55 ratung überwiesen. 8 Zusätze zur WO., die sogenannten „Nürnberger Novellen", wurden den einzelnen Bundesstaaten zur Annahme empfohlen. Durch Gesetz vom 5. Juni 1869 wurde dieAllgemeineDeutsche Wechselordnung nebst Nürnberger Novellen Norddeutsches Bun desgesetz und ain 10. April 1871 Reichsgesetz. Mit Inkrafttreten des BGB. und des HGB. hat das deutsche Wechselrecht einige Änderungen erfahren. Am 30. Mai 1908 erfolgte das Gesetz, betreffend die Erleich terung des Wechselprotestes, dem dann am 3. Juni 1908 die Bekanntmachung des Textes in der vom 1. Oktober 1908 an geltenden Fassung folgte. Wesentliche Neuerungen bedingt das Haager Abkommen, dem kurz vor Kriegsausbruch Deutschland und 26 andere Länder beigetreten sind. Auf Grund dieser Einheitlichen Wechselordnung sollte dem Deutschen Reichstage eine neue Wechselordnung vorgelegt werden. — Im Juni 1927 beschäftigte sich der Internationale Handelskammer- Kongreß mit Schaffung eines W e l t w echs e l r e ch t s. c) Wirtschaftliche Funktionen des Wechsels. Während der Wechsel ursprünglich Tausch mittel gewesen war, wurde er bei Aufkommen des Übertragungsvermerkes, der G i r o — abgeleitet von yvQo? (Kreis), der Wechsel macht einen Kreislauf — oder In dossament — d. i. das in dosso (auf der Rückseite des Wechsels) Geschriebene — genannt wurde, ein Z a h l u n g s -, ein Ersatzmittel für Geld. Als solches spielt er heute noch im internationalen Verkehr (De visenhandel) eine große Rolle. Die Hauptbedeutung des Wechsels liegt jetzt aber in seiner Eigen schaft als K r e d i t i n st r u m e n t. Der Kaufmann verkauft lieber „gegen Dreimonatsakzept" als gegen „offenes Ziel 3 Monate"; der Zah lungstermin wird dadurch genau festgelegt und die Schuld dem strengeren Wechselrecht unterstellt. Der Wechsel ist dem Kaufmann das brauch- barste Werkzeug geworden, den Kredit, den er genießt, zu verwerten. Der Nehmer des Wechsels weiß, daß er ihn schon vor dem Verfalltage, voraus gesetzt, daß die Personen oder Firmen, die ihre Unterschriften darauf gesetzt haben, als kreditwürdig erachtet werden, durch Diskontie rung bei seiner Bankverbindung in Geld verwandeln kann Z. U Siehe auch mein „Bankgeschäft", Band 1. Verkehrstechnik und Betriebs- einrichtnngcn. 8. Ausl. Stuttgart 1924.