84 erkannte aber die Belastung nur von 1000 M an, weil der Scheck bei der Aus stellung nur über 1000 M gelautet habe und durch den Empfänger auf 11000 M verfälscht worden sei. R. klagte deshalb gegen die Bank auf Erstattung der streitigen 10000 M. Während das Landgericht Berlin die Klage abwies, hat das Kammergericht die beklagte Bank zur Zahlung von 5000 M verurteilt und den Kläger nur mit den restlichen 5000 M abgewiesen. Das Reichsgericht hat die Entscheidung des Kammergerichts bestätigt und die von der Beklagten versuchte Revision mit folgender Begründung zurückgewiesen: Das Kammergericht findet eine schuldhafte Verletzung der dem Kläger aus dem Scheckvertrage der Beklagten gegenüber obliegenden Pflichten darin, daß er, entgegen der in den Scheckbedingungen enthaltenen Bestimmung, unterlassen hat, von der aus der rechten Seite des Schecks angebrachten Zahlenreihe die den Betrag des Schecks übersteigenden Zahlen abzutrennen. Das Kammergericht meint aber, die Beklagte treffe ein M i t v e r s ch u l d e n, weil sie sich selbst nie an diese Vorschrift gekehrt habe, und es hat deshalb den Schaden jeder Partei zur Hälfte auferlegt. Die Beklagte macht hiergegen mit der Revision geltend, sie habe keinen Anlaß gehabt, auf die Abtrennung des den Scheckbetrag übersteigenden Teils der Zahlenreihe zu achten, da nach den Scheckbedingungen die ans der Zuwiderhandlung gegen diese Bedingungen ent stehenden Nachteile den Scheckkunden zur Last fielen, es auch mit dem Ge schäftsbetriebe der Beklagten nicht vereinbar sei, die Scheckknnden in jedem einzelnen Falle zur Beachtung der Scheckbedingungen anzuhalten. Dieser Ein wand der Beklagten ist unbegründet. Denn die fragliche, in den S ch e ck b e - dingungen getroffene Vereinbarung, daß Nachteile aus der Zuwiderhand lung gegen die Bedingungen allein den Scheckkuuden zur Last fallen, entband die Beklagte nicht von ihrer, sich aus deut Scheckvertrag ergebenden Verpflich tung, die E m p f a n g s b e f it g n i s des Vorzcigers des Schecks mit Sorg falt zu prüfen und dabei auch die Interessen des Klägers wahrzunehmen. Dieser Verpflichtung hat sie aber nicht genügt. Denn sie hat sich an die Vor schrift über die Abtrennung der Zahlenreihe nicht nur in einem einzelnen Falle, sondern durchweg nicht gekehrt und dadurch den Glauben erweckt, daß auf die Beobachtung dieser Vorschrift kein Wert zu legen sei. Hierin ist ein mit- wirkendes, für die Entstehung des Schadens ursächliches Verschulden der Beklagten zu erblicken. Um zu vermeiden, daß Schecks, die auf irgendeine Weise in unrechte Hände gelangt sind, von Unbefugten einkassiert werden, kann man die Schecks kreuzen oder, präziser ausgedrückt, durchqueren. Es geschieht dies in der Weise, daß man über den Scheck zwei parallele Querlinien zieht, zwischen die man die Worte „Nur zur Verrechnn n g" setzt (siehe Beispiel Ich. Derartige Schecks dürfen nicht bar ausgezahlt werden,