Nach Art. 18 der WO. ist jeder Inhaber eines Wechsels berechtigt, von dem Bezogenen Akzeptierung (Annahme) des Wechsels zu ver- langen und, falls der Aufforderung nicht entsprochen wird, P r o t e st erheben zu lassen. ErstdurchdasAkzept,d. h. durch die Nieder schrift seines Namens oder seiner Firma auf die Vorderseite eines äußer lich formgerechten Wechsels, wirdderBezogene wechselmäßig verpflichtet. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Teil der im Wechsel verschriebenen Summe begrenzen. Werden aber dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem solchen gleich geachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist. Der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalte seines Akzeptes wechselmäßig. Solche Einschränkungen sind: Beifügung einer anderen Zahlungszeit oder eines anderen Zahlungsortes oder Verbot der weiteren Übertragung (Klausel: nicht an Order). Blankoakzept heißt der Annahmevermerk auf einem Wechsel formular, auf dem noch nicht alle wesentlichen Bestandteile des Wechsels ausgefüllt sind. Wer ein solches Akzept aus den Händen gibt, haftet jedem späteren Inhaber, der den Wechsel bong, üäs erworben hat, nach Maßgabe der Ausfüllung. Der Einwand, daß der Wechsel vertragswidrig ausgefüllt ist, z. B. über eine höhere Summe lautet als vereinbart war, kann einem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht erhoben werden. Wird das Akzept verweigert, so kann der Wechselinhaber nach einem hierüber aufgenommenen Protest Regreß nehmen, d. h. von seinen Vordermännern Sicherheit in Höhe der Wechselsumme verlangen. Aber auch wenn der Wechsel bereits akzeptiert ist, kann Regreß genommen werden, sofern der Akzeptant in schlechte Vermögens verhältnisse geraten ist (seine Zahlungen eingestellt hat, oder wenn über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist) und die Befürchtung besteht, daß er den Wechsel nicht einlösen wird. Es kann alsdann Sicher- heitsleistung voni Akzeptanten, und wenn diese, was die Regel bilden wird, nicht zu erlangen ist, Regreß bei den Vormännern genommen werden (Regreß wegen Unsicherheit des Akzeptanten). Die gewährte Sicherheit kann bei Gericht oder einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Kasse hinterlegt werden. Sie muß zurückgegeben werden: