64 legung als auch die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig, d. h. spätestens am 2. (bei etwaigen Notadressen am 3.) Werktage nach dem Zahlungstage aufgenommenen Protest bewiesen wird. Der Protest ist eine nach gesetzlichen Vorschriften aufgenommene Ur- künde, aus der hervorgehen soll, daß die von dem Protestbeamten sNotar, Gerichtsvollzieher oder Postbeamten) an den Wechselschuldner oder dessen Vertreter gerichtete Aufforderung zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit vergeblich gewesen ist. Eine erhebliche Vereinfachung des Pro- t e st v e r f a h r e n s ist durch das Gesetz vom 30. Mai 1908 erfolgt. Hiernach ist in den P r o t e st aufzunehmen: 1. der Name oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird; 2. die Angabe, daß die Person, gegen welche protestiert wird, ohne Erfolg zur Vornahme der wechselrechtlichen Leistung aufgefordert worden oder nicht anzutreffen ist, oder daß ihr Geschäftslokal oder ihre Wohnung sich nicht hat ermitteln lassen; 3. die Angabe des Ortes sowie des Kalendertags, Monats und Jahres, an welchem die Aufforderung sNr. 2) geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; 4. im Falle einer Ehren annähme oder einer Ehrenzahlung svgl. S. 68s die Erwähnung, von wem, für wen und wie sie angeboten oder geleistet wird. Der Protest mangels Zahlung ist auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel zu verbindendes Blatt zu setzen. Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, in Ermanglung eines solchen unmittelbar an den Rand der Rückseite gesetzt werden. Wird der Protest auf ein Blatt gesetzt, das mit dem Wechsel verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Amtssiegel oder dem Amtsstempel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten ein Siegel oder Stempel nicht beigefügt zu werden. Die Erhebung des Protestes kann erfolgen: 1. mangels Annahme, d.h. wenn der Bezogene der Aufforderung, den Wechsel zu akzeptieren, nicht Folge leistet; 2. mangels Zahlung der Wcchselsumme bei Fälligkeit; 3. mangels Datierung des Akzeptes bei Nach-Sicht-Wechseln, d. h. wenn der Bezogene sich weigert, einen auf eine bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsel mit einem datierten Akzept zu versehen szu sichten); 4. mangels S i ch e r st e l l u n g der Summe seitens des unsicheren Ak zeptanten.