sind beeidigte Auktionatoren angestellt, die jedoch, wenn sie nicht in dieser amt lichen Eigenschaft tätig sind, als sreie Vermittler gelten. Z. Feststellung der Kurse. Einleitung: M a r k t b i l d u n g. Errechnete Kurse und f e st e K u r s e. Die Marktbildung kann eine örtliche, eine zeitliche oder eine per sönliche sein: 1. ÖrtlicheMürkte bilden sich hauptsächlich an den großen Börsen. Jedes Wertpapier wird an einer bestimmten Stelle des Börsensaales ge handelt. Eine Anzahl Wertpapiere (mitunter auch nur ein einziges Papier!) bilden einen Markt. Dieser Markt gruppiert sich in der Regel um die Kursmakler, die die betreffenden Wertpapiere handeln. 2. Von einer zeitlichen Marktbildung spricht man, wenn nur ein einziger großer Markt vorhanden ist und für alle an der betreffenden Börse gehandelten Wertpapiere der Reihe nach Kurse festgestellt werden. So sind z. B. an der B r e s l a n e r Börse die zum Handel und zur Notierung amtlich zugelassenen Werte in 9 Gruppen geteilt. Aus den Verhandlungen zwischen den Maklern und den Börsenbesuchern ergibt sich der Tageskurs, der vom Makler an die Tafel angeschrieben wird. Darauf wird zum nächsten Wertpapier (in der Regel in einer ein für alle Male bestimmten Reihenfolge) übergegangen. Sind für die Werte der ersten Gruppe die Kurse festgesetzt, so werden die Werte der ziveiten, nachher die der dritten Gruppe usw. vorgenommen. Die Börsenbesucher wandern von Markt zu Markt, von der äußersten rechten zur äußersten linken Säule der Börse. 3. Persönliche Marktbildung durch Spezialisierung der Börsenbesucher. An einer großen Börse, wie z. B. in Berlin, müssen an verschiedenen Stellen der Börse eine Anzahl Wertpapiere gleichzeitig gehandelt werden. Die Börsenbesucher können aber nicht gleichzeitig in verschiedenen Märkten handeln. Ein Börsenvertreter einer Bank kann nur in einem oder in einigen wenigen Märkten tätig sein. Daher senden die großen Institute eine große Anzahl Vertreter zur Börse, von denen jeder nur einige bestimmte Papiere handelt. Als Börsenpreis ist (Börsengesetz § 29) derjenige Kurs festzusetzen, der der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht.