7. Verwaltung von Wertpapieren. Mit der Aufbewahrung von Wertpapieren ist in den meisten Fällen auch deren Verwaltung verknüpft (V e r w a l t u n g s d e p o t s). Die Bank trifft alle für eine sorgsame Vermögensverwaltung erforderlichen Maßnahmen. In Betracht kommen insbesondere: a) Einlösung der Zinsscheine und Besorgung neuer Bogen. Jedem Wertpapier ist ein Zinsscheinbogen beigegeben, gewöhnlich für 30 Jahre. Die Kupons von ausländischen Effekten, die auf Gold lauten, werden zu einem festen, in der Regel auf dem Wertpapier ange gebenen Kurse umgerechnet, während Kupons, die in Silber oder Papier zahlbar sind, zum Silber- bzw. Notenkurse eingelöst werden. Bei der Verwertung der Auslandskupons dienen als Basis die Devisenkurse. Dem Zinsschein der festverzinslichen Werte entspricht bei Aktiengesell schaften der D i v i d e n d e n s ch c i n. Er dient zur Abhebung des auf ein Jahr entfallenden Gewinnanteiles der Aktiengesellschaft, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der Dividenden schein wird erst dann vom Stück getrennt, w c n n e r nach dem Beschluß der Generalversammlung zur Auszahlung gelangt, d. h. etwa 3—5 Monat nach Schluß des Geschäftsjahres, also nicht wie der Zins schein an einem im voraus ein für alle Male bestimmten Termin. Banken und Bankfirmen lösen Zins- und Dividcndenscheiue in der Regel nur unter „Vorbehalt" des Einganges jE. v. — Eingang Vorbehalten) ein. Bis zur Einführung der Goldwährung in Italien wurde bei der Kupon- einlösung einiger italienischer Renten ein Affidavit (affidare — die eides stattliche, schriftliche Erklärung abgeben) gefordert; es mußte versichert werden, daß die Stücke keinem Angehörigen Italiens gehören, um zu ver hindern, daß Italiener die Kupons im Ausland einlösen, wo sie in Gold, anstatt, wie in Italien, in dem minderlvertigen Papiergelde bezahlt wurden. Einige Staaten, die eine Kuponsteuer erheben, befreien Auslän der von dieser Zahlung, wenn sie nachweisen, daß sie einer fremden Nation angehören, ihren Wohnsitz und Aufenthaltsort im Auslande haben und dies eidesstattlich erklären (ein Affidavit abgeben). So kann sich durch ein von einem Konsul oder Notar beglaubigtes Affidaoit der iiichtcnglische Besitzer von der Einkommensteuer („ineome tax") auf in England zahlbare Zinsen, bzw. Dividenden von Effekten, die nicht britischen 315