70 Die vorstehend für Sichtwechsel getroffene Vorschrift findet auch auf Wechsel Anwendung, die bestimmte Zeit nach Sicht zahlbar sind, mit der Maßgabe, daß der Zeitraum, für den die weitere Abgabe zu entrichten ist, bei trockenen der artigen Wechseln vom Ablauf von drei Monaten nach dem Ausstellungstage, bei gezogenen derartigen Wechseln vom Ablauf von drei Monaten nach der Annahme des Wechsels gerechnet wird. Ist der Tag der Annahme aus dem Wechsel nicht ersichtlich, so gilt in Ansehung der Stempelpflicht der fünfzehnte Tag nach dem Ausstellungstag als Tag der Annahme, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Annahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt ist. Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar, wenn die Rück seite noch unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande, andern falls unmittelbar unter dem letzten Vermerk sJndossament usw.) auf einer mit Buch st oben oder Ziffern nicht beschriebenen oder be druckten Stelle aufzukleben. Eine Marke darf z.B. nicht in einer Reihe mit einem Indossament, auch nicht auf einem gültigen oder durchstrichenen Indossament sitzen. Eine Hinterziehung der Steuer wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem 50fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt. Steuerfrei sind: 1. Transitwechsel, d.h. Wechsel, die im Auslande ausgestellt und im Auslande zahlbar sind; 2. die im Inlands ausgestellten, aber nur im Auslande zahlbaren Wechsel, falls sie Sichtwechsel sind oder nicht mehr als 10 Tage Laufzeit haben und v o in Aussteller unmittelbar i n das Ausland gesandt werden. Bei den anderen Wechseln, die vom Inlands auf das Ausland gezogen und nur im Ausland zahlbar sind, ermäßigt sich die Steuer auf die H ä l f t e des Satzes. 3. Schecks, die den §§ 1, 2, 7, 25, 26 des Scheckgcsetzes vom 11. März 1908 entsprechen. 4. die auf Sicht zahlbaren, die Barzahlung ersetzenden Platzanweisungen, die nicht Schecks sind. Z. Die kaufmännische Anweisung. Unter Anweisung versteht man im allgemeinen die schriftliche Auftrag- erteilung des Anweisenden (Assignanten) an den Angewiesenen (Assi gnaten), einem Dritten (dem Anweisungsempfänger) Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten. Die Bezeichnung als „An weisung" ist nicht erforderlich, jedoch üblich. Nach § 783 des BGB. ist