem  Stillhalter)  gegenüber  zu  erklären,  ob
er,  auf  Basis  des  beim  Abschlüsse  vereinbarten  Kurses,  die  vereinbarte
Menge  abnehmen,  oder  ob  er  vom  Geschäft  zurücktreten  will.  Betrachten
wir  dies  an  einem  Beispiel:
A  kauft  am  25.  März  3000  Sack  Zucker  „Oktober/Dezember  Vorprämie"
und  zahlt  dafür  2  RM  Prämie  für  den  Zentner  auf  Basis  des  Kurses
vom  Kauftage  (24  RM).  Diese  2  RM  für  den  Zentner  verliert  er
        <pb n="425" />
        411

unter  allen  Umständen.  Dies  ist  aber  auch  sein  einziges  Risiko.  Dagegen ­
  hat  er  die  Möglichkeit,  von  setzt  ab  bis  zum  1.  Oktober  resp.  bss
1.  November  resp.  1.  Dezember  alle  die  Gewinnmöglichkeiten  auszunutzen,
die  eine  Hausse  für  ihn  mit  sich  bringt.  Ein  Gewinn  entsteht  für  ihn  allerdings ­
  erst  bei  Preisen,  die  über  26  RM  liegen.  Geht  der  Preis  für  Zucker
über  26  NM  hinaus,  so  ist  der  Prämienkäufer  jederzeit  in  der  Lage,  gegen
seine  lausende  Prämie  Verkäufe  vorzunehmen  und  dann  die  weitere  Ent-Wicklung
  des  Marktes  abzuwarten.  Fällt  im  Laufe  der  Zeit  noch  vor  dem
Erklärungstage  der  Zucker  wieder  unter  den  Basis-Preis  der  Prämie,  so
wird  der  Käufer  selbstverständlich  den  Zucker  nicht  abnehmen,  er  wird  dann
vielmehr  seinen  vorverkauften  Zucker  im  offenen  Markt  vorteilhafter
zurückdecken.  Gehen  aber  die  Preise  nicht  in  die  Höhe,  sondern  fallen  sie,
so  hat  der  Prämienkäufer  zwar  den  Verlust  der  Prämie  zu  beklagen,  erhält
dafür  aber  die  Möglichkeit,  seinen  Bedarf  an  Ware  zu  niedrigeren  Preisen
einzudecken.
Durch  die  Börsenreform  vom  März  1933  wird  den  6  Vertretern
der  Landwirtschaft  ein  größerer  Einfluß  gewährt.  Sie  sind  nunmehr ­
  vollberechtigte  Mitglieder  des  gesamten  Börsenvorstandes,  während  sie
bisher  nur  in  Angelegenheiten  des  Produktenhandels  hinzugezogen  wurden.
Die  Warenbörsen  in  Deutschland  haben  sehr  an  Bedeutung
verloren,  da  ihnen  die  Preisbildung  im  Umsatz  landwirtschaftlicher
Produkte  genommen  ist  und  fürlebensnotwendigeRohstoffe
gemäß  der  Ausführungsverordnung  zum  Vierjahresplan  F  e  st  p  r  e  i  s  e
vorgeschrieben  sind.

M.  Organisation  der  Börse
Die  ältesten  Börsen  in  den  Niederlanden  waren  Zusammenkünfte  von
Kaufleuten,  welche  von  nah  und  fern  kamen,  um  Waren  zu  verkaufen
oder  zu  kaufen.  Später  wurden  unter  Vermeidung  der  zeitraubenden,  kostspieligen
  und  häufig  auch  gefahrvollen  Reisen  die  Kauf-  und  Verkaufsvntrüge
  brieflich  erteilt.  Der  Käufer  trat  nicht  mehr  dem  Verkäuferdirekt
  gegenüber.  Eine  neue  Erwerbsklasse,  der  Stand  der  b  e  r  u  fs  m  ä  ß  igen
  Börsenhändler,  war  entstanden.  „Nicht  weil  das  Gesetz",  sagt
Max  Weber,  „diese  berufsmäßigen  Börsenhändler  privilegierte,  sondern
deshalb  haben  sie  eine  monopolartige  Stellung,  weil  jeder  andere,  auch
wenn  er  sich  auf  die  Börse  begibt  und  man  ihn  am  Verkehr  teilnehmen
        <pb n="426" />
        412

läßt,  schwerlich  durch  Beteiligung  am  Geschäft  Vorteil  zu  ziehen  oder  auch
nur  rein  äußerlich  sich  über  die  Art  des  Geschäftsabschlusses  zu  informieren
wissen,  sondern  vielmehr  sich  ziemlich  ,von  Gott  verlassen'  Vorkommen  wird.
Denn  dieser  Riesenmarkt  ist  selbstverständlich  auch  ebensoviel  komplizierter
wie  ein  gewöhnlicher  Wochenmarkt,  als  er  größer  ist."
Soll  auf  einem  derartig  großen  Markt  kein  wildes  Durcheinander
bestehen,  so  ist  Ordnung  erforderlich.  Für  die  deutschen  Börsen  ist  eine
einheitliche  Organisation  durch  das  Börsengesetz  vom
8.  Mai  1908  geschaffen  worden.  Hiernach  bedarf  es  zur  Errichtung
einer  Börse  der  Genehmigung  der  Landesregierung').  Von  dieser  wird
auch  die  Aufsicht  ausgeübt,  die  sie  jedoch  an  eine  Handelskammer  oder  an
eine  kaufmännische  Korporation  übertragen  kann.  Träger  der  deutschen
Börsen  ist  die  Kaufmannschaft  des  betreffenden  Platzes.
Als  Organe  der  Landesregierung  (Börsengesetz  §  2)  sind  Staatskommissare ­
  bestellt,  die  den  Geschäftsverkehr  überwachen,  beim  ehrengerichtlichen ­
  Verfahren  sowie  bei  der  Kursfeststellung  mitzuwirken  haben
und  die  Börsenorgane  auf  etwaige  Mißstände  aufmerksam  machen  sollen.
Die  unmittelbare  Überwachung  der  Börse  erfolgt  also  durch  zwei
Organe:  durch  das  Handelsorgan  und  durch  den  Staatskommissar.  Die
Rechte  des  Handelsorgans  sind  größer,  da  es  nicht  nur  zu  berichten  und
aufmerksam  zu  machen,  sondern  auch  zu  entscheiden  und  zu  verfügen  hat.
Der  Besuch  der  Börse  ist  nur  denen,  die  im  Besitze  eines  Ausweises  sind,
gestattet.  3  Gruppen  von  Beteiligten  sind  zu  unterscheiden:  1.  Selbständige
Börsenbesucher  (Bankiers  und  Bankdirektoren,  Makler),  2.  Angestellte  der
selbständigen  Börsenbesucher,  3.  Pressevertreter,  sowie  Bankboten.  Wichtige
Funktionen  hat  die  Börse  zu  erfüllen.  Ihre  Besucher  sollen  stets  eingedenk
sein  der  Worte  des  Führers  und  Reichskanzlers  (Programmrede  vor  dem
Deutschen  Reichstag  am  23.  März  1933):  „Das  Volk  lebt  nicht  für  die
Wirtschaft,  und  die  Wirtschaft  existiert  nicht  für  das  Kapital,  sondern  das
Kapital  dient  der  Wirtschaft  und  die  Wirtschaft  dem
Volke."
')  Diese  Genehmigung  ist  in  einigen  Fällen  nicht  erteilt  worden,  da  „der
Verkehr  für  eine  selbständige  Preisbildung  nicht  bedeutend  genug  sei".  Es  ist
schon  richtig:  Je  kleiner  der  Markt,  desto  größer  die  Gefahr,  daß  sich  Zufallskurse ­
  bilden.
        <pb n="427" />
        413

Die  für  jede  Börse  zu  erlassende  Börsenordnung  muß  sBörsengesetz  §  5j
Bestimmungen  treffen:
1.  über  die  Börsenleitung  und  ihre  Organe;
2.  über  die  Geschäftszweige,  für  welche  die  Börseneinrichtungen  bestimmt ­
  sind;
3.  über  die  Voraussetzungen  der  Zulassungen  zum  Besuche  der  Börse;
4.  darüber,  in  welcher  Weise  die  Preise  und  Kurse  zu  notieren  sind.
Oberste  Instanz  in  Börsenangelegenheiten  ist  der  Reichswirtschaf
  t  s  m  i  n  i  st  e  r.  Er  ist  befugt,  die  Tätigkeit  des  Staatskommissars
einzuschränken,  die  Börsenausschuß-Mitglieder  zu  wählen,  die  Benutzung
der  Börseneinrichtungen  zu  untersagen,  abweichende  amtliche  Feststellung
des  Börsenpreises  zu  gestatten,  den  Mindestbetrag  des  Grundkapitals  der
zum  Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  festzusetzen  usw.
Zur  Begutachtung  der  durch  das  Börsengesetz  der  Beschlußfassung
des  Reichswirtschaftsministers  überwiesenen  Angelegenheiten  besteht  als
Sachverständigenorgan  ein  Börsenausschuß  aus  mindestens  30  Mitgliedern. ­
  Die  Wahl  der  Hälfte  der  Mitglieder  erfolgt  auf  Vorschlag  der
Börsenorgane.  Die  andere  Hälfte  wird  „unter  angemessener  Berücksichtigung
von  Landwirtschaft  und  Industrie"  gewählt.
Organ  für  die  Börsenleitung  ist  der  Börsenvorstand.  Ihm  liegt
die  Handhabung  der  Ordnung  in  den  Börsenräumen  ob,  er  hat  weiter  die
Befolgung  der  in  bezug  auf  die  Börse  erlassenen  Gesetze  zu  überwachen
und  über  die  Zulassung  und  den  Ausschluß  vom  Börsenbesuch  zu  entscheiden.
Die  Zulassung  zum  Börsenbesuch  ist  nicht  sehr  erschwert.
Ausgeschlossen  sind  nur  (Börsengesetz  §  7):  Personen,
die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,
die  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr  Vermögen
beschränkt  sind,
die  wegen  betrügerischen  Bankerotts  rechtskräftig  verurteilt  worden  sind,
die  wegen  einfachen  Bankerotts  rechtskräftig  verurteilt  sind,
die  sich  im  Zustande  der  Zahlungsunfähigkeit  befinden,
gegen  die  durch  rechtskräftige  oder  für  sofort  wirksam  erklärte  ehrengerichtliche ­
  Entscheidung  auf  Ausschließung  von  dem  Besuche  einer  Börse  erkannt  ist.
Weitere  Ausschließungsgründe  können  durch  die  Börsenordnungen  festgesetzt ­
  werden  Z.
So  sind  nach  der  Berliner  Börsenordnung  ferner  ausgeschlossen  „Personen, ­
  die  an  einer  die  übrigen  Börsenbesucher  oder  den  Verkehr  an  der  Börse
        <pb n="428" />
        414

Der  berufsmäßige  Börsenhandel,  die  K  u  l  i  s  s  e,  übt  eine  ähnliche  Funktion ­
  aus,  wie  der.  Regulator  an  der  Dampfmaschine.  In  Zeiten  einer
stürmischen  Hausse  bremst  sie,  indem  sie  als  Verkäuferin  auftritt.  Erscheint ­
  ihr  die  Marktlage  günstig,  „steigt  aber  die  Bankenkundschaft  nicht
ein",  so  tritt  sie  als  Käufer  auf  und  regt  dadurch  auch  das  Publikum  zu
Käufen  an.  Wenn  auch  die  Kulisse  ihre  Tätigkeit  ausübt,  um  zu  verdienen, ­
  so  ist  ihr  Dazwischentreten  doch  insofern  volkswirtschaftlich  nützlich,
als  dadurch  allzu  starke  Ausschläge  des  Kurspendels  nach  oben  oder  unten
abgeschwächt  werden.
Börsenbesucher,  die  „im  Zusammenhang  mit  chrer  Tätigkeit  an  der
Börse"  sich  eine  mit  der  Ehre  oder  dem  Anspruch  auf  kaufmännisches  Vertrauen ­
  nicht  zu  vereinbarende  Handlung  haben  zu  Schulden  kommen  lassen,
können  von  einem  Ehrengericht,  das  aus  Mitgliedern  der  Börse  besteht, ­
  zur  Verantwortung  gezogen  werden.  Solche  mit  der  Ehre  eines
Kaufmanns  nicht  zu  vereinbarende  Handlungen  sind  u.  a.:  Arglistige  Beeinflussung ­
  der  Kurse,  z.  B.  durch  Scheingeschäfte,  Gewährung  und  Annahme ­
  von  Geschenken,  in  der  Absicht,  falsche  Gerüchte  in  die  Presse  zu
bringen,  Anreizungen  zu  Börsenspekulationen,  die  außerhalb  des  Geschäftsbetriebes ­
  des  Angeregten  liegen  usw.  In  dringenden  Fällen  wird,
nach  der  Börsenordnung  vom  Dezember  1934,  an  Stelle  des  (langsam  arbeitenden) ­
  Ehrengerichtsverfahrens  die  Entscheidung  durch  den  Börsenpräsidenten ­
  treten,  der,  in  Auswirkung  des  Führerprinzips,  nach  freiem
Ermessen,  die  Zulassung  eines  Börsenbesuchers  zurücknehmen  kann.  Die
Strafen  des  Ehrengerichts  bestehen  in  Erteilung  eines  Verweises,  in  zeitweiliger ­
  oder  dauernder  Ausschließung  von  der  Börse.
Börsenvertreter  nennt  man  die  Personen,  die  für  eine  Bank
oder  eine  Bankfirma  an  der  Börse  tätig  sind.  Sie  „handeln"  entweder,
d-  h-  sie  schließen  im  Namen  und  für  Rechnung  ihrer  Bank  bzw.  Firma
Geschäfte  ab,  oder  sie  erledigen  den  Depeschen-  und  Telephonverkehr,
d.  h.  sie  notieren  die  während  der  Börsenzeit  telegraphisch  oder  telephonisch
einlaufenden  Aufträge,  sammeln  Kurse  und  melden  diese  nach  den  Büros
gefährdenden  Krankheit  leiden",  nach  der  Frankfurter  Börsenordnung  „Personen, ­
  die  ihre  Verpflichtung  aus  den  an  der  Börse  geschlossenen  Geschäften
nicht  erfüllen"  oder  „Börsenbesucher,  die  trotz  erfolgter  Mahnung  ihren  Börsenbeitrag ­
  nicht  entrichten".
        <pb n="429" />
        415

(Direktion,  Depositenkassen  usw.)  oder  mittels  Telegramm  an  auswärtige
Kunden  ihrer  Firma,  depeschieren  die  Ausführungen  usw.
Die  Zahl  der  Börsenvertreter  ist  je  nach  Größe  der  Firma  und  Höhe  der
Umsähe  sehr  verschieden.  Während  bei  kleineren  Geschäften  nur  die  Chefs  und
vielleicht  noch  ein  „junger  Mann"  und  ein  Lehrling  „mit  zur  Börse  gehen",
senden  die  Berliner  Großbanken,  neben  einigen  ihrer  Direktoren,  20  und  noch
mehr  ihrer  Beamten  zur  Börse.
Hinsichtlich  der  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel,  der
Kursnotierung,  der  Umrechnung  von  Werten  in  die  deutsche  Währung
und  der  Berechnung  der  Stückzinsen  von  Wertpapieren  bestehen  einheitliche ­
  Bestimmungen  für  alle  deutschen  Börsen.
Charakteristisch  für  alle  Börsen,  insbesondere  aber  für  die  Weltbörsen,
ist  eine  gut  organisierte  Nachrichtenübermittlung.  Vom  Börsenplatz ­
  aus  vermitteln  Boten  durch  das  in  den  Börsenräumen  befindliche
Telephon  den  Verkehr  mit  der  Firma  und  erhalten  von  dieser  die  während
der  Börsenzeit  eingegangenen  Aufträge,  die  nicht  direkt  an  der  Börse
einlaufen.  Die  Weltbörsen  untereinander  sind  mit  direkten  Telephonund
  Telegraphenleitungen  verbunden.  Nachrichtenbüros  übermitteln ­
  —  vielfach  durch  Radio  —  ihren  Abonnenten  auf  schnellste  Weise
Neuigkeiten  aus  aller  Welt.  Berlin,  London,  Paris,  New  Jork  stellen  gewissermaßen ­
  einen  einzigen  großen  Markt  dar.
An  der  Berliner  Börse  finden  die  Börsenversammlungen  täglich,  mit
Ausnahme  der  Sonn-  und  Festtage,  von  llVs  bis  14V 2  statt.  Die  Kurse
der  nach  14  Uhr  geschlossenen  Geschäfte  werden  amtlich  nicht  notiert.
Die  offizielle  Börsenzeit  währt  von  12—14,  Sonnabends  11—13  (in  den
Monaten  Juli/August  ist  die  Sonnabend-Börse  in  den  letzten  Jahren  ausgefallen). ­
  Vor  12  und  Sonnabends  vor  11  ist  jeder  Handel  untersagt.
In  die  Zeit  vor  dem  offiziellen  Verkehr  fällt  die  V  0  r  b  ö  r  s  e,  in  die
Zeit  nachher  die  N  a  ch  b  ö  r  s  e.  Börsenaufträge  mit  der  Klausel  „z  u  m
letzten  Kurs",  zur  „Schlußn0tiz"  oder  „zur  letzten  Notiz"
sind  unter  Zugrundelegung  der  offiziellen  Notiz  (14  Uhr),  Aufträge  mit  der
Klausel  „zum  Börsenschluß"  dagegen  vor  dem  allgemeinen  Börsenschluß, ­
  d.  h.  vor  14Uz  Uhr,  auszuführen.
Zulassung  zum  Börsenbesuch.  Wer  an  der  Börse  selbständig
Geschäfte  machen  will,  muß  schriftlich  die  Ausstellung  einer  Börsen-
        <pb n="430" />
        416

karte  beantragen.  Das  Gesuch  muß  von  drei  Gewährsmännern  unterstützt ­
  werden,  die  mindestens  seit  drei  Jahren  zum  Besuch  der  Berliner
Börse  zugelassen  sind.  Nachdem  der  Antrag  unter  Namhaftmachung  der
Gewährsmänner  8  Börsentage  durch  Aushang  an  der  Börse  bekanntgemacht ­
  ist,  und  nachdem  die  drei  „Paten"  zu  Protokoll  erklärt  haben,  „daß
sie  nach  sorgfältiger  Prüfung  den  Antragsteller  für  einen  Mann  halten,
der  der  Achtung  seiner  Berufsgenossen  und  der  dauernden  Zulassung  zum
Börsenbesuche  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  würdig
ist",  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Aufnahme.  Der  Börsenvorstand  hat
das  Recht,  Zulassungsanträge  abzulehnen,  ohne  verpflichtet  zu  sein,
Gründe  anzugeben.  Jeder  Gewährsmann  muß  gleichzeitig  mit  der  Stellung
des  Antrags  eine  Sicherheit  in  Höhe  von  3000  RM  in  barem  Gelde
oder  in  Staatspapieren  leisten.  Die  Industrie-  und  Handelskammer  ist
berechtigt,  über  die  Sicherheiten  (3  mal  3000  RM)  zu  verfügen  szu  Gunsten
geschädigter  Glänbiger  des  Zugelassenen  innerhalb  des  Kreises  der  Börsenbesucher), ­
  wenn  die  Zulassung  innerhalb  von  3  Jahren  wieder  zurückgenommen ­
  wird  oder  der  Zugelassene  infolge  Zahlungsunfähigkeit  auf  seine
Zulassung  verzichtet.  Eine  vorzeitige  Rückgabe  der  Sicherheiten  erfolgt,
wenn  die  Zulassung  rechtskräftig  abgelehnt  wird  oder  aus  anderen  als  den
vorerwähnten  Gründen  entfällt.  —  Von  der  Stellung  von  Gewährsmännern ­
  befreit  sind  die  Vorstandsmitglieder  öffentlicher  Bankanstalten,  sowie
(feit  1.  Januar  1935)  dritte  und  fernere  Vertreter  eines  bereits  an  der
Börse  vertretenen  Unternehmens.  Durch  diese  erleichternde  Bestimmung
will  man  die  Börse  mehr  als  bisher  zn  einer  Versammlungsstätte  der  Leiter
kaufmännischer  Unternehmungen  werden  lassen.  Vorstandsmitglieder  und
Geschäftsinhaber  von  Banken  und  Bankfirmen  sollen  wieder,  wie  früher,
im  täglichen  Besuch  der  Börse  eine  selbstverständliche  Berufspflicht  sehen.
Das  Recht  zum  Börsenbesuche  wird  also  durch  Zulassung  erworben.  Die
Berechtigung,  im  Rahmen  der  Zulassung  Geschäfte  an  der  Berliner  Wertpapierbörse ­
  zu  tätigen,  Aufträge  zu  erteilen  oder  entgegenzunehmen,  wird
vom  Besitz  eines  vom  Börsenvorstand  beglaubigten  Börsenbuches ­
  abhängig  gemacht.
Mit  der  Befugnis,  im  Namen  und  für  Rechnung  des  Dienst-Herrn
  am  Börsenhandel  teilzunehmen,  können  auf  die  Dauer  eines  Kalenderjahres ­
  zum  Börsenbesuch  zugelassen  werden  kaufmännische  Ange  st  eilte
eines  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  zugelassenen  Börsenbesuchers  (einer
        <pb n="431" />
        2?  Gebabö  30.  A.

417

Aktiengesellschaft  usw.).  Der  Börsenvorstand  muß  die  Zulassung  zurücknehmen, ­
  wenn  der  Angestellte  Geschäfte  auf  eigene  Rechnung  macht.
Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Berliner  Börse  steht  der
Industrie-  und  Handelskammer  Berlin  zu.  Die  Leitung  der  Börse  erfolgt
nach  der  am  l.  Januar  1935  in  Kraft  getretenen  Börsenordnung  durch  den
Börsenpräsidenten.  Der  Börsenvorstand  wird  nicht  mehr  gewählt,
sondern  von  der  Industrie-  und  Handelskammer  ernannt.  Der  Börsenvorstand ­
  der  Abteilung  Wertpapierbörse  besteht  aus  24  Mitgliedern  (darunter
2  Vertreter  der  zum  Börsenbesuch  zugelassenen  Angestellten  und  1  Vertreter ­
  der  Sparer),  der  der  Abteilung  Getreidegroßhandel  aus  20,  der  der
Abteilung  Metallbörse  aus  5  Mitgliedern.  In  der  neuen  Börsenordnung
ist  das  F  ü  h  r  e  r  p  r  i  n  z  i  p  klar  zum  Ausdruck  gebracht.  Der  Börsenpräsident ­
  trägt  die  volle  und  alleinige  Verantwortung,  die  ihm  auch  durch
das  in  der  Börsenordnung  vorgeschriebene  pflichtmäßige  Anhören  des  Gesamtbörsenvorstandes ­
  oder  einzelner  seiner  Mitglieder  nicht  abgenommen
wird.  Ihm  liegt  es  auch  ob,  dafür  zu  sorgen,  „daß  an  der  Börse  die  Interessen ­
  der  deutschen  Volkswirtschaft  und  der  am  Börsenverkehr  interessierten
Kreise,  insbesondere  der  Sparer  und  kleinen  Aktionäre"  gewahrt  werden.
Das  ist  eine  schwere  Aufgabe.  Im  Interesse  der  Allgemeinheit  liegt  ihre
restlose  Durchführung.  Die  Einrichtung  der  Börse  ist  notwendig;  ebenso
notwendig  aber  ist,  daß  in  weitesten  Kreisen  Vertrauen  besteht,  daß  an
der  Börse  alles  mit  rechten  Dingen  zugeht,  daß  die  Belange  des  kleinen
Sparers  hier  ebenso  gewahrt  werden  wie  die  des  reichen  Mannes.  Für
drele  Volksgenossen  ist  der  Begriff  Börse  immer  noch  gleichbedeutend  mit
einem  Spielklub,  in  dem  falsch  gespielt,  betrogen  wird.
Streitigkeiten  aus  einem  an  der  Berliner  Fondsbörse  abgeschlossenen ­
  Geschäfte,  die  die  Lieferbarkeit  der  Werte  oder  die  Auslegung ­
  oder  Anwendung  dieser  Bedingungen  oder  bestehender  Usancen
betreffen,  werden  von  einem  im  Börsengebäude  tagenden  Ausschuß  von
3  Mitgliedern,  der  sogenannten  Dreimänner-Kommission,  endgültig ­
  und  unter  Ausschluß  jedes  Rechtsmittels  mündlich  entschieden.  Die
Entscheidung  dieser,  von  den  Börsenbesuchern  freiwillig  an  sie  gebrachten ­
  Streitigkeiten  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,  in  der  Regel
sofort  nach  geschlossener  Verhandlung,  bei  der  Eideszuschiebung  und  Vereidigung ­
  von  Zeugen  nicht  zulässig  ist.  Nichterfüllung  der  gefällten
Entscheidung  oder  eines  von  der  Kommission  geschloffenen  Vergleiches  be-
        <pb n="432" />
        418

gründet  neben  den  sonstigen  Rechtsfolgen  den  Antrag  auf  Ausschließung
von  den  Börsenversammlungen.  Für  alle  übrigen  Streitigkeiten  ist  nach
Wahl  des  Klägers  die  „schiedsrichterliche  Kommission  des
Börsenvorstandes  von  Berlin"  —  solche  Kommissionen  bestehen ­
  an  allen  deutschen  Börsen  —  oder  das  o  r  d  e  n  t  l  i  ch  e  G  e  r  i  ch  t  zuständig.
Einengung  des  Börsengeschäftes:  Als  am  13.Juli  1981  der
Zusammenbruch  der  Danatbank  bekannt  wurde,  erfolgte  die  Schließung
aller  deutschen  Börsen.  Die  versuchsweise  Wiedereröffnung  am  3.  September ­
  1931  wurde  bereits  15  Tage  später  wieder  zurückgenommen.  Vom
20.  September  1931  bis  24.  Februar  1932  fand  lediglich  ein  „Telephon,
verkehr"  der  Banken  und  Bankiers  statt,  der  den  Vorteil  hatte,  daß  er  die
Teilnehmer  nicht  an  eine  kurze  tägliche  Börsenzeit  band.  Allmählich  wurde
die  Börse  wieder  in  Gang  gesetzt:  Am  25.  Februar  1932  begann  ein  Bö.rsensreiverkehr,
  aber  ohne  amtliche  Kurs-Feststellung  und  -Veröffentlichung,
also  ohne  öffentliche  Kontrolle.  Erst  vom  12.  April  1932  ab  erfolgte  wieder  ein
offizieller  Handel  —  jedoch  nur  per  Kasse.
Börsengebühren.  Gebühren  werden  erhoben  1.  für  den  Besuch
der  Börse  und  die  Benutzung  der  Börseneinrichtungen,  2.  für  die  Zulassung ­
  von  Wertpapieren,  3.  für  die  Auslieferung  von  Telegrammen,
4.  für  Benutzung  der  Fernsprecher,  5.  bei  Anrufung  des  Schiedsgerichts.
Zurzeit  gilt  folgende  Börsengebührenordnung:
I.  Zulassungsgebühreu.
Alle  dauernd  und  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  zum
Besuche  der  Börse  zugelassenen  Personen  werden  von  dem  Ausschüsse  für  die
Festsetzung  der  Börsengebühren  zu  einer  der  folgenden  Gebührenstufen  veranlagt: ­
  300,  400,  600,  1100,  1600,  2800,  4000,  6000,  8000,  12  000,  16  000,
30  000,  50  000,  60  000,  100  000  RM.
Der  hiervon  zur  Erhebung  kommende  Hundertsatz  wird  alljährlich  festgesetzt.
Bei  der  Einschätzung  werden  insbesondere  berücksichtigt:  der  an  der  Börse
getätigte  Umsatz,  der  hierbei  und  durch  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  erzielte
Gewinn,  die  Zahl  der  bei  dem  Börsengeschäft  tätigen  Gehilfen,  der  Umfang  der
Benutzung  der  mit  der  Börse  verbundenen  Verkehrsanstalten.  Im  Gesamtergebnis
muß  der  im  Haushalt  der  Kammer  für  Zulassungsgebühren  eingesetzte  Sollbetrag ­
  aufgebracht  werden.  Gegen  die  Einschätzung  steht  dem  Beitragspflichtigen
innerhalb  zweier  Wochen  nach  Empfang  der  Mitteilung  der  Einspruch  an  die
Industrie-  und  Handelskammer  zu.
Falls  mehrere  Vertreter  desselben  Betriebs  sGesellschaster
einer  offenen  Handels-Gesellschaft,  Vorstandsmitglieder  einer  Aktien-Gesellschaft,
  persönlich  hastende  Gesellschafter  einer  Kommandit-Gesellschaft  oder
        <pb n="433" />
        419

Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien,  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung,  Vorstandsmitglieder  einer  eingetragenen  Genossenschaft,
Repräsentanten  oder  Gruben-Vorstandsmitglieder  von  Gewerkschaften,  gesetzliche ­
  oder  satzungsmäßige  Vertreter  anderer  als  der  vorgenannten  juristischen
Personen)  die  Börse  besuchen,  so  sind  für  den  2.  Vertreter  25  v.  H.  der  für  den
1.  Vertreter  festgesetzten  Gebühren  zu  entrichten.  Der  8.  und  alle  weiteren  Vertreter ­
  sind  von  den  Gebühren  frei.
Für  die  Zulassung  der  am  Börsenhandel  Teilnehmenden  wird  eine
einmalige  Gebühr  (Aufnahmegebühr)  in  Höhe  der  doppelten  Jahresgebühr
der  veranlagten  Stufe  erhoben.
Für  die  Zulassung  des  2.  Vertreters  desselben  Betriebes  sind  in  den  Stufen
1—3  25  v.  H.  der  doppelten  Jahresgebühr,  in  den  Stufen  4—14  für  den
2.  Vertreter  25  v.  H.  der  Jahresgebühr  der  veranlagten  Stufe  —  in  Stufe  4
jedoch  mindestens  der  entsprechende  Satz  der  Stufe  3  —  zu  entrichten.  Die
Aufnahmegebühr  für  den  3.  und  alle  weiteren  Vertreter  beträgt  100  bis
1000  RM.
Personen,  die  ohne  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  die  Börse
besuchen,  haben  200  bis  1000  RM  zu  entrichten.
Für  die  Einführung  von  G  ä  st  e  n  sind  3  RM  für  den  Tag  zu  zahlen.
Für  den  Besuch  der  Börsenversammlungen  durch  kaufmännische  Angestellte ­
  (Prokuristen,  Handlungsgehilfen,  Volontäre  und  Lehrlinge)  —  sie
erhalten  nicht  eine  Börsen-,  sondern  nur  eine  Eintrittskarte  —
sind  zu  entrichten:  für  den  ersten  zugelassenen  kaufmännischen  Angestellten
60  RM,  für  jeden  weiteren  eine  um  60  RM  steigende  Gebühr,  d.  h.  120,  180,
240  RM  usw.
Für  den  Zutritt  von  Boten  zu  den  Börsenversammlungen  sind  von  demjenigen ­
  Betriebe,  der  ihre  Zulassung  beantragt  hat,  zu  entrichten:  für  den
ersten  zugelassenen  Boten  20,  für  jeden  folgenden  10  RM  mehr.  Vertreter
der  Presse  zahlen  eine  Gebühr  von  24  RM  *).
II.  Einführmigsgebühren  (für  Wertpapiere).
Werden  Wertpapiere  an  der  Berliner  Börse  eingeführt,  so  ist  für
die  Inanspruchnahme  der  Börseneinrichtungen,  unabhängig  davon,  ob  ein
Prospekt  eingereicht  worden  ist  oder  nicht,  eine  Gebühr  (Einführungsgebühr)
  von  dem  Antragsteller  zu  entrichten.  Die  Papiere  gelten  spätestens
als  eingeführt,  wenn  die  Lieferbarkeit  ausgesprochen  ist.
Für  die  Höhe  der  Gebühr,  die  abgesehen  von  den  Fällen  zu  III  und  V  von
dem  Nennwerte  berechnet  wird,  ist  der  folgende  Tarif  maßgebend:
*)  Mitte  April  1935  waren  zum  Besuch  der  Berliner  Börse  1105  selbständige ­
  Börsenbesncher  (darunter  257  freie  Makler  und  76  Kursmakler)  und
1087  Angestellte  zugelassen.  Neuere  Zahlen  sind  nicht  bekanntgegeben.
        <pb n="434" />
        I.  Fe  st  verzinsliche  Wertpapiere  :
für  jede  angefangene  Million  200  RM.
Ausnahmen:
1.  Die  Einführung  deutscher  Reichs-  und  Staatsanleihen  ist  gebührenfrei.
2.  Die  Hälfte  des  Satzes  unter  I  ist  zu  bezahlen:
ns  für  Anleihen,  deren  Verzinsung  von  dsm  Reich  oder  einem  Lande
gewährleistet  wird;
b)  für  Anleihen  kommunaler  Körperschaften  (Provinz-,  Kreis-,  Stadtoder ­
  Synodalanleihen)  oder  der  Kreditanstalten  dieser  Körperschaften;
o)  für  Pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  von  öffentlichen  Kreditinstituten, ­
  die  durch  Vereinigung  von  Grundbesitzern  gebildet  sind
fLandschaften)  oder  unter  staatlicher  oder  kommunaler  Verwaltung
stehen,  sowie  für  Pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  von  preußischen ­
  provinzial-  (kommunal-)  ständischen  Kreditinstituten;
d)  für  Hypotheken-  und  Schiffspfandbriefe.
3.  Wird  bei  Schuldverschreibungen,  für  die  die  Landesregierung  angeordnet
hat,  daß  es  der  Einreichung  eines  Prospektes  nicht  bedarf,  der  Betrag
der  einzuführenden  Wertpapiere  dem  Börsenvorstande  nicht  mitgeteilt,
so  wird  die  Gebühr  im  Einzelfalle  von  der  Zulassungsstelle  festgesetzt.
4.  Für  die  Einführung  festverzinslicher  Wertpapiere,  die  bereits  eingeführt
waren  und  durch  Abstempelung  eine  Änderung  der  Rechtsverhältnisse
erfahren  haben,  ohne  daß  der  Nennbetrag  erhöht  wurde,  ist  die  Hälfte
des  Satzes  unter  I  zu  bezahlen.
5.  Für  Liquidationspfandbriefe  werden  für  jede  angefangene  Million
25  RM  berechnet.
II.  Fe  st  verzinsliche  ausländische  Wertpapiere:
für  jede  angefangene  Million  400  RM.
III.  Nach  Sachwert  verzinsliche  Anleihen:
l /2°/oo  für  jede  angefangene  Million,  berechnet  nach  dem  Einführungskurs. ­
  Mindestgebühr  400  RM.
IV.  Aktien:  für  jede  angefangene  Million  400  RM.
Bei  Kapitalherabsetzungen  von  Gesellschaften,  deren  Aktien  (Anteile)
bereits  eingeführt  waren,  wird  für  die  Einführung  der  herabgesetzten
Aktien  (Anteile)  die  Hälfte  des  Satzes  erhoben,  wenn  die  Wiedereinführung ­
  innerhalb  eines  Jahres  nach  Zurücknahme  der  alten  Zulassung
erfolgt.
Erfolgt  die  Herabsetzung  durch  Einziehung  von  Aktien  gemäß  §  227
HGB.  oder  gemäß  der  Verordnung  vom  6.  Oktober  1931  (Kapitalherabsetzung ­
  in  erleichterter  Form),  so  ermäßigt  sich  der  Satz  auf  100  RM
für  jede  angefangene  Million,  wenn  die  Reuzulaffung  gleichzeitig  mit  der
Zurücknahme  der  alten  Zulassung  erfolgt.

420
        <pb n="435" />
        421

V.  Genußscheine:  für  jede  angefangene  Million  400  RM;  für  nicht
auf  einen  Betrag  gestellte  Genutzscheine  werden  Va 0 /oo  vom  Einführungskurs ­
  berechnet.  Mindestgebühr:  400  RM.
Im  Falle  gleichzeitiger  Einführung  mehrerer  Gattungen  von
Wertpapieren,  für  die  verschiedene  Kursnotierungen  stattfinden,  wird  die  Gebühr ­
  für  jede  Gattung  besonders  berechnet.
Bei  Wertpapieren,  die  nur  auf  ausländische  Währung  lauten,  ist  für  die  Umrechnung ­
  der  fremden  Währung  in  deutsche  Währung  der  in  der  Bekanntmachung
des  Bundesrats  vom  21.  Nov.  1912  festgesetzte  Kurs,  in  Ermangelung  eines
solchen  der  von  der  Zulassungsstelle  festgesetzte  Kurs,  maßgebend.
Frankfurt  a.  M.  J )  ist  der  zweitgrößte  Wertpapiermarkt  in  Deutschland.
Früher  erhielt  die  Frankfurter  Börse  ihre  eigene  Note  durch  das
internationale  Geschäft  in  Wertpapieren;  insbesondere  wurden
auch  zahlreiche  amerikanische  Werte  hier  gehandelt.  Nach  Beschlagnahme
ausländischer  Effekten  und  infolge  des  Notierungsverbotes  hat  der  Handel ­
  in  Auslandswerten  aufgehört.  Geblieben  aber  ist  in  Frankfurt
der  Handel  in  Spezialwerten  der  entwickelten  Industrien  des  eigenen
Platzes  und  von  Südwestdeutschland,  die  z.  T.  nur  in  Frankfurt  gehandelt ­
  werden.  Täglich  finden  zwei  Börsenversammlungen  statt:  die  Mittagsbörse ­
  von  12 1 / 4 —14  (Sonnabends  von  llVa—13)  und  die
Abendbörse  (mit  Ausnahme  der  Sonnabende)  von  l? 1 ^—18.  Die
Abendbörse,  die  hervorgegangen  war  aus  den  Abendversammlungen  der
-'Effekten-Sozietät",  eines  „Privatklubs"  zum  Zwecke  des  Börsenhandels,
bildet  die  offizielle  Fortsetzung  der  Mittagsbörse.  Die  an  der  Abendbörse ­
  abgeschlossenen  Geschäfte  werden  so  erfüllt,  als  ob  sie  am  nächsten
Börsentage  abgeschlossen  wären.
In  der  Mitte  des  Börsensaales  befindet  sich  eine  große  Schranke,  in
bie  sich  die  Kursmakler  zwecks  Feststellung  der  Kurse  begeben,  nachdem
sie  die  Aufträge,  die  ihnen  auf  Zetteln  (rosafarben  für  den  Handel  zum
Einheitskurs,  weiß  für  den  zu  variablen  Kursen)  schriftlich  erteilt  sind,  in
dem  an  den  Börsensaal  anstoßenden  Saal  der  Maklerkammer  entgegengenommen ­
  haben.  Während  des  Kursmachens  werden  von  den  Maklern
voch  mündliche  Aufträge  entgegengenommen.  Die  Kursmakler  sind  nicht  in
Gruppen  eingeteilt,  sondern  handeln  jeder  für  sich  in  den  ihnen  zugewiesenen
Papieren.
*)  Schrifttum:  Otto  Wormser,  Die  Frankfurter  Börse,  Tübingen
1919.
        <pb n="436" />
        422

In  Hamburg  ist  das  Börsengebäude  an  den  Werktagen  von  morgens
8  bis  abends  10,  an  den  Sonn-  und  Festtagen  von  morgens  8  bis  nachmittags ­
  3  Uhr  geöffnet.  Während  früher  der  Zutritt  zu  den  dem  allgemeinen ­
  Geschäftsverkehr  dienenden  Räumen  allen  anständigen  männlichen
Personen  freistand,  darf  seit  dem  1.  Dezember  1921  das  Hamburger  Börsengebäude ­
  nur  noch  von  denen  betreten  werden,  die  eine  von  der  Handelskammer ­
  ausgestellte  Zulassungskarte  vorweisen;  diese  wird  grundsätzlich
nur,  gegen  Zahlung  einer  Gebühr,  an  eingetragene  Firmen  und  deren
Angestellte  ausgehändigt.  Wer  die  Wertpapierbörse  besuchen  will,  muß
noch  eine  weitere  Karte  lösen,  deren  Ertrag  dem  Verein  der  Mitglieder
der  Fondsbörse  zufließt.  Die  Fondsbörse  findet  werktäglich  zwischen  13Vund
  15,  Sonnabends  von  13—14  Uhr  statt.
An  der  Hamburger  Börse  gibt  es  keine  beeidigten  Makler,  sondern  nur
für  die  Notierung  in  Pflicht  genommene  Vermittler,  deren  Tätigkeit  nicht
auf  die  Gruppe  von  Papieren,  die  sie  zu  notieren  haben,  beschränkt  ist.
Die  amtliche  Feststellung  der  Kurse  erfolgt  durch  ein  Mitglied  des  Börsenvorstandes ­
  auf  Grund  der  von  den  Maklern  ermittelten  Geschäfte  und
der  Anmeldungen  von  den  in  das  Firmenregister  der  Fondsbörse  eingetragenen ­
  Firmen.  Die  Anmeldezettel  über  die  Geschäfte,  die  von  diesen
Firmen  in  der  offiziellen  Börsenzeit  zustande  gekommen  sind  oder  abzuschließen ­
  versucht  wurden,  sind  in  die  im  Börsengebäude  hierfür  bestimmten
Kästen  zu  legen.
iv.  Zulassung  von  Wertpapieren  rum  Dörsenhanbel
1.  Zulassungsstelle.  ZulassungSanlrag
Eine  amtliche  Kursfeststellung  ss.  S.  464  ff.)  und  eine  Veröffentlichung ­
  der  Börsenpreise  darf  nur  für  solche  Wertpapiere  erfolgen,  die
ausdrücklich  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind.  Es  wird  damit  bezweckt, ­
  Emissionen  von  der  Börse  fernzuhalten,  die  offenbar  unsolide  sind
und  daher  eine  Übervorteilung  des  Publikums  bedeuten,  oder  allgemeine ­
  Interessen  gefährden.  Die  Zulassung  von  Wertpapieren
geschieht  sBörsengesetz  §  36)  an  jeder  Börse  durch  eine  Kommission,  „die
Zulassungsstelle".  Um  die  Gefahr  einer  Beeinflussung  auszuschalten, ­
  besteht  die  Vorschrift,  daß  von  den  Mitgliedern  mindestens  die
Hälfte  aus  Personen  bestehen  muß,  die  sich  n  i  ch  t  berufsmäßig  am  Handel
        <pb n="437" />
        423

mit  Wertpapieren  beteiligen.  Darüber  hinaus  sind  bei  jeder  Beratung
über  die  Zulassung  eines  Papiers  diejenigen  Mitglieder  ausgeschlossen,
die  an  dem  Zulassungsantrag  beteiligt  sind.
Die  Zulassungsstelle  hat  die  Aufgabe  und  die  Pflicht:
die  Vorlegung  der  Urkunden,  die  die  Grundlage  für  die  zu  emittierenden ­
  Wertpapiere  bilden,  zu  verlangen  und  diese  Urkunden  zu
prüfen,  weiter  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Publikum  über  alle  zur  Beurteilung ­
  dieser  Wertpapiere  notwendigen  tatsächlichen  und  rechtlichen ­
  Verhältnisse  soweit  als  möglich  unterrichtet  wird  und  bei  Unvollständigkeit ­
  der  Angaben  die  Emission  nicht  zuzulassen.
Der  Antrag  auf  Zulassung  muß  von  einer  an  der  Börse  vertretenen
öffentlichen  Bankanstalt,  Privatbank  oder  Bankfirma  eingereicht  werden.
Die  Zulassungsstelle  darf  einem  jeden  Papier  die  Zulassung  ohne  Angabe ­
  von  Gründen  versagen.  Ausgenommen  sind  deutsche  ReichsundStaatsanleihen,
  die  ohne  weiteres  an  jeder  Börse  zum  Börsenhandel ­
  zugelassen  sind.  Für  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  und
Rückzahlung  von  dem  Reich  oder  einem  Lande  gewährleistet  ist,  und  für
Schuldverschreibungen  einer  kommunalen  Körperschaft,  der  Kreditanstalt
einer  solchen  Körperschaft,  einer  kommunalständischen  Kreditanstalt  oder
einer  unter  staatlicher  Aufsicht  stehenden  Pfandbriefanstalt  kann  die  Landesregierung
  anordnen,  daß  es  der  Einreichung  eines  Prospektes  nicht
bedarf.  Durch  die  Prospektbefreiung  gilt  die  Zulassung  „als  erfolgt".
Gegen  die  Beschlüsse  der  Zulassungsstelle  kann  Beschwerde  eingelegt
werden.  Die  Zulassungsstelle  darf  auch  bereits  zum  Börsenhandel  zugelassene ­
  Wertpapiere  wieder  vom  Handel  ausschließen.
Für  Wertpapiere,  deren  Zulassung  zum  Börsenhandel  verweigert  oder
nicht  nachgesucht  ist,  darf  (§  43  BG.j  eine  amtliche  Kursfeststellung  nicht
erfolgen.  Geschäfte  in  solchen  Wertpapieren  sind  von  der  Benutzung  der
Börsencinrichtungen  ausgeschlossen  und  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht
vermittelt  werden.  Auch  dürfen  für  solche  an  der  Börse  abgeschlossenen
Geschäfte  Kurszettel  nicht  veröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter
Vervielfältigung  verbreitet  werden,  sofern  nicht  die  Börsenordnung  für
besondere  Fälle  Ausnahmen  gestattet.
Die  Effekten  müssen  v  o  l  l  g  e  z  a  h  l  t  oder  ihre  Vollzahlung  jederzeit
zulässig  sein  und  auf  deutsche  Währung  oder  gleichzeitig  auf  diese
        <pb n="438" />
        424

und  eine  andere  Währung  lauten.  Die  Zinsen  und  Dividenden  sowie  die
gekündigten  Stücke  müssen  an  einem  deutschen  Börsenplatz  zahlbar  sein  und
die  Aushändigung  der  neuen  Zinsbogen  daselbst  kostenfrei  erfolgen.  Werden ­
  Ausnahmen  hiervon  gewährt,  so  muß  darüber  dem  Staatskommissar
unter  Angabe  von  Gründen  berichtet  werden.  Die  Zulassungsstellen  haben
sich  erfreulicherweise  für  eine  Erweiterung  der  Publizitätsverpflichtung  der
Aktiengesellschaften  eingesetzt.  So  werden  z.  B.  in  den  Prospekten  eingehende
Erläuterungen  zu  den  Hauptposten  der  Bilanz  sowie  der  Gewinn-  und
Verlustrechnung  gefordert,  und  die  Gesellschaften  müssen  sich  schriftlich  verpflichten, ­
  auch  in  den  kommenden  Jahren  diesbezügliche  Angaben  im  Geschäftsbericht ­
  zu  machen.
Aktien  eines  zur  Aktiengesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft ­
  auf  Aktien  umgewandelten  Unternehmens ­
  dürfen  zum  Börsenhandel  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach
Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  und  vor  Veröffentlichung ­
  der  ersten  Jahresbilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  zugelassen ­
  werden.  Hierdurch  soll  vermieden  werden,  daß  unter  Ausnützung
einer  günstigen  Zeitströmung  Aktien  von  Unternehmungen  zum  Börsenhandel ­
  eingeführt  werden,  die  sich  in  keiner  Weise  zum  Betriebe  durch
eine  Aktiengesellschaft  eignen,  und  deren  finanzielle  Ergebnisse  von  der
Öffentlichkeit  sich  noch  nicht  beurteilen  lassen.  Ob  ein  Zeitraum  von
einem  Jahr  hierfür  ausreichend  ist,  muß  allerdings  sehr  fraglich  erscheinen.
  Was  hat  man  durch  diesen  Gesetzesparagraphen  erreicht?  Die
Gründer  von  Aktiengesellschaften  müssen  die  Aktien  des  neuen  Unternehmens ­
  IV*  Jahr  liegen  lassen,  ehe  eine  Weiterbegebung  möglich  ist.
Da  bei  einer  Emission  von  Aktien  auch  auf  die  allgemeine  politische  und
wirtschaftliche  Lage  Rücksicht  genommen  werden  muß,  so  können  aus  den
IV4  Jahr  2,  3  und  noch  mehr  Jahre  werden.  Weil  aber  Banken  und
Bankiers  ihre  Gelder  in  der  Regel  nicht  so  lange  Zeit  festlegen  wollen,
so  werden  als  Mittelglied  zwischen  Banken  und  industriellen  Unternehmen
mitunter  Trustgesellschaften  („Bank  für  Unternehmungen")  gegründet. ­

Nach  dem  Börsengesetz  vom  5.  Dezember  1934  werden  grundsätzlich  an
der  Berliner  Börse  nur  noch  Wertpapiere  von  mindestens  1,5  Millionen ­
  RM  Gesamtnennwert  gehandelt,  es  sei  denn,  daß  für  kleinere  Wertpapiere ­
  Berlin  die  Heimatbörse  ist,  oder  eine  andere  Heimatbörse  nicht
        <pb n="439" />
        425

vorhanden  ist.  Für  die  Börsen  in  Frankfurt  a.  M.  und  Hamburg
muß  der  Gesamtnennwert  bei  der  Zulassung  von  Wertpapieren  mindestens
V2  Million  RM  betragen,  während  bei  den  übrigen  Börsen  bereits  eine
Zulassung  bei  einem  Gesamtnennwert  von  1 / 4t  Millionen  RM  erfolgen
kann.  In  Ausnahmefällen,  so  vor  allem  bei  Gesellschaften  mit  herabgesetztem ­
  Kapital,  sind  niedrigere  Grenzen  für  die  Zulassung  bestimmt  worden.
Die  Mitglieder  der  Zulassungsstelle  üben  ihre  Tätigkeit  ehrenamtlich
  aus.  Die  für  die  Bewilligung  der  Zulassung  erhobenen  Gebühren
fließen  in  die  Kasse  der  Börse  bzw.  des  Handelsorgans,  dem  die  Verwaltung ­
  der  Börse  obliegt.
Die  Stellung  eines  Antrags  auf  Zulassung  von  Wertpapieren  darf
nur  von  Firmen  erfolgen,  die  an  dem  betreffenden  Börsenplatz  ansässig
sind.  Da,  zwecks  Erlangung  eines  größeren  Marktes,  die  an  einer
Provinzbörse  eingeführten  Papiere  später  häufig  noch  Zutritt  zur  Berliner ­
  Börse  suchen,  ergibt  sich  für  Berliner  Banken  und  Bankfirmen,  die
von  der  Gesellschaft  oder  dem  betr.  Konsortium  mit  der  Stellung  des
Zulassungsantrages  betraut  werden,  eine  gute  Einnahmequelle.  Die  Berliner ­
  Firma  wird  einen  solchen  Kommissionsauftrag  aber  nur  annehmen,
wenn  sie  einen  tieferen  Einblick  in  die  Lage  der  Unternehmung  erhalten
hat.  Ist  doch  die  Gefahr  der  Haftung  aus  dem  Prospekt  nach  Verschärfung ­
  der  Bestimmungen  sehr  groß.
In  Aktien  und  anderen  Werten,  die  zum  offiziellen  Freiverkehr  nicht
zugelassen  sind,  entwickelte  sich  in  neuerer  Zeit  ein  sog.  Telephonverkehr, ­
  zunächst  von  Büro  zu  Büro,  weiter  aber  auch  als  Direktverkehr
der  Banken  mit  der  Kundschaft.
Wer  die  Zulassung  zum  Freiverkehrsmarkt,  der  gewissermaßen
eine  Vorstufe  für  den  amtlichen  Verkehr  ist,  entscheidet  der  „Berliner  Aus-Ichuß
  für  Geschäfte  in  amtlich  nicht  notierten  Werten"  sin  der  Börsensprache
"Unnotierter  Ausschuß"  genannt).  Seit  1933  unterliegt  die  Zulassung  zum
8reiverkehr  ähnlichen,  wenn  auch  milderen  Vorschriften  als  zum
amtlichen  Handel.
Den  Grundstock  dieses  Freiverkehrsmarktes  bilden  die  Industrie  der  Bodenschätze ­
  sErdöl,  Erz,  Kali,  Kohle),  ferner  die  Anteile  deutscher  Kolonialgesellschaften, ­
  Aktien,  die  an  der  Börse  nicht  zugelassen  sind,  Obligationen  und
Genußscheine.
        <pb n="440" />
        426

2.  Prospekt  und  Prospekthaftung
Der  Prospekt  muß  u.  a.  angeben:  den  Namen  der  Gesellschaft,  des
Gemeinwesens  usw.,  für  deren  Werte  die  Zulassung  erfolgen  soll;  den
Rechtstitel,  auf  dem  die  Berechtigung  zur  Ausgabe  der  Wertpapiere  beruht; ­
  den  Verwendungszweck;  den  Nennbetrag  der  Emission;  die  Nummern ­
  der  auszugebenden  Stücke;  die  Bestimmungen  über  die  Tilgung  der
Anleihe,  die  Art  der  Sicherstellung  und  die  Vorzugsrechte,  die  den  auszugebenden ­
  Werten  vor  früher  ausgegebenen  Werten  oder  diesen  vor  jenen
zustehen,  kurz,  der  Prospekt  muß  alle  die  Angaben  enthalten,  die  für  die
Prüfung  des  Wertes  des  Papieres  von  Bedeutung  sind.  Je  nach  der  Art
des  Unternehmens  muß  der  Prospekt  noch  zahlreiche  weitere  Angaben
enthalten.  Die  Bestimmungen  sind  in  letzter  Zeit  sehr  verschärft  worden.
Die  Zulassungsstellen  gehen  über  die  durch  Gesetz  und  Einführungsbestimmungen ­
  vorgeschriebenen  Mindestforderungen  mitunter  noch  hinaus
und  legen  dem  Emittenten  zur  Sicherung  des  Publikums  sSchutz  vor
Übervorteilung)  und  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  oft  noch  mancherlei
weitere  Verpflichtungen  auf.  Oberste  Aufgabe  der  Zulassungsstellen  muß
sein  und  bleiben,  das  inländische  Kapital  soweit  wie  irgend  möglich  vor
Verlusten  zu  bewahren.
Die  Zulassung  von  Effekten  zum  Börsenterminhandel  erfolgt
durch  den  Börsenvorstand  und  setzt  voraus,  daß  bereits  während  eines  längeren
Zeitraums  ein  regelmäßiger  Handel  in  dem  Wertpapiere  stattgefunden  hat.
Enthält  der  Prospekt  (Börsengesetz  §§  45—49),  auf  Grund  dessen  Wertpapiere ­
  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind,  unrichtige  Angaben,  so
haften  diejenigen,  die  den  Prospekt  erlassen  haben,  sowie  die,  von  denen
der  Erlaß  des  Prospektes  ausgeht,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit  gekannt
haben  oder  ohne  grobes  Verschulden  hätten  kennen  müssen,  als
Gesamtschuldner  jedem  Besitzer  eines  solchen  Wertpapieres  für  den
Schaden,  der  ihm  aus  der  von  den  gemachten  Angaben  abweichenden
Sachlage  erwachsen  ist.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Prospekt  infolge  der
Fortlassung  wesentlicher  Tatsachen  unvollständig  ist  und  diese  Unvollständigkeit ­
  auf  böslichem  Verschweigen  oder  auf  der  böslichen  Unterlassung ­
  einer  ausreichenden  Prüfung  seitens  derjenigen,  die  den  Prospekt  erlassen ­
  haben,  oder  derjenigen,  von  denen  der  Erlaß  des  Prospektes  ausgeht,  beruht-Die
  Ersatzpflicht  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Prospekt  die  Angaben ­
  als  von  einem  Dritten  herrührend  bezeichnet.  Sie  erstreckt  sich  nur  auf
        <pb n="441" />
        427

diejenigen  Stücke,  die  auf  Grund  des  Prospektes  zugelassen  und  von  dem  Besitzer ­
  auf  Grund  eines  im  Inlands  abgeschlossenen  Geschäftes  erworben  sind.
Ihr  kann  dadurch  genügt  werden,  daß  die  Wertpapiere  gegen  Erstattung  des
von  dem  Besitzer  nachgewiesenen  Erwerbspreises  oder  desjenigen  Kurswertes,
den  sie  zur  Zeit  der  Einführung  hatten,  übernommen  werden.
Neben  der  zivilrechtlichen  Haftung  (Ersatzansprüche  auf  Grund
falscher  Prospektangabenj  steht  die  strafrechtliche  Haftung  für
Prospektvergehen.  Die  Prospekthaftung  auf  Grund  des  Börsengesetzes
  ist  lange  Zeit  von  der  Praxis  rein  theoretisch  betrachtet  worden.
Betrübliche  Vorgänge,  wie  der  Fall  Katzenellenbogen-Schultheiß,  zeigten
vielen  Banken,  die  das  Emissions-  und  Börseneinführungsgeschäft  betreiben, ­
  erst  die  große  Gefahr,  in  der  sie  schweben,  wenn  sie  nicht  allergrößte ­
  Sorgfalt  üben.
Wissentlich  unrichtige  Angaben,  die  in  betrügerischer  Absicht  gemacht
werden,  sind  nicht  nur  strafbar,  wenn  auf  Grund  des  Prospektes  die
Zulassung  erfolgt,  strafbar  ist  bereits  die  Einreichung  eines
solchen  gefälschten  Prospektes.
Au  s  g  es  ch  lo  s  s  en  ist  die  Ersatzpflicht,  wenn  der  Besitzer  des  Papieres
die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben  des  Prospektes  bei
dem  Erwerbe  gekannt  hat.  Der  Ersatzanspruch  verjährt  in  5  Jahren.
Eine  Vereinbarung,  die  die  Haftpflicht  ausschließt  oder  verringert,  ist
unstatthaft.
In  neuerer  Zeit  wird  die  frühere  Reihenfolge:  Prospektveröfsentlichung,
Zulassung,  Auflegung  oft  nicht  innegehalten.  Im  Gegensatz  zu  den  Staatspapieren, ­
  die  ohne  vorangegangenen  Prospekt  und  damit  ohne  besondere
Formalitäten  zur  Börsennotiz  kommen,  genießen  alle  nichtöffentlichen
Emissionen  dieses  Privileg  nicht.  Diese  Werte  sollen  also  erst  dann  dem
Publikum  angeboten  werden,  wenn  eine  Begutachtung  durch  Unparteiische
erfolgt  ist,  und  wenn  diejenigen,  die  die  Papiere  erwerben  wollen,  aus  den
ausführlichen  Angaben  im  Prospekt  sich  ein  Bild  machen  können.
Praktisch  gestaltet  sich  die  Begebung  auch  von  nichtöffentlichen  Emissionen
heute  häufig  so,  daß  die  Jndnstriekonsortien  zunächst  einmal  die  Stücke  aus-Uerkaufen
  und  hinterher  erst  den  Prospekt  veröffentlichen  und  die  Zulassung
beantragen.  Bei  der  großen  Nachfrage  nach  festverzinslichen  Werten  wird
bie  Anleihe  gut  untergebracht,  und  nur  mehr  oder  minder  hohe  Prozentsätze
bes  gezeichneten  Betrages  können  zugeteilt  werden.  Für  den  Zeichner  aber
        <pb n="442" />
        428

ergibt  sich  der  Nachteil,  daß  er  keinerlei  Unterlagen  für  die  Bonitätsprüfung
besitzt.  Er  zeichnet  im  Vertrauen,  daß  ihm  seine  Bank  keine  schlechten
Papiere  anbieten  wird.

3.  Handel  «per  Erscheinen"
Für  die  zur  öffentlichen  Zeichnung  aufgelegten  Wertpapiere  darf  nach
§  42  des  Börsengesetzes  vor  beendeter  Zuteilung  an  die
Zeichner  eine  amtliche  Feststellung  des  Preises  nicht  erfolgen. ­
  Hierdurch  soll  verhütet  werden,  daß  Emissionshäuser  die  Effekten,
die  bei  ihnen  zur  öffentlichen  Zeichnung  aufgelegt  sind,  an  der  Börse  „per
Erscheinen"  höher  als  zum  Emissionskurse  verkaufen  und  den  Zeichnern
nichts  oder  nur  sehr  geringe  Beträge  zuteilen.  Weiter  soll  auch  vermieden ­
  werden,  daß  unreelle  Zeichner  die  Stücke,  auf  die  sie  glauben
rechnen  zu  dürfen,  verkaufen  und  dadurch  den  Kurs  drücken.
Vor  beendeter  Zuteilung  an  die  Zeichner  sind  Geschäfte  in  diesen
Werten  von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  ausgeschlossen.  Kurse
dürfen  hierfür,  ebenso  wie  für  die  nicht  zugelassenen  Werte,  von  den
Kursmaklern  (siehe  S.  462  ff.)  nicht  festgestellt  werden.  Auch  ist  es  verboten, ­
  hierüber  einen  Kurs  im  Kurszettel  zu  veröffentlichen  oder  in  mechanisch ­
  hergestellter  Vervielfältigung  zu  verbreiten.  Gestattet  ist  jedoch
der  Handel  derartiger  Werte  ohne  Benutzung  der  amtlichen  Börseneinrichtungen, ­
  ohne  Notiz,  i  m  f  r  e  i  e  n  Verkehr  sin  der  Kulisse).
V.  Arten  der  an  der  Börse  gehandelten  Wertpapiere  st
Übersicht
Effekten  und  Wertpapiere  sind  nach  allgemeinem  Sprachgebrauch  gleichbedeutende ­
  Begriffe.  Wenn  man  aber,  mit  Sattler,  als  Charakteristikum ­
  der  Effekten  ihre  Vertretbarkeit  betrachtet,  so  kann  man  Wechsel
st  Schrifttum:  E.  Kilgus,  Kapitalanlage-Gesellschaften.  Berlin  1929.
Paul  Q  u  i  t  t  n  e  r,  Investment.  Moderne  Prinzipien  der  Vermögensanlage.
Berlin  1930.  Ern  st  Schuren,  Bank  und  Publikum.  Hamburg  1931.  Hans
Sei  schab,  Investment  Trusts.  Stuttgart  1931.  H.  Sommerfeld,  Der
Unternehmer  als  Verwalter  von  Volksvermögen.  Hamburg  1934.  Karl
T  h  e  i  s  i  n  g  e  r,  Effekten  als  Kapitalbeschaffungsmittel  der  Unternehmung.
Stuttgart  1928.  Ern  st  Wolfgang,  Die  Kursbildung  am  Rentenmarkt.
Stuttgart  1931.  Georg  Obst,  Dev  Verkehr  mit  der  Bank.  Stuttgart  1935.
        <pb n="443" />
        429

und  Schecks  nicht  dazu  zählen.  Effekten  sind  dann  Wertpapiere  besonderer
Art.  „Versachlichte  Schuldverhältnisse"  nennt  sie  S  o  m  b  a  r  t.  Persönliche ­
  Beziehungen  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  bestehen  nicht.
LiefmannZ  nennt  Wertpapiere  verbriefte  Forderungsrechte  und  unterscheidet ­
  Geldpapiere  (Banknoten,  Wechsel,  Schecks)  und  Kapitalpapiere.
  Für  diese  ist,  im  Gegensatz  zu  jenen,  charakteristisch,  daß  sie  Anspruch ­
  auf  dauernde  Erträge  verkörpern,  daher  ein  Kapital  darstellen,  während ­
  jene  nur  Geld  als  Tauschmittel,  aber  nicht  Geldkapital,  Mittel  der
Kapitalanlage,  ersetzen  bzw.  verkörpern.  Effekten  sind  eine  Unterart  der  Kapitalpapiere ­
  und  unterscheiden  sich  von  anderen  Kapitalpapieren  (Hypotheken,
Darlehnsscheinen)  durch  ihre  Vertretbarkeit.  —  Die  Bankpraktiker  und  auch
die  Gesetze  gebrauchen  jedoch  bald  das  eine,  bald  das  andere  Wort.
Einer  der  Hauptvorzüge  der  Effekten  besteht  darin,  daß  Kursnotierungen
  dauernd  Aufschluß  über  ihren  Marktwert  geben  und  häufig  Umsätze ­
  in  ihnen  stattfinden,  so  daß  der  Eigentümer  sich  rasch  von  ihnen
trennen  und  somit  sein  Geld  für  andere  Zwecke  freimachen,  sie  andrerseits ­
  aber  auch  wieder  jederzeit  erwerben  kann.  Obgleich  derjenige,  der
sich  Geld  durch  Emission  von  Effekten  beschafft  hat,  das  Geld  für  langfristige
  Zwecke  ausgegeben  hat,  ist  jederzeitige  Zurückwandlung  der  Effekten ­
  (durch  Verkauf)  in  Geld  möglich.  Effekten  bilden  sonach  die  bequemste
Form  der  Kapitalanlage.
Nach  Art  der  Übertragung  des  Besitzes  sind  zu  unterscheiden:  Jnsiaberpapiere,
  Namenpapiere  (Rektapapiere)  und  Orderdupiere.

Die  überwiegende  Mehrheit  der  im  Verkehr  befindlichen  Wertpapiere
lautet  auf  den  Inhaber.  Sie  enthalten  also  nur  den  Namen  des
Schuldners  (Ausstellers),  nicht  aber  auch  den  des  Gläubigers  oder
Aktionärs  (s.  u.).  Wird  das  Papier  verkauft,  so  geht  es  gegen  Zahlung
oder  Belastung  des  Gegenwertes,  ohne  weitere  Formalitäten,  in  das  Eigentum ­
  des  Käufers  über.
Die  auf  den  Namen  des  Gläubigers  oder  Teilhabers  lautenden  Papiere,
die  Namenpapiere,  gewähren  zwar  den  Besitzern  größere  Sicherheit
gegen  Verluste,  sind  aber  sehr  unbequem,  da  sie  nur  durch  Umschreibungs-Antrag
  oder  durch  Zession,  die  auf  den  Wertpapieren  vermerkt  sein  muß,
on  einen  anderen  übertragen  werden  können.  Die  Umschreibung  wird  vom
Aussteller  auf  der  Urkunde,  die  die  Gläubiger-  oder  Teilhaberrechte  ver-Beteiligungs-

  und  Finanzierungsgesellschaften.  4.  Ausl.  Jena  1923.
        <pb n="444" />
        430

Briest  —  dem  Mantel  —,  vermerkt.  Die  den  Namenpapieren,  wie  den
Jnhaberpapieren,  meist  beigegebenen  Bogen  enthalten  auf  Inhaber  lautende ­
  Zins-  oder  Dividendenscheine.
Bei  allen  Versicherungsgesellschaften  (siehe  S.  453)  und  bei  einigen  anderen
Aktiengesellschaften  ist  zur  Übertragung  auf  andere  Personen  die  Genehmigung
des  Vorstandes  einzuholen.
Orderpapiere  sind  die  in  der  Form  von  kaufmännischen  Verpflichtungsscheinen ­
  an  Order  ausgegebenen  Obligationen  von  Aktiengesellschaften ­
  ss.  S.  440  f.).
Nach  der  Art  der  Verzinsung  unterscheidet  man:
1.  Gläubigereffekten,  Effekten  mit  festem  Zinsertrag.  Die
Zahlung  der  Zinsen  wird  ein  für  allemal  in  bestimmter  Höhe  zu  den  festgesetzten ­
  Terminen  versprochen.  Man  nennt  sie  Anleihen  oder
Schuldverschreibungen  sObligationen).
Das  Effekt  besagt,  daß  sein  Inhaber  einem  Staate,  einer  Stadt,  einer
Gesellschaft  usw.  einen  angegebenen  Betrag  zu  einem  angegebenen  Zinssatz ­
  geliehen  hat.  Die  Zinszahlung  findet  gegen  Einreichung  des  meist
halbjährlich  fälligen  Kupons  (siehe  S.  323  f.)  statt.
2.  Teilhabereffekten.  Effekten  mit  veränderlichem  Zinsertrag:
Aktien,  Kuxe,  Anteile  einer  G.  m.  b.  H.  Der  Erwerber  ist
Teilhaber  der  Unternehmung  und  als  solcher  am  Gewinn  der  Unternehmung ­
  beteiligt.  Die  Aktie  (sie  kommt  hierbei  im  wesentlichen  in  Betracht)
stellt  einen  bestimmten,  ziffernmäßig  begrenzten  Anteil  an  dem  Geschäftsvermögen ­
  dar.  Als  Mitbesitzer  des  Unternehmens  hat  der  Aktionär  kein
Anrecht  auf  einen  ein  für  allemal  bestimmten  Zinsfuß,  sondern  er  nimmt
am  Gewinn  der  Gesellschaft  teil.  Ist  ein  solcher  nicht  erzielt  worden,  so
kann  auch  eine  Dividendenverteilung  nicht  stattfinden  (siehe  S.  446  sf.).
Zwischen  Aktie  und  Obligation  gibt  es  niehrere  Zwischenstufen:
Von  den  Vorzugsaktien,  auf  die  vom  Gewinn  ein  festgesetzter
Prozentsatz  gezahlt  wird,  bevor  auf  die  Stammaktien  Dividende  entfällt,
war  schon  die  Rede  (s.  S.  332).  Oft  sind  die  Vorzugsaktien  auf  einen  bestimmten ­
  Dividendenprozentsatz  beschränkt;  mitunter  sind  sie  s  ch  w  a  n  k  e  n  d
verzinslich,  d.  h.  sie  werden  unter  Berücksichtigung  einer  beschränkten  Vordividende ­
  aus  dem  dann  noch  zur  Verfiigung  stehenden  Gewinn  entsprechend
den  Stammaktien  beteiligt.  Es  wird  z.  B.  bei  der  Vorzugsaktie  neben  5  %
        <pb n="445" />
        431

Dividende  (kumulativ)  1 / 2 °/ 0  Zusatzdividende  für  jedes  Prozent  Dividende
gewährt,  das  die  Stammaktien  über  10  °/ 0  hinaus  erhalten.
Schaffung  von  Vorzugsaktien  ohne  Stimmrecht  sieht  das
neue  Aktiengesetz  vor.  Der  Besitzer  dieser  Vorzugsaktien  kann  wohl  an  der
Hauptversammlung  teilnehmen,  seinen  Einfluß  aber  nicht  geltend  machen.
Bei  der  Vorzugsaktie  ist  also  eine  Gewinnverteilung  davon  abhängig,  ob
ein  Reingewinn  erzielt  ist.  Anders  bei  den  Gewinnschuldverschreibungen,
  die  ein  Mittelding  zwischen  Aktie  und  Obligation  sind:  Ihr
Besitzer  ist  zwar  Gläubiger  der  Gesellschaft  und  erhält  einen  festen  Zins,
darüber  hinaus  aber  ist  er  am  Reingewinn  der  Unternehmung  beteiligt.
Dies  geschieht  in  verschiedener  Weise:
a)  der  Gewinnanteil  ist  nach  oben  und  nach  unten  unbegrenzt,  der
Obligationär  erhält  als  Gewinn  (neben  der  festen  Verzinsung)  einen
Teil  der  Dividende,
b)  der  Gewinnanteil  wird  erst  gewährt,  wenn  die  Dividende  eine  bestimmte ­
  Höhe  erreicht  hat,  ist  aber  nach  oben  hin  unbegrenzt.
e)  der  Gewinnanteil  wird  erst  gewährt,  wenn  die  Dividende  eine  bestimmte ­
  Höhe  erreicht  hat,  und  ist  nach  oben  hin  begrenzt.
Zur  Ausgabe  von  Gewinnschuldverschreibungen  bedarf  es  eines  Beschlusses ­
  der  Hauptversammlung  mit  Dreiviertelmehrheit  des  vertretenen
Grundkapitals,  sofern  nicht  die  Satzung  darüber  hinausgehende  Erfordernisse ­
  aufstellt.  —  Da  die  Besitzer  der  Gewinnschuldverschreibungen  am
Reingewinn  beteiligt  sind  und  dadurch  der  für  die  Dividende  der  Stammaktien ­
  verbleibende  Betrag  des  Reingewinnes  geschmälert  wird,  wird
* 5ert  Aktionären  grundsätzlich  ein  Bezugsrecht  auf  diese  Art  von  Schuldverschreibungen ­
  eingeräumt.
Das  gleiche  gilt  für  die  Wandelschuldverschreibungen  (conv
 vrtible  bonds),  bei  denen  den  Gläubigern  ein  Umtausch-  oder  ein  Bezugs-^echt
  auf  Aktien  eingeräumt  wird.  —  In  Zukunft  dürfen  Wandelschuldöerschreibungen,
  da  durch  sie  die  Grenze  zwischen  Eigen-  und  Fremdkapital
flüssig  wird,  nur  noch  mit  Genehmigung  der  beteiligten  Ministerien  aus-Legeben
  werden.
Eigenartig  ist  die  Konstruktion  der  Deutschen  Reichsanleihe  von  1934.  Sie
ssi  mit  einer  Zusatzverzinsung  ausgestattet,  deren  Höhe  sich  nach  den
lm  Lauf  des  Jahres  erreichten  Kursen  richtet:  Bei  einem  Kurs  von  160  oder
darüber  erfolgt  Auslosung  und  Einlösung  zum  Nennwert,  bei  einem  Kurs
        <pb n="446" />
        unter  100  Rückkauf,  wobei  die  hierdurch  erzielte  Ersparnis  in  Form  einer
Zusatzverzinsung  den  Besitzern  der  Anleihe  zufließt.
1.  Festverrinsliche  Wertpapiere
a)  Staatsanleihen
Die  Sicherheit  der  Staatsschuldverschreibungen,  der  Staatsanleihen,
ist  nicht  so  sehr  von  der  Höhe  der  Staatsschuld  abhängig,  als  von  der
Art  und  Weise,  wie  die  Gelder  Verwendung  finden  szu  produktiven
Zwecken,  zur  Deckung  eines  Defizits  usw.),  von  der  Verfassung  eines
Landes,  dem  Volkscharakter  usw.  Die  idealen  Staatsanleihen  sind  diejenigen, ­
  die  kulturellen  Zwecken  dienen  und  von  denen  auch  die  kommende
Generation,  der  Lasten  auferlegt  werden,  Vorteile  hat.  Man  unterscheidet:
Schwebende  und  dauernde  sfundiertes  Staatsschulden.  Die  Anleihen
verdanken  ihre  Entstehung  dem  Mißverhältnis  zwischen  Einnahmen  und
Ausgaben.  Schwebende  Schulden  (cksttss  llottantss,  floating  debts)
nennt  man  die  für  kürzere,  fundierte  fkonsolidierte  oder
dauernd  es  Schulden  die  für  längere  Zeit  oder  überhaupt  ohne  Rückzahlungsverpflichtung ­
  aufgenommenen  Anleihen.  Während  die  schwebende ­
  Schuld  dazu  dient,  ein  vorübergehendes  Geldbedürfnis  des
Staates  zu  befriedigen,  ein  augenblickliches  Mißverhältnis  zwischen  Einnahmen ­
  und  Ausgaben  zu  beseitigen,  sollen  durch  Aufnahme  einer  fundierten ­
  Schuld  dem  Staate  Kapitalien  für  längere  Dauer  zur  Verfügung ­
  gestellt  werden.  Infolgedessen  ergibt  sich  auch  ein  Unterschied  in
Bezug  auf  das  K  ü  n  d  i  g  u  n  g  s  r  e  ch  t.  Die  Aufnahme  schwebender
Schulden  erfolgt  durch  Benutzung  eines  Bankkredits  oder  durch  Ausgabe
von  S  ch  a  tz  a  n  w  e  i  s  u  n  g  e  n  sSchatzwechselns,  die  in  der  Regel  in
Stücken  zu  hohen  Beträgen  ausgegeben  und  nach  kurzer,  meist  schon  bei
ihrer  Ausgabe  bestimmter  Frist  fällig  werden.  Bei  den  fundierten  Schulden ­
  hingegen  stehen  dem  Gläubiger  keine  oder  nur  sehr  beschränkte
Kündigungsrechte  zu.
Die  Schatzanweisungen  sind  entweder  mit  jährlich  oder  halbjährlich ­
  zu  trennenden  Kupons  versehen  —  sie  sind  dann  ein  Ersatz  für  fundierte ­
  Anleihen  —,  oder  aber  sie  sind  unverzinslich,  d.  h.  die  Zinsen  werden ­
  bei  der  Begebung  bereits  in  Abzug  gebracht,  die  Schatzwechsel  ss.  Beilage ­
  2)  werden  wie  Wechsel  diskontiert.

432
        <pb n="447" />
        28

G-babö  30.  A.

433

Freiwillig  gewährte  und  erzwungene  Anleihen.  Die  freiwilligen
Anleihen  werden  als  innere  und  äußere  Schuld  bezeichnet,  je  nachdem ­
  sie  im  Jnlande  oder  im  Auslande  untergebracht  sind  und  im  Jnlande
  oder  Auslande  bedient  werden  (Zinszahlung,  Bogenerneuerung
usw.).  Außere  Anleihen  lauten  meist  auf  fremde  Währungen.  Werden  die
Anleihen  zwangsweise  als  eine  verschleierte  Vermögenssteuer  —
von  der  sie  sich  aber  dadurch  unterscheiden,  daß  Rückzahlung  versprochen
wird  —  allen  Bürgern  oder  einzelnen  Klassen  der  Bevölkerung  auferlegt,
so  spricht  man  von  einer  Zwangsanleihe  (früher  auch  patriotische ­
  Anleihe  genannt).  Unter  dem  Gesichtspunkt  der  Besteuerung
beurteilt,  will  sie  Adolph  Wagner  „prinzipiell  ebensowenig  verwerfen, ­
  wie  hohe  Steuern,  wenn  der  Bedarf  des  Staates  sie  fordert".
Verzinsliche  und  unverzinsliche  Anleihen.  Abgesehen  von  den  Darlehen, ­
  die  einige  Zentralnotenbanken  den  betreffenden  Staaten  zinsfrei
überlassen  müssen,  bildet  heute  die  Regel,  daß  der  Staat  für  Anleihen,
die  er  aufnimmt,  eine  Verzinsung  gewährt.
Haben  im  Laufe  der  Jahre  die  wirtschaftlichen  und  politischen  Verhältnisse ­
  eines  Landes  eine  Änderung  erfahren,  d.  h.  ist  der  Zinsfuß  gesunken, ­
  der  Kredit  des  Landes  gestiegen,  dann  sucht  der  Staat  hieraus
Vorteil  zu  ziehen,  und  es  tritt  —  falls  die  Anleihebedingungen  dies  zulassen
  —  vielfach  eine  Anpassung  des  Anleihezinses  an  die  Verhältnisse
des  heimischen  Geldmarktes,  eine  Zinsfußumwandlung  (Konversion
oder  Konvertierung)  ein  ssiehe  S.  330  f.).  Der  Schuldner  macht
von  seinen  Kündigungsrechten  gegenüber  den  Inhabern  seiner  Schuldtitel
Gebrauch.
Bereits  bei  der  Emission  kann  vorgesehen  sein,  daß  der  ursprüngliche  Zinsfuß ­
  sich  verringert  (sog.  automatische  Konversion).  So  waren  z.  B.  bei
den  1918  ausgegebenen  Preußischen  Konsols  (sog.  S  t  a  f  f  e  l  a  n  l  e  i  h  e)  für
die  ersten  5  Jahre  4  "/»,  für  die  folgenden  5  Jahre  3°/,  °/o  und  dann  nur  noch
® l /2°/o  Zinsen  versprochen  worden.
Eine  Konversion  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  die  Gläubiger  veranlaßt ­
  werden,  eine  Zuzahlung  zu  leisten,  ohne  daß  damit  eine  Erhöhung  der
Zinssuinme  eintritt.  Auch  Abänderungen  sonstiger  Bedingungen,  z.  B.  Umwandlung ­
  eine*  zurückzuzahlenden  Schuld  in  eine  Rentenschuld,  pflegt  man  als  Konversion ­
  zu  bezeichnen.
Eine  Hinaufkonvertierung  wurde  bei  den  im  Februar  1927  zu
^  °/o  ausgegebenen  5%igen  Reichsanleihen  vorgenommen.  Um  den  bis  auf
        <pb n="448" />
        434

85,90%  gefallenen  Kurs  zu  stützen,  wurde  die  Verzinsung  dieser  Anleihen  auf
7  Jahre  sbis  August  1934)  um  1  %  sauf  6  %)  erhöht.
Konsolidation  oder  Unifizierung  nennt  man  die  Vereinigung
  mehrerer  Anleihen  usw.  in  eine  einheitliche  konsolidierte ­
  oder  unifizierte  Anleihe.  Die  in  England  für  die  einzelnen
Abschnitte  der  konsolidierten  Anleihen  übliche  Bezeichnung  Consols  —  abgeleitet ­
  von  Consolidated  Stocks  —  hat  sich  auch  in  Deutschland  eingebürgert.
Die  meisten  der  früher  auf  Papiermark-Prozente  lautenden  Einzelanleihcn
der  Bundesstaaten  sind  seit  Februar  1927  —  je  nachdem  Altbesitzrechts
geltend  gemacht  wurden  oder  nicht  —  zusammengefaßt  zu  den  Einheitsnotizen
„Deutsche  Anleihe-Auslosungsscheine  einschl.  Vo  Ablösungsschuld"  und  „Deutsche
Anleihe-Ablösungsschuld  ohne  Auslosungsscheine".
Hinsichtlich  der  ersten  Notiz  ist  zu  bemerken,  daß  für  sie  der  Auslosungswert
maßgebend  ist  und  Auslosungsscheine  mit  dem  Sfachen  des  Nennbetrages  zurückgezahlt ­
  werden.  Der  Wert  eines  über  RM  100  nominal  lautenden  Stückes  errechnet ­
  sich  also:  5mal  Nominalbetrag  mal  Kurs,  geteilt  durch  100.  Bei  der
jeweiligen  Auslosung  werden  die  aufgelaufenen  Zinsen  mit  ausgezahlt.
Die  Stücke  werden  einschl.  Ablösungsschuld  gehandelt,  da  diese  in  Höhe  des
gleichen  Nennbetrages  bei  Einlösung  ausgeloster  Stücke  mitgeliefert  werden
müssen,  wobei  aber  Übereinstimmung  der  Nummern  nicht  erforderlich  ist.
Keine  laufenden  Zinsen  tragen  die  Steuergutscheine.  Sie  werden  mit
einem  jährlichen  Aufgeld  von  4%  sbis  zu  ihrer  Fälligkeit)  in  Zahlung  genommen. ­

Kündbare  und  unkündbare  Anleihen.  Die  Anleihe  kann  sein:
1.  Kündbar  auf  beiden  Seiten:  Jederzeit  besitzt  der  Gläubiger ­
  das  Recht,  den  Betrag  zurückzufordern,  und  der  Schuldner  das
Recht,  die  Anleihe  zu  kündigen.  Da  die  Anleihen  an  der  Börse  gehandelt
werden,  und  somit  die  Möglichkeit  besteht,  sie  jederzeit  zu  veräußern,
besteht  für  solche  Anleihen  kein  Bedürfnis.
2.  Unkündbar  auf  beiden  Seiten,  und  zwar:
Ohne  Rückzahlungstermin:  Immerwährende,  ewige
Rente.  Auf  dem  Anleiheschein  ist  nur  die  Rente  in  Zinsprozenten,  nicht
auch  der  Kapitalnennbetrag  angegeben.
Mit  festem  Rückzahlungstermin.  Hierbei  sind  zu  unterscheiden:
ns  f  e  st  v  e  r  z  i  n  s  l  i  ch  e  Anleihen  mit  Tilgung  nach  einem  ^
voraus  festgesetzten  Verlosungsplan,  wobei  in  den  ersten  Jahren  die  Rückzahlung ­
  in  der  Regel  gering  oder  überhaupt  gänzlich  ausgeschlossen  ist-
        <pb n="449" />
        435

Um  die  Rückzahlung  durchführen  zu  können,  haben  einige  Staaten  besondere
  Tilgungsfonds  geschaffen.  Zuerst  (1786)  geschah  dies  in
England,  wo  bis  1829  der  Pitt'sche  „sinking-fund"  bestand,  dann
1816  in  Frankreich  („caisse  d’amortissement"),  1817  in  Österreich.
Adolph  Wagner  sagt:  „Erlaubt  es  die  Finanzlage,  und  erscheint  es  sonst
zweckmäßig,  so  tilge  man  in  größerem  Maße  freiwillig,  jedenfalls  besser
ohne  den  mechanischen  Zwang  einer  solchen  Institution  —  oder,  wenn  aus  politisch-psychologischen, ­
  parlamentarischen  Gründen  zwar  nach  gesetzlich  festgestelltem ­
  Plan,  so  wenigstens  in  der  Form  der  festen  prozentweisen  Tilgung  aus
laufenden  ordentlichen  Etatsmitteln  ....  Das  etwa  volkswirtschaftlich  sim
Kriege)  vernichtete  Kapital  kann  man  ja  doch  nicht  wieder  durch  die  Tilgung
schaffen,  das  produktiv,  z.  B.  in  Eisenbahnen  angelegte,  darin  als  stehendes
steckende  Kapital  doch  nicht  wieder  disponibel  machen."
b)  Lotterie-  oder  Prämienanleihen.  Die  Zinsen  werden
entweder  gänzlich  (unverzinsliche  Anleihen)  oder  zum  Teil  (verzinsliche
Anleihen)  aufgespart  und  in  Gestalt  von  Prämien,  die  nach  einem  im
daraus  bestimmten  Plan  zur  Verlosung  gelangen,  ausbezahlt  (f.  S.  442  f.).
c)  Zeitrenten  oder  Annuitäten  und  Leibrenten,  die
in  Deutschland  weit  weniger  als  in  England  und  in  Frankreich  bekannt
sind.  Sie  bezwecken  eine  Verzinsung  und  allmähliche  Rückzahlung  des
Spitals  und  enden  mit  Ablauf  des  vereinbarten  Zeitraums  sin  England
49°  und  99jährige  Renten)  oder  mit  dem  Tode  (Leibrenten).
Bei  der  Bewertung  ausländischer  Staatsanleihen  sind  maßgebend
^ie  politische  Verfassung  des  betreffenden  Landes,  insbesondere  seine
Steuergesetzgebung,  das  der  Regierung  und  den  leitenden  Staatsmännern
entgegengebrachte  Vertrauen,  die  Währungs-,  Produktions-  und  Ertverbsverhältnisse,
  die  Höhe  der  Schulden,  wobei  wieder  zu  untersuchen  ist,
welcher  Betrag  zu  produktiven  Zwecken  und  welcher  zur  Deckung  eines
zu  Ausrüstungen  usw.  Verwendung  gesunden  hat.  Die  Banken,
^  ausländische  Staatsanleihen  übernehmen,  um  sie  dann  zur  Subskriptwn
  aufzulegen,  fordern  mitunter,  daß  Sicherheiten  für  Verzinsung
^ud  Tilgung  der  Anleihe  vom  Schuldnerstaate  bestellt  werden.
Bor  dem  Kriege  waren  in  Deutschland  große  Mengen  ausländischer
Wertpapiere  untergebracht.  Deutschland  war  ein  Gläubigerstaat  und  hatte
^eit  mehr  vom  Auslande  zu  fordern  als  es  ihm  schuldete.  Der  Krieg
änderte  völlig  die  Sachlage:  Der  größte  Teil  ausländischer  Wertpapiere
Nutzte  zu  einem  festgesetzten  Kurse  der  Reichsregierung  überlassen  werden,
        <pb n="450" />
        die  sie  im  Auslande  veräußerte,  um  dafür  Lebensmittel  zu  kaufen.  Ein
anderer  Teil  wurde  in  Erfüllung  des  Friedensdiktats  von  Versailles  abgeliefert. ­
  —  Eingestellt  wurde  die  Kursnotierung  für  Auslandswerte
am  1.  März  1937.  Auf  Grund  der  10.  Durchführungsverordnung  zum
Gesetz  über  die  Devisenbewirtschaftung  vom  16.  September  1937  mußten
ausländische  Wertpapiere  von  ihrem  Besitzer  bis  zum  20.  Oktober ­
  1937  der  Reichsbank  angezeigt  werden.
Schutzvereinigungen  für  die  Vertretung  der  Interessen  von
Inhabern  notleidender  Staatspapiere  bestehen  in  den  meisten  Ländern,
so  der  Council  of  foreign  bondholders  in  London,  der  Office  national
des  valeurs  mobiliers  in  Paris.  In  Deutschland  wurde  im  Februar  1927
eine  Ständige  Kommission  zur  Wahrung  der  Interessen  deutscher  Besitzer ­
  ausländischer  Wertpapiere  geschaffen.
Die  Interessen  der  Inhaber  österreichisch-ungarischer  Vorkriegsanleihen  werden ­
  durch  die  Caisse  Commune  in  Paris  gewahrt,  die  im  Dezember  1924  tot
Einvernehmen  mit  der  Reparationskommission  gegründet  worden  ist.  Es  ist
dies  eine  Clearingstelle,  die  von  den  Nachfolgestaaten  die  auf  sie  entfallenden
Quoten  für  Zinsen  und  Amortisation  einzieht,  um  sie  an  die  Inhaber  der  betr.
Anleihen  zu  verteilen.

bs  Kommunalanleihen
Provinz-,  Kreis-  und  Stadtanleihen  sowie  die  Anleihen  der  Zweckverbände
  dürfen  in  Deutschland  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
lMinisteriums  herausgebracht  werden.  Eine  Garantie  des  Staates
ist  damit  aber  nicht  verknüpft.  Auch  Spezialsicherheiten  werden  nicht
gewährt.  Es  haftet  aber  der  Emittent  mit  seinem  ganzen  Vermögen  und
mit  der  Steuerkraft  der  Angehörigen  seines  Provinzialverbandes  bzw-Gemeinwesens.
  Meist  sind  die  Kommunalanleihen  mit  der  Negativhypothek ­
  ausgestattet,  d.  h.  der  Schuldner  verpflichtet  sich,  während  der
Laufzeit  der  Anleihe  keine  weiteren  Anleihen  auszugeben,  für  die  eine
dingliche  Sicherheit  bestellt  wird.
Die  Aufnahme  von  Provinzanleihen  erfolgt  zum  Zwecke  der
Schuldenregulierung,  zu  Brücken-  und  Wegebauten,  zum  Bau  von  Kleinbahnen ­
  usw.  Provinzielle  Kreditinstitute  finanzieren  oft  die  Anleihen  und
geben  ihrerseits  Schuldverschreibungen  aus.
Kommunale  Anleihen  werden  zur  Schaffung  gemeinnützig^
Unternehmungen  (von  Schulen,  Krankenhäusern  usw.)  aufgenommen,  oder
        <pb n="451" />
        437

dienen  Produktiven  Zwecken  (Bau  von  Elektrizitätswerken,  Straßenbahnen, ­
  Schlachthäusern,  Markthallen  usw.).  Vieles,  was  bisher  dem
Privatbetriebe  überlassen  gewesen  war,  haben  neuerdings  Städte  und
Gemeinden  in  eigene  Verwaltung  genommen  und  sich  durch  diese  „Verstadtlichung" ­
  nicht  unbeträchtliche  Einnahmen  verschafft.
Als  durch  Schrumpfung  der  Steueraufkommen  und  Anwachsen  der  Wohlfahrtsunterstützungen
  die  Finanzlage  vieler  Kommunen  sich  sehr  verschlechtert ­
  hatte,  kam  dies  ini  Kurs  der  Stadtanleihen  zum  Ausdruck.  Wirtschaftsbelebung ­
  und  Minderung  der  Zinslasten  ermöglichten  die  Konsolidierung ­
  der  kurzfristigen  Verbindlichkeiten.  Auf  Grund  des  Gemeindeumschuldungsgesetzes ­
  vom  21.  September  1933  wurden  rund  2 1 / 2  Milliarden ­
  RM  4  %  iger  Schuldverschreibungen  des  Umschuldungsverbandes
deutscher  Gemeinden  ausgegeben.  Kapital  und  Zinsen  dieser  4  p  r  o  z  e  n  -
tigen  Gemeinde-Umschuldungsanleihen  sind  vom  Deutschen ­
  Reich  garantiert.  Ihre  Tilgung  erfolgt  durch  Auslosung  in  20  Jahren.
Die  Anleihen  der  Zweckverbände  sind  gesichert  durch  die
Beiträge,  die  diese  Körperschaften  erheben;  sie  gelten  als  bevorrechtigte
öffentliche  Abgaben  und  können  im  Verwaltuugszwangsverfahren  beigetrieben ­
  werden.
Die  Girozentralen,  die  Finanzierungsinstitute  der  Gemeinden  geworden ­
  sind,  haben  Anleihen  unter  gemeinsamer  Gewähr  der  angeschlossenen  Kom-"wnalverbände
  ausgegeben.  Es  handelt  sich  hier  um  Sammelanleihen  einer
Dachorganisation  (des  Deutschen  Sparkassen-  und  Giroverbandes).
Das  Absatzgebiet  dieser  m  ü  n  d  e  l  s  i  ch  e  r  e  n  Z  Anleihen  ist  im  allgemeinsam
  beschränkt:  Sie  werden  meist  nur  an  einem  oder  zwei  benachst
  Die  Anlegung  von  Mündelgeldern  soll  nach  §  1807  des  Bürgerten ­
  Gesetzbuches  erfolgen:
in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstück  besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden  oder  Rentenschuldcn
an  inländischen  Grundstücken;
2-  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesstaat, ­
  sowie  in  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind;
3-  in  verbrieften  Forderungen,  deren  Verzinsung  von  dem  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  g  c  w  ä  h  r  l  e  i  st  e  t  ist;
4.  in  Wertpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften  Forderungen ­
  jeder  Art  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  oder
        <pb n="452" />
        438

barten  Börsenplätzen,  an  denen  die  Verhältnisse  bekannt  sind,  gehandelt;
daher  die  Bezeichnung  Lokalpapiere.
c)  Pfandbriefe  und  Kommunalobligationen
Langfristiger  Kredit  an  Haus-  und  Grundbesitzer  wird  hauptsächlich
durch  private  Hypothekenbanken  und  durch  öffentlich-rechtliche  Bodenkreditinstitute ­
  gewährt.  Die  Mittel  hierzu  verschaffen  sich  diese  Institute
durch  Ausgabe  von  Pfandbriefen.
Von  den  Instituten  des  öffentlichen  Rechts,  die  Realkredit  gewähren,
kommen  hauptsächlich  in  Betracht:  die  L  a  n  d  s  ch  a  f  t  e  n  und  die  Stadtschaften
  ss.  S.  358f.).
Hypothekenbankpfandbriefe  sind  Schuldverschreibungen  der
Hypothekenbanken,  die  durch  Hypotheken  im  mindestens  gleichen  Betrage
und  mit  mindestens  gleicher  Verzinsung  gesichert  sind  ss.  S.  208  ff.).  Die
Hypothekenbanken  geben  Goldpfandbriefe  aus,  d.  h.  bei  Zahlung
der  Zinsen  und  bei  Rückzahlung  des  Kapitals  wird  der  Goldpreis  eines
bestimmten  Stichtages  Z  zugrunde  gelegt.
Im  Gegensatz  zu  anderen  deutschen  Ländern  ist  in  Preußen  den  Hypothekenpfandbriefen ­
  die  Mündelsicherheit  nicht  zugesprochen  worden.  Da  die
Hypothekenbanken  in  der  Regel  als  Käufer  für  ihre  eigenen  Pfandbriefe  aufdie
  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  sofern  die  Wertpapiere  oder
die  Forderungen  von  der  Reichsregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs'
rates  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  geeignet  erklärt  sind;
5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen  Sparkasse,  wenn  sie  von
der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hab
zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  für  geeignet  erklärt  ist.
Mündelsicher  sind  außerdem  alle  festverzinslichen  Werte,  die  von  der
Reichsregierung  für  mündelsicher  erklärt  worden  sind.
Es  gibt  eine  Anzahl  Wertpapiere,  die  etwa  gleiche
Sicherheit  bieten,  ohne  daß  sie  als  mündelsicher  erklärt
sind.
i)  Als  amtlich  festgestellter  Preis  für  Feingold  gilt  der  im  Deutschen  Reichs'
anzeiger  bekanntgegebene  Londoner  Goldpreis.  Die  Umrechnung  in  deutsche
Währung  erfolgt  nach  dem  Mittelkurs  der  Berliner  Börse  für  Auszahlung
London  auf  Grund  der  letzten  amtlichen  Notierung  vor  dem  Tage,  der  für  die
Berechnung  des  Kapital-  und  Zinsbetrages  maßgebend  ist.  Ergibt  sich  aus  dieser
Umrechnung  für  das  Kilogramm  Feingold  ein  Preis  von  nicht  mehr  als
2820  RM  und  nicht  weniger  als  2760  RM,  so  ist  für  jede  geschuldete  Goldmar
eine  Reichsmark  in  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  zu  zahlen.
        <pb n="453" />
        439

treten  (um  den  Kurs  zu  regulieren),  sind  die  Pfandbriefe  auch  in  größeren
Posten,  meist  ohne  erheblichen  Kursdruck  verkäuflich.
Die  alten  Papiermark-Pfandbriefe  der  Hypothekenbanken  sind  in  SVsProzentige
Liquidations-Goldpfandbriefe  umgewandelt  worden.
Die  Hypothekenbanken  geben  auch  Kommunal-Obligationen
aus  auf  Grund  von  Darlehen  an  kommunale  Körperschaften.  Für  Pfandbriefe ­
  wie  für  Kommunal-Obligationen  besteht  eine  besondere  Deckungsmasse ­
  aus  Hypotheken  und  Kommunaldarlehen,  zu  denen  als  zusätzliche
Garantie  das  Eigenvermögen  der  Bank  tritt  ff.  a.  S.  208  ff.).
ä)  Rentenbriefe  und  Landeskultur-Rentenbriefe
Unter  Garantie  des  Staates  sind  die  preußischen  Rentenbriefe
(Rentenbank-Gesetz  von  1850)  ausgegeben.  Die  Natural-  und  Dienstleistungen,
Zu  denen  die  Bauern  ihrem  Grundherrn  gegenüber  verpflichtet  waren,  sind
durch  Vermittlung  des  Staates  in  Geldrenten  umgewandelt  worden.  Die
Grundherren  erhielten  für  ihren  Anspruch  auf  die  Renten  Kapitalabfindungen
in  Gestalt  von  Rentenbriefen,  während  die  von  ihren  Lasten  befreiten
Bauern  (Siedler)  an  die  Rentenbanken  Tilgungsrenten  abzuführen  hatten,
die  zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  Rentenbriefe  dienten.  Da  die  an  die
Rentenbanken  zu  Leistenden  Beträge  hinsichtlich  ihrer  Einziehung  den  Staatsabgaben ­
  gleichgestellt  wurden,  war  pünktliche  Verzinsung  und  Tilgung  der
Rentenbriefe  gesichert.
Durch  die  Gesetze  vom  7.  Juli  1891  und  vom  3.  Juni  1896  haben  die  Rentenbanken ­
  wieder  neue  Tätigkeit  gefunden.  Außer  dem  zum  Erwerb  des  Rentengutes
  dienenden  Kredit  konnte  dem  Siedler  zur  Errichtung  der  notwendigen
Wohn-  nnd  Wirtschaftsgebäude  ein  weiterer  Kredit  (Baudarlehen)  in  Rentenbriefen ­
  gewährt  werden.
Am  1.  Juli  1928  wurden  die  alten  Preußischen  Rentenbanken  (mit  Ausnahme ­
  der  Rentenbank  der  Provinz  Posen)  a  u  f  g  e  l  ö  st.  Rechte  und  Verbindlichkeiten ­
  gingen  auf  die  zur  Förderung  der  landwirtschaftlichen  Siedelung  ins
Leben  gerufene  Preußische  Landesrentenbank  über.
Die  ^/^.prozentigen  Rentenbriefe  der  Preußischen  Lanbesrentenbank
  sind  durch  Rentendarlehen  auf  landwirtschaftliche
Grundstücke  gesichert.  Zins-  und  Tilgungsbeträge  dieser  Renten  sind  den
l2taatssteuern  gleichgestellt  und  können  wie  diese  beigetrieben  werden.
Die  Landeskultur-Rentenbanken  (in  Sachsen,  Preußen,
Hessen,  Bayern  usw.)  haben  es  sich  zur  Aufgabe  gestellt,  Vorschüsse  zur
Besserung  (intensiveren  Bearbeitung)  des  Bodens  zu  gewähren.  Das
preußische  Gesetz  vom  13.  Mai  1879  gibt  u.  a.  als  Zweck  der  Landes-
        <pb n="454" />
        440

kultur-Rentenbanken  an:  Förderung  der  Bodenkultur,  insbesondere  Entund
  Bewässerungen,  Urbarmachungen,  Waldkultur,  Uferschutzanlagen,  Anlegung ­
  und  Unterhaltung  von  Deichen,  Wasserläufen  usw.  Die  Mittel  hierzu ­
  beschaffen  sie  sich  durch  Ausgabe  von  Landeskultur-Rentenbriefen;
  die  Garantie  hierfür  übernehmen  die  Provinzialverbände.
e)  Eisenbahn-Prioritäten
Sie  sind  Anleihen  der  Eisenbahngesellschaften  und  genießen,  wie  der
Name  Priorität  besagt,  hinsichtlich  der  Verzinsung  ein  Vorrecht  vor
den  Aktien;  vor  den  anderen  Gläubigern  aber  besteht  ein  Vorrang  nur
dann,  wenn  eine  besondere  Verpfändung  stattgefunden  hat.  Da  in  Deutschland ­
  die  Mehrzahl  der  Eisenbahnlinien  in  die  Verwaltung  des  Staates
übergegangen  ist,  ist  die  Gattung  der  deutschen  Eisenbahn-Prioritäten
nahezu  ausgestorben.  Für  die  Kapitalanlage  kamen  daher  in  der  Hauptsache ­
  nur  noch  ausländische  Eisenbahn-Prioritäten  in  Betracht,  deren
Sicherheit  naturgemäß  sehr  verschieden  ist.
f)  Industrie-Obligationen
Die  Schuldverschreibungen  industrieller  und  Bergwerks-Gesellschaften,
die  einen  großen  Raum  des  Kurszettels  füllen,  sind  dadurch  entstanden,
daß  einzelne  Gesellschaften  Bankkredite  in  solcher  Höhe  in  Anspruch  genommen ­
  hatten,  daß  die  Banken,  um  nicht  einen  allzugroßen  Teil  ihrer
Mittel  festzulegen,  diese  Schuld  in  kleine,  abgerundete  Beträge  zerlegten
(Obligationenausgabe)  und  wieder  weiter  veräußerten.  Der  Obligationskredit ­
  ist  für  die  Unternehmung  oft  vorteilhafter  als  die  Ausgabe  neuer
Aktien,  weil  dadurch  eine  Verwässerung  des  Aktienkapitals  verhindert  und
Zahlung  der  Dividende  in  alter  Höhe  möglich  wird.  Für  ein  schwaches  Unternehmen
  hingegen  ist  die  Obligationenausgabe  eine  Last,  die  ihm  auch  in
Zeiten,  wo  es  sonst  keine  Dividende  zahlen  würde,  aufgebürdet  ist.  Da
zur  Ausgabe  von  Inhaber  papieren  staatliche  Genehmigung  erforderlich
ist,  sind  die  Obligationen  fast  stets  Order  Papiere,  die  mittelst  Blankoindossament ­
  übertragen  werden.
Zur  Sicherheit  der  Gläubiger  sind  vielfach  notarielle  Verpfändungsurkunden ­
  ausgefertigt  und  Kautionshypotheken  eingetragen  worden.  An
diesen  Kautionshypotheken  nehmen  die  Teilschuldverschreibungcn  —
Partial-Obligationen  genannt,  weil  sie  Teile  einer  großen
        <pb n="455" />
        441

Schuldforderung  sind  —  mit  gleichen  Rechten  teil.  Die  Obligationen
sind  an  die  Order  eines  Bankhauses  gestellt  und  durch  Indossament
übertragen.  Die  Rückzahlung  erfolgt  bei  vielen  Gesellschaften  mit
einem  im  voraus  festgesetzten  Aufgeld  (Agio).
Eine  allgemeine  Beurteilung  ist  bei  dieser  Art  von  Wertpapieren  äußerst
schwierig.  Maßgebend  ist  in  erster  Linie  die  Lage  der  Gesellschaft  und  die
Art  der  bestellten  Sicherheit  (hypothekarische  Eintragung  usw.).  Eine  Anzahl ­
  Gesellschaften,  bei  denen  eine  derartige  Sicherstellung  nicht  erfolgt
ist,  haben  sich  verpflichtet,  im  Falle  einer  anderweitigen  Belastung  des
Grundbesitzes  den  Obligationen  die  gleiche  Sicherheit  zu  gewähren  (sog.
negative  Hypothekenklausel).  Die  Obligationäre  rangieren  vor  den  Aktionären. ­
  Beträgt  die  Obligationenschuld  ein  Vielfaches  des  Aktienkapitals,
so  wird  dieses  Vorrecht  bedeutungslos.  Eine  kollektive  Sicherung,  wie  sie
bei  den  Pfandbriefen  besteht,  fehlt  den  Industrie-Obligationen.  Ihr  Besitzer ­
  ist  auf  Gedeih  oder  Verderb  mit  einem  einzigen  Unternehmen
verbunden.
Bei  Stabilisierung  der  Mark  wurden  die  Obligationen  mit  15  %  ausgewertet; ­
  die  Altbesitzer  erhielten  darüber  hinaus  10  %  in  Genußrechten.
  Die  Genußscheininhaber  bekommen  als  Verzinsung  (seit  1934)
den  gleichen  Hundertsatz  wie  die  Aktionäre;  was,  gemessen  an  der  Aktionärdividende,
  über  3^/2  v.  H.  hinaus  zur  Verfügung  steht,  dient  zur  Tilgung
der  Genußrechte.'
Betr.  Gewinn-  und  Wandelschuldverschreibungen  (convertible  bonds)
s.  S.  431  s.
Anhang:  SachweHanleihen.
®ine  Sonderstellung  in  den  Kurszetteln  der  deutschen  Börsen  nahmen
die  Sachwertanleihen  ein.  Sie  stammten  aus  der  Inflationszeit  und  erfreuten ­
  sich  damals  großer  Beliebtheit,  da  man  glaubte,  in  ihnen  eine  wertbeständige ­
  Anlage  mit  fester  Verzinsung  gefunden  zu  haben.  Die  ersten
Sachwertanleihen  waren  Roggenanleihen.  Deutsche  Länder  mit  großem
^teinkohlenbesitz  nahmen  Kohlenanleihen  auf.  Weiter  wurden  ausgegeben
Anleihen,  die  auf  eine  bestimmte  Menge  Kali,  Holz,  Zucker  usw.  lauteten.
Die  Berechnung  der  Zinsen  erfolgt  bei  den  meisten  dieser  Anleihen  nicht
unter  Zugrundelegung  des  Preises  der  betr.  Ware  an  einem  Stichtage,
sondern  nach  Durchschnittssätzen  für  bestimmte  längere  Perioden.  Bei
        <pb n="456" />
        442

den  großen  Schwankungen  der  Waren-,  insbesondere  der  Roggenpreise,
ergibt  sich  gerade  bei  diesen  „wertbeständigen"  Anleihen  für  Schuldner
und  Gläubiger  eine  große  Ungewißheit  darüber,  was  sie  zu  zahlen  bzw.
zu  erhalten  haben.  Infolgedessen  ist  ein  erheblicher  Teil  der  Sachwertanleihen ­
  vorzeitig  zur  Rückzahlung  gelangt.  Wertbeständig  geblieben  sind
die  F  e  i  n  g  o  l  d  w  e  r  t  e,  d.  h.  die  Anleihen,  die  auf  (Gramm)  Feingold
gestellt  sind.
Das  Roggenschuldengesetz  vom  16.  Mai  1934  wandelt  alle  auf
Roggen  oder  Weizen  lautende  Rechte  in  Reichsmark  -  Rechte  um  und
schließt,  im  Hinblick  auf  die  verhängnisvollen  Auswirkungen  dieser  Beleihungsart, ­
  die  Bestellung  derartiger  Rechte  für  die  Zukunft  aus.
Die  Kurse  der  Sachwertanleihen  verstehen  sich  in  Stück  für  die  Einheit
der  zugrunde  gelegten  Ware.  Eine  Berechnung  von  Stückzinsen  findet
nicht  statt.
2.  Los-  und  Prämienanleihen
Am  Ende  des  18.  Jahrhunderts  entstand  eine  neue  Form  amortisabler
Staatsanleihen,  die  entweder  überhaupt  keine  Zinsen  brachten  oder  niedrigere ­
  als  die  sonst  landesüblichen.  Die  ersparten  Zinsen  wurden  zur
Bildung  von  Gewinnen  verwendet.  Gewinn-  und  Nennbetrag  zusammen  wird
Prämie  genannt,  daher  der  Name:  Los-,  Lotterie-  oder  Prämienanleihen.
Diese  Anleihen  konnten  meist  unter  günstigeren  Bedingungen,  d.  h.  zu
höherem  Kurse  oder  zu  niedrigerem  Zinsfuß  begeben  werden,  als  die
etwa  gleichzeitig  ausgegebenen  anderen  Staatsanleihen,  da  die  Möglichkeit, ­
  einen  hohen  Gewinn  zu  erzielen,  bei  dem  allgemeinen  Hang  zum
Glücksspiel  einen  unwiderstehlichen  Reiz  auf  die  Käufer  ausübte.  Sehen
doch  die  meisten  Menschen  auf  einem  Lotterieplan  nur  die  hohen  Gewinne
und  nicht  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Nieten.
Adam  Smith  schrieb  über  das  Lotteriespiel  in  „Natur  und  Ursachen
des  Volkswohlstandes":  „Um  mehr  Aussicht  auf  Gewinn  zu  haben,  kauft  mancher
mehrere  ganze  Lose  oder  kleine  Anteile  einer  noch  größeren  Anzahl,  und  doch
gibt  es  keinen  Satz  in  der  Mathematik,  der  sicherer  wäre  als  dieser,  daß  man
desto  mehr  verliert,  je  mehr  Lose  man  hat.  Spielt  man  alle,  so  ist  der  Verlust
gewiß,  und  je  mehr  Lose  man  spielt,  desto  näher  kommt  man  dieser  Gewißheit  "
Die  Losanleihe  ist  entweder  in  eine  bestimmte  Anzahl  fortlaufend
numerierter  Stücke  oder  in  Serien  geteilt,  deren  jede  10,  20,  25  oder
100  Lose  enthält.  In  diesem  Falle  findet  zuerst  eine  Serienzichung
statt,  der  einige  Wochen  später  die  G  e  w  i  n  n  z  i  e  h  n  n  g  folgt.  An  dieser
        <pb n="457" />
        nehmen  nur  diejenigen  Lose  teil,  deren  Serien  vorher  gezogen  worden
sind.  Jedes  Los  muß  mindestens  mit  seinem  Nominalbeträge
snicht  zu  verwechseln  mit  seinem  Kurswert)  herauskommen.
Lose  und  Prämienanleihen,  deren  Seriennummern  gezogen  worden  sind
sS  e  r  i  e  n  l  o  s  e),  gelangen  bis  zu  der  Ziehung,  die  über  den  ihnen  zufallenden
  Gewinn  entscheidet,  mehrfach  in  den  Handel.
Die  deutschen  Losanleihen  sind  (durch  die  Inflation)  verschwunden.  Das
Reichsgesetz  vom  8.  Juli  1871  betreffend  „Jnhaberpapiere  mit  Prämien"  bestimmt,
  daß  neue  Lotterieanleihen  nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  und  nur
zum  Zwecke  einer  Anleihe  des  Deutschen  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  ausgegeben, ­
  ferner  daß  von  ausländischen  Losen  nur  diejenigen  Stücke  gehandelt
  werden  dürfen,  die  vor  dem  1.  Mai  1871  emittiert  und  bis  zum  15.  Juli
1871  mit  dem  deutschen  Reichsstempel  versehen  sind.
Nach  dem  Kriege  schritten  einige  Länder  wieder  zur  Neuausgabe  von
Losanleihcn.  In  Deutschland  wurde  die  aus  Altbesitz  (vor  dem
1.  Juli  1920  erworben)  hervorgegangene  Ablösungsanleihe  mit
Alislosuugsrechten  verbunden  (s.  S.  434)  und  gewann  bannt  den
Charakter  einer  Lotterieanleihe.  Die  im  Juni  und  Dezember  stattfindenden
Verlosungen  zum  fünffachen  Nennbetrag  plus  4 1 / 2 °/ 0  Zinsen  seit  1.  Januar
1926  erstrecken  sich  bis  1955.
Die  Anhäufung  von  Zinseinnahmen  in  einem  Jahre  kann  für  den  Steuerpflichtigen ­
  Nachteile  haben;  §  34  des  Einkommensteuergesetzes  mildert  sie,  indem
die  bei  Einlösung  von  Auslosungsrechten  bezogenen  Zinsen  als  „außerordentliche
Einkünfte"  auf  Antrag  mit  einem  niedrigeren  Satz  (10,  bei  Ledigen  15  v.  H.)
besteuert  werden.
Die  im  Verhältnis  zum  Auslosuugswert  hohen  Kurse  der  ausländischen
Lospapiere  hatten  vielfach  zur  Fälschung  des  deutschen  Stempels  geführt.
Im  Interesse  gutgläubiger  Besitzer  erfolgte  daher  1908  eine  Verfügung
des  Reichskanzlers,  wonach  an  deutschen  Börsen  nur  die  mit  einem  Kontrollstempel
  versehenen  Lose  lieferbar  sind.  Da  aber  auch  der  Kontrollstempel
  gefälscht  worden  ist,  müssen  nunmehr  die  Nummern  der  Lose  im
amtlichen  „Verzeichnis  der  mit  dem  Kontrollstempel  versehenen  ausländischen ­
  Jnhaberpapiere  mit  Prämien"  enthalten  sein.
Bei  einigen  Losanleihen  finden  Prämien-  und  Amortisationsziehungen
  statt.  In  diesem  Falle  nehmen  die  bereits  zur
Rückzahlung  gezogenen  Lose  noch  bis  zum  Schluß  sämtlicher  Ziehungen
        <pb n="458" />
        444

an  den  Prämienverlosungen  teil.  Bei  der  großen  Anzahl  der  mitspielenden ­
  Lose  sind  die  Gewinnmöglichkeiten  naturgemäß  nur  sehr  gering.
3.  Aktien  i)
a)  D  i  e  Aktie  als  Finanzie  rungsin  st  ru  me  n  t
Der  Ursprung  der  Aktiengesellschaften  ist  in  Oberitalien  zu  suchen;  ein  Zusammenhang ­
  mit  den  italienischen  M  o  n  t  i  und  der  alten  Recdereigesellschaft
  steht  nach  neueren  Forschungen  außer  Frage.  Der  moderne  Akticnhandel
  begann  im  Anfang  des  17.  Jahrhunderts,  nach  Begründung  der
Ostindischen  Handels-Kompagnie  [1602] *  2 ).  Lange  Zeit  nur  auf  Amsterdam
beschränkt,  dehnte  sich  der  Handel  auf  die  neuen  Verkehrszentren,  London  und
Paris,  aus  und  erlangte  allmählich  erst  seinen  heutigen  Umfang.  Inhaberaktien
wurden  zuerst  in  Frankreich  durch  Law  eingeführt.  In  einer  späteren  Zeit
mußte  die  Erlaubnis  zur  Gründung  von  Aktiengesellschaften  meist  vom  Staate
nachgesucht  werden.  In  Deutschland  fiel  diese  Aufsicht  durch  die  Novelle  vom
11.  Juni  1870  weg.  Als  sich  mannigfache  Mißstände  herausstellten,  verlangten
die  einen  Beseitigung  der  Aktiengesellschaften  überhaupt,  die  anderen  ein  neues
Aktiengesetz.
Durchgreifende  Änderung  brachte  das  Neichsgesetz  betreffend  die
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften ­
  vom  18.  Juli  1884,  weiter  das  Handelsgesetzbuch
vom  10.  Mai  1897,  das  in  den  §§  178  bis  319  das  Aktienrecht  behandelt,  und
die  Verordnungen  vom  19.  September  1931  (Heine  Aktienrechtsnovelle),  sowie
weitere  Verordnungen  und  Durchführungsvorschriften.
Große  Umwälzungen  sind  erfolgt  durch  das  „Gesetz  über  Aktiengesellschaften ­
  und  Kommanditgesellschaften  aus
Aktien  sAktiengese  tz)"  vom  30.Januar  1937,  das  am  1.  Oktober  1937
in  Kraft  getreten  ist.
Die  Beibehaltung  der  Rechtsform  der  AG.  wird  in  der  amtlichen  Begründung ­
  wie  folgt  gerechtfertigt:  „Die  neuzeitliche  Wirtschaft  kann  ohne
die  Aktiengesellschaft  nicht  bestehen.  Sie  war  und  ist  ein  geeignetes  Mittel,
um  durch  das  Zusammentragen  der  Ersparnisse  vieler
1)  Schrifttum:  R.  Ruth  und  K.  Schmaltz,  Die  neue  Bilanz  der  Aktiengesellschaft. ­
  Berlin  1932.  Schlegelberger,  Quassowski,  Schmöld
  e  r,  Verordnung  über  Aktienrecht  vom  19.  September  1931.  Berlin  1932-Kommentare
  zum  Handelsgesetzbuche  von  Staub  u.  a.  Das  neue  Aktienrecht,
Die  Betriebswirtschaft.  Stuttgart  1937,  30.  Jahrgang,  Heft  4/5.
2 )  Die  erste  Gewinnverteilung  erfolgte  1605  in  Höhe  von  15"/&amp;lt;&amp;gt;,  und  zwar
nicht  in  bar,  sondern  in  Pfeffer.
        <pb n="459" />
        445

die  Schaffung  umfangreicher  Kapitalgüter  zu  ermöglichen.  Auf  die  Aktiengesellschaft ­
  kann  daher  ein  wirtschaftlich  und  kulturell  hochstehendes  Land,
wie  es  Deutschland  ist,  nicht  ohne  schwerste  Erschütterung  des  wirtschaftlichen ­
  Lebens  verzichten."
Ziel  der  Unternehmung  ist  der  gemeine  Nutzen  von  Volk  und  Reich.
Daneben  tritt  das  Wohl  des  Unternehmens  und  seiner  Gefolgschaft.
Die  Pflichten  des  Aufsichtsrats  von  Kreditinstituten
haben  durch  das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen  vom  5.  Dezember  1934
eine  Neuregelung  erfahren.  Den  Aufsichtsratsmitgliedern  wird  die  beschließende ­
  Mitwirkung  bei  bestimmten  Kreditgeschäften  zur  Pflicht  gemacht, ­
  und  sie  sind  (nach  §  14  dieses  Gesetzes)  zum  Ersatz  verpflichtet,  wenn
mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  entgegen  den  in  Frage  kommenden ­
  Vorschriften  Kreditgeschäfte  getätigt  worden  sind.  Ihnen  selbst  darf
Kredit  nur  unter  erschwerten  Bedingungen  eingeräumt  werden.  —  Bei
Anstellung  von  Direktoren  hat  der  Aufsichtsrat,  mehr  als  es  bisher  Brauch
war,  auf  die  persönlichen  Qualitäten  der  Anzustellenden  zu  achten.  Der
Aufsichtsrat  ist  hierbei  der  Oberaufsicht  des  Reichskommissars  unterstellt.
Da  die  Fortführung  des  Geschäftsbetriebes  wegen  Unzuverlässigkeit
eines  Direktors  (oder  Filialleiters)  untersagt  werden  kann,  ist  auch  die
Abberufung  der  Direktoren  oder  Filialleiter  nicht  mehr  allein  Sache  des
Aufsichtsrats,  sondern  sie  kann  vom  Reichskommissar  erzwungen  werden,
indem  er  die  Fortführung  des  Betriebes  untersagt.
So  werden  durch  das  Kreditbankgesetz  auch  an  die  Bankleiter  hohe
Anforderungen  gestellt.  „Wir  brauchen  in  unseren  Betrieben  Männer,  die
fachkundig  sind  und  die  Verantwortung  tragen,  daß  der  Betrieb  fachkundig
geführt  wird"  (Wirtschaftsminister  Schmitt).  —  Unabhängig  von  direkten ­
  und  indirekten  Erzwingungsmöglichkeiten  steht  dem  Reichskommissar
eine  eigene  S  t  r  a  f  g  e  w  a  l  t  gegen  den  Aufsichtsrat  und  gegen  Geschäftsleiter
  (Direktoren)  einer  Bank  zu  (§  46).  Vom  Gewinnanteil  (Tantieme)
der  Geschäftsleiter  muß  ein  bestimmter  Anteil  in  einen  Haftungsfonds
gelegt  werden,  dessen  Freigabe  frühestens  1  Jahr  nach  dem  Ausscheiden
des  Betreffenden  erfolgen  darf.
Die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  erfolgt  entweder  als  N  e  u  -
gründung  oder  als  Umgründung,  d.  h.  ein  bereits  bestehendes
Unternehmen  wird  in  die  Form  einer  Aktiengesellschaft  umgewandelt.
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        446

Bei  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  müssen  mindestens  25  «/„  des  Aktien-Nennbetrages
  und  das  volle  Aufgeld  gezahlt  werden.  Die  Zahlung  kann  auch
durch  Gutschrift  auf  -Konto  der  Gesellschaft  oder  des  Vorstandes  bei  einer  Bank
erfolgen;  gefordert  wird  lediglich,  daß  der  Betrag  endgültig  zur  freien  Verfügung ­
  des  Vorstandes  steht.
Das  Grundkapital  ist  im  wesentlichen  eine  Rechnungsgröße.  Mit
dem  tatsächlichen  Gesellschaftsvermögen  deckt  es  sich  dem  Betrage
nach  schon  bei  der  Gründung  nicht  immer;  im  späteren  Verlauf  fast  nie.
Die  MitwirkungvonBankenbeider  Gründung  kann  zweierlei
Art  sein:  Die  Bank  erteilt  lediglich  intern  sgegen  Entgelt)  ihren  sachkundigen ­
  Rat,  oder  sie  tritt  n  a  ch  a  u  ß  e  n  hervor,  indem  sie  als  Gründerin
sich  benennen  läßt,  Aktien  übernimmt  und  im  Aufsichtsrat  vertreten  ist.
In  diesem  Falle  ist  ihr  Name  dauernd  mit  dem  des  neuen  Unternehmens
verknüpft.  Sie  wird  daher,  ehe  sie  sich  an  der  Gründung  beteiligt,  prüfen,
ob  die  als  Mitgründer  Auftretenden,  sowie  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder ­
  sich  eines  guten  Rufs  erfreuen,  so  daß  man  sich  unbesorgt  mit
ihnen  an  einen  Tisch  setzen  kann.  Weiter  wird  darauf  zu  achten  sein,  ob  das
Unternehmen  eine  angemessene  Rentabilität  erwarten  läßt.  Bei  Umwandlungen ­
  sind  Unterlagen  ja  bereits  vorhanden;  es  wird  aber  zu  prüfen  sein,
wie  die  Rentabilität  sich  unter  den  veränderten  Verhältnissen  gestalten  wird.
Die  Übernahme  von  Aktien  als  Anlage  kommt  für  die  gründende ­
  Bank  nur  in  wenigen  Ausnahmefällen  in  Betracht.  Wünschen  die
Vorbesitzer  der  umgewandelten  Gesellschaft  einen  Teil  ihres  Aktienbesitzes ­
  zu  veräußern,  oder  sollen  die  durch  Erhöhung  des  ursprünglichen
Kapitals  geschaffenen  neuen  Aktien  untergebracht  werden,  so  wird  die
Bank  bemüht  sein,  ihre  Geschäftsfreunde  dafür  zu  interessieren  *).
In  England  werden  in  der  Regel  über  Anteile  von  Aktiengesellschaften
nicht  eigentliche  «bares  als  Aktienurkunden  ausgegeben,  sondern  nur  Zertifikate ­
  über  eine  beliebige  Anzahl  von  «bares,  die  entsprechend  der  Eintragung ­
  im  Aktienbuche  auf  den  Namen  der  Aktionäre  ausgefertigt  werden.Unter
stock  versteht  man  den  Gesamtkapitalbetrag  der  Unternehmung,  wie  auch  die
Z  Schrifttum:  Bondi  und  Winckler,  Die  Praxis  der  Finanzierung. ­
  Berlin  1929.  E.  Fix,  Fusion  von  Aktiengesellschaften.  Stuttgart  1928.
Otto  Jeidels,  Das  Verhältnis  der  deutschen  Großbanken  zur  Industrie,
mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Eisenindustrie.  Leipzig  1905.  N.  I.  Polak,
Grundzüge  der  Finanzierung.  Berlin  1926.  W.  Prion,  Kapital  und  Betrieb.
Leipzig  1929.  E.  Schwalenbach,  Finanzierungen.  6.  Aufl.  Leipzig  1937-S.
  Wo  lff,  Das  Gründungsgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe.Stuttgart  1915-
        <pb n="461" />
        447

Teilbeträge,  die  in  beliebiger  Höhe  zusammengestellt,  in  die  Bücher  der
Gesellschaft  eingetragen  werden.  Der  Verkauf  der  Zertifikate  erfolgt  auf  Grund
eines  Transfer,  dessen  Unterschriften  beglaubigt  sein  müssen.  Soll  ein  Teil  der
auf  dem  Zertifikat  verzeichneten  sbures  verkauft  werden,  so  hat  der  Verkäufer
sein  Zertifikat  mit  Transfer  zur  Teilung  (Splitting)  bei  der  Aktiengesellschaft  einzureichen, ­
  die  alsdann  über  den  verbleibenden  Teil  ein  balanee  eertitleaks  ausstellt. ­
  Seltener  werden  für  den  Handel  an  ausländischen  Börsen  auch  Inhaber-Zertifikate
  (shares  warrants  to  bearer)  ausgegeben.  —  Für  die  Registrierung  von
Transfers  berechnen  die  Gesellschaften  eine  Gebühr  von  etwa  2  sh  6  d  für  den
Transfer,  bzw.  für  100  shares.  Dazu  kommen  noch  die  Kosten  für  den  Transserstempel
  (‘h'Vo  des  Kaufpreises).
b)  Stellung  von  Vorstand  und  Aufsichtsrat
Die  Dreiteilung  der  Verwaltung  wird  im  neuen  Aktienrecht  beibehalten.
Wahrend  aber  bisher  die  Generalversammlung  das  oberste  Organ  der
Aktiengesellschaft  war,  von  dem  Vorstand  und  Aufsichtsrat  ihre  Rechte
ableiteten,  schränkt  das  neue  Recht  den  beherrschenden  Einfluß  der  Hauptversammlung ­
  ein.  Der  V  o  r  st  a  n  d  hat  die  Funktion  des  Unternehmers; ­
  unter  eigener  Verantwortung  handelt  er,  und  an  niemandes
Weisungen  ist  er  gebunden.  Der  Aufsichtsrat  bestellt  den  Vorstand
und  beaufsichtigt  ihn,  ohne  sich  in  die  Geschäftsführung  einzumischen.
Ober  st  es  Organ  der  Aktiengesellschaft  ist  der  Vorstand.  Er  kann
aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen.  Ist  ein  Vorstandsmitglied  zum
Vorsitzer  des  Vorstands  ernannt,  so  entscheidet  dieser  sFührerpinzip),  wenn
^ie  Satzung  nichts  anderes  bestimmt,  bei  Meinungsverschiedenheiten  im
Vorstand.  Eine  weitere  Beschränkung  legt  ihm  §  74  auf:  „Der  Vorstand
ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen  einzuhalten,
die  die  Satzung  oder  der  Aufsichtsrat  für  den  Umfang  seiner  Vertretungsdefugnis
  festgesetzt  hat."
Haftete  bisher  der  Vorstand  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäfts ­
  m  a  n  n  e  s,  so  sagt  jetzt  §  84:  „Die  Vorstandsmitglieder  haben  bei
chrer  Geschäftsführung  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  und  gewissenhaften
Geschäfts  l  e  i  t  e  r  s  anzuwenden."  Ihre  Haftung  ist  gegenüber  dem  bisherigen
  Recht  verschärft.  Die  Beweislast  ist  umgekehrt:  Nicht  mehr  der
Kläger  hat  zu  beweisen,  daß  Vorstandsmitglieder  sich  schadensersatzpflichtig
gemacht  haben,  sondern  die  Vorstandsmitglieder  müssen  ihrerseits  nachweisen, ­
  „daß  sie  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  und  gewissenhaften  Geschäftsleiters ­
  angewandt  haben"  (§  84).  Das  ist  aber  m.  E.  so  zu  verstehen,
        <pb n="462" />
        daß  eine  substantiierte  Anklage  der  Pflichtverletzung  vorgebracht  sein  muß,
gegenüber  der  sich  der  Vorstand  in  der  Verteidigungsstellung  befindet.
Da  langfristige  Anstellungsverträge  soft  auf  ein  Jahrzehnt  oder  auf
Lebenszeit)  die  Gesellschaften  mitunter  schwer  belastet  haben,  gestattet  das
Aktiengesetz  die  Bestellung  des  Vorstandes  nur  auf  höchstens  5  Jahre  seine
Erneuerung  des  Vertrages  ist  natürlich  zulässig).  Ein  memento  mori,  das,
wenn  es  auch  nur  selten  Bedeutung  erlangen  dürfte,  die  Vorstandsmitglieder ­
  zu  Höchstleistungen  anspornen  wird.  Abberufung  des  Vorstandes ­
  während  der  Vertragszeit  ist  bei  Vorliegen  eines  wichtigen  Grundes
statthaft.
Sozialethischen  Forderungen  tragen  die  §§  77  und  78  Rechnung:  „Der
Aufsichtsrat  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Gesamtbezüge  der  Vorstandsmitglieder ­
  sGehälter,  Gewinnbeteiligungen,  Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelt,  Provisionen  und  Nebenleistungen  jeder  Art)  in  einem
angemessenen  Verhältnis  zu  den  Aufgaben  des  einzelnen  Vorstandsmitglieds ­
  und  zur  Lage  der  Gesellschaft  stehen."  Tritt  eine  wesentliche  Verschlechterung ­
  in  den  Verhältnissen  der  Gesellschaft  ein,  so  ist  der  Aufsichtsrat ­
  zu  einer  angemessenen  Herabsetzung  der  Bezüge  berechtigt.  —
Dem  Aufsichtsrat  liegt  nach  wie  vor  die  Überwachung  der
Geschäftsführung  ob.  Vom  Vorstand  kann  der  Aufsichtsrat  jederzeit  Bericht
über  die  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  einschließlich  ihrer  Beziehungen
zu  einem  Konzernunternehmen  verlangen.  Er  ernennt  den  Vorstand  und
beruft  ihn  ab.  Eine  Hauptversammlung  muß  er  einberufen,  wenn  das
Wohl  der  Gesellschaft  es  erfordert.  Den  Jahresabschluß,  den  Vorschlag  für
die  Gewinnverteilung  und  den  Geschäftsbericht  hat  er  zu  prüfen  und  der
Hauptversammlung  darüber  zu  berichten.
Da  der  Gesetzgeber  einen  aus  zu  vielen  Köpfen  bestehenden  Aufsichtsrat
zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  nicht  für  geeignet  hielt,  wurde  die
Zahl  der  Aufsichtsratsmitglieder  begrenzt  und  nach  der  Höhe  des  Grundkapitals ­
  gestaffelt:  Bis  3  Mill.  NM.  liegt  die  Zahl  zwischen  der  der  Grazien
und  der  Musen  s3  bis  7);  bis  20  Mill.  RM  Grundkapital  darf  die  Höchstzahl ­
  12,  über  20  Mill.  RM  20  betragen.  Im  übrigen  darf  niemand  mehr
als  10  Aufsichtsratsposten  bekleiden.
Hinsichtlich  der  Sorgfaltspflicht  und  Verantwortlichkeit  der  Aufsicht
ratsmitglieder  sind  die  für  die  Vorstandsmitglieder  geltenden  Bestimmungen
sinngemäß  anzuwenden.

448
        <pb n="463" />
        Gebabö  30.  A.

29

449

Die  Vergütung,  die  die  Aufsichtsratsmitglieder  beziehen,  muß  im  Einklang ­
  stehen  mit  ihren  Aufgaben  und  der  Lage  der  Gesellschaft.  Gewinnbeteiligungen ­
  —  das  gilt  übrigens  auch  für  die  Vorstandsmitglieder  —
sollen  in  einem  angemessenen  Verhältnis  stehen  zu  den  Aufwendungen
zugunsten  der  Gefolgschaft  oder  von  Einrichtungen,  die  dem  gemeinen  Wohl
dienen.
o)  Pflichten  und  Rechte  des  Aktionärs
Aktionäre  heißen  die  Inhaber  von  Aktien.  Der  Mindestnennbetrag  der
Aktien  ist  1000  RM;  für  Aktien  von  Gesellschaften,  die  am  1.  Oktober  1937
ins  Handelsregister  eingetragen  waren,  gilt  ein  Mindestbetrag  von  100  RM.
Die  Mehrzahl  der  Aktien  sind  Inhaberaktien.  Bei  den  Namensaktien
  erfolgt  die  Übertragung  durch  Indossament,  und  weiter  ist  bei  ihnen
Eintragung  in  das  Aktienbuch  der  Gesellschaft  erforderlich.  Das  Risiko  des
Aktionärs  ist  an  und  für  sich  bedeutend  größer  als  das  des  Obligationärs,
jedoch  ist  es  begrenzt:  Mehr  als  den  für  eine  vollgezahlte  Aktie  gegebenen
Kaufpreis  kann  der  Aktionär  nicht  verlieren.  —  Bleibt  ein  Aktionär  mit
der  von  der  Gesellschaft  verlangten  Zuzahlung  bzw.  Vollzahlung  im  Verfuge, ­
  so  hat  er  außer  5  "/„  Verzugszins  en  die  im  Gesellschaftsvertrage
etwa  festgesetzte  Konventionalstrafe  zu  entrichten.  Aktionären,  die  den  eingeforderten ­
  Betrag  nicht  rechtzeitig  einzahlen,  kann  eine  Nachfrist  mit  der
Androhung  gesetzt  werden,  daß  sie  nach  Fristablauf  ihrer  Aktien  und  der
geleisteteten  Einzahlungen  für  verlustig  erklärt  werden  (§  58).
Einen  Anspruch  auf  Auszahlung  einer  bestimmten,  jährlich  gleichbleibenden ­
  Dividende  kann  der  Aktionär,  der  Mitglied  der  Gesellest, ­
  nicht  ihr  Gläubiger  ist,  nicht  geltend  machen.  Zur  Verteilung  gelangt ­
  nur  der  nach  der  jährlichen  Bilanz  sich  ergebende  Reingewinn,
^ine  Ausnahme  findet  statt  bei  Gesellschaften,  die  ein  Unternehmen  vorbereiten:
  Während  der  „Bauzeit"  —  z.B.  bei  einer  Eisenbahn-  oder
Straßenbahn-Gesellschaft  —  können  Zinsen  vom  Kapital  verteilt  werden.
Die  Erträge  der  Aktionäre  sDividenden  *)]  sind  begrenzt  durch  das  Anvom
  4.  Dezember  1934.
Hiernach  ist  den  Kapitalgesellschaften,  die  im  Vorjahre  mehr  als  6  v.  H.  Divi-^nde
  verteilt  haben,  nur  eine  Barausschüttung  des  Gewinnes  bis  zu  8  v.  H.
’)  Dividende  ist  Anteil  am  Reingewinn  auf  Grund  einer  Kapitaleinlage,
Tantieme  auf  Grund  der  „Arbeitseinlage".
        <pb n="464" />
        450

gestattet.  Gesellschaften,  die  im  Vorjahre  weniger  als  6  v.  H.  Dividende  gezahlt
haben,  dürfen  nur  bis  zu  6  v.  H.  Dividende  an  die  Aktionäre  ausschütten.  Der
den  Gesellschaftern  zustehende,  aber  nicht  zur  baren  Ausschüttung  gelangende
Teil  des  Reingewinns  ist  von  der  Gesellschaft  unverzüglich  nach  der  Beschlußfassung ­
  über  die  Gewinnausschüttung  der  Deutschen  Golddiskontbank  zu  überweisen. ­

Die  Bank  hat  den  überwiesenen  Betrag  alsbald  für  die  Gesellschafter  in  Anleihen ­
  des  Reichs  anzulegen  sA  n  l  e  i  h  e  st  o  ck)  und  den  Anleihestock  treuhänderisch ­
  für  die  Gesellschafter  zu  verwalten.  Das  Gesetz  gilt  für  den  ersten
Jahresabschluß,  über  den  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  von  den
zuständigen  Gesellschaftsorganen  Beschluß  gefaßt  wird,  und  für  die  Abschlüsse
der  beiden  folgenden  Geschäftsjahre.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  wird  der  gesamte
Anleihestock  einschließlich  der  aufgelaufenen  Zinsen  an  d  i  e  Gesellschafter  ausgeschüttet, ­
  die  zu  dieser  Zeit  die  Aktien  besitzen.
Der  früheren  Generalversammlung,  oder  wie  sie  jetzt  heißt,  der
Hauptversammlung,  in  der  die  Aktionäre  ihre  Rechte  in  den  Angelegenheiten ­
  der  Gesellschaft  ausüben,  ist  wenig  von  ihren  Rechten  geblieben.  Ihr
wichtigstes  Recht:  Feststellung  des  Jahresabsch  lusses  ist  ihr
genommen  und  dem  Vorstand  übertragen.  Sie  übt  diese  Funktion  nur  dann
aus,  wenn  Vorstand  und  Aufsichtsrat  sie  ihr  übertragen,  was  wohl  nur
selten  geschehen  wird.  Die  Beschlußfassung  über  die  Gewinnverteilung ­
  ist  bei  der  Hauptversammlung  geblieben.  Um  aber  zu  verhüten,  daß
sie  ohne  Rücksicht  auf  die  wirtschaftliche  Lage  der  Gesellschaft  erfolgt,
unterliegt  der  Verteilung  nur  der  im  Jahresabschluß  ausgewiesene ­
  Reingewinn.  Die  Hauptversammlung  kann  den  Reingewinn ­
  ganz  oder  teilweise  von  der  Verteilung  ausschließen.  —  Eine  Besserstellung ­
  des  Aktionärs,  insbesondere  des  Kleinaktionärs,  ist  durch  das
Aktiengesetz  insofern  erfolgt,  als  jeder  Aktionär  in  der  Hauptversammlung
Auskunft  fordern  kann  über  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,  die  mit
dem  Gegenstand  der  Verhandlung  in  Zusammenhang  stehen.  Diese  Auskunftspflicht ­
  erstreckt  sich  auch  auf  die  Beziehungen  zu  einem  Konzernunternehmen ­
  —  ein  wichtiger  und  oft  auch  heikler  Punkt.
Die  Hauptversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen  in  den  Fällen,  die
Gesetz  und  Satzung  ausdrücklich  bestimmen.  Sie  ist  ferner  einzuberufen,  wenn
Aktionäre,  deren  Anteile  zusammen  den  20.  Teil  des  Grundkapitals  erreichendie
  Einberufung  schriftlich  unter  Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  verlangen'
Die  Satzung  kann  das  Recht,  die  Einberufung  der  Hauptversammlung
verlangen,  an  den  Besitz  eines  geringeren  Anteils  am  Grundkapital  knüpfe"
(§  106/106  Aktienrecht).
        <pb n="465" />
        451

a)  Bankaktien

Eine  Bank  arbeitet  mit  eigenem  und  mit  fremdem  Kapital.  Das  Eigenkapital ­
  ist  Garantiekapital,  d.  h.  es  dient  zur  Sicherung  des  Geschäftsbetriebes ­
  (Deckung  von  Verlusten),  und  es  ist  Betriebskapital.  Die  Banken
—  mit  Ausnahme  der  Hypothekenbanken  —  legen  ihr  Eigenkapital  in
gleicher  Weise  an,  wie  die  fremden  Mittel.
Nach  der  Art  der  Geschäfte  unterscheidet  man  hauptsächlich:  Notenbanken, ­
  Depositen-  (Kredit-)  Banken  und  Pfandbrief-  (Hypotheken-)
Banken.  Die  Erträgnisse  sind  in  hohem  Maße  von  den  allgemeinen  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  abhängig  und  daher  naturgemäß  mancherlei
Schwankungen  unterworfen.  Die  größeren  Institute  sind  aber  durch  Ansammlung ­
  von  Reserven,  ferner  durch  hohe  Abschreibungen,  niedrige
Bewertung  von  Beständen  usw.  bestrebt,  die  Dividende  auf  etwa
gleicher  Höhe  zu  halten.  Für  alle  Banken,  auch  wenn  sie  Erwerbsinstitute
sind,  muß  oberster  Grundsatz  sein:  Dien  st  amganzenVolk,  Dienst
am  einzelnen  Volksgenossen.
Bei  Prüfung  einer  Bankbilanz  ist  in  erster  Linie  auf  die
Liquidität  (Geldslüssigkeit)  zu  achten:  Die  Verwaltung  einer  jeden
Bank  muß  (siehe  S.  139)  dauernd  beobachten,  ob  den  jederzeit
fälligen  Verbindlichkeiten  leicht  einziehbare
Forderungen  gegenüberstehen,  insbesondere  also  kurzfristige  Wechsel.
Das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen  gibt  hierüber  Vorschriften.  Bei
Beurteilung  einer  Bankbilanz  ist  weiter  zu  achten:  auf  die  Höhe  der  Reserven ­
  und  die  Art,  wie  sich  die  Gewinne  aus  Zinsen,  Provisionen  (Verteilung
der  Risiken),  Konsortialgewinnen  usw.  zusammensetzen,  auf  die  im  Laufe  des
Geschäftsjahres  etwa  erlittenen  Verluste,  auf  die  Bewertung  der  Bankgebäude
  und  -  die  Höhe  der  darauf  vorgenommenen  Abschreibungen.  Geheime ­
  Rückstellungen  (stille  Reserven)  dienen  als  Ausgleich  für  ein
bestimmtes  Risiko  oder  für  allgemeine  Geschäftsrisiken.
Die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  der  Banken  ist  hinsichtlich  der  ausgewiesenen ­
  Posten  nicht  einheitlich.  Mitunter  wird  sie  auch  durch  die  Höhe
der  in  Aussicht  genommenen  Dividende  beeinflußt,  d.  h.  um  Dividende  in
bestimmter  Höhe  zahlen  zu  können,  muß  so  und  so  viel  Gewinn  ausgewiesen
        <pb n="466" />
        452

oder  aus  den  Reserven  entnommen  werden.  Die  Ertragsrechnung  wird  in
diesem  Falle  „von.hinten  aus"  aufgemacht.
Einen  Einblick  in  das  laufende  Geschäft  gewähren  die  Monatsbilanzen
  ss.  S.  169  f.).

ß)  Verkehrsaktien
Einst  die  am  meisten  beliebte  und  gesuchte  Art  von  Aktien,  bilden
heute  die  Eisenbahnaktien  nur  einen  sehr  kleinen  Prozentsatz  der  gehandelten ­
  Werte.  In  vielen  Fällen  hat  der  Staat,  um  den  Bau  von
Eisenbahnen  zu  ermöglichen,  eine  Mindestdividende  für  eine
Reihe  von  Jahren  garantiert*).  In  verschiedenen  europäischen
Ländern  sind  die  Bahnen  in  den  Besitz  des  Staates  übergegangen.
Das  größte  Betriebsunternehmen  der  Welt  ist  die  Deutsche  Reichsbahn-Gesellschaft. ­
  Das  Grundkapital  setzt  sich  zusammen  aus  2  Milliarden ­
  GM  Vorzugsaktien  und  13  Milliarden  GM  Stammaktien.  Das  Eigentumsrecht ­
  an  den  Bahnen  hat  das  Reich  behalten,  die  Bewirtschaftung  jedoch  bis
zum  31.  Dezember  1964  an  die  Deutsche  Reichsbahn-Gesellschaft  übertragen.
Über  die  Einnahmen  der  Eisenbahngesellschaften  gewähren  die  Betriebsausweise, ­
  die  in  gewissen  Zwischcnräunien  (8  Tage,  10  Tage,
monatlich)  veröffentlicht  werden,  ein  anschauliches  Bild.  Mitunter  werden ­
  auch  die  Betriebsausgaben  oder  die  Betriebsüberschüsse  mit  veröffentlicht. ­
  Da  in  der  Regel  auch  die  entsprechenden  Ziffern  des  Vorjahres ­
  angegeben  werden,  so  können  aus  dem  Plus  oder  Minus  Schlüsse
auf  die  gegentoärtige  Lage  des  Unternehmens  gezogen  werden.
Kleinbahnen  vermitteln  den  örtlichen  Verkehr  innerhalb  eines  Gemeindebezirks
  oder  mehrerer  benachbarter  Bezirke.
Werden  die  Aktien  der  Eisenbahn-  und  Straßenbahngesellschaften  von
der  Konjunktur  relativ  wenig  beeinflußt,  so  sind  die  Aktien  der  Schiff'
fahrtsgesell  schäften  von  den  starken  Schwankungen  am  Weltfrachtenmarkt ­
  abhängig.  Nicht  unwesentlich  für  die  Höhe  der  Erträgnisse
dieser  Gesellschaften  sind  die  Tarife,  ferner  die  Kohlenpreise  und  die
Höhe  der  Arbeitslöhne.
In  der  Entstehung  begriffene  Eisenbahn-Transportgesellschaften  zahlen  P 1
die  Zeit,  in  der  sie  noch  keine  Einnahmen  erzielen,  sog.  B  a  u  z  i  n  s  e  n,  die  v e
vom  Kapital  nehmen.
        <pb n="467" />
        458

y)  Aktien  von  Versicherungsgesellschaften
Mit  einem  verhältnismäßig  kleinen  Aktienkapital  ausgestattet,  gehen
die  Lebens-,  Feuer-,  Hagel-,  Unfallversicherungen  usw.  ein  erhebliches
Risiko  ein,  das  sie  allerdings  zum  Teil  wieder  durch  Rückversicherung  bei
anderen  Gesellschaften  zu  verringern  bestrebt  sind.  Im  Gegensatz  zu  Eisenbahngesellschaften, ­
  Jndustrieunternehmungen,  Banken  usw.  dienen  bei
ihnen  Aktienkapital  und  Reservefonds  im  wesentlichen  nur  als  Sicherheitsfonds, ­
  d.  h.  als  Garantie-,  nicht  als  Betriebskapital.  Daher ­
  ist  bei  den  älteren  Gesellschaften  oft  nur  eine  Einzahlung  von  20  %,
bei  den  neueren  von  25—50  %  eingefordert.
Können  (außergewöhnliche,  große)  Schäden  aus  den  vorhandenen  Betriebsmitteln ­
  nicht  gedeckt  werden,  so  ziehen  die  Gesellschaften  das  gesamte
oder  einen  Teil  des  nichteingezahlten  Kapitals  von  den  Aktionären  ein.
Aus  diesem  Grunde  ist  die  Veräußerung  dieser  auf  den  R  a  m  e  n  gestellten
Aktien  und  sonstiger  Besitzwechsel  (z.  B.  bei  Erbschaft)  an  die  Genehmigung
der  Direktion  der  Gesellschaft  gebunden.  Diese  wird  die  Umschreibung  ablehnen, ­
  wenn  die  Gefahr  besteht,  daß  die  Erwerber  die  fehlende  Einzahlung,
tvenn  sie  eingefordert  wird,  nicht  leisten  können.
Bei  Geschäften  in  Versicherungsaktien,  die  noch  nicht  voll  eingezahlt  sind,
tst  der  Käufer  verpflichtet,  innerhalb  von  10  Werktagen  vom  Tage  der  Lieferung ­
  an,  dem  Verkäufer  eine  schriftliche,  ordnungsmäßig  unterzeichnete  Mitteilung ­
  zu  machen,  daß  bei  der  Gesellschaft  die  Umschreibung  der  Aktien  auf  einen
ueuen  Aktionär  beantragt  ist.  Wird  der  Nachweis  nicht  erbracht,  so  hat  der
Käufer  auf  Verlangen  des  Verkäufers  in  Höhe  der  noch  nicht  geleisteten  Einzahlung ­
  Sicherheit  zu  leisten.  Diese  Sicherheitsleistung  kann  der  Verkäufer  auch
"erlangen,  wenn  laut  schriftlicher  Erklärung  der  Gesellschaft  die  Umschreibung
auf  den  Namen  eines  neuen  Aktionärs  nicht  innerhalb  von  6  Wochen  vom
Referungstage  ab  erfolgt  ist.
Versicherungsaktien  werden  an  der  Berliner  Börse  in  Stück  notiert;
Ebenso  ist  die  Dividende  im  Berliner  Amtlichen  Kursblatt  in  Reichsmark
für  1  Stück  angegeben.  Sollten  Versicherungsgesellschaften  Dividendenzahlungen ­
  in  Prozenten  ankündigen,  so  versteht  sich  diese  Dividende  auf
^as  eingezahlte  Kapital;  desgleichen  ist  der  Kurs  auf  Grund  der  geleisteten
Einzahlung  errechnet  worden.
&amp;lt;5)  Industrie-Aktien
Die  Aktien  der  Gesellschaften,  die  nicht  in  eine  der  besprochenen  Gat,
Zungen  —  Bank-,  Eisenbahn-,  Transport-  oder  Versicherungsunter-
        <pb n="468" />
        454

nehmen  —  fallen,  faßt  man  unter  dem  Namen  Industrie-Aktien
zusammen.  Große  Umsätze  erfolgen  vor  allem  in  den  Aktien  von  Bergwerks- ­
  und  Hüttengesellschaften  (Montanwerte);  hierbei  sind  wieder  zu
unterscheiden:  reine  Kohlengruben,  Eisen-  und  Stahlwerke, ­
  gemischte  Betriebe,  d.  h.  Unternehmungen,  die  Bergbau
und  Hüttenbetriebe,  oft  auch  Betriebe  der  Weiterverarbeitung  in  sich
vereinigen.  Weiter  zu  nennen  sind  die  Aktien  von  Maschinenfabriken,  Chemischen ­
  Fabriken,  Brauereien,  Zuckerfabriken,  Spinnereien,  Webereien,
Gas-,  Wasser-  und  Elektrizitätsgesellschaften  Z  usw.
Wer  solche  Aktien  erwerben  will,  hat  zu  achten:  auf  die  technischen
Betriebseinrichtungen  des  Unternehmens,  auf  die  Absatz-  und  Konkurrenzverhältnisse, ­
  auf  die  Größe  der  zur  Verfügung  stehenden  Betriebsmittel, ­
  auf  die  Zollverhältnisse,  auf  die  Höhe  der  Arbeitslöhne  und  der
Kohlenpreise,  auf  die  Rücklagen  und  Abschreibungen,  aus  Maschinen  und
Werkzeuge  usw.,  weiter  darauf,  ob  die  Gesellschaft  zu  einem  Syndikat
gehört;  auf  die  Verhältnisie  des  ganzen  Industriezweiges,  z.  B.  bei
Brauereien:  auf  die  Preise  von  Gerste  und  Hopfen,  bei  Waffen-,  Pulver-,
Sprengstoff-Fabriken:  auf  die  allgemeine  wirtschaftliche  und  politische  Lage-Zu
  warnen  ist  vor  Verallgemeinerungen.  Liegt  das  Geschäft  in  einer
Branche  gut,  so  darf  hieraus  noch  nicht  etwa  gefolgert  werden,  daß  jede
Gesellschaft  der  Branche  gur  beschäftigt  ist  und  mit  erheblichem  Nutzer
arbeitet.  Viel  hängt  davon  ab,  ob  an  der  Spitze  des  Unternehmens  tüchtige
und  ehrliche,  kaufmännisch  und  technisch  geschulte  Direktoren  stehen.
4.  Kuxe  und  Bohranteile
a)  Kuxe
Kuxe  heißen  die  Anteile  einer  Gewerkschaft.  Diese  ist  eine  seht'
alte,  im  Bergbau  vorkommende  Form  der  Kapitalvereinigung.  Sie  unterscheidet ­
  sich  von  der  Aktiengesellschaft  dadurch,  daß  der  Gewerke  Zahlungen
nur  zu  leisten  hat,  wenn  solche  gefordert  werden.
Hat  jemand  durch  Bohrung,  Schürfung  oder  sonstwie  Mineralien  und
Erze  gefunden  und  will  deren  Lager  ausbeuten,  so  hat  er  bei  dem  i u '
Z  Die  Aktien  von  Versorgungsgesellschaften  (Gas-,  Wasser-,  Elektrizitätswerken) ­
  werden  als  T  a  r  i  f  w  e  r  t  e  zusammengefaßt.  In  Amerika  heißen  dieß,
dem  Gemeinwohl  dienenden  privaten  Unternehmungen  „Public  Utilities“.
        <pb n="469" />
        455

ständigen  Oberbergamt  den  Antrag  zu  stellen,  ihm  die  Erlaubnis  zur
Ausbeutung  zu  geben,  d.  h.  ihm  das  Bergwerkseigentum  zu  v  e  r  l  e  i  h  e  n.
Er  legt,  wie  der  Fachausdruck  lautet,  „Mutung"  ein.  Ist  von  niemandem
zuvor  ein  Recht  auf  das  betreffende  Bergwerk  geltend  gemacht  worden,
so  wird  dem  Antragsteller  das  Bergwerkseigentum  verliehen,  und  er
kann  mit  dem  Betriebe  (Abbau,  Mineralgewinnung)  beginnen.  Die
Bergbau  f  r  e  i  h  e  i  t  sollte  möglichst  viele  veranlassen,  Bergbau  zu  treiben
und  sich  gegenseitig  Konkurrenz  zu  machen.  Ist  der  einzelne  nicht  in  der
Lage,  die  Kosten  zu  tragen,  so  sucht  er  einen  oder  mehrere  Teilnehmer,
um  mit  ihnen  eine  Gewerkschaft  (abgeleitet  von  „wirken")  zu  bilden.
Diese  Bergbaufreiheit  hatte  zu  großen  Mißständen  geführt.  So  gingen  die
Reformen  dahin,  dem  Staat  die  Verfügung  über  die  Hauptmineralien:
Kohlen  (so  insbesondere  durch  die  Preußischen  Gesetze  vom  3.  Jan.  1924  &amp;gt;))
Und  Salz  zu  überlassen,  und  für  Überführung  der  Privatregale  an  den  Staat
eine  Grundlage  zu  schaffen.  Durch  Gesetz  vom  28.  Februar  1935  ist  das
Bergwesen  (Berghoheit  und  Bergwirtschaft)  Reichs  angelegenheit  geworden.
Eine  wesentliche  Einschränkung  der  Bergbaufreiheit  brachte
das  preußische  Gesetz  vom  24.  September  1937,  das  bei  Gewinnung  und  Aufsuchung ­
  von  Mineralien  den  Staatsvorbehalt  ausspricht.  Der  Staat
kann  die  Ausbeutung  eines  Bergwerks,  das  ihm  im  Bereich  dieses  Vorbehalts
Uerliehen  ist,  anderen  Personen  übertragen.  Dieses  Gesetz  deutet  die  Richtung  an
sür  die  Neugestaltung  des  Reichsbergrechts.
Nach  dem  Preußischen  Allgemeinen  Berggesetz  vom
Juni  1865,  das,  mit  geringen  Abweichungen,  auch  für  die  anderen
deutschen  Staaten  gilt,  genügen  zur  Bildung  einer  Gewerkschaft  zwei
Personen,  sofern  das  Bergwerkseigentum  vorhanden  ist.  Die  Gewerkschaft ­
  hat  sich  unter  Beilegung  eines  Namens  (gewöhnlich  ist  es  der
Name  des  Bergwerks)  im  Grundbuch  eintragen  zu  lassen.  Bilanzver-"sfentlichungen
  brauchen  Gewerkschaften  nicht  vorzunehmen.  —
Während  die  Aktiengesellschaft  eine  Vereinigung  von  Kapitalien ­
  ist,  ist  die  Gewerkschaft  eine  Vereinigung  von  Personen, ­
  die  sich  zur  Ausbeutung  eines  Unternehmens  (Bergwerks)  zusammengetan ­
  haben.  Das  gemeinsame  gewerkschaftliche  Eigentum  wird
Neuerdings  meist  in  100  oder  1000  Anteile,  Kuxe  genannt  (abgeleitet
'I  Die  Verwaltung  sämtlicher  staatlicher  Bergwerke,  Hütten  und  Salinen
^urde  auf  die  am  13.  Dezember  1923  gegründete  Preußische  Bergwerks-  und
Hütten-A.-G.  (die  „P  r  e  u  ß  a  g")  übertragen.
        <pb n="470" />
        456

von  dem  böhmischen  Worte  Xukux),  geteilt.  Die  Kuxe  lauten  nicht,  wie
die  Aktien,  auf  einen  bestimmten  Betrag,  sondern  sind  Bescheinigungen
über  eine  Geschäftsbeteiligung,  ideelle  Anteile  an  dem  gemeinsamen  Gewerkschaftsbesitz. ­
  Sie  sind  auf  den  Namen  des  Besitzers  gestellt,  der  im
Gewerkenbuch  eingetragen  sein  muß;  der  Erwerber  muß  spätestens  innerhalb ­
  zweier  Wochen  nach  erfolgter  Lieferung  den  Antrag  auf  Umschrift
im  Gewerkenbuch  stellen  und  zugleich  Abtretungsurkunde  (Zession)  und
Kux  einreichen.
Die  Mitglieder  der  Gewerkschaft,  die  Gewerken,  haben,  wie  schon
erwähnt,  keine  bestimmten  Beiträge  zu  leisten,  sondern  nur  je  nach  Bedarf ­
  des  Unternehmens.  An  dem  Gewinn  und  Verlust  nehmen  sie  nach
dem  Verhältnis  ihrer  Kuxe  teil.  Wer  z.  B.  im  Gewerkenbuch  einer  100-teiligen
  Gewerkschaft  als  Eigentümer  eingetragen  ist,  erhält  Vioo  vom  Gewinn, ­
  Ausbeute  genannt,  oder  hat  eintretendenfalls  1 / 100  des  Zuschusses
zu  leisten,  der  durch  nicht  gedeckte  Unkosten,  durch  Neubauten  zur  Förderung ­
  des  Betriebes  usw.  erforderlich  ist.  Man  nennt  solche  nach  Maßgabe
der  Beschlüsse  der  Majorität  eingeforderten  Zahlungen  Zubuße.  Diese
Zubußepflicht  ist  es  hauptsächlich,  die  den  Kux  von  der  Aktie  unterscheidet
und  die  auch  wesentlich  bestimmend  für  die  Organisation  des  Handels  in
diesen  Teilhaberpapieren  gewesen  ist.
Leistet  der  Gewerke  die  ausgeschriebene  Zubuße  nicht,  so  wird  die
Gewerkschaft  klagen,  und  er  wird  verurteilt  werden,  die  Zubuße  zuzüglich
Verzugszinsen  zu  zahlen.  Im  Klagewege  wird  der  Kuxschein  gepfändet  und
in  einer  Zwangsversteigerung  verkauft.  Ist  der  Erlös  größer  als  die
schuldige  Zubuße  einschließlich  Kosten  des  Rechtsstreits,  so  wird  der
Überschuß  an  den  bisherigen  Eigentümer  gezahlt.  Der  Kuxenbesitzer  kann
sich  von  der  Zubußepflicht  befreien,  wenn  er  seinen  Kux  der  Gewerkschaft
zur  Verfügung  stellt.
Die  Leitung  der  Geschäfte  übt  der  Repräsentant  oder  der  ans
mehreren  Personen  bestehende  Grubenvorstand  aus;  beide  werden
von  den  Gewerken  gewählt.  Organ  der  Gesellschaft  ist  der  Direktor.
Die  Gewerkschaft  als  Unternehmungsform  fand  hauptsächlich  in  Rheinland
  und  Westfalen  Anwendung.  Daher  erfolgt  auch  der  Handel  in
Kuxen  zum  größten  Teil  an  der  Düsseldorfer  Börse  (früher  auch  in  Essens-Die
  Kurse  der  Kure  verstehen  sich  in  Mark  für  den  Anteil.
        <pb n="471" />
        457

b)  Bohranteile
In  den  neunziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  entstand  die
Bohrgesellschaft,  die  oft  die  Vorstufe  zur  Gewerkschaft  bildet.
Ihr  Zweck  ist,  durch  Bohrungen  an  verschiedenen  Stellen  zu  suchen,  ob
irgendwo  abbaufähige  Mineralschätze  (Kali,  Kohlen  oder  Erdöl)  vorhanden ­
  sind.  Diese  Bohrungen  verschlingen  mitunter  recht  große  Summen.
Ist  die  Gesellschaft  aber  fündig  geworden,  und  hat  sie  auf  Antrag  das
Bergwerkseigentum  verliehen  erhalten,  so  geht  aus  der  Bohrgesellschaft,
die  nur  eine  Versuchsgesellschaft  war,  in  der  Regel  eine  Gewerkschaft  oder
eine  Aktiengesellschaft  hervor.
Braucht  die  Bohrgesellschaft  Geld  zur  Begleichung  ihrer  Verbindlich,
ketten,  so  müssen  die  Anteilsbesitzer  es  unbedingt  ausbringen.  Gerät  die
Gesellschaft  in  Konkurs,  so  haftet  jeder  Teilnehmer  mit
seinem  ganzen  V  ermögen  für  d  i  e  V  erb  indlichkeit  en
der  Gesellschaft.  Von  dieser  Haftung  kann  er  sich  n  i  ch  t  dadurch
befreien,  daß  er  seinen  Anteil  an  die  Gesellschaft  abtritt.
Ist  schon  beim  Erwerb  von  Kuxen  größtmögliche  Vorsicht  notwendig,
so  noch  mehr  bei  dem  Erwerbe  von  B  o  h  r  a  n  t  e  i  l  e  n.  Wer  nicht  genau
über  die  einschlägigen  Verhältnisse  unterrichtet  und  nicht  in  der  Lage  ist,
ein  größeres  Risiko  zu  übernchmen,  wird  gut  tun,  derart  spekulative
Papiere  nicht  zu  erwerben.  Ein  Bohranteil  hat  mit  einem  Blankoakzept ­
  insofern  Ähnlichkeit,  als  die  Summe,  zu  deren  Zahlung  der  Besitzer
verpflichtet  wird,  und  für  die  er  mit  seinem  gesamten  Vermögen  haftet,
beliebig  ausgefüllt  werden  kann.  Werden,  wie  es  öfters  der  Fall  ist,  neben
zubußepflichtigen  auch  zubußefreie  Anteile  ausgegeben,  so  erhöht  sich
uatürlich  das  Risiko  des  zubußepflichtigen  Anteilbesitzers.  Oft  sind  Bohranteile ­
  nur  loszuwerden,  wenn  der  Besitzer,  anstatt  etwas  zu  erhalten,
Rücksicht  auf  die  Zubußepflicht  noch  etwas  daraufzahlt.
VI.  Der  Börsenauftrag
Da  im  allgemeinen  der  Eintritt  zur  Börse  und  der  Abschluß  von  Ge-Ichäften
  nur  denjenigen  gestattet  ist,  die  dort  berufsmäßig  Geschäfte  abwickeln, ­
  persönlich  bekannt  sind  und  den  nötigen  Kredit  besitzen,  so  muß  der
Außenstehende,  der  „an  der  Börse  handeln"  will,  sich  der  Vermittlung  eines
Bankiers  oder  einer  Bank  bedienen.
        <pb n="472" />
        458

Wer  bei  der  Bank  oder  Bankfirma,  der  er  den  Auftrag  erteilt,  noch
kein  Depot  oder  bares  Guthaben  besitzt,  muß,  wenn  er  einen  Kaufauftrag
gibt,  eine  Anzahlung  leisten,  wenn  er  einen  Verkaufsauftrag  erteilt,  die
betreffenden  Wertpapiere  einliefern  und  in  der  Regel  auch  noch  durch
Unterzeichnung  eines  Formulars  sich  mit  den  „Geschäftsbedingungen"
einverstanden  erklären.
Zur  Erteilung  der  Börsenaufträge  („O  r  d  e  r  s")  werden  in  der  Regel
vorgedruckte  Formulare  —  für  Kauf-  und  Verkaufsaufträge  meist  in  verschiedenen ­
  Farben  —  benutzt.  Sie  enthalten:
1.  die  Angabe,  ob  gekauft  oder  verkauft  werden  soll;
2.  den  Nominalwert,  der  angeschafft  oder  verkauft  werden  soll,  mit
Angabe  der  Währung  (M,  Fr.,  £  usw.);
3.  die  genaue  Bezeichnung  des  Papieres  (vorkommendenfalls  auch
Serie,  Litera,  Aktie  oder  Vorzugsaktie  usw.);
4.  den  Kurs,  der  beim  Ankauf  nicht  überschritten  werden  darf  oder
unter  dem  die  Papiere  nicht  veräußert  werden  sollen.  Der  Beaus,
tragte  ist  verpflichtet,  günstiger  abzuschließen,  als  die  Preisgrenze
(das  Limit)  besagt,  wenn  ihm  dies  möglich  ist.  Wünscht  der  Kommittent, ­
  daß  die  Papiere  auf  alle  Fälle  gekauft,  bzw.  verkauft
werden  (u  n  l  i  m  i  t  i  e  r  t  e  Order),  so  schreibt  er,  anstatt  eines  Kurses,
bei  Ankäufen  „billigst",  bei  Verkäufen  „bestmöglich".
Der  Zusatz  „I  n  t  e  r  e  s  s  e  w  a  h  r  e  n  d"  bei  einem  unlimitierten  Auftrag ­
  besagt,  der  Kommissionär  soll  den  Auftrag  nur  teilweise  oder  überhaupt ­
  nicht  ausführen,  wenn  beim  Kauf  der  Kurs  unverhältnismäßig
hoch,  beim  Verkauf  unverhältnismäßig  niedrig  werden  würde.
Mitunter  wird  auch  ein  sog.  N  o  t  l  i  m  i  t  erteilt:  Der  Besitzer  eines
Wertpapieres  gibt  den  Auftrag,  dieses  bestens  zu  verkaufen,  sobald  es  auf
einen  bestimmten  Kurs  g  e  s  u  n  k  e  n  ist.  Er  tut  dies  entweder  gezwungen,
weil  die  unterste  Beleihungsgrenze  des  Papieres  damit  erreicht  ist,  oder
weil  er  freiwillig  seinen  Verlust  begrenzen  will.  In  ähnlicher  Weist
verfährt  zuweilen  derjenige,  der  ä  la  baisse  spekuliert  (gefixt)  hat.  Er
gibt  den  Auftrag,  das  Wertpapier  zu  kaufen  (um  sich  einzudecken),  sobald
es  auf  einen  bestimmten  Kurs  gestiegen  ist;
5.  die  Zeit,  für  die  der  Auftrag  gelten  soll,  falls  Ausführung  am  ersten
Tage  nicht  möglich  ist.
        <pb n="473" />
        489

Der  Auftrag  kann  erteilt  werden:
a)  für  einen  Tag;
b)  bis  Widerruf,  d.  h.  bis  der  Auftraggeber  den  Auftrag  widerruft;
v)  bis  zum  letzten  Tag  (ultimo)  des  laufenden  Monats  (»gültig  bis  ult.  er.")
oder  bis  ultimo  des  nächsten  Monats,  was  öfters  geschieht,  wenn  der  Auftrag ­
  erst  am  letzten  oder  an  einem  der  letzten  Tage  des  Monats  erteilt  ist;
6.  Falls  die  zu  kaufenden  Stücke  nicht  dem  Sammeldepot  ff.  S.  478  ff.)
beigefügt  werden  sollen,  ist  das  Formular  entsprechend  zu  ändern.
Bei  Verkaufsaufträgen  von  Kunden  der  Bank  wird,  wenn  nichts  Gegenteiliges ­
  vermerkt  ist,  angenommen,  daß  die  Stücke  im  Depot  ruhen;
7.  Soll  der  Gegenwert  bar  ausgezahlt  werden,  so  ist  der  Auftrag  mit
dem  Vermerk  „Schaltergeschäft"  zu  versehen.  Andernfalls  wird  angenommen, ­
  daß  die  Verbuchung  über  Konto  erfolgen  soll,  was  die
Regel  bildet,  wenn  der  Auftraggeber  ein  laufendes  Konto  besitzt.
Ein  großer  Teil  der  Aufträge  —  besonders  derjenigen,  die  von  Bankfirmen ­
  aus  dem  Reich  kommen  —  läuft  telegraphisch  ein.  Innerhalb
der  Börsenzeit  gehen  die  Aufträge  in  der  Regel  direkt  ins  Börsengebäude,
unter  Benutzung  einer  besonderen  Telegrammadresse.  Auch  die
Auftraggeber,  soweit  sie  Banken  oder  Bankfirmen  sind,  unterzeichnen  die
Telegramme  meist  mit  ihrer  Telegrammadresse,  zu  der  in  manchen  Fällen
noch  ein  vereinbartes  Schlüsselwort  tritt.
Bei  telephonischen  Aufträgen  sucht  man,  um  sich  gegen  Betrügereien
  zu  schützen,  die  Identität  des  Auftraggebers  festzustellen.  Zur
Vermeidung  von  Hörfehlern  wiederholt  die  Bank  den  erhaltenen  Auftrag
und  gebraucht  dabei  ganz  bestimmte  Worte,  z.  B.  sagt  sie  statt  „kaufen"
»anschaffen"  und  statt  „verkaufen"  „geben".  Lautet  der  Auftrag  z.  B.:  Kauf
4000  RM  zu  140%,  so  wiederholt  der  Bankbeamte  am  Fernsprecher:
»Wir  schaffen  für  Sie  an  4000  RM  ,  das  Doppelte  von  2000  RM
S«  140  %,  d.  i.  die  Hälfte  von  280  %  ."
Zweifel  bestehen  vielfach,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  Bankhäuser ­
  für  Auskünfte  und  Ratserteilung  oder  für  Empfehlung  von
Wertpapieren  haftpflichtig  gemacht  werden  können.  Das  Publikum ­
  ist,  schlägt  eine  Spekulation  fehl,  geneigt,  den  Bankier  dafür  verantwortlich ­
  zu  machen.  §  347  des  HGB.  sagt:  „Wer  aus  einem  Geschäfte,
k&amp;gt;as  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  einem  anderen  zu  Sorgfalt
berpflichtet  ist,  hat  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  einzu-
        <pb n="474" />
        460

stehen",  und  nach  §  384  des  HGB.  hat  der  Bankier  als  Kommissionär
die  Pflicht,  „das  Interesse  des  Kommittenten  wahrzunehmen".  Er  muß
besonders  vorsichtig  sein,  wenn  er  einem  Kunden  von  einein  beabsichtigten
Geschäft  abrät  und  ein  anderes  vorschlägt.  Vom  Bankier,  der  einen  Ratschlag ­
  erteilt,  wird  verlangt,  daß  er  die  Tatsachen,  die  für  oder  gegen
den  Ankauf  eines  Wertpapieres  sprechen,  genau  geprüft  hat;  er  muß  es
verstehen,  die  Mitte  zwischen  Pedanterie  und  Tollkühnheit  einzuschlagen.
Die  Entwicklung  der  Kurse  kann  er  nicht  prophezeien;  er  soll  aber  die
Tatsachen,  die  zugunsten  oder  zuungunsten  der  in  Frage  kommenden
Effekten  sprechen,  anführen,  die  Lage  des  betreffenden  Unternehmens
schildern,  seine  Ansichten  über  die  Gestaltung  des  Geld-  und  Effektenmarktes ­
  äußern  usw.  Die  Entscheidung  muß  der  Kunde  selbst  fällenZ.
Das  Publikum  gibt  also  die  Börsenaufträge  einer  Bank  oder  Bankfirma, ­
  durch  die  sie  auch  ihren  Zahlungsverkehr  und  ihre  sonstigen  Bankgeschäfte ­
  vornehmen  läßt.  Befindet  sich  diese  Bank  oder  Bankfirma  nicht
an  einem  Börsenplatz  oder  nicht  an  dem  Börsenplatz,  an  dem  der  Auftrag
ausgeführt  werden  kann  (weil  das  betreffende  Papier  an  dieser  Börse
nicht  gehandelt  wird)  oder  ausgeführt  werden  soll  (weil  der  Auftraggeber, ­
  wenn  er  die  Wahl  des  Börsenplatzes  hat,  oft  der  Berliner  Börse
den  Vorzug  vor  einer  Provinzbörse  gibt),  so  muß  die  Bank  den  Auftrag
weitergeben.  In  den  meisten  Fällen  geschieht  dies  an  eine  Großbank  in
Berlin,  stets  natürlich,  wenn  die  Bank  ihre  Zentrale  oder  eine  Filiale  in
Berlin  hat.  Eigene  Fernsprechanschlüsse,  die  zwischen  den
Zentralen  der  Großbanken  und  einigen  ihrer  Filialen  bestehen,  beschleunigen ­
  den  Verkehr.
Der  größte  Teil  der  Börsenaufträge  konzentriert  sich  bei  den  Großbanken ­
  in  Berlin,  und  die  Privatbankiers  sind  mehr  und  mehr  ausgeschaltet. ­
  Es  ist  daher  verständlich,  wenn  sie  danach  streben,  wieder  einen
st  Beherzigenswerte  Worte  richtete  ein  leitender  Direktor  der  Deutschen  Bank
auf  dem  VI.  Allgemeinen  Deutschen  Bankiertag  an  seine  Berufsgenossen  hinsichtlich ­
  Beratung  des  Publikums  bei  Kapitalsanlagen:  „Sehen  Sie  sich  das  Papier,
das  Sic  dem  Sparer  verkaufen,  sehr  genau  an.  Der  Sparer  will  Rente  haben,
er  will  sie  auch  wirklich  haben,  und  bei  den  gegenwärtigen  Zinsverhältnissen
hat  er  auch  Anspruch  auf  eine  ansehnliche  Rente.  Aber  prüfen  Sie  genau,  ob  in
dem  Papier,  das  der  Sparer  kaufen  soll,  nicht  mehr  versprochen  wird,  als  später
tatsächlich  geleistet  werden  kann.  Keine  noch  so  hohe  Vermittlungsprovision ­
  darf  den  Bankier  dazu  verführen,  von  solcher  Prüfung  Abstand  zu  nehmen  "
        <pb n="475" />
        461

größeren  Anteil  am  Börsenkommissionsgeschäft  zu  erhalten.  Die  Forderungen,
  die  sie  im  Dezember  1932  in  der  Mitgliederversammlung  des
Zentralverbandes  des  Deutschen  Bank-  und  Bankiergewerbes  gestellt
haben,  sind  aber  sehr  weitgehend:  Die  Banken  sollen  sich  auf  das  Einläge-,
  Kredit-  und  Emissionsgeschäft  beschränken,  das  Effekten-Kommissionsgeschäft
  und  den  Börsenbesuch  dagegen  den  Bankiers  überlassen.
Praktisch  würde  das  also  bedeuten,  daß  sie  die  ihnen  zugehenden  Aufträge
des  Publikums  einer  an  der  Börse  vertretenen  Privatbankfirma  übergeben. ­
  Gegen  diese  Spezialisierung  spricht,  daß  unter  den  gegenwärtigen
Verhältnissen  der  Privatbankierstand  nicht  kapitalkräftig  genug  ist,  das
Effekten-Kommissionsgeschäft  unter  Ausschaltung  der  Großbanken  zu  besorgen.
  Wohl  aber  könnte  der  Privatbankier  wieder  größere  Effektenkundschaft
  heranziehen,  wenn  er  sich  der  unparteiischen  Vermögensberatung ­
  mehr  als  bisher  widmet.  Die  deutsche  Bankenstruktur,  die  die
Tätigkeit  der  Kredit-  und  Depositenbank  mit  der  einer  Emissionsbank
vereinigt,  entspricht,  wie  auch  eine  Großbank  in  ihrem  Geschäftsbericht  für
1936  hervorhebt,  deutschen  Verhältnissen  am  besten.
Genommen  sind  mit  Recht  den  Banken  die  Vorteile,  die  sie  dadurch
genossen  haben,  daß  sie  infolge  ihres  großen  Umsatzes  in  der  Lage  waren,
einen  erheblichen  Teil  der  Aufträge  zu  kompensieren,  und  weil  sie
sie  nicht  an  die  Börse  brachten,  Händlerstempel  und  Courtage  sparten.
Nach  der  Notverordnung  vom  8.  Dezember  1931  müssen  Banken  und
Bankenfirmen,  die  einen  Einkauf  und  Verkauf  in  sich  zum  Ausgleich
bringen,  eine  Zusatz  st  euer  von  0,30  RM  für  jede  angefangenen
100  NM  des  ausuiachenden  Betrages  für  jedes  der  kompensierten  Geschäfte ­
  entrichten.  Dieser  Kompensationsstempel,  der  das  Vierbzw.
  Achtfache  des  gewöhnlichen  Händlerstempels  beträgt,  hat  zur  Folge
Zehabt,  daß  Kompensationen  außerhalb  der  Börse  nicht  mehr  stattfinden.
Ter  Kursmaklcr  erhält  alle  Aufträge,  berechnet  aber  für  die  Aussührung
  der  Aufträge  einer  Firma,  die  sich  kompensieren,  nur  die  Hälfte
ber  sonst  üblichen  Courtage.  Die  Bank  kommt  hierbei  billiger  fort,  als
^venn  sie  den  Kompensationsstempel  zahlt.
Den  gleichen  Zweck,  wie  die  Kompensationssteuer  —  Milderung  der
Konkurrenz  für  Bankfirmen  und  kleinere  Banken,  bei  denen  Kompensationen ­
  verhältnismäßig  selten  vorkommen  —,  erstrebt  die  Zusatz  st  euer
^ür  Filialeigengeschäfte.  Sie  ist,  in  Höhe  des  halben  Händler  -
        <pb n="476" />
        462

stempels,  zu  zahlen,  wenn  eine  Bank  Kundengeschäfte,  die  nicht  Kommissionsgeschäfte ­
  sind,  durch  Vermittlung  einer  an  einem  anderen  Platz
domizilierenden  inländischen  Niederlassung  ausführt.  In  Betracht  kommt
diese  Zusatzsteuer  insbesondere  bei  Eigenhändlergeschäften.
VH.  Die  Kurse
1.  Die  Börsenmakler
Weil  eine  Umfrage  unter  den  Börsenbesuchern,  wer  von  einem  genannten ­
  Wertpapiere  zu  einem  bestimmten  Kurse  einen  bestimmten  Betrag
abzugeben  oder  zu  verkaufen  bereit  ist,  sehr  zeitraubend  wäre  und  meistens
auch  nicht  einmal  zum  Ziele  führen  würde,  gibt  es  an  der  Börse  Personen,
die  berufsmäßig  die  Geschäfte  zwischen  Käufern  und  Verkäufern  vermitteln: ­
  die  Makler.
Vermittler  im  Waren-  und  Wertpapierhandel  gab  es  schon,  ehe  Börsen
bestanden.  Die  französische  Bezeichnung  courtier  leitet  sich  ab  von
couratier,  was  von  courir  (laufen)  kommt:  diese  Leute  mußten,  wenn  sie
vermitteln  wollten,  von  Haus  zu  Haus  laufen.  Courtier  wurde  später  in
Frankreich  nur  der  Makler  im  Warenhandel  genannt,  während  die  Bezeichnung ­
  agent  de  change  —  ursprünglich  vermittelte  er  Geschäfte  in
lettres  de  change  (Wechselbriefen)  —  der  Makler  im  Effektengeschäft
erhielt.
Während  in  Deutschland  zwischen  den  Außenstehenden  und  der  Börse
die  B  a  n  k  e  n  Vermittler  sind,  findet  an  der  Börse  der  Ausgleich  von  Angebot ­
  und  Nachfrage  durch  den  Makler  statt,  der  die  Bank  des  Käufers
und  die  des  Verkäufers  zusammenführt.
An  den  großen  deutschen  Effektenbörsen  gibt  es:
1.  Kursmakler  (vor  1896  vereidete,  Fonds-  und  Wechsel ­
  m  a  k  l  e  r  genannt)  und
2.  Freie  Makler,  Privat  Makler,  kurz  Makler  genannt-Im
  Börsenjargon  bezeichnet  man  diese  mitunter  auch  als  „Pfusch'
mäkle  r",  weil  sie  „den  Kursmaklern  ins  Handwerk  pfuschen'  •
Hauptsächlich  sind  zwei  Arten  zu  unterscheiden:  die  Kassamakler,
die  das  Geschäft  nur  vermitteln,  wenn  sie  einen  Gegenkontrahenten
gefunden  haben  (sonst  geben  sie  die  Order  dem  Kursmakler),  und
        <pb n="477" />
        463

die  Spekulations  Makler,  die  zu  einem  festen  Preise  abschließen, ­
  ohne  sofort  einen  Gegenkontrahenten  zu  haben.
Die  freien  Makler  üben  ihre  Tätigkeit  auf  den  sog.  freien  Märkte ­
  n  der  Börse  aus  und  treten  hier  in  Wettbewerb  mit  den  Kursmaklern,
soweit  diese  auch  dort  Geschäfte  vermitteln.  Auch  die  freien  Makler  müssen
als  Makler  zugelassen  sein;  1933  sind  die  Bedingungen  hierfür  sehr  verschärft ­
  worden.  Die  Kursmakler  werden  bei  Bedarf  ernannt.
38  freie  Makler  sind  in  die  Gruppe  „Freihändler"  überführt. ­
  Der  Freihändler,  der  an  der  Börse  nur  eigene  Geschäfte  machen
darf  (er  vermittelt  also  nicht,  sondern  bedient  sich  im  Gegenteil  eines
Vermittlers  bei  seinen  Geschäften),  soll  eine  gewisse  Pufferwirkung  ausüben, ­
  indem  er  bei  Kursschwankungen  nach  oben  und  unten  durch  eigene
Verkäufe  und  Käufe  eingreift  und  dadurch  zu  starke  Kursschwankungen
verhindert.  Vom  Bankier  unterscheidet  sich  der  Freihändler  dadurch,  daß
er  keine  Kundschaft  hat.
An  der  Berliner  Börse  werden  die  Kursmakler  durch  den  Minister
Nir  Wirtschaft  und  Arbeit  bestellt  und  in  seinem  Aufträge  durch  den  Staatskommissar ­
  der  Berliner  Börse  darauf  vereidigt,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden ­
  Pflichten  getreu  erfüllen  werden.  Nach  seiner  Vereidigung  erhält  der
Kursmakler  die  vom  Minister  ausgefertigte  Bestallung.  Vom  Kursmakler,
lvie  vom  Kursmakler-Stellvertretcr,  wird  gefordert,  daß  er  ein  gründliches
Wissen  über  die  Wirtschaft  im  allgemeinen,  über  den  Bank-  und  Börsenbetrieb ­
  im  besonderen  besitzt,  vor  allem  auch  über  Natur  und  Charakter
der  Wertpapiere.
Die  Kursmakler  an  der  Berliner  Börse  werden  durch  eine  aus  11  Mitgliedern ­
  bestehende  Maklerkammer  vertreten.  Der  Staatskommissar  kann
ferner  aus  den  Kursmaklern  des  Amtlichen  Großmarktes  für  Getreide  und
Futtermitteln  ein  weiteres  Mitglied  ernennen.
Die  Kursmaklcr  sind  verpflichtet,  in  allen  Börsenversammlungen  während
der  ganzen  Dauer  anwesend  zu  sein.  Beurlaubungen  sind  bei  der  Maklerkammer
Zu  beantragen.  Die  Aufsicht  über  die  Kursmakler  führt  die  Maklerkammer,
die  Aufsicht  über  diese  der  Staatskommissar.
Nach  §  82  des  Börsengesetzes  dürfen  die  Kursmakler  in  den  Geschäftszweigen,
  für  die  sie  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises  mitlvirken,
  nur  insoweit  für  eigene  Rechnung  oder  in  eigenem  Namen
Handelsgeschäfte  schließen  oder  eine  Bürgschaft  für  die  ihnen  übermittellen
  Geschäfte  übernehmen,  als  dies  zur  Ausführung  der  ihnen  erteilten
        <pb n="478" />
        464

Aufträge  nötig  ist,  d.  h.  insoweit,  als  sie  für  einen  Teilbetrag,  die
„Spitzen",  keinen.Gegenkontrahenten  finden.
Die  Kursmakler  dürfen,  soweit  nicht  die  Landesregierung  Ausnahmen
zuläßt,  ein  sonstiges  Handelsgewerbe  nicht  betreiben,  auch  nicht  an  einem
solchen  als  Kommanditist  oder  stiller  Gesellschafter  beteiligt  sein;  ebensowenig ­
  dürfen  sie  zu  einem  Kaufmann  in  dem  Verhältnis  eines  Prokuristen, ­
  Handelsbevollmächtigten  oder  Handlungsgehilfen  stehen.  Sie  vermitteln ­
  entweder  in  allen  an  der  betreffenden  Börse  gehandelten  Werten
oder  nur  in  den  ihnen  zugewiesenen  Papieren.  Sie  haben  dann  nur
mit  bestimmten  Effektengattungen  zu  tun.  Ihr  E  f  f  e  k  t  e  n  k  r  e  i  s  ist  gegeben; ­
  in  diesem  leisten  sie  ihre  Dienste  jedermann.  An  der  Berliner
Börse  bilden  je  zwei  Kursmakler  eine  Maklergruppe  und  stellen
gemeinschaftlich  die  Kurse  derjenigen  Wertpapiere  fest,  die  ihnen
durch  die  Maklerkammer  zugewiesen  sind.
Die  Zahl  der  Kursmakler  an  der  Berliner  Fondsbörse  beträgt  zurzeit  76.  Sie
sind  in  38  Gruppen  eingeteilt,  deren  jede  die  Umsätze  entweder  von  wenigen
lebhaft  gehandelten  oder  von  vielen  wenig  gehandelten  Effekten  zu  vermitteln
hat.  Durchschnittlich  entfallen  auf  jede  Gruppe  etwa  50  Werte.  Freie  Makler
gibt  es  an  der  Berliner  Börse  etwa  250.
An  der  Hamburger  Börse  gibt  es  keine  Kursmakler.  An  deren  Stelle
sind  beeidigte  Auktionatoren  angestellt,  die  jedoch,  wenn  sie  nicht  in  dieser  amtlichen ­
  Eigenschaft  tätig  sind,  als  freie  Vermittler  gelten.
Der  Makler  hat  den  Parteien  spätestens  am  Vormittage  des  nächsten
Börsentages  eine  Schlußnote  oder  eine  schriftliche  Bestätigung  zuzustellen. ­
  Er  nennt  dadurch  dem  Käufer  und  dem  Verkäufer  den  Gegenkontrahenten, ­
  macht  ihm  „Aufgabe".  Ms  Aufgabe  kann  nur  eine  an
der  Börse  vertretene  Firma  benannt  werden,  die  gewerbsmäßig  Bankoder
  Börsengeschäfte  betreibt.
2.  Feststellung  der  Kurse
Marktbildung  —  Einheitskurse  und  variable  Kurse
Der  Kurs  ist  der  Börsenpreis,  d.  h.  also  der  Marktpreis  für
fungible  Ware,  der  sich  ergibt  aus  dem  im  Augenblick  der  Kursbildung ­
  vorhandenen  Verhältnis  von  Angebot  und  Nachfrage.
Damit  innerhalb  der  kurz  bemessenen  Börsenzeit  alle  vorliegenden  Aus-
        <pb n="479" />
        30

465

träge  zur  Ausführung  gelangen  können,  ist  die  Bildung  bestimmter  Teil-Märkte
  notwendig.  Die  Marktbildung  kann  eine  örtliche,  eine  zeitliche ­
  oder  eine  persönliche  sein:
1.  ÖrtlicheMärkte  bilden  sich  hauptsächlich  an  den  großen  Börsen.
Jedes  Wertpapier  wird  an  einer  bestimmten  Stelle  des  Börsensaales  gehandelt. ­
  Eine  Anzahl  Wertpapiere  smitunter  auch  nur  ein  einziges
Papier!)  bilden  einen  Markt.  Dieser  Markt  gruppiert  sich  in  der  Regel  um
die  Kursmakler,  die  die  betreffenden  Wertpapiere  handeln.
2.  Von  einer  zeitlichen  Marktbildung  spricht  man,  wenn  nur  ein
einziger  großer  Markt  vorhanden  ist  und  für  alle  an  der  betreffenden
Börse  gehandelten  Wertpapiere  der  Reihe  nach  Kurse  festgestellt  werden.
So  sind  z.  B.  an  der  Breslauer  Börse  die  zum  Handel  und  zur
Notierung  amtlich  zugelassenen  Werte  in  9  Gruppen  geteilt.  Aus  den
Verhandlungen  zwischen  den  Maklern  und  den  Börsenbesuchern  ergibt  sich
der  Tageskurs,  der  vom  Makler  an  die  Tafel  angeschrieben  wird.  Darauf
wird  zum  nächsten  Wertpapier  sin  der  Regel  in  einer  ein  für  alle  Male
bestimmten  Reihenfolge)  übergegangen.  Sind  für  die  Werte  der  ersten
Gruppe  die  Kurse  festgesetzt,  so  werden  die  Werte  der  zweiten,  nachher  die
der  dritten  Gruppe  usw.  vorgenommen.  Die  Börsenbesucher  wandern  von
Markt  zu  Markt,  von  der  äußersten  rechten  zur  äußersten  linken  Säule
des  Börsensaales.
3.  Persönliche  Marktbildung  durch  Spezialisierung  der
Börsenbesucher.  An  einer  großen  Börse,  z.  B.  in  Berlin,  müssen  an
verschiedenen  Stellen  der  Börse  eine  Anzahl  Wertpapiere  gleichzeitig
gehandelt  werden.  Die  Börsenbesucher  können  aber  nicht  gleichzeitig  in
verschiedenen  Märkten  handeln.  Ein  Börsenvertreter  einer  Bank  kann  nur
tn  einem  oder  in  einigen  wenigen  Märkten  tätig  sein.  Daher  senden  die
großen  Institute  eine  große  Anzahl  Vertreter  zur  Börse,  von  denen  jeder
^Ur  einige  bestimmte  Papiere  handelt.
Als  Börsenpreis  ist  (Börsengeseh  §  29)  derjenige  Kurs  festzusetzen,
ber  der  wirklichen  Geschäftslage  des  Verkehrs  an  der  Börse  entspricht.
Anspruch  auf  Berücksichtigung  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises ­
  kann  jedoch  nur  erhoben  werden  sBörsengesetz  §  31),  wenn  das
^schüft  durch  Vermittlung  eines  Kursmaklers  abgeschlossen  ist.
Die  Kurse,  zu  denen  an  der  Börse  gehandelt  wird,  sind  entweder  ein-
        <pb n="480" />
        466

heitliche  (errechnete),  ober  sie  werden  von  Fall  zn  Fall  von  den  Kontrahenten ­
  vereinbart  (variable  Kurse).
Die  Berliner  Börse  hat,  wie  auch  die  Mehrzahl  der  deutschen
Provinzbörsen,  im  Kassahandel  den  Einheitsknrs.  Wie  er  errechnet ­
  wird,  ist  im  nächsten  Abschnitt  dargestellt.
Da  zu  diesem  Einheitskurse  alle  Aufträge,  soweit  der  Kurs  solche  zuläßt,
ausgeführt  werden,  bietet  er  dem  Publikum  einen  Schutz  vor  Übervorteilung ­
  („Kursschnitt")  durch  unredliche  Bankiers.  Aber  der  Einheitskurs ­
  hat  auch  Nachteile,  vor  allem  den,  daß  seine  Bildung  durch  Zufälligkeiten ­
  beeinflußt  wird  und  nur  die  Börsenstimmung  zum  Ausdruck  kommt,
die  zur  Zeit  der  Kursfeststellung  herrschte;  nachher  eintreffende  Nachrichten ­
  können  den  Kurs  nicht  mehr  beeinflussen.
Neben  dem  E  i  n  h  e  i  t  s  kurs  besteht  bei  einer  Reihe  von  Papieren,  die
vom  Börsenvorstand  ausdrücklich  zu  dieser  Art  des  Handels  zugelassen ­
  sind,  die  Notierung  fortlaufender  (variabler,
schwankender)  Kurse.  Der  Handel  erfolgt  zu  festen,  jeweils  zwischen
den  Parteien  vereinbarten  Kursen,  wie  sie  beim  Zeitgeschäft  üblich  sind.
Das  Ventil,  das  der  Handel,  der  in  den  engen  Rahmen  des  Einheitskurses
nicht  mehr  zu  zwängen  war,  vor  dem  Kriege  sich  geöffnet  hatte,  war  der
„freie  Verkehr".  1917  wurde  der  fortlaufende  K  u  r  s  für  eine  Anzahl ­
  Effekten  zugelassen.
Als  am  12.  April  1932  wieder  Kurse  notiert  und  veröffentlicht  werden
durften,  bezog  sich  dies  nur  auf  das  K  a  s  s  e  g  e  s  ch  ä  f  t.  Von  der  feinstentwickelten
  Form  des  Börsenverkehrs,  dem  Terminhandel,  war  man  —
vorläufig  —  zu  einer  einfacheren  übergegangen.  Technisch  aber  hat  der
Fortfall  des  Terminhandels  zu  einer  Erweiterung  des  Kassehandels  z»
variablen  Kursen  geführt,  zu  dem  die  meisten  früheren  Terminwerte
  zugelassen  worden  sind.  Auch  sonst  sind  einige  Werte  mit  größerem
Umsatz  in  den  Kreis  der  variablen  Effekten  aufgenommen  worden.
Als  Markt  des  Massenverkehrs  hat  sich  die  Börse  für  gewisse  Fälle  ein
eigenes  Maß  geschaffen:  den  „Börsenschluß"  (im  Warenhandel  auch  „Los"
genannt).  Die  Mindestsumme  im  Terminhandel  und  im  variablen  Verkehr ­
  ist  an  den  einzelnen  Börsen  und  auch  innerhalb  derselben  Börse  für
die  einzelnen  Effektengattungen  verschieden.  An  der  Berliner  Börse  beträgt ­
  ein  Börsenschluß  im  Börsenterminhandel  für  die  meisten  Effektengattungen ­
  6000  RM;  im  variablen  Verkehr  25  Stück,  2000,  3000,
        <pb n="481" />
        467

6000  NM  usw.  i).  Handelt  es  sich  um  Beträge,  die  für  das  betreffende
Effekt  als  Schluß  für  den  Termin-  oder  den  variablen  Verkehr  in  Frage
kommen,  oder  um  ein  Mehrfaches  dieser  Beträge,  so  bestimmt  der  Auftraggeber, ­
  ob  die  Order  zum  Einheits-,  zum  variablen  oder  zum  Terminkurse
ausgeführt  werden  soll.
Beeinflußt  durch  sachliche  Gründe,  sowie  durch  politische  und  wirtschaftliche ­
  Nachrichten,  durch  Tendenzwechsel  swechfelnde  Stimmung  der
Börsenbesucher),  durch  Kursmeldungen  von  anderen  Börsenplätzen,  ändern
sich  die  Kurse  fortwährend.  Auch  durch  Auslandskäufe  werden  sie  beeinflußt; ­
  insbesondere  Kapitalanlagegesellschaften  (iuvsstmsut  trusts)
nehmen  zeitweise  große  Posten  deutscher  Effekten  aus  dem  Markt,  wenn
die  Verzinsung  im  Hinblick  auf  die  Sicherheit  günstig  erscheint;  sie  werfen
oft  aber  auch  große  Summen  auf  die  deutschen  Märkte  zurück.
Die  Schwankungen  dieser  zum  Handel  in  variablen  Kursen  zugelassenen
Wertpapiere  kommen  bei  den  Kursnotierungen  in  der  Weise  zum  Ausdruck,
daß  nicht  sämtliche  Kurse,  zu  denen  Geschäfte  erfolgt  sind,  notiert
werden,  sondern  bei  jedem  Wertpapier  (wie  beim  Terminhandel)  nur  die
höchsten  und  die  niedrigsten  Grenzkurse,  die  Anfangs-  und  die  Schlußkurse.
Über  Handel  im  Freiverkehr  s.  S.  425.
a)  Kassakurse
Die  Feststellung  der  Einheits-Kassakurse  (der  errechneten
^urse)  beginnt  an  der  Berliner  Börse,  deren  Technik  wir  hier  schildern,
sur  die  festverzinslichen  Wertpapiere  um  12%,  für  die  Dividendenpapiere
13  Uhr  (Sonnabends  um  11%  bzw.  12  Uhr).  Bis  zu  dieser  Zeit  und
"der  sie  noch  hinaus  müssen  die  Kursmakler  —  und  zwar  bis  sie  angekündigt ­
  haben,  daß  sie  Orders  in  dem  Papiere,  dessen  Kurs  sie  feststellen
Zollen,  nicht  mehr  annehmen  —  Kauf-  und  Verkaufsaufträge  entgegennehmen.
Die  (mündlich  erteilten)  Aufträge  trägt  der  Kursmakler  oder  sein  Stell-*)
  Der  Termin  Handel  ist  nicht  wieder  aufgenommen  worden.  Zu  varia-1
  e  i  Kursen  werden  die  früheren  Terminpapiere  in  Beträgen  von  3000
500)  RM  und  dem  Mehrfachen  hiervon  gehandelt;  für  die  übrigen  variabel
^handelten  Werte  beträgt  die  Mindestsumme  2000  (2100)  RM.  Von  den  frühei^n
  Terminpapieren  wurden  65,  von  den  bisher  fortlaufend  notierten  Papieren
0  zur  variablen  Notiz  übernommen.  Eine  Anzahl  Papiere,  die  früher  per
^win  oder  variabel  gehandelt  worden  waren,  werden  nur  noch  per  Kasse,
^&amp;gt;u  Teil  (Auslandsefsekten)  überhaupt  nicht  mehr  notiert.
        <pb n="482" />
        468

Vertreter  sSubstitut)  —  in  den  Maklerschranken  sdas  sind  etwa
l 1 / 2  Meter  hohe  Holzbalustraden)  haben  sie  ihre  festen  Plätze  und  Tische  —•
unter  Wiederholung  des  Auftrags,  in  sein  Börsenbuch  ein,  das  so  viele
Ausschnitte  enthält,  als  der  Makler  Papiere  handelt.  Auf  die  linke  Seite
kommen  die  Verkaufsaufträge  salso  seine  Käufe),  rechts  die  Kaufaufträge. ­
  Jede  Seite  enthält  zwei  Spalten:  in  der  einen  werden  die  limitierten ­
  Aufträge,  in  der  anderen  die  Aufträge,  die  ohne  Angabe  einer  Preisgrenze ­
  erteilt  sind,  notiert.
Da,  wie  erwähnt,  immer  je  zwei  Kursmakler  dieselben  Wertpapiere  handeln,
so  geben  Banken  und  Bankiers  in  der  Regel  die  Aufträge  während  der  Dauer
eines  Monats  abwechselnd  einem  der  beiden  Kursmakler  der  Gruppe.
Die  Makler  jeder  Gruppe  nehmen  die  Werte,  die  sie  handeln,  nacheinander ­
  durch.  Angenommen,  der  eine  Makler  der  Gruppe  hätte  für  ein
Wertpapier  folgende  Aufträge:

Verkauf:

Kauf:

160  000  RM  zu  142%

20  000  RM  zu  142,50%

120  000  RM  bestens

140  000  RM  zu  1420/ 0

80  000  RM  bestens

Zum  Kurse  von  142  %  können  sämtliche  Kauf  auftrüge  zur  Ausführung ­
  gelangen.  Derjenige,  der  den  Auftrag  erteilt  hat,  die  Papiere
nicht  über  142,50%  zu  kaufen,  erhält  sie  sogar  0,50%  unter  seinem  Limit-Da
  den  Verkaufs  auftrügen  von  280  000  RM  nur  Käufe  im  Betrage ­
  von  240  000  RM  gegenüberstehen,  so  finden  40  000  RM  keine  Kompensation. ­

Lauten  nun  die  Limite  des  anderen  Maklers  der  Gruppe:

Verkauf:

Kauf:

60  000  RM  zu  141,50  o/ 0

140  000  RM  bestens

100  000  RM  zu  141,75%

160  000  RM  zu  142%

100  000  RM  zu  142%

d.  h.  hat  er  per  Saldo  40  000  RM  mehr  zu  kaufen  als  zu  verkaufen,  \°
kompensieren  sich  diese  40  000  RM  mit  den  zu  verkaufenden  40  000
des  anderen  Maklers.  Der  Kurs  wird  also  142  °/„-
        <pb n="483" />
        469

So  einfach,  wie  in  diesem  Beispiel,  ist  die  Kursfestsetzung  jedoch  in
der  Regel  nicht.  Die  Makler  müssen  meist  erst  mehrere  Kurse  probieren,
um  zu  einem  brauchbaren  Kurse,  d.  h.  zu  einem  Kurse,  der  die  Ausführung ­
  möglichst  vieler  Aufträge  gestattet,  zu  gelangen.  Die  Kurse  müssen
so  notiert  werden,  daß  sämtliche  „bestens",  d.  h.  die  unlimitiert  erteilten
Kauf-  und  Verkaufsaufträge  ausgeführt  werden  (soweit  dies  überhaupt
möglich  ist),  desgleichen  alle  Kaufaufträge,  deren  Limit  höher  als  der  zustande ­
  gekommene  Kurs  ist,  und  alle  Verkaufsaufträge,  bei  denen  der
Kurs  niedriger  limitiert  wurde,  als  die  Notiz  geworden  ist.
Bei  der  K  u  r  s  f  e  st  st  e  l  l  u  n  g,  die  öffentlich  vor  sich  geht,  stehen  eine
Anzahl  Börsenbesucher,  die  als  Vertreter  des  Emissionshauses  oder  aus
einem  anderen  Grunde  Interesse  an  dem  betreffenden  Kurse  haben,  vor
den  Schranken  und  erteilen,  um  überhaupt  eine  Notierung  herbeizuführen
oder  um  größere  Kursschwankungen  zu  verhüten,  noch  kurz  vor  Feststellung ­
  des  Kurses  Kauf-  oder  Verkaufsaufträge;  man  nennt  dies  Kursoegulierungst.
  Solange  Aufträge  angenommen,  solange  dürfen  sie
auch  zurückgezogen  werden.
Nachdem  eine  Maklergruppe  die  Kurse  der  von  ihr  gehandelten  Werte
auf  diese  Weise  festgestellt  hat,  begibt  sich  der  eine  Makler  der  Gruppe
»zum  Ansagen"  ins  Kurszimmer  der  Börse,  wo  die  von  ihm  ermittelten
Kurse  von  einem  Börsensekretär  protokolliert  werden.
Durch  die  Novelle  zum  Börsengesetz  vom  15.  März  1934  wird  den  Kurs-Maklern
  eine  selbständigere  Stellung  eingeräumt:  Die  amtliche  Feststellung
der  Börsenpreise  erfolgt  nunmehr  durch  die  Kursmakler  unter  Aufsicht
der  Maklerkammer,  nicht  mehr  durch  den  Börsenvorstand  unter  Mitwirkung ­
  der  Kursmakler.  In  der  Kursfeststellung  auf  Grund  der  tatsächlichen ­
  Geschäfte  liegt  eine  wichtige  Funktion  der  Börse.  Neben  dem  Effektendesitzer
  ist  auch  der  Staat  (Steuerkurse)  interessiert.
Entspricht  die  Notiz  genau  dem  Limit,  so  werden  oft  die  Kauf-  und
Verkaufslimite,  die  so  hoch  wie  der  notierte  Kurs  lauten,  nicht  oder  nur
Teil  zur  Ausführung  gelangen.  Damit  der  Auftraggeber  in  der  Lage
st  Eine  Kursregulierung  bewirken  die  Hypothekenbanken,  indem  sie  ihre
?um  Verkauf  angebotenen  Pfandbriefe  übernehmen,  andrerseits  aber  auch  als
Verkäufer  auftreten.
        <pb n="484" />
        470

ist,  zu  erkennen,  ob  auf  Grund  der  Marktlage  sein  Auftrag  ausgeführt
werden  konnte,  wird  dies  durch  Hinzufügung  von  Z  e  i  ch  e  n  zu  dem  Kurse
ersichtlich  gemacht.  Es  bedeutet:
b.  oder  bez.  flies:  bezahlt),  daß  Angebot  und  Nachfrage  sich  ausgeglichen ­
  haben.  Alle  zur  Börse  gelangten  Kauf-  und  Verkaufsaufträge,
die  nicht  limitiert  waren  oder  zu  diesem  Kurse  limitiert  waren,  ebenso
alle  höher  als  zu  dem  notierten  Kurs  limitierten  Kauf-  und  alle  niedriger
als  zu  dem  notierten  Kurs  limitierten  Verkaufsaufträge  müssen  ausgeführt ­
  sein.  Das  gleiche  gilt,  wenn  zu  den  Kursziffern  keine  Bezeichnung ­
  hinzugefügt  ist.
G.  flies:  Geld)  sagt,  daß  zu  diesem  Kurse  Nachfrage  bestand.  Ein
Umsatz  war  überhaupt  nicht  möglich,  oder  aber  er  war  so  gering,  daß  ein
großer  Teil  der  K  a  u  f  auftrüge  nicht  ausgeführt  werden  konnte.
B.  flies:  Brief)  bedeutet  reines  Angebot.
Statt  L.  fBrief)  findet  man  in  den  süddeutschen  Kurszetteln  ?.  (Papier),
in  den  österreichischen  W.  (Ware).
b.  G.  oder  bez.  G.  flies  bezahlt  und  Geld)  sagt,  daß  Umsätze  zu
diesem  Kurse  stattgefunden  haben,  daß  aber  die  Nachfrage  nicht  voll
befriedigt  werden  konnte,  daß  noch  Ware  bei  diesem  Kurse  gesucht  wurde.
Es  waren  z.  B.  zum  Kurse  von  120  »/g  12  000  RM  von  einem  Papiere  zu
kaufen,  während  nur  8000  RM  zu  verkaufen  waren.  Von  dem  Kaufauftrage
konnten  nur  8000  RM  Erledigung  finden.  Der  notierte  Preis  wurde  „bezahlt", ­
  aber  es  wurde  zu  diesem  Kurse  nach  Ware  gesucht.
Wären,  um  bei  dem  Beispiel  fS.  463)  zu  bleiben,  anstatt  220  000  f  140  000
-f-  80  000)  260  000  RM  „bestens"  zu  kaufen  gewesen,  dann  müßten  die  u  n  limitierten ­
  Aufträge  im  Betrage  von  260  000  RM  voll  ausgeführt  werden,  ebenso
die  Aufträge  zu  142,50.  Von  den  300  000  RM,  die  zum  Kauf  zu  142  ausgegeben ­
  sind,  könnten  nur  260  000  RM  gekauft  werden.  Die  Notiz  müßte  lauten.
142  bez.  G.  oder  142  etw.  bez.  6.
b.  B.  oder  bez.  B.  flies:  bezahltund  Brief  fBrief  —  Wertpapierf)
bedeutet,  daß  zu  dem  notierten  Kurse  noch  Ware  angeboten  blieb,  die  Verkaufsaufträge ­
  also  nicht  vollständig  erledigt  wurden.
etw.  bez.  G.  flies:  etwas  bezahlt.und  Geld)  heißt:  Von  den
limitierten  Kaufaufträgen  konnte  nur  ein  kleiner  Teil  ausgeführt  werden.
        <pb n="485" />
        471

Die  Aufträge  bei  Kursmaklern  z.  33,  lauten:

zu  verkaufen:  zu  kaufen:

6000

RM  XY-9lft.

bestens

3000  RM  XY-Akt.

bestens

2000

„  do.

zu  154,750/0

5000  „

do.

zu  153  v/o

4000

„  do.

„  1550/ 0

15000  „

do.

„  155  °/o

4000

„  do.

„  1560/ 0

6000  „

do.

„  156  °/o

1000  „

do.

„  156V a o/ 0 -

Der  Kurs  muß  155  etw.  bez.  G.  notiert  werden,  da  wegen  der  übrigen  vorliegenden
  Kaufaufträge,  die  bestens  oder  zu  höheren  Kursen  erteilt  sind,  der
Auftraggeber,  der  15  000  RM  zu  155%  kaufen  will,  nur  2000  RM  erhalten  kann.
etw.  bez.  B.  (Iie§:  etwas  bezahlt  und  B  r  i  e  f)  bedeutet,  daß  von
den  limitierten  Verkaufs  auftragen  nur  ein  kleiner  Teil  ausgeführt
werden  konnte.
Während  die  Notiz  der.  G.  bzw.  bez.  B.  anzeigt,  daß  etwa  die  Hälfte  des
limitierten  Auftrages  ausgeführt  worden  ist,  bedeutet  die  Notiz  etw.  bez.  G.
bzw.  etw.  bez.  B.,  daß  nur  ein  kleiner  Betrag  zu  dem  notierten  Kurse  gehandelt
werden  konnte  *).
—  flies:  gestrichen)  sagt,  daß  ein  Umsatz  in  dem  betreffenden  Papier
nicht  stattgefunden  hat,  ein  Kurs  nicht  zustande  gekommen  ist.
Ersieht  der  Kursmakler  aus  seinen  Aufträgen,  daß  der  Kurs  eines
Papieres  erheblich  höher  oder  erheblich  niedriger  als  am  vorangegangenen
  Börsentage  sein  wird,  so  ist  er  verpflichtet,  dies  auf  einer
Tafel  dem  Börsenpublikum  sichtbar  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Durch
Anschreiben  der  Papiere  an  den  Tafeln  in  den  Maklerschranken  soll  das
Börsenpublikum  auf  die  voraussichtlichen  Kurserhöhungen  und  Kursrückgänge ­
  aufmerksam  gemacht  und  zur  Erteilung  oder  Rückziehung  von
Orders  veranlaßt  werden.  Eine  voraussichtlich  große  Kurssteigerung
lrird  angekündigt  durch  die  Zeichen  H—|—1-  flies:  plus  plus),  ein  voraussichtlich ­
  großer  Kursrückgang  durch  die  Zeichen  (minus  minus).
Um  zu  große  Kursschwankungen,  die  bei  einseitigen  „Bestens-Käufen"
bzw.  „Bestens-Verkäufen"  entstehen  würden,  zu  verhüten,  wird  öfter
bas  Repartierungsverfahren  eingeschlagen,  d.  h.  der  Börsenborstand ­
  bestimmt  die  Höhe  des  Kurses,  und  von  den  zu  diesem  Kurse
Z  In  der  Breslauer  Börsenordnung  heißt  es  (§  40);  Kamen  Abschlüße
uur  im  Nennwerte  unter  3000  RM  zustande,  so  bezeichnet  dies  der  Zusatz:  „etw.
beziehungsweise  „etw.  bz.  n.  B.“,  beziehungsweise  „etw.  bez.  u.  G.“.
        <pb n="486" />
        472

ausführbaren  Aufträgen  gelangt  nur  ein  Teil  zur  Ausführung.  Nach  außen
wird  dies  im  Berliner  Amtlichen  Kursblatt  durch  den  Zusatz  „bz.  G.  x",
bzw.  „bz.  B.  x"  kenntlich  gemacht.
Kursanomalien,  d.  h.  erhebliche  Kursunterschiede  zwischen  innerlich ­
  gleichwertigen  Effekten,  ergeben  sich  mitunter  aus  börsentechnischen
Gründen.
Über  fortlaufende  (variable)  Kurse,  die  neben  dem  Einheitskurs ­
  für  eine  Anzahl  Wertpapiere  notiert  werden,  s.  S.  466  f.
b)  Ultimokurse
Um  12  (Sonnabends  11)  Uhr,  der  amtlichen  Anfangszeit  der  Börse,  beginnen ­
  die  beiden  zu  einer  Gruppe  vereinigten  Kursmakler  die  ersten
K  u  r  s  e  der  auf  Zeit,  per  ultiino  (siehe  S.  480  ff.),  gehandelten  Effekten  festzustellen. ­
  Sie  überblicken  die  in  ihren  Büchern  eingetragenen  Orders  und
teilen  sich  gegenseitig  mit,  bei  welchem  Kurse  sie  „glatt"  sind,  d.  hweder
  zu  kaufen  noch  zu  verkaufen  haben.  Braucht  der  eine  Kursmakler
Ware,  so  sagt  ihm  der  andere,  ob  und  zu  welchem  Kurse  er  zu  verkaufen
hat.  Ist  der  eine  Abgeber,  so  sagt  der  andere,  ob  und  zu  welchem  Kurse
er  kaufen  würde.  Die  öffentlich  vor  sich  gehenden  Verhandlungen  führen  zu
Angebot  und  Nachfrage  seitens  des  die  Kursmakler  umstehenden  Börsenpublikums, ­
  wodurch  nicht  allein  die  Feststellung  der  Kurse  beeinflußt,
sondern  in  vielen  Fällen  die  Ausführung  der  Aufträge  erst  ermöglicht
wird.  Nachdem  der  Kurs  endgültig  festgestellt  worden  ist,  was  nur  wenig
Zeit  beansprucht,  wird  er  auf  der  in  der  Schranke  befindlichen  Tafel  angeschrieben, ­
  um  später  im  amtlichen  Teile  des  Kurszettels  als  „erster
Kurs"  notiert  zu  werden.  In  gleicher  Weise  wird  darauf  in  einer  zur
Regel  gewordenen  Reihenfolge  bei  der  Feststellung  der  anderen  ersten
Kurse  der  in  der  Gruppe  gehandelten  Effekten  verfahren.
Da  die  auf  Zeit  gehandelten  Papiere  während  einer  Börse  vielfachen
Schwankungen  unterliegen,  notieren  die  Kursmakler  später  nicht  sämtliche ­
  Kurse,  zu  denen  sie  in  dem  betreffenden  Papiere  Umsätze  vermittelt
haben,  sondern  bei  Hin-  und  Herschwankungen  nur  die  höchsten  und
niedrigsten  Grenzkurse  und  um  14  Uhr  (Sonnabends  um  13  Uhr)  die
Schlußkurse  (siehe  auch  S.  415).  Fanden  z.  B.  Umsätze  statt  zu
160  X,  160,25%,  160,50%,  160,75%,  159,875%,  159,75  %,  159%,
160,25  %,  so  lautet  die  Notiz  160  %—160,75  %—159  %—160,25  %-
        <pb n="487" />
        473

Diese  Art  der  Notierung  im  Terminverkehr  —  und  das  gleiche  gilt  für  den
variablen  Verkehr  —  gibt  oft  Anlaß  zu  Rückfragen  seitens  der  Auftraggeber.
Die  Notiz  160—160,76—159—160,26  bedeutet,  um  es  nochmals  zu  sagen,  daß
nach  dem  ersten  Kurs  von  160  sich  Nachfrage  zeigte,  die  den  Kurs  bis  160,75
hob,  dann  Angebot  hervortrat,  unter  dessen  Druck  der  Kurs  auf  159  zurückging,
und  daß  im  weiteren  Verlauf  der  Börse  neuerliche  Nachfrage  ein  Anziehen  des
Kurses  bis  auf  160,25  %  bewirkte.
Hatte  nun  die  Bank  für  das  betr.  Papier  z.  B.  ein  Verkaufslimit  von
160,25,  so  mußte  sie  das  Limit  ausführen,  sobald  dieser  Kurs  zu  erreichen  war.
Hätte  sie  es  nicht  getan,  weil  sie  einen  höheren  Kurs  abwarten  wollte,  würde
dann  aber  der  Kurs  zurückgegangen  sein,  so  daß  das  Limit  nicht  ausgeführt
werden  konnte,  so  würde  der  Kunde  mit  Recht  auf  Ausführung  zum  Limit  bestehen. ­
  Die  Bank  muß  sich  unbedingt  ans  Limit  halten.
Die  „Bestens-Aufträge",  d.  h.  die  Aufträge,  die  lauten  „bestens
kaufen"  oder  „bestens  verkaufen",  müssen  sofort,  die  limitierten  Aufträge
nach  Erreichung  des  Limits  ausgeführt  werden.
Die  meisten  Zeitgeschäfte  werden  mit  nicht  vereideten  Maklern
abgeschlossen.  Diese  Makler  schreien,  wie  die  Kursmakler,  mehr  oder
weniger  laut  die  Kurse,  zu  denen  sie  kaufen  oder  verkaufen  wollen,  im
Markte  aus,  jedoch  nicht  den  ganzen  Kurs,  sondern  nur  die  letzte  Zahl
und  den  Bruchteil,  z.  B.  „Handels  9%  Geld".  Der  Makler  will  damit
sagen:  Ich  kaufe  Anteile  der  Berliner  Handels-Gesellschaft  zum  Kurse
von  99,25%.  Will  er  zu  diesem  Kurse  verkaufen,  so  ruft  er:  „Handels
9%  Brief".
»9 1 lx  aussuchen"  heißt:  Der  Makler  ist  zu  dem  angegebenen  Kurse  sowohl
Käufer  wie  Verkäufer.  Er  erklärt  sich,  wenn  ihm  die  gewöhnliche  Courtage
bewilligt  wird,  zu  beiden  Geschäften  bereit.
Ein  elektrisches  Kursanzeigesystem  besteht  für  Terminpapiere ­
  und  einen  Teil  der  variabel  gehandelten  Effekten.  In  einer  Höhe
von  5  m  sind  seitlich  in  den  Börsensälen  große  Tafeln  angebracht,  auf
denen,  von  den  Maklern  bedient,  in  Leuchtschrift  die  Namen  dep  Effekten
und  für  jede  Gattung  Anfangs-  und  Schlußkurs  sowie  ein  etwaiger
Zwischenkurs  erscheinen.  Auch  die  Tendenzzeichen  (+  +  +;  )
werden  auf  diese  Weise  bekanntgegeben.  Jeder  Börsenbesucher  hat  auf
diese  Weise  die  Möglichkeit,  von  seinem  Platz  aus  die  Kursentwicklung
der  Papiere  des  Großverkehrs  zu  verfolgen.
        <pb n="488" />
        Stehen  infolge  politischer  Verhältnisse  oder  aus  anderen  Gründen  den
Verkäufern  keine  oder  nur  wenig  Käufer  gegenüber,  so  werden  seitens
der  Bankwelt,  zur  Abschwächung  der  unvermeidlichen  Markterschütterungen, ­
  mitunter  Jnterventionskonsortien  sKursregulierungssyndikate)
  gebildet.  Die  Banken  kaufen,  um  ein  weiteres,  rapides
Herabgehen  der  Kurse  zu  verhüten,  für  eigene  Rechnung  Effekten,  in  der
Erwartung,  sie  später,  wenn  wieder  Aufnahmelust  des  Publikums  besteht,
ohne  Schaden,  vielleicht  gar  mit  Gewinn,  abstoßen  zu  können.
Als  vor  einiger  Zeit  ein  Konsortium  seitens  der  Mitglieder  der  Stempelvereinigung ­
  gebildet  worden  war,  zwecks  Aufnahme  von  führenden  Börsenwerten, ­
  wurde  beschlossen,  jedem  Mitglied  der  Vereinigung  ein  bestimmtes
Marktgebiet  für  die  Jnterventionstätigkeit  zuzuweisen.  Nach  einem  einige
Tage  darauf  gefaßten  Beschluß  sollten  die  Mitglieder  die  bei  ihnen  zum  Verkauf ­
  gegebenen  Werte,  um  den  Markt  vor  weiteren  Erschütterungen  zu  bewahren, ­
  selbst  übernehmen.

3.  Der  Kursreitel
Man  unterscheidet  an  der  Börse  den  amtlichen  Verkehr  und  den
freien  Verkehr  (s.  S.  425).  Im  amtlichen  Kurszettel  werden ­
  nur  die  Papiere  notiert,  die  zum  Handel  an  der  Börse  durch  die
Börsenorgane  offiziell  zugelassen  sind.
Der  amtliche  Berliner  Kurszettel  ist  bereits  gegen  16  Uhr
in  den  Händen  der  Berliner  Abonnenten.  Die  schnelle  Herstellung  wird
nur  dadurch  ermöglicht,  daß  jeder  Kursmakler,  bevor  er  die  Kurse  ansagt,
einen  Zettel  mit  den  von  ihm  ermittelten  Kursen  in  die  unter  dem  Kurszimmer ­
  liegende  Druckerei  gibt,  wo  sofort  mit  dem  Satz  begonnen  wird-Kommen
  die  Börsensekretäre  mit  den  von  ihnen  protokollierten  Kursen  in
die  Druckerei,  so  sind  die  Zahlen  bereits  gesetzt  und  brauchen  nur  noch
verglichen  zu  werden.
Das  amtliche  Berliner  Kursblatt  enthält  folgende  Abteilungen:
I.  Telegraphische  Auszahlungen  und  Diskontsätze.
II.  Geldsorten  und  Banknoten.
III.  Deutsche  festverzinsliche  Werte:  1.  Anleihen  des  Reiches,  der  Länder,
der  Reichsbahn,  der  Reichspost,  Schutzgebietsanleihe,  Rentenbriefe,
2.  Anleihen  der  Kommunalverbände  (Anleihen  der  Provinzial-  »nd
preußischen  Bezirksverbände,  Kreisanleihen,  Stadtanleihen,  Zwcckverbände
  usw.),  3.  Pfandbriefe  und  Schuldverschreibungen  öffentlich-recht'

474
        <pb n="489" />
        475

licher  Kreditanstalten  und  Körperschaften  sKreditanstalten  des  Reichs
und  der  Länder,  Landes-  und  Provinzialbanken,  kommunale  Giroverbände, ­
  Landschaften,  Stadtschaften,  sonstige),  4.  Pfandbriefe  und  Schuldverschreibungen ­
  von  Hypothekenbanken  sowie  Anteilscheine  zu  ihren
Liguidationspfandbriefen,  5.  Schuldverschreibungen  (Industrie  und  Banken, ­
  Verkehr).
IV.  Sachwerte.
V.  Ausländische  festverzinsliche  Werte:  1.  Staatsanleihen,  2.  Kreis-  und
Stadtanleihen,  3.  sonstige  Anleihen,  4.  Schuldverschreibungen  sJndustrie,
  Verkehr).
VI.  Deutsche  und  ausländische  Aktien:  1.  Industrie,  2.  Banken,  3.  Verkehr,
4.  Versicherungen.
VII.  Kolonialwerte.
VIII.  Fortlaufende  Kassennotierungen.
IX.  Bezugsrechtnotierungen,  Kursberichtigungen,  Bekanntmachungen.
Dem  Namen  des  Effekts  ist  im  Kurszettel  seine  Nummer  —  als  Ordnungs-
  und  als  Kurzzeichen  —  beigefügt 1 ).  Die  Numerierung  ist  derart  erfolgt, ­
  daß  die  an  sämtlichen  deutschen  Börsen  amtlich  gehandelten  Effekten
in  den  Nummernkreis  von  10  000—84  999  eingereiht  worden  sind,  während
  der  Kreis  von  85  000—99  999  für  die  „Unnotierten"  freigelassen
wurde.  Die  Sstellige  Nummer  setzt  sich  zusammen  aus  einer  3-  oder
Welligen  Grundzahl  und  einer  2-  oder  Istelligen  Schlüsselzahl.  Mit  der
Grundzahl  wird  der  Schuldtitel-Aussteller  bezeichnet  und  seine  Wert-Papier-Gruppe
  kenntlich  gemacht.
So  bezeichnen  die  mit  der  Ziffer  1  anfangenden  Zahlen  (10  000—19  999)  die
öffentlichen  Anleihen,  die  Zahlen  beginnend  mit
Ziffer  2  Pfandbriefe,  Rentenbriefe  und  ähnliche  Schuldverschreibungen,
Ziffer  3  Obligationen,
Ziffer  4  Ausländische  festverzinsliche  Werte  usw.
Der  amtliche  Berliner  Kurszettel  brachte  1870:  360,  1880:  720,  1890:  1200,
*913:  2000  Notierungen.  Heute  werden  rund  2100  Papiere  gehandelt  sdavon
ö65  Aktien).  An  der  Londoner  Börse  sind  etwa  6000,  an  der  Pariser  Börse
^twa  3000  Papiere  zum  Handel  zugelassen.
l )  Auch  bei  der  maschinellen  Buchung  in  der  Depotbuchhaltung  wie  im
^kontra  kann  die  Nummer  als  vorzügliches  K  o  n  t  r  o  l  l  m  i  t  t  e  l  der  Veruchung
  auf  dem  richtigen  Konto  dienen  (Addition  der  Wertpapier-Nummern).
        <pb n="490" />
        476

viil  Arten  der  Börsengeschäfte
1.  Kassageschäfte
Die  Kassageschäfte  können  zum  Einheitskurs,  unter  gewissen  Voraussetzungen ­
  auch  zum  variablen  Kurs  ausgeführt  werden.
Als  Kassageschäfte  gelten  nach  den  Bestimmungen  für  die  Geschäfte  an
der  „Berliner  Fondsbörse"  außer  den  ausdrücklich  „psr  Kasse“  geschlossenen ­
  Geschäften  auch  diejenigen  Geschäfte,  bei  denen  die  Zeit  der  Erfüllung ­
  nicht  besonders  bestimmt  ist,  und  bei  denen  nicht  aus  der  Gattung
des  Wertpapiers,  der  Zahl  der  veräußerten  Stücke  oder  der  Höhe  der
gehandelten  Summe  oder  aus  anderen  Umständen  mit  Sicherheit  zu  entnehmen ­
  ist,  daß  die  Kontrahenten  ein  Zeitgeschäft  eingehen  wollten.  Die
Geschäfte  werden  mündlich  abgeschlossen,  nachträglich  erst  wird  ein
Schlußschein  ausgefüllt.  Im  Verkehr  haben  sich  Usancen,  das  sind
ungeschriebene  Gesetze  herausgebildet.
Bei  Kassageschäften  erfolgt  Lieferung  der  Effekten  von  Bank  zu  Bank
und  Zahlung  am  2.  Werktage  nach  dem  Abschlußtage.  Die  Lieferung
muß  vormittags  zwischen  9  und  11  Uhr  stattfinden,  die  Bezahlung  bis
12 J / 4  Uhr.  Andernfalls  darf  der  Lieferer  Verzugszinsen  berechnen,  und
der  Börsenvorstand  fDreimänner-Kommission)  kann  ein  Strafgeld  fest«
setzen,  das  der  säumige  Teil  zu  zahlen  hat.
Die  Erfüllung  erfolgt  nicht  an  der  Börse  selbst,  sondern  in  der
Weise,  daß  der  Verkäufer  dem  Käufer  die  verkauften  Werte  in  das  Geschäftslokal ­
  oder  an  diejenige  Firma  sam  Platzes  liefert  oder  liefern  läßt,
die  der  Makler  aufgegeben  hat.  Die  Lieferung  muß  in  usancemäßig
gangbaren  Stücken  erfolgen  und  darf  in  Wschnitten  von  bestimmter  Art
und  Höhe  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  dies  bei  Abschluß  des  Geschäfts
bedungen  worden  ist.
Wertpapiere,  die  am  Tage  der  Lieferung  in  der  letzterschienenen  Nummer
der  von  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  herausgegebenen  „Sammelliste ­
  aufgerufener  Wertpapiere"  verzeichnet  stehen,  sind  nicht
lieferbar.  Sind  Wertpapiere,  die  zur  Zeit  der  Lieferung  als  gestohlen,  verloren ­
  gegangen  oder  abhanden  gekommen  bekanntgemacht  worden  sind,  geliefert ­
  worden,  so  ist  der  Lieferer  verpflichtet,  sie  gegen  umlaufsfähige  Stücke
umzutauschen.  Dies  Verlangen  muß  binnen  10  Börsentagen  gestellt  werden.  Über
die  Umtauschverpflichtung  entscheidet  während  dieser  Frist  der  Börsenvorstand
sDreimännerkommissions.  Wird  der  Umtausch  erst  nach  Ablauf  dieser  Zeit  ge-
        <pb n="491" />
        Deckung  erfolgt  durch
        <pb n="492" />
        478

fordert,  so  kann  der  Empfänger  —  im  Falle  der  Verweigerung  —  entweder  die
schiedsrichterliche  Kommission  des  Börsenvorstandes  oder  das  ordentliche  Gericht
anrufen.
Die  Z  a  h  l  u  n  g  des  Kaufpreises  zuzüglich  der  etwaigen  Zinsen  bis  zum
Kauftage  erfolgt  bei  Ablieferung  der  verkauften  Werte  gegen  quittierte
Rechnung,  die  entweder  den  Vermerk  „Stücke  durch  Effektenscheck  Nr
überwiesen"  ff.  S.  477)  oder  die  Nummern  der  Effekten  enchält.
Die  Effektenposten  werden  mit  Rechnung,  begleitet  von  einem  Verzeichnis, ­
  in  dem  die  einzelnen  Posten  zusammengerechnet  sind,  an  dem
dem  Verkaufstag  folgenden  Werktag  bis  16  fSonnabends  bis  V2I5)  Uhr
beim  Kassenverein  eingeliefert.  Sie  sind  mit  einem  Kreuzbande  versehen,
das  den  Namen  des  Empfängers,  den  Rechnungsbetrag  und  den  Namen
des  Einlieferers  enthält.  Die  Posten  werden  vom  Kassenverein  nach  dem
Namen  der  Empfänger  geordnet  und  diesen  am  nächsten  Vormittag  mit
einer  addierten  Aufstellung  der  Einzelbeträge  ausgehändigt.  Posten,  die
nicht  in  Ordnung  gehen,  müssen  bis  13  Uhr  an  den  Kassenverein  zurückgeliefert
  werden,  der  sie  dann  dem  Einlieferer  zurückgibt  und  ihn  für  den
Gegenwert  belastet.  Geschieht  die  Rücklieferung  nicht  bis  zu  dieser  Zeit,
so  kann  sich  der  Empfänger  nur  noch  direkt  an  den  Einlieferer  halten.
Eine  Firma,  die  kein  Konto  beim  Kassenverein  besäße  und  an  einem
Tage  an  75  Firmen  Effekten  zu  liefern  und  von  60  Firmen  Effekten  zu
bekommen  hätte,  würde  zur  Ablieferung  der  Effekten  mindestens  5—6
Boten  benötigen.  Sie  würde  ferner  einen  großen  Kassenbestand  für  die
von  ihr  abzunehmenden  Posten  halten  müssen,  da  sie  die  Gelder,  die  sie
einziehen  läßt,  erst  mittags,  wenn  die  Boten  zurückgekehrt  sind,  zur  Verfügung ­
  hätte.  Nimmt  die  Firma  dagegen  die  Dienste  des  Kassenvereins
in  Anspruch,  so  benötigt  sie  zur  Abwicklung  dieser  Geschäfte  nur  einen
einzigen  Boten  für  1—2  Stunden,  und  sie  braucht  ferner  nur  für  die
Deckung  eines  zu  ihren  Lasten  entstehenden  Saldos  Sorge  zu  tragen.
Im  Jahr  1936  wurden  1,43  Millionen  Effektenposten  und  sonstige  Rech"
nungen  im  Gesamtbeträge  von  3,6  Milliarden  RM  beim  Kassenverein  zur  Einziehung ­
  eingeliefert.
Eine  weitere  wesentliche  Erleichterung  für  den  Effektenverkehr  der
Banken  untereinander  bietet  das  vom  Berliner  Kassenverein  eingerichtete
Effekten-Giro-Depot;  s.  S.  317sf.
1.  Die  weißen  Schecks  sind  zur  Abhebung  von  Wertpapieren  in  natuis
bestimmt.  Die  Aushändigung  erfolgt  an  jeden  Vorzeiger  des  Schecks.
        <pb n="493" />
        479

2,  Die  durch  rote  Schecks  angewiesenen  Beträge  werden  den  darin  bezeichneten ­
  Kontoinhabern  auf  deren  Effekten-Giro-Konto  gutgeschrieben.
3.  Grüne  Schecks  dienen  ausschließlich  zur  Verpfändung  der  in
ihnen  bezeichneten  Effekten  zwecks  Sicherung  von  Lombarddarlehen.  Durch
Aushändigung  des  grünen  Schecks  an  den  Kassenverein  erwirbt  der  Darlehnsgläubiger ­
  ein  Pfandrecht  an  den  im  Scheck  bezeichneten  Effekten.  Der
Besitz  geht  von  dem  Aussteller  des  Schecks  an  den  Darlehnsgläubiger,  bzw.
für  diesen  auf  die  Bank  als  Pfandbesitzerin  über.  Demgemäß  werden  die
verpfändeten  Effekten  vom  Guthaben  des  Scheckausstellers  abgebucht  und
zugunsten  des  Pfandgläubigers  auf  einem  besonderen  „Pfand-Konto"  verbucht. ­
  Der  Kassenverein  übt  die  Funktion  eines  Pfandhalters  aus.
Bei  der  Gewährung  von  U  l  t  i  m  o  g  e  I  d  gegen  Hinterlegung  von
Sicherheiten  bildet  die  Benutzung  des  grünen  Schecks  eine  erhebliche  Vereinfachung ­
  und  Zeitersparnis.  A,  der  Geld  von  B  leiht,  braucht  dem  B
die  zur  Sicherung  dienenden  Effekten  nicht  ins  Haus  zu  senden.  B  erspart
die  Mühe  des  Nachzählens  und  Verwahrens  und  A  die  Kontrolle  bei  der
Rückgabe.
Liefert  der  Verkäufer  die  Effekten  nicht,  so  muß  ihn  der  Käufer  zur
Erfüllung  auffordern.  Die  Aufforderung  darf  mündlich  oder  schriftlich,  sie
muß  aber  s  p  ä  t  e  st  e  n  s  am  8.  Börsentage  nach  dem  Abschlußtage  erfolgen. ­
  Ist  innerhalb  dieser  Frist  weder  vom  Käufer  die  Lieferung  gefordert
Uoch  vom  Verkäufer  angeboten  oder  zum  Ausdruck  gebracht  worden,  daß  am
Geschäft  festgehalten  wird,  so  gilt  das  Geschäft  als  aufgehoben.
Soll  die  Aufforderung  das  Recht  zur  Zwangsregulierung
Exekution),  d.  h.  zum  Ankauf  der  betreffenden  Effekten  bei  einem  Dritten,
Verkauf  an  einen  Dritten  für  Rechnung  des  säumigen  Kontrahenten
begründen,  so  muß  eine  Frist  zur  Nachholung  der  Erfüllung  gesetzt  und
gleichzeitig  eine  Erklärung  abgegeben  werden,  welches  von  diesen  beiden
Rechten  der  nichtsäumige  Teil  für  den  Fall  der  Fruchtlosigkeit  seiner  Aufforderung ­
  wählt.  Die  Frist  zur  Nachholung  der  Erfüllung  muß,  falls  die
Aufforderung  bis  12  Uhr  mittags  im  Geschäftslokal  des  säumigen  Teils
oder  bis  13  Uhr  an  der  Börse  geschehen  ist,  bis  zum  nächsten  Börsentage
um  11,  andernfalls  bis  zu  dieser  Zeit  am  übernächsten  Börsentage  erweckt ­
  werden.
        <pb n="494" />
        480

2.  Termingeschäfte  0
a)  Wirtschaftliche  Bedeutung
Als  Termingeschäfte  bezeichnet  man,  im  Gegensatz  zu  Kassageschäften,
Geschäfte,  deren  Erfüllung  —  d.  h.  Lieferung  der  Stücke  seitens  des  einen
und  Zahlung  des  Kaufpreises  seitens  des  anderen  Kontrahenten  —  nicht
sofort  geschieht,  sondern  erst  an  einem  späteren  Termin.  An  den  deutschen
Börsen  gilt  als  Erfüllungstermin  das  Ende  des  Monats,  der  Ultimo,
weswegen  diese  Form  von  Geschäften  vielfach  auch  als  Ultimogeschäft  bezeichnet ­
  wird.  An  einigen  ausländischen  Börsen  (London,  Paris)  findet
außerdem  ein  Handel  pei  medio  (Mitte  des  Monats)  statt.
Die  Termingeschäfte  sind  nicht  eine  Erfindung  der  Fondsbörse,  sondern
sie  haben  sich  aus  dem  Warenhandel  herausgebildet.  Weil  der  Terminhandel ­
  sich  dort  in  hohem  Maße  bewährt  hat,  ist  er  auch  auf  den  Effektenverkehr
  übergegangen.  Eine  vielumstrittene  Frage,  deren  Beantwortung
häufig  nicht  von  rein  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  aus  erfolgt,  ist:
Erfüllt  der  Terminhandel  einwirtschaftlichesBedürfnis,  oder
ist  er  entbehrlich,  wirkt  er  vielleicht  gar  schädlich,  ist  er  weiter  nichts  als
ein  gemeingefährliches  Spiel,  eine  Jobberei?
Die  Notwendigkeit  des  Terminhandels  ergibt  sich  aus  wirtschaftlichen ­
  und  aus  technisch.organisatorischen  (markttech'
nischen)  Gründen.  Wenn  der  Landwirt  sein  Getreide  oder  seine  Rüben
bereits  vor  der  Ernte  verkauft,  falls  er  dadurch  einen  sicheren,  besseren
Preis  erzielen  kann,  und  wenn  Mühlen  oder  Zuckerfabriken  bereits
Monate  vorher  Käufe  abschließen,  um  sich  die  Preise  zu  sichern  —  ihre
Produkte,  Mehl  und  Zucker,  sind  auch  bereits  weiter  verkauft  —,  so  wird
dadurch  das  Risiko  des  einzelnen  gemindert.  Sich  gdgen  Konjunkturen
zu  schützen,  ist  nicht  nur  ein  Recht,  sondern  Pflicht *  2 ).  —  Muß  die  Börsenware ­
  (z.  B.  Weizen)  aus  weiter  Ferne  beschafft  werden,  so  bedingt  auch
dies  eine  längere  Lieferungsfrist.
1)  Wenn  auch  seit  dem  11.  Juli  1931  ein  Termingeschäft  an  den  deutschen
Börsen  nicht  mehr  besteht  und  die  Kurse  inzwischen  wesentliche  Veränderung^ 1
erfahren  haben,  schien  es  doch  zweckmäßig,  die  Ausführungen  über  „TerrmUgeschäfte“
  aus  der  27.  Auflage  zu  übernehmen.
2 )  Der  Jesuitenpater  Rell-Breuning  kommt  in  seiner  Schrift  „Grundzüge ­
  der  Börsenmoral"  (Freiburg  i.  Br.  1928),  im  Gegensatz  zu  den  Scholasv'
        <pb n="495" />
        Niemals  hätte  Deutschlands  Industrie  den  Aufschwung  nehmen  können,
hätte  ihr  nicht  die  Börse  mit  ihrem  gut  organisierten  Terminhandel,  der
dann  eintritt,  wenn  die  Form  des  Kassahandels  nicht  mehr  genügt,  hilfreich ­
  zur  Seite  gestanden.  Mittels  des  Terminhandels  können  von  einem
Papier  an  ein  und  derselben  Börse  große  Posten  gekauft  wie  verkauft
werden,  ohne  daß  hierdurch,  wie  es  bei  solchen  Summen  beim  Kassageschäft
der  Fall  wäre,  eine  wesentliche  Kursänderung  stattfindet.  Auch  Kapitalien,
die  erst  später  eingehen,  z.  B.  infolge  Rückzahlung  einer  Hypothek,  kann
Man  bereits  vor  dieser  Zeit  durch  den  Zeithandel  anlegen  und  wird  es  tun,
falls  man  auf  eine  Steigerung  der  Kurse  rechnet.  Ebenso  werden  auch
häufig  für  den  Verkäufer  Gründe  vorhanden  sein,  die  Papiere  erst
später  zu  liefern.  Er  verkauft  seine  Papiere,  um  sich  den  Kurs  zu  sichern,
an  einem  früheren  Termin,  als  er  das  Geld  braucht.  Nicht  zu  unterschätzen ­
  ist  die  berufsmäßige  Börsenspekulation.  Sie  kann
durchaus  volkswirtschaftlich  nützlich  sein.  Diejenigen,  die  sie  ausüben,
haben  naturgemäß  in  erster  Linie  ihr  eigenes  Interesse  im  Auge,  verhindern ­
  aber  durch  ihre  den  Tatsachen  vorauseilende  Spekulation  Übertreibungen ­
  beim  Eintreten  dieser  von  ihnen  vorausgeahnten  Ereignisse.
Vei  ungerechtfertigt  starken  Rückgängen  treten  sie  als  Käufer  auf  und
bewirken  dadurch,  daß  das  geschwundene  Vertrauen  wiederkehrt.
Volkswirtschaftlich  nützlich  kann  auch  die  Tätigkeit  derer  sein,  die,  da
sie  ungünstige  Ereignisse  voraussehen,  Papiere  verkaufen,  die  sie  gar  nicht
besitzen  (Leerverkäufe  machen,  ln  blanco  verkaufen).  Diese  (Baissiers,
■Fixer)  spekulieren  also  auf  das  Fallen  der  Kurse.  Sie  verkaufen  jetzt  in
ber  Erwartung,  die  Papiere  später  billiger  wieder  zurückkaufen  zu  können,
^ie  Baissespekulation  (Kontermine)  kann  insofern  sehr  riskant  sein,  als
Kursentwicklung  nach  oben  keine  Grenzen  gesetzt  sind,  die  Verlust-3^fahr
  also  unbegrenzt  ist.  Es  können  von  Interessenten  alle  an  den  Markt
kommenden  Effekten  der  betreffenden  Gesellschaft  usw.  aufgekauft  werden
ferner,  Schwänze),  so  daß  der  Fixer  nicht  in  der  Lage  ist,  sich  einzudecken ­
  und  jeden  von  der  Gegenpartei  geforderten  Preis  bewilligen  muß.
Eern,  die  jede  Börsenspekulation  als  sittlich  verwerflich  verurteilten,
dem  Ergebnis,  daß  der  private  Fabrikant,  wie  der  Großhändler  eine  sitt-'ch
  hochstehende  Tat  vollführen,  wenn  sie  durch  Beteiligung  an  Börsenspeku-Wionen
  das  in  ihrem  eigenen  Unternehmen  eingegangene  Risiko  zu  mindern
wchen.  Dies  aber  sei  nur  möglich,  wenn  eine  Berufsspekulation  besteht.
bl  Gebabö  30.  SL

481
        <pb n="496" />
        482

An  de»  englischen  und  amerikanischen  Börsen  werden,  entsprechend  der  Kopfhaltung ­
  der  Stiere  und  Bären,  die  Haussiers  „Lull8"  (Stiere),  die  Baissiers
„Laar  s"  (Bären)  genannt,  in  Frankreich  „in  i  n  e  u  r  s"  bzw.  „c  o  n  t  r  e  -
mineurs".  In  Deutschland  gebraucht  man  für  die  Gesamtheit  derjenigen,  die
„in  blaneo",  „ä  dfeouvert"  (ungedeckt)  verkaufen,  den  Ausdruck  „Konterm
  i  n  e".
Der  volkswirtschaftliche  Nutzen  der  Baissespekulation  kann
darin  bestehen,  daß  sie  bei  a  u  f  st  e  i  g  e  n  d  e  r  Konjunktur  den  Optimismus ­
  etwas  dämpft,  indem  sie  auch  an  die  ungünstigen  Momente  erinnert, ­
  in  Zeiten  wirtschaftlichen  Niederganges  oder
politischer  Aufregung  bewirkt,  daß  die  Fixer  sich  decken,
d.  h.  die  einzigen  Personen  sind,  die  als  Käufer  auftreten  und  dadurch  verhüten, ­
  daß  die  Papiere  infolge  des  allgemeinen  Mißtrauens  usw.  unverkäuflich ­
  werden.  Die  Ausschaltung  der  Kontermine  im  Kriege
hat  zweifellos  bewirkt,  daß  der  Hennnschuh,  den  die  Baissetcndenz  für  jede
Aufwärtsbewegung  bildet,  der  Kriegsspekulation  gefehlt  hat.
Ein  wirtschaftliches  Bedürfnis  erfüllt  der  Terminhandel  ferner
bei  der  Arbitrage  in  internationalen  Werten  (siehe  S.  513  ff.)  und
beim  Handel  derjenigen  Valuten,  deren  Kurse  größeren  Schwankungen
unterworfen  sind.  Kassa-  und  Termingeschäft  lassen  sich  nicht  voneinander ­
  trennen.  Ein  Bedürfnis  für  den  Terminhandel  besteht  dann,  wenn
es  t  e  ch  n  i  s  ch  unmöglich  ist,  nur  „per  Kasse"  Geschäfte  abzuschließen.  Kasseohne
  Termingeschäft  ist  technisch  vielfach  undurchführbar.  Jedesdieser
Geschäfte  will  das  Vorhandensein  der  anderen  Geschäft ­
  s  a  r  t,  braucht  zur  technischen  Abwicklung  den  gesamten  Apparat
der  Börse.
Gegner  des  Terminhandels  machen  keinen  Unterschied  zwischen  der
berufsmäßigen  Spekulation,  „die  sich  ausschließlich  der  Abschätzung ­
  der  Preisentwicklung  widmet  und  dadurch  mehr  oder  bessere
Erkenntnis  der  Zukunft  produziert  als  ohne  diese  Arbeitsteilung  möglich
wäre"  (Adolf  Weber),  und  der  Jobberei  von  Leuten,  denen  jegliche  Sachkenntnis
  abgeht,  die  nur  aus  Gewinnsucht  handeln  und  sich  mühelos  bereichern ­
  wollen.  Spekulation  und  Spiel  sind  grundverschieden.  Nicht
unerwähnt  darf  freilich  bleiben,  daß  die  berufsmäßige  Spekulation  öfter/
anstatt  preisausgleichend  zu  wirken  und  dadurch  das  Publikum  vor  Verlusten ­
  zu  schützen,  ihre  Kundschaft  zum  Börsenspicl,  das  moralisch  verwerflich ­
  ist,  verleitet  und  Kursänderungen  künstlich  herbeigeführt  hat,  111,1
        <pb n="497" />
        483

Profite  zu  erzielen.  Ihre  Kunden  aber,  die  sie  zu  spekulativen  Käufen  angeregt ­
  hatten,  erlitten  Verluste.  So  stehen  den  Möglichkeiten  g  ü  n  st  i  g  e  r
Auswirkungen  der  Spekulation  nicht  zu  unterschätzende  Nachteile
gegenüber.  Allem  voran  steht  die  Forderung:  Die  Börse  muß  mehr  und
mehr  ein  Instrument  der  staatlichen  Wirtschaftsführung  werden.
Das  Verbot  der  Börsentermingeschäfte  in  Deutschland  ist
nicht  von  der  Reichsregierung  erfolgt,  sondern  es  beruht  auf  einem
Beschluß,  den  die  einzelnen  Börsenvorstände  am  13.  Juli  1931  anläßlich
der  allgemeinen  Börsenschließung  gefaßt  hatten.  Bei  Wiedereröffnung  der
deutschen  Börsen  (12.  April  1932)  blieb  das  Verbot  des  Börsenterminhandels ­
  bestehen.
b)  Technik  des  Terminhandels.  Prolongation
In  welchen  Wertpapieren  ein  Terminhandel  stattfindet,  und  wie
groß  die  M  i  n  d  e  st  summen  sein  müssen,  in  denen  —  im  Gegensatz  zum
Kassaverkehr,  bei  dem  die  einzelnen  Schlüsse  nach  unten  nicht  begrenzt
sind  —  Abschlüsse  (Engagements)  im  Termingeschäft  vollzogen  werden
dürfen,  wird,  unter  Berücksichtigung  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  von
den  Vorständen  der  einzelnen  Börsen  bestimmt.
Die  Abschlüsse  erfolgen,  wie  beim  Kassageschäft,  mündlich.  Hat  z.  B.
die  Dresdner  Bank  von  einem  Kunden  den  Auftrag  erhalten,  6000  RM
Hapag  (Aktien  der  Hamburg-Amerik.  Paketfahrt  AG.)  zu  97 1 / 2 °/ 0  per
Ultimo  zu  kaufen,  so  gibt  der  Börsenvertreter  der  Dresdner  Bank,  der
Hapag-Aktien  per  Ultimo  handelt,  diesen  Auftrag  einem  der  beiden  Kurs-Makler,
  die  dieses  Papier  auf  Zeit  handeln  und  sagt:  „Ich  kaufe  6000  Hapag
zu  97V 2 °/ 0 ",  oder:  „Von  Ihnen  6  Hapag  7 1 / 2 0 /o ,, •  Man  nennt  nämlich
"lcht  den  ganzen  Kurs,  sondern,  wenn  ein  Irrtum  ausgeschlossen  ist,  nur
den  Einer  und  die  Bruchzahl.  Der  Makler  oder  sein  Substitut  notiert  den
Auftrag  in  sein  Börsenbuch  und  wiederholt:  „An  Sie  6  Hapag  7V 2 ".
Will  der  Börsenvertreter  Courtage  sparen,  so  wird  er  den  Auftrag
^Mem  unvereideten  Makler  geben,  der  in  der  Regel  nur  die  Hälfte  der
Courtage  fordert,  oder  er  wird  sich  bemühen,  den  Posten  „direkt"  zu
Endeln.  Er  begibt  sich  zu  diesem  Zweck  in  den  „Markt",  in  dem
"Hapag"  gehandelt  werden,  d.  i.  der  Platz  vor  der  Schranke  der  KursMakler, ­
  die  Geschäfte  in  diesem  Papier  vermitteln.  Dort  findet  er
        <pb n="498" />
        484

andere  Börsenbesucher,  die  ebenfalls  in  Hapag-Aktien  Geschäfte  abschließen
wollen.  „°/g  Brief"  wird  geschrien  im  Börsendialekt,  das  heißt:  Ich  bin
bereit,  Hapag-Aktien,  zum  Kurse  von  97 5 / 8  zu  verkaufen.  Der  Börsenvertreter ­
  der  Dresdner  Bank  wird  jetzt  vielleicht,  in  der  Erwartung,  sie
noch  unter  dem  Limit  zu  bekommen,  „ s / 8  Geld"  rufen,  d.  h.  zum  Kurse  von
97 3 / 8  kaufe  ich  Hapag.  Da  die  Papiere  aber  niemand  zu  diesem  Kurse
hergeben  will  und  ein  anderer,  ein  Chef  des  Bankhauses  E.  Meyer,  jetzt
„V2  Brief"  ruft,  sagt  der  Vertreter  der  Dresdner  Bank:  6  Mille
von  Ihnen.  Beide  notieren  Kurs,  Menge,  Namen  des  Kontrahenten
usw.  in  ihr  Börsennotizbuch;  das  Geschäft  ist  abgeschlossen.  Nachträglich
werden  Schlußnoten  über  den  mündlich  vollzogenen  Geschäftsabschluß
ausgetauscht  und  von  beiden  Parteien  unterzeichnet.  Treu  und  Glauben ­
  sind,  wie  selten  anderswo,  die  Grund  st  ützen  der
Börse.  Ohne  schriftlichen  Vertrag,  ohne  Handschlag,  einzig  und  allein
durch  ein  zustimmendes  Wort,  ein  zustimmendes  Kopfnicken  werden  Geschäfte ­
  auch  in  großen  Summen  abgeschlossen.  Erst  nach  Börsenschluß  wird
die  entsprechende  Schlußnote  ausgestellt.  So  gut  wie  nie  ist  es  vorgekommen, ­
  daß  von  einem  Börsenbesucher  hinterher  ein  Geschäft  abgestritten
worden  ist.
Sind  die  Hoffnungen  des  Käufers  auf  Steigen  oder  die  des  Verkäufers
auf  Fallen  des  Kurses  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  der  Käufer  die  Effekten
abzunehmen,  bzw.  der  Verkäufer  die  Effekten  zu  liefern  hat,  nicht  oder
nicht  in  dem  gewünschten  Maße  in  Erfüllung  gegangen,  so  erfolgt
häufig  nicht  eine  Realisierung,  d.  h.  eine  Ausgleichung  der  Engagements ­
  durch  Verkauf  oder  Kauf,  sondern  eine  Prolongation,
d.  h.  ein  Hinaus  s  ch  i  e  b  e  n  des  Erfüllungstermins  auf  den  nächsten  oder
swas  jedoch  selten  geschieht)  auf  einen  noch  späteren  Monat.  Wirtschaftlich
ist  das  Prolongationsgeschäft  ein  Darlehnsgeschäft.
Das  Reportgeschäft.  Die  Prolongation  könnte  in  folgenderWeise
vor  sich  gehen:  A  hat  Effekten  per  Ultimo  gekauft,  also  auf  ein  Steigen  der
Kurse  spekuliert  (Haussier).  Seine  Erwartungen  sind  nicht  in  Erfüllung
gegangen.  Er  hofft  aber,  daß  der  Kurs  des  betr.  Papiers  im  nächsten
Monat  steigen  wird.  Da  er  jedoch  nicht  die  Mittel  besitzt,  die  gekauften
Wertpapiere  mit  eigenem  Gelde  abzunehmen,  so  „schiebt  er  sein
Engagement",  d.  h.  er  sucht  einen  Geldgeber,  der  die  Wertpapiere
für  ihn  abnimmt,  mit  der  Verpflichtung,  sie  am  nächstfolgenden  Ultimo
        <pb n="499" />
        485

zum  gleichen  Kurse  wieder  zurückzuliefern.  Der  Haussespekulant  verkauft
gewissermaßen  —  so  konstruiert  man  juristisch  das  Geschäft  —  die  Stücke
Per  Ultimo  des  laufenden  Monats  und  kauft  sie  per  Ultimo  des
nächsten  Monats  zurück.  Will  er  auch  dann  noch  nicht  verkaufen,  so
Prolongiert  er  nochmals,  d.  h.  er  gibt  seine  Papiere  von  neuem  in
Report.  Derjenige,  der  die  Stücke  hineingibt,  heißt  Hineingeber,
derjenige,  der  den  Kaufpreis  auslegt,  das  Geld  gibt  und  dafür  die  Stücke
empfängt,  wird  Hereinnehmer  genannt.
Sein  Engagement  prolongieren  kann  auch  derjenige,  der  auf  ein  Fallen
der  Kurse  (ä  la  baisse)  spekuliert  hat,  d.  h.  wer  Papiere  auf  Zeit  verkauft
  hat,  die  e  r  n  i  ch  t  besitzt,  in  der  Erwartung,  sie  später  billiger
zurückkaufen  zu  können.  Hat  sich  seine  Erwartung  bis  zum  Lieferungstage ­
  (Ultimo)  nicht  erfüllt,  so  sucht  er  einen  Dritten  —  der  vielleicht  ein
Haussier  ist  und  daher  seine  Stücke  hineinzugeben  hat  —,  der  ihm  gegen
Zahlung  des  Gegenwertes  die  Stücke  liefert  mit  der  Verpflichtung,  sie
am  nächsten  Ultimo  wieder  zurückzunehmen.  Der  Baissespckulant  kauft
also  gewissermaßen  die  Stücke  für  Ultimo  des  laufenden  und  verkauft  sie
gleichzeitig  wieder  für  Ultimo  des  nächsten  Monats.
B,  der  die  Effekten  von  A  hereinnimmt,  wird  während  des  einen
Monats  ihr  Eigentümer.  Nimmt  A  am  nächsten  Börsen-Ultimo  die
Effekten  wieder  zurück,  so  hat  er  an  B  außer  dem  verauslagten  Kaufpreis
in  der  Regel  noch  eine  Zinsvergütung  zu  entrichten.  Denn  B  will  für
sein  Geld  einen  höheren  Zinssatz  haben,  als  die  vom  Nennwerte  berechneten ­
  Stückzinsen  betragen,  die  bei  Dividendenpapieren  überhaupt  nicht
wehr  zugeschlagen  werden.  Da  das  Reportgeschäft  in  die  juristische  Form
wnes  Kauf-  (nicht  eines  Darlehns-)  Geschäftes  gekleidet  ist,  so  kommt  die
Zinsdifferenz  in  einem  Zuschlag  (Report)  zum  Rückkaufspreis  zum
Ausdruck.
Ist  das  Umgekehrte  der  Fall,  überdecken  die  Stückzinsen  die  Geldzinsen,
!a  muß  der  Hereinnehmer  bei  Rücklieferung  der  Stücke  die  Summe,  die  er
zuviel  bekommen  hat,  herauszahlen.  Es  geschieht,  indem  vom  Kaufpreis  ein
prozentualer  Abschlag,  Deport  genannt,  erfolgt.
Die  Höhe  der  Reportsätze  war  früher  wesentlich  abhängig  von  Art  und
Menge  der  Engagements.  War  an  einem  Ultimo  überwiegend  a  la  hausse
spekuliert  worden,  und  wollten  viele  Leute  Papiere  hereingeben,  d.  h.  Geld
entleihen,  so  beanspruchte  der  Reporteur  für  die  Hereinnähme  einen  ver-
        <pb n="500" />
        486

hältnismäßig  hohen  Zinsfuß.  Bestanden  dagegen  größere  Baisseengagements,
  d.  h.  waren  Wertpapiere  von  Spekulanten  verkauft
worden,  die  sie  nicht  besaßen,  die  sie  sich  aber  bis  zur  Liquidation  beschaffen ­
  mußten,  so  nutzten  infolge  der  großen  Nachfrage  nach  Stücken
diejenigen,  die  die  gesuchten  Wertpapiere  hereingeben  konnten,  die  günstige ­
  Gelegenheit  aus.  Wer  Stücke  zur  Ablieferung  brauchte,  mußte  dem,
der  die  Stücke  für  ihn  hereingab,  Vergünstigungen  gewähren,  d.  h.  mußte
ihm  die  Valuta  für  die  Stücke  zu  einem  verhältnismäßig  niedrigen  Zinsfuß ­
  überlassen.  War  der  Satz  für  Ultimogeld  z.  B.  8  /,  so  konnte  für  ein
Effekt,  in  dem  große  Baisseengagements  bestanden,  vielleicht  die  Schiebung
unter  Zugrundelegung  eines  Satzes  von  nur  4%  erfolgen.  Der  Report
verwandelte  sich  dann  in  einen  Deport,  während  ein  an  und  für  sich  bestehender ­
  Deport  (bei  einem  erheblich  unter  100  notiertem  Wert)  größer
wurde.  —  Um  Stücke  hereingeben  zu  können,  borgten  sich  Banken  und
Bankiers  öfters  auch  von  ihrer  Kundschaft  Effekten  zu  Reportierungszwecken
  und  zahlten  dafür  ein  „L  e  i  h  g  e  l  d"  von  etwa  1 f t —V2  %  für  den
Monat.
Ein  eigentlicher  R  e  p  0  r  t  s  a  tz  kommt  jetzt  nur  noch  bei  Kundschaftsabrechnungen ­
  in  Betracht.  An  der  Börse  wird  der  Reportsatz,  infolge  Neuregelung ­
  der  Liquidation,  von  den  Banken  e  i  n  h  e  i  t  l  i  ch  für  alle  Terminpapiere ­
  festgesetzt  und  ist  nur  nach  der  Bonität  der  Geldnehmer  etwas
abgestuft.  Die  Abschlüsse  zwischen  den  Geldgebern  (den  Banken)  und  den
Hineingebern  erfolgen  in  der  Regel  ohne  Vermittlung  eines  Maklers.
Die  Hereinnahme  und  die  Hineingabe  wird  über  die  Liquidationskasst
bewirkt,  ebenso  die  Rücklieferung  der  Effekten;  sie  erfolgt  auf  Grund  des
Liquidationskurses  des  Vormonats.  Die  Zinsen  werden  vom  Geldgeber ­
  am  Zahltage  des  Fälligkeitsmonats  eingezogen.
R  e  p  0  r  t  i  e  r  u  n  g  v  0  n  A  k  t  i  e  n:  30  000  RM  irgendwelcher  Aktien  bei
einem  Liquidationskurse  von  200  %  losten  60  000  RM.  Bei  einem  Prolong«'
tionszinssatz  von  6  0/0  ergibt  dies  3600  RM  im  Jahre  oder  300  RM  im  Monat,
auf  100  RM  Nennkapital  also  1  RM  (einfacher  gerechnet:  100  RM  Nennkapital
  zum  Kurse  von  200  °/o  ergeben  bei  6  °/ 0  12  RM  im  Jahre,  1  RM  iw
Monat).  Der  Report  ist  also  1  °/ 0 .
Bei  einer  Liquidation  lautet  also  die  Formel:

Reportcents  —

Kurs  x  Zinsfuß
100  X  12
        <pb n="501" />
        Beispiel  für  Report  bei  Effekten  mit  Stückzinsberechnung:
  Der  Zinsfuß  sei  5°/o.  30  000  RM  Nennkapital  irgendeines  Papiers
zum  Kurse  einschließlich  laufender  Zinsen  kosten,  sagen  wir,  60  000  RM.  Die
Zinsen  (5%)  hierfür  betragen  für  ein  Jahr  8000  RM,  mithin  für  einen  Monat ­
  250  RM.  Der  Hineingeber  der  Stücke  hat  also  für  den  einen  Monat
250  RM  auf  30  000  RM  zu  zahlen;  er  bekommt  aber  die  Stückzinsen  (4°/ 0
auf  30  000  RM  Nennwert  —  1200  RM  im  Jahre  —  100  RM  im  Monat).
100  RM  sind  also  von  den  Reportzinsen  RM  250  zu  kürzen.  Die  prozentuale
Berechnung  ergibt  also  —  1 / 2  °/o-  Man  sagt,  das  Papier  bedingt  einen
Report  von  50  Cents.

Beispiele  für  Deport:
Ein  niedrig  stehendes,  mit  4  °/ 0  verzinsliches  Wertpapier  ist  für  einen  Monat
prolongiert  worden.  Der  Zinssatz  für  Ultimogeld  ist  niedrig.  Ein  Stückemangel ­
  besteht  nicht.  Der  Zinssatz  ist  3  °/ 0 ,  und  zur  Abnahme  von  30  000  RM
Effekten  sind  10  000  RM  erforderlich.  30  000  RM  bringen  in  einem  Jahre
1200  RM,  mithin  in  einem  Monat  100  RM  Stückzinsen;  10  000  RM  Kapital
kosten  in  einem  Jahre  300  RM,  mithin  in  einem  Monat  25  RM  Zinsen.
Der  Geldgeber  hat  dafür  75  RM  zu  vergüten,  was  dadurch  geschieht,  daß  er
die  hereingegebenen  Stücke  1 U°lo  sweil  30  000  x  —  75)  billiger,  als  sie  am
Ultimo  vorher  geliefert  sind,  wieder  zurückliefert.
Würden  bei  Dividendenpapieren  wieder  Stückzinsen  —  sagen  wir  6°/o  —
eingeführt  werden,  so  würde  bei  einem  Schiebungssatz  von  3  %  (infolge  des
Stückemangels  ist  er,  nehmen  wir  an,  so  niedrig)  die  Rechnung  sich  folgender-Tatzen
  gestalten:
30  000  RM  Aktien  der  X-Gesellschaft  kosten  bei  einem  Kurse  von  80  °/ 0
24  000  RM.  Bei  einem  Satz  von  3  %  für  Schiebungsgeld  macht  dies  für
den  Monat

24  000  X  3

=  60  RM

100X12
a »§.  Der  Geldgeber  erhält  bei  der  einen  Monat  später  erfolgenden  Rücklieferung ­
  die  Stückzinsen  in  Höhe  von  6%  auf  30  000  RM  Nennbetrag:
30  000  X  6
100X12  =  150  RM-Die
  Geldzinsen  (60  RM)  werden  also  durch  die  Stückzinsen  (150  RM)  über-^ckt.
  In  Höhe  der  Differenz  (00  RM)  muß  bei  Rücklieferung  ein  Abschlag
(Deport)  erfolgen.  Er  beträgt  auf  30  000  RM  90  RM,  somit  auf  100  NM:
30Cs  =  30  Cents.  Die  Rücklieferung  der  Effekten  erfolgt  also  zu  80  °/o  minus
30  Cents  =  79,70%.
E  i  n  anderes  Beispiel:
Angenommen,  die  Geldzinsen  für  Reportierungen  würden  12  %  betragen,  und

487
        <pb n="502" />
        488

man  gäbe  Ultimo  September  ein  festverzinsliches  Anleihepapier,  das  12  %
Zinsen  trägt,  die  'am  1.  April  und  1.  Oktober  fällig  sind,  in  Report,  so  würde
das  Hineingeben  sich  hinsichtlich  der  Zinsen  wie  folgt  auswirken:  Der  Geldgeber ­
  hätte  für

je  100  NM  Anleihe  100  RM

zu  zahlen  und  erhielte,  wenn  er  Ende  Oktober  die  Stücke  zurückliefert,

für  je  100  RM  Anleihe  .  .  .  100,—  RM
zuzüglich  12  %  Zinsen  80  Tage  1  —  RM

insgesamt  101.—  NM

d.  h.  1  NM  mehr,  als  er  Ende  September  gezahlt  hat.  Diese  1  RM  sind
also  die  Zinsen  von  100  RM  Kapital  für  einen  Monat,  die  der  Geldgeber  bei
Hergäbe  des  Geldes  beansprucht  hat.
Ist  weder  Report  noch  Deport  zu  zahlen,  d.  h,  erfolgt  Hereingabe  und
Hereinnahme  der  Effekten  an  den  beiden  Terminen  zum  gleichen  Kurs,
so  sagt  man,  das  Engagement  ist  „g  l  a  t  t  g  e  s  ch  o  b  e  n",  „glatt  prolongiert" ­
  worden.
Aus  dem  Report-  bzw.  Deportsatz  kann  man,  umgekehrt,  in  einfacher
Weise  den  ihm  zugrunde  liegenden  Geldsatz  sZinsfuß)  ermitteln:
In  dem  ersten  Beispiel  sS.  486)  beträgt  der  Report  für  einen  Monat  1%,
also  für  1  Jahr  12  x  1  =  12%.  Der  Kurs  der  Aktien  ist  200%;  200  RiK
bringen  12  RM  Zinsen,  100  RM  —  x  100,  mithin  Geldzinssatz  6%

Kapital

In  dem  vorletzten  Beispiel  war  der  Liquidationskurs  der  betreffenden  Aktien
für  Ende  Dezember  mit  80%,  der  Deportsatz  mit  0,30  %  angenommen  worden'

12  x  0,30

Sie  ergeben  also  einen  Uberschuß  von  .  .  6,00%
Die  Stückzinsen  für  1  Jahr  betragen  .  .  .  2,40  %.

Der  Kurs  der  Aktien  ist  80  &amp;lt;%;  80  RM  bringen  2.40  RM  Zinsen,  100  RM  =
---  x  100,  mithin  Geldzinssatz  3%.

80

StückzinSsuß  4-  (12  x  Deport)  x  100
Kapital

Formel:

In  der  Vorkriegszeit  stellte  der  Londoner  Markt  deutschen  Banken

und  Vankfirmen  Ultimogeld  szu  Prolongationszwecken)  zu  relativ  nied'
        <pb n="503" />
        489

rigem  Zinssatz  zur  Verfügung.  Das  Darlehen  wurde  in  Pfund  genommen
und  mußte  in  Pfund  zurückgezahlt  werden.  Da  es  in  der  Regel  für
längere  Zeit  gegeben  wurde,  spielte  das  Kursrisiko  keine  so  große  Rolle;
dem  Darlehnsnehmer  bot  sich  in  der  langen  Zeit  meist  Gelegenheit  zur
günstigen  Eindeckung.  Als  Sicherheit  wurde  Effektendepot  zugunsten  des
Darlehnsgebers  bei  einer  deutschen  Bank  oder  Bankfirma  gestellt.
Geldgeber  für  Deutschland  in  großen  Summen  war  weiter  Frankreich. ­
  Wechsel-Pensionen  spielten  im  Verkehr  zwischen  deutschen
und  französischen  Banken  eine  große  Rolle.
Eine  Arbitrage  (s.  S.  513  ff.)  im  Prolongatiousgeschäft  fand  früher
häufig  zwischen  Ö  st  e  rr  e  ich  und  Deutschland  statt.  Ein  beliebtes  Spckulationspapier
  Anfang  der  1890er  Jahre  waren  in  diesen  beiden  Ländern
die  Kredit-Aktien.  An  den  österreichischen  Börsen  bestanden  große
Engagements  ä  la  hausse  in  Kredit-Aktien,  in  Deutschland  dagegen  hielt
man  ihren  Kurs  für  zu  hoch  und  verkaufte  sie  in  blanco  sfixte  sie).
So  kam  es,  daß  Kredit-Aktien  in  Deutschland  bei  der  Ultimo-Prolongation ­
  meist  stark  gesucht  waren  (bie  Fixer  benötigten  sie  zur  Ablieferung),
während  sie  in  Österreich  in  großen  Posten  zur  Reportierung  angeboten
wurden.  Die  hierdurch  bedingte  Differenz  in  den  Schiebungssätzen
zwischen  Österreich  und  Deutschland  wurde  von  der  Arbitrage  ausgenutzt: ­
  Der  Arbitrageur  kaufte  Kredit-Aktien  in  Berlin  oder  Breslau
idas  damals  ein  großer  Platz  für  Kredit-Aktien  war)  oder  einer  anderen
deutschen  Börse  und  verkaufte  sie  in  Wien.
Die  Glatt  st  ellung  der  Valuta  erfolgte  in  Wien,  indem  man
dort  Zahlung  Berlin  (Marknoten)  per  Termin  kaufte.  In  der  Schiebung
m  Wien  wurden  Marknoten  hereingegeben  —  was  nur  wenig  Kosten  verursachte ­
  —  und  Kredit-Aktien  hereingenommen,  wobei,  da  Geld  für
Reportzwecke  lebhaft  begehrt  wurde,  der  deutsche  Arbitrageur  eine  sehr
gute  Verzinsung  seines  Geldes  erzielte.  Diese  Aktien  gab  der  Arbitrageur
"un  in  Berlin  oder  Breslau  usw.  herein.  Da  Kredit-Aktien  infolge  der
großen  Baisseengagements  stark  gesucht  waren,  erhielt  er  das  Geld
zu  sehr  niedrigem  Zinsfuß.  Hoher  Report  also  in  Österreich,  niedriger
Report  oder  gar  Deport  in  Deutschland!  Das  Geschäft  war  zeitweise  so
lohnend,  daß  deutsche  Arbitrageure,  lediglich  umdieProlongationsdifserenz
  zu  verdienen,  große  Positionen  aufbauten.  Sie  konnten  es
somit  ertragen,  wenn  auch  die  Arbitrage  als  solche  keinen  Gewinn  abwarf.
        <pb n="504" />
        490

Wer  Effekten  abzunehmen  hat,  kann  sich  das  Geld  auch  in  der  Weise
beschaffen,  daß  er  gegen  Hinterlegung  anderer  Effekten  U  l  t  i  m  o  g  e  l  d
aufnimmt.  Es  liegt  dann  ein  Lombardgeschäft  vor.
Eine  Verteuerung  tritt  beim  Reportverfahren,  gegenüber  der  einfachen
Lombardierung,  durch  die  Börsenumsatzsteuer  ein,  die  allerdings  bei  Report- ­
  (Kost-)  Geschäften  insofern  verbilligt  ist,  als  sie  nur  einmal  (und
zwar  von  dem  höheren  Werte)  zu  zahlen  ist.
Rechtlich  unterscheidet  sich  das  Reportgeschäft  vom  Lombardgeschäft
hauptsächlich  dadurch,  daß  beim  Repartieren  die  Effekten  zum  Liquidationskurse ­
  in  das  Eigentum  des  Geldgebers  übergehen,  während
sie  beim  Lombardgeschäft  Eigentum  des  Hinterlegers  bleiben  und
im  Falle  eines  Konkurses  des  Geldgebers  gegen  Erstattung  des  Darlehns
zurückgegeben  werden  müssen  (siehe  auch  S.  279).
H  e  l  f  f  e  r  i  ch  nannte  (auf  dem  4.  Bankiertage)  das  Reportgeschäft
den  Verdauungsprozeß  des  Kapitalmarktes.  Es  trete  in  Funktion,  wenn
das  Angebot  neuer  Werte  die  augenblicklich  vorhandene  Aufnahmefähigkeit
des  Marktes  überschreite,  und  verleihe  dem  Kapitalmarkt  eine  Elastizität,  die
ihm  die  Erfüllung  seiner  Aufgabe  wesentlich  erleichtere.
c)  Rechtliche  Grundlagen
Das  Gesetz  unterscheidet  verbotene  und  erlaubte  Termingeschäfte.
Verbotene  Termingeschäfte.  Nach  §  63  des  Börsengesetzes  sind  Börsentermingeschäfte ­
  in  Anteilen  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen
nur  mit  Genehmigung  des  Reichsrats  zulässig.  Folge  dieser  Bestimmung
ist,  daß  Börsentermingeschäfte  in  anderen  Anteilen  von  Bergwerks-  und
Fabrikunternehmungen  verboten  sind.
Erlaubte  Termingeschäfte.  Ein  Papier  darf  nur  auf  Termine  gehandelt
werden,  wenn  es  ausdrücklich  zum  Termiuhandel  zugelassen  ist.  Dies  geschieht ­
  durch  den  Börsenvorstand  nach  näherer  Bestimmung  der  Börsenordnung. ­
  Vor  der  Zulassung  müssen  folgende  Bestimmungen  erfüllt  fein:
1.  Die  Gesamtsumme  der  Stücke,  in  denen  ein  Börsenterminhandel
stattfinden  soll,  muß  sich  nach  ihrem  Nennwerte  mindestens  auf  20  Millionen ­
  RM  belaufen.
2.  Es  müssen  die  Geschäftsbedingungen  für  den  Börsenterminhandel  in
den  zuzulassenden  Wertpapieren  festgesetzt  sein.
3.  Anteile  einer  inländischen  Gesellschaft  dürfen  nur  mit  Zustimmung
        <pb n="505" />
        491

der  Gesellschaft  zum  Terminhandel  zugelassen  werden.  Diese  Zustimmung
kann,  das  sei  hierbei  gleich  bemerkt,  jederzeit  wieder  zurückgezogen  werden.
Geschieht  es,  so  muß  der  Börsenvorstand  die  Zulassung  spätestens  nach
Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  dem  das  Verlangen
an  ihn  gerichtet  ist,  zurücknehmen.
I.  Termingeschäfte  in  den  offiziell  zum  Terminhandel  zugelassenen  und
nach  festgesetzten  Geschäftsbedingungen  gehandelten  Effekten  sind  nur  wirksam, ­
  wenn  beide  Kontrahenten  einem  bestimmten  Personenkreise  angehören. ­
  Der  Gesetzgeber  geht  davon  aus,  daß  der  Terminhandel  als  die
technisch  vollkommenste  Form  des  Spekulationsgeschäftes  nicht  entbehrt
werden  kann,  daß  es  andererseits  aber  auch  wünschenswert  ist,  daß  kapitalschwache ­
  und  unerfahrene  Personen  davon  ferngehalten  werden.
Wirksame  Termingeschäfte  können  abgeschlossen  werden,  wenn  die
Kontrahenten  sind:
1.  Kaufleute,  die  in  das  Handelsregister  eingetragen  sind.  Ausnahme:  Nicht
su  den  Kaufleuten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  zählen  die  Personen,  deren  Gewerbebetrieb ­
  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes  nicht  hinausgeht,  auch  wenn
sie  ins  Handelsregister  eingetragen  sind,
2.  Unternehmungen  des  Reiches,  eines  Landes  oder  eines  inländischen  Komwunalverbandes,

3.  eingetragene  Genossenschaften,  die  als  Kaufleute  im  Sinne  des  HGB.
gelten,  auch  wenn  sie  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  sind,
4.  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  oder  früher  berufsmäßig
Börsentermin-  oder  Bankiergeschäfte  betrieben  haben  oder  zum  Besuch  einer
Fondsbörse,  mit  der  Befugnis,  am  Börsenhandel  teilzunehmen
~~  unzulässig  ist  also  der  Terminhandel  mit  Journalisten,  Börsenbeamten,
Boten  usw.  —,  dauernd  zugelassen  tvaren,
5.  Ausländer,  d.  h.  also  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  im
Inlands  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  gewerbliche  Niederlassung  haben.  Der
^taat  hat  keine  Veranlassung,  diesen  Personen  besonderen  Schutz  zu  gewähren.
II.  Schließt  der  Bankier  oder  ein  anderer  ins  Handelsregister  eingetragener
  Vollkaufmann  oder  eine  eingetragene  Genossenschaft  Termingeschäfte ­
  in  Wertpapieren  —  für  Termingeschäfte  in
^aren  gilt  dies  nicht  —  mit  einer  Person  ab,  die  nicht  in  eine
der  5  genannten  Klassen  gehört,  so  sind  die  Geschäfte  insotvcit  wirksam,  als
eine  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechende  Sicherheit  bestellt  ist  (§  54
des  BG.).  Diese  Sicherheit,  aus  der  der  andere  Teil  Befriedigung  suchen
kann,  darf  aber  nur  aus  Geld  oder  kurshabenden  Wert-
        <pb n="506" />
        492

papieren  (nicht  z.  B.  auch  aus  Wertpapieren,  die  keinen  Kurswert
haben,  oder  aus  Sparkassenbüchern  oder  Hypotheken)  bestehen.  Der  Besteller
muß  schriftlich  und  ausdrücklich  erklären,  daß  sie  zur  Deckung  von  Derlüsten
  aus  Börsentermingeschäften  dienen  soll.  Das  Schriftstück,  in  dem
diese  Erklärung  abgegeben  wird,  darf  andere  Erklärungen,  z.  B.  Börscnorders,
  nicht  enthalten,  sonst  entbehrt  es  der  Rechtswirksamkeit.  Ändert
sich  die  bestellte  Sicherheit,  so  muß  eine  neue  Erklärung  abgegeben  werden.
Ist  Sicherheitsbestellung  erfolgt,  so  ist  der  Bankier  oder  der  Vollkaufmann ­
  (oder  die  eingetragene  Genossenschaft)  voll  verpflichtet;  er  darf
den  Differenz-  oder  Spieleinwand  nicht  erheben.  Der  andere  Kontrahent
sontsiäor)  hingegen  haftet  nur  bis  zur  Höhe  der  gestellten  Sicherheit.
Eine  Forderung  aus  einem  nicht  vollwirksamen  Börsentermingeschäft
kann  grundsätzlich  zur  Aufrechnung  nicht  benutzt  werden.  Eine  Ausnahme
enthält  §  56  des  BG.:  Gegen  Forderungen  aus  Börsentermingeschäften
ist  eine  Aufrechnung  auf  Grund  anderer  Börsentermingeschäfte  auch  dann
zulässig,  wenn  diese  Geschäfte  nach  den  §§  52—54  für  den  Aufrechnenden
eine  Forderung  nicht  begründen.
Beispiel:  Der  Bankier  X  hat  sich  von  dem  nicht  börsentermingeschäfts'
fähigen  Kunden  X  Sicherheit  für  etwaige  Verluste  aus  BTG.  stellen  lassen
Hierdurch  werden  die  zwischen  X  und  X  abgeschlossenen  BTG.  für  X  in  vollem
Umfange  verbindlich.  X  haftet  nur  in  Höhe  der  gestellten  Sicherheit.  Erlangt
nun  X  gegen  X  einen  Anspruch  aus  einem  solchen  BTG.,  so  kann  X  gegen  einen
solchen  Anspruch  mit  Forderungen  aufrechnen,  die  ihm  aus  anderen  mit  X  abgeschlossenen ­
  und  für  diesen  unverbindlichen  BTG.  erwachsen  sind.
III.  Ist  keiner  der  beiden  Kontrahenten  ein  ins  Handelsregister  eingetragener ­
  Vollkaufmann,  oder  handelt  es  sich  nicht  um  eine  eingetragene
Genossenschaft,  oder  sind  Termingeschäfte  in  nicht  zum  Termingeschäft
zugelassenen  Wertpapieren  oder  nach  anderen  als  vom  Börsenvorstande
festgesetzten  Bedingungen  abgeschlossen  worden  (inoffiziellerBörs
  e  n  t  e  r  m  i  n  h  a  n  d  e  l),  so  ist  das  Geschäft  unwirksam,  und  es  kann  der
Differenz-  und  Spieleinwand  erhoben  werden.  Eine  nachträgliche  Hei'
lung  der  Unwirksamkeit  tritt  ein,  wenn  das  Geschäft  nicht  durch
Abschluß  eines  Gegengeschäftes,  sondern  durch  Lieferung  und  Abnahme
zur  Abwicklung  gekommen  ist.  §  57  des  BG.  sagt:  „Ein  nicht  verbotenes
Börsentermingeschäft  gilt  als  von  Anfang  an  verbindlich,  wenn  der  eine
Teil  bei  oder  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  sich  dem  anderen  Teile
        <pb n="507" />
        493

gegenüber  mit  der  Bewirkung  der  vereinbarten  Leistungen  einverstanden
erklärt  und  der  andere  Teil  diese  Leistung  an  ihn  bewirkt  hat."
Die  Gültigkeit  eines  Geschäftes  wird  danach  durch  einen  vom
Kunden  bestätigten  Brief  etwa  folgenden  Inhaltes  zwischen  Bank  und
Kunden  herbeigeführt:
Wir  benachrichtigen  Sie  hiermit,  daß  wir  die  per  Ultimo  August  1930  für
Sie  gekauften  NM  12  000  Dresdner  Bank-Aktien,  und  zwar  Nr.-  ,  für
Sie  ins  Depot  genommen  haben.  Für  den  Kaufpreis  haben  wir  Sie  laut  Nota
mit  RM  Val.  31.  März  belastet.  Sie  wollen  uns  den  Empfang  des
Briefes  gefl.  bestätigen  und  uns  auf  beifolgendem  Formular  mitteilen,  daß  Sie
von  der  Aufgabe  gleichlautend  Notiz  genommen  haben.
ä)  Zeitgeschäfte  mit  beschränktem  Risiko
(Prämiengeschäft  es  Z
Im  Gegensatz  zu  den  Fixgeschäften,  bei  denen  der  Käufer  f  e  st  gebunden
ist,  die  gehandelten  Wertpapiere  an  dem  beim  Geschäftsabschluß  vereinbarten ­
  Tage  zum  vereinbarten  Kurse  abzunehmen,  der  Verkäufer  sie  zu
liefern,  kann  derjenige,  der  ein  Prämiengeschäft  eingegangen  ist,  auf  das
Forderungs-  oder  Lieferungsrecht,  das  er  durch  Zahlung  der  Prämie  erworben ­
  hat,  verzichten.  Von  seinem  Recht,  eine  bestimmte  Menge
Wertpapiere  zu  einem  vereinbarten  Kurse  fordern,  bzw.  liefern  zu  können,
wird  er  dann  keinen  Gebrauch  machen,  wenn  der  Kurs  an  dem  Tage,  an
dem  er  sich  darüber  schlüssig  werden  muß  (Prämienerklärungsl
  a  g),  für  ihn  ungünstig  ist.
Die  Prümiengeschäfte  waren  schon  in  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts
°n  der  B  ö  r  s  e  v  o  n  A  m  st  e  r  d  a  m  bekannt.  In  dem  ältesten  Buch  über
bie  Börse  (Don  Joseph  de  la  Bega,  Die  Verwirrung  der  Verwirrungen,
erschienen  1688  in  Amsterdam)  werden  die  Prämiengeschäfte,  so  wie  sie
bamals  in  Holland  üblich  waren,  anschaulich  geschildert.  Das  Risiko  ist,
wie  Joseph  de  la  Vega  hervorhebt,  auf  den  Betrag  der  Prämie  beschränkt, ­
  soweit  der  Wahlberechtigte  oder  Prämienzahler  in  Betracht
kommt,  unbeschränkt  dagegen  bei  dem  anderen  Kontrahenten.  Er
Z  Schrifttum:  Vinzenz  Bronzin,  Theorie  der  Prämiengeschäfte.
Wien  1908.  Max  F  ü  r  st,  Prämien-,  Stellage-  und  Nochgeschäfte.  Berlin
*925.  Hans  Hancke,  Art.  Prämiengeschäfte,  im  Handwörterbuch  des  Bank-Wesens.
  Berlin  1933.  Adolf  Wachtel,  Prämien-,  Stellage-  und  Noch-^schäfte.
  Wien  1897.
        <pb n="508" />
        494

—  —  —

preist  die  Vorzüge  dieser  Geschäftsform  und  behauptet,  sie  erhöhen  den
Kredit  der  Beteiligten.  Im  Gegensatz  hierzu  bezeichnet  ein  Zeitgenosse
de  la  Vegas  die  Prämiengeschäfte  als  „Köder  und  Fallstrick  für  unbemittelte ­
  Leute".
In  England  wurden  die  Prämiengeschäfte  erst  am  Ende  des
17.  Jahrhunderts  eingeführt;  anderBerlinerBörse  finden  wir  sie  im
Jahre  1820;  zu  größerer  Bedeutung  gelangten  sie  in  Berlin  aber  erst  in
den  sechziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts.  Seit  der  Jahrhundertwende ­
  verringerten  sich  die  Abschlüsse  von  Prämiengeschäften  wesentlich.
a)  Vor-  und  Büchprämiengeschäfte
Bei  einem  Vorprämiengeschäft  erwirbt  der  Kä  u  f  e  r  das  Recht,  an
einem  festgesetzten  Termin  eine  bestimmte  Menge  eines  Wertpapieres
vom  Verkäufer  zu  einem  vereinbarten  Kurse  zu  fordern.  Macht  er  von
diesem  Rechte  Gebrauch,  so  muß  der  Verkäufer  an  dem  Tage,  den  der
Börsenvorstand  als  Lieferungstag  für  den  betreffenden  Ultimo  festgesetzt
hat,  liefern.
Dieses  Recht  des  Käufers  —  Wähler  (in  Wien  Assekurat  —  Versicherter) ­
  genannt  —  bringt  naturgemäß  eine  Verschlechterung  der  Lage
der  anderen  Partei,  die  „st  i  l  l  h  a  l  t  e  n"  muß  —  in  Wien  Assekurant
(Versicherers  genannt;  er  sichert  die  Gegenpartei  vor  Verlusten.  —  Für
dieses  Recht,  das  dem  Käufer  eingeräumt  wird,  muß  er  an  den  Verkäufer
etwas  zahlen.  Dieses  Entgelt  wird  an  den  deutschen  Börsen  in  den  Kurs
eingerechnet.  Macht  der  Käufer  von  seinem  Forderungsrecht  nicht  Gebrauch, ­
  so  hat  er  nur  das  Entgelt  —  Prämie  genannt  —  zu  entrichten;
er  „abandonniert".
Beispiel:  X  kauft  zu  einer  Zeit,  wo  der  Kurs  von  Aktien  der  Dedi-Bank
  per  Ultimo  Oktober  150  °/ 0  ist,  24  000  RM  Dedi  zu  155  °/ 0  mit
5%  Vorprämie  —  geschrieben:  155/5  V.  (lies  155  äonl  (französisch
—  davons  5).  Dies  heißt:  Der  Käufer  X  hat  das  Recht,  von  dem  Verkäufer
Ultimo  Oktober  die  Lieferung  von  24  000  RM  Dedi-Bank-Aktien  zum
Kurse  von  155  °/ 0  zu  fordern.  Tut  er  dies  nicht,  so  muß  er  5  °/ 0  an  den
Verkäufer  zahlen.  Der  Gewinn  des  Käufers  der  Prämie  ist  unbegrenzt; ­
  sein  V  e  r  l  u  st  ist  auf  5(die  Prämie)  begrenzt.
Wann  wird  der  Käufer  Lieferung  verlangen?  —  Sicherlich  dann,
wenn  der  Kurs  der  Aktien  der  Dedi°Bank  an  dem  für  Ultimo  0k-
        <pb n="509" />
        tober  festgesetzten  Prämienerklärungstage  höher  als  150  °/ 0  ist.  Ist  der
Kurs  z.  B.  151  °/ 0 ,  so  wird  X  zu  diesem  Kurse  Lieferung  fordern.
Denn  wenn  er  die  Dedi  zu  151  verkauft  —  Börsenstempel,  Provision
und  Courtage,  die  noch  wesentlich  ermäßigt  werden  müssen,  wenn  der
Terminhandel  seinen  früheren  Umfang  erreichen  soll,  sind  hierbei  nicht
berücksichtigt  —,  so  würde  er  nur  4°/„  am  Kurse  verlieren:  Er  hat  die
Aktien  mit  155  °/„  gekauft  und  verkauft  sie  mit  151  °/ 0 .  Würde  er  dagegen ­
  auf  sein  Forderungsrecht  verzichten,  so  würde  er  5  °/ 0 ,  die  Prämie,
verlieren.
Der  Kurs,  auf  den  die  Prämie  ausläuft  sin  unserem  Beispiel  150  %),
heißt  Stichkurs  oder  Basis.  Ist  am  Prämienerklärungstage  der
Börsenkurs  ebenso  hoch  wie  der  Stichkurs  (150  °/ 0 ),  so  ist  für  X  der  Verlust ­
  gleich  groß,  ob  er  sich  liefern  läßt  oder  ob  er  abandonniert.  In  jedem
Falle  verliert  er  5  °/ 0 .  Der  Käufer  wird  die  Stücke  fordern,  wenn  er  sie
zur  Ablieferung  braucht,  also  wenn  er  durch  ein  anderes  Geschäft  die  betreffenden ­
  Effekten  schuldig  geworden  ist.  Er  wird  weiter  von  seinem
Recht,  Lieferung  zu  verlangen,  dann  Gebrauch  machen,  wenn  er  L  tu
üau83o  gestimmt  ist  und  das  Papier  weiter  behalten  will;  seine  Versicherung ­
  ist  allerdings  am  Prämienerklärungstage  abgelaufen,  d.  h.  sein
Verlust  ist  dann  nicht  mehr  begrenzt.
Notiert  der  Kurs  unter  dem  Stichkurs  —  stehen  Dedi-Bank  z.  B.
14g  °/ 0  —,  so  wird  der  Käufer  selbstverständlich  nicht  fordern,  denn  dann
würde  er  ja  verlieren  —  in  diesem  Falle  6°/g.  Braucht  er  die  Stücke
zur  Erfüllung  eines  anderen  Engagements,  so  wird  er  die  Aktien  anderwärts ­
  zu  149°/o  kaufen.  Gewinnbringend  wird  das  Geschäft  für
ihn  erst  dann,  wenn  der  Kurs  höher  ist  als  der  Kurs,  zu  dem  er  Lieferung
sordern  kann.
Die  Differenz  zwischen  dem  Kurs,  zu  dem  das  Prämiengeschäft  abschlössen ­
  ist  (in  unserem  Beispiele  155  °/ 0 ),  und  dem  Kurs,  auf  den  die
Prämie  ausläuft,  nennt  man  E  k  a  r  t.  Der  Ekart  entspricht  meist,  aber
^icht  immer,  dem  Prämiensatz.  Bei  einem  Basiskurse  von  150  °/„  kann
ä-  B.  die  Prämie  lauten:  155/4  V.  Dann  wäre  der  Ekart  5°/ 0  und  die
Prämie  4°/ 0 -  Das  sind  „Prämiengeschäfte  mit  schiefer  Mitte".
Bei  einem  Rückprämiengcschäft  erwirbt  der  Verkäufer  das  Recht,
einem  vereinbarten  Termin  eine  bestimmte  Menge  eines  Wertpapieres

495
        <pb n="510" />
        496

zu  einem  vereinbarten  Kurse  an  den  Käufer  zu  liefern.  Macht  er  von
diesem  Recht  Gebrauch,  so  muß  der  Käufer  das  Papier  an  dem  vom
Börsenvorstand  für  den,  betreffenden  Ultimo  bestimmten  Lieferungstage
gegen  Zahlung  des  Betrages  abnehmen.  Für  Erwerbung  dieses  Rechts
muß  der  Verkäufer  an  den  Käufer  ein  Entgelt  entrichten,  das  in  den  Verkaufskurs
  eingerechnet  wird;  dieser  ist  also  niedriger  als  der  jeweilige  Kurs
bei  einem  festen  Zeitgeschäft.
Beispiel:  Der  Kurs  von  Dresdner  Bank-Aktien  für  feste  Ware  ist,
nehmen  wir  an,  am  16.  Oktober  162  °/ 0 .  X,  der  glaubt,  daß  der  Kurs
dieser  Aktien  zurückgehen  werde,  verkauft  24  000  RM  dieser  Aktien  in
blanko  (fixt),  in  der  Erwartung,  sie  einige  Tage  später  zu  einem
niedrigeren  Kurse  zurückkaufen  zu  können  („sich  einzudecken").  Um
sich  aber  vor  einem  größeren  Verlust  zu  schützen,  nämlich  wenn  Dresdner,
wider  sein  Erwarten,  nicht  fallen,  sondern  erheblich  steigen,  verkauft  er
„mit  Rückprämie".
Lautet  die  Rückprämie:  157,50/4 1 / 2  R.,  so  heißt  dies:  der  Verkäufer
hat  das  Recht,  zum  Kurse  von  157,50  zu  liefern.  Tut  er  es,  so  muß
der  Käufer  24  000  RM  Dresdner  Bank-Aktien  zu  157,50  °/ 0  abnehmen.
Unterläßt  X  die  Lieferung,  so  muß  er  dem  Käufer  4 1 /,  °/ 0  Prämie  (also
1080  NM)  zahlen.  X  w  i  r  d  liefern,  wenn  am  Prämienerklärungstage
der  Kurs  für  Dresdner  niedriger  ist  als  162  °/ 0 .
Ist  zur  Zeit  der  Prämienerklärüng  der  Kurs  ebenso  hoch,  wie  der
Stichkurs  (162  °/ 0 ),  so  verliert  der  Verkäufer  4 1 / 2  °/„,  wenn  er  liefert
und  ebensoviel,  wenn  er  nicht  liefert  und  statt  dessen  die  Prämie  bezahlt.
Was  von  beiden  er  tut,  hängt  davon  ab,  ob  er  noch  ein  anderes  Engage«
ment  in  Dresdner  besitzt.  Hat  er  z.  B.  24  000  RM  f  e  st  per  Ultimo  ge'
kauft,  so  kann  er  diese  Stücke  zur  Lieferung  aus  dem  Prämienverkauf
benutzen  und  spart  dann  Stempel,  Provision  und  Courtage.  Er  wird  auch
dann  liefern,  wenn  er,  weil  er  pessimistisch  gestimmt  ist,  ein  Baisse'
engagement  —  allerdings  jetzt  nicht  mehr  mit  beschränktem  Risiko
—  weiter  durchhalten  will.
Notiert  am  Erklärungstage  der  Kurs  über  dem  Stichkurs  (162%)'
so  wird  X,  da  er  dann  mehr  als  die  Prämie  verlieren  würde,  nichtlieferu-Der
  Käufer  der  Rückprämie  muß,  es  sei  dies  nochmals  betont,  i  u
j  e  d  e  m  F  a  l  l  e  st  i  l  l  h  a  l  t  e  n.  Er  ist  der  Assekurant.  Für  den  V  e  r'
        <pb n="511" />
        ^  Gkbabö  30.  A.

497

saufet  der  Rückprämie  ist  die  Verlustgefahr  begrenzt.  Wie  bei  der
Vorprämie,  gibt  es  auch  bei  der  Rückprämie  Geschäfte  mit  schiefer  Mitte.
ß)  Stellagegeschäfte
Das  Vor  Prämiengeschäft  sichert  den  Käufer  gegen  unbegrenzten  Verlust ­
  bei  starkem  Sinken  des  Kurses  und  ermöglicht  ihm  andererseits  unbegrenzten ­
  Gewinn  (wie  beim  Fixkauf),  wenn  der  Kurs  über  den  Prämienkurs ­
  sich  hebt.  Umgekehrt,  sehen  wir,  ist  es  bei  der  Rückprämie.
Sie  schützt  den  Baissier  gegen  das  Risiko  einer  größeren  Kurssteigerung.
Eine  Doppel  Versicherung  bietet  das  Stellage»  oder  Stellg
  e  s  ch  ä  f  t.  Der  Käufer  einer  Stellage  erwirbt  durch  Zahlung  des
,,S  t  e  l  l  g  e  l  d  e  s"  das  Recht,  die  Stücke  zu  einem  vereinbarten  niedrigeren ­
  Kurse  zu  liefern  oder  zu  einem  vereinbarten  höheren  Kurse  zu
beziehen.  Eins  von  beiden  muß  er  tun.  Der  Verkäufer  der
Stellage  („Steller")  muß  „still  halten",  während  der  Käufer  nach  oben
Und  nach  unten  gleichzeitig  spekuliert.
Beispiel:  140/124  Stellage  heißt:  Am  Prämienerklärungstage  muß
der  Käufer  der  Stellage  die  vereinbarte  Menge  X-Aktien  entweder  zu
HO  °j 0  abnehmen  oder  zu  124  °/ 0  liefern.
Er  wird  abnehmen  (fordern),  wenn  am  Erklärungstage  der
Börsenkurs  über  132°/ 0  (Mittelkurs  der  Stellage,  Stichkurs)  notiert.
Ziefern  wird  er  dagegen,  wenn  der  Kurs  unter  132  °/ 0  gegangen  ist.
Beim  Mittelkurs  (132  °/ 0 )  wird  der  Käufer  der  Stellage  von  seinem
8orderungsrecht  Gebrauch  machen,  wenn  er  die  betreffenden
Alerte  zur  Ablieferung  aus  einem  vorher  getätigten  Verkaufsgeschäft  benötigt,
  oder  wenn  er  in  dem  betreffenden  Papier  weiter  nach  oben  spekulieren ­
  will.  Liefern  wird  er  dagegen  bei  einem  Kurse  von  132°/,,
wenn  er  die  Effekten  bereits  aus  einem  anderen  Engagement  besitzt,  oder
wenn  er  weiter  a  la  baisse  in  dem  betreffenden  Papier  engagiert  sein  will.
Das  Risiko  des  Käufers  der  Stellage  ist  begrenzt  in  der  Differenz
Zwischen  dem  Mittelkurs  und  dem  Forderungskurs,  bzw.  dem  Mittelkurs
""d  dem  Lieferungskurs.  In  unserem  Beispiel  beträgt  die  Differenz  8  °/ 0 .
Die  Spannung  der  Stellage  (Differenz  zwischen  Forderungs-  und
Lieferungskurs)  entspricht  dem  vierfachen  des  Prämiensatzes,  bzw.  bei
        <pb n="512" />
        498

Stellagen  mit  schiefer  Mitte  dem  doppelten  von  Prämie  plus  Ekart.
Infolge  der  großen  Spannung  kann  sich  für  den  Käufer  der  Stellage
ein  Gewinn  nur  bei  starken  Kursschwankungen  ergeben,  während  der
Verkäufer  einen  großen  Spielraum  hat,  bis  er  in  Verlust  kommt.

y)  Nochgeschäfte
Ein  Nochgeschäft  —  im  Warenhandel  Optionsgeschäft  ffran'
zösisch:  Option)  genannt  —  ist  ein  fester  Abschluß,  verbunden  mit  dem
Recht  des  Wählers,  ein  oder  mehrere  Male  dieselbe  Menge  nachzuliefern
f„Nochs  nach  unten")  oder  nachzufordern  f„Nochs  nach  oben").
Der  Käufer,  der  das  Recht  der  ein-,  zwei-  oder  mehrmaligen  Nachforderung ­
  erwirbt,  muß  dafür  einen  höheren  als  den  jeweiligen  Marktpreis ­
  für  feste  Ware  zahlen.  Der  Verkäufer,  der  nach  Vereinbarung
ein,  zwei  oder  mehrere  Male  nachliefern  darf,  muß  für  dieses  Recht  sich  mit
einem  geringeren  Kurse  begnügen,  als  dem,  der  beim  Abschluß  für  feste  Ware  gilt-Beispiel:
  Der  Kurs  für  Dedi-Bank  sei  150"/g.  X  kauft  am  16.  März
24  000  Dedi-Bank  „mit  einmal  Noch"  für  Ultimo  März  und  muß  für
dieses  Recht  der  Option  4 0 /,, 1 )  über  Kurs  zahlen.  24  000  Dedi-Bank
m  u  ß  X  auf  alle  Fälle  mit  154  °/„  abnehmen.  Außerdem  aber  kann  er
noch  weitere  24  000  Dedi-Bank  zum  Kurse  von  154  °/ 0  fordern.  Der  Noch'
kauf  ist  ein  Kauf  von  festen  Stücken  in  Verbindung  mit  ein  oder  mehreren
Vorprämien.  Dies  kommt  auch  in  der  Schreibweise  zum  Ausdruck.  Der
Kauf  von  RM  24  000  Dedi-Bank  zu  154  °/ 0  mit  1  x  n  wird  durch  folgende
Formel  ausgedrückt:
Kauf  RM  24  000  Dedi-Bank  154  fest  und
Kauf  RM  24  000  Dedi-Bank  154/0  V.
Wird  die  Vergütung  von  4  °/ 0 ,  die  der  Käufer  des  Noch  für  sein
derungsrecht  zu  zahlen  hat,  auf  die  Prämie  übertragen,  so  lautet  &amp;amp; lC
Formel:
Kauf  RM  24  000  Dedi-Bank  150  °/ 0
Kauf  RM  24  000  Dedi-Bank  168/8  V.
!)  Die  Noch-Prämie  beträgt  Ve  der  Stellage.  Kostet  z.  B.  die  Stellag
24  %,  so  ist  die  Prämie  für  Imal  Noch  4  o/o.
        <pb n="513" />
        Ein  Beispiel  für  das  Nochgeschäft  nach  unten:
Y  verkauft  24  000  Dedi-Bank,  als  der  Kurs  150  war,  zu  146  °/ 0 ,  mit
dem  Recht,  nochmals  die  gleiche  Menge  mit  146  °/ 0  liefern  zu  dürfen.  Die
Formel  lautet  dann:
Verkauf  RM  24  000  Dedi-Bank  146  fest  und
Verkauf  RM  24  000  Dedi-Bank  146/0  R.
Das  „Noch  in  Verkäufers  Wahl"  fNochgeschäft  nach  unten)  ist
also  eine  Vereinigung  eines  festen  Verkaufs  und  einer  Rückprämie.
6)  Innerer  Zusammenhang  der  Prämiengeschäfte,  ihre  Auflösung
und  Umwandlung
Wenn  die  Bank  oder  ein  Makler  auf  Grund  eines  Prämiengeschäftes
jemandem  ein  Recht  einräumt  und  die  Bank  oder  der  Makler  sich
dieses  Recht  nicht  durch  ein  anderes  Geschäft  eindecken,  dann  bleiben  sie
dieses  Recht  schuldig.
Die  Bank  wird  sich  dieses  Recht  oft  nicht  eindecken,  wenn  sie  einen
großen  Bestand  in  dem  betreffenden  Wertpapiere  besitzt;  sie  wird  es  dann
vielmehr  darauf  ankommen  lassen,  ob  der  Käufer  der  Vorprämie  die  Stücke
abfordert  oder  nicht.  Oder  aber,  hat  die  Bank  eine  Rückprämie  verkauft,
und  ist  sie  für  das  betreffende  Papier  „fest"  gestimmt,  so  erblickt  sie  kein
großes  Risiko  darin,  wenn  der  Verkäufer  der  Rückprämie  von  seinem
^ieferungsrecht  Gebrauch  macht.
W  i  l  l  sich  der  Verkäufer  eines  Rechts  eindecken,  so  kann  er  es  entweder
'n  der  Weise  tun,  daß  er  das  Recht,  das  er  verkauft  hat,  in  genau  der
gleichen  Form  wieder  erwirbt,  oder  durch  Umwandlung  der  Prämiengrschäfte
  in  andere  Formen.
Wertmesser  für  alle  Prämiengattungen  ist  die
Stellage.  Verkäufer  von  Stellagen  sind  infolge  der  großen  Spannung
'Ueist  leicht  zu  finden.  Banken  und  Makler  kaufen  sie,  um  sie  als  Basis
frr  ihre  Vor-  und  Rückprämien  und  Nochs,  die  sie  daraus  bilden,  zu
benutzen.
Die  Spannweite  einer  Stellage  sWert  der  Stellage)  richtet
^ch  einmal  nach  der  Länge  der  Zeit,  innerhalb  der  der  Käufer  sich  erfreu ­
  kann  —  eine  Zweimonatsstellage  ist  teurer  als  eine  Monats-499
        <pb n="514" />
        500

stellage,  eine  Dreimonatsstellage  teurer  als  eine  Zweimonatsstellage  usw.
Je  weiter  die  Entscheidung  hinausgeschoben  wird,  desto  mehr  verteuert  sich
der  Preis  der  Stellage.  Je  länger  der  Verkäufer  „still  halten"  muß,  desto
größere  Spannung  fordert  er.  Auch  den  Report,  den  der  Stellageverkäufer
für  die  festen  Stücke,  die  er  kaufen  muß,  zu  zahlen  hat,  muß  er  einkalkulieren. ­
  Weiter  ist  die  Höhe  des  Stellgeldes  davon  abhängig,  ob  an  der
Börse  allgemein  und  in  dem  betreffenden  Papier  im  besonderen  größere
Kursschwankungen  zu  erwarten  sind.
Umwandlung  eines  Stellage-  in  ein  Vorprämie  nund
  ein  Rückprämiengeschäft.  Hat  ein  Makler  eine  Stellage,
sagen  wir  auf  24  000  Dresdner  zu  168/152,  gekauft,  so  kann  er  daraus  auf
24  000  Dresdner  ein  Vorprämiengeschäft  zu  164/4  und  ein  Rückprämiengeschäft ­
  zu  156/4,  beide  basierend  auf  der  Mitte  von  160,  bilden.  Beansprucht ­
  der  Käufer  der  Vorprämie  Lieferung  mit  164  °/ 0 ,  so  wird  er
seinerseits  mit  168  °/ 0  abnehmen;  die  4  °/ 0 ,  die  er  mehr  zahlen  muß,  als
er  bei  der  Lieferung  erhält,  kompensieren  sich  mit  den  4  °/ 0 ,  die  er  an  der
Rückprämie  verdient.  Liefert  der  Verkäufer  der  Rückprämie  mit  156  °s 0 ,  f°
gibt  er  diese  Stücke  auf  Grund  der  gekauften  Stellage  mit  152  °/ 0 ;  die
4  °/o  Verlust  kompensieren  sich  mit  den  4  °/ 0  Gewinn  aus  der  Vorprämie-Hat
  also  jemand  24  000  Dresdner  zu  164/4  V.  gekauft  und  24  000
Dresdner  zu  156/4  R.  v  e  r  kauft,  so  befindet  er  sich  in  der  gleichen  Lage
wie  der  Käufer  einer  Stellage  von  24  000  Dresdner  zu  168/152.
Rein  äußerlich  betrachtet  besteht  ein  Unterschied  insofern,  als  der
Käufer  der  Vorprämie,  der  gleichzeitig  auch  Verkäufer  der  Rückprämie
ist,  weder  von  seinem  Forderungs-  noch  von  seinem  Lieferungsrecht
brauch  machen  wird,  wenn  der  Kurs  am  Erklärungstage  160  notiert,  und
er  sonst  an  dem  Papiere  durch  andere  Engagements  nicht  interessiert  ist-Der
  Käufer  einer  Stellage  dagegen  muß  fordern  oder  liefern.  Ist
diesem  Falle  der  Kurs  160,  so  wird  er  12  000  Dresdner  zu  168  fordern
und  12  000  zu  152  liefern.  Er  verliert  also  16  °/ 0  auf  12  000  RM  ***
1920  RM.  Das  ist  derselbe  Betrag,  den  er  bei  den  Prämiengeschäst^
verloren  haben  würde,  nämlich  4  °/„  Vorprämie  und  4  °j 0  Rückprämie  am
je  24  000  RM.
Ein  anderes  Beispiel:
Eine  Bank  erhält  von  einem  Kunden  den  Auftrag,  24000  Dresdner  Vor
Prämie  per  Ultimo  zu  kaufen.  Vorprämien  sind  am  Markt  augenblick  i
        <pb n="515" />
        501

nicht  erhältlich,  nehmen  wir  an.  Dagegen  würden  Stellagen  mit  16  °/ 0
angeboten.  Die  Bank  könnte  dann  in  der  Weise  Verfahren,  daß  sie
12  000  RM  feste  Stücke  per  Ultimo  zu  160  °/ 0  und  12  000  RM  Stellage
zu  168/152  kauft  und  dem  Kunden  24  000  RM  zu  164/4  V.  überläßt.
Ist  der  Kurs  von  Dresdner  am  Erklärungstage  über  168  °/„,  dann  wird
der  Kunde  24  000  RM  zu  164  °/„  fordern  (da  er  ja  andernfalls  4  °/ 0
Prämie  zahlen  müßte).  Wie  wird  sich  nun  die  Bank  decken?  Sie  hat
12  000  RM  feste  Stücke  mit  160  °/„  gekauft.  An  diesen  verdient  sie  also
4  %  —  480  RM.  Auf  Grund  ihres  Stellagenkaufs  fordert  sie  12  000  RM
zu  168.  Da  sie  diese  an  den  Kunden  mit  164  liefern  muß,  verliert  sie
480  RM,  die  sich  mit  den  480  RM  Gewinn  kompensieren.  Auch  hinsichtlich ­
  der  Stücke  ist  die  Bank  glatt  gestellt.
Aus  Vorstehendem  ergeben  sich  folgende  Regeln:  Der  Kauf  einer
Vorprämie  ist  gleichbedeutend  mit  dem  Kauf  der  halben  Menge
fester  Stücke  und  der  halben  Menge  Stellage  mit  der  Basis  der  Vorprämie. ­
  Der  Verkauf  einer  Rückprämie  entspricht  dem  Verkauf
per  halben  Menge  fester  Stücke  und  dem  Kauf  der  halben  Menge  Stellage
fiut  der  Basis  der  Rückprämie.
Würde  der  Kurs  von  Dresdner  bei  der  Prämienerklärung  unter  160
fein,  so  würde  der  Käufer  der  Vorprämie  auf  Lieferung  verzichten  und
pie  Prämie  zahlen.  Die  Bank  würde  ex  Stellage  12  000  RM  mit  152
^ e fern.  Da  sie  die  Dresdner  mit  160  gekauft  hat,  ergibt  dies  einen  Vervon
  960  RM,  der  sich  mit  der  Prämie  von  960  RM,  die  der  Kunde
^hlt,  ausgleicht.  Die  Bank  würde  also  nur  die  Provision  verdient  haben.
sie  auch  am  Prämiensatz  noch  etwas  verdienen,  so  wird  sie  bemüht
f^'n,  die  Stellage  zwar  auf  derselben  Mitte,  aber  mit  kleinerer  Spannung
Zuzudecken.  Rechnerisch  stellt  sich  die  Stellage,  wie  wir  schon  gesehen  haben,
öu f  das  Doppelte  von  Ekart  plus  Prämie.
^rotz  der  großen  Spanne  wird  der  Stellageverkäufer  manchmal  Verlust
Kleiden,  und  wenn  er  kein  Gegengeschäft  abgeschlossen  hat,  können  diese
^luste  sehr  erheblich  werden.  Das  Stillhalten  von  Stellagen  ist  also
^  großen  Gefahren  verknüpft,  für  die  die  Prämie  nicht  immer  ein  geigender ­
  Ausgleich  ist.
^Bleiben  wir  bei  dem  vorigen  Beispiel:  Die  Stellage  lautet  168/152.
^Zdner  steigen  und  steigen.  Der  Stellageverkäufer  fürchtet,  daß  der
Urs  über  168  —  d.  i.  der  Kurs,  zu  dem  die  Dresdner  gefordert  werden
        <pb n="516" />
        502

können  —  hinausgehen,  daß  er,  wie  es  in  der  Börsensprache  heißt,  „überritten" ­
  wird.  Er  ist  froh,  daß  er  24  000  Dresdner  noch  mit  167,50
eindecken  konnte;  werden  sie  mit  168  von  ihm  gefordert,  so  hat  er,  sagt  er
sich,  immer  noch  1 j 2  °/ 0  gewonnen.  Da  ändert  sich  die  Tendenz!  Dresdner
fallen  auf  153,50.  Der  Stillhalter  liegt  nun  mit  der  doppelten  Summe
seines  Engagements  schief.  Fürchtend,  daß  der  Kurs  weiter  fallen  werde,
verkauft  er  48  000  RM  Dresdner  mit  153,50.
Geht  der  Kurs  noch  mehr  zurück,  so  ist  er  vor  weiteren  Verlusten  geschützt. ­
  Steigt  jedoch  der  Kurs,  geht  er  wieder  über  160,  so  wird  der
Käufer  der  Stellage  Lieferung  verlangen,  und  der  Stillhalter  liegt  von
neuem  schief;  jetzt  auf  der  anderen  Seite;  „gerädert"  werden,  nennt
man  dies  an  der  Berliner  Börse.  —
Für  die  Bank,  die  mit  dem  Ankauf  der  Stellagen,  die  sie  für  die
Deckung  eines  Prämiengeschäftes  benötigt,  zögert,  in  der  Erwartung,  sie
etwas  niedriger  zu  bekommen  und  dabei  etwas  zu  verdienen  sdas  Reguläre
ist  das  vierfache  der  Prämie),  besteht  die  Gefahr,  daß  ihr  „die  Mitte"
inzwischen  wegläuft,  und  vielleicht  auch  die  Spannung.  —
Bei  Nochgeschäften  ist  für  das  Recht  der  einmaligen  Nachforderung
bzw.  Nachlieferung  der  6.  Teil,  für  das  Recht  der  zweimaligen  Nach'
forderung  bzw.  Nachlieferung  der  4.  Teil  der  Stellage  zu  entrichten.
wird  das  Nochgeschäft  aufgelöst?
Bleiben  wir  bei  dem  im  Abschnitt  „Nochgeschäft"  angegebenen  Beispiel
X  hat  24  000  Dedi-Bank  bei  150  mit  Imal  Noch  gekauft.  Ist  der  K»r^
am  Prämienerklärungstage  niedriger  als  150°/ 0 ,  so  nimmt  er
die  24  000  RM,  die  er  fest  gekauft  hat,  ab  und  macht  von  dem  ihm  ft’
stehenden  Forderungsrecht  keinen  Gebrauch.  Der  Verkäufer  des  Noch^
hat  dadurch,  daß  er  dem  X  zu  einem  den  Marktpreis  um  4  übersteig 611 '
den  Kurse  liefert,  4  °/ 0  verdient,  andererseits  aber  4°/ 0  Prämie  gezah^'
Ist  der  Kurs  am  Erklärungstage  höher  als  150  °/ 0 ,  so  wird  X  DDtl
seinem  Nachforderungsrecht  Gebrauch  machen  und  24  000  RM  weites
Dedi-Bank,  insgesamt  also  48  000  RM,  zu  150  °/ 0  fordern.  Der
käufer  des  Noch  hat  sich  eingedeckt,  indem  er  '
24  000  RM  Dedi-Bank  zu  150  f  e  st  gekauft  und
24  000  RM  Dedi-Bank  zu  158  °/ 0  ex  Prämie  abnimmt.
        <pb n="517" />
        503

Es  kosten  ihn  die  48  000  Dedi-Bank  also  durchschnittlich  154  °/ 0 ,  d.  i.
der  Kurs,  zu  dem  er  sie  dem  Käufer  X  zu  liefern  hat.
ej  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Prämiengeschäfte
Prämiengeschäfte  vermittelten  alle  Banken  und  Bankfirmen  und,  zum
Schaden  des  Publikums,  auch  sog.  „Bankiers",  deren  Inhaber  (durch
Zeitungsinserate  und  Broschüren  oder  durch  Reisendes  Personen,  die  von
Bank  und  Börse  nichts  verstehen  und  solchen  Geschäften  unbedingt  fernbleiben ­
  sollten,  zur  Eingehung  von  Prämiengeschäften  unter  den  verlockendsten ­
  Versprechungen  anreizen.  Für  den  Kunden  erwächst  bei  solchen
Winkelbankgeschäften  („bucket-shops"),  die  zur  Börse  nicht  zugelassen  sind
Und  daher  diese  Geschäfte  „in  sich"  machen,  stets  ein  Verlust.  Denn  ergibt
sich  auf  Grund  der  Kurse  ein  Gewinn,  so  zahlt  ihn  der  „Bankier",  weil  er
hierzu  nicht  in  der  Lage  ist,  nicht  aus;  er  reizt  vielmehr  den  Kunden  zu
neuen  Geschäften  an,  bis  dieser  dann  tatsächlich  das  Gewonnene  wieder
derloren  hat 1 ).
Als  bei  der  Börse-Enquete-Kommission  (1892/3)  vom  Vorsitzenden  die
Frage  gestellt  wurde:  „Wird  nicht  die  Form  der  Prämiengeschäfte  vorzugsweise ­
  von  Spielern  angewandt?",  antwortete  der  als  Sachderständiger
  vernommene  Dr.  von  Siemens,  der  damals  Direktor  der
Deutschen  Bank  war:  „Darüber  ist  gar  kein  Zweifel!  Die  Frage  ist  nur,
°b  Sie  die  Rasiermesser  abschaffen  wollen,  weil  sich  unvernünftige
Menschen  damit  schneiden  können."  Die  Prämiengeschäfte  können,  wie
Zieles  andere  wirtschaftlich  Nützliche,  auch  Schaden  anrichten.  In  vielen
Fällen  handelt  es  sich  bei  Eingehen  von  Prämiengeschäften  seitens  Privater ­
  lediglich  um  ein  Spiel,  das  volkswirtschaftlich  schädlich  und  daher
Zu  verwerfen  ist.
Die  Grenze  zwischen  dem  wirtschaftlich  berechtigten  und  dem  unberech-^Pen,
  daher  schädlichen  Terminhandel  ist  schwer  zu  ziehen.  Wer  Termingeschäfte ­
  eingeht,  ist  durch  das  Prämiengeschäft  in  der  Lage,  sein  Risiko
Zu  begrenzen.  Insbesondere  trifft  dies  zu  für  Besitzer  von  Wert-')
  Das  Ehrengericht  für  die  Berliner  Börse  und  die  Berufungskammer
^aden  mit  aller  Deutlichkeit  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  der  gewohnheitsmäßige ­
  Abschluß  von  Prämiengeschäften  ohne  entsprechende
Deckungsgeschäfte  mit  der  Ehre  eines  Bankiers  und  dem  Anspruch  auf
uufmännisches  Vertrauen  nicht  vereinbar  ist.
        <pb n="518" />
        papieren,  die  auf  T  e  rm  i  n  (Z  e  i  t)  gehandelt  werden  —  schließlich  aber
auch  für  alle  anderen  Wertpapierbesitzer  —,  indem  sie  bei  drohenden
ungünstigen  Ereignissen  ein  Baisseengagement  mit  beschränktem
Risiko  eingehen  und  dadurch  einen  Verlust  an  ihrem  Wertpapierbesitz
durch  einen  Gewinn  an  einem  Rückprämiengeschäft  wettmachen.
Als  Ersatz  für  die  Fixgeschäfte,  die  größere  Kapitalien  erfordern  und
unbegrenztes  Risiko  bieten,  sind  sie  für  diesenigen,  die  das  Spekulieren
nicht  lassen  können,  das  kleinere  Übel.

e)  Liquidation  der  Zeitgeschäfte  Z

Da  es  sehr  umständlich,  technisch  vielleicht  undurchführbar  wäre,  wenn
am  Ultimo  jeder  Bankier  und  jede  Bank  die  Effekten,  die  sie  per  Termin
verkauft  haben,  liefern  und  die  Effekten,  die  sie  gekauft  haben,  abnehmen
müßten,  so  sind  für  die  Abwickelung  der  Effektentermingeschäfte  wohldurchdachte ­
  Einrichtungen  geschaffen  worden,  Liquidationskassen,  denen
die  Banken  und  größeren  Bankfirmen  des  betr.  Platzes  angehören.
Der  frühere  „Liquidations-Verein  für  Zeitgeschäfte
an  der  Berliner  Fonds-Börse",  befaßte  sich  nur  mit  dem
Clearing  der  im  Lauf  eines  Monats  getätigten  Zeitgeschäfte.  Die  von
dem  im  Jahre  1925  neu  errichteten  Liquidationsverein  für
Zeitgeschäfte  an  der  Berliner  Wertpapierbörse  E.  B.
errichtete  Liquidationskasse  AktiengesellschaftZ  ist  darüber ­
  hinaus  Garant  für  die  Börsentermingeschäfte  der  Mitglieder.
Die  Aufnahme  ist  schriftlich  zu  beantragen  und  setzt  in  der  Regel  die  Mitglied'
schaft  in  Gruppe  A  oder  B  der  Berliner  Bedingungsgemeinschaft  für  den  Werl'
papierverkehr  oder  in  der  Maklergemeinschaft  oder  die  Eigenschaft  als  Kurs'
Makler  der  Berliner  Börse  voraus.  Im  Juni  1933  gehörten  dem  Liquidationsverein ­
  noch  247  Mitglieder  an.  Die  für  Verluste  angesammelte  Garantiesumme
im  Betrage  von  3,15  Millionen  RM  wurde  im  Juli  1933  an  die  Mitglieder
ausgeschüttet.
I)  Auch  dieser  Abschnitt  ist,  obwohl  eine  Liquidation  x.Zt.  nicht  stattfindet
aus  der  27.  Auslage  übernommen  worden.
Schrifttum:  Moser,  Die  Lehre  von  den  Zeitgeschäften.  Berlin  1875-F.
  Schmidt,  Liquidation  und  Prolongation  im  Effektenhandel.  2.  ■
Stuttgart  1926.  H.  Sommerfeld,  Die  Technik  des  börsenmäßigen  Termingeschäfts.
  Berlin  l923.  Drucksachen  der  Liquidationskasse  Aktiengesellschaft.  Berlin192
*)  im  folgenden  mit  L.K.  abgekürzt.

504
        <pb n="519" />
        Als  Aufgabe  für  Zeitgeschäfte  in  solchen  Wertpapieren,  die
laut  Bekanntgabe  des  Verwaltungsrats  mit  Hilfe  der  Liguidationskasse  geregelt ­
  werden,  dürfen  nur  Vereinsmitglieder  gegeben  werden.  Jedes  Mitglied ­
  muß  von  jedem  anderen  als  Aufgabe  genommen  werden.
Ein  Terminhandel  mit  Firmen,  die  dem  Liquidationsverein  nicht  angehören,
ist  nur  in  der  Form  zugelassen,  daß  diese  Firmen  bei  der  Provisions-  oder  Nettokurs°Berechnung
  als  Kunden  behandelt  werden.
Indessen  dürfen  Vereinsmitglieder,  die  Mitglieder  der  Makler-Gemeinschaft
sind,  ihre  am  Schlüsse  einer  Börsenversammlung  noch  unausgeglichenen  Termingeschäftsverpflichtungen ­
  mit  anderen  Maklern,  die  Mitglieder  der  Makler-Gemeinschaft
  sind,  ohne  Vereinsmitglicd  zu  sein,  ausgleichen.  Nach  den  zwischen
der  Makler-Gemeinschaft  und  den  Gruppen  A  und  B  der  Berliner  Bedingungsgcmeinschaft
  für  den  Wertpapierverkehr  vereinbarten  Bedingungen  geschieht  dies
ohne  Provisionsberechnung.
Da  die  L.K.  für  die  Termingeschäfte  ihrer  Mitglieder  die  Haftung
übernimmt,  müssen  diese  ihr  sämtliche  Terminschlüsse  täglich  melden  und
als  Sicherheit  für  die  Erfüllung  Einschüsse  leisten:
Jedes  Vereinsmitglied  hat  bei  seinem  Eintritt  in  den  Verein  an  die
L.K.  eine  Einlage  in  barem  Gelde  als  Garantiesumme
z  u  l  e  i  st  e  n,  die  der  L.K.  als  Sicherheitsleistung  für  seine  Verbindlich,
keiten  und  Haftpflichten  dient  und  ihm  gutgeschrieben  wird.  Ein  Anspruch ­
  auf  Rückgabe  der  Garantiesumme  hat  das  Vereinsmitglied  erst  bei
seinem  Ausscheiden.  Die  L.K.  gibt  aus  diesem  Garantiefonds  Lombardgeld
  an  Vereins  Mitglieder.
Die  Höhe  der  Einlage  wird  für  jedes  Mitglied  entsprechend  seinen  Umsätzen
dom  Verwaltungsrat,  dem  eine  Selbsteinschätzung  einzureichen  ist,  bestimmt.
Sie  beträgt  für  die  1.  Klasse  250  000,  für  die  2.  Klasse  100  000,  für  die  3.  Klasse
50  000,  für  die  4.  Klasse  30  000  und  für  die  5.  Klasse  20  000  RM.
Jedes  Vereinsmitglied  hat  die  von  ihm  abgeschlossenen  Termingeschäfte,
insoweit  sie  das  äfache  der  Garantiesumme  übersteigen,  in  Höhe  von  6°/ 0
des  ausmachenden  Betrages  durch  Hinterlegung  von  Wertpapieren ­
  bei  der  L.K.  sicherzustellen,  ohne  daß  es  einer  Aufforderung
von  seiten  des  Vorstandes  der  L.K.  bedarf.  Der  Vorstand  ist  aber  auch
berechtigt,  eine  größere  als  die  angegebene  Sicherheit  zu  verlangen.  Bei
Kurssenkungen  sind  unverzüglich  entsprechende  Nachschüsse  zu  leisten.  Bei
Käufen  und  Verkäufen  in  demselben  Wertpapier  beschränkt  sich  die  Verpflichtung ­
  zur  Sicherheitsleistung  auf  den  Saldo.
(Fortsetzung  S.  510.)

505
        <pb n="520" />
        I.  Meldung

Vordruck  I

100

Datum

Finna  Dresdner  Bank  35
(Ordnungsnummer)

Kauf

Effekt

Karstadt  Aktien

Termin  Ultimo  Oktober

nom.  in
tausend

gehandelter ­
  Kurs

Steuerwert

Vermittler

6

238

14300

—

An  die
Liquidationskasse
Aktiengesellschaft
Berlin

6

239

14  400

—

30

240

72  000

—

42

Summe

100  700
        <pb n="521" />
        II.  Meldung

Vordruck  la

100

An  die
Liquidationskasse
Aktiengesellschaft
Berlin

nom.  in
tausend

gehandelter ­
  Kurs

Steuerwert

Vermittler

nom.  in
tausend

Aufgabe

aufgegeb.
Kurs

ausmachender
Betrag

6

238

14300

—

6

Deutsche  Bank

238

14280

6

239

14400

—

6

S.  Bleichröder

239

14  340

30

240

72  000

—

30

Delbrück  Schickler  &amp;amp;  Co.

240

72  000

42  j  Summe

100  700

42

&amp;lt;r  Summe  ■&amp;gt;

100  620

Abstimmung

60

&amp;lt;r  Endsumme  von  Blatt  Nr.  .99  -&amp;gt;

143400

Maschine

102

&amp;lt;-  Endsumme  &amp;gt;

244020

Eng.  Mappe

Firma
Kauf

Dresdner  Bank

Data  '«■

_  Nr.  35
(Ordnungsnummer)

Effekt  Karstadt  Aktien
Termin  Ultimo  Oktober

Ox
O
-vl
        <pb n="522" />
        Ct

o
00

Vordruck  ll

FismS  Dresdner  Bank  35
(Ordnungsnummer)

Endaufstellung  Esse  kt  Karstadt : Aküen ..

für  die  Abrechnung  per

Ultimo  Oktober

Kauf

Nom.
in  tausend

Betrag

Verkauf

Nom.
in  tausend

Betrag

ausschließlich
Präm.-  Lrklärungsiag

300

734000

CU

ausschließlich'
Präm.-  Erklärungstag

120

292  800

s
B
3

Prämien-Erklärung

30

73  800

S
B

Prämien-  Erklärung

Präm.-  Erklärungstag

30

73500

3

Präm.-  Erklärungstag

-3
a

Prolongation

60

147  600

-d
a
W

Prolongation

UJ

Verrechnung
auswärtige  Plätze

60

147  000

Verrechnung
aus  wältige  Plätze

60

147300

Summe

480

1  175  900

Summe

180

440  100

abzügl.  Verkauf

180

440  100

abzügl.  Kauf

abzunehmen

abzuliefern

zu  zahlen

735  800

zu  empfangen

J
        <pb n="523" />
        W  j—

—

.  ■■■

509

Vordruck  ffl

Datum

Firma

Generalaufstellung
der  von  abzunehmenden  Posten
uns
und  des  zu  zahlenden  Gegenwertes

Nom.
in  tausend

Effekt

ausmachender
Betrag

—

...

-

-

Adca

Banner  Bank-Verein

...

...

...

Berliner  Handels-Ges.

Commerzbank

Därmst.  Bank

')

Ich
habe  zu  zahlen  BM

die  Sie  gegen  Lieferung  obiger  Stücke  von  am
Zahltag  per  Kassenverein  einziehen  wollen.
Unterschrift:

Datum

Firma

Nr..__
(Ordnungsnummer)

Generalaufstellung
der  von  “  zu  liefernden  Posten
uns
und  des  zu  empfangenden  Gegenwertes

Nr
(Ordnungsnummer)

in  tausend

Effekt

ausmachender
Betrag

Adca

...

Banner  Bank-Verein

Berliner  Handels-Ges.

...

...

...

Con.  merzbank

L&amp;gt;ärmst.  Bank

')

Ich
habe--  zu  empfangen  BM

die  ^  gegen  Lieferung  obiger  Stücke  von  Ihnen  am
Zahltag  per  Kassenverein  einziehen  werde  »
Unterschrift:.

i)  Es  folgen  die  weiteren  Effekten.  Originalgröße  21X59  cm.

I
m

■
        <pb n="524" />
        Wird  dem  Verlangen  nach  größerer  Sicherstellung  nicht  unverzüglich
nachgekommen,  so  ist  der  Vorstand  der  L.K.  berechtigt,  schwebende  Termingeschäfte ­
  der  säumigen  Partei  ganz  oder  teilweise  glattzustellen  und  für
Termingeschäfte  oder  für  Lombarddarlehen  gestellte  Sicherheiten  sofort
ganz  oder  teilweise  nach  eigenem  Ermessen  zu  verwerten,  ohne  daß  es  einer
Fristsetzung  bedarf.  Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  die  Tätigkeit
des  Vorstandes  der  L.K.  bei  der  Prüfung  der  Sicherheitsleistung  dadurch
zu  unterstützen,  daß  sie  gegebenenfalls  den  Vorstand  der  L.K.  auf  die  Notwendigkeit, ­
  eine  höhere  Sicherheitsstellung  für  ihre  als  Aufgabe  bezeichneten ­
  Gegenkontrahenten  zu  fordern,  besonders  Hinweisen.
Der  Vorstand  der  L.K.  hat  das  Recht,  einem  Vereinsmitglied  auf
dessen  Antrag  in  besonderen  Fällen,  nach  Prüfung  der  darzulegenden
Verhältnisse,  die  Stellung  der  vorgeschriebenen  Mindestsicherheit  zu  erlassen, ­
  sofern  daraus  keine  Schädigung  der  L.K.  zu  erwarten  steht.
Verbindlichkeiten  aus  Prämien-,  Noch-  und  Stellagegeschäften ­
  sind  wie  gewöhnliche  Geschäfte  zu  behandeln;  jedoch  hat  der  Wahlberechtigte ­
  keine  höhere  Sicherheit  als  die  Hälfte  der  in  Frage  kommenden  Prämie
oder  als  ein  Viertel  des  Stellgeldes,  der  Stillhalter  dagegen  die  vorgeschriebene ­
  Sicherheit  zu  stellen,  und  zwar  so,  daß  bei  einer  längeren  Laufzeit  als  bis
zum  zweitfolgenden  Monatsschluß  eine  zusätzliche  Sicherheit  in  halber  Höhe  für
jeden  angefangenen  Monat,  für  den  Zahler  begrenzt  bis  zur  vollen  Prämie,  zu
stellen  ist.  Bei  Arbitragegeschäften  beträgt  der  für  jedes  Termingeschäft ­
  in  Wertpapieren  zu  leistende  Deckungsbetrag  statt  mindestens  5  nur
mindestens  2°lo.
Jedes  Vereinsmitglied  haftet  für  die  Erfüllung  seiner
eigenen  Lieferungs-  und  Zahlungsverpflichtungen
ausZeitgeschäften  der  L.K.  mit  seinem  gesamten  Vermögen.
Gibt  ein  Vereinsmitglied  vor  oder  am  Lieferungstage  selbst  die  Erklärung ­
  dem  Vorstande  der  L.K.  ab,  daß  es  a  u  ß  e  r  st  a  n  d  e  sei,  den  aus
seinem  Skontro  sich  ergebenden  Saldo  von  Wertpapieren  abzunehmen  bzwzu
  liefern,  so  ist  der  Vorstand  der  L.K.  zur  sofortigen  Exekution  berechtigt. ­
  Das  gleiche  Recht  steht  ihm  zu,  wenn  die  Abnahme  oder  die  Lieferung
  des  Verpflichteten  nicht  rechtzeitig  erfolgt.
Die  Vereinsmitglieder  sind  berechtigt,  die  Erfüllung  ihrer  Ansprüche
aus  den  von  ihnen  geschlossenen  Zeitgeschäften  von  der  L.K.  zu  verlangen,
und  sind  verpflichtet,  die  ihnen  aus  diesen  Geschäften  obliegenden  Leistungen ­
  an  die  L.K.  zu  bewirken.  Forderungen  aus  Geschäften  der  M^t-510
        <pb n="525" />
        511

glieber,  die  durch  die  L.K.  abzuwickeln  sind,  gehen  an  diese  mit  Abschluß
des  Geschäfts  über  und  unterliegen  ausschließlich  ihrem  Verfügungsrecht.
Zur  Deckung  eines  sich  ergebenden  Verlustes  sind  zunächst  die  statutenmäßig ­
  angelegten  Rücklagen  der  L.K.  zu  verwenden.  Nach  deren  Erschöpfung ­
  sind  die  von  den  Vereinsmitgliedern  hinterlegten  Garantiesummen
  heranzuziehen.  Auf  diese  ist  ein  Drittel  des  Verlustes  gleichmäßig ­
  nach  Kopfteilen  umzulegen,  ein  zweites  Drittel  nach  Verhältnis
der  Höhe  der  hinterlegten  Garantiesummen,  das  letzte  Drittel  nach  Verhältnis ­
  der  von  den  Mitgliedern  für  die  3  vorhergehenden  Liquidationen  entrichteten
  Risikogebühren.  Ergibt  sich  hierbei  durch  Aufzehrung  der  Garantiesumme ­
  eines  oder  mehrerer  Vereinsmitglieder  ein  Fehlbetrag,  so  ist
dieser  wiederum  nach  vorstehendem  Drittelungsschlüssel  umzulegen,  bis  der
Gesamtverlust  aus  dem  Garantiefonds  gedeckt  ist.
Die  Unkosten  der  L.K.  werden  im  wesentlichen  aus  dem  Zinsgewinn,  aus
den  Gebühren  für  jeden  einzelnen  Schluß  und  aus  den  Strafgeldern  gedeckt.
Ein  etwaiger  Überschuß  wird  einer  Deckungsrücklage  zugeführt.  Betragen  aber
die  Unkosten  mehr  als  75  %  der  gesamten  Einnahmen,  so  wird  der  Mehrbetrag
durch  Umlage  nach  einem  bestimmten  Schlüssel  gedeckt.
Wenn  wir  nunmehr  die  Technik  des  Abrechnungsverfahrens ­
  im  Effekten-Termingeschäft  betrachten,  wie  sie  sich  seit  Medio  Mai
1928  gestaltet,  so  stellen  wir  zunächst  die  wesentlichen  Neuerungen  voran:
1.  Die  Termingeschäfte  in  Effekten  werden  nicht  mehr  zu  dem  vom
Börsenvorstand  festgesetzten  Liquidationskurs,  sondern  zu
den  jeweils  gehandelten  Kursen  abgerechnet;  das  zeitraubende
Differenzrechnen  und  die  damit  zusammenhängenden  Kontroll-  und
Abstimmungsarbeiten  sind  also  in  Wegfall  gekommen.  Die  Liquidationsarbeiten ­
  werden  nicht  mehr  auf  wenige  Tage  und  Nächte  vor
dem  Liquidationstermin  zusammengedrängt,  sondern  erstrecken  sich
auf  den  ganzen  Monat.
2.  Die  Mitglieder  rechnen  nicht  mehr  untereinander  ab,  sondern  nur
noch  mit  der  L.K.  Diese  regelt  nicht  nur  die  Lieferung  der  Effektensalden,
sondern  auch  die  Zahlung,  bewirkt  also  Stücke-  und  Geldausgleich.
Das  Liquidationsverfahren  beginnt  damit,  daß  das  Mitglied  das  Termingeschäft ­
  am  Abschlußtage  der  L.K.  mitteilt.  Die  hierfür  zur  Verwendung ­
  gelangenden  Vordrucke  —  für  Käufe:  weiß,  für  Verkäufe:  blau  —
sind  mit  2  Durchschlügen  versehen.
        <pb n="526" />
        512

Das  Original.,  das  als  I.  Meldung  (f.  Vordruck  I)  am  Abschlußtage  bis
17  (Sonnabends  bis  16)  Uhr  bei  der  L.K.  einzureichen  ist,  dient  zu  Kontrollzwecken, ­
  insbesondere  als  Unterlage  für  die  Berechnung  des  Obligos
und  der  Sicherstellungen.  Diese  haben,  in  Effekten  oder  in  bar,  beim
Kassenverein  zugunsten  der  L.K.  an  dem  dem  Abschlußtage  folgenden  Werktage ­
  bis  spätestens  IO 1 /,,  Uhr  zu  erfolgen.
Der  1.  Durchschlag  muß  als  II.  Meldung  (s.  Vordruck  In)  an  dem  dem  Abschlußtage ­
  folgenden  Werktage  bis  15  (Sonnabends  bis  14)  Uhr  eingereicht
werden.  Diese  II.  Meldung  ist  gegenüber  der  I.  zu  ergänzen.  Sie  muß
die  „Aufgabe",  den  „aufgegebenen  Kurs"  und  vor  allem  den  „ausmachenden ­
  Betrag"  enthalten.  Nominal-  und  Effektivbeträge  sämtlicher ­
  in  dem  gleichen  Papier  und  zum  gleichen  Termin  getätigten  Abschlüsse
werden  täglich  addiert  und  bei  der  folgenden  Rechnung  neu  vorgetragen.
Endsumme  der  Umsätze  an  den  vorhergehenden  Tagen  plus  Tagesendsumme
ergibt  die  A  u  f  b  a  u  s  u  m  m  e,  d.  i.  das  Engagement  eines  Mitgliedes  in
einem  Papier  für  einen  bestimmten  Termin.  Das  Blatt,  das  die  früher
geführten  sachlichen  Engagementskonten  ersetzt,  verbleibt  bei  der  L.K.  Dagegen ­
  behält  den  2.  Durchschlag  der  II.  Meldung  das  Mitglied  als
Unterlage  für  den  eigenen  Geschäftsbetrieb.
Da  die  Mitglieder  die  Ausbausumme  selbst  errechnen,  ist  die  L.K.  stets
ä  jour.  Für  den  Schlußtermin  braucht  sie  daher  nur  die  von  den  Mitgliedern ­
  eingereichten  Endaufstellungen  mit  den  ebenfalls  von  den
Mitgliedern  aufzustellenden  Generalauf  st  ellungen  abzustimmen
Die  Vorarbeiten  zur  Liquidation  beginnen  3  Werktage  vor  dem  Zahltag. ­
  Am  S  k  o  n  t  r  o  t  a  g  e  hat  jedes  Mitglied,  bis  15  Uhr,  für  jedes
Effekt  eine  E  n  d  a  u  f  st  e  l  l  u  n  g  (st  Vordruck  II,  rotes  Formular)  einzureichen, ­
  in  der  die  Umsätze  aller  Transaktionen  in  dem  betr.  Papier  iw
Kauf  und  Verkauf,  mit  Nenn-  und  ausmachendem  Betrag,  zu  addieren  und
zu  saldieren  sind.  Bei  den  Endsummen  sind  folgende  Gliederungen  vorgenommen: ­
  1.  feste  Käufe  bzw.  Verkäufe,  2.  Ergebnis  der  Prämien-Erklärung,
  3.  Geschäfte  am  Prämien-Erklärungstage  selbst,  4.  Prolongationen
und  5.  Beträge,  die  mit  Essen,  Frankfurt  a.  M.  und  Köln  gehandelt  wurden
und  mit  dem  Berliner  Mitglied  verrechnet  werden  sollen.
Festgestellt  wird  also  der  S  t  ü  ck  e  s  a  l  d  o  —  für  die  Lieferung  der
Effekten  sind  die  auf  dieser  Endaufstellung  saldierten  Nominalbeträge  maß
gebend  —  und  der  Marksaldo.
        <pb n="527" />
        Die  Markbeträge  werden  auf  der  Generalaufstellung  (Vordruck ­
  III),  getrennt  nach  Käufen  (abzunehmenden  Posten)  und  Verkäufen
(zu  liefernden  Posten),  gesammelt.  Der  Ausgleich  der  gesamten
Umsätze  eines  Mitgliedes  erfolgt  also  nur  durch  zwei
Rechnungen.
Die  zu  liefernden  Wertpapiere  sind  der  L.K.  auf  ihr  Efsekten-Girokonto
beim  Kassenverein  zu  überweisen.  Die  Rechnung  schreibt  der  Lieferer  aus.
Der  Zahlungsausgleich  geht  über  das  Girokonto  der  L.K.  beim  Kassenverein,
über  die  abzunehmenden  Wertpapiere  schreibt  die  L.K.,  auf  Grund  der  eingereichten ­
  Generalaufstellung,  eine  Rechnung  aus.  Diese  erhält  das  Mitglied
durch  den  Kassenverein,  durch  den  es  auch  den  Betrag  auf  das  Girokonto
der  L.K.  übermittelt;  die  L.K.  überweist  die  Stücke  durch  Giro-Effektendepot,
  da  ja  alle  Mitglieder  dem  stückelosen  Giroverkehr  angeschlossen  sind.
Die  Skontration  ist  in  Ordnung,  wenn  die  Gesamtsumme  der  Beträge,
die  die  L.K.  zu  empfangen  hat,  gleich  ist  der  Gesamtsumme,  die  sie  zu  bezahlen ­
  hat.  Ergeben  sich  Differenzen,  so  dient  als  Unterlage  für  die  Abstimmung ­
  die  aus  den  zweiten  Meldungen  gebildete  Kartei.  —
Ist  der  Liquidationskurs  beim  neuen  Abrechnungsverfahren,
wie  wir  gesehen  haben,  fallen  gelassen  worden,  so  bildet  er  doch  auch  weiterhin ­
  noch  die  Grundlage  für  Prolongationen  und  für  das  Clearing  der
Termingeschäfte  mit  Frankfurt  a.  M.,  Köln  und  Essen.  Die  Liquidationsinstitute ­
  dieser  Plätze  rechnen  die  getätigten  Abschlüsse  gegenseitig  auf,  so
daß  nur  ein  einziger  Saldo  in  Geld  und  in  jeder  Effektenart  an  jedem
Termin  zu  begleichen  ist.  Abrechnungsgrundlage  für  dieses  interurbane
Effekten-Clearing  bildet  der  Berliner  Liquidationskurs.
IX.  Arbitragen  *)
Unter  Arbitrage  —  abgeleitet  von  dem  lateinischen  arbitrari  (urteilen,
weinen),  bzw.  von  arbitrium  (Schiedsspruch)  —  versteht  man  die  Handels-*)
  Schrifttum:  Heinrich  Deutsch,  Arbitrage  in  Münzen,  Barren,
wechseln,  Effekten  und  Prämien.  Berlin  1909.  H.  T.  E  a  st  o  n,  Tate’s  Modern
Cambish.  London  1908.  Ottomar  Haupt,  Arbiträres  et  Paritfe.  8.  Aust.
?ortä  1894.  Robert  Stern,  Die  Arbitrage  im  Bank-  und  Börsenverkehr.
2 -  Ausl.  Leipzig  1911.  Otto  Swoboda,  Die  Arbitrage  in  Wertpapieren,
wechseln,  Münzen  und  Edelmetallen.  17.  Auflage  bearbeitet  von  Eduard
58  o  9  o  n.  Berlin  1928.

83

Grbabö  30.  A.

518
        <pb n="528" />
        514

tätigfett,  die  aus  den  Preisunterschieden  der  gleichen  Börsenwerte  an  verschiedenen ­
  Plätzen  Nutzen  zu  ziehen  sucht.  Der  Arbitrageur  (Arbitragists,
der  sie  ausübt,  muß  genau  kennen:  die  Bräuche  der  verschiedenen  Börsen,
die  Geld-  und  Münzverhältnisse,  die  Lieferzeit  und  die  wechselgesetzlichen
Bestimmungen  der  für  ihn  in  Betracht  kommenden  Länder,  er  muß  kaltblütig, ­
  gewandt  und  rasch  entschlossen  sein  und  lagt  not  least  große  Fertigkeit ­
  im  Rechnen  besitzen.  Gegenstand  der  Arbitrage  können  alle  Handelsobjekte ­
  mit  regulärem  Markte  sein.  In  Betracht  kommen  aber  nur  die
Gold-,  die  Geld-,  die  Devisen-  und  die  Wertpapierarbitrage. ­

Der  Arbitrageur  läßt  sich  von  verschiedenen  Börsen  die  Kurse  der
Papiere,  in  denen  er  arbitrieren  will,  telegraphisch  oder  telephonisch
kommen,  und  kauft  dort,  wo  es  am  billigsten  ist,  verkauft  da,  wo  er  den
höchsten  Kurs  erzielen  kann.
Die  Ausgleichsarbitrage  sucht  den  Weg  zu  ermitteln,  auf  dem  eine
bestimmte  Verbindlichkeit  im  Jnlande  oder  Auslande  am  billigsten  beglichen
werden  kann.  Die  Begleichung  einer  Schuld  kann  auf  dreierlei  Weist
erfolgen:
1.  durch  direkte  Rimesse,  d.  h.  durch  Sendung  von  barem  Gelde  oder
durch  Sendung  von  Schecks  oder  Wechseln  auf  den  fremden  Platz;
2.  durch  direkte  Tratte,  d.  h.  der  Schuldner  beauftragt  den  Gläubiger,
auf  ihn  einen  Wechsel  oder  eine  Anweisung  zu  ziehen;
3.  durch  indirekte  Rimesse,  d.  h.  durch  Sendung  von  Wechseln,  Schecks
usw.  auf  einen  dritten  Platz,  z.  B.  Sendung  von  Berlin  nach  London
in  Wechseln  auf  Paris.  —  Der  Arbitrageur  muß  bei  dieser  indirekten ­
  Arbitrage  die  Kurse  mehrerer  Plätze  vergleichen,
um  festzustellen,  wo  er  zur  Abdeckung  einer  Schuld  eine  Devise  ain
billigsten  kaufen  kann.
Während  es  sich  bei  der  Ausgleichsarbitrage  darum  handelt,  den  vorteilhaftesten ­
  Weg  zu  suchen,  um  eine  bereits  bestehende  Verbindliche
keii  zu  begleichen  oder  eine  Schuld  einzuziehen,  werden  bei  der  Difst""ü'
arbitrage  zwei  neue  Geschäfte  eingegangen.  Der  Arbitrageur  su^
ein  Wertpapier  oder  eine  Devise  oder  ein  Quantum  gemünztes  oder  »ngemünztes
  Edelmetall  an  einem  Orte  so  billig  zu  erwerben,  daß
        <pb n="529" />
        515

sofortigen  Verkauf  an  einem  anderen  Platz  nach  Abzug  aller  Spesen  noch
ein  Nutzen  für  ihn  bleibt.
Sah  z.  B.  der  Arbitrageur,  daß  trotz  der  Spesen  (Courtagen,  Stempel,
Porti  usw.)  bei  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Art  der  Kursnotierung
spanische  Exterieurs  in  Paris  sich  billiger  als  in  Berlin  stellten,  so  kaufte  er
in  Paris  und  verkaufte  denselben  Betrag  gleichzeitig  in  Berlin.
Die  Arbitragegeschäfte  erfolgen  meist  ä  meta,  d.  h.  gemeinsam  mit  einer
Firma  des  fremden  Platzes,  mit  dem  man  arbitriert.  Besitzt  die  Firma
an  dem  betreffenden  Platze  eine  Filiale,  so  werden  die  Geschäfte  natürlich
mit  dieser  abgeschlossen.
Nehmen  wir  an,  die  Firnia  A  in  Berlin  beabsichtige,  mit  Hamburg
zu  arbitrieren.  Sie  wird  die  befreundete  Bankfirma  B  in  Hamburg
fragen,  ob  sie  geneigt  sei,  mit  ihr  in  eine  Metaverbindung  zu
treten,  und  zwar  derart,  daß  ein  aus  diesen  Geschäften  sich  ergebender  Gewinn ­
  bzw.  Verlust  geteilt  werde.  Erklärt  B  sich  hiermit  einverstanden,
und  hat  man  sich  über  Einzelheiten  geeinigt,  dann  beginnt  der  Arbitrageverkehr ­
  der  beiden  Firmen,  der  in  der  Hauptsache  sich  am  Fernsprecher ­
  abspielt.
Im  Börsengebäude,  von  dem  Hauptsaale  leicht  erreichbar,  befinden  sich
407  Fernsprechzellen,  die  den  Börsenbesuchern  gegen  Entrichtung  einer
Gebühr  zur  Verfügung  stehen  *).  Die  Berliner  Börse  besitzt  während  der
Börsenstunden  direkte  Leitungen  nach  den  Börsen  von  Breslau,  Frankfurt ­
  a.  M.,  Hamburg,  Wien,  Budapest,  Paris,  Brüssel  usw.
Mit  einigen  dieser  Börsen  hat  die  Postverwaltung  den  sogenannten
Turnusverkehr  eingeführt.  Wer  mit  den  betreffenden  Börsen
sprechen  will,  muß  dies  ein  für  allemal  erklären  oder  das  Gespräch  vor
Beginn  der  Börse  anmelden.  Die  Post  setzt  die  Reihenfolge  der  Gespräche
fest  und  meldet  dies  auch  der  Börse,  mit  der  gesprochen  wird,  so  daß  z.  B.
die  Commerz-  und  Privat-Bank  in  Hamburg  genau  weiß,  zu  welcher  Zeit
sie  von  ihrer  Berliner  Zentrale  telephonisch  angerufen  wird.
Z  An  der  Berliner  Börse  werden  Fernsprechzellen  zur  alleinigen  Benutzung
einer  Firma  vermietet,  oder  die  Benutzung  ist  jeweils  gegen  Zahlung  einer
Gebühr  gestattet.  Von  dieser  erhält  einen  Teil  die  Postverwaltung,  den  andern
die  Industrie-  und  Handelskammer  als  Besitzerin  des  Börscngebäudes.  Eine  Erllänzung
  finden  die  Sprechverbindungen,  von  denen  auch  80  in  den  Nischen  im
Börsenraum  eingebaut  sind,  in  den  Lich  t  si  gn  a  l  e  n.
        <pb n="530" />
        516

Eine  Tafel,  die  sich  am  Eingang  zu  den  Fernsprechzellen  befindet,  nennt
die  Reihenfolge,  in  der  Berliner  Börsenbesucher  die  Hamburger,  eine
andere  Tafel  die  Reihenfolge,  in  der  Hamburger  Börsenbesucher  die
Berliner  Börsenbesucher  anrufen.  Eine  über  der  Tafel  befestigte  Nummer ­
  zeigt,  welche  Firmen  zurzeit  die  beiden  Leitungen  benutzen.  Alle
im  Turnusverkehr  geführten  Gespräche  gelten  als  dringende  Gespräche
und  kosten  die  dreifache  Gebühr.
A  in  Berlin  meldet  telephonisch  dem  B  in  Hamburg  die  Kurse  der
Papiere,  in  denen  er  glaubt,  daß  eine  Arbitrage  lohnend  sei.  Notiert
eine  Aktie  in  Berlin  152,  in  Hamburg  149,50  °/ 0 ,  so  wird  der  Hamburger ­
  einen  Posten  von  diesen  Effekten  zu  149,50  °/ 0  zu  kaufen  suchen,
dann  telephonisch  oder  telegraphisch  die  Ausführung  dem  A  in  Berlin
melden,  der  nunmehr  diesen  Betrag  an  der  Berliner  Börse  zu  höherem
Kurse  zu  verkaufen  sucht.  Die  erste  Ausführung,  in  diesem  Falle  also  der
Kauf,  erfolgt  meist  an  demjenigen  Platze,  an  dem  in  dem  betreffenden
Effekt  ein  geringerer  Umsatz  stattfindet,  weil  hier  mitunter  schon  ein
kleiner  Posten  einen  Einfluß  auf  den  Kurs  ausübt.  Geschähe  es  umgekehrt, ­
  hätte  in  diesem  Falle  der  Berliner  die  Effekten  verkauft,  so  bestände ­
  die  Gefahr,  daß  der  Metist  in  Hamburg  sich  diesen  Posten  nicht
beschaffen  kann,  und  das  Arbitragegeschäft  würde  vielleicht  anstatt  des
erhofften  Gewinns  einen  Verlust  ergeben.
•  Die  Goldarbitrage,  wie  sie  früher  häufig  zwischen  Berlin  und
London  stattfand,  gestaltete  sich  folgendermaßen:  Wurde  der  Bank  von
England  eine  größere  Menge  Gold  entzogen,  so  stieg  infolge  der  Geldknappheit ­
  der  Zinsfuß  in  England.  Infolgedessen  hoben  die  Londoner
Banken  und  Bankiers  ihre  Guthaben  aus  dem  Auslande  ab,  wodurch  die
Devise  London  im  Auslande  anzog.  Dies  nutzte  der  Arbitrageur  tu
Berlin  aus:  Er  sandte  deutsche  Goldmünzen  nach  London  und  verkaufte
sein  auf  diese  Weise  dort  entstandenes  Guthaben  zu  dem  gestiegenen  Londoner ­
  Wechselkurse  in  Berlin.  Infolge  des  größeren  Angebots  sank  der
Wechselkurs  und  näherte  sich  wieder  dem  Wechselpari.  —  Mitunter  ließ
man  auch  die  Versendung  von  Gold  durch  ein  drittes  Land  vornehmen-Deutsche
  Banken  beorderten  z.  B.  ihre  Guthaben  in  Frankreich  nach  ® 11 8 r
land  oder  sandten  ausländische  Wechsel  oder  Schecks  an  Londoner  Banken-Zweck
  und  Wirkungen  waren  die  gleichen:  Entstehung  eines  Guthabens
        <pb n="531" />
        517

im  fremden  Lande,  Verkauf  von  Anweisungen  auf  dieses  Guthaben,  Rückgang ­
  des  fremden  Wechselkurses.
Um  Gold  ins  Land  zu  ziehen,  gewähren  die  Zentralnotenbanken  für
Gold,  das  ihnen  zum  Kauf  angeboten  wird,  zinsfreie  Vorschüsse,
so  daß  der  Importeur  den  Zinsverlust  während  der  Zeit  des  Goldtransportes ­
  bei  den  Sendungsspesen  nicht  zu  kalkulieren  braucht.  Diese  Maßnahme ­
  wirkt,  ebenso  wie  die  Erhöhung  des  Ankaufspreises  für  Gold,  als
Einfuhrprämie.  Die  Deutsche  Reichsbank  hat  öfter  für  weit  längere
Zeit,  als  die  Reise  tatsächlich  beanspruchte,  zinsfreie  Vorschüsse  gewährt
(bis  zur  Dauer  von  6  Wochen),  so  daß  diese  Zinsen  als  Extragewinn  gebucht
  werden  konnten.  S.  a.  S.  300ff.  Den  Export  von  Gold  suchen
die  Zentralnotenbanken  nach  Möglichkeit  zu  erschweren  *).
Wie  die  Gold-,  sucht  auch  die  G  e  l  d  a  r  b  i  t  r  a  g  e  die  zwischen  zwei
Ländern  bestehenden  Unterschiede  der  Zinssätze  auszugleichen.  Neben
dem  Diskontsatz  spielt  hierbei  naturgemäß  eine  wesentliche  Rolle  der
Devisenkurs,  der  besagt,  wie  das  im  fremden  Lande  entstandene  Guchaben
zu  verwerten  ist.  Der  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  bestehende
Unterschied  des  Diskontsatzes  wurde  von  deutschen  Banken  häufig  in  der
Weise  ausgenutzt,  daß  sie  die  szu  höheren  Sätzen)  diskontierten  Wechsel
bei  Pariser  Banken  zu  dem  dortigen  (niedrigeren)  Zinsfuß  verpfändeten
(»in  Pension  gaben").  In  der  Zinsdifferenz  liegt  eine  Risikoprämie,
sofern  nämlich  das  deutsche  Bankhaus  die  Valutaschwankung  zu  tragen
hat,  d.  h.  bei  Abwicklung  des  Geschäftes  (einige  Tage  vor  Fälligkeit  der
Wechsel)  die  ausländische  Valuta  höher  bezahlen  muß,  als  es  sie  bei  Eingehung ­
  des  Geschäftes  verwerten  konnte.  Oft  wird  aber  auch  vereinbart,
daß  der  Umrechnungskurs  bei  der  Rückgabe  der  gleiche  wie  bei  der  Hereinnahme ­
  sein  soll.
Von  großer  Bedeutung  war  zeitweise  die  Devisenarbitrage.
Die  benötigte  Devise  wird  am  fremden  Platz  gekauft,  wenn  sich  nach  der
Parität  dort  ein  niedriger  Kurs  ergibt.  Der  „Loga-Kalkulator",  eine
Schweizer  Erfindung,  hilft  beim  Umrechnen.  Der  Devisenhändler  hat  oft
')  So  hatte  (im  Juni  1830)  die  Bank  von  England  den  englischen  Banken  er-Elärt,
  daß  sie  vorläufig  nur  noch  Goldbarren  mit  einem  Feingehalt  von  916P/,
tausendstel  abgeben  werde.  Da  die  Bank  von  Frankreich  nur  Barren  mit  995
Tausendstel  Feinheit  annimmt,  mußten  die  Barren  erst  raffiniert  werden,  da-^&amp;gt;&amp;gt;t
  der  von  der  Bank  von  Frankreich  verlangte  Feingehalt  erreicht  wird.
        <pb n="532" />
        518

mehrere  Länder  gleichzeitig  an  der  Strippe:  Er  telephoniert  z.  B.  mit
Amsterdam,  ein  anderer  Devisenhändler  derselben  Bank  in  der  durch
ein  Schiebefenster  verbundenen  Nachbarzelle  gleichzeitig  mit  Brüssel;  der
Brüsseler  Geschäftsfreund  ist  vielleicht  gleichzeitig  mit  Paris,  und  Paris
ist  mit  London  verbunden.  So  ergeben  sich  oft  eine  Menge  gewinnversprechender ­
  Möglichkeiten,  die  augenblicklich  aber  infolge  der  in  den  meisten
Ländern  bestehenden  Devisenbewirtschaftung  stark  eingeschränkt  sind.
Über  die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Arbitrage  sagte  Di.  von  Siemens ­
  1892  im  Reichstage:  Stellen  Sie  sich  eine  große  Wassermasse  vor;
wenn  an  einem  Punkte  eine  Verschiebung  oder  Versenkung  eintritt,  so  strömt
das  Wasser  dahin,  um  sich  dort,  wo  die  Lücke  ist,  eine  Unterkunft  zu  suchen  und
das  Gleichmaß  der  Fläche  wieder  herzustellen.  Die  Arbitrage  ist  weiter
nichts  als  diejenige  Operation,  welche  versucht,  dieses  Gleichgewicht  der  ökonomischen ­
  Bewegung  und  der  Geldverhältnisse  der  verschiedenen  Staaten  aufrechtzuerhalten. ­
  Es  kommen  so  und  so  viele  Fälle  vor,  wo  die  Zahlungsbilanz ­
  eines  Volkes  sich  gegenüber  seinem  Nachbar  verschiebt:  wir  müffen  zu
bestimmten  Zeiten  Getreide  kaufen  und  bezahlen;  wir  haben  nicht  gleich  die
Möglichkeit,  dies  durch  Fabrikate  auszugleichen;  da  treten  andere  Dinge  ein;
Geld  kann  man  nicht  nehmen,  weil  das  Metall  zum  Export  zu  teuer  ist;  man
nimmt  Effekten,  d.  h.  verzinsliche  Geldwerte."
X.  Die  wichtigsten  Effektenbörsen  des  Auslandes l )
Sind  schon,  bedingt  durch  die  Höhe  der  Umsätze,  die  Börsen  desselben
Landes  verschieden  organisiert,  so  bestehen  große  Unterschiede  iw
Aufbau  der  einzelnen  Weltbörsen.  Jede  Effektenbörse  ist  ein
besonders  geartetes  Gebilde.  An  den  meisten  ausländischen  Börsen  findet
Kasia-  und  Terminhandel  statt.  In  New  Jork  jedoch  gibt  es  nur  das
Kassageschäft;  in  London  überwiegt  der  Terminhandel;  in  Wien  bietet
das  Arrangement-Geschäft  Ersatz  für  den  Terminhandel.
I.  Die  Wiener  Börse
Durch  kaiserliches  Patent  vom  1.  August  1771  wurde  in  Wien  die  Errichtung
einer  Geldbörse  angeordnet.  Ihre  Leitung  erfolgte  durch  Organe  der  Reg^'
rung.  Für  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  hatten  ebenfalls  Staatsbeamte  5 U
sorgen,  die  k.  k.  Börsenkommisiare.  1875  erhielt  die  Wiener  Börse  eine  autw
Z  S.  Gerhard  Schachner,  Handbuch  der  Weltbörsen.  Stuttgart  I 931 '
H.  Blume  r,  Die  Organisation  der  wichtigsten  Effektenbörsen  des  Auslandes,
Schweizerische  Handelswissenschaftliche  Zeitschrift.  XXVII,  1.  Plutus-Briefe.  X,
        <pb n="533" />
        519

nome  Verwaltung.  In  den  Motiven  heißt  es:  „Vor  allem  ist  die  den  Börsen
aus  gewichtigen  Gründen  zu  gewährende  Autonomie  unvereinbar  mit  dem
gegenwärtigen  System  der  Börsengesetzgebung.  Den  autonomen  Börsen  gegenüber ­
  können  nur  die  wesentlichen  und  bleibenden  Grundsätze  gesetzlich  fixiert
werden,  während  es  Sache  der  von  den  Börsen  selbst  ausgehenden  Statute
bliebe,  alles  dasjenige  zu  normieren,  was  je  nach  Zeit  und  Umständen  und  den
örtlichen  Bedürfnissen  veränderlich  ist.  .  .  Die  Handhabung  einer  strafferen
Disziplin  bedingt,  daß  die  Verwaltung  der  Börsen  einer  durch  das  Vertrauen
der  Börsenmitglieder  frei  gewählten  Körperschaft  übertragen  werde."
Die  Leitung  der  Börse  liegt  in  den  Händen  einer  aus  42  „Börsenräten" ­
  bestehenden  Börsenkammer.  Diese  besorgt  die  amtliche  Ermittlung
und  Veröffentlichung  der  Kurse,  entscheidet  über  die  Zulassung  von  Börsenbesuchern ­
  und  ernennt  die  amtlichen  Makler  (Sensale),  die  die  im  „amtlichen ­
  Kursblatt  der  Wiener  Börse"  enthaltenen  Kurse  feststellen.
Bei  sämtlichen  Werten  sind  im  Kursblatt  angegeben:  der  Arrangements-Schlußkurs,
  der  Kassakurs,  sowie  etwa  vorhandene  Kurse  für  Geld  oder
Ware,  ferner  der  letzte  Kurs,  und  zwar  der  Kurs  des  Börsenvortages  ohne
Datum,  oder  die  letzte  Notierung  mit  Angabe  des  Datums,  bei  Aktien
außerdem  der  Anfangskurs,  der  tiefste  und  höchste  Kurs  im  Arrangement.
Neben  den  beeideten  Sensalen,  die  ihre  Tätigkeit  innerhalb
der  für  sie  in  den  Börsensälen  hergerichteten  „Schranken"  ausüben,
vermitteln  eine  große  Anzahl  freier  Makler  in  der  „K  u  l  i  s  s  e".
Offizielle  Börsenstunden  sind:  werktäglich  von  11—13  Uhr.  Vor  11  Uhr
ist  „Vorbörse",  nach  13  Uhr  „Nachbörse".  Die  vor-  und  nachbörslich  geschlossenen
  Geschäfte  werden  im  Kursblatt  nicht  vermerkt.
Anleihen  und  Aktien  werden  in  der  Regel  in  Schilling  für  das  Stück
notiert.  Alle  Kurse  verstehen  sich  ohne  Stückzinsen.
Die  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  nach  Art  der  Abwicklung:
a)  Direkte  Geschäfte.  Sie  sind  zwischen  den  Kontrahenten  unmittelbar ­
  abzuwickeln,  ohne  Unterschied,  ob  sie  von  den  Kontrahenten  persönlich  oder
durch  einen  Vermittler  abgeschlossen  worden  sind.  Die  Effekten  müssen  dem
Käufer  in  sein  Geschäftslokal  oder  seine  Wohnung  übersandt  werden.  Eine  Überweisung ­
  der  Lieferung  an  einen  Dritten  ist  nur  zulässig,  wenn  der  anwesende
Kontrahent  selbst  die  Adresse  ausstellt.
b)  Mittels  Arrangement  abzuwickelnde  Geschäfte.  Sie  müssen  durch
das  vom  Wiener  Giro-  und  Kassenverein  errichtete  Arrangewentsbureau
  abgewickelt  werden.  Es  gibt  ein  Wochen-,  ein  Medio-  und
Ein  Ultimo-Arrangement.
        <pb n="534" />
        Nach  der  E.rfüllungszeit  unterscheidet  man:
a)  Geschäfte  „per  Kassa".  Als  solche  gelten  Geschäfte,  die  ausdrücklich
„per  Kassa",  sowie  Geschäfte,  die  in  Börsenwerten  abgeschlossen  sind,  die  nicht
in  das  Arrangement  einbezogen  sind  und  bei  deren  Abschluß  ein  Fälligkeitstermin ­
  nicht  vereinbart  worden  ist.  Kassageschäfte  sind  am  2.  Tage  nach  dem
Abschlußtage  direkt  zu  erfüllen.
b)  Geschäfte  „Per  Arrangement".  Sie  sind  an  dem  Ausgabetag,  der
dem  Abschlußtage  zunächst  folgt,  zum  Arrangement  aufzugeben.
es  Geschäfte  „auf  einige  Tage  Lieferung".  Diese  Geschäfte  sind
direkt,  und  zwar  spätestens  am  5.  Tage  nach  dem  Abschluß,  zu  erfüllen.
2.  Die  Pariser  Börsen
Der  Ursprung  einer  Börse  in  Frankreich  läßt  sich  bis  in  die  ersten  Jahre  des
16.  Jahrhunderts  zurückverfolgen.  In  einem  Edikt  vom  Jahre  1549,  das  die  Eröffnung ­
  einer  „bourse  eomwune"  in  Toulouse  anordnete,  heißt  es:  „Da  unsere
gute  Stadt  Toulouse  zum  Handel  sehr  geeignet  ist,  soll  sie,  wie  Lyon,  Antwerpen ­
  und  andere  Handelsstädte,  einen  Ort  erhalten,  den  man  Change,  Estrade
oder  Bourse  nennt,  wo  zweimal  am  Tage  die  Kaufleute  zusammenkommen  können, ­
  um  gegenseitig  über  ihre  Geschäfte  zu  verhandeln."
Die  Pariser  Börse  ist  nach  einer  in  der  Börse  befindlichen  I«'
schrift  bereits  1672  begründet  worden.  1724  erst  erhielt  sie  amtlich  anerkannten ­
  Charakter.  Das  heutige,  im  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  erbaute
Börsengebäude  mit  seiner  weithin  leuchtenden  Inschrift  „La  Bourse"  ist
eine  Nachbildung  des  Vespasiantempels  in  Rom.
Der  amtliche  Börsenverkehr  findet  werktäglich  zwischen  12  und  V»l6'
Sonnabends  zwischen  12  und  14  Uhr  statt.  Der  Zutritt  zur  Börse  ist  allen
männlichen  Personen  gestattet.  Charakteristisch  ist  die  Zweiteilung  in
„marchö  offieiel"  (parquet)  und  „marche  libre"  (auch  marche  en  banque
oder  Coulisse  genannt).  Jeder  dieser  Märkte  hat  seine  eigene  Verwaltung
und  seinen  besonderen  Kurszettel.

r)  Schrifttum:  F.  Ehrensperger,  Die  Pariser  Börse  und  die  französischen ­
  Bankinstitute.  Zürich  1926.  A.  Hamburger,  Le  Guide  piatique  de  1®
Bourse,  Paris  1913.  Henri  Montarnal,  Manuel  des  op^rations  ä«
banque  et  de  bourse.  Paris  1926.  S.  Robert-Milles,  La  grammaire  de
la  bourse,  Paris  1925.  ®.  SSt  bol,  La  Bourse  des  valeurs  mobileres,  Paris  1916'

520
        <pb n="535" />
        Den  Verkehr  im  offiziellen  Markt  vermitteln  die  70  vom  Finanzminister
  ernannten  (vereideten)  agents  de  change 1 ),  den  Verkehr  im
inoffiziellen  Markt  die  Agenten  der  Kulisse.  Es  wird  „per  Kasse"  und
„auf  Zeit"  gehandelt.  Die  Aufträge  für  Kassageschäfte  können  erteilt ­
  werden:  bestens  (au  mieux),  zum  Mittelkurse  (au  cours  moyen  du
jour)  oder  zu  einem  bestimmten  Kurse  (ä  un  cours  limite),  die  Aufträge
für  Zeitgeschäfte:  bestens,  zu  einem  bestimmten  Kurse,  zum  ersten
Kurse,  zum  letzten  Kurse.  Für  Zeitgeschäfte  gibt  es  keinen  Mittelkurs  und
für  Prämiengeschäfte  keinen  ersten  oder  letzten  Kurs.
Die  agents  de  change  (Wechsel  Makler,  der  Name  stammt  von  ihrer
früheren  Haupttätigkeit)  haben  grundsätzlich  „seuls  le  droit  de  faire  les
negociations  d’effets  publics  et  autres  susceptibles  d’etre  cotes".  Ihr
Monopol  wird  äußerlich  streng  gehütet.  Es  hat  aber  an  Wert  verloren,
da  die  Großbanken  eine  große  Zahl  von  Aufträgen  nicht  mehr  zur  Börse
geben,  sondern  kompensieren,  und  weiter  durch  die  Konkurrenz  der  Kulisse.
Die  agents  de  change  sind  rechtlich  Kommissionäre.  Sie  vermitteln,
dürfen  für  eigene  Rechnung  keine  Geschäfte  machen  und  sich  auch  weder
direkt  noch  indirekt  an  kaufmännischen  Unternehmungen  beteiligen.
Die  Sicherheit,  die  die  agents  6s  «hang«  infolge  ihrer  solidarischen  Haftung
bieten,  hat  ihnen  große  Mengen  fremder  Gelder  und  Depots  zugeführt.
Die  70  agents  6e  obange  sind  zu  einer  Genossenschaft  (Compagnie  des  Agents
de  change  de  Paris)  vereinigt.  Eine  Vertretung  der  agents  de  change  bildet  die
ehambre  syndieale,  deren  Mitglieder  —  ein  Syndikus  und  acht  Beiräte  —  in  der
jährlichen  Generalversammlung  der  agents  de  change  gewählt  werden.  Die
Syndikatskammer  übt  ferner  die  Funktion  als  Z  u  l  a  s  s  u  n  g  s  st  e  l  l  e  aus,  wenn
auch  formell  die  Erlaubnis  der  Zulassung  zur  Notiz  von  Wertpapieren  im
Parkett  vom  Ministerium  erteilt  wird.  Der  ehambre  syndieale  liegt  ferner  die  i)
i)  Diese  70  agents  de  change  bilden  zusammen  das  Parkett  (1  e  p  a  r  q  u  e  t),
so  genannt  wegen  des  ihnen  in  der  Mitte  des  Börsensaales  zugewiesenen  Raumes, ­
  der  durch  ein  Geländer,  der  ihm  die  Form  eines  Korbes  (corbeille)
gibt,  abgegrenzt  ist.  Die  geringe  Zahl  der  agents  de  change,  die  naturgemäß
kein  Interesse  daran  haben,  ihre  Vorzugsstellung  mit  neuen  Maklerfirmen,
deren  Schaffung  seit  langem  erörtert  wird,  zu  teilen,  hat  das  Bedürfnis  nach
weiteren  Vermittlern  hervorgerufen  und  zur  Bildung  eines  freien  Marktes,
Bankenmarktes  oder  Kulisse  geführt.  Die  Bezeichnung  Coulisse  wird  hergeleitet
  von  den  Seitenräumen  der  Börse,  in  denen  der  Handel  vor  sich  geht.
Kulisie  ist,  auch  in  anderen  Ländern,  die  Bezeichnung  für  berufsmäßige
Spekulation  geworden.
        <pb n="536" />
        Überwachung  der.Kursfeststellung  und  der  Kursveröffentlichung  und  die  Ausübung ­
  der  Disziplinargewalt  ob.
Das  Amt  des  agent  de  change  ist  veräußerlich,  und  der  Inhaber  hat  das
Recht,  der  ehambre  syndicale  seinen  Nachfolger  vorzuschlagen.  Zur  Übernahme
des  Geschäfts  eines  zurücktretenden  oder  verstorbenen  agent  de  ob  an  ge  sind
2*/-—3  Millionen  Fr.  erforderlich,  wovon  wenigstens  25  °/ o  eigenes  Kapital
sein  müssen.  Die  übrigen  75  °/ o  kann  der  Erwerber  durch  Abgabe  von  Anteilen ­
  aufnehmen.
Im  Parkett  werden  alle  französischen  Renten,  spanische  Rente,  türkische, ­
  portugiesische  Anleihen  und  zahlreiche  andere  Werte,  in  der  K  u  l  i  s  s  e
Effekten  gehandelt,  die  nicht  im  offiziellen  Kurszettel  notiert  werden:
einige  ausländische  Staatsanleihen,  Aktien  vieler  industrieller  Unternehmungen ­
  und  Kolonialgesellschaften,  sowie  südafrikanische  Minenwerte.
Drei  Märkte  lassen  sich  unterscheiden:
1.  die  Kulisse  für  Termingeschäfte  in  französischer  Rente;
2.  die  Kulisse  für  Termingeschäfte  in  denjenigen  Wertpapieren,  die  an  der
Pariser  Börse,  aber  nicht  im  Parkett  gehandelt  werden;
3.  die  Kulisse  für  Kassageschäfte  für  die  Werte,  deren  amtliche  Notierung
nicht  zugelassen  ist  und  die  von  den  agents  de  etrange  nicht  gehandelt  werden.
Im  marche  hors  cote  (ober  march'e  entierement  libre)  werden  Papiere
gehandelt,  die  offiziell  nicht  notiert  werden.  Neben  den  freien  Bankiers
betätigen  sich  hier  auch  Mitglieder  der  beiden  Kulissensyndikate.
Da  die  agents  de  change  als  „officiers  ministeriels"  ihre  Aufträge
nur  wie  Auktionatoren  auszuführen  haben  und  Ratschläge  nicht  erteilen
dürfen,  stellen  sie  Personen  an,  die  in  Paris,  in  anderen  Orten  Frankreichs ­
  und  im  Auslande  Kunden  werben  (durch  Übermittlung  von  Kursen
und  Erteilung  von  Auskünften).  Für  die  durch  sie  vermittelten  Aufträge
erhalten  sie  nach  deren  Ausführung  etwa  l j 3  der  Courtage  —  remise,
daher  der  Name  Remisiers  —  zurückvergütet.  Im  gleichen  Verhältnis
haften  sie  für  Verluste,  die  aus  mangelnder  Bonität  des  Kunden  entstehen.
Der  offizielle  Kurszettel  (Cote  officielle)  des  Parkett,  der  von
der  Oharnbre  syndicale  des  agents  de  change  Herausgegeben  wird,  enthält ­
  die  Kurse  der  Effekten,  die  im  Parkett  gehandelt  worden  si"^
Neben  dem  offiziellen  Kurszettel  wird  vom  syndicat  du  marche  en  banflU®
der  der  Kulisse  (6ote  en  hangne)  veröffentlicht.  Beide  Kurszettel ­
  enthalten  für  die  per  Kasse  gehandelten  Effekten  4  Rubriken-522
        <pb n="537" />
        Premier  cours,  plus  haut  cours,  plus  bas  cours  und  dernier  cours.  Daneben ­
  Werden  noch  private  Kurszettel  herausgebracht,  die  die  Kurse
des  parquet  und  der  Coulisse  enthalten.  Weiter  gibt  es  noch  Kurszettel, ­
  die  Kurse  der  Papiere  des  ganz  freien  Marktes  enthalten,
die  nirgends  zu  einer  Notiz  zugelassen  sind.  Auch  einige  Zeitungen
bringen  sgegen  Bezahlung!)  diese  Kurse  neben  den  Kursen  der  wirklichen
Kulisse,  so  daß  beim  Publikum  der  Eindruck  erweckt  wird,  es  handle  sich
um  offiziell  zugelassene  Werte.
Eine  Nachmittagsbörse  (14.45  bis  15.30  Uhr)  wird  für  Arbitragewerte
  abgehalten.
Die  Anleihen  werden  teils  in  Prozenten,  teils  in  Fr.  pro  Stück,
und  zwar  einschließlich  Stückzinsen,  notiert,  die  A  k  t  i  e  n  in  Fr.  pro  Stück.
Eine  besondere  Stellung  unter  den  festverzinslichen  Wertpapieren
nehmen  die  Renten  des  französischen  Staates  ein.  Bemerkenswert  ist,  daß
die  Stücke  nicht  auf  ein  bestimmtes  Nennkapital  lauten,  sondern  auf  den
Zinsbetrag,  die  Rente,  die  sie  abwerfen.
Termingeschäfte  können  nur  für  die  bestimmten  Liquidationstermine ­
  und  über  bestimmte  Schlußeinheiten  abgeschlossen  werden.

3.  Die  Londoner  Börse')

1566  wurde  durch  Thomas  Gresham  die  „Royal  Exchange",  die  bald
eine  beträchtliche  Bedeutung  erlangte,  gegründet.  Später  trat  eine
Trennung  der  Börse  nach  Geschäftszweigen  ein,  und  die  Royal  Exchange
diente  nur  noch  dem  Handel  in  Wechseln.  1801  wurde  an  der  Stelle,
wo  es  noch  heute  steht,  ein  besonderes  Gebäude  für  den  Wertpapierverkehr
errichtet,  die  „Stock  Exchange“.  Sie  ist  eine  private  Vereinigung,  eine
Aktiengesellschaft,  die  große  Bewegungsfreiheit  besitzt  und  der  Aufsicht  der
Regierung  nicht  unterstellt  ist.
Die  Bedingungen  zur  Aufnahme  als  Mitglied  der  Stock  Exchange
sind  streng:  Ein  Ausländer  muß  wenigstens  7  Jahre  in  Großbritannien
wohnen  und  seit  2  Jahren  naturalisiert  sein.  Wer  die  Mitgliedschaft  nachsucht, ­
  muß  wenigstens  4  Jahre  als  clerk  an  der  Börse  tätig  gewesen  sein

Schrifttum:  F.  W.  A  r  m  st  r  o  n  g,  The  Book  of  the  Stock  Exchange.
London  1934.  Felix  Ulrich,  Die  Londoner  Stock-Exchange,  ihre  Geschichte
und  ihre  Einrichtung.  Berlin  1902.  ThomasSkinner,  The  Stock-Exchange
Tear  Book.  London  1910.

528
        <pb n="538" />
        und  muß  in  der  Regel  drei  Bürgen  stellen  können,  die  wenigstens  seit
4  Jahren  der  Vereinigung  angehören  und  je  bis  zu  500  £  Bürgschaft
für  ihn  leisten,  für  den  Fall,  daß  er  innerhalb  der  nächsten  4  Jahre  zahlungsunfähig ­
  wird.  Vor  der  Wahl  muß  ferner  sein  Name  an  der  Börse
„aushängen",  damit  etwaige  gegen  die  Wahl  sprechende  Gründe  dem  Komitee
mitgeteilt  werden  können.  Die  Zulassung  gilt  nur  für  ein  Jahr.
Die  Zahl  der  Mitglieder  beträgt  heute  etwa  3000.  Mehr  als  5  Angestellte
(derks)  darf  ein  Mitglied  an  der  Börse  nicht  beschäftigen.  Einer  von  ihnen  ist
zum  Abschluß  von  Geschäften  ermächtigt,  der  authorised  derk,  2  andere,  die
„unauthorised  derks",  vermitteln  nur  Nachrichten  von  der  Börse  aus,  und  die
beiden  „settling  room  derks"  besorgen  vom  Liquidationszimmer  aus  die  Abwicklung ­
  der  Geschäfte.  Firmen  haben  das  Recht,  11  Angestellte  mit  zur  Börse
zu  bringen,  darunter  2  antborised  derks.
Offizielle  Börsenzeit  ist  von  11  bis  15  Uhr;  jedoch  finden  Umsätze
bis  16  Uhr  noch  in  den  Börsensälen  und  nachher  noch  von  Büro  zu  Büro
statt.  An  den  Sonnabenden  ist  die  Börse  geschlossen.
Die  Organisation  beruht  auf  einer  Zweiteilung  des  Geschäfts.  Die
Mitglieder  der  Londoner  Börse  haben  sich  zu  entscheiden,  ob  sie  als  broker
oder  als  dealer  (oder  Jobber)  tätig  sein  wollen.  Kein  broker  darf  gleichzeitig ­
  Jobber  sein.  Da  ein  Mitglied  der  Börse  kein  anderes  Gewerbe
treiben  darf,  sind,  im  Gegensatz  zu  den  kontinentalen  Börsen,  Kaufleute,
insbesondere  auch  Bankiers  und  Bankdirektoren,  vom  Börsenbesuch  ausgeschlossen. ­
  Deren  Aufgabe  übernehmen  die  brokers,  die  (als  Kommissionäre) ­
  die  Aufträge  sammeln  und  sie  den  dealera,  die  Angebot  und  Nachfrage ­
  auszugleichen  suchen,  übermitteln.
Der  broker  wendet  sich,  um  die  Aufträge  auszuführen,  an  einen  der
Jobbers  des  betreffenden  Marktes  —  diese  sondern  sich,  wie  z.  B.  die
Kursmakler  in  Berlin,  streng  nach  den  verschiedenen  Geschäftszweigen  —
und  ersucht  ihn  um  Nennung  des  Kurses  für  das  betreffende  Papier-Der
  Jobber,  der  nur  für  eigene  Rechnung  handelt,  nennt  zwei  Kurse:
einen,  zu  dem  er  bereit  ist,  zu  kaufen,  und  einen  anderen,  zu  dem  er  Abgeber ­
  ist.  Sagen  die  Kurse  dem  broker  nicht  zu,  so  wendet  er  sich  an
einen  anderen  Jobber.  Infolge  der  Konkurrenz  der  Jobbers  hält  sich  aber
der  Unterschied  zwischen  dem  Brief-  und  Geldkurs,  die  „turn  of  tbe
market",  die  eine  Prämie  für  das  Risiko  ist,  das  der  Jobber  eingeht,  im
allgemeinen  in  mäßigen  Grenzen.  Während  der  broker  seine  feste  Kund524 ­
        <pb n="539" />
        525

schaft  hat,  für  die  er  in  a  l  l  e  n  Werten  Aufträge  übernimmt,  ist  die  Tätigkeit ­
  des  Jobbers  auf  bestimmte  Papiere  beschränkt.
Der  hanker  (Bank,  Bankier)  gibt,  da  er  nicht  selbst  zur  Börse  gehen
darf,  seine  Kundenaufträge  dem  hroker,  und  dieser  wendet  sich  an  einen
johher.  Der  außerhalb  der  Börse  stehende  hanker  bekommt  die  Kundenprovision, ­
  der  hroker  die  Courtage  und  der  johher  für  seine  Stillhaltetätigfett
  die  Marge  zwischen  dem  Kurse,  zu  dem  er  Verkäufer  und  dem,
zu  dem  er  Käufer  ist.  Der  johher  ist  juristisch  Eigenhändler,  wirtschaftlich ­
  aber  Vermittler,  da  er  alles  kauft  und  verkauft,  was  ihm  angeboten
oder  von  anderen  gesucht  wird,  soweit  es  in  der  Kursgrenze  liegt.
Die  in  den  deutschen  Zeitungen  gemeldeten  Londoner  Kurse  sind  in  der
Regel  Mittelkurse,  d.  h.  Käufe  sind  ea.  3  Cents  höher  und  Verkäufe
ca.  3  Cents  niedriger  ausgeführt.
Die  überwiegende  Zahl  der  Geschäftsabschlüsse  vollzieht  sich  in  Form  der
zweimal  monatlich  stattfindenden  Liquidationen  („Dealing  for  the
Account");  es  werden  Geschäfte  „per  medio"  oder  „per  ultimo"  abgeschlossen. ­
  Kassageschäfte  („vsaling  kor  Oash")  finden  meist  nur  in
Consols,  WarLoans,  sowie  in  britischen  und  kolonialen  Stadtanleihen  statt.
Der  Devisen-  und  Edelmetallhandel  erfolgt  in  der  Royal  Exchange,
jedoch  nur  zweimal  in  der  Woche,  am  Dienstag  und  Donnerstag.
Th«  Stock  Exchange  Daily  Official  List,  die  auf  20  Seiten  die  Kurse  von
etwa  5000  Wertpapieren  bringt,  erscheint  täglich  zweimal:  Die  erste  Ausgabe
enthält  die  1-Uhr-,  die  zweite  die  3-Uhr-Kurse.  Mit  Ausnahme  der  englischen
und  ausländischen  Staatsanleihen  und  einigen  Aktien  (shares)  erfolgt  die
Notierung  „per  Stück".  Die  Kurse,  zu  denen  tatsächlich  Umsätze  stattgefunden
haben,  werden  in  der  Rubrik  business  done  aufgeführt.  Die  in  diesem  offiziellen
Kursblatt  enthaltenen  Kurse  sind  oft  nicht  maßgebend.  Zwischen  Brief-  und
Geldkurs  besteht  mitunter  eine  Spannung  von  5  und  mehr  Prozent.  Die
berufsmäßigeBerichterstattungist  völlig  ausgeschlossen.  Die  Kursmeldungen ­
  der  Stock  Exchange  Telegraph  Company  sind  nicht  absolut  zuverlässig.
Die  Abwicklung  der  Liquidation  erstreckt  sich  auf  mehrere  Tage.
1.  Tag:  Festsetzung  der  Liquidationskurse  und  Prämienerklärung  (option  day);
2.  Tag:  Prolongationen  (Contango  day);
3.  und  4.  Tag:  Aufgabe  der  Namen  für  auf  Namen  lautende  Werte,  Ausgabe ­
  der  Abnahmezettel,  der  ticket«,  (name  day  oder  ticket  day);
5-  Tag:  Abrechnungstag  (settling  day  oder  pay  day).  Lieferung  der  Effekten ­
  und  Zahlung  der  Differenzen.
        <pb n="540" />
        r

526

WW»

4.  Die  Amsterdamer  Börse  &amp;gt;&amp;gt;
In  den  Nachkriegsjahren  ist  die  wachsende  Bedeutung  Amsterdams  als
internationales  Finanzzentrum  auch  für  den  Effektenhandel  und  die  Börse
von  Bedeutung  gewesen.  Von  den  3200  im  Kurszettel  notierten  Effekten
waren  1400  Auslandswerte.
Zutritt  zur  Amsterdamer  Effektenbörse  haben  nur  Mitglieder  der
„Vereeniging  voor  den  EfEectenhandel  te  Amsterdam“  —  es  sind  dies
in  Amsterdam  ansässige  Bankiers,  Bankdirektoren,  Effektenhändler  und
Makler  —  sowie  deren  Angestellte.  Wer  Mitglied  der  „Vereemging",  und
damit  der  Börse,  werden  will,  muß  von  Geburt  oder  durch  Naturalisierung
Holländer  sein;  in  letzterem  Falle  muß  er  10  Jahre  lang  ununterbrochen
seinen  Wohnsitz  in  Holland  gehabt  haben.  Beim  Eintritt  in  die  Vereinigung ­
  sind  6000  fl.  in  bar  oder  in  sicheren  Wertpapieren  als  Sicherheit  für
die  Erfüllung  der  an  der  Börse  getätigten  Geschäfte  zu  hinterlegen.
Zum  Handel  und  zur  Notierung  sind  ohne  weiteres  die
holländischen  Staatsanleihen  zugelassen.  Sonst  ist  die  Einreichung ­
  eines  Gesuches  an  den  Vorstand  der  Vereinigung  für  den
Effektenhandel  erforderlich.  Beigefügt  muß  ein  Prospekt  sein,  der  alle
Daten  über  das  Papier  enthält.  Für  die  verschiedenen  Kategorien  —
1.  Anleihen  von  Staaten  und  anderen  öffentlichen  Körperschaften,
2.  Aktien,  3.  Anleihen  von  Gesellschaften  und  4.  Zertifikate  von  Administrationsunternehmungen ­
  —  sind  die  Erfordernisse  verschieden.  Wird
die  Zulassung  von  Aktien  beantragt,  so  ist  erforderlich:  Die  Einreichung
der  Satzungen,  der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen  Ausgabe,  die  Verpflichtung ­
  zur  Veröffentlichung  der  Bilanz  samt  Gewinn-  und  Verlustrechnung,
  Zahlbarkeit  der  Dividenden  in  Amsterdam,  kostenloser  Umtausch
der  Jnterimsscheine  in  definitive  Stücke  und  kostenlose  Zustellung  neuer
Kuponsbogen  in  Holland.  Von  dem  betreffenden  Papier  müssen  mindestens
500  000  Gulden  in  Holland  selbst  aufgelegt  werden.  Dem  Gesuch  ist  die
Aufnahmegebühr,  die  bis  auf  10  000  Gulden  steigt,  beizufügen.  Sie
wird  in  voller  Höhe  zurückvergütet,  wenn  die  Zulassung  des  Effekts  ab'
gelehnt  wird,  sie  wird  zur  Hälfte  zurückgezahlt,  wenn  das  Effekt  „zwischen'
zeitlich,  provisorisch"  notiert  worden  ist.
Schrifttum:  L.  Brenninkmeyer,  Die  Amsterdamer  Effektenbörse. ­
  Berlin  1920.
        <pb n="541" />
        Mit  dieser  zwischenzeitlichen  Notierung  hat  es  folgende  Bewandtnis: ­
  Nach  Einreichung  des  Zulassungsantrages  steht  dem  Vorstand  der  Vereinigung ­
  die  Entscheidung  Liber  die  Aufnahme  zu.  Da  aber  bis  zur  Beschlußfassung ­
  in  der  Regel  längere  Zeit  verstreicht,  wird  das  Komitee,  das  die  Festsetzung ­
  der  Kurse  vornimmt,  ermächtigt,  das  Papier  vorläufig  in  einer
besonderen  Rubrik  des  Kurszettels  zu  notieren.
Die  Aufnahme  in  das  Preisblatt  und  die  Zulassung  zum  Börsenhandel
wird  z.  B.  verweigert,  wenn  der  Prospekt  unwahre  Angaben  enthält,  wenn
die  Zeit  zur  Zeichnung  weniger  als  7  Stunden  beträgt,  oder  wenn  hierbei
eine  unlautere  Handlung  vorgekommen  ist.  Ein  neues  Gesuch  kann  erst
6  Monate  nach  erfolgter  Ablehnung  eingereicht  werden.
Die  Notierung  der  Effekten  erfolgt  in  Prozenten  mit  Angabe
der  Bruchteile  bis  1 j ie 0 / 0 .  Das  amtliche,  vom  Börsenvorstande  herausgegebene ­
  Kursblatt  („Prijscourant")  füllt  15  Seiten  großen
Formats.  Für  eine  Anzahl  Werte,  in  denen  größere  Umsätze  erfolgenfindet ­
  variabler  Verkehr  statt.
Bei  Kassageschäften  muß  Lieferung,  wenn  nichts  anderes  vereinbart ­
  ist,  spätestens  am  4.  Tage  nach  dem  Abschluß  des  Geschäfts  oder,
wenn  an  diesem  Tage  keine  Börse  stattfindet,  am  folgenden  Börsentage
geschehen.  Wird  „auf  Lieferung"  verkauft,  so  muß  spätestens  am
21.  Tage  nach  dem  Abschluß  des  Geschäfts  geliefert  werden.  Zeitgeschäften ­
  kommt  nur  geringe  Bedeutung  zu.
5.  Die  New-Aorker  Börse  )
Eine  Börse  besteht  in  New  Jork  seit  1792.  Unter  dem  Namen  „New
York  Stock  and  Exchange  Board"  wurde  1817  eine  nach  dem  Muster
der  Börse  in  Philadelphia  organisierte  Gesellschaft  gegründet.  Sie  bezweckt, ­
  „ihren  Mitgliedern  die  zum  bequemen  Geschäftsabschluß  erforderlichen ­
  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  zur  Verfügung  zu  stellen,  ein
erhöhtes  Standesbewußtsein  von  kaufmännischer  Ehre  und  Redlichkeit
unter  ihnen  zu  erhalten  und  die  für  die  Abwicklung  der  Geschäfte  erforderlichen
  Bedingungen  festzusetzen".
*)  Schrifttum:  Charles  Amos  Dice,  Mg  stock  market.  New  Jork
1928.  JrvingFisher,  The  stock  market  crash  —  and  alter.  New  Jork  1930.
K.  v.  Reibnitz,  Die  New-Dorker  Fondsbörse.  Jena  1912.
        <pb n="542" />
        528

Der  New-Iorker  Markt  gliedert  sich  in  mehrere  Einzelbörsen,  deren
wichtigste  die  Stock  Exchange  ist;  sie  wird  auch  Wallstreet  genannt  nach
der  Straße,  an  der  einer  der  Eingänge  zu  ihr  liegt.
Die  New-Iorker  Börse  war,  wie  die  anderen  amerikanischen  Börsen,
eine  völlig  freie,  klubähnliche  Privateinrichtung.  Die  Grundidee  der  amerikanischen ­
  Börsenreform  ist:  Die  Börsen  sollen  als  freie  Märkte  aufrechterhalten, ­
  ihre  Benutzung  für  rein  spekulative  Zwecke  aber  so  weit  tote
möglich  ausgeschaltet  werden.  Der  Securities  Exchange  Act  von  1934
unterstellt  die  amerikanischen  Börsen  einer  scharfen  Aufsicht.  Die  Kontrolle
  über  die  Börsenkredite  liegt  dem  Federal  Reserve  Board  ob.  Beeinflussung ­
  der  Kurse  durch  falsche  Gerüchte  und  irreführende  Informationen
wird  streng  bestraft.  Spekulationen  auf  Kredit  werden  stark  eingeschränkt:
Beim  Kauf  von  Wertpapieren  müssen  55  v.  H.  des  Börsenwertes  der
Papiere  von  den  Kunden  bei  ihren  Maklern  hinterlegt  werden,  und  die
Banken  müssen  eine  ähnliche  Grenze  festsetzen.
Die  Zahl  der  Mitglieder  beträgt  jetzt  1375  (Bis  vor  kurzem  war  sie  auf  1100
begrenzt);  der  Preis  für  einen  „seat"  (Sitz)  ist  sehr  hoch:  Ende  Dezember  1936
sind  dafür  130  000  $  gezahlt  worden.  Dazu  treten  noch  4000  $  Eintrittsgeld,
ein  Jahresbeitrag  von  800—1000  $,  10  $  für  den  Unterstützungsfonds  und
10  $  Umlage  beim  Tode  eines  Mitgliedes,  für  dessen  Hinterbliebene  dadurch
gewiffermaßen  eine  Lebensversicherung  in  Höhe  von  13  750  Z  besteht.  Im
Gegensatz  zur  Londoner  Börse  ist  die  Mitgliedschaft  dauernd.
Bon  den  Mitgliedern  der  New  York  Stock  Exchange  gehen  meist
nur  die  brohers  zur  Börse;  die  anderen  Mitglieder  entsenden  in  der
Regel  ihre  Angestellten,  von  denen  etwa  14  000  die  New-Iorker  Börse
besuchen.  Die  Mitgliedschaft  der  Stock  Exchange  wird  von  Bankfirmen
und  einer  Anzahl  Spekulanten  vielfach  nur  erworben,  um  die  ermäßigten
Courtagesätze  zu  erhalten.
Börsenmitglieder  oder  Makler,  die  ihre  Börsengeschäfte  durch  Börsenmitglieder ­
  abwickeln,  dürfen  nicht  zu  gleicher  Zeit  im  Emissionsgeschäft
(iunderwriting)  oder  als  Einzelhändler  [dealer]  tätig  sein.  Als  dealer
gilt  „jede  Person,  die  für  eigene  Rechnung  —  durch  einen  Makler  oder  auf
andere  Weise  —  Wertpapiere  kauft  und  verkauft".
Die  offizielle  Börse  findet  zwischen  10  und  15  Uhr  statt.  Die  Geschäfte
werden  abgeschlossen:  1.  „per  Lasse"  („cash")  —  Lieferung  am  Tage  des
Abschlusses,  2.  „regulär  way"  —  Lieferung  am  nächsten  Geschäftstage,
3.  „at  three  days"  —  Lieferung  muß  am  3.  Tage  nach  dem  Abschluß  er-
        <pb n="543" />
        folgt  sein  oder  4.  „buyers  or  sellers  option"  —  Lieferung  nach  Käufers
oder  Verkäufers  Wahl  frühestens  nach  4,  spätestens  nach  60  Tagen.  Die
Stock  Exchange  hat  ihren  eigenen  Kassenverein,  The  Olearinghouse  of
the  New  York  Stock  Exchange,  dem  jedes  Börsenmitglied  angehört,  und
an  das  täglich  bis  9  Uhr  abends  eine  Aufstellung  sämtlicher  Abschlüffe
(Olearinghouse  sheet)  einzureichen  ist.
Die  Kurse  der  Anleihen  verstehen  sich  in  Prozenten,  und  zwar  ohne
Stückzinsen.  Die  Aktien  werden  in  Dollar  pro  Stück  notiert;  neuerdings
hat  die  nennwertlose  Aktie  mehr  und  mehr  Verbreitung  gefunden.
Die  deutschen  Zeitungen  bringen  meist  die  letzte  an  der  Börse  des
betreffenden  Tages  zustande  gekommene  Notiz  (den  „Schlußkurs")  und,  zum
Vergleich,  den  Kurs  des  Vortages.  Der  in  deutschen  Morgenzeitungen  veröffentlichte ­
  Schlußkurs  der  New-Dorker  Börse  ist  der  Kurs  von  3  Uhr  nachmittags,
also  nach  deutscher  Zeitrechnung  von  9  Uhr  abends.
Ist  ein  Geschäft  abgeschlossen,  so  meldet  es  der  Makler  schriftlich  auf
einem  Zettel  dem  Komitee.  Dieses  registriert  die  Meldungen  und  teilt
die  Kurse  der  Quotation  Company  mit,  die  sie  durch  die  telegraphischen
Börsen-Ticker  (Fernschreiber)  an  die  Abonnenten  (Brokers,  Bankers  und
andere  Börseninteressenten)  weitermeldet.  Auf  endlosen  Papierstreifen
treten  die  Einzelabschlüsse  mit  Menge  und  Kurs  hervor.  In  den  Geschäftsräumen ­
  der  Makler  werden  sie  von  einem  Angestellten  verlesen;  ein
anderer  notiert  sie  auf  einer  Tafel,  die  von  Interessenten  umringt  ist.
Diese,  angeregt  durch  die  Kursmeldungen,  erteilen  Aufträge,  die  durch
Fernsprecher  zur  Börse  gegeben  und  wenig  Minuten  später  bereits  wieder
als  Ausführung  an  die  Tafel  geschrieben  werden.  Man  kann  somit  in
den  Büros  der  Banken  und  Makler,  ja  sogar  von  der  Straße  aus  durch
die  Anschläge  in  den  Schaufenstern  ständig  den  Verlauf  der  Börse  beobachten. ­
  Da  die  Western  Union  Telegraph  Company  alle  Börsenausführungen ­
  durch  ihr  Telegraphennetz,  an  das  alle  bedeutenderen  Städte
der  USA.  angeschlossen  sind,  bekanntgibt,  werden  diese  der  breitesten
Öffentlichkeit  zugänglich  gemacht.
Diese  Veröffentlichungen  erfolgen  wenige  Minuten  nach  Zustandekommen  des
betr.  Geschäfts.  Die  Namen  der  Papiere  werden  gekürzt  (auf  Grund  eines
allen  Abonnenten  bekannten  Schlüssels)  angegeben.  Aber  nur  Schlüffe  von
l0g  Aktien  oder  einem  Vielfachen  von  100  oder  von  mehr  als  1000  §  in  Obligationen ­
  werden  mittels  Ticker  gemeldet.  Kleinere  Mengen  (odd  hts)  werden
m &amp;gt;t  Aufschlag  (bei  Verkauf  mit  Abschlag)  von  Vs—V,  Punkt  gehandelt.
^4  G-babö  30.  A.

529
        <pb n="544" />
        530

Der  Telegraphenverkehr  zwischen  der  Börse  in  New  Jork
und  den  europäischen  Börsen  ist  durch  die  Kabelgesellschaften  derart  gut
organisiert,  daß  ein  dringendes  Telegramm  von  Berlin  nach  London  oft
früher  am  Bestimmungsort  anlangt,  wenn  es  über  New  Jork  geleitet
wird,  als  wenn  es  den  direkten  Weg  nach  London  geht.
Effekten-Termingeschäftc  gibt  es  weder  an  der  New-Iorker
noch  an  anderen  amerikanischen  Börsen.  In  einigen  Territorien  wird  der
Abschluß  von  Zeitgeschäften  sogar  mit  Gefängnisstrafe  bedroht.  Trotz  alledem, ­
  wie  die  Gegner,  und  gerade  deswegen,  wie  die  Freunde  der  Börse
sagen,  kommen  solch  erhebliche  Schwankungen  der  Kurse  vor,  wie  an  keinem
anderen  Börsenplätze.
Am  Schluß  der  Börse  wird  die  Gesamtmenge  aller  am  Tage  gehandelten ­
  Wertpapiere  bekanntgegeben.
Es  betrugen  im  Jahre  1986  die  Umsätze  in  A  k  t  i  e  n  496,05  Millionen  Stück,
in  f  e  st  v  e  r  z  i  n  s  I  i  ch  e  n  Werten  3576,4  Millionen  Dollar  sdavon  319
Millionen  Dollar  I18L.°Anleihen).
Die  Zulassung  ausländischer  Aktien  ist  gestattet;  jedoch  sind  nicht
die  Original-Aktien,  sondern  die  Namenszertifikate  einer  amerikanischen  oder
einer  anerkannten  ausländischen  Bankfiliale  zugelassen.  Die  Ausfertigungen
müßen  von  der  Gesellschaft  unterzeichnet  und  von  der  Bankfirma,  die  die
Zertifikate  ausgibt,  giriert  sein.
Um  das  Wettlaufen  um  den  Abschluß  von  Kreditgeschäften  mit  dem
Auslande  zu  unterbinden,  gingen  die  Emissionshäuser  ein  »sssntlemen  Agreement“ ­
  ein,  wonach  sie  sich  von  beabsichtigten  Abschlüssen  gegenseitig  unterrichten-In
  allen  Aktien,  die  nicht  an  der  Börse  eingetragen  sind  ses  sind  dies
z.  B.  die  Mehrzahl  der  Minen-Aktien),  handeln  die  (etwa  200)  6nrb-Brokers
  sRinnsteinmakler).  Den  Namen  haben  sie  erhalten,  weil  sie  ihr*
Versammlungen  auf  der  Straße  abhielten.  Seit  1921  hat  der  Gurb  Market
sein  eigenes  Gebäude.  Es  ist  eine  zweite  Börse  mit  straffer  Organisation,
die  nicht  mit  dem  deutschen  annotierten  Markt  zu  vergleichen  ist.
Auf  dem  New-Aorker  Ourb-Markt  wurden  Ende  1936  für  einen  Börsensitz
34  000  8  gezahlt.  Umgesetzt  wurden  1936  134,84  Millionen  Stück  Aktien  un
823  Millionen  8  Bonds.
Die  1922  entstandene  neue  Straßenbörse  (Curb  Stock  and  Bond
Market)  ist  jedermann  zugänglich.  Die  Mitgliedschaft  der  im  Stadtteil
H  a  r  l  e  m  errichteten  Wertpapierbörse  ist  auf  Neger  beschränkt,  und  cs
werden  an  ihr  hauptsächlich  Werte  gehandelt,  an  der  Neger  interessiert  sinl&amp;gt;-
        <pb n="545" />
        531

Schrifttum
L  Allgemeines  Schrifttum  über  Gelb.  Währung.  Zahlungsverkehr
Argentarius  (St.  Lausburgh),  Vom  Gelde.  Berlin  1921.
Derselbe,  Währungsnot.  Berlin  1923.
Otto  Arendt,  Die  vertragsmäßige  Doppelwährung.  Berlin  1880.
Derselbe,  Leitfaden  der  Währungsfrage.  10.  Ausl.  Berlin  1894.
Ludwig  Bamberger,  Reichsgold.  Berlin  1876.
F.  Bendixen,  Das  Wesen  des  Geldes.  4.  Ausl.  München  1926.
Derselbe,  Geld  und  Kapital.  Leipzig  1920.
S.  Budge,  Lehre  vom  Geld.  Jena  1931/1933.
Gustav  Cassel,  Das  Geldwesen  nach  1914.  Leipzig  1925.
Derselbe,  Die  Krise  im  Weltgeldsystem.  Berlin  1933.
K.  Dicrschke  und  F.  Müller,  Die  Notenbanken  der  Welt.  Berlin  1926.
Friedrich  W.  Drcyse,  Neichsbank  und  Währung,  in  „Probleme  des  deutschen
Wirtschaftslebens".  Berlin  1937.
Franz  Döring,  Gold  oder  Papier?  München  1934.
Karl  Elster,  Die  Seele  des  Geldes.  2.  Ausl.  Jena  1923.
Gottfried  Feder,  Manifest  zur  Brechung  der  Zinsknechtschaft.  Diessen  1919.
Irving  Fischer,  Die  Kaufkraft  des  Geldes.  2.  Ausl.  Berlin  1922.
Albrecht  Forstmann,  Wege  zur  nationalsozialistischen  Geld-,  Kredit-  und  Währungspolitik. ­
  Berlin  1933.
Silvio  Gesell,  Die  natürliche  Wirtschaftsordnung  durch  Freiland  und  Freigeld.
7.  Ausl.  Hochheim  1931.
H.  Großmann,  Zahlungsverkehr.  Berlin  1930.
Franz  Gutmann,  Art.  Geld  (Geldtheorie,  staatliche),  im  Handwörterbuch  der
Staatswiffenschaften.  Jena  1923  ff.
Derselbe,  Währungsideen  und  Währungsgestaltung  in  der  Gegenwart.  Jena  1928.
A.  Hahn,  Geld  und  Kredit.  2.  Ausl.  Tübingen  1929.
Georg  Halm,  Geld,  Kredit,  Banken.  München  1935.
Karl  Hclfferich,  Die  Reform  des  deutschen  Geldwesens  nach  der  Gründung  des
Reichs.  Leipzig  1898.
Derselbe,  Das  Geld.  6.  Ausl.  Leipzig  1925.
Derselbe,  Art.  „Geld"  im  „Buch  des  Kaufmanns".  7.  Ausl.  Stuttgart  1928.
Albert  Hesse,  Grundriß  der  politischen  Ökonomie.  2.  und  3.  Band.  Jena  1937.
H.  Hohlscld,  Die  englisch-amerikanischen  Geldmarktbeziehungen  unter  dem  Goldstandard. ­
  Stuttgart  1936.
        <pb n="546" />
        532

St.  Jevons,  Geld  und  Geldverkehr.  Leipzig  1876.
I.  M.  Keynes,  Vom  Gelde  (Deutsche  Ausgabe  vou  A  Treatise  on  Money).
München  1932,
&amp;gt;  G.  F.  Knapp,  Staatliche  Theorie  des  Geldes.  4.  Aufl.  München  1923.
Karl  Knies,  Das  Geld.  Darlegungen  der  Gruudlehren  von  dem  Gelde.  2.  Aufl.
Berlin  1885.
R.  Koch  und  Hjalmar  Schacht,  Die  Reichsgesetzgebung  über  Münz-  und  Notenbankwesen.
  7.  Aufl.  Berlin  1926.  Nachtrag  hierzu,  Berlin  1932.
I.  I.  O.  Lahn,  Der  Kreislauf  des  Geldes.  Berlin  1903.
I.  Laurence  Laughlin,  The  principles  of  money.  New  Jork  1903.
's  Eduard  Lukas,  Aufgaben  des  Geldes.  Stuttgart  1937.
Friedrich  Lutz,  Das  Grundproblem  der  Geldverfassung.  Stuttgart  1936.
Fr.  Machlup,  Die  neuen  Währungen  in  Europa.  Stuttgart  1927.
L.  von  Mises,  Theorie  des  Geldes  und  der  Umlaufsmittel.  2.  Aufl.  Leipzig  1924.
SB.  Moll,  Logik  des  Geldes.  3.  Aufl.  München  1929.
Derselbe,  Die  modernen  Geldtheorien  und  Währungssysteme.  Stuttgart  1926.
Karl  Mutz,  Geldverfassung  und  Währungspolitik,  in  „Die  Deutsche  Bankwirtschaft". ­
  Berlin  1936.
&amp;gt;  Reiher,  Der  Tauschwert  des  Geldes.  Jena  1928.
Georg  Obst,  Organisation  des  Zahlungsverkehrs.  Leipzig  1901.
W.  Prion,  Der  Zahlungs-  und  Kreditverkehr.  Anschauungsstoffe.  Leipzig  1930.
.  Hjalmar  Schacht,  Die  Stabilisierung  der  Mark.  Stuttgart  1927.
F.  Schmidt,  Der  Zahlungsverkehr.  Leipzig  1920.
Derselbe,  Internationaler  Zahlungsverkehr  undWechselkurse.2.Aufl.Leipzig  1922.
Otto  Schoelc,  Der  bargeldlose  Zahlungsverkehr  in  Deutschland.  Leipzig  1934.
Georg  Simmel,  Philosophie  des  Geldes.  5.  Aufl.  München  1930.
Fritz  Terhalle,  Art.  Wechselkurse  und  Währung  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften. ­
  Jena  1928.
Ernst  Wagemann,  Allgemeine  Geldlehre.  Jena  1923.
Derselbe,  Geld-  und  Kreditreform.  Berlin  1932.
Adolph  Wagner,  Theoretische  Sozialökonomik,  II.  Band:  Geld  und  Geldwesen.
Leipzig  1909.
Derselbe,  Art.  Papiergeld,  im  „Buch  des  Kaufmanns".
Adolf  Weder,  Allgemeine  Bolkswirtschafstlehre.  5.  Aufl.  München  1933.
Derselbe,  Die  Geldqualität  der  Banknote.  Leipzig  1900.
Siehe  ferner  die  diesbezüglichen  Artikel  im  Handwörterbuch  der  Staats-Wissenschaften,
  im  Wörterbuch  der  Volkswirtschaft,  im  Buch  des  Kaufmanns,
im  Handwörterbuch  der  Betriebswirtschaft,  weiter:  die  jährlichen  Report
ok  the  Comptroller  of  the  currency  und  die  Reports  of  the  Director  of  the  dkint
(Washington),  Federal  Reserve  Bulletin,  Annual  Report  of  the  Federal  Reserve
Board  (Washington),  Banker’s  Magaxine  (London),  The  Eeonomist,  Währung  und
Wirtschaft.
        <pb n="547" />
        538

IL  Darstellungen  des  Bank-  und  Börsenwesens  *)
(Banktechnik,  Bankwesen,  Geld-  und  Kapitalmarkt)
»)  Deutsche  Verfasser
Argentarius  (A.  Lansburgh),  Briefe  eines  Bankdirektors.  Berlin  1922  fs.
Haus  Bernicken,  Bankbetriebslehre.  Stuttgart  1926.
B.  Buchwald,  Die  Technik  des  Bankbetriebes.  9.  Ausl.  Berlin  1931.
Otto  Christian  Fischer,  Das  Bankwesen  im  nationalsozialistischen  Staat.  Berlin
1934.
Derselbe,  Die  Funktionen  des  Kredits  und  das  Reichsgesetz  über  das  Kreditwesen. ­
  Berlin  1935.
Derselbe,  Das  deutsche  Bankwesen,  Strukturwandlungen  und  Neubau,  in  „Probleme ­
  des  deutschen  Wirtschaftslebens".  Berlin  1937.
Max  Fürst,  Die  Börse.  2.  Ausl.  Leipzig  1923.
F.  Geiler,  Die  zentralen  Kreditinstitute  Deutschlands.  Berlin  1935.
'Hans  Gestrich,  Neue  Kreditpolitik.  Stuttgart  1937.
Georg  Halm,  Geld,  Kredit,  Banken.  München  1935.
Ed.  Heilfron,  Geld-,  Bank-  und  Börsenrecht.  2.  Ausl.  Berlin  1912.
Ad.  Hertlcin,  Die  Statistik  im  Dienste  der  Bankorganisation.  Leipzig  1920.
Otto  Hoffmann,  Wie  liest  man  den  Wirtschaftsteil  einer  Tageszeitung?  Frankfurt ­
  a.  M.  1936.
Walter  Hofmann,  Handbuch  des  gesamten  Kreditwesens.  Frankfurt  a.  M.  1937.
Arnd  Jessen,  Wehrwirtschaft  und  Börse.  Berlin  1937.
H.  Kacferlcin,  Der  Bankkredit  und  seine  Sicherungen.  Neubearbeitet  von
vr.  A  r  w  e  d  K  o  ch.  6.  Ausl.  Stuttgart  1937.
W.  Kalvcram,  Art.  Bankbetriebslehre  im  Handwörterbuch  der  Betriebswirtschaft. ­
  Stuttgart  1926  ff.
Fr.  Leitncr,  Bankbetrieb  und  Bankgeschäft.  7.  Ausl.  Frankfurt  a.  M.  1925.
H.  Linhardt,  Die  Kontrolle  im  Bankbetrieb.  Stuttgart  1926.
I.  Löffclholz,  Geschichte  der  Betriebswirtschaft  und  der  Betriebswirtschaftslehre. ­
  Stuttgart  1935.
K.  Mcithner,  Die  Preisbildung  an  der  Effektenbörse.  Wien  1930.
G.  Motschmann,  Das  Depositengeschäft  der  Berliner  Großbanken.  Leipzig  1915.
Nöll  von  der  Naymcr,  Der  volkswirtschaftliche  Kreditfonds.  Berlin  1934.
*)  S  p  e  z  i  e  l  l  e  s  S  ch  r  i  ft  t  u  m  ist  bei  den  einzelnen  Abschnitten  angegeben,
weiter  u.  a.  in  meinem  „Bankgeschäft"  9.  Ausl.  Stuttgart  1930,  sowie  in  meiner
Bankbetriebslehre  im  „Buch  des  Kaufmanns".  7.  Aufl.  Stuttgart  1928.
Die  umfassendste  Bibliographie  (1750  S.  Lexikonformat)  der  deutschen,
amerikanischen,  englischen  und  französischen  Schriften  und  Aufsätze  über  Bankwesen ­
  bringt  das  Werk  von  M  i  t  s  u  z  o  M  a  s  n  i,  A  Bibliography  of  Finance.
Kobe  1936.
        <pb n="548" />
        584

Georg  Obst,  Das  Bankgeschäft.  Band  I:  Verkehrstechnik  und  Betriebseinrichtungen. ­
  Band  II:  Bankpolitik.  9.  Ausl.  Stuttgart  1930.
Derselbe,  Bankbuchhaltung  (Buchhaltung,  Statistik  und  Kalkulationen  im  Bankgewerbe).
  Stuttgart  1925.
Derselbe,  Der  Verkehr  mit  der  Bank.  Stuttgart  1935.
W.  Prion,  Die  deutschen  Kreditbanken  im  Kriege  und  nachher.  Berlin  1923.
Derselbe,  Geld  und  Kredit  in  Theorie  und  Praxis.  Berlin  1936.
I.  Riesser,  Die  deutschen  Großbanken  und  ihre  Konzentration.  4.  Ausl.  Jena  1912.
H.  Rittershausen,  Der  Neubau  des  deutschen  Kreditsystems.  Berlin  1932.
Rozumck-Herold,  Das  Kreditgeschäft  der  Banken.  9.  Ausl.  Hamburg  1936.
Salings  Börsenpapiere,  1.  (allgemeiner)  Teil.  20.  Ausl.  Berlin  1928.
Hciur.  Sattler,  Die  Effektenbanken.  Leipzig  1890.
Hjalmar  Schacht,  Einrichtung,  Betrieb  und  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der
Großbanken.  Hannover  1912.
I.  Fr.  Schär,  Die  Bank  im  Dienste  des  Kaufmanns.  Leipzig  1919.
William  Scharling,  Bankpolitik.  Jena  1900.
E.  Schmalcnbach,  Finanzierungen.  6.  Ausl.  Leipzig  1937.
Schoele,  .Kunze  und  Schippcl,  Die  deutsche  Bankwirtschaft.  Berlin  1935  ff.
v.  Schulze-Gaevernitz,  Die  deutsche  Kreditbank.  Tübingen  1922.
F.  Somary,  Bankpolitik.  3.  Aufl.  Tübingen  1934.
Rudolf  Stucken,  Deutsche  Geld-  und  Kreditpolitik.  Hamburg  1937.
Taschenbuch  für  den  Bankkausmann.  Herausgegeben  von  der  Fachgruppe  Banken
und  Sparkassen  der  Rcichsberufsgruppcn  der  Angestellten  in  der  DAF.  Berlin.
Adolph  Wagner,  Beiträge  zur  Lehre  von  den  Banken.  Leipzig  1857.
Derselbe,  System  der  Zettelbankpolitik.  Jreiburg  1873.
Adolf  Weber,  Depositenbanken  und  Spekulationsbanken.  3.  Aufl.  Leipzig  1922.
Derselbe,  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre.  5.  Aufl.  Leipzig  1933.
E.  Westphal,  Das  reguläre  Bankgeschäft  der  Deutschen  Kreditbanken  seit  der
Markstabilisierung.  Berlin  1932.
C.  Zimmermann,  Bankgeschäfte  und  Bankbuchungen.  2.  Aufl.  Berlin  1930.
Verhandlungen  der  Bankiertage.  Stenographische  Berichte  der  Verhandlungen
der  Bankenquetekommission.  Berlin  1908  und  1910.  Der  Bankkredit.  Verhandlungen ­
  und  Berichte  des  Unterausschusses  für  Geld-,  Kredit-  und  Finanzwesen. ­
  Berlin  1930.  Drucksachen  des  Untersuchungsausschusses  für  das  Bankwesen ­
  1933.  3  Bde.  Berlin  1933/34.  Materialien  des  Centralverbandes  des
Deutschen  Bank-  und  Bankiergewerbes.  Ferner  die  betreffenden  Aufsätze  im
Handwörterbuch  des  Bankwesens,  Berlin  1933,  im  Handwörterbuch  der
Staatswissenschaften,  4.  Aufl.,  Jena  1923  ff.,  in  O  b  st,  Buch  des  Kaufmanns,
7.  Aufl.,  Stuttgart  1928,  in  Rothschilds  Taschenbuch  für  Kaufleute.  LeiPM
1931.  Hans  Frank,  Nationalsozialistisches  Handbuch  für  Recht  und  Gesetz"
gebung.  München  1935.
        <pb n="549" />
        535

Zeitschriften:  Die  Bank,  Bank-Archiv,  Mitteilungen  des  Verbandes
österreichischer  Banken  und  Bankiers,  Zahlungsverkehr  und  Bankbetrieb,  Bank  und
Versicherung,  Die  Staatsbank,  Die  Sparkasse,  Deutsche  Sparkassenzeitung,  Blät
ter  für  Genossenschaftswesen,Wirtschaftlicher  RatgebersRatgeber  auf  dem  Kapitalmarkt), ­
  Bankers  Magazine  sLondon),  Bankers  Magazine  sNew  Jork),  Der  deutsche
Volkswirt,  Die  deutsche  Volkswirtschaft,  Österreichische  Zeitschrift  für  Bankwesen.
b)  Englische  Verfasser
Walter  Bagehot,  Lornbardstreet,  a  description  of  the  money  market.  14.  Ausl.
London  1915.  Deutsch  von  O.  Beta.  Leipzig  1874.  Ferner  in  deutscher  Bearbeitung ­
  von  Plenge  „Das  Herz  der  Weltwirtschaft.  Die  Lombardstratze".
Essen  1920.
D.  W.  Dodwell,  Treasuries  and  Central  Baaks,  especially  in  England  and  the
United  States.  London  1934.
H.  T.  Easton,  History  and  Principles  of  Banks  and  Banking.  3.  Stuft.  London  1924.
Derselbe,  The  work  of  a  bank.  London  1908.
W.  Gilbart,  History,  principles  and  practice  of  Banking.  Revised  by  Ernest
Sykes.  London  1922.
T.  E.  Gregory,  Select  documents  and  reports  relating  to  British  Banking
1832—1928.  London  1929.
R.  G.  Hawtrey,  The  art  of  Central  Banking.  London  1932.
W.  T.  C.  King,  History  of  the  London  Discount  Market.  London  1936.
W.  Leas,  Banking.  4.  Ausl.  London  1928.
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M.  MintY,  English  Banking  Methode.  3.  Ausl.  London  1930.
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D.  H.  Robertson,  Banking  policy  and  the  price  level.  London  1932.
H.  P.  Sheldon,  Elementary  Banking.  London  1935.
The  Banking  Student’s  Note  Book.  London  1935.
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Ernest  Sykes,  Banking  and  Currency.  6.  Ausl.  London  1926.
R.  I.  Trnptil,  British  Banks  and  the  London  money  market.  London  1936.
H.  Withcrs,  Bankers  and  Credit.  London  1924.
Derselbe,  War  and  Lombard  Street.  London  1928.
Derselbe,  Money  in  the  Melting  Pot.  London  1932.
c)  Amerikanische  Verfasser
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        <pb n="550" />
        536

Charles  A.  Conant,  A  history  ok  modern  banks  of  issue.  6.  Aufl.  New  Dork  1928.
G.  W.  Edwards,  Principles  ok  banking  and  finance.  New  Jork  1932.
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SB.  H.  Kuiffin,  The  practical  work  of  a  bank.  New  Dork  1928.
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C.  E.  Phillips,  Bank  Credit.  New  Jork  1921.
W.  Howard  Steiner,  8ome  aspects  ok  banking  theory.  New  Dork  1920.
Pani  M.  Marburg,  The  Pederal  Reserve  8ystem.  Washington  1930.
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H.  Parker-Willis,  The  banking  Situation.  American  Post-War  problems  and
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d)  Französische  Verfasser
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Rene  Delaporte,  La  Banque,  ses  operations,  Organisation,  exploitation.  Paris
1928.
Franyois-Marsal,  Encyclopedie  de  Banque  et  de  Bourse,  Paris  1928.
Henri  Montarnal,  Manuel  des  operations  commerciales  et  flnanciöres  de  banque
et  de  bourse.  Paris  1925.
Courcelle-Seneuil,  Les  Operations  de  Banque.  12.  Ausl.,  herausgegeben  von
Andre  Liesse.  Paris  1922.
Andre  E.  Sayous,  Les  Banques  de  depots.  Paris  1920.
Terrel  et  Lejenne,  Traite  des  operations  commerciales  de  Banque.  Paris  1915.
        <pb n="551" />
        Alphabetisches  Sachregister
und  Erklärung  bank-  und  börsentechnischer  Nusbrücke
\

Abandonnieren  494.
Abendbörse  407.
Abhanden  gekommene  Wertpapiere  322,
476.
Abhandenkommen  von  Wechseln  und
Protesturkunden  69.
Ablösungsanleihe  434,  443.
Abnutzung  von  Münzen  56.
Abrechnungsbogen  183.
Abrechnungsstellen  79,  181  ff.
—,  private  184.
—  für  Schecks  auf  Provinzbanken  184.
—  für  Termingeschäfte  511  ff.
—  in  USA.  185.
Abrechnungsverfahren  311,  511.
Absatzprovision  s.  Bonifikation.
Abschlag  sparte)  263.
Abscblagsdividende  191,  324.
Abschlagszahlungen  auf  Wechsel  79.
Abschrift  f.  Kopie  69.
Abschlußprüfer  162.
Abstempelung  von  Aktien  331.
—  von  Noten  362.
Abstimmung  172.
Abtrennung  von  Dividendenscheinen  325.
Abwertung  der  Valuta  38.
Abwertnngsländer  265.
Abwicklungsgebühr  311.
Aeeeptanees  113.
Adjustieruna  55.
Advances  376.
Affidavit  325.
Affiliation  110.
Agents  de  change  462,  521.
Agio  26,  441.
Agionotierunq  253.
Aqrarfinanzierung  342.
Ajustement  378.
Akkreditiv  281,  306.
Aktie  162,  430,  446  ff.
—,  Gattungen  451  ff.

