■— 430 bei Verteilung der Geschäfte unter die einzelnen Makler gutachtlich zu Hörens die Geschäfte unter die einzelnen Kursmakler. — In Frankfurt a. M. geschieht dies durch die Handelskammer. Nach § 32 des Börsengesetzes dürfen die Kursmakler in den Geschäfts zweigen, für die sie bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises mit- wirken, nur insoweit für eigene Rechnung oder in eigenem Namen Handelsgeschäfte schließen oder eine Bürgschaft für die ihnen übermittel ten Geschäfte übernehmen, als dies zur Ausführung der ihnen erteilten Aufträge nötig ist, d. h. insoweit, als sie für einen Teilbetrag, die „Spitzen", keinen Gegenkontrahenten finden. Die Kursmakler dürfen, soweit nicht die Landesregierung Ausnahmen zuläßt, ein sonstiges Handelsgewerbe nicht betreiben, auch nicht an einem solchen als Kommanditist oder stiller Gesellschafter beteiligt sein; ebenso wenig dürfen sie zu einem Kaufmann in dem Verhältnis eines Pro kuristen, Handelsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen. Sie vermitteln entweder in allen an der betreffenden Börse gehandelten Wer ten oder nur in bestimmten, ihnen zugelviesenen Werten. Sie haben dann nur mit bestimmten Effektengattungen zu tun. Ihr Effekten- kreis ist gegeben; in diesem leisten sie ihre Dienste jedermann. An der Berliner Börse bilden je zwei Kursmakler eine Makler- gruppe und stellen gemeinschaftlich die Kurse derjenigen Wert papiere fest, die ihnen durch die Maklerkammer zugewiesen sind. Die Zahl der Kursmakler an der Berliner Fondsbörse betrug im Mai 1927 110. Sie sind in 55 G r u p P e u eingeteilt, deren jede die Umsätze entweder von wenigen lebhaft gehandelten oder von vielen wenig gehandelten Effekten zu vermitteln hat. Durchschnittlich fallen auf jede Gruppe 40—50 Werte. Freie Makler gibt es an der Berliner Börse etwa 300. Um bei Abschlüssen mit den sog. Spekulationsmaklern Sicherheit zu bieten, haben sich Maklerbanken gebildet. Es sind dies Institute, die das Maklergewerbe als Großbetrieb organisiert haben, und die an allen Märkten Vertreter unterhalten, deren Geschäftsvermittlung im Namen, für Rechnung und auf Gefahr der Bank erfolgt. Nachdein die Maklerbank (1901) und der Börsen-Handels-Verein (1904s in Liqui dation getreten sind, hat nun auch der Berliner Makler-Verein diese Tätigkeit aufgegeben. An der Hamburger Börse gibt es keine Kursmakler. An deren Stelle