47 münzen besteht in keinem Kulturstaate mehr „freie Prägung"; in Deutschland hat sie für Silbermünzen niemals bestanden. Alleiniger Münzherr in Deutschland ist das Reich. Die deutschen Münzstätten sind aber, gemäß § 7 des Münzgesetzes, verpflichtet, soweit sie nicht für das Reich beschäftigt sind, Goldmünzen über 20 Reichsmark für Rechnung von Privatpersonen gegen eine Prägegebühr, die vom Reichsminister ­ der Finanzen mit Zustimmung des Reichsrats festgestellt wird, aber 14 Reichsmark für das Kilogramm Feingold (aus dem 2790 RM gemünzt ­ werden) nicht übersteigen darf, auszuprägen. Die alten Bestimmungen ­ (neue sind bisher nicht erlassen) besagen: Das auszuprägende Gold ist der Münzstätte in Barren von mindestens 5 Pfund Rauhgewicht, unter Beifügung der Probierscheine (hinsichtlich des Feingehaltes) einzuliefern. Die Gebühr für Ermittlung des Feingehaltes beträgt 3 M für jeden Barren, die Prägegebühr 6 M für das Kilogramm Feingold. Da aber die Reichsbank, laut § 22 des neuen Bankgesetzes, verpflichtet ist, Barrengold zum festen Satze von 1392 Reichsmark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen, die Ausprägungen bei dem Münzamt auch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, wodurch dem Einlieferer von Gold Zeit- und Zinsverluste ­ erwachsen, so kamen derartige Ausprägungen für Privatrechnung nicht vor. Durch diese Bestimmungen wird eine Wertbeziehung zwischen Metall und Geld geschaffen: Niemand wird Gold zu einem niedrigeren Preise verkaufen als zu dem, den er bei der Münzstätte oder der Reichsbank mit Sicherheit erhält. Und es wird, umgekehrt, verhütet, daß die Goldstücke einen über ihren Goldwert hinausgehenden Zahlungswert durch Verknappung ­ der Prägung erhalten. England prägte (betreffs Aufhebung der freien Prägung s. S. 33) Goldmünzen ­ für private Rechnung unentgeltlich. Praktisch aber bestand zwischen den Verhältnissen Englands einerseits und Deutschlands sowie Frankreichs ­ andererseits kaum ein Unterschied. Auch in England zogen es die Privaten ­ vor, ihr Gold an die Bank von England zu liefern, die Zug um Zug für die Unze Standard Gold 3 £ 17 sh 9 d zahlte, anstatt es an die Münze abzuliefern, ­ die dafür 3 £ 17 sh IOV2 d ausprägte, die geprägten Stücke aber erst nach einigen Wochen aushändigte, so daß auch hier dem Einlieferer ein Zinsverlust entstand. — Auch die Vereinigten Staaten von Amerika ­ übernehmen die Prägung unentgeltlich. Da in a l l e n Goldwährungsländern die Goldmünzen stark überwertig wurden, vollzog sich überall, soweit es noch nicht geschehen war, eine „Entgoldung des Zahlungsverkehrs".