den Azoren, Madeira, den Kanarischen und den Kapverdischen Inseln aus gestellte Schecks binnen zwei Monaten; sonst im Auslande, mit Einschluß der deutschen Schutzgebiete, ausgestellte Verweigert der Bezogene die Zahlung, so kann der Inhaber, wie bei Nichtzahlung eines Wechsels, Protest erheben lassen. Es genügt jedoch auch für die Erhaltung des Negreßanspruches, wenn der Bezogene eine von ihm unterschriebene und datierte Erklärung über die fruchtlose Prä- sentation auf den Scheck setzt, oder wenn eine Abrechnungsstelle be scheinigt, daß der Scheck vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist eingeliefert und nicht eingelöst worden ist. Die Negreßansprüche gegen den Aussteller und die übrigen Vor männer verjähren, wenn der Scheck in Europa, mit Ausnahme von Island und den Färöern, zahlbar ist, in 3 Monaten, andernfalls in 6 Monaten. Unwiderruflich ist der Scheck bis zum Ablauf der Vorlegungs frist. Eine solche Begrenzung entspricht den Interessen des Ausstellers und der Indossanten, da sie den Inhaber zur Vorlegung innerhalb der Frist anhält. Der Bezogene bleibt jedoch auch nach Ablauf der Vor legungsfrist zur Einlösung des Schecks berechtigt, solange ein Widerruf nicht erfolgt ist. 1. Dem Gegenstände nach: den G e l d s ch e ck und den Effekten- l) e d. ; i ■!; : |if Der Effekte nscheck ist in Deutschland durch den Berliner Kassen- worden. Bankinstitute und Bankiers, die bei dem Kassenverein ein Effekten-Depotkonto haben, liefern häufig die verkauften Effekten nicht in natura, sondern geben dem Käufer, wenn sie die Effekten beim Verein gut haben, eine Anweisung, einen Effektenscheck. Der Verkäufer wird für die Effekten auf „Stückekonto" belastet, während dem Käufer