lar zu melden; diese Mitteilung dient als Unterlage zur Berechnung des Obligos und der erforderlichen Leistungen der einzelnen Mitglieder. An dem dem Geschäftsabschlüsse folgenden Werktage ist ein zweiter Durchschlag des Meldeformulars, der die inzwischen eingegangenen Auf gaben enthalten muß, bis spätestens ]/ 2 12 Uhr mit Quittungsbuch ein zureichen. Diese zweiten Meldungen werden nach Prüfung von der L.K. unterschrieben den Mitgliedern zurückgegeben. Jedes Vereinsmitglied ist, auch wenn es per Saldo keine Wertpapiere abzunehmen oder zu liefern hat, verpflichtet, einen Saldoauszug sSkontro) seiner mit den Mitgliedern des Vereins in den einzelnen Wertpapieren per Medio oder per Ultimo des laufenden Monats abgeschlossenen Ge schäfte der L.K. einzureichen. Sind die Skontri der Vereinsmitglieder nicht stimmend miteinander, so daß der L.K. schließlich ein Saldo verbleibt, so verflicht sie, durch Vergleichung der ein zelnen Skontri miteinander, die Fehler zu ermitteln. Ist dies bis zu der der Einlieferung der Skontri nächstfolgenden Börse gelungen, und hat der schuldige Teil sofort andere Aufgaben gemacht, so trifft ihn lediglich die sür Unrichtigkeiten festgesetzte Geldstrafe; konnte die Ermittlung aber bis dahin nicht erfolgen, so hat die L.K. das Recht, falls ein Saldo abzunehmen bleibt, Lieferzettel an die L.K. selbst auszugeben. Erklärt sich der schließlich als schuldig ermittelte Teil zur sofortigen Abnahme der von der L.K. einstweilen abgenommenen Stücke bzw. zur Lieferung der fehlenden bereit, so hat er die Geldstrafe, die entstandenen Kosten und den Zins verlust zu tragen. Erfolgt die Abnahme bzw. Lieferung seitens des Verpflichteten aber nicht recht zeitig, so werden an der nächstfolgenden Börse die von der L.K. abgenommenen Wertpapiere bestmöglich durch einen Kursmakler verkauft bzw. die fehlenden für Rechnung des Verpflichteten angekauft. Die L.K. ist indessen auch berechtigt, ohne einen solchen Kauf bzw. Verkauf durch einen Kursmakler zu bewirken, lediglich die sofortige Vergütung der Differenz von dem Verpflichteten zu verlangen, welche sich ergibt aus dem Unterschiede des Liquidationskurses und der Durchschnittsnotiz des auf den Lieferungstag folgenden Börsentages. In beiden Fällen hat der Verpflichtete der L.K., außer sür die Kursdifferenz, für alle entstandenen Nachteile zu haften, auch die übliche Maklergebühr zu zahlen. Gibt cin Vereinsmitglied vor oder am Lieferungstage selbst die Er klärung dem Vorstande der L.K. schriftlich ab, daß es außerstande sei, den aus seinen Skontri sich ergebenden Saldo von Wertpapieren ab zunehmen bzw. zu liefern, so ist der Vorstand der L.K. zur sofortigen Exekution berechtigt. 455