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        <title>Geld-, Bank- und Börsenwesen</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Obst</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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          <msIdentifier>
            <idno>1012149900</idno>
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        ﻿
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        ﻿
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        ﻿Georg O bst,

Geld-, Bank- und Börsenwesen
        <pb n="4" />
        ﻿Geld-,

Bank- und Börsenwcsen

Eine gemeinverständliche Darstellung

von

Df. Georg, Obst

vrd. Professor an der Universität Breslau

30. völlig veränderte Neuauflage, 121.—123. Tausend

C. E. Poeschel Verlag / Stuttgart
        <pb n="5" />
        ﻿
        <pb n="6" />
        ﻿Dem Andenken

eines lieben Onkels und Freundes
Geheimrat vr. Alfred Prjygode
        <pb n="7" />
        ﻿Vorwort zur 30. Auflage

Vor 36 Jahren erschien mein „Geld-, Bank- und Börsenwesen" zum
ersten Male. Die rasche Folge der Auslagen berechtigt mich zu der An-
nahme, daß es seinen Zweck voll erfüllt hat.

Aus der Bankpraxis und langjähriger Lehrtätigkeit heraus ist das Buch
entstanden und gewachsen. Was ich in zahlreichen Banken des In- und
Auslandes kennengelernt habe, war ich bemüht, systematisch und gemein-
verständlich nach betrieblichen Gesichtspunkten darzustellen. Volkswirtschaft-
liche und rechtliche Darlegungen sind im 2. und 3. Teil insoweit erfolgt,
als es mir zum Erkennen der Zusammenhänge und zum Verständnis des
Banktechnischen erforderlich erschien. Für den Wissenschaftler, der gerne
noch tiefer geschürft hätte, war es nicht leicht, der Versuchung zu wider-
stehen, dieses oder jenes Kapitel weiter auszugestalten. Sollte aber der
Zweck, auf knappem Raum weiten Kreisen eine Einführung in das große
Gebiet des Geld-, Bank- und Börsenwesens zu gewähren, erreicht werden,
so mußte ich mein Augenmerk darauf richten, das Wichtige, das einem
weiteren Leserkreise Interesse bietet, von dem weniger Wichtigen zu scheiden.
Bei der Neubearbeitung war es wiederum notwendig, zahlreiche Änderungen
und Erweiterungen vorzunehmen. Raum für Neues wurde geschaffen durch
Streichungen, die sich aber nicht auf die Darstellung der h i st o r i s ch e n
Entwicklung erstrecken, denn diese ist für das Verständnis des Ge-
wordenen von wesentlicher Bedeutung. Das Zahlenmaterial ist bis zur
Gegenwart ergänzt.

Allen, die mir Hinweise und Anregungen gegeben haben, danke ich herz-
lich. Ein besonderer Dank gebührt meinem Assistenten, Herrn Dipl.-Volks-
wirt Dr. Heinz John, der das alphabetische Sachregister angefertigt und
die Korrekturen mitgelesen hat.
        <pb n="8" />
        ﻿Die überaus günstige Aufnahme, die das Buch bisher in weitesten
Kreisen gefunden hat, gibt mir die Hoffnung, daß es auch weiterhin zum
Selbststudium, als Nachschlagewerk und als Hilfsmittel beim akademischen
Unterricht gute Dienste leisten wird.

Breslau, im Oktober 1937.

Georg Obst
        <pb n="9" />
        ﻿Inhaltsverzeichnis

Erster Teil

Geld und Gelbsurrogate	@eile

L Entstehung, Entwicklung und Wesen des Gelbe«................ 1

1.	Tausch und Tauschmittel................................. 1

2.	Waren- und Metallgeld................................... 3

3.	Münzgeld................................................ 5

4.	Papiergeld.............................................. 6

5.	Giralgeld............................................... 7

6.	Wesen des Geldes........................................... 8

II.	Der Geldwert.............................................. 10

1.	Das Problem............................................... 10

2.	Der innere Tauschwert..................................... 11

a)	Die Quantitätstheorie................................... 11

b)	Die Produktionskostenthcorie........................... 15

c)	Metallismus und Nominalismus.	Die Funktionstheorie ...	15

ä) Die Messung des Geldwerts............................... 18

3.	Der äußere Tauschwert (intervalutarischer Geldwert)....... 22

a)	Wechselkurs und Zahlungsbilanz.......................... 22

b)	Bildung des äußeren Geldwertes......................... 25

III.	Währung und Währungssgsteme................................ 26

1.	Der Begriff „Währung"..................................... 26

2.	Edelmetallgewinnung. — Wertverhältnis zwischen Gold und Silber 28

3.	Währungssysteme........................................... 32

a)	Silberwährung........................................   34

b)	Goldwährung und Goldkernwährung........................ 35

Exkurs: Abwertung der Währung.......................... 38

c)	Doppelwährung.......................................... 10

d)	Parallelwährung........................................ 13

e)	Hinkende Goldwährung................................... 13

IX
        <pb n="10" />
        ﻿

Seite

f)	Silberwährung	mit	gesperrter	Prägung.......................... 44

g)	Papierwährung.................................................... 44

h)	Jndexwährung	und	andere	Währungen........................... 47

4.	Die deutsche Währung................................................ 49

IV.	Müurwesen............................................................. 53

1.	Münzhoheit, Münzregal............................................... 53

2.	Münzgewicht, Münzfuß, Legierung..................................... 53

3.	Fehlergrenzen, Passiergewicht....................................... 55

4.	Schlagschatz und „freie Prägung".................................... 57

5.	Kurantmünzen und Scheidemünzen...................................... 58

6.	Namen der Münzen.................................................... 60

7.	Rechnungs-, Handels- und Notmünzen.................................. 61

8.	Außerkurssetzung von Münzen......................................... 61

V.	Gelbersahmiltel....................................................... 61

1.	Das uneigentliche Papiergeld........................................ 63

2.	Der Wechsel......................................................... 66

a)	Geschichte des Wechsels ......................................... 66

b)	Wechselgesetzgebung............................................. 67

c)	Wirtschaftliche Funktionen des Wechsels......................... 69

d)	Arten und Bestandteile des Wechsels............................. 71

e)	Indossament, Annahme...........................................' 76

f)	Zahlung, Rückgriff, Protest, Wechselklage, Ehreneintritt, Verjährung	79

g)	Wechselsteuer .................................................. 84

3.	Die kaufmännische Anweisung ........................................ 85

__	4. Der Bankscheck........................................................ 86

a)	Geschichtliche Entwicklung des Schecks........................... 86

b)	Bestandteile des Schecks — Der Einheitsscheck................... 88

c)	Rückgriff, Vorlegungsfristen, Verjährung ....................... 89

d)	Arten des Schecks .............................................. 91

e)	Sorgfalt beim Scheckverkehr. Aufbewahrung und Ausfüllung der

Formulare, Verrechnungsschecks.................................... 94

5.	Der Postscheck...................................................... 97

a)	Die Organisation des Postscheckverkehrs.......................... 97

b)	Das Verfahren .................................................. 98

a)	Eingänge (Gutschriften)....................................... 98

ß) Ausgänge (Lastschriften) ...................................... 99

^	6. Zinsscheine, Marken usw.............................................. 101

X
        <pb n="11" />
        ﻿Zweiter Teil

Danken und Bankgeschäfte

Sette

L Ski,re der geschichtlichen Entwicklung des Bankwesens • • -	102

1.	Die Banken im Altertum....................................... 102

2.	Das Bankwesen im mittelalterlichen Italien................... 103

3.	Das	Bankwesen	in	Holland und	Großbritannien.......................... 106

4.	Das	Bankwesen	in	den Vereinigten	Staaten	von Amerika . . .	111

5.	Das	Bankwesen	in	Frankreich.......................................... 116

6.	Das	Bankwesen	in	Österreich.......................................... 119

7.	Das	Bankwesen	in	Deutschland......................................... 120

IL Arten der Wanken................................................... 138

1.	Einteilung in technischer Beziehung, nach dem Erwerbszweck usw. 138

Anhang: Die Sparkassen.................................................. 144

2.	Die Unternehmungsformen im Bankbetrieb................................. 149

UL Das Reichsgeseh über bas Kreditwesen............................... 186

1.	Der Untersuchungsausschuß — Bankengesetzgebung — Geltungs-
bereich des Kreditwesengesetzes..................................... 156

2.	Schutz der Bezeichnungen „Bank" und „Sparkasse"........................ 158

3.	Bankenaufsicht......................................................... 159

4.	Vorschriften für das Kreditgeschäft und die	Liquidität.... 163

5.	Sparverkehr............................................................ 165

6.	Unbarer Zahlungsverkehr................................................ 166

7.	Zusammenfassung........................................................ 167

IV. Basskvgeschäfte der Danken........................................ 168

1.	Das Depositengeschäft.................................................. 168

a)	Sicherheit und Art der Depositen.................................... 168

b)	Technik des Depositenverkehrs....................................... 171

c)	Verzinsung der Depositengelder...................................... 172

d)	Der Giroverkehr mit der Reichsbank.................................. 174

e)	Vergleich des deutschen mit dem	englischen Depositenverkehr .	178

k) Scheckverkehr und Clearinghäuser..................................... 181

2.	Das Notengeschäft...................................................... 185

Historische Entwicklung................................................. 185

a)	Die Deutsche Reichsbank............................................. 188

а)	Organisation..................................................... 188

ß) Aufgaben und Geschäfte............................................ 193

y) Notenausgabe, Notendeckung, Noteneinlösung — Unabhängig-
keit der Reichsbank von der Reichsregierung................... 196

б)	Der Reichsbank-Ausweis........................................... 198

XI
        <pb n="12" />
        ﻿Seile

b)	Die Privatnotenbanken.......................................... 202

c)	Notendeckungssysteme und Notenkontingentierung................. 203

Anhang: Deutsche Banknoten, Reichskassenscheine und DarlehnS-
kassenscheine im Weltkriege und in der Zeit nachher........ 204

3.	Die Ausgabe langsristiger Obligationen (Pfandbriefe)............ 208

V.	Aktivgeschäfte der Banken............................................ 212

1.	Das Kontokorrentgeschäft (Kredite in lausender Rechnung) . . .	216

a)	Gedeckte Kredite............................................... 216

b)	Ungedeckte Kredite (Blankokredite). Kreditkosten............... 218

c)	Technik des Kontokorrentverkehrs............................... 224

a)	Allgemeines................................................  224

ß) Zinszahlen und Zinsberechnung im Kontokorrent............... 224

y) Methoden und Bedingungen...................................... 226

8) Die Kontokorrentbestätigung................................... 232

2.	Das Diskontgeschäft............................................... 233

a)	Das Diskontgeschäft als Kapitalanlage und als Kreditgeschäft.

Wechselmaterial. Bankdiskont und Privatdiskont................... 233

b)	Ankauf von Wechseln..........................................   239

а)	Die Diskontnota............................................. 239

ß) Erfordernisse der anzukaufenden Wechsel usw................. 241

y) Kreditbemessung und Obligokontrolle........................... 242

б)	Ankauf von Schecks durch die Reichsbank..................... 245

e) Die Diskontpolitik der Reichsbank............................. 245

£) Die Kreditkontingentierung. Bonitätsprüfung................... 247

Anhang: Diskontierung von Buchforderungen........................... 250

3.	Der Devisenhandel................................................. 251

a)	Das Devisengeschäft vor der Devisenbewirtschaftung............. 251

b)	Devisenbewirtschaftung......................................... 263

4.	Das Lombardgeschäft............................................... 269

a)	Name und Wesen................................................. 269

b)	Technik der Lombardgeschäfte. Sicherungsübereignung ....	270

c)	Vinkulatiönsgeschäfte, Remboursgeschäfte (Trassierungskredit) .	275

ä) Das Reportgeschäft............................................... 279

e) Bürgschaftskredite, Avalkredite, Kautionskredite................. 280

5.	Das Akkreditivgeschäft............................................ 281

6.	Langfristige Kreditgewährung (Hypothekarkredit)................... 282

Anhang: Kreditkonsortien............................................ 285

VI,	Dieustlelstungsgeschäfte	der Banken ................................... 289

1.	Zahlungsverkehr und Inkassogeschäft................................ 289

Anhang: Das Eilavisverfahren Berliner Banken und Bankfirmen 294

XII
        <pb n="13" />
        ﻿Seite

2.	Münzwechsel- (Valuten-) Geschäft und der Handel	mit Edelmetallen 298

3.	Telegraphische Auszahlungen im Jnlandsverkehr...................... BOB

4.	Ausschreibung von Kreditbriefen.................................... 303

5.	Effektengeschäfte.................................................. 305

a)	Effekten-Emission............................................... 305

b)	Properhandel, Kommissionsgeschäft, Selbsteintritt............... 308

c)	Effektenberechnung.............................................  310

6.	Efsektenaufbewahrung............................................... 313

a)	Offene Depots................................................... 313

b)	Verschlossene Depots............................................ 319

c)	Safes........................................................ •	320

Anhang: Abhanden gekommene Wertpapiere .............................. 322

7.	Verwaltung von Wertpapieren........................................ 323

a)	Einlösung der Zinsscheine und Besorgung neuer Bogen . . .	323

b)	Verlosungskontrolle............................................. 325

c)	Kapitalserhöhung. Ausübung des Bezugsrechts auf neue Aktien 326
ä) Vertretung der Aktien in der Hauptversammlung, Konversion

von Anleihen, Sanierung, Verschmelzung, Interessengemeinschaft 329

e)	Versicherung gegen Kursverlust bei Auslosung.................... 334

f)	Eintragung von Wertpapieren in ein Reichs-, Staats- oder

Stadtschuldbuch................................................... 334

VII.	Dankbetrlebe des öffentlichen Rechts................................ 337

Vom Reich errichtet:

1.	Deutsche Reichsbank............................................... 338

2.	Reichs-Kredit-Gesellschast Aktiengesellschaft..................... 338

3.	Deutsche Golddiskontbank.......................................... 339

4.	Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank Aktiengesellschaft.................. 340

5.	Deutsche Rentenbank............................................... 341

6.	Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank) 342

7.	Bank für deutsche Industrie-Obligationen.......................... 343

8.	Deutsche Zentralgenossenschastskasse.............................. 344

9.	Akzeptbank Aktiengesellschaft..................................... 346

10.	Diskont Kompagnie Aktiengesellschaft.............................. 347

Von den Ländern errichtet:

A.	Staatsbanken.................................................. 347

1.	Preußische Staatsbank (Seehandlung)............................... 348

2.	Bayerische Staatsbank............................................. 350

3.	Sächsische Staatsbank............................................. 351

4.	Thüringische Staatsbank........................................... 352

5.	Braunschweigische Staatsbank...................................... 353

XIII
        <pb n="14" />
        ﻿Seite

6.	5 andere Staatsbanken........................................ 354

B.	Bodenkreditinstitute...................................... 354

6.	Landesbanken................................................. 354

D.	Girozentralen...................•......................... 355

E.	Landschaften................................................ 357

P. Stadtschaften ................................................ 358

Anhang: Bank von Danzig.......................................... 359

VIII. Organisation der grasten ausländischen Notenbanken ....	360

1.	Die Zentralnotenbanken in Österreich, Ungarn und in der Tschecho-
slowakei ............................................................ 360

Vorbemerkung: Das Notenbankwesen in der früheren Doppel-
monarchie Österreich-Ungarn....................................... 360

A.	Die Österreichische Nationalbank.............................. 362

B.	Die Ungarische Nationalbank................................... 365

C.	Die Tschechoslowakische Nationalbank.......................... 366

2.	Die Bank von England............................................. 368

a)	Entstehung und Entwicklung.................................... 368

b)	Verwaltung.................................................... 369

c)	Geschäftskreis..............................................   370

d)	Der Wochenausweis............................................. 371

3.	Die Bank von Frankreich.......................................... 377

4.	Die Schweizerische Nationalbank.................................. 382

5.	Die Banen d’ Italia.............................................. 384

6.	Die Staatsbank der UdSSR......................................... 385

7.	Das Notenbankwesen in den Vereinigten Staaten von Amerika .	388

Anhang: Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich ....	394

Dritter Teil

Börse und Börsengeschäfte

I.	Gkirre der geschichtlichen Entwicklung der Börse............... 398

1.	Märkte, Messen und Börsen................................... 398

2.	Börsen bis zur Begründung der Ostindischen Kompagnie (1602) .	400

3.	Die Börse von Amsterdam ..................................... 401

4.	Entwicklung der deutschen	Börsen............................. 402

II. Arten der Börsen ................................................ 405

1.	Effektenbörsen............................................... 405

2.	Warenbörsen.................................................. 407

UL Organisation der Börse.............................................  4li

XIV
        <pb n="15" />
        ﻿Seite.

IV, Zulassung von Wertpapieren;um Börsenhanbel.......................... 422

1.	Zulassungsstelle, Zulassungsantrag............................... 422

2.	Prospekt und Prospekthaftung..................................... 426

3.	Handel „per Erscheinen" ......................................... 428

V.	Arten der an der Börse gehanbeltm Wertpapiere.................... 428

Übersicht ........................................................ 428

1.	Festverzinsliche Wertpapiere..................................... 432

a)	Staatsanleihen................................................ 432

b)	Kommunalanleihen .......................................... 436

c)	Pfandbriefe und Kommunalobligationen.......................... 438

d)	Rentenbriefe und Landeskultur-Rentenbriefe.................... 439

e)	Eisenbahn-Prioritäten......................................... 440

f)	Industrie-Obligationen........................................ 440

Anhang: Sachwertanleihen....................................... 441

2.	Los- und Prämienanleihen......................................... 442

3.	Aktien........................................................... 444

a)	Die Aktie als Jinanzierungsinstrument......................... 444

b)	Stellung von Vorstand und Aufsichtsrat..................... 447

c)	Pflichten und Rechte des Aktionärs............................ 449

d)	Aktiengattungen............................................... 451

a) Bankaktien............................................... 451

ß) Verkehrsaktien.............................................. 452

y) Aktien von Versicherungsgesellschaften...................... 453

5) Jndustrieaktien............................................. 453

4.	Kuxe und Bohranteile.......................................... 454

a)	Kuxe ......................................................... 454

b)	Bohranteile................................................ 457

VI.	Der Börsenauftrag............................................... 457

VII.	Die Kurse........................................................... 462

1.	Die Börsenmakler.............................................. 462

2.	Feststellung der Kurse........................................ 464

Marktbildung — Einheitskurse und variable Kurse a.............. 464

a)	Kassakurse................................................. 467

b)	Ultimokurse................................................ 472

3.	Der Kurszettel ............................................... 474

VIII.	Arten der Dörseugeschäsle....................................... 470

1.	Kassageschäfte................................................■	476

2.	Termingeschäfte.........................................• • •	480

a) Wirtschaftliche Bedeutung................................... 4 8&lt;i

XV
        <pb n="16" />
        ﻿Seite

b)	Technik des Terminhandels.	Prolongation................. 483

c)	Rechtliche Grundlagen........................................ 490

d)	Zeitgeschäfte mit beschränktem Risiko (Prämiengeschäfte) . . .	493

a) Vor- und Rückprämiengeschäfte.............................. 494

ß) Stellagegeschäfte.......................................... 497

y) Nochgeschäfte.............................................. 498

d)	Innerer Zusammenhang der Prämiengeschäfte, ihre Auflösung

und Umwandlung............................................. 499

«) Wirtschaftliche Bedeutung	der Prämiengeschäfte............. 503

e)	Liquidation der Zeitgeschäfte................................ 504

IX.	Arbitragen.......................................................... 513

X.	Die wichtigsten Effektenbörsen	des Auslandes................ 518

1.	Die	Wiener Börse............................................... 518

2.	Die	Pariser Börse.............................................. 520

3.	Die	Londoner Börse............................................. 523

4.	Die	Amsterdamer Börse.......................................... 526

5.	Die	New Uorker Börse........................................... 527

Schrifttum ............................................................... 531

I. Schrifttum über Geld, Währung, Zahlungsverkehr................... 531

II.	Gesamtdarstellungen des	Bank- und Börsenwesens ................ 533

Alphabetisches Sachregister	........................................ 537

XVI
        <pb n="17" />
        ﻿Erster Teil

Geld und Geldsmrogate

I. Entstehung. Entwicklung unb Wesen des Gelbes

I.	Tausch und Tauschmittel

. . DaS erste Sterben

Der Menschen auf Erden, woher begann eS?

Als Gold sie schlugen, als Gold sie brannten

In Odins Hall.

Dreimal verbrannt, erstand dreimal

Die böse Gulveig und lebet noch.

Wohin sie kommt, nennt sie sich Geld.

Sie hat geschändet der Götter Kunst.

Ist Zauberin worden und zaubert noch.

Eine böse Göttin, die allen dient.

Nordische VoluSpL.

Der gegenwärtige Wirtschaftszustand in den Ländern der gesitteten
Völker hat sich erst allmählich in einer langen Zeit der Entwicklung heraus-
gebildet. Bei den Naturvölkern herrschte ausschließlich Naturalwirt-
schaft, d. h. das einzelne Individuum oder kleine Gruppen verschafften
sich durch ihrer Hände Fleiß die Güter, die sie für den Augenblick zur
Befriedigung des eigenen Bedarfes benötigten. Von dem erlegten Wild
verzehrt der Jäger das Fleisch und benutzt das Fell als schützende Hülle des
Körpers. Der Ackerbauer bereitet sich aus seinem Getreide selbst Mehl und
Brot und züchtet Vieh, das ihm Milch, Fleisch und Wolle liefert.

Diese Eigenwirtschaft wurde ergänzt, sobald, zunächst durch Kampf und
Krieg, Völker verschiedener Kulturstufen miteinander in Berührung kamen.
Reichten die Weiden nicht aus, um das Nomadenvolk zu ernähren, und mußte
es neues Gelände suchen, so stieß es bei seinen Wanderungen oft auf schon
eingesessene Bevölkerung, die Ackerbau trieb und vielleicht im Hausfleiß der
Töpferei, der Schmiedekunst usw. oblag. Was nicht als Beute erobert oder
durch Sklavenarbeit für die neuen Herren des Landes hergestellt werden

1 Gebabö zn A.

1
        <pb n="18" />
        ﻿

konnte, das versuchte man nun e inzu tau sche n, wie Vieh gegen Haus-
gerät. Je kultivierter ein Volk war, desto mehr trachtete es, vielgestaltige
Bedürfnisse im Tausch zu befriedigen. Händler folgten dem Heere Cäsars
nach Germanien, und weit von der Ostsee holten die Phönizier Bernstein.

Ganz allmählich entwickelte sich aus diesem halb kriegerischen, halb zu-
fälligen und friedlichen Tauschverkehr auch ein Handel innerhalb der ein-
zelnen Völker, und zwar zunächst als N a t u r a l t a u s ch g e s ch ä f t. Vec-
schieden sind die Anlagen und Fähigkeiten der Menschen. Der eine hat ein
gutes Auge und eine sichere Hand, er ist ein leidenschaftlicher Jäger; ein
anderer findet seine Freude am Ackerbau und an der Viehzucht; ein dritter
schnitzt mit geschickter Hand Pfeile und Bogen oder andere Jagdgeräte; ein
vierter verfertigt aus den Fellen der Tiere Kleidungsstücke. So ist ein jeder
hauptsächlich mit dem beschäftigt, was ihm Freude macht, und wozu ihn die
Natur besonders befähigt hat.

Erst nach und nach tritt eine Arbeitsteilung ein. Aus dem Fron-
hos der Gutsherrschaft zieht der Handwerker in die Stadt. Die einfache
Dreigliederung der freien Stände in Krieger, Priester und Bauern, zu
denen als vierter Stand die Unfreien kamen, machte einer weiteren Berufs-
gliederung Platz. A d a m S m i th nennt sie in seinem Werk „Untersuchung
über das Wesen und die Ursachen des Volkswohlstandes" die notwendige,
obwohl sehr langsame und allmähliche Folge eines gewiffen Hanges der
menschlichen Natur: des Hanges zu tauschen, sich gegenseitig auszuhelfen und
ein Ding gegen ein anderes zu verhandeln. Der Jäger braucht nur einen
Teil der Beute, die er erjagt, zu seinem Lebensunterhalte. Den Überfluß
gibt er an seinen Nachbar, der ihm dafür Pfeile und Bogen liefert. Der Land-
mann, dessen Acker mehr Früchte trägt, als er und die Seinen verzehren
können, tauscht einen Teil gegen Felle und Geweihe ein, einen anderen Teil
überläßt er dem Bewohner des Strandes, der ihm dafür im Tausche vielleicht
Fische gibt und Muscheln zur Verzierung des Gewandes. Auf diese Weise
wird eine Arbeit für eine andere hingegeben, die etwa gleichviel Zeit oder
Anstrengung kostet. Die Erkenntnis des Vorteiles, die ein solcher Tausch
verschafft, hat dann immer mehr und mehr zu einer Arbeitsteilung geführt.

Bei den geschilderten Tauschgeschäften war es oft schwierig, gerade den-
jenigen ausfindig zu machen, der das, was der eine benötigte, im Überfluß
besaß und für das dagegen angebotene Gut Verwendung hatte. Es konnte
nie ein Austausch zustande kommen, wenn Angebot und Nachfrage sich nicht

2
        <pb n="19" />
        ﻿deckten, oder wenn ein unteilbares Gut gegen verschiedenartige Güter aus-
getauscht werden sollte. Daher tauschte man schließlich die Gegenstände nicht
mehr unmittelbar, sondern schätzte ihren Wert nach einem drit-
ten Gute, das sich allgemeiner Beliebtheit erfreute und von jedem, auch
wenn ein unmittelbares Bedürfnis danach nicht vorhanden war, gern an-
genommen wurde.

Die gewohnheitsmäßige Verwendung irgendeiner Ware als
allgemeinesTausch mittel macht sie zum „Geld". Unser deutsches
Wort „Geld" ist das Verbalsubstantiv von „gelten", bedeutet nichts anderes
als „Entgelt für Empfangenes". Das Geld dient als Wertmesser, es
ist der „gemeinsame Nenner" für alle Waren, die Recheneinheit, in
der alle Waren ausgedrückt werden. Der unmittelbare Güteraustausch
wird durch die Anwendung eines allgemeinen Tauschmittels in einen
mittelbaren Tausch oder Kauf (Ware—Geld—Ware) verwandelt.

2.	Waren- und Metallgeld

Die Form, in der das Geld zuerst auftrat, war das W a r e n g e l d. Bei
Völkern, deren Hauptreichtum in großen Viehherden bestand, dient das
Vieh diesem Zweck. So bei den Römern, wie aus der Etymologie des
lateinischen pecunia (Geld), abgeleitet von pecus (Vieh), hervorgeht. Seine
Eigenschaft als Wertmesser bringt deutlich folgende Stelle der „Ilias" zum
Ausdruck: „Erst dem Sieger ein groß dreifüßig Geschirr auf dem Feuer,
welches zwölf Rinder bei sich die Danaer schätzten, doch dem Besiegten ein
blühend Weib, vier Rinder an Werte." An einer anderen Stelle bei
Homer wird gesagt, der Harnisch des Diomedes habe den Wert von neun,
der des Glaukos von hundert Ochsen gehabt. Bei der Ackerbau treibenden
Bevölkerung waren meistens Früchte und Getreide, bei Völkern,
die häufig mit ihren Nachbarn Krieg führten, Waffen und Kriegs-
gefangene (Sklaven) Wertmesser und Zahlungsmittel.

Auch in der Gegenwart besteht bei primitiven Völkern noch das Waren-
geld. Die Kaurimuschel, d. i. das Gehäuse einer kleinen Porzellan-
schnecke, die in den ältesten Zeiten in Afrika Wertmesser war, vertritt
heute noch im Nigergebiete die Scheidemünze. T e e z i e g e l sind noch heute
Geld bei den Bewohnern von Hochasien, Salz tafeln und Datteln
bei mehreren anderen in der Kultur zurückgebliebenen Völkern.

3
        <pb n="20" />
        ﻿Auf das Warengeld folgte das Metallgeld, das eine zweckmäßigere
Form des Warengeldes darstellt. Je mehr der Handelsverkehr zunahm, desto
größer wurde das Bedürfnis nach einer Ware mit unbeschränkter
Verkehrsfähigkeit. Der Güteraustausch von Volk zu Volk, über
weite Strecken hinweg, erforderte ein leicht bewegliches Tauschmittel. Früh
schon wurden die damals noch recht kostbaren Metalle zu Schmuckgegen-
ständen (Spangen, Ringen usw.) verwendet, wie vorher schon Purpur und
Glas; später erst fertigte man aus den Metallen Werkzeuge an. Ebenso
wurden auch Prunkwaffen früher angefertigt als Gebrauchswaffen. Das
Bedürfnis der Menschen, sich zu schmücken, ist uralt; der Besitz vou
Metallen war daher für jeden erstrebenswert, um so mehr, als sie nicht
beliebig vermehrbar sind.

Der Stoff der zur Verwendung gelangenden Metalle war bei den ein-
zelnen Völkern verschieden. Gold und Silber waren schon in den älte-
sten Zeiten bei Assyrern, Babyloniern und Ägyptern als Tauschmittel
bekannt. In Griechenland benutzte man anfangs Eisenstangen [6ßo).6s] als
Tauschmittel, und dieses Eisengeld hat sich in Sparta noch bis in späte
Zeiten hinein erhalten. Z i n n g e l d hatten die Phönizier, Kupfer- und
Bronzegeld die Römer.

Mit fortschreitender Kultur sind die unedlen Metalle und die anderen
als Tauschmittel dienenden Güter (Vermittlungsgüter) immer mehr in den
Hintergrund getreten. Den edlen Metallen (Gold und Silber) wurde eine
bevorzugte Stellung eingeräumt. Ihre im Lauf der Zeit bemerkbaren
Vorteile waren Veranlassung, sie allgemein als Geld zu gebrauchen; nicht
von vornherein führte das Erkennen der Zweckmäßigkeit zur Benutzung
der edlen Metalle als Geld.

Die edlen Metalle vereinigen in sich folgende Eigenschaften:

1.	Sie sind dauerhaft, werden durch Luft und Wasser nicht an-
gegriffen, schmelzen erst bei sehr hoher Temperatur (Gold bei etwa 1060
Grad) und lassen sich unbeschränkt aufbewahren und anhäufen.

2.	Sie lassen sich ohne Verlust beliebig teilen und durch Schmel-
zung wieder in beliebige Formen bringen. Auch die kleinsten Stücke sind von
derselben Beschaffenheit.

3.	Sie enthalten in kleinen Volumen großen Wert und
können daher leicht versandt werden, da selbst bei großen Entfernungen die
Versandkosten im Verhältnis zum Wert keine Rolle spielen.

4
        <pb n="21" />
        ﻿4.	Insbesondere das Gold ist w e r t b e st ä u d i ge r als andere Waren,
weil gegenüber dem großen Weltvorrat die aus Angebot und Nachfrage
sich ergebenden Schwankungen nicht sehr erheblich ins Gewicht fallen.

3.	Münrgelb

Die als Tauschinittel dienenden Metalle wurden ursprünglich nur nach
dem Augenmaß abgeschätzt, dann gewogen. Die erste künstlich her-
gestellte Waage war die G o l d w a a g e, die ersten Gewichte waren Frucht-
körner.

Das Wort Karat stammt aus dem Arabischen und heißt Kern des Johannis-
brotes. Ebenso ist das englische Grain ursprünglich nichts anderes als das als
Gewicht dienende Weizenkorn.

Bei den alten Goten und Kelten wurde das Gold in dicke Drähte um-
geschmolzen, die sie, spiralförmig gerollt, so lange am Oberarm trugen, bis das
Gold zu Tauschgeschäften gebraucht wurde.

Das Abwägen der Edelmetalle, die schwierige und mit Kosten verknüpfte
Prüfung auf Echtheit und Mischung sowie die Teilung in die jeweilig
erforderlichen Stücke war bei dem immer größer werdenden Handelsverkehr
undurchführbar. Der Kaufmann hätte bei Abschluß von Geschäften stets
Waage und Probierstein zur Hand haben müssen.

Infolgedessen kam der nimmer rastende Menschengeist auf den Gedanken,
den Metallstücken eine feste Form zu geben. Durch einen dem Metall aus-
gedrückten Stempel oder ein Siegel wurden richtiges Gewicht und
richtiger Feingehalt bezeugt, wodurch Zuwägen und chemische Unter-
suchung sich erübrigten. Auf die Stufe des Metallgeldes als Gewichtsgut
folgte die des M ü n z g e l d e s. Die Münzen brauchen nur gezählt zu
werden; aus ihrer Bezeichnung ist ihr Wertverhältnis für jeden klar er-
sichtlich. Die „pensatorische" Zahlung, d. h. die Zahlung mittels Zuwägens,
ist, wie Knapp („Staatliche Theorie des Geldes") es ausdrückt, ersetzt
durch die „chartale" Zahlungsweise, d. h. der Staat legt gewissen, von ihm
gekennzeichneten Stücken, die man Geld nennt, eine bestimmte Geltung
in Werteinheiten bei; er macht das Geld zum gesetzlichen Zah-
lungsmittel.

Die ersten goldenen und silbernen Münzen haben nach Herodot (Forschungen
und Funde bestätigen diese Angabe) die Lyder um 600 v. Chr. geprägt. Es
sind ovale Metallplättchen, die aus der einen Seite eine Anzahl paralleler
Streifen aufweisen, auf der anderen einige unregelmäßige Vertiefungen. In

5
        <pb n="22" />
        ﻿Rom wurden 269 v. Chr. die ersten Silber-, 207 v. Chr. die ersten Goldmünzen
geschlagen — moneta genannt nach der beim Tempel der „warnenden" Juno
(Juno moveta) auf dem Kapitol belegencn ersten Münzstätte.

Folgende Stufen des Münzverkehrs sind deutlich erkennbar:

1.	Münzen fremder, bereits weiter in der Entwicklung vorgeschrit-
tener Völker laufen um. Sie gelangen ins Land infolge des Söldner-
dienstes, des Hausier, und Grenzverkehrs, des Verkaufs von Vieh, von
Sklaven und einigen Naturprodukten.

2.	Eine eigene Prägung findet statt, aber die Münzen sind noch un-
zweckmäßig hergestellt, und ihr Umlauf ist örtlich und zeitlich b e °
s ch r ä n k t, d. h. sie werden für bestimmte Orte geprägt und gelten meist
nur für ein Jahr (bis zum nächsten Jahrmarkt).

3.	Die Geltungsdauer der Münzen ist nicht begrenzt, ihre Um-
laufsfähigkeit aber auf ein kleines Gebiet beschränkt. Münz-
verschlechterungen und Umprägungen erfolgen häufig.

4.	Der Staat regelt das Münzwesen für größere Gebiete nach einheit-
lichen Grundsätzen, und mit anderen Staaten werden Münzverträge
abgeschlossen.

Die Münzen werden entweder st offvollwertig geprägt, d. h. der
Stoffwert des Metalles stimmt mit dem Nennwert der Münzen überein,
oder es wird stoffminderwertiges Geld ausgegeben: der Nenn-
betrag übersteigt den Stoffwert.

So prägte man schon in der Münze Friedrichs des Großen während des
Siebenjährigen Krieges statt massiver Silberstücke versilberte Münzen aus
Messing »nd Kupfer. Stoffminderwertigcs Geld sind stets die für den Klein-
verkehr geschaffenen Scheidemünzen, die aus Silber, Nickel, Bronze,
Aluminium, Eisen u. dgl. hergestellt werden. In manchen Ländern brauchen
sie nur bis zu einem im Münzgesctz bestimmten Betrage in Zahlung genommen
zu werden.

4.	Papiergeld

Das stoffwertige Geld sMünz-, vorher Warengeld) wird im Lauf der
Entwicklung mehr und mehr von dem Papiergeld verdrängt, das
seinem Stoff nach wertlos ist. Das Papiergeld hat also keinen
eigenen Gebrauchswert (während das Goldstück z. B. auch zu zahntechnischen
Zwecken verwendet oder in Schmuck verwandelt werden kann); es steht auch

6
        <pb n="23" />
        ﻿in keiner Beziehung zu seinem objektiven Wertmaßstab. Der Staat schafft
es, gibt es aus und erzwingt seine Annahme. Dadurch, daß das Papiergeld
an sich beliebig vermehrbar ist, fehlt ihm die Wertbeständigkeit, die das
Gold auszeichnet.

S.	den Abschnitt „Papierwährung".

S.	Giralgeld

Neben das stoffwertige und das stoffwertlose Geld (Papiergeld) tritt das
st v f f l o s e Geld, das G i r a l - oder B u ch g e l d. Das Wort Giro ist
abgeleitet von dem italienischen giro — Kreislauf; das Geld läuft von
Konto zu Konto um, wird von einem Konto auf das andere überschrieben.
Dieses bargeldlose Zahlen bedeutet jedoch nicht: ohne „Geld" über-
haupt zahlen. Es ist vielmehr das kurzfristige Bankguthaben selbst als
neues Zahlungsmittel anzusehen.

Ein solches Giralgeld entsteht letzten Endes dadurch, daß der Güter-
austausch immer rascher vor sich geht. Das Metallgeld genügt nicht mehr,
die immer größer und häufiger werdenden und auch auf weiteste Ent-
fernungen sich erstreckenden Zahlungen zu bewirken. Das Metallgeld bleibt
in den Kellern der Banken; der Besitzwechsel erfolgt nur durch Buch-
umschriften. Voraussetzung hierfür ist: Vertrauen.

Die Kreditinstitute brauchen für die ihnen überlassenen Betriebsmittel
der Einzelwirtschaften nur einen geringen Teil Bargeld bereitzuhaltcn.
Erfahrungsgemäß wickeln sich etwa neun Zehntel aller Zahlungen bargeld-
l o s, d. h. durch einfache Kontenüberträge, ab. Die Banken können daher
auf Grund der bei ihnen erfolgten Einlagen Kredite gewähren, die sich auf
ein Mehrfaches der zu haltenden Barreserven belaufen. Hierdurch werden
neben der Zentralnotenbank auch die privaten Kreditinstitute in die Lage
versetzt, von sich aus Buch- oder Giralgeld zu schaffen oder, wie man sagt,
zu „schöpfen". Zahlt der Kreditnehmer seinerseits auch wieder bargeld-
los, z. B. durch Überweisung auf ein anderes Konto, und beläßt der Inhaber
dieses Kontos die dadurch entstandenen Guthaben bei der Bank, so kann
dieser Prozeß sich mehrfach fortsetzen, d. h. die Bank wird neue Kredite
geben und dadurch bei sich selbst wieder Guthaben schaffen, ohne daß hierzu
Bargeld notwendig ist. Dieser Überweisungsverkehr erfolgt meist inner-
halb eines größeren Kreises von Kreditinstituten. Für jedes Kreditinstitut
ergeben sich nicht nur Zahlungsverpflichtungen, sondern auch neue Einlagen

7
        <pb n="24" />
        ﻿und Guthaben für seine Kunden, die durch Überweisungen und Zahlungen
entstehen. Der Schöpfung dieses Giralgeldes sind insofern Grenzen gesetzt,
als Umwandlung des Giralgeldes in Bargeld jederzeit verlangt werden
kann, und die Banken verpflichtet sind, genügende Barreserven zu halten.

Um einen Versuch, in Form des Giralgeldes gewissermaßen ein Privatgeld
zu schassen, handelte es sich bei den sog. „Ausgleichskasse n" und „A r °
beitsgemeinschafte n", die vorübergehend in Deutschland bestanden. Es
waren Einrichtungen, die zum Zwecke der Einräumung von Krediten sim
wesentlichen auf unbarem Wege) Guthaben schufen, über die durch Scheck, An-
weisung, nicht aber durch Barabhebung verfügt werden sollte. Diese Unter-
nehmungen sind durch das Gesetz gegen den Mißbrauch des bargeldlosen Zah-
lungsverkehrs vom 3. Juli 1934 verboten.

Es darf nicht in unverantwortlicher Weise Giralgeld geschaffen werden,
für das jede staatliche Kontrolle fehlt und das preissteigernde Wirkungen
haben muß. Gerade auf dem Gebiete des Geld- und Bankwesens, durch
das in weitestem Maße die Gesamtwirtschaft beeinflußt werden kann, muß
der st a a t l i ch e E i n f l u ß, der immer nur das Wohl der Gesamtheit im
Auge hat, besonders stark hervortreten.

S.	Wesen bei Gelbes

Das Geld ist „ein den Anstausch von Gütern und Dienstleistungen
vermittelndes Verkehrsgut" (Mises, Theorie des Geldes und der Uni-
laufsmittelj. Als solches erfüllt es im einzelnen folgende Aufgaben Es ist

1.	allgemeines Tauschmittel. Beim Naturalaustausch fanden
sich nicht immer zwei Menschen, von denen der eine das abgeben konnte,
was der andere brauchte, und gleichzeitig das bedurfte, was der andere
dagegen in Tausch abzugeben bereit war. Es bedeutete daher eine wesent-
liche Erleichterung des Warenverkehrs, als von der einen Partei auch ein
Gut hingenommen wurde, mit dessen Hilfe sie bei einem anderen und zu
einer späteren Zeit sich dasjenige Gut beschaffen konnte, das sie benötigte.
Wer Eier besitzt und ein Paar Schuhe haben will, braucht nicht mehr,
lange zu suchen, ob jemand ihm für seine inzwischen vielleicht verfaulten
Eier noch Schuhe zu geben bereit ist. Er verkauft die frischen Eier, erhält
dafür Geld, mit dem er sich Schuhe kaust, wie er sie haben will. Geld nimmt
jeder gern, nicht aber Eier, vor allein nicht faulige. Zwischen die beiden
konkreten Tauschgüter schiebt sich ein drittes Gut. Das Geld ist eine
Zwischenstufe, aber der Umweg ist kürzer als der direkte Tausch aller mög-

8
        <pb n="25" />
        ﻿lichen Güter. Da man für Geld alle anderen Güter eintauschen kann —
pecuniam habens habet omnem rem, quam vult habere, sagten die alten
Römer —, so wird das Geld als allgemeines Tauschmittel angenommen.
Auch ein stoffwertloses Geld (Papier) übt Tauschmittelfunktion aus, wenn
das V e r t r a u e n besteht, daß es seinen Wert immer behalten wird.

2.	allgemeines Wert- und Preismaß. Aus der Tauschmittel-
Funktion geht die Wertmaß-Funktion hervor. Das Geld besitzt einen
abstrakten Tauschwert, den jeder andere Warenbesitzer an-
erkennt. Infolgedessen kann das Wertverhältnis zweier Güter oder Lei-
stungen bestimmt werden, indem ihr Wert an der Geldeinheit
gemessen wird und die Güter gegen dieses Geld ausgetauscht werden.
Erst dadurch wird in einer vorgeschrittenen Wirtschaftsordnung die Zu-
rückfiihrung aller wirtschaftlichen Werte auf feste zahlenmäßige Quanti-
täten möglich. Das Geld ist R e ch e n m i t t e l („Rechenpfennig") und
dient als solches dazu, in Einheiten von ihm die Werte oder Preise aller
Sachgüter, Waren und Dienstleistungen zu messen. Der Wert des Geldes
ist gleich der Menge von Gütern, die man für eine Geldeinheit kaufen
kann. Wirtschaftliche Hauptfunktion des Geldes ist die
des Preismaßes. Als Tauschmittel kann das Geld jederzeit ersetzt
werden, nicht aber als Preismaß.

Zu diesen beiden volkswirtschaftlichen Aufgaben tritt eine
rechtliche Funktion. Das Geld ist

3.	gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel. Es ist Träger
des durch Messungen festgestellten Wertes. Erst durch Gesetzesakt wird es
wirklich allgemeines Tauschmittel und muß als solches in Zahlung
genommen werden. Damit wird erst genügende Sicherheit in alle Ver-
hältnisse des Verkehrs gebracht. Eine Reihe von Güterübertragungen sind,
obwohl sie den Gebrauch des Geldes erfordern, doch keine Tauschakte, so
z. B. Steuer- und Zinszahlungen, Schenkungen, Zahlungen einer Mitgift,
Geldbußen oder dergleichen. Im Gegensatz zum Tausch ist die Zahlung eine
einseitige Übertragung. Als gesetzlich anerkanntes Zahlungs-
mittel wird das Geld Glied der Rechtsordnung. Da diese bestimmten Geld-
stücken die Eigenschaft des rechtlic^n (gesetzlichen) Zahlungsmittels beilegt,
wird „dieses Geld nunmehr in allen Fällen, wo es sich um Wert- (Ver-
mögens-) Berechnungen und Übertragungen an s i ch handelt, benutzt, muß

9
        <pb n="26" />
        ﻿benutzt werden, auch zwangsweise, ohne spezielle Einwilligung des zum
Zahlungsempfang Berechtigten; dieses Geld mit der Währungseigen-
schaft wird Objekt der reinen Geldverträge, bildet die Grundlage des
Geld- und Münzwesens und fungiert insbesondere auch ausschließlich als
Wertmaß..." (Adolph Wagner, Art. Papiergeld in Obst, Buch
des Kaufmanns).

Die Funktionen des Geldes als Wertaufbewahrungs - und als
Werttransportmittel sind volkswirtschaftlich nur von geringerer
Bedeutung.

Letzten Endes werden Waren und Leistungen wieder mit Waren und
Leistungen, nicht mit Geld bezahlt. Dieses leistet nur Mittlerdienste; es
zerlegt das Tauschgeschäft in zwei Kaufgeschäfte. Wir vergleichen nicht
die gekauften Waren mit der Ware Gold, sondern wir vergleichen Preise
in der Werteinheit Geld miteinander. Jeder Wirtschaftende, sei er Kon-
sument oder Produzent, muß in Geld denken und in Geld rechnen. Geld
ist eine Anweisung zur Bezahlung empfangener Güter. Aus der An-
weisung selbst geht nicht hervor, auf wieviel Güter sie lautet. Die Menge
der für eine Geldeinheit erhältlichen Güter ist räumlich und zeitlich ver-
schieden.

II. Der Geldwert

1.	Da« Problem

Um den Güterverkehr auf eine sichere Grundlage zu stellen, geht das
Streben dahin, das Geldwesen so zu gestalten, daß im Tauschverkehr mit
einer bestimmten Geldsumme stets annähernd die gleiche Gütermenge be-
zogen werden kann.

Wir kommen damit zu dem Problem des Geld Werts als dem wichtig-
sten Problem der Geldtheorie, wie der gesamten Währungspolitik. Unter
Geldwert verstehen wir ganz allgemein die Menge der Güter, die gegen
eine Geldeinheit in Tausch gegeben wird. In der Geldwirtschaft wird der
Tausch durch den K a u f ersetzt; an die Stelle der T a u s ch kraft tritt die
Kauf kraft. Schwierigkeiten entstehen aber insofern, als wir gewohnt sind,
den Wert jeder Ware in Geldeinheiten auszudrücken, während wir den
Wert des Geldes offenbar nicht in seinen eigenen Einheiten ausdrücken
können. Geldwert ist nur ein anderer Ausdruck für Kaufkraft des
Geldes. Er sinkt, wenn wir für die gleiche Menge von Geldeinheiten
        <pb n="27" />
        ﻿mehr Ware bekommen; er steigt, wenn wir weniger Ware dafür beziehen
können.

Zu unterscheiden ist zwischen innerem und äußerem Tausch-
wert des Geldes. Beim inneren Tauschwert (Binnenwert) wird der
Wert des Geldes ausgedrückt in der Menge der Waren fund Leistungen),
die man innerhalb des Bereichs einer Volkswirtschaft für bestimmte Geld-
einheiten kaufen kann. Die Kaufkraft des Geldes wird also gemessen an den
Warenpreisen oder richtiger an den Preisverschiebungen. Ein Steigen
des Geldwertes ist gleichbedeutend mit Fallen der Preise und umgekehrt.
Bei einer Steigerung des Geldwerts (Deflation) erhalten die Gläu-
biger von ihren Schuldnern mehr zurück, als sie ihnen einst gegeben
haben, während bei sinkendem Geldwert (Inflation) die Schuldner
auf Kosten der Gläubiger bereichert werden.

Der äußere Tauschwert (intervalutarischer oder Kurswert) besagt, welche
Menge Geldeinheiten der eigenen Währung im zwischenstaatlichen Verkehr
für Geldeinheiten einer anderen Währung ausgegeben werden müssen. Das
eigene Geld wird in fremdem Geld bewertet und umgekehrt. So wurden
für einen amerikanischen Dollar im Juli 1920 4.20 Mark, im Novem-
ber 1923 4200 Milliarden Mark gezahlt.

Die Frage, worauf die Schwankungen des Geldwerts zurückzuführen
und welche Maßnahmen zur Stabilisierung des Geldwerts zu ergreifen
sind, haben Theorie und Praxis eifrig beschäftigt.

2.	Der innere Tauschwert

a)	Die Quantitätstheorie

Die bloße Ansammlung von Edelmetallen schien den M e r k a n t i l i st e n
als Grundlage des Reichtums. Warenausfuhr und Kolonien waren die
Ziele ihrer Wirtschaftspolitik, weil sie sich davon eine Anhäufung von Gold
und Silber im eigenen Land versprachen. Als statt des erhofften Wohl-
standes eine allgemeine Preissteigerung eintrat, vermochte man nicht, diese
zu erklären. Da stellte der französische Historiker Bodin in seinem „Dis-
cours sur le rehaussement et diminution des monnayes" (Paris 1578) die
Theorie auf: „Die Menge des Goldes und Silbers verursacht zum wesent-
lichen Teil die Teuerung aller Dinge." Die Preissteigerung führte er auf
die Zunahme der Edelmetallbestände und die Vermehrung des Metallgeldes
zurück, die seit Entdeckung der Neuen Welt erfolgt sei. Damit war die

11
        <pb n="28" />
        ﻿Grundlage zur Quantitätstheorie gelegt, die Gegenstand zahl-
reicher geldtheoretischer Auseinandersetzungen geworden ist.

Der englische Philosoph Locke stellte diesen Gedanken, die Veränderung
des Geldwertes aus der Mengenvcränderung zu erklären, auf eine breitere
wissenschaftliche Grundlage und wurde damit der Begründer der Q u an-
tik ä t s t h e o r i e, die besagte: Durch eine Vermehrung der
Edelmetalle erfolgt eine mechanisch und automatisch
wirkende Erhöhung der Preise. In dieser priniitiven Form,
die die Schwierigkeiten des Problems noch nicht erkennt und den Wert
des Geldes bestimmt nach dem Verhältnis der Geldmenge zur Güter-
menge, wird die Lehre heute als naive Ouantitätstheoric be-
zeichnet.

Ihre weitere Ausbildung erfuhr die Quantitätslehre durch David
Hume (1752), der — wie auch Petty, Locke und Cantillon —
erkannte, daß neben der Geldmenge auch die Umlaufsgeschwindig-
k e i t des Geldes von Einfluß auf den Geldwert sei. Nicht nur die absolute
Geldmenge komme in Betracht, sondern auch die Häufigkeit, mit der mit
demselben Geldstück Warenumsätze bewerkstelligt werden. Jede Steigerung
der Umlaufsgeschwindigkeit, d. h. die Schnelligkeit, mit der das Geld in
den Einzelwirtschaften umläuft, wirkt wie eine Vermehrung, jede Verlang-
samung wie eine Verminderung der umlaufenden Geldmenge. Die q u a n -
titäts-theoretische Grundgleichung setzt das Produkt aus der Geld-
menge (Gj und der Umlaufsgeschwindigkeit (11) gleich dem Produkt der
umgesetzten Gütermenge, dem Handelsvolumen (H), und dem Güterpreise

(^'stIso:	GxU-^HxP

Die beiden Seiten der Gleichung stellen das wertmäßige Umsatzvolumen
der Wirtschaft von zwei Seiten aus dar: von der Geld- und von der
Güterseite. Eine Preisänderung ist das Ergebnis von Änderungen der
anderen drei Faktoren: von Geldmengen- und Gütermengenveränderungen
und der Umlaufsgeschwindigkeit. Eine vergrößerte Geldmenge kann in ihrer
Wirkung auf die Preise durch eine Verringerung der Umlaufsgeschwindig-
keit kompensiert oder überkompensiert werden. Dasselbe gilt natürlich auch
umgekehrt.

In normalen Zeiten hält jeder einen mehr oder weniger großen Kassen-
bestand, um dafür in nächster Zeit Käufe zu tätigen oder Dienstleistungen

12
        <pb n="29" />
        ﻿zu bezahlen. Wie anders jedoch in der Inflationszeit! Jeder tauschte das Ent-
gelt, das er erhalten hatte, meist schon nach wenigen Minuten in Waren ein,
um sich vor einer weiteren Entwertung des Geldes zu schützen. Der Klein-
händler brachte, um neue Ware zu kaufen, seine Ladenkasse jeden Mittag
zum Grossisten, da am Nachmittag die Preise schon wieder gestiegen waren.
Ungeheuer rasch rollte das Geld, da es niemand bei sich behalten wollte.
Erst als mit Schaffung der Rentenmark das Vertrauen zur Stabilität der
Mark wieder eingetreten war, und niemand mehr befürchtete, er werde
morgen oder übermorgen für eine Ware oder Leistung einen höheren Preis
zahlen müssen als heute, lief das Geld wieder in normalem Tempo um;
jedermann hielt wieder Kassenbestände.

Ricardo (1809) und John Stuart Mill (1847) haben die
Quantitätstheorie ergänzt und mit der Produktionsküstentheorie (s. unten)
in Einklang gebracht. In der Gegenwart hat Irving Fishers die
Quantitätstheorie wesentlich ausgebaut. Dem Lehrsatz der Quantitätslehre,
der Preisstand steige und falle „direkt proportional" mit der im Umlauf
befindlichen Geldmenge, stimmt Fisher mit der Einschränkung zu, sofern
Umlaufsgeschwindigkeit und Handelsvolumen keine Änderung erfahren
haben. Nach der von ihm aufgestellten Gleichung entsprechen die in Geld
ausgedrückten Preise dem Verhältnis zwischen dem in Zahlung genomme-
nen Bargeld und Ersatzgeld (Buchgeld, Scheck usw.) zu dem Umsatz an
Waren und Leistungen. Diese Formel kann aber nicht als Beweisführung
gelten; sie drückt nur etwas Selbstverständliches aus, daß die Geldeinnah-
men der Verkäufer gleich den Geldausgaben der Käufer sind.

Die Quantitätstheorie mit ihrer Verkehrsgleichung weist auf die Zu-
sammenhänge zwischen Geldmengen- und Gütermengenveränderungen hin
und enthält einen wahren Kern. Sie darf aber nicht mechanisch angewendet
werden. Das Zusammenwirken aller Faktoren und die Wechselwirkung
der drei Grundgrößen ist von wesentlicher Bedeutung.

Hauptvertreter der sog. „kritischen Quantitätstheorie" sind
u. a. Gide, Marshall, Mises, Irving Fisher, Hawtrey,
K e y n e s.

Als eine Abart der Quantitätstheorie kann die Geldlehre von Gustav
Cassel angesehen werden, der den Wert des Geldes aus seiner Knapp-

*) Purchasing Power of Money (1911).

13
        <pb n="30" />
        ﻿heit erklärt. Den Geldwert definiert er als den „reziproken Wert
desallgemeinenPreisniveau s". Er will damit sagen: Sinken-
der Geldwert kommt zum Ausdruck in einer entsprechenden Steigerung
der Warenpreise, steigender Geldwert in einem entsprechenden Herabgehen
der Warenpreise. Starke Erhöhung der Goldproduktion führt zu einer
Steigerung, Sinken der Goldmenge zu einer Senkung der Preise.

In der Inflationszeit hat sich zwischen Geldvermehrung und Preis-
steigerung ein Zusammenhang gezeigt: Je mehr die Notenpresse zur
Deckung des Finanzbedarfs in Anspruch genommen wurde, desto höher
stiegen die Preise, desto mehr sank die Kaufkraft des Geldes. Falsch ist es
aber, die Änderung des Preisniveaus einzig und allein auf die
Veränderungen der Geldmenge zurückzuführen. Solche Veränderungen
erfolgen auch dadurch, daß Ersparnisse von Privatwirtschaften oft nicht zu
den Kreditinstituten gebracht, sondern (im Strumpf, Schrank oder sonstwo)
zu Hause aufbewahrt werden. Metallgeld wird eingeschmolzen. Neuprägung
von Münzen sowie eine Vermehrung des Banknotenumlaufs steigern die
Geldmenge. Eine merkliche Einwirkung auf die Geldpreise wird sich nicht
sofort, sondern (wenn überhaupt) erst nach geraumer Zeit bemerkbar
machen. Vor allem aber ist zu bedenken, daß nicht allein von der Geld-,
sondern auch von der Waren feite her Wirkungen auf den Geldwert er-
folgen. Schwankungen des Waren- u n d des Geldwertes finden ihren Aus-
druck im Preise. Die Preisänderungen wirken insofern ungleich auf den
Markt, als sie sich auf die Einzelwirtschaften nicht gleichmäßig verteilen.
So war es in den Kriegsjahren die vermehrte Kaufkraft eines
nicht unbeträchtlichen Teiles der Bevölkerung, die Preissteigerungen mit
verursachte. Sehr anschaulich schildert dies Adolf Weber (Allgemeine
Volkswirtschaftslehre II, S. 241): „Die Preissteigerungen nehmen ihren
Ausgangspunkt von den Käufern der Wirtschaftskreise, die mit dem durch
die Inflation geschaffenen höheren Nominaleinkommen in der Lage sind,
mehr einzukaufen, also mehr Geldangebot an den Markt zu bringen.
Richtet sich die Nachfrage nach Konsumtivgütern — was um so mehr der
Fall sein wird, je rascher und tiefgreifender die Änderungen in der Ein-
kommensverteilung sich vollziehen —, so zehrt das Volk von seiner Ver-
mögenssubstanz, wird also immer ärmer."
        <pb n="31" />
        ﻿b)	Die Produktionskostentheorie

Die Produktionskostentheorie (Senior [1830], John
Stuart Mills, sucht den Wert des Geldes [Gold, Silber) aus den
Kosten seiner Erzeugung [der Edelmetallgewinnungs zu erklären, genauer
nach den G r e n z k o st e n, d. h. den Kosten des am teuersten arbeitenden,
aber zur Deckung des Bedarfs noch nötigen Produzenten der Edelmetalle.
Sind die Produktionskosten stärker gefallen als die Gewinnungskosten des
Edelmetalls, so müsse ein Sinken der Warenpreise eintreten.

Ricardo läßt, auf seiner Wertlehre fußend, den inneren Wert des
Goldes von seiner Seltenheit und den Produktionskosten abhängen; das
Gold werde gegen andere Waren im Verhältnis der darauf verwandten
Arbeitsmengen ausgetauscht. Noch einseitiger bestimmt Karl Marx den
Wert des Geldes nach der zu seiner Produktion nötigen Arbeitszeit.

Diese Produktionskostentheorie gibt eine auf geschichtlichen Erfahrungen
beruhende Erklärung für den Wert des Währungsmetalles, nicht aber für
den Wert des Metallgeldes. Sie erblickt einseitig die Veränderungen im
Geldwerte auf seiten des Edelmetalls und übersieht den Einfluß von
Produktionsveränderungen auf der Warenseite. Der Tauschwert, also die
Kaufkraft des Geldes, steigt durch alle Produktionsverbilligungen. Die
Produktionskosten sind lediglich eine Grenze für die Goldgewin-
nung. übersteigen die Produktionskosten des Goldes das bestehende
Münzfußverhältnis (f. unten), dann würde die Produktion die Kosten
nicht mehr decken. Ebenso kann aber auch der Goldpreis der Edelmetalle
nicht unter den gesetzlichen Münzfuß herabgehen, weil dann das Gold zur
Münze gebracht und gemäß dem gesetzlichen Münzfüße ausgeprägt werden
würde.

c)	Metallismus und Nominalismus. Die Funktions-
theorie

Die Produktionskostentheorie begreift das Wesen des Geldes aus seiner
Wareneigenschaft. Grundlage des Geldwertes ist der Geld-
stoff, das Metall. Diese Auffassung nennt man Metallismus.
Ganz schroff formuliert Knies (1885): 1000 Stück Geld aus wertlosem
Stoffe bedeuten nicht mehr als 1000 Stücke irgendeines Dinges, die die
Aufschrift ha-ha oder x-x trügen. Das Papiergeld erhält seinen Wert nur
durch die Bindung an das Edelmetall.

15
        <pb n="32" />
        ﻿Die Silberentwertung Mitte des 19. Jahrhunderts führte zu neuen
Einsichten. Bereits im Jahre 1816 hatte Adam Müller in seiner
Schrift „Versuch einer neuen Theorie des Geldes" eine nichtmetallistische
Geldtheorie entwickelt.

Maßgeblichen Einfluß erlangte sie aber erst durch GeorgFriedrich
Knapp (1842—1926)1). Im Gegensatz zu den Metallisten, die sagen,
Geld hat nur Wert, weil sein Stofs (Gold oder Silber) Wert hat, erblickt
Knapp das Wesen des Geldes in der „Nominalität der.Wert-
et n h e i t". Die Geldeinheit, in der man rechnet, ist nur nominal. Dem
Metallismus stellt er den Nominal ismus gegenüber. Bevor es keinen
Staat gibt, gibt es kein Geld, sondern nur Tauschmittel. Das Geld ist
„ein Geschöpf der Rechtsordnung" und nur ein solches. Das
Wesen des Geldes beruht darauf, daß der Staat kraft Gesetzes, durch
„staatliche Proklamation", gewissen, von ihm gekennzeichneten Stücken
„Geltung" verleihe. Daher sei es gleichgültig, ob die Geldzeichen aus Papier
oder Metall hergestellt seien. Ausschlaggebend sei stets der staatliche Befehl,
das Vertrauen, das diesem die Allgemeinheit entgegenbrächte. Die Wert-
einheit, die der Staat einer Geldschöpfung zugrundelegt, stelle nicht den
Wert der gemünzten Metallmengen, sondern nur ein bestimmtes Quantum
abstrakter Kauf- und Zahlkraft dar. Nur mit Zahlmarken, mit „ch a r t a.
len Stücken", könne man bei den Kulturvölkern unserer Zeit Zahlung
leisten. Diese Tatsache bezeichnet Knapp als die Chartalverfas-
sung des Geldes. Neben der „chartalen" Zahlung stehe der „girale"
Geldverkehr: Übertragung von Werteinheiten durch Verfügung über ein
Guthaben zugunsten eines Dritten.

Der Auffassung Knapps ist zuzustimmen, insoweit er den Begriff des
Geldes vom Geldstoff unabhängig macht. Sie erklärt wohl, wie der Staat
den Wertinhalt der geschichtlichen Geldeinheiten festsetzt und ausbaut, nicht
aber, wie der Geldwert selbst sich bildet. Die Erfüllung der Zahlungs-
verpflichtungen von Land zu Land zeigt, daß sich auch dort ein bestimmter
Wert ergibt, wo der staatliche Befehl seine Grenzen findet.

Die juristisch-dogmatischen Ausführungen Knapps hat Friedrich
Bendixen (im „Wesen des Geldes" und in zahlreichen anderen Ab-
handlungen) nach der wirtschaftlichen Seite ergänzt. Er begründet

i) „Staatliche Theorie des Geldes". Die 1. Ausl, ist 1905 erschienen.

16
        <pb n="33" />
        ﻿eine Geldschöpfungstheorie: „Klassisches Geld" ist solches, das
keinen Wertveränderungen unterliegt, daher auch die Preisgestaltung nicht
beeinflußt. Es darf nur der Wareuvermehrung entsprechend geschaffen wer-
den, muß mit den Waren wieder aus dem Verkehr verschwinden.Keine Kauf-
kraft soll erzeugt werden, die nicht in der Produktion ihre Rechtfertigung
findet. Darüber hinaus darf der Verkehr mit Geld nur zum Zweck des Aus-
gleichs (Quartal!) versorgt werden. „So stellt sich das Geld, das juristisch
Zahlungmittel ist, volkswirtschaftlich als ein durch Vorlei st ungen
erworbenes An rechtan der verkaufsreifen konsumtib-
len Produktion dar."

Karl Elster s„Die Seele des Geldes", Jena 1920), der im Gelde
nur das „dienende Werkzeug" erblickt, das keiner Bewertung durch den
wirtschaftenden Menschen unterliegt, hat den nominalistischen Gedanken
theoretisch weiter ausgeführt.

Otto Heyn, Liefmann, Moll, Irving Fisher und Schuin-
peter sind weitere Vertreter der nominalistischen Lehre. Gegen sie haben
sich Adolph Wagner, Lotz, Conrad, Diehl, Lansburgh,
Wagemann u. a. gewandt. Karl Diehl, einer der Hauptvertreter
des theoretischen Metallismus, meint, „der Staat übt nur die ganz unter-
geordnete Funktion aus, der Gewichtsmenge Metall einen bestimmten
Namen zu geben". Der Haupteinwand gegen die nominalistische Lehre geht
von dem Bedenken aus, es sei undurchführbar, für alle Staaten einen Wert-
messer zu schaffen, der nicht selbst eigenen Wert besitze. Ein solches st o f f -
wertloses Geld sei, wenn ihm Zwangskurs verliehen würde, wohl
innerhalb eines Staatsgebiets, einer isolierten Wirtschaft, möglich, nicht
aber im Bereiche aller Kulturvölker, da derartige internationale Verträge
niemals zustandekommcn könnten, solange es für ihre Einhaltung Garan-
tien nicht gebe. Gold ist das letzte Zahlungsmittel, wenn Güter oder Lei-
stungen nicht mehr vorhanden sind.

Wir fassen zusammen: Metallistische wie nominalistische Lehre geben
keine vollständigen Erklärungen für die Bildung des Geldwerts. Gewiß
war ursprünglich das Geld eine Ware, gebunden an den Stoffwert des
Gebrauchsguts (Edelmetall); die neuere Entwicklung aber beweist, daß
Geld sehr wohl ohne Substanzwert bestehen kann. Ein vollwertiger Geld-
stoff sGolds ist nicht unbedingt nötig, wenn auch aus praktischen Gründen
im Verkehr von Land zu Land das stoffvollwertige Geld zweckmäßiger ist.

2 G-b-bö so. A.

17
        <pb n="34" />
        ﻿Ebensowenig ist das Wesen des Geldes mit der Festlegung der Werteinheit
durch den Staat und seinen Annahmebefehl ausreichend begründet; denn:
„der Staat mag wollen, was ihm beliebt; soll aber sein Wille zur Wirklich-
keit werden, dann darf er nur wollen, was der Verkehr — zuläßt" sPalyi).
Richtig ist, daß das Geld durch den Staat seine Geltung erhält; seinen Wert
aber empfängt es durch seine Funktion als Mittler im Tausch-
verkehr. Die äußeren Erscheinungsformen des Geldes sind daher gleich-
gültig. Wesentlich ist nur, daß es seine Aufgabe erfüllt. Der Wert des
Geldes beruht in seiner Tauschfähigkcit, und diese hat zur Voraussetzung,
daß der Wirtschaftsverkehr dem Geld das Vertrauen entgegenbringt,
daß es den ihm beigelegten nominellen Wert auch tatsächlich, überall und
jederzeit, in seiner Kaufkraft darstellt, also auf seine Wertbeständigkeit
baut.

Die Grundlage zu dieser Funktionstheorie gab Adolph Wagner.
Philippovich, Lexis, v. Wieser und v. Zwiedineck haben sie
weiter ausgebaut.

d)	Sie Messung des Geldwerts

Schwankungen des Geldwerts innerhab kürzerer oder längerer Perio-
den hat es stets gegeben. Sie spiegeln sich in der Bewegung der Preise.

Für Frankreich stellte D'Avenel folgende Tabelle der Kaufkraft des
Geldes auf:

1201—1225 : 4,5	1451-1500 : 6

1226—1300 : 4	1501—1525 : 5

1301—1350 : 3,5	1526—1550 : 4

1351—1375 : 3	1551—1575 : 3

1376—1400 : 4	1576—1600 :2,5

1401—1429 : 4,25	1601—1625 :3

1430—1450 : 4,5	1626-1650: 2,5

Die Preise von 1890 sind hiernach gegen die von 1201—1225 auf das
44/sfache, gegen die von 1226—1300 auf das 4fache usw. gestiegen. So lehrreich
diese Tabelle ist, so leidet sie an dem großen Fehler, daß die Preise eines
einzigen Jahres mit denen langer Epochen verglichen sind.

Die Messung der Wertschwankungen des Geldes durch die Bewegung
der Preise für Waren und Dienstleistungen ist ein schwieriges Problem,
schwierig zunächst schon deshalb, weil der Maßstab, mit dem gemessen wird,
das Geld, selbst schwankend ist. Die Veränderungen des Warenpreises
können ebenso auf seiten der Waren wie auf der des Geldes liegen. Die

18

1651—1675:2
1676-1700:2,33
1701—1725:2,75
1726—1750:3
1751—1774:2,33
1775—1790:2
1890	:1.
        <pb n="35" />
        ﻿Messung ist weiter kompliziert, da sich nicht alle Preise gleichmäßig und
gleichzeitig nach oben oder unten bewegen.

Zur Veranschaulichung der Kaufkraftbewegung des Geldes und der
Preisbewegung eines Zeitraums dienen Indexziffern (Index num-
hers); Der durchschnittliche Preis einer Ware, die für den Vergleich maß-
gebend sein soll, wird für einen bestimmten Ort und einen bestimmten
Zeitraum gleich 100 gesetzt, und für die folgenden Jahre wird berechnet,
wie sich die Ziffern verhältnismäßig geändert haben. Die ersten großen
Aufzeichnungen dieser Art stammen von Newmarch und Jevons.
Diese haben die für eine Anzahl wichtiger Waren in den Jahren 1845 bis
1850 notierten Großhandelspreise benutzt, um einen Vergleich
für die nächsten Jahre anzustellen Z. Ihre Tabellen wurden seit 1867
vom Londoner „Economist" übernommen; später diente der Preisdurch-
schnitt des Zeitraums 1901/05 als Grundlage.

Der Ausgangswert bezieht sich auf die Preise der Waren für die Zeit von
1845—1850 und ist 22 mal 100 — 2200. 1870: 2689; 1880: 2538; 1890: 2236;
1901: 2125; 1910: 2390; 1913; 2747; 1914: 2623.

Bekannt sind weiter die Tabellen von dem englischen Statistiker
A. S a u e r b e ck. Dieser nahm für seine aus den Preisen von 45 Waren
abgeleiteten Indexzahlen die Durchschnittspreise der Jahre 1867—1877
zum Ausgangspunkt.

Während man sich ursprünglich mit einfachen Entwicklungsreihen be-
gnügte, berechnet man heute Mittelwerte. Bei der Methode des g e w o g e -
n e n Index werden die Preise jeder Ware nach dem Grad ihrer Bedeu-
tung für die Bedürfnisbefriedigung mit einem bestimmten Koeffizienten
(Gewicht) multipliziert, danach die Produkte addiert und durch die Summe
der Koeffizienten dividiert.

Trotzdem hat auch diese Form des Index Mängel, da einmal die Aus-
wahl der Waren, wie die Bestimmung ihrer Wichtigkeit für die Volkswirt-
schaft nicht ganz einfach sind und ferner während des Vergleichszeitraums

Jevons (Geld und Geldverkehr, Leipzig 1876) schlug vor, „eine Anzahl
von Waren, etwa 100, mit besonderer Rücksicht darauf zu wählen, daß ihre
Schwankungen möglichst unabhängig voneinander sind, und dann das geo-
uietrische Mittel der Verhältnisse, nach denen ihre Goldpreise sich verändert
haben, logarithmisch zu berechnen."

19
        <pb n="36" />
        ﻿bedeutsame Konsunwerschiebuugen eintreten können, die eine neue Grund-
läge erforderlich machen.

In Deutschland hat zuerst Soetbeer Großhandelsindex-
ziffern zusammengestellt. Seit 1879 gab das Statt st ischeReichsamt
eine Großhandelspreisstatistik heraus. Heute veröffentlicht es einen Groß-
handelsindex, der das gewogene arithmetische Mittel der Meßziffern von
800 Preisnotierungen darstellt, die 400 Waren (170 Rohstoffe und Halb-
waren, 230 Fertigwaren) betreffen. Er betrug (gemessen mit 1913 — 100)
1924: 137,3; 1928; 140,0; 1932: 96,5; 1933: 93,3; 1934: 98,4; 1935:
101,8; 1936: 104,1.

Auch große Tageszeitungen bringen nach eigener Methode berechnete
Indexziffern.

Heute werden in nahezu allen Ländern Indexzahlen der Großhandelspreise
zusammengestellt, so z. B. in Frankreich vom Statistique Generale de la France
für 45 Roh- und Halbwaren, in Belgien vom Ministers de 1’Industrie et du
Travail für 130 Rohstoffe, Halb- und Fertigwaren, in Holland vom Centraal-
bureau voor de Statistiek für 48 Rohstoffe und Halbwaren, in den Vereinigten
Staaten von Amerika von der Handelszeitschrift „Bradstreets".

Mehr Schwierigkeiten noch als die Aufstellung von Großhandels-
indizes verursacht der Kleinhandelsindex, da örtliche Unterschiede,
die bunte Mannigfaltigkeit der Artikel und die Qualitätsverschiedenheiten
die Brauchbarkeit beeinflussen.

Endlich kann die Geldentwertung an den sog. Teuerungszahlen
gemessen werden, die den für die Lebenshaltung einer minderbemittelten
Familie notwendigen Bedarf (Ernährung, Heizung, Beleuchtung, Wohnung,
Bekleidung, Verkehr und sonstigen Kulturbedars) zugrunde legen.

Doch hat auch diese Methode durch die willkürliche Annahme der Eiu-
kommenshöhe, die sich ändernden Lebensgewohnheiten, die nicht berücksich-
tigte Verbrauchsverlagerung durch die Besteuerung u. a. ihre Mängel.

Die Lebenshaltungskosten in Deutschland betrugen im Monatsdurchschnitt
(1913/14 — 100):

1924	127,6	1934	121,1
1929	154,0	1935	123,0
1932	120,6	1936	124,5
1933	118,0		

Plötzliche und beträchtliche Veränderungen des Geldwerts führen zu
empfindlichen Störungen des Wirtschaftslebens.



20
        <pb n="37" />
        ﻿Eine Periode der Geldentwertung heißt Inflation. Ver-
schiedene Ursachen — gewöhnlich das Heranziehen der Notenpresse zur
Deckung eines Defizits im staatlichen Haushalt — führen zu einer Ver-
mehrung der Geldmenge, die sich in einer Steigerung der Preise auswirkt.
Die Aussicht auf höhere Preise verursacht ein Zurückhalten der Ware; die
Knappheitserscheinungen lassen die Ware um so begehrlicher erscheinen;
höhere Preise werden geboten, und so setzt sich der Kreislauf ewig fort.
Immer rascher nimmt die Umlaussgeschwindigkeit des Geldes zu; wer die
Möglichkeit hat, flieht in die Sachwerte. Weitgehende Einkommensverschie-
bungen und eine völlige Vermögensumschichtung sind die Folge.

Das bedeutsamste Beispiel einer solchen Geldentwertungsperiode ist die
deutsche Inflation, die, bald nach Ausbruch des Weltkrieges ein-
setzend, bis zum Herbst 1923 währte. Die Ursachen lagen auf der Waren-
wie auf der Geldseite: Warenknappheit (verminderte Gütererzeugung da-
durch, daß 10 Millionen Männer Kriegsdienst leisteten, daß Gegenstände
des Kriegsbedarfs der Erzeugung anderer Güter vorangingen, daß Acker-
land nicht aufgefrischt, Maschinen nicht erneuert wurden usw.) und Auf-
blähung des Notenumlaufs zur Deckung der gewaltigen Kriegsausgaben
wirkten zusammen. Durch dauernde Ausgabe neuer Zahlungsmittel, die
nicht mehr durch Gold und Handelswechsel, sondern durch Darlehnskassen-
scheine und Reichsschatzwechsel gedeckt waren, entstand künstliche (zusätzliche)
Kaufkraft. Je mehr die Produktion — erst durch den Krieg, dann durch die
Folgen des Diktats von Versailles — durch Beschlagnahme und Wegnahme
der wichtigsten Rohstoffe sich minderte, und je mehr durch Schieber- und
Wuchergewinne, sowie durch Erhöhung der Löhne und Gehälter der Geld-
bedarf gesteigert wurde, desto größer wurde die Teuerung.

Wie die Kaufkraft des Geldes im Anlande (Binnenwert), so sank auch
die Kaufkraft der deutschen Mark im A u s l a n d e (Außenwert, Valuta-
entwertung). Ursachen hierfür waren die Notwendigkeit erhöhter Einfuhr
von Lebensmitteln und Rohstoffen, denen keine entsprechende Ausfuhr
gegenüberstand. Weiter das Zusammenschrumpfen der bisherigen Aktiv-
posten unserer Zahlungsbilanz (Zinseinnahmen aus ausländischen Wert-
papieren, Schiffsfrachten usw.), das Riesenangebot von Marknoten im
Auslande — verursacht durch die Kapitalflucht und illegale Ankäufe (ins-
besondere von Luxusgegenständen, Zigaretten, Süßigkeiten usw.) —, weiter
das geringe Vertrauen des Auslandes zur deutschen Arbeitskraft (Streiks,

21
        <pb n="38" />
        ﻿Putsche), endlich der unorganisierte Devisenhandel, der das Hamstern von
ausländischen Noten und Devisen sehr erleichterte.

Bei einer Deflation führt die — durch staatliche Maßnahmen be-
wirkte — Verminderung der umlaufenden Geldmittel zu einer allgemeinen
G e l d w e r t st e i g e r u n g. Die Preise sinken, der Preisdruck schwächt
den Jnvestitionswillen der Unternehmer und erzeugt zunehmende Arbeits-
losigkeit. Die Wertsteigerung der Geldforderungen erhöht die Zinslast.
Auch die Deflation zieht gefährliche soziale Umschichtungen nach sich. Als
Beispiel einer Deflationsperiode ist der Versuch der deutschen Regierung
im Winter 1931/32 anzusehen, auf die Preise einen künstlichen Druck
auszuüben, um das deutsche Preisniveau den durch die verschiedenen Wäh-
rungsabwertungen ermäßigten Weltmarktpreisen anzugleichen.

Die Sorge um die Erhaltung des inneren Geldwerts steht in engster
Beziehung zur Regelung des Außenwerts.

3.	Der äußere Tauschwert liutervalutarischer Geldwert)

g) Wechselkurs und Zahlungsbilanz

Während für den inneren Tauschwert (Binnenwert) des Geldes Faktoren
maßgebend sind, die im Bereich der eigenen Volkswirtschaft liegen, wird
die Gestaltung des äußeren Tauschwerts (intervalutarischen Geldwerts)
bedingt durch den Außenverkehr einer Volkswirtschaft, den Güter- und
Kapitalverkchr mit dem Auslande. Der Geldwert oder die Kaufkraft von
Währungseinheiten verschiedener Länder wird gemessen, und ihr Wert-
verhältnis wird festgestellt. Wieviel kann man z. B. für einen amerikani-
schen Dollar in Deutschland kaufen, und welcher Dollarbetrag entspricht
dieser Gütermenge? Ebenso umgekehrt: Wieviel kann eine Reichsmark in
den Vereinigten Staaten von Amerika kaufen, und welcher Dollarbetrag
entspricht dieser Gütermenge? Das aus diesem Vergleich der Kaufkraft sich
ergebende Wertverhältnis nennt man den Wechselkurs oder den
Valuta st and.

Die Preise der ausländischen Zahlungsmittel (Devisen) werden (theo-
retisch betrachtet) bedingt durch Angebot und Nachfrage und die Kaufkraft-
verhältnisse der beiden Währungen zueinander. Wer Zahlungen nach dem
Auslande zu leisten hat, muß Devisen kaufen, und wer Zahlungen vom
Auslande in fremder Währung erhält, wird diese Devisen verkaufen.
Vermittler sind die Kreditinstitute, die (bei freier Devisenwirtschaft) die an-

22
        <pb n="39" />
        ﻿gekauftenDevisen ihrer ausländischen Bankverbindung zumEinzug geben und
aus dem hierdurch im Auslande entstandenen Guthaben Schecks ausschreiben
oder „telegraphische Auszahlung" in dem benötigten Betrage verkaufen.

Forderungen und Verpflichtungen zwischen einem Lande und der Ge-
samtheit aller Länder bilden die Leistnngsbilanz eines Landes.
Diese wird in drei Gruppen geteilt:

1.	die Handelsbilanz, d. i. die Gegenüberstellung der Forderungen
und Verpflichtungen aus der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr
eines Landes innerhalb eines Jahres,

2.	die Bilanz aus Dienstleistungen svor allem dem Schiff-
fahrts- und Fremdenverkehr),

3.	die Bilanz aus Zinsen; Anlagen im Auslande bringen Zinsen,
und Anleihen im Auslande müssen verzinst werden.

Ist die Handelsbilanz passiv, d. h. werden für einen größeren
Betrag Waren ein- als ausgeführt, so schließt dies nicht aus, daß die
Leistungsbilanz aktiv ist.

Die Leistungsbilanz sWarenhandel, Dienstleistungen, Zinsen)
bilden mit der Bilanz der Gold - und Devisen beweg ungen
und der Bilanz der Kapitalbewegungen (Anleihen im Aus-
lande, Anleihen an das Ausland, Einziehung von Forderungen an das
Ausland, Rückzahlung von Auslandsschulden) die Zahlungsbilanz.
Diese muß immer mit ± 0 abschließen.

Für das Jahr 1935 ergab sich (nach dem Statistischen Jahrbuch fiir das
Deutsche Reich) folgende Zahlungsbilanz:

	in	Millionen RM	
Warenhandel .	Eingang	Ausgang	Saldo
	4335	4338	—	3
Dienstleistungen		937	486	-st 451
Zinsen		100	650	— 550
Leistungsbilanz:		Summe	— 102
	Eingang	Ausgang	Saldo
Gold- und Devisenbewegungen	34	4	-st 30
Kapitalbewegungen		837	710	-st 127

Ungeklärter Rest

55

Summe -st 102

23
        <pb n="40" />
        ﻿Es handelt sich hierbei um R e ch n u n g s Posten. Wird z. B. ein Teil der
Dien st lei st ungen mit Registermark bezahlt, so gehen die 451 Millio-
nen RM nicht in voller Höhe ein; für einen Teil hiervon werden dem
Auslande Schulden zurückgezahlt, und ein entsprechender Posten erscheint
unter den passiven Kapitalbewegungen. Werden Zinsen nicht trans-
feriert, so läuft eine neue Schuld (vornehmlich der Konversionskasse) auf.
Werden Waren, die vom Auslande geliefert sind, nicht bezahlt, so wächst
die Schuld bei der Verrechnungskasse.Diese neuen Schulden erscheinen unter
den aktiven Kapitalbewegungen. Das gleiche gilt, wenn z. B. Kredite zurück-
gezahlt werden (z. B. seitens Rußlands für von ihm bezogene Maschi-
nen usw.).

Die Zahlungsbilanz zwischen zwei Ländern ist ausgeglichen, wenn For-
derungen und Verbindlichkeiten sich kompensieren. Hat aber ein Land an
ein anderes mehr Zahlungen zu leisten als von ihm zu erhalten, und be-
willigt das Land mit der aktiven Leistungsbilanz nicht Stundung der
Zahlung (es besteht in diesem Falle eine „geborgt ausgeglichene Zahlungs-
bilanz"), so muß der Minussaldo durch Devisen und Gold abgedeckt werden.
Daher wird die Nachfrage nach der Devise des Gläubigerlandes größer
sein als das Angebot, und ihr Kurs müßte nach den allgemeinen Preis-
gesetzen steigen. Die Schwankungen des Wechselkurses werden aber dadurch
verhütet, daß das Land den Saldo, den es auszugleichen hat, in G o l d nach
dem Gläubigerlande sendet. Der Preis des Goldes ist nicht deshalb un-
veränderlich, weil Gold einen sich gleichbleibenden Wert besitzt, sondern
er ist unveränderlich, weil im Goldwährungssystem jede Zentralnotenbank
Gold zu einem bestimmten Preise ankauft und (bei freier Devisenwirtschaft)
Gold zu einem bestimmten (etwas höheren) Preise abgibt.

Da für jede Goldwährung die Sätze, zu denen die Zentralnotenbank
Gold ankauft und verkauft, festliegen, so ergeben sich feste Wertverhältnisse,
die Goldparitäten. Abweichungen der Wechselkurse von diesen Gold-
Paritäten sind nur in engsten Grenzen möglich, weil sonst statt Zahlung in
Schecks oder Auszahlung Versendung von effektivem Gold erfolgt (siehe
hierüber den Abschnitt „Devisenhandel"). Der Spitzenausgleich
der Zahlungsbilanz erfolgt durch Versendung von Gold, nicht nur
von Land zu Land, sondern auch international durch Arbitrage (siehe
diesen Abschnitt).

24
        <pb n="41" />
        ﻿Der Spißenausgleich kann, wie in Deutschland, durch das künstliche
Mittel des Stillhalteabkommens zeitlich ausgeschaltet sein.

b)	Bildung des äuße.ren Geldwertes

Hinsichtlich der Bildung des äußeren Geldwertes gibt es zwei Theorien,
die Zahlungsbilanztheorie und die Kauskrasttheorie.

Die Zahlungsbilanztheorie geht aus von Vorgängen auf
der Warenseite: Der Außenwert des Geldes sWechselkurs) wird bestimmt
durch die Zahlungsbilanz. Bei passiver Zahlungsbilanz muß der Saldo durch
Gold beglichen werden. Steht aber, wie in jedem Lande mit Papier-
währung, Gold nicht zur Verfügung, so wird infolge der Nachfrage nach
Devisen, mit denen die Schuld beglichen werden muß, der Wechselkurs
steigen sder Außenwert des Geldes sinken), d. h. die Devise muß höher
bezahlt werden, als es dem metallischen Wertverhältnis der beiden Wäh-
rungen entspricht.

Nach dieser Theorie ist die Inflation nicht durch die Geldvermehrung
verursacht worden; die vermehrte Notenausgabe sei vielmehr erst die
Folge der durch die Passivität der Zahlungsbilanz hervorgerufenen
Preissteigerung gewesen. Adolf Weber ist unbedingt zuzustimmen,
wenn er sagt, daß für die Erklärung der täglich relativ geringen Wechsel-
kursbewegungen, die wir auch bei Ländern mit stabilisierter Währung
beobachten, die Zahlungsbilanztheorie sich heranziehen lasse. Die großen
dauernden Schwankungen können auf diese Weise aber nicht erklärt werden.
Sie sind die naturgemäße Folge davon, daß aufdieDauer das heimische
Geld im Ausland unmöglich mehr oder weniger Kaufkraft haben kann, als
im Inland. — Terhalle wendet gegen die Behauptung, der Wechselkurs
werde durch die Zahlungsbilanz beeinflußt, mit Recht ein, es müsse zunächst
einmal untersucht werden, wieweit der Wechselkurs seinerseits die Zah-
lungsbilanz beeinflußt.

Die Theorie von der Kaufkrastparität wurde in
Anknüpfung an Ricardo von G u st a v Cassel begründet. Der
Außenwert des Geldes, sagt Cassel, wird nicht, wie bei andern Waren,
bestimmt durch Angebot und Nachfrage — beim Geld bestehe die Ver-
wendung nicht im Verbrauch, wie bei andern Waren, sondern im Kauf
von Waren und in Zahlungen. Der Außenwert des Geldes wird vielmehr
bestimmt durch die Kaufkraft des B i n n e n w e r t e s. Entscheidend

25
        <pb n="42" />
        ﻿

ist daher das Verhältnis der Kaufkraft des fremden Geldes in fremdem
Lande zur Kaufkraft des eigenen Geldes im eigenen Lande, d. h. die Kauf-
kraftparität. Durch Vermehrung der Zahlungsmittel werde neue zusätz-
liche Kaufkraft geschaffen, die ein Steigen der Preise zur Folge habe. Diese
Preiserhöhung sei der Grund für die geringere Bewertung der betr. Wäh-
rung im Auslande.

Othmar Spann ist beizustimmen, daß auch die Kaufkrafttheorie,
obwohl sie einen Fortschritt gegenüber der mechanischen Zahlungsbilanz-
theorie bedeute, nicht ausreicht, um die Erfahrung zu erklären. Eine voll-
kommene Kaufkraftgleichung habe es bis zum heutigen Tage nicht ge-
geben. „Die Preisebene zwischen den Volkswirtschaften bleibt notwendig
dauernd verschieden."

Der Kurswert (intervalutarischer Kurs) ist, wie gesagt, der Wert,
den der zwischenstaatliche Handelsverkehr einer Geldeinheit gibt. Agio
(Aufgeld) nennt man den Betrag, um den der Kurswert des Geldes den
Nennwert (b. h. den Wert, den das Gepräge angibt, bzw. der der
Geldeinheit aufgedruckt ist) übersteigt, D i s a g i o (Abschlag) den Betrag,
um den der Kurswert hinter dem Nennwert zurückbleibt.

Davon streng zu unterscheiden ist der M e t a l l w e r t der Münze, d. h.
der Wert, den sie vermöge ihres Metallgehaltes hat. Stimmen Nennwert
und Metallwert überein, so ist die Münze vollwertig. Münzen, bei denen
eine erhebliche Differenz zwischen Metallwert und Nominalwert besteht,
heißen Z e i ch c n m ü n z e n.

ui. Währung und Währungssysteme

1.	Der Begriff „Währung"

Als gesellschaftliche Einrichtung ist das Geld geschaffen worden. Bald
jedoch hat die ordnende Hand des Staates eingegriffen und das Geld zum
gesetzlichen Zahlungsmittel (legal tender), das Verkehrsgeld zum Wäh-
rungsgeld gemacht; es sollte von dauerndem („währendem") Werte
sein. Der Weg zum einheitlichen, Zahlungsmittel aller Art umfassenden
Währnngssystem führt über das Münzsystem, in dem die
M ü n z s o r t e n nicht mehr lose nebeneinanderstehen, sondern, stofflich und
geltungsmäßig sich ergänzend, systematisch vereinigt sind.

26
        <pb n="43" />
        ﻿Das Wort „Währung" wird von dem mittelhochdeutschen weren = gelten
abgeleitet und kommt in wesentlich verschiedenem Sinne vor. Unter der
Bezeichnung Währung werden „alle Erscheinungen und Einrichtungen zu-
sammengefaßt, die die E i n h e i t bestimmter Geldverfassungen nach Form
und Inhalt ausmachen" )F. Gutmann). Währung als Gesamterschei-
nung nationaler Geldverfassungen wird gekennzeichnet durch die Staats-
gewalt, auf deren Herrschaftsgebiet sie sich erstreckt: deutsche, eng-
lische, französische Währung usw. Nach der stofflichen Beschaffenheit
werden unterschieden: Gold-, Silber-, Papierwährung usw., nach den
Namen der Wert e i n h e i t: Reichsmark-, Pfund-, Franken-, Lire-,
Schillingwährung usw.

Im engeren Sinne ist Währung die vom Staate als gesetzliches Zah-
lungsmittel anerkannte Geldart, in der jedermann Beträge in jeder Höhe
zahlen kann oder zahlen ni u ß. Für das der Währung zugrundeliegende
Metall besteht unbeschränkte Prägefreiheit, d. h. jeder hat das Recht,
aus Münzmetall -- und zwar aus Gold, wenn Goldwährung, aus Silber,
wenn reine Silberwährnng oder aus beiden Metallen, wenn Doppel-
währung herrscht — von der Münze, gegen Entrichtung der Prägekosten,
sich gesetzliches Geld prägen zu lassen. Praktisch ist dies kaum vorgekommen,
da bei den neuzeitlichen Goldwährungsverfassungen die Zentraknotenbank
Gold zu einem festgesetzten Preise anlauft, der dem Wert der ausgeprägten
Münze entspricht. Der Preis für Gold steht dann also fest. Die Nach-
frag e zu diesem Preise ist unbegrenzt; beweglich aber ist das Angebot.
Nach der Währungstheorie ergibt sich folgende Reaktion des Angebots:
Hohe Goldproduktiou bedeutet reichliche Geldversorgung, steigende Preise,
steigende Goldförderungskosten, verminderte Rentabilität der Gold-
produktion und daher schließlich Verringerung der Golderzeugung. Um-
gekehrt verhält es sich bei niedriger Goldproduktion.

Anders ist die Lage bei „freier Währung", wie sie zur Zeit in E n g l a n d
besteht: Die englische Münze prägt nicht mehr Goldmünzen für Privat-
rechnung, und die Bank für England kauft nicht mehr Gold zu einem
sich gleichbleibenden Preise. Zu welchem Preise und in welchen Mengen in
England Gold angekauft wird, bestimmt von Fall zu Fall die für die
Währungspolitik zuständige Stelle: der Währungsausgleichs,
s o n d s, eine Abteilung des Schatzamts.

Auch die Schweiz und Holland haben sich hinsichtlich des Goldankaufs-

27
        <pb n="44" />
        ﻿Preises nicht gebunden. In Amerika und Frankreich sind Gold-
ankaufspreise innerhalb bestimmter Spannen festgesetzt.

Die Grundlage eines Währungssystems ist entweder Metall oder Papier.
Bei der Metallwährung ist wieder zu unterscheiden zwischen Mono-
metallismus sd. h. nur einem Geldstoff ist Währungscharakter bei-
gelegt) und Bimetallismus sd. h. mehrere Geldstoffe — Gold und
Silber — werden nebeneinander als Währungsgeld gebraucht). Ob die ein-
fache Währung oder die Doppelwährung, und ob bei Monometallismus das
Gold oder das Silber den Vorzug verdiene, diese Fragen haben Anlaß zu
einem derartig umfangreichen Schrifttum gegeben, daß allein die Nennung
der Verfasser und Titel ihrer Schriften mehrere Bogen füllen würde *).

In neuerer Zeit handelt es sich für den Staat weniger um die Wahl
zwischen zwei Metallen als zwischen Metallgeld oder Papier- sZeichen»)
Geld.

Die Gesunderhaltung der Währung ist eine der wichtigsten Aufgaben
der Staatsführung. Eine wertbeständige Währung ist erforderlich, damit
Staat und Gemeinden ihren Haushalt in Ordnung halten, ist notwendig,
damit der einzelne Bürger mit seinen Einnahmen richtig disponieren, der
Geschäftsmann richtig kalkulieren kann. Währungsschwierigkeiten sind ein
Signal für Störungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts.

2.	Edelmetallgewinnung — Wertverhaltnis zwischen Gold und Silber

Eine metallistische Währung ist nur möglich beim Vorhandensein einer
entsprechenden Menge dieser Edelmetalle im Lande. Jährlich werden
große Mengen Edelmetalle neu gewonnen. Beeinflußt nun diese Produktion
den Wert der Edelmetalle und damit den Geldwert? Seit ältesten Zeiten
ist bei der Dauerhaftigkeit dieser Waren, insbesondere des Goldes, ein so
großer Vorrat aufgespeichert, daß die neugewonnenen Mengen demgegen-
über nur unerheblich ins Gewicht fallen. Daher ist auch eine künstliche Auf-
blähung des Geldumlaufs sJnflation) von der Goldseite her nicht zu be-
fürchten.

Die reichsten Silberlager besaßen im Altertum die Mittelmeerländer,

») Die hauptsächlichen Werke sind im Schrifttum am Schluß dieses Buches
genannt.

28
        <pb n="45" />
        ﻿besonders Spanien. Gegenwärtig stammen mehr als 80% der Welt-
erzeugung aus Amerika. Die Gewinnung beschränkt sich auf wenige
Länder. An der Spitze steht (1936) Mexiko mit 77,47 Millionen Unzen.
Es folgen USA. mit 62,83, Peru mit 18,40, Kanada mit 18,17, Australien
mit 13,11 Millionen Unzen. Die Silbergewinnung der Welt betrug 1913
6532 t, 1928 war sie auf 8022 t gestiegen; 1933 betrug sie 5122 t, 1934
5936 t, 1935 6468 t, 1936 7820 t.

Die Hauptfundstätten für Gold und Silber haben im Lauf der Zeit viel-
fach gewechselt. Gold liefern heute insbesondere die Goldbergwerke am
Witwatersrand in Südafrika. An Stelle des handwerksmäßigen ist der
kapitalistische Großbetrieb (Goldminengesellschaften) getreten; die Gold-
gewinnung steigt. Von 1915 ab geht sie allerdings zeitweilig zurück. Die
Ursachen sind der Arbeitermangel und die ständig wachsenden Betriebskosten,
so daß mehrere erzärmere Minen stillgelegt werden mußten. Von 1922 ab
bewegt sich die Gewinnung wieder in steigender Linie. 1933 wird die bis-
herige Höchstziffer des Jahres 1912 überschritten. 1936 hat die Gold-
erzeugung einen neuen Höchststand erreicht, indem sie auf 35% Millionen
Unzen ansteigt, was gegenüber dem Jahr 1929 eine Erhöhung von rund
75% bedeutet. Hiervon erzeugten Südafrika 11,4, Sowjetrußland 7,3,
USA. 4,3, Kanada 3,7 Millionen Unzen.

Nach dem Jahresbericht der Bank für Internationalen Zahlungs-
ausgleich für 1936 hat sich die gewerbliche Goldverwendung im Jahr
1936 auf nur 190 Millionen Schweizer Goldfranken gestellt. Für Wäh-
rungszwecke blieben von der Neuerzeugung 4,02 Milliarden Gold-
franken verfügbar. Hierzu kamen aus der europäischen „Enthortung"
(der Auflösung zeitweilig gebundener Goldbestände) rund 1 Milliarde Gold-
franken. Von diesen rund 5 Milliarden Goldfranken neues Währungsgold
kommen etwa zwei Drittel auf die Vermehrung der mit 72 Milliarden Gold-
franken ausgewiesenen Goldbestände von Notenbanken und
Regierungen, während das restliche Drittel auf Währungsaus-
gleichsfonds und sonstige nicht ausgewiesene Bestände von Währungs-
behörden entfällt.

Die Sichtbaren Goldbestände Ende 1936 betragen nach dem
Montagu-Bericht: Vereinigte Staaten von Amerika: 321,5, Frankreich
85,6, England 73,8, UdSSR.: 33, Schweiz: 18,7 Millionen Unzen fein.

29
        <pb n="46" />
        ﻿Die Genauigkeit der Auszeichnungen leidet aber darunter, daß die Höhe der
Währungsausgleichsfonds^) in der Regel nicht bekanntgegeben
wird. Eine rühmliche Ausnahme machte der englische Schatzkanzler Sir
John S i m o n, als er Ende Juni 1937 dem Unterhause mitteilte, der
englische Währungsausgleichsfonds [Exchange Equalisation Account)
sei von 350 auf 550 Millionen Pfund erhöht worden. Mit Hilfe der Aus-
gleichsfonds sind die Staaten bestrebt, die nationale Wirtschaft gegen die
wechselvollen Wirkungen internationaler Kapitalbewegungen zu isolieren.
Aber nur denjenigen Teil der Kapitalströme wird der Ausgleichsfonds
abzufangen in der Lage sein, der sich kurzfristig von Land zu Land bewegt.

Zum Verständnis der Wührungsfrage ist neben der Kenntnis der Pro-
duktionsverhältnisse der beiden Edelmetalle auch die Kenntnis des Wert-
verhältnisses von Gold zu Silber wichtig.

Uber das Wertverhältnis und die Wertschwankungen von Gold und
Silber im Altertum und im Mittelalter besitzen wir nur wenig genaue
Aufzeichnungen. Bei den Babyloniern galt eine Gewichtseinheit Gold so-
viel wie 13V3 Geivichtseinheiten Silber, es bestand also ein Verhältnis
von 1 zu 13Vg- Zu Cäsars Zeiten war infolge Entdeckung reicher Gold-
felder der Wert des Goldes gesunken; das der Ausprägung von Silber-
und Goldmünzen zugrundeliegende Verhältnis betrug 1:9. In den nächsten
Jahrhunderten stieg es wieder auf 1:13. Im Mittelalter schwankte das Ver-
hältnis zwischen 1:10 und 1:12. Von der Mitte des 17. Jahrhunderts bis
in den Anfang des 19. Jahrhunderts bewegte sich das Verhältnis zwischen
1:15 und 1:15,6, 1820—1875 zwischen 1:15,3 und 15,9. Während mehrerer
Jahrhunderte hat sich also das Tanschperhältnis zwischen den Waren Gold
und Silber so gut wie nicht geändert. In der Zeit von etwa 1650 bis
1875 war eine Einheit Gold in etwa 15—15,8 Einheiten Silber ein-
tauschbar.

*) Während der englische Ausgleichsfonds durch Ausgabe von Schatzscheinen
gebildet wurde, bildete die Grundlage des Ausgleichsfonds der V e r e i n i g t e n
StaatenvonAinerikader Buchgewinn, der sich durch Neubewertung des
Goldes ergeben hatte. Auf gleiche Weise entstand in F r a n k r e i ch der „Fonds
de Stabilisation des changes". Holland speiste, wie England, seinen Ausgleichs-
fonds mit kurzfristigen Schatzwechsel». Da Holland, ebenso wie England, sich auf
keine bestimmte Parität festlegte, eine Neubewertung des Goldbestandes mithin
nicht erfolgte, konnte der Ansgleichsfonds aus Buchgwinn nicht entstehen.

30
        <pb n="47" />
        ﻿Seit Beginn der 1870er Jahre ist infolge Verschiebung der Produktions-
verhältnisse sdie Silbergewinnung steigt bei gleichzeitiger Verbilligung des
Herstellungsverfahrens) und des Währungsmetalls sdie meisten Länder
gehen zur Goldwährung über) der Preis des Silbers erheblich gesunken.
Das Wertverhältnis steigt bis 1915 auf 1:37, geht in den nächsten Jahren
wieder herunter, beträgt 1929: 1:38,5, 1930: 1:53,3, 1931: 1:69,2, 1933:
1:76,1, 1934: 1:38,8, 1935: 1:51,2.

Die Silberpreise aus dem Londoner Markt betrugen in Pence sä)
für die Unze (— 31,1035 g) Standardsilber (925 fein): 1833: 59, 1870; 60,5,
1881: 51,5, 1892: 40, 1902: 23,5. In den letzten 7 Jahren vor dem Kriege betrug
der Durchschnittspreis 25,48 ä. Während des Weltkrieges und nach seiner Be-
endigung stieg der Silberpreis (Zahlungen an asiatische Länder für gelieferte
Rohstoffe erfolgten in Silber; in europäischen Ländern bestand Nachfrage nach
Silber für Neuprägung von Scheidemünzen). In England setzte sogar eine
Silberhamsterei ein, so daß in den 7 Jahren nach dem Kriege die Unze 41,12
notierte. Seit. 1925 erfolgte ein stetiger Preisrückgang, da sich das Silber-
angebot dem Rückgang der Silbernachfrage nicht anpaßte. 1930, als die nie-
drigste Notierung in London 14?/i» ä war, wurde der Ruf nach einer S t ü t -
zung des Silberpreises stärker.

Mitte 1933 kam auf der Londoner Weltwirtschaftskonferenz eine Silber-
k o n v e n t i o n zustande, die eine künstliche Verknappung des Silberangebotes
bezweckte, aber nicht erreichte. 1933 war die höchste Londoner Notierung 201/j,
die niedrigste 161/., d. Ebensowenig hatte dauernden Einfluß auf die Preisgestal-
tung des Silbers die sog. Silberbotschaft des Präsidenten R o o s e v e l t
in USA (vom 21. Dezember 1933), nach der die Erzeugung der amerikanischen
Minen zu dem (völlig künstlichen) Preise von 64*/., Cts. augekauft werden sollte.
Dieser Satz lag etwa 20 Cts. über dem Weltmarktpreise. Damit berücksichtigten
die Vereinigten Staaten wohl die heimische Gewinnung, nicht aber die eigenen
Vorräte. Mitte Juni 1934 wurde dann die Einbeziehung des Silbers mit 25 »/».
in das Deckungsmetall für Bundesrcservenoten und Depositen bestimmt, und das
Schatzamt wurde ermächtigt, zu diesem Zweck die gesamten heimischen Silber-
bestände zu übernehmen und, soweit erforderlich, auch auf dem Weltsilbermarkt
als Käufer aufzutreten.

In London war im Jahre 1936 die höchste Silbernotiz 215/ie d (Ende Dezem-
ber), die niedrigste 19 d (Mitte Januar). Ende Mai 1937 war die Notiz 20°/.« d.

Die Weltnotierungen setzen in London die „big four" (die vier großen Makler-
häuser) fest, die zugleich Händler und Weltmakler sind.

In Hamburg notierte das Silber: Ende 1934: 451/*—481/,, Ende 1935;
53 56, Ende 1936: 40,7—43,7, Ende Mai 1937: 39—42.

31
        <pb n="48" />
        ﻿3.	Währungssusteme

Eine funktionsfähige Währung gehört zu den wichtigsten Grundlagen
eines gesunden Staatswesens und Wirtschaftslebens. Welches Wührungs-
system verdient den Vorzug? Da jede Veränderung des Preisniveaus
gleichbedeutend ist mit einer Teilenteignung entweder der Gläubiger und
der Besitzer von Geld oder der Schuldner und der Besitzer von Waren, so
wird eine wertbeständige Währung gefordert, die gleichbleibende
Preise verbürgt, d. h. eine Währung, bei der für 1 Mark, für 1 Dollar
usw. stets die gleiche Menge Ware in gleicher Beschaffenheit erhältlich ist.
Wäre aber diese „Jdealwährung", selbst wenn sie sich verwirklichen ließe,
wünschenswert? —

Sehr übersichtlich faßt Adolf Weber (Leitfaden der Allgemeinen
Volkswirtschaftslehre, München 1934) die praktisch in Anwendung ge-
brachten oder doch theoretisch denkbaren Währungssysteme zusam-
men:

I.	Metallistische Währungssysteme:

1.	Monometallistische Währungen:

a)	mit Selb st rege! ung auf Grund des Metall-
werts; entweder ist Gold oder Silber der Währungsstoff;
in diesem ist freie Prägung gewährleistet. Eine Abart ist die
„hinkende Goldwährung";

b)	mit zentraler Steuerung der Geldmenge; das
Währungsmetall hat im Inland nur Sicherungsfunktion, im
Auslandsverkehr übernimmt es wie die freie Metallwährung die
Funktion des Spitzenausgleichs in Barren oder in Devisen
(Goldkernwährung).

2.	Bimetallistische Währungen:

n) Parallelwährung; Gold und Silber laufen nebenein-
ander; freie Prägung ist in beiden Metallen gestattet; die Wert-
relation richtet sich nach den Edelmetallmärkten;

b) Gesetzliche Doppelwährung;
die Wertrelation ist festgelegt.

32
        <pb n="49" />
        ﻿II. Währungssysteme ohne festen metallischen Kern:

1.	Die Steuerung beruht nur auf der Einsicht und dem Willen der
Leitung einer Zentralstelle (Zentralnotenbank) — manipu-
lierte Papierwährung.

2.	Die nach einem Preisindex orientierte Kreditpolitik der Zentral-
notenbank hat für Stabilisierung des Preisniveaus zu sorgen —
Jndexwährung.

Zu unterscheiden ist zwischen freier und gebundener Währung. Kenn-
zeichen der freien Währung: der Geldwert ist nicht an einen bestimmten
vollwertigen Geldstoff (Währungsmetall) gebunden; sein Tauschwert kann
daher höher sein als sein Warenwert. Der Bedarf an Zahlungsmitteln be-
stimmt den Umfang der Geldschöpfung. Reine Papierwährungen sind stets
freie Währungen.

Im Gegensatz dazu ist bei der gebundenen Währung eine feste
Beziehung zum Geldstoff vorhanden. Die Bindung an den Metallwert kann
entweder durch Festlegung eines bestimmten Gewichtsverhältnisses zwischen
Währungseinheit und Metall (Münzfuß) erfolgen oder durch Metall-
einlösungs- und Metallankaufsbestimmungen. Auch wenn die Währungs-
einheit Zeichen» (Papier-)Geld ist, die Noten also uneinlöslich sind, kann
ein Zusammenhang mit dem Gold insofern erhalten bleiben, als durch staat-
liche Maßnahmen die Kaufkraft der Geldeinheit der des Goldes angepaßt
wird. Voraussetzung dafür ist freilich das Vorhandensein einer Gold-
reserve.

Weiter unterscheidet man automatische und manipulierte
(gesteuerte) Währungen. Automatisch (sich selbst regulierend) sind
die Metallumlaufswährungen. Goldabfluß und Goldzufluß stellt selbsttätig
das Gleichgewicht zwischen den Währungen her (siehe unten). Bei Metall-
kernwährungen findet infolge der Verpflichtung, das Zeichengeld in Metall
einzulösen, immerhin eine halbautomatische Regelung statt. Fehlt dagegen
dem Geldzeichen der Stoffgehalt, dann hat der Staat die Aufgabe, zu
manipulieren, d. h. die Geldzeichen so knapp zu halten, wie es dem
jeweiligen Bedürfnis entspricht.

Vor dem Weltkrieg gab es in Europa 9 Währungssysteme: Die Sterling-
Währung, die Goldsrankenwährung, die Markwährung, die holländische Gulden-
währung, die skandinavische Kronenwährung, die österreichische Kronenwährung,
die Rubelwährung, die türkische Pfundwährung und die Eskudowährung in

3 Gebabö 30. A.

38
        <pb n="50" />
        ﻿Portugal. Nach dem Kriege hat sich die Zahl der Währungssysteme um 13, also
auf 22, vermehrt. Die neuen Währungseinheiten sind im allgemeinen
(bic Stabilisierungskurse waren meist sehr niedrig!) erheblich kleiner als früher.

a)	Silberwährung

Die Metallwährung ist entweder einfache Währung sGold- oder Silber-
währung) oder Doppelwährung smehrere Geldstoffe).

Reine Silberwährung besteht, wenn die Privatprägung in Silber frei-
gegeben ist, wenn Barrensilber nach Belieben in Währungsmünze um-
gewandelt werden kann, und wenn außerdem mindestens eine Silber-
münze im Jnlande bis zu jedem Betrage vollgültiges Zahlungsmittel ist.
Silber ist alsdann der alleinige Wertmesser. Ausschließlich in Sil-
bermünzen muß der Schuldner zahlen, müssen sämtliche Verbindlich-
keiten erfüllt werden. Goldmünzen sind eine Ware, die zu einem unter
den Parteien zu vereinbarenden Kurse in Zahlung genommen wird.

So hatte früher in Preußen der Friedrichsd'or einen veränderlichen Kurs
gegenüber dem silbernen Taler; er schwankte zwischen 5 Taler 19 und 5 Taler
21 Silbergroschen.

Bis Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts war Silber
als Währungsmetall vorherrschend, und zwar in Form der Parallel-,
Doppel- und Silberwährung. Nur England war schrittweise zur Gold-
währung übergegangen. Erörterungen über Einführung der Goldwährung
in Deutschland waren nur eine „Doktorfrage". Das Gold hätte gegen
Silber, das bisher Währungsgeld war, angekauft werden müssen, wozu aber
Mittel nicht vorhanden waren. Erst die französische Kriegskontribution,
der „Milliardensegen", machte es Deutschland möglich, von der Silber-
zur Goldwährung überzugehen. Der Beschluß, die Goldwährung einzu-
führen, war der erste Anlaß zur Entwertung des Silbers.

Dem Beispiele Deutschlands folgten im Jahre 1873 Holland und
die skandinavischen Staaten. Als dann noch im Jahre 1878,
veranlaßt durch den bereits eingetretenen großen Rückgang des Silber-
preises, die Staaten der lateinischen Münzunion die Prägung der Silber-
Kurantmünzen einstellten, war das Schicksal des „weißen Metalles" ent-
schieden. Infolge erhöhter Produktion des Silbers und seiner Demo-
netisierung sd. h. Währungsgeld wurde nicht mehr daraus geprägt)
war der weitere Preisfall auf die Dauer nicht zu verhindern.

34
        <pb n="51" />
        ﻿Etwas gehalten wurde der Kurs des Silbers durch die B l a n d b i l l vom
28. Februar 1878, die bestimmte, daß in den Vereinigten Staaten von Amerika
monatlich für 2—4 Millionen Dollar Silber angekauft werden, und daß die
hieraus geprägten Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel für alle die Verbind-
lichkeiten gelten sollten, bei denen nicht ausdrücklich Zahlung in Gold vor-
geschrieben war. Da es sich jedoch als unmöglich herausstellte, so große
Mengen Silbergeld im Umlauf zu halten, wurde später beschlossen, auf der
Grundlage geprägter, nicht in den Verkehr gebrachter Silberdollars Silber-
zertifikate auszugeben. Als trotz dieser Maßregeln der Silberpreis weiter fiel,
wurde am 14. Juli 1890 die Blandbill durch die Shermanbill — benannt
nach ihrem Antragsteller, dem Senator Sherman — ersetzt. Diese besagte, der
Schatzsekretär habe monatlich 4Ur Millionen Unzen (1 Unze — 31,1035 Gramm)
Silber in Barren anzukaufen. Für das Silber wurden Schatzscheine
(treasur^ notss) in Beträgen von 1—1000 Dollars ausgegeben.

Als dann Indien durch die Silberentwertung in immer größere Bedrängnis
gekommen war und infolgedessen 1893 seine Münzstätten für die private Silber-
prägung geschloffen hatte, da erkannte auch der Kongreß der Vereinigten Staaten
von Amerika, wie verhängnisvoll es für die Finanzen des Landes sei, wenn die
Vereinigten Staaten noch weiterhin für ihr gutes Gold, das aus dem Lande
wanderte, minderwertiges Silber erhielten. Allein von allen Staaten den
Silberwert zu halten, war für die Vereinigten Staaten nicht möglich, und so
hoben sie, trotz des heftigen Widerstandes der Silberpartei, am 1. November 1893
die Shermanbill auf. Durch Gesetz vom 14. März 1900 wurde die Goldwährung
in den Vereinigten Staaten eingeführt.

Der Siegeszug der Goldwährung hatte vor der chinesischen Mauer haltgemacht.
In China bildete das Silber weiter die Grundlage der Wäh-
rung. Als aber im Jahre 1935 infolge der durch die Silberankaufspolitik des
amerikanischen Schatzamts ausgelösten Silber-Hausse starke Silberabzüge aus
China erfolgten, entschloß sich im November 1935 die chinesische Regierung zur
Aufgabe der S i l b e r w ä h r u n q. Gesetzliches Zahlungsmittel sind nur
noch Banknoten.

h&gt;) Goldwährung und Goldkern Währung

Goldwährung besteht, wenn Gold frei ausprägbar ist und die Gold-
münzen ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages zur Tilgung von Schul-
den verwendet werden können, die in Gold ausgedrückt sind oder in Gold
umgerechnet werden. Als gesetzliches Zahlungsmittel (der
Begriff ist weiter als der des Währungsgeldes) können auch die in Gold-
münzen einlöslichen Banknoten dienen. Sie sind dann nicht Währungs-
geld, sondern „Provisorisches" Geld, das in Währungsgeld, also „defini-
tives" Geld umgetauscht werden kann. Die Silbermünzen, die außerdem
        <pb n="52" />
        ﻿umlaufen, sind nur Hilfsgeld, sind Scheidemünzen, die weniger
Metallgehalt besitzen, als ihrem Nennwert entspricht und nur in beschränk-
tem Betrag angenommen zu werden brauchen, da sie den Kleinverkehr
erleichtern sollen.

Bis zum Ausbruch des Weltkriegs hatten fast alle bedeutenden Welt-
handelsländer die Goldwährung angenommen und aufrechterhalten. Nach
Kriegsende fand die Goldwährung nicht nur bei den Ländern, die sie
bisher hatten, wieder Eingang, sondern der Goldwährungsbereich
wurde auf nahezu sämtliche weltwirtschaftlich verflochtenen Länder aus-
gedehnt. 1929 hatten von 84 Ländern 80, die mit 97,39 °/0 am Welthandels-
volumen beteiligt waren, Goldwährung.

Heute besteht in den meisten Ländern nur nominell Goldwährung. Tat-
sächlich handelt es sich um Währungen mit zentralem Goldschatz bei der
Notenbank. Goldmünzen laufen nicht mehr um; der inländische Verkehr ist
„entgoldet". Die Zahlungen im inneren Verkehr erfolgen durch Banknoten.
Die Einlösung kleiner Notenbeträge in Gold ist aufgehoben. Eine solche
Goldwährung ohne Goldumlauf heißt Goldkernwährung (Goldrand-
währung). Von Ricardo bereits zu Anfang des vorigen Jahrhunderts
befürwortet, wurde sie 1892 zunächst in Österreich wieder entdeckt. Was
ihre Rubrizierung anbelangt, so können wir sie, wenn wir unter Währungs-
geld die gesetzlich absolut anerkannten Zahlungsmittel verstehen, mit Ter-
halle „als eine goldfundierte Papierwährung, nicht aber als eine Unter-
art der Goldwährung bezeichnen".

Deutschland besitzt heute Goldkeruwährung mit Einschränkun-
gen. 8 1 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 sagt zwar: „Im Deutschen
Reich gilt die Goldwährung", und das Gesetz schafft auch diejenigen Vor-
aussetzungen, die zum Wesen der Goldwährung gehören (freie Ausprägbarkeit
der Goldmünzen, Beschränkung der Zahlkraft der Silbermünzen und ihres Ge-
samtumlaufes), aber die Goldwährung ist ohne Goldumlauf. Unbeschränktes
gesetzliches Zahlungsmittel sind die R e i ch s b a n k n o t e n. Die Reichsbank
kann nach ihrer Wahl die Einlösung ihrer Noten in Goldbarren, in Schecks oder
durch Auszahlung in ausländischer Währung vornehmen. Praktisch ist die
Einlösungspflicht durch das Gesetz über die Dev.isen-
bewirtschaftung ausgesetzt, da der Erwerb von Gold, ausländischen
Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung nur mit Geneh-
migung der Devisenstellen erfolgen darf.

36
        <pb n="53" />
        ﻿Die Zersplitterung der nationalen Goldreserve, die bei einem Gold-
münzumlauf erfolgen würde, läßt sich weder wirtschaftlich noch wäh-
rungspolitisch rechtfertigen. Das bei der Zentralnotenbank ruhende Gold
hat heute in den meisten Ländern nicht mehr die Bestimmung, als Deckung
und zur Einlösung der umlaufenden Noten zu dienen; es soll vielmehr
nur die im Zahlungsverkehr zwischen Ländern entstehenden Salden
(Spitzenbeträge) begleichen. Diese zentrale Goldreserve dient also aus-
schließlich zur Regulierung des Außenwertes der Währung.

England hatte vom 28. April 1925 bis zum 20. September 1931 eine
Goldwährung mit dem Münzfuß der Vorkriegszeit, aber die Bank von Eng-
land war nur verpflichtet, an ihrem Hauptsitz Goldbarren im Gewicht
von mindestens 400 Unzen (12,4 kg), zum Preise von £ 3/17/10V2 für die
Unze fein, abzugeben. Am 21. September 1931 erfolgte die Loslösung des
Pfundes vom Golde; die Goldeinlösungspflicht wurde aufgehoben. Die
Bank, die in den vorangegangenen drei Monaten 200 Millionen £ Gold
verloren hatte, wollte ihre Goldreserve, die auf 130 Millionen £ zusammen-
geschmolzen war, erhalten. Die Baissespekulation in englischen Pfunden und
die Kapitalflucht beschleunigten die Krise.

Wenige Wochen, nachdem England zum System der schwanken-
den Kurse übergegangen war, gaben Schweden, Norwegen und Dänc-
niark den Goldstandard *) auf. Indem England vorn Freihandel zum
Schutzzollsystem überging, verwirklichte es den Gedanken einer Großraum-
wirtschaft. Es entstand der Sterlingblock, dem fast alle Empire-
Länder und die skandinavischen Staaten beitraten. Mit Abwertung des
Dollars (April 1933) entstand der D o l l a r b l o ck, dem eine Reihe mittel-
amerikanischer Länder sich anschloß. Etwa zwei Drittel des Welthandels
entfielen aus die Länder mit abgewerteter Währung. Ihnen gegenüber
standen die Länder, die eine Devisenbewirtschaftung eingeführt hatten (s.
diesen Abschnitt), und die Länder mit noch unversehrter Goldwährung.

*) „Preisgabe des G o l d st a n d a r d s" heißt: Ein Land hat die Gold-
einlösung seiner Banknoten zeitweise aufgehoben mit der Absicht, zur gegebenen
Zeit eine neue Parität festzusetzen. Preisgabe des Goldstandards kann aber
auch gleichbedeutend sein mit Devalvation: für die Mark-, Dollar- usw.
Note wird weniger Gold gegeben als bisher, oder mit D e m o n e t i s i e r u n g:
Das Gold wird als Währungsgrundlage ausgeschaltet.

37
        <pb n="54" />
        ﻿Frankreich, Italien, Belgien, Polen, Holland und die Schweiz hatten
sich zu einem „G o l d b l o ck" zusammengeschlossen mit der Absicht, an der
Goldparität und dem freien Währungsverkehr festzuhalten und sich wechsel-
seitig zu helfen. Sie trieben Deflationspolitik und versuchten, die An-
passung an die niedrigen Weltmarktpreise durch Kostensenkung zu erreichen.
Die Gruppe des Goldblocks hat sich ständig verkleinert. Im September
1936 beschritten auch die letzten Länder des Goldblocks: Frankreich,
Holland und die S ch w e i z den Weg zur Abwertung. Holland legte sich
auf keine Parität fest. Frankreich und die Schweiz bestimmten einen Mindest-
und einen Höchstsatz der Abwertung (zwischen 25 und 33 °/0). Damit gehört
der „Goldblock" der Geschichte an.

Der Goldwert aller Valuten der Welt ist im März 1937 im ge-
wogenen Durchschnitt auf 62,1 v. H. der im Jahre 1928 gültigen gesetzlichen
Goldparität gesunken. Im Durchschnitt sind also die Valuten der
Welt gegenüber 1928 um rund 28 v. H. abgewertet.

Bei der Goldbarrenwührung (gold bullion Standard) werden
die im Umlauf verwendeten Noten in ungemünztem Golde eingelöst.

Bei der G o l d d e v i s e n W ä h r u n g [gold exchange Standard) wer-
den Wechsel, die auf fremde Währung lauten sDevisen), als Deckung be-
nutzt. Der Vorteil für die Zentralbank besteht darin, daß sie statt zinslosen
Geldes ein zinsbringendes kurzfristiges Papier erwirbt, der Nachteil im
Währungsrisiko. Ferner stört ein größerer Bestand an Deckungsdevisen
den Ab- und Zufluß von Devisen zwischen den einzelnen Ländern, also den
Goldmechanismus. Leihen sich die Länder gegenseitig Devisen, so entsteht
„eine Art internationaler Wechselreiterei" (Lansburgh).

Auch die heutige deutsche Währung kann als Golddevisenwährung bezeichnet
werden, da Devisen bis zu einem Viertel der Goldreserve als 'Bardeckung zu-
gelassen sind.

Exkurs: Abwertung der Währung

Mehr als 50 Länder haben in den letzten 5 Jahren ihre Währung ab-
gewertet, d. h. den Goldgehalt der Währungseinheit herabgesetzt, den
Ankaufspreis für Gold also hinausgesetzt, oder sie haben die Verbindung
zum Golde überhaupt gelöst. Das Goldband, das die Nationalwirtschaften

33
        <pb n="55" />
        ﻿mit der Weltwirtschaft verknüpft hatte, ist zerrissen. In raschem Tempo ging
die Abwertung, die ein chirurgischer Eingriff in einen kranken Wirtschafts-
körper war, vor sich. Ein Land nach dem andern wertete ab, in der Hoff-
nung, dadurch seine Austauschposition mit dem Ausland zu verbessern oder
des Preisverfalls und der Deflationserscheinungen im Inneren leichter
'Herr zu werden, oder um beides zu erreichen.

Die Abwertung stand in vielen Ländern am Ende ihrer Deflations-
Politik, die das Gleichgewicht zwischen Preisen und Kosten, das durch
die Weltwirtschaftskrise in Unordnung gekommen war, erzwingen wollte.
War dies im langwierigen Prozeß der Deflation nicht zu erreichen, so er-
folgte als letzter Ausweg die Abwertung, die treffend als „Deflation an
einem Tage" bezeichnet worden ist.

Während die D e f l a t i o n die Krise aufzuhalten sucht durch eine Ver-
minderung der umlaufenden Geldmittel — im Gegensatz zur In-
flation, die eine wirtschaftliche Notlage durch vermehrte Noten-
ausgabe beseitigen will, ohne daß sich dadurch gleichzeitig das Waren-
angebot erhöht —, erfolgt durch eine Währungsabwertung sD e v a l v a -
tion) keine Änderung der Geldmenge. Geändert wird nur
das Wertverhältnis zwischen Inlands- und Auslandsgeld: der Ausländer
kauft in dem Lande, das abgewertet hat, der Höhe der Abwertung ent-
sprechend billiger, während die Bürger des Landes, das abgewertet hat, die
Waren, die sic im Ausland kaufen, entsprechend teurer bezahlen müssen. Im
Inland ändert sich der Geldwert nach der Abwertung zunächst nicht; nach
lind nach aber steigen langsam die Preise, da die aus dem Ausland bezogene
Ware teurer wird. Je größer, geldmäßig und prozentual zur Jnlands-
erzeugung betrachtet, die Einfuhr ist, in desto höherem Grade wirkt sich
dies auf die Inlandspreise aus. Das gilt insbesondere auch insofern, als
durch die aus dem Ausland stammenden Rohstoffe die Inlandsware ver-
teuert wird. Die weitere Folge ist dann, entsprechend der verminderten
Kaufkraft des Geldes, ein Nachrücken der Löhne; höhere Löhne wieder
haben eine Preissteigerung der im Jnlande erzeugten Waren zur Folge.
Eine Preisüberwachung kann die Preissteigerungen in gewissen Grenzen
halten, sie aber, wenn naturbedingt, nicht verhindern.

Der Zweck der Abwertung, einen Wettbewerbsvorsprung in der Ausfuhr
gegenüber den anderen Ländern zn erhalten, wird hinfällig, sobald das
Konkurrenzland sich durch Zölle und Kontingente schützt oder einen gleichen

39
        <pb n="56" />
        ﻿Entschluß faßt. Haben a I l e in Betracht kommenden Länder abgewertet, und
ist das alte Kursverhältnis zwischen diesen Ländern wiederhergestellt, so
war das Opfer der Abwertung umsonst gebracht. Es erinnert dies an die
Geschichte von den Leuten, die reihum wetteten, sie könnten eine Kröte ver-
speisen. Am Ende hatte jeder sein Opfer gebracht, und jeder hatte dabei
genau so viel verloren wie gewonnen. Als sie dies erkannten, sagten sie:
Wozu haben wir eigentlich die Kröte gegessen? —

Die Ansichten über den Wert der Abwertung der Währung haben sich
geändert. Zur Debatte steht zur Zeit nicht die Währungsabwertung,
sondern die Währungsaufwertung oder, anders ausgedrückt, die Gold-
abwertung. Eine solche Goldabwertung hält auch die BIZ sBank
für internationalen Zahlungsausgleich) für wünschenswert, da sie, wie sie
in ihrem Jahresbericht von 1936 schreibt, „dazu beitragen Würde, mit den
aus der überreichlichen Erzeugung sich ergebenden ernsten Fragen besser
fertig zu werden." Unter Hinweis auf die W e l t g o l d e r z e u g u n g, die
dem Gewicht nach im Jahre 1936 die Durchschnittserzeugung der Jahre
1924—1929 um rund 80 °/„ überstiegen habe sgeldmäßig ist die Steigerung
noch erheblich größer), forderte die BIZ, daß die Golderzeugung überwacht
und gedrosselt werde; eine Goldabwertung würde sich hierbei sehr nützlich
erweisen.

Über Abwertung im einzelnen sei auf das im 2. Teil, im Ab-
schnitt VIII bei den hauptsächlich in Betracht kommenden Zentralnoten-
banken Gesagte verwiesen.

c)	Doppelwährung

Bei der Doppelwährung werden Gold- und Silbermünzen in einem
gesetzlich festgelegten Wertverhältnis ausgeprägt, und Prägefreiheit besteht
für beide Edelmetalle, d. h. jeder, der den Währungsstoff besitzt, hat
die Möglichkeit, ihn in Währungsgeld umzuwandeln. Zahlungen in jeder
Höhe können in Gold oder in Silber geleistet werden.

Gold und Silber konnten aber nur solange als Währungsmetall neben-
einander bestehen, als das Wertverhältnis zwischen diesen beiden Edel-
metallen unverändert blieb, d. h. das angenommene Wertverhältnis von
dem tatsächlichen sich nicht wesentlich entfernte. Sobald dies nicht mehr der
Fall war, wurde das „gute" Geld durch „schlechtes" Geld aus dem Verkehr
gedrängt, was schon Thomas Gresham (1519—1579) festgestellt hat.

40
        <pb n="57" />
        ﻿Besteht das Recht zu wählen, in Gold oder in Silber zu zahlen, so wird
jeder in dem Metall zahlen, das für ihn am vorteilhaftesten ist, und es wird
zu den Münzstätten nur die Metallart zur Ausprägung gebracht werden,
die auf dem Markte niedriger notiert, als das gesetzliche Wertverhältnis ist.
Die Doppelwährung raubt mit dem Wechsel des Wertverhältnisses von
Gold zu Silber dem Lande entweder die Gold- oder die Silbermünzen.
Der „gute" Geldstosf würde regelmäßig ins Ausland gehen, zum Thesau-
rieren oder für industrielle Zwecke verwendet werden und nur das gering-
wertige Geld im Lande bleiben. Die wirtschaftlich geschulten Anhänger der
Doppelwährung sind sich auch stets darüber klar gewesen, daß die Einführung
der Doppelwährung nur durch ein internationales Abkommen
sWährungsvertrag) aller großen Staaten der Welt erfolgen könnte.

Durch Zulassung beider Metalle zur freien Prägung, sagen die Bimetallisten,
werde der Geldumlauf und der Preis der Edelmetalle automatisch geregelt werden.
„Das Ziel jeder vernünftigen Währungspolitik muß darauf gerichtet sein, den
Wertmesser Geld wenigstens unveränderlich zu gestalten und namentlich die
Valuta in ein festes und unwandelbares Verhältnis zu den Valuten anderer Län-
der zu bringen" sA r e n d t).

Hiergegen wenden die Gegner der Doppelwährung ein, es sei unmöglich, daß
zwei Metalle stets den gleichen Wert behielten, und wenn sich ihr Wert
ändere, ihre Veränderlichkeit stets gleichen Schritt halte. In seinem Werke
„Reichsgold" führt Bamberger aus, daß solche „irrige Voraussetzungen"
gerade beim Gelde soviel Unheil anrichten können. „Es ist bekannt, daß, wo Ge-
legenheit gegeben ist, unter demselben Namen zweierlei Geld zu verwenden, stets
das wertvollere verschwindet und das wertlosere im Umlauf bleibt. Auch hier
schwimmt das leichtere immer oben. Wer unter demselben Namen zweierlei Dinge
geben kann, wird stets das minderwertige geben."

Um ein stabiles Wertverhältnis zwischen Gold und Silber zu schaffen,
müßte die Silberproduktion und das Silberangebot reguliert werden, und
alle wichtigeren Wirtschastsländer müßten sich der Währungsvereinbarung
anschließen. Da dies praktisch nicht durchführbar ist, sind die Forderungen
der Bimetallisten abzulehnen.

Das bekannteste Beispiel einer internationalen Doppelwährung ist der
im Jahre 1865 abgeschlossene Vertrag zwischen Frankreich, Belgien, Italien
und der Schweiz Lateinische Münzkonvention), dem 1868 noch
Griechenland beigetreten ist. Aus 1 kg rauhen Goldes (9/i0 fein) wur-
den 3100 fr Goldmünzen, aus 1 kg rauhen Silbers (9/10 fein) 200 fr-
Silbermünzen geprägt. Silber: Gold stand somit in dem gesetzlich sest-

41
        <pb n="58" />
        ﻿gelegten Wertverhältnis von 1:15V2. Münzen aus Gold und Silber waren
frei ausprägbar und gesetzliches Zahlungsmittel. Als aber der große Sturz
des Silberpreises eintrat, begrenzten 1873 die Staaten des lateinischen
Münzbundes die Privatausprägung von Silber und stellten 1878 die Aus-
prägung von Silberkurantgeld gänzlich ein. Die Epoche der Goldwährun-
gen, vielfach in Form der „hinkenden Goldwährung" ss. unten), begann. —

Seit dem Abgehen großer Ländergruppen vom Goldstandard (England,
Schweden, Norwegen, USA. usw.) tauchten im Laufe der letzten Jahre
längst überwunden geglaubte bimetallistische Gedankengänge
wieder auf. Das Gutachten des vorbereitenden Ausschusses zur Weltwirt-
schaftskonferenz hatte indessen die Frage einer zusätzlichen Verwendung
des Silbers zu Währungszwecken in den Hintergrund gedrängt, bis in
jüngster Zeit die Versuche der Silberinteressenten, den Silberpreis zu
heben, auf diese Möglichkeit zurückgriffen, um durch eine Erweiterung der
monetären Silberverwendung die Silbernachfrage zu vergrößern. Ein
Gesetz vom Juni 1934 verpflichtete das Schatzamt der Vereinigten Staaten
von Amerika, so viel Silber anzukaufen, bis die Silberbestände ein Viertel
des monetären Goldbestandes erreichen. Der Bimetallismus ist dadurch
aber nicht geschaffen, da das für eine Doppelwährung Entscheidende fehlt:
das feste Wertverhältnis zwischen Gold und Silber und die
für die Doppelwährung typische Vertretbarkeit beider Metalle. „Ein
Wertverhältnis von Silber zu Gold etwa im alten Verhältnis von 1:15%,
wie es sich einige Phantasten in den Vereinigten Staaten erträumen, würde
das Silberangebot so steigern, daß jede Stabilisierung des Preises nach
kurzer Zeit über den Haufen geworfen werden müßte" (Adolf Weber).

Von dieser Silberpolitik versprach sich die Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika eine preissteigernde Wirkung im eigenen Lande, weiter
eine Stärkung der Kaufkraft der Silberländer und eine allgemeine Wieder-
erhebung des Silbers zum Währungsmetall. Erfüllt hat sich keine dieser
Erwartungen. Im Gegenteil: Die Silberpreissteigeruug brachte ostasia-
tische Horte zur Auflösung. Durch spekulative Maßnahmen wurde das
Vertrauen zum Silber erschüttert. Nachdem im November 1935 das
wichtigste Silberland C h i n a die Bindung an das Silber aufgegeben hatte,
schränkten die Vereinigten Staaten ihre Silberkäufe ein.

42
        <pb n="59" />
        ﻿d)	Parallelwährung

Bei der Parallelwährung sind, wie bei der Doppelwährung, zweierlei
Münzarten valutarisch verwendbar, ohne daß sedoch ein gesetzliches Wert-
verhältnis zwischen den beiden Metallen besteht. Sie sind nicht gegenseitig
einlösbar, und auch ihr Geltungsverhältnis ist nicht von vornherein fest-
gelegt. Die Parallelwährung ist, da der Wert der Goldmünzen an den Wert
des Goldes, der der Silbermünzen an den des Silbers gebunden ist, das
unverbundene Nebeneinander zweier selbständiger Geldsysteme. Infolge
der Schwankungen der Preise für Gold und Silber mußte das Wertverhält-
nis sich im freien Verkehr bilden. Parallel- wie Doppelwährung sind heute
nur noch von historischem Interesse.

e)	Hinkende Goldwährung

Gold allein ist frei ausprägbar und bildet die Grundlage des Münz-
systems. Neben den Goldmünzen sind noch bestimmte Silbermünzen,
deren Gesamtbetrag nicht vermehrt werden darf, vor-
handen, die aber ebenso wie die Goldmünzen als unbeschränktes
Zahlungsmittel gelten.

Einen solchen Zwischenzustand zwischen der doppelten und der ein-
fachen Währung, die sogenannte hinkende Währung, fanden wir in ver-
schiedenen Ländern. Zur hinkenden Währung (Etalon boiteux)
kamen die Länder der lateinischen Münzunion infolge des
gesunkenen Silberpreises. Frankreich, das seit 1803 die Doppelwährung
hatte (wobei aber vom Silbergeld nur das Fünffrankenstück als Kurantgeld
galt), verbot durch Dekret vom 6. September 1873 den Münzstätten, Silber
von Privaten zur Prägung anzunehmen.

Als Deutschland behufs Einführung der Goldwährung im Jahre 1873
große Mengen Goldes importierte und infolgedessen Silber an das Aus-
land verkaufte, ging der Preis des Silbers zurück, und Frankreich, das mit
Recht ein weiteres Fallen befürchtete, stellte seit 1878 die Ausprägung von
Silberkurantgeld ein. Nur Gold war frei ausprägbar; die bisher im Um-
lauf befindlichen 5-Frankenstücke behielten sedoch ihre Eigenschaft als
Währungsmünze.

Während Frankreich zur „hinkenden Goldwährung" kam, weil es das
aus Deutschland strömende Silber nicht aufnehmen, kam zu gleicher

43
        <pb n="60" />
        ﻿Zeit Deutschland zu seiner „hinkenden Goldwährung", weil es sein
überschüssiges Silber zu den gesunkenen Preisen nicht veräußern wollte.
Taler sollten, so bestimmte das Münzgesetz, nach wie vor, in gleicher Weise
wie die Goldmünzen, gesetzliches Zahlungsmittel für Zahlungen in jeglicher
Höhe bleiben. Wenn auch weder von seiten der Reichsbank noch der öffent-
lichen Kassen oder Privatinstitute ein Aufdrängen der Talerstücke statt-
gefunden hat — im Gegensatz zu Frankreich, wo die Bank von Frankreich
größere Beträge in silbernen 5-Frankenstücken zahlte und, wenn ausdrücklich
Gold verlangt wurde, dafür eine Extragebühr sP r ä m i e) forderte —, so
hatten wir doch in Deutschland bis zum 1. Oktober 1907 die hinkende
Goldwährung. Von diesem Tage ab war die Einlösung der Noten in
Gold durch Gesetz verbürgt, und Deutschland hatte jetzt die bereits durch das
Münzgesetz von 1873 vorgesehene „Reichsgoldwährung". Mit dem 4. August
1914 wurde die Goldwährung wieder aufgehoben; die Reichsbank löste ihre
Noten nicht mehr in Gold ein.

f)	Silberwährung mit gesperrter Prägung

Silberwährung mit gesperrter Prägung besteht, wenn Silber allein
gesetzliches Zahlungsmittel ist, jedoch Private nicht das Recht haben, sich
für eigene Rechnung aus Silber Münzen prägen zu lassen. Der Staat
bestimmt einen festen Kurs, unabhängig von den Schwankungen des
Metallwerts. Durch Einstellung der Prägung erhält das überwertige
Metallgeld einen Monopolpreis sJndische Rupie). Dieses Währungssystem
bildet meist nur einen Übergangsabschnitt.

g)	Papierwährung

Wenn wir als Gold- bzw. Silberwährung die gesetzliche Verfassung des
Geldwesens bezeichnen, durch die neben der Prägefreiheit die Einlösung der
umlaufenden Zahlungsmittel in Gold bzw. Silber vorgeschrieben ist, so
bedeutet Papierwährung nicht etwa analog: Einlösung der um-
laufenden Zahlungsmittel in Papiergeld. Charakteristisch für das Papier-
geld ist seine Nichteinlösbarkeit in Metallgeld. Es ist selbständiges
Wertvergleichsmittel und hat gesetzlich unbeschränkte Zahlungskraft.

Papiergeld wird oft mit „schlechtem" Geld identifiziert. Meist ungewollt,
vielmehr zwangsläufig wurde die Papierwährung eingeführt, als Folge
schwieriger Finanz- und Wirtschaftsverhältnisse. Wenn gesagt wird, Papier-
geld sei wertloses Geld, weil der Stoff, aus dem es hergestellt wird,

44
        <pb n="61" />
        ﻿keinen Wert habe, so ist das ein Trugschluß, denn der Wert jedes Geldes
besteht in seiner Verwendbarkeit zum Kaufen von Gütern und Dienst-
leistungen, und die Wertbildung des Papiergeldes untersteht demnach den
gleichen Gesetzen wie die des Metallgeldes. Die Gefahr des Papiergeldes
liegt in seiner beliebigen Vermehrbarkeit. Eine zielbewußte Währungs-
politik kann das Papiergeld wertbeständig erhalten durch Regulierung der
Papiergeldmenge.

Ist der Kredit des Staates gesichert, so wird auch eine vorübergehend
stärkere Ausgabe von Papiergeld nichts daran ändern, daß es im Jnnen-
verkehr in gleicher Weise wie das Metallgeld umläuft. Hat jedoch der
Staat in großer Finanznot das Papiergeld stark und plötzlich vermehrt, so
werden nach dem Greshamschen Gesetz — schlechtes Geld vertreibt gutes —
die umlaufenden Metallmünzen aus dem Verkehr gedrängt. Das Papier-
geld wird gegenüber dem Metallgeld entwertet. Wohl bezieht sich sein
Nenn wert noch auf die ursprüngliche Metallgrundlage (Mark usw.), aber
in seinem Verkehrs wert sinkt es weit darunter.

Der Entwertung des Geldes im Binnenverkehr läuft seine Entwertung
im Zahlungsverkehr mit dem Auslande parallel. Papiergeld nimmt das
Ausland nur mit einem Disagio; das Edelmetallgeld wird zu einer Ware
(mit einem gewissen Seltenheitswert), deren Preis in Papiergeld aus-
gedrückt wird. Die Metallmünzen haben ein Agio sAufgeld). Während
Goldgeld sich niemals weit entfernen kann vom Wert ungemünzten Goldes
oder dem anderer Goldmünzen gleichen Feingehaltes, bestehen für den
Wert des Papiergeldes, das auf dem Kredit dessen, der es ausgibt, beruht,
keine solchen engen Grenzen. Nach unten ist ein Herabsinken bis zum Null-
punkt möglich; nach oben ist die Grenze gegeben in der Parität des Metall-
geldes, auf das die papierenen Geldzeichen lauten.

Die bekanntesten Beispiele, schlechtes Papiergeld als definitives
Geld in den Verkehr zu bringen, sind die Experimente voll John Law
im Anfang des 18. Jahrhunderts, die Ausgabe der Kontinental-
noten in Nordamerika, die Assignatenwirtschaft der Franzö-
sischen Revolution (1789—1797) und die deutsche Inflation nach
dem Weltkrieg.

Der Schotte John Law suchte die Finanzverhältnisse Frankreichs zu sanie-
ren, indem er in großer Menge Banknoten ausgab, die durch Verpfändung von
Grund und Boden gedeckt waren. Große Summen des französischen Volks-

45
        <pb n="62" />
        ﻿Vermögens gingen verloren durch diesen Papiergeldschwindel, dem Goethe
in seinem „Jaust" ein Denkmal gesetzt hat. Mit dem Zusammenbruch der Law-
schen Unternehmungen (1720) wurden die Noten wertlos.

In den englischen Kolonien in Nordamerika verlor am Ende des 18. Jahr-
hunderts das Papiergeld, das zur Deckung laufender Staatsansgaben geschaffen
worden war, fast jeden Wert. Im Anfang des Jahres 1781 war das Verhältnis
von Silber zu Papiergeld (K o n t i n e n t a l n o t e) wie 1;500, im April 1781
in Virginien und Nord-Carolina wie 1:1000. Washington schrieb damals:
„Ein Wagen mit Papiergeld genügt kaum, um dafür einen Wagen mit Lebens-
mitteln zu kaufen." Um etwas als ganz wertlos zu bezeichnen, sagte man „not
worth a Continental" (nicht eine Kontinentalnote wert).

Trotz der schlimmen Erfahrungen, die Frankreich mit seinem Papiergeld
gemacht hatte, suchte es noch einmal, durch Ausgabe großer Mengen Papiergeld
seiner Geldnot Herr zu werden. Die vom Staat eingezogenen Kirchen- und Kron-
güter boten die materielle Unterlage für die neu ausgegebenen Banknoten, die
Assignaten, die während der Revolution von 900 Millionen Livres (1791)
auf 46 000 Millionen Livres vermehrt wurden. Dem Umlauf entsprechend fiel
ihr Wert, schließlich wurden 100 Livres Papiergeld so bewertet wie 1U Livre
Metallgeld (das Verhältnis war also 1:300). Die Assignaten wurden durch die
Mandate abgelöst, die ebenfalls ihren Wert fast völlig verloren.

Der Weltkrieg hat eine Ära der Papierwährung von
bisher nicht gekanntem Umfang eröffnet. Alle am Kriege beteiligten Länder
(mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Anwrika) und eine Anzahl
Neutrale hatten (zur Deckung ihrer Banknoten) Goldausfuhrverbote er-
lassen und sind daher Papierwähr ungs st aalen geworden. Aus
einem entgegengesetzten Grund ging Schweden (durch Einstellung der
freien Prägung) zur Papierwährung iiber: Es wollte hiermit der drohen-
den Goldinflation entgegentreten.

Der Währungsverfall in Deutschland (November 1923: 1 Billion
Papiermark — 1 Goldmark) hat ähnliche Erscheinungen in anderen Län-
dern weit in den Schatten gestellt; Deutschland bot das schlimmste Beispiel
einer Inflation *).

st Das Wort Inflation ist zuerst in Amerika in den sechziger Jahren
des vorigen Jahrhunderts gebraucht worden: Nach dem Sezessionskriege waren
die Ansichten darüber geteilt, ob die gewaltig angewachsene Papiergeldmenge
weiterbestehen bleiben oder ob sie „weggesteuert" werden solle.Diejenigen, die für
eine Verminderung des Papiergelds eintraten, nannte man Kontraktio-
nist e n, die anderen Jnflationisten.

Deflation als Gegensatz zur Inflation bedeutet bewußte Verminde-
rung der Geldmenge, womit meist eine Senkung der Preise erzielt wird.

46
        <pb n="63" />
        ﻿Notenumlauf in Millionen  Mark		Dollarkurs in Mark	Notenumlauf  in Millionen Goldmark
Ende Juli 1914	1871	4.20	1871
Ende Dez. 1917	11468	5.09	9 477
„	„	1918	22188	8.00	11 678
„	„	1920	68 805	73.37	3 939
„	„	1921	113 639	184.00	2 594
„	„	1922	1280 095	7 850.00	731
80. Juni 1923	17 291 061	154 500.00	470
15. Nov. 1923	92 844 720 743 031	4 200 Milliarden	155  !

Während Bei den stofflichen Währungen die Metallreserven die Aufgabe
des Spitzenausgleichs im Außenverkehr haben, kann Papiergeld diese
Aufgabe nicht erfüllen. Das Fehlen eines Ausgleichsfonds für den Außen-
verkehr ist daher ein wesentlicher Nachteil reiner Papierwährungen.

Zwischen Papierwährung und Metallkernwährung ist die Grenze recht
flüssig. „Vom Betrachtungsstandpunkt hängt es ab, ob man in einer Metall-
kernwährung noch eine Metallwährung oder schon eine Papierwährung
sehen will." (G. Halm.)

h)	Jndexwährung und andere Währungen

Um die Gefahr der schwankenden Kaufkraft des Geldes für das Wirt-
schaftsleben auszuschalten, ist schon vor dem Kriege, besonders aber an-
geregt durch die Währungsprobleme der Nachkriegszeit, der Wunsch auf-
getaucht, eine stabile Währungsbasis, zu finden. Der Amerikaner Irving
FisherZ will zu diesem Zweck das Gold als Wertmaß „entthronen" und
den Geldwert nach dem Preis-Index einer Anzahl repräsentativer Waren
bemessen. Diese Jndexwährung bannt also die Schwankungen des
Geldwertes von der Warenseite her. Die Waren müssen hierbei nach ihrer
Bedeutung eingesetzt („gewogen") werden. Fisher will das Goldgewicht des
Dollar veränderlich, seine Kaufkraft im Innern aber stabil halten (com-
pensated dollar). Das Jndexprinzip als Barometer der Notenemission ist
nach Fisher vorzuziehen dem mechanischen Deckungsprinzip, das den
Notenumlauf von der Höhe der Bankreserve abhängig macht.

st Stabilhing Ihe dollar, New Jork 1920; deutsch: Der schwankende Geldwert,
Berlin 1924.

47
        <pb n="64" />
        ﻿Für die Jndexwährung erklärte sich auch Präsident R o o s e v e l t, als er auf
der Londoner Weltwirtschaftskonferenz 1933 verkünden ließ: „Die Vereinigten
Staaten wollen einen Dollar schaffen, der für die Dauer einer Generation die
gleiche Kaufkraft und die gleiche Zahlungskraft für Schulden hat."

Ähnliche Gedanken vertritt I. M. K e y n e s mit seiner „gesteuerten
Währung" („managed currency“). Die Stabilität des Wirtschaftslebens
ist abhängig von einer Stabilisierung des inneren Preisniveaus. Die Ein-
flüsse der Goldwertschwankungen müssen daher ausgeschaltet werden. Da
die Vereinigten Staaten von Amerika — die die größten Goldvorräte der
Welt besitzen und als Hauptgläubigerland Zielpunkt ständiger Goldwan-
derungen sind — schon heute faktisch den Goldwert manipulieren1 2) müssen
[„manipulierte Währung"!, möchte Keynes eine Weltwährung
fPapierdollar- nicht Goldwährung), neben der nur die Pfundwährung be-
rechtigt sei, schaffen. Für alle anderen Staaten sei nur eine reine De-
vise n v a l u t a am Platze, die, auf der Grundlage des Dollars und des
Pfundes, die kurzfristigen Schwankungen der Wechselkurse zu beseitigen
vermag.

Abgesehen von den Schwierigkeiten, eine wirklich zuverlässige Preis-
indexziffer zu finden — ihre Revision würde immer von neuem
Unruhe in die „stabile" Währung bringen —, müßte auch eine inter-
nationale Verständigung vorausgehen, die bei den natürlichen Gegensätzen
zwischen Rohstoff- und Verarbeitungsländern in bezug auf die Bedeutung
der einzelnen Warengruppen für den Index kaum zu erreichen sein wird.

In den letzten Jahren wird besonders in der Schweiz Propaganda
für die von Silvio Gesell vorgeschlagene „F r e i g e l d" - oder
„S ch w u n d g e l d" - W ä h r u n g gemacht.

Ihr Erfinder, Silvio Gesell, will ein Papiergeld, das auf Kosten des
jeweiligen Inhabers dauernd einen Teil seiner Zahlkraft ein-
büßt [daher die Bezeichnung S ch w u n d g e l d), das „F r e i g e l d", schaffen.
Ein Reichswährungsamt, „dessen Einrichtung in einer Presse und einem Ofen
besteht", gibt ungedecktes, uneinlösbares, mit Annahmezwang versehenes Papier-
geld aus und verbrennt das für währungstechnische Zwecke von den Steuer-

1)	A tract on monetary refonn, London 1923; deutsch: Ein Traktat über
Währungsreform, München 1924.

2)	Den Wert einer Ware manipulieren heißt: das Angebot in ihr nicht
der freien Konkurrenz und dem Zufall überlasten, sondern planmäßig beeinflussen.

48
        <pb n="65" />
        ﻿ämtern eingezogene (Selb. Auf der Rückseite eines jeden Geldscheines befinden
sich 52 Felder, in die am Ende einer Woche Markenkleingeld in Höhe von 1 °/oo
des Nennwertes des Scheines aufgeklebt werden muß. Für das Jahr sind somit
5,2 % (Urzins) abzuziehen. Da jedermann dieses Geld möglichst rasch abstoßen
wird, um den Verlust auf den Nachmann abzuwälzen, wird die Hortung des
Geldes ausgeschlossen, seine Umlaufsgeschwindigkeit wesentlich beschleunigt. Das
Geld würde seine Machtstellung („zinstragende Eigenschaft") einbüßen, auf die
Rangstufe von Waren herabsinken und wie diese einer „Verderbbarkeit" (Ver-
gänglichkeit) unterliegen. Mit dem Freigelde werde die Überlegenheit des Geldes
über die Ware beseitigt. Durch Gleichsetzung von Geld und Ware würden
Krisen nicht mehr entstehen. Durch den Schwundverlust werde das Geldangebot
immer größer und dadurch der Zins immer kleiner, bis er in einem Meer von
neuem Kapital völlig ersäuft wird Z.

Die Warenpreise, sagen die Anhänger der „Freigeld"-Bewegung, liegen des-
halb so niedrig, weil ein großer Teil der im Gelde dargestellten Kaufkraft nicht
als Nachfrage an den Markt kommt, sondern in Form von Banknoten gehortet
wird. Wenn diese Hortung dadurch unterbunden würde, daß das längere Zurück-
halten der Banknoten vom Markte mit einer Strafe belegt würde, indem die
Noten monatlich 1 oder 2 °/0 von ihrem Werte einbüßen, so würden die Notcn-
inhaber als Käufer auftreten, das Geld also mit weit größerer Geschwindigkeit
umlaufen.

4.	Die deutsche Währung

Am Ende des Mittelalters gab es in Deutschland nicht weniger als
600 verschiedene „Berechtigt e", die nach ihren Anordnungen Münzen
ausprägen ließen. Nicht nur die Reichsstände, auch eine Anzahl welt-
licher und geistlicher Fürsten hatte gegen hohe Abfindungen das Recht
hierzu erhalten. Da jeder Münzherr möglichst viel Herauswirtschaften
wollte, waren Münzumprägungen, die natürlich jedesmal mit
einer Münzverschlechterung verknüpft waren, nichts Seltenes.
Ein großes Unheil wurde durch das Beschneiden der Münzen, das „Kip-
pen", angerichtet. Eine Geldverschlechterung erfolgte in der „Kipper- und

i)	S. Silvio Gesell, Die natürliche Wirtschaftsordnung durch Freiland
und Freigeld. 7. Ausl. Hochheim 1931. Derselbe, Das Reichswährungsamt.
Bern 1920. Gottfried Feder, Manifest zur Brechung der Zinsknechtschaft.
Diessen 1919. Derselbe, Der deutsche Staat. München 1924. Fr. Haber,
Art. Geldreformer, im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 4. Ausl. Jena
1927. Zur Kritik der Freigeldlehre sei verwiesen auf: Ernst Ackermann,
Freigeld und Wirklichkeit. Basel 1933.

4 Gebabö 80- A.

49
        <pb n="66" />
        ﻿Wipperzeit" — eine solche war fast die ganze Epoche des Frühkapitalis-
mus —, auch dadurch, daß von geldbedürftigen Fürsten die guten Geld-
stücke aus dem Verkehr gezogen s„WipPen", Auswippen) und dagegen z. B.
die doppelte Zahl nominell gleichwertiger Stücke ausgegeben wurden Z.

Teils durch Zusammenschluß niehrerer Staaten zu einem M ü n z ver-
bände, teils durch alleiniges Vorgehen einzelner Staaten strebte man
danach, dieser Münzverwirrung Herr zu werden.

Durch den Wiener Münzvertrag vom 2. Januar 1857 wurde
für Norddeutschland, Süddeutschland und Österreich-Ungarn die S i l b e r w ä h -
r u n g eingeführt. Es wurde eine gemeinsame Münze geschaffen, der sonne n-
tionstaler (XXX Ein Pfund fein), der gesetzliche Zahlkrast für das ganze
Vereinsgebiet erlangte und weite Verbreitung fand. Damit im Zusammenhang
wurde statt der bisherigen „Kölnischen Mark" das Zollpfund zu 500g als
Münzgrundgewicht eingeführt. Zu einer vollen Münzeinheit kam es aber
immer noch nicht. Aus dem Pfund fein Silber wurden in Norddeutschland
(Talerfuß): 30 Taler („XXX ein Pfund fein", mit verschiedener Einteilung des
Talers), in Süddeutschland: 42^ Gulden zu 60 Kreuzern, in Österreich und
Liechtenstein: 45 Gulden zu 100 Kreuzern geprägt. Die Vereinsstaaten ließen
daher ihre Landeskurantmünzcn nicht gegenseitig zu.

7 Münzsysteme gab es im Gebiete des Deutschen Reiches bis
zum Jahre 1871. Diesem Zustand ein Ende zu bereiten, erschien dem neu
geeinten Deutschland als eine seiner wichtigsten Aufgaben. Nachdem be-
reits durch Art. 4 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli
1867 der Bund mit der Ordnung des Münzwesens betraut worden war,
wurde am 4. Dezember 1871 ein „Gesetz betreffend die Ausprägung von
Reichsgoldmünzen" veröffentlicht. Hiermit war der entscheidende Schritt
zur Einführung der Goldwährung in Deutschland getan.

Es folgte dann das Münzgesetz vom 9. Juli 187 3. Sein
Zweck war, „im Anschluß an das Gesetz vom 4. Dezember 1871 die Aus-
Prägung der nicht in Gold herzustellenden Münzen des Marksystems an-
zuordnen und die gesamte künftige Münzverfassung Deutschlands auf der

i) Die sozialen Folgen der Geldentwertung durch Verschlechterung der Mün-
zen schilderte in vortrefflicher Weise Gustav Freytag in seinen „Bildern
aus der deutschen Vergangenheit": „Von allen Schrecken des (30jährigen) Krie-
ges erschien dem Volke keiner so unheimlich als eine plötzliche Entwertung des
Geldes . . . Des guten schweren Reichsgeldes wurde immer weniger. An seiner
Statt war viel neue Münze von schlechtem Gepräge im Umlauf.. ."

50
        <pb n="67" />
        ﻿Grundlage der Reichsgoldwährung und Markrechnung definitiv zu regeln,
auch den Übergang so zu ordnen, daß das neue Münzsystem so bald als
irgend möglich ins Leben treten könne". An die Stelle der in
Deutschland bestehenden Landeswährungen (Talerwährung Preußens,
Guldenwährung Süddeutschlands usw.) war die R e i ch s g o l d w ä h -
r u n g mit der M a r k als Rechnungseinheit getreten. Aus 1 Pfund Fein-
gold sollten 1391/2 Kronen geprägt werden. Daneben blieben die alten
Silbertaler als gesetzliches Zahlungsmittel mit unbeschränkter Zahlkraft
bestehen. Man hatte also eine hinkende Goldwährung.

Durch Bundesratsverordnung vorn Juni1907 wurde die Einziehung
der Silbertaler bis 1910 verfügt. Seitdem hatte Deutschland eine reine
Goldwährung. Die fortgeltenden Bestimmungen aller früheren
Münzgesetze wurden dann zu einem einheitlichen Text zusammengefaßt in
dem Münzgesetz vom 1. Juni 1909.

Gesetzgebung, Verwaltung und Kontrolle des Münzwesens waren Sache
des Reiches. Die Bundesstaaten dursten wohl noch Münzstätten errichten,
aber keine besonderen Landesmünzen mehr ausprägen. Neben den Gold-
münzen wurden Scheidemünzen aus Silber, Nickel und Kupfer ausgeprägt.
Als Geldersatzmittel dienten einlösliche Reichsbanknoten ohne gesetzliche
Annahmepflicht und die sin kleinem Umfang ausgegebenen) Reichskassen-
scheine, die die öffentlichen Kassen nach ihrem Nennwert in Zahlung nahmen.

Der Weltkrieg und seine Folgen führten eine völlige Umwälzung des
deutschen Geldwesens herbei. Die Notgesetze vom 4. August 1914 dienten
dem Schutz und der Stärkung der nationalen Goldbestände:

Sie hoben die Goldeinlösungspflicht für die Reichsbanknoten auf, die Reichs-
kassenscheine erhielten gesetzliche Zahlungskraft und wurden uneinlöslich. Für
Scheidemünzen konnte man nicht mehr Gold, sondern nur Noten fordern. Als
Notendeckung wurden neben dem Gold und bankmäßigen Wechseln auch Dar-
lehnskassenscheine, die als Golddeckung galten (f. S. 65), und Reichsschatzwechsel,
die den (Waren-)Wechseln gleichgestellt wurden, zugelassen. Die Notensteuer,
die die Reichsbank bei Vermehrung des Notenumlaufs über ihr Kontingent
zu zahlen hatte, fielen weg. Damit war der Weg für eine Papierwährung frei.

Die hohen Kriegsausgaben und der Druck der Reparationen führten zu
einer beispiellosen Geldentwertung, die eine münzlose Periode
mit sich brachte. Im Oktober 1923 wurde die R e n t e n m a r k als neues
Zahlungsmittel geschaffen, das bis zur endgültigen Stabilisierung dem Jn-
landverkehr dienen sollte.

51
        <pb n="68" />
        ﻿Wie ist das „Wunder der Rentenmark" zu erklären? Das Ver-
trauen des Publikums wurde durch drei Umstände erweckt:

1.	Das neue Geld, die Rentenbankscheine, war gedeckt durch Renten-
briefe, die auf G o l d lauteten und mit 5 °/„ in Rentenmark (berechnet nach
dem Goldwert) verzinslich waren. Für sie haftete der deutsche Boden und
die Garantie der Berufsstände.

2.	Die Rentenbankscheine konnten gegen Rentenbriefe eingelöst werden.
Ein Sinken des Werts der Rentenmark hätte zu einem Umtausch in diese
auf Gold gestellten Anlagepapiere geführt, die Rentenmarkscheine damit
dem Verkehr entzogen, diese Verknappung der umlaufenden Zahlungsmittel
aber den Wert der Rentenmark wieder gehoben.

3.	Durch Festsetzung eines Wertverhältnisses zwischen der Rentenmark
und dem Dollar (1 Rentenmark — 10/42 Dollar) trug nunmehr der Kredit-
nehmer das Entwertungsrisiko.

Die Rentenbankscheine waren kein gesetzliches Zahlungsmittel, wurden
aber von den öffentlichen Kassen angenommen. Ihre Werteinheit war die
in 100 Rentenpfennige eingeteilte Rentenmark. Das Umtauschverhältnis
zur Papiermark wurde mit 1 Billion Papiermark — 1 Rentenmark fest-
gesetzt. Jetzt wurden auch wieder Münzen ausgeprägt. Zunächst waren
es Ren tenp f enn i g-M ünzen (zu 1, 2, 5, 10 und 60 Renten-
pfennigen), die als Reichs gelb (nicht als Rentenbank geld) gemäß
der Verordnung vom 8. November 1923 geprägt wurden, und zwar in Höhe
von 21j2 Mark für den Kops der Bevölkerung. An Stelle der durch die Ver-
ordnung vom 13. April 1920 außer Kurs gesetzten alten Silbermünzen
traten auf Grund des Gesetzes vom 20. März 1924 neue Reichs-
silbe r m ü n z e n.

Wenn die Rentenmark sich auch als Jnlandszahlungsmittel bewährt
hatte, so kam sie als endgültige Währungseinheit nicht in Betracht, da sie
ihrem ganzen Aufbau und der Art ihrer Deckung nach nicht inter-
nationales Zahlungsmittel sein konnte.

Im Einklang mit den Bestimmungen des Bankgesetzes vom 30. August
1924 schafft das Münzgesetz vom 3 0. August 1924 als neue
Währungseinheit die Reichsmark. Während der Übergangsperiode
wurde die Rentenmark der Reichsmark gleichgestellt. Für die Wahl des
Namens war bestimmend, daß er eng an die alte Benennung anknüpfte,
andererseits aber auch Verwechslungen mit der alten Währung ausschloß.

52
        <pb n="69" />
        ﻿Nach dem genannten Gesetz haben wir formell die Goldwährung,
materiell jedoch eine Golddevisenwährung mit Devisen-
bewirtschaftung ss. unten). Wichtige Bestimmungen, die charak-
teristische Merkmale der Goldwährung darstellen, sind auf dem Verord-
nungswege außer Kraft gesetzt.

An seiner Parität hält Deutschland fest, obwohl die gegenwärtige
internationale Währungslage große Opfer fordert. Aber das Fehlen von
Gold- und Devisenreserven, die hohe Auslandsverschuldung, sowie die An-
spannung der deutschen Zahlungsbilanz zwingen Deutschland, das System
der Devisenbewirtschaftung weiter aufrechtzuerhalten.

IV. Münrwesen

I.	Münzhoheit, Münzregal

Die Sicherung des Geldwesens ist eine der wesentlichen Ausgaben des
Staates. Um diese Sicherung und Einheitlichkeit zu gewährleisten, nimmt
der Staat für sich das Recht der Geldhoheit und Münzhoheit in
Anspruch, d. h. das Recht, gesetzliche Vorschriften hinsichtlich des Geld-
wesens in seinem Lande zu erlassen. Er setzt den Währungsstosf sowie die
Stückelung fest und schreibt vor, in welchen Maßverhältnissen sGewicht,
Münzfuß, Legierung) die Münzen hergestellt werden. Der Staat macht
weiterhin für sich das Münzregal geltend, das ist das ausschließliche
Recht, Münzen zu prägen oder unter seiner Aufsicht prägen zu lassen.

2.	Münzgewicht. Münzfuß, Legierung

Das Münzgesetz bestimmt einmal das Gewicht der Münzen. Nicht
immer aber wird das landesübliche Gewichtssystem dabei zugrunde gelegt.
So hat z. B. England als Verkehrsgewicht das avoii-ckri-xois-
Pfund — 453,593 g, als G e w i ch t i m M ü n z w e s e n u n d i m E d e l -
m e t a l l h a n d e l das Dro^-Pfund = 373,242 g.

Weiter setzt der Staat den Münzfuß fest, der bestimmt, wieviel Münz-
einheiten aus dem Münzgrundgewicht herzustellen sind. Die ältesten Mün-
zen waren dem Gewicht und dem Namen nach einfache Teile des Grund-
gewichts. So rechneten z. B. die Römer nach Pfunden sAssen) und
Vi2 Pfunden sUnzen). Eine Anlehnung an diesen Münzfuß finden wir u. a.

53
        <pb n="70" />
        ﻿im frühen Mittelalter, das ebenfalls nach Pfunden und deren Teilen
(240 Pfennige — 1 Pfund) rechnete, ferner noch heute im englischen Münz-
system [1 £ = 240 Pence).

Das deutsche Münzgesetz vom 30. Aug. 1924 sagt, entsprechend den Be-
stimmungen des alten Gesetzes, daß aus 1 leg Gold 2790 Reichsmark
geprägt werden: 1391/2 Stücke über 20 Reichsmark oder 279 Stücke über
10 Reichsmark. Ein Zehnmarkstück hat also einen Goldgehalt von V279 kg
— 3,58423 g. Dadurch ist ein bestimmter Goldpreis, gerechnet in Landes-
währung, ein für allemal festgesetzt, und zu diesem Preise kauft die Noten-
bank Gold an (f. S. 58).

Endlich bestimmt das Münzgesetz den Feingehalt der aus dem Währungs-
metall geprägten Münzen. Gold- und Silbermünzen werden, um ihnen
eine größere Härte zu verleihen und um zu verhüten, daß sie sich allzuschnell
abnutzen, nicht aus reinem Gold oder aus reinem Silber hergestellt,
sondern es wird ihnen eine bestimmte Menge Kupfer beigefügt (Legie-
rung oder Beschickung). Gold oder Silber ohne Zusatz wird fein,
mit Zusatz versehenes (legiertes) Edelmetall wird rauh genannt. Das Ge-
wicht einer Münze ist ihr Schrot (Rauh- oder Bruttogewicht), das Ge-
wicht des darin enthaltenen feinen Metalls das Korn (Fein- oder Netto-
gewicht). Das Verhältnis des Korns zum Schrot bestimmt den Fein-
gehalt.

Von „altem Schrot und Korn" nannte man früher die Münzen, die
den durch das betr. Münzgesetz verlangten Feingehalt besaßen, d. h. nicht mehr
als den vorgeschriebenen Prozentsatz unedlen Metalles enthielten.

Die meisten Münzgesetze der neueren Zeit bestimmen die Feinheit der
Münzen in Tausendstel des Edelmetalls. Nach § 3 des deutschen Münz-
gesetzes beträgt bei der Ausprägung von G 0 l d m ü n z e n das Mischungs-
Verhältnis 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer. (Silbermünzen s. S.60.)

Gold wurde früher in England nach carats, Silber nach pennyweights
(dwts.) bestimmt. Fein G 0 ld ist — 24 earats. Münz- (Standard) Gold ist =
22 earats (22/24 = n/i2). Das carat wird wieder in 4 grains, jedes grain in
4 quarts geteilt. Fein Silber ist — 240 dwts. (1 Troypfund ü 12 Unzen
[oz] ä 20 dwts.) Münz- (Standard) Silber ist = 222 dwts. [222/24o — S7/4o] Z-

l) Als Ende 1910 die Silberpreise rapide gestiegen waren und den Schmelz-
punkt überschritten hatten, nahmen mehrere Staaten, um eine „Entsilbe-

54
        <pb n="71" />
        ﻿Die Preisnotierung erfolgt für Gold in Schilling und Pence für 1 Unze
Fein golb, für Silber in Pence für 1 Unze Standardsilber (= 925/iouo fein).

3.	Fehlergrenzen, Passiergewicht

Da es sehr große Kosten verursachen würde, die Münzen so auszu-
prägen, daß jede einzelne ganz genau den gesetzlichen Vorschriften ent-
spricht, so lassen alle Staaten kleine Münzfehler bei der Ausprägung
durchgehen. Die Münzgesetze bestimmen die Grenze erlaubter Ab-
weichungen (Remedium, „t ol er an c e"). Geldstücke, die bei der
vorgeschriebenen Prüfung (Adjustierung) diese Grenze überschreiten,
gelangen nicht in den Verkehr, sondern werden wieder eingeschmolzen. Die
ausgebildete Münztechnik gestattet es, diese Grenzen sehr eng zu ziehen.

Das deutsche Münzgesetz bestimmt im § 6: „Das Verfahren bei den
Ausprägungen wird vom Reichsminister der Finanzen
geregelt2). Es soll die vollständige Genauigkeit der Münzen nach
Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit diese Genauigkeit bei den
einzelnen Stücken nicht innegehalten werden kann, soll die Ab-
weichung in Mehr oder Weniger bei den Goldmünzen im
Gewichte nicht mehr als 21/2 Tausendteile, im Feingehalt nicht mehr als
2 Tausendteile betragen." Für die Silbermünzen sind bisher solche
Bestimmungen nicht getroffen worden. Die unvermeidlichen Abweichungen
im Gewicht und Feingehalt sind von der Zusammensetzung der Münzen
abhängig, und diese ist erst einer späteren Regelung vorbehalten.

Um die Gleichförmigkeit des Gepräges der aus den verschiedenen Münzstätten
hervorgehenden Goldmünzen möglichst zu sichern, wurden laut Bundesralsbeschluß
vom 7. Dezember 1871 U r m a t r i z e n in der Münzstätte zu Berlin angefertigt,
und die mittels dieser Urmatrize hergestellten Matrizen wurden allen übrigen
mit der Ausmünzung von Reichsgoldmünzen betrauten deutschen Münzstätten
zugestellt. Auf Grund des Gesetzes zur Änderung des Münzgesehes svom 5. Juli
1934) werden von einem Zeitpunkt an, den der Reichsminister der Finanzen
bestimmt, die Münzen in der R e i ch s m ü n z st ä t t e, also zentral, ausgeprägt
werden.

r u n g" des Zahlungsverkehrs zu verhüten, eine Herabsetzung des
Feingehalts ihrer Silbermünzen vor: England von 92B/iooo auf "‘Viooo,
die Vereinigten Staaten von Amerika von eoo/woo auf 800/iooo, Japan von 800/iooo
auf ™/l000i Deutschland (1924) von 9°o/10oo auf B°°/10oo.

Z Bisher ist eine solche Regelung nicht getroffen.

55
        <pb n="72" />
        ﻿Trotz Legierung nutzen sich im Verkehr die Münzen ab, verlieren einen
Teil des Edelmetalls. Um zu verhüten, daß eine große Menge schlechten
Geldes in Umlauf ist, bestimmen die meisten Münzgesetze in bezug auf die
Goldmünzen eine Grenze des Gewichtsverlustes, bei deren
Überschreitung sie ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren.
Diese Grenze ist naturgemäß weiter gegriffen als die Toleranz für die
Münzstätten.

So sollen nach dem deutschen Münzgesetz (§ 11) bei allen Zahlungen
die Reichsgoldmünzen als vollwichtig gelten, deren Gewicht um nicht mehr
als 5 Tausendteile hinter dem Sollgewicht zurückbleibt, und die nicht durch
gewaltsame Beschädigung im Gewicht verringert sind. Goldmünzen, die
dieses „Passiergewicht" nicht erreichen und an Zahlungsstatt von
den Reichs-, Staats-, Provinzial- oder Kommunalkassen, sowie von Geld-
und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von
diesen Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. Haben die
Reichsgoldmünzen infolge längeren Umlaufs und Abnutzung am Gewicht
so viel eingebüßt, daß sie das Passiergewicht nicht mehr erreichen, so werden
sie für Rechnung des Reichs eingezogen und um geschmolzen.
Auch werden diese abgenutzten Goldmünzen bei allen Kassen des Reichs und
der Länder stets voll zu demjenigen Werte, zu dem sie ausgegeben sind,
angenommen. Das gleiche gilt von Silber-, Nickel- und Kupfermünzen,
die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbar-
keit erheblich eingebüßt haben.

Während hiernach in Deutschland den durch Abnutzung entstan-
denen Verlust das Reich, d. h. die Gesamtheit, erleidet, hat in England der
jeweilige Besitzer den Verlust zu tragen. Die englischen Münzen, deren
Gewicht infolge Abnutzung hinter dem Passiergewicht zurückbleibt, verlieren
ihre Zahlkraft nicht nur Privaten, sondern auch öffentlichen Kassen gegen-
über, die sie nicht, wie in Deutschland, zum vollen Nennwert einlösen, son-
dern durch Einschneiden für den weiteren Umlauf unbrauchbar machen-

Münzstücke aber, die gewaltsam beschädigt sind, d. h. denen durch
Beschneiden, durch Aushöhlen, durch chemische Beeinflussung (Legen in
Scheidewasser) usw. Gold entzogen worden ist, werden auch in Deutschland
von den öffentlichen Kassen durch Zerschlagen oder Einschneiden für den
Umlauf unbrauchbar gemacht und alsdann dem Einzahler zurückgegeben.

56
        <pb n="73" />
        ﻿Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte
Person vor, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz-
oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück
vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts
usw., bzw. der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung.

8 ISO des Reichsstrafgesetzbuches sagt: „Wer echte, zum Umlauf bestimmte
Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Weise verringert
und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen ge-
wohnheitsmäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie verringert hat, als
vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf
Geldstrafe bis zu 3000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann. Der Versuch ist strafbar."

Als Münz vergehen wird weiter bestraft die Ausgabe von falschem,
als echt empfangenem Geld nach erkannter Unechtheit. Als Verbrechen wird
bestraft die Falschmünzerei, d. h. die Anfertigung falschen Geldes
in der Absicht, es als echtes in den Verkehr zu bringen.

4.	Gchlasschah und »freie Mägung"

Während in früheren Zeiten die Staaten aus der Münzprägung einen
großen Gewinn, den sog. Schlagschatz, zogen, indem sie die Münzen
leichter ausprägten — manchmal mit der Begründung, der Wert einer
Münze setze sich, wie der eines jeden anderen Gegenstandes, aus dem Stoff-
wert (Edelmetall), Arbeitslohn und Gewinn zusammen —, verzichten heute
die Staaten bei Ausprägung von Goldmünzen auf einen Gewinn und
fordern als Schlagschatz nur einen etwa den Selbstkosten entsprechenden
Betrag. So bieten die Münzstätten dem Gold stets ein sicheres Unter-
kommen.

Privaten ist allgemein das Recht zugestanden worden, in den staat-
lichen Prägeanstalten Goldmünzen ausprägen zu lassen. Für Präge-
gebühr wird nur so viel in Ansatz gebracht, als die Prägung tatsächlich
kostet sin Deutschland 2,8, in Frankreich 2,5 pro Mille). Für Silbermünzen
besteht in keinem Kulturstaate mehr „freie Prägung"; im Deutschen Reich
hat sie für Silbermünzen niemals bestanden.

Alleiniger Münzherr in Deutschland ist seit 1871 das Reich. Die
deutschen Münzstätten sind aber, gemäß § 7 des Münzgesetzes, verpflichtet,
soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind, Goldmünzen über 20 Reichs-
mark für Rechnung von Privatpersonen gegen eine Prägegebühr, die vom

57
        <pb n="74" />
        ﻿Reichsminister der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festgestellt
wird, aber 14 RM für das Kilogramm Feingold saus dem 2790 NM ge-
münzt werden) nicht übersteigen darf, auszuprägen. Die alten Bestim-
mungen (neue sind bisher nicht erlassen) besagen: Das auszuprägende Gold
ist der Münzstätte in Barren von mindestens 5 Pfund Nauhgewicht, unter
Beifügung der Probierscheine Hinsichtlich des Feingehaltes), einzuliefern.
Die Gebühr für Ermittlung des Feingehaltes beträgt 3 M für jeden
Barren, die Prägegebühr 6 M für das Kilogramm Feingold. Da aber die
Reichsbank, laut § 22 des Bankgesetzes, verpflichtet ist, Barrengold zum
festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten um-
zutauschen, die Ausprägungen bei dem Münzamt auch eine gewisse Zeit
in Anspruch nehmen, wodurch dem Einlieferer von Gold Zeit- und Zins-
verluste erwachsen, so kamen derartige Ausprägungen für Privatrechnung
nicht vor. Durch diese Bestimmungen wird eine Wertbeziehung zwischen
Metall und Geld geschaffen: Niemand wird Gold zu einem niedrigeren
Preise verkaufen als zu dem, den er bei der Münzstätte oder der Neichsbank
mit Sicherheit erhält. Und es wird, umgekehrt, verhütet, daß die Goldstücke
einen über ihren Goldwert hinausgehenden Zahlungswert durch Verknap-
pung der Prägung erhalten.

Da in allen Goldwährungsländern die Goldmünzen stark überwertig
wurden, vollzog sich überall, soweit es noch nicht geschehen war, eine
„Entgoldung des Zahlungsverkehrs".

5.	Kurantmünzen und Scheidemünzen

In allen Ländern gibt es Münzen, die vollwertig geprägt sind und
in beliebiger Höhe von jedermann angenommen werden müssen sWährungs-
, oder K u r a n t m ü n z e n), und Münzen, die unterwertig geprägt find und
nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Betrage in Zahlung genommen zu
werden brauchen sScheidemünzen, Kreditmünzen, inonnais äivi-
sonnaire, billon). Die Scheidemünze — aus Silber, Nickel, Kupfer oder
Bronze geprägt — ist das Zahlungsmittel für den Kleinverkehr. Ihr Wert
beruht ausschließlich auf der ihr vom Staate für den innerstaatlichen Ver-
kehr verliehenen Zahlkraft.

In der Verkehrssprache hat das Wort „Kurantmünze" gerade die entgegen-
gesetzte Bedeutung: Man spricht von Kurantgeld (Silber-, Nickel- und Kupfer-
münzen), im Gegensatz zu Gold- und Papiergeld.

58
        <pb n="75" />
        ﻿Da bei einem niedrigen Silberpreise und dem sich daraus ergebenden
Prägegewinn die Gefahr naheliegt, daß ein Staat mehr von diesem minder-
wertigen Geld ausprägt, als der Verkehr erfordert, ist dieser Betrag in den
meisten Ländern kontingentiert.

Im Deutschen Reich sollte nach dem Münzgesetz vom 9. Juli 1873 der
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen 10 M, der der Nickel- und Kupfer-
münzen 2V2 M auf den Kopf der Bevölkerung nicht übersteigen. Als diese
Summe für den vergrößerten Verkehr und für das Halten einer Reserve,
die die Reichsbank zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Kassenbetriebes
benötigt, nicht mehr ausreichte, wurde durch Gesetz vom 1. Juni 1900 der
Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen auf 15 und durch Gesetz vom 19. Mai
1908 auf 20 M für den Kopf der Bevölkerung erhöht. Entsprechend dem
Gutachten der Sachverständigen ist im Münzgesetz von 1924 der Höchst-
betrag der Silber- und Kupfermünzen zusammen auf 20 RM für den Kopf
der Bevölkerung festgelegt worden. Auf Grund der Verordnung vom
18. Juli 1931 können an Scheidemünzen bis zu 30 RM für den Kopf der
Bevölkerung geprägt werden.

Bargeldumlauf:		
	Mark Gold j	Reichsmark
	in Millionen	
	23. Juli 1914	Ende März 1937
Reichsbanknoten	  Privatbanknoten	  Reichskassenscheine	 	  Rentenbankscheine	 	  Deutsche Goldmünzen	  Silber- und Scheidemünzen		1891,0  150,0  100,0  2750,0  850,0	4631,6  352,3  1514,9
Insgesamt		5741,0	6498,8

Die Scheidemünzen unterscheiden sich von den Kurantmünzen also
dadurch, daß

1.	ihr Umlauf gesetzlich auf bestimmte Beträge beschränkt ist und ein
Privater nicht das Recht hat, solche Münzen ausprägen zu lassen,

2.	sie unterwertig ausgeprägt sind, d. h. ihr Metallwert geringer als
ihr Nennwert ist, und

3.	ihre Zahlkraft beschränkt ist.

59
        <pb n="76" />
        ﻿Reichs- und Landeskassen —als Reichs lassen im Sinne dieses Gesetzes
gelten auch die Kassen der Reichspostverwaltung—sind verpflichtet, Scheide-
münzen in jedem Betrage in Zahlung zu nehmen.

Um die Abstoßung eines jeden überschüssigen Bestandes an Scheide-
münzen zu ermöglichen, bestimmt der Reichsminister der Finanzen
diejenigen öffentlichen Kassen, die „unbeschränkt gesetzliche Zahlungsmittel"
gegen Einzahlung von Silbermünzen im Werte von mindestens 200 RM
oder von auf Reichspfennige, Rentenpfennige oder Pfennige lautende Mün-
zen in Beträgen von mindestens 50 RM auf Verlangen verabfolgen.

Im Deutschen Reich hätten Anfang der siebziger Jahre bei dem damaligen
Wertverhältnis zwischen Silber und Gold (15,5) die Markstücke mit einem

Silbergehalt von — 1/eo Pfund ausgeprägt werden müssen. Mit Rücksicht
auf eine etwa eintretende Preissteigerung des Silbers wurden aber aus 1 Pfund
fein Silber 100 anstatt 90 Markstücke ausgeprägt. Das Münzgesetz vom
30. August 1924 setzte den Feingehalt der Silbermünzen von 90 auf 50°/o herab;
die Prägungsmasse der Silbermünzen bestand demnach aus 500 Teilen Silber
und 500 Teilen Kupfer (s. a. die Anm. auf S. 55). Laut Bekanntmachungen vom
7. Nov. 1933, 16. März und 11. Juni 1934, sowie vom 24. Juni 1935 werden
folgende Reichssilbermünzen geprägt: Stücke über 2 RM mit einem Mischungs-
verhältnis von 625 Teilen Silber und 375 Teilen Kupfer, Stücke über 5 RM
mit einem Mischungsverhältnis von 900 Teilen Silber und 100 Teilen Kupfer.
Das Stück zu 2 RM wiegt 8, das zu 5 RM 13,89 Gramm. Da in einem 2-RM-
Stück 5 g Feinsilber enthalten sind, so ist dessen Silberwert etwa 20 Rpf.

6.	Namen der Münzen

Ihre Namen haben die Münzen vielfach von einer ihrer wesentlichen
Eigenschaften erhalten. Die Namen beziehen sich auf:

1.	Gewicht: Talent von tähxvtov ----- Wage, Mark von marca -----
i/2 Pfund, Pfund Sterling — ein Pfund Münze der Easterlinge (von
Osten kommend). Pfund abgeleitet von (libra) 1b — £,

2.	Rohstoff und Herkunft des Rohstoffes: Gulden -----
Gülden, Guinee, benannt nach Guinea, von wo das Gold zur Prägung der
ersten englischen Goldmünzen bezogen worden war.

3.	Namen des Münzherrn: Louis d'or, Friedrichs d'or, Chri-
stians d'or, Jsabellinnen d'or, Dukaten (vom Stammnamen Dukas, byzan-
tinischer Kaiser).Die deutschen Goldstücke hießen in Frankreich Guilleaumes.

4.	OrtderPrägung (Münzstätte): Taler, abgeleitet von Joachims-
tal in Böhmen — wo die Grafen Schlick große Silberbergwerke hatten und

60
        <pb n="77" />
        ﻿Münzen Prägien: Joachimstaler —, Florin von Florenz (nicht
ausgeschlossen ist jedoch, daß das Wort Florin von den Blumen, die das
Gepräge dieser Münze zeigte, herzuleiten ist), Heller von Hallein.

5.	Gepräge: Krone (die deutschen Münzen zeigten auf der Schrift-
seite den Adler mit darüber schwebender Krone), Eagle — Adler (amerika-
nisches Zehndollarstück).

6.	Form: Groschen, abgeleitet vom mittellateinischen grosaus — dick;
die ersten grösst waren ungewöhnlich groß.

7.	Rechnungs-, Handels- und Notmümea

Unter Rechnungsmünzen versteht man die Rechnungs- oder
Münzeinheit, die einem Münzsystem zugrunde liegt, ohne geprägt zu
sein. Rechnungsgeld war das Banko-Geld der alten Girobanken (Ham-
burger Mark Banko), ferner zählt dazu der brasilianische Real (Mehrheit
Reis), der wegen seines geringen Wertes in Metallgeld nicht hergestellt
werden kann.

Handels- oder Fabrikations münzen werden ausschließlich
für den Verkehr mit dem Auslande (Kolonien) geprägt. Sie gehören dem
Münzfuß des Landes nicht an und sind kein gesetzliches Zahlungsmittel.
So hatte Österreich-Ungarn als Handelsmünzen den Dukaten und den
Maria-Theresien- oder Levantiner-Taler, Deutsch-Ostafrika die Rupie,
Frankreich den Eiustre de commerce.

Notmünzen wurden in Kriegszeiten in vielen europäischen Ländern
ausgeprägt. Der Nennwert dieser Münzen, die Zwangskurs hatten, war
wesentlich höher als ihr Metallwert.

Über Notgeld aus neuerer Zeit s. S. 65.

8.	Außerkurssetzung von Münren

Münzen außer Kurs setzen bedeutet, ihnen die Eigenschaft nehmen, als
gesetzliches Zahlungsmittel zu dienen. Bei der Anordnung der Außerkurs-
setzung wird die Einlösungsfrist bestimmt.

V. Gelbersahmittel

Wie einst die Ausdehnung des wirtschaftlichen Verkehrs dazu führte, den
Tausch Ware gegen Ware durch Vermittlung des Geldes zu vervollkomm-
nen, so bedurfte die hochentwickelte Volkswirtschaft eines Stellvertreters für
das Metallgeld.

61
        <pb n="78" />
        ﻿Als solche Geldersatzmittel sGeldsurrogate) sind anzusehen: 1. das
Papiergeld, 2. die Kreditpapiere, 3. das Buchgeld.

Von Papiergeld spricht man im gewöhnlichen Leben überall dort,
wo ein über einen bestimmten Geldbetrag lautendes, unverzinsliches Wert-
papier anstatt baren Geldes als Umlaufs- und Zahlungsmittel dient. Theo-
retisch ist zu unterscheiden zwischen Papierwährungsgeld Eigent-
lichem Papiergeld), das unbeschränkte gesetzliche Zahlkraft hat und unein-
löslich ist, denn es ist selbst Wertmaß, und uneigentlichem Papier-
geld, das neben dem gesetzlichen und tatsächlichen Währungsgeld zur Aus-
gabe gelangt, also Geldersatzmittel ist. Nur von diesem ist hier die Rede.
(S. auch den Abschnitt „Papierwährung").

Die Kreditpapiere sind nichtstaatliche Zahlungsmittel; man hat sie
auch als „das Geld des Kaufmanns" bezeichnet. Ihre Verwendung zu
Zahlungszwecken beruht auf dem Vertrauen, daß die gegenwärtige
Leistung in der Zukunft durch eine entsprechende Gegenleistung ausgeglichen
wird. Die Kreditpapiere sind nicht Geld, sondern lauten nur auf Geld.
Sie werden auch akzessorisches Geld genannt, da das Kreditgeld
zum Bargeld — vertretend oder vermehrend — hinzutritt. Zu unterscheiden
sind:

1.	Schuldurkunden, die aus Kreditgeschäften hervorgegangen sind und
erst dadurch, daß sie weiter giriert werden, anstatt Geld zu Zahlungen
benutzt werden können. Es sind dies der Wechsel und die Anweisung.

2.	Schuldurkunden, ausdrücklich zu dem Zweck geschaffen, als Geldersatz-
mittel zu dienen: Schecks, Gold-, Silber- und Clearinghauszertifikate.

Das B u ch g e l d sieht von dem konkreten Vorhandensein eines Geld-
zeichens völlig ab. Die Zahlungen werden bewirkt durch Gut- und Last-
schrift von einem Konto zum anderen. Die beiden Hauptformen der bargeld-
losen Zahlung sind Überweisung und Scheck. Die Scheckeinlösung kann nur
dann ohne Bargeld erfolgen, wenn auch der Zahlungsempfänger ein Bank-
konto besitzt. Über Buchgeld sGiralgeld) s. S. 7.

Als Geldersatzmittel sind schließlich noch W e r t s ch e i n e zu nennen, die
zwar auch der Erleichterung des Verkehrs dienen können, aber zu ganz
anderen Zwecken als zur Geldfunktion bestimmt sind: Zinsscheine,
Brief-, Rabatt-Stempelmarken usw.

Wir brauchen die Geldersatzmittel, da das Metallgeld allein nicht aus-
reichen würde, um alle Zahlungen zu leisten. Auf den Kopf der Bevölkerung

' 62
        <pb n="79" />
        ﻿kamen in Deutschland bei Kriegsausbruch nur etwa 67 Mark geprägtes
Geld; die gesamte deutsche Prägung hätte damals nicht ausgereicht, eine
deutsche Ernte zu bezahlen.

1.	Das uneigentliche Dapiergelb

Papiergeld in diesem Sinne sind alle aus Papier hergestellten Ersatz-
mittel des Geldes, deren man sich statt des Metallgeldes bedient.

Es sind zu unterscheiden nach der Persönlichkeit des Aus-
st e l l e r s :

a)	das vom Staate ausgegebene Papiergeld, das Staatspapiergeld, und

b)	das nicht vom Staate ausgegebene Papiergeld, dessen wichtigste Art
die Banknote ist.

a) Das S taatsp ap i erg e ld ist ein vom Staat ausgestellter, auf einen
bestimmten Geldbetrag lautender Schein, der an allen öffentlichen Kassen
in Zahlung genommen wird. Mit oder ohne gesetzliche Zahlungskraft
sZwaugskursj ausgestattet, kann dieses Papiergeld einlöslich oder unein-
löslich sein.

a) EinlösbaresStaatspapiergeld mit Zwangskurs. Ein
solches finden wir im 19. Jahrhundert u. a. in den deutschen Einzelstaateu.

Preußen hatte 1806 mit der Ausgabe von 5 Millionen Taler „Tresor-
scheinen" den Anfang gemacht. Bald nach Ausbruch des Krieges erhielt dieses
einlösbare Papiergeld Zwangskurs und wurde allmählich vermehrt. Da es
an den öffentlichen Kassen angenommen wurde und bestimmte Zahlungsleistungen
in ihm zu erfolgen hatten, hielt es sich dauernd im Verkehr. 1856 wurde etwa
die Hälfte dieses Papiergeldes, dessen Betrag inzwischen auf 30,8 Millionen
Taler angewachsen war, wieder eingezogen.

ß) Eiulösbares Staatspapiergeld ohne Zwangskurs
Ein solches sind die Reichskassenscheine gewesen.

1874 belief sich das von 22 Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld auf
61 374 600 Taler. Da die bunte Mannigfaltigkeit dieser Scheine ein arger
tlbelstand für den Verkehr geworden war, wurde durch Rcichsgesetz vom 30. April
1874 angeordnet, daß jeder Bundesstaat das von ihm seither ausgegebene
Staatspapiergeld spätestens bis zum 1. Juli 1875 zur Einlösung öffentlich auf-
zurufen und tunlichst schnell einzuziehen habe. An die Stelle des alten Papier-
geldes trat das neue, einheitliche Rcichspapiergeld, genannt Reichskassen-
scheine, im endgültigen Betrage von 120 Millionen M.

Das Gesetz vom 3. Juli 1913 gestattete zur Erhöhung des Reichskriegsschatzes
die Ausgabe von weiteren 120 Millionen M Reichskassenscheinen. Uber diese

63
        <pb n="80" />
        ﻿240 Millionen M hinaus war der Reichskanzler (Gesetz vom 22. März 1915s er-
mächtigt, weitere Reichskassenscheine bis zur Höhe von 120 Millionen M auszu-
geben, die aber, im Gegensatz zu den bisher ausgegebenen 240 Millionen M, eine
Deckung sdurch Darlehnskassenscheine oder gemünztes Gelds haben sollten. Die
Reichskassenscheine brauchten bis 1914 von Privaten nicht angenommen werden.
Die öffentlichen Kassen mußten sie jedoch zu ihrem Nennwert in Zahlung
nehmen, und die Reichshauptkasse war verpflichtet, sie jederzeit gegen bares
Geld einzulösen.

b) Bankpapiergeld. Die Banknoten sind aus den Depositen-
scheinen hervorgegangen, die von den alten italienischen Banken und den
Girobanken denjenigen, die Geld bei ihnen hinterlegt hatten, als Quittung
über das äeposituin gegeben worden waren. Lauteten nämlich diese
Depositenscheine auf kleine, abgerundete Beträge, und waren sie auf den
Inhaber gestellt, so gingen sie häufig von einer Hand in die andere über
und blieben oft lange Zeit im Verkehr, bis sie zur Einlösung vorgelegt
wurden. Die Banken suchten bald aus der Erfahrung, die sie hier machten,
Nutzen zu ziehen: Sie gaben Schuldscheine über kleine, runde Beträge für
eigene Rechnung aus und verschafften sich auf diese Weise ein zinsfreies
Darlehen. „In rechtlicher Hinsicht ist die Note eine (schriftliche) Anweisung
der Bank auf sich selbst, zahlbar an den Überbringer auf Sicht, gewohn-
heitsmäßig auf gewisse runde Beträge Geld (d. i. Währungsgeld) lautend"
(A d o l p h W a g n e r). Die moderne Banknote ist ein einfaches Zahlungs-
versprechen an den Inhaber.

Die Notenbanken gingen vielfach aus den Girobanken hervor. Hier
sowohl wie überall da, wo neue Anstalten, die Noten ausgeben wollten,
entstanden, übernahm der Staat die Leitung oder führte die Oberaufsicht.
Fast stets nahm er für sich das Recht in Anspruch, neue Notenbanken ins
Leben zu rufen und, wenn es ihm nötig erschien, bereits bestehenden ihre
Konzession (Privileg) wieder zu nehmen. (S. den Abschnitt „Das Noten-
geschäft"). Damit gewann der Staat bedeutenden Einfluß auf die Ausgabe
der Banknoten.

In dem Augenblick, wo der Staat die Banknote mit Zwangskurs aus-
stattet, d. h. ihr gesetzliche Zahlkraft verleiht, und ihre Einlöslichkeit in
das tatsächliche Währungsgeld aufhebt, übernimmt er die Verantwortung
für ihren Wert, als ob er sie selbst ausgäbe. Die Banknote hört dann auf,
Geldersatzmittel zu sein, sie erhält eine öffentlich-rechtliche Stellung
und ist Papierwährungsgeld.

64
        <pb n="81" />
        ﻿In Deutschland brauchten die R e i ch s b a n k n o t e n bis 1909 nicht von
Privaten angenommen zu werden. Erst seit Anfang 1910 waren sie gesetzliches
Zahlungsmittel, die Reichsbank blieb jedoch verpflichtet, ihre Noten in Gold
einzulösen. Mit Kriegsbeginn wurde diese Einlösungspflicht aufgehoben, die
Reichsbanknoten wurden zum Papierwährungsgeld. Durch das deutsche Bank-
gesetz von 1924 sind die Reichsbanknoten — neben den Reichsgoldmünzen — zum
unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, doch ist die Reichsbank ver-
pflichtet, ihre Noten in Gold oder Devisen einzulösen. Durch die Bestimmungen
der Devisengesetzgebung ist diese Einlösungspflicht praktisch unwirksam.

Durch die Banknotenausgabe, deren Probleme in den Abschnitten
„Notengeschäft" und „Ausländische Notenbanken" dargestellt sind, erhält
der Geldumlauf die erforderliche Dehnbarkeit.

Ein neues, bald nach Kriegsausbruch entstandenes Papiergeld waren die Dar-
lehnskassenscheine. Sie wurden von der Darlehnskasse, einem neben der
Reichsbank stehenden und diese im Lombardverkehr unterstützenden Kreditinstitut,
in Höhe der bewilligten Darlehen ausgegeben. Die Scheine zu 1, 2 und 5 M
gelangten in den Verkehr, die größeren an die Reichsbank, wo sie in gleicher
Weise wie die Reichskassenscheine als Nvtendcckung dienten. Für diese Dar-
lehnskassenscheine hafteten 1. diejenigen Werte, gegen deren Verpfändung das
Darlehen erteilt war, 2. die Darlehnsschuldner persönlich mit ihrem gesamten
Vermögen und 3. das Reich ([. auch den Abschnitt „Darlehnskasscngesetz"). Alle
Reichs- und Staatskassen mußten die Darlehnskassenscheine in Zahlung nehmen;
für Privatpersonen bestand zunächst keine Annahmepflicht.

e)	Privcit-Papiergeld ist die Folge eines Mangels an Umlaufs-
mitteln, insbesondere von Kleingeld, daher auch die Bezeichnung Not-
geld.

Seit 1916 wurde in Deutschland allerorten kommunales Papiergeld
geschaffen, von dem aber bald, da Darlehnskassenscheine zu 2 und 1 M in großen
Mengen umliefen, nur noch die Scheine, die als Ersatz für Nickelgeld in Betracht
kamen szu 10, 25 und 50 Pf.j, im Verkehr waren seine Statistik hierüber bringt
der Verwaltungsbericht der Reichsbank fürs Jahr 1919). — Neben diesem
Stadtgeld sind die Notgeldscheine von Fabriken, Straßenbahnen usw. zu er-
wähnen. — Die von der Not des Verkehrs erzwungene Ausgabe von Notgeld
störte die Einheitlichkeit unseres Geldsystems empfindlich, jedoch blieb dem
Staat nichts anderes übrig, als sie zu dulden. Erst mit Schaffung der Renten-
mark wurde das Notgeld entbehrlich. — Der Kuriosität wegen sei noch erwähnt,
daß die staatliche Sächsische Porzellanmanufaktur in Meißen Probe-Münzen aus
einer porzellanähnlichen Masse hergestellt hat, die Anfang 1921 in Verkehr
gegeben wurden.

5 Gebabö 30.A.

65
        <pb n="82" />
        ﻿

2.	Der Wechsel *)

a) Geschichte des Wechsels

Allgemein wird angenommen, daß die Wechsel in Italien zur Zeit der
ersten Kreuzzüge zum ersten Male in Gebrauch gekommen sind. Ausdehnung
gewann der Wechselverkehr bald durch die damals in Mittel- und West-
europa aufkommenden Messen und Märkte. Die Mannigfaltigkeit des
Gepräges, das schwere Gewicht der Silbermünzen, sowie ferner die Un-
sicherheit der Landstraßen ließen es den zur Messe reisenden Kaufleuten
nicht zweckmäßig erscheinen, größere Summen baren Geldes mit sich zu
führen. Es wurde deshalb allgemein üblich, den Betrag, den man für die
Einkäufe und als Reise- und Zehrgeld benötigte, einem der Bankiers (camp-
sores, bancherii) der Heimat zu übergeben, um im Tausch dagegen eine An-
weisung zu erhalten, die in dem fremden Orte, wohin man reiste, ausgezahlt
werden sollte. Diese Anweisungen wurden, weil dabei häufig ein Umrechnen,
ein Umwechseln der Geldsorte des einen Platzes in die des anderen
stattfand, Wechsel genannt.

In der ersten Zeit ihres Gebrauchs erfolgte ihre Abfassung regelmäßig
in Gegenwart eines Notars. Der Geldwechsler fuhr selbst nach dem betref-
fenden Ort und händigte dort seinem Auftraggeber den Betrag aus. Der
Wechsel enthielt ein Zahlungsversprechen des Ausstellers, es war eineige-
n e r Wechsel. In späterer Zeit beauftragte der Geldwechsler einen an dem
fremden Platz wohnenden Geschäftsfreund, für seine Rechnung den in der
Urkunde angegebenen Betrag auszuzahlen.

Wesentliche Erfordernisse der Urkunde, des Wechsels, waren:

1.	die Valutaquittung, d. h. die Bescheinigung über den Emp-
fang des Gegenwertes und

2.	der Zahlungsauftrag, d. h. die an einen in der Urkunde
genannten Geschäftsfreund des Ausstellers gerichtete Aufforderung,
eine bestimmte Summe an den Überbringer der Urkunde zu zahlen-

Als der Wechselverkehr große Ausdehnung gewonnen hatte, wurden
besondere Wechselmessen ins Leben gerufen. Berühmtheit erlangten

i) Schrifttum: G a r e i s ° R i e z l e r, Wechselgesetz und Wechselsteuer-
gesetz. 17. Ausl. München 1834. Fr. Keßler, Wechselgesetz. Mannheim 1933-
FelixMeyer, Weltwechselrecht. Leipzig 1909. G e o r g O b st, Wechsel- und
Scheckkunde. 12. Ausl. Stuttgart 1937. Staub-Stranz, Kommentar zuin
Wechselgesetz. 13. Ausl. Berlin 1934. O. Warneyer, Wechselgesetz. Berlin 1934-

66
        <pb n="83" />
        ﻿die Messen der Champagne, auf denen die Wechselgeschäfte hauptsächlich von
Genuesen und Florentinern betrieben wurden.

Beispiel eines Wechsels aus dem Jahre 139 5.

Zahlet gegen diesen ersten Brief am 9. Oktober an Lucas von Goro 4b Pfund.
Sie sind der Gegenwert der Summe, welche ich von Masio Reno empfangen
habe. Zahlet zur rechten Zeit und stellet die Summe auf meine Rechnung.
Christus behüte Euch!

Bonromeo von Bonromei

sendet Euch Grüße.

Mailand, 9. März 1395.

Die ersten Wechsel waren fast ausschließlich „reguläre WechseI",
d. h. M e ß w e ch s el, zahlbar an einem Meßplatz zur Meßzeit. Die Han-
seaten haben dann allmählich die Ziehung der Wechsel auf andere Plätze
ausgedehnt. Aus einer Urkunde des Jahres 1315 erfahren wir, daß den
Hanseaten in Brabant das Sonderrecht erteilt worden war, „zu wechseln und
Wechselgeschäfte zu treiben mit jedermann und gegenseitig Zahlung zu
machen und anzunehmen, sowohl mit als auch ohne Wechselbriefe, wie es
ihnen vorteilhaft erscheinen möchte". Auf dem Wege einer fast 8 Jahrhun-
derte zurückliegenden, allmählichen Entwicklung ist der Wechsel das gewor-
den, was er heute ist.

b) Wechselgesetzgebung

Vom 12. Jahrhundert ab hat der Wechsel und sein Recht sich hauptsäch-
lich weiterentwickelt durch kaufmännische Übung, durch Handelsgewohnheits-
recht, nur bruchstückweise kodifiziert in Statuten kaufmännischer Innungen
oder in einzelnen Stadtrechten. Eigentümlich war dem Wechsel von jeher
die W e ch s e l st r e n g e, d. h. bei Nichterfüllung der Verpflichtung be-
schleunigtes gerichtliches Verfahren, Personalarrest, Ausschluß vom Meß-
besuch usw.

Das älteste deutsche Wechselrecht war die Wechselordnung
v o n H a m b u r g aus dem Jahre 1603, der im Laufe des 17. Jahrhunderts
in Deutschland 23 andere Wechselordnungen folgten. Im Jahre 1847 waren
in Deutschland 56 Wechselordnungen aus verschiedenen Zeiten in Geltung.

Preußens Verdienst ist es gewesen, die durch die vielen verschiedenen
Wechselordnungen entstandene Rechtsunsicherheit beseitigt zu haben. Die
preußische Regierung arbeitete einen Entwurf zu einer allgemeinen Wechsel-

67
        <pb n="84" />
        ﻿

ordnung aus und forderte im August 1847 im Aufträge des Zollvereins die
Regierungen aller deutschen Bundesstaaten auf, Vertreter zu einer „Kon-
ferenz zur Beratung über ein allgemeines Wechselrecht" nach
Leipzig zu senden. Der Anregung folgend traten 30 Abgeordnete der deut-
schen Staaten (20 Juristen, 10 Bankiers und Kaufleute) am 20. Oktober
1847 in Leipzig zusammen.

Der in 6wöchiger Arbeit in Leipzig zustande gekommene Entwurf wurde am
25. November 1848 von der Nationalversammlung in Frankfurt a. M. zum
Reichsgesetz erhoben. Da die Reichseinheit aber nicht zustande kam, mußte
die Einführung in den einzelnen deutschen Staaten durch Landesgesetz
erfolgen. Einige Streitfragen wurden der 1858 und 1861 in Nürnberg zur Aus-
arbeitung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs tagenden Kommission
zur Beratung überwiesen. Diese empfahl 8 Zusätze zur WO., die „Nürnber-
ger Novellen", den Bundesstaaten zur Annahme.

1869 wurde die durch die Nürnberger Novelle verbesserte Allge-
meine Deutsche Wechselordnung Bundesgesetz und 1871 als
„Wechselordnung für das Deutsche Reich" Reichsgesetz. Mit
Inkrafttreten des BGB. und des HGB. hat das deutsche Wechselrecht einige
Änderungen erfahren. Dem Gesetz vom 30. Mai 1908, betreffend die
Erleichterung des Wechselprotestes, folgte am 3. Juni 1908 die Bekannt-
machung des Textes der Wechselordnung in der vom 1. Oktober 1908 ab
geltenden Fassung.

Haben wir in der alten deutschen Wechselordnung eine gesetzliche Rege-
lung, die älter ist als das deutsche Recht, so geht seit Jahren das Streben
dahin, Rechtsnormen für den Wechsel zu schaffen, die über die Grenzen der
Staaten hinaus Gültigkeit haben. Die Vielheit der Gesetzgebungen ist für
den Handelsverkehr nachteilig. Wer einen ausländischen Wechsel erwirbt,
muß an Hand des fremden Rechtes feststellen, ob der Wechsel gültig ist und
welche Handlungen er zur Ausübung und Erhaltung der Wechselrechte vor-
nehmen muß. Die am internationalen Wechselverkehr Beteiligten sind daher
seit langem bestrebt gewesen, ein einheitliches Wechselrecht für alle Staaten
zu schaffen.

Das Ergebnis eingehender Beratungen war das im Juni 1912 von
26 Staaten unterzeichnete Haager Abkommen, das am 28. Juni
1913 vom Deutschen Reichstag angenommen wurde, infolge des Kriegsaus-
bruches aber nicht Grundlage einer neuen Wechselordnung geworden war-

68
        <pb n="85" />
        ﻿Die vom Völkerbund nach Genf berufene Konferenz hat dazu ge-
führt, daß am 7. Juni 1930 25 Staaten drei Abkommen zur Vereinheit-
lichung des Wechselrechts unterzeichnet haben: 1. über das Einheitliche
Wechselgesetz, 2. über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen
Wechselprivatrechts und 3. über das Verhältnis der Stempelgesetze zum
Wechselrecht.

Um die Rechtsvereinheitlichung zu erreichen, mußte Deutschland, ebenso
jeder andere Vertragsstaat, sein bestehendes Wechselrecht in zahlreichen
Punkten ändern, in formeller, wie in materieller Beziehung. In grund-
sätzlichen Fragen hat sich in Genf, wie vorher schon im Haag, das deutsche
Recht durchgesetzt.

Während die beiden ersten Teile des „Einheitlichen Wechselgesetzes", die
vom gezogenen, bzw. eigenen Wechsel handeln — von wenigen Ausnahmen
abgesehen —, in allen Vertragsstaaten einheitlich zur Anwendung gelan-
gen, ist die Durchführung der im 3. Teil behandelten „Ergänzenden Vor-
schriften" (Protest, Bereicherung, Abhandenkommen von Wechseln und
Protesturkunden) und der im 4. Teil (über den Geltungsbereich der Gesetze)
festgelegten Grundsätze in das Belieben der einzelnen Staaten gestellt.

Die deutsche Reichsregierung hat in Durchführung der Abkommen zur
Vereinheitlichung des Wechselrechts das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933
(RGBl. I S. 399) verkündet. In Kraft getreten ist es am 1. April 1934.

In dem neuen Gesetz ist deutlich die Tendenz zu erkennen, die recht-
lichen Bestimmungen mehr als bisher den Bedürfnissen des Geschäftsver-
kehrs anzupassen, das Wechselrecht freier und beweglicher zu gestalten. Der
Formalismus ist gemildert. Zahlreiche Vorschriften entspringen dem Be-
streben, die Wechselakte aufrechtzuerhalten, d. h. die Nichtigkeit der Wechsel-
erklärungen einzuschränken. Viele Änderungen sind nur formal; zahlreiche
Bestimmungen haben eine neue Fassung erhalten.

Erfreulich ist die Verdeutschung folgender Bezeichnungen: Akzept (An-
nahmeerklärung), Allonge (Anhang), Trassant (Aussteller), Trassat (Be-
zogener), Regreß (Rückgriff), Intervention (Ehreneintritt), Duplikat (Aus-
fertigung), Kopie (Abschrift), Aval (Wechselbürgschaft).

c)	Wirtschaftliche Funktionen des Wechsels

Während der Wechsel ursprünglich Tausch mittel gewesen war, wurde
er bei Aufkommen des Ubertragungsvermerkes, der Giro — abgeleitet

69
        <pb n="86" />
        ﻿von yvQog (Kreis), der Wechsel macht einen Kreislauf — oder Indossa-
ment — d. i. das in dosso (auf der Rückseite des Wechsels) Geschriebene —
genannt wurde, ein Z ahl u ngs -, ein Ersatzmittel für Geld.

Die Hauptbedeutung des Wechsels liegt heute in seiner Eigenschaft als
Kreditinstrument. Der Kaufmann verkauft lieber „gegen Drei-
monatsakzept" als gegen „offenes Ziel 3 Monate"; der Zahlungstermin
wird dadurch genau festgelegt und die Schuld dem strengeren Wechselrecht
unterstellt. Der Wechsel ist dem Kaufmann das brauchbarste Werkzeug ge-
worden, den Kredit, den er genießt, zu verwerten. Der Nehmer des Wechsels
weiß, daß er ihn schon vor dem Verfalltage durch Diskontierung bei
seiner Bank in Geld verwandeln oder durch Übersendung an einen seiner
Lieferanten seine Warenschuld bei diesem tilgen kann. Voraussetzung hier-
für ist, daß diejenigen, die ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben,
kreditwürdig erachtet werden st. Kreditinanspruchnahme beim Lieferer und
Forderungseinzug beim Käufer (Kunden) — auf diesen Möglichkeiten beruht
die Beliebtheit des gezogenen Wechsels im Geschäftsverkehr der Kaufleute.

Der Wechsel dient weiter zur Wertanlage: Gute Wechsel über grö-
ßere Beträge dienen als kurzfristiges Anlagemittel, insbeson-
dere auch für Banken. Seiner Verwendung als Sicherungsmittel
(Kautionswechsel) hatte die (am 1. August 1929 wieder abgeschaffte) Nach-
steuer für Wechsel, die länger als 3 Monate laufen, Abbruch geleistet.

Als der Reichsbank in der Krise von 1931 die schwierige Aufgabe erwuchs,
den Zahlungsverkehr wieder in Ordnung zu bringen, gab sie Wechselkredite in
großzügiger Auslegung ihrer Geschäftsbedingungen. Da die illiquiden Institute
keine diskontfähigen Wechsel mehr besaßen, mußte das Material künstlich ge-
schaffen werden: Finanzwechsel entstanden. Die Banken ließen ihre große Debi-
toren auf die Akzeptbank ziehen, oder aber: Die Bank zog auf ihren Kunden,
und der Wechsel erhielt die Unterschrift der Akzeptbank als Giro. Bei den
Mobilisierungswechseln der Sparkasse zog die zuständige Girozentrale auf die
Sparkasse.

Ende 1936 waren 714 Millionen RM Arbeitsbeschaffungswechsel
im Umlauf. Sie dienen der Vorfinanzierung der Arbeitsbeschast
fungsmaßnahmen. Beteiligt waren hauptsächlich die Deutsche Gesellschaft
für öffentliche Arbeiten AG. (Öffa) und die Deutsche Bau- und Bodenbank AG-
Die Reichsbank, die ihre Diskontbereitschaft für die Arbeitsbeschaffungswechsel
zugesagt hat, ist ihrerseits durch die vom Reich übernommene Verpflichtung

st Siehe auch mein „Bankgeschäft", Band 1. Verkehrstechnik und Betriebs'
einrichtungen. 9. Aufl. Stuttgart 1930.
        <pb n="87" />
        ﻿zur Einlösung gesichert. Die Wechselziehung erfolgt auf Grund der Lieferungen
und Leistungen der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Firmen. Die
Tilgung und Verzinsung der Arbeitsbcschaffungsdarlehen durch die Schuldner
schreitet planmäßig fort.

Sehr langfristig sind die „M e f o w e ch s e l", das sind Wechsel, die, unter
gewissen Voraussetzungen, die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte
Unternehmerfirma auf die Metallurgische Forschungsgesellschaft m. b. H. (Meso)
in Berlin gezogen hat. Die Wechsel laufen zunächst 6 Monate und werden von
der Reichsbank innerhalb der letzten drei Monate der Laufzeit diskontiert. Der
Crstziehung sind P r o l o n g a t i o n s st ü ck e in vorgeschriebener Anzahl bei-
zufügen.

äs Arten und Bestandteile des Wechsels

Je nachdem der Aussteller eines Wechsels einen Dritten auffordert, die
Zahlung zu leisten, oder verspricht, selbst Zahlung bei Fälligkeit zu leisten,
werden unterschieden: Die g e z o gen en W e ch s e l (Tr atten) und die
eigenen strockenen) Wechsel, auch Solawechsel genannt, weil sie
nur in e i n e m Stück ausgefertigt werden. Der Aussteller gibt ein Wechsel-
mäßiges Versprechen, die Urkunde bei Verfall einzulösen. Er haftet wie
der Annehmer eines gezogenen Wechsels (dreijährige Verjährungsfrist).
Wirtschaftliche Bedeutung besitzt aber nur der gezogene Wechsel.

Ist ein Wechsel an einem anderen Platze als an dem Wohnort des Be-
zogenen zahlbar, so nennt man ihn D o m i z i l w e ch s e l. Domiziliert
(Vermerk: „zahlbar bei") werden hauptsächlich Wechsel auf kleinere Orte
(Nebenplätze), an denen die Deutsche Reichsbank eine Filiale nicht
besitzt. Da die Reichsbank solche Wechsel nicht ankauft, und ihre Einziehung
bei Fälligkeit mit größeren Kosten verknüpft ist, sind sie schwer weiter zu
begeben. Die als Domizilstelle benannte Bank löst den Wechsel natürlich
nur ein, wenn sie ausdrücklich hierzu beauftragt ist und ihr der Betrag
hierfür (einschließlich der Provision) zugegangen ist oder der Auftraggeber
den Betrag bei ihr gut hat.

Von dem echten Domizilwechsel zu unterscheiden ist der unechte Domizil-
wechsel (Zahlstellenwechsel), der am Wohnort des Bezogenen bei
einem Dritten zahlbar ist, z. B. Bezogener: Lehmann &amp; Co., Berlin; zahlbar:
bei der XY - Bankin Berlin. Auch die Banken selbst machen ihre Akzepte
beim Kassenverein zahlbar. Die Bank, die den Wechsel in Händen hat,
spart bei der Einziehung Botengänge, die bezogene Bank Barmittel infolge
der Kompensationen mit Wechseln, die sie an diesem Tage einziehen läßt.

71
        <pb n="88" />
        ﻿Die wesentlichen Bestandteile des gezogenen Wechsels sind
nach Art. 1 des Wechselgesetzes sim folgenden abgekürzt WG)*):

1.	Die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der
Sprache, in der sie ausgestellt ist; es genügt, wenn für die Bezeichnung der
Urkunde dieselbe Sprache gewählt wird, wie für das Wort „zahlen".

Die Wechselklausel, d. h. das Wort „Wechsel" oder „Wechselbrief", soll den
Unerfahrenen mahnen, bevor er sich durch seine Unterschrift wechselmäßig
verpflichtet, genau zu bedenken, was für Verbindlichkeiten er eingeht.

2.	Die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme
zu zahlen.

Fällig am 26. September 1938 in Frankfurt a. M.

Berlin, 36. Juni 1938	Für EM

________4_________ c __________________________________1^__

Am 26. September 1938 zahlen Sie gegen diesen Vnma,-Wechsel an

___	6______________ck

Herrn Franz Damaschke oder Order die Summe von

2

Reich smavk

______e_______ ______________1__________ ^	8

Den Wert erhalten und stellen ihn auf Rechnung laut Bericht.

_________3_________

Herr Dudwig Eschehbach

_________ö_______	'	____8_________

Frankfurt a. M.	Georg ]WaMberg.

Goethe-Straße 37.

Die Zahlungsanweisung darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein. Ist der
Betrag in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in
Buchstaben ausgedrückte Summe. Ist die Summe mehrfach in Ziffern oder
mehrfach in Buchstaben geschrieben, so gilt bei Abweichungen die geringste
Summe.

3.	Der Name dessen, der zahlen soll sBezogener).

st Hexameter als Merkvers: Wechsel, Betrag, Remittent, Zeit, Unter-
schrift, Datum, Adresse.

72
        <pb n="89" />
        ﻿4.	Die Angabe der Verfallzeit. Sie kann festgesetzt werden:

a)	auf einen bestimmten Tag, z. B. am 28. August 1938, ultimo
(am letzten Tage des Monats);

b)	auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung, z. B. „3 Monate
nach heute" (Datowechsel);

e) bei Sicht (Vorzeigung, a vista usw.); der Wechsel soll, sobald er
dem Bezogenen vorgezeigt wird, bezahlt werden ;
ä) auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, z. B. „8 Tage nach Sicht";
hier muß der Bezogene den Sichttag bei der Vorzeigung zur An-
nahme auf dem Wechsel vermerken; von diesem Sichttage ab läuft
die angegebene Zeit.

Ist keine Verfallzeit angegeben, so wird der Wechsel dadurch nicht
ungültig. Er gilt als S i ch t w e ch s e l.

Beim Sicht- oder Nachsichtwechsel kann der Aussteller bestim-
men, daß die Wechselsumme zu einem im Wechsel angegebenen Zinsfuß zu
verzinsen ist. Für Wechsel mit bestimmter Verfallzeit besteht ein
solches Bedürfnis nicht, da die Beteiligten die Zinsen vorher berechnen
und demgemäß die Wechselsumme bemessen können.

5.	Der Zahlungsort.

Im allgemeinen gilt der in der Anschrift des Bezogenen angegebene Ort als
Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.

6.	Der Name des Wechselnehmers (auch „Order" oder „Remit-
tent" genannt), also dessen, der den Wechsel vom Aussteller empfängt.

Der Aussteller kann sich auch selbst als Wechselnehmer bezeichnen (zahlen Sie
„an mich" („uns")). Er wird es tun, wenn er beim Ausschreiben des Wechsels
noch nicht weiß, wie er ihn verwerten (an wen er ihn begeben) wird.

7.	T a g und Ortder Ausstellung.

8.	Die (eigenhändige) Unterschrift des A u s st e l l e r s.

Eine Unter s ch r i f t muß es sein, d. h. sie muß unter dem Text des Wechsels
stehen, und zwar geschrieben in bekannten Schriftzeichen. Eine Unter-
st empelung allein genügt nicht.

Außer diesen wesentlichen (im vorstehenden Beispiele mit arabischen Zif-
fern bezeichneten) Bestandteilen enthalten die Wechsel noch folgende Ver-
merke:

a)	als Überschrift: Wiederholung des Zahlungsortes und Angabe
der O r t s n u m m e r. Diese erleichtert den Banken die Ordnung

(Fortskhmig S. 76.)

78
        <pb n="90" />
        ﻿Einheitswechsel

Beschlossen vom Fachausschuß für Bankwesen beim Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung.

Berlin ^ 26. Juni j g 38

Ort und Tag der Ausstellung

Nr. des
Zahlungs- 1
Ortes —

Zahlungs-

Qrf .	Frankfurt a. M.

Gegen diesen Wechsel

— erste Ausfertigung — zahlen Sie am 26: September. 19 38

Monat in Buchstaben

an

Herrn Franz Damaschke

Reichsmark

Betrag in Buchstaben

Bezogener:

Herrn Ludwig Eschenbach

Frankfurt a. M., Goethe-Str. 37

Diesen Raum nur für den Zahlstellenvermerk benutzen

Georg Wallberg

Unterschrift und Adresse des Ausstellers

Die Größe des Einheitswechsels beträgt 105X297 mm (Längshälfte von Din A4).

Stempelmarken auf der Rückseite unmittelbar unter diesem Rande anbringen!
        <pb n="91" />
        ﻿Für mich an die Order der

Herren Gehrüder Andreae

Wert erhalten.

BRANDENBURG, den 28. Juni 1938

Franz Damaschke

Gebrüder Andreae

Für uns an die Order der

Frankfurter Bank, Frankfurt a. M.

zur Einziehung

BERLIN, den 20. September 1938

Pohl &lt;ß Paus er

Betrag erhalten.

FRANKFURT a. M., den 26. September' 1938.

Frankfurter Bank

ppa. Müller	i. V.: Meyer
        <pb n="92" />
        ﻿ihrer Wechselbestände und gibt durch ihre Stellenzahl einen Anhalt
für Größe und wirtschaftliche Bedeutung des Ortes innerhalb des
Hauptbezirkes;

b)	Wiederholung der Wechselsumme in Ziffern.

Zahlungsort, Verfalltag und Wechselsumme in Ziffern stehen zur
Erleichterung des Verkehrs übersichtlich untereinander ss. den Ein-
heitswechsel auf Seite 74).

c)	den Zusatz „Erste Ausfertigung". Er ist notwendig, wenn Zweit-
schriften sim Überseeverkehr üblich) ausgestellt sind.

ä) die O r d e r k l a u s e l (an die O r d e r des . . .);

e) die Valutaklausel (Empfangsbekenntnis);

Die Valutaklausel hatte in früherer Zeit ihre Berechtigung, denn durch sie
wurde der Verkäufer des Wechsels (eamxoor) dem Nehmer des Wechsels haftbar.
Jetzt ist sie eine leere Formel, die sich auf das Verhältnis des Ausstellers zum
Wechselnehmer (Remittenten) bezieht. Sie lautet:

bei Barzahlung: „Wert erhalten";

bei Gutschrift der Wechselsumme: „Wert in Rechnung";

bei Lieferung von Waren: „Wert in Waren";

bei Wechseln an eigene Order: „W e r t i n m i r (u n s) s e lb st".

k) der Deckungsvermerk;

Der Aussteller fordert den Bezogenen auf, ihn für die gezahlte Wechsel-
summe zu belasten: „Stellen sie den Wechsel (oder sie, die Wechselsumme) auf
Rechnung". Ist der Wechsel für f r e m d e Rechnung gezogen (Kommissionstratte),
so heißt es: „stellen ihn auf Rechnung des Herrn N in X." (vom Namen werden
gewöhnlich nur die Anfangsbuchstaben angegeben). — Verwirrend wirkt das
Wort „und", das zwei Sätze verbindet, die miteinander nichts zu tun haben.

g) der Berichtsvermerk (Avisklausel) „laut Bericht", „ohne Bericht":
Er besagt, ob der Bezogene vom Aussteller über die Ziehung des
Wechsels unterrichtet wurde.

Die völlig überflüssigen Zusätze cl—g findet man heute nur noch selten.

e) Indossament, Annahme

Der Inhaber eines Wechsels hat das Recht, ihn durch Indossament
(Giro) an eine Person oder Firma weiter zu geben. Er überträgt mit dem
Eigentum alle Rechte auf den Nachmann (Transportfunktion des In-
dossaments). Der Inhaber wird durch die zusammenhängende Kette der
Indossamente als Eigentümer ausgewiesen (Legitimationsfunktion).

76
        <pb n="93" />
        ﻿In unseren Beispielen (S. 72 und 74s ist Franz Damaschke Remittent. Er
gibt den Wechsel an die Firma Gebrüder Andreas, der er Geld schuldet, mittels
Indossament weiter. Dadurch wird er Indossant oder Girant, die
Firma Gebrüder Andreae, an die der Wechsel übertragen wird, Indossatar.

Durch das Indossament entsteht aber auch eine neue Wechselverpflichtung
des Indossanten, indem dieser jedem späteren Inhaber des Wechsels für
dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig haftet (G a r a n t i e funktion
des Indossaments).

Diese Haftung kann der Indossant ausschließen, wenn er dem Indossamente
die Worte „ohne Gewährleistung", „ohne Obligo", „ohne Re-
greß p f l i ch t" oder einen anderen gleichbedeutenden Vorbehalt beifügt. Na-
türlich sind Wechsel mit einer solchen „Angstklausel" schwerer zu begeben.

Das Blankoindossament (Gegensatz: Vollindossament)
besteht nur aus der Unterschrift des Indossanten (hier also: Gebrüder
Andreae); es fehlt der Name des Nehmers (Pohl &amp; Pauser).

Das Pfandindossament („Wert zum Pfande", „Wert zur Sicher-
heit") gibt dem Inhaber, d. h. dem Pfandgläubiger, die Möglichkeit, alle
Rechte aus dem Wechsel geltend zu machen; er selbst darf den Wechsel aber
nur durch ein Vollmachtsindossament weitergeben.

Durch den Vermerk „zur Einziehung", „zum Inkasso" oder
«in procura" (Prokuraindossament) wird nicht das Eigen-
t u m am Wechsel übertragen, sondern der Indossatar — in unserem Bei-
spiele: die Frankfurter Bank — wird nur zur Einziehung der Wech-
selforderung und etwaiger Protesterhebung ermächtigt. Er kann den
Wechsel aber auch durch ein weiteres Vollmachtsindossament begeben.

Der Inhaber eines Wechsels, sowie jeder, der den'Wechsel auch nur in
Händen hat, kann den Wechsel spätestens bis zum Verfalltag — also nicht
mehr an diesem selbst — dem Bezogenen an seinem Wohnort zur Annahme
vorlegen (Art. 21). Während aber bisher dem Wechselinhaber dieses Recht
durch keine entgegenstehende Vereinbarung genommen werden konnte, darf
nunmehr (Art. 22) der Aussteller im Wechsel die Vorlegung zur
Annahme (überhaupt oder für eine gewisse Zeit) untersagen, sofern
es sich nicht um Nachsichtwechsel (deren Annahme für den Beginn der Sicht-
frist notwendig ist) oder um Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem
von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind, handelt.

77
        <pb n="94" />
        ﻿Die Zulässigkeit des Verbots würde hier unlauteren Machenschaften Vor-
schub leisten. Er st durch den Annahmevermerk, d. h. durch die
Niederschrift seines Namens oder seiner Firma auf die Vorderseite eines
äußerlich formgerechten Wechsels, wird der Bezogene Wechsel-
mäßig verpflichtet. Der Aussteller kann die Haftung für die
Annahme ausschließen, jedoch nicht für die Z a h l u n g.

Der Bezogene kann eine Überlegungsfrist beanspruchen, d. h. fordern
sArt. 24), daß ihm der Wechsel am nächsten Werktage nochmals vorgelegt
wird.

Während nach der WO. eine einmal erfolgte Annahme nicht mehr zu-
rückgenommen werden konnte — wer angenommen hatte, mußte zahlen —,
gestattet Art. 29 des neuen Wechselgesetzes dem Bezogenen, die auf den
Wechsel gesetzte Annahmeerklärung bis zur Rückgabe zu streichen.

Der Bezogene kann die Annahme auf einen Teil der im Wech-
sel verschriebenen Summe begrenzen. Werden aber dem Akzepte
andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem
solchen gleichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist. Der
Annehmende haftet aber nach dem Inhalte seiner Annahme wechselmäßig.
Solche Einschränkungen sind: Beifügung einer anderen Zahlungszeit oder
eines anderen Zahlungsortes oder Verbot der weiteren Übertragung s„nicht
an Order").

Blankoannahme heißt der Annahmevermerk auf einem Wechsel,
auf dem noch nicht alle wesentlichen Bestandteile des Wechsels ausgefüllt
sind. Wer einen solchen Wechsel annimmt und aus den Händen gibt, haftet
jedem späteren Inhaber, der den Wechsel im guten Glauben (bona fide)
erworben hat, nach Maßgabe der Ausfüllung. Der Einwand, der

Wechsel sei vertragswidrig ausgefüllt, laute z.B. über
eine höhere Summe als vereinbart sei, kann einem gut-
gläubigen Erwerber gegenüber nicht erhoben werden.

Bei Verweigerung der Annahme und bei Unsicherheit
des Annehmenden kann schon vor Fälligkeit ein Rückgriff auf Zah-
lung erfolgen (Art. 43). Hat der Aussteller eines Wechsels die Vorlegung
zur Annahme untersagt und ist über ihn selbst der Konkurs oder das Ver-
gleichsverfahren eröffnet, so ist hierdurch auch schon die Möglichkeit des
Rückgriffes auf Zahlung gegeben.

78
        <pb n="95" />
        ﻿f)	Zahlung, Rückgriff, Protest, Wechselklage, Ehren-
eintritt, Verjährung

Nur gegen Aushändigung des quittiertein Wech-
sels ist der Wechselschuldner zur Zahlung verpflichtet, und
zwar nur dem Inhaber gegenüber, der sich durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn heruntergehende Reihe von Indossamenten als Eigentümer
ausweisen kann.

Z a h l u n g s t a g des Wechsels ist der Verfalltag. Ist dieser ein
Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so kann erst am nächsten Werk-
tage Zahlung gefordert werden. Spätestens am 2. Werktage nach Fällig-
keit muß der Wechsel zur Zahlung vorgelegt werden.

Zahlungsort ist das Geschäftslokal des zur Zahlung Verpflichte-
ten und nur in Ermanglung eines solchen die Wohnung. Die Einlieferung
in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich (Art. 38).

Teilzahlungen darf der Vorzeiger nicht zurückweisen. Die Aus-
händigung des Wechsels erfolgt selbstverständlich erst dann, wenn die ganze
Summe gezahlt' ist.

Für die geleistete Abschlagszahlung erhält der Wechselschulducr eine Quittung.
Der Wechsel verbleibt im Besitze des Inhabers, der die gezahlte Summe auf
dem Wechsel abschreibt:

Auf umstehenden Wechsel
RM ....

als Teilzahlung erhalten.

sOrt, Datum und Name des Empfängers.)

Auf die Vorderseite des Wechsels srechts oben) wird der Deutlichkeit
halber meist noch der Restbetrag geschrieben (Bleibt Rest NMi...).

Der Wechsel strebt, im Gegensatz zum Scheck, nach Umlauf, trägt daher
oft eine stattliche Zahl von Giros. Jeder Wechselschuldner hat naturgemäß
ein großes Interesse daran, zu erfahren, ob der Wechsel notgelitten hat,
und der Rückgriffsschuldner möchte möglichst rasch darüber unter-
richtet sein, wo sich der Wechsel befindet, damit er sich ihn gegen Entrichtung
der Rückgriffssumme aushändigen lassen kann. Aus diesen Erwägungen
heraus sind die Vorschriften über die B e n a ch r i ch t i g u n g der Beteilig-
ten, daß der Wechsel notgelitten hat, erweitert worden. Da schon bei Ver-
weigerung der Annahme Rückgriff auf Zahlung erfolgen kann, ist Benach-
richtigung der Vormänner auch für diesen Fall vorgesehen.

79
        <pb n="96" />
        ﻿Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller
von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb von
4 Werktagen, die auf den Tag der Protesterhebung folgen, benachrichtigen
(Art. 45). Innerhalb zweier Werktage muß jeder Indossant diese Nachricht
seinem Vormann weitergeben und ihm die Namen und Adressen derjenigen
mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben. Um den Verkehr nicht un-
nötig mit Kosten zu belasten, ist es gestattet, die Nachricht auch in Form
der einfachen Rücksendung des Wechsels zu geben.

Das natürliche Ende des Wechsels ist seine Einlösung durch den Bezoge-
nen bei Verfall. Oft wird aber der Wechsel notleidend. Dann muß der
Inhaber zwecks Wahrung seines Rückgriffsrechtes nachweisen können, daß
er die erforderlichen Handlungen rechtzeitig und am rechten Ort vorgenom-
men hat. Dies geschieht durch den P r o t e st, d. i. eine nach gesetzlichen
Vorschriften aufgenommene Urkunde, die bezeugt (protestari — bezeugen),
daß der Protestbeamte (Notar, Gerichts- oder Postbeamte) die Urkunde
nochmals dem Wechselschuldner oder dessen Vertreter zur Annahme, Zah-
lung usw. vorgelegt hat, und das Ergebnis angibt.

Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem
Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. Der Protest soll unmittelbar hinter
den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermanglung
eines solchen unmittelbar an einen Rand der Rückseite gesetzt werden. Wird der
Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die
Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen werden.
Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel
oder Stempel nicht beigefügt zu werden.

Die Erhebung des Protestes kann erfolgen:

1.	mangels Annahme, d. h. wenn der Bezogene der Aufforderung, den
Wechsel anzunehmen, nicht Folge leistet;

2.	mangels Zahlung der Wechselsumme bei Fälligkeit;

3.	mangels Datierung des Annahmevermerks bei einem auf
bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsel;

4.	mangels Ehrenannahme oder Ehrenzahlung;

5.	mangels AushändigungderzurAnnahmeversandtenAus-
fertigung und mangels Auslieferung der Urschrift.

Protest mangels Annahme kann während der ganzen Vor-
legungsfrist erhoben werden. Findet die Vorlegung zur Annahme jedoch
am letztmöglichcn Tage statt, und macht dann der Bezogene vom Über-
legungsrecht Gebrauch (s. o.), so kann der Protest mangels Annahme noch

80
        <pb n="97" />
        ﻿am Fälligkeitstage selbst vorgenommen werden. Protest mangels
Zahlung darf erst an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden
Werktage erhoben werden, d. h. der Zahlungstag gehört dem Wechsel-
schuldner.

Ist ein Wechsel mangels Annahme bereits protestiert worden, so braucht
er am Fälligkeitstage nicht mehr vorgelegt und ein weiterer Protest man-
gels Zahlung — im Gegensatz zu früher — nicht mehr erhoben zu werden,
da ein Rückgriff auf Zahlung schon gegeben ist.

Nach erhobenem Protest kann im Wechselprozeß geklagt werden,
was für den Kläger wegen der vereinfachten Beweisführung und der schnellen
Erledigung ein großer Vorzug ist. Nur solcher Einreden darf sich der Wech-
selschuldner bedienen, die aus dem Wechselrechte selbst hervorgehen oder ihm
unmittelbar gegen den jeweiligen Gläubiger zustehen. Widerklagen sind
nicht statthaft. Beweismittel sind nur Urkunden und Eid. Indes stcht es
den Parteien frei, nach Beendigung des Prozesses im gewöhnlichen Ge-
richtsverfahren andere Beweismittel zur Anwendung zu bringen. Zu-
st ä n d i g für Klagen im Wechselprozeß ist das Gericht des Zahlungsortes,
auf Verlangen des Klägers aber auch das Gericht, in dessen Bezirk der
Beklagte wohnt.

Werden mehrere Wechselverpflichtete gemeinsam verklagt, so ist außer
dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer
der Beklagten seinen Wohnsitz hat.

Die E i n l a s s u n g s f r i st, d. i. die Frist, die zwischen der Zu-
stellung der Klage und dem Termin liegen muß, beträgt 24 Stunden bis
7 Tage, je nach dem Wohnsitz des Klägers und Beklagten.

Wesentliches Erfordernis bei Einreichung der Klage ist die
Erklärung, daß im Wechsel Prozeß geklagt wird, und die Beifügung des
Wechsels in Urschrift oder in Abschrift.

Im Wege des Rückgriffs kann der Inhaber eines rechtzeitig Protestierten
Wechsels von einem Vordermanne beanspruchen:

1.	die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht ein-
gelöst worden ist, mit den bedungenen Zinsen bei Sicht- oder Nachsicht-
wechseln;

2.	Zinsen (2 v. H. über Reichsbanksatz, mindestens aber 6 v. H.) seit Verfall
auf den Gesamtbetrag unter 1;

s Gebabö 30.«.

81
        <pb n="98" />
        ﻿3.	Protest- und Benachrichtigungskosten sowie andere Auslagen sProtestkosten
dürfen aber nicht gefordert werden, wenn der Protest von dem Aussteller
erlassen wurde);

4.	eine Vergütung von 1j3 v. H. der Hauptsumme, sofern nicht ein niedrigerer
Satz vereinbart ist.

Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:

1.	den vollen Betrag, den er gezahlt hat;

2.	Zinsen (2 v. H. über Reichsbanksatz, mindestens aber 6 v. H.) seit dem Tage
der Einlösung;

3.	seine Auslagen;

4.	v. H. der Wechselsumme, sofern nicht ein niedrigerer Satz vereinbart ist.

Wird v o r V e r f a l l Rückgriff genommen (mangels Annahme), so wird

Diskont nach dem zur Zeit geltenden Reichsbanksatze abgezogen.

Ehreneintritt sJntervention): Je mehr Indossamente ein
Wechsel trägt, desto größer sind die Kosten, die entstehen, wenn der Wechsel
rückläufig wird, die Ricambiospesen sProtestkosten, Zinsen, Auslagen
und vor allem die mehrfache Zahlung von 1/3°/0 Provision). Um diese
Kosten zu verringern, ist die Einrichtung der Notadresse geschaffen worden:
Aussteller, Indossanten und Bürgen können auf dem Wechsel eine bestimmte
Person oder Firma am Zahlungsort benennen, die „im Falle der Not"
annehmen oder zahlen soll.

Die Formel der Notadresse, die auf dem Wechsel unter den Namen und die
Adresse des Bezogenen gesetzt wird, lautet: „im Falle bei Herrn £. A. für
A. B." sAnfangsbuchstaben der Person oder Firma, zu deren Gunsten der Ehren-
eintritt erfolgt) oder „nötigenfalls bei . . ." usw.

Die Ehrenannahme findet statt, sobald die Voraussetzungen eines Rück-
griffs vor Verfall gegeben sind. Bei einem Wechsel, dessen Vorlegung zur
Annahme untersagt ist, kann selbstverständlich eine Ehrenannahme nicht
erfolgen. Ehren z a h l u n g ist zulässig, wenn der Inhaber bei Verfall oder
vor Verfall Rückgriff nehmen kann.

Verweigert der Bezogene die Annahme oder bei Fälligkeit die Zah-
lung des Wechsels, so muß auch bei der auf dem Wechsel angegebenen
Notadresse Protest aufgenommen werden. Erklärt sich der Notadressat
zur Zahlung oder, wenn der Wechsel erst später fällig wird, zur
Annahme bereit, so wird ihm der Wechsel vom Inhaber mit dem aus-
gefertigten Proteste zur Zahlung oder Ehrenannahme vorgelegt. Die übliche
Formel der Ehrenannahme lautet:

82
        <pb n="99" />
        ﻿Ist in der Annahmeerklärung nicht angegeben, für wen die Ehren-
annähme stattfindet, so gilt sie für den Aussteller.

Durch seinen Annahmevermerk erst wird der Notadressat gegenüber
dem Inhaber und den Nachmännern dessen, für den er eintritt sdes
Geehrten) — nicht aber auch diesem selbst und dessen Vormännern —
wechselmäßig verpflichtet, vorausgesetzt, daß ihm der Wechsel späte-
stens am dritten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vor-
gelegt wird. Hat dagegen der Notadressat bei einem bereits fälligen
Wechsel sich dem Protestbeamten gegenüber zwar zur Zahlung bereit er-
klärt, jedoch auf den Wechsel seinen Annahmevermerk nicht gesetzt, so kann
er die Zahlung ablehnen. Es muß alsdann spätestens am d r i t t e n Werk-
tage nach dem Fälligkeitstage gegen den Notadressaten ein neuer Protest
sKontraprotest) mangels Zahlung aufgenommen werden.

Erklären sich mehrere zur Ehrenzahlung bereit, so muß demjenigen der
Vorzug gegeben werden, der für ein höheres Giro interveniert, durch dessen
Zahlung die meisten Wechselverpflichteten von ihrer Haftung befreit werden.

Verjährung: Die durch einen Wechsel und einen rechtzeitig auf-
genommenen Protest erlangten Rechte können wieder verloren gehen sv e r-
jähren), wenn der Wechsel nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Zeit
zur Zahlung vorgelegt und eingeklagt wird. Der wechselmäßige Anspruch
gegen den Annehmer verjährt in 3 Jahren vom Verfalltage an,
der des Inhabers gegen die Indossanten und den Aussteller in einem
Jahre vom Tage des erhobenen Protestes an (Bei „Ohne-Kosten"-Wechseln
dom Verfalltage an). Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere In-
dossanten und gegen den Aussteller verjähren in 6 Monaten.

Wechselprolongation: Der Annehmer, der bei Verfall nicht
zahlen kann und weiß, daß er durch Nichteinlösung des Wechsels und
Protestaufnahme seinen kaufmännischen Ruf aufs Spiel setzt, bittet den
Aussteller sin der Regel also seinen Lieferanten), ihm das Geld zur Ein-
lösung vorzuschießen. Er sendet chm einen neuen Wechsel, der 2 oder
3 Monate später fällig ist, und mit ihm die Wechselzinsen für diese Zeit.
Der Aussteller wird der Bitte, den Wechsel zu prolongieren, in der Regel

83
        <pb n="100" />
        ﻿nachkommen, wenn er sich den Kunden erhalten will, aber auch aus der
Erwägung heraus, daß er als Rückgriffspflichtiger in Anspruch genommen
wird, wenn der Akzeptant den Wechsel nicht einlösen kann.

Wechselsteuer

Da die Machtmittel des Staates schützend hinter dem Privatgläubiger
stehen, ist die Erhebung einer Steuer auf Kreditpapiere wahlberechtigt.
Finanziell gilt der Grundsatz: Nicht der Staat hat für den Bürger zu
sorgen, sondern der Bürger für den Staat (Hjalmar Schachts.

Wechsel unterliegen einer Steuer von 0,10 RM für jede angefangene
100 RM der Wechselsumme. Steht die Wechselsumme zur Zeit der Begebung
des Wechsels noch nicht fest, so ist die Steuer vorläufig von 10 000 RM
zu berechnen; wird später eine höhere Summe eingesetzt, so ist Steuer von
der Wechselsumme unter Anrechnung der bereits gezahlten Steuer zu be-
rechnen. Wird ein Wechsel in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt,
die im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sind, so
unterliegt nur die Aushändigung der zum Umlauf bestimmten Aus-
fertigung der Steuer.

Die Entrichtung der Steuer muß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel
von dem Aussteller (Bet Blankoannahme von dem Annehmers, ein auslän-
discher Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber aus deu Händen ge-
geben wird.

Die Marken sind auf der Rückseite des Wechsels, und zwar, wenn die Rückseite
noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande, andernfalls
unmittelbar unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.s auf einer mit B u ch -
staben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten
Stelle aufzukleben. Eine Marke darf z. B. n i ch t in einer Reihe mit einem
Indossament, auch nicht auf einem gültigen oder durchstrichenen Indossament
sitzen. Hinterziehung der Steuer wird mit dem 50fachen Betrage der
hinterzogenen Abgabe bestraft. Aus steuerlichen Gründen müssen Wechsel 5 Jahre,
von der Fälligkeit des Wechsels ab gerechnet, aufbewahrt werden.

Steuerermäßigung zwecks Erleichterung des ausländischen Kredit-
verkehrs: die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte 1. bei einem Wechsel, der
vom Inland aufs Ausland gezogen und im Ausland zahlbar ist, 2. bei
einem Wechsel, der vom Ausland aufs Inland gezogen und im Inland
zahlbar ist, wenn er auf RM lautet. Die ermäßigte Steuer beträgt min-
destens 10 Rpf; höhere Steuerbeträge sind auf volle 10 Rpf nach oben
abzurunden.

84
        <pb n="101" />
        ﻿Steuerfrei sind:

1.	die vom Ausland auf das Ausland gezogenen und die im Ausland aus-
gestellten eigenen Wechsel, sofern sie im Ausland zahlbar sind sTransit-
Wechsel);

2.	die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande, und
zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der
Ausstellung zahlbaren Wechsel, wenn sie vom Aussteller unmit-
telbar ins Ausland versendet werden;

3.	Schecks, die den Vorschriften des Scheckgesetzes entsprechen;

4.	die auf Sicht zahlbaren, die Barzahlung ersetzenden Platzanwei-
sungen, die nicht Schecks sind und die keine Annahmeerklärung enthalten.

Werden Steuervorschriften nicht beachtet, so hat dies auf die G ü l t i g -
keit von Wechselverpflichtungen oder die Geltendmachung der
sich aus Wechseln ergebenden Ansprüche keinen Einfluß. Die Strafe bei
Steuerhinterziehungen trifft jeden, der an dem Umlauf des
Wechsels teilgenommen hat.

3.	Die kanstnäanlsche Anweisung

Anweisungen sind Urkunden, in denen jemand einen anderen sAssigna-
ten) anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen
Dritten zn leisten.

Nimmt der Angewiesene sim folgenden Beispiel: Fritz Keiler &amp; Böhme,
Stuttgart) die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegen-

DRESDEN, den 25. April 1938.	
	Für RM '■* y*i
Einen Monat nach heute zahlen Sie gegen diese meine An- weisung an Herrn Carl Clajes, Stuttgart oder dessen Order	
-		/	//?ff  RM	
Wert in Rechnung.  Herren Fritz Keiler &amp; Böhme Stuttgart	Carl Berginen

88
        <pb n="102" />
        ﻿über (Gart Glases) zur Leistung verpflichtet, sofern Aushändigung der
quittierten Anweisung erfolgt. Verweigert der Angewiesene die Annahme
oder die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden
unverzüglich Anzeige zu machen. Der Anweisende kann die Anweisung
dem Angewiesenen gegenüber widerrufen, solange nicht der Angewie-
sene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen oder die Lei-
stung bewirkt hat. Die Anweisung erlischt weder durch Tod noch durch
Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.

Äußerlich unterscheidet sich die Anweisung vom Wechsel durch die Be-
zeichnung als Anweisung und durch das Fehlen der Wechselklausel; recht-
l i ch dadurch, daß der Aussteller nicht wechselmäßig hastet. Bei der kauf-
männischen Anweisung gibt es keinen Protest und keinen wechselmäßigen
Rückgriff.

Nach 8 363 des HGB. können Anweisungen, die auf einen Kaufmann
über Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen aus-
gestellt sind, ohne daß die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist,
durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten.
Durch das Indossament gehen, wie beim Wechsel, alle Rechte aus dem indossier-
ten Papier auf den Indossatar über (§ 364 HGB.).

In betreff der Form des Indossaments, der Legitimation des Besitzers und
der Prüfung der Legitimation, sowie in betreff der Verpflichtung des Besitzers
zur Herausgabe finden die entsprechenden Vorschriften des Wechselgesetzes An-
wendung.

4.	Der Bankscheck')

a)	Geschichtliche Entwicklung des Schecks

Der Gebrauch scheckartiger Papiere reicht bis ins klassische Altertum
zurück. In den großen Handelsstädten Italiens entwickelte sich im
15. Jahrhundert der Scheckverkehr aus dem Depositengeschäft, mit dem

^Schrifttum: H. Böttger, Wechsel und Scheck in Europa und Übersee.
Berlin 1931. James Breit, Scheck-, Giro- und Depositenrecht. Berlin 1929.
R. Koch, Über Giroverkehr und den Gebrauch von Schecks als Zahlungsmittel.
Berlin 1878. Georg O b st, Wechsel- und Scheckkunde. 13. Ausl. Stuttgart
1937. Georg O b st, Art. Scheck und Scheckgesetz im NS-Handbuch für Recht
und Gesetzgebung. München 1935. Schoele, Der bargeldlose Zahlungsverkehr
in Deutschland. Leipzig 1934. Fr. Schmidt, Der nationale Zahlungsverkehr.
2. Ausl. Leipzig 1920. Simonson-Schweling, Deutsches Scheckgesetz.
2. Ausl. Berlin 1934.

86
        <pb n="103" />
        ﻿er noch heute eng verknüpft ist. Einen größeren Umfang nahm er dann
im 17. Jahrhundert in Holland an. Zu voller Blüte gelangte er jedoch erst
in England, wo er sich seit der Mitte des 17. Jahrhunderts aus den
„goldsmith notes" oder „cash notes" (kurzweg auch „notes" genannt),
entwickelte.

Wie wir die Geldtasche, so pflegt der Engländer sein Scheck-
buch bei sich zu tragen, um Einkäufe und Rechnungen, seien die Beträge
auch noch so gering, mit einem Scheck zu begleichen. Ein altes englisches
Sprichwort sagt: Wer mit Scheck zahlt, ist ein „gentlcman", wer bar zahlt,
nur ein „man". Noch schneller als in England hat sich der Scheck in den
Vereinigten Staaten von Amerika eingebürgert, wo die
Kinder bereits auf den Schulen mit dem Wesen des Schecks vertraut ge-
macht werden, also schon frühzeitig lernen, mit dem Scheckbuch umzugehen.

In D e u t s ch l a n d hat sich der Scheckverkehr erst verhältnismäßig spät
entwickelt. Zunächst suchte ihn die Deutsche Reichsbank (Reichsbankpräsident
Or. Koch) zu fördern. Nachher setzten sich aber auch die anderen Banken für
eine ausgedehntere Verwendung von Schecks ein, hoffend, daß dadurch die
Depositen- und Kontokorrentgelder, die die Grundlage des Scheckverkehrs
bilden, eine wesentliche Steigerung erfahren würden.

Am 11. März 1908 wurde das deutsche Scheckgesetz erlassen, das Erfah-
rungen und Gebräuche einer langen Entwicklung kodifiziert; einige Lücken
beseitigte die Novelle vom 28. März 1930.

Die Verwendung des Schecks im internationalen Verkehr litt
jedoch, ebenso wie die internationale Verwendbarkeit des Wechsels, unter der
Mannigfaltigkeit der Gesetzgebung der einzelnen Länder. So ging denn allgemein
das Streben dahin, ein W e l t s ch e ck r e ch t zu schaffen, und zwar schon zu
einer Zeit, als es ein deutsches Scheckgesetz noch nicht gab. Zahlreiche Beratun-
gen fanden im Lauf der Jahre statt. Auf der im Februar und März 1931 in
Genf tagenden Scheckrechtskonferenz, bei der 29 Staaten vertreten waren,
wurde ein Abkommen über die Vereinheitlichung des Scheckrechts getroffen.

Das am 1. April 1934 in Kraft getretene deutsche Scheckgesetz vom
14. August 1933 hat einen wesentlich größeren Umfang als das Gesetz
von 1908: Statt der bisherigen 30 Paragraphen gibt es jetzt 66 Artikel.
Die Vermehrung des Gesetzestextes hat zum Teil seine Ursache darin, daß
statt der Verweisungen auf das Wechselgesetz die diesbezüglichen Gesetzes-
bestimmungen wiederholt worden sind. In seinem Aufbau war das alte
Gesetz übersichtlicher.

87
        <pb n="104" />
        ﻿Für die deutsche Wirtschaft ist — das sei hier betont — eine inter-
nationale Regelung des Scheckrechts nicht von solcher Bedeutung, wie für
die Länder, in denen der Scheckverkehr eine weit größere Rolle spielt als
der Überweisungsverkehr. Als Fernzahlungsmittel kommt der Scheck in
Deutschland weit weniger in Betracht als in England.

bsBestandteiledesSchecks — DerEinheitsscheck

Wer bei einem Kreditinstitut ein Konto unterhält, bekommt auf Antrag
ein Scheckbuch mit 25 oder 50 fortlaufend numerierten Formularen. Die
S ch e ck l e i st e flinker Abschnitt) verbleibt im Scheckbuch. Sie enthält An-
gaben, an wen, wieviel und wann gezahlt worden ist. Kommt der Scheck ab-
handen, oder sieht sich der Aussteller aus einem anderen Grunde genötigt,
ihn zu widerrufen, so können diese Notizen von Nutzen sein; sie werden zu-
sammen mit der Schecknummer dem Bezogenen mitgeteilt, mit dem Er-
suchen, den Scheck zu sperren.

Wesentliche Bestandteile des Schecks sind:

1.	die S ch e ck k l a u s e I fBezeichnung als Scheck im Text der Urkunde);

2.	die Zahlungsklausel („. . . . wolle zahlen", „zahlen Sie");
es muß die unbedingte Anweisung fd. h. die Anweisung darf
nicht an Bedingungen oder Gegenleistungen geknüpft sein) erteilt sein,
eine bestimmte Geld summe zu zahlen; die Angabe der Summe in Ziffern
erleichtert die Lesbarkeit; Quittungs- und Effektenschecks fallen nicht unter
die Bestimmungen des Scheckgesetzes;

8. der Namen des Bezogenen;

4.	Zahlungsort; mangels einer besonderen Angabe gilt der bei
dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort;

5.	Tag und Ort der Ausstellung; diese Angaben dienen zur
Berechnung der Vorlegungsfrist und um zu ersehen, ob deutsches oder
ausländisches Recht in Anwendung kommt;

6.	Unterschrift des Ausstellers; eine Unterschrift muß
es sein, d. h. sie muß stehen, wo die Urkunde endet, und eine Unter s ch r i f t,
keine Unterstempelung.

Zu den Formalerfordernissen gehört nicht mehr die G u t h a b e n k l a u-
s e l. Das bedeutet selbstverständlich nicht, daß ein verfügbares Guthaben
nicht mehr vorhanden zu sein braucht, besagt vielmehr nur, daß ein Scheck
auch ohne solchen Vermerk f„aus meinem sunserems Guthaben") gültig ist.

88
        <pb n="105" />
        ﻿Im übrigen werden die Kreditinstitute die Guthabenklausel auch weiter-
hin in ihre Scheckformulare aufnehmen, als Mahnung, daß ungedeckte
Schecks, d. h. Schecks, für die im Zeitpunkt der Begebung oder Vorlegung
ein Guthaben (das auch durch einen eingeräumten Bankkredit entstanden
sein kann) nicht besteht, rechtswidrig sind. Der Aussteller des Schecks muß
damit rechnen, daß Vorlegung des Schecks während der Vorlegungsfrist
jederzeit erfolgen kann.

Der Scheck ist bei Sicht zahlbar. Die Angabe eines Zahlungstages
gilt als nicht geschrieben (Art. 28). Der Sichthinweis ist am unteren Rand
in der Verneinung gegeben: „Schecks in denen eine Zahlungsfrist an-
gegeben ist, werden nicht bezahlt." Ein vordatierter Scheck, d. i. ein Scheck,
der vor Eintritt des auf ihm angegebenen Ausstellungstages zur Zahlung
vorgelegt wird, ist am Tage der Vorlegung zahlbar.

c)	Rückgriff, Vorlegungsfristen, Verjährung

Das Scheckgesetz gewährt dem Scheckinhaber Rückgriff gegen den Aus-
steller und die Indossanten, d. h. es haften der Aussteller und
alle diejenigen, die ihren Namen auf die Rückseite
des Schecks geschrieben haben, für den Eingang des
Schecks. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß ein Jnlandsscheck (Öster-
reich ist dem Jnlande gleichgestellt) binnen 8 Tagen nach der Ausstellung
dem Bezogenen vorgelegt wird. Die Vorlegungsfrist im zwischenstaatlichen
Verkehr beträgt 20 Tage, wenn Ausstellungs- und Zahlungsort sich in
demselben Erdteil, 70 Tage, wenn sie sich in verschiedenen Erdteilen be-
finden. Eine Fristverlängerung im Falle höherer Gewalt sieht Art. 48 vor.

Verweigert der Bezogene die Zahlung, so kann der Inhaber, wie bei
Nichtzahlung eines Wechsels, Protest erheben lassen. Für die Erhaltung des
Rückgriffanspruches genügt es aber, wenn die bezogene Bank auf der Rück-
feite des Schecks unter Datumsangabe bescheinigt, daß sie den Scheck nicht

bezahlt hat (Am.....vorgelegt und nicht bezahlt........, den........),

oder wenn eine Abrechnungsstelle bescheinigt, daß der Scheck vor Ablauf
der Vorlegnngsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist. Mit dieser
Bescheinigung kann der Scheckinhaber Zahlung von seinen Vormännern
fordern und nötigenfalls Scheckklage anstrengen, die der Wechselklage ähn-
lich ist.



89
        <pb n="106" />
        ﻿Scheck Niv

Ausgehändigt

art

»m m-

Datum
-1 !»

Glesecke ADevrient

Leipzig • Berlin

Scheck Ni\

Kundert-Nrs:

MEß. I RM

Auf jedem Sch ed^gefl. angeben!

vxJolLe zahlen, gegen, diesen, Scheck, aus

.(guthab'

■ramnererrT

IKORESOfiERßANKI

&lt;DRE50N£RBANKDf

SRESONERSANKOR!

INKORE50NER6ANKORESDNERBANKORESONERBANKO«

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ORESONERBANKORESONERBANKDRESONERBAHKDRESDNEReANKDRESOfEERBANKORESOUERBANKORESOf
RE SONE RBAN K ORE50NERBAN K ORE SON E ft BAN K DRESDNER BANK ORESON £ RBAN KORE SONERBANKORESDNf

Schecksjn welchen der Zusatz u oder Überbringer" durchstrichen oder eine Zahlungsfristangegeben ist, werden nicht bezahlt.
        <pb n="107" />
        ﻿Reicht bei Vorlegung eines Schecks das Guthaben zur Einlösung nicht
aus, so leistet die Bank Teilzahlung nur dann, wenn der Aussteller für
den besonderen Fall einen Auftrag dazu erteilt hat. Im übrigen sind die
fachlichen Gliederungen der Reichsgruppe Banken übereingekommen, ihre
Mitglieder auf die Notwendigkeit hinzuweisen, auch ihrerseits auf die Ver-
besserung der Zahlungssitten im Scheckverkehr hinzuarbeiten. Sämtliche
deutsche Kreditinstitute werden daher Schecks, die ihnen zum Einzug über-
geben sind und von der bezogenen Stelle wegen Fehlens der Deckung nicht
eingelöst werden können, sofort nach einer vergeblichen Vor-
l e g u n g an den Einreicher zurückgeben.

U n w i d e r r u f l i ch ist der Scheck bis zum Ablauf der Vorlegungsfrist.
Eine solche Begrenzung entspricht den Interessen des Ausstellers und der
Indossanten, da sie den Inhaber zur Vorlegung innerhalb der Frist anhält.
Der Bezogene bleibt jedoch auch nach Ablauf der Vorlegungsfrist zur Ein-
lösung des Schecks berechtigt, solange ein Widerruf nicht erfolgt ist.

ck) Arten des Schecks

Der Scheck steht in der Mitte zwischen Banknote und Wechsel. Von
jener unterscheidet er sich dadurch, daß er in jeder beliebigen Summe aus-
geschrieben werden kann, von dem Wechsel insofern, als dieser Kreditschuld-
urkunde und dabei auch Umlaufsmittel ist. Newmarch nennt „das
Metallgeld die Scheidemünze der Note, die Note aber die Scheidemünze
des Schecks". Es werden unterschieden:

1.	Der Geldscheck und der Es fe k t e n s ch e ck.

Der E f f e k t e n s ch e ck ist in Deutschland durch den Berliner Kassenverein,
in Österreich durch den Wiener Giro- und Kassenverein eingeführt worden. Der
E f f e k t e n g i r o v e r k e h r, der in den letzten Jahren einen großen Umfang
angenommen hat, ermöglicht es, Wertpapiere, die sich in Sammelverwabrung
befinden, von einem Konto auf ein anderes zu übertragen.

2.	Der äußeren Form nach: der Anweisungs- und der Quit-
tung s s ch e ck. Quittungsschecks s„Von der H-Bank in_____RM--------

auf Girokonto erhalten") sind älter, kommen aber kaum noch vor.

3.	Nach Art der Einlösung: der Zahlungs- und der sog. Über-
weisungsscheck. Bei der Reichsbank dienen die Überweisungsaufträge,
die nach der Farbe des zur Verwendung gelangenden Formulars fälschlich
»rote Schecks" genannt werden, zur Übertragung auf Konten

91
        <pb n="108" />
        ﻿am gleichen Ort oder nach einem Platz, an dem die Reichsbank eine Filiale
besitzt. Da der Überweisungsscheck kein Scheck ist, unterliegt er nicht den
Bestimmungen des Scheckgesetzes.

4.	Nach der Bezeichnung des Zahlungsempfängers: der Order-, der
Rekta- und — am häufigsten vorkommend — der Inhaberscheck.

a)	Ein Order scheck liegt vor, wenn eine bestimmte Person mit oder
ohne den ausdrücklichen Vermerk „an Order" als Zahlungsempfänger be-
zeichnet ist. Der auf einen bestimmten Zahlungsempfänger gestellte Scheck
ist girierbar, ohne daß er ausdrücklich die Orderklausel enthält, da der
Scheck gleich dem Wechsel geborenes Orderpapier ist. Der Be-
zogene muß die formelle Legitimation des Vorzeigers des Schecks prüfen.

Es genügt also folgende Form:

Bis .... Bank zahle.................EM.

b)	Der Rektascheck nennt einen bestimmten Zahlungsempfänger und
verbietet die Übertragung mittels Indossaments durch die negative Order-
klausel: „Bis . . . . Bank zahle an Herrn 6arl Schmidt;, nicht an

Order..............EM.“ Rektaschecks kommen, da sie die mit dem

Scheckverkehr beabsichtigten Zwecke nicht erfüllen, äußerst selten vor.

e) Der Inhaber scheck ist an den Inhaber zahlbar. Die materielle
Berechtigung (Geschäftsfähigkeit, Vertretungsbefugnis) des Überbringers
zu prüfen, ist der Bezogene berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Über-
tragung erfolgt durch Übergabe. Es gibt:

«) Inhaberschecks mitderreinenJnhaberbezeichnung.
Als Zahlungsempfänger ist der Inhaber oder Überbringer bezeichnet.

Bis .... Bank zahle an den Inhaber............RM oder:

Bis .... Bank zahle an den Überbringer.............EM.

ß) Inhaberschecks mit der alternativen Inhaber-
klausel. Sie kommen am häufigsten vor (f. a. den Scheck S. 90).

Die......... Bank zahle an..............oder Überbringer

...........EM.

y] Inhaberschecks ohne Angabe des Zahlungsemp-
fängers:

Bis .... Bank zahle ...........EM.

5.	Nach dem Zahlungsort: Platz sch ecks (Schecks, die am Zahlungs-
orte ausgestellt sind) und Distanzschecks (Schecks, deren Bezogener
an einem anderen Orte als der Aussteller wohnt).

92
        <pb n="109" />
        ﻿6.	Nach dem Bezogenen: Bank-, Post- und G irokassenschecks.

7.	Nach Begrenzung der Schecksumme: limitierte (begrenzte) und
unlimitierte Schecks. Schecks, auf denen die Schecksumme bereits
vorgedruckt ist, oder die nur auf einen im Scheckformular angegebenen
Höchstbetrag lauten dürfen, werden ausschließlich im Reiseverkehr, in der
Hauptsache von und nach Amerika, verwendet. Weite Verbreitung haben
insbesondere die Ausschreibungen der American Expreß Company in New-
Jork gefunden, die „Amexo-Schecks", die Banken und Reisebüros in aller
Welt in Kommission haben. Für 1000 K oder den Gegenwert hiervon
kauft man 10 Schecks zu 100 $ oder 20 Schecks zu 50 $ oder 50 Schecks
zu 20 $ usw. Diese limitierten Schecks, die auch Money-Orders,
Zirkular-Schecks oder Tourist-Drafts genannt werden, sind
ein beliebtes Zahlungsmittel bei Auslandreisen, gewissermaßen inter-
nationale Banknoten. In allen Weltteilen werden sie von vielen
tausend Banken und Agenten ohne Avis, umgerechnet zum Tageskurse,
eingelöst. Ausländer, die nach Deutschland reisen, kaufen in ihrer
Heimat nicht Traveler-Schecks, sondern Registermarkschecks (f. S. 94).

Bei Ankauf von Schecks haben die Käufer oben links — die in englischer
Sprache ausgeschriebenen Schecks tragen an dieser Stelle den Vermerk „Mion
eounteraigneck below with this Signatare“ — ihren Namen zu zeichnen. Die
übrigen offenen Stellen des Formulars bleiben unausgefüllt. Werden die Schecks
zur Auszahlung vorgelegt, so hat der Inhaber den Ortsnamen, das Datum,
sowie den Namen der Bank, der er den Scheck vorlegt, auszufüllen. In Gegen-
wart des Bankbeamten hat er weiter seine Unterschrift nochmals auf den Scheck
unter die Worte „Ocmntersi'gneä: (See Signatare Above)“ zu setzen, um sich durch
die Übereinstimmung der beiden Namenszeichnungen als den rechtmäßigen Eigen-
tümer des Schecks auszuweisen.

Neueren Datums sind die R e i s e s ch e ck s i n W ä h r u n g, Sie werden
von einer deutschen Devisenbank oder einem behördlich hierzu ermäch-
tigten Reisebüro auf Grund eines zwischen Deutschland und einem anderen
Lande getroffenen Reiseabkommens ausgestellt. Spätestens nach 2 Mona-
ten — gerechnet von dem Tage an, an dem die Reichsbank dem Erwerber
die Reisezahlungsmittel zugeteilt hat — müssen sie von dem, an dessen
Order sie lauten — bei der ausländischen Bank zur Zahlung vorgelegt
werden, und zwar unter Beifügung des Reisepasses. Im Gegensatz zum
sonstigen Scheckverkehr macht die Bank, die den Scheck einlöst, einen Abzug
vom Scheckbetrage.

93
        <pb n="110" />
        ﻿Der Registermarkscheck findet weiter, Verwendung im Verkehr
zwischen dem Auslande und Deutschland. Über die „Registermark", die
zugunsten eines „registrierten Berechtigten" entsteht durch Einzahlungen
bei der Reichsbank, auf Grund der Stillhalteabkommen, wird mittels
Schecks verfügt. Die Registermark wurde 1936 mit einem Abschlag von
40—56 vom Hundert notiert.

In diesem Zusammenhange sei erwähnt, daß einige Länder ihre Valuta
Reisenden aus bestimmten Ländern etwa 10 v. H. u n t e r Kurs überlassen, um
dadurch Devisen ins Land zu bekommen.

Für den Verkehr innerhalb Deutschlands bieten die P o st r e i s e -
schecks der Deutschen Reichspost die Möglichkeit, nach Zahlung eines
entsprechenden Betrages auf ein Reisescheckkonto — und einer Gebühr
von 1 RM. für ein Heft mit 10 Schecks — bei allen Postanstalten im
Deutschen Reich Bargeld abzuheben. Postreisescheckheste werden von den
Postscheckämtern auf alle durch 25 teilbare Reichsmarkbeträge ausgestellt
und gelten vom Tage der Ausstellung an 3 Monate.

e) Sorgfalt beim Scheckverkehr. Aufbewahrung und

Ausfüllung der Formulare. Verrechnungsschecks

Nach dem Scheckvertrage, das ist dem meist formlos abgeschlossenen Ab-
kommen des Kunden mit der Bank, hat der Kunde alle Folgen und Nach-
teile, die durch abhanden gekommene oder gestohlene Scheckformulare ent-
stehen, zu tragen, sofern nicht die zur Zahlung beauftragte Bank von dem
Verluste rechtzeitig benachrichtigt wird, um die Zahlung an den unrecht-
mäßigen Inhaber verhindern zu können. Trifft die Bank ein Mitverschul-
den, so wird sie sich jedoch nicht auf den Scheckvertrag berufen dürfen.

Damit Scheckfälschungen durch Erhöhung des Betrages oder andere Ab-
änderungen des Textes nicht vorgenommen werden können, müssen die in
den Scheckformularen offen gelassenen Stellen durch Striche ausgefüllt
werden.

Die von den Banken zur Verhütung von Scheckfälschungen angewandten und
den Kunden empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen haben nicht dazu führen können,
den Scheckfälschern das Handwerk zu legen. Technische Hilfsmittel, die
einen guten Scheckschutz gewähren, kommen hauptsächlich nur den Banken selbst,
bei ihren eigenen Ausschreibungen, zugute, zum Beispiel die Stanz- und
Prägeapparate oder die modernen Scheckschreibemaschinen, bei
denen die Zahlen und Buchstaben mit säurebeständiger Farbe geschrieben und
durch die Eigenart der Maschinenkonstruktion wie der Typen gewiffermaßen in

94
        <pb n="111" />
        ﻿das Papier eingraviert werden. Der so erzielte Scheckschutz wird noch erhöht,
wenn ein Kohlepapier mit der Farbschicht nach oben unter den Scheck gelegt wird,
so daß auf dessen Rückseite eine Spiegelschrift entsteht und die Farbe von beiden
Seiten in das Papier eindringen kann.

Einige Banken schreiben die Schecks im Durchschreibeverfah-
ren aus. Die Durchschrift geht als Avis an die bezogene Bank, die
hierdurch in der Lage ist, bei Vorkommen des Schecks die Urschrift mit der
Durchschrift zu vergleichen und durch Übereinanderlegen und Gegen-das-
Licht-Halten die Übereinstimmung festzustellen.

Für den Bankkunden kommen derart kostspielige Verfahren kaum
in Frage. Die Bankkunden sollten aber bei Ausschreibung von Schecks
mehr Sorgfalt als bisher anwenden. So ist der aus Sicherheitsgründen in
Worten anzugebende Betrag oft so geschrieben, daß es auch dem „Un-
geübten" leicht möglich wäre, einen Scheck von E i n tausend auf E l f °
tausend usw. ohne jede Rasur zu fälschen.

Um zu vermeiden, daß Schecks, die auf irgendeine Weise in unrechte
Hände gelangt sind, von Unbefugten einkassiert werden, wird quer über den
Scheck der Vermerk „Nur zur Verrechnung" gesetzt. Ein solcher
Scheck darf nicht bar ausgezahlt werden, sondern kann nur mit dem
Bezogenen oder einem seiner Girokunden oder einem Mitglied der am
Zahlungsort bestehenden Abrechnungsstelle verrechnet werden. Dieser Ver-
merk „Nur zur Verrechnung" darf nicht wieder zurückgenommen werden.
Entsteht durch Nichtbeachtung dieses Vermerks ein Schaden, so haftet der
Bezogene, der den Scheck i n b a r e i n l ö st.

Nachgebildet ist dieser Verrechnungsvermerk dem englischen „Crossing“.
Das Kreuzen erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite
des Schecks. Zwischen die beiden Striche schreibt man den Namen der Bank,
an die gezahlt werden soll (specially crossed), oder bloß „&amp; Co.“ oder über-
haupt nichts (generally crossed). Im Gegensatz zum deutschen Verrechnungs-
scheck kann ein generally crossed-Scheck an eine beliebige Bank oder einen
Bankier (nicht aber auch an einen anderen Kaufmann oder einen Privaten),
ein specially orosssd-Scheck nur an die angegebene Bank (Bankier) ge-
zahlt werden. Entstanden ist dieser Vermerk „&amp; Co.“ dadurch, daß der
zwischen die Querlinien gesetzte Name des Bankiers, der den Scheck beim
Bezogenen einziehen sollte, abgekürzt wurde, und da die englischen Bank-
firmen mit „&amp; Co.“ zu enden pflegen, so blieb schließlich nur dieses
&gt;,&amp; Co.“ übrig.

95
        <pb n="112" />
        ﻿Die Sicherung wird bei dem gekreuzten Scheck also durch eine Be-
schränkung des Kreises der Personen, an die gezahlt werden soll, bei dem
Verrechnungsscheck durch die Art der Einlösung erreicht. Darf der
gekreuzte Scheck nur an einen Bankier gezahlt werden, so kann der Ver-
rechnungsscheck vom Bezogenen nur im Wege der Gutschrift eingelöst
werden. Das Scheckgesetz sArt. 37—39) läßt beide Systeme nebeneinan-
der bestehen. Da dies verwirrend wirken muß, ist es zu begrüßen, daß die
Bestimmungen über den gekreuzten Scheck erst zu einem späteren Zeitpunkt
in Kraft treten. Bis dahin werden die im Ausland ausgestellten gekreuzten
Schecks in Deutschland als Verrechnungsschecks behandelt.

Die Worte „not vegotiabls" (nicht zu veräußern), die man öfters auf eng-
lischen Schecks findet, besagen — laut Art. 81 der englischen Wechselordnung —,
daß der englische Nehmer eines Schecks mit einer solchen Klausel nur die Rechte
seines Vormannes erhalten soll, selbständige Regreßansprüche gegen Vor-
männer aber nicht geltend machen kann. Die Weitergabe wirkt also nur wie eine
Abtretung.

Große Verbreitung hat in den Vereinigten Staaten von Amerika das
Certifying gefunden. Es besteht darin, daß ein Beamter der bezoge-
nen Bank quer über die Vorderseite des Schecks das Wort „good“ unter
Beifügung der Firma schreibt, zum Zeichen, daß der Scheck in Ordnung ist.
Erfolgt der Vermerk auf Antrag des Scheck i n h a b e r s, so wird dadurch
die Bank alleinige Schuldnerin, Aussteller und Indossanten werden frei;
erfolgt er auf Antrag des Scheckausstellers, so haftet der Bezogene
neben dem Aussteller und den Indossanten.

Ähnlich verhält es sich mit dem inariring in London: Die am Lon-
doner Clearing beteiligten Bankfirmen zeichnen die Schecks, die ihnen nach
Olearing-, aber vor Büroschluß eingeliefert werden, sofern sie in Ordnung
gehen, mit den Anfangsbuchstaben ihrer Firma: dadurch wird diesen Schecks
im Olearing des folgenden Tages der Vorrang verschafft.

„Bestätigte Schecks" kennen auch einige andere Länder. So lassen z. B. in
Dänemark Kunden von Provinzbanken ihre Schecks von ihrer Bank „n o -
tieren". Ein Scheck mit dem Notierungsvermerk ("Notiert den...."), der
die rechtsgültige Unterschrift der bezogenen Bank trägt, wird von der Bank in
Kopenhagen, die Zahlstelle dieser Bank ist, ohne Rückfrage sofort zu Lasten der
bezogenen Bank eingelöst.

Über bestätigteSchecksderDeutschenReichsbank — andere
deutsche Kreditinstitute dürfen Schecks mit einem derartigen Vermerk nicht
versehen — s. den Abschnitt Giroverkehr mit der Reichsbank.

96
        <pb n="113" />
        ﻿5.	Der Postscheck*)

a] Sie Organisation des Postscheckverkehrs

Der große Erfolg des seit 1883 bestehenden österreichischen Postscheck-
Verkehrs veranlaßte die deutsche Neichspostverwaltung bereits im Jahre 1889,
dem Reichstag eine Denkschrift, betreffend die Einführung des Postscheck-
verkehrs im Reichspostgebiete, vorzulegen. An der Gebührenfrage scheiterte
der Entwurf. 1908 kam eine neue Vorlage an den Reichstag, und der
Reichskanzler wurde ermächtigt, den Post-llberweisungs- und Scheckver-
kehr, zunächst im Verordnungswege, einzuführen.

Die P o st s ch e ck o r d n u n g ist am 1. Januar 1909 in Kraft getreten.
Während in einigen Ländern (Österreich, Frankreich, Belgien) nur ein
einziges Postscheckamt besteht, hat Deutschland das dezentralisierte System.
Man ging dabei von der Erwägung aus, je bequemer das Postscheckamt
dem Kontoinhaber liegt, desto größer wird der Teilnehmerkreis sein. Die
Dezentralisation ist jedoch nicht so weitgehend wie in der Schweiz, wo fast
jedes größere Postamt zu einem Postscheckamt ausgestaltet ist.

20 Postscheckämter bestehen, und zwar in: Berlin, Breslau, Dortmund,
Dresden, Erfurt, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Hannover, Karlsruhe
(Baden), Köln, »Königsberg, Leipzig, Ludwigshafen (Rh.), Magdeburg,
München, Nürnberg, Saarbrücken, (Stettin, Stuttgart. Jedes Postscheckamt
benutzt die in seinem Bezirke befindlichen Postanstalten als Geldeinzah-
lungs- und Geldauszahlungsstellen. Rund 32 000 Postanstalten sind dem
Postscheckverkehr dienstbar gemacht.

Am 1. Juli 1914 traten das Postscheckgesetz vom 26. März 1914
und die Postscheckordnung vom 22. Mai 1914 in Kraft. Inzwischen sind
mancherlei Änderungen erfolgt. Der Postscheckverkehr ist bei
weitem der beste Vermittler für den Kleinverkehr.
Durch ihn werden in Deutschland jährlich rund 3/4 Milliarden Zahlungs-
vorgänge auf mehr als 1,1 Million Konten verrechnet. Die Schaffung von
Originalunterlagen für Auftraggeber, Empfänger und Postscheck-
amt ergibt Betriebsvereinfachungs- und Kontrollmöglichkeiten.

i) Schrifttum: 25 Jahre Postscheckverkehr. 1909—1933. Berlin 1934.
Pierburg, Der Postscheckvertrag nach deutschem und ausländischem Recht.
Leipzig 1932.

7 Gebabö 30- A.

97
        <pb n="114" />
        ﻿b) Das Verfahren
a) Eingänge (Gutschriften)

Die Eröffnung eines Postscheckkontos ist jeder Privatperson, Handels-
firma, öffentlichen Behörde, juristischen Person oder sonstigen Vereinigung
oder Anstalt gestattet. Der Antrag wird am zweckmäßigsten an das Post-
amt des Antragstellers gerichtet, unter Angabe des Postscheckamts, bei dem
das Konto eröffnet werden soll.

Auf jedem Konto muß eine Stammeinlage von mindestens ö RM ge-
halten werden. Die Guthaben werden nicht verzinst. Das Verfahren, die
Konten zu numerieren und nach Nummern geordnet zu führen, hat sich
bewährt, wie überhaupt die Postscheckämter manche Einrichtungen geschaffen
haben, die später von den Banken übernommen wurden.

Eingänge (Gutschriften) auf Postscheckkonto können erfolgen:

mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und bei jedem Postscheckamt,

mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt,

mittels Überweisung von einem anderen Postscheckkonto.

Auf Antrag werden ferner dem Postscheckkonto gutgeschrieben Gelder,
die durch Post- oder Zahlungsanweisung für den Kontoinhaber eingehen
und die durch Postauftrag oder Postnachnahme für ihn eingezogen werden,
ferner Postschecks, die der Kontoinhaber einreicht.

Die Z a h l k a r t e, die blau-graue Farbe und dunkelblauen Textauf-
druck hat, ist im wesentlichen dem Postanweisungs-Formular nachgebildet.
Mittels Zahlkarte können auf das eigene wie auf ein fremdes Konto be-
liebig hohe Beträge eingezahlt werden.

Die Zahlkarte wird vom Postamt direkt an dasjenige Postscheckamt gesandt,
bei dem das Konto des Zahlungsempfängers geführt wird. Zahlt z. B. A
100 RM bei einem Postamt in Dresden auf das Konto des B in Liegnitz
ein, der sein Konto beim Postscheckamt Breslau hat, so sendet das Dresdner
Postamt die Zahlkarte an das Postscheckamt Breslau. Breslau bucht die
100 RM auf dem Konto des B und benachrichtigt diesen unter Beifügung
des Zahlkartenabschnitts, auf dem der Verwendungszweck angegeben ist.

Ü b e r w e i s u n g e n sind möglich, wenn Auftraggeber und Empfänger
Postscheckkonten besitzen. Hat der Empfänger sein Konto bei einem anderen
Postscheckamt als der Auftraggeber, so kann die Gutschriftsanzeige über
eine solche Überweisung frühestens am dritten Tage in der Hand des

98
        <pb n="115" />
        ﻿Empfängers sein. Gegen Zahlung einer Gebühr ist Beschleunigung (f. u.)
möglich.

Wer alle tagsüber auf seinem Konto stattfindenden Buchungen erhält
der Kontoinhaber am nächsten Morgen portofrei einen Tagesauszug/ der
den bisherigen und den neuen Kontostand angibt. Gutschrift- und Last-
schriftzettel werden beigefügt.

Die Verrechnung zwischen den einzelnen Postscheckämtern erfolgt
bei der Generalpostkasse in Berlin, die Verrechnung der Barumsätze jedes
Postscheckamts über die zuständige Oberpostkasse.

ß) Ausgänge (Lastschriften)

Der Kontoinhaber kann über sein Guthaben, soweit es die Stammeinlage
von 5 RM übersteigt, durch Überweisung auf ein anderes Postscheckkonto
oder mittels Scheck beliebig verfügen, aber immer nur unter Benutzung
der vom Postscheckamt ausgegebenen Formulare.

Der an dem Überweisungsformular und am Scheck befind-
liche Abschnitt kann vom Aussteller, in der gleichen Weise wie der Abschnitt
der Zahlkarte, zu Mitteilungen an den Empfänger benutzt werden.

Hat der Zahlungsempfänger kein Postscheckkonto, oder soll aus einem
anderen Grunde ein Betrag in bar gezahlt werden, so muß ein Scheck-
formular verwendet werden. Der Postscheck ist entweder Namensscheck
(der Zahlungsempfänger ist an der entsprechenden Stelle des Vordrucks
einzusetzen) oder I n h a b e r - (Kassen) scheck (der Zahlungsempfänger ist
nicht genannt).

Ist der Zahlungsempfänger auf dem Scheck mit Namen und genauer
Anschrift benannt, so sendet das Postscheckamt, das das betr. Konto führt,
diesen Scheck, nachdem es ihn mit dem (unter strengen Verschluß gehal-
tenen) Hochdruckstempel versehen hat, an die zuständige Postanstalt, die
den Betrag dem Empfänger zustellt. Wünscht der Kontoinhaber, daß ihm
von seinem Guthaben ein Betrag gesandt wird, so bezeichnet er sich aus
der Rückseite des Schecks als Empfänger.

Soll dagegen der Betrag eines Schecks vom Kontoinhaber oder von einer
anderen Person bei der Kasse des Postscheckamts bar abge-
hoben werden, so darf der für die Zahlungsadresse bestimmte Platz auf
der Vorderseite nicht ausgefüllt werden (Inhaber- oder Kassenscheck). Da

99
        <pb n="116" />
        ﻿die Kasse des Postscheckamts bei solchen Schecks nur prüft, ob das erforder-
liche Guthaben vorhanden und die Unterschrift des Ausstellers in Ord-
nung ist, nicht aber auch, ob der Überbringer zur Abhebung des Betrages
berechtigt ist, hat der Aussteller dafür Sorge zu tragen, daß der Kassen-
scheck in die Hände dessen, für den er bestimmt ist, gelangt.

Der Inhaber eines Kassenschecks kann auch verlangen, daß der Betrag
einem Postscheckkonto gutgeschrieben oder durch eine Postanstalt bar ge-
zahlt wird. Im ersten Falle trägt er ein: Kontonummer, Anschrift des Emp-
fängers und das Postscheckamt, bei dem das Konto geführt wird, im
zweiten Falle Anschrift des Empfängers (feine eigene oder die eines
anderen).

Ein Kassen scheck dient hauptsächlich zur Abhebung vom eigenen Konto
und darf vom Aussteller niemals an das Postscheckamt gesandt, sondern nur
an den Zahlungsempfänger gegeben werden. Einen Namenscheck hin-
gegen wird der Aussteller unmittelbar seinem Postscheckamt zugehen lassen.

Für bar eingezahlte Z a h l k a r t e n werden bis 10 RM 10, bis 25 RM 15,
bis 100 RM 20, bis 250 RM 25, bis 500 RM 30, bis 750 RM 40, bis
1000 RM 50, bis 1250 RM 60, bis 1500 RM 70, bis 1750 RM 80, bis
2000 RM 90, darüber hinaus 100 Rpf erhoben. Für jede Barauszahlung
ist eine feste Gebühr von 15 Rpf und je 1 Rpf für angefangene 20 RM zu ent-
richten.

Überweisungen werden kostenfrei bewirkt. Soll der Betrag einer Über-
weisung mit Beschleunigung abgebucht und gutgeschrieben werden, so hat
der Antragsteller hierfür eine Gebühr von 1 RM zu entrichten. Ebenso werden
für telegraphische Überweisungen und telegraphische Auszahlun-
gen besondere Gebühren erhoben.

Für die Briefe der Postscheckkunden an die Postscheckämter sind bei Verwen-
düng der dazu besonders hergestellten gelben Umschläge nur 5 Rpf zu entrichten.
Die Sendungen der Postscheckämter an die Kontoinhaber werden portofrei
befördert.

Die Postscheckgelder werden nach den Vorschriften angelegt, die vom Verwal-
tungsrat der Deutschen Reichspost im Einvernehmen mit den obersten Wirtschafts-
instanzen des Reichs erlassen worden sind. Hiernach sind durchschnittlich 30 Mil-
lionen RM auf dem Reichsbankgirokonto der Generalpostkasse zu halten. Von den
übrigen verfügbaren Geldern ist mindestens Vs zum Ankauf von reichsbankfähigen
Wechseln durch Vermittlung der Reichsbank zu verwenden. Die Anlage des Rests
soll in festverzinslichen, reichsbanklombardfähigen Wertpapieren, in öffentlichen
Anleihen, in Reichsschatzwechseln oder in Darlehen an Staatsbanken, an das
Reich oder die Länder erfolgen.

100
        <pb n="117" />
        ﻿»

6.	Zinsscheine. Marken usw.

Z i n s j ä) e i n e (Kupons) lauten auf einen bestimmten Geldbetrag
(bei den wertbeständigen Anleihen auf den Gegenwert einer im Kupon bezeich-
neten Warenmenge) und stellen den Zins auf eine Schuldverschreibung dar.
In Frage kommen als Zahlungsmittel nur die auf Reichsmark
lautenden Zinsscheine. Wer Zinsscheine in Zahlung nimmt, geht insofern
ein Risiko ein, als manche Zinsscheine überhaupt nicht oder nur mit einem
Teilbeträge eingelöst werden, weil die Gesellschaften, Staaten usw., die sie
ausgegeben haben, in Bankerott geraten sind oder sich in Zahlungsschwierig-
keiten befinden. Man spricht dann von „notleidenden Kupons".
Ferner gibt es Zinsscheine, die nicht eingelöst werden, weil die zugehörigen
Stücke bereits zur Rückzahlung gekündigt worden sind, womit die Verpflich-
tung des Schuldners, Zinsen zu zahlen, beendet ist.

Nach 8 303 des BGB. bleiben die Zinsscheine der auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten,
in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Ver-
zinsung aufgehoben oder geändert wird. Werden solche Zinsscheine bei der Ein-
lösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller
berechtigt, den Betrag, den er für den Schein zu zahlen verpflichtet ist, zurück-
zubehalten.

Als Geldersatzmittel wurden früher häufig — heute erfreulicherweise nur
noch in sehr beschränktem Maße — auch Zinsscheine, die verschiedenen
Arten von Steuermarken, Rabattsparntarken und Briefmarken verwendet.
Bei der Ausdehnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist diese Zahlungs-
weise recht überflüssig.

Briefmarken werden auch heute noch benutzt, um kleinere Geld-
beträge, deren Überweisung zu viel Mühe machen würde, im Brief zu
versenden.

101
        <pb n="118" />
        ﻿(

Zweiter Teil

Banken und Bankgeschäfte

I. Skizze ber geschichtlichen Entwicklung des Bankwesens

1.	Die Banken im Altertum

Wenn wir von Banken des Altertums sprechen und nach den zum großen
Teil nur recht spärlichen Quellen ihre Tätigkeit betrachten, so tritt uns ein
wesentlicher Unterschied zwischen den Banken des Altertums und des Mittel-
alters einerseits und unseren modernen Bankinstituten andererseits sofort
klar vor Augen: Diese dienen hauptsächlich der Vermittlung des
Zahlungs- und Kreditverkehrs, während die Institute, die
wir Banken des Altertums nennen können, ebenso wie die Banken bis ins
Mittelalter hinein, im großen und ganzen doch nur Zentralstellen waren,
bei denen Gelder aufbewahrt und Münzen umgewechselt wurden.

Wir können hier nicht über die bankartigen Einrichtungen der Baby-
lonier, Karthager, Phönizier und Ägypter sprechen Z, müs-
sen uns vielmehr darauf beschränken, das Bankwesen der alten Griechen
und R ö m e r zu skizzieren.

Bankiers im alten Griechenland waren vielfach die Priester. „Mit
allen bedeutenden Heiligtümern", schreibt Ern st Curtius in seiner
„Griechischen Geschichte", „war eine umfangreiche Finanzverwaltung der-
bunden, indem es die Aufgabe der P r i e st e r war, durch kluge Verwaltung,
durch vorteilhafte Verpachtungen, durch Darlehen usw. die jährlichen Ein-
künfte zu steigern und einen Schatz zu bilden, der nicht nur zur Aufrecht-
erhaltung der Würde des Gottesdienstes ausreichte, sondern auch für die
nationale Macht des Heiligtums eine wesentliche Forderung war." Zu allen
Teilen der griechischen Welt trat das Heiligtum in geschäftliche Beziehungen,
und so kam es, daß die Tempel mehr und mehr Geldinstitute wurden, die die
Stelle öffentlicher Banken vertraten.

S.	hierüber mein „Bankgeschäft", Band II. a. a. O. S. 7 ff.

102
        <pb n="119" />
        ﻿Tempel und Heiligtümer, insbesondere die von Delphi und Ephe-
sos, galten als die sichersten und zuverlässigsten Aufbewahrungs-
orte für Geld und Wertgegenstände. Unter der Schwelle des Gottes-
hauses oder in dazu besonders eingerichteten Räumen innerhalb des
Tempelhofes wurden die Schätze aufbewahrt und von den Priestern und
den Schatzmeistern bewacht. Doch nicht immer wurde die Heiligkeit
des Altars geachtet. Während des Phokischen Krieges (355—346 v. Chr.)
fanden bereits Beraubungen der Tempel statt. Als ziemlich sicher erwiesen
gilt es nach neueren Forschungen auch, daß H e r o st r a t den berühmten
Dianatempel zu Ephesos nicht deswegen in Brand gesteckt hat, um seinen
Namen für alle Zeiten unsterblich zu machen, sondern um durch die Brand-
stiftung einen vorher von ihm begangenen Tempelraub zu verbergen.

Große Konkurrenten dieser Heiligtümer waren die Trapeziten —
der Name ist abzuleiten von rgäne^a der Tisch —, die im 4. Jahr-
hundert v. Chr. zum erstenmal in Hellas erwähnt werden. Ihr Haupt-
geschäft bestand in der Annahme von Depositengeldern und in
der Zahlungsvermittlung. Die Bankiers, die Geld — häufig gegen
hohe Zinsen (12—14%) — ausliehen, wurden tSaraoral, diejenigen, die
das Wechseln in fremde Münzen besorgten, dgyvQauoißot genannt.

Die Funktionen, die in Griechenland die Trapeziten ausübten, ver-
sahen im alten Nom die argoutarii, von denen wir zum erstenmal im

2.	Jahrhundert v. Chr. Kunde erhalten. Ihre Hauptgeschäfte bestanden
im Ankauf und Verkauf fremder Geldsorten, in der Annahme von Geldern
zur Aufbewahrung und in der Gewährung von Darlehen gegen Unter-
pfand. Ihre Lüden hatten die römischen Bankiers am Forum. Hieraus er-
klären sich auch die lateinischen Bezeichnungen für fallieren: „foro cedere“
oder „a foro fugere“.

Bis zur Zeit der Völkerwanderung nahm das römische Bankwesen eine
gedeihliche Entwicklung. Von da ab ging es rückwärts. Bis zur Zeit
der Kreuzzüge war der Bankier ausschließlich Geldwechsler.

2.	Das Bankwesen im mittelalterlichen Italien

Die Zersplitterung des Münzwesens und die recht häufig vorkom-
menden Einziehungen von Geldstücken behufs Umprägung in leichtere,
schlechtere Münzen ließen ein neues Gewerbe aufkommen, das M ü n z -

103
        <pb n="120" />
        ﻿Wechselgeschäft. Anfangs waren es meist die Goldschmiede,
die Münzen und Metalle abwogen, auf ihre Echtheit prüften und die
Münzen, die keinen Kurs mehr hatten, gegen solche der neuen Prägung
umtauschten. Bei den großen Messen schlugen sie auf dem Marktplatz
ihren Tisch auf, ihre bau ca, nach der sie — in Genua bereits im

12.	Jahrhundert — den Namen bancherii (Bankiers) erhielten.

Macleod leitet, im Gegensatz zu der allgemein herrschenden Ansicht, das
italienische Wort banoo ab von dem gotischen Wort bände = Haufe, Menge.

Aus dem Münzwechsel ging das Depositengeschäft hervor. An-
fangs war das hinterlegte Geld ein äepositnin reguläre, d. h.
genau dieselben Münzen, dieselben Stücke, die eingeliefert worden waren,
mußten zurückgegeben werden. Hieraus entwickelte sich dann das d e p o -
situm irreguläre: Der Bankier kann das Geld weiter verleihen,
er braucht nicht die gleichen Stücke, die er empfangen hat, sondern
nur die gleicheSumme zurückzuliefern. Stets aber muß er seine Ge-
schäfte so betreiben, daß er in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu er-
füllen. Wer sich des ihm geschenkten Vertrauens unwürdig erwiesen hatte,
was jedoch nur selten vorkam, wurde dadurch gebrandmarkt, daß chm als
Symbol seine banca zerschlagen wurde — „bancorotto“, woher das
Wort Bankrott sich herleitet.

Die Geschäfte, die bisher von Einzelnen betrieben worden lvaren, sind
im Laufe der Zeit an Gesellschaften, an Staat oder Gemeinden über-
gegangen. Banken wurden an einigen größeren Plätzen errichtet. Sie
suchten den Geld- und Zahlungsverkehr zu erleichtern, indem sie Kassierer
der Geschäfte wurden und bares Geld und Wertgegenstände gegen mäßige
Gebühren in Verwahrung nahmen. Dies waren die Anfänge des heutigen
Depositengeschäfts, die Vorläufer unserer modernen Banken.

Aus den Depositen zur Aufbewahrung wurden im Laufe der Zeit
Depositen zur Verwaltung. Der Kaufmann zahlte bei der Bank
eine Geldsumme ein, die er nicht selber abhob, sondern die er dem Konto
seiner Geschäftsfreunde B, C und D zur Begleichung seiner Schuld gut-
schreiben ließ. In gleicher Weise ließ E, der bei derselben Bank ein
Konto hatte, dem A die Summe gutschreiben, die er ihm für bezogene
Waren schuldete. Da durch diese Zu- und Abschriften die Gelder einen
Kreislauf machten, erhielten die Institute, die diesen Geschäfts-
zweig pflegten, den Namen G i r o b a n k e n (yvpos — Kreis).

104
        <pb n="121" />
        ﻿In Venedig soll schon im Jahre 1156 — nach anderen Quellen
1171 — eine Girobank entstanden sein, der Monte nuovo. Diese montes
(Berge) waren Steuergesellschaften, die zum Teil bankartige Geschäfte be-
trieben. Man unterschied weltliche Berge (Montes profani) und zum
Schutz gegen Wucher errichtete gemeinnützige Berge (Montes pietatis).

Einige italienische Banken entstanden dadurch, daß reichen Bürgern, bei
denen der Staat eine Zwangsanleihe aufgenommen hatte, außer
Zinsen als Entschädigung das Privileg zur Gründung einer Bank, deren
Kapital die Schuld des Staates bilden sollte, erteilt wurde. Im Jahre 1407
ging aus der Vereinigung mehrerer Gesellschaften von Staatsgläubigern
die berühmte banca di St. Georgio in Genua hervor.

Über die im Jahre 1593 in Mailand errichtete Bank deshl. Am-
brosius besitzen wir einige Aufzeichnungen, die eine Charakteristik des
damaligen kaufmännischen Verkehrs geben. U. a. sind auch einige Quit-
tungen noch vorhanden, die etwas umständlich abgefaßt waren:

„Den Herren Gouverneuren usw. möge es gefallen, auszubezahlen dem
M . . . . 500 Kaiserliche Lire, welche ich ihm leihe gratis und mit Liebe,
unter der Bedingung, daß er sie mir nach 3 Monaten zurückgebe, bei jedem
Verlangen von meiner Seite. Machen Sie mich im Buche zum Schuldner
über das Handelsgeld."

Von den sonstigen Regeln der Bank seien noch zwei erwähnt. Die eine gibt
Aufschluß über die Wertschätzung der damaligen Bankbeamten, und die andere
legt den Bankangestellten dritten Personen gegenüber Stillschweigen auf:

1.	„Die Rechner, der Kassierer und die Gehilfen, welche bei der Bank im
Dienste stehen, sind als von dem Range ihres Adels nicht herunter-
gekommen zu betrachten, trotz den Gehalten, welche sie beziehen, denn ihre
Leistung betrifft hauptsächlich den Dienst für die Majestät und das ge-
meine Wohl."

2.	„Man gebe niemand Aufschluß über andere, außer dem Anfragenden über
sich selbst, desgleichen dessen bevollmächtigten Erben usw., bei Strafe des
Amtsverlustes und noch größerer Strafe."

Schlechte Erfahrungen, die man mit den Privat-Girobanken in Venedig
gemacht hatte, — die Mehrzahl war nach kürzerem oder längerem Be-
stehen zusammengebrochen *) — führten im Jahre 1587 zur Errichtung
einer Staats-Girobank, des bekannten Banco di Rialto.
Ihre Geschäftsführer wurden vom Senat ernannt und vom Staat be-
soldet. Die Bank war öffentliche Hinterlegungsstelle, und sämtliche

Siehe darüber mein „Bankgeschäft" a. a. £)., Band II S. 14 ff.

105
        <pb n="122" />
        ﻿Wechsel sollten bei ihr zahlbar gemacht werden. Da jedoch „eine einzige
Bank dem Bedürfnis aller Kaufleute verschiedener Nationen nicht genügen
kann", wurde bereits 1595 wieder einem Privatinstitut die Konzession
erteilt. Eine zweite Staatsbank wurde 1619 unter dem Namen Banco
d e 1 Giro errichtet. Sie hat bis 1806 bestanden.

3.	Das Bankwesen in Holland und Grostbrikanmen

Zehn Jahre vor Begründung desLanoodelGii-oin Venedig ent-
stand auch in A m st e r d a m ein dem holländischen Handel in hohem Maße
dienendes öffentliches Bankinstitut. Um den durch Einschmelzen der alten
und Ausgabe neuer, leichterer Münzen entstandenen Mißständen abzu-
helfen, wurde 1609 die Bank von Amsterdam errichtet.

Die Bank nahm Münzen an, ohne Rücksicht, ob sie vollwichtig waren
oder nicht, und schrieb dem Einleger den sich auf Grund des Metallwertes
ergebenden Betrag gut. Da die Stadt Garantie leistete, genoß die Bank
allseitig großen Kredit. Ein weiteres Geschäft der Bank bestand darin,
daß sie Gold- und Silberbarren bis zu 95 °/0 belieh. Zinsen
hierfür wurden nicht verlangt, dagegen mußte bei der Rücknahme der
Barren eine Provision von V4—V2 °/o bezahlt werden. Wurde das
Pfand nicht innerhalb von 6 Monaten eingelöst, so fiel es an die Bank.

In E n g l a n d waren die ersten Bankiers die I u d e n, die unter W i l-
helmdem Eroberer ins Land gekommen waren. Ihr Hauptgeschäft
bestand in dem Ausleihen von Geldern, vielfach bereits auf Grundlage von
Wechseln. Wie stets die Geldausleiher, die hohe Zinsen verlangten, waren
sie von der Bevölkerung gehaßt (s. auch die Schilderungen von Walter
Scott in „Jvanhoe"). Als dann König Eduard I. 15 000 Juden Verbannte,
ging das Bankiergeschäft auf die L o m b a r d e n über (noch heute erinnert
in London die Lombard Street an sie), die Pfandleiher und Bankiers
waren. Sie nahmen verzinsliche Depositen und gewährten Darlehen gegen
Unterpfand. Hieraus erklärt sich die für derartige Geschäfte noch heute
übliche Bezeichnung: Lombardgeschäfte.

In der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts erlangten die Anwei-
sungen der Geld- und Wechselgeschäfte treibenden Goldschmieds,
goldsmith’s notes, große Bedeutung. Diese Noten, die Vorläufer der Schecks,
waren zahlbar bei Vorzeigung und lauteten in der Regel auf den Inhaber.

106
        <pb n="123" />
        ﻿Im Jahre 1694 entstand die nach dem Plan des Schotten William
Patterson gegründete Bank of England, deren Organisation und
Tätigkeit in einem späteren Kapitel noch ausführlich gewürdigt werden
wird. Bis zur Gründung der Bank von England blieb das Bankgeschäft
in den Händen der Goldschmiede. Reine Girobanken, wie in Venedig,
Genua, Amsterdam, Hamburg und Nürnberg, hat es in England nie
gegeben. Infolge des geregelten, einheitlichen Münzwesens waren sie
auch nicht nötig.

Das Monopol der Bank von England, als einzige Aktiengesell-
schaft in England und Wales Bankgeschäfte zu betreiben, wurde 1826
insofern eingeschränkt, als die Gründung von Gesellschaften auch von mehr
als 6 Mitgliedern gestattet wird an Orten, die mindestens 65 englische
Meilen von London entfernt sind. 1833 wurde das Monopol aufgehoben,
und es stand nunmehr auch in London selbst der Gründung von Aktien-
banken nichts mehr im Wege. Das Depositengeschäft, das ursprünglich in
den Händen der Bankiers lag, ging später auf die Privatbanken sBanken
mit nicht mehr als 6 Teilnehmern) und nachher auf die Aktiengesell-
schaften über.

Neben den Depositenbanken gibt es Privatbanken. Während ihre
Zahl in London im Jahre 1832 62 betrug, ist sie heute auf 5 herabgesunken.
Die Diskonthäuser (discount bousss; bill brokers) sind Vermittler
zwischen Geldgeber mnd Geldnehmer. Ein wichtiges Glied des Londoner
Geldmarktes bilden die „merchant bankers" skaufmännische Bankiers).
Ursprünglich nur Wechsel akzeptierend, die zur Bezahlung der von ihnen
gekauften Waren dienen sollten, gaben sie später ihr Akzept auch anderen
Wechseln und schafften als tüchtige Kaufleute und Finanziers dem eng-
lischen Akzept Ansehen in der ganzen Welt.

Die colonial banks (Kolonialbanken), die zum Teil mit Unterstützung
der Regierung errichtet sind und mannigfache Vorrechte genießen, haben
ihren Hauptsitz in London oder einer der englischen Kolonien, Filialen
in einer oder in mehreren der englischen Kolonien, bzw. in London. Sie ver-
mitteln den Zahlungs- und Kreditverkehr mit den Kolonien. Die foreign
banks suchen ihren Wirkungskreis in den nicht englischen liberseeländern,
zum Teil auch im nahen Osten. Zu den foreign banks gehören auch die
ausländischen Banken, die in England Niederlassungen haben. Man grup-

107
        <pb n="124" />
        ﻿piert sie in: europäische, nordamerikanische, südamerikanische und asiatische
Banken.

Als „Kanker" werden nach englischem Sprachgebrauch die Firmen

bezeichnet, die vorwiegend fremde, ihnen von einem größeren oder kleineren
Kundenkreis auf kürzere oder längere Zeit anvertraute Gelder in ihrem
Geschäft verwenden.

Was die innere Verwaltung der englischen Banken anbelangt,
so ist zu bemerken, daß die Leitung der Bank in den Händen des koard ok
direetors sän der Spitze: der ehairman und der deputy chairman) liegt.
Er entspricht etwa dem deutschen Aufsichtsrat, tritt aber weit öfters als dieser,
in der Regel wöchentlich einmal, zusammen. Die Exekutive bilden die
managing directors, die bei einigen Instituten auch general Managers
(chief general Manager, Joint general Manager) heißen. Weitere Mit-
glieder der Bankleitung sind: der general Managers' assistant, der eklet
aeeonntant (Hauptbuchhalter), der cashier (Kassendisponent), der finance
Manager usw.

Bei den e u g l i s ch e n Banken wird unterschieden:
authorized Kapital (bewilligtes Kapital),
subscribed Capital (gezeichnetes Kapital),
paid-up Capital (eingezahltes Kapital).

Vom Standpunkt des A k t i o n ä r s betrachtet setzt sich der Stammanteil
zusammen aus:

paid-up Capital (eingezahltes Kapital).

uncalled Capital (noch nicht eingefordertes Kapital),

reserve liäbility (Nachschußpflicht).

Von dem 20 £ betragenden Nominalbetrag der Westminster Bank-Aktie
sind z. B.:

£ 5 eingezahlt,

£ 5 rufbar (noch nicht eingefordert),

£ 10 Nachschußbetrag.

Den rufbaren Betrag kann die Gesellschaft jederzeit einfordern, den
Nachschußbetrag (reservs liäbility) jedoch nur im Falle der Liquidation,
sofern das Statut nichts anderes besagt.

Das englische Bankwesen der Gegenwart steht unter dem Zeichen der
Konzentration: Die großen Institute haben die kleinen aufgesaugt

108
        <pb n="125" />
        ﻿ESTABLISBED APRIL, 1836.

ULSTER BANK LIMITED

AFFILIATED TO WESTMINSTER
BANK LIMITED.

Capital Authorised and Snbscribcd . . . i 3,000,000.

Capital Paid Cp.............£ 1,000,000 | f „ nnn nnn

Reserve Fuad................£ 1,00,000 ( * ‘J)uuu&gt;uuu-

HEAD OFFICE: WÄRING STREET, BELFAST.

Managing Directors:

W. M. FULLERTON.	J. K. PATTEN.	R. H. SHEPPERD.	Wm. DONALDSON.

Secretary, CHARLES PEN OER. Chief Accountant, WILLIAM McliOBERT. Chief Cashier, CHARLES W. LESTER. Assistant Cashier, HUGH GORE.
Head Office Manager and Assistant Secretary, THOMAS J. FERGUSON. Controller of Brauches, ANDRE W ESLER. Chief Inspector of Brauches, F. J. SLOAN.
Inspectors of Brauches, W. H. RUSSELL, Wm. ELLIS and J. 8. GL ASS. Assistant Inspectors, A. D. NICHOLS and J. GRIFFITH.

__________________________________________ BALANCE SHEET, 81st December, 1936.

LIABILITIES.

Capital Authorised

200 000 Shares of £ 16 each £ 3,000,000

Capital Issued	---------—

200,000 Shares of £ 16	each, £ 5 paid.................£	1,000,000	0

Reserve Fund........................................... „	1,800,000	0

Deposit, Current and other Accounts, includiug Reserves

for Contingencies........................................ 21,769,445 16

Bills for Collection...................................,,	66,984	1

Notes in Circulation:

Northern Ireland and Old Issues . ..£1,840,711 17 6
Consolidated Bank Notes
outstanding . . £ 301,000 0 0
Less Held by Bank „	64,354 0 0

236.646 0 0

Undivided Profits.................................

(Note. — There is a contingent liability of £ 14,000
for uncalled Capital in respect of sharea of the Agri-
cultural Credit Corporation Ltd. which are guaranteed
by the Government of the Irish Free State both in
regard to Capital and Interest.)

1,577,357 17
84,470 5

£25 498 258 0 4

ASSETS.

Investments at, or below, Market Value : —

Government Stocks

War Loan and other Securities of or guaranteed
by, the British Government (including Securities
lodged with the Currency Commission as security for

Consolidated Bank Notes outstanding, per contra) _______

Other Securities....................................... 1,430 458

Cash on band, Balances with London Bankers, and
Remittances in transit..............................

Bills Discounted, Advances to Customers, Short Loans

on Securities and other Accounts ................

Bank Premises (at cost, less amounts written off)

PROFIT AND LÖSS ACCOUNT.

To Dividend at July, 1936 .... £ 70.000 0 0
To Dividend at Jany., 1937 . . . . „ 70,000 0 0

To Bank Premises Account............

To Undivided Profits carried for ward .

140,000 0 0
35,000 0 ü
84,470 5 3

£	259,470 5 3

By Undivided Profits from 31st Dec., 1935 . . . .

By Net Profits for year ended 31st Dec., 1936 — after
deducting rebate on Bills Current, Interest due. on
Deposits, Income Tax and all other expenses — all
ascertained Bad and Doubtful Debts baving been
written off or fully provided for..................
        <pb n="126" />
        ﻿und Filialen in der Provinz, Depositenkassen in London errichtet. 5 Insti-
tute sind es, die die anderen englischen Banken in ihren Ziffern weit über-
ragen. „The big Five" Z besitzen etwa 85 °/0 der Depositengelder aller
englischen Aktienbanken und 72 % der von den Depositenbanken Groß-
britanniens hinterlegten Gelder. Von den 9400 Bankbüros der englischen
Depositenbanken entfallen fast 8000 auf die big Five.

Neben der „amalgamation" (völligen Verschmelzung) haben die Ban-
ken in Großbritannien neuerdings vielfach das System der „affiliation"
(Angliederung) angewendet, um ihre Macht zu stärken. Dies geschah be-
sonders auch dann, wenn man das Notenausgaberecht der in die Konzen-
tration eingeschlossenen schottischen oder irischen Banken erhalten wollte;
bei der amalgamation (Aufgabe der juristischen Selbständigkeit) wäre es
verlorengegangen. Die Geschäfte der angegliederten Bank werden von dem
bisherigen Direktorium weitergeführt, aber es findet, wie in Deutschland,
ein Austausch von Direktoren und Aufsichtsratsmitgliedern statt.

Eine solche angegliederte Bank ist auch die Ulster Bank, deren Aus-
weis für Ende Dezember 1936 auf der vorhergehenden Seite ab-
gedruckt ist.

Von dem bewilligten und gezeichneten Kapital von 3 Millionen £ sind
nur 1 Million £ eingezahlt. Der Reservefonds ist ebenso groß wie das
eingezahlte Kapital. Weitere Posten der Passivseite sind: Kreditoren
(Depositen- und Kontokorrentgelder, Guthaben auf Jnkassokonto), Betrag
der umlaufenden Noten, Gewinnvortrag.

Auf der Aktivseite sind die Effektenbestände, der Barbestand und
die Guthaben bei anderen Banken, die Wechselbestände, die Debitoren und
die Summe, mit der die Bankgebäude zu Buch stehen, angegeben.

Das Gewinn- undVerlu st - Konto (prosit and loss account)
enthält auf der rechten Seite den Gewinnvortrag und den Reingewinn
(nach Vornahme der Abschreibungen), auf der l i n k e n Seite den Vertei-

i) Diese Bezeichnung entstand, als in Paris die Friedensverhandlungen zwi-
schen den Ministerpräsidenten von Großbritannien, Frankreich, Belgien, Italien
und den Vereinigten Staaten von Amerika stattfanden. Der Ausdruck „The
big Five", den eine Tageszeitung prägte, ging dann auf die 5 mächtigsten Finanz-
institute Englands über.

110
        <pb n="127" />
        ﻿lungsplan: 14 v. H. Dividende werden auf das eingezahlte Kapital ausge-
schüttet, und zwar in 2 Raten (Januar und Juli).

Die Lösung des (gegenwärtig in vielen Ländern bestehenden) Problems des
mittelfristigen Kredites für mittlere und kleinere Industriebetriebe
wurde Anfang 1934 durch die Gründung einer Jndustriebank, des Credit kor
Indiu-stry Ltd., eingeleitet. Dieses Bankunternehmen soll allen Arten von Jndu-
strieunternehmungen, vorwiegend mittleren und kleineren, mittelfristige Kredite
mit einer Laufzeit von 2—20 Jahren bis zu SO 000 £ gewähren.

4.	Das Bankwesen in den Bereinigten Staaten von Amerika

Wie in vielen andern Ländern, ist auch in den Vereinigten Staaten von
Amerika der Begriff „Bank" mit dem der „Notenbank" identisch gewesen.
Das Recht, Noten auszugeben, war gewissermaßen ein Bestandteil des
Rechts, Bankgeschäfte überhaupt zu betreiben.

Man unterscheidet Privatbanken und inkorporierte Banken. Die inkor-
porierten Banken gliedern sich in:

1.	Sparbanken (savings banks),

2.	Trust Companies,

3.	Handelsbanken (Staatenbanken, Nationalbanken),

4.	Bundesreservebanken,

5.	Landwirtschaftliche Kreditanstalten.

Die meisten Banken in den Vereinigten Staaten, deren Zahl von
rund 30 500 (Anfang 1921) auf 15 628 (Ende 1936) zurückgegangen ist,
haben nur lokale Bedeutung, und ihr Kapital ist klein. Die Hälfte aller
Depositen entfällt auf rund 200 Banken in den Finanzzentren des Ostens,
in Chicago und San Francisco. Ihr Dasein verdanken diese kleinen Pro-
vinzbanken der amerikanischen Bankgesetzgebung, die bis 1917 die Er-
richtung von Filialen verböten hatte.

In den Jahren 1921—1932 haben 10 816 amerikanische Banken mit 4,88 Mil-
liarden $ Dcpositeneinlagcn ihre Zahlungen eingestellt. Die Reconstruction
Finance Corporation (Refico) ist bis Ende 1936 ermächtigt worden, Kredite im
Betrage von 11,37 Milliarden 8 an 7484 Banken und Trnstgescllschaften zu
gewähren. Hiervon sind bis Ende 1936 6,34 Milliarden $ (rund 69 v. H.) wieder
zurückgezahlt worden.

Am 16. Juni 1933 wurde der Banking Act angenommen, der eine Depo-
sitengarantie durch gegenseitige Versicherung bringt. Am 1. Januar 1934
wurde die.Federal Deposit Insurance Corp. gegründet. Ende 1936 waren bei ihr

111
        <pb n="128" />
        ﻿14 030 Banken versichert, die im Jahre 1936 47 Millionen K Beiträge gezahlt
haben. In den 3 Jahren des Bestehens der FDIC sind 71 Mitgliedsbanken mit
19,4 Millionen K insolvent geworden; eine von ihnen wurde reorganisiert,
70 kamen in die Hand des Receivers, und von diesen fusionierten 28 mit Hilfe
der FDIC mit anderen Banken.

Die Kreditoren der Mitgliedsbanken des Bundes-Reserve-Systems betrugen
Anfang 1937 rund 20,63 Milliarden ß, davon waren 5,07 Milliarden I befristet.

Seit dem 1. Mai 1937 müssen die Mitgliedsbanken in New Jork und Chikago
als Guthaben bei den Reservebanken 26 v. H. ihrer Sichteinlagen unterhalten;
in den anderen Reservestädten 20 v. H. und in ländlichen Bezirken 14 v. H.
Für alle Einlagen auf Zeit muß eine Reserve von 6 v. H. gehalten werden.

Eine scharfe Trennung von Depositen- und Wertpapier-
geschäft fordert der Banking Act vom 16. Juni 1938. Jede amerikanische
Bank, die bisher das Depositen- und Emissionsgeschäft nebeneinander be-
trieben hatte, mußte sich für den einen oder für den anderen Geschäfts-
zweig entscheiden. Für die Aktienbanken bedeutete dies Aufgabe ihrer
Tochtergesellschaften, die für sie Emissionsgeschäfte durchführten und als
Jnvestmentgesellschaften fungierten. Jetzt gibt es in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika nur noch reine Depositen- und reine Effektenbanken.

Auf die Nationalbanken und Bundesreservebanken wird
in dem Abschnitt „Ausländische Notenbanken" zurückzukommen sein.

Die Staatenbanken sind von den Einzelstaaten inkorporiert. Von
dem ihnen zustehenden Recht der Notenausgabe können sie keinen Gebrauch
machen, da ihre Notenausgabe mit einer Bundessteuer von 10 % belastet ist.

Die großen Privatbanken pflegten, ebenso wie die mittleren und
kleineren Firmen, bis zur Reform von 1933 alle Zweige des Bankgeschäfts,
wobei sie je nach dem Ort und den Konkurrenzverhältnissen bald diesen,
bald jenen Geschäftszweig bevorzugten. Sie sind entweder individual oder
partnership enterprises, Einzelfirmen oder Gesellschaften ohne „Char-
ter", ähnlich der Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft.

Die Trustgesellschaften strust Companies oder loan and trust
Companies genannt) waren ursprünglich Treuhandgesellschaften und sind
erst allmählich in die Reihe der Banken getreten. Ihr Arbeitsgebiet ist viel-
seitiger als das der anderen Banken des Landes.

Die Sparbanken (savings banks) unterliegen der Beaufsichtigung
des einzelnen Staates, der oft auch eingehende Vorschriften über die An-
lage von Geldern erlassen hat. Zu unterscheiden sind: die genossenschaft-

112
        <pb n="129" />
        ﻿lichen Institute (mutual savings banks), die ausschließlich den Interessen
der Sparer dienen und der Oberaufsicht von ehrenamtlichen Treuhändern
unterstehen — Ende 1936 bestanden 14,5 Millionen Sparkonten mit
10,1 Milliarden H Einlagen —, und die als Aktiengesellschaften
organisierten Sparkassen (stock savings banks), die den Erwerbsunter-
nehmungen zuzurechnen sind.

Zur Befriedigung des langfristigen landwirtschaftlichen Kre-
dits dienen die auf genossenschaftlicher Grundlage mit staatlicher Unter-
stützung ins Leben gerufenen Federal land banks und die als Erwerbs-
institute errichteten feint steck banks. Beide unterstehen dem Federal
karrn lean board. —

Erwähnt sei schließlich noch ein besonderer Typ des amerikanischen Bank-
wesens, die commercial paper houses. Kauft die amerikanische Bank die
ihr Von Kunden angebotenen Wechsel, so nennt sie dies diseeunt — in der
Kreditabteilung (credit department) werden sorgfältig Auskünfte, Bilanzen
usw. über die zum Diskont zugelassenen Kunden und deren Kunden ge-
sammelt —; hat die Bank darüber hinaus Gelder anzulegen, so kauft sie
— wie die deutschen Banken Privatdiskonten — Wechsel am offenen Markt
an. Als Vermittler bedient sie sich hierbei des breker (dealer). Die broker,
die früher nur kommissionsweise handelten, haben in neuerer Zeit bankähn-
liche Institute, die eernrnereial paper beuses, geschaffen, die das Wechsel-
diskontgeschäft für eigene Rechnung betreiben. Sie kaufen „notes" (Sola-
wechsel) und aceeptanees (Akzepte) und verkaufen sie an Banken, die Ka-
pitalanlage. erstreben7Der Gewinn des hroher liegt in der Zinsspanne, in
der auch noch die Risikoprämie enthalten ist. —

Die innere Organisation einer amerikanischen Handelsbank unterscheidet
sich wesentlich von der Organisation deutscher Banken.

Die Aktionäre (stockholders) einer amerikanischen Handelsbank sind
nicht so zufällig zusammengesetzt, wie es bei deutschen Aktienbanken die
Regel ist. Holdsworth sagt (in Money and Banking): „Great care
should be exercised in selecting the stockholders es a bank, for tbey
are the source es all ultimate authority.“ Die Aktionäre erhalten, wie
in England, ein certificate es stoek, das besagt, wieviel Aktien (in der
Regel zu je 100 $) sie besitzen. Bei Verkauf der Aktien muß die Übertra-
gung in den Büchern der Gesellschaft registriert werden.

Aus ihrer Mitte heraus wählen die Aktionäre die Direktoren (board ok

8 G-babö 30. A.	113
        <pb n="130" />
        ﻿directors). Diese leisten bei Antritt ihrer Tätigkeit einen Eid, daß sie die
Angelegenheiten der Bank sorgfältig und ehrenhaft verwalten werden. Sic
sind nicht hauptamtlich bei der Bank tätig; ihre Stellung ähnelt vielmehr
der des Aufsichtsrats deutscher Aktiengesellschaften.

Geschäftsfichrender Direktor ist der von den Direktoren gewählte Prä-
sident und sein soder seine) Stellvertreter. Sie haben vor allem die Ver-
antwortung für die Kreditpolitik und die Liquidität der Bank. Für diese
ist auch der Cashier verantwortlich, der die Kassendispositionen vornimmt
— die eigentlichen Kassierer heißen in Amerika teller — und die all-
gemeine Aufsicht über den inneren Betrieb der Bank führt. Sein Wir-
kungskreis ist überaus groß und seine Tätigkeit sehr verantwortlich.

Betrachten wir nunmehr den szusammengezogenen) Ausweisx) einer der
größten amerikanischen Banken:

Unter den Aktiven sResourees) gibt der 1. Posten den Kassenbestand,
die Reserven bei der föderal Reserve Bank, die Guthaben bei anderen
Banken an, weiter die Schecks, die am nächsten Tag im Clearing verrechnet
werden. Infolge der gesetzlich geforderten Reserven ist der Gesamtbetrag
so außerordentlich hoch.

Posten 2 gibt an das auswärts liegende und auf dem Transport befind-
liche Gold, Posten 3 den Bestand an Regierungsanleihen, die die Bank als
Kapitalanlage hält.

In Posten 4—6 sind die anderen Effektenbestände enthalten, darunter
auch kurzfristige Anleihen, in Posten 5 die Kapitalbeteiligung bei der
Federal Reserve Bank.

Posten 7: Diskonten sWechsel mit höchstens 90tägiger Lauffrist) und
Lombarddarlehen.

Posten 8 korrespondiert mit Posten 19. Die Bank belastet den Kunden
für das ihm gegebene Akzept, Valuta: Fälligkeit.

Posten 9: Bankgebäude.

Posten 10: Anderer Grundbesitz.

Posten 11: Darlehen auf Grundbesitz.

Posten 12: Vereinnahmte Zinsen, Provisionen und Spesen.

i) Das vom Federal Reserve Board empfohlene Schema enthält
49 Posten.

114
        <pb n="131" />
        ﻿Guaranty Trust Company ol New York

FIFTH AVE. OFFICE	MAIN OFFICE	MADISON AVE. OFFICE

Fifth Ave. at 44lh St.	140 Broadway	Madieon Ave. at 60th St

London paris Brüssels Liverpool havre antwerp
Condensed Statement, March 31, 1937

RESOURCES

1.	Cash on Hand, in Federal Reserve Bank, and Due from Banke and

Bankers......................................................

2.	Bullion Abroad and in Transit...............................

3.	U. 8. Government Obligations................................

4.	Public Securities...........................................

5.	Stock of the Federal Reserve Bank............................

6.	Other Securities............................................

7.	Loans and Bills Purchased....................................

8.	Credits Granted on Acceptances...............................

9.	Bank Buildings..............................................

10.	Other Real Estate...........................................

11.	Real Estate Bonds and Mortgages..................

12 Accrued Interest and Accounts Receivable.....................

537,924,641.21
6,444,270.00
582,269.639 30
46,271,923.70
7,800,000.00
23,551,60358
670,717.877.79
37,189,420.81
13.256,359 13
477,075.13
2,290 946.10
16,275,266.47

LIABILITIES

$ 1,944,469,028.48

13.	Capital............................................$	90,000,000.00

14.	Surplus P'und......................................„	170.000,000 00

15.	Uudivided Profits..................................„	9,693,212.80

16- Dividend Payable April 1, 1937	...................................

17. Miscellaneous Accounts Payable, Accrued Interest, Taxes, etc. . .

18	Items in Transit with Foreign Brauches...............................

19	Acceptances .......................................$	49,857,18088

Less: Own Acceptances Held kor Investment . . „	12*667,760,07

20.	Liability as Endorser on Acceptances and Foreign Bills ....

21.	Agreements to Uepurchase Securities Sold.............................

22 Deposits............................................$ 1,574,051,251.22

23. Outstanding Checks................................... 28,325,765.55

$ 269,693.21280
„	2,700,000.0'I

*	23,598,131,90

*	1,125,560.20

*	37,189,420.81

„	6.974,395.00

n 811,291.00

„ 1,602,377,016.77

$ 1.944,469.028.28

William C. Poäer, Chairman	W Pulen Conway, President

Eugene W. Stetson, Vice-President
Dl RE CTO RS

George G. Allen	Director, British- Eugene G. Grace

American Tobacco Com any, Limited,

W. A. Harrimann
John A. Hartford

and President, Pulte Power Company
W Palen Gnway	President

Charles P Gooj er	Vice-President

American Telephones Telegraph Company
John W. Davis	of Davis Polk Wardtreil

Gardiner cf Reed

Henry W de Forest

Arthur C. Dorrance	President, Campbell

Soup Company
Edward D Dufseid	Presl ent

The Prudential Insurance Company of America
Charles E. Dunlup	President Berwind-

White Codi Mining Company
Lewis Gawtry	President

The Ba nkfor Savings in the City of New York
Bobert W. Goelet	Real Estate

Philip G. Gosst er	Chairman of the Board,

Columbia Gas cf Electric Corporation

(Memher Federal Deposit Insurance Corporation)

President,
Bethlehem Steel Corporation
of Brown Brothers
Harrimann cf Co.
President, The Great
Atlantic cf Pacific Tea Company.
David F. Houston	Pres dent, The Mutual

Life Insurance Company of New York
Cornelius F. Kelley	President,

Anaconda Copper Mining Co
Frederick P. Keppel	President.

Carnegie Corporation of New York
Thomas W. Lamont of J. P. Morgan cf Co
William C. Polter	Chairman of the Board,

George E. Rooseve’t	of Roosevelt cf Son

Eugene W Stetson	Vice-President

Cornelius Vunderbilt Whitney	* 1 11 anker

George Whitney	of J. P. Morgan &lt;f Co.

L. Edmund Z&lt; eher	President

The Travelers Insurance Company
        <pb n="132" />
        ﻿

Posten 13,14 und 15: Kapital, Reserven und Gewinnvortrag, Summen,
die den Aktionären (stoelclioläers) gehören.

Posten 16: Summe, die für Dividendenzahlung benötigt wird.

Posten 17 entspricht Posten 12. Im Gegensatz hierzu handelt es sich aber
um Zinsen, Provisionen usw., die die Bank gezahlt hat.

Posten 18: Zinsen und Provisionen, die die Bank an andere Banken
gezahlt hat.

Posten 19 gibt die Verpflichtungen der Bank aus ihren Akzepten cm
(f. Posten 8).

Posten 20; Giro-Obligo.

Posten 21: Die Reservebanken kaufen, um den Markt für kurzfristige
Schuldverschreibungen zu stützen, Schuldverschreibungen unter der Bedin-
gung, daß der Verkäufer sie innerhalb von 15 Tagen wieder zurücknehmen
muß.

Posten 22: Kurz- und langfristige Depositen.

Posten 23: Ausgeschriebene Schecks auf die Cuaranty Neust Company,
die noch nicht zur Einlösung vorgelegt sind.

Bei den Direktoren (Verwaltungsratsmitgliedern) ist die Angabe ihres
Hauptberufs (f. S. 115) bemerkenswert.

S.	Das Bankwesen in Frankreich

Ein lehrreiches Beispiel dafür, daß der Staat sich nicht in Bankspekula-
tionen einlassen soll, bietet die Bankgeschichte Frankreichs. Als infolge der
Verschwendung Ludwigs XIV. und des Herzogs Philipp von Orleans
das Land in arge finanzielle Bedrängnis gekommen war, erbot sich der
Schotte John Law, der auf seinen Reisen das Bankwesen verschiedener
Länder kennengelernt hatte, die Finanzen Frankreichs zu ordnen und die
Staatsschuld zu vermindern. Der Regent ging auf den Vorschlag ein, und
durch Edikt vom Jahre 1716 erhielt Law die Ermächtigung zur Gründung
der Banque generale. Ihr Kapital betrug 6 Millionen Fr., ein-
geteilt in 1200 Aktien zu 5000 Fr., von denen 1/i in barem Gelde und 3/4
in den damals sehr niedrig stehenden Staatsschuldscheinen zu erlegen
waren. Die Geschäfte der Bank sollten in der Hauptsache in der Noten-
ausgabe, in der Diskontierung von Wechseln, in der Annahme von De-

116
        <pb n="133" />
        ﻿positen und in der Zahlungsvermittlung bestehen. Zahlreiche spekulative Ge-
schäfte und der enorme Betrag der umlaufenden Noten, für die genügende
Deckungsmittel nicht vorhanden waren, führten bereits nach kurzer Zeit
zum Ruin der Bank und zur Erschütterung des gesamten Geld- und Kredit-
wesens Frankreichs.

Wenige Jahrzehnte hatten genügt, die trüben Erfahrungen mit der Law-
schen Bank vergessen zu machen. 1776 entstand in Paris unter dem Namen
C a i s s e d’escompte eine neue Bank, die 2/3 des aus 15 Millionen
Fr. bestehenden Kapitals dem Staat leihen sollte. Dieses Darlehen machte
es der Bank bereits unmöglich, ihre Noten gegen bar einzulösen. 1787
wurden, gleichzeitig mit der Erhöhung des Kapitals auf 100 Mill., an die
Regierung 70 Mill. Fr. zur Sicherung des Notenumlaufs, der sich damals
auf 98 Mill. Fr. belief, gezahlt. Die Vorschüsse wurden immer größer: 1790
hatte die Bank an den Staat eine Forderung von 400 Mill. Fr. Als die
Bank nicht mehr in der Lage war, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wurde
sie sAugust 1793) aufgelöst.

Die darauf ins Leben gerufenen Banken bestanden nur kurze Zeit. Sie
wurden bald von anderen Instituten überragt und gingen infolgedessen in die
im Jahre 1800 gegründete BankvonFrankreichauf (siehe diesen Abschnitt).

Die im November 1852 mit großen Hoffnungen von den Brüdern
Isaac und Emile Pereire ins Leben gerufene Looißto Gene-
rale de Credit Mobilier — gemeinhin Credit Mobilier
genannt — mußte bereits 1867 in Liquidation treten*).

Aufgabe dieses Kreditinstitutes, das ein Gegengewicht gegen die übergroße
Macht der Banken und Bankiers, insbesondere des Hauses Rothschild, sein
sollte, war u. a. „Zeichnung und Erwerbung öffentlicher Effekten, Aktien und
Obligationen bei den verschiedenen als anonyme Gesellschaften konstituierten
industriellen und Kreditunternehmungen; Emission ihrer eigenen Obligationen;
Verkauf oder Verpfändung aller erworbenen Effekten, Aktien und Obligationen;
Submission auf alle Anleihen". Das Kapital betrug 60 Millionen Ir. und ist
1866 verdoppelt werden. Die Bank wollte für die Summe, die sie in Aktien und
anderen Effekten angelegt hatte, eigene Obligationen ausgeben, und zwar bis
zur zehnfachen Höhe des Stammkapitals, also bis zu 600 Millionen Fr. Glück-
licherweise ist die Obligationenausgabe durch den Staat verboten worden.

Z S ch r i f t t u m: M. A y c a r d, Llistoii« du Credit Mobilier. 1862—1867.
Brüssel 1867. I. Plenge, Gründung und Geschichte des Credit Mobilier.
Tübingen 1903.

117
        <pb n="134" />
        ﻿Unter den modernen Privatbanken nimmt neben der Koeiete Generale
der im Jahre 1853 gegründete CreäitLyonnaisdie hervorragendste
Stellung ein *). Einen gewaltigen Aufschwung nahm das Institut seit An-
fang der achtziger Jahre, als es, durch die Erfahrungen des Bontoux-
Krachs (1882) gewitzigt, sich nunmehr fast ausschließlich dem Kommis-
sions- und Depositengeschäft widmete. Unter der umsichtigen Leitung von
Henry Germain (f 1905) entstand das fein geästelte Filialen- und
Depositensystem des Credit Lyonnais, das auch für die Banken anderer
Länder vorbildlich geworden ist. Das Aktienkapital beträgt 400, der Re-
servefonds 800 Millionen Fr.; die Höhe der fremden Gelder belief sich
Ende 1936 auf 10,4 Milliarden Fr.

Die Zahl der französischen Filialen des Credit Lyonnais hat sich 1936
von 1460 auf 1372 verringert. Das Institut besitzt auch zahlreiche Filialen
im Auslande. Weit über eine halbe Million Konten werden bei der
Bank geführt. Das besondere Interesse eines jeden Sachkundigen bean-
sprucht „Le Lerviee des ötudes linanoieres" * 2), b. i. das Archiv und die Statistische
Abteilung der Bank. Budgets aller Länder und vieler größeren Städte, Pro-
spekte über Emissionen von Staats-, Provinzial- und Stadtanleihen, Jahres-
berichte aller französischen und einer großen Anzahl ausländischer Aktiengesell-
schäften, Ein- und Ausfuhr-Statistiken sind hier zu finden. Auch die Zeitung
für die Direktion und den Verwaltungsrat wird in dieser Abteilung auf Grund
der aus den bedeutendsten politischen und finanziellen Zeitungen entnommenen
Notizen zusammengestellt.

Weiter sind zu nennen als Depositenbanken (Banques de dtpots et
de credit, das sind jedoch keine reinen Depositenbanken wie in England):
Societe Generalesnbc 1936 9,05 Milliarden Fr. fremde Gelder), Comptoir National
d’Escomple de Paris (7,45 Milliarden Fr. fremde Gelder) und Credit Induslriel et
Commereial. Bei diesen Depositenbanken mit ihren rund 4000 Filialen ist fast
das ganze Depositengeschäft Frankreichs konzentriert.

Banques d’affaires (Gründlings- und Emissionsbanken) sind: die Banque de
Paris et des Pays-Bas und die Banque de l’Union parisienne.

Z Schrifttum: C. Hegemann, Die Entwicklung des französischen Groß-
bankbetriebes. Freiburg 1908. Eugen Kaufmann, Das französische
Bankwesen. Tübingen 1911. B. Mehrens, Die Entstehung und Entwicklung
der großen französischen Kreditinstitute. Stuttgart 1911. Fr. Schaum, Das
französische Bankwesen. Stuttgart 1931. Über Organisation auch mein „Bank-
geschäft", Bd. I.

2) Siehe mein „Bankgeschäft", I. Band, 9. Ausl. S. 677.

118
        <pb n="135" />
        ﻿6.	Das Bankwesen in Österreich

Die älteste Bank des Landes von Bedeutung war die O e st e r r e i ch i s ch-
ungarische Bank, das Zentralnoteninstitut beider Reichshälften, das
aus der mit kaiserlichen Patenten vom 1. Juni 1816 gegründeten privile-
gierten Oesterreichischen Nationalbank hervorgegangen ist.
Sie hat dem Staate, besonders in Kriegszeiten, erhebliche Dienste geleistet,
ist aber dadurch zeitweise selbst in harte Bedrängnis gekommen ss. unten).
Die österreichischen Kreditbanken sind ähnlich organisiert wie die deutschen
Banken. Warenhandelsabteilungen, zwecks Finanzierung des Warenhan-
dels, bestanden bei österreichischen Banken weit früher als bei deutschen
Banken. Auch die Beziehungen zur Industrie sind seit langer Zeit sehr eng.
Von Wien und von Budapest aus wurde die Industrie der ehemaligen
Monarchie finanziert.

Der Kampf zwischen Privatbankiers und Aktienbanken führte dazu, daß
die Privatbankiers und die kleineren Institute immer mehr verschwanden,
während die großen Banken ihr Aktienkapital und die Zahl ihrer Filialen
und Depositenkassen in raschem Tempo vermehrten.

Durch die Zerstückelung des früheren Reichsgebiets wurden die öster-
reichischen Banken schwer betroffen, da ihre Tätigkeit sich auf das gesamte
Territorium der österreichisch-ungarischen Monarchie erstreckt hatte. Es
war für sie nicht leicht, ihre Stellung auf dem Gebiete der heutigen Nach-
folgestaaten aufrechtzuerhalten; schwere Opfer mußten gebracht werden.

Die bedeutendste und älteste Großbank in Österreich war die Öster-
reichische Credit-Anstalt für Handel und Gewerbe. Sie hatte nach und nach durch
Fusion vier der bedeutendsten österreichischen Banken aufgenommen. Ihre
Bilanzsumme machte mehr als die Hälfte aller österreichischen Banken aus.
60% der österreichischen und ein Teil der Industrie der Nachfolgestaaten war
mit ihr kreditmäßig verflöchten. Der Wiener Bankapparat war übersetzt, ein
großer Teil der Auslands- wie Jnlandsforderungen verloren gegangen oder
festgefroren. Die Finanzierung der Creditanstalt war hauptsächlich durch das
Ausland erfolgt. Als dieses die Gelder zurückverlangte, war die Creditanstalt
zur Rückzahlung nicht in der Lage. Daher Einspringen des Bundes und Still-
halten der Gläubiger. Die Sanierungsverhandlungen kamen erst im Frühjahr
1933 zum Abschluß.

Auch die beiden anderen Großbanken: der Wiener Bank-Verein und die
Niederösterreichische Escompte-Gesellschaft mußten im März 1933 saniert wer-
den. Insgesamt wurden hierfür mehr als 1% Milliarden sb benötigt, wovon
mehr als 1 Milliarde aus öffentlichen Mitteln stammte. Da sich nur die Sanie-

119
        <pb n="136" />
        ﻿rung der Credit-Anstalt als ausreichend erwies, kam es im Februar 1834 zu
einer Vereinigung des Wiener Bank-Vereins mit der Österreichischen
■ Credit-Anstalt, unter gleichzeitiger Änderung der Firma in „Ö st e r r e i ch i s ch e
Credit-Anstalt — Wiener Bank-Verein". Diese vereinigte Bank
übernahm das eigentliche Bankgeschäft der Niederösterreichischen Escompte-Ge-
sellschaft, während diese selbst unter der Firma „Österreichische Jndustriekredit
AG." zu einer Art Jndustrieholdinggesellschaft wurde. Nachdem die maßgeblichen
österreichischen Banken, wie die Anglo-Bank, die Bodenkreditanstalt, die Union-
Bank, die Verkehrs-Bank, der Wiener Bank-Verein und die Niederösterreichische
Escompte-Gesellschaft in die Credit-Anstalt aufgegangen sind, ist die Credit-
Anstalt die einzige österreichische Großbank. Ihr Aktienkapital wurde von 142
auf 167 Will, »h erhöht, wobei die neuen Aktien von der Österreichischen Natio-
nalbank übernommen wurden *).

Für das österreichische Bankwesen von Bedeutung sind weiter die Z e n t r a l -
europäische Länderbank und die der Dresdner Bank nahestehende
Mercurbank, sowie zahlreiche Privatbankiers.

7.	Das Bankwesen in Deutschland

Während des Dreißigjährigen Krieges, im Jahre 1619, entstand in
Hamburg, angeregt durch die dorthin gekommenen niederländischen Emi-
granten, die später zu großer Bedeutung gelangte Hamburger Bank.
Wie die anderen Girobanken, betrachtete auch sie es als eine ihrer Haupt-
aufgaben, der Münzverschlechterung und der durch die „Kipper und Wipper"
geübten Münzbeschneidung Einhalt zu tun. Ein Guthaben konnte ur-
sprünglich nur durch Einzahlung vollwichtiger Taler erworben werden.
Eine Kreditgewährung war ausgeschlossen. Umschriften und Abhebungen
erfolgten durch Anweisungen über ein bestimmtes Quantum Silber. Rech-
nung s g e l d war die „Mark Banko", die eine ideale Werteinheit von
8Vs g Feinsilber war.

Ein Teil der Depositen- und Girogelder wurde gegen Unterpfand aus-
geliehen. Da alle Geschäfte der Bank auf solider Grundlage beruhten und
die strengen Satzungen fast stets eingehalten wurden, so hatte sie unter den
schlimmen Zeiten sKrisen, 1813 Plünderung ihrer Kassen durch Marschall
D a v o u st) nur verhältnismäßig wenig zu leiden.

S. Max Sokal, Neugestaltung und Zusammenfassung im österreichi-
schen Bankwesen, in Mitteilungen des Verbandes österreichischer Banken und
Bankiers 1935 1/2. Josef Joham, Geld- und Kreditwesen in Österreich, in
Österreichische Zeitschrift für Bankwesen 1937 2/3.

120

(
        <pb n="137" />
        ﻿Mit Schaffung einer einheitlichen Währung für das ganze Deutsche
Reich (1873) war die Banko-Mark überflüssig geworden, und als am
1. Januar 1876 die Deutsche Reichsbank ihre Tätigkeit begann, wurde aus
der Hamburger Bank eine Filiale der Reichsbank. Das von ihr eingeführte
Girosystem wurde von der Reichsbank übernommen und war auch vor-
bildlich für den Giro-Fernverkehr. Wenn Hamburg heute ein so gutes
Zahlsystem (weit verbreiteten lokalen Giroverkehr) besitzt, so verdankt es
dies in erster Linie seiner alten Girobank.

Ebenso wie die Hamburger Bank, widmete sich auch der im Jahre 1621 er-
richtete Laueo kublieo in Nürnberg dem Giro» und Depositengeschäft,
ohne jedoch jemals die Bedeutung der Amsterdamer oder Hamburger Bank er-
langt zu haben.

Ein Rechnungsgeld besaß auch die am 17. Juni 1766 von Friedrich dem
Großen ins Leben gerufene „Kgl. Giro- u nd Lehnbanf" in Ber-
lins und die im gleichen Jahre errichtete „G i r o- u n d L e i h b a n k" in
Breslau. Das Bankpfund — 1U Friedrichsdor hatte 24 Groschen zu 12
Pfennig. Alle königlichen Kassen und alle in Berlin und Breslau an-
sässigen Kaufleute sollten ihre Bücher in dieser Valuta führen, und alle
Wechsel im Betrage von mehr als 100 Talern mußten in Berlin oder Breslau
bei der Bank zahlbar gemacht, d. h. in dieser Bankvaluta ausgestellt werden.

Der Giroverkehr bewegte sich anfangs in sehr engen Grenzen, wo-
für der Grund wohl hauptsächlich in der Höhe der Gebühren — bei Er-
öffnung eines Bankfoliums waren 60 und für jedes Folium (20 Posten)
5 Taler zu entrichten — zu suchen ist. Auch der Notenumlauf war so
gering, daß die Barmittel der Bank, auf deren Stammkapital nur knapp
1h Millionen Taler eingezahlt waren, keine nennenswerte Erhöhung er-
forderten. Größere Mittel, die es ermöglichten, Diskont- und Lom-
bardgeschäfte zu betreiben, erhielt die Bank erst 1768, als ihr die
Mündel-, Gerichts- und Stiftungsgelder als verzinsliche Depositen über-
wiesen werden mußten.

Bald trat der umgekehrte Fall ein: Die Bank hatte mehr Mittel, als
sie für die einzig statthafte Anlage für Depositengelder, das Diskont- und
Lombardgeschäft, das wegen des damals in Preußen wenig entwickelten
kaufmännischen Verkehrs nur von geringem Umfange war, verwenden i)

i) Schrifttum: Geschichte der Königlichen Bank in Berlin 1765—1845
(Verfasser von Niebuhr). Berlin 1854.	I

121
        <pb n="138" />
        ﻿konnte. In dem Streben, die ihr anvertrauten Gelder möglichst nutzbringend
anzulegen, und zur Förderung Politischer Zwecke ließ sich die Bank zu
einem Schritt verleiten, der sich bald bitter rächen mußte, da er gegen das
oberste Gesetz der Bankpolitik verstößt: Sie hatte einen großen Teil der ihr
zur Verfügung stehenden Kapitalien, etwa 10 Millionen Taler, als hyp o-
thekarische Darlehen weggegeben.

1806, in dem Unglücksjahre Preußens, kam es zur Katastrophe: Die
Depositen wurden von der Bank, die inzwischen, zur Bequemlichkeit ihrer
Kunden, an 12 Orten Filialen errichtet hatte, zurückgefordert. Vergeblich
aber versuchte die Bankverwaltung die von ihr auf Hypotheken ausgeliehenen
Gelder zurückzuerhalten. Große Verluste — alles in allem gegen 71/3 Mill.
Taler — entstanden für die Bank, hauptsächlich auch dadurch, daß die war-
schauisch-sächsische Regierung auf Grund der mit Napoleon 1808 zu Bayonne
abgeschlossenen Konvention zahlreiche ausstehende Forderungen der Bank
konfiszierte. Der mit der Leitung des Instituts beauftragte Präsident
Friese war bestrebt, das bei seinem Amtsantritt (1817) vorgefundene
Defizit von etwa 7,2 Mill. Taler möglichst schnell zu beseitigen, was ihm
und seinem Nachfolger, dem Minister Rother, auch gelungen ist.

Mit der Ausgabe von Kassenscheinen zu 100 Taler, wie sie
bis 1808 bereits im Umlauf waren, wurde 1820 wieder begonnen.

Neben den Noten der Kgl. Giro- und Lehnbank finden wir im 3. und

4.	Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts bereits Noten von Privatinstituten:
1824 wurde der K a s s e n - V e r e i n in Berlin, 1833 die Ritter-
schaftliche Privatbank in Stettin, 1834 dieBayerischeHyPo-
theken- und Wechselbank in München und 1838 dieLeiPziger
Bank in Leipzig gegründet.

Die Errichtung der Anhalt-Dessauischen Landesbank gab
Preußen Veranlassung, seine Zettelbank so umzugestalten, daß sie die Kon-
kurrenz neuer Notenbanken nicht zu scheuen brauchte. Die Regierung
wollte die Vorteile einer großen Staatsbank genießen, ohne aber geldliche
Opfer zu bringen. Die aus der Kgl. Giro- und Lehnbank hervorgegangene
PreußischeBank trat am 1. Januar 1847 ins Leben. Sie war, ab-
gesehen von dem vom Preußischen Staate geleisteten Einschuß von 1 Mil-
lion Taler, mit Privatkapital ausgestattet: 10 000 Anteile zu 1000 Taler
wurden ausgegeben. Die bisherigen Beamten und Angestellten der Kgl.
Giro- und Lehnbank traten in das neue Institut über und blieben Staats-

122
        <pb n="139" />
        ﻿beamte. Die Organisation der Bank hatte sich so bewährt, daß die meisten
damals getroffenen Einrichtungen später von der Deutschen Neichsbank
beibehalten wurden.

Im Jahre 1848 wurden „Normativbedingungen" für die Errich-
tung von „Privatnotenbanken" — so wurden diese Anstalten im Gegen-
satz zur Preußischen Bank genannt — erlassen. Insgesamt durften diese Institute
bis zu 7 Will. Taler Noten ausgeben, während die Preußische Bank dies bis zu
21 Will. Taler tun durfte.

Aus der Bankordnung sind u. a. zwei Bestimmungen hinsichtlich der
Z i n s p o l i t i k von Interesse. § 1 sagt: Aufgabe der Bank soll es
sein, einer übermäßigen Steigerung des Zinsfußes vorzubeugen. § 6 ver-
bietet der Bankleitung, bei Lombarddarlehen einen Zinsfuß von 6% zu
überschreiten; — Anordnungen, die den Anschauungen vergangener Zeiten
entsprungen sind. Der Reingewinn wurde nach Vorwegnähme einer Divi-
dende für die Aktionäre und einer Überweisung in den Reservefonds zwischen
Staat und Aktionäre geteilt.

1856 wurde das Private Kapital der Preußischen Bank auf 15, 1866 auf
20 Will. Taler erhöht. Auch sonst waren diese beiden Jahre für das In-
stitut sehr bedeutungsvoll: 1856 erhielt die Bank das Recht der unbe-
schränkten Notenausgabe, und im Kriegs- und Krisenjahr 1866
konnte sie einen Beweis ihrer Leistungsfähigkeit geben, konnte
zeigen, wie ersprießlich eine zentrale Notenbank zu wirken vermag. Während
die anderen Noteninstitute^ die ganz Deutschland künstlich mit ihren, meist
über kleine Beträge lautenden Noten überschwemmt hatten, nicht in der
Lage waren, in dieser kritischen Zeit allen an sie herantretenden berechtigten
Ansprüchen zu genügen, bewährte sich die Preußische Bank vollkommen.
Dies mag mit zu dem Wunsche beigetragen haben, der Zersplitterung des
Notenbankwesens ein Ende zu bereiten.

Um dies zu erreichen, erließ der N o r d d e u t s ch e B u n d am 27. März
1870 das sog. Ban knoten sperr ge setz, das die Entstehung neuer
Notenbanken von der Bundesgesetzgebung abhängig machte und den Einzel-
staaten die Befugnis entzog, bereits bestehenden Banken ihr Privileg zu
erweitern. Für die süddeutschen Staaten trat dieses Gesetz erst mit
dem 1. Januar 1872 in Kraft, nachdem sie, das Kommende vorausahnend,
in aller Eile noch zwei neue Noteninstitute gegründet und das Privileg be-
reits bestehender Banken erweitert hatten.

123
        <pb n="140" />
        ﻿Nicht weniger als 114 Arten papierener Wertzeichen und 33 zur Noten-
ausgabe berechtigte Institute gab es 1873 im Gebiete des Deutschen Reichs.
Die geplante Reform verzögerte sich infolge des Partikularismus der süd-
deutschen Staaten und der Bedenken des preußischen Finanzministers von
Camphausen. Dreimal mußte das Banknotensperrgesetz von 1870 verlängert
werden, bis am 14. März 1875 das Bankgesetz erlassen und als Ausdruck
der deutschen Einheit die Deutsche Reichsbank geschaffen wurde.

Von Privatinstituten kommen bis in die Mitte des 19. Jahr-
hunderts fast ausschließlich die Zettelbanken in Betracht. Giro- und Konto-
korrentverkehr waren noch so gut wie unbekannt. Die Gründung zahl-
reicher großer, noch heute zum Teil sehr angesehener Banken, die ihre
Tätigkeit hauptsächlich in der Kreditvermittlung suchten, fällt in das Jahr-
zehnt von 1860—1860.

Der A. Schaaffhausensche Bankverein ist 1848, unter Mit-
wirkung der preußischen Regierung, aus dem 1848 in Zahlungsschwierig-
keiten geratenen alten Bankhause Abraham Schaaffhausen hervorgegangen.
Anfangs sehr solide geleitet, widmete sich der A. Schaaffhausensche Bank-
verein später in hohem Maße dem Gründungsgeschäft, bei dem er große
Verluste erlitt. Reiche Erträge brachte ihm dagegen seine Beteiligung an
der Internationalen Bohrgesellschaft.

Durch Generalversammlungsbeschluß vom 10. Dezember 1903 war die Bank
vom 1. Januar 1904 ab für die Dauer von 30 Jahren in Interessen-
gemeinschaft mit der Dresdner Bank getreten: Die Geschäfte
beider Institute werden bei voller Aufrechterhaltung ihrer Selbständigkeit ge-
meinschaftlich geführt; die erzielten Reingewinne werden zusammengeworfen
und nach Verhältnis des jeweiligen Aktienkapitals und der bilanzmäßigen Re-
servefonds verteilt. Mit dem 1. Januar 1909 hatte der Jnteressengemeinschafts-
vertrag aber bereits sein Ende erreicht.

Im April 1914 erfolgte die Fusion des A. Schaaffhausenschen Bankverein mit
der Disconto-Gesellschaft.

1851 wurde von David Hansemann, dem preußischen Finanz-
minister des Jahres 1848 — von dem auch das Wort stammt: „In Geld-
sachen hört die Gemütlichkeit auf" —, die D i s c o n t o - G e s e l l s ch a f t in
Berlin als „Kreditgesellschaft" begründet. Kleine Geschäftsleute und Hand-
werker erhielten Diskontkredit in Höhe ihres Geschäftsanteiles, von dem
aber nur 10 eingezahlt zu sein brauchten. Da die Bank in dieser Gestalt
einem Manne wie Hansemann nicht genügen konnte, wandelte er sie 1856

124
        <pb n="141" />
        ﻿in die Form einer Kommanditgesellschaft auf Aktien um. Unter der Firma
„Direktion der Disconto-Gesellschaft" entstand eine Uni-
versalbank, deren Geschäftskreis sich schnell erweiterte. Unter Leitung ihres
Begründers und der seines Sohnes Adolph Hansemann nahm sie lange
Zeit eine hervorragende Stellung im deutschen Bankwesen ein.

Das Kapital, das anfangs 541 000 Taler, worauf nur 10 “/„ eingezahlt waren,
betrug, wuchs 1856 auf 10 Will. Taler. Mitte der sechziger Jahre wurde die
Bank in die R o t h s ch i l d g r upp e aufgenommen, d. i. jene Vereinigung
von Banken und Bankiers, der damals in Deutschland die Rothschilds, das
Bankhaus S. Bleichröder und die Bank für Handel und Industrie angehörten.
Während des Deutsch-Französischen Krieges war die Disconto-Gesellschaft srich-
tiger: Hansemann) beratender Bankier des Staates. 1895 übertrug die frühere
Norddeutsche Bank in Hamburg ihr gesamtes Vermögen und ihre
Schulden sowie das bestehende Handelsgeschäft behufs Verschmelzung an die
Direktion der Disconto-Gesellschaft *).

Im Herbst 1929 faßte die Disconto-Gesellschaft den schwerwiegenden
Entschluß, ihre 78jährige Tradition aufzugeben und hinfort eine Gesell-
schaft mit der Deutschen Bank zu bilden.

Von den Kölner Bankiers Mevissen und Oppenheim wurde 1853 mit
einem Kapital von 25 Mill. Gulden dieBankfürHandelundJn-
dustrie sDarmstädter Bank) errichtet. Sie nahm ihren Sitz in
Darmstadt, weil damals eine Konzession für eine Bank-A k t i e n gesellschaft
weder in der freien Stadt Frankfurt a. M. noch in Preußen zu erlangen
war. Nach dem Statut sollte ihre Aufgabe sein, „der deutschen Industrie
vorübergehend die zu ihrem Betriebe dienenden Kapitalien verzinslich in
laufender Rechnung zu überweisen, ohne jedoch dabei der Agiotage Vor-
schub zu leisten und das Kapital zu unproduktiven Börsenspekulationen
anzuregen". 1922 fusionierte sie mit der Nationalbank für Deutschland
und nannte sich nunmehr Darmstädter und Nationalbank,
Kommanditgesellschaft auf Aktien sBörsenname: Danatbank).

In der Krisenstimmung des Jahres 1931 sam 13. Mai 1931 Zusammen-
bruch der Österreichischen Credit-Anstalt) wurde den Verlusten, die die
Großbanken an industriellen Unternehmungen erlitten hatten, weite Be-

i) W. Döbritz, Gründung und Anfänge der Disconto-Gesellschaft Berlin.
München 1931. Paul Lindenberg, 50 Jahre Geschichte einer Spekula-
tionsbank. Berlin 1903. Hermann Münch, Adolph von Hansemann.
München, 1932.

125
        <pb n="142" />
        ﻿achtung geschenkt. Schwer betroffen war insbesondere die Danatbank infolge
des Zusammenbruches der Norddeutschen Wollkämmerei AG. Die starken
Geldabzüge, hauptsächlich aus dem Auslande, zwangen die Danatbank, am

13.	Juli 1931 ihre Schalter zu schließen. Der Run pflanzte sich naturgemäß
auf alle Banken fort. Die Regierung ordnete 2 Bankfeiertage (14. und 15.
Juli) an und bestimmte auch noch in den folgenden Wochen, bis zu welchem
Betrage die Banken Auszahlungen auf Grund vorhandener Guthaben
leisten durften. Dies hinderte aber nicht, daß auch andere Banken in Be-
drängnis gerieten (Dresdner Bank, Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt in
Leipzig, die I. F. Schroeder-Bank K. a. A., Bremen) und die Hilfe der
öffentlichen Hand in Anspruch nehmen mußten.

Mit Rückwirkung vom 1. Januar 1931 vereinigten sich Danatbank und
Dresdner Bank. Der Name Danatbank verschwindet. Das Reich gibt ge-
waltige Zuschüsse, um frei zu kommen von der Ausfallbürgschaft, die von
ihm im Juli 1931 — ohne auch nur annähernd ihre Höhe ermessen zu
können — gegeben worden war.

Die Berliner Handels-Gesellschaft Z wurde 1856 mit 45
Mill. M als Kommandit-Gesellschaft auf Aktien gegründet. Ihr Zweck war
„Betrieb von Bank-, Handels- und industriellen Gesellschaften aller Art,
sowie Begründung, Vereinigung und Konsolidation von
Aktiengesellschaften". Carl Fürstenberg hat jahrzehntelang die Ge-
schicke der Bank geleitet, der er den Zuschnitt einer großen Privatbank-
firma gegeben hat. Im Gegensatz zu den anderen Großbanken besaß sie
niemals Filialen oder Depositenkassen.

Ebenfalls 1856 entstand die Mitteldeutsche Creditbank in Meinin-
gen, die später ihre Haupttätigkeit in Berlin und Frankfurt a. M. entfaltete.
1929 ging die Bank in der Commerz- und Privatbank auf.

1870 wurde die Deutsche Bank ins Leben gerufen. „Betrieb von
Bankgeschäften aller Art, insbesondere Förderung und Erleichterung der
Handelsbeziehungen zwischen Deutschland, den übrigen europäischen Län-
dern und den überseeischen Märkten" sollten nach dem Statut ihre Haupt-
aufgaben sein. Im liberseegeschäft (Förderung des deutschen Außenhan-
dels durch Kreditgewährung und Zahlungsvermittlung) hatte sie anfangs
große Verluste erlitten. Bahnbrechend wirkte sie in den Methoden, fremde

i) Carl Fiirstenberg, Die Lebensgeschichte eines deutschen Bankiers, 1870
bis 1914. Herausgegeben von seinem Sohn Hans Fürsten b erg. Berlin 1930.

126
        <pb n="143" />
        ﻿Gelder heranzuziehen. Das Gebiet des Gründungswesens hat sie erst ver-
hältnismäßig spät betreten, ist aber dann auch hier mit gutem Erfolg tätig
gewesen. Nach Aufnahme der Disconto-Gesellschaft (1929) änderte sie ihren
Namen in: Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft (DD-Bank, Börsen-
name: Dedi-Bank). Seit Oktober 1937 führt die Bank wieder ihren ur-
sprünglichen Namen: Deutsche Bank. Wenn auch in der Krisenzeit 50 Mil-
lionen RM ihrer Aktien in den Besitz der Golddiskontbank übergegangen
waren, so ist ein staatlicher Einfluß auf die Geschäftsführung niemals
erfolgt. Im Jahre 1936 sind sämtliche Aktien des Instituts wieder repriva-
tisiert, d. h. in Privaten Händen untergebracht worden.

1870 wurde in Hamburg die Commerz- und Disconto°Bank gegründet,
die nach Fusion mit der Mitteldeutschen Privat-Bank sich Commerz-
und Privat-Bank nannte. In der Bankkrise besaß sie von ihrem
Kapital von 75 Mill. RM etwa die Hälfte. Nach der Zusammenlegung ist
das Kapital, unter Gewährung von Zuschüssen vom Reich, auf 80 Mill. RM
erhöht worden. Von den neuen Aktien wurden 12,5 Mill. RM gegen Aktien
des Barmer Bankvereins getauscht. Im Jahre 1936 wurden die Aktien
des Instituts reprivatisiert.

Im Dezember 1872 ging aus dem Bankgeschäft Michael Kaskel die
Dresdner BankZ in Dresden hervor. Ihre Hauptaufgabe suchte sie
im „Betrieb des Bank- und Kommissionsgeschäftes in allen seinen Teilen".
Sie pflegt in hohem Maße das Depositengeschäft, ist an-industriellen Unter-
nehmungen beteiligt und sucht durch ihre ausländischen Filialen und Kom-
manditen, sowie durch enge Beziehungen zu Banken und Bankiers aller
Länder auch im Auslande den deutschen Handel zu fördern. Nach Über-
nahme der Deutschen Genossenschaftsbank von Soergel, Parrisius &amp; Co.
ist die Bank, die eigene Genossenschaftsabteilungen in Berlin und Frank-
furt a. M. besitzt, mehr und mehr Zentralinstitut vieler genossenschaftlicher
Volksbanken geworden, mit denen sie d i r e k t verkehrt.

Das Aktienkapital der Dresdner Bank von 100 Mill. RM wurde nach
der Bankenkrise um 300 Mill. NM erhöht, die das Reich in Vorzugs-
aktien übernahm, und für die es Schatzanweisungen als Liguiditätsreservc

Z Die den Anfangsbuchstaben „D" tragenden Großbanken: Deutsche Bank,
Disconto-Gesellschafl, Dresdner Bank, Darmstädter und Nationalbank faßte man
in der ganzen Welt unter der Bezeichnung „D-Banken" zusammen. Infolge der
Fusionen bestehen nur noch zwei D-Banken.

127
        <pb n="144" />
        ﻿zur Verfügung stellte. Die 33l/s Mill. RM eigenen Aktien, die die Bank
besaß, wurden eingezogen und das Kapital von 662/s auf 20 Mill. RM
vermindert (Zusammenlegung im Verhältnis von 10:3). Das Reich stellte
von seinen 300 Mill. RM Vorzugsaktien 100 Mill. RM kostenfrei zur
Verfügung und ließ die anderen 200 Mill. RM in Stammaktien um-
wandeln. Somit ergab sich für die Dresdner Bank ein Kapital von 220 Mill.
RM, das 1932 auf 150 Mill. RM herabgesetzt wurde. — Die seitens der
Dresdner Bank übernommenen Ablösungsverpflichtungen für die ihr in
der Krisenzeit vom Reich zugeflossenen Mittel hat die Bank im September
1937 durch Zahlung eines aus stillen Reserven entnommenen Betrages
abgegolten. Alle ihre Aktien sind wieder in Privatbesitz übergegangen.

1881 wurde mit einem Kapital von 40 Millionen M die Nationalbank
für Deutschland errichtet. Sie hat sich zunächst durch Errichtung einer An-
zahl Depositenkassen in allen Stadtteilen Berlins einen größeren Wirkungs-
kreis zu schaffen gesucht, hat dann weiter aber auch das Emissionsgeschäft ge-
pflegt und sich an zahlreichen Gründungen beteiligt. 1920 nahm sie die Deutsche
Nationalbank in Bremen auf und ging zur Rechtsform der Kommanditgesellschaft
auf Aktien über. 1922 erfolgte (f. oben) die Fusion mit der Darmstädter Bank *).

Das charakteristische Merkmal der deutschen Banken, im Gegensatz zu
den englischen Banken, ist, daß sie in sich all die Tätigkeiten vereinen, die

!) Durch die im Frühjahr 1932 mit Hilfe des Reichs, der Reichsbank und der
Deutschen Golddiskontbank durchgeführte Sanierung ist bei den deutschen Filial-
großbanken eine Summe von rund 1 Milliarde RM für Abschreibungen und
Rückstellungen frei geworden. Diese Summe genügte aber nicht, um die Liqui-
dität der Banken, die so schwer unter der Krise gelitten hatten, wiederherzustel-
len. So griff man zu neuen Maßnahmen. Am 23. Dezember 1932 traten zwei
Institute ins Leben, die den Banken Entlastung und Stärkung ihrer Liquidität
bringen sollten: Das „Deutsche Finanzierungsinstitut" lD e fi) und die „Til-
gungskasse für gewerbliche Kredite" (Tilk a). Die D e f i, die mit einem Aktien-
kapital von 30 Millionen RM ausgestattet ist, soll den Banken Aktien, Anteile,
sowie mittel- und langfristige Forderungen abnehmen, die ihnen aus der Sa-
nierung gewerblicher und industrieller Betriebe verblieben sind und sonst nicht
untergebracht werden können. Mit Hilfe der Tilka (Garantiefonds: zunächst
30 Millionen RM) dagegen können die Banken Abschreibungen auf schwer oder
überhaupt nicht sanierungsfähige Betriebe auf mehrere Jahre verteilen. Die
Tilka übernimmt die Forderungen, und die Banken mindern ihre Schuld aus
ihren künftigen Gewinnen und den Eingängen auf diese Forderungen. Defi und
Tilka werden in Personalunion verwaltet, damit sie ihre, auf das gleiche Ziel
gerichtete Aufgäbe in enger Zusammenarbeit erfüllen können.

128
        <pb n="145" />
        ﻿dort Banken und Unternehmungen verschiedenen Charakters
ausüben, nämlich: die Depositenbanken, die merchant hanks (die den
internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr Pflegen), die Geld- und
Wechselmakler, die Finanz- und Gründungsgesellschaften, die gewerbs-
mäßigen Gründer [promoters]J), die Börsenfirmen usw.

Wenn Adolf Weber für die deutschen Banken die Bezeichnung
„Spekulationsbanken" wählt, so gibt er dem Wort Spekulation nicht die
odiose Bedeutung, die der Sprachgebrauch oft damit verknüpft. Finanzie-
rungsbanken sind die deutschen Banken: Sie finanzieren Unternehmungen,
gründen Aktiengesellschaften, bringen die Aktien in ihrer Kundschaft unter
und führen sie an der Börse ein. Damit leisten sie Handel und Industrie
Pionierdienste. Mehr und mehr drang die Erkenntnis durch, daß zwi-
schen Staat und Wirtschaft eine Schicksalsgemeinschaft bestehe und daß
„auf die Dauer nur solche Geschäfte Gewinn bringen, die der Allgemeinheit
nützen" (Helfferich, Biographie Georg von Siemens. Berlin 1923).

Den deutschen Import- und Exporthandel unterstützen in hohem Maße
die deutschen Überseebanken2) (Deutsche Überseeische Bank,
Deutsch-Südamerikanische Bank, Deutsch-Asiatische Bank), die Vorschüsse
an Exporteure und Rembourskredite an Importeure gewähren, und da-
durch bewirken, daß auch im Auslande der deutsche Bankier der wirtschaft-
liche Vertrauensmann geworden ist. Mittelbar fördern die Überseebanken
die deutsche Industrie, indem sie Abnehmer auf die deutschen Erzeugnisse
hinweisen.

Ein Vergleich des Aktienkapitals der großen Berliner Banken Anfang 1931
(vor Ausbruch der Bankenkrise) mit den Ziffern von 1937 ergibt:

Ans. 1931 Ans. 1937

	in Millionen RM	
Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft.	285	130
Dresdner Bank ....	109 i	150
Darmstädter und Nationalbank ....	60 &gt;	
Commerz- und Privatbank		75	80
Berliner Handels-Gesellschaft ....	28	28
Reichs-Kredit-Gesellschaft		40	40
	588	428

*) Das für die Gründung erforderliche Kapital wird durch „Underwriting“
aufgebracht. S. hierüber mein „Bankgeschäft".

2) S. R. Hauser, Die deutschen liberseebanken. Jena 1906. A. P. Brü-
ll G«b-bS 30. A.	129
        <pb n="146" />
        ﻿Von den babylonischen, den altgriechischen und römischen Bankiers
führt über die italienischen Bankiers des Mittelalters, die Wechsel- und
Effektenbankiers des 18. und 19. Jahrhunderts und das internationale
Haus Rothschild eine lange, nicht immer gradlinige Entwicklung zu den
Privatbankfirmen der Gegenwart. Aus dem Getreide-, dem Woll- und
Spiritus-, dem Speditions- und Kommissionsgeschäft, dem Warengeschäft,
das das Bankgeschäft nach sich zog, ist ein großer Teil der deutschen Privat-
bankiers hervorgegangen. Der bisherige Geschäftszweig wird, wenn er
weniger ertragbringend ist, zugunsten des auf der Währungszersplitterung
beruhenden Wechselgeschäftes, sowie des Kredit- und sonstigen Bankgeschäfts
mehr und mehr vernachlässigt. Schließlich wird das Warengeschäft ganz
aufgegeben und nur noch das Bankgeschäft betrieben.

Der Typ des Geldwechslers tritt zurück gegenüber dem Bankier, der
Buch- und Diskontkredit gewährt. Die Formen der neuzeitlichen Wert-
papiere und der Handel in ihnen finden ihre Ausgestaltung durch jüdische
Elemente. Manche von ihnen besorgten die Geldgeschäfte von Fürsten, wur-
den „Hofjuden" oder „Hoffaktoren" und brachten es zu großem Reichtum.
Es entstehen die großen Emissionshäuser, an ihrer Spitze das Haus
Rothschild. Als Meyer Amschil Rothschild, der 1770 die Firma in
Frankfurt a. M. begründet hatte, 1812 starb, bestimmte er in seinem Testa-
ment, daß die Firma als „unteilbares Ganzes" fortbestehen solle. Diese
Zusammenballung des Kapitals ist eine der wesentlichen Ursachen, daß das
Haus Rothschild, das von je einem der fünf Söhne des Begründers in
Frankfurt a. M., in Paris, in London, in Wien und in Neapel vertreten
wurde, solch ungeheure Finanzmacht erlangte. Privatbankfirmen mit inter-
nationalem Geschäft waren in Frankfurt a. M. auch die Bethmann, Gru-
nelius und Goll, in Berlin die Schickler, Mendelssohn, Blcichroeder, Del-
brück. Große Privatbankfirmen in Breslau, Köln, Hamburg, Leipzig,
München usw. waren weit über das lokale Kundengeschäft herausge-
wachsen. Die Kreditgewährung aus eigenen Mitteln und aus Kundschafts-
einlagen brachte eine weitgehende gegenseitige Abhängigkeit zwischen Kredit-
geber und Kreditnehmer mit sich.

Die Zahl der Privatbankgeschäfte, von denen einige in einer

ning, Die Entwicklung des überseeischen deutschen Bankwesens. Berlin 1907.
Fritz Benfey, Die neuere Entwicklung des deutschen Auslandbankwesens
1914—1922. Berlin 1925.

130
        <pb n="147" />
        ﻿Reihe mit den Großbanken stehen, war vor dem Kriege stark zurückgegangen.
Selbst alte, hochangesehene Firmen waren verschwunden, da das Erträgnis
in keinem Verhältnis zum Risiko stand, das ihre Inhaber eingingen. -Viele
kleine und mittlere Firmen sind in großen Instituten aufgegangen, und
immer weiter schreitet, zum Teil indirekt veranlaßt durch gesetzgeberische
Maßregeln, im Bankbetrieb der Konzentrationsprozeß fort. Auch Provinz-
banken haben, um sich zu vergrößern, andere Bankfirmen aufgenommen.
Jede der Großbanken hat ihren Konzern, zu dem so und so viel Provinz-
banken gehören.

1918—1923 hat sich dann die Zahl dex Banken und Bankfirmen wieder
außerordentlich vermehrt Z. Um den Bestimmungen des Kapitalflucht-
gesetzes zu genügen, erfolgte die Gründung meist in der Form des Mantel-
kaufes und der Umwandlung. Ein kleines Bankgeschäft oder eine kleine
Kreditgenossenschaft wurde, in der Regel unter Verlegung des Sitzes nach
Berlin oder an einen anderen größeren Platz, in eine A.-G. umgewandelt;
oder aber das Kapital einer bereits bestehenden Aktiengesellschaft wurde um
das Vieltausendfache erhöht. Nicht selten beschritten wurde auch der andere
Weg, der zur Erlangung des Depot- und Depositenrechts führte: Gründung
von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften als persön-
lich haftende Gesellschafter durch Personen, die 1920 bereits 5 Jahre im
Bankfach tätig waren.

Die deutsche Wirtschaft braucht einen gesunden,
kräftigen Privatbankier st and. Nationalsozialistisches Gedan-

*) Der Liquidationsprozeß des Privatbankierstandes setzte in scharfer Form im
Herbst 1929 ein. Innerhalb von wenigen Wochen erfolgten in allen Teilen
des Reiches Zusammenbrüche größerer und kleinerer Bankfirmen. Ihre Zahl
— etwa 50 — war, gemessen an den Insolvenzen von Privatbankiers im ersten
Jahr der Stabilisierung der Mark, gering. Aber damals handelte es sich um
eben erst entstandene „Bankgeschäfte". Jetzt aber waren es Bankhäuser, die
teilweise eine lange und gute Vergangenheit hatten. Durch die Inflation
haben die mittleren und kleinen Bankfirmen zum Teil sehr erhebliche Kapital-
Verluste erlitten, und die Summe der fremden Gelder, die ihnen anvertraut
wurden, minderte sich mehr und mehr. So wurden sehr viele Privatbankfirmen,
was sie zum Teil schon vor dem Kriege und im Kriege waren, Börsenkom-
missionäre, d. h. Vermittler zwischen dem Effekten kaufenden Publikum
und der Börse. Um ihren Kundenstamm zu erhalten und neue Kunden zu wer-
ben, gingen manche von ihnen größere Verpflichtungen ein, als sie zu erfüllen in
der Lage waren.

131
        <pb n="148" />
        ﻿kengut ist es, dem Unternehmer die volle Verantwortung für sein Handeln
aufzuerlegen, ihn aber in jeder Weise zu fördern, daß er seinen gesunden
Unternehmergeist, der in der Vergangenheit der Wirtschaft einen An-
trieb gab, dem Wohle des Volksganzen wieder dienstbar mache. Die Er-
haltung eines leistungsfähigen, seiner Verantwortung gegen die Gesamt-
heit sich bewußten Bankierstandes liegt im Interesse des Volkswohls. Daher
muß die Stellung des Privatbankiers, der heute große Gebiete seines Ar-
beitsfeldes verloren hat, sich wieder nach vorwärts entwickeln. Rückführung
auf den ursprünglichen und einen neuen, den Zeitverhältnissen angepaßten
Aufgabenkreis muß angestrebt werden. Freilich, zur Betreibung eines
Bankgeschäftes gehört ein großes Kapital, und wenn an die Bankiers die
Forderung herantritt, in erhöhtem Maße Kredite zu geben, so muß ihr
Eigenkapital, müssen ihre fremden Mittel gestärkt werden. Geschieht dies,
dann wird allmählich ein neuer Privatbaukierstand sich heraus-
bilden, der U n t e r n e h m u n g s l u st besitzt, d. h. den Mut, ein R i s i k o
einzugehen. Wer aber sein Vermögen und seinen guten Ruf einsetzt, muß
auch Aussicht auf Gewinn haben, und ehrlicher Gewinn darf moralisch nicht
diffamiert werden.

Neben den Banken, die alle oder sehr viele Geschäftszweige (Sparten)
betreiben (Kreditbanken, Universalbanken, Omnibanken, Spe-
kulationsbanken) — Arbeits Vereinigung, im Gegensatz zur Arbeits-
teilung im englischen Bankgewerbe —, gibt es Spezialbanken,
wie die Notenbanken, die Hypothekenbanken, die Zahlungsvermittlungs-
banken (Bank des Berliner Kassenvereins), die Überseebanken, die Finanzie-
rungsbanken Z usw., weiter Bankfirmen, die sich hauptsächlich einem
einzigen Geschäftszweig widmen (z. B. dem Börsengeschäft), die Branche-
banken * 2), die Arbeitnehmerbanken3), die Banken für besondere Aufgaben.

i) Die Finanzierungsbanken finanzieren Unternehmungen einer be-
stimmten Branche, z. B. die Bank für Elektrische Unternehmungen oder die
Bank für Brauindustrie. Sie ähneln den Holding-Gesellschaften,
deren Tätigkeit in der Hauptsache das Halten von Effekten ist.

21 Die kurzfristigen Branchebanken (auch Fachbanken oder Ein-
gewerbebanken genannt), wie die Viehmarktsbanken, Getreide-
kreditbanken, Landwirtschaftsbanken, Baubanken, Haus-
besitzerbanken, finanzieren einen bestimmten Geschäftszweig; teilweise
sind sie aber später zum allgemeinen Bankgeschäft übergegangen.

(Fußnote 3 s. nebenstehende Seite)

132
        <pb n="149" />
        ﻿Den in der Inflationszeit ins Leben gerufenen Spezialbanken war nur ein
kurzes Dasein beschieden. In der Hauptsache handelte es sich um Zusammen-
schlüsse zur Erzielung gemeinschaftlicher Haftung für Kredite bestimmter Gruppen.

Großindustrielle und industrielle Konzerne haben mitunter ihre eigene
Hausbank, so die I. G. Farbenindustrie AG. die Deutsche Länder-
bank AG. Weitere Hausbanken sind die August Thyssen Bank AG., die
Kali Bank AG., die Giesche Bank AG. usw.

Wie die deutsche Industrie in ihrer fortschreitenden Vertrustung Riesen-
organismen schuf, so haben auch die Banken, um leistungskräftig und
widerstandsfähig zu sein, ihr Kapital vereint (fusioniert), oder sie haben
„Interessengemeinschaften" geschlossen, d. h. eine wechselseitige Förderung
vereinbart, ohne auf ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit zu verzichten.

Als Grund der Verschmelzung wird oft die Ersparung von Arbeit und Kapital
angegeben. Durch Vereinfachung der Arbeitsmethode und zweckmäßigerer Nutzbar-
machung der vorhandenen Arbeitskräfte kann erheblich an Unkosten gespart wer-
den, insbesondere auch durch Zusammenlegung von Filialen der fusionierten
Banken. An vielen Plätzen bestand keine wirtschaftliche Notwendigkeit, eine
weitere Großbankfiliale zu errichten. Nur des Prestiges wegen geschah es, und
daher arbeiteten solche Filialen oft mit Verlust.

Die Interessengemeinschaft stellt einen stärkeren oder schwächeren Grad
der Jnteressenverknüpfung dar. Bei der Fusion geht eine Gesell-
schaft in die andere auf und damit unter, während bei der Interessen-
gemeinschaft beide Unternehmungen als selbständige Rechtssubjekte fort-
bestehen. Auch partielle Verschmelzungen kommen vor: Nur bestimmte
Abteilungen zweier Banken werden verschmolzen.

Bei der Fusion erhält dasmeue Gebilde in der Regel einen Namen, der auf
die miteinander verbundenen Institute hinweist, z. B.: Deutsche Bank und Dis-
conto-Gesellschaft. Die Commerz- und Discontobank nannte sich nach Vereini-
gung mit der Mitteldeutschen Privatbank: Commerz- und Privat-Bank.

Die Interessengemeinschaft wird auf eine Reihe von Jahren abgeschlossen,
kann aber innerhalb dieser Frist nach einer vereinbarten Zeit gekündigt werden.

Fassen wir zusammen: Die Entwicklung der Kapital, und Machtkon-
zentration im deutschen Bankwesen vollzog sich:

A. Auf direktem Wege:

1.	durch Kapitalserhöhungen, die vor allem erforderlich waren, um

3) S. H. Comprix, Die Arbeitnehmerbanken. Halberstadt 1929. W.
Schlick, Die Beamtenbanken, Karlsruhe 1936. W. Schätz, Die Banken der
Beamten, Arbeiter und Angestellten in Deutschland. Stuttgart 1932.

133
        <pb n="150" />
        ﻿das eigene Kapital in ein angemessenes Verhältnis zum fremden
Kapital zu bringen (während der Inflation hat man dieses Prinzip
fallen lassen);

2.	durch Aufnahme von Bankgeschäften und Banken (die Aktionäre der
übernommenen Bank erhalten Aktien des übernehmenden Instituts
zu einem Kurse, der etwa dem inneren , Wert entspricht), die nun-
mehr Filialen des Instituts wurden, mitunter unter Belassung der
alten Firma als Untertitel (oft angewendet von der Magdeburger
sMitteldeutschens Privatbank);

3.	durch Schaffung dauernder Interessengemeinschaften,
a) durch einseitige Beteiligung. Sie kommt zustande durch Inter-

essenerwerbung (Aktienankauf, mitunter ohne Wissen und gegen
den Willen des Unternehmens, in das eingedrungen wird), Jnter-
esseneinräumung oder durch Tochtergründung;

d)	durch wechselseitige Beteiligung. Aus alten Beständen oder aus
neuer Kapitalserhöhung werden Aktien in bestimmtem Verhält-
nis ausgetauscht. Während bei der Fusion ein Aktienumtausch für
die Aktionäre stattfindet, erfolgt bei der Interessengemeinschaft
ein Aktienaustausch zwischen den Banken selbst, gegenseitige
Aktienübernahme oder einseitige Aktienüberlassung. Gleichzeitig
werden Vereinbarungen über den gegenseitigen Geschäftsverkehr
getroffen. Ist der Verkehr einseitig, z. B. wenn die Bank an dem
betr. Orte bereits eine Filiale besitzt, so räumt sie dem Institut,
deren Aktien sie erworben hat, ein Meistbegünstigungsrecht ein.
Gewöhnlich erfolgt auch wechselseitige Entsendung je eines oder
mehrerer Vertreter in den Aufsichtsrat der anderen Gesellschaft.
Bei der Verbindung einer Aktien- mit einer Kommandit-Aktien-
gesellschaft werden Aufsichtsratsmitglieder der Aktiengesellschaft zu
persönlich haftenden Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft be-
stellt und umgekehrt.

Die Höhe der dauernden Beteiligungen bei anderen Banken und Bank-
firmen war Ende März 1937 bei der Berliner Handels-Gesellschaft 0,1,
bei der DD-Bank 33,7, bei der Dresdner Bank 29,6, bei der Compri-
bank (Börsenname für Commerz- und Privatbank) 7,1, bei der Reichs-
Kredit-Gesellschaft 2,0 Millionen RM.

c)	ohne Aktienübernabme, durch Vertrag.

134
        <pb n="151" />
        ﻿B. Auf indirektem Wege, mittels Dezentralisation
des Betriebes:

1.	durch Begründung von Kommanditen. In der Regel handelt es sich
um die Verbindung einer Bankaktiengesellschaft mit einer privaten
Bankfirma; die Bank beteiligt sich an der Bankfirma — deren Chefs
in vielen Fällen ihre früheren Beamten waren — durch Komman-
ditierung ff. S. 151 f.). Das Verfahren hat sich nicht immer bewährt;

2.	durch Errichtung von Filialen und Depositenkassen. Der Erwerb
einer bestehenden Firma bietet die Möglichkeit, einen festen Kunden-
kreis und eine mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Beamten-
schaft zu übernehmen.

Infolge dauernder Beteiligungen (durch Gründung oder
Aktienerwerb) — der Prozentsatz ist naturgemäß bei den einzelnen In-
stituten sehr verschieden — bestehen heute einige wenige, aber sehr mächtige
Bankenkonzerne in Deutschland*).

Die Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe ist Glied der
Gesamtorganisation der gewerblichen Wirtschaft. Ihre rechtliche Grund-
lage hat sie im Gesetz vom 27. Februar 1934, das den Grundstein zum
organischen Aufbau der Wirtschaft legte. Er erfolgt fachlich und be-
zirklich. Nach der Durchführungsverordnung vom 27. November 1934
wird die gewerbliche Wirtschaft in 6 Reichsgruppen aufgegliedert. Die
Reichsgruppe IV (Banken) umfaßt unter der Leitung von vr. Otto
Chr. Fischer (Vorstandsmitglied der Reichs-Kredit-Gesellschaft AG.) das
Kreditgewerbe und ist in.6 Wirtschaftsgruppen untergegliedert,
die wiederum in Fachgruppen aufgeteilt sind. Die Leiter der Wirt-
schaftsgruppen werden bestellt vom Reichswirtschaftsminister auf Vorschlag
des Leiters der Reichsgruppe Banken, die Leiter der Fachgruppen vom
Leiter der Reichsgruppe auf Vorschlag des Leiters der Wirtschaftsgruppe.

*) Im neuen Aktienrecht (§ 15) wird zum erstenmal eine Begriffsbestimmung
des Wortes „Konzern" gegeben: „Sind rechtlich selbständige Unternehmen
zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so
bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmungen sind Konzern-
unternehmen. — Steht ein rechtlich selbständiges Unternehmen auf Grund
von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschen-
den Einfluß eines anderen Unternehmens, so gelten das herrschende und das
abhängige Unternehmen zusammen als Konzern und einzeln als Konzernnnter-
nehmen."

135
        <pb n="152" />
        ﻿



Neben dem Leiter hat jede Gruppe einen Beirat, manche auch einen oder
mehrere Geschäftsführer.

Fachlicher Aufbau: Es bestehen folgende Wirtschafts- und Fach-
gruppen: Wirtschaftsgruppc 1 Privates Bankgewerbe [Fachgruppen: Aktien-
banken und G.m.b.H. [286], private Hypothekenbanken [30], Privatbankicrs
[1003], Kursmakler [157], freie Börsenmakler [313]); Wirtschaftsgruppc 2
Öffentliche Banken mit Sonderausgaben; Wirtschaftsgruppe 3 Öffentlich-
rechtliche Kreditanstalten [Fachgruppen: Zentrale Kreditinstitute, Kredit-
banken, Banken für langfristigen Kredit und Emissionsbanken, Giro-
zentralen); Wirtschaftsgruppe 4 Sparkassen; Wirtschaftsgruppe 5 Kredit-
genossenschaften [Fachgruppen: Ländliche Kreditgenossenschaften, Gewerb-
liche Kreditgenossenschaften); Wirtschaftsgruppe 6 Kreditunternehmungen
verschiedenster Art [Fachgruppen: Private Bausparkassen, Private Leih-
hausbetriebe a), Teilzahlungskreditunternehmungen). Die Zusammenfassung
aller Teile des Kreditgewerbes in der Reichsgruppe Banken bringt
die verschiedenen Gliederungen des Kreditgewerbes [Banken, Sparkassen
und Genossenschaften) einander näher,, stärkt das Gefühl der Berufsver-
bundenheit und gibt der Selbstverwaltung die notwendige Breite.

Eine bezirkliche Aufgliederung besteht vorläufig insofern, als
20 Landesobmänner in 20 Bezirken, im Zusammenwirken mit den
Vertrauensleuten der Wirtschaftsgruppen, lokale Aufgaben erfüllen, ins-
besondere auf dem Gebiete der Wettbewerbsregelung. Für Schulung des
Nachwuchses wirkt in jedem Bezirk ein Schulungsbeauftragter.

Die Einheitlichkeit der Führung wird durch den Reichswirt-
schaftsminister und sein Organ, die Reichswirtschaftskammer, gewahrt.
„Nicht Theorien können der Wirtschaft nützen und sie zu ihrer Aufgabe am
Volksganzen befähigen, sondern das praktische Anfassen der
einzelnen Probleme." [E. Hecker.) Dienst an der Wirt-
V’'*-’' schaft ist Dienst am Vat er land e.
k , Was wären ohne Bankkredite einstmals die Thyssensche Werke ge-
worden, was die Henkelschen Werke oder die Lingner-Werke? Auf Bank-
kredite aufgebaut sind die großen Werke in Oberschlesien und im Ruhr-



\j ^ j -) Die Eingliederung des privaten Leihhausgewerbes in die
[Reichsgruppe „Banken" bildet insofern eine Besonderheit, als dieses nach 8 2
des Reichsgcsctzes über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 nicht den Vor-
schriften dieses Gesetzes unterliegt.

3 36
        <pb n="153" />
        ﻿gebiet, sind ausgebaut die chemische Industrie, die Rüstungsindustrie, die
großen Verkehrsunternehmungen zu Wasser und zu Lande.

In ihrer Kreditpolitik haben die Banken ein Instrument in der Hand,
mit dem sie, richtig angewendet, entscheidend in den Produktionsprozeß
eingreifen können. Große Verantwortung lastet auf jedem Bankleiter,
Verantwortung gegenüber seiner Bank, gegenüber den Einlegern, gegen-
über der Allgemeinheit. Stets muß er sich bewußt sein, daß er d i e n e n -
des Glied der Wirtschaft ist, der Wirtschaft, die dem Volksgan-
z c n dient.

Im Mittelpunkt jeder Unternehmung steht der schassende Mensch. Glieder
der Betriebsgemeinschaft sind.der Unternehmer als Führer des
Betriebes und die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft. Sie arbeiten
gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen
von Volk und Staat (Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Ja-
nuar 1934). Der Fürsorgepflicht des Betriebsführers für den schaffenden
Menschen im Betrieb steht gegenüber die Treuepflicht des Gefolgschafts-
Mitgliedes.

In der Deutschen Arbeitsfront sind die Angehörigen der ehe-
nmligen Gewerkschaften, der ehemaligen Angestelltenverbände und ehe-
maligen Unternehmervereinigungen als gleichberechtigte Mitglieder zu-
sammengeschlossen. Die Reichsbetriebsgemeinschaften in der Deutschen
Arbeitsfront umfassen alle artgleichen Betriebe eines Wirtschaftszweiges.
Für die Betriebe der deutschen Bank- und Versicherungswirtschaft ist die
Reichsbetriebsgeineinschaft Banken und Versicherun-
gen zuständig. G e b i e t l i ch gliedert sie sich in 31 Gaue und rund 850
Kreise, an deren Spitze die Gau- bzw. Kreisbetriebsgemeinschastswalter
stehen. Fachlich teilt sie sich in die Gruppen Banken und Versiche-
rungen.

Die praktische Durchführung der B e r u f s s ch u l u n g aller im Kredit-
gewerbe Tätigen gehört zum Aufgabenkreise der Betriebsgemeinschaft
Banken und Versicherungen. In Gemeinschaftsarbeit mit der Reichs-
gruppeBanken wird sie nach einem einheitlichen Plan in allen Teilen
des Reichs durchgeführt. Daneben bestehen noch andere, gleichen Zwecken
dienende Einrichümgen, insbesondere (seit 1916) die „Fachhochschul-
k u r s e für Wirtschaft und Verwaltung" an der Universität
Breslau, in deren Rahmen in jedem Halbjahr eine oder mehrere Vortrags-

137
        <pb n="154" />
        ﻿reihen stattfinden, in denen neben Universitätslehrern erfahrene Praktiker
über Fragen des Kredit-, Bank- und Börsenwesens vor einem großen Kreis
von Bankpraktikern und Studierenden sprechen. —

Die bankwissenschaftliche Vereinigung, an der alle Zweige des deutschen
Kreditwesens beteiligt sind, ist das im Herbst 1935 in Berlin gegründete
Deutsche Institut für Bank Wissenschaft und Bank-
wesen, das sich die Förderung bankwissenschaftlicher Forschungen und
Publikationen zur Aufgabe gestellt hat. Begründer und Präsident ist der
Leiter der Reichsgruppe Banken, Dr. O. Chr. Fischer.

II. Arten der Banken

1.	Einteilung in technischer Begehung, nach dem Erwerbsrweck usw.

Die wesentlichste Aufgabe der Banken ist der Handel mit Geldkapital
(Ansammlung von Leihkapitalien und deren Wiederausleihung). Demnach
lassen sich die Geschäfte der Banken einteilen: in Geschäfte, bei denen die
Bank Kredit nimmt, Schuldnerin wird (P as s iv g e s ch ä f t e), und in
Geschäfte, bei denen die Bank Kredit gibt, Gläubigerin wird (Aktiv-
geschäfte). Geschäfte, bei denen es sich weder um ein Kreditnehmen,
noch um ein Kreditgewähren handelt, werden indifferente oder
Dienstleistungs-Geschäfte genannt*).

Die Banken machen also die fremden Gelder nutzbar, entweder für
Kreditzwecke; sie schaffen einen Ausgleich zwischen Angebot und Nach-
frage auf dem Kapitalmarkt, oder für Zahlungszwecke: die Gut-
haben bilden die Grundlage des bargeldlosen Zahlungsverkehrs.

Hauptaufgabe einer jeden Bank muß es sein, darauf zu achten, daß
ihre Aktiv- und Passivgeschäfte im richtigen Verhältnis zueinander stehen,
daß die Anlage dem Charakter der Einlage entspricht. Das ist die „goldene
Bankregel". Adolph Wagner formuliert: „Eine Bank darf im wesent-
lichen nur ähnlichen Kredit geben, wie sie nimmt." H an k ey, ein Direktor
der Bank von England, prägte das Wort: „Ein Bankleiter muß einen
Wechsel von einer Hypothek unterscheiden können." Nicht selten verwandelt
sich nun ein scheinbar guter Wechsel in eine Hypothek, und aus einem kurz-
fristigen Betriebskredit wird ein langfristiger Anlagekredit. Je nach der

Z In meinem „Bankgeschäft" habe ich folgendermaßen gegliedert: Zah-
ln n g s v e r m i t t l u n g, Kreditgewährung und Kapitalverwaltung.

1

138
        <pb n="155" />
        ﻿Art ihrer Passivgeschäfte muß die Bank mit den ihr anvertrauten Geldern
verfahren, d. h. sie darf die Depositengelder, die der Einleger täglich von
ihr zurückfordern kann, nicht in Hypotheken anlegen, was Festlegung der
Gelder für mehrere Jahre bedeutet. Mit Bankkredit darf nicht 'gebaut
werden, und der Bankier darf nie zum Unternehmer werden.

Bei Beurteilung einer Bankbilanz wird daher ein Hauptaugenmerk
auf ihre Liquidität gerichtet. Zu den Verbindlichkeiten gehören die
fremden Gelder und die Akzepte der Bank. Diesen Posten stehen als
leicht greifbare Aktiva gegenüber: Kasse, fremde Geldsorten, Kupons,
Bankierguthaben, Wechsel, Effekten, Reports und Darlehen gegen börsen-
gängige Wertpapiere und Vorschüsse auf Waren. Wesentlich ist natürlich
die Qualität der einzelnen Forderungen. Um die Liquidität fest-
zustellen, wird berechnet, welche Forderungen sofort fällig sind — das
Bilanzschema für die Monatsausweise unterscheidet 1. jederzeit fällige
Gelder, 2. feste Gelder und Gelder auf Kündigung — und wieviel von den
Anlagen der Bank notfalls schnell zu Gelde gemacht werden können. Dies
bedingt aber wieder ein gutes Funktionieren des Geld- und Kapitalmarktes.

Nach der vorwiegenden Art der Passivgeschäfte, d. h. nach der Art der
Schuldverpflichtungen, die die Banken übernehmen (je nach Art der Kapi-
talbeschaffungj, gliedert man: Notenbanken, Depositenbanken und Pfand-
briefbanken — sie nehmen Kredit durch Ausgabe von Noten, durch An-
nahme verzinslicher Einlagen, durch Ausgabe von Pfandbriefen —,
nach der vorwiegenden Art der Aktivgeschäfte: Diskonto-, Lombard-, Kre-
dit-, Kontokorrentbanken »usw. Praktisch läßt sich diese Einteilung
aber nicht durchführen. Daß zu einem Aktivgeschäft immer ein entspre-
chendes Passivgeschäft, und ebenso umgekehrt, gehört, ist selbstverständlich,
denn nur durch Verknüpfung eines oder mehrerer Aktiv- und
Passivgeschäfte entsteht eine Bank. In der Regel liegen die Ver-
hältnisse jedoch so, daß die sogenannten Kredit-, Spekulations- oder Depo-
sitenbanken meistens alle Aktiv- und Passivgeschäfte, mit Ausnahme des
Noten- und Pfandbriefgeschäftes, betreiben. Die Betriebsmittel werden
angelegt: im Diskont-, Kontokorrent-, Lombard-, Report-, Finanzie-
rungsgeschäft usw. Das Rothschildsche Prinzip: Betreibung nur weniger,
aber sehr ertragreicher Geschäfte, ist für die Aktienbanken, die eine reget-
mäßige Dividendenzahlung erstreben und ihr Kapital und ihre Beamten
dauernd beschäftigen müssen, unanwendbar. Es herrscht vielmehr der

139
        <pb n="156" />
        ﻿Grundsatz: Ausnutzung jeder sich bietenden Möglichkeit, Ertrag zu erzie-
len. In Deutschland besteht also im Bankwesen ArbeitsVereinigung,
im Gegensatz zur Arbeits t e i l u n g im englischen und neuerdings auch im
amerikanischen Bankwesen.

Die Gliederung nach der GrößederUnternehmung in Groß-,
Mittel- und Kleinbanken ist willkürlich und praktisch bedeutungslos. Nach
wie vor wird es, entsprechend ihren Aufgaben, kleine, mittlere und große
Banken geben. Sehr nützlich können Banken insbesondere dann wirken,
wenn sie mit dem Wirtschaftsleben des Bezirks eng verwachsen sind. Daher
neuerdings das Streben nach R e g i o n a l b a n k e n, die ein engeres
Verhältnis zur örtlichen Kundschaft schaffen.

Nach der Wirtschaftsgesinnung, dem Wirtschaftszweck ergibt sich
folgende Gruppierung:

erwerbswirtschaftlicher skapitalistischer) Bankbetrieb,

genossenschaftlicher Bankbetrieb,

gemeinwirtschaftlicher Bankbetrieb (bte Reichsbank und die Institute,
die man als „öffentliche Banken" bezeichnet).

Für alle Banken aber gilt: Die Verwendung der nationalen Erspar-
nisse zu überwachen, ist Aufgabe der obersten Wirtschaftsführung.

Die Privatbankfirmen und Aktienbanken — zum Teil auch Staats-
banken, kommunale Banken usw. — sind Erwerbsunternehmen, ihr
Zweck ist vorwiegend kapitalistischer Art. Gegenstand des Unternehmens
der Kreditgenossenschaften dagegen ist Betrieb von Bankgeschäften zwecks
Beschaffung der im Gewerbe und in der Wirtschaft der Mitglieder nöügen
Geldmittel. Die Kapitalbildung tritt bei der Genossenschaft in den Hin-
tergrund gegenüber der steten persönlichen Verbindung mit
jedem einzelnen Genossen. Die Kreditgewährung erfolgt nicht, um da-
durch große Gewinne zu erzielen, sondern um die Wirtschaft ihrer Mit-
glieder zu fördern. Bei den gemeinwirtschaftlichen Bankbetrieben han-
delt es sich um Unternehmungen, die gewisse Aufgaben im Dienst der
Allgemeinheit erfüllen. Das Streben nach Ertrag steht erst in zweiter
Linie. Die Rechtsform ist vorwiegend die einer Aktiengesellschaft oder
einer gemischtwirtschaftlichen Unternehmung (Deutsche Zentralgenossen-
schaftskasse).

Von einer Staatsbank spricht man, wenn der Staat das Kapital
gegeben hat (Preußische Staatsbank, Sächsische Staatsbank, Bayerische

140
        <pb n="157" />
        ﻿Staatsbank usw.), oder wenn ihm Leitung und Aufsicht zustehen (indirekt
bei der Deutschen Reichsbank).

Gewinne müssen alle Banken mindestens in einer solchen Höhe ab-
werfen, daß Kostendeckung, zu der auch angemeffene Verzinsung des Kapi-
tals gehört, erfolgen kann. Zu den Kosten, die jede Unternehmung heraus-
wirtschaften muß, ist auch die R i s i k o p r ä m i e zu rechnen; denn Risiken
läuft jede Unternehmung.

Von der Frage nach dem privatwirtschaftlichen Zweck ist
zu unterscheiden die Frage nach dervolkswirtschaftlichenFunk-
t i o n. Auch die ertragswirtschaftlichen Betriebe leisten selbstverständlich
volkswirtschaftliche Arbeit. Über die Kostendeckung heraus suchen sie einen
Gewinn zu erzielen.

Nach der Dauer des gewährten Kredits gliedern wir:

1.	Banken, die hauptsächlich kurzfristigen Kredit gewähren:

a)	Kreditbanken und Privatbankfirmen,

b)	Notenbanken,

c)	Kreditgenossenschaften und Vorschußvereine.

2.	Banken, die l a n g f r i st i g e n Kredit gewähren:

a)	Hypothekenbanken,

b)	Landschaften und Stadtschaften,

c)	Grundrentenbanken,

d)	Finanzierungsgesellschaften.

Als Kreditgeber für langfristigen (Hypothekar-) Kredit kommen weiter
in Betracht:

a)	die Versicherungsgesellschaften,

b)	die sozialen Versicherungsanstalten,

c)	die Sparkassen (s. S. 144 ff.).

Eine weitere Gliederung erfolgt nach Art der wirtschaftlichen Gruppen,
denen die Banken in erster Linie Kredit gewähren:

1.	Handels- und Gewerbebanken, d. h. Banken, die haupt-
sächlich dazu bestimmt sind, den Handel- und Gewerbetreibenden kurz»
fristigen Kredit zu gewähren. Hierzu gehören die Kreditbanken, die
Notenbanken, weiter aber auch die Kreditgenossenschaften, die dem erwerbs-
tätigen Bürgertum in Stadt und Land, vornehmlich dem Handwerker-
stand, eine Stütze sein sollen. Den Kreditgenossenschaften liegt die Pflege

141
        <pb n="158" />
        ﻿desKleinkreditsob. Sie wollen diejenigen Volkskreise, denen wegen
des geringen Umfanges ihres Betriebes der Anschluß an ein größeres Kredit-
institut versagt ist, zusammenfassen. Die Genossenschaften besitzen kein festes
Gesellschafts- oder Grundkapital. Die Kreditnehmer müssen Mitglieder der
Genossenschaft sein, den satzungsmäßigen Geschäftsanteil gezeichnet und
die damit verbundene Haftung übernommen haben. Wegen dieser
Haftung ist der A u s tri t t aus einer Genossenschaft nicht so leicht zu voll-
ziehen, wie der Eintritt. Mit Rücksicht auf die notwendig werdende Aus-
einandersetzung zwischen der Genossenschaft und den Genossen, die auf
Grund einer Bilanz erfolgen muß, ist das Ausscheiden auf den Schluß
eines Geschäftsjahres beschränkt ss. a. S. 153f.).

Die Schulze-Delitzsch scheu Vorschußvereine — benannt nach ihrem
Begründer Schulze aus Delitzsch (1808—1883) — sind in erster Linie für
Handwerker, Kaufleute, Gewerbetreibende usw. bestimmt. Über ganz Deutsch-
land verbreitet, entwickeln sie eine wirksame Kredithilfe für den Mittelstand.
Die Kreditgewährung hängt von der Mitgliedschaft ab, die durch einmalige oder
ratenweise Zahlung des Geschäftsanteils erworben und bemessen wird, nach der
Kreditfähigkeit des Darlchnsuchenden, d. h. nach seinen wirtschaftlichen Verhält-
nissen in Verbindung mit der Bestellung von Sicherheiten oder Bürgen. Die
Darlehen werden in der Regel gegen Dreimonatswechsel gewährt.

Schulze-Delitzsch lehnte grundsätzlich jede Subvention des Staates ab. Er ver-
wies auf die eigene Kraft und Tätigkeit als Grundbedingung des Empor-
kommens (Selbsthilfe). „Nur von innen heraus, durch Entwicklung der inneren
lebendigen Kräfte, ist es möglich, einem Organismus das Heil zu bringen." Seine
Grundsätze waren:

Bildung eines eigenen Kapitals durch kleine fortlaufende Beiträge der Mit-
glieder und Bildung von Reserven aus dem Geschäftsgewinn;

Schaffung einer Kreditbasis für die Genossenschaft durch die solidarische Haf-
tung der Mitglieder;

Sammlung von Spareinlagen zwecks Beschaffung größeren Betriebskapitals;

Keine Eingehung von Verbindlichkeiten, die die Kräfte der Genosienschaft über-
steigen, insbesondere Inanspruchnahme von Bankkredit als subsidiäres Aus-
hilfsmittel;

Geschäftsführung durch einen besoldeten, fachkundigen Vorstand.

Die Kreditgenossenschaft ist eine Personalgesellschaft. Sie wird geleitet von
dem Vorstand, der mindestens aus zwei Personen bestehen muß, kontrolliert vom
Aufsichtsrat. Höchste Instanz ist die Generalversammlung; sie setzt das Statut
fest und nimmt nötigenfalls Änderungen in diesem vor.

Selbsthilfe, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung sind die Grundgedanken
des Genossenschaftswesens; Vorschußvereine, Spar- und Darlehnskassen, sowie

142
        <pb n="159" />
        ﻿Einkaufsgenossenschaften sind seine Urformen. Fast alle von ihnen schlossen sich
zusammen in dem Deutschen Genossenschaftsverband in Berlin.
Verbandsorgan sind die „Blätter für Genossenschaftswesen".

Zentralkreditinstitute sind die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse, mit der
insbesondere die deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften arbeiten, und die
Dresdner Bank, Genossenschaftsabteilung sin die im Jähre
1904 die Deutsche Genossenschaftsbank von Soergel, Parrisius &amp; Co. auf-
gegangen ist), die hauptsächlich die Genossenschaften des Deutschen Genosscn-
schaftsverbandes betreut.

2.	Hypotheken- und Grundkreditbanken, die den städtischen
und ländlichen Grundbesitz hypothekarisch beleihen.

3.	Banken, die dem LandwirtBetriebs kredit, d. h. Kredit zur Auf-
rechterhaltung des Betriebes (zur Anschaffung von Ackergeräten, Vieh,
Saatgut usw.), oder Meliorations kredit, d. h. Kredit zur Vornahme
von Verbesserungen, gewähren *).

Diesem Zwecke dienen in erster Linie die von dem Bürgermeister Raiff-
eisen (1818—1888) Ende der vierziger Jahre des vorigen Jahrhunderts ge-
gründeten Kassen, die die durch Mißernten in große Not geratenen Bauern
vor Ausbeutung durch Wucherer schützen sollten. Ihre Vereinsbezirke sind eng
begrenzt und haben in der Regel nicht mehr als 1500 Bewohner. Infolgedessen
kennen sich die Mitglieder untereinander persönlich. Einer kennt so ziemlich die
wirtschaftlichen Verhältnisse des andern und ist imstande, dessen Kreditfähigkeit
zu beurteilen. Entsprechend den landwirtschaftlichen Verhältnissen werden die
Darlehen in der Regel auf einige Jahre, gegen Schuldschein, gewährt. Die Kassen
werden, bis auf den besoldeten „Rechner" (Rendanten), ehrenamtlich verwaltet.

Während die S ch u lz e- D el i tz sch e n Genossenschaften nur einzelnen be-
stimmten Wirtschastszweigen (aber in einem weiteren Gebiet) dienen, beschränken
sich die Raiffeisenschen.Genossenschaften räumlich (in der Regel) nur auf
eine Gemeinde, umfassen aber das ganze Erwerbs- und Wirtschaftsleben der
Genossen. Die Bildung eines Eigenkapitals hält Raiffeisen infolge der Solidar-
haft der Mitglieder für überflüssig; die Geschäftsanteile werden daher sehr niedrig
bemessen. In die Hand der Spar- und Darlehenskassen werden auch andere Auf-
gaben als die der Krediwersorgung gelegt, so die Rohstoffbeschaffung und der
Absatz.

Von diesen Grundsätzen Raiffeisens sind dann später die im „R e i ch s v e r -
band der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften
— Raiffeisen — e. V." organisierten Genossenschaften abgewichen: Die
leitenden Persönlichkeiten wurden teilweise bezahlt; Ansammlung eigenen Ver-

*) Besitz kredit wird zwecks Vergrößerung des Besitzes aufgenommen, und
zwar meist in Form des Hypothekarkredits, den die Landschaften und
landwirtschaftlichen Kreditverbände gewähren.

l	143
        <pb n="160" />
        ﻿mögens erfolgte durch Bildung von Geschäftsanteilen; das Geldgeschäft wnrde
vom Warengeschäft getrennt. — Die in dem andern großen Zentralverband,
dem Generalverband der Deutschen Raiffeisen-Genossenschaften sdem Raiffeisen-
Verband), organisierten ländlichen Spar- und Darlehnskassen stützen sich znm
großen Teil noch heute auf die alten Grundsätze.

Mangels eines ausreichenden eigenen Kapitals waren die Raiffeisen-Kassen
von vornherein genötigt, sich an Z e n t r a l k a s s e n anzulehnen. Die von ihnen
gegründete Landwirtschaftliche Zentral-Darlehnskasse, die
1923 ihren Namen in Raiffeisenbank A.»G.x) umwandelte, ist für die
Genossenschaften des Generalverbandes der Deutschen Raiffeisen-Genossenschaften
die wichtigste Wirtschaftszentrale gewesen. Sie sollte Geldausgleichsstelle sein
und zugleich den Anschluß an den allgemeinen Geldmarkt bilden.

Infolge der großen Verluste, die sie erlitten haben, traten die Deutsche
Raiffeisenbank und die Genossenschaftliche Centralkasse
des Reichs-Landbundes im Jahr 1929 in Liquidation. Der neue Ein-
heitsverband trägt den Namen „Reichsverband der deutschen landwirtschaftlichen
Genossenschaften-Raiffeisen". Gleichzeitig wurde der genossenschaftliche Geldver-
kehr auch im Bereiche der Raiffeisen-Organisation dezentralisiert durch
Überleitung des bisherigen Kreditgeschäfts der Deutschen Raiffeisenbank auf ihre
Filialen, die sich zu neuen Verbandskassen umbildeten oder in bereits vor-
handene Verbandskassen aufgingen.

Es gibt in Deutschland rund 20 300 Kreditgenossenschaften. Davon haben
etwa 18 200 vorzugsweise ländliche Kundschaft; es sind dies die Spar- und
Darlehenskassen, die im „Reichsverband bet deutschen landwirtschaftlichen Ge-
nossenschaften — Raiffeisen" zusammengeschlossen sind. Von den 1500 städti-
schen Kreditgenossenschaften gehören etwa 1300 zum Deutschen Genossenschafts-
verband, während sich der Rest auf Beamtenbanken, Hausbesitzer-Kreditgenossen-
schäften und dgl. verteilt.

Die Zahl der Mitglieder der ländlichen Kreditgenossenschaften betrug 1936
1,98 Millionen, die der städtischen 1,16 Millionen, der Umsatz auf einer Seite
des Hauptbuches bei den ländlichen Kreditgenossenschaften 15,6 Milliarden RM,
bei den städtischen dagegen 32,3 Milliarden RM. Bei den ländlichen Kredit-
genossenschaften standen Anfang 1936 1,8 Milliarden RM, bei den städtischen
Kreditgenossenschaften 1,4 Milliarden RM Kredite aus.

Anhang: Die Sparkassen 2)

Sind die Kreditgenossenschaften echte Banken, „die nächsten Verwandten
der Kreditbank" sv. Schulze-Gaevernitz), so sind die Sp arka ssen in ihrer

1)	Ihre Entwicklung ist dargestellt in der im Jahre 1927 erschienenen Denk-
schrift: 50 Jahre Raiffeisen, 1877—1927.

2)	Schrifttum: H. Dassel, Sparkaffenrecht und Sparkassenwirtschast.

144
        <pb n="161" />
        ﻿inneren Struktur der Kreditbank in vielem entgegengesetzt. Bei
Kreditbanken und Kreditgenossenschaften spielt eine wesentliche Rolle das
Aktivgeschäft. Diese Institute suchen und finden ihre wesentliche Aufgabe in
der Kreditgewährung. Die Sparkassen sind zwar ebenfalls Kreditvermittler,
aber ihre Aufgabe ist zunächst, den Sparsinn zu fördern, jedem
die Möglichkeit zum volkswirtschaftlich produktiven Sparen zu geben. Wer
spart, und dadurch zur heimischen Kapitalbildung beiträgt, vergrößert damit
das dauernde Fundament für die Beschäftigung von Arbeitern. Ohne Spa-
ren gibt es keinen wirtschaftlichen Fortschritt. Sparen ist Ver-
brauchseinschränkung zum Zwecke der Vermögens-
ansammlung. Sparkassen sind Anstalten zur Sammlung dieser nicht
verbrauchten Einkommensteile. Die Kreditgewährung betreiben die Spar-
kassen nicht als Selbstzweck, sondern um die ihnen anvertrauten Spargelder
nutzbringend anzulegen. Spargelder sind zum größten Teil als d a u e r n d e
Anlage zu betrachten und unterscheiden sich dadurch von den äußerst
beweglichen Betriebsreserven der Geschäftswelt, die den Banken als Depo-
sitengelder zufließen.

Im Gegensatz zu den Kreditbanken und Genossenschaften haben die Spar-
kassen von ihrer Gründung an ohne oder nur mit geringem Eigenkapital
gearbeitet. Sie genossen und genießen Vertrauen als staatliche Organisa-
tion swie die Postsparkassen, die französischen und englischen Institutes,
oder weil Kommunen mit ihrer gesamten Steuerkraft hinter ihnen standen
swie in Deutschlands, oder weil sich die Gründer eines großen Kredits er-

Mannheim 1932. I. Hofflkann, Deutsche Sparkasseneinheit. Berlin 1931.
E. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Sparkassen. Berlin 1930. E. Klei-
ner und Präsident E. Kleiner, Die Preußische Sparkassengesetzgebung. Berlin
1933. Marquardt-Perdelwitz, Das Preußische Sparkassenrecht. Berlin
1933. F. Nissen, Die bankmäßige Betätigung der Sparkassen. Stuttgart
1926. H. R e u s ch, Das Sparen bei den deutschen Sparkassen. Berlin 1934.
W. Rudloff, Die Kreditpolitik der Sparkassen. Berlin 1932. Schaarschmidt,
Die Sparkassenkredite, ihre Sicherung und Einziehung. Berlin 1936. A. S o m°
m e r, Sparkassen und Konjunktur. Berlin 1934. Die Sparkasse und die
Deutsche Sparkassen- Zeitung sind Organe des deutschen Spar-
kassen- und Giroverbandes. Das „Forschungsinstitut für das kommunale Spar-
kassen- und Kreditwesen des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes" unter-
richtet periodisch über das Schrifttum des deutschen Sparkassenwesens. Der
7. Nachtrag erschien im Juli 1937.

10 G-babS so. A.

145
        <pb n="162" />
        ﻿freuten (so die freien Sparkassen in Italien, in Österreich und in den
Vereinigten Staaten von Amerika). Die Bezeichnung „Sparkasse" wird
durch das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 ebenso
wie der Name „Bank" geschützt (s. a. S. 158). Die Bezeichnung „Spar-
kasse" und ihre Wortverbindungen dürfen grundsätzlich nur die nach dem
Gesetz als Sparkassen zugelassenen Kreditinstitute führen. Ausnahmen be-
stehen nur für die einer Aufsicht unterliegenden Bausparkassen und die
einem Revisionsverband angeschlossenen Genossenschaften.

Die erste deutsche Sparkasse wurde 1778 in Hamburg errichtet, also an dem
gleichen Platze, den sich 159 Jahre vorher die erste deutsche Bank als Sitz aus-
ersehen hatte. Anders wie in den meisten anderen Kulturstaaten gestaltete sich in
Deutschland die Entwicklung des Sparkassenwesens: keine zentralisierte Aus-
gestaltung, sondern Dezentralisation. Träger der Sparkassen sind Kommu-
nen (Städte, Kreise, Landgemeinden), in einigen Fällen auch der Staat. Neben
den öffentlich-rechtlichen Sparkassen bestehen noch 15 private Sparkassen sin
Hamburg, Bremen, Frankfurt a. M. usw.) mit einem Einlagebestande von etwa
- -k Milliarden RM.

Die Werksparkassen, ursprünglich soziale Einrichtungen, wurden später
häufig nur errichtet, um dem Werk Betriebskapital zu beschaffen. Da bei einem
Zusammenbruch der Unternehmung die Werkangehörigen oft ihre sauer ersparten
Groschen verloren haben, ist ihre Auslösung bis Ende 1940 angeordnet. Bis
Ende 1937 dürfen höchstens noch 75"/», bis Ende 1938 50 "/„, bis Ende 1939
25 °/o im Betriebe gebunden sein. Um den Einlagebestand möglichst zu erhalten,
ist ein „Dreiecksvertrag" geschlossen zwischen der Reichsgruppe Industrie, der
Wirtschaftsgruppe Sparkassen und der Bank für deutsche Jndustrieobligationen,
der die Übertragung von Werkspareinlagen auf die örtlichen Sparkassen unter
Kredithilfe der Jndustriebank zum Ziele hat.

Nach dem obersten Satz der Anlagepolitik sollen, um die Einleger vor
Verlusten zu bewahren, Passiv- und Aktivkredite von etwa gleicher Natur
sein; da aber erfahrungsgemäß auch in schwierigen Zeiten niemals die
gesamten Einlagen auf einmal oder innerhalb kurzer Fristen abgefordert
werden, bestehen keine Bedenken, daß die Sparkassen einen erheblichen
Prozentsatz ihrer Gelder lang fristig, in Hypotheken, anlegen. Auch
am Kommunalkreditgeschäft haben sich die Sparkassen beteiligt
und damit den Kommunen es ermöglicht, ihre außerordentlich gesteigerten
Aufgaben zu erfüllen.

Die Sparkassen wenden sich nicht mehr, &gt;vie früher, nur an die Minder-
bemittelten — nach dem Preußischen Sparkassenreglement vom 12. Dezember
1838 sollte „die Einrichtung hauptsächlich auf das Bedürfnis der ärmeren Klas-

146
        <pb n="163" />
        ﻿sen, denen Gelegenheit zur Anlegung kleiner Ersparnisse gegeben werden soll,
berechnet sein" —, sondern allen Schichten der Bevölkerung wollen sie dienen.
Der Sparverkehr allein genügt ihnen nicht; wie die Banken wollen sie auch an-
dere bankmäßige Geschäfte betreiben. Kredite haben die Sparkassen ja immer
schon gewährt; und in dem Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom
Jahre 1856 wird von den Sparkassen direkt gefordert, durch Kreditgewährung
„Existenzen zu erhalten, die sonst, wenn nicht geradehin zerstört, doch wesentlich
gefährdet werden möchten".

Das Scheckgesetz vom 11. März 1908 schuf die Grundlage für die passive
Scheckfähigkeit der Sparkassen und damit Raum für neue Zahlungsformen. S o
wurde das Jahr 1 9 08 entscheidend für die weitere Ent-
wicklung der Sparkassen. Die Sparkasse wird mehr und mehr der
Bankier für die, die bisher nur „Sparer" waren. Die bargeldlose Zah-
lungsweise führt den Sparkassen zahlreiche neue Kunden zu, die nunmehr auch
ihre Effektengeschäfte durch sie ausführen ließen. sSiehe auch den Abschnitt
„Girozentralen".)

Die Erlasse vom 15. April und 15. Dezember 1921 gaben den Sparkassen fast
alle bankmäßigen Geschäfte frei. Ausgeschlossen bleiben nur „Geschäfte, die mit
der ursprünglichen Aufgabe der Sparkassen, den Sparsinn zu fördern und als
öffentliches Kreditinstitut zu dienen, unvereinbar sind, oder die die Sicherheit
der Einlagen gefährden", weiter: Devisen- und Geldsortengeschäfte für eigene
Rechnung, Jinanzierungs- und Beteiligungsgeschäfte.

Die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 verlieh den Sparkassen die
eigene Rechtspersönlichkeit. Gleichzeitig wurde bestimmt, daß
das Vermögen der Sparkassen von dem Kommunalvermögen getrennt zu
halten ist. Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet das Sparkassen-
vermögen. Soweit die Gläubiger daraus nicht befriedigt werden können,
haftet der Gewährverba»d (Gemeinde oder Gemeindeverband) mit seinem
gesamten Vermögen und seiner Steuerkraft. Diese Haftpflicht, die durch
Gesetz und Satzung sichergestellte Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und
die Begrenzung der Geschäfte verbürgen die Sicherheit der Spar-
kassen.

Die Sparkassen müssen wenigstens 30 °/0 der Spareinlagen und 50 °/0
der sonstigen Einlagen in flüssigen Werten anlegen.

Auf Grund der Mustersatzung in der Fassung vom 27. Dezember 1934
müssen die Sparkassen 10 v. H. ihrer Spareinlagen und 20 v. H. ihrer
sonstigen Einlagen als L i q u i d i t ä t s r e s e r v e bei ihrer zuständigen
Girozentrale oder Staatsbank anlegen. Im Februar 1935 wurde diese
Bestimnmng dahin abgemildert, daß zur Hälfte der unterhaltenen Gut-
        <pb n="164" />
        ﻿haben der Bestand an Wertpapreren angerechnet werden kann, die der
Reichswirtschaftsminister für diesen Zweck zuläßt.

Die Bestimmung, daß Anlage in Hypotheken nur bis zum Höchstbetrag
von 40 v. H. der Einlagen erfolgen darf, ist durch Runderlaß des Reichs-
wirtschaftsministers vom 5. Mai 1934 dahin geändert worden, daß bis zu
40 v. H. des Überschusses der Einzahlungen von Spareinlagen über die
Auszahlungen in Hypotheken angelegt werden dürfen, auch wenn die Spar-
kasse mehr als 40 v. H. der Spareinlagen bereits in Hypotheken aus-
geliehen hat.

Der kommunale Kredit der Sparkassen ist auf höchstens 25 v. H. der
Spar- und Girogelder begrenzt worden. Der an einen Kreditnehmer
gegebene kurzfristige Betriebskredit darf höchstens 1/2 v. H. der Gesamt-
einlagen bei der betr. Sparkasse und nicht mehr als 100 000 RM betragen.

Ende Juni 1937 betrugen die Spareinlagen bei den deut-
schen SparkassenZ 15,06 Milliarden RM, die Depositen-, Giro-
und Kontokorrenteinlagen 2,62 Milliarden RM. Auf den Kopf der Be-
völkerung kamen somit 230 Spar- und 40 RM Giroguchaben. Der ver-
spätete Beginn der Verzinsung der Sparbeträge — 15 bis 30 Tage nach der
Einzahlung ([. S. 166) — ist nach dem Bericht des Deutschen Sparkassen-
und Giroverbandes für 1936 einer „nachhaltigen Sparpflege abträglich".

Der Fleiß und die Sparsamkeit des deutschen Volkes kommen in den
34 Millionen Sparbüchern — also jeder 2. Deutsche besitzt 1 Sparkassen-
buch — zum Ausdruck. Spargeschäft und Leihgeschäft sind die Wurzeln des
deutschen Sparkassenwesens.

Die Spargelder leiten die Sparkassen dem Mittelstände und der Klein-
wirtschaft zu. Die Hypothekarkredite (durchschnittlicher Betrag 5500 RM)
betrugen Ende Juni 1937 7,02, die Personalkredite (durchschnittlicher Betrag
1700 RM) 1,77 Milliarden RM. Diese an den landwirtschaftlichen und
gewerblichen Mittelstand gegebenen Kredite verteilen sich auf 1,2 Millionen
Kreditnehmer. Der eigentliche Personalkredit ist beschränkt auf die Befrie-
digung der örtlichen Kreditbedürfnisse, also: bodenständige Verwurze-
lung, engste persönliche Beziehung der Sparkassenleitung zum Kunden-
kreis. i)

i) Es bestehen 2230 Hauptstellen und 2690 kontoführende Haupt- und Neben-
zweigstellen.

148
        <pb n="165" />
        ﻿Die Anlage- und Kreditpolitik der deutschen Sparkassen ist
in den letzten Jahren durch die Zielsetzungen der staatlichen Wirtschafts-
führung bestimmt worden. Daher haben auch die öffentlichen Finanzie-
rungsaufgaben — ebenso wie bei den anderen Kreditinstituten — im
Vordergrund gestanden (Übernahme großer Beträge der neuen Reichs-
anleihe usw.). Langfristige Spareinlagen sollen, bis auf eine Liquiditäts-
reserve, der langfristigen Anlage zugeführt werden. Ein großer Bestand
an guten Wertpapieren wird den Sparkassen bei vorübergehendem Geld-
bedarf Lombardmöglichkeit bei der Reichsbank geben. „Die Reichsbank
wird es als ihre nationale Pflicht ansehen, den Sparkassen zu helfen,
wenn auch die Sparkassen ihre nationale Pflicht richtig begreifen und die
Wiederherstellung eines gesunden Kapitalmarktes verständnisvoll unter-
stützen" (Dr. Schacht auf der Stuttgarter Sparkassentagung).

Über die Stellung der Girozentralen innerhalb der Sparkassen-
organisation und über den Spargiroverkehr s. unten.

Als die Sparkassen den Kommunen die dringend benötigten Einnahmen
nicht brachten, errichteten gegen Ende des Weltkrieges — älteren Datums
sind die Stadtbanken in Breslau und in Chemnitz — eine Anzahl Städte
und Kreise Kommunalbanken sStadt- und Kreisbanken*).

Die Kommunalbanken wurden nach kaufmännischen Grundsätzen, aber in
gemxinwirtschaftlichem Geiste betrieben. Sie sollten neue Einnahmequellen für
die Kommune und billige Kreditquellen für Handwerker, Kleingewerbetreibende
usw. schaffen.

Als Erwerbsunternehmungen können die Kommunalbanken den Kreis
ihrer Betätigung weiter, ziehen als die Sparkassen. Im übrigen arbeiten
sie in engster Verbindung mit den Sparkassen; in den leitenden Stellen
besteht oft Personalgemeinschaft. Zum Teil sind diese Banken selbständige
Abteilungen von Sparkassen, zum Teil werden sie in Form der AG. oder
G. m. b. H. betrieben.

2.	Die Anternehmungsformen im Bankbetrieb

Träger einer Unternehmung sind die Unternehmer. Bei der Gesell-
schaftsunternehmung haben eine Mehrzahl von Personen ihre Arbeits-

st Über Entwicklung und Organisation der Kommunalbanken lokalen und
interlokalen Charakters s. Gerhard Hartmann, Die Entwicklung und Or-
ganisation des kommunalen Bankwesens in Deutschland (4. Heft der Bankwissen-
schaftlichen Forschungen). Stuttgart 1926.

149
        <pb n="166" />
        ﻿kraft und (ober) ihr Vermögen zu einem gemeinschaftlichen Unterneh-
mungszweck vereinigt. Da die Wirtschaft kein isoliertes Eigenleben mehr
führen darf, sondern dem ganzen Volke zu dienen hat, muß der Unterneh-
mer sich stets bewußt sein, daß er Eigen- und Fremdkapital so zu ver-
walten hat, als ob ihm diese Güter zu Lehen übertragen seien. „Der Zweck
der Arbeit soll das Gemeinwohl sein." Dieses alte Krupp-Wort gilt
für alle Unternehmungen. Dem Gemeinwohl als Wirtschafts-
ziel steht gegenüber das Leistungsprinzip für Führer und
Gefolgschaft.

I.	Die Einzelunternehmung. Der Unternehmer haftet mit
dem Geschäftskapital und seinem Privatvermögen rechtlich unbeschränkt;
wirtschaftlich ist seine Haftung natürlich durch die Höhe des
Kapitalbesitzes begrenzt. Aus diesem Grunde kommt die Form
der Einzelunternehmung im Bankbetrieb, der große Kapitalien erfordert,
verhältnismäßig selten vor.

II.	Die Gesellschaftsunternehmung. Hierbei sind wieder,
je nachdem Unternehmerarbeit und Kapitalbesitz vereint sind oder nicht,
zu unterscheiden: Personal gesellschaften (offene Handelsgesellschaft, stille
Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) und Kapitalgesellschaften (Aktien-
gesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung). Nur in Form einer Kapitalgesellschaft besteht für den Unter-
nehmer die Möglichkeit, seine persönliche Haftung zu begrenzen. Der Grund-
gedanke der beschränkten Haftung durchzieht die AG. und die G.m.
b.H. Eine Klasse für sich sind die Genossenschaften.

1. Die offene Handelsgesellschaft. Zwei oder mehr Kaufleute
betreiben unter gemeinsamer Firma — die Firma ist der Handels-
n a m e des Kaufmanns, unter dem er seine Handelsgeschäfte betreibt —
das Geschäft. Jeder von ihnen kann, soweit er nicht ausdrücklich von der
Geschäftsführung ausgeschlossen ist, Dritten gegenüber das Unternehmen
verpflichten, haftet andererseits aber auch unmittelbar solida-
risch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Firma — so-
gar noch 5 Jahre nach seinem Austritt aus der Firma (s. 8 159 des
HGB) — mit seinem gesamten Vermögen. Ohne Zustimmung des oder
der anderen Gesellschafter (Inhaber) darf kein Gesellschafter sein Kapital
ganz oder teilweise aus der Firma herausziehen. Maßgebend hierfür und

150
        <pb n="167" />
        ﻿für die Gewinnverteilung ist der oft recht ausführlich gehaltene Gesell-
schaftsvertrag.

2.	Die ft i l l e Gesellschaft. Der oder die Firmeninhaber haften
den Geschäftsgläubigern mit ihrem gesamten Vermögen, während der stille
Teilhaber das Risiko der Unternehmung nur in Höhe seiner Einlage trägt;
persönlich bietet der „Stille" also keine Garantie. Zwischen ihm und dem
Firmeninhaber besteht kein Gesellschafts-, sondern ein Kreditverhältnis.
Nach außen tritt die Beteiligung des stillen Gesellschafters nicht hervor.

3.	Die Kommanditgesellschaft. Ein oder mehrere tätige Gesell-
schafter — „persönlich haftende Gesellschafter", Geschäftsinhaber oder
Komplementäre (abgeleitet von complere = ausfüllen) genannt — haften
mit ihrem ganzen Vermögen für die Gesellschaftsschulden, der oder die
anderen Gesellschafter (Kommanditisten) nur beschränkt, und zwar in Höhe
ihrer (in das Handelsregister eingetragenen, aber nicht öffentlich bekannt-
gegebenen) Einlage. Die Person des Kommanditisten tritt zurück;
auf seine Einlage kommt es an. Die Kommanditisten können die Gesell-
schaft nur dann vertreten, wenn ihnen Prokura oder Handlungsvollmacht
erteilt ist. Die Firma muß den Namen wenigstens eines persönlich haften-
den Gesellschafters mit einem das Gesellschaftsverhältnis andeutenden
Zusatz (es genügt: &amp; Co.) enthalten; der Name eines Kommanditisten oder
eines Dritten darf nicht in ihr vorkommen, es sei denn, daß das Geschäft
mit dessen Firma von einem Dritten übernommen ist. Ein Kommanditist
kann nach Ablauf des Vertrages ausscheiden, ohne daß die Unternehmung
ihr Dasein zu beenden braucht. Kommanditarische Beteiligung erfolgt im
Bankbetrieb mitunter iü der Weise, daß Banken oder Bankfirmen ihren
ehemaligen Mitarbeitern oder anderen tüchtigen Fachleuten Kapital geben,
um sich selbständig zu machen. Diese übernehmen dann meist die Ver-
pflichtung, ihre auswärtigen Bankgeschäfte durch die Bank, die ihnen das
Kapital gegeben hat, vornehmen zu lassen. Der Kredit der komman-
ditierten Firmen wird gestärkt. Jeder weiß, daß die als Kommanditist be-
teiligte Bank ihre Kommandite ständig kontrolliert und sie auch in kritischen
Zeiten nicht fallen lassen, sondern ihr erhöhte Kredite gewähren wird.

4.	Die Aktiengesellschaft. Zwischen Kapitalhergabe und Ge-
schäftsführung besteht eine Trennung. Die Mitglieder der Gesellschaft
(Aktionäre) sind nur mit Kapital beteiligt; widerruflich angestellte Bevoll-
mächtigte (Vorstandsmitglieder) leisten dispositive Arbeit.

154
        <pb n="168" />
        ﻿Bankunternehmungen führen meist die Bezeichnung „Bank" in ihrer
Firma und zur weiteren Unterscheidung Ortsnamen oder allgemeine Be-
zeichnungen, wie „Effekten-Bank", „Diskonto-Bank", „Privat-Bank".
Die Firma einer Aktiengesellschaft (ebenso die Firma einer Kommandit-
gesellschaft auf Aktien) ist in der Regel von dem Gegenstand des Unter-
nehmens zu entlehnen und hat, wenn nach dem 1. Januar 1900 errichtet,
die Bezeichnung „Aktiengesellschaft" (bzw. „Kommanditgesellschaft auf
Aktien") zu enthalten. Durch Fusionen entstehen mitunter merkwürdige
Namenvereinigungen wie „Commerz- und Privatbank Aktiengesellschaft".
Da die Form der Aktiengesellschaft es ermöglicht, rasch große Kapitalien
zusammenzubringen, hat sie im Bankbetrieb die anderen Unternehmungs-
sormen mehr und mehr zurückgedrängt. Wesentlich ist, daß der Bestand der
Aktiengesellschaft durch den Tod der Unternehmer (Aktionäre) nicht gefährdet
ist. Der Tod eines Vorstandsmitgliedes kann wohl auf das Unternehmen
nachteilig wirken — wenn es nicht gelingt, geeigneten Ersatz zu finden —,
wird aber niemals von solchen Folgen begleitet sein, wie der Tod des
Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft. Das Risiko des Aktionärs
ist begrenzt auf die Summe, die er für seine vollgezahlten Aktien hin-
gegeben hat. Es gilt der Grundsatz: Wer für die Verbindlichkeiten eines
Unternehmens über seine Beteiligung hinaus hasten soll, muß Einfluß auf
die Geschäftsführung haben. Über seine Einlage erhält der Aktionär eine
Urkunde (A k t i e).

Das Grundkapital einer Aktiengesellschaft muß für bereits be-
stehende Gesellschaften mindestens 100 000, für neu zu errichtende Gesell-
schaften mindestens 500 000 RM betragen. Die Aktie muß mindestens
auf 1000 RM lauten. S. auch den Abschnitt „Aktien".

5.	Die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Für die In-
Haber der Kommanditanteile — in der Gesetzessprache heißen sie Kom-
manditaktionäre (Aktiengesetz § 219) — gilt in rechtlicher und wirtschaft-
licher Beziehung das gleiche, wie für die Aktionäre der Aktiengesellschaft.
Neben den Kommanditisten muß jedoch noch mindestens ein Gesellschafter
(persönlich haftender Gesellschafter; meist Geschäfts-
inhaber genannt) vorhanden sein, der den Gläubigern der Gesellschaft
mit seinem ganzen Vermögen haftet.

Die persönlich haftenden Gesellschafter können nicht, wie die Vorstandsmit-
glieder einer Aktiengesellschaft, jederzeit abberufen werden. Sie sind meist auch

Ist2
        <pb n="169" />
        ﻿befugt, die Gesellschaft allein zu vertreten (also nur eine Unterschrift in
Schriftstücken), wie die Inhaber der offenen Handelsgesellschaft.

6.	Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (G. m.
b. H-). Infolge der leichten Möglichkeit, sie zu gründen und die Haftung
zu beschränken, hat sie große Verbreitung gefunden. Zur Begründung ge-
nügen 2 Gesellschafter. Das Stammkapital, das nicht in gleich-
mäßige Anteile zerlegt zu sein braucht, muß bei einer neu zu grün-
denden G.m.b. H. mindestens 20 000, die Stammeinlage sGeschäfts-
anteil) jedes Gesellschafters mindestens 500 RM betragen. Die Einzahlung
muß mindestens ein Viertel des Betrages der Stammeinlage und mindestens
250 RM betragen. Die Firma der G. m. b. H. muß entweder von dem
Gegenstände des. Unternehmens entlehnt sein oder die Namen der Gesell-
schafter oder wenigstens einen von ihnen mit einem das Vorhandensein
eines Gesellschaftsverhältnisses andeutenden Zusatze enchalten.

Das Risiko des Gesellschafters ist nur dann aus die Höhe seines Ge-
schäftsanteils beschränkt, wenn die anderen Gesellschafter ihre Einlagen
voll einbezahlt haben (§ 24 des Ges. der G. m. b. H.). Im Gesellschafts-
vertrage kann eine N a ch s ch u ß P f l i ch t der Mitglieder vorgesehen sein.
Mit der Leitung werden ein oder mehrere Geschäftsführer betraut, die
Gesellschafter sein können, aber nicht sein müssen. Den Anteilen fehlt die
leichte Übertragbarkeit — gerichtlicher oder notarieller Akt ist erforder-
lich —, und sie können nicht börsenmäßig gehandelt werden. Gesellschaften,
die Bankgeschäfte betreiben, müssen ihre Bilanz veröffentlichen.

Der ÜberwindungderAnonymitätinder Wirtschaft dienen 2 Ge-
setze vom 3. Juli 1934. Bas eine Gesetz erleichtert die Umwandlung von Kapi-
talgesellschaften in Personalgesellschaften oder Einzelunternehmungen durch die
Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, und das andere Gesetz gewährt hier-
bei steuerliche Vergünstigungen für die Gesellschafts-, Grunderwerbs-, Zuwachs-
steuer usw.

7.	Von großer Bedeutung für die Kreditgewährung sind die einge-
tragenen Kreditgenossenschaften (f. S. 141 ff.) — auch
Volks banken oder Vorschußvereine genannt — sRG. vom
20. Mai 1898 und mehrere Novellen). Die Firma wird nicht in das Han-
delsregister, sondern in das Genossenschaftsregister eingetragen. Sie muß
dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein und den Zusatz „ein-
getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht" bzw. „unbeschränkter
Haftpflicht" enchalten. Die Kreditgenossenschaft ist wirtschaftliche Per-

153
        <pb n="170" />
        ﻿sonenvereinigung; die Zahl der Mitglieder muß mindestens 7
betragen. Das Vermögen wird gebildet aus den Einzahlungen der
Mitglieder auf die Geschäftsanteile und aus den im Laufe der
Jahre gebildeten Reserven. Die Kreditfähigkeit der Ge-
nossenschaft wird verstärkt durch die Haft- und Nachschußpflicht der Ge-
nossen, geschwächt durch die leichte Möglichkeit des Ausscheidens aus
der Genossenschaft. Vermehrung des Vermögens liegt auch im Interesse
der K r e d i t f ä h i g k e i t der Genossenschaft, da diese von der Reichsbank
und von den genossenschaftlichen Zentralkreditinstituten im wesentlichen
nach der Höhe des bilanzmäßigen eigenen Vermögens bemessen wird. Die
Höhe der Beteiligung ist bei der Genossenschaft nicht in unabänderlicher
Weise festgesetzt. Das Genossenschaftsgesetz (§ 16) erkennt die Erhöhung
des Geschäftsanteiles ausdrücklich als zulässig an. Förden Ge-
nossen bedeutet die ihm auferlegte Erhöhung seines Anteils unter Um-
ständen eine nicht leicht tragbare Last.

Die Mittel zur Kreditgewährung erhalten die Genossenschaften zum
großen Teil aus Spareinlagen, aus Kontokorrent- und Depositengeldern.
Während Einlagen von jedermann angenommen werden, dürfen Dar-
lehen nur an Mitglieder der Genossenschaft gegeben werden.

In der Generalversammlung hat jeder Genosse nur eine Stimme; in
den Vordergrund tritt also die Persönlichkeit, nicht das Kapital.

Die seit langem geplante Reform der genossenschaftlichen
Prüfung — die Revision der Kreditgenossenschaften geht bereits auf
das Jahr 1864 zurück und wurde 1889 durch das Reichsgenossenschafts-
gesetz neu geregelt — brachte das Gesetz zur Änderung des Genossenschafts-
gesetzes vom 30. Oktober 1934. Diese Prüfung ist, anders als die aktien-
rechtliche, nicht lediglich eine Bilanzprüfung, sondern erstreckt sich auf die
Einrichtungen, die Vermögenslage und die gesamte Geschäfts- und Kredit-
politik der Verwaltung der Genossenschaften. Sie erfolgt durch die Re-
visionsverbände als Prüfungsverbände.

Nach der Haftpflicht der Mitglieder, die im Konkursfalle von Bedeutung ist,
sind zu unterscheiden:

a)	Genossenschaften mit unbes chränkter Haftpflicht. Die Genossen
haften mit ihrem gesamten Vermögen föhne Beschränkung auf eine bestimmte
Summe) für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft.

b)	Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Die Genossen
hasten der Genossenschaft und, nach Ausbruch des Konkurses, unmittelbar deren

154
        <pb n="171" />
        ﻿Gläubigern, jedoch nur bis zur Höhe der satzungSgemäh bestimmten Haftsumme,
die mindestens den Betrag des Geschäftsanteils erreichen muß.

Die Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht wur-
den durch Gesetz vom 20. Dezember 1933 abgeschafft.

Die Zahl der Privatbarikiers (s. a. S. 131 sh hatte sich in der Inflations-
zeit etwa verdoppelt. Der Kreditverteilungsapparat war, gemessen an den
zur Verfügung stehenden Kapitalien, zu groß. Zur Gesundung des Bank-
wesens war daher die Verringerung der Zahl der Banken und Bankfirmen
notwendig. Nach der von der Reichsbank für die Bankenquete vorgenom-
menen Statistik ist die Zahl der Privatbankiers von 1221 (1913) auf 709
(1932), einschließlich ihrer Zweiganstalten von 1452 auf 889, also auf 61 %
zurückgegangen. Demgegenüber ist in dem gleichen Zeitraum (1913—1932)
die Zahl der Bankstellen der privaten Kreditbanken von 2627 auf 3165, die
der Genossenschaftsbanken von 18 557 auf 22 214, die der öffentlich-recht-
lichen Banken von 71 auf 512, die der Sparkassen von 11 559 auf 13 033
angewachsen. Spielen der Zahl nach die 220 Aktienbanken und die 9 Staats-
banken, zu denen noch 31 Landesbanken und Girozentralen treten, eine
untergeordnete Nolle, so überragen sie an Bedeutung alle anderen Kredit-
institute.

Die Zahl der Bankbeamten war bis auf 330000 (1923) gestiegen.
Nach der Betriebszählung von 1933 betrug die Zahl der beschäftigten
Personen (abzüglich der Arbeiter) bei den Kreditbanken 73 982, bei den
Notenbanken 12 791, bei den Sparkassen 37 132, bei den Kreditgenossen-
schaften 24 087, bei deg Pfandbriefbanken 9773, insgesamt rund 164 000.
Nach einer Erhebung der Reichsbetriebsgemcinschaft Banken und Versiche-
rungen ist bis März 1935 die Zahl der im Kreditwesen Tätigen um rund
20 000 gestiegen. Heute dürfte die Gesamtzahl auf rund 200 000 an-
gewachsen sein.

Vorherrschend sind die Tarifverträge; im Manteltaris wer-
den Arbeitszeit, Urlaub, Lehrlingswesen und Mitbestimmungsrecht be-
handelt; der Gehaltstarif der Bankbeamten gliedert drei Arbeits-
gruppen und sieht Leistungszulagen vor. Die am 1. April 1937 in Kraft
getretene neue Reichstarifordnung bringt Verbesserungen hinsichtlich Haus-
halts- und Kinderzulagen, sowie der Urlaubsdauer. Da erfreulicherweise
das Leistungsprinzip wieder gelten soll, müssen individuelle Regelungen
getroffen, und den praktisch und theoretisch gut Geschulten sollte in höherem
        <pb n="172" />
        ﻿Maße als bisher die Möglichkeit zum Aufstieg gegeben werden. Wenn der
im Bankbetrieb Tätige seine volle Arbeitskraft einsetzt, verständnisvoll
mitarbeitet an den Aufgaben, die die Banken im neuen Staate zu erfüllen
haben, so ist seine Arbeit Dienst am Volksganzen und muß entsprechend
der Leistung bezahlt werden x).'

in. Das Reichsgesetz über das Kreditwesen^

1.	Der Antersuchangsamischllß — Bonkengesehgebung — Geltungsbereich
des Krebitwesengesehes

Der zur eingehenden Untersuchung und Feststellung der im Kreditwesen vor-
handenen Mängel berufene UntersuchungsausschußfürdasBank-
wesen ist am 6. September 1633 zu seiner ersten und am 20. Dezember 1933 zu
seiner letzten Sitzung zusammengetreten. In seinem abschließenden Bericht
werden die Ursachen, die eine Neuordnung auf dem Gebiete des Kreditwesens
dringend notwendig machen, aufgezählt. Dann heißt es: „Die Mängel im
deutschen Kreditwesen sind weder in seinem Aufbau noch in seinen Formen zu
suchen, sondern sie sind in erster Linie einem unrichtigen Verhalten der Leitung
der Kreditinstitute zur Last zu legen. Demgegenüber bietet der allumfassende
politische Wille der nationalsozialistischen Bewegung schon als solcher eine gewisse
Gewähr für die Unmöglichkeit eines Wiederauftretens jener Mängel."

Da der neue Staat sich um die Durchführung wirtschaftlicher Aufgaben zu
kümmern, zum Teil sie auch selbst zu übernehmen habe, brauche er, heißt es,
einsatzfähige Geldmittel, und solange diese durch Steuern nicht aufgebracht
werden können, müssen dem Staat Anleihemöglichkeitcn zur Verfügung stehen.
Über den Kapitalmarkt sollen ihm die Ersparnisse der Bevölkerung zu-
geführt werden. Die Herstellung eines den Aufgaben des nationalsozialistischen
Staates entsprechenden Geld - und Kapitalmarktes müsse somit, sagt
der Bericht, das Kernstück einer jeden Neuordnung sein.

Von einer generellen Empfehlung der Verstaatlichung des Kredit-
wesens glaubte der Ausschuß absehen zu sollen. Abgelehnt wurde auch die Auf-
teilung der Großbanken in Regionalbanken und die gewaltsame Zerlegung in
„Geschäfts, und Depositenbanken". Der Ausschuß will Fehler und Mißstände,
die insbesondere durch die Kreditkrise von 1931 aller Welt sichtbar geworden
sind, beseitigen, nicht aber will er Maßnahmen treffen, „die lediglich Ausfluß
überspitzter theoretischer Überlegungen sind". Die Wirtschaft wird dem Aus-
schuß Dank wissen, daß er waghalsige Experimente, die die Gefahr von Stö-

lj Über die soziale Stellung der Bankbeamten und das Problem der Per-
sonalauslese s. mein „Bankgeschäft", II. Band S. 435 ff.

2) Schrifttum: Otto Christ. Fischer, Das Reichsgesetz über das
Kreditwesen. Berlin 1935. Fr. Müller, Das Reichsgesetz über das Kredit-
wesen. Berlin 1935. P r ö h l, Reichsgesetz über das Kreditwesen. Berlin 1935.

156
        <pb n="173" />
        ﻿rungen in der Wirtschaft zur Folge haben können, entschieden abgelehnt, da-
gegen notwendig erachtete Reformen „elastisch", d. h. den Verhältnissen an-
gepaßt, durchzuführen empfohlen hat.

„In einer elastischen Staatsaufsicht glaubt der Ausschuß insbesondere
den programmatischen Forderungen des Nationalsozialismus auf dem Gebiete
des Kreditwesens den gegenwärtig vollkommensten Ausdruck zu geben." Die
Banken müssen die vom Staat gestellten Aufgaben erfüllen. Ihre Politik muß
mit der Währungs- und Kreditpolitik des Reichs und der allgemeinen Wirt-
schaftspolitik übereinstimmen. Daß dies geschieht, wird im Aufträge des Reichs
vom Aufsichtsamt zu kontrollieren sein.

Das Verhältnis von Staat und Kreditwesen hat durch die Bankenkrise
und durch die Wandlungen in der Struktur der Wirtschaft eine grund-
legende Veränderung erfahren. In zahlreichen Ländern hat dies zu einer
Verstärkung des staatlichen Einflusses geführt, der seinen Niederschlag in
Bankaufsichtsgesetzen gefunden hat. Durch die Bankgesetzgebung soll erreicht
werden, daß Schädigungen der Bankkunden und der Aktionäre nach Mög-
lichkeit verhütet werden, daß die Gesamtheit bewahrt wird vor Funktions-
störungen im Bereich des Zahlungs- und Kreditverkehrs. Andererseits will
der Staat die Kreditinstitute gegen ungerechtfertigte Störung ihrer Arbeit
schützen und das Vertrauen des Publikums stärken.

So entstanden in einer Anzahl Länder Bankaufsichtsgesetze, die
öffentlich-rechtliche Regelungen für das Kreditwesen trafen und dadurch
für die Kreditinstitute neue Verhältnisse schufen. Der Kreis der Institute,
auf die sich die staatliche Bankaufsicht erstreckt, und die Art ihrer Hand-
habung ist in den einzelnen Staaten verschieden. Nirgends aber will die
Aufsichtsbehörde den Kreditinstituten die Verantwortung für chre Geschäfts-
gebarung abnehmen.

Das Gutachten des Untersuchungsausschusses, dessen Aufgabe auch dahin
ging, eine Neuordnung des Bankwesens vorzubereiten, bildet die Grund-
läge des Gesetzes, das von der Reichsregierung als „Reichsgesetz über das
Kreditwesen" sKWG.) verabschiedet und die Magna Charta des deutschen
Kreditwesens geworden ist.

Das ein großes Gebiet umfassende KWG. vom 5. Dezember 1934
gliedert sich in der Fassung vom 13. Dezember 1935 in 12 Abschnitte mit
zusammen 59 Paragraphen. In seinen wesentlichsten Teilen ist es ein
Rahmengesetz, das nur die Grundlage der Neuordnung der deutschen
Bankwirtschaft darstellt und, wie es in einer amtlichen Erläuterung des

157
        <pb n="174" />
        ﻿Gesetzes heißt, „den Aufsichtsorganen weitgehend die Möglichkeit ge-
währt, den wirtschaftlichen Besonderheiten einzelner Kreditinstitute oder
Arten und Gruppen von Kreditinstituten Rechnung zu tragen". Nur so
könne die Aufgabe der Wiederherstellung eines innerlich gesunden und
leistungsfähigen Kreditapparates ohne Schädigung der allgemeinen Inter-
essen gelöst werden. —

Während die bisherige „B a n k e n a u f s i ch t" (Verordnung vom
19. September 1931) die Sparkassen, die Hypothekenbanken, die Zweck-
sparkassen und Bausparkassen nicht erfaßte, unterliegen den Vorschriften
des KWG. alle Unternehmungen, „die Bank - oder Sparkass en-
geschäfte im Inlande" betreiben: die Kreditinstitute. Als
Beispiele werden folgende Tätigkeiten angeführt: Annahme und Abgabe
von Geldbeträgen, Anschaffung und Veräußerung sowie Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren, Übernahme von Haftungen und Garantien
für Dritte, soweit diese Geschäfte nicht von Versicherungsunternehmungcn
betrieben werden. Auch die von ausländischen Banken in Deutschland er-
richteten Niederlassungen werden also ersaßt, nicht dagegen die von deutschen
Banken im Auslande errichteten Filialen usw. Reichsbank, Reichspost,
Golddiskontbank und Unternehmungen, die das Pfandleihgewerbe betreiben,
unterliegen nicht dem KWG.

Sämtliche Gruppen des Kreditgewerbes sind hinsichtlich Geschäfts-
betätigung und Geschäftsführung unter einheitliche Grundsätze gestellt.
Sie sollen sich gegenseitig helfen und nicht einander befehden.

In dem Wettbewerbsabkommen vom 22. Dezember 1936 wird
gesagt: „Zwischen den Vertragschließenden besteht Einigkeit darüber, daß
mit der geschäftlichen Werbung niemals eine Herabsetzung anderer Kredit-
institute verbunden sein darf. Die Sicherheit des eigenen Instituts darf
nicht unter vergleichender Gegenüberstellung mit anderen Kreditinstituten
in einer Weise hervorgehoben werden, die geeignet ist, beim Publikum den
Eindruck geringerer Sicherheit anderer Kreditinstitute hervorzurufen. Eine
aufdringliche und der Berufsauffassung des Kreditgewerbes nicht ent-
sprechende Werbung ist den Kreditinstituten verboten."

2.	Schuh der Bereichnungen «Bank" und „Sparkasse"

Der seit Jahrzehnten von Theorie und Praxis geforderte S ch u tz d e r
Bezeichnungen „Bank" und „Bankier" ist nunmehr ge-

158
        <pb n="175" />
        ﻿währtx). Der Bankkommissar wird, wenn es ihm nötig erscheint, ent-
sprechende Anträge bei den Registergerichten stellen. Den in betrügerischer
Absicht erfolgten Irreführungen ist. das Publikum nicht mehr ausgesetzt;
die Sicherheit im Kreditverkehr wird dadurch gestärkt.

Geschützt wird durch dieses Gesetz auch die Bezeichnung „S p a r k a s s e",
was übrigens bereits durch die Notverordnung vom 6. Oktober 1931 ge-
schehen ist. Die Bezeichnung „Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der
das Wort „Sparkasse" enthalten ist, dürfen nur die öffentlichen oder dem
öffentlichen Verkehr dienenden Spar- und Girokassen führen.

3.	Bankenaufslcht

Die Frage der Verstaatlichung der Kreditwirtschaft
war schon vor der Bankkrise mehrfach erwogen worden, und sie schien sich
der Verwirklichung zu nähern, als die öffentliche Hand sich an drei Filial-
großbanken beteiligte. Eine andere Lösung aber erfolgte: Die Banken-
a u f s i ch t.

Die Einsetzung einer Bankkontrollbehörde hatte bereits im Jahre 1909 die
Bankgesetzkommission des Reichstages, auf Grund der Ausführungen des Bank-
direktors Roland-Lücke und des von mir in der Bankenquete von 1908
dem Untersuchungsausschuß erstatteten Gutachtens über ein „Aufsichtsamt für
Bankwesen"2), Beantragt. Beschlossen wurde damals aber nur, eine „ständige

Hochtönende Namen, denen vielfach noch ein Länder- oder Städtenamen
vorgesetzt war, hatten sich „Banken" beigelegt, die in Fachkreisen gänzlich un-
bekannt waren. Die Tatsache, daß ein großer Teil Leute zu einem Geschäft,
das als „Bank" firmiert, weit mehr Vertrauen als zu einer Privatfirma
besitzt, machten sich vielfach diejenigen zunutze, die am wenigsten kreditwürdig
waren. Uber die Frage der Zuverlässigkeit des Firmenzusatzes „Bank" hatten
sich mehrere Handelskammern dahin ausgesprochen, daß die Bezeichnung eines
von einem Einzelkaufmann, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft betriebenen, dem Bankiergewerbe zuzurechnenden Geschäftes als
„Bank" den Gebräuchen des Handelsverkehrs widerspreche und geeignet sei,
einen Irrtum über seine Art und seinen Umfang herbeizuführen. Wird es von
einem Einzelkaufmann, einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesell-
schaft betrieben, so wird es als „B a n k g e s ch ä f t", arbeitet es mit großem,
dem der Banken ähnlichen Kapital, als „B a n k h a u s" bezeichnet. Die Bezeich-
nung „Bankinstitut" wendet der Handelsverkehr auf Banken und Bank-
häuser im obigen Sinne, nicht aber auf die mit kleinen oder mittleren Kapita-
lien arbeitenden Bankgeschäfte an.

2) Abgedruckt u. a. in meinem „Bankgeschäft" Bd. II 6. (ältere) Stuft. Stutt-
gart 1923, S. 576ff.

159
        <pb n="176" />
        ﻿Kommission für Bankangelegenheiten" zu schaffen. Zur Ausführung ist jedoch
selbst dieser recht wenig besagende Beschluß nicht gelangt. Einer staatlichen Be-
aufsichtigung unterlagen nur die öffentlich-rechtlichen Bankinstitute und die
Sparkassen, von den privaten Banken nur die das Realkreditgeschäft pflegenden
Institute. Erst durch die Verordnung vom 19. Sept. 1931 — unmittelbar ver-
anlaßt durch die Bankenkrise des Juli 1931 wurde die Bankenaufsicht eingeführt
und einem bei der Reichsbank errichteten „Kuratorium für das Bankgewerbe",
sowie dem „Reichskommissar für das Bankgewerbe" übertragen.

Auch künftig wird die Reichsau fsichtüberdasKreditwesen
von zwei Organen ausgeübt werden: dem Reichskommissar und
dem an die Stelle des Bankkuratoriums tretenden Aufsichtsamte.
Diesem siebenköpfigen Kollegium gehören an: der Reichsbankpräsident
als Vorsitzender, der Reichsbankvizepräsident, ein vom Führer und Reichs-
kanzler ernanntes Mitglied, ferner die Staatssekretäre des Reichsfinanz-
ministeriums und des Reichswirtschaftsministeriums, sowie je ein Staats-
sekretär des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und
des Reichsinnenministeriums.

Die Aufgaben des Aufsichtsamts werden durch die General-
klausel des § 32 dahin umschrieben, daß das Amt für die Beachtung all-
gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte in der allgemeinen Kredit- und Bank-
politik und für die Beseitigung von Mißständen zu sorgen hat. Gerät ein
Kreditinstitut in Schwierigkeiten, oder besteht die Gefahr, daß es in solche
geraten wird, so muß das Amt geeignete Maßnahmen einleiten. Sehr
weitgehend ist das dem Aufsichtsamt verliehene Recht, Grundsätze
über die Geschäftsführung der Kreditin st itute auf-
z u st e l l e n (§ 32). Es geschieht dies in Anknüpfung an den im Schluß-
bericht des Enqueteausschusses zum Ausdruck gebrachten Gedanken:
„Deutscher Sozialismus bedeutet, daß die Entwicklung des nationalwirt-
schaftlichen Lebens nicht sich selbst überlassen bleibt, sondern daß der Staat
als Ausdruck des Volkes sich um die Durchführung der volkswirt-
schaftlichen Ausgaben kümmert, zum Teil sie auch selbst übernimmt."

Von den konkreten Obliegenheiten ist zunächst zu erwähnen die Mög-
lichkeit, Normativbestimmungen zu erlassen: zur Begrenzung des Geschäfts-
umfanges (§ 11), hinsichtlich der Höchstgrenzen für die Einzelkredite, ge-
messen am Eigenkapital (§ 12), hinsichtlich des Verhältnisses der Gesamt-
verpflichtungen zu dem haftenden Eigenkapital (§ 11). Das Amt hat ferner
innerhalb der Einschränkungen des 8 16 zu bestimmen den Hundertsatz

160
        <pb n="177" />
        ﻿der primären und sekundären Liquiditätsreserven. Im Rahmen
der Einschränkungen des § 17 setzt das Amt weiter die Hundertsätze fest,
die der Besitz eines Kreditinstituts an Aktien, Kuxen und Bergwerksantei-
len nicht überschreiten darf. Das Amt ist ferner ermächtigt, Vorschriften
über die Liguiditätshaltung (§ 16), über Effektenerwerb (§ 17) und über
die Anlage der Spareinlagen (§ 24), sowie hinsichtlich der Re-
gelung des unbaren Zahlungsverkehrs zu erlassen (§ 28) und
— was sehr wichtig ist — die Aufrechterhaltung bestehender Einrichtungen
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu untersagen.

Weitestgehende Kontrolle der Kreditwirtschaft durch das
A u f s i ch t s a m t, das eine Fülle von Vollmachten besitzt, ist also in Zu-
kunft möglich. Vielfach sind es aber nicht Muß-, sondern Kann-Vorschrif-
ten. Große Freiheiten sind dem Aufsichtsamt bei seiner verantwortungs-
vollen Tätigkeit gegeben; ihre natürliche Grenze finden sie in der national-
sozialistischen Wirtschaftsauffassung.

Erheblich ausgedehnt sind die Befugnisse des Reichskommissars
für das Kreditwesen, der bisher nur mit einem Stab von fünf Referenten
gearbeitet hat. Der Reichskommissar (eine Reichsbehörde) ist zunächst Voll-
zugsorgan, d. h. er hat für die Durchführung des Reichsgesetzes über das
Kreditwesen im Rahmen der ihm vom Aufsichtsamt gegebenen Richtlinien
Sorge zu tragen.

Eine weitgehende Einschränkung der Gewerbefreiheit ist
die Bestimmung, daß Unternehmungen, die Geschäfte von Kreditinstituten
im Inlands betreiben wollen, hierzu die E r l a u b n i s des Reichskommis-
sars haben müssen. Auch die räumliche Verlegung eines Kreditinstitutes,
die Änderung der bestehenden Rechtsform, die Übernahme eines anderen
Kreditinstituts, bei Einzelfirmen und Personengesellschaften auch die Ver-
änderung in der Inhaber- oder Teilhaberschaft, soweit sie nicht auf Erb-
folge beruht, unterliegt dem Genehmigungszwang. Die Erlaubnis kann
zurückgenommen und die Fortführung des Geschäftsbetrie-
bes untersagt werden.

Kredite, die den vom Aufsichtsamt bestimmten Höchstprozentsatz des
haftenden Kapitals übersteigen, sind dem Reichskommissar anzuzeigen
(8 12). Aber auch aus eigener Initiative kann der Kommissar jederzeit
die Einreichung von Bilanzen, sowie von Gewinn- und Verlustrechnungen,

n Gkbabö 30. A.

161
        <pb n="178" />
        ﻿auch für zurückliegende Stichtage*), verlangen, Unterlagen
einsehen, Prüfungeil vornehmen und deren Ergebnisse den Organen der
Kreditinstitute, wie auch deren einzelnen Mitgliedern, mitteilen (§ 34).
Auch von der Reichsbank kann er Unterlagen zur Einsicht anfordern (§ 20).

Der Reichskommissar ist weiter befugt, an Generalversammlungen teil-
zuilehmen und solche einzuberufen. Ebenso kann er Sitzungen der Verwal-
tungs- und Aufsichtsorgane beiwohnen und die Ankündigung von Gegen-
ständen zur Beschlußfassung verlangen (§ 34). Mehrheitsbeschlüsse der
Spitzenverbände der Kreditinstitute über die Geschäftsbedingungen (Zins-
und Provisionssätze) und über den Wettbewerb können von ihm für all-
gemeinverbindlich erklärt werden (§ 38).

Wieweit der Reichskommissar eingreift, bleibt seinem Ermessen über-
lassen. Wie bisher, wird er normalerweise in die Geschäftsführung der
Bankeil sich n i ch t einmischen; materielle Kontrollen überläßt er anderen.
So hat er im Herbst 1933 den Verein für Depotprüfung beauf-
tragt, bei sämtlichen privaten Banken und Bankiers Depotprüfungen
vorzunehmen. Die Richtlinien für die Depotprüfung (Bekanntmachung des
Reichskommissars für das Kreditwesen vom 1. August 1935) beruhen zum
großen Teil auf den Erfahrungen, die sich aus der Praxis des Vereins
für Depotprüfuug ergeben haben 2). Depotprüfer kann nur werden, wer
seine fachliche und persönliche Eignung nachgewiesen hat.

Die Bilanzen aller Aktiengesellschaften müssen durch öffentlich be-
stellte Abschlußprüfer geprüft werden. Die Prüfung der Wirt-
schaftsbetriebe der öffentlichen Hand regelt die Verord-
nung vom 30. März 1933, die der kommunalen B a n k i n st i t u t e,
der Sparkassen- und Giroverbände und deren Anstal-
ten der Erlaß des preußischen Ministers für Wirtschaft und Arbeit vom
29. November 1933, die der Genossenschaften die Novelle zum Genossen-
schaftsgesetz vom 30. Oktober 1934.

Durch Gesetz vom 5. Juni 1937 wurde die Pflicht zur Prüfung von
Jahresabschlüssen auch auf die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

st Diese Befugnis, für einen zurückliegenden Stichtag Bilanzen ein-
zufordern, war den amerikanischen Bankrevisoren bereits durch das National-
bankgesetz vom 25. Februar 1863 erteilt worden.

st S. a. O. H i n t n e r, Die Depotrevision, in der Zeitschrift für Betriebs-
wirtschaft 1933, Heft 6.

162
        <pb n="179" />
        ﻿Einzelfirmen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die
im Jnlande Bank- und Sparkassengeschäfte betreiben, ausgedehnt. Einzel-
heiten bringt die „Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse"
vom 7. Juli 1937. Hiernach ist der Jahresabschluß dieser Gesellschaften
(für Genossenschaften gilt dies nur soweit, als ihre Bilanzsumme 5 Millio-
nen RM oder mehr beträgt), unter Einbeziehung der zugrundeliegenden
Buchführung, durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Abschluß-
prüfer) zu prüfen. Damit ist, wie im Kreditwesengesetz vorgesehen, sämt-
lichen Kreditinstituten die Verpflichtung zur Nachprüfung der Jahres-
abschlüsse durch unabhängige Stellen auferlegt.

Zu dem Aufsichtsamt, dem Reichskommissar, den Depotprüfern und
Abschlußprüfern tritt als weitere Kontrollstelle die R e i ch s b a n k. Ihr
sind, gemäß § 20, Bilanzen nicht nur von Kapital-, sondern auch von Per-
sonalgesellschaften in vorgeschriebener Form einzureichen. Eine fünf-
fache Aufsicht besteht also für die Aktienbanken.

4.	Vorschriften für bas Kreditgeschäft und die Liquidität

Die Forderung, die ich anläßlich des Zusammenbruches der Leipziger-
Bank zuerst in meiner Arbeit „Notenbankwesen in den Vereinigten Staa-
ten von Amerika" Z gestellt, in Schrift und Wort dann mehrfach wiederholt
habe: Eine Bank darf einer einzelnen Person oder Firma nicht mehr als
10 °/0 ihres Eigcnkapitals leihen, ist nunmehr erfüllt. Für Kreditinstitute
mit einer Bilanzsumme von 500 000 RM und weniger beträgt der
Satz bis auf weiteres 15 v. H.

Auch zwischen den Gesamtverpflichtungen und dem haftenden
Eigenkapital soll ein angemessenes Verhältnis hergestellt werden (§11).
Das Aufsichtsamt kann das Verhältnis für einzelne Kreditinstitute verschie-
den hoch bemessen. Festgelegt ist aber bereits, daß die Gcsamtverpflich-
tungen abzüglich der liquide zu haltenden Mittel bei einem Kreditinstitute
das Fünffache des haftenden Eigenkapitals erreichen dürfen (§ 11).

Liquidität ist ein erhöhter Grad der Sicherheit. Ab-
solute Sicherheitsgarantien gibt es erfahrungsgemäß im Bankgewerbe
nicht. Banken müssen mit Risiken rechnen, die jenseits menschlicher Vor-
aussicht liegen. Ein wesentliches Moment der Sicherheit bietet die all-

*) Leipzig 1903. S. 86.

163
        <pb n="180" />
        ﻿



gemeine Wirtschaftslage, die zielbewußte Führung des gesamten Wirt-
schaftsapparates. Neben allgemeinen Vorschriften: Dem Aufsichtsamt wird
es überlassen, „negativ die Höhe der festliegenden und weniger flüssigen
Aktiven nach oben zu begrenzen" und „Positiv die Mindestquoten für die
Haltung von besonders flüssigen Anlagen festzusetzen", weiter „Das Auf-
sichtsamt hat für die Beachtung allgemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte in
der allgemeinen Kredit- und Bankpolitik ... zu sorgen" (§ 32), gibt es
besondere Bestimmungen.

Höhere Barreserven bedeuten größere Sicherheit. Bei
Vertrauenserschütterungen gewährleisten sie absolute Zahlungsfähigkeit,
eine reibungslosere Überwindung zeitlich oder örtlich begrenzter Krisen.

Was die liquide zu haltenden Mittel anbelangt, so sagt § 16:
Die Kreditinstitute haben eine Barreserve (Kasse, Guthaben bei der
Reichsbank und den deutschen Postscheckämtern) zu halten, die mindestens
einen vom Aufsichtsamt festzusetzenden Hundertsatz der Verpflichtungen
— Spareinlagen werden hierbei, ihrem besonderen Charakter entsprechend,
nicht miteingerechnet — ausmacht1). Außerdem müssen sie einen, eben-
falls vom Aufsichtsamt (aber nicht auf mehr als 30 vom Hundert) fest-
zusetzenden Teil ihrer Verpflichtungen (abzüglich der Spareinlagen) in
Handelswechseln 2), die innerhalb von SO Tagen fällig werden, und
in Wertpapieren, die bei der Reichsbank lombardfähig sind, unterhalten.

Die Gewährung ungedeckter Kredite sPersonalkredite) ist
berechtigt, wenn der Kreditnehmer seiner ganzen Persönlichkeit nach Ge-
währ bietet, daß er den Kredit zurückzahlt. Bei Prüfung der Verhältnisse

st Erstrebt wird, die B a r r e s e r v e n allmählich auf etwa 10 % der Kredi-
toren anwachsen zu lassen. Ende 1936 gestaltete sich die

Barliquidität in «/„ der Verpflichtungen:

DD-Bank............................4(06

Dresdner Bank......................2,43

Commerz-Bank.......................2,74

Reichs-Kredit-Gesellschaft.........5,28

Berliner Handels-Gesellschaft.... 3,83

2) Das Merkmal des Handelswechsels ist, daß die ihm zugrunde
liegende Forderung ihren Ursprung in einem Warenumschlag hat. Die ur-
sprüngliche Laufzeit eines solchen Wechsels kann natürlich 90 Tage überschrei-
ten,- die Reichsbank diskontiert ihn jedoch erst dann, wenn er nur noch 90 Tage
zu laufen hat.

164
        <pb n="181" />
        ﻿des Kreditnehmers müssen die Kreditinstitute nach wie vor sehr sorgfältig
verfahren. Was vorher nur Brauch war, ist nunmehr für Kreditinstitute
Zwang geworden: überschreiten die ungedeckten Kredite bei einem Kredit-
nehmer den Betrag von 5000 RM, so ist das Kreditinstitut verpflich-
tet, von dem Kreditnehmer die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Ver-
hältnisse oder die Einsicht in seine Bilanzen zu verlangen (§ 13). Dieser
gesetzliche Zwang wird die Gewährung von einwandfreien Personalkrediten
und damit die Gesundung des gesamten Kreditwesens fördern. Zur Er-
höhung des Verantwortungsbewußtseins der Kreditnehmer wird auch die
Strafandrohung bei Kreditbetrug sVorlage unwahrer Bilanzen usw.)
beitragen (§ 50).

Kredite gewähren die Banken aus eigenen und aus fremden Mitteln.
Fremde Mittel ziehen sie auf dem Wege des Depositen-, Giro-, Kontokor-
rent- und. Sparverkehrs an sich.

5.	Gparoerkehr

Den eigentlichen Spareinlagen, die der Staat ganz beson-
ders schützen will — ohne aber die strengen Vorschriften, die für Herein-
nahme von Sparkassengeldern in den Vereinigten Staaten von Amerika
und nach dem neuen schweizerischen Bankgesetz hierüber bestehen, nach-
zuahmen —, ist ein besonderer Abschnitt (§§ 22—27) gewidmet. Das Gesetz
unterscheidet Geldeinlagen auf Konten, die dem Zahlungsverkehr dienen,
und „Geldeinlagen, die nicht dem Zwecke des Zahlungsverkehrs, sondern
der Anlage dienen lind als solche, insbesondere durch Ausfertigung von
Sparbüchern, gekennzeichnet sind", Spareinlagen (§ 22). Nach § 24
sind Spareinlagen besonders anzulegen. „Das Aufsichts-
amt erläßt Anordnungen über die Anlage der Spareinlagen; dabei ist Vor-
sorge für die Sicherheit und Liquidität in dem erforderlichen Umfange zu
treffen." Die buchmäßige Aussonderung des Spargeschästes bei Kredit-
banken, die im Anfang manche Schwierigkeiten bereitet hat, ist wegen
der Anlage dieser Gelder notwendig. Die Beibehaltung des Personal-
kredits wird den Sparkassen, deren segensreiche Tätigkeit auch in
dieser Beziehung anerkannt wird, weiter gestattet. Der gesonderte Aus-
weis der im Spargeschäft erzielten Gewinne und entstandenen Kosten soll
die Kontrolle der Zinsspanne ermöglichen und zur Herbeiführung erträg-
licher Zinssätze am Kapitalmarkt beitragen. — Mittel, die nur vorüber-

165
        <pb n="182" />
        ﻿gehend verfügbar sind, sollen nicht auf Spar-, sondern auf ein (geringer
verzinsliches) Giro konto eingezahlt werden, z. B. die Gehaltszahlungen
der Festbesoldeten.

Die Verzinsung von Spareinlagen beginnt bei Einzahlung bis zun:
15. eines Monats mit dem 1. des nächsten Monats, bei Einzahlung in der
2. Hälfte eines Monats mit dem 15. des nächsten Monats. Die Verzinsung
läuft bis zum Tage der Rückzahlung. Der Rückzahlungsbetrag, der
ohne Kündigung auf Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist monat-
lich geleistet werden darf, ist (von 300 RM, wie ihn das Gesetz vorsah) bis
Ende 1938 auf 1000 RM erhöht worden.

Ein gesunder Aufbau der Wirtschaft erfordert die Wiederherstel-
lung und Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit und
Rentabilität. Gewinne sollten alle Unternehmungen mindestens in
dem Maße abwerfen, daß Kostendeckung (zu der auch Kapitalverzinsung
gehört) erfolgt; das gilt auch für die gemeinnützigen Unternehmungen.
Das Verhältnis zwischen Aufwand und Ertrag in den Dienstleistungs-
geschäften der Banken muß sich günstiger als bisher gestalten. Daher auch
die Vorschriften hinsichtlich Verzinsung der Spareinlagen, denen (im § 23)
der Satz vorangestellt ist: „Im Spargeschäft dürfen Gelder zu anderen als
den für Spareinlagen festgesetzten Zinssätzen nicht angenommen werden."
Rentabilität ist nötig, weniger zwecks Erzielung hoher Dividenden, als zur
inneren Stärkung der Banken.

6.	Anborer Zahlungsverkehr

Die allgemeinwirtschaftlichen Vorteile des unbaren Zahlungsverkehrs,
der in Deutschland einen großen Umfang angenommen hat, sind allgemein
anerkannt. In dem bargeldlosen Zahlungsverkehr hat man aber auch die
Ursache für eine Reihe schwerer Störungen im deutschen Kreditverkehr
erblickt. Die Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Kreditapparates sind
in der Überspitzung des Systems, wie es sich in den Verrechnungskasten
st. S. 8) zeigte, zutage getreten und erzwangen ein Verbot dieser Ein-
richtungen.

Viel erörtert wurde das Problem der Einbeziehung des Giro-
geldes i n d i e st a a t l i ch e Währungshoheit. In England fehlt
jede gesetzliche Regelung der Giralgcldfrage, und trotzdem gibt es dort kein

166
        <pb n="183" />
        ﻿Giralgeldproblem. Das Kreditwesengesetz bietet die Möglichkeit, die Giro-
umsätze, die sich im Nahmen der Gironetze der Sparkassen, Kreditgenossen-
schaften usw. vollziehen, ans die Gironetze der Reichs bank und
der Postscheckämter Herüberz u leiten.

Einzelvorschriften über den bargeldlosen Zahlungsverkehr enthält das
Gesetz nicht; in den §§28 und 29 gibt es aber dem Aussichtsamt weit-
gehende Ermächtigungen. So kann das Amt bestimmen, daß für den bar-
geldlosen Zahlungsverkehr besondere Gebühren erhoben werden, und die
Höhe der Gebühren kann es für alle Kreditinstitute nach einheitlichen
Grundsätzen festsetzen. Die Gebührenfrage ist bei den Beratungen des
Untersuchungsausschusses und auch sonst eingehend untersucht worden Z.

Durch Belastung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit den Selbst-
kosten — der Kunde soll die Kosten des Zahlungsverkehrs, die er ver-
ursacht hat, selbst tragen — wird erstrebt, die Zins- und Provisionssätze im
Kreditvcrkehr zu senken. Wie aber sollen die Gebühren f e st g e s e tz t
werden? Was ist praktisch zweckmäßiger, Stück- oder W e r t -
gebühren? Technisch einfacher ist sicherlich die Stückgebühr, denn die
Wertgebühr kann unmöglich prozentual erhoben werden. Zu einer richtigen
Bemessung der Stückgebühr bedarf es einer genauen Kalkulation.
Die Feststellung der Selbstkosten für die Einzelleistung ist aber nirgends
so schwierig &gt;vie ini Bankgewerbe. Vermieden werden müssen Maßnahmen,
die eine Rückentwicklung des bargeldlosen Zahlungs-
verkehrs zur Folge haben würden.

7.	Zusammenfassung

Das Gesetz über das Kreditwesen, das den Geist des neuen Staates
atmet, will in erster Linie den Einlagen bei den Geldin st itu-
len Sicherheit s ch a f f e n. Die hierauf abzielenden Liquiditäts-
bestimmungen bewegen sich in dreifacher Richtung: Gefordert wird
is. oben) 1. eine Barreserve (bis zu 10 X), 2. eine Liquiditäts-
reserve, d. h. Anlage der Einlagen (bis zu 30 %) in Handelswechseln und
lombardfähigen Wertpapieren, und 3. Nichtüberschreitung eines Ver-
hältnisses der Gesamtverpflichtungen eines Kreditinstituts

*) S. meinen Aufsatz „Grundsätzliches zur Bankreform" in der „Betriebs-
wirtschaft" (XXVII, 2], in dem ich im 5. Abschnitt die „Kalkulation im Bank-
gewerbe und das Unkostenproblem" behandelt habe.

167
        <pb n="184" />
        ﻿zum haftenden Eigenkapital. Die elastische Fassung des Ge-
setzes ermöglicht eine schrittweise Annäherung an die erstrebte Liquidität,
die natürlich eine Minderung der Rentabilität zur Folge hat.
Die Kosten der verbesserten Liquidität müssen daher in irgendeiner Weise,
z. B. in Verminderung der Haben-Zinsen, ihren Ausgleich finden.

Nicht darauf kommt es an, ob die Bestimmungen den B a n k e n genehm
sind, sondern die Frage muß lauten: Welcher Nutzen erwächst der All-
gemeinheit? Forderungen, die wir Banktheoretiker, die wir aus der
Bankpraxis stammen, seit Jahrzehnten gestellt haben, sind endlich erfüllt!
Den natürlichen Entwicklungstendenzen trägt das Gesetz voll Rechnung.
Radikale Wünsche sind aber zum Segen der Wirtschaft unerfüllt geblieben.

IV. Passiogeschäfle der Banken ')

1.	Das Depositengeschäft

a) Sicherheit und Art der Depositen

Eine der Hauptaufgaben der Kreditinstitute ist Ansammlung, Aufbewah-
rung und Verteilung fremder Gelder. Die Aufnahme der Gelder erfolgt
hauptsächlich in Form der Depositen: Wer Gelder zeitweise nicht benötigt,
bringt sie zur Bank (Bankier) oder zur Sparkasse.

Das moderne Depositengeschäft, wie es insbesondere unsere
großen Kreditbanken Pflegen, hat sich aus dem Depositengeschäst der alten
Girobanken entwickelt. Der wesentliche Unterschied zwischen
dem ehemaligen und dem modernen Depositengeschäft besteht aber darin,
daß früher derjenige, der bei einer Bank Geld hinterlegt hatte, dafür eine
V e r w a l t u n g s g e b ü h r zahlen mußte — und dies mit Recht, weil es
sich umeinäspoaituinroZuIarö handelte und das Geld müßig in
den Kellern der Bank lag —, während heute die Banken in der Regel
Zinsen für Depositen (Einlagen) gewähren, weil sie diese Gelder
wieder nutzbringend verwenden können. Das BGB. behandelt diese sog.

Schrifttum: Gustav Motschmann, Das Depositengeschäft der
Berliner Großbanken. München 1915. G e o r g O b st , Das Bankgeschäft, Bd. I
und II. 9. Ausl. Stuttgart 1930. Willi Prion, Die deutschen Kreditbanken
im Kriege und nachher. Stuttgart 1917. H. Hartung, Die Depositengelder
in der Bankenquete. Berlin 1910. Referate auf dem III. deutschen Bankiertag
in Hamburg (1907) von Iasfe, Damme und Müller. Die Steno-
graphischen Berichte der Bankcnquete, Berlin 1910.

168
        <pb n="185" />
        ﻿„irregulären Depositen" im § 700 im Anschluß an den Titel über die
Verwahrung, in dem es erklärt, daß die Vorschriften über das Darlehen
darauf Anwendung finden.

Reine Depositenbanken gibt es in Deutschland nicht. Die Gründung
derartiger staatlicher (Reichsdepositenbcmken) oder unter Staatskontrolle
zu stellender Depositenbanken mit zahlreichen Filialen ist mehrfach be-
fürwortet worden J). Andere fordern nach englischen und amerikanischen
Vorbildern eine Trennung in Depositenbanken und Emissions- und Speku-
lationsbanken; Banken, die Depositengelder annehmen, sollen nicht emit-
tieren und nicht spekulieren, nicht gründen und sich nicht in gewagte Ge-
schäfte einlassen; sie sollen, sagen' wieder andere, verpflichtet sein, einen
Teil dieser Gelder in Staatsanleihen anzulegen.

Um gesetzliche Maßnahmen zu verhüten, veröffentlichten seit 1909 eine
Anzahl Berliner Banken alle zwei Monate Zwischenbilanzen.
Dem Vorgehen hatten sich nach und nach zahlreiche andere Banken an-
geschlossen; Wohl mehr der Not gehorchend, denn neue Aktien der Ban-
ken, die ihre Zwischenbilanzen nicht der Reichsbank einreichten, durften
nicht zum Börsenhandel zugelassen werden. 1912 erfolgte eine weitere
Zergliederung der Bilanzen. Seit März 1928 mußten lOmal im Jahre
Monatsbilanzen nach einem neuen Schema aufgestellt werden. Die Zahl
der Posten auf der Aktivseite wurde von 24 auf 33, auf der Passivseite von
18 auf 19 erhöht.

Das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934 verbessert
den bisherigen Stand der Berichterstattung im Kreditwesen insofern außer-
ordentlich, als es a l l e n Kreditinstituten die Einreichung von I a h r c s -
bilanzen an das Reichsbankdirektorium zur Pflicht macht und den
Kreis der Banken, die Zwischenbilanzen einreichen müssen, wesentlich
erweitert hat.

Eine Vereinfachung und Vereinheitlichung der k u r z f r i st i g e n B e °

Z Betr. der in verschiedenen Ländern bestehenden Aufsicht über die Kredit-
banken s. den Abschnitt „Bankenkontrolle" in meinem „Bankgeschäft", II. Band
S. 586ff. Friedrich Müller, Das Reichsgesetz über das Kreditwesen.
Berlin 1935. S. 150ff. Deumer, Die Gesetzgebung des Auslandes auf dem
Gebiete der Kreditbanken, in „Untersuchungen des Bankwesens". I- Teil. Berlin
1983. Grundlegend: Johannes C. D. Zahn, Die Bankaufsichtsgesetze der
Welt. Berlin 1937.

169
        <pb n="186" />
        ﻿richterstattung der Kreditinstitute unter Ausnutzung der
bisher gesammelten Erfahrungen erfolgte auf Grund der Bekanntmachung
des Reichskommissars vom 22. März 1937. Hiernach müssen der Reichs-
bank Monatsausweise eingereicht werden:

1.	von den Kreditbanken (Aktien-, G.m.b.H.- und öffentlich-
rechtlichen Banken), deren kurzfristige Verpflichtungen sbestehend aus
Depositengeldern, Kontokorrentguthaben der Kundschaft, Kundschaftskredi-
ten, Nostroverpflichtungen und der Verpflichtung aus der Annahme ge-
zogener Wechsel und der Ausstellung eigener und gezogener Wechsel)
mindestens 2 Millionen RM betragen.

2.	von allen genossenschaftlichen Zentralkassen und von
den Kreditgenossenschaften mit mindestens 10 Millionen RM
Bilanzsumme.

3.	von allen Sparkassen.

Die Kreditbanken, die nicht unter diese Bestimmungen fallen, und die
Privatbankiers, deren Bilanzsumme Million RM erreicht, haben
Rohbilanzen nach dem Stande von Ende Juni bis zum 31. Juli ein-
zureichen.

Die den Banken anvertrauten Depositengelder sind sehr verschiedener
Natur: Zum Teil sind es zeitweise nicht benötigte Gelder von Kaufleuten
sKassenvorräte) und von Privaten, die z. B. ihr Gehalt einzahlen und all-
mählich im Laufe des Monats abheben, zum Teil Betriebsreserven der
Gewerbetreibenden, zum Teil auch dauernde Einlagen, die den Charakter
von Spargeldern sEinnahmeüberschüssen) haben und nachher mitunter in
Effektenanlage umgewandelt werden. Die Banken sind in ihrem Depo-
sitengeschäft die „Saugapparate für die Konzentration der zerstreuten
Leihkapitalien" sS ch ä f f l e). Sie sind mehr als bloße Kredit Vermitt-
ler: Sie formen swie der Fabrikant die Rohstoffe) die Kapitalien um
und leihen sie dann für eigene Rechnung und Gefahr aus. Wenn
Macleod in seiner Schrift „lire Theory of Credit" (London 1890)
definiert: „A bank is not an offi.ee for borrowing and lending money,
but it is a manufactory of credit", so stellt er damit eine, wenn auch swie
er weiter ausführt) begrenzte Fähigkeit der Banken zur Geldschöpfung fest
ss. S. 7f.).

Zur Bequemlichkeit des Publikums haben die Banken an größeren

170
        <pb n="187" />
        ﻿Orten zahlreiche D e P ositen kassen errichtet*). Diese haben sich an-
fangs ihre Kunden in der Weise herangezogen, daß sie zunächst den Ge-
werbetreibenden der näheren Umgebung Kredite einräumten. Die damit
bezahlten Gläubiger ließen dann die Gelder häufig bei der Bank stehen
und besorgten nach und nach ihren gesamten bankmäßigen Verkehr durch die
Depositenkasse. So wurden aus den Depositenkassen W e ch s e l st u b e n,
die alle Bankgeschäfte in gleicher Weise wie die Zentrale besorgten. Die
Angabe des Aktien- und Reservekapitals an den Schaufenstern der Depo-
sitenkassen soll denen, die Gelder in Verwahrung geben wollen, Vertrauen
einflößen. Für diesen Zweck wäre es aber richtiger, Ziffern beizufügen, die
die Höhe der Verpflichtungen ergeben, für die dieses Eigenkapital Garantie-
fonds sein soll.

d)	Technik des Depositenverkehrs

Bei der Errichtung des Kontos erhält der Kunde in der Regel ein
D e P o s i t e n b u ch, in das alle Zahlungen und alle Abhebungen einzu-
tragen sind, ferner ein Stück der „Bedingungen für den Depositenver-
kehr", mit denen sich der Kunde durch Unterzeichnung des Einrichtungs-
formulars einverstanden zu erklären hat.

Auf die rechte sKr ed it-s S e i t e des Kontobuchs kommen die Zahlungen,
die der Kontoinhaber selbst leistet oder die für ihn von dritter Seite erfolgen,
ferner die Gutschriften für füllige Kupons, verkaufte Effekten, zum Ein-
zug oder Diskont übergebene Wechsel usw.

Mit den Einzahlungen ist in der Regel ein Einzahlungsschein, auf
Grund dessen die Buchungen seitens der Bank stattfinden, mitzuliefern.

Auf die linke sD e b e t -) © e i t e sind die Abhebungen, die durch den
Kontoinhaber selbst oder durch Dritte erfolgen, einzutragen, ferner die Be-
lastungen für die gekauften Effekten, Wechsel usw.

Die Eintragungen für geleistete Zahlungen erfolgen durch die Bank.
Die Quittung über die Einzahlung ist in der Regel von zwei hierzu be-
vollmächtigten Beamten zu unterzeichnen. Uber Beträge, die auf andere
Weise als durch bare Einzahlung des Kontoinhabers eingehen, wird dem
Kunden brieflich Aufgabe erteilt. Die Eintragung dieser Beträge, sowie
die der abgehobenen Summen hat der Kontoinhaber in der Regel selbst

Z Betr. Standortfragen s. „Buch des Kaufmanns", II. S. 222 ff.,
«Bankgeschäft" II. S. 312 ff., betr. Kundenwerbung „Buch des Kauf-
manns", S. 237 ff., „Bankgeschäft" H. S. 329 ff.

171
        <pb n="188" />
        ﻿vorzunehmen. Behufs „Abstimmung" sind die Bücher in gewissen Zwischen-
räumen bei der Bank einzureichen.

Bei Sparkonten werden auch die Abhebungen von der Bank eingetragen,
und bei jeder Kontoveränderung wird der Saldo gezogen. Das gilt jedoch
nicht für den Spargiroverkehr.

Verheiratete Frauen — soweit sie nicht nachweislich in Gütertrennung leben
oder handelsgerichtlich eingetragene Inhaberinnen von Firmen oder Geschäfts-
frauen sind — werden durch die Rechte des Ehemannes vielfach beschränkt. Dem
Ehemann steht (§ 1363 BGB.) die Verwaltung und Nutznießung des eingebrach-
ten Gutes zu; Verfügungen über dieses Vermögen bedürfen also, im Gegensatz
zum Vorbehaltsgut, seiner Genehmigung. Da die Bank nicht feststellen kann, ob
und inwieweit das Vermögen der Ehefrau Vorbehaltsgut ist, läßt sie sich grund-
sätzlich vor der Eröffnung eines Kontos schriftliche Genehmigung des Ehemannes
erteilen. Diese Genehmigung genügt für alle später vorzunehmenden Geschäfte.

Der aus technischen Gründen notwendige frühe Kassenschluß der Banken liegt
nicht im Interesse der Firmen, die noch die am späteren Nachmittag eingegangenen
Gelder bei der Bank verwahren möchten. Den Wünschen dieser Firmen ist nun
dadurch Rechnung getragen worden, daß an Orten, wo ein Kassenverein besteht,
dieser werktäglich von 18—20.30 Uhr Einzahlungen von 1000 RM an aufwärts
auf das Konto seiner Mitglieder annimmt.

In den N a ch t t r e s o r, den viele Banken besitzen, können nach Kassen-
schluß die Kunden, die einen Schlüssel hierzu von der Bank erhalten haben,
Gelder, die sie nachts nicht bei sich aufbewahren wollen, in verschlossenem
Umschlag von der Straße aus einwerfen. Die Beträge werden von der
Bank wie eine am nächsten Werktage erfolgende Einzahlung des Kunden
gutgebracht.

c)	Verzinsung der Depositengelder

Die Notenbanken beschaffen sich ihre Betriebsmittel durch Ausgabe von
Noten und durch Depositen. Auch für Depositen brauchen sie in der Regel
Zinsen nicht zu zahlen. Die Kreditbank dagegen muß die fremden Gelder
verzinsen. Die Höhe der gewährten Zinsen richtet sich in erster Linie
nach der Länge der ausbedungenen Kündigungsfrist. Gelder, die jederzeit
vom Hinterleger zurückverlangt werden können (Gelder on call), haben für
die Bank nur geringen Wert, denn den k u r z f ä l l i g e n Forderungen
müssen leicht verfügbare Deckungsmittel gegenüberstehen, damit auch in
kritischen Augenblicken die Bank nicht zahlungsunfähig wird. Gelder „mit
täglicher Kündigung" („Tägliches Geld") werden daher nur niedrig verzinst.
        <pb n="189" />
        ﻿Entsprechend ihren Aktivgeschäften sind die Banken bestrebt, auch Depo-
siten mit ein- oder mehrmonatlicher Kündigungsfrist zu erlangen, für die
sie naturgemäß höhere Zinsen gewähren.

Neben der Länge der Kündigungsfrist hat die allgemeine Lage des
Geldmarktes, die in dem Bankdiskont und dem Privatdiskont
ihren Ausdruck findet, Einfluß auf die Höhe der Zinsen für Depositengelder.

Die Zinssätze fauch die fürs Soll; weiter die Provisionssätze usw.)
werden einheitlich fürs Reich festgesetzt. Früher geschah es durch die
Stempelvereinigung und durch Kartelle, heute unter maßgebender
Mitwirkung des Reichskommissars für das Kreditwesen.

Unter dem Namen Stempelve.reinigung ist die im Jahre 1883 zur
einheitlichen Regelung von Stempelfragen und anderen wichtigen Berufsangelegen-
heiten geschaffene Vereinigung Berliner Banken und Bankiers allgemein bekannt.
Dieser „Vereinigung von Berliner Banken und Bankiers" fso ist der offizielle
Name) gehören an: Berliner Handels-Gesellschaft, Commerz- und Privat-Bank,
Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft, Dresdner Bank, Reichs-Kredit-Gesell-
schaft, S. Bleichröder, Delbrück Schickler &amp; Co., I. Dreyfus &amp; Co., Hardy &amp; Co.
G. m. b. H., Lazard Speyer-Elissen K. a. A., Mendelssohn &amp; Co. Neue Mit-
glieder werden nur aufgenommen, wenn die bisherigen Mitglieder sich ein-
stimmig dafür aussprechen. Die Stcmpelvereinigung hat ihre Tätigkeit auf alle
Belange des Bankgewerbes ausgedehnt und ist damit Standes- und Berufs-
vertretung für die Berliner Großbanken und die großen Bankfirmen geworden.
Sie besteht unter Weitersührung ihres alten Arbeitsgebietes neben der Reichs-
und den Wirtschaftsgruppen fort.

Biele Firmen unterhalten neben dem provisionspflichtigen Hauptkonto
fOonto oräinario) noch ein Provisionsfreies S ch e ck k o n t o, aus dem die
Guthaben niedrig verzinst werden und Debetsalden in der Regel nicht ent-
stehen sollen.

Als Höch st Zinssätze sind, auf Grund der Zinsabkommen vom zen-
tralen Kreditausschuß, mit Wirkung vom 1. Januar 1937 ab, festgesetzt:
Für täglich fällige Gelder 1 v. H. in Provisionsfreicr, 1*/- v. H. in pro-
visionspflichtiger Rechnung, für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungs-
frist 3, mit vereinbarter Kündigungsfrist von 3—6 Monaten 3x/e, von
6—12 Monaten 35/s, von 12 Monaten und darüber 4 v. H.; für Kündi-
gungsgelder von 1—3 Monaten 21/1, von 3—6 Monaten 3, von 6—12
Monaten 3 V2, von 12 Monaten und darüber 3 7/a v. H.

Kreditgenossenschaften, kleine und mittlere Banken, sowie Privatbank-
firmen dürfen diese Zinssätze — gemäß der Grundsätze für die Gewährung

173
        <pb n="190" />
        ﻿desZinsvorau s vom 4. Januar 1937 ^— bis zu einer genau festgesetz-
ten Grenze überschreiten.

Rach dem zwischen den Spitzcnverbänden, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppe»
der Kreditinstitute geschlossenen Mantelvertrag vom 22. Dezember 1936 ist es
unzulässig, bei Entgegennahme von Kündigungsgeldern, festen Geldern oder
Spareinlagen sich zu einer vorzeitigen Rückzahlung bereit zu erklären oder sich
zu einer Bevorschussung in irgendeiner auch nur angedeuteten Form zu ver-
pflichten. Ist der Einleger infolge unvorhergesehener Ereignisse genötigt, eine
Rückzahlung vor Fälligkeit zu beantragen, so wird das Kreditinstitut in der
Regel diesem Antrage stattgeben, wird aber den zurückgezahlten Betrag bis zum
Fälligkeitstermin als Vorschuß behandeln und dementsprechend höhere Zinsen
hierfür berechnen.

Betreffs der Kontoauszüge, die die Bank, in der Regel zweimal
im Jahre, ihren Kunden gibt, vgl. den Abschnitt „Kontokorrent-Verkehr".

ä) Der Giroverkehr mit der Reichsbank

Die Reichsbank bewältigt mit ihren 454 Niederlassungen den (am
Betrage gemessen) größten Teil des deutschen Giroverkehrs. Dieser spielt
sich nun aber nicht in der Weise ab, daß der Girokunde für Rechnung des
empfangenden Girokunden überweist; der Verkehr dient in der Hauptsache
vielmehr den Kunden der Kontoinhaber. Im Gegensatz zu
Privatbanken gewährt die Reichsbank, ebenso wie die meisten anderen
Zentralnotenbanken, keine Zinsen auf die bei ihr stehenden Depositen- und
Girogelder. Die Konten werden aber kosten- und provisionsfrei geführt
— sogar die Porti trägt die Reichsbank — und die Vordrucke kostenlos ge-
liefert.

Ein großer Vorzug des Reichsbank-Giroverkehrs ist die S ch n e l l i g -
keit der Ausführung. Die Laufzeit einer Überweisung zwischen
zwei Reichsbankplätzen beträgt in der Regel nur einen Tag, die einer
telegraphischen Überweisung nur etwa zwei Stunden. Durch Blitz,
f u n k ü b e r w e i s u n g ist es möglich, selbst Millionenbcträge bei einer
viele hundert Kilometer entfernten Bankanstalt schon nach einer halben
Stunde dem Zahlungsempfänger zur Verfügung zu stellen.

Grundlage der Abrechnung ist der Kontoauszug, in dem dem
Girokunden täglich die Entwicklung seines Kontos mitgeteilt wird und
den er abends portofrei zugesandt erhält. Den Kunden, die größeren Umsatz
haben, werden schon im Laufe des Tages Auszüge erteilt. Die Reichs-
        <pb n="191" />
        ﻿bank benachrichtigt den Empfänger über den Verwendungszweck des Gel-
des, indem sie den Durchschlag der Überweisung, den der Überweisende
einreicht, kostenfrei an den Empfänger der Überweisung weiterleitet.

Aus den Bestimmungen für den Giroverkehr mit
der Reichsbank ist folgendes von allgemeinem Interesse:

1.	Kontoeinrichtung: Der Giroverkehr ist für alle Kreise der Be-
völkerung bestimmt, die einen nennenswerten Zahlungsverkehr haben.

2.	Kontoführung: Die Girokonten werden frei von allen Kosten ge-
führt. Die erforderlichen Vordrucke stellt die Reichsbank dem Kunden kosten-
frei zur Verfügung. Das Konto muß ständig ein M i n d e st g u t h a b e n von
100 RM aufweisen. Die Guthaben werden nicht verzinst..

3.	Unterschriften: Die für den gesamten Geschäftsverkehr mit der
Reichsbank erforderlichen Mitteilungen der Rechts- und Vertretungsverhältnisse
sowie der Unterschriften übergibt der Kunde seiner Reichsbankanstalt auf be-
sonderen dort erhältlichen Vordrucken. Der Reichsbank ist durch Übersendung
eines neuen Vordrucks auch jede Veränderung eines Zeichnungsrechts anzu-
zeigen) von dessen Beendigung ist sie brieflich zu benachrichtigen. Bei den Mit-
teilungen der Rechts- und Vertretungsverhältnisse sowie der Unterschriften
von Geschäftsinhabern und gesetzlichen Vertretern ist in der
Regel ein beglaubigter Registerauszug neuesten Datums beizufügen.

4.	Buchungen: Die im Verkehr zwischen dem Kontoinhaber und der
Reichsbank vorkommenden Geschäftsvorgänge werden über Girokonto gebucht.
Die vom Kontoinhaber zur Einlösung vorgelegten Wechsel und Schecks, die bei
der das Konto führenden Reichsbankanstalt zahlbar sind, die zum Einzug über-
gebenen Papiere und sonstigen Forderungen werden nicht bar ausgezahlt,
sondern auf Girokonto gutgeschrieben.

5.	Kontoauszug: Dem Kontoinhaber werden von der Reichsbank die
auf seinem Konto borgenommenen Buchungen durch Kontoauszug, der am
Tagesschluß auch die Angabe des Kontostandes enthält, mitgeteilt.

6.	Vordrucke: Der Kontoinhaber kann über sein Konto nur unter Ver-
wendung der von der Reichsbank gelieferten Vordrucke verfügen.

7.	Behandlung der Scheckvordrucke: Die Scheckvordrucke sweiße
und rote) werden in Heften bei Eröffnung des Kontos gegen besondere
Empfangsbescheinigung ausgehändigt. Weiterhin soll die Aushändigung gegen
Empfangsbescheinigung auf dem in jedem Heft enthaltenen Vordruck erfolgen.

8.	Aufbewahrung der Scheckvordrucke: Die Scheckhefte sind mit
besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Ein Abhandenkommen von Scheckvor-
drucken oder des Vordrucks der Empfangsbescheinigung ist der kontoführenden
Reichsbankanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Alle Folgen und Nachteile
des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen Verwendung, der Fälschung und
Verfälschung der vorstehend bezeichneten Papiere und der Vordrucke hierzu
trägt der Kontoinhaber.

175
        <pb n="192" />
        ﻿&gt;

9.	Haftung der Reichsbank: Wird die Ausführung eines Auftrages
durch ein von der Reichsbank zu vertretendes Verschulden verzögert, so ver-
gütet sie dem Auftraggeber vom 10. Werktage nach Erteilung des Auftrags an
auch ohne Nachweis eines besonderen Schadens Zinsen zu ihrem Diskontsätze
für die Zeit bis zur nachträglichen Ausführung; jede Ersatzpflicht hierüber
hinaus und gegenüber anderen Personen ist ausgeschlossen.

10.	Höhere Gewalt: Die Reichsbank haftet nicht für Schäden, die
durch Störung des Bankbetriebes infolge Aufruhrs, Verfügung von hoher
Hand, Streiks, Aussperrung oder höherer Gewalt veranlaßt worden sind.

11.	Haftung der Guthaben; Aufrechnung: Die Guthaben
haften der Reichsbank für ihre Ansprüche aus allen Geschäftszweigen, auch
wenn die Forderungen bedingt oder noch nicht fällig sind. Die Neichsbank darf
zur Durchführung dieser Haftung die Guthaben zurückbehalten und gegen sie
aufrechnen.

12.	Verrechnungsscheck: Soll ein weißer Scheck nicht bar, sondern
durch Verrechnung eingelöst werden, so muß der Vermerk „Nur zur Verrech-
nung" ohne jeden Zusatz deutlich sichtbar quer über die Vorderseite des Schecks
gesetzt werden.

13.	Bestätigter Scheck: Auf Antrag eines Girokontoinhabers und
gegen Zahlung einer Gebühr von 1 RM versieht die Reichsbank einen von
ihm ausgestellten weißen Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie
zur Einlösung des Schecks innerhalb der lOtägigen Vorlegungsfrist während
der Geschäftsstunden verpflichtet wird. Bei Abgabe der Bestätigung wird die
Schecksumme vom Girokonto abgebucht; das Giroguthaben des Ausstellers ist
durch Empfang des bestätigten Schecks in Höhe der Schecksumme getilgt. Wird
der Scheck innerhalb der Vorlegungsfrist der Neichsbank nicht zur Einlösung
vorgelegt, so erlischt die scheckrechtliche Haftung der Reichsbank; die Scheck-
summe wird dem Giroguthaben des Ausstellers alsdann wieder zugeschrieben
und der Scheck fortan als nicht bestätigter Scheck behandelt.

14.	Vordatierter Scheck: Wird der Reichsbank ein Scheck vor dem
auf ihm angegebenen Ausstellungstag vorgelegt, so wartet sie nicht bis zu dem
angegebenen Ausstellungstag, sondern nimmt die Erledigung wie bei jedem
anderen Scheck alsbald vor.

15.	R o t e r S ch e ck : Ein Überweisungsauftrag (roter Scheck) darf nur zu
Gunsten des Inhabers eines Reichsbankgirokontos ausgestellt werden und ist
nicht übertragbar. Die Reichsbank prüft bei Entgegennahme des llberweisungs-
auftrags nicht, ob der Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank hat. Der
Kontoinhaber muß sich daher vor Abgabe jedes Überweisungsauftrags ver-
gewissern, daß für den von ihm bezeichneten Empfänger bei der von ihm an-
gegebenen Reichsbankanstalt ein Girokonto geführt wird.

Der Überweisungsauftrag ist von dem Kontoinhaber in Urschrift und Durch-
schrift auszuschreiben, wobei zur Herstellung der Durchschrift Kohlepapier ver-
wendet werden kann. Der Kontoinhaber trägt sowohl der Reichsbank wie

176
        <pb n="193" />
        ﻿Dritten gegenüber die ausschließliche Verantwortung dafür, daß die Durchschrift
mit der Urschrift gleichlautet. Die Durchschrift ist der Neichsbank zusammen mit
der Urschrift zu übergeben.

Der Kontoinhaber ist befugt, an der dafür vorgesehenen Stelle der Urschrift
und der Durchschrift des Überweisungsauftrags Angaben über den Verwen-
dungszweck des Betrages zu machen. Die Reichsbank führt den Überweisungs-
auftrag aus, ohne den angegebenen Verwendungszweck zu beachten.

Die Reichsbank übersendet dem Empfänger einer Überweisung die von dem
Auftraggeber hergestellte Durchschrift des Überweisungsauftrages. Durch diese
Benachrichtigung erwirbt der Empfänger der Reichsbank gegenüber ebensowenig
einen Anspruch auf Vornahme der Gutschrift wie durch die Annahme des Über-
weisungsauftrages durch die Reichsbank.

16.	Einzahlungen von Personen ohne Girokonto: Auch Per-
sonen, die kein Reichsbankgirokonto haben, können Einzahlungen zu Gunsten
eines Kontoinhabers mittels besonderer Vordrucke leisten. Für diese Aufträge
gelten die Bestimmungen über Überweisungsaufträge sinngemäß.

17.	Telegraphische Überweisung: Die Reichsbankanftalten
nehmen Aufträge zur telegraphischen Überweisung von Beträgen jeder Höhe
mittels einfachen, dringenden oder Blitztelegramms gegen Zahlung der fest-
gesetzten Gebühren entgegen. Auf den Überweisungsaufträgen und den Durch-
schriften sind die Vermerke „telegraphisch", „dringend telegraphisch" oder „Blitz-
telegramm" oberhalb des in Ziffern geschriebenen Betrages anzubringen.

Auf Wunsch wird von der Reichsbank mit der Überweisung auch der Ver-
wendungszweck telegraphisch weitergegeben. Die entsprechenden Angaben sind
vom Auftraggeber im roten Scheck an der dafür vorgesehenen Stelle zu machen.

Der Gegenwert zur Einziehung eingereichter Papiere sAuftragspapiere) wird
von der Einzugsbankanstalt auf Antrag und Kosten des Einreichers telegraphisch
an die ReichsbankanHalt überwiesen, bei der das Papier eingereicht war. Die
Überweisung erfolgt je nach Antrag durch einfaches, dringendes oder Blitz-
telegramm.

Auch Einzahlungen für Girokonten an anderen Plätzen können telegraphisch
überwiesen werden.

Die „täglich fälligen Verbindlichkeiten" sin der Hauptsache sind dies
die Girogelder!) müssen, sagt § 35 des Bankgesetzes, zu mindestens 40 %
gedeckt sein durch „sofort verfügbare Depositen (tägliches Geld) in Deutsch-
land oder im Ausland, durch Schecks auf andere Banken, durch Wechsel
mit einer Laufzeit von Höchens 30 Tagen oder durch täglich fällige For-
derungen auf Grund von Lombarddarlehen".

Inhaber von Reichsbankgirokonten können durch Überweisungsaufträge
auf besonderen Vordrucken auch Zahlungen in ausländischer
Währung nach einer Anzahl Länder leisten. Zu diesem Zweck hat die

12 Gebabö 30. A.

177
        <pb n="194" />
        ﻿Reichsbank mit einer Anzahl ausländischer Notenbanken Abkommen ge-
troffen. Umgekehrt können einige ausländische Notenbanken Überweisungen
in RM unmittelbar durch die Reichsbankanstalten zugunsten von Giro-
kontoinhabern und auch Personen ohne Girokonto ausführen. Zurzeit be-
stehen zahlreiche Sonderkonten, die der Regelung des Zahlungs-
verkehrs von Deutschland nach dem Auslande, und umgekehrt, im Rahmen
der verschiedenen staatlichen oder zwischen den einzelnen Notenbanken ab-
geschlossenen Zahlungs- und Verrechnungsabkommen dienen.

e)	Vergleich des deutschen mit dem englischen Depositenverkehr

Der Depositenverkehr Deutschlands steht hinter dem Englands und
dem der Vereinigten Staaten von Amerika noch immer zurück. W i e weit,
läßt sich ziffernmäßig nicht angeben, denn einmal ist der Begriff „Depo-
siten" in England viel weitgehender als in Deutschland — so rechnen
z. B. die englischen Banken zu den Depositen auch die bewilligten, aber
noch nicht in Anspruch genommenen Kredite, da sie Verpflichtungen der
Bank darstellen —, dann aber werden in Deutschland bei einigen Banken
die Depositen nicht getrennt von den Kreditoren aufgeführt, die Depositen
bei Privatbankiers, da sie nicht veröffentlicht werden, überhaupt nicht mit-
gezählt. Zu berücksichtigen ist weiter, daß die Höhe des Sparkassengut-
habens auf den Kopf der Bevölkerung vor dem Weltkriege in Deutschland
etwa 810 M, in Großbritannien nur rund 100 M betrug Z. Sehr er»

Konzentration im englischen Bankwesen

			in Millionen £	
Jahr	Banken	Filialen	Kapital und	Depositen
Ende			Reserven	und Konto- korrentgelder
1890	104	2 203	67,82	368,66
1900	77	3 757	78,84	586,72
1910	45	5 202	80,94	720,68
1915	37	6 027	81,73	992,55
1920	20	7 257	128,15	1961,53
1925	19	8 075	129,00	1862,07
1929	16	9 815	141,59	1911,01
1932	16	10 066	135,30	2064.30
1936	15	10 266	133,60	2348,55

In Frankreich kamen vor Kriegsausbruch auf den Kopf der Bevölke-
rung 120, in den Vereinigten Staaten von Amerika 195 M Sparkaffeneinlagen.

178
        <pb n="195" />
        ﻿schwert wird ein Vergleich dadurch, daß die fremden Gelder unter ver-
schiedenen Namen (Depositen, Kreditoren, Spareinlagen, fremde Gelder)
in den Bilanzen erschienen. Wesentlich ist nicht der Name, sondern die Her-
kunft der Gelder. Diese können z. B. auch aus der Kreditgewährung der
Bank selbst herrühren, z. B. wenn die Bank einem ihrer Kunden für
20 000 RM Wechsel diskontiert und ihm den Gegenwert gutschreibt. Ver-
fügt der Kunde über diesen Betrag nicht, so hat die Bank die Wechsel auf
Grund eines Buchkredits gekauft, den sie selbst geschaffen hat. Ein Gut-
tz a b e n des Kunden ist entstanden.

Deutsche Banken:

	Fremde Gelder in Millionen RM			
	Ende  Juni 1930	Ende  Juni 1931	Ende  Dez. 1936	Ende 1913
Deutsche Bank	  Disconto-Gesellschaft		| 4 777	3 600	| 2 652	1580  674
Dresdner Bank		2 393	1815	| 1963	958
Darmstädter u. Nationalbank. . .	2 495	1 715		849
Commerz- u. Privat-Bank....	| 1569	1280	| 1112	316
Mitteldeutsche Creditbank ....				131
Berliner Handels-Gesellschaft . .	441	370	207	297
	11675	8 780	5 934	4 805

Die fremden Gelder der englischen Banken setzen sich zusammen aus:
Kontokorrentgeldern (current aeeounts) und Depositengeldern (deposit
accounts). Kontokorrentgelder sind in der Hauptsache die Betriebsreserven
der Geschäftswelt, Depositengelder dagegen Kapitalien, für die augenblick-
liche Verwendung nicht besteht (Spargelder). Über Kontokorrentguthaben
kann mittels Scheck verfügt werden, n i ch t dagegen auch über Depositen-
guthaben. Für diese verlangen die englischen Banken in der Regel eine
Kündigungsfrist von mindestens 7 Tagen.

Nach B a g e h o t betrug die Summe der bekannten Depositen Ende 1872
in London 2,4, in Deutschland 0,16 Milliarden M. Ende 1936 wiesen die 5 eng-
lischen Großbanken 2016,1 sdie 11 englischen Clearingbanken 2237) Millionen £,
die 4 deutschen Großbanken (einschließlich der Reichs-Kredit-Gesellschast)
6341 Millionen RM fremde Gelder auf.

Nach dem KWG. vom S. Dezember 1934 (s. S. 156 ff.) hat das Aufsichtsamt
das Verhältnis festzulegen, um das die Gesamtverpflichtungen aus Kreditoren
und Akzepten abzüglich der liguiden Mittel das haftende Eigenkapital (d. i. das
eingezahlte Kapital zuzüglich der ausgewiesenen Reserven) übersteigen darf,

179
        <pb n="196" />
        ﻿LONDONER CLEA-
W ochen-Durchschnitt

BANK	1  Capital Paid Up	2  Reserve  Fund	3  Current Deposit and other Accounts	4  Acceptances, Engage- ments, etc.	5  Coin,  Bank Notes andBalances with Bhnk of England	6  Ratio: Cash to Cur- rent, Depo- sit  &amp; other A/cs
	£	£	£	£	£	%
Barclays		15858217	10250000	419891110	9802 369	43 365 299	10,3
Conti» &amp; Co		1000000	1000000	24 780400	548 600	2 029 800	8,2
District ...			2 976 428	2976428	74 524 211	10 301 785	7602 929	10,2
Glyn, Mills &amp; Go....	1060 000	530000	39635000	3021000	4 044 000	10,2
Lloyds 		15810 252	9 000000	399 175 517	36576817	41 675 255	10,4
Martins		4160 042	3 800 000	88236592	8682791	9098680	10,3
Midland		14 248 012	11500 000	478162147	22692229	51124118	10,7
National		1500000	1120000	37678000	263 000	3204000	8,2*
National Provincial	9 479 416	8 000000	302381233	9201170	31164367	103
Westminster		9320157	9320167	354 092660	23422 871	35803 836	10,1
Williams Deacon’s	1875000	800000	36 557882	1273563	3 672 288	10,0
Total for j May 1937	77287 524	57 796585	2 255114752	125786195	232 784 572	10,3
11 Banks j May 1936	77287524	57 076 585	2185255430	102 936 758	220 058952	10,1

* Ratio of Cash to Notes in Circulation

d. h. die Gesamtverbindlichkeiten der Bank sollen „mit fortschreitender Gesun-
dung des Geld- und Kapitalmarktes" in ein festes Verhältnis zum haftenden
Eigenkapital gebracht werden. — Bei den Berliner Großbanken ergibt sich
zurzeit im Durchschnitt ein Verhältnis von rund 1 :10.

Die Konzentration im englischen Bankwesen veranschau-
licht die Tabelle auf S. 178.

In S ch o t t l a nd bestanden 1890: 10 Banken mit 14.8 Millionen £ Kapital
und 91,6 Millionen £ Depositen; Ende 1936: 8 Banken (1885 Filialen) mit
31,7 Millionen £ Kapital und 343,6 Millionen £ Depositen. In Irland
1890: 9 Banken mit 10,4 Millionen £ Kapital und 38,5 Millionen £ Depositen;
Ende 1936: 9 Banken (1436 Filialen) mit 18 Millionen £ Kapital und
181,6 Millionen £ Depositen.

Zahl der Zweig st eilen: Midland Bank 2090, Lloyds Bank 1900,
Barclays Bank 2100, Westminster Bank 1055, National Provincial 1350. Dem-
gegenüber: Deutsche Bank und Disconto-Gesellschaft 450, Dresdner Bank 330,
Commerz- und Privatbank 350.

RIN« RANEEN
im Mai 1937

Balances with, and Cheques in course of Collection on, other ! Banks in Great  1 Britain and ! Ireland	8  Money at Call and Short Notice	9  Investments	10  Billa  Disoounted	11  Advances and other Accounts	12  Liabilities oi Customers for  Acceptances, Engage- ments, etc.	13  Bank  Premises
£  12	395 038 749 000  2 254 530 1404 000 11501285 2981510  13	946 109 253 000  7 283020 9623457 1878849	£  23574 272 1999 200 8 349 691 10914 000 33 472 841 5 195 293 28194 925 4 760 000 24011883 24 897539 6110988	£  109 639 396 9125000 29985 530 10 963 000 116 960 877 28 577 700 120 898024 15 424 000 89 582 274 112 721 752 12 900641	£  49418 524 824600 1938 601 646000 46 444942 2 454087 62 527 398 1518 000 29 622 177 48631381 346 221	£  193192903 11640 800 28 791996  12	794 000 162 998 973  44 734 609 209483 685 15 801000 128 338115 132 786614  13	240 843	£  9 802 369 548600 10301785 3021000 ' 36 576 817  8	682791  22	692229 263 000  9	201170  23	422871 1273663	£  7445372 412000 1553 790 460000 7613 258 2675727 9 990 764 705000 7344813 5 290020 1083 052
64269798  53092951	171470632 162 050 463	656 778194 639481284	244371931 309 200 374	953803438 866 722 524	125 786 195 102 935758	44573 796 45293527

and Current, Deposit and other Accounts.

i) L,cyecrverkehr und Clearinghäuser

Im engen Zusammenhange mit dem Depositenverkehr steht das Scheck-
und Abrechnungswesen, da über die Einlagen in der Regel durch Schecks
(s. S. 86 sf.), die an Dritte gegeben werden, versügt wird. Haben die
Empfänger der Schecks ein Konto bei einer Bank, so geben sie ihrer Bank
die Schecks zur Gutschrift. Die Banken aber ziehen diese Schecks nicht
direkt bei den Bezogenen ein, sondern sie verrechnen mit diesen
die Beträge im Clearing. Das englische Wort Clearing heißt Klärung,
Verrechnung der gegenseitigen Forderung, daher deutsch: Abrech-
nung s st e l l e Z.

i) Schrifttum: R. Brinkmann, Die Abrechnungsstelle. Berlin 1927.
W. Howarth, Our Clearing System and Clearing Houses. London 1897. Der-
selbe, The Banks in the Clearing House. London 1905. Georg Obst, Ab-
rechnungsverkehr im „Bankgeschäft" 9. Ausl. Band I S. 108 ff. Stuttgart 1930.

181
        <pb n="197" />
        ﻿Der Typus aller Abrechnungsstellen ist das in der Mitte des 18. Jahr-
hunderts entstandene Bankers Clearing-House in London.

Einer Anekdote nach verdankt das englische Abrechnungswesen seine Ent-
stehung der Findigkeit und Bequemlichkeit einiger englischer Kassenboten. Diese
fanden es lästig, in Wind und Wetter umherzurennen, um Noten, Wechsel und
Schecks einzukassieren. Sie sollen sich dann in einem Lokale beim Glase Bier
tagtäglich zusammengefunden haben, um die Forderungen ihrer Häuser soweit
als möglich auszugleichen. Die Chefs, so berichtet die Anekdote, haben die
Idee sehr gut gefunden, nur den Ort der Zusammenkunft hielten sie einer Ver-
besserung fähig.

Ursprünglich beteiligten sich am Londoner Clearing-Haus nur Privat-
bankiers. Erst 1854 traten die großen Aktienbanken (lloint Stock Banks) und
1864 die Bank von England bei. Die Zahl der Mitglieder — eine Neuaufnahme
ist seit 1864 nicht mehr erfolgt — hat sich von 32 auf 11 vermindert.

Ein Ausbau des englischen Clearing zur heutigen Form ist 1858 erfolgt.
Das Londoner town-clearing verrechnet Schecks auf die in der City ge-
legenen Banken (Umsatz 1936: 35,04 Milliarden £), das 1858 geschaffene
country-clearing Schecks auf Provinzbanken (Umsatz 1936: 3,54 Mil-
liarden £]. Jede größere Provinzbank hat in London ihren Vertreter, der
ihre Schecks zum Einzug übernimmt (Vermerk auf dem Scheck: „Bonäon
agent“). Der Austausch findet täglich zwischen 12 und 2 Uhr im Country
Clearing in London statt. Erfolgt nicht innerhalb dreier Geschäftslage
Rücklieferung, so gelten die Schecks als bezahlt.

1907 wurde das metropolitan-clearing gegründet, das Schecks auf etwa
350 Filialen der Clearingbanken außerhalb der City, aber innerhalb eines
weitgezogenen Umkreises verrechnet (Umsatz 1936: 2,04 Milliarden £).

Clearing-Häuser gibt es in Birmingham, Bradford, Bristol, Hüll,
Leeds, Leicester, Liverpool, Manchester, Newcastle, Nottingham und Sheffield.

Nach dem englischen Vorbilde wurden 1883 in Deutschland die Ab-
rechnungs st eilen der Deutschen Reichsbank ins Leben
gerufen. Der Austausch der Schecks, Anweisungen, Wechsel, Domizile usw.
und die Verrechnung zwischen den einzelnen Mitgliedern gestaltet sich bei
der ältesten deutschen Abrechnungsstelle, der in Berlin, folgendermaßen:

Kurz vor 9 Uhr morgens erscheinen im Abrechnungsraum, einem

O. Prausnitz, Die Forderungsverrechnung sAufrechnung, Kontokorrent,
Skontration) in geschichtlicher Entwicklung. Berlin 1928. 50 Jahre Abrech-
nungsstellen der Reichsbank. Berlin 1933. Jahresberichte der Abrechnungs-
stellen.

182
        <pb n="198" />
        ﻿Saal der Reichsbank, die Vertreter der Reichsbank und der anderen
Mitglieder der Abrechnungsstelle sin Berlin waren es im Frühjahr 1937:
21). Jeder Vertreter einer Abrechnungsfirma begibt sich an seinen Tisch,
ordnet, sofern dies noch nicht erfolgt ist, die ihm von der Hauptkaffe
oder vom Wechselbüro übergebenen Schecks, Wechsel usw. nach dem
Namen der zahlungspflichtigen Häuser, verzeichnet die Beträge einzeln
auf einem Zettel, die Endsumme auf dem „Empfangsbekenntnis"
und dem Abrechnungsbogen *). Die Papiere übergibt er mit dem
addierten Zettel den Vertretern der betreffenden Firmen. Jeder Ab-
rechnungsvertreter vergleicht die Beträge der für seine Firma erhaltenen
Schecks, Anweisungen usw. mit der Aufstellung. Stimmen die einzelnen
Beträge und die Addition, dann gibt er das unterschriebene Empfangs-
bekenntnis den Einlieferern zurück und trägt die Endsumme auf der
rechten Seite seines Abrechnungsbogens ein. Um V^IO spätestens ist alles
erledigt, die erste Abrechnung beendet. Die Vertreter begeben sich mit
den empfangenen Papieren nach ihren Büros, wo die Prüfung im ein-
zelnen erfolgt.

Schecks, für die keine Deckung vorhanden ist, oder deren Giros nicht
in Ordnung sind, oder Papiere, die aus irgendeinem Grunde von der
Bank nicht bezahlt wurden, werden zum Teil schon in der zweiten, um
ll3/4 Uhr beginnenden Abrechnung, mit entsprechendem Vermerk versehen,
zurückgeliefert. Zum Unterschied von den neu eingelieferten Papieren
werden sie auf einem roten Formular verzeichnet, das die Überschrift
„Rücklieferung" trägt. Die morgens bei den Banken eingegangenen
Papiere (aber nur in Abschnitten von 100 RM und mehr) kommen in die
zweite Abrechnung, deren Technik sich in gleicher Weise wie die der ersten
Abrechnung gestaltet.

Um 2 Uhr nachmittags findet die letzte Zusammenkunft statt. Neue
Papiere werden nicht eingeliefert. Es erfolgt nur eine
Rückgabe der in der ersten oder zweiten Abrechnung übergebenen, nicht
in Ordnung befundenen Papiere.

Die beiden Seiten des Abrechnungsblattes werden nunmehr addiert,
und durch Subtraktion wird ermittelt, wieviel jede Firma der Gesamt-

Z Ein Abdruck der Formulare befindet sich im „Buch des Kaufmanns",
7. Ausl., Band II S. 374 ff.

183
        <pb n="199" />
        ﻿heit der Abrechnenden schuldet oder von ihr zu fordern hat. Über diesen
Saldo schreibt der bevollmächtigte Vertreter eine Anweisung aus — ein
gelbes oder grünes Formular, je nachdem sich für seine Firma ein Kredit-
oder Debet-Saldo ergibt. Die Abrechnung stimmt, wenn die vom Leiter
der Abrechnungsstelle summierten Beträge der Kredit- und Debet-Schecks
gleiche Summen ergeben. Zeigt sich eine Differenz, so muß so lange
gesucht werden, bis der oder die Fehler entdeckt sind. Ist die Abrechnung
in Ordnung und festgestellt, daß die Abrechnenden die erforderlichen Gut-
haben bei der Reichsbank besitzen — reicht das Barguthaben nicht aus, so
entnehmen die Banken den fehlenden Betrag auf Lombardschein bei der
Reichsbank —, so unterzeichnet der Leiter der Abrechnungsstelle die von
den Vertretern der Abrechnungsfirmen ausgeschriebenen Schecks und gibt
sie dem Girokontor zur Buchung.

An allen Plätzen, an denen Abrechnungsstellen bestehen sEnde 1936
waren es 77), wird in ähnlicher Weise verfahren. Die 694 Teilnehmer dieser
Abrechnungsstellen verrechneten 1936 45,6 Millionen Stück im Betrage
von 61,7 Milliarden RM.

Daneben besteht noch an einer Anzahl anderer Orte eine „Kleine Abrech-
nung der Reichsbank". Die betr. Reichsbankanstalt erhält Schecks von
Banken und Sparkassen, die bei ihr ein Girokonto haben, stellt selbst einen Ab-
rechnungsbogen her, händigt die Papiere an die Bezogenen zu treuen Händen
aus — die nicht zurückgelieferten Papiere gelten als eingelöst und bezahlt —
und verrechnet schließlich die Beträge: Die Reichsbank schreibt den Einlieferern
die eingereichten Papiere, abzüglich der Rücklieferungen, gut und belastet sie
den bezogenen Banken. An Orten, an denen eine Abrechnungsstelle besteht, be-
zieht sich das geschilderte Platzeinziehungsverfahren auf solche
Firmen, die der Abrechnung nicht angehören.

In B e r l i n nimmt die Stelle der Kleinen Reichsbankabrechnung die Scheck-
abrechnung der Bank des Berliner Kassenvereins ein. Zur Zeit nehmen
142 Mitglieder an ihr teil. Über die Einlieferung, die mit zwei summierten Ver-
zeichnisscn durch Boten erfolgt, wird quittiert. Beamte des Kassenvereins ver-
teilen die Schecks auf die bezogenen Kreditinstitute, fertigen für jedes dieser
Kreditinstitute ein Verzeichnis an, saldieren Eingangs- und Ausgangsverzeichnis
und erkennen oder belasten das Konto des betr. Kunden für seinen Saldo. Die
Banken usw. lassen die auf sie ausgeschriebenen Schecks um 12 Uhr abholen.
Reicht ihr Guthaben beim Kassenverein nicht aus, so müssen sie bis 13 Uhr
Deckung schaffen. In dieser Mittags-Scheckabrechnung wurden im Jahre 1936
737 000 Schecks im Betrage von 1,08 Milliarden RM verrechnet.

Nach dem Muster des Londoner country-clearing wurde am 1. Juni 1910

184
        <pb n="200" />
        ﻿für die Mitglieder der Berliner Abrechnungsstelle eine S ch e ck a u s -
t a u s ch st e l l e eröffnet. Sie bezweckte den kostenfreien Einzug von Schecks,
„die zwar außerhalb Berlins zahlbar sind, auf denen aber ein Mitglied
der Scheckaustauschstelle oder ein anderes Bankhaus, das mit einem Mit-
glied der Scheckaustauschstelle in Geschäftsverbindung steht und durch
dieses vertreten wird, als Zahlstelle angegeben ist". Im Dezember 1930
ist diese Scheckaustauschstelle in die Berliner Abrechnungsstelle aufge-
gangen, und die Verrechnungstechnik hat wesentliche Änderungen erfahren:
Schecks auf Banken und Geldinstitute außerhalb Berlins, auf denen ein
Mitglied der Berliner Abrechnungsstelle als Zahlstelle angegeben ist,
werden in einer der beiden Morgenzusammenkünfte zwischen den Mit-
gliedern gegen Quittung ausgetauscht. Am 3. Werktage nach der Liefe-
rung werden die erteilten Quittungen bei der Zusammenkunft um 9 Uhr
zwischen den Beteiligten, unter Vorbehalt des Eingangs der Scheckbeträge,
verrechnet. Nicht bezahlte Schecks müssen „innerhalb einer angemessenen
Zeit" im Original zurückgeliefert werden.

Die Gesamteinlieferung solcher Provinzschecks belief sich 1936 ans 95 207
(1913: 408404) Stück im Betrage von 41,3 (1913: 185,2) Millionen RM. Die
durchschnittliche Größe der zum Austausch eingelieferten Schecks betrug 434 RM.

Abrechnungsstellen gibt es heute in fast allen Kulturländern. Die Ver-
einigten Staaten besitzen Abrechnungsstellen an mehr als 300 Plätzen.

Es wurden im Jahre 1936 verrechnet, in runden Summen:

In den deutschen Abrechnungsstellen ....	61,7 Milliarden RM

Im Londoner, Clearing-House................. 40,62	„	£

3n den Clearing-Häusern der Ver. Staaten . 326,8	„	$

Ü6er Clearingverträge im internationalen Verkehr s. den Abschnitt
Devisenbewirtschaftung.

2.	Das Notengeschäft')

Historische Entwicklung

Hervorgegangen sind die Banknoten, wie schon erwähnt, aus den
Depositenscheinen der alten Girobanken, die dem Einzahler als Quittung

*) Schrifttum: Sven Helandcr, Theorie und Politik der Zentral-
notenbanken. Jreiburg 1914. W. König, Streiflichter zur Theorie der Bank-
note. Wien 1909. K. von Lumm, Die Stellung der Notenbanken in der heutigen
Volkswirtschaft. Berlin 1909. Adolph Wagner, System der Zettelbankpolitik.

185
        <pb n="201" />
        ﻿für das zur Aufbewahrung übergebene Geld ausgehändigt wurden. Eine
alte, wahlberechtigte Forderung aller Staaten war es, die Ausgabe dieser
Banknoten selber zu übernehmen oder doch wenigstens zu überwachen.
In allen Ländern finden wir Gesetze über - Notenausgabe, und auch die
deutsche Bankgesetzgebung ist im wesentlichen eine Banknotengesetz-
gebung. Zwei entgegengesetzte Tendenzen sind zu unterscheiden: Zentrali-
sation der Notenausgabe (schon frühzeitig in Frankreich) und Dezentralisation
(Vereinigte Staaten von Amerika).

In Deutschland hat sich die Banknote erst später als in anderen
Ländern eingebürgert. Wirtschaftliche und politische Verhältnisse waren
der Grund, daß gerade dieser Zweig des Mobiliarkredits in der Ent-
wicklung zurückgeblieben war. Der Plan Friedrichs des Großen, in
Preußen eine Notenbank zu errichten, stieß auf zahlreiche Schwierigkeiten
und gelangte erst 1765 zur Ausführung. Wie aus dieser Kgl. Giro-
und Lehnbank in Berlin im Jahre 1847 die Preußische
Bank und aus dieser wieder im Jahre 1875 die Deutsche Reichs-
bank hervorgegangen ist, wurde bereits (S. 121 ff.) geschildert.

Durch das Bankgesetz vom 14. März 1875 und die Errichtung der
Deutschen Reichsbank ist der in den 60er und 70er Jahren in Deutsch-
land herrschenden Zersplitterung des Notenbankwesens (der „Zettel-
w i r t s ch a f t") ein Ende bereitet worden. Dank des Wirkens von Lud-
wig B a m b e r g e r, der eine Münzreform nie ohne eine Reichs bank
für möglich hielt, und anderer weitsichtiger Männer bekam das neue
Deutsche Reich eine einheitliche Bankgesetzgebung und war hiermit dem
Ziele einer e i n h e i t l i ch e n B a n k n o t e ein gut Stück nähergekommen.

Der Staat hat die Notenausgabe besonderen Banken übertragen, ihnen
aber für dieses Recht auch gewisse Pflichten auferlegt, die sie im
Interesse des Volkswohles zu erfüllen haben.

Die Notenbanken bringen ihre eigenen Noten in Verkehr, indem sie
gekaufte Handelswechsel damit bezahlen, Lombarddarlehen erteilen usw.;
im Giroverkehr erhalten sie ihre Noten zum Teil wieder zurück.

Nach 8 1 des Bankgesetzes von 1875 kann die Befugnis zur Ausgabe von
Banknoten nur durch Reichsgesetz erworben oder über den bei Erlaß des

Freiburg 1873. Max Muß, Der bankmäßige Zahlungsausgleich in Deutsch-
land. Berlin 1922. S. a. das beim Artikel „Reichsbank" angegebene Schrifttum.

186
        <pb n="202" />
        ﻿Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus erweitert werden. Die
Gesetzgebung war bestrebt, das Notenwesen nach einheitlichen Grund-
sätzen zu gestalten.

Den Banken, die bei Erlaß des Gesetzes bereits im Besitz des Noten-
privilegs gewesen wareü? konnte dieses wohlerworbene Recht nicht genom-
men werden. Aber ihr Notenumlauf und ihr ganzer Ge-
schäftsbetrieb wurde aus das Gebiet des Staates be-
schränkt, der ihnen das Notenprivileg erteilt hatte.
Diese Maßregel mußte dazu führen, daß die Noten nach kurzer Zeit wieder zur
Bank zurückströmten, während es das Interesse der Bank, die mit dem zinslosen
Geld arbeiten wollte, erheischte, daß die Noten lange im Verkehr blieben, d. h.
möglichst spät erst wieder zur Einlösung gelangten.

Die Notenbanken hatten nun zu wählen, ob sie auf ihr Privileg verzichten oder
sich mit den einschränkenden Bestimmungen des § 44 des Bankgesetzes ein-
verstanden erklären wollten. Nur wenn sie letzteres taten, hatten ihre Noten
im ganzen Reichsgebiet Umlaufsfähigkeit. Alle Privatnotenbankcn bis
auf 2 unterwarfen sich den Bestimmungen des 8 44.

Um der Gesetzgebung freie Hand für eine künftige einheitliche Ordnung des
Bankwesens zu lassen, hatten die Banken darin einzuwilligen, daß ihre Befugnis
zur Notenausgabe zuerst zum 1. Januar 1891 und in der Folgezeit von 10 zu
10 Jahren gekündigt werden kann. In der Novelle zum Bankgesetz vom 7. Juni
1899 wurde gesagt, der Bundesrat werde von seinem Kündigungsrechte den
Privatnotenbanken gegenüber Gebrauch machen, die sich nicht bis znm 1. Dezem-
ber 1899 hinsichtlich ihres Diskontsatzes binden.

Damit sie nicht die bankpolitischen Maßnahmen der Reichsbank sDiskont-
Politik), die ausschließlich durch Rücksicht auf das öffentliche Interesse bestimmt
werden, durchkreuzen — insbesondere dadurch, daß sie in Zeiten, in denen Geld-
knappheit herrscht, u n t e^ dem Diskontsatz der Reichsbank Wechsel ankaufen —,
mußten sie sich verpflichten, vom 1. Januar 1901 ab: nicht unter dem gemäß 8 15
des Bankgesetzes öffentlich bekanntgemachten Satze der Reichsbank zu diskon-
tieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder übersteigt. Beträgt der Diskont
weniger als 4v/g, und diskontiert die Reichsbank auch zum Privatsatze
sPrivatdiskont), so dürfen die Privatnotenbanken 1/s°/o unter diesem Satze,
sonst 1U°/o unter dem offiziellen Satze diskontieren. — Infolge dieser Be-
stimmung haben die Frankfurter Bank und die Bank für Süddeutschland aus
ihr Privileg verzichtet.

Durch Gesetz vom 1. Juni 1909 ist zum dritten Male eine Erneuerung des
Bankprivilegs erfolgt, womit folgende Änderungen verknüpft waren:

Die Noten der Reichsbank sind gesetzlichesZahlungsmittel;

die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der noch bestehenden 4 Privatnoten-
banken unter gewissen Voraussetzungen gegen Reichsbanknoten umzutauschen;

der Reichsbank steht das Recht zu, Schecks anzukaufen und diese in die Noten-
deckung swie Wechsel) einzurechnen.

187
        <pb n="203" />
        ﻿D i e Novelle vom 16. Dezember 1919 erhöhte u. a. den prozentua-
len Gewinnanteil des Reichs und ordnete an, wie die als Reser-
ven für zweifelhafte Forderungen und für Kriegsver-
luste in der Reichsbank-Bilanz zurückgestellten Beträge zu verbuchen seien.

Wesentliche Änderungen brachten das Gesetz vom 26. Mai 1922 über die
Autono miederReichsbank, das Bankgesetz vom 30. August 1924,
die Novellen vom 13. März 1930 und 27. Oktober 1933 und das Gesetz
vom 10. Februar 1937.

a)	DieDeutscheReichsbank^)

a) Organisation

Das Grundkapital betrug ursprünglich 120 Mill. M, wurde 1899 auf
180 Mill. M erhöht, dann auf 90 Mill. M zusammengelegt und ist jetzt
wieder auf 150 Mill. RM angewachsen, eingeteilt in Anteile zu je
100 RM. Die Reichsbank ist keine Aktiengesellschaft. Sie verdankte ihre
Entstehung nicht einer handelsgerichtlichen Eintragung — hiervon war sie
durch das Bankgesetz Befreit2) —, sondern der Reichsgesetzgebung. Auch
die A u f l ö s u n g der Reichsbank erfolgt unabhängig von der Ent-
schließung der Anteilseigner.

Die Reichsbank stand nicht nur unter derAufsicht, sondern auch unter der Leitung
des Reichs; sie war eine nach den Anweisungen des Reichskanzlers arbeitende
Reichsstelle. Durch das Gesetz über die Autonomie der Reichsbank
vom 26. Mai 1922 wurde dem Reichskanzler die Leitung entzogen und aus-
schließlich dem Reichsbankdirektorium übertragen, das aus einem

i) Schrifttum: H. Brodowski, Die Reichsbank seit Stabilisierung
der Mark. Würzburg 1933. Fr. Döring, Gold oder Papier. München 1934.
Koch-Schacht, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Notenbankwesen.
Berlin 1926. Ergänzungen hierzu. Berlin 1934. Georg Obst, Das Bank-
geschäft. 9. Ausl. Stuttgart 1939. O. P a r ch m a n n, Die Reichsbank. Berlin
1933. Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart 1927.
R. T e l s ch o w, Der Geschäftsverkehr mit der Reichsbank. Berlin 1927.
Die vom Reichsbankdirektorium herausgegebenen Schriften „Die Reichsbank,
1876—1909" und „Die Reichsbank 1901—1925". Die Reichsbank, Verhand-
lungen und Berichte des Unterausschusses für Geld-, Kredit- und Finanzwesen.
Berlin 1929. Untersuchung des Bankwesens (Bank-Enquete). Berlin 1933/34.

») Z 66: „Die Bestimmungen des HGB. über die Eintragung in das Handels-
register und die rechtlichen Folgen derselben finden auf die Reichsbank keine An-
wendung."

188
        <pb n="204" />
        ﻿Präsidenten, einem Vizepräsidenten und 10—12 Mitgliedern besteht. Das Reich
behielt die wesentlichen A u s s i ch t s Befugnisse, die das Reichsbank-
Kuratorium ausüben sollte.

Am SO. November 1923 setzte die Reparationskommission jenen Sachverstän-
digenausschuß ein, der später nach seinem Vorsitzenden, dem amerikanischen
General Dawes, Dawes-Komitee benannt wurde, und stellte ihm die
Aufgabe, „Mittel zum Ausgleich des Staatshaushaltes und Maßnahmen zur
Stabilisierung der deutschen Währung zu erwägen".

Da es ungewiß war, wann die Pläne der Sachverständigen zur Durch-
führung gelangen würden, errichtete die Reichsbank aus Grund des Gesetzes
vom 19. März 1924 die D e u t s ch e G o l d d i s k o n t b a n k, die der deutschen
Wirtschaft erhebliche Goldkapitalien zuführte und damit die deutsche Kredit- und
Währungslage wesentlich erleichterte.

Das Dawes-Komitee hatte die Errichtung eines neuen Noteninstituts oder
Umgestaltung der bisherigen Reichsbank vorgeschlagen. Das „O r g a n i s a -
tionskomite e", dem Reichsbankpräsident Di. Schacht und der englische
Bankier Kindersley angehörten, entschied sich für eine Umgestaltung.

Organisationskomitee, Reichsbank-Direktorium und Reichsregierung arbeite-
ten nunmehr einen Entwurf zu einem Bankgesetz aus. Nachdem dieser am
21. August 1924 die Zustimmung des Reichsrats gefunden hatte, wurde er noch
am selben Tage dem Reichstag als Drucksache vorgelegt, am 29. August von ihm
in 3. Lesung verabschiedet und unter dem 30. August 1924 als Bankgesetz ver-
öffentlicht. Die Inkraftsetzung hing von dem Abschluß des Vertrages über
die Ausländsanleihe ab, da nach dem Sachverständigenbericht diese „ein wichtiger
Bestandteil" des Plans und „in erster Linie für die erfolgreiche Gründung der
neuen Bank und für die Sicherstellung der Währungsstabilisierung wichtig" war.
Nachdem diese Voraussetzung erfüllt war, und nachdem auch die Generalversamm-
lung der Reichsbank der im Gesetz vorgesehenen Umgestaltung der Reichsbank und
der damit zusammenhängenden finanziellen Auseinandersetzung zwischen Reichs-
bank und Reich widerspruchslos zugestimmt hatte, trat das Bankgesetz am

11. Oktober 1924 in Kraft.

Nach dem Bankgesetz von 1924, das den Einfluß des Reichs auf die
Reichsbankleitung ausschließt, liegt die gesamte Verantwortung für
die Führung der Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik beim Reichsbank-
d i r e k t o r i u m, „das aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und der erforder-
lichen Anzahl von Mitgliedern besteht" und seine Beschlüsse mit einfacher Stim-
menmehrheit faßt (§ 6). Die Stellung des vom Generalrat auf 4 Jahre gewählten
Reichsbankpräsidenten ist völlig unabhängig gestaltet worden. Er
ernennt auch die Mitglieder des Direktoriums, nach Zustimmung
des Generalrats, für 12 Jahre.

Der Reichsbankpräsident war sbis 1930) nur von dem durch das Bankgesetz vom
30. August 1924 geschaffenen Generalrat abhängig. Dieser Generalrat, von
dessen 14 Mitgliedern die Hälfte Ausländer sein mußten, war als ein „zweiter

189
        <pb n="205" />
        ﻿Rat" neben dem Reichsbankdirektorium gedacht; er sollte nach dem Dawesplan
„umfassende Befugnisse in solchen Angelegenheiten der Organisation und Tätig-
keit der Bank erhalten, die die Interessen der Gläubigernationen berühren
könnten." Wichtige Einzelfragen der Währung mußten ihm zur Be-
schlußfassung unterbreitet werden. Ein ausländisches Mitglied des Generalrats
war „Kommissar für die Notenausgab e".

Eine Fühlungnahme zwischen R e i ch s b a n k und Reichsregierung in
währungs- und finanzpolitischen Angelegenheiten bestand insofern, als das
Reichsbankdirektorium verpflichtet war, der Reichsregierung in regelmäßigen
Zeitabständen, sowie jederzeit auf Ersuchen über Angelegenheiten dieser Art zu
berichten.

Die durch den Joung-Plan bedingte Novelle vom 13. März 1930 brachte fol-
gende Änderungen:

1.	Wegfall der ausländischen Kontrollorgane der Reichsbank,

2.	Unabhängigkeit der Reichsbank,

3.	Aufrechterhaltung der Münzparität.

Durch die Novelle zum Bankgesetz vom 27. Oktober 1933 ist der General-
r a t weggefallen, nachdem er seine ursprüngliche Zweckbestimmung schon 1930
durch Ausscheiden der ausländischen Mitglieder verloren hatte.

In der Novelle vom 27. Oktober 1933 wurde weiter gesagt:

Bei übereinstimmendem Beschluß des Direktoriums und des Zentral-
ausschusses kann die Notendeckung ausnahmsweise unter 40% ge-
senkt werden. Die Bestimmungen über die Bindungen des Diskontsatzes an
die Notendeckungsgrenze sind als unzweckmäßig in Fortfall gekommen.
Ebenso ist die Zahlung einer prozentual bemessenen Notensteuer an das
Reich für den Fall einer Deckungsherabsetzung unter 40 % beseitigt worden.
Tatsächlich wurde diese Notensteuer schon seit längerer Zeit nicht mehr
entrichtet, nachdem zwischen Reichsbank und Reich eine Vereinbarung
dahingehend zustande gekommen war, daß die Reichsbank wesentliche Teile
ihrer Gewinne für die Bankenbereinigung, die über die Golddiskontbank
erfolgte, zur Verfügung stellen werde.

Erhöhte Bewegungsfreiheit erhielt die Reichsbank durch die Novelle
vom 27. Oktober 1933, die sie ermächtigte — wie die Bank von England,
die amerikanischen Bundesreserve-Banken und die Schwedische Reichsbank
— Offen-Markt-Politik zu treiben: Sie kann alle festverzins-
lichen Wertpapiere — mit Ausnahme der Industrie-Obligationen und der
Auslandswerte — unbegrenzt ankaufen und wieder verkaufen. Die gekauf-

190
        <pb n="206" />
        ﻿ten Werte, sowie die auf Grund von Lombardierungen gegebenen, täglich
fälligen Kredite darf sie in die bankmäßige Notendeckung einbeziehen.

Gewinnverteilung: Von dem jährlichen Reingewinn werden 10ü/0
so lange einem Reservefonds zugeführt, bis dieser die Höhe des eingezahlten
Grundkapitals erreicht. Von dem hiernach und nach Ausschüttung einer kumu-
lativen Dividende von 8 °/„ an die Anteilseigner verbleibenden Rest des Rein-
gewinns erhalten

von den ersten 25 Will. RM das Reich 75«/«, die Anteilseigner 25°/°,
von den nächsten 20 Will. RM das Reich SO »/», die Anteilseigner 10 »/„,
von dem Restbeträge das Reich 95 °/0, die Anteilseigner 5 °/0.

Der auf die Anteilseigner entfallende Betrag wird nach Vorschlag des Direk-
toriums entweder als Dividendenzuschlag verteilt oder einem Spezialreserve-
fonds für künftige Dividendenzahlungen zwecks Aufrechterhaltung einer gleich-
mäßigen Dividende zugeführt.

Die Rcichsbank wird ermächtigt, jeweils am 1. Oktober eine Abschlagsdividende
bis zu 6 °/o sdas sind SU der gesetzlich garantierten Mindestdividendej zu zahlen.

Die Rechte der Anteilseigner sind nicht groß. In der Gene-
ralversammlung beschließen sie über die Bilanz und Gewinnvertei-
lung nach Maßgabe des Bankgesetzes und wählen den Zentralausschuß.

Der Zentralausschuß ist ein ständiger Ausschuß der Anteils-
eigner, dessen gutachtliche Äußerung die Reichsbank in geeigneten
Fällen einholen kann — nach dem Bankgesetz von 1875 war seine Zu-
stimmung in gewissen Fällen obligatorisch. Wählbar in den Zen-
tralausschuß, der aus 42 Mitgliedern besteht, sind nur solche Anteilseigner,
die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen und als Inhaber von minde-
stens je 30 Reichsbankanteilen zu je 100 RM in den Stammbüchern ein-
getragen sind. Die Wahl erfolgt in der Generalversammlung (meist durch
Zuruf). Die zu wählenden Personen müssen im Reichsgebiet, wenigstens
12 von ihnen in Berlin oder dessen näherer Umgebung ihren Wohnsitz
haben. ^hre Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Die 5 Deputierten des Zentralausschusses sollen dem Reichsbank-
direktorium auf dessen Ersuchen in besonderen Angelegenheiten beratend
zur Seite stehen.

Ähnliche Befugnisse, wie für die Zentralverwaltung in Berlin der Zen-
tralausschuß und die Deputierten, üben bei den Reichsbankhauptstellen und
18 Reichsbankstellen die Bezirksausschüsse (je 4—10 Mitglieder)
uni) die von ihnen wieder gebildeten engeren Ausschüsse von 2—3 Bei-
geordneten aus. Die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse

191
        <pb n="207" />
        ﻿erfolgt durch das Reichsbankdirektorium aus den am Platze der Zweig-
anstalt oder in deren Nähe wohnhaften Anteilseignern deutscher Reichs-
angehörigkeit, die mindestens je 30 Reichsbankanteile besitzen.

FilialenderBank. Die Reichsbank, die ihre Tätigkeit mit etwa 200
Zweiganstalten begonnen hatte, hat diese Zahl heute mehr als verdoppelt.

Am Ende des Jahres 1936 waren vorhanden: 17 Reichsbankhauptstellen,
83 Reichsbankstellen und 354 Reichsbanknebenstellen.

Reichsbankhaupt st eilen sind an den Hauptverkehrsplätzen er-
richtet. Geleitet werden sie von einem aus wenigstens zwei Mitgliedern
bestehenden Vorstande, beaufsichtigt durch einen vom Reichsbankprä-
sidenten ernannten Bankkommissar.

Die Bankkommissare, in der Regel höhere richterliche oder Verwal-
tungsbeamte, die am Ort der betreffenden Bankanstalt wohnen und ihre Tätigkeit
bei der Reichsbank nur im Nebenamt ausüben, haben die ordentlichen und die
vom Reichsbankdirektorium angeordneten außerordentlichen Revisionen vorzu-
nehmen und den Vorstandsbeamten mit juristischem Rat zur Seite zu stehen.

Neben den 17 Reichsbankhauptstellen bestehen an 83 größeren Plätzen
Reichsbank st eilen. Zwischen den beiden Arten bestehen Unter-
schiede wesentlicher Art nicht. Beide werden auf Grund der ihnen
zustehenden Befugnisse in der Dienstsprache mit dem gemeinsamen Namen
„selbständige Bankanstalten" bezeichnet. Selbständig, d. h. unter eige-
ner Verantwortung ihrer Vorstandsbeamten, betreiben sie nach den An-
weisungen des Direktoriums, und im Rahmen der bankgesetzlichen Vor-
schriften, die Geschäfte der Reichsbank. Die Funktionen, die bei der Reichs-
bankhauptstelle dem Kommissar obliegen, übt bei der Reichsbankstelle der
ebenfalls vom Reichsbankpräsidenten ernannte Justitiar aus.

Tantieme erhalten die Vorstandsbeamten der Reichsbankhauptstellen und
der Reichsbankstellen, nicht aber auch die Direktoren in Berlin und die Vorsteher
der Nebenstellen. Vom Bruttogewinn der betreffenden Anstalt gelangen b°/o
zur Verteilung. Davon erhält der erste Vorsteher »/?, der zweite 2/7; über die
restlichen 2/7 verfügt der Reichsbankpräsident. Die Tantieme wird nur zur Hälfte
bar ausgezahlt. Die andere Hälfte wird in sicheren Wertpapieren angelegt,
von denen der Eigentümer nur jeweils die Zinsen erhält. Erst nach Ausscheiden
aus dem Reichsbankdienste, und nachdem keine Verbindlichkeiten mehr laufen,
für die der betr. Direktor — wegen nicht genügender Sorgfalt bei Diskontge-
schäften — verantwortlich gemacht werden könnte, wird das Depot ausgehändigt.

Die unterste Instanz des Bankorganismus bilden die Reichsbank-
nebenstellen. Sie sind nicht, wie die selbständigen Bankanstalten,

192
        <pb n="208" />
        ﻿dem Reichsbankdirektorium, sondern einer Reichsbankhauptstelle oder
Reichsbankstelle untergeordnet. Ihre Befugnisse sind beschränkt: bei einer
großen Anzahl ihrer Geschäfte müssen sie erst die Genehmigung der ihnen
Vorgesetzten Bankanstalt einholen.

Hinsichtlich der Reichsbankbeamten heißt es im § 9 des Bank-
gesetzes von 1924: „Der Präsident ernennt die Beamten Z auf Vorschlag
des Direktoriums; er ordnet die Verteilung ihrer Arbeiten und Pflichten in
der Bank." Die Rechtsverhältnisse der Beamten sind durch das vom
Reichsbankdirektorium erlassene Beamtenstatut geregelt. Abweichungen
des Statuts vom Reichsbeamtenrecht sind insofern zulässig, als sie zur
Aufrechterhaltung eines geordneten und leistungsfähigen Bankbetriebes
notwendig sind.

ß) Aufgaben und Geschäfte

Aufgabe der Reichsbank ist es (§ 1 des Bankgesetzes), „den Geld-
umlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zah-
lungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutz-
barmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen".

Die Regelung des Geldumlaufs war naturgemäß besonders
schwierig in der Inflationszeit, als mit der fortlaufenden Geldentwertung
die Menge der erforderlichen Umlaufsmittel sprunghaft wuchs. Die Reichs-
bank ist bemüht, dafür zu sorgen, daß genügend Umlaufsmittel in den be-
nötigten Beträgen vorhanden sind. Die Durchführung wird wesentlich er-
leichtert durch das engmaschige Netz ihrer Filialen.

Der Regelung der Zahlungsausgleichungen dient ins-
besondere der Giro- und Abrechnungsverkehr. In der Erkenntnis, daß
der Giroverkehr gegenüber dem Scheck die bessere bargeldlose Zahlungs-
methode sei, ging das Streben der Reichsbank dahin, den Giroverkehr in
Deutschland auf breiter Grundlage einzuführen. Bereits in ihrem ersten
Verwaltungsbericht sEnde 1876) konnte die Reichsbank sagen: „Das

*) Über die Anstellung der Reichsbankbeamten gibt es gedruckte
Bestimmungen, die auch über den Inhalt der abzulegenden Prüfungen Auskunft
geben. Diese Drucksachen können durch das Reichsbank-Direktorium in Berlin
kostenfrei bezogen werden.

Ende 1936 standen im Dienst der Reichsbank: 8831 Beamte, 6397 Angestellte
und 1074 Arbeiter und Arbeiterinnen.

13 G-iabS 80. A.

193
        <pb n="209" />
        ﻿ganzeDeutschlandist durch die Reichsbank e i n Giroplatz geworden."
Die ersten Abrechnungsstellen unter Leitung der Reichsbank wurden 1883
ins Leben gerufen.

Zwecks Regelung des Kreditverkehrs sNutzbarmachung ver-
fügbaren Kapitals) stellt sie der Wirtschaft die Kapitalien zur Verfügung,
die ihr durch Giro- und Depositenverkehr zufließen, und die sie durch
Ausgabe von Noten schafft.

Neben Aufrechterhaltung der Währung und Angleichung der umlaufen-
den Zahlungsmittel an den Geschäftsumfang der heimischen Wirtschaft hat
die Reichsbank noch eine andere wichtige Aufgabe: sie soll den Konjunktur-
verlauf einer ständigen Kontrolle unterwerfen und richtunggebend für die
Gestaltung des wirtschaftlichen Lebens sein.

Die von der Reichsregierung in Angriff genommene Politik der wirt-
schaftlichen Wiederbelebung hat die Reichsbank durch Finanzierung der
Arbeitsbeschaffung in weitestem Maße unterstützt. Ihre Offen-Markt-
Politik gab ihr einen großen Einfluß auf den Kapitalmarkt. Mit relativ
kleinen Mitteln hat sie mit großem Geschick den Markt zur Konversions-
reife gebracht und zur Minderung der schwer auf der Wirtschaft lastenden
Zinsen in hohem Maße beigetragen.

Dem Reich darf die Reichsbank bis 100 Millionen RM, der Deutschen
Reichspost und der Deutschen Reichsbahn bis zu 200 Millionen RM für
beide Unternehmungen zusammen Kredit gewähren.

Im übrigen ist die Reichsbank befugt:

1.	Gold und Silber in Barren und Münzen sowie Devisen zu kaufen
und zu verkaufen.

2.	Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, und
aus welchen 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ebenso
Schecks, aus welchen 3 als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete has-
ten, zu diskontieren, zu kaufen und zu verkaufen.

Von dem Erfordernis der 3. Unterschrift kann in den Fällen abgesehen
werden, wo durch eine Nebensicherheit oder in sonstiger Weise die Sicher-
heit des Wechsels oder Schecks gewährleistet ist; der Betrag der so dis-
kontierten Wechsel darf 33% des jeweiligen Gesamtbestandes der diskon-
tierten Wechsel nicht übersteigen. Die von der Bank diskontierten Wechsel
sollen gute Handels Wechsel sein.

2 a) Vom Reich begebene Schatzwechsel, die nach spätestens 3 Monaten
fällig sind und aus denen außer dem Reiche noch ein weiterer als zah-

194
        <pb n="210" />
        ﻿lungsfähig bekannter Verpflichteter haftet, zu diskontieren, zu kaufen
und zu verkaufen — höchstens jedoch bis zum Betrage von 400 Mil-
lionen RM.

3.	Zinsbare Darlehen auf nicht länger als 3 Monate gegen bewegliche
Pfänder zu erteilen fLombardverkehr), und zwar:

a)	gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt,

b)	gegen volleingezahlte Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien und Prio-
ritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren Bahnen in
Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe landschaftlicher, kom-
munaler oder anderer unter staatlicher Aufsicht stehender Bodenkredit-
institute Deutschlands und deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu
höchstens 3U des Kurswertes; diesen Pfandbriefen stehen gleich die auf
den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
Kreditinstitute des Inlandes sowie diejenigen auf den Inhaber lauten-
den Schuldverschreibungen der übrigen vorbezeichneten Institute und
Banken, die auf Grund von Darlehen ausgestellt werden, die an in-
ländische kommunale Korporationen oder gegen Übernahme der Garantie
durch eine solche Korporation gewährt sind,

es gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahre fällige und auf
den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen
Landes oder einer inländischen kommunalen Körperschaft oder gegen
zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, deren
Zinsen vom Reiche oder von einem deutschen Lande gewährleistet sind,
zu höchstens 3/4 des Kurswertes,

ll) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen
nichtdeutscher Staaten sowie gegen staatlich garantierte ausländische
Eisenbahn-Prioritätsobligationen zu höchstens 50 % des Kurswertes,

e)	gegen Wechsel, die anerkannt solide Verpflichtete ausweisen, mit einem
Abschlage von mindestens 5 / ihres Kurswertes,

f)	gegen Verpfändung im Inland lagernder Kaufmannswaren, höchstens
brs zu r/z ilixeg Wertes.

4.	Schuldverschreibungen der vorstehenden, unter 3 c bezeichneten Art
ju kaufen und zu verkaufen; der Ankauf solcher Schuldverschreibungen
für eigene Rechnung ist der Bank nur insoweit gestattet, als es zur
Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäftes erforderlich ist.

5.	Für Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden In-
kassos zu besorgen und nach vorheriger Deckung Zahlungen zu leisten
und Anweisungen oder Überweisungen auf ihre Zweiganstalten oder
Korrespondenten auszustellen.

195
        <pb n="211" />
        ﻿6.	Für fremde Rechnung Effekten aller Art sowie Edelmetalle nach vor-
heriger Deckung zu kaufen und nach vorheriger Einlieferung zu verkaufen,

7.	Unverzinsliche Gelder im Depositengeschäft und im Giroverkehr an-
zunehmen.

8.	Wertgegenstände in Verwahrung und in Verwaltung zu nehmen.

9.	Nach der Novelle vom 27. Oktober 1933 ff. S. 190 f.) — festverzins-
liche Wertpapiere (jedoch keine Industrie-Obligationen und keine aus-
ländischen Wertpapiere!) anzukaufen und sie, wie Wechsel, in die
Notendeckung einzubeziehen.

y) Notenausgabe, Notendeckung, Noteneinlösung —
Unabhängigkeit der Reichsbank von der Reichsregierung

Die Organisation der Reichsbank und die ihr erlaubten Ge-
schäfte mußten dargestellt werden, bevor eine Würdigung des ihr ver-
liehenen Notenausgaberechts, durch das ihr im wesentlichen erst die
Regelung des Geldumlaufs ermöglicht wird, erfolgen kann.

Da die Reichsbank auf die Dauer von 50 Jahren das ausschließliche
Recht besitzt, Banknoten in Deutschland auszugeben, ist ihre Stellung als
Zentralnotenbank gekennzeichnet.	,

Die Reichsbanknoten lauten auf Reichsmark und sind (außer
Reichsgoldmünzen) das einzige unbeschränkte gesetzliche
Zahlungsmittel in Deutschland.

Banknoten über kleinere Beträge als 10 RM dürfen nur mit Zustimmung der
Reichsregierung und nur zur Befriedigung eines vorübergehenden Verkehrs-
bedürfnisses ausgegeben werden.

Die An- und Ausfertigung, die Ausgabe, Einziehung und Vernichtung
der Banknoten erfolgt unter der Kontrolle des jeweiligen Präsidenten des
Rechnungshofes des Deutschen Reichs als Kommissar. Dessen Kontroll-
stempel muß jede Note, die die Reichsbank in Umlauf setzt, tragen.

Als Notendeckung schreibt § 28 des Bankgesetzes vor:

a)	eine Deckung von mindestens 40 °/0 in Gold oder Devisen; diese muß
mindestens zu V4 m Gold und kann bis zu J/4 in Devisen bestehen. Als
Devisen für die Notendeckung gelten nur Banknoten, Wechsel mit
einer Laufzeit bis zu höchstens 14 Tagen, Schecks und täglicheFor-
derungen, die bei einer als zahlungsfähig bekannten Bank an einem
ausländischen zentralen Finanzplatz in ausländischer Währung zahlbar sind.

196
        <pb n="212" />
        ﻿b)	Für den Restbetrag diskontierte Wechsel oder Schecks, die den Er-
fordernissen des Bankgesetzes genügen, Wertpapiere der in § 21, 4 des
Bankgesetzes bezeichneten Art und täglich fällige Forderungen auf Grund
von Lombarddarlehen.

Die E i n l ö s u n g der Banknoten erfolgt nach Wahl der Reichsbank in
deutschen Goldmünzen, in Goldbarren oder in Schecks bzw. Auszahlung
in ausländischer Währung.

Aufgehoben ist die Einlösungspflicht durch das Gesetz
über die Devisenbewirtschaftung (Fassung vom 4. Februar 1935), nach dem
ausländische Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung
gegen inländische Zahlungsmittel nur mit Genehmigung erworben werden
dürfen. Ebenso ist eine Genehmigung zum Erwerb von Gold erforderlich.

Von den letzten internationalen Bindungen befreit und
unter die Hoheit des Reichs gestellt wurde die Reichsbank auf Grund der
Erklärung des Führers und Reichskanzlers vom 30. Januar 1937. Durch
Gesetz vom 10. Februar 1937 ist die „U n a b h ä n g i g k e i t d e r R e i ch s-
bank von der Reichsregierung" auch der Form nach auf-
gehoben; das Reichsbankdirektorium wurde dem Führer und Reichs-
kanzler unmittelbar unterstellt. Beseitigt sind alle Abmachungen, die
im Zusammenhang mit der Reparationsregelung für wichtige Änderungen
des Bankgesetzes fund des Reichsbahngesetzes) eine Mitwirkung auslän-
discher Stellen vorsahen.

§1 des Bankgesetzes, der lautete: „Die Reichsbank ist eine von der
erchsregierung unabhängige Bank...", erhielt folgende Fassung: „Die
, reichsbank ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts...".

§ 6, in dem der Satz „Das Reichsbankdirektorium bestimmt insbesondere
ie Währungs-, Diskont- und Kreditpolitik der Bank" gestrichen ist, lautet
nunmehr. „Die Bank wird verwaltet durch das Reichsbankdirektorium,
das dem Führer und Reichskanzler unmittelbar untersteht..."

,wird in § 25 Abs. 3 die Verpflichtung der Reichs-
5 \ CJ ' E,1 6 ^le Egerneine Reichsverwaltung betreffenden, nach den
bankgesetzüchen Bestimmungen für die Reichsbank zugelassenen Bankgeschäfte
für das Reich zu besorgen.

Z 21 wird der letzte Absatz gestrichen, der die zwangsweise Zuweisung von
erua wnalen Aufgaben und Verpflichtungen an die Reichsbank und ihren

197
        <pb n="213" />
        ﻿Präsidenten enthielt. Die Mitarbeit der Reichsbank bei der Bank für Inter-
nationalen Zahlungsausgleich ist damit ihres Zwangs charakters entkleidet.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Reichsbank und den Ministerien
war dadurch geschaffen, daß der ReichsbaNkpräsidcnt grundsätzlich zu den
Kabinettssitzungen zugezogen wurde. Als die Devisen- und damit im Zu-
sammenhang die Rohstofflage sich verschärfte, wurde der Reichsbankpräsident
Dr. Schacht gleichzeitig mit der Führung der Geschäfte des Reichswirt-
schaftsministers betraut.

ö)Der Reichsbank-Ausweis

Regelmäßige, und zwar wöchentliche, Veröffentlichungen schrieb zuerst
das Peelsche Bankgesetz von 1844 für die Bank von England vor.
Diesem Beispiele folgten nach und nach die anderen Zentralnotenbanken
der Welt. Den Bankausweisen wird als Wirtschaftsbarometer
großes Interesse entgegengebracht. In knappen Ziffern geben sie ein gutes
Bild vom Stande der Wirtschaft, vor allem beim Vergleich der Ziffern mit
den entsprechenden Vorterminen (Vorwoche, Vormonat, Vorjahr). Be-
einflußt werden die Bewegungen auch vom Geldbedarf der einzelnen Werk-
tage, von großen Steuerterminen oder ähnlichem.

Die Reichsbank gibt 4mal im Monat (per 7., 15., 23. und letzten jedes
Monats) ihren Status bekannt. Diese „wöchentliche" Veröffentlichung um-
faßt also nicht immer, wie bei der Bank von England oder bei der Bank
von Frankreich, einen Zeitraum von genau 7 Tagen. Alle selbständigen
Bankanstalten teilen ihre Ziffern für die Ausweistage an die Hauptbuch-
haltung in Berlin mit.

Die Posten, die der Wochenausweis enthalten muß, gibt 8 36 des Bank-
gesetzes an. Die 3 Posten, die früher dem Reichsbank-Ausweis ihr Ge-
präge gaben, waren: Notenumlauf, Gold- und Devisenbestände, Wechsel-
portefeuille. Da die Summe von Gold, Devisen und Wechseln ungefähr der
Menge der umlaufenden Noten entsprechen mußte, konnte es sich nur um
eine Änderung des Verhältnisses der Gold- und Devisendeckung zum
Wechselbestande handeln. Heute sind zur Beurteilung eines Reichsbank-
Ausweises noch 2 andere Posten von Wichtigkeit: die Giroverbindlichkeiten
und die deckungsfähigen Wertpapiere.

Auf der Aktivseite wird die Reihenfolge der Posten durch den Flüssig-
keitsgrad bestimmt.

198
        <pb n="214" />
        ﻿Der 1. Posten gibt den Goldbestand an, getrennt in Goldkassenbestand
(ruhend in den eigenen Tresors) und unbelastetes (d. h. nicht als Deckung
für einen Kredit dienendes) Golddepot, das bei ausländischen Zentralnoten-
banken zur Vereinfachung und beschleunigten Durchführung von inter-
nationalen Zahlungen gehalten wird.

Ausweis der Reichsbank vom 7. Juli 1937

in Millionen RM

Aktiva:	gegen die Vorwoche

Veränderung

Goldbestand (Barrengold), sowie in- und auslän-
dische Goldmünzen, das Pfund fein zu 1392 RM

' berechnet ........................................... 68,988	+	0,034

und zwar: Goldkassenbestand............... —	—

Golddepot (unbelastet) bei ausländischen Zen-
tralnotenbanken . .................................. —	—

Bestand an deckungsfähigen Devisen .....	5,682	0,104

a)	Bestand an Reichsschatzwechseln......... 4,350	—	56,430

b)	Bestand an sonstigen Wechseln und	Schecks	.	4 954,062	-	307,889

Bestand an deutschen Scheidemünzen........ 175,326	-+■	13,143

Bestand an Noten anderer Banken.................. ~~

Bestand an Lombardforderungen ......	37,591	—	16,9/0

Darunter Darlehen auf Reichsschatzwechsel. .

Bestand an deckungsfähigen Wertpapieren .	-	-	104,208	-	0,034

Bestand an sonstigen Wertpapieren........... 299,228	—	0,592

Bestand an sonstigen Aktiven................ 706,425	—	9,753

Passiva:

Grundkapital.......................................... 160,000

Reservefonds:

a)	gesetzlicher	Reservefonds....................... 79,277

b)	Spezialreservefonds für künftige Dividenden-
zahlungen	................................. 40,289

c)	sonstige Rücklagen............................. 373,411	—

Betrag der umlaufenden Noten..................... 4 793,340 — 198,259

Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten .	.	.	697,663	—	182,672

Sonstige Passiva............................ 221,880	+	2,403

199
        <pb n="215" />
        ﻿mmmm

mumm

2.	Unter den „deckungsfähigen" Devisen sind nur schnell realisierbare
kurzfristige Valutaforderungen an das Ausland (Schecks, Wechsel mit einer
Laufzeit von höchstens 14 Tagen) und Banknoten enthalten. Die Gold-
und Devisendeckung ist, dank der „Erfüllungspolitik" des Versailler Dik-
tats, sehr gering. Grundsatz des Neuen Planes der Reichsbank ist: Nicht
mehr im Ausland kaufen als bezahlt werden kann, und in erster Linie das
kaufen, was notwendig gebraucht wird.

3.	Schatzwechsel des Reichs darf die Reichsbank bis zu 400 Millionen
RM im Bestände haben. Die starken Schwankungen, die dieser Posten
ausweist, rühren daher, daß die Schatzwechsel, bei denen Zinsberechnung
zum Privatdiskontsatz erfolgt, ein beliebtes Anlagepapier für zeitweise ver-
fügbare Gelder sind; bei terminmäßigem oder plötzlich auftretendem Geld-
bedarf werden sie wieder abgestoßen.

„Sonstige Wechsel und Schecks" sind die diskontierten Jnlandwechsel
und Jnlandschecks. In der Form des Diskontkredites wickelt sich der weit-
aus größte Teil des Kreditgeschäfts der Reichsbank ab. So ist dieser Posten
der größte der Aktivseite. Nur einen kleinen 'Teil dieser Position bilden
die Auslandwechsel und Auslandschecks, die nicht in dem 2.Posten (deckungs-
fähige Devisen) enthalten sind.

Je nachdem die Inanspruchnahme der Reichsbank aus diskontierten
Waren- und Arbeitsbeschaffungswechseln (s. S. 70) größer oder geringer
ist, spricht man von einer Anspannung oder einer Entspannung des
Reichsbank-Status. Das Auf und Ab wiederholt sich zu bestimmten Zeiten
(Monats-, Vierteljahrs- und Jahresende).

4.	Die Veränderung des Bestandes an unterwertig ausgeprägten
„Scheidemünzen" ergibt sich aus dem Umfang der Ausprägungen und
der Möglichkeit, sie im Verkehr zu halten.

5.	„Noten anderer Banken" sind die Bestände der Reichsbank an Noten
der 4 deutschen Privatnotenbanken. Da diese Notenausgabe mit dem Jahre
1935 ihre Ende gefunden hat, können keine Bestände ausgewiesen werden.

6.	„Lombardforderungen", die ebenfalls als Notendeckung gelten, spielen
im Kreditgeschäft der Reichsbank eine untergeordnete Rolle.

7.	„Deckungsfähige Wertpapiere". Das Gesetz vom 27. Oktober 1933
ermächtigt die Reichsbank, im Rahmen der „Offen-Markt-Politik" be-
stimmte Wertpapiere am Markt zu kaufen und zu verkaufen und den Be-
stand in die bankmäßige Notendeckung einzubeziehen.



200
        <pb n="216" />
        ﻿8.	„Sonstige Wertpapiere". In diesem Posten sind enthalten die Wert-
papiere, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Kundengeschäfts der Bank
erforderlich find, ferner die im Besitz der Reichsbank befindlichen Aktien
der Golddiskontbank und die der Bank für Internationalen Zahlungs-
ausgleich.

9.	„Sonstige Aktiven". In diesem „Konto pro Diverse" werden verbucht:

1.	Devisenbestände, soweit sie nicht in den Posten 2 oder 3 erscheinen'

2.	Silbervorräte (soweit nicht in dem Posten „Bestand an deutschen Scheide-
münzen enthalten); 3. etwa belastete Teile des Goldbestandes, die, weil
lombardiert, nicht als Notendeckung dienen können; 4. im Besitz der
Reichsbank sich befindende Rentenbankscheine; 5. Stockwechsel (ins Stocken
geratene Wechsel); 6. die Gebäude der Reichsbank in Berlin und im Reich;

7.	Vorschüsse auf Posten, die noch nicht zur Abrechnung reif find usw.

Auf der Passivseite stehen:

1.	Das „Grundkapital".

2.	Die „Reservefonds". Das Bankgesetz von 1924 gliedert:

g.) die gesetzlichen Rücklagen. Nach der Novelle vom 1. Dezember 1930
sind von dem jährlichen Reingewinn 10 % so lange einem Reserve-
fonds zuzuführen, bis dieser die Höhe des eingezahlten Grund-
kapitals erreicht.

b)	Rücklagen für künftige Dividendenzahlungen; sie erfolgen, um
den Anteilseignern die im Bankgesetz (§ 37) vorgesehene kumulative
Dividende von 8 % ju gewährleisten.

c)	Rücklagen für sonstige Zwecke (für zweifelhafte Forderungen, für
Pensionsverpflichtungen, für Neubauten usw.).

3.	„Umlaufende Noten". Es ist die Summe der gedruckten Noten ab-
züglich der aus dem Verkehr gezogenen und der in den Tresors der Reichs-
bank ruhenden Noten. Da die Reichsbanknoten den Hauptbestandteil des
gesamten Zahlungsmittelumlaufs bilden, muß ihre Umlaufsmenge dem
Bedarf des Verkehrs und der Preisentwicklung entsprechen.

4.	„Sonstige täglich fällige Verbindlichkeiten". Dieser Posten enthält in
der Hauptsache die Guthaben der Girokonteninhaber, weiter: unverzinsliche
Depositengelder, Anzahlungen auf Effektenkäufe usw. Giroguthaben ent-
stehen durch Einzahlungen (Überweisungen) oder durch Kreditgewährung
seitens der Reichsbank.

201
        <pb n="217" />
        ﻿5.	„Sonstige Passiva" ist, wie das Konto „Sonstige Aktiven", ein Sam-
melkonto. 11. a. enthält es die im Lauf des Jahres erzielten Gewinne, die
sich auf der Habenseite der Erfolgskonten ergeben.

„Verbindlichkeiten aus weiterbegebenen im Jnlande zahlbaren Wech-
seln." Das Wechselobligo der weiter diskontierten inländischen
Wechsel (Rediskonten) ist, sofern ein solches besteht, im Wochenausweis
(nicht aber auch in der Jahresbilanz) anzugeben. —

Die Liquidität der Reichsbank ergibt sich aus dem Verhält-
nis der täglich fälligen Verbindlichkeiten (Notenumlauf und Girogelder) zu
den liquiden Mitteln (Gold, Devisen, Scheidemünzen, Noten anderer
Banken). Die Posten der Passivseite (Notenumlauf und Giroguthaben)
sind gedeckt durch Gold, Devisen und Wechsel, durch Lombardforderungen
und Effekten. Wesentliche Änderungen in der Bilanzsumme können auf
beiden Seiten der Bilanz oder aber in einer anteiligen Veränderung der
Posten auf einer Bilanzseite zum Ausdruck kommen.

Die Reichsbank am Jahresschluß.

	Gold  und  DeckungS-  sähige  Devisen	Wechsel  einschl.  Schatz-  wechsel	Lombard	Deckungs-  Wert-  papiere	Guthaben  der  Giro-  kunden	Noten-  umlauf	Grund-  kapital	Reserve-  fonds
	Beträge in Millionen RM							
1924 ....	1013	2064	17	—	821	1941	90	0,9
1928 ....	2885	2679	176	—	816	4930	122,8	284,2
1932 ....	920	2806	176	—	540	3561	150	417,4
1936 ....	72	5510	74	221	1012	4980	150	473,6

b) Die Privatnotenbanken

Während das Bankgesetz von 1875 auch die Sondervorschriften über Privat-
Notenbanken enthielt (s. S. 186 f.), wurden diese seit 1924 in einem besonderen
Gesetz, dem Privatnotenbankgesetz vom 30. August 1924, behandelt.

Auf Grund des Reichsgesetzes vom 18. Dezember 1933 ist das Notenausgabe-
Recht der noch bestehenden 4 Privatnotenbanken mit dem 31. Dezember 1935
erloschen und damit die Reichseinheit im Geldwesen lückenlos hergestellt. Bereits
für Ende 1934 hätte den 4 Landesbanken das Notenrecht genommen werden
können. In der Erwägung aber, daß es für sie nicht leicht sein werde,
die Liquidation ihrer Emissionsabteilungen in so kurzer Zeit ohne Härten
für ihre Kreditnehmer durchzuführen, wurde ihnen ein Jahr Schonzeit gewährt.

Die damals im Betrag von rund 158 Millionen NM umlaufenden

202
        <pb n="218" />
        ﻿Noten dieser 4 Notenbanken wurden eingezogen, während ihr Gold-
bestand von etwa 75 Millionen RM vorläufig von der Golddiskontbank
übernommen wurde.

Die Württembergische Notenbank und die Badische Bank, bei denen der
Betrag der umlausenden Noten hinter den im Geschäftsbetriebe arbeitenden
fremden und eigenen Geldern an Bedeutung zurücktritt, trafen sofort die
erforderlichen Maßnahmen zur Umgestaltung in die freie Kredit-
bank. Die Bayerische Notenbank dagegen ist in die Bayerische Staatsbank
aufgegangen. Die Sächsische Bank wurde mit der Sächsischen Staatsbank
verbunden.

c)	Notendeckungssysteme und Notenkontingentierung

Gemeinsam ist oder sollte allen Noteninstituten die Sorge für die Er-
füllung zweier Forderungen sein:

1.	jederzeit Mittel zu besitzen, die zurückströmenden Noten einzulösen,

2.	nur soviel Noten auszugeben, wie für die Volkswirtschaft des Landes
erforderlich und gedeihlich erscheint.

Auf welche Weise dies aber am besten geschieht, darüber sind die An-
sichten in den verschiedenen Ländern geteilt. Wir können betreffs der
Notendeckung unterscheiden:

1.	Keine Golddeckung. Für die ausgegebenen Noten bestanden keine
Deckungsvorschristen: in Frankreich bis 1928' in Deutschland von 1921—1923.

2.	Absolute Golddeckung. DasbritischeoderPeelscheSystem.
Es geht von dem Prinzip aus, M e t a l l g e l d, das aus dem Lande strömt,
nicht durch Banknoten zu ersetzen, „damit kein falsches Bild
über den volkswirtschaftlichen Aufschwung des Landes entsteht". Es wird
aus diesem Grunde 100% ige Deckung der über 260 Millionen £ hinaus
ausgegebenen Noten gefordert.

3.	Relative bankmäßige Deckung: Dasdeutsche oder kontinen-
tale S y st e m. Es wird von einer Anzahl Notenbanken des Kontinents
angewendet und hat u. a. auch schon bei der alten Preußischen Bank be-
standen. Das Grundprinzip ist: bankmäßige Deckung der aus-
gegebenen Noten. Hierbei ist zu unterscheiden:

a)	veränderlicher sd. h. durch die Höhe des Notenumlaufs be-

stimmter) Prozentsatz der Deckungspflicht in Gold.

b)	fester Prozentsatz der Deckungspslicht in Gold (331/s°/0 in Danzig).

203
        <pb n="219" />
        ﻿Hinsichtlich der Rotenkontingentierung ist zu unterscheiden:

1.	Eine Höchstgrenze der auszugebenden Noten ist festgesetzt. So
bis Juni 1928 in Frankreich, in Deutschland bei den Privatnotenbanken,
in den Vereinigten Staaten von Amerika bei den Nationalbanken (Be-
schränkung auf das Aktienkapital der betreffenden Bank). Bei der Bank von
Danzig ist die Höhe des Notenumlaufs abhängig von der Bevölkerungs-
ziffer: Auf den Kopf dürfen bis 100 fl. Noten ausgegeben werden.

2.	Eine Höchstgrenze der auszugebenden Noten ist nicht festgesetzt, so
bei der Deutschen Reichsbank.

Anhang: Deutsche Banknoten, Reichskassenscheine und Darlehns-
Tcassenscheine im Weltkriege und in der Zeit nachher *)

Der Ausbruch des Weltkrieges stellte die Deutsche Reichsbank, als letzte Geld-
und Kreditquelle des Landes, vor neue, große Aufgaben. Sie hatte dem Reich
die Kriegsmittel, insbesondere die für die Mobilmachung erforderlichen Gelder,
zur Verfügung zu stellen, und sie mußte weiter dem außerordentlich gesteigerten
Bedarf des VerkehrsanZahlungsmittelnund Kredit entsprechen.
Der Kredit war erschüttert, was sich in den Außenbeziehungen der Länder noch
stärker fühlbar machte als im inneren Verkehr. An Stelle der Zahlungen im
Wege des Kredits und der Verrechnungen trat in größerem Umfange wieder der
Barverkehr, und Barverkehr nach außenbedeutete: Zahlung in effektivem Gold.

Die Reichsbank hatte, im Gegensatz zu den anderen deutschen Banken, sich seit
langem für die Kriegszeit vorbereitet. Die finanzielle Mobilmachung erfolgte
bereits 1905 gelegentlich der ersten Marokko-Krisis. Die bankpolitischen Maß-
nahmen begannen mit dem Gesetz vom 20. Februar 1906, das der Reichsbank
das Recht verlieh, Noten in Abschnitten zu 50 und 20 M auszugeben. Damit
war beabsichtigt, einen Teil des umlaufenden Goldes durch diese kleinen Noten
zu ersetzen und so den Goldbestand der Reichsbank zu erhöhen. Gleiches bezweckte
das Gesetz vom 5. Juni 1906: Die durch die kleinen Banknoten überflüssig ge-
wordenen Reichskassenscheine zu 50 und 20 M sollen durch Scheine zu 10 M
ersetzt werden; die 5-M-Scheine blieben bestehen. Der Zweck wurde erreicht:
der Verkehr nahm die kleinen Banknoten auf — bis Ende 1913 hatte die Reichs-
bank 682 Millionen M in 50- und 20°M-Scheinen in Umlauf gebracht —, und

i) Siehe die Verwaltungsberichte der Reichsbank für 1914 ff., die vom Reichs-
kanzler dem Reichstage am 23. November 1914 vorgelegten Denkschriften „über
wirtschaftliche Maßnahmen aus Anlaß des Krieges" und die Denkschrift vom
Oktober 1920 „Über das deutsche Geld- und Währungswesen". I o h. N o tz k e,
Deutschlands Finanz- und Handelsgesetze im Kriege. Berlin 1917.

204
        <pb n="220" />
        ﻿der Goldbestand der Reichsbank erhöhte sich von 778 Millionen (1910) auf
1068 Millionen M (1913).

Über weitere Mittel und Wege zur Vergrößerung des Goldbestandes und
Stärkung der Mittel der Reichsbank sollte eine Enquete Klarheit schaffen. Ihr
Ergebnis fand einen Niederschlag in der Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni
1909: Die Noten der Reichsbank werden — die Bank von England hatte ihren
Noten diese Eigenschaft bereits 1834 verliehen — gesetzliches Zahlungs-
mittel. Das Publikum sollte schon in normalen Zeiten daran gewöhnt werden,
die Noten der Reichsbank im Verkehr als gleichwertig mit dem Währungsgelde
anzusehen.

Das Reich kräftigte seine Finanzen (Gesetz vom 3. Juli 1913):

1.	durch Erhebung eines Wehrbeitrags, der in 3 Jahresraten etwa 1 Mil-
liarde M einbrachte, und

2.	durch Erhöhung des Reichskriegsschatzes um 120 Millionen M, die durch
Ausgabe eines gleichen Betrages in Reichskassenscheinen beschafft werden
sollten.

Damit die Reichsbank dem Reiche die zur Kriegführung benötigten Mittel
zur Verfügung stellen kann, soweit das nicht durch fundierte Anleihen geschieht,
erfolgten einschneidende Änderungen durch die Notgesetze vom 4. August 1914,
die sich als unheilvoll für unsere Währung erwiesen haben:

I.	Gesetz, betreffend die Reichskassenscheine und die Bank-
noten: 1. Die Reichskassenscheine, für die bisher im Privatverkehr ein An-
nahmezwang nicht bestand, werden gesetzliches Zahlungsmittel. Damit der Reichs-
bank die wichtigste Grundlage des Notenkredits erhalten bleibt und dem Reich
eine Goldreserve gesichert wird, erfolgt 2. die Bestimmung: Die Reichshaupt-
kasie wird von ihrer Verpflichtung zur Einlösung der Reichskassen-
scheine und, was viel einschneidender ist:dieReichsbankwirdvonder
Einlösung ihrer Noten befreit. 3. Die Privatnotenbanken erhalten
das Recht, zur Einlösung ihrer Noten Reichsbanknoten zu verwenden.

II.	Gesetz, betreffend Änderung des Münzgesetzes. Die Reichs-
bank war verpflichtet, Silber-, Nickel- und Kupfermünzen in bestimmten Min-
destbeträgen in Gold umzuwechseln. An Stelle der Goldmünzen sollen nunmehr
die ümwechslungskassen Reichskassenscheine und Reichsbanknoten verabfolgen.

III.	Gesetz, betreffend die Änderung des Bankgesetzes. Die
„Dritteldeckung blieb als mittelbare Schranke für die Notenausgabe der Reichs-
bank aufrechterhalten, jedoch mit der sehr wesentlichen Einschränkung, daß neben
Gold, umlaufsfähigem Geld und dem sehr geringfügigen Betrage der Reichs-
kassenscheine auch die D a r leh n s k a ssen s ch e i n e als „Golddeckung" gal-
len1); als Restdeckung wurden neben Kaufmannswechseln auch „Wechsel, die das

Z Als die Ansprüche an die Darlehnskasse nachließen, konnten nicht mehr so
viel Darlehnskassenscheine ausgegeben werden, wie für Deckung eines Drittels der

205
        <pb n="221" />
        ﻿Reich verpflichten und eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, auch
dann, wenn aus ihnen sonstige Verpflichtete nicht haften", und „Schuldverschrei-
bungen des Reichs, die nach spätestens 3 Monaten mit ihrem Nennwert fällig
sind", zugelassen. — Die Notenausgabe erfolgt nicht mehr entsprechend dem Be-
darf von Handel und Industrie, sondern in dem Maße, wie es der Geldbedarf
des Reichs erforderte. Also Verquickung der Reichsfinanzen mit
den Mittelnder Reichsbank. Indem die Reichsbank von der Einlösung
ihrer Noten fund die Reichshauptkasse von der Einlösung der Reichskassenscheine)
in Gold befreit wurde, war der Übergang Deutschlands von der
Gold - zur Papierwährung vollzogen.

IV.	Das Darlehnskassengesetz begründet ein selbständiges, neben
der Reichsbank stehendes Kreditinstitut für den Lombardverkehr. Die Schaffung
einer solchen neuen Kreditquelle war geboten, da die Lombardanlage nicht
bankmäßige Deckung ist, die Reichsbank mithin zur Erteilung von Lom-
barddarlehen nur innerhalb gewisser Grenzen in der Lage war, während die
Kreditbedürfnisse sich ganz gewaltig steigerten.

Die Darlehnskaffen waren selbständige Einrichtungen des Reichs mit den
Eigenschaften und Rechten juristischer Personen. Sie waren an die selbständigen
Reichsbankanstalten derart angegliedert, daß deren erste Vorstandsbeamte zu-
gleich Vorsitzende der Vorstände der Darlehnskaffen waren, und daß die Kassen-
und Buchhaltereigeschäfte durch die zuständigen Reichsbankanstalten besorgt
wurden. Weiter gehörten zum Vorstande jeder Darlehnskaffe ein speziell das
Interesse des Reichs vertretender und mit besonderen Befugnissen ausgestatteter
Reichsbevollmächtigter und mindestens zwei Personen aus Handel und Ge-
werbe, die die Darlehnsanträge sachlich begutachten und die Zuverlässigkeit der
Darlehnsnehmer beurteilen sollten. Die allgemeine Verwaltung der Darlehns-
kaffen führte für Rechnung des Reichs die Hauptverwaltung der Dar-
lehnskassen. Ihr gehören an der Präsident und ein Mitglied des Reichsbank-
direktoriums, ein Reichsbevollmächtigter und 4 Mitglieder aus dem Handels-
und Gewerbestande. Darlehen wurden grundsätzlich nur an zuverlässige und
kreditwürdige Inländer gewährt. Beliehen wurden bestimmte Waren und
Wertpapiere, sowie in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines
deutschen Staates eingetragene Forderungen.

Hauptdarlehnsnehmer waren die Landesregierungen, vor allem das Reich
selbst. Um den Kurs der Kriegsanleihe zu halten, wurde die Reichsbank beauf-
tragt, Kriegsanleihen an der Börse anzukaufen f„aufznnehmen"). Die Mittel
hierfür schaffte sich das Reich, indem es bei der Reichsbank Schatzwechsel dis-

ausgegebenen Reichsbanknoten erforderlich waren. Daher wurde durch die Bank-
Novelle vom 9. Mai 1921 die Vorschrift der Drittel-Bardeckung bis Ende
Dezember 1923 und durch die Verordnung vom 26. Oktober 1923 bis Ende De-
zember 1925 außer Kraft gesetzt.

206
        <pb n="222" />
        ﻿kontierte. ES erfolgte somit Umwandlung einer fundierten Schuld in eine
schwebende Schuld.

Als die Summen der zum Verkauf angebotenen Kriegsanleihe immer größer
wurden, wurde im Juli 1919 unter Führung der Reichsbank und Beteiligung
aller Großbanken und großen Banksirmen die Reichsanleihe-A.-G. mit einem
Kapital von 400 Millionen M errichtet. Ihr Zweck war, Reichsanleihen bis
zum lOfachen Betrag ihres Eigenkapitals aufzunehmen, also, entsprechend dem
Kurswert, etwa 5 Milliarden M. Die Mittel hierzu beschaffte sich die Gesell-
schaft durch Ausgabe von Darlehnskassenscheinen, und auf
Grund dieser Darlehnskassenscheine war die Reichsbank berechtigt, den dreifachen
Betrag ihrer eigenen Noten auszugeben. Die Kriegsanleihe wurde durch diese
Manipulation in Darlehnskassenscheine, und diese wieder wurden in Banknoten
umgewandelt.

Dadurch, daß die Darlehnskassenscheine, soweit sie nicht in den freien Verkehr
übergehen, dem Barvorrat der Reichsbank zugerechnet wurden, wurde die
Lombardanlageder Darlehnskassen zur Notendeckungver-
wendbar gemacht und gewissermaßen mobilisiert.

Im Februar 1924 wurde beschlossen, die Darlehnskassen tunlichst rasch abzu-
bauen, und durch Bekanntmachung vom 17. März 1924 wurde ihre Liquida-
tion in die Wege geleitet.

Da am Anfang des Krieges infolge des enorm anschwellenden Zahlungsmittel-
bedarfs die vorhandenen Zahlungsmittel nicht ausreichten, suchte der Verkehr sich
vielfach durch Ausgabe von Notgeld zu helfen ss. S. 6b). Als im September
1914 die Reichsdruckerei mit der Lieferung der Darlehnskaflenschcine zu 2 und
1 M begann, war es möglich, den Bedarf des Verkehrs an kleinen Zahlungs-
mitteln zu befriedigen und dieses Notgeld wieder aus dem Verkehr zu ziehen.
Später erschien es wieder in Scheinen zu 10, 25 und 50 Pfennigen, die von Kom-
munen und privaten Unternehmungen zur Behebung des Kleingeldmangels aus-
gegeben wurden.

Infolge des dauernden Marksturzes war die Reichsbank, obgleich sie neben der
Reichsdruckerei 135 Druckereien im Reich mit dem Notendruck beauftragt hatte,
zeitweise nicht in der Lage, so viel Noten in Verkehr zu geben, wie benötigt wur-
den. Kommunen und Industrie wurden daher zur Ausgabe von Notgeld ermäch-
tigt. Vom Herbst 1923 ab wurde, auf Grund entsprechender Beträge Gold-
anleihe, wertbeständiges Notgeld ausgegeben.

Je mehr Noten in Verkehr gegeben wurden, desto geringer wurde ihr
Gesamtwert. Mitte Januar 1923 stellte der Gesamtbetrag der im Umlauf
befindlichen Reichsbanknoten einen Wert von 509 Millionen Goldmark dar.
Mitte April 1923 — bis dahin hatte sich der Goldwert der Mark ziemlich stabil
gehalten — war diese Summe auf 1162 Millionen Goldmark gestiegen. Nun
begann die Entwertung der Mark: Bis zum 15. Oktober 1928 war der Gold-
wert der umlaufenden Banknoten auf 138 Millionen Goldmark gefallen, um
dann bis zum 15. November 1923 auf 155 Millionen Goldmark zu steigen.

207
        <pb n="223" />
        ﻿Infolge der Stabilisierung der Valuta steigt der Goldwert des sich immer noch
vermehrenden Notenumlaufs bis Ende November auf 0,4 Milliarden Goldmark.
Ende Dezember 1923 betrug der Goldwert der umlaufenden Reichsbanknoten
und Rentenbankscheine 1,55, Ende Januar 1924 1,69 und Ende Februar
2,01 Milliarden Goldmark, während bei Kriegsausbruch der Vorrat an Zah-
lungsmitteln einschließlich Noten 6,1 Milliarden M betragen hatte.

Hieraus ergibt sich die Wahrheit des Satzes, daß bei stabilen Währungs-
verhältnissen, wo die Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes geringer als bei
schwankender Währung ist (hier sucht jeder das empfangene Geld, um es vor
Entwertung zu schützen, möglichst rasch wieder los zu werden!), die Gesamtsumme
der Umlaufsmittel steigt, während sie bei sich entwertender Valuta, nach dem
Geldwert berechnet, abnimmt.

3.	Die Ausgabe langfristiger Obligationen lManbbrlefe)')

Die Ausgabe von Obligationen (Pfandbriefen), die von seiten des
Gläubigers unkündbar sind, vom Emittenten aber jederzeit oder
auf Grund eines vorher festgesetzten Tilgungsplanes zurückgezahlt werden
können, erfolgt — abgesehen von den Schuldverschreibungen industrieller
Unternehmungen (siehe hierüber den Abschnitt „Industrie-Obligationen")
— in der Hauptsache durch öffentlichrechtliche Bodenanstalten (Rit-
terschaften, Landschaften), die dem ländlichen Kredit dienen, und durch
Hypothekenbanken, die gleiche Dienste dem städtischen Grundbesitz
zu leisten haben. Der Kredit, den diese Institute durch hypothekarische Be-
leihung von Grundstücken gewähren, ist l a n g f r i st i g.

Zu den Geschäften der Hypothekenbanken gehört auch das K o m m u -
naldarlehnsgeschäft. Das ist ein Darlehnsgeschäft auf Grund von
nicht hypothekarisch, sondern durch Schuldschein gesicherten Forderun-
gen an Gemeinden oder inländische Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Durch Verkauf der von ihr ausgegebenen Hypothekenpfandbriefe und
Kommunalobligationen zieht die Hypothekenbank Sparkapitalien an sich,
die sie dem Hypothekar- und Kommunalkredit zuführt.

i) Schrifttum: Fr. Dannenbaum, Deutsche Hypothekenbanken. Ber-
lin 1928. Derselbe, Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten, die Pfandbriefe und
Kommunalschuldverschreibungen ausgeben. Berlin 1930. Eugen Mößner,
Das deutsche Bodenkreditsystem. Berlin 1934. Fr. Schulte, Jahrbuch für
Bodenkredit. Berlin 1928. Fr. Terhalle, Hypothekarkredit, im Handwörter-
buch der Staatswissenschaften, 4. Ausl. P. Ullmann, Die Praxis des
Hypothekengeschäfts. Berlin 1937.

208
        <pb n="224" />
        ﻿Das Hypothekenbankgesetz will Schuldner und Gläubiger schützen: den
Schuldner, indem die allgemeinen Darlehnsbedingungen der Bank der
Genehmigungspflicht unterliegen; den Gläubiger durch Abgren-
zung des Geschäftskreises der Hypothekenbank und durch Deckungsvor-
schriften (Höhe der Beleihung usw.).

Die von den Hypothekenbanken ausgegebenen Pfandbriefe müssen
in gleichem Nennbeträge durch Hypotheken gedeckt sein, die einzeln in ein
Register einzutragen sind, dessen Führung von dem durch die Aufsichts-
behörde bestellten Treuhänder überwacht wird. Die Beleihung ist
grundsätzlich nur zur ersten Stelle zulässig und darf 60 °/0 des Wertes des
Grundstückes (dieser Höchstsatz soll nur für besonders günstig gelagerte Fälle
gelten) — bei landwirtschaftlichen Grundstücken 66 2/3°/o — "ichl über-
steigen.

Aufgabe der Hypothekenbanken ist: Förderung des Grundkredits. Sie
wollen die nicht vertretbare Hypothek durch vertretbare Wertpapiere er-
setzen. Als Erwerbsinstitute fordern sie von den Schuldnern einen höheren
Zins, als sie auf ihre Pfandbriefe und Obligationen gewähren, und für
die Kapitalbeschaffung lassen sie sich eine Provision bewilligen.

Die Nachfrage nach Darichen entspricht nicht immer der Nachfrage
nach Pfandbriefen; bald fehlen Sparknpitalien, bald wieder haben die
Banken hierfür keine nutzbringende Verwendung. Die Pfandbriefe, die
die Besitzer verkaufen (abstoßen), nimmt die Hypothekenbank, die sie aus-
gegeben hat sin der Regel durch Vermittlung des Maklers), an der Börse
auf, da sie sonst nicht in der Lage wäre, den Kurs zu regulieren. Meist
wird nur auf die zuletzt ausgegebene Serie an Banken und Bankiers,
die die Pfandbriefe als dauernde Kapitalanlage unterbringen, eine Ver-
gütung (Bonifikation) gewährt; diese ist teilweise oder voll zurückzu-
vergüten, wenn die Stücke vorzeitig wieder an den Markt kommen.

Hypothekenbanken, die neben dem Hypothekengeschäft unbeschränkt Bank-
geschäfte aller Art betreiben — es sind dies Institute, die bereits vor
dem 1. Mai 1893 statutarisch solch einen erweiterten Geschäftsbetrieb ge-
habt haben , nennt man gemischte Banken. Einige von ihnen haben
ihre Hypothekenabteilungen vom reinen Bankgeschäft losgelöst; die bank-
geschäftlichen Tätigkeiten überließen sie einer anderen Bank, mit der sie
— meist unter Aktienaustausch — in Interessengemeinschaft getreten sind.

14 Gebabö 30. A.

209
        <pb n="225" />
        ﻿Die Errichtung neuer gemischter Hypothekenbanken ist durch das Hypothe-
kenbankgesetz vom 13. Juli 1899 verboten.

Die reinen Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe
nur insoweit ausgeben und Darlehen von der Deutschen Rentenbank-
Kreditanstalt nur insoweit aufnehmen, als der Betrag der ausgegebe-
nen Hypothekenpfandbriefe zuzüglich des Betrages der bei der Deutschen
Rentenbank-Kreditanstalt aufgenommenen Darlehen den Mfachen Betrag
des eingezahlten Grundkapitals und des ausschließlich zur Deckung einer
Unterbilanz oder zur Sicherstellung der Pfandbriefgläubiger oder der For-
derung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt aus der Darlehnsgewäh-
rung bestimmten Reservefonds nicht übersteigt (Bepfandbriefungsgrenze).
Der Gesamtbetrag der umlaufenden Pfandbriefe muß in Höhe des Nenn-
wertes jederzeit durch Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und
mindestens gleichem Zinserträge gedeckt sein.

Geben die Hypothekenbanken auch Kommunalobligationen aus
ss. S. 208), so dürfen Kommunalobligationen und Pfandbriefe zusammen
das 28fache der Summe des eingezahlten Grundkapitals und der Reserven
betragen.

Der Umlauf an Pfandbriefen und Kommunalobligationen betrug Ende Mai
1937 bei:

30	59	11

Hypotheken-	öffentl.-rechtl.	sonstigen

aktienbanken	Kreditanstalten	Anstalten

in Millionen RM

Pfandbriefe................4656	2217	371

Kommunalobligationen . . .	845	I486	2915

Baugeldkredite, die die Bank zur Bestreitung der Baukosten
(Errichtung des Gebäudes) gewährt, gelten nicht als Unterlage für Hy-
pothekenpfandbriefe. Nach Fertigstellung des Baues werden die Baugel-
der durch eine feste Hypothek abgelöst. In der Regel werden solche Bau-
gelder durch Grund ft ücksbanken gegeben, und zwar nicht in einer
Summe, sondern in Raten mit dem jeweiligen Fortschreiten des Baues.
Wer Baukredit gibt, trägt das Risiko der Bauführung — er muß, stirbt
der Bauherr während des Baues, nötigenfalls für dessen Zuendeführung
Sorge tragen —, sowie das der Hypothekenbeschaffung. Höhere Zins- und
Provisionssätze für Baukredite sind daher berechtigt. Für den Baugeldmarkt

210
        <pb n="226" />
        ﻿von Bedeutung wurden in der Nachkriegszeit die Bausparkassen.
Das Bausparen ist ein Zwecksparen. Durch Abschluß des Bausparvertrages
und periodische Zahlungen schaffen sich die Mitglieder für den Bau eines
Eigenheims einen Anspruch auf Zuteilung einer Bausparsumme; sie erfolgt
nach verschiedenen Grundsätzen.

Ruhen die Hypotheken auf landwirtschaftlichen Grundstücken, so müssen
sie mindestens zur Hälfte aus Amortisationshypotheken be-
stehen, bei denen der jährliche Tilgungsbetrag des Schuldners wenigstens
% % des Hypothekenkapitals beträgt.

Werden Hypotheken zurückgezahlt, oder ist aus einem anderen Grunde
die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor-
handen, so hat die Bank die fehlende Hypothekendeckung einstweilen durch
Reichs- oder Staatsschuldverschreibungen oder durch bares Geld zu ersetzen.

Die hypothekarischen Darlehen werden in der Regel in Geld ge-
währt. In Pfandbriefen dürfen sie nur zum Nennwert gegeben werden
und nur dann, wenn die Statuten dies zulassen und der Schuldner aus-
drücklich zustimmt.

Neben die mehr formelle Tätigkeit des Treuhänders tritt die ma-
terielle und generelle Staatsaufsicht. Die materielle Staatsaufsicht
erstreckt sich nach § 3 des Hypothekenbankgesetzes auf den gesamten Ge-
schäftsbetrieb der Banken. Nach § 4 ist die staatliche Aufsichtsbehörde be-
fugt, alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den Geschäfts-
betrieb der Bank mit dem Gesetz, der Satzung und den sonst in verbind-
licher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklänge zu erhalten.

Durch Verordnung vom 29. September 1934 ist die Unterstellung der
Hypotheken, und Schiffspfandbriefbanken unter die einheitliche Aufsicht
des Reichs erfolgt. Insbesondere für das Emissionsgeschäft der Hypo-
thekenbanken ist dies von großer Bedeutung.

Privatrechtlichen Kreditan st alten, die nicht Hypotheken-
banken sind, ist die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter der Bezeich-
nung als Pfandbrief verboten. Eine Ausnahme besteht nur für Schiffs-
pfandbriefbanken, die gegen Bestellung eines Schiffspfandrechts
Darlehen gewähren und aus Grund der erworbenen Pfandrechte Schuld-
verschreibungen sSchiffspfandbriefe) ausgeben. Sie unterstehen sGesetz vom

14.	August 1933) der staatlichen Aufsicht und sind in ihrer Geschäftsfüh-
rung stark beschränkt.

211
        <pb n="227" />
        ﻿Zur rechtlichen Sicher st ellungderPfandbriefinhab er ist
die Anlegung eines Hypotheken- und Wertpapierregisters vorgeschrieben.
Betreffs der in dieses Register eingetragenen Dokumente ist den Pfand-
briefgläubigern im Konkurs ein Vorzugsrecht vor allen anderen Kon-
kursgläubigern eingeräumt. Die Pfandbriefgläubiger haben untereinander
gleichen Rang.

Eine Anzahl Hypothekenbanken haben sich zu „Gemeinschafts-
gruppen" oder „Arbeitsgemeinschaften" zusammengeschlossen. Haupt-
grund hierfür war Kostenersparnis durch Zusammenfassung und Aus-
nutzung bestehender Organisationen. Die Gewinne werden zusammen-
gelegt und nach den Aktienkapitalien der einzelnen Gesellschaften verteilt.
Die Gemeinschaftsverfassung betont aber ausdrücklich, daß jede Gemein-
schaftsbank nach wie vor die Aufgabe hat, die Jahresbilanz, sowie die Ge-
winn- und Verlustrechnung festzustellen.

Ebenfalls dem st ä d t i s ch e n Realkredit dienen die S t a d t s ch a f t e n
(s. unten).

Wie die L a n d s ch a f t e n (s. diesen Abschnitt) dem ländlichen Grund-
besitz, so wollen die Industrie schäften der mittleren und kleineren
Industrie Mittel zur Verfügung stellen. Als erste Jndustrieschaft wurde
Ende 1925 die Sächsische Landespfandbriefanstalt ins Leben gerufen.

V. Nktivgeschäfte der Danken

Reichen die e i ge n e n Mittel (bog Eigenkapital) jemandes zur Erfüllung
der von ihm zu bewirkenden Leistungen nicht aus, so muß er fremde
Mittel in Anspruch nehmen, sich Fremdkapital leihen oder, wie man es
ausdrückt, Kredit aufnehmen.

Im Mittelpunkt der Banktätigkeit steht das K r e d i t ge s ch ä f t Z. Einer
Person (oder Wirtschaft) wird Geldkapital (ober Geldkapitalanspruch:

1) Schrifttum: F. B eckmann u. a., Die Kreditwirtschaft. Leipzig 1927.
F. B o n d i und E. W i n ck l e r, Die Praxis der Finanzierung. Berlin 1929.
H. Kaeferlein, Der Bankkredit und seine Sicherungen. 6. Ausl., nen-
bearbeitet von A r w e d 51 o ch (grundlegendes Werk), Stuttgart 1937.
K. H. L e m ke, Der Personalkredit an Großhandel und Industrie. Berlin 1922.
H. D. Macleod, The Theory of Credit. 2. Ausl. London 1897. W. Mahl-
berg, Zum Neubau des Kredits. Leipzig 1925. Nöll von der Nahmer,
Der volkswirtschaftliche Kreditfonds (Versuch einer Lösung des Kreditproblems).

212
        <pb n="228" />
        ﻿Bankakzept) mit der Verpflichtung zur Rückzahlung innerhalb bestimmter
Zeit zur Verfügung gestellt. Die Kreditwürdigkeit des Kreditsuchenden, d. h.
seine persönlichen Eigenschaften und die Beschaffenheit des Sicherungsgutes,
werden eingehend geprüft.

Indem die Banken Kredit nehmen sPassivgeschäfte betreiben), sind sie
in der Lage, Kredit zu gewähren (Aktivgeschäfte zu betreiben). „Die eigent-
liche Funktion des Bankiers", sagt schon Ricardo, „beginnt erst, wenn
er mit fremdem Kapital arbeitet." Die Bank kann also Kredit gewähren:
in Höhe 1. des Eigenkapitals und der Reserven, 2. der ihr
anvertrauten fremden Gelder und 3. gemäß der eigenen
Kreditfähigkeit, d. h. der Möglichkeit, Gelder bei der Reichs-
bank oder einem anderen Kreditinstitut aufzunehmen oder selbst Kaufmittel
(Kaufkraft a t t e st e) zu schaffen *). Die Gelder werden entweder gegen
Unterpfand bzw. Bürgschaft oder ohne Sicherheit ausgeliehen. Stets
aber hat die Bank darauf zu achten, daß ihre Mittel wieder flüssig gemacht
werden können.

Kredit — abgeleitet von ereäera — Vertrauen schenken — nennt man
auf wirtschaftlichem Gebiete den Glauben, das Vertrauen, das man in
jemanden setzt, daß er seine übernommenen Verpflichtungen erfüllt. Im
engeren Sinne ist Kredit: Hingabe von Geld gegen das Versprechen zu-
künftiger Zahlung von Geld. „Kredit haben" heißt, die Möglichkeit haben,
auf Grund dieses Vertrauens, gegen das Versprechen der Gegenleistung,
Vermögensteile (oder auch Dienste) anderer zur Benutzung zu erhalten.

Berlin 1934. C. A. P h i l l i p s, Bank Credit. New Jork 1921. W. P r i o n,
Kapital und Betrieb. Finanzierungsfragen der deutschen Wirtschaft. Leipzig
1929. H- Ritters Hausen, Der Neubau des deutschen Kreditsystems. Berlin
1982. R o z u m e k - H e r o l d, Das Kreditgeschäft der Banken. 9. Ausl. Ham-
burg 1937. S ch a a r s ch m i d t, Die Sparkassenkredite. Berlin 1936. E. S ch m a°
le ubach, Die Aufstellung von Finanzplänen. Leipzig 1931. Rudolf
Stucken, Deutsche Geld. und Kreditpolitik. Hamburg 1937. v. Schulze-
Gaevernitz, Die deutsche Kreditbank. Tübingen 1922. E. W a l b, Neuzeit-
liche Entwicklungen in der deutschen Kreditwirtschaft; in „Die Deutsche Bank-
wirtschaft". Berlin 1936. A. Keichel, Mittelfristiger Jndustriekredit. Ber-
lin 1937.

Z Der Kernpunkt des Kreditproblems ist nicht, ob die Banken zu selbsttätiger
Kaufmittelschöpfung in der Lage sind, sondern: ob sie selbsttätig Kauf-
kraft schaffen können.

213
        <pb n="229" />
        ﻿mm



Adolph Wagner: „Kredit ist das freiwillige Gewähren und Empfangen
von Leistungen, im Vertrauen auf die Zusicherung künftiger Gegenleistung."

Auf einer gleichen Linie bewegt sich der Amerikaner K n i f f i n, wenn er
von den 3 Cs des Kredits spricht: character, capaeity, Capital und hinzufügt:
„stated in other terms, the borrower must first be analyxed as a moral risk“.

Knies hingegen sagt in seinem (1876 erschienenen) Werk „Der Kredit":
„Kreditvorgänge erscheinen als entgeltliche Güterübertragungen, wobei die
Leistung des einen (Creditors) in die Gegenwart, die Gegenleistung des anderen
(Debitors) in die Zukunft fällt."

Die Grundlagen des Kredits sind Zahlungs f ä h i g k e i t, Zahlungs-
wille und Zahlungs zwang. Der Kredit beruht mithin auf dem Ver-
trauen, daß der Schuldner zahlen k a n n, daß er zahlen will und daß er
nötigenfalls zahlen muß. Betriebswirtschaftlich wichtig ist, daß die Un-
ternehmung, die Kredit verlangt, dieses Vertrauen besitzt. Zu unter-
scheiden ist:

1.	Im Hinblick auf die Sicherheiten: Personal- und Realkredit.

Personal kredit (ungedeckter oder Blanko-Kredit) wird auf Grund der
Persönlichkeit (Vertrauen in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, in die
persönlichen Garantien), Real kredit auf Grund besonderer dinglicher oder
rechtlicher Sicherheiten gewährt. „Gedeckt" ist schließlich jeder Kredit, da
das Vermögen des Kreditnehmers allen Gläubigern haftet. Beim Realkredit
haftet jedoch ein b e st i m m t e r Vermögensteil des Schuldners ausschließlich
zur Befriedigung eines Kreditgebers.

Der Realkredit kann ein Fau st Pfandkredit (Lombarddarlehen) oder
ein Hypothekarkredit (Mobiliar- oder Jmmobiliar-Kredit) sein.

2.	Nach der Person des Kreditnehmers: Öffentlicher Kredit
(Reich, Provinz, Gemeinde usw.) und privater Kredit.

3.	Nach dem Verwendungszweck: Produktions - und Konsum-
tionskredit.

Produktionskredit nennt man den Kredit, der im Vertrauen auf
schöpferische Arbeit (für Produktion und Erwerb) gewährt wird, Konsum-
tionskredit das Darlehen, das vom Schuldner für persönliche Bedürfnisse
verbraucht, verzehrt wird. Konsumtionskredit geben Banken nur gegen
Sicherheit. Der Konsumtionskredit wird vielfach „in natura" genommen (Schul-
digbleiben der Kaufsumme). Der Produktionskredit ist nicht immer wirtschaftlich,
der Konsumtionskredit nicht immer unwirtschaftlich. Der Produktionskredit kann
schädlich wirken, indem er z. B. zur Überspekulation anreizt, und der Konsum-
tionskredit kann nützlich wirken, wenn er z. B. zu Ausbildnngszwecken Ver-
wendung findet.

214
        <pb n="230" />
        ﻿Konsumtiver Kredit stellt einen Kapitalverzehr dar; produktiver
Kredit steigert die Erzeugung.

4.	In materieller Beziehung: Geld kredite und B ü r gs chaft s kredite
oder Aval kredite.

5.	In formeller Beziehung: Buch kredite (Kontokorrentkredite) und
Wechsel kredite.

6.	Im Hinblick auf die Dauer der Kreditgewährung: Kurzfristiger,
mittelfristiger und langfristiger Kredit.

Kurzfristiger Kredit (BetriebsIrebit) wird zum Kauf von Rohstoffen
und Waren, zur Bezahlung von Löhnen usw. benötigt; aus dem Verkauf der
Waren wird er zurückgezahlt; oft wird der Kredit aber wieder von neuem für
Käufe und für den Produktionsprozeß in Anspruch genommen (revolviuZ erecklt).
Der Betriebskredit ermöglicht dem Industriellen oder Händler, die Konjunk-
t u r voll auszunützen, günstige Kaufgelegenheiten wahrzunehmen.

Ein Kredit, der kurz fristig beantragt wurde, weil die betr. Bank, fatzungs-
gemäß oder aus bankpolitischen Gründen, nur kurzfristigen Kredit geben
durfte, ist, z. B. durch ständige Prolongation vonAkzePteN, oft langfristig ge-
worden. Langfristiger Kredit (Anlagekredit) wird von vornherein als
solcher zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer vereinbart. Wird er auf eine
Reihe von Jahren fest gegeben, so kann er ähnliche Funktionen wie das eigene
Kapital erfüllen. Er nimmt die Form des (oft hypothekarisch gesicherten) Dar-
lehns oder der börsenmäßig gehandelten Schuldverschreibung (Obligation) an.

Träger des kurz fristigen Kredits sind die Deutsche Reichsbank als zentrales
Noten- und Kreditinstitut, Träger des langfristigen Kredits, soweit es sich
um Bodenkredit handelt, die Landschaften, Stadtschaften und Hypothekenbanken.

Neben dem Bank kredit ist von wesentlicher Bedeutung, der Waren-
oder Lieferanten kredit, den der Kaufmann und Gewerbetreibende
durch Lieferung von Waren gegen offenes Ziel in Anspruch nimmt. Prak-
tisch handelt es sich um eine Kaufpreis st undun g. Eine Verzinsung
bei diesen offenen Buchkrediten ergibt sich daraus, daß der Käufer bei so-
fortiger Zahlung ein — bei den einzelnen Branchen verschieden hohes ■—
©fünto eingeräumt erhält. Es heißt z. B.: „3 v. H. Skonto bei sofortiger
Zahlung; voller Rechnungsbetrag bei Zahlung innerhalb 2 Monaten." In
dem Rechnungsbetrag sind die Zinsen — in diesem Falle 3 v. H. für 2 Mo-
nate, d. h. 18 v. H. im Jahr — eingerechnet. Der Händler, der das Ziel in
Anspruch nimmt, zahlt doppelt so viel oder mehr Zinsen, als er bei einem
Kreditinstitut für ein Darlehen zahlen würde.

215
        <pb n="231" />
        ﻿1.	Das Kontokorrentgeschäft iKrebite in laufender Rechnung)

Der Kontokorrentkredit ist die häufigste Form des Betriebs-
kredits, dient aber auch dem Effekten- und dem Anlagekredit. Er ist
keine besondere Kreditform. Seine Sonderheit liegt in der
Darstellung des Verhältnisses zwischen Bank und Schuldner und in der
Art der Zinsenverrechnung.

Konto ist das Buchungsblatt, auf dem die geschäftlichen Vorgänge einer
Unternehmung oder Person soder Vorgänge gleicher Gattung) verzeichnet
werden. Kontokorrentverkehr ist, ebenso wie der Depositenverkehr, ein
Verkehr in laufender Rechnung — Gegensatz: Geschäfte, die
sofort ausgeglichen werden (das sog. Taselgeschäft) —, den der
Kunde mit seiner Bank (Bankier) unterhält. Was die Bank leistet, wird
dem Kunden belastet, was der Kunde leistet, wird diesem gutgeschrieben.
In der Praxis nennt man häufig die Konten der Debitoren (Schuldner)
Kontokorrent-, die der Kreditoren (Gläubiger) Depositenkonten. Einige
Banken fassen Depositen und Kreditoren in einen Posten zusammen,
andere wieder nennen nur die Kreditoren auf feste Termine Depositen.

2 Personen können auch gemeinsam ein Konto errichten. Wird nichts
anderes vereinbart, so können Dispositionen nur von beiden gemeinsam
erfolgen. Diese Konten nennt man „Und-Konten", im Gegensatz zu „Oder-
Konten", bei denen einer ohne den anderen über das Konto verfügen darf.

Zu erwähnen sind noch die „Ander-Konten", zu denen auch die „Konkurs-
konten" von Konkursverwaltern gehören. Wenn auch diese Konten nicht
eigenen Zwecken des Kontoinhabers dienen, so ist doch der Kontoinhaber
(Anwalt, Treuhänder usw.) der Bank gegenüber der allein Berechtigte und
Verpflichtete. Während sonst sämtliche Konten eines Bankkunden bei der-
selben Bank als Teile eines einheitlichen Kontokorrents gelten, ist dies
bei den Anderkonten selbstverständlich nicht der Fall.

Vom Kontoinhaber können auch andere Personen bevollmächtigt werden,
über sein Konto zu verfügen. Auch Vollmachten, die erst nach dem Tode
des Kontoinhabers in Kraft treten, können erteilt werden.

a) Gedeckte Kredite

Geschieht die Kreditgewährung — über das ökonomische Wesen des
Kredits gibt, wie gesagt, das Kontokorrent keine Auskunft — auf Grund

216
        <pb n="232" />
        ﻿von Sicherungsunterlagen, so spricht man von einem gedeckten
Kredit. Als Unterpfand dienen in der Regel Effekten, mitunter
auch Waren, Hypotheken, Wechsel, sowie Bürgschafts-
stellung durch Dritte. Die S i ch e r st e l l u n g der Bankkredite
erfolgt in vielen Fällen durch Einräumung eines Pfandrechts.

Für die Entstehung des Pfandrechts ist Voraussetzung: 1. Einigung
zwischen Gläubiger und Verpfänder über die E n t st e h u n g des Pfand-
rechts, 2. Übergabe der zu verpfändenden Sache (formloser Vertrags.

Die Pfandstellung erfolgt in der Regel mit Hilfe der D i s p o s i t i o n s -
Papiere:

1.	K o n n o s s e m e n t. Es ist dies die vom Schiffer (Schiffsführer,
Schiffskapitäns eines Seeschiffes ausgestellte Urkunde über den Empfang
der Fracht und die Verpflichtung zur Auslieferung. Nur der Inhaber
des Konnossements kann über die Ware verfügen, und dies auch nur dann,
wenn er durch eine zusammenhängende Reihe von Indossamenten legi-
timiert ist. — Das Konnossement wird in 4 Stücken ausgestellt. 1 Stück
behält der Schiffer, 3 händigt dieser dem Ablader aus (und von diesen 3
sendet der Ablader 2 an den Empfänger; der Sicherheit halber mit ver-
schiedener Posts.

2.	Der Ladeschein des Binnenschiffers. In seiner rechtlichen Ge-

staltung ist er dem Konnossement nachgebildet und versieht auch ähnliche
Funktionen. Im Bankverkehr kommt er naturgemäß weit seltener als das
Konnossement vor.	1

3.	Der Lagerschein. Er ist die vom Lagerhalter über den Empfang
der Ware ausgestellte Urkunde. Der Lagerschein ist, sofern er von einem
staatlich konzessionierten Lagerhaus stammt, indossabel und gewährt ding-
liche Verfügungsrechte.

4.	Der Frachtbrief wird vom A b s e n d e r der Ware ausgestellt und
reist mit der Ware. Das ausschließliche Verfügungsrecht über die Ware
steht allein dem Absender zu. Ist dagegen ein Frachtbrief-Dupli-
k a t ausgestellt, so hat der Absender ein Versügungsrecht über die Ware
nur noch dann, wenn er das Duplikat vorlegt. Verschiebungen der Ware
(zu Ungunsten des Käufers, der die Ware im voraus bezahlt hat) werden
unmöglich gemacht, wenn der Käufer sich das Frachtbrief-Duplikat
hat aushändigen lassen.

217
        <pb n="233" />
        ﻿b) Ungedeckte Kredite (Blankokredite). Kreditkosten

Beseitigung der Kapitalnot und Verringerung der Kreditkosten sind
sehr wichtige Gegenwartsprobleme. 'Notwendig ist eine größere Planung
in der Kreditverteilung, Verhindert muß werden, daß privatwirtschaftlich
zu verantwortende Kredite zu volkswirtschaftlich verkehrten und damit in
ihrer letzten Auswirkung auch zu privatwirtschaftlich falschen feingefrorenen
oder verlorenen) Krediten werden. Eine der Hauptaufgaben des Aufsichts-
amtes für das Kreditwesen soll es daher sein, „für die Beachtung allgemein-
wirtschaftlicher Gesichtspunkte in der allgemeinen Kredit- und Bankpolitik
zu sorgen 1)".

Bevor Banken jemandem einen Blankokredit gewähren, d. h. ihn er-
mächtigen, bis zu einem bestimmten Betrag Gelder ohne Hinterlegung
eines Unterpfandes oder sonstige Sicherheit abzuheben, ziehen sie über
ihn Auskünfte bei Geschäfstfreunden oder Auskunftsbüros ein2) und ver-
langen meist auch Vorlegung der letzten Jahresbilanzen. Bei Bean-
spruchung großer Kredite ist es allgemein üblich, daß die Bankdirektion den
Antrag der bei ihr bestehenden, aus Aufsichtsratsmitgliedern und Direk-
toren sich zusammensetzenden „Kreditkommission" vorlegt. Meist
behält sich die den Kredit gewährende Bank das Recht vor, in gewissen
Zeiträumen Einblick in die Bücher des Schuldners zu nehmen und die
Geschäftsverbindung jederzeit nach freiem Ermessen aufzuheben, wobei
aber eine angemessene Kündigungsfrist gestellt wird. In der Regel wird
Ausschließlichkeits-Erklärung gefordert, d. h. der Kunde
muß sich verpflichten, nicht noch eine andere Bankverbindung zu unter-
halten, bei der er ebenfalls einen Kredit in Anspruch nimmt.

Der Kredit wird entweder als Barkredit gewährt, und zwar in
laufender Rechnung fKontokorrentkredit), oder aber: die Bank läßt den
Kunden auf sie ziehen und versieht diesen Wechsel mit ihrem Akzept; sie

*) S. Engelmann, Methodik bankmäßiger Kreditkontrolle. Berlin 1985.
GüntherGroße, Kreditprüfung. Berlin 1935. W. K a l v e r a m, Die Prü-
fung der Kreditwürdigkeit. Berlin 1937.

-) Schrifttum : W. M a h l b e r g, Das Auskunftswesen und seine Pro-
bleme, im Grundriß der Betriebswirtschaftslehre XIII. Leipzig 1928. E. P a -
neth, Kritik und Reform des geschäftlichen Kreditauskunftswesens, Wien 1933.
H. A. Schimmelpfeng, Handbuch des deutschen Auskunftswesens. Berlin
1922. Jahresberichte des Verbands der Vereine Creditreform. Leipzig.

218
        <pb n="234" />
        ﻿gibt Akzeptkredit; s. S. 277 f. Durch die Diskontierung dieses Bank-
akzepts verschafft sich der Kunde das Kapital, das er benötigt. Bei Fällig-
keit — gewöhnlich wird das Bankakzept auf 3 Monate gegeben — hat
der Kunde für Deckung zu sorgen, die er sich oft durch Inanspruchnahme
eines neuen Akzeptkredites beschafft. Mitunter wird ein Teil des ge-
währten Kredits als Bar-, ein Teil als Akzeptkredit gewährt. Öfters
behält sich die Bank vor, den gewährten Barkredit in einen Akzeptkredit
umzuwandeln.

Viele Banken fordern mit Einreichung des Kreditantrages Ausfüllung
eines Formulars, in dem u. a. auch anzugeben ist, wozu der Kredit be-
nötigt wird. Bei der Kreditverteilung muß selbstverständlich die vom Staat
im Vierjahresplan aufgestellte Dringlichkeitsskala unbedingt beachtet wer-
den. Auch die m i t t e l b a r der Erfüllung des Vierjahresplanes dienenden
Teile der Volkswirtschaft müssen funktionsfähig gehalten und ungesunde
Vorratshortungen zu Lasten des vordringlichen Bedarfs der Gesamtheit
vermieden werden. Wesentlich für den Kreditgeber ist vor allem die per-
sönliche Kreditwürdigkeit des Antragstellers. Die Bank wird
daher die diesbezüglichen Verhältnisse genau prüfen und einem Spieler oder
Verschwender oder jemandem, der einen schlechten Ruf genießt, auch wenn
er größeres Vermögen besitzt, niemals einen Kredit einräumen. Er mag
kredit fähig sein, kredit w ü r d i g ist er jedenfalls nicht.

Auszug aus dem Fragebogen eines Kredit-Antrages, der von
einer Großbankfiliale auszufüllen ist und der Zentrale zur Entscheidung vorgelegt
wird:

Name: ..................................., ..........................

Branche:.......................................................-.....;...

Inhaber: ....................................:.......................

Ins Handelsregister eingetragen? ............

Welche Blanko-Kredite bestehen bereits?..............................

Welche gedeckten Kredite bestehen bereits? ..........................

Art des neu beantragten Kredits sblanko, gedeckt): ..................

Zweck und Dauer des Kredits:	...................:.....

Vereinbarte Bedingungen (Zinsen, Provision):.........................

Sonstige Verbindlichkeiten des Kreditnehmers (Bürgschaft, Wechselobligo

usw.):............................................................

Bisherige Kontoführung und durchschnittliche Kreditinanspruchnahme:

219
        <pb n="235" />
        ﻿Höhe des Umsatzes, des Zins- und Provisionserträgnisses im letzten

Semester: .............................................................

Finanzielle Lage und Ruf des Antragstellers (Vermögen: haftendes Kapital,
Privatvermögen nach eigener Angabe oder auf Grund von Schätzung,
Rentabilität usw.): .....................................................

Bankkredit und Eigen kapital — verantwortliches Kapital,
das ist das Kapital, das das Risiko der Unternehmung in erster Linie zu
tragen hat; sog. Verwandtengelder, die dem Geschäft geliehen sind, gehören
also nicht hierzu — müssen in einem gewissen Verhältnis zueinander
stehen; der Blankokredit soll in der Regel nicht mehr als ein Drittel des
„haftenden" Eigenkapitals betragen. Die Bilanzposten werden von der
Bankleitung hinsichtlich ihres Realisationswertes und ihrer Liquidität an
Hand der Bücher beurteilt. Bei den Außenständen wird die Bewertung
bestimmt durch den Sicherheitsgrad der Schuldner. Die noch nicht ver-
arbeiteten Rohstoffe wird man, soweit sie einen Weltmarkt haben, etwa
zum Marktpreise einsetzen. Güter, die sich im Verarbeitungsprozeß be-
finden (Halbfabrikate), werden stark entwertet, wenn die Fabrik ihren
Betrieb einstellen muß. Die zwangsweise Veräußerung fertiger Ware
innerhalb einer kurz bemessenen Frist ist meist nur mit großem Preis-
nachlaß möglich. Daher wird bei der internen Bewertung ein Abschlag
vorgenommen, dessen Höhe von der Verkäuflichkeit der Ware, die durch
die Verarbeitung individuellen Charakter erhalten hat, und der Kon-
junktur abhängt. Die Bewertung des Anlagevermögens wird natürlich
ganz anders zu beurteilen sein bei einer Unternehmung, die zusammen-
gebrochen ist, als bei einer Unternehmung, die normal beschäftigt ist.
Geprüft wird auch, in welchem Verhältnis das Anlage- zum Betriebs-
vermögen steht. An 2 Beispielen sei dies veranschaulicht (s. S. 221-223).

Auf Grund der eingeräumten Blankokredite erfolgen Abhebungen
je nach Bedarf. Mitunter wird über den gewährten Kredit überhaupt nicht
oder nur zum kleinen Teil verfügt. Manche Firmen lassen sich einen
Blankokredit nur aus Vorsicht einräumen, um eintretendenfalls ein beson-
ders günstiges Geschäft nicht deswegen von der Hand weisen zu müssen, weil
sie augenblicklich nicht über das erforderliche Kapital verfügen und bis zur
Erlangung des nachgesuchten Blankokredits immerhin eine gewisse Zeit
verstreicht. Die Bank forderte früher, ganz gleich in welcher Höhe der

(Fortsetzung S. 223)

220
        <pb n="236" />
        ﻿I.

Ein industrielles Unternehmen beantragt auf Grund nachstehender
Bilanz bei der ... . Bank einen Blankokredit von 75 000 RM.

Unternehmungsvermögen.		Unternehmungskapital.	
1. Anlagevermögen.	RM	1. Eigenes Kapital.	RM
Grundstücke und Gebäude	300 000	Aktienkapital		800 000
Maschinen und Werkzeuge	125 000	Reserven		50 000
Fuhrwerk	  2. Betriebsvermögen.  a) Greifbar-flüssige Mittel.	20 000	Reingewinn	  2. Fremdes Kapital.  a) Kurzfristige Schulden:	90 000
Kasse		26 000	Kreditoren (Waren-	
Bankguthaben....	50 000	gläubiger) . . . .	120 000
Wechsel		9 000	b) Langfristige Schulden;	
b)	Forderungen:  Debitoren (Warenschuld- ner) 	  c)	Vorräte:  Waren (Fabrikate und Halbfabrikate). . . Roh- und Hilfsstoffe	305 000  325 000 20 000	Hypotheken		120 000
—	1180 000	—	1180 000

Die SO 000 RM Gewinn sind in folgender Weise verteilt worden:

4 500	RM	gesetzliche Reserve,

32 000	„	4 °/o Dividende,

20 000	„	Abschreibungen,

10 000	„	Reserven und Außenstände,

19 000	„ Tantiemen an Vorstand und Aufsichtsrat,

4 500	„ Vortrag auf neue Rechnung.

Die kurzfristigen Schulden finden Deckung in den Forde-
rungen. Den Verbindlichkeiten:

120 000 RM Buchschulden (kurzfristige Forderungen der Lieferanten
der Rohstoffes,

51 000	„ für Auszahlung der Dividende und Tantieme

171 000 RM stehen die unter 2a angegebenen greifbar-flüssigen
Mittel von

85 000 RM gegenüber. Es werden also von den 305 000 RM Debi-
toren nur noch 86 000 RM gebraucht. Die Prüfung der Forderungen hat
ergeben, daß ein größerer Betrag bald fällig ist und vermutlich auch ein-
        <pb n="237" />
        ﻿gehen wird. Die Warenvorräte sind zwar relativ hoch, aber es handelt sich
um gängige Ware; daher ist auch die Umsatzgeschwindigkeit befriedigend.

Günstig ist das Verhältnis zwischen Anlage- und Be-
triebsvermögen.

Das Anlagevermögen..................... 445 000 RM

abzüglich Hypotheken................... 120 000 „

~325 000 RM

ist also erheblich kleiner als das Betriebsvermögen, das 735 000 RM
beträgt. Ein Blankokredit von 75 000 RM scheint nach allem unbedenklich
und wird, wie beantragt, gewährt.

II.

Auf Grund der folgenden Bilanz wird ein Blankokredit von 90 000 RM
beantragt.

Unteruehmungsvermögen.

1.	Anlagevermögen.	RM

Grundstücke und	Gebäude.	410 000

Maschinen............. 170	000

Mobiliar............... 16	000

2.	Betriebsvermögen.

a)	Greifbar-flüssige Mittel:

Kasse............... 9	000

Wechsel............. 15	000

b)	Forderungen:

Debitoren (Warenschuld-
ner) .................. 83	000

c)	Vorräte:

Fabrikate und Halbfabri-
kate............... 192	000

Roh- und	Hilfsstoffe.	.	25 000

920 000

Unternehmuugskapital.

1.	Eigenes Kapital.	RM

Geschäftskapital des In-
habers (verantwortliches
Kapital)................... 350	000

Gewinn...................... 40	000

2.	Fremdes Kapital.

a)	Kurzfristige Schulden:

Kreditoren (Waren-
gläubiger) ............. 125	000

Akzepte.................. 70	000

Leihkapital.............. 35	000

b)	Langfristige Schulden:

Hypotheken.............. 300	000

920 000

Es beträgt das Anlagevermögen.............. 596 000 RM

abzüglich Hypotheken....................... 300 000 „

296 000 RM.
        <pb n="238" />
        ﻿Demgegenüber steht ein Betriebsvermögen von 324 000 RM. Die
Liquidität ist sehr schlecht:

Die kurzfristigen Schulden betragen .... 230000 RM
davon ab die greifbar-flüssigen Mittel . . .	24 000 „

206 000 RM

sind also angewiesen auf die Außenstände (Forderungen und Vorräte)
von 300 000 RM. Ermittelungen ergaben, daß der Absatz schleppend ist,
die Gläubiger mehrfach zur Zahlung gemahnt haben, das fremde Kapital
gekündigt worden ist, die Forderungen dagegen schwer einziehbar sind.
Die Bestände sind sehr hoch eingesetzt und zu diesen Preisen nicht ver-
wertbar. Infolgedessen erfolgt Ablehnung des beantragten Kredits.

(Fortsetzung von S. 220)

Blankokredit in Anspruch genommen wurde, Bereitstellungspro-
vision (gewöhnlich 2X1 auf die Summe des gewährten Kredits. Der
Kredit soll mehrfach im Jahre umgesetzt werden; geschieht es nicht, so ist
es meist ein Zeichen ungesunder Geschäftsverhältnisse. Eine Mindestumsatz.
Provision wird vereinbart. Der Unternehmer, der Kredit nimmt, muß
daher prüfen, ob die Kreditkosten für seine Unternehmung tragbar
sind. Zinsen und Provisionen müssen sedenfalls aus dem Ertrage der
Unternehmung erwirtschaftet werden.

Die Zins- und Provisionssätze der Banken werden vom „Zentralen
Kreditausschuß", auf Grund des Mantelvertrages zwischen den
Spitzenverbänden, Wirtschaftsgruppen und Fachgruppen der Kreditinstitute
vom 22. Dezember 1936, verbindlich festgesetzt. Es besteht ein Haben-
zinsabkommen (Festsetzung von Höchstzinsen für hereingenommene Gelder)
und ein S o l l zinsabkommen (Berechnung der Zins- und Provisionssätze
bei Weitergabe von Geldern an Dritte). Da Zins- und Provisionsgewinne
die wesentliche Einnahmequelle der Kreditinstitute bilden, muß der Ertrag
so groß sein, daß er den Aufwand (U n k o st e n) deckt, sowie eine an-
gemessene Verzinsung des Kapitals und die Bildung von Reserven er-
möglicht.

Vor dem Kriege betrugen die Kosten des Kontokorrentkredits
etwa 61/;,—81/2 °/o- 1924 (Jahr nach der Inflation) waren die von den Banken-
vereinigungen vorgeschriebenen Mindestsätze (Sollzinsen und Kreditprovision)
18—20 o/o,- in Anrechnung gebracht wurden aber erheblich höhere Sätze. Auch in

223
        <pb n="239" />
        ﻿den folgenden Jahren wurden die als Richtlinien aufgestellten Mindestsätze
wesentlich überschritten. Zu den Sollzinsen (1 °/0 über Lombardsatz der
Reichsbank) tritt eine Kreditprovision von */8% für den Monat, ge-
rechnet vom Höchstbetrag des jeweils im Monat in Anspruch genommenen Höchst-
kredits, und meist noch eine Umsatzprovision von etwa 1/i %.

c) Technik des KontokorrentverkehrsZ

et) Allgemeines

Wie schon erwähnt, erhält der Kunde von seiner Bankverbindung, in der
Regel halbjährlich, einen Kontoauszug mit Zins- und Provisionsberech-
nung, ein Kontokorrent soonto eorrontv — laufende Rechnung)?). Es nimmt
in der Regel einen Raum auf zwei sich gegenüberstehenden Seiten ein.
Auf der linken )Soll- oder Debet») Seite werden die Posten notiert,
die der Geschäftsfreund dem Kontokorrentgeber schuldet, für die er belastet
worden ist. Rechts, auf die Haben- oder K r e d i t s e i t e, werden die
Posten gebucht, die dem Geschäftsfreund gutgeschrieben, kreditiert sind.

Wird die Debet- und die Kreditseite addiert und die kleinere Summe
von der größeren abgezogen, so ergibt sich der Saldo (der Stand des
Kontos), d. h. das Schuldverhältnis des Geschäftsfreundes zu dem, der das
Kontokorrent erteilt. Wird das Kontokorrent abgeschlossen, so wird ein
Debetsaldo auf der Kreditseite, ein Kreditsaldo auf der Debetseite ein-
gesetzt chgl. Beispiel S. 226/27), damit beide Seiten sich ausgleichen.

8.	E. &amp; 0. unter dem abgeschlossenen Kontokorrent ist eine Abkürzung
für „8alvo errore et omissione", d. h. eine irrtümliche Buchung oder das
Auslassen eines Postens soll keiner Partei zum dauernden Nachteil ge-
reichen. Heute wird meist die deutsche Formel: „Irrtum vorbehalten"
gebraucht.

ß) Zinszahlen und Zinsberechnung im Kontokorrent

Im kaufmännischen Verkehr werden die Zinsen (Zins abgeleitet von
census = Abgabe) gewöhnlich nach Tagen berechnet, wobei in Deutschland 1 2

1)	S. W. Kalveram, Organisation und Technik des bankmäßigen Konto-
korrentgeschäftes. Stuttgart 1833.

2)	Die Banken und Bankfirmen, die ihr gesamtes Verrechnungswesen unter
Zuhilfenahme von Maschinen und Apparaten (f. a. meine „Bankbuchhaltung")
mechanisiert haben, senden ihren Kunden bei jeder Kontoveränderung, nötigen-
falls also täglich, einen Kontoauszug mit Angabe des Saldos.

224
        <pb n="240" />
        ﻿— ebenso wie in der Schweiz, Rußland, Dänemark, Schweden und Nor-
wegen — das Jahr zu 360, der Monat zu 30 Tagen angenommen wird 's.

Vom 5. März bis 30. oder 31. März sind z. B. 25, vom 10. bis 28. Februar
18, vom 10. Februar bis 1. März 21 Tage.

Der Erleichterung der Zinsberechnung dienen die Z i n s z a h l e n. Sie
entstehen durch Multiplikation des Kapitals mit der Anzahl der Tage,
geteilt durch 100.

Formel:

Die Zinsen ergeben sich durch Division der Zinszahlen durch den
Zinsdivisor (Schlüsselzahl) — d. i. der Quotient, den man durch Division
des Prozentsatzes in 360 (Zahl der Tage des Jahres) erhält.

Wieviel betragen die Zinsen von 800 RM zu 4°/o in 60 Tagen?

800 X 60

Kapital X Zahl der Tage, dividiert durch 100 —

Produkt wird dividiert durch= 90. Demnach betragen die Zinsen

480. Dieses

480

IhT

— 6,33 RM.

Bei einem Zinsfuß, der in 360 nicht ohne Rest enthalten ist, zerlegt man den
Zinsfuß, z. B. 5V-"/° — 6% weniger Vs0/»/ rechnet also 6°/0 und zieht davon
Via ab.

Eine weitere Zeitersparnis ist es, wenn die Zinsen nicht von jedem Posten
einzeln gerechnet werden, sondern von der Summe der Zinszahlen
jauch Nummern genannt) auf der Debet- und Kreditseite des Konto-
korrents. Bei einem gleichen Zinsfuß auf beiden Seiten — der im Bank-
verkehr aber nur dann vorkommen wird, wenn der Geschäftsfreund dauernd
im Kredit oder dauernd im Debet war — werden die Zinsen aus dem
Zinszahlensaldo, d. h. aus der Differenz zwischen Debet- und
Kreditzinszahlen, berechnet. Je nachdem die Summe der Zinszahlen im
Debet oder Kredit größer ist, werden Zinsen belastet oder gutgeschrieben.

Z In Frankreich, Belgien, Holland, Italien, Tschecho-
slowakei,Polen,Spanien u. a. wird das Jahr ebenfalls zu 360 Tagen
angenommen, der Monat aber kalendermäßig, d. h. zu so viel Tagen gerechnet,
wie er tatsächlich hat. In England, Portugal, Rumänien u. a. wird
bas Jahr zu 365 Tagen, der Monat kalendermäßig gerechnet. Amerika rechnet
im Kontokorrentverkehr das Jahr zu 365, im Geld- und Diskontverkehr zu
360 Tagen, den Monat stets kalendermäßig.

15 Gebab» 30. A.	225



225
        <pb n="241" />
        ﻿Beispiel 1

Debet	Herr Fritz Techner,

Datum  193.			Verfalltag  193.			zahlen	EU	Rpl
April	3	An eingelöster Scheck . .	.	April	3	87	870	1000	—
„	20	, Zahlung Bergmann . .	,	20	70	350	500	—
Mai	25	„ Giro Überweisung an						
		Brauer &amp; Co		Mai	25	35	420	1200	—
"	30	„ uns. Annahme Ihrer Ziehung	Juni	20	10	200  1840	2000  4700	—-
Juni	80	„ Zinsen 6 % auf 181 sch t)					3	—
		, Prov. i/60/0 auf 4700 EM					7	85
		, Auslagen für Porti usw. .					2	15
						1840	4713	—
Juli	1	An Saldo-Vortrag.....	Juni	30		&gt; :	2413	—

Irrtum
Schmidt &amp;

y) Methoden und Bedingungen

Die Zinsen im Kontokorrent können entweder in der Weise ermittelt
werden, daß jeder Posten im Soll und im Haben als selbständige Kapital-
anlage erscheint und für sich bis zum Abschtußtage verzinst wird sEpoche-
konlokorrentj, oder aber es wird bei jeder Veränderung des Konlostandes
der Saldo gezogen, und von diesem Saldo werden — in der Regel auf
einem besonderen Blatt, der Staffel — Zinszahlen bis zur nächsten Ver-
änderung des Saldos gerechnet (Saldo- oder Staffelkontokorrent). Beim
Epochekontokorrent ist zu unterscheiden die progressive (fortschrei-
tende) und die retrograde (rückwärts schreitende) Methode.

Bei der progressiven oder deutschen Methode werden aus
beiden Seiten des Kontokorrents die Tage vom Verfalltage der einzelnen
Posten bis zum Abschlußtermin des Kontokorrents gezählt.

&gt;) # = Zeichen für Zinszahl.

226

Progressive Methode

vorbehalten.

Stroner

Es sind vom 3. April bis zum 30. Juni 87 Tage
20.	April	„	„	30.	Juni	70

„	26.	Mai	„	„	30.	Juni	36	„

„	20.	Juni	„	„	30.	Juni	10	„	usw.

Erwähnt sei hierbei noch, daß der Verfalltag häufig nicht gleichbedeutend
mit dem Tage ist, an dem die Buchung des Postens erfolgt. Akzeptiert ein
Bankier (Beispiel S. 226) am 30. Mai eine auf ihn von dem Kunden
gezogene Tratte, die am 20. Juni fällig ist, so erfolgt die Belastung natür-
lich erst per Verfall s20. Juni) oder einen Werktag früher.

Zahlungen, Sendungen und Giroüberweisungen werden dem Kunden in
der Regel erst per nächsten Werktag gutgeschrieben (salutiert), dagegen
Schecks mitunter „Wert Ausstellungstag" belastet, auch wenn sie erst einige
Tage später zur Auszahlung gelangen.

Der Provisionssatz wird bei Eröffnung des Kontokorrentver-
kehrs zwischen dem Bankier und dem Kunden vereinbart. Provisions-
frei sind reine Depositen-, Scheck- und Girokonten, provisions p f l i ch -

227
        <pb n="242" />
        ﻿t i g Kontokorrentkonten meist auch dann, wenn sie dauernd Kreditsalden
aufweisen. Bei solchen Konten und bei Konten, die bald ein Guthaben,
bald eine Schuld aufweisen, wird oft eine Umsatzprovision (l/2-—1 °/0o) von
der größeren Seite gerechnet, wobei Posten, auf die bereits Provision ge-
rechnet worden ist, z. B. auf Effektengeschäfte, mitunter „franco" ge-
stellt werden, d. h. provisionsfrei bleiben. Für Blankokredite wird
eine Vorschuß Provision — berechnet vom Durchschnittssaldo *) oder vom
höchsten Debetsaldo im Monat — in Ansatz gebracht.

Um die Zinszahlen (Nummern) zu erhalten, wird das durch 100 dividierte
Kapital mit der Anzahl der Tage multipliziert. Demnach ergibt (vgl. Debet-
seite des Beispiels I):

10.00x87 — 870 Zinszahlen
6.00x70 — 360
12.00x36 — 420
20.00 x 10 = 200

Ts beträgt die Summe der Zinszahlen

auf der Debetseite................1840

auf der Kreditseite ...... 1669

Der Zinszahlensaldo ist somit . .	181.

Damit beide Seiten gleiche Summen der Zinszahlen aufweisen (balancieren),
wird der Zinszahlensaldo (181) auf die Seite gesetzt, die weniger Zinszahlen
ergibt, in unserem Beispiele also auf die Kreditseite. Die Zinsen von 181
Zinszahlen zu 6«/0 (RM 3.—) werden Fritz Techner in Stralsund belastet,
da die Debetseite eine größere Zinszahlensumme als die Kreditseite aufweist.

Um den Kapitalsaldo zu erhalten, ist die kleinere Seite von der größeren
abzuziehen. Es beträgt die Summe des Kapitals

auf der Debetseite .... RM 4716
auf der Kreditseite ....	„	2300

Der Saldo........................RM	2416

wird auf die schwächere Seite gesetzt und in neuer Rechnung auf der Debetseite
vorgetragen. i)

i) Der Durchschnittssaldo wird auf Grund der Zinszahlcn berechnet.

Die Formel lautet: Kapital— 3&gt;"szahl x 100----_ Also: 27 000 Kredit-

u	Tage ldes Zeitraums) 1

Zinszahlcn in einem Semester besagen, daß das Durchschnittsguthaben
27 000 X 100 _ 15 000 RU. betragen hat.

180

228
        <pb n="243" />
        ﻿Bei der retrograden oder französischen Methode wird das
Ziel auf einem Umwege zu erreichen gesucht. Rechnet man von 800 RM
für die Zeit vom 30. April bis 30. Juni die Zinszahlen, so ergibt dies
8.00x60 — 480. Man kann aber auch rechnen: 30. Juni rückwärts bis
31. Dezember des Vorjahres — 1440 Zinszahlen; hiervon für die zuviel
berechneten 120 Tage 960 Zinszahlen abgezogen, ergibt 480 Zinszahlen.
Bei der retrograden Methode wird als Grundlage für den Verfall der ein-
zelnen Posten nicht der Abschlußtag, sondern der Beginn der Konto-
korrentperiode angenommen. Die Zinsen werden von jedem Verfalltage
rückwärts sretrogradj bis zum frühesten Verfalltermin des Konto-
korrents (Epoche) gerechnet, d. h. also auf den Beginn der Periode (216=
schlußtag des alten Kontokorrents) zurückgeführt. Alle Kapitalposten erhal-
ten durch Diskontierung auf den frühesten Verfalltag den gleichen
Verfalltag. Auf dem Umweg über die Epoche strebt die retrograde Methode
schließlich progressiv dem Abschlußtage zu. Statt jeden einzelnen Posten bis
zum Abschlußtag zu verzinsen, wird die einfachere Art angewendet: Ver-
zinsung des Kapital s a l d o s für die Zeit von der Epoche brs zum Abschlußtage *).

Die Staffelrechnung oder englische Methode besitzt den
Vorzug, daß man jeweils leicht den Kontostand ersehen kann und einen
Überblick hat, ob und wie lange der Kunde Debitor oder Kreditor gewesen
ist. Deswegen bedient man sich ihrer besonders bei Depositenkonten, bei
denen der Zinsfuß im Laufe der Rechnungsperiode Veränderungen unter-
worfen ist. Aus den Debetzahlen werden die Debet-, aus den Kredit-
zahlen die Kreditzinsen gerechnet. Ein Saldieren der Zinszahlen findet
bei der Staffelrechnung, wenigstens im Bankverkehr, niemals statt.

Machen wir uns an der Hand der Staffel mit den Grundzügen der Methode
vertraut: Das Kontokorrent beginnt mit dem Saldo des per 31. Dezember des
Vorjahres abgeschlossenen Kontokorrents, der 10 892 RM beträgt; hierzu kom-
men am 3. Januar 40 RM und 102 NM. Das Guthaben des Kunden beläuft sich
also an diesem Tage auf 11 034 RM. Durch eine Gutschrift von RM 500.70
nächst der Saldo auf NM 11 534.70 an. In derselben Weise wird bei jeder
Buchung im Debet oder Kredit der Saldo gezogen und die Anzahl der Tage von
einem Posten bis zur nächstfolgenden Veränderung des Kontos berechnet.

Es sind	von RM 10 892.—	vom	31. Dezember	bis 3. Januar	3	Tage

„ n 11 034.—	„	3.	Januar	„ 5.	„	2	„

..	„	11	534.70	„	5...............12.	„	7	„

___________„	„ 14 514.80 „	12.	„	„ 25. Februar 43 „ usw.

J) Ausführlicheres hierüber s. in meinem „Bankgeschäft" a. a. £)., Band IS. 239 ff.

229
        <pb n="244" />
        ﻿Beispiel Ist StalFelreehnang

193  Monat	Tag		Staffel		Tage	°/o	Nr.  2°/o	%	Zinsen EM |
Lezeniber	31.d.Vj.	Ci)	10 892	—	3		327		1
Januar	8	c	40	—					
		c	10 932	—					
		c	102	—					
		c	11 034	—	2		221		
	5	c	500	70					
		c	11 534	70	7		807		
	12	c	2 980	10					
		c	14 514	80	43		6 241		
Februar	25	c	60	-					
		c	14 574	80					
		c	2 023	05					
		c	16 597	85	8		1328		
März	3	c	45	45					1
		c	16 643	30	12		1997		' ■
	15	c	2 081	95					i
		c	18 725	26	1		187		
	16	G	500	—					
		c	19 225	25	12		2 307		
	28	c	100	-					i
		c	19 325	25	19		3 672		i
April	17	D	60	—					
		c	19 265	25	9		1734		
	26	c	60	—					
		0	19 325	25	8		1 546		
Mai	4	v	3 085	50					
		c	16 239	75	11		1 786		
	15	D	3 021	40					
		c	13 218	35	3		397		
	18	D	60	—					
		c	13 158	35	9		1184		
	27	c	75	—					
		c	13 233	35	9		1191		1
Übertrag:			13 233	35	156		24 925		1

i) C = Credit, D Debet, statt dessen auch: 8 — Haben, 8 — Soll.

230
        <pb n="245" />
        ﻿183  Monat	Tag		Staffel		Tage	%	Nr.  2%	°/o	Zinsen  EM Rpf	
Übertrag		C	13 233	35	156		24 925			
Juni	6	D	1 005	50						
		C	12 227	85	9		1101			
	15	D	4 015	10						
		C	8 212	75	5		411			
	20	C	4 037	10						
		c	12 249	85						
		D	2 018	75						
		C	10 231	10	10		1023			
	30	c	120	—	180		27 460		305	10
		c	10 351	10						
		c	152	6"	Zins.					
-		c	10 503	70						

Irrtum vorbehalten.
Berlin, den 30. Juni 193 .

(Unterschrift der Bank.)

Die Summe der Zinszahlen, die in bekannter Weise berechnet werden, be-
trägt 27 460. Bei einem sim ganzen Semester sich gleichbleibenden) Zinsfuß von
2 °/o ergibt dies RM 152.60 Zinsen, die dem Kunden val. p. (= Abkürzung für
Valuta sWert) per) 30. Juni gutgeschrieben werden.

Die Sparkassen wenden mitunter noch eine andere Art der Zins-
berechnung an. Da es sich bei ihnen meist um Guthabenkonten mit ge-
ringem Umsatz handelt, errechnen sie mit Hilfe einer Rechentabelle für jeden

Datum  193		Buchung	Betrag	3%  Zinsen
Juli 1.	Einlage	1000.—	15.—
Aug. 15.	Einlage	600.-	6.75
Okt. 1.	Abhebung	1600.—  300.—	21.75  2.25
Dez. 31.	Zinsen	1 300.— 19.50  1319.50	19.50

231
        <pb n="246" />
        ﻿Posten die Zinsen für das ganze Jahr und addieren oder subtrahieren lau-
fend. Bei Abhebung des Sparguthabens ist der Abschluß des Kontos sehr
schnell möglich, da vom letzten Zinsensaldo nur noch die Zinsen für die
Zeit vom Abschlußtage bis zum-Jahresschluß zu kürzen sind ss.S. 231. unten).

S) D ie Kontokorrentbestätigung

Mit dem Kontokorrent zugleich wird dem Kunden von der Bank ein
Begleitschreiben zugesandt, das etwa folgenden Wortlaut hat:

„Wir (Ich) überreichen Ihnen anbei den Auszug Ihres Kontos, abgeschlossen

für den..........193 dessen Saldo von RM..............zu unseren (Ihren)

Gunsten wir auf neue Rechnung vorgetragen haben. Zur Bestätigung der Richtig-
keit wollen Sie beifolgendes Formular benutzen."

Das Bestätigungsschreiben des Kunden an die Bank, auf dem in der
Regel die Bedingungen abgedruckt sind, die für den Verkehr der Bank mit
ihren Geschäftsfreunden gelten, lautet etwa folgendermaßen:

„Den von Ihnen erhaltenen Kontoauszug habe ich geprüft, richtig befunden

und den Saldo von RM..........zu meinen (bzw. Ihren) Gunsten gleichlautend

mit Ihnen auf neue Rechnung vorgetragen."

Die Anerkennung des in neuer Rechnung vorgetragenen Saldos bildet
einen selbständigen Berpflichtungsgrund. Da alle bisherigen Einzel-
forderungen für abgetan gelten, erfordert die Klage aus dem von der
Gegenpartei anerkannten Saldo nicht eine Darlegung der ein-
zelnen Posten, auf die sich der Saldo gründet.

Einwendungen gegen das Kontokorrent sollen nach den Geschästsbestim-
mungen der meisten Banken und Bankiers innerhalb vier Wochen nach
Erhalt des Kontokorrents erhoben werden, „widrigenfalls angenommen
wird, daß der Auszug von dem Empfänger richtig befunden und ge-
nehmigt worden ist". Nach Entscheidungen der obersten Gerichte kann
aber eine Verpflichtung zur sofortigen Prüfung des Kontokorrents
und zur Mitteilung der dagegen zu erhebenden Einwände binnen
einer bestimmten Frist nicht angenommen werden. Jedoch
gelten Ausstellungen gegen einzelne Posten sowohl als auch gegen das
Kontokorrent im allgemeinen als aufgegeben, wenn der Monierende die
Geschäftsverbindung fortsetzt, obwohl die Einwendungen von der anderen
Seite zurückgewiesen wurden. Siehe auch HGB- §8 355—357.

232
        <pb n="247" />
        ﻿2.	Das Diskontgeschäft y

a) ®a§ Diskontgeschäft als Kapitalanlage und als

Kreditgeschäft. Wechselmaterial. Bankdiskont und
Privatdiskont

Diskontieren heißt: Forderungskapital in Geld-
kapital verwandeln. In der Sprache der Praxis bedeutet dis-
kontieren: Eine noch nicht fällige Forderung verkaufen unter Abzug
von Zinsen, und zwar für die Zeit vom Fälligkeitstage rückwärts gerechnet
bis zum Tage der Veräußerung.

Das Wechseldiskontgeschäft kann für den Käufer der Wechsel eine Kapi-
talanlage sein, so insbesondere beim Kauf von „Privatdiskon-
ten" — der Käufer geht dann aktiv vor und bestimmt genau die Summe,
in deren Höhe er verfügbares Kapital in Wechseln anlegen möchte; oder
aber das Wechseldiskontgeschäft ist ein reines Kreditgeschäft: Die
Bank kauft ihrem Kunden Wechsel ab, nicht weil sie Kapitalien anzulegen
hat, sondern weil ihr Kunde Kapital benötigt und sich dies durch Diskontie-
rung von Wechseln beschaffen will.

Das Diskontgeschäft ist insofern ein Kreditgeschäft, als die Bank
möglicherweise genötigt ist, den Betrag vom Diskontanten zurückzufordern,
nämlich dann, wenn der Wechsel vom Akzeptanten und etwaigen anderen
Wechselverpflichteten bei Verfall nicht bezahlt worden ist. Daher kauft
die Bank nicht jedem Beliebigen Wechsel ab, sondern nur den Firmen oder
Personen, die sie für kreditwürdig erachtet; und sie begrenzt weiter
die Summe, bis zu der sie Wechsel von einem Kunden hereinnimmt (dis-
kontiert).

Die Bank hat der Firma L.I. einen Diskontkredit von 50000NM
gewährt, bedeutet also: Die Bank hat sich bereit erklärt, der Firma T. I.
bis zu 50 000 RM Wechsel abzukaufen, wobei für die inzwischen bezahlten
Papiere Wechsel im gleichen Gesamtbeträge wieder neu eingereicht werden

Z S ch r i f t t u m: I. L a n d m a n n, System der Diskontpolitik. Kiel 1900. P.
Loubet, La Banque de France et I’escompte. Paris 1900. von Lumm, Art.
Diskontpolitik im Bank-Archiv, IX. Jahrgang, Nr. 9 ff. G e o r g O b st, Wechsel-
und Scheckkunde. 12. Ausl. Stuttgart 1937. I. P l e n g e, Von der Dis-
kontpolitik zur Herrschaft über den Geldmarkt. Berlin 1913. W. Prion, Das
deutsche Wechseldiskontgeschäft. Leipzig 1907. Die R eichsbank 1901—1925.
Berlin 1926. F. Schmidt, Der internationale Zahlungsverkehr. Leipzig 1922.

233
        <pb n="248" />
        ﻿dürfen. Stillschweigende oder auch ausdrücklich vereinbarte Voraussetzung
ist, daß der Bank die Bezogenen, die Aussteller und Giranten der Wechsel
genehm sind. Nicht zum Diskont hereingenommen werden Wechsel auf
Bezogene, die ihr Akzept unter Protest haben gehen lassen, was aus den
vertraulichen Listen, die unter Mitwirkung des Centralverbandes des
Deutschen Bank- und Bankiergewerbes erscheinen, ersichtlich ist.

Eine kurzfristige Anlage bilden die Wechsel, da sie in der Mehr-
zahl mit einer Laufzeit von drei Monaten ausgestellt werden und nach Ab-
lauf dieser Frist fällig sind. Der Diskonteur kennt also im voraus den
Tag, an dem er wieder über den Gegenwert verfügen darf. Ja, vor diesem
Tage bereits kann er den Wechsel wieder in bar Geld umwandeln, indem er
ihn weiterverkauft (rediskontiert); daher bildet der Wechsel eine fast ebenso
liquide Anlage wie bares Geld. Ein weiterer Vorzug der Kapital-
anlage in Diskonten ist, daß ein Sinkendes Zinsfußes die Kapi-
talanlage nicht beeinflußt, da der (höhere) Zins bereits bei Berechnung der
Wechsel in Abzug gebracht worden ist.

Da man sich beim Wechsel an zwei oder noch mehr Personen halten
kann, da ferner in gewissen Fällen Sicherheit gefordert werden darf und
Wechselklagen schnelle Erledigung finden, ist beim Wechseldiskont das
Risiko des Bankiers geringer als bei der Gewährung eines Blanko-
kredits, und infolgedessen die Erlangung eines Diskontkredits erheblich
leichter als die eines Blankokredits. Das geringere Risiko gelangt in der
Berechnung eines niedrigeren Zins- und Provisionssatzes zum Ausdruck.

Bei der Tratte ist in der Regel der Aussteller der Produzent, und
der Bezogene der Konsument, oder aber der Aussteller ist der Verkäufer,
der Bezogene der Käufer der Ware. Der Aussteller gibt den Wechsel
entweder nun auch wieder einem seiner Lieferanten, bei dem er vielleicht
Rohprodukte gekauft hat, oder aber er diskontiert ihn bei dem
Bankier oder bei der Bank, die ihm einen Diskontkredit eingeräumt hat.

Diese Möglichkeit, einen guten Wechsel jederzeit weiterbegeben oder ihn
zu Gelde machen zu können, ist insofern von hoher wirtschaftlicher Be-
deutung, als die Kapitalien des Kaufmanns, der häufig Kredit geben
muß, nicht brachgelegt werden. Er ist nicht genötigt, zu warten, bis
sein Geschäftsfreund zahlt, sondern er erhält, wenn er einen Wechsel auf
ihn zieht, sofort bei Ablieferung der Ware das Geld, für das er neue
Rohstoffe kaufen, Unkosten (Löhne, Miete usw.) bestreiten kann.

234
        <pb n="249" />
        ﻿Für Banken ist die Anlage verfügbarer Gelder im Wechseldiskont-
geschäft insofern sehr zweckmäßig, als bei der verschiedenen Fälligkeit der
Wechsel täglich wieder Kasseneingänge erfolgen, über die die Bank dann
den zeitweiligen Verhältnissen entsprechend verfügen kann.

Die Reichsbank macht den Ankauf eines Wechsels nicht allein von seiner
Sicherheit abhängig, sondern sie achtet auf den wirtschaftlichen
Vorgang, der in dem Wechsel seinen Ausdruck findet. Die Wechsel
gehen nicht immer aus Warenverkäufen hervor, dienen vielmehr häufig
lediglich zur Geldbeschaffung. Wechsel, denen kein Wirtschaftsgut zu-
grunde liegt, nennt man allgemein Finanzwechsel. Rießer
gibt ihnen den Namen Leerwechsel und versteht darunter Wechsel,
„deren Grundlage keine gegenwärtige oder zukünftige Produktion oder
kein ebensolcher Absatz in Industrie, Landwirtschaft, Gewerbe oder Handel
bildet, und die auch nicht behufs Mobilisierung eines hieraus oder aus
einem sonstigen Grunde bereits bestehenden Guthabens gezogen sind".
Langfristige, vom Bankier oder der Bank auf eine andere Bank gezogene
Wechsel dienen oft dazu, fehlendes Anlagekapital zu ersetzen; sie sind daher
als Leerwechsel anzusehen.

Auf unsolider Basis aufgebaut sind die Reitwechsel und die Kellerwech-
sel. Beide dienen zur unreellen Kreditbeschaffung. Beim Reitwechsel
zieht der Aussteller auf den Bezogenen und der Bezogene auf den Aus-
steiler (sie „reiten aufeinander herum"), und durch Diskontierung der
Wechsel — sie erfolgt, um die Unlauterkeit der Wechselziehung nicht so-
fort erkennen zu lassen, bei verschiedenen Banken — verschaffen sich Aus-
steller und Bezogener die gewünschten Mittel zu relativ niedrigem Zins-
satz. Als Kellerwechsel bezeichnet der Sprachgebrauch Wechsel, die
auf fingierte oder völlig mittellose Personen gezogen sind. Um den wah-
ren Charakter zu verschleiern, werden sie bei einer Bank zahlbar gemacht,
und der Aussteller schafft bei Fälligkeit die Deckung an, in deren Besitz er
durch Ausschreibung und Diskontierung eines neuen Kellerwechsels gelangt.

Den wahren Charakter eines Wechsels zu erkennen, ist dann sehr schwer,
wenn die Natur des zugrunde liegenden Geschäftes dem Diskonteur nicht
bekannt ist. Ein Spinner z. B. bezieht aus Amerika Baumwolle und
akzeptiert dagegen; die versponnene Wolle verkauft er nach 14 Tagen an
eine Weberei gegen deren Annahme; die Weberei verkauft die gewebte
Ware an eine Kattundruckerei und zieht wieder auf diese. Jeder der drei

235
        <pb n="250" />
        ﻿Wechsel muß als solidester Warenwechsel angesehen werden, und doch haben
schließlich alle drei Wechsel nur dieselbe Ware als Unterlage, als
Wirtschaftsgull

In der Regel wird Wechselkredit nur für kommerzielle Wechsel
(Warenwechsel) gegeben, d. h. für Wechsel, denen eine Warenschuld
zugrunde liegt. Die Diskontierung der Wechsel soll also ein bei ihrem
Verfall wirklich beendetes Geschäft darstellen.

Die Höhe des Diskontsatzes hat erheblichen Einfluß auf das
Wirtschaftsleben eines Volkes. Sie wird bedingt durch allgemeine,
mit der eigenen Volkswirtschaft eng verknüpfte Bestimmungsgründe, wie
Verhältnis des Angebots von Kapital zur Nachfrage, wirtschaftliche Ent-
wicklung, Lage der Industrie usw., und durch besondere Gründe, z.B.
Währungsverhältnisse. Hohe Diskontsätze wirken einschränkend auf den
Geldbedarf des Landes und hemmen ungesunde Übertreibungen in Pro-
duktion und Handel; andauernd niedrige Diskontsätze sind oft ein Zeichen
geringer wirtschaftlicher Unternehmungslust (gelegentlich in Frankreich).

Bankdiskont ist der von der Zentralnotenbank des Landes für den
Ankauf inländischer Wechsel festgesetzte Zinsfuß.

Privatdiskont nennt man den Zinsfuß, zu dem eine bestimmte
Art von Wechseln („Privatdiskonten") angekauft werden. An die
Beschaffenheit solcher Wechsel, die als erstklassige Geldanlage gelten,
werden besondere Anforderungen gestellt. Die Aussteller müssen erste
Waren- oder Bankfirmen sein, die Wechsel an einem Bankplatz, d. h. einem
Ort, an dem die Deutsche Reichsbank eine Niederlassung hat, fällig sein;
und da sie eine bequeme Kapitalanlage — um eine solche, nicht
um eine Kreditgewährung im üblichen Sinne, handelt es sich hierbei —
darstellen sollen, wird eine gewisse Mindestlaufzeit und ein bestimmter
Mindcstbetrag gefordert. Die Höhe des Privatdiskonts ist wesentlich be-
dingt durch Angebot und Nachfrage auf dem Geldmarkt.

Die Neichsbank hatte 1880 für erste Börsenwechsel den Privatsatz eingeführt,
der, leicht beweglich, sich den Geldmarktvcrhältnissen anpassen sollte. Sie wollte
gewisse Wechsel zu einem niedrigeren als dem offiziellen Satz diskontieren, weil
die anderen Banken in Zeiten des billigen Geldstandes einen bedeutenden Teil
des Diskontgeschäftes an sich gerissen hatten und der Reichsbank dadurch der
Überblick über den Geldmarkt verlorengegangen war. Seit 1896 kauft die Neichs-
bank Wechsel nur noch zu ihrem Einheitssatz an.

236
        <pb n="251" />
        ﻿Geldsätze in Berlin, London, Paris, New Jork
im Jahresdurchschnitt 1936

Berlin			Londons			Paris»)			New Dork		
'S  Q  cS  Z  Ö  O  sQ  OS*  §  SS	0  cs*  Jr  *05  rO  W	'S  Q  cS  Lq  ö  o  T»  S3-	-ECb  O  ’S  o  K	0  OS*  ST  *05  -O	'S  o  UO  o  Q  ’m  N-	’S  o  K	w  0  OS*  *05  rO  W	'S  O  Ost  s  ’S  N-	-kLv  O  ’S  Ö  N	0  os&gt;  'S  *05  :C  w	'S"  ’S  ’S  o  N  05  O  W  o  05
4,00	2,94 j 2,96		2,00 j 0,50		0,59	3,68	3,17 j 3,69		1,50	0,91	0,19

Als Privatdiskoliten sind nur Abschnitte von mindestens 5000
und höchstens 100 000 RM lieferbar, die noch wenigstens 30 Tage und
nicht mehr als 3 Monate laufen. Wechsel mit 30- bis 55tägiger Laufzeit
gelten als „kurze Sicht", Wechsel mit 56- bis OOtägiger Laufzeit als „lange
Sicht". Domizilwechsel sind nicht lieferbar. Diese Ausschließung der

Während aus dem Berliner Geldmarkt das Geld ausgehandelt,
d. h. der Zinssatz jedesmal zwischen Geldgeber und Geldnehmer vereinbart
wird, wird in F r a n k f u r t a. M. der Satz nicht bei dem jeweiligen Abschluß
bestimmt, sondern es gilt, wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wird, der
Einheitssatz, der an der Börse durch eine Kommission unter Berücksich-
tigung der gesamten Geldmarktlage des Tages festgesetzt wird. —

Die in Frankfurt a. M. übliche Bezeichnung „S ch e ck t a u s ä)“ für „täg-
liches Geld" erklärt sich dadurch, daß früher, als ein Abrechnungsverkehr
noch nicht bestand, der Geldgeber dem Geldnehmer einen roten Reichsbankscheck
gab und dagegen von ihm einen roten Reichsbankscheck erhielt, der als Aus-
stellungstag den nächsten Werktag nannte und an diesem erst eingelöst werden
konnte. Es erfolgte also tatsächlich ein Austausch von Schecks zwischen
Geldgeber und Geldnehmer.

In Frankreich erfolgt die Ausleihung von Täglichem Geld [preis au
iour le jour] zwischen Banken in Form des Austausches von Ubertragungs-
anweisungen [mandats de virement) auf die Bank von Frankreich.

Z S. a. den Abschnitt „Bank von England".

3) Betr. „Tägliches Geld" s. den 3. Abschnitt von Anm. 1. Der Satz für
Privatdiskonten versteht sich für erstklassige Handelswechsel und Bankakzepte
aus dem Import- und Exportgeschäft mit einer Laufzeit von 45—90 Tagen.

287
        <pb n="252" />
        ﻿Domizilwechsel (nicht auch der Wechsel mit Zahlungsadresse!) hat seine
Ursache darin, daß bis zur Novelle von 1908 der Akzeptant eines Domizil-
wechsels von der wechselmäßigen Haftung befreit wurde, wenn nicht recht-
zeitige Protestaufnahme beim Domiziliaten erfolgt war.

Als vertretbar, als Gattungsware gelten die Akzepte der Großbanken
und einiger weniger großer Privatbankfirmen, die Mitglieder der „Stem-
pelvereinigung" sind. Als „Primadiskonten" in zweiter Linie kommen die
Akzepte der anderen großen Berliner Banken und Bankfirmen und von
einigen der großen Provinzbanken in Betracht. Sie werden in Berlin
bzw. in Hamburg, Frankfurt a. M., Leipzig usw. mit gewissen Einschrän-
kungen (die dem Vermittler bekannt sind oder von Fall zu Fall vereinbart
werden) gekauft, sind also nicht ohne weiteres vertretbare Werte; im
allgemeinen werden sie aber an der Börse und im Bankverkehr „glatt zum
Privatsatz" gehandelt.

Nur zu einem höheren Satz — man drückt dies auch umschreibend
aus „mit Courtage" — werden gehandelt: die Akzepte von Mittelbanken
und nicht ersten Privatbankfirmen. Ob überhaupt, und in welcher Gesamt-
summe solche Wechsel als Privatdiskonten genommen werden, wird, eben-
so wie die Höhe des Diskontsatzes, von Fall zu Fall zwischen den Parteien
vereinbart. Mitunter sind die Zuschläge, die auf den Privatsatz erhoben
werden, zwischen den Interessenten für längere Zeit vereinbart.

Eine weitere Kategorie bilden die „bankgirierten Waren-
w c ch s e l", d. h. Wechsel, die das Giro einer guten Bank oder Bankfirma
tragen und auf Grund dieser Sicherheit meist zu einem niedrigeren Zins
als dem Banksatz angekauft werden.

An der Börse spielt sich der Handel in Privatdiskonten so ab, daß
die seit langer Zeit als Makler und als Eigenhändler tätige Firma
F. Meißner L Co. Nachf. bei den Vertretern der am Privatdiskonthandel
beteiligten Firmen täglich anfragt, ob sie Geber oder Nehmer von
Privatdiskonten seien, um welche Beträge es sich handle, und welcher Dis-
kontsatz gewünscht werde. Aber nur die Spitzen (Ausgleichsposten) kommen
zur Börse. Ein erheblicher Teil Privatdiskonten wird dem Kunden von der
Bank auf Grund allgemeiner Vereinbarungen fest abgenommen oder wird
vorbörslich telephonisch, von Büro zu Büro, gehandelt.

Eine amtliche F e st st e l l u n g des Privatsatzes durch Kursmakler
und eine amtliche Notierung erfolgt an der Berliner Börse nicht.

238
        <pb n="253" />
        ﻿Zu einer bestimmten Zeit wird an einer Säule zwischen dem zweiten und
dritten Börsensaal — wo die Firma F. Meißner &amp; Co. ihren Sitz hat —
formlos eine Tafel, auf der die Höhe des Privatdiskontsatzes mit Kreide ge-
schrieben ist, befestigt.

Zum Privatdiskontsatz werden, im Gegensatz zur Vorkriegszeit, nur
noch Bankakzepte (nicht auch die Akzepte großer Handels- und In-
dustrieunternehmungen) gehandelt.

b) Ankauf von Wechseln
a) D i e Diskontnota

Das Wechseldiskontgeschäft spielt eine große Rolle bei den Privatbanken
und ist von jeher auch das Hauptaktivgeschäft der Reichsbank gewesen. Die
zinstragende flüssige Kapitalanlage der Reichsbank hat immer zum aller-
größten Teil aus Jnlandswechseln bestanden. Das Bankgesetz Weist die
Reichsbank ausdrücklich auf die Pflege des Diskontgeschäfts hin: Für den
vollen Betrag der ausgegebenen Banknoten müssen, soweit nicht Bar-
deckung vorhanden ist, diskontierte Wechsel fund Schecks) zur
Deckung bereit gehalten werden.

Der Satz, zu dem die Reichsbank Wechsel ankauft, ist einheitlich
fürs ganze Reich, und er bildet die Norm für das Diskontgeschäft der
anderen deutschen Banken und Bankfirmen. Die Festsetzung des Reichs-
bankdiskonts lBankrate) erfolgt, um es allgemein auszudrücken, mit Rück-
sicht auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse.

Über Reichsbanksatz diskontieren in der Regel Banken und Bankfirmen
ihren Kunden die zum Diskont eingereichten Wechsel, und zum Diskont
tritt häufig noch eine Provision. Es handelt sich hierbei um Wechsel von
Firmen und Personen, die zum Reichsbank-Diskontgeschäft überhaupt nicht
zugelassen sind, oder deren Kontingent bei der Reichsbank bereits erreicht
ist, oder um Wechsel, die mindere Qualitäten besitzen, sei es hinsichtlich der
U n l e r i ch r i s t e n oder der Laufzeit &lt;wenn sie mehr als 90 Tage
beträgt) oder des Zahlungsortes (wenn er nicht Reichsbankplatz
ist). In dem höheren Zins und der Provision steckt auch eine Risikoprämie
der diskontierenden Bank. Der Zinssatz und die Provisionen werden viel-
fach durch die Größe des einzelnen Wechsels bedingt. Wechsel von 5000 RM
und darüber werden z. B. von den Banken oft „glatt zum Banksatz"

239
        <pb n="254" />
        ﻿söhne Provision) angekauft. Die Berechnung des Diskonts sei an folgender
Diskont-Rechnung erläutert:

BRESLAU, den IS. .Juni 193..

Ort	Verfalltag	Summe	Tage	Zinszahlen
Auf Nürnberg . .	6. August	RM 450.—	47	211
„ Berlin ....	13.	,	.	450.-	54	243
, Eisenach . .	19.	,	,	408.70	60	281
» Leipzig • - •	23.	,	,	500.-	64	320
, Stuttgart . .	29.	.	,	529.60	70	371
t/g O/o Provision  RM 4.— ans 1426 U 6»/0 RM 23.80		RM 2398.30  RM 27.80  RM 2370.50		1426 ä 6 o/0

Betrag erhalten.

Breslau, den 19. Juni 193..

Kürschner &amp; Bender

Die Firma Kürschner &amp; Bender gibt dem Bankhause X. 5 Wechsel im Ge-
samtbeträge von RM 2398.30 zum Diskont. Der erste Wechsel, der über 450 RM
lautet, ist am 6. August fällig. Es sind also Zinsen für die Zeit vom IS. Juni
bis 6. August, d. h. für 47 Tage, zu rechnen usw. Die Berechnung der Tage
und Zinsnummern erfolgt auf die sS. 224 ff.) angegebene Weise. Die Pro-
vision des Bankiers wird von der Gesamtsumme der Wechsel berechnet,
beträgt jedoch in der Regel mindestens RM 0.50 für das Stück.

Bei der Z i n s b e r e ch n u n g wird jeder Monat zu 30 Tagen angenommen,
indessen wird der Monat Februar bei solchen Wechseln, die am letzten Februar
fällig sind, nur zu 28 sbzw. 20) Tagen gerechnet. Der Tag des Ankaufs wird
nicht mitgezählt. Mithin sind zu berechnen bei Wechseln:

am 15. Februar angekauft per 5. März 20 Tage,
n	15.	„	„	„	28.	Februar	13	„

n	15-	n	„	„	29.	„	14	,

»	28-	"	,,	„	5.	März	7	„	.

Bei Diskontierung von Wechseln, die an einem Sonn - oder Feiertag
fällig werden, sind die Zinsen bis zum nächsten Werktage, d. h. dem gesetzlichen
Zahlungstage, zu rechnen.

Die Berechnung der Zinsen ist durch Zinszahlen zu bewirken. Für
jeden Wechsel muh die Zinszahl mindestens halb so groß sein wie der Zins-

240
        <pb n="255" />
        ﻿bibifor, damit der Zinsbetrag von 0.50 RM erreicht wird. Die Mind
beträgt: bei 3°/-&gt;: 60, bei 4°/0; 45, bei 4^°/«: 40, bei 5°/«: 86, hei

'Zahl

Die Wechselrechnungen sind vom Verkäuser oder dessen Prokuristen (Säf.-.
bollmächtigten) eigenhändig zu quittieren.	\\3

Die Verwahrung der Wechsel erfolgt in verschließbaren Mappen, Porte-
feuilles. Hieraus leitet sich ab die Bezeichnung für den gesamten Wechseln
besitz einer Bank: das Wechselportefeuille.

Dem Käufer bietet der Wechselankauf folgende Vorteile:

1.	Mit dem Eingang des Betrages ist — normalerweise — an einem im
voraus bestimmten Tage zu rechnen.

2.	Auch vor dem Fälligkeitstage bereits kann die Wechselsumme durch
Weiterverkauf des Wechsels (Rediskont) flüssig gemacht werden; an
Liquidität steht also der Wechselbestand dem Barvorrat nicht wesent-
lich nach.

3.	Der Zinsfuß steht bei Abschluß des Geschäfts fest, daher haben Dis-
kontveränderungen auf schon erfolgte Diskontierungen keinen Einfluß.

ß) Erfordernisse der anzukaufenden Wechsel usw.

Die der Reichsbank zum Kauf angebotenen Wechsel müssen zunächst den
Erfordernissen des Bankgesetzes genügen. Sie müssen weiter dem
Wechselgesetz oder den an dem ausländischen Ausstellungsorte
geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen und auf einen B a n k p l a tz
(Reichsbankdirektorium Berlin, Reichsbankhauptstelle, Reichsbankstelle oder
Reichsbanknebenstelle) oder einen Jnkassoplatz der Reichsbank (b. i.
eine selbständige, den Bankplätzen benachbarte Gemeinde) lauten.

Die Wechsel sind an die einziehende Bankanstalt zu girieren, soweit nicht
infolge besonderer Vereinbarung mit der annehmenden Bankanstalt die
abgekürzte Jndossierungsform angewendet wird. In diesem Falle
Muß der Diskontant schriftlich, auf besonderem Muster, die Reichsbank ein
für allemal ermächtigen, die Giros auszufüllen. Der Wohnort des Dis-
kontanten ist jedoch stets beizufügen. Das Giro auf den Wechseln an die
Bankanstalten würde also z. B. lauten:

An die Reichshank
Breslau, den.....

!)

(Unterschrift.)

l) Hier muß ein zur Ausfüllung des Giros genügend großer Raum frei bleiben.

16 G-babö so. A.

241
        <pb n="256" />
        ﻿Wechsel, deren Bezogene am Sitz der ankaufenden Bankanstalt wohnen,
müssen im allgemeinen vor dem Ankauf mit dem Annahmevermerk
versehen sein, da hier der Einlieferer den Annahmevermerk leicht einholen
kann. Z a h l st e l l e n Wechsel, die nicht den Annahmevermerk tragen, wer-
den nur dann angekauft, wenn der Bezogene an einem Bank- oder Inkasso-
platze wohnt, so daß die Reichsbank durch ihre Anstalten den Annahme-
vermerk besorgen lassen kann.

Vom Ankauf ausgeschlossen sind Wechsel, die Rasuren oder Korrek-
turen tragen, sofern nicht die einreichende Firma auf einem an den
Wechsel gehefteten Zettel die schriftliche Erklärung abgibt, sie komme für
jeden aus der Unkorrektheit entstehenden Schaden auf.

Die Wechsel sind mit den Fälligkeitstagen zu überschreiben, mit ein oder
mehreren Rechnungen einzureichen und entsprechend mit diesen zu ordnen.

Auf Wechsel im Betrage von 5000 RM und mehr sind wenigstens
5 Tage, auf alle übrigen Wechsel wenigstens 10 Tage, mindestens je-
doch für jeden Wechsel 0,50 RM Zinsen zu berechnen. Für Wechsel, bei
denen der Ablauf der Vorlegungsfrist so nahe bevorsteht, daß
sie besonders an den Zahlungsort gesandt werden müssen, hat der Ver-
käufer außerdem das Versendungsporto zu tragen.

Für jeden vor Verfall zurückverlangten Wechsel wird
außer sämtlichen Porto- und Depeschenauslagen eine Rückrufgebühr
von 0,60 RM berechnet.

y) Kreditbemessung und O b l i g o k o n t r o l l e

Die Festsetzung der Höchstsumme, bis zu der die Reichs-
bank einer Firma (oder Person) einen Diskontkredit einräumt, geschieht
auf Grund der von ihr eingeholten Auskünfte, die sich auf Person-
liche, geschäftliche und finanzielle Verhältnisse beziehen. Sie erfolgt
weiter auf Grund der allgemeinen und besonderen Mitteilungen ihrer
den verschiedensten Geschäftszweigen angehörenden Vertrauensmän-
ner. Daneben finden in Berlin gemeinsame Beratungen des Direktoriums
mit den Mitgliedern des Zentralausschusses, bei den Reichsbankhauptstellen
und den größeren Reichsbankstellen Beratungen der Vorstandsbeamten
mit den Beigeordneten, bzw. den Mitgliedern des Bezirksausschusses statt.
Mit größter Vorsicht wird verfahren.

242
        <pb n="257" />
        ﻿Die endgültige Festsetzung der seitens der Hauptbank in Berlin,
wie der von den Bankanstalten außerhalb Berlins gewährten Diskontkredite
erfolgt durch das Reichsbank-Direktorium in Berlin.

Für jede selbständige Reichsbankanstalt (nicht auch für die Reichsbank.
Nebenstellen!) besteht ein Kreditbuch, in das die im Bezirk der be-
treffenden Bankanstalt domizilierenden, zum Diskontverkehr zugelassenen
Firmen alphabetisch eingetragen sind. Neben der Firma ist der Geschäfts-
zweig verzeichnet, und dann sehen wir Ziffern und Buchstaben, d. h. wir
sehen sie eigentlich nicht, denn das Kreditbuch ist ein Geheimbuch, das nur
denjenigen Reichsbankbeamten, die beruflich damit zu tun haben, zur Ver-
fügung steht. In die erste Klasse sind die Großbanken und erste Privat-
bankfirmen, erste große industrielle und kaufmännische Unternehmungen
eingereiht. In der nächsten Spalte ist die Höhe des Diskontkre-
dits vermerkt, d. h. die Summe, bis zu der die betreffende Reichsbank-
anstalt dieser Firma gute Jnlandswechsel diskontieren darf. Eine weitere
Spalte enthält allgemeine Angaben über den Diskontkunden, über seine
Kredit Würdigkeit, seine Zahlungsweise (prompt, schleppend usw.). Die
Reichsbank schöpft hierbei teils aus eigenen Erfahrungen (Mitteilungen
ihrer Wechseleinlösungskassen), teils benützt sie die ihr von anderen Seiten
gemachten Mitteilungen.

Die Kreditbücher werden durch Druck vervielfältigt, so daß jede Bank-
anstalt die Kreditbücher sämtlicher anderer Bankanstalten besitzt und da-
mit Unterlagen erhält für die Beurteilung der Wechselverpflichteten, die
aus den ihr zum Diskont angebotenen Wechseln stehen. Veränderungen
während des Jahres werden sofort nachgetragen. Vor dem jährlich
erfolgenden Neudruck werden alle Angaben überprüft und nötigenfalls
berichtigt.

In der „Kreditkontrolle" jeder selbständigen Reichsbankanstalt
werden ein oder mehrere Obligobücher geführt, in denen für jeden
Diskontkunden ein Konto errichtet ist, das sein augenblickliches Wech-
s e I o b l i g o anzeigt. Am Kopf des Obligo-Blattes ist die Höhe
des eingeräumten Diskontkredites angegeben. Sie wird von der Reichs-
bank den Kunden gegenüber geheimgehalten, im Gegensatz zu den
anderen Banken und Bankfirmen, die ihren Kunden, mündlich oder schrift-
lich, die Höchstsumme mitteilen, bis zu der sie bereit sind, ihnen Wechsel zu
diskontieren.

243
        <pb n="258" />
        ﻿Im Obligobuch werden die diskontierten Wechsel einzeln mit Angabe
des Bezogenen, Verfalltages usw. aufgeführt. Kommt ein Wechsel mit Pro-
test zurück, so wird dies in leicht erkennbarer Weise — z. B. mittels Durch-
streichen der Wechselsumme mit Rotstift — vermerkt; Wechsel auf diese
Firma sollen in Zukunft nicht mehr diskontiert werden. Die anderen Wech-
sei werden nach Ablauf einiger Tage als bezahlt betrachtet und in einer
hierfür bestimmten Kolonne ausgetragen. Die Summe der diskontierten
Wechsel abzüglich der ausgetragenen Wechsel stellt den gegenwärtigen
Stand der Verpflichtungen dar. Bis zu dieser Summe (eingeräumter Dis-
kontkredit) können noch Wechsel zum Diskont hereingegeben werden Z..
Reicht der Kredit eines Diskontanten nicht aus, so werden die Beträge,
wenn die Wechsel gute Unterschriften tragen, oft auf den Konten der als
Aussteller, Bezogener oder Giranten bezeichneten Firmen oder Personen
gebucht, besonders dann, wenn der Diskontant eine kleinere oder mittlere
Firma ist, und der Wechsel Unterschriften großer Unternehmungen trägt-

Auch eine Kontrolle der von den einzelnen Firmen eingegangenen Giro-
Verpflichtungen wird seitens der Reichsbank vorgenommen, so daß
diese jederzeit nicht nur sehen kann, in welcher Höhe der Diskont- und
Girokunde seinen Kredit selbst in Anspruch genommen hat, sondern auch,
welche Giroverpflichtungen (Wechsel-Obligo) er bei den im
Besitz der Reichsbank befindlichen Wechseln eingegangen ist. Auf diese
Weise kann die Reichsbank, wenn sie einen erheblichen Teil der
umlaufenden Wechsel in ihrem Portefeuille hat, einen Überblick über die
Kreditverhältnisse weitester Kreise gewinnen.

Den Vorstandsbeamten ist es, wie schon erwähnt, anheimgestellt, in ge-
wissen Fällen über die vom Direktorium in Berlin bewilligten Kredite
hinaus Wechsel zu diskontieren. Daß es nicht über Gebühr geschieht, da-
für ist Vorsorge getroffen durch die von den Vorstandsbeamten der Reichs-
bankhauptstellen und Reichsbankstellen monatlich einmal einzureichenden
Nachweisungen der gewährten Personalkredite und
weiter durch die Bestimmung, daß die Vorstandsbeamten (im Gegensatz
zu den Mitgliedern des Reichsbankdirektoriums) persönlich der

i) Betr. weiterer, bei den Banken üblicher Formulare und Bücher für Auf-
zeichnung des Wechsel-Obligo und neuzeitlicher Buchungsmethoden
(Durchschreibeverfahren usw.) s. meine „Bankbuchhaltung" (Buchhaltung, Statistik
und Kalkulationen im Bankbetriebe). Stuttgart 1925.

244
        <pb n="259" />
        ﻿Reichsbank für Verluste haften, wenn sie bei der Annahme
von Diskonten nicht mit genügender Sorgfalt vorgegangen sind.

Die Diskontierungen bei Reichsbank-Neben st eilen gehen
über die vorgesetzte Bankanstalt. Nur unter der Bedingung, daß diese sie
nachträglich genehmigt, werden Diskontierungen bei Nebenstellen vorge-
nommen. Lehnt die vorgesetzte Bankanstalt die Wechsel ab, obgleich die
Höhe des bewilligten Diskontkredits die Diskontierung zulassen würde sAb-
lehnung erfolgt, weil die Bezogenen oder die anderen Wechselverpflichteten
der Reichsbank nicht genehm sind), so muß der Diskontant die Wechsel gegen
Erstattung des Betrages sofort zurücknehmen.

(3) Ankauf von Schecks durch die Reichsbank

Durch die Novelle zum Bankgesetz vom 1. Juni 1909 wurde der Reichs-
bank auch der Ankauf von Schecks gestattet. Vorher war dies nicht mög-
lich, da erst durch das Scheckgesetz vom 11. März 1908 dem Scheckinhaber
ein gesetzliches Rückgriffsrecht gegenüber dem Aussteller und dem Indos-
santen gegeben worden war.

Nur von Inhabern eines Reichsbankgirokontos, also von ihren Kunden,
kauft die Reichsbank Schecks aus das Inland. Wie die Wechsel, müssen
auch die Schecks in der Regel die Unterschriften von drei (oder mehr) als
zahlungsfähig bekannten Personen oder Firmen tragen. Von dem Er-
fordernis der dritten Unterschrift kann, ebenso wie bei Wechseln, soweit die
Bestimmungen des Bankgesetzes (§ 21) es zulassen, abgesehen werden. Die
Schecks müssen den Anforderungen des Scheckgesetzes entsprechen und auf
Orte lauten, auf welche die Reichsbank Wechsel ankauft.

Auf den Scheckrechnungen sind Firma und Wohnsitz des Bezoge-
nen, Nummer und Ausstellungsdatum des Schecks, sowie der Name des
Ausstellers anzugeben. Zinsen werden für 5 Tage berechnet, jedoch min-
destens 0,50 RM für den einzelnen Scheck.

e) Die Diskontpolitik der Reichsbank

Unter Diskontpolitik versteht man das bewußte planmäßige Vor-
gehen der Zentralnotenbank bei Behandlung von Diskontierungsanträgen
und bei der Festsetzung des Diskontsatzes.

Die Zentralnotenbanken haben in erster Linie für Aufrechterhaltung der
Währung Sorge zu tragen, mit anderen Worten, den Goldbestand des

245
        <pb n="260" />
        ﻿Landes zu schützen, indem sie zu starke Goldabflüsse nach dem Auslande
nach Möglichkeit verhindern, Goldeinfuhren vom Auslande dagegen in
jeder Weise fördern (neuerdings vereinzelt auch „Goldabwehr"). Mit Recht
mißt man heute der Golddeckung nicht mehr die Bedeutung zu, wie früher.

Durch entsprechende Festsetzung des Prozentsatzes bei der Wechseldis-
kontierung wirkte früher auch die Deutsche Reichsbank auf den Geldmarkt
und die Wirtschaftslage derart ein, daß das angestrebte währungspolitische
Ziel soweit wie möglich erreicht wurde.

Hatte in früheren Zeiten die Reichsbank ihren Diskontsatz erhöht, so er-
wogen Kaufleute und Industrielle, ob jetzt noch eine Kreditaufnahme für
sie von Vorteil wäre. Je höher der Diskontsatz hinaufgeschraubt wurde,
desto mehr unterblieben ursprünglich beabsichtigte Geschäfte. So konnte die
Reichsbank durch Verteuerung des Kredits einer ungesunden Preissteige-
rung entgegenwirken. Die höheren Kosten des Kredits nötigten zur schnel-
leren Abstoßung von Warenbeständen, da die Durchhaltung unrentabel
wurde. Dadurch wurden die Ansprüche der Wirtschaft an die Reichsbank
geringer, und das Deckungsverhältnis der Noten besserte sich.

Für die Diskontpolitik der Zentralnotenbank sollen die Interessen des
öffentlichen Wohls entscheidend sein. Der im offenen Markt von privaten
Banken und Bankiers festgesetzte P r i v a t diskont hingegen wird natur-
gemäß von privatwirtschaftlichen Rücksichten bestimmt. Doch dürfen sich
beide Sätze nicht lange Zeit allzu weit voneinander entfernen, da sonst ein
erheblicher Teil des Wechselmaterials nicht an die Zentralnotenbank ge-
langen würde.

Bestand zwischen dem Banksatz und dem Privat- (Markt-) Satz eine
größere Spannung, so prüfte die Reichsbank, bevor sie eine Diskontver-
änderung vornahm, in der Regel erst die Verhältnisse des Marktes, indem
sie mehrere Tage hintereinander größere Posten Schatzscheine zum Diskont
anbot. Wurden diese ohne oder nur bei unwesentlicher Erhöhung des Pri-
vatsatzes aufgenommen, so war dies ein Zeichen dafür, daß viel Geld auf
dem Markt vorhanden und eine Ermäßigung des Bankdiskonts angebracht
war. Hatte jedoch die Abgabe großer Posten von Schatzscheinen die Wir-
kung, daß der Privatsatz stieg und sich dem Satz der Reichsbank (Bank-
diskont) näherte, so wurden auch der Reichsbank wieder mehr Wechsel zum
Diskont angeboten, da sie auf dem offenen Markt keine Aufnahme mehr
fanden. — Diese „diskontpolitische Hilfsmaßnahme": Kauf und Verkauf

246
        <pb n="261" />
        ﻿von Wechseln und Wertpapieren l„opso-ing. rüst".Politik) treffen auch
heute noch Zentralnotenbanken, um die Höhe des Zahlungsmittelumlaufs
zu beeinflussen.

Eine Versteifung des Geldmarktes, wie sie durch Verkauf großer Posten
Schatzscheine häufig erfolgte, wirkte einer Goldausfuhr entgegen.
Ein relativ hoher Zinssatz lockt dagegen das auswärtige Kapital an, wirkt
also günstig auf das Angebot von Devisen.

Begünstigte der Stand der Wechselkurse die G o l d a u s f u h r, so er-
griff die Reichsbank neben der Diskonterhöhung noch eine andere Maß-
regel: Sie verkaufte einen Teil ihres Devisenbestandes oder sandte ihn
ins Ausland, um sich dort Guthaben zu schaffen, die sie veräußerte.

Die frühere Diskontpolitik und die Wirkung der Goldwäh-
rung s automatik war an zwei Voraussetzungen geknüpft, die heute nicht
gegeben sind: an eine reine Goldwährung der Haupthandelsländer
und an eine Solidarität der Geldmärkte der Welt, die es
ermöglicht, Zinsspannen zwischen den Ländern durch Goldtransporte und
Kapitalübertragungen auszunutzen.

Ein niedriger Diskontsatz war oft sz. B. in Frankreich) auf den
Mangel wirtschaftlicher Regsamkeit zurückzuführen. Ein Steigen des
Leihsatzes für Geld hingegen braucht nicht ein Zeichen ungesunder Kredit-
Verhältnisse zu sein. Dies zeigt, wie falsch es wäre, der Zentralnotenbank
einen Höchstzinssatz vorzuschreiben, wie es öfter gefordert wurde und auch
heute noch gefordert wird. De War u, ein ehemaliger Direktor der Bank
von Frankreich, bemerkte einmal treffend: „Der Diskontsatz der Bank ist
wie eine Boje im Meer, die immer auf der Oberfläche des Wassers bleiben
muß. Ist das Meer bewegt, so steigt und fällt sie mit den Wellen. Wollte
man sie am Grunde befestigen, so würde sie vom ersten Sturm verschlungen
werden."

£) Kreditkontingentierung. Bonitätsprüf nng

In der Zeit der Diskontpolitik befriedigte die Reichsbank
alle Kreditansprüche, soweit die eingereichten Wechsel den Anforderungen
des Bankgesetzes sowie allgemein kaufmännischen Grundsätzen entsprachen
und das )im allgemeinen hoch bemessene) Kontingent der Diskontkunden,
das sich nach dem Vermögen, der kaufmännischen Tüchtigkeit, der Renta-
bilität der Unternehmung usw. richtete, bzw. die Kontingente der anderen

247
        <pb n="262" />
        ﻿Wechselverpflichteten dies zuließen. Eine Erhöhung ihres Diskont-
satzes minderte häufig, wie wir gesehen haben, die Kreditansprüche an die
Reichsbank. Das geforderte Verhältnis des Barbestandes zum Noten-
umlauf gab der Reichsbank weite Möglichkeit, ihre Kreditgewährung den
Verhältnissen der Wirtschaft anzupassen.

Die Bestimmungen des Bankgesetzes an sich hätten der Reichsbank die
Möglichkeit gegeben, ihr Diskontgeschäft noch weiter auszudehnen. Im
Interesse einer festen Währung aber stoppte sie plötzlich. Bis April 1924
suchte sie alle einigermaßen berechtigten Kreditwünsche zu befriedigen,
um der deutschen Wirtschaft über die Stabilisierungskrise hinwegzuhelfen
und den Betrieben die Weiterbeschäftigung der Arbeiter zu ermöglichen.
Als dann aber die Deutsche Golddiskontbank begann, Valuta-
kredite zu geben, als die D e v i s e n k u r s e sich zu unseren Ungunsten ver-
änderten und eine allgemeine Preissteigerung eintrat, da hielt die
Reichsbank den Zeitpunkt für gekommen, ihre Kreditpolitik zu
ändern. Sie griff zum schärfsten Mittel, der Kreditrestriktion:
Der Kredit für jeden Diskontkunden der Reichsbank wird auf das am

7.	April 1924 in Anspruch genommene Kontingent begrenzt. Es ist dies
natürlich ein ganz roher Maßstab, da er rein zufällige Verhältnisse zu-
grunde legt, ein rauher Eingriff in das fein geästelte Ge-
triebe der Wirtschaft. Viele Ungerechtigkeiten ergaben sich daraus.
Die Reichsbank aber erklärte auf alle Beschwerden: Es muß sein! Wir
müssen diese harte Maßnahme treffen, so lange das feinere und organisch
wirkende Mittel der Diskontpolitik noch nicht wieder seine Wirkung ausüben
kann. Die Reichsbank blieb hart und wich nur in seltenen Ausnahmefällen
von diesem Grundsatz ab, beschnitt sogar noch manchmal den Diskont-
kredit, wenn sie der Ansicht war, daß der Kredit volkswirtschaftlich schad-
lich wirke, z. B. wenn er zur Durchhaltung übergroßer Bestände diente.
So erfolgten Krediteinschränkungen bei Angehörigen ganzer Be-
rufszweige.

Die Kreditrestriktion unterscheidet sich von der Diskontpolitik
grundsätzlich dadurch, daß sie nicht durch Verteuerung der Kredite einschrän-
kend auf den Bargeldmittelumlauf wirken will, sondern daß sie die Kredit-
entnahme bei der Notenbank kontingentiert bzw. restringiert. Die Noten-
bank macht sich bewußt von der Zinsgestaltung frei und nimmt das Wechsel-

248
        <pb n="263" />
        ﻿angebot nur insoweit ans, als es sich mit der Höhe des Zahlungsmittel-
umlaufs und den Währungsverhältnissen vereinbaren läßt.

Die Kontingentierung der Wechselkredite vom Mai 1929 wurde von der
Reichsbank für nötig erachtet, weil die Wirtschaft sich damals durch Wechsel-
einreichung Geld zu schaffen suchte für umfangreiche D e v i s e n k ä u f e, die
nicht nur zur Rückzahlung von Auslandskrediten erfolgten, sondern auch
eine „Markflucht" darstellten. Wer zur Markflucht entschlossen sei, lasse sich
auch durch Erhöhung der Kreditkosten nicht mehr zurückhalten. Daher
hat die Reichsbank notgedrungen zur Kreditrestriktion greifen müssen.

In der Praxis zeigte das System der Kreditrationierung,
wie auch im Bericht der Bank-Enquete hervorgehoben wird, mancherlei Un-
zulänglichkeiten, „weil nun an Stelle der Auslese zu befriedigender Kredit-
ansprüche durch den automatischen Vergleich zwischen Rentabilität und Zins-
satz eine Auslese durch den Beamtenapparat der Reichsbank treten mußte,
die zu vielen Unzuträglichkeiten und Beschwerden führte, um so mehr, als
ja die Einräumung eines Reichsbankkredits zu einem erheblich unter
den Marktsätzen liegenden Diskontsätze der Wirkung einer
Subvention der einzelnen Firmen oder Gewerbezweige gleich kam".

Bei den zum Diskont angebotenen Wechseln wird mehr und mehr auf das
der Wechselausschreibung und der Wechselweitergabe zugrunde liegende
Rechtsgeschäft zurückgegangen. Man geht nicht so weit, wie viele amerika-
nische Banken, die vorschreiben, jeder zum Diskont eingereichte Wechsel
müsse von einem beweiskräftigen Dokumentenmaterial begleitet werden.
Doch läßt sich die Reichsbank öfter Unterlagen über das Geschäft geben;
können diese nicht beigebracht werden, so lehnt sie die Diskontierung der
Wechsel ab. Wechsel spekulativen Ursprungs wurden schon
immer von der Reichsbank zurückgewiesen *).

Wie die Banken auch sonst bei Kreditgewährung nach dem Verwen-
dungszweck der Gelder sich erkundigen, so haben sie in vielen Fällen
auch beim Ankauf von Wechseln zu ermitteln gesucht, wie der Wechsel
zustande gekommen ist, ob es sich um einen Warenwechsel oder einen

*) Schon AdolphWagner unterschied folgende Mittel der Diskontpolitik:

1.	Zurückweisung von Wechseln spekulativen Ursprungs,

2.	Verkürzung der Ausleihfristen,

8.	Allgemeine Einschränkung der Kredite sKreditrestriktion) und

4.	Regulierung des Diskontsatzes.

249
        <pb n="264" />
        ﻿„gemachten" Wechsel handelt. Sie haben weiter, insbesondere wenn es sich
um nicht angenommene Wechsel handelte, die auch nicht zur Annahme
vorgelegt werden sollten, sich die den Tratten zugrunde liegenden Waren-
forderungen an die Bezogenen, auf die sie sonst keinen An-
spruch besitzen, abtreten lassen.

Die Vorstandsbeamten der Reichsbank sind angewiesen, die zum Diskont
eingereichten Wechsel darauf hin zu prüfen, ob es sich um legitime Waren-
wechsel handelt; Finanzwechsel, Reitwechsel usw. sollen vom
Diskontverkehr ausgeschlossen sein. Im übrigen setzt sich die Reichsbank
dafür ein, daß Warenumsätze mehr als bisher im Wege der Wechsel-
ziehung anstatt durch Einräumung offener Buchkredite finanziert werden.

Anhang: Diskontierung von Buchforderungen J)

Die sog. Diskontierung von Buchforderungen — im Grunde genommen
handelt es sich um ein Lombardgeschäft, um eine Beleihung mit Über-
deckung, bei der der Bank als Sicherheit die Buchforderung eines Ge-
schäftsmannes abgetreten wird —, die in Österreich, Frankreich und
Amerika schon seit längerem von den Banken als besonderer Geschäftszweig
gepflegt wird, hat in Deutschland erst Anfang dieses Jahrhunderts Eingang
gefunden. Der Ausbruch der amerikanischen Krisis und ihr Übergreifen
auf unsere Erwerbsverhältnisse hatten auch einige deutsche Banken ver-
anlaßt, diesen Geschäftszweig, der es dem Warenkaufmann ermöglicht, sich
für die Buchaußenstände flüssige Mittel zu schaffen, einzuführen.

Die Bank läßt sich von ihrem Kunden Forderungen an dessen Kunden
abtreten; sie erwirbt also n i ch t die Forderung, wie es beim Wechsel-
diskontgeschäft der Fall ist; daher muß sie auch bei Eingang der Forderung
den die Beleihungssumme zuzüglich Zinsen und Provision übersteigenden
Betrag an den Kreditnehmer abführen. Als weitere Sicherheit fordert sie
das Akzept ihres Kunden in Höhe des von ihr gewährten Darlehns.

Gegen die Diskontierung (richtiger Beleihung) von Buchforde-

i) Schrifttum: Ern st Günther Arnold, Untersuchungen über die
Diskontierung von Buchforderungen. Leipzig 1913. H. H o e n i g e r, Die Dis-
kontierung von Buchforderungen, ihre Rechtsnatur und Rechtswirkungen. Mann-
heim 1912. Albert Marck, Die Diskontierung von Buchforderungen. Bres-
lauer Dissertation 1929. Die Kosten des Buchhaltungsescomptes. Herausgegeben
von der Evidenzzentrale in Wien. Wien 1915.

250
        <pb n="265" />
        ﻿rungen wird geltend gemacht, daß es auf diese Weise möglich sei, eine
Forderung gleichzeitig bei mehreren Banken zu beleihen, weiter, daß die
Leichtigkeit der Mobilisierung von Buchforderungen zu ungesunden Kredit-
verhältnissen führe, daß anderen Gläubigern die besten Sicherheiten ent-
zogen würden usw. Einen größeren Umfang hat dieser Verkehr niemals er-
reicht und wird ihn auch nicht annehmen. Wirtschaftlich nützlicher ist, daß
der Verkäufer auf den Käufer zieht und diesen Wechsel dann diskontiert,
um sich die nötigen Betriebsmittel zu schaffen.

3.	Der Devlsenhanbel x)

a) Das Devisengeschäft vor der Devisen-
bewirtschaftung

Zahlungen im internationalen Zahlungsverkehr erfolgen in der Haupt-
sache bargeldlos. Das Bargeld in ausländischer Währung nennen
wir Sorten senglisch: foreign currency), die unbaren Zahlungs-
mittel (Schecks, Überweisungen, Wechsel, Akkreditive) Devisen (englisch:
foreign exchange). Devisen (Forderungen in ausländischer Währung
auf das Ausland) sind hauptsächlich aus dem Warenhandclsverkehr, aus
Dienstleistungen, Versicherungen, Frachten und dem Kapitalverkehr ent-
standen. Benötigt werden sie zur Bezahlung der aus dem Auslande ein-
geführten Waren, der ausländischen Dienstleistungen usw. Devisen sind
hiernach die Folge und das Mittel des internationalen Waren- und Kredit-
austausches.

Wollte A in London und B in Paris bei 6 in Berlin, von dem beide
Waren bezogen hatten, die Schuld begleichen, so sandte A Sovereigns oder
englische Banknoten und B Napoleons oder französische Banknoten.
Später bediente man sich einer einfacheren Form des Zahlungsverkehrs:
die auswärtigen Firmen sandten ihrem Gläubiger in Berlin einen Scheck,
eine Anweisung oder einen Wechsel auf Berlin. Die Berliner Firma beglich

*) Schrifttum: E. Pape, Art. Devisenrechnung, in Obst, Buch des
Kaufmanns. Stuttgart 1928. Otto Swoboda, Die Arbitrage. 17. Auf!.,
bearbeitet von Eduard Wagon. Berlin 1928. I. Vogel, Das Dcvisentermin-
geschäft. Berlin 1924. E. W a l b, Art. Internationaler Zahlungsverkehr, in
Rothschilds Taschenbuch für Kaufleute. Leipzig 1931. — Über das Geldwesen
der südamcrikanischen Staaten unterrichten gut die Geschäftsberichte der Deut-
schen überseeischen Bank.

251
        <pb n="266" />
        ﻿ihre Verbindlichkeiten in London oder Paris gleichfalls durch einen Scheck
usw. auf diese Länder. Oder aber: Der Verkäufer der Ware ließ den
Käufer auf sich ziehen, und durch Verkauf dieses Akzepts auf dem fremden
Markt wurde er für -seine Leistung befriedigt. Banken, die die Anschaffung
und den Verkauf von fremden Wechseln, Anweisungen und Schecks ver-
mittelten, sandten diese, wenn sie sie von ihrer Kundschaft erhielten, an
befreundete Bankhäuser des fremden Landes oder an ihre eigenen Filialen
zur Einziehung und zur Gutschrift und schrieben dann auf Grund ihres
Guthabens Schecks und Wechsel in den gewünschten Beträgen aus. Kauf
und Verkauf solcher Forderungen gingen auf dem Devisenmarkt der Börse
oder von Büro zu Büro vor sich.

Das Devisengeschäft der Banken untereinander war später fast aus-
schließlich Handel in „Auszahlungen". Die Bank verkaufte das Gut-
haben, das sie bei einer Auslandsbank besaß und verfügte darüber nicht
durch einen Scheck, sondern ließ den Betrag an die vom Käufer benannte
Bank überweisen oder an einen Dritten auszahlen.

Die Auszahlung unterliegt nicht den Gefahren, denen Wechsel und
Scheck bei der Versendung ausgesetzt sind, und sie hat weiter den Vorteil
größter Beschleunigung, da ihre Übermittelung telegraphisch möglich ist.

Devisen- (oder Wechsel -) Kurs *) ist der Preis, den man für
eine bestimmte Summe — im allgemeinen für 100 Einheiten der frem-
den Währung — erhält oder zu zahlen hat. Der Devisenkurs wird die
veränderliche Valuta genannt, die feste Valuta ist die des
Auslandes. Dieser Preisnotierung steht gegenüber die Mengen-
Notierung Waren- oder indirekte Notierung). Bei ihr liegt die feste
Valuta im I n l an d e, d. h. der Kurs besagt, welche veränderliche Menge
Auslandswährung für eine feststehende Einheit Jnlandswährung zu zahlen
ist. Bei Mengennotierung bedeutet also eine Erhöhung des Kurses, daß
sich die Auslandswährung verschlechtert oder die Jnlandswährung ver-
bessert hat. Preisnotierung erfolgt in Deutschland, Mengennotierung findet
sich z. B. in London für die Mehrzahl der Währungen der Festlandsstaaten.
So besagt z. B. der Kurs 11.90 für die Devise Berlin: Für 1 £ erhält
man 11.90 RM Wechsel aus Berlin.

i) Da früher im internationalen Verkehr der Wechsel (nicht die Auszahlung)
die Hauptrolle spielte, spricht man auch heute noch viel vom auswärtigen
Wechsel kurs.

252
        <pb n="267" />
        ﻿Eine dritte, seltener vorkommende Notierung ist die Agio- oder Pro-
zentnotierung. Sie findet sich dort, wo die Münzgesetze Wertgleich-
heit zwischen den Währungen mehrerer Länder vorgesehen hatten, diese
sich aber nicht aufrechterhalten ließ. So wurden z. B. früher in Paris bel-
gische, schweizerische, italienische Devisen sd. h. die Devisen der Länder des
einstigen Lateinischen Münzbundes) mit „prime" (Zuschlag) oder „perte"
(Abschlag) notiert. Die Notiz „Belgique 5/16 perte" hieß z. B.: 100 bel-
gische Franken kosten 99u/16 französische Franken.

Die Grundlage des Wechselkurses bildet das W e ch s e l p a r i. Von einem
festen Pari (Münzpari oder Münzparität) zwischen zwei Län-
dern kann nur gesprochen werden, wenn beide Länder dasselbe Währungs-
metall haben, oder wenn bei verschiedenem Währungsmetall das Wertver-
hältnis zwischen Gold und Silber gleich bleibt. Der innere Wert einer
Münze wird bedingt durch seinen Gehalt an reinem Edelmetall. Da
der Feingehalt durch Münzgesetz vorgeschrieben ist, so läßt sich feststellen,
welche Menge der einen Münzsorte der Menge einer anderen gleich-
wertig ist.

Aus 1 kg Fein gold sollen z. B. in Deutschland 2790 RM geprägt wer-
den. In der Schweiz wurden aus 1 kgMünz gold, das 900 Tausendteile
Feingold enthält, 3100 Fr. geprägt. Mithin ergab sich, da in Deutschland
das Goldäquivalent der Reichsmark, in der Schweiz das Goldäquivalent
des Franken für den Geldwert bestimmend ist, die Gleichung:

2790 RM =	9 Fr. (= 1 kg Feingold);

2970 v 9	81

also:	1 3r*= 31 000	— jöq

Das Wechselpari zwischen Deutschland und der Schweiz war mithin
100 Fr. —81 RM.

In Schweden waren in 2480 schwedischen Kronen 1 kg Feingold ent-
halten. Nach ihrem Geldwerte waren also:

2790 RM — 2480 schwedische Kronen. Demnach
,	2480 V 100

100 RM	= —2790—= 88,8888 schwedische Kronen oder

,	2790 X 100

100 schwedische Kronen — —— = 112,50 RM.

Umständlicher ist die Ermittlung der Paritäten von Münzen solcher

253
        <pb n="268" />
        ﻿(Staaten, deren Münzgewicht nicht in Kilogramm ausgedrückt ist. In Eng-
land ist z. B. Münzgewicht das Troy-Pfund, das zum Wiegen von Gold
und Silber in 12 Unzen (ounces, oz.) eingeteilt wird. 1 Troy-Pfund ist
— 373,24195 g, daher 1 Unze Feingold — 31,1035 g Feingold. Weiter
wird die Rechnung insofern erschwert, als englische Goldmünzen u/12,
die der meisten anderen Länder hingegen nur s/10 Feingehalt haben. Die Be-
rechnung der Parität zwischen dem englischen und dem deutschen Gelde er-
gab sich aus folgendem Kettensatz:

x RM	— 1 £ Sterling

1 £ Sterling — 240 Pence
934,5 Pence	— 1 Unze Standard Gold

12 Unzen St.-G. — 11 Unzen Feingold
1 Unze F.G. = 31,1035 g Feingold
1000 g Feingold = 2790 RM.

Mithin:	1 £ = 20,4295 RM.

Die Goldparität zwischen Deutschland und England war also rund 20,43,
mit Holland 168,74, mit New Jork 419,79.

Zwischen gebundenen Währungen und freien Währungen (Papierwäh-
rungen, Silberwährungen mit gesperrter Prägung) läßt sich ein Glei-
chungspunkt natürlich nicht berechnen, da bei den freien Währungen der
Wert der Rechnungseinheit nicht durch irgendeinen dritten Stoff, dessen
Wert in einem gegebenen Augenblick bekannt wäre, bestimmt ist.

Während im Effektenkassehandel nur e i n Kurs, der Einheitskurs, besteht,
gibt es im Devisenhandel für jede Währung einen (höheren) Briefkurs, zu
dem die Bank an den Kunden verkauft, und einen (niedrigeren) Geldkurs,
zu dem die Bank vom Kunden kauft. Die Spanne zwischen den beiden Kur-
sen (2%o) ist Gewinn der Bank. Mittelkurs nennt man die Mitte
zwischen Brief- und Wechselkurs. Die Mitte zwischen Geld- und Mittel-
kurs ist der gespannte G e l d -, die Mitte zwischen Mittel- und Briefkurs
der gespannte Briefkurs.

Der Devisenhandel spielt sich in gewissen Normen ab. Banken und Bank-
firmen haben sich durch „Abmachungen" verpflichtet, bestimmte Mindest-
provisionen zu fordern und die Valutierung von Schecks usw. in vereinbar-
ter Weise vorzunehmen. Liegt z. B. ein Auftrag vor, eine Devise zum amt-
lichen Kurse zu kaufen, so hat Banken gegenüber die Abrechnung zum ge-
spannten Kurse zu erfolgen, Nichtbankiers gegenüber zum Briefkurs, in

254
        <pb n="269" />
        ﻿beiden Fällen zuzüglich der usancemäßigen Maklergebühr. Bei Devisen-
Verkäufen zum amtlichen Kurse hat die Abrechnung von Golddevisen zum
Geldkurse netto, die Abrechnung von Ost- und Balkandevisen zum Geld-
kurse abzüglich Courtage zu erfolgen.

Früher wurde an der Berliner Börse für eine Anzahl Valuten für jeden Typ
— „kurzer Wechsel", „langer Wechsel", „ä Vista" — ein amtlicher Kurs notiert.
Andere Börsen tun dies teilweise noch heute; so notiert z. B. New Jork einen
Kurs für London 6able Transfer und einen andern für 60-Tage-Wechsel.

Heute gibt es in Deutschland amtliche Kurse nur für telegraphische
Auszahlung sT. T. — telegraphic transfer, C. T. — cable transfer); s. die
Kurstabelle S. 265.

Um einen einheitlichen Lieferungstag sErfüllungstermin) für alle Ge-
schäfte zu haben, ist nach Berliner Usance telegraphische Auszahlung am
2. Tage nach dem Abschluß des Geschäfts vom Käufer wie vom Verkäufer zu
erfüllen. Telegraphische Auszahlung wird also „mit zweitägiger
Valuta kompensiert" gehandelt. Ist z. B. am Montag ein Ge-
schüft abgeschlossen, so hat am Mittwoch der Verkäufer den Währungs-, der
Käufer den Reichsmarkbetrag anzuschaffen. Rio de Janeiro jedoch wird
3tägig, Japan 4tägig gehandelt. — Im Verkehr mit Übersee und entfernten
Ländern ist, von Zwergbeträgen abgesehen, telegraphische Über-
weisung üblich. Auf dem Kontinent ist heute an Stelle des Telegramms
häufig briefliche Überweisung unter Benutzung der Luftpost getreten.

Der Käufer zahlt also den Gegenwert in Reichsmark, bevor er im Besitz der
Leistungen des Verkäufers ist, d. h. bevor er von seinem ausländischen Kor-
respondenten die Bestätigung über den Eingang der Devise erhalten hat. Be-
sitzt der Verkäufer nicht das Guthaben im Auslande, über das er verfügt
hat, und steigt der Kurs dieser Devise erheblich, so daß er seine Verpflich-
tung nicht erfüllen kann, so erwachsen dem Käufer Verluste. Das Risiko
des Verkäufers beruht darin, daß er seinem ausländischen Korrespondenten
die Weisung zur Lieferung der verkauften Valuta an den Käufer erteilen
muß, ohne Sicherheit für den Eingang des Kaufpreises zu besitzen.

Von Kunden verkaufte Schecks auf Hauptplätze, für die an der Ber-
liner Börse eine amtliche Notiz erfolgt, werden gleichfalls zum Kurse mit
Wertstellung per zweiten Werktag abgerechnet, jedoch unter Abzug von Zin-
sen für die Laufzeit der Schecks. Die Berechnung des Zinsabzuges richtet
sich sowohl hinsichtlich der zu berücksichtigenden Zinstage als auch hinsicht-

255
        <pb n="270" />
        ﻿lief) des Zinsfußes nach den von der Reichsbank für den Ankauf von Schecks
auf das Ausland festgesetzten Bestimmungen.

Im Auslande zahlbare und auf die Landeswährung des Zahlungsortes
lautende Wechsel werden in der Weise gehandelt, daß von dem Kurs der
telegraphischen Auszahlung die Zinsen vom Kauftage des Wechsels bis zu
dessen Verfall, und zwar mindestens in Höhe des offiziellen Zinssatzes des
Zahlungslandes, abgezogen werden.

Zwischen Bankkunde und Bank gestaltet sich die Abrechnung wie folgt:

Am 8. Juni wird ein Wechsel auf London, lautend über £ 600.—
Per 8. August eingereicht. Bis zum 8. August sind sin London werden die Mo-
nate genau, d. h. der Juni zu 30, der Juli zu 31, das Jahr zu 365 Tage gerech-
net) 61 Tage -s- 3 Respekttage — 64 Tage. 500 £ ergeben also 320 Zinszahlen.
Zum Satz von 50/o ergibt das £ 4 — 7 — 8. Hinzu treten
englischer Stempel 0 — 5 — 0
Einzugsspesen 0 — 0 — 8

£ 4—13—4.

Dem Kunden werden also £ 495 — 6 — 8 Wert 8. Juni gutgeschrieben. Hat er
kein Pfund-Sterling-Konto, so kann er sich durch Verkauf den Betrag zum
Kurse für Auszahlung in Reichsmark umwandeln lassen.

Am 8. Juni wird ein Wechsel auf New Aork $ 5000.— per 8. August
zur Gutschrift eingereicht. Zu rechnen sind ss. Anm. S. 225) 61, einschließlich der
usancemäßigen 14 Tage 75 Tage, also 3750 Zinszahlen. Bei 4 °/0 ergeben diese
$ 41,70 Diskont. Einschließlich 0,80 Einzugsspesen gehen also $ 42,50 ab. Dem
Kunden werden $ 4957,50 per 8. Juni auf Dollar-Konto gutgeschrieben, die er
sich durch Verkauf in Reichsmark umwandeln lassen kann.

Eine besondere Behandlung erfordern die Orderschecks auf Amerika.

Nach den Bestimmungen der amerikanischen Gesetze über begebbare
Urkunden haftet der Indossant eines Schecks oder Wechsels auf Amerika für die
Echtheit der Vorgiri, und zwar noch 6 Jahre hindurch nach erfolgter Aufdeckung
einer Fälschung. Die Banken laufen daher, wenn sie einen Scheck oder Wechsel
auf Amerika zum Inkasso hereinnehmen oder diskontieren, Gefahr, daß die be-
zogene amerikanische Bank sie noch 6 Jahre nach anfänglicher anstandsloser
Einlösung des Schecks oder Wechsels und wegen Verfälschung eines Giros
regreßpflichtig macht und den ausgezahlten Betrag zurückbelastet, während sich
die Banken nach deutschem Recht an den deutschen Einreicher des Schecks oder
Wechsels nicht halten können. Schecks und Wechsel auf Amerika werden daher
nur von solchen Kunden zum Einzug angenommen, die für den abgenommenen
Betrag unbedingt gut sind.

Die von der Kundschaft gewünschten Devisen geben die Banken ab in
Form von Schecks, die sie auf ausländische Banken (Korrespondenten)

256
        <pb n="271" />
        ﻿ziehen, oder in Form von A u s z a h l u n g e n, die sie durch eine ihrer aus-
ländischen Bankverbindungen bewirken lassen.

Einen Scheck auf eine. ausländische Bank darf die heimische Bank natür-
lich nur ausschreiben, wenn sie ein entsprechendes Guthaben besitzt oder ihr
Kredit eingeräumt ist; andernfalls muß sie selbst Auszahlung kaufen und
damit ihr Konto auffüllen *).

Der Übung im Lesen von Devisenkursen dienen folgende Beispiele:

1.	Berliner Notiz. „NewJork 2,486 Geld, 2,490 Brief." Sie besagt: Für
1 I, telegraphisch in New Jork angewiesen (also sofort in New Jork verfüg-
bar), werden 2,486 RM gezahlt und 2,49 RM gefordert. An der Berliner
Börse wird zum Mittelkurs zwischen Geld- und Briefkurs gehandelt.

2.	Londoner Notiz T.T.

Paris

Berlin

Bombay

Shanghai

Art der Notiz	Parität	Surfe 31. 5. 37
Fr. to £	124.21	110,63
RM to £	20.43	12,295
sh to Rupie	1/6	1/6 l/8
sh to Dollar		1/2 15/82

Diese Notizen besagen: Für 1 £ erhält man 110,63 französische Franken,
12,295 NM usw. Es besteht also indirekte Notierung, d. h. das Fallen des
Wertes der fremden Valuta kommt im Steigen, das Steigen des Wertes der
fremden Valuta im Fallen des Wechselkurses zum Ausdruck (Mengennotiz).

1 Rupie T. T. Bombay kostet 1 sh 6Vg d, 1 Dollar T. T. Shanghai 1 sh
215/s2 d; hier also direkte Notierung (Preisnotiz).

Der Devisenhandel vollzieht sich in London von Büro zu Büro oder
durch Vermittlung von Maklern. Amtliche Notierungen finden nicht statt.

3.	New-Iorker Notiz vom 18. Juni 1937.

London

Gable Transfer..................... 49315/ie

60 days............................ 493Vi»

Berlin................................40,09

Paris................................. 4,45V:

Die Notiz in New Jork für London versteht sich in Dollar für 100 £. Es
kosten 100 £ Kabelzahlung 49315/i6 $. Der Preis für OOtägigen Handels-
wechsel ist 493Vio $. Für Deutschland und Frankreich verstehen sich die
Notizen in $ für 100 Reichsmark bzw. 100 Franken. In New Jork ist also,
wie in Deutschland, die direkte Methode üblich, d. h. es lvird für die
ausländische Währungseinheit der Preis in Dollar angegeben.

t) Um jeden Irrtum auszuschließen, sä wiederholt bemerkt, daß es sich hier um
Darstellung des Devisengeschäfts vor der Devisenbewirtschaftung handelt. 17

17 Gebabö 30. A.

257
        <pb n="272" />
        ﻿4.	Wechselkurse in Südamerika und Mexiko vom 6. Juli 1937.
Telegramme der Deutsch-Südamerikanischen Bank Berlin (Lanka 6errnauieo de
la .America del Sud).

Buenos Aires: Kabel London (Freiverkehrskurs) 1 £ = 16,40 Papierpesos,
Kabel Berlin (Jmportkurs) 1 RM — 1,296 Papierpesos,
Kabel Berlin (Jreiverkehrskurs)l RM — 1,33 Papierpesos.

Rio deJaneiro: Sicht Berlin 1 NM — Rs 3 H 440 (amtlicher Kurs), Sicht
London 1 £ — SRg 74 $ 700 (Freiverkehr).

Mexiko:	Kabelauszahlung New Jork mexikanische Pesos 3,60 — 1 ame-

rikanischer Dollar.

Valparaiso:	Kabelauszahlung Paris 100 sranzösische Francs — —.- Pesos.

Auszahlung auf Shanghai:

Verkaufskurs der Deutsch-Asiatischen Bank für briefliche Aus-
zahlung auf Shanghai 1 Jüan — 0,75% RM.

Mit der Kursfestsetzungder Devisen im Devisenzimmer der Börse
wird um 12 Uhr begonnen. Anwesend sind hierbei die Devisenhändler, die
Devisenmakler, Vertreter der Reichsbank und ein Mitglied des Börsenvor-
standes. Durch Zurverfügungstellung oder Aufnahme von Material übt die
Reichsbank entscheidenden Einfluß auf die Höhe der Devisenkurse aus.

Usancehandel. Hat eine Bank von einer Devise einen Betrag übrig, den
sie nicht in ihren Bestand nehmen will, und benötigt sie andererseits den
ungefähren Gegenwert einer anderen Devise, so braucht sie nicht den Um-
weg über die Reichsmark zu wählen, sondern sie kann im Usancehandel,
der sich im freien (nicht amtlichen) Verkehr abspielt, die eine Devise in
die andere umtauschen. Ebenso beauftragt der Kunde, der in nächster Zeit
z. B. größere ^-Beträge zu zahlen hat und einen großen Betrag auf
8-Konto gut hat, 5000 I zu Lasten seines ^-Kontos auf sein ^-Konto „um-
zulegen". Usancehandel heißt dieser Tauschhandel, weil die Kurse den
Usancen (Notierungsgebräuchen) der fremden Börsenplätze entsprechen. Es
handelt sich hierbei also um eine Devisenarbitrage zur Ausnutzung von
Kursdifferenzen an verschiedenen Börsenplätzen in fremden Valuten.

Berliner Usancen vom 7. Juli 1930, 1 Uhr: London-Paris 123,71,
London-Kabel New Jork 486,50—53, London-Schweiz 25,06%, London-Amster-
dam 12,09%—%, London-Kopenhagen 18,16, London-Mailand 92,87, London-
Oslo 18,15%, London-Brüssel 34,81'/-, London-Spanien 41%, London-Stock-
Holm 18,10, Kabel New Jork-Zloty 892, Tokio-Kabel New York 49,45, London-
Buenos 40%—%, London-Rio 540—50, Kabel New Jork-Berlin 419,28—33,
Kabel New Jork-Schweiz 515,10, Kabel New Jork-Amsterdam 248,60, Bukarest-
Schweiz 360,50, London-Berlin 20,40.

258
        <pb n="273" />
        ﻿Für 1 englisches £ erhielt man hiernach 123.71 fr. Paris, für 100 £ 486.60
bis 486.63 $ Kabelzahlung New Jork, für 1 £ 25.053/4 Schweizer fr. oder
12.093/z—12.09V2 holl. Gulden usw.

Infolge der Deoisenbewirtschaftung ist der Usancenhandel stark eingeschränkt.
Der Börsenbericht vom 12. Juli 1937 meldet: „London gegen New Dort 4.95^8.
Der französische Franc war etwas fester, augenscheinlich auf Grund von Inter-
ventionen, per Kasse gegen London 128.04: der Einmonatsdeport ging auf 121/«,
(nach 153/8) gestern zurück, der Dreimonatsdeport ans 12.4 °/0. London gegen
Amsterdam 9.02, gegen Zürich 21.66. Per Termin hatte der Schweizer Franken
gegenüber der englischen Valuta weder Report noch Deport. Report Amsterdam
1.15, Report des Dollar 1.1"/»".

Devisen werden, wie Effekten und Waren, auch auf Termin gehandelt. In
Deutschland sind (seit 1931) Devisen-Termingeschäfte grund-
sätzlich verboten; nur durch Vermittlung der Reichsbank, der es natur-
gemäß nur selten gelingt, geeignete Partner zusammenzubringen, sind sie erlaubt.
Im Auslande finden sic, soweit gestattet, teils an der Börse, teils von Büro zu
Büro statt.

Nach Stabilisierung der Mark hatten die Devisen-Termingeschäfte in fran-
zösischen Franken einen großen Umfang angenommen. Deutsche Spekulanten
unterhielten große Baisse-Engagements in französischen Franken; sie
waren spekulative Devisen-Termingeschäfte eingegangen in der Erwartung, hohe
Kursgewinne zu erzielen. Der französische Frank fiel aber nicht, sondern
stieg infolge des Eingreifens von Amerika sMorgananleihej, und wer ä la
baisse spekuliert hatte, erlitt erhebliche Verluste. Da damals in Deutschland
Devisen-Termingeschäfte in Mark verboten waren, erfolgte die Spekulation
im Usance-Geschäft gegen Dollar oder andere Devisen.

Dem Devisen-Termingeschäft liegt der Gedanke der Kurssicherung
zugrunde. Der Exporteur, der Waren auf Ziel verkauft hat, geht ein Risiko
ein, da er den Preis der Ware nach dem zur Zeit geltenden Wechselkurse
berechnet hat, das Geld aber erst später — sagen wir nach 3 Monaten —
erhält. Der Abschluß eines entsprechenden Devisen-Termingeschäftes bietet
die Möglichkeit, dieses Kursrisiko des Kaufmanns auszuschalten. Der
Exporteur verkauft die Valuta, die er nach 3 Monaten zu erhalten hat, schon
jetzt und sichert sich dadurch den Marktpreis, der der Umrechnung des
Rechnungsbetrages in Auslandswährung zugrunde lag. Entsprechend ver-
fährt auch der I m p 0 r t e u r: Er deckt sich sofort nach Abschluß des Ge-
schäfts ein, d. h. er kauft schon jetzt per Termin den Betrag, den er in
fremder Währung am mutmaßlichen oder vertraglichen Ankunftstag der
einzulösenden Dokumente zu zahlen hat. Durch Anschaffung des Gegen-

HU

259
        <pb n="274" />
        ﻿wertes will er seine Kalkulation auf eine feste Unterlage bringen. Der
Fabrikant, der Aufträge für spätere Lieferung im Jnlande bekommt
und zur Herstellung dieser Ware auf Rohstoffimporte aus dem Auslande
angewiesen ist, muß' sich den Gegenwert für diese Auslandsbezüge sofort
eindecken. Andernfalls würde er ein Valutarisiko eingehen, da er bei seiner
Kalkulation den gegenwärtigen Rohstoffpreis im Ausland, umgerechnet zum
augenblicklichen Devisenkurs, zugrundegelegt hat.

Als Termin für die Abwicklung von Devisen-Termingeschäften können
1, 2, 3 oder mehr Monate festgesetzt werden, und es können die Monats-
anfänge, die Monatsenden oder ganz beliebige Tage gewählt werden. Ein-
heitliche Bräuche wie beim Termingeschäft in Effekten bestehen nicht.

Der Importeur braucht also Termindevisen; der Exporteur dagegen hat
solche abzugeben. Unmittelbar miteinander in Verbindung treten können
aber Exporteur und Importeur nicht. Selbst wenn sie gegenseitig ihren
Bedarf und ihren Überschuß kennen würden, wäre das nicht möglich, weil
die Summen und die Fälligkeitstage nicht so beschaffen sind, wie sie der
Importeur gerade benötigt. Daher müssen vermittelnd die Banken da-
zwischentreten. Diese halten, sofern dem nicht Bestimmungen
derDe Visengesetzgebung ihres Landes entgegen st ehe n,
einen eisernen Fonds in Devisen. Meist geschieht das in Form von Gut-
haben bei Banken in verschiedenen Ländern. Müssen die Banken ihre
Bestände (Guthaben) angreifen, so füllen sie sie tunlichst bald wieder auf;
ebenso stoßen sie Beträge ab, wenn sie eine gewisse Höhe überschreiten.

Geben die Banken Termindevisen ab, so decken sie sich, um nicht ein
Kursrisiko einzugehen, gleichzeitig per Kasse ein. Sie brauchen dazu
sofort den entsprechenden Betrag in ihrer Landeswährung und erhalten
Zug um Zug den Gegenwert in der fremden Valuta, die sie zinsbringend im
Auslande anlegen. Diesem Zins g e w i n n im Auslande steht gegenüber der
Zins v e rl u st in der heimischen Währung, denn der Käufer zahlt ja erst bei
Erfüllung des Termingeschäfts, sagen wir z. B. in 3 Monaten.

Kauft, umgekehrt, eine Bank von einem Exporteur eine in 3 Monaten
fällige Devise, so wird die Bank sich gegen Kursverlust sichern, indem sie die
nach 3 Monaten fällige Devise sofort PerKasseverkauft. Sie erhält
dafür den Gegenwert in der Landeswährung, braucht aber Zug um Zug den
Betrag in der fremden Valuta.

260
        <pb n="275" />
        ﻿Daraus ergibt sich: Nach Vornahme von Kompensationen — je größer
die Bank, desto häufiger wird dies der Fall sein — werden einige Banken
Devisen übrig haben und den entsprechenden Betrag in der heimischen
Währung benötigen, während andere wieder Devisen brauchen. Der Saldo
wird „i n K o st g e g e b e n" oder „i n K o st g e n o m m e n". Hat z. B. eine
Bank per Saldo von einer Devise für einen bestimmten Termin mehr ver-
kauft als gekauft, so wird sie sich für den Saldo sin runder Summe) durch
Kauf per Kasse decken; sie wird aber weiter eine andere Bank als Geldgeber
suchen (sofern sie das Geschäft nicht „in sich selbst" machen will), die sich
vielleicht in umgekehrter Lage befindet. An diese wird sie die Devise (Wäh-
rungsbetrag) „per Kasse" verkaufen und den gleichen Betrag (oder die um
die später fälligen Zinsen vermehrte Devisensumme) „per Termin" zurück-
kaufen. Veranschaulichen wir uns diesen Vorgang an folgendem Schema:

Zwecks Begleichung der per Kasse
gekauften Deckungsdevise wendet
sich die Bank an einen
Geldgeber

Die Bank
verkauft

dem Importeur
Termindevisen

Rückkauf
per Termin

Verkauf	Deckung durch	Verkauf

per Termin Kauf per Kasse	per Kasse

Der Verkauf eines Währungsbetrages „per Kasse" s„per sofort") unter
gleichzeitigem Rückkauf „per Termin" (oder Kauf von Devisen „Per Kasse"
und gleichzeitigem Verkauf „per Termin") hat Ähnlichkeit mit der
Prolongation sSchiebung) von Effekten im Termingeschäft. Man nennt
diese Geschäfte Prolongations-, Schiebungs° oder Swap-
geschäfte. Das (englische) Wort Swap soder S w o p) bedeutet Tausch.
Es liegen Tauschgeschäfte vor; der Devisenbetrag wird nach einer bestimm-
ten Zeit zum gleichen Kurse oder mit einem Zuschlage zurückgegeben. Dollar,
Pfunde usw. „swapen" heißt, sie einem Geldgeber „hineingeben", indcni
Man sie ihm Per Kasse verkauft und auf Termin (für einen, zwei, drei
Monate usw.) wieder zurückkauft. Voraussetzung für das Funktionieren des
Swapgeschäftes ist ein von staatlichen Bindungen freier Geld- und Devisen-
markt. Infolge der Devisenbewirtschaftung mit dem in der Regel damit im
Zusammenhange stehenden Verbot des Devisenterminhandels ist für ver-
schiedene Valuten (auch für die Reichsmark) ein „Swap" nicht mehr möglich.

Da die Kurssicherung für den deutschen Exporteur nicht mehr am (

261
        <pb n="276" />
        ﻿Devisenmarkt erfolgen kann, kauft die Reichsbank eine Kurssiche-
rungstratte sd. i. ein Wechsel, den ein Exporteur in ausländischer
Währung auf seinen.Kunden, der nicht akzeptiert, zieht) von kreditwürdigen
Firmen zumTageskursan. Voraussetzung ist, daß ein deutsches und
fest abgeschlossenes Warengeschäft zugrundeliegt. Die Tratte darf nicht
länger als 3 Monate laufen, kann aber bereits bei Abschluß eines Ausfuhr-
geschäftes ausgestellt werden. Die aus kursgesicherten Geschäften eingehen-
den Devisen müssen grundsätzlich an die Reichsbank abgeliefert werden.
Der Kurssicherungstratte müssen 2 Anlagen beigefügt sein. Die eine lautet

„Kurssicherungstratte Nr.....Wir bitten, die anhängende Tratte nicht

zum Akzept vorlegen zu lassen." Die andere Anlage enthält eine Reihe von
Fragen, die die Feststellung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer
Kurssicherungstratte zum Gegenstand hat.

Der für das Termingeschäft in Frage kommende Report- bzw. Deportsatz,
der „Swapsah", wird meist in „Stellen", d. h. dem effektiven Zuschlag
zu der ausländischen Währungseinheit (oder einem Mehrfachen hiervon),
angegeben. So bedeuten „Stellen" beim Swapsatz Pfund gegen NM: Rpf
für 1 Pfund, beim Swapsatz Dollar gegen NM: Rpf für 100 Dollar.

In L o n d o n, wo sich die Kurse auf deu Preis von 1 £ beziehen, wird auch der
Swapsatz für 1 £ notiert. So heißt cs z. B. in einem englischen Bericht:

New Dork 1 Monat V4—5/ie Cents |

2	Monate 11/sa—13/s2	» t

3	„	V2—®/io "	'

Paris	1 Monat	7—6 Centimes	j

2	Monate	10—12 „

3	.,	13-15 „	)

in favour of the forward buyer (zu
Gunsten des Terminkäufers)

in favonr of the forward seller (zu
Gunsten des Terminverkäufers)

Betrachten wir das Swapgeschäft an einem Beispiel: Ein Bankier
hat für einen Kunden „50 000 $ per 3 Monate" anzuschaffen, oder aber
er braucht diesen Betrag zur Abwicklung eigener Geschäfte. Das Nächst-
liegende ist, er sucht einen Gegenkontrahenten für diesen Schluß. Er kann
aber auch in der Weise verfahren, daß er die Dollars sofort p e r K a s s c
kauft. Das Kursrisiko hat er hierdurch in gleicher Weise ausgeschaltet,
als wenn er die Dollars per Termin gehandelt hätte; aber er hat den
Gegenwert festgelegt und besitzt jetzt schon 50 000 $, die er erst 3 Monate
später zur Ablieferung benötigt. Die Heiniische Valuta beschafft er sich
vielleicht durch Aufnahme von Dreimonatsgeld an der Börse zu 6 °/0. Die

262
        <pb n="277" />
        ﻿50 000 H, die er erst in 3 Mvnaten braucht, hat er auf sein Konto bei seiner
New-Iorker Bank übertragen lassen, die sie mit 2 °/0 verzinst. Die Kurs-
sicherung kostet ihn also 6 °/0 minus 2 °/0 = 4 °/0 p. a., d. h. für 3 Monate
1 °/0. Der 3-Monats-Terminkurs liegt in diesem Falle 1 ’°/0 über dem
Kassakurs. War dieser 4.20, so hätte der 3-Monats-Terminkurs 4.20
-j- 0.0420 — 4.2420 betragen. Es besteht ein Report von 420 Stellen
für Dollars auf 3 Monate *). Wer zu diesem Satz ein Swapgeschäft getätigt
und Dollars auf 3 Monate zum Kurse von 4.20 hineingegeben hatte, erhielt
sie nach 3 Monaten mit 4.2000 -st 420 Stellen — 4.2420 zurück.

Oft war es möglich, die Dollar günstiger zu verwerten, als sie auf Konto
in Amerika stehen zu lassen. In Berlin und Frankfurt a. M. bestand — bei
freiem Devisenverkehr — auch ein Markt für L e i h d e v i s e n.

Kosteten z. B. L e i h d o l l n r auf 3 Monate 5 "/» Zinsen im Jahr, und wäre
Geld auf 3 Monate zum gleichen Zinsfuß erhältlich gewesen, so wären, ohne Be-
rücksichtigung der Spesen, Kassa-Dollar gegen 3-Monate°Dollar glatt zu tauschen
gewesen.

Der Terminkurs ist h ö h e r als der Kassakurs, d. h. ein Zuschlag (Re-
port) zum Kassakurs erfolgt, sahen wir, wenn die heimische Währung höhe-
ren Zins als die fremde Währung bedingt. Der Terminkurs ist nied-
riger als der Kassakurs — es erfolgt ein Abschlag (Deport) —, wenn
die fremde Devise höhere Zinsen als die eigene bringt. In Wirklichkeit
passen sich die Report- und Dcportsätze häufig nicht der Zinsdifferenz an,
die zwischen den Sätzen der beiden in Betracht kommenden Ländern besteht.
In Zeiten, in denen Abwertung einer Währung zu erwarten ist, suchen
Besitzer oder künftige Besitzer dieser Währung sich zu sichern, indem sie
sich per Termin zu entlasten versuchen. So sind zeitweilig sehr hohe Deport-
sätze dieser Währungen entstanden, die aufs Jahr gerechnet außerordentlich
hohe Zinssätze ergeben haben.

b) Devisenbewirtschaftung* 2)

Bis Herbst 1936 standen sich drei Währungssysteme gegenüber: 1. Länder
mit freier Währung, die an der Goldparität festhielten, der sog. Goldblock

1)	Im Gegensatz zum Reportgeschäft bei Effekten, bei dem nur 2 Kontrahenten
lHereingeber und Hereinnehmer) auftreten, erfolgt der Terminverkauf der
Per Kasse gehandelten Devisen grundsätzlich an eine dritte Person.

2)	Schrifttum: Heinrich Brambach, Die neuere deutsche Devisen-

263
        <pb n="278" />
        ﻿(f. S. 38), 2. der Block der Abwertungsländer und 3. die Devisenbewirt-
schaftungsländer, die durch Rationierung und^Überwachung das Gleich-
gewicht zwischen eingehenden und ausgehenden Zahlungen aufrechtzu-
erhalten suchten.

Die Devisenbewirtschaftung ist aus der Notzeit geboren. Eine unaus-
geglichene Devisenbilanz soll bewirtschaftet werden. Eine Barriere zwischen
Ausland und Inland wird gelegt. Zwischen Devisen i n länder und Devisen-
a u s länder wird streng geschieden. Als Ausländer im Sinne des deutschen
Devisengesetzes gelten Personen, die im Ausland, als Inländer Personen,
die im Inland „ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort
der Leitung haben". Die Staatsangehörigkeit ist also für den Begriff des
devisenrechtlichen Inländers bzw. Ausländers ohne Bedeutung.

Da der freie Güteraustausch zwischen den Ländern durch die Weltwirt-
schaftskrise stark gehemmt wurde, gerieten die Zahlungsbilanzen vieler
Staaten in erheblichem Maße in Unordnung. Die Schuldnerländer, ins-
besondere Deutschland, hatten große Zahlungen an andere Staaten zu
leisten, ohne daß die Voraussetzungen zur Zahlung durch gesteigerte Waren-
ausfuhr gegeben waren. Zum Ausgleich der auf diese Weise g e st ö r t e n
Devisenbilanz mußten eine Reihe von Ländern zu einer Devisen-
bewirtschaftung übergehen. Deutschland führte sie ein, als im Jahre
1930/31 Milliardenbeträge an Devisen aus Deutschland abgezogen wurden.
Anfang 1937 hatten 28 Länder eine Devisenbewirtschaftung, die natürlich
nur als Notmaßnahme anzusehen ist. Die gesetzlichen Bestimmungen
erstrecken sich auf Erhaltung, Vermehrung sowie Bewirtschaftung des
Devisenstandes. Der Zahlungsverkehr mit dem Auslande wird weitgehend
eingeschränkt, Wareneinfuhr sowie Zins- und Kapitalrückzahlungcn an das
Ausland werden überwacht und reguliert. Gleichzeitig wird die Waren-
ausfuhr gefördert und eine laufende Kontrolle der aus dem Export anfallen-
den Devisen durchgeführt. Jeder Devise «betrag, der einem

gesetzgebung und ihre Auswirkung auf den Bankverkehr. Berlin 1936. Rudolf
Eicke, Warum Außenhandel? Berlin 1936. Hans Hartenstein, Das
Devisennotrecht. Berlin 1935. Koppe-Blau, Das heutige Devisenrccht.
Berlin 1935. Harold Rasch, Das Recht der Devisenbewirtschaftung. Berlin
1935. H e i n z R u d o l P h, Devisenbewirtschaftung, im NS.-Handbuch für Recht
und Gesetzgebung. München 1935. Rudolf Stucken, Deutsche Geld- und
Kreditpolitik. Hamburg 1937.

264
        <pb n="279" />
        ﻿Telegraphische Auszahlung.

Ägypten		1 agypt. Pfd.	7. Jul Geld 12,66	i 1937 Brief 12,69
Argentinien		1 Pap. Pes. .	0,754	0,758  42,01
Belgien		100 Belga .	41,93	
Brasilien		1 Milreis .	0,165	0,167
Bulgarien		100 Leva . .	3,047	3,053
Dänemark		100 K . . .	55,18	55,30
Danzig		100 Gulden.	47,10	47,20
England		1 £ . . . .	12,36	12,39
Estland		100 estn. K. .	67,93	68,07
Finnland		100 finnl. Jt	5,465	5,475
Frankreich		100 Fr. . .	9,64	9,69
Griechenland		100 Drachm.	2,354	2,358
Holland		100 Gulden.	136,98	137,26
Iran		100 Rials	15,35	15,39
Island		100 isländ.K	55,26	55,88
Italien		100 Lire . .	13,09	13,11
Japan		1 Den . . .	0,718	0,720
Jugoslawen		100 Dinar .	5,694	5,706
Kanada 		1 kanad. Z .	2,487	2,491
Lettland		100 Latt . .	48,90	49,00
Litauen		100 Litas. .	41,94	42,02
Norwegen		100 K . . .	62,12	62,24
Österreich		100 Schilling	48,95	49,05
Polen		100 Zloty. .	47,10	47,20
Poriugal		100 Escudo.	11,22	11,24
Rumänien		100 Lei. . .	—	—
Schweden		100 K . . .	63,72	63,84
Schweiz		100 Fr. . .	57,01  16,98	57,13
Spanien		100 Peseten.		17,02
Tschechoslowakei		100 K . . .	8,661	8,679
Türkei 		1 türk. Pfd. .	1,978	1,982
Ungarn		100 Pengö .	—	—
Uruguay 		1 Goldpeso .	1,449	1,451
Ver. Staaten von Amerika		2,492	2,496

Bankdiskont : Berlin 4 sLombard 5). Amsterdam 2. Brüssel 2. Helsing-
fors 4. Italien 44/-. Kopenhagen 4. London 2. Madrid 5. New Dork P/s. Oslo 4.
Paris 6. Prag 3. Schweiz P/2. Stockholm 2'/-. Wien 31/*.

Deviseninländer zufließt, muß der Reichsbank an-
geboten werden. Die Banken dürfen Devisenbestände nicht mehr
halten, Sorten sausländische Banknoten und ausländisches Metallgeld)
nur eng begrenzt.

Da die Fülle von devisenrechtlichen Einzelvorschriften, die in Deutschland
im Laufe der Jahre erlassen worden waren, selbst der Fachmann nicht mehr

265
        <pb n="280" />
        ﻿überblicken konnte, erfolgte die Zusammenfassung sämtlicher Gesetze und
Verordnungen auf diesem Gebiete in dem GesetzüberdieDevisen-
bewirtschaftung vom 4. Februar 1935 und der Durchfüh-
rungsverordnung vom gleichen Tage. Zuwiderhandlungen gegen diese Be-
stimmungen werden mit hohen Geldstrafen, mit Gefängnis oder Zuchthaus
bestraft. Durch Verordnung vom 19. Dezember 1936 sind die Richtlinien
für Devisenbewirtschaftung den veränderten Verhältnissen angepaßt worden.

In die Devisenbewirtschaftung ist in Deutschland in weitgehendem Maße
die Deutsche Reichsbank eingeschaltet. Nur ihr ist der Handel mit
ausländischen Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Wäh-
rung gestattet; jedoch zieht sie zur Mitarbeit Kreditinstitute heran, denen
sie ausdrücklich die Devisenhandelsbefugnis verleiht, und die dadurch
Devisenbanken werden.

Die Befugnisse der Reichsbank erstrecken sich auch auf die Durchführung
aller der Vereinbarungen, über die „S ti l l h al te ab k omm e n" mit dem
Auslande getroffen sind. Zentrale ist die R ei ch s st e l l e f ü r D e v i s e n°
bewirtschaft»ng. Die Durchführung im einzelnen obliegt den
Devisen st eilen und den Ü b e r w a ch u n g s st e l l e n.

Die Überwachungs st eilen, ursprünglich nur dazu bestimmt, den
Verkehr mit Waren zu überwachen und zu regeln, insbesondere Bestim-
mungen über deren Beschaffung, Verteilung, Lagerung, Absatz und Ver-
brauch zu treffen, sind seit dem Inkrafttreten des „Neuen Planes" vom

4.	September 1934 auch zuständig für Entscheidungen über Verbindlich-
keiten, die aus der Wareneinfuhr herrühren, sofern die Kaufpreisforde-
rung nach dem 23. September 1934 entstand. Sie erteilen Devisenbeschei-
nigungen, die bei der Abfertigung von Einfuhrwaren den Zollstellen vor-
zulegen sind und zur Leistung von Zahlungen für die Einfuhr berechtigen.

Devisenstellen sind die Landesfinanzämter. Sie sind vor allem
zuständig für alle Einfuhrverbindlichkeiten von Waren, deren Fälligkeit
vor dem 24. September 1934 liegt, für den Transithandel, für die Rege-
lung der devisenrechtlichen Verhältnisse der Agenten, Kommissionäre, Spe-
diteure, für den Verkehr mit Gold (mit Ausnahme der Goldeinfuhr), für
die Ausfuhrförderung. Ebenso verbleibt die Genehmigung von Waren-
austausch- und Verrechnungsgeschäften den Devisenstellen. Allerdings müs-
sen die Anträge auf Bezahlung von Einfuhrwaren zunächst bei der Über-
wachungsstelle eingereicht werden.

266
        <pb n="281" />
        ﻿Die Devisenbewirtschaftung erstreckt sich auch auf den Verkehr in
Werten deutscher Währung mit Personen, die im Ausland an-
sässig sind. Daher auch das Verbot der Ausfuhr von Reichs-
mark , das Verbot der Zahlungen in Reichsmark an im Ausland ansässige
Personen auch im Inland, das Verbot der Überweisungen auf
Konten, die im Ausland ansässige Personen im In-
land unterhalten, das Verbot, Schecks ins Ausland zu senden
ohne Genehmigung. Würden Reichsmark -Zahlungen ins Ausland
nicht der Devisenbewirtschaftung unterliegen, so würde die Reichsmark im
Auslande Spekulationsobjekt werden. Um ein Sinken des Kurses zu ver-
hüten, müßte die Deutsche Reichsbank die im Auslande angebotenen
Markbeträge ankaufen. Dazu brauchte sie aber Devisen. Hieraus ergibt
sich, daßsämtlicheZahlungenansAuslandunterstrenge
Kontrolle gestellt werden müssen. Selbstverständlich gilt dies
auch für Termingeschäfte in Devisen, für die eine besondere
Stelle bei der Reichshauptbank besteht.

Als Devisen im Sinne der Devisenverordnungen gelten auch die auf
ausländische Währung lautenden Wertpapiere, die in Deutschland börsen-
mäßig nicht gehandelt werden, sofern sie nach dem 12. Juli 1931 erwor-
ben sind.

Um den internationalen Zahlungsverkehr zu regeln, hat Deutschland mit
einer Anzahl Länder Clcaringverträge abgeschlossen. Die inter-
nationalen Zahlungen erfolgen über ein Verrechnungs- oder Zahlungs-
abkommen. Die durch Gesetz vom 16. Oktober 1934 geschaffene Deutsche
Verrechnungskasse dient „zur Durchführung von Abkommen mit
ausländischen Regierungen, Zentralnotenbanken oder im Auslande amt-
licherseits zugelassenen Verrechnungsstellen, die den Zahlungsverkehr ganz
oder teilweise auf der Grundlage der Verrechnung regeln." Für die Ver-
bindlichkeiten der Verrcchnungskasse haftet das Reich. Die Zusammenfassung
aller Arbeiten, die sich aus der wachsenden Zahl von Verrechnungsabkom-
men mit ausländischen Regierungen oder Zentralnotenbanken ergeben, in
einer Spezialkasse erleichtert naturgemäß die Abwicklung der Verrech-
nungen mit den ausländischen Verrechnungsstellen und trägt damit zur
Förderung der zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen bei.

Der Inhalt der Verrechnungsabkommen, deren es zurzeit sJuli 1937)
27 gibt, richtet sich nach dem handelspolitischen, wie auch nach dem zah-

267
        <pb n="282" />
        ﻿lungspolitischen Verhältnis zum anderen Lande. Die Bankenabkom-
men sehen eine Gesamtverrechnung über die beiderseitigen Notenbanken
vor. Die staatlichen Zahlungsabkommen wurden auf Grund
des am 21. September 1934 in Kraft getretenen Neuen Planes ersetzt
durch V e r r e ch n u n g s a b k o m m e n, die bezwecken, Deutschland einen
Devisenüberschuß, d. h. mehr Ausfuhr als Einfuhr, zu sichern. Die mit
jeder Form des Clearing naturnotwendig verbundene Verbürokrati-
sierung des Außenhandels wirkt um so stärker, je weniger der
Markt des devisenschwachen Landes für den Absatz seiner Clearingpartner
entbehrt werden kann.

Da es auch im Interesse der ausländischen Gläubiger liegt, wenn bei
einem unzureichenden Devisenvorrat die Zahlungen ins Ausland auf das
wirtschaftlich mögliche Maß beschränkt werden, erklärten sich im Jahre
1931 die Banken von Gläubigerländern damit einverstanden, daß ihre
Forderungen an deutsche Banken, sowie an Industrie- und Handelsfirmen
gestundet werden. Dieses Stillhalte- Abkommen war als Provisorium
gedacht und lief daher bereits am 29. Februar 1932 ab. Daran schlossen sich
die „Deutschen Kreditabkommen", die regelmäßig 12 Monate jvom 1. März
bis Ende Februar des folgenden Jahres) Geltung haben; das letzte (7.)
Abkommen läuft also bis zum 28. Februar 1938. Die Abkommen umfassen
„alle Akzeptkredite, Zeitgelder, Barvorschüsse und jede sonstige, auf be-
sonderer Vereinbarung beruhende Form der Verschuldung in einer anderen
Währung als Reichsmark". Durch Rückzahlungen und Entwertung fremder
Valuten ist der Gesamtbetrag der deutschen kurzfristigen Auslandsschuld
von 6,3 auf rund 1 Milliarde RM vermindert worden, zum großen Teil
im Wege der Umwandlung in R e g i st e r m a r k guthaben für Reisezwecke.

Die Gläubiger haben das Recht, bestimmte Teile ihrer Forderungen auf-
zukündigen. So können sie z. B. von einem Bankschuldner für einen Barkredit
bis zu 12i/2 °/°, für einen Akzeptkredit bis zu »/„ innerhalb von 3 Monaten
abrufen. Die zur Rückzahlung gekündigten Kreditbeträge werden bei einer unter
der Verwaltung der Reichsbank stehenden Treuhandgcsellschaft registriert —
daher der Name R e g i st e r m a r k. Die i. I. 1933 geschaffene Registermark
entsteht also durch Abruf der unter die Stillhalteabkommen fallenden Kredite
seitens des ausländischen Gläubigers.

Die besonderen Verhältnisse Deutschlands lassen es, wie auch der Ver-
waltungsbericht der Reichsbank für 1936 hervorhebt, nicht zu, die dem
Schutz der deutschen Währung dienende Devisenbewirtschaftung aufzugeben,

268
        <pb n="283" />
        ﻿„bevor nicht, abgesehen von anderen unerläßlichen Vorbedingungen, eine
Milderung der letzten Endes durch das Unrecht von Versailles mitbedingten,
untragbar gewordenen Schuldenlast und eine fühlbare Erleichterung der
deutschen Rohstoffschwierigkeiten herbeigeführt ist".

Für den Zahlungsverkehr, soweit er sich aus dem Warenverkehr ergibt,
sind von Bedeutung die „Ausländer-Sonderkonten für Jnlandszahlungen"
(bie Aski ° Kontens. Die Auszahlungen erfolgen zur Bezahlung deut-
scher Ausfuhrwaren, sowie zur Begleichung der Jnlandsnebenkosten der
Ausfuhrwaren.

Die in enger Verbindung mit der Reichsbank stehende Konversion s-
kasse verwaltet die von den deutschen Schuldnern in Reichsmark ein-
gezahlten Beträge für Rechnung der ausländischen Gläubiger ssoweit nicht
Sonderregelung getroffen ist), bis sich die Möglichkeit ergibt, die Beträge
zu transferieren.

4.	Das Lombarbgeschäft i)

a) Name und Wesen

Lombardkredit gewähren heißt: sin der Regel kurzfristige) Dar-
lehen gegen Faustpfand geben. Das Unterpfand muß leicht verkäuflich
sein; gefordert wird weiter oft, daß es hinsichtlich Umfang und Gewicht
keine Schwierigkeiten bei der Aufbewahrung bereitet.

Während beim Diskontgeschäft Personalkredit vorliegt, handelt es sich
beim Lombardgeschäft um eine Kreditgewährung gegen Verpfändung be-
weglicher Gegenstände. Der Schuldner übergibt das Pfand dem
Gläubiger, und beide Parteien sind einig, daß die Sache als Pfand für
die Forderung des Gläubigers dienen [oll1 2). Lombard geschäft — so be-
nannt nach den „Lombarde n", den Nachkommen der Langobarden,

1)	Schrifttum: Otto Chr. Fischer, Die wirtschaftliche Entwicklung
des Warrantverkehrs in Europa und Amerika. Berlin 1908. A. Koch, Der
Warenkredit der Banken und seine Sicherstellung. Jena 1922. L. Mayer,
Betriebswirtschaftslehre des Lagerhausgeschäftes. Berlin 1927. K. O b e r p a r -
leiter, Das dokumentäre Akkreditiv. Wien 1922.

2)	Die beim Pfandleiher sLeihhaus, Versatzgeschästs entnommenen Dar-
lehen sind durch einen Notstand des Schuldners veranlaßt; als Unterpfand
dienen Gebrauchsgegenstände aus dem Haushalt, nicht Handelswaren, für die
ein Marktpreis besteht.

269
        <pb n="284" />
        ﻿den oberitalienischen Geldwechslern des späteren Mittelalters — nennt
man die Beleihung von Wertpapieren, Waren oder anderen beweglichen
Pfändern, die nicht durch Pfandleiher, sondern durch Banken und Bankiers
erfolgt. Im Gegensatz zum Diskontgeschäft ist beim Lombardgeschäft im
allgemeinen weniger auf die Kreditwürdigkeit der Darlehnsuchenden als
auf die Güte des Unterpfandes zu achten. Doch ist daneben auch die Ver-
mögenslage des Pfandgebers zu berücksichtigen, damit die Bank nicht aus-
schließlich auf das Pfand angewiesen ist. Vom Kontokorrentkredit unter-
scheidet sich der Lombardkredit dadurch, daß beim Lombardkredit nicht auf
beiden Seiten Ansprüche entstehen, die aufzurechnen sind, und daß es sich
um einen einheitlichen Kapitalbetrag handelt. Die Beleihungshöhe
ist nach Art, Kurs oder Marktpreis des Unterpfandes verschieden.

Der Zinsfuß für Lombarddarlehen ist fast stets höher — bei der Deut-
schen Reichsbank in der Regel um 1 % — als der bei der Diskontierung
von Wechseln in Anrechnung gebrachte Satz. Dies kommt daher, daß
Lombarddarlehen nicht in dem Maße wie Wechsel als bankmäßige Deckung
gelten — die Notenbanken dürfen Lombardforderungen nicht als Noten-
deckung betrachten —, und daß eine vorzeitige Flüssigmachung des Dar-
lehns, wie beim Wechsel, nicht möglich ist. Weiter kommt in Betracht, daß
den Banken durch sorgfältige Aufbewahrung des Unterpfandes sEffekten,
Wechsel, Waren, seltener Edelmetalle) und fortlaufende Kontrolle des
Wertes des Pfandes eine größere Arbeit erwächst.

„Der Lombardverkehr ist in der Regel nicht als Verbindungsglied des
Prozesses der Überleitung der Produktion zur Konsumtion anzusehen"
sH a r t u n g). W i l l der Besitzer nicht verkaufen, so liegt eine, möglicher-
weise berechtigte, Spekulation vor; kann er nicht verkaufen, so übersteigt
augenblicklich die Erzeugung des Gutes dessen Bedarf. An Liquidität steht
also das Lombardgeschäft der Wechseldiskontierung erheblich nach.

d)	Technik der Lombardgeschäfte. Sicherungsübereignung

Können oder wollen, wegen des ungünstigen Preises, Kaufleute und
Industrielle ihre Waren, Landwirte ihr Getreide oder ihre Wolle nicht
veräußern, so verschaffen sie sich Geld durch Lombardierung. Das
Warenlombardgeschäft betreibt aber wegen der damit verknüpften
Schwierigkeiten nur ein Teil der Banken.

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        <pb n="285" />
        ﻿Die Höhe der Beleihung ist bei den einzelnen Instituten verschieden,
und auch bei derselben Bank bestehen Unterschiede für die einzelnen Dar-
lehnsnehmer. Dauernd muß sich die Bank um den Kredit, den sie gewährt
hat, kümmern, d. h. sie muß in steter Verbindung mit dem Kunden
bleiben. Die in ihren Händen befindlichen Sicherheiten — mögen sie auch
bei ihrer Hingabe völlig einwandfrei gewesen sein — werden im Falle der
Zahlungseinstellung des Kunden umgewertet und teilweise entwertet.

Voraussetzung für die Entstehung des Pfandrechts ist Eini-
gung und Übergabe: Einigung zwischen Gläubiger und Verpfänder
über Entstehung des Pfandrechts und ll b e r g a b e der zu verpfändenden
Sachen. Es herrscht das Prinzip des F a u st p f a n d e s. Der Vertrag kann
vollkommen formlos, insbesondere auch mündlich abgeschlossen werden.
Wesentlich ist nur, daß auf beiden Seiten die Absicht besteht, daß der
Gegenstand zur Sicherung des Gläubigers dienen und diesem das Recht
zustehen soll, sich notfalls daraus zu befriedigen.

Komplizierter als die Verpfändung von Wertpapieren ist die Ver-
pfändung eines Warenlagers. Das Pfandobjekt wird die Bank
nur selten ineigeneVerwahrung nehmen können, da sie die hierzu
erforderlichen Räumlichkeiten nicht besitzt. Sie läßt das Pfand meist bei
einem Spediteur oder in einem Lager- oder Kühlhaus einlagern. Der
Pfandhalter darf Ware nur mit Genehmigung der Bank, für die die Waren
bei ihm lagern, herausgeben; und die Bank wird Ware nur dann frei-
geben, wenn sie den Gegenwert, mindestens in Höhe der Beleihung, erhält.

Die Reichsbank erteilt in Berlin und bei ihren Zweiganstalten Darlehen
gegen Verpfändung von Gold und Silber, von Wertpapieren, die hierfür zu-
gelassen sind, von Wechseln, die den Anforderungen entsprechen, die an zu d i s -
kontierende Wechsel gestellt werden, und von Kaufmannswaren, die im
Jnlande lagern. '

Waren sind nur dann als Unterpfand geeignet, wenn sie nicht leicht dem
Verderben ausgesetzt sind, sich leicht aufbewahren lassen und nicht allzu großen
Preisschwankungen unterliegen. Die Reichsbank beleiht Waren bis zu höchstens
2/a des geschätzten Wertes, sofern die verpfändeten Waren auf Kosten des Ver-
pfänders bei einer soliden Feuerversicherungsgesellschaft in voller Höhe des a b -
geschätzten (nicht bloß des zur Beleihung gelangenden) Wertes versichert
werden.

Die Reichsbank haftet für keinerlei Schaden, der ohne ihr grobes Versehen
während des Lagerns an den Waren, sei es durch Verderben, Lecke an den
Gebinden, Eintrocknen, Wurmfraß oder sonst entsteht, es mögen die Waren in

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        <pb n="286" />
        ﻿den Gebäuden der Reichsbank oder anderswo lagern. Sache des Verpfänders
ist es, öfters nach den Waren zu sehen und zu deren Erhaltung selbst das
Erforderliche zu veranlassen, woran er von der Reichsbank nicht verhindert
werden wird.

Entstehen der Reichsbank durch die Versendung, die Abschätzung, Lagerung,
Beaufsichtigung, Umpackung oder Sonderung der Waren, oder durch sonstige
von der Neichsbank für nötig erachtete Maßregeln Kosten, so trägt diese der
Verpfänder. Für die Lagerung der Waren in den Gebäuden der Reichsbank sind
die von ihr bestimmten Kosten zu entrichten. Für alle Kosten, einschließlich der
etwaigen Auslagen für die Versicherung gegen Feuersgefahr, dienen der Reichs-
bank die Waren und der Versicherungsschein nebst den etwaigen Erneuerungs-
scheinen gleichfalls zum Unterpfande.

Der Landwirtschaft kommt die Neichsbank noch insofern besonders ent-
gegen, als sie den in P r i v a t l a g e r n unter steueramtlichem Verschluß
lagernden Branntwein, ferner Getreide, das in den Scheuern der Güter
aufgespeichert ist, nach Erfüllung gewisser Formalitäten lombardiert.

Der Lombardzinsfuß der Reichsbank für Darlehen gegen
Verpfändung von Gold und Silber ist ebenso hoch, wie der offizielle Dis-
kontsatz der Bank, für andere Darlehen 1 % höher als der Diskontsatz.
Der Mindestbetrag eines Darlehens ist 100 RM. Die Rückzahlung
kann täglich erfolgen und täglich gefordert werden; höchstens auf 3 Monate
werden Darlehen erteilt. Auf jeden Pfandschein sind für die Dauer seines
Bestehens mindestens 5 RM Zinsen zu zahlen. Wird der Lombardzinsfuß
der Neichsbank verändert, so tritt bei allen Darlehen der neue Zinssatz
sofort in Kraft.

Gerät der Schuldner mit der Rückzahlung in Verzug, oder bleiben die Zinsen
rückständig, so ist die Neichsbank berechtigt, das Pfand nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Bankgesetzes, unter Ausschluß der Vorschriften in §§ 1234 und
1238 des BGB. bzw. in § 368 des HGB., verkaufen zu lassen oder, falls es
sich um ausgeloste oder zur Rückzahlung fällig gewordene Wertpapiere handelt,
auf Gefahr des Verpfänders die Wertpapiere bei den aus den Wertpapieren
haftenden Schuldnern einzulösen und sich aus dem Erlöse hinsichtlich Kapitals,
Zinsen und Kosten bezahlt zu machen.

Werden Hypotheken als Sicherheit bestellt, so ist darauf zu achten,
ob und welche Belastungen mit Renten und Rechten zugunsten Dritter
eingetragen sind, und welchen Einfluß diese auf die Bewertung der ver-
pfändeten Objekte haben. Die Verpfändung der Forderung ist bei der
BriefHypothek erheblich einfacher als bei der Buchhypothek. Will je-
mand gegen Verpfändung einer Buchhypothck ein Darlehen aufnehmen, so
        <pb n="287" />
        ﻿wird der Geldgeber Vorlage des Grundbuchauszuges und notariell oder
gerichtlich beglaubigte Unterschrift unter der Verpfändungserklärung for-
dern. Erst wenn auf Grund dieser Erklärung die Verpfändung im Grund-
buch eingetragen ist, wird das Darlehen gezahlt werden. Beim Vor-
handensein einer B r i e f Hypothek genügt zur Auszahlung.des Darlehns ein
privatschriftlicher fnicht notarieller) Pfandvertrag und die Briefübergabe
an den Geldgeber.

Im Gegensatz zur Verkehrshypothek, bei der der Gläubiger sich stets
auf die Eintragung im Grundbuch berufen kann und sein Recht nicht be-
sonders nachzuweisen braucht (§ 891 BGB.), steht die Sicherungs-
Hypothek. Will der Gläubiger einer Sicherungshypothek seine An-
sprüche an das Grundstück geltend machen, so muß er nachweisen, ob und
in welchem Umfange seine Forderung besteht. Eine Unterart der Siche-
rungshypothek ist die Höchstbetragshypothek fauch Maximal- oder Kau-
tionshypothekgenannt). Sie wird in der Weise bestellt, daß nur der Höchst-
betrag, bis zu dem das Grundstück haften soll, ins Grundbuch eingetragen
wird. Der tatsächliche Forderungsbetrag wird aus dem Kontokorrent
festgestellt. Da eine Sicherungshypothek sich gesetzlich nicht auf abgelau-
fene Zinsen usw. erstreckt, so wird hierfür die Summe um 10—20 °/0 erhöht.

Lebensversicherungs-Policen gelten als Sicherheit natür-
lich nur in Höhe des Rückkaufwertes, der in der Regel hinter der Summe
der gezahlten Prämien zurückbleibt.

Werden die Waren beim Verpfänder eingelagert, so muß das
Pfandobjekt aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Eigentümers aus-
scheiden. Es muß in einem Raum eingelagert werden, zu dem der Eigen-
tümer ohne Mitwirken des Pfandgläubigers keinen Zutritt hat. Die
Schlüssel zu diesem Raum erhält die Bank. Durch diese Art der Ver-
pfändung wird aber der Verpfänder in seiner Handlungsweise stark be-
schränkt, und die Bank muß, wenn es sich um Gegenstände handelt, die dem
Umsatz unterliegen, ständig bemüht werden.

So ist es erklärlich, daß im Bankgewerbe das Sicherungsgebiet des
Pfand rechts mehr und mehr zurückgetreten ist gegenüber der Uber-
tragung desEigentums zu Sicherungszwecken. Diese Übertragung
des Eigentums an beweglichen Sachen erfolgt durch Sicherungs-

18 G-babö so. A.

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        <pb n="288" />
        ﻿Übereignung1), die Übertragung von Rechten und Forderungen durch
Sicherungs a b t r e t u n g.

Ein Nachteil der Sicherungsübereignung gegenüber der Verpfändung
ist, daß der Sicherungsnehmer nicht, wie der Pfandgläubiger, durch die
Inbesitznahme des Pfandes gesichert, sondern in hohem Maße von
der Ehrlichkeit des Sicherungsgebers abhängig ist, dem er das Siche-
rungsgut überläßt, damit er sein Geschäft fortführen kann. Da die ge-
währten Sicherheiten nach außen hin meist unsichtbar sind, ergeben sich
bei Zahlungseinstellungen des Kreditnehmers Angriffspunkte der Gläu-
biger gegen die Banken, die den Kredit gegeben haben.

Das Streben der Banken, ihre Kredite zu sichern, ist berechtigt. Aber
die Forderungen werden gefährdet, wenn die Banken sich Sicherheiten in
einer Höhe übertragen lassen, die das Darlehen ganz wesentlich übersteigen,
so daß der Kreditnehmer in seiner Bewegungsfreiheit beengt wird und
geschäftliche Schwierigkeiten ihm daraus erwachsen. Nach mehrfachen Ge-
richtsentscheidungen sind Banken haftbar gemacht worden für Schädi-
gungen, die andere Gläubiger durch Mißbrauch der Sicherungsübereig- 1 * * * * * * 8

1)	Vertrag. Zwischen der Privatbank in Br. und dem Fabrikanten C. in

Br. wird folgender Vertrag abgeschlossen:

8 1. Herr C. hat von der Privatbank ein Darlehen von 10 000 RM erhalten.

Zur Sicherung gegenwärtiger und künftiger Ansprüche überträgt er der Privat-

bank die in dem angehefteten Verzeichnisse angeführten, ihm gehörenden Gegen-

stände zu deren Eigentum, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß die über-

eigneten Gegenstände voll bezahlt sind und kein Pfandrecht an ihnen haftet.

8 2. Die Vertragschließenden sind darüber einig, daß die Privatbank nicht ein
bloßes Pfandrecht, sondern volles Eigentum an den Gegenständen erwerben soll.

8 3. Die Übergabe der Gegenstände an die Privatbank ist erfolgt. Die Über-
gabe wird überdies dadurch ersetzt, daß die Privatbank sie Herrn C. leihweise
zur Benutzung überläßt und dieser die Privatbank als mittelbaren Besitzer an-
erkennt. C. als Darlehnsschuldner verpflichtet sich, die genannten Gegenstände
auf seine Kosten gegen Feuer zu versichern und überträgt hiermit alle For-
derungen aus dem Versicherungsverträge an die Privatbank.

8 4. Kommt C. mit seiner Verpflichtung in Verzug, so soll die Privatbank
nach Ablauf von drei Tagen nach erfolgter Androhung berechtigt sein, die
Gegenstände an sich zu nehmen und öffentlich zu versteigern oder in anderer
Weise zu verwerten.

8 5. Nach Tilgung der Schuld soll das Eigentum an den Sachen ohne
weiteres an C. zurückfallen.

Ort, Datum, Unterschrift.

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        <pb n="289" />
        ﻿nung, d. h. durch Übereignung eines verhältnismäßig hohen Prozentsatzes
Ware, erlitten haben. Die Interessenvertretung der Banken hat daher
ihre Mitglieder gemahnt, sich nur so viel übereignen zu lassen, wie, unter
Aufrechterhaltung einer angemessenen Marge, zur Bedeckung des Kredits
notwendig sei. Insbesondere sollten die Banken für einen bereits gewährten
Kredit sich nicht neue Waren sicherungsübereignen lassen.

Entsprechend den Voraussetzungen des § 826 BGB. vorsätzliche
Schadenszufügung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise)
hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts die Schadenersatzpflicht auf die
Fälle beschränkt, in denen sich Kreditgeber Warenlager und Außenstände
des Schuldners in einer solchen Höhe übertragen ließen, daß der betr.
Schuldner seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit beraubt wurde,daß
durch die vertraglich vereinbarte Geheimhaltung andere Gläubiger in Un-
kenntnis hierüber blieben und der betreffende Kreditgeber sich zum min-
desten der Schädigungsmöglichkeit dieser anderen Gläubiger bewußt war
und sie, wenn auch nicht beabsichtigt, in seinen Willen einbezogen hat.

Das Streben des Reichsgerichts geht neuerdings dahin, dem Waren-
gläubiger einen größeren Schutz als bisher zu gewähren. Die Folge hiervon
ist eine Gefährdung der von den Banken gewährten Kre-
dite. Die Banken werden hieraus die Folgerung ziehen, daß sie bei
Bewilligung von Krediten noch vorsichtiger als bisher verfahren müssen.
Dadurch wird wieder der Handel geschädigt; infolge der knapperen Mittel
müssen die Firmen sich beim Einkauf von Waren größere Beschränkung
auferlegen. Die llberschärfe in der Haftbarmachung der kreditgebenden Bank,
wie sie in den beiden Entscheidungen des Reichsgerichts vom 9. April 1932
zum Ausdruck kommt, könnte sich somit als eine Kraft erweisen, die das
Gute will, jedoch das Böse schafft.

o) Vinkulatiönsgeschäfte, Remboursgeschäfte
sTrassierungskredit)

Von weit größerer Bedeutung als die Verpfändung von Waren mit
deren gleichzeitiger Besitzübergabe ist die Verpfändung b e st i m m t e r
P a p i e r e, die den Besitz deraufdemTransportbefindlichen
Waren verkörpern. Vinkulationsgeschäft nennt man die Be-
vorschussung der sauf der Eisenbahn) rollenden Ware, Rem-

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        <pb n="290" />
        ﻿boursgeschäft die Bevorschussung der im Seeverkehr umlaufenden
Güter, der schwimmenden Ware.

Die Tätigkeit der Bank beim Vinkulationsgeschäft kann nach zwei Rich-
tungen erfolgen: 1. hat der Kunde der Bank Waren an einen auswärtigen
Geschäftsfreund verkauft, so sucht sich die Bank das Eigentumsrecht an der
Ware zu sichern, bis der Geschäftsfreund ihres Kunden den Verkaufserlös
an sie abgeführt hat; 2. leistet die Bank im Aufträge ihres Kunden, der
Waren eingeführt hat, Zahlung an den Exporteur, so sichert sie sich das
Eigentumsrecht an der Ware, bis ihr Kunde die Ware ausgelöst hat.

Zwischen dem galizischen Händler A in Podwoloczyska und dem Impor-
teur B in Leipzig ist, nehmen wir an, ein Kaufvertrag über 480 Kisten
Eier abgeschlossen worden. Der Händler A kauft mit Hilfe des ihm von
der Bank in Podwoloczyska gewährten Kredits die Eier auf und übereignet
sie dieser Bank zur Sicherheit. Damit gehen die Eier in das Eigentum
der betreffenden Bank über. Sie sendet nun die Eier an eine Bank in
Leipzig mit der Weisung, die Ware nur gegen den genau bezeichneten
Kaufpreis dem Importeur B in Leipzig auszuhändigen. Sie schreibt in
dem sog. Vinkulationsbrief: „Wir senden Ihnen anbei Frachtbriefduplikat
über durch uns an Sie verladene 480 Kisten Eier. Die Ware ist unser
Eigentum [oder: an uns verpfändet], und wir bitten, sie nur gegen Zah-
lung von RM..........an Herrn B in Leipzig auszuhändigen. Erfolgt nicht

pünktlich Zahlung, so ersuchen wir, uns Telegramm zu senden und die Ware
zu unserer Verfügung zu halten ." Z

Im Überseehandel bevorschußt die Bank Waren, die sie nicht in Ver-
wahrung nehmen kann, weil sie auf dem Ozean schwimmen. Die Be-
leihung erfolgt gegen Aushändigung der Warendokumente: Kon-
n o s s e m e n t — d. h. der Quittung, die der Kapitän oder ein anderer
Vertreter des Reeders über den Empfang der zur Beförderung erhaltenen
Ware (des Frachtgutes) erteilt hat und die zur Entgegennahme der Ware am
Bestimmungsorte sLöschungshafen) berechtigt* 2) —, der Versicherungs-

1)	Siehe hierüber I a m e s B re i t, Das Vinkulationsgeschäft. Tübingen 1908.
A. Kaeferlein, Der Bankkredit und seine Sicherungen. 6. Ausl. Stuttgart
1937. G e o r g O b st, Das Bankgeschäft, 9. Ausl., Band I, S. 376 ff. sDort auch
weitere Literaturangaben.) W. Schufte r, Finanzierungsprobleme im Außen-
handel. Stuttgart 1931.

2)	Das Konnossement enthält also ein Empfangsbekenntnis und ein Aus-

276
        <pb n="291" />
        ﻿Police (die Bank läßt sich die Rechte aus dem Versicherungsverträge ab-
treten), Ursprungsattest, Gewichtsspezifikation, Faktura usw.

Das Konnossement bietet ein bequemes, allerdings (infolge der Fäl»
schuugsmöglichkeit) nicht ganz gefahrloses Sicherungsmittel für Bank-
kredite. Damit sich die Bank im Falle der Nichtbefriedigung durch ihre
Auftraggeber an das Pfand halten kann, werden in den allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen oder in besonderem Vertrage (General Letter of Hy-
pothecation) diesbezügliche Vereinbarungen getroffen.

Beim Handel mit Übersee begnügt sich der Verkäufer oft nicht mit dem
Akzept des Käufers, da es, weil die Firma in Übersee unbekannt, meist
schlecht verwertbar ist, sondern er fordert einen stärkeren Träger des
Kredits, er verlangt das Akzept einer bekannten Bank. Der
Käufer ermächtigt den Verkäufer, auf seine (des Käufers) Bank zu ziehen
und beauftragt diese, den Wechsel bei Vorlegung mit ihrem Akzept zu ver-
sehen. Das Akzept des Käufers wird also durch das der Bank ersetzt. Indem
diese, gedeckt durch Verpfändung der Waren, für die der Wechsel gegeben
ist, ihre Unterschrift (Akzept) auf den Wechsel setzt, gibt sie einen Rem -
b o u r s k r e d i t (se rembourser — sich bezahlt machen).

Das Remboursgeschäft*) bei Finanzierung von Wareneinfuhren
wickelt sich etwa in folgender Form ab: Eine, sagen wir, Bremer Firma, die
große Posten Wolle einführt und die Ware sofort nach der Verladung be-
zahlen muß, ist genötigt, Bankkredit in Anspruch zu nehmen. Die Dresdner
Bank, nehmen wir an, ist bereit, das Geschäft durch Eröffnung eines Tras-
sierungskredits (Remboursaccreditiv) zu finanzieren. Der Importeur be-
auftragt dann den Verkäufer der Baumwolle (oder dessen Bank), auf die
Dresdner Bank in Höhe der Rechnung einen Wechsel zu ziehen 2). Die Bank
akzeptiert den Wechsel gegen Aushändigung der Konnossemente, die besagen,
daß Waren in der im Dokument näher bezeichneten Art verschifft sind,

lieferungsversprechen (Verpflichtungsschein nach § 363 HGB.). Das Ver-
fügungsrecht über die Ladung ist mit dem Konnossement verknüpft. Der Schiffer
ist berechtigt, gegen ein ordnungsmäßig giriertes Konnossement die Ware aus-
zuhändigen.

!) Siehe auch den Aufsatz von Waldemar Müller, Organisation des
Kredit- und Zahlungsverkehrs, Bank-Archiv VIII, 8.

3)	Legt sich die Bank gegenüber dem Verkäufer der Ware bis zu einer be-
stimmten Summe hinsichtlich ihres Akzeptes fest, so spricht man von einem be-
stätigten Akzeptkredit (eooSrmsck ereäit).

277
        <pb n="292" />
        ﻿und daß die Ware jedem Inhaber des Konnossements, der gemäß Art. 16
WG. als Eigentümer ausgewiesen ist, übergeben wird *). Ist die Baum-
wolle bei ihrer Ankunft noch nicht weiterverkauft, so geht sie in ein Lager-
haus, und in dem Lagerschein erhält die Bank eine neue Realsicherheit.
Ist die Ware jedoch bereits an einen Spinner verkauft und gesandt, so
wird dieser beim Empfang entweder Barzahlung leisten oder sein Akzept
geben. Dieses diskontiert die Bank dem Importeur und schreibt ihm den
Betrag gut. Das Akzept der Dresdner Bank hat inzwischen, vielleicht
mehrfach, seinen Besitzer gewechselt und wird ihr bei Verfall zur Zahlung
vorgelegt.

Das Remboursgeschäft bei der Wareneinfuhr kann sich auch in der Weise
abwickeln, daß die deutsche Bank eine befreundete Bank in Übersee beauf-
tragt, gegen Aushändigung der Verschiffungsdokumente über genau be-
zeichnete Waren einen bestimmten Betrag zu zahlen und diese Summe,
zuzüglich Spesen, ihr (ber deutschen Bank) in Rechnung zu stellen.

Ähnlich gestaltet sich die Finanzierung von Ausfuhrsendungen.
Der Exporteur kann und will seine Mittel während der Zeit des Versands
der Ware nicht festlegen. Er stellt nun in Höhe der Rechnung einen Wechsel
auf den Käufer aus, den er mit Verladungsdokumenten bei einer Übersee-
bank, sagen wir bei der Deutsch-Asiatischen Bank, diskontiert. Diese sendet
ihn an ihre Filiale in Hongkong, die ihn dem dort wohnenden Käufer zur
Annahme vorlegt. Die Formen der Beleihung sind naturgemäß sehr ver-
schieden.

Das Bankakzept soll in der Hauptsache der Warenfinanzierung dienen.
Aber auch ohne Vorliegen eines Warengeschäfts fund somit ohne Haftung
der Ware) akzeptiert die Bank auf Grund von Vereinbarungen Wechsel,
die von ihren Kunden auf sie gezogen sind. Indem die Bank dem Kunden
ihr Akzept gibt, leiht sie ihm ihren Kredit, anstatt baren Geldes. Der
Kunde aber münzt diesen Kredit in bares Geld aus, indem er den Wechsel

ij Durch den auf das Konnossement gesetzten Vermerk „Unverantwortlich für
Inhalt, Maß, Gewicht, Bruch, Leckage" besagt der Reeder, daß er keine Gewähr
dafür übernimmt, daß der Inhalt der verladenen Kisten, Behälter usw. den An-
gaben des Versenders entspricht. Die Beleihung von Konnossementen, die über
Waren lauten, die nicht offen oder in Ballen versandt werden, ist daher mit
einem Risiko verknüpft und erfolgt nur, wenn die in Frage kommende Firma
unbedingt vertrauenswürdig ist.

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        <pb n="293" />
        ﻿bei einer anderen Bank — in der Regel durch Vermittlung seiner Bank,
die ihm ihr Akzept gegeben hat — verkauft. Durch das Akzeptgeschäft
nimmt die Bank indirekt Kredit auf. Das Kapital fließt nicht fwie im
Depositengeschäft) erst der Bank zu, um von ihr dann an den Kunden
ausgeliehen zu werden, sondern der Kunde erhält es von dem Käufer des
angenommenen Wechsels; seine Bank spielt dabei häufig eine vermittelnde
Rolle.

Auf Grund von Vereinbarungen mit ausländischen Banken gestatten
die deutschen Banken ihren Kunden, für Rechnung der deutschen Bank auf
eine ausländische Bank in der Währung des betreffenden Landes Wechsel
zu ziehen. Während aber in den ersten Jahren nach Stabilisierung der
Mark die deutschen Banken ausländische Akzeptkredite lediglich zwecks
Finanzierung der deutschen Wareneinfuhr und Warenausfuhr vermittelten,
wurde seit Ende 1927 der ausländische Akzeptkredit auch für andere Zwecke
verwendet („unechter" Rembours). — Die ausländische Akzeptbank gewährt
der deutschen Bank nicht für jedes Einzelakzept Kredit, sondern stellt Akzept-
kredite bis zu einer bestimmten Höhe — Kreditlinie genannt — zur
Verfügung.

ä) Das Reportgeschäft

Effektenkredite werden, auf Grund vorhandener Effekten, als Lombard-,
Report- oder tägliche Gelder gewährt, und zwar, im Gegensatz zum Be-
triebskredit, oft an Firmen, mit denen die Bank nicht in laufender Ge-
schäftsverbindung steht, z. B. an Börsenmitglieder. Dieses Börsengeld ist
im Hinblick auf die Güte der Schuldner eine sehr liquide Kapitalanlage.

Rein äußerlich betrachtet, besitzt das R e P o r t g e s ch ä f t, auf das
noch zurückzukommen sein wird, Ähnlichkeit mit dem Lombardgeschäft. In
rechtlicher Beziehung besteht aber ein wesentlicher Unterschied: Beim
Reportgeschäft handelt es sich um Eigentumserwerb, d. h. das Pfand geht
in das Eigentum des Gläubigers über; beim Lombardgeschäft ist dies
nicht der Fall. Der Reportkredit, der von einem Börsenliquidationstermin
zum anderen läuft, wird in voller Höhe des Kurswertes gegeben. Beim
Lombardkredit hingegen findet nur eine prozentuale Beleihung des Pfandes
statt. Das dadurch bedingte höhere Risiko des Geldgebers beim Report-
kredit kommt im Zinsfuß zum Ausdruck.

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        <pb n="294" />
        ﻿e)	Bürgschaftskredite, Avalkredite, Kautionskredite

Bei den bisher genannten Kreditgeschäften, abgesehen vom Diskont-
geschäft, leistete der Kreditnehmer Sicherheit in der Weise, daß er Sachen,
Forderungen oder Rechte verpfändete oder abtrat. An Stelle einer der-
artigen sachlichen Sicherheit kann dem Gläubiger auch eine solche per-
sönlicher Art durch die Bürgschaft eines Dritten gewährt werden.

Kredite auf Grund einer Bürgschaft spielen besonders'bei'den Volks-
banken eine größere Rolle. Zu der Verbindlichkeit des Schuldners tritt die
Verpflichtung eines Dritten (des Bürgen).

Die Bürgschaft kann eine selbstschuldnerische sein. Dann ist die
Bank berechtigt, den Bürgen jederzeit in der gleichen Weise in Anspruch
zu nehmen wie den Hauptschuldner. Die Bank kann also sofort Zahlung
von dem Bürgen verlangen und braucht sich nicht erst an den Hauptschuld-
ner zu wenden. Gibt der Bürge aber nur eine Ausfallbürgschaft,
so kann er von der Bank lediglich für den Betrag in Anspruch genom-
men werden, der von dem Hauptschuldner erwiesenermaßen nicht zu
erhalten ist.

Eine besondere Kreditgewährung durch die Banken sind die Aval-
k r e d i t e Z. Ein Avalkredit liegt vor, wenn die Bank eine persönliche Haf-
tung übernimmt für die Verbindlichkeiten eines ihrer Kunden einem
Dritten gegenüber. Behörden, aber auch Privatunternehmungen, fordern
von Firmen, denen sie die Lieferung von Materialien oder Waren oder
die Ausführung von Arbeiten übertragen haben, eine Sicherstellung dafür,
daß diese ihre übernommenen Verpflichtungen erfüllen. Wenn Behörden
Steuern, Zölle, Verbrauchsabgaben, Frachten usw. stunden, so wird eben-
falls häufig eine besondere Sicherheit verlangt. Diese Sicherstellung wird
oft in Form einer Bankbürgschaft gegeben. Hierbei geht die Bank nur eine
E v e n t u a l v e r p f l i ch t u n g ein; das tut sie auch, wenn sie ihr A v a l -
Akzept gibt. In der Bankbilanz werden diese Kredite, v o r der Betragspalte,
unter Avaldebitoren, auf der Gegenseite unter Avalverpf lich-
tungen ausgewiesen.

Die Bezeichnung „A v a l" stammt aus dem Wechselrecht. Wenn jemand eine
Bürgschaft dafür übernahm, daß ein anderer seine Wechselverbindlichkeiten er-
füllt, so setzte er seine Unterschrift auf den Wechsel mit dem Vermerk „als Bürge"
oder „per Aval" (abgeleitet von „ü valoir — gut für, zur Bekräftigung").

280
        <pb n="295" />
        ﻿Den Avalkrediten ähnlich sind die (immer seltener gewordenen) Kau-
tionskreditgeschäfte: Die Bank übernimmt für ihre Kunden nicht
nur die Haftung, sondern leistet eine besondere Sicherstellung, beispiels-
weise durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren für den Gläubiger.
Gelegentlich werden solche Kautionskredite als Avalkredite bezeichnet; die
Banken selbst machen jedoch einen scharfen Unterschied und weisen die Kau-
tionskredite niemals unter den Avalgeschäften aus. Sie belasten den Kunden
für diesen Kredit auf dem laufenden Konto.

Bei Avalakzepten handelt es sich stets um einen Eventualkredit,
d. h. für die Bank, die ihr Akzept gegeben hat, tritt eine Verpflichtung zu
dessen Einlösung nur dann ein, wenn die Firma, für die die Sicherheit
gestellt ist, ihre der Behörde gegenüber übernommenen Verpflichtungen
nicht erfüllt. Gegen Weiterbegebung des Wechsels schützt die Klausel „Nicht
an Order".

5.	Das Akkrebitivgeschäft

Von einem „Akkreditiv" spricht man, wenn jemand einem anderen
(dem Begünstigten) bei einem Dritten sin der Regel einer Bank) einen
Betrag zur Verfügung stellt und es diesem überläßt, ob und bis zu welchem
Betrage er darüber verfügt.

Ist die Zahlung an eine Gegenleistung geknüpft — in Frage kommt
fast ausschließlich die „Zug-um-Zug"-Aushändigung von Dokumenten über
verladene oder eingelagerte Waren —, so liegt ein documentary credit vor.
Der Käufer beauftragt also z. B. seine Bank, an X Y 110 000 RM gegen
Aushändigung genau bezeichneter Dokumente zu zahlen (oder den ihr vor-
gelegten Wechsel in dieser Höhe anzunehmen).

Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so kann der Auftraggeber seinen
Auftrag zur Zahlung (oder Akzeptleistung) gegen Aushändigung der Doku-
mente jederzeit widerrufen (widerrufliches Akkreditiv). In der Regel ver-
langt aber der Verkäufer Stellung eines unwiderruflichen Ak-
kreditivs und schriftliche Bestätigung seitens der Bank. Ein unwider-
rufliches Akkreditiv begründet eine eigene rechtliche Verpflichtung der das
Akkreditiv eröffnenden Bank gegenüber dem Begünstigten. Voraussetzung
für die Zahlung (Akzeptierung) ist natürlich, daß die Dokumente, die die
Bank aufnimmt, in Ordnung sind, d. h. genau der Vorschrift entsprechen;
ihre Prüfungspflicht beschränkt sich hierbei auf das Maß, wie es ihr im

281
        <pb n="296" />
        ﻿ordentlichen Geschäftsverkehr zugemutet werden kann. Einheitliche Richt-
linien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive — insbesondere in der
Auffassung „unwiderrufliches Akkreditiv" — sind mit dem 1. Januar 1935
in Kraft getreten.-

Über Akkreditive im Reiseverkehr s. S. 303 ff.

6.	Langfristige Kreditgewährung sHypothekarkrebit)

Der Kaufmann, der eine Ware kauft, kann erfahrungsgemäß damit
rechnen, sie nach einer gewissen Zeit s3, 4 Monaten) wieder zu veräußern,
und sich demnach auch zur Bezahlung der Schuld innerhalb dieser Zeit
verpflichten. Der Grundbesitzer hingegen, der Land hinzukauft oder Melio-
rationen vornimmt, oder der Hausbesitzer, der Erweiterungsbauten er-
richtet, kann nicht erwarten, daß ihm das Grundstück nunmehr eine so
hohe Rente abwirft, daß er das Kapital in einigen Monaten wieder zu-
rückzahlen kann. Nur zur Zahlung einer Rente kann er sich naturgemäß
verpflichten. Der von Haus- oder Gutsbesitzern in Anspruch genommene
„Besitzkredit" ist der Natur der Sache nach langfristig. Die geliehenen
Summen können nur in kleinen Raten, innerhalb eines langen Zeit-
raumes, zurückgezahlt werden. Eine besonders bevorzugte Art der Sicher-
stellung ist die Verpfändung des dem Schuldner gehörenden Grundbesitzes.
Diese erfolgt in Form einer Hypothek soder GrundschuldsZ. Erforder-

Z Die Hypothek ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß der
Berechtigte zur Befriedigung wegen einer ihm sän den Eigentümer des Grund-
stücks oder an eine dritte Person) zustehenden Forderung Zahlung einer be-
stimmten Geldsumme aus dem Grundstück verlangen kann (§ 1113 des BGB ).

Bei der S icherung shypothek ss.a.S.272f.) bestimmt sich das dingliche
Recht aus der Hypothek nur nach der persönlichen Forderung, d. h. der Gläu-
biger kann sich zum Beweise der Forderung nicht auf die Eintragung im Grund-
buch berufen. Eine Sicherungshypothek kann in der Weise bestellt werden, daß
nur der H ö ch st b e t r a g, bis zu dem das Grundstück haften soll, bestimmt, im
übrigen die Feststellung der Forderung vorbehalten wird ssog. Höchst- oder
Maximalhypothek).

Die G r u n d s ch u l d ist die Belastung eines Grundstücks in der Weise, daß an
den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Im
Gegensatz zur Hypothek fehlt bei der Grundschuld die persönliche Forderung.

Eine besondere Art der Grundschuld ist die Renten schuld. Hier ist in
regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem
Grundstück zu zahlen. Bei Bestellung der Rentenschuld muß im Grundbuch der

282
        <pb n="297" />
        ﻿lich ist die Eintragung in das Grundbuch. Für den Wert der Hypothek ist
der Rang von Bedeutung: die an 1. Stelle eingetragene Hypothek geht der
an 2. Stelle vor usw. Mit Zustimmung der Beteiligten kann die Rang-
ordnung geändert werden.

Die hypothekarische Beleihung von städtischen und ländlichen Grund-
stücken erfolgt zumeist durch besondere, eigens zu diesem Zweck geschaffene
Institute: durch Hypothekenbanken (siehe S. 208 ff.), Stadtschaften, Land-
schaften und Bodenkreditanstalten. Auch Sparkassen und Versicherungs-
anstalten legen einen großen Teil ihrer Kapitalien in Hypotheken an Z. Die
Kreditbanken hingegen geben Hypothekengelder nur in Ausnahmefällen,
gewähren oft aber vorübergehend ihren Kunden gegen Abtretung
einer Hypothek oder Eintragung einer Kautionshypothek sSicherheits-
Hypothek) Kredit bis zu einer im voraus bestimmten Höhe. Solche Z w i -
schenkredite werden gewährt, wenn die Baufinanzierung gesichert,
d. h. ein Geldgeber für einen späteren Termin bereits vorhanden ist.
Grundstücksgelder liegen fest, und Verluste sind unvermeidlich, wenn der
Kreditnehmer in Schwierigkeiten gerät. Durch den Vierjahresplan und die
Verordnungen vom November 1936 ist eine Rangordnung des
Bauens nach der Reihenfolge der staatlichen Notwendigkeiten geschaffen.

Wer Hypothekarkredit erlangen, d. h. eine Hypothek aufnehmen will,
dem stehen in der Hauptsache drei Wege offen: 1. die Zeitungsanzeige,
2. die Inanspruchnahme des Vermittlers sHypothekenmaklers), der dafür
eine Provision von etwa 2 % beansprucht, oder 3. ein Gesuch an eine
Hypothekenbank, Lebensversicherungsgesellschaft, Sparkasse usw., die stän-
big Gelder auf erste Stelle ausleihen.

Für die Höhe der hypothekarischen Beleihung ist maßgebend der Wert
des Grundstücks. .Bei der Taxierung ist 1. der Gebäudewert

Betrag angegeben werden, durch dessen Zahlung die Rentenschuld abgelöst werden
kann sAblösungssumme).

*) Ende 1936 hatten Hypothekengelder gegeben sin Milliarden RM):

Die	Sparkassen..............................................6,86

„	öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten usw..............4,24

„	privaten Hpothekenbanken................................6,89

„	privaten und öffentlichen Lebensversicherungen . . - 2,58

„	Träger der staatl. Zwangsversicherung...................1,41

insgesamt 21,98

283
        <pb n="298" />
        ﻿(Feuertaxe), 2. der Bodenwert und 3. der E r t r a g s w e r t zu be-
rücksichtigen.

Die Festsetzung des Bodenwertes ist, besonders in den Großstädten,
äußerst schwierig. Häufig wird er auf indirektem Wege ermittelt. Man
nimmt an, daß auf dem betreffenden Grundstück ein Haus bis zur höchsten
zulässigen Baugrenze errichtet ist und berechnet den Mietsertrag, der sich
in dieser Gegend hierfür eventuell erzielen ließe.

Wird eine Hypothekenschuld zurückgezahlt, so muß der
Schuldner dies im Grundbuch vermerken lassen — die Löschung geschieht
dort durch Unterstreichen mit roter Tinte —, da er sich sonst der Gefahr
aussetzt, noch einmal zahlen zu müssen, nämlich dann, wenn der bisherige
Besitzer der Hypothek sie an einen Dritten abtritt, der von der Rück-
zahlung nichts weiß und sich auf die Eintragung im Grundbuch verläßt.

Zur Löschung der Hypothek ist Beibringung einer beglaubigten
löfchungsfähigen Quittung erforderlich, d. h. einer Quittung,
in der der Hypothekengläubiger bescheinigt, daß er vom Eigentümer des
Grundstücks — dessen Lage genau bezeichnet sein muß — den Betrag der
für ihn eingetragenen Hypothek zurückerhalten hat, und daß er die
Löschung der Hypothek im Grundbuch bewilligt. Z. B.

Im Grundbuch für Leipzig-Eutritzsch ist auf Blatt 649 in der
III. Abteilung unter Nr. 2

eine Hypothek von 11800.— (elftausendachthundert) Reichsmark,
mit 6 v. H. jährlich verzinslich, für mich, den früheren Fabrikbesitzer
Paul Hartwig in Leipzig, Springerstr. 90, eingetragen.

Ich bekenne hiermit, das Kapital nebst Zinsen von dem jetzigen
Grundstückseigentümer, Herrn Dr. med. Erich Schultze in Leipzig,
Seeburgstr. 36, gezahlt erhalten zu haben und bewillige hiermit die
Löschung dieser Hypothek im Grundbuehe.

Als Grundstückseigentümer beantrage ich, der Dr. med. Erich
Schultze, hiermit die Löschung im Grundbuche.

Leipzig, den 19. Oktober 1938.

(Unterschrift.)

Die Unterschriften sind notariell — der Kostenersparnis halber in An-
wesenheit des Hypothekenschuldners und des Hypothekengläubigers — zu
beglaubigen.

284
        <pb n="299" />
        ﻿Anhang: Kreditkonsortien

Weniger bekannt als die Konsortien, die bezwecken, die Gründung
einer Gesellschaft oder deren Kapitalserhöhung durchs
zuführen, sind die Konsortien, die gebildet werden, um einer Unternehmung
Kredite in solcher Höhe zu gewähren, daß sie von einer Bank allein nicht
gegeben werden können. Geschäfte mit internationalem Einschlag werden
heute wegen der Devisenschwierigkeiten seltener getätigt. An Hand prakti-
scher Beispiele soll gezeigt werden, wie die Bildung von Kreditkon-
s o r t i e n vor sich geht.

1.

In einer Aufsichtsratssitzung der Müller AG. macht der Vorstand die
Mitteilung, daß die Gesellschaft zur Ausführung eines größeren, sehr
lohnenden Auftrages vorübergehend 3 000 000 RM braucht. Da die haupt-
sächliche Bankverbindung der Gesellschaft, die ^.-Bank, allein nicht in der
Lage ist, einen solch hohen Betrag zur Verfügung zu stellen, kommt sie mit
den zwei anderen, dem Aufsichtsrat angehörenden Vertretern von Banken
überein, den Kredit gemeinschaftlich zu gewähren. Zu diesem Zweck
bildet sich ein K r e d i t k o n s o r t i u m. Als Konsortialführerin wird die
^.-Bank bestimmt. Sie beteiligt sich an dem Konsortium mit 50 %. Die
beiden anderen im Aufsichtsrat vertretenen Institute, die B= und 6-Bank,
übernehmen je 25 %.

In einem Konsortialvertrag wird insbesondere festgelegt, zu welchem
Zins- und Provisionssatz der Kredit gewährt, und wie der Kredit g e -
sichert sein soll.

Die Anforderung der Beträge durch die Müller A.°G. erfolgt in Raten.
Zunächst werden RM 1000 000.— benötigt. Die Verbuchung ge-
schieht in folgender Weise:

Die ^.-Bank errichtet ein Konsortialkonto

„Müller AG." Kreditkonsortium,

belastet dieses mit RM 1 000 000.— und erkennt das laufende Konto der
Gesellschaft mit der gleichen Summe. Brieflich werden die Konsorten von
der Entnahme in Kenntnis gesetzt und ersucht, den auf sie entfallenden
Anteil von je 250 000 RM anzuschaffen. Die Konsorten wiederum buchen
in ihren Büchern:

285
        <pb n="300" />
        ﻿Per Müller AG. Kreditkonsortium
An ä-Bank

anteilige Zahlung RM 250 000.— Val. per.........

Bei Empfang bet Gutschriftsausgaben seitens der B- und 6-Bank b e-
l a st e t die A-Bank die beiden genannten Banken und erkennt das
erwähnte Konsortialkonto. Die Verbuchung der der Gesellschaft noch zur
Verfügung stehenden 2 000 000 RM erfolgt in der gleichen Weise.

Am Semesterschluß berechnet die Konsortialführerin Zinsen und Provi-
sion auf den in Anspruch genommenen Betrag, b e l a st e t das laufende
Konto der Gesellschaft hierfür und erkennt das Konsortialkonto.

Bei Ausschüttung des Betrages wird das Konsortialkonto belastet, und
die Konten der Konsorten werden, nach Abzug der üblichen Führungs-
provision seitens der A=S3anf, entsprechend ihrem Anteil, erkannt. Bei
Rückzahlung des Betrages seitens der Gesellschaft erfolgen die Gegen-
buchungen, d. h. die Konten, die bei der Inanspruchnahme erkannt wurden,
werden belastet, und umgekehrt.

2.

Eine gemeinschaftliche Kreditgewährung erfolgt vielfach auch in Form
des W e ch s e l k r e d i t s. Voraussetzung für die Bildung eines solchen
Konsortiums ist, daß die Reichsbank dem Bankenkonsortium einen Dis-
kontkredit einräumt, der aber nicht auf das Kontingent der einzelnen Kon-
sortialmitglieder angerechnet wird.

Um die Müller AG., die schwer um ihren Fortbestand kämpfen muß,
nicht zum Erliegen zu bringen, erklären sich die Großaktionäre der Ge-
sellschaft, die zugleich auch ihre Lieferanten sind, und das schon sim ersten
Beispiels erwähnte Bankenkonsortium bereit, durch Hergäbe ihrer Unter-
schriften auf Wechseln der Gesellschaft Betriebsmittel zuzuführen.
Die Großaktionäre der Gesellschaft sollen die Wechsel ausstellen und das
Bankenkonsortium sie girieren. Der von d«r Reichsbank eingeräumte Dis-
kontkredit ist auf 6 000 000 RM festgesetzt.

Sobald die ersten Wechsel von insgesamt 1 Million RM bei der Kon-
sortialführerin eingegangen sind, werden sie von ihr abgerechnet, und zwar
unter Zugrundelegung des von der örtlichen Bankenvereinigung festgesetz-
ten Diskont- und Provisionssatzes. Die A-Bank versieht
dann die Wechsel mit ihrem Giro und diskontiert sie bei der Reichsbank.

286
        <pb n="301" />
        ﻿Der Einfachheit halber erfolgt die Hergäbe der Unterschrift der Kon-
fortialführerin auf sämtliche Wechsel. Würden sie pro rata der Beteili-
gung erfolgen, so müßten die Abschnitte immer in Höhe der Quoten aus-
geschrieben werden.

Der Gewinn des Konsortiums an diesem Geschäft besteht ledig-
lich aus dem Unterschied zwischen dem Zins, den die Konsortialführerin
der Müller AG. berechnet, und dem Reichsbanksatz.

Die ^.-Bank zieht die anderen Konsortialbanken zur Mithaftung
heran, indem sie ihnen folgendes Schreiben zugehen läßt:

Von der Müller AG. wurden uns heute zum Diskont

RM 1 000 000 — per 24.10. Aussteller.........

eingereicht, die wir der Einfachheit halber mit unserem Giro versehen
haben. Entsprechend Ihrer Quote von 25 % haben wir Sie auf einem in
unserer Konsortial-Abteilung geführten

Wechselanteilkonto Müller AG.

mit RM 250 000.— belastet und bitten Sie, uns die Ordnungsmäßigkeit
dieser Belastung zu bestätigen.

Von dem erzielten Diskontunterschied entfallen auf Ihren Anteil
RM 950.—,

die wir Ihrem Konto bei uns gutgeschrieben haben.

Auf Grund dieses Briefes bucht die Konsortial-Abteilung der ^.-Bank:

Per 6-Bank, Wcchselanteilkonto Müller AG.

An Kreditkonsortium der Müller AG.
anteilige Haftung an den am 24. 7. diskontierten RM 1000 000.—
per 24. 10.

RM 250 000.— Wert 24. 10.

Die Buchung für die 6-Bank lautet genau so.

Die Haftung, die die Konsortialführerin selbst zu übernehmen hat,
verbucht sie:

Per Internes Wechselanteilkonto Müller AG.

An Kreditkonsortium der Müller AG.

unsere anteilige Haftung an den am 24. 7. diskontierten RM 1 000 000.—
per 24- 10- RM 600 000— Wert 24. 10.

Der Diskontgewinn (Differenz zwischen genommenem und ge-
gebenem Zins) wird den Konsorten durch folgende Buchung gutgeschrieben:

287
        <pb n="302" />
        ﻿

Per Wcchsel-Zinsen-Konto
An 8-Bank

anteiliger Diskontunterschied auf diskontierte RM 1 000 000.—

RM 950.— Wert 24. 7.

Die Buchung für die O-Bank ist entsprechend.

Bei Erhalt des Briefes buchen die L-Bank und die 6-Bank:

Per Internes Wechselanteilkonto Müller AG.

An L-Bank Wechselanteilkonto Müller AG.
unsere anteilige Haftung an den am 24. 7. diskontierten RM 1000 000.—
pet 24. 10. RM 250 000.— Wert 24. 10.

Weiter buchen die beiden Konsortialbanken:

Per L-Bank
An Provisionskonto

anteiliger Diskontunterschied an den diskontierten RM 1 000 000.— per
24. 10. Akzept der Müller AG.

RM 950.— Wert 24. 7.

Ist der Fälligkeitstag herangekommen, so istdurchProlongation
bereits Deckung geschaffen worden. Auf den Anteilskonten erfolgen bei
Einlösung des Wechsels die notwendigen Gegenbuchungen und Neuaus-
buchungen mit entsprechender Wertstellung.

Der geschilderte Vorgang wiederholt sich so lange, bis die Gesellschaft in
der Lage ist, die Wechsel insgesamt oder ratenweise einzulösen.

Konsortialbildung ist erfolgt, um eine vor dem Konkurs stehende
Firma zu retten. Durch Sanierung der Firma sucht die Bank die durch
einen Konkurs entstehenden Verluste zu verhüten oder zu verringern.

Die Firma X. Y., die gegen Hinterlegung von Effekten, Eintragung
von Sicherungshypotheken und Verpfändung von Waren bei verschiedenen
Banken Kredit in Anspruch genommen hat, ist durch den Konkurs ver-
schiedener Kunden in Zahlungsschwierigkeiten geraten und sieht sich ge-
zwungen, unter Geschäftsaufsicht zu treten. Um einen Konkurs zw ver-
meiden, schließen sich die beteiligten Banken zu einem Konsortium zusam-
men. Die Beteiligungsquoten an dem Konsortium entsprechen den Forde-
rungen an die Firma. Die Führung des Konsortiums übernimmt die am
stärksten beteiligte Bank.

In einer Sitzung, an der auch die Leitung der Geschäftsaufsicht teil-
288

!
        <pb n="303" />
        ﻿nimmt, wird vereinbart, bis zu welchem Zeitpunkt der Firma Zeit gelassen
werden soll, welche Abzahlungen monatlich zu erfolgen haben, und welcher
Zins- und Provisionssatz von dem Konsortium in Anrechnung gebracht
werden wird. Die gegebenen Sicherheiten sollen von der Konsortialfüh-
rerin verwaltet und entsprechend der Rückzahlung freigegeben werden. Ein
Übertrag der Forderungen der einzelnen Banken auf ein Konsortialkonto
erfolgt nicht, die Banken lassen vielmehr die Konten in der bisherigen Form
weiterbestehen. Die Verteilung der zurückgezahlten Summen und die
Freigabe der Pfänder bewirkt die Konsortialführerin. Das Konsortium
löst sich auf, sobald die gesamten Forderungen Erledigung gefunden haben.

Stundet eine Vielzahl von Gläubigern einem in finanzielle Schwierig-
keiten geratenen Schuldner oder einer Mehrheit von Schuldnern die
Forderung, so liegt ein Stillhalte-Abkommen vor. Ein solches
kam zustande, als (im Sommer 1925) der Stinnes-Konzern zusammen-
gebrochen war und die Banken ihre Forderungen stundeten, um eine
möglichst glatte Abwicklung zu ermöglichen. — Über die 1931 und in den
folgenden Jahren zwischen deutschen und ausländischen Banken getroffenen
Stillhalte- (Kredit-) Abkommen s. S. 268 f.

VI.	Dlenstlelstongsgeschäfte der Danken

1.	Zahlungsverkehr und Inkassogeschäft

Aufgabe der Banken ist, sahen wir:

1.	Ansammlung, Verarbeitung und Verwertung von Geld und Kapital.

2.	Dienste aller Art zu leisten im Zahlungs- und Kapitalverkehr.

Alle Banken bewirken heute die Zahlungsvermittlung, die,
zusammen mit dem Geldwechselgeschäft, in den Anfängen des Bankwesens
meist die einzige bankgeschäftliche Tätigkeit war. Die Organisation des
Zahlungsverkehrs ist mehr und mehr bankmäßig ausgestaltet worden, vor
allem in der Richtung der Geld ersparenden Formen. Neben Aktienbanken
und Privatbankiers pflegen heute Reichsbank und Postscheckämter, Kredit-
genossenschaften, Girozentralen und Sparkassen den Zahlungsverkehr.

Das Schreibwerk, das einer Bank durch einen Zahlungs- oder Über-
weisungsauftrag eines Kunden erwuchs, war früher sehr groß: X hatte







19 Gebabö 30. A.

289

I
        <pb n="304" />
        ﻿der L-Bank in Dresden ein Konto. X gab seiner Depositenkasse F den Auf-
trag, 500 M auf das Bankkonto des Y zu überweisen. Da eine Depositen-
kasse einer Bank kein Girokonto bei der Reichsbank unterhält, gab sie den
Auftrag schriftlich an ihre Hauptbank. Das Korrespondenzbüro erteilte

mittels Scheck der Hauptkasse den Auftrag, „500 M durch Reichsbank-Giro

an die L-Bank in Dresden, zugunsten deren Depositenkasse 6, für Rech-
nung des X, zu Lasten unserer Depositenkasse F zu überweisen". Der

Kassenbeamte gab den Auftrag auf rotem Formular an die Reichsbank;

vorher erfolgte aber noch Kontrolle, ob der Auftrag richtig ausgeschrieben
und der Korrespondenzscheck mit dem Zeichen des Abteilungsleiters ver-
sehen war. Der Kassenbeamte, der den Auftrag weitergab, schrieb eine Be-
lastungsaufgabe aus, die in der Kasse und Prima-Rota gebucht wurde. Der
Korrespondent erteilte der Depositenkasse F Belastungsausgabe, der Kon-
trolleur prüfte die Richtigkeit. Die Reichsbank gab diesen Auftrag weiter
an die Reichsbankhauptstelle Dresden — und etwa ebensoviel Manipula-
tionen wie bei der ^.-Bank in Berlin waren bei der L-Bank in Dresden,
die von der Überweisung schriftlich durch die Depositenkasse F in Berlin
benachrichtigt ist, erforderlich. Welche Arbeit dadurch entstand, selbst unter
Berücksichtigung, daß täglich eine große Zahl Überweisungen auf gleiche
Plätze erfolgten, ist ersichtlich.

Durch Mechanisierung des Bankbetriebes Z ist es mög-
lich, eine Anzahl dieser Tätigkeiten in einem einzigen Arbeitsgange
zu erledigen und dadurch viel Zeit (auch durch Wegfall zahlreicher Kon-
trollen!) zu sparen.

Ende 1927 wurde im Rahmen des Ausschusses für wirtschaftliche Verwaltung
(AWV) beim Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit der Fachausschuß
für Bankwesen gebildet. Als besonders wichtige Aufgabe betrachtet er die
Vereinfachung und Vereinheitlichung des Zahlungs- und Überwei-
sungsverkehrs. Geschaffen wurden Einheitsvordrucke für
Wechsel und Schecks (siehe S. 74 und 90). Weiter wurden Grundsätze
für die jetzt überall durchgeführte Effekten- und Banken-Nume-
rierung aufgestellt.

Eine Vereinfachung (Verminderung der Schreibarbeit und Beschleuni-
gung des Platzüberweisungsverkehrs) haben die der Berliner

ü Ausführliches hierüber und über Rationalisierung enthält an der
Hand praktischer Beispiele meine „Bankbuchhaltung". Stuttgart 1925.



290
        <pb n="305" />
        ﻿Abrechnungsstelle angehörenden Banken und Bankfirmen durch das Eil-
avisverfahren geschaffen.

Hatte z. B. die Depositenkaffe F der Dresdner Bank in Berlin im Auftrage
ihres Kunden X Y an die Depositenkaffe C der Disconto-Gesellschaft in Berlin
für Rechnung deren Kunden A B 20 000 M zu zahlen, so war früher folgen-
des Verfahren üblich: Die Depositenkaffe F der Dresdner Bank beauftragte
schriftlich ihre Zentrale (bzw. Wechselstuben-Zentrale), die betr. Zahlung zu be-
wirken. Die Korrespondenzabteilung der Zentrale gab diesen Auftrag fwie ge-
schildert) an die Hauptkasse. Dort wurde eine Doppelquittung ausgeschrieben
und ein Bote mit der Summe (ebtl. in einem Scheck auf die Reichsbank oder den
Kaffenverein) zur Zentrale der Disconto-Gesellschaft geschickt. Die Hauptkasse der
Disconto-Gesellschaft teilte dies mittelst eines Buchungsbelegs der Korrespondenz-
abteilung mit, und diese schrieb den Betrag ihrer Depositenkaffe unter Anzeige gut.

Heute wird die Quittung gleichzeitig mit Zahlungsauftrag und Buchungs-
beleg — in einem einzigen Arbeitsgange — maschinell hergestellt. Die Zah-
lung wird nicht mehr direkt geleistet, sondern der Betrag wird auf das
Reichsbankgirokonto der betreffenden Bank überwiesen. Die Avise da-
gegen gehen durch die Abrechnungsstelle, bei der sie die Empfänger (Banken)
mehrmals täglich abholen lassen. Um 13" hat jeder Teilnehmer bei dem
Girokontor der Reichsbank ein Verzeichnis einzureichen, aus dem ersichtlich
ist, welche Summe insgesamt einer jeden Firma zu Lasten des Einreichers
überwiesen werden soll; siehe S. 294 ff.

Mit dem I n k a s s o (Einzug) von Wechseln, Schecks und Anweisungen
aufs In- und Ausland (Giro: „Wert zum Inkasso", „zum Einzug") befaßt
sich die Mehrzahl der Banken und Bankiers. Die Einzugsgebühren sind
in den Jahren vor dem Kriege verbilligt worden. Platzschecks werden fast
stets, Platzwechsel häufig ohne Provisionsberechnung eingezogen. Banken,
die Filialen besitzen, besorgen vielfach nicht nur den Einzug der auf eine
Filiale lautenden Schecks kostenfrei, sondern auch aller anderen Schecks,
die auf einen Ort gezogen sind, an dem sie eine Filiale besitzen.

Banken und Bankiers, die Filialen an größeren Plätzen nicht besitzen,
haben oft mit befreundeten Banken und Bankiers in Berlin, Frank-
furt a. M-, Hamburg, Köln, Leipzig usw. ein Abkommen getroffen, die auf
sie gezogenen Schecks gegenseitig kostenfrei einzulösen. Die Namen dieser
Banken und Bankiers sind gewöhnlich auf der Rückseite des Schecks ver-
merkt. Die Papiere werden von dem mit dem Einzug betrauten Bankier an die
bezogene Firma gesandt, d ie sie prüft und dem Einsender Gutschristaufgabe erteilt.

291
        <pb n="306" />
        ﻿Die im Jahre 1908 vom Centralverbande des Deutschen Bank- und
Bankiergewerbes geschaffene „Scheckvereinigung" legt ihren Mit-
gliedern die Verpflichtung auf, den Betrag eines auf sie selbst
gezogenen Schecks, nur unter Abzug des Portos für die Benach-
richtigung, zu überweisen, sofern die Einsendung durch ein an dem Ab-
kommen beteiligtes Bankhaus erfolgt und nur glatte Überweisung durch
Reichsbank-Girokonto zu geschehen hat.

Wechsel, Anweisungen und Schecks, die in deutscher Währung und an
einem Bankplatz zahlbar sind, nimmt auch jede Reichsb ankan st alt
von Personen, die zu ihrem Geschäftsbezirk gehören, zum Einzug. Die
Gebühr ist gewöhnlich höher als bei den anderen Banken.

Papiere unter 1000 RM, lautend auf kleine Orte, an denen sich keine Bank
befindet, werden in der Regel am vorteilhaftesten durch Postauftrag ein-
gezogen. Der Postauftrag ist unter „Einschreiben" an die Postanstalt des zur
Zahlung Verpflichteten zu übersenden, mit einer Gebühr wie für eiyen Ein-
schreibebrief von gleichem Gewicht nebst einer Vorzeigegebühr von 0,20 RM
freizumachen und mit der Aufschrift

Postauftrag nach........ (Namen der Postanstalt)

zu versehen. Mehrere Wechsel, Schecks usw. können dabei durch einen Post-
auftrag eingezogen werden, sofern der Gesamtbetrag von demselben Zah-
lungsverpflichteten gleichzeitig einzuziehen ist und 1000 RM nicht übersteigt.
Der eingezogene Betrag wird abzüglich der Postanweisungs- (Zählkarten-) Ge-
bühr an den Auftraggeber gesandt. Für die Postauftragssendung haftet die Post-
verwaltung wie für einen eingeschriebenen Brief, für den eingezogenen Betrag
wie für einen auf Postanweisung eingezahlten Betrag. Auch die Protestaufnahme
nicht bezahlter Wechsel, Anweisungen und Schecks läßt die Post durch einen
Postbeamten oder eine Person, der sie die Aufnahme von Protesten übertragen
hat, vornehmen, falls auf der Rückseite des Postformulars der Vermerk „Sofort
zum Protest" sich befindet (Protestgebühr bei Postaufträgen 1 RM).

Neben Reichsbank, Post und Kreditbanken (besonders ent-
wickelt: der Berliner Eil-Avis- und der Hamburger Giroverkehr)
pflegen den Giroverkehr in weitgehender Weise die Sparkassen und
Kommunalbanken (durch die Girozentralen) und die Genossenschaf-
ten (Deutscher Genossenschaftsring und Genossenschaftlicher Giroverband)*).

i) Die Technik des Spargiro - und des genossenschaftlichen
Giroverkehrs habe ich dargestellt im „Buch des Kaufmanns", 7. Aufl.

II.	Band S. 361—370, im Bankgeschäft, I. Band, S. 176 ff. und im „Verkehr
mit der Bank" (Stuttgart 1935) S. 133 ff.

292
        <pb n="307" />
        ﻿Es betrugen im Jahre 1936:

Zahl der Konten- Giroguthaben
kontosührenden zahl in Millionen *)
Stellen	RM

im Reichsbankgiroverkehr ....	455	44 387	826,1

im Postscheckverkehr............... 20	1 094 000	771

im Spargiroverkehr................. 4920	2 500 000	2330

Überweisungen in Millionen in Milliarden
Stück	RM

im Reichsbankgiroverkehr......................... 54,9	713

bei den 77 Abrechnungsstellen der Reichsbank . .	45,6	61,7

im Postscheckverkehr.............................810	141,4

im Spargiroverkehr............................... 128	57,4

Beschleunigung des Überweisungsverkehrs ist bei Reichsbank und
Post auf telegraphischem Wege möglich.

Beim genossenschaftlichcnGiroverbandderDresdner
Bank besteht folgendes Verfahren, das eine schnellere Verfügung über die
zu überweisenden Beträge ermöglicht: Die auftraggebende Genossenschaft
füllt eine zweiteilige Klapp-Postkarte aus; die erste Karte ist ein Direkt-
Avis an die empfangende Genossenschaft und trägt einen von der Dresdner
Bank Genossenschaftsabteilung unterschriebenen Vermerk. Auf Grund
dieses Avises, das ihr direkt durch die den Auftrag erteilende Genossenschaft
zugeht, kann die Genossenschaft dem Begünstigten (Text: „zugunsten von")
den angewiesenen Betrag sofort zur Verfügung stellen, ohne die Gutschrift
der Dresdner Bank abzuwarten.

Ein Eilgiroverkehr besteht seit längerer Zeit auch beim Spargiro-
verkehr. Da die Sparkassen öffentlich-rechtliche Anstalten sind, bereitet
die Frage der Kreditgewährung, die mit dem Eilüberweisungsverkehr not-
wendig verknüpft ist, keine Schwierigkeit. Es brauchen daher nicht, wie

i) Stammeinlage lMindestguthaben): Bei der Reichsbank 100 (für
Banken 1500) RM, im Postscheckverkehr 5, im Spargiroverkehr 1 RM. —
Reichsbank wie Postscheckamt v e r z i n s e n die Guthaben nicht. Bei der Reichs-
bank erfolgen Überweisungen und Scheckauszahlungen kostenfrei; beim Postscheck-
verkehr sind Überweisungen kvstenfrei; Scheckauszahlungen und Zahlkarten sind
für den Zahler gebührenpflichtig. Beim Spargiroverkehr werden die Guthaben
verzinst; der Kontoinhaber wird aber in der Regel mit einer (deinen) Konto-
führungsgebühr belastet (s. a. S. 356).

293
        <pb n="308" />
        ﻿beim Eilgiroverkehr der Dresdner Bank, zertifizierte Überweisungsformu-
lare ausgegeben zu werden.

Dieser beschleunigte Verkehr ist gerade für den Mittelstand sehr wichtig,
da es auf diesem Wege möglich ist, Überweisungen und Zahlungsaufträge
so rasch auszuführen, daß der Begünstigte bereits einen Tag nach Auftrags-
erteilung über den angewiesenen Betrag verfügen kann.

Anhang: Das Eilavisverfahren Berliner Banken und Bankfirmen.

Die der Berliner Abrechnungsstelle angehörenden Banken und Bank-
firmen sind im September 1920 übereingekommen, untereinander tun-
lichst keine Einzelgiroüberweisungen und Vormittagszahlungen mehr zu
wechseln, sondern ihren gesamten Geldausgleich, soweit er nicht über die
Abrechnungsstelle oder durch den Kassenverein erfolgt, im Wege des E i l -
avisverfahrensst zu bewirken. Jeder Teilnehmer haftet dafür, daß
der von ihm durch ein Eilavis angezeigte Betrag tatsächlich am gleichen
Tage dem Reichsbank-Girokonto der empfangenden Firma zugeführt wird.

Die E i l a v i s e werden bei der Früh- und Mittagsabrechnung der Ab-
rechnungsstelle ausgetauscht. Für tveitere Lieferungen hat die Reichsbank
im Einzahlungsraum des Girokontors eine Avisaustauschstelle eingerichtet.

Der Hamburger Plcchüberweisnngsverkehr (Giroverkehr) unterscheidet
sich von dem Berliner Eil-Avisverkehr in technischer Beziehung dadurch, daß
in Hamburg Formular strenge besteht, d. h. der Kontoinhaber darf seine
Geldüberweisungsaufträge nur auf ganz bestimmten Formularen erteilen, die
er von seiner Bank unentgeltlich erhält.

Das Berliner und das Hamburger System stimmen darin überein, daß der
Kunde Überweisungen im allgemeinen nur auf Grund eines Guthabens beordern
kann. In Hamburg kann aber der Kunde auch über erwartete Beträge bereits
verfügen. Auf dem Erwartungszettel, den er seiner Bank übergibt, ver-
zeichnet er die Beträge und die Stellen, von denen Geld eingehen soll. Daraufhin
werden die beorderten Überweisungen vorgenommen. Gehen die aufgegebenen
Beträge nicht ein, und schafft der Kunde auch sonst nicht Deckung für die ab-
disponierte, sein Guthaben übersteigende Summe, so kann die Bank den über-
wiesenen Betrag wieder zurückrufen, und zwar bis 16, Sonnabends bis
141/2 Uhr. Für Verfügungen, die auf Grund der am gleichen Tage eingehenden
Giroposten erfolgen, braucht der Hamburger Girokunde Zinsen nicht zu zahlen.

294
        <pb n="309" />
        ﻿Anlage 1.

Tgb. Nr.

Eilavis Nr.

Platz-Äbertragung für die Dresdner Bank

Berlin

Nur gültig, wenn ordnungsmäßig unterzeichnet

AM							Zugunsten von		Auf Veranlassung von	Dep..Kasse
										
										
										
										
										
										
										
								in Worten: AM		'

Berlin, den.................... 193

Für dieAbwicklungdesPlatz-Eilavisverkehrs gilt folgendes:

1.	Die beteiligten Firmen werden ihre gegenseitigen Überweisungen tunlichst
unter Benutzung des einheitlichen Platz-Eilavisvordruckes bewirken. Werden
andere Vordrucke verwendet, so müssen sie gleichwohl die deutliche Bezeich-
nung Platz-Eilavis tragen.

2.	Auf einem Platz-Eilavis dürfen nur dann mehrere Posten vereinigt
sein, wenn sie zur Gutschrift für denselben Kunden bestimmt sind.

3.	Jeder Teilnehmer numeriert, täglich neu beginnend, die von ihm ausgestell-
ten Avise fortlaufend und verzeichnet sie unter Angabe der Nummer in einer
„Zusammenstellung der Platz-Eilavise". Soweit unnumerierte Avise verwen-
det werden, muß ihnen ein numeriertes „Sammel-Avis" beigefügt werden.

4.	Die Einzelavise und die Zusammenstellungen müssen ordnungsmäßig, d. h.
von den besonders dazu namhaft gemachten Vertretern unterzeichnet sein,
ebenso etwa einzeln ohne Zusammenstellung beförderte Platz-Eilavise.

8.	Die Platz-Eilavise werden ausgetauscht in der Frühabrechnung um 9 und in
der Mittagsabrechnung um 742 ^Sonnabends 741). Weitere Lieferungen
finden nach 7*12 bis spätestens 13Uhr(Sonnabends 7,11—12Uhr) statt, durch
die im Einzahlungsraum des Girokontors eingerichtete Austauschstelle.
Direkte Lieferung an die Mitglieder ist gestattet. Von der Austauschstelle im Giro-
verkehr nicht abgeholte Platz-Eilavise werden in der Schlußabrechnung verteilt.

295
        <pb n="310" />
        ﻿Anlage 2.

Zusammenstellung der Eilavise für

																			
Eilavis i									—-	Eilavis 14									
» 2										„ 16									
. 8										„ 16									
,	4										*	17									
. 6										„ 18			-						
, 6										.	19									
f».	7										O									
» 8										* 21									
* 9										22									
* io						...	...	...			..	23									
* 11										24									
„ 12										Summe			j						
, 18										Summe der Gil- avife 1—13 .			|						-
Summe			j							zusammen						■ i			

(Firmenstempel und Unterschrift.)

Berlin, den..........ten................193

6.	Austausch, bzw. Lieferung erfolgen in verschlossenen Umschlägen, auf denen
die Nummern der darin enthaltenen Avise und deren Gesamtbetrag verzeich-
net sind. Die von jeder Firma zuletzt aufgegebene Zusammenstellung muß Stück-
zahl und Gesamtbetrag aller am gleichen Tage aufgegebenen Posten enthalten.

7.	Die Teilnehmer verpflichten sich gegenseitig, die durch Platz-Eilavis nach der
Mittagsabrechnung angezeigten Einzelbeträge über RM 100 000.— tele-
phonisch anzusagen und alle Überweisungen wie vor 12 Uhr mittags ge-
leistete Bar- und Scheckeinzahlungen zu verbuchen.

8.	Bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger in den Besitz des Briefes ge-
langt ist, kann das Platz-Eilavis zurückverlangt werden. In den Besitz
gelangt der Empfänger bereits in dem Augenblick, wo der Abrechnungsver-
treter bzw. der Abholer bei der Austauschstelle das Platz-Eilavis in Empfang
nimmt. Nach diesem Zeitpunkt steht es in dem Belieben der Empfänger, ob
sie einem etwaigen Wunsche auf Rückgabe entsprechen wollen oder nicht.

9.	Die Auslieferung der Platz-Eilavise erfolgt nur an die Abrechnungs-
vertreter bzw. an dazu legitimierte Boten. Im übrigen dient die Reichsbank
nur als Sammel- und Austauschstelle und übernimmt keine Gewähr für die
richtige Beförderung der Platz-Eilavise.

296
        <pb n="311" />
        ﻿Anlage 3. Platz-Tllavisverkehr Berlin, den	193..

Soll											Firma	Stückzahl snicht Zahl der Avise, sandeln Zahl der darin ent- haltenen Posten)	Haben										
					|						Gebr. Arnhold												
											Bank des Berliner Kassen-VereinS												
											Berliner HandelS-GeseLschast												
											Berliner Stadtbank, Girozentrale der Stadt Berlin		-	-	-	-							
											S. Bleichröder												
											Brandcnburgische Provinzialbank  und Girozentrale												
											Commerz- und Privat-Bank 21.»®.												
											Delbrück, Schickler L Co.												
-											Deutsche Bank												
											Deutsche Bank Stadtzentrale												
											Deutsche Girozentrale,  Deutsche Kommunalbank												-
											Deutsche überseeische Bank												
											Dresdner Bank												
											I. Drchsus L Co.												
-	-									-	C. N. Engelhard		-	-	-	-	-	-	-	-	-	-	
											Hardh &amp; Co., G. m. b H												
-											Mendelssohn &amp; Co.												
											Preußische Staatsbank (Seehandlung)	—											
											Deutsche Zentralgenossenschastslasse												
											Reichshauptbank												
											Reichs-Kredit-Gesellschast, A -G.												
											Gebrüder Schickler												
											Lazard Speyer-Ellissen												-
	&gt; 1																!						

Die Übereinstimmung beider Seitensummen mit Unterschrift der einliefernden
den Summen auf dem Zilanzblatt bescheinigt	Firma:

Der Vorsteher der Abrechnungsstelle:

297
        <pb n="312" />
        ﻿

-

Anlage 4.

Berlin, den............. 193..

sind aus Stück........Eilavisen gutzuschreiben:

RM ..........................

Obigen Betrag haben wir heute durch die Abrechnung erhalten.

(Firmenstempel)----------------------------



10.	Den Platz-Eilavisen können Ouittungsentwürfe in ein- oder mehr-
facher Ausfertigung beigefügt werden. Diese sind nach Vollziehung in ver-
schlossenem Briefumschlag sofort der überweisenden Stelle zurückzusenden.

11.	Die beteiligten Firmen sollen nach Möglichkeit etwa fehlgeleitete Platz-Eil-
avise ohne Verzug den richtigen Empfängern zustellen.

12.	Der eigentliche Zahlungsausgleich erfolgt durch die Ab-
rech n u n g s st e l l e. Um die Gesamtabschlußrechnung nicht zu verzögern,
beginnt die Abstimmung des Platz-Eilavisverkehrs bereits um Vil4 (Sonn-
abends um 3/43).

13.	Der Abrechnungsvertreter bringt von Hause ein besonderes Blatt mit, auf
dessen rechter Seite bereits die Gesamtstückzahl und die Gesamtsumme der
an jedes einzelne Mitglied gesandten Platz-Eilavise verzeichnet sind. Addi-
tion und Abstimmung dieser Seite hat auch bereits zu Hause stattgefunden.
Dann verteilt der Abrechnungsvertreter an jedes der anderen Mitglieder
Vordrucke mit Durchschlag, die Gesamt-Stückzahl und -Betrag der Avisie-
rung an das betreffende Mitglied enthalten (gleichlautend mit der rechten
Seite seines Blattes). Der Durchschlag wird quittiert zurückgegeben. Die
Beträge aller empfangenen Vordrucke werden nunmehr auf der linken Seite
des Blattes eingesetzt und addiert. Das Blatt wird dann dem Vorsteher
der Abrechnungsstelle übergeben. Dieser trägt die Soll- und Haben-
summen jedes Mitgliedes in das Bilanzblatt ein, dessen beide Seiten über-
einstimmen müssen, bescheinigt die Übereinstimmung beider Seitensummen
jedes Teilnehmers mit dem Bilanzblatt und gibt den Vordruck zurück.
Dann setzt jeder Abrechnungsvertreter beide Seitensummen in sein Schluß-
abrechnungsblatt.

2.	Münrwechsel- (Dalulen-) Geschäft und der Handel mit Edelmetallen

Ausländische Münzen, Papiergeld und Banknoten des Auslandes, sowie
die in fremder Währung ausgestellten Zinsscheine ausländischer Effekten
heißen Valuten oder Sorten. Im engeren Sinn sind Sorten nur
ausländische Münzen, die den Banknoten gegenübergestellt werden.



298
        <pb n="313" />
        ﻿Eine Versendung von Münzen kommt im internationalen Zahlungsverkehr
seltener vor als die Versendung von Banknoten.

Das Umwechseln von Münzsorten, das in früheren Jahrhunderten
einer der Hauptgeschäftszweige des Bankiers war, ist, soweit es sich um den
Gebrauch für den internationalen Reiseverkehr handelt, heute etwas in
den Hintergrund getreten, da infolge der geordneten Münzverhältnisse
in den meisten zivilisierten Staaten und infolge Einführung besserer
Zahlungsmethoden im internationalen Verkehr durch häufigen Gebrauch
von Akkreditiven, Kreditbriefen und Reiseschecks das Bedürfnis hierfür
sich verringert hat. Das Geschäft wirst heute dem Bankier nur einen ver-
hältnismäßig geringen Gewinn ab.

Von Goldsorten kommen nur noch zur Notiz: Sovereigns (die
englischen Pfund-Stücke), 20 Franken-Stücke und die nordamerikanischen
Gold-Dollars, die in Stücken zu 1,21/2/ 5,10, s Eagles) und 20 $ geprägt sind').

Benötigt der Sortenkassierer fremde Geldsorten, d. h. hat sein Vorrat
den eisernen Fonds, den er von den gängigen Sorten halten will, unter-
schritten, oder gehen größere Kaufaufträge ein, so ersucht er das Devisen-
büro, Anschaffung zu machen. Käufe erfolgen an der Börse, oder es wird
von Büro zu Büro gehandelt, d. h. Banken und Bankfirmen des Platzes
werden telephonisch angefragt, ob sie bereit sind, die genannten Beträge
abzugeben, oder die Anschaffung erfolgt an einem anderen Börsenplatz.
Stets wird die Bank ihren Bedarf auf billigstem Wege zu decken suchen.
Das geschieht vielfach auch in der Weise, daß sie sich die betreffenden Noten
aus dem Auslande, auf Grund des dort vorhandenen Guthabens, kommen
läßt. Sie wird dies besonders dann tun, wenn infolge lebhaften Reise-
verkehrs starke Nachfrage nach bestimmten ausländischen Noten besteht, der
kein entsprechendes Angebot im Jnlande gegenübersteht.

Besteht Devisenbewirtschaftung, so kommt dies alles natürlich nicht in Betracht! i)

i) Früher wurden u. a. noch notiert: Dukaten, das sind in Österreich-
Ungarn geprägte, nicht in das Währungssystem eingeordnete, zu Zahlungen an
das Ausland bestimmte Handelsmünzen, die sich durch hohen Feingehalt (llM
auszeichnen. 8-fl. -Stücke gehören der früheren österreichischen Währung an
und gleichen im Gewicht und Feingehalt den 20 - F r a n k e n - S t ü ck e n. (Sitte)
Imp erials sind die von 1817—1885 geprägten goldenen S-Rubel°Stücke
(916-/- fein).

299
        <pb n="314" />
        ﻿T

Entsprechend erfolgte die Verwendung überschüssiger Noten usw.
So sandten z. B. die Banken in Ostdeutschland häufig größere Beträge
polnischer Noten nach Posen, zur Gutschrift auf ihre Zloty-Konten. Am
Platze selbst, und auch an der Berliner Börse, würden die Noten schlechter
zu verwerten sein, wenn zeitweise dem Angebot keine entsprechende Nach-
frage gegenübersteht.

Der Börsen- oder Marktwert der Münzen ist nicht identisch mit
dem P a r i t ä t s w e r t, der sich auf Grund der Ausmünzungsverhältnisse
ergibt.

Bei Berechnung der Umsatz- und Wechselsteuer von Werten, die auf auslän-
dische Währung lauten, werden feste Umrechnungssätzc zugrunde gelegt.

Den Edelmetallhandel, der große Kapitalien erfordert, betrieben
in Deutschland zu Arbitragezwecken nur wenig Bankfirmen. Gold und
Silber kommen gewöhnlich in Barren sfranz.: barrso oder Imgote, englisch:
bars oder bullion1), d. h. in einer den Ziegeln ähnlichen Form in den
Handel. Die Barren haben, wenn sie amerikanischen Ursprungs sind, eine
vierkantige Form, wenn sie englischen Ursprungs sind, die Gestalt eines
kleinen Sarges. Goldbarren wiegen gewöhnlich 204 oder 400 englische
Troy-Unzen, das sind 6,345 bzw. 12,440 kg. Die Silberbarren haben ein
Gewicht von etwa 1050 Unzen — 31,265 kg. Die Barren bestehen nicht
aus reinem Gold oder Silber, sondern haben, in ungleichen Mengen, Bei-
mischungen von anderen Metallen, gewöhnlich von Kupfer.

Der Metallschatz der großen Notenbanken besteht zum großen
Teil aus Goldbarren. 8 31 des deutschen Bankgesetzes sieht für Einlösung der
Noten der Reichsbank auch Goldbarren in Stücken von nicht weniger als 1000
und nicht mehr als 3b 000 RM vor. (Diese entsprechen den am Londoner Gold-
markt gebräuchlichen Barren von 12,44 kg.)

Haupt k ä u f e r für G o l d ist in Deutschland die Reichsbank. Nach § 22
des Bankgesetzes vom 30. August 1924 ist sie verpflichtet, Barrengold zum
festen Satze von 1392 RM für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutau-
schen. Diese Bestimmung ist eine Ergänzung zu Art. 12 des Münzgesetzes
vom 9. Juli 1873, das das freie Prägerecht für Goldmünzen schuf: Privat-
personen wird das Recht verliehen, auf denjenigen Münzstätten, die sich zur
Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke

Z Unter bullion versteht jedoch der Engländer nicht allein Barren, sondern
auch jede nicht englische Währungsmünze.

300
        <pb n="315" />
        ﻿für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für
das Reich beschäftigt sind. Aus 1 Pfund fein Gold sollten Goldmünzen im
Betrage von 1395 RM geprägt werden unter Berechnung von 3 RM Präge-
gebühren; der Einlieferer erhielt also 1392 RM, d. h. den gleichen Betrag
wie bei der Reichsbank. Da aber die Reichsbank den Gegenwert sofort
nach erfolgter Prüfung zahlt, auf das auf dem Transport befindliche Gold
sogar zinsfrei Vorschüsse gewährt, die Münze hingegen die von ihr gegen
eingeliefertes Metall geprägten Goldstücke erst nach Monaten aushändigt,
so wanderte alles ins Land einströmende Gold zur Reichsbank, die, als die
einzige Private, die Prägungen bei den Münzanstalten nach Bedarf vor-
nehmen ließ. Die Reichsbank kauft Gold in Barren mit einem Feingehalt
von wenigstens 800/1000, wenn der Feingehalt durch Beibringung von
Probierscheinen einer deutschen Münzstätte oder staatlichen Probieranstalt
nachgewiesen, oder wenn es mit Probierscheinen geliefert wird, die von
vertrauenswürdigen privaten Probieranstalten ausgestellt sind. Auf
Gold mit geringerem Feingehalt als 800/1000 wird ein den tatsäch-
lichen Scheidekosten entsprechender Abzug gemacht.

Für den Goldbarrenhandel sind die Usancen des Londoner Mark-
tes, der der Weltmarkt für Gold ist, maßgebend. Dampferlinien nach allen
Teilen der Erde nehmen in englischen Häfen ihren Ausgang oder laufen
solche an. Für überseeische Goldtransporte bildet daher London einen
näheren Richtpunkt als die anderen kontinentalen Plätze. In London gibt
es für den Goldhandel einen offenen Markt, wo Gold nicht allein jeder-
zeit verkäuflich, sondern auch erhältlich ist. Dies liegt daran, daß zwei
der ergiebigsten Goldproduktionsländer, Australien und Transvaal, in ge-
wisser politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit von England stehen, und
daß die südafrikanischen Minen meist englisches Besitztum sind.

Der Preis für Gold wird in London für die Unze Feingold notiert,
und auch der Londoner Goldpreis, der gemäß § 2 der Verordnung zur
Ausführung des Gesetzes über wertbeständige Hypotheken vom 20. Juni
1923 in Deutschland veröffentlicht wird, bezieht sich auf Feingold,
nicht auf Standardgold. Die Notiz lautete z. B.:

London, Goldpreis vom 5. Juli 1937: Für 1 Unze Feingold 110 sh 6 d, in
deutscher Währung 86,7588 RM, für 1 Gramm Feingold demnach 51,2061 xenes,
in deutscher Währung 2,78936 RM.

301
        <pb n="316" />
        ﻿Gcldsorten und Banknoten

Sovereigns............................... .

20 Frank-Stücke..........................

Gold-Dollars.............................

Amerikanische 1000-5 tz..................

„	2 und 1 „ ..................

Argentinische............................

Belgische................................

Brasilianische...........................

Bulgarische..............................

Dänische............................ . . .

Danziger.................................

Englische große..........................

„	1 £ und darunter..............

Estnische................................

Finnische................................

Französische.............................

Holländische.............................

Italienische große.......................

„	100 Lire und darunter. . .

Jugoslawische.......................... . .

Kanadische...............................

Lettländlsche............................

Litauische...............................

Norwegische..............................

Österreichische große....................

„	100 Schilling und darunter

Polnische................................

Rumänische 1000 und neue 500 Lei . .

„	unter 500 Lei...............

Schwedische..............................

Schweizer große..........................

,,	100 Ir. und darunter....

Spanische................................

Tschechoslowakische 5000, 1000 u. 500 Kr.

„	500 Kronen u. darunter

Türkische................................

Ungarische...............................

	7. Juli Geld
I Notiz für |	1 Stück	20,38  16,16  4,185
1 $ ••• •	2,454
.	2,454
1 Papierpeso	0,726
100 Belga .	41,80
1 Milreis. .	0,146
100 Leva . . 100 Kronen .	55,03
100 Gulden.	47,11
!£....	12,335
1 £ ... .	12,335
100 estn. K. .	—
100 frnnl. Jt	5,41
100 Ir. . .	9,60
100 Gulden.	136,65
100 Lire . .	—
100 Lire . .	13,07
100 Dinar .	5,68
1 kanad. b -	2,449
100 Latt . .	—
100 Litas. .	41,70
100 K. . . .	61,96
100 Schilling	—
100 Schilling	48,90
100 Zloty. -	47,11
100 Lei. . .	—
100 Lei. . .	—
100 Kronen.	63,55
100 Fr. . .	56,86
100 Fr. . .	56,86
100 Peseten.	—
IO'' Kronen.	
100 Kronen.	8,80
1 türk. Psd..	1,84
100 Pengö .	—

1937

Brief

20,46

16,22

4,205

2,474

2,474

0,746

41,96

0,166

55,25

47,29

12,375

12,375

5,45

9,64

137,19

13,13

5,72

2,469

41,86

62,20

49,10

47,29

63,81

57,08

57,08

8,84

1,86

Vor dem Weltkriege bestand in Deutschland ein offizieller G o l d h a n °
del in Berlin, Hamburg und Frankfurt a. M. Meist waren es aber
nur „gesprochene Kurse", d. h. Kurse, zu denen die maßgebenden Häuser
eintretendenfalls gekauft oder verkauft hätten. Umsätze erfolgten nur selten.

Silber wird in B e r l i n und in H a m b u r g notiert. Die Notiz ver-
steht sich in RM für 1 kg Feinsilber sam 30. Juni 1937 lautete sie: 42,20 B,

802
        <pb n="317" />
        ﻿39,20 G). In London wird Silber „sofort zu liefern" (loco) und auf
Zeit (Lieferung) gehandelt. Weiterer Hauptmarkt für Silber ist New-
Jork (Gold wird dort nicht notiert). Bedeutung für den Welthandel
hat nur die Notierung für A u s I a n d s s i l b e r.

Silbernotierungen am 30. Juni 1937 in London für 1 Unze
Barrensilber 925/1000: 20»/i«, 1000/1000: 217/8 d, i n N e w D o r k für 1 Unze
fein; 45 cents.

3.	Telegraphische Auszahlungen km Inlanbsoerkehr

Größere Zahlungen von einem Ort zum andern, die in kürzerer Zeit
als es auf dem Wege der Sendung möglich ist, ausgeführt sein müssen,
vermitteln alle Banken und größeren Bankiers. Sie find hierzu in der
Lage, da sie auch an kleineren Orten meistens Verbindungen besitzen.

Der Bankier in Breslau z. B., der für einen seiner Kommittenten eine tele-
graphische Auszahlung in Berlin zu leisten hat, wird folgende Depesche an das
mit ihm in Geschäftsverkehr stehende Bankhaus Delbrück, SchicklerLCo. senden:

Zahlet Friedrich Müller dort Priedrichstraße 210 wegen Lehmann Breslan
10 000 Zehntausend Reichsmark 234 Carl Pulst.

Damit nicht ein Unberufener in betrügerischer Absicht einen telegraphi-
schen Auftrag erteilt, bedienen sich die Banken eines Depeschenschlüssels,
d. h. vorher vereinbarter Worte oder Zahlen (im obigen Telegramm: 234),
die nur den Inhabern und wenigen Beamten der Firma bekannt sind,
häufig wechseln und durch den Tag der Telegrammaufgabe, die zu zahlende
Summe, den Wochentag usw. bestimmt werden. Selbstverständlich können
hierfür nur private Telegraphenschlüssel, nicht auch die offenen
Telegraphencodes, die sonst den Telegrammverkehr in verabredeter Sprache
erleichtern, benutzt werden.

In den geheimen Vereinbarungen einer Bank heißt es:

Bei allen telegraphischen und telephonischen Aufträgen ist als
Schlüssel eine Zahl anzugeben, die sich zusammensetzt aus der Summe von
Stellenzahl des zu zahlenden Betrages (ohne Berücksichtigung der Rpf)

-I-Quersumme des Betrages (gleichfalls ohne Berücksichtigung der Rpf)

-I- Datum -5- Monatszahl -+- Geheimzahl.

Telegraphische Überweisungen bewirken auch Reichspost und Reichsbank.

4.	Ausschreibung von Kreditbriefen

Der Kreditbrief ist sehr alten Ursprungs und aus dem Empfehlungs-
schreiben hervorgegangen. In dem Kreditbriefe, der je nach dem Lande,

303
        <pb n="318" />
        ﻿in dem die Abhebungen hauptsächlich erfolgen, in deutscher, englischer
oder französischer Sprache abgefaßt ist, bittet der Aussteller Geschäfts-
freunde in den Orten, die der Inhaber des Kreditbriefes zu besuchen
gedenkt, dem Vorzeiger des Briefes Zahlungen bis zur Höhe eines in
Buchstaben und Ziffern angegebenen Betrages zu leisten. Damit der
Bankier sofort ersehen kann, bis zu welcher Summe er dem Kreditbrief-
inhaber noch Zahlungen leisten darf, besteht die Bestimmung, daß die ab-
gehobenen Beträge auf der Rückseite des Kreditbriefes seitens der
zahlenden Firma anzugeben sind. Die Zahlstelle, die dies unterläßt, wird
für eine etwaige Überziehung der Kreditbriefsumme verantwortlich gemacht.

Über die erhaltenen Beträge erteilt der Empfänger Doppelquittung.
Ein Stück behält die Zahlstelle, das andere sendet sie als Beleg für
die geleistete Zahlung dem Aussteller des Kreditbriefes. Steht der
Bankier, der die Zahlung geleistet hat, mit dem Aussteller des Kredit-
briefes nicht in direkter Verbindung, so zieht er in Höhe des abgehobenen
Betrages einen Scheck auf ihn, er remboursiert. Diesen Scheck gibt er
einem befreundeten Bankier zum Einzug, oder er verkauft ihn. Ist der
Kredit erschöpft, so wird der Kreditbrief von demjenigen, der die Rest-
summe gezahlt hat, dem Aussteller zurückgesandt.

Der Hauptwert des Kreditbriefes für den Kaufmann (Einkäufer) sowohl
wie für den Vergnügungsreisenden besteht darin, daß das Mitnehmen
größerer Summen in Banknoten oder Münzen verschiedener Länder er-
übrigt wird. Der Kreditbrief kann zwar, ebenso wie bares Geld, gestohlen
werden oder verloren gehen; da aber die Unterschrift des Begünstigten
bei den verschiedenen Zahlstellen hinterlegt ist und mit der Unterschrift des-
jenigen, der auf Grund des Kreditbriefes Zahlung fordert, verglichen wird, so
kann der unrechtmäßige Besitzer aus dem Kreditbriefe Nutzen nicht ziehen.

Für internationale Reisen ohne bestimmtes Ziel schreiben große Banken
auf Wunsch Zirkularkreditbriefe sWeltkreditbriefe) aus, das sind
Kreditbriefe, auf die an mehreren hundert Orten verschiedener Länder Geld
erhoben werden kann. (Siehe auf Beilage 1 die Nachbildung des Zirkular-
kreditbriefes der American Express Company, lautend über 1000 £.)
Eine Benachrichtigung ist dann selbstverständlich nicht möglich. Als Aus-
weis dient der Kreditbrief und die Unterschrift des Inhabers, die mit der
auf dem Kreditbrief oder der „Korrespondentenliste" (Verzeichnis der
Zahlstellen) gegebenen Unterschriftsprobe übereinstimmen muß. Mitunter

304
        <pb n="319" />
        ﻿*S%ts Zetter cf Crcdil was 2 he canceUed, and attat'hed. h fatal tyrafl draivn.

Beilage 1: Jirkular-Kreöitbrief

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30000

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yiMcnaM,df»mnd-/etia/ay&amp;f0ßwti&amp;nwH&amp;&amp;»&amp;xty0uk
* $aeA'/düx/l/»Mj£ffiz}/f4e',mmtl6Cs&lt;&gt;jf/iiäa&amp;atfas

yX'Ml/iaMwb/t'tS/lyyA/u'ftypA'c/oty THE AMODNT OP BACH DHAFT

MUST BE ENDORSE,

THIS LETTER OF CREDIT.

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zktwiMiti/

Georg Obst, Geld-, Bank- »nd Börsenwesen.
        <pb n="320" />
        ﻿Ausgefertigt

Beilage 2; Schahanweisung



Fällig am 10. Januar 1921.	Reihe 658 Buchst. G JKr. 8 9 2 1

Unverzinsliche Schatzanweifung
des Deutschen Reichs von 1920.

Geltti tem 9.Dezember 1917 §3 (Rcldis-Gelecblatl 5.1097).

Die Staatsfchulden-Tilgungskaffe in Berlin zahlt dem Inhaber dieser Schafc-

anweifung am 10. Januar 1921 den Betrag von -vT?' •■ifvu'7'

10000 Mark r-

sä ss is es Zehntausend Mark. W

Berlin, den 15.Oktober 1920.	Ti

Reihe 658 Buchst. 0 Jfc8921

Berlin, den 15.Oktober 1920.
Roichsfchuidcnvcrwöltung

: i ■ \&amp;



Georg Obst, Geld-, Bank- und Börsenwesen.
        <pb n="321" />
        ﻿fit dlfseii 0Pt&gt;othckrM.pf4ndMff m dir
Pbrnfsdirlfbeiir Deckung ocrhaaarn
and in d« )5ppoilirk,nreglfler ringet ragen.

Der staatlich bestellte CteuMnder

Clogftrtgrti ln du pfitidftrtri'burft

Der (UmtnWbtmtc



Georg Obst, Geld-, Bank- und Börsenwesen.

4%%

emiM-m S	ppril-Oktober	100 Rcidtsmark

-Deuisäic ScntrulbgöcnKreSiti
^	___ythueno eiVUlchdtr..

■: 3tt;fg(ktVö?c

SMeinfchafksgruppeDttttfchckWpüchkKcnbüiKM	-	'

€m. 6 Serie 59	Cit.F .Vit (5987

WO Reichsmark

der

Deutschen Centralbodenkredit-
Rlktlengefellfchaft

Die Deutsche Centralbodenkrcdit-flkticngcsellsdiafr
schuldet unter der im Rctchshppothckcnbankgcsctz nom 13,Jult
IS99 sowie in ihrer Satzung bestimmten Sicherheit dem
Inhaber dieses pppotheken-Pfandbriefes den Betrag non

ßnndert Reichsmark

mit 4Vi vom hundert Einsen, zahlbar halbjährlich am l.flpri!
und t.Oktober. Die Rückzahlung des Pfandbriefes erfolgt nach
Maßgabe der umstehenden Bestimmungen.

Berlin, den 26.ßpiil193Z

Deutsche Centrdlhddenkreriit-pKfiengcsdlschvtft

für den Rufsuhtsrat	für den Vorstand
        <pb n="322" />
        ﻿
        <pb n="323" />
        ﻿wird für jeden Platz und für eine bestimmte Zeit eine Höchstsumme fest-
gesetzt, so daß für jeden weiteren Betrag eine besondere Akkreditierung
erforderlich ist. Um Betrügereien zu verhüten, sind besondere Vorsichts-
maßregeln getroffen. Sämtliche Zahlstellen sind im Besitz eines Musters
dieses Kreditbriefes.

Die Bank, die den Kreditbrief ausstellt, gewährt demjenigen, zu dessen
Gunsten er ausgestellt wird, hiermit in der Regel keinen Kredit, wenigstens
keinen Blankokredit, sondern fordert zumeist, daß die Summe, über die der
Kreditbrief lautet, bei ihr in bar, in Wertpapieren oder anderen Sicher-
heiten hinterlegt wird. Sie belastet entweder den ganzen Betrag sofort
bei Aushändigung des Kreditbriefes, oder aber, was die Regel bildet,
die einzelnen abgehobenen Posten, sobald sie hierüber von der Firma, bei
der die Abhebung erfolgt ist, Nachricht erhalten hat.

Für die Ausschreibung des Kreditbriefes wird eine Provision von
etwa 1/„°/0 berechnet. Die Firma, bei der der Betrag erhoben wird, zieht
V47o Provision oder mehr für den durch sie gezahlten Betrag ab. —

Uber Postreiseschecks s. S. 94.

Einen größeren Umfang hat der Kreditbriefverkehr der Sparkassen
(„Rob", Abk. für: Reise ohne Bargeld) und der des genossenschaft-
lichen Giroverbandes der Dresdner Bank sHöchstbetrag:
1000 RM) erlangt.

Im Reiseverkehr wird häufig an Stelle eines Kreditbriefes ein
Akkreditiv ausgestellt. Derjenige, für den das Akkreditiv bei einer
auswärtigen Bank eröffnet ist, fordert die Summe auf einmal oder in Teil-
beträgen ab, wobei als Ausweis der Reisepaß und eine Unterschrifts-
probe dienen.

5.	Effektengeschäfte

a)	Es selten-Emission'). (Siehe Beilage 2 und 3.)

Uber die Ausgabe einer Effektengattung, der Hypothekenpfandbriefe, ist
bereits (S. 208 ff.) gesprochen worden. Obgleich es sich beim Emissions-

i) Schrifttum: Wilhelm Dieben, Anleihetechuik. Berlin 1931.

R.	Liefmann, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften. 4. Ausl. Jena
1923. P a u l M o d e l, Die großen Berliner Effektcnbanken. Jena 1896. Heinz
Richter, Das Emissionskonsortium. Dresden 1934. H. Sattler, Die

305

20 Geb-bä 30. A.
        <pb n="324" />
        ﻿geschäft in vielen Fällen um eine Kreditgewährung handelt, soll es doch im
Zusammenhang an dieser Stelle besprochen werden.

Nimmt ein Staat, eine Provinz, eine Stadt, eine Gesellschaft usw.
eine neue Anleihe auf, wird eine neue Aktiengesellschaft gegründet—■
ganz gleich, ob dies durch Umwandlung eines bereits vorhandenen Unter-
nehmens geschieht oder nicht —, oder wird das Kapital einer bestehenden
Gesellschaft erhöht, so werden die Obligationen oder Aktien meist einem
Bankhaus oder einem Konsortium sd. h. einer zu diesem Zweck ge-
schaffenen Vereinigung) von Bankhäusern überlassen, das unter sonst gleichen
Bedingungen im S u b m i s s i o n s w e g e den höchsten Kurs bietet.

Das Bankhaus oder das Konsortium legt nunmehr die Effekten zur
Subskription auf: das Publikum wird durch Prospekte und Zeitungs-
inserate zur „Zeichnung" aufgefordert. In der Zeichnungsaufforderung sind
die Verhältnisse der Gesellschaft und die Güte des Schuldners dargelegt
und Mitteilungen gemacht über den Zeichnungspreis, die Zeichnungsstellen,
die Zeit, während der die Zeichnung erfolgen kann, die Zinstermine des
Papiers, die Art der Kündigung oder Rückzahlung. Es wird angegeben, ob
die Zulassung des Papiers zum Börsenhandel bereits erfolgt, oder ob ein
diesbezüglicher Antrag gestellt ist, und wann die Zulassung vermutlich statt-
finden wird; dies ist wichtig, da ein nicht zugelassenes Wertpapier erheblich
schwerer zu veräußern ist.

In dem Zeichnnngsschein verpflichtet sich der Zeichner zur Abnahme der
gezeichneten Papiere bzw. zur Abnahme des geringeren Betrages, der
ihm zugeteilt wird. Die Zuteilung geschieht nach freiem Ermessen der
Zeichnnngsstelle, und zwar tunlichst bald nach Schluß der Zeichnung.

Wird ein höherer Betrag gezeichnet, als der, der zur Verfügung steht,
liegt eine „Ü b e r z e i ch n u n g" vor, so tritt eine Kürzung der einzelnen
Zeichnungen ein. Die Zuteilung erfolgt dann in der Regel in der Weise, daß
guten Kunden und Zeichnern kleinerer Posten, von denen man annimmt,
daß sie das neue Papier als dauernde Kapitalanlage benutzen werden, ein
höherer Prozentsatz zugeteilt wird als den sogenannten „Konzert-
zeichner n", d. h. Leuten, die nur gezeichnet haben, um die Papiere
nach kurzer Zeit wieder, sobald der Kurs etwas gestiegen ist, zu verkaufen.

Effektenbanken. Leipzig 1890. Karl Theisinger, Effekten als Kapital-
beschaffungsmittel der Unternehmung. Stuttgart 1932. Anschauungsmaterial
bringt Prion, Effekten und Verkehr in Effekten. Leipzig 1923.

306
        <pb n="325" />
        ﻿Dem Emissionshause, das das Papier gut untergebracht („placiert") haben
möchte, ist damit nicht gedient, denn es muß, um ein Fallen des Kurses
zu vermeiden, das „schwimmende Material" aufnehmen.

Bevorzugt bei der Zuteilung werden häufig diejenigen Zeichner, die
sich einer freiwilligen „Sperre" unterwerfen, d. h. sich verpflichten,
innerhalb von 3, 6 oder 12 Monaten die zugeteilten Stücke nicht wieder
zu veräußern. Die emittierende Bank löst dann die Kassaquittungen, die
bis zum Erscheinen der Stücke ausgehändigt werden, meist erst nach Ablauf
der Sperre ein. Daß die Bezahlung der gezeichneten Stücke neuerdings viel-
fach in Raten zulässig ist, sei hierbei erwähnt. Findet auch von anderen
Seiten starke Nachfrage nach dem betreffenden Wertpapier als dauernde
Kapitalanlage statt, so hebt das Emissionshaus diese Sperre oft nach einigen
Wochen schon wieder auf.

Auch in Sperrstücken findet öfter ein Handel statt. Der (inoffizielle)
Kurs hierfür ist einige Prozente niedriger als der für freie Stücke.

Statt der Subskription wird mitunter der Weg des freihändigen
Verkaufs, der „Einführung", gewählt. Ein Bankhaus gibt
bekannt, daß es am soundsovielten die Aktien der X-Gesellschast, von
denen 3 Millionen RM zum Handel an der Berliner Börse zugelassen
seien, zur „Einführung" bringen werde. Der erste Kurs sei mit 165 % in
Aussicht genommen. Das Bankhaus ersucht, ihm möglichst limitierte Auf-
träge zugehen zu lassen.

Wird der in Aussicht genommene Kurs für billig gehalten (das ge--
schieht sehr häufig in Hausse-Perioden), so werden bei dem Bankhaus, das
das Papier einführt, und bei anderen Kreditinstituten mehr Aufträge vor-
liegen, als Stücke zur Verfügung stehen. Da in einem solchen Falle die
Kursmakler nicht imstande sind, die Käufer zu befriedigen, so können sie
auch keinen Kurs festsetzen. Ist dies am nächsten und vielleicht auch am
übernächsten Börsentage wieder der Fall, so schreitet der Börsenvorstand
ein, setzt den ersten Kurs fest und verteilt mit Hilfe der Kursmakler die
verfügbare Summe nach eigenem Ermessen.

In Zeiten lebhafter Spekulation wird der Kurs oft sehr in die Höhe
getrieben, besonders dann, wenn das Emissionshaus nur einen kleinen
Betrag für die Einführung zur Verfügung stellt. Um das Publikum vor
Übervorteilung zu schützen, wird von der Zulassungsstelle mitunter eine
Umsatzgarantie gefordert. Diese Vorsichtsmaßregel verfehlt aber

307
        <pb n="326" />
        ﻿dann ihren Zweck, wenn das Emissionshaus eine wesentliche Summe des
garantierten Betrages „hinten herum" durch Vertrauensleute zurück-
kaufen läßt.

Industrielle Obligationen werden, besonders von großen
Instituten, oft ohne Inanspruchnahme der Börse in der Kundschaft unter-
gebracht (placiert).

b)	Properhandel, Kommissionsgeschäft, Selb st eintritt

Wer Effekten kaufen oder verkaufen will, wendet sich an eine Bank oder
an einen Bankier. Die Form, in der der Bankier mit seinen Kunden
Effektengeschäfte abschließt, kann eine zweifache sein:

1.	Er tritt dem Kunden gegenüber als Eigenhändler auf
sP r o p e r g e s ch ä f t), d. h. zum festen Preise kauft der Kunde von ihm
die Effekten, die er zu haben wünscht, und verkauft der Kunde ihm die
Effekten, die er veräußern will. Diese Art Geschäfte finden statt: entweder
bei Effekten, die geringen Kursschwankungen unterliegen (Staats- und
Stadtanleihen, Pfandbriefen), falls die Berechnung, Bezahlung und Liefe-
rung der Stücke Zug um Zug (ohne den Tageskurs abzuwarten) erfolgt
(T a f e l g e s ch ä s t e) oder in solchen Effekten, die nicht offiziell gehandelt
werden (u n n o t i e r t e Werte). Der Unterschied zwischen Angebot und
Nachfrage beträgt oft mehrere Prozente. Kriterium des Proper-
geschäftes ist die Vereinbarung eines objektiv festge-
legten Kaufpreises.

2.	Er tritt dem Kunden gegenüber als Kommissionär auf
(Effektenkommissionsgeschäfte) und muß als solcher be-
strebt sein, einen für den Kunden möglichst günstigen Preis zu erzielen.
Der Kunde sieht in dem Bankier seinen Vertrauensmann, der seine Inter-
essen wahrnehmen soll. Das Auftragsformular lautet: „Ich beauftrage
Sie hiermit zum Kauf" (bzw. Verkauf) oder: „Ich ersuche Sie, zu über-
lassen" (bzw. zu übernehmen).

Nach einer Reichsgerichts-Entscheidung bedarf es „der Darlegung b e -
sonderer Umstände, wenn geschlossen werden soll, daß der Regel-
fall nicht vorliegt, der Bankier ausnahmsweise dem Kunden nicht
als Geschäftsbesorger, sondern als Eigenhändler gegen-
übergetreten sei". Der Wille der Parteien entscheidet, ob Proper- oder
Kommissionsgeschäft vorliegt. Ein Bankhaus kann nicht einseitig durch

308
        <pb n="327" />
        ﻿eine Klausel in seinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind bei allen Ge-
schäften mit uns ein für allemal Properhändler", einen als Esfektenkom-
mission gegebenen Auftrag als Propergeschäft ausführen.

Dem Kunden, für den der Bankier Effekten kauft oder verkauft, ist
die Person, mit der der Bankier, um liefern oder abnehmen zu können,
abschließt, ganz gleichgültig. Er will im Gegenteil mit dem oder den
Drittkoutrahenten, deren Verhältnisse ihm meist unbekannt sind, gar nichts
zu tun haben. Der Kaufabschluß, mit dem der Kunde den Bankier be,
auftragt, ist nicht Selbstzweck, sondern soll nur das Mittel sein, ihm eine
möglichst vorteilhafte Anschaffung oder möglichst günstige Verwertung der
Effekten zu gewährleisten. So hat sich im Kommissionsgeschäft für Wert-
papiere, im Interesse des Kunden wie des Bankiers, die Gepflogenheit
herausgebildet, alle Geschäfte im Wege des Selb st ein-
tritt s auszuführen.

Der beauftragte Bankier kann die Kommission zum Einkauf oder zum
Verkauf von Effekten durch Selb st eintritt ausführen, wenn es sich
um Effekten handelt, bei denen ein amtlicher Kurs besteht, und wenn der
Kommittent nicht ein anderes bestimmt hat. Durch Vereinbarung kann
Selbsteintritt auch erfolgen, wenn ein amtlicher Kurs nicht vorliegt.

Auch beim Selbsteintritt bleibt der Charakter des Kommissions-
geschäfts insofern gewahrt, als der Bankier, im Gegensatz zum Proper-
händler, der Vertrauensmann seines Auftraggebers
bleibt. Er muß nach wie vor dessen Interesse wahren und sich an seine
Anweisungen, insbesondere au sein Limit halten. Er darf auch für den
Selbsteintritt keinen Zeitpunkt wählen, der nach seinem ehrlichen und
sachverständigen Urteil für den Kommittenten ungünstig ist. Nach § 405
des HGB. ist der Selbsteintritt des Kommissionärs nur dann gültig,
wenn dem Kommittenten ausdrücklich, spätestens mit der Ausführungs-
anzeige, davon Mitteilung gemacht wird.

Unwirksam ist der Selbsteintritt des Kommissionärs: wenn für die Zeit
der Ausführung eine amtliche Preisfeststellung nicht erfolgt und der Selbst-
eintritt auch nicht vertragsmäßig vorbehalten war; wenn der Selbsteintritt
nicht ausdrücklich erklärt worden ist, und wenn der Kommittent die Kommission
widerrufen hat und der Widerruf dem Kommissionär zugegangen ist, bevor die
Ausführungsanzeige zur Absendung gelangt ist.

309
        <pb n="328" />
        ﻿Um zu verhüten, daß ein Bankier die an einer Börse häufig statt-
findenden Kursschwankungen zu Ungunsten seiner Kommittenten ausnutzt
sKursschnitt), enthält das HGB. (§§ 400 und 401) eine Anzahl
Vorschriften, die durch Verträge zum Nachteil des Kommittenten nicht
abgeändert werden dürfen:

Ist bei einer Kommission, die während der Börsenzeit auszuführen
war,die Ausführungsanzeige erst nach Schluß der Börse abgesandt,
so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein
als der Preis, der am Schluß der Börse oder des Marktes bestand. — Bei
einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurse (erster Kurs, Mittel-
kurs, letzter Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rück-
sicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt
und verpflichtet, diesen Kurs dem Kommittenten in Rechnung zu stellen. —
Hat der Kommissionär vor Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß
der erteilten Kommission an der Börse ein Geschäft mit einem Dritten ab-
geschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den hier-
bei vereinbarten Preis berechnen.

c)	Effektenberechnung

Einer der Hauptzweige des regulären Bankgeschäftes ist die kommis-
sionsweise Anschaffung und Veräußerung von Effekten. Es ist hierbei
Nominal- (Nennwert) und Kurswert zu unterscheiden. Bei einem
Papier, das 100 oder, wie man sagt, al pari steht, ist Nominal- und Kurs-
wert gleich.

Wer Effekten durch Vermittlung einer Bank oder eines Bankiers
kauft, hat zu zahlen:

1.	den Börsenpreis des Wertpapieres, 2. Provision, 3. Courtage,

4.	Börsenstempel, Umsatzsteuer und 5. etwaige Porto-, Telegramm- und
Sendungsspesen.

1.	Der Börsenpreis oder der Kurs des Wertpapieres gibt an,
wieviel RM für je 100 RM Nennwert des betreffenden Papieres zu
zahlen sind) so bedeutet z. B. ein Kurs von 96,25: 100 RM (Nennwert)
kosten 96,25 NM (Kurswert). Eine Ausnahme bilden: die Versiche-
rungsaktien, alle unverzinslichen Lose, die Aktien von Bau» und Terrain-

310
        <pb n="329" />
        ﻿gesellschaften, auf deren Nennwert bereits eine teilweise Zurückzahlung
stattgefunden hat — diese Papiere werden in RM für 1 Stück notiert.

Der Verkäufer übergibt dem Käufer Stücke mit laufenden Kupons und
erhält dafür bei in l ä nd i s ch e n, auf R e i ch sm ar k oder GoldmarkZ
lautenden und bei einigen ausländischen Effekten (soweit diese laut Kurs-
zettel mit Zinsberechnung gehandelt werden), nach dem Zinsfuß, mit dem
das Wertpapier zu verzinsen ist, laufende S t ü ck z i n s e n, d. h. er
bekommt Zinsen für die Zeit vom Fälligkeitstage des letzten eingelösten
Kupons bis zu dem Tage, an dem das Geschäft abgeschlossen ist. Bei Divi-
d e n d e n p a P i e r c n findet Stückzinsenberechnung nicht statt.

2.	Für seine Bemühungen berechnet der Bankier eine Provision. Sie
ist bei den einzelnen Effektengattungen verschieden hoch: bei inländischen
festverzinslichen Wertpapieren meist 1li°lol bei anderen Werten: 0,4 °/0
vom ausmachenden Betrage (Kurswert plus etwaigen Stückzinsen), min-
destens aber 1 RM. Hierzu tritt eine Abwicklungsgebühr, die (mit
Grenzen nach oben) bei festverzinslichen Werten für jede angefangenen
10 000 RM Nennwert 1 NM, bei Dividendenpapieren für jede ange-
fangene 1000 RM Nennwert 1 RM beträgt.

3.	Der Makler, der das Geschäft an der Börse zwischen den einzelnen
Banken und Bankiers vermittelt, erhält dafür von beiden Parteien eine
Vermittlungsgebühr, Courtage genannt. Sie ist verschieden hoch für die
einzelnen Wertpapiergattungen und wird teils vom ausmachenden, teils
vom Nennbeträge gerechnet.

4.	B ö r s e n u m s a tz st e u e r. Steuerpflichtig ist jeder Umsatz. Hierbei
werden unterschieden: 1. Händlergeschäfte: sämtliche Vertrags-
teilnchmer sind Händler, 2. Kundengeschäfte: nur der eine Ver-
tragsteil ist inländischer Händler (Geschäfte zwischen Kunde und Bank),

3.	Privatgeschäfte: Geschäfte zwischen Nichtbankiers. Die Abgabe
wird im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichtet.

Die B ö r s e n u m s a tz st e u er für Anschaffungsgeschäfte beträgt für
inländische Bankkunden: bei Geschäften in Anleihen des Reiches, der
Länder usw. 0,04%, bei Obligationen inländischer Grundkredit- und

&gt;1 Als auf G o l d m a r k lautende Wertpapiere gelten Wertpapiere, bei denen
die Goldmark auf eine Gewichtseinheit des Feingoldes oder auf eine aus-
ländischeWährung zurückgeführt ist. 1 GM entspricht V2790 kg Feingold.

311
        <pb n="330" />
        ﻿Hypothekenbanken, Siedlungsgesellschaften usw. 0,06 %, bei den übrigen
Schuld- und Rentenverschreibungen 0,10 %, bei Aktien, Genußscheinen
und Bezugsrechten 0,15 %. Außerdem wird seitens der Bank dem Kunden
die halbe Händlersteuer für die Ausführung des Geschäfts an der Börse
(bie zweite Hälfte trägt der andere Vertragsteil) in Rechnung gestellt. Die
Händlersteuer beträgt die Hälfte der Umsatzsteuer für Kunden, die halbe
Händlersteuer also 1U der Umsatzsteuer.

5.	Muß sich der Bankier die Wertpapiere von einem anderen Orte kom-
men lassen, oder muß er sie an einem anderen Platze verkaufen, so werden
dem. Kunden diese Sendungsspesen sPorto und Wertversicherung) belastet,
ebenso die verauslagten Telegramm- oder Telephongebühren für Erteilung
des Auftrages an einen anderen Börsenplatz und für die telegraphische
Meldung der Ausführung des Auftrages. In der Regel wird hierfür ein
Pauschalsatz in Anrechnung gebracht.

Die Wert- (Valoren-) Versicherung von Geld- und Wertpapiersendungen be-
wirken Banken und Bankiers meist durch eine Versicherungsgesellschaft, da diese,
bei gleichen Garantien, geringere Gebühren als die Post berechnet. Senden
sie z. B. 50 000 RM Effekten, so versichern sie bei einer Transportversicherungs-
gesellschaft den vollen Betrag, bei der Post nur „Wert: 500 RM". Sie zahlen
hierfür innerhalb Deutschlands in der 1. Klasse 0.10, in der 2. Klasse 0.15 pro
Mille, von Deutschland nach anderen Ländern, je nach Entfernung und Klasse,
0.25 bis 4 pro Mille. Die 1. Klasse gilt für Effekten, die 2. Klasse für Bargeld,
Sorten, Zinsscheine usw. Für Wechsel und Verrechnungsschecks innerhalb
Deutschlands ist nur ein Drittel, im Verkehr mit dem Ausland nur die Hälfte
der für die 1. Klasse geltenden Prämien zu zahlen.

Beim Verkauf von Effekten erhält der Verkäufer den Börsenpreis
und Stückzinsen, soweit solche usancemäßig berechnet werden. Zu zahlen
hat er Provision, Courtage, Börsenstempel, Umsatzsteuer, Porti usw.

Der neben dem Betrage der Rechnung stehende Vermerk „Wert" soder
auch „val. per" — Valuta per) bezeichnet den Tag, von dem ab der Betrag
im Kontokorrent verzinst wird. An der Berliner Börse verkaufte
Effekten werden Wert zweiten Werktag nach Ausführung, falls Stücke im
Depot liegen, sonst Wert zweiten Werktag nach Lieferung der Stücke gut-
geschrieben. Der Käufer wird Wert zweiten Werktag nach Ausführung
belastet.

312
        <pb n="331" />
        ﻿■___________________________________

Beispiel 1.	Breslau, den 16. August 193 .

Herrn............, hier.

Wir überlassen Ihnen in Ausführung Ihres Auftrages am 15. d. M.
RM 1000.— 6"/o Mix &amp; Genest Goldobligationen A/O.

jn 98&lt;»/0 ..................................RM 980.—

Zinsen 135 Tage 6 o/0....................... 22.50

RM 1002.50

3/4°/oo Maklergebühr.................RM	0.75

Börsen-Stempel (0,025 °|0)	. ...	„ —.25

BörsenUmsatz-Steuer (0,10%) . . .	„	1.—

1U % Provision und Abwicklungsgebühr	„	3.50

Depesche..............................„	1-—	6.50

Wert 17. er...................................... RM	1009.—

zu Lasten Ihres Kontos.

Stücke schreiben wir Ihrem Depot-Konto zu.

Beispiel n.	Breslau, den 23. Juli 193 .

Herrn............, Brieg.

Wir übernehmen von Ihnen in Ausführung Ihres Auftrages am 23. d. M.
RM 2000.— Dresdner Bank-Aktien

zu 93%%...........................................RM	1877.50

1	%o Maklergebühr...................RM	1.90

Börsen-Stempel (0,04 %)	....	„	—.80

Börsen-Umsatz-Steuer (0,15 %). . .	„	2.90

4°/oo Provision und Abwicklungsgebühr	„	9.50

Spesen...............................  „	2.— „	17.10

Wert 25. er.......................................RM	1860.40

wie vor zu Gunsten Ihres Kontos.

Stücke zu Lasten Ihres Depot-Kontos.

ö. Effektenansbewahrung r)



a)	Offene Depots

Sind die Wertpapiere angeschafft, so ist die nächste Frage des Eigen-
tümers, wo sie aufbewahren? In der eigenen Wohnung? Davon ist selbst

Schrifttum: W. Kiesow, Der stückelose Wertpapierverkehr. Leipzig
1928. W. Kühnel, Der stückelose Effektenverkehr. Breslauer Dissertation.

318
        <pb n="332" />
        ﻿dann, wenn Schutzvorrichtungen vorhanden sind, abzuraten, einmal des-
wegen, weil doch das Risiko eines Verlustes durch Diebstahl oder Feuer
bestehen bleibt, dann aber auch wegen der Gefahr, Veröffentlichungen über
Verlosungen, Konversionen, Geltendmachung von Bezugsrechten usw. zu
übersehen und dadurch Verluste zu erleiden.

Werden die Wertpapiere als offenes Depot einer soliden Bank
oder einem vertrauenswürdigen Bankier übergeben, so ist mit der Ver-
wahrung gleichzeitig eine Verwaltung verknüpft. Zum Schutze des Publi-
kums ist das „Gesetz vom 5. Juli 1896, betreffend die Pflichten der Kauf-
leute bei Aufbewahrung fremder Wertpapiere", kurzweg Depot-Gesetz
genannt, erlassen worden. Seinen Zweck, die dem Hinterleger offener
Depots drohenden Gefahren zu verhüten, hat es nicht erreicht. Trotz
Androhung hoher Strafen sind bis in die letzte Zeit hinein zahlreiche
Bankkunden durch Veruntreuung ihrer Depots schwer geschädigt worden.
Die Bankiers, die sich Kundendepots angeeignet (wie sie sagten „geborgt")
hatten, taten es zunächst nur, uni vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten
zu beseitigen. Wenn dies geschehen sei, wollten sie die verpfändeten Kunden-
depots wieder auslösen. Als aber die erwartete Kurssteigerung ihrer eige-
nen Bestände nicht eintrat, die Kurse im Gegenteil fielen, eigneten sie sich
weitere Depots an x).

Am 1. Mai 1937 ist ein neues Depotgesetz, „Gesetz über die Verwahrung
und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937", in Kraft ge-
treten. Es bezweckt die Verstärkung des Kundenschutzes und
die Ermöglichung eines geordneten und beweglichen
Wertpapierhandels, der mit den neuzeitlichen Forderungen der
Verwahrer (Kreditinstitute) im Einklang steht.

1927. B. L e m a i t r e , Der Effektenlieferungsverkehr und das Effekten-Giro-
Depot. Stuttgart 1926. I. R i e ß e r, Das Bankdepotgesetz vom 5. Juli 1896.

5.	Aufl. Berlin 1928. Georg Opitz, Das Gesetz über die Verwahrung und An-
schaffung von Wertpapieren sDcpotgesetz). Berlin 1937. Quassowski und
Schröder, Bankdepotgesetz. Berlin 1937.

i) Über Depotrevisionen durch den Verein für Depot-
prüfung s. S.162. Die hinter der Depotprüfung stehende Autorität des Reichs-
kommissars für das Bankwesen hat wesentlich dazu beigetragen, die zur Sicher-
stellung des Depots gegebenen Anordnungen des Depotvereins durchzusetzen
und Verfehlungen auf depotrechtlichem Gebiet zu verhüten.

314
        <pb n="333" />
        ﻿Verwahrer im Sinne des neuen Gesetzes ist jeder Kaufmann — im
Gegensatz zum alten Gesetz auch der Minderkaufmann —, dem im
Betrieb seines Handelsgewcrbes Wertpapiere unverschlossen anvertraut
werden.

Die Vorschriften iiber die V e r p f ä n d u n g von Depotwcrtpapieren sind
verschärft worden. Der eigentliche Typ der Verwahrung von Wertpapieren
ist wie bisher die Sonderverwahrung, d. h. der Verwahrer ist
verpflichtet, fremde Wertpapiere gesondert von seinen eigenen und von
denen anderer Hinterleger zu verwahren und den Hinterleger der Wert-
papiere an ihnen äußerlich zu kennzeichnen. Die Sammelverwah-
rung wird, im Gegensatz zum bisherigen Depotrecht, gesetzlich geregelt. Da
durch Einlieferung von Wertpapieren in ein S a m m e l d e p o t der Hinter-
leger naturgemäß das Eigentum an seinen Wertpapieren verliert und statt
dessen Miteigentum am Sammelbestaud erwirbt, ist nach dem Gesetz vom

1.	Mai 1937 die Bank nicht mehr berechtigt, ohne ausdrückliche und für
den Einzelfall erteilte schriftliche Einwilligung die Wertpapiere im Sam-
meldepot zu verwahren. Die Ermächtigung muß für jedes einzelne
Verwahrungsgeschäft erteilt werden, darf also nicht ein für alle Male auf
Grund der Geschäftsbedingungen gegeben sein.

Eine besondere Regelung ist für die D r i t t v e r w a h r u n g erfolgt, die
hauptsächlich dann in Frage kommt, wenn einer Bank in der Provinz Wert-
papiere übergeben werden und die Wertpapiere an einem Börsenplatz, an
dem der Drittverwahrer seine Niederlassung hat, gehandelt werden sollen.
Für ein Verschulden des Drittverwahrers haftet seinem Depotkunden wie
für eigenes Verschulden der Zwischenverwahrer; so heißt der
Bankier, der die Wertpapiere nicht selbst aufbewahrt, sondern von einem
anderen Verwahrer (dem Drittverwahrer) aufbewahren läßt.

Im Falle der Drittverwahrung ist die bisherige Fremdanzeige-
pflicht nur noch für den Zwischenverwahrer bestehen geblieben, der nicht
selbst Bank- oder Sparkassengeschäfte betreibt. Im Verkehr von Bank zu
Bank ist an die Stelle der Fremdanzeigepflicht die F r e m d v e r m u t u n g
getreten, d. h. für den Zentralbankier gelten alle Wertpapiere oder Sam-
meldepotanteile, die ihm vom Lokalbankier anvertraut werden, als Werte
der Depotknndschaft des Lokalbankiers. Das bedeutet eine erhebliche Ver-
besserung des Kunden schütz es.

315
        <pb n="334" />
        ﻿An die Stelle der bisherigen Depots A und B (pfändbares und pfand-
freies Depot) treten nunmehr die Depots A bis D, denen bankseitig zur
besseren Unterscheidung Namen gegeben sind:

Depots. (E i g e n d e P o t): Inhalt nach § 12 Abs. 4 und 13 des Ge-
setzes, d. h. Verpfändung für alle Verbindlichkeiten des Vertvahrers ohne
Rücksicht auf die Höhe des dem Kunden eingeräumten Kredits (unbeschränkte
Verpfändung), Ermächtigung zur Verfügung über das Eigentum.

Depot B (Anderdepot): Inhalt nach § 3 des Gesetzes, d. h. Auf-
bewahrung durch Dritte ohne Verpfändungsmöglichkeit.

Depot 6 (Pfanddepot): Inhalt nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes,
d. h. Verpfändung bis zur Höhe der allen Hinterlegern eines Verwahrers
gewährten Kredite (gewöhnliche oder übliche Verpfändung).

Depot O (Sonderpfanddepot): Inhalt nach § 12 Abs. 3 des
Gesetzes, d. h. Verpfändung nur bis zur Höhe des einzelnen Kredits an
den Hinterleger (beschränkte Verpfändung).

Seitens der Banken werden ihren Kunden Ermächtigungserklärungen
vorgelegt, in denen eindeutig auf den Umfang der Vollmachten hingewiesen
wird, die mit der Unterschrift erteilt werden.

Im Anschasfungsgeschäft wird die Übersendung von
Stückverzeichnissen dem Kommissionär zur Pflicht gemacht. Die
Übersendung des Stückverzeichnisses kann aber ausgesetzt werden, solange
der Depotkunde schuldet und ihm nicht Stundung gewährt ist. Der Kom-
missionär ist in diesem Falle aber verpflichtet, dem Kommittenten mitzu-
teilen, daß und weshalb er die Übersendung des Stückeverzeichnisses aus-
setzen werde.

Auf der Grenze des Depotgeschäftes liegt die Form der Verwahrung,
die das neue Depotgesetz (§ 16) die „unregelmäßige Verwah-
rung" nennt. Es handelt sich um das bisherige S t ü ck e k o n t o, das im
Interesse des Kunden nicht mehr feinen mißverständlichen Namen trägt,
sondern Wertpapierrechnung heißt. Der Kunde überträgt das
Eigentum an den von ihm erworbenen Wertpapieren auf den Bankier und
hat nur den schuldrechtlichen Anspruch auf Rückgewährung von Wert-
papieren derselben Art. Im Konkurs hat der Kunde kein Aussonderungs-
recht. Beim Unterschreiben der Abrede, daß es sich nicht um ein Depot,
sondern um eine Wertpapierrechnung handelt, soll dem Kunden klar zum
Bewußtsein kommen, daß er das Eigentum an seinen Wertpapieren verliert.

316
        <pb n="335" />
        ﻿Die Vorschriften über Buchung der Depots sind wesentlich er-
weitert, so daß der Depotprüfer aus dem Depotbuch ohne weiteres ersieht, ob
z. B. eine Weiterverpfändung erfolgt ist.

Durch die Sammelverwahrung und die stücke lose Lie-
fe r u n g hat der Verkehr in Effekten eine völlige Umgestaltung erfahren.
Während früher nur für eine kleine Anzahl von Gattungen und nur für
die eigenen Wertpapiere der Banken beim Berliner Kassenverein ein
Sammeldepot bestand, ist diese Einrichtung seit mehreren Jahren auf
eine große Zahl Effektengattungen (Ende 1936 waren es 1339), vor allem
auch auf die Effekten der Kunden, ausgedehnt worden. Alle Verwal-
tungshandlungen werden von der Verwahrungsstelle, der Effektengirobank,
ausgeführt. Infolge der st ü ck e l o s e n Lieferung (Umschreibung) fallen eine
Anzahl Arbeitsleistungen, die mit der Lieferung der Effekten in natura
verknüpft waren (Nummernverzeichnisse, Buchungen, Prüfungen der Wert-
papiere auf Lieferbarkeit), fort.

Das S a m m e l d e p o t ist neben dem Streifbanddepot — so genannt,
weil die Wertpapiere für jeden Kunden mit einem Streifband umschlossen
sind — als gleichwertige Verwahrungsart zugelassen. Bei Einlieferung von
Wertpapieren ins Depot genügt eine generelle Ermächtigung des Kunden,
sie in Sammeldepot zu nehmen. Bei Ankauf von Wertpapieren bedarf
es keiner Ermächtigung des Kunden, da die Sammeldepotgutschrift das
Eigentum der gekauften Wertpapiere am schnellsten auf den Kunden zu
übertragen vermag.

Auch durch Vereinigung im Sammeldepot der 10 Effektengirobanken
— jetzt Wertpapiersammelbanken genannt — verbleibt das Eigentum an
den Wertpapieren dem Kunden, wenn auch nicht, wie bisher, als Sonder-
eigentum an den einzelnen Stücken selbst, sondern als Miteigentum
an der Gesamtheit der im Sammeldepot vereinigten Wertpapiere ein und
derselben Gattung zu dem Bruchteil, der dem Effektenbestande des Kunden
im Verhältnis zur Gesamtheit entspricht. Für die Erfüllung der der Wert-
papiersammelbank aus dem Verwahrungsverhältnis obliegenden Pflichten
stehen die Banken ihren Kunden gegenüber ein. Auch die übrigen die Wert-
papiere betreffenden Rechte der Kundschaft, z. B. hinsichtlich des Dividenden,
bezuges, der Ausübung von Bezugsrechten, der Vertretung der Aktien in
der Generalversammlung, der Verpfändbarkeit der Werte usw., bleiben
bestehen.

317
        <pb n="336" />
        ﻿Für alle Wertpapiere, die nicht den deutschen Stempel, oder die einen aus-
ländischen Stempel tragen, für die nicht vollgezahlten Versicherungsaktien und
für alle verlosbaren Wertpapiere verbleibt es bei dem bisherigen Zustand.

Der Effekten-Giro-Verkehr hat sich sehr rasch eingebürgert. Im Jahre
1936 erfolgten beim Berliner Kassen-Verein 1 376 600 Buchungen. Wesent-
lich gefördert wurde dieser Verkehr dadurch, daß die in Berlin, Breslau,
Dresden, Essen, Frankfurt a. M., Hamburg, Köln, Leipzig, München und
Stuttgart errichteten Effektengirobanken sich zu einer „Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Effektengirobanken" zusammengeschlossen und damit ein ver-
zweigtes F e r n g i r o netz geschaffen haben. Daher können auch Lieferungen
von einem Börsenplatz zum anderen stückelos ausgeführt, Kosten und Arbeit,
die die Versendung der Effekten erfordern, gespart werden. Im Jahre 1936
erfolgten bei den 10 Effektengirobanken im Verkehr untereinander 248 200
Buchungen im Betrage von 1,45 Milliarden RM.

Technischer Ausbau des Effekten-Giro-Verkehrs:

Die Dividendenscheine werden an die von den Mitgliedern be-
zeichneten Zahlstellen gesandt, und der Gegenwert wird den anweisenden
Firmen auf Girokonto gutgeschrieben.

Die zur Ausübung von Bezugsrechten js. S. 326f.) erforder-
lichen Bezugsrechts-Beträge werden, ohne daß die Mäntel herausgenommen
zu werden brauchen, auf einem Konto „Bczugsstelle" verbucht; der Han-
delt n Bezugsrechten erfolgt im Wege der buchmäßigen Übertragung.

Für den Verkehr in bezogenen, aber noch nicht erschiene-
nen jungen Aktien wurde das sog. „Iungschein"°Verfahren
eingeführt: Wenn sich die Gesellschaft verpflichtet hat, ihre jungen Aktien,
für Rechnung des Emissionshauses, der Effekten-Giro-Bank zu liefern, so
eröffnet diese dem Emissionshause ein Jungscheinkonto und schreibt ihm
darauf den Nennbetrag des Jungscheins gut. Das Emissionshaus über-
weist nun den Mitgliedern des Effekten-Giro-Depots die ihnen zustehen-
den Beträge.

Die Anmeldung von Aktien zur Hauptversammlung
ist insofern wesentlich vereinfacht, als die Wertpapiersammelbank entweder
selbst Hinterlegungsstelle der betreffenden Gesellschaft ist oder ihre Depot-
scheine an Stelle der Aktien hinterlegt werden können.

Die Gebühren der Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren
in offenen Depots beträgt im allgemeinen 1 °/00 vom Kurswert fürs Jahr,

318
        <pb n="337" />
        ﻿mindestens aber 0,30 RM für eine Effektengattung und 3 RM für ein
Gesamtdepot.

Die Deutsche Neichsbank — offene Depots werden nur bei der
Reichshauptbauk in Berlin verwahrt — hatte am 1. Januar 1937 60 966
o f f e n e D e P o t s, die in 3630 verschiedenen Effektengattungen angelegt waren,
und 239 Mündel-Depots^). Andere Banken veröffentlichen keine dies-
bezüglichen Ziffern.

b)	Verschlösse neDepots

Wird vom Verwahrer keine Verwaltungstätigkeit gefordert, sondern
nur sichere Aufbewahrung, so wird das Depot verschlossen übergeben.

Verschlossene Depots unterliegen nicht den Bestimmungen des Depot-
gesetzes. Dagegen haftet der Aufbewahrer, ebenso wie bei den offenen
Depots, für jeden Schaden, der durch nicht sorgfältige Verwaltung oder
durch Veruntreuungen seitens sejner Angestellten dem Hinterleger er-
wächst. Keine Haftung dagegen wird von den Banken, der Neichsbank
inbegriffen, übernominen, wenn das Depot durch einen unabwendbaren,
außer ihrem Verschulden gelegenen Zufall (force majeure), z. B. durch
ein Naturereignis, vernichtet oder beschädigt werden sollte.

Wer Sorge hat, durch Depotunterschlagungen ungetreuer Bankiers oder
Bankdirektoren um sein Vermögen gebracht zu werden, oder wer Be-
raubungen der Banktresors durch Außenstehende befürchtet, der mag die
Kuponsbogen als offenes und die Mäntel als verschlossenes Depot sin ver-
siegeltem Paket) bei verschiedenen Banken an verschiedenen Orten hinter-
legen. Der Kuponbogen ohne den Mantel ist ebensowenig verkäuflich, wie
der Mantel ohne den Kuponbogen.

Die Gebühren für Aufbewahrung verschlossener Depots sind bei
den einzelnen Kreditinstituten verschieden hoch. Die Banken nehmen,

Z Wertpapiere, die als Bestandteile von Mündelvermögen der Aufsicht des
Vormundschaftsgcrichts unterliegen (§ 1814 des BGB.), werden bei sämtlichen
Reichsbankhauptstcllen und Reichsbankstellcn sowie bei den mit mehreren Be-
amten besetzten Reichsbanknebenstellen zur Verwahrung angenommen, sofern
jene ohne Zins- oder Gewinnanteilscheine, aber m i t den Crncuerungsscheinen
(Anweisungen, Talons) eingeliefert werden. Desgleichen ist die Annahme von
Papieren als Mündeldepots zulässig in den Fällen, in denen die Inhaber der
elterlichen Gewalt (Vater oder Mutter) auf Grund der §8 1667, 1686 BGB.
Zur Hinterlegung von Papieren nach 8 1814 BGB. angewiesen sind.

310
        <pb n="338" />
        ﻿laut Beschluß der Berliner Stempelvereinigung, von dem Inhalt der ver-
schlossenen Einlagen und den Rechten darauf keine Kenntnis. Sie werden
sich der Sicherung und Bewachung der verschlossenen Einlagen mit der im
Verkehr erforderlichen Sorgfalt widmen, haften jedoch hierfür nur bis zu
5000 RM aus jedem Verwahrungsvertrag und nicht über den tatsächlichen
unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus.

&lt;0 SafesZ

Großer Beliebtheit erfreuen sich die Safes. Es sind dies numerierte
Fächer in den Schränken der Stahlkammern der Bank, die gegen eine Ge-
bühr, die je nach Größe und Lage des Faches zwischen 3 und 60 RM jähr-
lich beträgt, vermietet werden und unter dem Verschluß des Mieters und
dem Mitverschluß der Bank stehen. Da die Bank bei der jedesmaligen Öff-
nung des Faches mitzuwirken hat — nur der im Safe befindliche Blech-
kasten steht unter dem Alleinverschluß des Mieters —, und da weiter der
Zutritt nur nach Nennung des zwischen der Bank und dem Mieter des Safe
vereinbarten Losungswortes (Paßwortes) gestattet ist, so bieten diese
in der Regel dauernd — bei Depositenkassen ist dies oft nicht der Fall; da-
her war die Beraubung des Tresors einer Berliner Depositenkasse der Dis-
conto-Gesellschaft möglich — unter Bewachung stehenden Safes große
Sicherheit gegen Veruntreuungen und D i e b st a h I. Aber auch gegen
Feuersgefahr gewähren die massiven Tresoranlagen guten Schutz* 2).

Sie eignen sich jedoch mehr zur Aufbewahrung von Dokumenten (Hypo-
theken, Policen) und Schmuckgegenständen, als von Effekten, da für diese,
wenn sie im Safe ruhen, der Bankier eine Verwaltung (siehe S. 323 ff.)
nicht ausüben kann. Zur Abtrennung von Kupons usw. stehen den Mietern
verschließbare Zellen zur Verfügung, in denen Schere, Schreibmaterial
usw. vorhanden ist. Die Rechte und Pflichten des Mieters richten sich nach
den von dem Vermieter für diesen Zweck getroffenen Bestimmungen.

Wer einem anderen das Recht zum Eintritt in den Tresor an seiner

1)	Schrifttum: K. Gumbel, Der Stahlkammerfachvertrag der deut-
schen Banken. Berlin 1908.

2)	Die Banken haften nur bis zur Höhe der üOOfachen Jahresmiete, iui
Höchstfälle bis zu 20 000 RM für jedes Fach und nicht über den tatsächlichen
unmittelbaren Schaden zur Zeit des Verlustes hinaus. Es bleibt dem Mieter
überlassen, das Risiko durch eine Versicherung zu decken, deren Abschluß die Bank
zu vermitteln bereit ist.

320
        <pb n="339" />
        ﻿Statt verschaffen und ihm die Verfügung über das gemietete Schrankfach
übertragen will, hat ihn durch Vollzug eines von der Bank gelieferten
Formulares zu ermächtigen. Der Vollmachtgeber erhält dann fkostenfreif
für den Bevollmächtigten eine Einlaßkarte, die dieser bei jedesmaligem
Besuche vorzeigen muß. Jeder Mieter oder dessen Bevollmächtigter hat
vor Eintritt in den Tresor auf Verlangen, zur Prüfung der Identität, seine
Unterschrift abzugeben. Die Bank nimmt von der Zurücknahme der Voll-
macht nur Kenntnis, wenn sie ihr direkt schriftlich mitgeteilt und die für
den Bevollmächtigten ausgestellte Einlaßkarte zurückgegeben wird. Die
Vollmacht wird als erloschen betrachtet, wenn der Bank der Tod des Voll-
machtgebers bekannt geworden ist.

Die Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten ist auch sonst für den
Verkehr mit der Bank, insbesondere für den Todesfall des Kontoinhabers,
sehr zu empfehlen, da sie den Hinterbliebenen viele Kosten und Sorgen
erspart. Sie kann nach folgendem Schema erfolgen:

An die

- Bank

hier.

Ich räume Ihnen hierdurch für mich und meine Erben das Recht ein, sich
im Falle meines nachgewiesenen Todes durch Aushändigung der alsdann unter
meinem Namen im Depot ruhenden Effekten, sowie des auf meinem Konto etwa
erscheinenden Barguthabens an

von jeglicher Verbindlichkeit in Ansehung des obigen Depots und Kontos zu
befreien, wogegen ich mir bei meinen Lebzeiten freie Verfügung über beide vorbehalte.

Die aus unserem Kontokorrentverhältnis herrührenden Rechte und Verbind-
lichkeiten bleiben dadurch unberührt.

...................., den	198...

Unterschritt:

Mehr oder weniger große, gegen alle möglichen Gefahren geschützte und mit
Alarmsignalen versehene Safe-Anlagen (Stahlkammern, Panzergewölbe) be-
sitzen heute wohl alle größeren Kreditinstitute. Der Pariser Credit Lyonnais
schildert dies schon in seinem Geschäftsbericht für 1904: „Emploi de matüriaux
incombustibles dans la construction de l'öditice, soliditd des caisses, abondance
de l’eau, poste de vingt pompiers, absence de tout voisinage dangereux, sur-
veiilance incessante exerc^e jour et nuit, tout concourt ä assurer la seruritc de
ces Services; ils ont ote entourds de garanties que nous croyons difficile de sur-
passer et mtae d’Ogaler.“

21 Gebabö 30. A.

321
        <pb n="340" />
        ﻿Anhang: Abhanden gekommene Wertpapiere *)

Der im Deutschen Recht geltende Grundsatz, daß auch der gutgläubige
Erwerber einer Sache nicht das Eigentum an ihr erlangt, wenn sie ihrem
wahren Eigentümer gestohlen, wenn sie verloren gegangen oder sonstwie
abhanden gekommen ist, erleidet beim Verlust von Inhaber-
papieren sSchuldverschreibungen auf den Inhaber, Inhaberaktien,
Losen usw.) eine Ausnahme: Wer gutgläubig ein Jnhaberpapier erwirbt
oder als Pfand nimmt, das gegen den Willen des Inhabers aus dessen
tatsächlicher Verfügungsgewalt gelangt ist, wird Eigentümer, erlangt ein
rechtsgültiges Pfandrecht (§§ 985, 1006, 1007 BGB.). Der gegenwärtige
Besitzer wird also gegen Ansprüche des früheren Besitzers geschützt.

Dieser Grundsatz gilt aber bei Banken und Bankiers nur mit folgender
Einschränkung: Wird ein gestohlenes usw. Jnhaberpapier an einen Kauf-
mann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder
verpfändet, so gilt (§ 367 des HGB.) dessen guter Glaube als ausge-
schlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust
des Papieres von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus der Urkunde
Verpflichteten im Deutschen Reichsanzeiger bekanntgemacht und seit dem
Ablaufe des Jahres, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr
als ein Jahr verstrichen war. Der gute Glaube des Erwerbes wird durch
die Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger nicht ausgeschlossen, wenn
der Erwerber die Veröffentlichung infolge besonderer Umstände weder
kannte, noch kennen mußte.

Für Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine, die nicht später als an
dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Ein-
lösungstermin fällig werden, sowie für Banknoten und andere auf Sicht
zahlbare unverzinsliche Jnhaberpapiere besteht für Geldwechsler, Bankiers
usw. keine Verpflichtung, zu prüfen, ob die Papiere als verloren gegangen
usw. gemeldet sind. Hierbei ist auch zu verweisen auf die §§ 804 und 805
des BGB. sowie die §§ 228, 2 und 230 des HGB.

Der bisherige Inhaber eines verloren gegangenen oder gestohlenen
Jnhaber-Wertpapieres kann seine Rechte dadurch wahren, daß er die be-

&gt;) Siehe A. Hoppenstedt, Die Haftbarkeit des Bankiers bei gestohlenen
Wertpapieren. Berlin 1900. Ludwig Wertheimer, Abhanden ge-
kommene Wertpapiere. Karten-Auskunftei des Bankwesens. Stuttgart 1920.

322
        <pb n="341" />
        ﻿treffenden Urkunden im Wege des Aufgebots für kraftlos er-
klären läßt (§ 799 BGB., § 228 HGB.). Wahrt der gutgläubige Er-
werber der Urkunde im Aufgebotsverfahren nicht seine Rechte, so geht er
dieser verlustig. Er behält zwar das Wertpapier, aber dieses ist durch das
im Aufgebotsverfahren fsiehe §§ 946 ff., 1003—1022 .Zivilprozeßordnung)
ergangene Ausschlußurteil wertlos geworden: Die in dem Papier ver-
brieften und an das Papier geknüpften Rechte können nicht mehr durch
dessen Vorlegung geltend gemacht werden.

Sind Effekten gestohlen worden oder verloren gegangen, so ist um-
gehend Anzeige zu machen: 1. der Polizei, die die Banken und Bankiers
des Ortes benachrichtigt und vor Ankauf der betreffenden Effekten warnt,
und 2. der „Sammelstclle aufgerufener Wertpapiere" (Berlin W 56,
Oberwall-Str. 3), die die Nummern der betreffenden Effekten in die
täglich erscheinende Sammelliste aufgerufener Wertpapiere kostenfrei auf-
nimmt. Diese Zusammenstellung ist für die Effektenabteilung der Banken
sehr wichtig, da sie die als gestohlen, verloren gegangen oder sonst ab-
handen gekommenen Effekten verzeichnet und es somit für die Bank sich
erübrigt, die diesbezüglichen Anzeigen im Reichsanzeiger zu sammeln Z.

Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Jnhaberpapieres sind
auf Antrag des Eigentümers die Polizeibehörden verpflichtet, und zwar
sowohl die Behörde des Wohnsitzes des Eigentümers, als auch die Behörde,
in deren Bezirk der Verlust eingetreten ist.

7. Verwaltung von Wertpapieren

Mit der Aufbewahrung von Wertpapieren ist in den meisten Fällen
auch deren Verwaltung verknüpft (Verwaltungsdepots). Die
Bank trifft alle für eine sorgsame Vermögensverwaltung erforderlichen
Maßnahmen. In Betracht kommen insbesondere:

a)	Einlösung der Zinsschei ne und Besorgung neuer Bogen

Jedem Wertpapier ist im allgemeinen ein Zins- bzw. Dividendenschein,
bogen beigegeben. Die Kupons von a u s l ä n d i s ch e n Wertpapieren, die
aus Gold lauten, wurden früher in der Regel zu einem festen Kurse umge-

Uber das ursprüngliche Programm hinaus bring! die Sammelliste auch
andere für das Bankgewerbe wichtige Nachrichten, z. B. über Ausübung von
Bezugsrechten.

323
        <pb n="342" />
        ﻿rechnet, während die in Papier zahlbaren Kupons zum Notenkurse ein-
gelöst wurden. Heute werden zahlreiche ausländische Anleihen nicht mehr
nach den ursprünglichen Bedingungen verzinst, sondern auf Grund beson-
derer Abkommen, die zwischen den Schuldnern und den Vertretern der
Gläubiger abgeschloffen worden sind, z. B. die Türkischen Anleihen, die
durch die Caisse Commune bedienten Goldanleihen der früheren Öster-
reichisch-Ungarischen Monarchie, die Rumänischen Anleihen u. a.

Die Kupons der meisten auf Mark lautenden ausländischen Vorkriegs-
anleihen werden zu den aufgedruckten Markbeträgen nicht eingelöst, da von
den Schuldnern unsere neue Währung der alten nicht gleichgestellt wird.
Zugrunde gelegt wird eine der anderen aufgedruckten Währungen, deren
Umrechnung zum ungefähren jeweiligen Devisenkurse erfolgt. Die Zins-
scheine einer Anzahl auf Mark oder ausländische Währung lautende An-
leihen werden zurzeit überhaupt nicht eingelöst.

Dem Zinsschein der festverzinslichen Werte entspricht bei Aktiengesell-
schäften der D i v i d e n d e n s ch e i n. Er dient zur Abhebung des auf
ein Jahr entfallenden Gewinnanteiles der Aktiengesellschaft, dessen Höhe
jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der Dividenden-
schein wird erst dann vom Stück getrennt, wenn er nach dem Beschluß
der Hauptversammlung zur Auszahlung gelangt, d. h. etwa
3—5 Monate nach Schluß des Geschäftsjahres, also nicht, wie der Zins-
schein, an einem im voraus ein für alle Male bestimmten Termin. Der
HandelausschließlichderDividende für das abgelaufene Ge-
schäftsjahr erfolgt erst von dem 2. Börsentage ab nach der Generalversamm-
lung, die den Wert der Dividende festsetzt.

Eine Abschlagsdividende (31/2% am 2. Januars wird auf Deutsche
Reichsbahn-Vorzugs-Aktien gezahlt, da das Reich eine jährliche Dividende von
7°/o garantiert hat. Eine Abschlagsdividende (am 1. Oktober) zu zahlen,
ist auch die Deutsche Reichsbank berechtigt, die ihren Anteilseignern eine
Mindestdividende von 8°/0 garantiert hat; in den letzten Jahren hat sie es aber
nicht getan.

Die Banken lösen Zins- und Dividendenscheine in der Regel nur unter
„Vorbehalt des Einganges" sE. v. — Eingang vorbehalten) ein.

Die Dividendenscheine der im Effekten-Giro-Depot des Kassen-Vereins
ruhenden Aktien werden im Überweisungsverkehr dem Hinterleger gutge-
schrieben und der Aktiengesellschaft, die sie einzulösen hat, belastet.

324
        <pb n="343" />
        ﻿Einige (Staaten, die eine Kuponsteuer (Kapitalertragsteuer) erheben, be-
freien Ausländer von dieser Steuer, wenn sie nachweisen, daß sie einer
fremden Nation angehören, ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort im Aus-
lande haben und hierüber eine eidesstattliche, schriftliche Erklärung, ein
Affidavit, abgeben.

Die Einlösung der in Deutschland zahlbaren Dividendenscheine er-
folgt im allgemeinen unter Abzug von 10 % Kapitalertragsteuer, die ohne
Rücksicht auf die Nationalität der Besitzer der Stücke erhoben, den deutschen
Besitzern aber auf die Einkommensteuer angerechnet wird.

Auf Reichsbankanteile wird die Kapitalertragsteuer nicht erhoben von Aus-
ländern, die eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) abgeben, daß die
Dividendenscheine ihr Eigentum sind, daß sie einen Wohnsitz im Deutschen Reiche
nicht haben und die deutsche Reichsangehörigkeit nicht besitzen.

Ist der letzte Zins- oder Dividendenschein abgetrennt, so wird gegen
Aushändigung des Talons (Zinsleiste), der im allgemeinen einen Teil
des Kuponsbogens bildet (siehe Beilage 4), eine neue Serie Kupons — im
allgemeinen wieder ein Zinsscheinbogen mit 20 Zins- (oder Dividenden-
scheinen) und einem Talon — ausgeliefert. Ist dem Wertpapier ein Talon
nicht beigegeben, so erfolgt Lieferung des neuen Kuponbogens gegen
Vorzeigung des Stückes (Mantel genannt, weil er den Kuponbogen
einhüllt), auf dem dann ein diesbezüglicher Vermerk gesetzt wird.

Die Verjährungsfrist der Zins- und Gewinnanteilscheine be-
trägt, wenn nichts anderes angegeben ist, 4 Jahre. § 197 des BGB. sagt:
,'Jn 4 Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen."
Jedoch beginnt (§ 801 des BGB.) die Verjährung erst mit dem Schluß
des betreffenden Jahres.

b)	Verlosungskontrolle

Ein großer Teil der sestverzinslichen Wertpapiere unterliegt einer Aus-
losung, und zwar meist nach einem bei der Ausgabe bereits festgesetzten
Tilgungsplan. Da nun für Effekten, die zur Rückzahlung gekündigt
sind, Zinsen in der Regel nicht mehr bezahlt werden, oder wenn Kupons
eingelöst worden sind, eine Kürzung der Kapitalsumme um den Betrag der
nach dem Fälligkeitstermin zahlbar gewesenen und eingelösten Kupons statt-

325
        <pb n="344" />
        ﻿finbet1), so ist es für den Besitzer von Wertpapieren unbedingt erforder-
lich, rechtzeitig selbst zu prüfen oder von sachverständiger Seite prüfen zu
lassen, ob die Wertpapiere gezogen worden sind.

Für die bei ihnen im offenen Depot ruhenden Effekten übernehmen
Banken und Bankiers ohne weiteres — in anderen Fällen gegen geringe
Gebühren — diese Kontrolle, die insbesondere deswegen sorgfältig aus-
geübt werden muß, weil in einigen Staaten die Verjährungsfrist aus-
geloster Wertpapiere sehr kurz ist, d. h. das Kapital verfällt zugunsten des
Emittenten, wenn die verlosten Stücke nicht innerhalb einer bestimmten
Frist zur Einlösung vorgelegt werden.

Für die eigenen und die im offenen Depot ruhenden fremden Effekten
sowie für die Effekten, die ihnen laut Nummernverzeichnis zur ständigen
Verlosungskontrolle übergeben sind, nehmen Banken und Bankiers nach
jeder Auslosung die Prüfung vor, und zwar meist durch zwei Beamte: der
eine kontrolliert in der Regel nach dem Wertpapier, der andere an Hand
einer Kartei; die Nummernverzeichnisse werden von zwei Beamten geprüft.

c)	Kapitalserhöhung, Ausübung des Bezugsrechts auf neue Aktien

Reicht das Kapital der Gesellschaft nicht aus, so beschafft sie sich neues
Betriebskapital. Dies kann geschehen durch Inanspruchnahme von Bank-
kredit oder durch Ausgabe von Obligationen oder durch Ausgabe neuer
Aktien. Die Durchführung einer Kapitalserhöhung erfolgt in der Regel
unter Mitwirkung einer oder mehrerer Banken.

Bei Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft oder einer
Kommanditgesellschaft auf Aktien haben die Aktionäre ein gesetzlich ge-
währleistetes Recht auf Zuteilung eines chrem bisherigen Anteil am
Grundkapital entsprechenden Teiles der neuen Aktien (§ 153 Aktiengesetz).
Infolge der umständlichen Technik des Verfahrens (Ausstellung eines
doppelten Zeichnungsscheines, Anmeldung der beschlossenen Erhöhung so-
wie deren Durchführung zur Eintragung ins Handelsregister) wird prak-
tisch folgendes Verfahren geübt: Das Bezugsrecht der Aktionäre wird
durch Hauptversammlungsbeschluß ausgeschlossen; eine Bank oder ein
Bankkonsortium übernimmt die neuen Aktien mit der Verpflichtung, sie den i)

i) Nur einige Landschaften und Bodenkreditinstitute gewähren für das nicht
rechtzeitig abgehobene Kapital sogenannte „Depositalzinsen", die aber
stets niedriger als die Stückzinsen sind.

326
        <pb n="345" />
        ﻿Aktionären zu einem vereinbarten Kurse anzubieten. Bei diesem Modus
hat es die ihr Kapital vergrößernde Gesellschaft nur mit einer oder einigen
wenigen Firmen zu tun; und es ist Garantie für Übernahme des Gesamt-
betrages und Zahlung zur vereinbarten Zeit gegeben. Hierfür ist von der
Gesellschaft an die Bank oder das Konsortium eine Garantieprovi-
sion (3—5 %) zu zahlen.

Die neuen Aktien werden zu einem Kurse angeboten, der unter dem
Kurse der alten Aktien liegt. Der Aktionär, der diese Aufforderung „zum
Bezüge" übersieht, erleidet einen mehr oder minder erheblichen Schaden Z.
Betrachten wir dies an einem Beispiel:

Eine Gesellschaft, deren Aktienkapital 30 Millionen RM beträgt, bietet ihren
Aktionären 6 Millionen RM neue Aktien zum Kurse von 130 derart an, daß je
5000 RM alte Aktien zum Bezüge von 1000 RM junger sneuerj Aktien berech-
tigen. Die 5000 RM alte Aktien, deren Kurs, sagen wir, 160 °/o notiert, und die
1000 RM junge Aktien kosten also 8000 +1300 — 9300 RM, d. h. jede Aktie
besitzt einen Wert von 1550 RM oder, in Prozenten ausgedrückt, von 155 °/o.

Da vorher der Kurswert 160 »/„ war, so müßte er nach Ausübung des Be-
zugsrechtes auf 155 °lo zurückgehen, falls die neuen Aktien dieselbe Dividenden-
berechtigung wie die alten haben, d. h. vom Beginn des laufenden Geschäfts-
jahres ab. Derjenige Aktionär, der von dem ihm zustehenden Bezugsrechte keinen
Gebrauch macht, würde also in diesem Falle 5 »/„ am Kurse verlieren.

Bei Dividendenberechtigung der jungen Aktien für % Jahr unter Annahme
einer Dividende von 8°/o für die altenAktien würde sich folgendeRechnung ergeben:

RM 5000.— alte Aktien zu....................... 160%

abzüglich Dividende für ein Vierteljahr 2%

= 158% = RM 7900.—

1000.— junge Aktien zu..................... 130% = „ 1300.—

RM 6000.— Aktien.....................................= RM 9200.—

Also RM 1000.— Aktien = RM 1533,33 = 153,33%.

Dieser Kurs ist vom Kurs der alten Aktien unter Berücksichtigung der Divi-
dende abzuziehen. Also: 158% - ) 53,33% = 4,67% ist der Wert des Bezugsrechts.

Die Bezugsrechte werden an der Berliner Börse dreimal notiert, zum letzten-
mal jeweilig am 2. Börsentage vor Ablauf des Bezugsrechts; am Tage vor
Ablauf versteht sich der Kurs zum erstenmal „ausschließlich Bezugsrecht".

Der Aktionär, der selbst das Bezugsrecht nicht ausüben will, entweder
weil er seinen Besitz in dem betreffenden Papier durch Bezug neuer Stücke
nicht vermehren möchte, oder weil er kein Kapital hat, sie zu beziehen,

r) Schrifttum: S. H. Sommerfeld, Die betriebswirtschaftliche Theorie
des Bezugsrechts, Stuttgart 1930.

327
        <pb n="346" />
        ﻿oder der Aktionär, der das Bezugsrecht nicht ausüben kann, weil er nicht
die erforderliche Anzahl Aktien besitzt, wird sein Bezugsrecht an der Börse
verkaufen. Solche „krumme Beträge", die nicht ausreichen, um das
Bezugsrecht auf die neuen Aktien auszuüben, werden „Spitzen" ge-
nannt. — Durch Vergrößerung des Aktienkapitals wird, wenn der Gesamt-
gewinn der Unternehmung nicht steigt, der auf die einzelnen Aktien ent-
fallende Anteil geringer werden. Man spricht dann von einer „Verwässe-
rung" des Kapitals.

Beim Bezüge junger Aktien auf Grund alter Aktien ist die Ein-
reichung der Stücke (ohne Kuponbogen) erforderlich. Die alten
Aktien erhalten, um zu verhüten, daß das Bezugsrecht auf dieselben
Aktien mehrfach ausgeübt wird, einen diesbezüglichen Vermerk, z. B. „Be-
zugsrecht 1938 ausgeübt".

Da die Herstellung der jungen Aktien gewisse Zeit erfordert, werden, in
der Regel, nicht übertragbare K a s s e n q u i t t u n g e n ausgegeben*). Falls
die notwendigen Voraussetzungen vorliegen, können die neuen Stücke auch
im roten Effekten-Scheck verlangt werden.

Ein Erzeugnis der eigenartigen wirtschaftlichen Entwicklung der Kriegs-
und Nachkriegszeit sind die Gratisaktien. Dem Aktionär, der sie er-
hält, wird damit nur scheinbar eine unentgeltliche Zu-
Wendung gemacht. Er liefert zwar direkt keinen Gegenwert an die
Gesellschaft, aber der Betrag wird aus der ihm anteilig gehörenden Masse
entnommen. Entweder stellt die Gesellschaft zu Lasten des Gewinn- und
Verlustkontos, also aus dem Reingewinn eines Jahres, die für die
neu geschaffenen Aktien erforderlichen Beträge zur Verfügung, oder Re-
serven werden unter teilweiser oder gänzlicher Auslösung eines oder meh-
rerer Konten (z. B. Gewinnvortrag des letzten Jahres) flüssig gemacht;
also aus dem Vermögen der Gesellschaft — denn der in Reserve ge-
stellte Gewinn ist Vermögen der Gesellschaft — werden die sog. Gratis-
aktien bezahlt, oder aus dem bilanzmäßigen Jahres gewinn.

Für die Kapitalbeschaffung der Aktiengesellschaft hat das Aktiengesetz

r) In der Kassenquittung heißt es z. B.: „Die Übertragung dieser Quit-
tung und des Anspruchs auf Lieferung der darin bezeichneten Wertpapiere ist
ausgeschlossen. Die Quittung ist gegen Auslieferung der Wertpapiere an uns
zurückzugeben. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des
Überbringers dieser Quittung zu prüfen".

328
        <pb n="347" />
        ﻿neue Wege eröffnet. Neben der bisherigen Form: Ausgabe „junger"
Aktien, find zwei weitere Finanzierungsmöglichkeiten vorgesehen: Die „be-
dingte Kapitalerhöhung" und das „genehmigte Kapital".

Die bedingte Kapitalerhöhung (§ 159ff. Aktiengesetz) wird
durch einen Beschluß der Hauptversammlung durchgeführt, wonach ein
unentziehbares Umtausch- oder Bezugsrecht auf die neuen Aktien ein-
geräumt wird zwecks Umtausches von Wandelschuldverschreibungen (siehe
unten) oder zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unter-
nehmungen. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf nicht höher sein
als die Hälfte des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapital-
erhöhung vorhandenen Grundkapitals.

Da nach bisherigem Recht die Durchführung einer Kapitalerhöhung den
Beschluß der Hauptversammlung zur Voraussetzung hatte, war der Vor-
stand oft nicht in der Lage, den für die Emission günstigsten Termin aus-
zunutzen. Die „V o r r a t s a k t i e" täusche Eigenkapital vor, das nicht vor-
handen sei. Die Einführung des „g e n e h m i g t e n K a p i t a l s" (§ 169 ff.
Akticngesetz) schafft einen guten Ersatz für die Vorratsaktie: Die Haupt-
versammlung kann mit einer Mehrheit von */4 des Grundkapitals den Vor-
stand ermächtigen, das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen
Einlagen zu erhöhen. Der Vorstand bestimmt dann innerhalb von 5 Jahren
den Zeitpunkt für die Ausgabe neuer Aktien, nachdem er vorher die Ge-
nehmigung des Aufsichtsrates eingeholt hat.

ä) Vertretung der Aktien in der Hauptversammlung,
Konversion von Anleihen, Sanierung, Verschmelzung,
Interessengemeinschaft

Will ein Aktionär das ihm zustehende Stimmrecht in der Haupt-
versammlung durch seine Bank ausüben lassen, so muß er sie
hierzu schriftlich beauftragen, und dieses Schreiben darf nicht mit andern
Erklärungen verbunden sein. Die Vollmacht darf höchstens für 15 Monate
erteilt werden und ist jederzeit widerruflich (§ 114 Aktiengesetz).

Ein Anhäufen von Stimmen in einer Hand gibt wie ein „Aktienpaket" Z

*) Aktienpakete, das sind Zusammenballungen von Aktien in einer
Hand, entstehen:

1.	Aus freiem Aktienbesitz: Bisher freie Aktien werden aus irgend-
welchen Gründen zusammengekauft.

329
        <pb n="348" />
        ﻿Einfluß in der Hauptversammlung, ermöglicht die Wahl in den Aufsichts-
rat und damit in gewisser Weise Teilnahme an der Leitung der Gesellschaft.
Der Aktionär wird also zu prüfen haben, ob die Vollmacht, die er der Bank
gibt, das Stimmrecht für ihn auszuüben, in seinem Interesse liegt.

Sinkt aus wirtschaftlichen Gründen oder infolge politischer Verhältnisse
der Zinsfuß, so suchen auch Staaten, Provinzen/ Gemeinden und Gesell-
schaften für die von ihnen ausgegebenen Anleihen einen Nutzen zu ziehen,
indem sie deren Zinsen herabsetzen, die Anleihen konvertieren. Der
Gläubiger, der in die Zinsherabsetzung nicht einwilligt, erhält das
Kapital zum Nennwerte zurückgezahlt. Wer sich dagegen mit der Kon-
version einverstanden erklärt, bekommt mitunter noch eine sogenannte
„Konvertierungsprämie" und die Zusicherung, daß der Zins-
fuß innerhalb einer gewissen Frist nicht noch weiter herabgesetzt wird.
(S. auch den Abschnitt „Festverzinsliche Wertpapiere".)

Nicht zu verwechseln ist eine solche Konversion mit der auf-
gezwungenen Zinsherabsetzung, bei der, durch einseitigen Akt,
eine Herabminderung der Leistungen des Schuldners erfolgt.

Eine zwangsweise Zinskonversion brachte die deutsche Not-
verordnung vom 8. Dezember 1931, die sich erstreckte auf Hypotheken, fest-
verzinsliche Wertpapiere (mit Ausnahme der Reichsbahn-Vorzugsaktien
und der im Ausland begebenen Anleihen), sowie der inländischen Forde-
rungen, die auf Ausländsanleihen beruhten. Zinssätze zwischen 6 und 8%
wurden auf 6 %, Zinssätze über 8 % im Verhältnis von 8:6 herab-
gesetzt; überstieg der Zinssatz 12 %, so wurde von dem Mehr die Hälfte
gekürzt.

Als Anfang 1935 — wesentlich beeinflußt durch die „Offen-Markt"-
Käufe der Reichsbank Z — die Kurse sich stark dem Paristande genähert
hatten, erfolgten in der Erkenntnis, daß ein Zinsfuß in der bisherigen

2.	Bei Kapitalerhöhungen: Durch Einbringung von Sacheinlagen
oder Unternehmungen, oder bei Sanierungen, wenn Großgläubiger
ihre Forderungen inAktien umwandeln.

3.	Bereits bei Gründung der A. - G.

Nach einer Untersuchung des Statistischen Reichsamts waren Ende 1935 von
dem Kapital von 7840 Aktiengesellschaften 11,23 Milliarden NM, das sind 57"/»
ihres Kapitals, in Beteiligungen gebunden.

*) Hierdurch gewann die Reichsbank einen bedeutenden Einfluß auf den Kapital-
markt, den sie dem von ihr erstrebten Ziel der Zinssenknng dienstbar machte.

830
        <pb n="349" />
        ﻿Höhe für die Wirtschaft untragbar sei, in Deutschland, (England, Holland,
die Schweiz, Frankreich, Italien und die Vereinigten Staaten von Amerika
waren vorangegangen) Konversionen im Betrage von rund IOV2 Mil-
liarden RM.

Auf Grund des „Gesetzes über die Durchführung einer Zinsermäßigung
bei Kreditanstalten" vom 24. Januar 1935 haben alle deutschen Pfand-
briefinstitute Umtauschangebote gemacht auf sämtliche mit 6 %
und höherem Zins ausgestatteten Pfandbriefe und Kommunalobligatio-
nen (mit Ausnahme der Aufwertungs- und der im Auslande begebenen
Schuldverschreibungen). Die Zinsen dieser Papiere wurden, mit Wirkung
vom 1. April 1935 ab, unter Gewährung einer Prämie von 2 % des Nenn-
betrages, auf 41/2 % herabgesetzt, sofern die Besitzer nicht innerhalb von
10 Tagen nach der Veröffentlichung das Angebot ablehnten. Der Ein-
spruch gegen die Konversion war nur wirksam, wenn zum
Zwecke des Besitznachweiscs die Stücke beim Emissionsinstitut hinterlegt
wurden.

Durch das „Gesetz über Zinsermäßigung bei den öffentlichen Anleihen"
vom 27. Februar 1935 ist die nächst den Pfandbriefen und Kommunal-
vbligationen größte Mengensumme in die Konversion einbezogen worden:
die Anleihen des Reichs, der Länder, Provinzen und Städte. Ausgenom-
men waren die Aufwertungsschuldverschreibungen, die im Ausland begebenen
und nicht zum Handel an einer deutschen Börse zugelassenen Schuldver-
schreibungen, ferner die kurzfristigen Anleihen und die Schatzanweisungen.
Die Ausführungsart glich der bei der Pfandbriefkonversion.

Was die Regierung erwartet hatte, ist eingetreten. Fast alle Besitzer
dieser Werte haben der Zinssenkung, die im Interesse der Wirtschaft not-
wendig war, zugestimmt. Hiervon abgesehen, hat anch die nüchterne Über-
legung, daß in kurzer Zeit keine andere qualitativ vergleichbare Rente mehr
als 41/2 % Nominalzins bringen wird, die Annahme des Angebots ratsam
erscheinen lassen.

Hat eine Aktiengesellschaft infolge Mißwirtschaft, schlechter Konjunktur
usw. eine Unterbilanz aufzuweisen, so ist, da nur der Überschuß der
Aktiva über die Passiva verteilt werden darf, eine Dividendenzahlung
so lange ausgeschlossen, bis der Verlust ausgeglichen und wieder ein Über-
schuß erzielt ist. Da dies oft viele Jahre dauern, in manchen Fällen über-

331
        <pb n="350" />
        ﻿Haupt nicht möglich sein wird, gestattet das Gesetz die Herabsetzung der
Grundkapitalsziffer. Sie ist, da eine Rückzahlung des Kapitals nicht statt-
findet, nur eine ziffernmäßige. Es erfolgt eine Sanierung sHeilung,
Aufbesserung der Verhältnisse) in der Weise, daß das Grundkapital etwa
in Höhe der Unterbilanz herabgesetzt wird. Die Aktien sind zur Abstem-
P e l u n g oder zum Umtausch gegen neue, dem Herabsetzungsbeschluß
gemäß abgeänderte Aktien einzureichen.

In den meisten Fällen vermag die Zusammenlegung der Aktien allein
eine Besserung nicht zu bringen. Daher ist mit der Herabsetzung des Grund-
kapitals oft gleichzeitig dessen Erhöhung verknüpft, oder es werden der
Gesellschaft neue Mittel dadurch zugeführt, daß die Aktionäre auf-
gefordert werden, eine Zuzahlung von soundso viel Prozent zu
leisten. Es werden zunächst sämtliche Aktien in gleichem Verhältnis zu-
sammengelegt, und dann werden durch Zuzahlungen auf zusammengelegte
Aktien Vorzugs-Aktien geschaffen. Die Inhaber dieser Vorzugs-
Aktien erhalten oft eine bestimmte Dividende, bevor auf die alten Stamm-
Aktien irgend etwas fällt. Mitunter sind die Dividenden kumulativ, d. h.
reicht der Gewinn eines Geschäftsjahres nicht aus, die den Inhabern der
Vorzugs-Aktien zugebilligte Mindestdividende zu zahlen, so wird sie im
nächsten Jahre soder in den nächsten Jahren) nachgezahlt; ehe dies nicht
geschehen ist, haben die Stammaktionäre auf Dividende keinen Anspruch.
Auch im Falle der Liquidation werden den Inhabern der Vor-
zugs-Aktien oft Vorrechte eingeräumt.

Wird von den Aktionären zur Beschaffung neuer Betriebsmittel eine
bare Zuzahlung gefordert — eine Vermehrung des Aktienkapitals
findet hierdurch nicht statt —, so haben diese die schwierige Aufgabe, zu
prüfen, ob die Gesellschaft lebensfähig ist, ob ihre Verhältnisse es vorteil-
hafter erscheinen lassen, die geforderte Zuzahlung zu leisten, oder neues
Kapital in das Unternehmen nicht mehr hineinzustecken. In diesem Falle
ist auf Verteilung einer Dividende in der Regel nicht mehr zu rechnen,
da etwaige Gewinne fast ausschließlich den Inhabern von Vorzugs-Aktien
zugute kommen. Die Stamm-Aktien werden dadurch minderwertig oder
wertlos. Solche Wertpapiere nennt man Nonvaleurs.

Von der ziffernmäßigen Herabsetzung szur Beseitigung einer
Unterbilanz) ist die e f f e k t i v e Herabsetzung sRückzahlung eines Teils des
Grundkapitals) zu unterscheiden. Sie erfolgt, wenn die Gesellschaft das

332
        <pb n="351" />
        ﻿

bisherige Grundkapital für die Dauer nicht mehr nutzbringend verwenden
kann. Erforderlich für die Herabsetzung des Grundkapitals ist nach § 289
HGB. eine Mehrheit von mindestens s/4 des bei der Beschlußfassung ver-
tretenen Grundkapitals.

Abgesehen von der Herabsetzung des Grundkapitals gemäß § 175 Aktien-
gesetz kann aus dem bilanzmäßigen Jahresgewinn und freien Reserven
eine Tilgung (Einziehung nennt sie das Gesetz) stattfinden durch Ankauf,
durch Auslosung, Kündigung usw., sofern dies die Satzung vorsieht. Eine
Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form gestatten
§ 182 ff., wenn es sich darum handelt, Wertminderungen auszugleichen,
sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die gesetzliche Rücklage ein-
zustellen.

An Stelle der erloschenen Aktien bekommen die bisherigen Aktionäre
mitunter „G e n u ß s ch e i n e", die einen Anteil am Gewinn der Gesellschaft
gewährleisten und zum Genuß von Dividenden, sofern diese für die Aktio-
näre eine bestimmte Höhe überschreiten, berechtigen. Anderer Art sind die
Genußscheine, die neben die Aktien treten, um dem Aktionär besondere
Vorteile zu bieten. Genußscheine wurden mitunter auch! gegen Sach-
einlagen gewährt oder an erste Zeichner oder Gründer und für besondere
Dienstleistungen gegeben, weiter auch für Zuzahlungen auf Aktien. Zu er-
wähnen sind schließlich die schuldverschreibungsähnlichen Genußscheine: die
Gesellschaft besaß nicht die Barmittel, um die Dividende auszuzahlen und
wollte (oder konnte) für diesen Zweck auch keine weiteren Bankkredite in
Anspruch nehmen. Über die aus Altbesitz hervorgegangenen Genußscheine
s. unten.

Die Verschmelzung (Vereinigung) zweier oder mehrerer
Aktien- oder anderer Gesellschaften (früher Fusion genannt) vollzieht
sich in verschiedenen Formen *). Sie kann erfolgen durch Veräußerung des
Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes an
eine andere Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft), gegen Gewährung von
Aktien dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) im Verhältnis
zu dem Werte, den die Aktien der jetzt vereinigten Gesellschaften vor der
Verschmelzung gehabt haben, oder nach einem vereinbarten Schlüssel. Die
übernehmende Gesellschaft wird zu diesem Zweck in der Regel ihr Grund-

*) S. Ernst Fix, Fusion von Aktiengesellschaften. Stuttgart 193t.

333
        <pb n="352" />
        ﻿kapital erhöhen. Zur Lösung von Prestigefragen bei Gesellschaften von
gleichem Range ist nach dem neuen Aktiengesetz (§ 233) auch Fusion
durch Neubildung statthaft: Die Gesellschaften, die sich vereinigen,
übertragen ihr'Vermögen als Ganzes auf eine neue Aktiengesellschaft
gegen Gewährung von Aktien der neuen Gesellschaft. Statthaft ist auch die
Verschmelzung von Gesellschaften mit verschiedenen Rechtsformen.

Fusionen erfolgen zur Erweiterung oder Verbesserung des eigenen Be-
triebes, um die benötigten Rohstoffe billiger zu erlangen, um das Pro-
duktionsvolumen zu vergrößern oder um in die Weiterfabrikation vorzu-
dringen. Bei Banken geschehen sie, um Betriebskosten zu sparen, um die
Macht zu stärken, um eine Konkurrenz zu beseitigen usw. (s. S. 133).

Eine große Rolle, speziell im Konzentrationsprozeß des Bankwesens,
spielen die Interessengemeinschaften. Die Verknüpfung der
Interessen des einen Instituts mit denen des anderen kann auf mehrere
Arten erfolgen: Das größere Institut erwirbt sämtliche Aktien des
kleineren Instituts oder die M a j o r i t ä t oder einen Teil der Aktien des
kleineren Instituts. Auch ohne Übernahme von Aktien kann ss. S. 134)
eine Interessengemeinschaft gebildet werden.

Von einer Gewinngemeinschaft spricht man, wenn eine Aktien-
gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sich vertraglich ver-
pflichtet, an einen anderen Gewinn abzuführen, der schlüsselmäßig verteilt
wird. Das Aktiengesetz (§ 256) macht einen solchen Vertrag von bestimmten
Voraussetzungen abhängig.

e) Versicherung gegen Kursverlust bei Auslosung

Gegen Verluste, die entstehen durch Kündigung von Wertpapieren,
deren Tageskurs höher als der Rückzahlungskurs ist, oder durch Aus-
losung von Prämienanleihen mit einem „Treffer", der niedriger als ihr
Wert ist s„Niete"), schützt Versicherung der Effekten gegen Kurs-
verlust. Sie kommt in Deutschland nur noch selten vor.

f) Eintragung von Wertpapieren in ein Reichs-,
Staats- oder Stadtschuldbuch Z

Zweck der Schuldbücher ist, das Forderungsrecht des Gläubigers

i) Die Reichs schuldenverwaltung wurde bis zum Jahre 1924 von der

334
        <pb n="353" />
        ﻿aus Reichs--, Staatsanleihen usw. dadurch zu sichern, daß es von dem Besitz
der über die Forderung ausgestellten Urkunde unabhängig wird. Es soll
der Gläubiger dadurch in vollem Umfange gegen die Gefahr geschützt wer-
den, durch den zufälligen Verlust der Schuldverschreibung oder der Zins-
scheine das Forderungsrecht selbst einzubüßen. Die Anleihen sind bei der
Schuldbuchverwaltung einzuliefern, die sie sofort nach Eintragung ver-
nichtet. Schuldbuchforderungen können auch ohne Umwandlung begrün-
det werden, wenn der Kaufpreis bar eingezahlt wird. Über die Einzahlung
wird von der Kasse, bei der die Einzahlung zu geschehen hat, eine Beschei-
nigung ausgestellt, die der Reichsschuldenverwaltung einzureichen ist.

Die Löschung der Schuldbuchforderungen erfolgt durch Ausreichung
von Schuldverschreibungen zum gleichen Zins- und Nennwert.

Diese Eintragung, von der aus Gründender Sicherheit eine wortgetreue
Abschrift an einem anderen Orte aufbewahrt wird, bietet dem Gläubiger
die denkbar größte Sicherheit, da er in vollem Umfange gegen die Gefahr
geschützt wird, durch Verlust der Papiere sDiebstahl, Verbrennen oder
sonstiges Abhandenkommens des Forderungsrechtes verlustig zu gehen. Die
Quittung, die über die Eintragung ausgefertigt ist, hat für den, der auf
unredliche Weise in ihren Besitz gelangt ist, nicht den geringsten Wert,
da sie, wie auf ihr ausdrücklich vermerkt ist, „nicht als eine über die
Forderung ausgestellte Verschreibung gilt".

Das Reichsschuldbuch ist am 1. April 1892 eingeführt worden.
Für die gesetzmäßige Führung des Reichsschuldbuches ist nach der Reichs-
schuldenordnung vom 13. Februar 1924, abgeändert durch Gesetz vom

5.	Juli 1934, die Reichsschuldenverwaltung verantwortlich, die mit der Er-
ledigung sämtlicher Schuldbuchsachen das Reichsschuldbuchbüro
beauftragt hat.

Nach dem Wesen des Schuldbuches gelangen dort vorwiegend Kapitalien
zur Eintragung, die nicht zum Umlauf im Handel und Verkehr gebraucht

Preußischen Staatsschuldenverwaltung mitgeführt. Seitdem ist sie eine
eigene Rcichsbehörde (Berlin 81V 68s, die, umgekehrt, die Geschäfte der Preu-
ßischen Staatsschuldenverwaltung mit führt.

Schrifttum: Konopath, Das Reichsschuldbuch, im NS. Handbuch für
Recht und Gesetzgebung. München 1935. S ch u l tz e n st e i n, Das Reichs-
schuldbuch. Berlin 1927.

335
        <pb n="354" />
        ﻿werden, sondern dem Reich ((Staat) auf längere Zeit überlassen bleiben
sollen. Eintragungen und Löschungen erfolgen kostenfrei. Verwaltungskosten
werden nicht erhoben. Die Zinsen werden an den festgesetzten Terminen
überwiesen.

Eine neue Gruppe von Reichsschuldbuchforderungen entstand durch das
Kriegsschädenschlußgesetz vom 30. März 1928 (RGBl. I S. 120) und aus
der Verordnung zur Durchführung der Entschädigung auf Grund des
deutsch-polnischen Liquidationsabkommens vom 14. Juli 1930. Wer einen
Liquidations- oder Gewaltschaden erlitten hatte oder durch Besitz bestimmter
ausländischer Wertpapiere geschädigt worden war, erhielt eine „Schluß-
entschädigung". Für Beträge von mehr als 20 000 RM wurde dafür eine
Schuldbuchforderung in das Reichsschuldbuch eingetragen, die vom Reich
bis zum Jahre 1948 zu tilgen ist.

Nachdem sich im Börsenfreiverkehr ein Markt in diesen Schuldverschreibungen
gebildet hatte, ist zur Erleichterung des Handels vom Berliner Kassenverein der
Schuldbuchgiroverkehr geschaffen worden, der eine Abwicklung des
Handels ähnlich dem Effektengiroverkehr ermöglicht. Im Jahre 1936 erfolgten
59 500 Buchungen.

Jede Bankfirma, der vom Kassenverein ein Schulbuchgirokonto eröffnet wor-
den ist, hat diesem gegenüber das Recht, die Eintragung des Kassenvereins in
das Reichsschuldbuch als Gläubigerin von Schuldbuchforderungen der eingangs
genannten Art, die der Bank oder deren Kunden zustehen, zu veranlassen. Solche
Übertragungen im Reichsschuldbuch sind in Höhe der Gesamtforderung oder in
durch 59 teilbaren Reichsmarkbeträgen zulässig. Die Anträge auf Umschreibung
der Schuldbuchforderungen auf den Namen des Kassenvereins sind ausschließlich
an die Reichsschuldenverwaltung (Liquidations-Abteilung) zu richten. Sobald
die Reichsschuldenverwaltung dem Kassenverein von der Eintragung auf seinen
Namen Kenntnis gegeben hat, schreibt dieser den eingetragenen Betrag der Bank
auf Schuldbuchgirokonto gut.

Mit der Eintragung des Kassen-Bereins als Gläubigerin in das Reichsschuld-
buch erhält dieser den Konto-Inhabern gegenüber die Stellung eines Treu-
händers. Als solcher ist der Kassen-Verein verpflichtet,

die fälligen Zins- und Kapitalbeträge der Reichsschuldbuchforderungen, so-
weit sie ihm vom Reich überwiesen werden, auszuzahlen,
auf Antrag die Wiederübertragung der Reichsschuldbuchforderung von dem
Namen des Kassen-Vereins auf den Namen eines Kontoinhabers oder auf
den Namen eines von ihm bezeichneten Dritten im Reichsschuldbuch zu ver-
anlassen.

336
        <pb n="355" />
        ﻿VII.	Bantbekrlebe des öffentlichen Rechtsx)

Die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sind juristischePersonen
des öffentlichen Rechts. Die juristische Unterscheidung in Kör-
perschaften (Zusammenschlüsse van Personen) nnd Anstalten selb-
ständige zweckgebundene Vcrmögensmassen) ist dem Sprachgebrauch der
Satzungen dieser Institute fremd. Dies besagt der häufig wiederkehrende
Satz: „Die Anstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts". Die
Mehrzahl der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute sind selbständige Ein-
richtungen behördlicher Stellen (Staat, Provinz usw.). Aufgebaut sind sie
auf einem Grundkapital, das in der Hauptsache von den Körper-
schaften, die das Institut ins Leben gerufen haben, bereitgestellt ist, wobei
jedoch die Haftn n g, im Gegensatz zur Aktiengesellschaft, nicht auf das
Grundkapital beschränkt ist. Die Leitung liegt in der Hand des Vor-
standes (Direktoriums). Die Überwachung der Geschäftsfüh-
rung erfolgt durch den Verwaltungsrat (manchmal auch als Aufsichtsrat
bezeichnet), der von den staatlichen Aufsichtsbehörden oder von den Kapital-
beteiligten berufen wird.

Das öffentliche Bankwesen Deutschlands hat, besonders während
der letzten Jahrzehnte, eine gewaltige Ausdehnung erlangt. Die Begriffe
„private" und „öffentliche" Banken sind flüssig. Der Rechtsform des
privaten Rechts bedienen sich auch viele öffentliche Körperschaften für ihre
Unternehmungen. Die Bezeichnung „öffentlich-rechtlich" ist mehr als eine
juristische Form, sie verpflichtet jedes Glied des öffentlichen Bankwesens,
alles zu tun, was dem öffentlichen Interesse, dem gemeinen Nutzen dient.
Die Sanierung von Großbanken mittels öffentlicher Gelder im Jahre 1931
hat zu einer weitgehenden Einflußnahme des Reichs und öffentlicher
Banken auf das private Bankwesen und zur Errichtung neuer Institute
geführt. Kreditgewährung in gemeinwirtschaftlicher Gesinnung mit dem

i) Schrifttum: H. F. Geiler, Die zentralen Kreditinstitute Deutsch-
lands. Berlin 1935. v. Hippel, Kord - Ruwisch, Schmidt, Die öffent-
lich-rechtlichen Kreditinstitute. Berlin 1927. H. Jannsen, Öffentlich-recht-
liches Bankwesen, im Handwörterbuch des Bankwesens. Berlin 1933. K. Mel-
lerowicz, Die öffentlichen Banken in der deutschen Banknnrtschaft. Berlin
1934. Johannes C. D. Zahn, Die deutsche Bank- und Kreditgesetzgebung.
Berlin 1937.	'	-

22 G-babö 30. A.

837
        <pb n="356" />
        ﻿Ziel höchsten gesamtwirtschaftlichen Nutzens war insbesondere die Aufgabe
der öffentlichen Banken. Heute aber gilt für das gesamte Bank-
wesen: Die Banken stehen im Dien st des Volkswohles.

Vom Reich errichtet wurden folgende Institute:

I.	Deutsche Reichs bank

S.	S. 188 ff.

2.	Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft

Aus der im Juni 1919 gegründeten „Reichs-Kredit- und Kontrollstelle

G.	m. b. H." ging 1922 die Reichs-Kredit G. m. b. H. hervor, und diese
wurde im Jahre 1924 in die Reichs-Kredit-Gesellschaft Aktiengesellschaft
umgewandelt. Ursprüngliche Aufgabe der Gesellschaft war, die Bank-
geschäfte für die industriellen und anderen Geschäftsunternehmungen des
Reichs zu besorgen. Diese industriellen Unternehmungen des Reichs —
zum großen Teil entstanden aus Munitionsfabriken, die sich nach dem
Kriege auf andere Tätigkeit umgestellt hatten — wurden in einer Hol-
ding-Gesellschaft, der Viag sVereinigte Industrie-Unternehmungen AG.),
vereinigt, die Eigentum des Reichs ist sAktienkapital jetzt 160 Mil-
lionen RM&gt;.

Die Reichs-Kredit-Gesellschaft ist die Hausbank sämtlicher Industrie-
unternehmungen, die dem Einfluß des Reichs unterliegen; sie hat daher
für die Finanzierung und Herbeiführung des Geldausgleichs zwischen den
Konzernbetrieben Sorge zu tragen. Ihr Kapital beträgt 40, ihr Reserve-
fonds 20 Millionen RM. Für 1936 wurden 6 °/0 Dividende ausgeschüttet.
Die Gesellschaft, die ein interessantes Beispiel Privater Bankbetätigung des
Reichs ist, betreibt Bankgeschäfte verschiedenster Art fürs Reich und für
Private; ihre „Abteilung für Privatkunden-Vermögensverwaltung" hat
sie 1932 durch Übernahme eines Berliner Bankhauses wesentlich erweitert.
Provinzbanken arbeiten auch deswegen gern mit ihr, weil sie ihnen an
ihrem Sitze keine Konkurrenz macht. Im Aufsichtsrat sind mehrere Reichs-
stellen vertreten, die dadurch laufend über alle Kreditgeschäfte unterrichtet
sind und Einsicht in die wirtschaftlichen Verhältnisse vieler Betriebe ge-
winnen. Die Bank ist Leiterin eines Konsortiums zur Finanzierung der
Arbeitsbeschaffung. Ihre halbjährlich erscheinenden Berichte „Deutschlands
wirtschaftliche Lage" sind sehr beachtlich.

338
        <pb n="357" />
        ﻿3.	Deutsche Golbdkskontbank

Durch Gesetz vom 19. März 1924 ist die „Deutsche G o l d d i s -
kontbank" unter Führung der Deutschen Reichsbank als ein von
der Reichsregierung unabhängiges Bankinstitut mit einem Kapital von
1V Millionen Pfund errichtet Worden.

Zweck der Golddiskontbank sollte sein, die der deutschen Wirtschaft zwecks
Festigung der Mark notwendigen Auslandskredite zu verschaffen und mit
Hilfe des ihr verliehenen Notenausgaberechts „berechtigte Kredit-
bedürfnisse der heimischen Wirtschaft zu befriedigen". Also zwei Aufgaben:
Betrieb von Bankgeschäften und Ausgabe von Banknoten.

Das Bankgesetz vom 30. August 1924 ließ es zur Ausgabe von Gold-
diskontbank-Noten nicht kommen. Dagegen wurden satzungs-
gemäß Diskont-Kredite gewährt, die im August und September 1924
mit rund 14 Millionen £ ihren Höchststand erreichten, im Januar 1925 auf 10,
im April 1925 auf SVa Millionen £ sanken.

Die Golddiskontbank gibt Diskontkredite, insbesondere um Rohstoffe
oder andere Waren im Auslande zu erwerben, wenn durch deren Weiter-
veräußerung nach dem Ausland (mit oder ohne Weiterverarbeitung! hoch-
wertige Devisen gewonnen werden. Die — in der Regel durch die
Bankverbindung des Kreditnehmers — einzureichenden Wechsel sollen
echte Geschäftswechsel sein.

1931 erfolgte die Umwandlung der Golddiskontbank in eine Export-
kreditbank. Der Exportförderung waren aber infolge der ungünstigen
Lage der Märkte und der allgemeinen Kreditunficherheit enge Grenzen
gezogen. Ende 1932 hatte sie 212 Millionen RM Exportkredite gewährt.
Da die Schwierigkeiten, die der Ausfuhr deutscher Erzeugnisse entgegen-
stehen, immer größer geworden waren, bot sich der Bank zur Pflege der
direkten Exportkredite wenig Gelegenheit. Die für die Finanzierung der
deutschen Ausfuhr zur Verfügung gestellten Kredite wurden 1935 nur in
Höhe von 76,1936 in Höhe von 81 Millionen RM in Anspruch genommen.

Das Aktienkapital wurde im März 1932 von 200 auf 400 Millionen RM
erhöht, um die Bereinigung mehrerer deutscher Kreditbanken durchzuführen.

Durch Ausgabe von S o l a w e ch s e l n mit dreimonatiger Laufzeit stellte
die Golddiskontbank dem Markt große Kapitalien zur Verfügung. Der
Bedarf war der Emissionstätigkeit des Reichs folgend und der durch sie
beeinflußten Lage am Geldmarkt entsprechend sehr schwankend; seinen

339
        <pb n="358" />
        ﻿Höhepunkt erreichte er mit rund 875 Millionen (April 1936), fiel dann
(Sept. 1936) auf 18 Millionen und erreichte Ende des Jahres 1936 wieder
eine Höhe von 400 Millionen RM.

In das Stillhalteabkommen wurde die Bank von der Neichs-
bank eingeschaltet, um als Garantin und Treuhänderin für Stillhalte-
kredite zu wirken. Die unter den Kreditabkommen eingegangenen Garantie-
verpflichtungen der Deutschen Golddiskontbank sind Ende 1936 auf 106,7
Millionen RM zurückgegangen.

Die der Bank gemäß dem Anleihestockgesetz vom 4. Dezember 1934 zu-
geflossenen Beträge betrugen Ende 1936 66,8 Millionen RM.

Von weiteren Aufgaben, mit denen die Golddiskontbank in letzter Zeit
betraut worden ist, seien genannt: Einwanderern nach Deutschland
bei Ablieferung ihrer Devisen einen Härteausgleich zu ver-
schaffen, d. h. ihnen einen über dem amtlichen Kurs liegenden Betrag
hierfür zu zahlen, weiter idieAbwertungsgewinneausFremd-
wührungsschuldverhältnissen zu erfassen und für allgemein-
wirtschaftliche Zwecke zu verwenden.

4.	Senffc&amp;e DerkehrsKrebit Bank Aktiengesellschaft

Zur Durchführung des Frachtstundungsverfahrens wurde

1923	die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank ins Leben gerufen. Im Herbst

1924	erwarb die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft die Mehrheit der Aktien,
und heute besitzt sie etwa drei Viertel des Aktienkapitals. Dieses beträgt
20 Millionen RM, wovon 12 Millionen RM noch nicht eingezahlt sind.

Das Frachtstundungsgeschäft hat sich belebt; am Ende des Geschäftsjahres
1936 bestanden 21 800 Stundungskonten; 59,03 °/0 der Reichsbahnfrachten
werden durch Frachtstundung erfaßt. Beim Wechsel st ubengeschäft
wird erwähnt, daß insbesondere die Umsätze in Registermark zugenommen
haben.

Mit ihrem Kassennetz von 23 Filialen und 2400 Zahlstellen gewähr-
leistet die Bank eine schnelle Erfassung der aufkommenden Gelder. Als
Bankabteilung der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft
liegt ihr auch der zwischenstaatliche Zahlungsausgleich der im Verein
deutscher Eisenbahnverwaltungen abrechnenden europäischen Bahnen ob.

340
        <pb n="359" />
        ﻿5.	Deutsche Rentenbank

Als Währungsbank wurde — bis zur Wiederherstellung der Gold-
Währung — am 15. Oktober 1923 die Deutsche Rentenbank mit
einem Kapital von 3,2 Milliarden Rentenmark errichtet. Das Kapital
wurde ausgebracht zur Hälfte von der Landwirtschaft, zur andern Hälfte von
Industrie, Handel und Gewerbe im Wege einer Belastung der Grundstücke
und Unternehmungen in Höhe von 4 % (später 6 %) des Wehrbeitrages
von 1913. Am 15. November 1923 gelangten die ersten Rentenmarkscheine
in den Verkehr. Als Ausgabestelle der Rentenbankscheine, die bei Über-
windung der Inflation und der Wiederherstellung stabiler Geldverhältnisse
eine so große Rolle gespielt haben, wird die Rentenbank in der Wirtschafts-
geschichte ihre Bedeutung haben.

Bankmäßige Geschäfte durste die Rentenbank nur mit dem Reich, der Reichs-
bank und den Privatbanken machen. Sie hat dem Reich, das die Notenpresse still-
gelegt hatte, einen Kredit von 1,2 Milliarden Rentenmark und den gleichen
Betrag der Wirtschaft zur Verfügung gestellt; der Rest von 800 Millionen blieb
in der Reserve.

Durch Gesetz vom 30. August 1924 wurde die Geschäftstätigkeit der Ren-
tenbank, die hauptsächlich Kreditinstitut für die Landwirtschaft ge-
wesen war, auf die Abwicklung dieser und der ans Reich gegebenen Kredite
beschränkt. Ihre Tätigkeit als Noten- und Währungsbank endete am

11.	Oktober 1924, als das auf Grund des Dawesplans erlassene Gesetz über
die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen in Kraft getreten war.

Im Jahre 1932 sind der Deutschen Rentenbank wieder neuewichtige
Aufgaben übertragen worden: Im Rahmen der Osthilfe hat sie
350 Millionen RM Osthilfe-Entschuldungsbriefe herausgebracht. Mit
ihrem Erlös führten die Jndustriebank und die Rentenbank-Kreditanstalt
die Umschuldung der ostdeutschen Landwirtschaft durch.

Auf Grund der Osthilfeschlußverordnung vom 20. Juni 1936 hat die Bank für
deutsche Jndustrieobligationen jährlich bis zu 14 Millionen RM an die Deutsche
Rentcnbank für den Zins- und Tilgungsdienst der Osthilfeentschuldungsbriefe
abzuführen. Insgesamt sind für diese Zwecke bis Ende 1936 bei der Deutschen
Rentenbank 276,8 Mill. RM eingegangen, davon aus Leistungen der Schuldner
nur 38,3 Mill. RM.

Die Bank steht in Personalunion mit der Deutschen Rentenbank-
Kreditanstalt.

341
        <pb n="360" />
        ﻿6.	Deutsche Rentenbank-Krebltanstalt lLanbwirtschaflliche Zentralbank)l)

Das Gesetz vom 30. August 1924, durch das die Deutsche Rentenbank als
Währungsbank liquidiert wurde, gab die gesetzlichen Grundlagen für die
Schaffung der Deutschen Rentenbank-Kreditanstalt.

Die Deutsche Rentenbank wurde ermächtigt,, ihre freien Gelder einem
neu zu gründenden landwirtschaftlichen Kreditinstitut zu übertragen. So
wurde im August 1925 die Deutsche Rentenbank-Kredit-
anstalt mit einem Kapital von 170 Millionen RM als landwirtschaft-
liche Zentralbank gegründet. Um diese neue Bank im Interesse der Land-
wirtschaft möglichst kapitalkräftig zu gestalten, flössen ihr aus den Renten-
bankgrundschuldzinsen bis 1929 (mit Wirkung vom 1. April 1930 ab wur-
den die Grundschuldzinsen außer Hebung gesetzt) jährlich 25 Millio-
nen RM zu.

Die Bank, die heute einschließlich Rücklagen über ein Kapital von
537,9 Mill. RM verfügt, ist das w i ch t i g st e zentrale I n st i t u t
für die Versorgung der Landwirtschaft mit Personal-
und Realkredit geworden. Nach Gesetz und Statut widmet es sich
einer vielseitigen Agrarfinanzierung. Ihrem Mutterinstitut (der Deutschen
Rentenbank) hat sie bei der Durchführung »euer Aufgaben im Interesse
der Landwirtschaft wesentliche Hilfe geleistet.

Personalkredite werden an Bauern und Landwirte gegeben. Die für die
Finanzierung des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse erforderlichen
Mittel hat die Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt zum Teil in Gemeinschaft
mit anderen Banken bereitgestellt. Im Jahre 1936 wurden rund 461 Mil-
lionen NM Personalkredite gewährt.

Im Rcalkreditgeschäft liegt die Tätigkeit der Bank hauptsächlich in der
Verwaltung und Abwicklung der 4 Amerika-Anleihen, die etwa zu 66 °/0
getilgt sind.

Das Schuldenregelungsverfahren ist tatkräftig fortgeführt
worden. Die der Rentenbank-Kreditanstalt hierbei zufallenden Aufgaben
erfuhren insofern eine Erweiterung, als ihr neben der Auszahlung von
Darlehen für Groß- und Mittelbetriebe und von Ablösungsmitteln für i)

i) Schrifttum: G. Kokotkiewicz, Vergangenheit, Gegenwart und
Zukunft der Agrarkredits. Berlin 1934. Carl Semper, Die Konzentrations-
bewegung im landwirtschaftlichen Kreditwesen Deutschlands. Berlin 1931.

342
        <pb n="361" />
        ﻿Kleinbetriebe auch die Bevorschussung von Lohn-, Handwerker- und Liefe-
rantenforderungen barablösungsberechtigter Gläubiger übertragen wurde.

7.	Dank für deutsche Industrie-Obligationen

Die Bank für deutsche Jndustrieobligationen wurde auf Grund des
Jndustriebelastungsgesetzes vom 30. August 1924 durch 16 Jndustrieunter-
nehmungen und 18 Banken gegründet. Sie nahm die von den industriellen
Unternehmungen in Höhe von 5 Milliarden RM ausgestellten öligen
Obligationen in Empfang und brachte dagegen Jndustriebonds zur
Ausgabe. Die zunächst nur für Reparationszwecke bestimmte Industrie-
umlage wird nach dem Gesetz über die Weitererhebung der Aufbringungs-
umlage vom 17. Juni 1936 weiter erhoben. Vom 1. April 1931 bis zum
31. März 1937 sind an Aufbringungsleistungen der deutschen Industrie
und des Gewerbes, die in ihrer Gesamtheit Träger des bei der Bank ge-
bundenen Vermögens sind und seine Verwendung verantwortlich mit-
bestimmen und überwachen, insgesamt 510 Millionen RM zusammen-
geflossen. Diese in ihrer Zweckbestimmung und ihren Ausmaßen einzig
dastehende Leistung der gewerblichen Wirtschaft hat es der Bank ermöglicht,
anderen Kreisen der deutschen Wirtschaft weitgehende und von nachhaltigen
Wirkungen begleitete Kredithilfe zu bringen.

Die Bank gibt Kredite an gewerbliche Betriebe zur Förderung der Er-
tragsfähigkeit der deutschen Wirtschaft, insbesondere langfristige Kredite
an mittlere und kleinere Betriebe in Industrie, Handel und Handwerk für
Investitionen und zur Verstärkung der Betriebsmittel. Sie kann diese
Kredite in erhöhtem Maße zur Verfügung stellen, nachdem die Gewährung
von landwirtschaftlichen Entschuldungskrediten sOst-
Hilfe) Ende März 1937 ihren Abschluß gefunden hat.

Die Bank für deutsche Industrie-Obligationen, die mit einem Kapital
von 100 und Reserven von 484 Millionen RM arbeitet, besitzt Vertretun-
gen an 11 Plätzen des Reiches. Die Bearbeitung von Kleinkrediten ist in
die Hand örtlicher Banken gelegt, mit denen die Bank hinsichtlich Refinan-
zierung der Einzelkrcdite Vereinbarungen getroffen hat.

343
        <pb n="362" />
        ﻿s. Deutsche Zentralgenossenschastskassel)

Staatliche Spitze des Genossenschaftswesens ist die Deutsche Zentral-
genossenschaftskasse (Deutschlandkasse). Sie ist aus der am 1. Oktober 1895
errichteten Preußischen Zentralgenossenschastskasse (Preußenkasse)
hervorgegangen. Diese wollte für die Zentralkreditgenossenschaften (Ver-
bandskassen) Spezialbank sein, d. h. deren Kreditbedürfnisse befriedigen
und den „Geldausgleich" zwischen ihnen vermitteln. Als Grundkapital
gewährte ihr der Staat zunächst 5 Millionen M in Zeigen Konsols.

Wenn auch schon seit 1905 einige Verbandskassen mit einer Vermögens-
einlage beteiligt waren, so kann man von einem gemischt-wirtschaft-
lichen Unternehmen doch erst seit 1924 sprechen. Die kritische Lage der deut-
schen Landwirtschaft im allgemeinen und Bestrebungen zur Vereinheitlichung
des deutschen Genossenschaftswesens führten 1928 zu einer Reform der Preu-
ßenkasse, nachdem bereits im Jahre vorher eine Änderung in ihrer Leitung
erfolgt war. Die wenig glückliche Kreditpolitik der Preußenkasse bot den äußeren
Anlaß. Der preußische Staat erhöhte seine Beteiligung auf 175 Millionen RM,
und das Reich beteiligte sich mit 50 Millionen RM.

Die Preußenkasse ist auf Grund der Verordnung des Reichspräsiden,
ten über „die Deutsche Zentralgenossenschastskasse und das genossenschaft-
liche Revisionswesen" vom 21. Oktober 1932 in eine Reichsanstalt
umgestaltet worden, nachdem sie schon vor dem Kriege mehr und mehr ihren
Geschäftsbereich über die Grenzen des Preußischen Staates ausgedehnt
hatte und nach dem Kriege praktisch bereits ein einheitliches genossenschaft-
liches Spitzeninstitut für das ganze Reich geworden war. Ihren Sitz
hat sie in Berlin; Mitte 1935 wurde, eine Zweigstelle in K ö l n errichtet.

Sie ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter
Aufsicht des Reichsministers der Finanzen. Am Grundkapital
(99,8 Mill. RM) sind mit je 40 Mill. das Reich und Preußen, mit 5 Mill.
die Rentenbank-Kreditanstalt und mit 14,8 Mill. die Zentralkassen beteiligt.

Etwa i) * * 4/0 von den rund 53 000 Genossenschaften, die im Reich vorhanden
sind, stehen mit der Deutschlandkasse über die genossenschaft-
lichen Zentralkassen, zu denen der größte Teil der Genossen-

i) Schrifttum: C. Semper, Die Preußische Zentralgenossenschasts-

kasse, in O b st, Buch des Kaufmanns, 7. Aufl., Stuttgart 1928. H i l l r i n g -

haus, Die Preußische Zentralgenossenschastskasse. Berlin 1922. Wygod-

zinski-Müller, Das Genossenschaftswesen in Deutschland. Leipzig 1929.

844
        <pb n="363" />
        ﻿schäften bezirks-, Provinz- oder länderweise zusammengeschlossen ist, im
Geschäftsverkehr.

Die Pflege des Realkredits für den genossenschaftlich organisierten
Mittelstand in Stadt und Land erfolgt durch ein Tochterunternehmen, die
Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG. in Berlin.

Zur Erfüllung ihrer Hauptaufgabe, der Befriedigung des genossenschaft-
lichen Personalkredits, darf die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse folgende
Geschäfte betreiben:

1.	Verzinsliche Darlehen gewähren an:

a)	Vereinigungen oder Verbandskassen eingetragener Genossenschaften im
Sinne des Reichsgesetzes betr. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
vom 1. Mai 1889.

b)	Genossenschaften, deren Kreditbedarf nach Art und Umfang von Ver-
einigungen oder Verbandskassen eingetragener Genossenschaften nicht
gedeckt wird oder von deren Eingliederung in solche aus wirtschaftlich
berechtigten Gründen abgesehen ist.

2.	von den unter 1 bezeichneten Vereinigungen, Verbandskassen und Genossen-
schaften Gelder verzinslich annehmen.

Sie ist weiter befugt:

sonstige Gelder im Depositen- und Scheckverkehr, sowie Spareinlagen an-
zunehmen, Kassenbestände im Wechsel-, Lombard- und Effektengeschäft
nutzbar zu machen, Wechsel zu verkaufen und zu akzeptieren, Darlehen
aufzunehmen, für ihre Kunden Effekten zu kaufen und zu verkaufen, so-
wie deren offene und geschlossene Depots zu verwalten und sich mit Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde an anderen Unternehmungen zu beteiligen.

Das Institut gewährt neben bankmäßig gedeckten Krediten vor allem
Kredite auf Haftsummen: Über das angesammelte Vermögen
der Genossenschaften hinaus berechnet es die Höhe seiner Kredite nach der
Leistungsfähigkeit der den Genossenschaften angeschlossenen Mitglieder. Das
Haftsummensystem als Kreditunterlage und Kreditsicherheit hat sich in der
letzten Krise nicht bewährt.

Den offenen Geldmarkt sucht die Kasse ihren besonderen Zwecken
nutzbar zu machen. Da der Landwirt und der mittelständische Gewerbe-
treibende längerfristigen Kredit brauchen, muß die Kasse kurzfristige Mittel
des Marktes langfristig anlegen; daher ist sie genötigt, zusätzliche flüssige
Reserven zu halten.

Organe des Instituts sind:

1.	Das Direktorium, das aus dem Präsidenten und der erforderlichen An-
zahl von Mitgliedern besteht;

345
        <pb n="364" />
        ﻿2.	Der Ausschuß, der die laufende Überwachung der gesamten Geschäfts-
führung vorzunehmen hat und dem Direktorium Richtlinien für Kredit-
gewährung geben kann;

3.	Die Hauptversammlung. Sie ist über den Stand der Geschäfte zu unter-
richten und beschließt über den Jahresabschluß.

Y. Akreptbaak Aktiengesellschaft

Am 28. Juli 1931 wurde, auf Anregung der Neichsbank, unter Mit-
wirkung des Reichs und zwölf privater und öffentlich-rechtlicher Kredit-
institute die Akzept- und Garantiebank AG. mit einem Kapital von 200
Millionen RM gegründet, das Garantie kapital sein sollte und daher
nur mit 25 % eingezahlt wurde. 2/5 des Kapitals brachte das Reich, 3/5 die
beteiligten Banken auf. Im Juli 1934 erhöhte das Reich seinen Kapital-
anteil, der dadurch auf yi0 des Grundkapitals anwuchs.

Zweck der Gründung sollte sein, den durch die Bankenkrise vom Juli 1931
in Stockung geratenen Geldverkehr bei Banken und Sparkassen durch Ge-
währung von Akzept- und Diskontkrediten wieder in Gang zu bringen.
Bald stellte sich aber auch die Notwendigkeit heraus, zur Finanzierung
von neu auftretenden wirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere neuer Auf-
träge an die Industrie, deren kurzfristige Abwicklung gesichert ist, Kredite
zu geben. Daher wurde in der Generalversammlung vom 8. März 1932
als Gegenstand des Unternehmens bezeichnet: „Gewährung von Krediten
nur an Banken, Bankiers und Kreditinstitute aller Art oder in Gemein-
schaft mit solchen, insbesondere durch Gewährung seines Akzepts und durch
Diskontierung von Wechseln jeder Art." Die Firma wurde geändert in
„Akzeptbank Aktiengesellschaft".

Als eine Bank für Banken hat die Akzeptbank ihre Zins- und Pro-
Visionssätze niedriger bemessen, als sie seitens der Banken ihren Kredit-
nehmern gegenüber üblich sind. Ihr eingezahltes Kapital hielt die Bank bei
den Banken, die bei ihr mit Kapital beteiligt waren, so daß sie tatsächlich
ohne eigenes Betriebskapital arbeitete. Den größten Teil ihrer Wechsel hat
sie bei der Reichsbank, einen anderen Teil im Privatmarkt untergebracht.

1936 trat die Akzeptbank, nachdem sie ihre wesentlichen Ausgaben erfüllt
hatte, in Liquidation. Diese wurde von der Dresdner Bank treu-
händerisch für Rechnung des Reichs durchgeführt.
        <pb n="365" />
        ﻿10. Diskont Kompagnie Aktiengesellschaft

Zwecks Wiederherstellung eines geordneten Zahlungs- und Kredit-
verkehrs wurde weiter die Diskont Kompagnie Aktiengesellschaft errichtet.
Von dem auf 50 Millionen NM festgesetzten Aktienkapital (25 % Ein-
zahlung) übernahm die Deutsche Golddiskontbank 30, andere öffentliche
Institute und Privatbanken je rund 10 Millionen NM. Gegenstand des
Unternehmens ist die Pflege des Privatdiskontmarktes — sie
will dem Bankakzept einen Markt außerhalb der Ankaufstätigkeit der
Reichsbank schaffen — und der Betrieb der damit unmittelbar und mittel-
bar zusammenhängenden Geschäfte. Die Mittel beschafft sich die Diskont
Kompagnie durch Hereinnahme von täglichem Geld und Termingeldern,
sowie durch Weiterkauf der hereingenommenen Wechsel. Annahme von
Depositen und Betreibung von Effektengeschäften gehören nicht zu ihren
Aufgaben.

Weiter wurden vom Reich, teilweise unter Mitwirkung öffentlich-
rechtlicher Kreditinstitute, u. a. ins Leben gerufen:
die Deutsche Genossenschafts-Hypothekenbank AG.,
die Deutsche Gesellschaft für öffentliche Arbeiten AG. (Oeffa) Z,
die Deutsche Bau- und Bodenbank AG.,
die Deutsche Siedlungsbank,
die Zentrale für Bodenkultur-Kredit,
die Reichsanleihe AG.

Von den Ländern errichtet wurden:

A.	Staatsbanken

Die Staatsbanken sind öffentlich-rechtliche Bankinstitute mit eigener
Rechtspersönlichkeit und eigenem Kapital, die nach kaufmännischen Grund-
sätzen betrieben und geleitet werden. Maßgebend für die Errichtung einer
öffentlichen Bank oder für die Übernahme eines bestehenden Kreditinstituts

Z Die 1930 gegründete O e s f a wurde in hohen, Maße zur Arbeitsbeschaffung
herangezogen und hat K r e d i t e r m ä ch t i g u n g c n im Betrage von rund
1'/, Milliarde RM. erteilt. 1937 ist sie nach Erfüllung ihrer hauptsächlichen
Aufgabe in Liquidation getreten.

347
        <pb n="366" />
        ﻿durch den Staat ist in der Regel ein bestimmtes öffentliches Interesse ge-
wesen; weniger waren es fiskalische Interessen, d. h. das Streben, Gewinne
durch Betreibung von Bankgeschäften zu erzielen.

Nach dem GesetzüberdieStaatsbanken vom 18. Oktober 1935
werden die 10 Staatsbanken, von denen die Preußische Staatsbank die
bedeutendste ist, der unmittelbaren Aufsicht des Reichswirtschaftsministers
unterstellt. Diese Banken, die in den früher selbständigen deutschen Staaten
gegründet waren, besaßen Sonderrechte. Nunmehr ist der Reichswirtschafts-
minister ermächtigt, die zu einer zweckmäßigen Gestaltung der Organisation
der Staatsbanken erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er kann bestehende
Staatsbankgesetze, Satzungen und Stellenpläne ändern und neu einführen,
vor allem auch dieAufsichtüberdie Staatsbanken übernehmen.

In Deutschland bestehen folgende Staatsbanken:

1.	Preußische Staatsbank sGeehanblung) y

Durch Privileg vom 14. Oktober 1772 wurde, sieben Jahre nach Ent-
stehung der Königlichen (Preußischen) Bank, von Friedrich dem Großen
die Seehandlungs-Sozietät als Gesellschastsbank gegründet. Der große
König, der eifrig für das Wohl seiner Untertanen besorgt war, wollte in
ihr „eine Gesellschaft errichten, deren Aufgabe es sein sollte, Seeschiffahrt
unter preußischer Flagge zu treiben und die Häfen von Spanien und alle
anderen Plätze zu besuchen, wo sie vernünftige und sichere Aussichten zu
einem tüchtigen Gewinn von Ein- und Ausfuhren finden möchte". Sie
sollte dazu beitragen, „Wohl und Wohlstand der Untertanen zu heben".

Das Kapital der Seehandlung betrug 1200 000 Taler und war ein-
geteilt in 2400 Aktien zu 500 Talern, von denen der König 2100 Aktien
für sich nahm. Die Gesellschaft hatte das Monopol, von dem Auslande
(Spanien, England, Frankreich usw.) Salz anzukaufen, und genoß viele
Vergünstigungen, z. B. Zollfreiheit. Durch Betrügereien des Präsidenten
von Görne kam das Institut in eine mißliche Lage.

i) Hei nicke, Die Preußische Staatsbank. Berlin 1928. Die Preußische
Staatsbank sSeehandlung) 1772—1922. Berlin 1922. Die Preußische Staats-
bank (Seehandlung) 1922—1982. Berlin 1932. Art. „Die Preußische Staats-
bank" im Buch des Kaufmanns, 6. Ausl., S. 546 ff. (dort weitere Literatur).
Georg Obst, Die Königliche Seehandlung in Vergangenheit und Gegen-
wart, in der Zeitschrift für Handelswissenschaft und Handelspraxis. II, 6.

348
        <pb n="367" />
        ﻿Im Jahre 1810 tauschte der Staat die Aktien und die wenige Jahre
vorher ausgegebenen „Seehandlungsobligationen" in vierprozentige
Staatsschuldscheine um und verwandelte damit die Anstalt in ein reines
Staatsinstitut. 1820 fand eine völlige Reorganisierung der „General-
direktion der Seehandlungssozietät" statt. Sie widmete sich in Zukunft
in höherem Maße dem Geld-, Wechsel- und Effektengeschäft und besorgte
die Finanzgeschäfte des Staates und der Kommunen, indem sie Staats-
und Stadtanleihen unterbrachte, sie beteiligte sich am Bau von Eisen-
bahnen und Straßen, gab Vorschüsse an Gewerbetreibende und begrün-
dete selbst eine Anzahl industrieller Unternehmungen.

Der Charakter als Bank des Preußischen Staates tritt in
der Folgezeit immer mehr hervor. Sie verwaltet die Staatsbahngelder
und ist Führerin des „Preußenkonsortiums". Sie pflegt ferner den
Depositenverkehr und betreibt die meisten Zweige des regulären Bank-
geschäfts. 1904 wurde ihr Kapital aus 99,4 Millionen M erhöht und ihr
Name in „Königliche Seehandlung (Preußische Staatsbank)" um-
gewandelt. Jetzt heißt das Institut Preußische Staatsbank (Seehandlung).

1917 und 1922 erfolgten weitere Kapitalerhöhungen; zuletzt auf 560 Mil-
lionen M. Nach der Goldmark-Umstellung betrug das Grundkapital 10 Mil-
lionen RM; durch Überweisung von Gewinnen ist es nach und nach auf 41,
der Reservefonds auf 10,6 Millionen NM angewachsen.

Das die Verfassung der Staatsbank neu regelnde Statut vom 11. März
1926 enthält als wesentliche Neuerung den Übergang vom Präsidial- zum
Kollegialsystem. Der Aufgabenkreis wird in der Satzung
vom 18. März 1930 neu festgelegt: '

»Die Staatsbank hat die Aufgabe, die Interessen des Preußischen Staates
auf dem Kapital- und Geldmärkte wahrzunehmen. Sie hat für ihn alle Ge-
schäfte durchzuführen, bei denen er der Mitwirkung einer Bank bedarf, und die
Staatsverwaltung in allen einschlägigen Fragen zu unterstützen und zu beraten.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat sie enge geschäftliche Beziehungen zur Wirt-
schaft, insbesondere zu den Banken, zu unterhalten. Sie soll ihre Gelder, so-
weit sie nicht alsbald für öffentliche Zwecke gebraucht werden, der Wirtschaft
zuführen. Die Staatsbank ist befugt, im Aufträge des Staates alle Geschäfte
abzuschließen, die der Betrieb eines Bankgeschäftes mit sich bringt oder die
durch die der Staatsbank übertragenen Aufgaben geboten sind."

Eine Satzungsänderung erfolgte durch die Verordnung vom 22. Septem-
ber 1933.

349
        <pb n="368" />
        ﻿

Die Preußische Staatsbank hat sich mehr und mehr zu einer Bank der
Banken entwickelt. Für den Geldmarkt hat sie große Bedeutung als
Geldausgleichs st elle. Zu diesem Zweck besitzt sie fünf Vermitt-
lungsstellen außerhalb Berlins: die Frankfurter Bank in Frankfurt a. M.,
den Kölner Kassenverein AG. in Köln, die Sächsische Staatsbank in
Dresden, die Liquidations-Casse in Hamburg und — da ihr Geschäfts-
bereich auf Preußen nicht beschränkt ist — die Bayerische Staatsbank in
München. Filialen besitzt die Bank nicht.

Auch Privaten eröffnet die Bank laufende Konten, übernimmt Wert-
papiere zum Ankauf und Verkauf sowie zur Aufbewahrung und Ver-
waltung. Die Anlage von Mündelgeld und die Hinterlegung von Wert-
papieren, die zu Mündelvermögen gehören, kann nach gesetzlichen und
ministeriellen Bestimmungen bei der Preußischen Staatsbank erfolgen.

Bedeutend ist zeitweise ihr E m i s s i o n s g e s ch ä f t. Die Bank führt
Anleihegeschäfte allein oder in Verbindung mit anderen Banken durch und
wirkt auch bei einer Anzahl Börseneinführungen mit. Im Zusammenhange
hiermit stehen die Kursregulierung am Markt für festverzinsliche
Werte und ihre Jnterventionstätigkeit. Die Bank wirkt mit bei
der Finanzierung ländlicher Siedlungen und vertritt den
Staat in den Aufsichtsräten der provinziellen Siedlungsgesellschaften. Die
„dauernde Beteiligung bei anderen Banken und Bank-
firmen" ist auf 2,7 Millionen RM zurückgegangen.

Die Bilanz für 1936 ergibt: Kreditoren 919,5, Debitoren in laufender Rech-
nung 111,2, Wechsel 464, Schatzwechsel und unverzinsliche Schahanweisungen
286,7, Eigene Wertpapiere 53,9, Nostroguthaben bei Banken und Bankfirmen 9,4,
Reports und Lombards gegen börsengängige Wertpapiere 5,5 Millionen RM.

2.	Bayerische Staatsbank')

Im Jahre 1780 wurde als fürstliche Hofbank des Markgrafen Karl
Alexander zu Brandenburg-Ansbach-Bayreuth eine Bank in Ansbach ge-
gründet. 1792 ging sie auf die Krone Preußen über und erhielt den Namen
„Königlich Preußische Bank in Franken"; 1795 wurde sie
nach Fürth verlegt und in Ansbach ein Zwischenbüro errichtet. Bei der

i) Schrifttum: H. Limburg, Die Königliche Bank zu Nürnberg in
ihrer Entwicklung 1870—1900. Leipzig 1908. Die Bayerische Staatsbank
17gg—1930. Denkschrift zum 150jährigen Jubiläum. München 1930.

350
        <pb n="369" />
        ﻿Abtretung der Markgrafschaft Ansbach-Bayreuth im Jahre 1806 an die
Krone Bayern wurde die Bank von Bayern übernommen; ihre bisherige
Verfassung wurde beibehalten, ihr Sitz aber von Fürth nach Nürnberg
verlegt.

Die Bayerische Staatsbank ist eine unter Aufsicht und oberster Leitung
des Staatsministeriums der Finanzen stehende Staatsanstalt mit
kaufmännischer Geschäftsführung. Der Staat leistet für
die Bank Gewähr. Sie ist Depositen- und Kreditbank. Als Staatsanstalt
hat sie die Aufgabe, innerhalb ihres Wirkungskreises Handel, Industrie,
Gewerbe und Landwirtschaft zu unterstützen und zu fördern. Eine Erwei-
terung des Geschäftsumfanges ist durch die am 1. Januar 1936 erfolgte
Eingliederung der Bayerischen Notenbank erfolgt.

Das Bankdirektorium ist eine dem Staatsminifterium der Finanzen
unmittelbar untergeordnete Verwaltungsstelle mit Kollegialverfassung. Es
besteht aus dem Präsidenten und „der erforderlichen Zahl von rechts-
kundigen und kaufmännischen Beamten".

Zur Überwachung der Geschäftsführung der Bank bestellt das Finanz-
ministerium einen ihm untergeordneten Kommissar, dessen Beziehungen
zur Bank von diesem Ministerium geregelt werden.

Vom Reingewinn, der nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelt wird,
dient ein Teil (feit 1931 25 °/0) zur Verstärkung des Eigenkapitals (Grund-
kapital und Reserven), während ein anderer Teil in die Staatskasse fließt.
Dadurch ist der Betriebsfonds der Bayerischen Staatsbank Ende 1936 auf
41,14 Millionen RM angewachsen.

Die Bank hat ihren Hauptsitz in München. Niederlassungen bestehen in Am-
berg, Ansbach, Aschaffenburg, Augsburg, Bamberg, Bayreuth, Coburg, Erlangen,
Fürth, Hof, Ingolstadt, Kaiserslautern, Kempten, Landshut, Ludwigshafen
am Rhein, Nürnberg, Passau, Pirmasens, Regensburg, Rosenheim, Schwein-
furt, Straubing und Würzburg.

3.	Sächsische Staatsbank

Die Sächsische Staatsbank in Dresden ist aus der Lotteriedarlehns-
kasse in Leipzig hervorgegangen, deren Geschäftskreis 1917 auf die
wesentlichen Bankgeschäfte ausgedehnt wurde. Seit Oktober 1919 unter
fachmännischer Leitung, nahm die Bank eine gedeihliche Entwicklung.
Durch das Staatsbankgesetz vom 25. Juni 1921 erhielt sie eine eigene

351
        <pb n="370" />
        ﻿Rechtsform und wurde damit zugleich aus den etatrechtlichen Fesseln des
Staatsbetriebes befreit. Sie ist eine juristische Person öffentlichen Rechts
unter der Gewähr des Sächsischen Staates. Er haftet für die Verbind-
lichkeiten der Bank, während die Bank durch die Staatsschulden nicht
betroffen wird.

Die geschäftliche Oberleitung der Staatsbank hat das aus Fachleuten
kollegial zusammengesetzte Direktorium unter dem Vorsitz des
Staatsbankpräsidenten. Als im wesentlichen beratendes Organ
steht ihm der Beirat zur Seite, der vom Finanzministerium aus Ver-
tretern der Wirtschaft und der Angestelltenschaft gebildet wird; früher
gehörten ihm auch Landtagsmitglieder an. Der engere Ausschuß des Beirates
steht insbesondere als begutachtende Kreditinstanz mit der Verwaltung in
näherer Verbindung. Das Finanzministerium hat die oberste Aufsicht und
übt diese durch den Staatskommissar aus.

Das Kapital der Bank ist lediglich vom Staat zur Verfügung ge-
stellt. Es ist im Staatsbankgesetz auf 50 Millionen M festgesetzt worden;
nach der Umstellung in Goldmark betrug es 10 Millionen M, 1932 wurde
es auf 13 Millionen RM erhöht. Dazu tritt die Rücklage, die Anfang 1937
3,5 Millionen RM betrug. Der Reingewinn fließt, nach Dotierung
des Rücklagestocks, dem Staate zu.

Ende 1936 erfolgte eine enge Verbindung der Sächsischen Staatsbank
mit der Sächsischen Bank, die nach Aufgabe ihres Notenprivilegs
auf eine andere Grundlage gestellt werden mußte. Die beiden Banken er-
hielten eine Gemeinschaftsdirektion. Das Privatgeschäft der Staatsbank
samt Filialen wurde auf die Sächsische Bank übertragen. Die Staatsbank
besorgt jetzt nur noch den Geldverkehr des Staates und seiner Wirtschafts-
betriebe.

4.	Thüringische Staatsbank

Die Thüringische Staatsbank in Weimar ist hervorgegangen aus den
Kreditanstalten der 7 thüringischen Staaten, die durch Reichsgesetz vom
30. April 1920 zum Lande Thüringen vereinigt wurden, mit Ausnahme
der Landeskreditkasse Sondershausen.

Die Vorläufer der Staatsbank waren im einzelnen folgende 10 Anstalten:
Landesbank Altenburg (gegr. 1792), Landessparkassen Schleiz (1842), Gera
(1843), Lobenstein (1843), Hohenleuben (1853) und Hirschberg (1866), Landes-

352
        <pb n="371" />
        ﻿kreditanstalten Meiningen (1849) und Gotha (1853), Landeskreditkassen Rudol-
stadt (1855) und Weimar (1869).

Diese Kreditanstalten dienten anfangs besonders zur Erleichterung der Ab-
lösung der Fron- und Reallasten. Später befriedigten sie die mit zunehmender
Intensivierung wachsenden Kapitalbedürfnisse der Landwirtschaft. Ende 1914
belief sich der Gesamtbetrag der gewährten Kredite auf mehr als 600 Mil-
lionen M.

Die durch Gesetz vom 20. Dezember 1922 errichtete Thüringische
Staatsbank übernahm im Laufe des Jahres 1923 die einzelstaatlichen
Kreditanstalten, führte jedoch nur das Personalkredit-, Kontokorrentgeschäft
usw. fort, während das Realkreditgeschäft besonderen Abwicklungsstellen
übergeben wurde. Mit der dem Realkredit dienenden Thüringischen Landes-
hypothekenbank besteht Personaleinheit.

Die Thüringische Staatsbank, die eine Anzahl Zweig- und Nebenstellen
unterhält, hat die Aufgabe, die verfügbaren Gelder des Staa-
tes zu verwerten und den Geldverkehr des Staates zu
regeln. Des weiteren umfaßt ihr Tätigkeitskreis alle sonstigen bank-
mäßigen Geschäfte. Das Grundvermögen ist ihr vom Staate über-
lassen worden. Der Reingewinn fließt in die Staatskasse oder wird
zur Bildung von Reserven verwendet.

5.	Braunschweigische Staatsbank

Zweck der Braunschweigischen Staatsbank ist, „verfügbare Gelder für
den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit nutzbar zu machen und in den
Formen des Bankgeschäftes jedermann Gelegenheit zur sicheren Belegung,
Verwahrung und Verwaltung seines Vermögens zu geben". Sie treibt alle
wesentlichen Bankgeschäfte und im Rahmen des Staatsbankgesetzes vom
20. Dezember 1919 den Real-, Personal- und öffentlichen Kredit.

Da die Bank unmittelbar aus der 1765 gegründeten Leihhaus-
a n st a l t hervorgegangen ist, ist sie eine der ältesten Banken Deutsch-
lands und zugleich das älteste deutsche Bodenkreditinstitut.

Die Staatsbank wird verwaltet

1.	durch das Direktorium; es besteht aus dem Finanzpräsidenten
und 2 Oberfinanzräten;

2.	durch den Verwaltungsrat; er setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden des Aufsichtsrats, der den Vorsitz führt, 5 weiteren, vom Auf-
sichtsrat gewählten Mitgliedern und den Mitgliedern des Direktoriums;

23 GebabS 30. A.

353
        <pb n="372" />
        ﻿3.	durch den Aufsichtsrat; er besteht aus 26, auf die Dauer von
je 3 Jahren gewählten Mitgliedern.

6.	5 andere Staatsbanken

Zu den Staatsbanken, die alle über ihren ursprünglichen Zweck, Bankier
des Staates zu sein, hinausgehen, gehört mit dem Charakter von Depositen-
banken, neben der Bayerischen Staatsbank und der Sächsischen Staats-
bank, die 1933 errichtete Bremer Landesbank.

Einen gemischen Charakter tragen, d. h. kurz- und langfristigen (Hypo-
theken») Kredit gewähren (neben der Thüringischen Staatsbank und der
Braunschweigischen Staatsbank): die Staatliche Kreditanstalt in Olden-
burg, die Lippische Landesbank in Detmold, die Hessische Landesbank in
Darmstadt und die Lübeckische Kreditanstalt in Lübeck.

Württemberg und Baden besitzen keine Staatsbanken.

Von den Ländern wurden weiter errichtet:

B.	Bodenkreditinstitute

Für Vermittlung langfristiger Kredite (Realkreditgeschäft) wurden
von den Ländern besondere Anstalten geschaffen, wie die Preußische
Landespfandbriefanstalt (sie gewährt Darlehen zur Herstellung von Klein-
Wohnungen), die Preußische Wohnungskreditanstalt (sie fördert den Klein-
wohnungsbau durch Gewährung oder Verbürgung zweitstelligen Grund-
kredits), die Württembergische Landeskreditanstalt, die Thüringische
Landeshypothekenbank u. a.

C.	Landesbanken

Bei den älteren Landesbanken ist als Zweck angegeben: Erleichterung
des Kredits für den Grundbesitz durch Gewährung von Hypotheken-
darlehen mittels Emission von Pfandbriefen. Neuerdings betrachten die
Landesbanken als ihre Aufgabe: Förderung der Wirtschaft und des Kredits
ihrer Gewährsverbände. Wie ihre Aufgaben, so sind auch ihre Be-
nennungen verschieden: Landesbank, Provinzialhilfskasse, Provinzial-
bank. Gemeinsam ist ihnen, daß sie gemeinnützige, als selbständige Körper-
schaften des öffentlichen Rechts errichtete Kreditinstitute sind.

354
        <pb n="373" />
        ﻿Zentralinstitut der öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und Landes-
banken istdieDeutscheLandesbankenzentraleAG. in Berlin,
die ein Kapital von 5 Millionen RM besitzt. Ihre Aktionäre sind aus-
schließlich öffentlich-rechtliche Kreditinstitute.

D.	Girozentralen Z

In den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts setzten bei den Sparkassen
Bestrebungen ein, sich zusammenzuschließen, um dadurch stärker zu werden
und gemeinsame Interessen besser Pflegen zu können. Der Geschäftskreis
der Sparkassen weitete sich: Große Posten Kriegsanleihen wurden bei ihnen
gezeichnet, und es war zu verstehen, daß die Sparkassenkunden den Wunsch
hatten, daß „ihre" Sparkasse diese Wertpapiere ins Depot nahm. Daraus
entwickelte sich das weitere Effekten- und das Depotgeschäft. Als 1908 den
Sparkassen die passive Scheckfähigkeit verliehen war, kam ein großer Teil
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs in ihre Hand ss. a. S. 144 ff.s.

Um sich vom Giroverkehr der Reichsbank und der Postscheckämter un-
abhängig zu machen, wurden Girozentralen gegründet, die, unter
Wahrung ihrer Selbständigkeit, der Deutschen Girozentrale als
Spitzeninstitut unterstellt wurden. Alle Spar- und Girokassen unterhalten
bei ihrer zuständigen Bezirksgirozentrale Konten. Ebenso werden für alle
Bezirksgirozentralen bei der Deutschen Girozentrale Konten geführt.

Die Geschäftsfähigkeit der 19 Girozentralen beruht im wesentlichen nicht
auf dem eingezahlten Betriebskapital und der noch rückständigen Ein-
zahlung, sondern auf der Haftung der Verbandsmitglieder
niit ihrem Vermögen und ihrer Steuerkraft.

Der Deutsche Sparkassenverband, der Deutsche Zentralgiroverband und
der Deutsche Verband der kommunalen Banken verbanden sich 1924 zum
Deutschen Sparkassen- und Giroverband. Die Girover-
bände werden zu Sparkassen - und Giroverbänden erweitert.

S. meine „Bankwrssenschaftliche Forschungen" Heft III: F. Nissen, Die
bankmäßige Betätigung der Sparkassen. Stuttgart 1926. Heft IV: G. Hart-
man n , Die Entwicklung und Organisation des kommunalen Bankwesens in
Deutschland. Stuttgart 1926. S. a. die in diesen beiden Schriften angegebene
Literatur. H. I u r s ch, 10 Jahre Deutsche Kommunal-Giroorganisation.
Denkschrift. Berlin 1926. Otto S ch o e l e, Der bargeldlose Zahlungsverkehr
in Deutschland. Leipzig 1934.

355
        <pb n="374" />
        ﻿Im Namen des Spitzeninstituts „Deutsche Girozentrale — Deutsche Kom-
munalbank" kommt zum Ausdruck, daß die deutsche Giroorganisation gleich-
zeitig Zusammenfassung der Sparkassen und der kommunalen Finanzver-
waltung ist.

Haftungsträger für die Girozentralen, die bis zum Jahre 1931 rechtlich
nicht selbständige Bankanstalten waren, waren die Sparkassen- und Giro-
verbände. Erst 1931 erhielten die Girozentralen rechtliche Selb-
ständigkeit. Die Deutsche Girozentrale wurde eine selbständige juri-
stische Person des öffentlichen Rechts. Es bestehen 19Girozentralen-
Bezirke. Jede Spar- und Girokasse ist einer Girozentrale angegliedert.

Die Sparkassen haben ihren wichtigsten Liquiditätsrückhalt in den
regionalen Girozentralen; diese wieder in der Deutschen Girozentrale, die
für den Anschluß an den freien Geldmarkt zu sorgen und als G eldaus-
gleichsstelle zwischen den einzelnen Girozentralen zu dienen hat.

Gleichzeitig mit dem Postscheckverkehr (1. Jan. 1909) trat der Spar-
giroverkehr, damals „Kommunaler Giroverkehr" genannt, ins Leben.
Auf diesem Wege finden Zahlungs- und Überweisungsaufträge der Inhaber
eines Spargirokontos — so werden die dem Zahlungsverkehr dienen-
den Konten genannt — Erledigung. Die Girostellen und Girozentralen
sind verpflichtet, alle Überweisungsaufträge, ganz gleich, ob und wo der
Empfänger ein Konto besitzt, anzunehmen und noch am Eingangstage
weiterzuleiten.

Da die provinziellen Girozentralen als Überweisungszentralen tätig sind,
tragen sie den Hauptarbeitsanteil. Die Sparkassen unterhalten dafür, ge-
wissermaßen als Gegenleistung, den größten Teil ihrer verfügbaren Gut-
haben wie auch ihre Liquiditätsreserven bei ihren Girozentralen.

Die Statistik gliedert: a) „reiner Spargiroverkehr", das sind diejenigen
Überweisungen, deren ganzer Weg innerhalb der Sparkassen- und Giro-
Organisation liegt, die also einem Spargirokonto last- und gutgeschrieben
werden, und b) „gemischter Spargiroverkehr", der die übrigen Über-
weisungen erfaßt, die nur einem Spargirokonto entweder last- oder gut-
geschrieben werden, d. h. einen Teil ihres Weges in einem fremden Gironetz
(Reichsbank oder Postscheck) zurücklegen.

Durchschreibeverfahren und Kontennumerierung ermöglichen weitest-
gehende Vereinfachung des Verkehrs. Über Höhe der Umsätze s. S. 293.

35t)
        <pb n="375" />
        ﻿Das Spargironetz mit seinen 3800 Giroorten steht an der Spitze aller für
den bargeldlosen Zahlungsverkehr geschaffenen Einrichtungen.

Zu den Geschäftszweigen der Deutschen Girozentrale gehört auch das
kurz- und langfristige Kommunalkreditgeschäft. Die Darlehen werden in
der Regel nicht direkt, sondern über die Girozentralen an die Kommunen
gegeben. Durch Ausgabe von Kommunalsammelanleihen genießen auch die
kleineren Gemeinden die Vorteile des Emissionskredits.

E.	Landschaften

Die Landschaften Z sind eine Schöpfung Friedrich des Großen. Als
nach Beendigung des Siebenjährigen Krieges der schlesische Adel und
Grundbesitz unter den Folgen der Verwüstungen sehr zu leiden hatten und
den zum Aufbau der Wohn- und Wirtschaftsgebäude und zur Anschaf-
fung von Vieh benötigten Kredit überhaupt nicht oder nur unter großen
Opfern (10—12% Zinsen) erhalten konnten, kam dem Berliner Kauf-
mann Bühring der Gedanke, der Kreditnot durch Errichtung von
genossenschaftlichen K r e d i t i n st i t u t e n zu steuern. Nicht
allein der Gutsbesitzer, der das Darlehn erhält, sondern sämtliche zur
Ritterschaft gehörige Besitzer von Gütern — der Frage der Be-
leihung von bäuerlichen Güter konnte erst nach Aufhebung der Erb-
untertänigkeit nähergetreten werden — sollten solidarisch für die
Verbindlichkeiten haften. Friedrich der Große billigte den Plan,
und der spätere Großkanzler von Carmer, beauftragt, ihn auszu-
führen, rief 1770 die Schlesische Landschaft ins Leben, die sich
so sehr bewährte, daß bald auch in den anderen Provinzen solche öffent-
lich-rechtlichen Vereine mit genossenschaftsähnlichem Typ entstanden.

1878 wurde von 9 Landschaften die Zentrallandschaft gegründet, die
an Stelle der Pfandbriefe der Provinziallandschaften landschaftliche Zentral-
pfandbriefe ausgibt und deren Absatz vermittelt. Man hoffte, daß dadurch den
Pfandbriefen ein weiteres Absatzgebiet, insbesondere ein internationaler Markt,
geschaffen werden würde. Im übrigen aber behielten die angeschlossenen Land-
schaften vollständige Selbständigkeit.

Z Schrifttum: v. Altrock, Der landwirtschaftliche Kredit in Preußen,
Berlin 1915. I e l i x H e ch t, Die Landschaften und landschaftsähnlichen Kredit-
lnstitule in Deutschland. Leipzig 1908. H. Mauer, Das landschaftliche Kredit-
wesen Preußens. Straßburg 1907.

357
        <pb n="376" />
        ﻿Nach dem am 1. Oktober 1933 in Kraft getretenen Reichserbhof-Gesetz
wurde, da der Erbhof „grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar" ist,
ein erheblicher Teil landwirtschaftlicher Betriebe der Schuldaufnahme durch
Belastung des Bodens entzogen. Der Wirkungskreis der Landschaften hat
damit eine Einengung erfahren. Die zur Gesundung der Landwirtschaft
ergriffenen allgemeinen Maßnahmen stellen die Landschaften aber vor
neue Aufgaben hinsichtlich des Agrarbesitzes, der nicht dem Erbhofzwang
unterliegt.

Die am 1. April 1934 in Kraft getretenen neuen Satzungen ermächtigen
die Preußischen Landschaften, von dem bisherigen Grundsatz, die Kredite
in Pfandbriefen zu geben, die der Darlehnsnehmer veräußern muß,
abzuweichen, d. h. den Kredit auch in bar (zum jeweiligen Pfandbriefkurs)
zu gewähren. Gibt die Landschaft die Hypothek in Pfandbriefen, so kann
sie den Darlehnsnehmer verpflichten, die Veräußerung der Pfandbriefe
durch die Landschaft bzw. durch die der Landschaft angeschlossene landschaft-
liche Bank vornehmen zu lassen. Dadurch ist eine bessere Kurspflege möglich,
die vor allem auch im Interesse der Darlehensnehmer liegt.

Zur Bestreitung der Verwaltungsgebühren zahlen die Schuldner außer
Zinsen und Tilgungsbeiträgen den „Quittungsgroschen".

Die Grundsätze, nach denen die zu beleihenden Güter von ortskundigen
Landwirten abgeschätzt und die Höhe des zu gewährenden Darlehens be-
stimmt wird, sind bei den einzelnen Landschaften verschieden. Überall aber
wird durch ehrenamtliche Vorstände und bezahlte Beamte mit größter Vor-
sicht zu Werke gegangen. Eine solidarische Haftung (G e n e r a l g a r a n -
tief für die Verpflichtungen der Landschaft besteht nur bei den ältesten
Landschaften. Hier haftet der gesamte in die Matrikel eingetragene Grund-
besitz unbeschränkt, im Gegensatz zu den neueren Landschaften, bei denen
nur der beliehene Grundbesitz, und dieser meist auch nur in beschränktem
Maße, haftet.

F.	Stadtschaften

Stadtschaften sind öffentliche Kreditanstalten, die durch
Vereinigung von Eigentümern bebauter oder in Bebauung befindlicher
städtischer Hausgrundstücke zu dem Zwecke gebildet werden, den Mit-
gliedern der Vereinigung durch Hypotheken oder Grundschulden gesicherte
Darlehen zu gewähren („Gesetz zur Errichtung und Förderung von Stadt-

358
        <pb n="377" />
        ﻿schäften" vom 8. Juni 1918). Der Geschäftsbetrieb gleicht dem der Hypo-
thekenbanken.

Im Januar 1922 haben sich die Stadtschaften der Provinzen Brandenburg,
Pommern und Ostpreußen zu der Preußischen Zentral st adtschaft
zusammengeschlossen, die einen einheitlichen Pfandbrief, den Zentralstadtschafts-
brief, ausgibt und vertreibt. Später sind einige andere Stadtschaften beigetreten.
Beliehen werden in der Regel nur kleinere Grundstücke. Bevorzugt wird die
Tilgungshypothek.

Anhang: Bank von Danzig

Die Freie Stadt Danzig hat das ihr ausschließlich zustehende Recht zur
Ausgabe von Geldscheinen für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis 31. De-
zember 1953 an die „Bank von Danzig", deren Kapital 7 % Millionen
Gulden beträgt, auf Grund der näheren Bestimmungen des „Noten-
privilegs" übertragen.

Nechnungseinheit in Danzig ist der Gulden zu 100 Pfennig.
Ursprünglich im Verhältnis von 25 :1 zum englischen Pfund gestellt, wurde
der Danziger Gulden im Herbst 1931 vom Pfund abgehängt und auf Gold
basiert (1 Gulden — 0,2929 Gramm Feingold).

Ausweis vom 30. Juni 1937.

In 1000 Danziger Gulden.

Aktiva:

Gold in Barren und Münzen 28 115
Deckungsfähige Devisen...	1 053

Sons '«- Devisen..............1670

Wechsel ■ . . .	lg 025

Schatzwechsel der Freien Stadt
Danzig ......	2 goo

Lombardforderungen. .	290

darunter Darlehen auf
Schatzwechsel der Freien

Stadt Danzig.......... .....

Danziger Metallgeld.... 4 134
Devisen für Rechnung Dritter 374
Sonstige täglich fällige Forde-
rungen ......................... 5

Sonstige Forderungen mit
Kündigungsfrist .....

Passiva:

Grundkapital...............

Reservefonds...............

Spezialreservefonds . . . .

Notenumlauf................

Sonstige täglich fällige Ver-
bindlichkeiten ...........

Verbindlichkeiten in fremder

Währung.................

Sonstige Passiva...........

7 500
4 010
7 500
32 961

12 120

379

6

st Bank von Danzig ist hier als Anhang zu den deutschen Banken be-
handelt worden, da die Feder sich sträubt, sie zu den „ausländischen" Noten-
banken zu zählen.

359
        <pb n="378" />
        ﻿Am 2. Mai 1935 wurde der Gulden, entsprechend dem Entwertungssatz
des englischen Pfundes, um 42,37 °/0 abgewertet. 100 bisherige Gulden
sind — 170 neuen Danziger Gulden, 100 RM — 212 Danziger Gulden.
Aufgabe der Bank von Danzig war es, das wirtschaftliche Wiederaufbau-
werk durch eine zweckentsprechende Notenbankpolitik zu unterstützen,
die Danziger Wirtschaft aus dem Zustande der Deflation, die eine natürliche
Begleiterscheinung der Devalvation war, wieder'herauszuführen und eine
Erleichterung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse anzubahnen.

Die Bank darf Noten in Abschnitten von 10, 25 und 100 Gulden und
einem Mehrfachen von 10, 25 und 100 Gulden ausgeben. Der Höchst-
betrag der in den Verkehr gebrachten Noten darf aber 100 Gulden aus
den Kopf der in Danzig dauernd ansässigen Bevölkerung nicht übersteigen.
Als Deckung muß die Bank jederzeit m i n d e st e n s 30 % des Noten-
umlaufs in Gold und Devisen bereithalten, für den Nest diskontierte, auf
Gulden lautende Warenwechsel, die eine Verfallzeit von höchstens drei
Monaten haben.

Die Staatsaufsicht wird vom Senat geführt und durch einen
Bankkommissar ausgeübt.

VIII.	Organisation ber grasten ausländischen Notenbanken

7.	Die Zentralnotenbanken ln Österreich, Angarn nab
in ber Tschechoslowakei

Vorbemerkung: Das Notenbankwesen in der früheren
Doppel monarchieÖ st er reich-Ungarn

Im Jahre 1816 wurde die Österreichische Nationalbank als ein-
ziges zur Notenausgabe in Österreich-Ungarn berechtigtes Institut gegründet.
1887 wurde sie in die Ö st e r r e i ch i s ch ° u n g a r i s ch e Bank umgewandelt.
Diese war eine Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 210 Millionen Kronen.

Die L e i t u n g der Bank erfolgte durch den Generalrat. Dieser bestand:

1.	aus dem Gouverneur, 2. dem österreichischen und dem ungarischen Vize-
gouverneur, 3. den Stellvertretern der Vizegouverneure, und 4. 10 (je 5 öster-
reichischen und 5 ungarischen) von der Generalversammlung gewählten Gene-
ralräten.

Neben dem Generalrat gab es eine Direktion in Wien und eine in Bu-
dapest. Jede Direktion bestand aus dem Vizegouverneur, dessen Stellvertreter

360
        <pb n="379" />
        ﻿und aus den Generalräten des betreffenden Staates. Aufgabe der Direktionen
war es, die Höhe des Bankkredits im Diskont- und Lombardgeschäft zu bemessen,
die Benutzung dieses Kredits in jeder Richtung zu überwachen, an den ihnen
hierzu geeignet erscheinenden Plätzen Banknebenstellen für das Diskontgeschäft
zu errichten oder aufzulösen und die Zensoren bei den Bankanstalten zu ernennen.

Der Generalrat war nach Maßgabe der Statuten zu allen Verfügungen
berechtigt, die nicht der Generalversammlung oder den Direktionen ausschließlich
vorbehalten waren. Er leitete und überwachte die Verwaltung des Vermögens
und den gesamten Geschäftsbetrieb der Bank, bestimmte die allgemeinen Ge-
schäftsgrundsätze und setzte auch den Diskont- und Lombardzinsfuß fest. Aus
seiner Mitte heraus wählte der Generalrat für die Dauer eines Geschäfts-
jahres ein Exekutivkomitee, das die genaue Befolgung der Bestim-
mungen über Notenemission zu überwachen, in dringenden Fällen aber die er-
forderlichen unaufschiebbaren Verfügungen zu treffen hatte. Ausführendes Or-
gan der Beschlüsse des Generalrates war der Generalsekretär, der „als
oberster Beamter der Bank die Oberleitung sämtlicher Geschäfte führt".

Der Gesamtbetrag der umlaufenden Banknoten mußte mindestens zu 40°/o
durch gesetzliches Metallgeld österreichischer oder ungarischer Prägung nach
seinem Nennwerte oder durch inländische Handelsgoldmünzen oder ausländische
Goldmünzen oder Gold in Barren, der Rest des Notenumlaufs, zuzüglich aller
sofort fälligen Verbindlichkeiten, bankmäßig gedeckt sein.

Sogleich nach Kriegsausbruch erfolgte die Suspendierung der
B a n k a k t e. Der Regierung war die Ermächtigung erteilt worden, außer-
ordentliche Maßnahmen vorzunehmen. Wochenausweise wurden seit dem
23. Juli 1914 nicht mehr veröffentlicht, Jahresberichte nicht mehr erstattet;
einzig und allein die Reingewinnziffer und die Verteilung des Reingewinns
wurde der Öffentlichkeit bekanntgegeben. So war allen möglichen Gerüchten Tür
und Tor geöffnet.

Nach 401/2 Monaten Pause erschien am 7. Dezember 1917 wieder ein Aus-
weis, der naturgemäß einen stark angespannten Status zeigte. Die Notensteuer
war, wie in Deutschland, sofort in Wegfall gekommen, wurde aber seit dem
1. Dezcmbcrausweis 1919 wieder erhoben. In noch höherem Maße als die
Deutsche Rcichsbank hatte das Institut den Krieg finanziert, was in der gi-
gantischen Ziffer des sehr schlecht gedeckten Notenumlaufs zum Ausdruck kam.

Am 31. Dezember 1919 war das Privilegium abgelaufen. Die
Zweiganstaltcn in der Tschechoslowakei und in Polen wurden von den
betr. Staaten übernommen. Nur noch in der Republik O st e r r e i ch und in
U n g a r n war der Osterrcichisch-ungarischen Bank die Ausübung ihrer Pri-
vilegrechte gestattet. Da diese beiden Länder bei der gegebenen staatsfinanziellen
und volkswirtschaftlichen Lage nicht imstande waren, für die Errichtung neuer,
mit der Regelung ihres Geldwesens zu betrauenden Notenemissionsstellen Vor-
sorge zu treffen, wurde die Bank auf Grund der Gesetze vom 31. Dezember 1919
ermächtigt und verpflichtet, ihre statutenmäßige Tätigkeit in diesen Gebieten

361
        <pb n="380" />
        ﻿über den 31. Dezember 1919 hinaus fortzuführen. Sie hat vereinbarungs-
gemäß ihre interne Berechnung derart vorgenommen, daß die bis 31. Dezember
1919 abgeschlossenen Geschäfte von den späteren völlig getrennt wurden.

Die bisherige Einheitsbanknote wurde durch verschiedene Arten neuer
Geldzeichen ersetzt, wobei mehrfach eine provisorische Abstempelung an die
Stelle der Neuausgabe getreten war. Neue Geschäfte in Österreich durften nur
unter Verwendung deutsch-österreichisch gestempelter Noten ausgeführt werden.
Entsprechende Bestimmungen wurden für Ungarn getroffen.

Der Ausweis vom 30. November 1920 ist der letzte, der ein Bild der „gemein-
samen Gebarung" gibt. In den folgenden Ausweisen werden die Ziffern der
österreichischen und der ungarischen Geschäftsführung getrennt angegeben. Am
31. Dezember 1922 stellte die Österreichisch-ungarische Bank auch für Österreich
ihre Tätigkeit ein.

A. Die Österreichische Nationalbank')

Am 1. Januar 1923 hat die Ö st e rr e i ch i s ch e N a t i o n a l b a n k die
Geschäfte der „Österreichischen Geschäftsführung der Österreichisch-unga-
rischen Bank" übernommen. Sämtliche Aktiva und Passiva gingen zugleich
mit dem Notenumlauf und den Giroverbindlichkeiten auf sie über. Das
Aktienkapital beträgt heute 54,96 Millionen Schilling.

Die Mindestdeckung des Notenumlaufs durch Gold ist mit
Beginn des Jahres 1937 von 20 auf 22 °/0 erhöht worden; das tatsächliche
Deckungsverhältnis bewegte sich 1936 zwischen 26 und 27,2 °/0- Bei Unter-
schreitung des vorgeschriebenen Mindestdeckungsverhältnisses ist für den
ungedeckten Betrag Notensteuer in Höhe des jeweiligen Diskontsatzes zu
entrichten. Mit der Aufhebung der Völkerbundskontrolle über Österreich
ist auch der ausländische Berater des Instituts aus seinem Amte geschieden.
Regierung und Notenbank erklären sich wiederholt für Aufrechterhaltung
der Stabilität des Schillings. Der Goldpreis, der seit Februar 1934 auf
der Grundlage des Pariser Goldkurses berechnet wurde, wird seit Oktober

*) S. auch mein „Bankgeschäft" a. a. O., II. Band S. 93 ff. und das dort an-
gegebene Schrifttum. Aus neuerer Zeit: Gustav Wärmer, Das öster-
reichische Kreditwesen. Wien 1936. Laufend unterrichten die Verwaltungs-
berichte der Banken, ferner die „Mitteilungen des Verbandes österreichischer
Banken und Bankiers" und (feit 1936) ihre Nachfolgerin „Österreichische Zeit-
schrift für Bankwesen".

2) 1 Schilling = 0,2117 g feinen Goldes — 0,694 Goldkronen --- 10 000
Papierkronen (— ca. 0,59 RM). Kurs im Juli 1937 49 Rpf.

362
        <pb n="381" />
        ﻿1936 von der Nationalbank im Einvernehmen mit dem Finanzminister
bestimmt.

Den Stand ihrer Aktiva und Passiva hat die Bank für den 7., 15.,
23. und Letzten jeden Monats zu veröffentlichen. Bis zur Aufnahme der
Barzahlungen sind von der Bank 25 Millionen K Gold in Guthaben und
Depots an den Hauptbankplätzen Europas und Amerikas zu halten. Das
Privileg ist der Bank auf 20 Jahre, also bis Ende 1942, verliehen.

Die Bank hat neben der Zentrale in Wien 8 Zweig- und 9 Neben-
stellen. Ihre Leitung erfolgt durch den Präsidenten, den Vizepräsidenten
und 11 Generalräte. Dazu tritt der Staatskommissar.

Der Präsident wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Bun-
despräsidenten ernannt. Seine Amtsdauer läuft mit dem Tage der fünf-
ten regelmäßigen Jahressitzung der Generalversammlung ab, die auf seine
Ernennung folgt; jedoch ist Wiederernennung zulässig. Der Präsident
führt den Vorsitz in allen Sitzungen des Generalrates und der General-
versammlung, sowie vielfach im Direktorium, und übt im Namen des
Generalrates die ständige Überwachung der Verwaltung des Vermögens
und des gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er entscheidet über
Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung und der inneren Ver-
waltung nach Maßgabe der vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen.
Vertreter des Präsidenten sind die beiden V i z e p r ä s i d e n t e n, die der
Generalrat aus seiner Mitte wählt.

Die Mitglieder des Generalrates wählt die im März oder April
stattfindende Generalversammlung, an der diejenigen Aktionäre
teilnehmen dürfen, die im Juli des der Generalversammlung vorhergehen-
den Jahres durch Hinterlegung bei der Bank den Besitz von 25 Aktien
nachweisen. Je 25 Aktien geben eine Stimme; kein Aktionär darf aber
mehr als 100 Stimmen in sich vereinigen.

Unter den gewählten Generalräten muß sich je ein Vertreter der In-
stitute, die das Bankgeschäft betreiben, der das regulativmäßige Bankgeschäft
betreibenden Sparkassen, der Industrie, des Handels und Gewerbes, der Land-
wirtschaft und der Arbeiterschaft befinden. Zur Durchführung dieser Wahl hat
der Generalrat der Generalversammlung Vorschläge der betreffenden Berufs-
Vertretungen vorzulegen, die für jede Gruppe je 3 Namen enthalten müssen.
Weiter entsenden die Betriebsräte der Beamten, Skontisten und Arbeiter je
einen Vertreter aus ihrem Kreise zu den Beratungen und Abstimmungen über

368
        <pb n="382" />
        ﻿Personalangelegenheiten. Die Generalräte versehen ihr Amt unentgeltlich und
treten in der Regel monatlich einmal zur Sitzung zusammen.

Die Oberleitung sämtlicher Geschäftszweige führt der General-
direktor. Er nimmt an den Beratungen des Generalrates mit be-
ratender Stimme teil und kann diesem Anträge vorlegen. Dem Präsiden-
ten erstattet er Bericht über „Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und
Situation der Bank" und bringt ihm alle vom Direktorium dem General-
rat zu unterbreitenden Anträge zur Kenntnis.

Das Direktorium, in dem neben dem Generaldirektor mehrere
Direktoren und Direktorenstellvertreter sitzen, b e m i ß t nach den vom
Generalrat aufgestellten Richtlinien den Bankkredit im Diskont- und
Darlehnsgeschäft und überwacht die Benutzung dieses Kredits.

Die Regierung, die darüber zu wachen hat, daß die Bank den Gesetzen
und Statuten gemäß ihre Tätigkeit ausübt, bestellt zur Ausübung dieser
Aussicht einen Staatskommissar und einen Stellvertreter. Der
Staatskommissar ist berechtigt, den Sitzungen der Generalversammlung,
des Generalrates, des Exekutivkomitees und den Monatssitzungen des Di-
rektoriums mit beratender Stimme beizuwohnen und Aufklärungen zu
verlangen, die zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. Die zur Aus-
übung dieser Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung der
Bank darf ihm nicht verwehrt werden. Gegen Beschlüsse der Generalver-
sammlung, des Generalrates und des Direktoriums steht ihm das Ein-
spruchsrecht zu, wenn er den Beschluß mit den bestehenden Gesetzen oder
mit den Satzungen im Widerspruch findet. Ein solcher Einspruch hat auf-
schiebende Wirkung. Führen die mit der Regierung gepflogenen Verhand-
lungen zu keiner Verständigung, so entscheidet ein Schiedsgericht.

Z e n s o r e n, die vom Generalrat ernannt werden, prüfen die zum Dis-
kont angebotenen Wechsel. Sie müssen bei Antritt ihres Amtes schriftlich
geloben, daß sie unparteiisch verfahren und Verschwiegenheit beobachten
werden. Selbstverständlich darf kein Zensor über seine eigenen Wechsel
oder über Wechsel einer Firma ein Gutachten abgeben, der er in irgend-
einer Eigenschaft angehört. Zu Zensoren werden Kaufleute und andere
mit den kommerziellen, industriellen, gewerblichen oder landwirtschaft-
lichen Verhältnissen des Platzes vertraute Personen gewählt. Den Vor-
sitz im Zensurkomitee führt in Wien ein Mitglied des Direktoriums, bei

364
        <pb n="383" />
        ﻿den Zweiganstalten der an den Beratungen des Komitees teilnehmende
Beamte der Bank. Über Annahme oder Ablehnung eingereichter Wechsel
entscheidet das Zensurkomitee mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleich-
heit ist entscheidend die Stimme des Vorsitzenden, der nur in diesem Falle
mitstimmt.

B. Die Ungarische Nationalbank

Die Bolschewikenregierung in Ungarn beschlagnahmte Anfang 1919 die
dortigen Filialen der Österreichisch-ungarischen Bank, ernannte einen eigenen
Gouverneur und traf „Währungsmaßnahmen", indem sie u. a. gefälschte Noten
ausgab. Nach Sturz der Räteregierung wurde der Wert der Noten zu 1, 2, 25
und 290 K auf Vs ihres ursprünglichen Nennwertes festgesetzt. Die Notenausgabe
für Ungarn erfolgte durch eine der österreichischen Geschäftsführung nachgebildete
„Ungarische Geschäftsführung". Der nächste Schritt war: Ab -
st e m p e l u n g aller Roten, mit Ausnahme der zu 1, 2, 25 und 200 K, verbunden
mit einer Zwangsanleihe. Nur die Hälfte des Nennbetrages der eingereichten
Noten wurde zurückgegeben; für die andere Hälfte wurde eine Quittung erteilt,
gegen die 4prozentige, auf Namen lautende Staatsschatzscheine ausgehändigt
wurden. Durch Beschluß der ungarischen Nationalversammlung vom 26. April
1921 wurde „wegen Erlöschens des Privilegs der Österreichisch-ungarischen
Bank und des durch den Friedensvertrag von Trianon notwendig gewordenen
Umtausches der von diesem Institut ausgegebenen Banknoten und zwecks Auf-
rechterhaltung des gesamten Geldverkehrs bis zu dem Zeitpunkt, wo die Er-
richtung der Ungarischen Nationalbank verfügt werden kann", das Kgl.
Ungarische st a a t l i ch e N o t c n i n st i t u t in Budapest errichtet. Es
übernahm von der Ungarischen Geschäftsführung der Österreichisch-ungarischen
Bank deren sämtliche Aktiva und Passiva.

Aus diesem 1921 geschaffenen Noteninstitut ging in Form einer Aktien-
gesellschaftdieUngarischeNationalbank (Magyar Nemzeti Banks
hervor, die ihre Tätigkeit am 24. Juni 1924 begonnen hat. Ihr Privileg
läuft bis zum 81. Dezember 1943, also 1 Jahr länger als bei der Öster-
reichischen Nationalbank.

Nach Art. 1 der fauch in deutscher Sprache erschienenen) Statuten vom
26. April 1924 hat die von der Regierung unabhängige Ungarische Natio-
nalbank die Aufgabe, „im Rahmen ihrer Statuten den Geldumlauf in
Ungarn zu regeln, die Zahlungausgleichungen zu erleichtern und für die
Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen, vor allem jedoch die Auf-
nahme der Barzahlungen (Einlösung der Banknoten in Metalls — durch
Ansammlung von Gold und auf wertbeständige Währungen lautende Gut-

365
        <pb n="384" />
        ﻿haben (Devisen) — vorzubereiten und nach gesetzlicher Aufnahme der Bar-
Zahlungen die Aufrechterhaltung derselben zu sichern".

Der Aufbau der Bank gleicht in den Grundzügen dem der Österreichi-
schen Nationalbank. Abweichungen bestehen nur hinsichtlich der Vorschrif-
ten über die Zusammensetzung des Generalrats. Bei den Bestimmungen
hinsichtlich Kreditgewährung wird den besonderen Bedürfnissen der unga-
rischen Landwirtschaft Rechnung getragen.

6.	Die Tschechoslowakische Nationalbank

Durch Gesetz vom 25. Februar 1919 erhielt die Tschechoslowakische Republik
ihre eigene Währung. Die Noten der Österreichisch-ungarischen Bank, die
auf dem Gebiete der Tschechoslowakischen Republik umliefen, wurden dort nach
Abstempelung Z zu alleinigen Zahlungsmitteln mit gesetzlicher Zahlkraft erklärt.
Die Menge der umlaufenden Noten, die durch die Abstempelung zu Staats-
noten erklärt wurden, war damit festgesetzt. Gerechnet wird nach Tschechen-
Kronen; 1 K8 — 100 Heller.

Später wurden diese abgestempelten Noten durch neue Staatsnoten
ersetzt, die das nach der Währungstrennung an die Stelle der Österreichisch,
ungarischen Bank errichtete „Bankamt des Finanzmini st eriums"
ausgab.

Am 11. März 1919 eröffnete das Bankamt, das, „bis zur weiteren gesetzlichen
Regelung, mit den Funktionen einer staatlichen Notenbank" beauftragt worden
war, mit einer Hauptanstalt in Prag und 29 Niederlassungen den Geschäfts-
betrieb. Ein besonderes Geschäftskapital wurde dem Bankamt bei seiner Ent-
stehung nicht überwiesen: außer der Forderung an die Österreichisch-ungarische
Bank standen ihm Deikungsmittel nicht zur Verfügung. Der Versuch, die W äh-
rungzu heben und zu stabilisieren, mißlang. Erst zu Beginn des
Jahres 1922 wurde der Inflation ein Ende bereitet. Eine scharfe Revalorisa-
tion der Tschechenkrone erfolgte durch Deflation.

Seit Anfang 1923 gelang es, die Krone stabil zu halten. Damit war
eine Voraussetzung für Errichtung der durch Gesetz vom 14. April 1920
vorgesehenen Notenbank gegeben. Zweite Voraussetzung war das Wäh-
rungsgesetz mit dem Übergang zur Goldwährung. Da der Devisenvorrat
für Einführung der Goldwährung nicht ausreichte, die baldige Errich-
tung einer Notenbank aber im Hinblick auf die für Staat und Wirtschaft

i) Die Hälfte der zur Abstempelung gelangten Noten wurde einge-
zogen und dem Einreicher hierfür eine Bestätigung erteilt, auf die er später
Iproz. Staatsanleihen erhielt.

366
        <pb n="385" />
        ﻿dringend benötigten Auslandskredite sehr wünschenswert erschien, brachte
die Regierung an Stelle des Währungsgesetzes am 6. März 1925 eine No-
belle zum Bankgesetz von 1920 ein. Hiernach wird die Regierung beaus-
tragt, „gemäß dem Gesetze vom 14. April 1920 über die Aktienzettelbank
(Bankgesetz), das hier zugleich abgeändert und ergänzt wird, eine ^echo-
slowakische Nationalbank^ zu errichten".

Das Kapital der Bank beträgt 12 Millionen Golddollar und ist im
Januar 1937 mit 105 Millionen Kö ausgewiesen. Ein Drittel des Kapitals
gehört dem Staat.

Sitz der Bank ist Prag. Neben der Prager Hauptanstalt bestehen eine
große Zahl Filialen und Nebenstellen. Als Noteninstitut hat die Bank den
Charakter einer öffentlichen, Kreditgeschäfte betreibenden Anstalt; im
übrigen unterliegt sie aber — soweit durch das Gesetz nichts anderes be-
stimmt ist — den für Aktiengesellschaften geltenden Nechtsborschriften.

Die Bank ist (durch Gesetz bom 27. Nobember 1929) berpflichtet, den
Kurs ihrer Banknoten auf der gesetzlichen Höhe zu
halten. Weiter liegt ihr ob „die Sorge für den Umlauf der Zahlungs-
mittel und deren richtige Wirkung im Staate, für die Gewährung bon
Krediten an Handel, Industrie und Landwirtschaft, für die Ausgestaltung
der Giroeinrichtungen (Clearing), für die Organisation und Konzentrie-
rung der Einnahmen und Barbestände des Staates". Die Bank hat weiter
im Staatsgebiete den Münzumlauf und, solange Staatsnoten
im Verkehr sind, auch deren Umlauf zu besorgen. Im Interesse eines
geordneten Kreditwesens soll die Bank „eine EbidenzderHandels-
k r e d i t e im ganzen Staate schaffen und sie so führen, daß ein Mißbrauch
der Kredite tunlichst berhindert wird". Diese Aufgabe, die lange Zeit nur
auf dem Papier stand, wurde ernsthaft in Angriff genommen auf Grund
einer Regierungsberordnung vom 24. April 1936. Hiernach müssen die
Banken (hier Gläubigeranstalten genannt) einen Bericht über alle Schuld-
ner erstatten, denen sie Handelskredite eingeräumt haben, die im einzelnen
mindestens 100 000 Kä betragen. In ihren Auskünften darf die Bank nur
sagen, daß der Schuldner überhaupt nicht in Ebidenz geführt wird, oder
daß er nur bei einem, oder daß er bei so und so biel Gläubigern (ohne
Angabe der Namen) Kredit genießt.

Die Verwaltungsorgane der Bank sind: Der Bankrat, der Re-
bisionsausschuß und die Generalbersammlung der Aktionäre.

367
        <pb n="386" />
        ﻿Der Wert derTschechenkronelKe — 44,58 mg Feingold, der ihr durch
die „gesetzliche Stabilisierung" vom Oktober 1929 beigelegt worden war, wurde
im Februar 1934 auf 37,15 mg Feingold festgesetzt. Durch eine 3. Abwertung
(Oktober 1936) erfolgte eine weitere Minderung des Goldgehalts der Tschechen-
krone auf 31,21 mg Feingehalt.

2.	Die Dank von Englands

äs Entstehung und Entwicklung

Die größte Notenbank der Welt ist die nach dem Plane des Schotten
William Patterson im Jahre 1694 gegründete Bank of Eng-
land. Wie manche andere Zentralbank, und wie die alten italienischen
Banken, verdankt auch die „Old Lady of Threadneedle Street" ihre Ent-
stehung der mißlichen Lage des Staatskredits: 1694 nahm der englische
Staat eine Anleihe von 1 200 000 £ auf; die Staatsgläubiger bildeten eine
Korporation unter dem Namen: „The Governor and the Company of the
Bank of England", die das Privileg erhielt, Noten auszugeben und Bank-
geschäfte zu betreiben.

Bis 1826 war die Bank von England die einzige Aktienbank (solnt
stock bank) des Landes, bis 1835 die einzige Londons. 1844 erfolgte
eine Reorganisation der Bank. Dadurch, daß alle englischen Banken und

Schrifttum: P. Aretz, Die Entwicklung der Diskontpolitik der Bank
von England 1798—1850. Berlin 1916. Fritz B u r k a r t, Die fünf großen
englischen Depositenbanken. Basel 1925. Marie Dessauer, Die Big Five.
Stuttgart 1933. Dierschke-Müller, Die Notenbanken der Welt. Berlin
1926. T. E. Gregory, Select Statutes, Documents and Reports relating
to British Banking, 1832—1928. London 1929. O. Hulftegger, Die Bank
von England. Zürich 1915. K ä p p e l i, Der Notenbankausweis in Theorie
und Wirklichkeit. Jena 1930. Ernst Kiok, Entwicklungstendenzen und gegen-
wärtige Lage des englischen Bankwesens. Breslauer Diss. Breslau 1929.
W. Leas, Banking. 4.Aufl. London 1928. L. Liepmann, Der Kampf um
die Gestaltung der englischen Währungsverfassung 1819—1844. Berlin 1933.
H. Hohlfeld, Die englisch-amerikanischen Geldmarktbeziehungen unter dem
Goldstandard. Stuttgart 1936. T r u p t i l, Be systfeme bancaire anglais et la
place de Londres. Paris 1935. Adolph Wagner, Geld- und Kredittheorie
der Peelschen Bankakte. Wien 1862. Adolf Weber, Depositenbanken und
Spekulationsbanken. 3. Aufl. München 1922. Committee on Finance and Industry
(Macmillan Report) London 1931. Journal of the Institute of Bankers (monatlich
erscheinend). London.

368
        <pb n="387" />
        ﻿Bankiers ihre Reserven bei ihr verwahrten, wurde sie in noch höherem
Maße als die Zentralnotenbanken anderer Länder die Z e n t r a l st e l l e
des Geldmarktes, tbe banksrs bsnlr.

Das englische Bankgesetz ist auf dem von Samuel John Lloyd (dem
späteren Dorck Overstone) aufgestellten currency principle aufgebaut.
Hiernach muß das Geld 3 wesentliche Eigenschaften besitzen: Es muß Stoff-
wert haben, muß als Maßstab des objektiven Tauschwertes dienen und muß
allgemein gültiges Zahlungsmittel in der Volkswirtschaft sein. Neben metal-
lischem Geld treten die Banknoten in das Geldwesen ein. Sie werden als
„currency", als ein dem Gelde in seinen Wirkungen völlig gleichartiges
Umlaufsmittel betrachtet. Jedes Land kann nur einen bestimmten Betrag
von Münzen und Banknoten aufnehmen; durch Vermehrung der Bank-
noten müsse ein gleicher Betrag von Metallgeld dem Verkehr entzogen
werden. Wird der Bank die Ausgabe ungedeckter Noten freigestellt, so wird,
sagt die Currency-Theorie, die Wirtschaft durch steigende Kreditansprüche
immer mehr Noten in den Verkehr ziehen. Die Wirtschaft ist dadurch vor
Jnflationsgefahr zu schützen, daß die Notenausgabe begrenzt und damit
erreicht wird, daß die regulierenden Goldbewegungen sich genau so aus-
wirken, als ob die Zirkulation ausschließlich aus Gold bestünde.

Die Banking-Theorie sHauptvertreter: Took, Fullarton) geht
aus von der Tatsache, daß das Wirtschaftsleben zu verschiedenen Zeiten
einen verschiedenen Geldbedarf habe, daß die Notenbank diesen Bedarf
befriedigen müsse und auch befriedigen werde. Die Bank könne nicht mehr
Noten in Umlauf bringen, als der Verkehr bedürfe. Die Banking-Theorie
fjnt das volkswirtschaftliche Problem der Zahlungsmittelversorgung richtig
erkannt, freilich setzt sie voraus, daß die Stellen, die für die Menge der
Notenausgabe verantwortlich sind, das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen
und die Notenausgabe in den Grenzen halten, die volkswirtschaftlich bedingt
sind.

b) Verwaltung

An der Spitze der Bank stehen der Governor (Präsident! und der Deputy
Governor (Vizepräsident). Die Amtsperiode des Governor betrug früher
1 Jahr; nach dessen Ablauf trat an seine Stelle der Deputy Governor,
und als neuer vepnty Governor wurde in der Regel der jeweils älteste
Direktor gewählt, der noch nicht Präsident gewesen war. Von 1914 ab er-

24 GebabS 30. A.

869
        <pb n="388" />
        ﻿folgte nur alle zwei Jahre Gouverneurwechsel. Die Not der Zeit erforderte
jedoch einen ständigen Gouverneur. So wurde Montagu Norman, der 1919
sein Amt antrat, immer wiedergewählt. H a r v e y, ein aus der Beamten-
schaft der Bank von England hervorgegangener Direktor, ist seit längerer
Zeit Deputy Governor.

Das Direktorenkollegium (board of äireetors) besteht aus 24 Personen,
durchweg Londoner G r o ß k a u f l e u t e n, die von den in den Büchern der
Bank eingetragenen Aktionären in der Generalversammlung gewählt wer-
den. Die Direktoren bilden mit dem Gouverneur und dem Vizegouverneur
den court (ein Mittelding zwischen unserem Aufsichtsrat und Direkto-
rium). Drei von den Direktoren scheiden alljährlich aus, und zwar in der
Regel die jüngeren. Diejenigen Mitglieder, die bereits den Posten des
Governor bekleidet haben, bleiben dauernd im Amt und bilden das
Schatzkomitee (committee of treasury), das in allen wichtigen An-
gelegenheiten dem Governor mit Rat zur Seite steht. Die Direktoren der
Großbanken sind von der Zuwahl in den court ausgeschlossen, weil diese
Banken in den Anfängen der Bank von England in scharfer Konkurrenz
zu ihr standen.

1918 wurde der Posten eines „Comptroller" geschaffen, der dem eines
Generaldirektors bei anderen Banken entspricht und einheitliche Führung
in der Politik der Bank gewährleisten soll. Im März 1930 wurde der
bisherige Chief Oashier zum Comptroller ernannt.

Die Generalversammlungen finden jährlich im März und
im September statt. Der Besitz von 500 £ Anteilen oder mehr gibt Stimm-
recht. Es entfällt aber auf jeden stimmberechtigten Aktionär nur eine
Stimme, und die Aktionäre haben recht wenig zu sagen.

Eine Einflußnahme des Staates auf die Geschäftsführung besteht nicht.
Die Bestimmungen über die von der Bank ausgegebenen Noten und ihre
Deckung sind durch parlamentarische Gesetze mehrfach geändert worden. Die
Kontrolle der Notenemission wird durch die „Commission of stamps and
taxes“ ausgeübt. Am Gewinn der Bank ist der Staat nicht beteiligt.

e) Geschäftskreis

Obgleich die Bank mit Privatkapital begründet ist und ihre Direktoren
von der Regierung nicht ernannt, ja nicht einmal bestätigt zu werden
brauchen, ist sie doch in höherem Maße als andere Zentralnotenbanken

370
        <pb n="389" />
        ﻿Finanzinstitut des Staates. Sie ist das Schatzamt des englischen Reiches;
an sic werden Steuern und Zölle abgeführt, und von ihr aus erfolgen
Zahlungen, die die englische Regierung zu leisten hat.

Weit älter als die Tätigkeit als Verwalterin staatlicher Gelder ist die
Funktion der Bank als Organ der staatlichen Schuldenverwal-
tung. Gläubigerin des Staates von ihrer Geburt an, ist dieses Verhältnis
bis zum heutigen Tage bestehen geblieben. Der größte Teil der englischen
Staatsschuld ist nicht in Form von Jnhaberschuldverschreibungen aus-
gegeben, sondern besteht in Form von Eintragungen in Schuldbücher. Die
Bank von England führt etwa 3 Millionen auf den Namen der Schuldbuch-
besitzer lautende Hauptbuchkonten. Ihren Inhabern (oder deren Banken)
sendet sie die Zinsen mittels Schecks, die dividend warrants heißen.

Eine laufende Rechnung — drawing account genannt — er-
öffnet die Bank auf Wunsch jeder Person oder Firma, die bei ihr durch
ein Empfehlungsschreiben eingeführt wird. Eine Verzinsung der Gut-
haben (sie müssen mindestens 300 £ betragen) findet, ebenso wie bei der
Deutschen Reichsbank, nicht statt.

Filialen besitzt die Bank in Birmingham, Bristol, Hüll, Leeds, Liverpool,
Manchester, Newcastle on Tyne, Plymouth.

d)Der Wochenausweis

Da die Bank von England Zentralstelle der Geldvermittlung für die
ganze Welt ist, beanspruchen ihre Wochenausweise, die zugleich die Stelle
der Bilanz vertreten — andere Drucksachen als diese Ausweise werden von
der Bank nicht veröffentlicht —, größtes Interesse. Jeden Donnerstag um
.i Uhr nachmittags wird der Ausweis durch Anschlag im Hofe des Bank-
gebäudes veröffentlicht, und wenige Minuten später werden die Ziffern
telegraphisch verbreitet. Im Gegensatz zu den kontinentalen Gepflogen-
heiten werden in den englischen Bilanzen die Passiven links, die Aktiven
rechts aufgeführt, was darauf zurückzuführen ist, daß die Vorgänger der
englischen Bankiers Juden gewesen sind, die von rechts nach links schrieben.
Die Bekanntgabe des Ausweises durch die Bank geschieht in der auf Seile 372
ersichtlichen Form.

Durch das Bankgesetz vom 19. Juni 1844 (Peelsakte) wurde die
Bank in eine Abteilung für die Notenausgabe (issue department) und
in eine Abteilung, die das reguläre Bankgeschäft betreibt (banking de-



371
        <pb n="390" />
        ﻿K. 0. PEPPIATT, Chief Cashier.

partment), geteilt. Hierdurch sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß
die Notenausgabe nicht zu den Bankgeschäften gehört.

Die Emissionsabteilung steht unter staatlicher Aufsicht und
arbeitet rein automatisch. Die Bankabteilung betreibt Bankgeschäfte
wie jede andere englische Aktienbank. Das gemünzte Geld, das ihr zufließt,
liefert sie bis auf den Betrag, den sie für den laufenden Verkehr gebraucht,
der Emissionsabteilung ab und erhält dafür Banknoten.

Die linke sPassiv°j Seite des Ausweises der Emissionsabteilung enthält
die Summe der ausgegebenen Noten, getrennt in „Notenumlauf" (es sind

372
        <pb n="391" />
        ﻿dies die beim Publikum umlaufenden Noten und die Notenbestände der
Banken usw.) und in „Noten in der Bankabteilung".

Der infolge von Saisonbedürfnissen und Konjunktur schwankende Zah-
lungsmittelbedarf wird in erster Linie von der Bankabteilung
befriedigt werden müssen.

In diesem Zusammenhang sei folgender Rückblick gegeben:

Die Bank von England, die bei Ausbruch des Krieges durch Gold-
entziehungen und umfangreiche Wechseleinreichungen geschwächt
wurde, durch die Pcelsakte in der Ausgabe der Noten aber sehr beschränkt war,
setzte, zur Abwehr, den Diskont am 1. August 1814 auf 8%, und am nächsten
Tage auf 10 / hinauf. Trotzdem sank das Verhältnis ihrer Reserve zu den
täglich fälligen Verbindlichkeiten von 523/s% am 22. Juli auf 14^4 °/o am
7. August. An diesem Tage wurde, nachdem der 3., 4., 5. und 6. August als
»Bankfeiertage" erklärt worden waren, ein Moratorium ausgesprochen, ein
Zahlungsverbot gegen Ausländer sowie ein Goldausfuhrverbot erlassen.

Die englische Regierung übernahm der Bank gegenüber die Haftung für zu
diskontierende Wechsel, die vor dem 4. August 1914 ausgestellt waren,
und die Bank verzichtete auf das Rückgriffsrecht gegen die Wechseleinreicher.

Von dem ihr bei Ausbruch des Weltkrieges durch ein Notgesetz („Ourrency auck
Bank Notes Act 1914") erteilten Recht, ungedeckte Noten über das kleine
Kontingent der keels Act hinaus auszugeben,machte die Bank keinen Gebrauch.

So wurden denn von der Regierung Staatsnoten — „currency notes"
genannt — ausgegeben, um die durch den Krieg erheblich vergrößerte Nachfrage
nach Zahlungsmitteln zu befriedigen. Ihre Summe ist von 16,6 Will. £
(19. August 1914) auf 60,8 Mill. £ (8. September 1915) angewachsen. Um ihrer
Ausgabe Schranken zu setzen, wurde bestimmt: Der in einem Jahre erreichte
Höchstbetrag dieses staatlichen Papiergeldes darf im nächsten Jahre nicht über-
schritten werden.

Nach dem Bankgesetz vom Jahre 1844 durfte die Bank von England bis
14 Millionen £ Noten ohne metallische Deckung ausgeben. Jedoch sollte sich
diese Summe bei Aufgabe des Privilegs einer Privatnotenbank um 3/g des
Betrages erhöhen, der dieser Bank seinerzeit zugewiesen worden war. Durch
Übergang des Bankhauses Fox, Fowler &amp; Co. an die Lloyds Bank erlosch 1921
das letzte Privatnotenrecht in England. Durch Dekret vom 14. Februar 1923
wurde die Bank von England ermächtigt, ihren metallisch nicht gedeckten Um-
lauf auf 19,75 Millionen £ zu erhöhen.

Durch die „Currency and Bank-Notes-Bill" (Mai 1928) wird der
Bank gestattet, den ungedeckten (fiduziaren) Notenumlauf von 19^4 auf
260 Millionen £ zu erweitern; darüber hinaus darf sie mit Genehmigung
des Schatzamts den deckungsfreien Notenumlauf für je 6 Monate (aber

373
        <pb n="392" />
        ﻿nicht länger als für 2 Jahre) erhöhen. Die über 200 Millionen £ aus-
gegebenen Noten sind auch heute noch durch Gold gedeckt, obwohl England
von der Goldwährung abgegangen ist.

Auf die rechte Seite des Ausweises der Emissionsabteilung werden die
Posten gesetzt, auf Grund deren es der Bank gestattet ist, Noten auszugeben.

1.	Regierungsschuld (Government debt), d. i. der Betrag, den
der Staat unverändert seit fast 100 Jahren der Bank von England schuldet.

2.	AndereRegierungssicherheiten (Other Gov* Securities).
Sie sind, wie die Silbermünzen (s. unter 4), dem Deckungsfonds für
Currencynoten entnommen.

3.	Andere Sicherheiten (Otber Securities). Es sind dies haupt-
sächlich englische Konsols und andere britische Staatspapiere; aber auch
Devisen sind in diesem Posten enthalten, ebenso wie in den „Otber Se-
curities" der Bankabteilung. Die Höhe des Devisenbestandes der Bank
von England ist also aus dem Wochenausweis nicht ersichtlich.

„Government debt" und „Otber Securities" zusammen betrugen
früher 19,75 Mill. £. Nur bis zur Höhe dieses Betrages durfte die Bank
metallisch nicht gedeckte Noten ausgeben.

4.	Silbermünzen (Silver Coin). Sie sind 1928 mit der Umwand-
lung der Currencynoten aus dem Deckungsfonds übernommen worden.

6.	Goldmünzen und -barren (Gold Ooin and Bullion). Der
Bestand der Emissionsabteilung an Goldmünzen und -barren — Zug um
Zug erhält sie Gold gegen Noten von der Bankabteilung — ändert sich
mit dem Notenumlauf.

Die Notenausgabe darf also, wie bisher, in Höhe des Goldbestandes
(Münzen und Barren) im Jssue Department erfolgen, darüber hinaus
aber, in fiduziärer Form, bis zu 200 Millionen £. Für den Betrag der
fiduziären Notenausgabe hat die Bank im Jssue Department einen gleich
hohen Betrag an Securities zu halten: 1. Regierungssicherheiten, 2. Han-
delswechsel und 3. Silbermünzen bis zum Betrage Von 5% Millionen £.

Die Bankabteilung führt folgende Passivpo st en auf:

1. Das volleingezahlte Aktienkapital (Proprietors’ Capital)
beträgt 14 553 000 £. Es ist dies eine Buchschuld, die nicht in Aktien
(Stocks) von gleichen Beträgen zerlegt ist.

874
        <pb n="393" />
        ﻿2.	In den Reserven („Eest") wird auch der im laufenden Halbjahr er-
zielte Gewinn verbucht. Der 3 Millionen £ übersteigende Betrag gelangt
am 5. April und am 5. Oktober zur Ausschüttung. Kurz vor der Divi-
dendenzahlung sin den letzten Jahren 6 °/o halbjährlich) erreicht daher der
Reservefonds seinen höchsten Stand.

Einen zweiten, in der Bilanz nicht eingesetzten Reservefonds besitzt die Bank
in ihren wertvollen Immobilien: Das Bankgebäude im Herzen der City, das
einen Wert von mehr als 3 Millionen £ darstellt, steht mit v zu Buch.

3.	Staatsdepositen (Public Deposits) sind Regierungsgelder,
die von verschiedenen Stellen an die Bank als Kassenführerin des Staates
gelangen, ferner Sparkassenguthaben, nicht erhobene Zinsen der Staats-
anleihen usw. Solange der Staat seine Schuld bei der Bank von England
nicht getilgt hat, ist er verpflichtet, die zeitweise nicht zur Verwendung
gelangenden Gelder bei ihr zu hinterlegen.

4.	Privatdepositen (Otber Deposits). Sie gliedern sich 1. in
Bankeinlagen (bankers balances) — die großen Privatbanken halten etwa
11 °/0 ihrer Depositen als Liquiditätsreserve, teils als Guthaben bei der
Bank von England, teils in Form von Noten —, 2. in Gelder von
Privaten und Kaufleuten. Trotz ihrer Unverzinslichkeit ist der Betrag der
fremden Gelder groß (sprichwörtlicher Ausdruck „sacke as the' Bank of
England").

Den Passiven stehen folgende Aktivpo sten gegenüber:

1.	Regierungssicherheiten (Government Securities). Sie be-
stehen aus englischen und britischen Staatspapieren.

2.	Andere Sicherheiten (Otber Securities). Es sind dies die
übrigen Wertpapiere, die die Bank besitzt, hauptsächlich Kolonial- und
Bankaktien, ferner Wechsel- und L o m b a r d b e st ä n d e. Da nach
dem „Gommon Law" die als Sicherheit für ein Darlehen verpfändeten
Werte formell in das Eigentum des Gläubigers übergehen — dem Schuld-
ner verbleibt bis zur Abwicklung des Pfandgeschäftes nur die Nutz-
nießung —, sind in dem Posten nicht nur die Anlagen der Bank, sondern
auch die als Sicherheit gegebenen Werte enthalten.

Die Bank von England regelt das gesamte Zahlungsmittelvolumen durch
ihre Diskontpolitik und ihre Offen-Markt-Politik. Der im Verhältnis
zu den kontinentalen Zentralnotenbanken sehr geringe Bestand an Wech-

375
        <pb n="394" />
        ﻿fein erklärt sich dadurch, daß die Bank von England von den englischen
Banken durch Rediskontierungen nicht in Anspruch genommen wird. Da-
gegen nehmen die hill brokers oder discount hrokers bei der Bank von
England öfter Kredite auf, besonders dann, wenn von ihnen die Banken
die als tägliches Geld gegebenen Darlehen zurückziehen. Man nennt dies:
„der Markt kommt in die Bank".

Die Aufteilung in Discounts and Advances und Securities läßt er-
kennen, ob Diskont- oder Lombardkredite auf direkte Anforderung des
Marktes (insbesondere an die Billbrokers) gewährt sind, oder ob die Bank
von sich aus (durch ihre open marlret-Politik) am Markt als Käufer
von Securities aufgetreten ist. Diskontpolitik und Offen-Markt-Politik
der Bank von England ergänzen sich und werden aufeinander abgestimmt.

Die Bank von England diskontiert, wenn sie große verfügbare Mittel besitzt,
häufig auch unter ihrer „B a n k r a t e". Am offenen Markt kaufen Depositen-
banken, Diskonthäuser und Wechselmakler Wechsel zur „M a r k t r a t e" (Privat-
diskont) an, die niedriger als die Bankrate, aber bei der verschiedenartigen Qua-
lität der gehandelten Wechsel kein einheitlicher Satz ist. Zu unterscheiden
sind „bank bills“ (von Banken ausgestellte und indossierte Wechsel) und „trade
bills" (von Handelsfirmen ausgestellte und indossierte Wechsel), die einen höheren
Diskont als die „bank bills" bedingen.

3.	Noten ((blotes). Noten erhält die Bankabteilung, wie erwähnt,
von der Emissionsabteilung im Tausch gegen die entsprechende Menge
gemünzten oder ungemünzten Goldes. Der Notenbestand der Bank-
abteilung ist die N o t e n r e s e r v e der Bank, d. h. die Summe, die jeder-
zeit ohne neue Goldeingänge von der Bank verausgabt werden kann.

4.	Gold- und Silbermünzen (gold and silver coin) bilden
die Handkasse (Rill money) der Bankabteilung.

Der Be st and, den die Bankabteilung an Banknoten
und an Gold- und Silbermünzen besitzt, ist die
Reserve der Bank und somit auch gleiche zeitig die
Reserve des gesamten Landes (Totalreserve).

Auf diese beiden Posten lenkt der Sachkundige bei Beurteilung des
Wochenausweises der Bank von England, der für den internatioiralen
Geldmarkt von größter Bedeutung ist, zuerst seinen Blick. Diesem Be-
trage (38 875 978) gegenüber stehen die Verbindlichkeiten der Bank: Staats-
depositen und Privatdepositen insgesamt 191 473 066 £. Das Verhältnis

376
        <pb n="395" />
        ﻿

der Reserven der Bankabteilung zu den Gesamtverpflichtungen berechnet
sich wie folgt:

38 875 978X100

191 473 066

= 20,3%.

Die Tageszeitungen bringen den Wochenausweis nur in abgekürzter Form.

Obiger Ausweis lautet hiernach sin Millionen £): Totalreserve 38,88,
Goldbestand der Emissionsabtcilung 326,41, Silberbestand der Emissionsabtei-
lung 0,01, Notenumlauf 488,44, Metallbestand der Bankabteilung 0,91, öffent-
liche Guthaben (Depositen der Regierung) 10,78, Depositen der Banken 140,53,
Depositen der Privaten 40,15, Notenreserve 37,96, Regierungssicherheiten der
Bankabteilung 140,60, Wechsel und Vorschüsse 6,28, Sonstige Sicherheiten 23,63.

3. Die Bank von Frankreich 0

Die „Banque de Franee“ wurde 1800 von Napoleon Bonaparte als
Privat-Aktienbank mit einem Kapital von 30 Millionen Fr. seingeteilt in
30 000 Aktien zu 1000 Fr.) begründet. Erhöht wurde das Kapital 1803
auf 45, 1806 auf 90, 1840 auf Ql% und 1857 auf 182J4 Millionen Fr.

Das alleinige Notenprivileg für Paris erhielt die Bank 1806.
Im Jahre 1848 wurde sie, nach Aufnahme von neun Provinzialbankcn,
die einzige Zettelbank für ganz Frankreich. Ihre Hauptaufgabe sollte
nach dem Wunsche Napoleons darin bestehen, billigen Kredit mit
möglich st seltener Veränderung des Zinsfußes (Dis-
kontsatzes) zu gewähren.

Dem Verwaltungsrat der Bank sagte Napoleon: „ ■ ■ ■ vous devez dcrire en
lettres d’or dans le lieu de votre assemblde ces mots: ,Quel est le but de la
Banque de France? D’escompter les crddits de toutes les rnaisons de commerce
de France k 4 pour 100?" Die Bank hat sich nicht immer an diese napoleonische

i) © d) r t f 11 ii m: 2 u c i e n 58 t o c n x b, De l’emission des Milets de banque
et du privilege de la Banque de France. Paris 1896. F r. Gutmann, Das
französische Geldwesen im Kriege 1870—1878. Straßburg 1913. Eugen
Kaufmann, Das französische Bankwesen. Leipzig 1911. H. Montarnal,
Manuel des opörations commerciales et financferes de banque et de bourse.
Paris 1925. P l u t u s - B r i e f e, Französisches Bankwesen. Berlin 1929.
Friedrich Schaum, Das französische Bankwesen. Stuttgart 1932.
G. Schmölders, Frankreichs Aufstieg zur Weltkapitalmacht. Berlin 1933.
W. S i n t e n i s, Das französische Bankwesen und die Wirtschaftskrise. Leipzig
1934. — Bois et Status, qui rdgissent la Banque de France. Paris 1937. Jahres-
bericht der Banque de France.

377
        <pb n="396" />
        ﻿Forderung gebunden gefühlt und in der richtigen Erkenntnis, daß das Bank-
wesen eines Landes und die Höhe des Zinsfußes sich nicht für ewige Zeiten vom
grünen Tisch aus regeln lassen, mitunter auch einen höheren Zinssatz als 4"/»
festgesetzt.

Auf die gegenwärtigen Verhältnisse paßt dagegen ein Ausspruch Napoleons
in der Sitzung des Conseil d’Etat im März 18Uö: „La Banque n’appartient pas
seulement aui actionnaires, eile appartient aussi ä l’Etat puisqu’il lui donne
!e priyilege de battre monnaie. Je veux que la Banque seit assez dans la maln
du gouvernement et n’y soit pas trop.“

Das Notenemissionsrecht ist zuletzt im Jahre 1918 mit
Gültigkeit bis Ende 1945 erneuert worden.

Am 25. Juni 1928 erfolgte die Stabilisierung des Fr. l£ — 124,21 Fr.,
1 $ = 25,32 Fr. Gleichzeitig wird der bei Ausbruch des Weltkrieges ver-
hängte Zwangskurs der Banknoten aufgehoben; jedoch mit der Einschrän-
kung, daß die Bank ihre Noten nur in Paris und nur in Goldbarren in
einem Mindestbetrage von 215 000 Fr., der dem Gewichte der üblichen
Barren entspricht, einzulösen braucht. Auch von dieser Einlösungspflicht ist
die Bank durch das Gesetz vom 1. Oktober 1936 befreit worden. Gleichzeitig
erfolgte eine Abwertung des Franc um V4—V3 seines bisherigen Wertes.
Sein neuer Goldwert wird von 65V2 Milligramm Gold (9/10 fein) auf einen
Wert herabgesetzt, der zwischen 43 und 49 Milligramm liegt. Ein Stabili-
sierungs-(Währungsausgleich-)Fonds von 10 Mdn. Fr. soll die neue Pari-
tät verteidigen. Das Ganze wird, um das ominöse Wort „Abwertung" zu
vermeiden, ajustement sAnpassung) genannt; ein „dauerhaftes Gleichgewicht
zwischen den Wirtschaften der einzelnen Länder soll hergestellt werden".

Über die Aufgaben des Währungsausgleich so nds sagt Gouverneur
Labeyrie im Jahresbericht der Bank von Frankreich für 1936: „Le fonds
de Stabilisation de 10 milliards n’appartient pas ä la Banque; il a ete constitue
stör le beneßce de la reeoaluation de l’encaisse-or et appartient ä l’Etat; sa gestion
a ete eonßee par la loi au Gouverneur de la Banque de France sous la responsabilite
du Ministre des Finances. Ses compts sont donc necessairement independants de
ceux de la Banque.“

Als N o t en st eu er hat die Bank eine Jahresabgabe von Vs» bei einem
Wechselzinsfuß über 4 von */„ °/0 des Diskonts auf den produktiven,
d. h. durch Gold und Staatsvorschüsse nicht gedeckten, Notenumlauf zu
entrichten, mindestens jedoch 2 Millionen Fr.; seit 1912 muß sie eine weitere
Abgabe leisten, sobald der Bankdiskont S1///,, überschreitet. Bei der Franken-
stabilisierung sJuni 1928) wurde bestimmt: Soweit der Betrag des pro-

378
        <pb n="397" />
        ﻿duktiven Notenumlaufs der Bank 650 Millionen Fr. überschreitet, sind
50 °/o (neben den bisherigen Abgaben) an den Staat abzuführen, d. h. also:
50prozentige Gewinnbeteiligung des Staates (von der erwähnten Grenze ab).

Die Leitung der Bank liegt in den Händen des Gouverneurs und
zweier Untergouverneure, die vom Finanzminister vorgeschlagen und voni
Präsidenten der Republik ernannt werden.

Die Generalversammlung setzt sich nach dem Gesetz vom
24. Juli 1936 nicht mehr aus den 200 größten Aktionären zusammen,
sondern aus allen Aktionären, die Stimmrecht haben, unabhängig davon,
wie groß die Zahl der in ihrem Besitz befindlichen Aktien ist. Die frühere
plutokratische Bestimmung, daß zur Generalversammlung nur die 200
Aktionäre zugelassen sind, die den größten Aktienbesitz haben, hatte zur
Folge, daß diese 200 die Geschicke der Bank bestimmten, indem sie es waren,
die den für die Leitung der Geschäfte der Bank allmächtigen „Conseil de
Regence" wählten. Die Tätigkeit dieser 15 „regents" bestand im wesent-
lichen in der Überwachung der Beziehungen zwischen der Bank und dem
Tresor, in der Kontrolle und Regelung des heimischen Geldmarkts, sowie
in der Begutachtung der zum Diskont eingereichten Wechsel.

In der B e g r ü n d u n g zu den Reformvorschlägen wurde gesagt: Regierun-
gen, die die Wirtschafts- und die Haushaltspolitik des Landes beherrschten, haben
auch die Währungspolitik geleitet. Die Währungspolitik setze das Wirt-
schaftsleben und die soziale Lage des Landes zu unmittelbar aufs Spiel, um
einem privaten Organismus anvertraut zu werden, wie groß auch immer die
Garantien der Unparteilichkeit und der Aufopferung sein mögen.

Die französische Regierung glaubt nicht, daß die Zentralbank eine Staats-
bank sein muß, d. h. ein Rad der Verwaltung in den Händen der Exekutive.
Die Entscheidung in Währungsangelegenheiten stehe unbestreitbar der Regierung
zu. Die tägliche Anwendung dagegen ist durch die Handhabung der Diskontsätze
und durch die Rediskontierung von Handelswechseln eine rein technische
Brnkarbeit. Sie soll Spezialisten anoertraut werden, die bei ihrer täglichen
Aufgabe dem Einfluß der Politik und der Privatinteresien entzogen werden
müssen. Daher ist das Vorhandensein einer autonomen Einrichtung
notwendig, deren Verwaltung unabhängig ist vom Staate und von Privat-
interessen.

An die Stelle der 15 Regenten sind, auf Grund des Gesetzes vom
24. Juli 1936, 20 Räte {„conseillers") getreten, die, zusammen mit den
von der Generalversammlung zu ernennenden 3 Zensoren, dem Gouverneur
und den Sousgouverneuren, den Gcneralrat bilden.

379
        <pb n="398" />
        ﻿Namen und Beruf der neu erwählten Räte lassen, wie französische
F-inanzblätter schreiben, den Schluß zu, daß sie der französischen Regierung
keine Schwierigkeiten bereiten werden; ihre Tätigkeit werde sich im wesent-
lichen auf das „raten" beschränken. Durch ihre Ernennung und die Abschaf-
fung der „re^ents", die nahezu schrankenlos „regierten", sei man von einem
Extrem ins andere gefallen.

Von den weiteren Änderungen in den Satzungen der Bank
auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1936 ist bemerkenswert, daß die
bisherigen 7 Ausschüsse, die neben dem Generalrat der Bank deren
Führung beaufsichtigen, nunmehr in 2 Ausschüsse zusammen-
gelegt sind: in den Diskont- und in den Kontrollausschuß. Der Dis-
ko n t a u s s ch u ß hat die Diskontpolitik der Bank zu beraten und zu
kontrollieren. Ihm darf kein Beamter einer Bank mehr angehören;
seine Mitglieder werden von den Zensoren der Bank aus einer von ihrem
Generalrat aufzustellenden Liste ausgewählt. Die Mitglieder des Kon-
trollausschuß werden vom Generalrat ernannt. Ihre Aufgabe besteht
in der laufenden Prüfung der Bücher der Bank. Die Leiter der
Zweigstellen dürfen weder Beamte einer anderen Bank noch Parla-
mentarier sein.

Am 1. Januar 1937 besaß die Bank von Frankreich neben der Zentrale
in Paris 660 Filialen und Büros (Places bancables), und zwar
18 Stadtbüros, 159 „Succursales" (Filialen), 83 von den Succur-
sales abhängige „Bureaux auxiliaires" (Nebenstellen) und 399
„Y illes rattacbee s“, die von den Succursales oder den Bureaux
auxiliaires abhängig sind.

Der Ausweis, der den Status des vorangegangenen Sonnabends bringt,
gelangt Donnerstag zur Veröffentlichung. Er enthält 31 Posten und
wird in den Tageszeitungen in verkürzter Form gebracht (s. nächste Seite).

Die Aktivseite ist nach dem Liguiditätsgrad geordnet und beginnt
mit dem Posten Goldbestand an Münzen und Barren, der
sich im eigenen Gewahrsam der Bank oder bei ausländischen Banken
befindet. Die Auslandsguthaben ergeben, zusammen mit den Aus -
Iandswechseln, den Devisenbestand. Der Bestand in Inlands-
Wechseln (effets de commerce escomptes sur la France) hat in den
letzten Jahren großen Schwankungen unterlegen. Die Bank gibt in ihrem

380
        <pb n="399" />
        ﻿Ausweis vom 25. Juni 1937
(in Millionen Fr.)
Aktiva:

Goldbestand............................. 54 859

Auslandsguthaben........................ 17

Devisen in Report....................... —

Wechsel und Schatzscheine............... 10 394

davon:

Wechsel	  Schatzscheine und Wechsel öffent-	8 921	•	8 937	Abn.
licher Körperschaften . .	.  diskontierte ausländ. Handels-			
			
Wechsel	  in Frankreich gekaufte börsen- fähige Wechsel	  im Ausland gekaufte börsen-	16  434	1	1457	Zun.
			
fähige Wechsel		1023		Abn.
Lombarddarlehen			.	4 012	
Bonds der autonomen Amortisationskasse		.	5 641	—



Vorschüsse an den Staat:

2t Art. 1 u.2d. Ges. v. 18. 6. 36 12 179
Lt. Art. 3 d. Gesetzes v. 23.6. 36 9 200

Passiva:

Notenumlauf............................

Täglich fällige Verbindlichkeiten....
davon:

Tresorgulhaben......................

Guihaven der autonomen Amortisations-

m kasse.............................

Pnvatguthaben.......................15 611

Verschieoene........................ 99

Devisen in Report...................... —

®edung des Banknotenumlaufs und der täg-
lich fälligen Verbindlichkeilen durch Gold 52,80 o/0 geg. 54,92 %

Ausweis gesondert an: diskontierte (b. h. von ihren Kunden ihr an-
gebotene) Wechsel und angekaufte (durch Jnitative der Bank er-
worbene) Wechsel. Die Bonds der Autonomen Amortisa-
tionskasse sind entstanden durch Umwandlung der Vorschüsse, die
Frankreich im Weltkrieg an Rußland gegeben hatte.

Hinsichtlichder„Provi so rischen Vorschüsse an den Staat"
wird in den diesbezüglichen Gesetzen gesagt: „Die Bank von Frankreich
wird ermächtigt, dem Staat Vorschüsse gegen Hingabe von Schatz-

85 985
17 918

47

2161

Zun.

Abn.

Zun.

Abn.

Zun.
        <pb n="400" />
        ﻿bonds zu bewilligen. Der Zinssatz hierfür wird durch Regierungserlaß
in Verbindung mit dem offiziellen Diskontsatz festgelegt und darf nicht
niedriger sein als 0,5°/,/ Die Zinsen sind auf Sonderkonto einzuzahlen.
Der Gesamtbetrag der direkten und indirekten Vorschüsse darf das Verhält-
nis von 40 °/0 des Goldbestandes nicht übersteigen."

Die „Provisorischen Vorschüsse an den Staat" bestehen seit
dem 1. Juli 1937 aus 3 (im vorstehenden Ausweis vom 25. Juni erst aus 2)
Konten. Auf dem 1. Konto sin Anspruch genommen mit 12,179 Mdn. Fr.) stehen
festgeschriebene Forderungen an den Tresor, deren Höchstsumme auf 13 Milliar-
den Ir. begrenzt ist und die nach und nach getilgt werden sollen. Auf dem 2. Konto
können Entnahmen bis zu 10 Mdn. Fr. erfolgen (nach dem Ausweis vom
25. Juni 1937 ist der Kredit in Höhe von 9,2, nach dem Ausweis vom I.Juli 1937
in voller Höhe von 10 Milliarden in Anspruch genommen). Ein 3. Konto erscheint
zum ersten Male im Ausweis vom 1. Juli 1937: Zur Überbrückung von Tresor-
schwierigkeiten hat sich die Regierung Olmuteinp« einen Kredit von 15 Mdn.
bewilligen lassen, von dem sie zunächst 1,76 Mdn. Fr. in Anspruch genommen hat.

Auf der P a s s i v s e i t e ist der wichtigste Posten der Notenumlauf
[billets au porteur en circulation). Die täglich fälligen Ver-
pflichtungen (comptes courants crediteurs) setzen sich zusammen aus
den Guthaben des Schatzamts (Tresor public), den Guthaben der Auto-
nomen Amortisationskasse, den Privatguthaben und anderen Guthaben.

Die täglich fälligen Verpflichtungen müssen, ebenso wie die umlaufenden
Noten, mindestens zu 35 % goldgedeckt sein.

4.	Die Schweizerische Nationalbankst

Die lang geplante Zentralisierung des Schweizer Notenbankwcsens ist
durch Bundesgesetz vom 6. Oktober 1905 verwirklicht worden, und damit
ist in Europa das letzte Vielbanksystem verschwunden. Anfangs hatte die
Systemfrage, später die Frage des Sitzes der Bank (Bern oder Zürich)
Anlaß zu großen Streitigkeiten gegeben.

Der Inhalt des Gesetzes ist in der Hauptsache folgender: An die Stelle

i) Schrifttum: P. Ghgax, Die Verwirklichung der Schweizerischen
Zentralbankidee. Jena 1905. A. H äffn er, Das Notenbankwesen in der
Schweiz, England und Deutschland. Stuttgart 1908. Adolf Jöhr, Die
Schweizerischen Notenbanken 1826—1913. Zürich 1915. I. Landmann,
Entwurf eines Bundesgesetzes betr. den Betrieb und die Beaufsichtigung von
Bankunternehmungen. Zürich 1916. Ders. .Art.: Banken in der Schweiz, im
Handwörterbuch der Staatswissenschaften. 4. Aufl. Jena 1923. Die Schweize-
rische Nationalbank 1907—1932. Zürich 1932.

382
        <pb n="401" />
        ﻿des Vielbanksystems tritt das Monopolbanksystem. Die unter dem Namen
Schweizerische Nationalbank zu errichtende Notenbank, die unter Mit-
wirkung und Aufsicht des Bundes verwaltet wird, erhält das ausschließliche
Recht der Notenausgabe. Hauptaufgabe der Bank ist die Regelung des
Geldumlaufs im Lande und die Erleichterung des Zahlungsverkehrs. Sie
hat ferner den Kassenverkehr des Bundes, soweit er ihr übertragen wird,
unentgeltlich zu übernehmen.

In Bern ist der rechtliche und administrative Sitz der Bank. Dort
gehen die staatlichen Funktionen der Bank vor sich: die Notenemission,
der Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und den Bundesbahnen.
In Bern tagen ferner die Generalversammlungen der Aktionäre, der
Bankrat und in der Regel auch der Bankausschuß. Die Leitung der Geschäfte
des Diskont- und des Giroverkehrs und die Kontrolle, also die kommer-
ziellen Tätigkeiten, werden in Zürich ausgeübt.

Die Ausgabe der Noten erfolgt nach Bedürfnis des Verkehrs. Es besteht
also weder eine Kontingentierung des gesamten, noch eine solche des me-
tallisch nicht gedeckten Notenumlaufs. Die umlaufenden Noten müssen
mindestens mit 40°/o durch Edelmetall gedeckt sein, und diese Mindest-
metalldeckung muß ausschließlich in der Schweiz aufbewahrt werden. Als
Metalldeckung gelten, nach dem Gesetz vom 20. Dez. 1929, schweizerische
Goldmünzen, Goldbarren sberechnet zum gesetzlichen Münzfuß unter Ab-
zug der Prägegebühr), fremde Goldmünzen. Der Rest der Noten muß
gedeckt sein durch Wechsel, Schecks und Schuldverschreibungen auf die
Schweiz, durch Wechsel, Schecks, Schatzscheine und Sichtguthaben auf das
Ausland, sowie durch Forderungen in laufender Rechnung aus Beleihung
von Schuldverschreibungen und Edelmetallen.

Ende 1936 betrug der Rotcnumauf 1482 Will. Ir., die Deckung des Noten-
umlaufs durch Gold erreichte im Jahresdurchschnitt 130,64 (Maximum war
191,24 "/o, Minimum 102,80 °/0).

Verteilung des Reingewinnes: 2 °/0 des einbezahlten Grund-
kapitals werden dem Reservefonds überwiesen. Alsdann empfangen die Aktionäre
bis zu 5°/o auf das eingezahlte Grundkapital (50 Millionen Fr., eingeteilt in
100 000 Namensaktien zu 500 Fr., auf die nur 50 °/0 eingezahlt sind). Vom ver-
bleibenden Gewinne erhalten die Aktionäre als S u p e r dividende 10°/o, hoch-
stens aber 1°/° vom eingezahlten Kapital, so daß die Dividende nicht mehr als 6°/„
betragen darf. Der verbleibende Rest geht an die eidgenössische Staatskasse, die
ihn auf Grund der Bestimmungen des Nationalbankgesetzes an die Kantone und
den Bund verteilt.

883

l
        <pb n="402" />
        ﻿f

Die Bank besitzt Büros in Aarau, Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano,
Luzern, Neuenburg, St. Gallen und Zürich. Die Zahl der B a n k p l ä tz e
betrug Ende 1936 291, die der Nebenplätze sOrte, an denen Korrespondenten
den Einzug von Wechseln und Schecks besorgen) 127.

5.	Die Banca d’ Italia ’)

Vom 30. Juni 1926 ab hörten die beiden südlichen Institute, Banco
di Napoli und Banco di Sicilia, auf, Notenbanken zu sein. Ihr Emissions-
recht wurde auf die nunmehrige Zentralnotenbank, die Banen
d’Italia übertragen. Sie wurde auch jetzt nicht eine Bank der Banken, son-
dern blieb eine Bank unter Banken, die sich von ihnen wesentlich durch
ihr Notenprivileg unterschied.

Im März des Kriegsjahres 1936 wird die Banca d’Italia aus einer
privaten Aktiengesellschaft in eine öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt.
Das Kapital von 500 Millionen Lire, auf das 300 Millionen Lire ein-
gezahlt war, wird an die Aktionäre zurückgezahlt. Das voll einbezahlte neue
Kapital von 300 Millionen Lire wird von den Sparkassen, Kreditanstalten,
Sozialversicherungen und sonstigen Versicherungsinstituten übernommen.

Die Banca d’Ualia beschränkt ihre Diskontgeschäfte auf die Banken des
Landes, während sie diesen die Handels- und Privatbankgeschäfte überläßt.
Vorschüsse auf Wertpapiere gibt die Notenbank an jedermann.

Die Aktivseite der Bilanz für 1934 und 1936 zeigt folgendes Bild:

	1934	1936
	in Hundertsätzen	
Gold- und Devisenbestände . . . .	35,4	21,5
Darlehen an die Privatwirtschaft . .	40,3	15,6
Darlehen an den Staat		10,1	28,3
Finanzierung der JRJ. 2) . . . .	6,6	25,1
Verschiedenes		7,6	9,6
	100,0	100,0
rifttum: Canovai, The banks	ok issue	in Italy. Rom

R. K e r s ch a g l, Die mitteleuropäischen Währungen und Notenbanken. Wien
1929. Stringher, Memorie Ri^uardanti la Circolazione. Rom 1925. Statut
der Banca dTtdii. H. 8 ufft, Die Banca d’Italia im Kriegsjahre 1936, in
Zahlungsoerkehc und Bankbetrieb 1937, Heft 6.

2) Darlehen an das Istituto per la Ricostruzione Industriale, dessen Haupt-
aufgabe die Durchführung von Liquidierungs- und Sanierungsprozessen ist.

384
        <pb n="403" />
        ﻿Nachdem die Banca d’Italia niemals die Machtstellung und die Ver-
antwortung gegenüber der privaten Wirtschaft und damit auch gegenüber
der Volkswirtschaft besessen hatte wie die Deutsche Reichsbank, ist auch bei
der Neuregelung des Notenbankwesens im Jahre 1935 diese nicht geschaffen
worden. Das eigentliche Kontrollorgan für alle italienischen Kreditinstitute,
soweit sie fremde Gelder annehmen und entsprechende Geschäfte betreiben,
ist das B a n k e n i n s p e k t o r a t sJnspektorat für den Schutz der Spar-
gelber und der Handhabung des Kredits).

Wie es schon bei dem Banco■ di Napoli und dem Banco di Sicilia der
Fall war, ist den 3 italienischen Großbanken: Banca Commerciale Ita-
liana, Credito Italiano und Banco di Boma die Stellung „öffentlich-recht-
licher Banken" gegeben worden; ihre Aktien lauten auf den Namen, und
Besitzer dürfen nur italienische Staatsangehörige oder Firmen sein. Diese
Banken sind reine Depositenbanken, für deren Einlagen in praxi
eine staatliche Garantie besteht. Zu Banken des öffentlichen Rechts werden
weiter alle diejenigen italienischen Privat- und Aktienbanken erklärt, die
in mehr als 30 Provinzen ihre Tätigkeit ausüben. Damit ist ihnen das
Recht verliehen, die liquiden Mittel von Kommunen, Provinzen, den
shndikalen Verbänden usw. zu verwalten.

Die Pflege des i n d u st r i e l l e n Kredits übernimmt der Istituto
Mobiliare Italiano (IMI), mit dem die Finanzierungsabteilung des IRI
{f. oben) verbunden ist.

Im Herbst 1936 wurde die Lira um rund 41 v. H. abgewertet. 100 Lire ent-
hallen 4,6778 Feingold, gegenüber 7,919 auf Grund der Parität von 1927.
Schwankungen bis zu 10 v. H. behält sich die italienische Regierung vor.

6.	Die Staatsbank 5er TlbGGR.i)

Die Russische Staatsbank (Banque d’Etat) ist durch Gesetz vom 31. Mai 1860
von der russischen Regierung aus Staatsmitteln mit einem Kapital von
25 Will. R. ins Leben gerufen worden. Sie war also, im Gegensatz zu den
anderen bisher erwähnten Zentralnotenbanken, reines Staatsin st itut.

Z Schrifttum: W. Aul er, Die Grundzüge des sowjetrussischen Bank-
wesens. Bank-Archiv XXIII, 24. R. C l a u s, Das russische Bankwesen. Leipzig
1908. K. Elster, Vom Rubel zum Tscherwonetz. Jena 1930. A. Mark off,
Das Kreditwesen in Sowjetrußland. Berlin 1926. P. M i g u l i n, Unsere
Bankpolitik 1729—1803. Charkow 1904. St. Schick, Das Sowjetbankwesen
und die Rolle der Banken in der Sowjetwirtschaft. Königsberg 1932. M. S o -

25 Gebabö 30. A.

385
        <pb n="404" />
        ﻿Das Grundkapital war auf SO, der Reservefonds auf 5 Mill. R. angewachsen.
Die Aufsicht über die Bank wurde vom Finanzminister und vom Staatsrat
ausgeübt. Die Leitung lag einem Direktionsrat, einem Gouverneur und
zwei Untergouverneuren ob. Im großen ganzen war das Institut nur eine
Abteilung des Finanzministeriums.

Aufgabe der Bank war es, den Geldumlauf zu erleichtern, den vater-
ländischen Handel, sowie die heimische Industrie und Landwirtschaft durch kurz-
fristige Kredite zu unterstützen, sowie die Währung sicherzustellen und zu be-
festigen.

Die Bank besaß allein das Recht, Noten auszugeben. Diese sollten nach dem
Ukas vom 29. August 1897 bis zur Höhe von 600 Mill. R. wenigstens zur
H ä l ft e, die über diesen Betrag hinaus ausgegebenen Noten aber voll durch
Gold gedeckt sein. Der ungedeckte Notenumlauf durfte also höchstens 300 Mill. R.
betragen.

Die Statuten der Bank enthalten keine Bestimmungen über Publizität. Ihre
Wochenausweise waren aber bis 1911 so ausführlich wie bei keiner ande.
ren Zentralnotenbank. In 25 Posten wurden die Aktiva, in 14 die Passiva
gegliedert, also 39 Posten gegen 12 bei der Deutschen Reichsbank und 13 bei der
Bank von England. Seit 1911 wurden verschiedene Posten, wie die Rechnungen
der Bank mit den eigenen Filialen, die Rechnungen mit der Reichsrentei usw.
nur noch mit den jeweiligen Salden angeführt.

Im Weltkriege beschaffte die Bank dem Reich Mittel durch Diskontierung von
Schatzanweisungen, durch Übernahme und Unterbringung von Kriegsanleihen,
vor allem aber durch die Notcnpresse. Zarennoten, Dumanoten,
Sowjetnoten wurden ausgegeben; alle drei waren gesetzliches Zahlungs-
mittel, ihre Bewertung aber sehr verschieden.

Infolge eines Erlasses der bolschewistischen Regierung wurde im Fe-
bruar 1920 die Russische Staatsbank, die zuletzt den Namen Volks-
bank führte, aufgelöst mit der Begründung: Durch die Einordnung
von Erzeugung und Verteilung in den allgemeinen Staatshaushalt sei
ein staatliches Kreditinstitut überflüssig geworden.

Während in den Jahren 1918—1920 das Privateigentum beseitigt und
die Privatinitiative unterbunden war s„Kriegskommunismus") — die rus-
sischen Banken waren nationalisiert, ihre Kapitalien eingezogen worden—,
und die Geldpolitik sich auf eine willkürliche Ausgabe von „Sowjet-

bolew, Grundprobleme einer Reorganisation des Kreditsystems in UdSSR.
Moskau 1929. P. Dz., Die Staatsbank der UdSSR. Die Staatsbank. 1937,
Heft 10. Die Staatsbank der UdSSR. 1921—1926. Moskau 1927. Wirt-
schaftsberichte der Staatsbank der UdSSR-, in deutscher Sprache sunregelmäßig)
erscheinend.

380
        <pb n="405" />
        ﻿zeichen" beschränkt hatte, wurde im Frühjahr 1921 die „Neue ökonomische
Politik" („Nep") eingeschlagen: Rückkehr zur Geld wirtschaft
und zum freien Warenhandel, Anerkennung des Privateigentums. Damit
ergab sich die Notwendigkeit, eine neue Kreditorganisation zu schaffen.

So wurde durch Dekret vom 12. Oktober 1921 eine neue Staats-
bank errichtet, die im Juli 1923 den Namen Banque d’Etat de rilnion
des Eepubliques Sovietiques Socialistes erhielt. Ihre erste Aufgabe
war, die private Handelstätigkeit und die Industrie durch Kredite zu
unterstützen; später sollte sie dann den Boden für die Regulierung der
Währung vorbereiten. Ein Jahr nach ihrer Gründung schritt sie auch
zur Ausgabe von Noten, die ein Rechnungs- und Zahlungsmittel von
stabilem Wert sein sollten. Die Staatsbank ist zentrales Kredit-
institut und Notenbank; für bestimmte Aufgaben sind Spezial-
banken unter finanzieller Beteiligung des Staates („gemischte Insti-
tute") geschaffen worden.

War die Staatsbank bis zum Juni 1929 unmittelbar dem Volkskommissar für
Finanzen unterstellt, so gab das Statut vom 12. Juni 1929 der Bank eine gewisse
äußere Selbständigkeit und legte die Verwaltung in die Hände des aus 40 Mit-
gliedern bestehenden Bankrats und des Direktoriums, das aus einem
vom Rat der Volkskommissare ernannten Präsidenten und Vizepräsidenten, so-
wie 7 vom Bankrat vorgeschlagenen Mitgliedern besteht, die die gesamte Tätigkeit
der Bank leiten, alle ihre Angelegenheiten regeln und ihr gesamtes Vermögen ver-
walten. Dem Direktorium sind 24 Filialen untergeordnet, denen die Leitung des
gesamten unteren Filialnetzes (etwa 2600 Zweigstellen) obliegt. Das Kapital
der Bank wurde auf 400 Millionen Rubel erhöht.

Die Kreditreform, durch die der kaufmännische Kredit innerhalb Ruß-
lands abgeschafft wird, setzt die Art und Weise der Verrechnung aller geschäft-
lichen Operationen und Leistungen fest. So soll aus dem wirtschaftlichen Ver-
kehr innerhalb Rußlands der Wechsel vollständig verschwinden. Im Ausland
jedoch — „S o w j e t b a n k e n" als private Institute für den Außenhandel
bestehen in Berlin, Paris und London — sollen die Sowjetorganisationen
ouch in Zukunft den Handelsgebräuchen des Weltmarktes gemäß kaufen und ver-
kaufen, d. h. sich des Wechsels als Kreditmittel bedienen.

Die Staatsbank der UdSSR, ist Kontrollstelle der Wirtschaftspläne,
sowie Kassen- und Verrechnungszentrum der Wirtschaft. Neben der Rege-
lung des Geldverkehrs ist ihre Hauptaufgabe die Gewährung kurz-
fristiger Kredite an Industrie, Handel, Landwirtschaft, Verkehrs-
unternehmungen usw. Für die Kreditbewilligung ist nicht so sehr niaß-

i



I

887
        <pb n="406" />
        ﻿gebend die Kreditwürdigkeit des Kunden, auch nicht der für die Bank
hierdurch erzielte Gewinn; maßgebend ist vielmehr, welche Bedeutung der
Kredit für die Planwirtschaft hat. Die Bank überwacht die Verwendung
der Kredite und die Durchführung der Pläne, für die der Kredit gegeben
ist. Die Verantwortung für die wirtschaftliche Kapitalleitung ballt sich an
einer Stelle zusammen.

Für Gewährung langfristiger Kredite bestehen seit 1932 nur noch
4 „Zentralbanken", deren Tätigkeit auf bestimmte staatliche, genossenschaft-
liche und kommunale Unternehmungen beschränkt ist.

Wie bei der Bank von England, besteht bei der UdSSR, eine E mis-
st o n s - A b t e i l u n g, die eine eigene Bilanz aufmacht. Die Noten sollen,
nach dem Währungsgesetz von 1922, zu 25°/g durch Gold, sonstige Metall-
bestände Wattn), ausländische Banknoten, sowie Tratten in ausländischer
Währung gedeckt sein, der Rest durch kurzfristige Wechsel- und Lombard-
forderungen. Mitte Oktober 1932 wurden die Deckungsbestimmungen auf-
gehoben, nachdem die Bank bereits 3 Monate vorher Noten über die ge-
setzliche Grenze hinaus ausgegeben hatte. Ausweise und Jahresberichte sind
seit langer Zeit nicht mehr veröffentlicht worden.

Im innerrussischen Zahlungsverkehr konnten bis Ende 1935 auch ausländische
Noten verwendet werden, ferner die T o r g s i n - B o n s. Sie wurden gegen
Edelmetalle und Devisen eingetauscht und berechtigten zum Wareneinkauf in den
Geschäften der im Jahre 1930 gegründeten Gesellschaft „Torgsin", die ihre
Waren zu Preisen abgab, die weit unter denen lagen, die bei Rubelzahlung
gefordert wurden. Durch Verordnung vom 14. Nov. 1935 wurde die Torgsin
aufgelöst, und die Staatsbank wurde angewiesen, die Umrechnung von Aus-
landsvalutcn auf der Grundlage von 3 franz. Franken — 1 Rubel vorzunehmen;
dies bedeutete eine Abwertung um 77°/«; der Wert des neuen Tscherwonez
s— 10 Rubel) errechnete sich hiernach sEnde Juni 1936) auf 4,92 RM gegenüber
21,57 RM Ende Dezember 1935.

7.	Das Noteabankwesen in den Vereinigten Staaten von Amerika h

Während die Gesetzgebung in Deutschland, England, Frankreich usw.
bestrebt war, das Notenbankwesen immer mehr zu zentralisieren und neue

i) Schrifttum: B. H. Beckhardt, Th« Discount Policy ok the Federal
Reserve System. New Jork 1924. R. Burgeß, Die Reserve-Banken und der
Geldmarkt in den Vereinigten Staaten. Berlin 1928. Charles O. Hardy,
Credit policies ok the Federal Reserve System. Washington 1932. R u d. Hell-
wig, Das Bankwesen der Vereinigten Staaten von Amerika. Jena 1928.

388
        <pb n="407" />
        ﻿Noteninstitute nicht mehr zu konzessionieren, bestand in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika die entgegengesetzte Tendenz: Die Zahl der zur
Notenausgabe berechtigten und dieses Privileg auch ausübenden Banken
ist bis zum Jahre 1921 gestiegen. Im Gegensatz zu England, Deutschland
und anderen Ländern war die öffentliche Meinung in den Vereinigten
Staaten immer gegen ein zentralisiertes Banksystem gerichtet.

Nach der verhältnismäßig kurzen Dauer der beiden Staatsbanken — der

1.	und der 2. Bank der Vereinigten Staaten — war 1838 die Periode der so-
genannten Bankfreiheit eingetreten: Jeder Bankier und jede beliebige
Anzahl Personen, die sich zum Betriebe von Bankgeschäften vereinigten, hatten
das Recht, ohne Konzession oder Erfüllung irgendwelcher Formalitäten Noten
auszugeben. Das New-Dorker Freibankgesetz, das in einer Anzahl
Staaten Eingang gesunden hatte, forderte nur, daß die Noten durch Anleihen
der Union oder eines Einzelstaates oder durch Obligationen, für welche durch
eine Hypothek auf Grund und Boden Sicherung besteht, gedeckt sind und diese
Werte beim „Finanzkontrolleur des Staates New Dort" hinterlegt werden.

Aus diesem New Iorker Gesetz ging dann das Nationalbankgesetz
vom 25. Februar 1863 hervor, das sechsmal abgeändert worden ist. Kein Land
der Erde hat so viel Änderungen in seinem Geld- und Bankwesen vorgenommen,
wie die Vereinigten Staaten. Wohl nirgends sonst ist das Geld- und Bank-
wesen von der augenblicklichen Stimmung und Zusammensetzung des Parlaments
in der Weise abhängig gewesen, wie in dem „freien" Amerika.

In seiner Fassung vom 30. Mai 1908 bestimmt das Nationalbankgesetz: Im
Schatzamt wird ein Büro eingerichtet, dem die Ausführung aller vom Kongreß
angenommenen Gesetze über Ausgabe und Regulierung eines durch United States
fionds (Anleihen der Vereinigten Staaten) gesicherten Umlaufmittels obliegt.
Der vom Präsidenten der Vereinigten Staaten auf 5 Jahre ernannte Vorsteher
dieses Büros, das aus einer Emissionsabteilung und einer Noteneinlösungs-
Abteilung besteht, führt den Titel „dornptroller ok tbe Currency“ (Kontrolleur
for Umlaufsmittel). Er erteilt den Banken, deren Gründungshergang den for-
mellen Vorschriften entspricht, auf Antrag die Ermächtigung, Noten bis zur
Höhe des eingezahlten Grundkapitals auszugeben, sofern die Noten durch United
8tates Bonds gesichert sind. Außerdem kann auf Antrag der Banken vom Schatz-
sekretär in gewissen Fällen eine „außerordentliche" Emission gestattet werden.

I.	I. K n o x, Bistory ok Banking in the United States, New Dork 1900. Georg
Obst, Notenbankwesen in den Vereinigten Staaten von Amerika. Leipzig 1903.
Paul M. Marburg, The Federal Reserve System and the banks. Washing-
ton 1930. W. O. Weyforth, The Federal Reserve Board. Baltimore 1933.
Federal Reserve Bulletin, Annual Report ok the Federal Reserve Board, Washing-
ton. The Bankers Magazine, New York. The Commercial and Financial Chronicle.

389
        <pb n="408" />
        ﻿Die Noten haben alle das gleiche Aussehen und unterscheiden sich nur hinsichtlich
Vignetten und Unterschriften der Direktoren und Kontrollbeamten.

Der Kontrolleur hat ferner die Pflicht, die Nationalbanken, so oft es ihm
nötig erscheint, zu revidieren. Uber das Ergebnis dieser Untersuchungen erstattet
er alljährlich dem Kongreß Bericht. Diese st ä n d i g e Kontrolle der
Nationalbanken hat sicherlich viele Betrügereien und manchen Zusammenbruch
verhütet; ausgeblieben sind sie aber auch trotz der Kontrolle nicht.

Die Ic. Fad den bill vom 25.Februar 1927 („a bill to amend the national
bank act and the Federal reserve act") erweiterte die Rechte der Nationalbanken:
sie dürfen Filialen errichten, hypothekarische Darlehen gewähren und verzinsliche
Spareinlagen annehmen; ihr Privileg wird auf 99 Jahre verlängert.

Als Notendeckung für die Nationalbanken kamen in Betracht die 2 "/oigen
Konsols, die 2 "/»igen Panama-Bonds und seit Juli 1932, auf Grund der Glaß-
Zusatz-Lill, alle Staatsanleihen mit einem Zinsfuß bis zu 33/s0/o. Das Außer-
krafttreten dieser Bill im Juli 1935 und die Kündigung der Konsols und Panama-
Bonds hatte eine sehr starke Verminderung des Umlaufs der Nationalbank-
noten zur Folge, da andere Obligationen neu zur Deckung nicht zugelassen wurden.

Das Bundesreservegesetz vom 23. Dezember 1913 (Fede-
ral Reserve Act) schafft in jedem der 12 Distrikte, in die die Union ein-
geteilt wird, eine Federal Reserve Bank mit dem Namen der betreffenden
Stadt (z. B. Federal Reserve Bank of New York).

Die 12 Federal Reserve-Banken sind „Banken der Banken". Sie pflegen
also nicht unmittelbare Geschäftsbeziehungen zu den letzten Kreditnehmern,
sondern gewähren Kredite nur an die rund 6400 Mitgliederbanken, und
zwar gemäß den Saisonforderungen und dem Konjunkturbedarf, nicht
als Dauerkredit. Sie unterliegen einer einheitlichen Aufsicht in
Washington, dem Bundesreserverat (Federal Reserve Board).

Die Notenausgabe wurde durch den Federal Reserve Act insofern auf
eine neue Grundlage gestellt, als neben die 100prozentig durch Wertpapiere
gedeckten Nationalbanknoten die bankmäßig gedeckten Noten
der Bundesreservebanken, die Federal Reserve Notes,
traten. Ihre Herstellung und Ausgabe erfolgt durch den Federal Reserve
Board. Sie stellen eine direkte Verpflichtung der Vereinigten Staaten
dar, d. h. für ihre Sicherheit haftet in erster Linie der Staat. Die Reserve-
bank muß für ihre ausgegebenen Noten eine 40 "/„-Golddeckung halten; es
geschieht dies, nachdem infolge des „Gold Reserve Act" von 1934 die
Bundesreservebanken ihre Goldbestände an das Schatzamt hatten abliefern
müssen, in der Form von Goldzertifikaten oder in Forderungen an das

390
        <pb n="409" />
        ﻿Schatzamt. Weiter muß jede Bundesreservebank in Höhe der vom Federal
Reserve Board erhaltenen Bundesreservenoten beim Board diskontfähige
Wechsel hinterlegen (die Noten sind also mit 140 °/0 gedeckt). Darüber hin-
aus dienen sämtliche Aktiven der Bundesreservebanken in erster Linie zur
Befriedigung der Inhaber von Bundesreservenoten.

Die Reservehaltung spielt beim Federal Reserve-System eine so
wesentliche Rolle, daß die Banken dieses Systems nicht Noten-, sondern
Reserve-Banken heißen. Die Nutzbarmachung dieser Re-
s e r v e n erfolgt auf dem Wege des Diskont- und des Darlehnsgeschäftes.
Großzügig ausgestaltet ist auch der Scheck - und Überweisungs-
verkehr. Für die Politik der Reservebanken ist alleinige Richtschnur
das öffentliche Wohl. Auf das eingezahlte Grundkapital wird nur eine
Dividende von 6 % verteilt.

Der Bundesreserverat kann die Bundesreservebanken veranlassen,
Staatsanleihen zu kaufen, jedoch in keinem Jahre mehr als für 25 Mil-
lionen $. Auf Grund dieser Anleihen dürfen dann die Bundesreserve-
banken einen ihrem Nennwerte gleichen Betrag von „Circulating Notes"
(Federal Reserve Bank Notes) ausgeben, die denselben Bedingungen
unterliegen, wie die Noten der bisherigen Nationalbanken *).

Eine grundlegende Neuordnung der Spitzenbehörde brachte der viel
umkämpfte, schließlich aber stark gemilderte „Bank Act of 1935". Der
Federal Reserve Board wurde unter dem Namen „Board of Governors
of the Federal Reserve System" neu gebildet. Er besteht (seit dem 1. Fe-
bruar 1936) aus 7 (bisher 8) vom Präsidenten der Vereinigten Staaten
mit Zustimmung des Senats auf 14 Jahre ernannten Mitgliedern. Die
lange Amtszeit und die Bestimmung, daß eine Entfernung aus dem Amt
vor Ablauf der Amtsperiode nur aus „wichtigem Grund" möglich ist, be-
deutet Entpolitisierung, d. h. gewährleistet eine Unabhängigkeit von der
jeweiligen Regierung. Der frühere staatliche Einfluß ist dadurch beseitigt,
daß zwei Regierungsbeamte: der Kontrolleur der Umlaufsmittel und der
Sekretär des Schatzamts, von Amts wegen nicht mehr Mitglieder des Board
sind. Die Auswahl der Mitglieder soll nach dem Gesichtspunkt erfolgen, daß
die Interessen der Banken, der Landwirtschaft, der Industrie und des

*) Näheres hierüber sowie über die ausführlich gehaltenen amerikanischen
Bankausweise usw. s. in meinem „Bankgeschäft", 9. Ausl. Band II, S. 209 ff.

391
        <pb n="410" />
        ﻿Handels nach Möglichkeit gewahrt werden. „Chairman“ (Vorsitzender) und
„vice-chairman" sind aus der Zahl der Mitglieder (Governors) vom
Bundespräsidenten auf 4 Jahre ernannt.

Die Verantwortung für eine nach einheitlichen Richtlinien
arbeitende Kreditpolitik des Bankenapparats liegt beim Board
'of Governors, dem weitgehende Befugnisse hinsichtlich der Diskontpolitik,
der Offenmarktpolitik und der Einwirkung auf die Reservehaltung der Mit-
gliedsbanken eingeräumt sind. Dem Board liegt ob die Prüfung der Ge-
schäftsleitung der Bundesreservebanken, Ernennung ihrer leitenden Be-
amten, Überwachung der Notenausgabe, sowie Billigung der von den ein-
zelnen Bundesreservebanken für ihre Bezirke festgesetzten Diskontsätze.

Beratend zur Seite steht dem Board of Governors ein aus 12 Mit-
gliedern — je einem Vertreter aus jedem Federal-Reserve-Bezirk — be-
stehender Federal Advisory Council.

Dem Verlangen nach erweiterter Berichterstattung wird dadurch Rech-
nung getragen, daß die Veröffentlichung des Wochen aus-
weises der Bundesreservebanken durch den Board of Go-
vernors nach dem Stande vom Mittwoch — einzeln für jede Bundesreserve-
bank und zusammengefaßt für alle 12 Banken ■— erfolgt. Die Übermittlung
der Ziffern nach Europa erfolgt durch Kabel in abgekürzter Form, wie in
den nachstehenden Ausweisen.

Wesentliche Veränderungen zeigt in der Regel der Posten „G o l d z e r t i f i -
kate und andere Barmitte l". Die Goldzertifikate stellen den Gegen-
wert des an das Schatzamt abgelieferten Goldes (s. o.) dar, der in Zertifikaten
oder in Forderungen an das Schatzamt, die jederzeit in Zertifikate umgewandelt
werden können, besteht. Sie bilden die gesetzlich vorgeschriebene Golddeckung der
Bundesreserve-Noten und der Depositen.

Die wichtigste Spitzenbehörde neben dem Board of Governors ist das
neugebildete Federal Open Marlcet Committee, das eine einheitliche,
zentral geleitete Offen-Markt-Politik gewährleisten soll. Der alte Offen-
Markt-Ausschuß hat in personeller Zusammensetzung, wie auch in seinen
Funktionen, eine wesentliche Umgestaltung erfahren. Die 7 Mitglieder des
Board verfügen über die Mehrheit im 12köpfigen Open Marlcet Com-
mittee, dessen Entscheidungen für die 12 Bundesreservebanken bindend
sind. Der Board of Governors selbst kann neben seiner indirekten Einfluß-
nahme auf die Offen-Markt- und die Diskont-Politik auch die Bestim-

392
        <pb n="411" />
        ﻿Ausweis der 12 Bundesreservebanken

Vermögenswerte	7‘ 7' 37n 1000 |0, 6’ 37

Goldzertifikate und andere Barmittel	9 123 470	9 258 690
Diskontierte Wechsel insgesamt . .	13 020	9 930
Angekaufte Wechsel		3 670	3 800
Staatsanleihen im Besitz der Banken	2 526 190	2 526 190
Wechsel und Wertpapiere insgesamt .	2 564 660	2 562 070
Gesamtaktiven 		12 436190	12 496 480
Verbindlichkeiten:		
Umlaufende Bundesreservenoten . .	4 252 420	4 206 480
Überschußreserven in den Depositen		
der Mitgliedsbanken ....	880 000	870 000
Depositen der Mitgliedsbanken . .	6 826 710	6 900 290
Gesamtdepositen		7 212 350	7 278 170
Kapital und Surplus insgesamt . .	305 700	305 650
Verhältnis der Gesamt- reserven zu den Bundes-		
reservenoten u. Depositen	79,6 °/o	79,7 °/o
New-Iorker Bundesreservebank		
Diskontierte Wechsel insgesamt . .	5 710	4 910
Angekaufte Wechsel		1410	1540
Staatsanleihen im Besitz der Bank	726 030	725 030
Wechsel und Wertpapiere insgesamt .	738 040	787 380
Depositen der Mitgliedsbanken bei		
der Bank		2 956 830	3 064 440

Münzen über die gesetzliche Bardeckung der Depositen sReservebestim-
uiungen) ändern. —

Außer der Neuordnung des Board sehen die Verwaltungsänderungen
bei den Reservebanken die Schaffung der Posten eines Präsidenten
und eines stellvertretenden Präsidenten vor, die als die obersten leitenden
Beamten vom örtlichen Verwaltungsrat aus 5 Jahre ernannt werden, vor-
behältlich der Zustimmung des Board of Governors in Washington. Da-
durch wird erreicht, daß dieser mit der obersten Leitung der Reservebanken
einverstanden ist, ohne daß doch im wesentlichen die Selbstverwaltung der
Banken beeinträchtigt wird.

393
        <pb n="412" />
        ﻿Das Bankengesetz von 1935 enthält noch eine Reihe weiterer Bestimmungen
über die Banken des Landes:

Für die Nationalbanken wird die Beleihungsgrenze der Grund-
st ü ck e von 50 auf 60 v. H. erhöht und die Beleihungsfrist von 5 auf 10 Jahre.
Grundstücksbeleihungen können vorgenommen werden bis zur Höhe des vollen
„unangetasteten" Kapitals und der Reserven der Bank oder, wenn dies einen
höheren Betrag ergibt, bis zu 60 v. H. der Zeit- und Spareinlagen.

Jede Nationalbank muß ihren Reservefonds so lange erhöhen, bis er
den Betrag ihres Aktienkapitals erreicht hat.

Für die Berechnung der Pflichtreserven werden neue Vorschriften
gegeben. Die Mitgliedsbanken müssen jetzt dieselben Reserven für Einlagen
der Regierung wie für andere Einlagen halten.

Anhang: Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleichx)

Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, die Mitte Mai 1930 ihre
Tätigkeit begonnen hatte, sollte allen Ländern dienen und überdies reiche Ge-
winne abwerfen. Eine Umwälzung der internationalen Kredit- und Währungs-
politik werde nicht erfolgen; dagegen werde die Bank dem Welthandel und der Welt-
finanz „important facilities hitherto lacking" schaffen. — So das Programm.

Die Bank sollte zunächst Verwalter für die ReparationsLeitrage sein.
Durch Empfangnahme und Weiterleitung der von Deutschland in gleichen
monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Annuitäten übte die BIZ. die
Funktionen des Generalagenten für Reparationszahlungen und seiner
Organe aus. In ihrer Eigenschaft als Treuhänder (Trustee) sollte die
Bank die Kommerzialisierung und Mobilisierung be-
stimmter Teile der Annuitäten überwachen uitd dabei mithelfen. Schließ-
lich hatte sie alle Aufgaben zu übernehmen, die mit den deutschen Repara-
tionen und den damit verbundenen internationalen Zahlungen im Zusam-
menhang stehen und zwischen der Bank und den beteiligten Regierungen
vereinbart werden.

Zur Belebung des Welthandels und des deutschen Exports soll die Bank
durch Gewährung von Krediten beitragen. Man erhoffte von der
Bank einen stabilisierenden Einfluß auf die internationalen Wechselkurse
und durch Errichtung eines Goldclearings eine Ersparnis an Kosten der

i) Schrifttum: E. Weiter u. a., Die Reparationsbank, Frankfurt a. M.
1929. C. Karamikas,I-a banguo ckso röglemsnts intsrnationaux. Paris 1931.
Hjalmar Schacht, Das Ende der Reparationen. Oldenburg 1931. Statuten
der Bank, in Haager Vereinbarungen vom Januar 1930 zum Doung-PIan. Amt-
licher Text. Berlin 1930. Ausführliche im Mai erscheinende Jahresberichte.

394
        <pb n="413" />
        ﻿Goldversendung. Im übrigen sind die Geschäfte, die die BIZ. betreiben
darf, auf eine Depositenbank zugeschnitten. Als gemeinnütziges Institut
braucht sie sich nicht von Gewinninteressen leiten zu lassen.

Nicht besitzt die Bank das Recht der Notenausgabe, d. h. die Möglichkeit
zusätzlicher Kreditschöpfung; sie muß sich vielmehr darauf beschränken, die
zur Verfügung stehende Kreditmenge umzuleiten. Verboten ist der Bank
— wohl hauptsächlich auf Drängen Englands, das die Konkurrenz fürchtete
—, Wechsel zu akzeptieren, Darlehen an Regierungen zu geben, für Re-
gierungen laufende Rechnungen zu eröffnen, beherrschenden Einfluß auf ein
Unternehmen zu erlangen sllberfremdungsschutz); verboten ist ihr auch,
Grundstücke, die nicht zur Aufrechterhaltung ihres eigenen Geschäfts-
betriebes notwendig sind, länger zu behalten als nötig ist, um sie vorteil-
haft zu veräußern. Verboten sind schließlich alle Geschäfte, die mit der
Politik der Zentralbanken der beteiligten Länder
nicht übereinstimmen. Die Länder haben ein Einspruchsrecht und
können ihr Einverständnis von Bedingungen abhängig machen.

Basel ist Sitz der Bank. Das Stammkapital beträgt 500 Millionen
Schweizer Goldfr. und ist eingeteilt in 200 000 Namensaktien von je
2500 Schweizer Goldfr. Die Aktien sind mit 25 °/0 eingezahlt; der Rest
kann nach dem Ermessen des Verwaltungsrates mit je dreimonatiger An-
kündigung in einer oder mehreren Raten eingefordert werden. Die Reser-
ven betragen 22,1 Millionen Goldfr. —

Die Geschäftsführung liegt, nach englischem Muster, nicht beim
Vorstand, sondern bei einem Verwaltungsrat, dem die Direktoren als
lediglich ausführende Beamte unterstellt sind.

Der Verwaltungsrat, das wichtigste Organ der Bank, setzt sich
aus 25 Mitgliedern zusammen; 16 gehören den Ländern an, die die Bank
gegründet haben, 9 den anderen Ländern, die sich an der Zeichnung des
Stammkapitals beteiligen. Deutschland und Frankreich stellten, satzungs-
mäßig, je 3, Großbritannien, Italien, Belgien, Japan und die Ver-
einigten Staaten von Amerika je 2 Mitglieder. Auf Grund ihres Amtes
sind Mitglieder die jeweiligen Notenbank-Präsidenten dieser 7 Länder
(oder die von diesen ernannten Ersatzmänner), die auch 7 weitere Ver-
treter aus Finanz, Industrie oder Handel berufen. Der Verwaltungsrat
soll wenigstens 10mal im Jahre zusammenkommen, hiervon mindestens
4mal in Basel.

395
        <pb n="414" />
        ﻿Bank für Internationalen Zahlungsausgleich.

in Millionen Schweizer'Franken zur Parität (1 Goldsrank — 0,29 g Feingold)	31.3.  1937	%	30. 6. 1937	%
Aktiva				
Gold in Barren		45,1	7,3	25,2	3,6
Kasse und Bankguthaben		25,6	4,1	21,1	3,0
Zinsgelder auf Sicht		26,5	4,3	36,4	5,2
Handelswechsel und Bankakzepte	  Schatzwechsel		101,4  130,7	16,4  21,1	136,1  140,6	19,3  20,0
Zinsgelder bis zu 3 Monaten		27,0	4,4	26,3	3,7
Andere Anlagen bis zu 3 Monaten		94,9	15,3	115,2	16,3
Andere Anlagen bis zu 6 Monaten		74,9	12,1	116,9	16,6
Andere Anlagen mehr als 6 Monaten . . -	89,7	14,5	70,6	10,1
Sonstige Aktiva		1,43	0,2	2,7	0,4
Passiva^)				
Treuhand-Annunitätenkonto		153,2	24,8	152,8	21,7
Einlagen der deutschen Regierung		76,6	12,4	76,4	10,8
Saareinlage der französischen Regierung . .	1,4	0,2	1,4	0,2
Garantiefonds der französischen Regierung .	42,8	6,9	41,6	5,9
Terminqelder von .Zentralbanken		105,5	17,0	180,8	25,7
Sichtgelder von Zentralbanken für eig. Rechn.	24,1	3,9	48,5	6,9
Sichtgelder für dritte Rechnung		4,2	0,7	2,9	0,4
Andere Einleger		0,2	0,0	0,5	0,1
Goldeinlage		23,3	3,8	8,3	1,2
Sonstige Passiva		40,4	6,0	34,7	4,7

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist Präsident der Bank und
bestimmt als solcher ihre Politik und überwacht die Verwaltung. 3 Jahre
bleibt er im Amt; nach dieser Zeit kann er wieder gewählt werden.

Auf Vorschlag des Präsidenten ernennt der Verwaltungsrat einen G e -
neraldirektor. Dieser ist Vorgesetzter des Personals und dem Prä-
sidenten verantwortlich für die Geschäftsführung.

Die Abteilungsvorsteher, sowie die anderen oberen Beamten
gleichen Ranges werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Präsi-
denten nach Anhörung des Generaldirektors ernannt, dieübrigenAn-
gesteIlten vom Generaldirektor unter Zustimmung des Präsidenten.

Nur geringe Bedeutung kommt der Generalversammlung zu. Ihr
gehören die Bevollmächtigten der Zentralbanken oder der an ihre Stelle treten-
den Bankinstitute an, in deren Ländern die Aktien der BIZ. gezeichnet sind-

*) Eingezahltes Stammkapital 126, Reserven 22,1 Millionen Schweizer Gold-
franken.

396
        <pb n="415" />
        ﻿Die Aktionäre selbst haben kein Stimmrecht und dürfen auch nicht an der Ge-
neralversammlung teilnehmen.

Viele gerade sehr einträgliche Geschäfte sind der Bank verboten,
weil die beteiligten Länder fürchten, daß dadurch ihren Banken eine Kon-
kurrenz erwächst. Die Anlagen werden durch Vermittlung der betreffenden
Zentralbanken vorgenommen, die auf diese Weise von allen Geschäften an
ihren Märkten unterrichtet sind. Die D i v i d e n d e ist auf 12 °/0 begrenzt.
6 °/0 hiervon sind kumulativ, d. h. der Aktionär hat Anspruch auf Zahlung
der Dividendenrückstände vor jeder neuen Gewinnverteilung.

Ein wesentlicher Teil der Aufgaben der BIZ. ist in Wegfall gekommen
durch Beseitigung der Reparationen: Am 9. Juli 1932 war
das Abkommen von Lausanne unterzeichnet. Tatsächlich war das
Ende der Reparationen bereits am 19. Juni 1931 eingetreten, als Präsi-
den H o o v e r der Welt durch moralischen Druck seinen Moratorium s-
Vorschlag aufzwang.

Die großen Hoffnungen, die an die Gründung der BIZ. geknüpft wor-
den waren, sind keineswegs in Erfüllung gegangen. Es wird der BIZ. nicht
leicht werden, einen neuen Aufgabenkreis und eine allgemein befriedigende
Beschäftigung für ihr eigenes und für das fremde Kapital zu finden.

Nicht unerwähnt darf bleiben, daß die Jahresberichte der BIZ. sehr
viel wertvolles Material enthalten, auch hinsichtlich der Bankgesetzgebung
der einzelnen Länder.

397
        <pb n="416" />
        ﻿Dritter Teil

Börse und Börsengeschäfte

I. Gkirre der geschichtlichen Entwicklung der Börse

1.	Märkte, Messen und Börsen

Um Käufern und Verkäufern Gelegenheit zu bieten, eine größere Anzahl
Vertragschließender zu finden, wurden schon in der frühesten Zeit der
wirtschaftlichen Entwicklung zu bestimmten Zeiten an Orten, die infolge
ihrer geographischen Lage hierzu besonders geeignet erschienen, Zusammen-
künfte, an denen Angebot und Nachfrage sich zusammenballten, Märkte
abgehalten. Dem Käufer gewähren sie einen guten Überblick über das
vorliegende Angebot nach Umfang und Beschaffenheit, dem Verkäufer er-

i) Schrifttum: C. Am menhäuser, Der Effektenterminverkehr an den
deutschen Börsen. Berlin 1928. Bruno B u ch w a l d , Die Technik des Bank-
betriebes. Berlin 1931. Otto Donner, Die Kursbildung am Aktienmarkt,
Vierteljahrshefte zur Konjunkturforschung, Sonderheft 36. Berlin 1934. I.
F l e r s h e i m, Bedeutung der Börse für Emission von Wertpapieren. Mann-
heim 1914. Max F ü r st, Die Börse. Leipzig 1923. W. H e n z e, Die Entwick-
lung der Halleschen Effektenbörse. Halberstadt 1928. Ed. H e i l f r o n, Geld-,
Bank- und Börsenrecht. Berlin 1912. W. K l e b b a, Börse und Effektenhandel.
Berlin 1920. A. Lansburgh, Zur Systematik der Preisbildung an der
Effektenbörse. Stuttgart 1917. I. L ö f f e l h o l z, Geschichte der Betriebswirt-
schaft und der Betriebswirtschaftslehre. Stuttgart 1935. K. Meithner, Die
Preisbildung an der Effektenbörse. Wien 1930. Rell-Breuning, Grund-
züge zur Börsenmoral. Freiburg i. B. 1928. Georg Obst, Das Bankgeschäft,
a. a. O. Stuttgart 1980. Derselbe, Art. Betriebswirtsschaftlehre, im Buch des
Kaufmanns. Stuttgart 1928. W. P r i o n, Die Preisbildung an der Wertpapier-
börse. Leipzig 1929. Derselbe, Ist die Börse reformbedürftig? Berlin 1932.
H. W. P r o m i e s, Der Rechtsbegrisf der Börse. Breslau 1925. Schneider-
Dahlheim, Usancen der Berliner Fondsbörse. Berlin 1937. H. Sommer-
feld, Die Technik des börsenmäßigen Termingeschäfts. Berlin 1929. Max
Weber, Die Börse. Güttingen 1896. Börsen- und Wirtschaftskalender 1937,
herausgegeben von der Frankfurter Zeitung. Frankfurt a. M. 1937.

398
        <pb n="417" />
        ﻿möglichen sie es, die Wünsche der Käufer kennenzulernen, um dement-
sprechend Güter herzustellen oder Großeinkäufe vorzunehmen.

Märkte im engeren Sinne sind:

1.	die Wochen. undJahrmärkte,die ein oder mehrere Male
in der Woche, bzw. im Jahre stattfinden, und

2.	die Messen, die ursprünglich, wie schon aus dem Namen her-
vorgeht (Schlußwort des katholischen Gottesdienstes: „ite, missa
est“ [sc. contio]), im Anschluß an die kirchlichen Feste stattfanden.

Von den Wochen- und Jahrmärkten unterscheiden sich die Messen in
der Regel durch längere Dauer, durch die Höhe der Umsätze und durch
gewisse äußere Formen, die in den verschiedenen Meßordnungen an-
gegeben sind. Die Messe dient dem internationalen Verkehr, der Jahr-
markt dem eines beschränkten Gebietes. Die Käufer auf den Messen sind
nicht, wie meist die Käufer auf den Märkten, Konsumenten (Selbstver-
braucher), sondern Händler.

Eine neue Marktform entwickelte sich am Ende des 19. Jahrhunderts,
als der Verkauf auf Grund von ausgestellten Mustern erfolgte; es ent-
standen neben den bisherigen Messen die M u st e r l a g e r m e s s e n.

Von internationaler Bedeutung sind die Messen inNischny-Nowgorod
und I r b i t (für Rauchwaren), vor allein aber auch die L e i p z i g e r Messe.
Im Frühjahr und Herbst reisen viele tausend Einkäufer aus allen Erdteilen
nach Leipzig, und die Zahl der Besucher überschreitet jedesmal 100 000. Von
geringerer Bedeutung sind die Messen in Breslau, Frankfurt«. M. und
Königsberg. Überall aber herrscht die moderne Form der Messe, die
Mustermesse. Neben diesen Allgemeinmessen bestehen noch Messen, die sich auf
mn oder mehrere Fachgebiete erstrecken (S o n d e r m e s s e n).

Die Börsen dienen dem Verkehr in vertretbaren (fungi-
blen) Gegenständen, d. h. in solchen Gegenständen, die 1. von gleicher
Beschaffenheit sind, 2. im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt
zu werden pflegen, und 3. durch ein anderes Gut der gleichen Menge
ersetzt werden können Z. Das Wesen der Vertretbarkeit kann eine Güter-
art von Natur aus besitzen (z. B. die Wertpapiere derselben Gattung),
oder es kann künstlich geschaffen sein durch die Aufstellung einer bestimm-
ten Qualität als Type. Die Waren werden nicht in den Börsenraum

l) Volle Fungibilität ist von Natur aus nicht vorhanden — überall
finden sich individuelle Unterschiede in der Natur.

399
        <pb n="418" />
        ﻿mitgebracht oder vorgezeigt, sondern bestimmte Mengen eines Typus
(so und so viel tausend RM Deutsche-Bank-Aktien, so und so viel Hek-
toliter Roggen, der „gut, gesund, trocken, frei von Darrgeruch ist und
wenigstens 712 g für das Liter wiegt") werden gehandelt. Die Besucher
der Börse bestehen fast ausschließlich aus Einwohnern des Börsenplatzes.
Die Börsen haben, im Gegensatz zu den Märkten und Messen, die nur in
längeren Zwischenräumen abgehalten werden, ständigen Charakter.

Die Definition der Börse als „Markt für vertretbare Tauschgüter" ist nicht er-
schöpfend. Besser schon ist, wie es R. E h r e n b e r g ausdrückt: „Börse ist jede in
kurzen Zeitabständen, meist täglich wiederkehrende Versammlung von Kaufleuten
und anderen beim Handel beteiligten Personen zum Zwecke des Abschlusses von
Handelsgeschäften ohne gleichzeitige Vorzeigung, Übergabe und Bezahlung der Ware,"

Die Definition, die von der Enquete-Kommission vorgeschlagen, ins Gesetz
jedoch, weil die Definition des Begriffes Börse kaum erschöpfend gegeben werden
könne, nicht aufgenommen worden ist, lautete: „Die Börse ist eine durch den
Staat genehmigte und unter Staatsaufsicht stehende Veranstaltung von Ge-
meinden oder Handelskorporationen zu dem Zwecke, den Handelsverkehr zu er-
leichtern und die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen zu fördern."

Die Börse, der lokal organisierte Effektenhandelsmarkt, hat alle Eigen-
schaften des gewöhnlichen Marktes. Darüber hinaus ist sie „die höchstent-
wickelte Organisation des Massenabsatzes mit dem Streben nach möglichst
rationeller Preisgestaltung" (Schumacher).

Das Wort „Börse" bezeichnet einmal den Ort der Versammlung („ich
gehe zur Börse"), weiter wird es in dem Sinne von „Börsen b e s u ch e r"
angewendet — man spricht von Haltung, Stimmung, Tendenz der Börse
usw. —, schließlich ist eine Zeitbestimmung damit verknüpft („Vorbörse",
„Nachbörse" und „Abendbörse").

2.	Börsen bis zur Begründung der Gstindischen Kompagnie (1602)

Börsen, d. h. Orte, an denen vertretbare Gegen st ände ge-
handelt wurden, soll es bereits bei den alten Babyloniern, Ägyp-
tern und Phöniziern gegeben haben. Ob die Versammlungen der
alten römischen Bankiers (argontarii) auf dem Forum, die colle-
gia mercatorum, die Bezeichnung als „Römische B ö r s e", die
M o m m s e n ihnen gibt, wirklich verdienen, wird viel bestritten.

Der Art ihrer Entstehung nach teilt R. E h r e n b e r g die Börsen in zwei
Klaffen. In den Plätzen mit erheblichem Eigenhandel, besonders in
den Handelsstädten Italiens, sind sie aus dem Verkehr, der sich bei den Banken

400
        <pb n="419" />
        ﻿der einheimischen Wechsler entwickelte, hervorgegangen. In den Plätzen ohne
erheblichen Eigenhandel, wo sich der Wechselverkehr naturgemäß im
engsten Anschluß an die Faktoreien der Italiener entwickelte, waren die Um-
gebung dieser Faktoreien und die Straßen, wo die Besitzer ihre Kaufhäuser
oder ihre Loggien besaßen, die Örtlichkeiten, an denen zuerst ein Börsenverkehr
entstanden ist.

Im Mittelalter hat die Börse hauptsächlich dem Verkehr in Wechsel-
briefen gedient. Berühmtheit erlangten bte Börsen auf dem Rialto und dem
Markus-Platz in Venedig, sowie die Börsen auf dem Nereato nuovo in Florenz.

Der Name „Börse" stammt von dem Platze in Brügge, an dem
die Konsularhäuser der Italiener lagen und der „de beurse“ oder „de
burse“ hieß, nach dem Hause der Patrizierfamilie van der Beurse.
Von Brügge aus wurde die Einrichtung und der Name „Börse" im
15. Jahrh, nach den anderen großen Zentralplätzen Europas übertragen.

Die erste internationale Weltbörse, an die die moderne Ent-
wicklung des Börsenwesens anknüpft, war die von Antwerpen. 1531
wurde sie in einem besonderen, von der Stadtverwaltung erbauten Börsen-
gebäude untergebracht, das die Inschrift „in usuin negotiatorum cu-
juscunque nationis ac linguae“ (Für Kaufleute aller Völker und Zungen)
trug, und in dem tatsächlich Kaufleute aus England, Italien und vielen
änderen Ländern zusammenkamen. Die Handels- und Verkehrsfreiheit,
die in Antwerpen herrschte, ließ den überseeischen Warenhandel zur vollen
Vlüte gelangen.

Ein Zeitgenosse schrieb über die Börse von Antwerpen: „Man hörte dort ein
verworrenes Geräusch aller Sprachen, man sah ein buntes Gemenge aller
möglichen Kleidcrtrachten, kurz, die Antwerpener Börse schien eine kleine Welt
Zu sein, in der alle Teile der großen vereinigt waren."

3.	Die Börse von Amsterdam

Mit Begründung der Niederländisch-Ostindischen Kompagnie (1602)
Unb der Westindischen Kompagnie (1622) kam der Börsenhandel in ein
Neues Stadium. Amsterdam trat, was den internationalen Verkehr
"«belangt, mehr und mehr an die Stelle Antwerpens. Hier entstand das
börsenmäßige Termingeschäft, und die Technik der Abwicklung der
Börsengeschäfte erreichte einen hohen Grad der Vollkommenheit.

Natürlich zeitigte das umfangreiche Geschäft auch Auswüchse im
Vörsenhandel. Zu deren Beseitigung schlug im Jahre 1687 ein Amster-

-26 Gebabö 30. A.

401
        <pb n="420" />
        ﻿damer Advokat den R e g i st e r z w a n g für alle Geschäfte in Aktien vor.
Wer die Registrierung nicht bewirke, solle eines jeden Rechtsanspruches
aus dem Geschäft verlustig gehen. Die damaligen Gesetzgeber konnten sich
aber zu einem Gesetz, durch das Treu und Glauben im kaufmännischen
Verkehr in d e r Weise verletzt werden würde, nicht entschließen.

Die Technik der Amsterdamer Börsengeschäfte- schildert in anschaulicher
Weise eine im Jahre 1688 erschienene Schrift von Don Joseph de la
Vegai). Vom Aktienhandel wirb gesagt, er sei „ein Auszug aller Betrügereien,
ein Schatzgräber von nützlichen Dingen und doch ein Herd des Unheils". Drei
Arten der Käufer unterscheidet der Verfasser:

1.	die vornehmen und ruhigen Kapitalisten, die sich um den Kurs nicht be-
kümmern und nur Dividende beziehen wollen,

2.	die Kaufleute, die Aktien kaufen, in der Hoffnung, sie später wieder mit
Nutzen verkaufen zu können, und

3.	die Spieler, die das Kaufgeld häufig schuldig bleiben und die Geschäfte
nötigenfalls prolongieren.

Den Besitzern von Wertpapieren werden viele gute Ratschläge erteilt, z. B.,
daß man jeden Gewinn ohne Zögern mitnehmen und nachher, wenn das Papier
noch weiter steigt, keine Reue empfinden solle; man solle die Aktien nicht zu lange
festhalten, sich mit ihnen nicht „verheiraten". Die Gewinne aus dem Börsenspiel
seien Koboldgeschenke, Karfunkel st eine, Kiesel und Morgentau.

Ein Kurszettel der Amsterdamer Börse aus dem Jahre 1747 meldet
Kurse für 44 verschiedene Wertpapiere; am Ende des 18. Jahrhunderts
war ihre Zahl auf 110 gestiegen. Nach der Eroberung Hollands durch
die Franzosen erfolgte ein rascher Niedergang der Amsterdamer Börse.
Mittelpunkt des internationalen Fondsverkehrs wurde unter dem Einfluß
der Rothschilds und Bethmanns die Frankfurter Börse.

Über die heutige Amsterdamer Börse s. Abschnitt X.

4.	Entwicklung der deutschen Börsen

In der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts entstanden Börsen in Augs-
burg und Nürnberg, in der zweiten Hälfte in Hamburg und Köln, im
Anfang des 17. Jahrhunderts in Königsberg, Lübeck, Frankfurt a. M-
und Leipzig. Die Haupthandelsobjekte an diesen Börsen wie an der in
den ersten Jahrzehnten des 18. Jahrhunderts gegründeten Berliner
Börse waren Wechsel. Die gleichen Kaufleute, die zusammenkamen,

i) Von dieser Schrift: „Die Verwirrung der Verwirrungen", liegt eine Über-
setzung von Otto P r i n g sh e i m vor sBreslau 1919).

402
        <pb n="421" />
        ﻿um Waren und Wechsel zu handeln, trieben auch Handel in Effekten.
So sind Waren- und Effektenbörsen in Deutschland vielfach nicht getrennt,
und auch das deutsche Börsengesetz enthält manche gemeinsame Bestim-
mungen für Effekten- und Warenbörsen.

Zur Abhaltung der Börsenversammlungen wies Friedrich Wilhelm I.,
der ebenso wie Friedrich der Große den Börsenhandel zu fördern bestrebt
war, den Berliner Kaufleuten ein Haus am Lustgarten, in der Nähe des
königlichen Schlosses, an. Die Versammlungen — Morgensprachen
genannt —, die anfangs nur zwei- bis dreimal wöchentlich abgehalten
wurden, fanden seit 1761 täglich statt.

In einem Kurszettel aus dem Jahre 1805 finden wir 8 „Wechsel-"
6 „Geld-" und 11 „Fondskurse" notiert. Unter den Fondskursen befanden sich
die Aktien der von Friedrich dem Großen errichteten Tabaks-Regie-Gesellschaft,
der Seehandlung und der Emdener Herings-Kompagnie, ferner Pommersche,
Kur- und Neumärkische, Westpreußische und Ostprenßische Pfandbriefe.

Größere Bedeutung erlangten die deutschen Börsen, insbesondere die
Börsen von Berlin und F r a n k f u r t a. M., erst in den ersten Jahr-
zehnten des 19. Jahrhunderts, als zahlreiche Emissionen von Staats-
anleihen stattfanden. Bis etwa 1866 standen die Börsen von Berlin und
Frankfurt a. M. gleichberechtigt nebeneinander. Als Berlin dann Haupt-
stadt des maßgebenden deutschen Bundesstaates und 1870 Reichshauptstadt
wurde, das Bankwesen dort einen gewaltigen Aufschwung nahm und der
alte Satz sich bewahrheitete, daß alles wirtschaftliche Leben sich nach dem
politischen Mittelpunkt hinbewege, erlangte die Berliner Börse mehr und
wehr eine überragende Stellung. Frankfurt, Hamburg und alle anderen
Provinzbörsen klagten über die wachsende Übermacht der Berliner Börse.
Mit am meisten litt vielleicht dieBreslauerBörse. Ihre Mitglieder-
zahl war von 678 (1875) auf 186 (1904) zurückgegangen. Der Umsatz des
Breslauer Effekten-Saldierungsvereins, der 1881 noch 350 Millionen M
betragen hatte, war 1903 auf 7 Millionen M zusammengeschrumpft.

Allerorten wurden Eisenbahnen gebaut, wozu große Kapitalien erforder-
lich waren. Da eine einzelne Person das Kapital unmöglich aufbringen
konnte, entstanden Kapitalvereinigungen. Zahlreiche Aktien-
gesellschaften wurden in rascher Reihenfolge begründet, und ihre
Anteilscheine, Aktien, bildeten einen beliebten Gegenstand des Handels
und der Spekulation. Durch die Eisenbahnen wieder wurden neue Gebiete

403
        <pb n="422" />
        ﻿erschlossen, neue Industrien ins Leben gerufen, die von den Banken
durch Kreditgewährung unterstützt wurden. Dies hatte eine Vermehrung
der Banken und eine Vergrößerung des Kapitals der bestehenden Bank-
institute zur Folge.

Für Verstärkung der Militärmacht, Bau von öffentlichen Gebäuden, für
Anlegung von Land- und Wasserstraßen benötigten die Staaten jahraus
jahrein neue Mittel. Die Zahl der Staatsanleihen und die Höhe der Staats-
schulden ist infolgedessen dauernd im Steigen begriffen. Effekten sind die
beste Form der G e l d b e s ch a f f u n g und die bequemste Form der K a p i -
talanlage. Die Kursnotierungen der Börsen, die anderen Besitzern
Aufschluß über den Marktwert gewähren, haben immer mehr und mehr
dazu beigetragen, dem Sach- oder Geldkapital die Effektenform zu geben. —

Ausgegangen von kleinen Anfängen, mit dem Wechselhandel beginnend,
ist die Börse allmählich das geworden, was sie heute ist, ein Mit-
telpunkt des gesamten geschäftlichen Lebens, eine
Zentralstelle, an der die jeweils müßigen Kapitalien des betreffenden
Landes und auch fremder Länder sich konzentrieren, und von der aus sie
auch wieder nutzbringende Verwendung finden. An der Börse, als dem
Brennpunkte aller Marktbeziehungen, treten naturgemäß die Einflüsse
äußerer Ereignisse auf das Wirtschaftsleben am deutlichsten in Erscheinung.

Je größer die Börse, um so besser ist es für den wirtschaftlichen Betrieb
des Landes, so äußerte sich einmal Georg von Siemens. Bei allen
durch die Politik bedingten wirtschaftlichen Veränderungen sei eine lei-
stungsfähige Börse, die „im Frieden die Stelle der Armee im Kriege ver-
trete", ein unentbehrliches Machtmittel. Eine kluge Regierung wird dieses
Machtmittel benutzen, um ihren Freunden Mittel zuzuwenden und ihren
Gegnern diese zu entziehen. — Nicht Selbstzweck ist die Börse, sondern eine
Einrichtung im Dienste der Versorgung öffentlicher Ver-
bände und Unternehmungen mit Kapital.

Die Börse ist ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Vorgänge. Aus den
Kursen ersieht man die öffentliche Meinung über die gute und schlechte
Verwaltung der Staaten, Gesellschaften, Verbände usw. Aus den Kursen
lassen sich Schlüsse ziehen auf die allgemeine politische Lage, auf das Ge-
deihen oder Daniederliegen von Handel und Industrie. Die Veröffent-
lichung der Kurse gibt jedem Besitzer von Effekten die Möglichkeit, seinen
Effektenbestand täglich zu bewerten.

404
        <pb n="423" />
        ﻿Fiersheim unterscheidet drei Hauptfunktionen der Börse, die er die
Zentralbewertungsstelle, die Zentralaustauschstelle und die Zentralaus-
gleichstelle für Wertpapiere nennt. Wirtschaftlich äußert sich die Tatsache
der Notierung darin, daß das betreffende Effekt an dem zentralen Markt
gehandelt werden kann, an dem Angebot und Nachfrage am ehesten ihren
Ausgleich finden können.

Die Zahl der deutschen Effektenbörsen ist am 1. Januar 1935 von 21
auf 9 vermindert worden: Berlin, Breslau, Leipzig, München, Stuttgart,
Frankfurt a. M., Düsseldorf, Hannover und Hamburg haben jetzt noch eine
Börse. Daseinsberechtigung hat eine Börse nur dort, wo eine entsprechende
Wirtschafts- und Kapitalkraft vorhanden ist. Jedes größere zusammen-
hängende Wirtschaftsgebiet hat jetzt nur noch eine Börse; die historischen,
landschaftlichen Traditionen sind hierbei nach Möglichkeit gewahrt geblie-
ben. Die Börsen im Reich, die auf diese Weise z. T. einen erheblich erwei-
terten Geschäftsbereich erhalten, sollen als „Heimatbörsen" für ihr
Gebiet ein größeres Eigenleben als bisher entwickeln. Grundsätzlich sollen
an diesen Provinzbörsen alle börsengängigen Wertpapiere derjenigen Ge-
sellschaften gehandelt werden, die ihren Sitz in dem Wirtschaftsgebiet der
betreffenden Börse haben.

II. Arten der Börsen

1.	Effektenbörsen

Nach der Art der gehandelten Güter sind zu unterscheiden: Effek-
tenbörsen und Warenbörsen. Während an den Waren-
börsen Verbrauchsgegenstände in typisierter Form gehandelt werden,
bie grundsätzlich nur einmal veräußert werden können, wechseln an den
Effektenbörsen immer wieder dieselben Wertpapiere sabgesehen von
benr Zuwachs durch Neuemissionen) ihren Besitzer.

Die Berliner Börse gliedert sich in eine Wertpapier-, eine Produkten-
und eine Metallbörse Z.

Z In der Börsenordnung für Berlin heißt es:

Die Wertpapierbörse dient dem Abschluß von Handelsgeschäften in
Wertpapieren, in- und ausländischen Wechseln und ausländischen Zahlungs-
mitteln jeder Art,

der Getreidegroß markt dem Abschluß von Großhandelsgeschäften

405
        <pb n="424" />
        ﻿

Im Jahre 1934 sind in verschiedenen größeren Städten des Reichs sog.
Jmmobilien-Börsen errichtet worden. Die Bezeichnung „Börse" für
den Handel von Immobilien und Hypotheken ist nicht zutreffend, da börsen-
mäßig nur fungible, nicht aber so individuelle Güter wie Gebäude und Hypo-
thekenforderungen gehandelt werden können.

Den Markt, an dem Kapitaldisposition gehandelt wird, gliedert die
Praxis in Geld markt und Kapital markt. Der volkswirtschaftliche
Unterschied besteht nach Adolf Weber darin, daß „der Geldmarkt das Fi-
nanzierungszentrum der in Bewegung befindlichen jeweiligen Volks-
wirtschaft, der Kapitalmarkt hingegen das Finanzierungszentrum der von
den Zufälligkeiten der Dynamik losgelösten, aufdieDauer eingestellten
Volkswirtschaft ist". „Geldmarkt", sagte ein kluger Praktiker, „ist die
kleine flüssige Schicht, die über der tiefen Masse des gesamten Vermögens
schwebt." Während auf dem Kapitalmarkt Angebote von langfristig
zur Verfügung stehender Kaufkraft mit den Nachfragen hiernach sich begegnen
sAktien, Obligationen usw.), wird auf dem Geld markt Verfügungsgewalt
über Geldkapital für kurze Fristen angeboten und gesucht. Der Geld-
markt dient dem Verkehr in Wechseln, Devisen und L e i h g e l d
stägliches Geld, Ultimogeld usw.). Im engeren Sinne versteht man unter
„Geldmarkt" diejenigen kurzfristigen Geldgeschäfte, die in börsenmäßiger
Art getätigt werden.

Der Kurs gehört, sobald er festgesetzt ist, der Vergangenheit an. Er
kann nicht — oft ist er auf Grund eines sehr geringen Umsatzes zustande-
gekommen — Bewertungsgrundlage für die vorhandene Menge des be-
treffenden Wertpapiers sein. Die Faktoren der Preisgestaltung sind viel-
gestaltig: Zinsfuß, Sicherheit des Kapitals, Art der Tilgung sAuslosung
oder Rückkauf) und — oft völlig unberechenbar — die Börsenten-
denz, die aber nicht gleichbedeutend ist mit K o n j u n k t u r v e r l a u f Z-

in landwirtschaftlichen Erzeugnissen in bearbeiteter und unverarbeiteter Form
sowie Futter- und Düngemitteln,

die Metallbörse dem Abschluß von Großhandelsgeschäften in edlen
und unedlen Metallen.

Außerdem ist in den Börsenräumen der Verkehr in kaufmännischen Hilfs-
leistungen (Versicherungsgeschäft, Frachtgeschäft, Lagereigeschäft u. dgl.) gestattet.

Z Das Harvard-Institut und die nach seinem Vorbilde in Europa einge-
richteten Konjunktur - Forschungsinstitute haben sich um die
Ausbildung der Wirtschaftsstatistik und der Beobachtungsverfahren große Ver-
dienste erworben. Die Praxis ist aber oft andere Wege gegangen.

406
        <pb n="425" />
        ﻿Nach der Tageszeit der Börsenversammlungen spricht man von
Früh-, Haupt-, Mittags- und Abendbörsen.

2.	Warenbörsen^)

Waren, die vertretbar sind (Metalle, Getreide, Baumwolle), können,
wie die Wertpapiere, börsenmäßig gehandelt werden (Warenbörsen):
Waren dagegen, von denen jedes Stück eine andere Eigenschaft besitzt,
werden individuell aus den Warenmärkten umgesetzt. Eine scharfe Tren-
nung ist jedoch unmöglich. — Bei den Waren- oder Produktenbörsen2), die
häufig mit den Fondsbörsen vereinigt sind, unterscheidet man

1.	allgemeine Börsen — es werden Geschäfte in mehreren Waren-
gattungen, hauptsächlich in Getreide, Mehl- und Mahlprodukten,
Hülsenfrüchten, Olsaaten, Spiritus, Petroleum, Kartoffeln, Preß-
hefe, Eiern usw. abgeschlossen — und

2.	Spezialbörsen — sie sind nur für einen einzigen Welthandels-
artikel eingerichtet.

Im internationalen Handel spielen eine große Rolle die Warenbörsen
in Wien, Prag, Czernowitz, Graz, Linz, Zürich, Paris (La bourse de commerce),
Amsterdam, Rotterdam und vor allem die Zentralbörsen der Welt: New Jork,
Chicago, London, Liverpool.

Spezialbörsen sind z. B.: die Zucker börse (London, New Jork), die
Petroleum börse (Bremen, London, NewIork), die K o h l e n börse (London),
die B a u m w o l l börse (New Jork, Liverpool), die E i s e n börse (Brüssel, Glas-
gow, London, New Jork), die Hopfen börse in Nürnberg. Am meisten ausge-
bildet ist das System der Spezialbörsen in London und in New Jork, wo selb-
es Schrifttum: I. Hel lau er, System der Welthandelslehre. 3. Ausl.
Berlin 1920. Aug. Hilbrink, Die Warenbörse. Leipzig 1925. I. Hirsch,
Organisation und Formen des Handels, im Grundriß der Sozialökonomik,
Tübingen 1925. Otto Hoffmann, Wie liest man den Wirtschaftsteil einer
Tageszeitung? Frankfurt a. M, 1936. Georg O b st, Der Handels-
teil einer Zeitung. Berlin 1923. P i n n e r, Der Getreideterminhandel in
Deutschland. Berlin 1914. Walter Schück, Handbuch der Exportpraxis.
Stuttgart 1931. W. Schuster, Finanzierungsprobleme im Außenhandel.
Stuttgart 1981.

-) „Produkt" ist der Sammelbegriff der börsengängigen Waren: im engeren
Sinne versteht man unter Produktenbörsen solche Börsen, die sich mit dem
Handel in landwirtschaftlichen Erzeugnissen und verwandten Artikeln befassen.

407
        <pb n="426" />
        ﻿ständige Spezialbörsen für Baumwolle, Petroleum, Steinkohle, Eisen, Metalle,
Leder usw. bestehen.

Da bei dem Handel in Waren, im Gegensatz zu dem Handel in Wert-
papieren, nicht jede Menge von der gleichen Beschaffenheit ist, eine Sorte
nicht durch eine andere ersetzt werden kann, ja selbst bei der gleichen Sorte
erhebliche Unterschiede bestehen, so wird nach Probe oder Muster verkauft,
und bei der Preisnotierung wird auch die Herkunft (Provenienz) und
Qualität der Waren angegeben. Durch die Börsenvorstände wird ent-
weder ein für allemal oder in bestimmten Zeiträumen (meist nach Ausfall
der Ernte) festgesetzt, von welcher Beschaffenheit die zu liefernde Ware
sein muß.

So bedeutet z. B. beim Kaffee-Terminhandel in Hamburg und Havre „8an-
tos good average", daß von der Ware 2/e aus „superior“, 3/s aus „good“ und
Vg aus „regulär" Santos-Kaffee bestehen muß. Was unter superior, good und
regulär zu verstehen ist, wird jedes Jahr nach der Kaffee-Ernte von neuem
festgesetzt.

Bezüglich des Erfüllungsortes, d. h. der Art und Weise, wie
die Lieferung zu erfolgen hat, unterscheidet man bei den Preisnotierungen:

a)	Preis ab Magazin oder Lagerhaus;

b)	Preis frei an Bord (englisch fob, Abkürzung für free on board).

Der Verkäufer liefert das Handelsgut nur frei in den Dampfer —
der Käufer hat also für Fracht und Versicherung selbst zu sorgen;

a) Preis es (Last and Freight) und Preis cif (Cost, Insurance and
Freight). Der Verkäufer trägt die Kosten für den Transport bis
zum Bestimmungshafen, bei cif noch außerdem Seeversicherung; in
deutschen Verträgen sagt man dafür: „einschließlich Fracht und
Versicherung";

d)	Preis ex quay oder ex warehouse des e u r o p ä i s ch e n P l a tz e sst.
Der Preis versteht sich nach den Usancen des betreffenden Ortes.

i) Diese Handelsausdrücke haben nun in den einzelnen Ländern vielfach trotz
des gleichen Wortlauts der Abkürzung verschiedene Bedeutung. Die Schieds-
gerichte in den großen Häfen müssen dauernd Streitfälle schlichten, die
aus der verschiedenen Auslegung dieser Formeln entstanden sind.

„Fob" ohne den Zusatz „vessel" (Schiff) bedeutet in den Vereinigten Staaten
von Amerika soviel wie bei uns „Lieferung frei Waggon". Ist z. B. der Ver-
trag nach der amerikanischen Formel „kob vessel", die der Formel „kob"
entspricht, abgeschlossen, so hat der Verkäufer folgende Verpflichtungen: 1. Er

408
        <pb n="427" />
        ﻿„Faq“ ist die Zusammensetzung von fair average quality (gute Durchschnittsqualität).
Der in zwei gleichlautenden Stücken auszufertigende Warenschlußschein muß
alle für den Vertrag wesentlichen Punkte angeben und enthalten:

1.	Ort und Zeit des Geschäftsabschlusses;

2.	den Namen oder die Firma des Käufers und Verkäufers und, falls das
Geschäft durch einen Makler vermittelt wird, auch noch dessen Namen;

3.	die Bezeichnung der Gattung, der Menge, der Beschaffenheit und evtl, auch
noch der Herkunft (Provenienz) der Ware;

4.	den Preis und die Zahlungsbedingungen;

5.	den Lieferungs- bzw. übernahmeort und die Erfüllungszeit;

6.	die Bestätigung des etwa geleisteten Angeldes;

7.	die Unterschriften des Verkäufers und Käufers und des etwaigen Vermittlers.

Betreffs der Erfüllungszeit sind zu gliedern:

1.	Geschäfte in prompter Ware, „Handel in looo": Die Ware
liegt in Speichern, Zollniederlagen des Börsenplatzes usw. bereit und kann
sofort nach Abschluß des Geschäftes geliefert werden.

2.	Geschäfte in rollender oder schwimmender Ware.
Die Ware ist beim Geschäftsabschluß bereits auf dem Transport (Eisen-
bahn oder Schiff) und wird in einer annähernd bestimmbaren Frist am
Berkaufsorte anlangen. Überseeische Produkte werden z. B. oft auf
Segelschiffen nach Europa verschifft, in der Erwartung, daß sich in der
Zwischenzeit ein Käufer findet. Die Schiffe laufen dann zunächst einen
,'Orderhafen" an, an dem der Kapitän endgültige Weisung erhält, wohin
die Ladung gehen soll.

3.	Geschäfte in Ware auf Verladung innerhalb einer
bestimmten Zeit. Die Ware wird an dem beim Geschäftsabschluß
vereinbarten Zeitpunkt verladen. Diese Verladungsgeschäfte bieten den
Vorteil, den gesamten voraussichtlichen Bedarf an Waren zu einem be-

&gt;st verantwortlich für Fracht und Transport der Ware nach dem im Vertrag
genannten Hafen. 2. Er trägt die Kosten für die Verladung der Ware an Bord
des Schiffes. 3. Er sorgt für die Beschaffung des üblichen Dock- bzw. Lade-
scheines. 4. Er haftet für alle Schäden und Verluste bis zur Anbordbringung
der Ware. Die Kosten für die Verstauung trägt dagegen der Käufer. Ebenso
gehen Hafengebühren und andere Schiffgebühren zu Lasten des Käufers, falls
die Hafenusancen nicht anders lauten. Andererseits trägt der Verkäufer zum
Beispiel die Gebühren für die Ausfuhrdeklaration, die in der Regel in den
Verkaufspreis der Ware eingerechnet werden. Die Kosten für Konsular-
descheinigungen wiederum trägt der Käufer.

409
        <pb n="428" />
        ﻿stimmten Preise einzudecken, die Waren aber so liefern zu lassen, wie
sie gebraucht werden.

4.	Geschäfte in Ware auf Lieferung, das Termingeschäft.
Die Ware ist zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines be-
stimmten Zeitraums zu liefern bzw. abzunehmen. Es wird — dies war
wenigstens die Idee, die dem Termingeschäft in Produkten zugrunde lag —
Ware verkauft, deren Eintreffen usw. innerhalb einer bestimmten Zeit
erwartet wird. Die Lieferungskäufe können spekulativer Natur sein,
brauchen es aber nicht. Die Annahme der Ware hat nach „Ankündigung"
(„Andienung") des Verkäufers zu geschehen. Sie erfolgt in der Regel mit-
tels Einschreibebriefes und muß enthalten: die Menge, den Tag, für
den zur Übernahme gekündigt wird, den Kaufpreis, den Ort der Übergabe
und das Datum der Übergabe.

Der Warenterminhandcl ist die charakteristische Form des Welthandels,
aus dessen Bedürfnissen er entstanden ist. Nur für Waren und Güter,
die in großen Mengen vorhanden sind, kommt er in Betracht. Im Gegen-
satz zum Termingeschäft an den Effektenbörsen werden an den Waren-
börsen Abschlüsse auf eine Anzahl von Monaten (6, 7 und mehr) borge-
nommen und dementsprechend verschiedene Preise notiert. Der Zeithandel
in Waren kennt keine Lieferungs tage, sondern nur ganze Lieferungs-
monate, innerhalb deren nach Verkäufers Wahl jederzeit angedient
werden kann. Die Andienung ist stets begleitet von einer Bescheinigung
über die Lieferbarkeit, während beim Effektenhandel die Prüfung der
Effekten auf Lieferbarkeit durch Beauftragte der Börse nur einen seltenen
Ausnahmefall bildet.

Auch im Warenhandel kommen Prämiengeschäfte — auf sie wird bei
Besprechung der Zeitgeschäfte an der Effektenbörse noch näher eingegangen
werden — öfter vor. Wer z. B. Zucker auf Vorprämie kauft, hat das
Recht, am ersten Tage des Lieferungsmonats bis mittags 12 Uhr sich
dem Verkäufer der Prämie (dem Stillhalter) gegenüber zu erklären, ob
er, auf Basis des beim Abschlüsse vereinbarten Kurses, die vereinbarte
Menge abnehmen, oder ob er vom Geschäft zurücktreten will. Betrachten
wir dies an einem Beispiel:

A kauft am 25. März 3000 Sack Zucker „Oktober/Dezember Vorprämie"
und zahlt dafür 2 RM Prämie für den Zentner auf Basis des Kurses
vom Kauftage (24 RM). Diese 2 RM für den Zentner verliert er

410
        <pb n="429" />
        ﻿unter allen Umständen. Dies ist aber auch sein einziges Risiko. Da-
gegen hat er die Möglichkeit, von setzt ab bis zum 1. Oktober resp. bss

1.	November resp. 1. Dezember alle die Gewinnmöglichkeiten auszunutzen,
die eine Hausse für ihn mit sich bringt. Ein Gewinn entsteht für ihn aller-
dings erst bei Preisen, die über 26 RM liegen. Geht der Preis für Zucker
über 26 NM hinaus, so ist der Prämienkäufer jederzeit in der Lage, gegen
seine lausende Prämie Verkäufe vorzunehmen und dann die weitere Ent-
Wicklung des Marktes abzuwarten. Fällt im Laufe der Zeit noch vor dem
Erklärungstage der Zucker wieder unter den Basis-Preis der Prämie, so
wird der Käufer selbstverständlich den Zucker nicht abnehmen, er wird dann
vielmehr seinen vorverkauften Zucker im offenen Markt vorteilhafter
zurückdecken. Gehen aber die Preise nicht in die Höhe, sondern fallen sie,
so hat der Prämienkäufer zwar den Verlust der Prämie zu beklagen, erhält
dafür aber die Möglichkeit, seinen Bedarf an Ware zu niedrigeren Preisen
einzudecken.

Durch die Börsenreform vom März 1933 wird den 6 Vertretern
der Landwirtschaft ein größerer Einfluß gewährt. Sie sind nun-
mehr vollberechtigte Mitglieder des gesamten Börsenvorstandes, während sie
bisher nur in Angelegenheiten des Produktenhandels hinzugezogen wurden.

Die Warenbörsen in Deutschland haben sehr an Bedeutung
verloren, da ihnen die Preisbildung im Umsatz landwirtschaftlicher
Produkte genommen ist und fürlebensnotwendigeRohstoffe
gemäß der Ausführungsverordnung zum Vierjahresplan F e st p r e i s e
vorgeschrieben sind.

M. Organisation der Börse

Die ältesten Börsen in den Niederlanden waren Zusammenkünfte von
Kaufleuten, welche von nah und fern kamen, um Waren zu verkaufen
oder zu kaufen. Später wurden unter Vermeidung der zeitraubenden, kost-
spieligen und häufig auch gefahrvollen Reisen die Kauf- und Verkaufs-
vntrüge brieflich erteilt. Der Käufer trat nicht mehr dem Verkäufer-
direkt gegenüber. Eine neue Erwerbsklasse, der Stand der b e r u fs m ä ß i-
gen Börsenhändler, war entstanden. „Nicht weil das Gesetz", sagt
Max Weber, „diese berufsmäßigen Börsenhändler privilegierte, sondern
deshalb haben sie eine monopolartige Stellung, weil jeder andere, auch
wenn er sich auf die Börse begibt und man ihn am Verkehr teilnehmen

411
        <pb n="430" />
        ﻿läßt, schwerlich durch Beteiligung am Geschäft Vorteil zu ziehen oder auch
nur rein äußerlich sich über die Art des Geschäftsabschlusses zu informieren
wissen, sondern vielmehr sich ziemlich ,von Gott verlassen' Vorkommen wird.
Denn dieser Riesenmarkt ist selbstverständlich auch ebensoviel komplizierter
wie ein gewöhnlicher Wochenmarkt, als er größer ist."

Soll auf einem derartig großen Markt kein wildes Durcheinander
bestehen, so ist Ordnung erforderlich. Für die deutschen Börsen ist eine
einheitliche Organisation durch das Börsengesetz vom

8.	Mai 1908 geschaffen worden. Hiernach bedarf es zur Errichtung
einer Börse der Genehmigung der Landesregierung'). Von dieser wird
auch die Aufsicht ausgeübt, die sie jedoch an eine Handelskammer oder an
eine kaufmännische Korporation übertragen kann. Träger der deutschen
Börsen ist die Kaufmannschaft des betreffenden Platzes.

Als Organe der Landesregierung (Börsengesetz § 2) sind Staats-
kommissare bestellt, die den Geschäftsverkehr überwachen, beim ehren-
gerichtlichen Verfahren sowie bei der Kursfeststellung mitzuwirken haben
und die Börsenorgane auf etwaige Mißstände aufmerksam machen sollen.

Die unmittelbare Überwachung der Börse erfolgt also durch zwei
Organe: durch das Handelsorgan und durch den Staatskommissar. Die
Rechte des Handelsorgans sind größer, da es nicht nur zu berichten und
aufmerksam zu machen, sondern auch zu entscheiden und zu verfügen hat.

Der Besuch der Börse ist nur denen, die im Besitze eines Ausweises sind,
gestattet. 3 Gruppen von Beteiligten sind zu unterscheiden: 1. Selbständige
Börsenbesucher (Bankiers und Bankdirektoren, Makler), 2. Angestellte der
selbständigen Börsenbesucher, 3. Pressevertreter, sowie Bankboten. Wichtige
Funktionen hat die Börse zu erfüllen. Ihre Besucher sollen stets eingedenk
sein der Worte des Führers und Reichskanzlers (Programmrede vor dem
Deutschen Reichstag am 23. März 1933): „Das Volk lebt nicht für die
Wirtschaft, und die Wirtschaft existiert nicht für das Kapital, sondern das
Kapital dient der Wirtschaft und die Wirtschaft dem
Volke."

') Diese Genehmigung ist in einigen Fällen nicht erteilt worden, da „der
Verkehr für eine selbständige Preisbildung nicht bedeutend genug sei". Es ist
schon richtig: Je kleiner der Markt, desto größer die Gefahr, daß sich Zufalls-
kurse bilden.

412
        <pb n="431" />
        ﻿Die für jede Börse zu erlassende Börsenordnung muß sBörsengesetz § 5j
Bestimmungen treffen:

1.	über die Börsenleitung und ihre Organe;

2.	über die Geschäftszweige, für welche die Börseneinrichtungen be-
stimmt sind;

3.	über die Voraussetzungen der Zulassungen zum Besuche der Börse;

4.	darüber, in welcher Weise die Preise und Kurse zu notieren sind.
Oberste Instanz in Börsenangelegenheiten ist der Reichswirt-

schaf t s m i n i st e r. Er ist befugt, die Tätigkeit des Staatskommissars
einzuschränken, die Börsenausschuß-Mitglieder zu wählen, die Benutzung
der Börseneinrichtungen zu untersagen, abweichende amtliche Feststellung
des Börsenpreises zu gestatten, den Mindestbetrag des Grundkapitals der
zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere festzusetzen usw.

Zur Begutachtung der durch das Börsengesetz der Beschlußfassung
des Reichswirtschaftsministers überwiesenen Angelegenheiten besteht als
Sachverständigenorgan ein Börsenausschuß aus mindestens 30 Mit-
gliedern. Die Wahl der Hälfte der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der
Börsenorgane. Die andere Hälfte wird „unter angemessener Berücksichtigung
von Landwirtschaft und Industrie" gewählt.

Organ für die Börsenleitung ist der Börsenvorstand. Ihm liegt
die Handhabung der Ordnung in den Börsenräumen ob, er hat weiter die
Befolgung der in bezug auf die Börse erlassenen Gesetze zu überwachen
und über die Zulassung und den Ausschluß vom Börsenbesuch zu entscheiden.

Die Zulassung zum Börsenbesuch ist nicht sehr erschwert.
Ausgeschlossen sind nur (Börsengesetz § 7): Personen,
die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,
die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind,

die wegen betrügerischen Bankerotts rechtskräftig verurteilt worden sind,
die wegen einfachen Bankerotts rechtskräftig verurteilt sind,
die sich im Zustande der Zahlungsunfähigkeit befinden,
gegen die durch rechtskräftige oder für sofort wirksam erklärte ehrengericht-
liche Entscheidung auf Ausschließung von dem Besuche einer Börse erkannt ist.

Weitere Ausschließungsgründe können durch die Börsenordnungen fest-
gesetzt werden Z.

So sind nach der Berliner Börsenordnung ferner ausgeschlossen „Per-
sonen, die an einer die übrigen Börsenbesucher oder den Verkehr an der Börse

413
        <pb n="432" />
        ﻿Der berufsmäßige Börsenhandel, die K u l i s s e, übt eine ähnliche Funk-
tion aus, wie der. Regulator an der Dampfmaschine. In Zeiten einer
stürmischen Hausse bremst sie, indem sie als Verkäuferin auftritt. Er-
scheint ihr die Marktlage günstig, „steigt aber die Bankenkundschaft nicht
ein", so tritt sie als Käufer auf und regt dadurch auch das Publikum zu
Käufen an. Wenn auch die Kulisse ihre Tätigkeit ausübt, um zu ver-
dienen, so ist ihr Dazwischentreten doch insofern volkswirtschaftlich nützlich,
als dadurch allzu starke Ausschläge des Kurspendels nach oben oder unten
abgeschwächt werden.

Börsenbesucher, die „im Zusammenhang mit chrer Tätigkeit an der
Börse" sich eine mit der Ehre oder dem Anspruch auf kaufmännisches Ver-
trauen nicht zu vereinbarende Handlung haben zu Schulden kommen lassen,
können von einem Ehrengericht, das aus Mitgliedern der Börse be-
steht, zur Verantwortung gezogen werden. Solche mit der Ehre eines
Kaufmanns nicht zu vereinbarende Handlungen sind u. a.: Arglistige Be-
einflussung der Kurse, z. B. durch Scheingeschäfte, Gewährung und An-
nahme von Geschenken, in der Absicht, falsche Gerüchte in die Presse zu
bringen, Anreizungen zu Börsenspekulationen, die außerhalb des Ge-
schäftsbetriebes des Angeregten liegen usw. In dringenden Fällen wird,
nach der Börsenordnung vom Dezember 1934, an Stelle des (langsam ar-
beitenden) Ehrengerichtsverfahrens die Entscheidung durch den Börsen-
präsidenten treten, der, in Auswirkung des Führerprinzips, nach freiem
Ermessen, die Zulassung eines Börsenbesuchers zurücknehmen kann. Die
Strafen des Ehrengerichts bestehen in Erteilung eines Verweises, in zeit-
weiliger oder dauernder Ausschließung von der Börse.

Börsenvertreter nennt man die Personen, die für eine Bank
oder eine Bankfirma an der Börse tätig sind. Sie „handeln" entweder,
d- h- sie schließen im Namen und für Rechnung ihrer Bank bzw. Firma
Geschäfte ab, oder sie erledigen den Depeschen- und Telephonverkehr,
d. h. sie notieren die während der Börsenzeit telegraphisch oder telephonisch
einlaufenden Aufträge, sammeln Kurse und melden diese nach den Büros

gefährdenden Krankheit leiden", nach der Frankfurter Börsenordnung „Per-
sonen, die ihre Verpflichtung aus den an der Börse geschlossenen Geschäften
nicht erfüllen" oder „Börsenbesucher, die trotz erfolgter Mahnung ihren Börsen-
beitrag nicht entrichten".

414
        <pb n="433" />
        ﻿(Direktion, Depositenkassen usw.) oder mittels Telegramm an auswärtige
Kunden ihrer Firma, depeschieren die Ausführungen usw.

Die Zahl der Börsenvertreter ist je nach Größe der Firma und Höhe der
Umsähe sehr verschieden. Während bei kleineren Geschäften nur die Chefs und
vielleicht noch ein „junger Mann" und ein Lehrling „mit zur Börse gehen",
senden die Berliner Großbanken, neben einigen ihrer Direktoren, 20 und noch
mehr ihrer Beamten zur Börse.

Hinsichtlich der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel, der
Kursnotierung, der Umrechnung von Werten in die deutsche Währung
und der Berechnung der Stückzinsen von Wertpapieren bestehen einheit-
liche Bestimmungen für alle deutschen Börsen.

Charakteristisch für alle Börsen, insbesondere aber für die Weltbörsen,
ist eine gut organisierte Nachrichtenübermittlung. Vom Bör-
senplatz aus vermitteln Boten durch das in den Börsenräumen befindliche
Telephon den Verkehr mit der Firma und erhalten von dieser die während
der Börsenzeit eingegangenen Aufträge, die nicht direkt an der Börse
einlaufen. Die Weltbörsen untereinander sind mit direkten Telephon-
und Telegraphenleitungen verbunden. Nachrichtenbüros über-
mitteln — vielfach durch Radio — ihren Abonnenten auf schnellste Weise
Neuigkeiten aus aller Welt. Berlin, London, Paris, New Jork stellen ge-
wissermaßen einen einzigen großen Markt dar.

An der Berliner Börse finden die Börsenversammlungen täglich, mit
Ausnahme der Sonn- und Festtage, von llVs bis 14V2 statt. Die Kurse
der nach 14 Uhr geschlossenen Geschäfte werden amtlich nicht notiert.
Die offizielle Börsenzeit währt von 12—14, Sonnabends 11—13 (in den
Monaten Juli/August ist die Sonnabend-Börse in den letzten Jahren aus-
gefallen). Vor 12 und Sonnabends vor 11 ist jeder Handel untersagt.

In die Zeit vor dem offiziellen Verkehr fällt die V 0 r b ö r s e, in die
Zeit nachher die N a ch b ö r s e. Börsenaufträge mit der Klausel „z u m
letzten Kurs", zur „Schlußn0tiz" oder „zur letzten Notiz"
sind unter Zugrundelegung der offiziellen Notiz (14 Uhr), Aufträge mit der
Klausel „zum Börsenschluß" dagegen vor dem allgemeinen Börsen-
schluß, d. h. vor 14Uz Uhr, auszuführen.

Zulassung zum Börsenbesuch. Wer an der Börse selbständig
Geschäfte machen will, muß schriftlich die Ausstellung einer Börsen-

415
        <pb n="434" />
        ﻿karte beantragen. Das Gesuch muß von drei Gewährsmännern unter-
stützt werden, die mindestens seit drei Jahren zum Besuch der Berliner
Börse zugelassen sind. Nachdem der Antrag unter Namhaftmachung der
Gewährsmänner 8 Börsentage durch Aushang an der Börse bekanntge-
macht ist, und nachdem die drei „Paten" zu Protokoll erklärt haben, „daß
sie nach sorgfältiger Prüfung den Antragsteller für einen Mann halten,
der der Achtung seiner Berufsgenossen und der dauernden Zulassung zum
Börsenbesuche mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel würdig
ist", erfolgt die Entscheidung über die Aufnahme. Der Börsenvorstand hat
das Recht, Zulassungsanträge abzulehnen, ohne verpflichtet zu sein,
Gründe anzugeben. Jeder Gewährsmann muß gleichzeitig mit der Stellung
des Antrags eine Sicherheit in Höhe von 3000 RM in barem Gelde
oder in Staatspapieren leisten. Die Industrie- und Handelskammer ist
berechtigt, über die Sicherheiten (3 mal 3000 RM) zu verfügen szu Gunsten
geschädigter Glänbiger des Zugelassenen innerhalb des Kreises der Börsen-
besucher), wenn die Zulassung innerhalb von 3 Jahren wieder zurück-
genommen wird oder der Zugelassene infolge Zahlungsunfähigkeit auf seine
Zulassung verzichtet. Eine vorzeitige Rückgabe der Sicherheiten erfolgt,
wenn die Zulassung rechtskräftig abgelehnt wird oder aus anderen als den
vorerwähnten Gründen entfällt. — Von der Stellung von Gewährsmän-
nern befreit sind die Vorstandsmitglieder öffentlicher Bankanstalten, sowie
(feit 1. Januar 1935) dritte und fernere Vertreter eines bereits an der
Börse vertretenen Unternehmens. Durch diese erleichternde Bestimmung
will man die Börse mehr als bisher zn einer Versammlungsstätte der Leiter
kaufmännischer Unternehmungen werden lassen. Vorstandsmitglieder und
Geschäftsinhaber von Banken und Bankfirmen sollen wieder, wie früher,
im täglichen Besuch der Börse eine selbstverständliche Berufspflicht sehen.

Das Recht zum Börsenbesuche wird also durch Zulassung erworben. Die
Berechtigung, im Rahmen der Zulassung Geschäfte an der Berliner Wert-
papierbörse zu tätigen, Aufträge zu erteilen oder entgegenzunehmen, wird
vom Besitz eines vom Börsenvorstand beglaubigten Börsen-
buches abhängig gemacht.

Mit der Befugnis, im Namen und für Rechnung des Dienst-
Herrn am Börsenhandel teilzunehmen, können auf die Dauer eines Kalender-
jahres zum Börsenbesuch zugelassen werden kaufmännische Ange st eilte
eines zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Börsenbesuchers (einer

416
        <pb n="435" />
        ﻿Aktiengesellschaft usw.). Der Börsenvorstand muß die Zulassung zu-
rücknehmen, wenn der Angestellte Geschäfte auf eigene Rechnung macht.

Die unmittelbare Aufsicht über die Berliner Börse steht der
Industrie- und Handelskammer Berlin zu. Die Leitung der Börse erfolgt
nach der am l. Januar 1935 in Kraft getretenen Börsenordnung durch den
Börsenpräsidenten. Der Börsenvorstand wird nicht mehr gewählt,
sondern von der Industrie- und Handelskammer ernannt. Der Börsenvor-
stand der Abteilung Wertpapierbörse besteht aus 24 Mitgliedern (darunter

2	Vertreter der zum Börsenbesuch zugelassenen Angestellten und 1 Ver-
treter der Sparer), der der Abteilung Getreidegroßhandel aus 20, der der
Abteilung Metallbörse aus 5 Mitgliedern. In der neuen Börsenordnung
ist das F ü h r e r p r i n z i p klar zum Ausdruck gebracht. Der Börsen-
präsident trägt die volle und alleinige Verantwortung, die ihm auch durch
das in der Börsenordnung vorgeschriebene pflichtmäßige Anhören des Ge-
samtbörsenvorstandes oder einzelner seiner Mitglieder nicht abgenommen
wird. Ihm liegt es auch ob, dafür zu sorgen, „daß an der Börse die Inter-
essen der deutschen Volkswirtschaft und der am Börsenverkehr interessierten
Kreise, insbesondere der Sparer und kleinen Aktionäre" gewahrt werden.
Das ist eine schwere Aufgabe. Im Interesse der Allgemeinheit liegt ihre
restlose Durchführung. Die Einrichtung der Börse ist notwendig; ebenso
notwendig aber ist, daß in weitesten Kreisen Vertrauen besteht, daß an
der Börse alles mit rechten Dingen zugeht, daß die Belange des kleinen
Sparers hier ebenso gewahrt werden wie die des reichen Mannes. Für
drele Volksgenossen ist der Begriff Börse immer noch gleichbedeutend mit
einem Spielklub, in dem falsch gespielt, betrogen wird.

Streitigkeiten aus einem an der Berliner Fondsbörse abge-
schlossenen Geschäfte, die die Lieferbarkeit der Werte oder die Aus-
legung oder Anwendung dieser Bedingungen oder bestehender Usancen
betreffen, werden von einem im Börsengebäude tagenden Ausschuß von

3	Mitgliedern, der sogenannten Dreimänner-Kommission, end-
gültig und unter Ausschluß jedes Rechtsmittels mündlich entschieden. Die
Entscheidung dieser, von den Börsenbesuchern freiwillig an sie ge-
brachten Streitigkeiten erfolgt durch Stimmenmehrheit, in der Regel
sofort nach geschlossener Verhandlung, bei der Eideszuschiebung und Ver-
eidigung von Zeugen nicht zulässig ist. Nichterfüllung der gefällten
Entscheidung oder eines von der Kommission geschloffenen Vergleiches be-

2? Gebabö 30. A.

417
        <pb n="436" />
        ﻿gründet neben den sonstigen Rechtsfolgen den Antrag auf Ausschließung
von den Börsenversammlungen. Für alle übrigen Streitigkeiten ist nach
Wahl des Klägers die „schiedsrichterliche Kommission des
Börsenvorstandes von Berlin" — solche Kommissionen be-
stehen an allen deutschen Börsen — oder das o r d e n t l i ch e G e r i ch t zuständig.

Einengung des Börsengeschäftes: Als am 13.Juli 1981 der
Zusammenbruch der Danatbank bekannt wurde, erfolgte die Schließung
aller deutschen Börsen. Die versuchsweise Wiedereröffnung am 3. Sep-
tember 1931 wurde bereits 15 Tage später wieder zurückgenommen. Vom
20. September 1931 bis 24. Februar 1932 fand lediglich ein „Telephon,
verkehr" der Banken und Bankiers statt, der den Vorteil hatte, daß er die
Teilnehmer nicht an eine kurze tägliche Börsenzeit band. Allmählich wurde
die Börse wieder in Gang gesetzt: Am 25. Februar 1932 begann ein Bö.rsen-
sreiverkehr, aber ohne amtliche Kurs-Feststellung und -Veröffentlichung,
also ohne öffentliche Kontrolle. Erst vom 12. April 1932 ab erfolgte wieder ein
offizieller Handel — jedoch nur per Kasse.

Börsengebühren. Gebühren werden erhoben 1. für den Besuch
der Börse und die Benutzung der Börseneinrichtungen, 2. für die Zu-
lassung von Wertpapieren, 3. für die Auslieferung von Telegrammen,

4.	für Benutzung der Fernsprecher, 5. bei Anrufung des Schiedsgerichts.

Zurzeit gilt folgende Börsengebührenordnung:

I.	Zulassungsgebühreu.

Alle dauernd und mit der Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel zum
Besuche der Börse zugelassenen Personen werden von dem Ausschüsse für die
Festsetzung der Börsengebühren zu einer der folgenden Gebührenstufen ver-
anlagt: 300, 400, 600, 1100, 1600, 2800, 4000, 6000, 8000, 12 000, 16 000,
30 000, 50 000, 60 000, 100 000 RM.

Der hiervon zur Erhebung kommende Hundertsatz wird alljährlich festgesetzt.

Bei der Einschätzung werden insbesondere berücksichtigt: der an der Börse
getätigte Umsatz, der hierbei und durch Benutzung der Börseneinrichtungen erzielte
Gewinn, die Zahl der bei dem Börsengeschäft tätigen Gehilfen, der Umfang der
Benutzung der mit der Börse verbundenen Verkehrsanstalten. Im Gesamtergebnis
muß der im Haushalt der Kammer für Zulassungsgebühren eingesetzte Soll-
betrag aufgebracht werden. Gegen die Einschätzung steht dem Beitragspflichtigen
innerhalb zweier Wochen nach Empfang der Mitteilung der Einspruch an die
Industrie- und Handelskammer zu.

Falls mehrere Vertreter desselben Betriebs sGesellschaster
einer offenen Handels-Gesellschaft, Vorstandsmitglieder einer Aktien-Gesell-
schaft, persönlich hastende Gesellschafter einer Kommandit-Gesellschaft oder

418
        <pb n="437" />
        ﻿Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft,
Repräsentanten oder Gruben-Vorstandsmitglieder von Gewerkschaften, gesetz-
liche oder satzungsmäßige Vertreter anderer als der vorgenannten juristischen
Personen) die Börse besuchen, so sind für den 2. Vertreter 25 v. H. der für den

1.	Vertreter festgesetzten Gebühren zu entrichten. Der 8. und alle weiteren Ver-
treter sind von den Gebühren frei.

Für die Zulassung der am Börsenhandel Teilnehmenden wird eine
einmalige Gebühr (Aufnahmegebühr) in Höhe der doppelten Jahresgebühr
der veranlagten Stufe erhoben.

Für die Zulassung des 2. Vertreters desselben Betriebes sind in den Stufen
1—3 25 v. H. der doppelten Jahresgebühr, in den Stufen 4—14 für den

2.	Vertreter 25 v. H. der Jahresgebühr der veranlagten Stufe — in Stufe 4
jedoch mindestens der entsprechende Satz der Stufe 3 — zu entrichten. Die
Aufnahmegebühr für den 3. und alle weiteren Vertreter beträgt 100 bis
1000 RM.

Personen, die ohne Befugnis zur Teilnahme am Börsenhandel die Börse
besuchen, haben 200 bis 1000 RM zu entrichten.

Für die Einführung von G ä st e n sind 3 RM für den Tag zu zahlen.

Für den Besuch der Börsenversammlungen durch kaufmännische An-
gestellte (Prokuristen, Handlungsgehilfen, Volontäre und Lehrlinge) — sie
erhalten nicht eine Börsen-, sondern nur eine Eintrittskarte —
sind zu entrichten: für den ersten zugelassenen kaufmännischen Angestellten
60 RM, für jeden weiteren eine um 60 RM steigende Gebühr, d. h. 120, 180,
240 RM usw.

Für den Zutritt von Boten zu den Börsenversammlungen sind von dem-
jenigen Betriebe, der ihre Zulassung beantragt hat, zu entrichten: für den
ersten zugelassenen Boten 20, für jeden folgenden 10 RM mehr. Vertreter
der Presse zahlen eine Gebühr von 24 RM *).

II.	Einführmigsgebühren (für Wertpapiere).

Werden Wertpapiere an der Berliner Börse eingeführt, so ist für
die Inanspruchnahme der Börseneinrichtungen, unabhängig davon, ob ein
Prospekt eingereicht worden ist oder nicht, eine Gebühr (Einführungs-
gebühr) von dem Antragsteller zu entrichten. Die Papiere gelten spätestens
als eingeführt, wenn die Lieferbarkeit ausgesprochen ist.

Für die Höhe der Gebühr, die abgesehen von den Fällen zu III und V von
dem Nennwerte berechnet wird, ist der folgende Tarif maßgebend:

*) Mitte April 1935 waren zum Besuch der Berliner Börse 1105 selbstän-
dige Börsenbesncher (darunter 257 freie Makler und 76 Kursmakler) und
1087 Angestellte zugelassen. Neuere Zahlen sind nicht bekanntgegeben.

419
        <pb n="438" />
        ﻿

I. Fe st verzinsliche Wertpapiere :
für jede angefangene Million 200 RM.

Ausnahmen:

1.	Die Einführung deutscher Reichs- und Staatsanleihen ist gebührenfrei.

2.	Die Hälfte des Satzes unter I ist zu bezahlen:

ns für Anleihen, deren Verzinsung von dsm Reich oder einem Lande
gewährleistet wird;

b) für Anleihen kommunaler Körperschaften (Provinz-, Kreis-, Stadt-
oder Synodalanleihen) oder der Kreditanstalten dieser Körperschaften;
o) für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von öffentlichen Kredit-
instituten, die durch Vereinigung von Grundbesitzern gebildet sind
fLandschaften) oder unter staatlicher oder kommunaler Verwaltung
stehen, sowie für Pfandbriefe oder Schuldverschreibungen von preu-
ßischen provinzial- (kommunal-) ständischen Kreditinstituten;
d) für Hypotheken- und Schiffspfandbriefe.

3.	Wird bei Schuldverschreibungen, für die die Landesregierung angeordnet
hat, daß es der Einreichung eines Prospektes nicht bedarf, der Betrag
der einzuführenden Wertpapiere dem Börsenvorstande nicht mitgeteilt,
so wird die Gebühr im Einzelfalle von der Zulassungsstelle festgesetzt.

4.	Für die Einführung festverzinslicher Wertpapiere, die bereits eingeführt
waren und durch Abstempelung eine Änderung der Rechtsverhältnisse
erfahren haben, ohne daß der Nennbetrag erhöht wurde, ist die Hälfte
des Satzes unter I zu bezahlen.

5.	Für Liquidationspfandbriefe werden für jede angefangene Million
25 RM berechnet.

II. Fe st verzinsliche ausländische Wertpapiere:
für jede angefangene Million 400 RM.

III.	Nach Sachwert verzinsliche Anleihen:

l/2°/oo für jede angefangene Million, berechnet nach dem Einführungs-
kurs. Mindestgebühr 400 RM.

IV.	Aktien: für jede angefangene Million 400 RM.

Bei Kapitalherabsetzungen von Gesellschaften, deren Aktien (Anteile)
bereits eingeführt waren, wird für die Einführung der herabgesetzten
Aktien (Anteile) die Hälfte des Satzes erhoben, wenn die Wiedereinfüh-
rung innerhalb eines Jahres nach Zurücknahme der alten Zulassung
erfolgt.

Erfolgt die Herabsetzung durch Einziehung von Aktien gemäß § 227
HGB. oder gemäß der Verordnung vom 6. Oktober 1931 (Kapitalherab-
setzung in erleichterter Form), so ermäßigt sich der Satz auf 100 RM
für jede angefangene Million, wenn die Reuzulaffung gleichzeitig mit der
Zurücknahme der alten Zulassung erfolgt.

420
        <pb n="439" />
        ﻿V.	Genußscheine: für jede angefangene Million 400 RM; für nicht
auf einen Betrag gestellte Genutzscheine werden Va0/oo vom Einführungs-
kurs berechnet. Mindestgebühr: 400 RM.

Im Falle gleichzeitiger Einführung mehrerer Gattungen von
Wertpapieren, für die verschiedene Kursnotierungen stattfinden, wird die Ge-
bühr für jede Gattung besonders berechnet.

Bei Wertpapieren, die nur auf ausländische Währung lauten, ist für die Um-
rechnung der fremden Währung in deutsche Währung der in der Bekanntmachung
des Bundesrats vom 21. Nov. 1912 festgesetzte Kurs, in Ermangelung eines
solchen der von der Zulassungsstelle festgesetzte Kurs, maßgebend.

Frankfurt a. M. J) ist der zweitgrößte Wertpapiermarkt in Deutschland.
Früher erhielt die Frankfurter Börse ihre eigene Note durch das
internationale Geschäft in Wertpapieren; insbesondere wurden
auch zahlreiche amerikanische Werte hier gehandelt. Nach Beschlagnahme
ausländischer Effekten und infolge des Notierungsverbotes hat der Han-
del in Auslandswerten aufgehört. Geblieben aber ist in Frankfurt
der Handel in Spezialwerten der entwickelten Industrien des eigenen
Platzes und von Südwestdeutschland, die z. T. nur in Frankfurt gehan-
delt werden. Täglich finden zwei Börsenversammlungen statt: die Mit-
tagsbörse von 121/4—14 (Sonnabends von llVa—13) und die
Abendbörse (mit Ausnahme der Sonnabende) von l?1^—18. Die
Abendbörse, die hervorgegangen war aus den Abendversammlungen der
-'Effekten-Sozietät", eines „Privatklubs" zum Zwecke des Börsenhandels,
bildet die offizielle Fortsetzung der Mittagsbörse. Die an der Abend-
börse abgeschlossenen Geschäfte werden so erfüllt, als ob sie am nächsten
Börsentage abgeschlossen wären.

In der Mitte des Börsensaales befindet sich eine große Schranke, in
bie sich die Kursmakler zwecks Feststellung der Kurse begeben, nachdem
sie die Aufträge, die ihnen auf Zetteln (rosafarben für den Handel zum
Einheitskurs, weiß für den zu variablen Kursen) schriftlich erteilt sind, in
dem an den Börsensaal anstoßenden Saal der Maklerkammer entgegen-
genommen haben. Während des Kursmachens werden von den Maklern
voch mündliche Aufträge entgegengenommen. Die Kursmakler sind nicht in
Gruppen eingeteilt, sondern handeln jeder für sich in den ihnen zugewiesenen
Papieren.

*) Schrifttum: Otto Wormser, Die Frankfurter Börse, Tübingen
1919.

421
        <pb n="440" />
        ﻿In Hamburg ist das Börsengebäude an den Werktagen von morgens
8 bis abends 10, an den Sonn- und Festtagen von morgens 8 bis nach-
mittags 3 Uhr geöffnet. Während früher der Zutritt zu den dem allge-
meinen Geschäftsverkehr dienenden Räumen allen anständigen männlichen
Personen freistand, darf seit dem 1. Dezember 1921 das Hamburger Bör-
sengebäude nur noch von denen betreten werden, die eine von der Handels-
kammer ausgestellte Zulassungskarte vorweisen; diese wird grundsätzlich
nur, gegen Zahlung einer Gebühr, an eingetragene Firmen und deren
Angestellte ausgehändigt. Wer die Wertpapierbörse besuchen will, muß
noch eine weitere Karte lösen, deren Ertrag dem Verein der Mitglieder
der Fondsbörse zufließt. Die Fondsbörse findet werktäglich zwischen 13V-
und 15, Sonnabends von 13—14 Uhr statt.

An der Hamburger Börse gibt es keine beeidigten Makler, sondern nur
für die Notierung in Pflicht genommene Vermittler, deren Tätigkeit nicht
auf die Gruppe von Papieren, die sie zu notieren haben, beschränkt ist.
Die amtliche Feststellung der Kurse erfolgt durch ein Mitglied des Börsen-
vorstandes auf Grund der von den Maklern ermittelten Geschäfte und
der Anmeldungen von den in das Firmenregister der Fondsbörse ein-
getragenen Firmen. Die Anmeldezettel über die Geschäfte, die von diesen
Firmen in der offiziellen Börsenzeit zustande gekommen sind oder abzu-
schließen versucht wurden, sind in die im Börsengebäude hierfür bestimmten
Kästen zu legen.

iv. Zulassung von Wertpapieren rum Dörsenhanbel

1.	Zulassungsstelle. ZulassungSanlrag

Eine amtliche Kursfeststellung ss. S. 464 ff.) und eine Veröffent-
lichung der Börsenpreise darf nur für solche Wertpapiere erfolgen, die
ausdrücklich zum Börsenhandel zugelassen sind. Es wird damit be-
zweckt, Emissionen von der Börse fernzuhalten, die offenbar unsolide sind
und daher eine Übervorteilung des Publikums bedeuten, oder allge-
meine Interessen gefährden. Die Zulassung von Wertpapieren
geschieht sBörsengesetz § 36) an jeder Börse durch eine Kommission, „die
Zulassungsstelle". Um die Gefahr einer Beeinflussung auszu-
schalten, besteht die Vorschrift, daß von den Mitgliedern mindestens die
Hälfte aus Personen bestehen muß, die sich n i ch t berufsmäßig am Handel

422
        <pb n="441" />
        ﻿mit Wertpapieren beteiligen. Darüber hinaus sind bei jeder Beratung
über die Zulassung eines Papiers diejenigen Mitglieder ausgeschlossen,
die an dem Zulassungsantrag beteiligt sind.

Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht:
die Vorlegung der Urkunden, die die Grundlage für die zu emit-
tierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu
prüfen, weiter dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Be-
urteilung dieser Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und recht-
lichen Verhältnisse soweit als möglich unterrichtet wird und bei Un-
vollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen.

Der Antrag auf Zulassung muß von einer an der Börse vertretenen
öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma eingereicht werden.

Die Zulassungsstelle darf einem jeden Papier die Zulassung ohne An-
gabe von Gründen versagen. Ausgenommen sind deutsche Reichs-
undStaatsanleihen, die ohne weiteres an jeder Börse zum Börsen-
handel zugelassen sind. Für Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und
Rückzahlung von dem Reich oder einem Lande gewährleistet ist, und für
Schuldverschreibungen einer kommunalen Körperschaft, der Kreditanstalt
einer solchen Körperschaft, einer kommunalständischen Kreditanstalt oder
einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Pfandbriefanstalt kann die Lan-
desregierung anordnen, daß es der Einreichung eines Prospektes nicht
bedarf. Durch die Prospektbefreiung gilt die Zulassung „als erfolgt".
Gegen die Beschlüsse der Zulassungsstelle kann Beschwerde eingelegt
werden. Die Zulassungsstelle darf auch bereits zum Börsenhandel zuge-
lassene Wertpapiere wieder vom Handel ausschließen.

Für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder
nicht nachgesucht ist, darf (§ 43 BG.j eine amtliche Kursfeststellung nicht
erfolgen. Geschäfte in solchen Wertpapieren sind von der Benutzung der
Börsencinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht
vermittelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abgeschlossenen
Geschäfte Kurszettel nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter
Vervielfältigung verbreitet werden, sofern nicht die Börsenordnung für
besondere Fälle Ausnahmen gestattet.

Die Effekten müssen v o l l g e z a h l t oder ihre Vollzahlung jederzeit
zulässig sein und auf deutsche Währung oder gleichzeitig auf diese

423
        <pb n="442" />
        ﻿und eine andere Währung lauten. Die Zinsen und Dividenden sowie die
gekündigten Stücke müssen an einem deutschen Börsenplatz zahlbar sein und
die Aushändigung der neuen Zinsbogen daselbst kostenfrei erfolgen. Wer-
den Ausnahmen hiervon gewährt, so muß darüber dem Staatskommissar
unter Angabe von Gründen berichtet werden. Die Zulassungsstellen haben
sich erfreulicherweise für eine Erweiterung der Publizitätsverpflichtung der
Aktiengesellschaften eingesetzt. So werden z. B. in den Prospekten eingehende
Erläuterungen zu den Hauptposten der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung gefordert, und die Gesellschaften müssen sich schriftlich ver-
pflichten, auch in den kommenden Jahren diesbezügliche Angaben im Ge-
schäftsbericht zu machen.

Aktien eines zur Aktiengesellschaft oder Kommandit-
gesellschaft auf Aktien umgewandelten Unterneh-
mens dürfen zum Börsenhandel nicht vor Ablauf eines Jahres nach
Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und vor Veröffent-
lichung der ersten Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zu-
gelassen werden. Hierdurch soll vermieden werden, daß unter Ausnützung
einer günstigen Zeitströmung Aktien von Unternehmungen zum Börsen-
handel eingeführt werden, die sich in keiner Weise zum Betriebe durch
eine Aktiengesellschaft eignen, und deren finanzielle Ergebnisse von der
Öffentlichkeit sich noch nicht beurteilen lassen. Ob ein Zeitraum von
einem Jahr hierfür ausreichend ist, muß allerdings sehr fraglich er-
scheinen. Was hat man durch diesen Gesetzesparagraphen erreicht? Die
Gründer von Aktiengesellschaften müssen die Aktien des neuen Unter-
nehmens IV* Jahr liegen lassen, ehe eine Weiterbegebung möglich ist.
Da bei einer Emission von Aktien auch auf die allgemeine politische und
wirtschaftliche Lage Rücksicht genommen werden muß, so können aus den
IV4 Jahr 2, 3 und noch mehr Jahre werden. Weil aber Banken und
Bankiers ihre Gelder in der Regel nicht so lange Zeit festlegen wollen,
so werden als Mittelglied zwischen Banken und industriellen Unternehmen
mitunter Trustgesellschaften („Bank für...........Unternehmungen") ge-

gründet.

Nach dem Börsengesetz vom 5. Dezember 1934 werden grundsätzlich an
der Berliner Börse nur noch Wertpapiere von mindestens 1,5 Millio-
nen RM Gesamtnennwert gehandelt, es sei denn, daß für kleinere Wert-
papiere Berlin die Heimatbörse ist, oder eine andere Heimatbörse nicht

424
        <pb n="443" />
        ﻿vorhanden ist. Für die Börsen in Frankfurt a. M. und Hamburg
muß der Gesamtnennwert bei der Zulassung von Wertpapieren mindestens
V2 Million RM betragen, während bei den übrigen Börsen bereits eine
Zulassung bei einem Gesamtnennwert von 1/4t Millionen RM erfolgen
kann. In Ausnahmefällen, so vor allem bei Gesellschaften mit herabgesetz-
tem Kapital, sind niedrigere Grenzen für die Zulassung bestimmt worden.

Die Mitglieder der Zulassungsstelle üben ihre Tätigkeit ehrenamt-
lich aus. Die für die Bewilligung der Zulassung erhobenen Gebühren
fließen in die Kasse der Börse bzw. des Handelsorgans, dem die Ver-
waltung der Börse obliegt.

Die Stellung eines Antrags auf Zulassung von Wertpapieren darf
nur von Firmen erfolgen, die an dem betreffenden Börsenplatz ansässig
sind. Da, zwecks Erlangung eines größeren Marktes, die an einer
Provinzbörse eingeführten Papiere später häufig noch Zutritt zur Ber-
liner Börse suchen, ergibt sich für Berliner Banken und Bankfirmen, die
von der Gesellschaft oder dem betr. Konsortium mit der Stellung des
Zulassungsantrages betraut werden, eine gute Einnahmequelle. Die Ber-
liner Firma wird einen solchen Kommissionsauftrag aber nur annehmen,
wenn sie einen tieferen Einblick in die Lage der Unternehmung erhalten
hat. Ist doch die Gefahr der Haftung aus dem Prospekt nach Ver-
schärfung der Bestimmungen sehr groß.

In Aktien und anderen Werten, die zum offiziellen Freiverkehr nicht
zugelassen sind, entwickelte sich in neuerer Zeit ein sog. Telephon-
verkehr, zunächst von Büro zu Büro, weiter aber auch als Direktverkehr
der Banken mit der Kundschaft.

Wer die Zulassung zum Freiverkehrsmarkt, der gewissermaßen
eine Vorstufe für den amtlichen Verkehr ist, entscheidet der „Berliner Aus-
Ichuß für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten" sin der Börsensprache
"Unnotierter Ausschuß" genannt). Seit 1933 unterliegt die Zulassung zum
8reiverkehr ähnlichen, wenn auch milderen Vorschriften als zum
amtlichen Handel.

Den Grundstock dieses Freiverkehrsmarktes bilden die Industrie der Boden-
schätze sErdöl, Erz, Kali, Kohle), ferner die Anteile deutscher Kolonialgesell-
schaften, Aktien, die an der Börse nicht zugelassen sind, Obligationen und
Genußscheine.

425
        <pb n="444" />
        ﻿2.	Prospekt und Prospekthaftung

Der Prospekt muß u. a. angeben: den Namen der Gesellschaft, des
Gemeinwesens usw., für deren Werte die Zulassung erfolgen soll; den
Rechtstitel, auf dem die Berechtigung zur Ausgabe der Wertpapiere be-
ruht; den Verwendungszweck; den Nennbetrag der Emission; die Num-
mern der auszugebenden Stücke; die Bestimmungen über die Tilgung der
Anleihe, die Art der Sicherstellung und die Vorzugsrechte, die den aus-
zugebenden Werten vor früher ausgegebenen Werten oder diesen vor jenen
zustehen, kurz, der Prospekt muß alle die Angaben enthalten, die für die
Prüfung des Wertes des Papieres von Bedeutung sind. Je nach der Art
des Unternehmens muß der Prospekt noch zahlreiche weitere Angaben
enthalten. Die Bestimmungen sind in letzter Zeit sehr verschärft worden.

Die Zulassungsstellen gehen über die durch Gesetz und Einführungsbe-
stimmungen vorgeschriebenen Mindestforderungen mitunter noch hinaus
und legen dem Emittenten zur Sicherung des Publikums sSchutz vor
Übervorteilung) und zur Erleichterung des Verkehrs oft noch mancherlei
weitere Verpflichtungen auf. Oberste Aufgabe der Zulassungsstellen muß
sein und bleiben, das inländische Kapital soweit wie irgend möglich vor
Verlusten zu bewahren.

Die Zulassung von Effekten zum Börsenterminhandel erfolgt
durch den Börsenvorstand und setzt voraus, daß bereits während eines längeren
Zeitraums ein regelmäßiger Handel in dem Wertpapiere stattgefunden hat.

Enthält der Prospekt (Börsengesetz §§ 45—49), auf Grund dessen Wert-
papiere zum Börsenhandel zugelassen sind, unrichtige Angaben, so
haften diejenigen, die den Prospekt erlassen haben, sowie die, von denen
der Erlaß des Prospektes ausgeht, wenn sie die Unrichtigkeit gekannt
haben oder ohne grobes Verschulden hätten kennen müssen, als
Gesamtschuldner jedem Besitzer eines solchen Wertpapieres für den
Schaden, der ihm aus der von den gemachten Angaben abweichenden
Sachlage erwachsen ist. Das gleiche gilt, wenn der Prospekt infolge der
Fortlassung wesentlicher Tatsachen unvollständig ist und diese Un-
vollständigkeit auf böslichem Verschweigen oder auf der böslichen Unter-
lassung einer ausreichenden Prüfung seitens derjenigen, die den Prospekt er-
lassen haben, oder derjenigen, von denen der Erlaß des Prospektes ausgeht, beruht-

Die Ersatzpflicht wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Prospekt die An-
gaben als von einem Dritten herrührend bezeichnet. Sie erstreckt sich nur auf

426
        <pb n="445" />
        ﻿diejenigen Stücke, die auf Grund des Prospektes zugelassen und von dem Be-
sitzer auf Grund eines im Inlands abgeschlossenen Geschäftes erworben sind.
Ihr kann dadurch genügt werden, daß die Wertpapiere gegen Erstattung des
von dem Besitzer nachgewiesenen Erwerbspreises oder desjenigen Kurswertes,
den sie zur Zeit der Einführung hatten, übernommen werden.

Neben der zivilrechtlichen Haftung (Ersatzansprüche auf Grund
falscher Prospektangabenj steht die strafrechtliche Haftung für
Prospektvergehen. Die Prospekthaftung auf Grund des Börsen-
gesetzes ist lange Zeit von der Praxis rein theoretisch betrachtet worden.
Betrübliche Vorgänge, wie der Fall Katzenellenbogen-Schultheiß, zeigten
vielen Banken, die das Emissions- und Börseneinführungsgeschäft be-
treiben, erst die große Gefahr, in der sie schweben, wenn sie nicht aller-
größte Sorgfalt üben.

Wissentlich unrichtige Angaben, die in betrügerischer Absicht gemacht
werden, sind nicht nur strafbar, wenn auf Grund des Prospektes die
Zulassung erfolgt, strafbar ist bereits die Einreichung eines
solchen gefälschten Prospektes.

Au s g es ch lo s s en ist die Ersatzpflicht, wenn der Besitzer des Papieres
die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Prospektes bei
dem Erwerbe gekannt hat. Der Ersatzanspruch verjährt in 5 Jahren.
Eine Vereinbarung, die die Haftpflicht ausschließt oder verringert, ist

unstatthaft.

In neuerer Zeit wird die frühere Reihenfolge: Prospektveröfsentlichung,
Zulassung, Auflegung oft nicht innegehalten. Im Gegensatz zu den Staats-
papieren, die ohne vorangegangenen Prospekt und damit ohne besondere
Formalitäten zur Börsennotiz kommen, genießen alle nichtöffentlichen
Emissionen dieses Privileg nicht. Diese Werte sollen also erst dann dem
Publikum angeboten werden, wenn eine Begutachtung durch Unparteiische
erfolgt ist, und wenn diejenigen, die die Papiere erwerben wollen, aus den
ausführlichen Angaben im Prospekt sich ein Bild machen können.

Praktisch gestaltet sich die Begebung auch von nichtöffentlichen Emissionen
heute häufig so, daß die Jndnstriekonsortien zunächst einmal die Stücke aus-
Uerkaufen und hinterher erst den Prospekt veröffentlichen und die Zulassung
beantragen. Bei der großen Nachfrage nach festverzinslichen Werten wird
bie Anleihe gut untergebracht, und nur mehr oder minder hohe Prozentsätze
bes gezeichneten Betrages können zugeteilt werden. Für den Zeichner aber

427
        <pb n="446" />
        ﻿ergibt sich der Nachteil, daß er keinerlei Unterlagen für die Bonitätsprüfung
besitzt. Er zeichnet im Vertrauen, daß ihm seine Bank keine schlechten
Papiere anbieten wird.

3.	Handel «per Erscheinen"

Für die zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Wertpapiere darf nach
§ 42 des Börsengesetzes vor beendeter Zuteilung an die
Zeichner eine amtliche Feststellung des Preises nicht er-
folgen. Hierdurch soll verhütet werden, daß Emissionshäuser die Effekten,
die bei ihnen zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt sind, an der Börse „per
Erscheinen" höher als zum Emissionskurse verkaufen und den Zeichnern
nichts oder nur sehr geringe Beträge zuteilen. Weiter soll auch ver-
mieden werden, daß unreelle Zeichner die Stücke, auf die sie glauben
rechnen zu dürfen, verkaufen und dadurch den Kurs drücken.

Vor beendeter Zuteilung an die Zeichner sind Geschäfte in diesen
Werten von der Benutzung der Börseneinrichtungen ausgeschlossen. Kurse
dürfen hierfür, ebenso wie für die nicht zugelassenen Werte, von den
Kursmaklern (siehe S. 462 ff.) nicht festgestellt werden. Auch ist es ver-
boten, hierüber einen Kurs im Kurszettel zu veröffentlichen oder in me-
chanisch hergestellter Vervielfältigung zu verbreiten. Gestattet ist jedoch
der Handel derartiger Werte ohne Benutzung der amtlichen Börsenein-
richtungen, ohne Notiz, i m f r e i e n Verkehr sin der Kulisse).

V. Arten der an der Börse gehandelten Wertpapiere st

Übersicht

Effekten und Wertpapiere sind nach allgemeinem Sprachgebrauch gleich-
bedeutende Begriffe. Wenn man aber, mit Sattler, als Charakteri-
stikum der Effekten ihre Vertretbarkeit betrachtet, so kann man Wechsel

st Schrifttum: E. Kilgus, Kapitalanlage-Gesellschaften. Berlin 1929.
Paul Q u i t t n e r, Investment. Moderne Prinzipien der Vermögensanlage.
Berlin 1930. Ern st Schuren, Bank und Publikum. Hamburg 1931. Hans
Sei schab, Investment Trusts. Stuttgart 1931. H. Sommerfeld, Der
Unternehmer als Verwalter von Volksvermögen. Hamburg 1934. Karl
T h e i s i n g e r, Effekten als Kapitalbeschaffungsmittel der Unternehmung.
Stuttgart 1928. Ern st Wolfgang, Die Kursbildung am Rentenmarkt.
Stuttgart 1931. Georg Obst, Dev Verkehr mit der Bank. Stuttgart 1935.

428
        <pb n="447" />
        ﻿und Schecks nicht dazu zählen. Effekten sind dann Wertpapiere besonderer
Art. „Versachlichte Schuldverhältnisse" nennt sie S o m b a r t. Persön-
liche Beziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehen nicht.

LiefmannZ nennt Wertpapiere verbriefte Forderungsrechte und unter-
scheidet Geldpapiere (Banknoten, Wechsel, Schecks) und Kapital-
papiere. Für diese ist, im Gegensatz zu jenen, charakteristisch, daß sie An-
spruch auf dauernde Erträge verkörpern, daher ein Kapital darstellen, wäh-
rend jene nur Geld als Tauschmittel, aber nicht Geldkapital, Mittel der
Kapitalanlage, ersetzen bzw. verkörpern. Effekten sind eine Unterart der Ka-
pitalpapiere und unterscheiden sich von anderen Kapitalpapieren (Hypotheken,
Darlehnsscheinen) durch ihre Vertretbarkeit. — Die Bankpraktiker und auch
die Gesetze gebrauchen jedoch bald das eine, bald das andere Wort.

Einer der Hauptvorzüge der Effekten besteht darin, daß Kursnotie-
rungen dauernd Aufschluß über ihren Marktwert geben und häufig Um-
sätze in ihnen stattfinden, so daß der Eigentümer sich rasch von ihnen
trennen und somit sein Geld für andere Zwecke freimachen, sie andrer-
seits aber auch wieder jederzeit erwerben kann. Obgleich derjenige, der
sich Geld durch Emission von Effekten beschafft hat, das Geld für lang-
fristige Zwecke ausgegeben hat, ist jederzeitige Zurückwandlung der Effek-
ten (durch Verkauf) in Geld möglich. Effekten bilden sonach die bequemste
Form der Kapitalanlage.

Nach Art der Übertragung des Besitzes sind zu unterscheiden: Jn-
siaberpapiere, Namenpapiere (Rektapapiere) und Order-
dupiere.

Die überwiegende Mehrheit der im Verkehr befindlichen Wertpapiere
lautet auf den Inhaber. Sie enthalten also nur den Namen des
Schuldners (Ausstellers), nicht aber auch den des Gläubigers oder
Aktionärs (s. u.). Wird das Papier verkauft, so geht es gegen Zahlung
oder Belastung des Gegenwertes, ohne weitere Formalitäten, in das Eigen-
tum des Käufers über.

Die auf den Namen des Gläubigers oder Teilhabers lautenden Papiere,
die Namenpapiere, gewähren zwar den Besitzern größere Sicherheit
gegen Verluste, sind aber sehr unbequem, da sie nur durch Umschreibungs-
Antrag oder durch Zession, die auf den Wertpapieren vermerkt sein muß,
on einen anderen übertragen werden können. Die Umschreibung wird vom
Aussteller auf der Urkunde, die die Gläubiger- oder Teilhaberrechte ver-

Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaften. 4. Ausl. Jena 1923.

429
        <pb n="448" />
        ﻿Briest — dem Mantel —, vermerkt. Die den Namenpapieren, wie den
Jnhaberpapieren, meist beigegebenen Bogen enthalten auf Inhaber lau-
tende Zins- oder Dividendenscheine.

Bei allen Versicherungsgesellschaften (siehe S. 453) und bei einigen anderen
Aktiengesellschaften ist zur Übertragung auf andere Personen die Genehmigung
des Vorstandes einzuholen.

Orderpapiere sind die in der Form von kaufmännischen Ver-
pflichtungsscheinen an Order ausgegebenen Obligationen von Aktien-
gesellschaften ss. S. 440 f.).

Nach der Art der Verzinsung unterscheidet man:

1.	Gläubigereffekten, Effekten mit festem Zinsertrag. Die
Zahlung der Zinsen wird ein für allemal in bestimmter Höhe zu den fest-
gesetzten Terminen versprochen. Man nennt sie Anleihen oder
Schuldverschreibungen sObligationen).

Das Effekt besagt, daß sein Inhaber einem Staate, einer Stadt, einer
Gesellschaft usw. einen angegebenen Betrag zu einem angegebenen Zins-
satz geliehen hat. Die Zinszahlung findet gegen Einreichung des meist
halbjährlich fälligen Kupons (siehe S. 323 f.) statt.

2.	Teilhabereffekten. Effekten mit veränderlichem Zinsertrag:
Aktien, Kuxe, Anteile einer G. m. b. H. Der Erwerber ist
Teilhaber der Unternehmung und als solcher am Gewinn der Unterneh-
mung beteiligt. Die Aktie (sie kommt hierbei im wesentlichen in Betracht)
stellt einen bestimmten, ziffernmäßig begrenzten Anteil an dem Geschäfts-
vermögen dar. Als Mitbesitzer des Unternehmens hat der Aktionär kein
Anrecht auf einen ein für allemal bestimmten Zinsfuß, sondern er nimmt
am Gewinn der Gesellschaft teil. Ist ein solcher nicht erzielt worden, so
kann auch eine Dividendenverteilung nicht stattfinden (siehe S. 446 sf.).

Zwischen Aktie und Obligation gibt es niehrere Zwischenstufen:

Von den Vorzugsaktien, auf die vom Gewinn ein festgesetzter
Prozentsatz gezahlt wird, bevor auf die Stammaktien Dividende entfällt,
war schon die Rede (s. S. 332). Oft sind die Vorzugsaktien auf einen be-
stimmten Dividendenprozentsatz beschränkt; mitunter sind sie s ch w a n k e n d
verzinslich, d. h. sie werden unter Berücksichtigung einer beschränkten Vor-
dividende aus dem dann noch zur Verfiigung stehenden Gewinn entsprechend
den Stammaktien beteiligt. Es wird z. B. bei der Vorzugsaktie neben 5 %

430
        <pb n="449" />
        ﻿Dividende (kumulativ) 1/2°/0 Zusatzdividende für jedes Prozent Dividende
gewährt, das die Stammaktien über 10 °/0 hinaus erhalten.

Schaffung von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht sieht das
neue Aktiengesetz vor. Der Besitzer dieser Vorzugsaktien kann wohl an der
Hauptversammlung teilnehmen, seinen Einfluß aber nicht geltend machen.

Bei der Vorzugsaktie ist also eine Gewinnverteilung davon abhängig, ob
ein Reingewinn erzielt ist. Anders bei den Gewinnschuldverschrei-
bungen, die ein Mittelding zwischen Aktie und Obligation sind: Ihr
Besitzer ist zwar Gläubiger der Gesellschaft und erhält einen festen Zins,
darüber hinaus aber ist er am Reingewinn der Unternehmung beteiligt.
Dies geschieht in verschiedener Weise:

a)	der Gewinnanteil ist nach oben und nach unten unbegrenzt, der
Obligationär erhält als Gewinn (neben der festen Verzinsung) einen
Teil der Dividende,

b)	der Gewinnanteil wird erst gewährt, wenn die Dividende eine be-
stimmte Höhe erreicht hat, ist aber nach oben hin unbegrenzt.

e)	der Gewinnanteil wird erst gewährt, wenn die Dividende eine be-
stimmte Höhe erreicht hat, und ist nach oben hin begrenzt.

Zur Ausgabe von Gewinnschuldverschreibungen bedarf es eines Be-
schlusses der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit des vertretenen
Grundkapitals, sofern nicht die Satzung darüber hinausgehende Erforder-
nisse aufstellt. — Da die Besitzer der Gewinnschuldverschreibungen am
Reingewinn beteiligt sind und dadurch der für die Dividende der Stamm-
aktien verbleibende Betrag des Reingewinnes geschmälert wird, wird
*5ert Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht auf diese Art von Schuld-
verschreibungen eingeräumt.

Das gleiche gilt für die Wandelschuldverschreibungen (con-
vvrtible bonds), bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder ein Bezugs-
^echt auf Aktien eingeräumt wird. — In Zukunft dürfen Wandelschuld-
öerschreibungen, da durch sie die Grenze zwischen Eigen- und Fremdkapital
flüssig wird, nur noch mit Genehmigung der beteiligten Ministerien aus-
Legeben werden.

Eigenartig ist die Konstruktion der Deutschen Reichsanleihe von 1934. Sie
ssi mit einer Zusatzverzinsung ausgestattet, deren Höhe sich nach den
lm Lauf des Jahres erreichten Kursen richtet: Bei einem Kurs von 160 oder
darüber erfolgt Auslosung und Einlösung zum Nennwert, bei einem Kurs

431
        <pb n="450" />
        ﻿unter 100 Rückkauf, wobei die hierdurch erzielte Ersparnis in Form einer
Zusatzverzinsung den Besitzern der Anleihe zufließt.

