Makler — sowie deren Angestellte. Die Zulassung von Ausländern zum Handel an der Amsterdamer Effektenbörse wurde im Dezember 1922 ab gelehnt. Die deutschen Bankfirmen, die in Amsterdam ansässig sind, er reichten aber im April 1925, daß sie in den Bedingungen für den Wert papierhandel an der Amsterdamer Börse den holländischen Provinzbanken gleichgestellt wurden, während sie bis dahin die gleiche Provision wie Privatpersonen zu entrichten hatten. Zum Handel und zur Notierung ohne weiteres sind die holländischen Staatsanleihen zugelassen. Sonst ist die Ein reichung eines Gesuches an den Vorstand der Vereinigung für den Effektenhandel erforderlich. Beigefügt muß ein Prospekt sein, der alle Daten über das Papier enthält. Für die verschiedenen Kategorien — 1. Anleihen von Staaten und anderen öffentlichen Körperschaften, 2. Aktien, 3. Anleihen von Gesellschaften und 4. Zertifikate von Admini strationsunternehmungen — sind die Erfordernisse verschieden. Wird die Zulassung von Aktien beantragt, so ist erforderlich: Die Einreichung der Satzungen, der Nachweis der ordnungsmäßigen Ausgabe, die Ver pflichtung zur Veröffentlichung der Bilanz samt Gewinn- und Verlust rechnung, Zahlbarkeit der Dividenden in Amsterdam, kostenloser Umtausch der Jnterimsscheine in definitive Stücke und kostenlose Zustellung neuer Kuponsbogen in Holland. Weiteres Erfordernis ist, daß von dem Papier mindestens 500 000 Gul den in Holland selbst aufgelegt werden. Gleichzeitig mit dem Gesuch ist die für die Aufnahme geforderte G e - b ü h r, die bis auf 10 000 Gulden steigt, beizufügen. Sie wird zurück vergütet, wenn die Zulassung des Effekts abgelehnt wird. Ist das Effekt „zwischenzeitlich, provisorisch" notiert worden, so wird die halbe Gebühr zurückgezahlt. Mit dieser zwischenzeitlichen Notierung hat es folgende Bewandtnis: Nach Einreichung des Zulassungsantrages steht dem Vor stand der Vereinigung die Entscheidung über die Aufnahme zu. Da aber bis zur Beschlußfassung in der Regel längere Zeit verstreicht, wurde das Komitee, das die Festsetzung der Kurse vornimmt, ermächtigt, das Papier vorläufig in einer besonderen Rubrik des Kurszettels zu notieren. Die Aufnahme in das Preisblatt und die Zulassung zum Börsenhandel wird z. B. verweigert, wenn der Prospekt unwahre Angaben enthält, wenn