54 Die ersten Wechsel waren fast ausschließlich „reguläre Wechsel", d. h. Meßwechsel, zahlbar an einem Meßplatz zur Meßzeit. Die Hanseaten haben dann allmählich die Ziehung der Wechsel auf andere Plätze ausgedehnt. Aus einer Urkunde des Jahres 1315 erfahren wir, daß den Hanseaten in Brabant das Sonderrecht erteilt worden war, „zu wechseln und Wechselgeschäfte zu treiben mit jedermann und gegenseitig Zahlung zu machen und anzunehmen, sowohl mit als auch ohne Wechsel briefe, wie es ihnen vorteilhaft erscheinen möchte". Eine große Aus dehnung erlangte der Wechselverkehr erst im 19. Jahrhundert. b) Wechselgesetzgebung. Das älteste W e ch s e l r e ch t war Gewohnheitsrecht, das sich bei den Lombarden ausgebildet und von dort aus weiter fortgepflanzt hatte. Eigentümlich war dem Wechsel von jeher die W e ch s e l st r e n g e, d. h. bei Nichterfüllung der Verpflichtung beschleunigtes gerichtliches Ver fahren, Personalarrest, Ausschluß vom Meßbesuch usw. Das älteste deutsche Wechselrecht war die Wechselord nung von Hamburg aus dem Jahre 1603, der im Lause des 17. Jahrhunderts in Deutschland 23 andere Wechselordnungen folgten. Im 18. Jahrhundert wurden, einschließlich der Revisionen früherer Ge setze, nicht weniger als 56 Wechselordnungen im Deutschen Reiche erlassen. Preußens Verdienst ist es gewesen, die durch die vielen ver schiedenen Wechselordnungen entstandene Nechtsunsicherheit beseitigt zu haben. Die preußische Regierung arbeitete einen Entwurf zu einer all gemeinen Wechselordnung aus und forderte im August 1847 im Aufträge des Zollvereins die Regierungen aller deutschen Bundesstaaten auf, Ver treter zu einer „Konferenz zur Beratung über ein allgemeines W e ch s e l r e ch t" nach Leipzig zu senden. Alle deutschen Staaten folgten der Einladung. Die 30 Abgeordneten — 20 Juristen und 10 Bankiers bzw. Kaufleute — traten am 20. Oktober 1847 in Leipzig zusammen. Der in 6wöchiger Arbeit dort zustande gekommene Entwurf ist dann am 25. November 1848 in der Nationalversammlung in Frankfurt a. M. als Reichsgesetz — mit Gesetzeskraft vom 1. Mai 1849 ab — an genommen worden. Einige Streitfragen wurden einer in den Jahren 1858 und 1861 in Nürnberg zur Ausarbeitung des Entwurfes eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs tagenden Kommission zur Be-