1. Festverrinsliche Wertpapiere

a) Staatsanleihen

Die Sicherheit der Staatsschuldverschreibungen, der Staatsanleihen,
ist nicht so sehr von der Höhe der Staatsschuld abhängig, als von der
Art und Weise, wie die Gelder Verwendung finden szu produktiven
Zwecken, zur Deckung eines Defizits usw.), von der Verfassung eines
Landes, dem Volkscharakter usw. Die idealen Staatsanleihen sind die-
jenigen, die kulturellen Zwecken dienen und von denen auch die kommende
Generation, der Lasten auferlegt werden, Vorteile hat. Man unterscheidet:

Schwebende und dauernde sfundiertes Staatsschulden. Die Anleihen
verdanken ihre Entstehung dem Mißverhältnis zwischen Einnahmen und
Ausgaben. Schwebende Schulden (cksttss llottantss, floating debts)
nennt man die für kürzere, fundierte fkonsolidierte oder
dauernd es Schulden die für längere Zeit oder überhaupt ohne Rück-
zahlungsverpflichtung aufgenommenen Anleihen. Während die schwe-
bende Schuld dazu dient, ein vorübergehendes Geldbedürfnis des
Staates zu befriedigen, ein augenblickliches Mißverhältnis zwischen Ein-
nahmen und Ausgaben zu beseitigen, sollen durch Aufnahme einer fun-
dierten Schuld dem Staate Kapitalien für längere Dauer zur Ver-
fügung gestellt werden. Infolgedessen ergibt sich auch ein Unterschied in
Bezug auf das K ü n d i g u n g s r e ch t. Die Aufnahme schwebender
Schulden erfolgt durch Benutzung eines Bankkredits oder durch Ausgabe
von S ch a tz a n w e i s u n g e n sSchatzwechselns, die in der Regel in
Stücken zu hohen Beträgen ausgegeben und nach kurzer, meist schon bei
ihrer Ausgabe bestimmter Frist fällig werden. Bei den fundierten Schul-
den hingegen stehen dem Gläubiger keine oder nur sehr beschränkte
Kündigungsrechte zu.

Die Schatzanweisungen sind entweder mit jährlich oder halbjähr-
lich zu trennenden Kupons versehen — sie sind dann ein Ersatz für fun-
dierte Anleihen —, oder aber sie sind unverzinslich, d. h. die Zinsen wer-
den bei der Begebung bereits in Abzug gebracht, die Schatzwechsel ss. Bei-
lage 2) werden wie Wechsel diskontiert.

432
        <pb n="451" />
        ﻿Freiwillig gewährte und erzwungene Anleihen. Die freiwilligen
Anleihen werden als innere und äußere Schuld bezeichnet, je nach-
dem sie im Jnlande oder im Auslande untergebracht sind und im Jn-
lande oder Auslande bedient werden (Zinszahlung, Bogenerneuerung
usw.). Außere Anleihen lauten meist auf fremde Währungen. Werden die
Anleihen zwangsweise als eine verschleierte Vermögenssteuer —
von der sie sich aber dadurch unterscheiden, daß Rückzahlung versprochen
wird — allen Bürgern oder einzelnen Klassen der Bevölkerung auferlegt,
so spricht man von einer Zwangsanleihe (früher auch patrio-
tische Anleihe genannt). Unter dem Gesichtspunkt der Besteuerung
beurteilt, will sie Adolph Wagner „prinzipiell ebensowenig verwer-
fen, wie hohe Steuern, wenn der Bedarf des Staates sie fordert".

Verzinsliche und unverzinsliche Anleihen. Abgesehen von den Dar-
lehen, die einige Zentralnotenbanken den betreffenden Staaten zinsfrei
überlassen müssen, bildet heute die Regel, daß der Staat für Anleihen,
die er aufnimmt, eine Verzinsung gewährt.

Haben im Laufe der Jahre die wirtschaftlichen und politischen Ver-
hältnisse eines Landes eine Änderung erfahren, d. h. ist der Zinsfuß ge-
sunken, der Kredit des Landes gestiegen, dann sucht der Staat hieraus
Vorteil zu ziehen, und es tritt — falls die Anleihebedingungen dies zu-
lassen — vielfach eine Anpassung des Anleihezinses an die Verhältnisse
des heimischen Geldmarktes, eine Zinsfußumwandlung (Konversion
oder Konvertierung) ein ssiehe S. 330 f.). Der Schuldner macht
von seinen Kündigungsrechten gegenüber den Inhabern seiner Schuldtitel
Gebrauch.

Bereits bei der Emission kann vorgesehen sein, daß der ursprüngliche Zins-
fuß sich verringert (sog. automatische Konversion). So waren z. B. bei
den 1918 ausgegebenen Preußischen Konsols (sog. S t a f f e l a n l e i h e) für
die ersten 5 Jahre 4 "/», für die folgenden 5 Jahre 3°/, °/o und dann nur noch
®l/2°/o Zinsen versprochen worden.

Eine Konversion kann auch in der Weise erfolgen, daß die Gläubiger ver-
anlaßt werden, eine Zuzahlung zu leisten, ohne daß damit eine Erhöhung der
Zinssuinme eintritt. Auch Abänderungen sonstiger Bedingungen, z. B. Umwand-
lung eine* zurückzuzahlenden Schuld in eine Rentenschuld, pflegt man als Kon-
version zu bezeichnen.

Eine Hinaufkonvertierung wurde bei den im Februar 1927 zu
^ °/o ausgegebenen 5%igen Reichsanleihen vorgenommen. Um den bis auf

28

G-babö 30. A.

433
        <pb n="452" />
        ﻿85,90% gefallenen Kurs zu stützen, wurde die Verzinsung dieser Anleihen auf
7 Jahre sbis August 1934) um 1 % sauf 6 %) erhöht.

Konsolidation oder Unifizierung nennt man die Ver-
einigung mehrerer Anleihen usw. in eine einheitliche konsoli-
dierte oder unifizierte Anleihe. Die in England für die einzelnen
Abschnitte der konsolidierten Anleihen übliche Bezeichnung Consols — abge-
leitet von Consolidated Stocks — hat sich auch in Deutschland eingebürgert.

Die meisten der früher auf Papiermark-Prozente lautenden Einzelanleihcn
der Bundesstaaten sind seit Februar 1927 — je nachdem Altbesitzrechts
geltend gemacht wurden oder nicht — zusammengefaßt zu den Einheitsnotizen
„Deutsche Anleihe-Auslosungsscheine einschl. Vo Ablösungsschuld" und „Deutsche
Anleihe-Ablösungsschuld ohne Auslosungsscheine".

Hinsichtlich der ersten Notiz ist zu bemerken, daß für sie der Auslosungswert
maßgebend ist und Auslosungsscheine mit dem Sfachen des Nennbetrages zurück-
gezahlt werden. Der Wert eines über RM 100 nominal lautenden Stückes er-
rechnet sich also: 5mal Nominalbetrag mal Kurs, geteilt durch 100. Bei der
jeweiligen Auslosung werden die aufgelaufenen Zinsen mit ausgezahlt.

Die Stücke werden einschl. Ablösungsschuld gehandelt, da diese in Höhe des
gleichen Nennbetrages bei Einlösung ausgeloster Stücke mitgeliefert werden
müssen, wobei aber Übereinstimmung der Nummern nicht erforderlich ist.

Keine laufenden Zinsen tragen die Steuergutscheine. Sie werden mit
einem jährlichen Aufgeld von 4% sbis zu ihrer Fälligkeit) in Zahlung ge-
nommen.

Kündbare und unkündbare Anleihen. Die Anleihe kann sein:

1.	Kündbar auf beiden Seiten: Jederzeit besitzt der Gläu-
biger das Recht, den Betrag zurückzufordern, und der Schuldner das
Recht, die Anleihe zu kündigen. Da die Anleihen an der Börse gehandelt
werden, und somit die Möglichkeit besteht, sie jederzeit zu veräußern,
besteht für solche Anleihen kein Bedürfnis.

2.	Unkündbar auf beiden Seiten, und zwar:

Ohne Rückzahlungstermin: Immerwährende, ewige
Rente. Auf dem Anleiheschein ist nur die Rente in Zinsprozenten, nicht
auch der Kapitalnennbetrag angegeben.

Mit festem Rückzahlungstermin. Hierbei sind zu unterscheiden:

ns f e st v e r z i n s l i ch e Anleihen mit Tilgung nach einem ^
voraus festgesetzten Verlosungsplan, wobei in den ersten Jahren die Rück-
zahlung in der Regel gering oder überhaupt gänzlich ausgeschlossen ist-

434
        <pb n="453" />
        ﻿Um die Rückzahlung durchführen zu können, haben einige Staaten be-
sondere Tilgungsfonds geschaffen. Zuerst (1786) geschah dies in
England, wo bis 1829 der Pitt'sche „sinking-fund" bestand, dann

1816 in Frankreich („caisse d’amortissement"), 1817 in Österreich.

Adolph Wagner sagt: „Erlaubt es die Finanzlage, und erscheint es sonst
zweckmäßig, so tilge man in größerem Maße freiwillig, jedenfalls besser
ohne den mechanischen Zwang einer solchen Institution — oder, wenn aus po-
litisch-psychologischen, parlamentarischen Gründen zwar nach gesetzlich festge-
stelltem Plan, so wenigstens in der Form der festen prozentweisen Tilgung aus
laufenden ordentlichen Etatsmitteln .... Das etwa volkswirtschaftlich sim
Kriege) vernichtete Kapital kann man ja doch nicht wieder durch die Tilgung
schaffen, das produktiv, z. B. in Eisenbahnen angelegte, darin als stehendes
steckende Kapital doch nicht wieder disponibel machen."

b)	Lotterie- oder Prämienanleihen. Die Zinsen werden
entweder gänzlich (unverzinsliche Anleihen) oder zum Teil (verzinsliche
Anleihen) aufgespart und in Gestalt von Prämien, die nach einem im
daraus bestimmten Plan zur Verlosung gelangen, ausbezahlt (f. S. 442 f.).

c)	Zeitrenten oder Annuitäten und Leibrenten, die
in Deutschland weit weniger als in England und in Frankreich bekannt
sind. Sie bezwecken eine Verzinsung und allmähliche Rückzahlung des
Spitals und enden mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums sin England
49° und 99jährige Renten) oder mit dem Tode (Leibrenten).

Bei der Bewertung ausländischer Staatsanleihen sind maßgebend
^ie politische Verfassung des betreffenden Landes, insbesondere seine
Steuergesetzgebung, das der Regierung und den leitenden Staatsmännern
entgegengebrachte Vertrauen, die Währungs-, Produktions- und Er-
tverbsverhältnisse, die Höhe der Schulden, wobei wieder zu untersuchen ist,
welcher Betrag zu produktiven Zwecken und welcher zur Deckung eines
zu Ausrüstungen usw. Verwendung gesunden hat. Die Banken,
^ ausländische Staatsanleihen übernehmen, um sie dann zur Subskrip-
twn aufzulegen, fordern mitunter, daß Sicherheiten für Verzinsung
^ud Tilgung der Anleihe vom Schuldnerstaate bestellt werden.

Bor dem Kriege waren in Deutschland große Mengen ausländischer
Wertpapiere untergebracht. Deutschland war ein Gläubigerstaat und hatte
^eit mehr vom Auslande zu fordern als es ihm schuldete. Der Krieg
änderte völlig die Sachlage: Der größte Teil ausländischer Wertpapiere
Nutzte zu einem festgesetzten Kurse der Reichsregierung überlassen werden,

435
        <pb n="454" />
        ﻿die sie im Auslande veräußerte, um dafür Lebensmittel zu kaufen. Ein
anderer Teil wurde in Erfüllung des Friedensdiktats von Versailles ab-
geliefert. — Eingestellt wurde die Kursnotierung für Auslandswerte
am 1. März 1937. Auf Grund der 10. Durchführungsverordnung zum
Gesetz über die Devisenbewirtschaftung vom 16. September 1937 mußten
ausländische Wertpapiere von ihrem Besitzer bis zum 20. Okto-
ber 1937 der Reichsbank angezeigt werden.

Schutzvereinigungen für die Vertretung der Interessen von
Inhabern notleidender Staatspapiere bestehen in den meisten Ländern,
so der Council of foreign bondholders in London, der Office national
des valeurs mobiliers in Paris. In Deutschland wurde im Februar 1927
eine Ständige Kommission zur Wahrung der Interessen deutscher Be-
sitzer ausländischer Wertpapiere geschaffen.

Die Interessen der Inhaber österreichisch-ungarischer Vorkriegsanleihen wer-
den durch die Caisse Commune in Paris gewahrt, die im Dezember 1924 tot
Einvernehmen mit der Reparationskommission gegründet worden ist. Es ist
dies eine Clearingstelle, die von den Nachfolgestaaten die auf sie entfallenden
Quoten für Zinsen und Amortisation einzieht, um sie an die Inhaber der betr.
Anleihen zu verteilen.

bs Kommunalanleihen

Provinz-, Kreis- und Stadtanleihen sowie die Anleihen der Zweck-
verbände dürfen in Deutschland nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
lMinisteriums herausgebracht werden. Eine Garantie des Staates
ist damit aber nicht verknüpft. Auch Spezialsicherheiten werden nicht
gewährt. Es haftet aber der Emittent mit seinem ganzen Vermögen und
mit der Steuerkraft der Angehörigen seines Provinzialverbandes bzw-
Gemeinwesens. Meist sind die Kommunalanleihen mit der Negativ-
hypothek ausgestattet, d. h. der Schuldner verpflichtet sich, während der
Laufzeit der Anleihe keine weiteren Anleihen auszugeben, für die eine
dingliche Sicherheit bestellt wird.

Die Aufnahme von Provinzanleihen erfolgt zum Zwecke der
Schuldenregulierung, zu Brücken- und Wegebauten, zum Bau von Klein-
bahnen usw. Provinzielle Kreditinstitute finanzieren oft die Anleihen und
geben ihrerseits Schuldverschreibungen aus.

Kommunale Anleihen werden zur Schaffung gemeinnützig^
Unternehmungen (von Schulen, Krankenhäusern usw.) aufgenommen, oder
        <pb n="455" />
        ﻿dienen Produktiven Zwecken (Bau von Elektrizitätswerken, Straßen-
bahnen, Schlachthäusern, Markthallen usw.). Vieles, was bisher dem
Privatbetriebe überlassen gewesen war, haben neuerdings Städte und
Gemeinden in eigene Verwaltung genommen und sich durch diese „Ver-
stadtlichung" nicht unbeträchtliche Einnahmen verschafft.

Als durch Schrumpfung der Steueraufkommen und Anwachsen der Wohl-
fahrtsunterstützungen die Finanzlage vieler Kommunen sich sehr verschlech-
tert hatte, kam dies ini Kurs der Stadtanleihen zum Ausdruck. Wirt-
schaftsbelebung und Minderung der Zinslasten ermöglichten die Konsoli-
dierung der kurzfristigen Verbindlichkeiten. Auf Grund des Gemeinde-
umschuldungsgesetzes vom 21. September 1933 wurden rund 21/2 Milliar-
den RM 4 % iger Schuldverschreibungen des Umschuldungsverbandes
deutscher Gemeinden ausgegeben. Kapital und Zinsen dieser 4 p r o z e n -
tigen Gemeinde-Umschuldungsanleihen sind vom Deut-
schen Reich garantiert. Ihre Tilgung erfolgt durch Auslosung in 20 Jahren.

Die Anleihen der Zweckverbände sind gesichert durch die
Beiträge, die diese Körperschaften erheben; sie gelten als bevorrechtigte
öffentliche Abgaben und können im Verwaltuugszwangsverfahren bei-
getrieben werden.

Die Girozentralen, die Finanzierungsinstitute der Gemeinden gewor-
den sind, haben Anleihen unter gemeinsamer Gewähr der angeschlossenen Kom-
"wnalverbände ausgegeben. Es handelt sich hier um Sammelanleihen einer
Dachorganisation (des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes).

Das Absatzgebiet dieser m ü n d e l s i ch e r e n Z Anleihen ist im all-
gemeinsam beschränkt: Sie werden meist nur an einem oder zwei benach-

st Die Anlegung von Mündelgeldern soll nach § 1807 des Bürger-
ten Gesetzbuches erfolgen:

in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen
Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschuldcn
an inländischen Grundstücken;

2-	in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundes-
staat, sowie in Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das
Staatsschuldbuch eines Bundesstaats eingetragen sind;

3-	in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung von dem Reiche
oder einem Bundesstaate g c w ä h r l e i st e t ist;

4.	in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften For-
derungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder

437
        <pb n="456" />
        ﻿barten Börsenplätzen, an denen die Verhältnisse bekannt sind, gehandelt;
daher die Bezeichnung Lokalpapiere.

c)	Pfandbriefe und Kommunalobligationen

Langfristiger Kredit an Haus- und Grundbesitzer wird hauptsächlich
durch private Hypothekenbanken und durch öffentlich-rechtliche Boden-
kreditinstitute gewährt. Die Mittel hierzu verschaffen sich diese Institute
durch Ausgabe von Pfandbriefen.

Von den Instituten des öffentlichen Rechts, die Realkredit gewähren,
kommen hauptsächlich in Betracht: die L a n d s ch a f t e n und die Stadt-
schaften ss. S. 358f.).

Hypothekenbankpfandbriefe sind Schuldverschreibungen der
Hypothekenbanken, die durch Hypotheken im mindestens gleichen Betrage
und mit mindestens gleicher Verzinsung gesichert sind ss. S. 208 ff.). Die
Hypothekenbanken geben Goldpfandbriefe aus, d. h. bei Zahlung
der Zinsen und bei Rückzahlung des Kapitals wird der Goldpreis eines
bestimmten Stichtages Z zugrunde gelegt.

Im Gegensatz zu anderen deutschen Ländern ist in Preußen den Hypotheken-
pfandbriefen die Mündelsicherheit nicht zugesprochen worden. Da die
Hypothekenbanken in der Regel als Käufer für ihre eigenen Pfandbriefe auf-

die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder
die Forderungen von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichs'
rates zur Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt sind;

5.	bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von
der zuständigen Behörde des Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz hab
zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt ist.

Mündelsicher sind außerdem alle festverzinslichen Werte, die von der
Reichsregierung für mündelsicher erklärt worden sind.

Es gibt eine Anzahl Wertpapiere, die etwa gleiche
Sicherheit bieten, ohne daß sie als mündelsicher erklärt
sind.

i) Als amtlich festgestellter Preis für Feingold gilt der im Deutschen Reichs'
anzeiger bekanntgegebene Londoner Goldpreis. Die Umrechnung in deutsche
Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der Berliner Börse für Auszahlung
London auf Grund der letzten amtlichen Notierung vor dem Tage, der für die
Berechnung des Kapital- und Zinsbetrages maßgebend ist. Ergibt sich aus dieser
Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein Preis von nicht mehr als
2820 RM und nicht weniger als 2760 RM, so ist für jede geschuldete Goldmar
eine Reichsmark in gesetzlichen Zahlungsmitteln zu zahlen.

438
        <pb n="457" />
        ﻿treten (um den Kurs zu regulieren), sind die Pfandbriefe auch in größeren
Posten, meist ohne erheblichen Kursdruck verkäuflich.

Die alten Papiermark-Pfandbriefe der Hypothekenbanken sind in SVsProzentige
Liquidations-Goldpfandbriefe umgewandelt worden.

Die Hypothekenbanken geben auch Kommunal-Obligationen
aus auf Grund von Darlehen an kommunale Körperschaften. Für Pfand-
briefe wie für Kommunal-Obligationen besteht eine besondere Deckungs-
masse aus Hypotheken und Kommunaldarlehen, zu denen als zusätzliche
Garantie das Eigenvermögen der Bank tritt ff. a. S. 208 ff.).

ä) Rentenbriefe und Landeskultur-Rentenbriefe

Unter Garantie des Staates sind die preußischen Rentenbriefe
(Rentenbank-Gesetz von 1850) ausgegeben. Die Natural- und Dienstleistungen,
Zu denen die Bauern ihrem Grundherrn gegenüber verpflichtet waren, sind
durch Vermittlung des Staates in Geldrenten umgewandelt worden. Die
Grundherren erhielten für ihren Anspruch auf die Renten Kapitalabfindungen
in Gestalt von Rentenbriefen, während die von ihren Lasten befreiten
Bauern (Siedler) an die Rentenbanken Tilgungsrenten abzuführen hatten,
die zur Verzinsung und Tilgung der Rentenbriefe dienten. Da die an die
Rentenbanken zu Leistenden Beträge hinsichtlich ihrer Einziehung den Staats-
abgaben gleichgestellt wurden, war pünktliche Verzinsung und Tilgung der
Rentenbriefe gesichert.

Durch die Gesetze vom 7. Juli 1891 und vom 3. Juni 1896 haben die Renten-
banken wieder neue Tätigkeit gefunden. Außer dem zum Erwerb des Renten-
gutes dienenden Kredit konnte dem Siedler zur Errichtung der notwendigen
Wohn- nnd Wirtschaftsgebäude ein weiterer Kredit (Baudarlehen) in Renten-
briefen gewährt werden.

Am 1. Juli 1928 wurden die alten Preußischen Rentenbanken (mit Aus-
nahme der Rentenbank der Provinz Posen) a u f g e l ö st. Rechte und Verbind-
lichkeiten gingen auf die zur Förderung der landwirtschaftlichen Siedelung ins
Leben gerufene Preußische Landesrentenbank über.

Die ^/^.prozentigen Rentenbriefe der Preußischen Lan-
besrentenbank sind durch Rentendarlehen auf landwirtschaftliche
Grundstücke gesichert. Zins- und Tilgungsbeträge dieser Renten sind den
l2taatssteuern gleichgestellt und können wie diese beigetrieben werden.

Die Landeskultur-Rentenbanken (in Sachsen, Preußen,
Hessen, Bayern usw.) haben es sich zur Aufgabe gestellt, Vorschüsse zur
Besserung (intensiveren Bearbeitung) des Bodens zu gewähren. Das
preußische Gesetz vom 13. Mai 1879 gibt u. a. als Zweck der Landes-

439
        <pb n="458" />
        ﻿

kultur-Rentenbanken an: Förderung der Bodenkultur, insbesondere Ent-
und Bewässerungen, Urbarmachungen, Waldkultur, Uferschutzanlagen, An-
legung und Unterhaltung von Deichen, Wasserläufen usw. Die Mittel hier-
zu beschaffen sie sich durch Ausgabe von Landeskultur-Renten-
briefen; die Garantie hierfür übernehmen die Provinzialverbände.

e)	Eisenbahn-Prioritäten

Sie sind Anleihen der Eisenbahngesellschaften und genießen, wie der
Name Priorität besagt, hinsichtlich der Verzinsung ein Vorrecht vor
den Aktien; vor den anderen Gläubigern aber besteht ein Vorrang nur
dann, wenn eine besondere Verpfändung stattgefunden hat. Da in Deutsch-
land die Mehrzahl der Eisenbahnlinien in die Verwaltung des Staates
übergegangen ist, ist die Gattung der deutschen Eisenbahn-Prioritäten
nahezu ausgestorben. Für die Kapitalanlage kamen daher in der Haupt-
sache nur noch ausländische Eisenbahn-Prioritäten in Betracht, deren
Sicherheit naturgemäß sehr verschieden ist.

f)	Industrie-Obligationen

Die Schuldverschreibungen industrieller und Bergwerks-Gesellschaften,
die einen großen Raum des Kurszettels füllen, sind dadurch entstanden,
daß einzelne Gesellschaften Bankkredite in solcher Höhe in Anspruch ge-
nommen hatten, daß die Banken, um nicht einen allzugroßen Teil ihrer
Mittel festzulegen, diese Schuld in kleine, abgerundete Beträge zerlegten
(Obligationenausgabe) und wieder weiter veräußerten. Der Obligations-
kredit ist für die Unternehmung oft vorteilhafter als die Ausgabe neuer
Aktien, weil dadurch eine Verwässerung des Aktienkapitals verhindert und
Zahlung der Dividende in alter Höhe möglich wird. Für ein schwaches Unter-
nehmen hingegen ist die Obligationenausgabe eine Last, die ihm auch in
Zeiten, wo es sonst keine Dividende zahlen würde, aufgebürdet ist. Da
zur Ausgabe von Inhaber papieren staatliche Genehmigung erforderlich
ist, sind die Obligationen fast stets Order Papiere, die mittelst Blanko-
indossament übertragen werden.

Zur Sicherheit der Gläubiger sind vielfach notarielle Verpfändungs-
urkunden ausgefertigt und Kautionshypotheken eingetragen worden. An
diesen Kautionshypotheken nehmen die Teilschuldverschreibungcn —
Partial-Obligationen genannt, weil sie Teile einer großen

440
        <pb n="459" />
        ﻿Schuldforderung sind — mit gleichen Rechten teil. Die Obligationen
sind an die Order eines Bankhauses gestellt und durch Indossament
übertragen. Die Rückzahlung erfolgt bei vielen Gesellschaften mit
einem im voraus festgesetzten Aufgeld (Agio).

Eine allgemeine Beurteilung ist bei dieser Art von Wertpapieren äußerst
schwierig. Maßgebend ist in erster Linie die Lage der Gesellschaft und die
Art der bestellten Sicherheit (hypothekarische Eintragung usw.). Eine An-
zahl Gesellschaften, bei denen eine derartige Sicherstellung nicht erfolgt
ist, haben sich verpflichtet, im Falle einer anderweitigen Belastung des
Grundbesitzes den Obligationen die gleiche Sicherheit zu gewähren (sog.
negative Hypothekenklausel). Die Obligationäre rangieren vor den Aktio-
nären. Beträgt die Obligationenschuld ein Vielfaches des Aktienkapitals,
so wird dieses Vorrecht bedeutungslos. Eine kollektive Sicherung, wie sie
bei den Pfandbriefen besteht, fehlt den Industrie-Obligationen. Ihr Be-
sitzer ist auf Gedeih oder Verderb mit einem einzigen Unternehmen
verbunden.

Bei Stabilisierung der Mark wurden die Obligationen mit 15 % aus-
gewertet; die Altbesitzer erhielten darüber hinaus 10 % in Genuß-
rechten. Die Genußscheininhaber bekommen als Verzinsung (seit 1934)
den gleichen Hundertsatz wie die Aktionäre; was, gemessen an der Aktionär-
dividende, über 3^/2 v. H. hinaus zur Verfügung steht, dient zur Tilgung
der Genußrechte.'

Betr. Gewinn- und Wandelschuldverschreibungen (convertible bonds)
s. S. 431 s.

Anhang: SachweHanleihen.

®ine Sonderstellung in den Kurszetteln der deutschen Börsen nahmen
die Sachwertanleihen ein. Sie stammten aus der Inflationszeit und er-
freuten sich damals großer Beliebtheit, da man glaubte, in ihnen eine wert-
beständige Anlage mit fester Verzinsung gefunden zu haben. Die ersten
Sachwertanleihen waren Roggenanleihen. Deutsche Länder mit großem
^teinkohlenbesitz nahmen Kohlenanleihen auf. Weiter wurden ausgegeben
Anleihen, die auf eine bestimmte Menge Kali, Holz, Zucker usw. lauteten.
Die Berechnung der Zinsen erfolgt bei den meisten dieser Anleihen nicht
unter Zugrundelegung des Preises der betr. Ware an einem Stichtage,
sondern nach Durchschnittssätzen für bestimmte längere Perioden. Bei

441
        <pb n="460" />
        ﻿den großen Schwankungen der Waren-, insbesondere der Roggenpreise,
ergibt sich gerade bei diesen „wertbeständigen" Anleihen für Schuldner
und Gläubiger eine große Ungewißheit darüber, was sie zu zahlen bzw.
zu erhalten haben. Infolgedessen ist ein erheblicher Teil der Sachwert-
anleihen vorzeitig zur Rückzahlung gelangt. Wertbeständig geblieben sind
die F e i n g o l d w e r t e, d. h. die Anleihen, die auf (Gramm) Feingold
gestellt sind.

Das Roggenschuldengesetz vom 16. Mai 1934 wandelt alle auf
Roggen oder Weizen lautende Rechte in Reichsmark - Rechte um und
schließt, im Hinblick auf die verhängnisvollen Auswirkungen dieser Beleihungs-
art, die Bestellung derartiger Rechte für die Zukunft aus.

Die Kurse der Sachwertanleihen verstehen sich in Stück für die Einheit
der zugrunde gelegten Ware. Eine Berechnung von Stückzinsen findet
nicht statt.

2.	Los- und Prämienanleihen

Am Ende des 18. Jahrhunderts entstand eine neue Form amortisabler
Staatsanleihen, die entweder überhaupt keine Zinsen brachten oder nied-
rigere als die sonst landesüblichen. Die ersparten Zinsen wurden zur
Bildung von Gewinnen verwendet. Gewinn- und Nennbetrag zusammen wird
Prämie genannt, daher der Name: Los-, Lotterie- oder Prämienanleihen.

Diese Anleihen konnten meist unter günstigeren Bedingungen, d. h. zu
höherem Kurse oder zu niedrigerem Zinsfuß begeben werden, als die
etwa gleichzeitig ausgegebenen anderen Staatsanleihen, da die Möglich-
keit, einen hohen Gewinn zu erzielen, bei dem allgemeinen Hang zum
Glücksspiel einen unwiderstehlichen Reiz auf die Käufer ausübte. Sehen
doch die meisten Menschen auf einem Lotterieplan nur die hohen Gewinne
und nicht die überwiegende Mehrzahl der Nieten.

Adam Smith schrieb über das Lotteriespiel in „Natur und Ursachen
des Volkswohlstandes": „Um mehr Aussicht auf Gewinn zu haben, kauft mancher
mehrere ganze Lose oder kleine Anteile einer noch größeren Anzahl, und doch
gibt es keinen Satz in der Mathematik, der sicherer wäre als dieser, daß man
desto mehr verliert, je mehr Lose man hat. Spielt man alle, so ist der Verlust
gewiß, und je mehr Lose man spielt, desto näher kommt man dieser Gewißheit "

Die Losanleihe ist entweder in eine bestimmte Anzahl fortlaufend
numerierter Stücke oder in Serien geteilt, deren jede 10, 20, 25 oder
100 Lose enthält. In diesem Falle findet zuerst eine Serienzichung
statt, der einige Wochen später die G e w i n n z i e h n n g folgt. An dieser

442
        <pb n="461" />
        ﻿nehmen nur diejenigen Lose teil, deren Serien vorher gezogen worden
sind. Jedes Los muß mindestens mit seinem Nominalbeträge
snicht zu verwechseln mit seinem Kurswert) herauskommen.

Lose und Prämienanleihen, deren Seriennummern gezogen worden sind
sS e r i e n l o s e), gelangen bis zu der Ziehung, die über den ihnen zu-
fallenden Gewinn entscheidet, mehrfach in den Handel.

Die deutschen Losanleihen sind (durch die Inflation) verschwunden. Das
Reichsgesetz vom 8. Juli 1871 betreffend „Jnhaberpapiere mit Prämien" be-
stimmt, daß neue Lotterieanleihen nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur
zum Zwecke einer Anleihe des Deutschen Reiches oder eines Bundesstaates aus-
gegeben, ferner daß von ausländischen Losen nur diejenigen Stücke gehan-
delt werden dürfen, die vor dem 1. Mai 1871 emittiert und bis zum 15. Juli
1871 mit dem deutschen Reichsstempel versehen sind.

Nach dem Kriege schritten einige Länder wieder zur Neuausgabe von
Losanleihcn. In Deutschland wurde die aus Altbesitz (vor dem
1. Juli 1920 erworben) hervorgegangene Ablösungsanleihe mit
Alislosuugsrechten verbunden (s. S. 434) und gewann bannt den
Charakter einer Lotterieanleihe. Die im Juni und Dezember stattfindenden
Verlosungen zum fünffachen Nennbetrag plus 41/2°/0 Zinsen seit 1. Januar
1926 erstrecken sich bis 1955.

Die Anhäufung von Zinseinnahmen in einem Jahre kann für den Steuer-
pflichtigen Nachteile haben; § 34 des Einkommensteuergesetzes mildert sie, indem
die bei Einlösung von Auslosungsrechten bezogenen Zinsen als „außerordentliche
Einkünfte" auf Antrag mit einem niedrigeren Satz (10, bei Ledigen 15 v. H.)
besteuert werden.

Die im Verhältnis zum Auslosuugswert hohen Kurse der ausländischen
Lospapiere hatten vielfach zur Fälschung des deutschen Stempels geführt.
Im Interesse gutgläubiger Besitzer erfolgte daher 1908 eine Verfügung
des Reichskanzlers, wonach an deutschen Börsen nur die mit einem Kon-
trollstempel versehenen Lose lieferbar sind. Da aber auch der Kontroll-
stempel gefälscht worden ist, müssen nunmehr die Nummern der Lose im
amtlichen „Verzeichnis der mit dem Kontrollstempel versehenen auslän-
dischen Jnhaberpapiere mit Prämien" enthalten sein.

Bei einigen Losanleihen finden Prämien- und Amorti-
sationsziehungen statt. In diesem Falle nehmen die bereits zur
Rückzahlung gezogenen Lose noch bis zum Schluß sämtlicher Ziehungen
        <pb n="462" />
        ﻿an den Prämienverlosungen teil. Bei der großen Anzahl der mitspielen-
den Lose sind die Gewinnmöglichkeiten naturgemäß nur sehr gering.

3.	Aktien i)

a) D i e Aktie als Finanzie rungsin st ru me n t

Der Ursprung der Aktiengesellschaften ist in Oberitalien zu suchen; ein Zu-
sammenhang mit den italienischen M o n t i und der alten Recdereigesell-
schaft steht nach neueren Forschungen außer Frage. Der moderne Akticn-
handel begann im Anfang des 17. Jahrhunderts, nach Begründung der
Ostindischen Handels-Kompagnie [1602]* 2). Lange Zeit nur auf Amsterdam
beschränkt, dehnte sich der Handel auf die neuen Verkehrszentren, London und
Paris, aus und erlangte allmählich erst seinen heutigen Umfang. Inhaberaktien
wurden zuerst in Frankreich durch Law eingeführt. In einer späteren Zeit
mußte die Erlaubnis zur Gründung von Aktiengesellschaften meist vom Staate
nachgesucht werden. In Deutschland fiel diese Aufsicht durch die Novelle vom
11. Juni 1870 weg. Als sich mannigfache Mißstände herausstellten, verlangten
die einen Beseitigung der Aktiengesellschaften überhaupt, die anderen ein neues
Aktiengesetz.

Durchgreifende Änderung brachte das Neichsgesetz betreffend die
Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien-
gesellschaften vom 18. Juli 1884, weiter das Handelsgesetzbuch
vom 10. Mai 1897, das in den §§ 178 bis 319 das Aktienrecht behandelt, und
die Verordnungen vom 19. September 1931 (Heine Aktienrechtsnovelle), sowie
weitere Verordnungen und Durchführungsvorschriften.

Große Umwälzungen sind erfolgt durch das „Gesetz über Aktien-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften aus
Aktien sAktiengese tz)" vom 30.Januar 1937, das am 1. Oktober 1937
in Kraft getreten ist.

Die Beibehaltung der Rechtsform der AG. wird in der amtlichen Be-
gründung wie folgt gerechtfertigt: „Die neuzeitliche Wirtschaft kann ohne
die Aktiengesellschaft nicht bestehen. Sie war und ist ein geeignetes Mittel,
um durch das Zusammentragen der Ersparnisse vieler

1)	Schrifttum: R. Ruth und K. Schmaltz, Die neue Bilanz der Aktien-
gesellschaft. Berlin 1932. Schlegelberger, Quassowski, Schmöl-
d e r, Verordnung über Aktienrecht vom 19. September 1931. Berlin 1932-
Kommentare zum Handelsgesetzbuche von Staub u. a. Das neue Aktienrecht,
Die Betriebswirtschaft. Stuttgart 1937, 30. Jahrgang, Heft 4/5.

2)	Die erste Gewinnverteilung erfolgte 1605 in Höhe von 15"/&lt;&gt;, und zwar
nicht in bar, sondern in Pfeffer.

444
        <pb n="463" />
        ﻿die Schaffung umfangreicher Kapitalgüter zu ermöglichen. Auf die Aktien-
gesellschaft kann daher ein wirtschaftlich und kulturell hochstehendes Land,
wie es Deutschland ist, nicht ohne schwerste Erschütterung des wirtschaft-
lichen Lebens verzichten."

Ziel der Unternehmung ist der gemeine Nutzen von Volk und Reich.
Daneben tritt das Wohl des Unternehmens und seiner Gefolgschaft.

Die Pflichten des Aufsichtsrats von Kreditinstituten
haben durch das Reichsgesetz über das Kreditwesen vom 5. Dezember 1934
eine Neuregelung erfahren. Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die be-
schließende Mitwirkung bei bestimmten Kreditgeschäften zur Pflicht ge-
macht, und sie sind (nach § 14 dieses Gesetzes) zum Ersatz verpflichtet, wenn
mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den in Frage kom-
menden Vorschriften Kreditgeschäfte getätigt worden sind. Ihnen selbst darf
Kredit nur unter erschwerten Bedingungen eingeräumt werden. — Bei
Anstellung von Direktoren hat der Aufsichtsrat, mehr als es bisher Brauch
war, auf die persönlichen Qualitäten der Anzustellenden zu achten. Der
Aufsichtsrat ist hierbei der Oberaufsicht des Reichskommissars unterstellt.

Da die Fortführung des Geschäftsbetriebes wegen Unzuverlässigkeit
eines Direktors (oder Filialleiters) untersagt werden kann, ist auch die
Abberufung der Direktoren oder Filialleiter nicht mehr allein Sache des
Aufsichtsrats, sondern sie kann vom Reichskommissar erzwungen werden,
indem er die Fortführung des Betriebes untersagt.

So werden durch das Kreditbankgesetz auch an die Bankleiter hohe
Anforderungen gestellt. „Wir brauchen in unseren Betrieben Männer, die
fachkundig sind und die Verantwortung tragen, daß der Betrieb fachkundig
geführt wird" (Wirtschaftsminister Schmitt). — Unabhängig von direk-
ten und indirekten Erzwingungsmöglichkeiten steht dem Reichskommissar
eine eigene S t r a f g e w a l t gegen den Aufsichtsrat und gegen Geschäfts-
leiter (Direktoren) einer Bank zu (§ 46). Vom Gewinnanteil (Tantieme)
der Geschäftsleiter muß ein bestimmter Anteil in einen Haftungsfonds
gelegt werden, dessen Freigabe frühestens 1 Jahr nach dem Ausscheiden
des Betreffenden erfolgen darf.

Die Gründung einer Aktiengesellschaft erfolgt entweder als N e u -
gründung oder als Umgründung, d. h. ein bereits bestehendes
Unternehmen wird in die Form einer Aktiengesellschaft umgewandelt.

445
        <pb n="464" />
        ﻿Bei Gründung einer Aktiengesellschaft müssen mindestens 25 «/„ des Aktien-
Nennbetrages und das volle Aufgeld gezahlt werden. Die Zahlung kann auch
durch Gutschrift auf -Konto der Gesellschaft oder des Vorstandes bei einer Bank
erfolgen; gefordert wird lediglich, daß der Betrag endgültig zur freien Ver-
fügung des Vorstandes steht.

Das Grundkapital ist im wesentlichen eine Rechnungsgröße. Mit
dem tatsächlichen Gesellschaftsvermögen deckt es sich dem Betrage
nach schon bei der Gründung nicht immer; im späteren Verlauf fast nie.

Die MitwirkungvonBankenbeider Gründung kann zweierlei
Art sein: Die Bank erteilt lediglich intern sgegen Entgelt) ihren sach-
kundigen Rat, oder sie tritt n a ch a u ß e n hervor, indem sie als Gründerin
sich benennen läßt, Aktien übernimmt und im Aufsichtsrat vertreten ist.
In diesem Falle ist ihr Name dauernd mit dem des neuen Unternehmens
verknüpft. Sie wird daher, ehe sie sich an der Gründung beteiligt, prüfen,
ob die als Mitgründer Auftretenden, sowie Vorstands- und Aufsichtsrats-
mitglieder sich eines guten Rufs erfreuen, so daß man sich unbesorgt mit
ihnen an einen Tisch setzen kann. Weiter wird darauf zu achten sein, ob das
Unternehmen eine angemessene Rentabilität erwarten läßt. Bei Umwand-
lungen sind Unterlagen ja bereits vorhanden; es wird aber zu prüfen sein,
wie die Rentabilität sich unter den veränderten Verhältnissen gestalten wird.

Die Übernahme von Aktien als Anlage kommt für die grün-
dende Bank nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Wünschen die
Vorbesitzer der umgewandelten Gesellschaft einen Teil ihres Aktien-
besitzes zu veräußern, oder sollen die durch Erhöhung des ursprünglichen
Kapitals geschaffenen neuen Aktien untergebracht werden, so wird die
Bank bemüht sein, ihre Geschäftsfreunde dafür zu interessieren *).

In England werden in der Regel über Anteile von Aktiengesellschaften
nicht eigentliche «bares als Aktienurkunden ausgegeben, sondern nur Zerti-
fikate über eine beliebige Anzahl von «bares, die entsprechend der Ein-
tragung im Aktienbuche auf den Namen der Aktionäre ausgefertigt werden.Unter
stock versteht man den Gesamtkapitalbetrag der Unternehmung, wie auch die

Z Schrifttum: Bondi und Winckler, Die Praxis der Finanzie-
rung. Berlin 1929. E. Fix, Fusion von Aktiengesellschaften. Stuttgart 1928.
Otto Jeidels, Das Verhältnis der deutschen Großbanken zur Industrie,
mit besonderer Berücksichtigung der Eisenindustrie. Leipzig 1905. N. I. Polak,
Grundzüge der Finanzierung. Berlin 1926. W. Prion, Kapital und Betrieb.
Leipzig 1929. E. Schwalenbach, Finanzierungen. 6. Aufl. Leipzig 1937-

S.	Wo lff, Das Gründungsgeschäft im deutschen Bankgewerbe.Stuttgart 1915-

446
        <pb n="465" />
        ﻿Teilbeträge, die in beliebiger Höhe zusammengestellt, in die Bücher der
Gesellschaft eingetragen werden. Der Verkauf der Zertifikate erfolgt auf Grund
eines Transfer, dessen Unterschriften beglaubigt sein müssen. Soll ein Teil der
auf dem Zertifikat verzeichneten sbures verkauft werden, so hat der Verkäufer
sein Zertifikat mit Transfer zur Teilung (Splitting) bei der Aktiengesellschaft ein-
zureichen, die alsdann über den verbleibenden Teil ein balanee eertitleaks aus-
stellt. Seltener werden für den Handel an ausländischen Börsen auch Inhaber-
Zertifikate (shares warrants to bearer) ausgegeben. — Für die Registrierung von
Transfers berechnen die Gesellschaften eine Gebühr von etwa 2 sh 6 d für den
Transfer, bzw. für 100 shares. Dazu kommen noch die Kosten für den Trans-
serstempel (‘h'Vo des Kaufpreises).

b) Stellung von Vorstand und Aufsichtsrat

Die Dreiteilung der Verwaltung wird im neuen Aktienrecht beibehalten.
Wahrend aber bisher die Generalversammlung das oberste Organ der
Aktiengesellschaft war, von dem Vorstand und Aufsichtsrat ihre Rechte
ableiteten, schränkt das neue Recht den beherrschenden Einfluß der Haupt-
versammlung ein. Der V o r st a n d hat die Funktion des Unter-
nehmers; unter eigener Verantwortung handelt er, und an niemandes
Weisungen ist er gebunden. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand
und beaufsichtigt ihn, ohne sich in die Geschäftsführung einzumischen.

Ober st es Organ der Aktiengesellschaft ist der Vorstand. Er kann
aus einer oder mehreren Personen bestehen. Ist ein Vorstandsmitglied zum
Vorsitzer des Vorstands ernannt, so entscheidet dieser sFührerpinzip), wenn
^ie Satzung nichts anderes bestimmt, bei Meinungsverschiedenheiten im
Vorstand. Eine weitere Beschränkung legt ihm § 74 auf: „Der Vorstand
ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten,
die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungs-
defugnis festgesetzt hat."

Haftete bisher der Vorstand für die Sorgfalt eines ordentlichen Ge-
schäfts m a n n e s, so sagt jetzt § 84: „Die Vorstandsmitglieder haben bei
chrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften
Geschäfts l e i t e r s anzuwenden." Ihre Haftung ist gegenüber dem bis-
herigen Recht verschärft. Die Beweislast ist umgekehrt: Nicht mehr der
Kläger hat zu beweisen, daß Vorstandsmitglieder sich schadensersatzpflichtig
gemacht haben, sondern die Vorstandsmitglieder müssen ihrerseits nach-
weisen, „daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-
schäftsleiters angewandt haben" (§ 84). Das ist aber m. E. so zu verstehen,

447
        <pb n="466" />
        ﻿daß eine substantiierte Anklage der Pflichtverletzung vorgebracht sein muß,
gegenüber der sich der Vorstand in der Verteidigungsstellung befindet.

Da langfristige Anstellungsverträge soft auf ein Jahrzehnt oder auf
Lebenszeit) die Gesellschaften mitunter schwer belastet haben, gestattet das
Aktiengesetz die Bestellung des Vorstandes nur auf höchstens 5 Jahre seine
Erneuerung des Vertrages ist natürlich zulässig). Ein memento mori, das,
wenn es auch nur selten Bedeutung erlangen dürfte, die Vorstandsmit-
glieder zu Höchstleistungen anspornen wird. Abberufung des Vor-
standes während der Vertragszeit ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
statthaft.

Sozialethischen Forderungen tragen die §§ 77 und 78 Rechnung: „Der
Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge der Vorstands-
mitglieder sGehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen,
Versicherungsentgelt, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) in einem
angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmit-
glieds und zur Lage der Gesellschaft stehen." Tritt eine wesentliche Ver-
schlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft ein, so ist der Aufsichts-
rat zu einer angemessenen Herabsetzung der Bezüge berechtigt. —

Dem Aufsichtsrat liegt nach wie vor die Überwachung der
Geschäftsführung ob. Vom Vorstand kann der Aufsichtsrat jederzeit Bericht
über die Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen
zu einem Konzernunternehmen verlangen. Er ernennt den Vorstand und
beruft ihn ab. Eine Hauptversammlung muß er einberufen, wenn das
Wohl der Gesellschaft es erfordert. Den Jahresabschluß, den Vorschlag für
die Gewinnverteilung und den Geschäftsbericht hat er zu prüfen und der
Hauptversammlung darüber zu berichten.

Da der Gesetzgeber einen aus zu vielen Köpfen bestehenden Aufsichtsrat
zur Überwachung der Geschäftsführung nicht für geeignet hielt, wurde die
Zahl der Aufsichtsratsmitglieder begrenzt und nach der Höhe des Grund-
kapitals gestaffelt: Bis 3 Mill. NM. liegt die Zahl zwischen der der Grazien
und der Musen s3 bis 7); bis 20 Mill. RM Grundkapital darf die Höchst-
zahl 12, über 20 Mill. RM 20 betragen. Im übrigen darf niemand mehr
als 10 Aufsichtsratsposten bekleiden.

Hinsichtlich der Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsicht
ratsmitglieder sind die für die Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen
sinngemäß anzuwenden.

448
        <pb n="467" />
        ﻿Die Vergütung, die die Aufsichtsratsmitglieder beziehen, muß im Ein-
klang stehen mit ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft. Gewinn-
beteiligungen — das gilt übrigens auch für die Vorstandsmitglieder —
sollen in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Aufwendungen
zugunsten der Gefolgschaft oder von Einrichtungen, die dem gemeinen Wohl
dienen.

o) Pflichten und Rechte des Aktionärs

Aktionäre heißen die Inhaber von Aktien. Der Mindestnennbetrag der
Aktien ist 1000 RM; für Aktien von Gesellschaften, die am 1. Oktober 1937
ins Handelsregister eingetragen waren, gilt ein Mindestbetrag von 100 RM.
Die Mehrzahl der Aktien sind Inhaberaktien. Bei den Namens-
aktien erfolgt die Übertragung durch Indossament, und weiter ist bei ihnen
Eintragung in das Aktienbuch der Gesellschaft erforderlich. Das Risiko des
Aktionärs ist an und für sich bedeutend größer als das des Obligationärs,
jedoch ist es begrenzt: Mehr als den für eine vollgezahlte Aktie gegebenen
Kaufpreis kann der Aktionär nicht verlieren. — Bleibt ein Aktionär mit
der von der Gesellschaft verlangten Zuzahlung bzw. Vollzahlung im Ver-
fuge, so hat er außer 5 "/„ Verzugszins en die im Gesellschaftsvertrage
etwa festgesetzte Konventionalstrafe zu entrichten. Aktionären, die den ein-
geforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der
Androhung gesetzt werden, daß sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der
geleisteteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden (§ 58).

Einen Anspruch auf Auszahlung einer bestimmten, jährlich gleich-
bleibenden Dividende kann der Aktionär, der Mitglied der Gesell-
est, nicht ihr Gläubiger ist, nicht geltend machen. Zur Verteilung ge-
langt nur der nach der jährlichen Bilanz sich ergebende Reingewinn,
^ine Ausnahme findet statt bei Gesellschaften, die ein Unternehmen vor-
bereiten: Während der „Bauzeit" — z.B. bei einer Eisenbahn- oder
Straßenbahn-Gesellschaft — können Zinsen vom Kapital verteilt werden.

Die Erträge der Aktionäre sDividenden *)] sind begrenzt durch das An-
vom 4. Dezember 1934.

Hiernach ist den Kapitalgesellschaften, die im Vorjahre mehr als 6 v. H. Divi-
^nde verteilt haben, nur eine Barausschüttung des Gewinnes bis zu 8 v. H.

’) Dividende ist Anteil am Reingewinn auf Grund einer Kapitaleinlage,
Tantieme auf Grund der „Arbeitseinlage".

Gebabö 30. A.

29

449
        <pb n="468" />
        ﻿gestattet. Gesellschaften, die im Vorjahre weniger als 6 v. H. Dividende gezahlt
haben, dürfen nur bis zu 6 v. H. Dividende an die Aktionäre ausschütten. Der
den Gesellschaftern zustehende, aber nicht zur baren Ausschüttung gelangende
Teil des Reingewinns ist von der Gesellschaft unverzüglich nach der Beschluß-
fassung über die Gewinnausschüttung der Deutschen Golddiskontbank zu über-
weisen.

Die Bank hat den überwiesenen Betrag alsbald für die Gesellschafter in An-
leihen des Reichs anzulegen sA n l e i h e st o ck) und den Anleihestock treu-
händerisch für die Gesellschafter zu verwalten. Das Gesetz gilt für den ersten
Jahresabschluß, über den nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von den
zuständigen Gesellschaftsorganen Beschluß gefaßt wird, und für die Abschlüsse
der beiden folgenden Geschäftsjahre. Nach Ablauf dieser Frist wird der gesamte
Anleihestock einschließlich der aufgelaufenen Zinsen an d i e Gesellschafter aus-
geschüttet, die zu dieser Zeit die Aktien besitzen.

Der früheren Generalversammlung, oder wie sie jetzt heißt, der
Hauptversammlung, in der die Aktionäre ihre Rechte in den Angelegen-
heiten der Gesellschaft ausüben, ist wenig von ihren Rechten geblieben. Ihr
wichtigstes Recht: Feststellung des Jahresabsch lusses ist ihr
genommen und dem Vorstand übertragen. Sie übt diese Funktion nur dann
aus, wenn Vorstand und Aufsichtsrat sie ihr übertragen, was wohl nur
selten geschehen wird. Die Beschlußfassung über die Gewinnvertei-
lung ist bei der Hauptversammlung geblieben. Um aber zu verhüten, daß
sie ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erfolgt,
unterliegt der Verteilung nur der im Jahresabschluß aus-
gewiesene Reingewinn. Die Hauptversammlung kann den Rein-
gewinn ganz oder teilweise von der Verteilung ausschließen. — Eine Besser-
stellung des Aktionärs, insbesondere des Kleinaktionärs, ist durch das
Aktiengesetz insofern erfolgt, als jeder Aktionär in der Hauptversammlung
Auskunft fordern kann über Angelegenheiten der Gesellschaft, die mit
dem Gegenstand der Verhandlung in Zusammenhang stehen. Diese Aus-
kunftspflicht erstreckt sich auch auf die Beziehungen zu einem Konzernunter-
nehmen — ein wichtiger und oft auch heikler Punkt.

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand berufen in den Fällen, die
Gesetz und Satzung ausdrücklich bestimmen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn
Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals erreichen-
die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen'
Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung
verlangen, an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfe"
(§ 106/106 Aktienrecht).

450
        <pb n="469" />
        ﻿a) Bankaktien

Eine Bank arbeitet mit eigenem und mit fremdem Kapital. Das Eigen-
kapital ist Garantiekapital, d. h. es dient zur Sicherung des Geschäfts-
betriebes (Deckung von Verlusten), und es ist Betriebskapital. Die Banken
— mit Ausnahme der Hypothekenbanken — legen ihr Eigenkapital in
gleicher Weise an, wie die fremden Mittel.

Nach der Art der Geschäfte unterscheidet man hauptsächlich: Noten-
banken, Depositen- (Kredit-) Banken und Pfandbrief- (Hypotheken-)
Banken. Die Erträgnisse sind in hohem Maße von den allgemeinen wirt-
schaftlichen Verhältnissen abhängig und daher naturgemäß mancherlei
Schwankungen unterworfen. Die größeren Institute sind aber durch An-
sammlung von Reserven, ferner durch hohe Abschreibungen, niedrige
Bewertung von Beständen usw. bestrebt, die Dividende auf etwa
gleicher Höhe zu halten. Für alle Banken, auch wenn sie Erwerbsinstitute
sind, muß oberster Grundsatz sein: Dien st amganzenVolk, Dienst
am einzelnen Volksgenossen.

Bei Prüfung einer Bankbilanz ist in erster Linie auf die
Liquidität (Geldslüssigkeit) zu achten: Die Verwaltung einer jeden
Bank muß (siehe S. 139) dauernd beobachten, ob den jederzeit
fälligen Verbindlichkeiten leicht einziehbare
Forderungen gegenüberstehen, insbesondere also kurzfristige Wechsel.
Das Reichsgesetz über das Kreditwesen gibt hierüber Vorschriften. Bei
Beurteilung einer Bankbilanz ist weiter zu achten: auf die Höhe der Reser-
ven und die Art, wie sich die Gewinne aus Zinsen, Provisionen (Verteilung
der Risiken), Konsortialgewinnen usw. zusammensetzen, auf die im Laufe des
Geschäftsjahres etwa erlittenen Verluste, auf die Bewertung der Bank-
gebäude und - die Höhe der darauf vorgenommenen Abschreibungen. Ge-
heime Rückstellungen (stille Reserven) dienen als Ausgleich für ein
bestimmtes Risiko oder für allgemeine Geschäftsrisiken.

Die Gewinn- und Verlustrechnung der Banken ist hinsichtlich der aus-
gewiesenen Posten nicht einheitlich. Mitunter wird sie auch durch die Höhe
der in Aussicht genommenen Dividende beeinflußt, d. h. um Dividende in
bestimmter Höhe zahlen zu können, muß so und so viel Gewinn ausgewiesen

451
        <pb n="470" />
        ﻿oder aus den Reserven entnommen werden. Die Ertragsrechnung wird in
diesem Falle „von.hinten aus" aufgemacht.

Einen Einblick in das laufende Geschäft gewähren die Monats-
bilanzen ss. S. 169 f.).

ß) Verkehrsaktien

Einst die am meisten beliebte und gesuchte Art von Aktien, bilden
heute die Eisenbahnaktien nur einen sehr kleinen Prozentsatz der ge-
handelten Werte. In vielen Fällen hat der Staat, um den Bau von
Eisenbahnen zu ermöglichen, eine Mindestdividende für eine
Reihe von Jahren garantiert*). In verschiedenen europäischen
Ländern sind die Bahnen in den Besitz des Staates übergegangen.

Das größte Betriebsunternehmen der Welt ist die Deutsche Reichs-
bahn-Gesellschaft. Das Grundkapital setzt sich zusammen aus 2 Mil-
liarden GM Vorzugsaktien und 13 Milliarden GM Stammaktien. Das Eigen-
tumsrecht an den Bahnen hat das Reich behalten, die Bewirtschaftung jedoch bis
zum 31. Dezember 1964 an die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft übertragen.

Über die Einnahmen der Eisenbahngesellschaften gewähren die Be-
triebsausweise, die in gewissen Zwischcnräunien (8 Tage, 10 Tage,
monatlich) veröffentlicht werden, ein anschauliches Bild. Mitunter wer-
den auch die Betriebsausgaben oder die Betriebsüberschüsse mit ver-
öffentlicht. Da in der Regel auch die entsprechenden Ziffern des Vor-
jahres angegeben werden, so können aus dem Plus oder Minus Schlüsse
auf die gegentoärtige Lage des Unternehmens gezogen werden.

Kleinbahnen vermitteln den örtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeinde-
bezirks oder mehrerer benachbarter Bezirke.

Werden die Aktien der Eisenbahn- und Straßenbahngesellschaften von
der Konjunktur relativ wenig beeinflußt, so sind die Aktien der Schiff'
fahrtsgesell schäften von den starken Schwankungen am Welt-
frachtenmarkt abhängig. Nicht unwesentlich für die Höhe der Erträgnisse
dieser Gesellschaften sind die Tarife, ferner die Kohlenpreise und die
Höhe der Arbeitslöhne.

In der Entstehung begriffene Eisenbahn-Transportgesellschaften zahlen P1
die Zeit, in der sie noch keine Einnahmen erzielen, sog. B a u z i n s e n, die ve
vom Kapital nehmen.

452
        <pb n="471" />
        ﻿y) Aktien von Versicherungsgesellschaften

Mit einem verhältnismäßig kleinen Aktienkapital ausgestattet, gehen
die Lebens-, Feuer-, Hagel-, Unfallversicherungen usw. ein erhebliches
Risiko ein, das sie allerdings zum Teil wieder durch Rückversicherung bei
anderen Gesellschaften zu verringern bestrebt sind. Im Gegensatz zu Eisen-
bahngesellschaften, Jndustrieunternehmungen, Banken usw. dienen bei
ihnen Aktienkapital und Reservefonds im wesentlichen nur als Sicher-
heitsfonds, d. h. als Garantie-, nicht als Betriebskapital. Da-
her ist bei den älteren Gesellschaften oft nur eine Einzahlung von 20 %,
bei den neueren von 25—50 % eingefordert.

Können (außergewöhnliche, große) Schäden aus den vorhandenen Be-
triebsmitteln nicht gedeckt werden, so ziehen die Gesellschaften das gesamte
oder einen Teil des nichteingezahlten Kapitals von den Aktionären ein.
Aus diesem Grunde ist die Veräußerung dieser auf den R a m e n gestellten
Aktien und sonstiger Besitzwechsel (z. B. bei Erbschaft) an die Genehmigung
der Direktion der Gesellschaft gebunden. Diese wird die Umschreibung ab-
lehnen, wenn die Gefahr besteht, daß die Erwerber die fehlende Einzahlung,
tvenn sie eingefordert wird, nicht leisten können.

Bei Geschäften in Versicherungsaktien, die noch nicht voll eingezahlt sind,
tst der Käufer verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen vom Tage der Liefe-
rung an, dem Verkäufer eine schriftliche, ordnungsmäßig unterzeichnete Mittei-
lung zu machen, daß bei der Gesellschaft die Umschreibung der Aktien auf einen
ueuen Aktionär beantragt ist. Wird der Nachweis nicht erbracht, so hat der
Käufer auf Verlangen des Verkäufers in Höhe der noch nicht geleisteten Ein-
zahlung Sicherheit zu leisten. Diese Sicherheitsleistung kann der Verkäufer auch
"erlangen, wenn laut schriftlicher Erklärung der Gesellschaft die Umschreibung
auf den Namen eines neuen Aktionärs nicht innerhalb von 6 Wochen vom
Referungstage ab erfolgt ist.

Versicherungsaktien werden an der Berliner Börse in Stück notiert;
Ebenso ist die Dividende im Berliner Amtlichen Kursblatt in Reichsmark
für 1 Stück angegeben. Sollten Versicherungsgesellschaften Dividenden-
zahlungen in Prozenten ankündigen, so versteht sich diese Dividende auf
^as eingezahlte Kapital; desgleichen ist der Kurs auf Grund der geleisteten
Einzahlung errechnet worden.

&lt;5) Industrie-Aktien

Die Aktien der Gesellschaften, die nicht in eine der besprochenen Gat,
Zungen — Bank-, Eisenbahn-, Transport- oder Versicherungsunter-

458
        <pb n="472" />
        ﻿nehmen — fallen, faßt man unter dem Namen Industrie-Aktien
zusammen. Große Umsätze erfolgen vor allem in den Aktien von Berg-
werks- und Hüttengesellschaften (Montanwerte); hierbei sind wieder zu
unterscheiden: reine Kohlengruben, Eisen- und Stahl-
werke, gemischte Betriebe, d. h. Unternehmungen, die Bergbau
und Hüttenbetriebe, oft auch Betriebe der Weiterverarbeitung in sich
vereinigen. Weiter zu nennen sind die Aktien von Maschinenfabriken, Che-
mischen Fabriken, Brauereien, Zuckerfabriken, Spinnereien, Webereien,
Gas-, Wasser- und Elektrizitätsgesellschaften Z usw.

Wer solche Aktien erwerben will, hat zu achten: auf die technischen
Betriebseinrichtungen des Unternehmens, auf die Absatz- und Kon-
kurrenzverhältnisse, auf die Größe der zur Verfügung stehenden Betriebs-
mittel, auf die Zollverhältnisse, auf die Höhe der Arbeitslöhne und der
Kohlenpreise, auf die Rücklagen und Abschreibungen, aus Maschinen und
Werkzeuge usw., weiter darauf, ob die Gesellschaft zu einem Syndikat
gehört; auf die Verhältnisie des ganzen Industriezweiges, z. B. bei
Brauereien: auf die Preise von Gerste und Hopfen, bei Waffen-, Pulver-,
Sprengstoff-Fabriken: auf die allgemeine wirtschaftliche und politische Lage-

Zu warnen ist vor Verallgemeinerungen. Liegt das Geschäft in einer
Branche gut, so darf hieraus noch nicht etwa gefolgert werden, daß jede
Gesellschaft der Branche gur beschäftigt ist und mit erheblichem Nutzer
arbeitet. Viel hängt davon ab, ob an der Spitze des Unternehmens tüchtige
und ehrliche, kaufmännisch und technisch geschulte Direktoren stehen.

4. Kuxe und Bohranteile

a) Kuxe

Kuxe heißen die Anteile einer Gewerkschaft. Diese ist eine seht'
alte, im Bergbau vorkommende Form der Kapitalvereinigung. Sie unter-
scheidet sich von der Aktiengesellschaft dadurch, daß der Gewerke Zahlungen
nur zu leisten hat, wenn solche gefordert werden.

Hat jemand durch Bohrung, Schürfung oder sonstwie Mineralien und
Erze gefunden und will deren Lager ausbeuten, so hat er bei dem iu'

Z Die Aktien von Versorgungsgesellschaften (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts-
werken) werden als T a r i f w e r t e zusammengefaßt. In Amerika heißen dieß,
dem Gemeinwohl dienenden privaten Unternehmungen „Public Utilities“.

454
        <pb n="473" />
        ﻿ständigen Oberbergamt den Antrag zu stellen, ihm die Erlaubnis zur
Ausbeutung zu geben, d. h. ihm das Bergwerkseigentum zu v e r l e i h e n.
Er legt, wie der Fachausdruck lautet, „Mutung" ein. Ist von niemandem
zuvor ein Recht auf das betreffende Bergwerk geltend gemacht worden,
so wird dem Antragsteller das Bergwerkseigentum verliehen, und er
kann mit dem Betriebe (Abbau, Mineralgewinnung) beginnen. Die
Bergbau f r e i h e i t sollte möglichst viele veranlassen, Bergbau zu treiben
und sich gegenseitig Konkurrenz zu machen. Ist der einzelne nicht in der
Lage, die Kosten zu tragen, so sucht er einen oder mehrere Teilnehmer,
um mit ihnen eine Gewerkschaft (abgeleitet von „wirken") zu bilden.

Diese Bergbaufreiheit hatte zu großen Mißständen geführt. So gingen die
Reformen dahin, dem Staat die Verfügung über die Hauptmineralien:
Kohlen (so insbesondere durch die Preußischen Gesetze vom 3. Jan. 1924 &gt;))
Und Salz zu überlassen, und für Überführung der Privatregale an den Staat
eine Grundlage zu schaffen. Durch Gesetz vom 28. Februar 1935 ist das
Bergwesen (Berghoheit und Bergwirtschaft) Reichs angelegenheit geworden.

Eine wesentliche Einschränkung der Bergbaufreiheit brachte
das preußische Gesetz vom 24. September 1937, das bei Gewinnung und Auf-
suchung von Mineralien den Staatsvorbehalt ausspricht. Der Staat
kann die Ausbeutung eines Bergwerks, das ihm im Bereich dieses Vorbehalts
Uerliehen ist, anderen Personen übertragen. Dieses Gesetz deutet die Richtung an
sür die Neugestaltung des Reichsbergrechts.

Nach dem Preußischen Allgemeinen Berggesetz vom
Juni 1865, das, mit geringen Abweichungen, auch für die anderen
deutschen Staaten gilt, genügen zur Bildung einer Gewerkschaft zwei
Personen, sofern das Bergwerkseigentum vorhanden ist. Die Gewerk-
schaft hat sich unter Beilegung eines Namens (gewöhnlich ist es der
Name des Bergwerks) im Grundbuch eintragen zu lassen. Bilanzver-
"sfentlichungen brauchen Gewerkschaften nicht vorzunehmen. —

Während die Aktiengesellschaft eine Vereinigung von Kapi-
talien ist, ist die Gewerkschaft eine Vereinigung von Per-
sonen, die sich zur Ausbeutung eines Unternehmens (Bergwerks) zu-
sammengetan haben. Das gemeinsame gewerkschaftliche Eigentum wird
Neuerdings meist in 100 oder 1000 Anteile, Kuxe genannt (abgeleitet

'I Die Verwaltung sämtlicher staatlicher Bergwerke, Hütten und Salinen
^urde auf die am 13. Dezember 1923 gegründete Preußische Bergwerks- und
Hütten-A.-G. (die „P r e u ß a g") übertragen.

455
        <pb n="474" />
        ﻿von dem böhmischen Worte Xukux), geteilt. Die Kuxe lauten nicht, wie
die Aktien, auf einen bestimmten Betrag, sondern sind Bescheinigungen
über eine Geschäftsbeteiligung, ideelle Anteile an dem gemeinsamen Ge-
werkschaftsbesitz. Sie sind auf den Namen des Besitzers gestellt, der im
Gewerkenbuch eingetragen sein muß; der Erwerber muß spätestens inner-
halb zweier Wochen nach erfolgter Lieferung den Antrag auf Umschrift
im Gewerkenbuch stellen und zugleich Abtretungsurkunde (Zession) und
Kux einreichen.

Die Mitglieder der Gewerkschaft, die Gewerken, haben, wie schon
erwähnt, keine bestimmten Beiträge zu leisten, sondern nur je nach Be-
darf des Unternehmens. An dem Gewinn und Verlust nehmen sie nach
dem Verhältnis ihrer Kuxe teil. Wer z. B. im Gewerkenbuch einer 100-
teiligen Gewerkschaft als Eigentümer eingetragen ist, erhält Vioo vom Ge-
winn, Ausbeute genannt, oder hat eintretendenfalls 1/100 des Zuschusses
zu leisten, der durch nicht gedeckte Unkosten, durch Neubauten zur Förde-
rung des Betriebes usw. erforderlich ist. Man nennt solche nach Maßgabe
der Beschlüsse der Majorität eingeforderten Zahlungen Zubuße. Diese
Zubußepflicht ist es hauptsächlich, die den Kux von der Aktie unterscheidet
und die auch wesentlich bestimmend für die Organisation des Handels in
diesen Teilhaberpapieren gewesen ist.

Leistet der Gewerke die ausgeschriebene Zubuße nicht, so wird die
Gewerkschaft klagen, und er wird verurteilt werden, die Zubuße zuzüglich
Verzugszinsen zu zahlen. Im Klagewege wird der Kuxschein gepfändet und
in einer Zwangsversteigerung verkauft. Ist der Erlös größer als die
schuldige Zubuße einschließlich Kosten des Rechtsstreits, so wird der
Überschuß an den bisherigen Eigentümer gezahlt. Der Kuxenbesitzer kann
sich von der Zubußepflicht befreien, wenn er seinen Kux der Gewerkschaft
zur Verfügung stellt.

Die Leitung der Geschäfte übt der Repräsentant oder der ans
mehreren Personen bestehende Grubenvorstand aus; beide werden
von den Gewerken gewählt. Organ der Gesellschaft ist der Direktor.

Die Gewerkschaft als Unternehmungsform fand hauptsächlich in Rhein-
land und Westfalen Anwendung. Daher erfolgt auch der Handel in
Kuxen zum größten Teil an der Düsseldorfer Börse (früher auch in Essens-
Die Kurse der Kure verstehen sich in Mark für den Anteil.

456
        <pb n="475" />
        ﻿b) Bohranteile

In den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entstand die
Bohrgesellschaft, die oft die Vorstufe zur Gewerkschaft bildet.
Ihr Zweck ist, durch Bohrungen an verschiedenen Stellen zu suchen, ob
irgendwo abbaufähige Mineralschätze (Kali, Kohlen oder Erdöl) vor-
handen sind. Diese Bohrungen verschlingen mitunter recht große Summen.
Ist die Gesellschaft aber fündig geworden, und hat sie auf Antrag das
Bergwerkseigentum verliehen erhalten, so geht aus der Bohrgesellschaft,
die nur eine Versuchsgesellschaft war, in der Regel eine Gewerkschaft oder
eine Aktiengesellschaft hervor.

Braucht die Bohrgesellschaft Geld zur Begleichung ihrer Verbindlich,
ketten, so müssen die Anteilsbesitzer es unbedingt ausbringen. Gerät die
Gesellschaft in Konkurs, so haftet jeder Teilnehmer mit
seinem ganzen V ermögen für d i e V erb indlichkeit en
der Gesellschaft. Von dieser Haftung kann er sich n i ch t dadurch
befreien, daß er seinen Anteil an die Gesellschaft abtritt.

Ist schon beim Erwerb von Kuxen größtmögliche Vorsicht notwendig,
so noch mehr bei dem Erwerbe von B o h r a n t e i l e n. Wer nicht genau
über die einschlägigen Verhältnisse unterrichtet und nicht in der Lage ist,
ein größeres Risiko zu übernchmen, wird gut tun, derart spekulative
Papiere nicht zu erwerben. Ein Bohranteil hat mit einem Blanko-
akzept insofern Ähnlichkeit, als die Summe, zu deren Zahlung der Besitzer
verpflichtet wird, und für die er mit seinem gesamten Vermögen haftet,
beliebig ausgefüllt werden kann. Werden, wie es öfters der Fall ist, neben
zubußepflichtigen auch zubußefreie Anteile ausgegeben, so erhöht sich
uatürlich das Risiko des zubußepflichtigen Anteilbesitzers. Oft sind Bohr-
anteile nur loszuwerden, wenn der Besitzer, anstatt etwas zu erhalten,

Rücksicht auf die Zubußepflicht noch etwas daraufzahlt.

VI. Der Börsenauftrag

Da im allgemeinen der Eintritt zur Börse und der Abschluß von Ge-
Ichäften nur denjenigen gestattet ist, die dort berufsmäßig Geschäfte ab-
wickeln, persönlich bekannt sind und den nötigen Kredit besitzen, so muß der
Außenstehende, der „an der Börse handeln" will, sich der Vermittlung eines
Bankiers oder einer Bank bedienen.

457
        <pb n="476" />
        ﻿Wer bei der Bank oder Bankfirma, der er den Auftrag erteilt, noch
kein Depot oder bares Guthaben besitzt, muß, wenn er einen Kaufauftrag
gibt, eine Anzahlung leisten, wenn er einen Verkaufsauftrag erteilt, die
betreffenden Wertpapiere einliefern und in der Regel auch noch durch
Unterzeichnung eines Formulars sich mit den „Geschäftsbedingungen"
einverstanden erklären.

Zur Erteilung der Börsenaufträge („O r d e r s") werden in der Regel
vorgedruckte Formulare — für Kauf- und Verkaufsaufträge meist in ver-
schiedenen Farben — benutzt. Sie enthalten:

1.	die Angabe, ob gekauft oder verkauft werden soll;

2.	den Nominalwert, der angeschafft oder verkauft werden soll, mit
Angabe der Währung (M, Fr., £ usw.);

3.	die genaue Bezeichnung des Papieres (vorkommendenfalls auch
Serie, Litera, Aktie oder Vorzugsaktie usw.);

4.	den Kurs, der beim Ankauf nicht überschritten werden darf oder
unter dem die Papiere nicht veräußert werden sollen. Der Beaus,
tragte ist verpflichtet, günstiger abzuschließen, als die Preisgrenze
(das Limit) besagt, wenn ihm dies möglich ist. Wünscht der Kom-
mittent, daß die Papiere auf alle Fälle gekauft, bzw. verkauft
werden (u n l i m i t i e r t e Order), so schreibt er, anstatt eines Kurses,
bei Ankäufen „billigst", bei Verkäufen „bestmöglich".

Der Zusatz „I n t e r e s s e w a h r e n d" bei einem unlimitierten Auf-
trag besagt, der Kommissionär soll den Auftrag nur teilweise oder über-
haupt nicht ausführen, wenn beim Kauf der Kurs unverhältnismäßig
hoch, beim Verkauf unverhältnismäßig niedrig werden würde.

Mitunter wird auch ein sog. N o t l i m i t erteilt: Der Besitzer eines
Wertpapieres gibt den Auftrag, dieses bestens zu verkaufen, sobald es auf
einen bestimmten Kurs g e s u n k e n ist. Er tut dies entweder gezwungen,
weil die unterste Beleihungsgrenze des Papieres damit erreicht ist, oder
weil er freiwillig seinen Verlust begrenzen will. In ähnlicher Weist
verfährt zuweilen derjenige, der ä la baisse spekuliert (gefixt) hat. Er
gibt den Auftrag, das Wertpapier zu kaufen (um sich einzudecken), sobald
es auf einen bestimmten Kurs gestiegen ist;

5.	die Zeit, für die der Auftrag gelten soll, falls Ausführung am ersten
Tage nicht möglich ist.

458
        <pb n="477" />
        ﻿Der Auftrag kann erteilt werden:

a)	für einen Tag;

b)	bis Widerruf, d. h. bis der Auftraggeber den Auftrag widerruft;

v) bis zum letzten Tag (ultimo) des laufenden Monats (»gültig bis ult. er.")
oder bis ultimo des nächsten Monats, was öfters geschieht, wenn der Auf-
trag erst am letzten oder an einem der letzten Tage des Monats erteilt ist;

6.	Falls die zu kaufenden Stücke nicht dem Sammeldepot ff. S. 478 ff.)
beigefügt werden sollen, ist das Formular entsprechend zu ändern.
Bei Verkaufsaufträgen von Kunden der Bank wird, wenn nichts Ge-
genteiliges vermerkt ist, angenommen, daß die Stücke im Depot ruhen;

7.	Soll der Gegenwert bar ausgezahlt werden, so ist der Auftrag mit
dem Vermerk „Schaltergeschäft" zu versehen. Andernfalls wird an-
genommen, daß die Verbuchung über Konto erfolgen soll, was die
Regel bildet, wenn der Auftraggeber ein laufendes Konto besitzt.

Ein großer Teil der Aufträge — besonders derjenigen, die von Bank-
firmen aus dem Reich kommen — läuft telegraphisch ein. Innerhalb
der Börsenzeit gehen die Aufträge in der Regel direkt ins Börsengebäude,
unter Benutzung einer besonderen Telegrammadresse. Auch die
Auftraggeber, soweit sie Banken oder Bankfirmen sind, unterzeichnen die
Telegramme meist mit ihrer Telegrammadresse, zu der in manchen Fällen
noch ein vereinbartes Schlüsselwort tritt.

Bei telephonischen Aufträgen sucht man, um sich gegen Be-
trügereien zu schützen, die Identität des Auftraggebers festzustellen. Zur
Vermeidung von Hörfehlern wiederholt die Bank den erhaltenen Auftrag
und gebraucht dabei ganz bestimmte Worte, z. B. sagt sie statt „kaufen"
»anschaffen" und statt „verkaufen" „geben". Lautet der Auftrag z. B.: Kauf
4000 RM zu 140%, so wiederholt der Bankbeamte am Fernsprecher:

»Wir schaffen für Sie an 4000 RM......., das Doppelte von 2000 RM

S« 140 %, d. i. die Hälfte von 280 % ."

Zweifel bestehen vielfach, ob und unter welchen Voraussetzungen Bank-
häuser für Auskünfte und Ratserteilung oder für Empfehlung von
Wertpapieren haftpflichtig gemacht werden können. Das Publi-
kum ist, schlägt eine Spekulation fehl, geneigt, den Bankier dafür ver-
antwortlich zu machen. § 347 des HGB. sagt: „Wer aus einem Geschäfte,
k&gt;as auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem anderen zu Sorgfalt
berpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzu-

489
        <pb n="478" />
        ﻿stehen", und nach § 384 des HGB. hat der Bankier als Kommissionär
die Pflicht, „das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen". Er muß
besonders vorsichtig sein, wenn er einem Kunden von einein beabsichtigten
Geschäft abrät und ein anderes vorschlägt. Vom Bankier, der einen Rat-
schlag erteilt, wird verlangt, daß er die Tatsachen, die für oder gegen
den Ankauf eines Wertpapieres sprechen, genau geprüft hat; er muß es
verstehen, die Mitte zwischen Pedanterie und Tollkühnheit einzuschlagen.
Die Entwicklung der Kurse kann er nicht prophezeien; er soll aber die
Tatsachen, die zugunsten oder zuungunsten der in Frage kommenden
Effekten sprechen, anführen, die Lage des betreffenden Unternehmens
schildern, seine Ansichten über die Gestaltung des Geld- und Effekten-
marktes äußern usw. Die Entscheidung muß der Kunde selbst fällenZ.

Das Publikum gibt also die Börsenaufträge einer Bank oder Bank-
firma, durch die sie auch ihren Zahlungsverkehr und ihre sonstigen Bank-
geschäfte vornehmen läßt. Befindet sich diese Bank oder Bankfirma nicht
an einem Börsenplatz oder nicht an dem Börsenplatz, an dem der Auftrag
ausgeführt werden kann (weil das betreffende Papier an dieser Börse
nicht gehandelt wird) oder ausgeführt werden soll (weil der Auftrag-
geber, wenn er die Wahl des Börsenplatzes hat, oft der Berliner Börse
den Vorzug vor einer Provinzbörse gibt), so muß die Bank den Auftrag
weitergeben. In den meisten Fällen geschieht dies an eine Großbank in
Berlin, stets natürlich, wenn die Bank ihre Zentrale oder eine Filiale in
Berlin hat. Eigene Fernsprechanschlüsse, die zwischen den
Zentralen der Großbanken und einigen ihrer Filialen bestehen, beschleu-
nigen den Verkehr.

Der größte Teil der Börsenaufträge konzentriert sich bei den Groß-
banken in Berlin, und die Privatbankiers sind mehr und mehr aus-
geschaltet. Es ist daher verständlich, wenn sie danach streben, wieder einen

st Beherzigenswerte Worte richtete ein leitender Direktor der Deutschen Bank
auf dem VI. Allgemeinen Deutschen Bankiertag an seine Berufsgenossen hinsicht-
lich Beratung des Publikums bei Kapitalsanlagen: „Sehen Sie sich das Papier,
das Sic dem Sparer verkaufen, sehr genau an. Der Sparer will Rente haben,
er will sie auch wirklich haben, und bei den gegenwärtigen Zinsverhältnissen
hat er auch Anspruch auf eine ansehnliche Rente. Aber prüfen Sie genau, ob in
dem Papier, das der Sparer kaufen soll, nicht mehr versprochen wird, als später
tatsächlich geleistet werden kann. Keine noch so hohe Vermittlungsprovi-
sion darf den Bankier dazu verführen, von solcher Prüfung Abstand zu nehmen "

460
        <pb n="479" />
        ﻿größeren Anteil am Börsenkommissionsgeschäft zu erhalten. Die Forde-
rungen, die sie im Dezember 1932 in der Mitgliederversammlung des
Zentralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes gestellt
haben, sind aber sehr weitgehend: Die Banken sollen sich auf das Ein-
läge-, Kredit- und Emissionsgeschäft beschränken, das Effekten-Kom-
missionsgeschäft und den Börsenbesuch dagegen den Bankiers überlassen.
Praktisch würde das also bedeuten, daß sie die ihnen zugehenden Aufträge
des Publikums einer an der Börse vertretenen Privatbankfirma über-
geben. Gegen diese Spezialisierung spricht, daß unter den gegenwärtigen
Verhältnissen der Privatbankierstand nicht kapitalkräftig genug ist, das
Effekten-Kommissionsgeschäft unter Ausschaltung der Großbanken zu be-
sorgen. Wohl aber könnte der Privatbankier wieder größere Effekten-
kundschaft heranziehen, wenn er sich der unparteiischen Vermögens-
beratung mehr als bisher widmet. Die deutsche Bankenstruktur, die die
Tätigkeit der Kredit- und Depositenbank mit der einer Emissionsbank
vereinigt, entspricht, wie auch eine Großbank in ihrem Geschäftsbericht für
1936 hervorhebt, deutschen Verhältnissen am besten.

Genommen sind mit Recht den Banken die Vorteile, die sie dadurch
genossen haben, daß sie infolge ihres großen Umsatzes in der Lage waren,
einen erheblichen Teil der Aufträge zu kompensieren, und weil sie
sie nicht an die Börse brachten, Händlerstempel und Courtage sparten.
Nach der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 müssen Banken und
Bankenfirmen, die einen Einkauf und Verkauf in sich zum Ausgleich
bringen, eine Zusatz st euer von 0,30 RM für jede angefangenen
100 NM des ausuiachenden Betrages für jedes der kompensierten Ge-
schäfte entrichten. Dieser Kompensationsstempel, der das Vier-
bzw. Achtfache des gewöhnlichen Händlerstempels beträgt, hat zur Folge
Zehabt, daß Kompensationen außerhalb der Börse nicht mehr stattfinden.
Ter Kursmaklcr erhält alle Aufträge, berechnet aber für die Aus-
sührung der Aufträge einer Firma, die sich kompensieren, nur die Hälfte
ber sonst üblichen Courtage. Die Bank kommt hierbei billiger fort, als
^venn sie den Kompensationsstempel zahlt.

Den gleichen Zweck, wie die Kompensationssteuer — Milderung der
Konkurrenz für Bankfirmen und kleinere Banken, bei denen Kompensa-
tionen verhältnismäßig selten vorkommen —, erstrebt die Zusatz st euer
^ür Filialeigengeschäfte. Sie ist, in Höhe des halben Händler -

461
        <pb n="480" />
        ﻿stempels, zu zahlen, wenn eine Bank Kundengeschäfte, die nicht Kom-
missionsgeschäfte sind, durch Vermittlung einer an einem anderen Platz
domizilierenden inländischen Niederlassung ausführt. In Betracht kommt
diese Zusatzsteuer insbesondere bei Eigenhändlergeschäften.

VH. Die Kurse

1. Die Börsenmakler

Weil eine Umfrage unter den Börsenbesuchern, wer von einem genann-
ten Wertpapiere zu einem bestimmten Kurse einen bestimmten Betrag
abzugeben oder zu verkaufen bereit ist, sehr zeitraubend wäre und meistens
auch nicht einmal zum Ziele führen würde, gibt es an der Börse Personen,
die berufsmäßig die Geschäfte zwischen Käufern und Verkäufern ver-
mitteln: die Makler.

Vermittler im Waren- und Wertpapierhandel gab es schon, ehe Börsen
bestanden. Die französische Bezeichnung courtier leitet sich ab von
couratier, was von courir (laufen) kommt: diese Leute mußten, wenn sie
vermitteln wollten, von Haus zu Haus laufen. Courtier wurde später in
Frankreich nur der Makler im Warenhandel genannt, während die Be-
zeichnung agent de change — ursprünglich vermittelte er Geschäfte in
lettres de change (Wechselbriefen) — der Makler im Effektengeschäft
erhielt.

Während in Deutschland zwischen den Außenstehenden und der Börse
die B a n k e n Vermittler sind, findet an der Börse der Ausgleich von An-
gebot und Nachfrage durch den Makler statt, der die Bank des Käufers
und die des Verkäufers zusammenführt.

An den großen deutschen Effektenbörsen gibt es:

1.	Kursmakler (vor 1896 vereidete, Fonds- und Wech-
sel m a k l e r genannt) und

2.	Freie Makler, Privat Makler, kurz Makler genannt-
Im Börsenjargon bezeichnet man diese mitunter auch als „Pfusch'
mäkle r", weil sie „den Kursmaklern ins Handwerk pfuschen' •
Hauptsächlich sind zwei Arten zu unterscheiden: die Kassamakler,
die das Geschäft nur vermitteln, wenn sie einen Gegenkontrahenten
gefunden haben (sonst geben sie die Order dem Kursmakler), und

462
        <pb n="481" />
        ﻿die Spekulations Makler, die zu einem festen Preise ab-
schließen, ohne sofort einen Gegenkontrahenten zu haben.

Die freien Makler üben ihre Tätigkeit auf den sog. freien Märk-
te n der Börse aus und treten hier in Wettbewerb mit den Kursmaklern,
soweit diese auch dort Geschäfte vermitteln. Auch die freien Makler müssen
als Makler zugelassen sein; 1933 sind die Bedingungen hierfür sehr ver-
schärft worden. Die Kursmakler werden bei Bedarf ernannt.

38 freie Makler sind in die Gruppe „Freihändler" über-
führt. Der Freihändler, der an der Börse nur eigene Geschäfte machen
darf (er vermittelt also nicht, sondern bedient sich im Gegenteil eines
Vermittlers bei seinen Geschäften), soll eine gewisse Pufferwirkung aus-
üben, indem er bei Kursschwankungen nach oben und unten durch eigene
Verkäufe und Käufe eingreift und dadurch zu starke Kursschwankungen
verhindert. Vom Bankier unterscheidet sich der Freihändler dadurch, daß
er keine Kundschaft hat.

An der Berliner Börse werden die Kursmakler durch den Minister
Nir Wirtschaft und Arbeit bestellt und in seinem Aufträge durch den Staats-
kommissar der Berliner Börse darauf vereidigt, daß sie die ihnen obliegen-
den Pflichten getreu erfüllen werden. Nach seiner Vereidigung erhält der
Kursmakler die vom Minister ausgefertigte Bestallung. Vom Kursmakler,
lvie vom Kursmakler-Stellvertretcr, wird gefordert, daß er ein gründliches
Wissen über die Wirtschaft im allgemeinen, über den Bank- und Börsen-
betrieb im besonderen besitzt, vor allem auch über Natur und Charakter
der Wertpapiere.

Die Kursmakler an der Berliner Börse werden durch eine aus 11 Mit-
gliedern bestehende Maklerkammer vertreten. Der Staatskommissar kann
ferner aus den Kursmaklern des Amtlichen Großmarktes für Getreide und
Futtermitteln ein weiteres Mitglied ernennen.

Die Kursmaklcr sind verpflichtet, in allen Börsenversammlungen während
der ganzen Dauer anwesend zu sein. Beurlaubungen sind bei der Maklerkammer
Zu beantragen. Die Aufsicht über die Kursmakler führt die Maklerkammer,
die Aufsicht über diese der Staatskommissar.

Nach § 82 des Börsengesetzes dürfen die Kursmakler in den Geschäfts-
zweigen, für die sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mit-
lvirken, nur insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen
Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die ihnen übermittel-
len Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung der ihnen erteilten

463
        <pb n="482" />
        ﻿Aufträge nötig ist, d. h. insoweit, als sie für einen Teilbetrag, die
„Spitzen", keinen.Gegenkontrahenten finden.

Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Ausnahmen
zuläßt, ein sonstiges Handelsgewerbe nicht betreiben, auch nicht an einem
solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebenso-
wenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines Pro-
kuristen, Handelsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen. Sie ver-
mitteln entweder in allen an der betreffenden Börse gehandelten Werten
oder nur in den ihnen zugewiesenen Papieren. Sie haben dann nur
mit bestimmten Effektengattungen zu tun. Ihr E f f e k t e n k r e i s ist ge-
geben; in diesem leisten sie ihre Dienste jedermann. An der Berliner
Börse bilden je zwei Kursmakler eine Maklergruppe und stellen
gemeinschaftlich die Kurse derjenigen Wertpapiere fest, die ihnen
durch die Maklerkammer zugewiesen sind.

Die Zahl der Kursmakler an der Berliner Fondsbörse beträgt zurzeit 76. Sie
sind in 38 Gruppen eingeteilt, deren jede die Umsätze entweder von wenigen
lebhaft gehandelten oder von vielen wenig gehandelten Effekten zu vermitteln
hat. Durchschnittlich entfallen auf jede Gruppe etwa 50 Werte. Freie Makler
gibt es an der Berliner Börse etwa 250.

An der Hamburger Börse gibt es keine Kursmakler. An deren Stelle
sind beeidigte Auktionatoren angestellt, die jedoch, wenn sie nicht in dieser amt-
lichen Eigenschaft tätig sind, als freie Vermittler gelten.

Der Makler hat den Parteien spätestens am Vormittage des nächsten
Börsentages eine Schlußnote oder eine schriftliche Bestätigung zuzu-
stellen. Er nennt dadurch dem Käufer und dem Verkäufer den Gegen-
kontrahenten, macht ihm „Aufgabe". Ms Aufgabe kann nur eine an
der Börse vertretene Firma benannt werden, die gewerbsmäßig Bank-
oder Börsengeschäfte betreibt.

2. Feststellung der Kurse

Marktbildung — Einheitskurse und variable Kurse

Der Kurs ist der Börsenpreis, d. h. also der Marktpreis für
fungible Ware, der sich ergibt aus dem im Augenblick der Kurs-
bildung vorhandenen Verhältnis von Angebot und Nachfrage.

Damit innerhalb der kurz bemessenen Börsenzeit alle vorliegenden Aus-

464
        <pb n="483" />
        ﻿träge zur Ausführung gelangen können, ist die Bildung bestimmter Teil-
Märkte notwendig. Die Marktbildung kann eine örtliche, eine zeit-
liche oder eine persönliche sein:

1.	ÖrtlicheMärkte bilden sich hauptsächlich an den großen Börsen.
Jedes Wertpapier wird an einer bestimmten Stelle des Börsensaales ge-
handelt. Eine Anzahl Wertpapiere smitunter auch nur ein einziges
Papier!) bilden einen Markt. Dieser Markt gruppiert sich in der Regel um
die Kursmakler, die die betreffenden Wertpapiere handeln.

2.	Von einer zeitlichen Marktbildung spricht man, wenn nur ein
einziger großer Markt vorhanden ist und für alle an der betreffenden
Börse gehandelten Wertpapiere der Reihe nach Kurse festgestellt werden.
So sind z. B. an der Breslauer Börse die zum Handel und zur
Notierung amtlich zugelassenen Werte in 9 Gruppen geteilt. Aus den
Verhandlungen zwischen den Maklern und den Börsenbesuchern ergibt sich
der Tageskurs, der vom Makler an die Tafel angeschrieben wird. Darauf
wird zum nächsten Wertpapier sin der Regel in einer ein für alle Male
bestimmten Reihenfolge) übergegangen. Sind für die Werte der ersten
Gruppe die Kurse festgesetzt, so werden die Werte der zweiten, nachher die
der dritten Gruppe usw. vorgenommen. Die Börsenbesucher wandern von
Markt zu Markt, von der äußersten rechten zur äußersten linken Säule
des Börsensaales.

3.	Persönliche Marktbildung durch Spezialisierung der
Börsenbesucher. An einer großen Börse, z. B. in Berlin, müssen an
verschiedenen Stellen der Börse eine Anzahl Wertpapiere gleichzeitig
gehandelt werden. Die Börsenbesucher können aber nicht gleichzeitig in
verschiedenen Märkten handeln. Ein Börsenvertreter einer Bank kann nur
tn einem oder in einigen wenigen Märkten tätig sein. Daher senden die
großen Institute eine große Anzahl Vertreter zur Börse, von denen jeder
^Ur einige bestimmte Papiere handelt.

Als Börsenpreis ist (Börsengeseh § 29) derjenige Kurs festzusetzen,
ber der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht.
Anspruch auf Berücksichtigung bei der amtlichen Feststellung des Börsen-
preises kann jedoch nur erhoben werden sBörsengesetz § 31), wenn das
^schüft durch Vermittlung eines Kursmaklers abgeschlossen ist.

Die Kurse, zu denen an der Börse gehandelt wird, sind entweder ein-

30

465
        <pb n="484" />
        ﻿heitliche (errechnete), ober sie werden von Fall zn Fall von den Kontra-
henten vereinbart (variable Kurse).

Die Berliner Börse hat, wie auch die Mehrzahl der deutschen
Provinzbörsen, im Kassahandel den Einheitsknrs. Wie er er-
rechnet wird, ist im nächsten Abschnitt dargestellt.

Da zu diesem Einheitskurse alle Aufträge, soweit der Kurs solche zuläßt,
ausgeführt werden, bietet er dem Publikum einen Schutz vor Übervor-
teilung („Kursschnitt") durch unredliche Bankiers. Aber der Einheits-
kurs hat auch Nachteile, vor allem den, daß seine Bildung durch Zufällig-
keiten beeinflußt wird und nur die Börsenstimmung zum Ausdruck kommt,
die zur Zeit der Kursfeststellung herrschte; nachher eintreffende Nach-
richten können den Kurs nicht mehr beeinflussen.

Neben dem E i n h e i t s kurs besteht bei einer Reihe von Papieren, die
vom Börsenvorstand ausdrücklich zu dieser Art des Handels zu-
gelassen sind, die Notierung fortlaufender (variabler,
schwankender) Kurse. Der Handel erfolgt zu festen, jeweils zwischen
den Parteien vereinbarten Kursen, wie sie beim Zeitgeschäft üblich sind.
Das Ventil, das der Handel, der in den engen Rahmen des Einheitskurses
nicht mehr zu zwängen war, vor dem Kriege sich geöffnet hatte, war der
„freie Verkehr". 1917 wurde der fortlaufende K u r s für eine An-
zahl Effekten zugelassen.

Als am 12. April 1932 wieder Kurse notiert und veröffentlicht werden
durften, bezog sich dies nur auf das K a s s e g e s ch ä f t. Von der feinst-
entwickelten Form des Börsenverkehrs, dem Terminhandel, war man —
vorläufig — zu einer einfacheren übergegangen. Technisch aber hat der
Fortfall des Terminhandels zu einer Erweiterung des Kassehandels z»
variablen Kursen geführt, zu dem die meisten früheren Termin-
werte zugelassen worden sind. Auch sonst sind einige Werte mit größerem
Umsatz in den Kreis der variablen Effekten aufgenommen worden.

Als Markt des Massenverkehrs hat sich die Börse für gewisse Fälle ein
eigenes Maß geschaffen: den „Börsenschluß" (im Warenhandel auch „Los"
genannt). Die Mindestsumme im Terminhandel und im variablen Ver-
kehr ist an den einzelnen Börsen und auch innerhalb derselben Börse für
die einzelnen Effektengattungen verschieden. An der Berliner Börse be-
trägt ein Börsenschluß im Börsenterminhandel für die meisten Effekten-
gattungen 6000 RM; im variablen Verkehr 25 Stück, 2000, 3000,

466
        <pb n="485" />
        ﻿6000 NM usw. i). Handelt es sich um Beträge, die für das betreffende
Effekt als Schluß für den Termin- oder den variablen Verkehr in Frage
kommen, oder um ein Mehrfaches dieser Beträge, so bestimmt der Auftrag-
geber, ob die Order zum Einheits-, zum variablen oder zum Terminkurse
ausgeführt werden soll.

Beeinflußt durch sachliche Gründe, sowie durch politische und wirtschaft-
liche Nachrichten, durch Tendenzwechsel swechfelnde Stimmung der
Börsenbesucher), durch Kursmeldungen von anderen Börsenplätzen, ändern
sich die Kurse fortwährend. Auch durch Auslandskäufe werden sie be-
einflußt; insbesondere Kapitalanlagegesellschaften (iuvsstmsut trusts)
nehmen zeitweise große Posten deutscher Effekten aus dem Markt, wenn
die Verzinsung im Hinblick auf die Sicherheit günstig erscheint; sie werfen
oft aber auch große Summen auf die deutschen Märkte zurück.

Die Schwankungen dieser zum Handel in variablen Kursen zugelassenen
Wertpapiere kommen bei den Kursnotierungen in der Weise zum Ausdruck,
daß nicht sämtliche Kurse, zu denen Geschäfte erfolgt sind, notiert
werden, sondern bei jedem Wertpapier (wie beim Terminhandel) nur die
höchsten und die niedrigsten Grenzkurse, die Anfangs- und die Schlußkurse.
Über Handel im Freiverkehr s. S. 425.

a) Kassakurse

Die Feststellung der Einheits-Kassakurse (der errechneten
^urse) beginnt an der Berliner Börse, deren Technik wir hier schildern,
sur die festverzinslichen Wertpapiere um 12%, für die Dividendenpapiere
13 Uhr (Sonnabends um 11% bzw. 12 Uhr). Bis zu dieser Zeit und
"der sie noch hinaus müssen die Kursmakler — und zwar bis sie angekün-
digt haben, daß sie Orders in dem Papiere, dessen Kurs sie feststellen
Zollen, nicht mehr annehmen — Kauf- und Verkaufsaufträge entgegennehmen.
Die (mündlich erteilten) Aufträge trägt der Kursmakler oder sein Stell-

*) Der Termin Handel ist nicht wieder aufgenommen worden. Zu varia-
1 e i Kursen werden die früheren Terminpapiere in Beträgen von 3000
500) RM und dem Mehrfachen hiervon gehandelt; für die übrigen variabel
^handelten Werte beträgt die Mindestsumme 2000 (2100) RM. Von den frühe-
i^n Terminpapieren wurden 65, von den bisher fortlaufend notierten Papieren
0 zur variablen Notiz übernommen. Eine Anzahl Papiere, die früher per
^win oder variabel gehandelt worden waren, werden nur noch per Kasse,
^&gt;u Teil (Auslandsefsekten) überhaupt nicht mehr notiert.

467
        <pb n="486" />
        ﻿Vertreter sSubstitut) — in den Maklerschranken sdas sind etwa
l1/2 Meter hohe Holzbalustraden) haben sie ihre festen Plätze und Tische —•
unter Wiederholung des Auftrags, in sein Börsenbuch ein, das so viele
Ausschnitte enthält, als der Makler Papiere handelt. Auf die linke Seite
kommen die Verkaufsaufträge salso seine Käufe), rechts die Kaufauf-
träge. Jede Seite enthält zwei Spalten: in der einen werden die limitier-
ten Aufträge, in der anderen die Aufträge, die ohne Angabe einer Preis-
grenze erteilt sind, notiert.

Da, wie erwähnt, immer je zwei Kursmakler dieselben Wertpapiere handeln,
so geben Banken und Bankiers in der Regel die Aufträge während der Dauer
eines Monats abwechselnd einem der beiden Kursmakler der Gruppe.

Die Makler jeder Gruppe nehmen die Werte, die sie handeln, nachein-
ander durch. Angenommen, der eine Makler der Gruppe hätte für ein
Wertpapier folgende Aufträge:

Verkauf:	Kauf:
160 000 RM zu 142%	20 000 RM zu 142,50%
120 000 RM bestens	140 000 RM zu 1420/0
	80 000 RM bestens

Zum Kurse von 142 % können sämtliche Kauf auftrüge zur Aus-
führung gelangen. Derjenige, der den Auftrag erteilt hat, die Papiere
nicht über 142,50% zu kaufen, erhält sie sogar 0,50% unter seinem Limit-
Da den Verkaufs auftrügen von 280 000 RM nur Käufe im Be-
trage von 240 000 RM gegenüberstehen, so finden 40 000 RM keine Kom-
pensation.

Lauten nun die Limite des anderen Maklers der Gruppe:

Verkauf:	Kauf:
60 000 RM zu 141,50 o/0	140 000 RM bestens
100 000 RM zu 141,75%	160 000 RM zu 142%
100 000 RM zu 142%	

d. h. hat er per Saldo 40 000 RM mehr zu kaufen als zu verkaufen, \°
kompensieren sich diese 40 000 RM mit den zu verkaufenden 40 000
des anderen Maklers. Der Kurs wird also 142 °/„-

468
        <pb n="487" />
        ﻿So einfach, wie in diesem Beispiel, ist die Kursfestsetzung jedoch in
der Regel nicht. Die Makler müssen meist erst mehrere Kurse probieren,
um zu einem brauchbaren Kurse, d. h. zu einem Kurse, der die Aus-
führung möglichst vieler Aufträge gestattet, zu gelangen. Die Kurse müssen
so notiert werden, daß sämtliche „bestens", d. h. die unlimitiert erteilten
Kauf- und Verkaufsaufträge ausgeführt werden (soweit dies überhaupt
möglich ist), desgleichen alle Kaufaufträge, deren Limit höher als der zu-
stande gekommene Kurs ist, und alle Verkaufsaufträge, bei denen der
Kurs niedriger limitiert wurde, als die Notiz geworden ist.

Bei der K u r s f e st st e l l u n g, die öffentlich vor sich geht, stehen eine
Anzahl Börsenbesucher, die als Vertreter des Emissionshauses oder aus
einem anderen Grunde Interesse an dem betreffenden Kurse haben, vor
den Schranken und erteilen, um überhaupt eine Notierung herbeizuführen
oder um größere Kursschwankungen zu verhüten, noch kurz vor Feststel-
lung des Kurses Kauf- oder Verkaufsaufträge; man nennt dies Kurs-
oegulierungst. Solange Aufträge angenommen, solange dürfen sie
auch zurückgezogen werden.

Nachdem eine Maklergruppe die Kurse der von ihr gehandelten Werte
auf diese Weise festgestellt hat, begibt sich der eine Makler der Gruppe
»zum Ansagen" ins Kurszimmer der Börse, wo die von ihm ermittelten
Kurse von einem Börsensekretär protokolliert werden.

Durch die Novelle zum Börsengesetz vom 15. März 1934 wird den Kurs-
Maklern eine selbständigere Stellung eingeräumt: Die amtliche Feststellung
der Börsenpreise erfolgt nunmehr durch die Kursmakler unter Aufsicht
der Maklerkammer, nicht mehr durch den Börsenvorstand unter Mit-
wirkung der Kursmakler. In der Kursfeststellung auf Grund der tatsäch-
lichen Geschäfte liegt eine wichtige Funktion der Börse. Neben dem Effekten-
desitzer ist auch der Staat (Steuerkurse) interessiert.

Entspricht die Notiz genau dem Limit, so werden oft die Kauf- und
Verkaufslimite, die so hoch wie der notierte Kurs lauten, nicht oder nur
Teil zur Ausführung gelangen. Damit der Auftraggeber in der Lage

st Eine Kursregulierung bewirken die Hypothekenbanken, indem sie ihre
?um Verkauf angebotenen Pfandbriefe übernehmen, andrerseits aber auch als
Verkäufer auftreten.

469
        <pb n="488" />
        ﻿ist, zu erkennen, ob auf Grund der Marktlage sein Auftrag ausgeführt
werden konnte, wird dies durch Hinzufügung von Z e i ch e n zu dem Kurse
ersichtlich gemacht. Es bedeutet:

b. oder bez. flies: bezahlt), daß Angebot und Nachfrage sich aus-
geglichen haben. Alle zur Börse gelangten Kauf- und Verkaufsaufträge,
die nicht limitiert waren oder zu diesem Kurse limitiert waren, ebenso
alle höher als zu dem notierten Kurs limitierten Kauf- und alle niedriger
als zu dem notierten Kurs limitierten Verkaufsaufträge müssen aus-
geführt sein. Das gleiche gilt, wenn zu den Kursziffern keine Bezeich-
nung hinzugefügt ist.

G. flies: Geld) sagt, daß zu diesem Kurse Nachfrage bestand. Ein
Umsatz war überhaupt nicht möglich, oder aber er war so gering, daß ein
großer Teil der K a u f auftrüge nicht ausgeführt werden konnte.

B. flies: Brief) bedeutet reines Angebot.

Statt L. fBrief) findet man in den süddeutschen Kurszetteln ?. (Papier),
in den österreichischen W. (Ware).

b. G. oder bez. G. flies bezahlt und Geld) sagt, daß Umsätze zu
diesem Kurse stattgefunden haben, daß aber die Nachfrage nicht voll
befriedigt werden konnte, daß noch Ware bei diesem Kurse gesucht wurde.

Es waren z. B. zum Kurse von 120 »/g 12 000 RM von einem Papiere zu
kaufen, während nur 8000 RM zu verkaufen waren. Von dem Kaufauftrage
konnten nur 8000 RM Erledigung finden. Der notierte Preis wurde „be-
zahlt", aber es wurde zu diesem Kurse nach Ware gesucht.

Wären, um bei dem Beispiel fS. 463) zu bleiben, anstatt 220 000 f 140 000
-f- 80 000) 260 000 RM „bestens" zu kaufen gewesen, dann müßten die u n limi-
tierten Aufträge im Betrage von 260 000 RM voll ausgeführt werden, ebenso
die Aufträge zu 142,50. Von den 300 000 RM, die zum Kauf zu 142 aus-
gegeben sind, könnten nur 260 000 RM gekauft werden. Die Notiz müßte lauten.
142 bez. G. oder 142 etw. bez. 6.

b. B. oder bez. B. flies: bezahltund Brief fBrief — Wertpapierf)
bedeutet, daß zu dem notierten Kurse noch Ware angeboten blieb, die Ver-
kaufsaufträge also nicht vollständig erledigt wurden.

etw. bez. G. flies: etwas bezahlt.und Geld) heißt: Von den
limitierten Kaufaufträgen konnte nur ein kleiner Teil ausgeführt werden.

470
        <pb n="489" />
        ﻿Die Aufträge bei Kursmaklern z. 33, lauten:

zu verkaufen:	zu kaufen:

6000	RM XY-9lft.	bestens	3000 RM XY-Akt.		bestens
2000	„	do.	zu 154,750/0	5000	„	do.	zu 153 v/o
4000	„	do.	„ 1550/0	15000 „	do.	„ 155 °/o
4000	„	do.	„ 1560/0	6000 „	do.	„ 156 °/o
			1000 „	do.	„ 156Vao/0-

Der Kurs muß 155 etw. bez. G. notiert werden, da wegen der übrigen vor-
liegenden Kaufaufträge, die bestens oder zu höheren Kursen erteilt sind, der
Auftraggeber, der 15 000 RM zu 155% kaufen will, nur 2000 RM erhalten kann.

etw. bez. B. (Iie§: etwas bezahlt und B r i e f) bedeutet, daß von
den limitierten Verkaufs auftragen nur ein kleiner Teil ausgeführt
werden konnte.

Während die Notiz der. G. bzw. bez. B. anzeigt, daß etwa die Hälfte des
limitierten Auftrages ausgeführt worden ist, bedeutet die Notiz etw. bez. G.
bzw. etw. bez. B., daß nur ein kleiner Betrag zu dem notierten Kurse gehandelt
werden konnte *).

— flies: gestrichen) sagt, daß ein Umsatz in dem betreffenden Papier
nicht stattgefunden hat, ein Kurs nicht zustande gekommen ist.

Ersieht der Kursmakler aus seinen Aufträgen, daß der Kurs eines
Papieres erheblich höher oder erheblich niedriger als am voran-
gegangenen Börsentage sein wird, so ist er verpflichtet, dies auf einer
Tafel dem Börsenpublikum sichtbar zur Kenntnis zu bringen. Durch
Anschreiben der Papiere an den Tafeln in den Maklerschranken soll das
Börsenpublikum auf die voraussichtlichen Kurserhöhungen und Kurs-
rückgänge aufmerksam gemacht und zur Erteilung oder Rückziehung von
Orders veranlaßt werden. Eine voraussichtlich große Kurssteigerung
lrird angekündigt durch die Zeichen H—|—1- flies: plus plus), ein vor-
aussichtlich großer Kursrückgang durch die Zeichen----(minus minus).

Um zu große Kursschwankungen, die bei einseitigen „Bestens-Käufen"
bzw. „Bestens-Verkäufen" entstehen würden, zu verhüten, wird öfter
bas Repartierungsverfahren eingeschlagen, d. h. der Börsen-
borstand bestimmt die Höhe des Kurses, und von den zu diesem Kurse

Z In der Breslauer Börsenordnung heißt es (§ 40); Kamen Abschlüße
uur im Nennwerte unter 3000 RM zustande, so bezeichnet dies der Zusatz: „etw.
beziehungsweise „etw. bz. n. B.“, beziehungsweise „etw. bez. u. G.“.

471
        <pb n="490" />
        ﻿ausführbaren Aufträgen gelangt nur ein Teil zur Ausführung. Nach außen
wird dies im Berliner Amtlichen Kursblatt durch den Zusatz „bz. G. x",
bzw. „bz. B. x" kenntlich gemacht.

Kursanomalien, d. h. erhebliche Kursunterschiede zwischen inner-
lich gleichwertigen Effekten, ergeben sich mitunter aus börsentechnischen
Gründen.

Über fortlaufende (variable) Kurse, die neben dem Einheits-
kurs für eine Anzahl Wertpapiere notiert werden, s. S. 466 f.

b) Ultimokurse

Um 12 (Sonnabends 11) Uhr, der amtlichen Anfangszeit der Börse, be-
ginnen die beiden zu einer Gruppe vereinigten Kursmakler die ersten
K u r s e der auf Zeit, per ultiino (siehe S. 480 ff.), gehandelten Effekten fest-
zustellen. Sie überblicken die in ihren Büchern eingetragenen Orders und
teilen sich gegenseitig mit, bei welchem Kurse sie „glatt" sind, d. h-
weder zu kaufen noch zu verkaufen haben. Braucht der eine Kursmakler
Ware, so sagt ihm der andere, ob und zu welchem Kurse er zu verkaufen
hat. Ist der eine Abgeber, so sagt der andere, ob und zu welchem Kurse
er kaufen würde. Die öffentlich vor sich gehenden Verhandlungen führen zu
Angebot und Nachfrage seitens des die Kursmakler umstehenden Börsen-
publikums, wodurch nicht allein die Feststellung der Kurse beeinflußt,
sondern in vielen Fällen die Ausführung der Aufträge erst ermöglicht
wird. Nachdem der Kurs endgültig festgestellt worden ist, was nur wenig
Zeit beansprucht, wird er auf der in der Schranke befindlichen Tafel an-
geschrieben, um später im amtlichen Teile des Kurszettels als „erster
Kurs" notiert zu werden. In gleicher Weise wird darauf in einer zur
Regel gewordenen Reihenfolge bei der Feststellung der anderen ersten
Kurse der in der Gruppe gehandelten Effekten verfahren.

Da die auf Zeit gehandelten Papiere während einer Börse vielfachen
Schwankungen unterliegen, notieren die Kursmakler später nicht sämt-
liche Kurse, zu denen sie in dem betreffenden Papiere Umsätze vermittelt
haben, sondern bei Hin- und Herschwankungen nur die höchsten und
niedrigsten Grenzkurse und um 14 Uhr (Sonnabends um 13 Uhr) die
Schlußkurse (siehe auch S. 415). Fanden z. B. Umsätze statt zu
160 X, 160,25%, 160,50%, 160,75%, 159,875%, 159,75 %, 159%,
160,25 %, so lautet die Notiz 160 %—160,75 %—159 %—160,25 %-

472
        <pb n="491" />
        ﻿Diese Art der Notierung im Terminverkehr — und das gleiche gilt für den
variablen Verkehr — gibt oft Anlaß zu Rückfragen seitens der Auftraggeber.
Die Notiz 160—160,76—159—160,26 bedeutet, um es nochmals zu sagen, daß
nach dem ersten Kurs von 160 sich Nachfrage zeigte, die den Kurs bis 160,75
hob, dann Angebot hervortrat, unter dessen Druck der Kurs auf 159 zurückging,
und daß im weiteren Verlauf der Börse neuerliche Nachfrage ein Anziehen des
Kurses bis auf 160,25 % bewirkte.

Hatte nun die Bank für das betr. Papier z. B. ein Verkaufslimit von
160,25, so mußte sie das Limit ausführen, sobald dieser Kurs zu erreichen war.
Hätte sie es nicht getan, weil sie einen höheren Kurs abwarten wollte, würde
dann aber der Kurs zurückgegangen sein, so daß das Limit nicht ausgeführt
werden konnte, so würde der Kunde mit Recht auf Ausführung zum Limit be-
stehen. Die Bank muß sich unbedingt ans Limit halten.

Die „Bestens-Aufträge", d. h. die Aufträge, die lauten „bestens
kaufen" oder „bestens verkaufen", müssen sofort, die limitierten Aufträge
nach Erreichung des Limits ausgeführt werden.

Die meisten Zeitgeschäfte werden mit nicht vereideten Maklern
abgeschlossen. Diese Makler schreien, wie die Kursmakler, mehr oder
weniger laut die Kurse, zu denen sie kaufen oder verkaufen wollen, im
Markte aus, jedoch nicht den ganzen Kurs, sondern nur die letzte Zahl
und den Bruchteil, z. B. „Handels 9% Geld". Der Makler will damit
sagen: Ich kaufe Anteile der Berliner Handels-Gesellschaft zum Kurse
von 99,25%. Will er zu diesem Kurse verkaufen, so ruft er: „Handels
9% Brief".

»91lx aussuchen" heißt: Der Makler ist zu dem angegebenen Kurse sowohl
Käufer wie Verkäufer. Er erklärt sich, wenn ihm die gewöhnliche Courtage
bewilligt wird, zu beiden Geschäften bereit.

Ein elektrisches Kursanzeigesystem besteht für Termin-
papiere und einen Teil der variabel gehandelten Effekten. In einer Höhe
von 5 m sind seitlich in den Börsensälen große Tafeln angebracht, auf
denen, von den Maklern bedient, in Leuchtschrift die Namen dep Effekten
und für jede Gattung Anfangs- und Schlußkurs sowie ein etwaiger

Zwischenkurs erscheinen. Auch die Tendenzzeichen (+ + +;-------)

werden auf diese Weise bekanntgegeben. Jeder Börsenbesucher hat auf
diese Weise die Möglichkeit, von seinem Platz aus die Kursentwicklung
der Papiere des Großverkehrs zu verfolgen.

473
        <pb n="492" />
        ﻿Stehen infolge politischer Verhältnisse oder aus anderen Gründen den
Verkäufern keine oder nur wenig Käufer gegenüber, so werden seitens
der Bankwelt, zur Abschwächung der unvermeidlichen Markterschütte-
rungen, mitunter Jnterventionskonsortien sKursregulie-
rungssyndikate) gebildet. Die Banken kaufen, um ein weiteres, rapides
Herabgehen der Kurse zu verhüten, für eigene Rechnung Effekten, in der
Erwartung, sie später, wenn wieder Aufnahmelust des Publikums besteht,
ohne Schaden, vielleicht gar mit Gewinn, abstoßen zu können.

Als vor einiger Zeit ein Konsortium seitens der Mitglieder der Stempel-
vereinigung gebildet worden war, zwecks Aufnahme von führenden Börsen-
werten, wurde beschlossen, jedem Mitglied der Vereinigung ein bestimmtes
Marktgebiet für die Jnterventionstätigkeit zuzuweisen. Nach einem einige
Tage darauf gefaßten Beschluß sollten die Mitglieder die bei ihnen zum Ver-
kauf gegebenen Werte, um den Markt vor weiteren Erschütterungen zu be-
wahren, selbst übernehmen.

3.	Der Kursreitel

Man unterscheidet an der Börse den amtlichen Verkehr und den
freien Verkehr (s. S. 425). Im amtlichen Kurszettel wer-
den nur die Papiere notiert, die zum Handel an der Börse durch die
Börsenorgane offiziell zugelassen sind.

Der amtliche Berliner Kurszettel ist bereits gegen 16 Uhr
in den Händen der Berliner Abonnenten. Die schnelle Herstellung wird
nur dadurch ermöglicht, daß jeder Kursmakler, bevor er die Kurse ansagt,
einen Zettel mit den von ihm ermittelten Kursen in die unter dem Kurs-
zimmer liegende Druckerei gibt, wo sofort mit dem Satz begonnen wird-
Kommen die Börsensekretäre mit den von ihnen protokollierten Kursen in
die Druckerei, so sind die Zahlen bereits gesetzt und brauchen nur noch
verglichen zu werden.

Das amtliche Berliner Kursblatt enthält folgende Abteilungen:

I. Telegraphische Auszahlungen und Diskontsätze.

II.	Geldsorten und Banknoten.

III.	Deutsche festverzinsliche Werte: 1. Anleihen des Reiches, der Länder,
der Reichsbahn, der Reichspost, Schutzgebietsanleihe, Rentenbriefe,

2.	Anleihen der Kommunalverbände (Anleihen der Provinzial- »nd
preußischen Bezirksverbände, Kreisanleihen, Stadtanleihen, Zwcckver-
bände usw.), 3. Pfandbriefe und Schuldverschreibungen öffentlich-recht'

474
        <pb n="493" />
        ﻿licher Kreditanstalten und Körperschaften sKreditanstalten des Reichs
und der Länder, Landes- und Provinzialbanken, kommunale Girover-
bände, Landschaften, Stadtschaften, sonstige), 4. Pfandbriefe und Schuld-
verschreibungen von Hypothekenbanken sowie Anteilscheine zu ihren
Liguidationspfandbriefen, 5. Schuldverschreibungen (Industrie und Ban-
ken, Verkehr).

IV.	Sachwerte.

V.	Ausländische festverzinsliche Werte: 1. Staatsanleihen, 2. Kreis- und
Stadtanleihen, 3. sonstige Anleihen, 4. Schuldverschreibungen sJndu-
strie, Verkehr).

VI.	Deutsche und ausländische Aktien: 1. Industrie, 2. Banken, 3. Verkehr,
4. Versicherungen.

VII.	Kolonialwerte.

VIII.	Fortlaufende Kassennotierungen.

IX.	Bezugsrechtnotierungen, Kursberichtigungen, Bekanntmachungen.

Dem Namen des Effekts ist im Kurszettel seine Nummer — als Ord-
nungs- und als Kurzzeichen — beigefügt1). Die Numerierung ist derart er-
folgt, daß die an sämtlichen deutschen Börsen amtlich gehandelten Effekten
in den Nummernkreis von 10 000—84 999 eingereiht worden sind, wäh-
rend der Kreis von 85 000—99 999 für die „Unnotierten" freigelassen
wurde. Die Sstellige Nummer setzt sich zusammen aus einer 3- oder
Welligen Grundzahl und einer 2- oder Istelligen Schlüsselzahl. Mit der
Grundzahl wird der Schuldtitel-Aussteller bezeichnet und seine Wert-
Papier-Gruppe kenntlich gemacht.

So bezeichnen die mit der Ziffer 1 anfangenden Zahlen (10 000—19 999) die
öffentlichen Anleihen, die Zahlen beginnend mit

Ziffer 2 Pfandbriefe, Rentenbriefe und ähnliche Schuldverschreibungen,

Ziffer 3 Obligationen,

Ziffer 4 Ausländische festverzinsliche Werte usw.

Der amtliche Berliner Kurszettel brachte 1870: 360, 1880: 720, 1890: 1200,
*913: 2000 Notierungen. Heute werden rund 2100 Papiere gehandelt sdavon
ö65 Aktien). An der Londoner Börse sind etwa 6000, an der Pariser Börse
^twa 3000 Papiere zum Handel zugelassen.

l) Auch bei der maschinellen Buchung in der Depotbuchhaltung wie im
^kontra kann die Nummer als vorzügliches K o n t r o l l m i t t e l der Ver-

uchung auf dem richtigen Konto dienen (Addition der Wertpapier-Nummern).

475
        <pb n="494" />
        ﻿viil Arten der Börsengeschäfte

1. Kassageschäfte

Die Kassageschäfte können zum Einheitskurs, unter gewissen Vor-
aussetzungen auch zum variablen Kurs ausgeführt werden.

Als Kassageschäfte gelten nach den Bestimmungen für die Geschäfte an
der „Berliner Fondsbörse" außer den ausdrücklich „psr Kasse“ geschlos-
senen Geschäften auch diejenigen Geschäfte, bei denen die Zeit der Er-
füllung nicht besonders bestimmt ist, und bei denen nicht aus der Gattung
des Wertpapiers, der Zahl der veräußerten Stücke oder der Höhe der
gehandelten Summe oder aus anderen Umständen mit Sicherheit zu ent-
nehmen ist, daß die Kontrahenten ein Zeitgeschäft eingehen wollten. Die
Geschäfte werden mündlich abgeschlossen, nachträglich erst wird ein
Schlußschein ausgefüllt. Im Verkehr haben sich Usancen, das sind
ungeschriebene Gesetze herausgebildet.

Bei Kassageschäften erfolgt Lieferung der Effekten von Bank zu Bank
und Zahlung am 2. Werktage nach dem Abschlußtage. Die Lieferung
muß vormittags zwischen 9 und 11 Uhr stattfinden, die Bezahlung bis
12J/4 Uhr. Andernfalls darf der Lieferer Verzugszinsen berechnen, und
der Börsenvorstand fDreimänner-Kommission) kann ein Strafgeld fest«
setzen, das der säumige Teil zu zahlen hat.

Die Erfüllung erfolgt nicht an der Börse selbst, sondern in der
Weise, daß der Verkäufer dem Käufer die verkauften Werte in das Ge-
schäftslokal oder an diejenige Firma sam Platzes liefert oder liefern läßt,
die der Makler aufgegeben hat. Die Lieferung muß in usancemäßig
gangbaren Stücken erfolgen und darf in Wschnitten von bestimmter Art
und Höhe nur dann gefordert werden, wenn dies bei Abschluß des Geschäfts
bedungen worden ist.

Wertpapiere, die am Tage der Lieferung in der letzterschienenen Nummer
der von der Bank des Berliner Kassen-Vereins herausgegebenen „Sammel-
liste aufgerufener Wertpapiere" verzeichnet stehen, sind nicht
lieferbar. Sind Wertpapiere, die zur Zeit der Lieferung als gestohlen, ver-
loren gegangen oder abhanden gekommen bekanntgemacht worden sind, ge-
liefert worden, so ist der Lieferer verpflichtet, sie gegen umlaufsfähige Stücke
umzutauschen. Dies Verlangen muß binnen 10 Börsentagen gestellt werden. Über
die Umtauschverpflichtung entscheidet während dieser Frist der Börsenvorstand
sDreimännerkommissions. Wird der Umtausch erst nach Ablauf dieser Zeit ge-

476
        <pb n="495" />
        ﻿Deckung erfolgt durch
        <pb n="496" />
        ﻿fordert, so kann der Empfänger — im Falle der Verweigerung — entweder die
schiedsrichterliche Kommission des Börsenvorstandes oder das ordentliche Gericht
anrufen.

Die Z a h l u n g des Kaufpreises zuzüglich der etwaigen Zinsen bis zum
Kauftage erfolgt bei Ablieferung der verkauften Werte gegen quittierte

Rechnung, die entweder den Vermerk „Stücke durch Effektenscheck Nr...

überwiesen" ff. S. 477) oder die Nummern der Effekten enchält.

Die Effektenposten werden mit Rechnung, begleitet von einem Ver-
zeichnis, in dem die einzelnen Posten zusammengerechnet sind, an dem
dem Verkaufstag folgenden Werktag bis 16 fSonnabends bis V2I5) Uhr
beim Kassenverein eingeliefert. Sie sind mit einem Kreuzbande versehen,
das den Namen des Empfängers, den Rechnungsbetrag und den Namen
des Einlieferers enthält. Die Posten werden vom Kassenverein nach dem
Namen der Empfänger geordnet und diesen am nächsten Vormittag mit
einer addierten Aufstellung der Einzelbeträge ausgehändigt. Posten, die
nicht in Ordnung gehen, müssen bis 13 Uhr an den Kassenverein zurück-
geliefert werden, der sie dann dem Einlieferer zurückgibt und ihn für den
Gegenwert belastet. Geschieht die Rücklieferung nicht bis zu dieser Zeit,
so kann sich der Empfänger nur noch direkt an den Einlieferer halten.

Eine Firma, die kein Konto beim Kassenverein besäße und an einem
Tage an 75 Firmen Effekten zu liefern und von 60 Firmen Effekten zu
bekommen hätte, würde zur Ablieferung der Effekten mindestens 5—6
Boten benötigen. Sie würde ferner einen großen Kassenbestand für die
von ihr abzunehmenden Posten halten müssen, da sie die Gelder, die sie
einziehen läßt, erst mittags, wenn die Boten zurückgekehrt sind, zur Ver-
fügung hätte. Nimmt die Firma dagegen die Dienste des Kassenvereins
in Anspruch, so benötigt sie zur Abwicklung dieser Geschäfte nur einen
einzigen Boten für 1—2 Stunden, und sie braucht ferner nur für die
Deckung eines zu ihren Lasten entstehenden Saldos Sorge zu tragen.

Im Jahr 1936 wurden 1,43 Millionen Effektenposten und sonstige Rech"
nungen im Gesamtbeträge von 3,6 Milliarden RM beim Kassenverein zur Ein-
ziehung eingeliefert.

Eine weitere wesentliche Erleichterung für den Effektenverkehr der
Banken untereinander bietet das vom Berliner Kassenverein eingerichtete
Effekten-Giro-Depot; s. S. 317sf.

1. Die weißen Schecks sind zur Abhebung von Wertpapieren in natuis
bestimmt. Die Aushändigung erfolgt an jeden Vorzeiger des Schecks.

478
        <pb n="497" />
        ﻿2,	Die durch rote Schecks angewiesenen Beträge werden den darin be-
zeichneten Kontoinhabern auf deren Effekten-Giro-Konto gutgeschrieben.

3.	Grüne Schecks dienen ausschließlich zur Verpfändung der in
ihnen bezeichneten Effekten zwecks Sicherung von Lombarddarlehen. Durch
Aushändigung des grünen Schecks an den Kassenverein erwirbt der Dar-
lehnsgläubiger ein Pfandrecht an den im Scheck bezeichneten Effekten. Der
Besitz geht von dem Aussteller des Schecks an den Darlehnsgläubiger, bzw.
für diesen auf die Bank als Pfandbesitzerin über. Demgemäß werden die
verpfändeten Effekten vom Guthaben des Scheckausstellers abgebucht und
zugunsten des Pfandgläubigers auf einem besonderen „Pfand-Konto" ver-
bucht. Der Kassenverein übt die Funktion eines Pfandhalters aus.

Bei der Gewährung von U l t i m o g e I d gegen Hinterlegung von
Sicherheiten bildet die Benutzung des grünen Schecks eine erhebliche Ver-
einfachung und Zeitersparnis. A, der Geld von B leiht, braucht dem B
die zur Sicherung dienenden Effekten nicht ins Haus zu senden. B erspart
die Mühe des Nachzählens und Verwahrens und A die Kontrolle bei der
Rückgabe.

Liefert der Verkäufer die Effekten nicht, so muß ihn der Käufer zur
Erfüllung auffordern. Die Aufforderung darf mündlich oder schriftlich, sie
muß aber s p ä t e st e n s am 8. Börsentage nach dem Abschlußtage erfol-
gen. Ist innerhalb dieser Frist weder vom Käufer die Lieferung gefordert
Uoch vom Verkäufer angeboten oder zum Ausdruck gebracht worden, daß am
Geschäft festgehalten wird, so gilt das Geschäft als aufgehoben.

Soll die Aufforderung das Recht zur Zwangsregulierung
Exekution), d. h. zum Ankauf der betreffenden Effekten bei einem Dritten,
Verkauf an einen Dritten für Rechnung des säumigen Kontrahenten
begründen, so muß eine Frist zur Nachholung der Erfüllung gesetzt und
gleichzeitig eine Erklärung abgegeben werden, welches von diesen beiden
Rechten der nichtsäumige Teil für den Fall der Fruchtlosigkeit seiner Auf-
forderung wählt. Die Frist zur Nachholung der Erfüllung muß, falls die
Aufforderung bis 12 Uhr mittags im Geschäftslokal des säumigen Teils
oder bis 13 Uhr an der Börse geschehen ist, bis zum nächsten Börsentage
um 11, andernfalls bis zu dieser Zeit am übernächsten Börsentage er-
weckt werden.

479
        <pb n="498" />
        ﻿2. Termingeschäfte 0

a) Wirtschaftliche Bedeutung

Als Termingeschäfte bezeichnet man, im Gegensatz zu Kassageschäften,
Geschäfte, deren Erfüllung — d. h. Lieferung der Stücke seitens des einen
und Zahlung des Kaufpreises seitens des anderen Kontrahenten — nicht
sofort geschieht, sondern erst an einem späteren Termin. An den deutschen
Börsen gilt als Erfüllungstermin das Ende des Monats, der Ultimo,
weswegen diese Form von Geschäften vielfach auch als Ultimogeschäft be-
zeichnet wird. An einigen ausländischen Börsen (London, Paris) findet
außerdem ein Handel pei medio (Mitte des Monats) statt.

Die Termingeschäfte sind nicht eine Erfindung der Fondsbörse, sondern
sie haben sich aus dem Warenhandel herausgebildet. Weil der Termin-
handel sich dort in hohem Maße bewährt hat, ist er auch auf den Effekten-
verkehr übergegangen. Eine vielumstrittene Frage, deren Beantwortung
häufig nicht von rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus erfolgt, ist:
Erfüllt der Terminhandel einwirtschaftlichesBedürfnis, oder
ist er entbehrlich, wirkt er vielleicht gar schädlich, ist er weiter nichts als
ein gemeingefährliches Spiel, eine Jobberei?

Die Notwendigkeit des Terminhandels ergibt sich aus wirtschaft-
lichen und aus technisch.organisatorischen (markttech'
nischen) Gründen. Wenn der Landwirt sein Getreide oder seine Rüben
bereits vor der Ernte verkauft, falls er dadurch einen sicheren, besseren
Preis erzielen kann, und wenn Mühlen oder Zuckerfabriken bereits
Monate vorher Käufe abschließen, um sich die Preise zu sichern — ihre
Produkte, Mehl und Zucker, sind auch bereits weiter verkauft —, so wird
dadurch das Risiko des einzelnen gemindert. Sich gdgen Konjunkturen
zu schützen, ist nicht nur ein Recht, sondern Pflicht* 2). — Muß die Börsen-
ware (z. B. Weizen) aus weiter Ferne beschafft werden, so bedingt auch
dies eine längere Lieferungsfrist.

1)	Wenn auch seit dem 11. Juli 1931 ein Termingeschäft an den deutschen
Börsen nicht mehr besteht und die Kurse inzwischen wesentliche Veränderung^1
erfahren haben, schien es doch zweckmäßig, die Ausführungen über „TerrmU-
geschäfte“ aus der 27. Auflage zu übernehmen.

2)	Der Jesuitenpater Rell-Breuning kommt in seiner Schrift „Grund-
züge der Börsenmoral" (Freiburg i. Br. 1928), im Gegensatz zu den Scholasv'

480
        <pb n="499" />
        ﻿Niemals hätte Deutschlands Industrie den Aufschwung nehmen können,
hätte ihr nicht die Börse mit ihrem gut organisierten Terminhandel, der
dann eintritt, wenn die Form des Kassahandels nicht mehr genügt, hilf-
reich zur Seite gestanden. Mittels des Terminhandels können von einem
Papier an ein und derselben Börse große Posten gekauft wie verkauft
werden, ohne daß hierdurch, wie es bei solchen Summen beim Kassageschäft
der Fall wäre, eine wesentliche Kursänderung stattfindet. Auch Kapitalien,
die erst später eingehen, z. B. infolge Rückzahlung einer Hypothek, kann
Man bereits vor dieser Zeit durch den Zeithandel anlegen und wird es tun,
falls man auf eine Steigerung der Kurse rechnet. Ebenso werden auch
häufig für den Verkäufer Gründe vorhanden sein, die Papiere erst
später zu liefern. Er verkauft seine Papiere, um sich den Kurs zu sichern,
an einem früheren Termin, als er das Geld braucht. Nicht zu unter-
schätzen ist die berufsmäßige Börsenspekulation. Sie kann
durchaus volkswirtschaftlich nützlich sein. Diejenigen, die sie ausüben,
haben naturgemäß in erster Linie ihr eigenes Interesse im Auge, ver-
hindern aber durch ihre den Tatsachen vorauseilende Spekulation Über-
treibungen beim Eintreten dieser von ihnen vorausgeahnten Ereignisse.
Vei ungerechtfertigt starken Rückgängen treten sie als Käufer auf und
bewirken dadurch, daß das geschwundene Vertrauen wiederkehrt.

Volkswirtschaftlich nützlich kann auch die Tätigkeit derer sein, die, da
sie ungünstige Ereignisse voraussehen, Papiere verkaufen, die sie gar nicht
besitzen (Leerverkäufe machen, ln blanco verkaufen). Diese (Baissiers,
■Fixer) spekulieren also auf das Fallen der Kurse. Sie verkaufen jetzt in
ber Erwartung, die Papiere später billiger wieder zurückkaufen zu können,
^ie Baissespekulation (Kontermine) kann insofern sehr riskant sein, als
Kursentwicklung nach oben keine Grenzen gesetzt sind, die Verlust-
3^fahr also unbegrenzt ist. Es können von Interessenten alle an den Markt
kommenden Effekten der betreffenden Gesellschaft usw. aufgekauft werden
ferner, Schwänze), so daß der Fixer nicht in der Lage ist, sich einzu-
decken und jeden von der Gegenpartei geforderten Preis bewilligen muß.

Eern, die jede Börsenspekulation als sittlich verwerflich verurteilten,
dem Ergebnis, daß der private Fabrikant, wie der Großhändler eine sitt-
'ch hochstehende Tat vollführen, wenn sie durch Beteiligung an Börsenspeku-
Wionen das in ihrem eigenen Unternehmen eingegangene Risiko zu mindern
wchen. Dies aber sei nur möglich, wenn eine Berufsspekulation besteht.

bl Gebabö 30. SL

481
        <pb n="500" />
        ﻿An de» englischen und amerikanischen Börsen werden, entsprechend der Kopf-
haltung der Stiere und Bären, die Haussiers „Lull8" (Stiere), die Baissiers
„Laar s" (Bären) genannt, in Frankreich „in i n e u r s" bzw. „c o n t r e -
mineurs". In Deutschland gebraucht man für die Gesamtheit derjenigen, die
„in blaneo", „ä dfeouvert" (ungedeckt) verkaufen, den Ausdruck „Konter-
m i n e".

Der volkswirtschaftliche Nutzen der Baissespekulation kann
darin bestehen, daß sie bei a u f st e i g e n d e r Konjunktur den Opti-
mismus etwas dämpft, indem sie auch an die ungünstigen Momente er-
innert, in Zeiten wirtschaftlichen Niederganges oder
politischer Aufregung bewirkt, daß die Fixer sich decken,
d. h. die einzigen Personen sind, die als Käufer auftreten und dadurch ver-
hüten, daß die Papiere infolge des allgemeinen Mißtrauens usw. un-
verkäuflich werden. Die Ausschaltung der Kontermine im Kriege
hat zweifellos bewirkt, daß der Hennnschuh, den die Baissetcndenz für jede
Aufwärtsbewegung bildet, der Kriegsspekulation gefehlt hat.

Ein wirtschaftliches Bedürfnis erfüllt der Terminhandel ferner
bei der Arbitrage in internationalen Werten (siehe S. 513 ff.) und
beim Handel derjenigen Valuten, deren Kurse größeren Schwankungen
unterworfen sind. Kassa- und Termingeschäft lassen sich nicht von-
einander trennen. Ein Bedürfnis für den Terminhandel besteht dann, wenn
es t e ch n i s ch unmöglich ist, nur „per Kasse" Geschäfte abzuschließen. Kasse-
ohne Termingeschäft ist technisch vielfach undurchführbar. Jedesdieser
Geschäfte will das Vorhandensein der anderen Ge-
schäft s a r t, braucht zur technischen Abwicklung den gesamten Apparat
der Börse.

Gegner des Terminhandels machen keinen Unterschied zwischen der
berufsmäßigen Spekulation, „die sich ausschließlich der Ab-
schätzung der Preisentwicklung widmet und dadurch mehr oder bessere
Erkenntnis der Zukunft produziert als ohne diese Arbeitsteilung möglich
wäre" (Adolf Weber), und der Jobberei von Leuten, denen jegliche Sach-
kenntnis abgeht, die nur aus Gewinnsucht handeln und sich mühelos be-
reichern wollen. Spekulation und Spiel sind grundverschieden. Nicht
unerwähnt darf freilich bleiben, daß die berufsmäßige Spekulation öfter/
anstatt preisausgleichend zu wirken und dadurch das Publikum vor Ver-
lusten zu schützen, ihre Kundschaft zum Börsenspicl, das moralisch ver-
werflich ist, verleitet und Kursänderungen künstlich herbeigeführt hat, 111,1

482
        <pb n="501" />
        ﻿Profite zu erzielen. Ihre Kunden aber, die sie zu spekulativen Käufen an-
geregt hatten, erlitten Verluste. So stehen den Möglichkeiten g ü n st i g e r
Auswirkungen der Spekulation nicht zu unterschätzende Nachteile
gegenüber. Allem voran steht die Forderung: Die Börse muß mehr und
mehr ein Instrument der staatlichen Wirtschaftsführung werden.

Das Verbot der Börsentermingeschäfte in Deutschland ist
nicht von der Reichsregierung erfolgt, sondern es beruht auf einem
Beschluß, den die einzelnen Börsenvorstände am 13. Juli 1931 anläßlich
der allgemeinen Börsenschließung gefaßt hatten. Bei Wiedereröffnung der
deutschen Börsen (12. April 1932) blieb das Verbot des Börsentermin-
handels bestehen.

b) Technik des Terminhandels. Prolongation

In welchen Wertpapieren ein Terminhandel stattfindet, und wie
groß die M i n d e st summen sein müssen, in denen — im Gegensatz zum
Kassaverkehr, bei dem die einzelnen Schlüsse nach unten nicht begrenzt
sind — Abschlüsse (Engagements) im Termingeschäft vollzogen werden
dürfen, wird, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, von
den Vorständen der einzelnen Börsen bestimmt.

Die Abschlüsse erfolgen, wie beim Kassageschäft, mündlich. Hat z. B.
die Dresdner Bank von einem Kunden den Auftrag erhalten, 6000 RM
Hapag (Aktien der Hamburg-Amerik. Paketfahrt AG.) zu 971/2°/0 per
Ultimo zu kaufen, so gibt der Börsenvertreter der Dresdner Bank, der
Hapag-Aktien per Ultimo handelt, diesen Auftrag einem der beiden Kurs-
Makler, die dieses Papier auf Zeit handeln und sagt: „Ich kaufe 6000 Hapag
zu 97V2°/0", oder: „Von Ihnen 6 Hapag 71/20/o,,• Man nennt nämlich
"lcht den ganzen Kurs, sondern, wenn ein Irrtum ausgeschlossen ist, nur
den Einer und die Bruchzahl. Der Makler oder sein Substitut notiert den
Auftrag in sein Börsenbuch und wiederholt: „An Sie 6 Hapag 7V2".

Will der Börsenvertreter Courtage sparen, so wird er den Auftrag
^Mem unvereideten Makler geben, der in der Regel nur die Hälfte der
Courtage fordert, oder er wird sich bemühen, den Posten „direkt" zu
Endeln. Er begibt sich zu diesem Zweck in den „Markt", in dem
"Hapag" gehandelt werden, d. i. der Platz vor der Schranke der Kurs-
Makler, die Geschäfte in diesem Papier vermitteln. Dort findet er

483
        <pb n="502" />
        ﻿andere Börsenbesucher, die ebenfalls in Hapag-Aktien Geschäfte abschließen
wollen. „°/g Brief" wird geschrien im Börsendialekt, das heißt: Ich bin
bereit, Hapag-Aktien, zum Kurse von 975/8 zu verkaufen. Der Börsen-
vertreter der Dresdner Bank wird jetzt vielleicht, in der Erwartung, sie
noch unter dem Limit zu bekommen, „s/8 Geld" rufen, d. h. zum Kurse von
973/8 kaufe ich Hapag. Da die Papiere aber niemand zu diesem Kurse
hergeben will und ein anderer, ein Chef des Bankhauses E. Meyer, jetzt
„V2 Brief" ruft, sagt der Vertreter der Dresdner Bank: 6 Mille
von Ihnen. Beide notieren Kurs, Menge, Namen des Kontrahenten
usw. in ihr Börsennotizbuch; das Geschäft ist abgeschlossen. Nachträglich
werden Schlußnoten über den mündlich vollzogenen Geschäftsabschluß
ausgetauscht und von beiden Parteien unterzeichnet. Treu und Glau-
ben sind, wie selten anderswo, die Grund st ützen der
Börse. Ohne schriftlichen Vertrag, ohne Handschlag, einzig und allein
durch ein zustimmendes Wort, ein zustimmendes Kopfnicken werden Ge-
schäfte auch in großen Summen abgeschlossen. Erst nach Börsenschluß wird
die entsprechende Schlußnote ausgestellt. So gut wie nie ist es vorgekom-
men, daß von einem Börsenbesucher hinterher ein Geschäft abgestritten
worden ist.

Sind die Hoffnungen des Käufers auf Steigen oder die des Verkäufers
auf Fallen des Kurses bis zu dem Tage, an dem der Käufer die Effekten
abzunehmen, bzw. der Verkäufer die Effekten zu liefern hat, nicht oder
nicht in dem gewünschten Maße in Erfüllung gegangen, so erfolgt
häufig nicht eine Realisierung, d. h. eine Ausgleichung der Engage-
ments durch Verkauf oder Kauf, sondern eine Prolongation,
d. h. ein Hinaus s ch i e b e n des Erfüllungstermins auf den nächsten oder
swas jedoch selten geschieht) auf einen noch späteren Monat. Wirtschaftlich
ist das Prolongationsgeschäft ein Darlehnsgeschäft.

Das Reportgeschäft. Die Prolongation könnte in folgenderWeise
vor sich gehen: A hat Effekten per Ultimo gekauft, also auf ein Steigen der
Kurse spekuliert (Haussier). Seine Erwartungen sind nicht in Erfüllung
gegangen. Er hofft aber, daß der Kurs des betr. Papiers im nächsten
Monat steigen wird. Da er jedoch nicht die Mittel besitzt, die gekauften
Wertpapiere mit eigenem Gelde abzunehmen, so „schiebt er sein
Engagement", d. h. er sucht einen Geldgeber, der die Wertpapiere
für ihn abnimmt, mit der Verpflichtung, sie am nächstfolgenden Ultimo

484
        <pb n="503" />
        ﻿zum gleichen Kurse wieder zurückzuliefern. Der Haussespekulant verkauft
gewissermaßen — so konstruiert man juristisch das Geschäft — die Stücke
Per Ultimo des laufenden Monats und kauft sie per Ultimo des
nächsten Monats zurück. Will er auch dann noch nicht verkaufen, so
Prolongiert er nochmals, d. h. er gibt seine Papiere von neuem in
Report. Derjenige, der die Stücke hineingibt, heißt Hineingeber,
derjenige, der den Kaufpreis auslegt, das Geld gibt und dafür die Stücke
empfängt, wird Hereinnehmer genannt.

Sein Engagement prolongieren kann auch derjenige, der auf ein Fallen
der Kurse (ä la baisse) spekuliert hat, d. h. wer Papiere auf Zeit ver-
kauft hat, die e r n i ch t besitzt, in der Erwartung, sie später billiger
zurückkaufen zu können. Hat sich seine Erwartung bis zum Lieferungs-
tage (Ultimo) nicht erfüllt, so sucht er einen Dritten — der vielleicht ein
Haussier ist und daher seine Stücke hineinzugeben hat —, der ihm gegen
Zahlung des Gegenwertes die Stücke liefert mit der Verpflichtung, sie
am nächsten Ultimo wieder zurückzunehmen. Der Baissespckulant kauft
also gewissermaßen die Stücke für Ultimo des laufenden und verkauft sie
gleichzeitig wieder für Ultimo des nächsten Monats.

B, der die Effekten von A hereinnimmt, wird während des einen
Monats ihr Eigentümer. Nimmt A am nächsten Börsen-Ultimo die
Effekten wieder zurück, so hat er an B außer dem verauslagten Kaufpreis
in der Regel noch eine Zinsvergütung zu entrichten. Denn B will für
sein Geld einen höheren Zinssatz haben, als die vom Nennwerte berech-
neten Stückzinsen betragen, die bei Dividendenpapieren überhaupt nicht
wehr zugeschlagen werden. Da das Reportgeschäft in die juristische Form
wnes Kauf- (nicht eines Darlehns-) Geschäftes gekleidet ist, so kommt die
Zinsdifferenz in einem Zuschlag (Report) zum Rückkaufspreis zum
Ausdruck.

Ist das Umgekehrte der Fall, überdecken die Stückzinsen die Geldzinsen,
!a muß der Hereinnehmer bei Rücklieferung der Stücke die Summe, die er
zuviel bekommen hat, herauszahlen. Es geschieht, indem vom Kaufpreis ein
prozentualer Abschlag, Deport genannt, erfolgt.

Die Höhe der Reportsätze war früher wesentlich abhängig von Art und
Menge der Engagements. War an einem Ultimo überwiegend a la hausse
spekuliert worden, und wollten viele Leute Papiere hereingeben, d. h. Geld
entleihen, so beanspruchte der Reporteur für die Hereinnähme einen ver-

485
        <pb n="504" />
        ﻿hältnismäßig hohen Zinsfuß. Bestanden dagegen größere Baisse-
engagements, d. h. waren Wertpapiere von Spekulanten verkauft
worden, die sie nicht besaßen, die sie sich aber bis zur Liquidation be-
schaffen mußten, so nutzten infolge der großen Nachfrage nach Stücken
diejenigen, die die gesuchten Wertpapiere hereingeben konnten, die gün-
stige Gelegenheit aus. Wer Stücke zur Ablieferung brauchte, mußte dem,
der die Stücke für ihn hereingab, Vergünstigungen gewähren, d. h. mußte
ihm die Valuta für die Stücke zu einem verhältnismäßig niedrigen Zins-
fuß überlassen. War der Satz für Ultimogeld z. B. 8 /, so konnte für ein
Effekt, in dem große Baisseengagements bestanden, vielleicht die Schiebung
unter Zugrundelegung eines Satzes von nur 4% erfolgen. Der Report
verwandelte sich dann in einen Deport, während ein an und für sich be-
stehender Deport (bei einem erheblich unter 100 notiertem Wert) größer
wurde. — Um Stücke hereingeben zu können, borgten sich Banken und
Bankiers öfters auch von ihrer Kundschaft Effekten zu Reportierungs-
zwecken und zahlten dafür ein „L e i h g e l d" von etwa 1ft—V2 % für den
Monat.

Ein eigentlicher R e p 0 r t s a tz kommt jetzt nur noch bei Kundschafts-
abrechnungen in Betracht. An der Börse wird der Reportsatz, infolge Neu-
regelung der Liquidation, von den Banken e i n h e i t l i ch für alle Termin-
papiere festgesetzt und ist nur nach der Bonität der Geldnehmer etwas
abgestuft. Die Abschlüsse zwischen den Geldgebern (den Banken) und den
Hineingebern erfolgen in der Regel ohne Vermittlung eines Maklers.

Die Hereinnahme und die Hineingabe wird über die Liquidationskasst
bewirkt, ebenso die Rücklieferung der Effekten; sie erfolgt auf Grund des
Liquidationskurses des Vormonats. Die Zinsen werden vom Geld-
geber am Zahltage des Fälligkeitsmonats eingezogen.

R e p 0 r t i e r u n g v 0 n A k t i e n: 30 000 RM irgendwelcher Aktien bei
einem Liquidationskurse von 200 % losten 60 000 RM. Bei einem Prolong«'
tionszinssatz von 6 0/0 ergibt dies 3600 RM im Jahre oder 300 RM im Monat,
auf 100 RM Nennkapital also 1 RM (einfacher gerechnet: 100 RM Nenn-
kapital zum Kurse von 200 °/o ergeben bei 6 °/0 12 RM im Jahre, 1 RM iw
Monat). Der Report ist also 1 °/0.

Bei einer Liquidation lautet also die Formel:

Reportcents —

Kurs x Zinsfuß
100 X 12

486
        <pb n="505" />
        ﻿Beispiel für Report bei Effekten mit Stückzinsberech-
nung: Der Zinsfuß sei 5°/o. 30 000 RM Nennkapital irgendeines Papiers
zum Kurse einschließlich laufender Zinsen kosten, sagen wir, 60 000 RM. Die
Zinsen (5%) hierfür betragen für ein Jahr 8000 RM, mithin für einen Mo-
nat 250 RM. Der Hineingeber der Stücke hat also für den einen Monat
250 RM auf 30 000 RM zu zahlen; er bekommt aber die Stückzinsen (4°/0
auf 30 000 RM Nennwert — 1200 RM im Jahre — 100 RM im Monat).
100 RM sind also von den Reportzinsen RM 250 zu kürzen. Die prozentuale

Berechnung ergibt also — 1/2 °/o- Man sagt, das Papier bedingt einen
Report von 50 Cents.

Beispiele für Deport:

Ein niedrig stehendes, mit 4 °/0 verzinsliches Wertpapier ist für einen Monat
prolongiert worden. Der Zinssatz für Ultimogeld ist niedrig. Ein Stücke-
mangel besteht nicht. Der Zinssatz ist 3 °/0, und zur Abnahme von 30 000 RM
Effekten sind 10 000 RM erforderlich. 30 000 RM bringen in einem Jahre
1200 RM, mithin in einem Monat 100 RM Stückzinsen; 10 000 RM Kapital
kosten in einem Jahre 300 RM, mithin in einem Monat 25 RM Zinsen.
Der Geldgeber hat dafür 75 RM zu vergüten, was dadurch geschieht, daß er
die hereingegebenen Stücke 1U°lo sweil 30 000 x — 75) billiger, als sie am
Ultimo vorher geliefert sind, wieder zurückliefert.

Würden bei Dividendenpapieren wieder Stückzinsen — sagen wir 6°/o —
eingeführt werden, so würde bei einem Schiebungssatz von 3 % (infolge des
Stückemangels ist er, nehmen wir an, so niedrig) die Rechnung sich folgender-
Tatzen gestalten:

30 000 RM Aktien der X-Gesellschaft kosten bei einem Kurse von 80 °/0
24 000 RM. Bei einem Satz von 3 % für Schiebungsgeld macht dies für
den Monat

24 000 X 3

= 60 RM

100X12

a»§. Der Geldgeber erhält bei der einen Monat später erfolgenden Rückliefe-
rung die Stückzinsen in Höhe von 6% auf 30 000 RM Nennbetrag:

30 000 X 6

100X12 = 150 RM-

Die Geldzinsen (60 RM) werden also durch die Stückzinsen (150 RM) über-
^ckt. In Höhe der Differenz (00 RM) muß bei Rücklieferung ein Abschlag
(Deport) erfolgen. Er beträgt auf 30 000 RM 90 RM, somit auf 100 NM:

30Cs = 30 Cents. Die Rücklieferung der Effekten erfolgt also zu 80 °/o minus
30 Cents = 79,70%.

E i n anderes Beispiel:

Angenommen, die Geldzinsen für Reportierungen würden 12 % betragen, und

487
        <pb n="506" />
        ﻿man gäbe Ultimo September ein festverzinsliches Anleihepapier, das 12 %
Zinsen trägt, die 'am 1. April und 1. Oktober fällig sind, in Report, so würde
das Hineingeben sich hinsichtlich der Zinsen wie folgt auswirken: Der Geld-
geber hätte für

je 100 NM Anleihe 100 RM

zu zahlen und erhielte, wenn er Ende Oktober die Stücke zurückliefert,

für je 100 RM Anleihe . . . 100,— RM
zuzüglich 12 % Zinsen 80 Tage 1 — RM

insgesamt 101.— NM

d. h. 1 NM mehr, als er Ende September gezahlt hat. Diese 1 RM sind
also die Zinsen von 100 RM Kapital für einen Monat, die der Geldgeber bei
Hergäbe des Geldes beansprucht hat.

Ist weder Report noch Deport zu zahlen, d. h, erfolgt Hereingabe und
Hereinnahme der Effekten an den beiden Terminen zum gleichen Kurs,
so sagt man, das Engagement ist „g l a t t g e s ch o b e n", „glatt pro-
longiert" worden.

Aus dem Report- bzw. Deportsatz kann man, umgekehrt, in einfacher
Weise den ihm zugrunde liegenden Geldsatz sZinsfuß) ermitteln:

In dem ersten Beispiel sS. 486) beträgt der Report für einen Monat 1%,
also für 1 Jahr 12 x 1 = 12%. Der Kurs der Aktien ist 200%; 200 RiK

bringen 12 RM Zinsen, 100 RM — x 100, mithin Geldzinssatz 6%

Kapital

In dem vorletzten Beispiel war der Liquidationskurs der betreffenden Aktien
für Ende Dezember mit 80%, der Deportsatz mit 0,30 % angenommen worden'

12 x 0,30

Sie ergeben also einen Uberschuß von . . 6,00%
Die Stückzinsen für 1 Jahr betragen . . . 2,40 %.

Der Kurs der Aktien ist 80 &lt;%; 80 RM bringen 2.40 RM Zinsen, 100 RM =
--- x 100, mithin Geldzinssatz 3%.

80

StückzinSsuß 4- (12 x Deport) x 100
Kapital

Formel:

In der Vorkriegszeit stellte der Londoner Markt deutschen Banken

und Vankfirmen Ultimogeld szu Prolongationszwecken) zu relativ nied'

488
        <pb n="507" />
        ﻿rigem Zinssatz zur Verfügung. Das Darlehen wurde in Pfund genommen
und mußte in Pfund zurückgezahlt werden. Da es in der Regel für
längere Zeit gegeben wurde, spielte das Kursrisiko keine so große Rolle;
dem Darlehnsnehmer bot sich in der langen Zeit meist Gelegenheit zur
günstigen Eindeckung. Als Sicherheit wurde Effektendepot zugunsten des
Darlehnsgebers bei einer deutschen Bank oder Bankfirma gestellt.

Geldgeber für Deutschland in großen Summen war weiter Frank-
reich. Wechsel-Pensionen spielten im Verkehr zwischen deutschen
und französischen Banken eine große Rolle.

Eine Arbitrage (s. S. 513 ff.) im Prolongatiousgeschäft fand früher
häufig zwischen Ö st e rr e ich und Deutschland statt. Ein beliebtes Spcku-
lationspapier Anfang der 1890er Jahre waren in diesen beiden Ländern
die Kredit-Aktien. An den österreichischen Börsen bestanden große
Engagements ä la hausse in Kredit-Aktien, in Deutschland dagegen hielt
man ihren Kurs für zu hoch und verkaufte sie in blanco sfixte sie).

So kam es, daß Kredit-Aktien in Deutschland bei der Ultimo-Prolon-
gation meist stark gesucht waren (bie Fixer benötigten sie zur Ablieferung),
während sie in Österreich in großen Posten zur Reportierung angeboten
wurden. Die hierdurch bedingte Differenz in den Schiebungssätzen
zwischen Österreich und Deutschland wurde von der Arbitrage aus-
genutzt: Der Arbitrageur kaufte Kredit-Aktien in Berlin oder Breslau
idas damals ein großer Platz für Kredit-Aktien war) oder einer anderen
deutschen Börse und verkaufte sie in Wien.

Die Glatt st ellung der Valuta erfolgte in Wien, indem man
dort Zahlung Berlin (Marknoten) per Termin kaufte. In der Schiebung
m Wien wurden Marknoten hereingegeben — was nur wenig Kosten ver-
ursachte — und Kredit-Aktien hereingenommen, wobei, da Geld für
Reportzwecke lebhaft begehrt wurde, der deutsche Arbitrageur eine sehr
gute Verzinsung seines Geldes erzielte. Diese Aktien gab der Arbitrageur
"un in Berlin oder Breslau usw. herein. Da Kredit-Aktien infolge der
großen Baisseengagements stark gesucht waren, erhielt er das Geld
zu sehr niedrigem Zinsfuß. Hoher Report also in Österreich, niedriger
Report oder gar Deport in Deutschland! Das Geschäft war zeitweise so
lohnend, daß deutsche Arbitrageure, lediglich umdieProlongations-
difserenz zu verdienen, große Positionen aufbauten. Sie konnten es
somit ertragen, wenn auch die Arbitrage als solche keinen Gewinn abwarf.

489
        <pb n="508" />
        ﻿Wer Effekten abzunehmen hat, kann sich das Geld auch in der Weise
beschaffen, daß er gegen Hinterlegung anderer Effekten U l t i m o g e l d
aufnimmt. Es liegt dann ein Lombardgeschäft vor.

Eine Verteuerung tritt beim Reportverfahren, gegenüber der einfachen
Lombardierung, durch die Börsenumsatzsteuer ein, die allerdings bei Re-
port- (Kost-) Geschäften insofern verbilligt ist, als sie nur einmal (und
zwar von dem höheren Werte) zu zahlen ist.

Rechtlich unterscheidet sich das Reportgeschäft vom Lombardgeschäft
hauptsächlich dadurch, daß beim Repartieren die Effekten zum Liqui-
dationskurse in das Eigentum des Geldgebers übergehen, während
sie beim Lombardgeschäft Eigentum des Hinterlegers bleiben und
im Falle eines Konkurses des Geldgebers gegen Erstattung des Darlehns
zurückgegeben werden müssen (siehe auch S. 279).

H e l f f e r i ch nannte (auf dem 4. Bankiertage) das Reportgeschäft
den Verdauungsprozeß des Kapitalmarktes. Es trete in Funktion, wenn
das Angebot neuer Werte die augenblicklich vorhandene Aufnahmefähigkeit
des Marktes überschreite, und verleihe dem Kapitalmarkt eine Elastizität, die
ihm die Erfüllung seiner Aufgabe wesentlich erleichtere.

c) Rechtliche Grundlagen

Das Gesetz unterscheidet verbotene und erlaubte Termingeschäfte.

Verbotene Termingeschäfte. Nach § 63 des Börsengesetzes sind Börsen-
termingeschäfte in Anteilen von Bergwerks- und Fabrikunternehmungen
nur mit Genehmigung des Reichsrats zulässig. Folge dieser Bestimmung
ist, daß Börsentermingeschäfte in anderen Anteilen von Bergwerks- und
Fabrikunternehmungen verboten sind.

Erlaubte Termingeschäfte. Ein Papier darf nur auf Termine gehandelt
werden, wenn es ausdrücklich zum Termiuhandel zugelassen ist. Dies ge-
schieht durch den Börsenvorstand nach näherer Bestimmung der Börsen-
ordnung. Vor der Zulassung müssen folgende Bestimmungen erfüllt fein:

1.	Die Gesamtsumme der Stücke, in denen ein Börsenterminhandel
stattfinden soll, muß sich nach ihrem Nennwerte mindestens auf 20 Mil-
lionen RM belaufen.

2.	Es müssen die Geschäftsbedingungen für den Börsenterminhandel in
den zuzulassenden Wertpapieren festgesetzt sein.

3.	Anteile einer inländischen Gesellschaft dürfen nur mit Zustimmung

490
        <pb n="509" />
        ﻿der Gesellschaft zum Terminhandel zugelassen werden. Diese Zustimmung
kann, das sei hierbei gleich bemerkt, jederzeit wieder zurückgezogen werden.
Geschieht es, so muß der Börsenvorstand die Zulassung spätestens nach
Ablauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an dem das Verlangen
an ihn gerichtet ist, zurücknehmen.

I. Termingeschäfte in den offiziell zum Terminhandel zugelassenen und
nach festgesetzten Geschäftsbedingungen gehandelten Effekten sind nur wirk-
sam, wenn beide Kontrahenten einem bestimmten Personenkreise ange-
hören. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß der Terminhandel als die
technisch vollkommenste Form des Spekulationsgeschäftes nicht entbehrt
werden kann, daß es andererseits aber auch wünschenswert ist, daß kapital-
schwache und unerfahrene Personen davon ferngehalten werden.

Wirksame Termingeschäfte können abgeschlossen werden, wenn die
Kontrahenten sind:

1.	Kaufleute, die in das Handelsregister eingetragen sind. Ausnahme: Nicht
su den Kaufleuten im Sinne dieser Vorschrift zählen die Personen, deren Ge-
werbebetrieb über den Umfang des Kleingewerbes nicht hinausgeht, auch wenn
sie ins Handelsregister eingetragen sind,

2.	Unternehmungen des Reiches, eines Landes oder eines inländischen Kom-
wunalverbandes,

3.	eingetragene Genossenschaften, die als Kaufleute im Sinne des HGB.
gelten, auch wenn sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind,

4.	Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses oder früher berufsmäßig
Börsentermin- oder Bankiergeschäfte betrieben haben oder zum Besuch einer
Fondsbörse, mit der Befugnis, am Börsenhandel teilzunehmen
~~ unzulässig ist also der Terminhandel mit Journalisten, Börsenbeamten,
Boten usw. —, dauernd zugelassen tvaren,

5.	Ausländer, d. h. also Personen, die zur Zeit des Geschäftsabschlusses im
Inlands weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Niederlassung haben. Der
^taat hat keine Veranlassung, diesen Personen besonderen Schutz zu gewähren.

II. Schließt der Bankier oder ein anderer ins Handelsregister ein-
getragener Vollkaufmann oder eine eingetragene Genossenschaft Termin-
geschäfte in Wertpapieren — für Termingeschäfte in
^aren gilt dies nicht — mit einer Person ab, die nicht in eine
der 5 genannten Klassen gehört, so sind die Geschäfte insotvcit wirksam, als
eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Sicherheit bestellt ist (§ 54
des BG.). Diese Sicherheit, aus der der andere Teil Befriedigung suchen
kann, darf aber nur aus Geld oder kurshabenden Wert-

491
        <pb n="510" />
        ﻿papieren (nicht z. B. auch aus Wertpapieren, die keinen Kurswert
haben, oder aus Sparkassenbüchern oder Hypotheken) bestehen. Der Besteller
muß schriftlich und ausdrücklich erklären, daß sie zur Deckung von Der-
lüsten aus Börsentermingeschäften dienen soll. Das Schriftstück, in dem
diese Erklärung abgegeben wird, darf andere Erklärungen, z. B. Börscn-
orders, nicht enthalten, sonst entbehrt es der Rechtswirksamkeit. Ändert
sich die bestellte Sicherheit, so muß eine neue Erklärung abgegeben werden.

Ist Sicherheitsbestellung erfolgt, so ist der Bankier oder der Voll-
kaufmann (oder die eingetragene Genossenschaft) voll verpflichtet; er darf
den Differenz- oder Spieleinwand nicht erheben. Der andere Kontrahent
sontsiäor) hingegen haftet nur bis zur Höhe der gestellten Sicherheit.

Eine Forderung aus einem nicht vollwirksamen Börsentermingeschäft
kann grundsätzlich zur Aufrechnung nicht benutzt werden. Eine Ausnahme
enthält § 56 des BG.: Gegen Forderungen aus Börsentermingeschäften
ist eine Aufrechnung auf Grund anderer Börsentermingeschäfte auch dann
zulässig, wenn diese Geschäfte nach den §§ 52—54 für den Aufrechnenden
eine Forderung nicht begründen.

Beispiel: Der Bankier X hat sich von dem nicht börsentermingeschäfts'
fähigen Kunden X Sicherheit für etwaige Verluste aus BTG. stellen lassen
Hierdurch werden die zwischen X und X abgeschlossenen BTG. für X in vollem
Umfange verbindlich. X haftet nur in Höhe der gestellten Sicherheit. Erlangt
nun X gegen X einen Anspruch aus einem solchen BTG., so kann X gegen einen
solchen Anspruch mit Forderungen aufrechnen, die ihm aus anderen mit X ab-
geschlossenen und für diesen unverbindlichen BTG. erwachsen sind.

III.	Ist keiner der beiden Kontrahenten ein ins Handelsregister ein-
getragener Vollkaufmann, oder handelt es sich nicht um eine eingetragene
Genossenschaft, oder sind Termingeschäfte in nicht zum Termingeschäft
zugelassenen Wertpapieren oder nach anderen als vom Börsenvorstande
festgesetzten Bedingungen abgeschlossen worden (inoffiziellerBör-
s e n t e r m i n h a n d e l), so ist das Geschäft unwirksam, und es kann der
Differenz- und Spieleinwand erhoben werden. Eine nachträgliche Hei'
lung der Unwirksamkeit tritt ein, wenn das Geschäft nicht durch
Abschluß eines Gegengeschäftes, sondern durch Lieferung und Abnahme
zur Abwicklung gekommen ist. § 57 des BG. sagt: „Ein nicht verbotenes
Börsentermingeschäft gilt als von Anfang an verbindlich, wenn der eine
Teil bei oder nach dem Eintritt der Fälligkeit sich dem anderen Teile

492
        <pb n="511" />
        ﻿gegenüber mit der Bewirkung der vereinbarten Leistungen einverstanden
erklärt und der andere Teil diese Leistung an ihn bewirkt hat."

Die Gültigkeit eines Geschäftes wird danach durch einen vom
Kunden bestätigten Brief etwa folgenden Inhaltes zwischen Bank und
Kunden herbeigeführt:

Wir benachrichtigen Sie hiermit, daß wir die per Ultimo August 1930 für
Sie gekauften NM 12 000 Dresdner Bank-Aktien, und zwar Nr.-	, für

Sie ins Depot genommen haben. Für den Kaufpreis haben wir Sie laut Nota

mit RM.......... Val. 31. März belastet. Sie wollen uns den Empfang des

Briefes gefl. bestätigen und uns auf beifolgendem Formular mitteilen, daß Sie
von der Aufgabe gleichlautend Notiz genommen haben.

ä) Zeitgeschäfte mit beschränktem Risiko
(Prämiengeschäft es Z

Im Gegensatz zu den Fixgeschäften, bei denen der Käufer f e st gebunden
ist, die gehandelten Wertpapiere an dem beim Geschäftsabschluß verein-
barten Tage zum vereinbarten Kurse abzunehmen, der Verkäufer sie zu
liefern, kann derjenige, der ein Prämiengeschäft eingegangen ist, auf das
Forderungs- oder Lieferungsrecht, das er durch Zahlung der Prämie er-
worben hat, verzichten. Von seinem Recht, eine bestimmte Menge
Wertpapiere zu einem vereinbarten Kurse fordern, bzw. liefern zu können,
wird er dann keinen Gebrauch machen, wenn der Kurs an dem Tage, an
dem er sich darüber schlüssig werden muß (Prämienerklärungs-
l a g), für ihn ungünstig ist.

Die Prümiengeschäfte waren schon in der Mitte des 17. Jahrhunderts
°n der B ö r s e v o n A m st e r d a m bekannt. In dem ältesten Buch über
bie Börse (Don Joseph de la Bega, Die Verwirrung der Verwirrungen,
erschienen 1688 in Amsterdam) werden die Prämiengeschäfte, so wie sie
bamals in Holland üblich waren, anschaulich geschildert. Das Risiko ist,
wie Joseph de la Vega hervorhebt, auf den Betrag der Prämie be-
schränkt, soweit der Wahlberechtigte oder Prämienzahler in Betracht
kommt, unbeschränkt dagegen bei dem anderen Kontrahenten. Er

Z Schrifttum: Vinzenz Bronzin, Theorie der Prämiengeschäfte.
Wien 1908. Max F ü r st, Prämien-, Stellage- und Nochgeschäfte. Berlin
*925. Hans Hancke, Art. Prämiengeschäfte, im Handwörterbuch des Bank-
Wesens. Berlin 1933. Adolf Wachtel, Prämien-, Stellage- und Noch-
^schäfte. Wien 1897.

493
        <pb n="512" />
        ﻿—.—.......—

preist die Vorzüge dieser Geschäftsform und behauptet, sie erhöhen den
Kredit der Beteiligten. Im Gegensatz hierzu bezeichnet ein Zeitgenosse
de la Vegas die Prämiengeschäfte als „Köder und Fallstrick für un-
bemittelte Leute".

In England wurden die Prämiengeschäfte erst am Ende des
17. Jahrhunderts eingeführt; anderBerlinerBörse finden wir sie im
Jahre 1820; zu größerer Bedeutung gelangten sie in Berlin aber erst in
den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts. Seit der Jahrhundert-
wende verringerten sich die Abschlüsse von Prämiengeschäften wesentlich.

a) Vor- und Büchprämiengeschäfte

Bei einem Vorprämiengeschäft erwirbt der Kä u f e r das Recht, an
einem festgesetzten Termin eine bestimmte Menge eines Wertpapieres
vom Verkäufer zu einem vereinbarten Kurse zu fordern. Macht er von
diesem Rechte Gebrauch, so muß der Verkäufer an dem Tage, den der
Börsenvorstand als Lieferungstag für den betreffenden Ultimo festgesetzt
hat, liefern.

Dieses Recht des Käufers — Wähler (in Wien Assekurat — Ver-
sicherter) genannt — bringt naturgemäß eine Verschlechterung der Lage
der anderen Partei, die „st i l l h a l t e n" muß — in Wien Assekurant
(Versicherers genannt; er sichert die Gegenpartei vor Verlusten. — Für
dieses Recht, das dem Käufer eingeräumt wird, muß er an den Verkäufer
etwas zahlen. Dieses Entgelt wird an den deutschen Börsen in den Kurs
eingerechnet. Macht der Käufer von seinem Forderungsrecht nicht Ge-
brauch, so hat er nur das Entgelt — Prämie genannt — zu entrichten;
er „abandonniert".

Beispiel: X kauft zu einer Zeit, wo der Kurs von Aktien der Dedi-
Bank per Ultimo Oktober 150 °/0 ist, 24 000 RM Dedi zu 155 °/0 mit
5% Vorprämie — geschrieben: 155/5 V. (lies 155 äonl (französisch
— davons 5). Dies heißt: Der Käufer X hat das Recht, von dem Verkäufer
Ultimo Oktober die Lieferung von 24 000 RM Dedi-Bank-Aktien zum
Kurse von 155 °/0 zu fordern. Tut er dies nicht, so muß er 5 °/0 an den
Verkäufer zahlen. Der Gewinn des Käufers der Prämie ist unbe-
grenzt; sein V e r l u st ist auf 5(die Prämie) begrenzt.

Wann wird der Käufer Lieferung verlangen? — Sicherlich dann,
wenn der Kurs der Aktien der Dedi°Bank an dem für Ultimo 0k-

494
        <pb n="513" />
        ﻿tober festgesetzten Prämienerklärungstage höher als 150 °/0 ist. Ist der
Kurs z. B. 151 °/0, so wird X zu diesem Kurse Lieferung fordern.
Denn wenn er die Dedi zu 151 verkauft — Börsenstempel, Provision
und Courtage, die noch wesentlich ermäßigt werden müssen, wenn der
Terminhandel seinen früheren Umfang erreichen soll, sind hierbei nicht
berücksichtigt —, so würde er nur 4°/„ am Kurse verlieren: Er hat die
Aktien mit 155 °/„ gekauft und verkauft sie mit 151 °/0. Würde er da-
gegen auf sein Forderungsrecht verzichten, so würde er 5 °/0, die Prämie,
verlieren.

Der Kurs, auf den die Prämie ausläuft sin unserem Beispiel 150 %),
heißt Stichkurs oder Basis. Ist am Prämienerklärungstage der
Börsenkurs ebenso hoch wie der Stichkurs (150 °/0), so ist für X der Ver-
lust gleich groß, ob er sich liefern läßt oder ob er abandonniert. In jedem
Falle verliert er 5 °/0. Der Käufer wird die Stücke fordern, wenn er sie
zur Ablieferung braucht, also wenn er durch ein anderes Geschäft die be-
treffenden Effekten schuldig geworden ist. Er wird weiter von seinem
Recht, Lieferung zu verlangen, dann Gebrauch machen, wenn er L tu
üau83o gestimmt ist und das Papier weiter behalten will; seine Ver-
sicherung ist allerdings am Prämienerklärungstage abgelaufen, d. h. sein
Verlust ist dann nicht mehr begrenzt.

Notiert der Kurs unter dem Stichkurs — stehen Dedi-Bank z. B.
14g °/0 —, so wird der Käufer selbstverständlich nicht fordern, denn dann
würde er ja verlieren — in diesem Falle 6°/g. Braucht er die Stücke
zur Erfüllung eines anderen Engagements, so wird er die Aktien ander-
wärts zu 149°/o kaufen. Gewinnbringend wird das Geschäft für
ihn erst dann, wenn der Kurs höher ist als der Kurs, zu dem er Lieferung
sordern kann.

Die Differenz zwischen dem Kurs, zu dem das Prämiengeschäft ab-
schlössen ist (in unserem Beispiele 155 °/0), und dem Kurs, auf den die
Prämie ausläuft, nennt man E k a r t. Der Ekart entspricht meist, aber
^icht immer, dem Prämiensatz. Bei einem Basiskurse von 150 °/„ kann
ä- B. die Prämie lauten: 155/4 V. Dann wäre der Ekart 5°/0 und die
Prämie 4°/0- Das sind „Prämiengeschäfte mit schiefer Mitte".

Bei einem Rückprämiengcschäft erwirbt der Verkäufer das Recht,
einem vereinbarten Termin eine bestimmte Menge eines Wertpapieres

495
        <pb n="514" />
        ﻿zu einem vereinbarten Kurse an den Käufer zu liefern. Macht er von
diesem Recht Gebrauch, so muß der Käufer das Papier an dem vom
Börsenvorstand für den, betreffenden Ultimo bestimmten Lieferungstage
gegen Zahlung des Betrages abnehmen. Für Erwerbung dieses Rechts
muß der Verkäufer an den Käufer ein Entgelt entrichten, das in den Ver-
kaufskurs eingerechnet wird; dieser ist also niedriger als der jeweilige Kurs
bei einem festen Zeitgeschäft.

Beispiel: Der Kurs von Dresdner Bank-Aktien für feste Ware ist,
nehmen wir an, am 16. Oktober 162 °/0. X, der glaubt, daß der Kurs
dieser Aktien zurückgehen werde, verkauft 24 000 RM dieser Aktien in
blanko (fixt), in der Erwartung, sie einige Tage später zu einem
niedrigeren Kurse zurückkaufen zu können („sich einzudecken"). Um
sich aber vor einem größeren Verlust zu schützen, nämlich wenn Dresdner,
wider sein Erwarten, nicht fallen, sondern erheblich steigen, verkauft er
„mit Rückprämie".

Lautet die Rückprämie: 157,50/41/2 R., so heißt dies: der Verkäufer
hat das Recht, zum Kurse von 157,50 zu liefern. Tut er es, so muß
der Käufer 24 000 RM Dresdner Bank-Aktien zu 157,50 °/0 abnehmen.
Unterläßt X die Lieferung, so muß er dem Käufer 41/, °/0 Prämie (also
1080 NM) zahlen. X w i r d liefern, wenn am Prämienerklärungstage
der Kurs für Dresdner niedriger ist als 162 °/0.

Ist zur Zeit der Prämienerklärüng der Kurs ebenso hoch, wie der
Stichkurs (162 °/0), so verliert der Verkäufer 41/2 °/„, wenn er liefert
und ebensoviel, wenn er nicht liefert und statt dessen die Prämie bezahlt.
Was von beiden er tut, hängt davon ab, ob er noch ein anderes Engage«
ment in Dresdner besitzt. Hat er z. B. 24 000 RM f e st per Ultimo ge'
kauft, so kann er diese Stücke zur Lieferung aus dem Prämienverkauf
benutzen und spart dann Stempel, Provision und Courtage. Er wird auch
dann liefern, wenn er, weil er pessimistisch gestimmt ist, ein Baisse'
engagement — allerdings jetzt nicht mehr mit beschränktem Risiko
— weiter durchhalten will.

Notiert am Erklärungstage der Kurs über dem Stichkurs (162%)'
so wird X, da er dann mehr als die Prämie verlieren würde, nichtlieferu-

Der Käufer der Rückprämie muß, es sei dies nochmals betont, i u
j e d e m F a l l e st i l l h a l t e n. Er ist der Assekurant. Für den V e r'

496
        <pb n="515" />
        ﻿saufet der Rückprämie ist die Verlustgefahr begrenzt. Wie bei der
Vorprämie, gibt es auch bei der Rückprämie Geschäfte mit schiefer Mitte.

ß) Stellagegeschäfte

Das Vor Prämiengeschäft sichert den Käufer gegen unbegrenzten Ver-
lust bei starkem Sinken des Kurses und ermöglicht ihm andererseits un-
begrenzten Gewinn (wie beim Fixkauf), wenn der Kurs über den Prä-
mienkurs sich hebt. Umgekehrt, sehen wir, ist es bei der Rückprämie.
Sie schützt den Baissier gegen das Risiko einer größeren Kurssteigerung.

Eine Doppel Versicherung bietet das Stellage» oder Stell-
g e s ch ä f t. Der Käufer einer Stellage erwirbt durch Zahlung des
,,S t e l l g e l d e s" das Recht, die Stücke zu einem vereinbarten nied-
rigeren Kurse zu liefern oder zu einem vereinbarten höheren Kurse zu
beziehen. Eins von beiden muß er tun. Der Verkäufer der
Stellage („Steller") muß „still halten", während der Käufer nach oben
Und nach unten gleichzeitig spekuliert.

Beispiel: 140/124 Stellage heißt: Am Prämienerklärungstage muß
der Käufer der Stellage die vereinbarte Menge X-Aktien entweder zu
HO °j0 abnehmen oder zu 124 °/0 liefern.

Er wird abnehmen (fordern), wenn am Erklärungstage der
Börsenkurs über 132°/0 (Mittelkurs der Stellage, Stichkurs) notiert.
Ziefern wird er dagegen, wenn der Kurs unter 132 °/0 gegangen ist.

Beim Mittelkurs (132 °/0) wird der Käufer der Stellage von seinem
8orderungsrecht Gebrauch machen, wenn er die betreffenden
Alerte zur Ablieferung aus einem vorher getätigten Verkaufsgeschäft be-
nötigt, oder wenn er in dem betreffenden Papier weiter nach oben speku-
lieren will. Liefern wird er dagegen bei einem Kurse von 132°/,,
wenn er die Effekten bereits aus einem anderen Engagement besitzt, oder
wenn er weiter a la baisse in dem betreffenden Papier engagiert sein will.

Das Risiko des Käufers der Stellage ist begrenzt in der Differenz
Zwischen dem Mittelkurs und dem Forderungskurs, bzw. dem Mittelkurs
""d dem Lieferungskurs. In unserem Beispiel beträgt die Differenz 8 °/0.

Die Spannung der Stellage (Differenz zwischen Forderungs- und
Lieferungskurs) entspricht dem vierfachen des Prämiensatzes, bzw. bei

^ Gkbabö 30. A.

497
        <pb n="516" />
        ﻿Stellagen mit schiefer Mitte dem doppelten von Prämie plus Ekart.
Infolge der großen Spannung kann sich für den Käufer der Stellage
ein Gewinn nur bei starken Kursschwankungen ergeben, während der
Verkäufer einen großen Spielraum hat, bis er in Verlust kommt.

y) Nochgeschäfte

Ein Nochgeschäft — im Warenhandel Optionsgeschäft ffran'
zösisch: Option) genannt — ist ein fester Abschluß, verbunden mit dem
Recht des Wählers, ein oder mehrere Male dieselbe Menge nachzuliefern
f„Nochs nach unten") oder nachzufordern f„Nochs nach oben").

Der Käufer, der das Recht der ein-, zwei- oder mehrmaligen Nach-
forderung erwirbt, muß dafür einen höheren als den jeweiligen Markt-
preis für feste Ware zahlen. Der Verkäufer, der nach Vereinbarung
ein, zwei oder mehrere Male nachliefern darf, muß für dieses Recht sich mit
einem geringeren Kurse begnügen, als dem, der beim Abschluß für feste Ware gilt-

Beispiel: Der Kurs für Dedi-Bank sei 150"/g. X kauft am 16. März
24 000 Dedi-Bank „mit einmal Noch" für Ultimo März und muß für
dieses Recht der Option 40/,,1) über Kurs zahlen. 24 000 Dedi-Bank
m u ß X auf alle Fälle mit 154 °/„ abnehmen. Außerdem aber kann er
noch weitere 24 000 Dedi-Bank zum Kurse von 154 °/0 fordern. Der Noch'
kauf ist ein Kauf von festen Stücken in Verbindung mit ein oder mehreren
Vorprämien. Dies kommt auch in der Schreibweise zum Ausdruck. Der
Kauf von RM 24 000 Dedi-Bank zu 154 °/0 mit 1 x n wird durch folgende
Formel ausgedrückt:

Kauf RM 24 000 Dedi-Bank 154 fest und
Kauf RM 24 000 Dedi-Bank 154/0 V.

Wird die Vergütung von 4 °/0, die der Käufer des Noch für sein
derungsrecht zu zahlen hat, auf die Prämie übertragen, so lautet &amp;lC
Formel:

Kauf RM 24 000 Dedi-Bank 150 °/0
Kauf RM 24 000 Dedi-Bank 168/8 V.

!) Die Noch-Prämie beträgt Ve der Stellage. Kostet z. B. die Stellag
24 %, so ist die Prämie für Imal Noch 4 o/o.

498
        <pb n="517" />
        ﻿Ein Beispiel für das Nochgeschäft nach unten:

Y verkauft 24 000 Dedi-Bank, als der Kurs 150 war, zu 146 °/0, mit
dem Recht, nochmals die gleiche Menge mit 146 °/0 liefern zu dürfen. Die
Formel lautet dann:

Verkauf RM 24 000 Dedi-Bank 146 fest und
Verkauf RM 24 000 Dedi-Bank 146/0 R.

Das „Noch in Verkäufers Wahl" fNochgeschäft nach unten) ist
also eine Vereinigung eines festen Verkaufs und einer Rückprämie.

6) Innerer Zusammenhang der Prämiengeschäfte, ihre Auflösung
und Umwandlung

Wenn die Bank oder ein Makler auf Grund eines Prämiengeschäftes
jemandem ein Recht einräumt und die Bank oder der Makler sich
dieses Recht nicht durch ein anderes Geschäft eindecken, dann bleiben sie
dieses Recht schuldig.

Die Bank wird sich dieses Recht oft nicht eindecken, wenn sie einen
großen Bestand in dem betreffenden Wertpapiere besitzt; sie wird es dann
vielmehr darauf ankommen lassen, ob der Käufer der Vorprämie die Stücke
abfordert oder nicht. Oder aber, hat die Bank eine Rückprämie verkauft,
und ist sie für das betreffende Papier „fest" gestimmt, so erblickt sie kein
großes Risiko darin, wenn der Verkäufer der Rückprämie von seinem
^ieferungsrecht Gebrauch macht.

W i l l sich der Verkäufer eines Rechts eindecken, so kann er es entweder
'n der Weise tun, daß er das Recht, das er verkauft hat, in genau der
gleichen Form wieder erwirbt, oder durch Umwandlung der Prämien-
grschäfte in andere Formen.

Wertmesser für alle Prämiengattungen ist die
Stellage. Verkäufer von Stellagen sind infolge der großen Spannung
'Ueist leicht zu finden. Banken und Makler kaufen sie, um sie als Basis
frr ihre Vor- und Rückprämien und Nochs, die sie daraus bilden, zu
benutzen.

Die Spannweite einer Stellage sWert der Stellage) richtet
^ch einmal nach der Länge der Zeit, innerhalb der der Käufer sich er-
freu kann — eine Zweimonatsstellage ist teurer als eine Monats-

499
        <pb n="518" />
        ﻿stellage, eine Dreimonatsstellage teurer als eine Zweimonatsstellage usw.
Je weiter die Entscheidung hinausgeschoben wird, desto mehr verteuert sich
der Preis der Stellage. Je länger der Verkäufer „still halten" muß, desto
größere Spannung fordert er. Auch den Report, den der Stellageverkäufer
für die festen Stücke, die er kaufen muß, zu zahlen hat, muß er einkalku-
lieren. Weiter ist die Höhe des Stellgeldes davon abhängig, ob an der
Börse allgemein und in dem betreffenden Papier im besonderen größere
Kursschwankungen zu erwarten sind.

Umwandlung eines Stellage- in ein Vorprämie n-
und ein Rückprämiengeschäft. Hat ein Makler eine Stellage,
sagen wir auf 24 000 Dresdner zu 168/152, gekauft, so kann er daraus auf
24 000 Dresdner ein Vorprämiengeschäft zu 164/4 und ein Rückprämien-
geschäft zu 156/4, beide basierend auf der Mitte von 160, bilden. Bean-
sprucht der Käufer der Vorprämie Lieferung mit 164 °/0, so wird er
seinerseits mit 168 °/0 abnehmen; die 4 °/0, die er mehr zahlen muß, als
er bei der Lieferung erhält, kompensieren sich mit den 4 °/0, die er an der
Rückprämie verdient. Liefert der Verkäufer der Rückprämie mit 156 °s0, f°
gibt er diese Stücke auf Grund der gekauften Stellage mit 152 °/0; die
4 °/o Verlust kompensieren sich mit den 4 °/0 Gewinn aus der Vorprämie-

Hat also jemand 24 000 Dresdner zu 164/4 V. gekauft und 24 000
Dresdner zu 156/4 R. v e r kauft, so befindet er sich in der gleichen Lage
wie der Käufer einer Stellage von 24 000 Dresdner zu 168/152.

Rein äußerlich betrachtet besteht ein Unterschied insofern, als der
Käufer der Vorprämie, der gleichzeitig auch Verkäufer der Rückprämie
ist, weder von seinem Forderungs- noch von seinem Lieferungsrecht
brauch machen wird, wenn der Kurs am Erklärungstage 160 notiert, und
er sonst an dem Papiere durch andere Engagements nicht interessiert ist-
Der Käufer einer Stellage dagegen muß fordern oder liefern. Ist
diesem Falle der Kurs 160, so wird er 12 000 Dresdner zu 168 fordern
und 12 000 zu 152 liefern. Er verliert also 16 °/0 auf 12 000 RM ***
1920 RM. Das ist derselbe Betrag, den er bei den Prämiengeschäst^
verloren haben würde, nämlich 4 °/„ Vorprämie und 4 °j0 Rückprämie am
je 24 000 RM.

Ein anderes Beispiel:

Eine Bank erhält von einem Kunden den Auftrag, 24000 Dresdner Vor
Prämie per Ultimo zu kaufen. Vorprämien sind am Markt augenblick i

500
        <pb n="519" />
        ﻿nicht erhältlich, nehmen wir an. Dagegen würden Stellagen mit 16 °/0
angeboten. Die Bank könnte dann in der Weise Verfahren, daß sie
12 000 RM feste Stücke per Ultimo zu 160 °/0 und 12 000 RM Stellage
zu 168/152 kauft und dem Kunden 24 000 RM zu 164/4 V. überläßt.

Ist der Kurs von Dresdner am Erklärungstage über 168 °/„, dann wird
der Kunde 24 000 RM zu 164 °/„ fordern (da er ja andernfalls 4 °/0
Prämie zahlen müßte). Wie wird sich nun die Bank decken? Sie hat
12 000 RM feste Stücke mit 160 °/„ gekauft. An diesen verdient sie also
4 % — 480 RM. Auf Grund ihres Stellagenkaufs fordert sie 12 000 RM
zu 168. Da sie diese an den Kunden mit 164 liefern muß, verliert sie
480 RM, die sich mit den 480 RM Gewinn kompensieren. Auch hinsicht-
lich der Stücke ist die Bank glatt gestellt.

Aus Vorstehendem ergeben sich folgende Regeln: Der Kauf einer
Vorprämie ist gleichbedeutend mit dem Kauf der halben Menge
fester Stücke und der halben Menge Stellage mit der Basis der Vor-
prämie. Der Verkauf einer Rückprämie entspricht dem Verkauf
per halben Menge fester Stücke und dem Kauf der halben Menge Stellage
fiut der Basis der Rückprämie.

Würde der Kurs von Dresdner bei der Prämienerklärung unter 160
fein, so würde der Käufer der Vorprämie auf Lieferung verzichten und
pie Prämie zahlen. Die Bank würde ex Stellage 12 000 RM mit 152
^efern. Da sie die Dresdner mit 160 gekauft hat, ergibt dies einen Ver-
von 960 RM, der sich mit der Prämie von 960 RM, die der Kunde
^hlt, ausgleicht. Die Bank würde also nur die Provision verdient haben.

sie auch am Prämiensatz noch etwas verdienen, so wird sie bemüht
f^'n, die Stellage zwar auf derselben Mitte, aber mit kleinerer Spannung
Zuzudecken. Rechnerisch stellt sich die Stellage, wie wir schon gesehen haben,
öuf das Doppelte von Ekart plus Prämie.

^rotz der großen Spanne wird der Stellageverkäufer manchmal Verlust
Kleiden, und wenn er kein Gegengeschäft abgeschlossen hat, können diese
^luste sehr erheblich werden. Das Stillhalten von Stellagen ist also
^ großen Gefahren verknüpft, für die die Prämie nicht immer ein ge-
igender Ausgleich ist.

^Bleiben wir bei dem vorigen Beispiel: Die Stellage lautet 168/152.
^Zdner steigen und steigen. Der Stellageverkäufer fürchtet, daß der
Urs über 168 — d. i. der Kurs, zu dem die Dresdner gefordert werden

501
        <pb n="520" />
        ﻿können — hinausgehen, daß er, wie es in der Börsensprache heißt, „über-
ritten" wird. Er ist froh, daß er 24 000 Dresdner noch mit 167,50
eindecken konnte; werden sie mit 168 von ihm gefordert, so hat er, sagt er
sich, immer noch 1j2 °/0 gewonnen. Da ändert sich die Tendenz! Dresdner
fallen auf 153,50. Der Stillhalter liegt nun mit der doppelten Summe
seines Engagements schief. Fürchtend, daß der Kurs weiter fallen werde,
verkauft er 48 000 RM Dresdner mit 153,50.

Geht der Kurs noch mehr zurück, so ist er vor weiteren Verlusten ge-
schützt. Steigt jedoch der Kurs, geht er wieder über 160, so wird der
Käufer der Stellage Lieferung verlangen, und der Stillhalter liegt von
neuem schief; jetzt auf der anderen Seite; „gerädert" werden, nennt
man dies an der Berliner Börse. —

Für die Bank, die mit dem Ankauf der Stellagen, die sie für die
Deckung eines Prämiengeschäftes benötigt, zögert, in der Erwartung, sie
etwas niedriger zu bekommen und dabei etwas zu verdienen sdas Reguläre
ist das vierfache der Prämie), besteht die Gefahr, daß ihr „die Mitte"
inzwischen wegläuft, und vielleicht auch die Spannung. —

Bei Nochgeschäften ist für das Recht der einmaligen Nachforderung
bzw. Nachlieferung der 6. Teil, für das Recht der zweimaligen Nach'
forderung bzw. Nachlieferung der 4. Teil der Stellage zu entrichten.
wird das Nochgeschäft aufgelöst?

Bleiben wir bei dem im Abschnitt „Nochgeschäft" angegebenen Beispiel
X hat 24 000 Dedi-Bank bei 150 mit Imal Noch gekauft. Ist der K»r^
am Prämienerklärungstage niedriger als 150°/0, so nimmt er
die 24 000 RM, die er fest gekauft hat, ab und macht von dem ihm ft’
stehenden Forderungsrecht keinen Gebrauch. Der Verkäufer des Noch^
hat dadurch, daß er dem X zu einem den Marktpreis um 4 übersteig611'
den Kurse liefert, 4 °/0 verdient, andererseits aber 4°/0 Prämie gezah^'

Ist der Kurs am Erklärungstage höher als 150 °/0, so wird X DDtl
seinem Nachforderungsrecht Gebrauch machen und 24 000 RM weites
Dedi-Bank, insgesamt also 48 000 RM, zu 150 °/0 fordern. Der
käufer des Noch hat sich eingedeckt, indem er	'

24 000 RM Dedi-Bank zu 150 f e st gekauft und
24 000 RM Dedi-Bank zu 158 °/0 ex Prämie abnimmt.

502
        <pb n="521" />
        ﻿Es kosten ihn die 48 000 Dedi-Bank also durchschnittlich 154 °/0, d. i.
der Kurs, zu dem er sie dem Käufer X zu liefern hat.

ej Wirtschaftliche Bedeutung der Prämiengeschäfte

Prämiengeschäfte vermittelten alle Banken und Bankfirmen und, zum
Schaden des Publikums, auch sog. „Bankiers", deren Inhaber (durch
Zeitungsinserate und Broschüren oder durch Reisendes Personen, die von
Bank und Börse nichts verstehen und solchen Geschäften unbedingt fern-
bleiben sollten, zur Eingehung von Prämiengeschäften unter den ver-
lockendsten Versprechungen anreizen. Für den Kunden erwächst bei solchen
Winkelbankgeschäften („bucket-shops"), die zur Börse nicht zugelassen sind
Und daher diese Geschäfte „in sich" machen, stets ein Verlust. Denn ergibt
sich auf Grund der Kurse ein Gewinn, so zahlt ihn der „Bankier", weil er
hierzu nicht in der Lage ist, nicht aus; er reizt vielmehr den Kunden zu
neuen Geschäften an, bis dieser dann tatsächlich das Gewonnene wieder
derloren hat1).

Als bei der Börse-Enquete-Kommission (1892/3) vom Vorsitzenden die
Frage gestellt wurde: „Wird nicht die Form der Prämiengeschäfte vor-
zugsweise von Spielern angewandt?", antwortete der als Sach-
derständiger vernommene Dr. von Siemens, der damals Direktor der
Deutschen Bank war: „Darüber ist gar kein Zweifel! Die Frage ist nur,
°b Sie die Rasiermesser abschaffen wollen, weil sich unvernünftige
Menschen damit schneiden können." Die Prämiengeschäfte können, wie
Zieles andere wirtschaftlich Nützliche, auch Schaden anrichten. In vielen
Fällen handelt es sich bei Eingehen von Prämiengeschäften seitens Pri-
vater lediglich um ein Spiel, das volkswirtschaftlich schädlich und daher
Zu verwerfen ist.

Die Grenze zwischen dem wirtschaftlich berechtigten und dem unberech-
^Pen, daher schädlichen Terminhandel ist schwer zu ziehen. Wer Termin-
geschäfte eingeht, ist durch das Prämiengeschäft in der Lage, sein Risiko
Zu begrenzen. Insbesondere trifft dies zu für Besitzer von Wert-

') Das Ehrengericht für die Berliner Börse und die Berufungskammer
^aden mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der gewohnheits-
mäßige Abschluß von Prämiengeschäften ohne entsprechende
Deckungsgeschäfte mit der Ehre eines Bankiers und dem Anspruch auf
uufmännisches Vertrauen nicht vereinbar ist.

503
        <pb n="522" />
        ﻿papieren, die auf T e rm i n (Z e i t) gehandelt werden — schließlich aber
auch für alle anderen Wertpapierbesitzer —, indem sie bei drohenden
ungünstigen Ereignissen ein Baisseengagement mit beschränktem
Risiko eingehen und dadurch einen Verlust an ihrem Wertpapierbesitz
durch einen Gewinn an einem Rückprämiengeschäft wettmachen.

Als Ersatz für die Fixgeschäfte, die größere Kapitalien erfordern und
unbegrenztes Risiko bieten, sind sie für diesenigen, die das Spekulieren
nicht lassen können, das kleinere Übel.

e) Liquidation der Zeitgeschäfte Z

Da es sehr umständlich, technisch vielleicht undurchführbar wäre, wenn
am Ultimo jeder Bankier und jede Bank die Effekten, die sie per Termin
verkauft haben, liefern und die Effekten, die sie gekauft haben, abnehmen
müßten, so sind für die Abwickelung der Effektentermingeschäfte wohldurch-
dachte Einrichtungen geschaffen worden, Liquidationskassen, denen
die Banken und größeren Bankfirmen des betr. Platzes angehören.

Der frühere „Liquidations-Verein für Zeitgeschäfte
an der Berliner Fonds-Börse", befaßte sich nur mit dem
Clearing der im Lauf eines Monats getätigten Zeitgeschäfte. Die von
dem im Jahre 1925 neu errichteten Liquidationsverein für
Zeitgeschäfte an der Berliner Wertpapierbörse E. B.
errichtete Liquidationskasse AktiengesellschaftZ ist dar-
über hinaus Garant für die Börsentermingeschäfte der Mitglieder.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen und setzt in der Regel die Mitglied'
schaft in Gruppe A oder B der Berliner Bedingungsgemeinschaft für den Werl'
papierverkehr oder in der Maklergemeinschaft oder die Eigenschaft als Kurs'
Makler der Berliner Börse voraus. Im Juni 1933 gehörten dem Liquidations-
verein noch 247 Mitglieder an. Die für Verluste angesammelte Garantiesumme
im Betrage von 3,15 Millionen RM wurde im Juli 1933 an die Mitglieder
ausgeschüttet.

I) Auch dieser Abschnitt ist, obwohl eine Liquidation x.Zt. nicht stattfindet
aus der 27. Auslage übernommen worden.

Schrifttum: Moser, Die Lehre von den Zeitgeschäften. Berlin 1875-

F.	Schmidt, Liquidation und Prolongation im Effektenhandel. 2.	■

Stuttgart 1926. H. Sommerfeld, Die Technik des börsenmäßigen Termin-

geschäfts. Berlin l923. Drucksachen der Liquidationskasse Aktiengesellschaft. Berlin192

*) im folgenden mit L.K. abgekürzt.



504
        <pb n="523" />
        ﻿Als Aufgabe für Zeitgeschäfte in solchen Wertpapieren, die
laut Bekanntgabe des Verwaltungsrats mit Hilfe der Liguidationskasse ge-
regelt werden, dürfen nur Vereinsmitglieder gegeben werden. Jedes Mit-
glied muß von jedem anderen als Aufgabe genommen werden.

Ein Terminhandel mit Firmen, die dem Liquidationsverein nicht angehören,
ist nur in der Form zugelassen, daß diese Firmen bei der Provisions- oder Netto-
kurs°Berechnung als Kunden behandelt werden.

Indessen dürfen Vereinsmitglieder, die Mitglieder der Makler-Gemeinschaft
sind, ihre am Schlüsse einer Börsenversammlung noch unausgeglichenen Termin-
geschäftsverpflichtungen mit anderen Maklern, die Mitglieder der Makler-Ge-
meinschaft sind, ohne Vereinsmitglicd zu sein, ausgleichen. Nach den zwischen
der Makler-Gemeinschaft und den Gruppen A und B der Berliner Bedingungs-
gcmeinschaft für den Wertpapierverkehr vereinbarten Bedingungen geschieht dies
ohne Provisionsberechnung.

Da die L.K. für die Termingeschäfte ihrer Mitglieder die Haftung
übernimmt, müssen diese ihr sämtliche Terminschlüsse täglich melden und
als Sicherheit für die Erfüllung Einschüsse leisten:

Jedes Vereinsmitglied hat bei seinem Eintritt in den Verein an die
L.K. eine Einlage in barem Gelde als Garantiesumme
z u l e i st e n, die der L.K. als Sicherheitsleistung für seine Verbindlich,
keiten und Haftpflichten dient und ihm gutgeschrieben wird. Ein An-
spruch auf Rückgabe der Garantiesumme hat das Vereinsmitglied erst bei
seinem Ausscheiden. Die L.K. gibt aus diesem Garantiefonds Lombard-
geld an Vereins Mitglieder.

Die Höhe der Einlage wird für jedes Mitglied entsprechend seinen Umsätzen
dom Verwaltungsrat, dem eine Selbsteinschätzung einzureichen ist, bestimmt.
Sie beträgt für die 1. Klasse 250 000, für die 2. Klasse 100 000, für die 3. Klasse
50 000, für die 4. Klasse 30 000 und für die 5. Klasse 20 000 RM.

Jedes Vereinsmitglied hat die von ihm abgeschlossenen Termingeschäfte,
insoweit sie das äfache der Garantiesumme übersteigen, in Höhe von 6°/0
des ausmachenden Betrages durch Hinterlegung von Wert-
papieren bei der L.K. sicherzustellen, ohne daß es einer Aufforderung
von seiten des Vorstandes der L.K. bedarf. Der Vorstand ist aber auch
berechtigt, eine größere als die angegebene Sicherheit zu verlangen. Bei
Kurssenkungen sind unverzüglich entsprechende Nachschüsse zu leisten. Bei
Käufen und Verkäufen in demselben Wertpapier beschränkt sich die Ver-
pflichtung zur Sicherheitsleistung auf den Saldo.

(Fortsetzung S. 510.)

505
        <pb n="524" />
        ﻿I. Meldung

Vordruck I

100

Datum....

