32 Silbers von Staats wegen angekauft und ausgeprägt, aber derVer- kehrhatsichhartnäckiggeweigert, sichdieses Geldes zu bedienen." Außer dem Umstande, daß das Gold wegen seines hohen Wertes sich besser zur Zahlung sinsbesondere im internationalen Verkehrs, Auf bewahrung oder Versendung als das Silber eignet, haben die Gold- münzen in den Ländern, in denen sie die Grundlage des Währungs systems bilden, den großen Vorteil, daß sie jederzeit eingeschmolzen werden können, ohne daß der Besitzer einen nennenswerten Schaden erleidet. Der vielfach erhobene Einwand, die Goldproduktion reiche für die Dauer zur Ausprägung, der erforderlichen Münzen nicht aus — Sueßsche Theorie: Die bisherige Produktion des Goldes werde auf die Dauer nicht aufrechterhalten werden, man müsse auf einen Rückgang gefaßt sein; Schlagwort von der „kurzen Decke, an der alle zerren" —, ist durch die Tatsachen (f. d. Produktionsstatistik der Edelmetalle auf S. 20/21 und 27) widerlegt worden. Goldwährung führte zuerst England ein. Andere Goldwährungsländer waren: Deutschland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Holland, Ver einigte Staaten von Amerika, Japan, Mexiko. Seit Beginn des Weltkrieges hatte Deutschland nur noch formal Goldwährung, tatsächlich eine solche minderer Qualität: Währung mit zentralem Goldschatz, aber nur Papierumlauf. Man nennt eine solche Goldwährung ohne Goldumlauf: Goldkernwährung. Auch nach dem neuen M ü n z g e s e tz vom 30. A u g u st 1924 (siehe S. 42) besteht weiter die G o l d k e r n w ä h r u n g. § 1 dieses Gesetzes sagt zwar: „Im Deutschen Reich gilt die Goldwährung", und das Gesetz schafft auch diejenigen Voraussetzungen, die zum Wesen der Gold währung gehören. Freie Ausprägbarkeit der Goldmünzen, Beschränkung der Zahlkraft der Silbermünzen und ihres Gesamtumlaufcs, aber die Gold währung ist vorläufig noch ohne Goldumlauf. Neben den Goldmünzen, sagt § 5 des Münzgesetzes, sind unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel die R e i ch s b a n k n o t e n; sie sind zwar durch Gold gedeckt, aber ihre Einlösbarkeit ist durch § 52 des Bankgesetzes vorläufig noch s u s ° Die alten Goldmünzen sind den Reichsmarkmünzen gleichgestellt und auf diese Weise als Ersatzmünzen wieder in den Verkehr eingeführt.