Aktienaustausch  134.
Aktienbanken,  Zahl  155.
s.  a.  Kreditbanken
Aktienbezugsrecht-Obligationen  431.
Aktiengesellschaft  151  ff.,  446  f.
—,  Aufsichtsrat  447.
—,  Grundkapital  152.
—,  Hauptversammlung  447.
—,  Minderheitenrechte  460.
—,  Technik  der  Gründung  446.
Aktienkaduzierung  449.
Aktienkapital  Berliner  Großbanken  129.
Aktienpaket  329.
Aktienrecht  444.
Aktienrechtsnovelle  464.
Aktionär,  Pflichten  und  Rechte  449.
Aktivgeschäfte  138,  212  ff.
Akzept  69,  76  f.
Akzept-  und  Garantiebank  A.G.  346.
Akzeptbank  —  Aktiengesellschaft  70,  346.
Akzeptkredit  218  f.,  238,  277,  279  ff.
Akzevtverweigerung  78.
Akzessorisches  Geld  62.
Allgem.  Dentscbe  Credit-Anstalt  125.
Allgem.  Deutfche  Wechselordnung  68.
Allgem.  Wechselrecht  68.
Allonge  69.
al  pari  310.
Altertum,  Bankwesen  102.
Amalgamation  110,
1  American  Expreß  Company  93,  304.
Amerika,  s.  Ver.  Staaten  v.  Amerika.
Amerika-Anleihen  342.
Amerikanisches  Bankwesen  111  ff.
!  Amexo-Schecks  93.
|  Amortisation  —  Tilgung  einer  Anleihe
!  Amortifationshypothek  211.
!  Amortisationsziehungen  bei  Prämienanleihen ­
  443.
Amsterdam,  Bank  106.
—/Börse  401  f.,  493,  526  ff.

537
        <pb n="552" />
        538

Amtliche  Kursfestsetzung  469.
Amtlicher  Verkehr  =  Gegensatz  zum
Freiverkehr.
Anderdepot  316.
Anderkonten  216.
Andienung  259,  410.
Anfangskurse  467.
Angst-Klausel  77.
Anhalt  Dessauische  Landesbank  122.
Anhang  69.
Animiert  nennt  man  die  Börse,  wenn
starke  Kauflust,  lebhafte  Nachfrage
besteht.
Anlagekredit  215  f.
Anleihe-Auslosungsscheine  434.
Anleihe-Emission  305  f.
Anleihekonsortium  306.
Anleihen  420,  422  ff.  430  ff.
—,  ausländische  435,
—,  mündelsichere  437.
Anleihestockgesetz  340,  449.
Annahme  eines  Wechsels  76  f.
Annahmeerklärung  69,  78.
Annuitäten  435.
Anomalien  der  Kurse  472.
AnonymeGesellschaft—Aktiengesellschaft.
Anonymität  der  Wirtschaft  153
An  Sie  483.
Anteilseigner  bei  der  Reichsbank,
Rechte  191.
Anteile  einer  G.  in,  b.  H.  430.
Antwerpen,  Börse  401,
Anweisung,  kaufmännische  85  f.
Anweisungsscheck  91.
Anzeigepflicht  161.
A./O.  =  Abkürzung  für  April/Oktober
(Fälligkeit  der  Zinsen  an  diesen  Terminen). ­

Appoint  —  Abschnitt,  ein  Stück  einer
Wertpapicraattung,  ein  Papiergeldscbeiu,
  ein  Wechsel.
Arbeiterbanken  132.
Arbcitnehmerbanken  132.
Arbeitsbeschaffungswechsel  70,  200.
Arbeitsgemeinschaft  Deutscher  Effektengirobanken
  318.
Arbeitsgemeinschaft  im  Hypothekenbankwesen ­
  212.
Arbeitsgemeinschaften  zum  Zwecke  der
Einräumung  von  Kredit  8.
Arbeitsteilung  2,  132,  140.
Arbeitsvereinigung  132,  140.
Arbitrage  24,  482,'  489,  510,  5M,
Archiv  einer  Bank  118.

Argentarii  108,  400.
Arrangements-Geschäfte  518.
A.  Schaafhausenscher  Bankverein  124,
Aski-Konten  269.
Assekurant  494.
Assekurat  494.
Asse  53.
Assignant  46.
Assignat  46.
Assignaten  45  ff.,  85.
!  Aufbau  der  Wirtschaft  135.
Aufbausumme  512.
Aufbewahrung  von  Wertpapieren  313  s,
Aufbringungsumlage  343.
&amp;gt;  Aufgabe  machen  464,  512.
Anfgabcmakler.  Die  kleinen  Makler
müssen  dem  Auftraggeber  einen  ihin
zusagenden  Gegenkontrahenten  benennen, ­
  ihm  „Aufgabe  machen".
|  Aufgebot  abhanden  gekommener  Wertpapiere ­
  323,  476.
Aufrechnung  176.
Aufsicht  über  Banken  157  f.
Aufsichtsamt  157  ff.,  160  f.,  218,
Aufsichtsrat  446  f.
Auktionatoren  464.
Ausbeute  455  f.
Ausfallbürgschaft  280.
Ausfertigung  s.  Duplikat  69.
Ausfuhrfinanzierung  278,  339.
!  Ausführungsanzeige  310.
|  Ausgleichsarbitrage  514.
Ausgleichskassen  8.
Auskunfterteilung  der  Banken,  Haftung
459.
Ausländer,  Befreiung  von  Kapitalertragssteuer ­
  325.
Ausländer-Sonderkonten  für  Inland
Zahlungen  269.
Ausländsanleihen  435.
—  der  Rentcnbank-Kreditanstalt  342.
Auslandsbörsen  518  ff.
Auslosung  325  f.,  443.
—■  Versicherung  gegen  Kursverlust  334.
Ausmachender  Betrag  —  Kurswert  plus
etwaigen  Stückzinsen  bei  Effekten
311,  512.
Ausschließlichkeits-Erklärung  218.
Ausschreibung  von  Kreditbriefen  303.
Ausschuß  für  wirtschaftliche  Verwaltung
240.
Außenwert  des  Geldes  21,  25.
Außerkurssetzung  von  Münzen  61.
Außere  Anleihe  433.
        <pb n="553" />
        539

Aussteller  eines  Wechsels  69.
Ausstellungstag  und  -ort  bei  Schecks  88.
Aussuchen  473.
Ausweichkurse  471.
Ausweis  der  BIZ.  398.
—  der  Bank  von  Danzig  399.
—■  der  Bank  von  England  371  f.
—  der  Bank  von  Frankreich  380  f.
—  der  Bundesreservebanken  393.
—  der  Kreditbanken  s.  Monatsbilanzen.
—  der  Reichsbank  198  ff.
Auszahlung,  telegraphische  sAuslnnds
252,  257.
—,  —  (Inlands  303.
Autlloriaed  Capital  108.
Automatische  Konversion  433,
Automatische  Währung  33.
Autonome  Amortisationskasse  381.
Autonomiegesetz  183.
Aval  69.
Avalakzept  280.
Avalkredit  214,  280.
Avisaustauschstelle  294.
Avisklausel  beim  Wechsel  76.
Avoir-du-pois-Pfund  53.
ä  valoir  280  Anm  1.
B.  -----  Brief  470.
b.  —:  bezahlt  470.
Badische  Bank  203.
Baisseengagements  295,  486.
Baissiers  481  f.
Balance  certificate  447.
Balance  sheet  -----  Bilanz.
Banca  Commerciale  Italiana  385.
Banca  di  St.  Georgio  105.
Banca  d’  Italia  384  f.
Baneherii  66,  104.
Banco  104.
Banco  del  Giro  106.
Banco  di  Napoli  384  f.
Banco  di  Eialto  105.
Banco  di  Sicilia  384  f.
Banco  di  Roma  385.
Banco  Mark  61,  121.
Banco  Publico  121.
banco  rotto  104.
Bank  Act  391.
Bank,  Begriff  158.
Bank  bills  376.
Bank  des  Berliner  Kassenvereins  122,
132,  184,  318,  336,  513.
—  des  hl.  Ambrosius,  Mailand  105.

Bank  für  deutsche  Industrie-Obligationen
-  146,  343.
—  für  Handel  und  Industrie  (Darmstädters
  125.
—  für  Internationalen  Zahlungsausgleich ­
  40  ff,  98,  201,  394  ff.
—  für  Süddeutschland  187.
i  —■  von  Amsterdam  106.
—  von  Danzig  204,  359.
i  —  von  England  107,  181,  190,  368  ff.
i  —  von  Frankreich  117,  377  ff.
Bankabteilung  sBank  von  Englands
372  ff.
Bankaktien  451.
;  Bankakzept  219,  239,  278.
!  Bankamt  des  stschech  s  Finanzministeriums ­
  366.
Bankausweis  s.  Ausweis.
Bankbeamte  (Reichsbanks  193.
—,  Zahl  155.
Bankbetrieb,  Erlaubnis  zum  161.
Bankbetriebe  öffentlichen  Rechts  337  ff.
Bankbilanz,  englische  169  ff.
—,  Liquidität  451.
Bankdiskont  173,  236,  265.
Banken  im  Altertum  102.
—,  amerikaniscbe  111  ff.,  388  ff.
—,  —,  innere  Organisation  113.
—,  Arten  138.
—,  deutsche  120  ff.
—  —,  Fulikrise  125,  264,  846,  418.
I  —&amp;gt;,—,  Schutz  der  Bezeichnung  168.
—,  englifche,  innere  Verwaltung  108,125.
!  —,  crwerbswirtscbaftlichc  140  f.
—,  gemeinwirtschaftliche  140  f.
—,  genossenschaftliche  140  f.
—.Gliederung  nach  Kreditdauer  141.
|  —,  Unternehmnngsformen  149  ff.
|  Bankaufsichtsgesetze  157.
Bankenabkommen  269.
Bankenaufsicht,  deutsche  156  s.,  169  ff.
Bankeninspcktorat  285.
Bankenkonzerne  135.
Bankenkrise,  deutsche  125,  264,  346.
Bankennumerierung  290.
Bankenquete  155.
Bankensanierung,  deutsche  125,  127
Anm.  2.
Banker  108.
Bankers  Clearing  House  182.
Rankfciertagc  126,  373.
-  Bank  für  deutsche  Jndustrievbligationen
j  146.
Bank  für  Handel  und  Industrie  125,343.
        <pb n="554" />
        540

Bankgeschäft,  Begriff  158.
Bankgesetze  186  ff.
Bankqirierte  Warenwechsel  238.
Bankhaus,  Begriff  158.
Bankier,  Funktion  213.
Banking  Act  111,  391.
Banking  department  371  f.
Banking  Theorie  369.
Bankinstitute,  kommunale  162.
Bankkommissare  169,  192.
Bankkredit  s.  Kredit  215.
Bankkuratorium  160.
Bankmäßige  Deckung  203,  206.
Banknoten  63,  186  ff.
—,  Kurse  302.
Banknotensperrgesetz  128.
Bankpapiergeld  64  ff.
Bankpfund  121.
Bankplatz  236,  241.
Bankrate  ist  der  Satz,  zu  dem  die  Zentralnotenbank ­
  Wechsel  diskontiert
239,  376.
Bankregel,  goldene  138.
Bankrott  104.
Bankscheck  s.  Scheck.
Bankstellen,  Zähl  155.
Bankwesen  im  Altertum  102.
—,  amerikanisches  111  ff.,  888  ff.
—,  deutsches  120  ff.
—,—,  charakteristisches  Merkmal  128.
—,  —,  Konzentrationsbewegung  133  f.
—,  englisches  107  ff.
—,—,  Konzentration  178,  180.
—,  französisches  116  ff.
—,  Geschichte  102  ff.
—&amp;gt;  holländisches  106  f.
—  im  mittelalterl.  Italien  103  f.
—,  österreichisches  119  f.
—,  Reichsgesetz  166  f.
—&amp;gt;,  schottisches  180.
—,  Nnternehniungsformen  149  ff.
Banques  d’affaires  118.
Banques  de  dßpots  et  de  credit  118.
Banque  d’Etat  387.
Banque  de  France  377.
Banque  göndrale  (Law)  116.
Barauszahlung  100.
Barclay  s-Bank  180.
Bargeldloser  Zahlungsverkehr  161,289  ff.
Bargeldumlauf  59.
Barkredit  218.
Barliquidität  der  dt.  Großbanken  164.
Barmer  Bankverein  127.
Barrengold  300.

Barreserve  164,  167.
Bars  300.
Barscheck  der  Reichsbank  176.
Basis  495.
Baubanken  132.
Bau-  u.  Bodenbank  AG.,  Deutsche  347.
Bauernbanken  143  f.
Baugeldkredite  210.
Baumwollbörse  407.
Bausparkassen  146,  158,  211.
Bauzeit  449.
Bauzinsen  452.
Bahr.  Hypotheken-  und  Wechselbank  122.
Bayerische  Notenbank  203.
—  Staatsbank  140,  203,  350.
Beamtenbanken  144.
Bears  482.
Beigeordnete  d.  Reichsbankhauptst.  191.
belasten  —  Gegensatz  von  gutschreiben.
Beleihungsgeschäfte  269  ff.
Belgien,  Währung  38,  41.
Bereicherung  69.
Bereitstellungsprovision  223.
Bergbaufreiheit  455.
Berggesetz  455.
Berichtsvermerk  bei  Wechseln  76.
Berliner  Abrechnungsstelle  für  Schecks
auf  Provinzbanken  182.
Berliner  Bedingungsgemeinschaft  für
den  Wertpapierverkehr  171,  505.
Berliner  Börse  403,  415,  424,  453,  460,
463,  467,  476.
Berliner  Eilavisverkehr  292.
Berliner  Handelsgesellschaft  125.
Berliner  Kassenverein  132,  184,  317  f.,
336,  476,  513.
Berliner  Kurszettel  475.
Berufsschulung  137.
Berufsspekulation  481  f.
Beschickung  der  Münzen  54.
Beschränkung  des  Risikos  bei  Zeit'
geschäften  493  ff.
Besitzkredit  143.
Bestätigte  Schecks  96,  176.
Bestens  458,  469,  472.
Beteiligung,  dauernde  135.
Beteiligungsgeschäfte  147.
Betriebskredit  143,  215.
bez.  470.
Beweismittel  81.
Bezirksausschüsse  191.
Bezogener  69,  72.
Bezugsrecht  318,  327,  431.
RGB.  —  Bürgerliches  Gesetzbuch-
        <pb n="555" />
        541

Big  Five  110.
—,  Jahresschlußbilanzcn  179  f.
Big  Four  31.
Bilanz,  deutsche  23.
—•  engl.  Bank  109.
Bilanzeinreichung  bei  Kreditantrag
161  f.,  219.
Bilanzgenehmigung  447.
Bilanzschema  134.
Bill  brokers  107,  376.
Billigst  458.
Bimetallismus  28.
Binnenwert  des  Geldes  25.

BIZ.  40,  98,  201
Blandbill  35.
Blankoannahme  78,  457.
Blankoindossament  77,  440.
Blankokredite  214,  218  f.  220,  234.
Blankoverkäufe  480  f.
Blitzüberweisung  174.
Board  of  directors  108,  116,  370.
Board  of  Goxemors  391  f.
Bodenanstaltcn  208,  283.
Bodenkreditinstitute  354.
Bohranteile  457.
Bohrgesellschaft  457.
Bonds  heißen  in  England  und  in
Amerika  die  Staatsanleihescheine  sowie ­
  die  Anleihescheine  der  Eisenbahnen ­
  und  Städte.
Bonifikation  nennt  man  Vergütungen,
die  Emissionshäuser,  insbes.  Hypothekenbanken, ­
  für  Unterbringung  von
Wertpapieren  gewähren  209.
BonitätsPrüfung  247,  428.
Bontoux-Krach  118.
Bordereau  =  Nummern-Verzeichnis.
Börse,  Entstehung  u.  Entwicklung  398  ff.
—,  Arten  405  ff.
—,  Devisenhandel  251.
■—,  Diskontenhandel  239.
—,  Funktionen  405.
Börsenaufsicht  412,  417.
Börsenauftrag  457.
Börsenausschuß  413.
Börsenbesuch,  Zulassung  412.
Börsenbuch  416,  468.
Börsenehrengericht  414.
Börseneinführung  von  Wertpapieren
422  f.

Bör
Bor
Bör

enfreiverkehr  418.
engebühren  418.
engeld  279.

Börsengeschäfte,  Arten  476.

Börsengeschäfte,  Einengung  durch  Ban-Börsengesetz

  412  ff.,  424.
Börsenhandel  169,  424.
Bör  entarte  415  f.
Börsenkommissionäre  131.
Börsenkommissionsgeschäft  461.
Börsenmakler  462.
Börsenordnung  413.
Börsenorgane  418.
Börsenorganisation  411  ff.
Börsenprasident  417.
Börsenpreis  s.  Kurs.
Börsenreform  411.
Börsenschließung  418,  483.
Börsenschluß  415,  466.
Börsensekretär  469.
Börsenspekulation  481  f.
Börsentendenz  406.
Börsenterminhandel  s.  Termingeschäft

426,  466,  481.
Börseniimsatzstener  311,  490.
Börsenvertreter  414,  465,  483.
Börsenvorstand  413,  417,  466,  469,  491.
Börsenwechsel  236.
Börsenwert  300.
Branchebanken  132.
Braiinschweigische  Staatsbank  353.
Bremer  Landesbank  354.
Breslauer  Börse  403,  465.
Briefhypothek  270  f.
Brieskurs  254.
—,  gespannter  254.
Broker  113,  524.,
Bronzegeld  4.
Bruttogewicht  Münze)  54.
Buchforderungen,  Diskontierung  250  f.
Buchgcld  7,  62.
Buchyypothek  270  f.
Buchkredit  179,  215.
Buchschulden  335.
Buchungen  175.
Bücket  shops  503.
Bullion  nennt  man  ungemünztes  Gold
oder  Silber,  Barrengold,  Barrensilber ­
  300.
Bulls  482.

Bundesreservcbankcn  Hl  f.,  190,  393.
—.Ausweis  392.
Bundcsreservegesetz  390,
Bundcsreserverat  393,
Bundes-Reserve-System  112.
Bureaux  auxiliaires  380.
        <pb n="556" />
        542

Bürgschaftskredit  215',  280.
bz.  470.
bz.  X  472,

Gable  Transfer  255.
Caisse  commune  324,  436.
Caisse  d’amortissement  435,
Caisse  d’escompte  117.
CaU-Gelder  172.
Campsores  66,  76.
Carat  54.
Cash  notes  87.
Cashier  108,  114.
Casselsche  Geldtheorie  13  f.
öechoslowakische  Nationalbank  366.
Centralverband  des  Deutschen  Banknnd
  Bankiergewerbes  292.
Certificate  of  stock  118,  447.
Certifying  96.
Cf.  408.
Chairman  108,  392.
Chambre  syndicale  521.
Chartale  Zahlungsweise  5,  16.
Cheque  s.  Scheck.
Chief  accountant  108.
Chief  Cashier  370.
Chief  general  manager  108.
China,  Währung  35.
Cif  408.
Circulating  notes  391.
Clearing  181.
Clearingbanken  180  f.
Clearinghäuser  181  ff.
Clearinghouse  der  New  York  Stock  Exchange ­
  529.
Clearingverträge,  internationale  267.
Clerk  523.
Coin  374,  376.
Colonial  banks  107.
Commercial  paper  houses  113.
Commerz-  und  Privatbank  127,  180.
Commission  of  stamps  and  taxes  370.
Committee  of  treasury  370.
Common  Law  375.
Corapensated  dollar  47.
Comptoir  National  d’  Escompte
de  Paris  118.
Compribank  134.
Comptroller  sBank  von  Englands  370.
Comptroller  of  the  Currency  389.
Confirmed  credit  277,
Conseil  d’Escompte  379.
Conseil  de  Kögenee  379.
Conseil  G6ndral  379.

Conseillers  379.
Consols  434  ,  525.
Conto  corrente  224.
Conto  ordinario  173.
Contremineurs  482.
Convertible  Bonds  431,  441.
Corner  481.
Coulisse  521.
Country  Clearing  182.
Coupons  s.  Kupons.
Court  370.
Courtage  311,  494.
—•  mit  —  handeln  238.
—,  Ersparung  461,  483.
Courtier  462.
Credit  department  113.
Credit  for  Industry  Ltd.  111.
Credit  Industriel  et  Commercial  118.
Credit  Lyonnais  118,  321.
Credit  Mobilier  117.
Credite  Italiano  385.
Crossing  95.
C.  T.  255.
Curb  Brokers  530.
Curb  Stock  and  Bond  Market  530.
Curb  Stock  Exchange  530.
Currency  and  Bank  Notes  Bill  373.
Currency  notes  373.
Currency  Theorie  369  s.
Current  accounts  179.
Damno  —  Nachlaß.
Danatbank  125.
Danzig,  Notenbank  339.
Darlehnsgeschäft  195,  269  ff.
Darlehnskassen  207.
Darlehnskassengesetz  206.
Darlehnskassenscheine  21,  51,  65,  100,
205  ff.
Darmstädter  Bank  125.
Datowechsel  73.
Dauernde  Beteiligungen  135.
Dawesanleihe  189.
Daweskomitee  189.
Dawesplan  190,  341.
D-Banken  120  Anm.  1  .
Dealer  113,  524,  528.
Dealing  for  cash  525.
Dealing  for  the  account  525.
Debitoren  214.
Dechargeerteilung  448.
Deckungsfähige  Devisen  196,  197.
Deckungsklausel  76.
Dcckungsvermerk  76.
        <pb n="557" />
        543

Dicouvert  482.
Deß  128  Anm.
Deflation  11,  22,  39,  46,  360.
DeflationsPolitik  39.
Delcredere  ----  Haftung  für  die  Verpflichtung ­
  eines  Dritten.
Demonetisierung  des  Goldes  37.
—,  des  Silbers  34.
Depeschenschlüssel  303,
Deport  485  f.
—  im  Devisenterminhandel  262  f.
Deposit  aceounts  179.
Depositalzinsen  326  Anm.
Depositen  168  f.
—.  Arten  168  f.
—■  in  England  und  Deutschland  179  ff.
—  in  USA.  112.
—,  irreguläre  169.
—,  Sicherheit  168  f.
—,  Verzinsung  168,  172.
Depositenbanken,  deutsche  107,  129,  139,
169.
—,  —,  Höhe  der  Einlagen  178.
—,  englische  107,
—,  —,  Höhe  der  Einlagen  178.
Depositenbanken,  englische,  Wochenübersicht ­
  und  Jahresbilanz  187  f.
—,  französische  118.
—,  österreichische  119  f.
—,  reine  169,  385.
Depositcnbnch  171.
Depositeneinlagen  bei  Sparkassen  148.
Depositengarantie  111.
Depositengeschäft  86,  103  f.,  112,  168.
—,  Technik  171  ff.
—,  Vergleich  der  deutschen  und  der  englischen ­
  178.
—,  Zulassung  161.
Depositenguthaben  179.
Depositenkassen  171.
—  und  Filialen  engl.  Großbanken  I09f.
Depositenscheine  185.
Depositum  irreguläre  104,  169.
—  reguläre  104,  168.
Depotgesetz  314.
Depotprüfer  162.
Depotprüfung,  Verein  für  162,814  Anm.
Depots  315  ff.
Depotstimmrecht  329,  450.
Deputierte  191.
Depoty  chairman  108.
Deputy  governor  369.
Derouto  —  Aufregung  an  der  Börse  infolge ­
  starker  Kursrückgänge.

Detachieren  —  Abtrennen  von  Zinsscheinen. ­

Dettes  fiottantes  432.
Deutsch-Asiatische  Bank  258,  278.
Deutsche  Anleihe-Auslosungsscheine  434.
Deutsche  Arbeitsfront  137.
Deut  che  Bank  126  f.„  180,  460.
Deutsche  Bau-  und  Bodenbank  70,  347.
Deutsche  Börsen,  Entwicklung  402  f.
Deutsche  Genossenschaftsbank  von  Soergel,
  Parrisius  &amp;amp;  Co.  127,  143.
Deutsche  Genossenschafts-Hypothekenbank ­
  A  G.  345,  347.

Deutsche  Gesellschaft  für  öffentl.  Arbeiten ­
  70,  347.
Deutsche  Girozentrale  —  Deutsche  Kommunalbank ­
  356.
Deutsche  Golddiskontbank  128,  189,  201,
248,  339,  450.
Deutsche  Kreditabkommen  268  f.,  389.
Deutsche  Landesbanken-Zentrale  355.
Deutsche  Raiffeisenbank  144.
Deutsche  Reichsanleihe  431.
Deutsche  Reichsbahn  340,  452.
Deutsche  Reichsbahnvorzugsaktien  324.
Deutsche  Reichsbank  s.  Reichsbank.
Deutsche  Rentenbank  341.
Deutsche  Rentenbank-Kreditanstalt  210,

341.

Deutsche  Siedlungsbank  347.
Deutsche  Sparkassenzeitung  145.
Deutsche  Verkehrs-Kredit-Bank  340.
Deutsche  Verrechnungskasse  267.
Deutsche  Zentralgenossenschaftskasse  140,
143,  344.
Deutscher  Genossenschastsring  292.
Deutscher  Genossenschastsverband  143  f.
Deutscher  Sparkassen-  und  Giroverband
145,  148,  385,  437.
Deutscher  Sparkassenverband  355.
Deutscher  Verband  der  kommunalen
Banken  355.
Deutscher  Zentralgiroverband  355.
Deutsches  Bankwesen  120  ff.
—,  charakteristisches  Merkmal  128.
Deutsches  Finanzierungsinstitut  128.
Deutsches  Institut  für'  Bankwissenschaft
und  Bankwesen  138.
Deutsches  Kontokorrent  226  f.
Deutsches  Reich,  Bankwesen  120  ff.
—,  Goldkernwährung  32  ff.
—,  Goldwährung  35,  50,  53.
—,  hinkende  Goldwährung  51.
—,  Münzwesen  53.
        <pb n="558" />
        544

Deutsches  Reich,  Scheckverkehr  86  ff.
—,  Umlauf  an  Zahlungsmitteln  59.
—,  Währung  32  ff.
Wechselrecht  67  f.
Deutschlandkasse  344.
Deutsch-Südamerikanische  Bank  258.
Devalvation  37  ff.,  360.
Devisen  251,  339,  406.
—,  deckungsfähige  196,  197.
Devisenarbitrage  258,  514,  517.
Devisenbanken  266.
Devisenbewirtschaftung  36ff.,  251,  263fs.,
518.
—,  Clearingverträge  267.
—,  Gesetz  266,  436.
Devisenbilanz  264.
Devisendeckung  d.  Reichsbanknoten  196  s.
Devisengeschäft  147.
Devisenhandel  251  ff.,  254,  525.
—,  Abrechnung  254  f.
Devisenkassegeschäft  254  f.
Devisenkurse  248,  262,  257.
Devisenmakler  258.
Devisennotierung  252  ff.
Devisenstellen  262,  266.
Devisenterminhandel  269  ff.,  267.
Devisenvaluta  48.
Devisenzwangswirtschaft  53.
Dezentralisation  135.
Dienstleistungsgeschäfte  138,  289.
Differcnzarbitrage  514.
Differenzeinwand  491.
Direktion  der  Disconto-Gesellschaft  127.
Disagio  18,  26.
Disconto-Gesellschaft  124.
Disccmirt  113.
Discount  brokers  376.
Discount  houses  107.
Discounts  and  Advances  376.
Diskont  233,  245  f.
Diskontgeschäft  139,  233  ff.
Diskontgewinn  287.
Diskonthäuser  107.
Diskontierung  70,  219,  238.
—  von  Buchforderungen  250.
Diskont-Kompagnie  A.G.  347.
Diskontkredit  233  f.,  339.
—  Bemessung  242.
—,  Erfordernisse  des  Wechsels  241.
—,  Wechselmaterial  235  f.
—&amp;gt;,  Zinsberechnung  240  f.
Diskontnote  239  ff.
Diskontpolitik  245  ff.,  392.
Diskontsatz  236.

:  Diskontrechnung  240.
Dispositionspapiere  217.
Distanzschecks  92.
Dividende  449.
Dividendengarantie  452.
Dividendeupolitik  451.
Dividendenscheine  318,  324,  430.
Dividend  warrants  371.
Documentary  credit  281.
Dokumenten-Akkreditiv  281.
Dollarblock  37.
Dollarwährung  48.
Domizilwechsel  71,  237.
Dont  bei  Prämiengeschäften  494.
Doppelwährung  32  f.,  84,  40  ff.
Drawing  account  371.
Drehen  sich,  bedeutet  in  der  Börsensprache: ­
  die  Position  wechseln,  d.  h.
wer  ein  Papier  gekauft  hat,  verkauft
es,  obgleich  die  erwartete  Kurssteigerung ­
  nicht  eingetreten  ist,  und  sucht
den  Verlust  einzuholen,  indem  er
noch  einen  Betrag  in  blanko  verkauft
(fixt).  Drehen  kann  sich  natürlich
auch  der  Fixer.
Dreiecksvertrag  146.
Dreimänner-Kommissiou  417,  476.
Dresdner  Bank  124,  127,  180.
—,  Genossenschaftsabteilung  143,  293,
805.
—,  Eilgiroverkehr  294.
Dritteldeckung  s.  Notendeckung,
Drittverwahrung  315.
Düsseldorfer  Börse  456.
Dukaten  60  f.,  299,  Anm.  1.
Dumanoten  386.
Duplikat  69.
Durchschnittssaldo  228  Anm.
Durchschreibeverfahren  bei  Schecks  95.
dwts.  —  Abkürzung  f.  pennyweights  54,
Eagles  61,  299.
Easterlinge  60.
Edelmetallarbilrage  516.
Edelmetalle,  Eigenschaften  4.
—  als  Tauschmittel  4.
Edelmetallgewinnung  28  ff.
Edelmetallhandel  298  f.,  300,  525.
Effekten,  Arten  429  f.
Effektenarbitrage  489,  514.
Effektenaufbewahrung  313.
Effektenbeleihung  269  ff.
Effektenberechnung  310  ff.
Effektenbörsen  405,  418  ff.
        <pb n="559" />
        Effekten-Clearing  613.
Effektenemission  305  ff.
Effektenerwerb  161.
Effektenferngiroverkehr  318.
Effektengeschäfte  146,  305  ff.
Effektengirobanken  317.
Effekten-Giro-Depot  317  f.,  478.
—,  Dividendenscheineinlösung  318,  324.
Effektengiroverkehr  91.
Effektenkassehandel  254.
Effekten-Kommissionsgeschäft  308  ff.,
461.
—,  Berechnung  310  ff.
Effektenkredite  216.
Effektenlombard  269  ff.
Effektennumerierung  290.
Effektenprovision  310.
Effektenscheck  89,  328,  477.
Effektentermingeschäft  511.
Effekten-Sozietät  421.
Effektenverkauf  312.
Effektenverkehr,  stückeloser  91,  477  f.
Effektenzulassung  422,  521,  626.
—,  Gebühren  418.
—  zum  Terminhandel  425.
E.  G.  m.  b.  H.  153.
—  u.  H.  164.
Ehefrauen,  Geschäftsfähigkeit  172.
Ehrenannahme  eines  Wechsels  82.
—,  Formel  der  83.
Ehreneintritt  beim  Wechsel  69,  82.
Ehrengericht  der  Börse  414.
Ehrenzahlung  82.
Eigendepot  316.
Eigener  Wechsel  66.
Eigenhändler  308,  462.
Eigenkapital  220.
Eigenschaften  der  edlen  Metalle  4f.
Eilavisverfahren  Berliner  Banken  und
Bankiers  291,  294.
Einfuhrfinanzierung  277.
Ein  uhrkontrolle  264.
Ein  ührprämie  517.
Einführung  neuer  Werte  307.
Cinführungsgebühren  419.
Einaewerbebanken  132.
Einheitliche  Anleihe  434.
Einheitskurs  466,  476  ff.
Einheitssatz  237.
Cinheitsscheck  88.
Einheitswechsel  Muster)  72.
Einkaufsgenossenschaft  142.
Einlagen  s.  Depositen.
35  Geb-bö  30.  A

Einlassungsfrist  bei  Wechselprozeffen  81.
Einlösung  von  Reichsbanknoten  197,  300.
Einlösungspflicht  36,  65.
Einrichtungsformular  171.
Einschüsse  bei  Termingeschäften  505.
Einzahlungsschein  171?
Einzeldepot  315.
Einzelunternehmung  149.
Einziehung  von  Aktien  333.
Einziehungsgeschäft  291.
Einziehungsindossament  77.
Eisenbahnaktien  452.
Eisenbahnprioritäten  440.
Eisenbörse  407.
Eisenstangen  als  Tauschmittel  4.
Ekart  495.
Elektrische  Kursmeldeanlage  473.
Emissionsabteilung  sBank  v.  England)
372,  388.
Emissionsbanken  169;  französische  118.
Emissionsgeschäft  112.
Emissionshaus  130.
Empfangsbekenntnis  76,  183.
Empfehlung  von  Wertpapieren,  Haftung
459.
Engagement  483.
—  schieben  484.
England,  Bankwesen  107  ff.
—,  —,  Konzentration  108  f.
—,  Depositen  178  ff.
—,  Goldwährung  nach  dem  Kriege  37,  42.
—,  Notenbankwesen  368  ff.
—,  Privatbanken  107.
—,  Scheckverkehr  87.
—,  Währung  37,  42,  369  ff.
Englisches  Kontokorrent  229.
Entgoldung  des  Zahlungsverkehrs  58.
Entlastung  erteilen  448.
Entschuldungskredite  343.
Entsilberung  des  Zahlungsverkehrs  54.
Entwertungsrisiko  52.
Epochekontokorrent  226  ff.
Erfüllung  von  Kassageschäften  476.
—  von  Termingeschäften  504  f.
Erklärungstag  b.  Prämiengeschäften  493.
Erlaubte  Termingeschäfte  490  f.
Errechneter  Kurs  466.
Errichtungssperre  161.
Ersatzgeld  13.
Er  ke  Ausfertigung  76.
Erster  Kurs  472.
Ertragswirtschaftlicher  Bankbetrieb  140.
Erwartnngszettel  294  Anm.  1.
545
        <pb n="560" />
        546

Escomptieren  —  diskontieren.  Die  Börse
eskomptiert  ein  Ereignis,  heißt,  sie
bringt  dessen  voraussichtliche  Wirkung ­
  in  den  Kursen  zum  Ausdruck.
Etalon  vviteux  shinkende  Währung)  43.
etw.  bez.  470.
Europa,  Goldbestände  29.
E.  v.  -----  Eingang  vorbehalten  324.
Eventualkredit  281.
EWO  —  Abkürzung  für-  Einheitliche
Wechselordnung
Exei.  Div.  sauf  Kurszetteln)  =  ausschließlich ­
  Dividendenschein;  dieser
ist  für  das  laufende  Jahr  bereits  abgetrennt. ­

Exekution  479,  510.
Exekutivkomitee  361.
Exportfinanzierung  277,  339,
Exportkreditbank  339.
Ex  quay  408.
Ex  rights  —  exklusive  Bezugsrecht.
Ex  warehouse  408.
Fabrikationsmünzen  61.
Fachausschuß  für  Bankwesen  290.
Fachbanken  132  Anm.  2.
Fachgruppen  136.
Fachhochschulkurse  für  Wirtschaft  und
Verwaltung  137.
Eackcksn-bill  390.
Falschmünzerei  57.
Faq  409.
Faustpfandkredit  214.
Federal  Advisory  Council  392.
Federal  Deposit  Insurance  Corp.  Ulf.
Federal  farm  loan  board  113.
Federal  land  banks  113.
Federal  Open  Market  Committee  392.
Federal  Reserve  Act  390.
Federal  Reserve  Banken  114,  390.
Federal  Reserve  Roard  390,  528.
Federal  Reserve  Notes  390.
Fehlergrenze  bei  Münzprägungen  55.
Feingehalt  der  Silbermünzen  '60.
Feingehalt  und  Gewicht  5,  54.
Feingold  253,  301,  438.
Feingoldwerte  442.
Feinheit  54.
Fernsprechwesen  an  der  Börse  515  f.
lest  nennt  man  die  Börse,  wenn  die
Kurse  steigen  und  Kauflust  besteht.
Festverzinsliche  Wertpapiere  432  ff.
Fiduziärer  Notenumlauf  in  England  373.
Filialeigengeschäfte  sZusatzsteuer)  461.

Filialen  der  englischen  Großbanken  110.
—  der  Reichsbank  192.
Finance  manager  108.
Finanzierungsbanken  132.
Finanzierungsgeschäft  139,  147.
Finanzkontrolle  436.
Finanzwechsel  70,  235,  250.
Fixer  481.
Floating  dehts  432.
Florin  61.
Flottantes  sschwimmendes)  Material
nennt  man  Effekten,  die  in  spekulativer ­
  Absicht  gezeichnet  oder  gekauft
und  noch  nicht  in  festen  Besitz  übergegangen ­
  sind.
Fob  408.
—  vessel  408.
Fondsbörsen  407,  480.
Fondsmakler  462.
Foreign  banks  107.
Foreign  currency  251.
Foreign  exchange  251.
Formularstrenge  294.
Forschungsinstitut  für  das  kommunale
Sparkassen-  und  Kreditwesen  145.
Fortlaufender  Kurs  466,  472.
Frachtbrief  217.
Frachtstundungsverfahren  340.
Franco  Provision  228.
Franco  tout  —  frei  von  allen  Spesen.
Frankfurter  Bank  187,  350.
Frankfurter  Börse  402  f.,  421.
Frankreich,  Bankwesen  116  ff.
—  Goldbestand  29.
—  Goldwährung  38.
—,  Inflationen  39.
—,  Notenbankwesen  377  ff.
—  Währung  33,  38,  43.
Französisches  Kontokorrent  229.
Frauen,  verheiratete,  Geschäftsfähigkeit
172.
Free  on  board  308.
Freibanksystem  389.
Freie  Makler  462,  519.
Freie  Prägung  57.
Freie  Stücke  —  Gegensatz  zu  Sperrstücken ­
  oder  Schuldbucheintragungen.
Freie  Währung  33.
Freigeld  48  f.
Freihändige  Einführung  neuer  Werte
307.
Freihändler  463.
Freiverkehr  418,  425,  474.
Fremdanzeigepflicht  315.
        <pb n="561" />
        547

Fremde  Gelder  179,  213.
s.  a.  Depositen.
Fremde  Wechselkurse  252  ff.
Fremdvermutung  315.
Frühabrechnung  294.
Frühbörse  407.
Fundierte  Schulden  207,  432.
Fungible  Werte  399.
Junktionstheorie  15  f.
Führerprinzip  417.
Fusionen  333.
—  im  Bankgewerbe  133.
G.  =  Geld  470.
Galopin  (frz.)  =  Laufbursche,  scherzhafte
Bezeichnung  für  jüngere  Beamte,
die  an  der  Börse  hauptsächlich  mit
Depeschieren  und  Telephonieren  beschäftigt ­
  werden.
Garantieeinlagen  bei  der  Liquidationskassc
  505.
Garantiefonds  171.
Garantiefunktion  des  Indossaments  77.
Garantiekapital  451.
Garantieprovision  327.
Garantierte  Dividende  452.
Gebühren  im  Giroverkehr  167.
Gebundene  Währung  33.
Gedeckter  Kredit  216  f.
Gefälligkeitsakzepte  —  Wechsel,  die  der
Bezogene  akzeptiert,  ohne  den  Gegenwert ­
  empfangen  zu  haben.
Gehaltstarif  der  Bankbeamten  155.
Gekreuzter  Scheck  96.
Geld,  akzessorisches  62.
—,  Funktionen  9  f.
—,  gemünztes  6  ff.
—,  Kaufkraft  14  ff.
—,  Ursprung  und  Entwicklung  1  ff.
—,  Wesen  8  ff.
Geldarbitrage  514,  517.
Geldausgleich  511.
Geldausgleichsstelle  350.
Geldentwertung  46,  50  f.,  207.
Gelder  cm  call  (mit  täglicher  Kündigung)
172.
Geldersatzmittel  51,  61  ff.
Geldflüssigkeit  s.  Liquidität.
Geldgeber  s  Reportgeschäft.
Geldhoheit  53.
Geldkredit  215.
Geldkurse  254.
•—,  gespannter  254.
Geldmakler  129.

Geldmarkt  166,  173,  247,  406.
Geldpapiere  429.
Geldsätze  im  Verkehr  der  Banken  untereinander ­
  237.
Geldscheck  89.
Geldschöpfung  8,  170.
Geld  chöpfungstheorie  17.
Geld  endungs-Versicherung  312.
Geldsorten,  Kurse  302.
Geldsortengeschäft  147.
Geldsurrogate  1,  61  ff.
Geldtheorie  10.
Geldwechselgeschäft  103.
Geldwert  10,  14  f„  18,  26.
Geltung  5.
Gemeindeanleihen  486.
Gemeindcumschuldung  437.
Gemeinschaftsgruppen  im  Hypothekenbankwesen ­
  '212.
Gemeinwirtschaftlicher  Bankbetrieb  140.
Gemischte  Banken  209.
Generalgarantie  358.
General  Letter  ok  Hypothecation  277.
Generally  crossed  95.
General  managers  108.
General  managers’  assistant  108.
Generalpostkasse  99
Generalrat  der  BIZ.  395.
—  der  öftere.  Nationalbank  360.
—  der  Österr.-Ungarischen  Bank  360.
—  der  Reichsbank  189  f.
Generalsekretär  der  Österreichisch-Ungarischen ­
  Bank  361.
Generalverband  der  Deutschen  Raiffeisen-Genossenschaften ­
  144.
Generalversammlung  447  ff.
—,  Anmeldung  der  Aktien  318.
—  der  B  J.Z.  395.
—  der  Genossenschaften  164.
—  der  Reichsbank  191.
—,  Vertretung  des  Aktionärs  durch  die
Bank  329.
Genossenschaften  154,  292.
—,  Giroverband  292.
—,  Haftpflicht  154  f.
—  Revision  154,  162.
Genossenschaftliche  Banken  140  ff.,  153  f.
,  Zahl  166.
—  Centralkasse  des  Reichslandbundes
144.
Genossenschaftsgesetz  162.
Genossenschafts-Hypothekenbank  A.G.
347.
Genossenschaftsregister  153.
        <pb n="562" />
        548

Genossenschaftsring  292.
Genußscheine  333,  441.
Gepräge  6.
Gerädert  werden  602.
Geschäftsanteil  bei  G.  m.  b.  H.  153.
—  bei  Genossenschaften  154.
Geschäftsbedingungen  im  Giroverkehr
der  Reichsbank  175  ff.
Geschäftsinhaber  150  f.
Ge  ellschaft  mit  beschränkter  Haftung  153.
Ge  ellfchaftsunternehmen  149.
Ge  etzliches  Zahlungsmittel  51  f.
Gespannter  Briefkurs  254.
—  Geldkurs  254.
Gesperrte  Stücke  307.
Ge  prochene  Kurse  302.
Ge  tohlene  Wertpapiere  322,  476.
Ge  trichener  Kurs  471.
Getreidegroßmärkte  407.
Getreidekreditbanken  132  Anm.  2.
Gewährsmänner  416.
Gewerbebanken  142.
Gewerbefreiheit  161.
Gewerke  454.
Gewerkenbuch  456.
Gewerkschaft  455.
Gewinnanteilschein  322.
Gewinngemeinschaft  334.
Gewinnobligattonen  431.
Gewinnverteilung  der  Reichsbank  191.
Gewinnziehung  bei  Losen  442.
Gezogene  Wechsel  71.
Giralgeld  7.
Giralgeldschöpfung,  Grenzen  8.
Girant  77.
Giro  7,  69.
Girobanken  104  ff.,  168.
Giroeffektendepot  318,  478,  513.
Giroemlagen  b.  Sparkassen  148.
Girokassenscheck  93.
Gironetze  167.
Girosysteme  292  f.
Girozentralen  355.
Giro-  und  Lehnbank  121.
Giro-  und  Leihbank  121.
Giroverbände,  Prüfung  162.
Giroverkehr  der  Hamburger  Bank  121.
—  der  Kgl.  Giro-  und  Lehnbank  121.
—  der  Reichsbank  174  ff.
mit  Ausland  174  ff.
,  Deckung  der  Guthaben  174  f.
,  telegraphischer  174  f.
—  der  Sparkassen  293,
s.  a.  Girosysteme.

Giroverpflichtungen  244.
Girozentralen  155,  355,  437.
6Ias8  Steagall  Bill  390.
Glatt  schieben  (prolongieren)  488.
Glatt  stellen,  sich  glatt  stellen:  durch  Anoder ­
  Verkauf  von  Wertpapieren  472,
488.
Gläubigereffekten  430.
G.  m.  b.  H.  153.
—,  Anteilhandel  430.
Gold,  Eigenschaften  4.
—,  Fundorte  29.
—,  Gewinnung  und  monetäre  Verwendung ­
  23  ff.
—  als  Tauschmittel  4.
—,  Wertverhältnis  zum  Silber  28  ff.
Goldabwehr  246.
Goldabwertung  40.
Goldankaufspreise  438  Anm.  1.
Goldarbitrage  514,  516.
Goldausfuhr  247.
Goldbarren  37,  106,  300.
Goldbarrenwährung  (gold  bullion  Standard) ­
  38.
Goldbestände,  monetäre,  Europas  29.
—,—,  der  Reichsbank  204.
—,  —,  der  USA.  29.
—,—,  der  Welt  29.
Goldblock  38,  264.
Golddeckung,  absolute  203  ff.,  246.
—  der  Reichsbanknoten  190,  196.
Golddevisenwährung  (gold  exchange
Standard)  38,  53.
Golddiskontbank  189  f.,  261,  338,  460.
Golddollar  299.
Goldeinfuhrprämie  517.
Goldeinlösungspflicht  51.
Goldexport,  Erschwerungen  517.
Goldhandel  195,  301.
Goldimporte,  zinsfreie  Vorschüsse  301,
517.
Goldinflation  46.
Goldkernwährung  32  f.,  35.
Goldmünzen,  Mischungsverhältnis  54.
—  in  Silberwöhrung  60.
Goldmünzumlauf  37.
Goldparität  24,  254.
Goldprämienpolitik  517.
Goldpreis  801,  438.
Goldproduktion  der  Welt  29  ff.
—,  Geschichte  29.
—,  Standard  undPreise  14,  27,  37,  54.
        <pb n="563" />
        Goldpunkte  sind  die  beiden  Grenzkurse,  !
bei  denen  die  Versendung  bzw.  der!
Bezug  von  Gold  gegenüber  dem  Ankauf ­
  oder  Verkauf  von  Wechseln  an-  j
fängt,  lohnend  zu  werden.
Goldrandwährung  36  f.
Goldreserve  37.
Goldschmiede  als  Bankiers  104,  106.
Goldsrnitli  notss  87,  106.
Goldsorten  299.
Goldstandard,  Abkehr  vom  37,  373.
Goldverwendung,  gewerbliche  29.
Goldwaage  5.
Goldwährung  35,  50,  53,  206,  247,  341.
Goldwährung,  hinkende  51.
Goldwährungsbereich  36.
Goldwert  38.
Goldzertifikate  392.
Good  96.
Good  avarage  409.
Government  debt  374.
Gov*  Securities  374  f.
Governor  369.

Grain  5,  54.
Gratisaktien  328.
Grenzkurse  467,  472.
Greshamsches  Gesetz  46,  523.
Griechenland,  Bankwesen  in  102.
Groschen  61.
Großbritannien  s.  England.
Großhandelsindex,  deutscher  20.
Grubenvorstand  456.
Gründerrechte  327.
Grundkreditbanken  143.
Grundrentenbanken  142.
Grundschuld  282.
Grundstücksbanken  210.
Grundstückstaxe  283.
Gründung  446.
Gründungsbanken,  französische  118.
Gründungssperre  f.  Kreditinstitute  161.
Grüne  Schecks  479.
Guaranty  Trust  Company,  Bankausweis

116.
Guilleaumes  60.
Gulden  60,  369.
Guldenwährung  60.
Guter  Glaube  bei  Jnhaberpapiercn  323.
Guthabenklausel  88.
Gutschriftzettel  99.

Haager  Abkommen  zum  Wechselrecht  68.
Habenzinsabkommen  223.
Haftsummen  der  Genossenschaften  153.

Haftsummenkredite  345.
Haftung  des  Bankiers  für  Ratserteilung
458.
—  des  Ausstellers  eines  Wechsels  78.
—  des  Emissionshauses  427.
—  der  Gewährsmänner  bei  Börsenzulassung ­
  416.
—  der  Liquidationskasse  505.
Hamburger  Bank  120.
—  Börse  421,  464.
,  Makler  464.
—  Giroverkehr  282,  294  Anm.
Handel  per  Erscheinen  428.
Handel  per  medio  280.
Handelsausdrücke  409.
Handelsbanken,  amerikanische  111.
—,  innere  Organisation  118.
Handelsbilanz  23.
Handelsmünzen  61.
Handelsregister  i63.
Handels-  und  Gewerbebanken  141  f.
Handelsvolumen  12  f.
Handelswechsel  186,  194.
Händlergeschäfte  311.
Hansemann  124.
Harlemer  Negerbörse  530.
Harvardinstitut  406.
Hauptbörse  407.
Hauptversammlung  447,  450.
Hausbanken  133.
Hausbesitzerbanken  132  Anm.  2.
Haussiers  481.
Heiligtümer  als  Banken  103.
Heimatbörsen  405.
Heller  61.
Herabsetzung  des  Grundkapitals  332  f.
Hereinnehmer  485.
Hessische  Landesbank  354.
HGB  —  Handelsgesetzbuch.
Hinaufkonvertierung  433.
Hineingeber  486.
Hinkende  Goldwährung  43,  51.
Hinterlegung  von  Wertpapieren  als
Garantie  505.
Hinterziehung  der  Wechselsteuer  84.
Höchstbetragshypothek  273,  282.
Höchstzinssätze  173.
Holding-Gesellschaften  132  Anm.  1.
Holland,  Bankwesen  106  ff.
—,  Währung  27,  34.
Honorant  82  f.
Honorat  82  f.
Hopfenbörse  407.

549
        <pb n="564" />
        550

hot  money  —  heißes  Geld,  in  Amerika
gebraucht  für  kurzfristiges  Auslandsgeld. ­

Hypothek  282.
—  als  Lombardgrundlage  272  ff.
Hypothek,  Sparkassen  als  Hypothekengeber
  148,  283.
—,  Wertbeständige  282  f.
Hypothekarkredit  143,148,  208,  214,  282.
Hypothekenbanken  132,  142  f.,  158,
208  f„  283.
—,  gemischte  209.
Hypothekenbankgeseß  209  f.
Hypothekenbankpfandbriefe  209  f.,  438.
Hypothekenklausel  441.
Hypothekenlöschung  284.
Hhpothekenmakler  283  f.
Hhpothekennotrecht  282  Anm.  1.
Hhpothekenregister  212.
Hhpothekenwechsel  =  Wechsel,  deren
Betrag  durch  Bestellung  einer  Hypothek ­
  sichergestellt  ist.
Im  Falle  bei  82.
§ mmobiliarkredit  214.
mmobilienbörsen  406.
Imperials  299  Anm.
Jmportfinanzierung  276,  339.
in  blanco  482.
incl.  Diy.  sauf  Kurszetteln)  heißt:  der
Dividendenkupon  für  das  laufende
Jahr  ist  noch  nicht  abgetrennt,  haftet
noch  am  Stück.
Index,  gewogener  19  f.
Jndexwahrung  33,  47.
Indexziffern  zur  Messung  der  Geldwertschwankungen ­
  19  ff.
Indien,  Währung  35.
Indifferente  Bankgeschäfte  138,  289  f.
Indirekte  Arbitrage  514.
Indirekte  Notierung  252,  257.
Individual  enterprises  112.
Indossament  70,  76.
—,  Arten  77.
—  bei  den  von  der  Reichsbank  anqekauften
  Wechseln  241.
—,  Funktionen  77.
—  bei  kaufmännischen  Anweisungen  85.
Indossant  77.
Indossatar  77.
Jndustrieaktien  453.
Jndustriebank  341.
Jndu  triebelastungsgesetz  343.
Jndustriebonds  343"

Jndustrieobligationen  308,  440.
Jndustrieschaften  212.
Inflation  11,  21,  39,  45  ff.,  207.
Jnflationisten  46.
Inhaberaktien  449.
Inhaberklausel,  alternative  92.
Jnhaberpapiere  429,  440.
—,  abhanden  gekommene  322,  476.
Inhaberscheck  91,  99.
Jnkassoindossament  77.
Jnkassoplatz  241.
Jnkassoverkehr  291.
Inkorporierte  Banken  im  amerikanischen
Bankwesen  111.
Innere  Schuld  433.
Inoffizieller  Börsenterminhandel  492.
Interesse  wahrend  458.
Interessengemeinschaft  der  Berliner
Privatbankfirmen  173.
Interessengemeinschaften  124,  133,  334.
Internationale  Bohrgesellschaft  124.
Internationaler  Zahlungsausgleich
251  ff.
Jnterurbanes  Effektenclearing  513.
Intervention  an  der  Börse  469,  474.
—  bei  Wechseln  69,  82.
Jnterventionskonsortien  474,
Investment  Trust  467.
Irische  Banken  180.
Issue  Department  371.
Istituto  Mobiliare  Italiano  385.
Italien,  Bankwesen  im  Mittelalter  103  f.
—,  Notenbankwesen  384.
—,  Währung  38,  41,  385.
J./J.  —  Abkürzung  für  Januar/Juli
(Fälligkeit  der  Zinsen  an  diesen  Terminen). ­

Jahresabschlußprüfung  448.
Jahresbilanz,  Genehmigung  447.
—,  Vorlegung  beim  Kreditantrag  165,
221
Jobber  524.
Joint  general  manager  108.
Joint  stock  banks  113,  181,  368.
Julikrise  der  deutschen  Banken  125,  264,
346,  418.
Junge  Aktien  318.
Jungschein-Verfahren  318.
Justitiar  bei  der  Reichsbank  192.
Kaduzierung  von  Aktien  449.
Kalkulation  167.
Kapital  als  Garantiefonds  453.
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        551

Kapitalanlage  233.
Kapitalanlagegesellschaften  467.
Kapitalerhöhung  285  ff.,  326.
Kapitalertraqsteuer  325.
Kapitalgesellschaften  150.
Kapitalherabsetzung  332.
Kapitalmarkt  156,  406.
Kapitalpapiere  429.
Kapitalverwaltung  138.
Karat  5,  54.
Kartelle  im  Bankwesen  173.
Kaffaaeschäfte  466,  476,  481  f.,  518.
Kafakurs  263,  467.
Ka  amakler  462.
Kaffenquittungen  328.
Ka  enfcheck  99  f.
Ka  enscyeine  122.
Kaffen-Verein  s.  Berliner  Kassenverein
122,  478,  513.
Kaufkraftatteste  213.
Kaufkraft  des  Geldes,  Statistik  10,  26,
s.  a.  Geldwert.
Kaufkraftparität  26.
Kaufkrafttheorie  25.
Kaufmittelfunktion  des  Geldes  3.
Kaufpreisstundung  215.
Kaurimuschel  3.
Kautionshypothek  273,  283,  440.
Kaulionskredit  281.
Kellerwechsel  235.
Kgl.  Giro-  und  Lehnbank  121  f.,  186.
Kipper  und  Wipper  49  f.,  120.
Klage  im  Wechselprozeß  81.
Kleinbahnen  452.
Kleine  Abrechnung  der  Reichsbank  184.
Kleinhandelsindex  20.
kl.  St.  f.  —  kleine  Stücke  (Appoints)  fehlen ­
  an  der  Börse,  waren  nicht  erhältlich. ­

Knappsche  Geldtheorie  13,  16.
Kohlenbörse  407.
Kollegialsystem  349.
Kolonialbanken,  englische  107.
Kölner  Kassenverein  350.
Kommandite  135,  151.
Kommanditgesellschaft  151.
—  auf  Aktien  152,  444.
Kommanditist  151  f.
Kommerzielle  Wechsel  236.
Kommissar  f.  d.  Notenausgabe  190.
Kommissionär  308.
Kommissionsgeschäft  308  f.
Kommifsionstratte  76.
Kommunalbanken  140,  149,  292.

Kommunalbanken,  Prüfung  162.
Kommunaldarlehnsgeschäft  208.
Kommunale  Anleihen  436.
Kommunale  Bankanstalten  140,  355  f.
—,  Prüfung  162.
Kommunales  Papiergeld  65.
Kommunalkredit  146,  208,  357.
Kommunalobligationen  208,  210,  438.
Kommunalsammelanleihen  357.
Kompensation  460.
Kompensationskurs—Liquidationskurs.
Kompensationssteuer  460.
Komplementär  151  f.
Konditionskartelle  s.  Kartelle.
Konjunktur-Jorschung  406.
Konkurskonten  216.
Konossement  217.  276.
Konsolidation  434.
Konsolidierte  Schulden  432.
Konfols  434.
Kon  ortialkredit  285  ff.
Konsortium  zwecks  Anleihe-Emission  306.
—  zwecks  Intervention  474.
—  zwecks  Kreditgewährung  285  ff.
Konsumtivkredit  214.
Kontanten----Silber-  und  Goldmünzen.
Kontantgeschäfte  =  Kassageschäfte,  Geschäfte
  „Zug  um  Zug".
Kontermine  481.
Kontinentalnote  45.
Kontingente  d.  Privatnotenbanken  202.
Konto  216.
Kontoauszüge  174,  224.
Kontoeinrichtung  175.
Kontoführung  175.
Kontogegenbuch  171.
Kontokorrent  224.
—,  progressives  226  f.
—,  Provisionsberechnung  226  f.
—,  retrogrades  226  f.
—,  Staffelmethode  230.
—,  Zinsberechnung  224.
Kontokorrentbanken  139.
Kontokorrentbestätigung  232.
Kontokorrenteinlagen  b.  Sparkassen  148.
Kontokorrentgeschäft  139.
Kontokorrentguthaben  179.
Kontokorrentkredit  216  ff.
—,  Kosten  223.
Kontokorrentvcrkehr,  Technik  224  ff.
Kontonummer  —  Kundenwerbung  90.
Kontraktionisten  46.
Kontraprotest  83.
Kontremine  482.
        <pb n="566" />
        552

Kontrollstempel  443.  ■
Konventionstaler  60.
Konversion  330,  433.
Konversionskasse  269.
KonvertierungsPrämie  330.
Konzentration  im  Bankwesen  131,  183.
—  im  englischen  Bankwesen  108,  178.
Konzern  135  Anm.  1.
Konzernbanken  135.
Konzertzeichner  306.
Konzessionszwang  161.
Kopie  69.
Korn  54.
Korrespondentenliste  304.
Kost,  in  —  nehmen,  geben  261.
Kostgeschäft  s.  Reportgeschäft.
Kotierung  (fotieren)  ----  Zulassung  eines
Wertpapiers  zur  amtlichen  Notierung. ­

Koupons  s.  Kupons.
Kraftloserklärung  323.
Kredit,  Definition  und  Arten  213  f.
Kreditabkommen,  deutsche  268  f.,  289.
Kreditaktien  489.
Kreditantrag  219.
Kreditbanken,  amerikanische  111.
—,  deutsche  121,  132,  139,  170,  292.
—,—,  Aktienkapitalien  129.
—,—,  Höhe  der  Depositen  179.
—,—,  Höhe  der  Beteiligungen  134.
—,  —,  Zahl  155.
—,  englische  106  ff.
—,  —,  Höhe  der  Depositen  178.
—,—,  Konzentration  108,  178.
—,  französische  116  ff.
—,  österreichische  119  f.
Kreditbemessung  243.
Kreditbetrug  165.
Kreditbriefe  303  f.
Kreditblich  243  f.
Kreditfähigkeit  213.
Kreditgenossenschaften  140,142,153,170
Zahl  144.
Kreditgeschäfte  212  ff.,  233.
Kreditgesetz  146,  156  ff.,  451.
Kreditgewährung  138,  282.
—,  langfristige  282.
Kreditinstitut,  Begriff  158.
Kreditinstrument  70.
Kreditkommission  218.
Krcditkonsortien  285  ff.
Kreditkontingentierung  247  ff.
Kreditkontrolle  243.
Kreditkosten  218,  223.