Finna	Dresdner Bank	35

(Ordnungsnummer)

Kauf

Effekt

Karstadt Aktien

Termin Ultimo Oktober

nom. in tausend	gehandel- ter Kurs	Steuerwert	Vermittler	
6	238	14300	—	An die  Liquidationskasse  Aktiengesellschaft  Berlin
6	239	14 400	—	
30	240	72 000	—	
				
				
42	Summe	100 700
        <pb n="525" />
        ﻿II. Meldung

Vordruck la

100

An die

Liquidationskasse

Aktiengesellschaft

Berlin

nom. in tausend	gehandel- ter Kurs	Steuerwert	Vermittler	nom. in tausend	Aufgabe	aufgegeb.  Kurs	ausmachender  Betrag
6	238	14300	—	6	Deutsche Bank	238	14280
6	239	14400	—	6	S. Bleichröder	239	14 340
30	240	72 000	—	30	Delbrück Schickler &amp; Co.	240	72 000
							
							
42 j Summe		100 700		42	&lt;r Summe ■&gt;		100 620
Abstimmung				60	&lt;r Endsumme von Blatt Nr. .99 -&gt;		143400
Maschine				102	&lt;- Endsumme &gt;		244020
Eng. Mappe							

Firma....

Kauf

Dresdner Bank

Data...'«■

_ Nr. 35

(Ordnungsnummer)

Effekt	Karstadt Aktien

Termin	Ultimo Oktober

Ox

O

-vl
        <pb n="526" />
        ﻿Ct

o

00

Vordruck ll

FismS	Dresdner Bank	35

(Ordnungsnummer)

Endaufstellung	Esse kt.....Karstadt:Aküen..

für die Abrechnung per

Ultimo Oktober

	Kauf	Nom.  in tausend	Betrag		Verkauf		Nom. in tausend	Betrag	
	ausschließlich  Präm.- Lrklärungsiag	300	734000		CU	ausschließlich'  Präm.- Erklärungstag	120	292 800	
s  B  3	Prämien-Erklärung	30	73 800		S  B	Prämien- Erklärung			
	Präm.- Erklärungstag	30	73500		3	Präm.- Erklärungstag			
-3  a	Prolongation	60	147 600		-d  a  W	Prolongation			
UJ	Verrechnung auswärtige Plätze	60	147 000			Verrechnung aus wältige Plätze	60	147300	
	Summe	480	1 175 900			Summe	180	440 100	
	abzügl. Verkauf	180	440 100			abzügl. Kauf			
	abzunehmen					abzuliefern			
	zu zahlen		735 800			zu empfangen			J
        <pb n="527" />
        ﻿509

W-----j—

Vordruck ffl

—

Datum

Firma

Generalaufstellung

der von abzunehmenden Posten
uns

und des zu zahlenden Gegenwertes

Nom.  in tausend				Effekt	ausmachender  Betrag								
—	...	-	-	Adca									
				Banner Bank-Verein		...	...	...					
				Berliner Handels-Ges.									
				Commerzbank									
				Därmst. Bank									
				')									
Ich  habe	zu zahlen BM													

die Sie gegen Lieferung obiger Stücke von am
Zahltag per Kassenverein einziehen wollen.
Unterschrift:..........................................

Datum

Firma

Nr..__........

(Ordnungsnummer)

Generalaufstellung

der von “ zu liefernden Posten
uns

und des zu empfangenden Gegenwertes

Nr...........

(Ordnungsnummer)

in tausend				Effekt	ausmachender  Betrag								
				Adca									
...				Banner Bank-Verein									
				Berliner Handels-Ges.			...	...	...				
				Con. merzbank									
				L&gt;ärmst. Bank									
				')									
Ich  habe-- zu empfangen BM													

die ^ gegen Lieferung obiger Stücke von Ihnen am

Zahltag per Kassenverein einziehen werde....»

Unterschrift:.

i) Es folgen die weiteren Effekten. Originalgröße 21X59 cm.

I

m



■

. ■■■
        <pb n="528" />
        ﻿Wird dem Verlangen nach größerer Sicherstellung nicht unverzüglich
nachgekommen, so ist der Vorstand der L.K. berechtigt, schwebende Termin-
geschäfte der säumigen Partei ganz oder teilweise glattzustellen und für
Termingeschäfte oder für Lombarddarlehen gestellte Sicherheiten sofort
ganz oder teilweise nach eigenem Ermessen zu verwerten, ohne daß es einer
Fristsetzung bedarf. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit
des Vorstandes der L.K. bei der Prüfung der Sicherheitsleistung dadurch
zu unterstützen, daß sie gegebenenfalls den Vorstand der L.K. auf die Not-
wendigkeit, eine höhere Sicherheitsstellung für ihre als Aufgabe bezeich-
neten Gegenkontrahenten zu fordern, besonders Hinweisen.

Der Vorstand der L.K. hat das Recht, einem Vereinsmitglied auf
dessen Antrag in besonderen Fällen, nach Prüfung der darzulegenden
Verhältnisse, die Stellung der vorgeschriebenen Mindestsicherheit zu er-
lassen, sofern daraus keine Schädigung der L.K. zu erwarten steht.

Verbindlichkeiten aus Prämien-, Noch- und Stellagegeschäf-
ten sind wie gewöhnliche Geschäfte zu behandeln; jedoch hat der Wahlberech-
tigte keine höhere Sicherheit als die Hälfte der in Frage kommenden Prämie
oder als ein Viertel des Stellgeldes, der Stillhalter dagegen die vorgeschrie-
bene Sicherheit zu stellen, und zwar so, daß bei einer längeren Laufzeit als bis
zum zweitfolgenden Monatsschluß eine zusätzliche Sicherheit in halber Höhe für
jeden angefangenen Monat, für den Zahler begrenzt bis zur vollen Prämie, zu
stellen ist. Bei Arbitragegeschäften beträgt der für jedes Termin-
geschäft in Wertpapieren zu leistende Deckungsbetrag statt mindestens 5 nur
mindestens 2°lo.

Jedes Vereinsmitglied haftet für die Erfüllung seiner
eigenen Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen
ausZeitgeschäften der L.K. mit seinem gesamten Vermögen.

Gibt ein Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Er-
klärung dem Vorstande der L.K. ab, daß es a u ß e r st a n d e sei, den aus
seinem Skontro sich ergebenden Saldo von Wertpapieren abzunehmen bzw-
zu liefern, so ist der Vorstand der L.K. zur sofortigen Exekution be-
rechtigt. Das gleiche Recht steht ihm zu, wenn die Abnahme oder die Lie-
ferung des Verpflichteten nicht rechtzeitig erfolgt.

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Erfüllung ihrer Ansprüche
aus den von ihnen geschlossenen Zeitgeschäften von der L.K. zu verlangen,
und sind verpflichtet, die ihnen aus diesen Geschäften obliegenden Lei-
stungen an die L.K. zu bewirken. Forderungen aus Geschäften der M^t-

510
        <pb n="529" />
        ﻿glieber, die durch die L.K. abzuwickeln sind, gehen an diese mit Abschluß
des Geschäfts über und unterliegen ausschließlich ihrem Verfügungsrecht.

Zur Deckung eines sich ergebenden Verlustes sind zunächst die statuten-
mäßig angelegten Rücklagen der L.K. zu verwenden. Nach deren Er-
schöpfung sind die von den Vereinsmitgliedern hinterlegten Garantie-
summen heranzuziehen. Auf diese ist ein Drittel des Verlustes gleich-
mäßig nach Kopfteilen umzulegen, ein zweites Drittel nach Verhältnis
der Höhe der hinterlegten Garantiesummen, das letzte Drittel nach Ver-
hältnis der von den Mitgliedern für die 3 vorhergehenden Liquidationen ent-
richteten Risikogebühren. Ergibt sich hierbei durch Aufzehrung der Garan-
tiesumme eines oder mehrerer Vereinsmitglieder ein Fehlbetrag, so ist
dieser wiederum nach vorstehendem Drittelungsschlüssel umzulegen, bis der
Gesamtverlust aus dem Garantiefonds gedeckt ist.

Die Unkosten der L.K. werden im wesentlichen aus dem Zinsgewinn, aus
den Gebühren für jeden einzelnen Schluß und aus den Strafgeldern gedeckt.
Ein etwaiger Überschuß wird einer Deckungsrücklage zugeführt. Betragen aber
die Unkosten mehr als 75 % der gesamten Einnahmen, so wird der Mehrbetrag
durch Umlage nach einem bestimmten Schlüssel gedeckt.

Wenn wir nunmehr die Technik des Abrechnungsverfah-
rens im Effekten-Termingeschäft betrachten, wie sie sich seit Medio Mai
1928 gestaltet, so stellen wir zunächst die wesentlichen Neuerungen voran:

1.	Die Termingeschäfte in Effekten werden nicht mehr zu dem vom
Börsenvorstand festgesetzten Liquidationskurs, sondern zu
den jeweils gehandelten Kursen abgerechnet; das zeitraubende
Differenzrechnen und die damit zusammenhängenden Kontroll- und
Abstimmungsarbeiten sind also in Wegfall gekommen. Die Liquida-
tionsarbeiten werden nicht mehr auf wenige Tage und Nächte vor
dem Liquidationstermin zusammengedrängt, sondern erstrecken sich
auf den ganzen Monat.

2.	Die Mitglieder rechnen nicht mehr untereinander ab, sondern nur
noch mit der L.K. Diese regelt nicht nur die Lieferung der Effektensalden,
sondern auch die Zahlung, bewirkt also Stücke- und Geldausgleich.

Das Liquidationsverfahren beginnt damit, daß das Mitglied das Ter-
mingeschäft am Abschlußtage der L.K. mitteilt. Die hierfür zur Verwen-
dung gelangenden Vordrucke — für Käufe: weiß, für Verkäufe: blau —
sind mit 2 Durchschlügen versehen.

511
        <pb n="530" />
        ﻿Das Original., das als I. Meldung (f. Vordruck I) am Abschlußtage bis
17 (Sonnabends bis 16) Uhr bei der L.K. einzureichen ist, dient zu Kon-
trollzwecken, insbesondere als Unterlage für die Berechnung des Obligos
und der Sicherstellungen. Diese haben, in Effekten oder in bar, beim
Kassenverein zugunsten der L.K. an dem dem Abschlußtage folgenden Werk-
tage bis spätestens IO1/,, Uhr zu erfolgen.

Der 1. Durchschlag muß als II. Meldung (s. Vordruck In) an dem dem Ab-
schlußtage folgenden Werktage bis 15 (Sonnabends bis 14) Uhr eingereicht
werden. Diese II. Meldung ist gegenüber der I. zu ergänzen. Sie muß
die „Aufgabe", den „aufgegebenen Kurs" und vor allem den „aus-
machenden Betrag" enthalten. Nominal- und Effektivbeträge sämt-
licher in dem gleichen Papier und zum gleichen Termin getätigten Abschlüsse
werden täglich addiert und bei der folgenden Rechnung neu vorgetragen.
Endsumme der Umsätze an den vorhergehenden Tagen plus Tagesendsumme
ergibt die A u f b a u s u m m e, d. i. das Engagement eines Mitgliedes in
einem Papier für einen bestimmten Termin. Das Blatt, das die früher
geführten sachlichen Engagementskonten ersetzt, verbleibt bei der L.K. Da-
gegen behält den 2. Durchschlag der II. Meldung das Mitglied als
Unterlage für den eigenen Geschäftsbetrieb.

Da die Mitglieder die Ausbausumme selbst errechnen, ist die L.K. stets
ä jour. Für den Schlußtermin braucht sie daher nur die von den Mitglie-
dern eingereichten Endaufstellungen mit den ebenfalls von den
Mitgliedern aufzustellenden Generalauf st ellungen abzustimmen

Die Vorarbeiten zur Liquidation beginnen 3 Werktage vor dem Zahl-
tag. Am S k o n t r o t a g e hat jedes Mitglied, bis 15 Uhr, für jedes
Effekt eine E n d a u f st e l l u n g (st Vordruck II, rotes Formular) einzu-
reichen, in der die Umsätze aller Transaktionen in dem betr. Papier iw
Kauf und Verkauf, mit Nenn- und ausmachendem Betrag, zu addieren und
zu saldieren sind. Bei den Endsummen sind folgende Gliederungen vor-
genommen: 1. feste Käufe bzw. Verkäufe, 2. Ergebnis der Prämien-Erklä-
rung, 3. Geschäfte am Prämien-Erklärungstage selbst, 4. Prolongationen
und 5. Beträge, die mit Essen, Frankfurt a. M. und Köln gehandelt wurden
und mit dem Berliner Mitglied verrechnet werden sollen.

Festgestellt wird also der S t ü ck e s a l d o — für die Lieferung der
Effekten sind die auf dieser Endaufstellung saldierten Nominalbeträge maß
gebend — und der Marksaldo.

512
        <pb n="531" />
        ﻿Die Markbeträge werden auf der Generalaufstellung (Vor-
druck III), getrennt nach Käufen (abzunehmenden Posten) und Verkäufen
(zu liefernden Posten), gesammelt. Der Ausgleich der gesamten
Umsätze eines Mitgliedes erfolgt also nur durch zwei
Rechnungen.

Die zu liefernden Wertpapiere sind der L.K. auf ihr Efsekten-Girokonto
beim Kassenverein zu überweisen. Die Rechnung schreibt der Lieferer aus.
Der Zahlungsausgleich geht über das Girokonto der L.K. beim Kassenverein,
über die abzunehmenden Wertpapiere schreibt die L.K., auf Grund der ein-
gereichten Generalaufstellung, eine Rechnung aus. Diese erhält das Mitglied
durch den Kassenverein, durch den es auch den Betrag auf das Girokonto
der L.K. übermittelt; die L.K. überweist die Stücke durch Giro-Effekten-
depot, da ja alle Mitglieder dem stückelosen Giroverkehr angeschlossen sind.

Die Skontration ist in Ordnung, wenn die Gesamtsumme der Beträge,
die die L.K. zu empfangen hat, gleich ist der Gesamtsumme, die sie zu be-
zahlen hat. Ergeben sich Differenzen, so dient als Unterlage für die Ab-
stimmung die aus den zweiten Meldungen gebildete Kartei. —

Ist der Liquidationskurs beim neuen Abrechnungsverfahren,
wie wir gesehen haben, fallen gelassen worden, so bildet er doch auch weiter-
hin noch die Grundlage für Prolongationen und für das Clearing der
Termingeschäfte mit Frankfurt a. M., Köln und Essen. Die Liquidations-
institute dieser Plätze rechnen die getätigten Abschlüsse gegenseitig auf, so
daß nur ein einziger Saldo in Geld und in jeder Effektenart an jedem
Termin zu begleichen ist. Abrechnungsgrundlage für dieses interurbane
Effekten-Clearing bildet der Berliner Liquidationskurs.

IX.	Arbitragen *)

Unter Arbitrage — abgeleitet von dem lateinischen arbitrari (urteilen,
weinen), bzw. von arbitrium (Schiedsspruch) — versteht man die Handels-

*) Schrifttum: Heinrich Deutsch, Arbitrage in Münzen, Barren,
wechseln, Effekten und Prämien. Berlin 1909. H. T. E a st o n, Tate’s Modern
Cambish. London 1908. Ottomar Haupt, Arbiträres et Paritfe. 8. Aust.
?ortä 1894. Robert Stern, Die Arbitrage im Bank- und Börsenverkehr.
2- Ausl. Leipzig 1911. Otto Swoboda, Die Arbitrage in Wertpapieren,
wechseln, Münzen und Edelmetallen. 17. Auflage bearbeitet von Eduard
58 o 9 o n. Berlin 1928.

83

Grbabö 30. A.

518
        <pb n="532" />
        ﻿tätigfett, die aus den Preisunterschieden der gleichen Börsenwerte an ver-
schiedenen Plätzen Nutzen zu ziehen sucht. Der Arbitrageur (Arbitragists,
der sie ausübt, muß genau kennen: die Bräuche der verschiedenen Börsen,
die Geld- und Münzverhältnisse, die Lieferzeit und die wechselgesetzlichen
Bestimmungen der für ihn in Betracht kommenden Länder, er muß kalt-
blütig, gewandt und rasch entschlossen sein und lagt not least große Fertig-
keit im Rechnen besitzen. Gegenstand der Arbitrage können alle Handels-
objekte mit regulärem Markte sein. In Betracht kommen aber nur die
Gold-, die Geld-, die Devisen- und die Wertpapier-
arbitrage.

Der Arbitrageur läßt sich von verschiedenen Börsen die Kurse der
Papiere, in denen er arbitrieren will, telegraphisch oder telephonisch
kommen, und kauft dort, wo es am billigsten ist, verkauft da, wo er den
höchsten Kurs erzielen kann.

Die Ausgleichsarbitrage sucht den Weg zu ermitteln, auf dem eine
bestimmte Verbindlichkeit im Jnlande oder Auslande am billigsten beglichen
werden kann. Die Begleichung einer Schuld kann auf dreierlei Weist
erfolgen:

1.	durch direkte Rimesse, d. h. durch Sendung von barem Gelde oder
durch Sendung von Schecks oder Wechseln auf den fremden Platz;

2.	durch direkte Tratte, d. h. der Schuldner beauftragt den Gläubiger,
auf ihn einen Wechsel oder eine Anweisung zu ziehen;

3.	durch indirekte Rimesse, d. h. durch Sendung von Wechseln, Schecks
usw. auf einen dritten Platz, z. B. Sendung von Berlin nach London
in Wechseln auf Paris. — Der Arbitrageur muß bei dieser in-
direkten Arbitrage die Kurse mehrerer Plätze vergleichen,
um festzustellen, wo er zur Abdeckung einer Schuld eine Devise ain
billigsten kaufen kann.

Während es sich bei der Ausgleichsarbitrage darum handelt, den vorteil-
haftesten Weg zu suchen, um eine bereits bestehende Verbindliche
keii zu begleichen oder eine Schuld einzuziehen, werden bei der Difst""ü'
arbitrage zwei neue Geschäfte eingegangen. Der Arbitrageur su^
ein Wertpapier oder eine Devise oder ein Quantum gemünztes oder »n-
gemünztes Edelmetall an einem Orte so billig zu erwerben, daß

514
        <pb n="533" />
        ﻿sofortigen Verkauf an einem anderen Platz nach Abzug aller Spesen noch
ein Nutzen für ihn bleibt.

Sah z. B. der Arbitrageur, daß trotz der Spesen (Courtagen, Stempel,
Porti usw.) bei Berücksichtigung der verschiedenen Art der Kursnotierung
spanische Exterieurs in Paris sich billiger als in Berlin stellten, so kaufte er
in Paris und verkaufte denselben Betrag gleichzeitig in Berlin.

Die Arbitragegeschäfte erfolgen meist ä meta, d. h. gemeinsam mit einer
Firma des fremden Platzes, mit dem man arbitriert. Besitzt die Firma
an dem betreffenden Platze eine Filiale, so werden die Geschäfte natürlich
mit dieser abgeschlossen.

Nehmen wir an, die Firnia A in Berlin beabsichtige, mit Hamburg
zu arbitrieren. Sie wird die befreundete Bankfirma B in Hamburg
fragen, ob sie geneigt sei, mit ihr in eine Metaverbindung zu
treten, und zwar derart, daß ein aus diesen Geschäften sich ergebender Ge-
winn bzw. Verlust geteilt werde. Erklärt B sich hiermit einverstanden,
und hat man sich über Einzelheiten geeinigt, dann beginnt der Arbitrage-
verkehr der beiden Firmen, der in der Hauptsache sich am Fern-
sprecher abspielt.

Im Börsengebäude, von dem Hauptsaale leicht erreichbar, befinden sich
407 Fernsprechzellen, die den Börsenbesuchern gegen Entrichtung einer
Gebühr zur Verfügung stehen *). Die Berliner Börse besitzt während der
Börsenstunden direkte Leitungen nach den Börsen von Breslau, Frank-
furt a. M., Hamburg, Wien, Budapest, Paris, Brüssel usw.

Mit einigen dieser Börsen hat die Postverwaltung den sogenannten
Turnusverkehr eingeführt. Wer mit den betreffenden Börsen
sprechen will, muß dies ein für allemal erklären oder das Gespräch vor
Beginn der Börse anmelden. Die Post setzt die Reihenfolge der Gespräche
fest und meldet dies auch der Börse, mit der gesprochen wird, so daß z. B.
die Commerz- und Privat-Bank in Hamburg genau weiß, zu welcher Zeit
sie von ihrer Berliner Zentrale telephonisch angerufen wird.

Z An der Berliner Börse werden Fernsprechzellen zur alleinigen Benutzung
einer Firma vermietet, oder die Benutzung ist jeweils gegen Zahlung einer
Gebühr gestattet. Von dieser erhält einen Teil die Postverwaltung, den andern
die Industrie- und Handelskammer als Besitzerin des Börscngebäudes. Eine Er-
llänzung finden die Sprechverbindungen, von denen auch 80 in den Nischen im
Börsenraum eingebaut sind, in den Lich t si gn a l e n.

515
        <pb n="534" />
        ﻿Eine Tafel, die sich am Eingang zu den Fernsprechzellen befindet, nennt
die Reihenfolge, in der Berliner Börsenbesucher die Hamburger, eine
andere Tafel die Reihenfolge, in der Hamburger Börsenbesucher die
Berliner Börsenbesucher anrufen. Eine über der Tafel befestigte Num-
mer zeigt, welche Firmen zurzeit die beiden Leitungen benutzen. Alle
im Turnusverkehr geführten Gespräche gelten als dringende Gespräche
und kosten die dreifache Gebühr.

A in Berlin meldet telephonisch dem B in Hamburg die Kurse der
Papiere, in denen er glaubt, daß eine Arbitrage lohnend sei. Notiert
eine Aktie in Berlin 152, in Hamburg 149,50 °/0, so wird der Ham-
burger einen Posten von diesen Effekten zu 149,50 °/0 zu kaufen suchen,
dann telephonisch oder telegraphisch die Ausführung dem A in Berlin
melden, der nunmehr diesen Betrag an der Berliner Börse zu höherem
Kurse zu verkaufen sucht. Die erste Ausführung, in diesem Falle also der
Kauf, erfolgt meist an demjenigen Platze, an dem in dem betreffenden
Effekt ein geringerer Umsatz stattfindet, weil hier mitunter schon ein
kleiner Posten einen Einfluß auf den Kurs ausübt. Geschähe es um-
gekehrt, hätte in diesem Falle der Berliner die Effekten verkauft, so be-
stände die Gefahr, daß der Metist in Hamburg sich diesen Posten nicht
beschaffen kann, und das Arbitragegeschäft würde vielleicht anstatt des
erhofften Gewinns einen Verlust ergeben.

• Die Goldarbitrage, wie sie früher häufig zwischen Berlin und
London stattfand, gestaltete sich folgendermaßen: Wurde der Bank von
England eine größere Menge Gold entzogen, so stieg infolge der Geld-
knappheit der Zinsfuß in England. Infolgedessen hoben die Londoner
Banken und Bankiers ihre Guthaben aus dem Auslande ab, wodurch die
Devise London im Auslande anzog. Dies nutzte der Arbitrageur tu
Berlin aus: Er sandte deutsche Goldmünzen nach London und verkaufte
sein auf diese Weise dort entstandenes Guthaben zu dem gestiegenen Lon-
doner Wechselkurse in Berlin. Infolge des größeren Angebots sank der
Wechselkurs und näherte sich wieder dem Wechselpari. — Mitunter ließ
man auch die Versendung von Gold durch ein drittes Land vornehmen-
Deutsche Banken beorderten z. B. ihre Guthaben in Frankreich nach ®118r
land oder sandten ausländische Wechsel oder Schecks an Londoner Banken-
Zweck und Wirkungen waren die gleichen: Entstehung eines Guthabens

516
        <pb n="535" />
        ﻿im fremden Lande, Verkauf von Anweisungen auf dieses Guthaben, Rück-
gang des fremden Wechselkurses.

Um Gold ins Land zu ziehen, gewähren die Zentralnotenbanken für
Gold, das ihnen zum Kauf angeboten wird, zinsfreie Vorschüsse,
so daß der Importeur den Zinsverlust während der Zeit des Goldtrans-
portes bei den Sendungsspesen nicht zu kalkulieren braucht. Diese Maß-
nahme wirkt, ebenso wie die Erhöhung des Ankaufspreises für Gold, als
Einfuhrprämie. Die Deutsche Reichsbank hat öfter für weit längere
Zeit, als die Reise tatsächlich beanspruchte, zinsfreie Vorschüsse gewährt
(bis zur Dauer von 6 Wochen), so daß diese Zinsen als Extragewinn ge-
bucht werden konnten. S. a. S. 300ff. Den Export von Gold suchen
die Zentralnotenbanken nach Möglichkeit zu erschweren *).

Wie die Gold-, sucht auch die G e l d a r b i t r a g e die zwischen zwei
Ländern bestehenden Unterschiede der Zinssätze auszugleichen. Neben
dem Diskontsatz spielt hierbei naturgemäß eine wesentliche Rolle der
Devisenkurs, der besagt, wie das im fremden Lande entstandene Guchaben
zu verwerten ist. Der zwischen Deutschland und Frankreich bestehende
Unterschied des Diskontsatzes wurde von deutschen Banken häufig in der
Weise ausgenutzt, daß sie die szu höheren Sätzen) diskontierten Wechsel
bei Pariser Banken zu dem dortigen (niedrigeren) Zinsfuß verpfändeten
(»in Pension gaben"). In der Zinsdifferenz liegt eine Risikoprämie,
sofern nämlich das deutsche Bankhaus die Valutaschwankung zu tragen
hat, d. h. bei Abwicklung des Geschäftes (einige Tage vor Fälligkeit der
Wechsel) die ausländische Valuta höher bezahlen muß, als es sie bei Ein-
gehung des Geschäftes verwerten konnte. Oft wird aber auch vereinbart,
daß der Umrechnungskurs bei der Rückgabe der gleiche wie bei der Herein-
nahme sein soll.

Von großer Bedeutung war zeitweise die Devisenarbitrage.
Die benötigte Devise wird am fremden Platz gekauft, wenn sich nach der
Parität dort ein niedriger Kurs ergibt. Der „Loga-Kalkulator", eine
Schweizer Erfindung, hilft beim Umrechnen. Der Devisenhändler hat oft

') So hatte (im Juni 1830) die Bank von England den englischen Banken er-
Elärt, daß sie vorläufig nur noch Goldbarren mit einem Feingehalt von 916P/,
tausendstel abgeben werde. Da die Bank von Frankreich nur Barren mit 995
Tausendstel Feinheit annimmt, mußten die Barren erst raffiniert werden, da-
^&gt;&gt;t der von der Bank von Frankreich verlangte Feingehalt erreicht wird.

517
        <pb n="536" />
        ﻿mehrere Länder gleichzeitig an der Strippe: Er telephoniert z. B. mit
Amsterdam, ein anderer Devisenhändler derselben Bank in der durch
ein Schiebefenster verbundenen Nachbarzelle gleichzeitig mit Brüssel; der
Brüsseler Geschäftsfreund ist vielleicht gleichzeitig mit Paris, und Paris
ist mit London verbunden. So ergeben sich oft eine Menge gewinnver-
sprechender Möglichkeiten, die augenblicklich aber infolge der in den meisten
Ländern bestehenden Devisenbewirtschaftung stark eingeschränkt sind.

Über die volkswirtschaftliche Bedeutung der Arbitrage sagte Di. von Sie-
mens 1892 im Reichstage: Stellen Sie sich eine große Wassermasse vor;
wenn an einem Punkte eine Verschiebung oder Versenkung eintritt, so strömt
das Wasser dahin, um sich dort, wo die Lücke ist, eine Unterkunft zu suchen und
das Gleichmaß der Fläche wieder herzustellen. Die Arbitrage ist weiter
nichts als diejenige Operation, welche versucht, dieses Gleichgewicht der öko-
nomischen Bewegung und der Geldverhältnisse der verschiedenen Staaten auf-
rechtzuerhalten. Es kommen so und so viele Fälle vor, wo die Zahlungs-
bilanz eines Volkes sich gegenüber seinem Nachbar verschiebt: wir müffen zu
bestimmten Zeiten Getreide kaufen und bezahlen; wir haben nicht gleich die
Möglichkeit, dies durch Fabrikate auszugleichen; da treten andere Dinge ein;
Geld kann man nicht nehmen, weil das Metall zum Export zu teuer ist; man
nimmt Effekten, d. h. verzinsliche Geldwerte."

X.	Die wichtigsten Effektenbörsen des Auslandesl)

Sind schon, bedingt durch die Höhe der Umsätze, die Börsen desselben
Landes verschieden organisiert, so bestehen große Unterschiede iw
Aufbau der einzelnen Weltbörsen. Jede Effektenbörse ist ein
besonders geartetes Gebilde. An den meisten ausländischen Börsen findet
Kasia- und Terminhandel statt. In New Jork jedoch gibt es nur das
Kassageschäft; in London überwiegt der Terminhandel; in Wien bietet
das Arrangement-Geschäft Ersatz für den Terminhandel.

I. Die Wiener Börse

Durch kaiserliches Patent vom 1. August 1771 wurde in Wien die Errichtung
einer Geldbörse angeordnet. Ihre Leitung erfolgte durch Organe der Reg^'
rung. Für Aufrechterhaltung der Ordnung hatten ebenfalls Staatsbeamte 5U
sorgen, die k. k. Börsenkommisiare. 1875 erhielt die Wiener Börse eine autw

Z S. Gerhard Schachner, Handbuch der Weltbörsen. Stuttgart I931'
H. Blume r, Die Organisation der wichtigsten Effektenbörsen des Auslandes,
Schweizerische Handelswissenschaftliche Zeitschrift. XXVII, 1. Plutus-Briefe. X,

518
        <pb n="537" />
        ﻿nome Verwaltung. In den Motiven heißt es: „Vor allem ist die den Börsen
aus gewichtigen Gründen zu gewährende Autonomie unvereinbar mit dem
gegenwärtigen System der Börsengesetzgebung. Den autonomen Börsen gegen-
über können nur die wesentlichen und bleibenden Grundsätze gesetzlich fixiert
werden, während es Sache der von den Börsen selbst ausgehenden Statute
bliebe, alles dasjenige zu normieren, was je nach Zeit und Umständen und den
örtlichen Bedürfnissen veränderlich ist. . . Die Handhabung einer strafferen
Disziplin bedingt, daß die Verwaltung der Börsen einer durch das Vertrauen
der Börsenmitglieder frei gewählten Körperschaft übertragen werde."

Die Leitung der Börse liegt in den Händen einer aus 42 „Börsen-
räten" bestehenden Börsenkammer. Diese besorgt die amtliche Ermittlung
und Veröffentlichung der Kurse, entscheidet über die Zulassung von Börsen-
besuchern und ernennt die amtlichen Makler (Sensale), die die im „amt-
lichen Kursblatt der Wiener Börse" enthaltenen Kurse feststellen.

Bei sämtlichen Werten sind im Kursblatt angegeben: der Arrangements-
Schlußkurs, der Kassakurs, sowie etwa vorhandene Kurse für Geld oder
Ware, ferner der letzte Kurs, und zwar der Kurs des Börsenvortages ohne
Datum, oder die letzte Notierung mit Angabe des Datums, bei Aktien
außerdem der Anfangskurs, der tiefste und höchste Kurs im Arrangement.

Neben den beeideten Sensalen, die ihre Tätigkeit innerhalb
der für sie in den Börsensälen hergerichteten „Schranken" ausüben,
vermitteln eine große Anzahl freier Makler in der „K u l i s s e".

Offizielle Börsenstunden sind: werktäglich von 11—13 Uhr. Vor 11 Uhr
ist „Vorbörse", nach 13 Uhr „Nachbörse". Die vor- und nachbörslich ge-
schlossenen Geschäfte werden im Kursblatt nicht vermerkt.

Anleihen und Aktien werden in der Regel in Schilling für das Stück
notiert. Alle Kurse verstehen sich ohne Stückzinsen.

Die abgeschlossenen Geschäfte sind nach Art der Abwicklung:

a)	Direkte Geschäfte. Sie sind zwischen den Kontrahenten unmittel-
bar abzuwickeln, ohne Unterschied, ob sie von den Kontrahenten persönlich oder
durch einen Vermittler abgeschlossen worden sind. Die Effekten müssen dem
Käufer in sein Geschäftslokal oder seine Wohnung übersandt werden. Eine Über-
weisung der Lieferung an einen Dritten ist nur zulässig, wenn der anwesende
Kontrahent selbst die Adresse ausstellt.

b)	Mittels Arrangement abzuwickelnde Geschäfte. Sie müssen durch
das vom Wiener Giro- und Kassenverein errichtete Arrange-
wentsbureau abgewickelt werden. Es gibt ein Wochen-, ein Medio- und
Ein Ultimo-Arrangement.

519
        <pb n="538" />
        ﻿Nach der E.rfüllungszeit unterscheidet man:

a)	Geschäfte „per Kassa". Als solche gelten Geschäfte, die ausdrücklich
„per Kassa", sowie Geschäfte, die in Börsenwerten abgeschlossen sind, die nicht
in das Arrangement einbezogen sind und bei deren Abschluß ein Fälligkeits-
termin nicht vereinbart worden ist. Kassageschäfte sind am 2. Tage nach dem
Abschlußtage direkt zu erfüllen.

b)	Geschäfte „Per Arrangement". Sie sind an dem Ausgabetag, der
dem Abschlußtage zunächst folgt, zum Arrangement aufzugeben.

es Geschäfte „auf einige Tage Lieferung". Diese Geschäfte sind
direkt, und zwar spätestens am 5. Tage nach dem Abschluß, zu erfüllen.

2. Die Pariser Börsen

Der Ursprung einer Börse in Frankreich läßt sich bis in die ersten Jahre des
16. Jahrhunderts zurückverfolgen. In einem Edikt vom Jahre 1549, das die Er-
öffnung einer „bourse eomwune" in Toulouse anordnete, heißt es: „Da unsere
gute Stadt Toulouse.....zum Handel sehr geeignet ist, soll sie, wie Lyon, Ant-

werpen und andere Handelsstädte, einen Ort erhalten, den man Change, Estrade
oder Bourse nennt, wo zweimal am Tage die Kaufleute zusammenkommen kön-
nen, um gegenseitig über ihre Geschäfte zu verhandeln."

Die Pariser Börse ist nach einer in der Börse befindlichen I«'
schrift bereits 1672 begründet worden. 1724 erst erhielt sie amtlich aner-
kannten Charakter. Das heutige, im Anfang des 19. Jahrhunderts erbaute
Börsengebäude mit seiner weithin leuchtenden Inschrift „La Bourse" ist
eine Nachbildung des Vespasiantempels in Rom.

Der amtliche Börsenverkehr findet werktäglich zwischen 12 und V»l6'
Sonnabends zwischen 12 und 14 Uhr statt. Der Zutritt zur Börse ist allen
männlichen Personen gestattet. Charakteristisch ist die Zweiteilung in
„marchö offieiel" (parquet) und „marche libre" (auch marche en banque
oder Coulisse genannt). Jeder dieser Märkte hat seine eigene Verwaltung
und seinen besonderen Kurszettel.

r) Schrifttum: F. Ehrensperger, Die Pariser Börse und die franzö-
sischen Bankinstitute. Zürich 1926. A. Hamburger, Le Guide piatique de 1®
Bourse, Paris 1913. Henri Montarnal, Manuel des op^rations ä«
banque et de bourse. Paris 1926. S. Robert-Milles, La grammaire de
la bourse, Paris 1925. ®. SSt bol, La Bourse des valeurs mobileres, Paris 1916'

520
        <pb n="539" />
        ﻿Den Verkehr im offiziellen Markt vermitteln die 70 vom Finanz-
minister ernannten (vereideten) agents de change1), den Verkehr im
inoffiziellen Markt die Agenten der Kulisse. Es wird „per Kasse" und
„auf Zeit" gehandelt. Die Aufträge für Kassageschäfte können er-
teilt werden: bestens (au mieux), zum Mittelkurse (au cours moyen du
jour) oder zu einem bestimmten Kurse (ä un cours limite), die Aufträge
für Zeitgeschäfte: bestens, zu einem bestimmten Kurse, zum ersten
Kurse, zum letzten Kurse. Für Zeitgeschäfte gibt es keinen Mittelkurs und
für Prämiengeschäfte keinen ersten oder letzten Kurs.

Die agents de change (Wechsel Makler, der Name stammt von ihrer
früheren Haupttätigkeit) haben grundsätzlich „seuls le droit de faire les
negociations d’effets publics et autres susceptibles d’etre cotes". Ihr
Monopol wird äußerlich streng gehütet. Es hat aber an Wert verloren,
da die Großbanken eine große Zahl von Aufträgen nicht mehr zur Börse
geben, sondern kompensieren, und weiter durch die Konkurrenz der Kulisse.
Die agents de change sind rechtlich Kommissionäre. Sie vermitteln,
dürfen für eigene Rechnung keine Geschäfte machen und sich auch weder
direkt noch indirekt an kaufmännischen Unternehmungen beteiligen.

Die Sicherheit, die die agents 6s «hang« infolge ihrer solidarischen Haftung
bieten, hat ihnen große Mengen fremder Gelder und Depots zugeführt.
Die 70 agents 6e obange sind zu einer Genossenschaft (Compagnie des Agents
de change de Paris) vereinigt. Eine Vertretung der agents de change bildet die
ehambre syndieale, deren Mitglieder — ein Syndikus und acht Beiräte — in der
jährlichen Generalversammlung der agents de change gewählt werden. Die
Syndikatskammer übt ferner die Funktion als Z u l a s s u n g s st e l l e aus, wenn
auch formell die Erlaubnis der Zulassung zur Notiz von Wertpapieren im
Parkett vom Ministerium erteilt wird. Der ehambre syndieale liegt ferner die i)

i) Diese 70 agents de change bilden zusammen das Parkett (1 e p a r q u e t),
so genannt wegen des ihnen in der Mitte des Börsensaales zugewiesenen Rau-
mes, der durch ein Geländer, der ihm die Form eines Korbes (corbeille)
gibt, abgegrenzt ist. Die geringe Zahl der agents de change, die naturgemäß
kein Interesse daran haben, ihre Vorzugsstellung mit neuen Maklerfirmen,
deren Schaffung seit langem erörtert wird, zu teilen, hat das Bedürfnis nach
weiteren Vermittlern hervorgerufen und zur Bildung eines freien Marktes,
Bankenmarktes oder Kulisse geführt. Die Bezeichnung Coulisse wird her-
geleitet von den Seitenräumen der Börse, in denen der Handel vor sich geht.
Kulisie ist, auch in anderen Ländern, die Bezeichnung für berufsmäßige
Spekulation geworden.
        <pb n="540" />
        ﻿Überwachung der.Kursfeststellung und der Kursveröffentlichung und die Aus-
übung der Disziplinargewalt ob.

Das Amt des agent de change ist veräußerlich, und der Inhaber hat das
Recht, der ehambre syndicale seinen Nachfolger vorzuschlagen. Zur Übernahme
des Geschäfts eines zurücktretenden oder verstorbenen agent de ob an ge sind
2*/-—3 Millionen Fr. erforderlich, wovon wenigstens 25 °/o eigenes Kapital
sein müssen. Die übrigen 75 °/o kann der Erwerber durch Abgabe von An-
teilen aufnehmen.

Im Parkett werden alle französischen Renten, spanische Rente, tür-
kische, portugiesische Anleihen und zahlreiche andere Werte, in der K u l i s s e
Effekten gehandelt, die nicht im offiziellen Kurszettel notiert werden:
einige ausländische Staatsanleihen, Aktien vieler industrieller Unterneh-
mungen und Kolonialgesellschaften, sowie südafrikanische Minenwerte.
Drei Märkte lassen sich unterscheiden:

1.	die Kulisse für Termingeschäfte in französischer Rente;

2.	die Kulisse für Termingeschäfte in denjenigen Wertpapieren, die an der
Pariser Börse, aber nicht im Parkett gehandelt werden;

3.	die Kulisse für Kassageschäfte für die Werte, deren amtliche Notierung
nicht zugelassen ist und die von den agents de etrange nicht gehandelt werden.

Im marche hors cote (ober march'e entierement libre) werden Papiere
gehandelt, die offiziell nicht notiert werden. Neben den freien Bankiers
betätigen sich hier auch Mitglieder der beiden Kulissensyndikate.

Da die agents de change als „officiers ministeriels" ihre Aufträge
nur wie Auktionatoren auszuführen haben und Ratschläge nicht erteilen
dürfen, stellen sie Personen an, die in Paris, in anderen Orten Frank-
reichs und im Auslande Kunden werben (durch Übermittlung von Kursen
und Erteilung von Auskünften). Für die durch sie vermittelten Aufträge
erhalten sie nach deren Ausführung etwa lj3 der Courtage — remise,
daher der Name Remisiers — zurückvergütet. Im gleichen Verhältnis
haften sie für Verluste, die aus mangelnder Bonität des Kunden entstehen.

Der offizielle Kurszettel (Cote officielle) des Parkett, der von
der Oharnbre syndicale des agents de change Herausgegeben wird, ent-
hält die Kurse der Effekten, die im Parkett gehandelt worden si"^
Neben dem offiziellen Kurszettel wird vom syndicat du marche en banflU®
der der Kulisse (6ote en hangne) veröffentlicht. Beide Kurs-
zettel enthalten für die per Kasse gehandelten Effekten 4 Rubriken-

522
        <pb n="541" />
        ﻿Premier cours, plus haut cours, plus bas cours und dernier cours. Da-
neben Werden noch private Kurszettel herausgebracht, die die Kurse
des parquet und der Coulisse enthalten. Weiter gibt es noch Kurs-
zettel, die Kurse der Papiere des ganz freien Marktes enthalten,
die nirgends zu einer Notiz zugelassen sind. Auch einige Zeitungen
bringen sgegen Bezahlung!) diese Kurse neben den Kursen der wirklichen
Kulisse, so daß beim Publikum der Eindruck erweckt wird, es handle sich
um offiziell zugelassene Werte.

Eine Nachmittagsbörse (14.45 bis 15.30 Uhr) wird für Arbitrage-
werte abgehalten.

Die Anleihen werden teils in Prozenten, teils in Fr. pro Stück,
und zwar einschließlich Stückzinsen, notiert, die A k t i e n in Fr. pro Stück.

Eine besondere Stellung unter den festverzinslichen Wertpapieren
nehmen die Renten des französischen Staates ein. Bemerkenswert ist, daß
die Stücke nicht auf ein bestimmtes Nennkapital lauten, sondern auf den
Zinsbetrag, die Rente, die sie abwerfen.

Termingeschäfte können nur für die bestimmten Liquidations-
termine und über bestimmte Schlußeinheiten abgeschlossen werden.

3. Die Londoner Börse')

1566 wurde durch Thomas Gresham die „Royal Exchange", die bald
eine beträchtliche Bedeutung erlangte, gegründet. Später trat eine
Trennung der Börse nach Geschäftszweigen ein, und die Royal Exchange
diente nur noch dem Handel in Wechseln. 1801 wurde an der Stelle,
wo es noch heute steht, ein besonderes Gebäude für den Wertpapierverkehr
errichtet, die „Stock Exchange“. Sie ist eine private Vereinigung, eine
Aktiengesellschaft, die große Bewegungsfreiheit besitzt und der Aufsicht der
Regierung nicht unterstellt ist.

Die Bedingungen zur Aufnahme als Mitglied der Stock Exchange
sind streng: Ein Ausländer muß wenigstens 7 Jahre in Großbritannien
wohnen und seit 2 Jahren naturalisiert sein. Wer die Mitgliedschaft nach-
sucht, muß wenigstens 4 Jahre als clerk an der Börse tätig gewesen sein

Schrifttum: F. W. A r m st r o n g, The Book of the Stock Exchange.
London 1934. Felix Ulrich, Die Londoner Stock-Exchange, ihre Geschichte
und ihre Einrichtung. Berlin 1902. ThomasSkinner, The Stock-Exchange
Tear Book. London 1910.

528
        <pb n="542" />
        ﻿und muß in der Regel drei Bürgen stellen können, die wenigstens seit
4 Jahren der Vereinigung angehören und je bis zu 500 £ Bürgschaft
für ihn leisten, für den Fall, daß er innerhalb der nächsten 4 Jahre zah-
lungsunfähig wird. Vor der Wahl muß ferner sein Name an der Börse
„aushängen", damit etwaige gegen die Wahl sprechende Gründe dem Komitee
mitgeteilt werden können. Die Zulassung gilt nur für ein Jahr.

Die Zahl der Mitglieder beträgt heute etwa 3000. Mehr als 5 Angestellte
(derks) darf ein Mitglied an der Börse nicht beschäftigen. Einer von ihnen ist
zum Abschluß von Geschäften ermächtigt, der authorised derk, 2 andere, die
„unauthorised derks", vermitteln nur Nachrichten von der Börse aus, und die
beiden „settling room derks" besorgen vom Liquidationszimmer aus die Ab-
wicklung der Geschäfte. Firmen haben das Recht, 11 Angestellte mit zur Börse
zu bringen, darunter 2 antborised derks.

Offizielle Börsenzeit ist von 11 bis 15 Uhr; jedoch finden Umsätze
bis 16 Uhr noch in den Börsensälen und nachher noch von Büro zu Büro
statt. An den Sonnabenden ist die Börse geschlossen.

Die Organisation beruht auf einer Zweiteilung des Geschäfts. Die
Mitglieder der Londoner Börse haben sich zu entscheiden, ob sie als broker
oder als dealer (oder Jobber) tätig sein wollen. Kein broker darf gleich-
zeitig Jobber sein. Da ein Mitglied der Börse kein anderes Gewerbe
treiben darf, sind, im Gegensatz zu den kontinentalen Börsen, Kaufleute,
insbesondere auch Bankiers und Bankdirektoren, vom Börsenbesuch aus-
geschlossen. Deren Aufgabe übernehmen die brokers, die (als Kommissio-
näre) die Aufträge sammeln und sie den dealera, die Angebot und Nach-
frage auszugleichen suchen, übermitteln.

Der broker wendet sich, um die Aufträge auszuführen, an einen der
Jobbers des betreffenden Marktes — diese sondern sich, wie z. B. die
Kursmakler in Berlin, streng nach den verschiedenen Geschäftszweigen —
und ersucht ihn um Nennung des Kurses für das betreffende Papier-
Der Jobber, der nur für eigene Rechnung handelt, nennt zwei Kurse:
einen, zu dem er bereit ist, zu kaufen, und einen anderen, zu dem er Ab-
geber ist. Sagen die Kurse dem broker nicht zu, so wendet er sich an
einen anderen Jobber. Infolge der Konkurrenz der Jobbers hält sich aber
der Unterschied zwischen dem Brief- und Geldkurs, die „turn of tbe
market", die eine Prämie für das Risiko ist, das der Jobber eingeht, im
allgemeinen in mäßigen Grenzen. Während der broker seine feste Kund-

524
        <pb n="543" />
        ﻿schaft hat, für die er in a l l e n Werten Aufträge übernimmt, ist die Tätig-
keit des Jobbers auf bestimmte Papiere beschränkt.

Der hanker (Bank, Bankier) gibt, da er nicht selbst zur Börse gehen
darf, seine Kundenaufträge dem hroker, und dieser wendet sich an einen
johher. Der außerhalb der Börse stehende hanker bekommt die Kunden-
provision, der hroker die Courtage und der johher für seine Stillhalte-
tätigfett die Marge zwischen dem Kurse, zu dem er Verkäufer und dem,
zu dem er Käufer ist. Der johher ist juristisch Eigenhändler, wirtschaft-
lich aber Vermittler, da er alles kauft und verkauft, was ihm angeboten
oder von anderen gesucht wird, soweit es in der Kursgrenze liegt.

Die in den deutschen Zeitungen gemeldeten Londoner Kurse sind in der
Regel Mittelkurse, d. h. Käufe sind ea. 3 Cents höher und Verkäufe
ca. 3 Cents niedriger ausgeführt.

Die überwiegende Zahl der Geschäftsabschlüsse vollzieht sich in Form der
zweimal monatlich stattfindenden Liquidationen („Dealing for the
Account"); es werden Geschäfte „per medio" oder „per ultimo" abge-
schlossen. Kassageschäfte („vsaling kor Oash") finden meist nur in
Consols, WarLoans, sowie in britischen und kolonialen Stadtanleihen statt.

Der Devisen- und Edelmetallhandel erfolgt in der Royal Exchange,
jedoch nur zweimal in der Woche, am Dienstag und Donnerstag.

Th« Stock Exchange Daily Official List, die auf 20 Seiten die Kurse von
etwa 5000 Wertpapieren bringt, erscheint täglich zweimal: Die erste Ausgabe
enthält die 1-Uhr-, die zweite die 3-Uhr-Kurse. Mit Ausnahme der englischen
und ausländischen Staatsanleihen und einigen Aktien (shares) erfolgt die
Notierung „per Stück". Die Kurse, zu denen tatsächlich Umsätze stattgefunden
haben, werden in der Rubrik business done aufgeführt. Die in diesem offiziellen
Kursblatt enthaltenen Kurse sind oft nicht maßgebend. Zwischen Brief- und
Geldkurs besteht mitunter eine Spannung von 5 und mehr Prozent. Die
berufsmäßigeBerichterstattungist völlig ausgeschlossen. Die Kurs-
meldungen der Stock Exchange Telegraph Company sind nicht absolut zuverlässig.

Die Abwicklung der Liquidation erstreckt sich auf mehrere Tage.

1.	Tag: Festsetzung der Liquidationskurse und Prämienerklärung (option day);

2.	Tag: Prolongationen (Contango day);

3.	und 4. Tag: Aufgabe der Namen für auf Namen lautende Werte, Aus-

gabe der Abnahmezettel, der ticket«, (name day oder ticket day);

5- Tag: Abrechnungstag (settling day oder pay day). Lieferung der Ef-
fekten und Zahlung der Differenzen.

525
        <pb n="544" />
        ﻿r

WW»

4.	Die Amsterdamer Börse &gt;&gt;

In den Nachkriegsjahren ist die wachsende Bedeutung Amsterdams als
internationales Finanzzentrum auch für den Effektenhandel und die Börse
von Bedeutung gewesen. Von den 3200 im Kurszettel notierten Effekten
waren 1400 Auslandswerte.

Zutritt zur Amsterdamer Effektenbörse haben nur Mitglieder der
„Vereeniging voor den EfEectenhandel te Amsterdam“ — es sind dies
in Amsterdam ansässige Bankiers, Bankdirektoren, Effektenhändler und
Makler — sowie deren Angestellte. Wer Mitglied der „Vereemging", und
damit der Börse, werden will, muß von Geburt oder durch Naturalisierung
Holländer sein; in letzterem Falle muß er 10 Jahre lang ununterbrochen
seinen Wohnsitz in Holland gehabt haben. Beim Eintritt in die Vereini-
gung sind 6000 fl. in bar oder in sicheren Wertpapieren als Sicherheit für
die Erfüllung der an der Börse getätigten Geschäfte zu hinterlegen.

Zum Handel und zur Notierung sind ohne weiteres die
holländischen Staatsanleihen zugelassen. Sonst ist die Ein-
reichung eines Gesuches an den Vorstand der Vereinigung für den
Effektenhandel erforderlich. Beigefügt muß ein Prospekt sein, der alle
Daten über das Papier enthält. Für die verschiedenen Kategorien —

1.	Anleihen von Staaten und anderen öffentlichen Körperschaften,

2.	Aktien, 3. Anleihen von Gesellschaften und 4. Zertifikate von Admini-
strationsunternehmungen — sind die Erfordernisse verschieden. Wird
die Zulassung von Aktien beantragt, so ist erforderlich: Die Einreichung
der Satzungen, der Nachweis der ordnungsmäßigen Ausgabe, die Ver-
pflichtung zur Veröffentlichung der Bilanz samt Gewinn- und Verlust-
rechnung, Zahlbarkeit der Dividenden in Amsterdam, kostenloser Umtausch
der Jnterimsscheine in definitive Stücke und kostenlose Zustellung neuer
Kuponsbogen in Holland. Von dem betreffenden Papier müssen mindestens
500 000 Gulden in Holland selbst aufgelegt werden. Dem Gesuch ist die
Aufnahmegebühr, die bis auf 10 000 Gulden steigt, beizufügen. Sie
wird in voller Höhe zurückvergütet, wenn die Zulassung des Effekts ab'
gelehnt wird, sie wird zur Hälfte zurückgezahlt, wenn das Effekt „zwischen'
zeitlich, provisorisch" notiert worden ist.

Schrifttum: L. Brenninkmeyer, Die Amsterdamer Effekten-
börse. Berlin 1920.

526
        <pb n="545" />
        ﻿Mit dieser zwischenzeitlichen Notierung hat es folgende Bewandt-
nis: Nach Einreichung des Zulassungsantrages steht dem Vorstand der Ver-
einigung die Entscheidung Liber die Aufnahme zu. Da aber bis zur Beschluß-
fassung in der Regel längere Zeit verstreicht, wird das Komitee, das die Fest-
setzung der Kurse vornimmt, ermächtigt, das Papier vorläufig in einer
besonderen Rubrik des Kurszettels zu notieren.

Die Aufnahme in das Preisblatt und die Zulassung zum Börsenhandel
wird z. B. verweigert, wenn der Prospekt unwahre Angaben enthält, wenn
die Zeit zur Zeichnung weniger als 7 Stunden beträgt, oder wenn hierbei
eine unlautere Handlung vorgekommen ist. Ein neues Gesuch kann erst
6 Monate nach erfolgter Ablehnung eingereicht werden.

Die Notierung der Effekten erfolgt in Prozenten mit Angabe
der Bruchteile bis 1jie0/0. Das amtliche, vom Börsenvorstande heraus-
gegebene Kursblatt („Prijscourant") füllt 15 Seiten großen
Formats. Für eine Anzahl Werte, in denen größere Umsätze erfolgen-
findet variabler Verkehr statt.

Bei Kassageschäften muß Lieferung, wenn nichts anderes ver-
einbart ist, spätestens am 4. Tage nach dem Abschluß des Geschäfts oder,
wenn an diesem Tage keine Börse stattfindet, am folgenden Börsentage
geschehen. Wird „auf Lieferung" verkauft, so muß spätestens am
21. Tage nach dem Abschluß des Geschäfts geliefert werden. Zeit-
geschäften kommt nur geringe Bedeutung zu.

5.	Die New-Aorker Börse )

Eine Börse besteht in New Jork seit 1792. Unter dem Namen „New
York Stock and Exchange Board" wurde 1817 eine nach dem Muster
der Börse in Philadelphia organisierte Gesellschaft gegründet. Sie be-
zweckt, „ihren Mitgliedern die zum bequemen Geschäftsabschluß erforder-
lichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, ein
erhöhtes Standesbewußtsein von kaufmännischer Ehre und Redlichkeit
unter ihnen zu erhalten und die für die Abwicklung der Geschäfte er-
forderlichen Bedingungen festzusetzen".

*) Schrifttum: Charles Amos Dice, Mg stock market. New Jork
1928. JrvingFisher, The stock market crash — and alter. New Jork 1930.
K. v. Reibnitz, Die New-Dorker Fondsbörse. Jena 1912.
        <pb n="546" />
        ﻿Der New-Iorker Markt gliedert sich in mehrere Einzelbörsen, deren
wichtigste die Stock Exchange ist; sie wird auch Wallstreet genannt nach
der Straße, an der einer der Eingänge zu ihr liegt.

Die New-Iorker Börse war, wie die anderen amerikanischen Börsen,
eine völlig freie, klubähnliche Privateinrichtung. Die Grundidee der ame-
rikanischen Börsenreform ist: Die Börsen sollen als freie Märkte aufrecht-
erhalten, ihre Benutzung für rein spekulative Zwecke aber so weit tote
möglich ausgeschaltet werden. Der Securities Exchange Act von 1934
unterstellt die amerikanischen Börsen einer scharfen Aufsicht. Die Kon-
trolle über die Börsenkredite liegt dem Federal Reserve Board ob. Beein-
flussung der Kurse durch falsche Gerüchte und irreführende Informationen
wird streng bestraft. Spekulationen auf Kredit werden stark eingeschränkt:
Beim Kauf von Wertpapieren müssen 55 v. H. des Börsenwertes der
Papiere von den Kunden bei ihren Maklern hinterlegt werden, und die
Banken müssen eine ähnliche Grenze festsetzen.

Die Zahl der Mitglieder beträgt jetzt 1375 (Bis vor kurzem war sie auf 1100
begrenzt); der Preis für einen „seat" (Sitz) ist sehr hoch: Ende Dezember 1936
sind dafür 130 000 $ gezahlt worden. Dazu treten noch 4000 $ Eintrittsgeld,
ein Jahresbeitrag von 800—1000 $, 10 $ für den Unterstützungsfonds und
10 $ Umlage beim Tode eines Mitgliedes, für dessen Hinterbliebene dadurch
gewiffermaßen eine Lebensversicherung in Höhe von 13 750 Z besteht. Im
Gegensatz zur Londoner Börse ist die Mitgliedschaft dauernd.

Bon den Mitgliedern der New York Stock Exchange gehen meist
nur die brohers zur Börse; die anderen Mitglieder entsenden in der
Regel ihre Angestellten, von denen etwa 14 000 die New-Iorker Börse
besuchen. Die Mitgliedschaft der Stock Exchange wird von Bankfirmen
und einer Anzahl Spekulanten vielfach nur erworben, um die ermäßigten
Courtagesätze zu erhalten.

Börsenmitglieder oder Makler, die ihre Börsengeschäfte durch Börsen-
mitglieder abwickeln, dürfen nicht zu gleicher Zeit im Emissionsgeschäft
(iunderwriting) oder als Einzelhändler [dealer] tätig sein. Als dealer
gilt „jede Person, die für eigene Rechnung — durch einen Makler oder auf
andere Weise — Wertpapiere kauft und verkauft".

Die offizielle Börse findet zwischen 10 und 15 Uhr statt. Die Geschäfte
werden abgeschlossen: 1. „per Lasse" („cash") — Lieferung am Tage des
Abschlusses, 2. „regulär way" — Lieferung am nächsten Geschäftstage,
3. „at three days" — Lieferung muß am 3. Tage nach dem Abschluß er-

528
        <pb n="547" />
        ﻿folgt sein oder 4. „buyers or sellers option" — Lieferung nach Käufers
oder Verkäufers Wahl frühestens nach 4, spätestens nach 60 Tagen. Die
Stock Exchange hat ihren eigenen Kassenverein, The Olearinghouse of
the New York Stock Exchange, dem jedes Börsenmitglied angehört, und
an das täglich bis 9 Uhr abends eine Aufstellung sämtlicher Abschlüffe
(Olearinghouse sheet) einzureichen ist.

Die Kurse der Anleihen verstehen sich in Prozenten, und zwar ohne
Stückzinsen. Die Aktien werden in Dollar pro Stück notiert; neuerdings
hat die nennwertlose Aktie mehr und mehr Verbreitung gefunden.

Die deutschen Zeitungen bringen meist die letzte an der Börse des
betreffenden Tages zustande gekommene Notiz (den „Schlußkurs") und, zum
Vergleich, den Kurs des Vortages. Der in deutschen Morgenzeitungen veröffent-
lichte Schlußkurs der New-Dorker Börse ist der Kurs von 3 Uhr nachmittags,
also nach deutscher Zeitrechnung von 9 Uhr abends.

Ist ein Geschäft abgeschlossen, so meldet es der Makler schriftlich auf
einem Zettel dem Komitee. Dieses registriert die Meldungen und teilt
die Kurse der Quotation Company mit, die sie durch die telegraphischen
Börsen-Ticker (Fernschreiber) an die Abonnenten (Brokers, Bankers und
andere Börseninteressenten) weitermeldet. Auf endlosen Papierstreifen
treten die Einzelabschlüsse mit Menge und Kurs hervor. In den Geschäfts-
räumen der Makler werden sie von einem Angestellten verlesen; ein
anderer notiert sie auf einer Tafel, die von Interessenten umringt ist.
Diese, angeregt durch die Kursmeldungen, erteilen Aufträge, die durch
Fernsprecher zur Börse gegeben und wenig Minuten später bereits wieder
als Ausführung an die Tafel geschrieben werden. Man kann somit in
den Büros der Banken und Makler, ja sogar von der Straße aus durch
die Anschläge in den Schaufenstern ständig den Verlauf der Börse be-
obachten. Da die Western Union Telegraph Company alle Börsenaus-
führungen durch ihr Telegraphennetz, an das alle bedeutenderen Städte
der USA. angeschlossen sind, bekanntgibt, werden diese der breitesten
Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Diese Veröffentlichungen erfolgen wenige Minuten nach Zustandekommen des
betr. Geschäfts. Die Namen der Papiere werden gekürzt (auf Grund eines
allen Abonnenten bekannten Schlüssels) angegeben. Aber nur Schlüffe von
l0g Aktien oder einem Vielfachen von 100 oder von mehr als 1000 § in Obli-
gationen werden mittels Ticker gemeldet. Kleinere Mengen (odd hts) werden
m&gt;t Aufschlag (bei Verkauf mit Abschlag) von Vs—V, Punkt gehandelt.

^4 G-babö 30. A.

529
        <pb n="548" />
        ﻿Der Telegraphenverkehr zwischen der Börse in New Jork
und den europäischen Börsen ist durch die Kabelgesellschaften derart gut
organisiert, daß ein dringendes Telegramm von Berlin nach London oft
früher am Bestimmungsort anlangt, wenn es über New Jork geleitet
wird, als wenn es den direkten Weg nach London geht.

Effekten-Termingeschäftc gibt es weder an der New-Iorker
noch an anderen amerikanischen Börsen. In einigen Territorien wird der
Abschluß von Zeitgeschäften sogar mit Gefängnisstrafe bedroht. Trotz alle-
dem, wie die Gegner, und gerade deswegen, wie die Freunde der Börse
sagen, kommen solch erhebliche Schwankungen der Kurse vor, wie an keinem
anderen Börsenplätze.

Am Schluß der Börse wird die Gesamtmenge aller am Tage ge-
handelten Wertpapiere bekanntgegeben.

Es betrugen im Jahre 1986 die Umsätze in A k t i e n 496,05 Millionen Stück,
in f e st v e r z i n s I i ch e n Werten 3576,4 Millionen Dollar sdavon 319
Millionen Dollar I18L.°Anleihen).

Die Zulassung ausländischer Aktien ist gestattet; jedoch sind nicht
die Original-Aktien, sondern die Namenszertifikate einer amerikanischen oder
einer anerkannten ausländischen Bankfiliale zugelassen. Die Ausfertigungen
müßen von der Gesellschaft unterzeichnet und von der Bankfirma, die die
Zertifikate ausgibt, giriert sein.

Um das Wettlaufen um den Abschluß von Kreditgeschäften mit dem
Auslande zu unterbinden, gingen die Emissionshäuser ein »sssntlemen Agree-
ment“ ein, wonach sie sich von beabsichtigten Abschlüssen gegenseitig unterrichten-

In allen Aktien, die nicht an der Börse eingetragen sind ses sind dies
z. B. die Mehrzahl der Minen-Aktien), handeln die (etwa 200) 6nrb-
Brokers sRinnsteinmakler). Den Namen haben sie erhalten, weil sie ihr*
Versammlungen auf der Straße abhielten. Seit 1921 hat der Gurb Market
sein eigenes Gebäude. Es ist eine zweite Börse mit straffer Organisation,
die nicht mit dem deutschen annotierten Markt zu vergleichen ist.

Auf dem New-Aorker Ourb-Markt wurden Ende 1936 für einen Börsensitz
34 000 8 gezahlt. Umgesetzt wurden 1936 134,84 Millionen Stück Aktien un
823 Millionen 8 Bonds.

Die 1922 entstandene neue Straßenbörse (Curb Stock and Bond
Market) ist jedermann zugänglich. Die Mitgliedschaft der im Stadtteil
H a r l e m errichteten Wertpapierbörse ist auf Neger beschränkt, und cs
werden an ihr hauptsächlich Werte gehandelt, an der Neger interessiert sinl&gt;-

530
        <pb n="549" />
        ﻿Schrifttum

L Allgemeines Schrifttum über Gelb. Währung. Zahlungsverkehr

Argentarius (St. Lausburgh), Vom Gelde. Berlin 1921.

Derselbe, Währungsnot. Berlin 1923.

Otto Arendt, Die vertragsmäßige Doppelwährung. Berlin 1880.

Derselbe, Leitfaden der Währungsfrage. 10. Ausl. Berlin 1894.

Ludwig Bamberger, Reichsgold. Berlin 1876.

F. Bendixen, Das Wesen des Geldes. 4. Ausl. München 1926.

Derselbe, Geld und Kapital. Leipzig 1920.

S.	Budge, Lehre vom Geld. Jena 1931/1933.

Gustav Cassel, Das Geldwesen nach 1914. Leipzig 1925.

Derselbe, Die Krise im Weltgeldsystem. Berlin 1933.

K. Dicrschke und F. Müller, Die Notenbanken der Welt. Berlin 1926.

Friedrich W. Drcyse, Neichsbank und Währung, in „Probleme des deutschen
Wirtschaftslebens". Berlin 1937.

Franz Döring, Gold oder Papier? München 1934.

Karl Elster, Die Seele des Geldes. 2. Ausl. Jena 1923.

Gottfried Feder, Manifest zur Brechung der Zinsknechtschaft. Diessen 1919.
Irving Fischer, Die Kaufkraft des Geldes. 2. Ausl. Berlin 1922.

Albrecht Forstmann, Wege zur nationalsozialistischen Geld-, Kredit- und Wäh-
rungspolitik. Berlin 1933.

Silvio Gesell, Die natürliche Wirtschaftsordnung durch Freiland und Freigeld.

7. Ausl. Hochheim 1931.

H. Großmann, Zahlungsverkehr. Berlin 1930.

Franz Gutmann, Art. Geld (Geldtheorie, staatliche), im Handwörterbuch der
Staatswiffenschaften. Jena 1923 ff.

Derselbe, Währungsideen und Währungsgestaltung in der Gegenwart. Jena 1928.

A.	Hahn, Geld und Kredit. 2. Ausl. Tübingen 1929.

Georg Halm, Geld, Kredit, Banken. München 1935.

Karl Hclfferich, Die Reform des deutschen Geldwesens nach der Gründung des
Reichs. Leipzig 1898.

Derselbe, Das Geld. 6. Ausl. Leipzig 1925.

Derselbe, Art. „Geld" im „Buch des Kaufmanns". 7. Ausl. Stuttgart 1928.
Albert Hesse, Grundriß der politischen Ökonomie. 2. und 3. Band. Jena 1937.

H. Hohlscld, Die englisch-amerikanischen Geldmarktbeziehungen unter dem Gold-
standard. Stuttgart 1936.

531
        <pb n="550" />
        ﻿St. Jevons, Geld und Geldverkehr. Leipzig 1876.

I. M. Keynes, Vom Gelde (Deutsche Ausgabe vou A Treatise on Money).
München 1932,

&gt;	G. F. Knapp, Staatliche Theorie des Geldes. 4. Aufl. München 1923.

Karl Knies, Das Geld. Darlegungen der Gruudlehren von dem Gelde. 2. Aufl.
Berlin 1885.

R. Koch und Hjalmar Schacht, Die Reichsgesetzgebung über Münz- und Noten-
bankwesen. 7. Aufl. Berlin 1926. Nachtrag hierzu, Berlin 1932.

I. I. O. Lahn, Der Kreislauf des Geldes. Berlin 1903.

I. Laurence Laughlin, The principles of money. New Jork 1903.

's Eduard Lukas, Aufgaben des Geldes. Stuttgart 1937.

Friedrich Lutz, Das Grundproblem der Geldverfassung. Stuttgart 1936.

Fr. Machlup, Die neuen Währungen in Europa. Stuttgart 1927.

L. von Mises, Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel. 2. Aufl. Leipzig 1924.
SB. Moll, Logik des Geldes. 3. Aufl. München 1929.

Derselbe, Die modernen Geldtheorien und Währungssysteme. Stuttgart 1926.
Karl Mutz, Geldverfassung und Währungspolitik, in „Die Deutsche Bankwirt-
schaft". Berlin 1936.

&gt;	Reiher, Der Tauschwert des Geldes. Jena 1928.

Georg Obst, Organisation des Zahlungsverkehrs. Leipzig 1901.

W. Prion, Der Zahlungs- und Kreditverkehr. Anschauungsstoffe. Leipzig 1930.
. Hjalmar Schacht, Die Stabilisierung der Mark. Stuttgart 1927.

F.	Schmidt, Der Zahlungsverkehr. Leipzig 1920.

Derselbe, Internationaler Zahlungsverkehr undWechselkurse.2.Aufl.Leipzig 1922.
Otto Schoelc, Der bargeldlose Zahlungsverkehr in Deutschland. Leipzig 1934.
Georg Simmel, Philosophie des Geldes. 5. Aufl. München 1930.

Fritz Terhalle, Art. Wechselkurse und Währung im Handwörterbuch der Staats-
wissenschaften. Jena 1928.

Ernst Wagemann, Allgemeine Geldlehre. Jena 1923.

Derselbe, Geld- und Kreditreform. Berlin 1932.

Adolph Wagner, Theoretische Sozialökonomik, II. Band: Geld und Geldwesen.
Leipzig 1909.

Derselbe, Art. Papiergeld, im „Buch des Kaufmanns".

Adolf Weder, Allgemeine Bolkswirtschafstlehre. 5. Aufl. München 1933.
Derselbe, Die Geldqualität der Banknote. Leipzig 1900.

Siehe ferner die diesbezüglichen Artikel im Handwörterbuch der Staats-
Wissenschaften, im Wörterbuch der Volkswirtschaft, im Buch des Kaufmanns,
im Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, weiter: die jährlichen Report
ok the Comptroller of the currency und die Reports of the Director of the dkint
(Washington), Federal Reserve Bulletin, Annual Report of the Federal Reserve
Board (Washington), Banker’s Magaxine (London), The Eeonomist, Währung und
Wirtschaft.

532
        <pb n="551" />
        ﻿IL Darstellungen des Bank- und Börsenwesens *)

(Banktechnik, Bankwesen, Geld- und Kapitalmarkt)

») Deutsche Verfasser

Argentarius (A. Lansburgh), Briefe eines Bankdirektors. Berlin 1922 fs.
Haus Bernicken, Bankbetriebslehre. Stuttgart 1926.

B.	Buchwald, Die Technik des Bankbetriebes. 9. Ausl. Berlin 1931.

Otto Christian Fischer, Das Bankwesen im nationalsozialistischen Staat. Berlin
1934.

Derselbe, Die Funktionen des Kredits und das Reichsgesetz über das Kredit-
wesen. Berlin 1935.

Derselbe, Das deutsche Bankwesen, Strukturwandlungen und Neubau, in „Pro-
bleme des deutschen Wirtschaftslebens". Berlin 1937.

Max Fürst, Die Börse. 2. Ausl. Leipzig 1923.

F.	Geiler, Die zentralen Kreditinstitute Deutschlands. Berlin 1935.

'Hans Gestrich, Neue Kreditpolitik. Stuttgart 1937.

Georg Halm, Geld, Kredit, Banken. München 1935.

Ed. Heilfron, Geld-, Bank- und Börsenrecht. 2. Ausl. Berlin 1912.

Ad. Hertlcin, Die Statistik im Dienste der Bankorganisation. Leipzig 1920.
Otto Hoffmann, Wie liest man den Wirtschaftsteil einer Tageszeitung? Frank-
furt a. M. 1936.

Walter Hofmann, Handbuch des gesamten Kreditwesens. Frankfurt a. M. 1937.
Arnd Jessen, Wehrwirtschaft und Börse. Berlin 1937.

H. Kacferlcin, Der Bankkredit und seine Sicherungen. Neubearbeitet von
vr. A r w e d K o ch. 6. Ausl. Stuttgart 1937.

W. Kalvcram, Art. Bankbetriebslehre im Handwörterbuch der Betriebswirt-
schaft. Stuttgart 1926 ff.

Fr. Leitncr, Bankbetrieb und Bankgeschäft. 7. Ausl. Frankfurt a. M. 1925.

H.	Linhardt, Die Kontrolle im Bankbetrieb. Stuttgart 1926.

I.	Löffclholz, Geschichte der Betriebswirtschaft und der Betriebswirtschafts-
lehre. Stuttgart 1935.

K. Mcithner, Die Preisbildung an der Effektenbörse. Wien 1930.

G.	Motschmann, Das Depositengeschäft der Berliner Großbanken. Leipzig 1915.
Nöll von der Naymcr, Der volkswirtschaftliche Kreditfonds. Berlin 1934.

*) S p e z i e l l e s S ch r i ft t u m ist bei den einzelnen Abschnitten angegeben,
weiter u. a. in meinem „Bankgeschäft" 9. Ausl. Stuttgart 1930, sowie in meiner
Bankbetriebslehre im „Buch des Kaufmanns". 7. Aufl. Stuttgart 1928.

Die umfassendste Bibliographie (1750 S. Lexikonformat) der deutschen,
amerikanischen, englischen und französischen Schriften und Aufsätze über Bank-
wesen bringt das Werk von M i t s u z o M a s n i, A Bibliography of Finance.
Kobe 1936.

538
        <pb n="552" />
        ﻿Georg Obst, Das Bankgeschäft. Band I: Verkehrstechnik und Betriebseinrich-
tungen. Band II: Bankpolitik. 9. Ausl. Stuttgart 1930.

Derselbe, Bankbuchhaltung (Buchhaltung, Statistik und Kalkulationen im Bank-
gewerbe). Stuttgart 1925.

Derselbe, Der Verkehr mit der Bank. Stuttgart 1935.

W. Prion, Die deutschen Kreditbanken im Kriege und nachher. Berlin 1923.

Derselbe, Geld und Kredit in Theorie und Praxis. Berlin 1936.

I. Riesser, Die deutschen Großbanken und ihre Konzentration. 4. Ausl. Jena 1912.

H.	Rittershausen, Der Neubau des deutschen Kreditsystems. Berlin 1932.

Rozumck-Herold, Das Kreditgeschäft der Banken. 9. Ausl. Hamburg 1936.

Salings Börsenpapiere, 1. (allgemeiner) Teil. 20. Ausl. Berlin 1928.

Hciur. Sattler, Die Effektenbanken. Leipzig 1890.

Hjalmar Schacht, Einrichtung, Betrieb und volkswirtschaftliche Bedeutung der
Großbanken. Hannover 1912.

I.	Fr. Schär, Die Bank im Dienste des Kaufmanns. Leipzig 1919.

William Scharling, Bankpolitik. Jena 1900.

E.	Schmalcnbach, Finanzierungen. 6. Ausl. Leipzig 1937.

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F.	Somary, Bankpolitik. 3. Aufl. Tübingen 1934.

Rudolf Stucken, Deutsche Geld- und Kreditpolitik. Hamburg 1937.

Taschenbuch für den Bankkausmann. Herausgegeben von der Fachgruppe Banken
und Sparkassen der Rcichsberufsgruppcn der Angestellten in der DAF. Berlin.

Adolph Wagner, Beiträge zur Lehre von den Banken. Leipzig 1857.

Derselbe, System der Zettelbankpolitik. Jreiburg 1873.

Adolf Weber, Depositenbanken und Spekulationsbanken. 3. Aufl. Leipzig 1922.

Derselbe, Allgemeine Volkswirtschaftslehre. 5. Aufl. Leipzig 1933.

E. Westphal, Das reguläre Bankgeschäft der Deutschen Kreditbanken seit der
Markstabilisierung. Berlin 1932.

C.	Zimmermann, Bankgeschäfte und Bankbuchungen. 2. Aufl. Berlin 1930.

Verhandlungen der Bankiertage. Stenographische Berichte der Verhandlungen
der Bankenquetekommission. Berlin 1908 und 1910. Der Bankkredit. Ver-
handlungen und Berichte des Unterausschusses für Geld-, Kredit- und Finanz-
wesen. Berlin 1930. Drucksachen des Untersuchungsausschusses für das Bank-
wesen 1933. 3 Bde. Berlin 1933/34. Materialien des Centralverbandes des
Deutschen Bank- und Bankiergewerbes. Ferner die betreffenden Aufsätze im
Handwörterbuch des Bankwesens, Berlin 1933, im Handwörterbuch der
Staatswissenschaften, 4. Aufl., Jena 1923 ff., in O b st, Buch des Kaufmanns,
7. Aufl., Stuttgart 1928, in Rothschilds Taschenbuch für Kaufleute. LeiPM
1931. Hans Frank, Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetz"
gebung. München 1935.

584
        <pb n="553" />
        ﻿Zeitschriften: Die Bank, Bank-Archiv, Mitteilungen des Verbandes
österreichischer Banken und Bankiers, Zahlungsverkehr und Bankbetrieb, Bank und
Versicherung, Die Staatsbank, Die Sparkasse, Deutsche Sparkassenzeitung, Blät
ter für Genossenschaftswesen,Wirtschaftlicher RatgebersRatgeber auf dem Kapital-
markt), Bankers Magazine sLondon), Bankers Magazine sNew Jork), Der deutsche
Volkswirt, Die deutsche Volkswirtschaft, Österreichische Zeitschrift für Bankwesen.

b) Englische Verfasser

Walter Bagehot, Lornbardstreet, a description of the money market. 14. Ausl.
London 1915. Deutsch von O. Beta. Leipzig 1874. Ferner in deutscher Be-
arbeitung von Plenge „Das Herz der Weltwirtschaft. Die Lombardstratze".
Essen 1920.

D.	W. Dodwell, Treasuries and Central Baaks, especially in England and the
United States. London 1934.

H. T. Easton, History and Principles of Banks and Banking. 3. Stuft. London 1924.
Derselbe, The work of a bank. London 1908.

W. Gilbart, History, principles and practice of Banking. Revised by Ernest
Sykes. London 1922.

T.	E. Gregory, Select documents and reports relating to British Banking
1832—1928. London 1929.

R. G. Hawtrey, The art of Central Banking. London 1932.

W. T. C. King, History of the London Discount Market. London 1936.

W. Leas, Banking. 4. Ausl. London 1928.

H. D. Maeleod, The theory and practice of Banking. London 1902.

M. MintY, English Banking Methode. 3. Ausl. London 1930.

B. Th. Moxon, English practica! Banking. Manchester 1928.

D. H. Robertson, Banking policy and the price level. London 1932.

H. P. Sheldon, Elementary Banking. London 1935.

The Banking Student’s Note Book. London 1935.

38. F. Spaltung, London Money Market. 5. Ausl., London 1934.

Ernest Sykes, Banking and Currency. 6. Ausl. London 1926.

R. I. Trnptil, British Banks and the London money market. London 1936.

H. Withcrs, Bankers and Credit. London 1924.

Derselbe, War and Lombard Street. London 1928.

Derselbe, Money in the Melting Pot. London 1932.

c)	Amerikanische Verfasser

A. R. Narret, Modern Banking methods and practical Bank bookkeeping. New
Jork 1903.

R. Burgcss, Die Reserve-Banken und der Geldmarkt in den Vereinigten Staa-
ten. Slus dem Englischen übersetzt. Berlin 1928.

535
        <pb n="554" />
        ﻿Charles A. Conant, A history ok modern banks of issue. 6. Aufl. New Dork 1928.

G.	W. Edwards, Principles ok banking and finance. New Jork 1932.

I. Th. Holdsworth, Money and Banking. New Dork 1929.

SB. H. Kuiffin, The practical work of a bank. New Dork 1928.

Langston und Whitney, Banking Praetice. New Dorf 1922.

C. E. Phillips, Bank Credit. New Jork 1921.

W. Howard Steiner, 8ome aspects ok banking theory. New Dork 1920.

Pani M. Marburg, The Pederal Reserve 8ystem. Washington 1930.

Ray B. Westersield, Banking prineiples and praetiee. New Dorf 1924.

Harare White, Mouey and banking, illustrated by American history. Boston 1926.

H.	Parker-Willis, The banking Situation. American Post-War problems and
developments. New Dork 1934.

d)	Französische Verfasser

Pierre Caubonc, La role sociale des banques. Paris 1934.

Rene Delaporte, La Banque, ses operations, Organisation, exploitation. Paris
1928.

Franyois-Marsal, Encyclopedie de Banque et de Bourse, Paris 1928.

Henri Montarnal, Manuel des operations commerciales et flnanciöres de banque
et de bourse. Paris 1925.

Courcelle-Seneuil, Les Operations de Banque. 12. Ausl., herausgegeben von
Andre Liesse. Paris 1922.

Andre E. Sayous, Les Banques de depots. Paris 1920.

Terrel et Lejenne, Traite des operations commerciales de Banque. Paris 1915.

536
        <pb n="555" />
        ﻿Alphabetisches Sachregister

und Erklärung bank- und börsentechnischer Nusbrücke

\

Abandonnieren 494.

Abendbörse 407.

Abhanden gekommene Wertpapiere 322,
476.

Abhandenkommen von Wechseln und
Protesturkunden 69.
Ablösungsanleihe 434, 443.

Abnutzung von Münzen 56.
Abrechnungsbogen 183.
Abrechnungsstellen 79, 181 ff.

—, private 184.

—	für Schecks auf Provinzbanken 184.

—	für Termingeschäfte 511 ff.

—	in USA. 185.

Abrechnungsverfahren 311, 511.
Absatzprovision s. Bonifikation.

Abschlag sparte) 263.

Abscblagsdividende 191, 324.
Abschlagszahlungen auf Wechsel 79.
Abschrift f. Kopie 69.

Abschlußprüfer 162.

Abstempelung von Aktien 331.

—	von Noten 362.

Abstimmung 172.

Abtrennung von Dividendenscheinen 325.
Abwertung der Valuta 38.
Abwertnngsländer 265.
Abwicklungsgebühr 311.

Aeeeptanees 113.

Adjustieruna 55.

Advances 376.

Affidavit 325.

Affiliation 110.

Agents de change 462, 521.

Agio 26, 441.

Agionotierunq 253.

Aqrarfinanzierung 342.

Ajustement 378.

Akkreditiv 281, 306.

Aktie 162, 430, 446 ff.

—, Gattungen 451 ff.

Aktienaustausch 134.

Aktienbanken, Zahl 155.
s. a. Kreditbanken

Aktienbezugsrecht-Obligationen 431.
Aktiengesellschaft 151 ff., 446 f.

—, Aufsichtsrat 447.

—, Grundkapital 152.

—, Hauptversammlung 447.

—, Minderheitenrechte 460.

—, Technik der Gründung 446.
Aktienkaduzierung 449.

Aktienkapital Berliner Großbanken 129.
Aktienpaket 329.

Aktienrecht 444.

Aktienrechtsnovelle 464.

Aktionär, Pflichten und Rechte 449.
Aktivgeschäfte 138, 212 ff.

Akzept 69, 76 f.

Akzept- und Garantiebank A.G. 346.
Akzeptbank — Aktiengesellschaft 70, 346.
Akzeptkredit 218 f., 238, 277, 279 ff.
Akzevtverweigerung 78.

Akzessorisches Geld 62.

Allgem. Dentscbe Credit-Anstalt 125.
Allgem. Deutfche Wechselordnung 68.
Allgem. Wechselrecht 68.

Allonge 69.
al pari 310.

Altertum, Bankwesen 102.
Amalgamation 110,

1 American Expreß Company 93, 304.
Amerika, s. Ver. Staaten v. Amerika.
Amerika-Anleihen 342.

Amerikanisches Bankwesen 111 ff.

! Amexo-Schecks 93.

| Amortisation — Tilgung einer Anleihe
! Amortifationshypothek 211.

! Amortisationsziehungen bei Prämien-
anleihen 443.

Amsterdam, Bank 106.

—/Börse 401 f., 493, 526 ff.

537
        <pb n="556" />
        ﻿Amtliche Kursfestsetzung 469.

Amtlicher Verkehr = Gegensatz zum
Freiverkehr.

Anderdepot 316.

Anderkonten 216.

Andienung 259, 410.

Anfangskurse 467.

Angst-Klausel 77.

Anhalt Dessauische Landesbank 122.
Anhang 69.

Animiert nennt man die Börse, wenn
starke Kauflust, lebhafte Nachfrage
besteht.

Anlagekredit 215 f.
Anleihe-Auslosungsscheine 434.
Anleihe-Emission 305 f.
Anleihekonsortium 306.

Anleihen 420, 422 ff. 430 ff.

—, ausländische 435,

—, mündelsichere 437.

Anleihestockgesetz 340, 449.

Annahme eines Wechsels 76 f.
Annahmeerklärung 69, 78.

Annuitäten 435.

Anomalien der Kurse 472.
AnonymeGesellschaft—Aktiengesellschaft.
Anonymität der Wirtschaft 153
An Sie 483.

Anteilseigner bei der Reichsbank,
Rechte 191.

Anteile einer G. in, b. H. 430.
Antwerpen, Börse 401,

Anweisung, kaufmännische 85 f.
Anweisungsscheck 91.

Anzeigepflicht 161.

A./O. = Abkürzung für April/Oktober
(Fälligkeit der Zinsen an diesen Ter-
minen).

Appoint — Abschnitt, ein Stück einer
Wertpapicraattung, ein Papiergeld-
scbeiu, ein Wechsel.

Arbeiterbanken 132.
Arbcitnehmerbanken 132.
Arbeitsbeschaffungswechsel 70, 200.
Arbeitsgemeinschaft Deutscher Effekten-
girobanken 318.

Arbeitsgemeinschaft im Hypotheken-
bankwesen 212.

Arbeitsgemeinschaften zum Zwecke der
Einräumung von Kredit 8.
Arbeitsteilung 2, 132, 140.
Arbeitsvereinigung 132, 140.

Arbitrage 24, 482,' 489, 510, 5M,

Archiv einer Bank 118.

Argentarii 108, 400.
Arrangements-Geschäfte 518.

A. Schaafhausenscher Bankverein 124,
Aski-Konten 269.

Assekurant 494.

Assekurat 494.

Asse 53.

Assignant 46.

Assignat 46.

Assignaten 45 ff., 85.

! Aufbau der Wirtschaft 135.
Aufbausumme 512.

Aufbewahrung von Wertpapieren 313 s,
Aufbringungsumlage 343.

&gt; Aufgabe machen 464, 512.
Anfgabcmakler. Die kleinen Makler
müssen dem Auftraggeber einen ihin
zusagenden Gegenkontrahenten be-
nennen, ihm „Aufgabe machen".

| Aufgebot abhanden gekommener Wert-
papiere 323, 476.

Aufrechnung 176.

Aufsicht über Banken 157 f.

Aufsichtsamt 157 ff., 160 f., 218,
Aufsichtsrat 446 f.

Auktionatoren 464.

Ausbeute 455 f.

Ausfallbürgschaft 280.

Ausfertigung s. Duplikat 69.
Ausfuhrfinanzierung 278, 339.

! Ausführungsanzeige 310.

| Ausgleichsarbitrage 514.
Ausgleichskassen 8.

Auskunfterteilung der Banken, Haftung
459.

Ausländer, Befreiung von Kapital-
ertragssteuer 325.

Ausländer-Sonderkonten für Inland
Zahlungen 269.

Ausländsanleihen 435.

— der Rentcnbank-Kreditanstalt 342.
Auslandsbörsen 518 ff.

Auslosung 325 f., 443.

—■ Versicherung gegen Kursverlust 334.
Ausmachender Betrag — Kurswert plus
etwaigen Stückzinsen bei Effekten
311, 512.

Ausschließlichkeits-Erklärung 218.
Ausschreibung von Kreditbriefen 303.
Ausschuß für wirtschaftliche Verwaltung
240.

Außenwert des Geldes 21, 25.
Außerkurssetzung von Münzen 61.
Außere Anleihe 433.

538
        <pb n="557" />
        ﻿Aussteller eines Wechsels 69.
Ausstellungstag und -ort bei Schecks 88.
Aussuchen 473.

Ausweichkurse 471.

Ausweis der BIZ. 398.

—	der Bank von Danzig 399.

—■ der Bank von England 371 f.

—	der Bank von Frankreich 380 f.

—	der Bundesreservebanken 393.

—	der Kreditbanken s. Monatsbilanzen.

—	der Reichsbank 198 ff.

Auszahlung, telegraphische sAuslnnds

252, 257.

—, — (Inlands 303.

Autlloriaed Capital 108.

Automatische Konversion 433,
Automatische Währung 33.

Autonome Amortisationskasse 381.
Autonomiegesetz 183.

Aval 69.

Avalakzept 280.

Avalkredit 214, 280.

Avisaustauschstelle 294.

Avisklausel beim Wechsel 76.
Avoir-du-pois-Pfund 53.
ä valoir 280 Anm 1.

B. ----- Brief 470.
b. —: bezahlt 470.

Badische Bank 203.

Baisseengagements 295, 486.

Baissiers 481 f.

Balance certificate 447.

Balance sheet ----- Bilanz.

Banca Commerciale Italiana 385.

Banca di St. Georgio 105.

Banca d’ Italia 384 f.

Baneherii 66, 104.

Banco 104.

Banco del Giro 106.

Banco di Napoli 384 f.

Banco di Eialto 105.

Banco di Sicilia 384 f.

Banco di Roma 385.

Banco Mark 61, 121.

Banco Publico 121.
banco rotto 104.

Bank Act 391.

Bank, Begriff 158.

Bank bills 376.

Bank des Berliner Kassenvereins 122,
132, 184, 318, 336, 513.

—	des hl. Ambrosius, Mailand 105.

Bank für deutsche Industrie-Obligationen

-	146, 343.

—	für Handel und Industrie (Darm-
städters 125.

—	für Internationalen Zahlungsaus-
gleich 40 ff, 98, 201, 394 ff.

—	für Süddeutschland 187.
i —■ von Amsterdam 106.

—	von Danzig 204, 359.

i — von England 107, 181, 190, 368 ff.
i — von Frankreich 117, 377 ff.
Bankabteilung sBank von Englands
372 ff.

Bankaktien 451.

; Bankakzept 219, 239, 278.

! Bankamt des stschech s Finanzministe-
riums 366.

Bankausweis s. Ausweis.

Bankbeamte (Reichsbanks 193.

—, Zahl 155.

Bankbetrieb, Erlaubnis zum 161.
Bankbetriebe öffentlichen Rechts 337 ff.
Bankbilanz, englische 169 ff.

—, Liquidität 451.

Bankdiskont 173, 236, 265.

Banken im Altertum 102.

—, amerikaniscbe 111 ff., 388 ff.

—, —, innere Organisation 113.

—, Arten 138.

—, deutsche 120 ff.

—	—, Fulikrise 125, 264, 846, 418.

I —&gt;,—, Schutz der Bezeichnung 168.

—, englifche, innere Verwaltung 108,125.

! —, crwerbswirtscbaftlichc 140 f.

—, gemeinwirtschaftliche 140 f.

—, genossenschaftliche 140 f.
—.Gliederung nach Kreditdauer 141.

| —, Unternehmnngsformen 149 ff.

| Bankaufsichtsgesetze 157.
Bankenabkommen 269.

Bankenaufsicht, deutsche 156 s., 169 ff.
Bankeninspcktorat 285.

Bankenkonzerne 135.

Bankenkrise, deutsche 125, 264, 346.
Bankennumerierung 290.

Bankenquete 155.

Bankensanierung, deutsche 125, 127
Anm. 2.

Banker 108.

Bankers Clearing House 182.
Rankfciertagc 126, 373.

-	Bank für deutsche Jndustrievbligationen
j 146.

Bank für Handel und Industrie 125,343.

539
        <pb n="558" />
        ﻿Bankgeschäft, Begriff 158.

Bankgesetze 186 ff.

Bankqirierte Warenwechsel 238.
Bankhaus, Begriff 158.

Bankier, Funktion 213.

Banking Act 111, 391.

Banking department 371 f.

Banking Theorie 369.

Bankinstitute, kommunale 162.
Bankkommissare 169, 192.

Bankkredit s. Kredit 215.
Bankkuratorium 160.

Bankmäßige Deckung 203, 206.
Banknoten 63, 186 ff.

—, Kurse 302.

Banknotensperrgesetz 128.
Bankpapiergeld 64 ff.

Bankpfund 121.

Bankplatz 236, 241.

Bankrate ist der Satz, zu dem die Zen-
tralnotenbank Wechsel diskontiert
239, 376.

Bankregel, goldene 138.

Bankrott 104.

Bankscheck s. Scheck.

Bankstellen, Zähl 155.

Bankwesen im Altertum 102.

—, amerikanisches 111 ff., 888 ff.

—, deutsches 120 ff.

—,—, charakteristisches Merkmal 128.
—, —, Konzentrationsbewegung 133 f.
—, englisches 107 ff.

—,—, Konzentration 178, 180.

—, französisches 116 ff.

—, Geschichte 102 ff.

—&gt; holländisches 106 f.

— im mittelalterl. Italien 103 f.

—, österreichisches 119 f.

—, Reichsgesetz 166 f.

—&gt;, schottisches 180.

—, Nnternehniungsformen 149 ff.
Banques d’affaires 118.

Banques de dßpots et de credit 118.
Banque d’Etat 387.

Banque de France 377.

Banque göndrale (Law) 116.
Barauszahlung 100.

Barclay s-Bank 180.

Bargeldloser Zahlungsverkehr 161,289 ff.
Bargeldumlauf 59.

Barkredit 218.

Barliquidität der dt. Großbanken 164.
Barmer Bankverein 127.

Barrengold 300.

540

Barreserve 164, 167.

Bars 300.

Barscheck der Reichsbank 176.

Basis 495.

Baubanken 132.

Bau- u. Bodenbank AG., Deutsche 347.
Bauernbanken 143 f.

Baugeldkredite 210.

Baumwollbörse 407.

Bausparkassen 146, 158, 211.

Bauzeit 449.

Bauzinsen 452.

Bahr. Hypotheken- und Wechselbank 122.
Bayerische Notenbank 203.

— Staatsbank 140, 203, 350.
Beamtenbanken 144.

Bears 482.

Beigeordnete d. Reichsbankhauptst. 191.
belasten — Gegensatz von gutschreiben.
Beleihungsgeschäfte 269 ff.

Belgien, Währung 38, 41.

Bereicherung 69.
Bereitstellungsprovision 223.
Bergbaufreiheit 455.

Berggesetz 455.

Berichtsvermerk bei Wechseln 76.
Berliner Abrechnungsstelle für Schecks
auf Provinzbanken 182.

Berliner Bedingungsgemeinschaft für
den Wertpapierverkehr 171, 505.
Berliner Börse 403, 415, 424, 453, 460,
463, 467, 476.

Berliner Eilavisverkehr 292.

Berliner Handelsgesellschaft 125.
Berliner Kassenverein 132, 184, 317 f.,
336, 476, 513.

Berliner Kurszettel 475.

Berufsschulung 137.

Berufsspekulation 481 f.

Beschickung der Münzen 54.
Beschränkung des Risikos bei Zeit'
geschäften 493 ff.

Besitzkredit 143.

Bestätigte Schecks 96, 176.

Bestens 458, 469, 472.

Beteiligung, dauernde 135.
Beteiligungsgeschäfte 147.

Betriebskredit 143, 215.
bez. 470.

Beweismittel 81.

Bezirksausschüsse 191.

Bezogener 69, 72.

Bezugsrecht 318, 327, 431.

RGB. — Bürgerliches Gesetzbuch-
        <pb n="559" />
        ﻿Big Five 110.

—, Jahresschlußbilanzcn 179 f.

Big Four 31.

Bilanz, deutsche 23.

—• engl. Bank 109.
Bilanzeinreichung bei Kreditantrag
161 f., 219.

Bilanzgenehmigung 447.
Bilanzschema 134.

Bill brokers 107, 376.

Billigst 458.

Bimetallismus 28.

Binnenwert des Geldes 25.

BIZ. 40, 98, 201
Blandbill 35.

Blankoannahme 78, 457.
Blankoindossament 77, 440.
Blankokredite 214, 218 f. 220, 234.
Blankoverkäufe 480 f.

Blitzüberweisung 174.

Board of directors 108, 116, 370.

Board of Goxemors 391 f.
Bodenanstaltcn 208, 283.
Bodenkreditinstitute 354.

Bohranteile 457.

Bohrgesellschaft 457.

Bonds heißen in England und in
Amerika die Staatsanleihescheine so-
wie die Anleihescheine der Eisen-
bahnen und Städte.

Bonifikation nennt man Vergütungen,
die Emissionshäuser, insbes. Hypo-
thekenbanken, für Unterbringung von
Wertpapieren gewähren 209.
BonitätsPrüfung 247, 428.
Bontoux-Krach 118.

Bordereau = Nummern-Verzeichnis.
Börse, Entstehung u. Entwicklung 398 ff.
—, Arten 405 ff.

—, Devisenhandel 251.

■—, Diskontenhandel 239.

—, Funktionen 405.

Börsenaufsicht 412, 417.

Börsenauftrag 457.

Börsenausschuß 413.

Börsenbesuch, Zulassung 412.
Börsenbuch 416, 468.

Börsenehrengericht 414.
Börseneinführung von Wertpapieren
422 f.

Bör

Bor

Bör

enfreiverkehr 418.
engebühren 418.
engeld 279.

Börsengeschäfte, Arten 476.

Börsengeschäfte, Einengung durch Ban-

Börsengesetz 412 ff., 424.

Börsenhandel 169, 424.

Bör entarte 415 f.

Börsenkommissionäre 131.
Börsenkommissionsgeschäft 461.
Börsenmakler 462.

Börsenordnung 413.

Börsenorgane 418.

Börsenorganisation 411 ff.
Börsenprasident 417.

Börsenpreis s. Kurs.

Börsenreform 411.

Börsenschließung 418, 483.
Börsenschluß 415, 466.

Börsensekretär 469.

Börsenspekulation 481 f.

Börsentendenz 406.

Börsenterminhandel s. Termingeschäft

426, 466, 481.

Börseniimsatzstener 311, 490.
Börsenvertreter 414, 465, 483.
Börsenvorstand 413, 417, 466, 469, 491.
Börsenwechsel 236.

Börsenwert 300.

Branchebanken 132.

Braiinschweigische Staatsbank 353.
Bremer Landesbank 354.

Breslauer Börse 403, 465.
Briefhypothek 270 f.

Brieskurs 254.

—, gespannter 254.

Broker 113, 524.,

Bronzegeld 4.

Bruttogewicht Münze) 54.
Buchforderungen, Diskontierung 250 f.
Buchgcld 7, 62.

Buchyypothek 270 f.

Buchkredit 179, 215.

Buchschulden 335.

Buchungen 175.

Bücket shops 503.

Bullion nennt man ungemünztes Gold
oder Silber, Barrengold, Barren-
silber 300.

Bulls 482.

Bundesreservcbankcn Hl f., 190, 393.
—.Ausweis 392.

Bundcsreservegesetz 390,
Bundcsreserverat 393,
Bundes-Reserve-System 112.

Bureaux auxiliaires 380.

541
        <pb n="560" />
        ﻿Bürgschaftskredit 215', 280.
bz. 470.
bz. X 472,

Gable Transfer 255.

Caisse commune 324, 436.

Caisse d’amortissement 435,

Caisse d’escompte 117.

CaU-Gelder 172.

Campsores 66, 76.

Carat 54.

Cash notes 87.

Cashier 108, 114.

Casselsche Geldtheorie 13 f.
öechoslowakische Nationalbank 366.
Centralverband des Deutschen Bank-
nnd Bankiergewerbes 292.

Certificate of stock 118, 447.

Certifying 96.

Cf. 408.

Chairman 108, 392.

Chambre syndicale 521.

Chartale Zahlungsweise 5, 16.

Cheque s. Scheck.

Chief accountant 108.

Chief Cashier 370.

Chief general manager 108.

China, Währung 35.

Cif 408.

Circulating notes 391.

Clearing 181.

Clearingbanken 180 f.

Clearinghäuser 181 ff.

Clearinghouse der New York Stock Ex-
change 529.

Clearingverträge, internationale 267.
Clerk 523.

Coin 374, 376.

Colonial banks 107.

Commercial paper houses 113.
Commerz- und Privatbank 127, 180.
Commission of stamps and taxes 370.
Committee of treasury 370.

Common Law 375.

Corapensated dollar 47.

Comptoir National d’ Escompte
de Paris 118.

Compribank 134.

Comptroller sBank von Englands 370.
Comptroller of the Currency 389.
Confirmed credit 277,

Conseil d’Escompte 379.

Conseil de Kögenee 379.

Conseil G6ndral 379.

Conseillers 379.

Consols 434 , 525.

Conto corrente 224.

Conto ordinario 173.

Contremineurs 482.

Convertible Bonds 431, 441.

Corner 481.

Coulisse 521.

Country Clearing 182.

Coupons s. Kupons.

Court 370.

Courtage 311, 494.

—• mit — handeln 238.

—, Ersparung 461, 483.

Courtier 462.

Credit department 113.

Credit for Industry Ltd. 111.

Credit Industriel et Commercial 118.
Credit Lyonnais 118, 321.

Credit Mobilier 117.

Credite Italiano 385.

Crossing 95.

C. T. 255.

Curb Brokers 530.

Curb Stock and Bond Market 530.

Curb Stock Exchange 530.

Currency and Bank Notes Bill 373.
Currency notes 373.

Currency Theorie 369 s.

Current accounts 179.

Damno — Nachlaß.

Danatbank 125.

Danzig, Notenbank 339.
Darlehnsgeschäft 195, 269 ff.
Darlehnskassen 207.
Darlehnskassengesetz 206.
Darlehnskassenscheine 21, 51, 65, 100,
205 ff.

Darmstädter Bank 125.

Datowechsel 73.

Dauernde Beteiligungen 135.
Dawesanleihe 189.

Daweskomitee 189.

Dawesplan 190, 341.

D-Banken 120 Anm. 1 .

Dealer 113, 524, 528.

Dealing for cash 525.

Dealing for the account 525.

Debitoren 214.

Dechargeerteilung 448.

Deckungsfähige Devisen 196, 197.
Deckungsklausel 76.

Dcckungsvermerk 76.

542
        <pb n="561" />
        ﻿Dicouvert 482.

Deß 128 Anm.

Deflation 11, 22, 39, 46, 360.
DeflationsPolitik 39.

Delcredere ---- Haftung für die Ver-
pflichtung eines Dritten.
Demonetisierung des Goldes 37.

—, des Silbers 34.

Depeschenschlüssel 303,

Deport 485 f.

—	im Devisenterminhandel 262 f.
Deposit aceounts 179.

Depositalzinsen 326 Anm.

Depositen 168 f.

—. Arten 168 f.

—■ in England und Deutschland 179 ff.

—	in USA. 112.

—, irreguläre 169.

—, Sicherheit 168 f.

—, Verzinsung 168, 172.
Depositenbanken, deutsche 107, 129, 139,
169.

—, —, Höhe der Einlagen 178.

—, englische 107,

—, —, Höhe der Einlagen 178.
Depositenbanken, englische, Wochenüber-
sicht und Jahresbilanz 187 f.

—, französische 118.

—, österreichische 119 f.

—, reine 169, 385.

Depositcnbnch 171.

Depositeneinlagen bei Sparkassen 148.
Depositengarantie 111.

Depositengeschäft 86, 103 f., 112, 168.
—, Technik 171 ff.

—, Vergleich der deutschen und der eng-
lischen 178.

—, Zulassung 161.

Depositenguthaben 179.

Depositenkassen 171.

—	und Filialen engl. Großbanken I09f.
Depositenscheine 185.

Depositum irreguläre 104, 169.

—	reguläre 104, 168.

Depotgesetz 314.

Depotprüfer 162.

Depotprüfung, Verein für 162,814 Anm.
Depots 315 ff.

Depotstimmrecht 329, 450.

Deputierte 191.

Depoty chairman 108.

Deputy governor 369.

Derouto — Aufregung an der Börse in-
folge starker Kursrückgänge.

Detachieren — Abtrennen von Zins-
scheinen.

Dettes fiottantes 432.

Deutsch-Asiatische Bank 258, 278.

Deutsche Anleihe-Auslosungsscheine 434.

Deutsche Arbeitsfront 137.

Deut che Bank 126 f.„ 180, 460.

Deutsche Bau- und Bodenbank 70, 347.

Deutsche Börsen, Entwicklung 402 f.

Deutsche Genossenschaftsbank von Soer-
gel, Parrisius &amp; Co. 127, 143.

Deutsche Genossenschafts-Hypotheken-
bank A G. 345, 347.

Deutsche Gesellschaft für öffentl. Ar-
beiten 70, 347.

Deutsche Girozentrale — Deutsche Kom-
munalbank 356.

Deutsche Golddiskontbank 128, 189, 201,
248, 339, 450.

Deutsche Kreditabkommen 268 f., 389.
Deutsche Landesbanken-Zentrale 355.
Deutsche Raiffeisenbank 144.

Deutsche Reichsanleihe 431.

Deutsche Reichsbahn 340, 452.

Deutsche Reichsbahnvorzugsaktien 324.
Deutsche Reichsbank s. Reichsbank.
Deutsche Rentenbank 341.

Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt 210,

341.

Deutsche Siedlungsbank 347.

Deutsche Sparkassenzeitung 145.
Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank 340.
Deutsche Verrechnungskasse 267.
Deutsche Zentralgenossenschaftskasse 140,
143, 344.

Deutscher Genossenschastsring 292.
Deutscher Genossenschastsverband 143 f.
Deutscher Sparkassen- und Giroverband
145, 148, 385, 437.

Deutscher Sparkassenverband 355.
Deutscher Verband der kommunalen
Banken 355.

Deutscher Zentralgiroverband 355.
Deutsches Bankwesen 120 ff.

—, charakteristisches Merkmal 128.
Deutsches Finanzierungsinstitut 128.
Deutsches Institut für' Bankwissenschaft
und Bankwesen 138.

Deutsches Kontokorrent 226 f.

Deutsches Reich, Bankwesen 120 ff.

—, Goldkernwährung 32 ff.

—, Goldwährung 35, 50, 53.

—, hinkende Goldwährung 51.

—, Münzwesen 53.

543
        <pb n="562" />
        ﻿Deutsches Reich, Scheckverkehr 86 ff.

—, Umlauf an Zahlungsmitteln 59.

—, Währung 32 ff.

Wechselrecht 67 f.

Deutschlandkasse 344.
Deutsch-Südamerikanische Bank 258.
Devalvation 37 ff., 360.

Devisen 251, 339, 406.

—, deckungsfähige 196, 197.
Devisenarbitrage 258, 514, 517.
Devisenbanken 266.

Devisenbewirtschaftung 36ff., 251, 263fs.,
518.

—, Clearingverträge 267.

—, Gesetz 266, 436.

Devisenbilanz 264.

Devisendeckung d. Reichsbanknoten 196 s.
Devisengeschäft 147.

Devisenhandel 251 ff., 254, 525.

—, Abrechnung 254 f.
Devisenkassegeschäft 254 f.

Devisenkurse 248, 262, 257.
Devisenmakler 258.

Devisennotierung 252 ff.

Devisenstellen 262, 266.
Devisenterminhandel 269 ff., 267.
Devisenvaluta 48.
Devisenzwangswirtschaft 53.
Dezentralisation 135.
Dienstleistungsgeschäfte 138, 289.
Differcnzarbitrage 514.
Differenzeinwand 491.

Direktion der Disconto-Gesellschaft 127.
Disagio 18, 26.

Disconto-Gesellschaft 124.

Disccmirt 113.

Discount brokers 376.

Discount houses 107.

Discounts and Advances 376.

Diskont 233, 245 f.

Diskontgeschäft 139, 233 ff.
Diskontgewinn 287.

Diskonthäuser 107.

Diskontierung 70, 219, 238.

—	von Buchforderungen 250.
Diskont-Kompagnie A.G. 347.
Diskontkredit 233 f., 339.

—	Bemessung 242.

—, Erfordernisse des Wechsels 241.

—, Wechselmaterial 235 f.

—&gt;, Zinsberechnung 240 f.

Diskontnote 239 ff.

Diskontpolitik 245 ff., 392.

Diskontsatz 236.

544

: Diskontrechnung 240.
Dispositionspapiere 217.

Distanzschecks 92.

Dividende 449.

Dividendengarantie 452.
Dividendeupolitik 451.

Dividendenscheine 318, 324, 430.
Dividend warrants 371.

Documentary credit 281.
Dokumenten-Akkreditiv 281.

Dollarblock 37.

Dollarwährung 48.

Domizilwechsel 71, 237.

Dont bei Prämiengeschäften 494.
Doppelwährung 32 f., 84, 40 ff.
Drawing account 371.

Drehen sich, bedeutet in der Börsen-
sprache: die Position wechseln, d. h.
wer ein Papier gekauft hat, verkauft
es, obgleich die erwartete Kurssteige-
rung nicht eingetreten ist, und sucht
den Verlust einzuholen, indem er
noch einen Betrag in blanko verkauft
(fixt). Drehen kann sich natürlich
auch der Fixer.

Dreiecksvertrag 146.
Dreimänner-Kommissiou 417, 476.
Dresdner Bank 124, 127, 180.

—, Genossenschaftsabteilung 143, 293,
805.

—, Eilgiroverkehr 294.

Dritteldeckung s. Notendeckung,
Drittverwahrung 315.

Düsseldorfer Börse 456.

Dukaten 60 f., 299, Anm. 1.
Dumanoten 386.

Duplikat 69.

Durchschnittssaldo 228 Anm.
Durchschreibeverfahren bei Schecks 95.
dwts. — Abkürzung f. pennyweights 54,

Eagles 61, 299.

Easterlinge 60.

Edelmetallarbilrage 516.

Edelmetalle, Eigenschaften 4.

— als Tauschmittel 4.
Edelmetallgewinnung 28 ff.
Edelmetallhandel 298 f., 300, 525.
Effekten, Arten 429 f.

Effektenarbitrage 489, 514.
Effektenaufbewahrung 313.
Effektenbeleihung 269 ff.
Effektenberechnung 310 ff.

Effektenbörsen 405, 418 ff.
        <pb n="563" />
        ﻿Effekten-Clearing 613.

Effektenemission 305 ff.

Effektenerwerb 161.
Effektenferngiroverkehr 318.
Effektengeschäfte 146, 305 ff.
Effektengirobanken 317.
Effekten-Giro-Depot 317 f., 478.

—, Dividendenscheineinlösung 318, 324.
Effektengiroverkehr 91.
Effektenkassehandel 254.
Effekten-Kommissionsgeschäft 308 ff.,
461.

—, Berechnung 310 ff.

Effektenkredite 216.

Effektenlombard 269 ff.
Effektennumerierung 290.
Effektenprovision 310.

Effektenscheck 89, 328, 477.
Effektentermingeschäft 511.
Effekten-Sozietät 421.

Effektenverkauf 312.

Effektenverkehr, stückeloser 91, 477 f.
Effektenzulassung 422, 521, 626.

—, Gebühren 418.

—	zum Terminhandel 425.

E. G. m. b. H. 153.

—	u. H. 164.

Ehefrauen, Geschäftsfähigkeit 172.
Ehrenannahme eines Wechsels 82.

—, Formel der 83.

Ehreneintritt beim Wechsel 69, 82.
Ehrengericht der Börse 414.
Ehrenzahlung 82.

Eigendepot 316.

Eigener Wechsel 66.

Eigenhändler 308, 462.

Eigenkapital 220.

Eigenschaften der edlen Metalle 4f.
Eilavisverfahren Berliner Banken und
Bankiers 291, 294.
Einfuhrfinanzierung 277.

Ein uhrkontrolle 264.

Ein ührprämie 517.

Einführung neuer Werte 307.
Cinführungsgebühren 419.
Einaewerbebanken 132.

Einheitliche Anleihe 434.

Einheitskurs 466, 476 ff.

Einheitssatz 237.

Cinheitsscheck 88.

Einheitswechsel Muster) 72.
Einkaufsgenossenschaft 142.

Einlagen s. Depositen.

35 Geb-bö 30. A

Einlassungsfrist bei Wechselprozeffen 81.
Einlösung von Reichsbanknoten 197, 300.
Einlösungspflicht 36, 65.
Einrichtungsformular 171.

Einschüsse bei Termingeschäften 505.
Einzahlungsschein 171?

Einzeldepot 315.

Einzelunternehmung 149.

Einziehung von Aktien 333.
Einziehungsgeschäft 291.
Einziehungsindossament 77.
Eisenbahnaktien 452.
Eisenbahnprioritäten 440.

Eisenbörse 407.

Eisenstangen als Tauschmittel 4.

Ekart 495.

Elektrische Kursmeldeanlage 473.
Emissionsabteilung sBank v. England)
372, 388.

Emissionsbanken 169; französische 118.
Emissionsgeschäft 112.

Emissionshaus 130.

Empfangsbekenntnis 76, 183.
Empfehlung von Wertpapieren, Haftung
459.

Engagement 483.

—	schieben 484.

England, Bankwesen 107 ff.

—, —, Konzentration 108 f.

—, Depositen 178 ff.

—, Goldwährung nach dem Kriege 37, 42.
—, Notenbankwesen 368 ff.

—, Privatbanken 107.

—, Scheckverkehr 87.

—, Währung 37, 42, 369 ff.

Englisches Kontokorrent 229.
Entgoldung des Zahlungsverkehrs 58.
Entlastung erteilen 448.
Entschuldungskredite 343.

Entsilberung des Zahlungsverkehrs 54.
Entwertungsrisiko 52.
Epochekontokorrent 226 ff.

Erfüllung von Kassageschäften 476.

—	von Termingeschäften 504 f.
Erklärungstag b. Prämiengeschäften 493.
Erlaubte Termingeschäfte 490 f.
Errechneter Kurs 466.
Errichtungssperre 161.

Ersatzgeld 13.

Er ke Ausfertigung 76.

Erster Kurs 472.

Ertragswirtschaftlicher Bankbetrieb 140.
Erwartnngszettel 294 Anm. 1.

545
        <pb n="564" />
        ﻿Escomptieren — diskontieren. Die Börse
eskomptiert ein Ereignis, heißt, sie
bringt dessen voraussichtliche Wir-
kung in den Kursen zum Ausdruck.
Etalon vviteux shinkende Währung) 43.
etw. bez. 470.

Europa, Goldbestände 29.

E. v. ----- Eingang vorbehalten 324.
Eventualkredit 281.

EWO — Abkürzung für- Einheitliche
Wechselordnung

Exei. Div. sauf Kurszetteln) = aus-
schließlich Dividendenschein; dieser
ist für das laufende Jahr bereits ab-
getrennt.

Exekution 479, 510.

Exekutivkomitee 361.

Exportfinanzierung 277, 339,
Exportkreditbank 339.

Ex quay 408.

Ex rights — exklusive Bezugsrecht.

Ex warehouse 408.

Fabrikationsmünzen 61.

Fachausschuß für Bankwesen 290.
Fachbanken 132 Anm. 2.

Fachgruppen 136.

Fachhochschulkurse für Wirtschaft und
Verwaltung 137.

Eackcksn-bill 390.

Falschmünzerei 57.

Faq 409.

Faustpfandkredit 214.

Federal Advisory Council 392.

Federal Deposit Insurance Corp. Ulf.
Federal farm loan board 113.

Federal land banks 113.

Federal Open Market Committee 392.
Federal Reserve Act 390.

Federal Reserve Banken 114, 390.
Federal Reserve Roard 390, 528.

Federal Reserve Notes 390.

Fehlergrenze bei Münzprägungen 55.
Feingehalt der Silbermünzen '60.
Feingehalt und Gewicht 5, 54.

Feingold 253, 301, 438.

Feingoldwerte 442.

Feinheit 54.

Fernsprechwesen an der Börse 515 f.
lest nennt man die Börse, wenn die
Kurse steigen und Kauflust besteht.
Festverzinsliche Wertpapiere 432 ff.
Fiduziärer Notenumlauf in England 373.
Filialeigengeschäfte sZusatzsteuer) 461.

546

Filialen der englischen Großbanken 110.

—	der Reichsbank 192.

Finance manager 108.
Finanzierungsbanken 132.
Finanzierungsgeschäft 139, 147.
Finanzkontrolle 436.

Finanzwechsel 70, 235, 250.

Fixer 481.

Floating dehts 432.

Florin 61.

Flottantes sschwimmendes) Material
nennt man Effekten, die in spekulati-
ver Absicht gezeichnet oder gekauft
und noch nicht in festen Besitz über-
gegangen sind.

Fob 408.

—	vessel 408.

Fondsbörsen 407, 480.

Fondsmakler 462.

Foreign banks 107.

Foreign currency 251.

Foreign exchange 251.

Formularstrenge 294.

Forschungsinstitut für das kommunale

Sparkassen- und Kreditwesen 145.
Fortlaufender Kurs 466, 472.
Frachtbrief 217.
Frachtstundungsverfahren 340.

Franco Provision 228.

Franco tout — frei von allen Spesen.
Frankfurter Bank 187, 350.
Frankfurter Börse 402 f., 421.
Frankreich, Bankwesen 116 ff.

—	Goldbestand 29.

—	Goldwährung 38.

—, Inflationen 39.

—, Notenbankwesen 377 ff.

—	Währung 33, 38, 43.

Französisches Kontokorrent 229.

Frauen, verheiratete, Geschäftsfähigkeit

172.

Free on board 308.

Freibanksystem 389.

Freie Makler 462, 519.

Freie Prägung 57.

Freie Stücke — Gegensatz zu Sperr-
stücken oder Schuldbucheintragungen.

Freie Währung 33.

Freigeld 48 f.

Freihändige Einführung neuer Werte
307.

Freihändler 463.

Freiverkehr 418, 425, 474.
Fremdanzeigepflicht 315.
        <pb n="565" />
        ﻿Fremde Gelder 179, 213.

s. a. Depositen.

Fremde Wechselkurse 252 ff.
Fremdvermutung 315.

Frühabrechnung 294.

Frühbörse 407.

Fundierte Schulden 207, 432.

Fungible Werte 399.

Junktionstheorie 15 f.

Führerprinzip 417.

Fusionen 333.

— im Bankgewerbe 133.

G. = Geld 470.

Galopin (frz.) = Laufbursche, scherzhafte
Bezeichnung für jüngere Beamte,
die an der Börse hauptsächlich mit
Depeschieren und Telephonieren be-
schäftigt werden.

Garantieeinlagen bei der Liquidations-
kassc 505.

Garantiefonds 171.

Garantiefunktion des Indossaments 77.
Garantiekapital 451.

Garantieprovision 327.

Garantierte Dividende 452.

Gebühren im Giroverkehr 167.
Gebundene Währung 33.

Gedeckter Kredit 216 f.
Gefälligkeitsakzepte — Wechsel, die der
Bezogene akzeptiert, ohne den Ge-
genwert empfangen zu haben.
Gehaltstarif der Bankbeamten 155.
Gekreuzter Scheck 96.

Geld, akzessorisches 62.

—, Funktionen 9 f.

—, gemünztes 6 ff.

—, Kaufkraft 14 ff.

—, Ursprung und Entwicklung 1 ff.

—, Wesen 8 ff.

Geldarbitrage 514, 517.

Geldausgleich 511.

Geldausgleichsstelle 350.

Geldentwertung 46, 50 f., 207.

Gelder cm call (mit täglicher Kündigung)
172.

Geldersatzmittel 51, 61 ff.

Geldflüssigkeit s. Liquidität.

Geldgeber s Reportgeschäft.

Geldhoheit 53.

Geldkredit 215.

Geldkurse 254.

•—, gespannter 254.

Geldmakler 129.

Geldmarkt 166, 173, 247, 406.
Geldpapiere 429.

Geldsätze im Verkehr der Banken unter-
einander 237.

Geldscheck 89.

Geldschöpfung 8, 170.

Geld chöpfungstheorie 17.

Geld endungs-Versicherung 312.
Geldsorten, Kurse 302.
Geldsortengeschäft 147.

Geldsurrogate 1, 61 ff.

Geldtheorie 10.

Geldwechselgeschäft 103.

Geldwert 10, 14 f„ 18, 26.

Geltung 5.

Gemeindeanleihen 486.
Gemeindcumschuldung 437.
Gemeinschaftsgruppen im Hypotheken-
bankwesen '212.

Gemeinwirtschaftlicher Bankbetrieb 140.
Gemischte Banken 209.

Generalgarantie 358.

General Letter ok Hypothecation 277.
Generally crossed 95.

General managers 108.

General managers’ assistant 108.
Generalpostkasse 99
Generalrat der BIZ. 395.

—	der öftere. Nationalbank 360.

—	der Österr.-Ungarischen Bank 360.

—	der Reichsbank 189 f.

Generalsekretär der Österreichisch-Unga-
rischen Bank 361.

Generalverband der Deutschen Raiff-
eisen-Genossenschaften 144.
Generalversammlung 447 ff.

—, Anmeldung der Aktien 318.

—	der B J.Z. 395.

—	der Genossenschaften 164.

—	der Reichsbank 191.

—, Vertretung des Aktionärs durch die
Bank 329.

Genossenschaften 154, 292.

—, Giroverband 292.

—, Haftpflicht 154 f.

—	Revision 154, 162.
Genossenschaftliche Banken 140 ff., 153 f.
	, Zahl 166.

—	Centralkasse des Reichslandbundes
144.

Genossenschaftsgesetz 162.
Genossenschafts-Hypothekenbank A.G.
347.

Genossenschaftsregister 153.

547
        <pb n="566" />
        ﻿Genossenschaftsring 292.

Genußscheine 333, 441.

Gepräge 6.

Gerädert werden 602.

Geschäftsanteil bei G. m. b. H. 153.

—	bei Genossenschaften 154.
Geschäftsbedingungen im Giroverkehr

der Reichsbank 175 ff.
Geschäftsinhaber 150 f.

Ge ellschaft mit beschränkter Haftung 153.
Ge ellfchaftsunternehmen 149.

Ge etzliches Zahlungsmittel 51 f.
Gespannter Briefkurs 254.

—	Geldkurs 254.

Gesperrte Stücke 307.

Ge prochene Kurse 302.

Ge tohlene Wertpapiere 322, 476.

Ge trichener Kurs 471.
Getreidegroßmärkte 407.
Getreidekreditbanken 132 Anm. 2.
Gewährsmänner 416.

Gewerbebanken 142.

Gewerbefreiheit 161.

Gewerke 454.

Gewerkenbuch 456.

Gewerkschaft 455.

Gewinnanteilschein 322.
Gewinngemeinschaft 334.
Gewinnobligattonen 431.
Gewinnverteilung der Reichsbank 191.
Gewinnziehung bei Losen 442.

Gezogene Wechsel 71.

Giralgeld 7.

Giralgeldschöpfung, Grenzen 8.

Girant 77.

Giro 7, 69.

Girobanken 104 ff., 168.
Giroeffektendepot 318, 478, 513.
Giroemlagen b. Sparkassen 148.
Girokassenscheck 93.

Gironetze 167.

Girosysteme 292 f.

Girozentralen 355.

Giro- und Lehnbank 121.

Giro- und Leihbank 121.

Giroverbände, Prüfung 162.
Giroverkehr der Hamburger Bank 121.

—	der Kgl. Giro- und Lehnbank 121.

—	der Reichsbank 174 ff.

----mit Ausland 174 ff.

----, Deckung der Guthaben 174 f.

----, telegraphischer 174 f.

—	der Sparkassen 293,
s. a. Girosysteme.

548

Giroverpflichtungen 244.

Girozentralen 155, 355, 437.

6Ias8 Steagall Bill 390.

Glatt schieben (prolongieren) 488.

Glatt stellen, sich glatt stellen: durch An-
oder Verkauf von Wertpapieren 472,
488.

Gläubigereffekten 430.

G. m. b. H. 153.

—, Anteilhandel 430.

Gold, Eigenschaften 4.

—, Fundorte 29.

—, Gewinnung und monetäre Verwen-
dung 23 ff.

—	als Tauschmittel 4.

—, Wertverhältnis zum Silber 28 ff.
Goldabwehr 246.

Goldabwertung 40.

Goldankaufspreise 438 Anm. 1.
Goldarbitrage 514, 516.

Goldausfuhr 247.

Goldbarren 37, 106, 300.
Goldbarrenwährung (gold bullion Stan-
dard) 38.

Goldbestände, monetäre, Europas 29.

—,—, der Reichsbank 204.

—, —, der USA. 29.

—,—, der Welt 29.

Goldblock 38, 264.

Golddeckung, absolute 203 ff., 246.

—	der Reichsbanknoten 190, 196.
Golddevisenwährung (gold exchange

Standard) 38, 53.

Golddiskontbank 189 f., 261, 338, 460.
Golddollar 299.

Goldeinfuhrprämie 517.
Goldeinlösungspflicht 51.

Goldexport, Erschwerungen 517.
Goldhandel 195, 301.

Goldimporte, zinsfreie Vorschüsse 301,
517.

Goldinflation 46.

Goldkernwährung 32 f., 35.
Goldmünzen, Mischungsverhältnis 54.

—	in Silberwöhrung 60.
Goldmünzumlauf 37.

Goldparität 24, 254.

Goldprämienpolitik 517.

Goldpreis 801, 438.

Goldproduktion der Welt 29 ff.

—, Geschichte 29.

—, Standard undPreise 14, 27, 37, 54.
        <pb n="567" />
        ﻿

Goldpunkte sind die beiden Grenzkurse, !
bei denen die Versendung bzw. der!
Bezug von Gold gegenüber dem An-
kauf oder Verkauf von Wechseln an- j
fängt, lohnend zu werden.
Goldrandwährung 36 f.

Goldreserve 37.

Goldschmiede als Bankiers 104, 106.
Goldsrnitli notss 87, 106.

Goldsorten 299.

Goldstandard, Abkehr vom 37, 373.
Goldverwendung, gewerbliche 29.
Goldwaage 5.

Goldwährung 35, 50, 53, 206, 247, 341.
Goldwährung, hinkende 51.
Goldwährungsbereich 36.

Goldwert 38.

Goldzertifikate 392.

Good 96.

Good avarage 409.

Government debt 374.

Gov* Securities 374 f.

Governor 369.

Grain 5, 54.

Gratisaktien 328.

Grenzkurse 467, 472.

Greshamsches Gesetz 46, 523.
Griechenland, Bankwesen in 102.
Groschen 61.

Großbritannien s. England.
Großhandelsindex, deutscher 20.
Grubenvorstand 456.

Gründerrechte 327.

Grundkreditbanken 143.
Grundrentenbanken 142.

Grundschuld 282.

Grundstücksbanken 210.

Grundstückstaxe 283.

Gründung 446.

Gründungsbanken, französische 118.
Gründungssperre f. Kreditinstitute 161.
Grüne Schecks 479.

Guaranty Trust Company, Bankausweis

116.

Guilleaumes 60.

Gulden 60, 369.

Guldenwährung 60.

Guter Glaube bei Jnhaberpapiercn 323.
Guthabenklausel 88.

Gutschriftzettel 99.

Haager Abkommen zum Wechselrecht 68.
Habenzinsabkommen 223.

Haftsummen der Genossenschaften 153.

Haftsummenkredite 345.

Haftung des Bankiers für Ratserteilung
458.

—	des Ausstellers eines Wechsels 78.

—	des Emissionshauses 427.

—	der Gewährsmänner bei Börsen-
zulassung 416.

—	der Liquidationskasse 505.
Hamburger Bank 120.

—	Börse 421, 464.

----, Makler 464.

—	Giroverkehr 282, 294 Anm.

Handel per Erscheinen 428.

Handel per medio 280.

Handelsausdrücke 409.

Handelsbanken, amerikanische 111.

—, innere Organisation 118.
Handelsbilanz 23.

Handelsmünzen 61.

Handelsregister i63.

Handels- und Gewerbebanken 141 f.
Handelsvolumen 12 f.

Handelswechsel 186, 194.
Händlergeschäfte 311.

Hansemann 124.

Harlemer Negerbörse 530.
Harvardinstitut 406.

Hauptbörse 407.

Hauptversammlung 447, 450.
Hausbanken 133.

Hausbesitzerbanken 132 Anm. 2.
Haussiers 481.

Heiligtümer als Banken 103.
Heimatbörsen 405.

Heller 61.

Herabsetzung des Grundkapitals 332 f.
Hereinnehmer 485.

Hessische Landesbank 354.

HGB — Handelsgesetzbuch.
Hinaufkonvertierung 433.

Hineingeber 486.

Hinkende Goldwährung 43, 51.
Hinterlegung von Wertpapieren als
Garantie 505.

Hinterziehung der Wechselsteuer 84.
Höchstbetragshypothek 273, 282.
Höchstzinssätze 173.
Holding-Gesellschaften 132 Anm. 1.
Holland, Bankwesen 106 ff.

—, Währung 27, 34.

Honorant 82 f.

Honorat 82 f.

Hopfenbörse 407.

549
        <pb n="568" />
        ﻿



hot money — heißes Geld, in Amerika
gebraucht für kurzfristiges Auslands-
geld.

Hypothek 282.

— als Lombardgrundlage 272 ff.
Hypothek, Sparkassen als Hypotheken-
geber 148, 283.

—, Wertbeständige 282 f.
Hypothekarkredit 143,148, 208, 214, 282.
Hypothekenbanken 132, 142 f., 158,

208 f„ 283.

—, gemischte 209.

Hypothekenbankgeseß 209 f.
Hypothekenbankpfandbriefe 209 f., 438.
Hypothekenklausel 441.
Hypothekenlöschung 284.
Hhpothekenmakler 283 f.
Hhpothekennotrecht 282 Anm. 1.
Hhpothekenregister 212.
Hhpothekenwechsel = Wechsel, deren
Betrag durch Bestellung einer Hypo-
thek sichergestellt ist.

Im Falle bei 82.

§mmobiliarkredit 214.

mmobilienbörsen 406.

Imperials 299 Anm.

Jmportfinanzierung 276, 339.
in blanco 482.

incl. Diy. sauf Kurszetteln) heißt: der
Dividendenkupon für das laufende
Jahr ist noch nicht abgetrennt, haftet
noch am Stück.

Index, gewogener 19 f.

Jndexwahrung 33, 47.

Indexziffern zur Messung der Geldwert-
schwankungen 19 ff.

Indien, Währung 35.

Indifferente Bankgeschäfte 138, 289 f.
Indirekte Arbitrage 514.

Indirekte Notierung 252, 257.
Individual enterprises 112.

Indossament 70, 76.

—, Arten 77.

— bei den von der Reichsbank anqe-
kauften Wechseln 241.

—, Funktionen 77.

— bei kaufmännischen Anweisungen 85.
Indossant 77.

Indossatar 77.

Jndustrieaktien 453.

Jndustriebank 341.

Jndu triebelastungsgesetz 343.
Jndustriebonds 343"

550

Jndustrieobligationen 308, 440.
Jndustrieschaften 212.

Inflation 11, 21, 39, 45 ff., 207.
Jnflationisten 46.

Inhaberaktien 449.

Inhaberklausel, alternative 92.
Jnhaberpapiere 429, 440.

—, abhanden gekommene 322, 476.
Inhaberscheck 91, 99.

Jnkassoindossament 77.

Jnkassoplatz 241.

Jnkassoverkehr 291.

Inkorporierte Banken im amerikanischen
Bankwesen 111.

Innere Schuld 433.

Inoffizieller Börsenterminhandel 492.
Interesse wahrend 458.
Interessengemeinschaft der Berliner
Privatbankfirmen 173.
Interessengemeinschaften 124, 133, 334.
Internationale Bohrgesellschaft 124.
Internationaler Zahlungsausgleich
251 ff.

Jnterurbanes Effektenclearing 513.
Intervention an der Börse 469, 474.

— bei Wechseln 69, 82.
Jnterventionskonsortien 474,

Investment Trust 467.

Irische Banken 180.

Issue Department 371.

Istituto Mobiliare Italiano 385.

Italien, Bankwesen im Mittelalter 103 f.
—, Notenbankwesen 384.

—, Währung 38, 41, 385.

J./J. — Abkürzung für Januar/Juli
(Fälligkeit der Zinsen an diesen Ter-
minen).

Jahresabschlußprüfung 448.
Jahresbilanz, Genehmigung 447.

—, Vorlegung beim Kreditantrag 165,
221

Jobber 524.

Joint general manager 108.

Joint stock banks 113, 181, 368.
Julikrise der deutschen Banken 125, 264,
346, 418.

Junge Aktien 318.

Jungschein-Verfahren 318.

Justitiar bei der Reichsbank 192.

Kaduzierung von Aktien 449.
Kalkulation 167.

Kapital als Garantiefonds 453.
        <pb n="569" />
        ﻿Kapitalanlage 233.
Kapitalanlagegesellschaften 467.
Kapitalerhöhung 285 ff., 326.
Kapitalertraqsteuer 325.
Kapitalgesellschaften 150.
Kapitalherabsetzung 332.

Kapitalmarkt 156, 406.

Kapitalpapiere 429.

Kapitalverwaltung 138.

Karat 5, 54.

Kartelle im Bankwesen 173.
Kaffaaeschäfte 466, 476, 481 f., 518.
Kafakurs 263, 467.

Ka amakler 462.

Kaffenquittungen 328.

Ka enfcheck 99 f.

Ka enscyeine 122.

Kaffen-Verein s. Berliner Kassenverein
122, 478, 513.

Kaufkraftatteste 213.

Kaufkraft des Geldes, Statistik 10, 26,
s. a. Geldwert.

Kaufkraftparität 26.

Kaufkrafttheorie 25.

Kaufmittelfunktion des Geldes 3.
Kaufpreisstundung 215.

Kaurimuschel 3.

Kautionshypothek 273, 283, 440.
Kaulionskredit 281.

Kellerwechsel 235.

Kgl. Giro- und Lehnbank 121 f., 186.
Kipper und Wipper 49 f., 120.

Klage im Wechselprozeß 81.

Kleinbahnen 452.

Kleine Abrechnung der Reichsbank 184.
Kleinhandelsindex 20.
kl. St. f. — kleine Stücke (Appoints) feh-
len an der Börse, waren nicht er-
hältlich.

Knappsche Geldtheorie 13, 16.
Kohlenbörse 407.

Kollegialsystem 349.

Kolonialbanken, englische 107.

Kölner Kassenverein 350.

Kommandite 135, 151.
Kommanditgesellschaft 151.

— auf Aktien 152, 444.

Kommanditist 151 f.

Kommerzielle Wechsel 236.

Kommissar f. d. Notenausgabe 190.
Kommissionär 308.

Kommissionsgeschäft 308 f.
Kommifsionstratte 76.

Kommunalbanken 140, 149, 292.

Kommunalbanken, Prüfung 162.
Kommunaldarlehnsgeschäft 208.
Kommunale Anleihen 436.

Kommunale Bankanstalten 140, 355 f.

—, Prüfung 162.

Kommunales Papiergeld 65.
Kommunalkredit 146, 208, 357.
Kommunalobligationen 208, 210, 438.
Kommunalsammelanleihen 357.
Kompensation 460.

Kompensationskurs—Liquidationskurs.
Kompensationssteuer 460.

Komplementär 151 f.

Konditionskartelle s. Kartelle.
Konjunktur-Jorschung 406.
Konkurskonten 216.

Konossement 217. 276.

Konsolidation 434.

Konsolidierte Schulden 432.

Konfols 434.

Kon ortialkredit 285 ff.

Konsortium zwecks Anleihe-Emission 306.

—	zwecks Intervention 474.

—	zwecks Kreditgewährung 285 ff.
Konsumtivkredit 214.

Kontanten----Silber- und Goldmünzen.
Kontantgeschäfte = Kassageschäfte, Ge-
schäfte „Zug um Zug".

Kontermine 481.

Kontinentalnote 45.

Kontingente d. Privatnotenbanken 202.
Konto 216.

Kontoauszüge 174, 224.
Kontoeinrichtung 175.

Kontoführung 175.

Kontogegenbuch 171.

Kontokorrent 224.

—, progressives 226 f.

—, Provisionsberechnung 226 f.

—, retrogrades 226 f.

—, Staffelmethode 230.

—, Zinsberechnung 224.
Kontokorrentbanken 139.
Kontokorrentbestätigung 232.
Kontokorrenteinlagen b. Sparkassen 148.
Kontokorrentgeschäft 139.
Kontokorrentguthaben 179.
Kontokorrentkredit 216 ff.

—, Kosten 223.

Kontokorrentvcrkehr, Technik 224 ff.
Kontonummer — Kundenwerbung 90.
Kontraktionisten 46.

Kontraprotest 83.

Kontremine 482.

551
        <pb n="570" />
        ﻿Kontrollstempel 443. ■

Konventionstaler 60.

Konversion 330, 433.

Konversionskasse 269.
KonvertierungsPrämie 330.
Konzentration im Bankwesen 131, 183.
— im englischen Bankwesen 108, 178.
Konzern 135 Anm. 1.

Konzernbanken 135.

Konzertzeichner 306.

Konzessionszwang 161.

Kopie 69.

Korn 54.

Korrespondentenliste 304.

Kost, in — nehmen, geben 261.
Kostgeschäft s. Reportgeschäft.

Kotierung (fotieren) ---- Zulassung eines
Wertpapiers zur amtlichen Notie-
rung.

Koupons s. Kupons.

Kraftloserklärung 323.

Kredit, Definition und Arten 213 f.
Kreditabkommen, deutsche 268 f., 289.
Kreditaktien 489.

Kreditantrag 219.

Kreditbanken, amerikanische 111.

—, deutsche 121, 132, 139, 170, 292.

—,—, Aktienkapitalien 129.

—,—, Höhe der Depositen 179.

—,—, Höhe der Beteiligungen 134.

—, —, Zahl 155.

—, englische 106 ff.

—, —, Höhe der Depositen 178.

—,—, Konzentration 108, 178.

—, französische 116 ff.

—, österreichische 119 f.

Kreditbemessung 243.

Kreditbetrug 165.

Kreditbriefe 303 f.

Kreditblich 243 f.

Kreditfähigkeit 213.

Kreditgenossenschaften 140,142,153,170
Zahl 144.

Kreditgeschäfte 212 ff., 233.

Kreditgesetz 146, 156 ff., 451.
Kreditgewährung 138, 282.

—, langfristige 282.

Kreditinstitut, Begriff 158.
Kreditinstrument 70.

Kreditkommission 218.

Krcditkonsortien 285 ff.
Kreditkontingentierung 247 ff.
Kreditkontrolle 243.

Kreditkosten 218, 223.

552

Kreditlinie 279.

Kreditmittel, Wechsel als 70.
Kreditmünzen 58.

Kreditoren 216.

Kreditpapiere 62.

Kreditprovision 224.

Kreditrationierung 249.
Kreditrestriktion 248 f.

Kreditverkehr 102.

Kreditwesen, Reichsgesetz 156, 451.

—, Berichterstattung 169.
Kreditwirtschaft, Organisation 135.
Kreditwürdigkeit 213, 219, 243.
Kreisanleihen 436.

Kreisbanken 146.

Kriegsanleihe 206.
Kriegsschädenschlußgesetz 336.

Krone 61.

Krumme Beträge 328.

Kulisse s. Jreiverkehr 414, 429, 519, 522.
Kumulative Dividende 332, 431.
Kündbare Anleihen 434.

Kundengeschäfte 311.

Kundenschutz 314.

Kundenwerbung 171 Anm. 1.

Kupfer als Tauschmittel 4.
Kupfermünzen 205.

Kupons, Einlösung 323.

—	als Geldersatzmittel 101.

—, notleidende 101.

—, Steuer 325.

—, Verjährung 325.
Kuponsbogenbesorgung 323.
Kurantmünzen 58 ff.

Kuratorium der Reichsbank 169 f.
Kuratorium f. d. Bankgewerbe 160.
Kursanomalien 472.

Kursansage 469.

Kurse 309 f., 462 f.

—	von Devisen 257.

Kurserrechnung 468.

Kursfestsetzung 257, 464 f., 469.
Kursmakler 421, 428, 461 f., 465, 467,

469, 485.

Kursmeldcanlage 473.

Kursregnlieruiig 350, 469.

Kursschnitt 310, 466, 474.

Kurssicherung 259.

Kurssicherungstratte 262.

Kursverlust, Versicherung gegen 334.
Kurswert 26, 310.

—	des Geldes 26.

Kurszeichen 470.

Kurszettel 474, 525, 527, 529.
        <pb n="571" />
        ﻿Kurtage 311.

Kurtage, Ersparung 461, 483.
Kurzfristiger Kredit 215.

Kürzung 306.

Kuxe 430, 454.

Ladeschein 217.

Lagerschein 217.

Landesbanken 155, 364 ff.
Landesbanken-Zentrale 355.
Landeskultur-Rentenbanken 439.
Landeskultur-Reutenbriefe 440.
Landespfandbriefanstalt 355.
Landesrentenbank 439.

Landschaften 141, 208, 212, 283, 357 ff.,
438.

Landwirtschaftliche Banken 132 Anm. 2.

—	Kredite 341.

—	Produkte, Preisbildung den Waren-
börsen genommen 411.

—	Zentralbank 342.

—	Zentraldarlehnskasse 144.
Landwirtschaftsbanken 132 Anm. 2.
Langfristiger Kredit 215, 282 ff.
Lastschriftzettel 99.

Lateinische Münzkonvention. 41.
Laufende Rechnung 216.

Law, John, 45 f., 117.
Lebenshaltungskosten in D. 20.
Lebensversicherungs-Policen, Lombard-
grundlage 273.

Leerverkäufe 481.

Leerwechsel 235.

Legal tender — gesetzliches Zahlungs-
mittel.

Legierung 53 f., 56.

Legitimation bei Kreditbriefen 304.
Legitimationsfunktion des Wechsels 76.
Legitimationsübertragung 329.
Leibrenten 435.

Leihdevisen 263.

Leihgeld 406, 486.

Leihhausanstalt 353.

Leipziger Bank 122.

Leistungsbilanz 23.

Letzter Kurs 415.

Levantiner-Taler 61.

Liabilities 114.

Lieferantenkredit 216.

Lie erbarkeit 417.

Lieferungsgeschäft 410.

Limit 468.

Limitierte Orders 458.

—	Schecks 93.

Lingots 300.

Lippische Landesbank 354.

Liquidation des Kassageschäfts 475.

—	von Zeitgeschäften 504.
Liquidations-Golbpfandbriefe 439.
Liquidationskasse 350, 486 ff., 504.
Liquidationskasse AG. 504.
Liquidationskurs 511, 513.
Liquidationsvereine 405.

Liquidität 139, 161, 163, 451.

—	der Reichsbank 202.
Liquiditätsreserven 161, 167 f.

L.K. — Liquidationskasse.

Lloyds-Bank 180, 373.

Loan and trust Companies 112.
Locohandel 409.

Logakalkulator 517.

Lokalpapiere 438.

Lombarden 106, 269.

Lombarbbanken 139.

Lombarddarlehen 186, 214.

Lombardgeld 279, 505.

Lombardgeschäft 106, 139, 250, 269 ff..
279, 490.

—	der Reichsbank 195, 271.

—, Technik 270.

Lombardverkehr 206.

Lombardzinsfuß 270.

London Agent 182.

Londoner Börse 476, 523 ff.

—	Clearing-Banken, 180 f.

—	Clearing House 182.

—	Goldhandel 301.

—	Silbernotierungen 31, 302 f.

Los 466.

Los-Anleihen 442 f.

Löschungsfähige Quittung 284.
Lotterieanleihen 435 f.

Lübeckische Kreditanstalt 354.

Lustlos nennt man die Börse, wenn die
Umsätze gering sind.

Magyar Nemzeti Bank 365.
eilet

Makler 419 Anm. 1, 421, 462 ff.
Maklergebühr 311.

—, Ersparung 461, 483.
Maklergemeinschaft 505.
Maklergruppen 463, 469.
Maklerkammer 421, 463, 469.
Maklerschranken 468.

Managed currency 47.

Managing directors 108.
Mandate 46.

Mandats de virement 237.

553
        <pb n="572" />
        ﻿Manipulierte Papierwährung 33, 48.
Mantel 319, 325, 430.

Mantelkauf 131.

Manteltarif 155.

Mantelvertrag 174, 223.

Marchö libre 520.
marchö officiel 520.

Marge sbesonders im Arbitragehandel
häufig angewendet — Preisspanne).
Maria-Theresien-Taler 61.

Mark 60.

Mark Banko 120.

Marking 96.

Markrechnung 51.

Marksaldo 512.

Marktbildung an der Börse 464 f.
Markt, freier, s. Freiverkehr.

Marktsatz 246.

Märkte 66, 399.

Markwährung 52.

Marokko-Krisis 204.

„Matt" in Börsenberichten ---- Kauflust
war nicht vorhanden.
Maximalhypothek 273, 282.

Me. Fadden-bill ZgO.

Mechanisierung im Bankbetrieb 290.
Mediogeschäfte 480, 525.

Mefowechsel 71.

Meliorationskredit 143.
Mengennotierung 252, 257.

Merebant Bankers 107, 129.

Mercurbank 119.

Merkantilistische Geldtheorie 11.

Messen 66, 399.

Meßwechsel 67.

Metageschäft 515.

Metallbörse 405.

Metallgeld 3 f.

Metallismus 15.

Metallkernwährung 33.
Metallumlausswährung 83.

Metallwert der Münze 54.
Metaverbindung — Verbindung zweier
Firmen zu dem Hweck, gewisse Ge-
schäfte auf gemeinschaftliche Rech-
nung vorzunehmen 515.

Metropolitan Olearing 182.

Midland Bank 180.

Mindestbeträge im Terminhandel 483.

— zuzulassender Wertpapiere 424 f.
Mindestdividende 462.

Mindestguthaben b. Reichsbank 175.
Mindestzinsen 241.

Mineurs 482.

Minus minus 471.

Mischungsverhältnis 54.
Mittagsabrechnung 294.

Mittagbörse 407.
Mittags-Scheckabrechnung 183.
Mitteldeutsche Creditbans 126.
Mittelfristiger Kredit 215.

Mittelkurs 254, 525.

Mobiliarkredit 186, 214.
Mobilisierungswechsel 70.
Monatsbilanzen 170, 452.

Monatsgeld 287.

Moneta 6.

Monetärer Edelmetallvorrat d. Erde 29.
Monex Orders 93.

Monometallismus 23.

Montanwerte 454.

Monte« smonti) 105, 446.
Morgananleihe 259.

Morgensprachen 403.

Mündeldepots 319.

Mündelgelder 437.

Mündelsichere Anleihen 437.
Münzarbitrage 514.

Münzen, Abnutzung 55.

—, Außerkurssetzung 61.

—, Börsenwert 300.

—, deutsche 54 ff.

—, Fehlergrenzen 64.

—, Herkunft ihrer Namen 60.

—, Paritätswert 300.

Münzfuß 53.

Münzgeld 5 ff.

Münzgesetze 50 ff., 205, 253.
Münzgewicht 53.

Münzgewinn 57.

Münzgold 253.

Münzgrundgrwicht 50.

Münzherr in D. 57.

Münzhoheit 53.

Münzkontingent, deutsches 59.
Münzkonvention, lateinische 41.
Münzpari 253.

Münzregal 53.

Münzstätten 55.

Münzsorten 26.

Münzsystem 26, 50.

Münztechnik 53 ff.

Münzumprägungen 49.

Münzunion, lateinische 34, 43.
Münzverbände 49 f.

Münzvergehen 57.

Münzverkehr, Stufen 6.
Münzverschlechterungen 49.

554
        <pb n="573" />
        ﻿Münzvertrag, Wiener 50.
Münzwechsel-Geschäft 104, 298.
Münzwesen 63.
Musterlagermessen 399.

Mutual savings banks 113.
Mutung 455.

Nachbörse 416.

Nachmänner bei Wechsel 83.
Nachrichtenbüros 415.

Nachschußpflicht 153.

Nach-Sicht-Wechsel 73, 77.

Nachttresor 172.

Namenaktien 449.

Namenscheck 99 f.

Namenspapiere 429.

Napoleons 251.

Nationalbank für Deutschland 125, 128.
—, österreichische 362 ff.

—, schweizerische 382 f.

—, tschechoslowakische 366 f.

—, ungarische 365 f.

Nationalbanken, amerikanische 111, 204,
389 ff.

Nationalbankgesetz 162.

National Provincial 180.

Naturaltausch 2.

Naturalwirtschaft 1.

Nebenplätze (Wechsels 71.
Regativhypothek 436.

Regerbörse 630.

Nennwert 16, 310.

Nep 387.

Neuer Plan 200, 267, 268.
Neugründung 161, 446.

New Dorker Börse 527 ff.

—	Clearing house 185, 529.

—	Silberhandel 303.

Nickelmünzen 205.

Nieder!, ostind. Kompagnie 401.
Niederösterreichische Escompte-Gesell-
schaft 119.

Nochgeschäft 498, 502.

Nominalismus 15.

Nominalwert (Nennwerts ist der auf
Wertpapieren usw. angegebene Wert,
im Gegensatz zum Kurs- oder Han-
delswert 15, 310.

Nonvaleurs 332.

Nordamerikanisches Notenbankwesen
111 ff.

Norddeutsche Bank 125.

Norddeutscher Bund, Regelung des Pri-
vatnotenbankwesens 123.
Norddeutsche Wollkämmerei A.G. 126.
Normung im Bankwesen 290.
Norwegen, Währung 34, 42.

Notadresse 82.

Notenausgabe der Bank v. Danzig 204.

—	d. Bank von England 107, 368.

—	d. deutschen Privatnotenbanken 124,
200 f.

—, Dezentralisation 186.

—	d. Kgl. Giro- und Lehnbank 122.

—	d. Preußischen Bank 123.

—	d. Reichsbank 196 ff.

—, Zentralisation 186.

Notenbanken, amerikanische Ulf., 388ff.
—, ausländische 360 ff.

—, deutsche, s. Reichsbank, Privatnoten-
banken.

Notendeckung der amerik. Notenbanken
204, 390 ff.

—	der Banca d’Italia 203, 384.

—	d. Bank von Danzig 204, 360.

—	d. Bank von England 203, 373.

—	d. Bank von Frankreich 203, 382.

—	d. Österr. Nationalbank 360.

—	d. Reichsbank 190, 196, 203, 205 f.,

—	d. Russischen Staatsbank 385.

—	d. Schweiz. Nationalbank 203, 382.

—	d. Ungarischen Nationalbank 203.

—, Systeme 203.

Noteneinlösungspflicht 197, 378.
Ratengeschäft 185 ff.

Notenkomnnssar 190.
Notenkontinaentierung 203 f.
Notenkontrolle 189.

Notenkurse 302.

Notenprivileg 187, 377, 389.
Notensteuer 51, 361, 378.

Notenumlauf 187, 202, 377, 382.

Notes (Solawechsel) 87, 113, 376.
Notgeld 65, 101, 207.

—, wertbeständiges 207.

Nötigenfalls bei 82.

Notierungsvermerk 96.

Notleidende Kupons 101.

Notlimit 458.

Notmünzen 61.

Not negotiable 96.

Nummern (Zinszahlen) 224 ff.
Nummerndepot 317.

Nürnberg, Ban«) Publico 121.
Nürnberger Novellen 68.

Nur zur Verrechnung 95.

555
        <pb n="574" />
        ﻿Oberpostkasse 99.

Obligationen 208ff., 306, 826, 430, 440.
Obligobuch 243, 244.

Obligokontrolle 242 ff.

Obolos 4.

Odd lots 529.

Oder-Konten 216.

Oeffa 70, 347.

Offene Depots 313 ff.

Offene Handelsgesellschaft 149 f.
Offen-Markt-Politik 190, 194, 200, 247,
330, 373, 392.

Offenes Ziel 3 Monate 70.

Öffentlicher Kredit 214.
Öffentlich-rechtliche Bankbetriebe 155,
337.

Offizieller Börsenverkehr 466.

„Ohne Gewährleistung" 77.

„Ohne Obligo" bei Wechseln 77.

„Ohne Regreßpflicht" 77.

Omnibanken 132.

OpenNarlcet-Politik s. Offen-Markt-
Politik.

Optionsgeschäft 499.

Order 73.

Orderhafen 409.

Orderklausel 76.

Orderpapiere 92, 429, 440.

Orders 458, 467, 472.

Orderschecks 91.

— auf Amerika 256.

Organisation der Kreditwirtschaft 136.
Organisationsausschuß des Doung-
Komitees 189.

Organisationskomitee sDawesPlan) 189.
Ortsnummer bei Wechseln 73.
Österreichische Creditanstalt für Handel
und Gewerbe 119, 125.
Österreichische Jndustriekredit A.G. 119.
Österreichische Nationalbank
falte) 119, 360.
sneue) 362.

Österreich-Ungarische Bank 119, 360.
Osthilfe, landwirtschaftliche 341 ff.
Osthilfeschlußverordnung 341.

Ostindische Kompagnie 400, 444.
ouvees, oz. 254.

Outsider 492.

P == Papier 470.

Paid-up Capital 108.

. Papiergeld 6, 62 ff.

Papiergeldschwindel 46.

Papierwährung 44, 51, 206, 254.

556

Papierwährungsgeld 64 f.
Parallelwährung 32, 34, 43.

Pari = zum Nennwert, vollwertig, zu
Hundert 253, 310.

Pariser Börse 475, 520.

Parität 253.

Parkett 521.

Partial-Obligationen 440.

Partnership enterprises 112.
Passiergewicht 55.

Passivgeschäfte 138, 168 ff.

Patterson 368.

Patriotische Anleihen 433.

Peelsche Bankakte 198, 371.

Pecunia 3.

Pennyweights 54.

Pensatorische Zahlungsweise 5.
Pensionswechsel 489, 517.

Per Erscheinen, Handel 428.

Pereire, Gebr., Gründer des Credit
mobilier 117.

Personalgesellschaften 160.
Personalkredit 148, 214, 244, 342.
Persönlich haftender Gesellschafter 151.
Porte 253.

Petroleumbörse 407.

Pfandbriefe 139, 207, 209, 438.
Pfandbriefbanken 139.

P anddepot 316.

Pfandindossament 77.

Pfandkonto 479.

Pfandrecht, Entstehung 217, 271.
Pflichtprüsung 162 f., 446 f.

Pfund Sterling 60.

Pfuschmakler 462.

Piastre de commerce 61.

Places bancables 380.

Placierung von Effekten 307 ff.
Platzanweisungen 85.
Platzeinziehungsverfahren 184.
Platzscheck 92.

Platzüberweisungsvcrkehr (Eilavisvcr-
kehr) 291, 294.

Plus plus 471.

Polen, Währung 88.

Portefeuille 241.

Po'

'tanweifungen 98.
Postaufträge 292.

~ »Protest 292.
'treifeschecks 94.
iecf 93, 96.
leckämter 167.
ecküberweisung 97 f.

Po

Po

Post

Po

Pu
        <pb n="575" />
        ﻿Postscheckverkehr 97 f., 356.

—, Anlage der Gelder 109.

—	Gebühren 97.

—, Organisation 97.

—, Verfahren 98.

—, Zahlen 293.
Postüberweisungsverkehr 97.
Prägeapparat« für Schecks 9t.
Prägefreiheit 27.

Prägegebühr 57.

Prägekosten 27.

Prägerecht 57.

Prämie 498.

—	aus Goldeinfuhr 517.
Prämienanleihen 435, 442.
Prämienerklärungstag 493.
Prämiengeschäfte 410, 493 ff.

—	mit schiefer Mitte 495.

—	Wirtschaft!. Bedeutung 503 f.
Prämienziehung 443.
Präsentationsfrist bei Schecks 89.
Präsidialsystem 349.

Preisindex 19.

Preismaßfunktion des Geldes 9.
Preisnotierung 252, 257, 408.
prets au zour 1e jour 237.
Preußag 455.

Preußenkaffe 344.
Preußenkonsortium 349.

Preußi

Preußi

che Bank 122, 186, 203, 348.
che Konsols 433.

Preußi che Landespfandbriefanstalt 354.
Preußische Landesrentenbank 439.
Preußi 'che Staatsbank 140, 348 ff.

"sche Wohnungskreditanstalt 354.
Preußische Zentralgenossenschaftskasse
344.

Preußische Zentralstadtschaft 359.
Preußisches Sparkaffenreglement 146.
Priester als Bankiers 102.
Prijscourant 527.

Primadiskonten 238.

Primawechsel 71.

Prime 253.

Prioritäten 440.

Prioritätsaktien s. Vorzugsaktien.
Privatbanken, amerikanische 112.

—, deutsche 107.

—, Zahl 166.

—, —, Börsenkommissionsgeschäft 461.
—, englische 107.

—, österreichische 119 f.
Privatbankgeschäfte 130.

Privatdiskont 172, 187, 233, 286, 246,
376.

Privatdiskontmarkt 347.

Privatgeschäfte 311.

Privatkredit 214.

Privatlager 272.

Privatmakler 462.

Privatnotenbanken 123, 187, 202 f.
Privatpapiergeld 65.

Probierschein 301.

Produkt 407 Anm. 2.

Produktenbörsen 405, 407 ff.
Produktionskostentheorie sGeldwert) 13 f.
Produktivkredit 214.

Prokit and loss account 110.

Progressive Methode 226 f.
Prokuraindossament 77.

Prolongation 484 ff.

—	im Devisenhandel 261.

Promoters 129.

Prompte Ware 409.

Properhandel 308.

Proprietors’ Capital 374.

Prospekt 426.

Prospektbefreiung 423.

Prospekthaftung 427.

Protest 69 f., 80, 89, 292.

Protestkosten 82.

Provinzbanken 140, 377.
Provinzialanleihen 436.

Provinzialbank 354.
Provinzial-Clearing-Häuser 182.
Provinzialhilfskasse 354.

Provision bei Diskontierungen 240.

—	bei Kontokorrentkreditcn 223.

—	im Effektenkommissionsgeschäft 308 f.
Provisionsfreie Konten 173, 227.
Provisionspflichtige Konten 173, 227.
Prozentnotierung 253.

Public Deposits 375.

Public Utilities 454.

Ouantitätstheorie 11 f.

Quart 64.

Quay, ex 408.

Ouerschreiben = volkstümlicher
druck für Wechsel akzeptieren.
Quittungsentwürfe 298.
Quittungsgroschen 358.
Quittungsscheck 91.
        <pb n="576" />
        ﻿Raiffeisensche Genossenschaften 143.
Rationalisierung im Bankwesen 290.
Ratserteilung der Banken, Haftung 459.
Rauhgewicht — Schrot 54.
Realisierung 484.

Realkredit 214, 842, 354.

Rechenfunktion des Geldes 3, 9.
Rechnungsmünzen 61.

Kseon8truetion Finance Corporation 111.
Rediskont 200.

Regents 379.

Regionalbanken 140.

Registermark 340.

Registermarkschecks 93 f.

Registerzwang 462.

Regreß bei Schecks 89.

—	bei Wechseln 69, 81.
Reichsanleihe-A.G. 347.

Reichsanzeiger, Aufruf abhanden ge-
kommener Wertpapiere 322.

Reichsaufsicht 157.

Reichsbahn 340, 452.

—, Kredit bei der Reichsbank 194.
Reichsbank 70, 124, 128, 186 ff.. 237.
—, Abrechnungsstellen 182 ff.

—, Abschlagsdioidende 191.

—, Ankauf und Verkauf von Gold 300 f.
—, Ankauf von Schecks 245 f.

—, Anteilseigner 191.

—, Aufgaben 193.

—, Auflösung 188.

—, Ausweis 198 ff.

—, Autonomie 188.

—, Beamtenschaft 193,

—, Depositenverkchr 194.

—, Depots 319.

—, Devisenbewirtschaftung 266 ff.

—, Diskontgeschäft 235, 239, 248.

—, Diskontgeschäft, Mindestzinsen 239.
zinsen 239.

—, Diskontierung von Schatzwechseln
194 f., 200.

—	Diskontpolitik 245, 247 f.

—, EinlösungsPflicht der Banknoten 197.
—, Filialen 192.

—, Generalrat 189 f.

—, Geschäfte 194 ff.

—, Gironetz 167.

—, Giroverkehr 174 ff.

—, Goldbestand 205.

—, Goldhandel 194.

—, Haftung 176.

—, Hauptversammlung 191.

558

Reichsbank, Kapital 188.

—, Kontrolle der Bankbilanzen 163.

—, Kreditpolitik 248.

—, Liquidität 202.

—, Lombardgeschäft 196, 271 ff.

—, Lombardzinsfuß 272.

—, Mindestbetrag auf Girokonten 175.
—, Notendeckung 190, 196, 203, 205.

—, Notengeschäft 186, 196.

—, Notensteuer 190.

—, Notenumlauf 202.

—, Offen-Markt-Politik 190, 194, 200,
247, 330.

—, Organisation 188 ff., 196.

—, Osthilfe 341.

—, Privatdiskont 236 ff.

—, Reservefonds 191.

—, rote Schecks 176.

-—, Scheckbestätigung 176.

—/Schecks 175 f.

—, Sonderkonten 178.

—, Staatskredite 194 f.

—, Unabhängigkeit 197.

—, Verrechnungsabkommen mit auslän-
dischen Notenbanken 267 f.

—, Wechselmaterial 235.

—, Zentralausschuß 191.
Reichsbankdirektorium 189.
Reichsbankhauptstellen 191 f.
Reichsbankkuratorium 189.
Reichsbanknebenstellen 191 f., 245.

—, Diskontierungen 245.
Reichsbanknoten 36, 65, 196, 207 f.
Reichsbankpräsident 189.
Reichsbankstellen 191.
Neichsbetriebsgemeinschaft Banken und
Versicherungen 137.

Reichseigener Konzern 338.
Reichscrbhofgesetz 357.

Reichsgeld 52.

Reichsgenossenschaftsgesetz 154.
Reichsgesetz ü. d. Kreditwesen 146,156ff.
Reichsgoldmünzen 196.
Reichsgoldwährung 44, 51.

Reichsgruppe Banken 136.
Reichsgruppen in der Wirtschaft 136 f.
Reichshauptkasse 205.

Reichskassenscheine 51, 63 f., 204 ff.
Reichskommissar für das Bankgewerbe
160 f.

Reichskredite bei der Reichsbank 194 f.
Reichs-Kredit-Gesellschaft 338.
        <pb n="577" />
        ﻿Reichskuratorium für Wirtschaftlichkeit
290.

Reichsmark 62.

Reichsmünzstätte 66.

Reichspost, Kredite b. d. Reichsbank 194.
Reichsregierung und Reichsbank 190.
Reichsschatzwechsel 21, 100.

Reichs chuldbuch 206, 334 f.

Reichs chuldenverwaltung 334.

Reichs chuldverschreibungen 211.
Reichssilbermünzen 52, 60.

—	Ge amtbetrag 69.

—	Mischungsverhältnis 60.
Reichsstellen für Devisenbewirtschaftung

266.

Reichstarifordnung 155.

Reichsverband der deutschen landwirt-
schaftlichen Genossenschaften—Raiff-
eisen 143 f.

Reiseschecks 93, 305.

Reitwechsel 235, 250.

Rektaklausel 92.

Rektapapiere 429.

Rektascheck 91.

Rcmboursaccreditiv 277.
Rcmboursgeschäft 276.

Remedium 55.

Remisiers 522.

Remittent 73, 76.

Rentabilität 166 f.

Renten 434, 523.

Rentenbank 341 f.

Rentenbanken 439.
Rentenbankkreditanstalt 210, 341.
Rentenbankscheine 201, 207, 341.
Renienbriefe 439.

Rentenmark 51, 65, 341.
Rentenpfennige 51.

Rentenschein 322.

Rentenschuld 282.
Rcparationskommission 189.
Repartierungsverfahren 471.

Report 485.

—, im Devisenterminhandel 262 f.
Reporteur 485.

Reportgeld 279, 485.

Reportgeschäft 139, 279 f., 484.
Reporttabellen 488.

Repräsentant 456.

Reprise ----- Kurserholung.
Reservebanken 391.

Reserve Liability (Reserve Fund) 108.
Reserven, stille 450.

Resources 114.

Rest 374.

Restantenliste—Liste bekündigter Wert-
papiere, die am Rückzahlungstermin
noch nicht zur Einlösung gelangt sind.
Restitution der Währung 51.

Restriktion von Krediten 248.
Retrograde Methode 226, 229.

Reugeld 494.

Revision 161, 448.

—, Genossenschaften 154.

Revolving credit 215.

Ricambiospesen 82.

Rimesse machen—jemandem bares Geld,
Wechsel oder Wertpapiere zur Dek-
kung einer Schuld senden.
Rinnsteinmakler 530.

Risikobeschränkte Termingeschäfte 493 ff.
Risikoprämie 141.

Ritterschaften 208.

Ritterschaftliche Privatbank 122.

Rob 305.

Roggenanleihen 441.
Roggenschuldengesetz 442.

Rohbilanzen 170.

Rollende Ware 409.

—, Bevorschussung 275.

Rom, Bankwesen 103 f.

Römische Börse 400.

Rote Effektenschecks 328, 477.

—	Schecks 91, 176.

Rothschild, Kampf gegen 117.
Rothschildgruppe 125.

Rothschildschcs Prinzip 139.

Royal Exchange 523.

Rückgriff s. Regreß 69, 81, 89.
Rücklieferung von Schecks 183.
Rückprämie 450 f., 494 f.

Rückruf von Giroüberweisungen 294.

—	von Wechseln 242.

Rücktritt vom Geschäft 479.

Run auf deutsche Banken 125.

Rupie 61.

Russische Staatsbank 386 ff.

Rußland, Währung 387 f.

Sächsische Bank 203, 352.

Sächsische Landespfandbriefanstalt 212.
Sächsische Staatsbank 140, 203, 350 f.
Sachverständigenausschuß 189.
Sachwertanleihen 441.

Safes 320.

Saldierungsvereine s. Abrechnungs-
stellen.

Saldokontokorrent 225, 228.

§59
        <pb n="578" />
        ﻿Salztafeln als Geld 3. '

Sammeldepot 315, 476.

Sammelliste aufgerufener Wertpapiere
823, 476.

Sammelverwahrung 315, 317.
Sanierung 332.

—	der deutschen Filialgroßbanken 127,
128, 337.

Savings banks Ulf.

Schaafhausenscher Bankverein 124.
Schaltergeschäft 459.

Schatzanweisungen 432,

Schatzkomitee 370.

Schatzscheine 246.

Schatzwechsel 432.

Scheck 86 sf.

—, Arten 91.

—, Bestandteile 88.
Scheckabrechnungsstellen 181 ff.
Scheckankäufe der Reichsbank 245.
Scheckaustausch 236.

Scheckaustauschstelle 185.

Scheckbuch 87 f.

Scheckfähigkeit der Sparkassen 147.
Scheckfälschungen, Bekämpfung 90, 94 f.
Schecksormulare 94.

Scheckaesetzgebung 87, 147.

Scheckklage 89.

Scheckklausel 88.

Scheckkonto 173.

Scheckleiste 88.

Scheckrechnungen 245.
Scheckrechtskonferenzen sVereinheit-
lichungsbestrebungen in Genf) 87.
Scheckregreß 89.

Schecks 62, 85, 175 ff.

—	int Devisenhandel 255.

—	im Effektengiroverkehr 89, 328 f.

—, ungedeckte 89.

—, vordatierte 89.

Scheckschreibemaschine 94.

Schecktausch 237.

Scheckvereinigung 292.

Scheckverkehr 86 ff., 181 f., 391, 477.

—	der Post 97.

—	der Reichsbank 87, 174 f.
Scheckvertrag 94.

Scheckwiderruf 89.

Scheidemünzen 3, 6, 58 ff., 200.

SchG. — Abkürzung für Scheckgesetz.
Schiebungsgeschäfte 261, 486 ff.
Schiedsrichterliche Kommission des Bor-

senvorstandes 418, 478.

Schtefe Mitte bei Prämiengeschäften 495.

560

Schifsahrtsaktien 452.
Schiffspfandbriefbanken 211 f.
Schlagschatz 57.

Schlesische Landschaft 357.

Schluß 464.

Schlußentschädigung 336.

Schlußkurs 467, 472.

Schlutznote 464, 484.

Schlußnotiz 415.

Schottische Banken 180.

Schrot 54.

Schuldbücher 334.

Schuldbuchgiroverkehr 336.
Schuldenregelungsverfahren 342.
Schuldschein 208.

Schuldverschreibungen 208, 214, 308,
430, 440.

Schulze-Delitzschsche Genoffenschafts-
kassen 142.

Schutzvereinigung von Inhabern not-
leidender Anleihen 436.
Schwankender Kurs 466.

Schwänze 481.

Schwebende Staatsschulden 207, 432.
Schweden, Währung 33, 37, 42.
Schwedische Reichsbank 190.

Schweiz, Währung 38, 41.
Schweizerische Nationalbank 382 f.
Schwimmende Ware 409.

—, Bevorschussung 276.

Schwundgeld 48.

Securities 374 ff.

Securities Exchange Act 528.
Seehandlung 348 f.
Seehandlungsobligationen 349.
Selbsteintritt 309.

Selbstschuldnerische Bürgschaft 280.
Sensale (Makler) 519.

Sensarie = Maklergebühr.

Scrienlose 443.

Serienentziehung bei Losen 442.

Service ckes 6tudes financiferes 118.

8.	E. &amp; 0. 224.

Shares 446.

Shermanbill 35.

Sicherheitsbestellung bei Termingeschäf-
ten 491.

Sicherungsabtretung 274.
Sicherungshypothek 273, 282.
Sicherungsmittel, Wechsel als 70.
Sicherungsübereignung 274.

Sichtscheck 89.

Sichtwechsel 73.

Siedlungsbank, Deutsche 347.
        <pb n="579" />
        ﻿Silber, Demonetisierung 34.

—, Eigenschaften 4 f.

—, Fundorte 28 f.

—, Standard 64.

—, Wertverhältnis zum Gold 28 ff.
Silberbarren 106, 300.
Silberentwertung 16 ff.

Silberhandel 293 f., 300 ff.

Silberhaufse 3b.

Silberkonvention 31.
Silberkurantmünzen 34.

Silbermünzen, deutsche 34, 206.

—, Feingehalt 64, 60„

Silberpreis, Entwicklung seit 1870 31.
—, Hamburger Notiz 31, 302.

—, Londoner Notiz 31, 303.
Silberproduktion 28 f.

Silberwährnng 34 ff.

—■ mit gesperrter Prägung 44, 254.
Silberzertifikate 35.

Sinking fund 485.

Skandinavien, Währung 33, 37, 42.
Skontration s. Abrechnungsstellen.
Skontrotag 612.

8oeiäkö Oönörnls de Credit mobilier 117 f.
Solawechsel 71, 339.

Solidarhaft bei Genossenschaften 154.

— bei Landschaften 367.

Sollzinsen 224.

Sonderdepot 224.

Sonderkonten 178.

Sonderpfanddepot 316.
Sonderverwahrung 315.

Sorten 251, 298.

Sovereign 251, 299.

Sowjetbanken 387.

Sowietrußland, Notenbankwesen 386 s.
Spannung s Stellage) 497.

Sparban^en in Amerika 111.
Spareinlagen 148, 178 Anm. 1.
Spargiroverkehr 293, 356.

Sparkassen 141, 144 ff., 158, 165 f., 170,
231, 292.

Anlagepolitik 149.

—, Anlegung ihrer Gelder 148,161, 283.
—, Höhe der Einlagen 148.

■—, Kommunalkredit 147.

—, Liguiditätsreserve 147.

—, Mustersatzung 147.

—, Prüfung 162.

—, Scheckfähigkeit 147.

—, Schutz der Bezeichnung 146, 158 f.

—, Zahl 155.

—, Zinsberechnung 166, 231.

86 Gebabö 30. A,

? Sparkajsen-Kreditbriefe 305.

! Spar- und Darlehnskassen 142.

' Sparkassen- und Giroverbände 162,
355, 437.

Sparverkehr 165 ff.

Specially crossed 95.

Spekulation 481 f.

Spekulationsmakler 462.

Sperre bei neuemittierten Effekten 307.
Sperrjahr 424.

Spezialbanken 132, 344, 387.
Spezialbörsen 407.

Spezialkreditbrief 308 ff.

Spieleinwand 492.

Spitzen 328, 464.

Spitzenausgleich der Zahlungsbilanz 24.
Splitting 447.

Staatenbanken, amerikanische 111 f.
Staat!. Kreditanstalt Oldenburg 354.
Staatliche Theorie des Geldes 5, 16.
Staatsanleihen 423, 432 ff.

—, ausländische 435.

Staatsaufsicht 211.

—, Hypothekenbanken 211.

Staatsbank der UdSSR. 385.
Staatsbanken 140, 155, 347 ff.
Staats-Girobanken 105 f.
Staatskommissar 364, 412, 463.
Staatspapiergeld 63 f.

Staatsschuldbuch 206, 334/

Staats chuldschein 349.

Staats chuldverschreibungen 211.
Stabilisierung 51.

—	des Franc 378.

—	des Lire 385.

—	der Mark 208.

Stadtanleihen 436.

Stadtbanken 149.

Stadtschaften 141, 212, 283, 358 ff., 438,
Stadtschuldbücher 334 ff.

Staffelanleihen 433,

Stasfelkontokorrent 226 ff., 230 f.
Stahlkammern 320.

Stammaktien 98, 332.

Stammeinlage 153
Stammkapital 153.
Stammprioritätsaktien 195.
Standard-Gold 54, 301.
Standard-Silber 54.

Standortfragen 171 Anm. 1.
Stanzapparate für Schecks 94.
Status s. Ausweis.
Stellagegeschäfte 497 ff.
Stellgeld 497.

561
        <pb n="580" />
        ﻿Stempelmarken 62.

Stempelvereinigung 173, 238, 321, 474.
Sterling 60.

Sterlingblock 37.

Steuerermäßigung 84.

Steuergutscheine 434.

Steuermarken 101.

Stichkurs 495.

Stille Gesellschaft 151.

—	Reserven 451.

Stillhalteabkommen 25, 266, 268, 289,
340.

Stillhalten 494.

Stimmrecht, Übertragung 289, 329.
Stinneskonzern 289.
stock 446.

Stock Exchange (Sonbon) 523.

—	sNew Isorks 529.

Stockholder 118.

Stock savings banks 118.

Stockwechsel 201.

Stoffwert des Geldes 15, 369.
Straßenbörse 530.

Streifbanddepot 317.

Stückeausgleich 611.

Stückekonto 316.

Stückeloser Effektenverkehr 315 f., 317,
478.

Stückelung 53.

Stückesaldo 512.

Stückeverzeichnis 316.

Stückgebühren 167.

Stückzinsen 311, 529.

Subscribed Capital 108.

Subskription 306.

Submission 306,

Substitut 468.

Succursales 380.

Swapgeschäft 261 ff.

Swop 261.

Tafelgeschäft 216, 308.

Tagesauszug der Reichsbank 174.
Täglich fällige Verbindlichkeiten, Dek°
'kung bei der Reichsbank 177.
Tägliches Geld 172, 237, 279, 407.
Tagwechsel 73.

Taler 60.

Talerwährung 51.

Talon bei Kuponsbogen 325.

—	bei Schecks 88.

Tantiemen 192, 449 Anm. 1.
Tarifwerte 454.

Tarifwesen 155.

562

Tarifverträge 155.

Tausch 1 ff.

Tauschdepot 316.

Tauschmittel 1 ff., 9, 69.

Tauschwert

innerer (Binnenwert) 11.
äußerer sKurswert) 22.

Teilakzept 78.

Teilhabereffekten 430.

Teilmärkte 465.

Teilzahlungen
—, auf Schecks 91.

—	auf Wechsel 78.

Telegramm-Schlüssel 303.
Telegraphische Auszahlung (Ausland)

23, 100, 252 ff., 255, 265.

—	(Inland) 303.

—	Überweisungen 100, 265,
Telegraphischer Giroverkehr 174, 177.
Telephonischer Börsenverkehr 418, 425,

515 f.

Tempel als Banken 103.

Tendenzwechsel an der Börse 467.
Termingeschäfte 401, 410, 426, 466, 467
Anm. 1, 480 f., 493 f., 518.

—	in Devisen 260 ff., 267.

—	mit beschränktem Risiko 493 ff.

—, Liquidation 504 f.

Terminkurs 263.

Teuerungszahlen 20.

Thüringische Landes-Hypothekenbank

353.

—	Staatsbank 352.

Ticker 629.

Tilgungsanleihen 435.

Tilgungsfonds 435.

Tilgungshypothek 211.

Tilgungskasse für gewerbliche Kredite
128 Anm. 2.

Tilgungsplan 325.

Tilgung von Aktien 333.

Tilka 128 Anm. 2.

Till money 376.

Tip (engl.) Wink — Andeutung über
mutmaßliche Aussichten bei Börsen
geschäften, Rennen usw.
Tochtergesellschaft 134.

Tochtergründung 134.

Toleranz 55.

Totalreserve d. Bank von England 376.
Torgsin-Bons 388.

Tourist-Drafts 93.

Town Clearing 182.

Trade bills 376.
        <pb n="581" />
        ﻿Transfer 446.

Transferproblem 394 f.

Transitwechsel 85.

Transportfunktion des Indossaments 76.
Transportgesellschaften 452.

Trapeziten 103.

Trassant 69.

Trassat 69, 250.

Trassierungskredit 277 ff.

Tratte 71, 514.

Travelers-Scheck 93.

Treasury notes lUSA.) 35.

Tresor public 882.

Tresors bei Banken 320.

Tresorscheine (Preußen) 63.

Treuhänder 209.

Trockener Wechsel 71.

Troy-Pfund 53 f., 254.

Trust-companies 111 f.
Tschechoslowakische Nationalbank 366 f.
T. T. 255.

Turnnsverkehr 515.

Type 400.

Überbringerschecks 92.

Übergabe 217.

Überlegungsfrist beim Wechsel 78.
llberleitungsgesetz 205.

Uberritten werden 502.

Überseebanken, deutsche 129, 132.
Überseehandel, Finanzierung 275 f., 339.
llberwachungsstellen 266.

Überweisung 62, 98.

Überweisungsscheck 91.
Überweisungsverkehr 7, 88.
s. Giroverkehr.

Überzeichnungen bei Nencmissionen 306.
UdSSR., Notenbankwesen 386 ff.

Ulster Bank, Bilanz 109.

Ultimo 459.

Ultimogeld 406, 478, 486, 489 ff.
Ultimogcschäft s. Termingeschäfte 480.
Ultimokurse 472.

Ultimoliquidation s. Liquidation.
Umgründung 446.

Umlaufsgeschwindigkeit des Geldes 12.
Umsatzgarantie 307.

Umsatzprovision 224, 228.

Umsatzsteuer (Börsen-) 311.

Unbarer Zahlungsverkehr 161, 166 ff.
Uncalled Capital 108.

&amp; Co. 95.

Underwriting 129, 528.

Und-Konten 216.

j Unechter Rembours 279.

Unentgeltlicher Kredit 214.

Ungarische Nationalbank 366.

I Ungedeckter Kredit 164 ff., 214, 218.

' Unifizierung 434.

United States Bonds 389.
Universalbanken 132.

Unkündbare Anleihen 434.

Unlimitierte Orders 458.

Unlimitierter Scheck 93.
j Unnotierter Ausschuß 425.
j Unnotierte Werte 308, 425, 467.
Unregelmäßige Verwahrung 316,
Unternehmungsformen im Bankgewcrbe
149 f.

Unternchmungskapital 221 f.
Unternehmungsverinögen 221 f.
Unterschrift d. Wechselausstellers 73.

—	d. Scheckausstellers 88.

Unterschriften i. Giroverkehr 175.
Untersuchungsausschuß 156.

Unterpfand 217.

Unverzinsliche Anleihen 433.
Unwiderrufliches Akkreditiv 281.

Unze 53 f., 254.

Urmatrizen 55.

Urzins beim Freigeld 49.

Usancehandel 258 f.

Usancen 476.

—, Berliner 258.

u. ü. V. — unter üblichem Vorbehalt.

Valorenversicherung 312.

Val. p. (Valutierung) 231, 812.

Valuta — Wertverhältnis zweier selb»
ständiger Währungen 22, 252.
Valutaentwertung 21.

Valutaklausel 76.

Valuta kompensiert 255.

Valutaquittung 66.

Valuten-Geschaft 298.

Variabler Kurs 466, 472, 476.

Venedig, Bankwesen 105.
Verantwortliches Kapital 220.
Verbandskassen 344.

Verbotene Termingeschäfte 483, 490.
Vereidete Makler 462.

Verein Deutscher Banken 234.

—	für Depotprüfung 162, 314 Anm. 1.
Vereinigte Staaten von Amerika:

—, Bankwesen 111 ff., 388 ff.

—, Börsen 527.

—, Clearinghäuser 181 f., 529.

—, Goldbestände 29.

563
        <pb n="582" />
        ﻿Vereinigte Staaten von Amerika:

—	Goldwährung 35.

—, Notenbankwesen 388 ff.

—v Scheckverkehr 87.

, Silberstützungspolitik 31.

—, Währung 35, 37, 388 ff.

Vereinigung Berliner Banken und Ban-
kiers 173.

Vereinstaler, österreichische 63.
Verfallzeit bei Wechseln 73.

Verjährung der Haftung des Emissious-
hauses 427.

—	der Kupons 325.

—	b. Scheckregreß 89.

—■ b. Wechselregreß 83.

Verkehrsaktien 452.

Verkehrsfähigkeit 4.

Verkehrshypothek 273.
Verkehrs-Kredit-Bank 340.

Verlorene Wertpapiere 322.
Verlosungskontrolle 325, 476.
Verpfändungsgeschäfte 269 ff.
Verrechnungsabkommen s. Reichsbank.
Verrechnungskassen 166.
Verrechnungsschecks 95, 176.

Ver chlossene Depots 119 f.
Verschmelzung 333.

Ver icherer 494.

Ver icherungsgesellschaften 141, 458.
Versicherung von Geld- und Wertpapier-
sendungen 312.

—	gegen Kursverluste 334.
Verstaatlichung 156.

Vertretbare Werte 399.

Verwahrung von Wertpapieren 314 ff.
Verwaltung von Wertpapieren 322 ff.
Verwaltungsdepot 322.

Verzinsliche Anleihen 433.
Verzugszinsen 449, 476.

Viag 338.

Viehmarktsbanken 132.

Vierjahresplan 219, 283.

—, Vorschreibung von Festpreisen 411.
Villes rattachees 380.
Vinkulationsgeschäft 275.

Vistawechsel 73.

Völkerbund, Wechselrechtskonferenz 69.
Volksbanken 142, 153.

Vollindossament 77.

Vollmacht 321.

Von Ihnen 483.

Vorbehaltsgut 172.

Vorbörse 415.

Vordatierte Schecks 176.

564

Vordrucke 175.

Vorlegungsfristen bei Schecks 89.
Vorprämie 410, 494 f., 500.
Vorratsaktien 329.

Vorschüsse, zinsjreie, auf Goldimporte 301.
Vorschußprovision 228.

Vorschußvereine 141 f., 153.

Vorstand 447.

Vorzugsaktien 331, 430.

W — Ware 470.

Wägen des Geldes 5.

Wähler 494.

Währung, Begriff 26 f.

—, deutsche 49 ff.

—, formale 32.

—, freie 33.

—, gebundene 33.

—, gesteuerte 33.

Währungsabwertung 39.
Währungsaufwertunq 40.
Währungsausgleichsfonds 27, 29f., 378.
Währungsgeld 62.

Währungsfysteme 32 f.
Währungsvertrag 41.

Währungszerfall s. Geldentwertung.
Wallstreet 528.

Wandelschuldverschreibungen 431,
Warehouse, ex 408.
Warenbeleihungsgeschäft 270,
Warenbörsen 405, 407 ff.
Warcndokumente 277.

Warengeld 3.

Warenkredit 215.

Warenlager,Sicherungsübereignung274.
Warenlombardgeschäft 270.
Warennotierung 252.
Warenterminhandel 410.

Warenwechsel 236, 249.

—, bankgirierte 238.

War Loans 525.

Wechsel, Akzeptierung 76.

—, Arten und Bestandteile 71 ff.

—, Ausstellungsort 73.

—, Ausstellungstag 73.

—, Beispiel aus dem Jahre 1395 67.
—, eigener oder trockener 71.

—, Einheitswechsel 74.

—, Erfordernisse 72 ff.

—, Funktionen 69 f.

—, Geschichte 66 f.

—, Indossament 70.

—, Liquidität 234.

—,reguläre 67.
        <pb n="583" />
        ﻿Wechsel, steuerfreie 85.

—, Teilzahlungen 79.

—, trassierter oder gezogener 71.

—, Überlegungsfrist 78.

—, Verjährung 83.

—, Zahlungsort 73, 79.

^ahlungstag 79.
felbllrgschaft s. Aval 69.
feldiskontgeschäft 233 ff., 239.
fel-Domizile 59, 71, 237 f.
Wechselerfordernisse bei Diskontierun-
gen 241.

Wechselgesetzgebung 67 ff.

Wechselgesetz (einheitliches) des Völker-
bundes 69.

Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 69.
Wechselklage 79 f.

Wechselklausel 71, 86.

Wech elkredit 215, 286.

Wechselkurse 22, 25, 252 Anm. 1.
Wechsellombard 270.

Wechselmakler 129, 462.
Wechselmaterial 235.

Wechselmessen 66.

Wechselnachsteuer 84.

Wechselnehmer 73, 76.

Wechselobligo 202, 243.

Wechselordnung 67 f.

Wechselpari 253.

Wechselpensionen 489, 517.
Wechselportefeuillc 241.
Wechselprolongation 83.

Wechselprotest 80 f.

Wechselprozeß 81.

Wcchselrecht 67 ff.

—, internationale Vereinheitlichung 68f.
Wechselrechtskonferenz des Völkerbun-
des 69.

Wechselregreß 79 ff.

Wechselreiterei, internationale 38.
Wechselsteuer 84.

Wechselstrenge 67.

Wechselstuben 171, 340.

Wechselsummc 76, 81.

Wechselverfall 79.

Wechselzahlung 79.

Weiße Schecks im Effekten-Giroverkehr
478.

Weltgolderzeugung 40.
Weltkreditbriefe 304.
Weltscheckrecht 87.
Weltwährung 48.
Werksparkassen 146.
Wertanlage 70.

Wertanlage, Wechsel als 70.
Wertaufbewahrung, Geld als Mittel 10.
Wertbeständige Anleihen 442.
Wertbeständiges Notgeld 207
Wertbeständigkeit der Edelmetalle 5.
Wertgebühren 167.

Wertmaßfunktiou des Geldes 3, 9, 10.
Wertpapierarbitrage 489, 514.
Wertpapierbörse 405 ff.

Wertpapiere, Arten 428 ff.

—, ausländische 436.

—, festverzinsliche 432 f.

—, Zulassung zur Börse 422 ff.
Wertpapiernumerierung 475.
Wertpapierrechnung 316.
Wertpapierregister 212.
Wertpapiersammelbank 318.
Wertpapierverwahrung 314 ff.
Wertpapierverwaltung 323.
Wertpapierzulassung zur Börse 422 ff.,
521, 523, 526.

—	zum Terminhandel 426.

Wertscheine 62.

Werttransport, Geld als Mittel 10.
Wertverhästnis zwischen Gold und Sil-
ber 28 ff.

—	zwischen Rentenmark und Dollar 52.
Wertverstcherung 312.

Westindische Kompagnie 401.
Westminster-Bank 180.
Westminster-Bank-Aktie 108.
Wettbewerbsabkommen 158.

WG. — Abkürzung für Wechselgesetz.
Widerruf eines Börsenauftrags 459.

—• eines Schecks 91.

Wiener Bank-Verein 119.

—	Börse 518 f.

—, Giro- und Kassenverein 519.

—	Münzvertrag 60.

Wirtschaft, ihr Aufbau 135.
Wirtschaftlichkeit 166.
Wirtschastsbarometer 198.
Wirtschastsbetriebe der öffentl. Hand

162.

Wirtschaftsgruppe Privates Bank-
gewerbe 135.

Wirtschaftsgrnppen 136.
Wirtschastsprüfer 162.

Wochenausweise s. Ausweis.
Wohnungskreditanstalt 354.
Württemberaische Landeskreditanstnlt
354.

Württembergische Notenbank 203.

565
        <pb n="584" />
        ﻿Zahlbar bei lDomizilvermerkj 71.
Zahlkarte 98 ff.

Zahlstellenwechsel 71, 242.
Zahlungsabkommen 267 f.
Zahlungsanweisung 72.
Zahlungsauftrag 66.

Zahlungsbilanz, deutsche 28.
Zahlungsbilanztheorie 25.
Zahlungsklausel bei Schecks 88.
Zahlungsort bei Schecks 88.
Zahlungsort bei Wechseln 79.
Zahlungsmittel 3, 70.

Zahlungsmittel, Umlauf in Deutschland
59.

Zahlungsmittelftinktion des Geldes 9.
Zahlungsscheck 91.

Zahlungstag bei Wechseln 79.
Zahlungsverkehr 289.

Zahlungsverkehr, unbarer 166.
Zahlungsvermittlnng 103, 138, 289.
Zahlungsvermittlungsbanken 132.
Zarennoten 386.

Zeichenmünzen 26.

Zeichnung 306.

Zeichnnngsschein 306.

Zeitgeschäfte s. Termingeschäfte.
Zeitrenten 435.	*

Zensoren 364.

Zentralausschuß der Reichsbank 190.
Zentrale für Bodenkultur-Kredit 347.
Zentraler Kreditausschuß 223.
Zentraleuropäifche Länderbank 120.
Zentralgenossenschaftskasse, Deutsche 344.
Zentralkassen 144, 170.

Zentrallandschaft 357.

Zentralnotenbank 7, 24, 196, 245 fs.
Zentralstadtschaft 359.

Zentralverband des Deutschen Bank-
und Bankiersgewerbes 461.
Zertifikate 446.

Zettelbanken s. Notenbanken 124, 377.
Zettelwirtschaft 186.

Zinngeld 4.

Zinsabkommen 173.

Zinsberechnung

—	im Auslande 224 f. Anm.

—	bei Diskontkrediten 240.

Zinsberechnung

—	bei Effekten 311.

—	im Kontokorrent 224 f.

—	bei Reportgeschäften 486.

—• bei Sparkassen 231.

—, im Wechselverkehr 81.

Zinsen auf Depositenkonto 172.
Zinsermäßigung 331.

Zinsdivisor 225, 433.

Zinsfreie Vorschüsse ans Goldimporte
301, 517.

Zinsherabsetzung 330, 483.

Zinsleiste 325.

Zinsscheine 62.

—, Einlösung 101, 322, 430.

—	als Geldsurrogat 101.

—, notleidende 101.

—, Verjährung 325.

Zinskonversion 330.

Zinspolitik 123.

Zinsvoraus 174.

Zinszahlen 224 ff.

Zirkularkreditbriefe 304.

Zirkularschecks 93.

Zollpfund 60.

Zubuße 466.

Zuckerbörsen 407.

Zulassungsantrag 423.
Zulassungsgebühren 418.
Zulassungsstelle 422.

Zulassung zum Börsenbesuch 413, 415.

—	von Wertpapieren 422 ff., 621, 526 f.
Zusammenlegung von Aktien 332.
Zusatzsteuer 461.

Zusatzverzinsung 431.

Zuteilung 306, 428.

Zuzahlung 332.

Zwangsanleihe 105, 433.

Zwangskurs 63.

Zwangsregulierung 479.
Zweimonatsbilanzen 169.

Zwecksparen 211.

Zwecksparkassen 168.

Zwischenbilanzen 169.

Zwischenkredite 283.

Zwischenzeitliche Notierung 527.
Zweiqstellenzahl englischer und deut-
scher Banken 180.
Zwischenverwahrer 315.

566
        <pb n="585" />
        ﻿Bücher von Prof. Dr. Georg Obst
        <pb n="586" />
        ﻿BÜCHER VON PROF. DR. GEORG OBST

Wechsel- und Gcheckkunde

Eine gemeinverständliche Darstellung des Wechsel- und
Scheckgesetzes, des Diskontgeschäftes usw. an Hand von Beispielen
12. veränderte Auflage

1937. 8°. 172 Seiten. Steif kartoniert RM. 3.20
Der Verfasser war bestrebt, klar und gemeinverständlich alles das zu bringen, was der
Studierende der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, der Handelsschüler sowie
der mit der Zeit fortschreitende Kaufmann und Gewerbetreibende vom Wechsel,
Scheck, Diskontgeschäft, Devisenhandel und von der Wechselsteuergesetzgebung wissen muß.
Da nichts als bekannt vorausgesetzt wird und selbst die einfacheren Begriffe an praktischen
Beispielen erläutert werden, eignet sich die Arbeit auch vorzüglich zum Sebststudium.
Mit Hilfe des eingehenden alphabetischen Sachregisters läßt sich das Werk auch sehr gut
als Nachschlagewerk für Amt und Kontor gebrauchen.

(Neue Augsburger Zeitung)

Oer Berkehr mii der Bank

Eine Einführung für jedermann in die Praxis der Kapitalanlage
sowie des Kredit- und Zahlungsverkehrs
mit Banken, Sparkassen usw.

1933. 8". 170 Seiten. Steif kartoniert RM. 3.43
Wenn auch die Zeit wohl endgültig überwunden ist, wo der Spargroschen in einen Strumpf
versteckt unterm Kopfkissen als „totes Kapital" schlummert«, so sind wir doch noch weit
davon entfernt, daß nun jeder weiß wie er sein Erspartes am sichersten, praktischsten und
gewinnbringendsten anlegt. Dazu gehören aber banktechnische Kenntnisse, die nicht jeder —
besonders nicht die kleinen Sparer — besitzt. Der Verfasser aber weiß uns auf Grund seiner
Fachkenntnisse in das weitverzweigte Gebiet des Geldwesens in einer Weise einzuführen,
daß ihm jeder auch ohne Vorkenntniffe zu folgen und zu verstehen vermag. Unter seiner
Anleitung erkennen wir erst, daß wir die vielseitigen Einrichtungen der Geldinstitut- weit
mehr als bisher ausnützen können — zu unserem eigenen Nutzen und zum Vorteil dcrGesamt-
wirtschaft. Abschließend darf daher wohl gesagt werden, daß der Erwerb
diese« Büchleins eine Kapitalsanlage bedeutet, di« hohe Zinsen tragen
wird.	(Bremer Zeitung)

Zur Einführung in die Technik des Bankbetriebes eignet sich das Buch besonders auch für
unseren jungen Nachwuchs und findet schließlich auch praktische Verwendung durch Auslage
in Schalterräumcn und Sprechzimmern. Adca-Zeitung / Werkszeitung für die
Betriebsgemeinschaft „Allgemeine Deutsche Credit-Anstalt“

C. E. POESCHE L VERLAG IN STUTTGART
        <pb n="587" />
        ﻿BÜCHER VON PROF. DR. GEORG OBST

Das Bankgeschäft

9V völlig veränderte und erweiterte Auflage

1930. Gr.-8°. 2 Ganzleinenbände. 1378 Seiten!

Stark ermäßigter Preis: RM. 28. —

Welches Kapitel dieses Werkes man auch aufschlägt, immer kommt einem deutlich zum
Bewußtsein, daß die wissenschaftlichen Ausführungen in glücklichster Weise von den praktischen
Erfahrungen eines Mannes befruchtet sind, der vom Lehrling bis zum Vorstandsmitglied
einer Großbank aufgestiegen ist und der auf seinem Lehrstuhl die Verbindung mit der Wirk-
lichkeit nicht verloren hat. Wir können daher nur wünschen, daß dieses durch Klarheit
und scharfe Begriffsbestimmung ausgezeichnete Werk weitgehendste Verbreitung findet.

(Bankbeamten-Zeitung)

Das Werk von Obst ist klassisch geworden. Es ist sprichwörtlich das Buch vo&gt;n Bank-
geschäft.	(Off. Bull, der Schweizerischen Mustermesse)

Das Buch -es Kaufmanns

Ein Hand- und Lehrbuch in gemeinverständlicher Darstellung
Herausgegeben unter Mitwirkung von über 30 hervorragenden Fachleuten
von Prof. vr. Georg Obst

7.,	völlig neubearbeitete Auflag«. 1928. Lep.-8&lt;&gt;. 2 Ganzleinenbände mit rund 1600 Seiten.
Stark ermäßigter Preis: RM. 14.50

Mehr denn je stellt Obst in den Mittelpunkt feines Werkes die Wiffenschaft des Kauf-
manns, die kaufmännische Betriebswirtschaftslehre, die abgerundete Darstellung der wirt-
schaftlichen und betrieblichen Zusammenhänge, deren genaue Kenntnis und Erforschung
heute, in einer Zeit ständig fortschreitender Arbeitsteilung und Mechanisierung, von größter
Wichtigkeit ist.	(Edeka-Rundschau, Berlin)

So bleiben die Ergebniffe der Arbeit an den Handels-Hochschulen nicht für diejenigen
reserviert, denen ein betriebswirtschaftliches Studium möglich ist, sondern sie werden auch
der Allgemeinheit zugänglich gemacht.	(Das Geschäft)

C. E. POESCHEL VERLAG IV STUTTGART
        <pb n="588" />
        ﻿BÜCHER VOX PROF. DR. GEORG OBST

Bankbuchhaltung

Buchhaltung, Statistik und Kalkulation im Bankbetriebe

327 Seilen in Groß-Oktav mit Abbildungen, zahlreichen Beispielen
und Formularen. In Ganzleinen RM. 9.60

Diese« Werk des bekannten Autors, das mit zahlreichen Mustern, Buchungsbildern,
Tabellen usw. versehen ist, wird durch eine übersichtliche und umsaffend« Behandlung der
Materie als modernes Buch über Bankbuchhaltung vielen willkommen sein.

( Bankwissenschaft)

So bringt das Buch ein« Fülle von Anregungen nicht nur für den Bankbuchhalter, Bank-
statistiker und die übrigen Büroangestellten der Bank, sondern auch für die Bankleiter wie
überhaupt für alle, die ein Jntereffe am Bankwesen haben. Zahlreiche Formulare, die
Durchbuchung eines zweimonatlichen Geschäftsganges und der Literaturnachweis ergänzen
dieses einzig in seiner Art dastehende Werk zu einem unentbehrlichen Ratgeber.

(Organisation)

Einführung in die Buchführung

4.,	»ollst, neubearb. Auflage. 8", 194 Seiten. In Ganzleinen RM. 5.—

Mir erscheint das Buch als eines der brauchbarsten Lehrbücher zur Erreichung buchhalte-
rischen Berständniffes, weil es knapp, klar und gemeinverständlich geschrieben und das
Wesentliche genügend hervorgehoben ist. Aus diesen Gründen eignet sich dieser Leitfaden
sowohl für den fungen Studierenden als auch für den Autodidakten, aber auch der Vorge-
schrittene wird gerne darin lesen. (Schweiz. Handelswissenschaftliche Zeitschrift)

Volkswirtschaftslehre

Eine gemeinverständliche Darstellung

3.,	vollständig umgearbeitete Auflage. &gt;924. 8", 147 Seiten
In Ganzleinen RM. 3.83

Ein sehr gründliche«, systematisch aufgebaute«, durchweg, soweit angängig, mit praktischen
Beispielen illustrierte« Lehr- und Lesebuch.	(Kartell-Rundschau)

C. E. POESCUEL VERLAG IX STUTTGART
        <pb n="589" />
        ﻿
        <pb n="590" />
        ﻿
        <pb n="591" />
        ﻿Es kosten ihn dj |
der Kurs, zu dem

'o

-Bank also durchschnittlich 154'
Jjet X zu liefern hat.

Prämiengeschäft	|	03  P	M
Schaden des Pub	K £
Zeitungsinserate i	r&gt;  tLj CD
Bank und Börse	^ Ol  ^ mmm
bleiben sollten, zr	M
lockendsten Verspri	
Winkelbankgeschäft	J
und daher diese G	M
sich auf Grund der	■
hierzu nicht in der	
neuen Geschäften	■
verloren hat Z.	
Als bei der Bö	■i
Frage gestellt wu	LJHI
zugsweise von C	
verständiger verno	*P|S|S
Deutschen Bank W	
ob Sie die Raster	
Menschen damit	
vieles andere wir	°
Fällen handelt es	s
Vater lediglich um	o  CO
zu verwerfen ist.	o
Die Grenze zw	
tigten, daher schA	o
geschäfte eingeht, -	O
zu begrenzen	CD
i) Das Ehreng-	&gt;  ~vj
haben mit aller 3	O
mäßige Abschlu!	00
Deckungsgesch	£	ro
kaufmännisches Ver	s &gt;
	| o
	Q_ CD
	Q. CD  R CD
	3  n&gt;	mm

d. i.

ieutung der Prämiengeschäfte

alle Banken und Bankfirmen und, zum
og. „Bankiers", deren Inhaber sdurch
oder durch Reisendes Personen, die von
und solchen Geschäften unbedingt fern-
^ von Prämiengeschäften unter den der-
en. Für den Kunden erwächst bei solchen

4.	aps"), die zur Börse nicht zugelassen sind
v " machen, stets ein Verlust. Denn ergibt
nun, so zahlt ihn der „Bankier", weil er
s-.t aus; er reizt vielmehr den Kunden zu
dann tatsächlich das Gewonnene wieder

mmission (1892/3) vom Vorsitzenden die
ht die Form der Prämiengeschäste vor-
wandt?", antwortete der als Sach-
i Siemens, der damals Direktor der
ist gar kein Zweifel! Die Frage ist nur,
£ m wollen, weil sich unvernünftige
n." Die Prämiengeschäfte können, wie
iche, auch Schaden anrichten. In vielen
|_Jen von Prämiengeschäften seitens Pri-
: &gt;as volkswirtschaftlich schädlich und daher

schaftlich berechtigten und dem unberech-
andel ist schwer zu ziehen. Wer Termin-
Srämiengeschäft in der Lage, sein Risiko
-- trifft dies zu für Besitzer von Wert-

ierliner Börse und die Berufungskammer
/ Ausdruck gebracht, daß der gewohnheits-
engeschäften ohne entsprechende
P hre eines Bankiers und dem Anspruch auf
nnbar ist.

503
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
