86 im fremden Lande umlaufenden Münzen zu 2, 1 und Vs kr aber zurückziehen sollte. Da hierdurch in der Schweiz ein großer Mangel an kleinen Zahlungs mitteln entstanden wäre, wurde die Schweiz ermächtigt, so viel französische Silbermünzen zurückzubehalten, wie ihr für die Bedürfnisse des Zahlungsver kehrs notwendig erschien. Diese Menge wurde aus dem Münzumlauf heraus gezogen und bei der Eidgenossenschaft hinterlegt. In Höhe dieses Betrages gab die Schweiz Silber-Zertifikate aus, d. h. durch Silber vollgedeckte Papierwertzeichen zu Vs, 1 und 2 fr. Zur weiteren Behebung des Kleingeld mangels sollten statt 16 nunmehr 28 kr silberne Scheidemünzen für den Kopf der Bevölkerung geprägt werden. Wenn auch der Umtausch des in der Schweiz deponierten fremden Silber geldes erst von Mitte Januar 1927 bis Mitte Januar 1932 erfolgen soll, so ist tatsächlich doch bereits jetzt das in der lateinischen Münzkonvention festgelegte Währungsabkommen liquidiert. Formell noch kündigten Belgien Ende 1925 und die Schweiz Ende 1926 ihre Zugehörigkeit zur lateinischen Münzunion. Notleidender Teil war vor allem die Schweiz, die in den letzten Jahren mit silbernen 5-Frankenstücken der anderen Vertragstaaten, deren Valuten niedriger standen, überschwemmt worden war. Frankreich und die anderen Länder der lateinischen Münzunion kamen im Jahre 1873 zu dieser hinkenden Währung bzw. „hinkenden Doppel währung". Als Deutschland behufs Einführung der Goldwährung im Jahre 1873 große Mengen Goldes importierte und infolgedessen Silber an das Ausland verkaufte, ging der Preis des Silbers zurück, und Frank reich, das mit Recht ein weiteres Fallen befürchtete, verbot durch Dekret vom 6. September 1873 den Münzstätten, Silber von Privaten zur Prägung anzunehmen. Es herrscht also seitdem folgender Zustand: Zah- lungen können in jeglicher Höhe in Gold oder in silbernen 5-Franken- stücken geleistet werden, die freie Silberprägung aber ist aufgehoben. Während Frankreich zur „hinkenden Goldwährung" kam, weil es das aus Deutschland strömende Silber nicht aufnehmen, kam zu gleicher Zeit Deutschland zu seiner „hinkenden Goldwährung", weil es sein überschüssiges Silber zu den gesunkenen Preisen nicht ver äußern wollte. Taler sollten, so bestimmte das Münzgesetz, nach wie vor, in gleicher Weise wie die Goldmünzen, gesetzliches Zahlungsmittel für Zahlungen in jeglicher Höhe bleiben. Wenn auch weder von seiten der Reichsbank noch der öffentlichen Kassen oder Privatinstitute ein Aufdrängen der Talerstücke stattgefunden hat — im Gegensatz zu Frank reich, wo die Bank von Frankreich größere Beträge in silbernen 5-Franken-