Kreditlinie  279.
Kreditmittel,  Wechsel  als  70.
Kreditmünzen  58.
Kreditoren  216.
Kreditpapiere  62.
Kreditprovision  224.
Kreditrationierung  249.
Kreditrestriktion  248  f.
Kreditverkehr  102.
Kreditwesen,  Reichsgesetz  156,  451.
—,  Berichterstattung  169.
Kreditwirtschaft,  Organisation  135.
Kreditwürdigkeit  213,  219,  243.
Kreisanleihen  436.
Kreisbanken  146.
Kriegsanleihe  206.
Kriegsschädenschlußgesetz  336.
Krone  61.
Krumme  Beträge  328.
Kulisse  s.  Jreiverkehr  414,  429,  519,  522.
Kumulative  Dividende  332,  431.
Kündbare  Anleihen  434.
Kundengeschäfte  311.
Kundenschutz  314.
Kundenwerbung  171  Anm.  1.
Kupfer  als  Tauschmittel  4.
Kupfermünzen  205.
Kupons,  Einlösung  323.
—  als  Geldersatzmittel  101.
—,  notleidende  101.
—,  Steuer  325.
—,  Verjährung  325.
Kuponsbogenbesorgung  323.
Kurantmünzen  58  ff.
Kuratorium  der  Reichsbank  169  f.
Kuratorium  f.  d.  Bankgewerbe  160.
Kursanomalien  472.
Kursansage  469.
Kurse  309  f.,  462  f.
—  von  Devisen  257.
Kurserrechnung  468.
Kursfestsetzung  257,  464  f.,  469.
Kursmakler  421,  428,  461  f.,  465,  467,
469,  485.
Kursmeldcanlage  473.
Kursregnlieruiig  350,  469.
Kursschnitt  310,  466,  474.
Kurssicherung  259.
Kurssicherungstratte  262.
Kursverlust,  Versicherung  gegen  334.
Kurswert  26,  310.
—  des  Geldes  26.
Kurszeichen  470.
Kurszettel  474,  525,  527,  529.
        <pb n="567" />
        553

Kurtage  311.
Kurtage,  Ersparung  461,  483.
Kurzfristiger  Kredit  215.
Kürzung  306.
Kuxe  430,  454.
Ladeschein  217.
Lagerschein  217.
Landesbanken  155,  364  ff.
Landesbanken-Zentrale  355.
Landeskultur-Rentenbanken  439.
Landeskultur-Reutenbriefe  440.
Landespfandbriefanstalt  355.
Landesrentenbank  439.
Landschaften  141,  208,  212,  283,  357  ff.,
438.
Landwirtschaftliche  Banken  132  Anm.  2.
—  Kredite  341.
—  Produkte,  Preisbildung  den  Warenbörsen ­
  genommen  411.
—  Zentralbank  342.
—  Zentraldarlehnskasse  144.
Landwirtschaftsbanken  132  Anm.  2.
Langfristiger  Kredit  215,  282  ff.
Lastschriftzettel  99.
Lateinische  Münzkonvention.  41.
Laufende  Rechnung  216.
Law,  John,  45  f.,  117.
Lebenshaltungskosten  in  D.  20.
Lebensversicherungs-Policen,  Lombardgrundlage ­
  273.
Leerverkäufe  481.
Leerwechsel  235.
Legal  tender  —  gesetzliches  Zahlungsmittel. ­

Legierung  53  f.,  56.
Legitimation  bei  Kreditbriefen  304.
Legitimationsfunktion  des  Wechsels  76.
Legitimationsübertragung  329.
Leibrenten  435.
Leihdevisen  263.
Leihgeld  406,  486.
Leihhausanstalt  353.
Leipziger  Bank  122.
Leistungsbilanz  23.
Letzter  Kurs  415.
Levantiner-Taler  61.
Liabilities  114.
Lieferantenkredit  216.
Lie  erbarkeit  417.
Lieferungsgeschäft  410.
Limit  468.
Limitierte  Orders  458.
—  Schecks  93.

Lingots  300.
Lippische  Landesbank  354.
Liquidation  des  Kassageschäfts  475.
—  von  Zeitgeschäften  504.
Liquidations-Golbpfandbriefe  439.
Liquidationskasse  350,  486  ff.,  504.
Liquidationskasse  AG.  504.
Liquidationskurs  511,  513.
Liquidationsvereine  405.
Liquidität  139,  161,  163,  451.
—  der  Reichsbank  202.
Liquiditätsreserven  161,  167  f.
L.K.  —  Liquidationskasse.
Lloyds-Bank  180,  373.
Loan  and  trust  Companies  112.
Locohandel  409.
Logakalkulator  517.
Lokalpapiere  438.
Lombarden  106,  269.
Lombarbbanken  139.
Lombarddarlehen  186,  214.
Lombardgeld  279,  505.
Lombardgeschäft  106,  139,  250,  269  ff..
279,  490.
—  der  Reichsbank  195,  271.
—,  Technik  270.
Lombardverkehr  206.
Lombardzinsfuß  270.
London  Agent  182.
Londoner  Börse  476,  523  ff.
—  Clearing-Banken,  180  f.
—  Clearing  House  182.
—  Goldhandel  301.
—  Silbernotierungen  31,  302  f.
Los  466.
Los-Anleihen  442  f.
Löschungsfähige  Quittung  284.
Lotterieanleihen  435  f.
Lübeckische  Kreditanstalt  354.
Lustlos  nennt  man  die  Börse,  wenn  die
Umsätze  gering  sind.
Magyar  Nemzeti  Bank  365.
eilet

Makler  419  Anm.  1,  421,  462  ff.
Maklergebühr  311.
—,  Ersparung  461,  483.
Maklergemeinschaft  505.
Maklergruppen  463,  469.
Maklerkammer  421,  463,  469.
Maklerschranken  468.
Managed  currency  47.
Managing  directors  108.
Mandate  46.
Mandats  de  virement  237.
        <pb n="568" />
        Manipulierte  Papierwährung  33,  48.
Mantel  319,  325,  430.
Mantelkauf  131.
Manteltarif  155.
Mantelvertrag  174,  223.
Marchö  libre  520.
marchö  officiel  520.
Marge  sbesonders  im  Arbitragehandel
häufig  angewendet  —  Preisspanne).
Maria-Theresien-Taler  61.
Mark  60.
Mark  Banko  120.
Marking  96.
Markrechnung  51.
Marksaldo  512.
Marktbildung  an  der  Börse  464  f.
Markt,  freier,  s.  Freiverkehr.
Marktsatz  246.
Märkte  66,  399.
Markwährung  52.
Marokko-Krisis  204.
„Matt"  in  Börsenberichten  ----  Kauflust
war  nicht  vorhanden.
Maximalhypothek  273,  282.
Me.  Fadden-bill  ZgO.
Mechanisierung  im  Bankbetrieb  290.
Mediogeschäfte  480,  525.
Mefowechsel  71.
Meliorationskredit  143.
Mengennotierung  252,  257.
Merebant  Bankers  107,  129.
Mercurbank  119.
Merkantilistische  Geldtheorie  11.
Messen  66,  399.
Meßwechsel  67.
Metageschäft  515.
Metallbörse  405.
Metallgeld  3  f.
Metallismus  15.
Metallkernwährung  33.
Metallumlausswährung  83.
Metallwert  der  Münze  54.
Metaverbindung  —  Verbindung  zweier
Firmen  zu  dem  Hweck,  gewisse  Geschäfte ­
  auf  gemeinschaftliche  Rechnung ­
  vorzunehmen  515.
Metropolitan  Olearing  182.
Midland  Bank  180.
Mindestbeträge  im  Terminhandel  483.
—  zuzulassender  Wertpapiere  424  f.
Mindestdividende  462.
Mindestguthaben  b.  Reichsbank  175.
Mindestzinsen  241.
Mineurs  482.

Minus  minus  471.
Mischungsverhältnis  54.
Mittagsabrechnung  294.
Mittagbörse  407.
Mittags-Scheckabrechnung  183.
Mitteldeutsche  Creditbans  126.
Mittelfristiger  Kredit  215.
Mittelkurs  254,  525.
Mobiliarkredit  186,  214.
Mobilisierungswechsel  70.
Monatsbilanzen  170,  452.
Monatsgeld  287.
Moneta  6.
Monetärer  Edelmetallvorrat  d.  Erde  29.
Monex  Orders  93.
Monometallismus  23.
Montanwerte  454.
Monte«  smonti)  105,  446.
Morgananleihe  259.
Morgensprachen  403.
Mündeldepots  319.
Mündelgelder  437.
Mündelsichere  Anleihen  437.
Münzarbitrage  514.
Münzen,  Abnutzung  55.
—,  Außerkurssetzung  61.
—,  Börsenwert  300.
—,  deutsche  54  ff.
—,  Fehlergrenzen  64.
—,  Herkunft  ihrer  Namen  60.
—,  Paritätswert  300.
Münzfuß  53.
Münzgeld  5  ff.
Münzgesetze  50  ff.,  205,  253.
Münzgewicht  53.
Münzgewinn  57.
Münzgold  253.
Münzgrundgrwicht  50.
Münzherr  in  D.  57.
Münzhoheit  53.
Münzkontingent,  deutsches  59.
Münzkonvention,  lateinische  41.
Münzpari  253.
Münzregal  53.
Münzstätten  55.
Münzsorten  26.
Münzsystem  26,  50.
Münztechnik  53  ff.
Münzumprägungen  49.
Münzunion,  lateinische  34,  43.
Münzverbände  49  f.
Münzvergehen  57.
Münzverkehr,  Stufen  6.
Münzverschlechterungen  49.

554
        <pb n="569" />
        555

Münzvertrag,  Wiener  50.
Münzwechsel-Geschäft  104,  298.
Münzwesen  63.
Musterlagermessen  399.
Mutual  savings  banks  113.
Mutung  455.

Nachbörse  416.
Nachmänner  bei  Wechsel  83.
Nachrichtenbüros  415.
Nachschußpflicht  153.
Nach-Sicht-Wechsel  73,  77.
Nachttresor  172.
Namenaktien  449.
Namenscheck  99  f.
Namenspapiere  429.
Napoleons  251.
Nationalbank  für  Deutschland  125,  128.
—,  österreichische  362  ff.
—,  schweizerische  382  f.
—,  tschechoslowakische  366  f.
—,  ungarische  365  f.
Nationalbanken,  amerikanische  111,  204,
389  ff.
Nationalbankgesetz  162.
National  Provincial  180.
Naturaltausch  2.
Naturalwirtschaft  1.
Nebenplätze  (Wechsels  71.
Regativhypothek  436.
Regerbörse  630.
Nennwert  16,  310.
Nep  387.
Neuer  Plan  200,  267,  268.
Neugründung  161,  446.
New  Dorker  Börse  527  ff.
—  Clearing  house  185,  529.
—  Silberhandel  303.
Nickelmünzen  205.
Nieder!,  ostind.  Kompagnie  401.
Niederösterreichische  Escompte-Gesellschaft
  119.
Nochgeschäft  498,  502.
Nominalismus  15.
Nominalwert  (Nennwerts  ist  der  auf
Wertpapieren  usw.  angegebene  Wert,
im  Gegensatz  zum  Kurs-  oder  Handelswert ­
  15,  310.
Nonvaleurs  332.
Nordamerikanisches  Notenbankwesen
111  ff.
Norddeutsche  Bank  125.

Norddeutscher  Bund,  Regelung  des  Privatnotenbankwesens ­
  123.
Norddeutsche  Wollkämmerei  A.G.  126.
Normung  im  Bankwesen  290.
Norwegen,  Währung  34,  42.
Notadresse  82.
Notenausgabe  der  Bank  v.  Danzig  204.
—  d.  Bank  von  England  107,  368.
—  d.  deutschen  Privatnotenbanken  124,
200  f.
—,  Dezentralisation  186.
—  d.  Kgl.  Giro-  und  Lehnbank  122.
—  d.  Preußischen  Bank  123.
—  d.  Reichsbank  196  ff.
—,  Zentralisation  186.
Notenbanken,  amerikanische  Ulf.,  388ff.
—,  ausländische  360  ff.
—,  deutsche,  s.  Reichsbank,  Privatnotenbanken. ­

Notendeckung  der  amerik.  Notenbanken
204,  390  ff.
—  der  Banca  d’Italia  203,  384.
—  d.  Bank  von  Danzig  204,  360.
—  d.  Bank  von  England  203,  373.
—  d.  Bank  von  Frankreich  203,  382.
—  d.  Österr.  Nationalbank  360.
—  d.  Reichsbank  190,  196,  203,  205  f.,
—  d.  Russischen  Staatsbank  385.
—  d.  Schweiz.  Nationalbank  203,  382.
—  d.  Ungarischen  Nationalbank  203.
—,  Systeme  203.
Noteneinlösungspflicht  197,  378.
Ratengeschäft  185  ff.
Notenkomnnssar  190.
Notenkontinaentierung  203  f.
Notenkontrolle  189.
Notenkurse  302.
Notenprivileg  187,  377,  389.
Notensteuer  51,  361,  378.
Notenumlauf  187,  202,  377,  382.
Notes  (Solawechsel)  87,  113,  376.
Notgeld  65,  101,  207.
—,  wertbeständiges  207.
Nötigenfalls  bei  82.
Notierungsvermerk  96.
Notleidende  Kupons  101.
Notlimit  458.
Notmünzen  61.
Not  negotiable  96.
Nummern  (Zinszahlen)  224  ff.
Nummerndepot  317.
Nürnberg,  Ban«)  Publico  121.
Nürnberger  Novellen  68.
Nur  zur  Verrechnung  95.
        <pb n="570" />
        556

Oberpostkasse  99.
Obligationen  208ff.,  306,  826,  430,  440.
Obligobuch  243,  244.
Obligokontrolle  242  ff.
Obolos  4.
Odd  lots  529.
Oder-Konten  216.
Oeffa  70,  347.
Offene  Depots  313  ff.
Offene  Handelsgesellschaft  149  f.
Offen-Markt-Politik  190,  194,  200,  247,
330,  373,  392.
Offenes  Ziel  3  Monate  70.
Öffentlicher  Kredit  214.
Öffentlich-rechtliche  Bankbetriebe  155,
337.
Offizieller  Börsenverkehr  466.
„Ohne  Gewährleistung"  77.
„Ohne  Obligo"  bei  Wechseln  77.
„Ohne  Regreßpflicht"  77.
Omnibanken  132.
OpenNarlcet-Politik  s.  Offen-Markt-Politik.

Optionsgeschäft  499.
Order  73.
Orderhafen  409.
Orderklausel  76.
Orderpapiere  92,  429,  440.
Orders  458,  467,  472.
Orderschecks  91.
—  auf  Amerika  256.
Organisation  der  Kreditwirtschaft  136.
Organisationsausschuß  des  Doung-Komitees
  189.
Organisationskomitee  sDawesPlan)  189.
Ortsnummer  bei  Wechseln  73.
Österreichische  Creditanstalt  für  Handel
und  Gewerbe  119,  125.
Österreichische  Jndustriekredit  A.G.  119.
Österreichische  Nationalbank
falte)  119,  360.
sneue)  362.
Österreich-Ungarische  Bank  119,  360.
Osthilfe,  landwirtschaftliche  341  ff.
Osthilfeschlußverordnung  341.
Ostindische  Kompagnie  400,  444.
ouvees,  oz.  254.
Outsider  492.
P  ==  Papier  470.
Paid-up  Capital  108.
.  Papiergeld  6,  62  ff.
Papiergeldschwindel  46.
Papierwährung  44,  51,  206,  254.

Papierwährungsgeld  64  f.
Parallelwährung  32,  34,  43.
Pari  =  zum  Nennwert,  vollwertig,  zu
Hundert  253,  310.
Pariser  Börse  475,  520.
Parität  253.
Parkett  521.
Partial-Obligationen  440.
Partnership  enterprises  112.
Passiergewicht  55.
Passivgeschäfte  138,  168  ff.
Patterson  368.
Patriotische  Anleihen  433.
Peelsche  Bankakte  198,  371.
Pecunia  3.

Pennyweights  54.
Pensatorische  Zahlungsweise  5.
Pensionswechsel  489,  517.
Per  Erscheinen,  Handel  428.
Pereire,  Gebr.,  Gründer  des  Credit
mobilier  117.
Personalgesellschaften  160.
Personalkredit  148,  214,  244,  342.
Persönlich  haftender  Gesellschafter  151.
Porte  253.
Petroleumbörse  407.
Pfandbriefe  139,  207,  209,  438.
Pfandbriefbanken  139.
P  anddepot  316.
Pfandindossament  77.
Pfandkonto  479.
Pfandrecht,  Entstehung  217,  271.
Pflichtprüsung  162  f.,  446  f.
Pfund  Sterling  60.
Pfuschmakler  462.
Piastre  de  commerce  61.
Places  bancables  380.
Placierung  von  Effekten  307  ff.
Platzanweisungen  85.
Platzeinziehungsverfahren  184.
Platzscheck  92.
Platzüberweisungsvcrkehr  (Eilavisvcrkehr)
  291,  294.
Plus  plus  471.
Polen,  Währung  88.
Portefeuille  241.
Po'

'tanweifungen  98.
Postaufträge  292.
~  »Protest  292.
'treifeschecks  94.
iecf  93,  96.
leckämter  167.
ecküberweisung  97  f.

Po
Po
Post
Po
Pu
        <pb n="571" />
        Postscheckverkehr  97  f.,  356.
—,  Anlage  der  Gelder  109.
—  Gebühren  97.
—,  Organisation  97.
—,  Verfahren  98.
—,  Zahlen  293.
Postüberweisungsverkehr  97.
Prägeapparat«  für  Schecks  9t.
Prägefreiheit  27.
Prägegebühr  57.
Prägekosten  27.
Prägerecht  57.
Prämie  498.
—  aus  Goldeinfuhr  517.
Prämienanleihen  435,  442.
Prämienerklärungstag  493.
Prämiengeschäfte  410,  493  ff.
—  mit  schiefer  Mitte  495.
—  Wirtschaft!.  Bedeutung  503  f.
Prämienziehung  443.
Präsentationsfrist  bei  Schecks  89.
Präsidialsystem  349.
Preisindex  19.
Preismaßfunktion  des  Geldes  9.
Preisnotierung  252,  257,  408.
prets  au  zour  1e  jour  237.
Preußag  455.
Preußenkaffe  344.
Preußenkonsortium  349.

Preußi
Preußi

che  Bank  122,  186,  203,  348.
che  Konsols  433.

Preußi  che  Landespfandbriefanstalt  354.
Preußische  Landesrentenbank  439.
Preußi  'che  Staatsbank  140,  348  ff.
"sche  Wohnungskreditanstalt  354.
Preußische  Zentralgenossenschaftskasse
344.
Preußische  Zentralstadtschaft  359.
Preußisches  Sparkaffenreglement  146.
Priester  als  Bankiers  102.
Prijscourant  527.
Primadiskonten  238.
Primawechsel  71.
Prime  253.
Prioritäten  440.
Prioritätsaktien  s.  Vorzugsaktien.
Privatbanken,  amerikanische  112.
—,  deutsche  107.
—,  Zahl  166.
—,  —,  Börsenkommissionsgeschäft  461.
—,  englische  107.
—,  österreichische  119  f.
Privatbankgeschäfte  130.

Privatdiskont  172,  187,  233,  286,  246,
376.
Privatdiskontmarkt  347.
Privatgeschäfte  311.
Privatkredit  214.
Privatlager  272.
Privatmakler  462.
Privatnotenbanken  123,  187,  202  f.
Privatpapiergeld  65.
Probierschein  301.
Produkt  407  Anm.  2.
Produktenbörsen  405,  407  ff.
Produktionskostentheorie  sGeldwert)  13  f.
Produktivkredit  214.
Prokit  and  loss  account  110.
Progressive  Methode  226  f.
Prokuraindossament  77.
Prolongation  484  ff.
—  im  Devisenhandel  261.
Promoters  129.
Prompte  Ware  409.
Properhandel  308.
Proprietors’  Capital  374.
Prospekt  426.
Prospektbefreiung  423.
Prospekthaftung  427.
Protest  69  f.,  80,  89,  292.
Protestkosten  82.
Provinzbanken  140,  377.
Provinzialanleihen  436.
Provinzialbank  354.
Provinzial-Clearing-Häuser  182.
Provinzialhilfskasse  354.
Provision  bei  Diskontierungen  240.
—  bei  Kontokorrentkreditcn  223.
—  im  Effektenkommissionsgeschäft  308  f.
Provisionsfreie  Konten  173,  227.
Provisionspflichtige  Konten  173,  227.
Prozentnotierung  253.
Public  Deposits  375.
Public  Utilities  454.

Ouantitätstheorie  11  f.
Quart  64.
Quay,  ex  408.
Ouerschreiben  =  volkstümlicher
druck  für  Wechsel  akzeptieren.
Quittungsentwürfe  298.
Quittungsgroschen  358.
Quittungsscheck  91.
        <pb n="572" />
        558

Raiffeisensche  Genossenschaften  143.
Rationalisierung  im  Bankwesen  290.
Ratserteilung  der  Banken,  Haftung  459.
Rauhgewicht  —  Schrot  54.
Realisierung  484.
Realkredit  214,  842,  354.
Rechenfunktion  des  Geldes  3,  9.
Rechnungsmünzen  61.
Kseon8truetion  Finance  Corporation  111.
Rediskont  200.
Regents  379.
Regionalbanken  140.
Registermark  340.
Registermarkschecks  93  f.
Registerzwang  462.
Regreß  bei  Schecks  89.
—  bei  Wechseln  69,  81.
Reichsanleihe-A.G.  347.
Reichsanzeiger,  Aufruf  abhanden  gekommener ­
  Wertpapiere  322.
Reichsaufsicht  157.
Reichsbahn  340,  452.
—,  Kredit  bei  der  Reichsbank  194.
Reichsbank  70,  124,  128,  186  ff..  237.
—,  Abrechnungsstellen  182  ff.
—,  Abschlagsdioidende  191.
—,  Ankauf  und  Verkauf  von  Gold  300  f.
—,  Ankauf  von  Schecks  245  f.
—,  Anteilseigner  191.
—,  Aufgaben  193.
—,  Auflösung  188.
—,  Ausweis  198  ff.
—,  Autonomie  188.
—,  Beamtenschaft  193,
—,  Depositenverkchr  194.
—,  Depots  319.
—,  Devisenbewirtschaftung  266  ff.
—,  Diskontgeschäft  235,  239,  248.
—,  Diskontgeschäft,  Mindestzinsen  239.
zinsen  239.
—,  Diskontierung  von  Schatzwechseln
194  f.,  200.
—  Diskontpolitik  245,  247  f.
—,  EinlösungsPflicht  der  Banknoten  197.
—,  Filialen  192.
—,  Generalrat  189  f.
—,  Geschäfte  194  ff.
—,  Gironetz  167.
—,  Giroverkehr  174  ff.
—,  Goldbestand  205.
—,  Goldhandel  194.
—,  Haftung  176.
—,  Hauptversammlung  191.

Reichsbank,  Kapital  188.
—,  Kontrolle  der  Bankbilanzen  163.
—,  Kreditpolitik  248.
—,  Liquidität  202.
—,  Lombardgeschäft  196,  271  ff.
—,  Lombardzinsfuß  272.
—,  Mindestbetrag  auf  Girokonten  175.
—,  Notendeckung  190,  196,  203,  205.
—,  Notengeschäft  186,  196.
—,  Notensteuer  190.
—,  Notenumlauf  202.
—,  Offen-Markt-Politik  190,  194,  200,
247,  330.
—,  Organisation  188  ff.,  196.
—,  Osthilfe  341.
—,  Privatdiskont  236  ff.
—,  Reservefonds  191.
—,  rote  Schecks  176.
-—,  Scheckbestätigung  176.
—/Schecks  175  f.
—,  Sonderkonten  178.
—,  Staatskredite  194  f.
—,  Unabhängigkeit  197.
—,  Verrechnungsabkommen  mit  ausländischen ­
  Notenbanken  267  f.
—,  Wechselmaterial  235.
—,  Zentralausschuß  191.
Reichsbankdirektorium  189.
Reichsbankhauptstellen  191  f.
Reichsbankkuratorium  189.
Reichsbanknebenstellen  191  f.,  245.
—,  Diskontierungen  245.
Reichsbanknoten  36,  65,  196,  207  f.
Reichsbankpräsident  189.
Reichsbankstellen  191.
Neichsbetriebsgemeinschaft  Banken  und
Versicherungen  137.
Reichseigener  Konzern  338.
Reichscrbhofgesetz  357.
Reichsgeld  52.
Reichsgenossenschaftsgesetz  154.
Reichsgesetz  ü.  d.  Kreditwesen  146,156ff.
Reichsgoldmünzen  196.
Reichsgoldwährung  44,  51.
Reichsgruppe  Banken  136.
Reichsgruppen  in  der  Wirtschaft  136  f.
Reichshauptkasse  205.
Reichskassenscheine  51,  63  f.,  204  ff.
Reichskommissar  für  das  Bankgewerbe
160  f.
Reichskredite  bei  der  Reichsbank  194  f.
Reichs-Kredit-Gesellschaft  338.
        <pb n="573" />
        §59

Reichskuratorium  für  Wirtschaftlichkeit
290.

Reichsmark  62.
Reichsmünzstätte  66.
Reichspost,  Kredite  b.  d.  Reichsbank  194.
Reichsregierung  und  Reichsbank  190.
Reichsschatzwechsel  21,  100.
Reichs  chuldbuch  206,  334  f.
Reichs  chuldenverwaltung  334.
Reichs  chuldverschreibungen  211.
Reichssilbermünzen  52,  60.
—  Ge  amtbetrag  69.
—  Mischungsverhältnis  60.
Reichsstellen  für  Devisenbewirtschaftung
266.

Reichstarifordnung  155.
Reichsverband  der  deutschen  landwirtschaftlichen ­
  Genossenschaften—Raiffeisen ­
  143  f.
Reiseschecks  93,  305.
Reitwechsel  235,  250.
Rektaklausel  92.
Rektapapiere  429.
Rektascheck  91.
Rcmboursaccreditiv  277.
Rcmboursgeschäft  276.
Remedium  55.
Remisiers  522.
Remittent  73,  76.
Rentabilität  166  f.
Renten  434,  523.
Rentenbank  341  f.
Rentenbanken  439.
Rentenbankkreditanstalt  210,  341.
Rentenbankscheine  201,  207,  341.
Renienbriefe  439.
Rentenmark  51,  65,  341.
Rentenpfennige  51.
Rentenschein  322.
Rentenschuld  282.
Rcparationskommission  189.
Repartierungsverfahren  471.
Report  485.
—,  im  Devisenterminhandel  262  f.
Reporteur  485.
Reportgeld  279,  485.
Reportgeschäft  139,  279  f.,  484.
Reporttabellen  488.
Repräsentant  456.
Reprise  -----  Kurserholung.
Reservebanken  391.
Reserve  Liability  (Reserve  Fund)  108.
Reserven,  stille  450.
Resources  114.

Rest  374.
Restantenliste—Liste  bekündigter  Wertpapiere, ­
  die  am  Rückzahlungstermin
noch  nicht  zur  Einlösung  gelangt  sind.
Restitution  der  Währung  51.
Restriktion  von  Krediten  248.
Retrograde  Methode  226,  229.
Reugeld  494.
Revision  161,  448.
—,  Genossenschaften  154.
Revolving  credit  215.
Ricambiospesen  82.
Rimesse  machen—jemandem  bares  Geld,
Wechsel  oder  Wertpapiere  zur  Dekkung
  einer  Schuld  senden.
Rinnsteinmakler  530.
Risikobeschränkte  Termingeschäfte  493  ff.
Risikoprämie  141.
Ritterschaften  208.
Ritterschaftliche  Privatbank  122.
Rob  305.

Roggenanleihen  441.
Roggenschuldengesetz  442.
Rohbilanzen  170.
Rollende  Ware  409.
—,  Bevorschussung  275.
Rom,  Bankwesen  103  f.
Römische  Börse  400.
Rote  Effektenschecks  328,  477.
—  Schecks  91,  176.
Rothschild,  Kampf  gegen  117.
Rothschildgruppe  125.
Rothschildschcs  Prinzip  139.
Royal  Exchange  523.
Rückgriff  s.  Regreß  69,  81,  89.
Rücklieferung  von  Schecks  183.
Rückprämie  450  f.,  494  f.
Rückruf  von  Giroüberweisungen  294.
—  von  Wechseln  242.
Rücktritt  vom  Geschäft  479.
Run  auf  deutsche  Banken  125.
Rupie  61.
Russische  Staatsbank  386  ff.
Rußland,  Währung  387  f.

Sächsische  Bank  203,  352.
Sächsische  Landespfandbriefanstalt  212.
Sächsische  Staatsbank  140,  203,  350  f.
Sachverständigenausschuß  189.
Sachwertanleihen  441.
Safes  320.
Saldierungsvereine  s.  Abrechnungsstellen.

Saldokontokorrent  225,  228.
        <pb n="574" />
        Salztafeln  als  Geld  3.  '
Sammeldepot  315,  476.
Sammelliste  aufgerufener  Wertpapiere
823,  476.
Sammelverwahrung  315,  317.
Sanierung  332.
—  der  deutschen  Filialgroßbanken  127,
128,  337.
Savings  banks  Ulf.
Schaafhausenscher  Bankverein  124.
Schaltergeschäft  459.
Schatzanweisungen  432,
Schatzkomitee  370.
Schatzscheine  246.
Schatzwechsel  432.
Scheck  86  sf.
—,  Arten  91.
—,  Bestandteile  88.
Scheckabrechnungsstellen  181  ff.
Scheckankäufe  der  Reichsbank  245.
Scheckaustausch  236.
Scheckaustauschstelle  185.
Scheckbuch  87  f.
Scheckfähigkeit  der  Sparkassen  147.
Scheckfälschungen,  Bekämpfung  90,  94  f.
Schecksormulare  94.
Scheckaesetzgebung  87,  147.
Scheckklage  89.
Scheckklausel  88.
Scheckkonto  173.
Scheckleiste  88.
Scheckrechnungen  245.
Scheckrechtskonferenzen  sVereinheitlichungsbestrebungen
  in  Genf)  87.
Scheckregreß  89.
Schecks  62,  85,  175  ff.
—  int  Devisenhandel  255.
—  im  Effektengiroverkehr  89,  328  f.
—,  ungedeckte  89.
—,  vordatierte  89.
Scheckschreibemaschine  94.
Schecktausch  237.
Scheckvereinigung  292.
Scheckverkehr  86  ff.,  181  f.,  391,  477.
—  der  Post  97.
—  der  Reichsbank  87,  174  f.
Scheckvertrag  94.
Scheckwiderruf  89.
Scheidemünzen  3,  6,  58  ff.,  200.
SchG.  —  Abkürzung  für  Scheckgesetz.
Schiebungsgeschäfte  261,  486  ff.
Schiedsrichterliche  Kommission  des  Borsenvorstandes
  418,  478.
Schtefe  Mitte  bei  Prämiengeschäften  495.
560

Schifsahrtsaktien  452.
Schiffspfandbriefbanken  211  f.
Schlagschatz  57.
Schlesische  Landschaft  357.
Schluß  464.
Schlußentschädigung  336.
Schlußkurs  467,  472.
Schlutznote  464,  484.
Schlußnotiz  415.
Schottische  Banken  180.
Schrot  54.
Schuldbücher  334.
Schuldbuchgiroverkehr  336.
Schuldenregelungsverfahren  342.
Schuldschein  208.
Schuldverschreibungen  208,  214,  308,
430,  440.
Schulze-Delitzschsche  Genoffenschaftskassen ­
  142.
Schutzvereinigung  von  Inhabern  notleidender ­
  Anleihen  436.
Schwankender  Kurs  466.
Schwänze  481.
Schwebende  Staatsschulden  207,  432.
Schweden,  Währung  33,  37,  42.
Schwedische  Reichsbank  190.
Schweiz,  Währung  38,  41.
Schweizerische  Nationalbank  382  f.
Schwimmende  Ware  409.
—,  Bevorschussung  276.
Schwundgeld  48.
Securities  374  ff.
Securities  Exchange  Act  528.
Seehandlung  348  f.
Seehandlungsobligationen  349.
Selbsteintritt  309.
Selbstschuldnerische  Bürgschaft  280.
Sensale  (Makler)  519.
Sensarie  =  Maklergebühr.
Scrienlose  443.
Serienentziehung  bei  Losen  442.
Service  ckes  6tudes  financiferes  118.
8.  E.  &amp;amp;  0.  224.
Shares  446.
Shermanbill  35.
Sicherheitsbestellung  bei  Termingeschäften ­
  491.
Sicherungsabtretung  274.
Sicherungshypothek  273,  282.
Sicherungsmittel,  Wechsel  als  70.
Sicherungsübereignung  274.
Sichtscheck  89.
Sichtwechsel  73.
Siedlungsbank,  Deutsche  347.
        <pb n="575" />
        Silber,  Demonetisierung  34.
—,  Eigenschaften  4  f.
—,  Fundorte  28  f.
—,  Standard  64.
—,  Wertverhältnis  zum  Gold  28  ff.
Silberbarren  106,  300.
Silberentwertung  16  ff.
Silberhandel  293  f.,  300  ff.
Silberhaufse  3b.
Silberkonvention  31.
Silberkurantmünzen  34.
Silbermünzen,  deutsche  34,  206.
—,  Feingehalt  64,  60„
Silberpreis,  Entwicklung  seit  1870  31.
—,  Hamburger  Notiz  31,  302.
—,  Londoner  Notiz  31,  303.
Silberproduktion  28  f.
Silberwährnng  34  ff.
—■  mit  gesperrter  Prägung  44,  254.
Silberzertifikate  35.
Sinking  fund  485.
Skandinavien,  Währung  33,  37,  42.
Skontration  s.  Abrechnungsstellen.
Skontrotag  612.
8oeiäkö  Oönörnls  de  Credit  mobilier  117  f.
Solawechsel  71,  339.
Solidarhaft  bei  Genossenschaften  154.
—  bei  Landschaften  367.
Sollzinsen  224.
Sonderdepot  224.
Sonderkonten  178.
Sonderpfanddepot  316.
Sonderverwahrung  315.
Sorten  251,  298.
Sovereign  251,  299.
Sowjetbanken  387.
Sowietrußland,  Notenbankwesen  386  s.
Spannung  s  Stellage)  497.
Sparban^en  in  Amerika  111.
Spareinlagen  148,  178  Anm.  1.
Spargiroverkehr  293,  356.
Sparkassen  141,  144  ff.,  158,  165  f.,  170,
231,  292.
Anlagepolitik  149.
—,  Anlegung  ihrer  Gelder  148,161,  283.
—,  Höhe  der  Einlagen  148.
■—,  Kommunalkredit  147.
—,  Liguiditätsreserve  147.
—,  Mustersatzung  147.
—,  Prüfung  162.
—,  Scheckfähigkeit  147.
—,  Schutz  der  Bezeichnung  146,  158  f.
—,  Zahl  155.
—,  Zinsberechnung  166,  231.
86  Gebabö  30.  A,

?  Sparkajsen-Kreditbriefe  305.
!  Spar-  und  Darlehnskassen  142.
'  Sparkassen-  und  Giroverbände  162,
355,  437.
Sparverkehr  165  ff.
Specially  crossed  95.
Spekulation  481  f.
Spekulationsmakler  462.
Sperre  bei  neuemittierten  Effekten  307.
Sperrjahr  424.
Spezialbanken  132,  344,  387.
Spezialbörsen  407.
Spezialkreditbrief  308  ff.
Spieleinwand  492.
Spitzen  328,  464.
Spitzenausgleich  der  Zahlungsbilanz  24.
Splitting  447.
Staatenbanken,  amerikanische  111  f.
Staat!.  Kreditanstalt  Oldenburg  354.
Staatliche  Theorie  des  Geldes  5,  16.
Staatsanleihen  423,  432  ff.
—,  ausländische  435.
Staatsaufsicht  211.
—,  Hypothekenbanken  211.
Staatsbank  der  UdSSR.  385.
Staatsbanken  140,  155,  347  ff.
Staats-Girobanken  105  f.
Staatskommissar  364,  412,  463.
Staatspapiergeld  63  f.
Staatsschuldbuch  206,  334/
Staats  chuldschein  349.
Staats  chuldverschreibungen  211.
Stabilisierung  51.
—  des  Franc  378.
—  des  Lire  385.
—  der  Mark  208.
Stadtanleihen  436.
Stadtbanken  149.

Stadtschaften  141,  212,  283,  358  ff.,  438,
Stadtschuldbücher  334  ff.
Staffelanleihen  433,
Stasfelkontokorrent  226  ff.,  230  f.
Stahlkammern  320.
Stammaktien  98,  332.
Stammeinlage  153
Stammkapital  153.
Stammprioritätsaktien  195.
Standard-Gold  54,  301.
Standard-Silber  54.

Standortfragen  171  Anm.  1.
Stanzapparate  für  Schecks  94.
Status  s.  Ausweis.
Stellagegeschäfte  497  ff.
Stellgeld  497.

561
        <pb n="576" />
        562

Stempelmarken  62.
Stempelvereinigung  173,  238,  321,  474.
Sterling  60.
Sterlingblock  37.
Steuerermäßigung  84.
Steuergutscheine  434.
Steuermarken  101.
Stichkurs  495.
Stille  Gesellschaft  151.
—  Reserven  451.
Stillhalteabkommen  25,  266,  268,  289,
340.
Stillhalten  494.
Stimmrecht,  Übertragung  289,  329.
Stinneskonzern  289.
stock  446.
Stock  Exchange  (Sonbon)  523.
—  sNew  Isorks  529.
Stockholder  118.
Stock  savings  banks  118.
Stockwechsel  201.
Stoffwert  des  Geldes  15,  369.
Straßenbörse  530.
Streifbanddepot  317.
Stückeausgleich  611.
Stückekonto  316.
Stückeloser  Effektenverkehr  315  f.,  317,
478.
Stückelung  53.
Stückesaldo  512.
Stückeverzeichnis  316.
Stückgebühren  167.
Stückzinsen  311,  529.
Subscribed  Capital  108.
Subskription  306.
Submission  306,
Substitut  468.
Succursales  380.
Swapgeschäft  261  ff.
Swop  261.
Tafelgeschäft  216,  308.
Tagesauszug  der  Reichsbank  174.
Täglich  fällige  Verbindlichkeiten,  Dek°
'kung  bei  der  Reichsbank  177.
Tägliches  Geld  172,  237,  279,  407.
Tagwechsel  73.
Taler  60.
Talerwährung  51.
Talon  bei  Kuponsbogen  325.
—  bei  Schecks  88.
Tantiemen  192,  449  Anm.  1.
Tarifwerte  454.
Tarifwesen  155.

Tarifverträge  155.
Tausch  1  ff.
Tauschdepot  316.
Tauschmittel  1  ff.,  9,  69.
Tauschwert
innerer  (Binnenwert)  11.
äußerer  sKurswert)  22.
Teilakzept  78.
Teilhabereffekten  430.
Teilmärkte  465.
Teilzahlungen
—,  auf  Schecks  91.
—  auf  Wechsel  78.
Telegramm-Schlüssel  303.
Telegraphische  Auszahlung  (Ausland)
23,  100,  252  ff.,  255,  265.
—  (Inland)  303.
—  Überweisungen  100,  265,
Telegraphischer  Giroverkehr  174,  177.
Telephonischer  Börsenverkehr  418,  425,
515  f.
Tempel  als  Banken  103.
Tendenzwechsel  an  der  Börse  467.
Termingeschäfte  401,  410,  426,  466,  467
Anm.  1,  480  f.,  493  f.,  518.
—  in  Devisen  260  ff.,  267.
—  mit  beschränktem  Risiko  493  ff.
—,  Liquidation  504  f.
Terminkurs  263.
Teuerungszahlen  20.
Thüringische  Landes-Hypothekenbank
353.
—  Staatsbank  352.
Ticker  629.
Tilgungsanleihen  435.
Tilgungsfonds  435.
Tilgungshypothek  211.
Tilgungskasse  für  gewerbliche  Kredite
128  Anm.  2.
Tilgungsplan  325.
Tilgung  von  Aktien  333.
Tilka  128  Anm.  2.
Till  money  376.
Tip  (engl.)  Wink  —  Andeutung  über
mutmaßliche  Aussichten  bei  Börsen
geschäften,  Rennen  usw.
Tochtergesellschaft  134.
Tochtergründung  134.
Toleranz  55.
Totalreserve  d.  Bank  von  England  376.
Torgsin-Bons  388.
Tourist-Drafts  93.
Town  Clearing  182.
Trade  bills  376.
        <pb n="577" />
        563

Transfer  446.
Transferproblem  394  f.
Transitwechsel  85.
Transportfunktion  des  Indossaments  76.
Transportgesellschaften  452.
Trapeziten  103.
Trassant  69.
Trassat  69,  250.
Trassierungskredit  277  ff.
Tratte  71,  514.
Travelers-Scheck  93.
Treasury  notes  lUSA.)  35.
Tresor  public  882.
Tresors  bei  Banken  320.
Tresorscheine  (Preußen)  63.
Treuhänder  209.
Trockener  Wechsel  71.
Troy-Pfund  53  f.,  254.
Trust-companies  111  f.
Tschechoslowakische  Nationalbank  366  f.
T.  T.  255.
Turnnsverkehr  515.
Type  400.
Überbringerschecks  92.
Übergabe  217.
Überlegungsfrist  beim  Wechsel  78.
llberleitungsgesetz  205.
Uberritten  werden  502.
Überseebanken,  deutsche  129,  132.
Überseehandel,  Finanzierung  275  f.,  339.
llberwachungsstellen  266.
Überweisung  62,  98.
Überweisungsscheck  91.
Überweisungsverkehr  7,  88.
s.  Giroverkehr.
Überzeichnungen  bei  Nencmissionen  306.
UdSSR.,  Notenbankwesen  386  ff.
Ulster  Bank,  Bilanz  109.
Ultimo  459.
Ultimogeld  406,  478,  486,  489  ff.
Ultimogcschäft  s.  Termingeschäfte  480.
Ultimokurse  472.
Ultimoliquidation  s.  Liquidation.
Umgründung  446.
Umlaufsgeschwindigkeit  des  Geldes  12.
Umsatzgarantie  307.
Umsatzprovision  224,  228.
Umsatzsteuer  (Börsen-)  311.
Unbarer  Zahlungsverkehr  161,  166  ff.
Uncalled  Capital  108.
&amp;amp;  Co.  95.
Underwriting  129,  528.
Und-Konten  216.

j  Unechter  Rembours  279.
Unentgeltlicher  Kredit  214.
Ungarische  Nationalbank  366.
I  Ungedeckter  Kredit  164  ff.,  214,  218.
'  Unifizierung  434.
United  States  Bonds  389.
Universalbanken  132.
Unkündbare  Anleihen  434.
Unlimitierte  Orders  458.
Unlimitierter  Scheck  93.
j  Unnotierter  Ausschuß  425.
j  Unnotierte  Werte  308,  425,  467.
Unregelmäßige  Verwahrung  316,
Unternehmungsformen  im  Bankgewcrbe
149  f.
Unternchmungskapital  221  f.
Unternehmungsverinögen  221  f.
Unterschrift  d.  Wechselausstellers  73.
—  d.  Scheckausstellers  88.
Unterschriften  i.  Giroverkehr  175.
Untersuchungsausschuß  156.
Unterpfand  217.
Unverzinsliche  Anleihen  433.
Unwiderrufliches  Akkreditiv  281.
Unze  53  f.,  254.
Urmatrizen  55.
Urzins  beim  Freigeld  49.
Usancehandel  258  f.
Usancen  476.
—,  Berliner  258.
u.  ü.  V.  —  unter  üblichem  Vorbehalt.
Valorenversicherung  312.
Val.  p.  (Valutierung)  231,  812.
Valuta  —  Wertverhältnis  zweier  selb»
ständiger  Währungen  22,  252.
Valutaentwertung  21.
Valutaklausel  76.
Valuta  kompensiert  255.
Valutaquittung  66.
Valuten-Geschaft  298.
Variabler  Kurs  466,  472,  476.
Venedig,  Bankwesen  105.
Verantwortliches  Kapital  220.
Verbandskassen  344.
Verbotene  Termingeschäfte  483,  490.
Vereidete  Makler  462.
Verein  Deutscher  Banken  234.
—  für  Depotprüfung  162,  314  Anm.  1.
Vereinigte  Staaten  von  Amerika:
—,  Bankwesen  111  ff.,  388  ff.
—,  Börsen  527.
—,  Clearinghäuser  181  f.,  529.
—,  Goldbestände  29.
        <pb n="578" />
        564

Vereinigte  Staaten  von  Amerika:
—  Goldwährung  35.
—,  Notenbankwesen  388  ff.
—v  Scheckverkehr  87.
,  Silberstützungspolitik  31.
—,  Währung  35,  37,  388  ff.
Vereinigung  Berliner  Banken  und  Bankiers ­
  173.
Vereinstaler,  österreichische  63.
Verfallzeit  bei  Wechseln  73.
Verjährung  der  Haftung  des  Emissioushauses
  427.
—  der  Kupons  325.
—  b.  Scheckregreß  89.
—■  b.  Wechselregreß  83.
Verkehrsaktien  452.
Verkehrsfähigkeit  4.
Verkehrshypothek  273.
Verkehrs-Kredit-Bank  340.
Verlorene  Wertpapiere  322.
Verlosungskontrolle  325,  476.
Verpfändungsgeschäfte  269  ff.
Verrechnungsabkommen  s.  Reichsbank.
Verrechnungskassen  166.
Verrechnungsschecks  95,  176.
Ver  chlossene  Depots  119  f.
Verschmelzung  333.
Ver  icherer  494.
Ver  icherungsgesellschaften  141,  458.
Versicherung  von  Geld-  und  Wertpapiersendungen ­
  312.
—  gegen  Kursverluste  334.
Verstaatlichung  156.
Vertretbare  Werte  399.
Verwahrung  von  Wertpapieren  314  ff.
Verwaltung  von  Wertpapieren  322  ff.
Verwaltungsdepot  322.
Verzinsliche  Anleihen  433.
Verzugszinsen  449,  476.
Viag  338.
Viehmarktsbanken  132.
Vierjahresplan  219,  283.
—,  Vorschreibung  von  Festpreisen  411.
Villes  rattachees  380.
Vinkulationsgeschäft  275.
Vistawechsel  73.
Völkerbund,  Wechselrechtskonferenz  69.
Volksbanken  142,  153.
Vollindossament  77.
Vollmacht  321.
Von  Ihnen  483.
Vorbehaltsgut  172.
Vorbörse  415.
Vordatierte  Schecks  176.

Vordrucke  175.
Vorlegungsfristen  bei  Schecks  89.
Vorprämie  410,  494  f.,  500.
Vorratsaktien  329.
Vorschüsse,  zinsjreie,  auf  Goldimporte  301.
Vorschußprovision  228.
Vorschußvereine  141  f.,  153.
Vorstand  447.
Vorzugsaktien  331,  430.
W  —  Ware  470.
Wägen  des  Geldes  5.
Wähler  494.
Währung,  Begriff  26  f.
—,  deutsche  49  ff.
—,  formale  32.
—,  freie  33.
—,  gebundene  33.
—,  gesteuerte  33.
Währungsabwertung  39.
Währungsaufwertunq  40.
Währungsausgleichsfonds  27,  29f.,  378.
Währungsgeld  62.
Währungsfysteme  32  f.
Währungsvertrag  41.
Währungszerfall  s.  Geldentwertung.
Wallstreet  528.
Wandelschuldverschreibungen  431,
Warehouse,  ex  408.
Warenbeleihungsgeschäft  270,
Warenbörsen  405,  407  ff.
Warcndokumente  277.
Warengeld  3.
Warenkredit  215.
Warenlager,Sicherungsübereignung274.
Warenlombardgeschäft  270.
Warennotierung  252.
Warenterminhandel  410.
Warenwechsel  236,  249.
—,  bankgirierte  238.
War  Loans  525.
Wechsel,  Akzeptierung  76.
—,  Arten  und  Bestandteile  71  ff.
—,  Ausstellungsort  73.
—,  Ausstellungstag  73.
—,  Beispiel  aus  dem  Jahre  1395  67.
—,  eigener  oder  trockener  71.
—,  Einheitswechsel  74.
—,  Erfordernisse  72  ff.
—,  Funktionen  69  f.
—,  Geschichte  66  f.
—,  Indossament  70.
—,  Liquidität  234.
—,reguläre  67.
        <pb n="579" />
        565

Wechsel,  steuerfreie  85.
—,  Teilzahlungen  79.
—,  trassierter  oder  gezogener  71.
—,  Überlegungsfrist  78.
—,  Verjährung  83.
—,  Zahlungsort  73,  79.
^ahlungstag  79.
felbllrgschaft  s.  Aval  69.
feldiskontgeschäft  233  ff.,  239.
fel-Domizile  59,  71,  237  f.
Wechselerfordernisse  bei  Diskontierungen ­
  241.
Wechselgesetzgebung  67  ff.
Wechselgesetz  (einheitliches)  des  Völkerbundes ­
  69.
Wechselgesetz  vom  21.  Juni  1933  69.
Wechselklage  79  f.
Wechselklausel  71,  86.
Wech  elkredit  215,  286.
Wechselkurse  22,  25,  252  Anm.  1.
Wechsellombard  270.
Wechselmakler  129,  462.
Wechselmaterial  235.
Wechselmessen  66.
Wechselnachsteuer  84.
Wechselnehmer  73,  76.
Wechselobligo  202,  243.
Wechselordnung  67  f.
Wechselpari  253.
Wechselpensionen  489,  517.
Wechselportefeuillc  241.
Wechselprolongation  83.
Wechselprotest  80  f.
Wechselprozeß  81.
Wcchselrecht  67  ff.
—,  internationale  Vereinheitlichung  68f.
Wechselrechtskonferenz  des  Völkerbundes ­
  69.
Wechselregreß  79  ff.
Wechselreiterei,  internationale  38.
Wechselsteuer  84.
Wechselstrenge  67.
Wechselstuben  171,  340.
Wechselsummc  76,  81.
Wechselverfall  79.
Wechselzahlung  79.
Weiße  Schecks  im  Effekten-Giroverkehr
478.

Weltgolderzeugung  40.
Weltkreditbriefe  304.
Weltscheckrecht  87.
Weltwährung  48.
Werksparkassen  146.
Wertanlage  70.

Wertanlage,  Wechsel  als  70.
Wertaufbewahrung,  Geld  als  Mittel  10.
Wertbeständige  Anleihen  442.
Wertbeständiges  Notgeld  207
Wertbeständigkeit  der  Edelmetalle  5.
Wertgebühren  167.
Wertmaßfunktiou  des  Geldes  3,  9,  10.
Wertpapierarbitrage  489,  514.
Wertpapierbörse  405  ff.
Wertpapiere,  Arten  428  ff.
—,  ausländische  436.
—,  festverzinsliche  432  f.
—,  Zulassung  zur  Börse  422  ff.
Wertpapiernumerierung  475.
Wertpapierrechnung  316.
Wertpapierregister  212.
Wertpapiersammelbank  318.
Wertpapierverwahrung  314  ff.
Wertpapierverwaltung  323.
Wertpapierzulassung  zur  Börse  422  ff.,
521,  523,  526.
—  zum  Terminhandel  426.
Wertscheine  62.
Werttransport,  Geld  als  Mittel  10.
Wertverhästnis  zwischen  Gold  und  Silber ­
  28  ff.
—  zwischen  Rentenmark  und  Dollar  52.
Wertverstcherung  312.
Westindische  Kompagnie  401.
Westminster-Bank  180.
Westminster-Bank-Aktie  108.
Wettbewerbsabkommen  158.
WG.  —  Abkürzung  für  Wechselgesetz.
Widerruf  eines  Börsenauftrags  459.
—•  eines  Schecks  91.
Wiener  Bank-Verein  119.
—  Börse  518  f.
—,  Giro-  und  Kassenverein  519.
—  Münzvertrag  60.
Wirtschaft,  ihr  Aufbau  135.
Wirtschaftlichkeit  166.
Wirtschastsbarometer  198.
Wirtschastsbetriebe  der  öffentl.  Hand
162.
Wirtschaftsgruppe  Privates  Bankgewerbe
  135.
Wirtschaftsgrnppen  136.
Wirtschastsprüfer  162.
Wochenausweise  s.  Ausweis.
Wohnungskreditanstalt  354.
Württemberaische  Landeskreditanstnlt
354.
Württembergische  Notenbank  203.
        <pb n="580" />
        566

Zahlbar  bei  lDomizilvermerkj  71.
Zahlkarte  98  ff.
Zahlstellenwechsel  71,  242.
Zahlungsabkommen  267  f.
Zahlungsanweisung  72.
Zahlungsauftrag  66.
Zahlungsbilanz,  deutsche  28.
Zahlungsbilanztheorie  25.
Zahlungsklausel  bei  Schecks  88.
Zahlungsort  bei  Schecks  88.
Zahlungsort  bei  Wechseln  79.
Zahlungsmittel  3,  70.
Zahlungsmittel,  Umlauf  in  Deutschland
59.
Zahlungsmittelftinktion  des  Geldes  9.
Zahlungsscheck  91.
Zahlungstag  bei  Wechseln  79.
Zahlungsverkehr  289.
Zahlungsverkehr,  unbarer  166.
Zahlungsvermittlnng  103,  138,  289.
Zahlungsvermittlungsbanken  132.
Zarennoten  386.
Zeichenmünzen  26.
Zeichnung  306.
Zeichnnngsschein  306.
Zeitgeschäfte  s.  Termingeschäfte.
Zeitrenten  435.  *
Zensoren  364.
Zentralausschuß  der  Reichsbank  190.
Zentrale  für  Bodenkultur-Kredit  347.
Zentraler  Kreditausschuß  223.
Zentraleuropäifche  Länderbank  120.
Zentralgenossenschaftskasse,  Deutsche  344.
Zentralkassen  144,  170.
Zentrallandschaft  357.
Zentralnotenbank  7,  24,  196,  245  fs.
Zentralstadtschaft  359.
Zentralverband  des  Deutschen  Bankund
  Bankiersgewerbes  461.
Zertifikate  446.
Zettelbanken  s.  Notenbanken  124,  377.
Zettelwirtschaft  186.
Zinngeld  4.
Zinsabkommen  173.
Zinsberechnung
—  im  Auslande  224  f.  Anm.
—  bei  Diskontkrediten  240.

Zinsberechnung
—  bei  Effekten  311.
—  im  Kontokorrent  224  f.
—  bei  Reportgeschäften  486.
—•  bei  Sparkassen  231.
—,  im  Wechselverkehr  81.
Zinsen  auf  Depositenkonto  172.
Zinsermäßigung  331.
Zinsdivisor  225,  433.
Zinsfreie  Vorschüsse  ans  Goldimporte
301,  517.
Zinsherabsetzung  330,  483.
Zinsleiste  325.
Zinsscheine  62.
—,  Einlösung  101,  322,  430.
—  als  Geldsurrogat  101.
—,  notleidende  101.
—,  Verjährung  325.
Zinskonversion  330.
Zinspolitik  123.
Zinsvoraus  174.
Zinszahlen  224  ff.
Zirkularkreditbriefe  304.
Zirkularschecks  93.
Zollpfund  60.
Zubuße  466.
Zuckerbörsen  407.
Zulassungsantrag  423.
Zulassungsgebühren  418.
Zulassungsstelle  422.
Zulassung  zum  Börsenbesuch  413,  415.
—  von  Wertpapieren  422  ff.,  621,  526  f.
Zusammenlegung  von  Aktien  332.
Zusatzsteuer  461.
Zusatzverzinsung  431.
Zuteilung  306,  428.
Zuzahlung  332.
Zwangsanleihe  105,  433.
Zwangskurs  63.
Zwangsregulierung  479.
Zweimonatsbilanzen  169.
Zwecksparen  211.
Zwecksparkassen  168.
Zwischenbilanzen  169.
Zwischenkredite  283.
Zwischenzeitliche  Notierung  527.
Zweiqstellenzahl  englischer  und  deutscher
  Banken  180.
Zwischenverwahrer  315.
        <pb n="581" />
        Bücher  von  Prof.  Dr.  Georg  Obst
        <pb n="582" />
        BÜCHER  VON  PROF.  DR.  GEORG  OBST

C.  E.  POESCHE  L  VERLAG  IN  STUTTGART

Wechsel-  und  Gcheckkunde
Eine  gemeinverständliche  Darstellung  des  Wechsel-  und
Scheckgesetzes,  des  Diskontgeschäftes  usw.  an  Hand  von  Beispielen
12.  veränderte  Auflage
1937.  8°.  172  Seiten.  Steif  kartoniert  RM.  3.20
Der  Verfasser  war  bestrebt,  klar  und  gemeinverständlich  alles  das  zu  bringen,  was  der
Studierende  der  Rechts-  und  Wirtschaftswissenschaften,  der  Handelsschüler  sowie
der  mit  der  Zeit  fortschreitende  Kaufmann  und  Gewerbetreibende  vom  Wechsel,
Scheck,  Diskontgeschäft,  Devisenhandel  und  von  der  Wechselsteuergesetzgebung  wissen  muß.
Da  nichts  als  bekannt  vorausgesetzt  wird  und  selbst  die  einfacheren  Begriffe  an  praktischen
Beispielen  erläutert  werden,  eignet  sich  die  Arbeit  auch  vorzüglich  zum  Sebststudium.
Mit  Hilfe  des  eingehenden  alphabetischen  Sachregisters  läßt  sich  das  Werk  auch  sehr  gut
als  Nachschlagewerk  für  Amt  und  Kontor  gebrauchen.
(Neue  Augsburger  Zeitung)
Oer  Berkehr  mii  der  Bank
Eine  Einführung  für  jedermann  in  die  Praxis  der  Kapitalanlage
sowie  des  Kredit-  und  Zahlungsverkehrs
mit  Banken,  Sparkassen  usw.
1933.  8".  170  Seiten.  Steif  kartoniert  RM.  3.43
Wenn  auch  die  Zeit  wohl  endgültig  überwunden  ist,  wo  der  Spargroschen  in  einen  Strumpf
versteckt  unterm  Kopfkissen  als  „totes  Kapital"  schlummert«,  so  sind  wir  doch  noch  weit
davon  entfernt,  daß  nun  jeder  weiß  wie  er  sein  Erspartes  am  sichersten,  praktischsten  und
gewinnbringendsten  anlegt.  Dazu  gehören  aber  banktechnische  Kenntnisse,  die  nicht  jeder  —
besonders  nicht  die  kleinen  Sparer  —  besitzt.  Der  Verfasser  aber  weiß  uns  auf  Grund  seiner
Fachkenntnisse  in  das  weitverzweigte  Gebiet  des  Geldwesens  in  einer  Weise  einzuführen,
daß  ihm  jeder  auch  ohne  Vorkenntniffe  zu  folgen  und  zu  verstehen  vermag.  Unter  seiner
Anleitung  erkennen  wir  erst,  daß  wir  die  vielseitigen  Einrichtungen  der  Geldinstitut-  weit
mehr  als  bisher  ausnützen  können  —  zu  unserem  eigenen  Nutzen  und  zum  Vorteil  dcrGesamtwirtschaft.
  Abschließend  darf  daher  wohl  gesagt  werden,  daß  der  Erwerb
diese«  Büchleins  eine  Kapitalsanlage  bedeutet,  di«  hohe  Zinsen  tragen
wird.  (Bremer  Zeitung)
Zur  Einführung  in  die  Technik  des  Bankbetriebes  eignet  sich  das  Buch  besonders  auch  für
unseren  jungen  Nachwuchs  und  findet  schließlich  auch  praktische  Verwendung  durch  Auslage
in  Schalterräumcn  und  Sprechzimmern.  Adca-Zeitung  /  Werkszeitung  für  die
Betriebsgemeinschaft  „Allgemeine  Deutsche  Credit-Anstalt“
        <pb n="583" />
        C.  E.  POESCHEL  VERLAG  IV  STUTTGART

BÜCHER  VON  PROF.  DR.  GEORG  OBST

Das  Bankgeschäft
9 V  völlig  veränderte  und  erweiterte  Auflage
1930.  Gr.-8°.  2  Ganzleinenbände.  1378  Seiten!
Stark  ermäßigter  Preis:  RM.  28.  —
Welches  Kapitel  dieses  Werkes  man  auch  aufschlägt,  immer  kommt  einem  deutlich  zum
Bewußtsein,  daß  die  wissenschaftlichen  Ausführungen  in  glücklichster  Weise  von  den  praktischen
Erfahrungen  eines  Mannes  befruchtet  sind,  der  vom  Lehrling  bis  zum  Vorstandsmitglied
einer  Großbank  aufgestiegen  ist  und  der  auf  seinem  Lehrstuhl  die  Verbindung  mit  der  Wirklichkeit ­
  nicht  verloren  hat.  Wir  können  daher  nur  wünschen,  daß  dieses  durch  Klarheit
und  scharfe  Begriffsbestimmung  ausgezeichnete  Werk  weitgehendste  Verbreitung  findet.
(Bankbeamten-Zeitung)
Das  Werk  von  Obst  ist  klassisch  geworden.  Es  ist  sprichwörtlich  das  Buch  vo&amp;gt;n  Bankgeschäft. ­
  (Off.  Bull,  der  Schweizerischen  Mustermesse)

Das  Buch  -es  Kaufmanns
Ein  Hand-  und  Lehrbuch  in  gemeinverständlicher  Darstellung
Herausgegeben  unter  Mitwirkung  von  über  30  hervorragenden  Fachleuten
von  Prof.  vr.  Georg  Obst
7.,  völlig  neubearbeitete  Auflag«.  1928.  Lep.-8&amp;lt;&amp;gt;.  2  Ganzleinenbände  mit  rund  1600  Seiten.
Stark  ermäßigter  Preis:  RM.  14.50
Mehr  denn  je  stellt  Obst  in  den  Mittelpunkt  feines  Werkes  die  Wiffenschaft  des  Kaufmanns, ­
  die  kaufmännische  Betriebswirtschaftslehre,  die  abgerundete  Darstellung  der  wirtschaftlichen
  und  betrieblichen  Zusammenhänge,  deren  genaue  Kenntnis  und  Erforschung
heute,  in  einer  Zeit  ständig  fortschreitender  Arbeitsteilung  und  Mechanisierung,  von  größter
Wichtigkeit  ist.  (Edeka-Rundschau,  Berlin)
So  bleiben  die  Ergebniffe  der  Arbeit  an  den  Handels-Hochschulen  nicht  für  diejenigen
reserviert,  denen  ein  betriebswirtschaftliches  Studium  möglich  ist,  sondern  sie  werden  auch
der  Allgemeinheit  zugänglich  gemacht.  (Das  Geschäft)
        <pb n="584" />
        BÜCHER  VOX  PROF.  DR.  GEORG  OBST

C.  E.  POESCUEL  VERLAG  IX  STUTTGART

Bankbuchhaltung
Buchhaltung,  Statistik  und  Kalkulation  im  Bankbetriebe
327  Seilen  in  Groß-Oktav  mit  Abbildungen,  zahlreichen  Beispielen
und  Formularen.  In  Ganzleinen  RM.  9.60
Diese«  Werk  des  bekannten  Autors,  das  mit  zahlreichen  Mustern,  Buchungsbildern,
Tabellen  usw.  versehen  ist,  wird  durch  eine  übersichtliche  und  umsaffend«  Behandlung  der
Materie  als  modernes  Buch  über  Bankbuchhaltung  vielen  willkommen  sein.
(  Bankwissenschaft)
So  bringt  das  Buch  ein«  Fülle  von  Anregungen  nicht  nur  für  den  Bankbuchhalter,  Bankstatistiker
  und  die  übrigen  Büroangestellten  der  Bank,  sondern  auch  für  die  Bankleiter  wie
überhaupt  für  alle,  die  ein  Jntereffe  am  Bankwesen  haben.  Zahlreiche  Formulare,  die
Durchbuchung  eines  zweimonatlichen  Geschäftsganges  und  der  Literaturnachweis  ergänzen
dieses  einzig  in  seiner  Art  dastehende  Werk  zu  einem  unentbehrlichen  Ratgeber.
(Organisation)
Einführung  in  die  Buchführung
4.,  »ollst,  neubearb.  Auflage.  8",  194  Seiten.  In  Ganzleinen  RM.  5.—
Mir  erscheint  das  Buch  als  eines  der  brauchbarsten  Lehrbücher  zur  Erreichung  buchhalterischen ­
  Berständniffes,  weil  es  knapp,  klar  und  gemeinverständlich  geschrieben  und  das
Wesentliche  genügend  hervorgehoben  ist.  Aus  diesen  Gründen  eignet  sich  dieser  Leitfaden
sowohl  für  den  fungen  Studierenden  als  auch  für  den  Autodidakten,  aber  auch  der  Vorgeschrittene ­
  wird  gerne  darin  lesen.  (Schweiz.  Handelswissenschaftliche  Zeitschrift)

Volkswirtschaftslehre
Eine  gemeinverständliche  Darstellung
3.,  vollständig  umgearbeitete  Auflage.  &amp;gt;924.  8",  147  Seiten
In  Ganzleinen  RM.  3.83
Ein  sehr  gründliche«,  systematisch  aufgebaute«,  durchweg,  soweit  angängig,  mit  praktischen
Beispielen  illustrierte«  Lehr-  und  Lesebuch.  (Kartell-Rundschau)
        <pb n="585" />
        Es  kosten  ihn  dj  |
der  Kurs,  zu  dem

'o

-Bank  also  durchschnittlich  154'
Jjet  X  zu  liefern  hat.

Prämiengeschäft

|  03
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Schaden  des  Pub

K  £

Zeitungsinserate  i

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Bank  und  Börse

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Winkelbankgeschäft

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und  daher  diese  G

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sich  auf  Grund  der

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hierzu  nicht  in  der

neuen  Geschäften

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verloren  hat  Z.

Als  bei  der  Bö

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*P|S|S

Deutschen  Bank  W

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zu  verwerfen  ist.

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i)  Das  Ehreng-&amp;gt;


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haben  mit  aller  3

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mäßige  Abschlu!

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kaufmännisches  Ver

s  &amp;gt;

|  o

Q_  CD

Q.  CD
R  CD

3
n&amp;gt;  mm

d.  i.

ieutung  der  Prämiengeschäfte
alle  Banken  und  Bankfirmen  und,  zum
og.  „Bankiers",  deren  Inhaber  sdurch
oder  durch  Reisendes  Personen,  die  von
und  solchen  Geschäften  unbedingt  fern-^
  von  Prämiengeschäften  unter  den  deren. ­
  Für  den  Kunden  erwächst  bei  solchen
4.  aps"),  die  zur  Börse  nicht  zugelassen  sind
v  "  machen,  stets  ein  Verlust.  Denn  ergibt
nun,  so  zahlt  ihn  der  „Bankier",  weil  er
s-.t  aus;  er  reizt  vielmehr  den  Kunden  zu
dann  tatsächlich  das  Gewonnene  wieder
mmission  (1892/3)  vom  Vorsitzenden  die
ht  die  Form  der  Prämiengeschäste  vorwandt?",
  antwortete  der  als  Sachi
  Siemens,  der  damals  Direktor  der
ist  gar  kein  Zweifel!  Die  Frage  ist  nur,
£  m  wollen,  weil  sich  unvernünftige
n."  Die  Prämiengeschäfte  können,  wie
iche,  auch  Schaden  anrichten.  In  vielen
|_Jen  von  Prämiengeschäften  seitens  Pri-:
  &amp;gt;as  volkswirtschaftlich  schädlich  und  daher
schaftlich  berechtigten  und  dem  unberechandel
  ist  schwer  zu  ziehen.  Wer  Termin-Srämiengeschäft
  in  der  Lage,  sein  Risiko
--  trifft  dies  zu  für  Besitzer  von  Wertierliner
  Börse  und  die  Berufungskammer
/  Ausdruck  gebracht,  daß  der  gewohnheitsengeschäften
  ohne  entsprechende
P  hre  eines  Bankiers  und  dem  Anspruch  auf
nnbar  ist.

503
        <pb n="586" />
        ﻿
        <pb n="587" />
        ﻿
        <pb n="588" />
        ﻿
        <pb n="589" />
        ﻿
        <pb n="590" />
        ﻿
        <pb n="591" />
        ﻿
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
