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        <title>Geld-, Bank- und Börsenwesen</title>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Obst</surname>
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            <idno>1012150852</idno>
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Während  die  Aktiengesellschaft  eine  Vereinigung  von  Kapitalien ­
  ist,  ist  die  Gewerkschaft  eine  Vereinigung  von  Personen, ­
  die  sich  zur  Ausbeutung  eines  Unternehmens  (Bergwerks)  zusammengetan ­
  haben.  Das  gemeinsame  gewerkschaftliche  Eigentum  wird
neuerdings  meist  in  100  oder  1000  Anteile,  Kuxe  genannt  (abgeleitet
von  dem  böhmischen  Worte  Kukux),  geteilt.  Die  Kuxe  lauten  nicht,  wie
die  Aktien,  auf  einen  bestimmten  Betrag,  sondern  sind  Bescheinigungen
über  eine  Geschäftsbeteiligung,  ideelle  Anteile  an  dem  gemeinsamen  Ge-Werkschaftsbesitz.
  Sie  sind  auf  den  Namen  des  Besitzers  gestellt,  der  im
Gewerkenbuch  eingetragen  sein  muß;  der  Erwerber  muß  den  Antrag  auf
Umschrift  im  Gewerkenbuch  stellen  und  zugleich  Abtretungsurkunde  (Zession)
und  Kux  einreichen.
Die  Mitglieder  der  Gewerkschaft,  die  Gewerken,  haben,  wie  schon
erwähnt,  keine  bestimmten  Beiträge  zu  leisten,  sondern  nur  je  nach  Bedarf
  des  Unternehmens.  An  dem  Gewinn  und  Verlust  nehmen  sic  nach
dem  Verhältnis  ihrer  Kuxe  teil.  Wer  z.  B.  einen  Kux  einer  lOOteiligen
Gewerkschaft  besitzt,  erhält  stigg  vom  Gewinn,  Ausbeute  genannt,
oder  hat  eintretendenfalls  Vivo  des  Zuschusses  zu  leisten,  der  durch  nicht
gedeckte  Unkosten,  durch  Neubauten  zur  Förderung  des  Betriebes  usw.
erforderlich  ist.  Man  nennt  solche  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der
Majorität  eingeforderten  Zahlungen  Zubuße.  Diese  Zubnßepslicht  ist
es  hauptsächlich,  die  den  Kux  von  der  Aktie  unterscheidet  und  die  auch
wesentlich  bestimmend  für  die  Organisation  des  Handels  in  diesen  Teilhaberpapieren ­
  gewesen  ist.
Leistet  der  Gewerke  die  ausgeschriebene  Zubuße  nicht,  so  wird  die
Gewerkschaft  klagen,  und  er  wird  verurteilt  werden,  die  Zubuße  zuzüglich
Verzugszinsen  zu  zahlen.  Im  Klagewege  wird  der  Kuxschein  gepfändet  und
in  einer  Zwangsversteigerung  verkauft.  Ist  der  Erlös  größer  als  die
schuldige  Zubuße  xlns  Kosten  des  Rechtsstreits,  so  wird  der  Uberschuß  an
den  bisherigen  Besitzer  gezahlt.
Die  Leitung  der  Geschäfte  übt  der  Repräsentant  oder  der  ans
mehreren  Personen  bestehende  Grubenvorstand  —  beide  werden
von  den  Gewerken  gewählt  —  aus.  Organ  der  Gesellschaft  ist  der
Direktor.  Eine  Vermögensbilanz  wird  oft  nicht  alljährlich  gezogen,
sondern  es  wird  Ausbeute  verteilt,  sobald  ein  Uberschuß  vorhanden  ist.
In  Rheinland  und  Westfalen  fand  die  Gewerkschaft  hauptsächlich  als</div>
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