35 Silberkurantgeld gänzlich ein. Das System der Doppelwährung wurde durch das System der hinkenden Goldwährung ersetzt. Die bei Begründung des lateinischen Münzbundes gehegte Hoffnung, die anderen Staaten würden nunmehr ebenfalls zur Doppelwährung über gehen, war damit begraben. d) Parallelwährung. Sind Gold- und Silbermünzen gesetzliche Zahlungsmittel, ohne jedoch zueinander in einem gesetzlich festgelegten Wertverhältnis zu stehen — der Kurs bildet sich im freien Verkehr —, so spricht man von einer Parallel währung. Alle Zahlungsverpflichtungen müssen die Angaben enthalten, ob sie in Gold oder in Silber zu erfüllen sind. Die Parallelwährung ist, da der Wert der Münzen durch das in ihnen enthaltene Edelmetall bedingt ist, kein einheitliches Geldsystem, sondern „das unverbundene Nebeneinander zweier selbständiger Geldsysteme". s) Hinkende Währung. Gold allein ist frei ausprägbar und bildet die Grundlage des Münz- systems. Neben den Goldmünzen sind noch bestimmte Silbermünzen, deren Gesamtbetrag nicht vermehrt werden darf, vorhanden, die ebenso wie die Goldmünzen als unbeschränktes Zahlungsmittel gelten. Bei dem gesunkenen Silberpreis haben diese aus der früheren Silber- oder Doppelwährung stammenden Münzen heute noch nicht die Hälfte des Wertes, der ihnen durch den Prägestempel verliehen ist. Einen solchen Zwischenzustand zwischen der doppelten und der etn- sachen Währung, die sogenannte hinkende Währung, finden wir in ver- schiedenen Ländern. Zur hinkenden Währung (Etalon boiteux) tarnen die Länder der lateinischen Münzunion aus den (S. 34) angegebenen Gründen. Nur Gold war frei ausprägbar; neue (sil berne) 5°Frankenstücke durften nicht mehr ausgeprägt werden, die bisher im Umlauf befindlichen behielten jedoch ihre Eigenschaft als Währungsmünze. Die lateinische Münz Union hat formell den Weltkrieg überdauert. Die sich ergebenden Mißstände wurden aber immer größer. Im März 1920 wurde zwischen Frankreich und der Schweiz ein Abkommen getroffen, wonach jedes Land den Umlauf der von ihnen ausgeprägten Silber scheidemünzen zu 2, 1 und l /a kr auf das eigene Staatsgebiet beschränken, die