Kassen gegenüber, die sie nicht, wie in Deutschland, zum vollen Nennwert einlösen, sondern durch Einschneiden für den weiteren Umlauf unbrauch- bar machen und dann dem Einzahler zurückgeben. Münzstücke aber, die gewaltsam beschädigt sind, d. h. denen durch Beschneiden, durch Aushöhlen, durch chemische Beeinflussung (Legen in Scheidewasser) usw. Gold entzogen worden ist, werden auch in Deutschland von den öffentlichen Kassen durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Umlauf unbrauchbar gemacht und alsdann dem Einzahler zurückgegeben. Liegt der Verdacht eines Münzvergehens gegen eine bestimmte Person vor, so hat der Vorsteher der Kasse sofort der zuständigen Justiz oder Polizeibehörde Anzeige zu machen und das angehaltene Falschstück vorzulegen, unter Beifügung des eingegangenen Begleitschreibens, Etiketts usw., bzw. der über die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhandlung. § 150 des Reichsstrafgesetzbuches sagt: „Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Weise verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen ge wohnheitsmäßig oder im Einverständnis mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit Gefängnis bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehren rechte erkannt werden kann. Der Versuch ist strafbar." Als Münzvcrgehen wird weiter bestraft die Ausgabe von falschem, als echt empfangenem Geld nach erkannter Unechtheit. Als Verbrechen wird bestraft die Falschmünzerei, d. h. die Anfertigung falschen Geldes in der Absicht, es als echtes in den Verkehr zu bringen. 4. Schlagschatz und „freie Prägung". Während in früheren Zeiten die Staaten aus der Münzprägung einen großen Gewinn, den sog. Schlagschatz, zogen, indem sie die Münzen leichter ausprägten — rechtlich suchte man dies zu bemänteln, indem man sagte, der Wert einer Münze setzt sich, wie der eines jeden anderen Gegen standes, zusammen aus dem Stoffwert (Edelmetall), Arbeitslohn und Gewinn —, hat man in neuerer Zeit, wenigstens bei Goldmünzen, auf den Schlagschatz verzichtet. So bieten die Münzstätten dem Gold stets ein sicheres Unterkommen. P r i v a t e n ist allgemein das Recht zugestanden worden, in den staat lichen Prägeanstalten Goldmünzen ausprägen zu lassen. Für Prägegebühr wird nur soviel in Ansatz gebracht, als die Prägung tatsäch lich kostet (in Deutschland 2,8, in Frankreich 2,5 pro Mille). Für Silber-