264 Darlehnsbeträge unter Abzug aller an diesem Tage etwa erfolgten Rückzahlungen außer den laufenden Zinsen ein Ziuszuschlag fiir 10 Tage berech net, wenn der Darlehnsbcstand auch nur an einem dieser beiden Tage den Betrag von 30 000 RM überschreitet. Bei allen übrigen Darlehen werden die Zinsen nur bis zum Tage der Rückzahlung berechnet. Auf jeden Pfandschein sind für die Dauer seines Bestehens mindestens 5 RM Zinsen zu zahlen. Wird der Zinsfuß der Reichsbank allgemein erhöht oder ermäßigt, so tritt bei allen Darlehen der neue Zinssah sofort vom Tage der Einführung in Kraft. Der Berechnung der Zinsen wird die Zahl der wirklichen Kalendertage, während deren das Darlehen aus geliehen !var, zugrunde gelegt; der Zinsfuß versteht sich jedoch für 360 Tage. Ein besonderes Recht ist der Reichsbank durch 8 20 des Bankgesetzes verliehen worden: „Bleibt der Schuldner eines ini Lombardverkehr gewährten Darlehens im Verzüge, so ist die Reichsbank berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das bestellte Fanstpfand durch einen ihrer Beamten öffentlich zu verkaufen oder, wenn der ver pfändete Gegenstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beaniten, einen Handelsmakler usw. zum laufenden Preise bewirken zu lassen, um sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen." Im Jahre 1926 wurden im Loinbard neu ausgeliehen: 47 456 Darlehen mit 4673 Millionen RM zurückgezahlt : 39 887 „ „ 4599 Am 1. Januar 1927 blieben ausgeliehen 84,1 Millionen RM. Die ans den Lombardgeschäften aufgekommenen Gewinne betrugen 2,02 Millionen RM. c) Vinkulatiönsgeschäfte, Remboursgeschäfte (Tra s s i er u n g s k r ed i tj. Von weit größerer Bedeutung als die Verpfändung von Waren mit deren gleichzeitiger Besitzübergabe ist seit etwa 25 Jahren die Verpfän dung bestimmter Papiere, die den Besitz der auf dem Transport befindlichen Waren verkörpern. Vinkulationsgeschäft nennt man die Bevorschussung der sauf der Eisenbahn) rollenden