188 wird das jeweilige Recht der Notenausgabe für die Gesamtheit der vier Privatnotenbanken für jedes Kalendervierteljahr auf 8,-5 % des in den Reichsbankausweiscn des vorangegangenen Kalendervierteljahrs ausge wiesenen durchschnittlichen Umlaufs an Reichsbanknoten bemessen. Dieser Gesamtantcil wird auf die einzelnen Privatnotenbanken im Verhältnis von 70 : 70 : 27 : 27 aufgeteilt. Die für die einzelnen Notenbanken sich so ergebenden jeweiligen Noten- ansgaberechte werden für jedes Kalendervierteljahr auf Grund der Reichsbankausweise des vorhergehenden Kalendervierteljahrs vom Reichswirtschaftsminister iin Reichsanzeigcr bekanntgegeben. Tritt in einem Monat eine Änderung des durchschnittlichen Umlaufs an Reichs- banknoten um mehr als 10 % gegenüber demjenigen durchschnittlichen Reichsbanknotenumlauf ein, nach dem sich der Umlauf an Privatbanknoten bemißt, so wird auf Antrag der Reichsbank oder einer Privatnotenbank dieser Monatsumlauf vom Reichswirtschaftsminister als Bemessungs grundlage für den Rest des Vierteljahrs erklärt, und die sich daraus erge benden jeweiligen Notenausgabercchte werden bekangtgemacht'). Ist das jeweilige Notenausgaberecht für eine Privatnotenbank niedriger als das des vorhergegangenen Vierteljahrs joder Monats), so hat die Privatnotenbank innerhalb des auf dieses Kalendervierteljahr (oder diesen, Monat) folgenden Monats ihren Notenumlauf dem neuen Notenausgabe recht anzupassen. Die Privatbanknoten dürfen auf 50,100 oder ein mehrfaches von 100 Reichsmark lauten. Sie sind, im Gegensatz zu den Reichsbanknoten, nicht gesetzliches Zahlungsmittel, sondern nur „gesetzlich zugelas senes Zahlungsmittel". Die Notenbank, die sie ausgibt, muß sie an ihrem Sitze und bei allen Zweiganstalten jederzeit zum vollen Nennwert in Zahlung nehmen, die anderen Privatnotenbanken nur an ihrem Sitze und bei Zweiganstalten in Städten von mehr als 100 000 Einwohnern. Hinsichtlich der Notendeckung — und auch der Deckung für De positen — gelten dieselben Vorschriften wie für die Neichsbank. Auch die E i n l ö s n n g s v o r s ch r i f t e n sind analog der Reichsbank. So- Z Für das 2. Kalendervierteljahr 1927 beträgt das Notenausgabe recht der Bayerischen Notenbank und der Sächsischen Bank je 70, das der Württembergischen Notenbank und der Badischen Bank je 27 Millionen RM.