f 43 Weiter setzt der Staat den Münzfuß fest, der bestimmt, wieviel Münzeinheiten aus dem Münzgruudgewicht herzustellen sind. Die ältesten Münzen waren dem Gewicht und dem Namen nach einfache Teile des Grundgewichts. So rechneten z. B. die Römer nach Pfunden (Assen) und V12 Pfunden (Unzen). Eine Anlehnung an diesen Münzfuß finden wir u. a. im frühen Mittelalter, das ebenfalls nach Pfunden und deren Teilen (240 Pfennige — 1 Pfund) rechnete, ferner noch heute im eng lischen Münzsyftem (1 £ = 240 Pence). Das deutsche Münzgesetz vom 30. August 1924 sagt, analog den Be stimmungen des alten Gesetzes, daß aus 1 kg Gold 2790 Reichsmark geprägt werden: 139 x / 2 Stücke über 20 Reichsmark oder 279 Stücke über 10 Reichsmark. Ein Zehnmarkstück hat also einen Goldgehalt von V279 kg — 3,58423 g. Endlich bestimmt das Münzgesetz den Feingehalt der aus dem Währungs metall geprägten Münzen. Gold- und Silbermünzen werden, um ihnen eine größere Härte zu verleihen und um zu verhüten, daß sie sich allzuschnell abnutzen, nicht aus reinem Gold, bzw. aus reinem Silber hergestellt, sondern es wird ihnen ein bestimmtes Quantum Kupfer beigefügt (Legie rung oder Beschickung). Das reine Gold, bzw. reine Silber wird als Feingehalt bezeichnet, im Gegensatz zu dem Gesamtgewicht der Münze, dem Rauh- oder Bruttogewicht (in der älteren Münzsprache Schrot genannt). Das Verhältnis des Feingehalts zum Bruttogewicht nennt man Feinheit (in der älteren Münzsprache heißt es K 0 r n). Von „altem Schrot und Korn" nannte man früher die Münzen, die den durch das betr. Münzgesetz verlangten Feingehalt besaßen, d. h. nicht mehr als den vorgeschriebenen Prozentsatz unedlen Metalles enthielten. Die meisten Münzgesetze der neueren Zeit bestimmen die Feinheit der Münzen in Tausendstel des Edelmetalls. Nach § 3 des deutschen Münz gesetzes betrügt bei der Ausprägung von Goldmünzen das Mischungs verhältnis 900 Teile Gold und 100 Teile Kupfer. Hinsichtlich des Ge wichts- und Mischungsverhältnisses der S i l b e r m ü n z e n hat das neue Münzgesetz noch keine Vorschriften erlassen. Man will zunächst wohl ab warten, ob sich die Zusammensetzung der durch das Gesetz vom 20. März 1924 geschaffenen „neuen Reichssilbermiinzen" bewähren wird. 8 3 des Münzgesetzes vom 30. August 1924 sagt: Für die Silbermünzen ist das Mischungsverhältnis, für die auf Reichspfennige lautenden Münzen sind das M a t e r i a l und das M is ch u n g s -