52 1. Schuldurkunden, die aus Kreditgeschäften hervorgegangen sind und erst dadurch, daß sie weiter giriert werden, anstatt Geld zu Zah lungen benutzt werden können. Es sind dies der Wechsel und die Anweisung. 2. Schuldurkunden, ausdrücklich zu dem Zweck geschaffen, als Geldersatz- mittel zu dienen: Schecks, einlösbares szwangskursloses) Papier geld, Banknoten, Gold-, Silber- und Clearinghauszertifikate. 3. Wertscheine, die zwar auch zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, aber ganz anderen Zwecken zu dienen haben: Zinsscheine, Brief-, Rabatt-, Stempelmarken usw. Solche Geldsurrogate brauchen wir, da das Metallgeld allein nicht aus reichen würde, um alle Zahlungen zu erledigen. Auf deu Kopf der Be völkerung kamen in Deutschland bei Kriegsausbruch nur etwa 67 M geprägtes Geld, und der deutsche Geldvorrat hätte damals nicht aus gereicht, eine deutsche Ernte zu bezahlen. Das vollkommenste Geldsurrogat, das wir besitzen, ist der S ch e ck. Er ist ein Mittelding von Banknote und Wechsel. Von der Banknote unter scheidet er sich dadurch, daß er in jeder beliebigen Summe ausgeschrieben werden kann, von dem Wechsel insofern, als dieser Kreditschuldurkunde und dabei auch Umlaufsmittel ist, während der Scheck, da sein Aussteller nur über sein Guthaben verfügen darf, lediglich Umlaufsmittel sein soll. N e w m a r ch nennt „das Metallgeld die Scheidemünze der Note, die Note aber die Scheidemünze des Schecks". Der Wechsel Z. a) Geschichte des Wechsels. Allgemein nimmt man an, daß die Wechsel in Italien zur Zeit der ersten Kreuzzüge zum ersten Male in Gebrauch gekommen sind. Aus dehnung gewann der Wechselverkehr bald durch die damals in Mittel und Westeuropa aufkommenden Messen und Märkte. Die Mannig- Literatur: Wilhelm Bern st ein, Allgemeine Deutsche und All gemeine Osterr. Wechselordnung. Breslau. C. S. Grün Hut, Lehrbuch des Wechselrechts. F. Meyer, Das Weltwechselrecht. Leipzig. Georg Obst, Wechsel- und Scheckkunde. Stuttgart. H. Rehbein, Allgemeine Deutsche Wechsel-Ordnung mit Kommentar. Berlin. Hermann Staub, Kommen tar zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung. Berlin.