442 Neben den Kurszetteln, die die Kurse von Papieren enthalten, die zum Börsenhandel zugelassen sind, werden von einigen Banken und Bankiers auch Kurszettel veröffentlicht, die diejenigen Werte enthalten, die nicht zum Börsenhandel zugelassen sind (siehe S. 297). VIII. Arten der Börsengeschäfte. J. RasiageMftc. Man unterscheidet: 1. Kassanotierungen (zum einheitlichen Kurs), 2. variable Notierungen, 3. Ultimonotierungen. Die Kassageschäste können zum Einheitskurs, unter gewissen Vor aussetzungen auch zum variablen Kurs ausgeführt werden. Als Kassageschäste gelten nach den Bestimmungen für die Geschäfte an der „Berliner Fondsbörse" außer den ausdrücklich „per Lasso" geschlos senen Geschäften auch diejenigen Geschäfte, bei denen die Zeit der Er füllung nicht besonders bestimmt ist, und bei denen nicht aus der Gattung des Wertpapieres, der Zahl der veräußerten Stücke oder der Höhe der gehandelten Summe oder aus anderen Umständen mit Sicherheit zu ent nehmen ist, daß die Kontrahenten ein Zeitgeschäft eingehen wollten. Die Geschäfte werden mündlich abgeschlossen, nachträglich erst wird ein Schlußschein ausgefüllt. Bei Kassageschäften erfolgt also Lieferung und Zahlung am Tage des Geschäftsabschlusses oder einige Tage später Z. Die Erfüllung erfolgt nicht an der Börse selbst, sondern in der Weise, daß der Verkäufer dem Käufer die verkauften Werte in das Ge schäftslokal oder an diejenige Firma (am Platze) liefert, bzw. liefern läßt, die der Makler aufgegeben hat. Die Lieferung muß in usancemäßig gangbaren Stücken erfolgen und darf in Abschnitten von bestimmter Arl und Höhe nur dann gefordert werden, wenn dies bei Abschluß des Geschäfts bedungen worden ist. Wertpapiere, die am Tage der Lieferung in der letzterschienenen Nummer der von der Bank des Berliner Kassen-Vereins herausgegebenen „Sammel liste aufgerufener Wertpapiere" verzeichnet stehen, sind nicht lieferbar. Sind Wertpapiere, die zur Zeit der Lieferung als gestohlen, ver loren gegangen oder abhanden gekommen von einer öffentlichen Behörde oder Z Der Erfüllungstag der „per Erscheinen“ (siehe S. 397) abgeschlossenen Effektengeschäfte wird vom Börsenvorstand festgesetzt.