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        <title>Geld-, Bank- und Börsenwesen</title>
        <author>
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            <forname>Georg</forname>
            <surname>Obst</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1012150852</idno>
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        PROFESSOR  DR.  GEORG  OBST

GELD-  BANK-  UND
BÖRSENWESEN
Eine  gemeinverständliche  Darstellung
25.  verbesserte  Auflage
104.  —106.  Tausend
Aus  dem  Inhalt  des  über  500  Sellen  Sterken  Bandes:  I.  Geld  und  Geldsurrogate:
  Ursprung  und  Entwicklung  des  Geldes  /  Wesen  des  Geldes  /
Die  Währungsfrage  /  Münztechnisches  /  Geldsurrogate  (Wechsel,  Bankscheck, ­
  Postscheck,  Papiergeld  usw.)  II.Banken  und  Bankgeschäfte:  Skizze
der  geschichtlichen  Entwicklung  des  Bankwesens  /  Arten  der  Banken  '
Passivgeschäfte  der  Banken  /  Aktivgeschäfte  der  Banken  /  Die  Indifferenten ­
  Geschäfte  der  Banken  /  Bankhel  riebe  des  öffentlichen  Rechts  /  Organisation ­
  der  groben  ausländischen  Notenbanken.  III.  Börse  und  Börsengeschäfte ­
  ;  Skizze  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Börse  /  Arten  der
Börse  /  Organisation  der  Börse  /  Zulassung  von  Wertpapieren  zum
Börsenhandel  /  Arten  der  an  der  Börse  gehandelten  Wertpapiere  /  Der
Börsenauftrag  /  Die  Kurse  /  Arien  der  Börsengeschäfte  /  Arbitragen  /
Die  wichtigsten  ausländischen  Börsen
ln  diesem  trefflichsten  aller  banktechnischen  Werke
finden  alle  Im  Bankfach  Tätigen,  alle  Kaufleute,  Beamte  und  Studierende
schon  seit  vielen  Jahren  einen  unentbehrlichen  Berater  und  die  Quelle  so
mancher  praktischen  Erkenntnis,  die  sich  bei  der  prägnanten  Art  des  Buches
festhalten  und  bewähren  konnte“,  so  lautet  das  Urteil  des
Berliner  Börsenkuriers

C.  E.POESCHEL  VERLAG  /  STUTTGART
        <pb n="2" />
        Geld,
Bank-  und  Bdrsenwcsm
Eine  gemeinverständliche  Darstellung
von
Professor  vr.  Georg  Obst
Bankdirektor  a,  D.

SS.  verbesserte  Auflage,  104.—106.  Tausend

C.  E.  Poeschel  Verlag,  Stuttgart  1927
        <pb n="3" />
        Seinem  lieben
Onkel  und  Freunde
Dr.  Alfred  Przygode
Geheimer  Studienrat,  Oberst«  diendirekto
gewidmet
        <pb n="4" />
        Vorwort  zur  25.  Auflage.
Vor  26  Jahren  erschien  mein  „Geld-,  Bank-  und  Börsenwesen"  zum
ersten  Male.  Die  rasche  Folge  der  Auflagen  berechtigt  mich  zu  der  Annahme, ­
  daß  es  seinen  Zweck  voll  erfüllt  hat.
Aus  der  Bankpraxis  heraus  ist  das  Buch  entstanden.  Was  ich  in  Kleinund
  Großbetrieben  im  In-  und  Auslande  kennengelernt  habe,  war  ich
bemüht,  systematisch  und  gemeinverständlich  nach  betriebswirtschaftlichen
Gesichtspunkten  darzustellen,'  volkswirtschaftliche  und  rechtliche  Darlegungen
sind  nur  insoweit  erfolgt,  als  es  zum  Verständnis  des  Banktechnischen
erforderlich  war.  Für  den  Wissenschaftler,  der  gerne  noch  tiefer  geschürft
hätte,  war  es  nicht  leicht,  der  Versuchung  zu  widerstehen,  dieses
oder  jenes  Kapitel  weiter  auszugestalten.  Sollte  aber  der  Zweck,  auf
knappem  Raum  weiten  Kreisen  eine  Einführung  in  das  große  Gebiet  des
Geld,-  Bank-  und  Börsenwesens  zu  gewähren,  erreicht  werden,  so  mußte
ich  mein  Augenmerk  darauf  richten,  das  Wichtige  von  dem  weniger  Wichtigen ­
  zu  scheiden.  So  ist  auch  bei  dieser  Neubearbeitung  wieder  manches
Veraltete  oder  mir  weniger  notwendig  Erscheinende  gestrichen  worden,  um
Platz  für  Neues  zu  schaffen.  Alle  Ziffern  sind  selbstverständlich  bis  zur
Gegenwart  ergänzt.
Möge  das  Buch  auch  weiterhin  mit  Nutzen  zum  Selbststudium  und  als
Hilfsmittel  bei  betriebswirtschaftlichen,  volkswirtschaftlichen  und  rechtswissenschaftlichen ­
  Vorlesungen  gebraucht  werden!
Breslau,  im  August  1927.

Georg  Obst.
        <pb n="5" />
        IX

Inhaltsverzeichnis.
Erster  Teil.
Geld  und  Geldsurrogate.
I.  Ursprung  und  Entwicklung  des  Geldes  1
1.  Tausch  und  Tauschmittel  '•  -  -  -  1
2.  Waren-  und  Metallgeld  3
3.  Münzgeld  5
4.  Papiergeld  7
Et.  wesen  des  Geldes  7
^,111.  Die  währungsfrage  17
1.  Der  Begriff  „Währung"  17
2.  Edelmetallgewinnung  und  monetärer  Edelmetallvorrat  der  Welt.  .  18
3.  Goldbestände  und  Geldumlauf  Europas  24
4.  Edelmetallverwendung  27
5.  Wertverhältnis  von  Gold  und  Silber  28
6.  Währungssysteme  29
a)  Silberwährung  30
b)  Goldwährung  31
c)  Doppelwährung  83
d)  Parallelwährung  35
e)  Hinkende  Währung  35
fj  Papierwährung  37
g)  Silberwährung  mit  gesperrter  Prägung  89
IV.  Münztechnisches  40
1.  Münzhoheit,  Münzregal  40
2.  Münzgewicht,  Münzfuß,  Legierung  42
3.  Fehlergrenzen,  Passiergewicht  44
4.  Schlagschatz  und  „freie  Prägung"  46
5.  Kurantmünzen  und  Scheidemünzen  48
6.  Namen  der  Münzen  49
7.  Rechnungs-,  Handels-  und  Notmünzen  50
8.  Außerkurssetzung  von  Münzen  51
        <pb n="6" />
        Seite

X

V.  Seldsurrogate  51
1.  Der  Wechsel  52
a)  Geschichte  des  Wechsels  52
b)  Wechselgesetzgebung  54
c)  Wirtschaftliche  Funktionen  des  Wechsels  55
d)  Arten  und  Erfordernisse  des  Wechsels  56
e)  Indossament  und  Akzept  60
f)  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit,  Protest,  Wechselklage,  Intervention, ­
  Verjährung  63
g)  Wcchselsteuer  69
2.  Die  kaufmännische  Anweisung  70
3.  Der  Bankscheck  72
a)  Geschichtliche  Entwicklung  des  Schecks  72
b)  Form  und  Erfordernisse  des  Schecks  73
c)  Regreßrecht,  Vorlegungsfristen,  Verjährung  75
d)  Arten  des  Schecks  76
e)  Sorgfalt  beim  Scheckverkehr:  Aufbewahrung  und  Ausfüllung  der
Formulare,  Abtrenne»  der  Zahlenreihe.  Verrechnungsschecks  .  83
4.  Der  Postscheck  86
a)  Die  Organisation  des  Postscheckverkehrs  86
b)  Das  Verfahren  87
«)  Die  Einzahlung  87
ß)  Die  Rückzahlung  88
5.  Papiergeld  und  Banknoten  90
6.  Marken,  Notgeld,  Zinsscheine  usw  93
7.  Gold-,  Silber-  und  Clearinghaus-Zertifikate  94
8.  Internationale  Banknoten  95
Zweiter  Teil.
Banken  und  Bankgeschäfte.
I.  Skizze  der  geschichtlichen  Entwicklung  des  Bankwesens  96
1.  Die  Banken  im  Altertum  96
2.  Italienisches  Bankwesen  vom  11.  bis  17.  Jahrhundert  97
3.  Das  Bankwesen  in  Holland  und  Großbritannien  100
4.  Das  Bankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  ...  105
5.  Das  Bankwesen  in  Frankreich  HO
6.  Das  Bankwesen  in  Österreich  112
7.  Das  Bankwesen  in  Deutschland  HO
        <pb n="7" />
        XI

Seite
II.  Arten  der  Banken  127
1.  Einteilung  in  technischer  Beziehung,  nach  dem  Erwerbszweck  usw.  127
2.  Die  Unternehmungsformen  im  Bankbetrieb  134
Anhang:  Begriff  „Bank"  und  „Bankier".  Das  Recht  zum  Bankbetriebe. ­
  Bankgeheimnis  140
III.  pasfivgeschafte  der  Banken  143
1.  Das  Depositengeschäft  143
a)  Sicherheit  und  Art  der  Depositen  143
b)  Technik  des  Depositenverkehrs  145
c)  Verzinsung  der  Depositengelder  149
d)  Der  Giroverkehr  mit  der  Reichsbank  150
e)  Vergleich  des  deutschen  mit  dem  englischen  Depositenverkehr  .  156
I)  Scheckverkehr  und  Clearinghäuser  159
2.  Das  Notengeschäft  163
a)  Das  Bankgesetz  vom  14.  März  1875  und  seine  Änderungen
(Novellen)  163
b)  Die  alte  und  die  neue  Reichsbank  (Bankgesetz  vom  80.  Aug.  1924)  166
a)  Organisation  der  Reichsbank  166
ß)  Aufgabe  und  Geschäfte  der  Reichsbank  176
c)  Das  Notenprivileg  der  Reichsbank  179
d)  Der  Reichsbank-Ausweis  183
e)  Die  Privatnotenbanken  187
f)  Die  Notenbanken  in  den  ehemaligen  deutschen  Schutzgebieten  .  192
a)  Ausgabe  von  Banknoten  in  den  Schutzgebieten  192
ß)  Die  Deutsch-Ostafrikanische  Bank  192
y)  Die  Deutsch-Asiatische  Bank  193
g)  Notendeckungssysteme  und  Notenkontingentierung  194
Anhang:  Deutsche  Banknoten,  Reichskassenscheine  und  Darlehnskassenscheine ­
  seit  Beginn  des  Weltkrieges  195
3.  Die  Ausgabe  langfristiger  Obligationen  (Pfandbriefe)  200
IY.  Aktivgeschäfte  der  Banken  204
1.  Das  Kontokorrentgeschäft  (Kredite  in  laufender  Rechnung!  ...  206
a)  Gedeckte  Kredite  206
b)  Ungedeckte  Kredite  (Blankokredite)  207
c)  Technik  des  Kontokorrentverkehrs  212
a)  Allgemeines  212
ß)  Zinszahlen  und  Zinsberechnung  im  Kontokorrent  213
y)  Methoden  und  Bedingungen  215
ö)  Die  Kontokorrentbestätigung  220
        <pb n="8" />
        Seils

XII

2.  Das  Diskontgeschäft  221
a)  Das  Diskontgeschäft  als  Kapitalanlage  —  und  als  Kreditgeschäft.
Bankdiskont  und  Privatdiskont  221
a)  Diskontieren,  Diskontkredit,  Wechselmaterial  221
ß)  Bankdiskont  und  Privatdiskont  224
b)  Ankauf  von  Wechseln  227
a)  Die  Diskontnota  227
ß)  Erfordernisse  der  anzukaufenden  Wechsel  usw  231
y)  Kreditbemessung  und  Obligokontrolle  234
&amp;lt;5)  Ankauf  von  Schecks  durch  die  Reichsbank  237
s)  Die  Diskontpolitik  der  Reichsbank  238
f)  Die  Kreditkontingentierung.  Bonitätsprüfung  240
Anhang:  Diskontierung  von  Buchforderungen  243
3.  Der  Devisenhandcl  245
a)  Der  internationale  Zahlungsausgleich  245
b)  Was  erlaubt  und  was  verbietet  die  heutige  Devisengesetzgebuug?  246
e)  Das  Wechsel-Pari  247
d)  Technik  des  Devisengeschäfts.  Der  Devisenkurszettel  249
e)  Die  Devisenabrechnungsstelle  254
4.  Das  Lombardgeschäst  258
a)  Name  und  Wesen  258
b)  Technik  der  Lombardgcschäfte  259
a)  Lombardverkehr  mit  Privatbanken  und  Bankiers  259
ß)  Lombardverkehr  mit  der  Neichsbank  262
c)  Vinkulatiönsgeschäfte,  Remboursgeschäfte  (Trassierungskredit)  .  264
d)  Das  Reportgeschäft  268
e)  Bürgschaftskredite,  Avalkredite  (Kautionskredite)  268
5.  Das  Akkreditivgeschäft  269
6.  Langfristige  Kreditgewährung  (Hypothekarkredit)  270
Anhang:  Kreditkonsortien  275
V.  Die  indifferenten  Geschäfte  der  Banken  (Dienstleistungsgcschäfte)  .  .  279
1.  Zahlungsverkehr  und  Inkassogeschäft  279
Anhang:  Das  Eilavisverfahren  Berliner  Banken  und  Bankfirmen  283
2.  Münzwechsel-  (Valuten-)  Geschäft  und  der  Handel  mit  Edelmetallen  287
*  3.  Telegraphische  Auszahlungen  288
4.  Ausschreibung  von  Kreditbriefen  289
5.  Effektengeschäfte  •  293
a)  Efsekten-Emission  293
b)  Properhandel,  Kommissionsgeschäft,  Selbsteintritt  296
c)  Effektenberechnung  299
        <pb n="9" />
        XIII

(gelte
6.  Die  Effektenaufbewahrung  303
a)  Offene  Depots  303
b)  Verschlossene  Depots  310
c)  Safes  311
Anhang:  Abhanden  gekommene  Wertpapiere  313
7.  Verwaltung  von  Wertpapieren  315
a)  Einlösung  der  Zinsscheine  und  Besorgung  neuer  Bogen  ...  315
b)  Verlosungskontrolle  317
c)  Kapitalserhöhung.  Ausübung  des  Bezugsrechts  aus  neue  Aktien  318
ä)  Vertretung  der  Aktien  in  der  Generalversammlung,  Konversion,
Sanierung,  Fusion,  Interessengemeinschaft  320
e)  Versicherung  gegen  Kursverlust  im  Falle  der  Auslosung  .  .  .  323
s)  Eintragung  von  Wertpapieren  in  ein  Reichs-,  Staats-  oder
Stadtschuldbuch  324
VI.  Bankbctriebe  des  öffentlichen  Rechts  325
1.  Die  Reichs-Kredit-Gesellschaft  Aktiengesellschaft  326
2.  Die  Verkehrs-Kredit-Bank  326
3.  Die  Deutsche  Golddiskontbank  326
4.  Die  Deutsche  Rentenbank  329
5.  Die  Deutsche  Rentenbank-Kreditanstalt  330
6.  Die  Girozentralen  331
7.  Die  Preußische  Staatsbank  (Seehandlung)  332
8.  Die  Preußische  Zentralgenosscnschaftskasse  834
9.  Die  Bayerische  Staatsbank  336
10.  Die  Sächsische  Staatsbank  338
11.  Die  Thüringische  Staatsbank  •  840
12.  Die  Braunschweigische  Staatsbank  341
Anhang:  Die  Bank  von  Danzig  341
VII.  (Organisation  der  großen  ausländischen  Notenbanken  343
1.  Die  Österreichisch-ungarische  Bank  und  ihre  Rechtsnachfolgerinnen  343
2.  Die  Bank  von  England  347
a)  Entstehung  und  Entwicklung  347
b)  Verwaltung  der  Bank  348
c)  Geschäftskreis  der  Bank  349
d)  Der  Wochenausweis  der  Bank  349
Anhang:  Die  Bank  von  England  im  Weltkriege  und  nachher  .  .  354
3.  Die  Bank  von  Frankreich  355
4.  Die  Russische  Staatsbank  (Gos-Bank)  859
5.  Die  italienischen  Notenbanken  362
6.  Die  Schweizerische  Nationalbank  363
7.  Das  Notenbankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  .  365
        <pb n="10" />
        !J  -

Dritter  Teil.

Börse  und  Börsengeschäfte.

Seite

I.  Skizze  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Börse

369

!.  Märkte,  Messen  und  Börsen

369

2.  Börsen  bis  zur  Begründung  der  Ostindischen  Kompagnie  (1602).

371

3.  Die  Börse  von  Amsterdam

372

4.  Entwicklung  der  deutschen  Börsen

373

II.  Arten  dev  Börsen

376  /Iw
376

1.  Effektenbörsen

2.  Warenbörsen

376

III.  Organisation  der  Börse

881

IV.  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Lörlenhandel

392

1.  Die  Zulassungsstelle

392

2.  Zulassungsantrag  und  Prospekt

395

3.  Haftung  des  Emissionshauses

396

4.  Handel  „per  Erscheinen"

397

V.  Arten  der  an  der  Börse  gehandelten  Wertpapiere

398

Übersicht

398

1.  Festverzinsliche  Wertpapiere

400

a)  Staatsanleihen  .

400

b)  Provinzial-,  Stadt-  und  Kreisanleihen

405

c)  Pfandbriefe

406

d)  Rentenbriefe  und  Landeskultur-Rentenbriefe

409

e)  Eisenbahn-Prioritäten

409

f)  Industrie-Obligationen

410

!

2.  Aktien

411

a)  Die  Aktiengesellschaft.  Technik  der  Gründung

411

)

b)  Pflichten  und  Rechte  des  Aktionärs  •  .  .  .  .

413

c)  Aktiengattungcn

418

a)  Bankaktien

418

ß)  Eisenbahnaktien

418

y)  Aktien  von  Transportgesellschaften

419

ö)  Aktien  von  Versicherungsgesellschaften.  ■  •

419

*)  Jndustrieaktien

420

IM

3.  Kuxe  und  Bohranteile

421

a)  Kuxe

421

b)  Bohranteile

422

4.  Los-  und  Prämienanleihen

423

VI.  Der  Börsenauftrag  .

425.

XIV
        <pb n="11" />
        Seite
VII.  Die  Nurse  428
1.  Die  Börsenmakler  428
2.  Feststellung  der  Kurse  431
Einleitung:  Marktbildung.  Errechnete  Kurse  und  feste  Kurse  .  .  431
a)  Kassakurse  433
b)  Ultimokurse  438
8.  Der  Kurszettel  443
VIII.  Arten  der  Börsengeschäfte  442
1.  Kassageschäfte  442
2.  Termingeschäfte  447
a)  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Termingeschäfte  447
b)  Abwicklung  der  Termingeschäfte  450
a)  Allgemeine  Bestimmungen  450
ß)  Die  Liquidation  am  Ultimo  und  Medio  452
y)  Prolongation  von  Effekten  (Reportgeschäft)  462
c)  Rechtliche  Grundlagen  des  Terminhandels  468
3.  Zeitgeschäfte  mit  beschränktem  Risiko  (Prämiengeschäfte)  ....  473
a)  Vor-  und  Rückprämiengeschäfte  474
b)  Stellagegeschäfte  477
e)  Nochgeschäfte  478
d)  Innerer  Zusammenhang  der  Prämiengeschäste,  ihre  Auflösung
und  Umwandlung  479
e)  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Prämiengeschäste  482
IX.  Arbitragen  484
X.  Die  wichtigsten  ausländischen  Börsen  489
1.  Die  Wiener  Börse  489
2.  Die  Pariser  Börse  490
3.  Die  Londoner  Börse  493
4.  Die  Amsterdamer  Börse  495
5.  Die  New  Jorker  Börse  498
Literaturiiberstcht  501
I.  Allgemeine  Literatur  über  Geld,  Münze,  Währung  501
II.  Gesamtdarstellungen  des  Bank-  und  Börsenwcsens  503
Alphabetisches  Sachregister  507

XV
        <pb n="12" />
        Erster  Teil.
Geld  und  Geidstlnogate.
I.  Ursprung  und  Entwicklung  des  Geldes.
J.  Lausch  und  Tauschmittel.
.  .  Das  erste  Sterben
Der  Menschen  auf  Erdet!,  woher  begann  es?
Als  Gold  sie  schlugen,  als  Gold  sie  brannten
In  Odins  Hall.
Dreimal  verbrannt,  erstand  dreimal
Die  böse  Gulveig  und  lebet  noch.
Wohin  sie  kommt,  nennt  sie  sich  Geld.
Sie  hat  geschändet  der  Götter  Kunst.
Ist  Zauberin  worden  und  zaubert  noch.
Eine  böse  Göttin,  die  allen  dient.
Nordische  VoluspL.
Der  gegenwärtige  Wirtschaftszustand  in  den  Ländern  der  gesitteten
Völker  hat  sich  erst  allmählich  in  einer  langen  Zeit  der  Entwicklung  herausgebildet. ­
  Bei  den  Naturvölkern  herrschte  ausschließlich  Naturalw
  i  r  t  s  ch  a  f  t,  d.  h.  das  einzelne  Individuum,  bzw.  einzelne  kleine  Gruppen ­
  verschafften  sich  durch  ihrer  Hände  Fleiß  die  Güter,  die  sie  für  den
Augenblick  zur  Befriedigung  des  eigenen  Bedarfes  benötigten.  Von  dem
erlegten  Wild  verzehrt  der  Jäger  das  Fleisch  und  benützt  das  Fell  als
schützende  Hülle  des  Körpers.  Der  Ackerbauer  bereitet  sich  aus  seinem
Getreide  selbst  Mehl  und  Brot  und  züchtet  Vieh,  das  ihm  Milch,  Fleisch
und  Wolle  liefert.
Diese  Eigenwirtschaft  wurde  ergänzt,  sobald,  zunächst  durch  Kampf
und  Krieg,  Völker  verschiedener  Kulturstufen  miteinander  in  Berührung
kamen.  Reichten  die  Weiden  nicht  aus,  um  das  Nomadenvolk  zu  ernähren,
und  mußte  es  neues  Gelände  suchen,  so  stieß  es  bei  seinen  Wanderungen
oft  auf  schon  eingesessene  Bevölkerung,  die  Ackerbau  trieb  und  vielleicht
im  Hausfleiß  der  Töpferei,  der  Schmiedekunst  usw.  oblag.  Was  nicht  als

1  O.  GW.  25.  A,

1
        <pb n="13" />
        2

Beute  erobert  oder  durch  Sklavenarbeit  für  die  neuen  Herren  des  Landes
hergestellt  werden  konnte,  das  versuchte  man  nun  einzutauschen,  wie
Vieh  gegen  Hausgerät.  Je  kultivierter  ein  Volk  war,  desto  mehr  trachtete
es,  vielgestaltige  Bedürfnisse  im  Tausch  zu  befriedigen.  Händler  folgten
dem  Heere  Cäsars  nach  Germanien,  und  weit  von  der  Ostsee  holten  die
Phönizier  Bernstein.
Ganz  allmählich  entwickelte  sich  aus  diesem  halb  kriegerischen,  halb  zufälligen ­
  und  friedlichen  Tauschverkehr  auch  ein  Handel  innerhalb  der
einzelnen  Völker,  und  zwar  zunächst  als  N  a  t  u  r  a  l  t  a  u  s  ch  g  e  s  ch  ä  f  t.
Verschieden  sind  die  Anlagen  und  Fähigkeiten  der  Menschen.  Der  eine  hal
ein  gutes  Auge  und  eine  sichere  Hand,  er  ist  ein  leidenschaftlicher  Jäger;
ein  anderer  findet  seine  Freude  am  Ackerbau  und  an  der  Viehzucht;  ein
dritter  schnitzt  mit  geschickter  Hand  Pfeile  und  Bogen  oder  andere  Jagdgeräte; ­
  ein  vierter  verfertigt  aus  den  Fellen  der  Tiere  Kleidungsstücke.
So  ist  ein  jeder  hauptsächlich  mit  dem  beschäftigt,  was  ihm  Freude  macht,
und  wozu  ihn  die  Natur  besonders  befähigt  hat.
Erst  nach  und  nach  tritt  eine  Arbeitsteilung  ein.  Aus  dem
Fronhof  der  Gutsherrschaft  zieht  der  Handwerker  in  die  Stadt.  Die
einfache  Dreigliederung  der  freien  Stände  in  Krieger,  Priester  und
Bauern,  zu  denen  als  vierter  Stand  die  Unfreien  kamen,  machte  einer
weiteren  Berufsgliederung  Platz.  Adam  Smith  nennt  sie  in  seinem
Werk  „Untersuchung  über  das  Wesen  und  die  Ursachen  des  Volkswohlstandes" ­
  die  notwendige,  obwohl  sehr  langsame  und  allmähliche  Folge
eines  gewissen  Hanges  der  menschlichen  Natur:  des  Hanges  zu  tauschen,
sich  gegenseitig  auszuhelfen  und  ein  Ding  gegen  ein  anderes  zu  verhandeln. ­
  Der  Jäger  braucht  nur  einen  Teil  der  Beute,  die  er  erjagt,
zu  seinem  Lebensunterhalte.  Den  Überfluß  gibt  er  an  seinen  Nachbar, ­
  der  ihm  dafür  Pfeile  und  Bogen  liefert.  Der  Landmann,  dessen
Acker  mehr  Früchte  trägt,  als  er  und  die  Seinen  verzehren  können,
tauscht  einen  Teil  gegen  Felle  und  Geweihe  ein,  einen  anderen  Teil
überläßt  er  dem  Bewohner  des  Strandes,  der  ihm  dafür  im  Tausche
vielleicht  Fische  gibt  und  Muscheln  zur  Verzierung  des  Gewandes.  Auf
diese  Weise  wird  eine  Arbeit  für  eine  andere  hingegeben,  die  etlva  gleich
viel  Zeit  oder  Anstrengung  kostet.  Die  Erkenntnis  des  Vorteiles,  die
ein  solcher  Tausch  verschafft,  hat  dann  immer  mehr  und  mehr  zu  einer
Arbeitsteilung  geführt.
        <pb n="14" />
        Eine  große  Schwierigkeit  bei  den  geschilderten  Tauschgeschäften  bestand
darin,  daß  es  oft  nicht  leicht  war,  gerade  die  Persönlichkeit  ausfindig
zu  machen,  die  das,  was  der  eine  benötigte,  im  Überfluß  besaß  und  für
das  dagegen  angebotene  Gut  Verwendung  hatte.  Es  konnte  nie  ein
Austausch  zustande  kommen,  wenn  Angebot  und  Nachfrage  sich  nicht  deckten,
oder  wenn  ein  unteilbares  Gut  gegen  verschiedenartige  Güter  ausgetauscht
werden  sollte.  Im  Lause  der  Zeit  kam  man  dann  auf  den  Gedanken,
die  Gegenstände  nicht  unmittelbar  auszutauschen,  sondern  ihren
Wert  nach  einem  dritten  Gute,  das  sich  allgemeiner  Beliebtheit
erfreute  und  von  jedem,  auch  wenn  ein  unmittelbares  Bedürfnis  danach
nicht  vorhanden  war,  gern  angenommen  wurde,  abzuschätzen  und  mit
diesem  Gute  zu  bezahlen.  Durch  Gewohnheit,  nicht  durch  Gesetz  wurden
Tauschmittel,  Wertmesser,  geschaffen.
Z.  waren-  und  Metallgeld.
Die  ersten  Wertmesser,  das  erste  Geld  —  Geld  ist  das  Verbalsubstantiv ­
  von  gelten  =  zahlen  —,  waren  bei  fast  allen  Völkern  Tiere,
so  auch  bei  den  Römern,  wie  aus  der  Etymologie  des  lateinischen  Wortes
pecuuia  (Geld),  abgeleitet  von  pecrm  (Viehs,  hervorgeht.  Bei  den  alten
Deutschen,  berichtet  Tacitus  in  seiner  „Germania“,  galten  allgemein
Rinder  als  Wertmesser.  Die  Griechen  bedienten  sich  hauptsächlich  des
„Ochsengeldes";  so  heißt  es  bei  Homer,  daß  der  Harnisch  des  Diomedes
den  Wert  von  neun,  der  des  Glaukos  den  von  hundert  Ochsen  halte.
Bei  der  Ackerbau  treibenden  Bevölkerung  waren  meistens  Früchte  und
Getreide,  bei  Völkern,  die  häufig  mit  ihren  Nachbarn  Krieg  führten,
Waffen  und  Kriegsgefangene  (Sklaven)  Wertmesser  und  Zahlungsmittel. ­

Die  K  a  n  r  i  in  n  s  ch  e  l,  d.  i.  das  Gehäuse  einer  kleinen  Porzellauschnecke
von  1—2V2  cm  Länge  und  aeblich-weißer  Farbe  mit  gezähneltem  Rand,
die  in  den  ältesten  Zeiten  in  Afrika  Wertmesser  war,  vertritt  heute  noch  im
Nigergebiete  die  Scheidemünze.  T  e  e  z  i  e  g  e  l  sind  heute  noch  Geld  bei  beit
Bewohnern  von  Hochasien,  S  a  l  z  t  a  f  c  l  n  und  D  a  t  t  c  l  n  bei  mehreren
anderen  in  der  Kultur  zurückgebliebenen  Völkern.  Geld  ist  „gemeinsamer
Nenner"  für  alle  Werte;  in  Geldwert  werden  alle  Werte  ausgedrückt.
Die  Reche  n  funktion  des  Geldes  &amp;gt;var  die  primäre,  nicht  die  Funktion
als  Kau  f  mittel.
        <pb n="15" />
        Nach  alter  rationalistischer  Auffassung  ist  das  Geld  b  e  -
wußt  geschaffen  worden,  aus  der  Erkenntnis  heraus,  daß  ein  Tausch
nur  mittels  eines  Wertmessers  seiner  Geldart)  möglich  sei.
„Die  ersten  Denker,  die  sich  mit  der  Ergründung  des  Geldwesens  beschäftigten," ­
  schreibt  Karl  Helfferich,  „hatten  das  Geld  vor  sich  als  fertige
Einrichtung,  die  gewisse  auf  der  Hand  liegende  Zwecke  auf  das  beste  erfüllte;
die  Erkenntnis  der  Zweckmäßigkeit  des  Geldes  sahen  sie  ohne  weiteres  als  das
treibende  Moment  bei  der  Einführung  des  Geldes  an;  sie  hielten  das  Geld
für  ein  Erzeugnis  zweckbewußter  menschlicher  Willcnstätigkeit."
Nach  neuerer  Auffassung  ist  das  Geld  aus  dem  Handelsverkehr,
aus  dem  Verkehr  mit  Fremden,  entstanden.  Die  auswärtigen  Händler
ließen  sich  im  Tausch  gegen  die  von  ihnen  gebrachten  Waren  die  Landesprodukte ­
  geben  sFelle,  Elfenbein,  Gold,  Silber  usw.).  Die  damals  noch
recht  kostbaren  Metalle  wurden  zunächst  zu  Schmuckgegenständen
sSpangen,  Ringen  usw.)  verwendet,  wie  vorher  schon  Purpur  und  Glas;
später  erst  fertigte  man  aus  den  Metallen  Werkzeuge  au.  Ebenso  wurden
auch  Prunkwaffen  früher  angefertigt  als  Gebrauchswaffen.
Im  inneren  Verkehr  eines  Landes  waren  die  Haupttauschmittel  Naturalien. ­
  Der  Schmied  sder  erste  Handwerker!)  nahm  Metalle,  die  von  ihm
teils  verarbeitet,  teils  weiter  in  Austausch  gegeben  wurden.  Auf  das
Warengeld  —  und  nichts  anderes  war  anfangs  auch  das  Metall  —  folgte
als  zweite  Stufe  die  des  Metallgeldes,  das  bald  ein  gern  genommenes
Tauschgut  wurde.  Seine  großen,  im  Laufe  der  Zeit  sich  zeigenden  Vorzüge ­
  waren  also  Veranlassung,  es  allgemein  als  Geld  zu  gebrauchen,  nicht
führte  von  vornherein  das  Erkennen  der  Zweckmäßigkeit  zur  Benutzung
der  Metalle  als  Geld.
Der  Stoff  der  zur  Verwendung  gelangenden  Metalle  war  bei  den  einzelnen ­
  Völkern  verschieden.  Gold  und  Silber  waren  schon  in  den
ältesten  Zeiten  bei  Assyriern,  Babyloniern  und  Ägyptern  als  Tauschmittel
bekannt.  In  Griechenland  benutzte  man  anfangs  Eisenstangen  (ößoX6s)
als  Tauschmittel,  und  dieses  Eisengeld  hat  sich  in  Sparta  noch  bis  in
späte  Zeiten  hinein  erhalten.  Z  i  n  n  g  e  l  d  hatten  die  Phönizier,
Kupfer-  und  Bronzegeld  die  Römer.
Mit  fortschreitender  Kultur  sind  die  unedlen  Metalle  und  die  anderen
als  Tauschmittel  dienenden  Güter  sVermittlungsgüter)  immer  mehr  in
den  Hintergrund  getreten.  Ihre  bevorzugte  Stellung  als  Geld  behaupt  eu

4
        <pb n="16" />
        5

die  Edelmetalle  Gold  und  Silber  *),  weil  sie  außer  der  allgemeinen  Beliebtheit ­
  und  damit  der  allgemeinen  Verwendbarkeit  folgende  Eigenschäften
  in  sich  vereinigen:
1.  Dauerhaftigkeit.  Nahrungsmittel  und  andere  zur  Erhaltung ­
  des  Lebens  notwendige  Güter  können  nur  in  beschränkter  Menge
aufgespeichert  werden;  die  Edelmetalle  hingegen  besitzen  große  Widerstandsfähigkeit, ­
  da  sie  durch  Luft  und  Wasser  nicht  angegriffen  werden
und  erst  bei  sehr  hoher  Temperatur  sGold  bei  etwa  1060  Grad)  schmelzen.
Gold  ist  nur  in  Königswasser  sSalpetersalzsäure)  löslich.
2.  Teilbarkeit  und  leichteVercinigung.  Alle  Metalle,
also  auch  die  Edelmetalle,  lassen  sich  ohne  Verlust  in  beliebig  viele  Teile
zerlegen.  Man  kann  auf  elektrischem  Wege  ein  Goldblatt  Herstellen,  das
10  OOOmal  dünner  als  Schreibpapier  ist,  von  denen  jedes  einen  seinem
Gewicht  genau  proportionalen  Wert  hat,  und  diese  Teile  lassen  sich  durch
Schmelzung  in  beliebige  Formen  wieder  vereinigen;  eine  Eigenschaft,
die  keine  andere  gleich  dauerhafte  Ware  besitzt.
3.  Leichte  Transportfähigkeit.  Infolge  ihres  hohen
Wertes  nehmen  große  Summen  dieser  Edelmetalle  einen  verhältnismäßig
geringen  Raum  ein  und  können  daher  leicht  von  einem  -Ort  zum  andern
geschasst  werden.
4.  Gleichwertige  Beschaffenheit.  Die  Edelmetalle  sind,
wie  alle  Metalle,  vertretbare  Güter.
5.  W  e  r  t  b  e  st  ä  n  d  i  g  k  e  i  t.  Die  Edelmetalle,  insbesondere  das
Gold,  sind  nicht  nur  die  dauerhaftesten,  sondern  auch  die  wertbeständigsten
Waren,  wenn  auch  ihre  Preise  Schwankungen  unterworfen  sind.
8.  Münzgeld.
Die  als  Tauschmittel  dienenden  Metalle  wurden  ursprünglich  nur  nach
dem  Augenmaß  abgeschätzt,  dann  gewogen.  Die  erste  künstlich  hergestellte ­
  Wage  war  die  Goldwage,  die  ersten  Gewichte  waren  Fruchtkörner.

Das  Wort  Karat  stammt  aus  dem  Arabischen  und  heißt  Kern  des  Johannis-Die
  von  Rußland  1828  und  in  den  folgenden  Jahren  aus  Platina  geprägten ­
  Münzen  zu  3,  6,  bzw.  12  Rubel  haben  sich  nicht  bewährt  und  sind  bereits ­
  1845  wieder  eingezogen  worden.
        <pb n="17" />
        6

brotes.  Ebenso  ist  das  englische  Grain  ursprünglich  nichts  anderes  als  das  als
Gewicht  dienende  Gerstenkorn.
Bei  den  alten  Goten  und  Kelten  wurde  das  Gold  in  dicke  Drähte
umgeschmolzen,  die  sie,  spiralförmig  gerollt,  so  lange  am  Oberarm  trugen,
bis  das  Gold  zu  Tauschgeschäften  gebraucht  tvurde.
Das  Abwägen  der  Edelmetalle,  die  schtvierige  imb  mit  Kosten  verknüpfte ­
  Prüfung  auf  Echtheit  und  Mischung  und  die  Teilung  in  die  jeweilig ­
  erforderlichen  Stücke  war  bei  dem  immer  größer  werdenden
Tausch-  und  Handelsverkehr  sehr  lästig.  Um  es  zu  vermeiden,  kam  der
nimmer  rastende  Menschengeist  auf  den  Gedanken,  den  Metallstücken
feste  Form  zu  geben  und  sie  mit  einem  Stempel  oder  Siegel  (Gepräge)
zu  versehen.  Hierdurch  wurde  der  Feingehalt  bezeugt  und  ein  Zuwägen ­
  und  chemisches  Untersuchen  erspart.  Auf  die  Stufe  des  Metallgelbes
  als  Gewichtsgut  folgte  die  des  M  ü  n  z  g  e  l  d  e  s,  des  gestempelten
Metalles.  Die  Münzen  werden  einfach  gezählt.  Die  „pcnsatorische"
Zahlung,  d.  h.  die  Zahlung  mittels  Zuwägens,  ist,  wie  Knapp  sin
seiner  „Staatlichen  Theorie  des  Geldes")  es  ausdrückt,  ersetzt  durch  die
„chartale"  Zahlungsweise,  d.  h.  der  Staat  legt  gewissen,  von  ihm  gekennzeichneten ­
  Stücken,  die  man  Geld  nennt,  eine  bestimmte  „Geltung"  in
Werteinheiten  bei.
Die  ersten  goldenen  und  silbernen  Münzen  haben  nach  Herodot,  und
neuere  Forschungen  und  Funde  bestätigten  diese  Angabe,  die  Lyder  geprägt. ­
  Es  sind  ovale  Metallplättchen,  die  auf  der  einen  Seite  eine  Anzahl ­
  paralleler  Streifen  aufweisen,  auf  der  anderen  einige  unregelmäßige
Vertiefungen.  Bei  den  Juden  kommen  Geldmünzen  erst  unter  David
auf.  In  Rom  wurden  269  v.  Chr.  die  ersten  Silber-,  207  v.  Chr.  die
ersten  Goldmünzen  geschlagen  —  rnonßta  genannt  nach  dem  beim  Tempel
der  „warnenden"  Juno,  der  Juno  moneta,  auf  dem  Kapitol  belegenen
ersten  Münzstätte.  Fast  überall  können  wir  folgende  vier  Stufen  des
Münz-  und  Geldverkchrs  unterscheiden:
1.  Münzen  fremder,  bereits  weiter  in  der  Entwicklung  vorgeschrittenen ­
  Völker  laufen  um.  Sie  gelangen  ins  Land  infolge  des
Söldnerdienstes,  des  Hausier»  und  Grenzverkehrs,  des  Verkaufs  von
Vieh,  von  Sklaven  und  einigen  Naturprodukten.
2.  Es  findet  eine  eigene  Prägung  statt,  aber  die  Münzen  sind  noch
sehr  unzweckmäßig  hergestellt,  und  ihr  Umlauf  ist  örtlich  und  zeitlich
        <pb n="18" />
        7

beschränkt,  d.  h.  sie  werden  meist  nur  für  bestinunte  Jahrmärkte  geprägt, ­
  haben  nur  dort  Umlaufsfähigkeit  und  gelten  meist  nur  für  ein
Jahr,  d.  h.  von  einem  Jahrmarkt  zum  andern.
3.  Der  äsnarius  perpetuus  wird  gefordert  und  erlangt.  Die  Münzen
werden  für  eine  dauernde  Geltung  geprägt,  aber  noch  ist  ihre  Umlaufsfähigkeit ­
  auf  ein  kleines  Gebiet  beschränkt,  und  Münzverschlechterungen
  und  häufige  Umprägungen  stehen  weiter  auf  der  Tagesordnung.
4.  Der  Staat  regelt  das  Münzwesen  für  größere  Gebiete  nach  einheitlichen ­
  Grundsätzen  und  ist  oft  auch  bemüht,  mit  anderen  Staaten
Münzverträge  abzuschließen.
4.  Papiergeld.
Als  Tauschmittel  dienen  ferner  häufig  papierene  Scheine,  die  auf
einen  bestimmten  Betrag  lauten.  Die  vielumstrittene  Frage,  wann  sie
wirklich  Geld,  wieweit  sie  nur  Geldersatzmittel  sind,  wird
später  zu  erörtern  sein.
II.  Wesen  des  Geldes.
Das  Geld  ist,  allgemein  gesehen,  „ein  den  Austausch  von  Gütern  und
Dienstleistungen  vermittelndes  Verkehrsgut"  sMises,  „Theorie  des
Geldes  und  der  Umlaufsmittel",  Leipzig  1912).  Als  solches  erfüllt  es  im
einzelnen  folgende  Funktionen  p.  Es  ist:
1.  Allgemeines  Tauschmittel.  Beim  Naturalaustausch
werden  sich  nicht  immer  zwei  Personen  treffen,  von  denen  die  eine  in
der  Lage  ist,  das  abzugeben,  was  die  andere  braucht  und  gleichzeitig  das
benötigt,  was  die  andere  dagegen  im  Tausch  abgeben  will.  Wenn  dies
aber  auch  der  Fall  ist,  so  entsteht  eine  neue  Schwierigkeit,  wenn  die  auszutauschenden ­
  Güter  von  den  beiden  Parteien  nicht  als  gleichwertig  betrachtet ­
  werden.  Alle  diese  Schwierigkeiten  werden  behoben  durch  das
Geld,  das  den  Tausch  von  Gütern  und  Leistungen  insofern  erleichtert,
als  man  es  für  das  eigene  Gut,  die  eigene  Leistung  verkaufen  und
dagegen  das  kaufen  kann,  was  man  benötigt.  Da  man  für  Geld  alle
anderen  Güter  eintauschen  kann  —  pecuniam  habens  habet  omnem
*)  S.  dagegen  Richard  Hildebrand,  Über  das  Wesen  des  Geldes.
Jena  1914.
        <pb n="19" />
        rem,  quam  vult  habere,  sagten  die  alten  Römer  —,  so  wird  es  als
allgemeines  Tauschmittel  angenommen.  Die  Frage,  welcher  Art  die  Substanz ­
  des  Geldes  ist,  bleibt  gleichgültig.  Wichtig  ist  nur  die  Feststellung
seiner  Tauschfähigkeit.
2.  Allgemeines  Wert-  und  Preis  maß.  Aus  der  Tauschmittel-Funktion
  sdas  Geld  vermittelt  den  Besitzwechsel  der  Güter  und
Leistungen)  geht  die  Wertmaß-Funktion  hervor.  Es  ist  selbst  ein  G  u  t
und  besitzt  einen  a  b  st  r  a  k  t  e  n  Tauschwert,  den  jeder  andere
Warenbesitzer  anerkennt.  Jusolgedessen  kann  das  Wertverhältnis  zweier
Güter  bzw.  Leistungen  bestimmt  werden,  indem  ihr  Wert  an  der
Geldeinheit  gemessen  wird  und  die  Güter  gegen  dieses  Geld
ausgetauscht  werden.  Erst  dadurch  wird  in  einer  vorgeschrittenen  Wirtschaftsordnung ­
  die  Zurückführung  aller  wirtschaftlichen  Werte  auf  feste
zahlenmäßige  Quantitäten  möglich.  In  Geld  wird  der  „Preis"  der
Güter  ausgedrückt.
3.  Allgemeines,  gesetzlich  anerkanntes  Zahlungsmittel. ­
  Das  Geld  ist  Träger  des  durch  Messungen  festgestellten  Wertes.
Erst  durch  Gesetzesakt  wird  es  wirklich  allgemeines  Tauschmittel
und  muß  als  solches  in  Zahlung  genommen  werden.  Damit  wird  erst
genügende  Sicherheit  in  alle  Verhältnisse  des  Verkehrs  gebracht.  Eine
Reihe  von  Güterübertragungen  sind,  obwohl  sie  den  Gebrauch  des  Geldes
erfordern,  doch  keine  Tauschakte,  so  z.  B.  Steuer-  und  Zinszahlungen,
Schenkungen,  gerichtlich  auferlegte  Bußen  sVermögensstrasen).  Im
Gegensatz  zum  Tausch  ist  die  Zahlung  eine  einseitige  Übertragung. ­

4.  Mittel  der  Wertaufbewahrung  und  Kapitalübertragung. ­
  Geld  dient  sotoohl  zur  Aufspeicherung  von  Kapitalien
  (Horte,  hoards)  und  zu  deren  Erhaltung,  wie  auch  zur  leihweisen
Überlassung  von  Kapitalien.  Es  ist  der  hauptsächliche  Vermittler  und
Träger  des  Kapitalverkehrs.
Adolph  Wagner  unterscheidet  (Art.  „Papiergeld"  im  „Buch  des
Kaufmanns")  nur  zwei  volkswirtschaftliche  und  eine  rechtliche  Funktion ­
  des  Geldes.  Als  Wert-  oder  P  r  e  i  s  m  a  ß  dient  es  dazu,  „in
Einheiten  von  ihm  die  Werte  oder  Preise  aller  Sachgüter,  Waren,
Dienstleistungen  zu  messen",  als  Taus  ch-  oder  Umlauf-  oder  Zahlmittel ­
  „als  Austauschgegenstand  und  Wertäquivalent  im  Verkehr
        <pb n="20" />
        9

gegen  Sachgüter,  Waren,  Dienstleistungen  gegeben  und  genommen  zu
werden".  Da  die  Rechtsordnung  bestimmten  Geldstücken  die  Eigenschaften ­
  des  rechtlichen  (gesetzlichen)  Zahlungsmittels  beilegt,  so  wird
„dieses  Geld  nunmehr  in  allen  Fällen,  wo  es  sich  um  Wert-  (Vermögens-) ­
  Berechnungen  und  Übertragungen  an  sich  handelt,  benutzt,
muß  benutzt  werden,  auch  zwangsweise,  ohne  spezielle  Einwilligung  des
zum  Zahlungsempfang  Berechtigten;  dieses  Geld  mit  der  Währungseigenschaft ­
  wird  Objekt  der  reinen  Geldverträgc,  bildet  die  Grundlage
des  Geld-  und  Münzwesens  und  fungiert  insbesondere  auch  ausschließlich
als  Wertmaß..
Festgestellt  wurde,  daß  das  Geld,  um  als  allgemeiner  Wertmaßstab
benutzt  zu  werden,  eigenen  Tauschwert  besitzen  muß.  Wonach  b  e  -
st  i  m  m  t  sich  nun  dieser  Geldwert?  Es  gibt  dariiber  verschiedene ­
  Theorien:
Im  16.  und  17.  Jahrhundert  wurde  der  Wert  des  Geldes  in  seinem
S  t  o  f  f  w  e  r  t  gesehen.  Die  bloße  Ansammlung  von  Edelmetallen  schien
den  M  e  r  k  a  n  t  i  l  i  st  e  n  als  Grundlage  des  Reichtums.  Daß  gerade
durch  solches  Überangebot  der  Wert  des  Geldes  —  wie  bei  jeder  anderen
Ware  —  sinken  mußte,  wurde  erst  durch  die  Preisrevolution  ums
Jahr  1600  ersichtlich.
-  Die  Größe  der  vorhandenen  Geld  menge  schien  dagegen  für  die
Qnantitätstheoretiker  Ursache  des  Geldwertes.  Hume,  Ricardo, ­
  John  Stuart  Mill  u.  a.  glaubten,  daß  der  Gesamtheit  aller  Güter
eine  bestimmte  Geldmenge  gegenüberstehe.  Vermehre  man  diese,  so  behalte ­
  zwar  der  ganze  Geldvorrat  denselben  Wert  snämlich  den  des  Gütervorrats), ­
  aber  das  einzelne  Geldstück  sei  entwertet,  und  damit  steige  der
Warenpreis.  Verminderung  der  Geldmenge  sz.  B.  durch  Einziehungen)
erhöhe  dagegen  den  Wert  des  einzelnen  Stückes  und  führe  zum  Sinken
der  Warenpreise.
So  einfach  läßt  sich  nun  die  Geldwertfrage  nicht  lösen.  In  unserer  entwickelten ­
  Volkswirtschaft  können  die  Umlaufsmittel  bedeutend  vermehrt
werden,  ohne  daß  die  Warenpreise  im  selben  Maße  steigen,  denn  sie
können  zur  Thesaurierung  sHamsterung)  benutzt  werden.  Ein  Anwachsen
der  im  Verkehr  sich  befindlichen  Zahlungsmittel  über  den  wirklichen
Bedarf  hinaus  heißt  Inflation  (hierüber  später).  Umgekehrt  setzt
        <pb n="21" />
        10

bei  großer  Verminderung  der  Umlaufsmittel  zunächst  ein  Tausch  auf
Grund  des  Kredits  und  der  Kreditpapiere  ein.
Eine  dritte  Geldwerttheorie,  die  Produktionskostentheorie,
stammt  von  dem  Engländer  Senior  und  ist  auch  von  Karl  Marx  vertreten ­
  worden.  Entsprechend  der  objektiven  Wertlehre  hängt  der  Wert
des  Geldes,  wie  der  jeder  anderen  Ware,  von  seinen  Produktionskosten
ab.  Sind  die  Herstellungskosten  der  Ware  stärker  gefallen  als  die  Gewinnungskosten ­
  des  Edelmetalls,  so  müsse  ein  Sinken  der  Warenpreise
eintreten.  —  Diese  Theorie  erblickt  zu  einseitig  die  Veränderungen  im
Geldwerte  nur  auf  seiten  des  Edelmetalls,  übersieht  den  Einfluß  von
Produktionsveränderungen  auf  der  Warenseite.  Der  Tauschwert,  also  die
Kaufkraft  des  Geldes,  steigt  durch  alle  Produktionsverbilligungen.
Während  die  genannten  Theorien  den  Wert  des  Geldes  vom  Wert  des
Metalles  ableiten  und  so  den  Tauschgutcharakter  des  Geldes  feststellen
Metallisiert),  versucht  Knappt,  den  Tauschwert  des  Geldes  statt  auf
das  geprägte  Metall,  auf  die  „N  o  m  i  n  a  l  i  t  ä  t  d  e  r  W  e  r  t  e  i  n  h  e  i  t"
zurückzuführen.  Der  Wert  des  Geldes  beruhe  nicht  auf  den  natürlichen
Eigenschaften  seines  Stoffes,  sondern  darauf,  daß  der  Staat  kraft  Gesetzes ­
  gewissen,  von  ihm  gekennzeichneten  Stücken  „Geltung"  verleihe.  Für
das  Wesen  des  Geldes  sei  es  gleichgültig,  ob  die  Geldzeichen  aus  Papier
oder  aus  Metall  hergestellt  seien.  Ausschlaggebend  sei  stets  der  staatliche
Befehl,  das  Vertrauen,  das  diesem  die  Allgemeinheit  entgegenbrächte.
Die  Rechtsordnung  schaffe  das  Geld,  es  sei  einfach  ein  Rechnungsmittel.
  Die  Werteinheit,  die  der  Staat  seiner  Geldschöpfung  zugrunde ­
  legt,  stelle  nicht  den  Wert  der  gemünzten  Metallmengen,  sondern
nur  ein  bestinimtcs  Quantum  abstrakter  Kauf-  und  Zahlkraft  dar.  Nur  mit
Zahlmarken,  mit  „ch  a  r  t  a  l  e  n  Stücken"  könne  man  bei  den  Kulturvölkern ­
  unserer  Zeit  Zahlung  leisten.  Diese  Tatsache  bezeichnet  Knapp
alsdie  Chartalvcrfassung  des  Geldes.  Neben  der  „chartalen"
Zahlung  stehe  der  „girale"  Geldverkchr:  Übertragung  von  Werteinheitcn
durch  Verfügung  über  ein  Guthaben  zugunsten  eines  Dritten.
Diese  juristisch-dogmatischen  Ausführungen  Knapps  hat  Friedrich
B  e  n  d  i  x  e  n  (im  „Wesen  des  Geldes"  und  in  zahlreichen  anderen  Abhandlungen) ­
  nach  der  wirtschaftlichen  Seite  ergänzt.  Er  begründet  eine
*)  Staatliche  Theorie  des  Geldes.  Die  1.  Auflage  ist  1905  erschienen.
        <pb n="22" />
        H

Geld  s  ch  Lp  f  u  n  g  s  t  h  ö  orie:  „Klassisches  Geld"  ist  solches,  das  die
Preisgestaltung  nicht  beeinslußt.  Es  darf  also  nur  der  Warenvermehrung
entsprechend  geschaffen  werden,  muß  mit  den  Waren  wieder  aus  dem
Verkehr  verschwinden.  Keine  Kaufkraft  soll  erzeugt  werden,  die  nicht  in
der  Produktion  ihre  Rechtfertigung  findet.  Darüber  hinaus  darf  der
Verkehr  nur  mit  Geld  zum  Zweck  des  Ausgleiches  (Quartal!)  versorgt ­
  werden.
Auch  Karl  Elster  („Die  Seele  des  Geldes",  Jena  1920)  sieht  im
Gelde  nur  das  „dienende  Werkzeug",  das  keiner  Bewertung  durch  den
wirtschaftenden  Menschen  unterliegt.
Gegen  die  nominalistische  Lehre  von  Knapp,  Bendixen,
Otto  Heyn,  Liefmann,  Moll,  Singer  u.  a.  haben  sich
Adolph  Wagner,  Lotz,  Conrad,  Diehl,  Lansburgh,
Wagemann  u.  a.  gewandt.
Im  Mittelpunkte  ihrer  Erörterungen  steht  der  Gedanke,  daß  es  undurchführbar ­
  sei,  einen  Wertmesser  für  alle  Staaten  zu  schaffen,  der
nicht  selbst  einen  eigenen  Wert  besitze.  Ein  solches  st  o  f  f  w  e  r  t  l  v  s  e  s
Geld  sei,  wenn  ihm  der  Zwangskurs  verliehen  würde,  wohl  innerhalb
eines  Staatsgebietes,  einer  isolierten  Wirtschaft  möglich,  nicht  aber  im
Bereiche  aller  Kulturvölker,  da  derartige  internationale  Verträge  niemals
zustandckommen  können,  solange  es  für  ihre  Einhaltung  Garantien  nicht
gäbe.  Im  Verkehr  mit  dem  Auslande  muß  die  Geldeinheit  zugleich  einen
Stoffwert  darstellen.  Gold  ist  das  letzte  Zahlungsmittel,  wenn  Güter
oder  Leistungen  nicht  mehr  vorhanden  sind.  Nicht  umsonst  sind  die  Staaten
zu  möglichst  einheitlicher  Grundlage  ihres  Gcldsystems  übergegangen.
Freilich  haben  sich  auch  viele,  wie  z.  B.  Österreich  im  19.  Jahrhundert,
mit  stofflich  wertlosem  Geld  beholfen.
Adolph  Wagner  erklärt  Geld  mit  stabilem  Eigenwert  für
theoretisch  unmöglich,  während  Karl  H  e  l  f  f  e  r  i  ch  mehr  praktischer
Metallist  ist  und  politische  Gründe  für  die  Aufrechterhaltung  der  Goldtvährung
  geltend  macht.  Karl  Diehl,  dem  Hauptvertreter  des  theoretischen ­
  Metallismus,  ist  Geld  nur  das  aus  Edelmetall  geprägte;  „der
Staat  übt  nur  die  ganz  untergeordnete  Funktion  aus,  der  Gewichtsmcnge
Metall  einen  bestimmten  Namen  zu  geben".  Das  Geld  muß  stofflichen
Wert  haben,  weil  niemand  Dinge  von  Wert,  also  Güter,  gegen  Wertloses
(Geld)  hingeben  würde.
        <pb n="23" />
        12

So  ist  die  moderne  Geldlehre  beherrscht  von  dem  Gegensatz  zwischen
M  e  t  a  l  l  i  s  m  u  s  und  N  o  m  i  n  a  l  i  s  in  u  s.  Der  Metallismus  kann
keineswegs  als  „überwunden"  angesehen  werden,  aber  er  wird  sich  infolge
der  neueren  Forschungsergebnisse  einige  Korrekturen  gefallen  lassen
müssen.
Der  Wert  des  Geldes  ist  keine  feste  Größe;  wie  der  jeder  anderen
Ware  ist  er  gewissen  Schwankungen  unterworfen.  Bekannt  ist,  daß  man
für  eine  bestimmte  Summe  Geldes  zu  verschiedenen  Zeiten  nicht  immer
gleiche  Mengen  anderer  Güter  kaufen  kann,  daß  z.  B.  nach  dem  Weltkriege
eine  Verteuerung  des  Lebens  sGeldentwertung)  eingetreten  ist.
D  '  A  v  e  n  e  l  stellte  für  Frankreich  folgende  Tabelle  der  Kaufkraft  des
Geldes  auf:

1201—1225  :  4,5
1226—1300  :  4
1301—1350  :  3,5
1351—1375  :  3
1376—1400  :  4
1401—1429  :  4,25
1430—1450  :  4,5

1451-1500  :  6
1501—1525  :  5
1526-1550  :  4
1551—1575  :  3
1576—1600  :  2,5
1601—1625  :  3
1626-1650  :  2,5

1651—1676  :  2
1676—1700  :  2,33
1701—1725  :  2,75
1726-1750  :  3
1751—1774  :  2,33
1775—1790  :  2
1890  :  1.

Die  Preise  von  1890  sind  hiernach  gegen  die  von  1201—1225  auf  das
ir/zfache,  gegen  die  von  1226—1300  auf  das  4fache  usw.  gestiegen.  So  lehrreich
diese  Tabelle  ist,  so  leidet  sie  an  dem  großen  Fehler,  daß  die  Preise  eines
einzigen  Jahres  mit  denen  langer  Epochen  verglichen  sind.

Ist  die  Ursache  der  Wertveränderung  nur  zu  suchen  auf  seiten  der
Waren  sVeründerungen  in  der  Produktion,  in  Angebot  und  Nachfrage
usw.)  oder  auf  seiten  des  Geldes,  das  aus  einem  Stoffe  besteht,  dessen
Produktionsverhältnisse  sehr  verschiedenartig  sind?  Nach  der  populären
Auffassung  ist  das  Geld  die  unveränderliche  Wertgrößc,  während  der
Wert  der  Waren  Schwankungen  unterworfen  ist.  Der  Laie  sagt  nicht,
der  Tauschwert  des  Geldes  ist  niedriger  oder  hoher  geworden,  sondern:
die  betreffende  Ware  ist  im  Preise  gestiegen  bzw.  gefallen.  Der  Nationalökonom ­
  dagegen  ist  über  den  inneren  Tauschwert  des  Geldes  anderer
Ansicht;  er  sieht  drei  Ursachen:
'  1.  Der  Wert  des  Geldes  hängt  ab  von  Veränderungen  in  der
Produktion.  Billige  Herstellungskosten  der  Waren  verleihen  dem
Gelde  höheren  Tauschwert.  Lohnerhöhungen,  Steigerungen  des  Grundund
  Bodenwertes  und  der  Mieten,  Schutzzölle  vermindern  die  Kaufkraft
        <pb n="24" />
        13

4

des  Geldes;  Erfindungen,  technische  Fortschritte,  geringere  Transportkosten ­
  infolge  eines  entwickelten  Bahnnetzes  steigern  sie.
Um  über  die  infolge  der  Veränderung  der  Preise  bedingte  Änderung
des  Geldwertes  von  einem  Zeitpunkte  zum  anderen  ein  einigermaßen
klares  Bild  zu  erhalten,  bedient  man  sich  der  sogenannten  Indexz
  i  f  f  e  r  n  (Index  numbers):  Der  durchschnittliche  Preis  eines  jeden  einzelnen ­
  in  der  Preisstatistik  verwendeten  Artikels,  der  für  die  Vergleichung
maßgebend  sein  soll,  wird  für  einen  bestimmten  Ort  und  für  einen  bestimmten ­
  Zeitraum  gleich  100  gesetzt.  Für  die  folgenden  Zeiträume  werden
die  Verhältniszahlen  berechnet.  Die  ersten  großen  Aufzeichnungen  dieser
Art  stammen  von  N  e  w  m  a  r  ch  und  von  I  e  v  o  n  s.
I  e  v  o  n  s  hat  die  1845—1850  notierten  Großhandelspreise  für  eine
Anzahl  wichriger  Artikel  benutzt,  um  einen  Vergleich  für  die  nächstfolgenden
  Jahre  aufzustellen.  Diese  Tabellen  sind  dann  von  dem  Londoner ­
  „Loonoinist"  übernommen  worden,  der  heute  noch  auf  Grund  der
Londoner  Börsenpreise  vom  1.  Januar  und  1.  Juli  eines  jeden  Jahres
und  neuerdings  monatlich  die  Verhältniszahlen  von  22  Artikeln  angibt.
Der  Ausgangswert  bezieht  sich  auf  die  Preise  der  Waren  für  die  Zeit  von
1845—1850  und  ist  2200.  1870:  2689;  1880:  2533;  1890:  2236;  1901:  2125;
1910:  2390;  1913:  2747;  1914:  2623;  1923:  3724.
Juli  1914  =  100  gesetzt,  betragen  die  Indexzahlen  des  Economist:  Januar
1925:  185,9,  Januar  1926:  163,3,  Januar  1927:  153,1.
Bekannt  sind  weiter  die  Tabellen  von  S  o  e  t  b  e  e  r  ,  von  K.  H.  I  n  g  -
lis  Palgrave  und  von  dem  englischen  Statistiker  A.  Sauerbeck.
Wichtig  ist  natürlich,  daß  auch  die  Q  u  a  n  t  i  t  ä  t  berücksichtigt  wird.  Die
bloße  Durchschnittsberechnung,  die  alle  Waren  gleichmäßig  zählt,  kann
nur  ein  rechnerisch,  nicht  ein  tatsächliches  richtiges  Bild  ergeben.
In  Deutschland  veröffentlicht  das  S  t  a  t  i  st  i  s  ch  e  R  e  i  ch  s  a  m  t
seit  1879  einen  Großhandelsindex,  der  jetzt  auf  folgender  Basis
steht:  Es  ist  ein  gewogener  Reichshandelsindex,  der  38  Waren  in  7  Gruppen ­
  umfaßt,  und  zwar  20  Rohstoffe  und  18  Lebensmittel,  bzw.  16  Inlands- ­
  und  20  Nuslandswaren.  Die  7  Gruppendurchschnittsziffern  werden ­
  je  mit  einem  nach  dem  Wert  des  volkswirtschaftlichen  Verbrauchs  der
Jahre  1908/12  orientierten  Gewicht  in  den  Gesamtdurchschnitt  eingesetzt,
so  daß  sich  aus  der  Multiplikation  der  Gruppendurchschnitte  mit  den  Ge-
        <pb n="25" />
        14

/

wichtszahlen  sowie  der  Division  der  Summe  dieser  Produkte  durch  die
Summe  der  Gewichtszahlcn  die  Gesamtindexziffer  ergibt.
Es  betrug  Anfang  Januar  1927  (gemessen  mit  Mitte  1914  —  1)  der
Index  (Großhandelsmeßziffer):
der  Frankfurter  Zeitung  für  190  Waren  1,378
des  Statistischen  Reichsamts  „  38  „  1,359
der  Industrie-  und  Handels-Zeitung  „  44  „  1,310
des  Berliner  Tageblatt  „  109  „  1,337  (Nov.  1926)
Der  Geldumlauf  der  Welt  (ohne  Scheidemünzen)  ist  von  60  Milliarden ­
  RM  Ende  1913  auf  78,4  Milliarden  RM  Ende  1925,  also  um  etwa
30  °/o  gestiegen.  Die  Geld  menge  ist  hinter  der  Preissteigerung  zurückgeblieben. ­

2.  Der  Wert  des  Geldes  hängt  ab  von  der  Anzahl  der  Bedürfnisse,
  die  zu  befriedigen  sind.  Je  mehr  die  'Ansprüche  wachsen,  desto
weniger  Wert  hat  das  Geld.  Eine  Familie  in  gleicher  sozialer  Stellung
bedarf  heute  einer  weit  größeren  Summe  Geldes  als  vor  50  Jahren.
Man  vergleiche,  wie  einfach  die  Gastlichkeit  unserer  Großeltern  mit  dem
sprichwörtlich  dünnen  Butterbrot  und  deni  sprichwörtlich  dünnen  Tee
gegenüber  den  vielen  Gängen  eines  Diners  vor  dem  Kriege  war.
.  3.  Der  Wert  des  Geldes  hängt  ab  von  der  wechselnden  Menge
(und  der  Art)  der  im  Lande  vorhandenen  und  für  den  Verkehr  notwendigen ­
  Geldmittel.  Die  Menge  der  Zirkulationsmittel  kann  von
großem  Einfluß  auf  die  Wertverschiebnng  des  Geldes  gegenüber  den
Waren  und  den  anderen  Tauschgütern  sein.  Zu  dieser  Erkenntnis  ist
zuerst  B  o  d  i  n  u  s  gekommen,  der  die  Frage  in  seinem  „visoours  sur  Je
rehaussement  et  dimunition  des  monnayes“  (Paris  1578)  behandelt  hat.
Der  Wert  des  Geldes  kann,  sofern  es  durch  ein  Stück  Edelmetall
repräsentiert  wird,  nicht  unter  dessen  Wert  sinken  (über  die  Wertschwaukungen
  und  das  Wertverhältnis  zwischen  Gold  und  Silber  siehe  den
Abschnitt  „Währung").  In  dieser  Beziehung  unterliegt  die  Vermehrung
der  Umlaufsmittel  durch  den  Staat  auch  einer  natürlichen  Schranke  durch
die  gegebene  Größe  des  Edelmetallvorrats.  Besitzt  dagegen  der  Staat
das  Recht,  in  beliebiger  Höhe  unterwertiges  Metallgeld  auszuprägen
oder  Papiergeld  in  Verkehr  zu  setzen,  so  wird  ein  solches  Anwachsen  der
Menge  der  Unilaufsmittel  gefährlich  werden,  indem  eine  zusätzliche,  künstliche, ­
  nicht  aus  dem  Produktionsprozeß  heransgewachsene  Kaufkraft  entsteht. ­
  Nimmt  dabei  der  Warenvorrat  noch  ab,  so  wird  diese  Maßnahme
        <pb n="26" />
        in  noch  höherem  Maße  preisverteuernd  wirken.  Nur  gleichzeitige  Festsetzung ­
  staatlicher  Höchstpreise  und  Aufgabe  der  Verkehrsfreiheit  (Rationierung)
  können  bei  Inflation  den  Geldwert  stützen.
In  einer  solchen  Geldentwertungsperiode  befanden  wir  uns  bis  zum
Herbst  1923.  Die  Ursachen  lagen  auf  der  Waren-  wie  auf  der  Geldseite:
Warenknappheit  (verminderte  Gütererzeugung  dadurch,  daß  10  Millionen
Männer  zum  Kriegsdienst  eingezogen  worden  sind,  daß  Gegenstände  des
Kriegsbedarfs  der  Erzeugung  anderer  Güter  vorangingen,  daß  Ackerland
nicht  aufgefrischt,  Maschinen  nicht  repariert  wurden  usw.)  und  Aufblähung ­
  des  Notenumlaufs  (Inflation)  wirkten  zusammen.  Durch
dauernde  Ausgabe  neuer  Zahlungsmittel,  die  nicht  mehr  durch  Gold  und
Kaufmannswechsel,  sondern  durch  Darlehnskassenschcine  und  Reichsschatzwechsel ­
  gedeckt  waren,  entstand  künstliche  (zusätzliche)  Kaufkraft.  Je
mehr  die  Produktion  —  erst  durch  den  Krieg,  dann  durch  die  Folgen  des
Friedens  von  Versailles  —  durch  Beschlagnahme  bzw.  Wegnahme  der
wichtigsten  Rohstoffe  sich  minderte,  und  je  mehr  durch  Schieber-  und
Wuchergewinne,  sowie  durch  Erhöhung  der  Löhne  und  Gehälter  der  Geldbedarf ­
  gesteigert  wurde,  desto  größer  wurde  die  Teuerung.
Wie  die  Kaufkraft  des  Geldes  im  I  n  l  a  n  d  e  (Binnenwert),  so  sank
auch  die  Kaufkraft  der  deutschen  Mark  im  A  u  s  l  a  n  d  e  (Außenwert,
Valuta  entwertung).  Ursachen  hierfür  waren  neben  der  Inflation:  die
erhöhte  Einfuhr  von  Lebensmitteln  und  Rohstoffen,  denen  keine  entsprechende ­
  Ausfuhr  gegenüberstand,  weiter  das  Zusammenschrumpfen  der
bisherigen  Aktivposten  unserer  Zahlungsbilanz  (Zinseinnahmen  ans  ausländischen ­
  Wertpapieren,  Schiffsfrachten  usw.),  das  Riesenangebot  von
Marknoten  im  Auslande  —  verursacht  durch  die  Kapitalflucht  und
illegale  Ankäufe  (insbesondere  von  Luxusgegenständen,  Zigaretten,  Süßigkeitm
  usw.)  —,  weiter  das  geringe  Vertrauen  des  Auslandes  zur  deutschen
Arbeitskraft  (Streiks,  Putsche),  und  endlich  der  unorganisierte  Devisenhandel,
  der  das  Hamstern  von  ausländischen  Noten  und  Devisen  sehr
erleichterte  Z.
Die  Verminderung  des  Geldwertes  ist  von  großer  Bedeutung  für  die
Volkswirtschaft  wie  für  den  einzelnen.  Große  Verschiebungen  der  ökonomischen ­
  und  sozialen  Klassenlage  hat  sie  zur  Folge  gehabt.  Am  meisten
i)  S.  hierüber  auch  meine  „Volkswirtschaftslehre",  3.  Ausl.,  Stuttgart  1924.
15
        <pb n="27" />
        16

litten  naturgemäß  die  Festbesoldeten,  die  Rentner  und  Pensionäre,  deren
Kaufkraft  stark  eingeschränkt  wurde.  Dagegen  gewannen  die  Landwirte
(denen  Hypothekenrückzahlung  in  großem  Umfange  möglich  war),  die  Jndustrie,
  soweit  Löhne  und  Preise  noch  nicht  in  Einklang  gebracht  waren,
weiter  aber  auch  ein  großer  Teil  Arbeiter  (bie  Jugendlichen  und  Unverheirateten). ­
  Die  verschiedene  Wirkung  der  Geldentwertung  auf  die
einzelnen  Bevölkerungsgruppen  führt  dabei  zu  Klassenumschichtungen.  Weil
aber  der  Geldwert  so  großen  Schwankungen  unterliegt,  suchte  man  schon
lauge  nach  einem  besseren  Stoff  für  die  Funktion  des  Wertmaßes,  nach
einem  wirtschaftlichen  Gute,  dessen  Wert  absolut  unveränderlich  ist,  um
mit  ihm  Leistungen,  die  für  lange  Zeit  gleichbleiben  sollen,  festzustellen.
Vielfach  ist  G  e  t  r  e  i  d  e,  die  Hauptbrotfrucht,  als  am  besten  für  diesen
Zweck  geeignet  empfohlen  worden.  Doch,  wo  Landwirtschaft,  Bevölkerung
und  Verkehr  sich  ändern,  kann  sehr  leicht  auch  bei  wenig  verändertem
Geldwert  der  Wert  des  Getreides  sich  verdoppeln  und  verdreifachen
oder  auf  die  Hälfte  sinken.  Empfehlenswert  ist  es  dagegen,  bei  Vergleich ­
  verschiedener  längerer  Perioden  neben  den  Geldpreisen  Getreide
mit  zu  berücksichtigen.  —  Auf  Grund  und  Boden  basiert  die  Deutsche
Rentenmark.
Keine  Lösung  ist  das  s  o  z  i  a  l  i  st  i  s  ch  e  Arbeitsgeld,  da  für
alle  Leistungen,  die  man  eintauschen  will,  eine  Anzahl  Taxen  bestehen
müssen  und  die  Darstellung  qualifizierter  Leistungen  als  ein  Mehrfaches
einfacher  Arbeit  sehr  schwierig  ist.  Die  A  r  b  e  i  t  s  t  a  u  s  ch  b  a  n  k,  die
der  englische  Sozialist  Robert  Owen  1832  in  London  errichtet  hatte,
brach  kurz  nach  ihrem  Entstehen  zusammen.
Daß  stoffwertloses  Geld  außer  in  der  isolierten  und  gemeinwirtschaft,
lich  zusammengefaßten  Wirtschaft  nicht  möglich  ist,  ist  schon  erörtert
worden.  Ein  Gut,  das  einen  absolut  unveränderlichen  Tauschwert  besitzt,
ist  eben  bis  heute  nicht  entdeckt  worden.
I  u  r  i  st  i  s  ch  unterscheidet  man,  wenn  man  das  Wertverhältnis
zwischen  dem  geprägten  Metallgeld  und  dem  rohen  Edelmetall  angeben
will:  Nennwert,  Metallwert  und  Kurswert  des  Geldes.
Nennwert  ist  der  Wert,  den  der  Staat,  bzw.  der  Münzherr  dem
von.  ihm  ausgegebenen  Geldstück  beilegt,  Metallwert  der  Wert,  den
das  in  der  Münze  enthaltene  Edelmetall  als  Metall  hat;  Münzen,  bei
denen  eine  erhebliche  Differenz  zwischen  Metallwert  und  Nominalwert
        <pb n="28" />
        2  O.  GW.  25.  A.

17

besteht,  nennt  man  Z  e  i  ch  e  n  m  ü  n  z  e  n.  S.  a.  den  Abschnitt  „Scheidemünzen"
  (S.  48).  Mit  Kurswert  bezeichnet  man  den  Wert,  den  der
Handelsverkehr  und  ausländische  Börsen  einer  Münze  geben.
III.  Die  währungsfrage.
j.  Der  Begriff  „Währung"  st.
Als  gesellschaftliche  Einrichtung  ist  das  Geld  geschaffen  worden.  Bald
jedoch  hat  die  ordnende  Hand  des  Staates  eingegriffen  und  eine  einheitliche ­
  Regelung  des  Geldwesens  versucht.  Das  Geldsystem  eines  bestimmten
Landes  heißt  allgemein  seine  Währung.
Das  Wort  „Währung"  wird  von  dem  mittelhochdeutschen  wereu  regelten ­
  abgeleitet  und  hat  verschiedene  Bedeutung:  Man  spricht  von  einer
Gold-,  Silber-  oder  Papierwährung  und  hat  dann  den  G  e  l  d  st  o  f  f  im
Auge;  man  unterscheidet  bezüglich  der  nationalen  Rechnungseinheit ­
  Mark-,  Pfund-,  Franken-,  Rubel-,  Kronentoährung  usw.;  man
spricht  endlich  von  einer  deutschen,  englischen,  französischen,  österreichischen
Währung  usw.,  und  will  hiermit  das  Währungssystem  eines  bestimmten
Landes  charakterisieren.
Bei  diesen  verschiedenartigen  Anwendungen  des  Wortes  Währung  denkt
man  ebensowenig  an  die  körperliche  Erscheinung  des  Geldes  in  den  einzelnen ­
  Geldsorten,  wie  an  den  reinen  Begriff  des  Geldes,  der  unabhängig ­
  ist  von  seiner  Verwirklichung  in  bestimmten  Ländern  oder  in
einer  bestimmten  Organisation.  Man  versteht  vielmehr  unter  „Währung"
den  als  Einheit  aufgefaßten  Inbegriff  des  Geldes  eines  bestimmten
Staates  oder  des  Geldes  in  einer  bestimmten  Verfassung.  (Siehe  den  vortrefflicheil
  Aufsatz  „Geld"  von  Karl  Helfferich  im  „Buch  des  Kaufmanns".)
Im  engeren  Sinne  versteht  man  unter  Währung  diejenige  vom  Staate
als  gesetzliches  Zahlungsmittel  anerkannte  Geldart,  in  der  jedermann
Beträge  in  jeder  Höhe  zahlen  kann  bzw.  zahlen  m  u  ß.  Für  das  der
Währung  zugrunde  liegende  Metall  besteht  unbeschränkte  Prägefreiheit,
d.  h.  jeder  Privatmann  hat  das  Recht,  Münzmetall  —  und  zwar  Gold,
tvenn  Goldwährung,  Silber,  wenn  reine  Silberwährung,  oder  beide
l)  Da  es  unmöglich  ist,  das  schwierige  Problem  der  Währungsfrage  im
Rahmen  dieses  Buches  zu  behandeln,  mußte  ich  mich  darauf  beschränken,  das
wichtigste  Tatsachenmaterial  in  gedrängter  Kürze  zu  bringen.
        <pb n="29" />
        18

Metalle,  wenn  reine  Doppelwährung  herrscht  —  zur  Münze  zu  bringen
und  zu  verlangen,  daß  ihm,  gegen  Entrichtung  der  Prägekosten,  hieraus
gesetzliches  Geld  geprägt  werde.  Praktisch  ist  dies  kaum  vorgekommen,  da
die  Zentralnotenbank  Gold  zu  einem  festen  Preise  ankauft,  der  dem  Wert
der  ausgeprägten  Münze  entspricht.  Neuerdings  hat  England  das  Recht  der
Prägefreiheit  aufgehoben,  d.  h.  die  Kgl.  Münze  darf  für  Private  nicht  mehr
englische  Goldmünzen  sLovoreignss  ausprägen.
Die  Grundlage  eines  Währungssystems  ist  entweder  Papier  oder
Metall.  Bei  der  Metallwührung  wieder  ist  zu  unterscheiden  zwischen
Monometallismus  fd.  h.  ein  Metall  ist  gesetzliches  Zahlungsmittels ­
  oder  B  i  m  e  t  a  l  l  i  s  m  u  s  sd.  h.  Münzen  beider  Metalle  sind
als  gesetzliches  Zahlungsmittel  anerkannt).  Ob  die  einfache  Währung
oder  die  Doppelwährung,  und  ob  bei  Monometallismus  das  Gold  oder
das  Silber  den  Vorzug  verdiene,  diese  Fragen  haben  Anlaß  zu  einer
derartig  umfangreichen  Literatur  gegeben,  daß  allein  die  Nennung  der  Verfasser ­
  und  der  Titel  der  Schriften  mehrere  Bogen  dieses  Buchs  füllen  würdest.
Der  Staat  setzt  also  einmal  den  Geldstoff  fest.  Er  bestimmt  aber  auch
weiter  Gewicht,  Stückelung,  Form  und  Legierung  der  Münzen,  d.  h.  er
erläßt  alle  münztechnischen  Vorschriften.  Schließlich  ordnet  er  überhaupt
an,  wieviel  Münzen  von  jeder  Sorte  ausgeprägt  werden  und  bis  zu
welcher  Höhe  für  das  nnterwertig  ausgeprägte  Geld  sScheidemünzens  Annahmezwang
  besteht.
Z.  Ldelmetallgervinnung  und  monetärer  Ldelmetallvorrat  st.
Eine  metallistische  Währung  ist  nur  möglich  beim  Vorhandensein  einer
entsprechenden  Quantität  dieser  Edelmetalle  im  Lande.  Jährlich  werden
große  Mengen  Edelmetalle  neu  gewonnen.  Beeinflußt  nun  diese  Produktion
  den  Wert  der  Edelnietalle  und  damit  den  Geldwert?  Seit  ältesten
Zeiten  ist  bei  der  Dauerhaftigkeit  dieser  Waren,  insbesondere  des  Goldes,
ein  so  großer  Vorrat  aufgespeichert,  daß  die  neugewonnenen  Mengen
demgegenüber  nur  unerheblich  ins  Gewicht  sielen.  Infolge  der  erhöhten
st  Die  hauptsächlichsten  Werke  sind  in  der  Literaturübersicht  am  Schluß  dieses
Buches  angeführt.
2)  Literatur:  Pöschl,  Art.  Warenkunde  im  „Buch  des  Kaufmanns".
7.  Ausl.  Stuttgart  1923.  W  o  r  1  d  Atlas  o!  commercial  geology.  Washington ­
  1921.
        <pb n="30" />
        Gestehungskosten  (hauptsächlich  der  Löhne)  sind  die  Minen  seit  einigen
Jahren  nicht  mehr  in  der  Lage,  Gold  zu  dem  früher  allgemein  gültigen
Satze  abzuliefern.  So  mußte  sich  auch  einer  der  Hauptkäufer  für  Gold,
die  Bank  von  England,  dazu  verstehen,  den  Unzenpreis  für  Gold  erheblich
heraufzusetzen.
Hinsichtlich  der  Technik  der  Edelmetallgewinnnng  sei  folgendes  bemerkt:
Gold.  Dem  geologischen  Vorkommen  nach  unterscheidet  man:
1.  Waschgold  oder  Seifengold.  Es  entstammt  goldhaltigen
Gebirgsmassen,  die  durch  Wasser  und  Luft  zerstört  sind,  und  findet  sich  in
Gestalt  von  Staub,  Körnern  und  Blättchen  in  sog.  G  o  l  d  s  e  i  f  e  n  ,  das
sind  sekundäre  Ablagerungen  von  Sand,  Gerölle  usw.,  unmittelbar  an  der
Erdoberfläche  oder  unter  ihr.  Das  Wasser  hat  die  Teile  der  goldhaltigen
Gebirgsmassen  weitergetragen  und  das  schwere  Metall  an  den  Stellen,
an  denen  die  Gewässer  langsamer  fließen,  abgelagert.
2.  Berggold  oder  Ganggold..  So  nennt  man  das  Gold,  das  sich
in  feinster,  oft  mikroskopisch  feiner  Verteilung  in  Felsarten,  wie  Quarz,
Gneis,  Glimmer-  und  Talkschieser,  eingesprengt  befindet.
Nach  Art  des  Vorkommens  richten  sich  die  Methoden  der  Gewinnung ­
  des  Goldes:  Das  im  Schwemmlande  vorkommende  Gold  wird
gewonnen  durch  Wäscherei,  durch  Auswaschen  goldhaltigen  Sandes  und
zerkleinerter  erdiger  Golderze.  Der  goldhaltige  Sand  wird  geschwemmt,
wobei  sich  die  schweren  Goldteilchen  am  Boden  der  Rinnen  absetzen.
Die  Gewinnung  des  Berggoldes  erfolgt  durch  bergmännische  llrgewinnung
  der  Erze  und  Gesteine.  Goldführender  Quarz  wird
sein  gemahlen  und  das  Gold  mit  Quecksilber  (Amalganiationsverfahren)
  oder,  wenn  nur  geringe  Mengen  von  Gold  darin  enthalten
  sind,  mit  Chlorkalk-  (C  h  l  o  r  i  e  r  u  n  g  s  v  e  r  f  a  h  r  e  n)  bzw.  mit
Zyankaliumlösung  (Z  y  a  n  i  d  p  r  o  z  e  ß)  ausgezogen.  Aus  dem  Goldamalgam ­
  Wird  dann  aus  eisernen  Retorten  einfach  das  Quecksilber  abdestilliert. ­

Während  früher  der  weit  überwiegende  Teil  der  Goldgewinnung  auf
dem  Wege  des  Waschens  erzielt  wurde  —  nach  Sneß  stammte  u/,g  alles
Goldes  aus  den  Wäschereien  —,  sind  jetzt  die  goldhaltigen  Schwemmlande
in  fast  allen  wichtigen  Produltionsländern  (mit  Ausnahme  von  Sibirien)
abgebaut,  und  es  werden  nunmehr  über  80  %  durch  Gangbergbau  aus-(Fortsetzung
  S.  25)

19
        <pb n="31" />
        to
i  °

Die  Edelmetallgewinnung  der  Welt  seit  1493.

Periode
Jahr

Gesamtp
der  P
Wert
Will.  M

Gold
roduktion
eriode
KZ

Jahresdurchschnitt ­

kg

Gesamt
der  5
Handelswert ­

Will.  M

S  i  l  b  e
iroduktion
ieriode
kg

Jahresdurchschnitt ­

kg

Prozentualer
Anteil  des
Goldes  j  Silbers
an  der  Gesamtproduktion ­
  nach
dem  Gewicht

Wertverhältnis ­

zwischen
Gold  und
Silber

1493—1520

463

162  400

5  800

342

1  316  000

47  000

11.o

89,g

10,50—ll,io

1521—1544

479

171  840

7160

537

2  164  800

90  200

7,4

92,s

11,25

1545—1560

380

136160

8  510

1231

4  985  600

311  600

2,7

97,8

11,30

1561—1580

382

136  800

6  840

1455

5  990  000

299  500

2,2

97,8

11,50

1581-1600

412

147  600

7  380

1977

8  878  000

418  900

1/7

98,z

11,80

1601—1620

475

170  400

8  520

1928

8  458  000

422  900

2,o

98,o

12,25

1621—1640

463

166  000

8  300

1566

7  872  000

393  600

2,i

97,g

14,00

1641—1660

489

175  400

8  770

1407

7  326  000

366  800

2,3

97,7

14,50

1661—1680

517

185  200

9  260

1253

6  740  000

337  000

2,7

97,8

15,00

1681—1700

601

215  800

10  765

1271

6  838  000

841  900

3,1

96,g

15,00

1701—1720

715

256  400

12  820

1301

7  112  000

355  600

3,5

96,5

15,21

1721—1740

1065

381  600

19  080

1595

8  624  000

431  200

4,2

SS,«

15,os

1741—1760

1373

492  200

24  610

2  015

10  662  900

533  145

1/4

S5,s

11/75

1761—1780

1155

414  100

20  705

2  480

13  054  800

652  740

3,1

96,9

14,72

1781—1800

993

355  800

17  790

3  253

17  581  200

879  060

2,o

98,o

15,09

1801—1810

496

177  780

17  778

1601

8  941  500

894  150

1,9

88,i

15,61

1811—1820
||  -

319

114  450

11445

973

5  407  700

540  770

2,i

97,g

15,51

1821—1830

397

142  160

14  216

815

4  605  600

460  560

3,o

97,o

15,80

1831—1840

566

202  890

20  289

1056

5  964  500

596  450

3,3

96,7

15,75

1841—1850

1528

547  590

54  759

1374

7  804  150

780  415

6,6

93,4

15,83

1851—1855

2  781

996  940

199  388

802

4  430  575

886  115

18,4

81,6

15,41

1856-1860

2  815

1  008  750

201  750

824

4  524  950

904  990

18,  „

81,8

15,30

1861—1865

2  582

925  285

185  057

997

5  505  750

1101150

14,4

85,6

1866—1870

2  721

975  130

195  026

1198

6  695  425

1  339  085

12,7

87,3

15,55

1871—1875

2  426

869  520

173  904

1723

9  847  125

1  969  425

8,i

91,9

15,97

1876—1880

2  405

862  070

172  414

1910

12  251  260

2  450  252

6,6

93,4

17,81

1881—1885

2162

774  795

154  959

2  104

14  042  000

2  808  400

5,3

94,7

18,63

1886—1890

2  370

849  345

169  869

2  240

16  937  660

3  387  532

4,8

95,2

21/16

1891—1895

3  413

1  225  877

245  175

2  569

24  506  626

4  901  325

1,8

95,2

26,56

1896—1900

5  889

1  935  717

387  143

2  143

25  768  208

5  153  642

7,0

98,o

33,48

1901—1905

6  757

2  427  120

485  424

2  019

26  126  226

5  225  245

8,5

91,5

1906—1910

9  080

3  261448

652  290

2  401

80  676  066

6  135  230

9,6

90,4

1911—1915

9  625

3  457  048

691409

2  452

31  945  444

6  389  089

9,9

90,i

1916

1903

683  884

487

5  251  608

11,5

88,5

30,02

1917

1  757

631  076

654

5  417  850

10,4

89,s

23,14

1918

1607

577173

589  209

866

6  163  731

6  548  064

8,5

91,5

19,81

1919

1  532

550  378

927

5  488  508

9,1

90,9

1920

1403

504  033

987

5  418  624

8,5

9!,s

15,25

1921

1  383

496  886

581

5  327  698

8,5

91,5

1922

1  337

480  255

•  529  012

676

6  642  047

j
&amp;gt;  6  764  341

6,7

93,8

27,85

1923

1  541

553  350

723

7  651  758

6,7

93,3

29,46

1924

1630

585  557

747

7  435  861

1

7,3  ,

92,7

27,71

Die  Angaben,  die  bis  1890  auf  der  Soetbeerschen  Statistik,  für  die  folgenden  Jahre

auf  den

Veröffentlichungen  des

H-i  amerikanischen  Münzdirektors  beruhen,  sind  dem  Statistischen  Jahrbuch  für  das  Deutsche  Reich  entnommen.

i
        <pb n="32" />
        Monetärer  Ldelmetallvorrat  der  Welt  vom  J.  Januar  J9J5.
(Nach  dem  Bericht  des  Münzdirektors  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.)

Bevölkerung ­
  in
Millionen

Gold

Silber

Ungedecktes ­

Papiergeld

Auf  den  Kopf  der  Bevölkerung

Länder

Gold

Silber

Papier

Summa

in  Millionen

in  Mark

1

Europa;
Deutschland

66,7

3400,0

1044,6

1519,2

50,97

15,66

22,78

89,41

2

England

45,4

3069,8

490,6

483,8

67,62

10,80

10,66

89,08

8

Österreich-Ungarn

49,4

1236,9

638,4

1173,4

25,04

12,92

23,75

61,71

4

Rußland

167,0

4200,4

330,9

—

25,15

1,98

—

27,13

5

Finnland

3,1

44,6

2,1

62,6

14,38

0,67

20,19

35,24

6

Niederlande

6,0

306,6

121,8

248,6

51,10

20,30

41,43

112,83

7

Portugal

6,0

310,1

139,0

293,6

51,67

23,16

48,92

123,75

8

Türkei

23,8

598,1

110,9

—

25,13

4,66

—

29,79

9

Länder  der  Frankenwährung:
Frankreich

89,6

5040,0

1726,6

1368,4

127,27

43,60

34,56

205,43

10

Belgien

7,5

257,9

180,6

60,5

34,38

24,08

8,06

66,52

11

Italien

34,7

1042,9

101,2

765,7

30,05

2,92

22,07

55,04

12

Schweiz

3,7

189,0

64,7

124,3

51,08

17,49

33,59

102,16

13

Griechenland
Spanien
Bulgarien
Rumänien

2,6

21,0

12,6

87,4

8,08

4,85

33,61

46,54

14

19.7

519,1

735,4

397,3

26,35

37,33

20,16

83,84

15

4,4

41,2

20,2

41,6

9,36

4,59

9,45

23,40

16

7,3

134,8

52,9

518,4

18,46

7,25

29,92

55,63

17

Serbien

2,9

40,7

5,5

20,6

14,03

1,90

7,10

23,03

18

Skandinav.  Münzkonvention;
Dänemark

2,7

89,9

33,2

78,1

33,29

12,30

28,98

74,52

19

Norwegen

2,4

68,9

15,5

41,6

28,71

6,46

17,33

52,50

20

Schweden

5,6

126,8

36,1

107,1

22,64

6,46

19,12

48,22

500,5

20788,7

5862,8

7092,2

41,44

11,71

14,17

67,32

1
21  i
22  ,
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
85
36
37
38
39

Amerika:
Vereinigte  Staaten
Kanada
Mexiko
Zentral-Amerika
Kuba
Haiti
Argentinien
Bolivien
Brasilien
Chile
Columbien
Ecuador
Guayana  (Britisch)
„  (Holländisch)  ....
„  (Französisch)  ....
Paraguay
Peru
Uruguay
Venezuela

96,5
7.2
15,1
4,7
2.2
2,0
7.2
2.3
17,3
3.4
5.2
1.3
0,3
0,1
0,1
0,7
4.6
1,2
2.7

7893.9
620,8
131,0
8,0
126,0
14,3
1181.9
32.8
527,1
2,1
9,7
0,4
0,8
0,4
51,2
91,1
13.9

2276,8
235,2
49.1
2,1
10.5
39.5
2,9
105,0
35,7
8,8
5,5
10.1
18,1
45,3

3198,7
394.8
215,0
486.8
34,4
985,3
8.4
733,7
79,8
42,0
10,1
1,7
4,6
3.4

81,80
86,22
8,67
1,70
57,27
7,15
164,15
14,26
30,47
0,62
7,46
1,33
8-4,—

11,13
75,92
5,14

23,59
15,57
10,45
0,95
5.25
5,49
1.26
6,07
10,50
1,69
4,23
2,19
15,08
16,78

33,14
54,83
14,24
103,57
17,20
136,85
3,65
42,41
23,47
8,08
7,77
2,43
3,83
1,26

138,53
141,05
38,48
115,72
58,22
29,60
806,49
19.17
78,95
34,59
9,77
19,46
1,33
8-4-


13,32
94,83
23.18

Afrika;
Ägypten
Südafrika

174,1

10705,4

2844,6

6198,7

61,49

16,34

35,60

113,43

40
41

11,3
6,0

798,1
241,9

66,4
84,0

29,4

70,63
40,31

5,88
14-2,60



79,11
54,31

17,3

1040,0

150,4

29,4

60,12

8,69

1,70

70,51

42

Australien

4,6

701,0

42,0

—

152,39

9,13

—

161,52

43
44
45
46
47

Asien:
Japan
Korea
Indien
Siam
Straits-Settlements

53,0
14,8
244,3
8,1
2,0

597,3
18.5
1570,8
0,4
20.6

242.8
16,4
3759,0
155.8
29,0

425,9
33.6
190,7
12.6
21,0

11,27
1,25
6,43
0,05
10,30

4,58
1,11
15,39
19,23
14,50

8,04
2,27
0,78
1,56
10,50

23,89
4,63
22,60
20,84
35,30

i  322,2

2207,6

4203,0

683,8

6,85

13,05

2,12

22,02

Überhaupt

1  1018,7

j  35392,7

13102,8

14004,1

34,74

12,86

18,75

61,35
        <pb n="33" />
        i)  Schätzung  des  amerikanischen  Mnnzdirektors  für  Ende  1912,  —  =)  Gesamter  Geldumlauf.

5.  Goldbestände  und  Geldumlauf  Europas  in  Millionen  RM.

E
Noten-Banken


„de  1913
Um-  11  „  ,
lauf!)  j|  ■3 U !'

Goldbestände
Ende
1920  I  1921  1922

1923

1924

Länder

Ende  19
Roten  |@oIb')

L3
Zus,

Geld»miau
Rote
1920  1921

f
lumlauf-1922


Ende
1923

1924

713,0

1410,4

2123,4

3203,3

3205,3

3154,2

3168,5

3178,8

England

604,7

1410,4

2015,1

7040,5

7559,7

7501,2

7410,2

7815,1

2849,1

2450,2

5299,3

2877,0

2896,5

2973,1

2977,6

2981,4

Frankreich

4628,0

2450,2

7078,2

9403,5

12087,8

11017,1

8354,4

9205,7

201,7

81,0

285,7

215,9

215,9

217,9

219,1

220,5

Belgien

850,3

84,0

934,3

1609,5

1972,6

1853,3

1412,5

1641,5

1209,3

1209,3

988,0

1004,2

1049,8

1044,9

1056,2

Italien

2254,2

2254,2

3229,1

3966,4

4265,8

3584,2

3700,5

31,0

34.4

68,4

39,0

39.0

39,0

39,0

89,0

Portugal

391,5

34,4

425,9

262,3

237,9

193,3

209,6

345,6

5007,1

3979,0

8936,1

7323,2

7360,9

7434,0

7449,1

7475,9

Zus,  Entente-Europa  .

8728,7

3979,0

12707,7

21544,9

25824,4

24870,7

20970,9

22703,4

114,9

13,4

128,3

317,0

309,0

308,3

305,8

266,6

Schweden

263,8

13,4

277,2

626,1

647,8

656,1

634,8

607,5

53,8

25,6

79,4

165,7

165,7

165,7

163,7

165,6

Norwegen

121,2

25,6

146,8

297,4

263,1

302,6

248,8

247,3

79,2

79,2

256,1

256,8

256,7

235,8

235,7

Dänemark

170,6

170,6

345.9

384,3

394,9

353,8

353,8

255,6

29,4

285,0

1073,3

1022,6

981,7

981,7

851,5

Holland

527,6

29,4

557,0

1391,9

1540,7

1632,7

1702,7

1584,7

137,7

48,7:

186,4

439,7

445,1

433,4

435,1

409,8

Schweiz

254,2

48,7

302,9

661,4

820,1

775,5

719,4

733,1

388,2

.  i

388,2

1999,3

2035,4

2045,1

2047,4

2053,7

Spanien

1566,7

1566,7

2299,9

2616,1

2706,6

2375,0

2602,9

1029,4

117,11

1146,5

4212,1

4231,6

4190,9

4171,5

3982,9

Zus.  Neutral-Europa  .

2904,1

117,1

I  8021,2

5622,6

6272,1

6463,4

6032,9

6129,3

1244,2

2730,0

3974,2

1173,5

1053,0

1061,5

523,6

818,8

Deutsches  Reich  ,  ,  ,

2753,2

2730,0

5483,2

4696,4

2689,5

716,5

2)2273,6

2 )  4273,9

0,0

Danzig

25,0

(

17,0

52,7

85,9

113,4

113,4

Tschechoslowakei  .  .  .

1

543,5

629,1

1308,1

1180,7

1054,3

1055,6

204,1

1259,7

189,3

0,1

0,0

5,5

6,5

Österreich

J  2121,1

204,1

2325,2

318,4

281,4

219,9

422,5

499,7

1

10,4

13,3

19,4

21,1

Ungarn

f

103,0

156,3

126,5

206,0

253,8

122,9

8,8

131,7

1,4

1,4

31,8

103,1

109,2

Rumänien

356,2

8,8

365,0

509,4

451,2

376,2

389,5

413,9

44,8

44,8

30,1

30,8

31,1

32,0

32,7

Bulgarien

152,8

152,8

163,3

103,6

120,5

126,4

140,5

17,9

8,4

36,3

46,2

45,4

25,1

30,8

32,2

Griechenland  .  .

189,9

8,4

198,3

473,5

369,0

152,0

371,2

371,7

46,8

46,8

52,0

60,1

51,8

55,7

58,6

Jugoslawen

83,8

83,8

414,7

299,8

252,7

276,7

377,2

1

24,9

41,0

54,9

83,8

Polen

1

374,7

298,4

138,8

90,4

445,0

1

6,4

6,9

12,9

Litauen

1

12,8

25,0

58,8

3275,4

1487,2

4762,6s

8,9

10,5

13,2

19,1

Lettland

&amp;gt;  3604,1

1487,2

5091,3

17,8

39,9

46,5

53,9

61,6

1

Estland

1

21,9

36,9

51,0

40,7

40,1

(

11,0

189,0

306,7

Rußland

1

342,9

631,4

253,8

637,6

2009,7

29,2

15,5

44,7

34,5

34,5

33,2

34,6

35,1

Finnland

91,5

15,5

107,0

138,1

108,6

149,3

140,8

132,3

5336,8

4454,0||10390,8

1544,0

1322,2

1404,6

1182,1

1650,11  Zus.  Mittel-  u.  Ost-Europa

9352,6|4454,0

13806,6]

8152,6

6100,4

3954,6

6235,0

10137,5

11873  3  '8550.1  20423  4  113109  3  12917,7  13029,3  12802,7  13108,9

Europa  &amp;gt;20985  4  85501

29535  5|  33320,1,  38196  9,  35293,7,  33238,8,  38975,2
        <pb n="34" />
        25

gebeutet.  Die  Technik  ist  soweit  vorgeschritten,  daß  es  sich  schon  lohnt,
Quarzgestein,  das  Pro  Tonne  nur  l U  Unze  Gold  enthält,  zu  verarbeiten.
Infolgedessen  und  weil  „das  in  Schwefelkiesen  enthaltene,  dem  gewöhnlichen
Amalgamationsverfahren  nicht  erreichbare  Gold  durch  neue  Methoden  immer
vollständiger  extrahiert  wird,  ist  eine  bedeutende  und  nachhaltige  Goldproduktion
noch  auf  viele  Jahrzehnte,  vielleicht  auf  Jahrhunderte  gesichert  .  .  .  Die  Entdeckung ­
  neuer  reicher  Fundstätten  wird  in  der  Zukunft  seltener  werden,  während
sich  die  alten  allmählich  erschöpfen  müssen.  Eine  wirkliche  Goldknappheit  aber
liegt  in  so  weiter  Ferne,  daß  sie  für  die  wirtschaftlichen  Fragen  der  Gegenwart
ebensowenig  in  Betracht  kommt,  wie  etwa  die  Erschöpfung  der  Kohlenlager"
lLexis).
Ha  uptfuu  borte  des  Goldes  sind:  Südafrika  (Transvaal),
Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Westaustralien  sNeusüdwales  und
Viktorialand),  Alaska  (Klondyke),  Britisch-Columbia  (Canada),  Rußland
(Ural),  Sibirien,  China,  Südamerika  (Columbia,  Chile,  Venezuela),
Kalifornien,  Mexiko,  Siebenbürgen.
Silber  kommt  gediegen  kristallinisch  in  das  Gestein  eingesprengt,  jedoch
häufiger  vererzt  vor.  Silbererze  —  Silberglanz,  Silberkupferglanz,  Rotgültig- ­
  und  Schwarzgültigerz,  Silberhornerz  usw.  —  finden  sich  in
Gängen,  auf  Lagern  und  Stöcken  und  als  Imprägnationen  (Durchsetzungen) ­
  in  anderen  Erzen,  in  Quarz,  Schwerspat,  Flußspat,  Karbonaten
usw.  Das  Silber  gewinnt  man,  indem  die  Silbererze  mit  Blei  oder
Bleiglanz  verschmolzen  oder  die  Erze  mit  Kochsalz  (zur  Bildung  von
Chlorsilber)  geröstet  werden;  alsdann  wird  das  Produkt  mit  Wasser,
Eisen  und  Quecksilber  behandelt.
Hauptproduktionsländer  des  Silbers:  Während  im
Altertum  die  Mittelmeerländer,  besonders  Spanien,  die  reichsten  Silberlager
  hatten,  steht  jetzt  Amerika  mit  den  Anden  an  der  Spitze  der  Gewinnung, ­
  und  zwar  zunächst  Kalifornien,  dann  Mexiko  und  Bolivien.  In
zweiter  Linie  folgen  Australien,  der  Ural  und  Deutschland.
In  der  Geschichte  der  Gold-  und  Silberproduktion  lassen  sich  sechs
Hauptperioden  unterscheiden.  Vorauszuschicken  ist,  daß  Gold,  das
durch  seinen  Glanz  einen  Anreiz  auch  auf  die  auf  niedriger  Kulturstufe
stehenden  Völker  ausgeübt  hat,  früher  als  das  Silber  gewonnen  worden  ist.
Die  1.  Periode  reicht  bis  zu  den  ersten  Jahrhunderten  der  römischen
Kaiserzeit.  Die  reichen  Silberberglager  Spaniens  sind  von  den  Phöni-
        <pb n="35" />
        ziern  ausgebeutet  worden.  Das  in  Vorderasien  gewonnene  Gold  floß,  insbesondere ­
  in  den  letzten  Jahrhunderten  vor  Christi  Geburt,  den  Hauptkulturländern ­
  Griechenland  und  Italien  zu.
Die  2.  Periode  reicht  von  der  römischen  Kaiserzeit  bis  zur  Entdeckung
Amerikas.  Die  asiatische  Produktion  läßt  nach,  Gold  und  Silber  wird
in  mehreren  Ländern  Europas  (Goldbergwerke  in  Ungarn,  Siebenbürgen,
Goldfunde  in  Böhmen  usw.)  in  großen  Mengen  produziert.
Die  3.  Periode  kann  als  die  der  mexikanischen  S  i  l  b  e  r  p  rodn ­
  k  t  i  o  n  bezeichnet  werden.  Die  reichen  Silberfunde  bewirkten  eine  ungeheure ­
  Geldentwertung.
Die  4.  Periode  beginnt  mit  der  Entdeckung  der  Goldfelder  in  Kalifornien
  (1848),  deren  Reichtum  so  beträchtlich  war,  daß  sich  die  Gesamt-Produktion
  der  ganzen  Erde  vervierfachte.  Ähnlich  ergiebig  waren  die  1851
in  Australien  (Viktoria  und  Neusüdwales)  aufgeschlossenen  Fundstätten.
Die  5.  Periode:  1871—1890.  Die  Goldproduktion,  die  1856—1860
ihren  Höhepunkt  erreicht  hatte,  nimmt  bis  gegen  die  Mitte  der  achtziger
Jahre  ab.  Pessimisten  prophezeien  eine  gänzliche  Erschöpfung  aller
Goldlager.
Die  6.  Periode:  1891  bis  zur  Gegenwart.  Neue  Goldlagcr  werden
entdeckt;  reiche  Erträge  liefern  insbesondere  die  Goldbergwerke  am  Mitwatersrand
  in  Südafrika.  Dort  und  in  den  alten  Goldländern  findet
dank  der  technischen  Fortschritte  —  an  Stelle  des  handwerksmäßigen  ist
der  kapitalistische  Großbetrieb  (Goldminengesellschaften)  getreten  —  eine
erhebliche  Produktionssteigerung  statt,  die  sich  1916  vorübergehend  verringert ­
  hatte.  1923  betrug  die  Goldproduktion  in  Südafrika  202,5,  1924
241  Millionen  Dollar.
In  der  Zeit  von  1894—1917  wurde  ebensoviel  Gold  in  der  Welt  erzeugt
lote  in  100  Jahren  vorher,  d.  h.  für  ettva  8  Milliarden  Dollar.
Die  größten  Golderzeuger  der  Welt  sind  seit  langen  Jahren  das
englische  Imperium  und  die  Vereinigten  Staaten.  1913
waren  das  englische  Imperium  mit  63%,  die  Vereinigten  Staaten  mit
19  %  an  der  Weltproduktion  beteiligt;  1923  stellten  sich  die  Anteile
auf  70  bzw.  14  %.  Die  Vereinigten  Staaten  haben  ihre  Goldgruben
derart  stark  ausgebeutet,  daß  eine  Steigerung  ihrer  Goldproduktion  kaum
zu  erwarten  ist.

20
        <pb n="36" />
        Goldproduktion  der  Welt  in  Tonnen.

1895

299

1914

661

1922

480

1900

383

1915

708

1923

549

1905

572

1916

683

1924

583

1910

685

1919

550

1925

593

1913

768

1921

497

Der  zeitweise  Rückgang  der  Goldproduktion  seit  1916  hatte  seine  Ursache
in  dem  Arbeitermangel  und  den  ständig  wachsenden  Betriebskosten,  so  daß
mehrere  erzärmere  Minen  stillgelegt  werden  mußten.
Die  Silberproduktion  betrug  1922  210,  1923  246,  1924  239,  1925  245
und  1926  243  Millionen  Unzen.
Die  drei  großen  amerikanischen  Gesellschaften:  die  American  Smelting  and
ReHning  Company,  die  Anaconda  Copper  Mining  Company  und  die  United  States
Smelting  and  Reßning  Company  beherrschen  rund  55  %  der  Jahresproduktion
der  Welt.  Die  Gesellschaften  verkaufen  in  der  Regel  ihr  Silber  in  Erzform  an
die  Hütten,  und  diese  decken  sich  ihrerseits  derart,  daß  sie  gegen  die  aufgenommenen ­
  Posten  gleiche  Mengen  verkaufen.
Die  Weltnotierungen  setzen  in  London  die  „big  tour“  (die  vier  großen  Maklerhäuser) ­
  fest,  die  zugleich  Händler  und  Weltmakler  sind.
Von  dem  jährlich  neu  produzierten  Silber  verwenden  die  europäischen ­
  Kulturländer  zur  Münzprägung  nur  etwa  6  %,  ju  industriellen
Zwecken  etwa  34  0/g.  Der  Rest  (60  °/ 0 )  wird  von  den  asiatischen  Silberkonsumenten
  aufgenommen.
Die  monetären  Goldbestände  der  Welt,  d.h.  die  Goldmünzen,
die  sich  tatsächlich  im  Umlauf  befinden  und  die  Goldbestände,  die  zur
Deckung  umlaufenden  Papiergeldes  dienen,  betragen  41,3  Milliarden  RM.
Hiervon  kommen  auf  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  etwa  47  %.
4.  Ldelmetallvcrwendung.
Welche  Verwendung  das  ncuproduzierte  Edelmetall  findet,  läßt  sich
genau  statistisch  nicht  ersassen.  Fest  steht,  daß  alljährlich  ein  großes
Quantum  des  zur  Vermünzung  verwendeten  Goldes  wieder  cingeschmolzeu
wird  und  industriellen  Zwecken  dient.
Nach  Schätzungen  des  amerikanischen  Münzdirektors  belief  sich  für
1908  der  i  n  d  u  st  r  i  e  l  l  e  Goldverbrauch  auf  478  Millioucn  Mark,  d.  h.
also:  nur  etwa  s / 4  des  neu  gewonnenen  Goldes  dienen  schließlich  monetärcn
  Zwecken,  1 U  fällt  dem  Schmelzticgel  der  Industrie  zum  Opfer.
Nach  Schätzungen  von  1913  konsumierte  die  Industrie  etwa  r/,  der  jähr-27
        <pb n="37" />
        28

ücfjeti  Goldproduktion.  Ende  1913  wurden  die  sichtbaren  monetären
G  o  l  d  b  e  st  ä  n  d  e  auf  33,6  Milliarden  M  geschätzt,  während  die  Goldproduktion ­
  seit  1493  64  Milliarden  M  betrug.  Bis  1924  sind  die  sichtbaren ­
  monetären  Goldbestände  auf  40,8  Milliarden  NM  angewachsen,
haben  also  eine  Zunahme  von  7,2  Milliarden  NM  zu  verzeichnen.  In
der  gleichen  Zeit  (1914—1924)  betrug  der  Wert  der  Weltgoldproduktion
17,9  Milliarden  RM.  Zu  monetären  Zwecken  werden  also  heute  von  der
Gesamtgoldproduktion  der  Welt  nur  49,9  %,  gegenüber  52,6  %  im  Jahre
1913  verwendet.
Nach  den  vom  Neichsamt  des  Innern  vorgenommenen  Erhebungen  gestaltete ­
  sich  die  gewerbliche  Verwendung  von  Gold  in  Deutschland ­
  in  den  Jahren  1906  und  1907  folgendermaßen.  Es  wurden  eingeschmolzen,
  aufgelöst  oder  anderweitig  verarbeitet:
Goldmünzen  Feingold  Goldmünzen  und
deutsche  fremde  in  Millionen  M  Feingold  zusammen
1906  45,69  2,54  35,51  83,74
1907  49,37  2,03  40,22  91,62
Im  Durchschnitt  der  beiden  Jahre  stellte  sich  sonach  der  Goldverbrauch  zu  gewerblichen ­
  Zwecken  auf  87,68  Millionen  M,  d.  h.  fast  auf  das  Doppelte  des
Durchschnittes  für  die  Jahre  1896/97.
5.  wcrtvcrhältnis  von  Gold  und  Silber.
Zum  Verständnis  der  Wührungsfrage  ist  neben  der  Kenntnis  der
Produktionsverhältnisse  der  beiden  in  Betracht  kommenden  Edelmetalle
auch  die  Kenntnis  des  Wertverhältnisses  von  Gold  und  Silber
zueinander  von  Wichtigkeit.  Der  Preis  schwankt  je  nach  den  Produktionsund ­
  Bedarfsverhältnissen.  Über  das  Wertverhältnis  und  die  Wertschwankungen ­
  von  Gold  und  Silber  im  Altertum  und  im  Mittelalter
besitzen  wir  nur  wenig  Aufzeichnungen,  die  auf  Genauigkeit  Anspruch
machen  können.  Bei  den  Babyloniern  galt  eine  Gewichtseinheit  Gold  soviel
  wie  13Vz  Gewichtseinheiten  Silber,  d.  h.  also,  es  bestand  ein  Verhältnis ­
  von  1:13Vs-Zu
  Cäsars  Zeiten  war  infolge  Entdeckung  reicher  Goldfelder  der  Wert
des  Goldes  gesunken;  das  der  Ausprägung  von  Silber-  und  Goldmünzen
zugrunde  liegende  Verhältnis  betrug  daher  1:9.  In  den  nächsten  Jahrhunderten ­
  stieg  es  wieder  auf  1:  13.  Im  Mittelalter  schwankt  das  Verhältnis ­
  zwischen  1  :  10  und  1  :  12.  Von  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts
        <pb n="38" />
        29

bis  in  den  Anfang  des  19.  Jahrhunderts  bewegt  sich  das  Verhältnis
zwischen  1  :14,5  und  1  :15,6  und  bleibt  noch  stetiger  von  1820—1875,
in  welchen  Jahren  es  sich  zwischen  1  :15,3  und  15,97  bewegt.
Seit  Beginn  der  1870er  Jahre  ist  infolge  Verschiebung  der  Produktionsverhältnisse ­
  (die  Silberproduktion  steigt  bei  gleichzeitiger  Verbilligung ­
  des  Herstellungsverfahrens)  und  der  Währungsverhältnisse  (die
meisten  Länder  gehen  zur  Goldwährung  über)  der  Preis  des  Silbers
im  Verhältnis  zu  dem  des  Goldes  erheblich  gesunken,  und  es  ist  eine
beträchtliche  Veränderung  des  Wertverhältnisses  eingetreten  (s.  Tabelle
S.  20/21).
In  jüngster  Zeit  dagegen  wieder  mußten  einzelne  Länder  mit  großem
Silberumlauf,  da  der  Silberpreis  den  Nennwert  der  Münzen  zeitweise
überstieg,  Maßregeln  zur  Verhütung  der  Einschmelzung  erwägen.
Für  Amerika  bestimmte  (1919),  das  Me  Fadden-Gesetz,  daß  der  Silberdollar
  nur  800  Teile  Feingehalt  haben  solle.
Durchschnittspreise  fürSilber  auf  dem  Londoner  Markt  in
Pence  (d)  für  die  Unze  Standardsilbcr  ( 37 / 40  fein)  von  1872—1926:  60,31
59,25  58,31  56,87  52,75  54,81  52,56  51,25  52,25  51,68  51,62  50,56  50,62
48,62  45,37  44,62  42,87  42,68  47,68  45,06  39,81  35,62  28,93  29,87  30,75
27,56  26,93  27,43  28,25  27,18  24,12  24,75  26,40  27,84  30,88  30,23  24,39
23,74  24,66  24,60  28,05  27,58  25,35  23,66  81,34  40,31  47,50  57,03  61,42
36,87  84,00  32,12  28,67.
Um  die  Relativzahl  zu  ermitteln,  hat  man  die  Zahl  943  durch  den  Londoner
Silbcrpreis  zu  dividieren.  3  £  17  sh  17V2  &amp;lt;i  (der  Preis  der  Unze  Gold)  =
934,6  d.  Da  der  Feingehalt  von  Standard  Gold  —  916,63  Tausendstel,  von
üQA  k  qoK
Standard  Silber  —  925  Tausendstel  ist,  so  ist  zu  rechnen  -  -  / )1( ,  ^  =  943.
Auch  nach  dem  Hamburger  Silberpreise  kann  man  das  Wertverhältnis
berechnen.  Bei  einem  Silbcrpreis  von  90  RM  für  das  leg  und  einem  Goldpreise ­
  von  2790  RM  ist  das  Wertverhältnis  90  -.2790--  1  ;31.  6  *  *  *  *  *  *
6.  Ivähmngsfysteme.
Mau  hat  zu  unterscheiden  zwischen  formaler  und  tatsächlicher
Währung:  Aus  verschiedenen  Ursachen  kann  der  Staat  nicht  genügend
Währungsgeld  zur  Verfügung  haben.  Er  muß  dann  Geld  aus  anderem
Metall  prägen;  oder  er  wird  (das  ist  die  Regel)  Papiergeld  ausgeben.
Dieses  Geld  ist  dann  tatsächlich  Währungsgeld,  sobald  ihm  gesetzliche
Zahlungskraft  verliehen  ist.
        <pb n="39" />
        Betrachten  wir  nunmehr  die  einzelnen  Systeme:
a)  Silberwährung.
Reine  Silberwährung  besteht,  wenn  die  Privatprägung  in  Silber  freigegeben ­
  ist,  wenn  Barrensilber  nach  Belieben  in  Währungsmünze  umgewandelt ­
  werden  kann  und  wenn  außerdem  mindestens  eine  Silbermünze
  im  Jnlande  bis  zu  jedem  Betrage  vollgültiges  Zahlungsmittel
ist.  Silber  ist  alsdann  der  alleinige  Wertmesser.  Ausschließlich  in
Silbermünzen  muß  der  Schuldner  zahlen,  müssen  sämtliche  Verbindlichkeiten ­
  erfüllt  werden.  Goldmünzen  sind  eine  Ware,  die  zu
einem  unter  den  Parteien  zu  vereinbarenden  Kurse  in  Zahlung  genommen
  wird.
So  hatten  früher  in  Preußen  die  Jriedrichsdore  einen  schwankenden  Kurs
gegenüber  den  Talern:  6  Taler  19  bis  5  Taler  21  Silbergroschen  wurden  dafür
bezahlt.
Bis  1871  waren  die  Erörterungen  über  eine  etwaige  Einführung  der
Goldwährung  in  Deutschland  nur  eine  sogenannte  Doktorfrage.  Das
Gold  hätte  gegen  Silber,  das  bisher  Währungsgeld  war,  angekauft  werden
müssen,  wozu  aber  die  Mittel  nicht  vorhanden  waren.  Erst  die  französische ­
  Kriegskontribution,  der  „Milliardensegen",  machte  es  Deutschland
möglich,  von  der  Silber-  zur  Goldwährung  überzugehen.  Der  Beschluß,
die  Goldwährung  einzuführen,  lvar  der  erste  Anlaß  zur  Entwertung  des
Silbers.
Dem  Beispiele  Deutschlands  folgten  im  Jahre  1873  Holland  und
die  skandinavischen  Staaten.  Als  dann  noch  im  Jahre  1878,
veranlaßt  durch  den  bereits  eingetretenen  großen  Rückgang  des  Silberpreises, ­
  die  Staaten  der  lateinischen  Münzunion  die  Prägung  der  Silber-Kurantmünzen
  einstellten,  war  das  Schicksal  des  „weißen  Metalles"  entschieden. ­
  Infolge  erhöhter  Produktion  des  Silbers  und  seiner  Demonetisierung ­
  sd.  h.  Währungsgeld  lvurde  nicht  mehr  daraus  geprägt),
war  der  weitere  Preisfall  a  u  f  d  i  e  D  a  u  e  r  nicht  zu  verhindern.
Etwas  gehalten  wurde  der  Kurs  des  Silbers  durch  die  Blandbill  vom
28.  Februar  1878,  die  bestimmte,  daß  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
monatlich  für  2—4  Millionen  Dollar  Silber  angekauft  werde,  und  daß  die
hieraus  geprägten  Münzen  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  für  alle  die  Verbindlichkeiten ­
  gelten  sollten,  bei  denen  nicht  ausdrücklich  Zahlung  in  Gold  vorgeschrieben ­
  war.  Da  es  sich  jedoch  als  unmöglich  herausstellte,  so  große

30
        <pb n="40" />
        31

Mengen  Silbergeld  im  Umlauf  zu  erhalten,  wurde  später  beschlossen,  auf  der
Grundlage  geprägter,  nicht  in  den  Verkehr  gebrachter  Silberdollars,  Silberzertifikate ­
  auszugeben.  Als  trotz  dieser  Maßregeln  der  Silberpreis  weiter  fiel,
wurde  am  1t.  Juli  1890  die  Blandbill  durch  die  Shermanbill  —  benannt
nach  ihrem  Antragsteller,  dem  Senator  Sherman  —  ersetzt.  Diese  besagte,  der
Schatzsekretär  habe  monatlich  4Va  Millionen  Unzen  (1  Unze  =  31,1035  Gramm)
Silber  in  Barren  anzukaufen.  Für  das  Silber  wurden  S  ch  a  tz  s  ch  e  i  n  e
streasur^  nots8)  in  Beträgen  von  1—1000  Dollars  ausgegeben,  die  jederzeit
auf  Verlangen  vom  Schatzamte  in  Gold  umgetauscht  werden  konnten.
Als  dann  Indien  durch  die  Silberentwertung  in  immer  größere  Bedrängnis
gekommen  war  und  infolgedessen  1883  seine  Münzstätten  für  die  private  Silberprägung ­
  geschlossen  hatte,  da  erkannte  auch  der  Kongreß  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  wie  verhängnisvoll  es  für  die  Finanzen  des  Landes  sei,
wenn  die  Vereinigten  Staaten  noch  weiterhin  für  ihr  gutes  Gold,  das  aus  dem
Lande  wanderte,  minderwertiges  Silber  erhielten.  Allein  von  allen  Staaten
den  Silberwert  zu  halten,  war  für  die  Vereinigten  Staaten  nicht  möglich,  und
so  hoben  sie,  trotz  des  heftigen  Widerstandes  der  Silberpartei,  am  1.  November
1893  die  Shermanbill  auf.  Durch  Gesetz  vom  14.  März  1900  ist  die  Goldwährung ­
  in  den  Vereinigten  Staaten  eingeführt  worden.
Japan  ist  1897,  Bolivien  1906  von  der  Silber-  zur  Goldwährung
übergegangen.  Faktisch  besteht  heute  Silberwährung  in  keinem  Lande  mehr.
b)  Goldwährung.
Gold  ist  frei  ausprügbar.  Goldmünzen  allein  sind  gesetzliches  Zahlungsmittel ­
  bis  zu  jedem  Betrage.  Die  Silbermünzen,  die  außerdem
umlaufen,  sind  ein  Hilfsgeld,  sind  Scheidemünzen,  die  weniger
Metallgehalt  besitzen,  als  ihrem  Nennwert  entspricht,  nur  in  beschränktem
Betrage  angenommen  zu  werden  brauchen  und  den  Kleinverkehr  erleichtern ­
  sollen.
Bei  der  zunehmenden  Erkenntnis  der  Vorteile  und  Vorzüge,  die  die
Goldmünzen  vor  den  Silbermünzen  haben,  führte  ein  Staat  nach  dem
anderen  bei  einer  ihm  günstig  erscheinenden  Gelegenheit  die  Goldwährung ­
  ein.  „Nicht,  weil  das  Gesetz  der  Silberprügung  Schranken  gezogen ­
  hat/'  sagt  B  a  m  b  e  r  g  e  r  in  seiner  Schrift  ,Stichworte  der  Silberleute',
  „hat  das  Silber  an  Verwendbarkeit  verloren,  sondern  weil  man
es  nicht  mehr  verwenden  w  o  l  l  t  e,  hat  das  Gesetz  sich  entschließen  müssen,
Schutzmaßregeln  gegen  den  übermäßigen  Zudrang  zu  ergreifen.  Der
Beleg  für  die  Richtigkeit  ist  schon  deutlich  durch  die  Vorgänge  in  Amerika
beigebracht.  Hier  hat  man  ohne  Rücksicht  auf  den  Bedarf  große  Mengen
        <pb n="41" />
        32

Silbers  von  Staats  wegen  angekauft  und  ausgeprägt,  aber  derVerkehrhatsichhartnäckiggeweigert,
  sichdieses  Geldes
zu  bedienen."
Außer  dem  Umstande,  daß  das  Gold  wegen  seines  hohen  Wertes  sich
besser  zur  Zahlung  sinsbesondere  im  internationalen  Verkehrs,  Aufbewahrung ­
  oder  Versendung  als  das  Silber  eignet,  haben  die  Goldmünzen
  in  den  Ländern,  in  denen  sie  die  Grundlage  des  Währungssystems ­
  bilden,  den  großen  Vorteil,  daß  sie  jederzeit  eingeschmolzen  werden
können,  ohne  daß  der  Besitzer  einen  nennenswerten  Schaden  erleidet.
Der  vielfach  erhobene  Einwand,  die  Goldproduktion  reiche  für  die  Dauer
zur  Ausprägung,  der  erforderlichen  Münzen  nicht  aus  —  Sueßsche
Theorie:  Die  bisherige  Produktion  des  Goldes  werde  auf  die  Dauer
nicht  aufrechterhalten  werden,  man  müsse  auf  einen  Rückgang  gefaßt  sein;
Schlagwort  von  der  „kurzen  Decke,  an  der  alle  zerren"  —,  ist  durch  die
Tatsachen  (f.  d.  Produktionsstatistik  der  Edelmetalle  auf  S.  20/21  und  27)
widerlegt  worden.
Goldwährung  führte  zuerst  England  ein.  Andere  Goldwährungsländer
waren:  Deutschland,  Schweden,  Norwegen,  Dänemark,  Holland,  Vereinigte ­
  Staaten  von  Amerika,  Japan,  Mexiko.
Seit  Beginn  des  Weltkrieges  hatte  Deutschland  nur  noch  formal
Goldwährung,  tatsächlich  eine  solche  minderer  Qualität:  Währung
mit  zentralem  Goldschatz,  aber  nur  Papierumlauf.  Man  nennt  eine  solche
Goldwährung  ohne  Goldumlauf:  Goldkernwährung.
Auch  nach  dem  neuen  M  ü  n  z  g  e  s  e  tz  vom  30.  A  u  g  u  st  1924  (siehe
S.  42)  besteht  weiter  die  G  o  l  d  k  e  r  n  w  ä  h  r  u  n  g.  §  1  dieses  Gesetzes
sagt  zwar:  „Im  Deutschen  Reich  gilt  die  Goldwährung",  und  das
Gesetz  schafft  auch  diejenigen  Voraussetzungen,  die  zum  Wesen  der  Goldwährung ­
  gehören.  Freie  Ausprägbarkeit  der  Goldmünzen,  Beschränkung
der  Zahlkraft  der  Silbermünzen  und  ihres  Gesamtumlaufcs,  aber  die  Goldwährung ­
  ist  vorläufig  noch  ohne  Goldumlauf.  Neben  den  Goldmünzen,
sagt  §  5  des  Münzgesetzes,  sind  unbeschränktes  gesetzliches  Zahlungsmittel
die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  n  o  t  e  n;  sie  sind  zwar  durch  Gold  gedeckt,  aber  ihre
Einlösbarkeit  ist  durch  §  52  des  Bankgesetzes  vorläufig  noch  s  u  s  °

Die  alten  Goldmünzen  sind  den  Reichsmarkmünzen  gleichgestellt  und
auf  diese  Weise  als  Ersatzmünzen  wieder  in  den  Verkehr  eingeführt.
        <pb n="42" />
        3  O.  GW.  25.  a.

33

In  E  n  g  l  au  d  hob  ein  besonderes  Gesetz  die  Einlösungspflicht  der  Bank
von  England  für  ihre  Noten  auf.  Zur  Regulierung  des  Devisenmarktes ­
  ist  jedoch  die  Bank  von  England  verpflichtet,  Goldbarren
von  mindestens  400  Unzen  (12,4  kg)  zum  Vorkriegspreise  von  3  ^17sb
10%  d  für  die  Unze  Standardgold  auf  Verlangen  abzugeben.  Die  Prägefreiheit ­
  für  Gold  ist  aufgehoben,  d.  h.  die  Kgl.  Münze  prägt  für
Private  nicht  mehr  Goldmünzen  gegen  Einlieferung  von  Goldbarren.
o)  Doppelwährung.
Bei  der  Doppelwährung  werden  Gold-  und  Silbermünzen  in  einem
bestimmten  gesetzlichen  Wertverhältnis  zueinander  ausgeprägt,  und  es
herrscht  Prägefreiheit  für  beide  Edelmetalle.  Jedermann  kann  Zahlungen
in  jeder  Höhe  in  Gold  oder  Silber  leisten.
Ein  festes  Wertverhältnis  zwischen  Gold  und  Silber  für  ewige  Zeiten
festzusetzen,  ist  unmöglich.  Auch  der  mächtigste  Staat  würde  niemals
imstande  sein,  die  Preise  der  Edelmetalle  zu  diktieren  oder  ein  einmal
bestimmtes  Wertverhältnis  aufrechtzuerhalten.  Da  jeder  das  Recht  hat,
zu  wählen,  ob  er  in  Gold  oder  in  Silber  zahlen  will,  so  wird  jeder  in
dem  Metall  zahlen,  das  für  ihn  am  vorteilhaftesten  ist,  und  es  wird  zu
den  Münzstätten  nur  die  Metallart  zur  Ausprägung  gebracht  werden,  die
auf  dem  Markte  niedriger  notiert,  als  das  gesetzliche  Wertverhältnis  ist.
Die  Doppelwährung  raubt  mit  dem  Wechsel  des  Wertverhältnisses  von
Gold  zu  Silber  dem  Lande  entweder  die  Gold-  oder  die  Silbermünzen.
Das  vollwertige  Geld  würde  regelmäßig  ins  Ausland  gehen  und  nur  das
minderwertige  im  Lande  bleiben  (Greshamsches  Gesetz:  Schlechtes
Geld  vertreibt  gutes  Geld).  Die  besonnenen  Elemente  unter  den  Anhängern ­
  der  Doppelwährung  sind  sich  auch  stets  darüber  klar  gewesen,
daß  die  Einführung  der  Doppelwährung  nur  durch  ein  internationales ­
  Abkommen  (Währungsvertrag)  aller  großen  Staaten
der  Welt  erfolgen  könnte.
Zu  diesem  Zweck  fanden  in  den  Jahren  1867,  1878  und  1881  M  ü  n  z  k  o  n  -
serenzen  in  Paris  statt,  zu  denen  fast  alle  größeren  Staaten  Vertreter  entsandt ­
  hatten.  Im  November  1892  luden  die  Vereinigten  Staaten  zu  einer
internationalen  Konferenz  nach  Brüssel  ein.  England  erklärte
sich  von  vornherein  nur  dann  zur  Teilnahme  bereit,  wenn  Vorschläge  über
größere  Verwendung  von  Silber  gemacht  würden,  der  Bimetallismus  aber  nicht
auf  der  Tagesordnung  stände.  Die  deutschen  Deputierten  verhielten  sich  bei  den
        <pb n="43" />
        Beratungen  ziemlich  passiv.  Sie  erklärten,  daß  das  deutsche  Münzsystem  sich
vollkommen  bewährt  habe,  eine  Änderung  daher  nicht  angebracht  scheine.
Im  Februar  1894  berief  die  deutsche  Regierung  eine  Enquetekommission,
  die  mit  der  „Erörterung  von  Maßregeln  zur
HebungundBefe  st  igungd  es  Silberwertes"  betraut  wurde.  Von
den  Bimetallisten  waren  u.  a.  in  der  Kommission  Dr.  Arendt,  v.  Kardorff,
v.  Schorlemer-Alst,  von  den  Anhängern  der  Goldwährung  Ludwig  Bamberger,
Bankdirektor  Büsing  und  Professor  Lotz.  Zu  einem  praktisch  verwertbaren
Resultat  führten  die  21  Sitzungen  jedoch  nicht.
Was  erwarten  nun  die  Bimetallisten  von  der  Einführung  der  Doppelwährung? ­
  Sie  sagen,  durch  Zulassung  beider  Metalle  zur  freien
Prägung  werde  der  Geldumlauf  und  der  Preis  der  Edelmetalle  automatisch ­
  geregelt  werden.  „Das  Ziel  jeder  vernünftigen  Währungspolitik",
schreibt  Arendt  in  seinem  -Leitfaden  der  Währungsfrageß  „muß  darauf ­
  gerichtet  sein,  den  Wertmesser  Geld  wenigstens  unveränderlich  zu
gestalten  und  namentlich  die  Valuta  in  ein  festes  und  unwandelbares
Verhältnis  zu  den  Valuten  anderer  Länder  zu  bringen."
Hiergegen  wenden  die  Gegner  der  Doppelwährung  ein,  es  sei  unmöglich, ­
  daß  zwei  Metalle  stets  den  gleichen  Wert  behielten,  und
wenn  sich  ihr  Wert  ändere,  ihre  Veränderlichkeit  stets  gleichen  Schritt
halte.  In  seinem  Werke  „Reichsgold"  führt  Bamberger  aus,  wie
solche  „irrige  Voraussetzungen"  gerade  beim  Gelde  soviel  Unheil  anrichten ­
  können.  „Es  ist  bekannt,  daß,  wo  Gelegenheit  gegeben  ist,  unter
demselben  Namen  zweierlei  Geld  zu  verwenden,  stets  das  wertvollere
verschwindet  und  das  wertlosere  im  Umlauf  bleibt.  Auch  hier  schwimm,
das  leichtere  immer  oben.  Wer  unter  demselben  Namen  zweierlei  Dinge
geben  kann,  wird  stets  das  minderwertige  geben."
Das  bekannteste  Beispiel  einer  internationalen  Doppelwährung  ist  der
im  Jahre  1865  abgeschlossene  Vertrag  zwischen  Frankreich,  Belgien,  Italien
und  der  Schweiz  (lateinische  Münzkonvention),  dem  1868  noch  Griechenland ­
  beigetreten  ist.  Aus  1  kg  rauhen  Goldes  ( 9 / 10  fein)  wurden  3100  fr
Goldmünzen,  aus  1  kg  rauhen  Silbers  ( 9 / 10  fein)  200  fr  Silbermünzen
geprägt.  Silber  :  Gold  stand  somit  in  dem  gesetzlich  festgelegten  Wertverhältnis ­
  wie  1  :  Ibi/z.  Münzen  aus  Gold  und  Silber  waren  frei  ausprägbar
  und  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Als  aber  der  rapide  Sturz  des  Silberpreises ­
  eintrat,  beschränkten  1873  die  Staaten  des  lateinischen  Münzbundes
die  Privatausprägung  von  Silber  und  stellten  1878  die  Ausprägung  von
34
        <pb n="44" />
        35

Silberkurantgeld  gänzlich  ein.  Das  System  der  Doppelwährung  wurde
durch  das  System  der  hinkenden  Goldwährung  ersetzt.
Die  bei  Begründung  des  lateinischen  Münzbundes  gehegte  Hoffnung,  die
anderen  Staaten  würden  nunmehr  ebenfalls  zur  Doppelwährung  übergehen, ­
  war  damit  begraben.
d)  Parallelwährung.
Sind  Gold-  und  Silbermünzen  gesetzliche  Zahlungsmittel,  ohne  jedoch
zueinander  in  einem  gesetzlich  festgelegten  Wertverhältnis  zu  stehen  —  der
Kurs  bildet  sich  im  freien  Verkehr  —,  so  spricht  man  von  einer  Parallelwährung. ­
  Alle  Zahlungsverpflichtungen  müssen  die  Angaben  enthalten,  ob
sie  in  Gold  oder  in  Silber  zu  erfüllen  sind.  Die  Parallelwährung  ist,  da
der  Wert  der  Münzen  durch  das  in  ihnen  enthaltene  Edelmetall  bedingt  ist,
kein  einheitliches  Geldsystem,  sondern  „das  unverbundene  Nebeneinander
zweier  selbständiger  Geldsysteme".
s)  Hinkende  Währung.
Gold  allein  ist  frei  ausprägbar  und  bildet  die  Grundlage  des  Münzsystems.
  Neben  den  Goldmünzen  sind  noch  bestimmte  Silbermünzen,
deren  Gesamtbetrag  nicht  vermehrt  werden  darf,
vorhanden,  die  ebenso  wie  die  Goldmünzen  als  unbeschränktes
Zahlungsmittel  gelten.  Bei  dem  gesunkenen  Silberpreis  haben
diese  aus  der  früheren  Silber-  oder  Doppelwährung  stammenden  Münzen
heute  noch  nicht  die  Hälfte  des  Wertes,  der  ihnen  durch  den  Prägestempel
verliehen  ist.
Einen  solchen  Zwischenzustand  zwischen  der  doppelten  und  der  etnsachen
  Währung,  die  sogenannte  hinkende  Währung,  finden  wir  in  verschiedenen
  Ländern.  Zur  hinkenden  Währung  (Etalon  boiteux)
tarnen  die  Länder  der  lateinischen  Münzunion  aus  den
(S.  34)  angegebenen  Gründen.  Nur  Gold  war  frei  ausprägbar;  neue  (silberne) ­
  5°Frankenstücke  durften  nicht  mehr  ausgeprägt  werden,  die  bisher  im
Umlauf  befindlichen  behielten  jedoch  ihre  Eigenschaft  als  Währungsmünze.
Die  lateinische  Münz  Union  hat  formell  den  Weltkrieg  überdauert.
Die  sich  ergebenden  Mißstände  wurden  aber  immer  größer.
Im  März  1920  wurde  zwischen  Frankreich  und  der  Schweiz  ein  Abkommen
getroffen,  wonach  jedes  Land  den  Umlauf  der  von  ihnen  ausgeprägten  Silberscheidemünzen ­
  zu  2,  1  und  l /a  kr  auf  das  eigene  Staatsgebiet  beschränken,  die
        <pb n="45" />
        86

im  fremden  Lande  umlaufenden  Münzen  zu  2,  1  und  Vs  kr  aber  zurückziehen
sollte.  Da  hierdurch  in  der  Schweiz  ein  großer  Mangel  an  kleinen  Zahlungsmitteln ­
  entstanden  wäre,  wurde  die  Schweiz  ermächtigt,  so  viel  französische
Silbermünzen  zurückzubehalten,  wie  ihr  für  die  Bedürfnisse  des  Zahlungsverkehrs ­
  notwendig  erschien.  Diese  Menge  wurde  aus  dem  Münzumlauf  herausgezogen ­
  und  bei  der  Eidgenossenschaft  hinterlegt.  In  Höhe  dieses  Betrages  gab
die  Schweiz  Silber-Zertifikate  aus,  d.  h.  durch  Silber  vollgedeckte
Papierwertzeichen  zu  Vs,  1  und  2  fr.  Zur  weiteren  Behebung  des  Kleingeldmangels ­
  sollten  statt  16  nunmehr  28  kr  silberne  Scheidemünzen  für  den  Kopf
der  Bevölkerung  geprägt  werden.
Wenn  auch  der  Umtausch  des  in  der  Schweiz  deponierten  fremden  Silbergeldes ­
  erst  von  Mitte  Januar  1927  bis  Mitte  Januar  1932  erfolgen  soll,  so
ist  tatsächlich  doch  bereits  jetzt  das  in  der  lateinischen  Münzkonvention  festgelegte
Währungsabkommen  liquidiert.  Formell  noch  kündigten  Belgien
Ende  1925  und  die  Schweiz  Ende  1926  ihre  Zugehörigkeit  zur  lateinischen
Münzunion.  Notleidender  Teil  war  vor  allem  die  Schweiz,  die  in  den  letzten
Jahren  mit  silbernen  5-Frankenstücken  der  anderen  Vertragstaaten,  deren
Valuten  niedriger  standen,  überschwemmt  worden  war.
Frankreich  und  die  anderen  Länder  der  lateinischen  Münzunion  kamen
im  Jahre  1873  zu  dieser  hinkenden  Währung  bzw.  „hinkenden  Doppelwährung". ­
  Als  Deutschland  behufs  Einführung  der  Goldwährung  im
Jahre  1873  große  Mengen  Goldes  importierte  und  infolgedessen  Silber
an  das  Ausland  verkaufte,  ging  der  Preis  des  Silbers  zurück,  und  Frankreich, ­
  das  mit  Recht  ein  weiteres  Fallen  befürchtete,  verbot  durch  Dekret
vom  6.  September  1873  den  Münzstätten,  Silber  von  Privaten  zur
Prägung  anzunehmen.  Es  herrscht  also  seitdem  folgender  Zustand:  Zahlungen
  können  in  jeglicher  Höhe  in  Gold  oder  in  silbernen  5-Frankenstücken
  geleistet  werden,  die  freie  Silberprägung  aber  ist
aufgehoben.
Während  Frankreich  zur  „hinkenden  Goldwährung"  kam,  weil  es
das  aus  Deutschland  strömende  Silber  nicht  aufnehmen,  kam  zu
gleicher  Zeit  Deutschland  zu  seiner  „hinkenden  Goldwährung",  weil
es  sein  überschüssiges  Silber  zu  den  gesunkenen  Preisen  nicht  veräußern ­
  wollte.  Taler  sollten,  so  bestimmte  das  Münzgesetz,  nach  wie
vor,  in  gleicher  Weise  wie  die  Goldmünzen,  gesetzliches  Zahlungsmittel
für  Zahlungen  in  jeglicher  Höhe  bleiben.  Wenn  auch  weder  von  seiten
der  Reichsbank  noch  der  öffentlichen  Kassen  oder  Privatinstitute  ein
Aufdrängen  der  Talerstücke  stattgefunden  hat  —  im  Gegensatz  zu  Frankreich, ­
  wo  die  Bank  von  Frankreich  größere  Beträge  in  silbernen  5-Franken-
        <pb n="46" />
        37

stücken  zahlte  und,  wenn  ausdrücklich  Gold  verlangt  wurde,  dafür  eine
Extragebühr  (Prämie)  forderte  —,  so  hatten  wir  doch  in  Deutschland,
sei  es  auch  nur  dem  Namen  nach,  bis  zum  1.  Oktober  1907  die
hinkende  Goldwährung.  Von  diesem  Tage  ab  war  die  Einlösung ­
  der  Noten  in  Gold  durch  Gesetz  verbürgt,  und  Deutschland  hatte
jetzt  die  bereits  durch  das  Münzgesetz  von  1873  vorgesehene  „Reichsgoldwährung".
  Mit  dem  4.  August  1914  wurde  dann  die  Goldwährung  in
Wirklichkeit  wieder  aufgehoben.
1)  Papierwährung*).
Das  Wesen  der  Papierwährung  besteht  darin,  daß  papierne  Geldzeichen, ­
  die  auf  einen  bestimmten  Betrag  Metallgeld  lauten,  deren  Einlösbarkeit ­
  in  Metallgeld  jedoch  aufgehoben  ist,  mit  gesetzlicher  Zahlungskraft ­
  (Zwangskurs)  ausgestattet  sind,  d.  h.  von  den  Staatsangehörigen ­
  angenommen  werden  müssen.  Daneben  gibt  es  noch  uneigentliches
  Papiergeld,  das  jederzeit  in  Währungsgeld  umgetauscht
wird.  Solche  Geldersatzmittel  waren  z.  B.  die  deutschen  Reichskassenscheine ­
  und  die  Banknoten  bis  zum  4.  August  1914.  Weiteres  hierüber
s.  S.  90  ff.  Ist  der  Kredit  des  Staates  gesichert,  so  wird  auch  eine  vorübergehend ­
  stärkere  Ausgabe  von  Papiergeld  nichts  daran  ändern,  daß
es  im  privaten  Verkehr  in  gleicher  Weise  wie  das  Metallgeld  umläuft.
Hat  jedoch  der  Staat  in  großer  Finanznot  das  Papiergeld  stark  vermehrt, ­
  so  werden  dadurch  die  Metallmünzen  aus  dem  Verkehr  gedrängt.
Das  Papiergeld  ist  dann  zum  alleinigen  Umlaufs-  und  Zahlungsmittel ­
  und  hiermit  auch  zum  Wertmaß  geworden.  Das  Ausland  verlangt, ­
  daß  die  Zahlungen  für  Warenbezüge,  Zinsen  usw.  in  Hartgeld
geleistet  werden.  Papier  nimmt  es  nur  mit  einem  Disagio;  das  Edelmetallgeld ­
  wird  zu  einer  Ware  (mit  einem  gewissen  Seltenheitswert),
deren  Preis  in  Papier  ausgedrückt  wird.  Die  Entwertung  des  Papiergeldes ­
  gegenüber  dem  ursprünglichen  Metallgeld  kommt  in  dem  Agio
(Aufgeld)  der  Metallmünzen  zum  Ausdruck.  Während  Goldgeld  sich  niemals
  weit  entfernen  kann  vom  Wert  ungemünzten  Goldes  oder  dem
anderer  Goldmünzen  gleichen  Feingehaltes,  bestehen  für  den  Wert  des
*)  Auf  Einzelheiten  einzugehen,  verbietet  der  Raum.  Es  sei  insbesondere
verwiesen  auf  die  Arbeiten  von  Helffcrich,  Knapp,  Lexis  und
Adolph  Wagner.
        <pb n="47" />
        Papiergeldes,  das  auf  dem  Kredit  des  Emittierenden  beruht,  keine  solchen
engen  Grenzen.  Nach  unten  ist  ein  Schwanken  bis  zum  Nullpunkt  möglich, ­
  d.  h.  es  kann  wertlos  werden.  Nach  oben  ist  die  Grenze  gegeben  in
der  Parität  des  Metallgeldes,  auf  das  die  papiernen  Geldzeichen  lauten.
Die  erste  Papiergeldwirtschaft  in  großem  Stil  erlebte  Frankreich.  Die
von  JohnLawin  Verbindung  mit  der  Mississippigesellschaft  gegründete  Bank
gab  Noten  aus,  die  den  Charakter  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  erhielten,  mir
Zusammenbruch  der  Lawschen  Unternehmungen  (1720)  aber  fast  völlig  wertlos
wurden.
In  den  englischen  Kolonien  in  Nordamerika  verlor  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts ­
  das  Papiergeld,  das  zur  Deckung  laufender  Staatsausgaben  geschaffen ­
  worden  war,  fast  jeden  Wert.  Im  Anfang  des  Jahres  1781  war  das
Verhältnis  von  Silber  zu  Papiergeld  (Kontinentalnote)  wie  1:500,  im  April
1781  in  Virginien  und  Nord-Carolina  wie  1:1000.  Washington  schrieb
damals:  „Ein  Wagen  mit  Papiergeld  genügt  kaum,  um  dafür  einen  Wagen  mit
Lebensmitteln  zu  kaufen.  Und  damals  wurde  das  auch  noch  heute  zur  Bezeichnung ­
  für  etwas  ganz  Wertloses  gebrauchte  Wort  „not  vortb  a  Continental“
(nicht  eine  Kontinentalnote  wert)  geprägt.
Noch  berüchtigter  waren  die  französischen  Assignaten,  die  zunächst
(Dezember  1789)  in  mäßigen  Beträgen  und  in  großen  Stücken  ausgegeben
wurden.  Die  Assignaten  waren  auf  den  Namen  lautende,  mit  5  %  verzinsliche
Schuldverschreibungen,  die  durch  die  vom  Staat  eingezogenen  Klostergüter,  die
schwer  verkäuflich  waren,  gesichert  sein  sollten.  Im  Herbst  1790  erfolgte  eine
Änderung  der  Stücklung,  indem  auch  Assignaten  bis  zu  5  Livres,  später  sogar
solche  zu  Vs,  V 4  und  V10  Livre  ausgegeben  wurden,  und  die  Verzinsung  hörte
auf.  Der  Umlauf  der  Assignaten  mehrte  sich  rapide:  im  Juni  1791  stieg  er
auf  900,  im  Juli  1793  auf  8600,  im  Juli  1794  auf  6000,  im  Juli  1795  aus
12  300,  im  Juli  1796  auf  34  500,  und  im  September  1796  auf  45  500  Millionen ­
  Livres,  d.  h.  auf  etwa  das  23fache  des  früheren  Geldumlaufs.  Dem  erhöhten ­
  Umlauf  etwa  entsprechend  fiel  der  Wert,  und  schließlich  wurden
100  Livre  Papiergeld  so  hoch  wie  V2  Livre  Metallgeld  bewertet.  Die  Assignaten
wurden  durch  die  Mandate  abgelöst,  die  aber  auch  bald  fast  völlig  ihren  Wert
verloren.
Solche  Inflationen  (Aufblähung  der  Geldmenge)  x )  finden  wir  in  zahlreichen ­
  Ländern.  Über  ihre  Entstehung,  ihren  Verlauf  und  ihre  Heilung  gibt
st  Das  Wort  Inflation  ist  zuerst  in  Amerika  in  den  sechziger  Jahren
des  vorigen  Jahrhunderts  gebraucht  worden:  Nach  dem  Sezessionskriege  waren
die  Ansichten  darüber  geteilt,  ob  man  die  gewaltig  angewachsene  Papiergeldmenge ­
  weiterbestehen  oder  ob  man  sie  „wegsteuern"  solle.  Diejenigen,  die  für
eine  Verminderung  des  Papiergeldes  eintraten,  nannte  man  K  0  n  t  r  a  k  t  ionist ­
  e  n,  die  anderen  Jnflationisten.
        <pb n="48" />
        39

eine  gute  Darstellung  die  Beilage  zum  Bank-Archiv  vom  25.  Oktober  1S20.  Die
Papierwirtschaft  findet  ihr  Ende  in  der  völligen  Entwertung  des  Papiergeldes
oder  in  seiner  Beseitigung  zu  einem  geringen  Bruchteil  des  ihm  beigelegten
Nennwertes  (Devalvation).  —  Der  Weltkrieg  hat  eine  Aera  der  Papierwährung ­
  von  bisher  nicht  gekanntem  Umfange  eröffnet.  Alle  am  Krieg  beteiligten ­
  Länder  (außer  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika)  und  eine  Anzahl  Neutrale ­
  hatten  die  Einlösung  ihres  Papiergeldes  eingestellt  oder  stark  eingeschränkt.
Der  Währungsverfall  in  Deutschland  (November  1923:  1  Billion  Papiermark ­
  —  1  Goldmark)  hat  ähnliche  Erscheinungen  in  andern  Ländern  aus  jüngster ­
  Zeit  (Österreich,  Rußland)  weit  in  den  Schatten  gestellt,  und  die  berüchtigte
Assignatenwirtschaft  der  französischen  Revolutionszeit  erscheint  demgegenüber  als
eine  sehr  geringe  Inflation.
Beschränkt  man  den  Begriff  des  Geldes  auf  die  vom  Staate  ausgegebenen ­
  Zahlungsmittels,  so  sind  die  Banknoten  nicht  unter  das
Papiergeld  zu  rechnen,  sie  sind  Geldersatzmittel.  Aber  „hebt  der
Staat  ihre  Einlöslichkeit  auf,  so  übernimmt  er  ebenso  die  Verantwortlichkeit ­
  für  ihren  Wert,  als  wenn  er  sie  selbst  ausgäbe;  sie  erhalten
dann  eine  ausschließlich  öffentlich-rechtliche  Stellung  und  bilden  die  am
häufigsten  vorkommende  Form  der  wichtigsten  Art  des  Papiergeldes,  nämlich ­
  des  uneinlöslichen  mit  unbeschränkter  Zahlungskraft  gegen  jedermann, ­
  d.  h.  mit  Zwangskurs"  (W.  L  e  x  i  s,  Allgemeine  Volkswirtschaftslehre). ­
  Die  Banknoten  sind  dann  verkapptes  Papiergeld,  wie  vor  der
Stabilisierung  der  Währung  in  Deutschland.
g)  Silberwährung  mit  gesperrter  Prägung.
Silberwährung  mit  gesperrter  Prägung  besteht,  wenn  Silber  allein
gesetzliches  Zahlungsmittel  ist,  jedoch  Private  nicht  das  Recht  haben,
sich  für  eigene  Rechnung  aus  Silber  Münzen  prägen  zu  lassen.  Dieses
Währungssystem  bildet  meist  nur  ein  Übergangsstadium  (Indien).
„Papierwährung"  und  „Silberwährung  mit  gesperrter  Prägung"
nennt  man  freie  Währungen,  da  sie  vom  Schicksal  des  Edelmetalls
losgelöst  sind.  Die  unter  a  bis  e  genannten  Systeme  heißen  gebundene ­
  Währungen  —  die  Valuta  ist  von  der  Wertbewegung  eines
Edelmetalls  abhängig,  ist  an  den  Wert  eines  bestimmten  Quantums
Edelmetall  gebunden.
i)  Siehe  jedoch  Knapp,  Staatliche  Theorie  des  Geldes,  a.  a.  O.  Hierzu
aber  die  ablehnenden  Kritiken  von  W.  L  o  tz  in  Schmollers  Jahrbuch,  XXX,
S.  331  ff.,  und  Andreas  Voigt  in  den  Kritischen  Blättern  1906,  S.  116ff.
        <pb n="49" />
        40

IV.  münztechnisches.
J.  Münzhoheit,  Münzregal.
Wie  wir  gesehen  haben,  wurde  zu  allen  Zeiten  von  den  Staaten  ,
großer  Wert  auf  die  Münzhoheit  gelegt,  d.  h.  auf  das  Recht,  gesetzliche ­
  Vorschriften  über  das  Geldwesen  ihres  Landes  zu  erlassen,  das
Münzwesen  zu  ordnen.  Weiter  machten  sie  für  sich  das  M  ü  n  z  r  e  g  a  l
geltend,  d.  i.  das  ausschließliche  Recht,  Münzen  zu  prägen,  bzw.  unter
ihrer  Kontrolle  und  Autorität  prägen  zu  lassen.
Wie  das  Münzwesen  sich  in  den  einzelnen  Staaten  entwickelt  hat,  kann
hier  nicht  geschildert  werden.  Erwähnt  sei  nur,  daß  das  Deutsche  Reich
im  Mittelalter  sowohl  des  Münzregals  wie  der  Münzhoheit  verlustig
gegangen  war.  Nicht  nur  an  die  Reichsstände  und  an  eine  Anzahl  weltlicher ­
  und  geistlicher  Fürsten,  sondern  auch  an  zahlreiche  Privatpersonen
war  beides  gegen  hohe  Abfindungen  übergegangen.  Etwa  600  solcher
„Berechtigten"  und  ebensoviel^  Münzstätten  konnte  man  in  Deutschland ­
  am  Ende  des  Mittelalters  zählen.  Da  jeder  Münzherr  möglichst ­
  viel  aus  dem  Münzregal  Herauswirtschaften  wollte,  waren  M  ü  n  z  -
umprägungen,  die  natürlich  jedesmal  mit  einer  M  ü  n  z  v  e  r  -
schlechterung  gleichbedeutend  waren,  nichts  Seltenes.  Ein  großes  h
Unheil  wurde  besonders  während  des  Dreißigjährigen  Krieges  durch  das
Beschneiden  der  Münzen,  das  „Kippen",  angerichtet.  Das  Aussondern
von  den  vollwichtigen  Münzen  wurde  „Wippen"  genannt;  daher  die
Bezeichnung  „Kipper"  und  „Wipper".
Teils  durch  Zusammenschluß  mehrerer  Staaten  zu  einem  Münzverbände,
  teils  durch  alleiniges  Vorgehen  einzelner  Staaten  strebte
man  danach,  dieser  Münzverwirrung  Herr  zu  werden.
Durch  den  Wiener  Münzvertrag  vom  24.  Januar  1857,  den
letzten  Münzvertrag,  den  die  deutschen  Bundesstaaten  abgeschlossen  haben,
wurde  für  Norddeutschland,  für  Süddeutschland  und  für  Österreich-Ungarn
eine  gemeinsame  Münze  geschaffen,  die  in  diesen  drei  Gebieten  als  gesetzliches ­
  Zahlungsmittel  anerkannt  wurde.  Damit  im  Zusammenhang
wurde  statt  der  bisherigen  Mark  das  Z  o  l  l  p  f  u  n  d  zu  500  g  als
Münzgrundgewicht  eingeführt.  Zu  einer  vollen  Münzeinheit
kam  es  aber  immer  noch  nicht.  Aus  dem  Pfund  fein  Silber  wurden  in  t
Norddeutschland  sTalerfußj:  30  Taler  („XXX  ein  Pfund  fein",  mit  ver-
        <pb n="50" />
        41

schiedener  Einteilung  des  Talers),  in  Süddeutschland:  42 1 / 2  Gulden  zu
60  Kreuzern,  in  Österreich  und  Liechtenstein:  45  Gulden  zu  100  Kreuzern
geprägt.  Sieben  Münzsysteme  gab  es  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs  bis  zum  Jahre  1871.
Diesem  unwürdigen  Zustande  ein  Ende  zu  bereiten,  erschien  dem  neu
geeinten  Deutschland  als  eine  seiner  wichtigsten  Aufgaben.  Nachdem  bereits ­
  durch  Art.  4  der  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  vom  26.  Juli
1867  der  Bund  mit  Ordnung  des  Münzsystems  betraut  worden  war,
trat  man  sogleich  nach  dem  Deutsch-Französischen  Kriege  dem  im  Juni  1870
gefaßten  Beschlusse  des  Bundesrates  näher,  „eine  Enquete
über  die  bei  der  Ordnung  des  Münzwesens  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse ­
  zu  veranstalten".  Im  Oktober  1871  bereits  wurde  dem  Bundesrat ­
  ein  „Gesetzentwurf,  betreffend  die  Ausprägung  von  Reichsgoldmünzen", ­
  vorgelegt,  der  drei  Wochen  später  an  den  Reichstag  gelangte
und  als  Gesetz  vom  4.  Dezember  1871  veröffentlicht  wurde.  Hiermit  war  der
entscheidende  Schritt  zur  Einführung  der  Goldwährung  in  Deutschland  getan.
Es  folgte  dann  das  „M  ünzgesetz  vom  9.  Juli  1873".  Sein
Zweck  war,  „im  Anschluß  an  das  Gesetz  vom  4.  Dezember  1871  die  Ausprägung ­
  der  nicht  in  Gold  herzustellenden  Münzen  des  Marksystems  anzuordnen ­
  und  die  gesamte  künftige  Münzverfassung  Deutschlands  auf  der
Grundlage  der  Reichsgoldwährung  und  Markrechnung  definitiv  zu  regeln,
auch  den  Übergang  so  zu  ordnen,  daß  das  neue  Münzsystem  so  bald  als
irgend  möglich  ins  Leben  treten  könne".  An  die  Stelle  der  in
Deutschland  bestehenden  Landeswährungen  sTalerwährung  Preußens,
Guldenwährung  Süddeutschlands  usw.)  war  die  Reichsgoldwährung ­
  mit  der  Mark  als  Rechnungseinheit  getreten:  Aus  1  Pfund
fein  Gold  sollen  139^/z  Kronen  (Zehnmarkstücke)  geprägt  werden.
Ergänzt  werden  die  Münzgesetze  von  1871  und  1873  durch  die  Novellen
vom  1.  Juni  1900  und  vom  19.  Mai  1908.  Die  fortgeltenden  Bestimmungen
aller  früheren  Münzgesetze  wurden  dann  zu  einem  einheitlichen  Text  zusammengefaßt ­
  in  dem  Münzgesetz  vom  1.  Juni  1909.
Der  Weltkrieg  und  seine  Folgen  führten  eine  völlige  Umwälzung  des
Geldwesens  herbei.  Die  Notgesetze  vom  4.  August  1914  dienten  dem  Schutz
und  der  Stärkung  der  nationalen  Gold  bestände.
Dem  seit  Beginn  der  Inflation  sich  geltend  machenden  Kleingeld-
        <pb n="51" />
        Mangel  suchte  man  durch  Ausgabe  von  Eisen-,  Zink-  und  Aluminium-Münzen
  zu  steuern.
Der  Geldentwertung  folgend  wurden  in  der  Nachkriegszeit  Ersatzmünzen ­
  ausgegeben,  die  über  weit  höhere  Beträge  lauteten,  als  sie  ^
bisher  üblich  waren,  und  dann  kam  die  völlig  münzlose  Periode.
Erst  als  am  20.  November  1923  die  Mark  stabilisiert  war,
konnte  wieder  an  die  Ausprägung  von  Münzen  herangegangen  werden. ­
  Zunächst  waren  es  R  e  n  t  e  n  p  f  e  n  n  i  g  -  M  ü  n  z  e  n  szu  1,  2,  5,  10
und  50  Rentenpfennigen),  die  als  Reichsgeld  snicht  als  Rentenb
  a  n  k  gelb)  gemäß  der  Verordnung  vom  8.  November  1923  geprägt  wurden,
und  zwar  in  Höhe  von  Mark  für  den  Kopf  der  Bevölkerung.  An  Stelle
der  durch  die  Verordnung  vom  13.  April  1920  außer  Kurs  gesetzten  alten
Silbermünzen  traten  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  März  1924  neue
Reichssilbermünzen.
Durch  Verfall  der  alten  Mark  war  die  Schaffung  einer  neuen  Währung ­
  notwendig  geworden.  Die  Wahl  der  neuen  Einheit  konnte  nicht  auf
die  Rentenmark  fallen.  Wenn  sie  sich  auch  als  innere  deutsche  Währung
bewährt  hatte,  so  kam  sie  als  endgültige  Währungseinheit  nicht  in  Betracht,
da  sie  ihrem  ganzen  Aufbau  und  der  Art  ihrer  Deckung  nach  nicht  i  n  t  e  r  -
nationales  Zahlungsmittel  sein  kann.  Hierfür  eignet  sich  nur  *
ein  aus  vollwertigem  Edelmetall  bestehendes  oder  durch  Gold  bzw.  Devisen
ausreichend  gedecktes  Zahlungsmittel.
Im  Einklang  mit  den  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  vom  30.  August
1924  schafft  das  neue
Münzgesetz  vom  30.  August  1924
als  neue  Währungseinheit  die  R  e  i  ch  s  m  a  r  k.  Für  die  Wahl  des  Namens
war  bestimmend,  daß  sie  eng  an  die  alte  Benennung  anknüpfte,  andererseits ­
  aber  auch  Verwechslungen  mit  der  alten  Währung  ausschloß,
2.  Münzgewicht,  Münzfuß,  Legierung.
Das  Münzgesetz  bestimmt  einmal  das  Gewicht  der  Münzen.  Nicht
immer  aber  wird  das  landesübliche  Gewichtssystem  dabei  zugrunde  gelegt.
So  hat  z.  B.  England  als  V  e  r  k  e  h  r  s  g  e  w  i  ch  t  das  avoir-äu-pois-Pfund
  —  463,593  g;  als  Gewicht  im  Münzwesen  und  im  »
Edelmetallhandel  das  Rro^-Pfund  —  373,242  g.
42
        <pb n="52" />
        f

43

Weiter  setzt  der  Staat  den  Münzfuß  fest,  der  bestimmt,  wieviel
Münzeinheiten  aus  dem  Münzgruudgewicht  herzustellen  sind.  Die  ältesten
Münzen  waren  dem  Gewicht  und  dem  Namen  nach  einfache  Teile  des
Grundgewichts.  So  rechneten  z.  B.  die  Römer  nach  Pfunden  (Assen)
und  V12  Pfunden  (Unzen).  Eine  Anlehnung  an  diesen  Münzfuß  finden
wir  u.  a.  im  frühen  Mittelalter,  das  ebenfalls  nach  Pfunden  und  deren
Teilen  (240  Pfennige  —  1  Pfund)  rechnete,  ferner  noch  heute  im  englischen ­
  Münzsyftem  (1  £  =  240  Pence).
Das  deutsche  Münzgesetz  vom  30.  August  1924  sagt,  analog  den  Bestimmungen ­
  des  alten  Gesetzes,  daß  aus  1  kg  Gold  2790  Reichsmark
geprägt  werden:  139 x / 2  Stücke  über  20  Reichsmark  oder  279  Stücke  über
10  Reichsmark.  Ein  Zehnmarkstück  hat  also  einen  Goldgehalt  von  V279  kg
—  3,58423  g.
Endlich  bestimmt  das  Münzgesetz  den  Feingehalt  der  aus  dem  Währungsmetall ­
  geprägten  Münzen.  Gold-  und  Silbermünzen  werden,  um  ihnen
eine  größere  Härte  zu  verleihen  und  um  zu  verhüten,  daß  sie  sich  allzuschnell
abnutzen,  nicht  aus  reinem  Gold,  bzw.  aus  reinem  Silber  hergestellt,
sondern  es  wird  ihnen  ein  bestimmtes  Quantum  Kupfer  beigefügt  (Legierung ­
  oder  Beschickung).  Das  reine  Gold,  bzw.  reine  Silber  wird  als
Feingehalt  bezeichnet,  im  Gegensatz  zu  dem  Gesamtgewicht  der  Münze,
dem  Rauh-  oder  Bruttogewicht  (in  der  älteren  Münzsprache
Schrot  genannt).  Das  Verhältnis  des  Feingehalts  zum  Bruttogewicht
nennt  man  Feinheit  (in  der  älteren  Münzsprache  heißt  es  K  0  r  n).
Von  „altem  Schrot  und  Korn"  nannte  man  früher  die  Münzen,  die
den  durch  das  betr.  Münzgesetz  verlangten  Feingehalt  besaßen,  d.  h.  nicht  mehr
als  den  vorgeschriebenen  Prozentsatz  unedlen  Metalles  enthielten.
Die  meisten  Münzgesetze  der  neueren  Zeit  bestimmen  die  Feinheit  der
Münzen  in  Tausendstel  des  Edelmetalls.  Nach  §  3  des  deutschen  Münzgesetzes ­
  betrügt  bei  der  Ausprägung  von  Goldmünzen  das  Mischungsverhältnis ­
  900  Teile  Gold  und  100  Teile  Kupfer.  Hinsichtlich  des  Gewichts- ­
  und  Mischungsverhältnisses  der  S  i  l  b  e  r  m  ü  n  z  e  n  hat  das  neue
Münzgesetz  noch  keine  Vorschriften  erlassen.  Man  will  zunächst  wohl  abwarten, ­
  ob  sich  die  Zusammensetzung  der  durch  das  Gesetz  vom  20.  März
1924  geschaffenen  „neuen  Reichssilbermiinzen"  bewähren  wird.
8  3  des  Münzgesetzes  vom  30.  August  1924  sagt:
Für  die  Silbermünzen  ist  das  Mischungsverhältnis,  für  die  auf
Reichspfennige  lautenden  Münzen  sind  das  M  a  t  e  r  i  a  l  und  das  M  is  ch  u  n  g  s  -
        <pb n="53" />
        p

44

Verhältnis  vom  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des  Reichsrats ­
  festzusetzen;  Gewicht  und  Gestalt  dieser  Münzen  werden  vom  Reichsminister
der  Finanzen  bestimmt.  Die  darüber  ergehenden  Anordnungen  sind  im  Reichsgesetzblatt ­
  bekannt  zu  machen.
In  England  beträgt  der  Feingehalt  der  Goldmünzen  11 / 12 ,  der  der
6iLmi4n3 7/40[ -/ 1000 ]f).
Gold  wurde  früher  in  England  nach  carats,  Silber  nach  pennyweights
(dwts.)  bestimmt.  Fein  Gold  ist  —  24  carats.  Münz-  (Standard)  Gold  ist  —
22  carats  ( 22 /24  —  11 /ia).  Das  carat  wird  wieder  in  4  grains,  jedes  grain  in
4  quarts  geteilt.  Fein  Silber  ist  —  240  dwts.  (1  Troypfund  ä  12  Unzen
[oz]  ä  20  dwts.).  Münz-  (Standard)  Silber  ist  —  222  dwts.  ( 222 / 2 4o  —  37 /4o)-5.
  Lehlergrenzen,  pasfiergewicht.
Da  es  sehr  große  Kosten  verursachen  würde,  die  Münzen  so  ausznprägen,
  daß  jede  einzelne  ganz  genau  den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht, ­
  so  lassen  alle  Staaten  kleine  Münzfehler  bei  der  Ausprägung
durchgehen.  Die  Münzgesetze  bestimmen  eine  Fehlergrenze  nach  oben
und  nach  unten  (R  e  m  e  d  i  u  m  oder  Toleranz).  Geldstücke,  die  bei  der
vorgeschriebenen  Prüfung  (A  d  j  u  st  i  e  r  u  n  g)  diese  Grenze  überschreiten,
gelangen  nicht  in  den  Verkehr,  sondern  werden  wieder  eingeschmolzen.  Die
sehr  ausgebildete  Münztechnik  gestattet  es,  diese  Grenzen  sehr  eng  zu  ziehen.
Das  deutsche  Münzgesetz  bestimmt  im  §  6:  „Das  Verfahren  bei  den
Ausprägungen  wird  vom  Reichsminister  der  Finanzen  mit  Zustimmung
des  Reichsrats  geregelt 2 ).  Es  soll  die  vollständige  Genauigkeit  der  Münzen
nach  Gehalt  und  Gewicht  sicherstellen.  Soweit  diese  Genauigkeit  bei  den
einzelnen  Stücken  nicht  inngehalten  werden  kann,  soll  die  Abweichung ­
  in  Mehr  oder  Weniger  bei  den  Goldmünzen  im
Gewichte  nicht  mehr  als  2 1 / 2  Tausendteile,  im  Feingehalt  nicht  mehr  als
2  Tausendteile  betragen."  Für  die  S  i  l  b  e  r  m  ü  n  z  e  n  sind  bisher  analoge
Bestimmungen  nicht  getroffen  worden.  Die  unvermeidlichen  Abweichungen
')  Als  Ende  1919  die  Silberpreise  rapide  gestiegen  waren  und  den  Schmelzpunkt ­
  überschritten  hatten,  nahmen  mehrere  Staaten,  um  eine  „Entsilberung" ­
  des  Zahlungsverkehrs  zu  verhüten,  eine  Herabsetzung  des
Feingehalts  ihrer  Silbermünzen  vor:  England  von  925 /iooo  auf  M hm,
die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  von  auf  800 /iooo,  Japan  von  800 /iooo
auf  72 %ooo.
2 )  Bisher  ist  eine  solche  Regelung  nicht  getroffen.
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        45

im  Gewicht  und  Feingehalt  sind  von  der  Zusammensetzung  der  Münzen
abhängig,  und  diese  ist  erst  einer  späteren  Regelung  vorbehalten.
Um  die  Gleichförmigkeit  des  Gepräges  der  aus  den  verschiedenen  Münzstätten ­
  hervorgehenden  Goldmünzen  möglichst  zu  sichern,  werden  laut  Bundesratsbeschluß ­
  vom  7.  Dezember  1871  U  r  m  a  t  r  i  z  e  n  in  der  Münzstätte  zu
Berlin  angefertigt,  und  die  mittels  dieser  Urmatrize  hergestellten  Matrizen
werden  allen  übrigen  mit  der  Ausmünzung  von  Reichsgoldmünzen  betrauten
deutschen  Münzstätten  zugestellt.
Trotz  Legierung  nutzen  sich  im  Verkehr  die  Münzen  ab,  verlieren
einen  Teil  des  Edelmetalls.  Um  zu  verhüten,  daß  eine  große  Menge
schlechten  Geldes  in  Umlauf  ist,  bestimmen  die  meisten  Münzgesetze  in
bezug  auf  die  Goldmünzen  eine  Grenze  des  Gewichtsverlustes,
  bei  deren  Überschreitung  sie  ihre  Eigenschaft  als  gesetzliches
Zahlungsmittel  verlieren.  Diese  Grenze  ist  naturgemäß  weiter  gegriffen
als  die  Toleranz  für  die  Münzstätten.
So  sollen  nach  dem  deutschen  Münzgesetz  (§  11)  bei  allen  Zahlungen
die  Reichsgoldmünzen  als  vollwichtig  gelten,  deren  Gewicht  um  nicht  mehr
als  5  Tausendteile  hinter  dem  Sollgewicht  zurückbleibt  und  die  nicht  durch
gewaltsame  Beschädigung  im  Gewicht  verringert  sind.  Goldmünzen,  die
dieses  „Passiergewicht"  nicht  erreichen  und  an  Zahlungs  Statt  von
den  Reichs-,  Staats-,  Provinzial-  oder  Kommunalkassen,  sowie  von  Geldund
  Kreditanstalten  und  Banken  angenommen  worden  sind,  dürfen  von
diesen  Kassen  und  Anstalten  nicht  wieder  ausgegeben  werden.  Haben  die
Reichsgoldmünzen  infolge  längeren  Umlaufs  und  Abnutzung  am  Gewicht
so  viel  eingebüßt,  daß  sie  das  Passiergewicht  nicht  mehr  erreichen,  so  werden
sie  für  Rechnung  des  Reichs  eingezogen  und  umgeschmolzen.
Auch  werden  diese  abgenutzten  Goldmünzen  bei  allen  Kassen  des  Reichs  und
der  Länder  stets  voll  zu  demjenigen  Werte,  zu  dem  sie  ausgegeben  sind,
angenommen.  Das  gleiche  gilt  von  Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen,
die  infolge  längeren  Umlaufs  und  Abnutzung  an  Gewicht  oder  Erkennbarkeit ­
  erheblich  eingebüßt  haben.
Während  hiernach  in  Deutschland  den  durch  Abnutzung  entstandenen ­
  Verlust  das  Reich,  d.  h.  die  Gesamtheit,  erleidet,  hat  in  England
der  jeweilige  Besitzer  den  Verlust  zu  tragen.  Die  englischen  Münzen,
deren  Gewicht  infolge  Abnutzung  hinter  dem  Passiergewicht  zurückbleibt,
verlieren  ihre  Zahlkraft  nicht  nur  Privaten,  sondern  auch  öffentlichen
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        Kassen  gegenüber,  die  sie  nicht,  wie  in  Deutschland,  zum  vollen  Nennwert
einlösen,  sondern  durch  Einschneiden  für  den  weiteren  Umlauf  unbrauchbar
  machen  und  dann  dem  Einzahler  zurückgeben.
Münzstücke  aber,  die  gewaltsam  beschädigt  sind,  d.  h.  denen  durch
Beschneiden,  durch  Aushöhlen,  durch  chemische  Beeinflussung  (Legen  in
Scheidewasser)  usw.  Gold  entzogen  worden  ist,  werden  auch  in  Deutschland
von  den  öffentlichen  Kassen  durch  Zerschlagen  oder  Einschneiden  für  den
Umlauf  unbrauchbar  gemacht  und  alsdann  dem  Einzahler  zurückgegeben.
Liegt  der  Verdacht  eines  Münzvergehens  gegen  eine  bestimmte
Person  vor,  so  hat  der  Vorsteher  der  Kasse  sofort  der  zuständigen  Justizoder ­
  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen  und  das  angehaltene  Falschstück
vorzulegen,  unter  Beifügung  des  eingegangenen  Begleitschreibens,  Etiketts
usw.,  bzw.  der  über  die  Einzahlung  aufzunehmenden  kurzen  Verhandlung.
§  150  des  Reichsstrafgesetzbuches  sagt:  „Wer  echte,  zum  Umlauf  bestimmte
Metallgeldstücke  durch  Beschneiden,  Abfeilen  oder  auf  andere  Weise  verringert
und  als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  oder  wer  solche  verringerte  Münzen  gewohnheitsmäßig ­
  oder  im  Einverständnis  mit  dem,  welcher  sie  verringert  hat,
als  vollgültig  in  Verkehr  bringt,  wird  mit  Gefängnis  bestraft,  neben  welchem
auf  Geldstrafe  bis  zu  3000  Mark,  sowie  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte ­
  erkannt  werden  kann.  Der  Versuch  ist  strafbar."
Als  Münzvcrgehen  wird  weiter  bestraft  die  Ausgabe  von  falschem,
als  echt  empfangenem  Geld  nach  erkannter  Unechtheit.  Als  Verbrechen
wird  bestraft  die  Falschmünzerei,  d.  h.  die  Anfertigung  falschen
Geldes  in  der  Absicht,  es  als  echtes  in  den  Verkehr  zu  bringen.
4.  Schlagschatz  und  „freie  Prägung".
Während  in  früheren  Zeiten  die  Staaten  aus  der  Münzprägung  einen
großen  Gewinn,  den  sog.  Schlagschatz,  zogen,  indem  sie  die  Münzen
leichter  ausprägten  —  rechtlich  suchte  man  dies  zu  bemänteln,  indem  man
sagte,  der  Wert  einer  Münze  setzt  sich,  wie  der  eines  jeden  anderen  Gegenstandes, ­
  zusammen  aus  dem  Stoffwert  (Edelmetall),  Arbeitslohn  und
Gewinn  —,  hat  man  in  neuerer  Zeit,  wenigstens  bei  Goldmünzen,  auf
den  Schlagschatz  verzichtet.  So  bieten  die  Münzstätten  dem  Gold  stets
ein  sicheres  Unterkommen.
P  r  i  v  a  t  e  n  ist  allgemein  das  Recht  zugestanden  worden,  in  den  staatlichen ­
  Prägeanstalten  Goldmünzen  ausprägen  zu  lassen.  Für
Prägegebühr  wird  nur  soviel  in  Ansatz  gebracht,  als  die  Prägung  tatsächlich ­
  kostet  (in  Deutschland  2,8,  in  Frankreich  2,5  pro  Mille).  Für  Silber-
        <pb n="56" />
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münzen  besteht  in  keinem  Kulturstaate  mehr  „freie  Prägung";  in  Deutschland
  hat  sie  für  Silbermünzen  niemals  bestanden.
Alleiniger  Münzherr  in  Deutschland  ist  das  Reich.  Die  deutschen
Münzstätten  sind  aber,  gemäß  §  7  des  Münzgesetzes,  verpflichtet,  soweit
sie  nicht  für  das  Reich  beschäftigt  sind,  Goldmünzen  über  20  Reichsmark
für  Rechnung  von  Privatpersonen  gegen  eine  Prägegebühr,  die  vom  Reichsminister ­
  der  Finanzen  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  festgestellt  wird,
aber  14  Reichsmark  für  das  Kilogramm  Feingold  (aus  dem  2790  RM  gemünzt ­
  werden)  nicht  übersteigen  darf,  auszuprägen.  Die  alten  Bestimmungen ­
  (neue  sind  bisher  nicht  erlassen)  besagen:  Das  auszuprägende  Gold
ist  der  Münzstätte  in  Barren  von  mindestens  5  Pfund  Rauhgewicht,  unter
Beifügung  der  Probierscheine  (hinsichtlich  des  Feingehaltes)  einzuliefern.
Die  Gebühr  für  Ermittlung  des  Feingehaltes  beträgt  3  M  für  jeden
Barren,  die  Prägegebühr  6  M  für  das  Kilogramm  Feingold.  Da  aber  die
Reichsbank,  laut  §  22  des  neuen  Bankgesetzes,  verpflichtet  ist,  Barrengold
zum  festen  Satze  von  1392  Reichsmark  für  das  Pfund  fein  gegen  ihre  Noten
umzutauschen,  die  Ausprägungen  bei  dem  Münzamt  auch  eine  gewisse  Zeit
in  Anspruch  nehmen,  wodurch  dem  Einlieferer  von  Gold  Zeit-  und  Zinsverluste ­
  erwachsen,  so  kamen  derartige  Ausprägungen  für  Privatrechnung
nicht  vor.  Durch  diese  Bestimmungen  wird  eine  Wertbeziehung  zwischen
Metall  und  Geld  geschaffen:  Niemand  wird  Gold  zu  einem  niedrigeren
Preise  verkaufen  als  zu  dem,  den  er  bei  der  Münzstätte  oder  der  Reichsbank
mit  Sicherheit  erhält.  Und  es  wird,  umgekehrt,  verhütet,  daß  die  Goldstücke
einen  über  ihren  Goldwert  hinausgehenden  Zahlungswert  durch  Verknappung ­
  der  Prägung  erhalten.
England  prägte  (betreffs  Aufhebung  der  freien  Prägung  s.  S.  33)  Goldmünzen ­
  für  private  Rechnung  unentgeltlich.  Praktisch  aber  bestand
zwischen  den  Verhältnissen  Englands  einerseits  und  Deutschlands  sowie  Frankreichs ­
  andererseits  kaum  ein  Unterschied.  Auch  in  England  zogen  es  die  Privaten ­
  vor,  ihr  Gold  an  die  Bank  von  England  zu  liefern,  die  Zug  um  Zug
für  die  Unze  Standard  Gold  3  £  17  sh  9  d  zahlte,  anstatt  es  an  die  Münze  abzuliefern, ­
  die  dafür  3  £  17  sh  IOV2  d  ausprägte,  die  geprägten  Stücke  aber  erst
nach  einigen  Wochen  aushändigte,  so  daß  auch  hier  dem  Einlieferer  ein
Zinsverlust  entstand.  —  Auch  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika ­
  übernehmen  die  Prägung  unentgeltlich.
Da  in  a  l  l  e  n  Goldwährungsländern  die  Goldmünzen  stark  überwertig
wurden,  vollzog  sich  überall,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  war,  eine
„Entgoldung  des  Zahlungsverkehrs".
        <pb n="57" />
        5.  Nurantmiinzen  und  Scheidemünzen.
In  allen  Ländern  unterscheidet  man  Münzen,  die  vollwertig  geprägt
sind  und  in  beliebiger  Höhe  von  jedermann  angenommen  werden  müssen
(Kurantmünzen),  und  Münzen,  die  nur  bis  zu  einem  gesetzlich  bestimmten ­
  Betrage  (Scheidemünzen,  Kreditmünzen,  nronnaie  divisonnaire,
  billon)  in  Zahlung  genommen  zu  werden  brauchen.  Durch  die
vom  Staate  zuerkannte  Zahlungskraft  erhalten  sie  eine  Ergänzung  ihres
Verkehrswertes.
In  der  Verkehrssprache  hat  das  Wort  „Kurantmünze"  gerade  die  entgegengesetzte ­
  Bedeutung:  Man  spricht  von  Kurantgeld  (Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen), ­
  im  Gegensatz  zu  Gold-  und  Papiergeld.
Da  bei  einem  niedrigen  Silberpreise  und  dem  sich  daraus  ergebenden
Prägegewinn  die  Gefahr  naheliegt,  daß  ein  Staat  mehr  von  diesem
minderwertigen  Geld  ausprägt,  als  der  Verkehr  erfordert,  ist  dieser
Betrag  in  den  meisten  Ländern  kontingentiert.
In  Deutschland  sollte  nach  dem  Münzgesetz  vom  9.  Juli  1873  der
Gesamtbetrag  der  Reichssilbermünzen  10  M,  der  der  Nickel-  und  Kupfermünzen ­
  2 1 / 2  M  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung  nicht  übersteigen.  Als  diese
Summe  für  den  vergrößerten  Verkehr  und  für  das  Halten  einer  Reserve,
die  die  Reichsbank  zur  Aufrechterhaltung  eines  ordentlichen  Kassenbetriebes
benötigt,  nicht  mehr  ausreichte,  wurde  durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1900  der
Gesamtbetrag  der  Reichssilbermünzen  auf  15  und  durch  Gesetz  vom  19.  Mai
1908  auf  20  M  für  den  Kopf  der  Bevölkerung  erhöht.  Entsprechend  dem
Gutachten  der  Sachverständigen  ist  im  neuen  Münzgesetz  der  Höchstbetrag
der  Silber-  und  Kupfermünzen  zusammen  auf  20  Reichsmark  für  den  Kops
der  Bevölkerung  festgesetzt  worden.
Der  Umlauf  an  deutschen  Zahlungsmitteln  setzte  sich  zusammen:

Mark  Gold  I  Reichsmark
in  Millionen

23.  Juli  1914

28.Jebr.  1927

Reichsbanknoten
Noten  der  4  Privatnotenbankeu.  .
Reichskassenscheine
Rentcnbankscheine
Deutsche  Goldmünzen
Scheidemünzen

1891,0
150,0
100,0
2750,0
850,0

3465,2
177,2
1114,0
720,9

Insgesamt

5741,0

5477,3

48
        <pb n="58" />
        4  O.  GW.  25.  A.

49

Der  Hoch  st  betrag,  den  jemand  in  Neichssilbermünzen  anzunehmen ­
  braucht,  ist  auf  20  Reichsmark,  der  für  Pfennigmünzen  auf
5  Reichsmark  festgesetzt  worden.
Durch  Verordnung  vom  11.  Februar  1924  sind  die  alten  1-  und  2-Pfennig.
stücke  den  Münzen  über  1-  und  2-Rentenpfennige  rechtlich  gleichgestellt  worden.
Die  Scheidemünzen  unterscheiden  sich  von  den  Kurantmünzen
also  dadurch,  daß
1.  ihr  Umlauf  gesetzlich  auf  bestimmte  Beträge  beschränkt  ist  und  kein
Privater  das  Recht  hat,  solche  Münzen  ausprägen  zu  lassen,
2.  sie  unterwertig  ausgeprägt  sind,  d.  h.  ihr  Metallwert  geringer  als
ihr  Nennwert  ist  und
3.  ihre  Zahlkraft  beschränkt  ist.
Reichs-  und  Landeskassen  —  als  Reichskassen  im  Sinne  dieses  Gesetzes
gelten  auch  die  Kassen  der  Neichspostverwaltung  —  sind  verpflichtet,  Silbermünzen,
  auf  Reichspfennige,  Rentenpfennige  oder  Pfennige  lautende
Münzen  in  jedem  Betrage  in  Zahlung  zu  nehmen.
Um  die  Abstoßung  eines  jeden  überschüssigen  Quantums  an  Scheidemünzen ­
  zu  ermöglichen,  bestimmt  der  Reichsminister  der  Finanzen
(bisher  ist  es  noch  nicht  geschehen!)  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  diejenigen ­
  öffentlichen  Kassen,  die  „unbeschränkt  gesetzliche  Zahlungsmittel"
(im  alten  Gesetz  lautete  die  Bezeichnung:  Goldmünzen)  gegen  Einzahlung
von  Silbermünzen  im  Werte  von  mindestens  200  Reichsmark  oder  von  auf
Reichspfenuige,  Rentenpfennige  oder  Pfennige  lautende  Münzen  in
Beträgen  von  mindestens  50  Reichsmark  auf  Verlangen  verabfolgen.
In  Österreich-Ungarn  waren  die  silbernen  Fünfkronenstücke  nur  bis
zum  Betrage  von  250  K,  die  Einkronenstücke  bis  50  K,  Nickelmünzen  bis  zu
10  K,  Bronzemünzen  bis  zu  1  K  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Die  alten  1-Guldenstücke
  waren  Währungsgeld  und  mußten  in  jedem  Betrage  mit  2  K
angenommen  werden.  In  Frankreich  (und  den  Ländern  der  l  a  t  e  i  n  i  s  ch  e  n
M  ü  n  z  u  n  i  o  nj  waren  die  silbernen  5-Frankenstücke  in  jedem  Betrage,  die
anderen  Silbermünzen  bis  50  kr,  die  Bronzescheidemünzen  bis  5  kr  gesetzliches
Zahlungsmittel.  In  England  hat  Silbergeld  bis  40  sh,  Bronzegeld  bis
1  sh  Zahlkraft.
6.  Namen  der  Münzen.
Ihre  Namen  haben  die  Münzen  vielfach  von  einer  ihrer  wesentlichen
Eigenschaften  erhalten.  Die  Namen  beziehen  sich  auf:
        <pb n="59" />
        50

1

t‘l!

1.  Gewicht:  Talent  von  T«A&amp;lt;mor  —  Wage,  Mark  von  niarcä  —
Va  Pfund,  Pfund  Sterling  —  ein  Pfund  Münze  der  Easterlinge  (von
Osten  kommend).  Pfund  abgeleitet  von  (libra)  1b  —  £.
2.  Rohstoff  und  Herkunft  des  Rohstoffes:  Gulden  —
Gülden,  Guinee,  benannt  nach  Guinea,  von  wo  das  Gold  zur  Prägung
der  ersten  englischen  Goldmünzen  bezogen  worden  war.
3.  Namen  des  Münzherrn:  Louis  d'or,  Friedrichs  d'or,  Christians ­
  d'or,  Jsabellinen  d'or,  Dukaten  (vom  Stammnamen  Dukas,  byzantinischer ­
  Kaiser).  Die  deutschen  Goldstücke  heißen  in  Frankreich  Guilleaumes.
4.  Ort  der  Prägung  (Münzstätte):  Taler,  abgeleitet  von
Joachimstal  in  Böhmen  —  wo  die  Grafen  Schlick  große  Silberbergwerke
hatten  und  Münzen  prägten  (Joachims)taler  Münzen  —,  Florin  von
Florenz  (nicht  ausgeschlossen  ist  jedoch,  daß  das  Wort  Florin  von  den
Blumen,  die  das  Gepräge  dieser  Münze  zeigte,  herzuleiten  ist),  Heller
von  Hallein.
5.  Gepräge:  Kreuzer,  Krone  (bie  deutschen  Münzen  zeigen  auf  der
Schriftseite  den  Adler  mit  darüber  schwebender  Krone),  Eagle  —  Adler
(amerikanisches  Zehndollarstück).
6.  Form:  Groschen,  abgeleitet  vom  mittellateinischen  grossus  —  feiet;
die  ersten  grösst  waren  ungewöhnlich  groß.
7.  Rechnungs-,  Bändels-  nnd  Notmiinzen.
Unter  Rechnungsmünzen  versteht  man  die  Rechnungs-  oder
Münzeinheit,  die  einem  Münzsystem  zugrunde  liegt,  ohne  geprägt
zu  sein.  Rechnungsgeld  war  das  Banko-Geld  der  alten  Girobanken
(Hamburger  Mark  Banko),  ferner  zählt  dazu  der  brasilianische  Real
(Mehrheit  Reis),  der  wegen  seines  geringen  Wertes  in  Metallgeld  nicht
hergestellt  werden  kann.
Handels  -  oder  Fabrikationsmünzen  werden  ausschließlich ­
  für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  (Kolonien)  geprägt.  Sie  gehören
dem  Münzfuß  des  Landes  n  i  ch  t  an  und  sind  kein  gesetzliches  Zahlungsmittel. ­
  So  hatte  Österreich-Ungarn  als  Handelsmünzen  den  Dukaten  und
den  Maria-Theresien-  oder  Levantiner-Taler,  Deutsch-Ostafrika  die
Rupie,  Frankreich  den  Piastre  de  commerce  ausgeprägt.
Notmünzen  wurden  in  Kriegszeiten  in  vielen  europäischen  Ländern
ausgeprägt.  Der  Nennwert  dieser  Münzen,  die  Zwangskurs  hatten,  war
        <pb n="60" />
        51

wesentlich  höher  als  ihr  Metallwert.  Sie  sind  nicht  zu  verwechseln  mit
den  silbernen  Kurantmünzen  und  den  Silbermünzen,  die  ursprünglich
meist  vollwertig  ausgeprägt  worden  waren  und  erst  durch  den  Rückgang
des  Silberpreises  minderwertig  geworden  sind.
Wer  Notgeld  aus  jüngster  Zeit  s.  S.  93.
In  Deutschland  hätte  man  Anfang  der  siebziger  Jahre  bei  dem  damaligen
Wertverhältnis  zwischen  Silber  und  Gold  (15,5)  die  Markstücke  mit  einem
Silbergehalt  von  =  Vso  Pfund  ausprägen  müssen.  Mit  Rücksicht  auf  eine
etwa  eintretende  Preissteigerung  des  Silbers  prägte  man  aber  aus  1  Pfund
fein  Silber  lOÜ  anstatt  90  Markstücke  aus.
5.  Außerkurssetzung  von  Münzen.
§  14  des  deutschen  Münzgesetzes  vom  30.  August  1924  sagt:  „Der  Reichsminister
  der  Finanzen  ist  befugt,  mit  Zustimmung  des  Reichsrats,  einzuziehende ­
  Münzen  außer  Kurs  zu  setzen."
Münzen  außer  Kurs  setzen  bedeutet,  ihnen  die  Eigenschaft  nehmen,
als  gesetzliches  Zahlungsmittel  zu  dienen.  Bei  der  Anordnung  der  Außerkurssetzung ­
  wird  die  Einlösungsfrist  bestimmt.  In  Deutschland  beträgt  sie
2  Jahre.
In  Deutschland  wurden  z.  B.  die  österreichischen  Vereinstaler
vom  1.  Januar  1901  ab  außer  Kurs  gesetzt.  Seit  dem  1.  Oktober  1900  sind  die
halben  Kronen,  seit  dem  1.  Januar  1902  die  silbernen  Zwanzigpfennigstücke,  seit
dem  1.  Januar  1903  die  Zwanzigpfennigstücke  aus  Nickel,  seit  dem  1.  Oktober
1907  die  Taler,  seit  dem  1.  Oktober  1908  die  Jünfzigpfennigstücke  der  älteren
Geprägeformen  und  seit  1.  Januar  1918  die  Zweimarkstücke  nicht  mehr  gesetzliches ­
  Zahlungsmittel.  Durch  Verordnung  vom  13.  April  1920  wurden  alle
anderen  deutschen  Silber  münzen,  durch  das  Münzgesetz  vom  30.  August  1924
alle  auf  Grund  früherer  Gesetze  ausgeprägten  Reichsmünzen  aus  Nickel,  Aluminium, ­
  Eisen  und  Zink  außer  Kurs  gesetzt.
V.  Geldsurrogate.
Wie  aus  der  Naturalwirtschaft  die  G  e  l  d  w  i  r  t  s  ch  a  f  t,
so  hat  sich,  jedoch  nicht  in  derselben  Art,  aus  der  Geldwirtschaft  die
Kreditwirtschaft  entwickelt.  Auf  dieser  verkehrswirtschaftlichen
Entwicklungsstufe  bleibt  das  Geld  nach  wie  vor  P  r  e  i  s  m  e  s  s  e  r  ;  als
Tausch-  oder  Umlaufsmittel  wird  es  aber  durch  Kreditpapiere,
die  man  deshalb  Geldersatzmittel  sG  e  l  d  s  u  r  r  o  g  a  t  e)  nennt,  ersetzt.
Man  unterscheidet:
        <pb n="61" />
        52

1.  Schuldurkunden,  die  aus  Kreditgeschäften  hervorgegangen  sind  und
erst  dadurch,  daß  sie  weiter  giriert  werden,  anstatt  Geld  zu  Zahlungen ­
  benutzt  werden  können.  Es  sind  dies  der  Wechsel  und  die
Anweisung.
2.  Schuldurkunden,  ausdrücklich  zu  dem  Zweck  geschaffen,  als  Geldersatzmittel
  zu  dienen:  Schecks,  einlösbares  szwangskursloses)  Papiergeld, ­
  Banknoten,  Gold-,  Silber-  und  Clearinghauszertifikate.
3.  Wertscheine,  die  zwar  auch  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmt
sind,  aber  ganz  anderen  Zwecken  zu  dienen  haben:  Zinsscheine,
Brief-,  Rabatt-,  Stempelmarken  usw.
Solche  Geldsurrogate  brauchen  wir,  da  das  Metallgeld  allein  nicht  ausreichen ­
  würde,  um  alle  Zahlungen  zu  erledigen.  Auf  deu  Kopf  der  Bevölkerung ­
  kamen  in  Deutschland  bei  Kriegsausbruch  nur  etwa  67  M
geprägtes  Geld,  und  der  deutsche  Geldvorrat  hätte  damals  nicht  ausgereicht, ­
  eine  deutsche  Ernte  zu  bezahlen.
Das  vollkommenste  Geldsurrogat,  das  wir  besitzen,  ist  der  S  ch  e  ck.  Er
ist  ein  Mittelding  von  Banknote  und  Wechsel.  Von  der  Banknote  unterscheidet ­
  er  sich  dadurch,  daß  er  in  jeder  beliebigen  Summe  ausgeschrieben
werden  kann,  von  dem  Wechsel  insofern,  als  dieser  Kreditschuldurkunde
und  dabei  auch  Umlaufsmittel  ist,  während  der  Scheck,  da  sein  Aussteller
nur  über  sein  Guthaben  verfügen  darf,  lediglich  Umlaufsmittel  sein  soll.
N  e  w  m  a  r  ch  nennt  „das  Metallgeld  die  Scheidemünze  der  Note,  die
Note  aber  die  Scheidemünze  des  Schecks".
Der  Wechsel  Z.
a)  Geschichte  des  Wechsels.
Allgemein  nimmt  man  an,  daß  die  Wechsel  in  Italien  zur  Zeit  der
ersten  Kreuzzüge  zum  ersten  Male  in  Gebrauch  gekommen  sind.  Ausdehnung ­
  gewann  der  Wechselverkehr  bald  durch  die  damals  in  Mittelund ­
  Westeuropa  aufkommenden  Messen  und  Märkte.  Die  Mannig-Literatur:
  Wilhelm  Bern  st  ein,  Allgemeine  Deutsche  und  Allgemeine ­
  Osterr.  Wechselordnung.  Breslau.  C.  S.  Grün  Hut,  Lehrbuch  des
Wechselrechts.  F.  Meyer,  Das  Weltwechselrecht.  Leipzig.  Georg  Obst,
Wechsel-  und  Scheckkunde.  Stuttgart.  H.  Rehbein,  Allgemeine  Deutsche
Wechsel-Ordnung  mit  Kommentar.  Berlin.  Hermann  Staub,  Kommentar ­
  zur  Allgemeinen  Deutschen  Wechselordnung.  Berlin.
        <pb n="62" />
        53

faltigkeit  des  Gepräges  und  das  schwere  Gewicht  der  Silbermünzen,  sowie
ferner  die  Unsicherheit  der  Landstraßen  ließen  es  den  zur  Messe  reisenden
Kaufleuten  nicht  zweckmäßig  erscheinen,  größere  Summen  baren  Geldes
mit  sich  zu  führen.  Es  wurde  deshalb  allgemein  üblich,  den  Betrag,  den
man  für  die  Einkäufe  und  als  Reise-  und  Zehrgeld  benötigte,  einem  der
Bankiers  soampsores,  bancherii)  der  Heimat  zu  übergeben,  um  im  Tausch
dagegen  eine  Anweisung  zu  erhalten,  die  in  dem  fremden  Orte,  wohin
man  reiste,  ausgezahlt  werden  sollte.  Diese  Anweisungen  wurden,  weil
dabei  häufig  ein  Umrechnen,  ein  U  m  w  e  ch  s  e  l  n  der  Geldsorte  des  einen
Platzes  in  die  des  anderen  stattfand,  Wechsel  genannt.
In  der  ersten  Zeit  ihres  Gebrauchs  erfolgte  ihre  Abfassung  regelmäßig ­
  in  Gegenwart  eines  Notars.  Der  Geldwechsler  fuhr  selbst  nach
dem  betreffenden  Ort  und  händigte  dort  seinem  Auftraggeber  den  Betrag
aus.  Der  Wechsel  enthielt  ein  Zahlungsversprechen  des  Ausstellers,  es
war  ein  eigener  Wechsel.  In  späterer  Zeit  beauftragte  der  Geldwechsler ­
  einen  an  dem  fremden  Orte  wohnenden  Geschäftsfreund,  für
seine  Rechnung  den  in  der  Urkunde  angegebenen  Betrag  auszuzahlen.
Wesentliche  Erfordernisse  der  Urkunde,  des  Wechsels,  waren:
1.  d  i  e  V  a  l  u  t  a  q  u  i  t  t  u  n  g,  d.  h.  die  Bescheinigung  über  den
Empfang  des  Gegenwertes  und
2.  d  e  r  Z  a  h  l  u  n  g  s  a  u  f  t  r  a  g,  d.  h.  die  an  einen  in  der  Urkunde
genannten  Geschäftsfreund  des  Ausstellers  gerichtete  Aufforderung,
eine  genau  angegebene  Summe  an  den  Überbringer  der  Urkunde
zu  zahlen.
Als  der  Wcchselverkehr  eine  große  Ausdehnung  gewonnen  hatte,  wurden
besondere  W  e  ch  s  e  l  m  e  s  s  e  n  ins  Leben  gerufen.  Berühmtheit  erlangten
die  Messen  der  Champagne,  auf  denen  die  Wechselgeschäfte  hauptsächlich
von  Genuesen  und  Florentinern  betrieben  wurden.
Beispiel  eines  Wechsels  aus  dem  Jahre  1895.
Zahlet  gegen  diesen  ersten  Brief  am  9.  Oktober  an  Lucas  von  Goro
45  Pfund.  Sie  sind  der  Gegenwert  der  Summe,  welche  ich  von  Masio  Rena
empfangen  habe.  Zahlet  zur  rechten  Zeit  und  stellet  die  Summe  aüf  meine
Rechnung.  Christus  behüte  Euch!
Bonromeo  von  Bonromei
sendet  Euch  Grüße.
Mailand,  9.  März  1395.
        <pb n="63" />
        54

Die  ersten  Wechsel  waren  fast  ausschließlich  „reguläre  Wechsel",
d.  h.  Meßwechsel,  zahlbar  an  einem  Meßplatz  zur  Meßzeit.  Die
Hanseaten  haben  dann  allmählich  die  Ziehung  der  Wechsel  auf  andere
Plätze  ausgedehnt.  Aus  einer  Urkunde  des  Jahres  1315  erfahren  wir,
daß  den  Hanseaten  in  Brabant  das  Sonderrecht  erteilt  worden  war,  „zu
wechseln  und  Wechselgeschäfte  zu  treiben  mit  jedermann  und  gegenseitig
Zahlung  zu  machen  und  anzunehmen,  sowohl  mit  als  auch  ohne  Wechselbriefe, ­
  wie  es  ihnen  vorteilhaft  erscheinen  möchte".  Eine  große  Ausdehnung ­
  erlangte  der  Wechselverkehr  erst  im  19.  Jahrhundert.
b)  Wechselgesetzgebung.
Das  älteste  W  e  ch  s  e  l  r  e  ch  t  war  Gewohnheitsrecht,  das  sich  bei  den
Lombarden  ausgebildet  und  von  dort  aus  weiter  fortgepflanzt  hatte.
Eigentümlich  war  dem  Wechsel  von  jeher  die  W  e  ch  s  e  l  st  r  e  n  g  e,  d.  h.
bei  Nichterfüllung  der  Verpflichtung  beschleunigtes  gerichtliches  Verfahren, ­
  Personalarrest,  Ausschluß  vom  Meßbesuch  usw.
Das  älteste  deutsche  Wechselrecht  war  die  Wechselordnung ­
  von  Hamburg  aus  dem  Jahre  1603,  der  im  Lause  des
17.  Jahrhunderts  in  Deutschland  23  andere  Wechselordnungen  folgten.
Im  18.  Jahrhundert  wurden,  einschließlich  der  Revisionen  früherer  Gesetze, ­
  nicht  weniger  als  56  Wechselordnungen  im  Deutschen  Reiche  erlassen.
Preußens  Verdienst  ist  es  gewesen,  die  durch  die  vielen  verschiedenen ­
  Wechselordnungen  entstandene  Nechtsunsicherheit  beseitigt  zu
haben.  Die  preußische  Regierung  arbeitete  einen  Entwurf  zu  einer  allgemeinen ­
  Wechselordnung  aus  und  forderte  im  August  1847  im  Aufträge
des  Zollvereins  die  Regierungen  aller  deutschen  Bundesstaaten  auf,  Vertreter ­
  zu  einer  „Konferenz  zur  Beratung  über  ein  allgemeines
W  e  ch  s  e  l  r  e  ch  t"  nach  Leipzig  zu  senden.  Alle  deutschen  Staaten  folgten
der  Einladung.  Die  30  Abgeordneten  —  20  Juristen  und  10  Bankiers
bzw.  Kaufleute  —  traten  am  20.  Oktober  1847  in  Leipzig  zusammen.
Der  in  6wöchiger  Arbeit  dort  zustande  gekommene  Entwurf  ist  dann
am  25.  November  1848  in  der  Nationalversammlung  in  Frankfurt  a.  M.
als  Reichsgesetz  —  mit  Gesetzeskraft  vom  1.  Mai  1849  ab  —  angenommen ­
  worden.  Einige  Streitfragen  wurden  einer  in  den  Jahren
1858  und  1861  in  Nürnberg  zur  Ausarbeitung  des  Entwurfes  eines
allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuchs  tagenden  Kommission  zur  Be-
        <pb n="64" />
        55

ratung  überwiesen.  8  Zusätze  zur  WO.,  die  sogenannten  „Nürnberger
Novellen",  wurden  den  einzelnen  Bundesstaaten  zur  Annahme  empfohlen.
Durch  Gesetz  vom  5.  Juni  1869  wurde  dieAllgemeineDeutsche
Wechselordnung  nebst  Nürnberger  Novellen  Norddeutsches  Bundesgesetz ­
  und  ain  10.  April  1871  Reichsgesetz.  Mit  Inkrafttreten  des
BGB.  und  des  HGB.  hat  das  deutsche  Wechselrecht  einige  Änderungen
erfahren.  Am  30.  Mai  1908  erfolgte  das  Gesetz,  betreffend  die  Erleichterung ­
  des  Wechselprotestes,  dem  dann  am  3.  Juni  1908  die  Bekanntmachung
des  Textes  in  der  vom  1.  Oktober  1908  an  geltenden  Fassung  folgte.
Wesentliche  Neuerungen  bedingt  das  Haager  Abkommen,  dem
kurz  vor  Kriegsausbruch  Deutschland  und  26  andere  Länder  beigetreten
sind.  Auf  Grund  dieser  Einheitlichen  Wechselordnung  sollte
dem  Deutschen  Reichstage  eine  neue  Wechselordnung  vorgelegt  werden.  —
Im  Juni  1927  beschäftigte  sich  der  Internationale  Handelskammer-Kongreß
  mit  Schaffung  eines  W  e  l  t  w  echs  e  l  r  e  ch  t  s.
c)  Wirtschaftliche  Funktionen  des  Wechsels.
Während  der  Wechsel  ursprünglich  Tausch  mittel  gewesen  war,  wurde
er  bei  Aufkommen  des  Übertragungsvermerkes,  der  G  i  r  o  —  abgeleitet
von  yvQo?  (Kreis),  der  Wechsel  macht  einen  Kreislauf  —  oder  Indossament ­
  —  d.  i.  das  in  dosso  (auf  der  Rückseite  des  Wechsels)
Geschriebene  —  genannt  wurde,  ein  Z  a  h  l  u  n  g  s  -,  ein  Ersatzmittel  für
Geld.  Als  solches  spielt  er  heute  noch  im  internationalen  Verkehr  (Devisenhandel) ­
  eine  große  Rolle.
Die  Hauptbedeutung  des  Wechsels  liegt  jetzt  aber  in  seiner  Eigenschaft ­
  als  K  r  e  d  i  t  i  n  st  r  u  m  e  n  t.  Der  Kaufmann  verkauft  lieber
„gegen  Dreimonatsakzept"  als  gegen  „offenes  Ziel  3  Monate";  der  Zahlungstermin ­
  wird  dadurch  genau  festgelegt  und  die  Schuld  dem  strengeren
Wechselrecht  unterstellt.  Der  Wechsel  ist  dem  Kaufmann  das  brauchbarste
  Werkzeug  geworden,  den  Kredit,  den  er  genießt,  zu  verwerten.  Der
Nehmer  des  Wechsels  weiß,  daß  er  ihn  schon  vor  dem  Verfalltage,  vorausgesetzt, ­
  daß  die  Personen  oder  Firmen,  die  ihre  Unterschriften  darauf
gesetzt  haben,  als  kreditwürdig  erachtet  werden,  durch  Diskontierung ­
  bei  seiner  Bankverbindung  in  Geld  verwandeln  kann  Z.
U  Siehe  auch  mein  „Bankgeschäft",  Band  1.  Verkehrstechnik  und  Betriebseinrichtnngcn.
  8.  Ausl.  Stuttgart  1924.
        <pb n="65" />
        56

Der  Wechsel  dient  somit  weiter  zur  W  e  r  t  a  n  l  a  g  e,  besonders  für
diejenigen,  die  auf  Liquidität  (flüssige  Anlage)  achten  müssen.  Seiner
Verwendung  als  S  i  ch  e  r  u  n  g  s  m  i  t  t  e  l  (Kautionswechsel)  hat  der  verteuerte ­
  Wechselstempel  erheblich  Abbruch  geleistet.
Die  Erkenntnis  der  hohen  wirtschaftlichen  Bedeutung  des  Wechsels
hat  dazu  geführt,  die  Beschränkungen  der  Wechselfähigkeit  auf  bestimmte
Berufsklassen  aufzuheben.  Im  Art.  1  der  WO.  heißt  es:  W  e  ch  s  e  l  f  ä  h  i  g
ist  jeder,  der  sich  durch  Verträge  verpflichten  kann.
d)  Arten  und  Erfordernisse  des  Wechsels.
Je  nachdem  der  Aussteller  eines  Wechsels  einen  Dritten  beauftragt,
die  Zahlung  zu  leisten,  oder  selbst  verspricht,  Zahlung  bei  Fälligkeit  zu
leisten,  unterscheidet  man:
1.  Die  trassierten  (gezogenen)  Wechsel  oder  Tratten.
Von  ihnen  handeln  die  Artikel  4—95  der  WO.
2.  Die  eigenen  oder  trockenen  Wechsel,  auch  Solawechsel
genannt,  weil  sie  nur  in  einem  Exemplar  ausgefertigt  werden.  Sie
kommen  im  kaufmännischen  Verkehr  verhältnismäßig  selten  vor  und
werden  hauptsächlich  als  Sicherheit  für  Darlehen  oder  an  Behörden  (z.  B.
Eisenbahn  oder  Post)  als  Sicherheit  für  gestundete  Gebühren  gegeben.
Ist  der  Ausstellungsort  des  Wechsels  mit  dem  Orte  der  Zahlung
identisch,  so  liegt  ein  P  l  a  tz  w  e  ch  s  e  l,  sonst  ein  D  i  st  a  n  z  w  e  ch  s  e  l  vor.
Ist  ein  Wechsel  an  einem  anderen  Platze  als  an  dem  Wohnort  des  Bezogenen ­
  z  a  h  l  b  a  r,  so  nennt  man  ihn  D  o  m  i  z  i  l  w  e  ch  s  e  l.  Domiziliert
(Vermerk:  „zahlbar  bei")  werden  hauptsächlich  Wechsel  auf  kleinere  Plätze,
auf  sog.  Nebenplätze,  an  denen  die  Deutsche  Reichsbank  eine  Filiale
nicht  besitzt,  und  die  schwer  weiter  zu  begeben  sind,  weil  die  Einlösung  (das
Inkasso)  und  ein  etwaiger  Protest  mit  größeren  Kosten  verknüpft  sind.
Die  als  Domizilstelle  benannte  Bank  oder  Bankfirma  löst  den  Wechsel
natürlich  nur  ein,  wenn  ihr  der  Betrag  (einschließlich  der  Domizilprovision)
  zu  diesem  Zweck  zugegangen  ist  oder  der  Auftraggeber  ein  entsprechendes ­
  Guthaben  bei  ihr  besitzt.
Zu  unterscheiden  von  den  reinen,  eigentlichen  Domizilwechseln  sind  die
uneigentlichen  Domizilwechsel,  die  sog.  Zahlstellenwechsel,
das  sind  Wechsel,  auf  denen  zwar  eine  von  der  Wohnung  des  Bezogenen
verschiedene  Zahlungsadresse  angegeben  ist,  Bezogener  und
        <pb n="66" />
        Domiziliat  aber  an  ein  und  demselben  Orte  wohnen,  z.  B.
Bezogener:  Lehmann  &amp;amp;  Co.,  Berlin;  zahlbar;  bei  der  H-Bank  in  B  e  r  l  i  n.
Die  Berliner  Banken  stellen  ihre  Akzepte  beim  Kassenverein  zahlbar,  um
Botengänge  und  Barmittel  zu  sparen.
Die  wese  ntlichenErfordernisse  des  gezogenen  Wechsels  sind
nach  Art.  4  der  WO. x ):
1.  Die  in  den  Wechsel  selbst  sWechseltextj  aufzunehmende  Bezeichnung
als  Wechsel  oder,  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  aus-Fällig

  am  26.  September  1926  in  Frankfurt  a.  M.
b
6
Berlin,  26.  Juni  1936  Für  Mark

4  c  1
Am  26.  September  1936  zahlen  Sie  gegen  diesen  Prima  -Wechsel  an
3  d
Herrn  Franz  Damaschke  oder  Order  die  Summe  von
2

Mark

e  I  g
Den  Wert  erhalten  und  stellen  ihn  auf  Rechnung  laut  Bericht.
_  7
Herr  Ludwig  Escheribach
8  5
Frankfurt  a.  M.  Georg  Wallberg.
Goethe-Straße  37.

gestellt  ist,  ein  jener  Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden
Sprache.

Die  Wechselklausel,  d.  h.  das  Wort  „Wechsel",  „Primawechsel"  oder  „Wechsel-Brief"
  soll  den  Unerfahrenen  gewissermaßen  mahnen,  bevor  er  sich  durch  seine
Unterschrift  wechselmäßig  verpflichtet,  genau  zu  überlegen  unv  nachzuforschen,
was  für  Verbindlichkeiten  er  übernimmt.
2.  Die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme.
Ist  der  Betrag  in  Buchstaben  und  in  Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  bei  Abweichungen ­
  die  in  B  u  ch  st  a  b  e  n  ausgedrückte  Summe.  Ist  die  Summe  jedoch

st  Hexameter  als  Merkvers:  Wechsel,  Betrag,  Remittent,  Zeit,  Unterschrift, ­
  Datum,  Slbrefle.f&amp;amp;y- 1

57
        <pb n="67" />
        mehrfach  nur  in  Ziffern  oder  Buchstaben  geschrieben,  so  gilt  bei  einer  Abweichung ­
  der  kleinere  Betrag.
3.  Der  Name  der  Person  (Firma),  an  die  oder  an  deren  Order  gezahlt ­
  werden  soll  —  Remittent  genannt  sFranz  Damaschkes.
Der  Aussteller  des  Wechsels  (Georg  Wallbergs  kann  sich  auch  selbst  als
Remittenten,  als  denjenigen,  dem  die  Wechselsumme  gezahlt  werden  soll,  bezeichnen ­
  sän  die  Order  „meiner  eigenen",  „von  mir  selbst"  usw.).  Er  wird  dies
tun,  wenn  er  bei  der  Ausstellung  des  Wechsels  noch  nicht  weiß,  an  wen  er  ihn
weitergeben  wird,  oder  wenn  er  nicht  sicher  ist,  ob  der  Remittent  ihn  in  Zahlung
nehmen  bzw.  diskontieren  wird.
4.  Die  Z  e  i  t,  zu  der  gezahlt  werden  soll.  Sie  kann  festgesetzt  werden:
a)  auf  einen  bestimmten  Tag,  z.  B.  Am  28.  August  1926,  primo
(am  ersten  Tage  des  Monatss,  rneäio  (am  15.),  ultimo  (am
letzten  Tage  des  Monats)  (Tagwechsel);
b)  auf  Sicht  (Vorzeigung,  a  vista  usw.)  oder  auf  eine  bestimmte  Zeit
nach  Sicht,  z.  B.  „3  Monate  nach  Sicht",  „8  Tage  nach  Sicht"
(Sicht-  bzw.  Nach-Sicht-Wechsel);
es  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  dem  Tage  der  Ausstellung,  z.  B.
„3  Monate  nach  äato",  „14  Tage  nach  heute"  (Datowechsel);
d)  auf  eine  Messe  oder  auf  einen  Markt  (Meß-  oder  Marktwechsels,
z.  B.  „Bei  der  Leipziger  Ostermesse  1926".
5.  Die  Unterschrift  des  A  u  s  st  e  l  l  e  r  s  (Trassanten,  abgeleitet  von
truboro  —  ziehen)  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firma.
Eine  Unterschrift  muß  es  sein,  d.  h.  sie  muß  unter  dem  Text  des
Wechsels  stehen,  und  zwar  geschrieben  in  bekannten  Schriftzeichen.  Eine
Unter  st  e  m  p  e  l  »  n  g  allein  genügt  nicht.  Als  zweckmäßig  empfiehlt  cs  sich,
undeutlich  geschriebenen  Unterschriften  den  Firmenstempel  beizufügen.
6.  Die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der
A  u  s  st  e  l  l  u  n  g.
7.  Der  Name  des  Bezogenen  (Trassaten),  d.  h.  der  Person  oder
Firma,  die  die  Zahlung  leisten  soll.
8.  Angabe  des  Z  a  h  l  u  n  g  s  o  r  t  e  s.
Der  bei  dem  Namen  oder  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene  Ort  gilt  für
den  Wechsel,  insofern  nicht  ein  eigener  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort ­
  und  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen.
Diese  8  Angaben  sind  bei  den  gezogenen,  die  ersten  6  Angaben  bei
den  Solawechseln  unbedingt  erforderlich,  damit  aus  einer  Schrift  eine
58
        <pb n="68" />
        59

wechselmäßige  Verbindlichkeit  entsteht.  Fehlt  auch  nur  eiu  einziges
dieser  Erfordernisse,  so  haben  die  auf  eine  solche  Schrift  gesetzten  Erklärungen
  (Indossament  oder  Akzept)  keine  Wechsel  kraft.
Außer  diesen  wesentlichen,  in  dem  vorstehenden  Beispiele  mit  arabischen
Ziffern  bezeichneten  Erfordernissen  findet  man  auf  den  Wechseln  gewöhnlich ­
  noch  folgende  Vermerke:
a)  Die  nochmalige  Angabe  des  Verfalltages  und  Zahlungsortes, ­
  und  zwar  außerhalb  des  Kontextes.  Es  geschieht  dies,  um  einen
Wechsel  rasch  unter  mehreren  anderen  herausfinden  zu  können  und  um
den  Verfalltag  nicht  so  leicht  zu  übersehen;
b)  die  Wechselsumme  in  Ziffern  am  Kopfe  des  Wechsels;
o)  die  Bezeichnung  als  Prima-  Wechsel;
ä)  die  O  r  d  e  r  k  l  a  u  s  e  l;
e)  die  Valutaklausel  (Empfangsbekenntnis).
Diese  Valutaklausel  hatte  in  früherer  Zeit  ihre  Berechtigung,  denn  durch
diesen  Ouittungsvermerk  allein  wurde  der  Verkäufer  des  Wechsels  (eawxsor)
dem  Nehmer  des  Wechsels  haftbar.  Jetzt  ist  das  Valutabekenntnis  eine  nichtssagende ­
  Formel.  Man  schreibt:
bei  Barzahlung  des  Gegenwertes  durch  den  Remittenten:  „Wert  erhalten", ­
  Wert  empfangen";
bei  Gutschrift  der  Wechselsumme:  „Wert  in  Rechnung";
bei  Lieferung  von  Waren:  „Wert  in  Waren";
bei  Wechseln  an  eigene  Order:  „Wert  in  mir  (uns)  selbst".
Die  Valutaklausel  bezieht  sich  auf  das  Verhältnis
des  A  u  s  st  e  l  l  e  r  s  zum  Remittenten.
k)  Die  Angabe  des  D  e  ck  u  n  g  s  v  e  r  h  ä  l  t  n  i  s  s  c  s  zlvischen  dem
Aussteller  und  dem  Bezogenen.
Der  Aussteller  fordert  den  Bezogenen  auf,  ihn  für  die  gezahlte  Wechselsumme
  zu  belasten:  „und  stellen  ihn  (nämlich  den  Wechsel,  resp.  sie,  die  Wechselsumme)
  auf  Rechnung".  Ist  der  Wechsel  für  fremde  Rechnung  gezogen
(Kommissionstratte),  so  heißt  es:  „stellen  ihn  auf  Rechnung  des  Herrn  R.  in  X."
(vom  Namen  werden  gewöhnlich  nur  die  Anfangsbuchstaben  angegeben).  —
Verwirrend  wirkt  auch  das  Wort  „und",  das  zwei  Sätze  verbindet,  die  miteinander ­
  nichts  zu  tun  haben,
g)  Die  Berichtsangabe.
Beabsichtigt  der  Aussteller,  dem  Bezogenen  von  seiner  Ziehung  (Trassierung)
Mitteilung  zu  machen,  so  schreibt  er  auf  den  Wechsel  „laut  Bericht",  will  er  sie
unterlassen,  so  schreibt  er  „ohne  Bericht",  will  er  es  offen  halten,  ob  er  sie
machen  will  oder  nicht,  so  schreibt  er  „laut  oder  ohne  Bericht".
        <pb n="69" />
        60

Die  Weglassung  dieser  7  gesetzlich  nicht  geforderten,  vor  allem  aber  der
völlig  zwecklosen  Zusätze  äs,  e),  f)  und  g),  ist  in  letzter  Zeit  mehr  und
niehr  erfolgt.  Ein  entsprechend  nachstehendem  Muster  ausgefülltes  Wechselformular ­
  genügt  den  gesetzlichen  Vorschriften.

1)erlin t  den  J. 6 .d uni ...  1926  Mark
iS  ~  ....-Am
  zahlen  Sie  gegen  diesen  Wechsel
an  Herrn  Franz  Damaschke

Mark
An  ....

Herrn  Ludwig  Eschenlach
.  Frankfurt  a.  M.
Goethe-8tr.  37.

Georg  Wallherg.

e)  Indossament  und  Akzept.
Jeder  Inhaber  eines  Wechsels  hat  das  Recht,  ihn  durch  Indossament
sGiro)  an  eine  beliebige  Person  oder  Firma  weiter  zu  begeben.  Es  ist
dies  die  Transport  funktion  des  Indossaments.
In  unseren  Beispielen  sS.  57  und  60)  ist  Franz  Damaschke  Remittent.  Er
gibt  den  Wechsel  an  die  Firma  Gebrüder  Andreae,  der  er  Geld  schuldet,  mittelst
Indossament  weiter.  Dadurch  wird  er  Indossant  oder  Girant,  die
Firma  Gebrüder  Andreae,  an  die  der  Wechsel  übertragen  wird,  Indossatar,
Durch  das  Indossament  gehen  alle  Rechte  aus  dem  Wechsel  aus  den
Indossatar  über,  insbesondere  auch  die  Befugnis,  den  Wechsel  weiter  zu
indossieren  sgirieren).  Aber  nicht  nur  das  bestehende  Wechselrecht ­
  wird  durch  das  Indossament  übertragen,  es  entsteht  auch  eine
neue  Wechselverpflichtung  des  Indossanten,  indem  dieser
jedem  späteren  Inhaber  des  Wechsels  für  dessen  Annahme  und  Zahlung
wechselmäßig  haftet  sG  a  r  a  n  t  i  e  funktion  des  Indossaments).
Von  dieser  Verbindlichkeit  kann  sich  der  Indossant  befreien,  wenn  er  dem
Indossamente  die  Worte  „ohne  Gewährlei  sinn  g",  „ohne  Obligo",
„ohne  Regreßpflicht"  oder  einen  anderen  gleichbedeutenden  Vorbehalt
beifügt.  Daß  Wechsel  mit  diesem  Vermerk  sAngstklausel)  schwerer  als  andere
Wechsel  zu  begeben  sind,  ist  selbstverständlich.
        <pb n="70" />
        61

Ein  Blankoindossament  (Gegensatz:  Vollindossamen  ts
liegt  vor,  wenn  der  Indossant  nur  seinen  Namen  auf  die  Rückseite
schreibt  (hier  also:  Gebrüder  Andreae),  ohne  die  Person  zu  bezeichnen,  an
die  der  Wechsel  weitergegeben  ist  (Pohl  L  Pauser).
R  ü  ck  s  e  i  t  e  des  Wechsels  von  Seite  60.

Für  mich  an  die  Order  der
Herren  Gebrüder  Andreae
Wert  erhalten.
BJiANDENB  JJIiG,  dm  38.  Juni  1936
Franz  Damaschke
Gebrüder  Andreae
Für  um  an  die  Order
Deutsche  Effekten-  und  Wechselbank,  Frankfurt  a.  M.
zum  Inkasso.
BEHUF,  den  30.  September  1936
Pohl  &amp;amp;  Pauser
Inhalt  empfangen.
FBANKFUBT  a.  M.,  den  36.  September  1936.
Deutsche  Effekten-  und  Wechselbank
ppa.  Müller  i,  V.:  Meyer
Prokuraindossament  wird  das  Indossament  genannt,  dem  die
Formel  „zur  Einziehung",  „zum  Inkasso"  oder  „in  procura“ ­
  beigefügt  ist.  Hierdurch  wird  nicht  das  Eigentum  am
Wechsel  übertragen,  sondern  der  Indossatar  —  in  unserem  Beispiele:  die
Deutsche  Effekten-  und  Wechselbank  —  wird  nur  zur  Einziehung
der  Wechselforderung  und  etwaiger  Protesterhebung  ermächtigt.
        <pb n="71" />
        Nach  Art.  18  der  WO.  ist  jeder  Inhaber  eines  Wechsels  berechtigt,
von  dem  Bezogenen  Akzeptierung  (Annahme)  des  Wechsels  zu  verlangen
  und,  falls  der  Aufforderung  nicht  entsprochen  wird,  P  r  o  t  e  st
erheben  zu  lassen.  ErstdurchdasAkzept,d.  h.  durch  die  Niederschrift ­
  seines  Namens  oder  seiner  Firma  auf  die  Vorderseite  eines  äußerlich ­
  formgerechten  Wechsels,  wirdderBezogene  wechselmäßig
verpflichtet.
Der  Bezogene  kann  die  Annahme  auf  einen  Teil  der  im  Wechsel
verschriebenen  Summe  begrenzen.  Werden  aber  dem  Akzepte  andere
Einschränkungen  beigefügt,  so  wird  der  Wechsel  einem  solchen  gleichgeachtet, ­
  dessen  Annahme  gänzlich  verweigert  worden  ist.  Der  Akzeptant  haftet
aber  nach  dem  Inhalte  seines  Akzeptes  wechselmäßig.  Solche  Einschränkungen
sind:  Beifügung  einer  anderen  Zahlungszeit  oder  eines  anderen  Zahlungsortes
oder  Verbot  der  weiteren  Übertragung  (Klausel:  nicht  an  Order).
Blankoakzept  heißt  der  Annahmevermerk  auf  einem  Wechselformular, ­
  auf  dem  noch  nicht  alle  wesentlichen  Bestandteile  des  Wechsels
ausgefüllt  sind.  Wer  ein  solches  Akzept  aus  den  Händen  gibt,  haftet
jedem  späteren  Inhaber,  der  den  Wechsel  bong,  üäs  erworben  hat,  nach
Maßgabe  der  Ausfüllung.  Der  Einwand,  daß  der  Wechsel
vertragswidrig  ausgefüllt  ist,  z.  B.  über  eine  höhere
Summe  lautet  als  vereinbart  war,  kann  einem
gutgläubigen  Erwerber  gegenüber  nicht  erhoben  werden.
Wird  das  Akzept  verweigert,  so  kann  der  Wechselinhaber  nach
einem  hierüber  aufgenommenen  Protest  Regreß  nehmen,  d.  h.  von
seinen  Vordermännern  Sicherheit  in  Höhe  der  Wechselsumme  verlangen.
Aber  auch  wenn  der  Wechsel  bereits  akzeptiert  ist,  kann
Regreß  genommen  werden,  sofern  der  Akzeptant  in  schlechte  Vermögensverhältnisse ­
  geraten  ist  (seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  wenn  über
sein  Vermögen  der  Konkurs  eröffnet  worden  ist)  und  die  Befürchtung
besteht,  daß  er  den  Wechsel  nicht  einlösen  wird.  Es  kann  alsdann  Sicherheitsleistung
  voni  Akzeptanten,  und  wenn  diese,  was  die  Regel  bilden  wird,
nicht  zu  erlangen  ist,  Regreß  bei  den  Vormännern  genommen  werden
(Regreß  wegen  Unsicherheit  des  Akzeptanten).
Die  gewährte  Sicherheit  kann  bei  Gericht  oder  einer  anderen  zur
Annahme  von  Depositen  ermächtigten  Kasse  hinterlegt  werden.  Sie
muß  zurückgegeben  werden:
        <pb n="72" />
        1.  sobald  die  vollständige  Annahme  des  Wechsels  nachträglich  erfolgt  ist;
2.  wenn  gegen  den  Regreßpflichtigen,  welcher  sie  bestellt  hat,  binnen  Jahresfrist, ­
  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet,  auf  Zahlung  aus  dem
Wechsel  nicht  geklagt  worden  ist;
3.  wenn  die  Zahlung  des  Wechsels  erfolgt  oder  seine  Wechselkraft  erloschen  ist.
f)  Erfüllung  der  Wechselverbindlichkeit,  Protest,
Wechselklage,  Intervention,  Verjährung.
Nur  gegen  Aushändigung  des  quittierten  Wechsels ­
  ist  der  Wechselschuldner  zur  Zahlung  verpflichtet,  und
zwar  nur  dem  Inhaber  gegenüber,  der  sich  durch  eine  zusammenhängende,
bis  auf  ihn  heruntergehende  Reihe  von  Indossamenten  als  Eigentümer
legitimieren  kann.
Z  a  h  l  t  a  g  ist  der  V  e  r  f  a  l  l  t  a  g.  Ist  dieser  jedoch  ein  Sonntag
oder  allgemeiner  Feiertag,  so  kann  erst  am  nächsten  Werktage
Zahlung  des  Wechsels  gefordert  werden.
Zahlungsort  ist  das  Geschäftslokal  des  zur  Zahlung  Verpflichteten ­
  und  nur  in  Ermanglung  eines  solchen  die  Wohnung.  An  der
Börse  oder  einem  anderen  Orte  kann  Zahlung  nur  mit  beiderseitigem
Einverständnis  erfolgen.
Abschlagszahlungen  muß  der  Inhaber  annehmen.  Lehnt  er
sic  ab,  so  verliert  er
gegenüber  dem  Akzeptanten:  den  Anspruch  auf  die  durch  Zurückweisung
der  Summe  entstandenen  Kosten  und  Zinsen;
gegenüber  den  Regreßverpflichteten:  den  Wechselregreß  in  Höhe  der
angebotenen  Teilzahlung.
Für  die  geleistete  Abschlagszahlung  erhält  der  Wechselschuldner  eine  Quittung.
Der  Wechsel  verbleibt  im  Besitze  des  Inhabers,  der  die  gezahlte  Summe  auf
dem  Wechsel  abschreibt:
Auf  umstehenden  Wechsel
RM  ....
als  Teilzahlung  erhalten.
(Ort,  Datum  und  Name  des  Empfängers.!
Auf  die  Vorderseite  des  Wechsels  (rechts  oben)  wird  der  Deutlichkeit
halber  meist  noch  der  Restbetrag  geschrieben:
Bleibt  Rest  RM  .  .  .  .
Um  das  Regreßrecht  gegen  den  Aussteller  und  die  Indossanten
ausüben  zu  können,  ist  es  unbedingt  erforderlich,  daß  sowohl  die  Vor-63
        <pb n="73" />
        64

legung  als  auch  die  Nichterlangung  der  Zahlung  durch  einen  rechtzeitig,
d.  h.  spätestens  am  2.  (bei  etwaigen  Notadressen  am  3.)  Werktage  nach
dem  Zahlungstage  aufgenommenen  Protest  bewiesen  wird.
Der  Protest  ist  eine  nach  gesetzlichen  Vorschriften  aufgenommene  Urkünde,
  aus  der  hervorgehen  soll,  daß  die  von  dem  Protestbeamten  sNotar,
Gerichtsvollzieher  oder  Postbeamten)  an  den  Wechselschuldner  oder  dessen
Vertreter  gerichtete  Aufforderung  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit
vergeblich  gewesen  ist.  Eine  erhebliche  Vereinfachung  des  Prot
  e  st  v  e  r  f  a  h  r  e  n  s  ist  durch  das  Gesetz  vom  30.  Mai  1908  erfolgt.
Hiernach  ist  in  den  P  r  o  t  e  st  aufzunehmen:
1.  der  Name  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen  welche  der
Protest  erhoben  wird;
2.  die  Angabe,  daß  die  Person,  gegen  welche  protestiert  wird,  ohne  Erfolg
zur  Vornahme  der  wechselrechtlichen  Leistung  aufgefordert  worden  oder
nicht  anzutreffen  ist,  oder  daß  ihr  Geschäftslokal  oder  ihre  Wohnung
sich  nicht  hat  ermitteln  lassen;
3.  die  Angabe  des  Ortes  sowie  des  Kalendertags,  Monats  und  Jahres,  an
welchem  die  Aufforderung  sNr.  2)  geschehen  oder  ohne  Erfolg  versucht
worden  ist;
4.  im  Falle  einer  Ehren  annähme  oder  einer  Ehrenzahlung  svgl.  S.  68s  die
Erwähnung,  von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten  oder  geleistet  wird.
Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  auf  den  Wechsel  oder  auf  ein  mit  dem
Wechsel  zu  verbindendes  Blatt  zu  setzen.  Der  Protest  soll  unmittelbar  hinter
den  letzten  auf  der  Rückseite  des  Wechsels  befindlichen  Vermerk,  in  Ermanglung
eines  solchen  unmittelbar  an  den  Rand  der  Rückseite  gesetzt  werden.  Wird  der
Protest  auf  ein  Blatt  gesetzt,  das  mit  dem  Wechsel  verbunden  wird,  so  soll  die
Verbindungsstelle  mit  dem  Amtssiegel  oder  dem  Amtsstempel  versehen  werden.
Ist  dies  geschehen,  so  braucht  der  Unterschrift  des  Protestbeamten  ein  Siegel
oder  Stempel  nicht  beigefügt  zu  werden.
Die  Erhebung  des  Protestes  kann  erfolgen:
1.  mangels  Annahme,  d.h.  wenn  der  Bezogene  der  Aufforderung,  den
Wechsel  zu  akzeptieren,  nicht  Folge  leistet;
2.  mangels  Zahlung  der  Wcchselsumme  bei  Fälligkeit;
3.  mangels  Datierung  des  Akzeptes  bei  Nach-Sicht-Wechseln,  d.  h.
wenn  der  Bezogene  sich  weigert,  einen  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht
gestellten  Wechsel  mit  einem  datierten  Akzept  zu  versehen  szu  sichten);
4.  mangels  S  i  ch  e  r  st  e  l  l  u  n  g  der  Summe  seitens  des  unsicheren  Akzeptanten. ­
        <pb n="74" />
        Im  Aufträge

BRESLAU,  den  16.  März  1926.

der  Firma  E.  Heimann
habe  ich  heute  den  angehefteten  Wechsel  de m .  Hezogenm
vorgelegt,  ohne  Erfolg  zur  Zahlung
der  Wechselsumme  aufgefordert  und  deshalb  mangels
Zahlung  für  meine”..  Auftraggeber  gegen  9 e 9.
Bezogenen  Herrn  Carl  Schulz,  Breslau

Protest  erhoben.

A.  Schmidt
Gerichtsvollzieher

Kostenberechnung  i).
Objekt:  *9.9..  EM  .9.°...  Pf.
■  9.....  RM  ..99...  Pf,  Gebühr  für  Protestaufnahme
1  „  .99...  ,  Weggebühr  für  1  Weg
■  9...  B  B  Auslagen  Straßenbahn
»  „  Schreihgehühr
»  99...  v  Stempelgehühr
»  n  Auskunftskosten
ji  »  Bestellgebühr
.9.  ..  EM  .99...  Pf.  erhalten.
A.  Schmidt
Gerichtsvollzieher.
l )  Ein  Notar  darf  für  einen  Wechsel  von  200  RM  4  RM  Gebühren  erheben,
  der  Gerichtsvollzieher  nur  die  Hälfte  dieses  Satzes.  Die
Wegegebühr  beträgt  Vio  des  Gebührenbetrages,  mindestens  1.50RM,  beim
Gerichtsvollzieher  mindestens  1  RM.

5  O.  GW.  25.  A.

65
        <pb n="75" />
        60

Nach  erhobenem  Protest  kann  im  Wechselprozeß  geklagt  werden,
was  für  den  Kläger  wegen  der  vereinfachten  Beweisführung  und  der
schnellen  Erledigung  ein  großer  Vorzug  ist.  Nur  solcher  Einreden  darf
sich  der  Wechselschuldner  bedienen,  die  ans  dem  Wcchselrcchte  selbst  hervorgehen ­
  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Gläubiger  zustehen. ­
  Widerklagen  sind  nicht  statthaft.  Beweismittel  sind  nur  Urkünden
  und  Eid.  Zuständig  für  Klagen  im  Wechselprozeß  ist  das
Gericht  des  Zahlungsortes,  auf  Wunsch  des  Klägers  aber  auch  das  Gericht, ­
  in  dessen  Bezirk  der  Beklagte  wohnt.
Werden  mehrere  Wechselverpflichtete  gemeinsam  verklagt,  so  ist  außer
dem  Gericht  des  Zahlungsortes  jedes  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  einer
der  Beklagten  seinen  Wohnsitz  hat.
Die  E  i  n  l  a  s  s  u  n  g  s  f  r  i  st,  d.  i.  die  Frist,  die  zwischen  der  Zustellung ­
  der  Klage  und  dem  Termin  liegen  muß,  ist  sehr  kurz:  24  Stunden,
wenn  der  Beklagte  an  dem  Orte  wohnt,  bei  dessen  Gericht  der  Prozeß
stattfindet,  in  anderen  Fällen  3  bzw.  7  Tage.
WesentlichesErfordernis  bei  Einreichung  der  Klage  ist  die
Erklärung,  daß  im  Wechsel  Prozeß  geklagt  wird,  und  die  Beifügung  des
Wechsels  im  Original  oder  in  Abschrift.
Im  Regreßwege  kann  der  Inhaber  eines  rechtzeitig  protestierten
Wechsels  von  einem  Vordermanne  beanspruchen:
1.  die  nicht  bezahlte  Wechselsumme  nebst  Zinsen  Z  vom  Verfalltage  ab;
2.  die  Protestkosten,  Porti  und  etwaige  andere  Auslagen;
3.  eine  Provision  von  1 h°/o  von  der  Wechselsumme.
Der  vorletzte  Girant  kann  von  dem  drittletzten,  der  drittletzte  von  dein
viertletzten  usw.  verlangen:
1.  die  von  ihm  an  seinen  Hintermann  sNachgirantenj  gezahlte  Summe  nebst
Zinsen  Z  vom  Tage  der  Zahlung;
2.  die  ihm  entstandenen  Auslagen;
3-  1 la°/o  Provision  von  dem  Wechselbetrage  zuzüglich  Zinsen  usw.

Z  Nach  dem  Gesetz  über  die  Wechsel-  und  Scheckzinsen  vom  3.  Juli  1925  beträgt ­
  der  Zinssatz  2  °/o  über  dem  jeweiligen  Reichsbankdiskontsatz,  mindestens
aber  6  °/o.  —  Jede  neue  Festsetzung  des  Reichsbankdiskontsatzes  tritt  für  dieses
Gesetz  am  2.  Tage  nach  der  Veröffentlichung  durch  die  Reichsregierung  im
Reichsgesetzblatt  in  Kraft.
        <pb n="76" />
        67

Beispiel  einer  Wechselklage  gegen  den  Akzeptanten.
An
das  Amtsgericht
Leipzig

Klage  im  Wechselprozesse
Kaufmann  Carl  Lehmann
Klägers,
gegen
( |6n  Fabrikanten  Paul  Erpel
Beklagten,
wegen  einer  Wechselforderung  von  ^00  Reichsmark  .ZT.  Pf.
samt  Anhang.
ln  Vollmacht  des  Klägers  erhebe  ich  gegen  den  Beklagten
Klage  im  Wechselprozesse
und  lade  den  Beklagten  zur  mündlichen  Verhandlung  des
Rechtsstreits  vor  das  Amtsgericht  zu  Leipzig  zu  dem  von
dem  Herrn  Amtsrichter  anzuberaumenden  Termine.
Ich  beantrage,  im  Wechselprozeß  zu  erkennen:
Der  Beklagte  wird  verurteilt,  dem  Kläger  ' s&amp;gt;(&amp;gt;  Reichsmark  “Pf.
(in  Buchstaben:.. ( ^ eri  ^  ^  )  nebst  10  °/ 0  Zinsen  davon
seit  dem  _±Mörz_19ß6_  un(1  Sieben  Eeichsmark  80  pf
Protestkosten  zu  bezahlen  und  die  Kosten  des  Rechtsstreits
zu  tragen.
Das  Urteil  ist  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären.

Zur  Klagebegründung  wird  angeführt:
üer  Beklagte  hat  den  als  Anlage  A  abschriftlich  beifolgenden,  von
dem  Kläger  ausgestellten  Wechsel  akzeptiert;  der  Wechsel  war  am
3.  März  1936  .  Leipzig  ,  „  ,  .  ,
ln  ■■■■■■■  zahlbar,  er  wurde  ausweislich  der  abschriftlich ­
  beifolgenden  Protesturkunde  am  trotz  Vorlegens
  und  Zahlungsaufforderung  nicht  eingelöst.  Durch  die  Protesterhebung
  erwuchsen  dem  Kläger  -L.  Reichsmark  Pf.  Kosten.
(Kläger  ist  legitimierter  Inhaber  des  Wechsels  samt  Protest.)
Beweis:  Anlage  A.
Leipzig,  ^  10.  März  1936.
Bruno  Reimer,  Rechtsanwalt.
Anlage  A  (folgt  Abschrift  des  Wechsels  samt  Protest).
        <pb n="77" />
        68

Die  Intervention  und  die  Notadresse:  Je  mehr  Indossamente ­
  ein  Wechsel  trägt,  desto  größer  sind  die  R  i  c  a  m  b  i  o  spesen  —
Protestkosten,  Zinsen,  Auslagen  und  vor  allem  die  öftere  Zahlung  von
Vs  %  Provision,  die  bei  9  Giranten  allein  schon  3  °/ 0  beträgt.  Um  diese
Kosten  zu  verringern,  ist  die  Einrichtung  der  Intervention  getroffen
worden.  Der  Aussteller,  sowie  jeder  Regreßverpflichtete  kann  den  Wechsel
mit  einer  auf  den  Zahlungsort  lautenden  Notadresse  versehen, ­
  d.  h.  er  kann  eine  dritte  am  Zahlungsort  wohnende  Person  oder
Firma  beauftragen,  für  ihn  zu  intervenieren  Einzutreten).
Die  Intervention  kann  in  einer  Ehrenannahme  sEhrenakzept)
oder  in  einer  Ehrenzahlung  bestehen.  Der  Ehrenakzeptant  wird
Honorant  (der  Ehrendes  genannt,  während  der,  zu  dessen  Gunsten  eingetreten ­
  wird,  Honorat  (ber  Geehrtes  heißt.  Ist  in  dem  Akzept  der  Honorat
  nicht  bezeichnet,  so  gilt  der  Aussteller  als  solcher.
Die  Formel  der  Notadresse,  die  auf  dem  Wechsel  unter  den  Namen  und  die
Adresse  des  Bezogenen  gesetzt  wird,  lautet:  „im  Falle  bei  Herrn  X.  D.  für
A.  K."  (Anfangsbuchstaben  des  Namens,  der  Person  oder  Firma,  zu  deren
Gunsten  die  Intervention  erfolgt)  oder  „nötigenfalls  bei  .  .  ."  usw.
Verweigert  der  Bezogene  die  Annahme  oder  bei  Fälligkeit  die  Zahlung ­
  des  Wechsels,  so  muß  auch  bei  der  auf  dem  Wechsel  angegebenen
Notadresse  Protest  aufgenommen  werden.  Erklärt  sich  der  Notadressat
zur  Zahlung  oder,  wenn  der  Wechsel  erst  später  fällig  wird,  zur
Akzeptierung  bereit,  so  wird  ihm  der  Wechsel  vom  Inhaber  mit
dem  ausgefertigten  Proteste  zur  Zahlung  bzw.  Ehrenannahme  vorgelegt.
Die  übliche  Formel  des  Ehrenakzeptes  lautet:
Angenommen  unter  Protest
zu  Ehren  von
für  Mark
Ort,  Datum  und  Unterschrift  des  Honoranten.
Durch  sein  Akzept  erst  wird  der  Notadressat  den  sämtlichen  Nachmännern
  des  Honoraten  w  e  ch  s  e  l  m  ä  ß  i  g  verpflichtet,  vorausgesetzt,
daß  ihm  der  Wechsel  spätestens  am  dritten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage ­
  zur  Zahlung  vorgelegt  wird.  Hat  dagegen  der  Notadressat  bei
einem  bereits  fälligen  Wechsel  sich  dem  Protestbeamten  gegenüber
zwar  zur  Zahlung  bereit  erklärt,  jedoch  auf  den  Wechsel  seinen  Annahmevermerk
  nicht  gesetzt,  so  kann  er  die  Zahlung  ablehnen.  Es  muß  alsdann
        <pb n="78" />
        69

spätestens  am  dritten  Werktage  nach  dem  Fälligkeitstage  gegen  den  Notadressaten ­
  ein  neuer  Protest  sK  o  n  t  r  a  p  r  o  t  e  fl)  mangels  Zahlung  ausgenommen ­
  werden.
Erklären  sich  mehrere  zur  Ehrenzahlung  bereit,  so  muß  demjenigen  der
Vorzug  gegeben  werden,  der  sür  ein  höheres  Giro  interveniert,  durch  dessen
Zahlung  die  meisten  Wechselverpflichteten  von  ihrer  Haftung  befreit  werden.
Verjährung:  Der  wechselmäßige  Anspruch  gegen  den  Akzeptanten
verjährt  in  3  Jahren,  vom  Verfalltage  des  Wechsels  an  gerechnet.
Die  Regreßansprüche  des  Inhabers  gegen  den  Aussteller  und  die
übrigen  Vormänner  verjähren  (Art.  78  der  WO.j:
1.  in  3  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  Europa,  mit  Ausnahme  von  Island
und  den  Färöern,  zahlbar  war;
2.  in  6  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  den  Küstenländern  von  Asien  und
Afrika  längs  des  Mittelländischen  und  Schwarzen  Meeres  oder  in  den
dazu  gehörigen  Inseln  dieser  Meere  zahlbar  war;
3.  in  18  Monaten,  wenn  der  Wechsel  in  einem  anderen,  außereuropäischen
Lande  oder  in  Island  oder  den  Färöern  zahlbar  war.
Die  Verjährung  beginnt  gegen  den  Inhaber  mit  dem  Tage  des  erhobenen
Protestes.
8)  WechseIsteuer.
Einer  Steuer  unterliegen  gezogene  und  eigene  Wechsel.  Sie  beträgt
seit  dem  1.  September  1925  0,10  Reichsmark  für  je  100  Reichsmark  der
Wechselsumme;  angefangene  100  Reichsmark  werden  für  voll-gerechnet.  Ist
die  zu  zahlende  Geldsumme  nicht  angegeben,  so  ist  die  Steuer  nach  einer
Summe  von  10  000  Reichsmark  zu  berechnen.
Die  Entrichtung  der  Steuer  muß  erfolgen,  ehe  ein  inländischer  Wechsel  von
dem  Aussteller,  ein  Blankoakzept  von  dem  Akzeptanten,  ein  ausländischer  Wechsel ­
  von  dem  ersten  inländischen  Inhaber  aus  den  Händen  gegeben  wird.
Tritt  die  Verfallzeit  eines  auf  einen  bestimmten  Zahlungstag  oder
auf  Sicht  gestellten  Wechsels  später  als  dreiMonatenachdem
Ausstellungstag  ein,  so  ist  auf  die  Zeit  bis  zum  Verfalltag  für  die
nach  st  en  neun  Monate  und  weiterhin  sür  je  fernere
sechs  Monate  oder  den  angefangenen  Teil  dieses  Zeitraums  eine
weitere  Steuer  in  der  vorstehend  angegebenen  Höhe  zu  entrichten.
Die  weitere  Abgabepflicht  tritt  bei  Wechseln  mit  bestimmtem  Zahlpngstage
  nicht  ein,  wenn  die  dr  eimo  na  t  ig  e  Fr  ist  um  nicht  mehr
a  l  s  f  ü  n  f  T  a  g  e  überschritten  wird.  Soweit  nach  ausländischem  Rechte
Respekttage  stattfinden,  werden  sie  der  dreimonatigen  Frist  hinzugerechnet.
        <pb n="79" />
        70

Die  vorstehend  für  Sichtwechsel  getroffene  Vorschrift  findet  auch  auf  Wechsel
Anwendung,  die  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  zahlbar  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß
der  Zeitraum,  für  den  die  weitere  Abgabe  zu  entrichten  ist,  bei  trockenen  derartigen ­
  Wechseln  vom  Ablauf  von  drei  Monaten  nach  dem  Ausstellungstage,
bei  gezogenen  derartigen  Wechseln  vom  Ablauf  von  drei  Monaten  nach  der
Annahme  des  Wechsels  gerechnet  wird.  Ist  der  Tag  der  Annahme  aus  dem
Wechsel  nicht  ersichtlich,  so  gilt  in  Ansehung  der  Stempelpflicht  der  fünfzehnte
Tag  nach  dem  Ausstellungstag  als  Tag  der  Annahme,  sofern  nicht  nachgewiesen
wird,  daß  die  Annahme  zu  einem  anderen  Zeitpunkt  erfolgt  ist.
Die  Marken  sind  auf  der  Rückseite  der  Urkunde,  und  zwar,  wenn  die  Rückseite ­
  noch  unbeschrieben  ist,  unmittelbar  an  einem  Rande,  andernfalls ­
  unmittelbar  unter  dem  letzten  Vermerk  sJndossament  usw.)  auf  einer  mit
Buch  st  oben  oder  Ziffern  nicht  beschriebenen  oder  bedruckten ­
  Stelle  aufzukleben.  Eine  Marke  darf  z.B.  nicht  in  einer
Reihe  mit  einem  Indossament,  auch  nicht  auf  einem  gültigen  oder  durchstrichenen
Indossament  sitzen.
Eine  Hinterziehung  der  Steuer  wird  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die
dem  50fachen  Betrage  der  hinterzogenen  Abgabe  gleichkommt.
Steuerfrei  sind:
1.  Transitwechsel,  d.h.  Wechsel,  die  im  Auslande  ausgestellt  und  im
Auslande  zahlbar  sind;
2.  die  im  Inlands  ausgestellten,  aber  nur  im  Auslande  zahlbaren
Wechsel,  falls  sie  Sichtwechsel  sind  oder  nicht  mehr  als  10  Tage  Laufzeit
haben  und  v  o  in  Aussteller  unmittelbar  i  n  das  Ausland
gesandt  werden.  Bei  den  anderen  Wechseln,  die  vom  Inlands  auf
das  Ausland  gezogen  und  nur  im  Ausland  zahlbar  sind,  ermäßigt  sich  die
Steuer  auf  die  H  ä  l  f  t  e  des  Satzes.
3.  Schecks,  die  den  §§  1,  2,  7,  25,  26  des  Scheckgcsetzes  vom  11.  März
1908  entsprechen.
4.  die  auf  Sicht  zahlbaren,  die  Barzahlung  ersetzenden  Platzanweisungen,
die  nicht  Schecks  sind.
Z.  Die  kaufmännische  Anweisung.
Unter  Anweisung  versteht  man  im  allgemeinen  die  schriftliche  Auftragerteilung
  des  Anweisenden  (Assignanten)  an  den  Angewiesenen  (Assignaten), ­
  einem  Dritten  (dem  Anweisungsempfänger)  Geld,  Wertpapiere
oder  andere  vertretbare  Sachen  zu  leisten.  Die  Bezeichnung  als  „Anweisung" ­
  ist  nicht  erforderlich,  jedoch  üblich.  Nach  §  783  des  BGB.  ist
        <pb n="80" />
        71

der  Dritte  ermächtigt,  die  Leistung  bei  dem  Angewiesenen  im  eigenen
Namen  zu  erheben;  dieser  ist  befugt,  für  Rechnung  des  Anweisenden  an
den  Anweisnngsempfänger  zu  leisten.
Die  Verpflichtung  des  Angewiesenen  (im  folgenden  Beispiel:  Fritz
Keiler  &amp;amp;  Böhme,  Stuttgarts  gegenüber  dem  Empfänger  der  Anweisung
(im  obigen  Beispiel:  Carl  Clajes,  Stuttgarts  beginnt  mit  der  Akzeptierung ­
  der  Anweisung.  Ist  der  schriftliche  Annahmevermerk  auf  der
Anweisung  erfolgt,  so  ist  der  Akzeptant  gegen  Aushändigung  der  guittierten
  Anweisung  zur  Leistung  verpflichtet.  Verweigert  der  Angewiesene
die  Annahme  oder  die  Leistung,  so  hat  der  Anweisungsempfänger  dem
Anweisenden  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

CE  ARLOTTEN  BÜRG,  den  29.  April  1926.
Für  RM

Einen  Monat  nach  heute  zahlen  Sie  gegen  diese  meine  Anweisung ­
  an  Herrn  Carl  Clajes,  Stuttgart  oder  dessen  Order

RM

Wert  in  Rechnung.
Herren  Fritz  Keiler  &amp;amp;  Böhme
Stuttgart

Carl  Berginen

Der  Anweisende  kann  die  Anweisung  dem  Angetvicsenen  gegenüber
widerrufen,  solange  nicht  der  Angewiesene  sie  dem  Anweisungsempfänger ­
  gegenüber  angenommen  oder  die  Leistung  bewirkt  hat.  Die
Anweisung  erlischt  weder  durch  Tod  noch  durch  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit ­
  eines  der  Beteiligten.  Sie  kann,  wie  der  Wechsel,  giriert
werden.
Äußerlich  unterscheidet  sich  die  Anweisung  vom  Wechsel  durch  die  Bezeichnung ­
  als  Anweisung  und  durch  das  Fehlen  der  Wechselklausel;
rechtlich  dadurch,  daß  der  Aussteller  nicht  wechselmäßig  haftet.  Lehnt
der  Bezogene  die  Akzeptierung  einer  Anweisung  ab,  so  darf  Protest
mangels  Annahme  wohl  erhoben  werden,  ist  aber  zwecklos.
        <pb n="81" />
        72

Da  Anweisungen  bis  zum  Fälligkeitstage  jederzeit  vom  Aussteller
widerrufen  werden  können,  so  ist  es  unkaufmännisch,  sie,  wenn  sie
keinen  Annahmevermerk  tragen,  vor  Verfall  zu  bezahlen.
Nach  Z  863  des  HEB.  können  Anweisungen,  die  auf  einen  Kaufmann
über  Leistung  von  Geld,  Wertpapieren  oder  anderen  vertretbaren  Sachen  ausgestellt ­
  sind,  ohne  daß  die  Leistung  von  einer  Gegenleistung  abhängig  gemacht  ist,
durch  Indossament  übertragen  werden,  wenn  sie  an  Order  lauten.
Durch  das  Indossament  gehen,  wie  beim  Wechsel,  alle  Rechte  aus  dem  indossierten ­
  Papier  auf  den  Indossatar  über  (§  364  HGB.j.
In  betreff  der  Form  des  Indossaments,  der  Legitimation  des  Besitzers  und
der  Prüfung  der  Legitimation,  sowie  in  betreff  der  Verpflichtung  des  Besitzers
zur  Herausgabe  finden  die  Vorschriften  der  Artikel  11—13,  36,  74  der  Wechselordnung ­
  entsprechende  Anwendung  (§  365  HGB.j.
3.  Der  Bankscheck  *).
a)  Geschichtliche  Entwicklung  des  Schecks.
Die  ersten  Spuren  unseres  heutigen  Schecks  reichen  bis  in  den  Anfang ­
  des  15.  Jahrhunderts  zurück.  In  den  blühenden,  reichen  Handelsstädten ­
  Italiens  entwickelte  sich  der  Scheckverkehr  aus  dem  Depositengeschäft, ­
  mit  dem  er  ja  heute  noch  eng  verknüpft  ist.  Einen  größeren
Umfang  nahm  er  dann  im  17.  Jahrhundert  in  Holland  an.  Zu  voller
Blüte  gelangte  er  jedoch  erst  in  England,  wo  er  sich  seit  der  Mitte  des
17.  Jahrhunderts  aus  den  „goldsmith  notes“  oder  „cash  notes“,  die
kurzweg  auch  „notes“  genannt  wurden,  entwickelte.
i)  Literatur:  Georg  Cohn,  Art.  „Scheck"  im  Handwörterbuch  der
Staatswissenschaften.  N.  Koch,  Über  Giroverkehr  und  den  Gebrauch  von  Schecks
als  Zahlungsmittel.  Berlin  1878.  Ludwig  Kuhlcnbeck,  Der  Scheck,  seine
wirtschaftliche  und  juristische  Natur.  Leipzig  1890.  Le  Merciex,  Etüde  sur
les  cheques.  Paris  1896.  Muß,  Der  bankmäßige  Zahlungsausgleich  in  Deutschland. ­
  Berlin  1922.  Georg  Ob  st,  Theorie  und  Praxis  des  Scheckverkehrs.
Leipzig  1899;  Wechsel-  und  Scheckkunde.  9.Aufl.  Stuttgart  1925.  Anton  P  avl
  i  c  e  k,  Der  Scheck,  eine  vergleichende  Studie.  Wien  1898.  S  ch  i  p  p  e  l  und
Schoele,  Die  Organisation  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs.  Leipzig  1923.
F.  Schmidt,  Der  Zahlungsverkehr.  2.  Ausl.  Leipzig  1920.  I.  T  h  o  r  w  a  r  t,
„Scheckverkehr",  in  den  Verhandlungen  des  I.  Allgemeinen  Deutschen  Bankiertages
  1902.  Denkschrift  der  Ältesten  der  Kaufmannschaft  von  Berlin  betr.  die
Frage  eines  Reichsscheckgesetzes.  Berlin  1906.  Ferner  Schcckgesetzentwürfe  und
Kommentare  von  Apt,  Breit,  Buff,  Cohn,  Conrad,  Heim,
Henschel,  Hoppenstedt,  Koch,  Kuhlenbeck,  Lessing,  Ob  st,
R  i  e  ß  e  r  u.  a.
        <pb n="82" />
        73

Die  Benutzung  des  Schecks  zu  Zahlungen  ist  in  England  am
weitesten  verbreitet  Z.  Wie  wir  das  Portemonnaie,  so  pflegt  der  Engländer
sein  Scheckbuch  bei  sich  zu  tragen,  um  selbst  Rechnungen  über  kleine
Beträge  den  Handwerkern,  Geschäftsleuten  usw.  anstatt  mit  barem  Gelde
mit  einem  Scheck  zu  bezahlen.  Die  Vermeidung  des  Bargeldes  geht  in
England  soweit,  daß  ein  altes  englisches  Sprichwort  sagt:  Wer  mit
Schecks  zahlt,  ist  ein  „Ksntionmn",  wer  bar  zahlt,  nur  ein  „man".
Noch  schneller  als  in  England  hat  sich  der  Scheck  in  den  Vereinigten ­
  Staaten  von  Amerika  eingebürgert,  wo  die  Kinder  bereits
auf  den  Schulen  mit  dem  Wesen  des  Schecks  vertraut  gemacht  werden  und
also  schon  frühzeitig  lernen,  mit  dem  Scheckbuch  umzugehen.
In  Deutschland  hat  sich  der  Scheckverkehr  erst  verhältnismäßig
spät  entwickelt.  Hamburg  und  Bremen  waren  die  ersten  Städte,  in
denen  er  einen  etwas  größeren  Umfang  angenommen  hatte.  Verdienste
um  die  Ausbreitung  des  Scheckverkehrs  haben  sich  in  Deutschland  in
erster  Linie  die  Deutsche  Reichsbank  und  ihr  langjähriger  Präsident,
Dr.  Koch,  erworben,  später  waren  es  die  Kreditbanken,  Bankiers  und
Genossenschaften.  Seit  Beginn  des  Jahrhunderts  ist  auch  seitens  zahlreicher
  kaufmännischer  Interessenvertretungen  eine  rege  Propaganda  für
den  Scheckverkehr  entwickelt  worden.  Der  langgeplante  Postüberw
  e  i  s  u  n  g  s  -  u  n  d  Scheckverkehr  ist  am  1.  Januar  1909  zur  Einführung ­
  gelangt  und  hat  wegen  seiner  Billigkeit  weite  Verbreitung  gefunden.
bj  Form  und  Erfordernisse  des  Schecks.
Wer  bei  einer  Bank  oder  einem  Bankier  ein  laufendes  Konto  unterhält, ­
  bekommt  auf  Wunsch  —  früher  kostenfrei,  jetzt  gegen  Erstattung
der  Selbstkosten  —  ein  Scheckbuch  ausgehändigt,  das  25  oder  50  perforierte, ­
  fortlaufend  numerierte  Formulare  enthält.  Bei  Benutzung  bleibt
der  linke  Teil  (Talon,  Souche  oder  Kontrollabschnitt  genannt)  im
Buche  und  dient  zu  Vermerken  über  den  Scheckbetrag,  den  Namen  des
Scheckempsängers  (Order)  und  das  Datum  des  Schecks.  Kommt  der
Scheck  abhanden,  oder  sieht  sich  der  Aussteller  aus  irgendeinem  anderen
Grunde  genötigt,  ihn  zu  widerrufen,  so  können  diese  Notizen  von  größter
Wichtigkeit  sein.  Sie  werden  zusammen  mit  der  Schecknummer,  die  die
i)  Aus  dem  Ertrag  des  Scheckstempels  (2  Pence  für  das  Stück)  ergibt  sich,
daß  in  England  jährlich  etwa  400  Millionen  Schecks  ausgestellt  werden.
        <pb n="83" />
        gleiche  auf  dem  Kontrollabschnitt  ioie  auf  dem  eigentlichen  Scheck  ist,
dem  zur  Zahlung  des  Schecks  beauftragten  Bankhause  (dem  Bezogenen)
mitgeteilt,  mit  der  Aufforderung,  den  Scheck  nicht  zu  bezahlen,  ihn  zu
sperren.
Durch  Gesetz  vom  11.  März  1908  ist  das  Scheckwesen  in  Deutschland
gesetzlich  geregelt,  nachdem  deutsche  Kaufleute  und  Juristen
30  Jahre  lang  in  Wort  und  Schrift  dafür  eingetreten  waren.
1879  hatte  die  Braunschweiger  Handelskammer  einen  Scheckgesetzentwurf
  ausgearbeitet  und  ihn  an  alle  deutschen  Handelskammern  zur  Begutachtung ­
  übersandt.  Im  gleichen  Jahre  erschienen  noch  zwei  weitere  Entwürfe, ­
  von  der  Mannheimer  Handelskammer  und  von  der
Braunschweigischen  Delegiertenkonferenz.
Auf  Grund  dieser  3  Vorlagen  hat  1882  das  Reich  sbank-Dlrckt
  o  r  i  u  m  einen  Entwurf  ausgearbeitet,  der,  in  etwas  veränderter  Form,  im
Januar  1892  vom  Bundesrat  genehmigt  und  im  März  1892  dem  Reichstag
vorgelegt  worden  ist,  ohne  aber  zu  einem  Gesetze  zu  führen.
Zahlreiche  Juristen,  Volkswirte  und  Praktiker  haben  sich  für  Erlaß  eines
Scheckgesetzes  ausgesprochen.  Neben  Koch  seien  hier  nur  Georg  Cohn,  Hoppenstedt, ­
  Rießer  und  Thorwart  genannt.  Auch  amtliche  Organe,  wie  1879  die
Mehrheit  der  deutschen  Handelskammern,  1882  die  Kommissarien  und  die
Bezirksausschüsse  bei  den  Reichsbankhauptstellen  und  weiter  der  11.  Deutsche
Handelstag,  1884  der  17.  Deutsche  Juristentag  und  1902  der  1.  Allgemeine
Deutsche  Bankiertag  traten  für  ein  Scheckgesetz  ein.
Der  Scheck  muß  enthalten:
1.  die  S  ch  e  ck  k  l  a  u  s  e  l,  d.  h.  die  Selbstbezeichnung  der  Urkunde  als
Scheck.  Das  Wort  Scheck  muß  im  Kontext  stehen,  in  Form  einer  Überschrift
  ist  es  nicht  ausreichend.  Eine  falsche  Schreibweise  (Check  oder
Cheque)  ist  belanglos,-2.
  die  Z  a  h  l  un  gs  k  l  a  u  s  e  l  („.  .  .  .  wolle  zahlen",  „zahlen  Sie").
Quittungsschecks  sind  nach  wie  vor  zulässig,  fallen  jedoch  nicht  unter  das
Scheckgesetz;
3.  den  Namen  des  Bezogenen;
4.  Guthabenklausel  („aus  meinem  (unserem)  Guthaben").  Der
Aussteller  des  Schecks  soll  durch  diesen  Vermerk  noch  einmal  daran  erinnert ­
  werden,  daß  er  Zahlung  auf  Grund  seines  Guthabens  —  das
aber  nicht  unbedingt  in  barem  Gelde  zu  bestehen  braucht  —  verspricht
und  daß  er  sich  im  Falle  der  Unrichtigkeit  unter  Umständen  der  Bestrafung ­
  wegen  Betrugs  aussetzt;

74
        <pb n="84" />
        75

5.  Angabe  der  zu  zahlenden  Geld  summe.  Waren-  und  Effektcnschecks
  sind  also  keine  Schecks  im  Sinne  des  Gesetzes;
6.  UnterschriftdesAusstellers.  Eine  Unter  schrist  muß
es  sein,  d.  h.  sie  muß  stehen,  wo  die  Urkunde  endet,  und  eine  Unterschrist,
  keine  Unterstempelung;
7.  Orts-  und  Z  e  i  t  d  a  t  u  m.  Diese  Angabe  wird  gefordert,  um
die  Präsentationsfrist  zu  berechnen.  Das  Ortsdatum  ist  weiter  wesentlich ­
  für  Beurteilung  der  Frage,  ob  deutsches  oder  ausländisches  Recht  in
Anwendung  kommt.  V  o  r  d  a  t  i  e  r  t  e,  d.  h.  vor  dem  angegebenen  Ausstellungstage ­
  in  Verkehr  gebrachte  Schecks  sind  gültig,  genießen  aber  keine
Stempelfreiheit  (§  29  des  Scheckgesetzess.
Nicht  erforderlich  ist  also,  im  Gegensatz  zum  Wechsel,  1.  der  Name
des  Zahlungsempfängers  (des  Remittenten),  2.  des  Zahlungsortes  und
3.  der  Zahlungszeit.  Erforderlich  ist  hingegen  beim  Scheck  1.  die
Zahlungs-  und  2.  die  Guthabenklausel.
c)  Regreßrecht,  V  o  r  l  e  g  u  n  g  s  f  r  i  st  e  n,  Verjährung.
Wurde  vor  Erlaß  des  Scheckgesctzes  ein  Scheck  nicht  eingelöst,  so  mußte
der  Inhaber  auf  das  der  Scheckbegebung  zugrunde  liegende  Rechtsverhältnis
  zurückgreifen.  Hatte  er  aber  den  Scheck,  unvorsichtigerweise,  an
Zahlungs  Statt  angenommen,  so  blieb  ihm  nur  die  Bereicherungsklage.
Das  Scheckgesetz  gewährt  dem  Scheckinhaber  ein  Regreßrecht  gegen  den
Aussteller  und  die  Indossanten,  d.  h.  es  haften  der  Ausste  ll  er
und  alle  diejenigen,  die  ihren  Namen  aus  die  Rückseite ­
  des  Schecks  geschrieben  haben,  für  bcu  Eingang
des  Schecks.  Voraussetzung  hierfür  ist  jedoch,  daß  der  Inhaber  den
Scheck,  sofern  er  im  Jnlandc  ausgestellt  und  zahlbar  ist,  binnen  10  Tagen
nach  der  Ausstellung  dem  Bezogenen  am  Zahlungsorte  vorlegt.
Im  Ausland  a  u  s  g  e  st  eilte,  im  Inland  zahlbare  Schecks  sind,
gemäß  des  Bundesrats-Beschlusses  vom  19.  März  1908,  binnen  der  nachstehend
bezeichneten  Fristen  nach  der  Ausstellung  dem  Bezogenen  am  Zahlungsorte  zur
Zahlung  vorzulegen:
im  europäischen  Auslande  —  mit  Ausnahme  von  Island  und  den  Färöern
—  ausgestellte  Schecks  binnen  drei  Wochen;
in  den  Küstenländern  von  Asien  und  Afrika  längs  des  Mittelländischen  und
Schwarzen  Meeres  oder  in  den  dazugehörigen  Inseln  dieser  Meere  ausgestellte
Schecks  binnen  einem  Monat;
        <pb n="85" />
        den  Azoren,  Madeira,  den  Kanarischen  und  den  Kapverdischen  Inseln  ausgestellte ­
  Schecks  binnen  zwei  Monaten;
sonst  im  Auslande,  mit  Einschluß  der  deutschen  Schutzgebiete,  ausgestellte

Verweigert  der  Bezogene  die  Zahlung,  so  kann  der  Inhaber,  wie  bei
Nichtzahlung  eines  Wechsels,  Protest  erheben  lassen.  Es  genügt  jedoch
auch  für  die  Erhaltung  des  Negreßanspruches,  wenn  der  Bezogene  eine
von  ihm  unterschriebene  und  datierte  Erklärung  über  die  fruchtlose  Präsentation
  auf  den  Scheck  setzt,  oder  wenn  eine  Abrechnungsstelle  bescheinigt, ­
  daß  der  Scheck  vor  dem  Ablauf  der  Vorlegungsfrist  eingeliefert
und  nicht  eingelöst  worden  ist.
Die  Negreßansprüche  gegen  den  Aussteller  und  die  übrigen  Vormänner ­
  verjähren,  wenn  der  Scheck  in  Europa,  mit  Ausnahme  von
Island  und  den  Färöern,  zahlbar  ist,  in  3  Monaten,  andernfalls  in
6  Monaten.
Unwiderruflich  ist  der  Scheck  bis  zum  Ablauf  der  Vorlegungsfrist. ­
  Eine  solche  Begrenzung  entspricht  den  Interessen  des  Ausstellers
und  der  Indossanten,  da  sie  den  Inhaber  zur  Vorlegung  innerhalb  der
Frist  anhält.  Der  Bezogene  bleibt  jedoch  auch  nach  Ablauf  der  Vorlegungsfrist ­
  zur  Einlösung  des  Schecks  berechtigt,  solange  ein  Widerruf
nicht  erfolgt  ist.

1.  Dem  Gegenstände  nach:  den  G  e  l  d  s  ch  e  ck  und  den  Effektenl)
  e  d.  ;  i  ■!; :  |if
Der  Effekte  nscheck  ist  in  Deutschland  durch  den  Berliner  Kassenworden.

  Bankinstitute  und  Bankiers,  die  bei  dem  Kassenverein  ein
Effekten-Depotkonto  haben,  liefern  häufig  die  verkauften  Effekten  nicht
in  natura,  sondern  geben  dem  Käufer,  wenn  sie  die  Effekten  beim
Verein  gut  haben,  eine  Anweisung,  einen  Effektenscheck.  Der  Verkäufer
wird  für  die  Effekten  auf  „Stückekonto"  belastet,  während  dem  Käufer
        <pb n="86" />
        die  Stücke  vom  Kassenverein  geliefert,  oder  wenn  der  Käufer  ebenfalls
ein  Effektendepot  bei  ihm  besitzt,  auf  dessen  „Stückkonto"  gutgebracht
werden  fsiehe  den  Abschnitt  „Kassageschäfte").  Durch  den  Effekten-Ferngiroverkehr
  hat  in  letzter  Zeit  der  Effektenscheck  (als  Fern-Giroscheck)  eine
sehr  erhebliche  Ausdehnung  erlangt.
2.  Der  äußeren  Form  nach:  den  Anweisungs  -  und  den  Quit  -
t  u  n  g  s  s  ch  e  ck.  Quittungsschecks  s„Von  der  Xi-Bank  in  Mark
auf  Girokonto  erhalten")  sind  älter,  kommen  aber  kaum  noch  vor.
3.  Nach  der  Art  der  Einlösung:  den  Z  a  h  l  u  n  g  s  -  und  den  Überweisungsscheck. ­
  Bei  der  Reichsbank  dienen  die  Überweisungsschecks,
die  nach  der  Farbe  des  zur  Verwendung  gelangenden  Formulars  meist
„rote  Schecks"  genannt  werden,  zur  Übertragung  auf  Konten ­
  am  gleichen  Ort  oder  nach  einem  Platz,  an  dem  die  Reichsbank  eine
Filiale  besitzt.  Der  Überweisungsscheck  ist,  ebenso  wie  der  Effektenscheck,
kein  Scheck  im  engeren  Sinne  und  unterliegt  daher  auch  nicht  den  Bestimmungen ­
  des  Scheckgesetzes.
4.  Nach  der  Art  des  Geldempfängers:  den  Rekta-,  den  Orderund
  den  Inhaber  scheck.
a)  Der  Rekta  scheck  nennt  eine  bestimmte  Person  oder  Firma  als
Zahlungsempfänger  nnd  verbietet  die  Weiterbegebung  im  Wege  des
Indossaments  durch  die  negative  Orderklausel,  d.  i.  die  Rektaklausel
(„nicht  an  Order"  oder  einen  ähnlichen  Zusatz).  Der  Benannte  erwirbt
nur  die  Rechte  seines  Vormannes  und  kann  diesen  nur  auf  Grund  des
zwischen  ihnen  vorliegenden  Rechtsverhältnisses,  nicht  nach  Scheckrecht,
in  Anspruch  nehmen.  Im  Bankverkehr  sind  diese  Schecks  wegen  der
Schwierigkeit,  die  Identität  des  Empfängers  festzustellen,  nicht  gebräuchlich. ­
  (Rekta  Wechsel  werden  mitunter  als  Sicherheit  hinterlegt.)
b)  Ein  Order  scheck  liegt  vor,  wenn  eine  bestimmte  Person  oder
Firma  als  Zahlungsempfänger  bezeichnet  und  die  Übertragung  durch
Indossament  nicht  ausdrücklich  untersagt  ist.  Der  Bezogene  muß  die
formelle  Legitimation  des  Vorzeigers  des  Schecks  prüfen.  Abweichend
von  dem  früheren  Recht  ist  (§  8  des  Scheckgesetzes)  der  auf  einen  bestimmten
  Zahlungsempfänger  gestellte  Scheck  girierbar,  ohne  daß  es  einer
besonderen  Klausel,  wie  „ober  Drber",  bedarf,  d.  h.  der  Scheck  ist
gleich  dem  Wechsel  geborenes  Orderpapier.
(Fortsetzung  S.  81)

77
        <pb n="87" />
        vor  Ausgabe  des  Schecks  abzutrennen.
        <pb n="88" />
        Es  genügt  also  folgende  Form:
Die  Deutsche  Bank  in  Berlin  wolle  gegen  diesen  Scheck  aus  meinem  Guthaben ­
  Herrn  Carl  Schmidt  EM  500.—  zahlen.
Berlin,  den  1.  April  1926.  Carl  Müller.
c)  Der  Inhaber  schock  ist  an  den  Inhaber  zahlbar.  Die  materielle
Berechtigung  (Geschäftsfähigkeit,  Vertretnngsbefngnis)  des  Überbringers
zu  prüfen,  ist  der  Bezogene  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.  Die
Übertragung  erfolgt  durch  Übergabe.  Drei  Arten  des  Inhaberschecks  sind
zu  unterscheiden:
«)  Inhaberschecks  mit  der  reinen  Inhaberklausel.
Als  Zahlungsempfänger  ist  der  Inhaber  oder  Überbringer  bezeichnet:
Die  Deutsche  Bank  in  Berlin  welle  gegen  diesen  Scheck  aus  meinem  Guthaben ­
  dem  Inhaber  EM  500.—  zahlen.
Berlin,  den  1.  April  1926.  Carl  Müller.
ß)  Inhaberschecks  mit  der  alternativen  Inhaber«
k  l  a  u  s  e  l.  Sie  lauten  aus  den  Namen  u  n  d  auf  Überbringer:
Die  Deutsche  Bank  in  Berlin  welle  gegen  diesen  Scheck  aus  meinem  Guthaben ­
  Herrn  Carl  Schmidt  oder  Überbringer  EM  500.—  zahlen.
Berlin,  den  1.  April  1926.  Carl  Müller.
y)  I  n  Habers  ch  ecks  ohne  E  r  W  ä  h  n  n  n  g  des  Zahlungsempfängers: ­

Oie  Deutsche  Bank  in  Berlin  welle  gegen  diesen  Scheck  aus  meinem  Guthaben ­
  EM  500.—  zahlen.
Berlin,  den  1.  April  1926.  Carl  Müller.
5.  Nach  Art  des  Zahlungsortes:  Platz-  und  D  i  st  a  n  z  s  ch  e  ck  s.
Platzschecks  nennt  man  Schecks,  die  am  Zahlungsorte  ausgestellt  sind,
Distanzschecks  Schecks,  deren  Bezogener  an  einem  anderen  Orte  als  der
Aussteller  Wohnt.  Dieser  Unterschied  kommt  für  die  Länder  in  Betracht,
in  denen  für  diese  beiden  Arten  verschieden  lange  Vorlegungsfristen  vorgeschrieben ­
  sind.
6.  Nach  Angabe  der  Zahlungszeit:  den  Scheck,  der  bei  Vorzeigung
(bei  Sicht)  und  den  Scheck,  der  eine  bestimmte  Zeit  nach  der  ersten  Vorzeigung ­
  (nach  Sicht)  zahlbar  ist.
7.  Nach  Art  der  Beschränkung  der  Schecksumme:  limitierte  (be°
grenzte)  und  unlimitierte  Schecks.  Jeder  dieser  limitierten  Schecks
gibt  an,  bis  zu  welcher  Höhe  die  emittierende  Bank  für  Einlösung  des
Schecks  Garantie  leistet.  Wer  z.  B.  bei  der  betreffenden  Bank  3000  b

6  O.  GW.  25.  A.

81
        <pb n="89" />
        82

hinterlegt  hat,  erhält  dafür  20  Schecks  zu  100  $,  bzw.  Schecks,  die  er
bis  zur  Höhe  von  100  K  ausfüllen  kann,  oder  40  Schecks  zu  50  K  oder
100  Schecks  zu  20  K  usiv.  Diese  limitierten  Schecks,  die  Money-Orders,
  Zirkular-Schecks,  Travelers-Schecks  oder
Tourist-Drafts  genannt  und  u.  a.  durch  die  American  Expreß  Company ­
  in  New  Jork,  die  National  City  Bank  of  New  Jork,  die  Canadian
Pacific  Expreß  Company,  die  Banca  Commerciale  Jtaliana,  Mailand
ausgegeben  werden,  sind  ein  beliebtes  Zahlungsmittel  bei  Auslandreisen,
gewissermaßen  internationale  Banknoten.  In  allen  Weltteilen ­
  werden  sie  von  mehreren  tausend  Banken  und  Agenten  ohne
Avis  eingelöst.
Nachbildung  der  Vorderseite  eines  von  der  American  Express  Company
beispielsweise  für  Francis  F.  Flagg  ausgestellten,  mit  dessen  Unterschrift  versehenen ­
  und  ordnungsgemäß  ausgefüllten  „Travclers  Cheque“  über  20  Dollar.
Schecks  über  10,  50,  100  und  200  Dollar  unterscheiden  sich  von  diesem  Formular
nur  in  der  Wertbezeichnung.

Bei  Ankauf  von  Schecks  haben  die  Käufer  oben  links  in  dem  Raum
unter  dem  Vermerk  „When  countersigncd  below  with  this  Signatare“
ihren  Namen  zu  zeichnen.  Die  übrigen  offenen  Stellen  des  Formulars
bleiben  unausgefüllt.  Werden  die  Schecks  zur  Auszahlung  vorgelegt,  so
hat  der  Inhaber  den  Ortsnamen,  das  Datum,  sowie  den  Namen  der
Bank,  der  er  den  Scheck  vorlegt,  auszufüllen  und  in  Gegenwart  des
betreffenden  Beamten  seine  Unterschrift  nochmals  in  den  unter  den
Worten  „Countersigned:  (seo  Signatare  Abovo)“  dafür  bestimmten  Raum
einzutragen,  um  sich  durch  die  Übereinstimmung  der  beiden  Namenszeichnungen ­
  als  den  rechtmäßigen  Eigentümer  des  Schecks  zu  legitimieren.
        <pb n="90" />
        83

Auch  das  Reisebureau  der  Hamburg-Amerika-Linie  hatte  in  Verbindung ­
  mit  der  Diskonto-Gesellschaft  in  Berlin,  ebenso  wie  der  Norddeutsche
Lloyd,  solche  „Reiseschecks"  ausgegeben,  die  an  zahlreichen  Plätzen
der  Welt  zu  dem  auf  dem  Scheck  aufgedruckten  Betrage  in  der  Währung
des  betreffenden  Landes  gezahlt  wurden.
e)  Sorgfalt  beim  Scheckverkehr:
Aufbewahrung  und  Au  s  f  ü  l  l  u  n  g  d  er  Formulare,  Abtrennen ­
  der  Zahlenreihe.  Verrechnungsschecks.
Die  erste  Pflicht  des  Scheckkundeu,  ganz  gleichgültig,  ob  er  Kaufmann
oder  Privatperson  ist,  besteht  in  der  sorgfältigen  A  u  s  b  e  w  a  h  -
r  u  n  g  der  S  ch  e  ck  f  o  r  m  u  l  a  r  e.  Nach  dem  Scheckvertrage,  das  ist
dem  meist  formlos  abgeschlossenen  Abkommen  des  Kunden  mit  dem
Bankier,  hat  der  Kunde  alle  Folgen  und  Nachteile,  die  durch  abhanden
gekommene  oder  gestohlene  Scheckformulare  entstehen,  zu  tragen,  sofern
nicht  die  zur  Zahlung  beauftragte  Bank  von  dem  Verluste  rechtzeitig
benachrichtigt  wird,  um  die  Zahlung  an  den  unrechtmäßigen  Inhaber
verhindern  zu  können.  Trifft  die  Bank  ein  Mitverschulden,  so  wird  sie
sich  jedoch  nicht  aus  den  Scheckvertrag  berufen  dürfen.
Damit  Scheckfälschungen  durch  Erhöhung  des  Betrages  oder  andere
Abänderungen  des  Textes  nicht  vorgenommen  werden  können,  müssen
die  in  den  Schecksormularen  offen  gelassenen  Stellen  durch  Striche  ausgefüllt ­
  werden.  Ferner  soll  der  Aussteller  eines  Schecks  von  der  Zahlenreihe, ­
  die  sich  auf  der  rechten  Seite  des  Schecks  befindet  ssiehe  die  Beispiele ­
  S.  78  und  79),  diejenigen  Zahlen  abtrennen  oder  durchstreichen,
die  den  Betrag  des  Schecks  übersteigen.  Eine  Fälschung  ist  zwar  auch
dann  nicht  gänzlich  ausgeschlossen,  aber  doch  nur  in  gewissen  Grenzen
möglich.  Bei  Beispiel  A  dürfen  nur  die  Zahlen  500  und  1000  stehen
bleiben,  bei  Beispiel  B  ist  die  umrandete  Zahlenreihe  (500  000—20  000
einschließlich)  abzutrennen.  Der  Aussteller,  der  diese  Vorschrift  nicht  beachtet, ­
  geht  ein  Risiko  ein,  aber  auch,  wie  nachfolgende  Reichsgerichtsentscheidung ­
  zeigt,  die  bezogene  Bank,  die  der  Zahlenreihe  vor  der  Auszahlung ­
  des  Schecks  keine  Beachtung  schenkt.
Eine  Berliner  Bank,  die  mit  dem  Ingenieur  R.  in  Scheckverkehr  stand,  hat
einen  von  R.  auf  sie  gezogenen  Scheck  eingelöst,  der  bei  der  Vorlegung  über
11  000  M  lautete.  Mit  diesem  Betrage  hat  sie  das  N.sche  Konto  belastet.  R.
        <pb n="91" />
        84

erkannte  aber  die  Belastung  nur  von  1000  M  an,  weil  der  Scheck  bei  der  Ausstellung ­
  nur  über  1000  M  gelautet  habe  und  durch  den  Empfänger  auf  11000  M
verfälscht  worden  sei.  R.  klagte  deshalb  gegen  die  Bank  auf  Erstattung  der
streitigen  10000  M.
Während  das  Landgericht  Berlin  die  Klage  abwies,  hat  das  Kammergericht
die  beklagte  Bank  zur  Zahlung  von  5000  M  verurteilt  und
den  Kläger  nur  mit  den  restlichen  5000  M  abgewiesen.  Das  Reichsgericht
hat  die  Entscheidung  des  Kammergerichts  bestätigt  und  die  von  der  Beklagten
versuchte  Revision  mit  folgender  Begründung  zurückgewiesen:
Das  Kammergericht  findet  eine  schuldhafte  Verletzung  der  dem
Kläger  aus  dem  Scheckvertrage  der  Beklagten  gegenüber  obliegenden  Pflichten
darin,  daß  er,  entgegen  der  in  den  Scheckbedingungen  enthaltenen  Bestimmung,
unterlassen  hat,  von  der  aus  der  rechten  Seite  des  Schecks  angebrachten
Zahlenreihe  die  den  Betrag  des  Schecks  übersteigenden  Zahlen  abzutrennen.
Das  Kammergericht  meint  aber,  die  Beklagte  treffe  ein  M  i  t  v  e  r  s  ch  u  l  d  e  n,
weil  sie  sich  selbst  nie  an  diese  Vorschrift  gekehrt  habe,  und  es  hat  deshalb  den
Schaden  jeder  Partei  zur  Hälfte  auferlegt.  Die  Beklagte  macht  hiergegen  mit
der  Revision  geltend,  sie  habe  keinen  Anlaß  gehabt,  auf  die  Abtrennung  des
den  Scheckbetrag  übersteigenden  Teils  der  Zahlenreihe  zu  achten,  da  nach  den
Scheckbedingungen  die  ans  der  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Bedingungen  entstehenden ­
  Nachteile  den  Scheckkunden  zur  Last  fielen,  es  auch  mit  dem  Geschäftsbetriebe ­
  der  Beklagten  nicht  vereinbar  sei,  die  Scheckknnden  in  jedem
einzelnen  Falle  zur  Beachtung  der  Scheckbedingungen  anzuhalten.  Dieser  Einwand ­
  der  Beklagten  ist  unbegründet.  Denn  die  fragliche,  in  den  S  ch  e  ck  b  e  -
dingungen  getroffene  Vereinbarung,  daß  Nachteile  aus  der  Zuwiderhandlung ­
  gegen  die  Bedingungen  allein  den  Scheckkuuden  zur  Last  fallen,  entband
die  Beklagte  nicht  von  ihrer,  sich  aus  deut  Scheckvertrag  ergebenden  Verpflichtung, ­
  die  E  m  p  f  a  n  g  s  b  e  f  it  g  n  i  s  des  Vorzcigers  des  Schecks  mit  Sorgfalt ­
  zu  prüfen  und  dabei  auch  die  Interessen  des  Klägers  wahrzunehmen.
Dieser  Verpflichtung  hat  sie  aber  nicht  genügt.  Denn  sie  hat  sich  an  die  Vorschrift ­
  über  die  Abtrennung  der  Zahlenreihe  nicht  nur  in  einem  einzelnen  Falle,
sondern  durchweg  nicht  gekehrt  und  dadurch  den  Glauben  erweckt,  daß  auf  die
Beobachtung  dieser  Vorschrift  kein  Wert  zu  legen  sei.  Hierin  ist  ein  mitwirkendes,
  für  die  Entstehung  des  Schadens  ursächliches  Verschulden
der  Beklagten  zu  erblicken.
Um  zu  vermeiden,  daß  Schecks,  die  auf  irgendeine  Weise  in  unrechte
Hände  gelangt  sind,  von  Unbefugten  einkassiert  werden,  kann  man  die
Schecks  kreuzen  oder,  präziser  ausgedrückt,  durchqueren.  Es  geschieht  dies
in  der  Weise,  daß  man  über  den  Scheck  zwei  parallele  Querlinien  zieht,
zwischen  die  man  die  Worte  „Nur  zur  Verrechnn  n  g"  setzt  (siehe
Beispiel  Ich.  Derartige  Schecks  dürfen  nicht  bar  ausgezahlt  werden,
        <pb n="92" />
        85

sondern  können  nur  mit  dem  Bezogenen  oder  einem  seiner  Girokunden
oder  eventuell  mit  einem  Mitglied  der  am  Zahlungsort  bestehenden  Abrechnungsstelle ­
  verrechnet  werden.  Dieser  Vermerk  „Nur  zur  Verrechnung", ­
  der  nicht  wieder  zurückgenommen  werden  darf,  kann  von  jederniann
  auf  den  Scheck  gesetzt  werden.  Für  einen  etwaigen  Schaden,  der
durch  Nichtbeachtung  dieses  Vermerks  entsteht,  haftet  der  Bezogene,  der  den
Scheck  in  bar  einlöst.
Nachgebildet  ist  dieser  Verrechnungsvermerk  dem  englischen  „erossing“,
das  durch  das  Ziehen  von  zwei  parallelen  Querlinien  über  die  Vorderseite ­
  des  Schecks  erfolgt,  zwischen  die  man  den  Namen  der  Bank,  an
die  gezahlt  werden  soll  (specially  crossed)  oder  bloß  „&amp;amp;  Co.“  bzw.  überhaupt ­
  nichts  schreibt  (generally  crossed).  Im  Gegensatz  zum  deutschen
Verrechnungsscheck  kann  ein  generally  crossed-Scheck  an  eine  beliebige
Bank  oder  einen  Bankier  (nicht  aber  auch  an  einen  anderen  Kaufmann
oder  einen  Privaten),  ein  specially  crossed-Scheck  nur  an  die  angegebene
Bank  (Bankier)  gezahlt  werden  *).  Entstanden  ist  dieser  Vermerk  „&amp;amp;  Co.“
dadurch,  daß  der  zwischen  die  Querlinien  gesetzte  Name  des  Bankiers,  der
den  Scheck  beim  Bezogenen  einziehen  sollte,  abgekürzt  wurde,  und  da  die
englischen  Bankfirmen  mit  „&amp;amp;  Co.“  zu  enden  pflegen,  so  blieb  schließlich
nur  dieses  „&amp;amp;  Co.“  übrig.
Die  Worte  „not  negotiable“  (nicht  zu  veräußern),  die  man  öfters  auf  englischen ­
  Schecks  findet,  besagen  —  laut  Art.  81  der  englischen  Wechselordnung  —,
daß  der  englische  Nehmer  eines  Schecks  mit  einer  solchen  Klausel  nur  die  Rechte
seines  Vormannes  erhalten  soll,  selbständige  Regreßansprüche  gegen  Bormänner ­
  aber  nicht  geltend  machen  kann.  Die  Weitergabe  wirkt  also  nur  wie
eine  Abtretung.
Große  Verbreitung  hat  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  das
Certlkylng  gefunden.  Es  besieht  darin,  daß  ein  Beamter  der  bezogenen ­
  Bank  quer  über  die  Vorderseite  des  Schecks  das  Wort  „gooä“
unter  Beifügung  der  Firma  schreibt,  zum  Zeichen,  daß  der  Scheck  in
Ordnung  ist.  Erfolgt  der  Vermerk  auf  Antrag  des  Scheck  i  n  h  a  b  e  r  s,
so  wird  dadurch  die  Bank  alleinige  Schuldnerin,  Aussteller  und  Indossanten ­
  werden  frei;  erfolgt  er  auf  Antrag  des  Scheck  a  u  s  st  e  l  l  e  r  s,
so  haftet  der  Bezogene  neben  dem  Aussteller  und  dem  Indossanten.
st  In  Frankreich  ist  der  gekreuzte  Scheck  im  Jahre  1811  durch
Nachtrag  zum  geltenden  französischen  Scheckgesetz  vom  14.  Juni  1865  zur  Einführung ­
  gekommen.
        <pb n="93" />
        86

Ähnlichkeit  hiermit  besitzt  das  m  ar  k  in  g,  das  man  in  London  kennt:
Die  am  Londoner  Clearing  beteiligten  Bankfirmen  zeichnen  die  Schecks,
die  ihnen  nach  Clearing-,  aber  vor  Bureauschluß  eingeliefert  werden,
mit  den  Anfangsbuchstaben  ihrer  Firma;  dies  besagt,  daß  sie  in  Ordnung
gehen  und  ihnen  die  Priorität  im  Clearing  des  folgenden  Tages  verschafft ­
  wird.
Uber  bestätigte  Schecks  der  Reichsbank  —  andere  Banken  oder
Bankfirmen  in  Deutschland  dürfen  Schecks  nicht  mit  einem  derartigen
Vermerk  versehen  —  s.  S.  153.
4.  Der  Postscheck').
a)  D  i  e  Organisation  des  Postscheckverkehrs.
Der  große  Erfolg  des  seit  1883  bestehenden  österreichischen  Postscheckverkehrs
  2 )  hatte  die  deutsche  Neichs-Postverwaltung  bereits  im  Jahre
1889  veranlaßt,  dem  Reichstag  eine  Denkschrift,  betreffend  die  Einführung ­
  des  Postscheckverkehrs  im  Reichspostgebiete,  vorzulegen.  An  der
Gebührenfrage  scheiterte  der  Entwurf.  1908  kam  eine  neue  Vorlage  an
den  Reichstag,  und  jetzt  wurde  der  Reichskanzler  ermächtigt,  den  Post-Überweisungs-
  und  Scheckverkehr,  zunächst  im  Verordnungswege,  einzuführen. ­

Die  P  o  st  s  ch  e  ck  o  r  d  n  u  n  g  ist  am  1.  Januar  1909  in  Kraft  getreten.
Während  in  Österreich  und  in  Ungarn  die  gesamte  Kontenführung  beim
Postsparkassenamt  in  Wien  bzw.  beim  Postscheckamt  Budapest  erfolgt,  hat
man  in  Deutschland,  nach  dem  Vorbilde  der  Schweiz,  dem  dezentralisierten ­
  System  den  Vorzug  gegeben.  Man  ist  dabei  von  dem  Grundsatz
  ausgegangen,  je  bequemer  das  Postscheckamt  dem  Kontoinhaber  liegt,
desto  größer  wird  die  Beteiligung  sein.  Aus  fiskalischen  Gründen  ist  die
Dezentralisation  jedoch  nicht  so  weitgehend  wie  in  der  Schweiz.
st  Literatur:  W.  Jllemann,  Der  Zahlungsverkehr  durch  Post  und
Bank.  Leipzig  1917.  Bernhard  Maier,  Der  Postsch  ckverkehr.  Konstanz
1919.  H.  Neu  mann,  Der  Scheck-  und  Postscheckverkehr.  Erfurt  1909.  Denkschrift ­
  aus  Anlaß  des  zehnjährigen  Bestehens  des  Postscheckverkehrs  1909—1919.
Berlin  1919.  Geschäftsberichte  über  die  Ergebnisse  des  Postscheckverkehrs.
s )  In  Ungarn  wurde  der  Postscheckverkehr  1889,  in  der  Schweiz  1906,
in  Japan  1907,  in  Frankreich  1917  eingeführt.
        <pb n="94" />
        87

19  Postscheckämter  bestehen,  und  zwar  in:  Berlin,  Breslau,  Dresden,
Leipzig,  Hamburg,  Hannover,  Cöln,  Frankfurt  a.  M.,  Stettin,  Karlsruhe
(Baden),  München,  Nürnberg,  Ludwigshasen  (Rhein)  und  Stuttgart.
Am  1.  Juli  1914  trat  das  P  o  st  s  ch  e  ck  g  e  s  e  tz  vom  26.  März  1914
und  die  Postscheckordnung  vom  22.  Mai  1914  in  Kraft.  Einschneidende
Änderungen  brachte  das  Gesetz  vom  25.  März  1918.  Der  Postscheckei
  e  r  k  e  h  r  ist  bei  weitem  der  beste  Vermittler  für  kleine
und  mittlere  Zahlungen.  Der  Grundgedanke,  Schaffung  von
Originalunterlagen  für  die  3  Beteiligten:  Absender,  Empfänger
und  Postscheckamt  hat  sich  im  allgemeinen  bewährt.
b)  Das  Verfahren.
a)  Die  Einzahlung.
Zur  Teilnahme  am  Postscheckverkehr  wird  jede  Privatperson,  Handelsfirma,
  öffentliche  Behörde,  juristische  Person  oder  sonstige  Vereinigung
oder  Anstalt  zugelassen.  Der  Antrag  wird  am  zweckmäßigsten  an  das
Postamt  des  Antragstellers  gerichtet,  unter  Angabe  des  Postscheckamts,
bei  dem  das  Konto  eröffnet  werden  soll.
Auf  jedem  Konto  muß  eine  Stammeinlage  von  mindestens  5  Reichsmark
gehalten  werden.  Nach  oben  ist  das  Guthaben  nicht  begrenzt.  Eine
Zinsvergütung  findet  nicht  statt.  Das  Verfahren,  jedem  Kontoinhaber ­
  eine  Kontonummcr  zu  geben  und  die  Konten  nach  Nummern
geordnet  zu  führen,  hat  sich  praktisch  sehr  bewährt,  wie  überhaupt  die
Postscheckämter  manche  Einrichtungen  geschaffen  haben,  deren  Einführung
sich  auch  für  die  Kreditbanken,  zwecks  Verbilligung  ihrer  Unkosten,
empfehlen  würde.
Einzahlungen  auf  ein  Postscheckkonto  können  bewirkt  werden:
mittels  Zahlkarte  bei  jeder  Postanstalt  und  bei  jedem  Postscheckamt,
mittels  Postanweisung  bei  jeder  Postanstalt,
mittels  Überweisung  von  einem  anderen  Postscheckkonto.
aj  Die  Z  a  h  l  k  a  r  t  e,  die  blau-graue  Farbe  und  dunkelblauen  Textaufdruck ­
  hat,  ist  im  wesentlichen  dem  Postanweisungs-Formular  nachgebildet.
  Mittels  Zahlkarte  können  auf  das  eigene  wie  auf  ein  fremdes
Konto  beliebig  hohe  Beträge  eingezahlt  werden.
Die  Zahlkarte  wird  vom  Postamt  direkt  an  dasjenige  Postscheckamt
        <pb n="95" />
        88

gesandt,  bei  dem  das  Konto  des  Zahlungsempfängers  geführt  wird.  Zahlt
z.  B.  A  100  NM  beim  Postamt  Halensee  auf  das  Konto  des  B  in  Liegnitz
ein,  der  sein  Konto  beim  Postscheckamt  Breslau  hat,  so  sendet  das  Postamt ­
  Halensee  die  Zahlkarte  an  das  Postscheckamt  Breslau.  Breslau  bucht
die  1000  RM  auf  dem  Konto  des  B  und  benachrichtigt  diesen  davon  unter
gleichzeitiger  Einsendung  des  Abschnitts  der  Zahlkarte,  die  event,  auch
weitere  Mitteilungen  des  Einzahlers,  der  dadurch  ein  besonderes  Benachrichtigungsschreiben ­
  erspart,  enthält.
Uber  alle  Buchungen,  die  tagsüber  auf  seinem  Konto  stattfinden,  erhält
der  Kontoinhaber  am  nächsten  Morgen  durch  die  Post  portofrei  einen
Kontoauszug,  der  besagt,  wie  hoch  sich  nunmehr  sein  Guthaben  stellt.
b)  Die  eingehenden  Postanweisungen,  Po  st  auftrüge,
Zahlkarten,  Zahlungsschecks  und  Nachnahmen  werden
auf  Antrag  deni  Postscheckkonto  des  Kontoinhabers  gutgeschrieben.
o)  Überweisungen  werden  ausgeführt,  wenn  der  Absender  und
der  Empfänger  Kontoinhaber  sind.
ß)  Die  Rückzahlung.
Der  Kontoinhaber  kann  über  sein  Guthaben,  soweit  es  die  Stammeinlage ­
  von  5  Reichsmark  übersteigt,  in  beliebigen  Teilbeträgen  jederzeit
verfügen,  und  zwar  entweder  durch  Überweisung  auf  ein  anderes  Postscheckkonto ­
  oder  mittels  Schecks.  In  beiden  Fällen  dürfen  nur  die  vom
Postscheckamt  ausgegebenen  Formulare  benutzt  werden.  Zu  Nachbestellungen ­
  dienen  die  in  jedem  Scheckheft  befindlichen  Bestellzettel.
Der  an  dem  Überweisungsformular  und  am  Scheck  befindliche ­
  Abschnitt  kann  vom  Aussteller,  in  der  gleichen  Weise  wie  der
Abschnitt  der  Zahlkarte,  zu  Mitteilungen  an  den  Empfänger  benutzt
werden.
Hat  der  Zahlungsempfänger  kein  Postscheckkonto,  oder  soll  ans  einem
anderen  Grunde  ein  Betrag  bar  gezahlt  werden,  so  muß  ein  Scheckformular
  verwendet  werden.
Bei  Ausfüllung  des  Schecks  hat  der  Kontoinhaber  darauf  zu  achten,
daß  der  Scheck  nachträglich  nicht  geändert  werden  kann.  Von  der  am
linken  Rande  befindlichen  Zahlenreihe  sind  die  Zahlen,  die  den  Betrag
des  Schecks  ü  b  c  r  st  e  i  g  e  n,  m  i  t  T  i  n  t  e  d  u  r  ch  z  u  st  r  e  i  ch  e  n.  Der
        <pb n="96" />
        89

Zahlungsempfänger  ist  auf  der  Rückseite  unterhalb  des  Vordrucks  „Adresse
für  die  Postbeförderung"  anzugeben.  Das  Postscheckamt  beauftragt  durch
Zahlungsanweisung  die  Postanstalt,  den  Betrag  an  den  Empfänger  zu
zahlen.  Soll  der  Betrag  an  den  Kontoinhaber  selbst  gezahlt  werden,  so
muß  sich  der  Kontoinhaber  auf  der  Rückseite  des  Schecks  als  Empfänger
bezeichnen.
Soll  dagegen  der  Betrag  eines  Schecks  vom  Kontoinhaber  oder  von
einer  anderen  Person  bei  der  Kasse  des  Postscheckamts  bar
abgehoben  werden,  so  hat  der  Kontoinhaber  nur  die  Vorderseite  des
Schecks  auszufüllen  (K  a  s  s  e  n  s  ch  e  ckj.  Da  die  Kasse  des  Postscheckamts ­
  bei  solchen  Schecks  nicht  prüft,  ob  der  Überbringer  zur  Abhebung
des  Betrags  berechtigt  ist,  hat  der  Aussteller  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß
ein  Kassenscheck  nicht  in  unrechte  Hände  kommt.  Werden  Schecks,  bei
denen  kein  Zahlungsempfänger  angegeben  ist,  in  gewöhnlichen  Briefen
versandt,  so  trägt  der  Absender  die  hieraus  entstehenden  Nachteile.
Der  Inhaber  eines  Kassenschecks  kann  auch  verlangen,  daß
1.  der  Betrag  einem  Postscheckkonto  gutgeschrieben  oder,  daß
2.  der  Betrag  durch  eine  Postanstalt  bar  gezahlt  werde.
Im  Falle  1  hat  er  auf  der  Rückseite  des  Schecks  die  Kontonummer
und  die  Adresse  des  Empfängers  sowie  den  Namen  des  Postscheckamts
anzugeben,  bei  dem  das  Konto  geführt  wird;  im  Falle  2  hat  er  auf  der
Rückseite  des  Schecks  die  Adresse  des  Empfängers  einzutragen.
Ein  Kassen  scheck  dient  hauptsächlich  zur  Abhebung  vom  eigenen
Konto  und  darf  im  übrigen  vom  Aussteller  niemals  an  das  Postscheckamt
gesandt,  sondern  nur  an  den  Zahlungsempfänger  gegeben  werden.  Einen
Namen  scheck  hingegen  wird  der  Aussteller  unmittelbar  seinem  Postscheckamt ­
  zugehen  lassen.
Gebühren:  Oberster  Grundsatz  ist:  Aufträge,  die  Bargeld  ersparend ­
  wirken,  sind  k  o  st  e  n  f  r  e  i.  Für  andere  Mühewaliungen  werden ­
  Gebühren  berechnet.  Für  bar  eingezahlte  Z  a  h  l  k  a  r  t  e  n  werden  bis
10  RM  10,  bis  25  RM  15,  bis  100  RM  20,  bis  250  RM  25,  bis  500  RM
30,  bis  750  RM  40,  bis  1000  RM  50,  bis  1250  RM  60,  bis  1500  RM  70,
bis  1750  RM  80,  bis  2000  RM  90,  darüber  hinaus  100  Rpf.  erhoben.
Für  jede  B  a  r  a  u  s  z  a  h  l  u  n  g  ist  1 / 2  vom  Tausend  des  Scheckbetrages  und
eine  feste  Gebühr  von  15  Rpf.  zu  entrichten.
Überweisungen  werden  kostenfrei  bewirkt,  und  auch  die  Vordrucke
        <pb n="97" />
        60

wurden  bis  1922  foftenfrei  geliefert.  Jetzt  werden  für  Uberweisungsformulare
  ebenso  wie  für  Scheckhefte  die  Selbstkosten  berechnet.
Für  die  Briefe  der  Postscheckkunden  an  die  Postscheckämter  wird  bei  Verwendung ­
  der  besonderen  (gelben)  Briefumschläge  eine  Gebühr  von  5  Rpf.
berechnet.  Die  Sendungen  der  Postscheckämter  und  Postanstalten  an  die
Kontoinhaber  werden  portofrei  befördert.
Die  Zahl  der  Inhaber  eines  Postscheckkontos  betrug  am  1.  Januar  1927:
893  000  (am  1.  Januar  1926:  857  000),  ihr  Guthaben  im  Jahresdurchschnitt ­
  572  Millionen  RM  (1925:  672  Millionen  RM).  Der  Gesamtumsatz
betrug  1926  rund  114,8  Milliarden  RM  (1925:  110,8  Milliarden  RM);
das  durchschnittliche  Guthaben  eines  Postscheckknnden  rund  668  RM.  Von
dem  Umsatz  wurden  90,8  Milliarden  RM  (1925:  87  Milliarden  RM),  das
sind  79  /,  bargeldlos  abgewickelt.
Nach  Mitteilungen  der  Reichspost  ist  der  Postscheckverkehr  für  sie  unrentabel, ­
  d.  h.  die  aufkommenden  Gebühren  und  Zinsen  reichen  trotz
erheblicher  Vereinfachung  und  Mechanisierung  des  Betriebs  zur  Deckung
der  Selbstkosten  nicht  mehr  aus;  die  jährliche  Unterbilanz  schätzt  die  Post
auf  16  Millionen  RM.
Nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrates  der  Deutschen  Neichspost  vom
6.  Februar  1925  werden  die  Postscheckgelder  wie  folgt  angelegt:  Ein  Bestand
von  durchschnittlich  30  Millionen  RM  wird  auf  dem  Reichsbankgirokonto
der  Generalpostkasse  gehalten.  Von  den  übrigen  verfügbaren  Geldern  wird
mindestens  Vs  zum  Ankauf  von  reichsbankfähigen  Wechseln  —  dieser
Ankauf  erfolgt  durch  Vermittlung  der  Reichsbank  —  verwendet.  Die  Anlage ­
  des  Rests  erfolgt  in  festverzinslichen,  reichsbankloinbardfähigcn  Wertpapieren ­
  oder  in  öffentlichen  Anleihen  odex  in  Reichsschatzwechseln  oder  in
Darlehen  an  Staatsbanken,  an  das  Reich  oder  die  Länder.
5.  Papiergeld  und  Banknoten.
Nach  dem  populären  Sprachgebrauch  pflegt  man  unterschiedslos  mit
dem  Namen  „Papiergeld"  alle  aus  Papier  hergestellten  Ersatzmittel  des
Geldes,  deren  man  sich  statt  des  Metallgeldes  bedient,  zu  bezeichnen.
Ökonomisch  und  rechtlich  betrachtet  gibt  es  sehr  verschiedene  Arten  des
Papiergeldes  (das  Wort  im  weiteren  Sinne  gebraucht).  Zunächst  —  wir
folgen  in  der  Hauptsache  der  Einteilung,  wie  sie  Adolph  Wagner  im
„Buch  des  Kaufmanns"  gegeben  hat  —  ist  zu  unterscheiden:
        <pb n="98" />
        91

1.  nach  ^Persönlichkeit  des  Ausstellers:
a)  das  von  öffentlichen  Körpern,  insbesondere  vom  Staate  ausgegebene
  Papiergeld,  das  Staatspapiergeld,  und
bj  das  von  Privaten  bzw.  Privatgesellschaften  ausgegebene  Papiergeld, ­
  die  Banknote;
2.  nach  der  rechtlichen  Qualität:
a)  uneigentliches  Papiergeld  und
b)  eigentliches  Papiergeld  oder  sog.  Papierwährung.
Wie  schon  erwähnt  (siehe  S.  7  s.s,  können  beim  Gelde  zwei  volkswirtschaftliche ­
  Funktionen:  Wert  -  oder  Preismaß  und  Tauschoder
  Umlaufsmittel,  und  eine  rechtliche  Funktion:  gesetzliches ­
  Zahlungsmittel,  sog.  Währungseigenschaft,
unterschieden  werden.  Die  zur  Erleichterung  des  Zahlungsverkehrs  geschaffenen ­
  Geldsurrogate,  wie  Papiergeld,  Banknoten  usw.,  vertreten  das
Geld  nur  hinsichtlich  seiner  Funktion  als  Tausch-  oder  Umlaufsmittel;
nicht  dienen  sie  als  Wertmaß  und  nicht  als  Währung.  Sie  sind  u  n  -
eigentliches  Papiergeld.  Gibt  ein  Staat  aber  in  betvegten
Zeiten  erheblich  mehr  Papiergeld  aus,  als  der  Verkehr  aufnehmen  kann
und  aufnehmen  will,  und  ist  der  Staat  nicht  in  der  Lage,  das  Papiergeld
einzulösen,  dann  wird  das  Papiergeld  mit  Zwangskurs  versehen:  Jeder
muß  es  in  Zahlung  nehmen.  Das  Papiergeld  bzw.  die  Banknote  ist  nun
nicht  mehr  bloß  Tauschmittel,  sondern  besitzt  auch  die  Währungs-  und
damit  im  wesentlichen  auch  die  Wertmaßfunktion,  d.  h.  es  bildet  ein
eigenes,  neues  Geld,  eigentliches  Papiergeld.
Das  uneigentliche  Papiergeld  kann  sein:
«&amp;gt;  Einlösbares  Staatspapiergeld.  Ein  solches  finden
wir  im  19.  Jahrhundert  u.  a.  in  den  deutschen  Einzelstaaten.
Preußen  hatte  1806  mit  der  Ausgabe  von  b  Millionen  Taler  „Tresorscheinen"
den  Anfang  gemacht.  Bald  nach  Ausbruch  des  Krieges  erhielt  dieses  einlöSbare
Papiergeld  Zwangskurs  und  wurde  allmählich  vermehrt.  Da  es  an  den
öffentlichen  Kassen  angenommen  wurde  und  bestimmte  Zahlungsleistungen  in
ihm  zu  erfolgen  hatten,  hielt  es  sich  dauernd  im  Verkehr.  1856  wurde  etwa  die
Hälfte  dieses  Papiergeldes,  dessen  Betrag  inzwischen  auf  30,8  Millionen  Taler
angewachsen  war,  wieder  eingezogen.  —  1874  belief  sich  das  von  22  Bundesstaaten ­
  ausgegebene  Papiergeld  auf  61374600  Taler.  Da  die  bunte  Mannigfaltigkeit ­
  dieser  Scheine  ein  arger  tlbelstand  für  den  Verkehr  geworden  war,
wurde  durch  Reichsgesetz  vom  30.  April  1874  angeordnet,  daß  jeder  Bundes ­
        <pb n="99" />
        staat  das  von  ihm  seither  ausgegebene  Staatspapiergeld  spätestens  bis  zum
1.  Juli  1875  zur  Einlösung  öffentlich  aufzurufen  und  tunlichst  schnell  einzuziehen ­
  habe.  An  die  Stelle  des  alten  Papiergeldes  trat  das  neue,  einheitliche
Reichspapiergeld,  genannt  R  e  i  ch  s  k  a  s  s  e  n  s  ch  e  i  n  e,  im  endgültigen  Betrage ­
  von  120  Millionen  M.  Die  Scheine  wurden  in  Abschnitten  zu  5,  20  und
50  M  ausgefertigt  und  unter  die  Bundesstaaten  nach  dem  Maßstabe  ihrer  durch
die  Zählung  vom  1.  Dezember  1871  festgestellten  Bevölkerung  verteilt.
Denjenigen  Staaten,  deren  bisheriger  Papiergeldumlauf  größer  gewesen  war
als  der  Betrag,  der  ihnen  nach  dem  Gesetz  an  Reichskassenscheinen  zustand,
wurden  zwei  Drittel  des  überschießenden  Betrages  aus  der  Rcichskasse  als  ein
spätestens  in  15  Jahren  rückzahlbarer  Vorschuß  überwiesen.  Hierdurch  erhöhte
sich  der  Umlauf  der  Reichskassenscheine  anfänglich  auf  ungefähr  174%  Millionen ­
  M.  Durch  Rückzahlung  der  Vorschüsse  verringerte  sich  der  Betrag  von
Jahr  zu  Jahr,  bis  er  am  1.  Januar  1891  auf  120  Millionen  M  gesunken  war.
Im  Zusammenhange  mit  dem  Gesetz  betr.  Ausgabe  kleiner  Banknoten  szn
50  und  20  M)  war  1906  eine  Stückelung  in  5-  und  10-Markscheine  erfolgt.
Das  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  gestattete  zur  Erhöhung  des  Reichskricgsschatzes
die  Ausgabe  von  weiteren  120  Will.  M  Reichskassenscheine».  Uber  diese
240  Will.  M  hinaus  war  der  Reichskanzler  sGesetz  vom  22.  März  1915)  ermächtigt, ­
  weitere  Reichskassenscheine  bis  zur  Höhe  von  120  Mill.  M  auszugeben, ­
  die  aber,  im  Gegensatz  zu  den  bisher  ausgegebenen  240  Mill.  M,  eine
Deckung  sdnrch  Darlehnskasscnschcine  oder  gemünztes  Geld)  haben  sollten.
fl)  Bankpapiergeld  oder  Banknoten.  Die  Banknoten
sind  aus  den  Depositenscheinen  hervorgegangen,  die  von  den  alten  italienischen ­
  Banken  und  den  Girobanken  denjenigen,  die  Geld  bei  ihnen  deponiert ­
  hatten,  als  Quittung  über  das  äepositnin  gegeben  worden  waren.
Lauteten  nämlich  diese  Depositenscheine  auf  kleine,  abgerundete  Beträge
und  waren  sie  auf  den  Inhaber  gestellt,  so  gingen  sie  häufig  von  einer
Hand  in  die  andere  über  und  blieben  oft  lange  Zeit  im  Verkehr,  bis
sie  zur  Einlösung  vorgelegt  wurden.  Die  Banken  suchten  bald  aus  der
Erfahrung,  die  sie  hier  machten,  Nutzen  zu  ziehen:  Sie  gaben  Schuldscheine ­
  über  kleine,  runde  Beträge  für  eigene  Rechnung  aus  und  verschafften
  sich  auf  diese  Weise  ein  zinsfreies  Darlehen.
Die  Begriffsbestimmungen  der  Banknote  sind  zahlreich.  Jevons
sagt:  „Eine  Banknote  ist  eine  von  einer  Bank  ausgegebene  Verschreibung,
welche  den  oder  die  Ausgeber  verpflichtet,  die  darauf  namhaft  gemachte
Summe  dem  Inhaber  bei  Präsentation  auszuzahlen."  Präziser  ist  die
Definition  von  Adolph  Wagner:  „In  rechtlicher  Hinsicht  ist  die
Note  eine  (schriftliche)  Anweisung  der  Bank  aus  sich  selbst,  zahlbar  an  den
        <pb n="100" />
        93

Überbringer  auf  Sicht,  gewohnheitsmäßig  auf  gewisse  runde  Beträge
Geld  sd.  i.  Währungsgeld)  lautend."
Die  Notenbanken  gingen  vielfach  aus  den  Girobanken  hervor.  Hier
sowohl,  wie  überall  da,  wo  neue  Anstalten,  die  Noten  ausgeben  wollten,
entstanden,  übernahm  der  Staat  die  Leitung  oder  führte  die  Oberaussicht.
  Fast  stets  nahm  er  für  sich  das  Recht  in  Anspruch,  neue  Notenbanken
  ins  Leben  zu  rufen  und,  wenn  es  ihm  nötig  erschien,  bereits  bestehenden
  ihre  Konzession  (Privileg)  wieder  zu  nehmen.  Siehe  hierüber
den  Abschnitt  „Das  Notengeschäft".
Ein  neues,  durch  die  Kriegsverhältnisse  geschaffenes  Papiergeld  bildeten
die  Darlehnskassenscheine.  Das  Darlehnskassengesetz  schuf  ein  neben  der
Reichsbank  stehendes  und  die  Reichsbank  unterstützendes  Kreditinstitut
für  den  Lombardverkehr.  In  Höhe  der  bewilligten  Darlehen  werden
Darlehnskassenscheine  ausgegeben.  Die  kleinen  Scheine  zu  1,  2  und  B  M
gelangten  in  den  Verkehr,  die  großen  kamen  an  die  Reichsbank  und
dienten  dort  in  gleicher  Weise  wie  die  Reichskassenscheine  als  Notendecknng.
  Für  die  Darlehnskassenscheine  hafteten  1.  diejenigen  Werte,  gegen
deren  Verpfändung  das  Darlehen  erteilt  war,  2.  die  Darlehnsschuldner
persönlich  mit  ihrem  gesamten  Vermögen  und  3.  das  Reich  ss.  auch  den
Abschnitt  „Darlehnskassengesetz").
6.  Marken,  Notgeld,  Zinsscheine  nsrv.
Als  Geldersatzmittel  wurden  früher  häufig  —  heute  erfreulicherweise  nur
noch  in  sehr  beschränktem  Maße  —  auch  Briefmarken,  die  verschiedenen
Arten  von  Steuermarken  imb  Zinsscheine  verwendet.  Bei  der  Ausdehnung
,  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs  ist  diese  Zahlnngsweise  recht  überflüssig. ­

Um  der  durch  Verschwinden  des  Metallgeldes  anS  dem  Verkehr  entstandenen
Not  an  Umlanfsmittcln  zu  begegnen,  wurde  allerorten  kommunales
Papiergeld  geschaffen,  von  dem  aber  bald,  da  Darlehnskassenscheine  zu
2  und  1  M  in  großen  Mengen  umliefen,  nur  noch  die  Scheine,  die  als  Ersatz
für  Nickelgeld  in  Betracht  kamen  szn  10,  25  und  50  Pf.),  im  Verkehr  waren  seine
Statistik  hierüber  bringt  der  Verwaltungsbcricht  der  Neichsbank  fürs  Jahr
1919).  Neben  diesem  Stadtgeld  sind  die  Notgeldscheine  von  Fabriken,  Straßenbahnen ­
  usw.  zu  erwähnen.  Die  staatlich  sächsische  Porzellanmanufaktur  in
Meißen  hat  1920  Probe-Münzen  aus  einer  porzellanähnlichen  Masse  hergestellt,
die  Anfang  1921  in  Verkehr  gegeben  worden  sind.
        <pb n="101" />
        94

Als  Zahlungsmittel  haben  vielfach  die  Zins  scheine  (Kupons)
Verwendung  gefunden.  Sie  lauten  auf  einen  bestimmten  Geldbetrag  (bei
den  wertbeständigen  Anleihen  auf  den  Gegenwert  einer  im  Kupon  bezeichneten ­
  Warenmenge)  und  stellen  den  Zins  auf  eine  Schuldverschreibung  dar.
In  Frage  kommen  als  Zahlungsmittel  nur  die  auf  feste  Reichsmark
lautenden  Zinsscheine.  Wer  Zinsscheiue  in  Zahlung  nimmt,  geht  insofern
ein  Risiko  ein,  als  manche  Zinsscheine  überhaupt  nicht  oder  nur  mit  einem
Teilbeträge  eingelöst  werden,  weil  die  Gesellschaften,  Staaten  usw.,  die  sie
ausgegeben  haben,  in  Bankerott  geraten  sind  oder  sich  in  Zahlungsschwierigkeiten ­
  befinden.  Man  spricht  dann  von  „notleidenden  Kupons".
Ferner  gibt  es  Zinsscheine,  die  nicht  eingelöst  werden,  weil  die  zugehörigen
Stücke  bereits  zur  Rückzahlung  gekündigt  worden  sind,  womit  die  Verpflichtung ­
  des  Schuldners,  Zinsen  zu  zahlen,  beendet  ist.
Nach  8  803  des  BGB.  bleiben  die  Zinsscheiue  der  auf  den  Inhaber  lautenden
Schuldverschreibungen,  sofern  sie  nicht  eine  gegenteilige  Bestimmung  enthalten,
in  Kraft,  auch  wenn  die  Hauptforderung  erlischt  oder  die  Verpflichtung  zur
Verzinsung  aufgehoben  oder  geändert  wird.  Werden  solche  Zinsscheiue  bei  der
Einlösung  der  Hauptschuldoerschreibung  nicht  zurückgegeben,  so  ist  der  Aussteller
berechtigt,  den  Betrag,  den  er  für  den  Schein  zu  zahlen  verpflichtet  ist,  zurück
zubehalten.

7.  Gold-,  Silber-  und  Llearinghaus-Zerlifikcite.
In  de»  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  war,  um  den
Goldhandel  zu  erleichtern  und  teure  Transporte  zu  vermeiden,  der  Schatzsekretär ­
  durch  Gesetz  vom  3.  März  1863  ermächtigt  lvorden,  Goldzertifikate
  in  Abschnitten  von  20  $  und  darüber  gegen  Hinterlegung ­
  von  Goldmünzen  oder  Goldbarren  zu  emittieren;  nachdem  ihre
Ausgabe  seitdem  zeitweise  eingestellt  worden  war,  lverden  sic  laut  Gesetz
von  1900  wieder  in  alter  Weise  ausgegeben.  Sie  sind  Bescheinigungen
des  Staates  über  empfangene  Goldmengen,  die  von  Regierungskassen  bei
allen  Zahlungen  angenommen  werden.
Der  Unmöglichkeit,  größere  Mengen  der  durch  die  Blandbill  geschaffenen ­
  Dollars  im  freien  Verkehr  unterzubringen,  verdanken  die
Silberzertifikate  ihre  Entstehung.  Das  Gesetz  von  1878  gestattet ­
  dem  Schatzsekretär,  gegen  Hinterlegung  von  mindestens  10  Silberdollars ­
  Zertifikate  auszugeben,  die  als  Surrogat  für  die  schweren  Silbermünzen
  dienen.  Sie  haben,  wie  die  Goldzertifikate,  keine  gesetzliche  Zah-
        <pb n="102" />
        95

lungskrast,  werden  aber,  wie  diese,  bei  Zahlung  von  öffentlichen  Abgaben ­
  angenommen.
Durch  die  A  l  d  r  i  ch  b  i  l  l  vom  4.  März  1907  ist,  zur  Linderung  der
Geldnot,  die  Stückelung  der  Gold-  und  Silberzertifikate  herabgesetzt
worden.  Goldzertifikate  werden  jetzt  statt  in  Appoints  zu  mindestens  20,
in  solchen  zu  mindestens  10  $  ausgegeben,  Silberzertifikate  in  solchen  zu
5,  2  und  1  $,  anstatt  zu  10  |.
Clearinghaus-Gold-Zertifikate  werden  von  amerikanischen ­
  Clearinghäusern  gegen  Hinterlegung  entsprechender  Summen  in
barem  Golde  zwecks  einfacherer  Begleichung  der  Salden  im  Abrechnungsverkehr ­
  ausgefertigt.  Sie  sind  also  wirkliche  Gold-Depot-Zertifikate  und
stellen  kein  Fiduziargeld  dar.  Nicht  zu  vertvechseln  hiermit  sind  die  i  n
Zeiten  der  Geldnot  ausgegebenen  Clearinghaus-Loan-Zertifikate.
Sie  werden  gegen  Hinterlegung  von  Wertpapieren  und  Wechseln, ­
  unter  Solidarhaft  sämtlicher  Clearinghausmitglieder,  in  Verkehr
gesetzt  und  von  diesen  im  Verkehr  untereinander  angenommen.
$.  Internationale  Banknoten.
Die  Ausgabe  internationaler  Banknoten  aus  Grund  eines
Abkommens  der  grössten  Zentralbanken  der  Welt  —  ein  Vorschlag,  den
seinerzeit  Professor  Julius  Wolf')  gemacht,  und  über  den  im  Kongreß ­
  der  Vereinigten  Staaten  im  Jahre  1900,  später  auch  in  Deutschland
diskutiert  wurde  —  ist  infolge  der  Deckungsfrage  leider  unausführbar.
In  normalen  Zeiten  dürften  der  Verwirklichung  des  Planes  Schwierigkeiten ­
  von  Belang  nicht  entgegenstehen.  Wie  sich  aber  die  Verhältnisse
gestalten,  wenn  politische  Verwicklungen  zwischen  den  Staaten  der  beteiligten ­
  Banken  eintreten,  das  hat  uns  der  Weltkrieg  gezeigt.  Neuerdings
ist  der  Plan  einer  internationalen  Notenbank  tvieder  erörtert  worden.
In  kleinem  Maßstabe  ist  die  Idee  der  internationalen  Banknoten
bereits  durch  die  limitierten  Schecks  (siehe  S.  82/83)  verwirklicht.
')  Siehe  auch  IuliusWolf,  Das  internationale  Zahlungswesen.  Leipzig
1913.  Walter  Conrad,  Der  Plan  eines  internationalen  Goldclearings,  in
der  Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis,  VII.  Jahrg.,  Heft  5/6.
        <pb n="103" />
        96

Zweiter  Tei!.

Banken  und  Bankgeschäfte.
I.  Skizze  der  geschichtlichen  Entwicklung  des  Bankwesens.
1.  Die  Banken  im  Altertum.
Wenn  wir  von  Banken  des  Altertums  sprechen  und  nach  den  zum
großen  Teil  nur  recht  spärlichen  Quellen  ihre  Tätigkeit  betrachten,  so
tritt  uns  ein  wesentlicher  Unterschied  zwischen  den  Banken  des  Altertums ­
  und  des  Mittelalters  einerseits  und  unseren  modernen  Bankinstituten ­
  andererseits  sofort  klar  vor  Augen:  Diese  dienen  hauptsächlich
der  Vermittlung  d  e  s  Z  a  h  l  u  n  g  s  -  u  n  d  K  r  e  d  i  t  v  e  r  k  e  h  r  s,
während  die  Institute,  die  &amp;gt;vir  Banken  des  Altertums  nennen  können,
ebenso  wie  die  Banken  bis  ins  Mittelalter  hinein,  im  großen  und  ganzen
doch  nur  Zentralstellen  waren,  bei  denen  Gelder  aufbewahrt
und  Münzen  umgewechselt  wurden.
Zu  weit  würde  es  führen,  wollten  wir  von  den  baukartigen  Einrichtungen ­
  der  Karthager,  Phönizier,  Babylonier  —  in
Babylon  soll  es  bereits  im  8.  Jahrhundert  v.  Chr.  Bankhäuser  gegeben
haben  —  usw.  sprechen;  wir  müssen  uns  hier  darauf  beschränken,  das
Bankwesen  der  alten  G  r  i  e  ch  e  n  und  R  ümet  zu  skizzieren.
Bankiers  im  alten  Griechenland  tvaren  vielfach  die  Priester.
„Mit  allen  bedeutenden  Heiligtümern",  schreibt  Ernst  Curl  ins  in
seiner  .Griechischen  Geschichte',  „war  eine  umfangreiche  Finanzverwaltung
  verbunden,  indem  es  die  Aufgabe  der  Priester  war,  durch  kluge
Verwaltung,  durch  vorteilhafte  Verpachtungen,  durch  Darlehen  usw.  die
jährlichen  Einkünfte  zu  steigern  und  einen  Schatz  zu  bilden,  der  nicht
nur  zur  Aufrechterhaltung  der  Würde  des  Gottesdienstes  ausreichte,
sondern  auch  für  die  nationale  Macht  des  Heiligtums  eine  wesentliche
Forderung  war."  Zu  allen  Teileir  der  griechischen  Welt  trat  das  Heiligtum ­
  in  geschäftliche  Beziehungen,  und  so  tarn  es,  daß  die  Tempel  mehr  und
mehr  Geldinstitute  wurden,  die  die  Stelle  öffentlicher  Banken  vertraten.
        <pb n="104" />
        Tempel  und  Heiligtümer,  insbesondere  die  von  Delphi  und  Ephesos, ­
  galten  als  die  sichersten  und  zuverlässigsten  Aufbewahrn  ngs  -
o  r  t  e  sür  Geld  und  Wertgegenstände.  Unter  der  Schwelle  des  Gotteshauses ­
  oder  in  besonders  dazu  eingerichteten  Räumen  innerhalb  des
Tempelhofes  wurden  die  Schätze  aufbewahrt  und  von  den  Priestern  und
den  Schatzmeistern  bewacht.  Doch  nicht  immer  wurde  die  Heiligkeit
des  Altars  respektiert.  Während  des  Phokischen  Krieges  (355—346
ö.  Chr.)  bereits  fanden  Beraubungen  der  Tempel  statt.  Für  ziemlich
sicher  erwiesen  gilt  es  nach  neueren  Forschungen  auch,  daß  H  e  r  o  st  r  a  t
den  berühmten  Dianatempel  zu  Ephesos  nicht  deswegen  in  Brand  gesteckt
hat,  uni  seinen  Namen  für  alle  Zeiten  unsterblich  zu  machen,  sondern  daß
er  durch  die  Brandstiftung  nur  einen  vorher  von  ihm  begangenen  Tempelraub
  verbergen  wollte.
Große  Konkurrenten  dieser  Heiligtümer  waren  die  T  r  a  p  e  z  i  t  e  n  —
der  Name  ist  abzuleiten  von  rodn^a  der  Tisch  -—,  die  im  4.  Jahrhundert ­
  v.  Chr.  zum  erstenmal  in  Hellas  erwähnt  werden.  Ihr  Hauptgeschäft ­
  bestand  in  der  Annahme  von  Depositengeldern  und  in
der  Zahlungsvermittlung.  Die  Bankiers,  die  Geld  —  häufig  gegen
sehr  hohe  Zinsen,  12—14  °/ 0  —  ausliehen,  wurden  Savtiaral,  diejenigen,
die  das  Wechseln  in  fremde  Münzen  besorgten,  aQyvQa^otßol  genannt.
Die  Funktionen,  die  in  Griechenland  die  Trapeziten  ausübten,  versahen ­
  im  alten  Rom  die  urgsntsrii,  von  denen  wir  zum  erstenmal  im
2.  Jahrhundert  v.  Chr.  Kunde  erhalten.  Ihre  Hauptgeschäfte  bestanden
im  Ankauf  oder  Verkauf  fremder  Geldsorten,  in  der  Annahme  von
Geldern  zur  Aufbewahrung  und  in  der  Gewährung  von  Darlehen  gegen
Unterpfand.  Ihre  Läden  hatten  die  römischen  Bankiers  am  Forum.
Hieraus  erklären  sich  auch  die  lateinischen  Bezeichnungen  für  fallieren:
„koro  oeilsrs"  oder  „a  foro  fugere“.
Bis  zur  Zeit  der  Völkerwanderung  nahm  das  römische  Bankwesen  eine
gedeihliche  Entwicklung.  Von  da  ab  ging  es  rückwärts.  Bis  zur  Zeit
der  Kreuzzüge  war  der  Bankier  ausschließlich  G  e  l  d  w  e  ch  s  l  e  r.
2.  Italienisches  Bankwesen  vom  n.  bis  J7.  Jahrhundert.
Die  Zersplitterung  des  Münzwesens  und  die  ziemlich  häufig  vorkommenden ­
  Einziehungen  von  Geldstücken  behufs  Umprägung  in  leichtere,
schlechtere  Münzen  ließen  ein  neues  Gewerbe  aufkommen,  das  Münz-7

  O.  GW.  25.  A.

97
        <pb n="105" />
        w  e  ch  s  eI  g  e  s  ch  ä  f  t.  Anfangs  waren  es  meist  die  Goldschmiede,
die  Münzen  und  Metalle  abwogen,  auf  ihre  Echtheit  prüften  und  die
Münzen,  die  keinen  Kurs  mehr  hatten,  gegen  solche  der  neuen  Prägung
umtauschten.  Bei  den  großen  Messen  schlugen  sie  auf  dem  Marktplatz
ihren  Tisch  auf,  ihre  bau  an,  nach  der  sie  —  in  Genua  bereits  im
12.  Jahrhundert  —  den  Namen  banclierii  sBankiers)  erhielten.
Maclcod  leitet,  im  Gegensatz  zu  der  allgemein  herrschenden  Ansicht,  das
italienische  Wort  baneo  ab  von  dem  gotischen  Wort  band  —  Haufe,  Menge.
Aus  dem  Münzwechsel  ging  das  D  e  p  o  s  i  t  e  n  g  e  s  ch  ä  f  t  hervor.  Anfangs ­
  war  das  hinterlegte  Geld  einäeposituin  reguläre,  d.  h.
genau  dieselben  Münzen,  dieselben  Stücke,  die  eingeliefert  worden  waren,
mußten  zurückgegeben  werden.  Hieraus  entwickelte  sich  dann  das  ä  e  p  o  -
situmirregulare:  Der  Bankier  kann  das  Geld  weiter  verleihen,
er  braucht  nicht  die  gleichen  Stücke,  die  er  empfangen  hat,  sondern
nur  die  g  l  e  i  ch  e  S  u  m  m  e  zurückzuliefern.  Stets  aber  muß  er  seine  Geschäfte
  so  betreiben,  daß  er  in  der  Lage  ist,  seine  Verpflichtungen  zu  erfülleit.
  Wer  sich  des  ihm  geschenkten  Vertrauens  unwürdig  erwiesen  hatte,
was  jedoch  nur  selten  vorkam,  wurde  dadurch  gebrandmarkt,  daß  ihm  als
Symbol  seine  banca  zerschlagen  wurde  —  „baneo  rotto“,  woher  das
Wort  Bankrott  sich  herleitet.
Die  Geschäfte,  die  bisher  von  einzelnen  betrieben  worden  waren,  sind
im  Laufe  der  Zeit  an  Gesellschaften,  an  Staat  oder  Gemeinden  übergegangen. ­
  Banken  wurden  an  einigen  größeren  Plätzen  errichtet.  Sie
suchten  den  Geld-  und  Zahlungsverkehr  zu  erleichtern,  indem  sie  Kassierer
der  Geschäfte  wurden  und  bares  Geld  und  Wertgegenstände  gegen  mäßige
Gebühren  in  Verwahrung  nahmen.  Dies  waren  die  Anfänge  des  heutigen
Depositcngeschäfts,  die  Vorläufer  unserer  modernen  Banken.
Aus  den  Depositen  zur  A  u  f  b  e  w  a  h  r  u  n  g  wurden  im  Laufe  der  Zeit
Depositen  zur  Verwaltung.  Der  Kaufmann  zahlte  bei  der  Bank
eine  Geldsumnce  ein,  die  er  nicht  selber  abhob,  sondern  die  er  dem  Konto
seiner  Geschäftsfreunde  B,  C  und  D  zur  Begleichung  seiner  Schuld  gutschreiben
  ließ.  In  gleicher  Weise  ließ  E,  der  bei  derselben  Bank  ein
Konto  hatte,  dem  A  die  Summe  kreditieren,  die  er  ihm  für  bezogene
Waren  schuldete.  Da  durch  diese  Zu-  und  Abschriften  die  Gelder  einen
Kreislauf  machten,  so  erhielten  die  Institute,  die  diesen  Geschäftszweig ­
  pflegten,  den  Rainen  Girobanken  —  Kreis).
        <pb n="106" />
        In  Venedig  soll  schon  im  Jahre  1156  —  nach  anderen  Quellen
1171  —  eine  Girobank  entstanden  sein,  der  Llonte  miovo.  Diese  montea
(Berge)  waren  Steucrgesellschaften,  die  zum  Teil  bankartige  Geschäfte
betrieben.  Man  unterschied  weltliche  Berge  (Montes  profani)  und  zum
Schutz  gegen  Wucher  errichtete  gemeinnützige  Berge  (Montes  pietatis).
Einige  italienische  Banken  entstanden  dadurch,  daß  reichen"Bürgern,  bei
denen  der  Staat  eine  Zwangsanleihe  aufgenonimen  hatte,  außer
Zinsen  als  Entschädigung  das  Privileg  zur  Gründung  einer  Bank,  deren
Kapital  die  Schuld  des  Staates  bilden  sollte,  erteilt  wurde.  Im  Jahre
1407  vermutlich  entstand  aus  der  Vereinigung  mehrerer  Gesellschaften
von  Staatsgläubigern  die  berühmte  banca  di  St.  Georgio  in  Genua.
Über  die  im  Jahre  1593  in  Mailand  errichtete  s  a  u  f  b  esch1.Mm  -
brosius  besitzen  wir  einige  Aufzeichnungen,  die  eine  Charakteristik  des
damaligen  kaufmännischen  Verkehrs  geben.  11.  a.  sind  auch  einige  Quittungen ­
  noch  vorhanden,  die  etwas  umständlich  abgefaßt  waren:
„Den  Herren  Gouverneuren  usw.  möge  es  gefallen,  auszubezahlen  dem
M  .  .  .  .  500  Kaiserliche  Lire,  welche  ich  ihm  leihe  gratis  und  mit  Liede,
unter  der  Bedingung,  daß  er  sie  mir  nach  3  Monaten  zurückgebe,  bei  jedem
Verlangen  von  meiner  Seite.  Machen  Sie  mich  im  Buche  zum  Schuldner
über  das  Handelsgeld."
Von  den  sonstigen  Regeln  der  Bank  seien  noch  zwei  erwähnt.  Die  eine  gib!
Aufschluß  über  die  Wertschätzung  der  damaligen  Bankbeamten,  und  die  andere
legt  den  Bankangestellten  dritten  Personen  gegenüber  Stillschweigen  auf:
1.  „Die  Rechner,  der  Kassierer  und  die  Gehilfen,  welche  bei  der  Bank  im
Dienste  stehen,  sind  als  von  dem  Range  ihres  Adels  nicht  heruntergekommen ­
  zu  betrachten,  trotz  den  Gehalten,  welche  sie  beziehen,  denn  ihre
Leistung  betrifft  hauptsächlich  den  Dienst  sür  die  Majestät  und  das  gemeine ­
  Wohl."
2.  „Man  gebe  niemand  Aufschluß  über  andere,  außer  dem  Anfragenden  über
sich  selbst,  desgleichen  dessen  bevollmächtigten  Erben  usw.,  bei  Strafe  des
Amtsverlustes  und  noch  größerer  Strafe."
Schlechte  Erfahrungen,  die  nian  mit  den  Privat-Girobanken  in  Venedig
gemacht  hatte,  —  die  Mehrzahl  war  nach  kürzerem  oder  längerem  Bestehen ­
  zusammengebrochen  ! )  —  führten  im  Jahre  1587  zur  Errichtung
einer  S  t  a  a  t  s  -  G  i  r  o  b  a  n  k,  des  bekannten  Banco  di  R  i  a  11  o.
Ihre  Geschäftsführer  wurden  vom  Senat  ernannt  und  vom  Staat  besoldet. ­
  Die  Bank  war  össentliche  Hinterlegungsstelle,  und  sämtliche
')  Siehe  darüber  mein  „Bankgeschäft"  a.  a.  O.

I

\L

99
        <pb n="107" />
        100

Wechsel  sollten  bei  ihr  zahlbar  gemacht  werden.  Da  jedoch  „eine  einzige
Bank  dem  Bedürfnis  aller  Kaufleute  verschiedener  Nationen  nicht  genügen
kann",  so  wurde  1595  bereits  wieder  einem  Privatinstitut  die  Konzession
erteilt.  Eine  zweite  Staatsbank  wurde  1619  unter  dem  Namen  Banco
d  e  1  Giro  errichtet.  Sie  hat  bis  1806  bestanden.
5.  Das  Bankwesen  in  Holland  und  Großbritannien.
Zehn  Jahre  vor  Begründung  des  Banco  de  1  Giro  in  Venedig
entstand  auch  in  Am  sterdani  ein  dem  holländischen  Handel  in  hohem
Maße  dienendes  öffentliches  Bankinstitut.  Um  den  durch  Einschmelzen
der  alten  und  Ausgabe  neuer,  leichterer  Münzen  entstandenen  Mißständen
abzuhelfen,  wurde  1609  die  Bank  v  o  n  A  m  st  e  r  d  a  m  errichtet.
Die  Bank  nahm  Münzen  an,  ohne  Rücksicht,  ob  sie  vollwichtig  waren
oder  nicht,  und  schrieb  dem  Einleger  den  sich  auf  Grund  des  Metallwertes
ergebenden  Betrag  gut.  Da  die  Stadt  Garantie  leistete,  genoß  die  Bank
allseitig  großen  Kredit.  Ein  weiteres  Geschäft  der  Bank  bestand  darin,
daß  sie  Gold-  und  Silberbarren  bis  zu  95  °/ 0  beließ.  Zinsen
hierfür  wurden  nicht  verlangt,  dagegen  mußte  bei  der  Rücknahme  der
Barren  eine  Provision  von  V*—Vs  °/o  bezahlt  werden.  Wurde  das
Pfand  nicht  innerhalb  von  6  Monaten  eingelöst,  so  fiel  es  an  die  Bank.
In  England  waren  die  ersten  Bankiers  die  Inden,  die  unter
W  i  l  h  e  l  m  d  e  m  E  r  o  b  e  r  e  r  ins  Land  gekommen  lvaren.  Ihr  Hauptgeschäft ­
  bestand  in  dem  Ausleihen  von  Geldern,  vielfach  bereits  auf
Grundlage  von  Wechseln.  Wie  stets  die  Geldausleiher,  die  hohe  Zinsen
verlangten,  waren  auch  sie  von  der  Bevölkerung  gehaßt  und  mußten  viele
Grausamkeiten  erdulden  ss.  u.  a.  die  Schilderungen  von  Walter  Scott
in  „Jvanhoe").
Als  dann  König  Eduard  I.  einen  Gewaltstreich  verübte,  15  000  Juden
verbannte  und  ihr  Vermögen  raubte,  ging  das  Bankiergeschäft  auf  die
Lombarden  (noch  heute  erinnert  in  London  ein  Straßenname,  Lombard
Street,  an  sie)  über,  die  Pfandleiher  und  Bankiers  waren.  Sie  nahmen  verzinsliche ­
  Depositen  und  gelvährten  Darlehen  gegen  Unterpfand.  Hieraus
erklärt  sich  die  für  derartige  Geschäfte  noch  heute  übliche  Bezeichnung:
Lombard  geschäste.
In  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  erlangten  die  Anweijungen
  der  Geld-  und  Wechselgeschäste  treibenden  Goldschmiede,
        <pb n="108" />
        101

goldsmith’s  notes,  große  Bedeutung.  Diese  Noten,  die  Vorläufer  der
Schecks,  waren  zahlbar  bei  Vorzeigung  und  lauteten  in  der  Regel  aus
den  Inhaber.
Im  Jahre  1694  entstand  die  nach  dem  Plan  des  Schotten  William
Patterson  gegründete  Lank  ob  England,  deren  Organisation  und
Tätigkeit  in  einem  späteren  Kapitel  noch  ausführlich  gewürdigt  werden
wird.  Bis  zur  Gründung  der  Bank  von  England  blieb  das  Bankgeschäft
in  den  Händen  der  Goldschmiede.  Reine  Girobanken,  wie  in  Venedig,
Genua,  Amsterdam,  Hamburg  und  Nürnberg,  hat  es  in  England  nie
gegeben.  Infolge  des  geregelten,  einheitlichen  Münzwesens  waren  sie
auch  nicht  nötig.
Das  Monopol  der  Bank  von  England,  als  einzige  Aktiengesellschaft ­
  in  England  und  Wales  Bankgeschäfte  zu  betreiben,  wurde  1826
eingeschränkt  —  die  Gründung  von  Gesellschaften  auch  von  mehr
als  6  Mitgliedern  wird  gestattet  an  Orten,  die  mindestens  65  englische
Meilen  von  London  entfernt  sind  —  und  1833  gänzlich  aufgehoben.  Auch
in  London  selbst  stand  nunmehr  der  Gründung  von  Aktienbanken  nichts
mehr  im  Wege.  Das  Hauptpassivgeschäft  beruht  in  der  Ansammlung
von  Depositengeldern.  Ursprünglich  von  Bankiers  betrieben,  ging  es
später  auf  die  Privatbanken  (Banken  mit  nicht  mehr  als  6  Teilnehmern)
und  neuerdings  auf  die  Aktiengesellschaften  über.
Die  englischen  Depositenbanken  lassen  sich  einteilen  in
1.  purely  metropolitan  and  suburban  banks  (reine  Londoner  Banken,
ohne  Filialen  in  der  Provinz);
2.  Metropolitan  and  provineial  banks  (Banken,  die  in  London  und
in  der  Provinz  Geschäfte  besitzen)  und
3.  purely  provincial  banks  (reine  Provinzialbanken).
3(e6en  den  Depositenbanken  gibt  es  Privatbanken.  Während  ihre
Zahl  in  London  im  Jahre  1832  62  betrug,  ist  sie  heute  auf  5  herabgesunken.
Die  Diskonthäuser  (discount  houses;  bill  brokers)  sind  Vermittler
zwischen  Geldgeber  und  Geldnehmer.  Ein  wichtiges  Glied  des  Londoner
Geldmarktes  bilden  die  „merchant  bankers"  (kaufmännische  Bankiers).
Ursprünglich  nur  Wechsel  akzeptierend,  die  zur  Bezahlung  der  von  ihnen
gekauften  Waren  dienen  sollten,  gaben  sie  ihr  Akzept  nachher  auch  den
Wechseln  anderer  Kaufleute  und  schafften  als  tüchtige  Kaufleute  und  Finanziers ­
  dem  englischen  Akzept  Ansehen  in  der  ganzen  Welt.
        <pb n="109" />
        102

Die  colonial  banks  (Kolonialbankcn),  die  zum  Teil  mit  Unterstützung
der  Regierung  errichtet  sind  und  mannigfache  Vorrechte  genießen,  haben
ihren  Hauptsitz  in  London  oder  einer  der  englischen  Kolonien,  Filialen
in  einer  oder  in  mehreren  der  englischen  Kolonien,  bzw.  in  London.  Sie  ver-Mitteln
  den  Zahlungs-  und  Kreditverkehr  mit  den  Kolonien.  Die  foreign
banks  suchen  ihren  Wirkungskreis  in  den  nicht  englischen  Uberseeländern,
zum  Teil  auch  im  nahen  Osten.  Zu  den  foreign  banks  gehören  auch  die
ausländischen  Banken,  die  in  England  Niederlassungen  haben.  Man  gruppiert ­
  sie  in:  europäische,  nordamerikanische,  südamerikanische  und  asiatische
Banken.
Als  „bankor"  werde»  »ach  englischem  Sprachgebrauch  die  Firmen
bezeichnet,  die  „vorwiegend  fremde,  ihnen  von  einer  größeren  oder  kleineren
Zahl  von  Kunden  ans  kürzere  oder  längere  Frist  anvertraute  Gelder  in
ihrem  Geschäft  verwenden"  (Edgar  Jaffö).
Was  die  innere  Verwaltung  der  englischen  Banken  anbelangt,
so  ist  zu  bemerken,  daß  die  Leitung  der  Bank  in  den  Händen  des  board  of
directors  (cm  der  Spitze:  der  chairman  und  der  deputy  chairman)  liegt.
Er  entspricht  ctlva  dem  deutschen  Anssichtsrat,  tritt  aber  weit  öfter  als  dieser,
in  der  Regel  wöchentlich  einmal,  zusammen.  Die  Exekutive  bilden  die
managing  directors,  die  bei  einigen  Instituten  auch  general  managers
(chief  general  manager,  joint  general  managers)  heißen.  Weitere  Mitglieder ­
  der  Bankleitung  sind:  der  general  Managers'  assistant,  der  chief
accountant  (Hauptbuchhalter),  der  cashier  (Kassendispouent),  der  finance
manager  usw.
Während  bei  den  deutschen  Aktienbanken  das  Kapital  in  der  Regel
voll  eingezahlt  ist,  wird  bei  den  e  n  g  l  i  s  ch  e  n  Banken  unterschieden:
authorized  Capital  (bewilligtes  Kapital),
subscrihcd  Capital  (gezeichnetes  Kapital),
paid-up  Capital  (einbezahltes  Kapital).
Vom  Standpunkt  des  A  k  t  i  o  n  ä  r  s  betrachtet  setzt  sich  der  Stammanteil
zusammen  aus:
paid-up  Capital  (einbezahltes  Kapital),
uncallcd  Capital  (noch  nicht  eingefordertes  Kapital),
reserve  liability  (Nachschußpflicht).
        <pb n="110" />
        103

Von  dem  20  £  betragenden  Nominalbetrag  der  Westminster  Bank-Aktie
sind  z.  B.:
£  6  einbezahlt,
£  5  rufbar  snoch  nicht  eingefordert),
£  10  Nachschußbetrag.
Den  rufbaren  Betrag  kann  die  Gesellschaft  jederzeit  einfordern,  den
Nachschußbetrag  srsssrvo  liability)  jedoch  nur  im  Falle  der  Liquidation,
sofern  das  Statut  nichts  anderes  besagt.
Das  englische  Bankwesen  der  Gegenwart  steht  unter  dcni  Zeichen  der
Konzentration:  Die  großen  Institute  haben  die  kleinen  aufgesaugt
und  Filialen  in  der  Provinz,  Depositenkassen  in  London  errichtet.  5  Institute ­
  sind  es,  die  die  anderen  englischen  Banken  in  ihren  Ziffern  weit  überragen. ­
  „Düs  big  l’ive"  st  besitzen  etwa  85  °/o  der  Depositengelder  aller
englischen  Aktienbanken  und  72°/ 0  der  von  den  Depositenbanken  Großbritanniens ­
  hinterlegten  Gelder.  Von  den  8100  Bankbüros  der  englischen
Depositenbanken  entfallen  6800  auf  die  big  Bive.
Neben  der  „amalgamation"  svölliger  Verschmelzung)  haben  die  Banken ­
  in  Großbritannien  neuerdings  vielfach  das  System  der  „affiliation"
sAngliederung)  angewendet,  um  ihre  Macht  zu  stärken.  Dies  geschah  besonders ­
  auch  dann,  wenn  man  das  Notenausgaberecht  der  in  die  Konzentration ­
  eingeschlossenen  schottischen  oder  irischen  Banken  erhalten  wollte;
bei  der  amalgamation  sAufgabe  der  juristischen  Selbständigkeit)  wäre  es
verlorengegangen.  Die  Geschäfte  der  angegliederten  Bank  werden  von  dem
bisherigen  Direktorium  weitergeführt,  aber  es  findet,  tvie  in  Deutschland,
ein  Austausch  von  Direktoren  und  Aussichtsratsmitgliedern  statt.
Eine  solche  angegliederte  Bank  ist  auch  die  Ulster  Bank,  deren  Ausluei§
  wir  in  der  Form  bringen,  wie  er  von  Tageszeitungen  und  Fachzeitschriften, ­
  zu  Propagandazwecken,  veröffentlicht  wird  ss.  S.  104).
Vom  Nominal  kapital  sind  nur  16 2 /s  °/o  einbezahlt.  Die  Reserven ­
  betragen  das  Doppelte  des  eingezahlten  Kapitals.
st  Diese  Bezeichnung  entstand,  als  in  Paris  die  Friedensverhandlungen  zwischen ­
  den  Ministerpräsidenten  von  Großbritannien,  Frankreich,  Belgien,  Italien
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  stattfanden.  Der  Ausdruck  „The
big  Five",  den  eine  Tageszeitung  prägte,  ging  dann  ans  die  b  mächtigsten  Finanzinstitute
  über.
        <pb n="111" />
        104

ULSTER  BANK  LIMITED
ESTABLISHED  APRIL,  1836.  AFFILIATED  TO  WESTMINSTEE  BANK  LIMITED.

Capital  Authorised  and  Subscribed  .
Capital  Paid  Up  £  500,000  1
Reserve  Fund  £  1,000,000  ]

.  .  £  3,000,000.
—  £  1,500,000.

HEAD  OFFICE  —  WARINÖ  STREET,  BELFAST.

Managing  Direct  ors:
STANLEY  FERGUSON.  I  ROBERT  K.  L.  GALLOWAY.  |  A.  H.  MOODY.  1  W.  M.  FULLERTON.
Secretary,  M.  W.  RLACKWOOD.  i  Chief  Cashicr,  CHAS.  W.  PATTON.
Chief  Accountant,  J.  WALLACE  BLACKWOOD  |  Head  Office  Manager  and  Assistant  Secretary,
JOHN  GRAHAM.  |  Assistant  Cashier,  R.  M.  B.  HARRISON.  I  Controller  of  Brauches,  JOHN  KNOX
PATTEN.  I  Chief  Inspector  of  Brauches,  FREDERICK  F.  HYDE.  Inspectors  of  Brauches,  HENRY
ADAMSAND  CHARLES  PENDER.  \  Assistant  Inspectors,  J.  H.  COULSON  AND  J.G.MADILL.

BALANCE  SHEET,  30th  November,  1925.

To  Capital  paid  up  .  .  .

£  600,000  0

0

To  Reserve  Fund  ....

„  1,000,000  0

0

£  1,500,000  0

0

To  Deposits  and  Credit

Accounts

„  20,720,741  14

1

To  Acceptances  Current  .

Nil

To  Bills  for  Collection

„  66,088  11

7

To  Notes  in  Circulation  .

„  1,779,183  17

6

To  Undivided  Profits  .  .

„  73,894  16  10

£  24,140,509  0  Ö

By  Government  Stocks—
War  Loan  and  other  Securities ­
  of,  or  guaranteed
  by,  the  British
Government  .  ...  £  9,968,830  16  4
By  Colonial  Government ­
  Stocks,  and  other
Securities  287,641  12  1
~£  10,256,472  8  6
Sy  Cash  on  band,  Balances
with  London  Bankers,
and  Remittances  in  transit  „  2,414,263  9  6
£  12,670,786  17  10
By  Bills  Discounted,  Advances
  to  Customers,  Short
Loans  on  Securities,  &amp;amp;c.  „  11,269,616  10  0
By  Acceptances  per  contra  Nil.
By  New  Bank  Premises  .  „  200,166  12  2
~£  24,140,509  0  0

PROFIT  AND  LÖSS.

To  Dividend
at  June,  1925,
for  Half-year
at  the  rate  of
21V*  per  cent.
per  annum  .£53,125  0  0
Less  Income
Tax  .  .  .  „  11,650  5  2
£  41,574  14  10
ToDividend  at
December,
1925,  for  Halfyear
  at  the  rate
of  21 l /.i  per  cent.
per  annum.  £63,125  0  0
Less  Income
Tax  .  .  .  *  10,625  0  0
£  42,500  0  0
To  Superannuation  Fund  .  „  50,000  0  0
To  Reserve  Fund  .  .  „  100,000  0  0
To  Undivided  Profits  carried
forward  73,894  16  10
£  307,969  11  8

By  Undivided  Profits  fiom
29th  November,  1924.  .  .  £  91,589  1  11
By  Net  Profits  for  year  ending
  30th  November,  1925  —
oster  deducting  rebate  on
Bills  Current,  Interest  due
on  Deposits,  Income  Tax,
and  all  other  expenses  —
all  ascertained  Bad  and
Doubtf  ul  Dobts  having  been
wrüten  off  or  fully  pro
videt  for  .......  ^  216,880  9  9

£  307,969  11  8
        <pb n="112" />
        106

Weitere  Posten  der  Passivseite  sind:  Kreditoren  (Depositen,  und
Kontokorrentgelder,  Guthaben  auf  Jnkassokonto),  Betrag  der  umlaufenden
Noten,  Gewinnvortrag.
Auf  der  Aktivseite  sind  die  Effektenbestände,  der  Barbestand  und
die  Guthaben  bei  anderen  Banken,  die  Wechselbestände,  die  Debitoren  und
die  Summe,  mit  der  die  Bankgebäude  zu  Buch  stehen,  angegeben.
Das  Gewinn-  und  Verlust-Konto  (protit  and  losses)  enthält
auf  der  rechten  Seite  den  Gewinnvortrag  und  den  Reingewinn,  auf
der  linken  Seite  den  Verteilungsplan:  2lV 4 %  Dividende  werden  auf
das  eingezahlte  Kapital  ausgeschüttet,  und  zwar  in  2  Raten;  von  der
Dividende  wird  die  Einkommensteuer  gekürzt.
Die  3  letzten  Posten  zeigen  die  Höhe  der  Abschreibungen,  die  Zuweisung ­
  an  den  Reservefonds  und  den  Gewinnvortag  in  neuer  Rechnung.
4.  Das  Bankwesen  in  den  vereinigten  Staaten  von  Amerika.
Wie  in  vielen  andern  Ländern,  ist  auch  in  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  der  Begriff  „Bank"  mit  dem  der  „Notenbank"  identisch  gewesen.
Das  Recht,  Noten  auszugeben,  war  gewissermaßen  ein  Bestandteil  des
Rechts,  Bankgeschäfte  überhaupt  zu  betreiben.
H  0  l  d  s  w  0  r  t  h  x )  gliedert  die  amerikanischen  Banken  in  Privatbanken
und  in  korporierte  Banken.  Bei  den  inkorporierten  Banken
wieder  kann  man  unterscheiden:
1.  Sparbanken  (savings  Lanks),
2.  trust  Companies,
3.  Handelsbanken,
a)  Staatenbanken,
b]  Nationalbanken,
4.  Bundesreservebanken,
5.  Landwirtschaftliche  Kreditanstalten.
Aus  die  Nationalbanken  und  Bundesreservebanken  wird
an  anderer  Stelle  (bei  ausländischen  Notenbanken)  zurückzukommen  sein.
Die  zahlenmäßig  stärkste  Gruppe  ist  die  der  S  t  a  a  t  e  n  b  a  n  k  e  n  (Ende
1926  betrug  ihre  Zahl  rund  20  200).  Sie  sind  von  den  Einzelstaaten  inkorporiert. ­
  Von  dem  ihnen  zustehenden  Recht  der  Notenausgabe  können  sie
st  Money  and  Banking.  New  Jork  1925.  S.  151.
        <pb n="113" />
        106

keinen  Gebrauch  machen,  da  ihre  Notenausgabe  mit  einer  Bundessteuer
von  10  %  belastet  ist.
Von  den  Privatbanken  pflegen  die  großen  Firmen  sJ.  P.  Morgan
&amp;amp;  Co.,  Kuhn,  Loeb  &amp;amp;  Co.,  Speyer  &amp;amp;  Co.  u.  ci.)  hauptsächlich  das  internationale ­
  Bankgeschäft.  Finanzierungs-,  Gründungs-  und  Emissionstätigkeit
  spielt  bei  ihnen  eine  große  Rolle.  Die  mittleren  und  kleineren  Firmen
betreiben  alle  Zweige  des  Bankgeschäfts,  wobei  sie  se  nach  dem  Ort  und  den
Konkurrenzverhältnissen  bald  diesen,  bald  jenen  Geschäftszlveig  bevorzugen.
Sie  sind  entweder  individual  oder  partnership  enterprises,  Einzelfirmen
oder  Gesellschaften  ohne  „Charter",  ähnlich  der  offenen  Handelsgesellschaft
oder  Koinmanditgesellschaft.
Die  T  r  u  st  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  s  t  e  n  (trust  Companies  oder  loan  and  trust
Companies  genannt)  waren  ursprünglich  Trcuhandgesellschaften  und  sind
erst  allmählich  in  die  Reihe  der  Banken  getreten.  Ihr  Arbeitsgebiet  ist  vielseitiger ­
  als  das  der  anderen  Banken  des  Landes.
Die  Sparban  kcn  (savings  banks)  unterliegen  der  Beaufsichtigung
des  einzelnen  Staates,  der  oft  auch  eingehende  Vorschriften  über  die  Anlage ­
  von  Geldern  erlassen  hat.  Zu  unterscheiden  sind:  die  genossenschaftlichen ­
  Institute  srnntual  savings  banks),  die  ausschließlich  den  Interessen
der  Sparer  dienen  und  der  Oberaufsicht  von  ehrenamtlichen  Treuhändern
unterstehen,  und  die  als  A  k  t  i  e  n  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  e  n  organisierten  Sparkassen ­
  (stock  savings  banks),  die  den  Erwerbsunternehmungen  zuzurechnen ­
  sind.
Aus  neuester  Zeit  stammen  die  Landwirtschaftlichen  Kreditinstitute.
  Der  Federal  farm  loan  act  vom  17.  Juli  1917  schafft  zur
Befriedigung  des  langfristigen  landwirtschaftlichen  Kredits  2  neue  Banktypen: ­
  die  auf  genossenschaftlicher  Grundlage  mit  staatlicher  Unterstützung
ins  Leben  gerufene  Federal  land  banks  und  die  als  Erwerbsinstitute  errichteten ­
  joint  stock  banks.  Die  Institute  beider  Typen  unterstehen  einer
Aufsichtsbehörde,  dem  Federal  farm  loan  board.  —
Erwähnt  sei  schließlich  noch  ein  besonderer  Typ  des  amerikanischen  Bankwesens, ­
  die  commercial  paper  houses.  Kaust  die  amerikanische  Bank  die
ihr  von  Kunden  angebotenen  Wechsel,  so  nennt  sie  dies  discoimt  —  in  der
Kreditabteilung  (credit  departrnent)  werden  sorgfältig  Auskünfte,  Bilanzen
usw.  über  die  zum  Diskont  zugelassenen  Kunden  und  deren  Kunden  gesammelt ­
  —;  hat  die  Bank  darüber  hinaus  Gelder  anzulegen,  so  kauft  sie
        <pb n="114" />
        107

—  wie  die  deutschen  Banken  Privatdiskonten  —  Wechsel  am  offenen  Markt
an.  Als  Vermittler  bedient  sie  sich  hierbei  des  broker  (dealer).  Die  broker,
die  früher  nur  kommissionsweise  handelten,  haben  in  neuerer  Zeit  bankähnliche ­
  Institute,  die  comrnercial  paper  houses,  geschaffen,  die  das  Wechseldiskontgeschäft ­
  für  eigene  Rechnung  betreiben.  Sie  kaufen  „notes"  (Solawechscl)
  und  acceptances  (Akzeptes  und  verkaufen  sie  an  Banken,  die  Kapitalanlage ­
  erstreben.  Ihr  Gewinn  liegt  in  der  Zinsspanne,  in  der  auch
noch  die  Risikoprämie  enthalten  ist.  —
Betrachten  wir  die  innere  Organisation  einer  amerikanischen  Handelsbank, ­
  so  sehen  wir  eine  wesentliche  Verschiedenheit  von  der  Organisation
deutscher  Banken.
Die  Aktionäre  (stockholders)  einer  amerikanischen  Handelsbank  sind
nicht  so  zufällig  zusammengesetzt,  wie  es  bei  deutschen  Aktienbanken  die
Regel  ist.  Holds  Worth  sagt  (in  Money  and  Banking):  „Great  care
shcrald  be  exercised  in  selecting  the  stockholders  of  a  bank,  for  they
are  the  source  of  all  ultimate  authority.”
Die  Aktionäre  erhalten,  wie  in  England,  ein  certificate  of  stock,  das
besagt,  Wieviel  Anteile  (in  der  Regel  zu  je  100  |)  sie  besitzen.  Bei  Verkauf
der  Aktien  muß  die  Übertragung  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  registriert ­
  werden.
Aus  ihrer  Mitte  heraus  wählen  die  Aktionäre  die  Direktoren  (board  of
directors).  Diese  leisten  bei  Antritt  ihrer  Tätigkeit  einen  Eid,  daß  sie  die
Angelegenheiten  der  Bank  sorgfältig  und  ehrenhaft  verwalten  werden.  Sie
sind  nicht  hauptamtlich  bei  der  Bank  tätig;  ihre  Stellung  ähnelt  vielmehr
der  des  Aufsichtsrats  deutscher  Aktiengesellschaften.
Geschäftsführender  Direktor  ist  der  von  den  Direktoren  gewählte  Präsident ­
  und  sein  (oder  seine)  Stellvertreter.  Sie  haben  vor  allem  die  Verantwortung ­
  für  die  Kreditpolitik  und  die  Liquidität  der  Bank.  Für  diese
ist  auch  der  Cashier  verantwortlich,  der  die  Kassendispositionen  vornimmt
—-  die  eigentlichen  Kassierer  heißen  in  Amerika  toller  —  und  die  allgenieine ­
  Aufsicht  über  den  inneren  Betrieb  der  Bank  führt.  Sein  Wirkungskreis ­
  ist  überaus  groß  und  seine  Tätigkeit  sehr  verantwortlich.
Betrachten  wir  nunmehr  den  (zusammengezogenen)  Ausweis  Z  einer  der
größten  amerikanischen  Banken:  (s.  gelte  ios.)
*)  Das  vom  Federal  Reserve  Board  entworfene  und  empfohlene
Schema  enthält  49  Posten.
        <pb n="115" />
        108

MAIN  OFFICE
140  Broadway

Guaranty  Trust  Company  of  New  York
FIFTH  AVE.  OFFICE  MADISON  AVE.  OFFICE
Filth  Ave.  and  44th  St.  Madison  Ave.  and  60th  St.

LONDON  PARIS

BRUSSELS  LIVERPOOL  HAVRE  ANTWERP

Condensed  Statement,  December  31,  1925

RESOURCES

1.  Cash  on  Hand,  in  Federal  Reserve  Bank
and  Due  from  Banks  and  Bankers  $  162,995,748.94
2.  U.  S.  Government  Bonds  and  Certificates  34,980,695.39
3.  Public  Securities  „  15,762,171.73
4.  Other  Securities  „  21,593,855.71
5.  Loans  and  Bills  Purchased  382,279,794.05
6.  Real  Estate  Bonds  and  Mortgagea  1,565,650.—
7.  Items  in  Transit  with  Foreign  Branches  „  5,548,257.48
8.  Credits  Granted  on  Acceptances  40,263,426.45
9.  Real  Estate  „  7,980.926  04
10.  Accrued  Interest  and  Accounts  Receivable  6,637,400.72

$  679.607,926.51

LIABILITIES
11.  Capital  $  25,000,000.—
12.  Surplus  Fund  „  15,000,000.—
13.  Undivided  Profits  6.884,933.80

$  46.884.933.80

14.  Bills  Payable  ....  5,000,000.—
15.  Accrued  Interest,  Reserve  for  Taxes,  etc  6,046,070.19
16.  Acceptances  „  40,263,426.45
17.  Outstanding  Treasurer’s  Checks  34,055,743.55
18  Deposits  547,357,752.52

$  679.607,926.51

DIRECTORS

CHARLES  H.  ALLEN  Trustee
EDWARD  J.  BERWIND  President  Benvind-White
  Goal  Mining  Co.
EDWARD  F.  CARRY  President  The  PuUmann
  Co.
W.  PALEN  CONWAY  Vice-President
CA  LEB  C.  DULA  President  Liggett  cf-  Myers
Tobacco  Co.
HOWARD  ELLIOTT  Chairman  Northern
Pacific  Baihvay  Company
MARSHALL  FIELD  Marshall  Field,  Giere,
Ward  6s  Co.
ROBERT  W.  GOELET  BcaZ  Estate
EUGENE  G.  GRÄCE  President  Bethlehem
Steel  Corporation
W.  AVERELL  HARRIMAN  Chairman  of
Board,  W.  A.  Harriman  Co.,  Tnc.
ALBERT  H.  HARRIS  Vice-President
New  York  Central  Bailroad  Co.
FREDERIC  A.  JUILLIARD  A.  D.  JuilUard
§  Co.
CORNELIUS  F.  KELLEY  President  Anaconda
  Copper  Mining  Co.

THOMAS  W  LAMONT  of  J.  P.  Morgan  $  Co.
CLARENCE  II.  MACKAY  President  Commercial
  Cable-Postal  Telegraph  System
EDGAR  L.  MARSTON  of  Blair  $  Co,  Tnc.
RICHARD  B.  MELLON  President  Mellon
National  Bank,  Pittsburgh
GRAYSON  M.-P.  MURPHY  of  G.  M.-P.
Murphy  Co
CHARLES  A.  PEABODY  President  Mutual
Life  Insurance  Co.
WILLIAM  C.  POTTER  President
LANSING  P.  REED  of  Davis  Polk  Wardwell
Gardiner  Beed
THOMAS  F.  RYAN  Financier
CHARLES  II.  SABIN  Chairman  of  the  Board
JOHN  A.  SPOOR  Chairman  of  the  Board,
Union  Stock  Yards  Transit  Co.
CORNELIUS  VANDERBILT  WHITNEY
Banker
GEORGE  WHITNEY  of  J.  P.  Morgan  $  Co
HARRY  PAYNE  WHITNEY  Banker
THOMAS  E.  WILSON  President  Wilson
$  Co.,  Tnc.
        <pb n="116" />
        Unter  den  Aktiven  (Resources)  gibt  der  1.  Posten  den  Kassenbestand,
die  Reserven  bei  der  Eederal  Reserve  Bank,  die  Guthaben  bei  anderen
Banken,  weiter  die  Schecks,  die  am  nächsten  Tag  im  Clearing  verrechnet
werden.  Infolge  der  gesetzlich  geforderten  Reserven  ist  der  Gesamtbetrag
so  außerordentlich  hoch.
Der  2.  Posten  enthält  die  Regierungsanleihen,  die  die  Bank  als  Kapitalanlage ­
  hält.
In  Posten  3  und  4  sind  die  anderen  Effektenbestände  enthalten,  darunter ­
  auch  kurzfristige  Anleihen.  Weiter  ist  in  diesem  Posten  einbegriffen
die  Kapitalbeteiligung  bei  der  Federal  Reserve  Bank.
Posten  5:  Diskonten  (Wechsel  mit  höchstens  Mtägiger  Lauffrist)  und
Lombarddarlehen.
Posten  6:  Darlehen  auf  Grundbesitz.
Posten  7:  Devisenbestände  und  Auslandsguthaben.
Posten  8  korrespondiert  mit  Posten  16.  Die  Bank  belastet  den  Kunden
für  das  ihm  gegebene  Akzept,  Valuta:  Fälligkeit.
Posten  9:  Bankgebäude  und  anderer  Grundbesitz.
Posten  10:  Anfgelaufene  Zinsen,  Unkostenvergütung  usw.,  die  die  Bank
von  ihren  Kunden  zu  fordern  hat.
Passiva  (Liabilities):
Posten  11,  12  und  13:  Kapital,  Reserven  und  Gewinnvortrag,  Summen, ­
  die  den  Aktionären  (stockholders)  gehören.
Posten  14:  Eigene  Akzepte,  die  bei  der  Federal  Reserve  Bank  diskontiert ­
  sind.  Die  Bank  sagt  hinsichtlich  dieses  Postens:  „Frequently  a  bank
will  find  it  more  convenient  to  give  its  own  secured  notes  to  the  Federal ­
  Reserve  Bank  instead  of  rediscounting  the  notes  of  its  customers.“
Kosten  15  entspricht  Posten  10.  Im  Gegensatz  hierzu  handelt  es  sich
aber  um  Zinsen,  Kosten  usw.,  die  die  Bank  zahlen  muß.
Posten  16  entspricht  Posten  8.
Posten  17:  Ausgeschriebene  Schecks  auf  die  Guaranty  Trust  Company,
die  noch  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt  sind.
Posten  18:  Kurz-  und  langfristige  Depositen.
Bei  den  Direktoren  (Verwaltungsratsmitgliedern)  ist  die  Angabe
ihres  Hauptberufs  interessant.
        <pb n="117" />
        110

Die  M  e  ch  an  i  s  ieru  n  g  der  Banken  *)  wurde  in  Amerika  weit  früher
als  in  Deutschland  vorgenommen.  Einige  deutsche  Banken  schreiten  aber
in  dieser  Beziehung  bereits  an  der  Spitze.
8.  Das  Bankwesen  in  Frankreich.
Ein  lehrreiches  Beispiel  dafür,  daß  der  Staat  sich  nicht  in  Bankspeknlativnen
  einlassen  soll,  bietet  die  Bankgeschichte  Frankreichs.  Als
infolge  der  Verschwendung  Ludwigs  XIV.  und  des  Herzogs  Philipp  von
Orleans  das  Land  in  arge  finanzielle  Bedrängnis  gekommen  war,  erbot
sich  der  Schotte  I  o  h  n  L  a  w,  der  auf  seinen  Reisen  das  Banklvesen  verschiedener ­
  Länder  kennengelernt  hatte,  die  Finanzen  Frankreichs  zu
ordnen  und  die  Staatsschuld  zu  vermindern.  Der  Regent  ging  auf  den
Vorschlag  ein,  und  durch  Edikt  vom  Jahre  1716  erhielt  Law  die  Ermächtigung ­
  zur  Gründung  der  Banque  generale.  Ihr  Kapital
betrug  6  Millionen  Fr.,  eingeteilt  in  1200  Aktien  zu  5000  Fr.,  von
denen  l / 4  in  barem  Gelde  und  S U  in  den  damals  sehr  niedrig  stehenden
Staatsschuldscheinen  zu  erlegen  waren.  Die  Geschäfte  der  Bank  sollten  in
der  Hauptsache  in  der  Notenausgabe,  in  der  Diskontierung  von  Wechseln,
in  der  Annahme  von  Depositen  und  in  der  Zahlungsvermittlung  bestehen. ­
  Zahlreiche  spekulative  Geschäfte  und  der  enorme  Betrag  der  umlaufenden ­
  Noten,  für  die  genügende  Deckungsmittel  nicht  vorhanden
waren,  führten  bereits  nach  kurzer  Zeit  zum  Ruin  der  Bank  und  zur
Erschütterung  des  gesamten  Geld-  und  Kreditwesens  Frankreichs.
Wenige  Jahrzehnte  halten  genügt,  die  trüben  Erfahrungen  mit  der
Lawschen  Bank  vergessen  zu  machen.  1776  entstand  in  Paris  unter  dem
Namen  Caisse  d’escompte  eine  neue  Bank,  die  2 /a  des  aus
15  Millionen  Fr.  bestehenden  Kapitals  dem  Staat  leihen  sollte.  Dieses
Darlehen  machte  es  der  Bank  bereits  1783  unmöglich,  ihre  Noten  gegen
bar  einzulösen.  1787  wurden,  gleichzeitig  mit  der  Erhöhung  des  Kapitals
aus  100  Mill.,  an  die  Negierung  70  Mill.  Fr.  zur  Sicherung  des
Notenumlaufs,  der  sich  damals  auf  ea.  98  Mill.  belief,  gezahlt.  Die  Vorschüsse ­
  wurden  immer  größer:  1790  hatte  die  Bank  an  den  Staat  eine
Forderung  von  400  Mill.  Fr.  Als  die  Bank  nicht  mehr  in  der  Lage  war,
ihre  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  wurde  sie  (August  1793)  aufgelöst.
')  S.  hierüber  meine  „Bankbuchhaltung"  a.  a.  O.  Stuttgart  1925.
        <pb n="118" />
        111

Die  darauf  ins  Leben  gerufenen  Banken  bestanden  nur  kurze  Zeit.
Sie  wurden  bald  von  anderen  Instituten  überragt  und  gingen  infolgedessen ­
  in  die  im  Jahre  1800  gegründete  Bank  von  Frankreich  aus
(siehe  diesen  Abschnitt).
Die  im  November  1852  mit  großen  Hoffnungen  von  den  Brüdern
I  s  a  a  c  und  Emil  P  e  r  e  i  r  e  ins  Leben  gerufene  8  0  oivto  generale ­
  de  Credit  mobilier  —  gemeinhin  Credit  mobilier
genannt  —  mußte  bereits  1867  in  Liquidation  treten  *).
Aufgabe  dieses  Kreditinstitutes,  das  ein  Gegengewicht  gegen  die  übergroße
Macht  der  Banken  und  Bankiers,  insbesondere  des  Hauses  Rothschild,  sein
sollte,  war  u.  a.  „Zeichnung  und  Erwerbung  öffentlicher  Effekten,  Aktien  und
Obligationen  bei  den  verschiedenen  als  anonyme  Gesellschaften  konstituierten
industriellen  und  Kreditunternehmungen;  Emission  ihrer  eigenen  Obligationen;
Verkauf  oder  Verpfändung  aller  erworbenen  Effekten,  Aktien  und  Obligationen;
Submission  auf  alle  Anleihen".  Das  Kapital  betrug  60  Millionen  Fr.  und  ist
1866  verdoppelt  worden.  Die  Bank  wollte  für  die  Summe,  die  sie  in  Aktien  und
anderen  Effekten  angelegt  hatte,  eigene  Obligationen  ausgeben,  und  zwar  bis
zur  zehnfachen  Höhe  des  Stammkapitals,  also  bis  zu  600  Millionen  Fr.  Glücklicherweise ­
  ist  die  Obligationenausgabe  durch  den  Staat  verboten  worden.  —
Bei  allem  Unheil,  das  der  Credit  mobilier  und  ihre  Gründer  angerichtet  haben,
soll  man  nicht  vergessen,  daß  der  Ausbau  des  französischen  und  teilweise  auch
des  auswärtigen  Eisenbahnnetzes  in  den  1850er  Jahren  nicht  zum  wenigsten
dem  Wagemut  und  der  zähen  Energie  der  Gebrüder  Pöreire  zu  danken  ist.
Unter  den  modernen  Privatbanken  nimmt  neben  der  8oeiete  Cenerale
der  im  Jahre  1853  gegründete  Credit  Lyonnais  die  hervorragendste ­
  Stellung  ein  2 ).  Einen  gewaltigen  Aufschwung  nahm  das  Institut ­
  seit  Anfang  der  achtziger  Jahre,  als  es,  durch  die  Erfahrungen  des
Bontoux-Krachs  (1882)  gewitzigt,  sich  nunmehr  fast  ausschließlich
dem  Kommissions-  und  Depositengeschäft  widmete.  Unter  der  umsichtigen
Leitung  von  Henry  Germain  (f  1905)  entstand  das  sein  geästelte
Filialen-  und  Depositensystem  des  Credit  Lyonnais,  das  auch  für  Banken
Z  Literatur:  M.  Aycard,  Histoire  &amp;lt;l»  Credit  mobilier.  1852—1867.
Brüssel  1867.  I.  Plenge,  Gründung  und  Geschichte  des  Credit  mobilier.
Tübingen  1903.
2 )  Siehe  auch  C.  Hegemann,  Die  Entwicklung  des  französischen  Großbankbetriebes.
  Freiburg  1908.  Eugen  Kaufmann,  Das  französische
Bankwesen.  Tübingen  1911.  B.  Mehrens,  Die  Entstehung  und  Entwicklung
der  großen  französischen  Kreditinstitute.  1911.  Über  Organisation  auch  mein
„Bankgeschäft",  Bd.  I.
        <pb n="119" />
        112

anderer  Länder  vorbildlich  geworden  ist.  Das  Aktienkapital  betrügt  255,
der  Reservefonds  225  Millionen  Fr.;  die  Hohe  der  fremden  Gelder  belief
sich  fAnfang  1927)  auf  rund  5,2  Milliarden  Fr.
Zweiganstalten  besitzt  der  Cr4dit  Lyonnais  in  zahlreichen  Hauptstädten  und
Handelsplätzen  der  Welt,  so  u.  a.  in  Alexandria,  Barcelona,  Brüssel,  Gens,
Jerusalem,  Kairo,  Konstantinopel,  London,  Madrid,  Moskau,  Odessa,  Port-Said,
  St.  Petersburg,  San  Sebastian,  Sevilla,  Smhrna  und  Valencia.  In
Frankreich  gibt  es  kaum  einen  Ort  von  Bedeutung,  an  dem  er  nicht  vertreten ­
  ist.  über  Paris  hat  er  ein  Netz  von  einigen  fünfzig  Deposikenkassen
ausgespannt.  Die  Zahl  der  bei  der  Bank  geführten  Konten  beträgt  weit  über
eine  halbe  Million.  Das  besondere  Interesse  eines  jeden  Sachkundigen  beansprucht ­
  „Ls  Service  des  ötndes  financiferes“!),  d.  i.  das  Archiv  und  die  statistische
Abteilung  der  Bank.  Budgets  aller  Länder  und  vieler  größeren  Städte,  Prospekte ­
  über  Emissionen  von  Staats-,  Provinzial-  und  Stadtanleihen,  Jahresberichte ­
  aller  französischen  und  einer  großen  Anzahl  ausländischer  Aktiengesellschaften, ­
  Ein-  und  Ausfuhr-Statistiken  sind  hier  zu  finden.  Auch  die  Zeitung
für  die  Direktion  und  den  Verwaltungsrat  wird  in  dieser  Abteilung  auf  Grund
der  aus  den  bedeutendsten  politischen  und  finanziellen  Zeitungen  entnommenen
Notizen  zusammengestellt.
Weiter  sind  zu  nennen  als  Depositenbanken  [Banques  de  dipots  et
de  crddit,  das  sind  jedoch  keine  reinen  Depositenbanken  wie  in  England):
Comptoir  Nationale  d’Escompte  de  Paris  (4  Milliarden  Fr.  Depositen),  Credit
Industriel  ct  Gommercial  und  die  SocUte  Generale  (5  Milliarden  Fr.  Depositen);
als  Banques  d’affaires  sGründungs-  und  Emissionsbanken):  die  Banque  de  Paris
et  des  Pays-Bas,  die  Banque  de  l’Uniun  parisienne,  die  Banque  fransaise  pour
le  commerce  et-  Vinduslrie  und  der  Credit  Mobilier  franpais.
6.  Das  Bankwesen  in  Österreich.
Die  älteste  Bank  des  Landes  von  Bedeutung  war  die  O  e  st  e  r  r  e  i  ch  i  s  ch  -
ungarische  Bank,  das  Zentralnoteninstitut  beider  Reichshälften,
das  aus  der  mit  kaiserlichen  Patenten  vom  1.  Juni  1816  gegründeten  privilegierten ­
  Österreichischen  Nationalbank  hervorgegangen  ist.
Sie  hat  dem  Staate,  besonders  in  Kriegszeiten,  erhebliche  Dienste  geleistet,
ist  aber  dadurch  zeitweise  selbst  in  harte  Bedrängnis  gekommen.  sS.  unten.)
Die  österreichischen  Kreditbanken  sind  ähnlich  organisiert  wie  die  deutschen
Banken.  Warenhandelsabteilungen,  zwecks  Finanzierung  des  Warenhandels, ­
  bestanden  bei  österreichischen  Banken  weit  früher  als  bei  deutschen
Banken.  Auch  die  Beziehungen  zur  Industrie  sind  seit  langer  Zeit  sehr
')  Siehe  mein  „Bankgeschäft"  a.  a.  O.
        <pb n="120" />
        enge.  Von  Wien  und  von  Budapest  aus  wurde  die  Industrie  der  ehemaligen ­
  Monarchie  finanziert.
Der  Kampf  zwischen  Privatbankiers  und  Aktienbanken  hat  dazu  geführt,
daß  die  Privatbankiers  und  die  kleineren  Institute  immer  mehr  verschwunden ­
  sind,  während  die  großen  Banken  ihr  Aktienkapital  und  die  Zahl  ihrer
Filialen  und  Depositenkassen  in  raschem  Tempo  vermehrt  haben.
Durch  die  Zerstückelung  des  früheren  Reichsgebiets  waren  die  österreichischen ­
  Banken  schwer  betroffen  worden,  da  ihre  Tätigkeit  sich  auf  das
gesamte  Territorium  der  österreichisch-ungarischen  Monarchie  erstreckt  hatte.
Es  war  für  sie  nicht  leicht,  ihre  Position  auf  dem  Gebiete  der  heutigen
Nachfolgestaaten  aufrechtzuerhalten;  manche  Opfer  mußten  gebracht  werden.
Mehrere  Zusammenbrüche  führten  dazu,  daß  mit  Bundesgesetz  vom
29.  Juli  1924  ein  Bankhaftungsgesetz  erlassen  wurde,  das  hauptsächlich ­
  die  zivilrechtliche  Haftung  des  Vorstandes  von  Bank-Aktien-Gesellschaften
  zum  Gegenstände  hat,  sofern  gewisse  Normen  nicht  eingehalten
werden.  Dasselbe  Gesetz  führte  den  Konzessionszwang  für  Privatbankfirmen ­
  ein.  Auch  alle  bereiis  bestehenden  Privatbankfirmen
mußten  die  Bewilligung  zum  Betriebe  eines  Bankgeschäftes  nachträglich
einholen.
Ein  ebenfalls  vom  29.  Juli  1924  datiertes  Gesetz  betraf  den  Erlaß  von
Ausnahmebestimmungen  anläßlich  der  Wirtschaftskrisis.  Es  wurde  „Geldinstitutszentralegesetz" ­
  genannt,  weil  ursprünglich  die  Absicht  bestand,  ein
Sanierungsinstitut  zur  ruhigen  Liquidation  von  Bankinstituten,  die  in
Bedrängnis  geraten  waren,  zu  schaffen  x ).
Wenn  man  von  der  L  ä  n  d  e  r  b  a  n  k  ,  die  ein  französisches  Institut  geworden
9'6t  es  nur  noch  4  Großbanken  in  Österreich:  Credit-Anstalt,
X  -W%»iiii,'iiu-  Östftrrelchischo-B'sden  Credit  Anstalt,  Wiener  Bankverein  und  Niederösterreichische ­
  Escompte-Gesellschaft  2 ).
7-  Das  Lankwesen  in  Deutschland.
In  den  Zeiten  des  Dreißigjährigen  Krieges,  im  Jahre  1619,  entstand
in  Hamburg,  angeregt  durch  die  dorthin  gekommenen  niederländischen
Emigranten,  die  später  zu  großer  Bedeutung  gelangte  Hamburger
st  S.  verschiedene  Aufsätze  im  „Österreichischen  Volkswirt"  und  in  den  „Mitteilungen ­
  des  Verbandes  österreichischer  Banken  und  Bankiers".
st  Über  Banken  nsw.  informiert  der  „Compaß",  Finanzielles  Jahrbuch.
8  O.  GW.  25  A.

113
        <pb n="121" />
        114

Bank.  Wie  die  anderen  Girobanken,  betrachtete  auch  sie  es  als  eine
ihrer  Hauptaufgaben,  der  Miinzverschlechterung  und  der  durch  die  „Kipper
und  Wipper"  geübten  Münzbeschneidung  Einhalt  zu  tun.  Ein  Guthaben
konnte  ursprünglich  nur  durch  Einzahlung  vollwichtiger  Taler  erworben
werden.  Eine  Kreditgewährung  war  ausgeschlossen.  Umschriften  und
Abhebungen  erfolgten  durch  Anweisungen  über  ein  bestiinmtes  Quantum
Silber.  Rechnungsgeld  war  die  „Mark  Banko",  die  eine  ideale
Werteinheit  von  8 1 / 3  g  Feinsilber  war.
Ein  Teil  der  Depositen-  und  Girogelder  wurde  gegen  Unterpfand
ausgeliehen.  Da  alle  Geschäfte  der  Bank  auf  solider  Grundlage  beruhten
und  die  strengen  Satzungen  fast  stets  eingehalten  wurden,  so  hatte  sie
unter  den  schlimmen  Zeiten  (Krisen,  1813  Plünderung  ihrer  Kassen
durch  Marschall  Davoust)  nur  verhältnismäßig  wenig  zu  leiden.
Mit  Schaffung  einer  einheitlichen  Währung  für  das  ganze  Deutsche
Reich  (1873)  war  die  Banko-Mark  überflüssig  geworden,  und  als  am
1.  Januar  1876  die  Deutsche  Reichsbank  ihre  Tätigkeit  begann,  wurde
aus  der  Hamburger  Bank  eine  Filiale  der  Reichsbank.  Das  von  ihr
eingeführte  Girosystem  wurde  von  der  Reichsbank  übernommen  und  war
auch  vorbildlich  für  den  Giro-Fernverkehr.  Wenn  Hamburg  heute  ein
so  gutes  Zahlsystem  (weit  verbreiteter  lokaler  Giroverkehr)  besitzt,  so  verdankt ­
  es  dies  in  erster  Linie  seiner  alten  Girobank.
Ebenso  wie  die  Hamburger  Bank,  widmete  sich  auch  der  im  Jahre  1621  errichtete ­
  Sancokublieoin  Nürnberg  dem  Giro-  und  Depositengeschäft,
ohne  jedoch  jemals  die  Bedeutung  der  Amsterdamer  oder  Hamburger  Bank  erlangt ­
  zu  haben.
Ein  Rechnungsgeld  besaß  auch  die  am  17.  Juni  1765  von  Friedrich
dem  Großen  ins  Leben  gerufene  „Kgl.  Giro  -undLehnbank"  in
B  e  r  l  i  n  Z  und  die  im  gleichen  Jahre  errichtete  „G  i  r  o  -  u  n  d  L  e  i  h  -
bank"  in  Breslau.  Das  Bankpfund  —  1 / i  Friedrichsdor  hatte  24  Groschen ­
  zu  12  Pfennig.  Alle  königlichen  Kassen  und  alle  in  Berlin  und
Breslau  ansässigen  Kaufleute  sollten  ihre  Bücher  in  dieser  Valuta  führen,
und  alle  Wechsel  im  Betrage  von  mehr  als  100  Talern  mußten  in  Berlin
oder  Breslau  bei  der  Bank  zahlbar  gemacht,  d.  h.  in  dieser  Baukvaluta
ausgestellt  werden.
Literatur:  Geschichte  der  Königlichen  Bank  in  Berlin  1765—1846
lVerfasser  von  Niebuhr).  Berlin  1854.
        <pb n="122" />
        115

Der  Giroverkehr  bewegte  sich  anfangs  in  sehr  engen  Grenzen,
wofür  der  Grund  wohl  hauptsächlich  in  der  Höhe  der  Gebühren  —  bei
Eröffnung  eines  Banksoliunis  waren  50  nnd  für  sedes  ^,-olium  (20  Posten)
5  Taler  zu  entrichten  —  zu  suchen  ist.  Auch  der  N  o  t  e  n  u  m  l  a  u  f  war
so  gering,  daß  die  Barmittel  der  Bank,  auf  deren  Stammkapital  nur
knapp  *4  Millionen  Taler  eingezahlt  waren,  keine  nennenswerte  Erhöhung
erforderten.  Größere  Mittel,  die  es  ermöglichten,  Diskont-  und
L  o  m  b  a  r  d  g  e  s  ch  ä  f  t  e  zu  betreiben,  erhielt  die  Bank  erst  1768,  als  verfügt ­
  worden  war,  daß  ihr  die  Mündel-,  Gerichts-  und  Stiftungsgelder
als  verzinsliche  Depositen  zu  überweisen  seien.
Bald  trat  der  umgekehrte  Fall  ein:  Die  Bank  hatte  mehr  Mittel,
als  sie  für  die  einzig  statthafte  Anlage  für  Depositengelder,  das  Diskontund
  Lombardgeschäft,  das  wegen  des  damals  in  Preußen  wenig  entwickelten ­
  kaufmännischen  Verkehrs  nur  von  geringem  Umfange  war,  verwenden ­
  konnte.  In  der  Sucht,  die  ihr  anvertrauten  Gelder  möglichst
nutzbringend  anzulegen,  und  zur  Förderung  politischer  Zwecke  ließ  sich
die  Bank  zu  einem  Schritt  verleiten,  der  sich  bald  bitter  rächen  mußte,
da  er  gegen  das  oberste  Gesetz  der  Bankpolitik  verstoßt:  Sie  hatte  einen
großen  Teil  der  ihr  zur  Verfügung  stehenden  Kapitalien,  etwa  10  Millionen ­
  Taler,  als  hypothekarische  Darlehen  weggegeben.
1806,  in  dem  Unglückssahre  Preußens,  kam  es  zur  Katastrophe:  Die
Depositen  wurden  von  der  Bank,  die  inzwischen,  zur  Bequemlichkeit  ihrer
Kunden,  an  12  Orten  Filialen  errichtet  hatte,  zurückgefordert.  Vergeblich ­
  aber  versuchte  die  Bankverwaltung  die  von  ihr  auf  Hypotheken  ausgeliehenen
  Gelder  zurückzuerhalten.  Große  Verluste  —  alles  in  allem
gegen  71/3  Mill.  Taler  —  entstanden  für  die  Bank,  hauptsächlich  auch
dadurch,  daß  die  warschauisch-süchsische  Regierung  auf  Grund  der  mit
Napoleon  1808  zu  Bayonne  abgeschlossenen  Konvention  zahlreiche  ausstehende
  Forderungen  der  Bank  konfiszierte.  Der  mit  der  Leitung  des
Instituts  beauftragte  Präsident  Friese  war  bestrebt,  das  bei  seinem
Amtsantritt  (1817)  vorgefundene  Defizit  von  etwa  7,2  Mill.  Taler  möglichst ­
  schnell  zu  beseitigen,  was  ihn,  und  seinem  Nachfolger,  dem  Minister
Rother,  auch  gelungen  ist.
Mit  der  Ausgabe  von  Kassenscheinen,  zu  100  Taler,  wie
sie  bis  1808  bereits  im  Umlauf  waren,  wurde  1820  wieder  begonnen.
Neben  den  Noten  der  Kgl.  Giro-  und  Lehnbank  finden  wir  im  3.  und
        <pb n="123" />
        116

4,  Jahrzehnt  des  19.  Jahrhunderts  bereits  Noten  von  Privatinstituten:
1824  wurde  der  K  a  s  s  e  n  -  V  e  r  e  i  n  in  Berlin,  1833  die  Ritterschaftliche
  Privatbank  in  Stettin,  1834  die  Bayerische
Hypotheken-  und  Wechselbank  in  München  und  1838  die
Leipziger  Bank  in  Leipzig  gegründet.
Die  Errichtung  der  Anhalt-Dessauischen  Landesbank  gab
Preußen  Veranlassung,  seine  Zettelbank  so  umzugestalten,  daß  sie  die
Konkurrenz  neuer  Notenbanken  nicht  zu  fürchten  brauchte.  Die  Regierung
wollte  die  Vorteile  einer  großen  Staatsbank  genießen,  ohne  aber  pekuniäre ­
  Opfer  zu  bringen.  Die  aus  der  Kgl.  Giro-  und  Lehnbank  hervorgcgangene
  Preußische  Bank  trat  am  1.  Januar  1847  ins  Leben.
Sie  war,  abgesehen  von  dem  vom  Preußischen  Staate  geleisteten  Einschuß
von  1  Million  Taler,  mit  Privatkapital  ausgestattet:  10  000  Anteile  zu
1000  Taler  wurden  ausgegeben.  Die  bisherigen  Beamten  und  Angestellten ­
  der  Kgl.  Giro-  und  Lehnbank  traten  in  das  neue  Institut
über  und  blieben  Staatsbeamte.  Die  Organisation  der  Bank  hatte  sich
dermaßen  bewährt,  daß  die  meisten  damals  getroffenen  Einrichtungen
später  von  der  Deutschen  Reichsbank  beibehalten  worden  sind.
Im  Jahre  1848  wurden  „R  o  r  m  a  t  i  v  b  e  d  i  n  g  u  n  g  e  n"  für  die  Errichtung ­
  von  „P  r  i  v  a  t  n  o  t  e  n  b  a  n  k  e  n"  —  so  wurden  diese  Anstalten  im
Gegensatz  zur  Preußischen  Bank  genannt  —  erlassen.  Die  Summe  der  diesen
Instituten  gestatteten  Notenemission  wurde  insgesamt  auf  7  Will.  Taler  festgesetzt, ­
  während  die  Preußische  Bank  bis  zu  21  Will.  Taler  Banknoten  ausgeben ­
  durfte.
Aus  der  Bank-Ordnung  sind  u.  a.  zwei  Bestimmungen  hinsichtlich  der
zu  treffenden  Zinspolitik  von  Interesse.  §  1  sagt:  Aufgabe  der  Bank
soll  es  sein,  einer  übermäßigen  Steigerung  des  Zinsfußes  vorzubeugen.
§  6  verbietet  der  Bankleitung,  bei  Lombarddarlehen  einen  Zinsfuß  von
6  %  zu  überschreiten;  —  Anordnungen,  die  den  Anschauungen  vergangener ­
  Zeit  entsprungen  siird.  Der  Reingewinn  wurde  nach  Vorwegnähme ­
  einer  Dividende  für  die  Aktionäre  und  einer  Überweisung  in  den
Reservefonds  zwischen  Staat  und  Aktionäre  geteilt.
1856  wurde  das  private  Kapital  der  Preußischen  Bank  auf  15,  1866
auf  20  Will.  Taler  erhöht.  Auch  sonst  waren  diese  beiden  Jahre  für  das
Institut  sehr  bedeutungsvoll:  1856  erhielt  die  Bank  das  Recht  der  unbeschränkten ­
  Notenemission,  und  im  Kriegs-  und  Krisenjahr
        <pb n="124" />
        1866  konnte  die  Bank  einen  Beweis  ihrer  Leistungsfähigkeit
geben  und  zeigen,  wie  ersprießlich  eine  zentrale  Notenbank  wirken  könne.
Während  die  anderen  Noteninstitute,  die  ganz  Deutschland  künstlich  mit
ihren,  meist  über  kleine  Beträge  lautenden  Noten  überschwemmt  hatten,
n  i  ch  t  in  der  Lage  waren,  in  dieser  kritischen  Zeit  allen  an  sie  herantretenden
  berechtigten  Ansprüchen  zu  genügen,  bewährte  sich  die  Preußische
Bank  vollkommen.  Dies  mag  mit  zu  dem  Wunsche  beigetragen  haben,  der
Zersplitterung  des  Notenbankwesens  ein  Ende  zu  bereiten.
Um  dies  zu  erreichen,  erließ  der  Norddeutsche  Bund  am
27.  März  1870  das  sog.  B  a  n  k  n  o  t  e  n  s  p  e  r  r  g  e  s  e  tz,  das  die  Entstehung
künftiger  Notenbanken  von  der  Bundesgesetzgebung  abhängig  machte  und
den  Einzelstaaten  die  Befugnis  entzog,  bereits  bestehenden  Banken  ihr
Privileg  zu  erweitern.  Für  die  süddeutschen  Staaten  trat  dieses
Gesetz  erst  mit  dem  1.  Januar  1872  in  Kraft,  nachdem  sie,  das  Kommende
vorausahnend,  in  aller  Eile  noch  zwei  neue  Noteninstitute  gegründet  und
das  Privileg  bereits  bestehender  Banken  erweitert  hatten.
Nicht  weniger  als  141  Arten  papierener  Wertzeichen  und  33  zur
Notenausgabe  berechtigte  Institute  gab  es  1873  im  Gebiete  des  Deutschen
Reichs.  Die  geplante  Reform  verzögerte  sich  infolge  des  Partikularismus
der  süddeutschen  Staaten  und  der  Bedenken  des  preußischen  Finanzministers ­
  von  Camphausen.  Dreimal  mußte  das  Banknotensperrgesetz
von  1870  verlängert  werden,  bis  am  14.  März  1875  das  Bankgesetz
erlassen,  und  als  Ausdruck  der  deutschen  Einheit  die  D.e  u.t  s  ch  e  N  e  i  ch  sbHl
  k  geschaffen  worden  ist.  Neben  L  a  s  k  e  r  war  es  insbesondere
B  a  m  b  e  r  g  e  r,  der  damals  betonte,  daß  eine  Reichsbank  die  notwendige
Voraussetzung  für  die  Aufrechterhaltung  des  neuen  Münzsystems  sei,  und
daß  eine  solche  Bank  auch  geschaffen  werden  müsse,  um  den  Geldbedarf
und  den  Zahlungsverkehr  im  ganzen  Reiche  zu  ordnen.
Von  Privatin  st  ituten  kommen  bis  in  die  Mitte  des  19.  Jahrhunderts ­
  fast  ausschließlich  die  Zettelbanken  in  Betracht.  Giro-  und
Kontokorrentverkehr  waren  noch  so  gut  wie  unbekannt.  Die  Gründung
zahlreicher  großer,  noch  heute  zuni  Teil  sehr  angesehener  Banken,  die
ihre  Tätigkeit  hauptsächlich  in  der  Kreditvermittlung  suchten,  fällt  in
das  Jahrzehnt  von  1850—1860.
In  chronologischer  Reihenfolge  betrachtet,  ist  zunächst  der  A.  S  ch  a  a  f  f  -
Hausensche  Bankverein  zu  nennen,  der  im  Jahre  1848  unter

117
        <pb n="125" />
        118

Mitwirkung  der  preußischen  Regierung  aus  dem  durch  die  Wirren  des
Jahres  1848  in  Zahlungsschwierigkeiten  geratenen  alten  Bankhanse
Abraham  Schaaffhausen  hervorgegangen  ist.  Anfangs  sehr  solide  geleitet,
widmete  sich  der  A.  Schaaffhausensche  Bankverein  später  in  hohem  Maße
dem  Gründungsgeschäft.  Die  herben  Verluste,  die  er  hierbei  erlitten  hatte,
holte  er  später  wieder  ein  durch  seine  Beteiligung  an  der  Internationalen
Bohrgesellschaft,  die  ihm  mehrere  Jahre  reiche  Erträge  gebracht  hat.
Durch  Generalversammlungsbeschluß  vom  10.  Dezember  1908  war  die  Bank
vom  1.  Januar  1904  ab  für  die  Dauer  von  30  Jahren  in  I  n  t  c  r  c  s  s  enge ­
  m  e  i  n  s  ch  a  f  t  m  i  t  der  Dresdner  Bank  getreten:  Die  Geschäfte
beider  Institute  iverden  bei  voller  Aufrechterhaltung  ihrer  Selbständigkeit  gemeinschaftlich ­
  geführt;  die  erzielten  Reingewinne  werden  zusammengeworfen
und  nach  Verhältnis  des  jeweiligen  Aktienkapitals  und  der  bilanzmäßigen
Reservefonds  verteilt.
Mit  dem  I.Januar  1909  hatte  der  Jntcressengcmcinschaflsvertrag  aber  bereits
sein  Ende  erreicht.  Die  Banken  veröffentlichten  folgende  Entschließung:  „Die
bisherige  Form  der  Jnleressengemeinschaft  und  die  mit  der  Gewinn-Povlung
für  jedes  der  beiden  Institute  verbundene  Beschränkung  der  freien  Bewegung
hat  mannigfache  Unzuträglichkeitcn  mit  sich  gebracht,  während  die  beiden  Verwaltungen ­
  aus  der  Erfahrung  der  verflossenen  Jahre  die  Überzeugung  gewonnen ­
  habe»,  daß  die  erstrebten  Vorteile  der  Interessengemeinschaft  sich  auch
ohne  eine  solche  Beschränkung  erreichen  lasse».  Durch  die  anderweit  getroffenen
Vereinbarungen  ist  für  die  Fortdauer  der  intimen  geschäftlichen  Beziehungen  und
der  gegenseitigen  Vertretung  in  den  beiden  Anfsichtsrätcn  Vorsorge  getroffen."
Im  April  1914  vereinbarte  die  Diskonto-Gesellschaft  mit  dem
A.  Schaaffhausenschen  Bankverein  eine  Verschmelzung  in  der  Weise,  daß  sie  den
Bankverein  in  sich  aufnahm  und  eine  neue  Bank,  mit  dem  Sitz  in  Köln,  unter
der  Firma  A.  Schaaffhausenscher  Bankverein,  Akticn-Gescllschaft,  mit  100  Millionen ­
  M  Aktienkapital  und  10  Millionen  M  Reserven  gründete.
1851  wurde  von  David  Hansemann,  dem  preußischen  Finanzminister
  des  Jahres  1848  —  von  ihm  stammt  auch  das  Wort:  „In
Geldsachen  hört  die  Gemütlichkeit  auf"  —,  die  Diskonto-Gesellschaft ­
  in  Berlin  als  „Kreditgesellschaft"  begründet.  Kleine  Geschäftsleute ­
  und  Handwerker  erhielten  Diskontkredit  in  Höhe  ihres  Geschäftsanteiles, ­
  von  dem  aber  nur  10"/g  eingezahlt  zu  sein  brauchten.  1856  wurde
sie  unter  der  Firma  „D  i  r  e  k  t  i  o  n  d  e  r  D  i  s  k  o  n  t  o  -  G  e  s  e  l  l  s  ch  a  s  t"
in  die  jetzige  Form  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  umgewandelt.
Ihr  Geschäftskreis  erweiterte  sich  schnell.  Sie  pflegte  vor  allem  das  inund
  ausländische  Rentengeschäft.
        <pb n="126" />
        Das  Kapital,  das  anfangs  841600  Taler,  auf  die  nur  10  %  eingezahlt  waren,
betragen  hatte,  wuchs  1856  auf  10  Mill.  Taler.  Mitte  der  sechziger  Jahre
wurde  die  Bank  in  die  Rothschildgruppe  aufgenommen,  d.  i.  jene  Vereinigung ­
  t&amp;gt;on  Banken  und  Bankiers,  der  damals  in  Deutschland  die  Rothschilds,
das  Bankhaus  S.  Bleichröder  und  die  Bank  für  Handel  und  Industrie  angehörten. ­
  Während  des  Deutsch-Französischen  Krieges  war  die  Diskonto-Gesellschaft, ­
  bzw.  v.  Hansemann,  beratender  Bankier  des  Staates.  1895  übertrug
die  frühere  NorddeutscheBankinHamburgihr  gesamtes  Vermögen
und  ihre  Schulden  sowie  das  bestehende  Handelsgeschäft  behufs  Verschmelzung
an  die  Direktion  der  Diskonto-Gesellschaft  *).  An  mehreren  ihrer  Gründungen
(Dortmunder  Union,  Venezuela-Bahn,  Poppsche  Druckluftgesellschaft)  hat  sie
schwere  Verluste  erlitten.
Von  den  Kölner  Bankiers  Mcvissen  und  Oppenheim  wurde  1853
mit  einem  Kapital  von  25  Mill.  Gulden  die  B  a  n  k  f  ü  r  H  a  n  d  e  l  u  n  d
I  n  d  u  st  r  i  e  (D  a  r  m  st  ä  d  t  c  r  Bank)  errichtet.  Sie  nahm  ihren
Sitz  in  Darmstadt,  weil  damals  eine  Konzession  für  eine  Bank-A  k  t  i  e  n  -
gesellschast  lveder  in  der  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  noch  in  Preußen  zu
erlangen  gewesen  war.  Nach  dem  Statut  sollte  ihre  Ausgabe  sein,  „der
deutschen  Industrie  vorübergehend  die  zu  ihrein  Betriebe  dienenden  Kapitalien ­
  verzinslich  in  laufender  Rechnung  zu  überweisen,  ohne  jedoch  dabei
der  Agiotage  Vorschub  zu  leisten  und  das  Kapital  zu  unproduktiven
Börsenspekulationen  anzuregen".  1922  fusionierte  sie  mit  der  Nationalbank ­
  für  Deutschland  und  nannte  sich  nunmehr  Darmstädter  und
N  a  t  i  o  n  a  l  b  a  n  k,  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.
Die  Bank  für  Handel  und  Industrie  wird  vielfach,  ebenso  wie  die  1856  in
Wien  errichtete  Österreichische  K  r  e  d  i  t  a  n  st  a  l  t  für  Handel  und
Gewerbe  und  die  ebenfalls  1856  in  Leipzig  gegründete  Allgemeine
De  utsche  Creditanstalt,  als  eine  Nachahmung  des  Credit  inokulier  bezeichnet. ­
  Dies  ist  nur  mit  Einschränkung  richtig:  Das  Gründungsgcschäft  spielt
zwar  bei  diese»,  Unc  bei  den  anderen  deutschen  Kreditbanken,  eine  große  Rolle,
ist  aber,  da  sie  noch  zahlreiche  andere  Geschäfte  betreiben,  nicht  von  so  ausschlaggcbendcr
  Bedeutung  wie  für  den  6-üäit  Mobiliar.
Die  Berliner  H  a  n  d  e  l  s  -  G  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  wurde  1856  mit
45  Mill.  M  als  Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien  gegründet.  Ihr
Zweck  war  „Betrieb  von  Bank-,  Handels-  und  industriellen  Gesell-')
  Siehe  die  Denkschrift  des  Instituts:  „Die  Diskonto-Gesellschaft  1851  bis
1901",  Berlin  1901,  und  Paul  Lindenberg:  „50  Jahre  Geschichte  einer
Spekulationsbank".  Berlin  1903.
        <pb n="127" />
        schäften  aller  Art,  sowie  Begründung,  Vereinigung  und
Konsolidation  von  Aktiengesellschaften".
Ebenfalls  1856  entstand  die  Mitteldeutsche  Creditdank  in
Meiningen,  die  heute  ihre  Haupttätigkeit  in  Berlin  und  Frankfurt  a.  Mentfaltet.

1870  wurde  die  D  e  u  t  s  ch  e  B  a  n  k  ins  Leben  gerufen.  Das  Schwergewicht ­
  legte  sie  von  Ansang  an  auf  das  reguläre  Depositen-  und  Kontokorrentgeschäft
  und  auf  den  Verkehr  niit  überseeischen  Ländern.  „Betrieb
von  Bankgeschäften  aller  Art,  insbesondere  Förderung  und  Erleichterung
der  Handelsbeziehungen  zlvischen  Deutschland,  den  übrigen  europäischen
Ländern  und  den  überseeischen  Märkten"  sollten  nach  dem  Statut  ihre
Hauptaufgaben  sein.  Der  deutschen  Währung  hat  sie  gebührende  Achtung
in  fremden  Ländern  verschafft.  Das  Gebiet  des  Gründungswcsens  hat
sie  erst  verhältnismäßig  spät  betreten,  ist  aber  dann  auch  hier  mit
größtem  Erfolg  tätig  gewesen.  Siemens,  Wallich,  Steinthal
und  andere  haben  das  Institut,  das  heute  in  inehr  als  100  Städten  vertreten ­
  ist,  auf  eine  solche  Höhe  gebracht,  daß  ihm  auch  in  kritischen  Zeiten
das  Vertrauen  des  Publikums  erhalten  geblieben  ist.
Fast  ebenso  schnell  entwickelte  sich  die  zwei  Jahre  später  gegründete
Dresdner  Sous  *),  Im  Dezember  1872  aus  dem  Bankgeschäft  von
M  i  ch  a  e  l  K  a  s  k  e  l  in  Dresden  hervorgegangen,  suchte  sie  ihre  Aufgabe
im  „Betrieb  des  Bank-  und  Kommissionsgeschäftes  in  allen  seinen  Teilen".
Sie  pflegt  in  hohen!  Maße  das  Depositengeschäft,  ist  an  industriellen
Unternehmungen  beteiligt  und  sucht  durch  ihre  ausländischen  Filialen  und
Kommanditen,  sowie  durch  enge  Beziehungen  zu  Banken  und  Bankiers
aller  Länder  auch  im  Auslande  den  deutschen  Handel  zu  fördern.  Nach
Übernahme  der  Deutschen  Genossenschaftsbank  von  Soergel,  Parisius  &amp;amp;  Co.
ist  die  Bank,  die  eigene  Genossenschaftsabteilungen  in  Berlin  und  Frankfürt
  a.  M.  besitzt,  mehr  und  rnehr  Zeutralinstitut  der  genossenschaftlichen
Volksbanken  geworden,  mit  denen  sie  direkt  verkehrt,  im  Gegensatz  zur
Preußischen  Zentralgenossenschaftskasse,  die  nur  den  Geschäftsverkehr
über  die  Verbandskasse  bzw.  Zentralgenossenschaft  kennt.
1881  wurde  mit  einem  Kapital  von  40  Millionen  M  die  N  a  t  i  o  n  a  l  -
ü  Die  mit  „D"  beginnenden  Großbanken:  Deutsche  Bank,  Dresdner  Bank,
Darmstädter  und  Nationalbank,  Diskonto-Gesellschaft  faßt  man  unter  der  Bezeichnung ­
  „D-Banken"  zusammen.  Diese  Namen  haben  sie  in  der  ganzen  Welt.
        <pb n="128" />
        121

bank  für  Deutschlands  errichtet.  Sie  hat  sich  zunächst  durch  Errichtung ­
  einer  Anzahl  Depositenkassen  in  allen  Stadtteilen  Berlins  einen
größeren  Wirkungskreis  zu  schassen  gesucht,  hat  dann  weiter  aber  auch  das
Emissionsgeschäft  gepflegt  und  sich  an  zahlreichen  Gründungen  beteiligt.
1920  erfolgte  die  Verschmelzung  mit  der  Deutschen  Nationalbank  in
Bremen,  und  damit  ist  gleichzeitig  an  Stelle  der  Form  der  Aktiengesellschuft
  die  der  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gewählt  worden.  1922  erfolgte ­
  (f.  oben)  die  Fusion  mit  der  Darmstädter  Bank.
Das  charakteristische  Merkmal  der  deutschen  Banken,  im  Gegensatz  zu
den  englischen  Banken,  ist,  daß  sie  in^ch  all  die  Tätigkeiten  vereinen,  die
dort  Banken  und  Unternehmungen  verschiedenen  Charakters
ausüben,  nämlich:  die  Depositenbanken,  die  merchant  hanhs  (die  den
internationalen  Zahlungs-  und  Kreditverkehr  pflegen),  die  Geld-  und
Wechselmakler,  die  Finanz-  und  Gründnngsgesellschasten,  die  gewerbsmäßigen ­
  Gründer  [promot'ers] 2 ],  die  Börsenfirmen  usw.
Wenn  Adolf  Weber  für  die  deutschen  Banken  die  Bezeichnung
„Spekulationsbanken"  wählt,  so  gibt  er  dem  Wort  Spekulation  nicht  die
odiose  Bedeutung,  die  der  Sprachgebrauch  damit  verknüpft.  Finanzierungsbanken ­
  sind  die  deutschen  Banken:  Sie  finanzieren  Unternehmungen,
gründen  Aktiengesellschaften,  bringen  die  Aktien  in  ihrer  Kundschaft  unter
und  führen  sie  an  der  Börse  ein.  Damit  leisten  sic  Handel  und  Industrie
Pionierdienste.
Den  deutschen  Import-  und  Exporthandel  haben  in  hohem  Maße  die
deutschen  Ü  b  e  r  s  e  e  b  a  n  k  e  n  3 )  unterstützt,  die  Vorschüsse  an  Ex-&amp;gt;&amp;gt;
  Siehe  die  Monographie  von  M  a  x  L  c  w  „Die  Nationalbank  für  Deutschland", ­
  Berlin  1912.
".)  Das  für  die  Gründung  erforderliche  Kapital  wird  durch  „Underwriting u
aufgebracht.  S.  hierüber  mein  „Bankgeschäft".
3 )  In  Südamerika:  Deutsche  überseeische  Bank,  Brasilianische  Bank  für
Deutschland  sseit  1924:  Banco  Brasileiro  Allemao),  Bank  für  Chile  und  Deutschland ­
  (fett  1924;  Banco  de  Chile  y  Alemania),  Deutsch-Südamerikanische  Bank.
In  Asien  und  Afrika:  Deutsch-Asiatische  Bank,  Deutsche  Palästinabank,  Deutsch.
Westafrikanischc  Bank,  Deutsch-Ostafrikanische  Bank,  Deutsche  Orientbank,
Deutsche  Afrika-Bank.  —  L  i  t  e  r  a  t  u  r:  R.  H  a  u  s  e  r,  Die  deutschen  Überseebanken.
  Jena  1906.  A.  P.  Brüning,  Die  Entwicklung  des  überseeischen
deutschen  Bankwesens.  Berlin  1907.  R.  Rosendorff,  Die  deutschen  Über-
        <pb n="129" />
        Porteure  und  Rembvurskredite  cin  Importeure  gewähren,  und  dadurch
bewirkten,  daß  auch  im  Auslande  der  deutsche  Bankier  der  wirtschaftliche
Vertrauensmann  geworden  ist.  Mittelbar  fördern  die  llbcrscebauken  die
deutsche  Industrie,  indem  sie  Abnehmer  auf  die  deutschen  Erzeugnisse  Hinweisen.
Ansang  1927  wiesen  die  großen  Berliner  Banken  folgende  Aktienkapitalien ­
  auf:
Kapital  in  Millionen  RM

Deutsche  Bank  150
Diskouto-Gesellschast  135
Dresdner  Bank  100
Darmstädter  und  Nationalbauk  60
Commerz-  und  Privatbank  42
Mitteldeutsche  Creditbank  22
Berliner  Handels-Gesellschaft  22

Die  Zahl  der  Privatbankgeschäfte,  von  denen  einige  in  einer
Reihe  mit  den  Großbanken  stehen,  ivar  Vox  dem  Kriege  stark  zurückgegangen. ­
  Selbst  alte,  hochangesehene  Firmen  waren  verschwunden,  da
das  Erträgnis  in  keinem  Verhältnis  zum  Risiko  stand,  das  ihre  Inhaber
eingingen.  Viele  kleine  und  mittlere  Firmen  sind  in  großen  Instituten
aufgegangen,  und  immer  weiter  schreitet,  zum  Teil  indirekt  veranlaßt
durch  gesetzgeberische  Maßregeln,  im  Bankbetrieb  der  Konzentrationsprozeß ­
  fort.  Auch  Provinzbanken  haben,  um  sich  zu  vergrößern,  andere
Bankfirmen  aufgenommen.  Jede  der  Großbanken  hat  ihren  Konzern,  zu
dem  so  und  so  viel  Provinzbanken  gehören.  Ob  die  Königinnen  in  der
Behrenstraße  in  Berlin  oder  einer  der  Vasallen  in  der  Provinz  seine
Machtsphäre  vergrößert,  ist  im  Effekt  gleich.
Die  Zahl  der  Banken  und  Bankfirmen  hat  sich  dann  1918—1923  wieder
  außerordentlich  vermehrt.  Um  den  Bestimmungen  des  Kapitalfluchtgesetzes ­
  zu  genügen,  erfolgte  die  Gründung  meist  in  der  Form  des  Mantelkaufes
  und  der  Umwandlung.  Ein  kleines  Bankgeschäft  oder  eine  kleine
Kreditgenossenschaft  wurde,  in  der  Regel  unter  Verlegung  des  Sitzes  nach
Berlin  oder  an  einen  anderen  größeren  Platz,  in  eine  A.-G.  umgewandelt;
oder  aber  das  Kapital  einer  bereits  bestehenden  Aktiengesellschaft  wurde  um
das  Vieltausendfache  erhöht.  Nicht  selten  bcschrittcn  wurde  auch  der  andere
scebanken  und  ihre  Geschäfte,  in  den  Blättern  für  vergleichende  Rechtswissenschaft. ­
  Berlin  1908.  Fritz  Ben  fetz,  Die  neuere  Entwicklung  des  deutschen
Auslandbankwescns  1914—1922.  Berlin  1925.
        <pb n="130" />
        128

Weg,  der  zur  Erlangung  des  Depot-  und  Depositenrechts  führte:  Gründung
von  offenen  Handelsgesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  als  Personlich
  haftende  Gesellschafter  durch  Personen,  die  1920  bereits  5  Jahre  im
Bankfach  tätig  waren.
Neben  diesen  Banken,  die  alle  oder  sehr  viele  Geschäftsztvcige  (Sparten)
betreiben  sKreditbanken,  Universalbanken,  Omnibanken,  Spekulationsbanken)
  —  Arbeits  Vereinigung,  im  Gegensatz  zur  Arbeitsteilung
  im  englischen  Bankgewerbe  —,  gibt  es  schon  seit  langem  Spezi ­
  albanken,  wie  die  Notenbanken,  die  Hypothekenbanken,  dieZahlungsvermittlungsbanken
  (Bank  des  Berliner  Kassenvcreius),  die  Überseebanken,
die  Viehmarktsbanken,  die  Eisenbahnbanken,  die  Jinanziernngsbanken
sz.  B.:  Bank  für  Brauindustrie)  usw.,  weiter  Banksirmc»,  die  sich  einem
einzigen  Zweige  widmen,  z.  B.  dem  Börsen-  und  Spekulationsgeschäft  oder
dem  Finanzierungsgeschäft.
Besonders  in  der  Inflationszeit  (1921—1923)  sind  eine  große  Zahl  Spezialbanken ­
  ins  Leben  gerufen  worden,  denen  zum  Teil  nur  ein  sehr  kurzes
Dasein  beschieden  gewesen  ist.  In  der  Hauptsache  handelt  es  sich  hierbei  um
Zusammenschlüsse  zur  Erzielung  gemeinschaftlicher  Haftung
für  Kredite  b  e  st  i  m  m  t  c  r  Gruppen.  Gehcimrat  Dr.  Friedrichs ­
  sagt:  „Die  Spezialbanken  mögen  wohl  innerhalb  ihres  Personenkreises ­
  eine  Art  Bankgeschäft  betreiben,  aber  eine  Bank  sollte  nicht  auf  der
Basis  eines  einzelnen  Gewerbes  stehen,  eine  Bank  bedarf  einer  möglichst
breiten  Grundlage,  wenn  sie  sicherstehen  will  Je  vielseitiger  der  Kundenkreis, ­
  um  so  selbständiger  die  Bank."  Nach  Art  der  Gründer  und  gleichzeitig ­
  der  Kunden  können  wir  gliedern  2 );  die  Industrie  -  und  B  r  a  u  -
chenbanken 3 )  —  ihr  Charakteristikum  ist:  Verbindung  ans  Gedeih  und
Z  Referat  „Die  Reichsbaukpolitik  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  Belange ­
  der  Kreditgenossenschaften".  Gehalten  bei  der  Berliner  Tagung  des  Giroverbandes
  der  Dresdner  Bank  am  6.  Februar  1925.  Berlin  1925.
2)  S.  auch  „Die  Sparkasse"  1924,  Nr.  1143.
3)  Solche  Banken,  die  einem  bestimmten  Geschäftsziveige  Mittel  zuführen
wollten,  waren  z.  B.:  die  Auto-Bank,  die  Bank  für  industrielle  Nersicherungcn,
die  Bank  für  Handel  und  Filmindustrie,  die  Bayerische  Holzkreditbank,  die
Deutsche  Hopfenbank,  die  Kalibank,  die  Metallbank,  die  Montanbank,  die  Seehandclsbank,
  die  Wnrttcmbcrgische  Finanz-A.-G.  —  Zn  nennen  sind  ivciter:  die
Deutsche  Verkehrskreditbank,  die  Bayerische  Vcrkchrskrcditbank,  die  Schlesische
Verkchrskrcditbank  usiv.
        <pb n="131" />
        124

Verderb  mit  einem  bestimmten  Geschäfts  zweig  (also;  keine  Risiko-Verteilung)
  —,  die  LandwirtschaftsbankenZ  und  die  Gewerkschaftsbanken^).
  Eine  besondere  Rolle  spielten  eine  Zeitlang
die  sog.  Fe  st  markbanken  ^).  Großindustrielle  haben  ihre  eigene
Hausbank  (Stinnes  z.  B.  den  Barmer  Bankverein).
Wie  die  deutsche  Industrie  in  ihrer  fortschreitenden  Vertrustung  Riesenorganismen ­
  schuf,  so  haben  auch  die  Banken,  um  leistungskräftig  und
widerstandsfähig  zu  sein,  ihr  Kapital  vereint  (fusioniert),  oder  sie  haben
„Interessengemeinschaften"  geschlossen.  Als  Motiv  der  Verschmelzung ­
  ist  oft  die  Ersparung  von  Kraft  und  Kapital  angegeben,  und
in  der  Tat:  durch  Vereinfachung  der  Arbeitsmethode  und  zweckmäßiger
Nutzbarmachung  der  vorhandenen  Arbeitskräfte  kann  erheblich  an  Unkosten ­
  gespart  werden,  so  insbesondere  auch  durch  Zusammenlegung  von
Filialen  der  fusionierten  Banken,  die  an  manchen  Plätzen  nur  des  Prestige
wegen  errichtet  worden  waren,  fast  nie  Gewinne,  oft  aber,  wegen  des
\j/  relativ  geringen  Geschäfts,  Verluste  gebracht  haben.
Die  Interessengemeinschaft  stellt  einen  stärkeren  oder  schwächeren  Grad
der  Interessen  Verknüpfung  dar.  Bei  der  Fusion  geht  eine  Gesellschaft ­
  in  die  andere  auf  und  damit  unter,  während  bei  der  Interessengemeinschaft ­
  beide  Unternehmungen  als  selbständige  Rechtssubjekte  fortbestehen. ­
  Auch  partielle  Fusionen  kommen  vor:  Nur  gewisse  Abteilungen ­
  zweier  Banken  fusionieren.  So  haben  die  Bayerische  Vereinsbank
und  die  Bayerische  Handelsbank  nur  ihre  dem  mobilen  Bankgeschäft
i)  Bank  der  Landwirte,  Bauernbank,  Bayerische  Bauernbank,  Deutsche
Bauernbank,  Getreidckredit-A.-G.  (in  Magdeburg,  Mannheim,  Frankfurt  a.M.,
Königsberg),  Schlesische  Getreide-Kreditbank,  Mühlenbank,  Deutsche  Zuckerbank,
Bayerische  Landesproduktenbank  usw.  usw.
8)  Deutsche  Gewerkschaftliche  Bank  A.°G.,  Deutsche  Wirtschaftsbank  A.-G.,
Bank  der  Arbeiter,  Angestellten  und  Beamten,  Verbändebank  A.-G.,  Bank  des
Bayerischen  Eisenbahner-Verbandes.  —  Beamtenbanken:  Deutsche  Beamtenbank, ­
  Allgemeine  Beamtenkreditbank  für  Süddeutschland,  Reichsbund-Bank
  usw.  usw.
s)  Bank  für  wertbeständige  Anleihen,  Deutsche  Festmarkbank,  Deutsche  Goldkreditbank, ­
  Hamburgischc  Bank  von  1923,  Danziger  Roggcnrentenbank,  Gctreiderentenbank
  für  die  Landwirtschaft,  Schlesische  Lombard-G.  m.  b.  H.  (Fcstmarkabteilung
  der  Schlesischen  Landwirtschaftlichen  Bank),  Sächsische  Roggenrentenbank ­
  usw.  usw.
        <pb n="132" />
        125

dienenden  Abteilungen  miteinander  verschmolzen,  ihre  Hypothekenabtei,
lungen  dagegen  getrennt  weitergeführt.
Bei  der  Fusion  erhält  das  neue  Gebilde  in  der  Regel  einen  Namen,  der
auf  die  beiden  miteinander  verbundenen  Institute  hinweist,  also  z.  B.:
„Darmstädter  und  Nationalbank,  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien".
Das  aus  der  Vereinigung  der  Commerz-  und  Discontobank  und  der  Mitteldeutschen
  Privatbank  hervorgegangene  Institut  nennt  sich  (der  Name  ist
nicht  gerade  sehr  glücklich  gewählt!)  „Commerz-  und  Privat-Bank".
Die  Interessengemeinschaft  wird  auf  eine  Reihe  von  Jahren  abgeschlossen,
kann  aber  innerhalb  dieser  Frist  nach  einer  vereinbarten  Zeit  gekündigt  werden.
Fassen  wir  zusammen:  Die  Entwicklung  der  Kapital-  und  Machtkonzentration ­
  im  deutschen  Bankwesen  vollzog  sich:
A.  A  u  f  direktem  Wege:
1.  durch  Kapitalserhöhungen,  die  vor  allem  erforderlich  waren,  um
das  eigene  Kapital  in  ein  angemessenes  Verhältnis  zum  fremden
Kapital  zu  brkngen  stvährend  der  Inflation  hat  man  dieses  Prinzip
fallen  lassen);
2.  durch  Aufnahme  von  Bankgeschäften  und  Banken  (die  Aktionäre  der
übernommenen  Bank  erhalten  Aktien  des  übernehmenden  Instituts
zu  einem  Kurse,  der  etwa  dem  inneren  Wert  entspricht),  die  nunmehr ­
  Filialen  des  Instituts  wurden,  nntunter  unter  Belastung  der
alten  Firma  als  Untertitel  (oft  angewendet  von  der  Magdeburger
(Mitteldeutschen)  Privatbank);
3.  durch  Schaffung  dauernder  Interessengemeinschaften.
Dies  geschieht
a)  durch  einseitige  Beteiligung.  Sie  kommt  zustande  durch  Interessenerwerbung
  (Aktienankauf,  mitunter  ohne  Wissen  und  gegen
den  Willen  des  Unternehmens,  in  das  eingedrungen  wird),  Jnteresseneinräumung
  oder  durch  Tochtergründung;
b)  durch  wechselseitige  Beteiligung.  Aus  alten  Beständen  oder  aus
neuer  Kapitalserhöhung  werden  Aktien  in  bestimmtem  Verhältnis ­
  untereinander  ausgetauscht.  Während  bei  der  Fusion  ein  Aktienumtausch
  für  die  Aktionäre  stattfindet,  erfolgt  bei  der  Interessengemeinschaft ­
  ein  Aktienaustausch  zwischen  den  Banken  selbst,
gegenseitige  Aktienübernahme  oder  einseitige  Aktienüberlassung.
        <pb n="133" />
        Gleichzeitig  werden  Vereinbarungen  hinsichtlich  des  gegenseitigen
Geschäftsverkehrs  getroffen.  Ist  der  Verkehr  einseitig,  z.  B.  wenn
die  Bank  an  dem  betr.  Orte  bereits  eine  Filiale  besitzt,  so  räumt
sie  dem  Institut,  deren  Aktien  sie  erworben  hat,  ein  Meistbegünstignngsrecht
  ein.  Gewöhnlich  erfolgt  auch  wechselseitige  Entsendung ­
  je  eines  oder  mehrerer  Vertreter  in  den  Aufsichtsrat  der
anderen  Gesellschaft.  Bei  der  Verbindung  einer  Aktien-  mit  einer
Kommandit-Aktiengesellschaft  erfolgt  die  Bestellung  von  Aufsichtsratsmitgliedern
  der  Aktiengesellschaft  zu  persönlich  haftenden
Gesellschaftern  der  Kommanditgesellschaft  und  umgekehrt.
Die  Höhe  der  Beteiligung  ist  bei  einigen  Banken  aus  dem  Geschäftsbericht ­
  zu  ersehen.  So  war  z.  B.  Anfang  1926  die  Diskonto-Gesellschaft
  mit  31,6  Millionen  NM  bei  anderen  Banken  und
Bankfirmen  beteiligt.
Durch  Kundschaftsbestände  und  durch  Zurverfügungstellen  von
Depots  anderer  Banken  ist  eine  Bank  in  der  Lage,  ihre  Stimmenzahl ­
  in  der  Generalversammlung  erheblich  zu  erhöhen)
o)  ohne  Aktienübernahme,  durch  Vertrag.  Während  die  Interessengemeinschaft ­
  Dresdner  Bank  und  A.  Schaaffhansenscher  Bankverein ­
  nach  kurzem  Bestehen  wieder  aufgehoben  wurde,  hat  die
Interessengemeinschaft  Darmstädter  Bank  und  Nationalbank  für
Deutschland  bald  zu  einer  Fusion  geführt.
B.  A  u  f  indirekten!  Wege,  mittels  Dezentralisation
des  Betriebes:
1.  durch  Begründung  von  Kommanditen.  In  der  Regel  handelt  es  sich
um  die  Verbindung  einer  Bankaktiengesellschaft  mit  einer  privaten
Bankfirma;  die  Bank  beteiligt  sich  ander  Bankfirma  —  deren  Chefs
in  vielen  Fällen  ihre  früheren  Beamten  waren  —  durch  Komman»
ditierung  ss.  S.  135).  Das  Verfahren  hat  sich  nicht  immer  bewährt;
kleinere  Institute  wenden  es  öfter  an  als  größere;
2.  durch  Errichtung  von  Filialen  und  Depositenkassen.  Der  Erwerb
einer  bestehenden  Firma  bietet  die  Möglichkeit,  einen  festen  Kundenkreis ­
  und  eine  mit  den  örtlichen  Verhältnissen  vertrante  Beamtenschaft ­
  zu  übernehmen.
Infolge  dauernder  Beteiligungen  (durch  Gründung  oder
Aktienerwerb)  —  der  Prozentsatz  ist  naturgemäß  bei  den  einzelnen  Jn-126
        <pb n="134" />
        ftituten  sehr  verschieden  —  bestehen  heute  einige  wenige,  über  sehr  mächtige ­
  Bankenkonzerne  in  Deutschland;  der  Begriff  „Konzernbank"
ist  allerdings  sehr  dehnbar.
II.  Arten  der  Banken.
j.  Einteilung  in  technischer  Beziehung,  nach  dem  Lriverbszweck  usw.
Die  wesentlichste  Aufgabe  der  Banken  ist  der  Handel  mit  Geldkapital
sAnsammlung  von  Leihkapitalien  und  deren  Wiederausleihung).  Demnach
lassen  sich  die  Geschäfte  der  Banken  einteilen:  in  Geschäfte,  bei  denen  die
Bank  Kredit  nimmt,  Schuldnerin  wird  (P  a  s  s  i  v  g  e  s  ch  ä  f  t  e),  und  in
Geschäfte,  bei  denen  die  Bank  Kredit  gibt,  Gläubigerin  wird  (Aktivg
  e  s  ch  ä  f  t  e).  Geschäfte,  bei  denen  cs  sich  weder  um  ein  Kreditnehmen,
noch  uni  ein  Kreditgewähren  handelt,  nennt  inan  indifferente  Geschäfte ­
  oder  D  i  e  n  st  l  e  i  st  u  n  g  s  -  G  e  sch  ä  f  t  e  J ).
Die  Banken  machen  also  die  fremden  Gelder  nutzbar,  entweder  für
Kredit  zwecke:  sie  schaffen  einen  Ausgleich  zwischen  Angebot  und  Nachfrage
  auf  dem  Kapitalmarkt,  oder  für  Z  a  h  l  u  n  gs  zwecke:  die  Guthaben ­
  bilden  die  Grundlage  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs.
Hauptaufgabe  einer  jeden  Bank  muß  es  sein,  darauf  zu  achten,  das;
ihre  Aktiv-  und  Passivgeschäfte  im  richtigen  Verhältnis  zueinander  stehen,
daß  die  Anlage  dem  Charakter  der  Einlage  entspricht.
Adolph  Wagner  formuliert  dies  so:  „Eine  Bank  darf  im  wesentlichen ­
  nur  ähnlichen  Kredit  geben,  wie  sie  nimmt."  Hank  eh,  ein
Direktor  der  Bank  von  England,  prägte  das  Wort:  „Ein  Bankleiter  muß
einen  Wechsel  von  einer  Hypothek  unterscheiden  können."  Nicht  selten
verwandelt  sich  nun  ein  scheinbar  guter  Wechsel  in  eine  Hypothek,  und
aus  einem  kurzfristigen  Betriebskredit  wird  ein  langfristiger  Anlagekredit. ­
  Je  nach  der  Art  ihrer  Passivgeschäfte  muß  die  Bank  mit  den  ihr
anvertrauten  Geldern  verfahren,  d.  h.  sie  darf  die  Depositengelder,  die
der  Einleger  täglich  von  ihr  zurückfordern  kann,  nicht  in  Hypotheken  anlegen,
  die  der  Schuldner  erst  nach  längerer  Kündigung  zurückzuzahlen
braucht.  Mit  Bankkredit  darf  nicht  gebaut  werden,  nnd  der  Bankier  darf
nie  zum  Unternehmer  werden.
i)  In  meinem  „Bankgeschäft"  habe  ich  folgendermaßen  gegliedert:  Zahlungsvermittlnng,
  Kreditgewährung  und  Kapitalverwaltnng.
        <pb n="135" />
        128

Bei  Beurteilung  einer  Bankbilanz  wirb  daher  ein  Hauptaugenmerk
auf  ihre  Liquidität,  die  ein  gesteigerter  Grad  der  Sicherheit  ist,
gerichtet.  Zu  den  Verbindlichkeiten  werden  sämtliche  Kontokorrentkreditoren ­
  und  die  Akzepte  der  Bank  gerechnet.  Diesen  Posten  stehen  als
leicht  greifbare  Aktiva  gegenüber:  Kasse,  fremde  Geldsorten,  Kupons,
Bankierguthaben,  Wechsel,  Effekten,  Reports  und  Darlehen  gegen  börsengängige ­
  Wertpapiere  und  Vorschüsse  auf  Waren.  Wesentlich  ist  natürlich
die  Qualität  der  einzelnen  Forderungen.  Um  die  Liquidität  festzustellen, ­
  wird  berechnet,  welche  Forderungen  sofort  fällig  sind  —  das
seit  1912  übliche  Bilanzschema  unterscheidet  Einlagen,  die  innerhalb
von  7  Tagen,  von  3  Monaten  und  über  3  Monate  hinaus  fällig  sind  —
und  wieviel  von  den  Mitteln  der  Bank  so  angelegt  sind,  daß  sie  sofort  zu
Geld  gemacht  werden  können.  Voraussetzung  hierbei  ist  aber,  daß  Reichsbank ­
  und  Börse  noch  funktionieren.
Nach  der  vorwiegenden  Art  der  Passivgeschäfte,  d.  h.  nach  der  Art  der
Schuldverpflichtungen,  die  die  Banken  übernehmen  (je  nach  Art  der  Kapitalbeschaffung), ­
  gliedert  man:  Notenbanken,  Depositenbanken  und  Pfandbriefbanken ­
  —  sie  nehmen  Kredit  durch  Ausgabe  von  Noten,  durch  Annahme ­
  verzinslicher  Einlagen,  bzw.  durch  Ausgabe  von  Pfandbriefen  —,
nach  der  vorwiegenden  Art  der  Aktivgeschäfte:  Diskonto-,  Lombard-,  Kredit-, ­
  Kontokorrentbanken  usw.  Praktisch  läßt  sich  diese  Einteilung
aber  nicht  durchführen.  Daß  zu  einem  Aktivgeschäft  immer  ein  entsprechendes ­
  Passivgeschäft,  und  ebenso  umgekehrt,  gehört,  ist  selbstverständlich,
denn  nur  durch  eine  Kombination  eines  oder  mehrerer  Aktiv-  und
Passivgeschäfte  entsteht  eine  Bank.  In  der  Regel  liegen  die  Verhältnisse ­
  jedoch  so,  daß  die  sogenannten  Kredit-,  Spekulations-  oder  Depositenbanken ­
  meistens  alle  Aktiv-  und  Passivgeschäfte,  mit  Ausnahme  des
Noten-  und  Pfandbriesgeschäftes,  betreiben.  Die  Betriebsmittel  werden
angelegt:  im  Diskont-,  Kontokorrent-,  Lombard-,  Report-,  Finanzierungsgeschäft ­
  usw.  Das  Rothschildsche  Prinzip:  Betreibung  nur  weniger,
aber  sehr  ertragreicher  Geschäfte,  ist  für  die  Aktienbanken,  die  eine  regetmäßige
  Dividendenzahlung  erstreben  und  ihr  Kapital  und  ihre  Beamten
dauernd  beschäftigen  müssen,  unanwendbar.  Es  herrscht  vielmehr  das
„Warenhaus-Prinzip":  Ausnutzung  aller  sich  bietenden  Möglichkeiten,
Gewinne  zu  erzielen.  (Verboten  ist  den  deutschen  Kreditbanken  nur  das
Noten-  und  das  Pfandbriefgeschäft.)  In  Deutschland  besteht  also  im
        <pb n="136" />
        Bankwesen  Arbeits  Vereinigung,  im  Gegensatz  zu  der  starken  Ar-Leits
  t  e  i  l  u  n  g  im  englischen  Bankwesen.
Die  Gliederung  nach  der  G  r  ö  ß  e  d  e  r  U  n  t  e  r  n  e  h  m  u  n  g  in  Groß-,
Mittel-  und  Kleinbanken  ist  willkürlich  und  praktisch  bedeutungslos.
Nach  dem  Erwerbszweck  unterscheidet  man:
1.  den  ertragswirtschaftlichen  (kapitalistischen)  Bankbetrieb,
2.  den  genossenschaftlichen  Bankbetrieb  und
3.  den  gemeinwirtschaftlichen  Bankbetrieb  (Notenbanken).
Die  Privatbankfirmen  und  Aktienbanken  —  zum  Teil  auch  Staatsbanken, ­
  kommunale  Banken  usw.  —  sind  Erwerbsunternehmen,  ihr
Zweck  ist  rein  kapitalistischer  Art.  Gegenstand  des  Unternehmens  der
Kreditgenossenschaften  dagegen  ist  Betrieb  von  Bankgeschäften  zum  Zweck
der  Beschaffung  der  im  Gewerbe  und  Wirtschaft  der  Mitglieder  nötigen
Geldmittel.  Die  Kapitalbildung  tritt  bei  der  Genossenschaft  in  den  Hintergrund ­
  gegenüber  der  steten  persönlichen  Verbindung  mit
jedem  einzelnen  Genossen.  Die  Kreditgewährung  erfolgt  nicht,  um  dadurch ­
  große  Gewinne  zu  erzielen,  sondern  um  die  Wirtschaft  ihrer  Mitglieder ­
  zu  fördern.  Bei  den  gemeinwirtschastlichen  Bankbetrieben  handelt ­
  es  sich,  wie  bei  den  Notenbanken,  um  Unternehmungen,  die  gewisse
Aufgaben  im  Dienst  der  Allgemeinheit  erfüllen.  Das  Streben  nach  Ertrag ­
  steht  erst  in  zweiter  Linie.  Die  Rechtsform  kann  die  einer  Aktiengesellschaft ­
  sein  (deutsche  Privatnotenbanken),  oder  die  einer  gemischtwirtschaftlichen ­
  Unternehmung  (Preußische  Zentralgenossenschaftskasse)  usw.
Von  einer  Staatsbank  spricht  man,  wenn  der  Staat  das  Kapital
gegeben  hat  (Preußische  Staatsbank,  Sächsische  Staatsbank,  Bayerische
Staatsbank  usw.),  oder  wenn  ihm  Leitung  und  Aufsicht  zusteht  (früher:
Deutsche  Reichsbank).
Bon  der  Frage  nach  dem  p  r  i  v  a  t  w  i  r  t  s  ch  a  f  t  l  i  ch  e  n  Zweck  ist
zn  unterscheiden  die  Frage  nach  der  v  o  l  k  sw  i  r  t  s  ch  a  f  t  l  i  ch  e  n  F  u  n  k°
t  i  o  n.  Auch  die  ertragswirtschaftlichen  Betriebe  leisten  volkswirtschaftliche ­
  Arbeit.
Nach  derDauerdesgewährtenKredits  kann  man  gliedern:
1.  Banken,  die  hauptsächlich  kurzfristigen  Kredit  gewähren:
a)  Kreditbanken  und  Privatbankfirmen,
b)  Notenbanken,
c)  Kreditgenossenschaften  und  Vorschußvereine.
9  O.  @28.  25,  A.

129
        <pb n="137" />
        130

2.  Banken,  bie  langfristigen  Kredit  gewähren:
a)  Hypothekenbanken,
b)  Landschaften  und  Stadtschaften,
c)  Grundrentenbanken,
d)  Finanzierungsgesellschaften.
Als  Kreditgeber  für  langfristigen  (Hypothekar-)  Kredit  kommen  weiter
in  Betracht:
a)  die  Versicherungsgesellschaften,
b)  die  sozialen  Versicherungsanstalten,
c)  die  Sparkassen.
Als  Kreditnehmer  sind  die  Sparkassen  zunächst  für  die  minderbemittelten ­
  Klassen  geschaffen  worden,  die  ihre  Spargelder  dorthin
bringen  sollen.
Schon  die  Hamburger  Sparkasse  wurde  1787  geschaffen  „zum  Nutzen  geringer,
fleißiger  Personen  beiderlei  Geschlechts,  als  Dienstboten,  Tagelöhner,  Handarbeiter, ­
  Seeleute  usw.,  um  ihnen  Gelegenheit  zu  geben,  auch  bei  Kleinigkeiten
etwas  zurückzulegen".  Ähnlich  heißt  es  im  Preußischen  Sparkassenreglement ­
  vom  12.  Dezember  1838:  „Es  ist  daraus  zu  achten,  daß  dte
Einrichtung  selbst  hauptsächlich  aus  das  Bedürfnis  der  ä  r  m  e  r  e  n  Klassen,
welchen  Gelegenheit  zur  Anlegung  kleiner  Ersparnisse  gegeben  werden  soll,  berechnet ­
  und  der  Veranlassung  zur  Ausartung  der  Anstalt  vorgebeugt  werde."
Da  die  öffentlichen  Sparkassen  —  nur  von  diesen  ist  hier  die  Rede,
nicht  auch  von  Instituten,  die  auf  Erwerb  gerichtet  sind  und  die  sich  mitunter
ebenfalls  „Sparkasse"  nennen  —  keine  Erwerbsinstitute  sind,  war  der  Zinsfuß,
zu  dem  sie  Einlagen  annahmen,  nur  etwa  s / 4  %  niedriger  als  der  Zinssatz,  den
sie  selbst  durch  Anlage  ihrer  Gelder  in  sicheren  Werten  erzielten.  Er  betrug  in
Deutschland  etwa  3—3 3 / 4  °/o,  ist  dann  in  der  Nachkriegszeit  erheblich  gestiegen
und  heute  wieder  auf  etwa  4°) 0  angelangt.  In  neuerer  Zeit  benützen  einige
Kommunen  ihre  Sparkassen,  um  sich  selbst  niedrig  verzinsliche  Darlehen  zu
verschaffen.
Am  1.  Januar  1327  betrug  der  Spareinlagebestand  der  deutschen ­
  Sparkassen  3090,5  Millionen  RM,  der  G  i  r  o-,  Scheck  -,  Kontokorrent- ­
  und  Depositeneinlagebestand  1123,6  Millionen  RM.
Die  Öffentlichkeit  hat  sich  gerade  in  letzter  Zeit  eingehend  mit  Sparkassenfragen ­
  beschäftigt,  denn  die  Frage  derNeubildungvonSparkapital
  ist  wichtig  für  das  gesamte  deutsche  Wirtschaftsleben.  Auch  auf
dem  „Allgemeinen  deutschen  Sparkassen-  und  Kommunalbankentag"  in
Köln,  den  in:  Juli  1925  der  Deutsche  Sparkassen-  und  Giroverband  (dem
        <pb n="138" />
        alle  Sparkassen,  Kommunalbanken,  Girozentralen  und  die  westlichen  Landesbanken ­
  angehören)  in  Köln  veranstaltete,  standen  im  Mittelpunkt  die
Referate  über  deutsche  Kapitalbildung.
Durch  Erlaß  des  preußischen  Innenministers  vom  16.  Oktober  1925
wurde  für  die  Preußischen  Sparkassen  das  Anlegungsgesetz  wieder  in
Kraft  gesetzt  mit  der  Maßgabe,  daß  vom  Einlagebestand  am  31.  Dezember
1924  auszugehen  und  dann  vom  jeweiligen  Zuwachs  20—30  %  (der  Prozentsatz ­
  richtet  sich  nach  der  Höhe  des  Einlagebestandes)  in  mündelsicheren
Jnhaberpapieren  anzulegen  ist  Z.
Für  Innehältung  einer  ausreichenden  Liquidität
niüssen  die  Sparkassen  dauernd  Sorge  tragen.  Früher  war  das  Durchschnittsverhältnis ­
  der  Kapitalanlage  bei  den  Sparkassen  folgendes:  60  %
Hypotheken,  25  %  Wertpapiere,  6  %  Schuldscheine,  Wechsel,  Bürgschaft,
10  %  bare  Kasse  und  Guthaben  bei  Banken.  Es  wäre  wünschenswert,  daß
ein  ähnliches  Verhältnis  wiederkehrt.  Vorläufig  ist  vom  Deutschen  Sparkassenverband ­
  den  Sparkassen  empfohlen  worden,  mindestens  15—20  %
ihrer  Aktiva  bei  den  zuständigen  Girozentralen  oder  Landesbanken  als
flüssige  Anlage  zu  unterhalten.  Zur  Beurteilung  der  Liquidität  dienen  die
Zweimonatsbilanzen,  die  erstmalig  nach  dem  Stande  vom
30.  Juni  1925  aufzustellen  waren;  von  ihnen  ist  eine  Abschrift  dem  zuständigen ­
  Verband  zur  Nachprüfung  einzureichen.
Eine  weitere  Gliederung  erfolgt  nach  Art  der  wirtschaftlichen  Gruppen,
denen  die  Banken  in  erster  Linie  Kredit  gewähren:
1.  Handels  -  und  Gewerbebanken,  d.  h.  Banken,  die  hauptsächlich ­
  dazu  bestimmt  sind,  den  Handel-  und  Gewerbetreibenden  kurzfristigen ­
  Kredit  zu  gewähren.  Hierzu  gehören  die  Kreditbanken,  die
Notenbanken,  weiter  aber  auch  die  Schulze-Delitzsch  en  G  e  -
n  o  s  s  e  n  s  ch  a  f  t  s  k  a  s  s  e  it  jV  o  r  s  ch  u  ß  v  e  r  e  i  n  es  Z.
Die  Schulze-Delitzschschen  Vorschußvereinc  —  benannt  nach  ihrem  Begründer
Schulze  aus  Delitzsch  (1808—1883)  —  sind  in  erster  Linie  für  Kaufleute,
Handwerker,  Gewerbetreibende  usw.  bestimmt,  über  ganz  Deutschland  verbreitet,
entwickeln  sie  eine  wirksame  Kredithilfe  für  den  Mittelstand.  Die  Kreditgewäh-
        <pb n="139" />
        132

iUrtg  hangt  von  der  Mitgliedschaft  ab,  die  durch  einmalige  oder  ratenweise  Zahlung ­
  des  Geschäftsanteils  erworben  und  bemessen  wird,  nach  der  Kreditfähigkeit ­
  des  Darlehnsuchenden  ,  d.  h.  nach  seinen  wirtschaftlichen  Verhältnissen
in  Verbindung  mit  der  Bestellung  von  Sicherheiten  oder  Bürgen.  Die  Darlehen
werden  in  der  Regel  gegen  Dreimonatswechsel  gewährt.  Diese  Genossenschaften
sind  im  Deutschen  Genosscnschaftsverband  zusammengeschlossen.  Zentral-Kreditinstitut
  für  sie  ist  die  Dresdner  Bank,  Genossenschaftsabteilung ­
  ss.  a.  S.  137  f.s.
In  der  Kriegszeit  haben  die  Kreditgenossenschastcu  erheblich  gelitten  und  sie
waren  genötigt,  dauernde  Bankkredite  in  Anspruch  zu  nehmen,  im  Gegensatz
zu  ihren  Grundsätzen,  Bankkredit  nur  als  Krcditreserve  aufzunehmen.
Instruktiv  ist  folgende  Gegenüberstellung:

Aktiva

1913

1924  |

1.  Flüssige  Mittel  .  .  .
2.  Wertpapiere
3.  Debitoren
4.  Avalforderungeu  .  .
5.  Immobilien  und  Inventar ­

6.  Verschiedenes  (Einnahmereste,
  Verluste,
Beteiligung)

in  Milli
142,9
126,1
1791,6
18,2
77,8
13,4

men  RM  I
41,3
5.6
306,6
8,0
25,8
6.6

7.  Gesamtvermögen  .  .

2170,0

393,9  i

Passiva

1913

1924

1.  Eigenkapital

in  Milli
430,9

men  RM
80,8

2.  Anvertraute  fremde
Gelder

1612,9

238,0

3.  Aufgenommene  Verbindlichkeiten ­
  ....

80,3

50,9

4.  Sonstiges  (Avallreditoren,
  Gewinnvorträgc
  usw.)

45,9

18,2

5.  Gesamtsumme....

2170,0

393,9

2.  Hypotheken-  und  Grundkreditbanken,  die  den
städtischen  und  ländlichen  Grundbesitz  hypothekarisch  beleihen.
3.  Banken,  die  dem  Landwirt  Betriebskredit,  d.  h.  zur  Aufrechterhaltung ­
  des  Betriebes  szur  Anschaffung  von  Ackergeräten,  Vieh,
Saatgut  usw.),  oder  M  e  l  io  r  a  t  io  n  s  kredit,  d.  h.  Kredit  zur  Vornahme ­
  von  Verbesserungen,  gewähren  *).
Diesem  Zwecke  dienen  in  erster  Linie  die  von  dem  Bürgermeister  Raisfeisen
  (1818—1888)  Ende  der  vierziger  Jahre  des  vorigen  Jahrhunderts  gegründeten ­
  Kassen,  welche  die  durch  Mißernten  in  große  Not  geratenen
Bauern  vor  Ausbeutung  durch  Wucherer  schützen  sollten.  Ihre  Vereinsbezirke ­
  sind  eng  begrenzt  und  haben  in  der  Regel  nicht  mehr  als  1500  Bewohner. ­
  Infolgedessen  kennen  sich  die  Mitglieder  untereinander  persönlich.
Einer  kennt  so  ziemlich  die  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  andern  und  ist

ij  Besitz  kredit  wird  zwecks  Vergrößerung  des  Besitzes  aufgenommen,  und
zwar  meist  in  Form  des  Hypothekarkredits,  dem  die  Landschaften  und
landwirtschaftlichen  Kreditverbände  dienen.
        <pb n="140" />
        133

imstande,  dessen  Kreditfähigkeit  zu  beurteilen.  Entsprechend  den  landwirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  werden  die  Darlehen  in  der  Regel  auf  einige  Jahre,  gegen
Schuldschein,  gewährt.  Die  Einlagen  der  Mitglieder  sind  verhältnismäßig
gering.  Eine  Gewinnverteilung  ist  ausgeschlossen,  bzw.  eingeschränkt.  Die
Kassen  werden,  bis  auf  den  besoldeten  „Rechner",  ehrenamtlich  verlvaltct.
Während  die  Schulze-Delitzschen  Genossenschaften  nur  einzelnen  bestimmten ­
  Wirtschaftszweigen  (aber  in  einem  weiteren  Gebiets  dienen,  beschränken
sich  die  N  a  i  f  f  e  i  s  e  n  s  ch  e  n  Genossenschaften  räumlich  sin  der  Regels  nur  auf
eine  Gemeinde,  umfassen  aber  das  ganze  Erwerbs-  und  Wirtschaftsleben  der
Genossen.
Zusaminenfassend  sei  bemerkt,  daß  es  jetzt  4  große  Genossenschaftsverbände
  gibt:
1.  der  Deutsche  Genossenschaftsverband.  Er  ist  im  April  1920  entstanden ­
  durch  Vereinigung  des  (Schulze-Delitzschens  „Allgemeinen  Verbandes ­
  der  auf  Selbsthilfe  beruhenden  deutschen  Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften" ­
  (ältester  Genossenscliaftsverbands  und  dem
„Hauptverbaud  deutscher  gewerblicher  Genossenschaften";
2.  der  Generalverband  der  deutschen  Raiffeisen-Genossenschaften;
Den  zentrale  »Ausgleich  für  die  8600  Raiffeisengenossenschaften
(darunter  6000  Kreditgenossenschaften)  bewirkt  die  Deutsche  Raiffeisenbank,
eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Kapital  von  25 x / 4  Millionen  RM,  das
sich  ausnahmslos  in  den  Händen  von  Raiffeisengenossenschaften  befindet.
Die  Kredite  zur  Befriedigung  der  landwirtschaftlichen  Kreditbedürfnisse
erhielt  die  Deutsche  Raiffeisenbank  von  der  Preußischen  Zentralgenossenschaftskasse, ­
  die  ihrerseits  diese  Gelder  von  der  Reichsbank  bzw.  der  Deutschen
Rentenbank  zugewiesen  bekam.
3.  der  Reichsverband  deutscher  landwirtschaftlicher  Genossenschaften;
Geldausgleichsstellen  dieser  Spar-  und  Darlehnskassenvereine  sind
provinzielle  Verbandskassen;
4.  der  Zentralverband  deutscher  Konsumvereine.
Der  Schulze-Delitzsche  Verband  lehnt  Staatshilfe,  die  den  zu  einer
Verbandskasse  zusammengeschlossenen  Genossenschaften  auf  Verlangen
durch  die  Preußische  Zentralgenossenschaftskasse  gewährt  lvird,  grundsätzlich ­
  ab.
Nach  anderen  Prinzipien x )  kann  man  gliedern:
1.  Notenbanken,
Z  S.  a.  W.  B  o  e  s,  Systemwechsel  im  deutschen  Bankwesen.  Die  Bank.  1925.
7.  Heft.
        <pb n="141" />
        134

2.  Staatsbanken  und  Landesbanken;  ein  Teil  der  Staats-  und  Landesbanken ­
  ist  im  Verbände  deutscher  öffentlich-rechtlicher  Kreditanstalten
zusammengeschlossen.
3.  Öffentlich-rechtliche  Boden-Kredit-Anstalten  (Landschaften,  Stadtschaften,
  Provinzialhilfskassen  usw.).
4.  Die  deutschen  Girozentralen  x )  als  Zusammenfassung  der  Sparkassenund
  Giroverbände,  eines  Teiles  der  Landesbanken,  der  Sparkassenverbände ­
  und  der  kommunalen  Spitzenverbände.
5.  Die  Kreditbanken-  und  Privatbankfirmen.
6.  Die  Hypothekenbanken.
7.  Die  Genossenschaftsbanken.
2..  Die  Untemehmungsformen  im  Bankbetrieb.
Nach  der  Rechtsform  der  Unternehmung  sind  zu  gliedern,  entsprechend
Einzel  kapital  und  G  c  s  e  l  l  s  ch  a  s  t  s  kapital:  Einzelunternehmung
und  Gesellschaftsunternehmung.
I.  Die  Einzelunternehmung.  Der  Unternehmer  haftet  mit
dem  Geschäftskapital  und  seinem  Privatvermögen  rechtlich  unbeschränkt;
wirtschaftlich  ist  seine  Haftung  natürlich  durch  die  Höhe  des
Kapitalbesitzesbegrenzt.  Aus  diesem  Grunde  kommt  die  Form
der  Einzelunternehmung  im  Bankbetrieb,  der  große  Kapitalien  erfordert,
verhältnismäßig  selten  vor.
II.  Die  Gesellschaftsunternehmung.  Hierbei  sind  wieder,
je  nachdem  Unternehmerarbeit  und  Kapitalbesitz  vereint  sind  oder  nicht,
zu  unterscheiden:  Personen  Vereinigungen  (offene  Handelsgesellschaft,
stille  Gesellschaft,  Kommanditgesellschaft)  und  Kapital  Vereinigungen
(Aktiengesellschaft,  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung),  und  endlich  Genossenschaften.
1.  Die  offeneHandelsgesellschaft.  Zwei  oder  mehr  G  e  -
sellschafter  betreiben,  unter  Gebrauch  des  Firmennamens,  das  Gei)
  Anfang  1S27  gab  es  rund  8000  Sparkassen,  16  Girozentralen  mit  91  Zweiganstalten ­
  und  100  Kreis-  und  Stadtbanken.  Über  die  Entwicklung  und  Organisation ­
  der  Kommunalbanken  lokalen  und  interlokalen  Charkters  s.  d.  Schrift
von  Gerhard  Hartmann,  Die  Entwicklung  und  Organisation  des
kommunalen  Bankwesens  in  Deutschland  (4.  Heft  der  Bankwissenschaftlichen
Forschungen).  Stuttgart  1926.
        <pb n="142" />
        185

schüft  gemeinsam,  Kapital  und  Unternehmerarbeit  sind  also  in  einer  Person ­
  vereint.  Jeder  Gesellschafter  kann,  soweit  er  nicht  ausdrücklich  von
der  Geschäftsführung  ausgeschlossen  ist,  Dritten  gegenüber  das  Unternehmen ­
  verpflichten,  haftet  andererseits  aber  auch  unmittelbar  solidarisch ­
  und  unbeschränkt  für  die  Verbindlichkeiten  der  Firnia
sogar  noch  5  Jahre  lang  nach  seinem  Austritt  aus  der  Firma  ss.  8  159  des
HGB.)  mit  seinem  Privatvcrmögen.  Ohne  Zustimmung  des  bzw.  der
anderen  Gesellschafter  (Inhabers  darf  kein  Gesellschafter  sein  Kapital  ganz
oder  teilweise  aus  der  Firma  herausziehen.
2.  D  i  e  st  i  l  l  e  G  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t.  Der  oder  die  Firmeninhaber  haften
den  Geschäftsgläubigern  mit  ihrem  gesamten  Vermögen,  während  der  stille
Teilhaber  das  Risiko  der  Unternehmung  nur  in  Höhe  seiner  Einlage  trägt;
persönlich  bietet  dieser  also  keine  Garantien.  Zwischen  ihm  und  dein
Firmen  Inhaber  besteht  kein  Gesellschasts-,  sondern  ein  Krcditverhältnis.
Nach  außen  tritt  der  stille  Gesellschafter  nicht  hervor,  sondern  nur  der
bzw.  die  Inhaber  der  Unternehmung.  Nur  an  sie  können  sich  Gläubiger
des  Geschäfts  halten.  Sie  können  also  nicht  gegen  den  stillen  Gesellschafter
klagen,  auch  nicht  auf  Zahlung  bis  zur  Höhe  seiner  Einlage,  wie  bei  einem
Kommanditisten  einer  Kommanditgesellschaft.
3.  Die  Kommanditgesellschaft.  Ein  oder  mehrere  tätige
Gesellschafter  („persönlich  haftender  Gesellschafter",  Geschäftsinhaber  oder
Komplementär,  abgeleitet  von  «oinxloro  —  ausfüllen,  genannt)  haften  mit
ihrem  ganzen  Vermögen  für  die  Gesellschaftsschulden,  der  oder  die  anderen
Gesellschafter  (Kommanditisten)  nur  beschränkt,  und  zwar  in  Höhe  ihrer
(in  das  Handelsregister  eingetragenen,  aber  nicht  öffentlich  bekanntgegebenen) ­
  Einlage.  Die  Kommanditisten  können  die  Gesellschaft  nur
dann  vertreten,  wenn  ihnen  Prokura  oder  Handlungsvollmacht  erteilt  ist.
Die  Firma  muß  den  Nanien  eines  persönlich  haftenden  Gesellschafters
mit  einem  das  Geschäftsverhältnis  andeutenden  Zusatz  (&amp;amp;  Co.)  enthalten;
der  Name  eines  Kommanditisten  oder  eines  Dritten  darf  nicht  in  ihr
Vorkommen,  es  sei  denn,  daß  das  Geschäft  mit  dessen  Firma  von  einem
Dritten  übernommen  ist.  Kommanditarische  Beteiligung  erfolgt  im
Bankbetrieb  mitunter  in  der  Weise,  daß  Banken  bzw.  Privatfirmen  ihren
ehemaligen  Angestellten  oder  anderen  tüchtigen  Fachleuten  Kapital  geben,
um  sich  selbständig  zu  machen,  meist  mit  der  Verpflichtung,  die  bankgeschäftlichcn
  Transaktionen  ihrer  Firma  durch  das  mit  Kapital  beteiligte
        <pb n="143" />
        136

Bankunternehmen  vornehmen  zu  lassen.  Einige  Banken  haben  mehrere
solcher  „Kommanditen".  Der  Kredit  der  Firmen,  an  denen  sie  kommanditarisch
  beteiligt  sind,  wird  dadurch  gestärkt:  die  als  Kommanditist
beteiligte  Bank  kontrolliert  ihre  Kommandite  ständig,  weist  ihr  Geschäfte  zu
und  verstärkt  nötigenfalls  ihrKommanditkapital  oder  gewährt  größere  Kredite.
4.  Die  Aktiengesellschaft.  Unternehmungsbcsitz  und  Unternehmungsleitung ­
  sind  bei  der  Aktiengesellschaft  getrennt.  Die  schaffende
Arbeit  der  Geschäftseigentümer  sAktionäres  tritt  zurück;  widerruflich  angestellte ­
  Bevollmächtigte  sVorstandsmitglieder,  Direktoren)  handeln  für  sie.
Banknnternehmungen  führen  meist  die  Bezeichnung  „Bank"  in  ihrer
Firma  und  zur  weiteren  Unterscheidung  Ortsnamen  oder  allgemeine
Bezeichnungen,  wie  „Effektcn-Bank",  „Diskonto-Bank",  „Privat-Bank".
Durch  Fusionen  entstehen  mitunter  merkwürdige  Namenvcreinigungen,  wie
„Commerz-  und  Privatbank".  Da  die  Form  der  Aktiengesellschaft  es
ermöglicht,  rasch  große  Kapitalien  zusammenzubringen,  hat  sie  im  Bankbetrieb ­
  die  anderen  Unternehmuugsformen  mehr  und  mehr  zurückgedrängt.
Ein  weiterer  Vorteil  der  Aktiengesellschaft  ist,  daß  ihr  Bestand  durch  den
Tod  der  Unternehmer  sAktionäre)  nicht  gefährdet  ist.  Der  Tod  eines
Vorstandsmitgliedes  kann  Wohl  auf  das  Unternehmen  nachteilig  wirken  —
indem  es  oft  schwer  ist,  geeigneten  Ersatz  zu  finden  —,  wird  aber  niemals
von  solchen  Folgen  begleitet  sein,  wie  der  Tod  des  Gesellschafters  einer
offenen  Handelsgesellschaft.  Das  Risiko  des  Aktionärs  ist  begrenzt  durch
die  Summe,  die  er  für  seine  Aktien  bezahlt  hat,  zuzüglich  einer  etwa  noch
ausstehenden  Einzahlung  bei  nicht  vollgezahlten  Aktien.  Uber  seine  Einlage ­
  erhält  der  Aktionär  eine  Urkunde  (91  f  11  e),  bzw.  vor  deren  Drucklegung ­
  eine  vorläufige  Bescheinigung  (I  n  t  e  r  i  m  s  s  ch  e  i  ns.
Das  Grundkapital  einer  Aktiengesellschaft  muß  mindestens
50  000  RM  betragen,  und  die  Aktie  muß  mindestens  (Ausnahmen:
§  180  HGB.)  über  100  RM  lauten.  Gesellschaften,  die  bei  Erlaß  der  Verordnung ­
  über  Goldbilanzen  vom  28.  Dezember  1923  bereits  bestanden
haben,  müssen  nach  der  Umstellung  ein  Eigenkapital  von  mindestens
6000  RM  besitzen,  während  als  Mindestbetrag  der  Aktien  100,  bzw.  20  RM
vorgesehen  sind.
5.  Die  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Sie  gleicht
der  Aktiengesellschaft  insofern,  als  sie  ebenfalls  ein  „in  Aktien  zerlegtes
Grundkapital"  hat.  Für  die  Inhaber  der  Aktien  —  in  der  Gesetzes-
        <pb n="144" />
        137

spräche  heißen  sie  Kommanditisten;  im  täglichen  Leben  werden  sie  meist
Aktionäre  genannt  —  gilt  in  rechtlicher  und  wirtschaftlicher  Bcziehung'das
gleiche,  wie  für  die  Aktionäre  der  Aktiengesellschaft.  Neben  den  Kommanditisten ­
  muß  jedoch  noch  mindestens  e  i  n  Gesellschafter  sp  e  r  s  ö  n  l  i  ch
haftender  Gesellschafter,  auch  Geschäftsinhaber  genannt) ­
  vorhanden  sein,  der  den  Gläubigern  mit  seinem  ganzen  Vermögen
sunbeschränkt)  für  die  GescllschastSschulden  haftet.  Hinsichtlich  der  persönlich
  haftenden  Gesellschafter  besteht  ein  Unterschied  zwischen  den  Vorstandsmitgliedern ­
  der  Aktiengesellschaft  insofern,  als  sie  nicht,  wie  die
Vorstandsmitglieder  einer  Aktiengesellschaft,  jederzeit  abberufen  werden
können,  und  weiter:  ein  persönlich  haftender  Gesellschafter  ist  befugt,  die
Gesellschaft  a  l  l  e  i  n  zu  vertreten  salso  nur  eine  Unterschrift  in  Briefen
ustv.,  wie  beim  Gesellschafter  der  offenen  Handelsgesellschaft).
6.  D  i  e  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  (G.  m.
b.  H.).  Infolge  der  Leichtigkeit  der  Gründung  und  der  Möglichkeit,  die
Haftung  zu  beschränken,  hat  sic  große  Verbreitung  gesunden.  Zur  Begründung
  genügen  zwei  Gesellschafter.  Das  Stammkapital,  das
nicht  in  gleichmäßige  Anteile  zerlegt  zu  sein  braucht,  muß  mindestens
5000  RM,  die  Stammeinlage  (Geschäftsanteil)  jedes  Gesellschafters  mindestens ­
  50  RM  betragen.  Die  Einzahlung  muß  mindestens  ein  Viertel  des
Betrages  der  Stammeinlage  und  mindestens  25  RM  betragen.  Bei  den
bereits  bestehenden  Gesellschaften  muß,  nach  der  Umstellung  auf  Goldmark
(Verordnung  vom  28.  Dezember  1923),  das  Kapital  mindestens  500,  die
Stammeinlage  jedes  Gesellschafters  mindestens  50,  RM  betragen.  Das
Risiko  des  Gesellschafters  ist  nur  dann  auf  die  Höhe  seines  Geschäftsanteils ­
  beschränkt,  wenn  die  anderen  Gesellschafter  ihre  Einlagen  voll  einbezahlt ­
  haben  (s.  §  24  des  Gesetzes  der  G.  m.  b.  H.).  Durch  Statut  kann
eine  beschränkte  oder  eine  unbeschränkte  Nachschußpflicht  der  Mitglieder ­
  festgesetzt  werden.  Die  Anteile  können  nur  durch  gerichtlichen  oder
notariellen  Akt  übertragen  werden.  Die  Bestellung  eines  besonderen  Geschäftsführers
  macht  das  Unternehmen  von  der  Person  der  Gesellschafter
unabhängig.
7.  Von  großer  Bedeutung  für  die  Kreditgewährung  sind  die  eingetragenen ­
  Kreditgenossenschaften  —  heute  mehr  und  mehr
Volksbanken,  früher  Vorschußvereine  genannt  —  (RG.  vom
1-  Mai  1889  und  20.  Mai  1898).  Sie  sind  keine  Kapitalgesellschaften  wie
        <pb n="145" />
        138

die  Aktiengesellschaften  oder  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.
Ihre  „Geschäftsanteile"  haben  eine  andere  Bedeutung  wie  bei  diesen.  Sie
stellen  lediglich  den  Betrag  dar,  bis  zu  dem  sich  Genossen  beteiligen  können,
sind  also  nur  ein  rechnerischer  Begriff.  Wenn  die  Genossenschaft  auch
kein  Grundkapital  besitzt,  so  braucht  sie  doch  Vermögen,  und  das  eigene
Vermögen  zu  stärken,  muß  Ziel  jeder  Genossenschaft  sein.  Vermehrung
des  Vermögens  liegt  im  Interesse  der  Rentabilität  der  Genossenschaft, ­
  da  eigenes  Kapital  das  billigste  Kapital  für  den  Geschäftsbetrieb
darstellt,  weiter  auch  im  Interesse  der  Kreditfähigkeit  der  Genossenschaft, ­
  da  diese  von  der  Reichsbank,  wie  von  den  genossenschaftlichen
Zentralkreditinstituten  im  wesentlichen  nach  der  Höhe  des  bilanzmäßigen
eigenen  Vermögens  bemessen  wird.
Das  Betriebskapital  setzt  sich  zusammen  aus  dem  eigenen  Vermögen  und
dem  fremden  Kapital.  Zu  dem  eigenen  Vermögen  gehören  1.  die  Reserven
—  gebildet  durch  a)  die  Eintrittsgelder  der  Mitglieder,  b)  die  Gewinnzuschreibungen ­
  —  und  2.  die  Geschäftsguthaben.  Diese  entstehen  a)  durch  die
Einzahlungen  der  Mitglieder  auf  ihren  Geschäftsanteil  —-  bei  Genossenschaften ­
  mit  u  n  beschränkter  Haftpflicht  darf  ein  Genosse  nicht  mehr  als
einen  Geschäftsanteil  besitzen  —,  und  b)  durch  Zuschreibung  der
Geschäftsgewinne  (Dividenden).  Die  Geschäftsgnthaben  können  wohl
niedriger  als  die  Geschäftsanteile,  aber  niemals  höher  als  diese  sein.  Die
Mindestzahl  der  Mitglieder  muß  7  betragen.  Während  Spareinlagen  auch
von  Nichtmitgliedern  angenommen  werden,  dürfen  Darlehen  nur  an
Genossen  gewährt  werden.  Die  höchste  Instanz  der  Genossenschaft  ist  die
Generalversammlung,  in  der  jeder  Genosse  nur  eine  Stimme  hat.  In
den  Vordergrund  tritt  also  nicht  das  Kapital,  sondern  die  Persönlichkeit.
Eine  Eigenart  der  Genossenschaft  ist  die  nicht  geschlossene  Mitgliederzahl
(Ausscheidungsmöglichkeit).  Die  Kreditfähigkeit  der  Genossenschaft ­
  wird  verstärkt  durch  das  Haft-  und  Nachschußkapital  der  Genossen,
geschwächt  durch  die  leichte  Möglichkeit  des  Ausscheidens  aus  der  Genossenschaft. ­
  Der  Haftung  nach  —  nur  im  Konkurse  ist  dies  praktisch  von  Bedeutung ­
  —  sind  zu  unterscheiden:
Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftpflicht
(e.  G.  m.  u.  H.).  Jeder  Genosse  haftet  für  die  Verbindlichkeiten  der  Genossenschaft ­
  mit  seinem  ganzen  Vermögen  der  Genossenschaft  und,  nach
Ausbruch  des  Konkurses,  unmittelbar  deren  Gläubigern.
        <pb n="146" />
        Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Nachschußfi
  f  l  i  ch  t  (e.G.m.u.N.).  Die  Genossen  haften  ebenfalls  mit  ihrem  ganzen
Vermögen,  aber  nicht  den  Gläubigern  der  Genossenschaft  unmittelbar, ­
  sondern  nur  der  Genossenschaft.  Diese  zieht  nach  Ansbruch  des
Konkurses  die  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  erforderlichen  Beträge  aus
Grund  einer  „Nachschußberechnung"  von  den  Genossen  ein.
G  e  n  o  s  s  e  n  s  ch  a  s  t  e  n  in  i  t  b  e  s  ch  r  ä  n  k  t  e  r  H  a  f  t  p  f  l  i  ch  t  se.  G.
m.  b.  H.).  Die  Genossen  tjciften  der  Genossenschaft  und,  nach  Ausbruch
des  Konkurses,  unmittelbar  deren  Gläubigern,  jedoch  nur  bis  zur  Höhe
einer  satzungsgemäß  bestimmteir  „Haftsumme".  Im  Konkurse  der  Genossenschaft ­
  kommt  zunächst  das  Genossenschaftsvermögen  zur  Verteilung.
Nur  insoweit,  als  die  Gläubiger  hieraus  keine  Deckung  erhalten,  setzt  die
Rachschußpflicht  ein.  Die  Umlagen  des  Konkursverwalters  dürfen  aber
die  Haftsumme  nicht  übersteigen.  —
Die  Zahl  der  Privatbankiers  hatte  sich  in  der  Inflationszeit  etwa  verdoppelt. ­
  Der  Kreditvertcilungsapparat  war,  gemessen  an  den  zur  Verfügung ­
  stehenden  Kapitalien,  bei  weitem  zu  groß.  Znr  Gesundung  des  Bankwesens ­
  war  daher  das  Verschwinden  von  Banken  und  Bankfirmen  notwendig. ­
  Immerhin  haben  wir  gegenwärtig  in  Deutschland  noch  etlva  5000
Privatbankiers,  worunter  sich  allerdings  zahlreiche  Personen  befinden,  die
nur  Vermögensverwalter  sind.  Kreditgenossenschaften  sstädtische  und  ländliche) ­
  gab  es  Anfang  1926  22  533  —  davon  rund  85  %  mit  unbeschränkter
Haftpflicht  —,  Aktien-  und  Kommanditaktienbanken  rund  800,  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung,  die  Bankgeschäfte  treiben,  250.  Spielen  der
Zahl  nach  die  Aktienbanken  eine  untergeordnete  Rolle,  so  überragen  sie  an
Bedeutung  alle  anderen  Kreditorgane  wesentlich  x ).
Die  Zahl  der  Bankbeamten  war  bis  auf  330000  (1923)  gestiegen
und  ist  durch  Abbau  auf  rund,92  000  (Frühjahr  1927)  zurückgegangen.  Die
individuellen  Arbeitsvcrträge  sind  durch  Tarifverträge  ersetzt  worden; ­
  im  Manteltarif  werden  Arbeitszeit,  Urlaub,  Lehrlingswesen
und  Mitbestimmungsrecht  behandelt;  der  Gehaltstarif  gliedert  drei
Arbeitsgruppen.  Neuerdings  werden  bei  der  Gehaltsbemessung  die  Leistungen
des  einzelnen  wieder  mehr  berücksichtigt  —  ein  Ansporn  für  die  Tüchtigen! *  2 ).
1)  Bankstatistiken  bringen  regelmäßig  „Die  Bank",  „Der  Deutsche  Ökonomist",
die  „frankfurter  Zeitung",  „Th«  Economist“.
2 )  S.  meine  Schrift  „Der  Bankberuf".  4.  Ausl.  Stuttgart  1925.

139
        <pb n="147" />
        140

Anhang:  Begriff  „Bank“  und  „Bankier“.  Das  Recht  zum  Bankbetriebe.
Bankgeheimnis.
Mit  der  Bezeichnung  als  „Bank"  wurde  und  wird  noch  ein  großer
Unfug  getrieben,  teils  ohne  böse  Absicht  —  wie  z.  B.  von  Versicherungsgesellschaften, ­
  die  sich  Lcbensversichsrungsbank,  Feuerversicherungsbank
usw.  nennen  —,  teils  aber  auch  in  der  Hoffnung,  dadurch  andere  leichter
täuschen  zu  können.
Nicht  zu  den  Banken  zu  zählen  sind  die  I  i  n  a  n  z  i  e  r  u  n  g  s  g  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  -
t  e  n,  das  sind  Unternehmungen,  die  mit  eigenem  Kapital,  das  sie  sich  durch
Ausgabe  von  Aktien  und  Obligationen  beschaffen,  finanzieren,  ohne  zu  emittieren,
so  z.  B.  die  „Bank  für  Brauindustrie",  die  „Bank  für  Bergbau  und  Industrie",
die  „Gesellschaft  für  elektrische  Unternehmungen"  usw.
Hochtönende.  Namen,  denen  vielfach  noch  ein  Länder-  oder  Städtenamen
vorgesetzt  ist,  haben  sich  „Banken"  beigelegt,  die  in  Fachkreisen  gänzlich
unbekannt  sind.  Die  Tatsache,  daß  ein  großer  Teil  Leute  zu  einem
Geschäft,  das  als  „Bank"  firmiert,  ein  viel  größeres  Vertrauen  als  zu
einer  Privatfirma  besitzt,  machen  sich  vielfach  diejenigen  zu  Nutzen,  die
am  wenigsten  kreditwürdig  sind.  Uber  die  Frage  der  Zulässigkeit  des
Firmenzusatzes  „Bank"  hat  sich  die  Berliner  Handelskammer  dahin  ausgesprochen, ­
  daß  die  Bezeichnung  eines  von  einem  Einzelkaufmann,  einer
offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft  betriebenen,  dem
Bankiergewerbe  zuzurechnenden  Geschäftes  als  „Bank"  den  Gebräuchen
des  Handelsverkehrs  widerspreche  und  geeignet  sei,  einen  Irrtum  über
seine  Art  und  seinen  Umfang  herbeizuführen.  Wird  es  von  einem  Einzelkaufmann,
  einer  offenen  Handelsgesellschaft  oder  Kommanditgesellschaft
betrieben,  so  wird  cs  als  „B  a  n  k  g  e  s  ch  ä  f  t",  arbeitet  es  mit  großem,
dem  der  Banken  ähnlichen  Kapital,  als  „B  a  n  k  h  a  u  s"  bezeichnet.  Die
Bezeichnung  „Bankinstitut"  wendet  der  Handelsverkehr  auf  Banken  und
Bankhäuser  im  obigen  Sinne,  nicht  aber  auf  die  mit  kleinen  oder  mittleren
Kapitalien  arbeitenden  Bankgeschäfte  an.  Für  die  von  Gesellschaften  mit
beschränkter  Haftung  betriebenen  bankgeschäftlichen  Gewerbe  wird  meist
die  Bezeichnung  als  „Bankhaus",  aber  auch  als  „Bank"  angewendet.
In  einem  Beschluß  des  Kammergerichts  vom  21.  Dezember  1906  heißt  cs:
Unter  einer  „Bank"  versteht  der  moderne  Handelsverkehr  ein  Unternehmen  mit
einem  bedeutenden  Kapital,  wie  es  regelmäßig  nur  in  den  Rechtsformen  der
Aktien-  oder  Kommanditaktiengesellschaft,  auch  der  Gesellschaft  m.  b.  H.  zusammengebracht ­
  wird,  zu  denen  noch  die  Genosienschast  und  die  Kolonialgesellschaft
        <pb n="148" />
        treten.  Allen  diesen  Gesellschaftsbildungen  ist  gemeinsam,  daß  bei  ihnen  die
Entstehung  einer  juristischen  Person  und  damit  eine  gewisse  Ständigkeit  des
Unternehmens,  unabhängig  vom  Wechsel  der  Personen  der  Mitglieder,  sachlich
gegründet  auf  die  bedeutende  Kapitalkraft  des  Unternehmens,  angenommen  wird.
Eine  offene  Handelsgesellschaft,  die  mit  einem  Kapital  von  nur  200000  M  zum
Zwecke  des  Betreibens  aller  Art  von  Bankgeschäften  gegründet  ist,  darf  nicht  in
die  aus  den  Familiennamen  der  beiden  Gesellschafter  bestehende  Firma  den  Zusatz ­
  „Landwirtschaftliche  Handelsbank"  aufnehmen.
Die  Bezeichnung  als  „Bankier"  wird  in  unlauterer  Absicht  vielfach
von  Leuten  gebraucht,  die  mit  dem  regulären  Bank-  oder  Börsengeschäft
gar  nichts  zu  tun  haben.  Wünschenswert  wäre,  daß  der  Staat  den  Begriff
^,Bank"  und  „Bankier"  gesetzlich  festlegt  und  die  Führung  dieser  Bezeichnungen ­
  allen  den  Unternehmungen  verbietet,  deren  Einrichtung  und  Geschäftsbetrieb ­
  der  gesetzlichen  Definition  nicht  entspricht.  Gegen  mißbräuchliche ­
  Anwendung  des  Wortes  „Bank"  wäre  ein  Einschreiten  der  Behörden, ­
  evtl,  auf  Grund  des  Reichsgesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
vom  7.  Juni  1909  (§  3  und  4:  unrichtige  Angabe  über  geschäftliche  Verhältnisse) ­
  und  des  HGB.  §  18  (ber  Firma  darf  kein  Zusatz  beigefügt  werden, ­
  der  geeignet  ist,  eine  Täuschung  über  die  Art  oder  den  Umfang  des
Geschäftes  oder  die  Verhältnisse  der  Geschäftsfiihrer  herbeizuführen)  möglich.
Nun  ist  aber  der  Begriff  „Bank"  tatsächlich  schwer  abzugrenzen.  G  e  -
werbsmäßige  Pflege  des  Kreditgeschäftes  ist  ein  wesentliches ­
  Merkmal  der  Wirtschaften,  denen  man  den  Namen  „Bank"
(„Bankier")  gibt.
Nach  den  Anschauungen  des  Handelsverkehrs  definiere  ich:  „Bank"
ist  eine  mit  größerem  eigenen  Kapital  ausgestattete,  in  der  Form  der
Aktien-,  Aktien-Kommandit-Gesellschaft,  Genossenschaft  oder  G.  m.  b.  H.
betriebene  Unternehmung,  deren  Tätigkeit  darauf  gerichtet  ist,  zeitweise
nicht  benötigte  Gelder  anzusammeln  und  produktiv  anzulegen  (g  e  -
werbsmäßig  Kredit  zu  gewähren),  den  Zahlungsverkehr  zu
erleichtern  und  Effektengeschäfte  zu  betreiben.
Analog  dieser  Definition  nenne  ich  „Bankier"  eine  Person,  deren  geschäftliche ­
  Tätigkeit  in  Form  des  selbständigen  Gewerbes  ausschließlich
darauf  gerichtet  ist,  zeitweise  nicht  benötigte  Gelder  anzusammeln  und
produktiv  anzulegen,  den  Zahlungsverkehr  zu  erleichtern  und  Effektengeschäfte
  zu  betreiben.

141
        <pb n="149" />
        ^====^==Die

  Bankgewerbe  -Freiheit  war  1920  (durch  das  Kapitalsluchtgesetz)
beseitigt  worden.  Das  Depot  -  und  Depositengeschäft  sollte  nur
solchen  Banken  und  Bankfirmen  gestattet  sein,  die  bestiinmten  gesetzlichen
Anforderungen  bereits  im  September  1919  genügt  hatten,  und  weiter
solchen  neuen  Bankbetrieben,  deren  Inhaber  ausschließlich  Personen  waren,
die  bei  Erlaß  des  Gesetzes  entweder  Inhaber,  Mitinhaber  oder  Vorstandsmitglieder ­
  eines  Bankunternehmens  waren  oder  seit  mindestens  5  Jahren
einem  solchen  Betriebe  als  kaufmännischer  Angesteller  angehört  hatten.  —
Dieses  Sperrgesetz  hatte  dazu  geführt,  daß  neu  gegründete  Bankgeschäfte
und  Bankfirmen,  die  ihren  Betrieb  in  eine  Aktiengesellschaft  umgewandelt
haben,  genötigt  waren,  bestehende  Unternehmungen  mit  Depositenrecht  anzukaufen ­
  (M  ä  n  t  e  l  k  a  u  f),  uni  selbst  das  Recht,  Depots  und  Depositen
anzunehmen,  zu  erlangen.
Am  31.  Dezember  1924  ist  das  Kapitalfluchtgesetz  außer  Kraft  getreten.
Bestehen  geblieben  sind  aber  die  §§  10—13,  die  die  Zulassung  von  Banken
und  Bankfirmen  zum  Depot-  und  Depositenverkehr  regeln,
d.  h.  diese  Geschäfte  bestimmten  Personen  oder  Gesellschaften  vorbehalten.
Am  1.  Juli  1925  trat  ein  neues  Gesetz  über  Depot-  und  Depositengeschäfte
  in  Kraft,  das  bis  Ende  1926  Geltung  haben  sollte,  am  23.  Dezember
  1926  aber  bis  Ende  1927  verlängert  wurde.
Zu  einer  völligen  Freigabe  des  Depot-  und  Depositenrechts  wollte  man
sich  im  Hinblick  auf  unlautere  Elemente  noch  nicht  entschließen,  aber  die
bisherigen  Vorschriften  wurden  stark  gemildert:
Bei  den  Einzelfirmen  und  den  Handelsgesellschaften,  die  nicht  juristische
Personen  sind,  genügt  es,  wenn  der  Inhaber  oder  die  persönlich  haftenden
Gesellschafter  im  Jnlande  5  Jahre  in  Depot-  und  Depositenbanken  tätig
waren.  Es  kommt  nicht  mehr  auf  den  Zeitpunkt  der  Tätigkeit  an  und  auch
nicht  darauf,  ob  diese  Tätigkeit  zusammenhängend  oder  in  Zwischenräumen
ausgeübt  worden  ist;  nach  den  vorher  geltenden  Bestimmungen  mußten  die
Betreffenden  vor  dem  16.  Januar  1920  (dem  Tage  des  Inkrafttretens  der
zweiten  Verordnung  über  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalflucht  vom
14.  Januar  1920)  bereits  5  Jahre  Bankinhaber  oder  Bankangestellter  gewesen ­
  sein.
Juristische  Personen  des  Handelsrechts  (Aktiengesellschaften, ­
  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  G.  m.  b.  H.)  werden  zum
142

!  t
        <pb n="150" />
        f

143

l

Depot-  und  Depositengeschäft  zugelassen,  wenn  ihnen  die  zum  ordnungsmäßigen ­
  Betrieb  erforderlichen  Mittel  im  Inland  zur  Verfügung  stehen,
lvenn  die  Vorstandsmitglieder  die  erforderliche  Zuverlässigkeit  und  genügend
fachliche  Vorbildung  besitzen,  und  wenn  die  Zulassung  volkswirtschaftlich
gerechtfertigt  ist.
Bei  Genossenschaften  genügt,  daß  sie  einem  Revisionsverbande
angehören,  und  daß  der  Geschäftsbetrieb  nicht  über  den  Kreis  ihrer  Mitglieder ­
  hinausgeht.  —
Das  Bankgeheimnis  ist  noch  nicht  wieder  hergestellt,  da  bestehen
geblieben  ist  die  Auskunftspflicht  der  Banken  auf  besondere  Anfrage  der
Finanzämter.  In  Wegfall  gekommen  ist  dagegen  die  Einsendung  von
Kunden  Verzeichnissen  und  der  Depotzwang  (bei  Einlösung
inländischer  Zinsscheine).
III.  Passivgeschäfte  der  Banken.
J.  Das  Deposttengeschäst  Z.
a)  Sicherheit  und  Art  der  Depositen.
Hauptziel  aller  Banken  und  Bankiers  ist  Ansammlung,  Aufbewahrung
und  Verteilung  von  Geldern.  Die  Aufnahme  der  Gelder  geschieht  bei
den  Kreditbanken  hauptsächlich  in  Form  der  Depositen:  Die  Gläubiger
(Kunden)  bringen  das  Geld  dem  Schuldner  (Bankier,  Bank)  zur  geschäftlichen ­
  Benutzung.  Das  moderne  Depositengeschäft,  wie  es  insbesondere
unsere  großen  Kreditbanken  Pflegen,  hat  sich  aus  dem  Depositengeschäft
der  alten  Girobanken  entwickelt.  Der  wesentliche  Unterschied
st  Literatur:  Gustav  Mötsch  mann,  Das  Depositengeschäft  der  Berliner ­
  Großbanken.  München  1915.  Georg  Obst,  Das  Bankgeschäft,  Bd.  1
und  II.  8.  Ausl.  Stuttgart  1924.  Willi  Prion,  Die  deutschen  Kreditbanken
tm  Kriege  und  nachher.  Stuttgart  1917.  CaesarStraus,  Unser  Depositengeldsystem
  und  seine  Gefahren.  Frankfurt  a.  M.  1892.  Otto  Warschauer,
Das  Depositenbankwesen  in  Deutschland  mit  besonderer  Berücksichtigung  der
Spareinlagen.  Conrads  Jahrbücher  1904,  S.  454  ff.  H.  H  a  r  t  u  n  g  ,  Die
Depositengelder  in  der  Bankenquete.  Berlin  1910.  Referate  aus  dem  III.  deutschen
Bankiertag  in  Hamburg  (1907)  von  Iaff  6,  Damme  und  Müller.  Weiter:
die  Stenographischen  Berichte  der  Bankenquete,  Berlin  1910.
        <pb n="151" />
        144

zwischen  dem  ehemaligen  und  dem  modernen  Depositengeschäft  besteht  aber
darin,  daß  früher  derjenige,  der  bei  einer  Bank  Geld  hinterlegt  hatte,
dafür  eine  Verwaltungsgebühr  zahlen  mußte  —  und  dies  mit
Recht,  weil  es  sich  um  ein  depositum  reguläre  handelte  und  das
Geld  müßig  in  den  Kellern  der  Bank  lag  —,  während  heute  die  Banken  in
der  Regel  Zinsen  für  Depositen  (Einlagen)  gewähren,  weil  sie
diese  Depositen  wieder  nutzbringend  verwenden  können.  Das  BGB.  behandelt ­
  diese  sog.  „irregulären  Depositen"  im  §  70t)  iin  Anschluß  an  den
Titel  über  die  Verwahrung,  in  dem  es  erklärt,  daß  die  Vorschriften  über
das  Darlehen  darauf  Anwendung  finden.
Reine  Depositenbanken,  wie  sie  England  in  großer  Zahl  aufweist,  gibt
es  —  von  einigen  Oldenburger  und  Mecklenburger  Instituten,  der  Frankfurter ­
  Bank  und  einigen  wenigen  anderen  abgesehen  -  in  Deutschland  bis
jetzt  nicht.  Die  Gründung  derartiger  staatlicher  (Reichsdepositenbanken)
oder  unter  Staatskontrolle  zu  stellender  Depositenbanken  mit  zahlreichen
Filialen  wird  von  einigen  Seiten  befürwortet.  Andere  fordern  eine  Trennung ­
  in  Depositenbanken  und  Emissions-  und  Spekulationsbanken;  Banken, ­
  die  Depositengelder  annehmen,  sollen  nicht,  sagen  sie,  emittieren  und
nicht  spekulieren;  sie  dürfen  nicht  gründen  oder  sich  in  gewagte  Geschäfte
einlassen.  Banken,  die  Depositengelder  annehmen,  sollen,  sagten  wieder
andere,  verpflichtet  sein,  einen  Teil  dieser  Gelder  in  Anleihen  des  Reichs
und  der  Bundesstaaten  anzulegen.  Im  Februar  1912  empfahl  Reichsbank-Präsident
  H  a  v  e  n  st  e  i  n  den  Kreditbanken,  einen  größeren  Teil  ihrer
Gesamtverpflichtungen  als  bisher  (mindestens  10%)  unbedingt  1  igu  1  cko
anzulegen,  d.  h.  die  Summen  entweder  selbst  in  bar  oder  bei  der  Reichsbank ­
  zu  halten.  Weiter  legte  er  nahe,  in  der  Kreditgewährung  rigoroser
vorzugehen  und  auch  den  Akzeptverkehr  einzuschränken.  Mehr  als  die  Mahnungen ­
  aber  bewirkte  die  seit  1912  rückgängige  Konjunktur,  daß  die  Barbestände ­
  der  Banken  sich  erhöhten.
Um  gesetzliche  Maßnahmen  zu  verhüten,  veröffentlichten  seit  1909  eine
Anzahl  Berliner  Banken  alle  zwei  Monate  Zwischenbilanzen.
Dem  Vorgehen  haben  sich  nach  und  nach  zahlreiche  andere  Banken  angeschlossen, ­
  wohl  mehr  gezwungen  als  freiwillig:  die  neuen  Aktien  der  Banken, ­
  die  ihre  Zweimonatsbilanzen  nicht  der  Reichsbank  einreichen,  dürfen
nicht  zum  Börsenhandel  zugelassen  werden.  Seit  1912  ist  das  für  alle
Banken  einheitliche  Schema  noch  weiter  zergliedert.  Die  Zusammen ­
        <pb n="152" />
        l  0  O.  GW.  25.  A.

145

stellung  und  Veröffentlichung  erfolgt  durch  die  Statistische  Abteilung  der
Reichsbank.  x )
Die  den  Banken  anvertrauten  Depositengelder  sind  sehr  verschiedener
Natur:  Zum  Teil  sind  es  zeitweise  nicht  benötigte  Gelder  von  Kaufleuten
sKassenvorräte)  und  von  Privaten,  die  z.  B.  ihr  Gehalt  einzahlen  und  allmählich ­
  im  Laufe  des  Quartals  abheben,  zum  Teil  Betriebsreserven  der
Gewerbetreibenden,  zum  Teil  auch  dauernde  Einlagen,  die  den  Charakter
von  Spargeldern  (Einnahmeüberschüssen)  haben  und  nachher  mitunter  in
Effektenanlage  umgewandelt  werden.  Die  Banken  sind  in  ihrem  Depositengeschäft ­
  die  „Saugapparate  für  die  Konzentration  der  zerstreuten
Leihkapitalien"  sSchäffl  es.  Sie  sind  mehr  als  bloße  Kredit  Vermittler: ­
  Sie  formen  swie  der  Fabrikant  die  Rohstoffe)  die  Kapitalien  um
und  leihen  sie  dann  für  eigene  Rechnung  und  Gefahr  aus.  In  diesem  Sinne
spricht  M  a  c  l  e  o  d  von  „manufactory  of  credit".
Zur  Bequemlichkeit  des  Publikums  haben  die  Banken  an  größeren
Orten  zahlreiche  Depositenkassen  errichtet.  Diese  haben  sich  anfangs ­
  ihre  Kunden  in  der  Weise  herangezogen,  daß  sie  zunächst  den  Gewerbetreibenden ­
  der  näheren  Umgebung  Kredite  einräumten.  Die  damit
bezahlten  Gläubiger  ließen  dann  die  Gelder  häufig  bei  der  Bank  stehen
und  besorgten  nach  und  nach  ihren  gesamten  bankmäßigen  Verkehr  durch
die  Depositenkasse.  Aus  den  Depositenkassen  wurden  so  Wechselstuben, ­
  die  alle  Bankgeschäfte  in  gleicher  Weise  wie  die  Zentrale  besorgten.
  Die  Angabe  des  Aktien-  und  Reservekapitals  an  den  Schaufenstern ­
  der  Depositenkassen  soll  denen,  die  Gelder  in  Verwahrung
geben  wollen,  Vertrauen  einflößen.  Wichtiger  wäre  Angabe  der  Höhe
der  Verpflichtungen,  für  welche  dieses  Eigenkapital  Garantiefonds  sein  soll.
b)  Technik  des  Depositenverkehrs.
Bei  der  Errichtung  des  Kontos  erhält  der  Kunde  in  der  Regel  ein
Depositenbuch,  in  das  alle  Zahlungen  und  alle  Abhebungen  einzuträger:
  sind,  ferner  ein  Stück  der  „Bedingungen  für  den  Depositenverkehr",
i)  Von  Ausbruch  des  Krieges  an  unterblieb,  im  Einverständnis  mit  der
Reichsbank,  die  Veröffentlichung  der  Zweimonatsbilanzen.  Seit  Ende  Februar
1925  ist  wieder,  auf  Anordnung  des  Wirtschaftsministers,  die  Veröffentlichung
der  Zweimonatsbilanzen  aufgenommen  worden.
        <pb n="153" />
        mit  denen  sich  der  Kunde  durch  Unterzeichnung  des  Einrichtungsformulars
einverstanden  zu  erklären  hat.  Z.  B.:
An  die  Bank  in  Berlin.
Auf  Grund  Ihrer  Bedingungen,  mit  deren  Inhalt  ich  mich  einverstanden  erkläre, ­
  ersuche  ich  Sie,  mir  in  Ihren  Büchern  ein  Konto  zu  errichten.
Name:
Stand:
Wohnung:
Als  Beispiel  mögen  hier  dienen  die
Bedingungen  für  den  Depositenverkehr  mit  der  ....  Bank.
Die  Depositenkassen  der  ...  .  Bank  nehmen  unter  nachstehenden  Bedingungen
Gelder  zur  Verzinsung  an:
1.  Die  Bank  vergütet  an  Zinsen  für  Einlagen,  die  rückzahlbar  sind:
a)  ohne  vorherige  Kündigung
b)  mit  einmonatlicher  Kündigung  5%
c)  mit  dreimonatlicher  Kündigung  «o/ 0
d)  mit  sechsmonatlicher  Kündigung  (U/2 0 /o.
Bei  größeren  Einlagen  sind  besondere  Vereinbarungen  des  Zinsfußes  vorbehalten. ­

Die  Verzinsung  der  eingezahlten  Beträge  ersolgt  vom  nächsten  Werktage ­
  ab.
Die  Zinsenberechnung  erfolgt  mit  Schluß  eines  jeden  Kalender-Halbjahres.
2.  Jeder  Einleger  von  Geldern  erhält  ein  aus  seinen  Namen  ausgestelltes
Rechnungsbuch,  das  bei  Ein»  und  Auszahlungen  an  der  Depositenkasse  vorzulegen ­
  ist.  Die  Erhebungen  können  auch  durch  Schecks  unter  Benutzung  der
von  der  Bank  ausgegebenen  Scheckformulare  bewirkt  werden.
3.  Unterbleibt  die  Abhebung  gekündigter  Beträge,  so  werden  vom  Fälligkeitstage ­
  ab  Zinsen  nicht  mehr  vergütet.
4.  Die  Bank  ist  berechtigt,  den  Vorzeiger  des  von  ihr  ausgestellten  Rechnungsbuches ­
  als  zur  Empfangnahme  von  Rückzahlungen  zu  Lasten  des  betreffenden ­
  Kontos  legitimiert  zu  betrachten.
5.  Rückzahlungen  vor  Ablauf  der  ursprünglich  vereinbarten  Kündigungsfrist
werden  nach  vorangegangener  Genehmigung  seitens  der  Bank  ausnahmsweise
geleistet,  jedoch  nur  unter  veränderter  Zinsvergütung.
6.  Bei  Aufhebung  eines  Kontos  sind  das  Rechnungsbuch  und  die  noch  nicht
benutzten  Scheckformulare  an  die  Bank  zurückzugeben.
i)  Da  der  Prozentsatz  sich  häufig  ändert,  werden  die  Zinssätze  erst  jeweilig
bei  Aushändigung  der  „Bedingungen"  ausgefüllt.
146
        <pb n="154" />
        147

7.  Die  Bank  ist  berechtigt,  diese  Bedingungen,  sowie  die  Depositen-Zinssätze
jederzeit  abzuändern.  Die  jeweiligen  Zinssätze  für  Einlagen
werden  durch  Aushang  an  den  Schaltern  der  Depositenkassen  bekanntgegeben.
Jede  Abänderung  der  Zinssätze  tritt  für  Guthaben  ohne  vorherige  Kündigung ­
  sofort  in  Kraft,  für  Guthaben  mit  Kündigung  erst  von  dem  Tage  an,
zu  dem  das  betreffende  Guthaben  hätte  gekündigt  werden  können.  Bei  Geldern,
die  bis  zu  einem  bestimmten  Rückzahlungstage  festgelegt  sind,  tritt  eine  Änderung
des  einmal  vereinbarten  Zinssatzes  nicht  ein.
8.  Wechsel-Domizile  werden  nur  bei  dauernder  Verbindung  und  entsprechendem ­
  Durchschnittsguthaben  kostenfrei  eingelöst.  Der  Domizilvermerk  muß
die  genaue  Adresse  der  das  Konto  führenden  Depositenkasse  enthalten.
9.  Auf  Antrag  werden  die  Steuern  der  Kontoinhaber  aus  ihrem  Depositenguthaben ­
  kostenfrei  entrichtet.  Diesbezügliche  Antragsformulare  sind  bei
den  Depositenkassen  erhältlich.
10.  Überweisungen  zwischen  uns  und  unseren  Niederlasiungen  werden
kostenfrei  bewirkt.
11.  Bei  Übersendung  von  Geldern  und  Rimessen,  sowie  bei
Auszahlungen  und  Überweisungen  an  Dritte  wird  für  die  entstehende  Mühewaltung ­
  eine  entsprechende  Vergütung  in  Ansatz  gebracht.  Wir  behalten  uns
vor,  Sendungsaufträge  auch  durch  Remittierung  von  Schecks,  die  mittels  eingeschriebenen ­
  Briefes  auf  Kosten  des  Auftraggebers  versandt  werden,  zu  erledigen. ­
  Sämtliche  Sendungen  geschehen  stets  auf  Gefahr  des  Auftraggebers.
Auf  die  rechte  (Kredit  -  jSeite  des  Kontobuches  kommen  die  Zahlungen, ­
  die  der  Kontoinhaber  selbst  leistet  oder  die  für  ihn  von  dritter
Seite  erfolgen.  Ferner  sind  auf  diese  Seite  einzutragen  die  Gutschriften ­
  über  fällige  Kupons,  verkaufte  Effekten,  zum  Einzug  oder
Diskont  übergebene  Wechsel  usw.
Bei  vielen  Banken  ist  es  Vorschrift,  daß  mit  den  Einzahlungen  zugleich  ein
Einzahlungsschein,  auf  Grund  dessen  die  Buchungen  seitens  der  Bankbeamten ­
  stattfinden,  mitgeliefert  wird  ssiehe  umstehendes  Muster).
Auf  die  l  i  n  k  e  lD  e  b  e  t  -)  S  e  i  t  e  sind  die  Abhebungen,  die  durch  den
Kontoinhaber  selbst  oder  durch  Dritte  erfolgen,  einzutragen,  ferner  die
Belastungen  für  die  gekauften  Effekten,  Wechsel  usw.
Die  Eintragungen  für  geleistete  Zahlungen  erfolgen  durch  die  Bank.
Die  Quittung  über  die  Einzahlung  ist  in  der  Regel  von  z  w  e  i  hierzu  bevollmächtigten ­
  Beamten  zu  unterzeichnen.  Uber  Beträge,  die  auf  andere
Weise  als  durch  bare  Einzahlung  des  Kontoinhabers  eingehen,  wird  dem
Kunden  brieflich  Aufgabe  erteilt.  Die  Eintragung  dieser  Beträge,
sowie  die  der  abgehobenen  Summen  hat  der  Kontoinhaber  in  der  Regel
        <pb n="155" />
        selbst  vorzunehmen.  Behufs  „Abstimmung"  sind  die  Bücher  in  gewissen
Zwischenräumen  bei  der  Bank  einzureichen.
Hat  der  Kontoinhaber  oder  einer  seiner  Bevollmächtigten  das  Geld  nicht
persönlich  abgehoben,  so  erteilen  viele  Banken  dem  Kontoinhaber  Aufgaben
über  die  erfolgte  Belastung,  etwa  in  der  Form:
Wir  teilen  Ihnen  hierdurch  mit,  daß  wir  heute  an  für
Ihre  Rechnung  gegen  Ihren  Scheck  Nr  (Ihre  Quittung)  RM  ....
gezahlt  haben,  die  wir  zu  Ihren  Lasten  buchten.
Einzahlungsschein.

Anbei  erfolgen  zur  Gutschrift  auf  Depositen-Konto
RM  Pf.

Papiergeld
Metallgeld
Schecks  auf  den  hiesigen  Platz

Summa  EM

Datum:  192..
Name:

Mehr  und  mehr  haben  auch  die  sog.  Rechnungsbücher  Eingang
gefunden:  Nicht  nur  die  Einzahlungen,  auch  die  Whebungen  werden  von
dem  Bankbeamten  eingetragen,  und  es  wird  bei  jeder  Kontoveränderung
der  Saldo  gezogen.
Verheiratete  Frauen  —  soweit  sie  nicht  nachweislich  in  Gütertrennung
leben  oder  handelsgerichtlich  eingetragene  Inhaberinnen  von  Firmen
oder  Geschäftsfrauen  sind  —  werden  durch  die  Rechte  des  Ehemannes  viel ­
        <pb n="156" />
        149

fach  beschränkt.  Dem  Ehemann  steht  (§  1363  BGB.)  die  Verwaltung  und
Nutznießung  des  eingebrachten  Gutes  zu;  Verfügungen  über  dieses  Vermögen ­
  bedürfen  also,  im  Gegensatz  zum  Vorbehaltsgut,  seiner  Genehmigung. ­
  Da  die  Bank  nicht  feststellen  kann,  ob  und  inwieweit  das  Vermögen ­
  der  Ehefrau  Vorbehaltsgut  ist,  läßt  sie  sich  grundsätzlich  vor  der
Eröffnung  eines  Kontos  schriftliche  Genehmigung  des  Ehemannes  erteilen.
Diese  Genehmigung  genügt  für  alle  später  vorzunehmenden  Geschäfte.
c)  Verzins  ling  der  Depositengelder.
Die  Höhe  der  Zinsen  für  Depositengelder  richtet  sich  in  erster  Linie  nach
der  Länge  der  ausbedungenen  Kündigungsfrist.  Gelder,  die  jederzeit  voni
Hinterleger  zurückverlangt  werden  können  (Gelder  an  esll),  haben  für  die
Bank  nur  geringen  Wert,  denn  den  k  u  r  z  f  ä  l  l  i  g  e  n  Forderungen
müssen  leicht  verfügbare  Deckungsmittcl  gegenüberstehen,  damit  auch  in
kritischen  Augenblicken  die  Bank  nicht  zahlungsunfähig  wird.  Gelder  „mit
täglicher  Kündigung"  („Tägliches  Geld")  werden  daher  nur  niedrig  verzinst.
Entsprechend  ihren  Aktivgeschäften  sind  die  Banken  auch  bestrebt,  Depositen ­
  mit  ein-  oder  mehrmonatlicher  Kündigungsfrist  zu  erlangen,  für  die
sie,  gemäß  ihrem  eigenen  hiermit  erzielten  Gewinn,  höhere  Zinsen  gewähren. ­
  Vergütet  die  Bank  z.  B.  für  Gelder,  die  täglich  zurückgefordert
werden  können,  4V2  %,  so  ist  die  Verzinsung  der  Mvnatsgclder  —
d.  h.  der  Gelder,  die  einen  Monat  vor  ihrer  Abhebung  gekündigt  werden
müssen  —  etwa  5  %,  die  der  Dreimonatsgelder  etwa  6  %.
Viele  Banken  und  Bankinstitute  machen  einen  Unterschied  zwischen  „Einbzw.
  Dreimonatsgeldern  fix"  und  „ein-  bzw.  dreimonatlichen  Geldern".  Unter
Geldern,  die  auf  drei  Monate  fix  gegeben  sind,  werden  Depositen  verstanden,
die  nach  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Einzahlung  ab  gerechnet,  fällig  sind  und
deren  Verzinsung  dann  auch,  falls  eine  Prolongation  nicht  stattfindet,  in  der
Regel  mit  diesem  Tage  endet.  Dreimonatsgelder  dagegen  müßen  drei  Monate
vor  dem  Termin,  an  dem  Rückzahlung  gewünscht  wird,  noch  besonders  gekündigt ­
  werden.
Neben  der  Länge  der  Kündigungsfrist  hat  die  allgemeine  Lage  des  Geld-Marktes,
  die  in  dem  Bankdiskont  und  dem  Privatdiskonr
ihren  Ausdruck  findet,  Einfluß  auf  die  Höhe  der  Zinsen  für  Depositengelder.
Durch  K  0  n  d  i  t  i  0  n  e  n  k  a  r  t  e  l  l  e  sind  die  Zinssätze  fauch  fürs  Soll;
weiter  auch  die  Provisionssätze  usw.)  einheitlich  fürs  Reich,  für
größere  Gebiete  oder  für  den  Platz  festgesetzt.
        <pb n="157" />
        150

Unter  dem  Namen  Stempelvereinigung  ist  die  im  Jahre  1888  zur
einheitlichen  Regelung  von  Stempelfragcn  und  anderen  wichtigen  Berufsangelegenheiten ­
  geschaffene  Vereinigung  Berliner  Banken  und  Bankiers  allgemein  bekannt.
Ihr  gehören  an:  Berliner  Handels-Gesellschaft,  Commerz-  und  Privat-Bank,
Darmstädter  und  Nationalbank  K.  a.  A.,  Deutsche  Bank,  Direction  der  Disconto-Gescllschaft,
  Dresdner  Bank,  Mitteldeutsle  Creditbank,  S.  Bleichröder,  Delbrück
Schickler  &amp;amp;  Co.,  I.  DreyfuZ  &amp;amp;  Co.,  Hardy  &amp;amp;  Co.  G.  m.  b.  H.,  Mendelssohn  &amp;amp;  Co.
Neue  Mitglieder  werden  in  die  Vereinigung  nur  dann  aufgenommen,  wenn  sämtliche ­
  alten  Mitglieder  sich  einstimmig  dafür  anssprechen.
Der  Interessengemeinschaft  der  Berliner  Privatbank  firmen
(Gruppe  A  der  Berliner  Bedingnngsgemeinschast  für  den  Wertpapicrverkehr)  gehören ­
  alle  an  der  Berliner  Börse  vertretenen  Firmen  an,  die  nicht  Mitglieder
der  Stempelvereinigung  sind.
Viele  Firmen  unterhalten  neben  dem  provisionspflichtigen  Hauptkonto
(Conto  ordinario)  noch  ein  S  ch  e  ck  k  o  n  t  o,  auf  dem  Debetsalden  in  der
Regel  nicht  entstehen  sollen.  Die  Umsätze  auf  diesem  Konto  erfolgen
provisionsfrei,  die  Verzinsung  der  Guthaben  ist  dagegen  niedriger  als
auf  dem  Conto  ordinario.
Betreffs  der  K  o  n  t  o  a  u  s  z  ü  g  e,  die  die  Bank,  in  der  Regel  zweimal
jährlich,  ihren  Kunden  gibt,  vgl.  den  Abschnitt  „Kontokorrent-Verkehr".
d)  Der  Giroverkehr  mit  der  Reichsbank.
Während  die  Privatbanken  und  die  Bankiers  für  die  ihnen  anvertrauten ­
  Depositen  Zinsen  gewähren,  verzinst  die  Deutsche  Reichsbank, ­
  ebenso  wie  z.  B.  die  Bank  von  Frankreich  und  die  Bank  von
England,  die  bei  ihr  stehenden  Depositen-  und  Girogelder  n  i  ch  t.  Diese
Depositen  dienen  als  Grundlage  für  den  Zahlungsausgleich  im  Wege  des
Giro-,  Scheck-  und  Abrechnungsverkehrs.
Die  Zahl  der  Girokonten-Inhaber  der  Reichsbank  betrug  Ende  1926:
44  475.  Diese  sehten  ini  Laufe  des  Jahres  1926  auf  einer  Seite  ihres
Kontos  269,76  Milliarden  RM  um.
Bei  der  Bank  von  Frankreich  dienten  früher  die  Mandats  blaues  für
Barabhebungcn  und  die  Mandats  rouges  für  Überweisungen;  jetzt  dienen  die
Mandats  ronges  lediglich  für  Überweisungen  am  Platze  (bans  de  vireinonts).  Für
Überweisungen  auf  andere  Bankplätze  wurden  die  Mandats  roses  eingeführt.
Diese  werden,  bevor  sie  in  Umlauf  gesetzt  werden,  bei  der  das  Konto  führenden
Bankanstalt  erst  abgestempelt.  Dieser  Vorgang  entspricht  der  amerikanischen  und
englischen  Übung  des  eertik^ing  des  Schecks.  Siehe  auch  die  zertifizierten  (bestätigten) ­
  Schecks  der  Deutschen  Reichsbank  (S.  1&amp;amp;3).
        <pb n="158" />
        151

Die  Gliederung  der  Girokonten-Jnhaber  sin  M  bzw.  RM):

Höhe  der  Guthaben
23.  7.  1914  |  31.  7.  1925

In
Prozent
1914  |  1925

Durchs
liche  Hc
einze
Guth
1914

chnitthe
  der
nen
aben
1925

a)  Private  Guthaben
1.  Landwirtschaft  ,  .  .

1  654  763

1  925  050

0,4

0,9

4  810

1989

2.  Industrie  und  Gewerbe

97  195  432

48  802  771

21,1

24,0

12  165

2  795

3.  Handel,Transport,  Ver-1247



sicherung

35  536  889

16  251  108

7,7

8,0

5  595

4.  Geld-  undKreditqeschäfte

19  447

a)  Aktienbanken  .  .  .

246  094  523

42  006  599

53,5

20  6

222  308

b)  Sonstige

76  348  983

48  341  552

16,4

23,7

27  520

8  092

5.  Sonstige  (Stiftungen,

74  431

Private  usw.)  .  .  .

4  028  315

46  370  590

0,9

22,8

3  811

Summe  A

459  858  905

203  697  670

100,0

100,0

23  477

5  064

b)  Öffentliche  Guthaben ­


1.  Reich  und  Länder  .  .  .

363  388  059

369  150  407

97,1

97,7

62  192

66  251

2.  Kommunen  .  .

10  677  932

8  780  121

2,9

2,3

14  031

10  734

Summe  8

374  065  991

377  930  528

100,0

100,0

56  642

59  144

e)  Zusammenstellung

1.  Private  Guthaben  .  .

459  858  905

203  697  670

55,1

35,0

23  477

6  064

2.  Öffentliche  Guthaben  .

874  065  991

377  930  528

44,9

65,0

56  642

59  144

Summe  6

833  924  896

581  628  198

100,0

100,0

31  831

12  478
i

Diese  Statistik  zeigt  die  Kräftigung  der  öffentlichen  Hand.  Ihre  Guthaben
sind  sogar  in  absolnten  Ziffern  heule  höher  als  1914;  relativ  stellt  sie  statt  44,9°/o
der  Guthaben,  wie  1914,  jetzt  65  o/ 0 ;  Interessant  im  einzelnen  ist  ferner  die
starke  Guthaben-Schrumpfung  der  Aktienbanken.
Aus  den  Bestimmungen  für  den  Giroverkehr  mit
der  Reich  sbank's  ist  folgendes  von  allgemeinem  Interesse:
1.  Anträge  auf  Eröffnung  eines  Girokontossind  an  die  örtlich  zuständige
Reichsbankanstalt  zu  richten.  Die  Reichsbank  entscheidet  über  die  Anträge  nach
freiem  Ermessen;  eine  Ablehnung  erfolgt  ohne  Angabe  von  Gründen.
1)  llber  die  Technik  des  Giroverkehrs  enthält  Ausführliches  mein  „Bankgeschäft", ­
  Band  I.
2)  Der  Giroverkehr  ist  für  alle  Klassen  der  Bevölkerung  bestimmt.  Es  kann
also  Kaufleuten,  Anstalten,  Behörden  wie  auch  Privatpersonen  mit  lebhaftem
Zahlungsverkehr  ein  Girokonto  eröffnet  werden,  Firmen  nur  dann,  wenn  sie
handelsgcrichtlich  eingetragen  sind.
        <pb n="159" />
        152

2.  Die  im  Geschäftsverkehr  zwischen  dem  Kontoinhaber  und  der  Reichsbank
entstehenden  Forderungen  werden  tunlichst  ohne  Ausnahme  über  Girokonto  gebucht. ­
  Die  vom  Kontoinhaber  zur  Einlösung  vorgelegten  Wechsel  und  Schecks,
die  bei  der  das  Konto  führenden  Reichsbankanstalt  zahlbar  sind,  werden  dem
Einlieferer  nicht  bar  ausgezahlt,  sondern  auf  Girokonto  gutgeschrieben.  Der
Kontoinhaber  darf  über  sein  Guthaben  nur  unter  Verwendung  der  ihm  von  der
Neichsbank  gelieferten  Vordrucke  verfügen.
3.  Die  Guthaben  werden  nicht  verzinst.
4.  Die  Guthaben  haften  der  Reichsbank  für  ihre  Forderungen  aus  allen  Geschäftszweigen. ­
  Die  Neichsbank  darf  dagegen  auch  mit  solchen  Forderungen
aufrechnen,  die  noch  nicht  fällig  sind.
5.  Die  Reichsbank  ist  dem  Kontoinhaber  zur  ordnungsmäßigen  und  Pünktlichen ­
  Ausführung  der  von  ihm  erteilten,  bei  der  kontoführenden  Bankanstalt
eingereichten  Überweisungsaufträge  verpflichtet.
Wird  die  Ausführung  eines  Auftrages  durch  ein  von  der  Reichsbank  zu  vertretendes ­
  Verschulden  verzögert,  so  vergütet  sie  dem  Auftraggeber  vom  zehnten
Werktage  nach  Erteilung  des  Auftrages  an  auch  ohne  Nachweis  eines  besonderen
Schadens  Zinsen  zu  ihrem  Diskontsätze  für  die  Zeit  bis  zur  nachträglichen
Ausführung;  jede  Ersahpflicht  hierüber  hinaus  und'gegenüber  anderen  Personen ­
  ist  ausgeschlossen.  Dies  gilt  entsprechend  auch  dann,  wenn  die  nachträgliche ­
  Ausfllhrnng  des  Auftrages  auf  Verlangen  des  Auftraggebers  unterbleibt.
Verzögerungen,  die  bei  der  Postbefördernng  entstehen,  sind  von  der  Reichsbank ­
  nicht  zu  vertreten.
6.  Die  Reichsbank  haftet  nicht  für  Schäden,  die  durch  Störung  des  Bankbetriebs
  infolge  Aufruhrs,  Verfügung  von  hoher  Hand,  Streiks  oder  Aussperrung ­
  veranlaßt  worden  sind.
7.  Alle  die  Ausführung  eines  Giroauftrags  betreffenden  Ansprüche  des
Kontoinhabers  gegen  die  Reichsbank  verjähren  in  zwei  Jahren.  Die  Verjährung ­
  beginnt  mit  dem  Schlnsse  des  Jahres,  in  dem  der  Auftrag  der  Reichsbank ­
  zugegangen  ist.
8.  Der  Kontoinhaber  hat  die  von  ihm  akzeptierten  Wechsel  bei  der  sein  Konto
führenden  Reichsbankanstalt  oder  bei  einem  au  den  Giroverkehr  dieser  Anstalt
angeschlossenen  Bankhanse  zahlbar  zu  machen.  Die  bei  der  kontoführenden
Reichsbankanstalt  zahlbar  gestellten  Akzepte  sind  ihr  rechtzeitig  anzumelden.
Durch  die  Reichsbank  zur  Einziehung  gelangende  Verrechnungsschecks,  deren
Bezogene  ein  Girokonto  besitzen,  aber  nicht  einer  der  bei  der  Neichsbank  bestehenden ­
  Abrechnungsstellen  als  Mitglieder  angehören,  sind  unter  Verwendung
eines  Reichsbankschecks  zu  begleichen.
9.  Im  einzelnen  sind  die  folgenden  Bestimmungen  maßgebend:
a)  Der  Kontoinhaber  erhält  bei  der  Eröffnung  des  Kontos  ein  Kontogegenbuch.
  In  die  Habenseite  werden  seitens  der  Reichsbank  alle  vom  Kontoinhaber
oder  für  diesen  bar  oder  durch  Verrechnung  eingehenden  Beträge  eingetragen;
andere  Bescheinigungen  werden  nicht  erteilt.  Der  Kontoinhaber  kann  indessen
        <pb n="160" />
        153

bei  Bareinzahlungen  auf  das  eigene  Konto  auf  Wunsch  eine  Zwischenquittung
erhalten,  falls  sich  die  Eintragung  in  das  Kontogegenbuch  nicht  sofort  ermöglichen ­
  läßt;  die  hierfür  bestimmten  Vordrucke  sind  vom  Kontoinhaber  ausgefüllt
vorzulegen.  Die  Eintragungen  in  die  Sollseite  des  Kontogcgenbuchs  hat  der
Kontoinhaber  selbst  vorzunehmen.
Das  Kontogegenbuch  ist  möglichst  oft,  jedenfalls  aber  am  4.  jedes  Monats  (mit
Ausnahme  des  4.  Januar)  und  am  28.  Dezember  abgeschlossen  einzureichen. ­

b)  Die  Scheckvordrucke  sweiße  und  rote)  werden  in  Büchern  bei  Eröffnung
des  Kontos  gegen  besondere  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt.  Weiterhin
soll  die  Aushändigung  gegen  Empfangsbescheinigung  auf  dem  in  jedem  Buch
eingehefteten  Vordruck  erfolgen.  Der  Empfänger  hat  jedes  Buch  beim  Empfang
daraufhin  zu  prüfen,  ob  die  auf  dem  Umschlag  angegebene  Stückzahl  von  Scheck-Vordrucken
  und  der  Vordruck  der  Empfangsbescheinigung  in  ihm  enthalten  sind.
e)  Die  Scheckbücher  sind  mit  besonderer  Sorgfalt  aufzubewahren.  Ein  Abhandenkommen ­
  von  Scheckvordrucken  oder  des  Vordrucks  der  Empfangsbescheinigung ­
  ist  der  kontoführeuden  Reichsbankanstalt  unverzüglich  schriftlich  mitzuteilen
  svgl.  auch  g).
Unbrauchbar  gewordene  Vordrucke  sind  einzuschneiden  und  mit  dem  Firmastempel
  oder  dem  Namen  des  Kontoinhabers  versehen  der  kontoführenden
Reichsbankanstalt  sofort  zurückzuliefern.  Bei  Schließung  des  Kontos  sind  sämtliche ­
  unbenutzt  gebliebenen  Scheckvordrucke  zurückzugeben.
ck)  Die  Vordrucke  sind  deutlich  und  sorgfältig  auszufüllen.  Der  Kontoinhaber
haftet  der  Reichsbank,  wenn  er  die  in  den  Vordrucken  offen  gelassenen  Stellen  nicht
so  ausfüllt,  daß  eine  Fälschung  unmöglich  ist,  oder  wenn  er  von  der  auf  der
rechten  Seite  der  weißen  Schecks  befindlichen  Zahlenreihe  nicht  diejenigen  Zahlen
vor  der  Ausgabe  abtrennt,  welche  den  Scheckbetrag  übersteigen.  Die  Reichsbank
ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  Schecks,  deren  Zahlenreihe  nicht  nach  dieser
Vorschrift  behandelt  ist,  zurückzuweisen.
o)  Soll  ein  weißer  Scheck  nicht  bar,  sondern  durch  Verrechnung  eingelöst
werden,  so  muß  der  Vermerk  „Nur  zur  Verrechnung"  {§  14  des  Scheckgesetzes
vom  11.  März  1908)  deutlich  sichtbar  quer  über  die  Vorderseite  des  Schecks
gesetzt  werden.  Alsdann  kann  der  Scheck  nur  zur  Verrechnung  mit  der  Reichsbank ­
  oder  einem  Girokontoinhaber  benutzt  werden.
k)  Auf  Antrag  eines  Girokontoinhabers  kann  die  Reichsbank  einen  von
ihm  ausgestellten  weißen  sBar-  oder  Verrechnungs»)  Scheck  mit  einem  B  e  -
stätigungsvermerk  versehen,  durch  den  sie  zur  Einlösung  des  Schecks  innerhalb ­
  der  zehntägigen  Vorlegiingsfrist  svgl.  8  11  des  Scheckgesetzes  vom
11.  März  1908)  während  der  Geschäftsstunden  verpflichtet  wird.  Bei  Genehmigung
  des  Antrages  wird  die  Schecksumme  vom  Girokonto  abgebucht;  das  Giroguthaben
  des  Ausstellers  ist  durch  Empfang  des  „bestätigten  Schecks"  in  Höhe
der  Schecksumme  getilgt.  Wird  der  Scheck  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  der
Reichsbank  nicht  zur  Einlösung  vorgelegt,  so  erlischt  die  scheckrcchtliche  Haftung
        <pb n="161" />
        der  Reichsbank;  die  Schecksumme  wird  dem  Giroguthaben  des  Ausstellers  alsdann ­
  wieder  zugeschrieben  und  der  Scheck  fortan  als  nicht  bestätigter  Scheck
behandelt.  Die  Einlösung  eines  bestätigten  Schecks  erfolgt  nur  durch  diejenige
Bankanstalt,  welche  ihn  mit  dem  Bestätigungsvermerk  versehen  hat.  Von  anderen
Reichsbankanstalten  kann  der  bestätigte  Scheck  in  Zahlung  genommen  werden;
eine  Barauszahlung  erfolgt  bei  diesen  nicht.
g)  Die  Reichsbank  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  der
Einreicher  von  Schecks  oder  der  Empfangsbescheinigungen  über  Scheckbücher  zu
Prüfen.  Alle  Folgen  und  Nachteile  des  Abhandenkommens,  der  mißbräuchlichen
Verwendung,  der  Fälschung  und  Verfälschung  von  Schecks,  Scheckvordrucken,  der
Empfangsbescheinigungen  über  Scheckbücher  und  der  Vordrucke  hierzu  trägt  der
Kontoinhaber.  Die  Reichsbank  haftet  nur  für  nachgewiesenes  Verschulden  und
nur  in  dem  Maße,  als  es  im  Verhältnis  zu  anderen  Ursachen  an  der  Entstehung ­
  des  Schadens  mitgewirkt  hat.
li)  Rote  Schecks  dürfen  nur  zugunsten  von  Inhabern  von  Reichsbankgirokonten
ausgestellt  werden  und  sind  nicht  übertragbar.  Die  Reichsbank  nimmt  nicht
davon  Kenntnis,  für  wessen  Rechnung  und  mit  welcher  Zweckbestimmung  der
Kontoinhaber  eine  Überweisung  vornimmt;  etwa  in  den  Text  der  roten  Schecks
eingefügte,  hierauf  bezügliche  Zusätze  bleiben  unberücksichtigt.  Nur  bei  über-Weisungen
  an  Reichsbankanstalten  oder  Dienststellen  der  Rcichsbank  ist  der  Verwendungszweck ­
  im  Schecktexte  kurz  anzugeben.
ij  Die  Reichsbank  prüft  bei  Entgegennahme  der  roten  Schecks  nicht,  ob  die
als  Empfänger  bezeichneten  Personen  usw.  Girokonten  bei  der  Reichsbank  unterhalten. ­
  Der  Kontoinhaber  hat  sich  daher  vor  Abgabe  jedes  Auftrags  zu  vergewissern, ­
  daß  für  den  von  ihm  bezeichneten  Empfänger  an  dem  angegebenen
Orte  ein  Reichsbankgirokonto  geführt  wird.
k)  Gehen  bei  einer  Reichsbankanstalt  Überweisungen  für  ungenau  bezeichnete
Empfänger  oder  für  Personen  usw.  ein,  für  welche  ein  Konto  nicht  geführt
wird,  so  werden  die  Beträge  in  der  Regel  an  den  Auftraggeber  znrücküberwiesen.
Handelt  es  sich  jedoch  um  größere  Überweisungen,  so  ist  die  Reichsbank  berechtigt, ­
  zwecks  beschleunigter  Zuführung  des  Betrages  an  den  richtigen  Ort  oder
Empfänger  telegraphische  oder  telephonische  Rückfragen  zn  halten.  Die  hierdurch
entstehenden  Kosten  hat  der  Kontoinhaber  zu  erstatten.
10.  Die  Reichsbank  erwartet,  daß  die  Kontoinhaber  von  den  ihnen  eingeräumten ­
  Befugnissen  regelmäßig  Gebrauch  machen  und  ständig  ein  Mindestguthaben ­
  in  der  von  der  Reichsbank  mitgeteilten  Höhe
auf  ihren  Konten  halten.  Die  Reichsbank  behält  sich  das  Recht  vor,  den
Vertrag  ohne  weiteres  durch  schriftliche  Benachrichtigung  aufzuheben,  wenn
dieser  Erwartung  nicht  entsprochen  wird,  wenn  der  Kontoinhaber  über  mehr
verfügt,  als  sein  Guthaben  beträgt,  oder  wenn  sie  aus  anderen  Gründen  die
Aufhebung  für  angemessen  erachtet.
11.  Vor  Eröffnung  des  Kontos  hat  sich  der  Kontoinhaber  durch  Unterschrift
mit  diesen  Bestimmungen  einverstanden  zu  erklären.  Die  Unterschriften  der
(Fortsetzung  S.  156)

154
        <pb n="162" />
        155

Vollmacht
für  den  Wechsel-  und  Giroverkehr  mit  der  Reichsbank.
D  Herr

bevollmächtigte  für  und  statt  Wechsel  auszustellen, ­
  zu  akzeptieren,  zu  girieren,  zu  diskontieren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen,
auch  Gelder,  geldwerte  Papiere,  Dokumente  und  Sachen  jeder  Art  für
in  Empfang  zu  nehmen  und  darüber  zu  quittieren;  ferner  bei  der  Reichsbank
zu  Darlehen  in  beliebigen  Beträgen  aufzunehmen, ­
  über  deren  Empfang  zu  quittieren,  Unterpfände  jeder  Art,  Wechsel
nicht  ausgenommen,  zur  Sicherheit  der
zu  bestellen  und  zu  übergeben,  auch  nach  Gutbefinden  wieder  einzulösen,
sowie  in  deren  außergerichtlichen  Verkauf  zur  Berichtigung  der  Ptandschuld
nebst  Zinsen  und  Kosten  zu  willigen,  den  Empfang  erteilter  Bank-Pfandscheine
sowie  eingelöster  Pfänder  zu  bescheinigen,  die  Unterpfänder  gegen  Feuersgefahr ­
  zu  versichern  oder  durch  d
versichern  zu  lassen  und  überhaupt  alle  Bedingungen  einzugehen,  von  denen
die  Bank  die  Erteilung  ihrer  Lombard-Darlehen  abhängig  macht.
Alle  Handlungen  und  Erklärungen,  welche  von  d  genannten  Bevollmächtigten ­
  mit  -  Firma
und  mit  Namen  d  hierunter  eigenhändig  geschrieben
und  mit  dem  vollständigen  oder  abgekürzten  Zusätze
„in  Vollmacht“  (i.  V.),  „per  procura“  (p.  p.)  -
unterzeichnet  sind,  erkenne  als  verpflichtend  an.
Diese  Vollmacht  gilt  nur  der  Reichsbank  gegenüber  und  kann  nur  durch
schriftliche  d  übergebene
Erklärung  widerrufen  werden,  erlischt  auch  nicht  mit  dem  Tode  der  Machtgeber,
sondern  dauert,  bis  die  Erben,  Rechtsnachfolger  oder  das  Gericht  sie  widerrufen  hat.
den  ii’ii  ‘  19
Der  Bevollmächtigte  wird  zeichnen:
D a ß  fl  persönlich  bekannte  Machtgeber  Herr
un d  (j  ebenfalls  persönlich  bekannte  Bevollmächtigte  Herr
vorstehende  Unterschriften  in  meiner  Gegenwart  eigenhändig  vollzogen  haben,
wird  hiermit  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  attestiert.
den  ton  19
        <pb n="163" />
        156

übrigen  Personen,  welche  als  Geschäftsteilhaber  oder  sonst  zur  Zeichnung  des
Namens  oder  der  Firma  des  Kontoinhabers  berechtigt  sind,  müssen  bei  der
Rcichsbank  niedergelegt  werden.  Alle  der  Reichsbank  mitgeteilten  Unterschriften
und  Vollmachten  bleiben  so  lange  gültig,  bis  der  das  Konto  führenden  Bankanstalt ­
  schriftlich  von  dem  Erlöschen  Anzeige  gemacht  worden  ist.
12.  Die  Reichsbank  kann  die  vorstehenden  Bestimmungen  jederzeit  abändern.
Die  Änderung  tritt  in  Kraft  14  Tage  nach  der  Veröffentlichung  in  den  nach
8  30  des  Reichsbankstatuts  bestimmten  Blättern.
Der  Mindc  st  betrag  des  auf  Girokonto  zu  haltenden  Saldos
(eiserner  Fonds)  muß  mindestens  100  RM  betragen;  von  Mitgliedern ­
  der  Abrechnungsstellen  sind  bei  Reichsbankstellen  mindestens  1000,
bei  Reichsbankhauptstellen  mindestens  1500  RM  Guthaben  zu  halten.
Nach  dem  Bankgesetz  vom  30.  August  1924  ist  für  die  Giroguthaben  eine
Deckung  vorgeschrieben:  Die  „täglich  fälligen  Verbindlichkeiten"  sin  der
Hauptsache  sind  dies  die  Girogelder!),  sagt  §  35  des  Bankgesetzes,  müssen  zu
mindestens  40  %  gedeckt  sein,  und  zwar  durch  „sofort  verfügbare  Depositen
stägliches  Geld)  in  Deutschland  oder  im  Ausland,  durch  Schecks  auf  andere
Banken,  durch  Wechsel  mit  einer  Laufzeit  von  höchstens  30  Tagen  oder
durch  täglich  fällige  Forderungen  auf  Grund  von  Lombarddarlehen".
Keine  Deckung  dagegen  braucht  für  das  Guthaben  des  Reparationsagenten ­
  zu  bestehen.
Stall  der  ursprünglich  im  Dalves-Guthaben  vorgesehenen  Goldreserve  für
die  Giro-  und  Depositengelder  sind  im  Gesetz  als  Deckung  verschiedene
Aktiven  zugelassen  worden.  Maßgebend  für  die  Anforderungen  tvar  das
Streben  nach  bester  Liquidität,  die  ja  einen  erhöhten  Grad  der  Sicherheit  bietet.
Ende  1926  lvurde  ein  telegraphischer  Giroverkehr  eröffnet.
Anfang  1927  richtete  die  Reichsbank  einen  internationalen
Giroverkehr  mit  ausländischen  Notenbanken  ein,  der  die  unmittelbare
Überweisung  voll  Beträgen  zwischen  den  Plätzen  der  Reichsbank  und  denjenigen ­
  der  fremden  Notenbank  gestattet.
s)  Vergleich  des  deutschen  mit  dem  englischen  Depositenverkehr.
Der  Depositenverkchr  Deutschlands  steht  hinter  dem  Englands  und
dem  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  noch  immer  zurück.  W  i  e
weit,  läßt  sich  ziffernmäßig  nicht  angeben,  denn  einmal  ist  der  Begriff
„Depositen"  in  England  ein  viel  weitgehenderer  als  in  Deutschland  —
so  zählt  z.  B.  der  Engländer  zu  den  Depositenguthaben  auch  die  be-
        <pb n="164" />
        willigten,  aber  noch  nicht  in  Anspruch  genommenen  Kredite  —,  dann
aber  werden  in  Deutschland  bei  einigen  Banken  die  Depositen  nicht
getrennt  von  den  Kreditoren  aufgeführt  und  ferner  die  Depositen  bei
Privatbankiers,  da  diese  Ziffern  unbekannt  sind,  nicht  mitgezählt.  Zn
berücksichtigen  ist  weiter,  daß  die  Höhe  des  Sparkassenguthabens  für  den
Kopf  der  Bevölkerung  bei  Kriegsausbruch  in  Deutschland  etwa  280  M,
in  Großbritannien  nur  etwas  über  100  M  betrug  Z.
Die  fremden  Gelder  der  englischen  Banken  setzen  sich  zusammen  aus:
Kontokorrentgeldern  senrrent  accounts)  und  Depositengeldern  (deposit
accounts).  Kontokorrentgelder  sind  in  der  Hauptsache  die  Betriebsreserven
der  Geschäftswelt,  Depositengelder  dagegen  Kapitalien,  für  die  augenblickliche ­
  Verwendung  nicht  besteht  sSpargeldersi  Über  Kontokorrentguthaben
kann  mittels  Scheck  verfügt  werden,  nicht  dagegen  auch  über  Depositenguthaben. ­
  Für  diese  verlangen  die  englischen  Banken  in  der  Regel  eine
Kündigungsfrist  von  mindestens  7  Tagen.
Nach  B  a  g  e  h  o  t  betrug  die  Summe  der  bekannten  Depositen  Ende  1872
in  London  120,  in  Deutschland  8  Millionen  £.
Nach  dem  „Economist"  betrugen  die  englischen  Depositen:  Anfang  1892
630,  1902  790  Millionen  £.
Der  „Deutsche  Ökonomist"  bezifferte  die  deutschen  Depositen:  Anfang
1892  auf  789,4,  Anfang  1902  auf  1811,6  Millionen  M.
Deut  sch  e  Banken:

Fremde  Gelder  in  Millionen  RM
Ende  1926  |  Ende  1913

Deutsche  Bank

1509

1580

Diskonto-Gesellschaft

864

674

Dresdner  Bank

1353

958

Darmstädter  und  Nationalbank  .  .

1327

849

Commerz-  und  Privat-Bank

789

316

Berliner  Handels-Gesellschaft  .  .

349

297

Mitteldeutsche  Creditbank

128

131

6819

4805

Die  ungeheure  Kapitalmacht  der  englischen  Großbanken  läßt  sich
am  besten  erkennen,  wenn  man  ihre  Bilanzziffern  mit  denen  der  deutschen
Großbanken  vergleicht.  Die  Depositen  sind  heute  in  England  rund
10mal  so  groß  wie  in  Deutschland,  d.h.  sie  betragen  etwa  33  Milliarden  NM.
i)  In  Frankreich  kamen  vor  Kriegsausbruch  auf  den  Kopf  der  Bevölkerung ­
  120,  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  195  M  Sparkasseneinlagen.

157
        <pb n="165" />
        Im  Jahre  191B  konnten  die  Institute,  die  heute  in  den  6  deutschen  Großbanken
zusammengefaßt  sind,  über  ein  Sechstel  derjenigen  Depositen  verfügen,  die  damals
in  den  jetzt  zu  den  „Big  Five“  gehörenden  englischen  Banken  vereinigt  waren.
Noch  deutlicher  tritt  die  größere  Leistungsfähigkeit  der  englischen  Großbanken
zutage,  wenn  man  bedenkt,  daß  in  England  das  lOfache  Depositengeschäft
mit  nur  dem  dreifachen  Aktienkapital  bzw.  den  fünf-  bis  sechsfachen
offenen  Reserven  geführt  wird  wie  in  Deutschland.  Diese  Verschiedenheit  hat  sich
jedoch  nicht  erst  jetzt  herausgebildet,  sondern  bestand  schon  vor  dem  Kriege,  als
die  deutschen  Aktienbanken  mit  einem  um  30  °/ 0  höheren  Kapital  als  die  englischen ­
  arbeiteten,  trotzdem  sie  nur  ein  Sechstel  soviel  Depositen  verwalteten  wie
diese.  Die  Bilanzsumme  der  englischen  Großbanken l )  ist  gegenwärtig  etwa
sechsmal  so  groß  wie  der  deutschen;  und  selbst,  wenn  man  den  Vergleich  deutscherseits ­
  auf  den  weiteren  Kreis  der  30  größten  Aktienbanken  ausdehnt,  so  ergibt  sich
noch  immer  ein  etwa  fünffaches  Übergewicht  der  englischen  Institute.
GcsamtstatuS  der  fünf  englischen  Großbanken
sin  Millionen  Pfund  Sterling).

Aktiva:

,Ende  1926

Ende  1925

Ende  1924

Juni  1914

Kasse  und  Giro  Bank  von  England  •
Guthaben  bei  andere»  Banken  .  .  .

201,8
61,4

198,8
59,4

203,9
58,7  l

98  8

Kurzfristige  Gelder

106,7

105,7

98,6  (

&amp;gt;  477,8

Diskontierte  Wechsel

206,0

191,4

207,0  j

Ausleihungen

834,6

793,2

748,7  '

Investitionen

224,4

234,0
25,9

271,3

97,3

Bankgebände
Passiva:

27,7

24,7

Eingezahltes  Kapital

63,1

61,2

60,5

|  56,a

Reserven

51,7

50,4

48,8
1524,6

Depositen  usw

1567,1

1316,2

642,5

Akzepte  usw

87,2

97,2
1730,9

102,6

86,2

Bilanzsumme

1774,5

1741,6

749,2.

Die  Konzentration  im  englischen  Bankwesen  veranschaulichen ­
  folgende  Zahlen:

Jahr
Ende

Banken

Filialen

in  Millio
Kapital  und
Reserven

neu  £
Depositen
und  Kontokorrentgelder ­


1890

104

2203

67,82

368,66

1900

77

3757

78,84

586,72

1910

45

5202

80,94

720,68

1915

37

6027

81,73

992,55

1920

20

7257

128,15

1961,53

1925

19

8075

129,00

1862,07

Die  Zahl  der  Banken  in  Schottland  und  Irland  dagegen  ist  nur
wenig  verändert:  Es  bestanden  in  Schottland  1890:  10  Banken  mit
        <pb n="166" />
        159

Die  Bilanzposten  der  einzelnen  Banken  Ansang  1926
(in  Millionen  Pfund  Sterling).

Aktiva:

Midland

Lloyds

Barclahs

Westminster

National

Bank

Bank

Bank

Bank

Prov.  Bank

Bar-  und  Giroquthaben

51,8

37,5

38,4

28,3

27,9

Sonstige  Bankguthaben.

13,7

10,2

8,9

10,2

8,5

Kurzfristige  Gelder  .  .

19,1

18,9

21,5

25,6

17,4

Diskonten

44,9

54,2

38,1

46,6

36,8

Investitionen

34,6

53,6

59,4

46,9

39,6

Ausleihungen

196,3

178,6

119,1

120,5

131,5

Bankgebäude

6,7

5,9

5,1

4,3

4,5

Passiva:

Eingezahltes  Aktienkapital

12,7

14,4

15,6

9,0

9,5

Reserven

12,7

10,0

8,2

9,0

9,5

Depositen  usw

818,2

311,1

302,8

267,9

250,2

Akzepte  usw

35,7

21,3

16,4

13,7

10,2

Bilanzsumme;  ....

409,2

386,8

343,0

299,8

279,3

Reingewinn:  .  .  .

2,52

2,57

2,29

2,20

2,10

Dividende:

18  o/o

16%%

14%

20%

18%.

f)  Scheckv

e  r  k  e  h  r

und  C  l

e  a  r  i  n  g  h

aus  er.

Im  engen  Zusammenhange  mit  dem  Depositenverkehr  steht  das  Scheckund
  Abrechnungswesen,  da  über  die  Depositen  in  der  Regel  durch  Schecks
(siehe  S.  72  ff.),  die  an  Dritte  gegeben  werden,  verfügt  wird.  Haben  diejenigen, ­
  die  die  Schecks  erhalten,  bei  einer  Bank  ein  Konto,  so  zahlen
sie  die  Schecks  in  gleicher  Weise  wie  bares  Geld  ein  (siehe  S.  148).  Die
Banken  aber  ziehen  diese  Schecks  nicht  direkt  bei  den  einzelnen  Bezogenen, ­
  bzw.  den  mit  der  Zahlung  beauftragten  Firmen  ein,  sondern  sie
verrechnen  die  Beträge  mit  den  verschiedenen  Banken  und  Bankiers.
Dies  geschieht  in  den  C  l  e  a  r  i  n  g  h  ä  u  s  e  r  n  (Abrechnungsstellen)  *).
14.8  Will.  £  Kapital  und  91,6  Mill.  £  Depositen;  Ende  1925:  8  Banken  mit
17.9  Mill.  £  Kapital  und  279,2  Mill.  £  Depositen.  In  Irland  1890:
9  Banken  mit  10,4  Mill.  £  Kapital  und  38,5  Mill.  £  Depositen;  Ende  1925:
6  Banken  mit  12,9  Mill.  £  Kapital  und  243,7  Mill.  £  Depositen.
Z  Literatur:  C.  Francois,  Les  chambrcs  de  compensation.  Paris
1897.  W.  Howarth,  Our  Clearing  System  and  Clearing  Houses.  London
1897.  Derselbe,  The  Banks  in  the  Clearing  House.  London  1905.  Georg
O  b  st,  Theorie  und  Praxis  des  Scheckverkehrs.  Leipzig  1899.  Ferner  die  betr.
Artikel  von  Paul  Hammerschlag  im  Österreichischen  Staatswörterbuch,
von  Reichsbankpräsident  R.  K  o  ch  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,
von  G  e  o  r  g  C  o  h  n  in  Endemanns  Handbuch  des  Handelsrechts,  von  I.  L  u  b  -
b  o  ck  im  Journal  of  the  Statistical  Society  „On  the  Country  Clearing“,  1866  u.  a.
The  Bankers’  Magazine  (monatlich  erscheinend).
        <pb n="167" />
        160

Der  Typus  aller  Abrechnungsstellen  ist  das  in  der  Mitte  des  18.  Jahrhunderts ­
  entstandene  Banken  Clearing-House  in  London.
Einer  Anekdote  nach  verdankt  das  englische  Abrechnungswesen  seine  Entstehung ­
  der  Findigkeit  und  Bequemlichkeit  einiger  englischer  Kassenboten.  Diese
fanden  es  lästig,  in  Wind  und  Wetter  umherzurennen,  um  Noten,  Wechsel  und
Schecks  einzukassieren.  Sie  sollen  sich  dann  in  einem  Lokale  beim  Glase  Bier
tagtäglich  zusammengefunden  haben,  um  die  Forderungen  ihrer  Häuser  soweit
als  möglich  auszugleichen.  Die  Chefs,  so  berichtet  die  Anekdote,  haben  die
Idee  sehr  gut  gefunden,  nur  den  Ort  der  Zusammenkunft  hielten  sie  einer  Verbesserung ­
  fähig.
Ursprünglich  beteiligten  sich  am  Londoner  Clearing-Haus  nur  Privatbankiers. ­
  Erst  1854  traten  die  großen  Aktienbanken  (Joint  Stock  Banks)  und
1864  die  Bank  von  England  bei.  Die  Zahl  der  Mitglieder  hat  sich  von  32  auf  11
vermindert.  Seit  1864  sind  neue  Mitglieder  nicht  mehr  aufgenommen  worden.
Nach  dem  englischen  Vorbilde  wurden  1883  in  Deutschland  die  Ab»
rechnungs  st  eilen  der  Deutschen  Reichsbank  ins  Leben
gerufen.  Der  Austausch  der  Schecks,  Anweisungen,  Wechsel,  Domizile  usw.
und  die  Verrechnung  zwischen  den  einzelnen  Mitgliedern  gestaltet  sich  bei
der  ältesten  deutschen  Abrechnungsstelle,  der  in  Berlin,  folgendermaßen:
Kurz  vor  9  Uhr  morgens  erscheinen  im  Abrechnungsraum,  einem
Zimmer  der  Reichsbank,  die  Vertreter  der  Reichsbank  und  der  anderen
Mitglieder  der  Abrechnungsstelle  (Teilnehmerzahl  in  Berlin  1927:  28).
Jeder  Vertreter  einer  Abrechnungsfirma  begibt  sich  an  seinen  Tisch,
ordnet,  sofern  dies  noch  nicht  erfolgt  ist,  die  ihm  von  der  Hauptkasse
oder  vom  Wechselbüro  übergebenen  Schecks,  Wechsel  usw.  nach  dem
Namen  der  zahlungspflichtigen  Häuser,  verzeichnet  die  Beträge  einzeln
auf  einem  Zettel,  die  Endsumme  auf  dem  „Empfangsbekenntnis"
und  dem  Abrechnungsbogen  *).  Die  Papiere  übergibt  er  mit  dem
addierten  Zettel  den  Vertretern  der  betreffenden  Firmen.  Jeder  Abrechnungsvertreter ­
  vergleicht  die  Beträge  der  für  seine  Firma  erhaltenen
Schecks,  Anweisungen  usw.  mit  der  Aufstellung.  Stimmen  die  einzelnen
Beträge  und  die  Addition,  dann  gibt  er  das  unterschriebene  Empfangsbekenntnis ­
  den  Einlieserern  zurück  und  trägt  die  Endsumme  auf  der
rechten  Seite  des  Abrechnungsbogens  ein.  Um  V-tlO  spätestens  ist  alles
erledigt,  die  erste  Abrechnung  beendet.  Die  Vertreter  begeben  sich  mit
i)  Ein  Abdruck  der  Formulare  befindet  sich  im  „Buch  des  Kaufmanns",
7.  Ausl.,  S.  508ff.
        <pb n="168" />
        den  empfangenen  Papieren  nach  ihren  Büros,  wo  die  Prüfung  im  einzelnen ­
  erfolgt.
Schecks,  für  die  keine  Deckung  vorhanden  ist,  oder  deren  Giros  nicht
in  Ordnung  sind,  oder  Papiere,  die  aus  irgendeinem  Grunde  von  der
Bank  nicht  bezahlt  werden,  werden  zum  Teil  schon  in  der  zweiten,  um
•  ll 3 / 4  Uhr  beginnenden  Abrechnung,  mit  entsprechendem  Vermerk  versehen,
znrückgeliefert.  Zum  Unterschied  von  den  neu  eingelieferten  Papieren
werden  sie  auf  einem  roten  Formular  verzeichnet,  das  die  Überschrift
„Rücklieferung"  enthält.  Tie  morgens  bei  den  Banken  eingegangenen ­
  Papiere  (aber  nur  in  Abschnitten  von  100  NM  und  mehr)  werben ­
  in  gleicher  Weise  lvic  bei  der  ersten  Abrechnung  eingeliefert.
Um  2  Uhr  nachmittags  findet  die  letzte  Abrechnung  statt.  Neue
Papiere  werden  nicht  eingeliefert.  Es  erfolgt  nur  eine
Rückgabe  der  in  der  ersten  oder  zweiten  Abrechnung  übergebenen,  nicht
in  Ordnung  befundenen  Papiere.
Die  beiden  Seiten  des  Abrechnungsblattes  werden  nunmehr  addiert,
und  durch  Subtraktion  wird  ermittelt,  wieviel  jede  Firnia  der  G  e  s  a  m  t  -
heit  der  Abrechnenden  schuldet  oder  von  ihr  zu  fordern  hat.  Uber  diesen
Saldo  schreibt  der  bevollmächtigte  Vertreter  einen  Scheck  aus  —  ein
gelbes  oder  grünes  Formular,  je  nachdem  sich  für  seine  Firma  ein  Kreditoder
  Debet-Saldo  ergibt.  Die  Abrechnung  stimmt,  wenn  die  vom  Leiter
der  Abrechnungsstelle  zusammengestellten  Kredit»  und  Debet-Schecks  die
gleiche  Summe  ergeben.  Zeigt  sich  eine  Differenz,  so  muß  so  lange
gesucht  werden,  bis  der  oder  die  Fehler  entdeckt  sind.  Ist  die  Abrechnung
in  Ordnung  und  festgestellt,  daß  die  Abrechnenden  die  erforderlichen  Guthaben ­
  bei  der  Reichsbank  besitzen  —  reicht  das  Barguthaben  nicht  ans,  so
entnehmen  die  Banken  den  fehlenden  Betrag  auf  Lombardschein  bei  der
Reichsbank  —,  so  unterzeichnet  der  Leiter  der  Abrechnungsstelle  die  von
den  Vertretern  der  Abrechnungsfirmen  ausgeschriebenen  Schecks  und  gibt
sie  dem  Girokontor  zur  Buchung.
An  all  den  60  Orten,  an  denen  (Ende  1926)  Abrechnungsstellen  bestanden, ­
  wird  in  ähnlicher  Weise  verfahren.  Die  749  Teilnehmer  dieser
Abrechnungsstellen  verrechneten  1926  31,9  Millionen  Stück  im  Betrage
von  56,88  Milliarden  RM  *).  Daneben  bestehen  noch  an  einigen  Orten
&amp;gt;1  Eine  eingehende  Statistik  über  die  Tätigkeit  der  Abrechnungsstellen  wird
alljährlich  von  der  Reichsbank  veröffentlicht.
11  O.  GW.  25.  A.

161
        <pb n="169" />
        1G2

Private  Abrechnungsstellen  ohne  unmittelbare  Mitwirkung  der  Reichsbank. ­
  Die  Reichsbank  fördert  diese  Einrichtung,  indem  sie  einen  geeigneten
Raum  zur  Verfügung  stellt.  Die  sich  aus  der  Abrechnung  ergebenden
Spitzen  werden  durch  Überweisung  auf  Girokonto  beglichen.  Die  hohe
wirtschaftliche  Bedeutung  der  Abrechnungsstellen  besteht  darin,  daß  durch
Vereinfachung  der  Arbeit  viel  Zeit  gespart  und  der  Umlauf  von  Bargeld  *
in  hohem  Maße  eingeschränkt  wird.
In  V  e  r  l  i  n  findet  feit  April  1908  durch  Vermittlung  der  Bank  des  Berliner
Kassen-Vereins  täglich  mittags  eine  Scheckabrechnung  statt,  an  der  etwa
90  Bankhäuser  teilnehmen.  Die  Technik  gestaltet  sich  anders  als  bei  der  Ncichsbank-Abrechnung:
  Die  Einlieferungen  erfolgen  durch  Bote»  —  eine  Zusammenkunft ­
  bevollmächtigter  Vertreter  der  einzelnen  Firmen  behufs  Feststellung  der
Salden  findet  also  nicht  statt  —  mit  zwei  summierten  Verzeichnissen;  eines  von
diesen  erhält  die  einliefernde  Firma  quiitiert  vom  Kasseuverein  zurück.  Die
Gesanitsumme  wird  dem  Einliefernden,  vorbehaltlich  des  Eingangs,  gutgeschrieben. ­
  Jeder  Teilnehmer  läßt  nach  Schluß  der  Einlieferung  (11  Uhr)  durch  einen
Boten  die  gelieferten  Schecks  mit  dem  vom  Kassen-Verein  angefertigten  Berzeichnis
  abholen.  Reicht  das  Guthaben  auf  Girokonto  nicht  aus,  um  den  Gesamtbetrag
  der  Schecks  zu  decken,  so  ist  für  Deckung  bis  spätestens  1  Uhr  Sorge  z»

tragen.  In  dieser  Mittags-Scheckabrechnung  wurden  im  Jahre  1926  581  400
Schecks  im  Betrage  von  686,2  Millionen  RM  verrechnet.

Erheblich  größer  als  in  den  deutschen  Abrechnungsstellen  ist  der  Umsatz

in  den  Clearing-HäusernEnglandsundderVereinigten
  Staaten  von  Amerika.  Solange  es  aber  in  Nordamerika
keine  Zentralbank  gab,  erfolgte  die  Begleichung  der  Salden  nicht,  wie  in
den  anderen  Ländern,  durch  Ausschreibung  eines  Schecks  aus  die  „Bank
der  Banken",  sondern  in  barem  Gelde  oder  in  Clearing-House-Zertifikaten
(■).  S.  94).
Es  wurden  im  Jahre  1926  verrechnet,  in  runden  S  u  m  m  c  n  :
In  den  deutschen  Abrechnungsstellen  .  .  .  56,9  Milliarden  NM
Im  Londoner  Clearing-Honse  .....  89,8  „  £
In  den  Clearing-Häusern  der  Ver.  Staaten  524,2  „  $

In  der  Chambre  de  eompensation,  Paris  .  647,9

Auf  die  Provinz  ausgedehnt  ist  das  Abrechnungswesen  in  England  durch
das  C  o  u  n  t  r  y  Clearing:  Jede  größere  Provinzialbank  hat  in
London  ihren  Vertreter,  der  ihre  Schecks  zum  Einzug  übernimmt  (Vermerk ­
  auf  dem  Scheck:  „London  agent“).  Der  Austausch  findet  täglich
zwischen  12  und  2  Uhr  im  Country  Clearing  in  London  statt.  Erfolgt  nicht
innerhalb  dreier  Geschäftstage  Rücklieferung,  so  gelten  die  Schecks  als  bezahlt.
        <pb n="170" />
        163

Nach  englischem  Muster  ist  am  1.  Juni  1910  unter  den  Mitgliedern
der  Berliner  Abrechnungsstelle  eine  S  ch  e  ck  a  u  s  t  a  u  s  ch  st  e  I  l  e  für
Schecks  auf  Banken  und  Bankfirmen  in  der  Provinz  eröffnet  worden.
Einnial  täglich  kommen  die  Vertreter  der  dieser  Austauschstelle  angehörenden
  Banken  und  Bankfirmen  zusammen,  um  die  auf  andere  Plätze  lautenden ­
  Schecks  der  Banken  und  Bankfirmen,  für  die  sie  als  Zahlstelle  angegeben
  sind,  in  Empfang  zu  nehmen.  Hat  die  bezogene  Bank  den  Scheck
als  in  Ordnung  gehend  anerkannt,  so  erfolgt  7  Tage  nach  Einreichung  die
Verrechnung  im  Clearing.  Die  Gefamteinlieferung  solcher  Provinzschecks
belief  sich  &amp;gt;926  auf  405  183  Stück  im  Betrage  von  86,7  Millionen  RM.
Die  durchschnittliche  Größe  der  zum  Austausch  eingelieferten  Schecks  betrug ­
  214  NM.  Die  Zahl  der  Teilnehmer  &amp;gt;var  20.  Die  lange  Verrechnungsfrist ­
  und  der  damit  verknüpfte  Zinsverlust  hat  dahin  geführt,  daß
besonders  Schecks  über  größere  Beträge  direkt  an  die  bezogenen  Provinzfirmen ­
  gesandt  werden  Z.
Provinzial-Clearing-Häuser  gibt  es  in  Birmingham,  Bristol,
Hüll,  Leeds,  Leicester,  Liverpool,  Manchester,  Neivcastlc-on-Tyne,  Nottingham
und  Sheffield.
1907  ist  neben  das  Town  Clearing  für  die  Schecks  der  City-Banke»
(Umsatz  1926:  35,3  Milliarden  £)  und  das  Country  Clearing  für  die
Schecks  der  Provinzialbanken  (Umsatz  1926:  3  Milliarden  £)  ein
Metropolitan  Clearing  (Umsatz  l  926:  1,7  Milliarden  £]  für  die  Schecks
der  außerhalb  der  City,  aber  noch  ini  Pvstbezirke  London  errichteten  Filialen ­
  der  Clearingbanken  getreten.
Die  der  Chansbre  de  Compensation  in  Paris  angehörenden  Kreditinstitute ­
  nehmen  nach  Londoner  Muster  auch  den  Austausch  von  Provinzschecks ­
  vor.
2.  Das  Notengeschäft 2 ).
k&amp;gt;)  Das  Bankgesetz  vom  14.  März  1875
und  seine  Änderungen  (Novellen).
Hervorgegangen  sind  die  Banknoten,  wie  schon  erwähnt,  aus  den
Depositenscheinen  der  alten  Girobanken,  die  dem  Einzahler  als  Quittung
&amp;gt;)  Ausführlich  habe  ich  die  Technik  dieses  Verfahrens  in  meinem  „Bankgeschäft", ­
  Band  I,  8.  Ausl.,  S.  102f.,  dargestellt.
ch  Literatur:  Ludwig  Bamberg  er,  Die  Zettelbank  vor  dem
Reichstag.  Leipzig  1874.  H.  Hartung,  Die  Notenbanken  unter  dem  Bank-
        <pb n="171" />
        164

für  das  zur  Ausbewahrung  übergebene  Geld  ausgehändigt  wurden.  Eine
alte,  wahlberechtigte  Forderung  aller  Staaten  war  es,  die  Ausgabe  dieser
Banknoten  selber  zu  übernehmen  oder  doch  wenigstens  zu  überwachen.
In  allen  Ländern  finden  wir  Gesetze  über  Notenausgabe,  und  auch  die
deutsche  Bankgesetzgebung  ist  im  wesentlichen  eine  Banknoten  gesetzgebung.
  Zwei  entgegengesetzte  Tendenzen  sind  zu  unterscheiden:  Zentralisation ­
  des  Rechts  der  Notenausgabe  (Frankreich)  und  Dezentralisation  des
Rechts  der  Notenausgabe  (Vereinigte  Staaten  von  Amerikas.
In  Deutschland  hat  sich  die  Banknote  erst  später  als  in  anderen
Ländern  eingebürgert.  Wirtschaftliche  und  politische  Verhältnisse  waren
der  Grund,  daß  gerade  dieser  Zweig  des  Mobiliarkredits  in  der  Entwicklung ­
  zurückgeblieben  war.  Der  Plan  Friedrichs  des  Großen,  in
Preußen  eine  Notenbank  zu  errichten,  stieß  aus  zahlreiche  Schwierigkeiten
und  gelangte  erst  1765  zur  Ausführung.  Wie  aus  dieser  Kgl.  G  i  roll ­
  nd  Lehnbank  in  Berlill  im  Jahre  1847  die  Preußische
B  a  ll  k  und  aus  dieser  wieder  im  Jahre  1875  die  D  e  u  t  s  ch  e  R  e  i  ch  s  -
bank  hervorgegangen  ist,  ist  bereits  (S.  114  ss.)  geschildert  worden.
Durch  das  Vankgesetz  vom  14.  März  1875  und  die  Errichtung  der
Deutschen  Reichsbank  ist  der  in  der  60er  und  70er  Jahren  in  Deutschland ­
  herrschenden  Zersplitterung  des  Notenbankwesens  (der  „Zettelw
  i  r  t  s  ch  a  f  t")  ein  Ende  bereitet  worden.  Dank  des  politischen  Wirkens
von  Ludwig  Vamberger,  der  eine  Münzreform  nie  ohne  eine  Reichsbank ­
  möglich  hielt,  dank  der  Arbeiten  von  Otto  Michaelis,  von  Lasker
und  anderen  weitsichtigen  Männern,  hatte  nunmehr  das  neugegründete
Deutsche  Reich  eine  einheitliche  Bankgesetzgebung  und  war  hiermit  dem
Ziele  einer  einheitlichen  Banknote  ein  gut  Stück  nähergekommen.
gesetz  von  1875,  in  Conrads  Jahrbüchern,  dritte  Folge,  k.  Band.  Sven
H  e  l  a  n  d  e  r,  Theorie  und  Politik  der  Zentralnotenbanken.  Freiburg  1914.
W.  König,  Streiflichter  zur  Theorie  der  Banknote.  Wieil  1809.  K.  v  o  n
Lumm,  Die  Stellung  der  Notenbanken  in  der  heutigen  Volkswirtschaft.  Berlin
1909.  Ad.  Soetbeer,  Deutsche  Bankverfassung.  Berlin  1875.  Moritz
St  roll,  Über  Gegenwart  und  Zukunft  des  deutschen  Notenbankwesens,  in
Schmollers  Jahrbuch  1886.  F.  Thorwart,  Die  Entwicklung  des  Banknotenumlaufs
  in  Deutschland,  in  ConradS  Jahrbüchern,  Neue  Folge,  VII.  Band.
Adolph  Wagner,  System  der  Zettelbankpolitik.  Freiburg  1373.  M  a  x
Muß,  Der  bankmäßige  Zahlungsausgleich  in  Deutschland.  Berlin  1922.  Siehe
auch  ferner  die  beim  Artikel  „Reichsbank"  angegebene  Literatur.
        <pb n="172" />
        165

Der  Staat  hat  die  Notenausgabe  besonderen  Banken  übertragen,  ihnen
aber  für  dieses  Recht  auch  gewisse  Pflichten  auferlegt,  die  sie  im
Interesse  des  Volkswohles  zu  erfüllen  haben.
Die  Notenbanken  bringen  ihre  eigenen  Noten  in  Verkehr,  indem  sie
gekaufte  Handelswechsel  damit  bezahlen,  Loinbarddarlehen  erteilen  usw.;
sie  erhalten  sie  zum  Teil  wieder  im  Giroverkehr  zurück.
Nach  §  1  des  Bankgesetzes  von  1875  kann  die  Befugnis  zur  Ausgabe
von  Banknoten  nur  durch  Reichsgesetz  erworben  oder  über  den  bei
Erlaß  des  Gesetzes  zulässigen  Betrag  der  Notenausgabe  hinaus  erweitert
loerden.  Die  Gesetzgebung  war  bestrebt,  das  Notenwesen  möglichst  gleichförmig, ­
  nach  einheitlichenPrinzipienzu  gestalten.
Den  Banken,  die  bei  Erlaß  des  Gesetzes  bereits  im  Besitz  des  Notenprivilcgs
  gewesen  Waren,  konnte  dieses  wohlerworbene  Recht  nicht  ge.
nommen  werden.  Aber  man  beschränkte  ihren  Notenumlauf ­
  und  ihren  ganzen  Geschäftsbetrieb  auf  das
Gebiet  des  Staates,  der  ihnen  das  Note  »Privileg
erteilt  hatte.  Diese  Maßregel  mußte  dazu  führen,  daß  die  Noten
nach  ganz  kurzer  Zeit  wieder  zur  Bank  zurückströmten,  während  es  doch
das  Interesse  der  Bank,  die  mit  dem  zinslosen  Geld  arbeiten  wollte,
erheischte,  daß  die  Noten  möglichst  lange  im  Verkehr  blieben,  d.  h.  möglichst
spät  erst  wieder  an  die  Ausgabestelle  zur  Einlösung  zurückgelangten.
Die  damals  bestehenden  Notenbanken,  denen  die  Einschränkung  des
Notenumlaufs  nicht  behagte,  hatten  nun  die  Wahl,  entweder  aus  ihr
Privileg,  das  ihnen  mancherlei  Verpflichtungen  auferlegte,  ohne  ihnen
aber  in  Zukunft  entsprechende  Einnahmen  zu  bringen,  zu  verzichten
oder  sich  mit  den  beschränkenden  Be  st  im  münzen  des
§  44  des  Bankgesetzes  einverstanden  zu  erklären.
Unterlvarfen  sie  sich  diesen  Bestimmungen,  dann  hatten  ihre  Noten  nach
wie  vor  im  g  a  n  z  e  n  R  e  i  ch  s  g  c  b  i  e  t  Umlaufsfähigkeit.
Diese»  fakultativen  Bestimmungen  hatten  sich  sämtliche  bestehenden  Notenbanken ­
  unterworfen,  mit  Ausnahme  der  Braunschweigischen  Bank,
deren  Noten  infolgedessen  nur  im  Herzogtum  Braunschweig,  und  der  Landst
  ä  n  d  i  s  ch  e  n  Bank  in  Bautzen,  deren  Roten  nur  im  Königreich  Sachsen
Umlaufsmittel  waren.  Später  haben  diese  beiden  Jnstilnte  ans  ihr  Notenprivileg ­
  verzichtet.
Um  der  Gesetzgebung  freie  Hand  für  eine  künftige  einheitliche  Ordnung  des
Bankwesens  zu  lassen,  hatten  die  Banken  darein  zu  willigen,  daß  ihre  Befugnis
        <pb n="173" />
        166

zur  Notenausgabe  zuerst  zum  1.  Januar  1891  und  in  der  Folgezeit  von  10  zu
10  Jahren  gekündigt  werden  kann.  In  der  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  7.  Juni
1899  wurde  angedroht,  daß  der  Bundesrat  von  seinem  Kündigungsrechte  aus
den  1.  Januar  1901  gegenüber  denjenigen  Privatnotenbankcn  Gebrauch  machen
werde,  die  sich  nicht  bis  zum  1.  Dezember  1899  betreffs  ihres  Diskontsatzes
binden.
Damit  sie  nicht  die  bankpolitischen  Maßnahmen  der  Neichsbank  (Diskontpolitik), ­
  die  ausschließlich  durch  Rücksicht  auf  das  öffentliche  Interesse  bestimmt
werden,  durchkreuzen  —  insbesondere  dadurch,  daß  sie  in  Zeiten,  in  denen  Geldknappheit ­
  herrscht,  unter  dem  Diskontsatz  der  Reichsbank  Wechsel  ankaufen  —,
mußten  sie  sich  verpflichten,  vom  1.  Januar  1901  ab:  nicht  unter  dem  gemäß  8  15
des  Bankgesetzes  öffentlich  bekanntgemachtcn  Satze  der  Reichsbank  zu  diskontieren, ­
  sobald  dieser  Satz  4  %  erreicht  oder  übersteigt.  Beträgt  der  Diskont
tv  e  n  i  g  e  r  als  4  °/ 0  und  diskontiert  die  Neichsbank  auch  zum  P  r  i  v  a  t  s  a  tz  e
sPrivatdiskont),  so  dürfen  die  Privatnotcnbanken  l /s°/o  unter  diesem  Satze,
sonst  1 U  %  unter  dem  offiziellen  Satze  diskontieren.  —  Infolge  dieser  Bestimmung ­
  haben  die  Frankfurter  Bank  und  die  Bank  für  Süddeutschland  auf
ihr  Privileg  verzichtet.
Durch  Gesetz  vom  1.  Juni  1909  ist  zum  dritten  Male  eine  Erneuerung  des
Bankprivilegs  erfolgt,  womit  folgende  Änderungen  verknüpft  waren:
Die  Noten  der  Reichsbank  sind  gesetzliches  Zahlungsmittel;
die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  die  Noten  der  noch  bestehenden  4  Privatnotenbanken ­
  unter  gewissen  Voraussetzungen  gegen  Reichsbanknoten  umzutauschen;
der  Reichsbank  steht  das  Recht  zu,  Schecks  anzukaufen  und  diese  in  die  Notendeckung ­
  swie  Wechsel)  einzurechnen.
Die  Novelle  vom  16.  Dezember  1919  brachte  Änderungen  hinsichtlich ­
  der  Gewinnbeteiligung  des  Reichs,  der  Behandlung  der  als
Reserven  für  zweifelhafte  Forderungen  und  für  Kriegsverluste ­
  in  der  Reichsbank-Bilanz  zurückgestellten  Beträge  und  der  Reichsbank-Organisation.

Wesentlich  von  den  weiteren  Änderungen  ist  das  Gesetz  vom  26.  Mai
1922  über  die  Autonomie  der  Neichsbank.
b)  Die  alte  und  die  neue  Neichsbank^).
a)  Organisation  der  Reichsbank.
Das  Grundkapital,  das  durch  die  Novelle  zum  Bankgesetz  voin
7.  Juni  1899  von  120  auf  180  Millionen  M  erhöht  worden  ivar,  bestand
aus  40  000  auf  den  Namen  lautenden  Anteilen  zu  je  3000  M  und  60  000
Z  Literatur:  Willy  Baumgart,  Unsere  Reichsbank,  ihre  Geschichte ­
  und  ihre  Verfassung.  Berlin  1915.  Karl  Helfferich,  Zur  Erneuerung ­
  des  deutschen  Bankgesetzes.  Leipzig  1899.  G.  H.  Kaemmerer,
        <pb n="174" />
        167

Anteilen  zu  je  1000  M.  Diese  Anteile  können  nicht  als  Aktien  bezeichnet
werden,  denn  die  Neichsbank  war  keine  Aktiengesellschaft.  Sie  verdankte
ihre  Entstehung  nicht  einer  handelsgerichtlichen  Eintragung  —  hiervon
war  sie  durch  das  Bankgesetz  befreit  2)  —,  sondern  der  Reichsgesetzgebung.
Auch  die  A  n  f  l  ö  s  n  n  g  der  Reichsbank  erfolgte  unabhängig  von  der  Entschließung ­
  der  Anteilseigner.
Fast  zu  gleicher  Zeit,  als  Deutschland  aus  eigener  Kraft  Ordnung  in
seine  Währung  und  seine  Finanzen  gebracht  hatte,  kam  auch  der  Entente
die  Erkenntnis,  daß  ihre  bisherige  Politik  nie  und  nimnier  dazu  führen
würde,  aus  Deutschland  herauszuholen,  was  sie  herauszuholen  wünschte.
Am  30.  November  1923  setzte  die  Neparationskommission  jenen  Sachverständigenausschuß ­
  ein,  der  später  nach  seinem  Vorsitzenden,  dem  amerikanischen ­
  General  Da  wes,  Dawes-Komitee  benannt  wurde,  und
stellte  ihm  die  Aufgabe,  „Mittel  zum  Ausgleich  des  Staatshaushaltes  und
Maßnahmen  zur  Stabilisierung  der  deutschen  Währung  zu  erwägen".
Das  Ziel,  das  den  Sachverständigen  vorschwebte,  war:  möglichst  baldige
Wiederherstellung  der  G  0  l  d  w  ä  h  r  u  n  g.  Zu  ihren,  meist  in  Paris  abgehaltenen ­
  Beratungen  lud  das  Komitee  den  Reichsbankpräsidenten
Or.  Schacht  ein,  und  am  19.  Februar  1924  stimmte  sie  dem  Plan  der
Rcichsbank  über  die  G  0  l  d  d  i  s  k  0  n  t  b  a  n  k  zu.  Man  war  sich  allgemein
darüber  klar,  daß  eine  Goldwährung  ohne  Zufluß  fremden  Kapitals  undenkbar ­
  sei.  Da  es  aber  sehr  ungewiß  war,  wann  die  Pläne  der  Sach-Neichsbank
  und  Geldumlauf.  Hamburg  1897.  K  0  ch  -  S  ch  a  ch  t,  Die  Reichsgesetzgcbung
  über  Münz-  und  Notenbankweseu.  Berlin  1926.  W.  L  0  tz,  Zur
Erneuerung  des  deutschen  Bankgcsetzes.  Leipzig  1899.  I.  N  0  tzke,  Das  Bankgesetz
  von  1924.  Berlin  1925.  Georg  Ob  st,  Das  Bankgeschäft.  7.  Ausl.
Stuttgart  1923.  Maxvon  Schinkel,  Reichsbank  und  Giroverkehr.  Hamburg ­
  1898.  Hjalmar  Schacht,  Die  Stabilisierung  der  Mark.  Stuttgart
1927.  R.  T  e  l  s  ch  0  w  ,  Der  Geschäftsverkehr  mit  der  Reichsbank.  Ferner  die
Artikel  in  den  zitierten  Hand-  und  Wörterbüchern,  Art.  „Reichsbank"  in  Holtzendvrffs
  Enzyklopädie  von  Adolph  Wagner.  Georg  Ob  st,  Art.  „Reichsbank" ­
  im  „Buch  des  Kaufmanns".  E.  Wilmcrsdoerffer,  Das  neue
Reichsbankgesetz  und  das  Überweisungssystem  nach  dem  Dawesplan.  München
1925.  Die  vom  Reichsbankdircktorium  herausgegebenen  Schriften  „Die  Reichsbank ­
  1876—1900"  und  „Die  Reichsbank  1901—1925".  Auch  zahlreiche  Flugschriftenliteratur. ­
  Die  im  Krieg  erschienenen  „Denkschriften  der  Reichsbank".
2)  §  66:  „Die  Bestimmungen  des  HGB.  über  die  Eintragung  in  das  Handelsregister
und  die  rechtlichen  Folgen  derselben  finden  aus  die  Neichsbank  keine  Anwendung."
        <pb n="175" />
        168

verständigen  zur  Durchführung  gelangen  würden,  ergriff  die  Reichsbank
zur  Sicherung  der  Stabilisierungspolitik  die  Initiative:
Sie  errichtete  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  19.  März  1924  die
Deutsche  G  o  l  d  d  i  s  k  o  n  t  b  a  u  k,  die  der  deutschen  Wirtschaft  erhebliche ­
  Goldkapitalien  zuführte  —  hauptsächlich  durch  Rediskontierungen  im
Auslande  —  und  damit  die  deutsche  Kredit-  und  Währungslage  wesentlicb
erleichterte,  und  führte  die  gesamten  Geschäfte  der  Golddiskontbank  für
deren  Rechnung.
Die  Golddiskontbank  war  aber  nicht  das  eigentliche  Ziel;  sie  sollte  vielmehr ­
  nur  eine  Zwischenlösung  bilden.  Der  Reichsbank  war,  um  „der  künftigen ­
  Entwicklung  der  deutschen  Währungsverhältnisse  nicht  vorzugreifen",
das  Recht  gegeben,  die  Goldbank  zu  liquidieren,  sobald  die  endgültige
Währungsbank  errichtet  sei.
Das  Dawes-Komitee  hatte  Errichtung  eines  neuen  Noteninstituis  oder
Umgestaltung  der  bisherigen  Reichsbnnk  vorgeschlagen.  Die  Entscheidung
hierüber  sollte  ein  „Organisationskomitee"  treffen,  dem  der
Reichsbankpräsident  Or.  Schacht  und  der  englische  Bankier  Sir  Robert ­
  Kindcrslcy  angehörte.  Dieses  Komitee  entschied  sich  für  eine
Reorganisierung  der  bisherigen  Notenbank.  Die  Begründung ­
  lautet:
„Im  Hinblick  auf  die  Tatsache,  daß  die  Organisation  der  Reichsbank  mit
ihren  95  Hauptstellen  und  350  Zwischenstellen  nach  Ansicht  unseres  Kouiitees
  für  jede  neue  Notenbank  nötig  sei,  kam  unser  Komitee  zu  dem
Schlüsse,  daß  die  beste  Methode  zur  Herbeiführung  des  von  den  Experten
in  Aussicht  genommenen  Zustandes  unter  möglichst  geringen  Eingriffen  in
das  nationale  Leben  Deutschlands  zum  größten  Vorteil  aller  Beteiligten
darin  bestehen  würde,  die  bestehende  Bank  zu  reorganisieren  durch  Zuteilung ­
  von  neuen  Anteilen  an  die  bisherigen  Anteilhaber,  wie  in  deni
Plane  vorgesehen,  und  durch  weitere  Kapitalausgabe."
Das  Organisationskomitee,  das  Reichsbank-Dircktoriuin  und  die  Reichsregierung ­
  arbeiteten  nunmehr  einen  Entwurf  zu  einem  Bankgesetz  aus.
Nachdem  dieser  am  21.  August  1924  die  Zustimmung  des  Reichsrats  gefunden ­
  hatte,  wurde  er  noch  ani  selben  Tage  dem  Reichstag  als  Drucksache
vorgelegt,  ani  29.  August  von  ihm  in  3.  Lesung  verabschiedet  und  unter  dem
30.  August  1924  als  B  a  n  k  g  e  s  e  tz  veröffentlicht.
        <pb n="176" />
        169

Die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  hing  von  dem  Abschluß  des  Vertrages
über  die  Auslandanleihe  ab,  da  nach  dem  Sachverständigenbericht  diese
„ein  wichtiger  Bestandteil"  des  Plans  und  „in  erster  Linie  für  die  erfolgreiche ­
  Gründung  der  neuen  Bank  und  für  die  Sicherstellung  der  Währungsstabilisierung
  wichtig"  war.
Nachdem  diese  Voraussetzung  erfüllt  war,  und  nachdem  auch  die  Generalversammlung ­
  der  Reichsbank  der  im  Gesetz  vorgesehenen  Umgestaltung  der
Reichsbank  und  der  damit  zusammenhängenden  finanziellen  Auseinandersetzung ­
  zwischen  Reichsbank  und  Reich  widerspruchslos  zugestimmt  hatte,
trat  das  Bankgesetz  am  11.  Oktober  1924  in  Kraft.
Das  Bankgesetz  vom  30.  August  1924  sieht  die  Erhöhung  des
Grundkapitals  auf  400  Millionen  NM  vor.  Entsprechend
der  Kapitalverarmung  Deutschlands  ist  die  Stückelung  der  Anteilscheine,
die  früher  3000  bzw.  1000  M  betrug,  ans  100  Reichsmark  erfolgt.
Der  Betrag  des  Eigenkapitals  —  er  übersteigt  wesentlich  das  aller
anderen  Zentralnotenbanken  —  wurde  so  hoch  festgesetzt,  um  der  deutschen
Währungsbank  auch  auf  dem  Wege  der  Begebung  der  Reichsbankanteile,
deren  Zahlung  in  auswärtiger  Valuta  erfolgen  sollte,  neues  Goldkapital
zuzuführen.  Nachdem  es  der  Reichsbank  möglich  gewesen  war,  ohne  fremde
Hilfe  ihren  Gold-  und  Devisenbestand  erheblich  zu  vermehren,  war  der
wesentliche  Grund  für  ein  so  hohes  Eigenkapital  weggefallen.  Aus  technischen ­
  Gründen  aber  ermäßigte  das  Organisationskomitee  das  Eigenkapital ­
  nur  um  100  Millionen,  so  das;  es  also  statt  auf  400  ans  300  Millionen ­
  RM  anwachsen  sollte.
Zurzeit  sMai  1927)  beträgt  das  Grundkapital  erst  122  788  000  RM.
Dieser  Betrag  setzt  sich  zusammen  aus:  90  Millionen  RM  alten  Kapitals,
32  263  000  NM,  die  den  Aktionären  der  Golddiskontbank  im  Austausch ­
  gegen  ihre  mit  32  263  000  Goldmark  eingezahlten  Golddiskontbank-Aktien
  zugeteilt  wurden,  sowie  525  000  NM  Reichsbankanteilen,  die  die
Aktionäre  der  Schleswig-Holsteinischen  Girobank  gegen  Vvllzahlung  in
fremder  Valuta  erhielten.
Die  ursprüngliche  Organisation  der  Rcichsbank  war  in  wesentlichen
Punkten  der  der  alten  Preußischen  Bank  nachgebildet.
Die  dem  Reich  zustehende  Aufsicht  erfolgt  nach  dem  Bankgcsetz  von
1875  durch  ein  Bank  kurato  r  iu  m,  das  aus  dem  Reichskanzler  als
Vorsitzendem  und  8  Mitgliedern  bestand,  von  denen  2  Mitglieder  der
        <pb n="177" />
        170

Reichspräsident,  die  anderen  6  der  Reichsrat  ernannt  hatte.  Das  Kuratorium ­
  war  keine  ständig  arbeitende  Behörde;  nur  einmal  in  jedem  Vierteljahr ­
  kamen  die  Mitglieder  zusammen,  um  über  die  Tätigkeit  der  Bank
Bericht  zu  empfangen  und  sich  nötigenfalls  darüber  zu  äußern.
Die  Reichsbank  stand  nicht  nur  unter  der  Aufsicht,  sondern  auch  unter
der  Leitung  des  Reichs;  sie  war  eine  nach  den  Anweisungen  des  Reichskanzlers ­
  arbeitende  Reichsstelle.  Durch  das  Gesetz  über  die  Autonomie
der  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  vom  26.  Mai  1922  wurde  dem  Reichskanzler  die
Leitung  entzogen  und  ausschließlich  dem  Reichsbankdirektorium
übertragen,  das  aus  einem  Präsidenten,  einem  Vizepräsidenten  und  10—12
Mitgliedern  besteht.  Das  Reich  behielt  die  wesentlichen  A  n  f  s  i  ch  t  s  befugnisse,
  die  das  Reichsbank-Kuratorium  ausüben  sollte.  Soll  ein
neuer  Reichsbankpräsident  ernannt  werden,  so  ist  dem  Reichsbank-Direktorium ­
  und  dem  Zentralausschuß  die  Befugnis  einer  gutachtlichen  Äußerung ­
  eingeräumt;  handelt  es  sich  um  die  Wahl  von  Mitgliedern  des  Rcichsbankdirektoriums,
  so  besitzt  das  Direktorium  das  Vorschlagsrecht  und  der
Zentralausschuß  die  Befugnis  gutachtlicher  Äußerung.  Die  Ernennung  der
übrigen  Beamten  der  Reichsbank,  mit  Ausnahme  der  Bankkommissare,  ist
dem  Reichsbankdirektorium  übertragen.
Filialen  der  Bank.  Die  Reichsbank,  die  ihre  Tätigkeit  mit  etwa  200
Zweiganstalten  begonnen  hatte,  hat  diese  Zahl  heute  mehr  als  verdoppelt.
Am  Ende  des  Jahres  1926  waren  vorhanden:
17  Reichsbankhauptstellen,
84  Reichsbankstellen,
350  Reichsbanknebenstellen  mit  Kasseneinrichtung,
1  Reichsbanknebenstelle  ohne  Kasseneinrichtnng,
1  Reichsbankwarendepot  (zur  Vermittlung  von  Lvmbardgeschäften),
453  insgesamt.
R  e  i  ch  s  b  a  n  k  h  a  u  P  t  st  e  l  l  e  n  sind  an  den  Hauptverkehrsplätzen  errichtet. ­
  Geleitet  werden  sie  von  einem  aus  wenigstens  ztvei  Mitgliedern
bestehenden  Vorstande,  beaufsichtigt  durch  einen  vom  Reichsbankpräsidenten ­
  ernannten  Bankkommissar.
Die  B  a  n  k  k  o  m  m  i  s  s  a  r  e,  in  der  Regel  höhere  richterliche  oder  Vcrwaltungsbcamte,
  die  am  Ort  der  betreffenden  Bankanstalt  wohnen  und  die  Funktion
bei  dcr'Rcichsbank  nur  im  Nebenamt  ausüben,  haben  die  ordentlichen  und  die
vom  Reichsbankdirektorium  angeordneten  außerordentlichen  Revisionen  vorzunehmen ­
  und  den  Vorstandsbcamtcn  mit  juristischem  Rat  zur  Seite  zu  stehen.
        <pb n="178" />
        171

Neben  den  17  Reichsbankhauptstellen  bestehen  an  84  größeren  Plätzen
R  e  i  ch  s  b  a  n  k  st  e  l  l  e  n.  Zwischen  den  beiden  Arten  bestehen  Unterschiede ­
  Wesentlicher  Art  nicht.  Beide  werden  auf  Grund  der  ihnen
zustehenden  Befugnisse  in  der  Dienstsprache  mit  deni  gemeinsamen  Namen
„selbständige  Bankanstalten"  bezeichnet.  S  e  l  b  st  ä  n  d  i  g,  d.  h.  unter  eigener ­
  Verantwortung  ihrer  Vorstandsbeamten,  betreiben  sie  nach  den  Anweisungen ­
  des  Direktoriums,  und  im  Rahmen  der  Lankgesetzlichen  Vorschriften, ­
  die  Geschäfte  der  Reichsbank.  Die  Funktionen,  die  bei  der  Reichsbankhauptstelle ­
  dem  Kommissar  obliegen,  übt  bei  der  Reichsbankstclle  der
ebenfalls  vom  Reichsbankpräsidenten  ernannte  I  u  st  i  t  i  a  r  aus.
Tantieme  erhalten  nur  die  Vorsteher  der  Reichsbankhauptstellen  und  der
Reichsbankstellen,  nicht  aber  auch  die  Direktoren  in  Berlin  und  die  Vorsteher
der  Nebenstellen.  Vom  Bruttogewinn  der  betreffenden  Anstalt  gelangen  5%
zur  Verteilung.  Davon  erhält  der  erste  Vorsteher  der  zweite  2 h;  über  die
restlichen  2 / 7  verfügt  der  Reichsbankpräsident.  Die  Tantieme  wird  nur  zu  einem
Drittel  bar  ausgezahlt.  Zwei  Drittel  werden  in  sicheren  Wertpapieren  angelegt,
von  denen  der  Eigentümer  nur  jeweils  die  Zinsen  erhält.  Erst  nach  Ausscheiden
aus  dem  Neichsbankdienste,  und  nachdem  keine  Verbindlichkeiten  mehr  laufen,
für  die  der  bctr.  Direktor  —  wegen  nicht  genügender  Vorsicht  bei  Diskontgeschäften ­
  —  verantwortlich  gemacht  werden  könnte,  wird  das  Depot  ausgehändigt.
Die  unterste  Instanz  des  Bankorganismus  bilden  die  Reichsbanknebenstellen.
  Sie  sind  nicht,  wie  die  selbständigen  Bankanstalten,
dem  Reichsbankdirektorium,  sondern  einer  Reichsbankhauptstelle  oder
Reichsbankstelle  untergeordnet.  Ihre  Befugnisse  sind  beschränkt:  bei  einer
großen  Anzahl  ihrer  Geschäfte  müssen  sie  erst  die  Genehmigung  der  ihnen
vorgesetzten  Bankanstalt  einholen.  Man  unterscheidet  :  1.  Nebenstellen  mit
einem  Bankvorstand,  2.  N.  mit  einem  Bankvorstand  und  einem  oder
mehreren  Assistenten,  und  3.  N.  ohne  Kasseneinrichtung.
Nach  dem  neuen  Bankgesetz,  das  den  Einfluß  des  Reichs  auf  die  Reichsbankleitung ­
  ausschließt,  liegt  die  gesamte  Verantwortung  für  die  Führung
der  Währungs-,  Diskont-  und  Kreditpolitik  beim  Reichsbankdirektorium, ­
  „das  aus  einem  Präsidenten  als  Vorsitzenden  und  der  erforderlichen ­
  Anzahl  von  Mitgliedern  besteht"  und  seine  Beschlüsse  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  faßt  (§  6).
Der  Reichsbankpräsident  wird  vom  Generalrat  auf  4  Jahre  gewählt.
Die  Ernennungsurkunde  wird  vom  Reichspräsidenten  mitunterzeichnet.
Dieser  kann  2  Kandidaten  nacheinander  ablehnen.  Der  3.  gewählte  Kandi-
        <pb n="179" />
        172

bat  ist  auch  ohne  seine  Zustimmung  rechtmäßig  ernannt.  Die  Ernennung
der  Mitglieder  des  Direktoriums  erfolgt  nach  Zustimmung
des  Generalrats  durch  den  Präsidenten,  und  zwar  für  12  Jahre,  jedoch  mit
der  Einschränkung,  daß  ein  Mitglied,  das  das  65.  Lebensjahr  erreicht  hat,
antoniatisch  ausscheidet.  Der  Präsident  und  die  Mitglieder  des  Direktoriums ­
  sind  wieder  wählbar.  Ihre  Bezüge  werden  nicht,  wie  früher,
jährlich  durch  Rcichsgesetz,  sondern  durch  den  Generalrat  im  Vertrags-Wege
  festgesetzt.
Betreffend  der  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  b  e  a  m  t  e  n  heißt  es  im  §  9  des  neuen
Bankgesetzes:  „Der  Präsident  ernennt  die  Beamten')  auf  Vorschlag  des
')  Über  dieAnstellung  der  Reich  sbankbcamten  gelten  folgende
Bestimmungen:
1.  der  Bewerber  soll  unverheiratet,  muß  körperlich  gesund  und  ohne  auffallende ­
  Bildungsfehler  sein;  Kriegsbeschädigten  gegenüber  bleiben  Ausnahmen
vorbehalten;
2.  er  darf  bei  der  Einberufung  nicht  über  26  Jahre  alt  sein  fdas  vor
dem  Kriege  zurückgelegte  Dienstjahr  und  die  Zeit  der  Kriegsteilnahme  wird
vom  Lebensalter  in  Abzug  gebracht);
3.  er  mutz  die  Reife  für  die  Oberscknnda  eines  Gymnasiums  sRealgymnasiums
oder  Ober-Realschule)  nachweisen;  Bewerber  mit  der  Reife  für  die  Universität
werden  bei  der  Einberufung  bevorzugt  und  genießen  auch  sonst  gewisse  Vorteile;
4.  er  mutz  in  einem  Bank-  oder  in  einem  anderen  namhaften  Handlungshause ­
  die  Handlung  ordnungsmäßig  erlernt  haben  und  dann  noch  einige  Zeit
in  einem  solchen  als  Handlungsgehilfe  tätig  gewesen  sein  (zusammen  mindestens
Si/a  Jahre);
6.  er  hat  sich  über  seine  gnie  Führung  gehörig  auszuweisen  und  darf  keine
Schulden  haben.
Die  Anstcllungsgesuche  sind  an  den  Präsidenten  des  Reichsbank-Direktoriums
unter  Benützung  eines  bei  den  Reichsbankanstalten  erhältlichen  Vordrucks  zu  richten.
Bewerber,  die  den  vorstehenden  Bedingungen  entsprechen,  werden  nach  Bedarf
einberufen.
Die  Annahme  erfolgt  zunächst  als  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  a  n  w  ä  r  t  e  r  auf  Probe
gegen  monatliche  Kündigung.  Die  förmliche  Annahme  in  den  Reichsbankdienst
und  die  Vereidigung,  womit  der  Antvärtcr  gleichzeitig  die  Anwartschaft  auf  eine
Pension  erhält,  ist  von  dem  Ausfall  jener  Probe  und  einer  Prüfung  abhängig,
zu  der  sich  der  Bewerber  frühestens  6  Monate  und  spätestens  1  Jahr  nach  seiner
Einberufung  zu  melden  hat.  In  der  Prüfung  sind  im  wesentlichen  gründliche
Kenntnisse  des  deutschen  Wechsel-  und  Scheckrechts,  Bekanntschaft  mit  den  wichtigsten ­
  Begriffsbestimmungen  der  Handelsgesellschaften  und  mit  den  Rechts-
        <pb n="180" />
        173

Direktoriums;  er  ordnet  die  Verteilung  ihrer  Arbeiten  und  Pflichten  in
der  Bank."  Die  Rechtsverhältnisse  der  Beamten  sind  durch  das  vom
Reichsbankdirektorium  erlassene  Veamtenstatut  geregelt.  Abweichungen
des  Statuts  vom  Reichsbeamtenrecht  sind  insofern  zulässig,  als  sie  zur
Aufrechterhaltung  eines  geordneten  und  leistungsfähigen  Bankbetriebes
notwendig  sind.  ■—

sätzcn  über  die  Handelsfirmen  und  die  Handelsbücher,  mit  den  Grundzügen  der
Bank-  und  Münzgesetzgebung  und  die  Kenntnis  des  kaufmännischen  Rechnens
darzulegen;  außerdem  ist  die  Befähigung  nachzuweisen,  ein  einfaches  Thema  aus
dem  bisherigen  Wirkungskreise  des  Prüflings  mit  Verständnis  klar  und  übersichtlich ­
  schriftlich  zu  behandeln.
Hierauf  erfolgt  Ernennung  zuiu  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  d  i  ä  t  a  r.  Nach  dem  zurzeit
2  Jahre  (für  Abiturienten  1  Jahrs  dauernden  Diätariat  wird  der  Beamte  als
Reichsbankpraktikant  fest  angestellt  und  tritt  in  den  Genuß  der  Gehaltsbezüge ­
  dieser  Beamtengruppe.
Die  weitere  Beförderung  zum  Reichsbankinspektor  hängt  von  der
Bewährung  im  Dienst  und  von  der  Ablegung  einer  2.  Prüfung  ab,  in  der  im
wesentlichen  die  vollständige  Beherrschung  der  doppelten  Buchführung,  die  gründliche ­
  Kenntnis  des  kaufmännischen  Rechnens  in  Erweiterung  des  bei  der  1.  Prüfung ­
  Verlangten  und  die  Befähigung  nachzuweisen  ist,  ein  Thema  aus  der  Bankpraxis ­
  oder  aus  dem  Gebiete  des  Geld-,  Kredit-,  Währungs-  und  Börsenwesens
klar  und  übersichtlich  zu  behandeln.
Im  weiteren  Verlauf  der  Reichsbanklaufbahn  kann  nunmehr  jeder  Beamte  in
die  höheren  B  e  a  m  t  e  n  st  e  l  l  e  n  aufsteigen.  Voraussetzung  für  die  Beförderung ­
  in  die  Gruppe  der  R  c  i  ch  s  b  a  n  k  r  ä  t  e  und  darüber  hinaus  ist,
soweit  es  sich  um  die  leitenden  Posten  bei  den  Zweiganstalten  der  Reichsbank
und  uni  die  Posten  von  Leitern  der  kaufmännischen  Büros  der  Reichshauptbank
handelt,  die  Ablegung  der  höheren  3.  Prüfung,  in  der  im  wesentlichen  in  schriftlicher ­
  und  mündlicher  Form  die  praktische  Beherrschung  der  täglichen  Dienstgeschäfte
  der  Reichsbank,  die  Bekanntschaft  mit  den  theoretischen  Grundlagen
betriebstechnischer  und  rechtlicher  Natur,  auf  denen  sich  die  Dienstgeschäfte  der
Reichsbank  aufbauen,  und  die  Vertrautheit  mit  den  volkswirtschaftlichen  Grundbegriffen
  im  Hinblick  auf  Stellung  und  Aufgaben  der  Reichsbank  als  Notenbank
innerhalb  der  Volkswirtschaft  darzulegen  ist.  Die  andern  zahlreichen  Posten
als  Neichsbankrat  und  einige  Posten  als  Reichsbankbürodirektor  oder  Rcichsbankdirektor
  können  ohne  die  höhere  Prüfung  erreicht  werden.  —
Über  Tätigkeit  der  Bankbeamten  im  allgemeinen  siehe  meine
Schrift  „Der  B  a  n  k  b  e  r  u  f"  (die  Banken  im  Organismus  der  Volkswirtschaft, ­
  Voraussetzungen  für  die  Eignung  znm  Beruf,  Ausbildung  und  Fortkommen). ­
  4.  Ausl.  Stuttgart  192b.
        <pb n="181" />
        174

Die  Rechte  der  Anteilseigner  sind  gegenüber  den  Bestimmungen ­
  des  alten  Bankgesetzes  wesentlich  erweitert  worden.  Während  der
Generalversammlung  bisher  nur  die  vom  Reichsbankdirektorium
aufgemachte  und  vom  Reichskanzler  festgestellte  Bilanz  und  Gewinnberechnung ­
  lediglich  mitgeteilt  wurde,  sagt  §  12  des  neuen  Gesetzes:  „Die
Generalversammlung  beschließt  über  die  Bilanz  und  Gewinnverteilung ­
  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.
Erheblich  geschmälert  sind  dagegen  die  Rechte  des  Zentralansschusses
und  der  Deputierten.
Der  Z  e  n  t  r  a  l  a  u  s  s  ch  u  ß  ist  ein  ständiger  Ausschuß  der  Anteilseigner, ­
  dessen  gutachtliche  Äußerung  die  Reichsbank  in  geeigneten
Fällen  einholen  kann  —  nach  dem  alten  Gesetz  war  seine  Z  u  st  i  m  -
m  u  n  g  in  gewissen  Fällen  obligatorisch.  Aus  21  Mitgliedern  und
ebensoviel  Stellvertretern  besteht  der  Zentralausschuß.  Wählbar  sin  der
Generalversammlung)  sind  nur  solche  Anteilseigner,  die  die  deutsche
Reichsangehörigkeit  besitzen,  und  als  Inhaber  von  mindestens  je  30  Reichsbankanteilen ­
  zu  je  100  RM  in  den  Stammbüchern  der  Reichsbank  eingetragen ­
  sind.  Die  zu  wählenden  Personen  müssen  ferner  im  Reichsgebiet, ­
  und  tvenigstens  12  von  ihnen  in  Berlin  oder  dessen  näherer  Umgebung ­
  ihren  Wohnsitz  haben.  Sie  werden  auf  Vorschlag  des  Reichsbankdirektoriums
  von  der  Generalversammlung  aus  den  Kreisen  von  Bankgewerbe, ­
  Industrie,  Handel,  Landwirtschaft,  Handwerk  und  Arbeitnehmerschaft ­
  gewählt.  Ihre  Tätigkeit  ist  ehrenamtlich.
Ein  engerer  Ausschuß,  die  3  D  e  p  u  t  i  e  r  t  e  n  und  3  Deputierten-Stellvertreter,
  soll  dem  Reichsbankdirektorium  auf  dessen  Ersuchen  in  besonderen
Angelegenheiten  beratend  zur  Seite  stehen.  Nach  der  Satzung  der  Reichsbank ­
  liegt  die  Wahl  dieser  Mitglieder  der  Generalversammlung  ob.  Diese
aber  hat  sam  23.  März  1925)  den  Zentralausschnß,  der  dies  auch  bereits
nach  dem  alten  Gesetz  getan  hat,  nüt  der  Wahl  der  Deputierten  beauftragt.
Ähnliche  Befugnisse,  wie  für  die  Zentralverwaltung  in  Berlin  der  Zentralausschuß ­
  und  die  Deputierten,  übten  bei  den  Reichsbankhauptstellen  die
Bezirksausschüsse  (je  4—10  Mitglieder)  und  die  von  ihnen  wieder
gebildeten  engeren  Ausschüsse  von  2—3  Beigeordneten  aus.  Diese
Einrichtung  hat  das  Bankgesetz  übernommen  und  noch  in  der  Weise  erweitert, ­
  daß  sie  nicht  auf  die  Hauptstellen  beschränkt  bleibt,  sondern  auch
ans  die  größeren  selbständigen  Bankanstalten  ausgedehnt  wird.  Die  Wahl
        <pb n="182" />
        175

der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  erfolgt  durch  das  Reichsbankdirektorium ­
  aus  den  am  Platze  der  Zweiganstalt  oder  in  deren  Nähe  wohnhaften ­
  Anteilseigner  deutscher  Reichsangehörigkeit,  die  mindestens  je
3000  RM  Reichsbankanteile  besitzen.
Neu  geschaffen  durch  das  Bankgesetz  vom  30.  August  1924  ist  der  Gener
  a  l  r  a  t.  Er  besteht  aus  7  deutschen  Mitgliedern  —  unter  ihnen  der
Reichsbankpräsident  als  Vorsitzender  —  und  7  ausländischen  Mitgliedern,
die  den  im  Dawes-Plan  bezeichneten  Nationen  (England,  Frankreich,  Italien, ­
  Belgien,  Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Holland  und  Schweiz)
entnommen  sind.  Um  die  Unabhängigkeit  der  Mitglieder  zu  sichern,  dürfen
sie  nicht  Beamte  ihres  Staates  sein  und  von  einem  Staate  oder  dessen
Regierung  eine  Bezahlung  erhalten.  Fachkenntnisse  allein  sollen  für  ihre
Wahl  entscheidend  sein.
Monatlich  einmal  soll  der  Generalrat  die  Berichte  prüfen,  die  ihm  vom
Präsidenten  und  dem  Notenkommissar  ss.  unten)  vorgelegt  tverden  und
über  etwaige  Vorschlüge  dieser  beiden  wichtigsten  Persönlichkeiten  der  Bank
Beschluß  fassen.  Ausdrücklich  aber  wird  sin  §  18)  betont,  daß  dadurch  die
dem  Reichsbankdirektorium  vorbehaltenen  Rechte  der  Verwaltung  in
keiner  Weise  beeinträchtigt  werden  dürfen  Z.
Einen  Ersatz  für  das  in  Wegfall  gekommene  Reichsbank-Kurat
  o  r  i  u  m  soll  die  Berichterstattung  an  die  Reichsregierung  bieten.  §  20
des  neuen  Bankgesetzes  bestimmt:  „Zur  Aufrechterhaltung  einer  ständigen
Fühlung  in  den  währungs-  und  finanzpolitischen  Angelegenheiten  ist  das
Reichsbnnkdirektoriuni  verpflichtet,  in  r  e  g  e  l  m  ä  ß  i  g  e  n  Zeitabstäuden
der  Reichsregierung  sowie  jederzeit  auf  Ersuchen  über  Angelegenheiten ­
  dieser  Art  Bericht  zu  erstatten."
&amp;gt;)  Die  Bestrebungen,  die  Mitwirkung  von  Ausländern  im  Generalrat  überhaupt ­
  auszuschalten,  sind,  schreibt  Schacht  in  seinem  Kommentar  zum  Bankgesetz
  sBerlin  1926,  S.  32),  deswegen  ohne  Erfolg  geblieben,  weil  der  Reichsbank
  eine  wesentliche  Rolle  hinsichtlich  der  Annahme  und  Verwendung  der  Reparationszahlungen ­
  zugewiesen  ist.  Da  das  Deutsche  Reich  seiner  Reparationspslicht
  durch  Einzahlungen  in  deutscher  Währung  auf  das  bei  der  Reichsbauk
  geführte  Konto  des  Reparationsagenten  genügen  kann,  glaubten  die  Sachverständigen ­
  bei  der  großen  Bedeutung,  die  dieses  Konto  für  die  Durchführung
des  Dawes-Plans  hat,  auf  eine  Mitwirkung  im  Generalrat
nicht  verzichten  zu  können.  Praktisch  ist  diese  Mitwirkung  aber  nicht  von
wesentlicher  Bedeutung.
        <pb n="183" />
        ß]  Aufgabe  und  Geschäfte  der  Reichsbank.
Wie  §  12  des  alten  Bankgesetzes,  unischreibt  §  1  des  neuen  Bankgesetzes
die  Aufgaben  der  Reichsbank:  Sie  hat  „den  Geldumlauf  im
gesamten  Reichsgebiet  zu  regeln,  die  Zahlungsaus  -
gleichungen  zu  erleichtern  und  für  die  Nutzbarmachu  ng
verfügbaren  Kapitals  zu  sorgen".
Die  Regelung  des  Geldumlaufs  war  naturgemäß  besonders
schwierig  in  der  Inflationszeit,  als  mit  der  fortlaufenden  Geldentwertung
die  Menge  der  erforderlichen  Umlaufsmittel  sprunghaft  wuchs.  Die  Reichsbank ­
  ist  bemüht,  dafür  zu  sorgen,  daß  genügend  Umlaufsmittel  in  den  benötigten ­
  Beträgen  vorhanden  sind.  Der  Regelung  des  Geld-,  nicht  nur  des
Notenumlaufs,  dient  das  engmaschige  Netz  ihrer  Filialen.
Der  Regelung  der  Zahlungsausgleichungen  dient  insbesondere ­
  der  Giro-  und  Abrechnungsverkehr.  Bereits  in  ihrem  ersten
Verwaltungsbericht  (Ende  1876)  konnte  die  Reichsbank  sagen:  „Das
ganze  Deutschland  ist  durch  die  Reichsbank  e  i  n  Giroplatz  geworden." ­

Zwecks  Regelung  des  Kreditverkehrs  (Nutzbarmachung  verfügbaren ­
  Kapitals)  stellt  sie  der  Wirtschaft  die  Kapitalien  zur  Verfügung,
die  ihr  im  Giro-  und  Depositenverkehr  zuströmen.  Neuerdings  sind  dies
insbesondere  die  Gelder  der  Deutschen  Reichspost  und  der  in  eine  Aktiengesellschaft ­
  umgewandelten  Neichseisenbahn.
Hinsichtlich  der  G  e  s  ch  ü  f  t  e,  die  der  Reichsbank  erlaubt  sind,  bringt  das
neue  Gesetz  einige  wesentliche  Änderungen.  Scharf  begrenzt  sind  vor
allem  die  Geschäfte,  die  die  Reichsbank  jetzt  für  das  R  e  i  ch  ausführen  darf
und  ausführen  muß.  Während  sie  früher  als  Zentralkasse  des  Reichs  fungierte, ­
  braucht  sie  jetzt  ihre  Kassen-  und  Giroeinrichtungen  für  die  Reichsbehörden
  nur  in  dem  Umfange  zur  Verfügung  zu  stellen,  wie  sie  es  für  ihre
anderen  Kontoinhaber  tut.
Hinsichtlich  der  Kreditgewährung  ans  Reich  schienen,  in  Erinnerung ­
  an  die  Erfahrungen  der  Kriegs-  und  Nachkriegszeit,  strenge  Begrenzungen ­
  erforderlich:  Höchstens  100  Millionen  RM  und  höchstens  auf
3  Monate,  mit  der  Einschränkung,  daß  am  Ende  des  Geschäftsjahres  keinerlei ­
  Verschuldung  des  Reichs  bei  der  Reichsbank  vorhanden  sein  darf.  —
Im  übrigen  darf  die  Bank  tveder  dem  Reich,  noch  den  Ländern,  noch  den
Gemeinden  irgendwelche  Kredite  einräumen.

176
        <pb n="184" />
        Der  Deutschen  Reichspost  und  der  Deutschen  Reichsbahn  darf  die  Reichsbank ­
  Betriebskredite  bis  zum  Höchstbetrage  von  200  Millionen  RM  für
beide  Unternehmungen  zusammen  gewähren.
Durch  die  Novelle  vom  8.  Juli  1926  ist  die  Reichsbank  befugt,  vom
Reich  begebene  S  ch  a  tz  w  e  ch  s  e  l,  die  nach  spätestens  8  Monaten  fällig
sind,  und  aus  denen  außer  dem  Reich  noch  ein  weiterer  als  zahlungsfähig
bekannter  Verpflichteter  haftet,  zu  diskontieren  und  zu  lombardieren ­
  —  insgesamt  bis  zum  Betrage  von  400  Millionen  RM.
Ein  wesentlicher  Bestandteil  des  Dawes-Planes  ist  die  Errichtung  des
Sonderkonto  für  die  an  die  Bank  abzuführenden  Reparationszahlungen. ­
  Nach  §  26  des  Bankgesetzes  soll  der  Betrag
des  szinsfreien)  Guthabens  ans  diesem  Konto  2  Milliarden  RM  nicht
überschreiten.
Im  übrigen  zählt  §  21  des  Bankgesetzes  die  Geschäfte  auf,  die  die  Reichsbank ­
  betreiben  darf.  Sie  ist  befugt:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  sowie  Devisen  zu  kaufen
und  zu  verkaufen.
2.  Wechsel,  welche  eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  und
aus  welcher:  3  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften,  ebenso
Schecks,  aus  welchen  3  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  haften, ­
  zu  diskontieren,  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Von  dem  Erfordernis ­
  der  dritten  Unterschrift  kann  in  den  Fällen  abgesehen  werden,  wo
durch  eine  Nebensicherheit  oder  in  sonstiger  Weise  die  Sicherheit  des
Wechsels  oder  Schecks  gewährleistet  ist;  der  Betrag  der  so  diskontierten ­
  Wechsel  darf  33  vom  Hundert  des  jeweiligen  Gesamtbestandes  der
diskontierten  Wechsel  nicht  übersteigen.  Die  von  der  Bank  diskontierten ­
  Wechsel  sotten  nur  gute  Handelswechsel  sein.
3.  Zinsbare  Darlehen  auf  nicht  länger  als  3  Monate  gegen  bewegliche
Pfänder  zu  erteilen  sLombardverkehrj,  und  zwar:
a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt,
bj  gegen  vollcingczahlte  Stamm-  und  Stamm-Prioritätsaktien  und
Prioritätsobligationen  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  deren
Bahnen  in  Betrieb  befindlich  sind,  sowie  gegen  Pfandbriefe  landschaftlicher, ­
  kommunaler  oder  anderer  unter  staatlicher  Aufsicht
stehender  Bodenkreditinstitute  Deutschlands  und  deutscher  Hypo-12

  O.  GW.  25.  äl

177
        <pb n="185" />
        178

thekenbanken  auf  Aktien,  zu  höchstens  3 / 4  des  Kurswertes;  diesen
Pfandbriefen  stehen  gleich  die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen ­
  öffentlich-rechtlicher  Bodenkreditinstitute  des  Inlandes ­
  sowie  diejenigen  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen ­
  der  übrigen  vorbezeichneten  Institute  und  Banken,
welche  auf  Grund  von  Darlehen  ausgestellt  werden,  die  an  inländische ­
  kommunale  Korporationen  oder  gegen  Übernahme  der  Garantie ­
  durch  eine  solche  Korporation  gewährt  sind,
e)  gegen  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und  auf  den  Inhaber
lautende  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  deutschen  Landes ­
  oder  inländischer  kommunaler  Korporationen  oder  gegen  zinstragende, ­
  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,  deren
Zinsen  vom  Reiche  oder  von  einem  Lande  garantiert  sind,  zu  höchstens ­
  3 / 4  des  Kurswertes;  solche  Darlehen  können  nur  an  als  zahlungsfähig ­
  bekannte  Banken  gegeben  werden,
rl)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen ­
  nichtdcutscher  Staaten  sowie  gegen  staatlich  garantierte
ausländische  Eisenbahn-Prioritätsobligationen  zu  höchstens  50  %
des  Kurswertes,
e)  gegen  Wechsel,  welche  anerkannt  solide  Verpflichtete  aufweisen,
mit  einem  Abschlage  von  mindestens  5  %  ihres  Kurswertes,
f)  gegen  Verpfändung  im  Inland  lagernder  Kaufmannswaren,
höchstens  bis  zu  2 /s  ihres  Wertes.
Die  Bank  kann  mit  der  besonderen  Ermächtigung  des  Generalrats ­
  die  langfristigen  Schuldverschreibungen  des  Reichs  als  Pfandsicherheit
  für  Darlehen  annehmen,  die  nicht  länger  als  drei  Monate
laufen,  wenn  für  die  Darlehen  neben  der  Pfandsicherheit  zwei  Verpflichtete ­
  haften,  von  denen  einer  eine  Bankfirma  sein  muß,  die  in
Deutschland  Geschäfte  betreibt,  jedoch  unter  der  Bedingung,  daß  Darlehen, ­
  für  die  langfristige  Schuldverschreibungen  des  Reichs  verpfändet ­
  sind,  niemals  den  Betrag  des  eingezahlten  Kapitals  der  Bank
und  ihres  Reservefonds  übersteigen.
4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehenden,  unter  3  c  bezeichneten  Art
'zu  kaufen  und  zu  verkaufen;  der  Ankauf  solcher  Schuldverschreibungen
für  eigene  Rechnung  ist  der  Bank  nur  insoweit  gestattet,  als  es  zur
Aufrechterhaltung  des  laufenden  Kundengeschäftes  erforderlich  ist.
        <pb n="186" />
        179

5.  Für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden  Inkassos ­
  zu  besorgen  und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen  zu  leisten
und  Anweisungen  oder  Überweisungen  auf  ihre  Zweiganstalten  oder
Korrespondenten  auszustellen.
6.  Für  fremde  Rechnung  Effekten  aller  Art  sowie  Edelmetalle  nach  vorheriger ­
  Deckung  zu  kaufen  und  nach  vorheriger  Einlieferung  zu
verkaufen.
7.  Unverzinsliche  Gelder  im  Depositengeschäft  und  im  Giroverkehr  anzunehmen. ­

8.  Wertgegenstände  in  Verwahrung  und  in  Verwaltung  zu  nehmen.
c)  Das  Notenprivileg  der  Reichsbank.
Die  Organisation  der  Neichsbank  und  die  ihr  erlaubten  Geschäfte
  mußten  skizziert  werden,  bevor  eine  Würdigung  des  ihr  verliehenen
  Notenemissionsrechts,  durch  das  ihr  im  wesentlichen  erst  die
Regelung  des  Geldumlaufs  ermöglicht  wird,  erfolgen  kann.
§  2  des  Bankgesetzes  sagt:  „Die  Reichsbank  hat  auf  die  Dauer  von
50  Jahren  das  ausschließliche  Recht,  Banknoten  in  Deutschland  auszugeben." ­
  Damit  ist  die  Stellung  der  Reichsbank  als  Zentralnotenbank
charakterisiert.  Zwar  bestehen  noch  4  Notenbanken  daneben,  aber  ihr  Betrag ­
  ist  relativ  gering;  über  Modalitäten  usw.  gibt  Aufschluß  das  Privatnotenbankgesetz ­
  (s.  S.  187).
Für  die  Gewährung  des  Notenprivilegs  hat  die  Reichsbank  folgende
Lasten  zu  übernehmen:
1.  Die  252  Millionen  Goldmark  Dollarschatzanweisungen,  die  im  April
1926  fällig  sind,  zurückzuzahlen.
2.  Die  235  Millionen  Goldmark  betragende  Schuld  des  Reichs  an  die
Reichsbank  in  folgender  Weise  abzulösen:  100  Millionen  Goldmark
bilden  eine  dauernde,  erst  bei  Beendigung  der  Währungskonzession
rückzahlbare  und  bis  dahin  mit  2  %  verzinsliche  Anleihe.  Die  restlichen ­
  135  Millionen  Goldmark  bilden  eine  3  %  ige  Anleihe,  rückzahlbar ­
  in  gleichen  Raten  innerhalb  von  15  Jahren.
Die  inneren  Reserven  der  Reichsbank  erwiesen  sich  als  ausreichend,  um
diese  weitgehenden  Verpflichtungen  zu  übernehmen.
Weiter  erhält  das  Reich  laufend  einen  bestimmten  Anteil  vom  Reingewinn. ­
        <pb n="187" />
        180

§  37  des  Bankgesetzes  sieht  folgende  Gewinnverteilung  vor:
Von  dem  jährlichen  Reingewinn  sollen  20  %  so  lange  einem  Reservefonds ­
  zugeführt  werden,  alS  dieser  weniger  als  12  %  des  Notenumlaufs  der
Bank  beträgt,  gerechnet  nach  dem  Durchschnitt  der  letzten  sechs  Monate.
Die  Anteilseigner  haben  Anspruch  auf  eine  jährliche  Dividende  von
8v/o.  Wird  diese  Dividende  in  einem  Jahr  nicht  erreicht,  so  ist  der  daran  fehlende ­
  Betrag  ans  dem  Reingewinn  der  folgenden  Jahre  nach  Abzug  der  dem
Reservefonds  gesetzlich  zufließenden  Beträge  vorweg  zu  entnehmen,  cs  sei  denn,
daß  er  ans  einer  vorhandenen  Dividendenreserve  entnommen  werden  kann.
Der  nach  Ausschüttung  dieser  Dividende  verbleibende  Re  st  betrag  des
Reingewinns  wird  wie  folgt  geteilt:  von  den  ersten  50  Millionen  RM
erhalten  das  Reich  die  Hälfte,  die  Anteilseigner  die  andere  Hälfte;  von  den
nächsten  50  Millionen  erhalten  das  Reich  3 U,  die  Anteilseigner  1 U.  Von  dem
dann  noch  etwa  verbleibenden  Restbetrag  erhalten  das  Reich  9 / 10 ,  die  Anteilseigner ­
  Vio;  die  hiernach  den  Anteilseignern  zufließenden  Beträge  werden  entweder ­
  als  Zuschlag  zu  der  Dividende  gezahlt  oder  einem  Spezialrefervcfonds
für  künftige  Dividendenzahlung  zwecks  Aufrechterhaltung  einer  gleichmäßigen
Dividende  zugeführt.
Die  Banknoten  lauten  auf  Reichsmark.  Banknoten  über  kleinere  Beträge ­
  als  IN  RM  dürfen  nur  mit  Zustimmung  der  Reichsregierung  zur
Befriedigung  eines  vorübergehenden  Verkehrsbedürfnisses  ausgegeben
werden.
Die  Reichsbanknoten  sind  außer  Reichsgoldmü  nzen  das
einzige  u  n  b  e  s  ch  r  ä  n  k  t  e  gesetzliche  Zahlungsmittel  in
Deutschland.
Die  An-  und  Ausfertigung,  die  Ausgabe,  Einziehung  und  Vernichtung
der  Banknoten  geschieht  durch  die  Notenabteilung  der  Reichsbank.  Eine  Kontrolle ­
  erfolgt  durch  den  vom  Generalrat  bestellten  N  o  t  e  n  k  o  m  m  i  s  s  a  r,
dessen  Einsetzung  Schacht  als  das  „Residuum  aus  dem  ursprünglich
wesentlich  weiter  gehenden  Plan  auf  eine  ausländische  Kontrolle  des  deutschen ­
  Notenbankwesens"  bezeichnet,  „als  die  letzte  Folge  der  Inflation  aus
dem  Gesichtswinkel  des  Auslandes  heraus  gesehen".
Der  Kommissar  ist  ermächtigt  und  seine  Aufgabe  soll  im  wesentlichen
darin  bestehen,  die  Durchführung  derjenigen  Bestimmungen  des  Gesetzes
und  der  Satzung  zu  gewährleisten,  die  sich  auf  die  Ausübung  des  Notenausgaberechts ­
  und  die  Erhaltung  der  Golddeckung  für  die  im  Umlauf  befindlichen ­
  Noten  beziehen.  Zu  diesem  Zioecke  soll  der  Kommissar  das  Recht
        <pb n="188" />
        181

haben,  die  Vorlage  aller  Unterlagen  zu  verlangen,  die  er  für  die  Durchführung ­
  seiner  Aufgabe  für  zweckmäßig  hält.  Er  kann  auch  bei  der  Bank
Persönlich  oder  durch  seine  Hilfsarbeiter  alle  auf  die  Durchführung  seiner
Aufgabe  bezüglichen  Untersuchungen  anstellen.  Er  kann  den  Sitzungen  des
Direktoriums  beiwohnen,  ist  aber  zur  Verschwiegenheit  über  alle  zu  seiner
Kenntnis  gelangenden  Angelegenheiten  und  Einrichtungen  der  Bank  verpflichtet. ­

Die  Deckungsvorschriften  des  neuen  Bankgesetzes  zeigen  gegenüber ­
  den  früher  geltenden  in  wesentlichen  Punkten  Abweichungen:  Die
Deckung  ist  von  331/3  %  auf  40  %  erhöht  worden.  Während  früher  als
Deckung  neben  Gold  auch  „kursfähiges  deutsches  Geld  und  Neichskassenscheine"
  galten,  wird  jetzt  „G  0  l  d  d  e  ck  n  n  g"  gefordert;  diese  m  u  ß  mindestens ­
  zu  a / 4  in  Gold  und  kann  bis  zu  1 U  in  Devisen  bestehen.  Um
deren  jederzeitige  Umwandlung  in  Gold  zu  sichern,  muß  die  Devisendeckung ­
  zweckentsprechend  beschaffen  sein.  Als  Devisen  für  die  Notendeckung ­
  gelten  nur  Banknoten,  Wechsel  mit  einer  Laufzeit  bis  zu
höchstens  14  Tage,  Schecks  und  tägliche  Forderungen,  die  bei
einer  als  zahlungsfähig  bekannten  Bank  an  einem  ausländischen  zentralen
Finanzplatz  in  ausländischer  Währung  zahlbar  sind.
Soweit  die  im  Umlauf  befindlichen  Noten  nicht  durch  Gold  oder  Devisen
gedeckt  sind,  müssen  Wechsel  und  Schecks,  die  im  Wege  bankmäßiger  Kreditgewährung ­
  angekauft  sind,  in  entsprechender  Höhe  („für  den  Restbetrag")
vorhanden'  sein.
Wie  bereits  im  alten  Bankgesetz,  wird  der  Reichsbankleitung  unter  gewissen ­
  Voraussetzungen  eine  Abweichung  von  den  Vorschriften  der
Miniinalgolddeckung  von  40  %  gestattet;  in  diesem  Falle  ist  aber  Notenst
  e  n  e  r  zu  zahlen.  Das  Unterschreiten  der  Golddeckung  von  40  %  ist  an
folgende  Voraussetzungen  geknüpft:  Es  müssen  ausnahmsweise  Umstände
vorherrschen,  das  Reichsbankdirektorium  muß  einen  entsprechenden  Vorschlag ­
  machen,  und  der  Generalrat  muß  einstimmig  (bis  auf  eine  Stimme)
darüber  beschließen.
Eine  solche  Notmaßrcgel  soll  verhüten,  daß  bei  einer  Wirtschaftskrise  ein
panikartiger  Andrang  an  den  Schaltern  der  Bank  entsteht,  indem  jeder
noch  Wechsel  diskontieren  möchte,  che  die  Bankschalter  infolge  des  Erreichens
  der  Notengrenze  geschlossen  werden.
        <pb n="189" />
        182

Im  Falle  einer  solchen  Herabsetzung  der  Deckung,  die  länger  als  eine
Bankausweis-Woche  dauert,  hat  die  Bank  von  dem  an  der  vorgeschriebenen
Deckung  von  40  %  fehlenden  Betrag  prozentual  bemessene  Notensteuern
  nach  folgenden  Bestimmungen  an  das  Reich  zu  zahlen:
bei  einer  Deckung  zwischen  37  und  40  %  :  3  %  jährlich;
bei  einer  Deckung  zwischen  35  und  37  %  ;  5  %  jährlich;
bei  einer  Deckung  zwischen  331/3  und  35  X  :  8  %  jährlich;
bei  einer  Deckung  von  weniger  als  33i/z  %  ;  8  %  jährlich  zuzüglich
eines  Prozentes  jährlich  für  jedes  Prozent,  um  das  die  Prozentsatzzahl ­
  der  Deckung  331/3  %  unterschreitet.
Der  Diskontsatz  muß,  wenn  die  Deckung  während  einer  Bankausweis-Woche ­
  oder  länger  ununterbrochen  unter  40  %  liegt,  mindestens
5  %  betragen.
Wenn  eine  Notensteuer  zu  zahlen  ist,  soll  der  Diskontsatz  um  mindestens
1/3  des  Prozentsatzes  der  zu  zahlenden  Steuern  sich  erhöhen,  zuzüglich
jeder  Erhöhung  der  besagten  Sätze,  die  zur  Erfüllung  der  Vorschriften  des
Abs.  3  benötigt  wird.
Zum  Zweck  der  Feststellung  der  Steuer  hat  das  Reichsbankdirektorium
dem  Reichsminister  der  Finanzen  bis  zum  10.  eines  jeden  Monats  die  zur
Feststellung  der  Steuer  für  den  vergangenen  Monat  erforderlichen  Angaben ­
  zu  machen.  Die  Zahlung  der  Steuer  hat  bis  zum  Ende  des  Monats
zu  erfolgen.
Die  Bank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten:
a)  bei  ihrer  Hauptkasse  in  Berlin  sofort  auf  Präsentation,
b)  bei  ihren  Zweiganstalten,  soweit  es  deren  Barbestände  und  Geldbedürfnisse
  gestatten,
dem  Inhaber  einzulösen.
Die  Einlösung  erfolgt  nach  Wahl  der  Bank  in:
1.  deutschen  Goldmünzen  zum  jeweiligen  gesetzlichen  Gewicht  und  Feingehalt ­
  zu  pari;
2.  Goldbarren  in  Stücken  von  nicht  weniger  als  1000  RM  und  nicht
mehr  als  35  000  NM  zu  ihrem  Neingoldwert  in  deutschen  Goldstücken
zum  jeweiligen  gesetzlichen  Gewicht  und  Feingehalt;
        <pb n="190" />
        183

3.  Schecks  oder  Auszahlung  in  ausländischer  Währung  in  Höhe  des  in
Gold  umgerechneten  jeweiligen  Marktwertes  der  betreffenden  Währang;
  die  Satzung  bezeichnet  diejenigen  ausländischen  Banken,  auf
die  die  Schecks  oder  Auszahlungen  lauten  müssen.  Die  Reichsbank
kann  hierbei  eine  Vergütung  in  Rechnung  stellen.  Diese  darf  jedoch
den  Betrag  nicht  übersteigen,  der  sich  aus  dem  dem  Einlösungsbetrage ­
  entsprechenden  Anteile  an  den  Versendungsspesen  nebst
Zinsen  für  größere  Goldtransporte  nach  dem  betreffenden  ausländischen ­
  Bankplatze  ergibt.
Grundsätzlich  wird  also  die  Neichsbank  zur  Einlösung  ihrer  Noten
in  Gold  verpflichtet,  aber  diese  Bestimmungen  werden,  wie  bei  den  mei»
sten  anderen  Ländern,  die  vor  dem  Kriege  Goldwährung  hatten,  erst  zu
einem  späteren  Termin,  „auf  Grund  eines  übereinstimmenden  Beschlusses
des  Reichsbankdirektoriums  und  des  Generalratcs",  in  Kraft  treten.
äj  Der  Reichsbank-Ausweis.
Regelmäßige,  und  ztvar  wöchentliche  Veröffentlichungen,  schrieb  zuerst
das  Peels  che  Bankgesetz  von  1844  für  die  Bank  von  England  vor.
Diesem  Beispiele  folgten  nach  und  nach  die  anderen  Zentralnotenbanken
der  Welt.  Diesen  Ausweisen  wird  als  Wirtschaftsbarometer
mit  Recht  großes  Interesse  entgegengebracht.
Nach  dem  alten  Bankgcsetz  mußte  die  Reichsbank  4mal  im  Monat,  also
48nial  im  Jahr,  und  zwar  per  7.,  15.,  23.  und  letzten  jedes  Monats  ihren
Status  veröffentlichen.  Diese  „wöchentliche"  Veröffentlichung  umfaßt  also
nicht  immer,  wie  bei  der  Bank  von  England  oder  bei  der  Bank  von  Frankreich, ­
  einen  Zeitraum  von  genau  7  Tagen.  Das  neue  Bankgesetz  gibt  hinsichtlich ­
  der  Zeiten  keine  besonderen  Vorschriften.  Die  Reichsbank  hält  aber
an  den  früheren  Terminen  fest.  Alle  selbständigen  Bankanstalten  teilen
nach  wie  vor  die  nach  ihren  Büchern  sich  ergebenden  Ziffern  für  den  7.,  15.,
23.  und  letzten  jedes  Monats  an  die  Hauptbuchhaltung  in  Berlin  zur  Verarbeitung ­
  für  den  Bankausweis  mit.
Die  Posten,  die  der  Wochenausweis  enthalten  muß,  gibt  §  36  des  neuen
Bankgesetzes  an.  Die  Ausweise  der  Neichsbank  waren  früher  eines  der
wichtigsten  Mittel  zur  Konjunkturbeurteilung.  Durch  größere  Spezialisierung
  der  Ausweise  sollte  ihnen  dieser  Charakter  wiedergegeben  werden.
        <pb n="191" />
        184

Betrachten  wir  einmal  den
Wochcnausweis  der  Reichsbank  vom  15.  Februar  1926.
15.  Februar  7.  Februar
in  RM

1.  Stoch  nicht  begebene  Reichsbankanteile  .

177  212  000

177  212  000

2.  Goldbestand  (Barrengold),  sowie  inund
  ausländische  Goldmünzen  das
Pfund  fein  zu  1392  NM  berechnet  .  .

1  307  236  000

1  255  617  000

und  zwar:  Goldkasscnbestand  .  .  .

1  139  232  000

1  112  636  000

Golddepot  (unbelastet)  bei  ausländischen ­
  Zentralnotenbanken  .  .  .

168  004  000

142  981  000

3.  Bestand  an  deckungsfähigen  Devisen  .

432  397  000

418  539  000

4.  Bestand  an  sonstigen  Wechseln  und
Schecks

1  320  752  000

1  411337  000

5.  Bestand  an  deutschen  Scheidemünzen  .

90  333  000

82  889  000

6.  Bestand  an  Noten  anderer  Banken  .  .

28154  000

21  288  000

7.  Bestand  an  Lombardforderungen  .  .

9  269  000

5118  000

8.  Bestand  an  Effekten

233  887  000

233  761  000

9.  Bestand  an  sonstigen  Aktiven  .  .  .

784  115  000

779  018  000

Passiva:
1.  Grundkapital:
a)  begeben

122  788  000

122  788  000

b)  noch  nicht  begeben

177  212  000

177  212  000

2.  Reservefonds:
a)  gesetzlicher  Reservefonds  ....

25  403  000

25  403  000

b)  Spezialrcservefonds  für  künftige  Dividendenzahlungen ­


33  404  000

33  404  000

c)  sonstige  Rücklagen

127  000  000

127  000  000

3.  Betrag  der  umlaufenden  Noten  .  .  .

2  419  906  000

2  563  103  000

4.  Sonstige  täglich  fällige  Verbindlichkeiten ­


872  617  000

765  307  000

5.  Sonstige  Passiva

605  025  000

570  562  000

Verbindlich^:eiten  aus  weiterhegebenen
  im  Inlande  zahlbaren  Wechseln

518  337  000

500  870  000
        <pb n="192" />
        185

Auf  der  Aktivseite  gibt
Der  I.  Pusten  die  Summe  des  noch  nicht  eingezahlten  Stammkapitals
(der  noch  nicht  begebenen  Bankanteile)  an.
Beim  2.  Posten,  Goldbestand,  ist  eine  Trennung  des  Goldbestandes  in
den  Goldkassenbestand  und  das  bei  ausländischen  Zentralnotenbanken  gehaltene ­
  unbelastete  Golddepot  vorgenommen.  Nach  dem  Betrag  der  umlaufenden ­
  Noten  brauchte  selbst  bei  voller  (40  %ifler)  Deckung  in  Gold,
der  Goldbestand  nur  rund  968  Millionen  RM  zu  betragen.
3.  Nur  ein  Teil  der  Devisen,  die  „deckungsfähigen",  sind  in  diesen!
Posten  enthalten;  nur  10  %  des  Notenumlaufs  brauchte  nämlich,  wenn  die
Golddeckung  gerade  30  %  ig  wäre  (ist  sie  höher,  so  kann  sich  uni  diesen
Betrag  der  Devisenbestand  vermindern!),  ausgewiesen  zu  werden.
4.  „Sonstige  Wechsel  und  Schecks"  sind  die  diskontierten  Jnlandwechsel
und  Jnlandschecks,  weiter:  die  angekauften  Auslandwechsel  und  Auslandschecks, ­
  die  nicht  in  dem  3.  Posten  (deckungsfähige  Devisen)  enthalten  sind.
5.  „Scheidemünzen"  sind  (int  Gegensatz  zu  den  Goldmünzen)  die  Münze»,
die,  wegen  ihrer  unterwertigen  Ausprägung,  nur  beschränkte  Zahlkraft
haben.
6.  „Noten  anderer  Banken"  sind  die  von  den  4  deutschen  Privatnotenbanken
  ausgegebenen  Noten,  die  die  Reichsbank  in  Zahlung  nimmt,  bzw.
gegen  Reichsbanknoten  umtauscht.
Die  im  Besitz  der  Reichsbank  befindlichen  Renten  bankscheine  sind
unter  „Sonstige  Aktiven",  die  Noten  ausländischer  Banken  unter
den  Devisenbeständen  verbucht.
7.  „Lombardforderungen"  gelten  nach  wie  vor  nicht  als  Notendeckung,
wohl  aber  als  Soitderdeckung  für  die  „täglich  fälligen  Verbindlichkeiten".
Lombardbestand  und  inländische  Wechsel  (Posten  4)  spiegeln  die  Kreditbeanspruchung
  der  Reichsbank  durch  die  Wirtschaft  wieder.
8.  „Effekten  für  eigene  Rechnung"  darf  die  Reichsbank  nur  insoweit  erwerben, ­
  als  dies  zur  Aufrechterhaltung  des  laufendcit  Kundengeschäfts  erforderlich ­
  ist.  Im  übrigen  ist  die  Reichsbank  hinsichtlich  der  Effektenkäufe
jetzt  mehr  als  durch  das  alte  Bankgesetz  beschränkt.
9.  „Sonstige  Aktiven"  sind  das  „Konto  pro  Diverse"  der  Aktivseite.  In
diesem  Sammclkonto  werden  verbucht:  1.  die  Devisetibestände,  soweit  sie
nicht  als  Notendeckung  im  Bestand  an  deckungsfähigen  Devisen  erscheinen;
2.  Silbervorräte;  3.  belastete  Teile  des  Goldbestandes,  die,  weil  sie  bc-
        <pb n="193" />
        186

tastet  sind,  nicht  als  Notendeckung  dienen  können;  4.  die  im  Besitz  der
Reichsbank  sich  befindenden  Rentenbankscheine;  5.  die  ins  Stocken  geratenen ­
  (bei  Verfall  nicht  bezahlten)  Wechsel  und  Lombardfordernngcn;  6.  die
Grundstücke  und  Gebäude  der  Reichsbank;  7.  Vorschüsse  auf  Posten,  die
noch  nicht  zur  Abrechnung  reif  sind  usw.
Auf  der  Passivseite  stehen:
1.  Das  „Grundkapital".  Die  Summe  der  noch  nicht  begebenen  Anteile
bringt  als  Gegenposten  die  Aktivseite.
2.  Die  „Reservefonds".  Das  alte  Baukgesetz  kannte  nur  einen  Reservefonds. ­
  Das  neue  Gesetz  unterscheidet:
g)  die  gesetzlichen  Rücklagen,
b)  Rücklagen  für  künftige  Dividendenzahlungen,  d.  h.  um  eine  möglichst
gleichmäßige  Dividende  ausschütten  zu  können,  und
c)  Rücklagen  für  sonstige  Zwecke  (für  zweifelhafte  Forderungen,  für
große  Neubauten  usw.).
3.  „Umlaufende  Noten"  bezeichnet  den  Betrag  der  ausgegebenen  Noten
abzüglich  der  Summe,  die  sich  in  den  Kassen  der  Rcichsbank  befindet.
4.  „Sonstige  täglich  fällige  Verbindlichkeiten"  sind  in  der  Hauptsache  die
Guthaben  der  Girokonteninhaber,  weiter  unverzinsliche  Depositengelder,
Anzahlungen  auf  Effektenkäufe  usw.
5.  „Sonstige  Passiva"  ist,  !vie  das  Konto  „Sonstige  Aktiven",  ein  Sammelkonto. ­
  U.  a.  enthält  es  die  Gewinne.  —
„Verbindlichkeiten  aus  weiterbegebenen  im  Jnlande  zahlbaren  Wechseln." ­
  Das  Wechselobligo  st  der  weiter  diskontierten  inländischen
Wechsel  (Rediskonten)  ist  im  Wochcnausweis  (nicht  aber  auch  in  der
Jahresbilanz)  anzugeben.  —
Die  Liquidität  der  Reichsbank  ergibt  sich  aus  dem  Verhältnis ­
  der  täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  (Notenumlauf  und  Girogeldcr)  zu
den  liquiden  Mitteln  (Goldbestand,  Deckungsdevisen,  Scheideinünzen  und
Noten  anderer  Banken).  Zu  berücksichtigen  ist  hierbei  aber,  daß  im  Posten
„Sonstige  Aktiven"  Devisenbestände,  also  ebenfalls  liquide  Mittel,  enthalten ­
  sind,  die  Liquidität  tatsächlich  also  günstiger  ist,  als  sie  sich  aus  den
mitgeteilten  Ziffern  errechnen  läßt.
st  Über  die  Verbuchung  usw.  s.  meine  „Bankbuchhaltung".  Stuttgart  1925.
        <pb n="194" />
        187

e)  D  i  e  P  r  i  v  a  t  n  o  t  e  n  b  a  n  k  e  n.
Während  das  alte  Bankgesetz  auch  die  Sondervorschriften  über  Privatnotenbanken ­
  enthielt,  sind  diese  nunmehr  ausgesondert  und  in  einem  besonderen
  Gesetz,  dem
Privatnotenbankgesetz
vom  30.  August  1924,  behandelt  worden.
Das  Daw  es-  Gntachten  sah  nur  eine  Zentralnotenbank
vor.  Unter  Hinweis  auf  die  Bedeutung,  die  die  noch  bestehenden  4  Privatnotenbanken ­
  für  die  wirtschaftliche  Entwicklung  ihrer  Heimatländer  haben,
gelang  es,  den  Fortbestand  dieser  Institute  zu  sichern.
§  2  des  neuen  Bankgesetzes  sagt:
„Die  bestehenden  Notenausgaberechte  der  Bayerischen  Notenbank,  der
Württembergischen  Notenbank,  der  Sächsischen  Bank  und  der  Badischen
Bank  bleiben  unberührt.  Die  Höchstgrenze,  bis  zu  welcher  die  Privatnotenbanken ­
  Banknoten  auszugeben  befugt  sind,  darf  den  Betrag  von
194  Millionen  Reichsmark  insgesamt  nicht  übersteigen.
Die  Höhe,  bis  zu  der  die  einzelnen  Privatnotenbanken  Banknoten  ausgeben ­
  dürfen,  wird  durch  ein  besonderes  Gesetz  festgesetzt,  das  auch  die  sonstigen ­
  Rechtsverhältnisse  dieser  Banken  regelt."
Auf  dieser  Grundlage  ist  das  Privatnotenbankgesetz  aufgebaut.  Die
Summe  von  194  Millionen  RM  entspricht  etwa  den  Vorkriegsverhältnissen.
Der  Sächsischen  Bank,  der  vorher  keine  Maximalsumme  gesetzt  war,  wurde
das  gleiche  Kontingent  wie  der  Bayerischen  Notenbank  gewährt,  und  für
die  Württembergische  Notenbank  wurde  das  Kontingent  auf  die  Höhe  des
Kontingents  der  Badischen  Bank  gebracht.
Während  aber  der  Reichsbank  das  Notenprivileg  für  50  Jahre  verliehen
worden  war,  kann  den  Privatnotenbanken  die  Befugnis  zur  Notenausgabe
bereits  nach  10  Jahren,  zum  1.  Januar  1935,  alsdann  von  10  zu  10  Iahren
  unter  Einhaltung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  wieder  genommen
werden.
Solange  noch  Rentenbankscheine  neben  den  Reichsbanknoten  umlaufen
—  die  Rentenbankscheine  sind  spätestens  bis  zum  11.  Oktober  1934  aufzurufen; ­
  Ende  Dezeinber  1926  waren  noch  1164  Mill.  Rentenmark  im
Umlauf  —  gelten  die  den  Notenbanken  gewährten  Kontingente  nur  als
oberste  Grenze.  Sie  verringern  sich  aber,  um  eine  Inflation  zu  verhüten,
nötigenfalls  nach  einem  bestimmten  Schlüssel.  Innerhalb  der  Höchstgrenze
        <pb n="195" />
        188

wird  das  jeweilige  Recht  der  Notenausgabe  für  die  Gesamtheit  der  vier
Privatnotenbanken  für  jedes  Kalendervierteljahr  auf  8,-5  %  des  in  den
Reichsbankausweiscn  des  vorangegangenen  Kalendervierteljahrs  ausgewiesenen ­
  durchschnittlichen  Umlaufs  an  Reichsbanknoten  bemessen.  Dieser
Gesamtantcil  wird  auf  die  einzelnen  Privatnotenbanken  im  Verhältnis
von  70  :  70  :  27  :  27  aufgeteilt.
Die  für  die  einzelnen  Notenbanken  sich  so  ergebenden  jeweiligen  Notenansgaberechte
  werden  für  jedes  Kalendervierteljahr  auf  Grund  der
Reichsbankausweise  des  vorhergehenden  Kalendervierteljahrs
vom  Reichswirtschaftsminister  iin  Reichsanzeigcr  bekanntgegeben.  Tritt
in  einem  Monat  eine  Änderung  des  durchschnittlichen  Umlaufs  an  Reichsbanknoten
  um  mehr  als  10  %  gegenüber  demjenigen  durchschnittlichen
Reichsbanknotenumlauf  ein,  nach  dem  sich  der  Umlauf  an  Privatbanknoten
bemißt,  so  wird  auf  Antrag  der  Reichsbank  oder  einer  Privatnotenbank
dieser  Monatsumlauf  vom  Reichswirtschaftsminister  als  Bemessungsgrundlage ­
  für  den  Rest  des  Vierteljahrs  erklärt,  und  die  sich  daraus  ergebenden ­
  jeweiligen  Notenausgabercchte  werden  bekangtgemacht').
Ist  das  jeweilige  Notenausgaberecht  für  eine  Privatnotenbank  niedriger
als  das  des  vorhergegangenen  Vierteljahrs  joder  Monats),  so  hat  die
Privatnotenbank  innerhalb  des  auf  dieses  Kalendervierteljahr  (oder  diesen,
Monat)  folgenden  Monats  ihren  Notenumlauf  dem  neuen  Notenausgaberecht ­
  anzupassen.
Die  Privatbanknoten  dürfen  auf  50,100  oder  ein  mehrfaches  von
100  Reichsmark  lauten.  Sie  sind,  im  Gegensatz  zu  den  Reichsbanknoten,
nicht  gesetzliches  Zahlungsmittel,  sondern  nur  „gesetzlich  zugelassenes ­
  Zahlungsmittel".  Die  Notenbank,  die  sie  ausgibt,  muß  sie  an
ihrem  Sitze  und  bei  allen  Zweiganstalten  jederzeit  zum  vollen  Nennwert
in  Zahlung  nehmen,  die  anderen  Privatnotenbanken  nur  an  ihrem  Sitze
und  bei  Zweiganstalten  in  Städten  von  mehr  als  100  000  Einwohnern.
Hinsichtlich  der  Notendeckung  —  und  auch  der  Deckung  für  Depositen ­
  —  gelten  dieselben  Vorschriften  wie  für  die  Neichsbank.  Auch
die  E  i  n  l  ö  s  n  n  g  s  v  o  r  s  ch  r  i  f  t  e  n  sind  analog  der  Reichsbank.  So-Z
  Für  das  2.  Kalendervierteljahr  1927  beträgt  das  Notenausgaberecht ­
  der  Bayerischen  Notenbank  und  der  Sächsischen  Bank  je  70,  das  der
Württembergischen  Notenbank  und  der  Badischen  Bank  je  27  Millionen  RM.
        <pb n="196" />
        189

lange  die  Reichsbank  ihre  Noten  nicht  in  Gold  oder  Devisen  einlöst,  kann
dies  natürlich  auch  den  Privatnotenbanken  nicht  zugemutet  werden.  Um
das  Vertrauen  zur  Privatbanknote  zu  stärken,  müssen  die  Emissionsbanken
auf  Verlangen  ihre  Noten  in  Reichsbanknoten  umtauschen.
Die  den  Privatnotenbanken  gestatteten  Geschäfte  werden  im  Gesetz  (§  14)
ausdrücklich  aufgezählt.  Sie  sind  befugt:
1.  Gold  und  Silber  in  Barren  und  Münzen  sowie  Devisen  zu  kaufen
und  zu  verkaufen;
2.  Wechsel,  die  eine  Versallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  und  aus  denen
regelmäßig  3,  mindestens  aber  2  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete
haften,  ebenso  Schecks,  aus  denen  regelmäßig  3,  mindestens  aber  2  als  zahlungsfähig ­
  bekannte  Verpflichtete  haften,  zu  diskontieren,  zu  kaufen ­
  oder  zu  verkaufen.  Die  von  den  Banken  diskontierten  Wechsel
sollen  nur  gute  Handelswechsel  sein;
3.  zinsbare  Darlehen  auf  nicht  länger  als  3  Monate  gegen  bewegliche ­
  Pfänder  zu  gewähren  (Lombardverkehr),  und  zwar:
a)  gegen  Gold  und  Silber,  gemünzt  und  ungemünzt;
d)  gegen  zinstragende  oder  spätestens  nach  einem  Jahre  fällige  und  auf
den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  eines  deutschen ­
  Landes  oder  inländischer  gemeindlicher  Körperschaften  oder
gegen  zinstragende  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen,
deren  Zinsen  vom  Reich  oder  von  einem  Lande  gewährleistet  sind,  gegen
voll  eingezahlte  Stamm-  und  Stammprioritätsaktien  und  Prioritätsobligationen ­
  deutscher  Eisenbahngesellschaften,  deren  Bahnen  im  Betriebe, ­
  sind,  gegen  Anteilscheine  der  Reichsbank,  sowie  gegen  Pfandbriefe ­
  landschaftlicher,  gemeindlicher  oder  anderer  unter  staatlicher
Aufsicht  stehender  Bodenkreditanstalten  Deutschlands  und  deutscher
Hypothekenbanken  auf  Aktien,  zu  höchstens  3 U  des  Kurswertes;
c)  gegen  zinstragende,  auf  den  Inhaber  lautende  Schuldverschreibungen
nichtdeutscher  Staaten,  sowie  gegen  staatlich  gewährleistete  ansländische
Eisenbahn-Prioritätsobligationcn  zu  höchstens  50°/ 0  des  Kurswertes;
cl)  gegen  Wechsel,  die  anerkannt  zahlungsfähige  Verpflichtete  aufweisen,
mit  einem  Abschlage  von  mindestens  5  %  ihres  Kurswerts;
e)  gegen  Verpfändung  im  Jnlande  lagernder  Kaufmannswaren,  höchstens
bis  zu  2/g  ihres  Wertes;
4.  Schuldverschreibungen  der  vorstehend  unter  3  b  bezeichneten
Arten  sowie  Anteile  der  Reichsbank  zu  kaufen  und  zu  verkaufen  ;
5.  für  Rechnung  von  Privatpersonen,  Anstalten  und  Behörden  Einkassierungen
zu  besorgen  und  nach  vorheriger  Deckung  Zahlungen  zu  leisten  und  An-Weisungen
  oder  Überweisungen  auf  ihre  Zweiganstalten  oder  Korrespondenten ­
  auszustellen;
        <pb n="197" />
        6.  für  fremde  Rechnung  Wertpapiere  aller  Art,  sowie  Edelmetalle  n  a  ch  v  o  r  -
h  e  r  i  g  e  r  Deckung  zu  kaufen  und  nach  vorheriger  Einlieserung ­
  zu  verkaufen;
7.  Gelder  im  Depositengeschäft  und  im  Giroverkehr  anzunehmen;
8.  Wertgegenstände  in  Verwahrung  und  Verwaltung  zu  nehmen;
9.  zinsbare  Darlehen  auf  nicht  länger  als  3  Monate  —  int  Lombardverkehr
auch  gegen  Verpfandung  von  Forderungen,  die  in  dem  Reichsschuldbuch
oder  in  dem  Staatsschuldbuch  eines  deutschen  Landes  eingetragen  sind,  zu
höchstens  3 U  des  Kurswerts  der  umgewandelten  Schuldverschreibungen  zu
erteilen.
Verboten  ist  den  Privatnotenbanken  it.  a.  als  dem  Charakter  der
ihnen  gestatteten  Geschäfte  durchaus  widersprechend:
1.  Wechsel  zu  akzeptieren;
2.  Waren  oder  kurshabende  Papiere  für  eigene  oder  für  fremde  Rechnung  auf
Zeit  zu  kaufen  oder  auf  Zeit  zu  verkaufen  oder  für  die  Erfüllung  solcher
Geschäfte  Bürgschaft  zu  übernehmen.
Hinsichtlich  ihrer  Diskont  -  und  Lombardsätze  sind  die  Privat-Notenbanken
  in  gewisser  Beziehung  an  die  Sätze  der  Reichsbank  gebunden  (§  15):
Die  Privatnotenbanken  dürfen
1.  Wechsel  und  Schecks  nicht  unter  den  öffentlich  bekanntgemachten
Hundertsätzen  der  Reichsbank  diskontieren;  beträgt  jedoch  der  Diskontsatz
der  Reichsbank  vier  vom  Hundert  oder  weniger,  so  sind  die  Privatnotenbanken ­
  befugt,  ein  Viertel  vom  Hundert  unter  dem  Reichsbanksatze  zu  diskontieren; ­

2.  Wechsel,  Wertpapiere  und  Waren  nicht  unter  dem  Hundertsatze  lombardieren, ­
  zu  dem  sie  Wechsel  zu  diskontieren  befugt  sind.
Während  Notensteuer  von  der  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  nur  dann  zu  entrichten
ist,  wenn  die  Deckung  unter  den  Mindestvorschriften  verbleibt,  kommt  sie
für  Privatnotenbanken  dann  in  Betracht,  wenn  deren  Notenumlauf ­
  ihren  Barvorrat  zuzüglich  ihres  bisherigen  steuerfreien  Notenausgaberechts ­
  (§  9  Abs.  1  des  Bankgesetzes  vom  l4.  März  1875),  mindestens  aber
zuzüglich  von  2 /s  des  ihnen  im  Gesetz  vom  30.  August  1924  zugewiesenen
Höchstumlaufsbetrags  übersteigt.  In  diesem  Falle  haben  sie  von  dem  Überschuß ­
  eine  Steuer  in  Höhe  von  Va  des  jeweiligen  Reichsbankdiskontsatzes,
mindestens  aber  5  %  auf  das  Jahr  berechnet,  zu  entrichten.
Als  Barvorrat  gilt  für  die  Steuerberechnung  der  Bestand  an  Gold  und
Devisen  (s.  S.  181)  zuzüglich  des  Bestandes  an  Noten  anderer  deutscher
Banke».
        <pb n="198" />
        191

Noten  st  euer  ist  also  insoweit  zu  entrichten,  als  der  Betrag  der  umlaufenden ­
  Noten  größer  ist  als  der  Bestand  an  Gold,  Devisen  —  soweit  sie
zur  Notendeckung  Verwendung  finden  können  (f.  S.  181)  —  und  Noten
anderer  deutscher  Banken  plus  steuerfreies  Kontingent.  Dieses  beträgt  für
die  Bayerische  Notenbank  32,  für  die  Sächsische  Bank  28,  für  die  Badische
und  Württembergische  Notenbank  je  10,8  Millionen  NM.
Das  Verhältnis  der  Reichsbank  zu  den  Privatnotenbanken  regelt  §  22
des  Privatnotenbankgesetzes:
Die  Noten  der  Privatnotenbanken  werden  von  der  Reichsbank  in  Berlin
lote  auch  bei  ihren  Zweiganstalten  in  Städten  von  mehr  als  l  00  000  Einwohnern ­
  oder  am  Sitze  der  Bank,  die  die  Noten  ausgegeben  hat,  zum  vollen
Nennwert  in  Zahlung  genommen,  solange  die  ausgebende  Bank
ihrer  Noteneinlösungspflicht  pünktlich  nachkommt.
Unter  der  gleichen  Voraussetzung  lvird  die  Reichsbank  die  Noten  der
Privatnotenbanken  innerhalb  des  Landes,  das  ihnen  die  Befugnis  der
Notenausgabe  erteilt  hat,  bei  ihren  Zweiqanstalten,  soweit  es  deren  Notenbestände ­
  und  Zahlungsbedürfuisse  gestatten,  dem  Inhaber  gegen  Reichsbanknoten ­
  umtauschen.
Die  auf  diese  Weise  angenommenen  oder  eingetauschten  Noten  werden
von  der  Reichsbank  nur  entweder  zur  Einlösung  vorgelegt  oder  zu  Zahlungen ­
  an  diejenige  Bank,  die  sie  ausgegeben  hat,  oder  zu  Zahlungen  in  dem
Gebiete  des  Landes,  in  dem  diese  Bank  ihren  Sitz  hat,  verwendet.

Wochenübersichten  deutscher  Privatnotenbanken.

28.  Februar  1927

Bayerische
Notenbank

Sächsische
Bank

Badische  1
Bank  j

Württ.
Notenbank

(in  Millionen

Reichsmark)

Gold

28,559

21,019

8,126

8,157

Deckungsfähige  Devisen

6,056

4,039

2,851

8,085

Sonstige  Wechsel  und  Schecks

57,753

58,228

34,179

28,987

Deutsche  Scheidemünzen

0,060

0,139

0,011

0,029

Noten  anderer  Banken

1,454

5,122

0,102

0,220

Lombardforderungen

1,184

2,650

2,005

8,220

Wertpapiere

10.442

0,274

8,150

8,706

Sonstige  Aktiva

3,497

7,489

80,905

44,400

Notenumlanf

65,797

49,322

21,494

24,663

Sonstige  täglich  fällige  Verbindlichkeiten  .

3,877

17,510

14,319

6,871

Verbindlichkeiten  mit  Kündigungsfrist  .  .

0,205

5,126

83,746

58,399

Sonstige  Passiva
Darlehen  bei  der  Rentenbank

3,675

5,040

1.840

4,630

6,475

3,464

3,330

3,500

Weiterbegebene  Wechsel

1,772

2,037

1,706

4,873
        <pb n="199" />
        192

f)  Die  Notenbanken  in  den  ehemaligen  deutschen
Schutzgebieten  *).
a)  Ausgabe  von  Banknoten  in  den  Schutzgebieten.
Nach  der  Verordnung  vom  30.  Oktober  1904  konnte  die  Befugnis  zur  Ausgabe ­
  von  Banknoten  in  den  Schutzgebieten  nur  durch  eine  vom  Reichskanzler  zu
erteilende  Konzession  erworben  werden.  In  dieser  sind  Bestimmungen  zu  treffen
über  die  Stückelung,  die  Einlösung  und  Einziehung  der  Banknoten,  über  die
Deckung  des  Notenumlaufs,  über  den  Geschäftskreis  und  die  Publikationsverpflichtung ­
  der  mit  der  Befugnis  der  Notenausgabe  auszustattenden  Bank,  über
die  Beteiligung  des  Schutzgebietsfiskus  am  Reingewinn  der  Bank,  über  die
Rechte  der  Aufsichtsbehörde,  sowie  über  alle  anderen  Punkte,  deren  Regelung  im
Interesse  der  Sicherung  des  Notenumlaufs  und  des  Geldverkehrs  erforderlich
erscheint.
ß]  D  i  e  D  e  u  t  s  ch  -  O  st  a  f  r  i  k  a  n  i  s  ch  e  Bank.
Am  6.  Januar  1905  wurde  mit  einem  Kapital  von  2  Millionen  M  (60%
eingezahlt)  als  Kolonialgesellschaft  die  Deutsch-Ostafrikanische  Bank  gegründet.
In  der  Konzession  wurde  ihr  die  Aufgabe  zugewiesen,  „den  Geldumlauf  und
die  Zahlungsausgleichungen  im  Schutzgebiet,  sotvie  den  Gcldverkehr  des  Schutzgebietes ­
  mit  Deutschland  und  dem  Auslande  zu  regeln  und  zn  erleichtern".
Zahlreiche  Bestimmungen  des  Statuts  sind  den  entsprechenden  Bestimmungen
des  deutschen  Bankgesetzes  nachgebildet.
Am  15.  Januar  1905  erhielt  die  Bank  vom  Reichskanzler  die  Ermächtigung,
nach  Bedürfnis  des  Verkehrs  auf  Rupien  lantende  Noten  bis  zum  dreifachen
Betrage  des  eingezahlten  Kapitals  auszugeben.  Von  den  im  Umlauf  befindlichen
Banknoten  muß  mindestens  ein  Drittel  durch  Metallgeld,  Reichskassenscheine
oder  Neichsbanknoten  gedeckt  sein.  Für  den  Rest  kann  die  Deckung  bestehen  in
Wechseln  und  wechselähnlichen  Papieren  (Schecks  und  sog.  Promessen)  mit  einer
Verfallzeit  bis  zn  6  Monaten,  oder  in  Guthaben  bei  der  Reichsbank,  Seehandlung
  und,  mit  Genehmigung  des  Reichskanzlers,  auch  bei  anderen  Banken.
N  o  t  e  n  st  e  u  e  r  ist  in  Höhe  von  50  %  zu  zahlen,  sobald  der  Notenumlauf
den  doppelten  Betrag  des  Barvorrats  überschreitet,  wird  jedoch  nur  von  dem
Notenumlauf  erhoben,  der  den  Betrag  von  500  000  Rupien  übersteigt.  Die  Berechnung ­
  der  Notensteuer  erfolgt  einmal  monatlich.
Berechnung  der  Notensteuer:
Kassenbestand  ....  505200  Rupien
Notenumlauf  ....  1063200  „
steuerfrei  1010400  „
steuerpflichtig  ....  52800  Rupien
Notensteuer  5 /ia%  •  .  220  „
')  Dieser  Abschnitt  hat  zurzeit  leider  nur  historisches  Interesse.
        <pb n="200" />
        Die  Bestimmungen  über  Aufhebung  bzw.  Erwerb  der  Bank  seitens  des  deutschostasrikanischen
  Landesfiskus,  über  dessen  Beteiligung  am  Reingewinn,  über
Einlösungspflicht  der  Noten  usw.  sind  den  entsprechenden  Bestimmungen  des
deutschen  Bankgesetzes  nachgebildet.
Im  August  1916  betrug  der  Notenumlauf  22,6  Millionen  Rupien.  Durch
Verordnung  vom  14.  August  1916  wurden  die  Noten  zu  gesetzlichen  Zahlungsmitteln ­
  erklärt,  die  Bank  aber  von  ihrer  Einlösung  gegen  Münzen  befreit.  In
Deutschland  erfolgte  Einlösung  zum  Kurse  von  I.M/z  M  für  die  Rupie.
Y)  Die  Deutsch  -  Asiatische  Bank.
Die  1889  in  Shanghai  errichtete  Deutsch-Asiatische  Bank  hat  es  sich  zur
Aufgabe  gestellt,  Bankgeschäfte  zu  betreiben  und  den  Handelsverkehr  zwischen
Deutschland  und  Asien  zu  fördern.  Ausgeschlossen  sind:  Warenhandcl  für  eigene
Rechnung,  sowie  Giro»  und  Depositengeschäfte  innerhalb  des  Deutschen  Reiches.
Das  Kapital  der  Bank  beträgt  jetzt  7,5  Millionen  Shanghai-Taels  —  18,75  Millionen
  M.
Am  8.  Juni  1906  wurde  der  Deutsch-Asiatischen  Bank  die  Konzession  zur
Ausgabe  von  Banknoten  im  Schutzgebiet  Kiautschau  und  in  China  auf  die  Dauer
von  15  Jahren  erteilt.  Die  Noten  sind  in  Abschnitten  von  1,  5,  10,  20,  50,
100  und  500  T  a  e  l  s  und  1,  5,  10,  25,  50,  100,  200  und  500  mexikanischen
Dollars  ausgestellt.
Der  Deutsch-Asiatischen  Bank  als  Notenemissionsinstitut  sind  Erleichterungen
gewährt,  wie  sie  keine  andere  deutsche  Notenbank  besitzt:  Keine  Bardeckung  der
Noten  wird  gefordert,  keine  Maximalhöhe  der  auszugebenden  Noten  ist  vorgeschrieben. ­
  Damit  die  Bank  niemals  in  Verlegenheit  geraten  kann,  besteht  die
Vorschrift,  daß  Noten  an  den  Ausgabeplätzen  zwar  jederzeit  zum  Nennwert,  bei
den  übrigen  Niederlassungen  aber  nur  insoweit  eingelöst  zu  werden  brauchen,
als  es  deren  Barbestände  und  „Geldbedürfnisse"  gestatten,  d.  h.  also:  Haben  die
Filialen  bares  Geld  in  der  Kasse,  benötigen  sie  dies  aber  für  andere  Zwecke,  so
sind  sie  zur  Einlösung  der  Noten  nicht  verpflichtet.  Ein  gewisses  Risiko  geht  die
Emissionsbank  insofern  ein,  als  sie  bei  einer  etwaigen  Änderung  der  Währung
in  China  oder  in  dem  deutschen  Schutzgebiete  Nachteile  erleiden  kann.
Die  ausgegebenen  Noten  sind  nicht  durch  bares  Geld  gedeckt,  sondern  durch
Bürgschaftsakzepte  der  Deutschen  Bank,  der  Diskonto-Gesellschaft,  der  Berliner
Handels-Gesellschaft,  der  Bank  für  Handel  und  Industrie  und  der  Firmen  Mendelssohn ­
  &amp;amp;  Co.  und  S.  Bleichröder.  Ein  steuer  freier  Notenbetrag  ist  nicht
festgesetzt,  sondern  es  ist  auf  den  Jahresdurchschnitt  des  täglichen  Notenumlaufs
eine  Steuer  von  1  °/o  an  das  Reich  zu  entrichten.
Mit  Ausgabe  der  Noten  ist  in  Tsingtau  im  Juni,  an  den  anderen  Plätzen
Chinas  im  November  1907  begonnen  worden.  Am  31.  Dezember  1907  waren
bereits  448000  Taels  in  Dollar-  und  Tael-Noten  im  Umlauf.  Ende  1913  betrug
  der  Notenumlauf  2,6  Millionen  Taels.

13  O.  @S8.  25.  31.

193
        <pb n="201" />
        194

g)  Noten  deck»  ngssy  st  eme  und  Notenkontingentierung.
Gemeinsam  ist,  bzw.  sollte  allen  Noteninstituten  die  Sorge  für  die  Erfüllung ­
  zweier  Forderungen  sein:
1.  jederzeit  Mittel  zu  besitzen,  die  zurückströmenden  Noten  einzulösen, ­
  und
2.  nur  soviel  Noten  auszugeben,  wie  für  die  Volkswirtschaft  des  Landes
erforderlich  und  gedeihlich  erscheint.
Auf  welche  Weise  dies  aber  am  besten  geschieht,  darüber  sind  die  Ansichten ­
  in  den  verschiedenen  Ländern  geteilt.  Wir  können  betreffs  der
Notendeckuiig  unterscheiden:
'  1.  Keine  Deckung.  Für  die  ausgegebenen  Noten  braucht  eine  Deckung
ikicht  zu  bestehen:  Frankreich;  in  Deutschland  von  1921—1923.
2.  Absolute  Golddeckung.  DasbritischeoderPeelsche  Sy  sie  m.
Es  geht  von  dem  Prinzip  aus,  M  e  t  a  l  l  g  e  l  d,  das  aus  dem  Lande  strömt,
nicht  durch  Banknoten  zu  ersetzen,  „damit  kein  falsches  Bild
über  den  volkswirtschaftlichen  Aufschwung  des  Landes  entsteht".  Es  wird
aus  diesem  Grunde  V  o  l  l  d  e  ck  u  n  g  der  über  einen  bestimmten  Betrag
hinaus  ausgegebenen  Noten  gefordert.  (Siehe  den  Abschnitt  „Die  Bank
von  England".)
3.  Relative  bankmäßige  Deckung:  Dasdeutsche  oder  kontinentale ­
  S  y  st  e  m.  Es  wird  von  einer  Anzahl  Notenbanken  des  Kontinents
angewendet  und  hat  u.  a.  auch  schon  bei  der  alten  Preußischen  Bank  bestanden. ­
  Das  Grundprinzip  ist:  bankmäßige  Deckung  der  ausgegebenen ­
  Noten,  deren  Maximalbetrag  in  der  Regel  sehr  hoch
gegriffen  oder  überhaupt  nicht  festgesetzt  ist.  E  i  n  D  r  i  t  t  e  l  oder  mehr  der
ausgegebenen  Noten  sollen  durch  bares  Geld,  der  Rest  durch  leicht
einziehbare  Forderungen,  hauptsächlich  Diskonten  von  besonderer  Beschaffenheit, ­
  gedeckt  sein.  Für  die  nicht  vollgedeckten  oder  für  die  über  eine
bestiminte  Summe  hinaus  ausgegebenen  (nicht  durch  Gold  gedeckten)  Noten
wird  mitunter  eine  Steuer  erhoben  ss.  S.  181  f.).
Das  falte)  amerikanische  System  (bis  1913):  Die  Nationalbanken ­
  dürfen  Noten  ausgeben  gegen  Hinterlegung  von  United  States
Bonds  beim  Schatzamt  und  Halten  einer  Goldreserve.  Daneben  bestehen
(feit  1913)  die  Noten  der  Bundesreservebanken,  für  die  60  %  bankmäßige
Deckung  (Diskonten)  und  40  %  Golddeckung  vorgeschrieben  ist.
        <pb n="202" />
        jf  i-i.bxi  Am (ur Tf*f^ x  *"*

195

Hinsichtlich  der  Notenkontingeuticrung  kann  man  gliedern:
1.  Eine  Höchstgrenze  der  auszugebenden  Noten  ist  festgesetzt.  So
in  Frankreich,*n  Deutschland  bei  den  Privatnotenbanken,  in  den  Vereinigten
  Staaten  von  Amerika  bei  den  Nationalbanken  (Beschränkung  auf  das
Aktienkapital  der  Privatuotenbank).
2.  Absolute  F  e  st  s  e  tz  u  n  g  des  Kontingents  der  nicht  bar
gedeckten  Noten.  So  in  England.
3.  Keine  Kontingentierung.  So  bei  der  Deutschen  Reichsbank.
Anhang:  Deutsche  Banknoten.  Reichskassenscheine  und
Darlehnskassenscheine  seit  Beginn  des  Weltkrieges 1 ).
Der  plötzliche  Ausbruch  des  Krieges  stellte  die  Deutsche  Reichsbank,  als
letzte  Geld-  und  Kreditguelle  des  Landes,  vor  neue,  große  Aufgaben.
Sie  hatte  dem  Reich  die  Kriegsmittel,  insbesondere  die  für  die  Mobilmachung
  erforderlichen  Gelder,  zur  Verfügung  zu  stellen,  und  sie  mußte
weiter  dem  außerordentlich  gesteigerten  Bedarf  des  Verkehrs  an
Zahlungsmitteln  und  Kredit  entsprechen.  Der  Kredit  war
erschüttert,  was  sich  in  den  Außenbeziehungen  der  Länder  noch  stärker
fühlbar  machte  als  im  inneren  Verkehr.  An  Stelle  der  Zahlungen  im
Wege  des  Kredits  und  der  Verrechnungen  trat  in  größerem  Umfange  wieder ­
  der  Barverkehr,  und  Barverkehr  nach  außen  bedeutete:  Z  ah  l  u  n  g  i  n
effektivem  Gold.
Die  Reichsbank  hatte,  im  Gegensatz  zu  den  anderen  deutschen  Banken,
sich  seit  langem  für  die  Kriegszeit  vorbereitet.  Die  finanziellen  Mobilmachungen ­
  erfolgten  bereits  1905  gelegentlich  der  ersten  Marokko-Krisis.
Die  bankpolitischen  Maßnahmen  begannen  mit  dem  Gesetz  vom  20.  Februar ­
  1906,  das  der  Reichsbank  das  Recht  verlieh,  Noten  in  Abschnitten
zu  50  und  20  M  auszugeben.  Damit  war  beabsichtigt,  einen  Teil  des
umlaufenden  Goldes  durch  diese  kleinen  Noten  zu  ersetzen  und  so  den
Z  Siehe  die  Verwaltungsberichte  der  Reichsbank  für  1914  ff.,  die  vom
Reichskanzler  dem  Reichstage  am  23.  November  1914  vorgelegten  Denkschriften
„llber  wirtschaftliche  Maßnahmen  aus  Anlaß  des  Krieges",  und  die  Denkschrift
vom  Oktober  1920  „Über  das  deutsche  Geld-  und  Währungswesen".  Ludwig
Bend  ix,  Krieg  und  Volkswirtschaft.  Berlin  1915.  Joh.  Notzke,  Deutschlands ­
  Finanz-  und  Handelsgesetze  im  Kriege.  Berlin  1917.  Karl  Helfferich,
Geld  und  Banken.  I.  Teil:  Das  Geld.  6.  Aufl.  Leipzig  1923.
        <pb n="203" />
        196

Goldbestand  der  Reichsbank  zu  erhöhen.  Gleiches  bezweckte  das  Gesetz  vom
5.  Juni  1906:  Die  durch  die  kleinen  Banknoten  überflüssig  gewordenen
Reichskassenscheine  zu  50  und  20  M  sollen  durch  Scheine  zu  10  M  ersetzt
werden;  die  5-M-Scheine  bleiben  weiter  bestehen.  Der  Zweck  wurde
erreicht:  der  Verkehr  nahm  die  kleinen  Banknoten  auf  —  bis  Ende  1913
hatte  die  Reichsbank  682  Millionen  M  in  50-  und  20-M-Scheinen  in
Umlauf  gebracht  —,  und  der  Goldbestand  der  Reichsbank  erhöhte  sich  von
778  Millionen  (1910)  auf  1068  Millionen  M  (1913).
Uber  weitere  Mittel  und  Wege  zur  Vergrößerung  des  Goldbestandes
und  Stärkung  der  Mittel  der  Reichsbank  sollte  eine  Enquete  Klarheit
schaffen.  Ihr  Ergebnis  fand  einen  Niederschlag  in  der  Novelle  zum
Bankgesetz  vom  1.  Juni  1909:  Die  Noten  der  Reichsbank  werden  —  die
Bank  von  England  hatte  ihren  Noten  diese  Eigenschaft  bereits  1834  verliehen ­
  —  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Das  Publikum  sollte
schon  in  normalen  Zeiten  daran  gewöhnt  werden,  die  Noten  der  Reichsbank ­
  im  Verkehr  als  gleichwertig  mit  dem  Währungsgelde  anzusehen.
Das  Reich  kräftigte  seine  Finanzen  (Gesetz  vom  3.  Juli  1918):
1.  durch  Erhebung  eines  Wehrbeitrags,  der  in  3  Jahresraten  etwa  1  Milliarde ­
  M  einbrachte,  und
2.  durch  Erhöhung  des  Reichskriegsschatzes  um  120  Millionen  M,  die  durch
Ausgabe  eines  gleichen  Betrages  in  Reichskassenscheinen  beschafft  werden  sollten.
Um  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  in  den  Stand  zu  setzen,  dem  Reiche  die  zur
Kriegführung  bedingten  Mittel  zur  Verfügung  zu  stellen,  soweit  das
nicht  durch  fundierte  Anleihen  geschah,  erfolgten  einschneidende  Änderungen, ­
  die  Notgesetze  vom  4.  August  1914,  die  sich  letzten  Endes  als  sehr  unheilvoll ­
  für  unsere  Währung  erwiesen:
I.  Gesetz,  betreffend  die  Reichskassenscheine  und
dieBanknoten:  1.  Die  Reichskassenscheine,  für  die  bisher  im  Privatverkehr ­
  ein  Annahmezwang  nicht  bestand,  werden  gesetzliches  Zahlungsmittel.
  Damit  der  Reichsbank  die  wichtigste  Grundlage  des  Notenkredits
erhalten  bleibt  und  dem  Reich  eine  Goldreserve  gesichert  wird,  erfolgt
2.  die  Bestimmung:  Die  Reichshauptkassen  werden  von  ihrer  Verpflichtung
zur  Einlösung  der  Reichskassenscheine  und,  was  viel  einschneidender ­
  ist:  die  ReichsbankwirdvonderEinlösungihrer
Noten  befreit.  3.  Die  Privatnotenbanken  erhalten  das  Recht,  zur
Einlösung  ihrer  Noten  Reichsbanknoten  zu  verwenden.
        <pb n="204" />
        197

n.  Gesetz,  betreffend  Änderung  des  Münzgesetzes.
Die  Reichsbank  war  verpflichtet,  Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen  in
bestimmten  Mindestbeträgen  in  Gold  umzuwechseln.  An  Stelle  der
Goldmünzen  sollen  nunmehr  die  Umwechslungskassen  Reichskassenscheine
und  Reichsbanknoten  verabfolgen.
HI.  Gesetz,  betreffend  die  Änderung  des  Bankgesetzes. ­
  Die  „Dritteldeckung"  blieb  als  mittelbare  Schranke  für  die
Notenausgabe  der  Reichsbank  aufrechterhalten,  jedoch  mit  der  sehr  Wesentlichen ­
  Einschränkung,  daß  neben  Gold,  umlaufsfähigem  Geld  und  dem
sehr  geringfügigen  Betrage  der  Reichskassenscheine  auch  die  D  a  r  l  e  h  n  s  -
lassen  sch  eine  als  „Golddeckung"  galten x );  als  Restdeckung  wurden
neben  Kaufmannswechseln  auch  „Wechsel,  die  das  Reich  verpflichten  und
eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten  haben,  auch  dann,  wenn  aus
ihnen  sonstige  Verpflichtete  nicht  haften",  und  „Schuldverschreibungen
des  Reichs,  die  nach  spätestens  3  Monaten  mit  ihrem  Nennwert  fällig
sind",  zugelassen.  —Die  Notenausgabe  erfolgt  nicht  mehr  entsprechend  dem
Bedarf  von  Handel  und  Industrie,  sondern  in  dem  Maße,  wie  es  der  Geldbedarf ­
  des  Reichs  erforderte.  Also:  Verquickung  der  Reichsfinanzen ­
  mit  den  Mitteln  der  Reichsbank.  Indem  die
Reichsbank  von  der  Einlösung  ihrer  Noten  fund  die  Reichshauptkasse  von
der  Einlösung  der  Reichskassenscheine)  in  Gold  befreit  wurde,  war  der
Übergang  Deutschlands  von  der  Gold  -  zur  Papierwährungvollzogen. ­

IV.  Das  Darlehnskassengesetz  begründet  ein  selbständiges,
neben  der  Reichsbank  stehendes  Kreditinstitut  für  den  Lombardverkehr.
Die  Schaffung  einer  solchen  neuen  Kreditquelle  war  geboten,  da  die  Lombardanlage
  nicht  b  a  n  k  in  ä  ß  i  g  e  Deckung  ist,  die  Reichsbank  mithin
zur  Erteilung  von  Lombarddarlehen  nur  innerhalb  gewisser  Grenzen
in  der  Lage  war,  während  die  Kreditbedürfnisse  sich  ganz  immens
steigerten.
i)  Als  an  die  Darlehnskassen  nicht  mehr  so  große  Ansprüche  herantraten,  um
so  viel  Darlehnskasscnscheine  auszugeben,  wie  für  Deckung  eines  Drittels  der
ausgegebenen  Noten  erforderlich  war,  wurde  durch  die  Banknovelle  vom  9.  Mai
1921  die  Vorschrift  der  Drittelbardeckung  zunächst  bis  31.  Dezember  1923  und
durch  die  Verordnung  vom  26.  Oktober  1923  bis  Ende  Dezember  1925  außer
Kraft  gesetzt.
        <pb n="205" />
        Die  Darlehnskassen  waren  selbständige  Einrichtungen  des  Reichs  mit  den
Eigenschaften  und  Rechten  juristischer  Personen.  Sie  waren  an  die  selbständigen
Reichsbankanstalten  derart  angegliedert,  daß  deren  erste  Vorstandsbeamte  zugleich ­
  Vorsitzende  der  Vorstände  der  Darlehnskassen  waren,  und  daß  die  Kassenund
  Buchhaltereigeschäfte  durch  die  zuständigen  Reichsbankanstalten  besorgt
wurden.  Weiter  gehörten  zum  Vorstande  jeder  Darlehnskasse  ein  speziell  das
Interesse  des  Reichs  vertretender  und  mit  besonderen  Befugnissen  ausgestatteter
Reichsbevollmächtigter  und  mindestens  zwei  Personen  aus  Handel  und  Gewerbe, ­
  die  die  Darlehnsanträge  sachlich  begutachten  und  die  Zuverlässigkeit  der
Darlehnsnehmer  beurteilen  sollten.  Die  allgemeine  Verwaltung  der  Darlehnskassen ­
  führte  für  Rechnung  des  Reichs  die  Hauptverwaltung  der  Darlehnskassen. ­
  Ihr  gehören  an  der  Präsident  und  ein  Mitglied  des  Reichsbankdirektoriums,
  ein  Reichsbevollmächtigter  und  4  Mitglieder  aus  dem  Handelsnnd
  Gewerbestande.  Darlehen  wurden  grundsätzlich  nur  an  zuverlässige  und
kreditwürdige  Inländer  gewährt.  Beliehen  wurden  bestimmte  Waren  und
Wertpapiere,  sowie  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das  Staatsschuldbuch  eines
deutschen  Staates  eingetragene  Forderungen.
Hauptdarlehnsnehmer  waren  die  Landesregierungen,  vor  allem  das  Reich
selbst.  Um  den  Kurs  der  Kriegsanleihe  zu  halten,  wurde  die  Reichsbank  beauftragt, ­
  Kriegsanleihen  an  der  Börse  anzukaufen  („aufzunehmen").  Die  Mittel
hierfür  schaffte  sich  das  Reich,  indem  es  bei  der  Reichsbank  Schatzwechscl
diskontierte.  Es  erfolgte  somit  Umwandlung  einer  fundierten  Schuld  in  eine
schwebende  Schuld.
Als  die  Summen  der  zum  Verkauf  angebotenen  Kriegsanleihe  immer  größer
wurden,  wurde  im  Juli  1919  unter  Führung  der  Reichsbank  und  Beteiligung
aller  Großbanken  und  großen  Bankfirmen  die  Reichsanleihe-A.-G.  mit  einem
Kapital  von  400  Millionen  M  errichtet.  Ihr  Zweck  war,  Reichsanleihen  bis
zum  lOfachen  Betrag  ihres  Eigenkapitals  aufzunehmen,  also,  entsprechend  dem
Kurswert,  etwa  5  Milliarden  M.  Die  Mittel  hierzu  beschaffte  sich  die  Gesellschaft ­
  durch  Ausgabe  von  Darlehnskassenscheinen,  und  auf
Grund  dieser  Darlehnskassenscheine  war  die  Reichsbank  berechtigt,  den  dreifachen
Betrag  ihrer  eigenen  Noten  auszugeben.  Die  Kriegsanleihe  wurde  durch  diese
Manipulation  in  Darlehnskassenscheine,  und  diese  wieder  wurden  in  Banknoten
umgewandelt.
Dadurch,  daß  die  Darlehnskassenscheine,  soweit  sie  nicht  in  den  freien
Verkehr  übergehen,  dem  Barvorrat  der  -  Reichsbank  zugerechnet  wurden,
wurde  die  Lombardanlage  der  Darlehnskassen  zur
Notendeckung  verwendbar  gemacht  und  gewissermaßen  mobilisiert.
Im  Februar  1924  wurde  beschlossen,  die  Darlehnskassen  tunlichst  rasch
abzubauen,  und  durch  Bekanntmachung  vom  17.  März  1924  wurde  ihre
Liquidation  in  die  Wege  geleitet.

198
        <pb n="206" />
        199

Da  am  Anfang  des  Krieges  infolge  des  enorm  anschwellenden  Zahlungsmittelbedarfs
  die  vorhandenen  Zahlungsmittel  nicht  ausreichten,
suchte  der  Verkehr  sich  vielfach  durch  Ausgabe  von  Notgeld  zu  helfen
(siehe  S.  93).  Als  im  September  1914  die  Reichsdruckerei  mit  der  Lieferung ­
  der  Darlehnskassenscheine  zu  2  und  1  M  begann,  war  es  möglich,
den  Bedarf  des  Verkehrs  nach  kleinen  Zahlungsmitteln  zu  befriedigen
und  dieses  Notgeld  wieder  aus  dem  Verkehr  zu  ziehen.  Später  erschien  es
wieder  in  Scheinen  zu  10,  25  und  50  Pfennigen,  die  von  Kommunen  zur
Behebung  des  Kleingeldmangels  ausgegeben  wurden.
Infolge  des  dauernden  Marksturzes  war  die  Reichsbank,  obgleich  sie
neben  der  Reichsdruckerei  135  Druckereien  im  Reich  mit  dem  Notendruck
beauftragt  hatte  Z,  zeitweise  nicht  in  der  Lage,  so  viel  Noten  in  Verkehr
zu  geben,  wie  benötigt  wurden.  Kommunen  und  Industrie  wurden  daher
zur  Ausgabe  von  Notgeld  ermächtigt.  Vom  Herbst  1923  ab  wurde,  auf
Grund  entsprechender  Beträge  Goldanleihe,  wertbeständiges  Notgeld ­
  ausgegeben.
Je  mehr  Noten  in  Verkehr  gegeben  wurden,  desto  g  e  r  i  n  g  c  r  w  n  r  d  e  i  h  r
Gesamtwert.  Mitte  Januar  1923  stellte  der  Gesamtbetrag  der  im  Umlauf
befindlichen  Ncichsbanknoten  einen  Wert  von  509  Millionen  Goldmark  dar.
Mitte  April  1923  —  bis  dahin  hatte  sich  der  Goldwert  der  Mark  ziemlich  stabil
gehalten  —  war  diese  Summe  auf  1162  Millionen  Goldmark  gestiegen.  Nun
begann  die  Entwertung  der  Mark:  Bis  zum  15.  Oktober  1923  war  der  Goldwert ­
  der  umlaufenden  Banknoten  auf  138  Millionen  Goldmark  gefallen,  um
dann  bis  zum  15.  November  1923  auf  155  Millionen  Goldmark  zu  steigen.
Infolge  der  Stabilisierung  der  Valuta  steigt  der  Goldwert  des  sich  immer  noch
vermehrenden  Notenumlaufs  bis  Ende  November  auf  400  Millionen  Goldmark.
Ende  Dezember  1923  betrug  der  Goldwert  der  umlaufenden  Reichsdanknoten
und  Rentenbankscheine  1547,  Ende  Januar  1924  1686  und  Ende  Februar
2012  Millionen  Goldmark 1  2 ).
Hieraus  ergibt  sich  die  Wahrheit  des  Satzes,  daß  bei  stabilen  Währungsverhältnissen, ­
  wo  die  Umlaufsgeschwindigkeit  des  Geldes  eine  geringere  als
bei  schwankender  Währung  ist  chier  sucht  jeder  das  empfangene  Geld,  um  es
vor  Entwertung  zu  schützen,  möglichst  rasch  wieder  los  zu  werden!),  die  Gesamtsumme ­
  der  Umlaufsmittel  steigt,  während  sie  bei  sich  entwertender  Valuta,
nach  dem  Geldwert  berechnet,  abnimmt.
1)  Uber  die  hierbei  angewendeten  Vorsichtsmaßregeln  berichtet  die  Schrift
von  E  r  w  i  n  C.  B  a  n  ck,  Die  Notenpresse.  Leipzig  1924.  Poeschel  &amp;amp;  Trepte.
2)  Bei  Kriegsausbruch  wurde  in  Deutschland  der  Vorrat  an  Zahlungsmitteln
einschließlich  Noten  auf  6,1  Milliarden  M  geschätzt.
        <pb n="207" />
        200

5-  Die  Ausgabe  langfristiger  Obligationen  (Pfandbriefe).
Die  Ausgabe  von  Obligationen  (Pfandbriefen),  die  von  seiten  des
Gläubigers  unkündbar  sind,  vom  Emittenten  aber  jederzeit,  bzw.
auf  Grund  eines  vorher  festgesetzten  Tilgungsplanes  zurückgezahlt  werden
können,  erfolgt  —  abgesehen  von  den  Schuldverschreibungen  industrieller
Unternehmungen  lstehe  hierüber  den  Abschnitt  „Industrie-Obligationen")
—  in  der  Hauptsache  durch  öffentlichrechtliche  Bodenanstalten  (Ritterschaften, ­
  Landschaften),  die  dem  ländlichen  Kredit  dienen,  und  durch
Hypothekenbanken,  die  gleiche  Dienste  dem  städtischen  Grundbesitz  zu
leisten  haben.  Der  Kredit,  den  diese  Institute  durch  hypothekarische  Beleihung
  von  Grundstücken  gewähren,  ist  l  a  n  g  s  r  i  st  i  g.  Auf  Grund  der
erworbenen  Hypotheken  erfolgt  die  Ausgabe  von  Pfandbriefen.
Durch  Verkauf  von  Hypothekenbankpfandbriefen  und  Kommnnalobligationen
  —  das  sind  Obligationen,  die  die  Hypothekenbank  auf  Grund  von
Darlehen,  die  sie  Kommunen  und  Kommnnalverbänden  gewährt,  ausgibt ­
  —  zieht  die  Hypothekenbank  Sparkapitalien  an  sich,  die  sie  dem  Hypothekar- ­
  und  Kommunalkredit  zuführt.
Das  Hypothekenbankgesetz  will  Schuldner  und  Gläubiger  schützen:  den
Schuldner,  indem  die  allgemeinen  Darlehnsbedingungen  der  Bank  der
Genehmigungspflicht  unterliegen;  den  Gläubiger  durch  Abgrenzung ­
  des  Geschäftskreises  der  Hypothekenbank  und  durch  Deckungsvorschriften ­
  (Höhe  der  Beleihung  usw.).
Bei  jeder  Hypothekenbank  J )  ist  (§  29  des  Hypothekenbankgesetzes)  durch
die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ein  Treuhänder  zu  bestellen.  Dieser
hat  darauf  zu  achten,  daß  die  vorschriftsmäßige  Deckung  für  die  Pfandbriefe
vorhanden  ist,  nicht  dagegen  hat  er  zu  prüfen,  sofern  der  Wert  der  best ­
  Literatur:  I.  Budde,  Beiträge  zum  Reichs-Hypothekenbankgesetz.
Berlin  1910.  Dannenbaum,  Deutsche  Hypothekenbanken.  Berlin  1910.
P.  E  h  r  l  i  ch.  Das  Rcichs-Hypothekenbankgesetz  in  seiner  wirtschaftlichen  Bedeutung. ­
  Berlin  1909.  H.  Franke  nberg,  Die  gemischten  und  die  reinen
Hypothekenbanken  in  Deutschland.  Leipzig  1910.  H.  Göppert,  Hypothekenbankgesetz ­
  vom  18.  Juli  1899.  Textausgabe  mit  Anmerkungen.  2.  Aufl.  Berlin
1911.  Arthur  Nußbaum,  Deutsches  Hypothekenbankwescn.  2.  Aufl.  Tübingen ­
  1921.  E.  S  o  n  t  a  g  ,  Die  Gründung  einer  Industrie-Hypothekenbank.
Kattowitz  1909.  Fritz  Terhalle,  Die  Kreditnot  am  städtischen  Grundstücksmarkt. ­
  Jena  1916.  Paul  Voigt,  Mündelsicherheit  der  Hypothekenbank-Pfandbriefe.
  Berlin  1901.
        <pb n="208" />
        201

liehenen  Grundstücke  gemäß  der  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten  An.  '  Cr  ;
Weisung  festgesetzt  ist,  o  b  d  i  e  T  a  x  e  d  e  m  w  i  r  k  l  i  ch  e  n/W  e  r  t  e  n  t.  ^
spricht  (siehe  auch  S.  270  ff.).  Die  Urkunden  über  die  in  Z
thekenregister  eingetragenen  Hypotheken,  sowie  die  eingetragenen  Wert-Papiere
  und  die  etwa  zur  Deckung  gehörigen  Gelder  hat  der  Treuhänder  ,
unter  dem  Mitverschluß  der  Bank  aufzubewahren.  Er  darf  sic  nur  in  den
gesetzlich  bestimmten  Fällen  herausgeben.

Eine  nur  derart  ausgeübte  Tätigkeit  des  Treuhänders  konnte  naturgemäß ­
  Unredlichkeiten,  wie  sie  um  die  Jahrhundertwende  durch  die  Zusammenbrüche ­
  zweier  großer  Hypothekenbanken  mit  ihren  Tochterinstituten
bekanntgeworden  waren,  nicht  aufdecken.  Die  Staatsaufsicht  ist  daher
durch  Ministerialerlaß  vom  17.  November  1901  verschärft  worden,  hauptsächlich ­
  durch  Vermehrung  der  banktechnisch  vorgebildeten
Bankinspektoren.

Volkswirtschaftliche  Aufgabe  der  Hypothekenbanken  ist:  Förderung  des
Grundkredits,  privatwirtschaftlicher  Zweck:  Geld  zu  verdienen.  Sie  wollen ­
  die  nicht  vertretbare  Hypothek  durch  vertretbare  Wertpapiere  ersetzen.
Als  Erwerbsinstitute  fordern  sie  von  den  Schuldnern  einen  höheren  Zins,
als  sie  ans  ihre  Pfandbriefe  und  Obligationen  gewähren,  und  für  die
Kapitalbeschaffung  lassen  sie  sich  eine  Provision  bewilligen.
Die  Nachfrage  nach  Darlehen  entspricht  nicht  immer  der  Nachfrage
nach  Pfandbriefen;  bald  fehlen  Sparkapitalien,  bald  wieder  haben  die
Banken  hierfür  keine  nutzbringende  Verwendung.  Die  Pfandbriefe,  die
die  Besitzer  verkaufen  (abstoßen),  nimmt  die  Hypothekenbank,  die  sie  ausgegeben ­
  hat  (in  der  Regel  durch  Vermittlung  des  Maklers),  an  der  Börse
auf,  da  sie  sonst  nicht  in  der  Lage  wäre,  den  Kurs  zu  regulieren.  Meist
nur  auf  die  zuletzt  ausgegebene  Serie  wird  an  Banken  und  Bankiers,
die  die  Pfandbriefe  als  dauernde  Kapitalanlage  unterbringen,  eine  Vergütung ­
  (Bonifikation)  gewährt.
Hypothekenbanken,  die  neben  dem  Hypothekengeschäft  unbeschränkt  Bankgeschäfte ­
  aller  Art  betreiben  —  es  sind  dies  Institute,  die  bereits  vor
dem  1.  Mai  1898  statutarisch  solch  einen  erweiterten  Geschäftsbetrieb  gehabt ­
  haben  —,  nennt  man  gemischte  Banken.  Ihre  Zahl  ist  in  letzter
Zeit  sehr  vermindert  worden,  da  eine  Anzahl  gemischter  Banken,  die  bisher
  in  ihrem  Betrieb  unter  einheitlicher  Leitung  und  mit  einheitlichem
        <pb n="209" />
        202

Kapital  Kreditbank-  und  Bankkreditgeschäfte  vornahmen,  ihre  Hypothekenabteilungen ­
  vom  reinen  Bankgeschäft  losgelöst  haben.  Die  bankgeschäftlichen ­
  Transaktionen  haben  sie  einer  anderen  Bank  überlassen,  mit  der
—  meist  unter  Aktienaustausch  —  eine  enge  Interessengemeinschaft  hergestellt ­
  wurde.
Die  reinen  Hypothekenbanken  sind  berechtigt,  wertbeständige
Hypotheken  Pfandbriefe  bis  zum  20fachen  Betrage  des  eingezahlten ­
  Grundkapitals  nnd  des  ausschließlich  zur  Deckung  einer  Unterbilanz
oder  zur  Sicherstellung  der  Pfandbriefgläubiger  bestimmten  Reservefonds
auszugeben.  Nach  dem  Gesetz  voin  23.  Juni  1923  über  wertbeständige
Hypotheken  müssen  die  auf  Roggen,  Feingold  usw.  beruhenden  Hypotheken-Pfandbriefe
  jeder  Gattung  in  Höhe  des  Nennwertes  durch  Hypotheken
gleicher  Gattung  von  mindestens  gleicher  Höhe  und  gleichem  Zinserträge
gedeckt  sein.
Die  Hypothekenbanken  geben  auf  Grund  der  Darlehen,  die  sie  an  Gemeinden ­
  gewähren,  Kommunalobligationen  aus.  Kommunalobligationen ­
  und  Pfandbriefe  zusammen  dürfen  bis  zum  28fachen  Betrage
des  eingezahlten  Grundkapitals  xlus  der  Reserven  ausgegeben  werden.
Ende  des  Jahres  1925  hatten  die  34  deutschen  Hypothekenbanken  653,35  Millionen ­
  NM  Gold-  und  Roggcnpfandbriefe  und  91,9  Millionen  RM  Kommunal-Obligationcn
  in  den  Verkehr  gebracht.
B  a  u  g  e  l  d  k  r  e  d  i  t  e  ,  die  die  Bank  zur  Bestreitung  der  Baukosten
sErrichtung  des  Gebäudes)  gewährt,  gelten  nicht  als  Unterlage  für  Hypothekenpfandbriefe. ­
  Nach  Fertigstellung  des  Baues  werden  die  Baugelder ­
  durch  eine  feste  Hypothek  abgelöst.  In  der  Regel  werden  solche  Baugelder ­
  durch  Grundstücksbanken  gegeben,  und  zwar  nicht  in  einer
Summe,  sondern  je  nach  Fortschreiten  des  Baues.  Infolge  des  mit  der
Gewährung  von  Baugeldern  verknüpften  Risikos  werden  für  diese  Darlehen ­
  hohe  Zins-  und  Provisionssätze  berechnet.
Ruhen  die  Hypotheken  auf  landwirtschaftlichen  Grundstücken,  so  müssen
sie  mindestens  zur  Hälfte  aus  A  in  o  r  t  i  s  a  t  i  o  n  s  h  y  p  o  t  h  e  k  e  n  bestehen, ­
  bei  denen  der  jährliche  Tilgungsbetrag  des  Schuldners  wenigstens
K  %  des  Hypothekenkapitals  beträgt.
Werden  Hypotheken  zurückgezahlt,  oder  ist  aus  einem  anderen  Grunde
        <pb n="210" />
        203

die  vorgeschriebene  Deckung  in  Hypotheken  nicht  mehr  vollständig  vorhanden, ­
  so  hat  die  Bank  die  fehlende  Hypothekendeckung  einstweilen  durch
Reichs-  oder  Staatsschuldverschreibungen  oder  durch  bares  Geld  zu  ersetzen.
Die  B  e  l  e  i  h  u  n  g  soll  nach  vorsichtigen  Taxen  erfolgen  und  ist  in  der
Regel  nur  zur  ersten  Stelle  zulässig.  Sie  soll  3 /b  (bei  landwirtschaftlichen ­
  Grundstücken  mit  Genehmigung  der  Zentralbehörden  des  betr.
Landes  2 /s)  des  Wertes  der  Grundstücke  nicht  übersteigen.  Die  hypothekarischen ­
  Darlehen  werden,  anders  als  bei  den  Landschaften,  in  Geld,
nicht  in  Pfandbriefen,  gewährt  J ).
Zur  Sicherung  der  Psandbriefgläubiger  ist,  nach  8  4
des  Hypothekenbankgesetzes,  die  Aufsichtsbehörde  befugt,  alle  Anordnungen
zu  treffen,  die  erforderlich  sind,  um  den  Geschäftsbetrieb  der  Bank  mit  den
Gesetzen,  der  Satzung  und  den  sonst  in  verbindlicher  Weise  getroffenen
Bestimmungen  im  Einklänge  zu  erhalten.
Die  Aufsichtsbehörde  ist  namentlich  befugt:
die  Bücher  und  Schriften  der  Bank  einzusehen,  sowie  den  Bestand  der
Kasse  und  die  Bestände  an  Wertpapieren  zu  untersuchen;
von  den  Verwaltungsorganen  der  Bank  Auskunft  über  alle  Geschäftsangelegenheiten ­
  zu  verlangen;
einen  Vertreter  in  die  Generalversammlungen  und  in  die  Sitzungen
der  Verwaltungsorgane  der  Bank  zu  entsenden,  die  Berufung  der  General-Versammlung,
  die  Anberaumung  von  Sitzungen  der  Verwaltungsorgane,
sowie  die  Ankündigung  von  Gegenständen  zur  Beschlußfassung  zu  verlangen;
die  Ausführung  von  Beschlüssen  oder  Anordnungen  zu  untersagen,  die
gegen  das  Gesetz,  die  Satzung  oder  die  sonst  in  verbindlicher  Weise  getroffenen ­
  Bestimmungen  verstoßen.
Die  Aufsichtsbehörde  kann  auf  Kosten  der  Bank  einen  Kommissar  bestellen,
der  unter  ihrer  Leitung  die  Aufsicht  ausübt.
Gerät  die  Hypothekenbank  in  Konkurs,  so  sind  die
Forderungen  der  Pfandbriefgläubiger  —  die  untereinander  gleichen  Rang
haben  —  vorberechtigt  gegenüber  den  Forderungen  aller  anderen  Konkursgläubiger. ­

Neuerdings  haben  sich  eine  Anzahl  Hypothekenbanken  zu  „Genieinschaftsgruppen",
  bzw.  „Arbeitsgemeinschaften"  zusammengeschlossen.
Hauptgrund  hierfür  war:  Ersparung  von  Unkosten  durch  Zusammenfas.
sung  und  Ausnutzung  bestehender  Organisationen.
i)  In  neuester  Zeit  sind  auch  hier  Änderungen  erfolgt.
        <pb n="211" />
        204

Ebenfalls  dem  städtischen  Realkredit  dienen  die  Stadtschaften,
das  sind  mit  staatlicher  Rechtsfähigkeit  und  öffentlichrechtlichen  Eigenschaften ­
  ausgestattete,  durch  Vereinigung  von  städtischen  Hausbesitzern  gebildete
  gemeinnützige  Immobiliarkredit-Anstalten.
IV.  Aktivgeschafte  der  Banken.
Im  Mittelpunkt  der  Banktätigkeit  steht  das  Kreditgeschäft:  Einer
Person  (oder  Wirtschaft)  tvird  Geldkapital  (oder  Geldkapitalanspruch:
Bankakzept)  für  eine  bestinimte  Zeit  mit  der  Verpflichtung  zur  Rückzahlung
zur  Verfügung  gestellt.  Die  Kreditwürdigkeit  des  Kreditsuchenden  muß
natürlich  in  jedem  einzelnen  Falle  geprüft  werden.  Neben  den  eigenen
Mitteln  (Aktienkapital  und  Reserven)  stehen  jeder  Bank  fremde  G  e  l  -
d  e  r  zur  Verfügung.
Indem  die  Banken  Kredit  nehmen  (Passivgeschäfte  betreiben),  sind  sie
in  der  Lage,  Kredit  zu  gewähren  (Aktivgeschäfte  zu  betreiben).  „Die  eigentliche
  Funktion  des  Bankiers",  sagt  schon  Ricardo,  „beginnt  erst,  wenn
er  mit  fremdem  Kapital  arbeitet."  Die  Bank  kann  also  Kredit  gewähren:
in  Höhe  1.  des  Eigenkapitals  und  der  Reserven,  2.  der  ihr
anvertrauten  fremden  Gelder  und  3.  gemäß  der  eigenen
Kreditfähigkeit,  d.  h.  der  Möglichkeit,  Gelder  bei  der  Reichsbank
  oder  einem  anderen  Kreditinstitut  aufzunehmen,  falls  eigenes  und
fremdes  Kapital  nicht  ausreichen.  Die  Gelder  werden  entweder  gegen
Unterpfand  bzw.  Bürgschaft  oder  ohne  Sicherheit  ausgeliehen.  Im
letzteren  Falle  ist  für  die  Höhe  des  Kredits  das  Vermögen  des  Kreditsuchenden
  maßgebend.  Stets  aber  hat  die  Bank  darauf  zu  achten,  daß  ihre
Mittel  wieder  flüssiggemacht  werden  können.
Kredit  —  abgeleitet  von  credere  —  Vertrauen  schenken  —  nennt  man
auf  wirtschaftlichem  Gebiete  den  Glauben,  das  Vertrauen,  das  man  in
jemanden  setzt,  daß  er  seine  übernommenen  Verpflichtungen  erfüllt;  und
unter  „Kredit  haben"  versteht  man  die  Möglichkeit,  auf  Grund  dieses  Vertrauens ­
  gegen  das  Versprechen  der  Gegenleistung  Vermögensteile  (oder
auch  Dienste)  anderer  freiwillig  zur  Benutzung  zu  erhalten  (Conrad).
Adolph  Wagner:  „Kredit  ist  das  freiwillige  Gewähren  und  Empfangen
von  Leistungen,  im  Vertrauen  auf  die  Zusicherung  künftiger  Gegenleistung."
        <pb n="212" />
        205

Wirth:  „Kredit  ist  die  Übertragung  eines  Eigentumsrechts  in  der  Erwartung, ­
  in  dem  Vertrauen,  daß  der  Gegenwert  nach  einer  bestimmten  Zeit
zurückerstattet  werde."
Roscher:  „Kredit  ist  die  freiwillig  eingeräumte  Befugnis,  über  fremde
Güter  zu  verfügen  gegen  das  bloße  Versprechen  des  Gegenwertes."
Die  Grundlagen  des  Kredits  sind  Zahlungs  f  ä  h  i  g  k  e  i  t,  Zahlungs-Wille
  und  Zahlungs  zwang.  Der  Kredit  beruht  mithin  auf  dein  Vertrauen, ­
  daß  der  Schuldner-  zahlen  kann,  daß  er  zahlen  will  und  daß  er
nötigenfalls  zahlen  m  u  ß.  Betriebswirtschaftlich  ist  wichtig,  daß  die  Unternehmung, ­
  die  Kredit  verlangt,  dieses  Vertrauen  besitzt.  Man  unterscheidet ­
  verschiedene  Arten  des  Kredits  und  der  Kreditgeschäfte): ­

1.  Nach  der  Sicherstellung:  Personal-  und  Realkredit.
Personal  kredit  sungedeckter  oder  Blanko-Kredit)  wird  auf  Grund  der
Persönlichkeit  sVertrauen  in  die  wirtschaftliche  Leistungsfähigkeit,  in  die
persönlichen  Garantien),  Real  kredit  auf  Grund  besonderer  dinglicher  oder
rechtlicher  Sicherheiten  gewährt.  „Gedeckt"  ist  schließlich  jeder  Kredit,  da
das  Vermögen  des  Kreditnehmers  allen  Gläubigern  hastet.  Beim  Realkredit
haftet  jedoch  ein  b  e  st  i  m  m  t  e  r  Vermögensteil  des  Schuldners  ausschließlich
zur  Befriedigung  eines  Kreditgebers.
Der  Realkredit  kann  ein  Faustpfandkredit  sLombarddarleheu)  oder
ein  Hypothekarkredit  sMobiliar-  oder  Jmmobiliar-Kredit)  sein.
2.  Nach  dem  Kreditnehmer:  Öffentlicher  Kredit  und  Privatkredit.

Ist  der  Kreditnehmer  ein  Staat,  eine  Provinz,  Kommune  ustv.,  so  spricht  man
von  einem  öffentlichen  Kredit  sStaats-,  Kommunalanleihen  usw.),  ist  der
Kreditnehmer  eine  Person,  Gesellschaft  oder  Firma,  von  privatem  Kredit.
3.  Nach  dem  Gebrauch:  Produktiv-  und  Konsumtivkredit.
Produktivkredit  nennt  man  den  Kredit,  der  im  Vertrauen  auf
schöpferische  Arbeit  (für  Produktion  und  Erwerb)  gewährt  wird,  Konsumt
  i  v  k  r  e  d  i  t  das  Darlehen,  das  vom  Schuldner  für  persönliche  Bedürfnisse
verbraucht,  verzehrt  wird.  Den  Zins  muß  der  Schuldner  aus  Vermögen
oder  Einkommen  zahlen.  Konsumtivkredit  geben  Banken  nur  gegen  Sicherheit.
Der  Konsumtivkredit  wird  vielfach  „in  natura"  genommen  (Schuldigbleiben  der
Kaufsumme).
Der  Produktivkredit  braucht  nicht  immer  wirtschaftlich,  der  Konsumtivkredit
nicht  immer  unwirtschaftlich  zu  sein.  Auch  der  Produktivkredit  kann  schädlich
wirken,  indem  er  z.  B.  zur  Überspekulation  anreizt.  Andererseits  wird  auch  der
Konsumtivkredit  nicht  immer  auf  eine  leichtfertige  Wirtschaftsführung  sBorg-
        <pb n="213" />
        206

system)  schließen  lassen;  er  kann  nützlich  wirken,  wenn  er  z.  B.  zu  Ausbildungszwecken ­
  Verwendung  findet.
4.  Entgeltlicher  und  unentgeltlicher  Kredit.
Wirtschaftlich  in  Betracht  kommt  heute  nur  noch  der  entgeltliche
Kredit,  d.h.  für  Darlehen  sind  Zinsen  zu  zahlen,  die  allerdings  mitunter ­
  nicht  sichtbar  sind,  sondern  in  dem  erhöhten  Preise  »sw.  liegen.  Die
Banken  fordern  für  Darlehen  Zinsen  und  Provisionen.
5.  Kurzfristiger  Kredit  und  langfristiger  Kredit.
Kurzfristiger  Kredit  (Södriebgtrebit)  wird  z.  B.  zum  Kauf  von  Rohstoff  und
Waren,  zur  Bezahlung  von  Löhnen  usw.  benötigt;  ans  dein  Verkauf  der  Waren
wird  er  zurückgezahlt;  oft  wird  der  Kredit  aber  wieder  von  neuem  für  Käufe
und  für  den  Produktionsprozeß  in  Anspruch  genommen  (revolving  credit).  Ein
kurz  fristiger  Kredit,  der  beantragt  wurde,  weil  die  betr.  Bank,  satzungsgemäß
oder  aus  bankpolitischen  Gründen,  nur  kurzfristigen  Kredit  geben  durfte,  ist
durch  ständige  Prolongation  von  Akzepten  usw.  oft  zu  einem  lang  fristigen
Kredit  geworden.
Langfristiger  Kredit  sAnlagekredit)  wird  von  vornherein  als  solcher
zwischen  Kreditgeber  und  Kreditnehmer  vereinbart.  Wird  er  auf  eine  Reihe
von  Jahre»  fest  gegeben,  so  kann  er  ähnliche  Funktionen  wie  das  eigene  Kapital
erfüllen.  Er  nimmt  die  Form  des  einfachen  bztv.  gesicherten  Darlehns  (Hypothek)
oder  der  börsenmäßig  gehandelten  Schuldverschreibung  (Obligation)  an.
J.  Das  Kontolorrentgefchäft  (Kredite  in  laufender  Rechnung),
n)  Gedeckte  Kredite.
Konto  ist  das  Buchungsblatt,  auf  dem  die  geschäftlichen  Vorgänge  einer
Person  (bzw.  Vorgänge  gleicher  Gattung)  verzeichnet  werden.
Der  Kontokorrentverkehr  ist,  ebenso  wie  der  Depositenverkehr,  ein
Verkehr  in  laufender  Rechnung  —  Gegensatz:  Geschäfte,  die
sofort  ausgeglichen  werden  (das  sog.  Ta  felgeschäft)  —,  den  der
Kunde  mit  der  Bank  bzw.  dem  Bankier  unterhält.  Was  die  Bank  leistet,
wird  dem  Kunden  belastet,  was  der  Kunde  leistet,  lvird  diesem  gutgeschrieben. ­
  In  der  Praxis  nennt  man  häufig  die  Konten  der  Debitoren  (Schuldner) ­
  Kontokorrent-,  die  der  Kreditoren  (Gläubiger)  Depositenkonten.
Einige  Banken  fassen  Depositen  und  Kreditoren  in  einen  Posten  zusammen, ­
  andere  wieder  nennen  nur  die  Kreditoren  auf  feste  Termine  Depositen.
Geschieht  die  Kreditgewährung  ans  Grund  von  Sichernngsunterlagen,
so  spricht  man  von  gedecktem  Kredit.
        <pb n="214" />
        207

Als  Unterpfand  für  die  Vorschüsse  dienen  in  der  Regel  Effekten, ­
  mitunter  auch  Waren,  Hypotheken,  Wechsel,  sowie
Bürgschaftsstellung  durch  Dritte.
Die  Sicher  st  ellungder  Bankkredite  erfolgt  in  vielen  Fällen
durch  Einräumung  eines  Pfandrechts.
Für  die  Entstehung  des  Pfandrechts  ist  Voraussetzung:  1.  Einigung
ztvischen  Gläubiger  und  Verpfänder  über  die  Entstehung  des  Pfandrechts, ­
  2.  Übergabe  der  zu  verpfändenden  Sache  (formloser  Vertrags.
Die  Pfandstellung  erfolgt  in  der  Regel  mit  Hilfe  der  D  i  s  p  o  s  i  t  i  o  n  s  -
Papiere:
1.  Konnossement.  Es  ist  dies  die  vom  Schiffer  (Schiffsführer,
Schiffskapitän)  eines  Seeschiffes  ausgestellte  Urkunde  über  den  Empfang
der  Fracht  und  die  Verpflichtung  znr  Auslieferung.  Nur  der  Inhaber
des  Konnossements  kann  über  die  Ware  verfügen,  und  dies  auch  nur  dann,
wenn  er  durch  eine  zusammenhängende  Reihe  von  Indossamenten  legitimiert ­
  ist.  —  Das  Konnossement  wird  in  4  Stücken  ausgestellt.  1  Stück
behält  der  Schiffer,  3  händigt  dieser  dem  Ablader  aus  (und  von  diesen  3
sendet  der  Ablader  2  an  den  Empfänger;  der  Sicherheit  halber  mit  verschiedener ­
  Post).
2.  Der  Ladeschein  des  Binnenschiffers.  In  feiner  rechtlichen  Gestaltung ­
  ist  er  dem  Konnossement  nachgebildet  und  versieht  auch  ähnliche
Funktionen.  Im  Bankverkehr  kommt  er  naturgemäß  weit  seltener  als  das
Konnossement  vor.
3.  Der  Lagerschein.  Er  ist  die  vom  Lagerhalter  über  den  Empfang
der  Ware  ausgestellte  Urkunde.  „Ich  verpflichte  mich,  das  eingelagerte  Gut
nur  gegen  Rückgabe  des  Lagerscheins  an  jeden  Inhaber  auszuhändigen."
4.  Der  Frachtbrief.  Er  wird  vom  Absender  ansgestellt  und
dient  lediglich  als  Beweisurkunde.  Er  ist  Begleitpapier.  Betveisurkunde
dagegen  ist  das  F  r  a  ch  t  b  r  i  e  f  -  D  u  p  l  i  k  a  t.  Mit  Hilfe  des  Frachtbrief.
Duplikats  sichert  sich  der  Käufer,  der  die  Ware  vor  oder  bei  der  Absendung
oder  unmittelbar  nach  ihr  zu  zahlen  hat.  Verschiebungen  der  Ware  werden
dadurch  unmöglich  geniacht.
b)  Ungedeckte  Kredite  (Blankokredite).
Bevor  Banken  jemandem  einen  Blankokredit  gewähren,  d.  h.  ihn  ermächtigen,
  bis  zu  einem  bestimmten  Betrag  Gelder  ohne  Hinterlegung
        <pb n="215" />
        eines  Unterpfandes  ober  sonstige  Sicherheit  abzuheben,  ziehen  sie  über
ihn  Auskünfte  bei  Geschäftsfreunden  oder  Auskunftsbüros  ein  *)  und  verlangen ­
  meist  auch  Vorlegung  der  letzten  Jahresbilanzen.  Bei  Beanspruchung ­
  großer  Kredite  ist  es  allgemein  üblich,  daß  die  Bankdirektion  den
Antrag  der  bei  ihr  bestehenden,  aus  Aufsichtsratsmitgliedern  und  Direktoren
  sich  zusammensetzenden  „K  r  e  d  i  t  k  o  m  m  i  s  s  i  o  n"  vorlegt.  Meist
behält  sich  die  den  Kredit  gewährende  Bank  das  Recht  vor,  in  gewissen
Zeiträumen  Einblick  in  die  Bücher  des  Schuldners  zu  nehmen  und  die
Geschäftsverbindung  jederzeit  nach  freiem  Ermessen  aufzuheben,  wobei
aber  eine  angeniessene  Kündigungsfrist  gestellt  wird.  In  der  Regel  wird
Ausschließlichkeits-Erklärung  gefordert,  d.  h.  der  Kunde
muß  sich  verpflichten,  nicht  noch  eine  andere  Bankverbindung  zu  unterhalten, ­
  insbesondere  nicht  bei  dieser  ebenfalls  einen  Kredit  in  Anspruch
zu  nehmen.
Der  Kredit  wird  entweder  als  Barkredit  gewährt,  und  zwar  in
laufender  Rechnung  (Kontokorrentkredit),  oder  aber:  die  Bank  legt  ihre
Mittel  nicht  fest,  sondern  stellt  nur  ihr  Akzept  dem  Kunden  zur  Verfügung ­
  (A  k  z  e  p  t  k  r  e  d  i  t).  Durch  dessen  Diskontierung  verschafft  sich
der  Kunde  den  gewünschten  Betrag.  Bei  Fälligkeit  —  gewöhnlich  wird
das  Bankakzept  auf  3  Monate  gegeben  —  hat  der  Kunde  für  Deckung  zu
sorgen,  die  er  sich  zumeist  durch  Inanspruchnahme  eines  neuen  Akzeptkredites ­
  beschafft.  Mitunter  wird  ein  Teil  des  gewährten  Kredits  als
Bar-,  ein  Teil  als  Akzeptkredit  gewährt,  oder  die  Bank  behält  sich  vor,
jederzeit  den  gewährten  Barkredit  in  einen  Akzeptkredit  umzuwandeln.
Viele  Banken  fordern  mit  Einreichung  des  Kreditantrages  Ausfüllung
eines  Formulars,  in  dem  u.  a.  auch  anzugeben  ist,  wozu  der  Kredit  benötigt
  wird.  Wesentlich  für  den  Kreditgeber  ist  vor  allem  die  persönliche ­
  Kreditwürdigkeit  des  Antragstellers.  Die  Bank  wird  daher ­
  die  diesbezüglichen  Verhältnisse  genau  prüfen  und  einem  Spieler  oder
Verschwender  oder  jemandem,  der  einen  schlechten  Ruf  genießt,  unter
keinen  Umständen,  auch  wenn  er  persönlich  sehr  vermögend  ist,  den  Kredit
einräumen.
st  Literatur:  A.  Königsberger,  Die  berufliche  Auskunfterteilung.  Stungar
1907.  W.  Schimmelpfeng,  Kaufmännische  Erkundigung.  Berlin  1895.  Eugen
Sutro,  Die  kaufmännische  Krediterkundigung.  Leipzig  1902.  25  Jahre  Creditreform, ­
  Festschrift  des  Verbandes  der  Vereine  Creditreform.  Leipzig  1906.

208
        <pb n="216" />
        Auszug  aus  dem  JragebogeneinesKredit-Antrages,  der  von
der  Niederlassung  einer  GroßLankfiliale  auszufüllen  und  an  die  Zentrale  zur
Entscheidung  vorzulegen  ist:
Name:
Branche:
Inhaber:
Ins  Handelsregister  einzutragen?
Welche  Blanko-Kredite  bestehen  bereits?
Welche  gedeckten  Kredite  bestehen  bereits?
Art  des  neu  beantragten  Kredits  sblanko,  gedeckt):
Zweck  und  Dauer  des  Kredits:
Vereinbarte  Bedingungen  sZinsen,  Provision):
Sonstige  Verbindlichkeiten  des  Kreditnehmers  sBürgschast,  Wechselobligo
usw.,:  ’
Bisherige  Kontoführung  und  durchschnittliche  Kreditinanspruchnahme:

Höhe  des  Umsatzes,  des  Zins»  und  Provisionserträgnisses  im  letzte»
Semester:
Finanzielle  Lage  und  Ruf  des  Antragstellers  sVermögen:  hastendes  Kapital,
Privatvermögen  nach  eigener  Angabe  bzw.  auf  Grund  von  Schätzung,
Rentabilität  usw.):
Bankkredit  und  Eigen  kapital  —  verantwortliches  Kapital,
das  ist  das  Kapital,  das  das  Risiko  der  Unternehmung  in  erster  Linie  zu
tragen  hat;  sog.  Verwandtengelder,  die  dem  Geschäft  geliehen  sind,  gehören
also  nicht  hierzu  —  müssen  in  einem  gewissen  Verhältnis  zueinander
stehen;  der  Blankokredit  soll  in  der  Regel  nicht  mehr  als  ein  Drittel  des
„haftenden"  Eigenkapitals  betragen.  Die  einzelnen  Bilanzposten  werden
von  der  Bankleitnng  hinsichtlich  ihres  Wertes  und  ihrer  Liquidität  mit
deni  Antragsteller,  an  Hand  der  Bücher,  durchgesprochen.  Vor  allem  aber
wird  geprüft,  wie  sich  das  Verhältnis  von  Anlage,  zu  Betriebskapital  gestaltet. ­
  An  2  Beispielen  sei  dies  veranschaulicht.

14  O.  GW.  25.  St.

209
        <pb n="217" />
        i

210

i.
Ein  industrielles  Unternehmen  beantragt  aus  Grund  nachstehender
Bilanz  bei  der  ...  .  Bank  einen  Blankokredit  von  75  000  RM.

Unternehmmigsvcrmiigcn.

Untcrnchmnngskapital.

I,  Anlagevermögen.

RM

1.  Eigenes  Kapital.

RM

Grundstücke  und  Gebäude

300  000

Aktienkapital

800  000

Maschinen  und  Werkzeuge

125  000

Reserven

50  000

Fuhrwerk

20  000

Reingewinn

90  000

2.  Betriebsvermögen.

2.  Fremdes  Kapital.

a)  Greifbar-flüssige  Mittel

a)  Kurzfristige  Schulden.

Kasse

26  000

Kreditoren  (Waren

Bankguthaben....

50  000

gläubiger)  .  .  .  .

120  000

Wechsel  ......

9  000

b)  Langfristige  Schulden;

b)  Forderungen:

Hypotheken

120  000

Debitoren  (Warenschuld

/

ner)

305  000

/

c)  Vwräte:

/

Waren  (Fabrikate  und

/

Halbfabrikate).  .  .

325  000

/

Roh-  und  Hilfsstosfe

20  000

/

1  180  000

1180  000

—

Die  90  000  RM  Gewinn  sind  in  folgender  Weise  verteilt  worden:
4  600  RM  gesetzliche  Reserve,
32  000  „  4  %  Dividende,
20  000  „  Abschreibungen,
10  000  „  Reserven  und  Außenstände,
19  000  „  Tantiemen  an  Vorstand  und  Aufsichtsrat,
4  500  „  Vortrag  ans  neue  Rechnung.
Die  k  »  r  z  f  r  i  st  i  g  e  n  Schulden  finden  Deckung  in  de»  Forderungen. ­
  Den  Verbindlichkeiten:
120  000  RM  Buchschulden  skurzsristige  Forderungen  der  Lieferanten
der  Rohstoffe),
51  000  „  für  Auszahlung  der  Dividende  und  Tantieme
171  000  RM  stehen  die  unter  2  n  angegebenen  greifbarflüssigen
Mittel  von
85  000  RM  gegenüber.  Es  werden  also  von  den  305  000  RM  Debitoren ­
  nur  noch  86  000  RM  gebraucht.  Die  Prüfung  der  Forderungen  hat
ergeben,  daß  ein  größerer  Betrag  bald  fällig  ist  irnd  vermutlich  auch  eingehen ­
  wird.
        <pb n="218" />
        w

211

Wichtig  ist  das  Verhältnis  zwischen  Anlage-  und  Betriebsvermögen. ­
  Es  beträgt  nach  obiger  Bilanz

Das  Anlage  vermögen  445  000  RM
abzüglich  Hypotheken  120  000  „
326  000  RM,

ist  also  erheblich  kleiner  als  das  Betriebs  vermögen,  das  735  000  NM
beträgt.  Ein  Blankokredit  von  75  000  NM  scheint  daher  unbedenklich  und
wird,  wie  beantragt,  gewährt.

UnternehnmngSvermöge».

1.  Anlagevermögen.  RM
Grundstücke  und  Gebäude  .  410  000
Maschinen  170  000
Mobiliar  16  000
2.  Betriebsvermögen.
a)  Oreifbar-flüssige  Mittel:
Kasse  9  000
Wechsel  15  000
b)  Forderungen:
Debitoren  (Warenschuldner) ­
  83  000
c)  Vorräte:
Fabrikate  und  Halbfabrikate ­
  192  000
Roh-  und  Hilssstosfe  .  .  25  000
920  000

Untcrnehmu»g8kapital.

1.  Eigenes  Kapital.  RM
Geschäftskapital  des  Inhabers ­
  (verantwortliches
Kapital)  350  000
Gewinn  40  000
2.  Fremdes  Kapital.
a)  Kurzfristige  Schidden:
Kreditoren  (Warengläubiger) ­
  125  000
Akzepte  70  000
Leihkapital  35  000
b)  Langfristige  Schulden:
Hypotheken  300  000

920  000

Auf  Grund  obiger  Bilanz  wird  ein  Blankokredit  von  90  000  RM  beantragt. ­


Es  betrügt  das  Anlagevermögen  696  000  NM
abzüglich  Hypotheken  300  000  „

296  000  RM.
Demgegenüber  steht  ein  Betriebsvermögen  von  324  000  NM.  Die  kurzfristigen ­
  Schulden  betragen  230  000  RM,  und  unter  Hinzurechnung  des
Getvinns  270  000  NM.  Nach  Begleichung  dieser  bleibt  also  nur  ein  Betriebsvermögen ­
  von  54  000  RM.
        <pb n="219" />
        212

Betrachten  wir  die  Liquidität:
Die  kurzfristigen  Schulden  betragen  ....  230000  RM
davon  ab  die  greifbar-flüssigen  Mittel  .  .  .  24  000  „
206  000  RM
sind  also  angewiesen  auf  die  Außenstände  [Forderungen  und  Vorräte)
von  300  000  RM.  Weitere  Ermittelungen  ergaben,  daß  die  Gläubiger
mehrfach  zur  Zahlung  gemahnt  haben,  daß  das  frenide  Kapital  gekündigt
worden  ist,  dagegen  die  Forderungen  schwer  einziehbar  sind.  Infolgedessen: ­
  Ablehnung  des  beantragten  Kredits.
Auf  Grund  der  eingeräumten  Blankokredite  erfolgen  Abhebungen
nicht  auf  einmal  in  voller  Höhe  des  Kredits,  sondern  nur  dann,  wenn  der
Geschäftsfreund  Kapital  benötigt.  Mitunter  wird  über  den  gewährten
Kredit  überhaupt  nicht  oder  nur  zum  kleinen  Teil  verfügt.  Manche  Firmen ­
  lassen  sich  einen  Blankokredit  nur  aus  Vorsicht  einräumen,  um  eintretendenfalls ­
  ein  besonders  günstiges  Geschäft  nicht  deswegen  von  der
Hand  weisen  zu  müssen,  weil  sie  augenblicklich  nicht  über  das  erforderliche
Kapital  verfügen  und  bis  zur  Erlangung  des  nachgesuchten  Blankokredits
immerhin  eine  gewisse  Zeit  verstreicht.  Normalerweise  soll  der  in  Anspruch ­
  genommene  Kredit  mehrfach  im  Jahre  umgesetzt  werden;  geschieht
es  nicht,  so  ist  es  oft  ein  Anzeichen  ungesunder  Geschäftsverhältnisse.  In  der
Bilanz  der  Bank  werden  diese  Summen  als  „ungedeckte  Debitoren"  aufgeführt.
o)  Technik  des  Kontokorrentverkehrs  st.
-»)  Allgemeines.
Wie  schon  erwähnt,  erhält  der  Kunde  von  seiner  Bankverbindung,  in  der
Regel  halbjährlich,  einen  Kontoauszug  mit  Zins-  und  Provisionsberechnung, ­
  ein  Kontokorrent  [conto  corrente—laufende  Rechnung)  *  2 ).  Es  nimmt
in  der  Regel  einen  Raum  auf  zwei  sich  gegenüberstehenden  Seiten  ein.
Auf  der  linken  [Soll-  oder  Debet-)  Seite  werden  die  Posten  notiert,
die  der  Geschäftsfreund  dem  Kontokorrentgeber  schuldet,  für  die  er  belastet
Ausführlicheres  hierüber  siehe  in  meinem  „Bankgeschäft".
2)  Die  Banken  und  Bankfirmen,  die  ihr  gesamtes  Verrechnungswesen  unter
Zuhilfenahme  von  Maschinen  und  Apparaten  (f.  a.  meine  „Bankbuchhaltung")
modernisiert  haben,  können,  wie  das  Postscheckamt,  ihren  Kunden  bei  jeder  Kontoveränderung, ­
  nötigenfalls  also  täglich,  einen  Kontoauszug  mit  Angabe  des
Saldos  senden.
        <pb n="220" />
        worden  ist.  Rechts,  auf  die  Haben-  oder  Kreditseite,  werden  die
Posten  gebucht,  die  dem  Geschäftsfreund  gutgeschrieben,  kreditiert  sind.
Addiert  man  die  Debet-  und  die  Kreditseite  für  sich  und  zieht  die  kleinere
Summe  von  der  größeren  ab,  so  ergibt  sich  der  Saldo  (der  Stand  des
Kontos),  d.  h.  das  Schuldverhältnis  des  Geschäftsfreundes  zu  dem,  der  das
Kontokorrent  erteilt.  Wird  das  Kontokorrent  abgeschlossen,  so  wird  ein
Debetsaldo  auf  der  Kreditseite  bzw.  ein  Kreditsaldo  auf  der  Debetseite  eingesetzt ­
  svgl.  Beispiel  S.  214/215),  damit  beide  Seiten  balancieren.
Die  Buchstaben  8.  E.  &amp;amp;  O.,  die  man  in  der  Regel  unter  dem  abgeschlossenen ­
  Kontokorrente  findet,  find  eine  Abkürzung  für  „Salvo  errore  et
omissione“  (vorbehaltlich  eines  Irrtums  oder  Weglassung  eines  Postens).
Eine  irrtümliche  Buchung  oder  das  Auslassen  eines  Postens,  das  ist  der
Sinn  dieser  Worte,  soll  keiner  Partei  zum  dauernden  Nachteil  gereichen.
Die  Gegenpartei  aber  soll,  es  ist  dies  eine  Aufforderung,  die  gleichzeitig
in  der  Klausel  8.  E.  &amp;amp;  O.  liegt,  den  Auszug  auch  hierauf  genau  prüfen.
ß)  Zinszahlen  und  Zinsberechnung  im  Kontokorrent.
Im  kaufmännischen  Verkehr  werden  die  Zinsen  (Zins  abgeleitet  von
census  =  Abgabe)  gewöhnlich  nach  Tagen  berechnet,  wobei  in  Deutschland
—  ebenso  wie  in  der  Schweiz,  Rußland,  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen
  —  das  Jahr  zu  860,  der  Monat  zu  30  Tagen  angenommen  wird  Z.
Vom  5.  März  bis  30.  oder  31.  März  sind  z.  B.  25,  vom  10.  bis  28.  Februar
18,  vom  10.  Februar  bis  1.  März  21  Tage.
Zur  Erleichterung  der  Zinsberechnung  bedient  man  sich  der  Z  ins  -
zahlen.  Sie  entstehen  durch  Multiplikation  des  Kapitals  mit  der  Anzahl ­
  der  Tage,  geteilt  durch  100.

Formel:  KaPitalxTage

Zinszahl.

Die  Zinsen  werden  berechnet,  indem  man  die  Zinszahlen  durch  den
Zinsdivisor  (Schlüsselzahl)  —  d.  i.  den  Quotienten,  den  man  durch  Division
des  Prozentsatzes  in  360  (Zahl  der  Tage  des  Jahres)  erhält  —  dividiert.
')  In  Frankreich,  Österreich,  Holland,  Belgien  und  Italien  wird  das
Jahr  ebenfalls  zu  360  Tagen  angenommen,  der  Monat  aber  kalendermäßig,
d.  h.  zu  soviel  Tagen  gerechnet,  als  er  tatsächlich  hat.  In  England  und
Amerika  wird  das  Jahr  zu  365,  der  Monat  kalendermäßig  gerechnet.

213
        <pb n="221" />
        214

Beupiel  1.

Debet  Herr  Fritz  Techner,

Datum
1926

Verfalltag
1926

Zinszahlen


RM

Pf.

April

3

An  eingelöster  Scheck  .  .  .

April

3

87

870

1000

—

„

20

„  Zahlung  Bergmann  .  .

,

20

70

350

500

—

Mai

25

,  Giro-Überweisung  an

Brauer  &amp;amp;  Co

Mai

25

35

420

1200

—

30

,  uns.  Akzept  Ihrer  Trassierg.

Juni

20

10

200

2000

—

1840

4700

—

Juni

30

,  Zinsen  9%  auf  181  sts  st

4

55

„  Fror.  V 6 %  uns  4700  M  .

7

85

,  Auslagen  für  Porti  usw.  .

2

60

1840

4715

—

Juli

1

An  Saldo-Vortrag

Juni

30

2415

8.  E.
Schmidt  &amp;amp;

Wieviel  betragen  die  Zinsen  von  800  M  zu  4%  in  60  Tagen?
Kapital  X  Zahl  der  Tage,  dividiert  durch  100  —  —
—  90.  Demnach  betragen  die  Zinsen

Produkt  wird  dividiert  durch
—  6,33  M.

—  480.  Dieses
480
90

Bei  einem  Zinsfuß,  der  in  360  nicht  ohne  Rest  enthalten  ist,  zerlegt  man  den
Zinsfuß,  so  z.  B.  5V 2 %  —  6%  minus  V 2 °/ 0 ,  rechnet  also  60' 0  und  subtrahiert
davon  1 / 12 -

Eine  weitere  Zeitersparnis  ist  es,  wenn  man  die  Zinsen  nicht  von  jedem
einzelnen  Posten  berechnet,  sondern  von  der  Summe  der  Zinszahlen
(auch  Nummern  genannt)  auf  der  Debet-  und  Kreditseite  des  Kontokorrents.
  Bei  einem  gleichen  Zinsfuß  auf  beiden  Seiten  —  der  im  Bankverkehr ­
  aber  nur  dann  vorkommen  wird,  wenn  der  Geschäftsfreund  dauernd
im  Kredit  oder  dauernd  im  Debet  war  —  werden  die  Zinsen  aus  dem

*)  #  —  Zeichen  für  Zinszahl.
        <pb n="222" />
        '

215

Progressive  Methode

Stralsund.

Kredit

Datum
1926

Verfalltag
1926

Tage

Zinszahlen


RM

Ft.

April

10

Per  Barsendung

April

11

79

1264

1600

—

,

24

„  Rimesse  auf  Breslau  .  .

„

80

60

120

200

—

Mai

1

,  diverse  Kupons  .  .  .

Mai

5

55

275
1659

500
2300

I

Juni

30

,  Saldo  der  Zinszahlen  .  .
„  Saldo

181

2415

—

1840

4715

—

&amp;amp;  0.
Stroner

Zinszahlensaldv,  d.  h.  aus  der  Differenz  zwischen  Debet-  und
Kreditzinszahlen,  berechnet.  Je  nachdem  die  Summe  der  Zinszahlen  im
Debet  oder  Kredit  größer  ist,  werden  Zinsen  belastet  oder  gutgeschrieben.
y)  Methoden  und  Bedingungen.
Die  Zinsen  im  Kontokorrent  können  entweder  in  der  Weise  berechnet
werden,  daß  jeder  Posten  im  Soll  und  im  Haben  als  selbständige  Kapitalanlage ­
  erscheint  und  für  sich  bis  zum  Abschlußtage  verzinst  wird  (Epochekontokorrent),
  oder  aber  es  wird  bei  jeder  Veränderung  des  Kontostandes
der  Saldo  gezogen,  und  von  diesem  Saldo  werden  —  in  der  Regel  auf
einem  besonderen  Blatt,  der  Staffel  —  Zinszahlen  bis  zur  nächsten  Veränderung ­
  des  Saldos  gerechnet  (Saldo-  oder  Staffelkontokorrent).  Beim
Epvchekontokorrent  ist  zu  unterscheiden  die  progressive  (fortschreitende)
  und  die  r  e  t  r  o  g  r  a  d  e  (rückwärts  schreitende)  Methode.
Bei  der  progressiven  oder  deutschen  Methode  werden  aus
beiden  Seiten  des  Kontokorrents  die  Tage  vom  Verfalltage  der  einzelnen
Posten  bis  zum  Abschlußtermin  des  Kontokorrents  berechnet.
        <pb n="223" />
        216

Es  sind  vom  3.  April  bis  zum  30.  Juni  87  Tage
„  20.  April  „  „  30.  Juni  70
„  25.  Mai  „  ..  30.  Juni  85  „
„  20.  Juni  „  „  30.  Juni  10  „  usw.
Erwähnt  sei  hierbei  noch,  daß  der  Verfalltag  häufig  nicht  identisch  mit
dem  Tage  ist,  an  dem  die  Buchung  des  Postens  erfolgt.  Akzeptiert  ein
Bankier  sBeispiel  S.  214)  am  30.  Mai  eine  auf  ihn  von  dem  Kunden
gezogene  Tratte,  die  am  20.  Juni  fällig  ist,  so  erfolgt  die  Belastung  natürlich ­
  erst  per  Verfall  s20.  Juni),  bzw.  für  1  oder  2  Tage  früher.
Zahlungen,  Sendungen  und  Giroüberweisungen  werden  dem  Kunden  in
der  Regel  erst  per  nächsten  Werktag  gutgeschrieben  sv  a  l  u  t  i  e  r  t),  dagegen
Schecks  oft  „Wert  Ausstellungstag"  belastet,  auch  wenn  sie  erst  einige  Tage
später  zur  Auszahlung  gelangen.
Der  Provisionssatz  wird  bei  Eröffnung  des  Kvntokorrentverkehrs
  zwischen  dem  Bankier  und  dem  Kunden  vereinbart.  Provisionsf
  r  e  i  sind  reine  Depositen-,  Scheck-  und  Girokonten,  provisions  p  s  l  i  ch  -
t  i  g  Kontokorrentkonten  meist  auch  dann,  wenn  sie  dauernd  Kreditsalden
aufweisen.  Bei  solchen  Konten  und  bei  Konten,  die  bald  ein  Guthaben,
bald  ein  Debet  aufweisen,  wird  oft  eine  Umsatz  Provision  (V 6 — 1 / 10 )  von
der  größeren  Seite  berechnet,  wobei  Posten,  auf  die  bereits  Provision  gerechnet ­
  worden  ist,  wie  z.  B.  auf  Effektengeschäfte,  mitunter  „franco“  gestellt ­
  werden,  d.  h.  provisionsfrei  bleiben.
Für  die  Kreditgewährung  wird  neben  der  Umsatzprovision  vielfach  eine
Vorschuß  Provision  —  vom  Durchschnittssaldo  st  oder  vom  höchsten
Debetsaldo  im  Quartal  bzw.  Monat  berechnet  —  in  Ansatz  gebracht.  Zurzeit ­
  sJuli  1927)  rechnen  die  Banken  meist  eiue  Provision  von  1 / 6 °/ 0  pro
Monat  vom  höchsten  Debetsaldo.
Bei  B  l  a  n  k  o  krediten  wird  oft  ein  Minimalumsatz  vereinbart:  der
gewährte  (mitunter  aber  auch  nur  der  in  Anspruch  genommene)  Kredit  muß
im  Vierteljahr  mindestens  2  oder  noch  mehrere  Male  umgesetzt  werden,
bzw.  für  diesen  vereinbarten  Mindestumsatz  wird  Umsatzprovision  in  Anst ­

  Der  Durchschnittssaldo  wird  auf  Grund  der  Zinszahlen  berechnet.
*•*—"-*■  «I»- 27000  *&amp;gt;"“•
Zinszahlen  in  einem  Semester  besagen,  daß  das  Durchschnittsguthaben
-0^  100  _  000  RM  betragen  hat.
        <pb n="224" />
        satz  gebracht.  Daneben  wird  vielfach  noch  eine  Bereit  st  ellungs-Provision
  berechnet  (gewöhnlich  2%),  und  zwar  auf  den  ganzen  Betrag
des  Kredits,  auch  wenn  der  Schuldner  ihn  nur  zum  Teil  oder  überhaupt
nicht  in  Anspruch  nimmt.  Die  Belastung  erfolgt  dann  in  der  Regel  gleichzeitig ­
  mit  der  Benachrichtigung,  daß  ein  Blankokredit  in  der  und  der  Höhe
eingeräumt  sei.  Begründet  wird  diese  Provision  damit,  daß  die  Bank
sich  jederzeit  für  die  Kreditgewährung  einrichten,  d.  h.  die  Mittel  bereithalten ­
  muß;  sie  soll  verhüten,  daß  der  Kunde  sich  einen  Kredit  zusagen
läßt,  ohne  ihn  in  Anspruch  zu  nehmen.
Mitunter  wird  bei  Kreditgewährung  neben  der  Provision  noch  G  e  -
winnbeteiligung  vereinbart.  Häufig  kam  dies  insbesondere  im
Kriege  bei  Finanzierungen  von  Lebensmitteleinkäufen  oder  Geschäften  in
Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  vor.
Um  die  Zinszahlen  (Nummern)  zu  erhalten,  wird  das  durch  100  dividierte
Kapital  mit  der  Anzahl  der  Tage  multipliziert.  Demnach  ergibt  (vgl.  Debetfeite
  des  Beispiels  I):
10.00x87  —  870  Zinszahlen
6.00x70  —  850
12.00x35  —  420
20.00x10  —  200
Es  beträgt  die  Summe  der  Zinszahlen

auf  der  Debetseite  1840
auf  der  Kreditseite  .  1669

Der  Zinszahlensaldo  ist  somit  .  .  181.
Damit  beide  Seiten  gleiche  Summen  der  Zinszahlen  aufweisen  (balancieren),
wird  der  Zinszahlensaldo  (181)  auf  die  Seite  gesetzt,  die  weniger  Zinszahlen
aufweist,  in  unserem  Beispiele  also  ans  die  Kreditseite.  Die  Zinsen  von  181
Zinszahlen  zu  9  °/ 0  (RM  4.65)  werden  Fritz  Techner  in  Stralsund  debitiert,
da  die  Debetseite  eine  größere  Zinszahlensumme  als  die  Kreditseite  aufweist.
Um  den  Kapitalsaldo  zu  erhalten,  ist  die  kleinere  Seite  von  der
größeren  zu  subtrahieren.  Es  beträgt  die  Summe  des  Kapitals
auf  der  Debetseite  ....  RM  4715
auf  der  Kreditseite  ....  „  2800
Der  Saldo  RM  2415
Wird  auf  die  schwächere  Seite  gesetzt  und  in  neuer  Rechnung  auf  der  Debetseite
vorgetragen.
Bei  der  retrograden  oder  französischen  Methode  sucht  man
das  Ziel  auf  einem  Umwege  zu  erreichen.  Habe  ich  von  800  RM  3  %  Zinsen ­
  für  die  Zeit  vom  30.  April  bis  30.  Juni  zu  rechnen,  so  ergibt  dies  480
(Fortsetzung  des  Textes  S.  219.)

217
        <pb n="225" />
        218

Beispiel  51:  StnflTelreelinung

1920
Monat

Tag

Staffel

Tage

%

Nr.
4%

%

Zinsen
RM

Dezenter

31./25.

Ol)

10  892

3

327

Januar

3

c

40

—

c

10  932

'

c

102

—

6

11034

—

2

221

5

C

500

70

c

11  534

70

7

807

12

c

2  980

10

c

14  514

80

43

6  241

Februar

25

c

60

—

0

14  574

80

c

2  023

05

c

16  597

85

8

1328

März

3

c

45

45

c

16  643

80

12

1997

15

c

2  081

95

c

18  725

25

1

187

16

c

500

—

c

19  225

25

12

2  307

28

c

100

—

c

19  325

25

19

3  672

April

17

D

60

—

c

19  265

25

9

1  734

26

c

60

—

c

19  325

25

8

I  546

Mai

4

I)

3  085

50

c

16  239

75

11

1  786

15

D

3  021

40

c

13  218

35

3

397

18

D

60

—

C

13  158

35

9

1  184

27

C

75

—

C

13  233

35

9

1  191

Transport;

13  233

35

156

24  925

i)  C  —  Kredit,  D  Debet.
        <pb n="226" />
        219

192«
Monat

Tag

Staffel

Tage

%

Nr.
4  %

%

Zinsen
RM

Pf.

Transport

C

13  233

35

156

24  925

Juni

6

D

1005

50

C

12  227

85

9

1101

15

D

4  015

10

C

8  212

75

5

411

20

C

4  037

10

C

12  249

85

D

2  018

75

C

10  231

10

10

1023

30

c

120

—

180

27  460

305

10

c

10  351

10

c

305

10

Zins.

c

10  656

20

S.  E.  &amp;amp;  O.
Berlin,  den  30.  Juni  1926.
(Unterschrift  der  Bank.)

Zinszahlen.  Ich  kann  aber  auch  rechnen:  30.  Juni  rückwärts  bis  31.  Dezember
  des  Vorjahres  —  1440  Zinszahlen;  hiervon  für  die  zuviel  berechneten
  120  Tage  960  Zinszahlen  abgezogen,  ergibt  480  Zinszahlen.  Bei
der  retrograden  Methode  wird  als  Grundlage  für  den  Verfall  der  einzelnen ­
  Posten  nicht  der  Abschlußtag,  sondern  der  Beginn  der  Kontokorrentperiode ­
  angenommen.  Die  Zinsen  werden  von  jedem  Verfalltage
rückwärts  (retrograd)  bis  zum  frühesten  Verfalltermin  des  Kontokorrents ­
  (Epoche)  gerechnet.  Auf  diese  Weise  findet  eine  Diskontierung ­
  sämtlicher  Kapitalposten  statt.  Die  Zinszahlen  sind  also  Diskontnummern
  oder  negative  Zinszahlen,  die  durch  Transport  aus  die
Gegenseite  zu  eigentlichen,  positiven  Zinszahlen  werden.  Darauf  wird
der  Kapitalsaldo  für  die  Zeit  von  der  Epoche  bis  zum  Abschlußtage  verzinst.
Die  Staffelrechnung  oder  englische  Methode  besitzt  den
Vorzug,  daß  man  jeweils  leicht  den  Kontostand  ersehen  kann  und  einen
Überblick  hat,  ob  und  wie  lange  der  Kunde  Debitor  oder  Kreditor  gewesen
ist.  Deswegen  bedient  man  sich  ihrer  besonders  bei  Depositenkunden,  bei
denen  der  Zinsfuß  im  Laufe  der  Rechnungsperiode  Veränderungen  unter-
        <pb n="227" />
        220

warfen  ist.  Aus  den  Debetzahlen  werden  die  Debet-,  aus  den  Kreditzahlen ­
  die  Kreditzinsen  gerechnet.  Ein  Saldieren  der  Zinszahlen  findet
bei  der  Staffelrechnung,  wenigstens  im  Bankverkehr,  niernals  statt.
Machen  wir  uns  an  der  Hand  der  Staffel  mit  den  Grundzügen  der  Methode
vertraut:  Das  Kontokorrent  beginnt  mit  dem  Saldo  des  per  31.  Dezember
1925  abgeschlossenen  Kontokorrents,  der  10  892  RM  beträgt;  hierzu  kommen  am
8.  Januar  1926  40  RM  und  102  RM.  Das  Guthaben  des  Kunden  beläuft  sich
also  an  diesem  Tage  auf  11  034  RM.  Durch  eine  Gutschrift  von  RM  500.70
wächst  der  Saldo  auf  RM  11  534.70  an.  In  derselben  Weise  wird  bei  jeder
Buchung  im  Debet  oder  Kredit  der  Saldo  gezogen  und  die  Anzahl  der  Tage  von
einem  Posten  bis  zur  nächstfolgenden  Veränderung  des  Kontos  berechnet.
Es  sind  von  RM  10  892.—  vom  31.  Dezember  bis  3.  Januar  3  Tage
„  „  11034.—  „  3.  Januar  „  5.  „  2  „
„  11534.70  „  5.  „  „  12.  „  7  „
„  „  14  514.86  „  12.  „  „  25.  Februar  43  „  usw
Die  Summe  der  Zinszahlen,  die  in  bekannter  Weise  berechnet  werden,  beträgt ­
  27460.  Bei  einem  lim  ganzen  Semester  sich  gleichbleibenden)  Zinsfuß  von
4°/o  ergibt  dies  RM  305.10  Zinsen,  die  dem  Kunden  val.  p.  (==  Abkürzung  für
Valuta  [SBert]  per)  80.  Juni  1926  gutgeschrieben  werden.
6)  Die  Kontokorrentbestätigung.
Mit  dem  Kontokorrent  zugleich  wird  dem  Kunden  von  der  Bank  ein
Begleitschreiben  zugesandt,  das  etwa  folgenden  Wortlaut  hat:
„Wir  (Ich)  erlauben  uns,  Ihnen  anbei  den  Auszug  Ihres  Kontos,  abgeschlossen ­
  per  192  .  ,  zu  überreichen,  dessen  Saldo  von  M  zu
unseren  (bzw.  Ihren)  Gunsten  wir  auf  neue  Rechnung  vorgetragen  haben.  Zur
Bestätigung  der  Richtigkeit  wollen  Sie  beifolgendes  Formular  benutzen."
Das  Bestätigungsschreiben  des  Kunden  an  die  Bank,  auf  dem  in  der
Regel  die  Bedingungen  abgedruckt  sind,  die  für  den  Verkehr  der  Bank  mit
ihren  Geschäftsfreunden  gelten,  lautet  etwa  folgendermaßen:
„Den  von  Ihnen  erhaltenen  Kontoauszug  habe  ich  geprüft,  richtig  befunden
und  den  Saldo  von  M  zu  meinen  sbzw.  Ihren)  Gunsten  gleichlautend
mit  Ihnen  auf  neue  Rechnung  vorgetragen."
Die  Anerkennung  des  in  neuer  Rechnung  vorgetragenen  Saldos  bildet
einen  selbständigen  Verpflichtungsgrund.  Da  alle  bisherigen  Einzelforderungen ­
  für  abgetan  gelten,  erfordert,  nach  einer  Entscheidung  des
Reichs-Oberhandelsgerichts,  die  Klage  aus  dem  vom  Gegenkontrahenten
anerkannten  Saldo  nicht  eine  Darlegung  der  einzelnen
P  o  st  e  n,  auf  welche  sich  der  Saldo  gründet.
        <pb n="228" />
        221

Einwendungen  gegen  das  Kontokorrent  sollen  nach  den  Geschäftsbestimmünzen
  der  meisten  Banken  und  Bankiers  innerhalb  vier  Wochen  nach
Erhalt  des  Kontokorrents  erhoben  werden,  „widrigensalls  angenommen
wird,  daß  der  Auszug  von  dem  Empfänger  richtig  befunden  und  genehmigt
  worden  ist".  Nach  Entscheidung  des  Reichs-Oberhandelsgerichts
kann  aber  eine  Verpflichtung  zur  sofortigen  Prüfung  des  Kontokorrents ­
  und  zur  Mitteilung  der  dagegen  zu  erhebenden  Einwände  b  innen ­
  einerbe  st  im  mten  Frist  nicht  angenommen  werden.  Jedoch ­
  gelten  Ausstellungen  gegen  einzelne  Posten  sowohl  als  auch  gegen  das
Kontokorrent  im  allgemeinen  als  aufgegeben,  wenn  der  Monierende  die
Geschäftsverbindung  fortsetzt,  obwohl  die  Einwendungen  von  der  anderen
Seite  zurückgewiesen  wurden.  Siehe  auch  HGB.  §§  355—357.
Z.  Das  Diskontgeschäft  *).
a)  Das  Diskontgeschäft  als  Kapitalanlage  —  und  a  l  s
Kreditgeschäft.  Bankdiskont  und  P  r  i  v  a  t  d  i  s  k  o  n  t.
a)  Diskontieren,  Diskontkredit,  Wechselmaterial.
Diskontieren  heißt:  Forderungskapital  in  Geldkapital
  verwandeln.  In  der  Sprache  der  Praxis  bedeutet  diskontieren: ­
  Eine  noch  nicht  fällige  Forderung  verkaufen  unter  Abzug
von  Zinsen,  und  zwar  für  die  Zeit  vom  Fälligkeitstage  rückwärts  gerechnet
bis  zum  Tage  der  Veräußerung.
Das  Wechseldiskontgeschäft  kann  für  den  Käufer  der  Wechsel  eine  K  a  p  i-*)
  Literatur:  Karl  Heiligen  st  adt,  Beiträge  zur  Lehre  von  den
auswärtigen  Wechselkursen,  in  den  Conradschen  Jahrbüchern.  1803.  I.  L  a  n  d  -
mann,  System  der  Diskontpolitik.  Kiel  I960.  Walter  Loh,  Art.  Diskont
und  Diskontpolitik  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  P.  Lo  u  b  et,
ha.  Banque  de  France  et  l’escompte.  Paris  1900.  von  Lumm,  Art.  Diskont-Politik
  im  Bank-Archiv,  XI.  Jahrgang,  Nr.  9  ff.  R.  M  a  y  n  c.  Der  Diskont.
Jena  1899.  G  e  o  r  g  O  b  st  ,  Wechsel-  und  Scheckkunde.  9.  Ausl.  Stuttgart  1925.
I.  P  lenze,  Von  der  Diskontpolitik  zur  Herrschaft  über  den  Geldmarkt.
Berlin  1913.  W.  Prion,  Das  deutsche  Wechseldiskontgeschäft.  Leipzig  1907.
DieReichsbank  1901—1925.  Berlin  1926.  O.  Schwarz,  Diskontpolitik.
Leipzig  1911.  A.  S  n  Y  ck  e  r  s  ,  Französische  und  deutsche  Diskontpolitik.  Leipzig
1910.  Adolph  Wagner  in  Schönbergs  Handbuch  der  pol.  Ökonomie.
Otto  Warschauer,  Die  Probleme  der  Diskontpolitik  und  der  inländische
Wechselverkchr  im  Finanzarchiv  von  G.  Schanz.  18.  Jahrgang.  1901.  N.  E.
Weill,  Die  Solidarität  der  Geldmärkte.  Frankfurt  a.M.  1903.
        <pb n="229" />
        222

talanlage  fein,  so  insbesondere  beim  Kauf  von  „Privatdiskonten" ­
  —  bet  Käufer  geht  dann  aktiv  vor  und  bestimmt  genau  die  Summe,
in  deren  Höhe  er  disponibles  Kapital  in  Wechseln  anlegen  möchte;  oder
aber  das  Wechseldiskontgeschäft  ist  ein  reines  Kreditgeschäft:  Die
Bank  kauft  ihrem  Kunden  Wechsel  ab,  nicht  weil  sie  Kapitalien  anzulegen
hat,  sondern  weil  ihr  Kunde  Kapital  benötigt  und  sich  dies  durch  Diskontierung ­
  von  Wechseln  beschaffen  will.
Das  Diskontgeschäft  ist  insofern  ein  Kreditgeschäft,  als  die  Bank
möglicherweise  genötigt  ist,  den  Betrag  vom  Diskontanten  zurückzufordern,
nämlich  dann,  wenn  der  Wechsel  vom  Akzeptanten  und  etwaigen  anderen
Wechselverpflichteten  bei  Verfall  nicht  bezahlt  worden  ist  —,  ein  Fall,  der
heute  weit  häufiger  eintritt  als  je  zuvor.  Aus  diesem  Grunde  kauft  man
nicht  jedem  Beliebigen  seine  Wechsel  ab,  sondern  nur  solchen  Firmen  oder
Personen,  die  man  für  kreditwürdig  erachtet,  und  man  begrenzt
weiter  die  Summe,  bis  zu  der  man  Wechsel  von  der  betr.  Firma  oder
Person  hereinnimmt  (diskontiert).
Die  Bank  hat  der  Firma  36.  I.  einen  Diskontkredit  von  50000  RM
gewährt,  bedeutet  also:  Die  Bank  hat  sich  bereit  erklärt,  der  Firma  X.  I.
bis  zu  50  000  RM  Wechsel  abzukaufen,  wobei  für  die  inzwischen  bezahlten
Papiere  Wechsel  im  gleichen  Gesamtbeträge  wieder  neu  eingereicht  werden
dürfen.  Stillschweigende  oder  auch  ausdrücklich  vereinbarte  Voraussetzung
ist,  daß  der  Bank  die  Bezogenen,  die  Aussteller  und  Giranten  der  Wechsel
genehm  sind.  Nicht  zum  Diskont  hereingenommen  werden  Wechsel  auf
Bezogene,  die  ihr  Akzept  unter  Protest  haben  gehen  lassen,  was  aus  den
vertraulichen  Listen,  die  unter  Mitwirkung  aller  Banken  und  Bankfirmen
zusammengestellt  tverden,  ersichtlich  ist.
Eine  kurzfristige  Anlage  bilden  die  Wechsel,  da  sie  in  der  Mehrzahl ­
  mit  einer  Laufzeit  von  drei  Monaten  ausgestellt  tverden  und  tiach  Ablauf ­
  dieser  Frist  fällig  sind.  Der  Diskontant  kennt  also  im  voraus  den
Tag,  an  dem  er  wieder  über  den  Gegenwert  verfügen  darf.  Ja,  vor  diesem
Tage  bereits  kann  er  den  Wechsel  wieder  in  bar  Geld  umwandeln,  indem  er
ihn  weiterverkauft  srediskontiert);  daher  bildet  der  Wechsel  eine  fast  ebenso
liquide  Anlage,  toie  bares  Geld.  Ein  weiterer  Vorzug  der  Kapitalanlage ­
  in  Diskonten  ist,  daß  ein  Sinken  des  Zinsfußes  die  Kapitalanlage ­
  nicht  beeinflußt,  da  der  (höhere)  Zins  bereits  bei  Berechnung  der
Wechsel  in  Abzug  gebracht  worden  ist.
        <pb n="230" />
        223

^Da  man  sich  beim  Wechsel  an  zwei  oder  noch  mehr  Personen  halten
kann,  da  ferner  in  gewissen  Fällen  Sicherheit  gefordert  werden  darf  und
Wechselklagen  schnelle  Erledigung  finden,  so  ist  beim  Wechseldiskont  das
Risiko  des  Bankiers  geringer  als  bei  der  Gewährung  eines  Blankokredits,
  und  insolgedessen  die  Erlangung  eines  Diskontkredits  erheblich
leichter  als  die  eines  Blankokredits.  Das  geringere  Risiko  gelangt  in  der
Berechnung  eines  niedrigeren  Provisionssatzes  zum  Ausdruck.
Bei  der  Tratte  ist  in  der  Regel  der  Aussteller  der  Produzent,  und
der  Bezogene  der  Konsument,  oder  der  Aussteller  ist  der  Verkäufer,  und
der  Bezogene  der  Käufer  der  Ware.  Der  Aussteller  gibt  den  Wechsel
entweder  nun  auch  wieder  einem  seiner  Lieferanten,  bei  dem  er  vielleicht
Rohprodukte  gekauft  hat,  oder  aber  er  diskontiert  ihn  bei  dem
Bankier  oder  bei  der  Bank,  die  ihm  einen  Diskontkredit  eingeräumt  hat.
Diese  Möglichkeit,  einen  guten  Wechsel  jederzeit  weiterbegeben  oder  ihn
zu  Gelde  machen  zu  können,  ist  insofern  von  hoher  wirtschaftlicher  Bedeutung, ­
  als  die  Kapitalien  des  Kaufmanns,  der  häufig  Kredit  geben
muß,  nicht  brachgelegt  werden.  Er  ist  nicht  genötigt,  zu  warten,  bis
sein  Geschäftsfreund  zahlt,  sondern  er  erhält,  wenn  er  einen  Wechsel  auf
ihn  zieht,  sofort  bei  Ablieferung  der  Ware  das  Geld,  für  das  er  neue
Rohprodukte  kaufen,  andere'  Unkosten  (Löhne,  Miete  usw.)  bestreiten  kann.
Für  Banken  ist  die  Anlage  verfügbarer  Gelder  im  Wechseldiskontgeschäft ­
  insofern  sehr  zweckmäßig,  als  bei  der  verschiedenen  Fälligkeit  der
Wechsel  täglich  wieder  Kasseneingänge  erfolgen,  über  die  die  Bank  dann
den  zeitweiligen  Verhältnissen  entsprechend  verfügen  kann.
Die  Reichsbank  macht  den  Ankauf  eines  Wechsels  nicht  allein  von  seiner
Sicherheit  abhängig,  sondern  sie  achtet  auf  den  wirtschaftlichen
Vorgang,  der  in  dem  Wechsel  seinen  Ausdruck  findet.  Die  Wechsel
gehen  nicht  immer  aus  Warenverkäufen  hervor,  dienen  vielmehr  häufig
lediglich  zur  Geldbeschaffung.  Wechsel,  denen  kein  Wirtschaftsgut  zugrunde ­
  liegt,  nennt  man  allgemein  F  i  n  a  n  z  w  e  ch  s  e  l.  R  i  e  ß  e  r
gibt  ihnen  den  Namen  L  e  e  r  w  e  ch  s  e  l  und  versteht  darunter  Wechsel,
deren  Grundlage  keine  gegenwärtige  oder  zukünftige  Produktion  oder
kein  ebensolcher  Absatz  in  Industrie,  Landwirtschaft,  Gewerbe  oder  Handel
st  Am  3t.  August  1826  betrug  der  Wcchselbestand  bei  der  Reichsbank  1251,
bei  den  deutschen  Kreditbanken  1705,  bei  der  Preuß.  Staatsbank  98,  bei  den
Staats-  und  Landesbanken  341  und  bei  den  Girozentralen  150  Milliarden  RM.
        <pb n="231" />
        224

bildet,  und  die  auch  nicht  behufs  Mobilisierung  eines  hieraus  oder  aus
einem  sonstigen  Grunde  bereits  bestehenden  Guthabens  gezogen  sind".
Langfristige,  vom  Bankier  oder  der  Bank  auf  eine  andere  Bank  gezogene
Wechsel  dienen  oft  dazu,  fehlendes  Anlagekapital  zu  ersetzen;  sie  sind  daher
als  Leerwechsel  anzusehen.
Auf  unsolider  Basis  aufgebaut  sind  die  Reitwechsel  und  die  Kellerwechsel. ­
  Beide  dienen  zur  unreellen  Kreditbeschaffung.  Beim  Reitwechsel
zieht  der  Aussteller  auf  den  Bezogenen  und  der  Bezogene  auf  den  Aussteller ­
  (sie  „reiten  aufeinander  herum"),  und  durch  Diskontierung  der
Wechsel  —  sie  erfolgt,  um  die  Unlauterkeit  der  Wechselziehung  nicht  sofort ­
  erkennen  zu  lassen,  bei  verschiedenen  Banken  •—  verschaffen  sich  Aussteller ­
  und  Bezogener  die  gewünschten  Mittel  zu  relativ  niedrigem  Zinssatz. ­
  Als  Kellerwechsel  bezeichnet  der  Sprachgebrauch  Wechsel,  die
auf  fingierte  oder  völlig  mittellose  Personen  gezogen  sind.  Um  den  wahren ­
  Charakter  zu  verschleiern,  werden  sie  bei  einer  Bank  zahlbar  gemacht,
lind  der  Aussteller  schafft  bei  Fälligkeit  die  Deckung  an,  in  deren  Besitz  er
durch  Ausschreibung  und  Diskontierung  eines  neuen  Kellerwechsels  gelangt.
Den  wahren  Charakter  eines  Wechsels  zu  erkennen,  ist  dann  sehr  schwer,
wenn  die  Natur  des  zugrunde  liegenden  Geschäftes  dem  Diskonteur  nicht
bekannt  ist.  Ein  Spinner  z.  B.  bezieht  aus  Amerika  Baumwolle  und
akzeptiert  dagegen;  die  versponnene  Wolle  verkauft  er  nach  14  Tagen  an
eine  Weberei  gegen  deren  Akzept;  die  Weberei  verkauft  die  gewebte  Ware
an  eine  Kattundruckerei  und  zieht  wieder  auf  diese.  Jeder  der  drei  Wechsel
muß  als  solidester  Warenwechsel  angesehen  werden,  und  doch  haben  schließlich
alle  drei  Wechsel  nur  dieselbe  Ware  als  Unterlage,  als  Wirtschaftsgut.
In  der  Regel  wird  Wechselkredit  nur  für  k  o  m  in  e  r  z  i  e  l  l  e  W  e  ch  s  e  l
Warenwechsel)  gegeben,  d.  h.  für  Wechsel,  denen  eine  Warenschuld
zugrunde  liegt.  Die  Diskontierung  der  Wechsel  soll  also  ein  bei  ihrem
Verfall  wirklich  beendetes  Geschäft  darstellen.
ß]  Bankdiskont  und  Privatdiskont.
Die  Höhe  des  Diskontsatzes  hat  erheblichen  Einfluß  aus  das
Wirtschaftsleben  eines  Volkes.  Sie  wird  bedingt  durch  allgemeine,
mit  der  eigenen  Volkswirtschaft  eng  verknüpfte  Bestimmungsgrüilde,  wie
Verhältnis  des  Angebots  von  Kapital  zur  Nachfrage,  wirtschaftliche  Ent-Wicklung,
  Lage  der  Industrie  usw.,  und  durch  besondere  Gründe,  wie
        <pb n="232" />
        z.  V.  durch  Währungsverhältnisse.  Hohe  Diskontsätze  wirken  einschränkend
auf  den  Geldbedarf  des  Landes  und  hemmen  ungesunde  Übertreibungen
in  Produktion  und  Handel;  andauernd  niedrige  Diskontsätze  sind  oft  ein
Zeichen  geringer  wirtschaftlicher  Unternehmungslust  (Frankreich).
Als  Bankdiskont  bezeichnet  man  den  von  der  Zentralnotenbank  des
Landes  offiziell  für  den  Ankauf  inländischer  Wechsel  festgesetzten  Zinsfuß.
Die  Diskontsätze  der  wichtigsten  Notenbanken  betrugen  im  Durchschnitt  der

Prozent

in  Deutschland

6,73

„  England

5,00

„  New  Jork

3,84

„  Holland

3,50

„  Österreich

7,49

„  Frankreich

6,59

„  der  Schweiz

3,90

3,50

„  Schweden

4,50.

Privatdiskont  nennt  man  den  Zinsfuß,  zu  dem  eine  bestimmte
Art  von  Wechseln  („Privatdiskonten")  angekauft  werden.  An  die
Qualität  dieser  Wechsel,  die  als  erstklassige  Geldanlage  gelten,  werden
besondere  Anforderungen  gestellt.  Die  Trassanten  müssen  erste  Warenoder ­
  Bankfirmen  sein,  die  Wechsel  auf  einen  Bankplatz,  d.  h.  auf  einen  Ort,
an  dem  die  Deutsche  Reichsbank  eine  Niederlassung  hat,  ausgestellt  sein;
und  da  sie  eine  bequeme  Kapitalanlage  —  um  eine  solche,  nicht  um
eine  Kreditgewährung  in:  üblichen  Sinne,  handelt  es  sich  hierbei  ■—  barstellen
  sollen,  wird  eine  gewisse  Mindestlaufzeit  und  ein  bestimmter  Mindestbetrag ­
  gefordert.  Die  Höhe  des  Privatdiskonts  ist  in  der  Hauptsache
von  dem  Verhältnis  der  auf  dem  Geldmarkt  angebotenen  und  gesuchten
Wechsel  abhängig.
Die  Reichsbank  hatte  1880  für  erste  Börsenwechsel  den  Privatsatz  eingeführt,
der.  leicht  beweglich,  sich  den  Geldmarktvcrhältnissen  anpassen  sollte.  Sie  wollte
gewisse  Wechsel  zu  einem  billigeren  als  dem  offiziellen  Satz  diskontieren,  weil
die  anderen  Banken  in  Zeiten  des  billigen  Geldstandes  einen  bedeutenden  Teil
des  Diskontgeschäftes  an  sich  gerissen  hatten  und  der  Reichsbank  dadurch  der
Überblick  über  den  Geldmarkt  verlorengegangen  war.
Nach  Berliner  Usance  sind  als  Privatdiskonten  nur  Abschnitte ­
  von  5000  RM  und  dariiber  lieferbar,  die  noch  wenigstens  30  Tage
und  nicht  mehr  als  3  Monate  zu  laufen  haben.  Wechsel  mit  30-  bis  55-15

  O.  GW.  25.  A.

225
        <pb n="233" />
        tägiger  Laufzeit  gelten  als  „kurze  Sicht",  Wechsel  mit  56-  bis  90tägiger
Laufzeit  als  „lange  Sicht".  Domizilwechsel  sind  nicht  lieferbar.
Diese  Ausschließung  der  Domizilwechsel  (nicht  auch  der  Wechsel  mit
Zahlungsadresse!)  hat  seine  Ursache  darin,  daß  bis  zur  Novelle  von  1908
der  Akzeptant  eines  Domizilwechsels  von  der  wechselmäßigen  Haftung  befreit ­
  wurde,  wenn  nicht  rechtzeitige  Protestaufnahme  beim  Domiziliaten
erfolgt  war.
Als  vertretbar,  als  Gattungsware  gelten  die  Akzepte  der  Großbanken
und  einiger  weniger  großer  Privatbankfirmen,  die  Mitglieder  der  „Stempelvereinignng"
  sind.  Als  „Primadiskonten"  in  zweiter  Linie  kommen  die
Akzepte  der  anderen  großen  Berliner  Banken  und  Bankfirmen  und  von
einigen  der  großen  Provinzbanken  in  Betracht.  Sie  werden  in  Berlin
bzw.  in  Hamburg,  Frankfurt  a.  M.,  Leipzig  usw.  mit  gewissen  Einschränkungen ­
  (ine  dem  Vermittler  bekannt  sind  oder  von  Fall  zu  Fall  vereinbart
werden)  angenommen,  sind  also  nicht  ohne  weiteres  vertretbare
Werte;  im  allgemeinen  werden  sie  aber  an  der  Börse  und  im  Bankverkehr
„glatt  zum  Privatsatz"  gehandelt.
Nur  zu  einem  höheren  Satz  sind  loszuwerden  —  man  drückt  dies  auch
umschreibend  ans  „mit  Courtage  werden  gehandelt"  —;  die  Akzepte  großer
Handels-  und  Industrieunternehmen  („beste  Warenwechsel"),  die  Akzepte
von  Mittelbanken  und  mittleren  Privatbankfirmen.  Ob  und  in  welcher
Gesamtsumme  solche  Wechsel  als  Privatdiskonten  genommen  werden,  wird,
ebenso  wie  die  Höhe  des  Diskontsatzes,  in  der  Regel  von  Fall  zu  Fall
zwischen  den  Parteien  vereinbart.  Mitunter  sind  die  Zuschläge,  die  zum
Privatsatz  erhoben  werden,  zwischen  den  Parteien  für  längere  Zeit  geregelt.
Eine  weitere  Kategorie  bilden  die  „bankgirierten  Warenw
  e  ch  s  e  l",  d.  h.  Wechsel,  die  das  Giro  einer  guten  Bank  oder  Bankfirma
tragen  und  auf  Grund  dieser  Sicherheit  zu  einem  niedrigeren  Satz  als
dem  Banksatz  angekauft  werden.  Am  26.  März  1927  war  z.  B.  bei  einem
Banksatz  von  5  %  der  Satz  für  „bankgirierte  Warenwechsel"  für  erste
Banken  und  Bankhäuser  4 7 / 8 %,  für  bessere  Bankfirmen  und  Provinzbanken ­
  5%,  während  „Privatdiskonten"  4 7 / 2 —4 3 / 4  %  notierten.
An  derBörse  spielt  sich  der  Handel  in  Privatdiskonten  so  ab,  das;  die
seit  langer  Zeit  als  Makler  und  als  Properhändler  fungierende  Firma
F.  Meißner  L  Co.  Nachf.  Lei  den  Vertretern  der  am  Privatdiskonthandel
beteiligten  Firmen  täglich  anfragt,  ob  sie  Geber  oder  Nehmer  von

226
        <pb n="234" />
        227

Privatdiskonten  seien,  um  welche  Beträge  cs  sich  handle,  und  welcher  Diskontsatz ­
  gewünscht  werde.
Eine  amtliche  F  c  st  st  e  l  l  u  n  g  des  Privatsatzes  durch  Kursmakler
und  eine  amtliche  Notierung  erfolgt  an  der  Berliner  Börse  nicht.
Zu  einer  bestimmten  Zeit  wird  au  einer  Säule  zwischen  dem  zweiten  und
dritten  Börsensaal  —  wo  die  Firma  F.  Meißner  &amp;amp;  Co.  ihren  Sitz  hat  —
formlos  eine  Tafel,  auf  der  ein  Prozentsatz  mit  Kreide  geschrieben  ist,  befestigt. ­
  Die  Zahl  bedeutet  die  Höhe  des  Privatdiskontsatzes.
Aber  nur  die  Spitzen  sAusglcichsposten)  der  Privatdiskonteu  kamen  und
kommen  zur  Börse.  Ein  sehr  erheblicher  Teil  Privatdiskonten  wurde  dem
Kunden  von  der  Bank  auf  Grund  allgemeiner  Vereinbarungen  fest  abgenommen, ­
  oder  er  wurde  vorbörslich  telephonisch,  von  Büro  zu  Büro
gehandelt.
Wenn  auch  seit  dem  1.  April  1925  wieder  ein  Privatdiskont  markt
besteht,  so  hat  sich  doch  der  Charakter  der  Privatdiskonten  gegenüber  der  Vorkriegszeit ­
  wesentlich  geändert.  Zum  Privatdiskont  werden  heute  nur  noch,  und
zwar  in  relativ  geringen  Beträgen,  Bankakzepte  gehandelt,  nicht  auch  die
Akzepte  großer  Handels-  und  Industrieunternehmen.  Dagegen  ist  der  Handel
mit  Lankgirierten  Warenwechseln  getreten,  wobei  der  Zinssatz
dauernd  schwankt.
Einen  Überblick  über  die  Lage  des  Geldmarktes  gibt  die
Tabelle  auf  Seite  228/29.
b)  Ankauf  v  o  u  W  e  ch  s  e  l  n.
et)  Die  Diskontnota.
Das  Wechscldiskontgeschäft  spielt  eine  große  Nolle  bei  den  Privatbanken
und  ist  von  jeher  auch  das  Hauptaktivgeschäft  der  Neichsbank  gewesen.  Die
zinstragende  liquide  Kapitalanlage  der  Reichsbank  hat  immer  zum  allergrößten ­
  Teil  aus  Jnlandswcchseln  bestanden.
Das  alte  wie  das  neue  Bankgcsctz  weisen  die  Reichsbank  ausdrücklich
auf  die  Pflege  des  Diskontgeschäfts  hin:  Für  den  vollen  Betrag  der  ausgegebenen ­
  Banknoten  müssen,  soweit  nicht  Bardeckung  vorhanden  ist,  diskontierteWechsel
  fund  Schecks)  zur  Deckung  bereit  gehalten  werden.
Wie  diese  Wechsel  beschaffen  sein  müssen,  sagt  §  21  des  Bankgcsetzes  voin
30.  August  1924  ss.  S.  177).  Am  31.  Dezember  1926  betrug  der  Anteil
von  Wechseln  mit  zwei  Unterschriften  8,5  %  sgcgen  11,7%  Ende  1925).
Der  Satz,  zu  dem  die  Reichsbank  Wechsel  ankauft,  ist  einheitlich
fürs  ganze  Reich,  und  er  bildet  die  Norm  für  das  Diskontgeschäft  der
        <pb n="235" />
        Geldsätze  im  Verkehr
für  die  Zeit  vom

T  ä  g  l  i  ch  -  s  G  e  l  d

MonatSgeld

Zeit

Berlin

Schecktausch
Frankfurt')

Hamburg

Berlin

Frankfurt

Hamburg

4.  4.

6%-8

7

4-4-,^

7-7%

5%-  6

6-6%

5.  4.

6%-8

6

4-4  •/,

6%—7%

5%—6

6—6%

6.  4.

6»/*—6»/*

5%

4-4%

6%-  7%

5%—6

5%—  6%

7.  4.

4-6

5

8%-4

6%-7%

5%-6

5%—6%

8.  4,

4-6

4%

3%-4

6%-7%

5%—6

5%-6%

9.  4.

3-5

4%

3%-4

6%-7  V,

5%-6

5%—6%

Durchschnitt

5,8%

5,4%

4,0%

7,1%

5,9%

6,1%

28.  8.-  2.  4.

5,3

6,9

4,2

6,7

5.9

6,1

21.  3.-26.  3.

3,6

4,1

3,8

7,5

5,0

6,1

14.  3.-19.  3.

3,9

4,1

3,4

7,6

5,9

0,0

7.  3.-12,  3.

4,9

4,0

4,2

7,4

5,6

5,8

28.  2.-  5.  3.

7,4

6,3

5,3

6,5

5,5

5,6

21.  2.-26,  2.

6,0

4,9

3,8

6,0

5,5

5,3

14.  2.-19.  2.

4,0

4.3

88

5,6

5,2

5,1

7.  2.  -12.  2.

4,8

3,8

4,0

5,7

5,1

4,9

31.  1,—  5.  2.

6,2

4,9

5,3

5,9

5,1

4,8

24.  1.—29.  1.

4,0

3.3

3,3

5,7

5,0

5,0

17.  1.-22.  1.

3,5

3,0

3,3

5,5

4.9

5,1

7

3,9

34

3,5

6.0

5.1

5,7

3.  1.—  8.  1.

4,9

5,0

4,2

6,9

0,2

6.1

anderen  Banken  und  Bankfirmen  im  Reich.  Die  Festsetzung  des  Reichsbankdiskonts ­
  sBankrate)  erfolgt,  um  es  allgemein  auszudrücken,  mit  Rücksicht
  auf  die  gesamten  wirtschaftlichen  Verhältnisse.
st  Während  auf  dem  Berliner  Geldmarkt  das  Geld  ausgehandelt,
d.  h.  der  Zinssatz  jedesmal  zwischen  Geldgeber  und  Geldnehmer  vereinbart
wird,  wird  in  Frankfurt  a.  M.  der  Satz  nicht  bei  dem  jeweiligen  Abschluß
bestimmt;  sondern  es  gilt,  wenn  nichts  Gegenteiliges  vereinbart  wird,  der
Einheitssatz,  der  an  der  Börse  durch  eine  Kommission  unter  Berücksichtigung ­
  der  gesamten  Gcldmarktlage  des  Tages  festgesetzt  wird.  —
Die  in  Frankfurt  a.  M.  übliche  Bezeichnung  „S  ch  c  ck  a  u  s  t  a  u  s  ch"  für
„tägliches  Geld"  erklärt  sich  dadurch,  daß  früher,  als  eiu  Abrechnungsverkehr
noch  nicht  bestand,  der  Geldgeber  dem  Geldnehmer  einen  roten  Neichsbankscheck
im  Austausch  gegen  einen  roten  Neichsbankscheck  per  nächsten  Werktag  übergab.
Es  erfolgte  also  tatsächlich  ein  Austausch  von  Schecks  zwischen  Geldgeber  und
Geldnehmer.

228

der  Banken  untereinander
4.  bis  9,  April  1927.

Privatdiskontcn
kurze  Sicht  j  lange  Sicht

Bankgirierte
Warenwechsel

4%
4%
4%
4%
4%
4%

4%
4%
4%
4%
4%
4%

5
4%
4%
4%
4%
4%

4,69%

448%  |  4,85%

4.83
4,75
4,65
4,67
4,62

4,58
4,50
4,50
4,50
4,38

5,00
4,94
4,94
4,88
4,83

4,48
4,21
4,12
4,12

4,81
4,17
6,12
4,12

4,71
4,35
4,26
4,29

4,00
4,02
4,22
4,54

4,00
4,02
4,22
4,51

4,30
4,42
4,65
5,32

Bemerkungen

Beim  Lombardgeld  und  auch  bei  den
Warenwechseln  werden  die  niedrigeren
Sähe  ersten  Banken  und  Bankhäusern,
die  höhere»  besseren  Banksirmen  und
Provinzbanken  berechnet.  Sämtliche
Wechselsähe  sind  Berliner  Sähe.  Die
Notiz  sür  Warenwechsel  betrifft  nur
Wechsel,  die  von  besieren  Banken  oder
Banksirmen  mit  ihrem  Giro  verkauft
werden  »nd  eine  Höchstlauszeit  von
3  Monaten  haben.

*  „ivn*,»wuui|uji  oisronnereu  in  der  Regel  Banken  und  Bankfirmen
ihren  Kunden  die  zuin  Diskont  eingereichten  Wechsel,  und  zum  Diskont
tritt  häufig  noch  eine  Provision.  Es  handelt  sich  hierbei  um  Wechsel  von
Firmen  und  Personen,  die  zum  Reichsbank-Diskontgeschäft  überhaupt  nicht
zugelassen  sind,  oder  deren  Kontingent  bei  der  Reichsbank  bereits  erreicht
ist,  oder  um  Wechsel,  die  mindere  Qualitäten  besitzen,  sei  es  hinsichtlich  der
Unterschriften  oder  der  Laufzeit  swenn  sie  mehr  als  90  Tage
beträgt)  oder  des  Zahlungsortes  swenn  er  nicht  Rcichsbankplatz
ist).  In  dem  höheren  Zins  und  der  Provision  steckt  auch  eine  Risikoprämie
der  diskontierenden  Bank.  Der  Zinssatz  und  die  Provisionen  werden  vielfach ­
  durch  die  Größe  des  einzelnen  Wechsels  bedingt.  Wechsel  von  5000  RM
und  darüber  lverden  z.  B.  zurzeit  von  den  Banken  „glatt  zum  Banksatz"
söhne  Provision)  angekauft.

229
        <pb n="236" />
        230

Im  allgemeinen  bietet  der  Wechselankauf  dem  Diskonteur  folgende
Vorteile:
1.  Mit  dein  Eingang  des  Betrages  ist  —  normalerweise  —  an  einem  im
voraus  bestimmten  Tage  zu  rechnen.
2.  Auch  vor  dein  Fälligkeitstage  bereits  kann  die  Wechselsumme  durch
Weiterverkauf  des  Wechsels  (Rediskont)  flüssig  gemacht  werden;  an
Liquidität  steht  also  der  Wechselbestaud  dem  Barvorrat  nicht  wesentlich ­
  nach.
3.  Der  Zinsfuß  steht  bei  Abschluß  des  Geschäfts  fest,  daher  haben  Diskontveränderungen ­
  auf  schon  erfolgte  Diskontierungen  keinen  Einfluß.

Diskont-Rechnung

BRESLAU,  den  19.  Juni  192..

Ort

Verfalltag

Summe

Tage

Ziuszalileu

Aus  Nürnberg  .  .

6.  August

UM

450.—

47

211

,  Berlin  ....

CO
▼H

450.—

54

243

„  Eisenach  .  .

19.  .

468.70

60

281

»  Leipzig  .  .  .

23.  ,

„

500.—

64

320

„  Stuttgart  .  .

29.  .

529.60

70

371

RM

2398.30

1426
ä  6  o/o

1/6%  Provision
M  4.—
auf  1426  tt  6%
EM  28.80

BM  27.80
UM  2370.50

Betrag  erhalten.
Breslau,  den  19.  Juni  192..
Kürschner  &amp;amp;  Bender

Die  Berechnung  des  Diskonts  einer  Privatbanksirma  sei  an  folgendem
Beispiel  erläutert.
Die  Firma  Kürschner  &amp;amp;  Bender  gibt  dem  Bankhause  X.  5  Wechsel  im  Gesamtbeträge ­
  von  RM  2398.80  zum  Diskont.  Der  erste  Wechsel,  der  über  450  RM
lautet,  ist  am  6.  August  fällig.  Es  sind  also  Zinsen  für  die  Zeit  vom  19.  Juni
bis  6.  August,  d.  h.  für  47  Tage,  zu  rechnen  usw.  Die  Berechnung  der  Tage
und  Zinsnuminern  erfolgt  auf  die  sS.  213  ff.)  angegebene  Weise.
        <pb n="237" />
        Die  Provision  des  Bankiers  sin  unserer  Diskont-Rechnung  '/«°/o)
tvird  von  der  Gesamtsumme  der  Wechsel  berechnet,  beträgt  jedoch  in  der
Regel  mindestens  RM  0.50  für  das  Stück.
Bei  der  Z  i  n  s  b  e  r  e  ch  n  u  n  g  wird  jeder  Monat  zu  30  Tagen  angenommen;
indessen  wird  der  Monat  Februar  bei  solchen  Wechseln,  die  am  letzten  Februar
fällig  sind,  nur  zu  28  sbzw.  29)  Tagen  gerechnet.  Der  Tag  des  Ankaufs  wird
nicht  mitgezählt.  Mithin  sind  zu  berechnen  bei  Wechseln:
am  15.  Februar  angekauft  per  5.  März  20  Tage,
,,  15-  „  „  „  28.  Februar  13  „
"  15'  „  „  „  29.  „  14  „
»  28  „  „  „  5.  März  7  „  .
Die  Berechnung  der  Zinsen  ist  durch  Zinszahle»  zu  bewirken.  Bei  den
einzelnen  Wechseln  müssen  die  Zinszahlen,  damit  der  Zinsbetrag  von  0.50  RM
erreicht  wird,  mindestens  ergeben:
bei  8  %  60  Nummern
„4%  45  „
„  6°/o  30
„  8  o/ 0  22,5  „
Die  Wechselrechnungen  sind  vom  Verkäufer,  bzw.  dessen  Prokuristen
oder  Bevollmächtigten,  eigenhändig  zu  guittieren.
Die  Verwahrung  der  Wechsel  erfolgt  in  verschließbaren  Mappen,  Portefeuilles. ­
  Hieraus  leitet  sich  ab  die  Bezeichnung  für  den  gesamten  Wechselbesitz
  einer  Bank:  das  W  e  ch  s  e  l  p  o  r  t  e  f  e  u  i  l  l  e.
ß]  Erfordernisse  der  anzukaufenden  Wechsel  usw.
Die  der  Reichsbank  zuni  Kauf  angebotenen  Wechsel  müssen  zunächst  den
Erfordernissen  des  B  a  n  k  g  e  s  e  tz  e  s  genügen.  Sie  müssen  weiter  der
Wechselordnung  bzw.  den  an  dem  ausländischen  Ausstellungsorte
geltenden  rechtlichen  Bestimmungen  entsprechen.
Die  Wechsel  müssen  auf  einen  B  a  n  k  p  l  a  tz  sNeichsbankdirektoriinn
Berlin,  Reichsbankhauptstelle,  Neichsbankstelle  oder  Reichsbanknebenstelle)
oder  einen  I  n  k  a  s  s  o  p  l  a  tz  der  Reichsbank  sd.  i.  eine  selbständige,  den
Bankplätzen  benachbarte  Gemeinde)  lauten.
Die  Wechsel  sind  an  die  einziehende  Bankanstalt  zu  girieren,  soweit  nicht
infolge  besonderer  Vereinbarung  mit  der  annehmenden  Bankanstalt  die
abgekürzte  Jndossierungsform  angewendet  wird.  In  diesem  Falle
muß  der  Diskontant  schriftlich,  auf  besondere»!  Muster,  die  Reichsbank  ein
für  allemal  ermächtigen,  die  Giros  auszufüllen.  Der  Wohnort  des  Dis-(Fortsetzllng
  S.  233.)

231
        <pb n="238" />
        232

.  ,  den  1£)2
RECHNUNG

über  an  die  ßeichsbank  in  verkaufte  Wechsel

08  e&amp;amp;oc^enez

ÄaWw'‘ncjöot't

GVezjatfeeit

‘Sliyfi-onio  d  °/o

^lüec!lu&amp;gt;eii&amp;gt;et  sag.

S’ag.

91Conat

Zins&amp;amp;aMen

91Zavk

Af.

-

Sz-fioien  duzck:

a

o  Zins

&amp;gt;en

Sietzay  em'jyfonyen
        <pb n="239" />
        233

kontanten  ist  jedoch  stets  beizufügen.  Das  Giro  auf  den  Wechseln  an  die
Bankanstalten  würde  also  z.  B.  lauten:
•  Au  die  Reichsbank
Breslau,  den
(Unterschrift).
Hinter  dem  Wort  „Reichsbank"  muß  ein  zur  Ausfüllung  des  Giros  genügend ­
  großer  Rauni  freibleiben.
Wechsel,  deren  Bezogene  am  Sitz  der  ankaufenden  Bankanstalt  wohnen,
müssen  im  allgemeinen  vor  dem  Ankauf  mit  dem  Annahmevermerk
versehen  sein,  da  hier  der  Einlieferer  das  Akzept  cbensoleicht  einholen  kann
wie  die  Reichsbank.
Unakzeptierte  Domizil  Wechsel  tverden  nur  dann  angekauft,  wenn  der
Bezogene  an  einem  Bank-  oder  Jnkassoplatze  wohnt,  so  daß  die  Reichsbank
durch  ihre  Anstalten  das  Akzept  besorgen  lassen  kann.
Vom  Ankauf  ausgeschlossen  sind  im  allgemeinen  Wechsel,  die  R  a  s  u  r  e  n
oder  Korrekturen  tragen.  Mitunter  erfolgt  auch  in  diesen  Fällen  der
Ankauf,  wenn  der  Wechsel  mit  einem  G  a  r  a  n  t  i  e  z  e  t  t  e  l  versehen  ist,
in  dem  die  einreichende  Firina  durch  ihre  Unterschrift  erklärt,  jegliche  Verantwortung ­
  für  etwa  aus  der  Unkorrektheit  entstehenden  Schäden  zu  über»
nehmen.
Die  Wechsel  sind  mit  den  Fälligkeitstagen  zu  überschreiben,  mit  ein  oder
mehreren  Rechnungen  einzureichen  und  entsprechend  mit  diesen  zu
ordnen.
Besondere  Rechnungen  müssen  ausgestellt  werden:
1.  für  Platzwechsel  (zahlbar  im  Jnknssobezirk  der  ankaufenden  oder
einer  im  gleichen  Gcschäftsbezirk  belegenen  Reichsbankanstalt),
2.  für  Versand  Wechsel  (zahlbar  im  Jnkassobezirk  einer  anderen
Reichsbankanstalt).
Innerhalb  dieser  beiden  Gruppen  sind  —  um  der  Reichsbank  die  Statistik ­
  zu  erleichtern  —  besondere  Rechnungen  zu  verwenden:
a)  für  Wechsel  mit  2  Wechselverpflichteten,
b)  für  Wechsel  mit  3  und  mehr  Wechselverpflichteten.
Auf  Wechsel  im  Betrage  von  5000  RM  und  mehr  sind  in  i  n  d  e  st  e  n  s
5  Tage,  auf  alle  übrigen  Wechsel  m  i  n  d  e  st  e  n  s  10  Tage,  m  i  n  d  e  st  e  n  s
jedoch  für  jeden  Wechsel  0,50  RM  Zinsen  zu  berechnen.
        <pb n="240" />
        234

Für  Wechsel,  bei  denen  der  Ablauf  der  Vorleg  ungsfri  st  so
nahe  bevorsteht,  daß  sie  besonders  an  den  Zahlungsort  gesandt  weiden
müssen,  hat  der  Verkäufer  außerdem  das  Versendungsporto  zu
tragen.
Für  jeden  vor  Verfall  zurückverlangten  Wechsel  wird
außer  sämtlichen  Porto-  und  Depeschenauslagen  eine  N  ü  ckrnfungsgebühr
  in  Höhe  von  0,60  NM  berechnet.
y)  Kreditbemessung  u  n  b  Obligokontrolle.
Die  Festsetzung  der  M  a  x  i  m  a  l  s  u  m  in  e,  bis  zu  der  die  Reichsbank ­
  einer  Firma  (oder  Person)  einen  Diskontkredit  einräumt,  geschieht
auf  Grund  der  von  ihr,  teils  bei  ihren  Geschäftsfreunden  (Girokunden),
teils  bei  guten  Auskunfteien  eingeholten  Auskünfte,  die  sich  ans  persönliche, ­
  geschäftliche  und  finanzielle  Verhältnisse  beziehen.  Sie  erfolgt
weiter  auf  Grund  der  allgemeinen  und  speziellen  Mitteilungen  ihrer
den  verschiedensten  Branchen  angehörenden  Vertrauensmänner.
Daneben  finden  in  Berlin  gemeinsame  Beratungen  des  Direktoriums  mit
den  Mitgliedern  des  Zentralausschusses,  bei  den  Neichsbankhanptstellen
und  den  größeren  Reichsbankstcllen  Beratungen  der  Vorstandsbeamten
mit  den  Beigeordneten,  bzw.  den  Mitgliedern  des  Bezirksausschusses
statt.
Die  endgültige  Normierung  der  seitens  der  Hauptbauk  in  Berlin,
tvie  der  von  den  Bankanstalten  außerhalb  Berlins  gewährten  Diskontkredite
erfolgt  durch  das  Reichsbank-Direktorium  in  Berlin.
Für  jede  selbständige  Reichsbankanstalt  (nicht  auch  für  die  Reichsbanknebenstellen!) ­
  besteht  ein  Kreditbuch,  in  das  die  im  Bezirk  der  betreffenden
  Bankanstalt  domizilierenden,  zum  Diskontverkchr  zugelassene»
Firmen  alphabetisch  eingetragen  sind.  Neben  der  Firma  ist  die  Branche
verzeichnet,  und  dann  sehen  wir  Ziffern  und  Buchstaben:  1a,  1b,  2a,  2b,
3a,  3b,  4a,  4b,  d.  h.  wir  sehen  diese  Zeichen  eigentlich  nicht,  denn  das
Kreditbuch  ist  ein  Geheimbuch,  das  nur  denjenigen  Neichsbankbeamten,
die  beruflich  damit  zu  tun  haben,  zur  Verfügung  steht.  Erwähnt  sei  nur,
daß  in  die  erste  Klasse  (1a;  neuerdings  sind,  wie  ich  höre,  andere  Bezeichnungen ­
  gewählt  worden)  die  Großbanken  und  erste  Privatbankfirmen,
weiter  erste  große  industrielle  und  kaufmännische  Unternehmungen  eingereiht ­
  worden.
        <pb n="241" />
        235

In  der  nächsten  Spalte  ist  die  Höhe  des  Diskontkredits  vermerkt, ­
  d.  h.  die  Summe,  bis  zu  der  die  Reichsbank  der  betreffenden  Firma
gute  Jnlandswechsel  diskontiert.
Eine  weitere  Spalte  enthält  allgemeine  Angaben  über  den  Diskontkunden, ­
  über  seine  Kredit  w  ü  r  d  i  g  k  e  i  t,  seine  Zahlnngsweise  sprompt,
schleppend  usw.).  Die  Reichsbank  schöpft  hierbei  teils  ans  eigenen  Erfahrungen ­
  Mitteilungen  ihrer  Wechseleinlösnngskassenj,  teils  benützt  sie  die
ihr  von  anderen  Seiten  gemachten  Mitteilungen.
Die  Krcditbüchcr  werden  durch  Druck  vervielfältigt,  so  daß  jede  Bankanstalt ­
  die  Kreditbücher  sämtlicher  anderer  Bankanstalten  besitzt  und  damit ­
  Unterlagen  erhält  für  die  Beurteilung  der  Wechsclvcrpflichtcten,  die
auf  den  ihnen  zum  Diskont  angebotenen  Wechsel  stehen.
Selbstverständlich  werden  die  Kreditbücher  ä  jour  gehalten,  d.  h.  im
Lauf  des  Jahres  erfolgende  Veränderungen  tverden  sofort  nachgetragen.
Vor  dem  jährlich  erfolgenden  Neudruck  werden  alle  Angaben  überprüft
und  nötigenfalls  berichtigt.
In  der  „Kreditkontralle"  jeder  selbständigen  Neichsbankanstalt
werden  ein  oder  mehrere  Obligobücher  geführt,  in  denen  für  jeden
Diskontkunden  ein  Konto  errichtet  ist,  das  sofort  anzeigt,  wie  hoch  das
augenblickliche  Wechselobligo  der  betr.  Firma  ist.
Am  Kopf  des  O  b  l  i  g  o  -  B  l  a  t  t  e  s  ist  die  Höhe  des  eingeräumten  Diskontkredites ­
  angegeben.  Sie  wird  von  der  Reichsbank  den  Kunden  gegenüber ­
  geheimgehalten,  im  Gegensatz  zu  den  anderen  Banken  und
Bankfirmen,  die  ihren  Kunden,  mündlich  oder  schriftlich,  die  Maximalsumme, ­
  bis  zu  der  sie  ihre  Wechsel  diskontieren,  mitteilen.
Im  Obligobuch  tverden  die  diskontierten  Wechsel  einzeln  mit  Angabe
des  Bezogenen,  Verfalltages  usw.  aufgeführt.  Kommt  ein  Wechsel  mit  Protest ­
  zurück,  so  tvird  dies  in  leicht  erkennbarer  Weise  ■—  z.  B.  mittels  Durchstreichen ­
  der  Wcchselsumme  mit  Rotstift  —  vermerkt;  Wechsel  auf  diese
Firma  sollen  in  Zukunft  nicht  mehr  diskontiert  werden.  Die  anderen  Wechsel ­
  tverden  nach  Ablauf  einiger  Tage  als  bezahlt  betrachtet  und  in  einer
hierfür  bestimmten  Kolonne  ausgetragen.  Die  Sumnie  der  diskoittierten
Wechsel  abzüglich  der  ausgetragenen  Wechsel  stellt  den  gegenwärtigen
Stand  der  Verpflichtungen  dar.  Bis  zu  der  auf  dem  Konto  im  Obligo ­
        <pb n="242" />
        236

buch  angegebenen  Summe  seingeräumter  Diskontkredit)  können  noch
Wechsel  zum  Diskont  hereingegeben  werdenst.
Reicht  der  Kredit  eines  Diskontanten  nicht  aus,  so  werden,  wenn  die
Wechsel  gute  Unterschriften  tragen,  die  Beträge  oft  auf  den  Konten  der  als
Aussteller,  Bezogener  oder  Giranten  bezeichneten  Firmen  oder  Personen
gebucht.  Besonders  ist  dieses  Verfahren  dann  üblich,  wenn  der  Diskontant
eine  kleinere  oder  mittlere  Firnia  ist,  und  der  Wechsel  die  Unterschrift
kreditwürdiger  erster  Firmen  trägt.
Auch  eine  Kontrolle  der  von  den  einzelnen  Firmen  eingegangenen  Giroverpflichtungen
  wird  seitens  der  Reichsbank  vorgenommen,  so  das;
diese  jederzeit  nicht  nur  ersehen  kann,  in  welcher  Höhe  der  Diskont-  und
Girokunde  seinen  Kredit  selbst  in  Anspruch  genommen  hat,  sondern  auch,
welche  G  i  r  o  v  e  r  p  f  l  i  ch  t  u  n  g  c  n  sW  e  ch  f  e  l  -  O  b  l  i  g  o)  er  bei  den  tut
Besitz  der  Reichsbank  befindlichen  Wechseln  eingegangen  ist.  Auf  diese
Weise  kann  die  Reichsbank,  wenn  sic  einen  erheblichen  Teil  der
umlaufenden  Wechsel  in  ihren«  Portefeuille  hat,  einen  Überblick  über  die
Kreditverhältnisse  weiter  Kreise,  ja  über  die  Wirtschaft  des  ganzen  Landes
gewinnen.
Den  Vorstarldsbeamten  ist  es,  wie  schon  erwähnt,  ai«heimgestcllt,  in  ge-«oissen
  Fällen  über  die  vom  Direktorium  in  Berlin  betvilligten  Kredite
hinaus  Wechsel  zu  diskontieren.  Daß  es  nicht  über  Gebühr  geschieht,  dafür ­
  sind  Kautele  geschaffen:  durch  die  von  den  Vorstandsbeamten  der
Reichsbankhauptstellen  und  Reichsbankstellen  monatlich  einmal  einzureichenden ­
  Nachweisungen  der  gewährten  Personalkredite ­
  und  weiter  durch  die  Bestimmung,  daß  die  Vorstandsbeamten
in«  Gegensatz  zu  den  Mitgliedern  des  Reichsbankdirektoriums  persönlich ­
  der  Neichsbank  für  Verluste  haften,  wenn  sie  bei  der
Annahme  von  Diskonten  nicht  mit  genügender  Sorgfalt  vorgegangen  sind.
Die  Diskontiermrgen  bei  Reichsbank-Nebenstellen  gehen
über  die  vorgesetzte  Bankanstalt.  Nur  unter  der  Bedingung,  daß  diese  sie
nachträglich  genehmigt,  werden  Diskontierungen  bei  Nebenstellen  vorgenommen. ­
  Lehnt  die  vorgesetzte  Bankanstalt  die  Wechsel  ab,  obgleich  die
st  Bctr.  weiterer,  bei  den  Banken  üblicher  Formulare  und  Bücher  für  Aufzeichnung ­
  des  Wechsel-Obligo  und  neuzeitlicher  Buchungsmcthodcn
(Durchschlagverfahren  usw.)  s.  meine  „Bankbuchhaltung"  (Buchhaltung,  Statistik
und  Kalkulationen  im  Bankbetriebe).  Stuttgart  1925.
        <pb n="243" />
        237

Höhe  des  bewilligten  Diskontkredits  die  Diskontierung  zulassen  würde  (Ablehnung
  erfolgt,  weil  die  Bezogenen  oder  die  anderen  Wechselverpflichteten
der  Reichsbank  nicht  genehm  sind),  so  muß  der  Diskontant  die  Wechsel  gegen
Erstattung  des  Betrages  sofort  zurücknehmen.
8)  Ankauf  von  Schecks  durch  die  N  e  i  ch  s  b  a  n  k.
Durch  die  Novelle  zum  Bankgesetz  vom  1.  Juni  1909  ist  der  Reichsbank
auch  der  Ankauf  von  Schecks  gestattet  worden.  Vorher  war  dies  nicht
möglich,  da  erst  durch  das  Scheckgesetz  vom  11.  März  1908  dem  Scheckinhaber ­
  ein  gesetzliches  Regreßrecht  gegenüber  dem  Aussteller  und  dem
Indossanten  gegeben  worden  war.
Nur  von  Inhabern  eines  Reichsbankgirokontos,  also  von  ihren  Kunden,
kauft  die  Reichsbank  Schecks  auf  das  Inland  an.  Wie  die  Wechsel,  müssen
auch  die  Schecks  in  der  Regel  die  Unterschriften  von  drei  (oder  mehr)  als
zahlungsfähig  bekannten  Personen  oder  Firmen  tragen.  Von  dem  Erfordernis ­
  der  dritten  Unterschrift  kann,  ebenso  wie  bei  Wechseln,  soweit  die
Bestimmungen  des  Bankgesetzes  (§  21)  es  zulassen,  abgesehen  werden.
Die  Schecks  müssen  den  Anforderungen  der  §§  1,  2  und  7  des
Scheckgesetzes  vom  11.  März  1908  entsprechen  und  auf  Orte  lauten,
auf  welche  die  Reichsbank  Wechsel  ankauft.
Ausgeschlossen  vom  Ankauf  bleiben:
1.  Schecks,  die  auf  die  Reichsbank  gezogen  sind,
2.  Schecks  auf  Bezogene,  die  ein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  nicht
besitzen,
3.  Schecks,  die  am  Ankaufsorte  zahlbar  sind,
4.  Schecks,  die  auf  einen  bestimmten  Zahlungsempfänger  gestellt  sind,
deren  Übertragung  aber  der  Aussteller  durch  die  Worte  „nicht  an
Ordre"  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Zusatz  untersagt  hat,
5.  Schecks,  auf  denen  eine  Zahlungsfrist  angegeben  ist,
6.  Schecks,  die  vor  dem  auf  ihnen  angegebenen  Ausstellungstage  in
Umlauf  gesetzt  sind,
7.  Schecks,  die  statt  des  zulässigen  Vermerks  „nur  jut  Verrcchnuiig"
  den  Vermerk  „nur  zur  Verrechnung  mit  (folgt  Firma)"
tragen,
8.  Schecks  im  Eiuzelbetrag  von  mehr  als  1000  RM.
        <pb n="244" />
        238

Auf  den  S  ch  e  ck  r  e  ch  n  u  n  g  e  n  sind  Firma  und  Wohnsitz  des  Bezogenen, ­
  Nummer  und  Ausstellungsdatum  des  Schecks,  sowie  der  Name  des
Ausstellers  anzugeben.
An  Zinsen  werden  für  Schecks  5  Tage  berechnet,  nnd  zwar  mindestens
0,50  RM  für  den  einzelnen  Scheck.
Auf  jeden  vor  der  Vorzeigung  zurückverlangten  Scheck  wird  außer
den  Porto-  und  Depeschenauslagen  eine  Rückrufsgebühr  in  Höhe  von
0,50  NM  gefordert.
Im  Jahr  l  926  kaufte  die  Reichsbank  295  000  Schecks  auf  das  Inland
ini  Betrage  von  134,18  Millionen  RM  an.
r)  Die  Diskontpolitik  der  Reichsbank.
Unter  Diskontpolitik  versteht  man  die  Grundsätze,  von  denen  die
Banken  sich  bei  der  Diskontierung,  insbesondere  bei  der  F  e  st  s  e  tz  u  n  g
des  Diskontsatzes,  leiten  lassen.
Die  Zentraluotenbankeir  haben  in  erster  Linie  für  Aufrechterhaltung  der
Währung  Sorge  zu  tragen,  mit  anderen  Worten,  den  Goldbestand  des
Landes  zu  schützen,  indem  sie  zu  starke  Goldabflüsse  nach  dem  Auslande
nach  Möglichkeit  verhindern,  Goldimporte  vom  Auslande  dagegen  in  jeder
Weise  fördern.
Durch  entsprechende  Normierung  des  Prozentsatzes  bei  der  Wechseldiskontierung ­
  wirkte  früher  auch  die  Deutsche  Reichsbank  auf  den  Goldmarkt
und  die  Wirtschaftslage  derart  ein,  daß  das  angestrebte  währungspolitische
Ziel  soweit  wie  möglich  erreicht  wurde.
Hatte  in  früheren  Zeiten  die  Neichsbank  ihren  Diskontsatz  erhöht,  so  ertvogen
  Kaufleute  und  Industrielle,  ob  jetzt  noch  eine  Kreditaufnahme  für
sie  von  Vorteil  wäre.  Je  höher  der  Diskontsatz  hinaufgeschraubt  wurde,
desto  mehr  unterblieben  ursprünglich  beabsichtigte  Geschäfte.  So  konnte  die
Reichsbank  durch  Verteuerung  des  Kredits  einer  ungesunden  Preissteigerung ­
  entgegenwirken.  Die  höheren  Kosten  des  Kredits  nötigten  zur  schnelleren ­
  Abstoßung  von  Warenbeständen,  da  die  Durchhaltung  unrentabel
wurde.  Dadurch  wurden  die  Ansprüche  der  Wirtschaft  an  die  Reichsbank
geringer,  und  das  Deckungsvcrhältnis  der  Noten  besserte  sich.
Für  die  Diskontpolitik  der  Zentralnotenbank  sollen  die  Interessen  des
öffentlichen  Wohls  entscheidend  sein.  Der  ini  offenen  Markt  von  privaten
Banken  und  Bankiers  festgesetzte  Privat  diskont  hingegen  wird  natur-
        <pb n="245" />
        239

gemäß  von  Privatwirtschaftlichen  Rücksichten  bestimmt.  Doch  dürfen  sich
beide  Sätze  nicht  lange  Zeit  allzu  lucit  voneinander  entfernen,  da  sonst  ein
erheblicher  Teil  des  Wcchselmaterials  nicht  an  die  Zentralnotenbank  gelangen ­
  würde.
Bestand  zwischen  dem  Banksatz  und  dem  Privat-  Markt-)  Satz  eine
größere  Spannung,  so  prüfte  die  Reichsbank,  bevor  sie  eine  Diskontveränderung ­
  vornahm,  in  der  Regel  erst  die  Verhältnisse  des  Markts,  indem
sie  mehrere  Tage  hintereinander  größere  Posten  Schatzscheine  zum  Diskont
anbot.  Wurden  diese  ohne,  oder  nur  bei  unwesentlicher  Erhöhung  des  Privatsatzes
  aufgenommen,  so  war  dies  ein  Zeichen  dafür,  daß  viel  Geld  auf
dem  Markt  vorhanden  und  eine  Ermäßigung  des  Bankdiskonts  angebracht
war.  Hatte  jedoch  die  Abgabe  großer  Posten  von  Schatzscheinen  die  Wirkung, ­
  daß  der  Privatsatz  stieg  und  sich  den:  Satz  der  Reichsbank  sBankdiskont)
  näherte,  so  wurden  auch  der  Reichsbank  wieder  mehr  Wechsel  zum
Diskont  angeboten,  da  sie  auf  dein  offenen  Markt  keine  Ausnahme  mehr
fanden.
Eine  Versteifung  des  Geldmarktes,  wie  sie  durch  Verkauf  großer  Posten
Schatzscheine  häufig  erfolgte,  wirkte  einem  Goldexport  entgegen.
Ein  relativ  hoher  Zinssatz  lockt  immer  Gold  und  Geld  aus  dem  Ausland
herein.
Begünstigte  der  Stand  der  Wechselkurse  die  Goldausfuhr,  so  ergriff ­
  die  Reichsbank  neben  der  Diskonterhöhung  noch  eine  andere  Maßregel: ­
  Sie  verkaufte  einen  Teil  ihres  Devisenbestandes  oder  sandte  ihn
ins  Ausland,  um  sich  dort  Guthaben  zu  schaffen,  die  sie  veräußerte.
Die  frühere  Diskontpolitik  und  die  Wirkung  der  G  o  l  d  w  ä  h  -
r  u  n  g  s  automatik  war  an  zwei  Voraussetzungen  geknüpft,  die  heute  nicht
gegeben  sind:
1.  an  eine  reine  G  o  l  d  w  ü  h  r  u  n  g  der  Haupthandelsländer  und
2.  an  eine  weitgehende  Solidarität  der  Geldmärkte  der
Welt,  die  es  ermöglicht,  Zinsspannen  zwischen  den  Geldmärkten  der
betreffenden  Länder  durch  Goldtransporte  und  Kapitalübertragungen
auszunutzen.
Ein  niedriger  Diskontsatz  war  oft  sso  z.  B.  in  Frankreich)  auf  den
Mangel  wirtschaftlicher  Regsamkeit  zurückzuführen.  Ein  Steigen  des
Leihsatzes  für  Geld  hingegen  braucht  nicht  ein  Zeichen  ungesunder  Kredit-
        <pb n="246" />
        240

Verhältnisse  zu  sein.  Dies  zeigt,  wie  feilsch  es  wäre,  der  Zentralnotenbank
einen  Maximalzinssatz  vorzuschreiben,  lute  cs  früher  und  auch  heute  so  oft
gefordert  wird.
De  Waru,  ein  ehemaliger  Direktor  der  Bank  von  Frankreich,  bemerkte
im  Hinblick  auf  solche  Forderungen  einmal  treffend:  „Der  Diskontsatz  der
Bank  ist  wie  eine  Boje  im  Meer,  die  immer  auf  der  Oberfläche  des
Wassers  bleiben  muß.  Ist  das  Meer  bewegt,  so  steigt  und  fällt  sie  mit  den
Wellen.  Wollte  man  sie  am  Grunde  befestigen,  so  würde  sie  vom  ersten
Sturm  verschlungen  werden."
f)  D  i  e  Kreditkontingentierung.  Bonitätsprüfnng.
In  der  Zeit  der  Diskontpolitik  befriedigte  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k
alle  Kreditansprüche,  soweit  die  eingereichten  Wechsel  den  Anforderungen
des  Bankgesetzes  sowie  allgemein  kaufmännischen  Grundsätzen  entsprachen
und  das  sim  allgemeinen  hoch  bemessenes  Kontingent  der  Diskontkunden,
das  sich  nach  dem  Vermögen,  der  kaufmännischen  Tüchtigkeit,  der  Rentabilität ­
  der  Unternehmung  usw.  richtete,  bzw.  die  Kontingente  der  anderen
Wechselverpflichteten  dies  zuließen.  Eine  Erhöhung  ihres  Diskontsatzes ­
  minderte  in  den  meisten  Fällen,  wie  wir  schon  gesehen  haben,  die
Kreditansprüche  an  die  Reichsbank.
Das  geforderte  Verhältnis  des  Barbestandes  zum  Notenumlauf  gab  der
Reichsbank  weite  Möglichkeit,  ihre  Kreditgewährung  den  Verhältnissen  der
Wirtschaft  anzupassen.  Betr.  der  Vorschriften  der  Notendeckung  s.  S.  181  f.
Die  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  an  sich  hätten  der  Reichsbank  die
Möglichkeit  gegeben,  ihr  Diskontgeschäft  noch  weiter  auszudehnen.  Im
Interesse  der  Stabilität  der  Währung  aber  stoppte  sie  plötzlich.  Vis  April
1924  suchte  sie  alle  einigermaßen  berechtigten  Kreditwünsche  zu  befriedigen,
uni  der  deutschen  Wirtschaft  über  die  Stabilisierungskrise  hinwegzuhelfen
und  den  Betrieben  die  Weiterbeschäftigung  der  Arbeiter  zu  ermöglichen.
Als  dann  aber  die  Deutsche  Golddiskontbank  begann,  Valutakredite ­
  zu  geben,  als  die  D  e  v  i  s  e  n  k  u  r  s  e  sich  zu  unseren  Ungunsten  veränderten ­
  und  als  eine  allgemeine  Preis  st  eigernng  eintrat,  da  hielt
die  Reichsbank  den  Zeitpunkt  für  gekommen,  ihre  Kreditpolitik  zu
ändern.
Sie  griff  zum  schärfsten  Mittel,  der  Kreditbegrcnzung:  Der
Kredit  für  jeden  Diskontkunden  der  Reichsbank  wird  auf  das  am  7.  April
        <pb n="247" />
        1924  in  Anspruch  genommene  Kontingent  begrenzt.  Es  ist  dies  natürlich
ein  ganz  roher  Maßstab,  da  er  rein  zufällige  Verhältnisse  zugrunde  legt,
ein  rauher  Eingriff  in  das  fein  geästelte  Getriebe  der
Wirtschaft.  Viele  Ungerechtigkeiten  ergaben  sich  daraus!  Die  Neichsbank
  aber  erklärte  auf  alle  Beschwerden:  Es  m  u  ß  sein!  Wir  müssen  diese
harte  Maßnahme  treffen,  so  lange  das  feinere  und  organisch  wirkende
Mittel  der  Diskontpolitik  noch  nicht  wieder  seine  Wirkung  ausüben  kann.
Die  Reichsbank  blieb  hart  und  wich  nur  in  seltenen  Ausnahmefällen  von
diesem  Prinzip  ab,  beschnitt  sogar  noch  in  manchen  Fällen  den  Diskontkredit, ­
  wenn  sie  der  Ansicht  war,  daß  der  Kredit  volkswirtschaftlich  schädlich ­
  wirke,  z.  B.  wenn  er  zur  Durchhaltung  übergroßer  Bestände  diente.
So  erfolgten  Kredit  einschränk  ungen  bei  Angehörigen  ganzer  Berufszweige. ­
  Die  freigewordenen  Beträge  und  auch  noch  Summen  darüber
hinaus  wurden  von  der  Reichsbank  benutzt,  um  hier  und  dort  —  cs  war
aber  nur  ein  Tropfen  auf  den  heißen  Stein!  —  den  Kredit  etwas  zu
erweitern.
Eine  Erhöhung  der  Kreditkontingente  um  10  %,  die  im  September
1924  offiziell  zugestanden  wurde,  konnte  keine  wesentliche  Besserung  der
Kreditnot  bringen.  Daneben  sind  auch,  inoffiziell,  einige  weitere  Erhöhungen ­
  der  Kontingente  erfolgt,  wie  die  Ausweise  der  Reichsbank  zeigen.
Doch  mögen  sich  dabei  auch  zahlreiche  „eingefrorene  Kredite"  —
„Stockwechsel"  nennt  sie  die  Reichsbank  —  befunden  haben.
Im  Vergleich  zur  Vorkriegszeit  hat  die  Reichsbank  ihre  Kredite  erhöht.
Das  kann  man,  trotzdem  die  Summen  nicht  glatt  miteinander  verglichen
werden  können,  ohne  weiteres  sagen.  Zu  berücksichtigen  ist  aber  dabei, ­
  daß  vor  dem  Kriege  der  Kreditbedarf  der  Wirtschaft  in  erster  Linie
von  den  Banken,  Genossenschaften,  Privatbankfirnien  nsw.  befriedigt
wurde,  während  der  Diskontkredit  der  Reichsbank  mehr  als  letzte  Reserve
diente.
Betrug  im  Durchschnitt  der  Jahre  1911,  1912  und  1913  der  Wechselbestand
der  Reichsbauk  915,  1110  bztv.  1030  Millionen  M,  so  war  er  Ende  1924  ans
1879  Will.  RM  angewachsen,  Ende  1925  auf  1329  Will.  RM  zurückgegangen,
Ende  1926  wieder  auf  1413  Will.  RM  gestiegen.  In  diesen  Summen  sind  die
Rentenbankwechsel  enthalten.  Andererseits  ist  aber  zu  berücksichtigen,  daß  die
Reichsbauk,  im  Gegensatz  zu  früher,  Ende  1925  473,  Ende  1924  493  Millionen
RM  Wechsel  im  Rediskont  sbei  Staatsbanken,  Reichsbehörden  nsw.)  begeben ­
  hatte.  1926  hatte  sie  keine  Wechsel  mehr  rediskontiert.

16  O.  GW.  25.  A.

241
        <pb n="248" />
        242

Ende  1926  wurde  der  Wechseln  m  lauf  in  Deiitschlond  uns  ctlun  10  Milliarden ­
  RM  geschätzt.  Davon  &amp;gt;varcn,  wie  erwähnt,  rund  1,4  Milliarden  RM
im  Portefeuille  der  Reichsbank,  etwa  1,6  Milliarden  bei  den  88  Deutschen
Kreditbanken,  die  Zweimonatsbilanzen  veröffentlichen,  0,5  Milliarden  bei  den
Staatsbanken.  0,4  Milliarden  bei  den  Girozentralen  und  Hypothekenbanken.
Anfang  Dezember  1925  erklärte  der  Reichsbankpräsident  Dr.  Schacht,
der  Status  der  Reichsbank  gestatte  cs,  den  Bedürfnissen  der  Wirtschaft
durch  eine  LockerungderKreditkontingentierung  entgegenzukommen, ­
  und  das  Reichsbank-Direktorium  nieinte,  diese
Lockerung  sei  ein  Schritt  auf  dem  Wege  zum  Abbau  der  Kredit-Rationierung. ­

An  die  Stelle  der  frohen)  Rationierung  soll  nunmehr  eine  Bonitäts  ­
prüfung  der  zum  Diskont  angebotenen  Wechsel  treten,  d.  h.  es  soll  in
weit  höherem  Maße  als  bisher  auf  das  der  Wechselausschreibung  und
Wechselweitergabe  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft  zurückgegangen  werden. ­
  Ob  es  zur  Regel  werden  soll,  daß  die  zum  Diskont  eingereichten
Wechsel  von  einem  beweiskräftigen  Dokumentenmaterial  begleitet  werden,
wie  es  z.  B.  vielfach  von  amerikanischen  Banken  verlangt  wird,  steht  bisher
nicht  fest.  Ansätze  hierzu  bestehen  bei  der  Reichsbank  bereits  seit  einiger
Zeit.  Sie  läßt  sich  z.  B.  bei  Wechseln,  die  von  Getreidehändlern  auf  Gutsbesitzer ­
  gezogen  sind,  Unterlagen  über  das  Geschäft  geben,  also  sagen  wir
z.  B.  über  den  Verkauf  von  Düngemitteln.  Können  diese  Unterlagen  bzw.
ein  Revers  hierüber  nicht  beigebracht  werden,  so  lehnt  die  Reichsbank
die  Diskontierung  der  Wechsel  ab.
Wie  die  Banken  auch  sonst  bei  Kreditgewährung  nach  dem  Verwendungszweck ­
  der  Gelder  sich  erkundigen,  so  haben  sie  in  vielen  Fällen
auch  beim  Ankauf  von  Wechseln  zu  ermitteln  gesucht,  wie  der  Wechsel
zustande  gekommen  ist,  ob  es  sich  um  einen  Warenwechsel  oder  einen
gemachten  Wechsel  handelt.  Sie  haben  weiter,  insbesondere  wenn  es  sich
um  nicht  akzeptierte  Wechsel  handelte,  die  auch  nicht  zum  Akzept  vorgelegt
werden  sollten  —  vielleicht  weil  cs  sich  um  Firmen  handelte,  die  grundsätzlich ­
  ihr  Akzept  nicht  geben,  aber  bei  Verfall  prompt  zahlen  —  sich  die  den
Tratten  zugrunde  liegenden  Warenforderungen  an  die  Bezogenen, ­
  auf  die  sie  sonst  keinen  Anspruch  besitzen,  abtreten  lassen.
Auch  die  Reichsbank  selbst  hat  ihre  Vorstandsbeamten  von  jeher  angewiesen, ­
  die  zum  Diskont  eingereichten  Wechsel  darauf  hin  zu  prüfen,  ob
        <pb n="249" />
        243

cs  sich  um  legitime  Warenwechsel  handelt;  Finanzwechsel,
Reitwechsel  usw.  sollten  vom  Diskontverkehr  ausgeschlossen  sein.
Anhang:  Diskontierung  von  Buchsorderungen.
Die  sog.  Diskontierung  von  Vuchsorderungen  —  im  Grunde  genommen
handelt  es  sich  um  ein  Lombardgeschäft,  um  eine  Beleihung  mit  Überdeckung, ­
  bei  der  der  Bank  als  Sicherheit  die  Bnchforderung  eines  Geschäftsmannes ­
  zediert  wird  —,  die  in  Österreich,  Frankreich  und  Amerika
schon  seit  längerem  von  den  Banken  als  besonderer  Geschäftszweig  gepflegt ­
  wird,  hat  in  Deutschland  erst  Ansang  dieses  Jahrhunderts  Eingang
gefunden.  Der  Ausbruch  der  amerikanischen  Krisis  und  ihr  Übergreifen
auf  unsere  Erwerbsverhältnisse  hatten  auch  einige  deutsche  Banken  veranlaßt, ­
  diesen  Geschäftszweig,  der  es  dem  Warenkaufmann  ermöglicht,  sich
für  die  Buchaußen  st  än  de  flüssige  Mittel  zu  schaffen,  einzuführen  *).
Die  Bank  läßt  sich  von  ihrem  Kunden  Forderungen  an  dessen  Kunden ­
  abtreten;  sie  erwirbt  also  nicht  die  Forderung,  wie  es  beim
Wechscldiskontgeschäft  der  Fall  ist;  daher  muß  sie  auch  bei  Eingang  der
Forderung  den  die  Beleihungssumme  plus  Zinsen  und  Provision  übersteigenden ­
  Betrag  an  den  Kreditnehmer  abführen.  Als  weitere  Sicherheit
fordert  sie  das  Akzept  ihres  Kunden  in  Höhe  des  von  ihr  gewährten  Darlehns.
Über  die  Technik  dieses  Verkehrs  geben  einen  guten  Überblick  die
Bedingungen  der  Deutschen  Bank
für  die  Diskontierung  von  Buchforderungen.
Die  Deutsche  Bank  diskontiert  Geschäftsleuten  zur  Stärkung  der  Betriebsmittel ­
  und  zur  Erleichterung  des  Bareinkaufs  buchmäßig  nachzuweisende  offene
Warenforderungen  zu  nachstehenden  Bedingungen:
l-  Der  Kreditnehmer  hat  der  Bank  auch  seine  sonstigen  bankmäßigen  Geschäfte ­
  zuzutveisen,  ihr  hinsichtlich  der  angebotenen  Forderungen  jede  gelvünschte
Einsicht  in  seine  Geschäftsverhältnisse  zu  gewähren,  sowie  auf  Verlangen  die
beglaubigte  Abschrift  der  von  der  Deutschen  Treuhand-Gesellschaft,  Berlin,  oder
einem  vereidigten  Bücherrevisor  geprüften  Bilanzen  einzureichen.  Beim  Buch-Siehe

  Heinr.  G.  Mueller,  Die  Diskontierung  offener  Buchforderungen. ­
  Berlin  1909.  Max  Sokal,  Zur  Kritik  des  VuchforderungSeskomptes.
  Leipzig  1914.  I.  O  b  c  r  b  a  ch  in  der  „Zeitschrift  für  HandelSwissenschaft
  und  Handelspraxis"  II,  3.  Die  K  o  st  e  n  des  Buchforderungscskomptes.
  Herausgeg.  von  der  Evidenzzentrale  in  Wien.  Wien  1915.
        <pb n="250" />
        244

schuldner  selbst  dagegen  unterbleibt  jede  Nachforschung
über  das  Bestehen  der  Forderung.
2.  Der  Forderung  muß  eine  Warenlieferung  an  solvente  Geschäftsleute ­
  im  Jnlande  zugrunde  liegen,  die  Gesamtforderung  an  den
einzelnen  Schuldner  soll  mindestens  150  M  betragen  und  innerhalb  drei  Monaten
fällig  werden  —  solche  mit  späterer  Fälligkeit  werden  im  Einzelfall  berücksichtigt ­
  —,  sie  muß  unangefochten  zu  Recht  bestehen  und  darf  anderweitig  weder
verpfändet  noch  abgetreten  sein,  noch  während  der  Dauer  der  Verbindung  mit
der  Deutschen  Bank  verpfändet  oder  abgetreten  werden.
3.  Der  Kreditnehmer  tritt  die  gesamte  Forderung  an  die  Deutsche  Bank  ab
und  übergibt  ihr  für  den  bewilligten  Betrag,  der  in  der  Regel  auf  80%  der
abgetretenen  Forderung  bemessen  wird,  sein  Akzept,  das  bei  der  Deutschen  Bank
zahlbar  gestellt  und  dessen  Laufdauer  derjenigen  der  Forderung  angepaßt,  jedoch
aus  höchstens  95  Tage  vom  Datum  der  Abrechnung  ab  begrenzt  wird.  Sobald
die  Bareingänge  aus  den  abgetretenen  Forderungen  die  Höhe  des  Akzeptes  erreichen, ­
  wird  dieses  dem  Kreditnehmer  zurückgegeben.  Wechsel  werden  nach
Eingang  gutgeschrieben,  Bareingänge  mit  1%  unter  dem  offiziellen  Diskontsatz, ­
  höchstens  jedoch  mit  4%  verzinst.
4.  Der  Diskonterlös  soll  zur  Begleichung  von  Warenschulden ­
  oder  zu  Lohnzahlungen  dienen;  die  Lieferantenfakturcn
werden  durch  die  Bank  nach  Weisung  des  Kreditnehmers  —  ohne  irgendwelchen ­
  Hinweis  auf  die  erfolgte  Diskontierung  —  provisionsfrei ­
  reguliert.
6.  Die  Abtretung  der  Forderung  wird,  falls  nichts  anderes  vereinbart  wird,
dem  Buchschuldner  nicht  mitgeteilt,  die  Bank  tritt  somit  nicht
zwischen  den  Kreditnehmer  und  dessen  Kunden.  Ersterer
treibt  vielmehr  die  Forderung  nach  wie  vor  selbst  ein,  hat  jedoch  die  eingehenden ­
  Wechsel,  Gelder  und  Geldeswerte,  die  als  a  n  v  e  r  t  r  a  u  t  e  s  Gut
gelten  und  gegen  etwaige  Forderungen  an  die  Deutsche  Bank  ohne  deren  Zustimmung ­
  nicht  aufgerechnet  werden  dürfen,  unverzüglich  abzuführen.  Die  Abtretungsanzeige ­
  ist  in  jedem  Falle  auszustellen  und  der  Deutschen  Bank  auszuhändigen.
6.  Die  Provision  richtet  sich  nach  der  Höhe  des  Kredits  und  dessen  Verhältnis ­
  zur  abgetretenen  Forderung,  nach  deren  Fälligkeit,  sowie  danach,  ob  die
Anzeige  an  den  Schuldner  erfolgen  soll  oder  nicht.  Die  Zinsen  für  den  gewährten ­
  Kredit  werden  zum  Lombardsatz  der  Reichsbank  berechnet.  Die  Erkundigungsspesen ­
  gehen  zu  Lasten  des  Antragstellers.
7.  Die  Deutsche  Bank  ist  berechtigt,  entgegen  der  Vereinbarung,  dem  Buchschuldner ­
  die  Abtretung  der  Forderung  u.  a.  in  folgenden  Fällen  anzuzeigen:
wenn  der  Kreditnehmer  seinen  Verpflichtungen  der  Bank  gegenüber  nicht
nachkommt;  wenn  die  Verhältnisse  des  Kreditnehmers  sich  in  einer  die
Interessen  der  Bank  bedrohenden  Weise  ändern;  wenn  die  abgetretene  Jorderung
  in  rechtlicher  Beziehung  irgendeine  Änderung  erfährt;  wenn  der
Buchschuldner  mit  der  Regulierung  anderer  Verbindlichkeiten  im  Rück-
        <pb n="251" />
        245

stände  ist,  Akzepte  protestieren  läßt,  in  Zahlungsstockungen  gerät,  liqutdiert,
  in  Konkurs  verfällt  oder  wenn  eine  Pfändung  gegen  ihn  borgenommen
  wird.
8.  Ohne  Genehmigung  der  Bank  darf  der  Kreditnehmer  keine  Forderung
dem  Buchschuldner  stunden.  Die  Bank  ist  berechtigt,  nach  ihrer  Wahl  die  Forderung ­
  auf  Kosten  des  'Kreditnehmers  einzuklagen  oder  von  diesem  die  Einklagung ­
  zu  beanspruchen.  Der  Kreditnehmer  ist  verpflichtet,  ihr  zur  Geltendmachung ­
  der  Forderung  jede  zweckdienliche  Unterstützung  zu  gewähren  und  die
zum  Beweise  der  Forderung  dienenden  Urkunden  auszuliefern.
Gegen  die  Diskontierung  (richtiger  Beleihung)  von  Buchforderungen ­
  wird  geltend  gemacht,  daß  es  auf  diese  Weise  möglich  sei,  eine
Forderung  gleichzeitig  bei  mehreren  Banken  zu  beleihen,  weiter,  daß  die
Leichtigkeit  der  Mobilisierung  von  Buchforderungen  zu  ungesunden  Kreditverhältnissen
  führe,  daß  anderen  Gläubigern  die  besten  Sicherheiten  entzogen ­
  würden  usw.  Die  Reichsbank  erklärte  sim  April  1911),  sie  werde
denjenigen  Firmen,  die  Buchforderungskredit  in  Anspruch ­
  nehmen,  Wechsel  nur  noch  gegen  Deckung  diskontieren. ­
  Einen  größeren  Umfang  hat  dieser  Verkehr  niemals  erreicht
  und  wird  ihn  auch  nicht  erreichen,  da  es  in  Deutschland  üblich  ist,
Waren  gegen  Akzept  zu  verkaufen,  das  der  Verkäufer  diskontiert,  um
sich  die  nötigen  Betriebsmittel  zu  schaffen.
5.  Der  Devtsenhandel.
u)Der  internationale  Zahlungsausgleich.
Für  den  Zahlungsverkehr  von  Land  zu  Land  kommen  in  Betracht:  Edelmetallmünzen
  Dorten)  und  Banknoten  der  Auslandswährungen,  Scheck,
Wechsel  und  Auszahlung.  Man  bezeichnet  sie  mit  dem  Sammelnamen
„Devisen".  Die  Kurse  nennt  man  Devisenkurse  oder,  da  früher
im  internationalen  Verkehr  der  Wechsel  die  Hauptrolle  spielte,  „auswärtige
Wechselkurse".
Will  A  in  London  und  B  in  Paris  dem  0  in  Berlin,  von  dem  beide
Waren  bezogen  hatten,  die  Schuld  bezahlen,  so  kann  A  Sovereigns  oder
englische  Banknoten  und  B  Napoleons  oder  französische  Banknoten  senden.
In  der  Regel  wird  aber  die  Londoner  wie  die  Pariser  Firma  ihre  Schuld  in
der  Weise  begleichen,  daß  sie  ihrem  Warenlieferanten  in  Berlin  einen
Scheck  oder  eine  Anweisung  oder  einen  Wechsel  auf  Berlin  senden.  Um»
gekehrt,  hat  0  nach  London  oder  Paris  eine  Zahlung  zu  leisten,  so  begleicht
        <pb n="252" />
        216

er  seine  Schuld  gleichfalls  durch  einen  Scheck  usw.  auf  diese  Länder.  Der
Käufer  kann  aber  auch  den  Verkäufer  auf  sich  ziehen  lassen;  und  durch  Verkauf ­
  dieses  Akzepts  auf  dem  fremden  Markt  &amp;gt;vird  er  für  seine  Leistung
befriedigt.
Banken  und  Bankiers,  die  die  Anschaffung  und  den  Verkauf  von  fremden ­
  Wechseln,  Anweisungen  und  Schecks  vermittelten,  sandten  diese,  wenn
sie  sie  von  ihrer  Kundschaft  erhielten,  an  befreundete  Bankhäuser  des
fremden  Landes,  bzw.  an  ihre  eigenen  Filialen  zur  Einziehung  und  zur
Gutschrift  und  schrieben  dann  auf  Grund  ihres  Guthabens  Schecks  und
Wechsel  in  den  gewünschten  Beträgen  ans.  Kauf  und  Verkauf  solcher  Forderungen ­
  gehen  ans  dem  Devisenmarkt  der  Börse  oder  von  Büro  zu  Büro
vor  sich.
Das  Devisengeschäft  der  Banken  untereinander  ist  heute  fast  ausschließlich ­
  Handel  in  „Auszahlungen".  Die  Bank  verkauft  das  Guthaben,
das  sie  bei  einer  Auslandsbank  besitzt  und  verfügt  darüber  nicht  durch  einen
Scheck,  sondern  läßt  den  Betrag  an  die  vom  Käufer  benannte  Bank  überweisen ­
  oder  an  einen  Dritten  auszahlen.
Die  Auszahlung  unterliegt  nicht  den  Gefahre»,  denen  Wechsel  und
Scheck  bei  der  Versendung  ausgesetzt  sind,  und  sie  hat  weiter  den  Vorteil
größter  Beschleunigung,  da  ihre  Übermittelung  telegraphisch  möglich  ist.
b)  Was  erlaubt  nnd  was  verbietet  die  heutige
Devisengesetzgebung?
Der  Abbau  der  Devisengesetzgebnng  befreite  den  Devisenhandel ­
  von  einer  großen  Zahl  Vorschriften,  die  den  Verkehr  schwer  gehemmt ­
  hatten:  Der  Eriverber  von  Devisen  braucht  keine  Handelsbescheinigung ­
  mehr,  sondern  kann  seinen  Devisenbedarf  durch  Vermittlung  einer
Devisenbank  decken.  Freigegeben  ist  die  Verwendung  ausländischer
Zahlungsmittel  und  Forderungen  in  ausländischer  Währung  (fein  Ablieferungszwang ­
  mehr!).  Das  Kapitalfluchtgesetz  ist  bis  auf  wenige  Bestimmungen ­
  erloschen,  ebenso  die  Valutaspekulationsverorduung.
Geblieben  war  nach  der  neuen,  von»  1.  Mai  1926  ab  geltenden  Devisenordnung ­
  nur  noch  die  Beschränkung  auf  Devisenbanken,  d.  h.  nach
wie  vor  durften  sich  im  Devisenhandel  nur  solche  Banken  betätigen,  denen
diese  erweiterte  Funktionsbefugnis  zuerkannt  war.  Hiernach  waren  zum  Devisenhandel ­
  zugelassen  ■—  neben  Reichsbank,  Rentenbank,  Golddiskontbank,
        <pb n="253" />
        24  7

Devisenbeschaffungsstelle,  Reichskredit  A.-G.  und  Staatsbanken  —:  Banken ­
  und  Bankiers  oder  deren  Zweiganstalten,  die  im  Handels-  oder  Genossenschaftsregister
  eingetragen  und  Mitglieder  der  an  ihrem  Sitz  befindlichen ­
  Reichsbank-Abrechnungsstelle  sind,  das  Depot-  und  Depositenrecht
besitzen  und,  soweit  ihr  Geschäftsbetrieb  im  Ortsbercich  einer  inländischen,
staatlich  anerkannten  Fondsbörse  liegt,  diese  Börse  regelmäßig  besuchen
oder  besuchen  lassen.  Waren  auch  Reichsregierung  und  Reichsbankdirektorium
  der  Auffassung,  daß  die  deutsche  Währung  nunmehr  derart  gefestigt
ist,  daß  die  bisherigen  Bestinimungen  hinsichtlich  Einschränkung  des
Devisenverkehrs  ohne  Bedenken  wegfallen  könnten  —  so  auch  das
Verbot  des  Terminhandels  in  Devisen  —,  so  will  man  doch  unzuverlässige
Elemente  nach  Möglichkeit  ausschalten.
Weggefallen  waren  die  technischen  Bindungen:  Durch  die  am  1.  Mai
1926  in  Kraft  getretene  Verordnung  war  der  Devisen-Ei  uheitsfuicg
  beseitigt  worden,  so  daß  nunmehr  alle  Kurse,  zu  denen  gehandelt
wurde,  veröffentlicht  werden  dursten.
Wesentlich  gemildert  wurde  die  W  e  ch  s  e  l  st  u  b  e  n  v  e  r  o  r  d  n  u  n  g  insofern, ­
  als  den  Wechselstuben,  d.h.  „Geschäftsbetrieben,  die  sich  ausschließlich ­
  oder  in  der  Hauptsache  mit  dem  Handel  mit  ausländischen  Geldsorten, ­
  Papiergeld,  Banknoten  befassen  und  deren  geschäftliche  Einrichtungen ­
  überwiegend  auf  diesen  Geschäftszweig  zugeschnitten  sind",  der  Anund
  Verkauf  von  ausländischen  Zahlungsmitteln  in  Form  von  ausländischen ­
  Gcldsorten,  Papiergeld,  Reiseschecks  und  Kreditbriefen  gestattet
wurde.  Die  Konzession  der  Wechselstuben,  die  die  handelsgerichtliche
Eintragung  voraussetzt,  ist  örtlich  und  zeitlich  begrenzt  und  wird  von
dein  öffentlichen  Bedürfnis  abhängig  gemacht.
Jetzt  sind  alle  Beschränkungen  i  m  D  ev  i  s  e  n  h  a  n  d  e  l
gefallen.

c)  Das  Wechsel-Pari.
Die  Grundlage  des  Wechselkurses  bildete  in  normalen  Zeiten  das
W  e  ch  s  e  l  -P  a  r  i.  Die  Schwankungen  der  Wechselkurse  zwischen  zwei
Ländern,  die  das  gleiche  Währungsmetall  haben,  werden  sich,  sofern  freier
Goldnmlauf  besteht,  nur  in  engen  Grenzen  betvegen:  Nur  um  das  Doppelte
der  Transport-  und  Versicherungsspesen,  des  Zinsverlnstes  und  der  Umprägungskosten ­
  können  im  allgemeinen  die  Wechselkurse  zwischen  zwei  Län-
        <pb n="254" />
        248

betn  von  dem  festen  Pari  abweichen,  da  Überschreitungen  dieser  Grenzen
sofort  Goldversendungcn  veranlasse»,  wodurch  der  Kurs  wieder  seinen
früheren  Stand  annehmen  würde  *).
Wie  man  das  feste  Pari  (Goldparität)  berechnet,  sei  an  folgendenr  Beispiel ­
  erläutert:  Aus  1  kg  Gold  in  der  Mischung  800 /iooo  werden  in
Deutschland  2511  M,  in  Frankreich  3100  Fr.  geprägt.  Es  lassen  sich  also
folgende  Gleichungen  ausstellen:
1  kg  Gold  =  2511  M,
1  kg  Gold  =  3100  Fr.,
folglich  2511  M  =  3100  Fr.,
oder  81  3JJ  =  100  Fr.,
b.  h.  das  Pari  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  ist  81  M  für  100  Fr.
Durch  ähnliche  Berechnung  ersehen  wir,  daß  der  Pariwert  mit  England ­
  sFeingehalt  der  englischen  Münzen  11 / 12 )  20,4295,  mit  Holland
168,74,  mit  New  York  419,79  usw.  ist.
Durch  den  festen  Goldpreis,  den  die  Zentralnotenbanken  der  einzelnen
Länder  zahlten,  war  also  das  Wertvcrhältnis  für  die  einzelnen  nationalen
Geldeinheiten,  d.  h.  für  die  va  lu  tar  ischen  Beziehungen  zwischen ­
  den  einzelnen  nationalen  Geldverfassuugen  gegeben.
Unter  G  o  l  d  p  n  n  k  t  —  auch  praktische  Parität  im  Gegensatz  zur  theoretischen
  oder  festen  Parität  genannt  —  versteht  man  die  beiden  Grenzkurse,
  bei  denen  der  Bezug  oder  die  Versendung  von  Bargeld  anfängt,
lohnend  zu  toerden.  Streben  die  Wechselkurse  dem  Goldpnnkt  zu,  der  den
Bezug  von  Gold  ans  dem  Auslande  ermöglicht,  so  spricht  man  —  der  Bezeichnung ­
  liegt  die  nierkantilistische  Auffassung  zugrunde  —  von  „günfügen"
  Wechselkursen  s„Goldpunkt  für  uns"  sd.  h.  für  Deutschlands);  im
umgekehrten  Falle,  d.  h.  wenn  cs  vorteilhafter  ist,  Gold  (Bargeld  usw.)
nach  dem  Ausland  zu  senden,  um  die  Schuld  zu  begleichen,  so  sagt  man:
Der  Goldpnnkt  ist  „ungünstig"  („gegen  uns").
Allgemeingültig  läßt  sich  der  Goldpunkt  nicht  feststellen,  da  die
Bcschaffungs.  und  Vcrsendungskosten  nicht  immer  gleich  sind.  Obgleich
st  Siehe  auch  mein  „Bankgeschäft",  a.  a.  O.  Herzfelder,  Die  volkswirtschaftliche ­
  Bilanz  und  eine  neue  Theorie  der  Wechselkurse.  Berlin  1920.  I.  I  r.
Schär,  Zahlungsbilanz  und  Diskont.  Berlin  1908.  Julius  Wolf,  Das
internationale  Zahlungswesen.  Leipzig  1913.  L  c  i  st,  Der  internationale
Kredit-  und  Zahlungsverkehr.  Leipzig  1914.
        <pb n="255" />
        240

rechnerisch  möglich,  unterbleiben  Goldvcrsendungen  doch  mitunter  ans
praktischen,  geschäftlichen  oder  geldpolitischcn  Erwägungen.
Den  Gotdimport  kann  die  Zentralnotcnbank  dadurch  fördern,  daß  sie
den  Preis  für  Goldmünzen  bzw.  Goldbarren  erhöht.  (S.  auch  den  Abschnitt ­
  „Differenz-Arbitrage".)
ä)  Technik  des  Devisengeschäfts.  Der  Devisenkurszettel. ­

Die  Ausführung  der  Dcvisenanfträge  erfolgt  zum  amtlichen  Kurse
oder  im  f  r  e  i  e  n  V  e  r  k  e  h  r.  Der  Bank  steht  cs  frei,  sich  für  den  beorderten ­
  Auftrag  auch  in  einer  anderen  Devise  „glatt  zu  stellen".  Das  Usancegeschäft
  (Handel  einer  Devise  mit  einer  anderen  Devise;  Valuta  gegen
Valuta)  nimmt  zeitweise  einen  großen  Umfang  an.  Auszahlung  Paris
tvird  z.  B.  gegen  Auszahlung  London  gehandelt,  Tschcchen-Kronen  werden
gegen  französische  Franken  eingetauscht  usw.  *).
Aus  einem  Devisenkurszettel  (vom  9.  April  1927):
Es  wurden  im  Usance-Handel  London  gegen  Mailand  mit  100,60  bis
100,50,  London  gegen  Madrid  mit  27,48  bis  27,50  und  London  gegen  Kabel
New  Jork  mit  4,8570  gehandelt.
Die  Notierung  der  fremde»  Wechselkurse  erfolgt  au  deutschen  Börsen
in  der  Weise,  daß  angegeben  wird,  für  wieviel  Einheiten  der  fremden  Währung ­
  sich  die  Kursnotiz  (in  Reichsmark  und  Pfennigen)  versteht.  Alle
fremden  Wechsel  lverden  also  an  den  deutschen  Börsen  für  feste  Beträge
der  fremden  Währung  notiert;  die  feste  Valuta  liegt  im  Ausland ­
  c.  Im  Gegensatz  hierzu  wird  z.  B.  an  e  n  g  l  i  s  ch  e  n  Börsen  notiert,
loieviel  in  fremder  Währung  man  für  1  £  erhält;  die  feste  Valuta  liegt
hier  im  Jnlande.
Notiert  wird  ein  Geld-  und  ein  Briefkurs.  Zum  Vergleich  werden  die
Kurse  des  letzten  Börseutages  mit  angegeben.
Die  Kurse  verstehen  sich  für  „Auszahlung",  und  zwar  Auszahlung  in
2  Tagen  (mit  Ausnahme  des  am  Donnerstag  gehandelten  Kabel  New  Jork,
das  sich  per  4  Tage  versteht,  da  in  Nein  Jork  der  Sonnabend  kein  Zahltag ­
  ist).
&amp;gt;1  Betr.  der  V  c  r  b  u  ch  n  n  g  der  Usancegeschäfte  s.  meine  „Bankbuchhaltung"
a.  a.  O.  S.  34  ff.
        <pb n="256" />
        250

Neben  Auszahlungen  werden  aber  auch  Schecks  und  Wechsel  gehandelt. ­
  Bei  Schecks  muß  die  Anzahl  der  Tage  berücksichtigt  werden,  die
bis  zur  Gutschrift  bzw.  dem  Tage,  an  dem  verfügt  werden  kann,  verstreichen; ­
  bei  Wechsel,  die  eine  bestimmte  Zeit  zu  laufen  haben,  der
Fälligkeitstag.  Zu  diesem  Zweck  sind  im  Kurszettel  die  Diskontsätze
der  fremden  Länder  beigefügt.
Schecks  werden  dem  Kunden  zum  Kurse  ohne  Zinsvergütung  mit  Wertstellung
per  2.  Werktag  geliefert.  Die  von  Kunden  gekauften  Schecks  auf  Hanptplätze,
für  die  an  der  Berliner  Börse  eine  amtliche  Notiz  stattfindet,  werden  gleichfalls ­
  zum  Kurse  mit  Weristellung  per  2.  Werktag  abgerechnet,  aber  unter
Abzug  von  5  Tagen  Zinsen  zu  dem  jeweiligen  Banksatz  des  betr.  Landes,  jedoch
mindestens  zu  5°/o.  Bei  Schecks  auf  Athen  und  Kvnstantinvpcl  soivie  auf
bulgarische,  jugoslavischc,  spanische  und  sinnländische  Hanptplätze  werden
8  Tage,  bei  Schecks  auf  New  Jork  16  Tage,  bei  Schecks  auf  BueuoS  Aires
und  Rio  de  Janeiro  36  Tage,  bei  Schecks  auf  Iokohama  42  Tage  berechnet.
Bei  Schecks  auf  Buenos  Aires,  Rio  de  Janeiro,  Belgrad,  Konstanlinopcl  und
Japan  sind  8%  Zinsen  zu  berechnen.
Die  Wertstellung  von  Scheckziehungcn  und  Nifla-Anschasfnngcn  zu  Lasten
Währungskonto  soll  bei  New  Dork  8  Tage  nach  Ausschreibung  des  Schecks  bzw.
Hinauslegung  des  Auftrages,  bei  Buenos  Aires  und  Rio  de  Janeiro  18  Tage,
bei  Iokohama  21  Tage  später  erfolgen.
Für  die  Überweisung  von  zur  Verfügung  gestellten  Devise»  ist,  falls  effektive
Zahlung  und  nicht  Überweisung  des  Gegenwertes  in  Mark  gefordert  wird,  eine
Provision  von  1 h 0 /co,  mindestens  0,50  RM  zu  berechnen,  wobei  es  gleichgültig
ist,  ob  dem  Begünstigten  oder  dem  Auftraggeber  die  Gebühr  in  Rechnung  gestellt
  wird.
Bei  Schecks  auf  daS  Ausland  werden  der  Kundschaft  für  Spesen  und  Porto
belastet:
1.  Bei  Berechnung  sofort  gutzuschreibender  Schecks  auf  das  Ausland  sind  als
Portobeitrag  zu  belasten:
a)  Für  jeden  Abschnitt  auf  einen  ausländischen  Hauplplatz  soivie  für
mehrere  Abschnitte  aus  einer  gleichen  Sendung  auf  den  gleichen  ausländischen ­
  Hauptplatz  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  der  einzelnen  Abschnitte ­
  0,25  RM.
b)  Bei  Schecks  auf  Nebcnplätzc  kommen  zu  den  genannten  Portogebühren
die  der  Bank  selbst  von  ihrer  ausländischen  Bankverbindung  berechneten
Portospescn  hinzu.
2.  Bei  Schecks  auf  das  Ausland,  die  erst  nach  Eingang  der  Gutschrift  abgerechnet ­
  werden,  wird  das  Porto  gemäß  der  entstandenen  Auslagen  berechnet. ­
        <pb n="257" />
        261

Die  Lieferung  von  Auszahlung  New  Jork  unter  500  %  erfolgt  unter  den
Berliner  Banken  und  Bankfirmen  nur  dann  durch  K  a  b  e  l  auszahlung,  wenn
der  Käufer  die  Kabclkostcn  übernimmt,  sonst  wird  die  Lieferung  durch  Übertrag
auf  Dollar-Giro-Konto  vorgenommen.  Besitzt  der  Auftraggeber  ein  solches
Konto  nicht,  so  sind,  wenn  er  Lieferung  durch  Scheck  New  Dork  verlangt,  8  Tage
Zinsen  zu  dem  jeweiligen  Kreditzinsfnß  der  New  Dorker  Banken  zu  vergüten.
Die  Lieferung  von  Beträgen  unter  500  $  kann  auch,  falls  der  Auftraggeber  kein
Dollar-Giro-Konto  besitzt,  auf  Wunsch  des  Käufers  Per  Vista-Zahlnng  vorgenommen ­
  werden,  jedoch  sind  briefliche  Überträge  in  New  Jork  mit  rückwirkender ­
  Wertstellung  nicht  zulässig.
Die  Mitglieder  der  Stempelvereinigung  und  der  Berliner  Bedingungsgemeinschaft ­
  handeln  unter  sich  die  Devisen  zu  einem  Mitlelkurs
Mitte  zwischen  Brief-  und  Geldkurs)  franko  Maklergebühr  und  Provision. ­

Diejenigen  Berlitter  Bankiers,  die  (weil  sie  nicht  kapitalkräftig  sind)
nicht  als  „Aufgabe"  genommen  werden,  können  sich  nicht  an  die  Makler,
sondern  müssen  sich  an  die  Banken  wenden.  Sie  erhalten  von  diesen  Abrechnung ­
  zu  dem  Miltelkurs  zwischen  Mittelkurs  und  Geld-  bzlv.  zwischen
Mittel-  und  Briefkurs  und  müssen  sich  verpflichten,  ihrer  in-  und  ausländischen ­
  Nichtbankierkundschast  die  gleichen  Sätze  wie  die  Mitglieder
der  Stempelvereinigung  zu  berechnen.
Die  auswärtige  in-  und  ausländische  Bankierkundschaft  erhält,
sofern  sie  Auftrag  zur  amtlichen  Notiz  erteilt,  Abrechnung  zu  dem  Mittelkurs
  zwischen  Mittel-  und  Geld-  bzw.  zwischen  Mittel-  und  Briefkurs  zuzüglich ­
  der  verauslagten  Maklergebühr,  jedoch  franko  Provision.
Die  gesamte  Nichtbankierkundschaft  bekommt,  sofern  sie  Auftrag ­
  „zur  amtlichen  Notiz"  erteilt,  Abrechnung  zum  Geld-  und  Briefkurs
zuzüglich  der  Maklergebühr,  jedoch  franko  Provision.  Bei  Aufträgen  bis  zu
300  RM  wird  eine  Provision  von  mindestens  0,25  NM  berechnet.
Den  Auftrag,  den  die  Bank  von  ihrem  Kunden  erhält,  führt  sic  entlveder
an  der  Börse  zum  amtlichen  Kurse  aus,  oder  sie  handelt  mit  anderen
Banken  „im  Frciverkehr"  (telephonisch).  In  keinem  Falle  aber  darf  sie
den:  Kunden  einen  höheren  Kurs  berechnen,  als  den  zuletzt  bekannten  amtlichen ­
  Briefkurs  für  die  betreffende  Devise.
An  der  Börse  werden  Devisengeschäfte  zum  amtlichen  Kurs  in  der
Weise  getätigt,  das;  die  Banken  und  Bankfirmcn  ihre  Aufträge  den  vcr-
        <pb n="258" />
        252

cibeten  Dcvisenmaklern  übergeben.  3  Maklergruppen,  je  aus  2
vereideten  Devisenmaklern  bestehend,  gibt  es:  Gruppe  I  handelt  die
Ostdeviscn;  Gruppe  II  die  nvrdischen  Devisen,  Holland  und  London,
Gruppe  III  die  anderen  Devisen.
Für  den  Handel  der  nicht  zur  amtlichen  Notierung  gelangenden  O  st  -
d  e  v  i  s  e  n  besteht  eine  weitere  Gruppe,  die  aus  einem  Devisenmakler  und
einem  als  Bcrtrauensinann  fungierenden  Devisenhändler  einer  Großbank
besteht.  Über  die  zustandegekommenen  Kurse  wird  in  folgender  Weise
berichtet:
Ofidcvisen.
Die  Notierungen  verstehen  sich  in  Reichsmark  für  je  &amp;gt;00  Einheiten.

Auszahlung

9.  4.
Geld

1927
Brief

Bukarest

2,595

2,615

Warschau

46,58

47,22

Kattowitz

46,88

47,22

Riga

80,97

81,37

Reval

1,109

1,115

Kowno

—

—

Posen

41  545

41,755

Noten

Große  Polnische  Noten

47,005

47,27

Kleine  „  „

46,885

47,365

Lettische  Lat

80,00

80,80

Estländische  Mark

1,105

1,115

Litauische

41,29

41,71

Mit  der  K  u  r  s  f  e  st  s  c  ß  u  n  g  der  Devisen  im  Devisenzimmer  der
Börse  wird  um  12  Uhr  begonnen.  Anwesend  sind  hierbei  die  Devisen-Händler,
  die  Devisenmakler,  Vertreter  der  Neichsbank  und  ein  Mitglied
des  Börsenvorstandes.  Durch  Zurverfügungstellung,  bzw.  Aufnahme  von
Material  übt  die  Reichsbank  einen  großen  Einfluß  auf  die  Höhe  der
Devisenkurse  aus.  —
Eine  große  Rolle  beim  Devisengeschäft  spielt  der  Arbitragev
  e  r  k  e  h  r.
        <pb n="259" />
        253

Devisen-  und  Banknotenknrse.

(2»  Reichsmark)

Bankdiskont
und  Einheiten,
für  die  sich  die
Notiz  versteht

Devisen

Banknoten

18.  Februar

17.  Februar

18.  Februar

17.  Februar

Geld  |

Brief

Geld  |

Brief

Geld  j

Bries

Geld

Brief

8

Deutschland  .  .

100  Holland.  .

168,11

168,53

168,11

168,53

167,80

168,64

167,73

168,55

H

100  Dänemark

108,64

108,92

108,96

109,24

108,38

108,92

108,73

109,27

4*

100  Schweden.

112,28

112,56

112,27

112,55

112,02

112,58

111,92

112,48

6

100  Norwegen

87,67

87,89

87,91

88,13

87,50

87,94

87,73

88,17

74

100  Finnland  .

10,551

10,591

10,55

10,59

10,535

10,595

H

J00  Schweiz.  .

80,78

80,98

80,77

80,97

80,58

81,08

80,67

81,07

—

1  Argentinien.

1,72

1,724

1,724

1,728

1,70

1,72

1,702

1,722

8

100  D.-Österr.

59,03

59,17

59,04

59,18

58,91

59,21

58,96

59,26

7

loO  T.  Ungarn

5,878

5,898

5,872

5,892

5,84

5,88

5,84

5,88

6

100  Tschcchosl.

12,421

12,461

12,418

12,458

12,39

12,45

12,395

12,455

5

100  Spanien  .

59,18

59,32

59,08

59,22

58,85

59,15

59,15

59,45

4

1  Amerika.  .  .

4,195

4,205

4,195

4,205

4,188

4,208

4,189

4,209

7

100  Belgien  .  .

19,07

19,11

19,07

19,11

19,00

19,10

19,02

19,12

5

1  England.  .  .

20,403

20,455

20,40

20,452

20,365

20,465

20,87

20,47

6

100  Frankreich

15,28

15,32

15,19

15,23

15,36

15,44

15,39

15,47

7

100  Italien  .  .

16,92

16,96

16,92

16,96

16,92

17,00

16,93

17,01

•40

100  Bulgarien

3,055

3,065

3,045

3,055

3,015

3,035

6

100  Rumänien

1,77

1,81

1,81

7

100  Juqoslaw.

7,38

7,40

7,38

7,40

7,335

7,375

7,33

7,37

73

1  Japan....

1,943

1,947

1,938

1,942

—

1  Brasilien  .  .

0,621

0,623

0,621

0,623

0,606

0,626

9

100  Portugal  .

21,245

21,295

21,245

21,295

8

100  Danzig  .  .

80,90

81,10

80,91

61,11

80,00

81,10

80,71

81,11

Türkei

2,185

2,195

2,197

2,207

2,175

2,215

10

100  Griechenld.

5,99

6,01

6,04

6,06

—

1  Urugnag  .  .

4,325

4,335

4,325

4,335

1  Kanada  .  .  .

4,178

4,188

4,179

4,189

Orderschecks  auf  Amerika.
SJad)  den  Bestimmungen  der  amerikanischen  Gesetze  über  begebbare
Urkunden  haftet  der  Indossant  eines  Schecks  oder  Wechsels  aus  Amerika  für  die
Echtheit  der  Vorgiri,  und  zwar  noch  6  Jahre  hindurch  nach  erfolgter  Aufdeckung
einer  Fälschung.  Die  Banken  laufen  daher,  wenn  sie  einen  Scheck  oder  Wechsel
auf  Amerika  zum  Inkasso  hereinnehmen  oder  diskontieren,  Gefahr,  daß  die  bezogene ­
  amerikanische  Bank  sie  noch  6  Jahre  nach  anfänglicher  austandsloser
Einlösung  des  Schecks  oder  Wechsels  und  wegen  Verfälschung  eines  Giros
regreßpflichtig  macht  und  den  ausgezahlten  Betrag  zurückbelastet,  während  sich
die  Banken  nach  deutschem  Recht  an  den  deutschen  Einreicher  des  Schecks  oder
Wechsels  nicht  halten  können.
        <pb n="260" />
        254

Daher  werden  Schecks  oder  Wechsel  auf  Amerika  nur  von  solchen  Kunden  zum
Einzug  angenommen,  die
1.  für  den  abgenommenen  Betrag  unbedingt  gut  sind,
2.  bereit  sind,  folgende  Verpflichtungserklärung  abzugeben:
„Ich  verpflichte  mich,  Sie  in  vollem  Umfange  schadlos  zu  halten,  falls
sich  herausstellt,  daß  ciucS  der  Vorgiri  gefälscht  ist,  und  die  bezogene  Bank
den  Betrag  des  Abschnittes  auf  Grund  der  Bestimmungen  des  amerikanischen ­
  Rechtes  zurückbelastet."
KursefüransländischeKuponsanderBerlinerVvrse.

Ausländische  Kupons

20  Februar

21.  Februar

4  Anatolier
Bndapester  Stadtanleihe  .  .  .  .
Goldmexikaner  von  1899  .  .  .
Goldmexikaner  von  1904  .  .  .
Jrrigationsanleihe
4  Türkische  Admin.-Anl
4  I.  Bagdad
4  II.  Bagdad
4  Zolltürken
4  Türken  1905
4  1908
Rumänen
1913
Hnkuang
Tientsin  Pukow
„  1917
„  1918
..  1919
Mexikanische  Skrips.  A
B
Tchuantapec

4,75

4,50
5%
4,75
51/a
4 5 /8
4%

50
16,25

5%
4%
r.

48/47
15,25

e)  D  i  e  D  e  v  i  s  e  n  a  b  r  e  ch  n  u  n  g  s  st  e  l  l  e  *).
Handeln  die  Banken  untereinander,  so  bestimmen  sie  selbst  ihren  Kontrahenten. ­
  Geben  sie  aber  dem  Makler  den  Auftrag,  so  müssen  sie  die  ihnen
voni  Makler  als  Gegenkontrahenten  angegebene  Firma  als  Aufgabe  annehmen. ­
  Dadurch  entsteht  für  sie  ein  Risiko.
*)  S.  den  Aufsatz  von  Erich  Maiwald,  Die  Berliner  Devisenabrechnungsstelle ­
  in  der  Praxis  des  Verrechnungsverkehrs,  in  der  Zeitschrift  für
Handelswissenschaft  und  Handelspraxis  XIX,  1.
        <pb n="261" />
        255

Gehandelt  wird  „Yalatacompensier  t",  t&amp;gt;.  Ij.  der  Käufer  Don,
sagen  wir,  „Auszahlung  London"  muß  den  Gegenwert  in  Berlin  am
gleichen  Tage  zahlen,  an  dem  die  gekaufte  Auszahlung  oder  Überweisung
an  die  von  ihm  genannte  Londoner  Bank  erfolgt.  Er  zahlt  also  den  Gegenwert
  in  Reichsmark,  bevor  er  im  Besitz  der  Leistungen  des  Verkäufers  ist,
d.  h.  bevor  er  von  seinem  ausländischen  Korrespondenten  die  Bestätigung
über  den  Eingang  der  Devise  erhalten  hat.  Besitzt  der  Verkäufer  nicht  das
Guthaben  im  Auslande,  über  das  er  verfügt  hat,  und  steigt  der  Kurs  dieser
Devise  erheblich,  so  daß  er  seine  Verpflichtung  nicht  erfüllen  kann,  so  erwachsen ­
  dem  Käufer  Verluste.  Das  Risiko  des  Verkäufers  beruht  darin,
daß  er  seinen!  ausländischen  Korrespondenten  die  Weisung  zur  Lieferung
der  verkauften  Valuta  an  den  Käufer  erteilen  muß,  ohne  Sicherheit  für  den
Eingang  des  Kaufpreises  zu  besitzen.  Zur  Verminderung  dieser  Risiken
und  Übcrnahnie  der  verbleibenden  Risiken  auf  die  Gesamtheit  ist  im  November ­
  1921  die  Berliner  Devisen-  Abrechnungsstelle  geschaffen ­
  worden.
Alle  in  Berlin  in  amtlich  notierten  Devisen  geschlossenen  Geschäfte  der
Mitglieder  dieser  Vereinigung  müssen  durch  die  Devisen-Abrechnungsstelle
  gehen.  Berliner  Banken  und  Bankiers,  die  dieser  Abrechnungsstelle
nicht  angehören,  dürfen  nicht  als  Aufgabe  in  amtlich  notierten  Devisen
angenommen  werden.
Der  Verkehr  mit  der  Devisen-Abrechnungsstelle  gestaltet  sich  in  analoger ­
  Weise,  wie  die  Ultimo-Liquidation  bei  Börsentermingeschäften  ([.
diesen  Abschnitt).  Jedes  Mitglied  der  Devisen-Abrechnungsstelle  muß
über  seine  sämtlichen  Geschäfte  in  amtlich  notierten  Devisen  Skontrobogen
  (Listen)  einreichen,  und  zwar  je  einen  für  jede  Deviseugattung.  Am
Kopf  des  Bogens  hat  der  Einreicher  seine  Firma,  den  Namen  der  Devise,
das  Einreichungsdatum,  den  Fälligkeitstag  und  den  Kurs  zu  vermerken.
In  der  Mitte  des  Bogens  sind  in  alphabetischer  Reihenfolge  die  Nanien
der  Abrechnungsmitglieder  vorgedruckt.  Links  von  dem  betr.  Namen  sind
die  vom  Einreicher  gekauften,  rechts  die  von  ihm  verkauften  Beträge  einzusetzen. ­
  Jede  Firma  hat  nur  den  sich  aus  dem  Skontrobogen  täglich  ergebenden ­
  Saldo  in  jeder  Devise  abzunehmen  oder  zu  liefern  und  erhält  von
der  Berliner  Devisen-Abrechnungsstelle  den  Namen  des  Berliner  Korrespondenten ­
  sowie  den  des  ausländischen  Korrespondenten  mitgeteilt.
Ist  der  Einreicher  per  Saldo  Käufer  der  betr.  Devise,  so  hat  er  dem
        <pb n="262" />
        256

Skontrobogen  einen  Beleg  beizufügen,  der  besagt,  an  welche  ausländische
Bank  der  Betrag  überwiesen  werden  soll.  sFormular  A.)

(Vom  Käufer  auszufüllen.)

Nach  dem  Skontro  p
nehme  ich  ab
die  an
zu  überweisen  sind.

(Firma)

Diese  Kaufbelege  übermittelt  die  Abrechnungsstelle  denjenigen  Mitgliedern, ­
  die  diese  Devisen  per  Saldo  verkauft  haben.  Auf  Formular  B
teilt  am  nächsten  Werktage  der  Verkäufer  dem  Käufer  mit,  durch  welche
ausländische  Bank  die  Zahlung  oder  Überweisung  erfvlgt.  (Muster  B.)

B-  (Vom  Verläufer  auszufüllen)

An

Die  von  Ihnen  aus  dem  Skontro  p
abzunehmenden
liefert
an
(Firma)
Durch  die  von  der  Abrechnungsstelle  vorgenommenen  Kompensationen
und  durch  Verrechnung  des  Gegenwerts  für  die  gekauften  und  durch  die
Abrechnungsstelle  skontrierten  Devisen  zwischen  den  beiden  Kontrahenten
im  Abrechnungsverfahren  wird  Käufern  und  Verkäufern  viel  Arbeit  erspart. ­
  Hauptzweck  der  Abrechnungsstelle  aber  soll  sein:  Verminderung ­
  des  Risikos  für  beide  Vertragsteile  infolge  Nichterfüllung  der
eingegangenen  Verpflichtung.  Aus  diesem  Grunde  haben  die  Mitglieder
der  Abrechnungsstelle  D  e  p  o  t  s  z  u  h  i  n  t  e  r  l  e  g  e  n,  die  Sicherheit  bieten
für  Verluste,  die  bei  Nichterfüllung  entstehen.  Formular  6  dient  für  die
Saldenauf  st  ellung.  Hier  sind  alle  Skontrobogen-Salden  einzusetzen ­
  zwecks  Ermittlung  des  gesamten  M  a  r  k  saldos,  der  für  die  Höhe  der
zu  stellenden  Sicherheit  bestimmend  ist.
Erhält  der  Käufer  den  Eingang  des  Betrages  aus  dem  Ausland  gemeldet, ­
  so  muß  er,  zwecks  Freigabe  der  Sicherheit  des  Verkäufers, ­
  unverzüglich  Formular  D  (s.  S.  268),  mit  Durchschlag,  ausgefüllt
an  die  Devisen-Abrechnungsstelle  senden.  Der  Durchschlag  wird  an  den
Verkäufer  weitergeleitet,  damit  dieser  über  die  freigewordene  Deckung  verfügen ­
  kann.
        <pb n="263" />
        17  o.  ©SB.  25.  at.  257
        <pb n="264" />
        258

D.
Änssührungsanzeige  für  Berliner  Dcvisen-Äbrechmmgsstelle

Per  verrechnete:
von  an  mich  (nns)  durch  Skontro
vom  verkaufte  (Devise)
—  RM  sind  eingegangen.

BERLIN,  den

(Unterschrift  des  Käufers)

An  die
Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins
Berliner  Devisen-Ahrechnungsstelle.

4.  Das  Lombardgeschäft  ’).
a)  Name  und  Wesen.
Lombardkredit  gewähren  heißt:  sin  der  Regel  kurzfristige)  Darlehen
  gegen  leicht  realisierbares  Faustpfand  geben.
Während  beim  Diskontgeschäft  Personalkredit  vorliegt,  handelt  es  sich
beim  Lombardgeschäft  um  eine  Kreditgewährung  gegen  Verpfändung  beweglicher ­
  Gegenstände.  Der  Schuldner  übergibt  das  Pfand  dem
Gläubiger,  und  beide  Parteien  sind  einig,  daß  die  Sache  als  Pfand  für
die  Forderung  des  Gläubigers  dienen  soll  2).  Lombardgeschäft  —  so  benannt ­
  nach  den  „Lombarde  n",  den  Nachkommen  der  Longobarden,
den  oberitalienischen  Geldwechslern  des  späteren  Mittelalters  —  nennt
man  die  Beleihung  von  Wertpapieren,  Waren  oder  anderen  beweglichen
Pfändern,  die  nicht  durch  Pfandleiher,  sondern  durch  Banken  und  Bankiers
erfolgt.  Im  Gegensatz  zum  Diskontgeschäft  ist  beim  Lombardgeschäft  im
allgemeinen  weniger  auf  die  Kreditwürdigkeit  der  Darlehnsuchenden  als
1)  Literatur:  Georg  Cohn,  Das  Lombardgeschäft  und  die  Pfandleihe
in  Endemann,  Handbuch  des  deutschen  Handels-,  See-  und  Wechselrechts.
Otto  Chr.  Fischer,  Die  wirtschaftliche  Entwicklung  des  Warrantverkehrs
in  den  europäischen  und  amerikanischen  Ländern.  Berlin  1908.  Otto  Warschauer, ­
  Statistik  und  volkswirtschaftliche  Bedeutung  des  Lombardgeschäftes
im  Finanz-Archiv  von  Schanz  1900.
2)  Die  beim  Pfandleiher  (Leihhaus,  Versatzgeschäft)  entnommenen  Darlehen
  sind  durch  einen  Notstand  des  Schuldners  veranlaßt;  als  Unterpfand
dienen  Gcbrauchsgegenstände  aus  dem  Haushalt,  nicht  Handelswaren,  für  die
ein  Marktpreis  besteht.
        <pb n="265" />
        259

aus  die  Güte  des  Unterpfandes  zu  achten.  Doch  ist  daneben  auch  die  Vermögenslage ­
  des  Pfandgebers  zu  berücksichtigen,  damit  die  Bank  nicht  ausschließlich ­
  auf  das  Pfand  angewiesen  ist.  Vom  Kontokorrentkredit  unterscheidet ­
  sich  der  Lombardkredit  dadurch,  daß  beim  Lombardkredit  nicht  auf
beiden  Seiten  Ansprüche  entstehen,  die  aufzurechnen  sind,  und  daß  es  sich
um  einen  einheitlichen  Kapitalbetrag  handelt.
Da  die  Kurse  der  Wertpapiere,  denn  diese  hauptsächlich  dienen  als  Unterpfand ­
  bei  Lombardgeschäften,  Schwankungen  unterworfen  sind,  so  findet
die  Beleihung  nur  zu  einem  Teil  des  Kurs-  bzw.  Marktpreises  statt.
Der  Zinsfuß  für  Lombarddarlehen  ist  fast  stets  höher  —  bei  den  deutschen ­
  Notenbanken  in  der  Regel  um  1  %  —  als  der  bei  der  Diskontierung
von  Wechseln  in  Anrechnung  gebrachte  Satz.  Dies  kommt  daher,  daß
Lombarddarlehen  nicht  in  dem  Maße  wie  Wechsel  als  bankmäßige  Deckung
gelten  —  die  Notenbanken  dürfen  Lombardsorderungen  nicht  als  Notendeckung ­
  betrachten  —,  und  daß  eine  vorzeitige  Flüssigmachung  des  Darlehns,
  wie  beim  Wechsel,  nicht  möglich  ist.  Weiter  kommt  in  Betracht,  daß
den  Banken  durch  sorgfältige  Aufbewahrung  des  Unterpfandes  (Effekten,
Wechsel,  Waren,  seltener  Edelmetalle)  und  fortlaufende  Kontrolle  des
Wertes  des  Pfandes  eine  größere  Arbeit  erwächst.
„Der  Lombardverkehr",  sagt  Hartung  in  seinem  Aufsatz  „Inkonsequenzen" ­
  i),  ist  „in  der  Regel  nicht  als  Verbindungsglied  des  Prozesses
der  Überleitung  der  Produktion  zur  Konsumtion  anzusehen".  Will  der
Besitzer  nicht  verkaufen,  so  liegt  eine,  möglicherweise  berechtigte,  Spekulation ­
  vor;  kann  er  nicht  verkaufen,  so  übersteigt  augenblicklich  die  Erzeugung ­
  des  Gutes  dessen  Bedarf.  An  Liquidität  steht  also  das  Lombardgeschäft
  der  Wechseldiskontierung  erheblich  nach.
Von  der  Warenbeleihung  (1.  Warenlombardgeschäft,  2.  Warenreportgeschäft, ­
  8.  Sicherungsübereignung)  ist  zu  unterscheiden  die  Warenfinanzierung.

b)  Technik  der  Lombardgeschäfte,
a)  Lombardverkehr  mit  Privatbanken  und  Bankiers.
Die  Höhe  der  Beleihung  ist  bei  den  einzelnen  Instituten  verschieden,
und  auch  bei  demselben  Institut  bestehen  je  nach  der  Person  des  Darlehnsnehmers ­
  Unterschiede.

*)  „Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis."  Heft  7,  4.  Jahrg.
        <pb n="266" />
        260

Können  oder  wollen,  wegen  des  ungünstigen  Preises,  Kaufleute  und
Industrielle  ihre  Waren,  Landwirte  ihr  Getreide  oder  ihre  Wolle  nicht
veräußern,  so  verschaffen  sie  sich  Geld  durch  Lombardierung.  Das
Warenlombardgeschäft  betreibt  aber  wegen  der  damit  verknüpften ­
  Schwierigkeiten  nur  ein  Teil  der  Banken.  Die  Waren  werden,  wenn
die  Bank  sie  nicht  in  Verschluß  oder  Mitverschluß  nehmen  kann,  in  einem
öffentlichen  oder  privaten  Lager-  oder  Kühlhaus  aufbewahrt.  Die  betr.
Lagerscheine  (Warrants)  lauten  auf  den  Namen  der  Bank,  die  das
alleinige  Verfügungsrecht  über  die  verpfändeten  Waren  besitzt,  d.  h.  hat
der  Verpfänder  Waren  verkauft,  so  muh  er  sich  betreffs  Freigabe  an  seine
Bank  wenden.  Häufig  fakturiert  diese  selbst,  bzw.  händigt  sie  die  Ware
nur  aus,  wenn  der  Käufer  sich  verpflichtet,  den  Gegenwert  an  sie  abzuführen.
  —
Durch  eine  auch  nur  vorübergehende  Herausgabe
des  Pfandes  erlischt  das  Pfandrecht.
Lebensversicherungs-Policen  gelten  als  Sicherheit  natürlich ­
  nur  in  Höhe  des  Rückkaufwertes,  der  bei  den  erst  kurze  Zeit  laufenden
Versicherungen  hinter  der  Summe  der  gezahlten  Prämien  zurückbleibt.
Werden  H  y  p  o  t  h  e  k  e  n  als  Sicherheit  bestellt,  so  ist  darauf  zu  achten,
ob  und  welche  Belastungen  mit  Renten  und  Rechten  zugunsten  Dritter
eingetragen  sind,  und  welchen  Einsluß  diese  auf  die  Bewertung  der  verpfändeten ­
  Objekte  haben.  Die  Verpfändung  der  Forderung  ist  bei  der
Brief  Hypothek  erheblich  einfacher  'als  bei  der  Buch  Hypothek.  Will  jemand
  gegen  Verpfändung  einer  Buchhypothek  ein  Darlehen  aufnehmen,  so
wird  der  Geldgeber  Vorlage  des  Grundbuchauszuges  und  notariell  oder
gerichtlich  beglaubigte  Unterschrift  unter  der  Verpfändungserklärung  fordern. ­
  Erst  wenn  auf  Grund  dieser  Erklärung  die  Verpfändung  im  Grundbuch ­
  eingetragen  ist,  wird  das  Darlehen  gezahlt  werden.  Beim  Vorhandensein ­
  einer  B  r  i  e  f  Hypothek  ist  das  Verfahren  weit  einfacher:  Es
genügt  ein  Privatschriftlicher  (nicht  notarieller)  Pfandvertrag  und  die
Briefübergabe  an  den  Geldgeber.  Ist  dies  geschehen,  so  kann  das  Darlehen ­
  ausbezahlt  werden.
Im  Gegensatz  zur  Verkehrshypothek,  bei  der  der  Gläubiger  sich  stets
auf  die  Eintragung  im  Grundbuch  berufen  kann  und  sein  Recht  nicht  besonders ­
  nachzuweisen  braucht  (§  891  BGB.),  steht  die  Sicherungshypothek. ­
  Will  der  Gläubiger  einer  Sicherungshypothek  seine  An-
        <pb n="267" />
        261

spräche  an  das  Grundstück  geltend  machen,  so  muß  er  nachweisen,  ob  und
in  welchem  Uinfange  seine  Forderung  besteht.  Eine  Unterart  der  Sicherungshypothek ­
  ist  die  Höchstbetragshypothek  (auch  Maximal-  oder  Kautionshypothek
  genannt).  Sie  wird  in  der  Weise  bestellt,  daß  nur  der  Höchstbetrag, ­
  bis  zu  dem  das  Grundstück  haften  soll,  ins  Grundbuch  eingetragen
wird.  Der  tatsächliche  Forderungsbetrag  wird  aus  dem  Kontokorrent
festgestellt.  Da  eine  Sicherungshypothek  sich  gesetzlich  nicht  auf  abgelaufeue
  Zinsen  usw.  erstreckt,  so  lvird  hierfür  die  Sunime  um  10—20°/g  erhöht.
Muster.
Sicherungs  Hypothek  zum  Höchstbetrage  von  100  000  RM
für  die  Dresdner  Bank,  Filiale  Breslau,  zur  Sicherstellung  aller
Forderungen,  die  ihr  an  die  Firma  Paul  Müller  &amp;amp;  Co.  in  Breslau
aus  gewährtem  Kredit  oder  aus  einem  andern  Rechtsgrunde  bereits
zustehen  oder  noch  erwachsen  werden.
Ist  eine  Übergabe  der  Pfandsache  in  den  unmittelbaren  Gewahrsam
des  Gläubigers  nicht  möglich,  weil  der  Schuldner  das  Inventar,  das
Lastenantomobil,  die  Maschinen  usw.  zur  Ausübung  seines  Gewerbes
benötigt,  so  wendet  man  eine  Rechtsrefvrm  an,  die  ermöglicht,  daß  die
Gegenstände  in  Gebrauch  und  Gewahrsam  des  Schuldners  bleiben:  die
Sicherungsübereignung.  Während  bei  der  Pfandbestellung  der
Schuldner  Eigentümer  der  Sachen  bleibt,  wird  bei  der  Sicherungsübereignung
  das  Eigentum  an  den  Sicherungsgegenständen  auf  den  Gläubiger
übertragen.  Dieser  schließt  dann  nüt  dem  Verpfänder  einen  Vertrag  ab,
durch  den  ihm  die  Gegenstände  leihweise,  gegen  Entrichtung  eines  Mietzinses ­
  oder  ohne  Vergütung,  belassen  werden.
Ilm  im  Streitfälle  jeden  Zweifel  zu  beheben,  werden  schriftliche  Vereinbarungen ­
  getroffen  *).  Der  Form  eines  Kaufs  mit  Rückkauf  bedarf
i)  Vertrag.  Zwischen  der  Privatbank  in  Br.  und  dem  Fabrikanten  C.
in  Br.  wird  folgender  Vertrag  abgeschlossen:
8  1.  Herr  C.  hat  von  der  Privatbank  ein  Darlehen  von  10  000  M  erhalten.
Zur  Sicherung  gegenwärtiger  und  künftiger  Ansprüche  überträgt  er  der  Privatbank ­
  die  in  dem  angehefteten  Verzeichnisse  angeführten,  ihm  gehörenden  Gegenstände ­
  zu  deren  Eigentum,  mit  der  ausdrücklichen  Erklärung,  daß  die  übereigneten ­
  Gegenstände  voll  bezahlt  sind  und  kein  Pfandrecht  an  ihnen  haftet.
8  2.  Die  Vertragschließenden  sind  darüber  einig,  daß  die  Privatbank  nicht  ein
bloßes  Pfandrecht,  sondern  volles  Eigentum  an  den  Gegenständen  erwerben  soll.
        <pb n="268" />
        262

es  zur  Gültigkeit  der  Sicherungsübereignung  nicht  ss.  Reichsgerichtsentscheidungen,
  Band  59,  S.  147).
Die  Sicherungsübereignung  eines  Warenlagers
wird  der  Verpfändung  vorgezogen,  wenn  das  Warenlager  durch
Verkauf  und  Zukauf  häufigen  Änderungen  unterliegt  und  cs  technisch
schwer  durchführbar  wäre,  bei  jedem  Verkauf  von  Waren  die  Bank  um
deren  Freigabe  zu  ersuchen.  Verträge,  in  denen  Warenlager  übereignet
worden  waren  mit  der  Bestimmung,  daß  auch  alle  Neu  eingänge  in  das
Eigentum  der  den  Vorschuß  gewährenden  Bank  übergehen  sollten,  sind  als
Handlungen,  die  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,  erklärt  worden;  die
benachteiligten  Gläubiger  können  in  diesem  Falle  Schadenersatzansprüche
gemäß  §  826  des  BGB.  geltend  machen.
ch  Lombardverkehr  mit  der  ReichsbanN).
Die  Reichsbank  erteilt  in  Berlin  und  bei  den  Zweiganstalten  Lombarddarlehen ­
  zu  dem  öffentlich  bekannt  gemachten  Zinssatz  gegen  Verpfändung ­
  von
1.  Gold  und  Silber,
2.  Wertpapieren,  die  hierfür  zugelassen  sind,
3.  Wechseln,  die  den  Anforderungen  entsprechen,  die  an  zu  diskontierende ­
  Wechsel  gestellt  werden,
4.  im  Inlands  lagernden  Kaufmannswaren.
ß  8.  Die  Übergabe  der  Gegenstände  an  die  Privatbank  ist  erfolgt.  Die
Übergabe  wird  überdies  dadurch  ersetzt,  daß  die  Privatbank  sie  Herrn  C.  leihweise ­
  zur  Benutzung  überläßt  und  dieser  die  Privatbank  als  mittelbaren  Besitzer ­
  anerkennt.  C.  als  Darlehnsschuldner  verpflichtet  sich,  die  genannten  Gegenstände ­
  auf  seine  Kosten  gegen  Feuer  zu  versichern  und  überträgt  hiermit  alle
Forderungen  aus  dem  Versicherungsverträge  an  die  Privatbank.
§  4.  Kommt  C.  mit  seiner  Verpflichtung  in  Verzug,  so  soll  die  Privatbank
nach  Ablauf  von  drei  Tagen  nach  erfolgter  Androhung  berechtigt  sein,  die
Gegenstände  an  sich  zu  nehmen  und  öffentlich  zu  versteigern  oder  in  anderer
Weise  zu  verwerten.
8  5.  Nach  Tilgung  der  Schuld  soll  das  Eigentum  an  den  Sachen  ohne
weiteres  an  C.  zurückfallen.
Ort,  Datum,  Unterschrift.
*)  Siehe  auch  den  Aufsatz  des  ehemaligen  Reichsbankpräsidenten  Di.  Koch  in
Heft  4,  Jahrgang  I  der  „Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis".
        <pb n="269" />
        Von  Waren  sind  als  Unterpfand  nur  diejenigen  geeignet,  die  nicht  leicht
dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  sich  leicht  aufbewahren  lassen  und  nicht
allzu  großen  Preisschwankungen  unterliegen.  Die  Reichsbank  beleiht
Waren  bis  zu  höchstens  Vs  des  geschätzten  Wertes,  sofern  die  verpfändeten
Waren  auf  Kosten  des  Verpfänders  bei  einer  ihr  als  solide  bekannten
Feuerversicherungsgesellschaft  in  voller  Höhe  des  abgeschätzten,  nicht
bloß  des  zur  Beleihung  gelangenden  Wertes  versichert  werden.
Die  Reichsbank  haftet  für  keinerlei  Schaden,  der  ohne  ihr  grobes  Versehen
während  des  Lagerns  an  den  Waren,  sei  es  durch  Verderben,  Lecke  an  den
Gebinden,  Eintrocknen,  Wurmfraß  oder  sonst  entsteht,  es  mögen  die  Waren  in
den  Gebäuden  der  Reichsbank  oder  anderswo  lagern.  Sache  des  Verpfänders
ist  es,  öfters  nach  den  Waren  zu  sehen  und  zu  deren  Erhaltung  selbst  das
Erforderliche  zu  veranlassen,  woran  er  von  der  Reichsbank  nicht  verhindert
werden  wird.
Entstehen  der  Reichsbank  durch  die  Versendung,  die  Abschätzung,  Lagerung,
Beaufsichtigung,  Umpackung  oder  Sonderung  der  Waren,  oder  durch  sonstige
von  der  Reichsbank  für  nötig  erachtete  Maßregeln  Kosten,  so  trägt  diese  der
Verpfänder.  Für  die  Lagerung  der  Waren  in  den  Gebäuden  der  Reichsbank  sind
die  von  ihr  bestimmten  Kosten  zu  entrichten.  Für  alle  Kosten,  einschließlich  der
etwaigen  Auslagen  für  die  Versicherung  gegen  Feuersgesahr,  dienen  der  Reichsbank ­
  die  Waren  und  der  Versicherungsschein  nebst  den  etwaigen  Erneuerungsschcinen
  gleichfalls  zum  Unterpfande.
Der  Landwirtschaft  kommt  die  Reichsbank  noch  insofern  besonders  entgegen, ­
  als  sie  den  in  Privatlagern  unter  steueramtlichem  Verschluß
lagernden  Branntwein,  ferner  Getreide,  das  in  den  Scheuern  der  Güter
aufgespeichert  ist,  nach  Erfüllung  gewisser  Formalitäten  lombardiert.
Der  Lombardzinsfuß  der  Reichsbank  für  Darlehen  gegen  Verpfändung ­
  von  Gold  und  Silber  ist  ebenso  hoch,  wie  der  offizielle  Diskontsatz ­
  der  Bank.  Für  Darlehen,  die  auf  Grund  eines  anderen  Unterpfandes
gegeben  sind,  ist  der  Zinsfuß  1  %  höher  als  der  Diskontsatz.  Der  Mindcsibetrag
  eines  Darlehens  ist  100  RM.  Die  Rückzahlung  kann  täglich
erfolgen  und  täglich  gefordert  werden.  Darlehen  werden  auf  nicht  länger
als  3  Monate  erteilt.
Im  Effekten-  und  Wechsellombard  wird
1.  für  den  Darlehnsbestand  ani  letzten  Werktage  des  Kalendervierteljahres,

2.  für  die  am  ersten  Werktag  des  Kalendervierteljahres  entnommenen
        <pb n="270" />
        264

Darlehnsbeträge  unter  Abzug  aller  an  diesem  Tage  etwa  erfolgten
Rückzahlungen
außer  den  laufenden  Zinsen  ein  Ziuszuschlag  fiir  10  Tage  berechnet, ­
  wenn  der  Darlehnsbcstand  auch  nur  an  einem  dieser  beiden  Tage
den  Betrag  von  30  000  RM  überschreitet.
Bei  allen  übrigen  Darlehen  werden  die  Zinsen  nur  bis  zum  Tage  der
Rückzahlung  berechnet.
Auf  jeden  Pfandschein  sind  für  die  Dauer  seines  Bestehens  mindestens
5  RM  Zinsen  zu  zahlen.  Wird  der  Zinsfuß  der  Reichsbank  allgemein
erhöht  oder  ermäßigt,  so  tritt  bei  allen  Darlehen  der  neue  Zinssah  sofort
vom  Tage  der  Einführung  in  Kraft.  Der  Berechnung  der  Zinsen  wird  die
Zahl  der  wirklichen  Kalendertage,  während  deren  das  Darlehen  ausgeliehen ­
  !var,  zugrunde  gelegt;  der  Zinsfuß  versteht  sich  jedoch  für
360  Tage.
Ein  besonderes  Recht  ist  der  Reichsbank  durch  8  20  des  Bankgesetzes
verliehen  worden:  „Bleibt  der  Schuldner  eines  ini  Lombardverkehr
gewährten  Darlehens  im  Verzüge,  so  ist  die  Reichsbank  berechtigt,  ohne
gerichtliche  Ermächtigung  oder  Mitwirkung  das  bestellte  Fanstpfand  durch
einen  ihrer  Beamten  öffentlich  zu  verkaufen  oder,  wenn  der  verpfändete ­
  Gegenstand  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  hat,  den  Verkauf
auch  nicht  öffentlich  durch  einen  ihrer  Beaniten,  einen  Handelsmakler  usw.
zum  laufenden  Preise  bewirken  zu  lassen,  um  sich  aus  dem  Erlöse  wegen
Kapital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen."
Im  Jahre  1926  wurden  im  Loinbard
neu  ausgeliehen:  47  456  Darlehen  mit  4673  Millionen  RM
zurückgezahlt  :  39  887  „  „  4599
Am  1.  Januar  1927  blieben  ausgeliehen  84,1  Millionen  RM.  Die  ans  den
Lombardgeschäften  aufgekommenen  Gewinne  betrugen  2,02  Millionen  RM.
c)  Vinkulatiönsgeschäfte,  Remboursgeschäfte
(Tra  s  s  i  er  u  n  g  s  k  r  ed  i  tj.
Von  weit  größerer  Bedeutung  als  die  Verpfändung  von  Waren  mit
deren  gleichzeitiger  Besitzübergabe  ist  seit  etwa  25  Jahren  die  Verpfändung ­
  bestimmter  Papiere,  die  den  Besitz  der  auf  dem  Transport
befindlichen  Waren  verkörpern.  Vinkulationsgeschäft
nennt  man  die  Bevorschussung  der  sauf  der  Eisenbahn)  rollenden
        <pb n="271" />
        265

Ware,  Rernboursgeschäft  die  Bevorschussung  der  im  Seeverkehr
umlaufenden  Güter,  der  schwimmenden  Ware.
Die  Tätigkeit  der  Bank  beim  Vinkulationsgeschäft  kann  nach  zwei  Richtungen ­
  erfolgen:  1.  hat  der  Kunde  der  Bank  Waren  an  einen  auswärtigen
Geschäftsfreund  verkauft,  so  sucht  sich  die  Bank  das  Eigentumsrecht  an  der
Ware  zu  sichern,  bis  der  Geschäftsfreund  ihres  Kunden  den  Verkaufserlös
an  sie  abgeführt  hat;  2.  leistet  die  Bank  im  Aufträge  ihres  Kunden,  der
Waren  importiert  hat,  Zahlung  an  den  Exporteur,  so  sichert  sie  sich  das
Eigentumsrecht  an  der  Ware,  bis  ihr  Kunde  die  Ware  ansgelöst  hat.
Zwischen  dem  galizischen  Händler  A  in  Podwoloczyska  und  dem  Importeur ­
  B  in  Leipzig  ist,  nehmen  wir  an,  ein  Kaufvertrag  über  480  Kisten
Eier  abgeschlossen  lvorden.  Der  Händler  A  kauft  mit  Hilfe  des  ihm  von
der  Bank  in  Podwoloczyska  gewährten  Kredits  die  Eier  auf  und  übereignet
sie  dieser  Bank  zur  Sicherheit.  Damit  gehen  die  Eier  in  das  Eigentum
der  betreffenden  Bank  über.  Sic  sendet  nun  die  Eier  an  eine  Bank  in
Leipzig  mit  der  Weisung,  die  Ware  nur  gegen  den  genau  bezeichneten
Kaufpreis  dem  Importeur  B  in  Leipzig  auszuhändigen.  Sie  schreibt  in
dem  sog.  Vinkulationsbrief:  „Wir  senden  Ihnen  anbei  Frachtbriefduplikat
über  durch  uns  an  Sie  verladene  480  Kisten  Eier.  Die  Ware  ist  unser
Eigentum  (oder:  an  uns  verpfändet),  und  wir  bitten,  sie  nur  gegen  Zahlung ­
  von  M  .....  an  Herrn  B  in  Leipzig  auszuhändigen.  Erfolgt  nicht
prompte  Zahlung,  so  bitten  wir,  uns  Telegramm  zu  senden  und  die  Ware
zu  unserer  Verfügung  zu  halten  *)."
Im  Überseehandel  bevorschußt  die  Bank  Waren,  die  sic  nicht  in  Verwahrung ­
  nehmen  kann,  weil  sic  auf  dem  Ozean  schwimmen.  Die  Beleihung ­
  erfolgt  gegen  Aushändigung  der  W  a  r  e  n  d  o  k  u  m  c  n  t  e  :  Konn
  o  s  s  e  m  e  n  t  —  d.  h.  der  Quittung,  die  der  Kapitän  oder  ein  anderer
Vertreter  des  Reeders  über  den  Empfang  der  zur  Beförderung  erhaltenen
Waren  (Frachtgutes)  erteilt  hat  und  die  zur  Entgegennahme  der  Ware  am
Bestimmungsorte  sLöschungshafen  ^)s  berechtigt  —,  der  Versichernngs-Z
  Siche  hierüber  A.  Kaeferlein,  Der  Bankkredit  und  seine  Sicherungen.
James  Breit,  Das  Vinkulationsgeschäft.  Tübingen  1908.  Georg  O  b  st,
Das  Bankgeschäft,  7.  Ausl.,  Baud  I,  S.  320).  (Dort  auch  weitere  Literaturangaben.)
  ■  |  :  \'i!HsDH
2 )  Das  Konnossement  enthält  also  ein  Empfangsbekenntnis  und  ein  Auslicferungsversprcchcn
  (Verpflichtungsschein  nach  §  363  HGB.).  Das  Ver-
        <pb n="272" />
        266

Police  (die  Bank  läßt  sich  die  Rechte  aus  dem  Versicherungsverträge  ab»
treten),  Ursprungsattest,  Gewichtsspezifikation,  Faktura  usw.
Das  Konnossement  bietet  ein  bequemes,  allerdings  (infolge  der  Fälschungsmöglichkeit) ­
  nicht  ganz  gefahrloses  Sicherungsmittel  für  Bankkredite.
  Damit  sich  die  Bank  im  Falle  der  Nichtbefriedigung  durch  ihre
Auftraggeber  an  das  Pfand  halten  kann,  werden  in  den  allgemeinen  Geschäftsbedingungen ­
  oder  in  besonderem  Vertrage  (6snsra1  lütter  of  Hypothecation)
  diesbezüglich  Vereinbarungen  getroffen.
Beim  Handel  mit  Übersee  begnügt  sich  der  Verkäufer  oft  nicht  mit  dem
Akzept  des  Käufers,  da  es,  weil  die  Firma  in  Ubersee  unbekannt,  meist
schlecht  verwertbar  ist,  sondern  er  fordert  einen  stärkeren  Träger  des
Kredits,  er  verlangt  das  Akzept  einer  bekannten  Bank.  Der
Käufer  ermächtigt  den  Verkäufer,  auf  seine  (des  Käufers)  Bank  zu  trassieren ­
  und  beauftragt  diese,  den  Wechsel  bei  Vorlegung  mit  ihrein  Akzept
zu  versehen.  Das  Akzept  des  Käufers  wird  also  durch  das  der  Bank  ersetzt. ­
  Diese  Akzeptleiftung  seitens  der  Bank  für  derartige  Warenwechsel
nennt  man  Gewährung  von  R  e  m  b  o  u  r  s  k  r  e  d  i  t  (sc  rembourser  —  sich
bezahlt  machen).
Das  Nemboursgeschäft')  bei  Finanzierung  der  Importe  wickelt  sich
etwa  in  folgender  Form  ab:  Eine,  sagen  wir,  Bremer  Firma,  die  große
Posten  Wolle  importiert  und  die  Ware  sofort  nach  der  Verladung  bezahlen
muß,  ist  genötigt,  Bankkredit  in  Anspruch  zu  nehmen.  Die  Dresdner  Bank,
nehmen  wir  an,  ist  bereit,  das  Geschäft  durch  Eröffnung  eines  Trassicrungskredits
  (Eembouxsacereditiv)  zu  finanzieren.  Der  Importeur  beauftragt ­
  dann  den  Verkäufer  der  Bauniwolle,  bzw.  dessen  Bank,  auf  die
Dresdner  Bank  in  Höhe  der  Faktura  zu  trassieren  2 ).  Die  Bank  akzeptiert
den  Wechsel  gegen  Aushändigung  der  Konnossemente,  die  besagen,  daß  ein
fügungsrecht  über  die  Ladung  ist  mit  dem  Konnossement  verknüpft.  Der  Schiffer
ist  berechtigt,  gegen  ein  ordnungsmäßig  giriertes  Konnossement  die  Ware  auszuhändigen. ­

1)  Siehe  auch  den  Aufsatz  von  Waldemar  Müller,  Organisation  des
Kredit-  und  Zahlungsverkehrs,  Bank-Archiv  VIII,  8.  C  a  r  l  S  ch  n  u  w  e  ck  e  r  ,
Das  Bankakzept  im  Dienste  des  Betriebskredits.  Zeitschrift  für  Hnndclswissenschaft
  und  Handelspraxis,  IV,  8  und  9.
2)  Legt  sich  die  Bank  dem  Verkäufer  der  Ware  bis  zu  einer  bestimmten
Summe  hinsichtlich  ihres  Akzeptes  fest,  so  spricht  man  von  einem  bestätigten
Akzeptkrcdit  (eonürineil  ereäit).
        <pb n="273" />
        Warentrausport  in  der  im  Dokument  näher  bezeichneten  Art  erfolgt  ist,
und  daß  die  Ware  jedem  Inhaber  des  Konnossements,  der  laut  Art.  36
der  WO.  als  Eigentümer  legitimiert  ist,  ausgehändigt  wird  *).  Ist  die
Baumwolle  bei  ihrer  Ankunst  noch  nicht  weiter  verkauft,  so  geht  sie  in  ein
Lagerhaus,  und  in  dem  Lagerschein  erhält  die  Bank  eine  neue  Realsicherheit. ­
  Ist  die  Ware  jedoch  bereits  an  einen  Spinner  verkauft  und  gesandt,
so  wird  dieser  beim  Empfang  entweder  Barzahlung  leisten  oder  sein  Akzept
geben.  Dieses  diskontiert  die  Bank  dem  Importeur  und  schreibt  ihm  den
Betrag  gut.  Das  Akzept  der  Dresdner  Bank  hat  inzwischen,  vielleicht
mehrfach,  seinen  Besitzer  gewechselt  und  wird  ihr  bei  Verfall  zur  Zahlung
vorgelegt.
Das  Rembonrsgeschäft  beim  Warenimport  kann  sich  auch  in  der  Weise
abwickeln,  daß  das  deutsche  Bankinstitut  einer  befreundeten  Bank  in  Übersee ­
  den  Auftrag  erteilt,  gegen  Aushändigung  der  Verschisfungsdokumente
über  genau  bezeichnete  Waren  einen  bestimniten  Betrag  zn  zahlen  «nd
diese  Summe,  zuzüglich  Spesen,  ihr  sder  deutschen  Bank)  in  Rechnung  zu
stellen.
Ähnlich  gestaltet  sich  die  Finanzierung  von  Exportsendungen.
Der  Exporteur  kann  und  will  seine  Mittel  während  der  Zeit  des  Trans-Ports
  der  Ware  nicht  festlegen.  Er  stellt  nun  in  Höhe  der  Faktura  einen
Wechsel  auf  den  Käufer  aus,  den  er  mit  Verladnngsdokumenten  bei  einer
Überseebank,  sagen  wir  bei  der  Deutsch-Asiatischen  Bank,  diskontiert.  Diese
sendet  ihn  an  ihre  Filiale  in  Hongkong,  die  ihn  dem  dort°  wohnenden
Käufer  zum  Akzept  vorlegt.  Die  Bcleihungsmodalitäten  sind  naturgemäß
sehr  verschieden.
Das  Bankakzept  soll  in  der  Hauptsache  der  Warenfinanzierung  dienen.
Aber  auch  ohne  Vorliegen  eines  Warengeschäfts  und  somit  ohne  Haftung
der  Ware  akzeptiert  die  Bank  auf  Grund  von  Vereinbarungen  Wechsel,
die  von  ihren  Kunden  auf  sie  gezogen  sind.  Statt  eines  Barkrcdits  geil ­
  Durch  den  auf  das  Konnossement  gesetzten  Vermerk  „Unverantwortlich  für
Inhalt,  Maß,  Gewicht,  Bruch,  Leckage"  besagt  der  Reeder,  daß  er  keine  Gewähr
dafür  übernimmt,  daß  der  Inhalt  der  verladenen  Kisten,  Behälter  usw.  den  Angaben ­
  des  Versenders  entspricht.  Die  Beleihung  von  Konnossementen,  die  über
Waren  lauten,  die  nicht  offen  oder  in  Ballen  versandt  werden,  ist  daher  mit
einem  Risiko  verknüpft  und  erfolgt  nur,  wenn  die  in  Frage  kommende  Firma
völlig  vcrtrauenstvürdig  ist.

267
        <pb n="274" />
        268

währt  die  Bank  den  A  k  z  e  P  t  k  r  e  d  i  t.  Der  Zweck  des  Kunden,  Kapital
zu  beschaffen,  wird  aber  erst  dann  erreicht,  wenn  es  ihm  —  meist  durch
Vermittlung  seiner  Bank  —  gelingt,  dieses  Bankakzept  zu  diskontieren.
ä)  Das  Reportgeschäft.
Ähnlichkeit  mit  dem  Lombardgeschäft  besitzt,  rein  äußerlich  betrachtet,
das  Reportgeschäft,  auf  das  noch  zurückzukommen  sein  wird.  In
rechtlicher  Beziehung  besteht  aber  ein  großer  Unterschied:  Beim
Reportgeschäft  handelt  es  sich  um  Eigentumserwerb,  d.  h.  das  Pfand  geht
in  das  Eigentum  des  Gläubigers  über,  beim  Lombardgeschäft  ist  dies
nicht  der  Fall.  Daß  beim  Reportgeschäft  eine  volle,  beim  Lombardgeschäst
nur  eine  prozentuale  Beleihung  des  Pfandes  stattfindet,  ist  ein  Unterschied
im  Vertrauensgrade.  Das  dadurch  bedingte  höhere  Risiko  des  Geldgebers
kommt  im  Zinsfuß  zum  Ausdruck.
e)  Bürgschaftskredite,  Avalkredite  sKautionskreditef.
Bei  den  vorher  genannten  Kreditgeschäften,  abgesehen  vom  Diskontgeschäft, ­
  leistete  der  Kreditnehmer  Sicherheit  in  der  Weise,  daß  er  Sachen,
Forderungen  oder  Rechte  verpfändete  oder  abtrat.  An  Stelle  einer  derartigen ­
  sachlichen  Sicherheit  kann  der»  Gläubiger  auch  eine  solche  persönliche ­
  Art  durch  die  Bürgschaft  eines  Dritten  gewährt  werden.
Bürgschaftskredite  spielen  besonders  bei  den  Volksbanken  eine  größere
Rolle.  Zu  der  Verbindlichkeit  des  Schuldners  tritt  die  Verpflichtung
eines  Dritten  (des  Bürgen).
Bürgschaften  werden  in  Form  einer  Urkunde  gegeben.  Die  Banken  verwenden ­
  hierzu  vorgedrucktc  Formulare,  die  besagen,  daß  die  Bank  berechtigt ­
  ist,  zunächst  den  Hauptschuldner  und  dann  wegen  des  etwaigen  A  u  s  -
f  a  l  l  e  s  —  daher  der  Name  A  u  s  f  a  l  l  b  ii  r  g  s  ch  a  f  t  —  den  Bürgen
in  Anspruch  zu  nehmen.  —
Unter  Avalverbindlichkeit  versteht  man  allgemein  eine  Verpflichtung ­
  als  Mitschuldner  oder  als  Bürge.
Das  Wort  Aval,  das  sich  in  den  Art.  7  und  81  der  Wechselordnung
findet,  wird  von  „a  valle“  (hierunter)  abgeleitet.  Unter  eine  andere
Wechselzeichnung  wurde  früher  das  Aval  gesetzt,  um  die  Wechselgarantie
zu  verstärken.  Heute  erfolgt  die  Bürgschaft  meist  in  der  Weise,  daß  der
Bürge  als  Akzeptant  auftritt.
        <pb n="275" />
        269

Solche  Bürgschaft^  (Aval-)  Akzepte  geben  die  Banken  häufig  im  Auftrage
  ihrer  Kunden  Reichs-  und  Staatsbehörden.  Diese  fordern  von
Unternehmern,  denen  sie  die  Lieferung  von  Materialien  oder  Waren  oder
die  Ausführung  von  Arbeiten  übertragen  haben,  eine  Sicherstellung  (Kaution) ­
  dafür,  daß  sie  ihre  übernommenen  Verpflichtungen  erfüllen;  sie
wird  häufig  in  Form  des  Bankakzepts  gewährt.  Wenn  Behörden  Steuern,
Zölle,  Verbrauchsabgaben,  Frachten  usw.  stunden,  so  wird  die  hierfür
geforderte  Sicherstellung  ebenfalls  häufig  in  einem  Bankakzept  geleistet.
Bei  Avalakzepten  handelt  es  sich  aber  nur  um  einen  E  v  e  n  t  u  alkred ­
  i  t,  d.  h.  für  die  Bank,  die  ihr  Akzept  gegeben  hat,  tritt  eine  Verpflichtung ­
  zu  dessen  Einlösung  nur  dann  ein,  wenn  die  Firma,  für  die  die
Sicherheit  gestellt  ist,  ihre  der  Behörde  gegenüber  übernommenen  Verpflichtungen ­
  nicht  erfüllt.  Gegen  Weiterbegebung  des  Wechsels  schützt  die
Klausel  „Nicht  an  Order"  Z.
5,  Das  Akkreditivgeschäft.
Von  einem  „Akkreditiv"  spricht  man,  wenn  jemand  einem  anderen
(dem  Begünstigten)  bei  einem  Dritten  (in  der  Regel  einer  Bank  oder  Bankfirma)
  einen  bestimmten  Betrag  zur  Verfügung  stellt  und  es  diesem  überläßt, ­
  ob  und  bis  zu  welchem  Betrage  er  darüber  verfügt.
Ist  die  Zahlung  an  eine  Gegenleistung  geknüpft  —  in  Frage  kommt
fast  ausschließlich  die  „Zug-um°Zug"-Aushändigung  von  Dokumenten  über
verladene  oder  eingelagerte  Waren  —,  so  liegt  ein  documentary  credit  vor.
Der  Käufer  gibt  also  z.  B.  seiner  Bank  den  Auftrag,  an  X  Y  110  000  RM
gegen  Aushändigung  genau  bezeichneter  Dokumente  zu  zahlen  (bzw.  den
ihm  vorgelegten  Wechsel  in  Höhe  dieses  Betrages  zu  akzeptieren).
Ist  nichts  Gegenteiliges  vereinbart,  so  kann  der  Auftraggeber  seine  Order ­
  zur  Zahlung  (bzw.  Akzeptleistung)  gegen  Aushändigung  der  Dokumente ­
  jederzeit  widerrufen  (widerrufliches  Akkreditiv).  In  der  Regel  verlangt ­
  aber  der  Verkäufer  Stellung  eines  unwiderruflichen  Akkreditivs ­
  und  schriftliche  Bestätigung  seitens  der  Bank.  Durch  die  Bestätigung ­
  ist  die  Bank  dem  Akkreditierten  gegenüber  gebunden;  es  liegt
ein  selbständiges  Schuldversprechen  im  Sinne  des  §  780  des  BGB.  vor.
Voraussetzung  für  die  Zahlung  (Akzeptierung)  ist  natürlich,  daß  die  Doi)

  S.  meine  „Wechsel-  und  Scheckkunde".
        <pb n="276" />
        knmente,  die  die  Bank  aufnimmt,  in  Ordnung  sind,  d.  h.  genau  der  Vorschrift ­
  entsprechen;  ihre  Prüfungspflicht  beschränkt  sich  hierbei  auf  das
Maß,  wie  es  ihr  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr  zugemutet  werden  kann.
Ist  das  Akkreditiv  für  eine  bestimmte  Zeit  gestellt  (z.  B.  gültig  bis  zum
30.  April  1927),  so  läuft  es  nach  Ablauf  dieser  Frist  ab;  die  Banken  wollen, ­
  mit  Recht,  nicht  für  unbestimmte  Zeit  gebunden  sein.
ö.  Langfristige  Kreditgewährung  (Idypothekarkredit).
Der  Kaufmann,  der  irgendeine  Ware  kauft,  kann  erfahrungsgemäß
daniit  rechnen,  sie  nach  einer  gewissen  Zeit  (3,4  Monaten)  wieder  zu  veräußern, ­
  und  sich  demnach  auch  zur  Bezahlung  der  Schuld  innerhalb  dieser
Zeit  verpflichten.  Der  Grundbesitzer  hingegen,  der  Land  hinzukaust  oder
Meliorationen  vornimmt,  oder  der  Hausbesitzer,  der  Erweiterungsbauten
errichtet,  kann  nicht  erwarten,  daß  ihm  das  Grundstück  nunmehr  eine  so
hohe  Rente  abwirft,  daß  er  das  Kapital  in  einigen  Monaten  wieder  zurückzahlen ­
  kann.  Nur  zur  Zahlung  einer  Rente  kann  er  sich  naturgemäß
verpflichten.  Der  von  Haus-  bzw.  Gutsbesitzern  in  Anspruch  genommene
„Besitzkredit"  ist  der  Natur  der  Sache  nach  langfristig.  Die  geliehenen
Summen  können  nur  in  kleinen  Raten,  innerhalb  eines  langen  Zeitraumes, ­
  zurückgezahlt  werden.  Eine  besonders  bevorzugte  Art  der  Sicherstellung ­
  ist  die  Verpfändung  des  dem  Schuldner  gehörenden  Grundbesitzes.
Diese  erfolgt  in  Form  einer  Hypothek  soder  Grundschuld).  Erforderlich ­
  ist  die  Eintragung  in  das  Grundbuch.  Für  den  Wert  der  Hypothek  ist
der  Rang  von  Bedeutung:  die  an  1.  Stelle  eingetragene  Hypothek  geht  der
an  2.  Stelle  vor  usw.  Mit  Zustimmung  der  Beteiligten  kann  die  Rangordnung ­
  geändert  werden.
Die  hypothekarische  Beleihung  von  städtischen  und  ländlichen  Grundstücken
  erfolgt  zumeist  durch  besondere,  eigens  zu  diesem  Zweck  geschaffene
Institute:  durch  Hypothekenbanken  (siehe  S.  200  ff.),  Stadtschaften,  Landschaften ­
  und  Bodenkreditanstalten.  Auch  Sparkassen  und  Versicherungsanstalten ­
  legen  einen  großen  Teil  ihrer  Kapitalien  in  Hypotheken  an.  Die
Kreditbanken  hingegen  geben  Hypothekengelder  nur  in  Ausnahmefällen,
gewähren  oft  aber  vorübergehend  ihren  Kunden  gegen  Zession
einer  Hypothek  oder  Eintragung  einer  Kautionshypothek  (Sicherheitshypothek) ­
  Kredit  bis  zu  einer  im  voraus  bestimmten  Höhe.  Solche  Z  wisch ­
  e  n  k  r  e  d  i  t  e  werden  mitunter  dann  gewährt,  wenn  ein  anderer  Geld-
        <pb n="277" />
        271

geber  für  einen  späteren  Termin  bereits  vorhanden  ist.  Grundstücksgelder ­
  liegen  fest,  und  Verluste  sind  unvermeidlich,  wenn  der  Kreditnehmer
in  Schwierigkeiten  gerät.
Wer  Hypothekarkredit  erlangen,  d.  h.  eine  Hypothek  aufnehmen  will,
dem  stehen  in  der  Hauptsache  drei  Wege  offen:  1.  die  Zeitungsannonce,
2.  die  Inanspruchnahme  des  Vernnttlers  (Hypothekenmaklers),  der  dafür
eine  Provision  von  2  %  und  mehr  beansprucht,  oder  3.  ein  Gesuch  an  eine
Hypothekenbank,  Lebensversicherungsgesellschaft,  Sparkasse  nsw.,  die  ständig ­
  Gelder  ans  erste  Stelle  ausleihen.
Nach  dem  „Gesetz  über  wertbeständige  Hypotheken"  vom  23.  Juni  1923
kann  eine  Hypothek  in  der  Weise  bestellt  werden,  das;  die  Höhe  der  ans  dem
Grundstück  zu  zahlenden  Geldsumme  durch  den  amtlich  festgestellten  oder
festgesetzten  Preis  einer  bestimmten  Menge  von  Roggen,  Weizen,  Feingold, ­
  Kohle,  Kali  usw.  bestimmt  wird.  Bei  der  Eintragung  einer  solchen
wertbeständigen  Hypothek  im  Grundbuch  ist  der  Geldbetrag  durch
Art  und  Menge  der  Ware  zu  bezeichnen,  deren  Preis  als  Maßstab  gewählt
  ist.
Die  wichtigste  Grundlage  für  die  hypothekarische  Beleihung  ist  der  Wert
des  Grundstückes.  Bei  der  Taxierung  eines  Grundstückes  ist  1.  der
Gebäude  wert  (Feuertaxes,  2.  der  B  o  d  e  n  w  e  r  t  und  3.  der  6ttragswert
  zu  berücksichtigen.
Die  Festsetzung  des  Bodenwertes  ist,  besonders  in  den  Großstädten,
äußerst  schwierig.  Häufig  ermittelt  man  ihn  auf  indirektem  Wege.  Man
nimmt  an,  daß  auf  dem  betreffenden  Grundstück  ein  Haus  bis  zur  höchsten
zulässigen  Baugrenze  errichtet  ist  und  berechnet  den  Mietsertrag,  der  sich
in  dieser  Gegend  hierfür  eventuell  erzielen  ließe.

Lntwurf  der  Schuldurkunde.
Unterzeichnete
(Name,  Staad  und  Wohnort)
beantrage  hiermit  bei  der  Bank  zu  feie
Gewährung  einer  erststelligen  Feingoldhypothek  über  Goldmark  ans
im  Grundbuche  von

eingetragene  Grundstück  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Darlehnsbedingungen:
        <pb n="278" />
        1.  Das  Darlehen  wird  in  wertbeständigen  %igen  Goldpfandbriefen  der
Bank  gewährt.  Die  Aushändigung  der  Pfandbriefe  an  Darlehnsnehmer
erfolgt,  sobald  die  bedungenen  Sicherheiten  bestellt  und  die  Pfandbriefe
ausgefertigt  sind.
2.  Für  das  Darlehen  sind  oom  1  192  ab  jährlich  %
Zinsen  und  %  Verwaltungskosten  in  ^jährlichen  nachträglich  fälligen
Raten  am  15.  März  und  15.  September  j.  I.  zu  entrichten.  Maßgebend
für  die  Berechnung  —  Nr.  11  unten  —  ist  je  der  1.  März  und  1.  September.
Die  Zinsen  erhöhen  sich  um  l ji,  wenn  das  Darlehen  oder  eine  Zinsrate
am  Fälligkeitstage  nicht  gezahlt  wird.  Außerdem  ist  Gläubigerin  bei  Verzug ­
  berechtigt,  als  Stichtag  für  die  Errechnung  der  Barzahlung  den  höchsten
Umrechnungskurs  in  der  Zeit  vom  Fälligkeitstage  bis  zur  Zahlung  zugrunde ­
  zu  legen.
3.  Das  Darlehen  wird  am  193  fällig.  Die  Rückzahlung
hat  nach  Wahl  des  Schuldners  entweder  in  Pfandbriefen  gleicher
Gattung  oder  in  bar  zu  erfolgen.  Im  letzteren  Falle  ist  der  15.  des
Fälligkeitsmonats  maßgebend  für  die  Berechnung  des  Rückzahlungsbetrages.
4.  Die  Gläubigerin  ist  befugt,  auch  vor  dem  in  Nr.  3  bezeichneten  Zeitpunkte
das  Darlehen  ganz  oder  teilweise  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist,
jedoch  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats,  zurückzufordern,  wenn
a)  die  Zinsen  oder  der  Verwaltungskostenbeitrag  nicht  spätestens  binnen
19  Tagen  nach  Fälligkeit  gezahlt  werden,
b)  einer  der  Darlehnsnehmer  oder  ein  Bürge  seine  Zahlungen  —  sei  es
auch  nur  zeitweise  —  einstellt,
e)  die  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  eines  der  verpfändeten ­
  Grundstücke  angeordnet  wird,
&amp;lt;1)  Gebäude  und  Zubehör  nicht  ordnungsmäßig  bei  einer  der  Gläubigerin
genehmen  Gesellschaft  zum  höchst  zulässigen  Betrage  gegen  Feuersgefahr
versichert  sind  oder  der  Gläubigerin  trotz  Verlangen  ein  Hypothekensicherungsschein ­
  nicht  beigebracht  wird,
e)  Schuldner  die  fällige  Feuerversicherungsprämie  nicht  bezahlt,
kj  Schuldner  den  Besitz  oder  das  Eigentum  des  Grundstücks  oder  das  Verfügungsrecht ­
  über  die  Mieten  ganz  oder  teilweise  aufgibt  oder  ihm  die
VersügungSbefugnis  entzogen  wird,
g)  der  Rechtsnachfolger  im  Eigentum  des  belasteten  Grundstücks  sich  nicht
binnen  4  Wochen  nach  Aufforderung  der  Gläubigerin  gegenüber  zum
persönlichen  Schuldner  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt
ist,  bekannt  hat,
h)  Schuldner  nicht  auf  Verlangen  der  Gläubigerin  ein  Verzeichnis  der
Mieter  und  die  Mietverträge  einreicht.
Für  die  Berechnung  des  Rückzahlungsbetrages  ist  in  diesen  Fällen  der
15.  des  Fälligkeitsmvnats  maßgebend.
        <pb n="279" />
        Im  Falle  einer  solchen  Kündigung  ist  für  jedes  bis  dahin  noch  nicht  abgelaufene ­
  Kalenderjahr,  insgesamt  für  höchstens  10  Jahre,  eine  Entschädigung ­
  von  2  %  des  am  Fälligkeitstage  sich  ergebenden  Wertes  des  Darlehens ­
  in  bar  an  Gläubigerin  zu  entrichten.  Im  Verzngsfalle  findet  Ziff.  2,
Abs.  2,  Satz  2  auf  die  Berechnung  der  Entschädigung  entsprechende  Anwendung. ­

5.  Tritt  eine  nachhaltige  Wertminderung  der  Pfandgrundstücke  oder  eine
nachhaltige  Senkung  ihres  gemeinen  Wertes,  an  dem  Markwert  der  Goldhypothek
  gemessen,  ein,  so  ist  Gläubigerin  berechtigt,  den  Teilbetrag  zur
Rückzahlung  zu  kündigen,  für  den  die  nach  dem  Gesetz  erforderliche  Deckung
nicht  mehr  vorhanden  ist.  Verfügt  die  staatliche  Aufsichtsbehörde,  daß  ein
Teilbetrag  der  Hypothek  von  der  Pfandbriefsdeckung  abzusetzen  ist,  so  ist
Gläubigerin  zur  Rückforderung  dieses  Teilbetrages  mit  llmonatiger  Frist
berechtigt.
6.  Schuldner  verpflichtet  sich,  in  dem  Falle  Nr.  3  spätestens  7  Monate  vor
Fälligkeit,  in  den  Fällen  Nr.  4  und  5  oben  Linnen  einer  Woche  nach  Erhalt  der
Kündigung  durch  eingeschriebenen  Brief  der  Gläubigerin  gegenüber  sich  zu
erklären,  ob  er  in  Pfandbriefen  oder  in  bar  zurückzahlen  will.  Erfolgt  keine
fristgemäße  Erklärung,  so  ist  die  Rückzahlung  in  bar  vorzunehmen.
7.  Die  als  Darlehnsvaluta  gegebenen  Pfandbriefe  dürfen  erst  3  Monat  nach
Bestellung  der  Hypothek  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  sofern  nicht  eine
Einigung  mit  der  Bank  wegen  Übernahme  der  Pfandbriefe  erzielt  wird.
8.  Für  das  Darlehn  ist  eine  e  r  st  st  e  l  l  i  g  e  B  r  i  e  f  h  y  p  o  t  h  e  k  zu  bestellen. ­
  Der  Hypothekenbrief  ist  der  Gläubigerin  auszuhändigen.  Zur
Kündigung  des  Darlehens  ist  die  Vorlage  des  Hypothekenbriefs  nicht  erforderlich. ­

9.  Zur  Abdeckung  derjenigen  Unkosten,  die  insbesondere  durch  den  Druck  der
Pfandbriefe  und  deren  Einführung  an  der  Börse  entstehen,  sowie  als  einmalige ­
  Abschlußprovision  zahlt  Darlehnsnehmer  insgesamt  %  des
gewährten  Darlehens.  Daneben  ist  der  Schuldverschreibungsstempel  szurzeit
  1/2  °/o)  zu  vergüten.
10.  Alle  Zahlungen  an  Kapital  und  Nebenleistungen  sind  kostenfrei  an  der
Kasse  der  Gläubigerin  in  oder  an  der  von  ihr  zu  bezeichnenden ­
  Stelle  zu  leisten.  Erfüllungsort  ist
11.  Soweit  nach  den  Bestimmungen  dieses  Vertrages  Zahlungen  nach  dem
Wert  von  Feingold  zu  leisten  sind,  richten  sie  sich  nach  dem  im  Reichsanzeiger ­
  amtlich  bekanntgegebenen  Londoner  Goldpreise.  Hierbei  erfolgt  die
Umrechnung  in  die  deutsche  Währung  nach  dem  Mittelkurs  der  Berliner
Börse  ans  Grund  der  letzten  amtlichen  Notierung  vor  dem  Tage,  der  für
die  Berechnung  der  Kapital-  und  Zinsbeträge  maßgebend  ist.  (§  2  der  Verordnung ­
  zur  Durchführung  des  Gesetzes  über  wertbeständige  Hypotheken
vom  29.  Juni  1223.)

18  O,  GW.  25.  A.

273
        <pb n="280" />
        12.  Der  Darlehnsnehmer  hat  sich  wegen  seiner  Verpflichtungen  der  sofortigen
Zwangsvollstreckung  zu  unterwerfen  und  dabei  in  Ansehung  der  Hypothek
in  der  Weise,  daß  die  Zwangsvollstreckung  ans  der  Urkunde  gegen  den
jeweiligen  Eigentümer  der  mit  der  Hypothek  belasteten  Grundstücke  zulässig
sein  soll.
13.  Alle  durch  diesen  Vertrag  und  seine  Ausführung  entstehenden  Kosten  trägt
der  Darlehnsnehmer.  Er  trägt  insbesondere  die  entstehenden  Tax-,  Gerichts-, ­
  Notariats-  und  Stempelkosten.
14.  Die  Bank  ist  zum  Rücktritt  von  diesem  Vertrage  und  zur  Forderung  von
Schadensersah  berechtigt,  wenn  ihr  nicht  binnen  3  Wochen  nach  Annahme
dieses  Antrages  der  Hypothekenbrief  zugeht  und  der  erste  Rang  für  die
Bankhypothek  nachgewiesen  wird.
...  beauftrage  die  Bank,  die  als  Darlehnsvalnta  zustehenden
Pfandbriefe  sobald  als  möglich  zum  Börsenkurse  zn  verkaufen  und  den  Erlös
abzüglich  anteiliger  2%  Verkaufsprovision  für  Rechnung  an  -

die  Pfandbriefe  sind  für  meine  Rechnung  an
abzuführen.
An  diesen  Antrag  halte  4  Wochen  gebunden.
,  den  -  192  ...
Wird  eine  Hypothekenschuld  zurückgezahlt,  so  muß  der
Schuldner  dies  im  Grundbuch  vermerken  lassen  —  die  Löschung  geschieht
dort  durch  Unterstreichen  mit  roter  Tinte  —,  da  er  sich  sonst  der  Gefahr
aussetzt,  noch  einmal  zahlen  zu  müssen,  nämlich  dann,  wenn  der  bisherige
Besitzer  der  Hypothek  sie  an  einen  Dritten  abtritt,  der  von  der  Rückzahlung ­
  nichts  weiß  und  sich  auf  die  Eintragung  im  Grundbuch  verläßt.
Zur  Löschung  der  Hypothek  ist  Beibringung  einer  beglaubigten
löschungsfähigen  Quittung  erforderlich,  d.h.  einer  Quittung,
in  der  der  Hypothekenglüubiger  bescheinigt,  daß  er  vom  Eigentümer  des
Grundstücks  —  dessen  Lage  genau  bezeichnet  sein  muß  —  den  Betrag  der
für  ihn  eingetragenen  Hypothek  zurückerhalten  hat,  und  daß  er  die
Löschung  der  Hypothek  im  Grundbuch  bewilligt.  Z.  B.
        <pb n="281" />
        Im  Grundbuch  für  Leipzig-Eutritzsch  ist  auf  Blatt  649  in  der
Dl.  Abteilung  unter  Nr.  2
EM  11  800.—
in  Buchstaben:  elftausendachthundert  IleicJismarlc
Hypothek  für  eine  Kaufforderimg  nebst  Zinsen  für  uns  eingetragen.
Wir  bewilligen  hiermit  die  Löschung  der  nach  Vorstehendem
für  uns  eingetragenen  Hypothek  im  Grundbuche  für  Leipzig-Eutritzsch
  auf  Blatt  649.
Leipzig,  den  19.  Oktober  1926.  (Unterschrift.)
Meist  Wird  diese  Quittung  vom  Notar  entworfen,  der  dann  auch  gleichzeitig ­
  die  erforderliche  Beglaubigung  der  Unterschrift  des  quittierenden
Gläubigers  vornimmt.  Die  Gebühren  sind  die  gleichen  wie  beim  Gericht.
Anhang:  Kreditkonsortien.
Weniger  bekannt  als  die  Konsortien,  die  geschaffen  werden,  um  die
Gründung  einer  Gesellschaft  oder  deren  Kapitalserhöhnng
durchzuführen,  sind  die  Konsortien,  die  den  Zweck  verfolgen,  eine  Gesellschaft ­
  mit  Kredit  zu  versorgen  (Kreditkonsortieuj.
An  Hand  praktischer  Beispiele  sollen  drei  Fälle,  die  zur  Bildung  von
Kreditkonsortien  führen,  skizziert  werden.
1.
In  einer  Aufsichtsratssitzung  der  Müller  A.-G.  macht  der  Vorstand  die
Mitteilung,  daß  die  Gesellschaft  zur  Ausführung  eines  größeren,  sehr
lukrativen  Auftrages  einen  vorübergehenden  Geldbedarf  von  3000000  RM
hat.  Da  die  hauptsächliche  Bankverbindung  der  Gesellschaft,  die  A-Bank,
allein  nicht  in  der  Lage  ist,  einen  solch  hohen  Betrag  zur  Verfügung  zu
stellen,  kommt  sie  mit  den  zwei  anderen,  dem  Aufsichtsrat  angehörenden
Vertretern  von  Banken  überein,  den  Kredit  gemeinschaftlich  zur
Verfügung  zu  stellen.  Zu  diesem  Zweck  bildet  sich  ein  Kreditkons
  o  r  t  i  u  m.  Als  Konsortialführerin  wird  die  A-Bank  bestimmt.  Sie  beteiligt ­
  sich  an  deut  Konsortium  mit  50  %.  Die  beiden  anderen  im  Aufsichtsrat ­
  vertretenen  Institute,  die  B-  und  O-Bank,  übernehmen  je  25  %.
In  einem  Konsortialvertrag  wird  insbesondere  festgelegt,  zu  welchem
Zins-  und  Provisionssatz  der  Kredit  gewährt,  und  wie  der  Kredit  g  e  -
sichert  sein  soll.
        <pb n="282" />
        276

Die  Anforderung  der  Beträge  durch  die  Müller  A.-G.  erfolgt  in  Raten.
Zunächst  werden  RM  1  000  000.—  benötigt.  Die  Verbuchung  geschieht ­
  in  folgender  Weise:
Die  ^.-Bank  errichtet  ein  Konsortialkonto
„Müller  A.-G."  Kreditkonsortium,
belastet  dieses  mit  RM  1  000  000.—  und  erkennt  das  laufende  Konto  der
Gesellschaft  mit  der  gleichen  Summe.  Brieflich  werden  die  Konsorten  von
der  Entnahme  in  Kenntnis  gesetzt  und  ersucht,  den  auf  sie  entfallenden
Anteil  von  je  250  000  RM  anzuschaffen.  Die  Konsorten  wiederum  buchen
in  ihren  Büchern:
Per  Müller  A.-G.  Kreditkvnsorlium
An  L-Bank
anteilige  Zahlung  RM  250  000.—  Nal.  per
Bei  Empfang  der  Gutschriftsaufgabcn  seitens  der  B-  und  6-Bank  b  e  °
lastet  die  ^-Bank  die  beiden  genannten  Banken  und  erkennt  das
bereits  erwähnte  Konsortialkonto.
Die  Verbuchung  der  restlichen,  der  Gesellschaft  noch  zur  Verfügung
stehenden  2  000  000  RM  erfolgt  in  der  gleichen  Weise.
Am  Semesterschluß  berechnet  die  Konsortialführerin  Zinsen  und  Provision ­
  auf  den  in  Anspruch  genommenen  Betrag,  belastet  das  laufende
Konto  der  Gesellschaft  hierfür  und  erkennt  das  Konsortialkonto.
Bei  Ausschüttung  des  Betrages  wird  das  Konsortialkonto  belastet  und
die  beiden  Konten  der  Konsorten,  nach  Abzug  der  üblichen  Führungsprovision ­
  seitens  der  ^.-Bank,  entsprechend  ihrer  Quote,  erkannt.  Bei
Rückzahlung  des  Betrages  seitens  der  Gesellschaft  erfolgen  die  Gegenbuchungen, ­
  d.  h.  die  Konten,  die  bei  der  Inanspruchnahme  erkannt  worden
sind,  werden  belastet,  und  umgekehrt.
2.
Eine  gemeinschaftliche  Kreditgewährung  erfolgt  vielfach  auch  in  Form
des  W  e  ch  s  e  l  k  r  e  d  i  t  s.  Voraussetzung  für  die  Bildung  eines  solchen
Konsortiums  ist,  daß  die  Reichsbank  dem  Bankenkonsortinm  einen  Diskontkredit ­
  einräumt,  der  aber  nicht  auf  das  Kontingent  der  einzelnen  Konsortialniitglieder
  angerechnet  wird.
Um  die  Müller  A.-G.,  die  schwer  um  ihre  Existenz  kämpfen  muß,  nicht
zum  Erliegen  zu  bringen,  erklären  sich  die  Großaktionäre  der  Gesellschaft,
die  zugleich  auch  ihre  Lieferanten  sind,  und  das  schon  (im  ersten  Beispiels
        <pb n="283" />
        erwähnte  Bankenkonsortium  bereit,  durch  Hergäbe  ihrer  Unterschrift
  e  n  a  u  f  W  e  ch  s  e  l  n  der  Gesellschaft  Betriebsmittel  zuzuführen,  und  zwar
sollen  die  Großaktionäre  der  Gesellschaft  die  Wechsel  ausstellen  und  das
Bankenkonsortinm  diese  girieren.  Der  von  der  Reichsbank  eingeräumte
Diskontkredit  ist,  nehmen  loir  an,  ans  6  000  000  RM  festgesetzt.
Sobald  die  ersten  Wechsel  von  insgesamt  1  Million  RM  bei  der  Konsortialführerin ­
  eingegangen  sind,  werden  sie  von  ihr  abgerechnet,  und  zwar
unter  Zugrundelegung  des  von  der  örtlichen  Bankenvereinigung  festgesetzten
  Diskont-  und  Provisionssatzes.  Die  ^.-Bank  versieht
dann  die  Wechsel  mit  ihrem  Giro  und  diskontiert  sie  bei  der  Reichsbank.
Der  Einfachheit  halber  erfolgt  die  Hergäbe  der  Unterschrift  der  Konsortialsührerin
  aus  sämtliche  Wechsel.  Würden  sie  pro  rata  der  Beteiligung ­
  erfolgen,  so  müßten  die  Abschnitte  immer  in  Höhe  der  Quoten  ausgeschrieben ­
  werden.
Der  Gewinn  des  Konsortiums  an  dieser  Transaktion  besteht
lediglich  aus  dem  Diskontunterschied  zwischen  dem  Satz,  den  die  Konsortialführerin ­
  der  Müller  A.°G.  in  Ansatz  bringt  und  dem  Reichsbanksatz.
Durch  die  Hergäbe  ihres  Giros  kann  bei  Regreßansprüchen  wechselmäßig ­
  nur  die  ^.-Bank  in  Anspruch  genommen  werden.  Diese  zieht  die
anderen  Konsortialbanken  zur  M  i  t  h  a  s  t  u  n  g  heran,  indem  sie  ihnen
einen  Brief  etwa  folgenden  Inhalts  zugehen  läßt:
Von  der  Müller  A.-G.  wurden  »ns  heute  zum  Diskont
RM  1  000  000—  per  24.10.  Aussteller
eingereicht,  die  wir  der  Einfachheit  halber  mit  unserem  Giro  versehen
haben.  Entsprechend  Ihrer  Quote  von  25  %  haben  wir  Sie  auf  einem  in
unserer  Konsortial-Abteilung  geführten
Wechselanteilkonto  Müller  A.-G.
mit  RM  250  000.—  belastet  und  bitten  Sie,  uns  die  Ordnungsmäßigkeit
dieser  Belastung  zu  bestätigen.
Von  dem  erzielten  Diskontunterschied  entfallen  auf  Ihre  Quote
RM  950.—,
die  wir  Ihrem  Konto  Lei  uns  gutgeschrieben  haben.
Auf  Grund  dieses  Briefes  bucht  die  Konsortial-Abteilung  der  ^,-Bank:
Per  Il-Bank,  Wechselanteilkonto  Müller  A.-G.
An  Kreditkonsortium  der  Müller  A.-G.
anteilige  Haftung  an  den  am  24.  7.  er.  diskontierten  RM  1  000  000.—
per  24,  10.  er.
RM  250  000.—  Val.  24.  10.  er.

277
        <pb n="284" />
        278

Die  Buchung  für  die  O-Bank  lautet  genau  so.
Für  die  Haftung,  die  die  Konsortialführerin  selbst  zu  übernehmen  hat,
bucht  sie:
Per  Internes  Wechselanteilkonto  Müller  A.-G.
An  Kreditkonsortium  der  Müller  A.-G.
unsere  anteilige  Haftung  an  den  am  24.7.  er.  diskontierten  NM  1000  OVO.—
per  24.  10.  er.
RM  500  000.—  Val.  24.  10,  er.
Der  Diskontgewinn  (Differenz  zwischen  genommenem  und  gegebenem ­
  Zins)  wird  den  Konsorten  durch  folgende  Buchung  gutgeschrieben:
Per  Wechsel-Zinsen-Konto
An  L-Bank
anteiliger  Diskontunterschicd  auf  diskontierte  RM  1  000  000.—
RM  950.—  Val.  24.  7.  er.
Die  Buchung  für  die  6-Bank  ist  analog.
Bei  Erhalt  des  Briefes  buchen  die  L-Bank  und  die  O-Bank:
Per  Internes  Wechselanteilkonto  Müller  A.-G.
An  L-Bank  Wechselanteilkonto  Müller  A.-G.
unsere  anteilige  Haftung  an  den  am  24.7.er.  diskontierten  RM  1000  000.—
per  24.  10.  er.
RM  250  000.—  Val.  24.  10.  er.
Weiter  buchen  die  beiden  Konsortialbanken:
Per  L-Bank
An  Provisionskonto
anteiliger  Diskontunterschied  an  den  diskontierten  RM  1  000  000.—  per
24.  10.  er.  Akzept  der  Müller  A.-G.
RM  950.—  Val.  24.  7.  er.
Ist  der  Fälligkeitstermin  herangekommen,  so  ist  durch  Prolongation ­
  bereits  Deckung  geschaffen  worden.  Auf  den  Anteilskonten  erfolgen ­
  bei  Einlösung  des  Wechsels  die  notwendigen  Gegenbuchungen  und
Neuausbuchungen  mit  entsprechender  Valuta.
Der  geschilderte  Vorgang  wiederholt  sich  so  lange,  bis  die  Gesellschaft  in
die  Lage  kommt,  die  Wechsel  insgesamt  oder  ratenweise  einzulösen.
3.
Die  nachfolgend  skizzierte  Art  der  Konsortialbildung  erfolgt  initunter,
um  eine  vor  dem  Konkurs  stehende  Firma  zu  retten.  Durch  Sanierung ­
  der  Firma  sucht  die  Bank  die  durch  einen  Konkurs  entstehenden  Verluste ­
  zu  verhüten  bzw.  zu  verringern.

h
        <pb n="285" />
        279

Die  Firma  X.  Y.,  die  gegen  Hinterlegung  von  Effekten,  Eintragung
von  Sicherungshypotheken  und  Verpfändung  von  Waren  bei  verschiedenen
Banken  Kredit  in  Anspruch  genommen  hat,  ist  durch  den  Konkurs  verschiedener ­
  Kunden  in  Zahlungsschwierigkeiten  geraten  und  sieht  sich  gezwungen,
  unter  Geschäftsaufsicht  zu  treten.  Um  einen  Konkurs  zu  vermeiden, ­
  schließen  sich  die  beteiligten  Banken  zu  einem  Konsortium  zusammen. ­
  Die  Beteiligungsquoten  an  dem  Konsortium  entsprechen  den  Forderungen ­
  an  die  Firma.  Die  Führung  des  Konsortiums  übernimmt  die  am
stärksten  beteiligte  Bank.
In  einer  Sitzung,  an  der  auch  die  Leitung  der  Geschäftsaufsicht  teilnimmt,
  wird  vereinbart,  bis  zu  welchem  Zeitpunkt  der  Firma  Zeit  gelassen
lverden  soll,  welche  Abzahlungen  monatlich  zu  erfolgen  haben,  und  welcher
Zins-  und  Provisionssatz  von  dem  Konsortium  in  Anrechnung  gebracht
werden  wird.  Die  gegebenen  Sicherheiten  sollen  von  der  Konsortialführerin ­
  verwaltet  und  entsprechend  der  Rückzahlung  freigegeben  werden.  Ein
Übertrag  der  Forderungen  der  einzelnen  Banken  auf  ein  Konsortialkonto
erfolgt  nicht,  sondern  die  Banken  lassen  die  Konten  in  der  bisherigen  Form
weiterbestehen.  Die  Verteilung  der  zurückgezahlten  Summen  und  die
Freigabe  der  Pfänder  bewirkt  die  Konsortialführerin.  Das  Konsortium
löst  sich  auf,  sobald  die  gesamten  Forderungen  Erledigung  gefunden  haben.

V.  Die  indifferenten  Geschäfte  der  Banken
(D  ienstleistungsgeschafte).
J.  Zahlungsverkehr  und  Inkassogeschäft.
Alle  Banken  bewirken  heute  die  Z  a  h  l  u  n  g  s  v  e  r  m  i  t  t  l  u  n  g  ,  die,
zusanimen  mit  dem  Geldwechselgeschäft,  in  den  Anfängen  des  Bankwesens
meist  die  einzige  bankgeschäftliche  Tätigkeit  gewesen  ist.  Die  Organisation
des  Zahlungsverkehrs  ist  mehr  und  mehr  bankmäßig  ausgestaltet  worden,
vor  allein  in  der  Richtung  der  Geld  ersparenden  Formen.
Neben  Aktienbanken  und  Privatbankiers  pflegen  heute  insbesondere
Reichsbank  und  Postscheckämter,  weiter:  Kreditgenossenschaften  und
Sparkassen  den  Zahlungsverkehr.  Ihn  möglichst  bargeldlos  zu
gestalten,  war  Aufgabe  der  im  Mai  1918  von  der  Reichsbank  geschaffenen
„Zentralstelle  zur  Förderung  des  bargeldlosen  Zahlungsverkehrs".  Die
        <pb n="286" />
        280

Frage,  ob  Scheck  oder  Giro,  läßt  sich  nicht  einheitlich  beantworten,  es
kommt  vielmehr  ans  die  Verhältnisse  an.
Das  Schreibwerk,  das  einer  Bank  durch  einen  Zahlungs-  oder  Überweisungsauftrag ­
  eines  Kunden  erwuchs,  war  bis  vor  kurzem  groß:  X  hatte
bei  der  Depositenkasse  F  der  X°Bank  in  Berlin,  Y  bei  der  Depositenkasse  6
der  L-Bank  in  Dresden  ein  Konto.  X  gab  seiner  Depositenkasse  F  den  Auftrag, ­
  500  M  auf  das  Bankkonto  des  X  zu  überweisen.  Da  eine  Depositcnkasse
  einer  Bank  kein  Girokonto  bei  der  Reichsbank  unterhält,  gibt  sic  den
Auftrag  schriftlich  an  ihre  Hauptbank.  Das  Korrespondenzbüro  erteilt
mittels  Scheck  der  Hauptkasse  den  Auftrag,  „500  M  durch  Reichsbank-Giro
an  die  L-Bank  in  Dresden,  zugunsten  deren  Depositenkasse  0,  für  Rechnung ­
  des  X,  zu  Lasten  unserer  Depositenkasse  F  zu  überweisen".  Der
Kassenbeamte  gab  den  Auftrag  auf  rotem  Formular  an  die  Reichsbank;
vorher  erfolgte  aber  noch  Kontrolle,  ob  der  Auftrag  richtig  ausgeschrieben
und  der  Korrespondenzscheck  mit  dem  Signum  des  Abteilungsleiters  versehen ­
  war.  Der  Kassenbeamte,  der  den  Auftrag  weitergab,  schrieb  eine  Belastungsaufgabe ­
  aus,  die  in  der  Kasse  und  Prima-Nota  gebucht  wurde.  Der
Korrespondent  erteilte  der  Depositenkasse  F  Belastungsaufgabe,  der  Kontrolleur ­
  prüfte  die  Nichtigkeit.  Die  Reichsbank  gab  diesen  Auftrag  weiter
an  die  Reichsbankhauptstelle  Dresden  —  und  etwa  ebensoviel  Manipulationen ­
  wie  bei  der  Y-Bank  in  Berlin  ivaren  bei  der  L-Bank  in  Dresden,
die  von  der  Überweisung  schriftlich  durch  die  Depositenkasse  F  in  Berlin
benachrichtigt  ist,  erforderlich.  Welche  Arbeit  dadurch  entstand,  selbst  unter
Berücksichtigung,  daß  täglich  eine  große  Zahl  Überweisungen  ans  gleiche
Plätze  erfolgten,  ist  ersichtlich.
Durch  Mechanisierung  des  Bank  betriebest  ist  cs  möglich,
  eine  Anzahl  dieser  Manipulationen  in  einem  einzigen  Arbeitsgange
zu  erledigen  und  dadurch  viel  Zeit  fauch  durch  Wegfall  zahlreicher  Kontrollen!) ­
  zu  sparen.
Eine  Vereinfachung  (Verminderung  der  Schreibart)  und  Beschleunigung
des  P  l  a  tz  ü  b  e  r  w  e  i  s  u  n  g  s  v  e  r  k  e  h  r  s  haben  die  der  Berliner  Abrechnungsstelle ­
  angehörenden  Banken  und  Bankfirmen  durch  das  Eilavisverfahren ­
  geschaffen.
*)  Ausführliches  hierüber  und  über  Rationalisierung  enthält  an  der
Hand  praktischer  Beispiele  meine  „Bankbuchhaltung".  Stuttgart  1925.
        <pb n="287" />
        281

Hatte  z.  B.  die  Depositenkasse  F  der  Dresdner  Bank  in  Berlin  im  Anstrage ­
  ihres  Kunden  X  Y  on  die  Depositenkasse  C  der  Disconto-Gesellschaft
in  Berlin  für  Rechnung  deren  Kunden  AB  20  000  M  zu  zahlen,  so  war
früher  das  Verfahren  folgendes:  Die  Dcpositenkasse  F  der  Dresdner  Bank
beauftragte  schriftlich  ihre  Zentrale  (bzw.  Wechselstuben-Zentrale),  die
betreffende  Zahlung  zu  bewirken.  Das  Korrespondenzbureau  der  Zentrale
gab  diesen  Auftrag  (wie  oben  geschildert)  an  die  Hauptkasse.  Dort  tvurde
eine  Doppelguittung  ausgeschrieben  und  ein  Bote  mit  der  Summe  (evtl,
in  einem  Scheck  auf  die  Reichsbank  oder  den  Kassenverein)  zur  Zentrale
der  Disconto-Gesellschaft  geschickt.  Die  Hauptkasse  der  Disconto-Gesellschaft ­
  teilte  dies  mittelst  eines  Buchungsbelegs  der  Korrespondenzabteilung
mit,  und  diese  schrieb  den  Betrag  ihrer  Depositenkasse  unter  Anzeige  gut.
Heute  wird  die  Quittung  gleichzeitig  mit  dem  Zahlungsauftrag  und  dem
Buchungsbeleg  —  in  einem  einzigen  Arbeitsgange  —  getippt.  Die  Zahlung ­
  wird  nicht  mehr  direkt  geleistet,  sondern  der  Betrag  wird  auf  das
Reichsbankgirokonto  der  betreffenden  Bank  überwiesen.  Die  Avise  dagegen ­
  gehen  durch  den  Kassenvereiu,  wo  sie  die  Empfänger  (Banken)
mehrmals  täglich  abholen  lassen.  Um  Ist"  hat  jeder  Teilnehmer  bei  dem
Girokontor  der  Reichsbank  ein  Verzeichnis  einzureichen,  aus  dem  ersichtlich
ist,  welche  Sunime  insgesamt  einer  jeden  Firma  zu  Lasten  des  Einreichers
überwiesen  werden  soll;  siehe  S.  283  ff.
Mit  dem  Inkasso  (Einzug)  von  Wechseln,  Schecks  und  Anweisungen
aufs  In-  und  Ausland  (Giro:  „Wert  zum  Inkasso",  „zum  Einzug")  befaßt
sich  die  Mehrzahl  der  Banken  und  Bankiers  x ).  Die  Einzugsgebühren  sind
in  den  Jahren  vor  dem  Kriege  verbilligt  worden.  Platzschccks  werden  fast
stets,  Platzwechsel  häufig  ohne  Provisionsberechnung  eingezogen.  Banken,
die  Filialen  besitzen,  besorgen  vielfach  nicht  nur  das  Inkasso  der  auf  eine
Filiale  lautenden  Schecks  kostenfrei,  sondern  auch  derjenigen  Schecks,
die  auf  ein  anderes  Bankhaus  eines  dieser  Plätze  gezogen  sind.
Mehrere  Banken  und  Bankiers,  die  dem  Scheckverkehr  besondere  Aus»
inerksamkeit  schenken,  Filialen  an  größeren  Plätzen  aber  nicht  besitzen,
haben  mit  befreundeten  Banken  und  Bankiers  in  Berlin,  Köln,  Frankfürt
  a.  M.,  Hamburg,  Leipzig  usw.  ein  Abkommen  getroffen,  die  aus  sie
st  Für  einen  Wechsel,  der  nicht  sofort  bei  Vorlage,  sondern  erst  nachträglich
am  Schalter  der  betr.  Bank  eingelöst  wird,  wird  dem  Bezogenen,  bzw.  dem
Einlösenden,  eine  Gebühr  von  0.60  RM  berechnet.
        <pb n="288" />
        282

gezogenen  Schecks  gegenseitig  kostenfrei  einzulösen.  Die  Namen  dieser
Banken  und  Bankiers  sind  gewöhnlich  auf  der  Rückseite  des  Schecks  dermerkt.
  Die  Papiere  werden  von  betn  mit  dem  Inkasso  betrauten  Bankier
an  die  bezogene  Firma  gesandt,  die  sie  prüft  und  dem  Einsender  Gutschriftaufgabe ­
  erteilt.
Die  im  Jahre  1908  vom  Zentralverbande  des  Deutschen  Bank-  und
Bankiersgewerbes  geschaffene  „S  ch  e  ck  v  e  r  c  i  n  i  g  u  n  g"  legt  ihren  Mitgliedern
  die  Verpflichtung  auf,  den  Betrag  eines  auf  sie  selbst
gezogenen  Schecks,  nur  unter  Abzug  des  Portos  für  die  Benachrichtigung, ­
  zu  überweisen,  sofern  die  Einsendung  durch  ein  an  dem  Abkommen ­
  beteiligtes  Bankhaus  erfolgt  und  nur  glatte  Überweisung  durch
Reichsbank-Girokonto  zu  geschehen  hat.
Durch  den  Wettbewerb  der  Banken,  die  dem  Inkassogeschäft  ihre  besondere ­
  Aufmerksamkeit  schenken  und  gedruckte  Inkasso-Tarife  herausgeben, ­
  ist  die  Einzugsgebühr  verbilligt  worden.
Wechsel,  Anweisungen  und  Schecks,  die  in  deutscher  Valuta  und  an
einem  Bankplatz  zahlbar  sind,  nimmt  auch  jede  Reichsbankanstalt
von  Personen,  die  zu  ihrem  Geschäftsbezirk  gehören,  zum  Einzug.  Die
Gebühr  ist  gewöhnlich  höher  als  bei  den  anderen  Banken.
Über  Ankauf  von  Schecks  durch  die  Reichsbank  s.  S.  237  f.
Papiere  unter  1000  RM,  lautend  auf  kleine  Orte,  an  denen  sich  kein
Bankier  befindet,  werden  in  der  Regel  am  vorteilhaftesten  durch  Sß  o  ft  -
auftrag  eingezogen.  Der  Postauftrag  ist  unter  „Einschreiben"  an  die
Postanstalt  des  zur  Zahlung  Verpflichteten  zu  übersenden,  mit  einer  Gebühr
  wie  für  einen  Einschreibebrief  von  gleichem  Gewicht  nebst  einer
Vorzeigegebühr  von  0,20  RM  zu  frankieren  und  mit  der  Aufschrift
Postauftrag  nach  sNamen  der  Postanstaltj
zu  versehen.  Mehrere  Wechsel,  Schecks  usw.  können  dabei  durch  einen
Postauftrag  eingezogen  werden,  sofern  der  Gesamtbetrag  von  demselben ­
  Zahlungsverpflichteten  gleichzeitig  einzukassieren  ist  und  1000  RM
nicht  übersteigt.  Der  eingezogene  Betrag  wird  abzüglich  der  Postanweisungs-
  (Zählkarten-)  Gebühr  an  den  Auftraggeber  gesandt.  Für  die  Postauftragssendung
  haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen
Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  wie  für  einen  auf  Postanweisung  eingezahlten ­
  Betrag.  Auch  die  Protestaufnahme  nicht  bezahlter  Wechsel,  An-
        <pb n="289" />
        283

Weisungen  und  Schecks  läßt  die  Post  durch  einen  Postbeamten  oder  eine
Person,  der  sic  die  Aufnahme  von  Protesten  übertragen  hat,  vornehmen,
falls  auf  der  Rückseite  des  Postformulars  der  Vermerk  „Sofort  zum
Protest"  sich  befindet  (Protestgebühr  bei  Postaufträgen  1  NM).
Zu  erwähnen  ist  noch  die  Tätigkeit  des  Genossenschaftlichen
Giroverbandes  der  Dresdner  Bank')  und  des  im  April  1927
begründeten  Deutschen  Genossenschafts-Ringes.
Die  Genossenschaftsabteilungen  der  Dresdner  Bank
in  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  haben  im  Jahre  1926  1,92  Millionen  Wechsel
und  Schecks  im  Betrage  von  684,3  Millionen  RM  von  den  dem  Verband  angeschlossenen ­
  Genossenschaften  zum  Einzug  erhalten.  Da  die  Papiere  auf  Orte
lauten,  an  denen  Mitglieder  des  Giroverbandes  wohnen,  sind  die  Einzugsk
  o  st  e  n  minimal;  eine  weitere  Verbilligung  erfolgte  im  Dezember  1926.
Anhang:  Das  Eilavisverfahren  Berliner  Banken  und  Bankfirmen.
Die  der  Berliner  Abrechnungsstelle  angehörenden  Banken  und  Bankfirmen
sind  im  September  1920  übereingekommen,  untereinander  tunlichst  keine  Einzelgiroüberweisungen
  und  VormittagIzahlungen  mehr  zu  wechseln,  sondern  ihren
gesamten  Geldausgleich,  soweit  er  nicht  über  die  Abrechnungsstelle  oder  durch
den  Kassenverein  erfolgt,  im  Wege  des  Eilavisversahrens  zu  bewirken.
Sie  erkennen  nachstehende  Geschäftsordnung  als  bindend  für  sich  an.  Jeder
Teilnehmer  übernimmt  hiermit  ausdrücklich  die  Haftung  dafür,  daß  jeder  von
ihm  durch  ein  Eilavis  avisierte  Betrag  tatsächlich  am  gleichen  Tage  dem  ReichSbank-Girokonto
  der  empfangenden  Firma  zugeführt  wird.
Mit  Wirkung  vom  21.  März  1927  sind  Änderungen  in  der  Technik  des  Berliner ­
  Eilüberweisnngsverkehrs  vorgenommen  worden,  die  für  die  Entwicklung
des  Berliner  Platzzahlungsverkchrs  von  einschneidender  Bedcntllng  sein  lverden.
Wesentlich  ist  vor  allem  die  Einziehung  der  Avisaustau  sch  stelle
bei  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins.
Geschäftsordnung  für  den  Lilavisverkehr.
1.  Die  beteiligten  Firmen  werden  ihre  gegenseitigen  Überweisungen  tunlichst
unter  Benutzung  des  einheitlichen  Eilavissormulars  nach  anliegendem  Muster
bewirken.  Werden  andere  Vordrucke  verivendet,  so  müssen  sie  gleichwohl  die
deutliche  Bezeichnung  „Eilavis"  tragen.
2.  Auf  einem  Eilavis  dürfen  nur  dann  mehrere  Posten  vereinigt  sein,  wenn
sie  zur  Gutschrift  für  denselben  Kunden  bestimmt  sind.
8.  Jeder  Teilnehmer  numeriert,  täglich  neu  beginnend,  die  von  ihm  ausgestellten ­
  Avise  fortlaufend  und  verzeichnet  sie  unter  Angabe  der  Nummer  in
i)  S.  „Die  genossenschaftlichen  Volksbanken  1914—1926".  Berlin  1927.
        <pb n="290" />
        284

Tgb.  Ar.

Eilavis  Nr.

Platz-Äbertragung  für  die  Deutsche  Bank
Qßerlill  jj ut  8 (im 8(  ttetm  ordnungsmäßig  unterzeichnet

DM

Zugunsten  von

Auf  Veranlassung  von  Dep.-Kaste

in  Morten:  AM

Berlin,  den  192  .
AuSsührungSvermerk  der  Giro-Abteilung:

Anlage  1.

einer  „Zusammenstellung  der  Eilavise"  (Anlage  2).  Soweit  unnumerierte  Avise
verwendet  werden,  muß  ihnen  ein  numeriertes  „Sammelavis"  beigefügt  werden.
4.  Die  Zusammenstellungen  müssen  ordnungsmäßig,  d.  h.  von  den  besonders
dazu  namhaft  gemachten  Vertretern,  unterzeichnet  sein,  ebenso  etwa  einzeln,
ohne  Zusammenstellung  beförderte  Eilavise.
5.  Die  Eilavise  werden  bei  der  Jrühnbrechnung  (9  Uhr)  und  bei  der  Mittagsabrechnung ­
  (12  Uhr,  Sonnabends  11  Uhr)  von  den  Vertretern  der  Banken  bei
der  Abrechnungsstelle  unmittelbar  ausgetauscht.  Für  tveitere  Lieferungen  hat  die
Reichsbank  im  Einzahlungsraum  des  Girokontors  eine  A  v  i  s  a  n  s  t  a  u  s  ch  -
stelle  eingerichtet,  bei  der  von  *  3 /»12  bis  spätestens  1  Uhr  (Sonnabends  von
3 /,ll  bis  12  Uhr)  Avise  eingeliefert  werden  können.  Auch  direkte  Lieferung  der
Avise  ist  zulässig.  Avise,  die  von  der  Austauschstelle  nicht  abgeholt  werden,  gelangen ­
  bei  der  Schlußabrechnung  der  Abrechnungsstelle  zur  Verteilung.
6.  Den  Eilavisen  können  Onittuugsentwllrfe  in  ein-  oder  mehrfacher  Ausfertigung ­
  beigefügt  werden.  Diese  sind  nach  Vollziehung  in  vcrschlostenem
Briefumschlag  sofort  der  überweisenden  Stelle  zurückzusenden.
7.  Bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  dem  der  Empfänger  in  den  Besitz  des  Eilavises
gelangt  ist,  kann  das  Eilavis  zurückverlangt  werden.  Nach  diesem  Zeitpunkt
steht  es  in  dem  Belieben  der  Empfänger,  ob  sie  einem  etwaigen  Wunsche  auf
Rückgabe  entsprechen  wollen  oder  nicht.
        <pb n="291" />
        Zusammenstellung  der  Eilavise  für

Anlage  3,

285

Mlavis  1

...

...

...

...
...

Eilavis  14

...

....

...

.....

„  2

i...

„  16

...

...

«  8

«  16

*  4

-

„  17

...

-

...

..  5

„  6

,

„  19

1

„  20

8

,,  o

22

«.JO
»  11

23
24

...

...

...

....

...

«  12

Summe

«  13

...

-

...

...

Summe  der  S!lavise
  1—13  .

Summe

zusammen

|  |

:

i

(Dtit  dem  Endbetrage  im  weihen  Verzeichnisse  für  die  Aeichsbank
aufgenommen.)
(FIrmrnstrmpkl  und  Unierfchrtti.)
Derlin,  den  t-n  192
8.  Die  Auslieferung  der  Eilavise  erfolgt  nur  an  die  Abrechnungsvertreter,
bziv.  die  dazu  legitimierten  Boten.  Im  übrigen  dient  die  Reichsbank  nur  als
Sammel-  nnd  Austauschstclle  und  übernimmt  keine  Gewähr  für  die  richtige  Beförderung ­
  der  Eilavise.
Berlin,  den  192

sind  aus  Stück  Gilavisen  gutzuschreiben:
MM
Anlage  4.  (Firmenstempel)

9.  Die  beteiligten  Geldinstitute  sollen  nach  Möglichkeit  etwa  fehlgeleitetc
Eilavise  ohne  Verzug  den  richtigen  Empfängern  zustellen.
10.  Der  eigentliche  Zahlungsausgleich  erfolgt  durch  die  Abrechnungsstelle.
11.  Der  Abrechniingsvcrtreter  bringt  von  Hanse  ein  besonderes  Blatt  mit,  auf
dessen  rechter  Seite  bereits  die  Gesamtstückzahl  und  die  Gesamtsumme  der  an
        <pb n="292" />
        Anlage  s.  Platz-Sllavlsverkehr  Berlin,  den  192.

Soll

Firma

Stückzahl
inicht  Zahl
der  Avise,
soudcr»
Zahl  der
darin  enthaltenen ­

Posten)

Haben

Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins

&amp;gt;

Berliner  Handels-Gesellschaft

Berliner  Stadtbank,
Girozentrale  der  Stadt  Berlin

S.  Bleichröder

!

Brandenburgische  Girozentrale,
Brandenburgische  Kommunalbank

Sominerz-  und  Privat-Bank,
Aktiengesellschaft

Darmstädter  und  Nationalbank,
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien

Delbrück,  Schickler  &amp;amp;  So.

Deutsche  Bank

Deutsche  Bank,  Depositen-Hauptkasfe

Deutsche  Girozentrale,
Deutsche  Kommunalbank

Deutsche  Überseeische  Bank

Direction  der  Disconto-Gesellschaft

Dresdner  Bank

Dresdner  Bank,  Wechselstuben-Zentrale

I  Drchfus  &amp;amp;  So.

&amp;gt;

S.  3t.  Engelhard

Hardh  L  Co.,  G.  m.  b.  H.

F.  W.  Krause  &amp;amp;  So.,  Bankgeschäft,
Kommanbit-Gesellschast  auf  Aktien

&amp;gt;

Mendelssohn  &amp;amp;  So.

!

Mitteldeutsche  Sredttbauk

!

Preuß.  Zentralgenossenschasts-Kasse

Preuhische  Staatsbank  (Seehandlung)

Reichshauptbank

!

Reichs-Kredit-Gesellschaft,  A-G.

!

Gebrüder  Schickler

I

!

Die  Übereinstimmung  beider  Seitensummen  mit  Unterschrift  der  einliefernden
den  Summen  auf  dem  Bilanzblatt  bescheinigt  '  '  1  gj rma .
Der  Vorsteher  der  AbrechnnugSstellc:

286
        <pb n="293" />
        287

jedes  einzelne  Mitglied  gesandten  Platz-Eilavise  verzeichnet  sind.  Addition  und
Abstimmung  dieser  Seite  hat  auch  bereits  zn  Hanse  stattgefunden.  Dann  verteilt
der  Abrechnungsvertreter  an  jedes  der  anderen  Mitglieder  Formulare  mit
Durchschlag,  die  Gesamt-Stückzahl  und  -Betrag  der  Avisierung  an  das  betr.  Mitglied ­
  enthalten  sgleichlautend  mit  der  rechten  Seite  seines  Blattes).  Der  Durchschlag ­
  wird  quittiert  zurückgegeben.  Die  Beträge  aller  empfangenen  Formulare
werden  nunmehr  auf  der  linken  Seite  des  Blattes  eingesetzt  und  addiert.  Der
Vorsteher  der  Abrechnungsstelle  stimmt  den  gesamten  Platz-Eilavisvcrkehr  auf
einem  besonderen  Formular  ab  und  bescheinigt  die  Übereinstimmung  beider
Seitensnmmen  jedes  Teilnehmers  mit  deni  Abstimmnngsblatt.  Dann  setzt  jeder
Abrechnungsvertreter  beide  Seitensummen  als  besondere  Position  in  sein
Schlnßabrechnnngsblatt  söhne  Stückzahlen,  da  diese  bereits  bei  der  Bilanzierung
des  Platz-Eilavisverkehrs  berücksichtigt  worden  sind).
Im  Jahre  1926  wurden  374  000  Posten  im  Betrage  von  26,66  Milliarden
RM  durch  das  Eilavisverfahren  beglichen.

I.  Minzwechsel-  (Valuten-)  Geschäft  und  der  Daudet  mit
Edelmetallen.
Das  Umwechseln  von  Münzsorten,  das  in  früheren  Jahrhunderten
einer  der  Hauptgeschäftszweige  des  Bankiers  war,  ist,  soweit  es  sich  um  den
Gebrauch  für  den  internationalen  Reiseverkehr  handelt,  heute  etwas  in
den  Hintergrund  getreten,  da  infolge  der  geordneten  Münzverhältnisse
in  den  meisten  zivilisierten  Staaten  und  infolge  Einführung  besserer
Zahlungsmethoden  im  internationalen  Verkehr  durch  häufigen  Gebrauch
von  Akkreditiven,  Kreditbriefen  und  Reiseschecks  das  Bedürfnis  hierfür
sich  verringert  hat.
Beini  Ankauf  fremder  Sorten  und  Noten  wird,  sofern  der  Auftrag  zur
amtlichen  Notiz  erteilt  wird,  die  Abrechnung
gegenüber  der  Bankierkundschaft  zum  Geldkurs,  franko  Provision,
gegenüber  der  Nichtbankierkundschast  zum  Geldkurs,  abzüglich  V 4  %
Provision,  franko  Courtage
vorgenommen.  In  beiden  Fällen  werden  jedoch  mindestens  die  seitens  der
Reichsbank  festgesetzten  Minimalgebühren  berechnet.
Für  den  Verkauf  fremder  Sorten  und  Noten  wird,  sofern  der  Auftrag
z  u  r  a  m  t  l  i  ch  e  n  N  o  t  i  z  erteilt  wird,  der  Briefkurs  und  folgende  Provision ­
  auf  den  ausmachenden  Betrag  berechnet:
gegenüber  der  Bankierknndschaft  Vs%/  mindestens  0,10  RM  für
jede  Cortes
        <pb n="294" />
        288

gegenüber  der  Nichtbankierkundschaft  1 / i  %,  mindestens  0,25  RM  für
jede  Sorte.
Aufträge  in  Notenposten,  die  geringer  sind  als  die  vom  Börsenvorstand
jeweils  festgesetzten  Mindestsätze  für  limitierte  Aufträge,  werden  nur  zur
b  e  st  c  n  Ausführung  angenommen  und  sind  netto  abzurechnen.  Für  Provision ­
  und  Courtage  sind  hierfür  nachstehende  Zuschläge  zu  berechnen:
gegenüber  der  Bankierkundschaft  Vs  %  vom  Kurswert  bzw.  vom  ausmachenden ­
  Betrage  netto;
gegenüber  der  Nichtbankierkuudschaft  1  %  vom  Kurswert  bzw.  vom
ausmachenden  Betrage  netto.
Als  Maklergebühr  wird  Vs  % 0  (bei  Ostnoten  1  o/ 00 )  vom  ausmachenden
Betrage,  mindestens  0,10  RM  berechnet.
Man  nennt  Münz-  Dukaten  die  Dukaten,  die  den  Prägestempel  des  laufenden ­
  Jahres  tragen  und  von  denen  1000  Stück  3,490  kg  wiegen,  R  a  n  d-Dukaten
Dukaten  jeden  beliebigen  Jahres,  wenn  1000  Stück  mindestens  3,485  kg  wiegen.
Für  Sorten,  die  an  der  Börse  nicht  gehandelt  werden  (wie  z.  B.  Silbermünzen),
  wird  zwischen  Käufer  und  Verkäufer  jedesmal  der  Kurs  festgesetzt.
Der  Handel  mit  ungeprägtem  Gold  (in  Barren)  wird,  wie  erwähnt,  zum
weitaus  größten  Teil  von  den  Zentralnotenbanken  betrieben.  Die  Deutsche
Reichsbank  zahlt  für  das  Pfund  Feingold  1392  NM,  die  Bank  von  Frankreich ­
  für  1  kg  Gold  9 /io  fein  3100  Goldfranken  usw.  Solange  die  Goldeinlösung
  der  Noten  nicht  aufgenommen  ist,  hat  dies  aber  keine  erhebliche
praktische  Bedeutung.  Ein  Sorten-Kurszettel  ist  zusammen  mit  einein
Devisen-Kurszettel  aus  S.  253  abgedruckt.
Die  Banken  lassen  sich,  wenn  zeitweise,  z.  B.  bei  Einsetzen  des  Reiseverkehrs, ­
  starke  Nachfrage  nach  bestimmten  ausländischen  Noten  besteht,
dem  kein  genügendes  Angebot  gegenübertritt,  die  Noten  von  ihrer  Bankverbindung ­
  im  Ausland  senden.
5.  Telegraphische  Auszahlungen.
Größere  Zahlungen  von  einem  Ort  zum  andern,  die  in  kürzerer  Zeit
als  es  auf  dem  Wege  der  Sendung  möglich  ist,  ausgeführt  sein  müssen,
vernütteln  alle  Banken  und  größeren  Bankiers.  Sie  sind  hierzu  in  der
Lage,  da  sie  auch  an  kleineren  Orten  meistens  Verbindungen  besitzen.
        <pb n="295" />
        Der  Bankier  in  Breslau  z.  B.,  der  für  einen  seiner  Kommittenten  eine  telegraphische ­
  Auszahlung  in  Berlin  zu  leisten  hat,  wird  sich  dieses  Auftrages  etwa
durch  folgende  Depesche  an  das  mit  ihm  in  Geschäftsverkehr  stehende  Bankhaus
Delbrück,  Schickler  &amp;amp;  Co.  entledigen:
Zahlet  Friedrich  Müller  dort  Priedrichstraße  210  wegen  Lehmann  Breslau
10  000  Zehntausend  Reichsmark  234  Carl  Perls.
Damit  nicht  ein  Unberufener  in  betrügerischer  Absicht  einen  telegraphischen ­
  Auftrag  erteilt,  bedienen  sich  die  Bankiers  eines  Depeschenschlüssels,
d.  h.  vorher  vereinbarter  Worte  oder  Zahlen  sim  obigen  Telegramm:  234),
die  nur  den  Inhabern  und  wenigen  Beamten  der  Firma  bekannt  sind,
häufig  wechseln  und  durch  den  Tag  der  Telegrammausgabe,  die  zu  zahlende
Summe,  den  Wochentag  usw.  bestimmt  werden.  Selbstverständlich  können
hierfür  nur  private  Telegraphenschlüssel,  nicht  auch  die  offenen
Telegraphencodes,  die  sonst  den  Telegrammverkehr  in  verabredeter  Sprache
erleichtern,  benutzt  werden.
An  der  Börse  werden  telegraphische  Auszahlungen  nach  dem  Ausl
  a  n  d  e  in  größeren  Posten  nach  Maßgabe  des  für  kurze  Sichten  notierten
Wechselkurses  gehandelt.  Werden  weder  Zinsen  noch  sonstige  Spesen  vergütet
  oder  beansprucht,  so  spricht  man  von  einem  „tsIgnsl-Kurse".
Durch  die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  können  telegraphische  Auszahlungen  nicht
bewirkt  werden.  Bei  der  Post  sind  die  Gebühren  verhältnismäßig  hoch.
4.  Ausschreibung  von  Kreditbriefen.
Der  Kreditbrief  ist  sehr  alten  Ursprungs  und  aus  dem  Empfehlungsschreiben ­
  hervorgegangen.  In  dem  Kreditbriefe,  der  je  nach  dem  Lande,
in  dem  die  Abhebungen  hauptsächlich  erfolgen,  in  deutscher,  englischer
oder  französischer  Sprache  abgefaßt  ist,  bittet  der  Aussteller  Geschäftsfreunde ­
  in  den  Städten,  die  der  Inhaber  des  Kreditbriefes  zu  besuchen
gedenkt,  dem  Vorzeiger  des  Briefes  Zahlungen  bis  zur  Höhe  eines  in
Buchstaben  und  Ziffern  angegebenen  Betrages  zu  leisten.  Damit  der
Bankier  sofort  ersehen  kann,  bis  zu  welcher  Summe  er  dem  Kreditbrief,
inhaber  noch  Zahlungen  leisten  darf,  besteht  die  Bestimmung,  daß  die  a  b.
gehobenenBeträge  auf  der  Rückseite  des  Kreditbriefes  seitens  der
zahlenden  Firma  anzugeben  sind  (siehe  S.  291).  Die  Zahlstelle,  die  dies
nicht  tut,  wird  für  eine  etwaige  Überziehung  der  Kreditbriefsumme  verantwortlich ­
  gemacht.

19  O.  GW.  25.  A.

(Fortsetzung  S.  292.)

289
        <pb n="296" />
        tg  1.  Seite

Muster  eines  Spezial-Kreditbriefes.
Spezral-Lreditbrref

Nr.  11587.
Gültig  bis  31.  August  1926.
An  unsere  umstehend  verzeichneten  Herren  Korrespondenten.
"  _  Wir  beehren  uns,  den  Überbringer  dieses,

München,  den  29.  April  1926.

8S  'Z

Herrn  Adolf  Sturmvogel

bei  Ihnen  einzuführen  und  Ihrer  freundlichen  Aufnahme  zu  empfehlen.
Ö  Wir  ermächtigen  den  genannten  Herrn,  bis  zum  Betrage  von
=  NM  2000.—  —  in  Worten  Zweitausend  Reichsmark
C
%  auf  Sie  zu  ziehen,  und  bitten  Sie,  diese  Schecks  unter  Abzug  Ihrer  Spesen  zu  negoziieren  und  deren  Betrag
£  auf  der  Rückseite  dieses  Schreibens  zu  vermerken.
Wir  danken  Ihnen  im  voraus  für  die  unserem  Akkreditierten  erwiesenen  Aufmerksamkeiten  und  zeichnen

hochachtungsvoll

s?

(Unterschriften.)

Datum

Bezahlt  durch

Betrag  in  Buchstaben

in  Zahlen

2.  Mai

J.  H.  Stein

Vierhundert  Reichsmark

RM  400.—

26.  Mai

Deutsche  Bank,  Berlin

Dreihundert  Reichsmark

RM  300.—

31.  Mai

do.

Vierhundert  Reichsmark

EM  400.—

13.  Juni

E.  Heimann

Zweihundert  Reichsmark

RM  200.—

io
co

Berrn  ].  B.  Stein,  Cöln.
Deutsche  Dank,  Berlin.
Berrn  L.  Beimann,  Breslau.
        <pb n="297" />
        292

Wer  die  erhaltenen  Beträge  erteilt  der  Empfänger  Dvppelquittung.
Ein  Exemplar  behält  die  Zahlstelle,  das  andere  sendet  sie  als  Belag  für
die  geleistete  Zahlung  dem  Aussteller  des  Kreditbriefes.  Steht  der
Bankier,  der  die  Zahlung  geleistet  hat,  mit  dem  Aussteller  des  Kreditbriefes ­
  nicht  in  direkter  Verbindung,  so  zieht  er  in  Höhe  des  abgehobenen
Betrages  einen  Scheck  auf  ihn,  er  remboursiert.  Diesen  Scheck  gibt  er
einem  befreundeten  Bankier  zum  Einzug,  oder  er  verkauft  ihn.  Ist  der
Kredit  erschöpft,  so  wird  der  Kreditbrief  von  demjenigen,  der  die  Restsumme
  gezahlt  hat,  dem  Aussteller  zurückgesandt.
Der  Hauptwert  des  Kreditbriefes  für  den  Kaufmann  (Einkäufer)  sowohl
wie  für  den  Vergnügungsreisenden  besteht  darin,  daß  das  Mitnehmen
größerer  Summen  in  Banknoten  oder  Münzen  verschiedener  Länder  erübrigt ­
  wird.  Der  Kreditbrief  kann  zwar,  ebenso  wie  bares  Geld,  gestohlen
werden  oder  verloren  gehen;  da  aber  die  Unterschrift  des  Akkreditierten
bei  den  verschiedenen  Zahlstellen  hinterlegt  ist  und  mit  der  Unterschrift  desjenigen, ­
  der  auf  Grund  des  Kreditbriefes  Zahlung  fordert,  verglichen
wird,  so  kann  der  unrechtmäßige  Besitzer  aus  dem  Kreditbriefe  einen
Nutzen  nicht  ziehen.
Für  internationale  Reisen  ohne  bestimmtes  Ziel  werden  von  großen
Banken  auf  Wunsch  Zirkularkreditbriefe  sWeltkreditbriefej  ausgeschrieben, ­
  d.  h.  Kreditbriefe,  auf  die,  ohne  vorherigen  Avisbrief, ­
  an  mehreren  hundert  Orten  verschiedener  Länder  Geld  erhoben
werden  kann.  (Siehe  auf  Beilage  1  die  Nachbildung  des  Zirkularkreditbriefes ­
  der  American  Express  Company,  lautend  Über  1000  £.)  Als
Legitimation  dient  der  Kreditbrief  und  die  Unterschrift  des  Inhabers, ­
  die  mit  der  auf  dem  Kreditbrief  oder  der  „Korrespondentenliste"
(Verzeichnis  der  Zahlstellen)  gegebenen  Unterschriftsprobe  übereinstimmen
muß.  Mitunter  wird  für  jeden  Platz  und  für  eine  bestimmte  Zeit  eine
Moximalsumme  festgesetzt,  so  daß  für  jeden  weiteren  Betrag  eine  besondere
Akkreditierung  erforderlich  ist.  Um  Betrügereien  zu  verhüten,  werden
von  einigen  Banken  noch  besondere  Vorsichtsmaßregeln  getroffen.
Die  Bank,  die  den  Kreditbrief  ausstellt,  gewährt  demjenigen,  zu  dessen
Gunsten  er  ausgestellt  wird,  dabei  in  der  Regel  keinen  Kredit,  wenigstens
keinen  Vlankokredit,  sondern  fordert  zumeist,  daß  die  Summe,  über  die  der
Kreditbrief  lautet,  bei  ihr  in  bar,  in  Wertpapieren  oder  anderen  Sicherhciten
  hinterlegt  wird.  Sie  belastet  entweder  den  ganzen  Betrag  sofort
        <pb n="298" />
        293

bei  Aushändigung  des  Kreditbriefes,  oder  aber,  was  die  Regel  bildet,
die  einzelnen  abgehobenen  Posten,  sobald  sie  hierüber  von  der  Firma,  bei
der  die  Abhebung  erfolgt  ist,  Nachricht  erhalten  hat.
Für  die  A  u  s  s  ch  r  e  i  b  u  n  g  des  Kreditbriefes  wird  eine  Provision  von
V«—Vs  %  berechnet.  Die  Firma,  bei  der  der  Betrag  erhoben  wird,
zieht  ca.  %  %  Provision  für  den  durch  sic  gezahlten  Betrag  ab.  —
Auch  die  Postscheckämter  stellen  P  0  st  -  K  r  e  d  i  t  b  r  i  e  f  e  bis
zu  3000  RM  aus,  auf  Grund  deren  bei  allen  deutschen  Postanstalten  Abhebungen ­
  bis  zu  1000  RM  täglich  erfolgen  können.
Größere  Bedeutung  hat  in  neuerer  Zeit  der  Kreditbriefverkehr  der
Sparkassen  s„Rob",  Abt.  für:  Reise  ohne  Bargeld)  und  der  des  genossenschaftlichen
  Girovcrbandes  der  Dresdner  Bank  sHöchstbetrag:
  1000  RM)  erlangt.
8.  Effektengeschäfte.
a)  Effekten-EmissionZ.  sSiehe  Beilage  2  und  3.)
Über  die  Emission  einer  Effektengattung,  der  Hypothekenpfandbriefe,
ist  bereits  sS.  200  ff.)  gesprochen  worden.  Obgleich  es  sich  beim  Emissionsgeschäft ­
  in  vielen  Fällen  um  eine  Kreditgewährung  handelt,  soll  es  doch  im
Zusammenhang  an  dieser  Stelle  besprochen  werden.
Nimmt  ein  Staat,  eine  Provinz,  eine  Stadt,  eine  Gesellschaft  usw.
eine  neue  Anleihe  auf,  wird  eine  neue  Aktiengesellschaft  gegründet  —
ganz  gleich,  ob  dies  durch  Umwandlung  eines  bereits  bestehenden  Unternehmens
  geschieht  oder  nicht  —,  oder  wird  das  Kapital  einer  bestehenden
Gesellschaft  erhöht,  so  werden  die  Obligationen  bzw.  Aktien  nieist  einem
Bankhaus  oder  einem  Konsortium  sd.  h.  einer  zu  diesem  Zweck  geschaffenen ­
  Vereinigung)  von  Bankhäusern  überlassen,  das  unter  sonst  gleichen
Bedingungen  im  S  u  b  m  i  s  s  i  0  n  s  w  e  g  e  den  höchsten  Kurs  bietet.
Z  Literatur:  R.  Eberstadt,  Der  deutsche  Kapitalmarkt.  Leipzig
1901.  R.  Liefmaun,  Beteiligungs-  u»d  Finanzierungsgescllschaften.  4.  Ausl.
Jeua  1923.  W.  L  0  tz,  Die  Technik  des  deutschen  Emissionsgeschäftes.  Leipzig
1890.  Paul  Model,  Die  großen  Berliner  Effektenbanken.  Jena  1896.
H.  S  a  t  t  l  e  r,  Die  Effektenbanken.  Leipzig  1890.  E.  Schmalenbach,
Finanzierungen.  Leipzig  1922.  Die  „Bank",  der  „Deutsche  Ökonomist"  und
die  „Frankfurter  Zeitung"  liefern  zahlreiches  statistisches  Material.  Anschauungsmaterial ­
  bringt  die  Arbeit  von  H  a  n  i  s  ch  nnd  Prion,  Effekten
und  Verkehr  in  Effekten.  Leipzig  1923.
        <pb n="299" />
        294

Das  Bankhaus  bzw.  das  Konsortium  legt  nunmehr  die  Effekten  zur
Subskription  auf:  das  Publikum  wird  durch  zugesandte  Drucksachen
und  Zeitungsinserate  aufgefordert,  mitzuteilen,  welchen  Betrag  es  zu  dem
festgesetzten  Kurse  zu  kaufen  beabsichtigt.  Diese  Erklärung  nennt  man
Zeichnung  ;  sie  erfolgt  auf  Grund  eines  Zeichnungsschein  cs,
der  aber  nicht  zu  verwechseln  ist  mit  dem  Zeichnungsschein,  von  dem  das
HGB.  in  den  §§  189  und  281  spricht.  In  der  Zeichnungsaufforderung
sind  die  Verhältnisse  der  Gesellschaft  bzw.  die  Bonität  des  Schuldners  klargelegt. ­
  Es  werden  Mitteilungen  über  den  Subskriptionspreis,  die  Zeichnnngsstellcn,
  die  Zeit,  während  der  die  Zeichnung  zu  erfolgen  hat,  die
Zinstermine  des  Papieres,  die  Art  der  Kündigung  oder  Rückzahlung,
sowie  über  den  Modus  der  Zuteilung  gemacht.  Es  wird  angegeben,  ob  die
Zulassung  des  Papieres  zum  Börsenhandel  bereits  erfolgt  oder  ob  ein  diesbezüglicher ­
  Antrag  gestellt  ist,  bzw.  wann  die  Zulassung  vermutlich  stattfinden ­
  wird.  Dies  ist  wichtig,  da  ein  nicht  zugelassenes  Wertpapier  erheblich ­
  schwerer  zu  veräußern  ist.
In  dem  Zeichnungsschein  verpflichtet  sich  der  Zeichner  zur  Abnahme  der
gezeichneten  Papiere  bzw.  zur  Abnahnie  des  geringeren  Betrages,  der
ihm  zugeteilt  wird.  Die  Zuteilung,  heißt  es  in  der  Regel,  geschieht  nach
freiem  Ermessen  der  Zeichnungsstelle,  und  zwar  tunlichst  bald  nach  Schluß
der  Zeichnung.
Wird  ein  höherer  als  der  zur  Subskription  aufliegende  Betrag  gezeichnet,
  so  spricht  man  von  einer  Überzeichunng.  In  der  Voraussetzung,  daß
eine  solche  stattfinden  ivird,  erfolgt  häufig  Zeichnung  eines  mehrfachen
Betrages  der  gewünschten  Summe.  Wird  die  Anleihe  ein-  oder  mehreremal
  überzeichnet,  so  tritt  eine  Reduktion  der  einzelnen  Zeichnungen
ein.  Die  Zuteilung  erfolgt  dann  in  der  Regel  in  der  Weise,  daß  guten
Kunden  und  Zeichnern  kleinerer  Posten,  von  denen  man  annimmt,  daß
sie  das  neue  Papier  als  dauernde  Kapitalanlage  benutzen  werden,  ein
höherer  Prozentsatz  zugeteilt  wird  als  den  sogenannten  „Konzertzeichnern",
  d.  h.  Leuten,  bei  denen  die  Vermutung  besteht,  daß  sie
die  Papiere  bereits  nach  wenigen  Tagen  wieder,  sobald  der  Kurs  etwas
gestiegen  ist,  verkaufen.  Dem  Emissionshause,  das  das  Papier  gut  untergebracht ­
  s„plaziert")  haben  möchte,  ist  damit  nicht  gedient.  Es  muß  um
ein  Fallen  des  Kurses  nach  Möglichkeit  zu  vermeiden,  das  „schwimmende
Material"  aufnehmen.
        <pb n="300" />
        295

Bevorzugt  bei  der  Zuteilung  werden  besonders  diejenigen  Zeichner,  die
sich  einer  freiwilligen  „Sperre"  unterwerfen,  d.  h.  sich  verpflichten,
innerhalb  von  3,  6  oder  12  Monaten  die  zugeteilten  Stücke  nicht  wieder
zu  veräußern.  Die  emittierende  Bank  liefert  in  diesem  Falle  dem  Subskribenten ­
  die  Stücke  sMäntelj  o  d  e  r  die  Kuponsbogen  —  das  eine  ohne
das  andere  ist  nicht  verkäuflich  —  erst  nach  Ablauf  dieser  Frist  aus.
Findet  auch  von  anderen  Seiten,  als  dauernde  Kapitalanlage,  starke  Nachfrage
  nach  dem  betreffenden  Effekt  statt,  so  hebt  oft  das  Emissionshaus
diese  Sperre  nach  einigen  Wochen  schon  wieder  auf.  Auch  in  Sperrstücken
entwickelt  sich  mitunter  ein  Handel  im  freien  Verkehr.
Während  früher  die  Sperre  neu  emittierter  Papiere  eine  Ausnahme
bildete,  ist  sie  heute  beinahe  zur  Regel  geworden.  Die  meisten  Zeichner
nehmen  an,  insbesondere  wenn  es  sich  um  Emission  von  Aktien  handelt,
daß  ihre  Zeichnung  nur  dann  Berücksichtigung  finden  werde,  wenn  sie
eine  mehrmonatliche  Sperrverpflichtung  eingehen.  Für  die  ohne  diese
Verpflichtung  gezeichneten  Papiere  bleibt  dann  häufig  nichts  übrig.  Ein
Handel  neu  emittierter  Aktien  würde  aus  diesem  Grunde  nicht  möglich
sein,  wenn  nicht  die  Emissionshäuser  eine  Anzahl  Aktien  behalten  und  sie
szn  dem  gestiegenen  Kurse)  dem  Markt  zur  Verfügung  stellen  würden.
Auch  in  Sperrstücken  findet  öfter  ein  Handel  statt.  Der  (inoffizielle)
Kurs  hierfür  ist  einige  Prozente  niedriger  als  der  für  freie  Stücke.
Statt  der  Subskription  wird  mitunter  der  Weg  des  freihändigen
Verkaufs,  der  „E  i  n  f  ü  h  r  u  n  g",  gewählt.  Ein  Bankhaus  gibt
bekannt,  daß  es  am  soundsovielten  die  Aktien  der  X°Gesellschaft,  von
denen  3  Millionen  NM  zum  Handel  an  der  Berliner  Börse  zugelassen
seien,  zur  „Einführung"  bringen  werde.  Der  erste  Kurs  sei  mit  165  %  in
Aussicht  genommen.  Das  Bankhaus  ersucht,  ihm  möglichst  limitierte  Aufträge ­
  zugehen  zu  lassen.
Wird  der  in  Aussicht  genommene  Kurs  für  billig  gehalten  (das  geschieht
meist  in  Zeiten  lebhafter  Spekulation),  so  werden  bei  dem  Bankhaus,  das
das  Papier  einführt,  und  bei  anderen  Banken  meist  mehr  Aufträge  vorliegen, ­
  als  Stücke  zur  Verfügung  stehen.  Da  in  einem  solchen  Falle  die
Knrsmakler  nicht  imstande  sind,  die  Käufer  zu  befriedigen,  so  können  sie
auch  keinen  Kurs  festsetzen.  Ist  dies  am  nächsten  und  vielleicht  auch  am
übernächsten  Börsentage  wieder  der  Fall,  so  schreitet  der  Börsenvvrstand
        <pb n="301" />
        296

ein,  setzt  den  ersten  Kurs  fest  und  verteilt  mit  Hilfe  der  Kursmakler  die
verfügbare  Summe  nach  eigenem  Ermessen.
In  Zeiten  lebhafter  Spekulation  wird  der  Kurs  oft  sehr  in  die  Höhe
getrieben,  besonders  daun,  wenn  das  Emissionshaus  nur  einen  kleinen
Betrag  für  die  Einführung  zur  Verfügung  stellt.  Um  das  Publikum  vor
Übervorteilung  zu  schützen,  wird  von  der  Zulassungsstelle  mitunter  eine
Umsatzgarantie  gefordert.  Diese  Vorsichtsmaßregel  verfehlt  aber
dann  ihren  Zweck,  wenn  das  Emissionshaus  eine  wesentliche  Summe  des
garantierten  Betrages  „hinten  herum"  durch  Vertrauensleute  zurückkaufen
  laßt.
Industrielle  Obligationen  werden,  besonders  von  großen
Instituten,  oft  mit  Umgehung  der  Börse  in  der  Kundschaft  untergebracht
splaziert).
Gründungen  und  Emissionen.

Deutschland

Frankreich

England

Vereinigte
Staaten

(in  Will.  RM)

(Will,  fr)

(Mili

•  £)

(Mili.  $)

Jahr

..  N  L

Sonstige

Gesamte

Emissionen

Emissionen

a

b*

a

b*

a

b*

S|[|

Inland

Ausland

a

d*

i

2a

2  b

3a

3b

4  a

4  b

5  a

5b

6a

Cb

1913

50,8

2Ö0

250,8

250,8

1928

—

—

—

981

233

16,98

10,68

359

230

1921

15,0

14,7

29,7

24,2

456

91

18,63

11,22

466

310

1925

61,6

121,5

183,1

140,4

325

57

18,33

11,50

518

326

*  Mittels  Ausrechnung  über  den  Großhandelsindex  auf  Friedensprelsbasis  reduziert-  Betröge.  Entnommen ­
  dem  „Wtrtfchaftsdienst".  Hamburg  1S26,  Heft  k.  1.  Kurswert  der  Mti-ncmisstonen  ohne  Umwandlungen ­
  nach  „Wirtschaft  und  Statistik".  2,  Frankfurter  Zeitung.  4.  Becueil  Mensuel  de  l’Ineütut
International  du  Commerce.  5.  Board  of  Trade  Journal.  6.  Commorcial  and  Financial
Chronicle.

b)  Properhandel,  Kommissionsgeschäft,  Selbsteintritt.
Wer  Effekten  kaufen  oder  verkaufen  will,  wendet  sich  an  eine  Bnilk  oder
an  einen  Bankier.  Die  Form,  in  der  der  Bankier  mit  seinen  Kunden
Effektengeschäfte  abschließt,  kann  eine  zweifache  sein:
1.  Er  tritt  dem  Kunden  gegenüber  als  E  i  g  e  n  h  ä  n  d  l  c  r  auf
sP  r  o  p  e  r  g  e  s  ch  ä  f  t),  d.  h.  zum  festen  Preise  kauft  der  Kunde  von  ihm
die  Effekten,  die  er  zu  haben  wünscht,  und  verkauft  der  Kunde  ihm  die
        <pb n="302" />
        Öeorg  Obst,  Selb«,  Sank-  unö  Börtemvejen.

ms  J/elier  &amp;lt;?/'  Credit  must  b#  eancelleet  and  aUached  ?e&amp;gt;  /tnaZ  tyra/t  t?ya,wn

Beilage  1.  Muster  eines  Zirkular-Kreditbriefes.

«ZfM.

o/0  oooooo
'md/rste////  c

//
32.  &amp;lt;S..
e  r  i  can,
E*g»K8s  Ojmpany,  London.  mmpofaamifert#:
dL~  dj/cmefa  d&amp;amp;f&amp;amp;i'/Yd  kfec&amp;gt;cu/
jn/  &amp;lt;&amp;gt;5~V
/wuC  4mmt#  fwZy&amp;amp;'dttf/
'yuadai»ye0ndMd/me^&amp;amp;^
x/utJ^.jfsmf/cß^d'dJjmkdtMef  :.y
'/»»fatäd'/fdfruydt&amp;amp;jitdiictdottt  THE  AMOÜNT  OP  BACH  DRAFT

MUST  BE  ENDORSEß

THIS  LETTER  OF  CREDIT.

vi&amp;amp;edm/.

/(/u-  diari/c^J/na-m^
üktai/upuü$&amp;amp;.
        <pb n="303" />
        Beilage  2.

(Dufter  einer  Sckatzanweisung.

Fällig  am  SO.  Januar  1921.  Reihe  658  Buchst.  Jft.  8  9  2  1
Unverzinsliche  Schatzanwcifung
des  Deutschen  Reichs  von  1920,
Oettt  *«•  fi.DMftnbet  1317  §  3  (Rclct3-C«1tcblatl  S.  1097).
Die  Staatsschulden-Tilgungskaffe  in  Berlin  zahlt  dem  Inhaber  dieser  Schafcanweilung
  am  10.  Januar  1921  den  Betrag  von.  r
10000  Mark  &amp;lt;
S2  ss  £2  S2  Zehntausend  Mark,  skp'  W  m
Berlin,  den  15.  Oktober  1920.
Relchsrchuldenverwoltunq  »&amp;gt;  -

Reihe  658  Buchst.  0  HL  892  !

Ausgefertigt

—•.w.i:,..'

Georg  Obst,  Geld-,  Gank-  und  Görsenvvesen
        <pb n="304" />
        Arbeitsgemeinschaft  Süddeutscher  ttypothcfcenbanKijfe'S|
Bayerische  Hypotheken»  und  WechseJbaok  Rheinische  Hypothelw»»?
Frankfurter  Hypothekenbank  Süddeutsche  Boden  er  ?“|8
Pfälzische  Hypothekenbank  Würitetnbergwche  Hyjn

Für  diesen  Goidpfandbrief  ist  die  ■;
das  Gold'Hypcthekenreghiev  elngctragea.
Frankfurt  a.  M.,  T.  *f.  JZH.  13/n

indih'fiMiSfeg«  Deckung  vorhanden  und

Hingetragen  im  Register  Seite  57

Zu  diesem  Pfandbriefe  gehört  ein  Ziuascbelnbogcn  nebst  HmeuerungMihein.

Beilage  3.  8°/ 0  ßolöpfanbbrief.

Qeorg  Obst,  Oelö»,  Bank-  und  Börsenxvesen

8%
April  —  Oktober

Nicht  rückzahlbar  vor  1.  April  1928

1000  Goldmark
358,420  Gramm  Feingold

Reihe  2

Buchstabe  C  Jß  2  81  0

8°|o  Goidpfandbrief
frankfurter  hppothekenbank

Der  »taati.  bestellte  Treuhänder

Die  Frankfurter  Hypothekenbank  schuldet  dem  Inhaber  dieses  Gottpkomdbri&amp;lt;^c-,
den  Geldwert  in  Rcidsswährung  von
TAUSEND  GOLDMARK
—  358,420  Gramm  Feingold  nach  dem  Reichsmünzgesctzvom  1,  Juni  1909/30.  August  1934.

Dieser  Goidpfandbrief  ist  vom  1.  April  192.5  ab  mit  8%  jährlich  verzinslich.
Die  Einsen  sind  halbjährlich  am  1.  April  und  1,  Oktober  zahlbar.  Der  Geldwert  von
Kapital  und  Einsen  bemißt  sich  nach  dem  amtlich  festgestellten  Londoner  Goldpreis.
Die  Zahlungen  werden  in  Deutscher  Rekhswährung  geleistet:.  Die  Umrechnung  in  die
Deutsche  Währung  erfolgt  nach  dem  Mittelkurs  der  Berliner  Börse  für  Auszahlung
London  auf  Grund  der  letzten  amtlichen  Notierung  vor  dem  ersten  Tage  de«  dehn
Fälligkeitstage  vorausgegangenen  Monats.
Der  Goidpfandbrief  ist  seitens  des  Inhabers  unkündbar  und  wird  von  der
Frankfurter  Hypothekenbank  nach  Maßgabe  der  umseitig  abgedruckten  Bedingungen
zurückgezahlt
Frankfurt  a.  M,  April  19  25'

FRANKFURTER  HYPOTHEKENBANK
Der  Aufsicht  seist  Der  Vorstand

A-&amp;amp;

“J  ,/'TA-„,
&amp;lt;r
        <pb n="305" />
        Beilage  4.

Zinssckeinbogen  zum  8%

ßolöpfanbbrief.

Zollschein  zum  sMMWjMLrrA'T'
u*rdm  Wert  CM  1  m  C.MxarU^yio  Gramm  Fttifau
Zl«»&amp;lt;r»m4ww'«rti0l  BÄ'y,  Oktober  »Mo  den
..  W  Qoletmark  -  14,330  tlynrnm  Feingold  nach

FH/lNKKühTE«  irfPQTJJCKEN*U5NM
Zinsschein  zura  8%  üoIdpfandjbrieS
®«r  rf«.'  Wert  non  I0f0  CpMuur*  =-JJS,«S  tirdir.tr.  FtlngoliL
lofctr  diea«  Zinsscbeinn  crbhll  nm  &amp;gt;-  Oktober  1927  4en
id»cr!  von  «  ßolduiarh  !-  14,330  Gramm  Feingold  nach
i-iVfiMHFunrEn  iIypotmekenbünk
&amp;lt;5^*^  * / * £ ~
/.lnv.thcln  zum  8%  Hold  Pfandbrief
Mer  den  Wcrlvor.  JWiiffoUmjrh  ■*-j3S l i.WtlranrnFeJnjr,ltt.
ober  .lins»*  ZiiMschüihe«  «tzfl»  «cti  l.  Oktober  »93Ä  in
lUisamnrX  .*-■  11,3»  Om«  In  FvUigMd  usch
Kollerung  d«t
70RTKI8  im'CTIIBKUKBHh'n
.y#C
ZicsMCheiu  ZHffl  8%  QoldßlsnMcf

Zinsachein  3
Reihe  2  Buchs».  C
*  2810
40  Goldmark
1.  OK1.  1926
Zmsschein  5
Rtiho  2  Buchst.  C
*2810

Coiermüii  Crnmua  Feingold
SRms/ER  «&amp;gt;ptn

t  nn&amp;amp;aniiet  er  ir&amp;gt;  skriaöuttiiMUwt

ZlQSRciiein  zura  S%  «oldpjRradbrlcl
über  ilrn  feVIron  /VW  OaUina*JSS./.’SCemm  Fe/nfioid.
innsbsi  ditss«  Z'.rayAMnii  eihiUl  an.  5,  Oktober  J930  d
ueldwwt  via  40  •U.tiimark  —  »U»  Ominin  Foiagotd  nw
Po?*  «?lwv' I 'e! ßKai *(  ura il' 1, - &amp;lt; ; , ' ttn  »«&amp;gt;'!&amp;gt;  de,  Xi.kWuaiS;.«
HMN«n ! KTKß  HYPOTHEHrNanSUS
Bi'üssfthßfn  znia  0%  Ooldpsamibrie?
tW  '  .  ditl  rr»  MCC  Or'Stn:/*  Cremt  FelnfoU.

FKnHKFOHTEH  nYPOTUT'.Kl-ÄOÜLSK
«yÄL..

Zlrisscbeih  zum  8%  GoJdpfandbrlef
'  Otir  .Ich  W  itt  ton  1W0  Gotitrark  -  333.123  Grnnwt  Feingold.
Inhaber  chif.vs  V!r,.  vhcSucs  erblUI  am  !.  Oktober’?932  Bau
QoitKcrt  tan  4®  itaWraarb  -  &amp;gt;&amp;lt;««  Oraiainr  Feingold  nach
inn  Krii-.JsMüSlW.JMcW.  utoßariKhiw»  nach"de*  Jlolieiiuns  d«
»lUNKtcnm:  liYpoTHKUcxaavv.
o/9iL.,

Zin*scUäln  zum  8%'ÜoldpfaodF&amp;gt;Hef
üter  dm  WnlBon  UiOS  Ckt!i!n.Ttim‘&amp;amp;S,rW  Cmmt:  FeMfo/c'.
Äfe  dieserZlnMd.«i/*4  ?rb«u  ora  .1.  Oktober  1933  den
Oolilwftft  von  «I  Oolfluiark  i4,3F,  Uratnirl  Feingold  lisch
Jom  l.aichssiOnrcrv-U.  um^vfoe'j.i/l  n«h  der  (iolivinng  dos
Fßiiti'eMproiMf  vom  ).,Sfpiüinb|4  193.3.  ...
I  H1N«fimm«  UYFOrUEHKNHstPK
./4C

Zias.Vihem  13
leih«  2  buchst.  C
«$2810

I.  OM-  IMf
Zinsschein  17
*2810
40  Goldmark
II,  336  gr  FfilVROld  :
r.  OKt,  1933

i  ZiuHBpItcin  zura  6%  GoMpfamibrlcf
|  aOtrittn  Wrrleoii  imilultlrmh.-*3Xt,marwvnFaaeolil.
■  Inhaber  aiBt«  rhvstci.nlnvs  wbWt  *m  ».  Oktober  1934  doo
!  ßelthrert  von  «  OdlUinarV  &amp;gt;°  11,33«  slvnmm  FcIngbW  nach
dem  Reich-,»&amp;gt;!urg«!3i»L.  umgciechnBt  liech  der  Noburuhfi  des-PKHNKFÜKTER
  KYPOTIIEKENBHNK
öiiy&amp;amp;ty

Zinr.scheui  19
ReOie  2  Buchst.  C
*2810
40  Qoldmark
1.  Okt.  1934

Zlnsswuhehi  zum  S%  öoldplandbrlcf

Zinsschein  4  :

7-e.Jwv.n  v.n  «  GeJdmsrfc  --  14,&amp;gt;3«  «ramm  Feingold  t.rt

Kvii.c  '2  Buchah  C  ‘
*2810

FelngoMprglSR«  vom  i.  Wdrz  J-S17.
FÜHNUFÜRTBÄ  HYFCmtEkE-vaHNK

40  Ooldmark

l.  April  192?

Zinsxchcin  /iiitt  8%  Goldplandbricl
vor.  40  Goldrurrb.  =?i3,M6 a nrBmia'Vcln^ol(S 8 t;a

1.  OKI.  1»87
Zinsscfuelii  7
Reihe  2  Buchst.  C
*2810
40  üokJniarti
1.  Okt.  1B2S
Zinssckoin  9  i
*2810
40  Gold  mark
1.  OKf.  Vo«ß
"*2810
40  uöldnsariv

FRSNÄFVRTEH  IfTPOTUEKEXHstJlK
iTJe^r^  ,/fcC

Zliisscliete  zum  S%  ünidplaudbrlBf
Ohr*  &amp;lt;e  \  Wart  atn  litt  OoMmtm  .-,  1M.sZd  Orama  hincatü.
OiMmtii  von  ;M  iloiöinBrlic  *.  14,336  &amp;lt;n«TOr,i i Valiigalrt l  «s

Mmwmilmat  Hvr-oTmiuKMi.^NU  ■

Uvifiecrt  von  «  Gnldncai-h  ■••
jä»m  iWchSrobrisawrlT  ubu«,c
,  PRaKEJ't'RTjm  !

» / hc,
heln  znm
ö'cöhlßWfR 1 -
«yXC,

Ziusscheln  zem  f;%  ©oldpfaudbrlct
dt#r  tltn  Van  ros  J4»  SoMmaök :=s  33&amp;amp;*1'P  Gramm  fringolJ.
Inhaber  diese»  i'iuiechnu.ivo  «rhB't  sm  i.  ilprtl  1»)!  de
0*W«w  .  vi.n  4a  ColiiföArJt  -i  ujm  Urantin  JVtegoH  mc
PRSNUlFUttlKK  fiTiTOt»ERitiiS»n,VK

zum  8%  QoWPfandbrief
war  Je»  Va/hri«i  'IW#  &amp;lt;totctBSr#»MR«M  p,q»M  F«to|f«/A
hMar  diews  .'rideirShäto-a  erhall  »in  L.ilirt)  &amp;gt;933  d,
OeW*  «&amp;gt;  von  Ji  Q  jldtMM’k  11,37»  Urnrivr  ivingnlcl  !»a&amp;lt;
helDtnlirrela«  vow  i"i,ii
mwnffoai  «vw&amp;gt;toekRs»äi«b

C*M««rt  v,.n  «  CvadKur^y  «tlis'ßrenim^nÄdia 1  a*
'"  °“ fc  rfcT  N “ Sn “*  &amp;lt;*
FMSKKCRTER  JiVi’&amp;amp;'fflSiKKMB/U/Ji
*/?/£-Zinssclseln
  zum  8%  Goldpfandbrlci
aftcr  ci«n  Weit  wu  iSü»  /Mdmsrkst.JM.4H&amp;gt;  Gramm  F»öifioW.
luhsber  di**ct  7iui«l&amp;gt;«lr.e-.  *rh«K  »n»  I.  aprll  1934  »
&amp;lt;l«Iü«v.rl  von  40  CloJilaiaidc  a-,  M,JJ4  (Irnmia  r«I«K0ltl  uti
dem  rtvlchnr.Äiut;c««u,  uuigerechnet  nach  dar  Soilwuuc  d
ruincoldjircl»«*  vom  J.äHrs  ,S3i.
FftilNKFURlTR  HYI'WIlP.RKXftilNiK
ytc^

ZinsRohein  zttra  8%  QoldpSandbrlef
Ober  tlen  War!  aan  ISKt  tioirfnwft  -n  TW^’0  Orjmm  f  rinjoW.
Inhaber  dieses  ZhuscheiRt’s  erhält  eni  I.  stpell  i91S  de.
Goldwert  von  «  GolUraork  14^34  Ürnttun  Folugot.«  noi;
dem  Kc(chstnr.nzi;««ti,  omgctaOhnet  nach  der  NoUm'ng  de
FolngDtd|M*eUcs  vom  '..  Mürz  1935,
rHHNKKt'HTES  ßYPOTHKKIiJiBst.NK
ytc.

Jß  2810
40  üoldmark^
1.  Aprii  1833
Zinsschsin  18  !
Reihe  2  Buchst.  C  :
*2810
40  Ooldtnark
»  11.316  j-r  Feingold  |
1.  ApiU  1834
Zinsichein  20
Ralli«  2  Buchst  C
*2810
40  Goldmark
«s  11,130  gl  Feingold  :
1,  April  1938

EKNEÜEstüNOSSCHEIK  ZUM  8%  GOLDPFstMDBRIEF
Reihe  2  Buchstabe  0^281  0
Ober  den  Wert  von  1000  Ooldrnork  -  35S.420  ISrainm  Falngoid-Üegen
  diese»  HrneUcrungsschein  wird  an  dessen  Inhaber  vom  l./lfirll  1935  Ob  neues  Zimuhvlabagcn  lür  woher«  10  Jahre,  der  et»
die.soi  Zlnuchcin*  HDIIg  tm  t.  Oktober  IMS,  n«b»1  neuem  Eracueiungsccbeln  autgegebcu,  solcrn  nicht  dtt  Inhaber  Je«  GoldplandMielt  d&amp;gt;
nosgabe  wldsnprochra  bat.  FßstNRVtlRTER  HYPOTHEUENOIINK

Zin»sch«ki  6
Reihe  2  Buchst.  G
*2810
40  üoldmark
1.  April  1928
**2  8  To'
40  Goldmark
1.  April  1909'?  (

*2810
40  floWnwffe  :
i.  April  1930
RrÄ'  P^hTCi
*2810
4(1  GoldfBark
I.  April  4M

Zinssciiuin  1-4
Jß2gTo C
Mjiolrtnjsirk
1.  April  183L

Georg  Obst,  Geld-,  Bank«  und  Börfenwefen,
        <pb n="306" />
        297

Effekten,  die  er  veräußern  will.  Diese  Art  Geschäfte  finden  nur  selten
statt  sT  a  f  e  l  g  e  s  ch  ä  f  t)  und  meist  nur  bei  Effekten,  die  geringen  Kursschwankungen ­
  unterliegen  sStaats-  und  Stadtanleihen,  Pfandbriefen),
oder  die  an  der  Börse  nicht,  oder,  wie  z.  B.  Kolonialanteile,  nicht  offiziell
gehandelt  werden  (u  n  n  o  t  i  e  r  t  e  Werte).  Seit  einigen  Jahren  haben
eine  Anzahl  Banken  und  Bankfirmen  „Abteilungen  für  annotierte  Werte"
eingerichtet,  womit  sie  zum  Ausdruck  bringen,  daß  sie  dem  Handel  in  annotierten ­
  Werten  besondere  Beachtung  schenken.  Die  Differenz  zwischen
Angebot  und  Nachfrage  beträgt  meist  mehrere  Prozente.  Das  Austragsformular ­
  lautet:  „Ich  biete  Ihnen  auf  "  bzw.  „Ich  offeriere  Ihnen
-  -  -  Kriterium  des  Propergeschäftes  ist  die  Vereinbarung ­
  eines  objektiv  festgelegten  Kaufpreises.
2.  Er  tritt  dem  Kunden  gegenüber  als  Kommissionär  auf
fE  f  f  e  k  t  e  n  k  o  m  m  i  s  s  i  o  n  s  g  e  s  ch  ä  f  t  e)  und  muß  als  solcher  bestrebt ­
  sein,  einen  für  den  Kunden  möglichst  günstigen  Preis  zu  erzielen.
Der  Kunde  sieht  in  denk  Bankier  seinen  Vertrauensmann,  der  seine  Interessen ­
  wahrnehmen  soll.  Das  Austragsformular  lautet:  „Ich  beauftrage
Sie  hiermit  zum  Kauf"  fbzw.  Verkauf).
Nach  einer  Reichsgerichts-Entscheidung  bedarf  es  „der  Darlegung  b  e  -
s  o  n  d  e  r  e  r  Umstände,  wenn  geschlossen  werden  soll,  daß  der  Regelfall
  nicht  vorliegt,  der  Bankier  ausnahmsweise  dem  Kunden  nicht
als  Geschäftsbesorger,  sondern  als  E  i  g  e  n  h  ä  n  d  l  e  r  gegenübcrgetreten
  sei".  Der  Wille  der  Parteien  entscheidet,  ob  Proper-  oder
Kommissionsgeschäft  vorliegt.  Ein  Bankhaus  kann  nicht  einseitig  durch
eine  Klausel  in  seinen  Geschäftsbedingungen:  „Wir  sind  bei  allen  Geschäften ­
  mit  uns  ein  für  allemal  Propcrhändler",  einen  als  Efsektenkommission
  gegebenen  Auftrag  als  Propergeschäst  ausführen.
Dem  Kunden,  für  den  der  Bankier  Effekten  kauft  oder  verkauft,  ist
die  Person,  mit  der  der  Bankier,  um  liefern  oder  abnehmen  zu  können,
abschließt,  ganz  gleichgültig.  Er  will  im  Gegenteil  mit  dem  bzw.  den
Drittkontrahentcn,  deren  Verhältnisse  ihm  meist  unbekannt  sind,  gar  nichts
zu  tun  haben.  Der  Kaufabschluß,  mit  dem  der  Kunde  den  Bankier  beauftragt,
  ist  nicht  Selbstzweck,  sondern  soll  nur  das  Mittel  sein,  ihm  eine
möglichst  vorteilhafte  Anschaffung  bzw.  möglichst  günstige  Verwertung  der
Effekten  zu  gewährleisten.  So  hat  sich  im  Kommissionsgeschäft  für  Wertpapiere ­
  im  Interesse  des  Kunden  wie  des  Bankiers  die  Gepflogenheit
        <pb n="307" />
        298

herausgebildet,  alle  Geschäfte  im  Wege  des  Selbstcint
  r  i  t  t  s  auszuführen.
Der  beauftragte  Bankier  kann  die  Kommission  zum  Einkauf  oder  zum
Verkauf  von  Effekten  durch  Selb  st  eintritt  ausführen,  wenn  es  sich
um  Effekten  handelt,  bei  denen  ein  amtlicher  Kurs  besteht,  und  wenn  der
Kommittent  nicht  ein  anderes  bestimmt  hat.  Durch  Vereinbarung  kann
Selbsteintritt  auch  erfolgen,  wenn  ein  amtlicher  Kurs  nicht  vorliegt.
Auch  beim  Sclbsteintritt  bleibt  der  Charakter  des  Kommissionsgeschäftes ­
  insofern  gewahrt,  als  der  Bankier,  im  Gegensatz  zum  Properhändler,
  der  Vertrauensmann  seines  Auftraggebers
bleibt.  Er  muß  nach  wie  vor  dessen  Interesse  wahren  und  sich  an  seine
Anweisungen,  insbesondere  an  sein  Limit  halten.  Er  darf  auch  für  den
Selbsteintritt  keinen  Zeitpunkt  wählen,  der  nach  seinen!  ehrlichen  und
sachverständigen  Urteil  für  den  Kommittenten  ungünstig  ist.  Nach  §  405
des  HGB.  ist  der  Selbsteintritt  des  Kommissionärs  nur  dann  gültig,
wenn  dem  Kommittenten  ausdrücklich,  spätestens  mit  der  Ausführungsanzeige, ­
  davon  Mitteilung  gemacht  wird.
Unwirksam  ist  der  Selbstcintritt  des  Kommissionärs:  wenn  für  die  Zeit
der  Ausführung  eine  amtliche  Preisfeststellung  nicht  erfolgt  und  der  Selbsteintritt ­
  auch  nicht  vertragsmäßig  vorbehalten  war;  wenn  der  Selbsteintritt
nicht  ausdrücklich  erklärt  worden  ist,  und  wenn  der  Kommittent  die  Kommission
widerrufen  hat  und  der  Widerruf  dem  Kommissionär  zugegangen  ist,  bevor  die
Ausführungsanzeige  znr  Absendung  gelangt  ist.
Um  zu  verhüten,  daß  ein  Bankier  die  an  einer  Börse  häufig  stattfindenden
  Kursschwankungen  zu  Ungunstcn  seiner  Kommittenten  ausnützt
(Kurs  schnitt),  enthält  das  HGB.  (§§  400  und  401)  eine  Anzahl
Vorschriften,  die  durch  Verträge  zum  Nachteil  des  Kommittenten  nicht
abgeändert  werden  dürfen:
Ist  bei  einer  Kommission,  die  während  der  Börsenzeit  auszuführen
war,  die  Ausführungsanzeige  erst  nach  dem  Schluß  der  Börse  zur  Absendung
  gelangt,  so  darf  der  berechnete  Preis  für  den  Kommittenten  nicht
ungünstiger  sein  als  der  Preis,  der  am  Schluß  der  Börse  oder  des  Marktes ­
  bestand.  —  Bei  einer  Kommission,  die  zu  einem  bestimmten  Kurse
(erster  Kurs,  Mittelkurs,  letzter  Kurs)  ausgeführt  werden  soll,  ist  der
Kommissionär  ohne  Rücksicht  auf  den  Zeitpunkt  der  Absendung  der  Ausführungsanzeige ­
  berechtigt  und  verpflichtet,  diesen  Kurs  dem  Kommittcnten
  in  Rechnung  zu  stellen.  —  Hat  der  Kommissionär  vor  Absendung  der
        <pb n="308" />
        Ausführungsanzeige  aus  Anlaß  der  erteilten  Kommission  an  der  Börse
ein  Geschäft  mit  eincin  Dritten  abgeschlossen,  so  darf  er  dem  Kommittenten ­
  keinen  ungünstigeren  als  den  hierbei  vereinbarten  Preis  berechnen.
o)  Effektenberechnung.
Einer  der  Hauptzweige  des  regulären  Bankgeschäftes  ist  die  kommissionsweise ­
  Anschaffung  und  Veräußerung  von  Effekten.  Man  hat  hierbei
den  Nominal-  (Nennwert)  und  den  Kurswert  zu  unterscheiden.
Bei  einem  Papier,  das  100  oder,  wie  man  sagt,  al  pari  steht,  ist  Nominalund
  Kurswert  identisch.
Um  ein  Unterbieten  der  Provisionssätze  zu  verhüten,  sind  aller  Orten
Konditionenkartelle  geschaffen  worden,  denen  säst  alle  Banken
und  Bankfirmen  angehören.
Wer  Effekten  durch  Vermittlung  einer  Bank  oder  eines  Bankiers
kauft,  hat  zu  zahlen:
1.  den  Börsenpreis  des  Wertpapicrcs,  2.  Provision,  3.  Courtage,
4.  Börsenstempel,  Umsatzsteuer  und  5.  etwaige  Porti,  Telegramm-  und
Sendungsspesen.
1.  Der  Börsenpreis  oder  der  Kurs  des  Weripapieres  gibt  an,
wieviel  Reichsmark  für  je  100  RM  nominal  des  betreffenden  Papieres  zu
zahlen  sind;  so  bedeutet  z.  B.  ein  Kurs  von  96,25:  100  NM  (Nominalwerts
kosten  96,25  RM  (Kurswert).  Eine  Ausnahme  bilden:  die  Versicherungsaktien, ­
  alle  unverzinslichen  Lose,  die  Aktien  von  Ban-  und  Terraingesellschaften,
  ans  deren  Nennwert  bereits  eine  teilweise  Zurückzahlung
stattgefunden  hat  —  diese  Papiere  werden  in  NM  für  1  Stück  notiert.
Der  Verkäufer  übergibt  dem  Käufer  einen  laufenden  Kupon  und  erhält
dafür  bei  i  n  l  ä  n  d  i  sch  e  n,  auf  Reichsmark  oder  Goldmark  lautenden ­
  festverzinslichen  Wertpapieren  (aber  nur  bei  diesen!  Zs  nach  dem
Zinsfuß,  mit  dem  das  Wertpapier  zu  verzinsen  ist,  laufende  Stückzinsen,
  d.  h.  er  bekommt  Zinsen  für  die  Zeit  vom  Fälligkeitstage  des
letzten  eingelösten  Kupons  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  das  Geschäft  abgeschlossen ­
  ist.
Z  Als  auf  G  o  l  d  m  a  r  k  lautende  Wertpapiere  gelten  Wertpapiere,  bei  denen
die  Goldmark  auf  eine  Gewichtseinheit  des  F  c  i  n  g  o  I  d  e  s  oder  auf  eine  ausländische ­
  Währung  zurückgeführt  ist.  Zinsberechnung  findet  daher  z.  B.
nicht  statt  bei  Roggenpfandbriefen.

299
        <pb n="309" />
        300

Franko-Zinsen:  Zinstragende  Wertpapiere,  deren  Zinszahlung  eingestellt ­
  war,  unverzinsliche  Lose,  Genußschcine,  Aktien  von  liquidierenden  oder
in  Konkurs  geratenen  Gesellschaften  usw.  wurden  auch  früher  schon  auf  Anordnung ­
  des  BörscnvorstandeS  ohne  Zinsberechnung  gehandelt.
2.  Für  seine  Bemühungen  berechnet  der  Bankier  eine  Provision.  Sie
ist  bei  den  einzelnen  Effektengattuugen  verschieden  hoch:  bei  inländischen
festverzinslichen  Wertpapieren  meist  bei  anderen  Werten:  0,4  %
vom  ausmachenden  Betrage  ^Kurswert  plus  etwaige  Stückzinsen),  mindestens ­
  aber  1  RM.
3.  Der  Makler,  der  das  Geschäft  an  der  Börse  zwischen  den  einzelnen
Banken  und  Bankiers  vermittelt,  erhält  dafür  eine  Vermittlungsgebühr,
Courtage  genannt.  Während  diese  —  vom  Käufer  wie  vom  Verkäufer  zu
zahlende  —  Gebühr  früher  allgemein  1 / 2  % 0  vom  Nennbeträge  ausmachte,
schwanken  jetzt  die  Courtagesätze  zwischen  ‘'//»o  und  i 1 / 2 °l 00  vom  ausmachenden ­
  Betrage.
4.  Seit  1881  besteht  eine  Umsatzsteuer  für  Wertpapiere,  ein
S  ch  l  u  ß  n  o  t  e  n  st  c  m  p  e  l:  M  0.20  mußten  für  jedes  Kassa-,  1  M  für
jedes  Zeitgeschäft  entrichtet  werden.  Dieser  Satz  ist  mehrfach  erhöht,  dann
aber  auch  wieder  ermäßigt  worden.
Die  Höhe  des  Börsen  st  empels  richtet  sich  nicht  nur  nach  der
Gattung  der  Wertpapiere,  sondern  auch  nach  der  Art  der  das  Geschäft
Abschließenden.  Das  Gesetz  unterscheidet:  1.  Händlergeschäfte:
sämtliche  Vertragsteilnehmer  sind  Händler,  2.  Kundengeschäfte:
nur  einer  der  beiden  Kontrahenten  ist  inländischer  Händler  (Geschäfte
zwischen  Kunde  und  Bank),  3.  Privatgeschäfte:  keiner  der  beiden
Kontrahenten  ist  inländischer  Händler.
Während  früher  die  Steuerpflicht  durch  Verstempelung  der  Schlußnoten, ­
  d.  h.  in  der  Weise  erfüllt  wurde,  daß  der  entsprechende  Betrag
Stempelmarken  auf  die  Schlußnote  geklebt  und  durch  Überschreiben  des
Datums  des  Geschäftsabschlusses  entwertet  wurde,  wird  die  Abgabe  nunmehr ­
  ini  Wege  des  A  b  r  e  ch  n  u  n  g  s  v  e  r  f  a  h  r  e  n  s  entrichtet.

Lternpelpklichiiger  Wert
RM  1700.-1.10
  Reichsstempelabgabe  im  Abrechniingsverfahren
  heute  entrichtet.
Fol.  183.
        <pb n="310" />
        Erhält  ein  Bankhaus  an  einem  Tage  einander  deckende  Kauf-  und  Berkaufsorders,
  z.  B.  Kauf  5000  RM  Deutsche  Bank-Aktien  bestens  und  Verkauf ­
  5000  RM  dieser  Aktien  zum  Kurs  von  190  %,  so  kann  eg,  wenn  der
Kurs  190  X,  oder  höher  wird,  die  Orders  durch  Eintritt  als  Selbstkontrahent
  ausführen,  kompensieren.  Die  Zusatzsteuer  für  Kompensationen
beträgt  für  jedes  der  sich  ausgleichenden  Geschäfte  die  Hälfte  der  für  Händlergeschäfte ­
  vorgeschriebenen  Steuer.
Muß  die  Bank  die  ihr  erteilte  Order  wieder  an  eine  andere  Bank
weitergeben,  weil  vielleicht  das  Papier  an  dem  betreffenden  Platze  nicht
gehandelt  wird,  so  braucht  nicht  nochmals  Stener  gezahlt  zu  werden.
Die  Schlußnote  oder  die  Verrechnungsanzeige  des  Zwischen-Kommissionärs
muß  dann  folgenden  Vermerk  tragen:
„Abwicklungsgeschäft  RM  Pf.  .  .  .  Börsenumsatzsteuer  laut  Berrechnungsanzeige ­
  vom  Nr.  .  .  verrechnet."
Die  Börse  n  u  m  s  a  tz  st  e  u  er  für  Anschaffungsgeschäfte  beträgt  für
inländische  Bankkunden:  bei  Geschäften  in  Anleihen  des  Reiches,  der
Länder  usw.  0,04  %,  bei  Obligationen  inländischer  Grundkredit-  und
Hypothekenbanken,  Siedlungsgesellschaften  usw.  0,06  %,  bei  den  übrigen
Schuld-  und  Rentenverschreibungen  0,10  %,  bei  Aktien,  Genußscheinen
und  Bezugsrechten  0,15  %.  Außerdem  wird  dem  Bankkunden  vom  Bankier
der  halbe  Hündlerstempel  (ber  Händlerstempel  beträgt  die  Hälfte  der
Umsatzsteuer  für  Kunden,  der  halbe  Händlerstempel  also  1 / i  der  Umsatzsteuer) ­
  belastet  (bei  Dividendenpapieren:  0,0375  %,  anstatt  0,040  %).
5.  Muß  sich  der  Bankier  die  Effekten  von  einem  anderen  Orte  kommen
lassen,  oder  ist  er  genötigt,  sie  an  einem  anderen  Platze  zu  verkaufen,  so
tverden  dem  Kunden  diese  Sendungsspesen  (Porto  und  Wertversicherung)
belastet,  ebenso  die  verauslagten  Telegramm-  oder  Telcphongebühren  für
Erteilung  des  Auftrages  an  einen  anderen  Börsenplatz  und  für  die  telegraphische ­
  Meldung  der  Ausführung  des  Auftrages.  In  der  Regel  wird
hierfür  ein  Pauschalsatz  in  Anrechnung  gebracht.
Die  Wert-  (Valoren-)  Versicherung  von  Geld-  und  Wertpapiersendungen  bewirken ­
  Banken  und  Bankiers  meist  durch  eine  Versicherungsgesellschaft,  da  diese,
bei  gleichen  Garantien,  geringere  Gebühren  als  die  Post  berechnet.  Senden
sie  z.  B.  50  000  RM  Effekten,  so  versichern  sie  bei  der  Post  nur  300  RM  (Wert:
300  RM),  den  Rest  bei  einer  Transportversicherungsgcsellschaft.  Die  Sätze  betragen ­
  innerhalb  Deutschlands  und  im  Verkehr  mit  Danzig  in  der  1.  Klasse
0.20,  in  der  2.  Klasse  0.30  pro  Mille,  von  Deutschland  nach  anderen  Ländern,  je
nach  Entfernung  und  Risikohöhe,  0.25  bzw.  0.35  bis  5  bzw.  7.50  pro  Mille.  Die

30  l
        <pb n="311" />
        302

1.  Klasse  gilt  für  Effekten,  die  2.  Klasse  für  Bargeld,  Sorten,  Zinsscheine  usw.
Für  Wechsel  und  Verrechnungsschecks  innerhalb  Deutschlands  kommt  nur  ein
Drittel  und  im  Verkehr  mit  dem  Auslande  nur  die  Hälfte  der  für  Valoren
1.  Klasse  vorgesehenen  Prämien  zur  Berechnung.  Einschreibpakete  sind  von  der
Versicherung  ausgeschlossen.
Beim  Verkauf  der  Effekten  erhält  der  Verkäufer:
den  Börsenpreis  und  Stückzinsen,  soweit  solche  usancemäßig  berechnet ­
  werden.
Zu  zahlen  hat  er,  ebenso  wie  der  Käufer:  Provision,  Courtage,
Bvrsenstempel,  Umsatzsteuer  und  etwaige  andere  Auslagen.
Beispiel  I.  Breslau,  den  16.  Februar  1927.
Herrn  ,  hier.
Wir  überlassen  Ihnen  in  Ausführung  Ihres  Auftrages  am  15.  er.  RM  1000.—
8%  Mix  &amp;amp;  Genest  Goldobligationen  A/0.
ä  108%  RM  1030.—
Zinsen  135/8%  -/-  10  %  Steuer  27.—
RM  1057.—
V/oo  Maklergebühr  RM  0.75
Börsen-Stempcl  „  —.30
Börs.-Ums.-Steuer  „  1.10
i/ 4 %  Provision  2.65
Spesen  „  1.—  ■■  5.80
Val.  15.  er  RM  1062.80
wie  vor  zu  Laste»  Ihres  Kontos.
Stücke  schreiben  wir  Ihrem  Depot-Konto  zu.
Beispiel  II.  Breslau  den  23.  März  1927.
Herrn  ,  Brieg.
Wir  übernehmen  von  Ihnen  in  Ansführnng  Ihres  Auftrages  am  23.  er.
RM  1200.—  Hamburg-Südamerik.  Dampfer-Aktien
k  200%  .  .'  RM  2400.—
minus  Maklergebühr  RM  2.40
Börsen-Stempel  „  1.—
Börs.-Ums.-Steuer  3.60
4% 0  Provision  „  9.60
Spesen  „  1.—  .,  17.60
Val.  30.  er  RM  2382.40
wie  vor  zu  Gunsten  Ihres  Kontos.
Stücke  zu  Lasten  Ihres  Depot-Kontos.
Der  neben  dem  Betrage  der  Rechnung  stehende  Vermerk  „Valuta  per"
(abgekürzt:  val.  p.)  oder:  „Wert  am  ...."  bezeichnet  den  Tag,  von  dem  ab
        <pb n="312" />
        die  Summe  im  Kontokorrent  zur  Verzinsung  gelangt.  An  der  Berliner
Börse  verkaufte  Effekten  werden,  wenn  die  Stücke  im  Depot  liegen
oder  rechtzeitig  abgeliefert  find,  2  Werktage  nach  Ausführung  valutiert,
sonst  2  Werktage  nach  Eingang  der  Stücke.  Der  Käufer  wird,  wenn
usancemäßig  Zinsen  nicht  zu  rechnen  sind,  1  Werktag  nach  Ausführung
belastet.
b.  Die  Lffeltenaufbewahrmig.
a)  Offene  Depots.
Sind  die  Wertpapiere  angeschafft,  so  ist  die  nächste  Frage  des  Eigentümers, ­
  wo  sie  aufbewahren?  In  der  eigenen  Wohnung?  Davon  ist
selbst  dann,  wenn  Schutzvorrichtungen  vorhanden  sind,  abzuraten,  einmal ­
  deswegen,  weil  doch  das  Risiko  eines  Verlustes  durch  Diebstahl  oder
Feuer  bestehen  bleibt,  dann  aber  auch  wegen  der  Gefahr,  Veröffentlichungen
über  Verlosungen,  Konversionen,  Geltendmachung  von  Bezugsrechten  usw.
zu  übersehen  und  dadurch  Verluste  zu  erleiden.
Werden  die  Wertpapiere  als  offenes  Depot  einer  soliden  Bank
oder  einem  vertrauenswürdigen  Bankier  übergeben,  so  ist  mit  der  Verwahrung ­
  gleichzeitig  eine  Verwaltung  verknüpft.  Zum  Schutze  des
Publikums  ist  das  „Gesetz  vom  5.  Juli  1896,  betreffend  die  Pflichten  der
Kaufleute  bei  Aufbewahrung  fremder  Wertpapiere",  kurzweg  Depot-Gesetz
  i)  genannt,  erlassen  worden.  Es  bezweckt,  die  dem  Hinterleger
offener  Depots  drohenden  Gefahren  zu  verhüten  (§§  1  und  2)  und  die
Stellung  des  Kommittenten  gegenüber  dem  Einkaufskommissionär
(§§  3—7),  bzw.  dem  die  übernommenen  Effekten  an  einen  Zentralbankier
weitergebenden  Lokalbankier  (§  8)  zu  verbessern.  Strafandrohungen  enthalten ­
  die  §§  9—12.  Das  Gesetz,  das  laut  §  13  nur  auf  Voll-,  nicht
auch  auf  Minderkaufleute  Anwendung  findet,  besagt,  unter  Berücksichtigung ­
  der  Novelle  vom  21.  November  1923  :
cs  Literatur:  E.  Heilfron,  Geld-,  Bank-  und  Börsenrccht.  Berlin  1912.
K.  N  i  t  h  a  ck,  Zentralbankier  und  Lokalbankier.  Berlin  1910.  I.  R  i  e  ß  e  r  ,
Das  Bankdepotgesetz  vom  8.  Juli  1896.  3.  Aufl.  Berlin  1913.  Fr.  Schweyer,
Die  Bankdepotgeschäfte  in  geschichtlicher,  wirtschaftlicher  und  rechtlicher  Beziehung. ­
  München  1899.  James  Breit,  Bankdepotgesetz.  Berlin  1911.
2)  Geändert  sind  die  88  1,  3  (Beschränkung  der  Pflicht  zur  Absendung  eines
Stückeverzeichnissess,  hinzugefügt  ist  8  7  a,  der  neue  Schutzvorschriften  zugunsten
des  Kommittenten  enthält.

303
        <pb n="313" />
        304

§  1.  Ein  Kaufmann,  dem  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  Aktien,  Kuxe,
Jnterimsscheine,  Erncuerungsscheine  (Talons),  auf  den  Inhaber  lautende  oder
durch  Indossament  übertragbare  Schuldverschreibungen  oder  vertretbare  andere
Wertpapiere  (mit  Ausnahme  von  Banknoten  und  Papiergeld)  sowie  von  Schatzanweisungen ­
  der  wertbeständigen  Anleihen  des  Deutschen  Reichs  ohne  Zinsscheine ­
  und  von  Ncntenbankscheinen  unverschlossen  zur  Verwahrung  oder  als
Pfand  übergeben  sind,  ist  verpflichtet:
ein  H  a  n  d  e  l  s  b  u  ch  zu  führen,  in  welches  die  Wertpapiere  jedes  Hinterlegers ­
  oder  Verpfänders  nach  Gattung  und  Nennwert  der  Stücke  einzutragen
sind;  der  Eintragung  steht  die  Bezugnahme  auf  Verzeichnisse  gleich,  welche  neben
dem  Handelsbuche  geführt  werden.
8  2.  Eine  Erklärung  des  Hinterlegers  oder  Verpfänders,  durch  die  der  Verwahrer ­
  ermächtigt  wird,  an  Stelle  hinterlegter  oder  verpfändeter  Wertpapiere
der  im  8  1  bezeichneten  Art  gleichartige  Wertpapiere  zurückzugewähren  oder
über  die  Papiere  zu  seinem  Nutzen  zu  verfügen,  ist,  falls  der  Hinterleger  oder
Verpfänder  nicht  gewerbsmäßig  Bank-  oder  Geldwcchslergcschäfte  betreibt,  nur
gültig,  soweit  sie  für  das  einzelne  Geschäft  ausdrücklich  und
schriftlich  abgegeben  wird.
8  3.  Der  Kommissionär  (88  383,  406  des  Handelsgesetzbuches),  welcher  einen
Auftrag  zum  Einkauf  von  Wertpapieren  der  im  8  1  bezeichneten  Art  ausführt,
hat  dem  Kommittenten  auf  dessen  Verlangen  binnen  einer  Woche  ein  Verzeichnis
der  Stücke  mit  Angabe  der  Gattung,  des  Nennwerts,  der  Nummern  oder  sonstigen ­
  Bezeichnungsmerkmale  zu  übersenden.  Die  Frist  beginnt,  falls  der  Kommissionär ­
  bei  der  Anzeige  über  die  Ausführung  des  Auftrags  einen  Dritten  als
Verkäufer  namhaft  gemacht  hat,  mit  dem  Erwerbe  der  Stücke,  andernfalls  mit
dem  Zeitpunkt,  in  welchem  dem  Kommissionär  die  Erklärung  des  Kommittenten,
daß  er  die  Übersendung  eines  Stückeverzeichnisses  verlange,  zugeht,  frühestens
jedoch  mit  dem  Ablauf  des  Zeitraums,  innerhalb  dessen  der  Kommissionär  nach
der  Erstattung  der  AuSführungsanzeigc  die  Stücke  bei  ordnungsmäßigem  Geschäftsgang ­
  ohne  schuldhafte  Verzögerung  beziehen  konnte.
Der  Kommissionär  kann  sich  das  Recht  ausbcdingcn,  dem  Kommittenten  an
Stelle  der  Übersendung  des  Stückeverzeichnisses  die  Stücke  selbst  herauszugeben
oder  ihm  den  Hcrausgabeanspruch  an  eine  zur  Verwahrung  der  Stücke  bestimmte
dritte  Stelle  abzutreten.  Im  übrigen  kann  daS  Recht  des  Kommittenten,  die
Übersendung  des  Stückeverzeichnisses  zu  verlangen,  nicht  durch  Rechtsgeschäft
ausgeschlossen  oder  beschränkt  werden,  es  sei  denn,  daß  der  Kommittent  gewerbsmäßig ­
  Bank-  oder  Geldwechselgeschäfte  betreibt.
Z  4.  Ist  der  Kommissionär  mit  Erfüllung  der  ihm  nach  den  Bestimmungen  des
8  3  obliegenden  Verpflichtungen  im  Verzüge,  und  holt  er  das  Versäumte  aus
eine  danach  an  ihn  ergangene  Aufforderung  des  Kommittenten  nicht  binnen
drei  Tagen  nach,  so  ist  der  Kommittent  berechtigt,  das  Geschäft  als  nicht  für
seine  Rechnung  abgeschlossen  zurückzuweisen  und  Schadenersatz  wegen  Nichterfüllung ­
  zu  beanspruchen.
        <pb n="314" />
        20  O.  GW.  25.  A.

305

§  5.  Der  Kommissionär,  der  einen  Auftrag  zum  Umtausche  von  Wertpapieren
der  im  8  1  bezeichneten  Art  oder  zur  Geltendmachung  eines  Bezugsrechtes  auf
solche  Wertpapiere  ausführt,  hat  binnen  zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der
neuen  Stücke  dem  Kommittenten  ein  Verzeichnis  der  Stücke  mit  beu  im  §  3
Abs.  1  vorgeschriebenen  Angaben  zu  übersenden.
8  6.  Der  Kommissionär,  der  den  im  §  5  ihm  auferlegten  Pflichten  nicht  genügt,
verliert  das  Recht,  für  die  Ausführung  des  Auftrages  Provision  zu  fordern.
8  7.  Mitder  Absendung  des  Stückeverzeichnisses  geht  das
Eigentum  an  den  darin  verzeichneten  Wertpapieren  auf  den  Kommittenten  über,
soweit  der  Kommissionär  über  die  Papiere  zu  verfügen  berechtigt  ist.  Die  Bestimmungen ­
  des  bürgerlichen  Rechts,  nach  welchen  der  Übergang  des  Eigentums
schon  in  einem  früheren  Zeitpunkte  eintritt,  bleiben  unberührt.
8  7  a x ).  Hat  bei  einem  Kommissionsgeschäft  über  den  Einkauf  von  Wertpapieren ­
  der  im  8  1  bezeichneten  Art  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens ­
  über  das  Vermögen  des  Kommissionärs  der  Kommittent  die  ihm  dem
Kvmlttissionär  gegenüber  obliegenden  Pflichten  vollständig  erfüllt,  ohne  daß  die
einzukaufenden  Wertpapiere  bis  zn  diesem  Zeitpunkt  durch  Übersendung  eines
Stückevcrzeichnisscs  oder  auf  andere  Weise  in  das  Eigentum  des  Kommittenten
übergegangen  sind,  so  geht  in  Ansehung  der  Befriedigung  aus  den  in  der  Masse
vorhandenen  Wertpapieren  gleicher  Gattung  und  aus  den  Ansprüchen  auf  Lieferung ­
  solcher  Wertpapiere  die  Forderung  des  Kommittenten  den  Forderungen
aller  anderen  Konkursgläubiger  vor.  Mehrere  Kommittenten  haben  untereinander ­
  gleichen  Rang.  Aus  dem  sonstigen  Vermögen  des  Kommissionärs  können
die  Kommittenten  unter  entsprechender  Anwendung  der  für  die  Absonderungsberechtigten ­
  geltenden  Vorschriften  der  88  64,  158,  155,  156  und  des  8  168
Nr.  3  der  Konkursordnung  Befriedigung  verlangen.
Das  Konkursgericht  hat,  wenn  es  nach  Lage  des  Falles  erforderlich  erscheint,
den  Kommittenten  zur  Wahrung  der  ihnen  nach  Abs.  1  zustehenden  Rechte  einen
Pfleger  zu  bestellen.  Für  die  Pflegschaft  tritt  an  die  Stelle  des  Vormundschaftsgerichts ­
  das  Konkursgcricht.  Die  Vorschriften  des  8  62  Abs.  2  bis  6  des
Gesetzes  über  die  privaten  Versicherungsunternehmungen  vom  12.  Mai  1901
sRGBl.  S.  139)  finden  entsprechende  Anwendung.
8  8.  Ein  Kaufmann,  der  im  Betriebe  seines  Handelsgcwerbes  fremde  Wertpapiere ­
  der  im  8  1  bezeichneten  Art  einem  Dritten  zum  Zwecke  der  Aufbewahrung, ­
  der  Veräußerung,  des  Umtausches  oder  des  Bezuges  von  anderen
Wertpapieren,  Zins-  oder  Gewinnanteilscheinen  ausantwortet,  hat  hierbei  dem
i)  Während  nach  dem  bisherigen  Rechte  der  Kunde,  dem  ein  Stückeverzeichnis
nicht  zugesandt  war,  beim  Konkurse  der  Bank  lediglich  eine  einfache  Konkursforderung ­
  geltend  machen  konnte,  ist  nunmehr  im  Konkursfalle  der  Bank  dem
Kommittenten  ein  Recht  auf  bevorzugte  Befriedigung  aus  den  in  der  Masse
vorhandenen  Wertpapieren  gleicher  Gattung  und  aus  den  Ansprüchen  der  Bank
an  Dritte  ans  Lieferung  solcher  Wertpapiere  eingeräumt  worden.
        <pb n="315" />
        306

Dritten  mitzuteilen,  daß  die  Papiere  fremde  seien.  Ebenso  hat  er  in
dem  Falle,  daß  er  einen  ihm  erteilten  Auftrag  zur  Anschaffung  solcher  Wertpapiere ­
  an  einen  Dritten  weitergibt,  diesem  hierbei  mitzuteilen,  daß  die  Anschaffung ­
  für  fremde  Rechnung  geschehe.
Der  Dritte,  der  eine  solche  Mitteilung  empfangen  hat,  kann  an  den  übergebenen ­
  oder  an  den  neu  beschafften  Papieren  ein  Pfandrecht  oder  ein  Zurückbehaltungsrecht ­
  nur  wegen  solcher  Forderungen  an  seinen  Auftraggeber  geltend
machen,  welche  mit  Bezug  auf  diese  Papiere  entstanden  sind.
8  g.  Wenn  ein  Kaufmann  über  Wertpapiere  der  im  8  1  bezeichneten  Art,
welche  ihm  zur  Verwahrung  oder  als  Pfand  übergeben  sind,  oder  welche  er  als
Kommissionär  für  den  Kommittenten  in  Besitz  genommen  hat,  außer  dem  Falle
des  8  246  des  Strafgesetzbuchs  zum  eigenen  Nutzen  oder  zum  Nutzen  eines
Dritten  rechtswidrig  verfügt,  tvird  er  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und
Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.  Der
gleichen  Strafe  unterliegt,  wer  der  Vorschrift  des  8  8  zum  eigenen  Nutzen  oder
zum  Nutzen  eines  Dritten  vorsätzlich  zuwiderhandelt.
8  10.  Ein  Kaufmann,  der  seine  Zahlungen  eingestellt  hat  oder  über  dessen
Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  wird  mit  Gefängnis  bis
zu  zwei  Jahren  bestraft,  wenn  er  den  Vorschriften  des  8  1  Ziffer  1  oder  2  vorsätzlich ­
  zuwidergehandelt  hat  und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich  des  Anspruches ­
  auf  Aussonderung  der  von  jenem  zu  verwahrenden  Wertpapiere  benachteiligt ­
  wird,  desgleichen  wenn  er  als  Kommissionär  den  Vorschriften  der
88  8  oder  5  vorsätzlich  zuwidergehandelt  hat  und  dadurch  der  Berechtigte  bezüglich ­
  des  Anspruchs  auf  Aussonderung  der  von  jenem  eingekauften,  eingetauschten ­
  oder  bezogenen  Wertpapiere  benachteiligt  wird.
8  11.  Ein  Kaufmann,  der  seine  Zahlungen  eingestellt  hat,  oder  über  dessen
Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  worden  ist,  juiib  mit  Zuchthaus  bestraft, ­
  wenn  er  im  Bewußtsein  seiner  Zahlungsunfähigkeit  oder  Überschuldung
fremde  Wertpapiere,  welche  er  im  Betriebe  seines  Handelsgewerbes  als  Verwahrer, ­
  Pfandgläubiger  oder  Kommissionär  in  Gewahrsam  genomnien,  sich
rechtslvidrig  zugeeignet  hat.  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt
Gefängnisstrafe  nicht  unter  drei  Monaten  ein.
8  12.  Die  Strafvorschrift  des  8  0  findet  gegen  die  Mitglieder  des  Vorstandes ­
  einer  Aktiengesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft,  die  Geschäftsführer ­
  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  sotvie  gegen  die  Liguidatoren
einer  Handelsgesellschaft  oder  eingetragenen  Genossenschaft  Anwendung,  wenn
sie  in  Ansehung  von  Wertpapieren,  die  sich  im  Besitze  der  Gesellschaft  oder  Genossenschaft ­
  befinden,  oder  von  dieser  einem  Dritten  ausgeantwortet  sind,  die
mit  Strafe  bedrohte  Handlung  begangen  haben.
8  13.  Dieses  Gesetz  findet  auf  diejenigen  Kaufleute  keineAnwendung,
für  die  gemäß  8  1  des  HGB.  die  Vorschriften  über  die  Handelsbücher  keine
Geltung  haben.
        <pb n="316" />
        307

Auf  Grund  dieser  Bestimmungen  unterscheiden  die  Banken  und  Bankiers
an  den  Hauptbörsenplätzen  dreierlei  Depots:
1.  Depot  A,  „nicht  frei".  In  dieses  Depot  kommen  die  Effekten,  die
dem  Kunden  gehören,  und  die  als  Sicherheit  für  die  Forderungen
an  ihn  dienen,  also  dem  Kommissionär  für  [eine  Ansprüche  haften.
2.  Depot  B,  „nicht  frei".  In  das  Depot  B,  das  ein  „noli  me
tangere“  ist,  kommen  die  Effekten,  die  der  Kunde  für  fremde  Rechnung
angeschafft,  bzw.  hinterlegt  hat,  die  dem  Kunden  des  Kunden  (feem  Kommittenten ­
  der  Proviuzbank)  gehören.  Diese  Effekten  werden  niemals
beliehen,  da  sie  u  i  ch  t  als  Sicherheit  für  die  Forderungen  au  den  Kunden
der  Bank  dienen.  Bei!»  Einkauf  von  Effekten  aus  Depot  B  muß  die  den
Auftrag  erteilende  (Provinz-)  Bank  die  Erklärung  abgeben,  daß  ihr  das
Bersügungsrecht  über  die  Stücke  zusteht.
Praktisch  zur  Geltung  kommt  der  Unterschied  zwischen  Depot  A  und  B
beim  Konkurse.  Hatte  vor  Erlaß  des  Depotgesetzes  ein  Kunde  in  der
Provinz  seinem  (Lokal-)  Bankier  Wertpapiere  zur  Aufbewahrung  übergeben, ­
  so  konnte  der  Bankier  die  Papiere  bei  seinem  Bankier  in  der
Hauptstadt  (Zentralbankier)  deponieren.  Dieser  benutzte  sie  als  Sicherheit. ­
  Geriet  nun  der  Lokalbankier  in  Konkurs,  so  verloren  seine  Kunden
häufig  ihr  Geld,  da  der  Zentralbankier  sich  mit  den  deponierten  Papieren
bezahlt  machen  konnte.  Das  D  e  p  o  t  g  e  s  e  tz  schiebt  dem  einen  Riegel
vor:  Der  Zentralbankier  kann  an  den  Effekten  des  Kunden  (des  Lokalbnnkiers)
  ein  Pfand-  oder  Zurückhaltungsrecht  nur  wegen  solcher  Forderungen ­
  an  seinen  Auftraggeber  geltend  machen,  die  mit  Bezug  ans  diese
Papiere  entstanden  sind  (§  8  des  Depotgesetzes).
3.  S  t  ü  ck  e  k  v  n  t  o  ,  „frei".  Ob  die  Wertpapiere  dem  Kunden  (dem
Provinzbankier)  oder  dessen  Kunden  gehören,  ist  für  die  rechtlichen  Ansprüche ­
  der  Bank  am  Börsenplatz  gleichgültig.  Der  Kunde  in  Liegnitz
z.  B.,  der  die  Effekten  nur  zum  Teil  bezahlt  hat,  hat  seinem  Liegnitzer
Bankier  gegenüber  aus  Erteilung  von  Nummernaufgabe  verzichtet.  Die
Stücke  sind  also  Eigentum  des  Liegnitzer  Bankiers,  der  sie  als  Sicherheit ­
  bei  seinem  Bankier  in  Breslau,  durch  dessen  Vermittlung  er  sie  gekauft ­
  hat,  deponiert.  Erhält  also,  allgemein  gesprochen,  das  Bankhaus
an  dem  Börsenplätze,  an  dem  die  Order  ausgeführt  wird,  von  einem  auswärtigen ­
  Bankier  einen  Auftrag  zum  Ankauf  von  Effekten  mit  der  Erklärung, ­
  daß  die  Anschaffung  für  fremde  Rechnung  erfolgt,  ohne
        <pb n="317" />
        308

daß  zugleich  der  volle  Kaufpreis  gezahlt  wird,  so  wird  der  Auftrag  nur
dann  ausgeführt,  wenn  auf  Nummernaufgabe  verzichtet  wird.  Die  angeschafften ­
  Wertpapiere  werden  in  diesem  Falle  nicht  für  den  Auftraggeber ­
  in  Verwahrung  genommen,  sondern  auf  dem  Stückekonto  des
Bankiers  ohne  Nummernangabe  gutgeschrieben.  Der  Auftraggeber  erwirkt ­
  das  Recht  auf  Herausgabe  der  Stücke  erst  dann,  wenn  er  den  vollen
Kaufpreis  berichtigt.  Ist  dies  geschehen,  so  müssen  auf  seinen  diesbezüglichen ­
  Wunsch  die  Stücke  dem  „Depot  B"  zugeführt  werden.  Die  aus
„Stückekonto"  gutgeschriebenen  Effekten  dienen  der  Bank  als  Sicherheit
für  alle  Forderungen  an  den  Kunden.
Die  Gebühren  für  Aufbewahrung  in  offenen  Depots,  die  früher  l / 2  pro
Mille  fürs  ganze  Jahr  betrugen,  sind  wesentlich  erhöht  ivorden,
decken  aber  trotzdem  kaum  die  Unkosten.
Die  R  e  i  ch  s  b  a  n  k  berechnet  für  offene  Depots  folgende  Depotgebühren,
und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Aufbewahrung  und  Verwaltung  eines
Depots  jedesmal  für  ein  Kalenderjahr:
a)  bei  inländischen  festverzinslichen,  ausschließlich  auf  Reichsmark  lautenden
Wertpapieren  einschließlich  der  verzinslichen  und  unverzinslichen  Prämienanleihen ­
  für  jedes  einzelne  Depot  mit  einem  Nennwert  bis  zu  5000  M
0,15  RM,  mit  einem  Nennwert  über  5000  bis  einschl.  100000  M  0,25  RM,
mit  einem  Nennwert  über  100000  M  für  je  100000  M  weiteres  0,25  RM,
bj  bei  inländischen  Dividendenwerten,  soweit  die  offizielle  Abstempelungsfrist
abgelaufen  ist,  svwie  bei  ausländischen  Dividendenwerten,  ferner  bei  ausländischen ­
  festverzinslichen  Wertpapieren
für  je  angefangene  1000  RM  des  Nennwertes  jedes  einzelnen  Depots
0,25  RM;
e)  bei  Sachwertanleihen,  zu  denen  auch  in-  und  ausländische  Schuld-  und
Rentenverschreibungen  zählen,  die  auf  Goldmark  oder  auf  ausländische
Währung  lediglich  als  Maßstab  für  die  Berechnung  des  Kapitals  und  der
Zinsen  oder  der  Rente  lauten,
für  je  angefangene  20  Zentner  Roggen,  10  t  Steinkohle,  60  t  Braunkohle, ­
  3000  kg  Kali,  100  g  Gold,  200  GM,  60  nordamerikanische  Dollar,
10  englische  Pfund  des  Nennivcrts  jedes  einzelnen  Depots  0;10  RM,
mindestens  jedoch  0,25  RM;
(I)  bei  Kuxen,  Hypothekenbriefen,  Sparkassenbüchern,  Versicherungsscheinen
und  sonstigen  Dokumenten  für  jedes  einzelne  Depot  0,25  RM.
Bei  Papieren  in  ausländischer  Währung  wird,  falls  sie  nicht  zu  den  Sachlvertanleihen
  zählen,  der  Nennwert  behufs  Ermittlung  der  Gebühren  nach  den
im  amtlichen  Kursblatt  der  Berliner  Wertpapierbörse  angegebenen  festen  Sätzen,
im  übrigen  nach  dem  Berliner  Börsenbrauch,  in  Reichsmark  umgerechnet.
        <pb n="318" />
        Außer  den  Depotgebühren  werden  berechnet:
für  die  Einziehung  von  baren  Geldern  bei  ausgelosten,  gekündigten  oder
konvertierten  Wertpapieren,  ferner  für  Einzahlungen
für  je  angefangene  100  RM  des  einzuziehenden  oder  einzuzahlenden  Betrages ­
  0,50  RM;
für  den  Umtausch  von  Wertpapieren  bei  Verschmelzungen  u.  dgl.
für  je  angefangene  100  RM  des  jeweiligen  Kurswerts  der  höheren  Seite
0,60  RM,  mindestens  jedoch  1  RM,
aber  nicht  mehr  als  Vs  des  jeweiligen  Kurswerts  der  höheren  Seite,  endlich  für
die  Ausübung  von  Bezugsrechten,  für  die  Abstempelung  von  Wertpapieren  sowie
für  andere  Sonderleisiungen,  z.  B.  Besorgung  von  Stimmkarten  zur  Teilnahme
an  Generalversammlungen,  Anfertigung  von  Wertbercchnungen  u.  dgl.,  die  allgemein ­
  üblichen  Gebühren.
Für  die  Besorgung  neuer  Zins-  und  Gewinnanteilscheinbogen  sowie  für  den
Umtausch  von  Zwischenscheinen  werden  die  baren  Auslagen  berechnet.
Die  Deutsche  Reichsbank  —  offene  Depots  werden  nur  bei  der
Reichshauptbank  in  Berlin  verwahrt  —  hatte  am  1.  Januar  1927
60  387  offene  Depots,  die  in  3  882  verschiedenen  Effektengattungen
angelegt  waren,  und  1226  Mündel-Depots^).
P  r  i  v  a  t  i  n  st  i  t  u  t  e  veröffentlichen  keine  Ziffern  über  Depotbeständc.
Der  jetzige  Effektenverkehr  ist  wegen  des  geringen  Nennwerts  der  meisten
auf  Reichsmark  nmgestellten  Aktien  und  der  geringen  Durchschnittshöhe
der  Börsenaufträge  für  die  Banken  mit  so  großen  Unkosten  verknüpft,  daß
eine  erhebliche  Erhöhung  der  Depot-  und  Effektenkvnlmissionsgebühren
nötig  sein  würde,  wenn  die  gegenwärtige  Handhabung  des  Verwahrungs-V
  Wertpapiere,  die  als  Bestandteile  von  Mündelvermögen  der  Aufsicht  des
Vormundschaftsgerichts  unterliegen  (§  1814  des  BGB.),  werden  bei  sämtlichen
Reichsbankhauptstellen  und  Rcichsbankstellen  sowie  bei  den  mit  mehreren  Beamten ­
  besetzten  Reichsbanknebenstellen  zur  Verwahrung  angenommen,  sofern
jene  ohne  Zins-  oder  Gewinnanteilscheinc,  aber  mit  den  Erneuerungsscheinen
(Anweisungen,  Talons)  eingeliefert  werden.  Desgleichen  ist  die  Annahme  von
Papieren  als  Mündeldepots  zulässig  in  den  Fällen,  in  denen  die  Inhaber  der
elterlichen  Gewalt  fVater  oder  Mutter)  auf  Grund  der  88  1667,  1686  BGB.
zur  Hinterlegung  von  Papieren  nach  §  1814  BGB.  angewiesen  sind.
An  Gebühren  sind  zu  entrichten:
1.  eine  einmalige  Gebühr  von  1  RM  für  die  Ausfertigung  eines  Mündeldepotbuches, ­

2.  eine  fortlaufende  jährliche  Verwahrungsgebühr,  die  sich  nach  den  Gattungen ­
  der  jedesmal  gleichzeitig  eingelieferten  oder  der  zu  Anfang  jedes
neuen  tzinterlegnngsjahres  vorhandenen  Papiere  richtet.

309
        <pb n="319" />
        310

und  Lieferungsgeschäfts  beibehalten  wird.  Daher  sind  die  Banken  bestrebt,
die  Depots  ihrer  Kundschaft  in  einheitlichen  Sammcldepots  bei  der
Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  zu  vereinigen.  Dadurch
wird  die  Einzelverwahrung,  und  bei  An-  und  Verkäufen  von  Wertpapieren ­
  die  kostspielige  Lieferung  effektiver  Stücke  vermieden.  Indem
Überweisungen  mittels  des  Effektcnschecks  an  ihre  Stelle  treten,  wird  der
Effektenverkehr  stückelos  gestaltet*).
Bezüglich  der  in  das  Sammeldepot  eingelieferten  Wertpapiere
können  die  Banken  nicht  mehr  die  Verpflichtung  übernehmen,  ihren  Kunden ­
  die  Nummern  zurückzugeben,  die  sie  eingeliefert  haben.
Die  Wertpapiere  werden  mit  der  Vereinigung  im  Sammeldepot  des
Kassen-Vereins  nicht  Eigentum  der  Bank  oder  Eigentum  des  Kassen-Vereins, ­
  vielmehr  verbleibt  das  Eigentum  an  den  Wertpapieren  dem  Kunden,
wenn  auch  nicht,  wie  bisher,  als  Sondereigentum  an  den  einzelnen  Stücken
selbst,  sondern  als  Miteigentum  an  der  Gesamtheit  der  im  Sammeldepot ­
  vereinigten  Wertpapiere  ein  und  derselben  Gattung  zu  deut  Bruchteil, ­
  der  dem  Effektenbestande  des  Kunden  im  Verhältnis  zur  Gesaintheit
entspricht.  Für  die  Erfiillung  der  dein  Kassen-Verein  aus  dem  Verwahrungsverhältnis ­
  obliegenden  Pflichten  stehen  die  Banken  ihren  Kunden
gegenüber  ein.  Auch  die  übrigen  die  Wertpapiere  betreffenden  Rechte  der
Kundschaft,  z.  B.  hinsichtlich  des  Dividendenbezuges,  der  Ausübung  von
Bezugsrechteu,  der  Vertretung  der  Aktien  in  der  Generalversammlung,
der  Verpfändbarkeit  der  Werte  usw.  bleiben  unverändert  bestehen.
Für  alle  Wertpapiere,  die  nicht  den  deutschen  Stempel  oder  die  einen  ausländischen ­
  Stempel  tragen,  für  die  nicht  vollgezahlten  Versichernngsaktien  und
für  alle  verlosbaren  Wertpapiere  verbleibt  es  bei  dem  bisherigen  Zustand.
Durch  die  seit  Dezember  1925  bestehende  Einrichtung  von  Sammeldepots
ist  eine  wesentliche  Erleichterung  und  Verbesserung  des  gesamten  Effektcnanfbewahrungs-
  und  Effektenlieserungs-Geschäfts  erfolgt.
b)  Verschlossene  Depots.
Wird  vom  Verwahrer  keine  Verwaltungstätigkeit  gefordert,  sondern
nur  sichere  Aufbewahrung,  so  wird  das  Depot  verschlossen  übergeben.
Verschlossene  Depots  unterliegen  nicht  den  Bestimmungen  des  Depot-Z
  S.  Georg  Opitz,  Der  stückclose  Effektenverkehr,  ein  Gegenstück  zum
bargeldlosen  Zahlungsverkehr.  Bankarchiv  vom  15.  Februar  1927.
        <pb n="320" />
        311

gesetzes.  Dagegen  haftet  der  Aufbewahrer,  ebenso  wie  bei  den  offenen
Depots,  für  jeden  Schaden,  der  durch  nicht  sorgfältige  Verwaltung  oder
durch  Veruntreuungen  seitens  seiner  Angestellten  dem  Deponenten  erwächst.
  Keine  Haftung  dagegen  wird  von  den  Banken,  der  Reichsbank
inbegriffen,  übernommen,  wenn  das  Depot  durch  einen  unabwendbaren,
außer  ihrem  Verschulden  gelegenen  Zufall  (force  majeure),  z.  B.  durch
ein  Naturereignis,  vernichtet  oder  beschädigt  werden  sollte.
Wer  Sorge  hat,  durch  Depotunterschlagungen  ungetreuer  Bankiers  oder
Bankdirektoren  um  sein  Vermögen  gebracht  zu  werden  —  was  bei  größeren
Banken  infolge  des  großen  Garantiekapitals  und  der  Kontrollen  so  gut
tvie  ausgeschlossen  ist  —,  oder  wer  Beraubungen  bei  Putschen  oder  dgl.
befürchtet,  der  mag  die  Kuponsbogen  als  offenes  und  die  Mäntel  als  verschlossenes ­
  Depot  (in  versiegeltem  Paket)  bei  verschiedenen  Banken  an  verschiedenen ­
  Orten  hinterlegen.  Der  Kuponbogen  ohne  den  Mantel  ist
ebensowenig  verkäuflich,  wie  der  Mantel  ohne  den  Kuponbogen.
Die  Gebühren  für  Aufbewahrung  verschlossener  Depots  sind  bei  den
einzelnen  Banken  und  Bankiers  verschieden  hoch.
Bei  der  Reichshauptbank  und  den  Reichsbankanstalten  waren  am  1.  Januar
1927  953  verschlossene  Depots  vorhanden.  Ihre  Zahl  ist  in  den  letzten  Jahren
erheblich  zurückgegangen.
c)  SafesZ.
Großer  Beliebtheit  erfreuen  sich  seit  einiger  Zeit  die  Safes.  Es  sind
dies  numerierte  Fächer  in  den  Schränken  der  Stahlkammern  der  Bank,
die  gegen  eine  Gebühr,  die  je  nach  Größe  und  Lage  des  Faches  zwischen
10  und  60  RM  jährlich  beträgt,  vermietet  werden  und  unter  dem  Verschluß ­
  des  Mieters  und  dem  Mitverschluß  der  Bank  stehen.  Da  die  Bank
bei  der  jedesmaligen  Öffnung  des  Faches  mitzuwirken  hat  —  nur  der  im
Safe  befindliche  Blechkasten  steht  unter  dem  Alleinverschluß  des  Mieters
—,  und  bst  weiter  der  Zutritt  nur  nach  Nennung  des  zwischen  der  Bank
und  dem  Mieter  des  Safe  vereinbarten  Losungswortes  (Paßwortes)  gestattet ­
  ist,  so  bieten  diese  Tag  und  Nacht  unter  Bewachung  stehenden  Safes
größtmögliche  Sicherheit  gegen  V  e  r  u  n  t  r  e  u  u  n  g  e  n  und  D  i  e  b  st  a  h  l.
Aber  auch  gegen  F  e  u  c  r  s  g  e  f  a  h  r  gewähren  die  massiven  Tresoranlagen ­
  vollkommenen  Schutz.
i)  Literatur:  K.  Guinbel,  Der  Stahlkanuncrfachvertrag  der  deutschen
Banken.  Berlin  1908.
        <pb n="321" />
        812

Sie  eignen  sich  jedoch  mehr  zur  Aufbewahrung  von  Dokumenten  (Hypotheken,
  Policen)  und  Schmuckgegenständen,  als  von  Effekten,  da  für  diese,
wenn  sie  im  Safe  ruhen,  der  Bankier  eine  Verwaltung  ssiehe  S.  315  ff.)
nicht  ausüben  kann.  Zur  Abtrennung  von  Kupons  usw.  stehen  den  Mietern ­
  verschließbare  Zellen  zur  Verfügung,  in  denen  Schere,  Schreibmaterial ­
  usw.  vorhanden  ist.  Die  Rechte  und  Pflichten  des  Mieters  richten
sich  nach  den  von  dem  Vermieter  für  diesen  Zweck  getroffenenBestimmungen.
Wer  einem  anderen  das  Recht  zum  Eintritt  in  den  Tresor  an  seiner
Statt  verschaffen  und  ihm  die  Verfügung  über  das  gemietete  Schrankfach
übertragen  will,  hat  ihn  durch  Vollzug  eines  von  der  Bank  gelieferten
Formulares  zu  ermächtigen.  Der  Vollmachtgeber  erhält  dann  (kostenfrei)
für  den  Bevollmächtigten  eine  Einlaßkarte,  die  dieser  bei  jedesmaligein
Besuche  vorzuzeigen  hat.  Jeder  Mieter,  bzw.  dessen  Bevollmächtigter  hat
vor  Eintritt  in  den  Tresor  ans  Verlangen,  zur  Prüfung  der  Identität,  seine
Unterschrift  abzugeben.  Die  Bank  nimmt  von  der  Zurücknahme  der  Vollmacht ­
  nur  Kenntnis,  wenn  sie  ihr  direkt  schriftlich  mitgeteilt  und  die  für
den  Bevollmächtigten  ausgestellte  Einlaßkarte  zurückgegeben  wird.  Die
Vollmacht  wird  als  erloschen  betrachtet,  wenn  der  Bank  der  Tod  des  Vollmachtgebers ­
  bekannt  geworden  ist.
Die  Erteilung  einer  Vollniacht  an  einen  Dritten  ist  auch  sonst  für  den
Verkehr  mit  der  Bank,  insbesondere  für  den  Todesfall  des  Kontoinhabers,
sehr  z»  empfehlen,  da  sie  den  Hinterbliebenen  viele  Kosten  und  Sorgen
erspart.  Sie  kann  nach  folgendem  Schema  erfolgen:

Ln  die  Bank

liier.

Ich  räume  Ihnen  hierdurch  für  mich  und  meine  Erben  das  Kocht  ein,  sich
im  Falle  meines  nachgewiesenen  Todes  durch  Aushändigung  der  alsdann  unter
meinem  Namen  im  Depot  ruhenden  Effekten,  sowie  des  auf  meinem  Konto  etwa
erscheinenden  Barguthabens  au

von  jeglicher  Verbindlichkeit  in  Ansehung  des  obigen  Depots  und  Kontos  zu
befreien,  wogegen  ich  mir  bei  meinen  Lebzeiten  freie  Verfügung  über  beide
vorbehalte.
Die  aus  unserem  IContokorrentverhältnis  herrührenden  Kochte  und  Verbindlichkeiten ­
  bleiben  hierdurch  unberührt.
,  den  192
        <pb n="322" />
        313

Die  größten  Safe-Anlagen  IStahlkammcrn,  Panzergewölbe)  in  Deutschland
besitzt  die  Deutsche  Rank  in  Berlin.  Von  großem  Umfange  sind  die  Safe-Einrichtuugen
  (coffres-sorts)  des  Credit  Lyonnais  in  Paris,  der  in  einem  Aufbau
von  vier  Stockwerken  mehr  als  40  000  Schubfächer  besitzt.  Unter  den  Gängen
befinden  sich  Wasserbehälter,  deren  Inhalt  im  Falle  der  Gefahr  den  ganzen
Raum  innerhalb  von  IV,  Minuten  unter  Wasser  setzt.  Der  Lröäit  Lyonnais
schreibt  hierüber  in  seinem  Geschäftsbericht  für  1904:  „Eaiploi  de  matdriaux
incombustibles  dans  la  construction  de  Fddifice,  soliditd  des  oaisses,  abondanoe
de  l’eau,  poste  do  vingt  pompiers,  absence  de  tont  voisinage  dangereux,  surveillanco
  incessante  exerode  jouv  et  nuit,  tout  concourt  ä  assurer  la  sdcnritd  de
oes  Services;  ils  ont  dtö  entourds  do  garantios  cpio  nous  croyons  difficile  de  snrpasser
  et  meine  d’dgaler.“

Anhang:  Abhanden  gekommene  Wertpapiere  J ).
Der  im  Deutschen  Recht  geltende  Grundsatz,  daß  auch  der  gutgläubige
Erwerber  einer  Sache  nicht  das  Eigentum  au  ihr  erlangt,  wenn  sie  ihrem
wahren  Eigentümer  gestohlen,  wenn  sie  verloren  gegangen  oder  sonstwie
abhanden  gekommen  ist,  erleidet  beim  B  e  r  1  u  st  von  Inhaberpapieren
  (Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber,  Inhaberaktien,
Losen  usw.)  eine  Ausnahme:  Wer  gutgläubig  ein  Jnhaberpapier  erwirbt
oder  ein  Pfand  nimmt,  das  gegen  den  Willen  des  Inhabers  aus  dessen
tatsächlicher  Verfügungsgewalt  gelangt  ist,  wird  Eigentümer  desselben,
erlangt  ein  rechtsgültiges  Pfandrecht  (§§  935,  1006,  1007  BGB.s.  Der
gegenwärtige  Besitzer  wird  also  gegen  Ansprüche  des  früheren  Besitzers
geschützt.
Dieser  Grundsatz  gilt  aber  bei  Banken  und  Bankiers  nur  mit  folgender
Einschränkung:  Wird  ein  gestohlenes  usw.  Jnhaberpapier  an  einen  Kaufmann, ­
  der  Bankier-  oder  Geldwechslergeschäfte  betreibt,  veräußert  oder
verpfändet,  so  gilt  (§  367  des  HGB.)  dessen  guter  Glaube  als  ausgeschlossen, ­
  wenn  zur  Zeit  der  Veräußerung  oder  Verpfändung  der  Verlust
des  Papieres  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder  von  dem  aus  der  Urkunde
Verpflichteten  im  Deutschen  Reichsanzeiger  bekanntgemacht  und  seit  dem
Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  die  Veröffentlichung  erfolgt  ist,  nicht  mehr
als  ein  Jahr  verstrichen  &amp;gt;var.  Der  gute  Glaube  des  Erwerbes  wird  durch
i)  Siehe  A.  Hoppenstedt,  Die  Haftbarkeit  des  Bankiers  bei  gestohlenen
Wertpapieren.  Berlin  1900.  Lndwig  Wertheimer,  Abhanden  gekommene ­
  Wertpapiere.  Karten-Auskunftei  des  Bankwesens.  Stuttgart  1920.
        <pb n="323" />
        314

die  Veröffentlichung  im  Deutschen  Reichsanzeiger  nicht  ausgeschlossen,
wenn  der  Erwerber  die  Veröffentlichung  infolge  besonderer  Umstände
weder  kannte,  noch  kennen  mußte.
Für  Zins-,  Renten-  und  Gewinnanteilscheine,  die  nicht  später  als  an
dem  nächsten  auf  die  Veräußerung  oder  Verpfändung  folgenden  Einlösungsteriuin
  fällig  werden,  sowie  für  Banknoten  und  andere  auf  Sicht
zahlbare  unverzinsliche  Jnhaberpapiere  besteht  für  Geldwechsler,  Bankiers
usw.  keine  Verpflichtung,  zu  kontrollieren,  ob  die  Papiere  als  verloren
gegangen  usw.  gemeldet  sind.
Der  bisherige  Inhaber  eines  verloren  gegangenen  oder  gestohlenen
Jnhaber-Wertpapieres  kann  seine  Rechte  dadurch  wahren,  daß  er  die  betreffenden ­
  Urkunden  im  Wege  des  Aufgebots  für  kraftlos  erklären ­
  läßt  f§  799  BGB.,  §  228  HGB.f.  Wahrt  der  gutgläubige  Erloerber
  der  Urkunde  im  Ausgebotsverfahren  nicht  seine  Rechte,  so  geht  er
dieser  verlustig.  Er  behält  zwar  das  Wertpapier,  aber  dieses  ist  durch  das
im  Aufgcbotsverfahren  (siehe  §§  946  ff.,  1003—1022  Zivilprozeßordnung)
ergangene  Ausschlußurteil  wertlos  geworden:  Die  in  deni  Papier  verbrieften ­
  und  an  das  Papier  geknüpften  Rechte  können  nicht  mehr  durch
dessen  Vorlegung  geltend  gemacht  werden.
Sind  Effekten  gestohlen  worden  oder  verloren  gegangen,  so  ist  umgehend ­
  Anzeige  zu  machen:  1.  der  Polizei,  die  die  Banken  und  Bankiers
des  Ortes  benachrichtigt  und  vor  Ankauf  der  betreffenden  Effekten  warnt,
und  2.  der  „Sammelstelle  aufgerufener  Wertpapiere"  (Berlin  W  66,
Oberwall-Str.  3),  die  die  Nummern  der  betreffenden  Effekten  in  die
täglich  erscheinende  Sammelliste  aufgerufener  Wertpapiere  kostenfrei  aufnimmt. ­
  Diese  Sammelliste,  auf  die  Banken  und  Bankiers  abonniert
sind,  gibt  infolge  ihrer  übersichtlichen  Zusammenstellung  aller  bis  zum
1.  Januar  des  vorhergehenden  Kalenderjahres  als  gestohlen,  verloren
gegangen  oder  sonst  abhanden  gekommenen  Effekten  eine  rasche  Information ­
  und  erspart  dem  Bankier,  die  diesbezüglichen  Anzeigen  im  Neichsanzeiger
  zu  sammeln.
Zur  Bekanntmachung  des  Verlustes  eines  Jnhaberpapieres  sind
auf  Antrag  des  Eigentümers  die  Polizeibehörden  verpflichtet,  und  zwar
sotvohl  die  Behörde  des  Wohnsitzes  des  Eigentümers,  als  auch  die  Behörde,
in  deren  Bezirk  der  Verlust  eingetreten  ist.
        <pb n="324" />
        7.  Verwaltung  von  Wertpapieren.
Mit  der  Aufbewahrung  von  Wertpapieren  ist  in  den  meisten  Fällen
auch  deren  Verwaltung  verknüpft  (V  e  r  w  a  l  t  u  n  g  s  d  e  p  o  t  s).  Die
Bank  trifft  alle  für  eine  sorgsame  Vermögensverwaltung  erforderlichen
Maßnahmen.  In  Betracht  kommen  insbesondere:
a)  Einlösung  der  Zinsscheine  und  Besorgung  neuer  Bogen.
Jedem  Wertpapier  ist  ein  Zinsscheinbogen  beigegeben,  gewöhnlich  für
30  Jahre.  Die  Kupons  von  ausländischen  Effekten,  die  auf  Gold
lauten,  werden  zu  einem  festen,  in  der  Regel  auf  dem  Wertpapier  angegebenen ­
  Kurse  umgerechnet,  während  Kupons,  die  in  Silber  oder  Papier
zahlbar  sind,  zum  Silber-  bzw.  Notenkurse  eingelöst  werden.  Bei  der
Verwertung  der  Auslandskupons  dienen  als  Basis  die  Devisenkurse.
Dem  Zinsschein  der  festverzinslichen  Werte  entspricht  bei  Aktiengesellschaften ­
  der  D  i  v  i  d  e  n  d  e  n  s  ch  c  i  n.  Er  dient  zur  Abhebung  des  auf
ein  Jahr  entfallenden  Gewinnanteiles  der  Aktiengesellschaft,  dessen  Höhe
jeweils  von  der  Generalversammlung  festgesetzt  wird.  Der  Dividendenschein ­
  wird  erst  dann  vom  Stück  getrennt,  w  c  n  n  e  r  nach  dem  Beschluß
der  Generalversammlung  zur  Auszahlung  gelangt,  d.  h.  etwa
3—5  Monat  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  also  nicht  wie  der  Zinsschein ­
  an  einem  im  voraus  ein  für  alle  Male  bestimmten  Termin.
Banken  und  Bankfirmen  lösen  Zins-  und  Dividcndenscheiue  in  der
Regel  nur  unter  „Vorbehalt"  des  Einganges  jE.  v.  —  Eingang  Vorbehalten)  ein.
Bis  zur  Einführung  der  Goldwährung  in  Italien  wurde  bei  der  Kuponeinlösung
  einiger  italienischer  Renten  ein  Affidavit  (affidare  —  die  eidesstattliche, ­
  schriftliche  Erklärung  abgeben)  gefordert;  es  mußte  versichert
werden,  daß  die  Stücke  keinem  Angehörigen  Italiens  gehören,  um  zu  verhindern, ­
  daß  Italiener  die  Kupons  im  Ausland  einlösen,  wo  sie  in  Gold,
anstatt,  wie  in  Italien,  in  dem  minderlvertigen  Papiergelde  bezahlt
wurden.  Einige  Staaten,  die  eine  Kuponsteuer  erheben,  befreien  Ausländer ­
  von  dieser  Zahlung,  wenn  sie  nachweisen,  daß  sie  einer  fremden  Nation
angehören,  ihren  Wohnsitz  und  Aufenthaltsort  im  Auslande  haben  und
dies  eidesstattlich  erklären  (ein  Affidavit  abgeben).
So  kann  sich  durch  ein  von  einem  Konsul  oder  Notar  beglaubigtes  Affidaoit
der  iiichtcnglische  Besitzer  von  der  Einkommensteuer  („ineome  tax")  auf  in
England  zahlbare  Zinsen,  bzw.  Dividenden  von  Effekten,  die  nicht  britischen

315
        <pb n="325" />
        316

Ursprunges  sind,  befreien.  Auf  rein  englische  Werte  (Konsols,  englische ­
  Munizipal-  und  Eisenbahn-Anleihen)  kann  hingegen  (seit  der  FinanzbiU
von  1909/10)  der  nicht  britische  Besitzer  Steuer  nicht  mehr  reklamieren.
Viel  angewendet  wurde  das  Affidavit  im  Weltkriege.  Man  wollte  dadurch ­
  verhüten,  daß  Kupons  aus  km  feindlichen  Anslande  eingelöst  werden, ­
  bzw.  daß  die  Ausländer  eine  günstigere  Valuta  erhalten.  Sv  mußten
z.  B.  die  Einreicher  von  Zinsscheinen  österreichischer  und  ungarischer  Anleihen ­
  in  Deutschland  eine  schriftliche  Erklärung  abgeben  des  Inhaltes,  daß
die  von  ihnen  vorgelegten  Kupons  von  in  Deutschland  ruhenden,  deutschgestempelten
  Stücken  abgetrennt  sind,  die  Eigentum  deutscher  Staatsangehöriger ­
  bzw.  neutraler  Ausländer  sind.  Das  Affidavit,  das  gemäß
§  2  der  Verordnung  über  Maßnahmen  gegen  die  Kapitalflucht  vom  24.  Oktober ­
  1919  abzugeben  war,  lautete:

Ich  erkläre
Wir  erklären

Lidesstattliche  Erklärung,
hiermit  an  Eides  Statt  das  Folgende:

1.

2.

Die'  auf  der  Rückseite  dieser  Erklärung  nach  Nennwert,  Gattung  und  üblichen
Unterscheidungsmerkmalen  aufgeführten  Wertpapiere  sind  Eigentum.
Die  von  zur  Einlösung  eingereichten  Zins-  oder  Gewinnanteilscheine
gehören  zu  den  auf  der  Rückseite  aufgeführten  Wertpapieren.

3.

Für  das  Einkommen  aus  den  auf  der  Rückseite  aufgeführten  Wertpapieren
~v-  in  Deutschland  nicht  steuerpflichtig.

4.  Die  Einlösung  der  eingereichten  Zins-  oder  Gewinnanteilscheinc  erfolgt  weder
mittelbar  noch  unmittelbar  für  Rechnung  einer  dritten  Person,  die  einer
Besteuerung  in  Deutschland  unterliegt.

Ort  und  Datum:
Wohnort  und  Adresse:

(Muß  vom  Einreicher  handschriftlich ­
  ausgefüllt  werden.)

Eigenhändige  Unterschrift:

Ist  der  letzte  Kupon  bzw.  Dividendenschein  abgetrennt,  so  wird  gegen
Aushändigung  des  T  a  l  o  n  s  sZinsleiste),  der  im  allgemeinen  einen  Teil
des  Kuponsbogens  bildet  ssiche  Beilage  3),  eine  neue  Serie  Kupons  —  im
allgemeinen  wieder  ein  Knponbogen  mit  20  Kupons  (bzw.  Dividendenscheinen) ­
  und  einem  Talon  —  ausgeliefert.  Ist  dem  Wertpapier  ein  Talon
        <pb n="326" />
        317

nicht  beigegeben,  so  erfolgt  Lieferung  des  neuen  Kuponbogens  gegen
Vorzeigung  des  Stückes  fMantel  genannt,  weil  er  den  Kuponbogen
einhüllt),  auf  dem  dann  ein  diesbezüglicher  Vermerk  gesetzt  wird.
Die  V  e  r  j  ä  h  r  u  n  g  s  f  r  i  st  der  Zins-  und  Gewinnanteilscheine  beträgt,
  wenn  nichts  anderes  angegeben  ist,  4  Jahre.  §  197  des  BGB.  sagt:
„In  4  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  aus  Rückstände  von  Zinsen."
Jedoch  beginnt  (§  801  des  BGB.)  die  Verjährung  erst  mit  dem  Schluß
des  betreffenden  Jahres.
b)  Verlosungskontrolle.
Ein  großer  Teil  der  festverzinslichen  Wertpapiere  unterliegt  einer  Auslosung, ­
  und  zwar  meist  nach  einem  bei  der  Emission  bereits  festgesetzten
T  i  l  g  u  n  g  s  P  l  a  n.  Da  nun  für  Effekten,  die  zur  Rückzahlung  gekündigt
sind,  Zinsen  in  der  Regel  nicht  mehr  bezahlt  werden,  bzw.  wenn  Kupons
eingelöst  worden  sind,  eine  Kürzung  der  Kapitalsumme  um  den  Betrag
der  nach  der  Auslosung  zahlbar  gewesenen  und  eingelösten  Kupons  stattfindet ­
  Z,  so  ist  es  für  den  Besitzer  von  Wertpapieren  unbedingt  erforderlich, ­
  rechtzeitig  selbst  zu  kontrollieren  oder  von  sachverständiger  Seite  kontrollieren ­
  zu  lassen,  ob  die  Wertpapiere  gezogen  worden  sind.
Für  die  bei  ihnen  im  offenen  Depot  ruhenden  Effekten  übernehmen
Banken  und  Bankiers  ohne  weiteres  —  in  anderen  Fällen  gegen  geringe
Gebühren  —  diese  Kontrolle,  die  insbesondere  deswegen  sorgfältig  ausgeübt ­
  werden  muß,  weil  in  einigen  Staaten  die  Verjährungsfrist  ausgeloster ­
  Wertpapiere  sehr  kurz  ist,  d.  h.  das  Kapital  ist  zugunsten  des
Emittenten  verfallen,  wenn  die  verlosten  Stücke  nicht  innerhalb  einer
bestimmten  Frist  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  sind.
Für  die  eigenen  und  die  im  offenen  Depot  ruhenden  fremden  Effekten
sowie  für  die  Effekten,  die  ihnen  laut  Nummernverzeichnis  zur  ständigen
Verlosungskontrolle  übergeben  sind,  nehmen  Banken  und  Bankiers  nach
jeder  stattgefundenen  Auslosung  die  Prüfung  vor,  und  zwar  meist  durch
ztoei  Beamte:  der  eine  kontrolliert  in  der  Regel  nach  dem  Originalstück,
der  andere  an  der  Hand  des  Nummernbuches;  die  Nummernverzcichnisse
werden  von  zwei  Beaniten  geprüft.
i)  Nur  einige  Landschaften  und  Bodenkreditinstitute  gewähren  für  das  nicht
rechtzeitig  abgehobene  Kapital  sogenannte  „Depositalzinsen",  die  aber
stets  niedriger  als  die  Stückzinsen  sind.
        <pb n="327" />
        318

c)  Kapitalerhöhu  ug.  Ausübung  des  Bezugsrechts  auf  neu  «Aktien.
Reicht  das  Kapital  der  Gesellschaft  nicht  aus,  so  beschafft  diese  sich  neues
Betriebskapital:  durch  Inanspruchnahme  von  Bankkredit  oder  durch  Ausgäbe
  von  Obligationen  oder  durch  Ausgabe  neuer  Aktien.  Die  Durchführung ­
  einer  Kapitalserhöhung  erfolgt  in  der  Regel  unter  Mitwirkung
einer  oder  mehrerer  Banken.
Bei  Erhöhung  des  Grundkapitals  einer  Aktiengesellschaft  oder  einer
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  haben  die  Aktionäre  ein  gesetzlich  gewährleistetes ­
  Recht  auf  Zuteilung  eines  ihrem  bisherigen  Anteil  am
Grundkapital  entsprechenden  Teiles  der  neuen  Aktien,  sofern  nicht
G  r  ü  n  d  e  r  r  e  ch  t  e  bestehen  —  nach  dem  alten  Handelsgesetzbuch  waren
sie  zulässig;  aber  sie  existieren  nur  noch  bei  ganz  wenig  Gesellschaften  —
oder  die  Generalversammlung  bei  der  Beschlußfassung  über  die  Kapitalserhöhung ­
  eine  abweichende  Bestimmung  trifft.  Infolge  der  gesetzlich
vorgeschriebenen  komplizierten  Technik  des  Verfahrens  (Ausstellung  eines
doppelten  Zeichnungsscheines,  Anmeldung  der  beschlossenen  Erhöhung  sowie ­
  deren  Durchführung  zur  Eintragung  ins  Handelsregister)  wird  praktisch ­
  folgendes  Verfahren  geübt:  Das  Bezugsrecht  der  Aktionäre  wird
durch  Generalversaminlungsbeschluß  ausgeschlossen;  eine  Bank  oder  ein
Bankkonsortinm  übernimmt  die  neuen  Aktien  mit  der  Verpflichtung,  sieden
Aktionären  zu  einem  vereinbarten  Kurse  anzubieten.  Bei  diesem  Modus
hat  es  die  ihr  Kapital  vergrößernde  Gesellschaft  nur  mit  einer  oder  einigen
wenigen  Firmen  zu  tun;  und  es  ist  Garantie  für  Übernahme  des  Gesamtbetrages ­
  und  Zahlung  zur  vereinbarten  Zeit  gegeben.  Hierfür  ist  von  der
Gesellschaft  an  die  Bank  oder  das  Konsortium  eine  G  a  r  a  n  t  i  e  p  r  o  v  i  -
s  i  ou  (3—5  %)  zu  zahlen.
Die  neuen  Aktien  werden  zu  einem  Kurse  angeboten,  der  mehr  oder
weniger  erheblich  unter  dem  Kurse  der  alten  Aktien  liegt.  Der  Aktionär,
der  diese  Aufforderung  „zum  Bezüge"  übersieht,  erleidet  einen  mehr  oder
minder  erheblichen  Schaden.  Betrachten  wir  dies  an  einem  Beispiel:
Eine  Gesellschaft,  deren  Aktienkapital  30  Millionen  M  beträgt,  bietet  ihren
Aktionären  6  Millionen  M  neue  Aktien  zum  Kurse  von  130  derart  an,  daß  je
5000  M  alte  Aktien  zum  Bezüge  vou  1000  M  junger  sneuer)  Aktien  berechtigen.
Die  5000  M  alte  Aktien,  deren  Kurs,  sagen  toir,  160  %  notiert,  und  die
1000  M  junge  Aktien  kosten  also  8000  +  1300  —  9300  M,  d.  h.  jede  Aktie  besitzt
einen  Wert  von  1550  M  oder,  in  Prozenten  ausgedrückt,  von  155  °/ 0 .
        <pb n="328" />
        Da  vorher  der  Kurswert  160  %  gewesen  ist,  so  müßte  er  nach  Ausübung  des
Bezugsrechtes  auf  155  %  zurückgehen,  falls  die  neue»  Aktien  dieselbe  Dividendenberechtigung ­
  wie  die  alten  haben,  d.  h.  vom  Beginn  des  laufenden  Geschäftsjahres ­
  ab.  Derjenige  Aktionär,  der  von  dem  ihm  zustehenden  Vezugsrechte
  keinen  Gebrauch  macht,  würde  also  in  diesem  Falle  5  %  am  Kurse  verloren ­
  haben.
Der  Aktionär,  der  selbst  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben  will,  entweder
»veil  er  seineil  Besitz  in  dem  betreffenden  Papier  durch  Bezug  neuer  Stücke
nicht  noch  vermehren  will,  oder  weil  er  kein  Geld  hat,  sie  zu  beziehen,
oder  der  Aktionär,  der  das  Bezugsrecht  nicht  ausüben  kann,  weil  er  nicht
die  erforderliche  Anzahl  Aktien  besitzt,  wird  sein  Bezugsrecht  an  der  Börse
verkaufen.  Solche  „krumnie  Beträge",  die  nicht  ausreichen,  um  das
Bezugsrecht  auf  die  neuen  Aktien  auszuüben,  werden  „Spitze  n"  genannt. ­
  —  Durch  Vergrößerung  des  Aktienkapitals  wird,  wenn  der  Gesamtgewinn ­
  der  Unternehmung  nicht  steigt,  der  auf  die  einzelnen  Aktien  entfallende ­
  Anteil  geringer  werden.  Man  spricht  dann  von  einer  „Verwässerung" ­
  des  Kapitals.
Beim  Bezüge  junger  Aktien  auf  Grund  alter  Aktien  ist  die  Einreichung ­
  der  Stücke  söhne  Kuponbogen)  erforderlich.  Die  alten
Aktien  erhalten,  damit  das  Bezilgsrecht  auf  dieselben  Aktien  nicht  zweimal ­
  ausgeübt  werden  kann,  einen  diesbezüglichen  Vermerk,  z.  B.  „Bezngsrecht
  1926  ausgeübt".  In  der  Regel  werden  die  jungen  Aktien  nicht
sofort  ausgegeben,  sondern  es  werden  zunächst  Jnterimsscheine
allsgestellt.
Ein  Produkt  der  eigenartigen  wirtschaftlichen  Entwicklung  der  Kriegsund
  Nachkriegszeit  sind  die  Gratisaktie  n.  Dein  Aktionär,  der  sie  erhält, ­
  wird  damit  nur  scheinbar  eine  unentgeltliche  Zuwendung ­
  gemacht.  Er  liefert  zwar  direkt  keinen  Gegenwert  an  die
Gesellschaft,  aber  der  Betrag  wird  aus  der  ihill  anteilig  gehörenden  Masse
entnommen.  Entweder  stellt  die  Gesellschaft  zu  Lasten  des  Gewinn-  und
Verlustkontos,  also  aus  dem  Reingewinn  eines  Jahres,  die  für  die
neu  geschaffenen  Aktien  erforderlichen  Beträge  zur  Verfügung,  oder  Reserven ­
  werden  unter  teilweiser  oder  gänzlicher  Auflösung  eines  oder  niehrerer
  Konten  sz.  B.  Gewimwortrag  des  letzten  Jahres)  flüssig  gemacht;
also  ans  dem  Vermögen  der  Gesellschaft  —  denn  der  in  Reserve  gestellte ­
  Gewinn  ist  Vermögen  der  Gesellschaft  —  werden  die  sog.  Gratisaktien ­
  bezahlt,  oder  aus  dem  bilanzmäßigeu  Iahresgewinn.

819
        <pb n="329" />
        320

il.  7—

d)  Vertretung  der  Aktien  in  der  Generalversammlung.
Konversion,  Sanierung,  Fusion,  Interessengemeinschaft. ­

In  den  Geschäftsbedingungen  vieler  Banken  heißt  es:  Die  Bank  ist  ermächtigt, ­
  die  bei  ihr  im  Depot  ruhenden  Aktien  ihrer  Geschäftsfreunde  in
der  Generalversammlung  zu  vertreten,  sofern  ihr  nicht  gegenteilige  Weisungen ­
  zugehen.  —  Da  die  Interessen  der  Aktionäre  oft  nicht  die  gleichen
wie  die  der  Bank  sind,  sollte  eine  derartige  Generalvollmacht  grundsätzlich
nicht  erteilt  werden.  Ein  „Aktienpaket"  gibt  Einfluß  in  der  Generalversammlung, ­
  ermöglicht  die  Wahl  in  den  Aufsichtsrat  und  damit  in
gewisser  Weise  Teilnahme  an  der  Leitung  der  Gesellschaft.
Sinkt  aus  wirtschaftlichen  Gründen  oder  infolge  politischer  Verhältnisse
der  Zinsfuß,  so  suchen  auch  Staaten,  Provinzen,  Gemeinden  und  Gesellschaften ­
  für  die  von  ihnen  ausgegebenen  Anleihen  einen  Nutzen  zu  ziehen,
indem  sie  deren  Zinsen  herabsetzen,  die  Anleihen  konvertieren.  Der
Gläubiger,  der  in  die  Zinsherabsetzung  nicht  einwilligt,  erhält  das
Kapital  zum  Nennwerte  zurückgezahlt.  Wer  sich  dagegen  mit  der  Konversion ­
  einverstanden  erklärt,  bekommt  mitunter  noch  eine  sogenannte
„K  o  n  v  e  r  t  i  e  r  u  n  g  s  p  r  ä  m  i  e"  und  die  Zusicherung,  daß  der  Zinsfuß
  innerhalb  einer  gewissen  Frist  nicht  noch  weiter  herabgesetzt  wird.  -
Nicht  zu  verwechseln  ist  eine  solche  Konversion  mit  der  aufgezwungenen ­
  Zinsherabsetzung  bankerotter  Staaten,  in  welchem
Falle  man  von  notleidenden  Anleihen  und  notleidenden
Kupons  spricht.  Nur  ein  Staat  oder  ein  Gemeindewesen,  dessen  Finanzen ­
  als  gut  und  geregelt  gelten,  kann  sich  eine  Konversion  seiner  Anleihen ­
  gestatten,  denn  stellt  einfaulerSchuldner  seinen  Gläubigern
anheim,  Rückzahlung  des  Kapitals  zum  Nominalwert  zu  verlangen  oder
in  eine  Zinsherabsetzung  einzuwilligen,  so  wird  jeder  Rückzahlung  fordern.
Eine  Konversion  kann  auch  in  einer  Umwandlung  der  Anleihe  in  eine
höher  verzinsliche  bestehen.  Eine  solche  „Heraufkonvertierung"  kommt
manchmal  in  Zeiten  der  Geldknappheit  vor.  —
Hat  eine  Aktiengesellschaft  infolge  von  Mißwirtschaft,  schlechter  Konjunktur ­
  usw.  eine  Untcrbilanz  aufzuweisen,  so  ist,  da  nur  der  Überschuß
der  Aktiva  über  die  Passiva  verteilt  werden  darf,  eine  Dividendenzahlung
so  lange  ausgeschlossen,  bis  der  Verlust  ausgeglichen  und  wieder  ein  Über-&amp;lt;V


.
        <pb n="330" />
        21  O.  GW.  25.  A.

321

schuß  erzielt  ist.  Da  dies  oft  viele  Jahre  dauern,  in  manchen  Fällen  überhaupt ­
  nicht  möglich  sein  wird,  gestattet  das  Gesetz  die  Herabsetzung  der
Grundkapitalsziffer.  Sie  ist,  da  eine  Rückzahlung  des  Kapitals  nicht  stattfindet, ­
  nur  eine  ziffermäßige.  Es  erfolgt  eine  Sanierung  (Heilung,
Aufbesserung  der  Verhältnissei  in  der  Weise,  das;  das  Grundkapital  etwa
in  Höhe  der  Unterbilanz  herabgesetzt  wird.
Die  Aktionäre  werden  aufgefordert,  ihre  Aktien  zur  A  b  st  e  m  p  e  l  u  n  g
oder  zum  Umtausch  gegen  neue,  dem  Herabsetzungsbeschluß  gemäß  abgeänderte
  Aktien  einzureichen.  Lautet  die  Aktie  z.  B.  über  2000  RM,  so
erhält  sie  den  Aufdruck  „Kapital  auf  1500  RM  herabgesetzt",  oder  aber,
was  seltener  vorkommt,  der  Aktionär  erhält  eine  neue,  über  1500  RM
lautende  Aktie.  Neben  der  Verminderung  des  Nennwerts  der
Aktien  kommt  in  Betracht  die  Verminderung  der  Zahl  der  Aktien  durch
Zusammenlegung,  Umtausch  usw.,  ferner:  die  Einziehung  einzelner ­
  Aktien.  4  Aktien  werden  z.  B.  in  3  Aktien  zusainmengelegt,  d.  h.  von  je
4  eingereichten  Aktien  wird  eine  vernichtet,  drei  bleiben  bestehen  und  erhalten ­
  den  Stempelaufdruck  „Gültig  geblieben  laut  Beschluß  der  Generalversammlung ­
  von:  "
Starke  Zusammenlegungen  brachten  die  Verordnungen  über  Goldbilanzen
  (vom  28.  Dezember  1923  und  b.  November  1924).
In  den  meisten  Fällen  vermag  die  Zusammenlegung  der  Aktien  allein
eine  Besserung  nicht  zu  bringen.  Daher  ist  niit  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals ­
  oft  gleichzeitig  dessen  Erhöhung  verknüpft,  oder  es  werden  der
Gesellschaft  neue  Mittel  dadurch  zugeführt,  daß  die  Aktionäre  aufgefordert
  werden,  eine  Zuzählung  von  20,  30  oder  mehr  Prozent  zu
leisten.  Die  neuen  Aktien  erhalten  zum  Unterschied  von  den  alten
„Stanim-Aktien"  den  Namen  „Stamni-Prioritäts-Aktien",  „Prioritäts-Aktien"
  oder  „Vorzugs-Aktien".  Mitunter  findet  eine  Unterscheidung ­
  der  einzelnen  Gattungen  von  Aktien  durch  B  u  ch  st  a  b  e  n  statt
(Aktien  Lt  (Literas  A,  Aktien  L a  B  usw.).
Bei  Verteilung  der  Dividende  erhalten  die  Inhaber  dieser
Vorzugs-Aktien  meist  einen  gewissen,  statutenmäßig  festgesetzten  Prozentsatz ­
  vom  Gewinn,  bevor  auf  die  alten  Stamm-Aktien  irgend  etwas  fällt.
Oft  sind  diese  Aktien  kumulativ  ausgestaltet,  d.  h.  reicht  der  Gewinn  eines
Geschäftsjahres  nicht  aus,  die  Minimaldividende  zu  zahlen,  so  wird  sie  im
nächsten  Jahre  (bzw.  in  den  nächsten  Jahren)  nachgezahlt)  ehe  dies  nicht
        <pb n="331" />
        822

geschehen  ist,  haben  die  Stammaktionäre  auf  Dividende  keinen  Anspruch.
Auch  im  Falle  der  Liquidation  werden  den  Inhabern  der  Vorzugs-Aktien ­
  oft  Vorrechte  eingeräumt.
Vor  allem  aber  dienen  ■—  und  dies  ist  erst  eine  „Errungenschaft"  der
Neuzeit  —  die  Vorzugsaktien  zur  Gewährung  eines  bevorzugten  S  t  i  m  m  -
recht  s.
Nach  einer  Erhebung  des  Statistischen  Neichsamts  (f.  „Wirtschaft  und  Statistik" ­
  1925  Nr.  22)  gewähren  von  867  Geseüschasten,  die  Vorzugsaktien  ausgegeben ­
  haben,  nur  44  einen  Dividenden  Vorzug;  und  zwar  handelt  cs  sich
hierbei  im  wesentlichen  um  die  noch  aus  der  Vorkriegszeit  bestehenden  schuldverschreibungsähnlichen ­
  Vorzugsaktien.
Wird  von  den  Aktionären  zur  Beschassuug  neuer  Betriebsmittel  eine
bare  Zu  Zahlung  gefordert  —  eine  Vermehrung  des  Aktienkapitals
findet  hierdurch  nicht  statt  —,  so  haben  diese  die  schwierige  Aufgabe,  zu
prüfen,  ob  die  Gesellschaft  lebensfähig  ist,  ob  ihre  Verhältnisse  es  vorteilhafter
  erscheinen  lassen,  die  geforderte  Zuzahlung  zu  leisten,  oder  neues
Kapital  in  das  Unternehmen  nicht  mehr  hineinzustecken.  In  diesem  Falle
ist  auf  Verteilung  einer  Dividende  in  der  Regel  nicht  mehr  zu  rechnen,
da  etwaige  Gewinne  fast  ausschließlich  den  Inhabern  von  Vorzugs-Aktien
  zugute  kommen.  Die  Stamm-Aktien  werden  dadurch  minderwertig
oder  wertlos.
Wertpapiere,  die  keinen  oder  nur  einen  sehr  geringen  Wert  besitzen,  nennt
man  Nonvaleurs.
Von  der  ziffernmäßigen  Herabsetzmtg  (zur  Beseitigung  einer
Unterbilanz)  ist  die  e  f  f  e  k  t  i  v  e  Herabsetzung  (Rückzahlung  eines  Teils  des
Grundkapitals)  zu  unterscheiden.  Sie  erfolgt,  wenn  die  Gesellschaft  das
bisherige  Grundkapital  für  die  Dauer  nicht  mehr  nutzbringend  verwenden
kann.  Erforderlich  für  die  Herabsetzung  des  Grundkapitals  ist  nach  §  288
das  HGB.  eine  Mehrheit  von  mindestens  ®/ 4  des  bei  der  Beschlußfassung
vertretenen  Grundkapitals.
Abgesehen  von  der  Herabsetzung  des  Grundkapitals  gemäß  §  288  des
HGB.  kann  aus  dem  bilanzmäßigen  Jahresgewinn  und  freien  Reserven
eine  Tilgung  (Einziehung  nennt  sie  das  Gesetz)  stattfinden  durch  Ankauf, ­
  durch  Auslosung,  Kündigung  usw.,  sofern  dies  im  Statut  vorgesehen ­
  ist.
Die  bisherigen  Aktionäre  bekommen  mitunter  an  Stelle  der  erloschenen
Aktien  „Genußscheine",  die  einen  Anteil  am  Gewinn  der  Gesellschaft
        <pb n="332" />
        323

gewährleisten  und  zum  Genuh  non  Dividenden,  sofern  diese  für  die  Aktionäre ­
  eine  bestimmte  Höhe  überschreiten,  berechtigen.  Anderer  Art  sind  die
Gennßschcine,  die  neben  die  Aktien  treten,  um  dem  Aktionär  besondere
Vorteile  zu  gewähren.  Stets  fehlen  aber  dem  Genußscheine  zwei  Hauptmerkmale ­
  der  Aktie:  Stimmrecht  in  der  Generalversammlung  und  Haftung
mit  der  Einlage  (Anteil  am  Gesellschaftsvermögen).  Die  Genußscheine
sind  nur  Beurkundungen  von  Gläubigerrechten.
Unter  Fusion  versteht  man  die  Verschmelzung  zweier  oder
niehrerer  Aktien-  oder  anderer  Gesellschaften.  Sie  kann  in  verschiedenen
Formen  erfolgen.  In  der  Regel  nimmt  die  fusionierende  sgrößere  und
stärkere)  Gesellschaft  die  fusionierte  skleine  und  schwächere)  Gesellschaft  mit
ihren  Aktiven  und  Passiven  in  sich  auf.  Die  Aktionäre  der  fusionierten  Gesellschaft ­
  erhalten  Aktien  der  fusionierenden  im  Verhältnis  zu  dem  Werte,
den  die  Aktien  der  verschiedenen  Gesellschaften  vor  der  Fusion  gehabt
haben,  bzw.  nach  einem  vereinbarten  Modus.  Die  übernehmende  Gesellschaft ­
  wird  zu  diesem  Zweck  in  der  Regel  ihr  Grundkapital  erhöhen.  Fusionen ­
  erfolgen  häufig  zur  Erweiterung  oder  Verbesserung  des  eigenen  Betriebes, ­
  um  die  benötigten  Rohstoffe  billiger  zu  erlangen.  Bei  Banken
geschehen  sie,  um  Betriebskosten  zu  sparen,  um  die  Macht  zu  stärken,  um
eine  Konkurrenz  zu  beseitigen  usw.  ss.  S.  124  f.).
Eine  große  Rolle,  speziell  im  Konzentratiousprozeß  des  Bankwesens,
spielen  die  Interessengemeinschaften.  Die  Verknüpfung  der
Interessen  des  einen  Instituts  mit  denen  des  anderen  kann  aus  mehrere
Arten  erfolgen:  Das  größere  Institut  erwirbt  sämtliche  Aktien  des
kleineren  Instituts  oder  die  M  a  j  o  r  i  t  ä  t  oder  einen  Teil  der  Aktien  des
kleineren  Instituts.  Auch  ohne  Übernahme  von  Aktien  kann  ss.  S.  125)
eine  Interessengemeinschaft  gebildet  werden.
e)  Versicherung  gegen  Kursverlust  im  Falle  der
Auslosung.
Gegen  Verluste,  die  entstehen  durch  Kündigung  von  Wertpapieren,
deren  Tageskurs  höher  als  der  Rückzahlungskurs  ist,  oder  durch  Auslosung ­
  von  Prämienanleihen  mit  einem  „Treffer",  der  niedriger  als  ihr
Wert  ist  („Niete"),  kann  man  sich  durch  Versicherung  der  Effekten
gegen  Kursverlust  schützen.  Derartige  Versicherungen  für  eine  bestimmte
Ziehung  oder  „fortlaufend  bis  Widerruf"  übernehmen  sämtliche  Banken
        <pb n="333" />
        und  Bankiers  für  eigene  Rechnung  bzw.  vermittlungsweise.  Die  Prämiensähe,
  die  vom  Prozentsatz  der  zur  Auslosung  gelangenden  Beträge,  sowie
von  der  Größe  der  zwischen  Kurswert  und  Auszahlungsbetrag  bestehenden
Differenzen  abhängig  sind,  werden  einige  Zeit  vor  der  Ziehung  bekanntgemacht.

Die  Schadloshaltung  der  Versicherten  erfolgt  durch  Umtausch
der  verlosten  Stücke  in  unverloste  (Ersatzstücke)  oder  (Versicherung  auf
Barentschädigung)  durch  Vergütung  der  Differenz  zwischen  dem  Betrage,
der  für  das  verloste  Stück  gezahlt  wird  und  dem,  der  für  das  Ersatzstück  zu
zahlen  wäre.
f)  Eintragung  von  Wertpapieren  in  ein  Reichs-,
Staats-  oder  Stadtschuldb  nch.
Durch  Gesetz  vom  20.  Juli  1883  ist  den  Besitzern  von  Preußischen
Konsols,  und  durch  Gesetz  voni  31.  Mai  1891  den  Besitzern  von  Anleihen ­
  des  Deutschen  Reiches  gestattet  worden,  ihre  Schuldforderungen
an  den  P  r  e  u  ß  i  s  ch  e  n  Staat  bziv.  an  das  D  e  u  t  s  ch  e  Reich  in
eine  B  u  ch  s  ch  u  l  d  umwandeln  und  in  das  Staats-  bzw.  Reichss
  ch  u  l  d  b  u  ch  eintragen  zu  lassen.  Zu  diesem  Zweck  jiiib  die  Anleihen  bei
der  betr.  Schuldbuchverwaltung  einzuliefern,  die  sie  sofort  nach  Eintragung
vernichtet.
Diese  Eintragung,  von  der  aus  Gründen  der  Sicherheit  eine  wortgetreue
Abschrift  an  einem  anderen  Orte  aufbewahrt  wird,  bietet  dem  Gläubiger
die  denkbar  größte  Sicherheit,  da  er  in  vollen!  Umfange  gegen  die  Gefahr
geschützt  wird,  durch  Verlust  der  Papiere  (Diebstahl,  Verbrennen  odersonstiges
  Abhandenkommen)  des  Forderungsrechtes  verlustig  zu  gehen.  Die
Quittung,  die  über  die  Eintragung  ausgefertigt  ist,  hat  für  den,  der  auf
unredliche  Weise  in  ihren  Besitz  gelangt  ist,  nicht  den  geringsten'Wert,
da  sie,  wie  auf  ihr  ausdrücklich  vermerkt  ist,  „nicht  als  eine  über  die
Forderung  ausgestellte  Verschreibung  gilt".
Die  Zinsen  werden,  vom  14.  Tage  vor  dem  Fälligkeitstermin  an,  durch
eine  Reichs-  oder  Landeskasse,  durch  die  Reichsbank  oder  durch  die  Post
gezahlt.
Auch  das  Reich,  bzw.  der  Staat,  hat  an  einer  starken  Inanspruchnahme
des  Schuldbuches  großes  Interesse.  Nach  dem  Wesen  des  Schuldbuches
gelangen  dort  vorwiegend  Kapitalien  zur  Eintragung,  die  nicht  zum  Um ­
        <pb n="334" />
        325

lauf  im  Handel  und  Verkehr  gebraucht  werden,  sondern  dem  Reich  (Staat)
auf  längere  Zeit  überlassen  bleiben  sollen.  Mit  der  Eintragung  wird  der
Anleihemarkt  entlastet,  was  zur  Stetigkeit  und  Hebung  der  Kurse  beiträgt.
Gebühren  werden  nur  bei  der  Löschung  zum  Zweck  der  Ausreichung
von  Schuldverschreibungen  erhoben,  und  zwar  für  jedes  angefangene
1000  M  Kapitalbetrag  75  Pf.,  mindestens  jedoch  2  M.  Die  zu  Zwecken
des  Schuldverkehrs  erfolgenden  Beglaubigungen  von  Anträgen  usw.  sind
stempelfrei.
Seit  1910  bestehen  erhebliche  Erleichterungen  für  den  Verkehr
mit  dem  Reichsschuldbuch  (Gesetz  vom  6.  Mai  1910)  und  dem  preußischen
Staatsschuldbuch  (Gesetz  vom  22.  Mai  1910).
Ähnliche  Einrichtungen  haben  die  Regierungen  von  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Hessen  usw.,  sowie  mehrere  Städte  (Frankfurt  a.  M.,
Haniburg,  Bremen  usw.)  geschaffen.
Sämtliche  Regierungshauptkasfen,  sowie  die  Kreiskassen  außerhalb
Berlins  und  die  mit  Zahlung  der  Buchschuldzinsen  beauftragten  Kassenstellen
  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern,  die  Reichsbankanstalten ­
  usw.  haben  vom  Publikum  Schuldverschreibungen  der  konsolidierten ­
  Staatsanleihen,  die  in  eine  Buchschuld  des  Staates  umgewandelt
werden  sollen,  anzunehmen  und  mit  den  erforderlichen  Anträgen  und  Verzeichnissen
  an  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  („Schuldbuch-Angelegenheit")
  zu  senden,  ferner  Barbeträge  vom  Publikum  zum  Zwecke
der  Begründung  einer  Buchschuld  anzunehmen  und  sie  mit  dem  Antrage
auf  Eintragung  in  das  Schuldbuch  an  die  Preußische  Staatsbank  (Seehandlung)
  bzw.  an  die  Reichsbankhauptkasse  (für  Reichsanleihen)  zu
übermitteln.
VI.  Bankbetriebe  des  öffentlichen  Rechts.
Neben  der  Reichsbank,  die  nach  dem  neuen  Gesetz  „eine  von  der
Reichsregierung  unabhängige  Bank"  ist,  und  den  Privatbanken  bestehen ­
  eine  Anzahl  ö  f  f  e  n  t  l  i  ch  e  r  B  a  n  k  e  n,  die  unter  der  Obhut  des
Reichs,  oder  der  Länder,  oder  der  Gemeinden  ins  Leben  gerufen  und  ausgebaut ­
  wurden,  und  bei  denen  große  Summen  öffentlicher  Gelder  angelegt ­
  sind  i).
i)  S.  a.  die  Berichte  des  Generalagenten  vom  30.  Mai  und  30.  November
1926.  Berlin  1926.
        <pb n="335" />
        326

J.  Die  Aeichs-Lredit-Gesellschast  Aktiengesellschaft.
Sie  besitzt  ein  Aktienkapital  von  40  Millionen  RM,  das  sich  int  Besitz
der  „V.  I.  A.  G."  (Vereinigte  Jndustrieunternehmungen  A.-G.)  befindet,
die  ihrerseits  eine  Holding-Gesellschaft  zur  Vertretung  der  Interessen  des
Reichs  an  industriellen  Gesellschaften  ist,  mit  einem  dem  Reich  gehörenden
Kapital  von  120  Millionen  RM.
Die  Reichs-Krcdit-Gcsellschaft  wurde  von  der  Regierung  u.  a.  zur
Finanzierung  des  größten  Teiles  der  sog.  „H"-Schatzanweisungen  verwendet, ­
  die  deutschen  Staatsangehörigen  für  verschiedenartige  Kriegsschäden ­
  übermittelt  wurden.  Sie  dient  weiter  als  Bank  für  die  industriellen ­
  Unternehmungen,  die  im  Besitz  des  Reichs  sind.  Jni  übrigen
treibt  sie  Bankgeschäfte  mit  Privaten  wie  andere  Banken.
Nach  dem  Ausweis  vom  31.  Dezember  1926  beliefen  sich  die  bei  ihr  angelegten ­
  Gelder  auf  467,9  Millionen  RM,  denen  als  Aktiva  127,7  Millionen ­
  RM  Wechsel  und  unverzinsliche  Schatzanweisungen,  18l,4Millionen
Kreditoren  usw.  gegenüberstehen.
Die  enge  Verbindung  der  Bank  nnt  der  Regierung  zeigen  auch  die
Namen  der  Aufsichtsratmitglieder.
2,  Die  verkehrs-Nredit-Bank.
Zur  Durchführung  des  Frachtstundungsverfahrens  wurde
die  Verkehrs-Krcdit-Bank  ins  Leben  gerufen.  Im  Herbst  1924  erwarb  die
Reichsbahn-Gesellschaft  die  Mehrheit  der  Aktien,  und  heute  besitzt  sie  etwa
3 / i  des  Aktienkapitals,  das  jetzt  4  Millionen  RM  beträgt.
Die  Frachtstundung  ist  gegenüber  anderen  Aufgaben,  insbesondere  der
Regulierung  des  Geldverkehrs  der  Reichsbahn-Gesellschaft,  zurückgetreten.
Mit  ihrem  Kassennetz  von  23  Filialen  und  2400  Zahlstellen  gewährleistet
sie  eine  schnelle  Erfassung  der  aufkvnimenden  Gelder.  Von  den  für
den  30.  Juni  1926  ausgeivicsenen  352  Millionen  RM  fremden  Geldern
waren  302  Millionen  RM  an  Banken  ausgeliehen,  die  das  Inkassogeschäft
der  Reichsbahn  besorgen.
Im  Aufsichtsrat  sitzen  Vertreter  verschiedener  Reichsbehörden.
3.  Die  Deutsche  Golddiskontbank.
Durch  Gesetz  vom  19.  März  1924  ist  die  „Deutsche  Golddisk
  o  n  t  b  a  n  f"  unter  Führung  der  Deutschen  Reichsbank  als  ein  von
der  Reichsregierung  unabhängiges  Bankinstitut  mit  einem  Kapital  von
        <pb n="336" />
        327

10  Millionen  Pfund  Sterling  errichtet  worden.  Ihre  Geschäftstätigkeit
hat  die  Bank  am  16.  April  1924  begonnen.
Die  Rcichsbank  übernahm  die  eine  Hälfte  des  Stammkapitals  —  zwecks
Sicherung  der  Majorität  noch  eine  Aktie  darüber  —,  ein  fast  die  gesamte
deutsche  B  a  n  k  w  e  l  t  uinfassendes  Konsortium  die  andere  Hälfte.  Das  für
die  Übernahme  von  5  Mill.  Pfund  Sterling  erforderliche  Kapital  erhielt
die  Reichsbank  durch  einen  ihr  in  dieser  Höhe  von  der  Bank  von  England
eingeräumten  Kredit.
Zweck  der  Golddiskontbank  sollte  sein,  die  der  deutschen  Wirtschaft  zwecks
Festigung  der  Mark  notwendigen  Auslandskredite  zu  verschaffen  und  mit
Hilfe  des  ihr  verliehenen  N  o  t  e  n  a  u  s  g  a  b  e  r  e  ch  t  s  —  bis  zum  Gesamtbeträge ­
  von  5  Millionen  Pfund  Sterling  sollte  sie  Noten  ausgeben
dürfen  —  „berechtigte  Kreditbedürfnisse  der  heimischen  Wirtschaft  zu  befriedigen". ­
  Also  zwei  Aufgaben:  Betrieb  von  Bankiergeschäftcn  und  Ausgabe ­
  von  Banknoten.
Das  Bankgesetz  vom  30.  August  1924  ließ  es  aber  zur  Ausgabe
von  Golddiskontbank-Noten  nicht  kommen.  Dagegen
wurden  satzungsgemäß  Diskont-Kredite  gewährt.  In  den  Monaten
August  und  September  1924  erreichten  diese  mit  rund  14  Millionen  Pfund
Sterling  ihren  Höchststand.  Mit  Inkrafttreten  des  neuen  Bankgesetzes  begann ­
  dann  die  Liquidation  der  Kredite:  Sie  sanken  Ende  Januar  1925
auf  10,  Anfang  Mai  1925  auf  3V S  Millionen  Pfund  Sterling.
Die  Aktien  der  Golddiskontbank  hatte  die  Reichsbank  inzwischen  von  dem
Bankenkonsortiuin  erworben;  sie  zahlte  für  die  5  Millionen  Pfnnd  Sterling ­
  den  eingezahlten  Betrag  von  rund  32^  Millionen  M  in  neuen  Reichsbankanteilen
  (diese  zu  Pari  gerechnet).  Den  Kredit,  der  ihr  zum  Erwerb
der  anderen  5  Millionen  Pfund  Sterling  vollgezahlter  Aktien  der  Golddiskontbank ­
  von  der  Bank  von  England  zur  Verfügung  gestellt  war,  hatte
die  Rcichsbank  bereits  vor  Fälligkeit  zurückgezahlt.
Zu  neuem  Leben  erwachte  die  Golddiskontbank  wieder  im  April  1925.
Damals  entschloß  sich  die  Rcichsbank  mit  Zustimmung  aller  beteiligten
Stellen,  die  Golddiskontbank  wieder  aus  dem  Liquidationszustande  herauszuführen, ­
  da  es  im  Interesse  der  deutschen  Wirtschaft  und  angesichts  der
fortdauernden  Kapitalknappheit  erwünscht  erschien,  „auch  diese  volkswirtschaftlich ­
  zweckmäßigste  Möglichkeit  der  Aufnahme  von  Auslandkrcditen
den  ain  Außenhandel  beteiligten  Wirtschaftskreisen  zu  erhalten".
        <pb n="337" />
        328

Die  Golddiskontbank  gibt  Diskontkredite,  insbesondere  um  Rohstoffe
oder  andere  Waren  im  Auslande  zu  erwerben,  wenn  durch  deren  Weiterveräußerung ­
  nach  dem  Ausland  (mit  oder  ohne  Weiterverarbeitung)  hochwertige ­
  Devisen  gewonnen  werden.  Die  —  in  der  Regel  durch  die
Bankverbindung  des  Kreditnehmers  —  einzureichenden  Wechsel  sollen
echte  G  ef  ch  ä  fts  w  ech  s  el  sein,-  es  kommen  aber  auch  auf  Pfund
lautende  Ziehungen  aus  Banken  und  Bankiers  in
Betracht,  falls  sie  auf  handelsüblichen  Geschäften  beruhen  und  für  die
Deckung  des  Pfundkredites  der  Eingang  von  Devisen  aus  Exportgeschäften
gesichert  erscheint.
In  allen  Fällen  muß  durch  Vorlage  von  Bestellbriefen,  Orderbestätigungen,
  Rechnungen  usw.  der  Nachweis  geliefert  werden  können,  daß
die  erwähnten  Voraussetzungen  gegeben  sind.  Die  Kreditgabe  soll  nicht
beschränkt  bleiben  auf  Fälle,  in  denen  der  Import  zum  Zwecke  einer
Wiederausfuhr  finanziert  werden  soll,  sondern  kommt  auch  dann  in  Betracht, ­
  wenn  rein  inländische  Waren  gegen  deutsche  Währung  für  den
Export  erworben  oder  hergestellt  werden.  Der  Diskontkredit  der  Golddiskontbank ­
  ist  aber  n  i  ch  t  dazu  bestimmt,  dieEinfuhrvonWaren
zum  Zwecke  des  inländischen  Verbrauchs  zu  fürder  n.
Anträge  auf  Gewährung  von  Diskontkrediten  sind  durch  Vermittlung
der  für  den  Antragsteller  zuständigen  Reichsbankanstalt  an  die  Deutsche
Golddiskontbank  zu  richten.
Auch  Wechsel  mit  einer  Laufzeit  von  mehr  als  3  Monaten
werden  angekauft,  wenn  es  sich  um  unmittelbar  auf  das  Ausland  gezogene ­
  reine  Geschäftswechsel  handelt  oder  um  I  n  l  a  n  d  s  w  e  ch  s  e  l  mit
nachgewiesener  Unterlage  von  festen  Exportaufträgen,  sofern  vom  ausländischen ­
  Bezieher  Akzepte  nicht  zu  erlangen  sind.  Die  Kreditdauer
richtet  sich  nach  den  vereinbarten  Zahlungszielen;  über  6  Monate  wird  aber
in  der  Regel  nicht,  über  9  Monate  überhaupt  nicht  hinausgegangen.
Im  allgemeinen  beträgt  die  Laufzeit  der  angekauften  Wechsel  60—95  Tage,
die  Größe  der  Abschnitte  1000—6000  Pfund  Sterling.  Der  Wechselbestaud
am  81.  Dezember  war  7,3  Millionen  Pfund  Sterling.  Der  Diskontsatz  wurde
im  März  1926  auf  °/o,  im  Juli  1926  auf  5  0 j 0  ermäßigt.
Die  der  Golddiskontbank  zugewiesene  Aufgabe,  den  deutschen  Exportgewerben ­
  Valutakredite  zuzuführen,  erivies  sich  nicht  als  so  dringend, ­
  wie  man  angenommen  hatte.  Der  Export  benötigte  nämlich  niehr
        <pb n="338" />
        329

Mark-  als  Valutakredite,  und  diese  Valutakredite  stellten  sich  meist  im  Auslande ­
  billiger  als  bei  der  Golddiskontbank.  1926  erweiterte  die  Golddiskontbank
  ihr  Geschäftsgebiet,  indemsie,  zur  Unterstützung  der  landwirtschaftlichen ­
  Produktion,  von  der  Rentenbank-Kreditanstalt  ausgegebene
3—5jährige  landwirtschaftliche  Hypothekarschuldscheine  ankauft.
Die  F  ü  h  r  u  n  g  d  e  r  Geschäfte  der  Golddiskontbank  erfolgt  durch
die  Reichsbank.  Den  Vorstand  bilden  4  Mitglieder  des  Reichsbankdirektoriums. ­
  Vorsitzender  des  Aufsichtsrats  ist  der  Reichsbankpräsident,  stellvertretender ­
  Vorsitzender  der  Vizepräsident  des  Reichsbankdirektoriums.
Nur  pro  forma  ist  die  Golddiskontbank  ein  selbständiges  Institut;  tatsächlich ­
  ist  sie  eine  Abteilung  der  Reichsbank.
4.  Die  Deutsche  Rentenbank.
Als  Währungsbank  wurde  —  bis  zur  Wiederherstellung  der  Gold-Währung
  —  am  15.  Oktober  1923  die  Deutsche  Rentenbank  mit
einem  Kapital  von  3,2  Milliarden  Rentenmark  errichtet.  Das  Kapital
wurde  aufgebracht  durch  hypothekarische  Belastung  zu  gleichen  Teilen  von
der  Landwirschaft  einerseits  und  von  Industrie,  Gewerbe  und  Handel
andererseits.  Ihre  Tätigkeit  begann  sie  einen  Monat  später.
Das  Institut  erwirbt  an  Grundstücken,  die  dauernd  land-,  forstwirtschaftlichen ­
  oder  gärtnerischen  Zwecken  dienen,  in  Höhe  von  4  %  des
Wehrbeitragswcrtes  eine  auf  Goldmark  lautende  G  r  u  n  d  s  ch  u  l  d  ,
deren  Kapital  mit  6%  jährlich  verzinslich  und  für  die  Rentemyark  unkündbar
  ist,  während  dem  Eigentümer  nach  Ablauf  von  5  Jahren  die
Kündigung  freisteht.
Auf  Grund  der  für  sie  begründeten  Grundschulden  und  der  ihr  zu  übergebenden ­
  Schuldverschreibungen  stellt  die  Rentenbank  Rentenbriefe
aus,  die  über  500  Goldmark  oder  ein  Vielfaches  davon  lauten,  mit  5  %
verzinslich  sind  und  nach  Ablauf  von  5  Jahren  von  der  Rentenbank  zuin
Nennwert  zurückgezahlt  werden  können.
Die  Rentenbriefe  dienen  als  Deckung  für  die  von  der  Rentenbank  auszugebenden ­
  Rentenbankscheine;  die  Wcrteinheit  dieser  Rentenbankscheine
  ist  die  Rentenmark  —  100  Rentenpfennige.  Auf  Verlangen
werden  500  Rentenmark  in  einen  Rcntenbrief  über  500  Goldmark  umgetauscht. ­
        <pb n="339" />
        330

Bankmäßige  Geschäfte  darf  die  Nentenbank  nur  mit  bem  Reich,
der  Reichsbank  und  den  Privatbanken  machen.  Sie  hat  dem  Reich  einen
Kredit  von  1,2  Milliarden  Rentenmark  und  der  Wirtschaft  den  gleichen
Betrag  —  davon  1133,39  Millionen  der  Reichsbank  und  66,51  Millionen
den  Privatnotenbanken  —  zur  Verfügung  gestellt.
Die  Rentenmark  war  also  aus  Grund  und  Boden  basiert.

Deutsche  Rentcnbank.
Monatsausweis  vom  Ende  März  1927
in  Millionen  Mark
Aktiva
Belastnng  der  Landwirtschaft  zugunsten  der  Rentenbank.
Bestand  an  Rentenbricfen:
am  28.  2.  27  RtM  1  699  844  O00.—
am  31.  3.  27  RtM  1  699  844  000.-Darlehen
  an  das  Reich
Abzuwickelnde  Wirtschaftskredite
Andere  Debitoren
Kasse,  Giro-,  Postscheck-  und  Bankguthaben
Bankgebäude
Mobilien  und  Bürontensilie»
Sonstige  Aktiva
Passiva
Grundkapital
Umlaufende  Rentenbankscheine
Rentenmarktilgung  gemäß  §  7c  des  Lignidationsgcsetzes  .
Umlaufende  Rentenbricfe
Guthaben  der  Deutschen  Rentenbank-Kreditanstalt.  .  .
Geminnreserve
Rückstellungen

trage  von  960,93  Millionen  M  getilgt  worden.

28.  2.  27

31.  3.  27

2000

2000

923

921

293

279

7

7

67

80

0,33

0,33

0,10

0,10

2000

2000

1149

1129  t

67

71

0,16

0,16

2

13

36

36

6

6

ubankscheine  im  Be-5,

  Die  Deutsche  Rentenbank-Ilreditanstalt.
Im  August  1925  wurde,  als  landwirtschaftliche  Zentralbank,  die
Deut  s  che  Rente  ubank-Kreditan  st  alt  mit  einem  Kapital  von
170  Millionen  RM  gegründet.  Sie  erhielt  das  Kapital  von  der  Deutschen
Rentenbank,  deren  geschäftliche  Betätigung  nunmehr  auf  die  Ablösung  der
Rentenmarkkredite  beschränkt  ist.
Zweck  der  Rentenbankkreditanstalt  ist  es,  Darlehen  an  die  Landwirtschaft ­
  zu  geben.  Es  geschieht  dies  durch  Vermittlimg  von  laudwirtschaftlicheti
  und  anderen  Kreditanstalten,  von  denen  einige  öffentlichen  Eharak-
        <pb n="340" />
        331

ler  tragen.  Um  auch  dem  landwirtschaftlichen  Klein-  und  Mittelbetrieb
Kredit  zu  günstigen  Bedingungen  zuteil  werden  zu  lassen,  ihm  ober  gleichzeitig ­
  das  technisch  nicht  einfache  und  dazu  verhältnismäßig  kostspielige
Verfahren  der  hypothekarischen  Sicherstellung  zu  ersparen,  werden  Betrüge ­
  bis  zu  1000  RM  durch  die  Genossenschaften  und  die  Sparkasse  gegen
Schuldschein  und  Bürgschaften  gewährt.
Uber  ihr  eigenes  Kapital  hinaus  verschafft  sich  das  Institut  die  Mittel
für  die  Darlehen  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen,  die  ans
Reichsmark,  Goldmark,  Dollar,  Pfund,  Schweizer  Franken,  holländische
Gulden  oder  schwedische  Kronen  lauten.  Als  Maximalsumme  ist  der  6fache
—  mit  Zustimmung  des  Reichsrats  der  8fache  —•  Betrag  des  Kapitals  der
Rentenbank-Kreditanstalt  gestattet.  Zu  jeder  Emission  bedarf  es  der  Genehmigung ­
  der  Reichsregierung.  Die  Schuldverschreibungen  müssen  in
voller  Höhe  durch  näher  bezeichnete  Sicherheiten  gedeckt  sein.
Die  eingehenden  Gelder  werden  an  die  vom  Verwaltungsrat  bestiinmten,
  den  Realkredit  pflegenden  Kreditinstitute  weitergeleitet  und  von  diesen
gegen  hypothekarische  Eintragungen  auf  landwirtschaftliche  Grundstücke
ausgeliehen.  Die  Schwierigkeiten  liegen  nicht  in  der  Beibringung  hypothekarischer ­
  Unterlagen  überhaupt,  sondern  in  den  außergewöhnlichen
Eigenschaften,  die  die  Hypotheken  nach  den  Forderungen  der  ausländischen
Geldgeber  zumeist  haben  müssen.
Die  Deutsche  Rentenbank-Kreditanstalt  hat  durch  relativ  billigen  Personal- ­
  und  Hypothekarkredit  tvesentlich  dazu  beigetragen,  die  Kreditnöte
der  Landwirtschaft  zu  mildern.
tu  Die  Girozentralen  Z.
Die  Sparkassen  und  die  Kommunalbanken  sind  in  14  Girozentralen  zu&amp;gt;
sammengeschlossen,  die  ihrerseits  tvieder  in  der  „Deutschen  Girozentrale.
Deutsche  Kommunalbank"  in  Berlin  ihre  Spitze  haben.
Die  Girozentralen  dienen  nicht  nur  als  Abrechnungsstellen  für  den
Scheckverkehr,  sondern  auch  als  Hinterlegungsstellen  für  Sparkassen  und
Z  S.  meine  „Bankwissenschaftliche  Forschungen"  Heft  III;  F.  Nisse»,  Die
bankmäßige  Betätigung  der  Sparkassen.  Stuttgart  1926.  Heft  IV:  G.  H  a  r  tin
  a  n  n  ,  Die  Entwicklung  und  Organisation  des  kommunalen  Bankwesens  in
Deutschland.  Stuttgart  1926.  S.  a.  die  in  diesen  beiden  Schriften  angegebene
Literatur.  H.  I  u  r  s  ch,  10  Jahre  Deutsche  Kommunal-Giroorganisation.
Denkschrift.  Berlin  1926.
        <pb n="341" />
        332

Kommunalbanken  und  als  Vermittlungsstellen,  die  die  zeitweise  nicht  benötigten ­
  Gelder  jener  Banken  anlegen.  Sparkassen  und  Kommunalbanken
verschaffen  sich  durch  sie  zeitweise  Kredite.
7.  Die  preußische  Staatsbank  (Seehandlung)  v ).
Durch  Privileg  vom  14.  Oktober  1772  wurde,  sieben  Jahre  nach  Entstehung ­
  der  Königlichen  (Preußischen)  Bank,  von  Friedrich  dem  Großen
die  Seehandlungs-Sozietät  als  Gesellschaftsbank  gegründet.  Der  große
König,  der  eifrig  für  das  Wohl  seiner  Untertanen  besorgt  war,  wollte  in
ihr  „eine  Gesellschaft  errichten,  deren  Aufgabe  es  sein  sollte,  Seeschiffahrt
unter  preußischer  Flagge  zu  treiben  und  die  Häfen  von  Spanien  und  alle
anderen  Plätze  zu  besuchen,  wo  sie  vernünftige  und  sichere  Aussichten  zu
cineni  tüchtigen  Gewinn  von  Ein-  und  Ausfuhren  finden  möchte".  Sie
sollte  dazu  beitragen,  „Wohl  und  Wohlstand  der  Untertanen  zu  heben".
Das  Kapital  der  Seehandlung  betrug  1  200  000  Taler  und  war  eingeteilt ­
  in  2400  Aktien  zn  600  Talern,  von  denen  der  König  2100  Aktien
für  sich  nahm.  Die  Gesellschaft  hatte  das  Monopol,  von  deni  Auslande
(Spanien,  England,  Frankreich  usw.)  Salz  anzukaufen,  und  genoß  viele
Vergünstigungen,  wie  z.  B-  Zollfrciheit.  Durch  Betrügereien  des  Präsidenten ­
  von  Gör  ne  kam  das  Institut  in  eine  mißliche  Lage.
Im  Jahre  1810  tauschte  der  Staat  die  Aktien  und  die  wenige  Jahre
vorher  ausgegebenen  „Seehandlungsobligationen"  in  vierprozentige
Staatsschuldscheine  um  und  verwandelte  damit  die  Anstalt  in  ein  reines
Staatsinstitut.  1820  fand  eine  völlige  Reorganisierung  der  „Generaldirektion
  der  Seehandlungssozietät"  statt.  Sie  widmete  sich  in  Zukunft
in  höherem  Maße  dem  Geld-,  Wechsel-  und  Effektengeschäft  und  besorgte
die  Finanzoperationen  des  Staates  und  der  Kommunen,  indem  sie  Staatsund ­
  Stadtanlcihen  unterbrachte,  sie  beteiligte  sich  am  Bau  von  Eisenbahnen ­
  und  Chausseen,  gab  Vorschüsse  an  Gewerbetreibende  und  begründete ­
  selbst  eine  Anzahl  industrieller  Etablissements.
st  S.  Schräder,  Geschichte  der  Kgl.  Seehandlung.  Berlin  1911.  Die
Preußische  Staatsbank  (Seehandlung)  1772—1922.  Berlin  1922.  Art.  „Die
Preußische  Staatsbank"  im  „Buch  des  Kaufmanns",  6.  Ausl.  S.  546ff.  (dort
weitere  Literatur),  und  meinen  Aufsatz  „Die  Königliche  Seehandlung  in  Vergangenheit ­
  und  Gegenwart"  in  der  „Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und
Handelspraxis".  2.  Jahrgang,  Heft  6.
        <pb n="342" />
        333

Der  Charakter  als  Bankin  st  itut  des  Preußischen  Staat
  e  s  tritt  in  der  Folgezeit  immer  mehr  und  mehr  hervor.  Als  solches
war  sie  Führerin  des  „Preußenkonsortiums".  Sie  pflegt  ferner  den
Depositenverkehr  und  betreibt  die  meisten  Zweige  des  regulären  Bankgeschäfts. ­
  Im  nationalen  Interesse  hat  sie  sich  an  der  Gründung  der  Ostbank
  für  Handel  und  Gewerbe  und  an  der  Deutsch-Asiatischen  Bank  beteiligt. ­
  Damit  sie  sich  der  Pflege  und  Überwachung  des  Marktes  der
Preußischen  Konsols  und  der  Deutschen  Reichsanleihen  in  erhöhtem  Maße
widmen  kann,  wurde  ihr  Kapital  1904  aus  99,4  Millionen  M  erhöht.  Ihr
Name  wurde  in  „Königliche  Seehandlung  sPreußische  Staatsbank)"  umgewandelt. ­
  Jetzt  heißt  das  Institut  Preußische  Staatsbank  (Seehandlung).
Die  1917  beantragte  Kapitalserhöhung  wurde  von  der  Regierung  außer
mit  inneren,  teils  bereits  1914  vorliegenden,  teils  mit  der  Übergangswirtschaft ­
  zusammenhängenden  Ursachen,  nicht  minder  damit  begründet,
daß  sie  „zum  Ausgleich  für  die  eingetretene  Krästeverschiebnng  gegenüber
den  größeren  Privatbanken  geboten  erscheine,  damit  die  Seehandlung  nicht
auf  den  Stand  einer  mittleren  Provinzbank  herabsinke,  vielmehr  eine
ebenbürtige  Stellung  auf  dem  Geldmärkte  behaupte
und  die  staatlichen  Interessen  dort  zu  wahren  vermöge,  und  damit  die
Großbanken  selbst  ihre  geschäftliche  Stellung  anerkennen  und  in  ihr  einen
begehrenswerten  Teilhaber  bei  den  Geschäften  des  gemeinschaftlichen
  Jnteressenkreises  erblicken".  1922  erfolgte  im  Hinblick  aus
die  Geldentwertung  und  die  Vermehrung  der  Kapitalien  der  Privatbanken
eine  weitere  Kapitalerhöhung  auf  560  Millionen  M.  Nach  der  Goldmmk-Nmstellung
  beträgt  das  Grundkapital  10  Millionen  RM.
Das  die  Verfassung  der  Staatsbank  neu  regelnde  Statut  vom  11.  März
1926  enthält  als  wesentliche  Neuerung  den  Übergang  vom  bureaukratischen
(Präsidial-)  zum  K  o  l  l  e  g  i  a  l  s  y  st  e  m.  Der  G  e  s  ch  ä  f  t  s  z  w  e  ck  wird
nunmehr  wie  folgt  umrissen:
„Die  Staatsbank  hat  die  Ausgabe,  die  Interessen  des  Preußischen  Staates  auf
dem  Kapital-  und  Geldmärkte  wahrzunehmen,  sie  hat  für  ihn  alle  Geschäfte  durchzuführen, ­
  bei  denen  die  Mitwirkung  einer  Bank  zweckmäßig  ist  und  die  Staatsverwaltung ­
  in  allen  einschlägigen  Fragen  zu  unterstützen  und  zu  beraten.  Zur
Erfüllung  dieser  Aufgabe  hat  sie  enge  geschäftliche  Beziehungen  zur  Wirtschaft,
insbesondere  zu  den  Banken,  zu  unterhalten.  Sie  soll  bei  ihren  Geschäften  den
allgemeinen  wirtschaftlichen  Belangen  Rechnung  tragen  und  ihre  Gelder,  sobald
sie  nicht  alsbald  für  öffentliche  Zwecke  gebraucht  werden,  der  Wirtschaft  zuführen.
        <pb n="343" />
        334

Unbeschadet  des  Erfordernisses,  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  zu  verfahren,
darf  die  Erzielung  voll  Gewinnen  nicht  Hauptzweck  des  Geschäftsbetriebes  sein".
Das  Institut  erzielte  in  dem  am  31.  Dezember  1925  abgelaufenen  Geschäftsjahre ­
  einen  Gewinn  von  11,4  Millionen  RM.  Dem  standen  aber  gegenüber:
28.8  Millionen  NM  Abschreibungen  auf  uneinbringliche  und  zweifelhafte ­
  Forderungen  (leichtfertige  Kreditgewährungen  an  Barmat,  Kutisker  u.  a.),
so  daß  sich  also  ein  V  e  r  l  u  st  von  12,4  Millionen  NM  ergibt.  Zu  dessen
Deckung  wurde  die  in  die  Goldmark-Eröffnungsbilanz  vom  2.  Januar
1924  eingestellte  Rücklage  in  Höhe  von  3  Mill.  RM  und  die  Rückstellung  von
4.8  Mill.  RM  (es  war  dies  der  Reingewinn  für  1924)  benutzt.  Der  dann  noch
verbleibende  Betrag  in  Höhe  von  4,6  Mill.  RM  wurde  als  V  e  r  l  u  st  für  1926
vorgetragen.  Da  die  Bilanz  für  1926  einen  Reingewinn  von  8,6  Mill.  RM
ergab,  konnte  dieser  Verlust  getilgt  werden.
8.  Die  preußische  Zentralgenossenschaftstafie  Z.
Zur  Förderung  des  genossenschaftlichen  Personalkredits  der  mittleren
und  unteren  Klassen  in  Stadt  und  Land  ist  am  1.  Oktober  1895  (Gesetz
vom  31.  Juli  1895)  die  Preußische  Zentralgenossenschaftskasse  —  gemeinhin ­
  Preußenkasse  genannt  —  ins  Leben  getreten.  Sie  ist  selbständiges ­
  Institut  mit  eigener  juristischer  Persönlichkeit  und  untersteht
dem  preußischen  Finanzministerium.  Als  Grundkapital  gewährte  ihr  der
Staat  5  Mill.  M  in  dreiprozentigen  Konsols.  Wenige  Monate  später
bereits  wurde  die  Einlage  auf  20,  1898  auf  50,  1909  auf  75,  1918  auf
125,  1922  auf  600,  1923  auf  2000  Millionen  M  festgesetzt.  Ende  1926
betrug  das  Kapital  86,1  Millionen  RM,  wovon  19,5  Millionen  RM  noch
nicht  eingezahlt  waren.  Seit  November  1924  besteht  eine  Zweigstelle  in
Frankfurt  a.  M.
Die  Einlage  des  Preußischen  Staates  betrug  Ende  1926  33,6  Millionen
NM.  Die  Stammeinlagen  von  Verbandskassen  beliefen  sich  auf  33  Millionen ­
  RM.  Dazu  treten  noch  24,3  Millionen  NM  Reserven.  Dem
Reich  und  den  Ländern  bleibt  vorbehalten,  sich  gleichfalls  an  der  Anstalt
mit  Stamnieinlagen  nach  näherer  Bestimmung  des  Finanzministeriums
Z  S.  den  Art.  des  Präsidenten  Carl  Semper  im  „Buch  des  Kaufmanns".
  6.  Anst.  S.  550  ff.  H  i  l  l  r  i  n  g  h  a  n  s  ,  Die  Preußische  Zentralgcnossenschaftskasse.
  Berlin  1922.  Das  durch  zahlreiche  Novellen  geänderte
Gesetz  über  die  Preußische  Zentralgenossenschaftskasse  ist  neu  gefaßt  und  in
dieser  neuen  Fassung  in  der  Preußischen  Gesetzsammlung  (Nr.  23)  vom  22.  März
1924  veröffentlicht.
        <pb n="344" />
        zu  beteiligen.  Wenn  auch  schon  seit  1905  einige  Verbandskassen  mit
einer  Vermögcuseinlage  beteiligt  waren,  so  kann  man  doch  erst  seit  1924
von  einem  wirklich  gemischt-wirtschaftlichen  Unternehmen  sprechen.
Zur  Erfüllung  ihrer  Hauptaufgabe,  der  Befriedigung  des  genossenschaftlichen ­
  Personalkredits,  ist  die  Anstalt,  die  durch  ihren  (1920  ff  Präsidenten
Dr.  Heiligen  st  adt  eine  ausgezeichnete  Organisation  erhalten  hat,
befugt,  folgende  Geschäfte  zu  betreiben:
1.  Zinsbare  Darlehen  zu  gewähren  an:
»)  Vereinigungen  und  Verbandskassen  eingetragener  Erwerbs-  und
Wirtschaftsgenossenschaften,
b)  die  für  die  Förderung  des  Personalkredits  bestimmten  landschaftlichen ­
  (ritterschaftlichen)  Darlehnskassen,
c)  die  von  den  Provinzen  (Landkommunalverbändcist  errichteten
gleichartigen  Institute;
2.  von  den  unter  1  gedachten  Vereinigungen  usw.  Gelder  verzinslich
anzunehmen.  —  Sie  ist  weiter  befugt:
sonstige  Gelder  im  Depositen-  und  Scheckverkehr,  sowie  Spareinlagen
anzunehmen,  Kassenbestände  im  Wechsel-,  Lombard-  und  Effektengeschäft
nutzbar  zu  machen,  Wechsel  zu  verkaufen  und  zu  akzeptieren,  Darlehen
aufzunehmen  und  für  ihre  Kunden  Effekten  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.
Der  Geschäftskreis  wurde  später  auch  auf  die  öffentlichen  Sparkassen
ausgedehnt.  Auf  Grund  des  Ergänzungsgesetzes  vom  5.  September  1918
ist  es  der  Preußischen  Zentralgenossenschaftskasse  gestattet,  Darlehen
auch  an  solche  Einzelgenossenschaften  zu  geben,  deren  Kreditbedarf  nach
Art  und  Umfang  von  Vereinigungen  und  Verbandskassen  eingetragener
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften  nicht  gedeckt  wird  oder  von
deren  Eingliederung  in  solche  aus  wirtschaftlich  berechtigten  Gründen
abgesehen  ist.  Darlehen  dürfen  weiter  gegeben  werden  an  Unternehmungen, ­
  an  denen  Mittel  des  Reichs  oder  der  Länder  beteiligt  sind.  —
Das  Institut  gewährt  neben  bankmäßig  gedeckten  Krediten  vor  allem
Kredite  auf  Haftsummen:  Über  das  angesammelte  Vermögen
der  Genossenschaften  hinaus  berechnet  sie  die  Höhe  ihrer  Kredite  nach  der
Leistungsfähigkeit  der  den  Genossenschaften  angeschlossenen  Mitglieder.
Die  Anstalt  wird  in  allen  Fällen,  und  zwar  auch,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht ­
  erfordern,  durch  die  Unterschrift  des  Direktoriums  verpflichtet,  sofern
diese  Unterschrift  von  zwei  Mitgliedern  des  Direktoriums  oder  den  als  Stell-335
        <pb n="345" />
        Vertreter  der  letzteren  bezeichneten  Beamten  vollzogen  ist.  Die  Rechnungen
unterliegen  der  Revision  durch  die  Oberrechnungskammer.
Organe  sind  das  sechsgliedrige  Direktorium  und  derAusschuß,
dem  Vertreter  des  Landwirtschaftsrats,  der  Landwirtschaftskammern,  der
Neichsbank,  der  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Genossenschaftsverbände ­
  usw.  angehören.  Dem  Ausschuß,  der  sich  unter  Vorsitz  des  Präsidenten ­
  der  Anstalt  wenigstens  einmal  jährlich  versammelt,  und  auch  sonst
nach  Bedarf  berufen  werden  kann,  ist  Kenntnis  von  dem  gesamten  Stand
der  Geschäfte  zu  geben;  er  ist  berechtigt,  seinerseits  Vorschläge  über  etwa
gebotene  Maßregeln  zu  machen.
Gewinne  der  Bank:  Die  Verzinsung  des  vom  Staate  überlassenen
Grundkapitals  war,  zum  Teil  veranlaßt  durch  den  starken  Kurssturz  der  Staatsanleihen, ­
  nur  gering.  Für  1926  wurden  auf  die  Vermögenseinlagen  des
Staates  und  der  genossenschaftlichen  Verbandskassen  6  °/ 0  Dividende  ausgeschüttet. ­

Die  Geschäftsverbindungen  der  Bank  erstreckten  sich  am  Schlüsse  des  Geschäftsjahres ­
  1926  auf:  72  Vereinigungen  und  Verbandskassen  eingetragener
Erwerbs-  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  9  landschaftliche  jrittcrschaftliche)
Darlehnskassen  und  34  von  Provinzen  (Landesgemeindeverbänden)  errichtete
öffentlich-rechtliche  Kreditanstalten,  6  Unternehmen,  an  denen  staatliche  Mittel
beteiligt  sind,  262  öffentliche  Kassen  (Spar-  und  Kommunalkassen),  806  Depositenkunden ­
  und  236  Einleger  von  Mündel-  und  Spargeld  sowie  Hinterlegungen.
In  der  Bilanz  für  1926  erscheinen  Wechsel  mit  362,3,  Rcntenbank-Abwicklnngskredite
  mit  227,3,  Pfanddarlehen  mit  126,3  Depositen  und  Guthaben  niit
124,3  Millionen  RM.
t).  Die  Bayerische  Staatsbank  J ).
Im  Jahre  1780  wurde  als  fürstliche  Hofbank  des  Markgrafen  Karl
Alexander  zu  Brandenburg-Ansbach-Bayreuth  ein  Bankinstitut  in  Ansbach
  gegründet.  1792  ging  dieses  auf  die  Krone  Preußen  über  und  erhielt
den  Nanien  „Königlich  Preußische  Bank  in  Franken";  1796
lvurde  diese  nach  Fürth  verlegt  und  in  Ansbach  ein  Zwischenburea»  errichtet. ­
  Bei  der  im  Jahre  1806  erfolgten  Abtretung  der  Markgrafschaft
Ansbach-Bayreuth  an  die  Krone  Bayern  wurde  die  Bank  von  Bayern
übernommen;  ihre  bisherige  Verfassung  lvurde  beibehalten,  ihr  Sitz  aber
von  Fürth  nach  Nürnberg  verlegt.
')  Literatur:  H.  Limburg,  Die  Königliche  Bank  zu  Nürnberg  in
hrer  Entwicklung  1870—1900.  Leipzig  1903.
336
        <pb n="346" />
        22  O.  GW.  25.  A.

337

An  Stelle  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  Dezember  .1878,  die
Formation  und  den  Wirkungskreis  der  Königlich  Bayerischen  Bank  betreffend, ­
  trat  die  „Verordnung  über  die  Bayerische
Staatsbank"  vom  24.  März  1920.
Die  Bayerische  Staatsbank  ist  eine  unter  Aufsicht  und  oberster  Leitung
des  Staatsministeriums  der  Finanzen  stehende  S  t  a  a  t  s  a  n  st  a  l  t  mit
kaufmännischer  Geschäftsführung.  Der  Staat  leistet  für
die  Bank  Gewähr.  Sie  ist  Depositen-  und  Kreditbank.  Als  Staatsanstalt
hat  sie  die  Aufgabe,  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  Handel,  Industrie,
Gewerbe  und  Landwirtschaft  zu  unterstützen  und  zu  fördern.  Zu  ihrem
Wirkungskreise  gehören  insbesondere:
Übernahme  und  Nutzbarmachung  der  von  den  Gerichten,  Behörden  und  öffentlichen ­
  Kassen  überlassenen  Gelder;
Besorgung  des  gerichtlichen  Hinterlegungswesens;
Vermittlung  des  Geldverkehrs  für  Staats-,  Reichs-  und  andere  öffentliche
Kassen  unter  sich  und  mit  Privaten;
Besorgung  der  Kassengeschäfte  der  Versicherungskammer;
Beteiligung  an  der  Ausgabe  von  Anlehen  des  Staates,  des  Reichs  und  der
bayerischen  Gemeinden;
Annahme  verzinslicher  und  unverzinslicher  Gelder  gegen  Ausstellung  von
Schuldscheinen  und  in  laufender  Rechnung;
An-  und  Verkauf  von  Wechseln,  wechselmäßigen  Haudelspapieren  sowie  von
fremden  Geldsorten;
Gewährung  zinsbarer  Darlehen  auf  Zeit  gegen  bewegliche  Pfänder  sLombardverkehrs;

Gewährung  von  Krediten  in  laufender  Rechnung  (Kontokorrent)  oder  in
anderer  Kreditform  sowie  Übernahme  von  Bürgschaften  und  Ausstellung  von
Kreditbriefen  gegen  bankmäßige  Deckung;
An-  und  Verkauf  von  Wertpapieren;
Besorgung  des  Kommissionsgeschäftes,  insbesondere  die  Einlösung  von  Zinsscheinen
  sowie  von  verlosten  und  gekündigten  Wertpapieren;  die  Vermittlung
der  Einträge  in  das  bayerische  Staatsschuldbuch  und  in  das  Schuldbuch  des
Deutschen  Reichs;
Aufbewahrung,  Verwaltung  und  Verwahrung  von  Wertpapieren,  Hypotheken- ­
  und  sonstigen  Urkunden.
Das  Bankdirektorium  ist  eine  dem  Staatsministerium  der  Finanzen
unmittelbar  untergeordnete  Verwaltungsstelle  mit  Kollegialverfassung.  Es
besteht  aus  dem  Präsidenten  und  „der  erforderlichen  Zahl  von  rechtskundigen ­
  und  kaufmännischen  Beamten".
        <pb n="347" />
        Der  Reingewinn  soll  nach  kaufmännischen  Grundsätzen  ermittelt  werden.
25  %  des  Reingewinns  sollen  zur  Verstärkung  des  Grundkapitals  und  des
Reservefonds  Verwendung  finden  ( 9 /io  werden  dem  Grundkapital,  1 / 10  dem
Reservefonds  zugeführt),  während  75  %  in  die  Staatskasse  fließen.
Zur  Überwachung  der  Geschäftsführung  der  Bank  bestellt  das  Finanzministerium ­
  einen  ihm  untergeordneten  Kommissar,  dessen  Beziehungen
zur  Bank  von  diesem  Ministerium  geregelt  werden.
Ein  Geschäftsbericht  wird  einmal  jährlich  vom  Direktorium  dem  Finanzministerium ­
  erstattet  und  von  diesem  den  Mitgliedern  des  Landtages
zugestellt.
Die  Bank  hat  ihren  Hauptsitz  in  München.  Außerdem  bestehen  Niederlassungen
  in  Amberg,  Ansbach,  Aschaffenburg,  Augsburg,  Bamberg,  Bayreuth, ­
  Erlangen,  Fürth,  Hof,  Ingolstadt,  Kaiserslautern,  Kempten,  Landshut, ­
  Ludwigshafen  a.  Rh.,  Nürnberg,  Passau,  Pirmasens,  Regensburg,
Rosenheim,  Schweinfurt,  Straubing  und  Würzburg.
Am  31.  Dezember  1926  betrugen  Grundkapital  und  Reservefonds  24,88  Millionen ­
  RM,  die  „gerichtlichen  und  Verwaltungs-Depositen"  3,09  Millionen  RM,
die  „Privat-Depositen"  2,92  Millionen  RM.
Aktiva  waren  vorhanden:  Kassenbestand  17,14  Millionen  RM,  Wechselbestand ­
  85,67  Millionen  RM,  Darlehen  und  Guthaben  im  Konto-Korrent
260,27  Millionen  RM,  Wertpapierbestand  8,46  Millionen  RM,  Gebäude  und
Einrichtung  4,89  Millionen  RM.
JO.  Die  Sächsische  Staatsbank.
Die  Sächsische  Staatsbank  in  Dresden  ist  aus  der  Lotteriedarlehnskasse
  in  Leipzig  hervorgegangen,  indem  deren  Geschäftskreis  1917  auf  die
wesentlichen  Bankgeschäfte  ausgedehnt  wurde.  Seit  Oktober  1919  unterfachmännischer
  Leitung,  nahm  die  Bank  eine  gedeihliche  Entwicklung.
Durch  das  Staatsbankgesetz  vom  25.  Juni  1921  erhielt  sie  eine  eigene
Rechtsform  und  wurde  damit  zugleich  aus  den  etatrechtlichen  Fesseln  des
Staatsbetriebes  befreit.  Sie  ist  eine  juristische  Person  öffentlichen  Rechts
unter  der  Gewähr  des  Sächsischen  Staates.  Er  haftet  für  die  Verbindlichkeiten ­
  der  Bank,  während  die  Bank  durch  die  Staatsschulden  nicht
betroffen  wird.
Die  Bank  hat  ihren  Sitz  in  Dresden  und  Niederlassungen  in  Leipzig,
Chemnitz  und  Zwickau.  Weiter  ist  sie  in  verschiedenen  Landesteilen  ver-
        <pb n="348" />
        339

treten  durch  selbständige,  unter  ihrer  Beteiligung  gegründete  und  von  ihr
kontrollierte  Bankinstitute  *).
Die  geschäftliche  Oberleitung  der  Staatsbank  hat  das  aus  Fachleuten
kollegial  zusammengesetzte  Direktorium  unter  dem  Vorsitz  des
Staatsbankpräsidenten.  Als  im  wesentlichen  beratendes  Organ
steht  ihm  der  Beirat  zur  Seite,  der  vom  Finanzministerium  aus  Vertretern ­
  der  Wirtschaft  unter  Zuwahl  von  Vertretern  des  Landtages  und
der  Angestelltenschaft  gebildet  wird.  Der  engere  Ausschuß  des  Beirates
steht  insbesondere  als  begutachtende  Kreditinstanz  mit  der  Verwaltung  in
näherer  Verbindung.  Das  Finanzministerium  hat  die  oberste  Aufsicht  und
übt  diese  durch  den  Staatskommissar  aus.
Das  Kapital  der  Bank  ist  lediglich  vom  Staat  zur  Verfügung  gestellt. ­
  Es  ist  im  Staatsbankgesetz  auf  60  Millionen  M  festgesetzt  worden;
nach  der  Umstellung  in  Goldmark  beträgt  es  10  Millionen  RM,  davon
sind  aber  nur  5  Millionen  RM  eingezahlt.  Der  Reingewinn  fließt,
nach  Abzug  der  erforderlichen  Rückstellungen  und  Abschreibungen,  sowie
der  vertragsmäßig  an  Beamte  zu  zahlenden  Gewinnanteile,  ausschließlich
dem  Staate  zu.
Die  Staatsbank  besorgt  den  gesamten  Geldverkehr  des  Staates,  der
großen  werbenden  staatlichen  Unternehmungen  und  einer  Anzahl  anderer
öffentlicher  Kassen.  Daneben  erfüllt  sie  alle  Funktionen  einer  Privatbank.
Insbesondere  will  sie  den  heimischen  Erwerbsständen  in  einem  wohlverstandenen ­
  Ausgleich  privatwirtschaftlicher  und  volkswirtschaftlicher  Interessen ­
  dienen.
Bilanz  vom  3  1.  Dezember  1926:  Kasse  1,6,  Wechsel  30,3,  Nostroguthaben
  bei  Banken  21,1,  Reports  und  Lombards  35,4,  Vorschüsse  auf
Waren  1,1,  Eigene  Wertpapiere  8,4,  Dauernde  Beteiligungen  2,3,  Debitoren  57,3,
Konsortial-Beteiligungen  3,0,  Bankgebäude  2,1  Millionen  RM  •—  Grundkapital ­
  5,0,  Rücklagen  3,6,  Kreditoren  130,5,  Akzepte  1,1  Millionen  RM.
st  Es  sind  dies  die  Städte-  und  Staatsbank  der  Oberlausitz,  Bautzen  —  ursprünglich ­
  das  Unternehmen  eines  Gemeindeverbandes,  bestehend  aus  den  Städten
Zittau  und  Bautzen  und  der  Sächsischen  Staatsbank,  neuerdings  eine  Kommanditgesellschaft ­
  auf  Aktien  mit  der  Sächsischen  Staatsbank  und  den  beiden  Städten
Zittau  und  Bautzen  als  Komplementären  —  (mit  Niederlassungen  in  Zittau,
Bautzen  und  Hirschfelde),  die  Staats-  und  Bezirksbank  Obervogtland  A.G.  (in
Auerbach,  Plauen,  Klingenthal,  Falkenstein,  Nntersachsenberg)  und  die  Stollberger
Stadtbank  A.G.
        <pb n="349" />
        340

JJ.  Die  Thüringische  Staatsbank.
Die  Thüringische  Staatsbank  in  Weimar  ist  hervorgegangen  aus  den
Kreditanstalten  der  7  thüringischen  Staaten,  die  durch  Reichsgesetz  vom
30.  April  1920  zum  Lande  Thüringen  vereinigt  wurden,  mit  Ausnahme
der  Landeskreditkasse  Sondershausen.  Die  Vorläufer  der  Staatsbank
waren  im  einzelnen  folgende  10  Anstalten:
Landesbank  Altenburg  (gegr.  1792),  Landessparkassen  Schleiz
(1842),  Gera  (1843),  Lobenstein  (1843),  Hohenleuben  (1853)  und
Hirschberg  (1866),  Landeskreditanstalten  Meiningen  (1349)  und  Gotha
(1853),  Landeskreditkassen  Rudolstadt  (1855)  und  Weimar  (1869).
Diese  früheren  einzelstaatlichen  Kreditanstalten  dienten  anfangs  besonders
zur  Erleichterung  der  Ablösung  der  Fron-  und  Reallasten.  Später  befriedigten ­
  sie  mehr  und  mehr  die  mit  zunehmender  Intensivierung  wachsenden ­
  Kapitalbedürfnisse  der  Landwirtschaft.  Ende  1914  belief  sich  der  Gesamtbetrag ­
  der  gewährten  Kredite  auf  über  600  Millionen  M.
Die  durch  Gesetz  vom  20.  Dezember  1922  errichtete  Thüringische
Staatsbank  übernahm  im  Laufe  des  Jahres  1923  die  einzelstaatlichen
Kreditanstalten,  führte  jedoch  nur  das  Personalkredit-,  Kontokorrent-  usw.
Geschäft  fort,  während  das  durch  die  Geldentwertung  vorübergehend  fast
bedeutungslos  gewordene  Realkreditgeschäft  besonderen  Abwicklungs-,  jetzt
Aufwertungsstellen,  übergeben  wurde.  Als  neue  Anstalt  für  den  Hypothekarkredit ­
  wurde  1923,  unter  Beteiligung  der  Sächsischen  Staatsbank
und  der  Gemeinschaftsgruppe  Deutscher  Hypothekenbanken,  die  Bank  für
Goldkredit  A.-G.  in  Weimar  —  jetzt  Thüringische  Landes-Hypothekenbank
  A.-G.  —  gegründet.  Heute  besitzt  die  Thüringische  Staatsbank  das
gesamte  Aktienkapital  der  Thüringischen  Landes-Hypothekenbank  A.-G.
Die  Thüringische  Staatsbank  hat  in  erster  Linie  die  Aufgabe,  d  i  e  v  e  r  -
fügbaren  Gelder  des  Staates  zu  verwerten  und  den
Geldverkehr  des  Staates  zu  regeln.  Des  weiteren  umfaßt
ihr  Tätigkeitskreis  alle  sonstigen  bankmäßigen  Geschäfte.  Die  Verwaltung
gleicht  der  der  Sächsischen  Staatsbank.  Das  Grundvermögen  ist  bei
Errichtung  der  Staatsbank  vom  Staate  zinsfrei  überlassen  worden.  Der
Reingewinn  fließt  in  die  Staatskasse.  Die  Bank  unterhält  Zweig-  und
Nebenstellen  in  Altenburg,  Blankenhain,  Gera,  Gotha,  Hirschberg,  Hohenleuben, ­
  Lobenstein,  Meiningen,  Rudolstadt,  Schleiz.
        <pb n="350" />
        341

Aus  der  Bilanz  vom  31.  Dezember  1926:  Passiva:  Grundkapital  1,6,
Rücklage  0,25,  Obligationen  3,0,  Nostroverpflichtnngen  19,0,  Depositen  10,1,
Kontokorrentgläubiger  21,6  Millionen  RM.  Aktiva:  Guthaben  bei  Notenund
  Abrechnungsbanken  1,6,  Guthaben  bei  sonstigen  deutschen  Banken  14,6,
Wechsel,  Schatzwcchsel  und  Schecks  23,0,  eigene  Wertpapiere  3,4,  Schulden  in
lausender  Rechnung  9,2,  Dauernde  Beteiligungen  3,2,  Gebäude  und  Grundstücke
0,6  Millionen  RM.

kr.  Die  Braunschweigische  Staatsbank.
Zweck  der  Braunschweigischen  Staatsbank  ist,  „verfügbare  Gelder  für
den  Real-,  Personal-  und  öffentlichen  Kredit  nutzbar  zu  machen  und  in  den
Formen  des  Bankgeschäftes  jedermann  Gelegenheit  zur  sicheren  Belegung,
Verwahrung  und  Verwaltung  seines  Vermögens  zu  geben:  Sie  treibt  alle
wesentlichen  Bankgeschäfte  und  im  Rahmen  des  Staatsbankgesetzes  vom
20.  Dezember  1919  den  Real-,  Personal-  und  öffentlichen  Kredit.
Da  die  Bank  unmittelbar  aus  der  1765  gegründeten  Leihhausanstalt ­
  hervorgegangen  ist,  ist  sie  eine  der  ältesten  Banken  Deutschlands ­
  und  zugleich  das  älteste  deutsche  Bodenkrcditinstitut.
Die  Staatsbank  wird  verwaltet
1.  durch  das  Direktorium;  es  besteht  aus  dem  Finanzpräsidenten
und  2  Oberfinanzräten;
2.  durch  den  Verwaltungsrat;  er  setzt  sich  zusammen  aus  dem
Vorsitzenden  des  Aufsichtsrats,  der  den  Vorsitz  führt,  5  weiteren,  voni
Aufsichtsrat  gewählten  Mitgliedern  und  den  Mitgliedern  des  Direktoriums; ­

3.  durch  den  Aufsichtsrat;  er  besteht  aus  26,  auf  die  Dauer  von
je  3  Jahren  gewählten  Mitgliedern.
Bilanz  vom  81.  März  1926:  Grundvermögen  2,5,  Pfandbriefe  4,7,  Gläubiger
50,9,  Kasse  5,2,  Wechsel  9,9,  Guthaben  bei  Banken  14,3,  Hypotheken  7,2,  Hypothcken-Aufwertungsmasse
  8,9,  Goldkommunaldarlehen  5,7,  Schuldner  19,3,  Beteiligungen ­
  1,9,  Grundstück  1,6  Millionen  RM.
Anhang:  Die  Bank  von  Danzig.
Die  Freie  Stadt  Danzig  hat  das  ihr  ausschließlich  zustehende  Recht  zur
Ausgabe  von  Geldscheinen  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1924  bis  31.  De-
        <pb n="351" />
        zember  1953  cm  die  „Bank  von  Danzig",  deren  Kapital  7  y 2  Millionen
Gulden  (—  300  000  Pfund  Sterling)  beträgt,  ans  Grund  der  näheren
Bestimmungen  des  „Notenprivilegs"  übertragen.
Rechnungseinheit  in  Danzig  ist  der  Gulden  und  der  Pfennig.
Der  Gulden  ist  gleich  V 25  Pfund  Sterling  englischer  Währung.  Der
Pfennig  ist  Vioo  Gulden.
Die  Bank  darf  Noten  in  Abschnitten  von  10,  25  und  100  Gulden  und
einem  Mehrfachen  von  10,  25  und  100  Gulden  ausgeben.  Der  Höchstbetrag
  der  in  den  Verkehr  gebrachten  Noten  darf  aber  100  Gulden  auf
den  Kopf  der  in  Danzig  dauernd  ansässigen  Bevölkerung  nicht  übersteigen. ­
  Als  Deckung  muß  die  Bank  jederzeit  bereit  halten:  m  i  n  d  e  st  e  n  s
Vs  des  Notenumlaufs  in  Goldmünzen,  in  Noten  der  Bank  von  England
oder  in  täglich  fälligen  Forderungen  gegen  die  Bank  von  England,  die
über  englische  Pfunde  lauten.  Als  Restdeckung  dienen  diskontierte,  auf
Gulden  lautende  Warenwechsel,  die  eine  Verfallzeit  von  höchstens  3  Monaten ­
  haben.
Das  Münzgesetz  sieht  die  Ausprägung  von  Goldmünzen  als  25-Gnldenstücke
  im  Gewichte  von  7,988  Gramm  vor,  wovon  7,322  Gramm  Feingold ­
  sind,  also  im  selben  Rauh-  und  Reingewicht  wie  englische  Pfunde.
Die  Staatsaufsicht  über  die  Bank  wird  vom  Senat  geführt  und
durch  einen  Bankkommissar  ausgeübt.

Ausweis  vom  31.  Dezember  1926
io  1000  Danziger  Gulden.

Aktiva:
Kerndeckung:
Goldbestand  7
Noten  der  Bank  von  England  ....  35
Guthaben  bei  der  Bank  von  England  .  .  19  897
Zusatzdcckuug  :
Danziger  Metallgeld  2  841
Handelswechsel  ...  IG  197
Sonstige  Wechsel  222
Lombardforderungen  271
Valntenbestände  16  876
Täglich  fällige  Forderungen  .....  734

S42
        <pb n="352" />
        343

Passiva:
Aktienkapital  7  500
Reserven  2  060
Umlaufende  Noten  35  716
Guthaben  der  Girogläubiger  4  846
Guthaben  der  Kontokorrentgläubiger  .  .  1  811
Guthaben  des  Treuhänders  der  7°/»igen
Anleihe  der  Stadtgemeinde  Danzig  .  5  679
Reingewinn  1318

VII.  Organisation  der  großen  ausländischen  Notenbanken.
j.  Die  Österreichisch-ungarische  Bank  und  ihre  Rechtsnachfolgerinnen  x ).
Die  Österreichisch-ungarische  Bank  war  eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Kapital ­
  von  210  Millionen  Kronen,  das  in  150  000  auf  den  Namen  lautende  Aktien
zu  1400  Kronen  eingeteilt  war.  Die  den  Aktionären  in  den  Angelegenheiten ­
  der  Bank  zustehenden  Rechte  wurden  im  Namen  der  Gesamtheit  der
Aktionäre  durch  die  Generalversammlung  ausgeübt,  in  der  jedes  Mitglied ­
  nur  eine  Stimme  hatte.
Die  L  e  i  t  u  n  g  der  Bank  erfolgte  durch  den  Generalrat.  Dieser  bestand:
1.  aus  dem  Gouverneur,  dessen  Funktionen  teils  denen  des  Präsidenten,
teils  denen  des  Zentralausschusses  der  Deutschen  Reichsbank  entsprachen,  2.  dem
österreichischen  und  dem  ungarischen  Vizegouverneur,  3.  den  Stellvertretern  der
Vizegouverneure,  und  4.  10  (je  6  österreichischen  und  5  ungarischen)  von  der
Gneralversammlung  gewählten  Generalräten.
Neben  dem  Generalrat  gab  es  eine  Direktion  in  Wien  und  eine  in  Budapest. ­
  Jede  Direktion  bestand  aus  dem  Vizegouverneur,  dessen  Stellvertreter
und  aus  den  Generalräten  des  betreffenden  Staates.  Aufgabe  der  Direktionen
war  cs,  die  Höhe  des  Bankkredits  im  Diskont-  und  Lombardgeschäft  zu  bemessen,
die  Benutzung  dieses  Kredits  in  jeder  Richtung  zu  überwachen,  an  den  ihnen
hierzu  geeignet  erscheinenden  Plätzen  Banknebenstellen  für  das  Diskontgeschäft
zu  errichten  oder  aufzulösen  und  die  Zensoren  bei  den  Bankanstalten  zu  ernennen.
Der  Gouverneur  wurde  auf  Vorschlag  der  beiden  Jinanzminister,  der  eine
Vizegouverneur  auf  Vorschlag  des  österreichischen,  der  andere,  der  seinen  Sitz  in
Z  Literatur:  Ludwig  Calligaris,  Die  neueren  Valuta-  und
Bankgesetze  nebst  den  damit  zusammenhängenden  Gesetzen  und  Verordnungen
von  1901.  Wien  1902.  Verwaltungsberichte  der  Bank,  insbesondere  vom
2.  Juni  1920.  R.  Zuckerkand!,  Artikel  im  Handwörterbuch  der  StaatSwissenschäften.
  E.  von  Mecenseffy,  Die  Verwaltung  der  Österreichisch-ungarischen
Bank.  Wien  1896.  Verschiedene  Aufsätze  im  „Österreichischen  Volkswirt"  und
in  den  Mitteilungen  des  Verbandes  österreichischer  Banken  und  Bankiers.
        <pb n="353" />
        344

Budapest  hatte,  auf  Vorschlag  des  ungarischen  Jinanzministers  auf  5  Jahre
ernannt.  Der  Gouverneur  übte  im  Namen  des  Generalrates  die  permanente
Überwachung  der  Verwaltung  des  Vermögens  und  des  gesamten  Geschäftsbetriebs ­
  der  Bank  aus.
Der  Generalrat  war  nach  Maßgabe  der  Statuten  zu  allen  Verfügungen
berechtigt,  die  nicht  der  Generalversammlung  oder  den  Direktionen  ausschließlich
vorbehalten  waren.  Er  leitete  und  überwachte  die  Verwaltung  des  Vermögens
und  den  gesamten  Geschäftsbetrieb  der  Bank,  bestimmte  die  allgemeinen  Geschäftsgrundsätze ­
  und  setzte  auch  den  Diskont-  und  Lombardzinsfuß  fest.  Aus
seiner  Mitte  heraus  wählte  der  Generalrat  für  die  Dauer  eines  Geschäftsjahres ­
  ein  Exekutivkomitee,  das  die  genaue  Befolgung  der  Bestimmungen ­
  über  Notenemission  zu  überwachen,  in  dringenden  Fällen  aber  die  erforderlichen ­
  unaufschiebbaren  Verfügungen  zu  treffen  hatte.  Ausführendes  Organ ­
  der  Beschlüsse  des  Generalrates  war  der  Generalsekretär,  der  „als
oberster  Beamter  der  Bank  die  Oberleitung  sämtlicher  Geschäfte  führte".
Außer  den  Geschäften,  die  auch  die  Deutsche  Reichsbank  betreiben  darf  —
Diskont-  und  Lombardgeschäfte,  Annahme  von  Depositen-  und  Girogeldern,
Ankauf  und  Verkauf  von  gemünztem  und  ungemünztem  Gold  und  Silber,  kommissionsweise ­
  Besorgung  von  Effekten  usw.  —,  hatte  die  Bank  weiter  das  Recht,
durch  ihre  „Hypothekarkredit-Abteilung"  Hypothekendarlehen  in
Pfandbriefen  zu  gewähren.
Der  Gesamtbetrag  der  umlaufenden  Ba  n  k  n  o  t  e  n  mußte  mindestens  zu  40  °/o
durch  gesetzliches  Metallgeld  österreichischer  oder  ungarischer  Prägung  nach
seinem  Nennwerte  oder  durch  inländische  Handelsgoldmünzcn  oder  ausländische
Goldmünzen  oder  Gold  in  Barren,  der  Rest  des  Notenumlaufs,  zuzüglich  aller
sofort  fälligen  Verbindlichkeiten,  bankmäßig  gedeckt  sein.
Sogleich  nach  Kriegsausbruch  erfolgte  die  Suspendierung  der
B  a  n  k  a  k  t  e.  Der  Regierung  war  die  Ermächtigung  erteilt  worden,  außerordentliche ­
  Maßnahmen  vorzunehmen.  Wochenausweise  wurden  seit  dem
23.  Juli  1814  nicht  mehr  veröffentlicht,  Jahresberichte  nicht  mehr  erstattet;
einzig  und  allein  die  Reingcwinnziffer  und  die  Verteilung  des  Reingewinns
wurde  der  Öffentlichkeit  bekanntgegeben.  So  war  allen  möglichen  Gerüchten  Tür
und  Tor  geöffnet.
Schließlich  entschloß  man  sich,  die  Veröffentlichung  von  Ausweisen  wieder  aufzunehmen; ­
  nach  401/2  Monaten  Pause  erschien  am  7.  Dezember  1917  ein  Ausweis, ­
  der  naturgemäß  einen  stark  angespannten  Status  zeigte.  Die  Notensteuer
war,  wie  in  Deutschland,  sofort  in  Wegfall  gekommen,  wurde  aber  seit  dem
1.  Dezemberausweis  1919  wieder  erhoben.  In  noch  höherem  Maße  als  die
Deutsche  Reichsbank  hatte  das  Institut  den  Krieg  finanziert,  was  in  der  gigantischen ­
  Ziffer  des  sehr  schlecht  gedeckten  Notenumlaufs  zum  Ausdruck  kam.
Am  31.  Dezember  1919  war  das  Privilegium  abgelaufen.  Die
Zwciganstalten  in  der  Tschechoslowakei  und  in  Polen  wurden  von  den
        <pb n="354" />
        345

betr.  Staaten  übernommen.  Nur  noch  in  der  Republik  Österreich  und  in
Ungarn  war  der  Österreichisch-ungarischen  Bank  die  Ausübung  ihrer  Privilegrechte ­
  gestattet.  Da  diese  beiden  Länder  bei  der  gegebenen  staatssinanziellen
und  volkswirtschaftlichen  Lage  nicht  imstande  waren,  für  die  Errichtung  neuer,
mit  der  Regelung  ihres  Geldwesens  zu  betrauenden  Notenemissionsstellen  Vorsorge ­
  zu  treffen,  wurde  die  Bank  auf  Grund  der  Gesetze  vom  31.  Dezember  1919
ermächtigt  und  verpflichtet,  ihre  statutenmähige  Tätigkeit  in  diesen  Gebieten
über  den  31.  Dezember  1919  hinaus  fortzuführen.  Sie  hatte  vereinbarungsgemäß ­
  ihre  interne  Berechnung  derart  vorgenommen,  daß  die  bis  31.  Dezember
1919  abgeschlossenen  Geschäfte  von  den  späteren  völlig  getrennt  waren.
Die  bisherige  Einheitsbanknote  wurde  durch  verschiedene  Arten  neuer
Geldzeichen  ersetzt,  wobei  mehrfach  eine  provisorische  Abstempelung  an  die
Stelle  der  Neuausgabe  getreten  war.  Neue  Geschäfte  in  Österreich  durften  nur
unter  Verwendung  deutsch-österreichisch  gestempelter  Noten  ausgeführt  werden.
Analoge  Bestimmungen  wurden  für  Ungarn  getroffen.
Der  Ausweis  vom  30.  November  1920  ist  der  letzte,  der  ein  Bild  der  „gemeinsamen ­
  Gebarung"  gibt.  In  den  folgenden  Ausweisen  werden  die  Ziffern  der
österreichischen  und  der  ungarischen  Geschäftsführung  getrennt  angegeben.  Am
31.  Dezember  1922  stellte  die  Österreichisch-ungarische  Bank  ihre  Tätigkeit  ein.
Nach  der  Trennung  zwischen  Wien  und  Budapest  ging  die  Wiener  Geschäftsführung ­
  weiter  unter  der  bisherigen  Firma  Österreichischu
  n  g  a  r  i  s  ch  e  B  a  n  k.  In  Ungarn  war  dagegen,  laut  Beschluß  der  ungarischen ­
  Nationalversammlung  vom  26.  April  1921,  das  Kgl.  Ungarische ­
  st  a  a  t  l  i  ch  e  N  o  t  e  n  i  n  st  i  t  u  t  in  Budapest  geschaffen  worden.
Dieses  stellte  seine  Tätigkeit  ein,  als  am  24.  Juni  1924  die  Ungarische
Rational-Bank  errichtet  wurde,  der  im  Verhältnis  zur  Regierung
volle  Autonomie  zugesagt  worden  war.  Die  Ungarische  National-Bank
  ist  eine  Aktiengesellschaft  mit  einem  Kapital  von  30  Millionen
Goldkronen.  Die  Verwaltung  erfolgt  durch  einen  aus  dem  Präsidenten
und  13Mitgliedern  bestehendenG  eneralrat.  Dieser  ernennt  den  Generaldirektor, ­
  die  Direktoren  und  die  leitenden  Beamten  der  Bankinstitute.
Auf  den  böhmischen  Niederlassungen  des  ehemaligen  gemeinsamen
Noteninstituts  wurde  aufgebaut  das  B  a  n  k  a  m  t  beim  Tschechoslowakischen ­
  Finanzministerium  in  Prag  (Office  Bancaire
du  Ministere  des  finances).  Bereits  das  Gesetz  vom  14.  April  1920  sah  die
Gründung  einer  Zettelbank  vor.  Aber  erst  am  1.  April  1926  hat  die
„0  e  ch  o  sl  o  v  a  k  i  s  ch  e  N  a  t  i  on  a  lb  a  n  k"  unter  Übernahme  des  staatlichen ­
  Bankamts  ihre  Geschäftstätigkeit  aufgenommen.  Der  Bank  ist  die
        <pb n="355" />
        346

Verpflichtung  auferlegt,  für  die  Stabilität  der  Tschechischen  Kronen  (Abk.:KL
Aussprache  ka  tsches,  im  Verhältnis  von  2.90—3.03  für  100  KL,  Sorge  zu
tragen.
In  den  Geschäftskreis  der  alten  Österreichisch-ungarischen  Bank  teilten
sich  weiter:
die  Jugoslawische  Nationalbank  (Serbische  Nationalbank)
  in  Belgrad  (Kapital:  50  Millionen  Dinar  Golds  und
die  B  a  n  k  P  o  l  s  k  i  (Kapital:  100  Millionen  Zlotys  in  Warschau.
Die  Österreichische  Nationalbank.
Am  1.  Januar  1923  hat  die  O  st  e  r  r  e  i  ch  i  s  ch  e  N  a  t  i  o  n  al  b  an  k  die
Geschäfte  der  „österreichischen  Geschäftsführung  der  Österreichisch-ungarischen ­
  Bank"  übernommen.  Sie  übernahm  sämtliche  Aktiven  und  Passiven ­
  des  alten  Instituts  zugleich  mit  dem  Notenumlauf.  Die  Deckung  des
Notenumlaufs  hat  im  1.  Jahrfünft  20%,  im  2.  24%,  im  3.  28%  und
von  da  ab  331/3  %  des  Gesamtumlaufs  zu  betragen.  Bis  zur  Aufnahme
der  Barzahlungen  sind  von  der  Bank  25  Millionen  in  Goldguthaben
oder  Golddepots  an  den  Hauptplätzen  Europas  und  Amerikas  zu  halten.
Das  Privileg  ist  der  Bank  auf  20  Jahre  verliehen,  kann  dann  aber  verlängert ­
  werden.
Nach  der  im  April  1923  vom  Völkerbünde  erzwungenen  Statutenänderung ­
  mußte  ein  „A  u  s  l  a  n  d  s  -  B  e  r  a  t  e  r"  mit  dem  ständigen  Sitz  in
Wien  bestellt  werden.  Er  ist  berechtigt,  allen  Sitzungen  des  Generalrats
und  des  Direktoriums  mit  beratender  Stimme  beizuwohnen  und  kann  die
Einberufung  des  Generalrats  und  des  Direktoriums  verlangen.
Im  Oktober  1924  wurden  die  Satzungen  der  Nationalbank  in  mehreren
Punkten  geändert.  In  dringenden  Fällen  soll  ein  Exekutivkomitee,
das  aus  dem  Präsidenten,  den  beiden  Vizepräsidenten,  dem  Generaldirektor ­
  und  dem  Generaldirektorstellvertreter  besteht,  Beschlüsse  fassen  über
Angelegenheiten,  für  die  sonst  der  Generalrat  zuständig  ist,  insbesondere
über  Änderungen  des  Zinssatzes  und  über  Ausgleiche  mit  notleidenden
Schuldnern.
Das  Wesentliche  war,  wie  in  Deutschland,  die  Notenbank  darf  nicht  mehr
dem  Staat  Kredit  gewähren.  Dadurch  gelang  es  auch,  trotz  der  großen
wirtschaftlichen  Nöte  des  Landes,  die  österreichische  Krone  im  internationalen ­
  Verkehr  auf  dem  Stande  von  0,0014  Dollar  für  100  K  zu  halten.
        <pb n="356" />
        347

Seit  dem  1.  Januar  1926  besteht  in  Österreich  die  Schillingsrechnung.
  10  000  Papierkronen  sind  1  Schilling.  Da  die  Goldkrone
mit  14  400  Papierkronen  stabilisiert  worden  war,  verhält  sich  der  jetzige
neue  Goldschilling  zur  Goldkrone  wie  100  zu  144.  Seit  März  1926  gab
die  Nationalbank  nur  noch  Schillingnoten  aus.  1  Schilling  =  0,2117  g
feinen  Goldes  —  0,694  Goldkronen  —  10  000  Papierkronen  (=  ca.
0.60  RM).

Z.  Die  Bank  von  Englands.
»1  Entstehung  und  Entwicklung.
Die  größte  Notenbank  der  Welt  ist  die  nach  dem  Plane  des  Schotten
William  P  a  t  t  e  r  s  o  n  im  Jahre  1694  gegründete  Bank»!  Eng-Ian
  d.  Wie  manche  andere  Zentralbank,  und  wie  die  alten  italienischen
Banken,  verdankt  auch  „the  old  lady  of  Threodneedle  Street“  ihre  Entstehung ­
  der  mißlichen  Lage  des  Staatskredits:  1694  nahm  der  englische
Staat  eine  Anleihe  von  1  200  000  £  auf,  und  die  Geldgeber,  die  sich  als
Korporation  bildeten  unter  dem  Titel:  „The  Governor  and  the  Company
of  the  Bank  of  England",  die  dieses  Darlehen  gewährt  hatte,  erhielten
außer  8  %  Zinsen  das  Privileg,  Noten  auszugeben  und  Bankgeschäfte  zu
betreiben.
Bis  1826  war  die  Bank  von  England  die  einzige  Aktienbank  (joint
stock  bank)  des  Landes,  bis  1835  die  einzige  Londons.  1844  erfolgte
eine  Reorganisation  der  Bank.  Dadurch,  Daß  alle  englischen  Banken  und
Literatur:  Fritz  Burkart,  Die  fünf  großen  englischen  Depositenbanken. ­
  Basel  1925.  O.  Hulftegger,  Die  Bank  von  England.  Zürich  1915.
Jvar  Hultmann,  Die  Zentralnotenbanken  Europas.  Berlin  1912.
Edgar  Jaffö,  Das  englische  Bankwesen.  2.  Aufl.  Leipzig  1910;  der  s.,
Das  englisch-amerikanische  und  das  französische  Bankwesen.  Tübingen  1915.  Paul
Martin,  Die  Bank  von  England,  nebst  Beiträgen  zu  ihrer  Diskontpolitik
seit  dem  Jahre  1844.  Berlin  1899.  Georg  Obst,  Das  Bankgeschäft.  Band  2.
Bankpolitik.  8.  Aufl.  Stuttgart  1924.  E.  von  Philippovich,  Die  Bank  von
England  im  Dienste  der  Finanzverwaltung  des  Staates.  2.  Aufl.  Wien  1911.
F.  S  ch  u  st  e  r,  The  Bank  of  England  and  the  State.  Manchester  1906.  A  d.
Wagner,  Geld-  und  Kredittheorie  der  Peelschcn  Bankakte.  Wien  1862.  A  d.
Weber,  Depositenbanken  und  Spekulationsbanken.  3.  Aufl.  München  1922.
Henry  Warren,  The  story  of  the  Bank  of  England.  London  1903.
Dierschke-Müller,  Die  Notenbanken  der  Welt.  Berlin  1926.
        <pb n="357" />
        348

Bankiers  ihre  Reserven  bei  ihr  verwahrten,  wurde  sie  in  noch  höherem
Maße  als  die  Zentralnotenbanken  anderer  Länder  die  Z  e  n  t  r  a  l  st  e  l  l  e
des  Geldmarktes,  the  bankers  bank.
Das  englische  Bankgesetz  ist  auf  dem  von  John  Lloyd  (Dord  Overstone)
ausgestellten  currency  principle  aufgebaut:  Die  Banknoten  werden  als
„currency",  als  ein  dem  Gelde  in  seinen  Wirkungen  völlig  gleichartiges
Umlaufsmittel  betrachtet.  Jedes  Land  kann  nur  einen  bestimmten  Betrag
von  Münzen  und  Banknoten  aufnehmen;  durch  Vermehrung  der  Banknoten ­
  müsse  ein  gleicher  Betrag  von  Metallgeld  dem  Verkehr  entzogen
werden.  Die  Lehre  beruht  auf  der  Theorie,  daß  der  Wert  des  Geldes  vom
Quantum,  und  nicht  auch  vom  Bedürfnis  abhängt.  Die  „Bankschulc"
(banUng  principle)  behauptet  demgegenüber,  die  Bank  könne  überhaupt
nicht  mehr  Noten  in  Umlauf  bringen,  als  der  Verkehr  bedürfe.
b)  Verwaltung  der  Bank.
An  der  Spitze  der  Bank  steht  der  Governor  (Präsident),  ihm  zur
Seite  und  als  Stellvertreter  der  Deputy  Governor  (Vizepräsident).  Die
Amtsperiode  des  Governor  währt  zwei  Jahre;  nach  deren  Ablauf  tritt  an
seine  Stelle  der  Oeputy  Governor,  und  als  neuer  Oeputy  Governor  wird
in  der  Regel  der  jeweils  älteste  Direktor  gewählt,  der  noch  nicht  Präsident
gewesen  ist.  In  letzter  Zeit  sind  die  Gouverneure  länger  als  2  Jahre  im
Amt  geblieben.  Montagu  Collet  Norman  ist  jetzt  bereits  das  7.  Jahr
Gouverneur.
Das  Direktorenkollegium  (board  of  directors)  besteht  aus  24  Personen,
durchweg  Londoner  Großkaufleuten  (nicht  Juristen,  wie  in
manchen  anderen  Ländern),  die  von  den  Aktionären  in  der  Generalversammlung ­
  gewählt  werden.  Drei  von  den  Direktoren  scheiden  alljährlich
aus,  und  zwar  in  der  Regel  die  jüngeren.  Diejenigen  Mitglieder,  die
bereits  den  Posten  des  Governor  bekleidet  haben,  bleiben  dauernd  im  Amt
und  bilden  das  Schatzkomitee  (committee  of  treasury),  das  in  allen
wichtigen  Angelegenheiten  dem  Governor  mit  Rat  zur  Seite  steht.
Seit  1918  besteht  der  Posten  eines  „Comptroller“.  Er  übt  gewissermaßen ­
  die  Tätigkeit  eines  Generaldirektors  aus  und  soll  gegenüber  den
ehrenamtlich  tätigen  und  turnusmäßig  ausscheidenden  Gouverneuren  eine
gleichmäßige  Geschäftsführung  gewährleisten.
Die  Generalversammlungen  finden  jährlich  im  März  und
        <pb n="358" />
        349

im  September  statt.  Der  Besitz  von  500  £  oder  mehr  gibt  1  Stimme
Kein  Aktionär  hat  also  mehr  als  eine  Stimme.
Eine  Einflußnahme  des  Staates  auf  die  Geschäftsführung  besteht  nicht.
Das  Recht  des  Staates  beschränkt  sich  nur  auf  die  Kontrolle  der  Notenemission, ­
  die  durch  die  „Commission  of  stamps  and  taxes“  ausgeübt  wird.
Am  Gewinn  der  Bank  ist  der  Staat  nicht  beteiligt.
c)  Geschäftskreis  der  Bank.
Obgleich  die  Bank  mit  Privatkapital  begründet  ist  und  ihre  Direktoren
von  der  Regierung  nicht  ernannt,  ja  nicht  einmal  bestätigt  zu  werden
brauchen,  ist  sie  doch  in  höherem  Maße  als  die  Deutsche  Reichsbank  oder
die  Bank  von  Frankreich  Finanzinstitut  des  Staates.  Sie  ist  das  Schatzamt ­
  des  englischen  Reiches;  an  sie  werden  Steuern  und  Zölle  abgeführt;  von
ihr  aus  erfolgen  die  Zahlungen,  die  die  englische  Regierung  zu  leisten  hat.
Weit  älter  als  die  Tätigkeit  als  Verwalterin  staatlicher  Gelder  ist
die  Funktion  der  Bank  als  Organ  der  st  a  a  t  l  i.ch  e  n  S  ch  u  l  d  e  n  Verwaltung. ­
  Gläubigerin  des  Staates  von  ihrer  Geburt  an,  ist  dieses
Verhältnis  bis  zum  heutigen  Tage  bestehen  geblieben.  Außerdem  aber
ist  die  Bank  von  England  Verwalterin  der  Staatsschulden,  d.  h.  sie  löst
die  Kupons  der  Staatsanleihen  ein,  besorgt  neue  Kuponbogen  usw.,  wofür
sie  von  der  Regierung  eine  nach  Prozenten  der  Schulden  berechnete  Entschädigung ­
  erhält.
Eine  laufende  Rechnung  —  drawing  account  genannt  —  eröffnet ­
  die  Bank  auf  Wunsch  jeder  Person  oder  Firma,  die  bei  ihr  durch
ein  Empfehlungsschreiben  eingeführt  wird.  Eine  Verzinsung  der  Guthaben ­
  findet,  ebenso  wie  bei  der  Deutschen  Reichsbank,  nicht  statt.  Wer
bei  der  Bank  von  England  ein  diawing  account  besitzt,  muß  ein  Mindestguthaben ­
  von  300  £  halten.
Filialen  besitzt  die  Bank  in  Birmingham,  B  r  i  st  o  l,  Hüll.
Leeds,  Liverpool,  Manche  st  er,  Newcastle  on  Tyne,
Plymouth.
d)  Der  Wochenausweis  der  Bank.
Da  die  Bank  von  England  Zentralstelle  der  Geldvermittlung  für  die
ganze  Welt  ist,  beanspruchen  ihre  Wochenausweise,  die  zugleich  die  Stelle
der  Bilanz  vertreten  —  andere  Drucksachen  als  diese  Ausweise  werden  von
        <pb n="359" />
        850

der  Bank  nicht  veröffentlicht  —  größtes  Interesse.  Jeden  Donnerstag  um
2  Uhr  nachmittags  wird  der  Ausweis  durch  Anschlag  im  Hofe  des  Bankgebäudes
  veröffentlicht,  und  wenige  Minuten  später  werden  die  Ziffern
telegraphisch  verbreitet.  Im  Gegensatz  zu  den  kontinentalen  Gepflogenheiten ­
  werden  die  Passiven  links,  die  Aktiven  rechts  aufgeführt.  Dies  rührt
daher,  daß  die  Vorgänger  der  englischen  Bankiers  Juden  gewesen  sind,  die
von  rechts  nach  links  schreiben.
Nachstehende  Wochenübersicht  vom  3.  Februar  1926  möge  zur
Erläuterung  der  einzelnen  Posten  dienen:

BANK  OF  ENGLAND.

AN  ACCOUNT  pursuant  to  the  Act  7  and  8  VICT.  cap.  32,  for  the  Week
ending  on  Wednesday,  the  3rd  day  of  February,  1926.

Notes  Issued

ISSUE  DEPARTMENT.
-  £

.  162  841  105

£  162  841  105

Government  Debt.  .  .  11015  100
Other  Securities  ...  8  734  900
Gold  Coin  &amp;amp;  Bullion  .  143  091  105
Silver  Bullion  ....

£  162  841  105

Dated  the  4th  day  of  February,  1936.

C.  P.  MAHON,  Chief  Cashier.

BANKING  DEPARTMENT.
£

Proprietors’  Capital  .
Rest
Public  Deposits
(including  Exchequer,
Savlngs  Banks.  Commissionen ­
  of  National
Debt,  and  Dividend
Accounts)  .  .  .  .
Otter  Deposits  .  .  .
7  Day  &amp;amp;  Other  Bilis  .

14  553000
3  586  347
13  767  508
.  106  737  142
3  422
£  138  647  419

Govt  Securities
Other  Securities  .
Notes
Gold  &amp;amp;  Silver  Coin

Datei  the  4th  day  of  February,  1926.

£
43  002  247
73  336  225
20  886  945
1  422  002

£  138  647  419

C.  F.  MAHON,  Chief  Cashier.
        <pb n="360" />
        351

Durch  das  Bankgesetz  vom  19.  Juni  1844  iP  c  e  l  s  a  k  t  es  wurde  die
Bank  in  eine  Abteilung  für  die  Notenausgabe  sissue  departmeut)  und
in  eine  Abteilung,  die  das  reguläre  Bankgeschäft  betreibt  (bauking
department),  geteilt.  Hierdurch  sollte  zum  Ausdruck  gebracht  werden,  daß
die  Notenausgabe  nicht  zu  den  Bankgeschäften  gehört.
Die  Emissionsabteilung  steht  unter  staatlicher  Aufsicht  und
arbeitet  rein  automatisch,  indem  sie  der  Bankabteilung  Zug  um  Zug  Noten
gegen  Gold  liefert,  bzw.  das  ihr  von  der  Bankabteilung  abgelieferte  Gold
gegen  Noten  umtauscht.
Die  Bankabteilung  betreibt  Bankgeschäfte  wie  jede  andere  englische ­
  Aktienbank.  Das  gemünzte  Geld,  das  der  Bankabteilung  zufließt,
liefert  sie  bis  auf  einen  kleinen  Betrag,  den  sie  selbst  für  den  laufenden
Verkehr  gebraucht,  der  Emissionsabteilung  aus  und  erhält  dafür  den  ent-'sprechendcn
  Betrag  in  Noten.
Nach  den:  obigen  Ausweis  hat  die  Emissionsabteilung  162  841  105  £
Noten  ausgegeben.  Von  diesen  aber  besitzt  die  Bankabteilung  20  886  945  £
so  daß  nur  141  954  160  £
!M  Verkehr  sind.
Aus  die  rechte  Seite  des  Ausweises  der  Emissionsabtcilung  werden  die
Posten  gesetzt,  auf  Grund  deren  es  der  Bank  gestattet  ist,  Noten  auszugeben.
1.  Regierungs  schuld  (Government  debt],  d.  i.  der  Betrag,  den
der  Staat  gegenwärtig  noch  der  Bank  von  England  schuldet.  Sie  ist
die  Restsumme  des  bei  der  Gründung  und  auch  später  noch  zu  mehreren
Malen  an  den  Staat  gegebenen  Darlehns.  Die  Verzinsung  beträgt  seit
1903  2J4  %.
2.  Andere  Sicherheiten  (Otber  securities).  Es  sind  dies
hauptsächlich  englische  Konsols  und  andere  britische  Staatspapiere.
„Government  debt“  und  „Otber  securities“  betragen  zusammen
19,75  £.  Nur  bi  s  zur  Höhe  dieses  Betrages  darf  die
Bank  von  England  metallisch  nicht  gedeckt  Noten
ausgeben.
Nach  dem  Bankgcsetz  vom  Jahre  1844  durste  die  Bank  von  England  bis
14  Millionen  £  Noten  ohne  metallische  Deckung  ausgeben.  Jedoch  sollte  sich
diese  Summe  bei  Aufgabe  des  Privilegs  einer  Privatnoicnbank  um  2 /s  des
Betrages  erhöhen,  der  dieser  Bank  seinerzeit  zugewiesen  worden  war.  Durch
Übergang  des  Bankhauses  Fox,  Fowler  &amp;amp;  Co.  an  die  Lloyds  Bank  erlosch  1921
        <pb n="361" />
        352

das  letzte  Privatnotenrecht  in  England.  Die  Bank  von  England  ist  nunmehr
das  einzige  Noteninstitut  in  England.
Nachdem  die  Bank  von  England  seit  1903  bei  ihrem  Notenkontingent  von
18,45  Millionen  £  stehengeblieben  war  und  die  Erhöhung  ihres  Kontingents,
zu  der  sie  berechtigt  war,  nicht  beantragt  hatte,  wurde  sie  durch  königliches  Dekret
vom  14.  Februar  1928  ermächtigt,  den  metallisch  nicht  gedeckten  Umlauf  auf
19,75  Millionen  £  zu  erhöhen.
3.  Goldmünzen  und  -darren  (Gold,  coin  and  bullion).
Dieser  Posten  gibt  den  Bestand  des  gemünzten  Goldes  und  des  Goldes
in  Barren  an,  der  der  Emissionsabteilung  —  Zug  um  Zug  gegen  Noten
—  von  der  Bankabteilung  ausgeliefert  wird.
Wenden  wir  uns  nun  der  Erläuterung  der  Posten  der  Bankabteilung
zu.  Sie  führt  folgende  Passivpo  st  en  auf:
1.  Das  volleingezahlte  Aktienkapital  (Proprietäre'  Capital)
betragt  14  553  000  £  (ca.  297  Millionen  M).  Es  ist  dies  eine  Buchschuld,
  die  nicht  in  Aktien  (Stocks)  von  gleichen  Beträgen  zerlegt  ist.
2.  Mit  „Best“  wird  der  Reservefonds,  der  angesammelte
Bruttogewinn,  bezeichnet.  Der  3  Millionen  £  übersteigende  Betrag ­
  gelangt  am  5.  April  und  am  5.  Oktober  zur  Ausschüttung.  Kurz
vor  der  Dividendenzahlung  (in  den  letzten  Jahren  9—10  %  halbjährlich)
erreicht  daher  der  Reservefonds  stets  seinen  höchsten  Stand.
Einen  zweiten,  in  der  Bilanz  nicht  eingesetzten  Reservefonds  besitzt  die  Ban?
in  ihren  wertvollen  Immobilien:  Das  Bankgebäude  im  Herzen  der  City,  das
einen  Wert  von  2&amp;gt;/r  Millionen  £  darstellt,  steht  mit  0  zu  Buch.
3.  Staatsdepositen  (Public  Deposits)  sind  Regierungsgelder,
die  von  verschiedenen  Stellen  an  die  Bank  als  Kassenführerin  des  Staates
gelangen,  ferner  Sparkassenguthaben,  nicht  erhobene  Zinsen  der  Staatsanleihen ­
  usw.  Solange  der  Staat  seine  Schuld  bei  der  Bank  von  England
nicht  getilgt  hat,  ist  er  verpflichtet,  die  zeitweise  nicht  zur  Verwendung
gelangenden  Gelder  bei  ihr  zu  hinterlegen.
4.  Privatdepositen  (Other  Deposits)  setzen  sich  zusammen  aus
den  Depositen  der  Privaten  und  Kaufleute,  die  bei  der  Bank  ein
Konto  unterhalten,  und
den  Depositen  der  Banken  und  Bankiers,  die  einen  Teil  ihrer  Kassen-Vorräte
  bei  der  Bank  von  England,  die  für  den  Engländer  als  der
sicherste  Aufbewahrungsort  gilt  (sprichtvörtlicher  Ausdruck  „sacke  as
tbe  Bank  ock  England“),  verwahren.
        <pb n="362" />
        23  O.  GW.  25.  A.

858

Bis  1876  fand  eine  getrennte  Angabe  dieser  beiden  Posten  statt.  Die  Wiedereinführung ­
  dieses  Modus  wäre  zur  besseren  Beurteilung  des  jeweiligen  Status
der  Bank  sehr  wünschenswert.  In  kritischen  Zeiten  wird  der  Bank  nämlich  ein
weit  größerer  Prozentsatz  der  Depositen  der  Banken  und  Bankiers  als  der
Depositen  der  Privaten  und  Kaufleute  entzogen.
5.  Siebentage  Wechsel  usw.  (7  Day  &amp;amp;  other  Bills)  sind  sieben-,
mitunter  auch  zehntägige  Zahlungsversprcchen  der  Bank,  die  van  Geschäftsleuten
  zur  Begleichung  von  Zahlungen  gekauft  werden.  Da  sie,  mit  dem
Akzept  der  Bank  von  England  versehen,  große  Sicherheit  bieten,  sind  sie  in
England  ein  beliebtes  Geldsurrogat.
Hierbei  sei  darauf  hingewiesen,  daß  das  deutsche  Bankgesetz  den  Notenbanken ­
  die  Akzeptierung  von  Wechseln  verbietet.
Den  Passivposten  stehen  folgende  Aktivposten  gegenüber:
1.  Regierungssicherheiten  (Government  Securities).  Sie
bestehen  aus  englischen  und  britischen  Staatspapieren.
2.  Andere  Sicherheiten  (Other  Securities).  Es  sind  dies  die
übrigen  Wertpapiere,  die  die  Bank  besitzt,  hauptsächlich  Kolonial-  und
Bankaktien,  ferner  Wechsel  -  und  Lombardbestände.  Da  nach
dem  „Common  Law“  die  als  Sicherheit  für  ein  Darlehen  verpfändeten
Werte  formell  in  das  Eigentum  des  Gläubigers  übergehen  —  dem  Schuldner ­
  verbleibt  bis  zur  Abwicklung  des  Pfandgeschäftes  nur  die  Nutznießung
—,  so  sind  in  den  Posten  „Regierungssicherheiten"  und  „Andere  Sicherheiten" ­
  nicht  nur  die  Anlagen  der  Bank,  sondern  auch  die  als  Sicherheit
gegebenen  Dokumente  enthalten.  —  In  den  abgekürzten  Wochenübersichten
wird  dieser  Posten,  von  dem  die  Wechsel  nur  einen  kleinen  Teil  bilden,  als
Portefeuille  bezeichnet.
Die  Bank  von  England  diskontiert,  wenn  sie  große  verfügbare  Mittel  besitzt,
häufig  auch  unter  ihrer  „B  a  n  k  r  a  t  e".  Am  offenen  Markt  kaufen  Depositenbanken, ­
  Diskonthäuser  und  Wechselmakler  Wechsel  zur  „M  a  r  k  11  a  t  e"  an,  die
stets  niedriger  als  die  Bankrate  ist.  Auch  die  Marktrate  ist  kein  einheitlicher ­
  Satz;  auf  ihre  Höhe  wirkt  mitbestimmend  dieOualitätder  Wechsel. ­
  Ganz  allgemein  unterscheidet  man  „bank  bills"  (von  Banken  ausgestellte
und  indossierte  Wechsel)  und  „trade  bills"  (von  Handelsfirmen  ausgestellte  und
indossierte  Wechsel),  die  einen  höheren  Diskont  als  die  „bank  bills"  bedingen.
3.  Noten  (Notes).  Noten  erhält  die  Bankabteilung,  wie  erwähnt,
von  der  Emissionsabteilung  im  Tausch  gegen  die  entsprechende  Menge
gemünzten  oder  ungemünzten  Goldes.  Der  Notenbestand  der  Bank-
        <pb n="363" />
        354

abteiluwg  ist  die  N  o  t  e  n  r  es  er  v  e  der  Bank,  d.  h.  die  Suntme,  die  jederzeit ­
  ohne  neue  Goldeingänge  von  der  Bank  verausgabt  werden  kann.
4.  Gold-  und  Silbermünzen  (gold  and  silver  coin)  bilden
die  Handkasse  (Till  money)  der  Bankabteilung.
Der  Be  st  and,  den  die  Bankabteilung  an  Banknoten
und  an  Gold-  und  Silbermünzen  besitzt,  ist  die
Reserve  der  Bank  und  somit  auch  gleichzeitig  die
R  e  s  e  r  v  e  d  e  s  gesamten  Landes  (T  o  t  a  l  r  e  s  e  r  v  e).
Auf  diese  beiden  Posten  lenkt  der  Sachkundige  bei  Beurteilung  des
Wochenausweises  der  Bank  von  England,  der  für  den  internationalen
Geldmarkt  von  größter  Bedeutung  ist,  zuerst  seinen  Blick.  Diesem  Betrage ­
  (22  308  947  £)  gegenüber  stehen  die  Verbindlichkeiten  der  Bank:
Staatsdeposilen,  Privatdepositen  und  Siebentagewechsel,  in  Summa
120  508  072  £.  Das  Verhältnis  der  Reserven  der  Bankabteilung  zu  den
Gesamtverpflichtungen')  berechnet  sich  nach  Prozenten:
22  308  L47  X  100  ,  st ,
120  508  072  -  18 /2'/o-Die
  meisten  Tageszeitungen  bringen  den  Wochenauswcis  in  abgekürzter  Form.
Obiger  Ausweis  lautet  hiernach  sin  Millionen  £]:  Totalreserve  22,31,
Notenumlauf  141,95,  Goldbestand  144,51,  Portefeuille  73,34,  öffentliche  Guthaben ­
  sStaatsdePositen)  13,77,  Privatdepositen  106,74,  Notenreserve  20,89,
Regierungssicherheiten  43,00.
Anhang:  Die  Bank  von  England  im  Weltkriege  und  nachher.
Die  Bank  von  England,  die  bei  Ausbruch  des  Krieges  durch  Goldcniz
  i  e  h  u  n  g  e  n  und  umfangreiche  Wechseleinreich  ungen  geschwächt
wurde,  durch  die  Peelsakte  in  der  Ausgabe  der  Noten  aber  sehr  beschränkt  war,
setzte,  zur  Abwehr,  den  Diskont  am  1.  August  von  4  auf  8%,  und  am  nächsten
Tage  auf  10°/o  hinauf.  Trotzdem  sank  das  Verhältnis  ihrer  Reserve  zu  den
täglich  fälligen  Verbindlichkeiten  von  52 3 /s%  am  22.  Juli  aus  14V 4  %  am
7.  August.  Die  Tage  vom  8.  bis  6.  August  wurden  als  „Bankfeiertage"  dekretiert. ­
  Als  am  7.  August  die  Banktätigkeit  wieder  begann,  wurde  ein  Mora-')
  Was  das  Dcckungsverhältnis  anbelangt,  so  berechnete  die  Bank  von
England  seit  altersher  den  Prozentsatz  ihrer  Goldreserven  nicht  nur  im  Verhältnisse ­
  zu  ihrem  Notenumlauf,  sondern  auch  im  Vergleich  zu  ihren  Dcpositenverpslichtungen.
  Infolge  der  verschiedenen  Zahlungssittcn  in  beiden  Ländern
wird  das,  was  in  Deutschland  die  Noten  leisten  müssen,  in  England  zum  erheblichen ­
  Teil  durch  die  Einlagen  als  Grundlagen  des  Scheckverkehrs  geleistet.
        <pb n="364" />
        355

torium  ausgesprochen,  ein  Zahlungsverbot  gegen  Ausländer  sowie  ein  Goldaussuhrvcrbot
  erlassen.
Um  ihren  Goldbestand  zu  erhöhen,  schreckte  die  Bank  vor  Zwangsmitteln
nicht  zurück:  Sie  nahm  den  Goldschatz  der  Ägyptischen  Staatsschuldenverwaltung
und  der  Ägyptischen  Nationalbank  von  8  Will.  £,  sowie  den  Goldbestand  der
Belgischen  Nationalbank  an  sich.  Als  die  Gefahren  für  Goldverschiffung  sich
steigerten,  errichtete  die  Bank  Goldannahmestellen  in  Südafrika,  Kanada  und
Australien.  Hierdurch  erhöhte  die  Bank  ihren  Goldbestand  von  40  Will.  £
(22.  Juli  1914)  auf  72  Mill.  £  (November  1914)  und  steigerte  ihn  ans
115  Mill.  £  (August  1915).
Die  englische  Regierung  übernahm  der  Bank  gegenüber  die  Garantie  für  zu
d  i  s  k  o  n  t  i  e  r  e  n  d  e  W  e  ch  s  e  l,  die  vor  dem  4.  August  1914  ausgestellt  waren,
und  die  Bank  ihrerseits  verzichtete  auf  das  Rückgriffsrecht  gegen  die  Wechseleinreicher.

Außerhalb  der  Bank  wurde  von  der  Regierung  —  denn  deren  Sache,
und  nicht  die  der  Bank  sei  cs  —  ein  Notstandsgeld,  die  „currency  notes",  geschossen. ­
  Ihre  Summe  ist  von  16,6  Mill.  £  (19.  August  1914)  auf  60,8  Mill.  £
(8.  September  1915)  angewachsen.  Es  bestand  im  englischen  Schatzamt  die  Absicht, ­
  diese  Notstandsnoten  durch  Gold  zu  decken.  Man  legte  auch  ständig  Gold
dafür  zurück,  mit  dem  Erfolg,  daß  im  März  1915  die  metallische  Deckung  74,1  °/ 0
erreicht  hatte.  Als  die  Summe  dieser  currency  notes  gewaltig  gestiegen  war,
wurden  ihrer  Ausgabe  Schranken  gesetzt:  Der  in  einem  Jahre  erreichte  Höchstbetrag ­
  dieses  nicht  durch  Gold  oder  Banknoten  gedeckten  staatlichen  Papiergeldes
durfte  im  nächsten  Jahre  nicht  überschritten  werden.  Für  1920  betrug  dieser
Maximalbetrag  320,6,  für  1921  313,6,  für  1922  310  und  für  1923  370  Millionen
  £.  England  ist  bemüht,  diese  schwebende  S  ch  n  l  d  zu  tilgen.  Ende
Juni  1926  waren  294  Millionen  £  currency  notes  im  Umlauf,  denen  als  Deckung
6,3  Millionen  £  Silbergeld  und  56,25  Millionen  £  Noten  der  Bank  von  England ­
  gegenüberstanden.
5.  Die  Bank  von  Lrankreich  *).
Die  „Banque  de  France“  wurde  1800  von  Napoleon  Bonapartc  als
Privat-Aktienbank  mit  einem  Kapital  von  30  Millionen  Fr.,  eingeteilt  in
■)  Literatur:  B  «  rnard  Barbery  ,  La  Banque  de  France  et  le
Credit  agricole.  Paris  1899.  Lu  eien  Brocard,  De  Immission  des  billets
de  banque  et  du  privilege  de  la  Banque  de  France.  Paris  1896.  I.  Landesberger, ­
  Uber  die  Goldprämienpolitik  der  Zettelbanken.  Wien  1892.  Paul
L  o  u  b  e  t,  La  Banque  de  France  et  l'escompte.  Paris  1900.  L.  P  o  m  m  i  e  r,
La  Banque  de  France  et  l’Etat  au  19«  siMe.  Paris  1904.  —  Lois  et  Statuts
qui  r4gissent  la  Banque  de  France.  Paris  1923.  Eugen  Kaufmann,  Das
französische  Bankwesen.  Leipzig  1911.  B.  Mehrens,  Die  Entstehung  und
Entwicklung  der  großen  französischen  Kreditinstitute.  Stuttgart  1911.
        <pb n="365" />
        30  000  Aktien  zu  1000  Fr.,  begründet.  Erhöht  wurde  das  Kapital  1803
auf  45,  1806  auf  90,  1840  auf  91%  und  1867  auf  182%  Millionen  Fr.
Das  alleinige  N  o  t  e  n  p  r  i  v  i  l  e  g  für  Paris  erhielt  die  Bank  1806.
Im  Jahre  1848  wurde  sie,  nach  Ausnahme  von  neun  Provinzialbanken,
die  einzige  Zettelbank  für  ganz  Frankreich.  Ihre  Hauptaufgabe  sollte
nach  dem  Wunsche  Napoleons  darin  bestehen,  billigen  Kredit  mit
möglich  st  seltener  Veränderung  des  Zinsfußes  (Diskontsatzes)
  zu  gewähren.
Dem  Verwaltungsrat  der  Bank  sagte  Napoleon:  „  .  .  .  vous  äevee  öerlre  eu
lettres  d’or  dans  le  lieu  de  votre  assembl6e  ces  mots:  ,QueI  est  le  but  de  la
Banque  de  France?  D’escompter  les  Credits  de  toutes  les  maisons  de  commerce
de  France  ä  4  pour  100‘.“  Die  Bank  hat  sich  nicht  immer  an  diese  napoleonische
Forderung  gebunden  gefühlt  und  in  der  richtigen  Erkenntnis,  daß  das  Bankwesen ­
  eines  Landes  und  die  Höhe  des  Zinsfußes  sich  nicht  für  ewige  Zeiten  vom
grünen  Tisch  aus  regeln  laßen,  mitunter  auch  einen  höheren  Zinssatz  als  4  %
festgesetzt.
Aus  die  gegenwärtigen  Verhältniße  paßt  dagegen  ein  Ausspruch  Napoleons
in  der  Sitzung  des  Conseil  d’Etat  im  März  1806:  „La  Banque  n’appartient  pas
seulement  aux  aotionnaires,  eile  appartient  aussi  ä  l'Etat  pnisqu’il  lui  donne
le  privilege  de  battre  monnaie.  Je  veux  quo  la  Banque  soit  assez  dans  la  main
du  gouvernement  et  n'y  soit  pas  trop.“
Die  Leitung  derBank  liegt  in  den  Händen  des  Gouverneurs  und
zweier  Untergouverneure,  die  vom  Finanzminister  vorgeschlagen  und  vom
Präsidenten  der  Republik  ernannt  werden.
Die  Generalversammlung  findet  im  Januar  statt  und  besteht
aus  den  200  größten  Aktionären,  die  je  eine  Stimme  haben.  Sic  beschließt
nach  Vorlegung  der  Jahresrechnung  über  die  D  i  v  i  d  e  n  d  e.
Die  Vertretung  der  Aktionäre  erfolgt  durch  15  „Regent  s“
und  3  Inspekteure,  „Censeurs“.  Diese  18  Personen  bilden  mit  dem
Gouverneur  und  den  beiden  Untergouverneuren  zusammen  den  „OonseU
general",  der  mindestens  einmal  wöchentlich  zusammentritt,  um  Bericht
über  die  Tätigkeit  der  Bank  zu  empfangen.  Er  setzt  den  Diskont  fest
und  mitunter  auch  die  Höhe  der  Beträge,  bis  zu  der  die  Bank  diskontieren
darf.  Zur  Prüfung  der  bei  der  Bank  eingereichten  Diskonten  besteht
ein  „Conseil  d’Escompte“,  dessen  Mitglieder  aus  den  Reihen  der
Bankiers,  Kaufleute  und  Industriellen  vom  OonseU  d’Etat  gewählt
werden.

356
        <pb n="366" />
        Zur  Erschwerung  der  Goldaussuhr  war  von  der  Bank  von  Frankreich
öfters  die  Goldprämienpolitik  angewendet  worden.  Da  in  Frankreich ­
  Doppelwährung  bestand,  d.  h.  Zahlungen  nach  Wahl  des  Zahlungspflichtigen
  in  Gold  oder  in  silbernen  Fünffrankenstücken  geleistet  werden
konnten,  löste  die  Bank  von  Frankreich  ihre  Noten  in  der  Regel  in  Silber
ein  und  gab  Gold  in  größeren  Mengen  nur  dann  heraus,  wenn  der  Nachweis ­
  erbracht  war.  daß  es  zur  Bezahlung  der  Einfuhren  von  Getreide  oder
Baumwolle  gebraucht  wurde.  Sonst  überließ  sie  Gold  nur  gegen  Zahlung
eines  Aufgeldes  (prime  d’or),  dessen  Höhe  nach  °/ 00  szeitweise  7—8% 0 )
von  Fall  zu  Fall  festgesetzt  wurde.  Diese  Prämienpolitik  ist  nach  Ansicht
mehrerer  Bimetallisten  der  Grund  des  niedrigen  Diskontsatzes  der  Bank
von  Frankreich  gewesen.  H  e  l  f  f  e  r  i  ch,  R  o  s  e  n  d  o  r  f  f  st  u.  a.  haben  dies
an  der  Hand  statistischen  Materials  widerlegt.  Die  Hauptursache  des
niedrigen  französischen  Diskonts  —  die  Bank  war  bestrebt,  den  Zinsfuß
möglichst  niedrig  zu  halten  und  ihn  nur  selten  zu  verändern  —  war  unzweifelhaft ­
  in  dem  größeren  Wohlstände  und  der  verhältnismäßig  geringen
Entwicklung  der  Industrie  Frankreichs  zu  suchen.
Den  kleinen  Gewerbetreibenden  kommt  die  Bank  von  Frankreich  durch
Diskontieren  von  Wechseln  bis  auf  5  Fr.  herab  und  durch  Festsetzung  des
Zinsminimums  auf  Fr.  0.10  für  die  Wechsel  in  hohem  Maße  entgegen.
Eine  bestimmte  Deckung  der  Noten  ist  nicht  vorgeschrieben.  Die  Satzungen ­
  der  Bank  fordern  nur,  daß  Barvorrat  und  Wechselbestand  die  sofortige
Einlösung  der  Noten  gewährleisten.  Der  Maximalbetrag,  bis  zu
dem  die  Bank  Noten  ausgeben  darf,  ist  von  0,35  Milliarden  Fr.  (1848)
nach  und  nach  auf  6,8  Milliarden  Fr.  (1911)  erhöht  worden.  Am  6.  August
1914  erfolgte  eine  Erweiterung  der  Umlaufsgrenze  auf  12,  im  Mai  1915
auf  15,  im  Mai  1918  auf  30,  im  Juli  1919  auf  40,  im  April  1925  auf  45,
im  Juni  1925  auf  58  und  im  Dezember  1925  auf  58  Milliarden  Fr.  *  2 ).
Als  Entschädigung  für  das  Notenprivileg  hat  die  Bank  dem  Staate  ein
zinsfreies  Darlehen  von  180  Millionen  Fr.  zu  gewähren,  das  1912
st  Die  Goldprämicnpolitik  der  Bauque  de  France  und  ihre  deutschen  Lobrcdner
in  Conrads  Jahrbüchern  für  Nationalökonomie  und  Statistik  1902,  S.  632  ff.
2)  Die  starken  Erhöhungen  der  Notengrenze  wurden  notwendig,  als  die  Bevölkerung
  infolge  des  Mißtrauens  zur  staatlichen  Finanzwirtschaft  —  die  Bank
hatte  Verschleierungen  in  ihren  Wochenausweisen  vorgenommen  —  die  nationalen ­
  Verteidigungsbonds  abstieß;  sie  wurden  zu  den  Fälligkeitsterminen ­
  gekündigt  und  nicht  Prolongiert.

357
        <pb n="367" />
        358

auf  200  Millionen  Fr.  erhöht  wurde.  Im  Kriege  erfolgten  nach  und  nach
weitere  Vorschüsse  an  den  Staat.  Im  Mai  1919  wies  der  Verwaltungsrat ­
  in  einem  Schreiben  an  den  Finanzminister  auf  die  Notwendigkeit
der  Trennung  von  Staats-  und  Bankkredit  hin.  Ende  Dezeniber  1926
betrugen  diese  Vorschüsse  36  Milliarden  Fr.
Als  N  o  t  e  n  st  e  u  e  r  hat  die  Bank  eine  Jahresabgabe  von  V 8 ,  bei  einem
Wechselzinsfuß  über  4  %  von  Ve  %  des  Diskonts  auf  den  produktiven
(nicht  bar  gedeckten)  Notenumlauf  zu  entrichten,  mindestens  jedoch  2  Millionen ­
  Fr.;  seit  1912  nmß  sie  eine  weitere  Abgabe  leisten,  sobald  der  Bankdiskont ­
  3 1 / 2  %  überschreitet.
Am  1.  Januar  1927  besaß  die  Bank  von  Frankreich  neben  der  Zentrale
in  Paris  660  Filialen  und  Bureaus  (Places  baneables),  und  zwar  159
„Succursales“  (Filialen),  81  von  den  8ueoui8a1s8  abhängige
„Bureaux  auxiliaires“  (Nebenstellen)  und  402  „ViIIes  ratt
  aclie  es“,  die  von  den  Lueeursalss  oder  den  Bureaux  auxiliaires  abhängig ­
  sind.
Bei  den  jeden  Donnerstag  zur  Veröffentlichung  gelangenden  Ausweisen ­
  beanspruchen  ein  besonderes  Interesse  die  Angaben  über  die  Höhe
des  Edelmetallvorrates,  des  Notenumlaufs  und  über  das  prozentuale
Verhältnis  der  Metalldeckung  zum  Notenumlauf.
Wochenübersicht  der  Bank  von  Frankreich
vom  14.  April  1  9  2  7.
in  Millionen  Fr.

Gold  in  der  Kasse  3  684
Gold  im  Auslande  1  864
Neuankauf  von  Gold,  Silber  und  Devisen  2  000
Guthaben  im  Ausland  80
Jnlandswechsel  2  448
Lombard  1828
Regierungskredite  28  350
Kredite  an  (verbündete)  ausl.  Staaten  .  5  673
Notenumlauf  52  883
Staatsgüthaben  98
Privatguthaben  3  874

Zu  diesem  Ausweis  sei  bemerkt:  „Gold  im  Auslande"  (London)  dient  als
Unterlage  für  Kredite.  Neuankauf  von  Gold,  Silber  und  Devisen  sieht  das
Gesetz  vom  7.  August  1926  vor.  Die  Regierungskredite  (Vorschüsse  an
den  französischen  Staat)  haben  die  gleiche  Bedeutung  wie  früher  die  Schatz-
        <pb n="368" />
        359

anweisungen  im  Ausweis  der  Deutschen  Reichsbank;  ihre  Höchstgrenze  ist  am
31.  Dezember  1926  um  2  Milliarden  kr.  herabgesetzt  worden.
4.  Die  Russische  Staatsbank  (Gos-Lank)  *).
Die  Russische  Staatsbank  (Banque  d’Etat),  später  Volksbank  genannt, ­
  ist  durch  Gesetz  vom  31.  Mai  1860  von  der  russischen  Regierung
aus  Staatsmitteln  mit  einem  Kapital  von  25  MiNionen  R.  ins  Leben
gerufen  worden.  Sie  war  also,  im  Gegensatz  zu  den  anderen  bisher  erwähnten ­
  Zentralnotenbanken,  reines  S  t  a  a  t  s  i  n  st  i  t  u  t.  Das
Grundkapital  war  auf  50,  der  Reservefonds  aus  5  Millionen  R.  angewachsen. ­
  Die  Aufsicht  über  die  Bank  wurde  vom  Finanzminister
und  vom  Staatsrat  ausgeübt.  Die  Leitung  lag  einem  Direktionsrar,
einem  Gouverneur  und  zwei  Untergouverneuren  ob.  Im  großen  ganzen
war  das  Institut  nur  eine  Abteilung  des  Finanzministeriums.
Nach  den  Statuten  des  Jahres  1894  hat  die  Staatsbank  als  Ziel:  die
Erleichterung  des  Geldverkehrs,  die  Unterstützung  des  vaterländischen
Handels,  der  Industrie  und  der  Landwirtschaft  mittels  kurzfristiger  Kreditgewährung, ­
  und  außerdem  noch  die  Sicherstellung  und  Befestigung  der
russischen  Währung.  Sie  hatte  eine  große  Anzahl  Zweigan  st  alten
im  ganzen  Lande,  die  1.  diskontieren  —  die  Wechsel  sausgenommen  die
aus  Warschaus  dursten  eine  Verfallzeit  bis  zu  9  Monaten  haben  —,
2.  lombardieren  —  ihr  Lombardgeschäft  spielte  eine  weit  größere  Rolle
als  bei  den  anderen  Zentralnoteninstituten  —,  3.  russische  Anlagewerte
an-  und  verkaufen,  und  4.  die  Finanzgeschäfte  des  Reiches  besorgen.
Die  Bank  besaß  allein  das  Recht,  Noten  auszugeben.  Diese  sollten
nach  dem  Ukas  vom  29.  August  1897  bis  zur  Höhe  von  600  Millionen  R.

st  Literatur:  R.  Claus,  Das  russische  Bankwesen.  Leipzig  1908.
I.  Lew  in,  Der  heutige  Zustand  der  Aktienhandelsbanken  in  Rußland  (1900
bis  1910).  Leipzig  1912.  P.  931  i  gut  in,  Unsere  Bankpolitik  1729—1803.
Charkow  1904.  Paul  Steinberg,  Die  Russische  Reichsbank  seit  der  Währungsreform ­
  (1897—1910).  Stuttgart  1914.  Aufsätze  in  der  „Unsskija  Wjedomosti"
  und  in  der  „Ekonomischen  Zeitung".  Schriften  des  Oomissariat  des
finances.  Bureau  pour  le  6tudes  financteres  et  economiques.  Moskau  1925.
Feitelberg  ,  Das  Papiergeldwesen  im  Räterußland.  Berlin  1920.  B  a  n  k  -
p  o  st  aus  dem  O  st  e  n,  herausgegeben  von  der  Garantie-  und  Kreditbank  für
den  Osten,  Berlin,  von  1923  ab  monatlich  bis  Juli  1925.  Die  Staatsbank
der  Union  der  Soz.  Sowjetrepubliken  1921—1926.  Moskau  1927.
        <pb n="369" />
        360

wenigstens  zur  Hälfte,  die  über  diesen  Betrag  hinaus  ausgegebenen
Noten  aber  voll  durch  Gold  gedeckt  sein.  Der  ungedeckte  Notenumlauf
  sollte  also  höchstens  300  Millionen  R.  betragen.
Die  Statuten  der  Bank  enthalten  keine  Bestimmungen  über  Publizität. ­
  Ihre  W  o  ch  e  n  a  u  s  w  e  i  s  e  waren  bis  1911  so  ausführlich  wie
bei  keiner  anderen  Zentralnotenbank.  In  25  Posten  wurden  die  Aktiva,  in
14  die  Passiva  gegliedert,  also  39  Posten  gegen  12  bei  der  Deutschen
Reichsbank  und  13  bei  der  Bank  von  England.  Seit  1911  wurden  verschiedene
Posten,  wie  die  Rechnungen  der  Bank  mit  den  eigenen  Filialen,  die  Rechnungen
mit  der  Reichsrentei  usw.  nur  noch  mit  den  jeweiligen  Salden  angeführt.
Im  Weltkriege  beschaffte  die  Bank  dem  Reich  Mittel  durch  Diskontierung ­
  von  Schatzanweisungen,  durch  Übernahme  und  Unterbringung
von  Kriegsanleihen,  vor  allem  aber  durch  die  Notenpresse.  Zaren  -
noten,  Dumanoten,  Sowjetnoten  wurden  ausgegeben;  alle
drei  waren  gesetzliches  Zahlungsmittel,  ihre  Bewertung  aber  sehr  verschieden. ­
  —
Infolge  eines  Dekrets  der  bolschewistischen  Regierung  wurde  im  Februar ­
  1920  die  Russische  Staatsbank,  die  zuletzt  den  Namen  Volksb
  a  n  k  führte,  aufgelöst,  mit  der  Begründung:  Durch  die  Einordnung
von  Erzeugung  und  Verteilung  in  den  allgemeinen  Staatshaushalt  sei
ein  staatliches  Kreditinstitut  überflüssig  geworden.
Eine  neue  Staatsbank  (Banque  d’Etat  de  rUnion  des  Eepubliques
  Sovietiques  Socialistes)  wurde  aber  bereits  wieder  durch  Dekret
des  allrussischen  Zentralexekutivkomitees  vom  12.  Oktober  1921  errichtet.
Ihre  nächste  Aufgabe  sollte  sein,  die  private  Handelstätigkeit  und  die  Industrie ­
  durch  Kredite  zu  unterstützen,  später  sollte  sie  dann  den  Boden  für
die  Regulierung  der  Währung  vorbereiten;  ein  Jahr  nach  ihrer  Gründung
schritt  sie  auch  zur  Ausgabe  von  Noten,  die  ein  Rechnungs-  und  Zahlungsmittel ­
  von  stabilem  Wert  sein  sollten.  Das  Kapital  ist  1923  auf  50,  im
Mürz  1925  auf  100  Millionen  Goldrubel  erhöht  worden.
Wie  bei  der  Bank  von  England  wurde  eine  Noten-Emissions-Abteilung
  mit  eigener  Bilanz  geschaffen,  die  in  ihrer  Tätigkeit  durch
den  Emissionsrat  kontrolliert  wird.  Der  Tscherwonetz  (Bezeichnung
einer  alten  russischen  Goldniünzej  entspricht  10  alten  Goldrubeln.  Die
Noten  müssen  gedeckt  sein:  25  %  durch  Gold  oder  Edelvaluta,  der  Rest
durch  kurzfristige  Wechseln  und  Schuldverschreibungen  oder  durch  leicht
        <pb n="370" />
        361

Aktiva.
I.  Kassa
l.  Besondere  Darlehen  an  die  Industrie.
1.  Warenvorschüsse
Landwirtschaftliche  Darlehen
3.  Waren  und  Wertpapiere  .
7  Fremde  Sorten  und  Edelmetalle
Z.  Filialen,
3.  Laufende  Ausgaben,  Zinsen  und  Kursdifferenzen
).  Sonstige  Aktiven
Passiva.
t.  Grundkapital
I.  Reservefonds
Banknoten  im  Umlauf
i.  Besondere  Mittel  des  Finanzkommissars
,.  Kontokorrent-  und  Depositeneinlagen  .
3.  Überweisungsaufträge
1.  Filialen
3.  Provisionen  und  Zinsen
3.  Sonstige  Passiva
3.  Gewinn
Bilanz  der  Emissionsabteilung  der  Russischen  Staatsbank.
In  Millionen  Tscherwonetz.

10  000
1  800
78136
22  782
107  038
416
10  038
4  734
20  387
3  800

I.  August  1925

1.  Nov.  1925

Aktiva.

Gold  in  Münzen  und  Barren

141,96

184,84

Platin

12,93

31,83

Ausländische  Banknoten

98, 66

46,76

Tratten  in  fremder  Währung

3,76

1/71

Wechsel  in  Tscherwonetz

291,43

524, 00

Lombardkredite

48,7.

9,88

Summe  der  Aktiva  .  .

597,50

790,qo

Passiva.

An  die  Verwaltung  abgelieferte  Banknoten  .  .

595,97

765, t g

Freie  Notenreserve

1/53

24,3i

Summe  der  Passiva  .  .

597, 5 o

7 90,oo
        <pb n="371" />
        5.  Die  italienischen  Notenbanken  ! ).
Das  Recht  der  Banknotenausgabe  hatten  seit  1893  neben  der  Banca
d’Italia  nur  die  beiden  südlichen  Notenbanken:  Banco  di  Napoli ­
  sHauptsitz:  Neapels  und  Banco  di  Sicilia  sHauptsitz:  Palermo).
Das  normale  Maximum  der  Notenausgabe  betrug:
660  Millionen  Lire  für  die  Banca  d’Italia,
200  „  „  „  den  Banco  di  Napoli,
46  „  „  „  „  Banco  di  Sicilia.
Eine  Überschreitung  dieser  Höchstbeträge  war  nur  statthaft,  wenn  der  Mehrertrag ­
  entweder  durch  gemünztes  Gold  oder  Goldbarren  voll  gedeckt  war,  oder
wenn  er  für  Staatsvorschüsse,  die  jedoch  nicht  mehr  als  125  Millionen  Lire
betragen  durften,  verwendet  wurde.
Von  sämtlichen  ausgegebenen  Noten  müssen  40  "/§  durch  eine  besondere ­
  Reserve  gedeckt  sein.  Diese  hat  zu  bestehen  aus:  in-  und  ausländischen ­
  Goldmünzen,  Devisen,  Guthaben  bei  ausländischen  Banken  oder
Bankhäusern,  englischen  Schatzscheinen  oder  anderen  fremdländischen
Goldzertifikaten  mit  höchstens  dreimonatlicher  Laufzeit  —  Vorschüsse  an
den  Staat  brauchen  nur  mit  33V3%  gedeckt  sein.
Die  Herstellung  der  Banknoten  erfolgt  gemeinsam  durch  den  Staat
und  die  Banken  derart,  daß  weder  der  eine  noch  der  andere  Teil  für  sich
allein  eine  Banknote  anfertigen  darf.
Das  bedeutendste  dieser  drei  Institute  ist  die  1850  von  Cavour  durch
Fusionierung  zweier  in  Genua  und  Turin  bestehender  Banken  gegründete
Banca  d’Italia.  1866  sah  sich  die  Bank  genötigt,  ihre  Zahlungen  einzustellen,- ­
  ihren  Noten  wurde  damals  der  Zwangskurs  verliehen,  den  sie  bis
1888  behalten  haben.
Für  die  metallisch  nicht  gedeckten  Noten  ist,  nach  dem  Bankgesetz  vom
21.  Dezember  1907,  eine  Steuer  von  1  %  gu  zahlen.  An  dem  über
5  %  hinausgehenden  Gewinn  ist  der  Staat  mit  einem  Drittel/  und  wenn
die  Dividende  6  %  übersteigt,  mit  der  Hälfte  beteiligt.
Im  August  und  Oktober  1914  wurde  der  Notenumlauf  der  3  Emissionsbanken ­
  jedesmal  um  ein  Drittel  des  „normalen  Maximum",  insgesamt  also
auf  das  Doppelte  dieser  Summe,  erhöht.  Als  Italien  sim  Mai  1915)  in
den  Krieg  eingetreten  war,  befriedigte  der  Staat  seinen  Geldbedarf  teils
J )  Literatur:  Canovai,  The  banks  of  issue  in  Italy.  Rom  1912.
Stringher,  Memorie  Bignardanti  la  Circolazione.  Rom  1925.  Statut  der
Banca  dTtalia.
        <pb n="372" />
        363

durch  Ausgabe  eigener  Banknoten,  teils,  indem  er  sich  außerordentliche
Vorschüsse  von  den  Emissionsbanken  geben  ließ,  unter  entsprechender
Erhöhung  deren  Kontingente.  Ende  Juni  1926  tvar  der  Notenumlauf  der
3  Banken  auf  21,5  Milliarden  Lire  angewachsen.
Vom  30.  Juni  1926  ab  hörten  die  beiden  südlichen  Institute,  Banco
di  Napoli  und  Banco  di  Sicilia,  auf,  Notenbanken  zu  sein.  Ihr  Emissionsrecht ­
  wurde  auf  die  nunmehrige  Z  e  n  t  r  a  l  n  o  t  e  n  b  a  n  k,  die  Banca
d’Italia,  deren  Privileg  bis  Ende  1930  erweitert  wurde,  übertragen.  Der
Banco  di  Napoli  und  die  Banca  di  Sicilia  wurden  in  Kreditbanken  mit
bedeutenden  Kapitalien  umgewandelt.
d.  Die  Schweizerische  Katwnalbank  *).
Die  lang  geplante  Zentralisierung  des  Schweizer  Notenbankwesens  ist
durch  Bundesgesetz  vom  6.  Oktober  1905  verwirklicht  worden,  und  damit
ist  in  Europa  das  letzte  Vielbanksystem  geschwunden.  Anfangs  hatte  die
Systemfrage,  später  die  Frage  des  Sitzes  der  Bank  (Bern  oder  Zürich)
Anlaß  zu  großen  Streitigkeiten  gegeben.  Im  Juni  1925  wurde  der  Nationalbank
  das  ausschließliche  Recht  zur  Notenausgabe  bis  zum  20.  Juni
1937  erneuert.
Der  Inhalt  des  Gesetzes  ist  in  der  Hauptsache  folgender:  An  die  Stelle
des  Vielbanksystems  tritt  das  Monopolbanksystem.  Die  unter  dem  Namen
Schweizerische  Nationalbank  zu  errichtende  Notenbank,  die  unter  Mitwirkung ­
  und  Aufsicht  des  Bundes  verwaltet  wird,  erhält  das  ausschließliche
Recht  der  Notenausgabe.  Hauptaufgabe  der  Bank  ist  die  Regelung  des
Geldumlaufs  im  Lande  und  die  Erleichterung  des  Zahlungsverkehrs.  Sie
hat  ferner  den  Kassenverkehr  des  Bundes,  soweit  er  ihr  übertragen  wird,
unentgeltlich  zu  übernehmen.
In  Bern  ist  der  rechtliche  und  administrative  Sitz  der  Bank.  Dort
gehen  die  staatlichen  Funktionen  der  Bank  vor  sich:  die  Notenemission,
i)  Literatur:  P.  Gygax,  die  Verwirklichung  der  Schweizerischen  Zentralbankidee. ­
  Jena  1905.  A.  H  a  f  f  n  e  r,  Das  Notenbankwesen  in  der  Schweiz,
England  und  Deutschland.  Stuttgart  1908.  Adolf  Jähr,  Die  Schweizerischen ­
  Notenbanken  1826—1913.  Zürich  1915.  I.  Landmann,  Entwurf  eines
Bundesgesetzes  betr.  den  Betrieb  und  die  Beaufsichtigung  von  Bankunternehmungen. ­
  Zürich  1916.  D  e  r  s.  Art.:  Banken  in  der  Schweiz  im  Handwörterbuch ­
  der  Staatswissenschaften.  Jena  1928.
        <pb n="373" />
        364

der  Geschäftsverkehr  mit  der  Bundesverwaltung  und  den  Bundesbahnen.
In  Bern  tagen  ferner  die  Generalversammlungen  der  Aktionäre,  der
Bankrat  und  in  der  Regel  auch  der  Bankausschuß.  Die  Leitung  der
Geschäfte  des  Diskont-  und  des  Giroverkehrs  und  der  Kontrolle,  also  die
kommerziellen  Funktionen,  erfolgen  in  Zürich.
Noten  darf  die  Bank  in  Abschnitten  zu  5,  20,  50,  100,  500  und
1000  Fr.  ausgeben.  Die  Noten  sowohl  wie  die  anderen  kurzfristigen,
d.  h.  binnen  10  Tagen  fälligen  Schulden,  sind  bankmäßig  zu  decken,  und
zwar  zu  40  %  mit  gesetzlicher  Barschaft  oder  ausländischem  Golde,  der  Rest
mit  Wechseln.
Ende  1926  betrug  der  Notenumlauf  873,9  Millionen  Ir.  Die  metallische
Deckung  des  Notenumlaufs  schwankte  während  des  Jahres  zwischen  61  und
73  o; 0 ,  die  Golddeckung  zwischen  51  und  61  °/ 0 .
Die  Verteilung  des  Reingewinnes  findet  in  der  Weise  statt,  daß
2°/ 0  des  einbezahlten  Grundkapitals  dem  Reservefonds  überwiesen  werden.
Alsdann  empfangen  die  Aktionäre  bis  zu  5  %  aus  das  eingezahlte  Kapital,
das  50  Millionen  Fr.  beträgt  und  in  100  000  Namensaktien  zu  500  Fr.
seingezahlt  sind  bisher  nur  50  %  =  250  Fr.)  eingeteilt  ist.  Vom  verbleibenden ­
  Gewinne  erhalten  die  Aktionäre  als  S  u  p  e  r  dividende  10  %,
höchstens  aber  1  %  des  eingezahlten  Kapitals,  so  daß  die  Dividende  höchstens ­
  6  %  betragen  darf.  Dann  bekommen  die  Kantone  einen  gewissen  Betrag
  Z,  während  ein  weiterer  Uberschuß  zu  Vs  dem  Bunde,  zu  Vs  den  Kanstonen
  zufällt.
Die  Bank  besitzt  Bureaus  in  Aarau,  Basel,  Bern,  Genf,  Lausanne,
Luzern,  Neuenburg,  St.  Gallen  und  Zürich.  Die  Zahl  der  Bankplätze
betrug  Anfang  des  Jahres  1926  302,  die  der  Nebenplätze  156.
Ausweis  der  Schweizerischen  Nationalbank  vom  31.Dez.  1926

in  Millionen  Fr.
Metallbestand  in  Gold  897,8
„  „  Silber  74,3
Portefeuille  366,5
Lombardforderungen  60,6
Notenumlauf  873,9
Korrespondenten,  einschl.  Devisen  ....  69,3
Depositen  127,0

x )  80  Rappen  auf  den  Kopf  der  durch  die  letzte  Volkszählung  festgestellten
kantonalen  Wohnbevölkerung.
        <pb n="374" />
        365

7.  Das  llotenbankwesen  in  den  vereinigten  Staaten  von  Amerikas.

Während  man  in  Deutschland,  England,  Frankreich  usw.  bestrebt  war,
das  Notenbankwesen  immer  mehr  zu  zentralisieren  und  neue  Noten-Institute
  nicht  mehr  zu  konzessionieren,  besteht  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  die  entgegengesetzte  Tendenz:  Die  Zahl  der  zur
Notenausgabe  berechtigten  und  dieses  Privileg  auch  ausübenden  Banken
ist  von  Jahr  zu  Jahr  gestiegen.  Im  Gegensatz  zu  England,  Deutschland
und  anderen  Ländern  war  die  öffentliche  Meinung  in  den  Vereinigten
Staaten  immer  gegen  ein  zentralisiertes  Banksystem  gerichtet.  Die
Bedeutung  des  amerikanischen  Bankwesens  illustrieren  am  besten  folgende
Ziffern:  Ende  1926  wiesen  29  000  amerikanische  Banken  46,86  Milliarden ­
  $  Depositen  und  24,7  Milliarden  $  Spareinlagen  aus.  Das
Durchschnittsguthaben  auf  einem  Sparkonto  betrug  530  $.

Nach  der  verhältnismäßig  kurzen  Dauer  der  beiden  Staatsbanken  —  der  1.
und  der  2.  Bank  der  Vereinigten  Staaten  —  war  1838  die  Periode  der  sogenannten ­
  Bankfreiheit  eingetreten:  Jeder  Bankier  und  jede  beliebige
Anzahl  Personen,  die  sich  zum  Betriebe  von  Bankgeschäften  vereinten,  hatten
das  Recht,  ohne  Konzession  oder  Erfüllung  irgendwelcher  Formalitäten  Noten
auszugeben.  Das  New  Dorker  Freibankgesetz,  das  in  einer  Anzahl
Staaten  Eingang  gefunden  hatte,  forderte  nur,  daß  die  Noten  durch  Anleihen
der  Union  oder  eines  Einzelstaates  oder  durch  Obligationen,  für  welche  durch
eine  Hypothek  auf  Grund  und  Boden  Sicherung  besteht,  gedeckt  sind  und  diese
Werte  beim  „Finanzkontrolleur  des  Staates  New  Jork"  hinterlegt  werden.
Aus  diesem  New  Dorker  Gesetz  ging  dann  das  N  a  t  i  o  n  a  l  b  a  n  k  g  e  s  e  tz
vom  25.  Februar  1863  hervor,  das  sechsmal  abgeändert  worden  ist.  Kein  Land

Z  Literatur:  B.  H.  Beckhardt,  Th«  Discount  Policy  of  the  Federal
Reserve  System.  New  Jork  1924.  L.  Bendix,  Die  amerikanische  Bankreform ­
  in  Conrads  Jahrb.  1914.  S.  599  ff.  A.  H  a  s  e  n  k  a  m  p  ,  Die  Banken
in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften. ­
  4.  Ausl.  Jena  1924.  R.  Hauser,  Die  amerikanische  Bankreform. ­
  Jena  1914.  I.  I.  K  n  o  x,  History  oi  Banking  in  the  United  States.
New  Dork  1900.  P.  Marcuse,  Notenbankwesen  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika.  Berlin  1906.  Georg  Obst,  Notenbankwesen  in  den  Vereinigten ­
  Stüateu  von  Amerika.  Leipzig  1903.  Max  Prager,  Die  Währuugs-
  und  Bankreform  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.  Berlin
1900.  Joh.  Scheffler,  Das  Geldwesen  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika.  Straßburg  1908.  Federal  Reserve  Bulletin,  Washington.  The
Bankers  Magazine.  New  Jork.
        <pb n="375" />
        360

der  Erde  hat  soviel  Änderungen  in  seinem  Geld-  und  Bankwesen  vorgenommen,
wie  die  Vereinigten  Staaten.  Wohl  nirgends  sonst  ist  das  Geld-  und  Bankwesen
von  der  augenblicklichen  Stimmung  und  Zusammensetzung  des  Parlaments  in
der  Weise  abhängig  gewesen,  wie  in  dem  „freien"  Amerika.
In  seiner  Fassung  vom  30.  Mai  1908  bestimmt  das  Nationalbankgesetz: ­
  Im  Schatzamt  wird  ein  Bureau  eingerichtet,  dem  die  Ausführung
aller  vom  Kongreß  angenommenen  Gesetze  über  Ausgabe  und  Regulierung
eines  durch  United  States  Bonds  (Anleihen  der  Vereinigten  Staaten)
gesicherten  Umlaufsmittel  obliegt.  Der  vom  Präsidenten  der  Vereinigten
Staaten  auf  5  Jahre  ernannte  Vorsteher  dieses  Bureaus,  das  aus  einer
Emissionsabteilung  und  einer  Noteneinlösungsabteilung  besteht,  führt
den  Titel  „Coinxtroller  of  the  Currency“  (Kontrolleur  der  Umlaufs-Mittel).
  Dieser  erteilt  den  Banken,  deren  Gründungshergang  den  formellen ­
  Vorschriften  entspricht,  auf  Verlangen  die  Konzession,  Noten  auszugeben,
  und  zwar  bis  zur  Höhe  des  eingezahlten  Grundkapitals,  sofern
die  Noten  durch  United  States  Bonds  gesichert  sind.  Außerdem  kann  auf
Antrag  der  Banken  vom  Schatzsekretär  in  gewissen  Fällen  eine  „außerordentliche" ­
  Emission  gestattet  werden.  Die  Noten  haben  alle  das  gleiche
Aussehen  und  unterscheiden  sich  nur  hinsichtlich  Vignetten  und  Unterschriften ­
  der  Direktoren  bzw.  Kontrollbcamten.
Verweigert  eine  Bank  die  Einlösung  ihrer  Noten,  so  kann  der  Inhaber
die  Noten  durch  einen  Notar  protestieren  lassen.  Nach  erfolgter
Protestaufnahme  steht  dem  Kontrolleur  der  Nmlaufsmittel  das  Recht  zu,
die  Bank  zu  schließen  und  ihr  die  weitere  Ausführung  von  Geschäften ­
  zu  untersagen.  Die  deponierten  Bonds  werden  dann  öffentlich  verkauft ­
  und  aus  deren  Erlöse  die  Inhaber  der  Noten  dieser  Bank  befriedigt.
Der  Kontrolleur  hat  ferner  die  Pflicht,  die  Nationalbank,  so  oft  es
ihm  nötig  erscheint,  zu  revidieren.  Uber  das  Ergebnis  dieser  Untersuchungen ­
  soll  er  einmal  alljährlich  dem  Kongreß  Bericht  erstatten.  Diese
st  ä  n  d  i  g  e  K  o  n  t  r  o  l  l  e,  der  die  Nationalbanken  unterworfen  sind,  hat
sicherlich  viele  Betrügereien  und  manchen  Zusammenbruch  verhütet.
Ganz  ausgeblieben  sind  sie  aber  auch  trotz  der  Kontrolle  nicht.  Zum
großen  Teil  hatten  sie  ihre  Ursache  in  dem  mangelhaften  System,  das  so
viele  Sicherheitsmaßregeln  vorschreibt,  daß  dadurch  die  E  l  a  st  i  z  i  t  ä  t
des  Notenumlaufs  gefährdet  wird.  —
Ende  1926  gab  es  7900  Nationalbanken  mit  einem  Kapital  von  1410  Millionen ­
  Dollar.  Ihr  Notenumlauf  betrug  704  Millionen  Dollar.
        <pb n="376" />
        Während  die  Vereinigten  Staaten  mit  ihrer  sehr  großen  Zahl  von  Nationalbanken ­
  bisher  das  Beispiel  für  weitestgehende  Dezentralisation  waren,
wird  durch  das  B  u  n  d  e  s  r  e  s  e  r  v  e  g  e  s  e  tz  vom  23.  Dezember
1913  (Federal  Reserve  Act)  zwar  nicht  1  Zentralnoteninstitut,  wie  in  den
europäischen  Ländern,  errichtet,  aber  das  Gesetz  schasst  doch  in  jedem  der  12
Distrikte,  in  die  die  Union  eingeteilt  wird,  eine  Distriktsbank  (Federal
Reserve  Bank),  die  ihrerseits  wieder  einer  einheitlichen  Aufsicht  in  Washington
unterliegt,  nämlich  dem  Bundesreserverat  (Federal  Reserve  Board.
Das  Ziel  der  Notenresorm  war  die  Einführung  bankmäßig  gedeckter ­
  Noten,  der  Bundesreservenoten.  Die  Garantie
bilden  nicht  mehr  Staatsanleihen,  sondern  eine  Goldreserve,  Wechsel,
Konnossemente  usw.  Die  Herstellung  und  Ausgabe  der  Noten  erfolgt
durch  den  Federal  Reserve  Board,  der  sie  bei  den  Unterschatzämtern  zur
Verfügung  hält.  Die  neuen  Noten  heißen  Federal  Reserve
Notes  und  sind  direkte  Verpflichtungen  der  Vereinigten  Staaten.  Sie
sollen  von  allen  Mitgliedsbanken,  Reservebanken,  sowie  von  allen  Regierungskassen ­
  in  Zahlung  genommen  werden,  und  sie  sind  jederzeit  auf  Verlangen ­
  rückzahlbar,  entweder  in  Gold  beim  Schatzamte  der  Vereinigten
Staaten,  oder  in  Gold  und  sonstigen  gesetzlichen  Zahlungsmitteln  bei  allen
Reservebanken.
Eine  Maximalhöhe  der  auszugebenden  Noten  ist  nicht  festgesetzt.  Hinsichtlich ­
  ihrer  Deckung  besteht  die  Vorschrift,  daß  die  Bundesreservebanken ­
  in  Höhe  der  empfangenen  Noten  diskontfähige  Wechsel  hinterlegen; ­
  auch  über  den  Nominalbetrag  der  auszugebenden  Noten  hinaus
kann  der  Bundesreserverat  noch  Sicherheit  verlangen.  Jede  Bundesreservcbank
  muß  folgende  Reserven  halten:
1.  Gegen  ihre  umlaufenden  Noten  40  %  in  Gold.  Davon  müssen
mindestens  5  %  beim  Schatzamt,  zwecks  Einlösung  der  dort  präsentierten
Noten,  hinterlegt  werden,  während  der  Rest  von  35  %  (bzw.  weniger,
wenn  ein  höherer  Betrag  beim  Schatzamt  lagert)  in  den  eigenen  Tresors
der  Federal  Reserve  Banken  oder  des  Federal  Reserve  Board  bereitgehalten ­
  werden  muß.
2.  Gegen  ihre  sonstigen  Verpflichtungen  35  %  in  Gold  oder  gesetzlichen
Zahlungsmitteln;  d.  h.  also  die  40°/ 0 ige  Notendecknng  ist  nicht  in  die
Deckung  von  Depositen  einzurechnen.
Die  Noten  werden  in  Abschnitten  zu  5,  10,  20,  50  und  100  |  ausgegeben.
36?
        <pb n="377" />
        368

Die  Zurückziehung  der  bisherigen  Noten  geschieht  in
folgender  Weise:  2  Jahre  nach  Erlaß  des  Gesetzes  von  1913  und  jederzeit'
während  eines  Zeitraumes  von  20  Jahren  kann  jede  Mitgliedsbank,  die
ihre  umlaufenden  Noten  ganz  oder  teilweise  zurückzuziehen  wünscht,  beim
Schatzamt  der  Bereinigten  Staaten  einen  Antrag  stellen,  für  ihre  Rechnung ­
  zur  Sicherung  der  zur  Zurückziehung  bestimmten  Noten  hinterlegte
United  States  Bonds  zu  pari  zuzüglich  Zinsen  zu  verkaufen.
Der  Bundesreserverat  kann  die  Bundesreservebanken  veranlassen,  die
Staatsanleihen  zu  kaufen,  jedoch  in  keinem  Jahre  mehr  als  für  25  Millionen ­
  $.  Auf  Grund  dieser  Anleihen  dürfen  dann  die  Bundesreservebanken ­
  einen  ihrem  Nennwerte  gleichen  Betrag  von  „Oirculating  Notes“
ausgeben,  die  denselben  Bedingungen  unterliegen,  wie  die  Noten  der
bisherigen  Nationalbanken  Z.
Einige  wesentliche  Änderungen  im  amerikanischen  Bankwesen  bringt  die
McFadden  bill  vom  25.  Februar  1927  („a  bill  to  amend  the
national  bank  act  and  the  Federal  reserve  act“):  Die  Rechte  der
Nationalbanken  werden  erweitert  (sie  dürfen  Filialen  errichten  und  verzinsliche ­
  Spareinlagen  annehmen),  und  ihr  Privileg  wird  zeitlich  unbeschränkt ­
  verlängert.

Bundcsrcservebankc»  der  Vereinigten  Staaten.

Ausweis  vom  23.  2.  27

in
Millionen
i

Veränderungen  gegen  die
jeweils  letzte  Woche

Goldbestand

2983,10

—  6,96

+  9,71

Diskontierte  Wechsel

397,93

4-  1,46

+  17,40

Angekaufte  Wechsel

280,19

—  34,80

4-12,48

Regierungssicherheiten

305,21

—  6,61

4-  7,14

Wechsel  und  Wertpapiere....

985,33

—  39,95

4-  36,53

Umlaufende  Bundesreservenoten

1708,33

4-  22,90

—  8,69

Gesamte  Depositen
Prozentverhältnis  der  Reserven  zu  den

2214,68

—  127,60

4-  76,29

Einlagen  und  umlaufenden  Noten

801,

+  1,7

-  1,1

Bei  den  688  berichtenden  Mitgliederbanken  der  Bnndesreservebanken
betrugen  am  31.  Dezember  1926:
die  Barbestände  323,3  Millionen  Dollar
die  unbefristeten  Einlagen  ....  13082,1  „
die  befristeten  Einlagen  5  792,3
die  Reserve  bei  den  Bundesreservebanken  16  74,8
b  Ausführliches  hierüber,  über  amerikanische  Bankausweise  usw.  siehe  in
meinem  „Bankgeschäft",  8.  Ausl.,  Band  II,  S.  206ff.
        <pb n="378" />
        Dritter  Teil.

I.  Skizze  der  geschichtlichen  Entwicklung  der  Börse,
j.  Märkte,  Messen  und  Börsen.
Um  Käufern  und  Verkäufern  Gelegenheit  zu  bieten,  eine  größere
Anzahl  Gegenkontrahenten  zu  finden,  wurden  schon  in  den  frühesten
Phasen  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  zu  bestimmten  Zeiten  an  Orten,
die  infolge  ihrer  geographischen  Lage  hierzu  besonders  geeignet  erschienen,
Zusammenkünfte,  an  denen  Angebot  und  Nachfrage  sich  konzentrierte,
Märkte  abgehalten.  Dem  Käufer  gewähren  sie  einen  guten  Überblick
über  das  vorliegende  Angebot  nach  Umfang  und  Beschaffenheit,  dem  Verkäufer ­
  ermöglichen  sie  es,  die  Wünsche  der  Käufer  kennenzulernen  nnd
dementsprechend  ihre  Fabrikation,  bzw.  ihre  Großeinkäufe  zu  bewirken.
Märkte  im  engeren  Sinne  sind:
1.  die  Wochen-  und  Jahrmärkte,  die  ein  oder  mehrere
Male  in  der  Woche,  bzw.  im  Jahre  stattfinden,  und
2.  d  i  e  Messen,  die  ursprünglich,  wie  schon  aus  dem  Namen  hervorgeht
  (Schlußwort  des  katholischen  Gottesdienstes:  „ils,  misaa
ost“  [sc.  contio]),  int  Anschluß  an  die  kirchlichen  Feste  stattfanden.
Literatur:  Richard  Ehrenberg,  Die  Fondsspekulation  und  die
Gesetzgebung.  Berlin  1683.  Derselbe,  Das  Zeitaller  der  Fugger.  Geld-,  Kapital- ­
  und  Kreditverkehr  im  16.  Jahrhundert.  Jena  1896.  Art.  Börscnwesen  im
Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften.  Fritz  Flersheim,  Die  Bedcutung
  der  Börse  für  die  Emission  von  Wertpapieren.  Mannheim  1914.
M  a  x  F  ü  r  st,  Die  Börse.  Leipzig  1923.  H  e  u  b  n  e  r  ,  Der  Musterlagerverkehr
der  Leipziger  Messe.  Tübingen  1904.  Alfred  Lansburgh,  Zur  Systematik
  der  Preisbildung  an  der  Effektenbörse.  Stuttgart  1917.  Arthur
Nußbaum,  Börsengeschäfte,  in  Ehrcnbergs  Handbuch  des  Handelsrechts.
Leipzig  1918.  H.  W.  Promies,  Der  Rechtsbegriff  der  Börse.  Breslau
1925.  W.  Prion,  Die  Preisbildung  an  der  Wertpapierbörse.  Leipzig
1910.  A.  Schneider,  Führer  durch  die  Börse  zu  Berlin.  Berlin  1926.
S.  S  p  a  n  g  e  n  t  h  a  l,  Geschichte  der  Berliner  Börse.  Berlin  1903.  Max
Weber,  Die  Börse.  Götlingen  1896.  A.  Wiener,  Die  Börse.  Berlin
1905.  Stenographische  Berichte  der  Börsenenquete-Kommission.  Berlin  1892/93.
24  O.  GW  25.  A.

869
        <pb n="379" />
        370

Von  den  Wochen-  und  Jahrmärkten  unterscheiden  sich  die  Messen  in
der  Regel  durch  längere  Dauer,  durch  die  Höhe  der  Umsätze  und  durch
gewisse  Formalitäten,  die  in  den  verschiedenen  Meßord  nungen  angegeben ­
  sind.  Die  Messe  dient  dem  internationalen  Verkehr,  der  Jahrmarkt ­
  dem  eines  beschränkten  Gebietes.  Die  Käufer  auf  den  Messen
sind  nicht,  wie  meist  die  Käufer  auf  den  Märkten,  Konsumenten  sSelbst-Verbraucher),
  sondern  Händler.
Eine  neue  Marktform  entwickelte  sich  am  Ende  des  19.  Jahrhunderts,
indem  der  Verkauf  auf  Grund  von  ausgestellten  Mustern  erfolgte,  es
entstanden  neben  den  bisherigen  Messen  die  M  u  st  e  r  !  a  g  e  r  m  e  s  s  e  n.
Von  internationaler  Bedeutung  waren  bis  in  die  jüngste  Zeit  die  Messen
in  Nischny-Nowgorod  und  I  r  b  i  t  (für  Rauchwaren),  weiter  die  Messe»
in  Lodz  und  Warschau.  Die  bedeutendsten  Mehplätze  in  Deutschland  sind
Leipzig  —  zn  den  Frühjahrs-  und  Herbst-Engros-Messen  kommen  viele
tausend  Einkäufer  ans  allen  Erdteilen  hier  zusammen;  Gesamtzahl  der  Besucher
jedesmal  über  100  000  —,  Breslau,  Frankfurt  a.  M.  und  Königsberg. ­
  Überall  herrscht  die  moderne  Form  der  Messe,  die  Mustermesse.  Neben
diesen  Allgemeinmessen  bestehen  noch  S  o  n  d  e  r  m  e  s  s  e  n  ,  d.  h.  Messen,  die  sich
auf  ein  oder  mehrere  Fachgebiete  erstrecken.
Die  Börsen  dienen  dem  Verkehr  in  vertretbaren  (fungiblen) ­
  Gegenständen,  d.  h.  in  solchen  Gegenständen,  die  1.  von  gleicher
Beschaffenheit  sind,  2.  im  Verkehr  nach  Zahl,  Maß  oder  Gewicht  bestimmt
zu  werden  pflegen,  und  3.  durch  ein  anderes  Gut  des  gleichen  Quantmns
ersetzt  werden  können.  Das  Wesen  der  Vertretbarkeit  kann  eine  Güterart
  von  Natur  aus  besitzen  (wie  z.  B.  die  Wertpapiere  derselben  Gattung),
oder  es  kann  künstlich  geschaffen  sein  durch  die  Aufstellung  einer  bestimmten ­
  Qualität  als  TypeZ.  Die  Waren  werden  nicht  in  den  Börsenraum
mitgebracht  oder  vorgezeigt,  sondern  bestimmte  Quantitäten  eines  Typus
(so  und  so  viel  tausend  M  Deutsche  Bank-Aktien,  so  und  so  viel  Hektoliter
Roggen,  der  „gut,  gesund,  trocken,  frei  von  Darrgcruch  ist  und  wenigstens
712  g  für  das  Liter  wiegt")  werden  gehandelt.  Die  Besucher  der  Börse
bestehen  fast  ausschließlich  aus  Einwohnern  des  Börsenplatzes.  Die
Börsen  haben,  im  Gegensatz  zu  den  Märkten  und  Messen,  die  nur  in
längeren  Zwischenräumen  abgehalten  werden,  ständigen  Charakter.
i)  Volle  Fungibilität  ist  von  Natur  ans  nicht  vorhanden  —  überall
finden  sich  individuelle  Unterschiede  in  der  Natur  —;  sie  ist  ein  Erzeugnis  des
Menschen.
        <pb n="380" />
        371

Die  Definition  der  Börse  als  „Markt  für  vertretbare  Tauschgüter"
hat  den  Vorzug  der  Kürze,  ist  aber  nicht  erschöpfend.  Richard  Ehrenberg
definiert:  „Börse  ist  jede  in  kurzen  Zeitabständen,  meist  täglich  wiederkehrende
  Versammlung  von  Kaufleuten  und  anderen  beim  Handel  beteiligten
  Personen  zum  Zwecke  des  Abschlusses  von  Handelsgeschäften
ohne  gleichzeitige  Vorzeigung,  Übergabe  und  Bezahlung  der  Ware."
Die  Definition,  die  von  der  Enquete-Kommission  vorgeschlagen,  ins  Gesetz
jedoch,  weil  die  Definition  des  Begriffes  Börse  kaum  erschöpfend  gegeben  werden
könne,  nicht  aufgenommen  worden  ist,  lautete:  „Die  Börse  ist  eine  durch  den
Staat  genehmigte  und  unter  Staatsaufsicht  stehende  Veranstaltung  von  Gemeinden ­
  oder  Handelskorporationen  zu  dem  Zwecke,  den  Handelsverkehr  zu  erleichtern ­
  und  die  allgemeinen  wirtschaftlichen  Interessen  zu  fördern."
Das  Wort  „Börse"  bezeichnet  einmal  den  Ort  der  Versammlung  s„ich
gehe  zur  Börse"),  weiter  wird  es  in  dem  Sinne  von  „Börsen  b  e  s  u  ch  e  r"
angewendet  —  inan  spricht  von  Haltung,  Stimmung,  Tendenz  der  Börse
usw.  —,  schließlich  ist  eine  Zeitbestimmung  damit  verknüpft  s„Vorbörse",
„Nachbörse"  und  „Abendbörse").
r.  Börsen  bis  zur  Begründung  der  Ästindischen  Kompagnie  (J602).
Börsen,  d.  h.  Orte,  an  denen  vertretbare  Gegen  st  ände  gehandelt
  wurden,  soll  es  bereits  bei  den  alten  Babyloniern,  Ägyptern ­
  und  Phöniziern  gegeben  haben.  Ob  die  Versammlungen  der
alten  römischen  Bankiers  sargsutarii)  auf  dem  Forum,  die  collegia
  mercatorum,  die  Bezeichnung  als  „R  ö  m  i  s  ch  e  B  ö  r  s  e",  die
M  o  m  m  s  e  n  ihnen  gibt,  wirklich  verdienen,  wird  viel  bestritten.
Der  Art  ihrer  Entstehung  nach  teilt  R.  E  h  r  e  n  b  e  r  g  die  Börsen  in  zwei
Klassen.  In  den  Plätzen  mit  erheblichem  Eigenhandel,  besonders  in
den  Handelsstädten  Italiens,  sind  sie  aus  dem  Verkehr,  der  sich  bei  den  Banken
der  einheimischen  Wechsler  entwickelte,  hervorgegangen.  In  den  Plätzen  ohne
erheblichen  Eigenhandel,  wo  sich  der  Wechselverkehr  naturgemäß  im
engsten  Anschluß  an  die  Faktoreien  der  Italiener  entwickelte,  waren  die  Umgebung ­
  dieser  Faktoreien  und  die  Straßen,  wo  die  Besitzer  ihre  Kaufhäuser
oder  ihre  Loggien  besaßen,  die  Örtlichkeiten,  an  denen  zuerst  ein  Börsenverkehr
entstanden  ist.
Im  Mittelalter  hat  die  Börse  hauptsächlich  dem  Verkehr  in
Wechselbriefen  gedient.  Berühmtheit  erlangten  die  Börsen  auf  dem
Rialto  und  dem  Marcus-Platz  in  Venedig  sowie  die  Börsen  auf  dem
Mercato  nuovo  in  Florenz.
        <pb n="381" />
        372

Der  Name  „Bärse"  stammt  von  dem  Platze  in  Brügge,  an  dem
die  Konsularhäuser  der  Italiener  lagen  und  der  „de  beurse“  oder  „de
burse“  hieß,  n^ch  dem  Hause  der  Patrizierfamilie  van  der  Bernse.
Von  Brügge  aus  wurde  die  Einrichtung  und  der  Name  „Börse"  im
15.  Jahrhundert  nach  den  anderen  großen  Zentralplätzen  Europas,  in
denen  derartige  Einrichtungen  bereits  entstanden  bzw.  neue  geschaffen
wurden,  übertragen.
Die  erste  internationale  Weltbörse,  an  die  die  moderne  Entwicklung ­
  des  Börsenwesens  anknüpft,  war  die  von  Antwerpen.  1531
wurde  sie  in  einem  besonderen,  von  der  Stadtverwaltung  erbauten  Börsengebäude ­
  untergebracht,  das  die  Inschrift  „in  usum  negotiatorum  cujuscunque
  nationis  ac  linguae“  (Für  Kaufleute  aller  Völker  und  Zungen)
trug,  und  in  dem  tatsächlich  Kaufleute  aus  England,  Italien  und  vielen
anderen  Ländern  zusammenkamen.  Die  Handels-  und  Verkehrsfreiheit,
die  in  Antwerpen  herrschte,  ließ  den  überseeischen  Warenhandel  zur  vollen
Blüte  gelangen.
Ein  Zeitgenosse  schrieb  über  die  Börse  von  Antwerpen:  „Man  hörte  dort  ein
verworrenes  Geräusch  aller  Sprachen,  man  sah  ein  buntes  Gemenge  aller
möglichen  Kleidertrachten,  kurz,  die  Antwerpener  Börse  schien  eine  kleine  Welt
zu  sein,  in  der  alle  Teile  der  großen  vereinigt  Ivarcn."
8.  Die  Börse  von  Amsterdam.
Mit  Begründung  der  Niederländisch-Ostindischen  Kompagnie  (1602)
und  der  Westindischen  Kompagnie  (1622)  kam  der  Börsenhandel  in  ein
neues  Stadium.  A  m  st  e  r  d  a  m  trat,  was  den  internationalen  Verkehr
anbelangt,  mehr  und  mehr  an  die  Stelle  Antwerpens.  Hier  entstand  das
börsenmäßige  Termingeschäft,  und  die  Technik  der  Abwicklung  der
Börsengeschäfte  erreichte  einen  hohen  Grad  der  Vollkommenheit.
Natürlich  zeitigte  das  umfangreiche  Geschäft  auch  Auswüchse  im
Börsenhandel.  Zu  deren  Beseitigung  schlug  im  Jahre  1687  ein  Anlsterdamer
  Advokat  den  R  e  g  i  st  e  r  z  w  a  n  g  für  alle  Geschäfte  in  Aktien  vor.
Wer  die  Registrierung  nicht  bewirke,  solle  eines  jeden  Rechtsanspruches
aus  dem  Geschäft  verlustig  gehen.  Die  damaligen  Gesetzgeber  konnten
sich  aber  zu  einem  Gesetz,  durch  das  Treu  und  Glauben  im  kaufmännischen
Verkehr  in  der  Weise  verletzt  werden  würde,  nicht  entschließen.
Die  Technik  der  Amsterdamer  Börsengeschäfte  schildert  in  anschaulicher
Weise  eine  im  Jahre  1688  erschienene  Schrift  von  Don  Joseph  de  la
        <pb n="382" />
        373

Sega 1 ).  Vom  Aktienhandel  wird  gesagt,  er  sei  „ein  Auszug  aller  Betrügereien,
ein  Schatzgräber  von  nützlichen  Dingen  und  doch  ein  Herd  des  Unheils".  Drei
Arten  der  Käufer  unterscheidet  der  Verfasser:
1.  die  vornehmen  und  ruhigen  Kapitalisten,  die  sich  um  den  Kurs  nicht  bekümmern ­
  und  nur  Dividende  beziehen  wollen:
2.  die  Kaufleute,  die  Aktien  kaufen,  in  der  Hoffnung,  sie  später  wieder  mit
Nutzen  verkaufen  zu  können,  und
8.  die  Spieler,  die  das  Kaufgeld  häufig  schuldig  bleiben  und  die  Geschäfte
nötigenfalls  prolongieren.
Den  Besitzern  von  Wertpapieren  werden  viele  gute  Ratschläge  erteilt;  so  z.  B„
daß  man  jeden  Gewinn  ohne  Zögern  mitnehmen  und  nachher,  wenn  das  Papier
noch  weiter  steigt,  keine  Reue  empfinden  solle;  man  solle  die  Aktien  nicht  zu  lange
festhalten,  sich  mit  ihnen  nicht  „verheiraten".  Die  Gewinne  aus  dem  Börsenspiel
seien  Koboldgeschenke,  Karfunkel  steine,  Kiesel  und  Morgentau.
Ein  Kurszettel  der  Amsterdamer  Börse  aus  dem  Jahre  1747  meldet
Kurse  für  44  verschiedene  Wertpapiere;  am  Ende  des  18.  Jahrhunderts
war  ihre  Zahl  auf  110  gestiegen.  Nach  der  Eroberung  Hollands  durch
die  Franzosen  erfolgte  ein  rascher  Niedergang  der  Amsterdamer  Börse.
Mittelpunkt  des  internationalen  Fondsverkehr  wurde  unter  dem  Einfluß
der  Rothschilds  und  Beth  mann  die  Frankfurter  Börse.
Mit  ihr  rivalisierte  später  die  Londoner  Börse.
Über  die  heutige  Amsterdamer  Börse  s.  Abschnitt  X.
4.  Entwicklung  der  deutschen  Börsen.
In  der  ersten  Hälfte  des  16.  Jahrhunderts  entstanden  Börsen  in
Augsburg  und  Nürnberg,  in  der  zweiten  Hälfte  in  Hamburg
und  Köln,  im  Anfang  des  17.  Jahrhunderts  in  Königsberg,
Lübeck,  Frankfurt  a.  M.  und  Leipzig.  Die  Haupthandelsvbjekte
  an  diesen  Börsen  wie  an  der  in  den  ersten  Jahrzehnten  des
18.  Jahrhunderts  gegründeten  Berliner  Börse  waren  Wechsel.
Zur  Abhaltung  der  Börsenversammlungen  wies  Friedrich  Wilhelm  I-,
der  ebenso  wie  Friedrich  der  Große  den  Börscnhandel  zu  fördern  bestrebt
war,  den  Berliner  Kaufleuten  ein  Haus  am  Lustgarten,  in  der  Nähe  des
königlichen  Schlosses,  an.  Die  Versammlungen  —  Morgensprachen
genannt  —,  die  anfangs  nur  zwei-  bis  dreimal  wöchentlich  abgehalten
wurden,  fanden  seit  1761  täglich  statt.
st  Von  dieser  Schrift:  „Die  Verwirrung  der  Verwirrungen",  liegt  eine  Übersetzung ­
  von  Otto  P  r  i  n  g  s  h  e  i  m  vor  sBreslau  1919).
        <pb n="383" />
        374

In  einem  Kurszettel  aus  dem  Jahre  1805  finden  wir  8  „Wechsel-",
6  „Geld-"  und  11  „Fondskurse"  notiert.  Unter  den  Fondskursen  befanden  sich
die  Aktien  der  von  Friedrich  dem  Großen  errichteten  Tabaks-Regie-Gesellschaft,
der  Seehandlung  und  der  Emdener  Herings-Kompagnie,  ferner  Pommersche,
Kur-  und  Neumärkische,  Westpreußische  und  Ostpreußische  Pfandbriefe.

Größere  Bedeutung  erlangten  die  deutschen  Börsen,  insbesondere  die
Börsen  von  Berlin  und  F  r  a  n  k  f  u  r  t  a.  M.,  erst  in  den  ersten  Jahrzehnten ­
  des  19.  Jahrhunderts,  als  zahlreiche  Emissionen  von  Staatsanleihen ­
  stattfanden.  Bis  etwa  1866  standen  die  Börsen  von  Berlin
und  Frankfurt  a.  M.  gleichberechtigt  nebeneinander.  Als  Berlin  dann
Hauptstadt  des  maßgebenden  deutschen  Bundesstaates  und  1870  Reichshauptstadt ­
  wurde,  das  Bankwesen  dort  einen  gewaltigen  Aufschwung
nahm  und  der  alte  Satz  sich  bewahrheitete,  daß  alles  wirtschaftliche  Leben
sich  nach  dem  politischen  Zentrum  hinbewege,  erlangte  die  Berliner  Börse
mehr  und  mehr  eine  überragende  Stellung.  Frankfurt,  Hamburg  und
alle  anderen  Provinzbörscn  klagten  über  die  wachsende  Übermacht  der
Berliner  Börse.  Mit  am  meisten  litt  vielleicht  die  Breslauer
Börse.  Ihre  Mitgliederzahl  war  von  678  (1875)  auf  186  (1904)
zurückgegangen.  Der  Umsatz  des  Breslauer  Effekten-Saldierungsvereins,
  der  1881  noch  350  Millionen  M  betragen  hatte,  war  1903  auf
7  Millionen  M  zusammengeschrumpft.
An  der  Berliner  Fondsbörse  wurden  im  Jahre  1850  nur  63  Effekten
notiert,  1870  war  ihre  Zahl  auf  309  und  1900  auf  1872  angewachsen.
Allerorten  wurden  Eisenbahnen  gebaut,  wozu  große  Kapitalien  erfordcrlich
  waren.  Da  eine  einzelne  Person  das  Kapital  unmöglich  aufbringen ­
  konnte,  entstanden  Kapitalassoziationen.  Zahlreiche
Aktiengesellschaften  wurden  in  rascher  Reihenfolge  begründet,
und  ihre  Anteilscheine,  Aktien,  bildeten  einen  beliebten  Gegenstand  des
Handels  und  der  Spekulation.  Durch  die  Eisenbahnen  wieder  wurden
neue  Gebiete  erschlossen,  neue  Industrien  ins  Leben  gerufen,  die  von
den  Banken  durch  Kreditgewährung  unterstützt  wurden.  Dies  hatte  eine
Vermehrung  der  Banken  und  eine  Vergrößerung  des  Kapitals  der  bestehenden ­
  Bankinstitute  zur  Folge.
Durch  Verstärkung  der  Militärmacht,  Bau  von  öffentlichen  Gebäuden, ­
  durch  Anlegung  von  Land-  und  Wasserstraßen  benötigten  die
Staaten  jahraus  jahrein  neue  Mittel.  Die  Zahl  der  Staatsanleihen
        <pb n="384" />
        und  die  Höhe  der  Staatsschulden  ist  infolgedessen  dauernd  im  Steigen
begriffen.  Effekten  sind  die  beste  Form  der  Geldbeschaffung  und
die  bequemste  Form  der  K  a  p  i  t  a  l  a  n  l  a  g  c.  Die  Kursnotierungen
der  Börsen,  die  anderen  Besitzern  Aufschluß  über  den  Marktwert  gewähren,
  haben  immer  mehr  und  mehr  dazu  beigetragen,  dem  Sach-  oder
Geldkapital  die  Effektenfvrm  zu  geben.  —
Ausgegangen  von  kleinen  Anfängen,  mit  dem  Wechselhandel  beginnend,
ist  die  Börse  allmählich  das  geworden,  was  sie  heute  ist,  ein  Mittelpunkt ­
  des  gesamten  geschäftlichen  Lebens,  eine
Zentralstelle,  an  der  die  jeweils  müßigen  Kapitalien  des  betreffenden
Landes  und  auch  fremder  Länder  sich  konzentrieren,  und  von  der  aus  sie
auch  wieder  nutzbringende  Verwendung  finden.  An  der  Börse,  als  dem
Brennpunkte  aller  Marktbeziehungen,  treten  naturgemäß  die  Einflüsse
äußerer  Ereignisse  auf  das  Wirtschaftsleben  am  deutlichsten  in  Erscheinung. ­

Je  größer  die  Börse,  um  so  besser  ist  es  für  den  wirtschaftlichen  Betrieb
des  Landes,  so  äußerte  sich  einmal  Georg  von  Siemens.  Er
führte  dann  weiter  aus,  daß  bei  allen  durch  die  Politik  bedingten  wirtschaftlichen ­
  Veränderungen  eine  leistungsfähige  Börse,  welche  „im  Frieden
die  Stelle  der  Armee  im  Kriege  vertrete",  ein  unentbehrliches  Machtmittel ­
  sei.  Eine  kluge  Regierung  wird  dieses  Machtmittel  benutzen,  um
ihren  Freunden  Mittel  zuzuwenden  und  ihren  Gegnern  diese  zu  entziehen. ­

Die  Börse  ist  ein  Spiegelbild  der  wirtschaftlichen  Vorgänge.  Aus  den
Kursen  ersieht  man^die  öffentliche  Meinung  über  die  gute  und  schlechte
Verwaltung  der  Staaten,  Gesellschaften,  Verbände  usw.  Aus  den  Kursen
lassen  sich  Schlüsse  ziehen  auf  die  allgemeine  politische  Lage,  auf  das
Gedeihen  oder  Daniederliegen  von  Handel  und  Industrie.
F  l  e  r  s  h  e  i  m  unterscheidet  drei  Hauptfunktionen  der  Börse,  die  er  die
Zcntralbewertungsstelle,  die  Zentralaustauschstelle  und  die  Zentralausgleichstelle ­
  für  Wertpapiere  nennt.  Wirtschaftlich  äußert  sich  die  Tatsache ­
  der  Notierung  darin,  daß  das  betreffende  Effekt  an  dem  zentralen
Markt  gehandelt  werden  kann,  an  dem  Angebot  und  Nachfrage  am  ehesten
ihren  Ausgleich  finden  können,  und  daß  durch  die  Notiz  es  jedem
Interessenten  möglich  ist,  den  Kapitalwert  des  betreffenden  Papieres
täglich  festzustellen.

375
        <pb n="385" />
        376

II.  Arten  der  Börsen.
L  Effektenbörsen.
Nach  der  Art  der  gehandelten  Güter  sind  zu  unterscheiden:  Effektenbörsen ­
  und  Warenbörsen.  Berlin  gliedert:  Wertpapier-,
Produkten-  und  Metallbörse  *).
Die  Effekten-  oder  Fondsbörsen  sind  Kapitalmärkte,  Märkte  für
lang  fristige  Kredite,  d.  h.  sie  dienen  dem  Effekten  verkehr  sVermittlung
  zwischen  Kapitalbesitzern  und  Kapitalbedürftigens,  und  sie  sind  zugleich ­
  Geldmärkte,  Märkte  für  kurz  fristige  Kredite,  d.  h.  sie  dienen
dem  Verkehr  in  Wechseln  sDiskont-  und  Devisenverkehr),  Leihgeld
s„tagliches  Geld",  Report-,  Lombardverkehr  usw.)  und  Sorten.  Die
„Bewertungsfunktion"  der  Börse  tritt  beim  Geldmarktverkehr  noch  mehr
als  beim  Effektenverkehr  hervor.  Zur  richtigen  Bewertung  der  Effekten
sind  im  allgemeinen  nur  die  „Eingeweihten",  d.  h.  Vorstandsmitglieder
und  Aufsichtsräte  der  betr.  Unternehmung  und  die  Emissionshäuser  befähigt. ­
  Die  Spekulanten  suchen  zu  erforschen,  „was  los  ist"  und  kaufen
mit.  Insbesondere  die  kleineren  Spekulanten  „tun,  was  die  Banken  tun
und  halten  sich  ständig  orientiert,  wie  dort  der  Wind  weht"  sP  r  i  on).
Nach  der  Tageszeit  der  Börsenversammlungen  spricht  man  von
Früh-,  Haupt-,  Mittags-  und  Abendbörsen.
Z.  Warenbörsen 2 ).
Waren,  die  vertretbar  sind  sMetalle,  Getreide,  Baunnvolle),  können,
wie  die  Wertpapiere,  börsenmüßig  gehandelt  werden  (Warenbörsen);
1)  In  der  Börsenordnung  für  Berlin  vom  10./29.  Dezember  1920  (letzter
Nachtrag  vom  17.  Oktober  1928)  heißt  es:
Die  Wertpapierbörse  dient  dem  Abschluß  von  Großhandelsgeschäften
in  Wertpapieren,  in-  und  ausländischen  Wechseln  und  ausländischen  Zahlungsmitteln ­
  jeder  Art.
Die  Produktenbörse  dem  Abschluß  von  Großhandelsgeschäften  in
landwirtschaftlichen  Erzeugnissen  und  anderen  Produkten  und  Waren  außer  Metallen.
Die  Metallbörse  dem  Abschluß  von  Großhandelsgeschäften  in  edlen
und  unedlen  Metallen.
Außerdem  ist  in  den  Börsenräumen  der  Verkehr  in  kaufmännischen  Hilfsleistungen ­
  sVersicherungsgeschäft,  Frachtgeschäft,  Lagereigeschäft  u.  dgl.)  gestattet.
2)  Literatur:  I.  Hellauer,  System  der  Welthandelslehre.  2.  Aufl.
Berlin  1919.  I.  Hirsch,  Organisation  und  Formen  des  Handels,  im  Grund-
        <pb n="386" />
        377

Waren  dagegen,  von  denen  jedes  Stück  eine  andere  Eigenschaft  besitzt,
tverden  individuell  ans  den  Warenmärkten  umgesetzt.  Eine  scharfe  Trennung ­
  ist  jedoch  unmöglich.
Bei  den  Waren-  oder  Produktenbörsen  *),  die  häufig  mit  den  Fondsbörsen ­
  vereinigt  sind,  unterscheidet  nian
1.  allgemeine  Börsen  —  es  werden  Geschäfte  in  mehreren  Warengattungen,
  hauptsächlich  in  Getreide:  Mehl-  und  Mahlprodukten,
Hülsenfrüchten,  Ölsaaten,  Spiritus,  Petroleum,  Kartoffeln,  Preß.
Hefe,  Eiern  usw.  abgeschlossen  —  und
2.  Spezialbörsen  —  sie  sind  nur  für  einen  einzigen  Welthandclsartikel
  eingerichtet.
Die  hauptsächlichen  allgemeinen  Börsen  in  Deutschland  sind:
Breslau,  Dresden,  Frankfurt  a.  M.,  Köln,  Königsberg,  Leipzig,
Mannheim,  Stettin  und  Stuttgart.  Im  internationalen  Handel  spielen
eine  große  Rolle  die  Warenbörsen  in  Wien,  Prag,  Czernowitz,
Graz,  Linz,  Zürich,  Paris  (La  bourse  de  commerce),  Amsterdam,  Rotterdam ­
  und  vor  alleni  die  Zcntralbörsen  der  Welt:  New  Jork,  Chicago,
London,  Liverpool.
Spezialbörsen  sind  z.  B.:  die  Zuckerbörse  (London,  New  Jork),  die
P  e  t  r  o  l  e  u  m  börse  (Bremen,  London,  New  Jork),  die  Kohlenbörse  (London), ­
  Baumwollbörse  (NewIork,  Liverpool),  Eisenbörse  (Brüssel,  Glasgow,
London,  NewIork),  die  Hopfenbörse  in  Nürnberg,  die  Fleischbörse  in  Moskau, ­
  die  Weinbörse  in  Genua,  Verona  usw.  Am  meisten  ausgebildet  ist
das  System  der  Spezialbörsen  in  London  und  in  New  Jork,  wo  selbständige
Spczialbörsen  für  Baumwolle,  Petroleum,  Steinkohle,  Eisen,  Metalle,  Leder
»sw.  bestehen.
riß  der  Sozialökonomik.  Tübingen  1925.  Jöhlinger-Hirschstein,  Die
Praxis  des  Getreidegeschäftes.  3.  Ausl.  Berlin  1925.  Kahn  und  N  a  p  h  -
tali,  Wie  liest  man  den  Handelsteil  einer  Tageszeitung?  Frankfurt  a.  M.
1924.  A.  Norden,  Die  Berichterstattung  über  Welthandelsartikel.  2.  Ausl.
Berlin  1923.  Georg  Obst,  Der  Handelsteil  einer  Zeitung.  Berlin  1923.
P  i  »  n  e  r  ,  Der  Getreideterminhandel  in  Deutschland.  Berlin  1914.  Rudolf
Sonndorfer,  Die  Technik  des  Welthandels.  4.Ausl.  Wien  1910.  Robert
Stern,  Exporttcchnik.  3.  Ausl.  Stuttgart  1923.  Aug.  H  i  l  b  r  i  n  k,  Die
Warenbörse.  Leipzig  1925.
i)  „Produkt"  ist  der  Sammelbegriff  der  börsengängigen  Waren;  im  engeren
Sinne  versteht  man  unter  Produktenbörsen  solche  Börsen,  die  sich  mit  dem
Handel  in  landtvirtschaftlichen  Produkten  und  verwandten  Artikeln  befassen.
        <pb n="387" />
        378

Da  bei  dem  Handel  in  Waren,  im  Gegensatz  zu  dem  Handel  in  Wertpapieren, ­
  nicht  jede  Menge  von  der  gleichen  Beschaffenheit  ist,  eine  Sorte
nicht  durch  eine  andere  ersetzt  werden  kann,  ja  selbst  bei  der  gleichen  Sorte
erhebliche  Unterschiede  bestehen,  so  wird  nach  Probe  oder  Muster  verkauft,
und  bei  der  Preisnotierung  wird  auch  die  Herkunft  sProvenienz)  und
Qualität  der  Waren  angegeben.  Durch  die  Börsenvorstände  wird  entiveder
  ein  für  allemal  oder  in  bestimmten  Zeiträumen  (meist  nach  Ausfall
der  Ernte)  festgesetzt,  von  welcher  Beschaffenheit  die  zu  liefernde  Ware
sein  muß.
So  bedeutet  z.  B.  im  Kaffe-Terminhandel  in  Hamburg  und  Havre  „Santo« ­
  good  average“,  daß  von  der  Ware  Vs  aus  „superior“,  V«  aus  „good“  und
&amp;gt;/,  aus  „regulär“  Santos-Kaffe  bestehen  muß.  Was  unter  superior,  good  und
regulär  zu  verstehen  ist,  wird  jedes  Jahr  nach  der  Kaffee-Ernte  von  neuem
festgesetzt.
Bezüglich  des  Er  fü  l  l  u  ngs  ort  es,  d.h.  der  Art  und  Weise,  wie
die  Lieferung  zu  erfolgen  hat,  unterscheidet  man  bei  den  Preisnotierungen:
a)  Preis  ab  Magazin  oder  Lagerhaus;
b)  Preis  frei  an  Bord  (englisch  fob,  Abkürzung  für  free  on  board).
Der  Verkäufer  liefert  das  Handelsgut  nur  frei  in  den  Dampfer  —
der  Käufer  hat  also  für  Fracht  und  Versicherung  selbst  zu  sorgen;
c)  Preis  cf  (Oost  and  Freight)  und  Preis  cif  (Oost,  Insurance  and
Freight).  Der  Verkäufer  trägt  die  Kosten  für  den  Transport  bis
zum  Bestimmungshafen,  bei  cif  noch  außerdem  Seeversicherung;  in
deutschen  Verträgen  sagt  man  dafür:  „einschließlich  Fracht  und
Versicherung";
d)  Preis  ex  quay  oder  ex  warehouse  des  europäischen  PlatzesZ.
Der  Preis  versteht  sich  nach  den  Usancen  des  betreffenden  Ortes.
i)  Diese  Handelsausdrücke  haben  nun  in  den  einzelnen  Ländern  vielfach  trotz
des  gleichen  Wortlauts  der  Abkürzung  verschiedene  Bedeutung.  Die  Schiedsgeeichte
  in  den  großen  Häfen  müssen  dauernd  Streitfälle  schlichten,  die
aus  der  verschiedenen  Auslegung  dieser  Formeln  entstanden  sind.
„Fob"  ohne  den  Zusatz  „vessel"  (Schiff)  bedeutet  in  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  so  viel  wie  bei  uns  „Lieferung  frei  Waggon".  Ist  z.  B.  der  Vertrag ­
  nach  der  amerikanischen  Formel  „kod  vessel",  die  der  Formel  „kob"
entspricht,  abgeschlossen,  so  hat  der  Verkäufer  folgende  Verpflichtungen:  1.  Er
ist  verantwortlich  für  Fracht  und  Transport  der  Ware  nach  dem  im  Vertrag
genannten  Hafen.  2.  Er  trägt  die  Kosten  für  die  Verladung  der  Ware  an  Bord
des  Schiffes.  3.  Er  sorgt  für  die  Beschaffung  des  üblichen  Dock-  bzw.  Lade-
        <pb n="388" />
        379

„Faq“  ist  die  Zusammensetzung  von  fair  average  quality  (gute  Durchschnittsqualität!. ­

Der  in  zwei  gleichlautende»  Exemplaren  auszuferligendc  Warenschlußschein
muß  alle  für  den  Vertrag  wesentlichen  Punkte  angeben  und  enthalten:
1.  Ort  und  Datum  des  Geschäftsabschlusses;
2.  den  Namen  oder  die  Firma  des  Käufers  und  Verkäufers  und,  falls  das
Geschäft  durch  einen  Makler  vermittelt  wird,  auch  noch  dessen  Namen:
8.  die  Bezeichnung  der  Gattung,  des  Quantums,  der  Qualität  und  evtl,  auch
noch  der  Herkunft  (Provenienz)  der  Ware;
4.  den  Preis  und  die  Zahlungsbedingungen:
b.  den  Licferungs-  bzw.  Ubernahmeort  und  die  Erfüllungszeit;
6.  die  Bestätigung  des  etwa  geleisteten  Angeldes:
7.  die  Unterschriften  des  Verkäufers  bzw.  Käufers  und  evtl,  des  Vermittlers.
Betreffs  der  Er  fül  lu  n  gs  z  e  i  t  unterschiedet  man:
1.  G  e  s  ch  äs  t  e  inprompter  Ware,  „Handel  in  loco";  Die  Ware
liegt  in  Speichern,  Zollniederlagen  des  Börsenplatzes  usw.  bereit  und  kann
sofort  nach  Abschluß  des  Geschäftes  geliefert  werden.
2.  Geschäfte  in  rollender  oder  schwimmender  Ware.
Die  Ware  ist  beim  Geschäftsabschluß  bereits  auf  dem  Transport  (Eisenbahn ­
  oder  Schiff)  und  wird  in  einer  annähernd  bestimmbaren  Frist  am
Verkaufsorte  anlangen.  Überseeische  Produkte  werden  z.  B.  oft  auf
Segelschiffen  nach  Europa  verschifft,  in  der  Erwartung,  daß  sich  in  der
Zwischenzeit  ein  Käufer  findet.  Die  Schiffe  laufen  dann  zunächst  einen
„Orderhafen"  an,  an  dem  der  Kapitän  endgültige  Weisung  erhält,  wohin
die  Ladung  gehen  soll.
3.  Geschäfte  in  Ware  auf  Verladung  innerhalb  einer  -
bestimmten  Zeit.  Die  Ware  wird  an  dem  beim  Geschäftsabschluß
vereinbarten  Zeitpunkt  verladen.  Diese  Verladungsgeschäfte  bieten  den
Vorteil,  den  gesamten  voraussichtlichen  Bedarf  an  Waren  zu  einem  bestimmten ­
  Preise  einzudecken,  die  Waren  aber  so  liefern  zu  lassen,  lvie
sie  gebraucht  werden.
scheines.  4.  Er  haftet  für  alle  Schäden  und  Verluste  bis  zur  Anbordbringung
der  Ware.  Die  Kosten  für  die  Verstauung  trägt  dagegen  der  Käufer.  Ebenso
gehen  Hafengebühren  und  andere  Schiffgebühren  zu  Lasten  des  Käufers,  falls
die  Hafenusancen  nicht  anders  lauten.  Andererseits  trägt  der  Verkäufer  zum
Beispiel  die  Gebühren  für  die  Ausfuhrdeklaration,  die  in  der  Regel  in  den
Verkaufspreis  der  Ware  eingerechnet  werden.  Die  Kosten  für  Konsularbescheinigungen
  wiederum  trägt  der  Käufer.
        <pb n="389" />
        380

4.  Geschäfte  in  Ware  auf  Lieferung,  das  Termingeschäft.
Die  Ware  ist  zu  einem  bestimmten  Termin  oder  innerhalb  eines  bestimmten
  Zeitraums  zu  liefern  bzw.  abzunehmen.  Es  wird  —  dies  war
wenigstens  die  Idee,  die  dem  Termingeschäft  in  Produkten  zugrunde  gelegen
  hat  —  Ware  verkauft,  deren  Eintreffen  usw.  innerhalb  einer  be»
stinlmten  Zeit  erwartet  wird.  Die  Lieferungskäufe  können  spekulativer
Natur  sein,  brauchen  es  aber  nicht.  Die  Annahme  der  Ware  hat  nach
„Ankündigung"  („Andienung")  des  Verkäufers  zu  geschehen.  Sie  erfolgt
in  der  Regel  niittels  Einschreibebriefes  und  muß  enthalten:  das  Quantum, ­
  den  Tag,  für  den  zur  Übernahme  gekündigt  wird,  den  Kaufpreis,
den  Ort  der  Übergabe  und  das  Datum  der  Übergabe.
Der  Warenterminhandel  ist  die  charakteristische  Form  des  Welthandels,
aus  dessen  Bedürfnissen  er  entstanden  ist.  Nur  für  Waren  und  Güter,
die  in  großen  Mengen  vorhanden  sind,  kommt  er  in  Betracht.  Im  Gegensatz ­
  zum  Termingeschäft  an  den  Effektenbörsen  werden  an  den  Warenbörsen ­
  Abschlüsse  auf  eine  Anzahl  von  Monaten  (6,  7  und  mehr)  vorgenommen ­
  und  dementsprechend  verschiedene  Preise  notiert.  Der  Zeithandel
in  Waren  kennt  keine  Lieferungs  t  a  g  e,  sondern  nur  ganze  Lieferungsmonate,
  innerhalb  deren  nach  Verkäufers  Wahl  jederzeit  angedient
werden  kann.  Die  Andienung  ist  stets  begleitet  von  einer  Bescheinigung
über  die  Lieferbarkeit,  während  beim  Effektenhandel  die  Prüfung  der
Effekten  auf  Lieferbarkeit  durch  Beauftragte  der  Börse  nur  einen  seltenen
Ausnahmefall  bildet.
Auch  im  Warenhandel  kommen  Prämiengeschäfte  —  auf  sie  wird  bei
Besprechung  der  Zeitgeschäfte  an  der  Effektenbörse  noch  näher  eingegangen
werden  —  öfter  vor.  Wer  z.  B.  Zucker  auf  Vorprämie  kauft,  hat  das
Recht,  am  ersten  Tage  des  Lieferungsmonats  bis  mittags  12  Uhr  sich
dem  Verkäufer  der  Prämie  sdem  Stillhalter)  gegenüber  zu  erklären,  ob
er,  auf  Basis  des  beim  Abschlüsse  vereinbarten  Kurses,  das  vereinbarte
Quantum  abnehmen,  oder  ob  er  vom  Geschäft  zurücktreten  will.  Betrachten ­
  wir  dies  an  einem  Beispiel:
A  kauft  am  26.  März  8000  Sack  Zucker  „Oktober/Dezember  Vorprämie"
und  zahlt  dafür  2  RM  Prämie  für  den  Zentner  auf  Basis  des  Kurses
vom  Kauftage  (24  RM).  Diese  2  RM  für  den  Zentner  verliert  er
unter  allen  Umständen.  Dies  ist  aber  auch  sein  einziges  Risiko.  Dagegen ­
  hat  er  die  Möglichkeit,  von  jetzt  ab  bis  zum  1.  Oktober  resp.  bis
        <pb n="390" />
        381

1.  November  resp.  1.  Dezember  alle  diejenigen  Chancen  mitzunehmen,
die  eine  Hausse  für  ihn  mit  sich  bringt.  Allerdings  kann  von  wirklichem
Gewinn  für  ihn  erst  bei  Preisen  von  über  26  NM  die  Rede  sein.  Geht
der  Preis  für  Zucker  darüber  hinaus,  so  ist  er  jederzeit  in  der  Lage,  gegen
seine  laufende  Prämie  Verkäufe  vorzunehmen  und  dann  die  lveitere  Entwicklung ­
  deS  Marktes  abzuwarten.  Fällt  im  Laufe  der  Zeit  noch  vor  dem
Erklärungstage  der  Zucker  wieder  unter  den  Basis-Preis  der  Prämie,  so
wird  der  Käufer  natürlich  darauf  verzichten,  den  Zucker  zu  empfangen
und  seinen  alsdann  vorverkauften  Zucker  im  offenen  Markt  vorteilhafter
zurückzudecken.  Werden  statt  der  erwarteten  Hausse  aber  die  Preise  rückläufig, ­
  so  hat  der  Zahler  allerdings  den  Verlust  der  Prämie  zu  beklagen,
dafür  jedoch  die  Möglichkeit,  seinen  Bedarf  an  Ware  zu  niedrigen  Preisen
einzudecken.

III.  Organisation  der  Börse.
Die  ältesten  Börsen  in  den  Niederlanden  waren  Zusammenkünfte  von
Kaufleuten,  welche  von  nah  und  fern  herkamen,  um  ihre  Waren  zu  verkaufen, ­
  bzw.  um  Ankäufe  zu  machen.  Später  wurden  unter  Vermeidung
der  zeitraubenden,  kostspieligen  und  häufig  auch  gefahrvollen  Reisen  die
Kauf-  und  Verkaufsanträge  brieflich  erteilt.  Der  Käufer  trat  nick/
mehr  dem  Verkäufer  direkt  gegenüber.  Eine  neue  Erwerbsklasse,  der
Stand  der  berufsmäßigen  Börsenhändler,  war  entstanden.
„Nicht  weil  das  Gesetz",  sagt  Max  Weber,  „diese  berufsmäßigen  Börsen-Händler
  privilegierte,  sondern  deshalb  haben  sie  eine  monopolartige
Stellung,  weil  jeder  andere,  auch  wenn  er  sich  auf  die  Börse  begibt  und
man  ihn  am  Verkehr  teilnchmen  läßt,  schwerlich  durch  Beteiligung  am
Geschäft  Vorteil  zu  ziehen  oder  auch  nur  rein  äußerlich  sich  über  die  Art
des  Geschäftsabschlusses  zu  informieren  wissen,  sondern  vielmehr  sich
ziemlich  ,von  Gott  verlassen'  vorkommen  wird.  Denn  dieser  Niesenmarkt ­
  ist  selbstverständlich  auch  ebensoviel  komplizierter  wie  ein  gewöhnlicher ­
  Wochenmarkt,  als  er  größer  ist."
Soll  auf  einem  derartig  großen  Markt  kein  wildes  Durcheinander
bestehen,  so  ist  eine  gute  Organisation  erforderlich.  Für  die  deutschen
Börsen  ist  in  den  wesentlichen  Punkten  eine  einheitlich  eOrganis
  a  t  i  o  n  durch  das  Börsengesetz  vom  8.  Mai  1908  geschaffen
        <pb n="391" />
        382

worden.  Hiernach  bedarf  es  zur  Errichtung  einer  Börse  der  Genehmigung
  der  Landesregierung.  Von  dieser  wird  auch  die  Aufsicht
ausgeübt,  die  sie  jedoch  an  eine  Handelskammer  oder  an  eine  kaufmännische ­
  Korporation  übertragen  kann.
Im  Jahre  1907  ist  die  Genehmigung  zur  Errichtung  einer  Börse  für  Schleswig-Holstein ­
  vom  preußischen  Handelsminister  verweigert  worden,  und
zwar  mit  der  Begründung,  daß  der  Verkehr  für  eine  selbständige  Preisbildung  nichi
bedeutend  genug  sei,  da  den  auf  Grund  vereinzelter  Umsätze  entstandenen  Preisen
eine  maßgebliche  Bedeutung  für  andere  Geschäfte  nicht  beigelegt  werden  könne.
Als  Organe  der  Landesregierung  sBörsengesetz  §  2)  sind  Staatskommissare
  bestellt,  die  den  Geschäftsverkehr  überwachen,  beiin  ehrengerichtlichen ­
  Verfahren  sowie  bei  der  Kursfeststellung  niitzuwirken  haben
und  die  Börsenorgane  auf  etwaige  Mißstände  aufmerksam  machen  sollen.
Die  unmittelbare  Überwachung  der  Börse  erfolgt  also  durch  zwei
Organe:  durch  das  Handelsorgan  und  durch  den  Staatskommissar.  Die
Rechte  des  Aufsichtsorgans  sind  insofern  größer,  als  es  nicht  nur  zu
berichten  und  aufmerksam  zu  machen,  sondern  auch  zu  entscheiden  und
zu  verfügen  hat.
Die  für  jede  Börse  zu  erlassende  Börsenordnung  muß  sBörsengesetz  8  5j
Bestimmungen  treffen:
1.  über  die  Börsenleitung  und  ihre  Organe;
2.  über  die  Geschäftszweige,  für  welche  die  Börseneinrichtungen  bestimmt ­
  sind;
3.  über  die  Voraussetzungen  der  Zulassungen  zum  Besuche  der  Börse;
4.  darüber,  in  welcher  Weise  die  Preise  und  Kurse  zu  notieren  sind.
Die  höchste  Instanz  in  Börsenangelegenheiten  ist  der  R  e  i  ch  s  r  a  t.
Er  ist  befugt,  die  Tätigkeit  des  Staatskommissars  einzuschränken,  die
Börsenausschnß-Mitglieder  zu  wählen,  die  Benutzung  der  Börseneinrichtungen ­
  zu  untersagen,  abweichende  amtliche  Feststellung  des  Börsen-Preises
  zu  gestatten,  den  Mindestbetrag  des  Grundkapitals  der  zum
Börsenhandel  zugelassenen  Wertpapiere  festzusetzen  usw.
Zur  Begutachtung  der  vom  Reichsrat  überwiesenen  Angelegenheiten ­
  besteht  für  ganz  Deutschland  ein  B  ö  r  s  e  n  a  u  s  s  ch  u  ß  von
40  Mitgliedern,  von  dem  die  eine  Hälfte  auf  Vorschlag  der  Börsenorgane,
die  andere  Hälfte  „unter  angemessener  Berücksichtigung  von  Landwirt ­
        <pb n="392" />
        383

schaft  und  Industrie"  vom  Reichsrat  (in  der  Regel  auf  5  Jahre)  gewählt
  wird.
Organ  für  die  Börsenleitung  ist  der  B  ö  r  s  e  n  v  o  r  st  a  n  d.  Ihm  liegt
die  Handhabung  der  Ordnung  in  den  Börsenräumen  ob,  er  hat  weiter  die
Befolgung  der  in  bezug  auf  die  Börse  erlassenen  Gesetze  zu  überwachen
und  über  die  Zulassung  und  den  Ausschluß  vom  Börsenbesuch  zu  entscheiden.
Die  Zulassung  zum  Börsenbesuch  ist  nicht  sehr  erschwert.
Ausgeschlossen  sind  nur  sBörsengesetz  §  7):
1.  Personen  weiblichen  Geschlechts  *);
2.  Personen,  die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
befinden;
3.  Personen,  die  infolge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung
über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind;
4.  Personen,  die  wegen  betrügerischen  Bankerotts  rechtskräftig  verurteilt ­
  worden  sind;
5.  Personen,  die  wegen  einfachen  Bankerotts  rechtskräftig  verurteilt
sind;
6.  Personen,  die  sich  im  Zustande  der  Zahlungsunfähigkeit  befinden;
7.  Personen,  gegen  die  durch  rechtskräftige  oder  für  sofort  wirksam
erklärte  ehrengerichtliche  Entscheidung  auf  Ausschließung  von  dem
Besuche  einer  Börse  erkannt  ist.
Die  Zulassung  und  Wiederzulassüng  zum  Bvrsenbesuche  kann  in  den  Fällen
unter  2  und  3  nicht  vor  der  Beseitigung  des  Ausschlicßungsgrundes,  in  dein
Falle  unter  5  nicht  vor  Ablauf  von  6  Monaten,  nachdem  die  Strafe  verbüßt,
verjährt  oder  erlassen  ist,  erfolgen;  sie  darf  in  dem  letzteren  Falle  und  ebenso  in
dem  Falle  unter  6  nur  stattsinden,  wenn  der  Börsenvorstand  den  Nachweis  für
geführt  erachtet,  daß  die  Schuldverhältnisse  sämtlichen  Gläubigern  gegenüber
durch  Zahlung,  Erlaß  oder  Stundung  geregelt  sind.  Einer  Person,  welche  im
Wiederholungsfälle  in  Zahlungsunfähigkeit  oder  in  Konkurs  geraten
ist,  muß  die  Zulassung  oder  Wiederzulassung  mindestens  für  die  Dauer  eines
Jahres  verweigert  werden.  In  dem  Falle  unter  4  ist  der  Ausschluß  ein  dauernder.
Weitere  Ausschließungsgründe  können  durch  die  Börsenordnungen  festgesetzt
  werden.  Auf  Antrag  der  Börsenorgane  kann  die  Landesregierung
—  in  Preußen  der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  —  in  besonderen
i)  Durch  die  Novelle  znm  Börsengesetz  vom  28.  Dezember  1921  sind  Personen
weiblichen  Geschlechts  grundsätzlich  zum  Börsenbesuch  z  u  g  e  l  a  s  se  n.  Praktisch
ist  davon  aber  bisher  kaum  Gebrauch  gemacht,  worden.
        <pb n="393" />
        384

Fällen  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  über  die  Ausschließung  vom
Börsenbesuche  zulassen.
Börsenbesucher,  die  „im  Zusammenhang  mit  ihrer  Tätigkeit  an  der
Börse"  sich  etwas  haben  zuschulden  kommen  lassen,  was  sich  mit  der
Ehre  eines  Kaufmanns  nicht  verträgt,  können  von  einem  Ehrengericht, ­
  das  aus  Mitgliedern  der  Börse  besteht,  zur  Verantwortung
gezogen  werden.  Solche  mit  der  Ehre  eines  Kaufmanns  nicht  zu  vereinbarende ­
  Handlungen  sind  u.  a.:  Arglistige  Beeinflussung  der  Kurse,  z.  B.
durch  Scheingeschäfte,  Gewährung  und  Annahme  von  Geschenken,  in  der
Absicht,  falsche  Gerüchte  in  die  Presse  zu  lancieren,  Anreizungen  zu
Börsenspekulationen,  die  außerhalb  des  Geschäftsbetriebes  des  Angeregten
liegen  usw.  Auch  Journalisten  haben  sich  bereits  vor  dem  Ehrengerichte
zu  verantworten  gehabt.
Die  Strafen  des  Ehrengerichts  bestehen  in  Erteilung  eines  Veriveises,
zeitweiliger  oder  dauernder  Ausschließung  von  der  Börse.  Berufung
gegen  den  Spruch  des  Ehrengerichts  an  die  Berufungskammer,
die  aus  einem  vom  Reichsrat  bestimmten  Vorsitzenden  und  6  Beisitzern
besteht,  kann  binnen  einer  Woche  sowohl  vom  verurteilten  Beschuldigten,
wie  auch  vom  Staatskommissar,  dem  bei  ehrengerichtlichen  Verfahren
weit  größere  Rechte  als  dem  Staatsanwalt  im  prozessualischen  Verfahren
zustehen,  eingelegt  werden.
Börsenvertreter  nennt  man  die  Personen,  die  für  eine  Bank
oder  eine  Bankfirma  an  der  Börse  tätig  sind.  Sie  „handeln"  entweder,
d.  h.  sie  schließen  im  Namen  und  für  Rechnung  ihrer  Bank  bzw.  Firma
Geschäfte  ab,  oder  sie  erledigen  den  Depeschen-  und  Telcphonverkehr,
d.  h.  sie  notieren  die  während  der  Börsenzeit  telegraphisch  oder  telephonisch
einlaufenden  Aufträge,  sammeln  Kurse  und  melden  diese  nach  den
Bureaus  (Direktion,  Depositcnkassen  usw.)  oder  mittels  Telegramm  an
auswärtige  Kunden  ihrer  Firma,  depeschieren  die  Ausführungen  ustv.
Die  Zahl  der  Börsenvertreter  ist  je  nach  Größe  der  Firma  und  Höhe  der
Umsätze  sehr  verschieden.  Während  bei  kleineren  Geschäften  nur  die  Chefs  und
vielleicht  noch  ein  „junger  Mann"  und  ein  Lehrling  „mit  zur  Börse  geht",
senden  die  Berliner  Großbanken,  neben  einigen  ihrer  Direktoren,  20  und  noch
mehr  ihrer  Beamten  zur  Börse.
Hinsichtlich  der  Zulassung  von  Wertpapieren  zum  Börscnhandel,  der
Kursnotierung,  der  Umrechnung  von  Werten  in  die  deutsche  Währung
        <pb n="394" />
        25  O.  GW.  25.  A.

385

und  der  Berechnung  der  Stückzinscn  der  Wertpapiere  bestehen  seit  dem
1.  Januar  1899,  bzw.  dem  15.  Juli  1910  vom  Bundesrat  erlassene  einheitliche ­
  Bestinimungen  für  alle  deutschen  Börsen.  Nicht  getroffen  von
diesen  Vorschriften  wird  der  Handel  in  Wechseln,  bei  dem  daher
bei  den  einzelnen  deutschen  Börsen  mancherlei  Abweichungen  bestehen.
Charakteristisch  für  alle  Börsen,  insbesondere  aber  für  die  Weltbörsen,
ist  eine  gut  organisierte  Nachrichtenübermittlung.  Vom  Börsenplatz ­
  aus  vermitteln  Boten  durch  das  in  den  Börsenräumen  befindliche
Telephon  den  Verkehr  mit  der  Firma  und  erhalten  von  dieser  die  während
der  Börsenzeit  eingegangenen  Orders,  soweit  sie  nicht  direkt  an  der  Börse
einlaufen.  Die  Weltbörsen  untereinander  sind  mit  direkten  Telephonund
  Telegraphenleitungen  verbunden.  N  a  ch  r  i  ch  t  e  n  b  u  r  e  a  u  s  übermitteln ­
  ihren  Abonnenten  auf  schnellste  Weise  Neuigkeiten  aus  aller  Welt.
Berlin,  London,  Paris,  New  Jork  stellen  gewissermaßen  einen  einzigen
großen  Markt  dar.
An  der  Berliner  Börse  finden  die  Börsenversammlungen  täglich,  mit
Ausnahme  der  Sonn-  und  Festtage,  von  12  bis  x / 2 3  Uhr  statt.  Die  Kurse
der  nach  2  Uhr  geschlossenen  Geschäfte  werden  a  m  t  l  i  ch  nicht  notiert.  Die
offizielle  Börsenzeit  währt  von  12—2  Uhr.  In  die  Zeit  vor  dem  offiziellen
Verkehr  fällt  die  Vorbörse,  in  die  Zeit  nachher  die  Nachbörse.
Börsenaufträge  mit  der  Klausel  „zum  l  e  tz  t  e  n  K  u  r  s",  zur  „Schluß  -
notig"  oder  „zur  letzten  Notiz"  sind  unter  Zugrundelegung  der
offiziellen  Notiz  (2  Uhr),  Aufträge  mit  der  Klausel  „zum  Börsens
  ch  l  u  ß"  dagegen  vor  dem  allgemeinen  Börsenschluß,  d.  h.  vor  Vs  3  Uhr,
auszuführen.
Die  Börsensäle  werden  bereits  einige  Zeit  vor  dem  offiziellen  Beginn
(12  Uhr)  dem  Verkehre  freigegeben  und  sollen  Vs  Stunde  nach  der  offiziellen
Schlußzeit  geräumt  sein.  Kurz  vor  Beginn  und  nach  Schluß  der  Börsenzeit
finden,  zum  Teil  auch  außerhalb  der  Börsensäle,  Umsätze  in  einigen  Spekulationswerten ­
  in  beschränktem  Umfange  statt.
Zulassuugzum  Börsenbesuch.  Wer  an  der  Börse  selbständig
Geschäfte  machen  will,  muß  schriftlich  die  Ausstellung  einer  Börsenkarte
  beantragen.  Das  Gesuch  muß  von  drei  Gewährsmännern  unterstützt ­
  werden,  die  mindestens  seit  drei  Jahren  zum  Besuch  der  Berliner
Börse  zugelasseu  sind  Nachdem  der  Antrag  unter  Namhaftmachung  der
        <pb n="395" />
        386

Gewährsmänner  8  Börsentage  durch  Aushang  an  der  Börse  bekanntgemacht ­
  ist,  und  nachdem  die  drei  „Paten"  zu  Protokvll  erktärt  haben,  „daß
sie  nach  sorgfältiger  Prüfung  den  Antragsteller  für  einen  Mann  halten,
der  der  Achtung  seiner  Berufsgenossen  und  der  dauernden  Zulassung  zum
Börsenbesuche  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  würdig
ist",  erfolgt  die  Entscheidung  über  die  Aufnahme.  Der  Börsenvorstand  hat
das  Recht,  Zulassungsanträge  abzulehnen,  ohne  verpflichtet  zu  sein,
Gründe  anzugeben.  Jeder  Gewährsmann  muß  gleichzeitig  mit  der  Stellung
des  Antrags  eine  Sicherheit  in  Höhe  von  5000  RM  in  barem  Gelde
oder  in  börsengängigen  Wertpapieren  leisten.  Die  Industrie-  und  Handelskammer ­
  ist  berechtigt,  über  die  Sicherheiten  nach  freiem  Ermessen  zu  verfügen ­
  szu  Gunsten  geschädigter  Gläubiger  usw.),  wenn  die  Zulassung  innerhalb ­
  von  3  Jahren  wieder  zurückgenommen  werden  muß.  Die  Sicherheiten
werden  zurückgegeben,  wenn  die  Zulassung  rechtskräftig  abgelehnt  wird,
oder  wenn  sich  innerhalb  von  3  Jahren  nach  der  Zulassung  kein  Anlaß  zur
Inanspruchnahme  der  Gewährsmänner  ergeben  hat.
Mit  der  Befugnis,  im  Namen  und  für  Rechnung  des  Dien  sitz ­
  e  r  r  n  am  Börsenhandel  teilzunehmen,  können  auf  die  Dauer  eines  Kalenderjahres ­
  zum  Börsenbesuch  zugelassen  werden  kaufmännische  Angestellte
eines  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  zugelassenen  Börsenbesuchers  seiner
Aktiengesellschaft  usw.j.  Der  Börsenvorstand  mutz  die  Zulassung  zurücknehmen, ­
  wenn  der  Angestellte  Geschäfte  auf  eigene  Rechnung  macht.
Die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Berliner  Börse  steht  der
Berliner  Handelskammer  zu.  Die  Leitung  der  Börse  erfolgt  durch  einen
Börsenvorstand,  der  aus  63  Mitgliedern  besteht,  von  denen  13  —
7  für  die  Wertpapier-,  4  für  die  Produkten-  und  2  für  die  Metallbörse  —
von  der  Handelskammer  aus  ihrer  Mitte  für  1  Jahr,  die  anderen  50
aus  den  mit  der  Befugnis  am  Börsenhandel  zum  Börsenbesuch  Zugelassenen
auf  3  Jahre  gewählt  werden.  Seit  1919  gehören  dem  Börsenvorstand
auch  2  Vertreter  der  kaufmännischen  Angestellten  an,  die  im  übrigen
eine  „Gemeinschaft  der  Berliner  Börsenvertreter"  zur  Wahrung  ihrer
Interessen  an  der  Börse  geschaffen  haben.
Zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten  aus  einem  an  der  Berliner  Fondsbörse ­
  abgeschlossenen  Geschäfte,  das  die  Lieferbarkeit  der  Werte
oder  die  Auslegung  oder  Anwendung  dieser  Bedingungen  oder  bestehender
Usancen  betreffen,  werden  von  einem  im  Börsengebäude  tagenden  Aus-
        <pb n="396" />
        387

schuß  von  3  Mitgliedern,  der  sogenannten  Dreimänner-Kom-Mission,
  endgültig  und  unter  Ausschluß  jedes  Rechtsniittels  mündlich
entschieden.  Die  Entscheidung  dieser,  von  den  Börsenbesuchern  freito
  i  l  l  i  g  an  sie  gebrachten  Streitigkeiten  erfolgt  durch  Stimmenmehrheit,
in  der  Regel  sofort  nach  geschlossener  Verhandlung,  bei  der  Eideszuschiebung
  und  Vereidigung  von  Zeugen  nicht  zulässig  ist.  Nichterfüllung ­
  der  gefällten  Entschädigung  oder  eines  von  der  Kommission
geschlossenen  Vergleiches  begründet  neben  den  sonstigen  Rechtsfolgen  den
Antrag  auf  Ausschließung  von  den  Börsenversanimlungen.  Für  alle
übrigen  Streitigkeiten  ist  nach  Wahl  des  Klägers  die  „schiedsri  ch  t  e  r  -
liche  Kommission  des  Börsenvorstandes  von  Berlin"  —
solche  Kommissionen  bestehen  an  allen  deutschen  Börsen  —  oder  das
ordentliche  Gericht  zuständig.
B  ö  r  s  e  n  g  e  b  ü  h  r  e  n.  Gebühren  werden  erhoben  1.  für  den  Besuch
der  Börse  und  die  Benutzung  der  Börseneinrichtungen,  2.  für  die  Zulassung ­
  von  Wertpapieren,  3.  für  die  Auslieferung  von  Telegrammen,
4.  für  Fernsprechgebühren,  5,  für  Schiedsgerichtsgebühren.
Zurzeit  gilt  folgende  Bö  rsen  gebühre  nordn  ung:
I.  Zulassungsgcbühren.
Alle  dauernd  und  mit  der  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  zum
Besuche  der  Börse  zugelassenen  Personen  werden  von  dem  Ausschüsse  für  die
finanzielle  Verwaltung  des  Börsenunternehmens  zu  einem  der  folgenden
9  Normalsätze  der  Börsengebühren  veranlagt:
1.  Stufe  40  NM  4.  Stufe  500  NM  7.  Stufe  5000  RM
2-  ,,  100  „  5.  „  1000  ..  8.  „  10000  „
3-  300  „  6.  „  2000  „  9.  20000  „
Von  diesen  Gebühren  gelangen  aber  tatsächlich  nur  zur  Einziehung:
inder  l.Stufe  20RM  in  der  4.Stufe  200  RM  inder7.Stufe  2000RM
"  ■  2.  „  50  „  „  5.  „  400  „  „  8.  4000  „
„  3.  120  „  „  „  6.  „  800  „  „  „  9.  ..  6000  „
Bei  der  Einschätzung  sind  insbesondere  zu  berücksichtigen:  der  an  der  Börse
erzielte  oder  vermittelte  Umsatz,  der  hierbei  und  durch  Benutzung  der  Börseneinrichtungen
  erzielte  Gewinn,  die  Zahl  der  bei  dem  Börsengeschäft  benutzten
Gehilfen,  der  Umfang  der  Benutzung  der  mit  der  Börse  verbundenen  Vcrkehrsanstalten.

Gegen  die  Einschätzung  steht  dem  Beitragspflichtigen  innerhalb  zweier  Wochen ­
  nach  Empfang  der  Mitteilung  die  Beschwerde  an  die  Industrie-  und
        <pb n="397" />
        Handelskammer,  gegen  deren  Entscheidung  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Empfang ­
  der  Mitteilung  die  Klage  beim  Bezirksausschüsse  zu.
Falls  mehrere  Vertreter  desselben  Betriebs  (Gesellschafter
einer  offenen  Handels-Gesellschaft,  Vorstandsmitglieder  einer  Aktien-Gescllschaft,
  persönlich  haftende  Gesellschafter  einer  Kommandit-Gesellschaft  oder
Kommandit-Gesellschaft  auf  Aktien,  Geschäftsführer  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter ­
  Haftung,  Vorstandsmitglieder  einer  eingetragenen  Genossenschaft,
Repräsentanten  oder  Gruben-Vorstandsmitglieder  von  Gewerkschaften,  gesetzliche ­
  oder  satzungsmäßige  Vertreter  anderer  als  der  vorgenannten  juristischen
Personen)  die  Börse  besuchen,  so  ist  für  den  2.  und  jeden  weiteren  Vertreter
ein  Zuschlag  von  je  25  %  der  genannten  Gebühren  zu  entrichten.
Für  die  Zulassung  der  am  Börsenhandel  Teilnehmenden  wird  eine
einmalige  Gebühr  (Aufnahmegebühr)  in  Höhe  der  doppelten
Jahresgebühr  der  veranlagten  Stufe  erhoben.
Für  die  Zulassung  weiterer  Vertreter  desselben  Betriebes  ist  in  den  Stufen
1—5  ein  Zuschlag  von  2b  %  der  doppelten  Jahresgebühr,  in  den  Stufen  6—9
ein  Zuschlag  von  25  %  der  Jahresgebühr  der  veranlagten  Stufe  zu  entrichten.
Personen,  die  ohne  Befugnis  zur  Teilnahme  am  Börsenhandel  die  Börse
besuchen,  haben  einen  Betrag  von  100  NM  zu  entrichten.  sZur  Einziehung
gelangen  50  NM.)
Für  die  Einführung  von  G  ä  st  e  n  ist  eine  Gebühr  von  5  RM  für  den
Tag  zu  zahlen.
Für  den  Besuch  der  Börsenversammlungen  durch  kaufmännische  An  -
g  e  st  eilte  sProkuristen,  Handlungsgehilfen,  Volontäre  und  Lehrlinge)  —  sie
erhalten  nicht  eine  Börsen-,  sondern  nur  eine  Eintrittskarte  —
sind  zu  entrichten:
für  die  3  ersten  zugelassenen  kaufmännischen  Angestellten  je  80  NM,
für  jeden  folgenden  eine  um  40  RM  steigende  Gebühr.
Hiervon  werden  erhoben:
für  den  1.  bis  3.  kausmännischen  Angestellten  je  80  RM

4.

.,  10.

„

.,  40

11.

„  20.

„

„  36

21.

„  30.

„

32

31.

..  40.

.,  28

41.

und  die  folgenden

„

24

Für  den  Zutritt  von  Boten  zu  den  Börsenversammlungen  sind  von  demjenigen ­
  Betriebe,  der  ihre  Zulassung  beantragt  hat,  folgende  Gebühren  zu
entrichten:
für  den  ersten  zugelassenen  Boten  20  RM,
für  jeden  folgenden  10  RM  mehr.

388
        <pb n="398" />
        Jeder  Vertreter  der  Presse  zahlt  eine  Gebühr  von  12  Reichsmark.
Die  Gebühren  werden  je  zur  Hälfte  im  April  nnd  Oktober  erhoben.  Die
Halbjahrsrate  ist  anch  dann  voll  zu  entrichten,  wenn  die  Gebührenpflicht  im
Laufe  des  Halbjahrs  eintritt  oder  endigt  *).
II.  Einführungsgebühren  (für  Wertpapiere).
Werden  Wertpapiere  an  der  Berliner  Börse  eingeführt,  so  ist  für
die  Inanspruchnahme  der  Börsencinrichtungcn,  unabhängig  davon,  ob  ein
Prospekt  eingereicht  worden  ist  oder  nicht,  eine  Gebühr  fEinführungsgebühr)
  von  dem  Antragsteller  zu  entrichten.  Die  Papiere  gelten  spätestens
als  eingeführt,  wenn  die  Lieferbarkeit  ausgesprochen  ist.
Für  die  Höhe  der  Gebühr,  die  abgesehen  von  den  Fällen  zu  III  nnd  V  von
dem  Nennwerte  berechnet  wird,  ist  der  folgende  Tarif  maßgebend:
I.  Festverzinsliche  Wertpapiere:
für  jede  angefangene  Million  200  RM.
Ausnahmen:
1.  Die  Einführung  deutscher  Reichs-  und  Staatsanleihen  sowie  der  durch
die  Rentenbankcn  ausgegebenen  Rentenbricfe  ist  gebührenfrei.
2.  Die  Hälfte  des  Satzes  unter  I  ist  zu  bezahlen:
a)  für  Anleihen,  deren  Verzinsung  von  dem  Reich  oder  einem  Bundesstaat ­
  gewährleistet  wird)
d)  für  Anleihen  kommunaler  Körperschaften  (Provinz-,  Kreis-,  Stadtoder ­
  Synodalanleihen)  oder  der  Kreditanstalten  dieser  Körperschaften)
e)  für  Pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  von  öffentlichen  Kreditinstituten, ­
  die  durch  Vereinigung  von  Grundbesitzern  gebildet  sind
(Landschaften)  oder  unter  staatlicher  oder  kommunaler  Verwaltung
stehen,  sowie  für  Pfandbriefe  oder  Schuldverschreibungen  von  preußischen ­
  Provinzial-  (Kommunal-)  ständischen  Kreditinstituten)
d)  für  Hypotheken-  und  Schifsspfandbriefe.
3.  Wird  bei  Schuldverschreibungen,  für  die  die  Landesregierung  angeordnet
hat,  das;  es  der  Einreichung  eines  Prospektes  nicht  bedarf,  der  Betrag
der  einzuführenden  Wertpapiere  dem  Börsenvorstande  nicht  mitgeteilt,
so  wird  die  Gebühr  im  Einzclfalle  von  der  Zulassungsstelle  festgesetzt.
4.  Für  die  Einführung  festverzinslicher  Wertpapiere,  die  bereits  eingeführt
waren  nnd  durch  Abstempelung  eine  Änderung  der  Rechtsverhältnisse
erfahren  haben,  ohne  daß  der  Nennbetrag  erhöht  wurde,  ist  die  Hälfte
des  Satzes  unter  I  zu  bezahlen.
II.  Fe  st  verzinsliche  ausländische  Wertpapiere:
für  jede  angefangene  Million  400  RM.
i)  Im  Herbst  1926  waren  zum  Besuch  der  Berliner  Börse  zugelassen:
2530  selbständige  Börsenbesucher,  .2500  Angestellte,  587  freie  Makler  und
108  Kursmakler.
        <pb n="399" />
        III.  Nach  Sachwert  verzinsliche  Anleihen:
1 h°loo  für  jede  angefangene  Million,  berechnet  nach  dem  Einführungskurs. ­
  Mindestgebühr  400  RM.
IV.  Aktien:
für  jede  angefangene  Million  400  Reichsmark.
Ausnahmen:
a)  Bei  Kapitalhcrabsetzungen  von  Gesellschaften,  deren  Aktien  (Anteile)
bereits  eingeführt  waren,  wird  für  die  Einführung  der  herabgesetzten
Aktien  (Anteile)  die  Hälfte  des  Satzes  erhoben;
b)  für  Aktien  und  Anteile,  deren  Neuzulassnng  infolge  ihrer  Umstellung
auf  Reichsmark  gemäß  §  4  der  6.  Verordnung  zur  Durchführung  der
Verordnung  über  Goldbilanzcn  vom  5.  November  1924  erforderlich
ist,  gelangen  für  jede  angefangene  Million  100  Reichsmark  zur  Erhebung. ­

V.  G  e  n  u  ß  s  ch  e  i  n  c:
Dieselbe  Gebühr  tvie  für  die  Einführung  von  Aktien.  Für  nicht  auf
einen  Betrag  gestellte  Genußscheinc  beträgt  die  Gebühr  berechnet
nach  dem  Einführungskurs.  Mindestgebühr:  400  RM.
Im  Falle  gleichzeitiger  Einführung  mehrerer  G  a  t  t  u  n  g  e  »  von
Wertpapieren,  für  die  verschiedene  Kursnotierungen  stattfinden,  wird  die  Gebühr ­
  für  jede  Gattung  besonders  berechnet.
Bei  Wertpapieren,  die  nur  auf  ausländische  Währung  lauten,  ist  der  für  die
Umrechnung  der  fremden  Währung  in  die  deutsche  Währung  von  der  Zulassungsstelle ­
  festgesetzte  Kurs,  in  Ermangelung  eines  solchen  der  vom  Bundesrat ­
  festgesetzte  Kurs,  maßgebend.
Frankfurt  a.  M.  : )  ist  der  zweitgrößte  Wertpapiermarkt  in  Deutschland.
Früher  erhielt  die  Frankfurter  Börse  ihre  eigene  Note  durch  das
internationale  Geschäft  in  ILertpapieren;  insbesondere  wurden
auch  zahlreiche  amerikanische  Werte  hier  gehandelt.  Nach  Beschlagnahme
zahlreicher  ausländischer  Effekten  inDeutschland  ist  der  Handel  in  Auslandswerten ­
  naturgemäß  stark  eingeschränkt.  Geblieben  aber  ist  in  Frankfurt
der  Handel  in  Spezialwerten  der  entwickelten  Industrien  des  eigenen
Platzes  und  von  Südwestdcutschland,  die  z.  T.  n  u  r  in  Frankfurt  gehandelt ­
  werden.  Täglich  finden  zwei  Börsenversammlungen  statt:  die  Mittagsbörse ­
  von  12'/4—2 3 /4  und  die  Abendbörse  (mit  Ausnahme
der  Sonnabende)  von  6V4—6V2-  Die  Abendbörse,  die  hervorgegangen
toar  aus  den  Abendversammlungen  der  ehemaligen  „Efsekten-Sozietät",
i)  Literatur:  Otto  Wormser,  Die  Frankfurter  Börse.  Tübingen
1919.

390
        <pb n="400" />
        391

eines  „Privatklubs"  zum  Zwecke  des  Börsenhandels,  bildet  die  offizielle ­
  Fortsetzung  der  Mittagsbörse.  Die  an  der  Abendbörse  abgeschlossenen ­
  Geschäfte  werden  so  erfüllt,  als  ob  sie  am  nächsten  Börsentage
abgeschlossen  wären.
In  der  Mitte  des  Börsensaales  befindet  sich  eine  große  Schranke,  in
die  sich  die  Kursmakler  zwecks  Feststellung  der  Kurse  begeben,  nachdem
sie  die  Aufträge,  die  ihnen  auf  Zetteln  (rosafarben  für  die  Einheitswerte,
weiß  für  Aufträge  zu  variablen  Kursen)  schriftlich  erteilt  sind,  in  dem  au
den  Börsensaal  anstoßenden  Saal  der  Maklerkammer  entgegengenomnien
haben.  Während  des  Kursmachens  werden  von  den  Maklern  noch  mündlich
  Aufträge  entgegengenommen.  Die  Knrsmakler  sind  nicht  in  Gruppen
eingeteilt,  sondern  handeln  in  den  ihnen  zugewiesenen  Wertpapieren
selbständig.
In  Hamburg  ist  das  Börsengebäude  an  den  Werktagen  von  morgens
8  bis  abends  10,  an  den  Sonn-  und  Festtagen  von  morgens  8  bis  nachmittags ­
  3  Uhr  geöffnet.  Während  früher  der  Zutritt  zu  den  dem  allgemeinen
  Geschäftsverkehr  dienenden  Räumen  allen  anständigen  männlichen
Personen  freistand,  darf  seit  dem  1.  Dezember  1921  das  Hamburger  Börsengebäude ­
  nur  noch  von  denen  betreten  werden,  die  eine  von  der  Handelskammer ­
  ausgestellte  Zulassungskarte  vorweisen;  diese  wird  grundsätzlich
nur,  gegen  Zahlung  einer  Gebühr,  an  eingetragene  Firmen  und  deren
Angestellte  ausgehändigt.  Wer  die  Wertpapierbörse  besuchen  will,  muß
noch  eine  weitere  Karte  lösen,  deren  Ertrag  dem  Verein  der  Mitglieder
der  Fondsbörse  zufließt.  Die  Fondsbörse  tagt  amtlich  von  12—iy 2  ;  nachher ­
  findet  nur  noch  Freiverkehr  statt.  Von  den  ausgegebenen  Zulassungskarten ­
  entfällt  nur  ein  kleiner  Teil  auf  die  Fondsbörse.
An  der  Hamburger  Börse  gibt  es  keine  beeidigten  Makler,  sondern  nur
für  die  Notierung  in  Pflicht  genommene  Vermittler,  deren  Tätigkeit  nicht
auf  die  Gruppe  von  Papieren,  die  sie  zu  notieren  haben,  beschränkt  ist.
Die  amtliche  Feststellung  der  Kurse  erfolgt  durch  ein  Mitglied  des  Börsenvorstandes ­
  auf  Grund  der  von  den  Maklern  ermittelten  Geschäfte  und
der  Anmeldungen  von  den  in  das  Firmenregister  der  Fondsbörse  eingetragenen ­
  Firmen.  Die  Anmeldezettel  über  die  Geschäfte,  die  von  diesen
Firmen  in  der  Zeit  von  12—2 1 /*  Uhr  zustande  gekommen  sind  oder  abzuschließen ­
  versucht  wurden,  sind  in  die  im  Börsengebäude  zu  diesem  Zweck
angebrachten  Kasten  zu  legen.
        <pb n="401" />
        392

IV.  Zulassung  von  Wertpapieren  ZUM  Börsenhandel.
J.  Die  Aulaflungsstelle.
Eine  amtliche  Kursfeststellung  (siehe  Seite  431  ff.)  und  eine  Veröffentlichung ­
  der  Börsenpreise  darf  nur  für  solche  Wertpapiere  erfolgen,  die
ausdrücklich  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind.  Es  wird  damit  bezweckt, ­
  Kapitalisten  und  Sparer  vor  schwindelhaften  Unternehmungen
nach  Möglichkeit  zu  schützen.  Die  Zulassung  von  Wertpapieren  geschieht
(Börsengesetz  §  36)  an  jeder  Börse  durch  eine  Kommission,  „die  Z  u  -
l  a  s  s  u  n  g  s  st  e  l  l  e",  von  deren  Mitgliedern  mindestens  die  Hälfte  aus
Personen  bestehen  muß,  die  sich  nicht  berufsmäßig  am  Handel  mit
Wertpapieren  beteiligen.
Von  der  Beratung  und  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  eines  Wert-Papiers
  zum  Börsenhandel  sind  diejenige»  Mitglieder  ausgeschlossen,  die
an  der  Einführung  dieses  Wertpapiers  in  den  Börsenhandel  ein  Interesse
haben;  für  die  ausscheidenden  Mitglieder  der  Zulassnngsstelle  sind  Stellvertreter ­
  nach  näherer  Bestimmung  der  Börsenordnung  zu  berufen.
Die  Zulassungsstelle  hat  die  Aufgabe  und  die  Pflicht:
a)  die  Vorlegung  der  Urkunden,  die  die  Grundlage  für  die  zu  emittierenden ­
  Wertpapiere  bilden,  zu  verlangen  und  diese  Urkunden  zu
prüfen;
b)  dafür  zu  sorgen,  das;  das  Publikum  über  alle  zur  Beurteilung  der
zu  emittierenden  Wertpapiere  notwendigen  tatsächlichen  und  rechtlichcn
  Verhältnisse  soweit  als  möglich  unterrichtet  wird,  und  bei
Unvollständigkeit  der  Angaben  die  Emission  nicht  zuzulassen;
c)  Emissionen  nicht  zuzulassen,  durch  die  erhebliche  allgemeine
Interessen  geschädigt  werden,  oder  die  offenbar  zu  einer
Übervorteilung  des  Publikums  führen.
Der  Antrag  auf  Zulassung  muß  von  einer  an  der  Börse  vertretenen
öffentlichen  Bankanstalt,  Privatbank  oder  Bankfirma  eingereicht  werden.
Die  Zulassnngsstelle  darf  einem  jeden  Papier  die  Zulassung  ohne  Angabe ­
  von  Gründen  versagen.  Ausgenommen  sind  deutsche  Reichsund
  Staatsanleihen,  die  oo  ixso  an  jeder  Börse  zum  Börsenhandel ­
  zuzulassen  sind.  Ausgenommen  sind  weiter  (§  40  des  BG.)
Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  und  Rückzahlung  von  dem  Reich
oder  einem  Bundesstaat  gewährleistet  ist,  sowie  kommunale  und  land ­
        <pb n="402" />
        893

schaftliche  Schuldverschreibungen,  sofern  die  Regierung  die  Befreiung
vom  Prospektzwang  ausgesprochen  hat.  Durch  die  Prospektbefreiung  gilt
die  Zulassung  „als  erfolgt".  Gegen  die  Beschlüsse  der  Zulassungsstelle
kann  Beschwerde  eingelegt  werden.  Die  Zulassungsstelle  darf  auch
bereits  zum  Börsenhandel  zugelassene  Wertpapiere  lvieder  vom  Handel
ausschließen.
Für  Wertpapiere,  deren  Zulassung  zum  Börsenhandel  verweigert  oder
nicht  nachgesucht  ist,  darf  (§  43  BG.s  eine  amtliche  Kursfeststellung  nicht
erfolgen.  Geschäfte  in  solchen  Wertpapieren  sind  von  der  Benutzung  der
Börseneinrichtungen  ausgeschlossen  und  dürfen  von  den  Kursmaklern  nicht
verniittelt  werden.  Auch  dürfen  für  solche  an  der  Börse  abgeschlossenen
Geschäfte  Kurszettel  nicht  veröffentlicht  oder  in  mechanisch  hergestellter
Vervielfältigung  verbreitet  werden,  sofern  nicht  die  Börsenordnung  für
besondere  Fälle  Ausnahmen  gestattet.
Die  Effekten  müssen  sausgenommcn  sind  Aktien  oder  Jnterimsscheine
von  Versicherungsgesellschaften)  voll  gezahlt  sein  und  auf  deutsche
Währung  oder  gleichzeitig  aus  diese  und  eine  andere  Währung  lauten,
die  Zinsen  und  Dividenden  sowie  die  gekündigten  Stücke  an  einem
deutschen  Börsenplatz  zahlbar  sein  und  die  Aushändigung  der  neuen  Zinsbogen ­
  daselbst  kostenfrei  erfolgen.  Werden  Ausnahmen  hiervon  gewährt,
so  muß  darüber  dem  Staatskommissar  unter  Angabe  von  Gründen  berichtet ­
  werden.  Aktien  inländischer  Kreditbanken  werden  nur  zugelassen,
wenn  sich  die  Banken  verpflichten,  alle  zwei  Monate  Zwischenbilanzen
zu  veröffentlichen  bz!v.  der  Reichsbank  einzureichen  (siehe  S.  144).
Aktien  eines  zur  Aktiengesellschaft  oder  Kominanditg
  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  auf  Aktien  u  m  g  e  w  a  u  d  e  l  t  e  n  U  n  t  e  r  n  e  h  -
in  e  n  s  dürfen  zum  Börscnhandel  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  nach
Eintragung  der  Gesellschaft  in  das  Handelsregister  und  vor  Veröffentlichung ­
  der  ersten  Jahresbilanz  nebst  Gewinn-  und  Verlustrechnung  zugelassen ­
  werden.  Hierdurch  soll  vermieden  werden,  daß  unter  Ausnützung
einer  günstigen  Zeitströmung  Aktien  von  Unternehmungen  zum  Börsen-Handel
  eingeführt  werden,  die  sich  in  keiner  Weise  zum  Betriebe  durch
eine  Aktiengesellschaft  eignen,  und  deren  finanzielle  Ergebnisse  von  der
Öffentlichkeit  sich  noch  nicht  beurteilen  lassen.  Ob  ein  Zeitraum  von
einem  Jahr  hierfür  ausreichend  ist,  muß  allerdings  sehr  fraglich  erscheinen. ­
  Was  hat  man  durch  diesen  Gesetzesparagraphen  erreicht?  Die
        <pb n="403" />
        V

394

l

Gründer  von  Aktiengesellschaften  müssen  die  Aktien  des  neuen  Unternehmens ­
  IV4  Jahr  liegen  lassen,  ehe  eine  Weiterbegebung  möglich  ist.
Da  bei  einer  Eniission  von  Aktien  auch  auf  die  allgemeine  politische  und
wirtschaftliche  Lage  Rücksicht  genommen  werden  muß,  so  können  aus  den
IV4  Jahr  2,  3  und  noch  mehr  Jahre  werden.  Weil  aber  Banken  und
Bankiers  ihre  Gelder  in  der  Regel  nicht  so  lauge  Zeit  festlegen  ivollen,
so  werden  als  Mittelglied  zwischen  Banken  und  industriellen  Unternehmen
mitunter  Trustgesellsehaften  („Bank  für  Unternehmungen")  gegründet. ­

Die  Zulassung  von  Anteilscheinen  oder  st  a  a  t  l  i  ch  nicht
garantierten  Obligationen  ausländischer  Erwerbsgesellschaften ­
  wird  nach  §  41  des  Börsengesetzes  davon  abhängig
gemacht,  daß  die  Emittenten  sich  auf  die  Dauer  von  5  Jahren  verpflichten,
die  Bilanz  sowie  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung  jährlich  sofort  nach
Feststellung  in  einer  oder  mehreren  von  der  Zulassungsstelle  zu  bestimmenden ­
  deutschen  Zeitungen  zu  veröffentlichen.
Der  M  i  n  d  e  st  b  e  t  r  a  g  der  zuzulassenden,  auf  einen  Geldbetrag
lautenden  Wertpapiere  ist  bei  den  Börsen  von  Berlin,  Frankfurt  a.  M.
und  Hamburg  V 2  Million,  bei  den  übrigen  Börsen  1 U  Million  RM.
Sollen  Kuxe  und  Genußscheine  zum  Handel  zugelassen  werden,  so  muß
ihre  Stückzahl  mindestens  1000  betragen.
Die  Zulassungsstelle  kann  von  diesen  Mindestsätzen  absehen:
1.  Wenn  Wertpapiere  desselben  Ausstellers  bereits  au  der  Börse  zum  Handel
zugelassen  sind;
2.  bei  Anteilen  einer  Gesellschaft,  deren  Kapital  herabgesetzt  worden  ist,
wenn  die  Anteile  der  Gesellschaft  vor  der  Herabsetzung  an  der  Börse  zum
Handel  zugelassen  waren;
3.  bei  Anteilen  einer  Gesellschaft,  deren  Kapital  auf  G  0  l  d  m  a  r  k  umgestellt ­
  worden  ist,  wenn  die  Anteile  der  Gesellschaft  vor  der  Umstellung
an  der  Börse  zum  Handel  zugelassen  waren,  und  sofern  der  Gesamtwert
der  Stücke,  in  denen  der  Börscnhandel  stattfinden  soll,  bei  den  Börsen
zu  Berlin,  Frankfurt  a.  M.  und  Hamburg  mindestens  200  000,  bei  den
übrigen  Börsen  mindestens  100  000  RM  beträgt.  —
In  besonderen  Fällen  kann  die  Landesregierung  Ausnahmen  zulassen. ­

Über  die  Zulassung  von  Werten  zum  Handel  im  freien  Verkehr ­
  der  Berliner  Börse  entscheidet  der  „Berliner  Ausschuß  für
Geschäfte  in  amtlich  nicht  notierten  Werten  beim  Verein  für
        <pb n="404" />
        die  Interessen  der  Fondsbörse"  auf  Grund  von  Richtlinien,  die  am
20.  Februar  1923  gegeben  worden  sind.  1925  hat  dieser  Ausschuß  eine
Bereinigung  des  Marktes  vorgenommen  und  von  den  unnotierten  Werten,
die  in  der  Inflationszeit  auf  170  angewachsen  waren,  die  Hälfte  gestrichen.
Die  Mitglieder  der  Zulassungsstelle  üben  ihre  Tätigkeit  ehre  n  a  m  t  -
l  i  ch  aus.  Die  für  die  Bewilligung  der  Zulassung  erhobenen  Gebühren
fließen  in  die  Kasse  der  Börse  bzw.  des  Handelsorgans,  dem  die  Verwaltung ­
  der  Börse  obliegt.
Im  Haushaltsplan  der  Industrie-  und  Handelskammer
Berlin  sind  für  das  Rechnungsjahr  1925/26  eingesetzt  als  „Gebühren  für
die  Einführung  von  Wertpapieren  zum  Börsenhandel"  60  000  RM.  Eine
relativ  geringe  Summe  gegenüber  den  anderen  Posten  „Gebühren  für  den
Besuch  der  Börse  und  Benutzung  der  Einrichtungen  der  Börse"  1  303  000  RM,
„Einnahme  aus  den  Börsensälcn  lPlatzmietens"  254  000  RM.
Die  Stellung  eines  Antrags  auf  Zulassung  von  Wertpapieren  darf
nur  von  Firmen  erfolgen,  die  an  dem  betreffenden  Börsenplatz  ansässig
sind.  Da,  zwecks  Erlangung  eines  größeren  Marktes,  die  an  einer
Provinzbörse  eingeführten  Papiere  später  häufig  noch  Zutritt  zur  Berliner ­
  Börse  suchen,  ergibt  sich  für  Berliner  Banken  und  Banksirmen,  die
von  der  Gesellschaft  oder  dem  betr.  Konsortium  niit  der  Stellung  des
Zulassungsantrages  betraut  werden,  eine  gute  Einnahmequelle.  20  000,
30  000  NM  und  niehr  werden  für  diese  Tätigkeit  liquidiert.  —
Z.  Zulafimigsantrag  und  Prospekt.
Sollen  Wertpapiere  an  einer  Börse  zum  Handel  zugelassen  werden,
so  muß  von  einer  an  dieser  Börse  vertretenen  Bank  oder  Bankfirma  ein
diesbezüglicher  schriftlicher  Antrag  unter  Beifügung  des  von
dem  Antragsteller  unterzeichneten  Prospektes  und  verschiedener  Nachweise
an  die  Zulassungsstelle  gerichtet  werden.  Diese  vom  Börsengesetz  ausdrücklich ­
  geforderte  Mitwirkung  einer  Bank  bei  der  Zulassung  von  Aktien
zum  Börsenhandel  ist  für  die  Bank  ein  sehr  ertragreiches  Geschäft.  Die
dafür  geforderte  Provision  ist  unverhältnismäßig  hoch.  Da  eine  große
Zahl  industrieller  Gesellschaften,  deren  Aktien  bisher  nur  an  einer  Provinzbörse ­
  zum  Handel  zugelassen  waren,  den  Wunsch  hat,  den  Aktien  ihres
Unternehmens  einen  größeren  Markt  zn  eröffnen,  so  sind  die  Berliner
Banken  und  Bankfirmen  im  Vorteil  gegenüber  den  Provinzinstituten.
        <pb n="405" />
        396

Der  Prospekt  muß  u.  a.  angeben:  den  Namen  der  Gesellschaft,  des
Gemeinwesens  usw.,  für  bereu  Werte  die  Zulassung  erfolgen  soll;  den
Rechtstitel,  auf  dem  die  Berechtigung  zur  Ausgabe  der  Wertpapiere  beruht; ­
  den  Verwendungszweck;  den  Nennbetrag  der  Emission;  die  Numniern
  der  zu  emittierenden  Stücke;  die  Bestimmungen  iiber  die  Tilgung
der  Anleihe,  die  Art  der  Sicherstellung  und  die  Vorzugsrechte,  die  den  zu
emittierenden  Werten  vor  früher  ausgegebenen  Werten  oder  diesen  vor
jenen  zustehen,  kurz,  der  Prospekt  muß  alle  die  Angaben  enthalten,  die
für  die  Prüfung  des  Wertes  des  zu  emittierenden  'Papieres  von  Bedeutung ­
  sind.  Der  Prospekt  wird  der  Zulassungsstellc  in  der  Regel  zugleich ­
  mit  dem  Zulassungsantrage  eingereicht,  und  auf  ihn  erstreckt  sich
der  Hauptteil  der  Prüfung.
Die  Zulassungsstellen  gehen  über  die  durch  Gesetz  und  Einführungsbestimmungen ­
  vorgeschriebenen  Mindestforderungen  mitunter  noch  hinaus
und  legen  dem  Emittenten  zur  Sicherung  des  Publikums  (Schutz  vor
Übervorteilung)  und  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  oft  noch  mancherlei
tveitere  Verpflichtungen  auf.  Ob  und  inwieweit  die  Zulassungsstellen
hierzu  berechtigt  sind,  darüber  gehen  die  Ansichten  auseinander.  Hauptaufgabe ­
  der  Zulassungsstellen  muß  sein  und  bleiben,  nach  Möglichkeit
dafür  zu  sorgen,  daß  das  inländische  Kapital  vor  Verlusten  bewahrt  wird.
Die  Zulassung  von  Effekten  zum  Börsen  terminhandel  erfolgt
durch  den  Börsenvorstand.  Sie  setzt  voraus,  daß  bereits  während  eines
längeren  Zeitraums  ein  regelmäßiger  Handel  in  dem  Wertpapiere  stattgefunden ­
  hat.
5.  Haftung  des  Lmiftwnshauses.
Enthält  der  Prospekt  (Börsengesetz  §§  45—49),  auf  Grund  dessen  Wert-Papiere
  zum  Börscnhandel  zugelassen  sind,  unrichtige  Angaben,  so
haften  diejenigen,  die  den  Prospekt  erlassen  haben,  sotvie  die,  von  denen
der  Erlaß  des  Prospektes  ausgeht,  wenn  sie  die  Unrichtigkeit  gekannt
haben  oder  ohne  grobes  Verschulden  hätten  kennen  müssen,  als
Gesamtschuldner  jedem  Besitzer  eines  solchen  Wertpapieres  für  den
Schaden,  der  ihm  aus  der  von  den  gemachten  Angaben  abweichenden
Sachlage  erwachsen  ist.  Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Prospekt  infolge  de.r
Fortlassung  wesentlicher  Tatsachen  unvollständig  ist  und  diese  Unvollständigkeit
  auf  böslichem  Verschweigen  oder  auf  der  böslichen  Unter ­
        <pb n="406" />
        lassung  einer  ausreichenden  Prüfung  seitens  derjenigen,  welche  den  Prospekt ­
  erlassen  haben,  oder  derjenigen,  von  denen  der  Erlaß  des  Prospektes
ausgeht,  beruht.
Die  Ersatzpflicht  wird  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß  der  Prospekt  die  Angaben ­
  als  von  einem  Dritten  herrührend  bezeichnet.  Sie  erstreckt  sich  nur  aus
diejenigen  Stücke,  die  auf  Grund  des  Prospektes  zugelassen  und  von  dem  Besitzer ­
  auf  Grund  eines  im  Jnlande  abgeschlossenen  Geschäftes  erworben  sind.
Ihr  kann  dadurch  genügt  werden,  daß  die  Wertpapiere  gegen  Erstattung  des
von  dem  Besitzer  nachgewiesenen  Erwerbspreises  oder  desjenigen  Kurswertes,
den  sie  zur  Zeit  der  Einführung  hatten,  übernommen  werden.
Ausgeschlossen  ist  die  Ersatzpflicht,  lvenn  der  Besitzer  des  Papieres
die  Unrichtigkeit  oder  Unvollständigkeit  der  Angaben  des  Prospektes  bei
dem  Erwerbe  gekannt  hat.  Der  Ersatzanspruch  verjährt  in  5  Jahren.
Eine  Vereinbarung,  die  die  Haftpflicht  ausschließt  oder  verringert,  ist
unstatthaft.
4-  Der  Handel  „per  Erscheinen".
Für  die  zur  öffentlichen  Zeichnung  aufgelegten  Wertpapiere  darf  nach
§  42  des  Börsengesetzes  vor  beendeter  Zuteilung  an  die
Zeichner  eine  amtliche  Feststellung  des  Preises  nicht  erfolgen. ­
  Hierdurch  soll  verhütet  werden,  daß  Emissionshäuser  die  Effekten,
die  bei  ihnen  zur  öffentlichen  Zeichnung  aufgelegt  sind,  an  der  Börse  „per
Erscheinen"  höher  als  zum  Emissionskurse  verkaufen  und  den  Zeichnern
nichts  oder  nur  sehr  geringe  Beträge  zuteilen.  Weiter  soll  auch  vermieden ­
  werden,  daß  unreelle  Zeichner  die  Stücke,  auf  die  sie  glauben
rechnen  zu  dürfen,  verkaufen  oder  dadurch  den  Kurs  drücken.
Vor  beendeter  Zuteilung  an  die  Zeichner  sind  Geschäfte  in  diesen
Werten  von  der  Benutzung  der  Börseneinrichtungen  ausgeschlossen.  Kurse
dürfen  hierfür,  ebenso  wie  für  die  nicht  zugelassenen  Werte,  von  den
Kursmaklern  ssiehe  S.  429  ff.)  nicht  festgestellt  werden.  Auch  ist  es  verboten, ­
  hierüber  einen  Kurs  im  Kurszettel  zu  veröffentlichen  oder  in  mechanisch ­
  hergestellter  Vervielfältigung  zu  verbreiten.  Gestattet  ist  jedoch
der  Handel  derartiger  Werte  ohne  Benutzung  der  amtlichen  Börseneinrichtungen,
  ohne  Notiz,  im  freien  Verkehr  (oft,  in  Anlehnung
an  den  französischen  Sprachgebrauch,  Kulisse  genannt),  so  bezeichnet
im  Gegensatz  zum  offiziellen  Verkehr.

397
        <pb n="407" />
        398

V.  Arten  der  an  der  Börse  gehandelten  Wertpapiere1).
Übersicht.
Effekten  und  Wertpapiere  sind  nach  allgemeinem  Sprachgebrauch  gleichbedeutende ­
  Begriffe.  Wenn  man  aber,  mit  Sattler,  als  Charakteristikum ­
  der  Effekten  ihre  Vertretbarkeit  betrachtet,  so  kann  man  Wechsel
und  Schecks  nicht  dazu  zählen.  Effekten  sind  dann  Wertpapiere  besonderer
Art.  „Versachlichte  Schuldverhültnisse"  nennt  sie  Sonibart.  Persönliche ­
  Beziehungen  zwischen  Gläubiger  und  Schuldner  bestehen  nicht.
Liefmann^)  nennt  Wertpapiere  verbriefte  Fordernngsrechte  und  unterscheidet ­
  Geldpapiere  (Banknoten,  Wechsel,  Schecks)  und  Kapitalpapiere.
  Für  diese  ist,  im  Gegensatz  zu  jenen,  charakteristisch,  daß  sie  Anspruch ­
  auf  dauernde  Erträge  verkörpern,  daher  ein  K  a  p  i  t  a  l  darstellen,  während ­
  jene  nur  Geld  als  Tauschmittel,  aber  nicht  Geldkapital,  Mittel  der
Kapitalanlage,  ersetzen  bzw.  verkörpern.  Effekten  sind  eine  Unterart  der  .Kapitalpapiere ­
  und  unterscheiden  sich  von  anderen  Kapitalpapieren  sHypotheken,
Darlehnsscheinen)  durch  ihre  Vertretbarkeit.  —  Die  Bankpraktiker  und  auch
die  Gesetze  brauchen  jedoch  bald  das  eine,  bald  das  andere  Wort.
Einer  der  Hauptvorzüge  der  Effekten  besteht  darin,  daß  Kursnotierungen ­
  dauernd  Aufschluß  über  ihren  Marktwert  geben  und  häufig  Umsätze ­
  in  ihnen  stattfinden,  so  daß  der  Eigentümer  sich  rasch  von  ihnen
trennen  und  somit  sein  Geld  für  andere  Zwecke  freiniachen,  sie  andrerseits ­
  aber  auch  wieder  jederzeit  erwerben  kann.  Effekten  bilden  sonach
die  bequeniste  Form  der  Kapitalanlage^).
i)  über  die  verschiedenen  Gattungen  der  Wertpapiere  und  die  Gesichtspunkte
der  Auswahl  siehe  auch  meine  im  Verlag  von  Dürr  &amp;amp;  Weber  in  Berlin  SW  11
erschienenen  Zellenbücher:  1.  Plaudereien  eines  Bankdirektors  über  Kapitalanlage ­
  und  Vermögensverwaltung,  2.  Börsengeschäfte,  3.  Der  Handelsteil  einer
Zeitung,  4.  Wie  steht  der  Dollar?
3)  Beteiligungs-  und  Finanzierungsgesellschaften.  Jena  1909.  S.  30.
3)  Helfferich  schreibt  (1914)  in  seiner  Arbeit  „Deutschlands  Volkswohlstand
1888  bis  1913":  „Das  deutsche  Volkseinkommen  beträgt  rund  40  Milliarden
jährlich,  gegen  22—26  Milliarden  M  um  das  Jahr  1895.  Von  den  40  Milliarden ­
  werden  jährlich  etwa  7  Milliarden  M,  also  etwa  ein  Sechstel,  für
öffentliche  Zwecke  aufgewendet,  etwa  25  Milliarden  M  dienen  dem  privaten
Verbrauch,  und  etwa  8—8Vs  Milliarden,  die  sich  durch  den  automatischen
Wertzuwachs  des  vorhandenen  Vermögens  auf  10  Milliarden  erhöhen,  wachsen
als  Mehrung  dem  Volksvermögen  zu,  gegen  etwa  4*/2—6  Milliarden  vor
15  Jahren."  —  Über  die  gegenwärtige  Vermehrung  des  Volksvermögens
besitzen  wir  noch  keine  zuverlässigen  Schätzungen.
        <pb n="408" />
        399

Nach  der  verschiedenen  Art  der  Übertragung  des  Besitzes  sind  zu  unterscheiden: ­

die  I  n  h  a  b  e  r  p  a  p  i  e  r  e,
die  Namenpapiere  (Rektapapiere)  und
die  Orderpapiere.
Die  überwiegende  Mehrheit  der  im  Verkehr  befindlichen  Wertpapiere
lautet  auf  den  Inhaber.  Sie  enthalten  also  nur  den  Namen  des
Schuldners  (Ausstellers),  nicht  aber  auch  den  des  Gläubigers.  Wird
das  Papier  verkauft,  so  geht  es  gegen  Zahlung  bzw.  Belastung  des
Gegenwertes,  ohne  weitere  Formalitäten,  in  das  Eigentum  des  Käufers
über.
Die  auf  den  Namen  des  Gläubigers  lautenden  Papiere,  die  Namen-Papiere,
  gewähren  zwar  den  Gläubigern  größere  Sicherheit  gegen
Verluste,  sind  aber  sehr  unbequem,  da  sie  nur  durch  Zession,  die  auf  den
Wertpapieren  vermerkt  sein  muß,  an  einen  anderen  übertragen  werden
können.  So  ist  bei  allen  Versicherungsgesellschaften  (siehe  S.  419  f.)  und
bei  einigen  anderen  Aktiengesellschaften  zur  Übertragung  auf  andere  Personen ­
  die  Genehmigung  des  Vorstandes  einzuholen.
Orderpapiere  find  die  in  der  Form  von  kaufmännischen  Verpflichtungsscheinen ­
  an  Order  ausgegebenen  Obligationen  von  Aktiengesellschaften ­
  (siehe  S.  410  f.).
Nach  der  Art  der  Verzinsung  unterscheidet  man:
1.  Gläubigereffekten,  Effekten  mit  festem  Zinsertrag.  Die
Zahlung  der  Zinsen  wird  ein  für  allemal  in  bestimmter  Höhe  zu  den  festgesetzten ­
  Terminen  versprochen.  Man  nennt  sie  Anleihe  n  oder
Schuldverschreibungen  (Obligationen).
Das  Effekt  besagt,  daß  sein  Inhaber  einem  Staate,  einer  Stadt,  einer
Gesellschaft  usw.  einen  angegebenen  Betrag  zu  einem  angegebenen  Zinssatz ­
  geliehen  hat.  Die  Zinszahlung  findet  gegen  Einreichung  des  nieist
halbjährlich  fälligen  Kupons  (siehe  S.  315)  statt.
2.  Teilhabereffekt  en.  Effekten  mit  veränderlichem  Zinsertrag:
A  k  t  i  e  n,  K  u  x  e,  Anteile  einer  G.  m.  b.  H.  Der  Erwerber  ist
Teilhaber  der  Unternehmung  und  als  solcher  am  Gewinn  der  Unternehmung
  beteiligt.  Die  Aktie  (sie  kommt  hierbei  im  wesentlichen  in  Betracht)
stellt  einen  bestimmten,  ziffernmäßig  begrenzten  Anteil  an  dem  Geschäfts-
        <pb n="409" />
        400

vermögen  bar.  Als  Mitbesitzer  des  Unternehmens  hat  der  Aktionär  kein
Anrecht  ans  einen  ein  für  allemal  bestimmten  Zinsfuß,  sondern  er  nimmt
am  Gewinn  der  Gesellschaft  teil.  Ist  ein  solcher  nicht  erzielt  worden,  so
kann  auch  eine  Dividendenverteilung  nicht  stattfinden  (siehe  S.  413).
Zwischen  Aktie  und  Obligation  gibt  es  nun  niehrere  Zwischenstufen:
Zunächst  die  Vorzugsaktien,  die  vom  Gewinn  einen  bestimmten
Prozentsatz  gewähren,  bevor  auf  die  Stamniaktien  Dividende  gezahlt  wird.
Dieser  Gewinnanspruch  ist  in  vielen  Fällen  kumulativ,  d.  h.  auf  die
Vorzugsaktien  wird  Dividende  für  die  Jahre,  die  mangels  eines  Gewinnes ­
  ertraglos  waren,  nachgezahlt.
Das  Gegenstück  hierzu  bildet  die  G  e  w  i  n  n  o  b  l  i  g  a  t  i  o  n.  Neben
einem  festen  Zins  ist  der  Obligationär  am  Reingewinn  der  Unternehmung
beteiligt.  Dies  geschieht  in  verschiedener  Weise:
a)  der  Gewinnanteil  ist  nach  oben  und  nach  unten  unbegrenzt,  der
Obligationär  erhält  als  Gewinn  (neben  der  festen  Verzinsung)  einen
Teil  der  Dividende,
b)  der  Gewinnanteil  wird  erst  gewährt,  wenn  die  Dividende  eine  bestimmte ­
  Höhe  erreicht  hat,  ist  aber  nach  oben  hin  unbegrenzt,
e)  der  Gewinnanteil  wird  erst  gewährt,  wenn  die  Dividende  eine  bestimmte ­
  Höhe  erreicht  hat,  und  ist  nach  oben  hin  begrenzt.
Neben  den  Zinsscheinen  besitzen  die  Obligationen  verschiedener  Gesellschaften ­
  einen  Dividendenschein,  gegen  dessen  Abgabe  der  veränderliche
Gewinnanteil  gezahlt  wird.
Die  Besitzer  der  Gewinnobligationen  genießen  häufig  noch  andere  Vergünstigungen, ­
  so  z.  B.  einen  erheblich  erhöhten  Tilgungskurs  oder  fund)  die
Möglichkeit,  die  Obligationen  in  Aktien  umzuwandeln  (convertible  bonds)
bzw.  ein  Bezugsrecht  auf  Aktien  auszuüben.
Wesentlich  für  den  Kurs  der  Wertpapiere  ist,  ob  und  iit  welcher  Höhe
eine  Aufwertung  der  Papiere  erfolgt.
j.  Festverzinsliche  Wertpapiere.
a)  Staatsanleihen.
Die  Sicherheit  der  Staatsschuldverschreibungen,  der  Staatsanleihen,
ist  nicht  so  sehr  von  der  Höhe  der  Staatsschuld  abhängig,  als  von  der
Art  und  Weise,  wie  die  Gelder  Verwendung  finden  szu  produktiven
Zwecken,  zur  Deckung  eines  Defizits  nsw.),  von  der  Verfassung  eines
        <pb n="410" />
        26  o.  mt.  25.  A.

401

Landes,  beut  Volkscharakter  usw.  Die  idealen  Staatsanleihen  sind  diejenigen, ­
  die  kulturellen  Zwecken  dienen  und  von  denen  auch  die  kommende
Generation,  der  Lasten  auferlegt  werden,  Vorteile  hat.  Es  sind  zu  unterscheiden: ­

Schwebende  und  dauernde  (fundierte)  Staatsschulden.  Die  Anleihen
verdanken  ihre  Entstehung  den:  Mißverhältitis  zwischen  Einnahmen  und
Ausgaben.  Sch  W  eben  de  Schulden  (dettes  flottantes,  floating  debts)
nennt  man  die  für  kürzere,  fundierte  (konsolidierte  oder
dauernde)  Schulden  die  für  längere  Zeit  oder  überhaupt  ohne  Rückzahlungsverpflichtung ­
  aufgenommenen  Anleihen.  Während  die  schwebende ­
  Schuld  dazu  dient,  ein  vorübergehendes  Geldbedürfnis  des
Staates  zn  befriedigen,  ein  augenblickliches  Mißverhältnis  zwischen  Einnahmen ­
  und  Ausgaben  zu  beseitigen,  sollen  durch  Aufnahme  einer  fundierten ­
  Schuld  deut  Staate  Kapitalien  für  längere  Dauer  zur  Verfügung ­
  gestellt  werden.  Infolgedessen  ergibt  sich  auch  ein  Unterschied  in
bezug  auf  das  K  ü  n  d  i  g  u  n  g  s  r  e  ch  t.  Die  Aufnahme  schwebender
Schulden  erfolgt  durch  Benutzung  eines  Bankkredits  oder  durch  Ausgabe
von  S  ch  a  tz  a  n  w  e  i  s  u  n  g  e  n  (Schatzwechseln),  die  in  der  Regel  in
Stücken  zu  hohen  Beträgen  ausgegeben  und  nach  kurzer,  meist  schon  bei
ihrer  Ausgabe  bestimmten  Frist  fällig  werden.  Bei  den  fundierten  Schulden ­
  hingegen  stehen  dem  Gläubiger  keine  oder  nur  sehr  beschränkte
Kündignngsrechte  zu.
Die  S  ch  a  tz  a  n  w  e  i  s  u  n  g  e  n  sind  entweder  mit  halbjährlich  zu  trennenden ­
  Kupons  versehen  —  sie  sind  dann  ein  Ersatz  für  fundierte
Anleihen  —,  oder  aber  sie  sind  unverzinslich,  d.  h.  die  Zinsen  werden  bei
der  Begebung  bereits  in  Abzug  gebracht,  die  Schatzwechsel  (s.  Beilage  2)
werden  wie  Wechsel  diskontiert.
Freiwillig  gewährte  und  erzwungene  Anleihen.  Die  freiwilligen
Anleihen  werden  als  innere  und  äußere  Schuld  bezeichnet,  je  nachdem ­
  sie  im  Jnlande  oder  im  Auslande  aufgelegt  sind  oder  sich  vorwiegend
im  Besitz  von  Inländern  oder  Ausländern  befinden.  Werden  die  Anleihen ­
  zwangsweise  als  eine  verschleierte  Vermögenssteuer  —  von  der
sie  sich  aber  dadurch  unterscheiden,  daß  Rückzahlung  versprochen  wird  —
allen  Bürgern  oder  einzelnen  Klassen  der  Bevölkerung  auferlegt,  so  spricht
man  von  einer  Zwangsanleihe  (früher  auch  patriotische  Anleihe ­
  genannt).  Unter  dem  Gesichtspunkt  der  Besteuerung  beurteilt,
        <pb n="411" />
        402

will  sie  Adolph  Wagner  „prinzipiell  ebensowenig  verwerfen,  wie
hohe  Steuern,  wenn  der  Bedarf  des  Staates  sie  fordert".
Eine  der  ältesten  Arten  der  Zwangsanleihe  ist  es,  wenn  der  Staat  geleistete ­
  oder  noch  zu  leistende  Dienste  sän  Gläubiger,  Pensionäre,  Beamte)  in
Bons,  anstatt  in  barem  Gelde  bezahlt.  Eine  Abart  der  Zwangsanleihen  sind
auch  die  vorschußweise  eingeforderten  Steuern,  zu  denen  jedoch,  ebenso  wie  zu
den  anderen  Zwangsanleihen,  ein  Staat  nur  in  äußersten  Fällen  greifen  wird.
Verzinsliche  und  unverzinsliche  Anleihen.  Abgesehen  von  den  Darlehen, ­
  die  einige  Zentralnotenbanken  den  betreffenden  Staaten  zinsfrei
iiberlassen  müssen,  bildet  heute  die  Regel,  daß  der  Staat  für  Anleiheit,
die  er  aufnimmt,  eine  Verzinsung  gewährt.
Haben  im  Laufe  der  Jahre  die  wirtschaftlichen  und  politischen  Verhältnisse ­
  eines  Landes  eine  Änderung  erfahren,  d.  h.  ist  der  Zinsfuß  gesunken, ­
  der  Kredit  des  Landes  gestiegen,  dann  sucht  der  Staat  hieraus
Vorteil  zu  ziehen,  und  es  tritt  vielfach  eine  Anpassung  des  Anleihezinses
au  die  Verhältnisse  des  heimischen  Geldmarktes,  eine  Zinsfußumwandlung
  ^Konversion  oder  Konvertierung)  ein  (siehe  S.  320  ff.).
Bereits  bei  der  Emission  kann  vorgesehen  sein,  daß  der  ursprüngliche  Zinsfuß ­
  sich  verringert  (sog.  automatisch  Konversion).  So  waren  z.  B.  bei
den  1918  ausgegebenen  Preußischen  Konsols  (sog.  S  t  a  f  f  e  l  a  n  l  e  i  h  e)  für
die  ersten  5  Jahre  4  %,  für  die  folgenden  5  Jahre  3 3 U  %  und  dann  nur  noch
3 1 /a  °/o  Zinsen  versprochen  worden.
Eine  Konversion  kann  auch  in  der  Weise  erfolgen,  daß  die  Gläubiger  veranlaßt ­
  werden,  eine  Zuzahlung  zu'  leisten,  ohne  daß  damit  eine  Erhöhung  der
Zinssumme  eintritt.  Auch  Abänderungen  sonstiger  Bedingungen,  wie  z.  B.
Umwandlung  einer  zurückzuzahlenden  Schuld  in  eine  Rentenschuld,  pflegt  man
als  Konversion  zu  bezeichnen.
Nicht  zu  verwechseln  mit  der  Konversion,  d.  h.  der  vertragsmäßigen ­
  Herabsetzung  des  Nominalzinsfußes,  die  sich  nur  der  Staat,
dessen  Finanzen  geregelte  sind,  erlauben  darf,  ist  die  gewaltsame,  einseitige ­
  Zins  Herabsetzung  bankerotter  Staaten.  Da  sie
einer  partiellen  Zahlungseinstellung  gleichkommt,  spricht  man  von  notleidenden ­
  Anleihen  und  notleidenden  Zinsscheinen.
Konsolidation  oder  Unifizierung  nennt  man  die  Vereinigung ­
  mehrerer  Anleihen  usw.  in  eine  einheitliche,  konsolidierte ­
  oder  unifizierte  Anleihe.  Die  in  England  für  die  einzelnen
Abschnitte  der  konsolidierten  Anleihen  übliche  Bezeichnung  Consola  —
        <pb n="412" />
        abgeleitet  von  Consolidated  Stocks  —  hat  fiel)  auch  in  Deutschland  eingebürgert ­
  *).
Kündbare  und  unkündbare  Anleihen.  Die  Anleihe  kann  sein:
1.  Kündbar  auf  beiden  Seiten:  Jederzeit  besitzt  der  Gläubiger ­
  das  Recht,  den  Betrag  zurückzufordern,  und  der  Schuldner  das
Recht,  die  Anleihe  zu  kündigen.  Da  die  Anleihen  an  der  Börse  gehandelt
Werden,  und  somit  die  Möglichkeit  besteht,  sie  jederzeit  zu  veräußern,
andrerseits  der  Staat  in  Gefahr  schwebt,  daß  bei  steigendem  Zinsfuß
Rückzahlung  der  Anleihen  gefordert  wird,  so  ist  man  in  der  Neuzeit  von
diesem  Typus  fast  gänzlich  abgekommen.
2.  Unkündbar  auf  beiden  Seiten,  und  zwar:
Ohne  R  ü  ck  z  a  h  1  u  n  g  s  t  e  r  m  i  n  :  I  m  ni  e  r  w  ä  h  r  e  n  d  e,  ewige
R  e  n  t  e.  Auf  dem  Anleiheschein  ist  nur  die  Rente,  nicht  auch  der  Kapitalnennbetrag
  angegeben.  Dieser  kann  daher  auch  nicht,  im  Gegensatz  zur
kündbaren,  ewigen  Rente,  gekündigt,  „abgelöst"  werden.
Mit  festem  Rückzahlungstermin.  Hierbei  sind  zu  unterscheiden:
a)  festverzinsliche  Anleihen  mit  Tilgung  nach  einem  im
voraus  festgesetzten  Verlosungsplan,  wobei  in  den  ersten  Jahren  die  Rückzahlung ­
  in  der  Regel  gering  oder  überhaupt  gänzlich  ausgeschlossen  ist.
Um  die  Rückzahlung  durchführen  zu  können,  haben  einige  Staaten  besondere
  Tilgungsfonds  geschaffen.  Zuerst  (1786)  geschah  dies  in
England,  wo  bis  1829  der  Pitt  sche  „singking-fund“  bestand,  dann
1816  in  Frankreich  („eaisse  d’amortissement“),  1817  in  Österreich.
Heute  bestehen  Schuldentilgungskassen  u.  a.  in  Bayern  und  Baden.
Ad.  Wagner  sagt:  „Erlaubt  es  die  Finanzlage  und  erscheint  es  sonst
zweckmäßig,  so  tilge  man  in  größerem  Maße  f  r  e  i  w  i  l  l  ig,  jedenfalls  besser
ohne  den  mechanischen  Zwang  einer  solchen  Institution  —  oder,  wenn  aus  politisch-psychologischen, ­
  parlamentarischen  Gründen  zwar  nach  gesetzlich  festgestelltem ­
  Plan,  so  wenigstens  in  der  Form  der  festen  prozentweisen  Tilgung  aus
laufenden  ordentlichen  Etatsmitteln  ....  Das  etwa  volkswirtschaftlich  (im
Kriege)  vernichtete  Kapital  kann  man  ja  doch  nicht  wieder  durch  die  Tilgung
schaffen,  das  produktiv,  z.  B.  in  Eisenbahnen  angetegle,  darin  als  stehendes
steckende  Kapital  doch  nicht  wieder  disponibel  machen."
*)  Die  früher  auf  Papiermarkprozente  lautenden  Einzelanleihen  der  Bundesstaaten ­
  sind  seit  Februar  1927  zu  der  Einheitsnoiiz  „Deutsche  Anleihe-A
  b  l  ö  s  u  n  g  s  s  ch  e  i  n  e"  zusammengefaßt.

403
        <pb n="413" />
        404

b)  Lotterie-  oder  Prämienanleihen.  Die  Zinsen  werden
entweder  gänzlich  (unverzinsliche  Anleihen)  oder  zum  Teil  (verzinsliche
Anleihen)  aufgespart  und  in  Gestalt  von  Prämien,  die  nach  einem  im
voraus  bestimmten  Plan  zur  Verlosung  gelangen,  ausbezahlt  (s.  S.  423  f.).
«)  Zeitrenten  oder  Annuitäten  und  Leibrenten,  die
in  Deutschland  weit  weniger  als  in  England  und  in  Frankreich  bekannt
sind.  Sie  bezwecken  eine  Verzinsung  und  allmähliche  Rückzahlung  des
Kapitals  und  enden  mit  Ablauf  des  vereinbarten  Zeitraums  (in  England
49-  und  99jährige  Renten)  oder  mit  dem  Tode  (Leibrenten).
Bei  der  Bewertung  ausländischer  Staatsanleihen  ist  maßgebend
die  politische  Verfassung  des  betreffenden  Landes,  insbesondere  seine
Steuergesetzgebung,  das  der  Regierung  und  den  leitenden  Staatsmännern
entgegengebrachte  Vertrauen,  die  Wührungs-,  Produktions-  und  Erwerbsverhältnisse, ­
  die  Höhe  der  Schulden,  wobei  wieder  zu  untersuchen  ist,
welcher  Betrag  zu  produktiven  Zwecken  und  welcher  zur  Deckung  eines
Defizits,  zu  Ausrüstungen  usw.  Verwendung  gefunden  hat.  Die  Banken,
die  ausländische  Staatsanleihen  übernehmen,  die  sie  dann  zur  Subskrip.
tion  auflegen,  fordern  mitunter,  daß  Sicherheiten  für  Verzinsung
und  Tilgung  der  Anleihe  vom  Schuldnerstaate  bestellt  werden.
Kann  oder  will  ein  Staat  seine  Verpflichtungen,  die  er  hinsichtlich
Zins-  und  Kapitalrückzahlung  eingegangen  ist,  nicht  erfüllen,  erklärt  er
sich  für  bankerott,  so  steht  der  Gläubiger  meist  machtlos  da.  Die  von  den
in  Bankerott  geratenen  Staaten  gestellte  Sicherheit  hat  sich  in  vielen
Fällen  als  wertlos  erwiesen.  Die  bestellten  Pfänder  wurden  einfach  ignoriert ­
  und  die  Einnahmen  hieraus  den  Gläubigern  vorenthalten.
Ein  trauriges  Beispiel,  wie  Staaten  sich  ihrer  Verbindlichkeiten  entledigen,
zeigt  Griechenland.  Im  Jahre  1892  bereits  hatte  das  Land  die  Zinsen
seiner  äußeren  Anleihen  nicht  in  bar,  sondern  in  Gestalt  neuer  Schuldverschreibungen ­
  bezahlt.  Im  Jahre  darauf  wurden  die  Zinsen  erheblich  gekürzt.
Nur  die  Kupons  d  er  „Inneren  Griechischen  A  n  l  e  i  h  e",
die  in  Griechenland  selb  st  untergebracht  war,  wurden
nach  wie  vor  ungekürzt  eingelöst.
Anders  dagegen  verhielt  sich,  an  der  Jahrhundertwende,  Mexiko  gegen
seine  Gläubiger.  Als  dieses  Land  durch  Mißernten  und  den  gewaltigen
Preissturz  des  Silbers  in  arge  Bedrängnis  geraten  war,  erklärte  der  Präsident ­
  Porfirio  Diaz:  Was  wir  versprochen  haben,  müssen  wir  halten.
        <pb n="414" />
        405

Unsere  Verbindlichkeiten  müssen  wir  erfüllen.  Um  dies  zu  ermöglichen,  verzichtete
Porfirio  Diaz  nnf  einen  Teil  seines  Gehaltes  und  kürzte  das  der  Staatsbeamten.
Um  ihre  Bürger  solcher  Willkür  und  Ungerechtigkeit  nicht  mehr  auszusetzen,
  sind  die  Staaten,  denen  die  Gläubiger  angehören,  gemeinsam,
auf  Grund  völkerrechtlicher  Vereinbarungen,  gegen  den  zahlungspflichtigen
  Staat  vorgegangen.  Mehrere  Staaten,  die  ihre  Verbindlichkeiten
nicht  erfüllen  konnten  oder  wollten,  haben  sich  die  Einsetzung  einer
fremdländischen  Finanzkontrolle  mit  mehr  oder  weniger  weitgehenden ­
  Befugnissen  gefallen  lassen  müssen.
Vor  dem  Kriege  waren  in  Deutschland  große  Mengen  ausländischer
Wertpapiere  untergebracht.  Deutschland  war  ein  Gläubigerstaat  und  hatte
weit  mehr  Geld  vom  Auslande  zu  fordern  als  es  ihm  schuldete.  Der  Krieg
änderte  die  Sachlage  wesentlich:  Der  größte  Teil  ausländischer  Wertpapiere ­
  wurde  zwangsweise  käuflich  vom  Reich  erworben,  das  sie  im  Ausland ­
  veräußerte,  um  dafür  Lebensmittel  usw.  zu  kaufen,  teils  wurden  sie
in  Erfüllung  des  Friedensvertrages  von  Versailles  abgeliefert.  Die
deutschen  Besitzer  dieser  Werte  wurden  sehr  schlecht  entschädigt.
b)  Provinzial-,  Stadt-  und  Kreisanleihen.
Provinzial-,  Kreis-,  Gemeinde-  und  Stadtanleihen  dürfen  in  Deutschland ­
  nur  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (Ministerium)  emittiert
werden,  wobei  aber  ausdrücklich  zu  bemerken  ist,  daß  dadurch  der  Staat
keinerlei  Verbindlichkeit  (Garantie)  übernimmt.  Für  die  Sicherheit  der
Papiere  haftet  der  Emittent  mit  seinein  ganzen  Vermögen,  haftet  die  Steuerkraft
der  Angehörigen  des  betreffeichen  Provinzialverbandes  bzw.  Gemeinwesens.
Die  Aufnahme  von  Provinzialanleihen  erfolgt  zum  Zwecke  der  Schuldenreguliernng,
  zn  Brücken-  und  Wegebauten,  zum  Bau  von  Kleinbahnen  usiv.
K  v  m  munale  Anleihen  Z  werden  zur  Schaffung  gemeinnütziger
Unternehmungen  (Schulen,  Krankenhäusern  usw.)  aufgenommen,  oder  sie
diene»  produktiven  Zwecken  (Bau  von  Elektrizitätswerken,  Straßenbahnen, ­
  Schlachthäusern,  Markthallen  usw.).  Vieles,  was  bisher  dem
Privatbetriebe  überlassen  gewesen  war,  haben  neuerdings  Städte  und
Genieinden  in  eigene  Verwaltung  genommen  und  sich  durch  diese  „Veri)
  Literatur:  Wilhelm  Kühler,  Die  preußischen  Kommunalanleihen
mit  besonderer  Rücksicht  auf  eine  Zentralisation  des  Kommunalkredits.  Jena
1897.  Verhandlungen  des  Vereins  für  Sozialpolitik.  Leipzig  1910.
        <pb n="415" />
        406

stadtlichung"  nicht  unbeträchtliche  Einnahmen  verschafft.  So  wurden
z.  B.  in  den  preußischen  Städten  etwa  75  /  der  aufgenommenen  Gelder
für  gewerbliche  Betriebe  verwendet.  Durch  die  Überfülle  der  Emissionen,
deren  Fundierung  im  einzelnen  zu  prüfen  dem  Kapitalisten  nur  schwer
möglich  ist,  machen  sich  die  Anleihen  der  einzelnen  Städte  Konkurrenz.
Das  Absatzgebiet  dieser  m  ü  n  d  e  l  s  i  ch  e  r  e  n's  Anleihen  ist  im  allgemeinen ­
  beschränkt:  Sie  werden  meist  nur  an  einem  oder  zwei  benachbarten
  Börsenplätzen,  an  denen  die  Verhältnisse  bekannt  sind,  gehandelt;
daher  die  Bezeichnung  Lokalpapiere.
es  Pfandbriefe.
Langfristiger  Kredit  an  Haus,  und  Grundbesitzer  wird  hauptsächlich
durch  private  Hypothekenbanken  und  durch  öffentlich-rechtliche  Bodenkreditinstitute ­
  gewährt.  Die  Mittel  hierzu  verschaffen  sich  diese  Institute
durch  Ausgabe  von  Pfandbriefen.
Von  den  Instituten  des  öffentlichen  Rechts,  die  Realkredit  gewähren,
kommen  hauptsächlich  in  Betracht:  die  L  a  n  d  s  ch  a  s  t  e  n  und  die  S  t  a  d  t  s  ch  a  f  t  e  n  2).
Die  Anlegung  von  Mündelgeldern  soll-  nach  §  1807  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  erfolgen:
1.  in  Forderungen,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstück  besteht,  oder  in  sicheren  Grundschulden  oder  Rentenschulden
an  inländischen  Grundstücken;
2.  in  verbrieften  Forderungen  gegen  das  Reich  oder  einen  Bundesst
  a  a  t,  sowie  in  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das
Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind;
8.  in  verbrieften  Forderungen,  deren  Ve&amp;gt;&amp;gt;rzinsung  von  dem  Reiche
oder  einem  Bundesstaate  gewährleistet  ist;
4.  in  Wertpapieren,  insbesondere  Pfandbriefen,  sowie  in  verbrieften  Forderungen ­
  jeder  Art  gegen  eine  inländische  kommunale  Körperschaft  oder
die  Kreditanstalt  einer  solchen  Körperschaft,  sofern  die  Wertpapiere  oder
die  Forderungen  von  dem  Bundesrate  zur  Anlegung  von  Mündelgeld ­
  für  geeignet  erklärt  sind;
5.  bei  einer  inländischen  öffentlichen  Sparkasse,  wenn  sie  von
der  zuständigen  Behörde  des  Bundesstaates,  in  welchem  sie  ihren  Sitz  hat,
zur  Anlegung  von  Mündelgeldern  für  geeignet  erklärt  ist.
2 )  Weiter  sind  als  besondere  Typen  zu  nennen:  Die  Preußische  Landes-Pfaudbriefaustalt
  (sie  gibt  Darlehen  zwecks  Herstellung  und  Erhaltung  von
Kleinwohnungen),  die  Deutsche  Gcnossenschafts-Hypothekeubank,  die  Landesbank ­
  der  Rheinprovinz.
        <pb n="416" />
        407

Die  Landschaften  ‘)  sind  eine  Schöpfung  Friedrich  des  Großen.  Als
nach  Beendigung  des  Siebenjährigen  Krieges  der  schlesische  Adel  und
Grundbesitz  unter  den  Folgen  der  Verwüstungen  sehr  zu  leiden  hatte  und
den  zum  Aufbau  der  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäude  und  zur  Anschaf,
sung  von  Vieh  benötigten  Kredit  überhaupt  nicht  oder  nur  unter  großen
Opfern  (10—12-%  Zinsen)  erhalten  konnte,  kam  dem  Berliner  Kaufmann
  V  ü  h  r  i  n  g  der  Gedanke,  der  Kreditnot  durch  Errichtung  von  g  cnossenschaftlichen
  Kreditin  st  ituten  zu  steuern.  Nicht  der
Gutsbesitzer,  der  das  Darlehen  erhält,  allein,  sondern  sämtliche  zur
Ritterschaft  gehörige  Besitzer  von  Gütern  —  der  Frage  der  Beleihung ­
  der  b  ä  u  e  r  l  i  ch  e  n  Güter  konnte  erst  nach  Aufhebung  der  Erbuntertänigkeit ­
  nähergetreten  werden  —  sollten  solidarisch  für  die
Verbindlichkeiten  haften.  Friedrich  der  Große  billigte  den  Plan,
und  der  spätere  Großkanzler  von  Carmer,  beauftragt,  ihn  auszuführen, ­
  ries  1770  die  Schlesische  Landschaft  ins  Leben,  die  sich
dermaßen  bewährte,  daß  bald  auch  in  den  anderen  Provinzen  solche  landschaftliche
  Institute  entstanden.
Die  Kreditgewährung  an  die  Gutsbesitzer  erfolgt  nicht  in  bar,  sondern
in  Pfandbriefen,  die  der  Darlehnsnehmer  veräußern  muß,  bzw.
durch  die  Landschaft  verkaufen  lassen  kann *  2 ).  Zur  Bestreitung  der  Verwaltnngsgebühren
  zahlen  die  Schuldner  außer  den  Zinsen  und  den  Tilgungsbeiträgen
  noch  den  sogenannten  Quittungsgroschen.  Die  Grundsätze, ­
  nach  denen  die  zu  beleihenden  Güter  von  ortskundigen  Landwirten
abgeschätzt  und  die  Höhe  des  zu  gewährenden  Darlehens  bestimmt  lvird,
sind  bei  den  einzelnen  Landschaften  verschieden,  liberall  aber  wird  durch  ehrenauitliche
  Vorstände  und  bezahlte  Beamte  mit  größter  Vorsicht  zu  Werke  gegangen.
Eine  solidarische  Haftung  (Genera  lgarantie)  sämtlicher  Gutsbesitzer ­
  der  Provinz  besteht  z.  T.  noch  bei  den  alten  Landschaften.  Sie
fehlt  bei  den  neueren  Landschaften  und  bei  Pfandbriefen,  die  auf  Grund
von  Beleihungen  über  die  erste  Taxhälfte  hinaus  ausgegeben  sind.
1)  Literatur:  Robert  Franz,  Die  landschaftlichen  Kreditinstitute
in  Preußen.  Berlin  1902.  Felix  Hecht,  Die  Landschaften  und  landschaftsähnlichen
  Kreditinstitute  in  Deutschland.  Leipzig  1908.
2 )  Erfolgt  die  Kreditgewährung  durch  Pfandbriefe  ohne  Rücksicht  auf
die  Aufnahmefähigkeit  des  Marktes,  so  kommt  dies  in  den
Kursrückgängen  der  Pfandbriefe  zum  Ausdruck.
        <pb n="417" />
        408

Seit  Dezember  1922  werden,  infolge  der  Erschütterung  des  Geldwertes
in  der  Inflationszeit  (zunächst  von  der  Roggenrentenbank  A.G.  in  Berlin)
auf  Roggen  lautende  Hypotheken  und  dementsprechend  auch  Pfandbriefe
ausgegeben,  die  nicht  mehr  auf  Mark,  sondern  auf  R  o  g  g  e  n  (1,  2  oder
mehr  Zentner)  lauten.  Zinszahlung  und  Kapitalrückzahlung  erfolgt  unter
Zugrundelegung  des  Roggenpreises  eines  bestimmten  Stichtages  oder
des  Durchschnittspreises  für  einen  bestimmten  Zeitraum.  In  der  Zeit  der
Inflation,  als  das  Moment  der  S  ub  st  an  zs  ich  er  nng  im  Vordergründe ­
  stand,  wurden  sie  stark  überwertet.  Als  man  nach  der  Stabil!-sierung
  der  Mark  wieder  mehr  Gewicht  auf  den  Zinsfuß  legte,  gingen
diese  auf  Sachwerte  lautenden  Pfandbriefe  erheblich  ini  Kurs  zurück.
S  t  a  d  t  sch  a  f  t  e  n  sind  öffentliche  Kreditanstalten,  die  durch
Vereinigung  von  Eigentümern  bebauter  oder  in  Bebauung  befindlicher
städtischer  Hausgrundstücke  zu  dem  Zwecke  gebildet  werden,  den  Mitgliedern ­
  der  Vereinigung  durch  Hypotheken  oder  Grundschulden  gesicherte
Darlehen  zu  gewähren  („Gesetz  zur  Errichtung  und  Förderung  von  Stadtschäften"
  vom  8.  Juni  1918).
Im  Januar  1922  haben  sich  die  Stadtschaften  der  Provinzen  Brandenburg,
Pommern  und  Ostpreußen  zu  der  Preußischen  Z  e  n  t  r  a  l  st  a  d  t  s  ch  a  f  t
zusammengeschlossen.  Sic  geben  einen  gemeinsamen  Pfandbrief,  den  Zentralstadtschaftsbrief,
  aus.
Hypothekenban  kpfandbriefc  sind  Schuldverschreibungen
der  Hypothekenbanken,  die  auf  Grund  der  erworbenen  Hypotheken  ausgegeben ­
  werden  (s.  S.  200  ff.).  Die  Tilgung  erfolgt  durch  Auslosung  zum
Nennwert.  —  Im  Gegensatz  zu  anderen  deutschen  Ländern  ist  in  Preußen
den  Hypothekcnpfandbriesen  die  Mündelsicherheit  nicht  zugesprochen  worden. ­
  Da  die  Hypothekenbanken  in  der  Regel  als  Käufer  für  ihre  eigenen
Pfandbriefe  auftreten  (um  den  Kurs  zu  regulieren),  sind  sie,  auch  in
größeren  Posten,  meist  ohne  erheblichen  Knrsdruck  verkäuflich.
Seil  Mitte  1923  Iverden  auf  G  v  l  d  m  a  r  k  lautende  Hypotheken  gcwährt
  und  dementsprechend  G  v  l  d  p  s  a  n  d  b  r  i  e  f  e  —  die  Pfandbriefe
lauten  auf  eine  bestimmte  Menge  Feingold  —  ausgegeben.  Zinszahlung
und  Rückzahlung  erfolgt  unter  Zugrundelegung  des  Goldpreises  eines
bestimmten  Stichtages.
Die  alten  Papiermark-Pfaitdbriefe  der  Hypothekenbanken  sind  in  4*/.,-prozentige
  Liquidations-Goldpfandbriefe  umgewandelt  worden.
        <pb n="418" />
        409

d)  Rentenbriefe  und  Landeskultur-Rentenbriefe.
Unter  Garantie  des  Staates  sind  die  preußischen  Rentenb
  r  i  c  f  e  (Rentenbank-Gesetz  von  1850)  ausgegeben.  Die  Natural-  und
Dienstleistungen,  zu  denen  in  früheren  Zeiten  die  Bauern  ihrem  Grund-Herrn
  gegenüber  verpflichtet  waren,  sind  durch  Vermittlung  des  Staates
in  feste  Geldrcnten  umgewandelt  worden.  Die  Grundherrcu  haben  für
die  Verzichtleistung  auf  ihr  Privileg  Rentenbriese  empfangen,
während  die  von  ihren  Lasten  befreiten  Bauern  an  den  Staat  Geldrenten
zu  zahlen  haben,  die  zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  Rentcnbriese
dienen.  Durch  Gesetz  vom  27.  Juni  1890  über  Rentengüter,  vom  7.  Juli
1891  betr.  die  Beförderung  zur  Errichtung  von  Rentengütern,  und  voin
8.  Juni  1893  betr.  das  Anerbcnrecht  bei  Renten-  und  Ansiedlungsgütern,
haben  die  Rentenbanken  wieder  neue  Tätigkeit  gefunden.  —  Gleicher
Art  sind  die  Landrcntenbricfe  in  S  ach  se  n,  die  Grnndrentcn-Ablösungsschuldbriefe
  in  Bayern  usw.
Die  Landeskultur-  Re  ntenbanken  sin  Sachsen,  Preußen,
Hessen,  Bayern  usw.)  haben  es  sich  zur  Aufgabe  gestellt,  Vorschüsse  zur
Besserung  sintensivercn  Bearbeitung)  des  Bodens  zu  gewähren.  Das
preußische  Gesetz  voni  13.  Mai  1879  gibt  u.  a.  als  Zweck  der  Landeskultur-Rentcnbanken
  an:  Förderung  der  Bodenkultur,  insbesondere  Entund
  Bewässerungen,  Urbarmachungen,  Waldknltnr,  Uferschntzanlagen,
Anlegung  und  Unterhaltung  von  Deichen,  Wasserlänfcn  usw.  Die  Mittel
hierzu  beschaffen  sie  sich  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen,  der
Landeskultur-Rente  abriefe,  für  die  jedoch,  im  Gegensatz
zu  den  Rentenbriefen,  eine  Staatsgarantie  fehlt.
e)  Eisenbahn.Prioritäten.
Sie  sind  Anleihen  der  Eisenbahngesellschaftcn  und  genießen,  wie  der
Name  Priorität  besagt,  hinsichtlich  der  Verzinsung  ein  Vorrecht  vor
den  Aktien;  vor  den  anderen  Gläubigern  aber  besteht  ein  Vorrang  nur
dann,  wenn  eine  spezielle  Verpfändung  stattgefunden  hat.  Da  in  Deutsch,
land  die  Mehrzahl  der  Eisenbahnlinien  in  die  Verwaltung  des  Staates
übergegangen  ist,  ist  die  Gattung  der  deutschen  Eisenbahn-Prioritäten
nahezu  ausgestorbcn.  Für  die  Kapitalanlage  kommen  daher,  abgesehen
von  den  Obligationen  der  Kleinbahnen,  fast  nur  noch  die  ausländis
  ch  c  n  Eisenbahn-Prioritäten  in  Betracht,  deren  Sicherheit  naturgemäß
sehr  verschieden  ist.
        <pb n="419" />
        H

f)  Industrie-Obligationen.
Die  Schuldverschreibungen  industrieller  und  Bergwerksgesellschaften,
die  einen  großen  Raum  des  Kurszettels  füllen,  sind  dadurch  entstanden,
daß  einzelne  Gesellschaften  Bankkredite  in  einer  Höhe  in  Anspruch  genommen ­
  hatten,  daß  die  Banken,  um  nicht  einen  allzugroßen  Teil  ihrer
Mittel  festzulegen,  diese  Schuld  in  kleine,  abgerundete  Beträge  zerlegten
sObligationenausgabe)  und  wieder  weiter  veräußerten.  Der  Obligationskredit ­
  ist  für  die  Unternehmung  insofern  angenehmer  als  die  Emission
neuer  Aktien,  als  dadurch  eine  Verwässerung  des  Aktienkapitals  vcrhindert
  und  evtl,  die  Fortzahlung  hoher  Dividenden  gesichert  wird.  Für
ein  schwaches  Unternehmen  hingegen  ist  die  Obligationenausgabe  eine
Last,  die  ihr  auch  in  Zeiten,  wo  sie  sonst  keine  Dividende  zahlen  würde,
aufgebürdet  ist.  Da  zur  Ausgabe  von  Inhaber  papieren  staatliche
Genehmigung  erforderlich  ist,  sind  die  Obligationen  fast  stets  Order-Papiere,
  die  mittelst  Blankoindossament  übertragen  werden.
Zur  Sicherheit  der  Gläubiger  sind  vielfach  notarielle  Verpfändungsurkunden
  ausgefertigt  und  Kautionshypotheken  eingetragen  worden.  An
diesen  Kautionshypotheken  nehmen  die  Teilschuldverschreibungen  —
Partial-  Obligationen  genannt,  weil  sie  Teile  einer  großen
Schuldforderung  sind  —  mit  gleichen  Rechten  teil.  Die  Obligationen
sind  an  die  Order  eines  Bankhauses  gestellt  und  durch  Indossament
übertragen.  Die  Rückzahlung  erfolgt  bei  vielen  Gesellschaften  mit
einem  im  voraus  festgesetzten  Aufgeld  (Agio).
Eine  generelle  Beurteilung  ist  bei  dieser  Kategorie  von  Wertpapieren
äußerst  schwierig.  Maßgebend  ist  in  erster  Linie  die  Lage  der  Gesellschaft
und  die  Art  der  bestellten  Sicherheit  shypothekarische  Eintragung  usw.).
Die  Obligationäre  rangieren  vor  den  Aktionären.  Beträgt  die  Obligationenschuld
  ein  Vielfaches  des  Aktienkapitals,  so  wird  dieses  Vorrecht
illusorisch.  Beim  Erwerb  derartiger  Schuldverschreibungen  ist  eine  genaue
Prüfung  der  Verhältnisse  des  betreffenden  Unternehmens  erforderlich.
Ein  großer  Teil  der  Gesellschaften  benutzte  die  Markentwertung,  ihre
Obligationenanleihe  zu  kündigen.  Soweit  dies  nicht  geschehen  war,
bzw.  die  Besitzer  sich  mit  dieser  Art  der  „Rückzahlung"  nicht  einverstanden
erklärt  hatten,  trat  Ausivertung  zu  15  °/o  ein,  und  die  Altbesitzer  erhielten
überdies  einen  verzinslichen  Genußschein  in  Höhe  von  10%  der  alten

410
        <pb n="420" />
        411

Obligation,  ber  aber  bei  manchen  Gesellschaften  nicht  allzu  hoch  zu  be-Iverten
  sein  dürfte.
Seit  Herbst  1923  werden  wertbeständige  Obligationen  (Sachwert ­
  a  n  l  e  i  h  e  ns,  die  auf  eine  bestimmte  Menge  Kohle,  Kali,  Holz,
Zucker  usw.  lauten,  ausgegeben.  Sie  werden  in  RM  pro  Werteinheit
(Tonne  und  Feingold)  gehandelt;  Stückzinsberechnung  erfolgt  bei  ihnen  nicht.
r.  Aktien').
a)  D  ic  Aktiengesellschaft.  Technik  der  Gründung.
Der  Ursprung  der  Aktiengesellschaften  ist  in  Oberitalien  zu  suchen;  ein
Zusammenhang  mit  den  italienischen  M  o  n  t  i  und  der  alten  Reedereig
  e  s  e  l  l  s  ch  a  f  t  steht  nach  neueren  Forschungen  außer  Frage.  Der
moderne  Aktien  Handel  begann  im  Anfang  des  17.  Jahrhunderts,
nach  Begründung  der  Ostindischen  Handels-Kompagnie  [lüS02] *  2 ).  Lange
Zeit  nur  auf  Amsterdam  beschränkt,  dehnte  sich  der  Handel  auf  die  neuen
Verkehrszentren,  London  und  Paris,  aus  und  erlangte  allmählich  erst
seinen  heutigen  Umfang.  Inhaberaktien  wurden  zuerst  in  Frankreich
durch  Law  eingeführt.  In  einer  späteren  Zeit  mußte  die  Erlaubnis
zur  Gründung  von  Aktiengesellschaften  meist  vom  Staate  nachgesucht
werden.  In  Deutschland  fiel  diese  Aufsicht  durch  die  Novelle  vom  11.  Juni
1870  weg.  Bald  aber  stellten  sich  mannigfache  Mißstände  heraus,  so  daß
die  einen  nichts  weniger  als  Abschaffung  der  Aktiengesellschaften,  die
anderen  ein  neues  Aktiengesetz  verlangten.
Eine  durchgreifende  Änderung  erfuhr  das  Aktiengesetz  durch  das
Reichsgesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften ­
  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften  vom  18.  Juli
1884.  Zahlreiche  weitere  Änderungen  brachte  dann  das  Handelsgesetzbuch ­
  vom  10.  Mai  1897,  das  in  den  §§  178  bis  319  das  Aktienrecht ­
  behandelt.  Drei  Stadien  in  der  Gesetzgebung  über  Aktiengesellschasteu
  sind  zu  unterscheiden:
1)  Literatur:  I.  Fcstner,  Art.  „Aktiengesellschaft"  im  „Buch  des  Kaufmanns". ­
  Ed.  Heilfron,  Lehrbuch  des  Handelsrechts.  Mannheim  1923.
von  L  e  w  i  n  s  k  i  und  S  i  n  t  e  n  i  s  ,  Das  Recht  der  Handelsgeschäfte  und
Handelsgesellschaften.  Leipzig  1909.  W.  R  a  t  h  e  n  a  u  ,  Vom  Aktienwesen.  Berlin ­
  1917.  Kommentare  zum  Handelsgesetzbuche  von  Ehrcnberg,  Staubn,  a.
2 )  Die  erste  Gewinnverteilung  erfolgte  1605  in  Höhe  von  1B  °/ 0 ,  und  zwar
nicht  in  bar,  sondern  in  Pfeffer.
        <pb n="421" />
        412

1.  Das  Konzessionssystem  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches:
Zur  Errichtung  einer  Aktiengesellschaft  bedarf  es  der  landesherrlichen  Genehmigung ­

2.  Das  System  der  Normativbestimmungen:  Jede  Handelsvereinigung  kann
durch  Eintragung  in  das  Handelsregister  Aktiengesellschaft  werden,  sofern  gewisse ­
  „Normen"  erfüllt  sind.
3.  Gegenwärtiges  System:  Feststellung  der  Verantwortlichkeit  der  Gründer
und  der  Gesellschaftsorgane.
In  England  werden  in  der  Regel  über  Anteile  von  Aktiengesellschaften
nicht  eigentliche  shares  als  Aktienurkunden  ausgegeben,  sondern  nur  Zertifikate ­
  über  eine  beliebige  Anzahl  von  «bares,  die  entsprechend  der  Eintragung ­
  im  Aktienbuche  auf  den  Namen  der  Aktionäre  ausgefertigt  werden  *).
Der  Verkauf  der  Zertifikate  erfolgt  auf  Grund  eines  Transfer,  dessen
Unterschriften  beglaubigt  sein  müssen.  Soll  ein  Teil  der  auf  dem  Zertifikat
verzeichneten  «bares  verkauft  tverden,  so  hat  der  Verkäufer  sein  Zertifikat  mit
Transfer  bei  der  Aktiengesellschaft  zur  Teilung  (Splitting)  einzureichen,  welche
alsdann  über  den  verbleibenden  Teil  ein  balance  certificate  ausstellt.  Seltener
werden  für  den  Handel  an  ausländischen  Börsen  auch  Inhaber-Zertifikate
(shares  warrants  to  bearer)  ausgegeben.  —  Für  die  Registrierung  von  Transfers ­
  berechnen  die  Gesellschaften  eine  Gebühr  von  etwa  2  sh  6  d  für  den
Transfer,  bzw.  für  100  shares.  Dazu  kommen  noch  die  Kosten  für  den  Transferstempel ­
  (*/ 2  °/o  des  Kaufpreises).
Die  Gründung  einer  Aktiengesellschaft  erfolgt  entweder  als  Neugründung
  oder  als  Umgründung,  d.  h.  ein  bereits  bestehendes
Unternehmen  tvird  in  die  Form  einer  Aktiengesellschaft  umgewandelt.
Die  M  i  t  w  i  r  k  n  n  g  v  o  n  B  a  n  k  e  n  bei  der  Gründung  kann  zweierlei
Art  sein:  Die  Bank  erteilt  lediglich  intern  (gegen  Entgelts  ihren  sachkundigen ­
  Rat,  oder  sie  tritt  n  a  ch  a  u  ß  e  n  hervor,  indem  sie  als  Gründerin
sich  benennen  läßt,  Aktien  übernimmt  und  im  Aufsichtsrat  vertreten  ist.
In  diesem  Falle  ist  ihr  Nanie  dauernd  mit  dem  des  neuen  Unternehmens
verknüpft.  Sie  wird  daher,  ehe  sie  sich  an  der  Gründung  beteiligt,  prüfen,
ob  die  als  Mitgründcr  Auftretenden,  sowie  Vorstands-  und  Aufsichtsratsmitglieder ­
  sich  eines  guten  Rufs  erfreuen,  so  daß  man  sich  unbesorgt  mit
ihnen  an  einen  Tisch  setzen  kann.  Weiter  Ivird  darauf  zu  achten  sein,  ob  das
Unternehmen  eine  angemessene  Rentabilität  erwarten  läßt.  Bei  Umlvandlangen
  sind  Unterlagen  ja  bereits  vorhanden;  es  wird  aber  zu  prüfen  sein,
wie  die  Rentabilität  sich  unter  den  veränderten  Verhältnissen  gestalten  wird.
's  Unter  stock  versteht  mau  den  Gesamtkapitalbetrag  der  Unternehmung,  wie
auch  die  Teilbeträge,  die,  in  beliebiger  Höhe  zusammengestellt,  in  die
Bücher  der  Gesellschaft  eingetragen  werden.
        <pb n="422" />
        413

Die  Übernahme  von  Aktien  als  Anlage  kommt  für  die  gründende ­
  Bank  nur  in  wenigen  Ausnahmefällen  in  Betracht.  Wünschen  die
Vorbesitzer  der  umgewandelten  Gesellschaft  einen  Teil  ihres  Aktienbesitzes ­
  zu  realisieren,  oder  sollen  die  durch  Erhöhung  des  ursprünglichen
Kapitals  geschaffenen  neuen  Aktien  untergebracht  werden,  so  wird  die
Bank  bemüht  sein,  ihre  Geschäftsfreunde  dafür  zu  interessieren  *).
b)  Pflichten  und  Rechte  des  Aktionärs.
Die  Inhaber  von  Aktien  heißen  Aktionäre.  Die  Mehrzahl  der  Aktien
sind  Inhaber  aktien.  Bei  den  Namens  aktieu  erfolgt  Übertragung
durch  Indossament,  und  weiter  ist  bei  ihnen  Eintragung  in  das  Akticubuch
  der  Gesellschaft  erforderlich.  Das  Risiko  des  Aktionärs  ist  an  und
für  sich  bedeutend  größer  als  das  des  Obligationärs,  jedoch  ist  es  immerhin ­
  begrenzt:  Mehr  als  den  für  eine  vollgezahlte  Aktie  gegebenen  Kaufpreis ­
  kann  der  Aktionär  nie  verlieren.  —  Bleibt  ein  Aktionär  mit  der
von  der  Gesellschaft  verlangten  Zuzahlung  bzw.  Vollzahlung  im  Verzüge,
so  hat  er  außer  6%  Verzugszinsen  noch  eine  im  Gesellschaftsvertrage ­
  evtl,  festgesetzte  Konventionalstrafe  zu  entrichten.  Leistet  der
Aktionär  auch  weiteren  Aufrufen  in  den  von  der  Gesellschaft  zum  Inserieren
  benutzten  Blättern  nicht  Folge,  so  geht  er  seines  Anteilrechtes
an  der  Gesellschaft  und  der  geleisteten  Einzahlungen  verlustig.  Die  Aktie
wird  kaduziert.  —
Die  vermögensrechtlichen  Ansprüche  des  Aktionärs  werden ­
  im  §  213  HGB.  festgesetzt.  Einen  Anspruch  auf  Auszahlung  einer
bestimmten,  jährlich  gleichbleibenden  Dividende  kann  der  Aktionär,  der
Teilhaber  der  Gesellschaft  ist,  seine  Beteiligung  der  Gesellschaft  gegenüber
  aber  nicht  kündigen  kann  (nur  verkaufen  kann  er  seine  Aktien!)
—  int  Gegensatz  zum  Obligationär,  dem  Gläubiger  der  Gesellschaft  -—,
nicht  geltend  machen.  Zur  Verteilung  gelangt  nur  der  nach  der  jährlichen
Bilanz  sich  ergebende  Reingewinn.  Eine  Ausnahme  findet  statt  bei
i)  Siehe  Otto  Ieidels,  Das  Verhältnis  der  deutschen  Großbanken  zur
Industrie,  mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Eisenindustrie.  Leipzig  1905.
S.  Herzog,  Handbuch  der  industriellen  Finanzierungen.  Stuttgart  1914.
E.  S  ch  in  a  l  e  n  b  a  ch,  Finanzierungen.  3.  Ausl.  Leipzig  1922.  S.  W  o  l  f  f,  Das
Gründungsgeschäft  im  deutschen  Bankgewerbe.  Stuttgart  1915.  Wolfs  und
B  i  r  k  e  n  b  i  h  l,  Die  Praxis  der  Finanzierung.  2.  Ausl.  Berlin  1908.
        <pb n="423" />
        414

Gesellschaften,  die  ein  Unternehmen  vorbereiten:  Während  der
„Bauzeit"  —  z.  B.  bei  einer  Eisenbahn-  oder  Straßenbahn-Gesellschaft  —
können  Zinsen  vom  Kapital  verteilt  werden.
Die  ihm  zustehenden  Verwaltungsrechte  kann  der  Aktionär  in
der  höchsten  und  entscheidenden  Instanz,  der  Generalversammlung, ­
  ausüben.  Zu  diesem  Zweck  muß  er  sich  durch  Hinterlegung  der
Aktien  an  einer  in  der  Bekanntmachung  angegebenen  Stelle  eine  Eintrittskarte ­
  verschaffen.
8  253  des  HGB.:  Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen, ­
  soweit  nicht  nach  dem  Gesetz  oder  dem  Gesellschastsvertrag  auch  andere
Personen  dazu  befugt  sind.  Die  Generalversammlung  ist,  außer  den  im  Gesetz ­
  oder  im  Gesellschaftsvertrag  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,
wenn  das  Interesse  der  Gesellschaft  es  erfordert.
8  254  des  HGB.:  Die  Generalversammlung  ist  zu  berufen,  wenn  Aktionäre,
deren  Anteile  zusammen  den  20.  Teil  des  Grundkapitals  erreichen,  die  Berufung ­
  schriftlich  unter  Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe  verlangen.  Ist
in  dem  Gesellschastsvertrage  das  Recht,  die  Berufung  der  Generalversammlung ­
  zu  verlangen,  an  den  Besitz  eines  geringeren  Anteils  am  Grundkapitale
geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.
In  gleicher  Weise  haben  die  Aktionäre  das  Recht,  zu  verlangen,  daß  Gegenstände ­
  zur  Beschlußfassung  in  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.
Wird  dem  Verlangen  weder  durch  den  Vorstand  noch  durch  den  Aufsichtsrat
entsprochen,  so  kann  das  Gericht  des  Sitzes  der  Gesellschaft  die  Aktionäre,
welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung
oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  ermächtigen.  Zugleich  kann  das  Gericht ­
  über  die  Führung  des  Vorsitzes  in  der  Versammlung  Bestimmung  treffen,
—  Die  Generalversammlung  beschließt  darüber,  ob  die  entstandenen  Kosten
von  der  Gesellschaft  getragen  werden  sollen.
Die  wesentlichen  Gegenstände  der  Beschlußfassung  der
Generalversammlung  sind:
1.  Genehmigung  der  Jahresbilanz.
Diese  muß  gemäß  §  261  des  HGB.  nach  folgenden  Grundsätzen  aufgestellt ­
  sein:
1.  Wertpapiere  und  Waren,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  dürfen ­
  höchstens  zu  dem  Börsen-  oder  Marktpreise  des  Zeitpunktes,  für
welchen  die  Bilanz  aufgestellt  wird,  sofern  dieser  Preis  jedoch  den  Anschaffungs-
  oder  Herstellungspreis  übersteigt,  höchstens  zu  dem  letzteren
angesetzt  werden.
2.  Andere  Vermögensgegenstände  sind  höchstens  zu  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  anzusetzen.
        <pb n="424" />
        415

3.  Anlagen  und  sonstige  Gegenstände,  die  nicht  zur  Weiterveräußerung,
vielmehr  dauernd  zum  Geschäftsbetrieb  der  Gesellschaft  bestimmt  sind,
dürfen  ohne  Rücksicht  auf  einen  geringeren  Wert  zu  dem  Anschaffungs-  oder
Herstellungspreis  angesetzt  werden,  sofern  ein  der  Abnutzung  gleichkommender ­
  Betrag  in  Abzug  gebracht  öder  ein  ihr  entsprechender  Erneuernngsfonds
  in  Ansatz  gebracht  wird.
4.  Die  Kosten  der  Errichtung  und  Verwaltung  dürfen  nicht  als  Aktiva  in
die  Bilanz  eingesetzt  werden.
b.  Der  Betrag  des  Grundkapitals  und  der  Betrag  eines  jeden  Reserve-  und
Erneuerungsfonds  sind  unter  die  Passiva  aufzunehmen.
6.  Der  aus  der  Vergleichung  sämtlicher  Aktiva  und  sämtlicher  Passiva  sich
ergebende  Gewinn  oder  Verlust  muß  am  Schluß  der  Bilanz  besonders
angegeben  werden.
Die  „Verordnung  über  Goldbilanxen  vom  28.  Dexember
1923“  bestimmt,  abweichend  von  dem  bisherigen  Recht,  daß  die  auf  den  A  n  -
Schaffung  s-  und  Herstellungspreis  sich  gründenden  Bewertungs-Vorschriften
  für  die  Oolderöffnungsbilanx  außer  Betracht  xu  bleiben  haben,  und
zwar  nicht  nur  für  Aktiengesellschaften  und  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien, ­
  sondern  auch  für  alle  Unternehmungen,  deren  Satxungen  die  Anwendung
der  in  §  261  Ziffer  1—3  des  HOB.  getroffenen  Bestimmungen  vorgesehen  haben.
Bei  der  Oolderöffnungsbilanx  braucht  also  die  Gesellschaft  nicht  den  niedrigeren ­
  Wert  anxusetxen,  den  Ziffer  1  des  §  261  HOB.  fordert.  Die  Ziffern  2
und  3  sind  aufgehoben.  Es  bleibt  also  im  wesentlichen  bei  den  Vorschriften  des
§  40  des  HOB.
Für  die  folgenden  Bilanzen  gelten  die  in  der  Eröffnungsbilanz  eingesetzten
Werte  als  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreise  im  Sinne  des  §261  Nr.  1,2  und  3.
2.  Festsetzung  der  Dividende.
3.  Entlastung  sDechargej  des  Vorstandes  und  Aufsichtsrates
  und  Wahldes  Aufsichtsrates.
Die  Hauptaufgabe  des  Aufsichtsrates  r)  soll  in  der  Ub  e  r  w  ach  u  n  g  d  e  r
gesaniten  Geschäftsführung  der  Gesellschaft  bestehen.
Daniit  wird  eine  sehr  große  Verantwortung  auf  seine  Schultern  gelegt.
Er  soll,  wie  der  Name  besagt,  „Rat"  erteilen,  den  Vorstand  beraten.
i)  Literatur:  Ad.  Cahn,  Der  Aufsichtsrat  der  Aktiengesellschaft.  Berlin ­
  1807.  Ferner  zahlreiche  Broschüren  und  Aufsätze  anläßlich  der  Zusammenbrüche ­
  1301/02,  von  E.  Loeb,  Jul.  Mankiewicz,  I.  Rießer,  Ad.
Wagner,  Otto  Warschauer  u.  a.  Adreßbuch  der  Direktoren  und
Attfsichtsräte.  Berlin  1927.
        <pb n="425" />
        416

Dadurch,  insbesondere  auch,  indem  er  dem  Unternehmen  Geschäfte  zuführt,
erklärt  sich  iu  den  meisten  Fällen  die  Art  seiner  Zusammensetzung.  Eine
eingehende  Prüfung  der  Bücher  nimmt  der  Aufsichtsrat  in  der  Regel  nicht
vor;  diese  Aufgabe  überträgt  er  gewöhnlich  einer  Treuhandgesellschaft
oder  einem  Bücherrevisor.  Nicht  in  der  Kontrolle  der  Betriebstechuik,
sondern  in  der  Kontrolle  der  Geschäfte  und  in  Zuführung  neuer  Geschäfte
erblickt  er  eine  seiner  wesentlichen  Aufgaben.
Erfüllen  die  Aufsichtsratsmitglieder  ihre  Obliegenheiten  nicht  mit  der
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes,  so  können  sie  für  den  der
Gesellschaft  hierdurch  entstandenen  Schaden  haftbar  gemacht  werden.  Ein
großer  Ubelstand  ist  es,  daß  viele  Aufsichtsratsmitglieder  von  den  Gegenständen, ­
  die  sie  kontrollieren  sollen,  nichts  verstehen.  Da  sie  keine  fachmännischen ­
  Kenntnisse  besitzen,  werden  sie,  oft  ohne  es  zu  spüren,  gefügige
Werkzeuge  der  Direktoren.  Auch  das  Umgekehrte  ist  vorgekommen:  Unehrliche ­
  Aussichtsräte  haben  unfähige  Direktoren  eingesetzt,  damit  sie  selbst
nach  Belieben  schalten  und  walten  konnten  *).
Von  dem  ihnen  zustehenden  Mitverwaltungsrecht  —  Besuch  und  tätige
Teilnahnie  an  den  Beratungen  und  Wahlen  der  Generalversammlung  —
macht  bedauerlicherweise  stets  nur  ein  verschwindend  kleiner  Teil  der
Aktionäre  Gebrauch,  und  die  wenigen  erscheinenden  Aktionäre  bleiben
meist  stumm  wie  ein  Fisch.  Allenfalls  erhebt  sich  ein  sogenannter  Bellev
  u  e-A  k  t  i  o  nä  r,  der  nach  den  (guten)  Aussichten,  nach  Beschäftigung,
Einnahmen  der  Gesellschaft  für  das  laufende  Geschäftsjahr  usw.  fragt.
Andere  Anfragen  sind  am  Verwaltungstisch  nicht  sonderlich  beliebt.  In
neuerer  Zeit  erfolgt  mitunter  gruppenweise  Vertretung  durch  Rechtsanwälte.
Zu  unterscheiden  sind  die  „Unternehmer-Aktionäre",  die  die  Geschicke
der  Aktiengesellschaft  leiten,  und  die  „Nur-Aktionäre",  die  nur  das
Streben  haben,  eine  möglichst  hohe  Rente  aus  der  Gesellschaft  zu  ziehen").
si  Bei  den  Leitern  der  großen  Aktienbanken  ruht  ein  nicht  unerheblicher  Teil
Aufsichtsratsposten.  Es  hatten  z.  B  ein  Geschäftsinhaber  in  der  Darmstädter
und  Nationalbank  63,  ein  Direktor  der  Commerz-  und  Privatbank  61,  ein  Direktor ­
  der  Deutschen  Bank  47  Aufsichtsratsposten  usw.  An  der  Spitze  der
„Massenaufsichtsräte"  sieht  mit  67  Aufsichtsratsmandaten  ein  Kölner  Bankier.
2 )  Unter  Vorratsaktien  versteht  man  Anteile  einer  Aktiengesellschaft,
die  auch  nach  der  Begebung  und  der  mindestens  25  "/«igen  Bareinzahlung  oder
Sacheinbringung  oder  Verrechnung  des  Gegenwertes  zur  Verfügung  der
Verwaltungsorgane  der  Gesellschaft  bleiben.
        <pb n="426" />
        Verboten  ist  der  S  t  i  m  m  e  n  k  a  u  f  für  Generalversammlung  und  die
Stimmenerschleichung.  Nach  §§  316—318  HGB.  macht  sich  strafbar:
wer  über  die  Hinterlegung  von  Aktien  oder  Jnterimsscheinen  Bescheinigungen, ­
  die  zum  Nachweise  des  Stimmrechts  in  einer  Generalversammlung
dienen  sollen,  wissentlich  falsch  ausstellt  oder  verfälscht,  oder  von  einer  solchen
Bescheinigung,  wissend,  daß  sie  falsch  oder  verfälscht  ist,  zur  Ausübung  des
Stimmrechts  Gebrauch  macht;
wer  sich  besondere  Vorteile  dafür  gewähren  oder  versprechen
l  ä  ßt,  daß  er  bei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen ­
  Sinne  stimme  oder  an  der  Abstimmung  in  der  Generalversammlung
nicht  teilnehme;  wer  besondere  Vorteile  dafür  gewährt  oderverspricht,
daß  jemand  Lei  einer  Abstimmung  in  der  Generalversammlung  in  einem  gewissen ­
  Sinne  stimme  oder  an  der  Abstimmung  in  der  Generalversammlung
nicht  teilnehme;
wer  die  Aktien  eines  anderen,  zu  dessen  Vertretung  er  nicht  befugt  ist,  ohne
dessen  Einwilligung  zur  Ausübung  des  Stimmrechts  in  der  Generalversammlung ­
  benutzt;  die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  Aktien  eines  anderen
gegen  Entgelt  leiht  und  für  diese  eines  der  vorbezeichneten  Rechte  ausübt,
sowie  denjenigen,  welcher  hierzu  durch  Verleihung  der  Aktien  wissentlich  mitwirkt.
Die  Überlassung  des  Stimmrechts  an  einen  anderen  ohne  Gewährung
einer  Vergütung  ist  statthaft.  Der  das  Stimmrecht  Überlassende  wird
aber  in  seinem  eigenen  Interesse  sich  vorher  informieren,  w  i  e  sein  Vertreter
  zu  stimmen  beabsichtigt,  daher  die  Erlaubnis  nicht  generell  erteilen,
tvie  es  einige  Banken  in  ihren  Kontokorrentbedingungen  fordern.
Die  Beschlußfassung  erfolgt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.  Jede
Aktie  ^ibt  in  der  Regel  eine  Stimme.  Damit  Aktionäre  eintretendenfalls ­
  ihre  Interessen  auch  gegen  eine  nur  ihre  Svnderinteressen  verfolgende ­
  Mehrheit  zur  Geltung  bringen  können,  ist  für  gewisse  Fälle
auch  eine  Minderheit  von  Aktionären  mit  Aktionsrechten  gegen  die
Gesellschaft  ausgestattet  worden:
Mit  dem  20.  Teil  des  Aktienkapitals  können  Aktionäre  die  Einberufung
einer  Generalversammlung,  und  im  Falle  der  Liquidation  die  Ernennung
von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  in  wichtigen  Fällen  verlangen.
Mit  dem  10.  Teil  des  Aktienkapitals  ist  es  Aktionären,  wenn  sie  Unredlichkeit
  oder  Gesetzwidrigkeit  glaubhaft  machen  können,  gestattet,  gerichtliche ­
  Revisoren  zur  Prüfung  von  Gründungs-  oder  Geschäftsführungshergängen
  bestellen  zu  lassen.  Sie  dürfen  ferner  in  gewissen
Fällen  Schadenersatzklagen  erheben  und  die  Genehmigung  der  Bilanz
vertagen  lassen.
27  O.  GW.  25.  A.  417
        <pb n="427" />
        418

c)  Aktiengattungen,
a)  Bankaktien.
Nach  der  Art  der  Geschäfte  unterscheidet  man  hauptsächlich:  Notenbanken ­
  ssiehe  S.  163  ff.),  Kreditbanken  und  Hypothekenbanken.  Die
Erträgnisse  sind  in  hohem  Maße  von  den  allgenieinen  wirtschaftlichen
Verhältnissen  abhängig  und  daher  naturgemäß  mancherlei  Schwankungen
unterworfen.  Die  größeren  Institute  sind  aber  durch  Ansammlung  von
Reserven,  ferner  durch  hohe  Abschreibungen,  niedrige  Bewertung  von  Beständen
  usw.  bestrebt,  die  D  i  v  i  d  e  n  d  e  auf  etwa  gleicher  Höhe  zu  halten.
Bei  Prüfung  einer  Bankbilanz  ist  in  erster  Linie  auf  die  Liquidität ­
  sGeldflüssigkeit)  zu  achten:  Die  Verwaltung  einer  jeden  Bank
muß  ssiehe  S.  128)  ihr  Hauptaugenmerk  darauf  richten,  daß  den  jederzeit ­
  fälligen  Verbindlichkeiten  leicht  einziehbare
Forderungen  gegenüberstehen,  insbesondere  also  kurzfristige  Wechsel.
Bei  den  Noten-,  und  in  gewisser  Beziehung  auch  bei  den  Hypothekenbanken ­
  bestehen  hierüber  gesetzliche  Vorschriften.  Ferner  ist  bei  der  Beurteilung ­
  einer  Bankbilanz  zu  achten:  auf  die  Höhe  der  Reserven  und  die
Art,  wie  sich  die  Gewinne  aus  Zinsen,  Provisionen  sVerteilung  der
Risiken),  Konsortialgewinnen  usw.  zusammensetzen,  auf  die  im  Laufe  des
Geschäftsjahres  etwa  erlittenen  Verluste,  auf  die  Bewertung  der  Bankgebäude
  und  die  Höhe  der  darauf  vorgenommenen  Abschreibungen.  Geheime ­
  Rückstellungen  (stille  Reserven)  dienen  als  Ausgleich  für  ein
Bestimmtes  Risiko  oder  für  allgemeine  Geschäftsrisiken.
Einen  gewissen  Einblick  in  das  laufende  Geschäft  gewähren  die  Zweiln ­
  o  n  a  t  s  b  i  l  a  u  z  e  n  ss.  S.  144).
ß)  Eisenbahnaktien.
Einst  die  am  meisten  beliebte  und  gesuchte  Kategorie  von  Aktien,  bilden
heute  die  Eisenbahnaktien  nur  einen  sehr  kleinen  Prozentsatz  der  gehandelten ­
  Werte.  In  vielen  Fällen  hat  der  Staat,  um  den  Bau  von
Eisenbahnen  zu  ermöglichen,  eine  Mindestdividende  für  eine
Reihe  von  Jahren  garantiert').  In  verschiedenen  europäischen
Ländern  sind  die  Bahnen  in  den  Besitz  des  Staates  übergegangen.
')  In  der  Entstehung  begriffene  Eisenbahn-Transportgesellschaften  zahlen  für
die  Zeit,  in  der  sie  noch  keine  Einnahmen  erzielen,  sog.  B  a  u  z  i  n  s  e  n,  die  sie
vom  Kapital  nehmen.
        <pb n="428" />
        419

Im  allgemeinen  ist  den  Aktionären  eine  Abfindungssumme  gezahlt  worden,
mit  der  sie  wohl  zufrieden  sein  konnten;  in  einigen  Fällen  jedoch  haben  sie
auch  schwere  Enttäuschungen  erlitten  (Verstaatlichung  der  Hessischen  Ludwigsbahn, ­
  der  Schweizerischen  Bahnen  usw.).
Uber  die  Einnahmen  der  Eisenbahngesellschaften  gewähren  die  Betriebsausweise, ­
  die  in  gewissen  Zwischenräumen  (8,  10  Tage,
monatlich)  veröffentlicht  werden,  ein  anschauliches  Bild.  Mitunter  werden
  auch  die  Betriebsausgaben  oder  die  Betriebsüberschüsse  mit  veröffentlicht.
  Da  in  der  Regel  auch  die  entsprechenden  Ziffern  des  Vorjahres ­
  angegeben  werden,  so  können  aus  dem  Plus  oder  Minus  Schlüsse
auf  die  gegenwärtige  Lage  des  Unternehmens  gezogen  werden.
Eine  besondere  Kategorie  bilden  die  Kleinbahnen,  die  den  örtlichen ­
  Verkehr  innerhalb  eines  Gemeindebezirks  oder  mehrerer  benachbarter
Bezirke  vermitteln.
y)  Aktien  von  Transportgesellschaften.
Werden  die  Aktien  der  Eisenbahn-  und  Straßenbahngesellschaften  von
der  Konjunktur  relativ  wenig  beeinflußt,  so  sind  die  Aktien  der  Schifffahrtsgesell
  schäften  von  den  starken  Schwankungen  am  Weltfrachtenmarkt
  abhängig.  Nicht  unwesentlich  für  die  Höhe  der  Erträgnisse
dieser  Gesellschaften  sind  die  Tarife,  ferner  die  Kohlenpreise  und  die
Höhe  der  Arbeitslöhne.
ö)  Aktien  von  Versicherungsgesellschaften.
Mit  einem  verhältnismäßig  kleinen  Betriebskapital  ausgestattet,  gehen
die  Lebens-,  Feuer-,  Hagel-,  Unfallversicherungen  usw.  ein  erhebliches
Risiko  ein,  das  sie  allerdings  zum  Teil  wieder  durch  Rückversicherung  bei
anderen  Gesellschaften  zu  verringern  bestrebt  sind.  Im  Gegensatz  zu  Eisenbahngesellschaften, ­
  Jndustrieunternehmungen,  Banken  usw.  dienen  bei
ihnen  Aktienkapital  und  Reservefonds  im  wesentlichen  nur  als  Sicherheitsfonds, ­
  d.  h.  als  Garantie-,  nicht  als  Betriebskapital.  Daher ­
  ist  bei  den  älteren  Gesellschaften  oft  nur  eine  Einzahlung  von  20  %,
bei  den  neueren  von  25—50  %  eingefordert.
Können  (außergewöhnliche,  große)  Schäden  aus  den  vorhandenen  Betriebsmitteln ­
  nicht  gedeckt  werden,  so  ziehen  die  Gesellschaften  das  gesamte
oder  einen  Teil  des  nichteingezahlten  Kapitals  von  den  Aktionären  ein.
Ans  diesem  Grunde  ist  die  Veräußerung  dieser  ans  den  Namen  gestellten
        <pb n="429" />
        Aktien  und  sonstiger  Besitzwechsel  sz.  B.  bei  Erbschaft)  an  die  Genehmigung
der  Direktion  der  Gesellschaft  gebunden.  Diese  wird  die  Umschreibung  ablehnen, ­
  wenn  die  Reflektanten  voraussichtlich  nicht  in  der  Lage  sind,  die
eingeforderte  fehlende  Einzahlung  zu  leisten.
Bei  Geschäften  in  Versicherungsaktien,  die  noch  nicht  voll  eingezahlt  sind,
ist  der  Verkäufer  verpflichtet,  innerhalb  von  10  Werktagen,  vom  Tage  der
Lieferung  an,  dem  Verkäufer  durch  Vorlegung  einer  schriftlichen  Bestätigung
der  Versicherungsgesellschaft  den  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Umschreibung
der  Aktien  auf  einen  neuen  Aktionär  bei  der  Versicherungsgesellschaft  beantragt ­
  ist.
Kurs  und  Dividende  von  Versicherungsaktien  werden  nach  dem
eingezahlten  Kapital  berechnet.
e)  Industrie-Aktien,

Die  Aktien  der  Gesellschaften,  die  nicht  in  eine  der  besprochenen  Gattungen ­
  —  Bank-,  Eisenbahn-,  Transport-  oder  Versicherungsunternehmen ­
  —  fallen,  faßt  man  unter  dem  Namen  I  n  d  u  st  r  i  e  -  A  k  t  i  e  n
zusammen.  Große  Umsätze  erfolgen  vor  allem  in  den  Aktien  von  Bergwerks- ­
  und  Hüttengesellschaften  sMontanwerte);  hierbei  sind  wieder  zu
unterscheiden:  reine  Kohlengruben,  Eisen-  und  Stahlwerke, ­
  gemischte  Betriebe,  d.  h.  Unternehmungen,  die  Bergbau
und  Hüttenbetriebe,  oft  auch  Betriebe  der  Weiterverarbeitung  in  sich
vereinigen.  Weiter  zu  nennen  sind  die  Aktien  von  Maschinenfabriken,  Chemischen ­
  Fabriken,  Brauereien,  Gas-  und  Wasserwerken,  Elektrizitätsgesellschaften, ­
  Zuckerfabriken,  Spinnereien,  Webereien  usw.
Wer  solche  Aktien  erwerben  will,  hat  zu  achten:  auf  die  technischen
Betriebseinrichtungen  des  Unternehmens,  auf  die  Absatz-  und  Konkurrenzverhältnisse, ­
  auf  die  Größe  der  zur  Verfügung  stehenden  Betriebsmittel, ­
  auf  die  Zollverhältnisse,  auf  die  Höhe  der  Arbeitslöhne  und  der
Kohlenpreise,  auf  die  Rücklagen  und  Abschreibungen,  aus  Maschinen  und
Werkzeuge  usw.,  weiter  daraus,  ob  die  Gesellschaft  zu  einem  Syndikat
gehört;  auf  die  Verhältnisse  des  ganzen  Industriezweiges,  z.  B.  bei
Brauereien:  auf  die  Preise  von  Gerste  und  Hopfen,  bei  Waffen-,  Pulver-,
Sprengstoff-Fabriken:  auf  die  allgemeine  wirtschaftliche  und  politische  Lage.
Zu  w  a  r  n  e  n  ist  vor  Verallgemeinerungen.  Liegt  das  Geschäft  in  einer
Branche  gut,  so  darf  hieraus  noch  nicht  etwa  gefolgert  werden,  daß  jede
Gesellschaft  der  Branche  gut  beschäftigt  ist  und  mit  erheblichem  Nutzen
420
        <pb n="430" />
        421

arbeitet.  Viel  hängt  davon  ab,  ob  an  der  Spitze  des  Unternehmens  tüchtige
und  ehrliche,  kaufmännisch  und  technisch  geschulte  Direktoren  stehen.
Durch  den  Krieg  ist  naturgemäß  eine  vollkommene  Verschiebung  erfolgt.
Von  einer  großen  Zahl  Aktiengesellschaften  gilt  das  Wort  eines  bekannten
Bankdirektors:  Der  Krieg  hat  viele  Wunden  geheilt,  die  der  Frieden
geschlagen  hat.
3.  Ruxc  und  Bohranteiie.
»)  Kuxe.
Kuxe  heißen  die  Anteile  einer  Gewerkschaft.  Diese  ist.  eine  sehr
alte,  im  Bergbau  vorkommende  Form  der  Kapitalvereinigung.  Sie  unterscheidet ­
  sich  von  der  Aktiengesellschaft  dadurch,  daß  der  Gewerke  Zahlungen
nur  zu  leisten  hat,  wenn  solche  gefordert  werden.
Hat  jemand  durch  Bohrung,  Schürfung  oder  sonstwie  Mineralien  und
Erze  gefunden  und  will  deren  Lager  ausbeuten,  so  hat  er  bei  dem  zuständigen ­
  Oberbergamt  den  Antrag  zu  stellen,  ihm  die  Erlaubnis  zur
Ausbeutung  zu  geben,  d.  h.  ihm  das  Bergwerkseigentuni  zu  verleihen.
Er  legt,  wie  der  Fachausdrnck  lautet,  „Mutung"  ein.  Ist  von  niemandem
zuvor  ein  Recht  auf  das  betreffende  Bergwerk  geltend  gemacht  worden,
so  wird  dem  Antragsteller  das  Bergwerkseigentum  verliehen,  und  er
kann  Nlit  den.  Betriebe  (Abbau,  Mineralgewinnung)  beginnen.  Die
Bergbau  f  r  e  i  h  e  i  t  sollte  möglichst  viele  veranlassen,  Bergbau  zu  treiben
und  sich  gegenseitig  Konkurrenz  zu  machen.  Ist  der  einzelne  nicht  in  der
Lage,  die  Kosten  zu  tragen,  so  sucht  er  einen  oder  mehrere  Teilnehmer,
um  mit  ihnen  eine  Gewerkschaft  (abgeleitet  von  „wirken")  zu  bilden.
Was  der  Gesetzgeber  beabsichtigt  hatte,  wurde  nicht  erreicht.  Bergbaufreiheit ­
  im  Sinne  freier  Konkurrenz  und  Beteiligung  breiter  Schichten
existiert  nicht.  An  einige  wenige  wurden  Millionen  ohne  irgendwelche
Gegengabe  verschenkt.
Nach  dem  Preußischen  Allgemeinen  Berggesetz  vom
24.  Juni  1865,  das,  mit  geringen  Abweichungen,  auch  für  die  anderen
deutschen  Staaten  gilt,  genügen  zur  Bildung  einer  Gewerkschaft  zwei
Personen,  sofern  das  Bergwerkseigentum  vorhanden  ist.  Die  Gewerkschaft ­
  hat  sich  unter  Beilegung  eines  Namens  (gewöhnlich  ist  es  der
Name  des  Bergwerks)  im  Grundbuch  eintragen  zu  lassen.  Bilanzveröffentlichungcn
  brauchen  Gewerkschaften  nicht  vorzunehmen.  —
        <pb n="431" />
        422

Während  die  Aktiengesellschaft  eine  Vereinigung  von  Kapitalien ­
  ist,  ist  die  Gewerkschaft  eine  Vereinigung  von  Personen, ­
  die  sich  zur  Ausbeutung  eines  Unternehmens  (Bergwerks)  zusammengetan ­
  haben.  Das  gemeinsame  gewerkschaftliche  Eigentum  wird
neuerdings  meist  in  100  oder  1000  Anteile,  Kuxe  genannt  (abgeleitet
von  dem  böhmischen  Worte  Kukux),  geteilt.  Die  Kuxe  lauten  nicht,  wie
die  Aktien,  auf  einen  bestimmten  Betrag,  sondern  sind  Bescheinigungen
über  eine  Geschäftsbeteiligung,  ideelle  Anteile  an  dem  gemeinsamen  Ge-Werkschaftsbesitz.
  Sie  sind  auf  den  Namen  des  Besitzers  gestellt,  der  im
Gewerkenbuch  eingetragen  sein  muß;  der  Erwerber  muß  den  Antrag  auf
Umschrift  im  Gewerkenbuch  stellen  und  zugleich  Abtretungsurkunde  (Zession)
und  Kux  einreichen.
Die  Mitglieder  der  Gewerkschaft,  die  Gewerken,  haben,  wie  schon
erwähnt,  keine  bestimmten  Beiträge  zu  leisten,  sondern  nur  je  nach  Bedarf
  des  Unternehmens.  An  dem  Gewinn  und  Verlust  nehmen  sic  nach
dem  Verhältnis  ihrer  Kuxe  teil.  Wer  z.  B.  einen  Kux  einer  lOOteiligen
Gewerkschaft  besitzt,  erhält  stigg  vom  Gewinn,  Ausbeute  genannt,
oder  hat  eintretendenfalls  Vivo  des  Zuschusses  zu  leisten,  der  durch  nicht
gedeckte  Unkosten,  durch  Neubauten  zur  Förderung  des  Betriebes  usw.
erforderlich  ist.  Man  nennt  solche  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  der
Majorität  eingeforderten  Zahlungen  Zubuße.  Diese  Zubnßepslicht  ist
es  hauptsächlich,  die  den  Kux  von  der  Aktie  unterscheidet  und  die  auch
wesentlich  bestimmend  für  die  Organisation  des  Handels  in  diesen  Teilhaberpapieren ­
  gewesen  ist.
Leistet  der  Gewerke  die  ausgeschriebene  Zubuße  nicht,  so  wird  die
Gewerkschaft  klagen,  und  er  wird  verurteilt  werden,  die  Zubuße  zuzüglich
Verzugszinsen  zu  zahlen.  Im  Klagewege  wird  der  Kuxschein  gepfändet  und
in  einer  Zwangsversteigerung  verkauft.  Ist  der  Erlös  größer  als  die
schuldige  Zubuße  xlns  Kosten  des  Rechtsstreits,  so  wird  der  Uberschuß  an
den  bisherigen  Besitzer  gezahlt.
Die  Leitung  der  Geschäfte  übt  der  Repräsentant  oder  der  ans
mehreren  Personen  bestehende  Grubenvorstand  —  beide  werden
von  den  Gewerken  gewählt  —  aus.  Organ  der  Gesellschaft  ist  der
Direktor.  Eine  Vermögensbilanz  wird  oft  nicht  alljährlich  gezogen,
sondern  es  wird  Ausbeute  verteilt,  sobald  ein  Uberschuß  vorhanden  ist.
In  Rheinland  und  Westfalen  fand  die  Gewerkschaft  hauptsächlich  als
        <pb n="432" />
        423

Unternehmungssorm  Anwendung.  Daher  erfolgt  auch  der  Handel  in
Kuxe»  zum  größten  Teil  cm  der  Essener  und  der  Düsseldorfer  Börse.
Die  Kurse  verstehen  sich  in  Mark  für  den  Kux.
b)  B  o  h  r  a  n  t  e  i  l  e.
In  den  neunziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts  entstand  die
Bohrgesellschaft,  die  oft  die  Vorstufe  zur  Gewerkschaft  bildet.
Ihr  Zweck  ist,  durch  Bohrungen  an  verschiedenen  Stellen  zu  suchen,  ob
irgendwo  abbaufähige  Mineralschätze  (Kali,  Kohlen  oder  Erdöl)  vorhanden ­
  sind.  Diese  Bohrungen  verschlingen  mitunter  recht  große  Summen.
Ist  die  Gesellschaft  aber  fündig  geworden,  und  hat  sie  auf  Antrag  das
Bergwcrkseigentum  verliehen  erhalten,  so  geht  aus  der  Bohrgesellschaft,
die  nur  eine  Versuchsgesellschaft  war,  in  der  Regel  eine  Gewerkschaft  oder
eine  Aktiengesellschaft  hervor.
Braucht  die  Bohrgesellschaft  Geld  zur  Begleichung  ihrer  Verbindlichkeiten, ­
  so  müssen  die  Anteilshaber  es  unbedingt  aufbringen.  Gerät  die
Gesellschaft  in  Konkurs,  so  haftet  jeder  Teilnehmer  mit
seinein  ganzen  Vermögen  für  die  Verbindlich  kette  n
der  Gesellschaft.  Von  dieser  Haftung  kann  er  sich  n  i  ch  t  dadurch
befreien,  daß  er  seinen  Anteil  an  die  Gesellschaft  abtritt.
Ist  schon  beim  Erwerb  von  Kuxen  größtmögliche  Vorsicht  notwendig,
so  noch  mehr  bei  dem  Erwerbe  von  B  o  h  r  a  n  t  e  i  l  e  n.  Wer  nicht  genau
über  die  einschlägigen  Verhältnisse  unterrichtet  und  nicht  in  der  Lage  ist,
ein  größeres  Risiko  zu  übernehmen,  wird  gut  tun,  derart  spekulative
Papiere,  die  allerdings  mitunter  auch  große  Chancen  bieten  (siehe  Internationale ­
  Bohrgesellschaft),  nicht  zu  erwerben.  Ein  Bohranteil  hat  mit
einem  Blankoakzept  insofern  Ähnlichkeit,  als  die  Summe,  zu  deren  Zahlung ­
  der  Besitzer  verpflichtet  wird,  und  für  die  er  mit  seinem  gesamten
Vermögen  haftet,  beliebig  ausgefüllt  werden  kann.  Oft  sind  Bohranteile
nur  loszuwerden,  wenn  der  Besitzer,  anstatt  etwas  zu  erhalten,  in  Rücksicht ­
  auf  die  Zubnßepflicht  noch  einen  gewissen  Betrag  draufzahlt.
4.  Los-  und  Prämienanleihen.
Am  Ende  des  18.  Jahrhunderts  entstand  eine  neue  Form  amortisabler
Staatsanleihen,  die  entweder  überhaupt  keine  Zinsen  brachten  oder  niedrigere ­
  als  die  sonst  landesüblichen.  Die  ersparten  Zinsen  wurden  zur
        <pb n="433" />
        Bildung  von  Gewinnen  verwendet.  Gewinn-  und  Nennbetrag  zusammen  wird
Prämie  genannt,  daher  der  Name:  Los-,  Lotterie-  oder  Prämienanleihen.
Diese  Anleihen  konnten  nieist  unter  günstigeren  Bedingungen,  d.  h.  z»
höherem  Kurse  bzw.  zu  niedrigerem  Zinsfuß  begeben  werden,  als  die
etwa  gleichzeitig  ausgegebenen  anderen  Staatsanleihen,  da  die  Möglichkeit, ­
  einen  hohen  Gewinn  zu  erzielen,  bei  dem  allgemeinen  Hang  zum
Glücksspiel  einen  unwiderstehlichen  Reiz  auf  die  Käufer  ausübte.  Sehen
doch  die  meisten  Menschen  auf  einem  Lotterieplan  nur  die  hohen  Gewinne
und  nicht  die  überwiegende  Mehrzahl  der  Nieten.
Adam  Smith  schrieb  über  das  Lotteriespicl  in  „Natur  und  Ursachen
des  Volkswohlstandes":  „Um  mehr  Aussicht  auf  Gewinn  zu  haben,  kauft  mancher ­
  mehrere  ganze  Lose  oder  kleine  Anteile  einer  noch  größeren  Anzahl,  und
doch  gibt  es  keinen  Satz  in  der  Mathematik,  der  sicherer  wäre  als  dieser,  daß
man  desto  mehr  verliert,  je  mehr  Lose  man  hat.  Spielt  man  alle,  so  ist  der
Verlust  gewiß,  und  je  mehr  Lose  man  spielt,  desto  näher  kommt  man  dieser  Gewißheit." ­

Die  Losanleihe  ist  entweder  in  eine  bestimmte  Anzahl  fortlaufend
numerierter  Stücke  oder  in  Serien  geteilt,  deren  jede  10,  20,  25  oder
100  Lose  enthält.  In  diesem  Falle  findet  zuerst  eine  Serienziehung
statt,  der  einige  Wochen  später  die  G  e  w  i  n  n  z  i  e  h  u  n  g  folgt.  Alt  dieser
nehmen  nur  diejenigen  Lose  teil,  deren  Serien  vorher  gezogen  worden
sind.  Jedes  Los  muß  mindestens  mit  seinem  Nominalbeträge
snicht  zu  verwechseln  mit  seinem  Kurswert)  herauskommen.
Lose  und  Prämienanleihen,  deren  Seriennummern  gezogen  worden  sind
(Serien  lose),  gelangen  bis  zu  der  Ziehung,  die  über  den  ihnen  zufallenden
  Gewinn  entscheidet,  mehrfach  in  den  Handel.
Der  Kurs  der  Losanleihen  ist  fast  stetig  gestiegen;  einmal  deshalb,  weil  der
kleinste  Treffer  —  Niete  genannt  —  bei  den  meisten  Losanleihen  von  Jahr
zu  Jahr  größer  wird,  dann  aber,  weil  die  Zahl  der  noch  vorhandenen  Prämienanleihen ­
  stetig  abnimmt.  Das  Reichsgesctz  vom  8.  Juni  1871,  betreffend  die
„Jnhaberpapiere  mit  Prämien",  bestimmt  nämlich,  daß  neue  Lotterieanleihen
nur  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes  und  nur  zum  Zwecke  einer  Anleihe  des
Deutschen  Reiches  oder  eines  Bundesstaates  ausgegeben,  ferner  daß  von  a  u  sländischen
  Losen  nur  diejenigen  Stücke  gehandelt  werden  dürfen,  die  vor
dem  1.  Mai  1871  emittiert  und  bis  zum  1b.  Juli  1871  mit  dem  deutschen
Reichsstempel  versehen  sind.  —  Die  letzte  deutsche  Los  anleihe  (Augsburger
  Lose)  verschwindet  1934,  die  letzte  auswärtige  Losanleihe  (Türkenlose)
  planmäßig  1974.

424
        <pb n="434" />
        Um  denwirklichen  Wert  eines  unverzinslichen  Loses  zu  ermitteln,
müßte  man  sämtliche  bis  zum  Schluß  der  Ziehung  auf  die  betreffende
Anleihe  entfallenden  Gewinnbeträge,  unter  Abzug  der  Zinsen  bis  zum
Auszahlungstag,  addieren  und  durch  die  Zahl  der  zurzeit  noch  nicht  gezogenen ­
  Lose  teilen.  Bei  dieser  Rechnung  ergibt  sich,  daß  der  Kurswert
aller  in  Deutschland  zum  Handel  zugelassenen  Los-  und  Prämienanleihen
erheblich  höher  als  ihr  rechnungsmäßiger  Wert  ist.  Diese  hohen  Kurse
der  ausländischen  Lospapiere  haben  vielfach  zur  Fälschung  des  deutschen
Stempels  geführt.  sGegenmaßregcl:  Kontrollstcmpel  von  1908;  nur  die
mit  ihm  versehenen  Lose  sind  lieferbar.)
Bei  einigen  Losanleihen  finden  Prämien-  und  A  m  o  r  t  i  -
sationsziehungen  statt.  In  diesem  Falle  nehmen  die  bereits  zur
Rückzahlung  gezogenen  Lose  noch  bis  zum  Schluß  sämtlicher  Ziehungen
an  den  Prämienverlosungen  teil.  Bei  der  großen  Anzahl  der  mitspielenden ­
  Lose  sind  die  Gewinnchancen  naturgemäß  nur  sehr  gering.
VI.  Der  Börsenauftrag.
Da  im  allgemeinen  der  Eintritt  zur  Börse  und  der  Abschluß  von  Geschäften ­
  nur  denjenigen  gestattet  ist,  die  dort  berufsmäßig  Geschäfte  abwickeln, ­
  persönlich  bekannt  sind  und  den  nötigen  Kredit  besitzen,  so  muß  der
Außenstehende,  der  „an  der  Börse  handeln"  will,  sich  der  Vermittlung  eines
Kommissionärs  seiner  Bank  oder  eines  Bankiers)  oder  eines  Maklers  bedienen.
Wer  bei  der  Bank  oder  Bankfirma,  der  er  den  Auftrag  erteilt,  noch
kein  Depot  oder  bares  Guthaben  besitzt,  muß,  wenn  er  einen  Kaufauftrag
gibt,  eine  Anzahlung  leisten,  wenn  er  einen  Verkaufsauftrag  erteilt,  die
betreffenden  Wertpapiere  einliefern  und  in  der  Regel  auch  noch  durch
Unterzeichnung  eines  Formulars  sich  mit  de»  „Geschäftsbedingungen"
ssiehe  S.  146)  einverstanden  erklären.
Zur  Erteilung  der  Börsenaufträge  s„O  r  d  e  r  s")  werden  in  der  Regel
vorgedruckte  Formulare  —  für  Kauf-  und  Verkaufsaufträge  meist  in  verschiedenen
  Farben  —  benutzt  ssiehe  S.  426).
Der  Auftrag  muß  enthalten:
1.  die  Angabe,  ob  gekauft  oder  verkauft  werden  soll;
2.  den  Nominalwert,  der  angeschafft,  bzw.  verkauft  werden  soll,  mit
Angabe  der  Währung  sM,  Fr.,  £  usw.);
(Fortsetzung  427.)

425
        <pb n="435" />
        3.  die  genaue  Bezeichnung  des  Papieres  (vorkommendenfalls  auch
Serie,  Litera,  Angabe,  ob  Aktie,  Vorzugsaktie  usw.);
4.  den  Kurs,  der  beim  Ankauf  nicht  überschritten  werden  darf,  bzw.
unter  dem  die  Papiere  nicht  veräußert  werden  sollen.  Der  Beauftragte ­
  ist  verpflichtet,  günstiger  abzuschließen,  als  die  Preisgrenze
(das  L  i  m  i  t)  besagt,  wenn  ihm  dies  möglich  ist.  Wünscht  der  Kommittent, ­
  daß  die  Papiere  auf  a  l  l  c  F  ä  l  l  e  gekauft,  bzw.  verkauft
werden  (u  »limitierte  Order),  so  schreibt  er  anstatt  eines
Kurses  das  Wort  „bestens"  (Bet  Ankäufen  auch  „billigst",  bei  Verkäufen ­
  „bestmöglich")  auf  den  Orderzettel.
Der  Zusatz  „Jnteressewahrend"  bei  einem  unlimitierten  Auftrag
  besagt,  der  Kommissionär  solle  den  Auftrag  nur  teilweise  oder  überhaupt ­
  nicht  ausführen,  wenn  beim  Kauf  der  Kurs  unverhältnismäßig
hoch,  beim  Verkauf  unverhältnismäßig  niedrig  werden  würde.
Mitunter  wird  auch  ein  sog.  Notlimit  erteilt:  Der  Besitzer  eines
Wertpapiercs  gibt  den  Auftrag,  dieses  bestens  zu  verkaufen,  sobald  es  auf
einen  bestimmten  Kurs  gesunken  ist.  Er  tut  dies  entweder  gezwungen,
weil  die  unterste  Beleihungsgrenze  des  Papieres  damit  erreicht  ist,  oder
weil  er  freiwillig  seinen  Verlust  begrenzen  will.  In  ähnlicher  Weise
verfährt  zuweilen  derjenige,  der  ä  la  baisse  spekuliert  (gefixt)  hat.  Er
gibt  den  Auftrag,  das  Wertpapier  zu  kaufen  (um  sich  einzudecken),  sobald
es  auf  einen  bestimmten  Kurs  gestiegen  ist;
5.  die  Zeit,  für  welche  die  Order  in  Nota  genommen  werden  soll,  falls
Ausführung  am  ersten  Tage  nicht  möglich  ist.
Der  Auftrag  kann  erteilt  werden:
a)  für  einen  Tag;
b)  bis  Widerruf,  d.  h.  bis  der  Kommittent  die  Order  widerruft;
o)  bis  zum  letzten  Tag  (ultima)  des  laufenden  Monats  („gültig  bis  ult.
er."),  bzw.  bis  ultimo  des  nächsten  Monats,  was  öfters  geschieht,  wenn
der  Auftrag  erst  am  letzten  oder  an  einem  der  letzten  Tage  des  Monats ­
  erteilt  ist;
6.  Angabe,  ob  die  Stücke  übergeben  werden,  oder  ob  sie  dem  Depot  zu
entnehmen  sind,  bzw.  ob  Ablieferung  der  Stücke  oder  Einverleibung
ins  Depot  gewünscht  wird;
7.  Angabe,  ob  der  Gegenwert  bar  gezahlt,  bzw.  bar  gewünscht  wird
(Abrechnung  per  Kasse),  oder  ob  er  über  Konto  gehen  soll,  was  die
Regel  bildet,  wenn  der  Kontrahent  ein  laufendes  Konto  besitzt.
        <pb n="436" />
        428

Zweifel  bestehe»  vielfach,  ob  und  unter  welchen  Voraussetzungen  Bankhäuser ­
  für  Auskünfte  und  Ratserteilung,  für  die  E  m  p  s  e  h  l  u  n  g  von
Wertpapieren  regreßpflichtig  gemacht  werden  können.  Das  Publikum ­
  ist,  schlägt  eine  Spekulation  fehl,  geneigt,  den  Bankier  dafür  verantwortlich ­
  zu  machen.  §  347  des  HGB.  sagt:  „Wer  aus  einem  Geschäfte,
das  auf  seiner  Seite  ein  Handelsgeschäft  ist,  einem  anderen  zu  Sorgfalt
verpflichtet  ist,  hat  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Kaufmanns  einzustehen", ­
  und  nach  §  384  des  HGB.  hat  der  Bankier  als  Kommissionär
die  Pflicht,  „das  Interesse  des  Kommittenten  wahrzunehmen".  Er  muß
besonders  vorsichtig  sein,  wenn  er  einem  Kunden  von  einem  beabsichtigten
Geschäft  abrät  und  ein  anderes  vorschlägt.  Vom  Bankier,  der  einen  Ratschlag ­
  erteilt,  lvird  verlangt,  daß  er  die  Tatsachen,  die  für  oder  gegen
den  Ankauf  eines  Wertpapieres  sprechen,  genau  geprüft  hat;  er  muß  es
verstehen,  die  Mitte  zwischen  Pedanterie  und  Tollkühnheit  einzuschlagen.
Die  Entwicklung  der  Kurse  kann  er  nicht  prophezeien;  er  soll  aber  die
Tatsachen,  die  zugunsten  oder  zuungunsten  der  in  Frage  kommenden
Effekten  sprechen,  anführen,  die  Lage  des  betreffenden  Unternehmens
schildern,  seine  Ansichten  über  die  Gestaltung  des  Geld-  und  Effekten-Marktes
  äußern  usw.  Die  Entscheidung  muß  der  Kunde  selbst  fällenst.
VII.  Die  Kurse.
].  Die  Börsenmakler.
Weil  eine  Umfrage  unter  den  Börsenbesuchern,  wer  von  einem  genannten ­
  Wertpapiere  zu  einem  bestimmten  Kurse  einen  bestimmten  Betrag
abzugeben,  bzw.  zu  verkaufen  bereit  ist,  sehr  zeitraubend  wäre  und  meistens
st  Beherzigenswerte  Worte  richtete  Wassermann,  Vorstandsmitglied
der  Deutschen  Bank,  auf  dem  VI.  Allgemeinen  Deutschen  Bankiertag  (September
1925)  an  seine  Standesgenossen,  die  berufen  sind,  das  Publikum  bei  Kapitalsanlagen ­
  zu  beraten:  „Sehen  Sie  sich  das  Papier,  das  Sie  dem  Sparer  verkaufen, ­
  sehr  genau  an.  Der  Sparer  will  Reute  haben,  er  ivill  sie  auch
w  i  r  k  l  i  ch  haben,  und  bei  den  gegenwärtigen  Zinsverhältnissen  hat  er  auch
Anspruch  auf  eine  ansehnliche  Reute.  Aber  prüfen  Sie  genau,  ob  in  dem
Papier,  das  der  Sparer  kaufen  soll,  nicht  mehr  versprochen  wird,  als  später
tatsächlich  geleistet  werden  kann.  Keine  noch  so  hohe  Vermittlungsprovision ­
  darf  den  Bankier  dazu  verführen,  von  solcher  Prüfung  Abstand
zu  nehmen."
        <pb n="437" />
        429

auch  nicht  einmal  zum  Ziele  führen  würde,  gibt  es  an  der  Börse  Personen,
die  berufsmäßig  die  Geschäfte  zwischen  Käufern  und  Verkäufern  vermitteln: ­
  die  M  a  k  l  e  r.  An  den  großen  deutschen  Effektenbörsen  sind  zwei
Gattungen  von  Maklern  zu  unterscheiden:
1.  Kursmakler  (vor  1896  vereidete,  Fonds  -  und  Wechsel ­
  m  a  k  l  e  r  genannt)  und
2.  Freie  Makler,  Privat  Makler,  kurz  Makler  genannt.
Im  Börsenjargon  bezeichnet  man  diese  mitunter  auch  als  „Pfuschmäkle
  r",  weil  sie  „den  Kursmaklern  ins  Handwerk  pfuschen".
Hauptsächlich  sind  zwei  Arten  zu  unterscheiden:  die  Kassamakler,
die  das  Geschäft  nur  vermitteln,  wenn  sie  einen  Gegenkontrahenten
gefunden  haben  (sonst  geben  sie  die  Order  dem  Kursmakler),  und
die  S  p  e  k  u  l  a  t  i  o  n  s  Makler,  die  zu  einem  festen  Preise  abschließen, ­
  ohne  sofort  einen  Gegenkontrahenten  zu  haben.
Die  freien  Makler  üben  ihre  Tätigkeit  auf  den  sog.  freien  M  ä  r  k  -
t  e  n  der  Börse  aus  und  treten  hier  in  Wettbewerb  mit  den  Kursmaklern,
soweit  diese  auch  dort  Geschäfte  vermitteln.
Während  als  Makler  jeder  tätig  sein  kann,  der  nicht  aus  einem  der
früher  (S.  383)  genannten  Gründe  vom  Börsenbcsuch  ausgeschlossen  ist  und
der  sich  eine  Börsenkarte  gelöst  hat,  werden  die  K  u  r  s  m  a  k  l  e  r,  die  das
Börsengesetz  als  Hilsspersonen  des  Börsenvorstandes  charakterisiert,  durch
den  Regierungspräsidenten,  in  dessen  Verwaltungsbezirk  die  Börse  gelegen
ist  (in  Berlin  durch  den  Oberpräsidenten),  ernannt.  Vor  Antritt  ihrer
Stellung  haben  sie  den  Eid  jedes  Staatsbeamten,  daß  sie  die  ihnen  obliegenden ­
  Pflichten  getreu  erfüllen  werden,  zu  leisten.
Eine  Vertretung  der  Kursmakler  (Maklerkammer)  ist  bei  der
Bestellung  neuer  Kursmakler  und  bei  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die
einzelnen  Makler  gutachtlich  zu  hören.  Die  näheren  Bestimmungen  über
die  Bestellung  und  Entlassung  der  Kursmakler  und  die  Organisation
ihrer  Vertretung,  sowie  über  ihr  Verhältnis  zu  den  Staatskommissaren
und  den  Börsenorganen  werden  von  der  Landesregierung  gegeben  (§  30).
Die  Kursmakler  an  der  Berliner  Börse  werden  durch  eine  aus
13  Mitgliedern  und  6  Stellvertreter»  bestehende  Maklerkammer  vertreten.
Von  den  Mitgliedern  müssen  zwei,  und  von  den  Stellvertretern  muß  einer
an  der  Produktenbörse  tätig  sein.  —  Die  Berliner  Maklerkammer  verteilt
(was  in  Widerspruch  zu  §  30  des  Börsengesetzes  steht:  die  Maklerkammer  ist
        <pb n="438" />
        ■—

430

bei  Verteilung  der  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Makler  gutachtlich  zu
Hörens  die  Geschäfte  unter  die  einzelnen  Kursmakler.  —  In  Frankfurt  a.  M.
geschieht  dies  durch  die  Handelskammer.
Nach  §  32  des  Börsengesetzes  dürfen  die  Kursmakler  in  den  Geschäftszweigen, ­
  für  die  sie  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises  mitwirken,
  nur  insoweit  für  eigene  Rechnung  oder  in  eigenem  Namen
Handelsgeschäfte  schließen  oder  eine  Bürgschaft  für  die  ihnen  übermittelten ­
  Geschäfte  übernehmen,  als  dies  zur  Ausführung  der  ihnen  erteilten
Aufträge  nötig  ist,  d.  h.  insoweit,  als  sie  für  einen  Teilbetrag,  die
„Spitzen",  keinen  Gegenkontrahenten  finden.
Die  Kursmakler  dürfen,  soweit  nicht  die  Landesregierung  Ausnahmen
zuläßt,  ein  sonstiges  Handelsgewerbe  nicht  betreiben,  auch  nicht  an  einem
solchen  als  Kommanditist  oder  stiller  Gesellschafter  beteiligt  sein;  ebensowenig ­
  dürfen  sie  zu  einem  Kaufmann  in  dem  Verhältnis  eines  Prokuristen, ­
  Handelsbevollmächtigten  oder  Handlungsgehilfen  stehen.  Sie
vermitteln  entweder  in  allen  an  der  betreffenden  Börse  gehandelten  Werten ­
  oder  nur  in  bestimmten,  ihnen  zugelviesenen  Werten.  Sie  haben
dann  nur  mit  bestimmten  Effektengattungen  zu  tun.  Ihr  Effektenkreis
  ist  gegeben;  in  diesem  leisten  sie  ihre  Dienste  jedermann.  An
der  Berliner  Börse  bilden  je  zwei  Kursmakler  eine  Maklergruppe
  und  stellen  gemeinschaftlich  die  Kurse  derjenigen  Wertpapiere ­
  fest,  die  ihnen  durch  die  Maklerkammer  zugewiesen  sind.
Die  Zahl  der  Kursmakler  an  der  Berliner  Fondsbörse  betrug  im  Mai  1927
110.  Sie  sind  in  55  G  r  u  p  P  e  u  eingeteilt,  deren  jede  die  Umsätze  entweder  von
wenigen  lebhaft  gehandelten  oder  von  vielen  wenig  gehandelten  Effekten  zu
vermitteln  hat.  Durchschnittlich  fallen  auf  jede  Gruppe  40—50  Werte.  Freie
Makler  gibt  es  an  der  Berliner  Börse  etwa  300.
Um  bei  Abschlüssen  mit  den  sog.  Spekulationsmaklern  Sicherheit  zu
bieten,  haben  sich  Maklerbanken  gebildet.  Es  sind  dies  Institute,
die  das  Maklergewerbe  als  Großbetrieb  organisiert  haben,  und  die  an
allen  Märkten  Vertreter  unterhalten,  deren  Geschäftsvermittlung  im
Namen,  für  Rechnung  und  auf  Gefahr  der  Bank  erfolgt.  Nachdein
die  Maklerbank  (1901)  und  der  Börsen-Handels-Verein  (1904s  in  Liquidation ­
  getreten  sind,  hat  nun  auch  der  Berliner  Makler-Verein
diese  Tätigkeit  aufgegeben.
An  der  Hamburger  Börse  gibt  es  keine  Kursmakler.  An  deren  Stelle
        <pb n="439" />
        sind  beeidigte  Auktionatoren  angestellt,  die  jedoch,  wenn  sie  nicht  in  dieser  amtlichen ­
  Eigenschaft  tätig  sind,  als  sreie  Vermittler  gelten.
Z.  Feststellung  der  Kurse.
Einleitung:  M  a  r  k  t  b  i  l  d  u  n  g.  Errechnete  Kurse  und
f  e  st  e  K  u  r  s  e.
Die  Marktbildung  kann  eine  örtliche,  eine  zeitliche  oder  eine  persönliche ­
  sein:
1.  ÖrtlicheMürkte  bilden  sich  hauptsächlich  an  den  großen  Börsen.
Jedes  Wertpapier  wird  an  einer  bestimmten  Stelle  des  Börsensaales  gehandelt. ­
  Eine  Anzahl  Wertpapiere  (mitunter  auch  nur  ein  einziges
Papier!)  bilden  einen  Markt.  Dieser  Markt  gruppiert  sich  in  der  Regel  um
die  Kursmakler,  die  die  betreffenden  Wertpapiere  handeln.
2.  Von  einer  zeitlichen  Marktbildung  spricht  man,  wenn  nur  ein
einziger  großer  Markt  vorhanden  ist  und  für  alle  an  der  betreffenden
Börse  gehandelten  Wertpapiere  der  Reihe  nach  Kurse  festgestellt  werden.
So  sind  z.  B.  an  der  B  r  e  s  l  a  n  e  r  Börse  die  zum  Handel  und  zur
Notierung  amtlich  zugelassenen  Werte  in  9  Gruppen  geteilt.  Aus  den
Verhandlungen  zwischen  den  Maklern  und  den  Börsenbesuchern  ergibt  sich
der  Tageskurs,  der  vom  Makler  an  die  Tafel  angeschrieben  wird.  Darauf
wird  zum  nächsten  Wertpapier  (in  der  Regel  in  einer  ein  für  alle  Male
bestimmten  Reihenfolge)  übergegangen.  Sind  für  die  Werte  der  ersten
Gruppe  die  Kurse  festgesetzt,  so  werden  die  Werte  der  ziveiten,  nachher  die
der  dritten  Gruppe  usw.  vorgenommen.  Die  Börsenbesucher  wandern  von
Markt  zu  Markt,  von  der  äußersten  rechten  zur  äußersten  linken  Säule
der  Börse.
3.  Persönliche  Marktbildung  durch  Spezialisierung  der
Börsenbesucher.  An  einer  großen  Börse,  wie  z.  B.  in  Berlin,  müssen  an
verschiedenen  Stellen  der  Börse  eine  Anzahl  Wertpapiere  gleichzeitig
gehandelt  werden.  Die  Börsenbesucher  können  aber  nicht  gleichzeitig  in
verschiedenen  Märkten  handeln.  Ein  Börsenvertreter  einer  Bank  kann  nur
in  einem  oder  in  einigen  wenigen  Märkten  tätig  sein.  Daher  senden  die
großen  Institute  eine  große  Anzahl  Vertreter  zur  Börse,  von  denen  jeder
nur  einige  bestimmte  Papiere  handelt.
Als  Börsenpreis  ist  (Börsengesetz  §  29)  derjenige  Kurs  festzusetzen,
der  der  wirklichen  Geschäftslage  des  Verkehrs  an  der  Börse  entspricht.
        <pb n="440" />
        432

Anspruch  auf  Berücksichtigung  bei  der  amtlichen  Feststellung  des  Börsenpreises ­
  kann  jedoch  nur  erhoben  werden  sBörsengesetz  §  31),  wenn  das
Geschäft  durch  Vermittlung  eines  Kurs  Maklers  abgeschlossen  ist.
Die  Kurse,  zu  denen  an  der  Börse  gehandelt  wird,  sind  entweder  einheitliche ­
  und  errechnete,  oder  sie  werden  von  Fall  zu  Fall  von  den  Kontrahenten ­
  vereinbart  (variable  Kurse).
Die  Berliner  Börse  hat,  wie  auch  die  Mehrzahl  der  deutschen
Provinzbörsen,  im  Kassahandel  den  E  i  n  h  e  i  t  s  k  u  r  s.  Wie  er  errechnet ­
  wird,  ist  im  nächsten  Abschnitt  dargestellt.
Da  zu  diesem  Einheitskurse  alle  Aufträge,  soweit  der  Kurs  solche  zuläßt,
ausgeführt  werden,  bietet  er  dem  Publikum  einen  Schutz  vor  Übervorteilung ­
  („Kursschnitt")  durch  unredliche  Bankiers.  Aber  der  Einheitskurs ­
  hat  auch  Nachteile,  vor  allem  den,  daß  seine  Bildung  durch  Zufälligkeiten ­
  beeinflußt  wird,  und  weiter,  er  bringt  nur  die  Börsenstimmung  zum
Ausdruck,  die  gerade  zur  Zeit  der  Kursfeststellung  herrschte;  die  nach  Festsetzung ­
  des  Einheitskurses  eintreffenden  Nachrichten  können  diesen  nicht
mehr  günstig  oder  ungünstig  beeinflussen.
Neben  dem  E  i  n  h  e  i  t  s  kurs  besteht  bei  einer  Reihe  von  Papieren,  die
vom  Börsen  vor  st  and  ausdrücklich  zu  dieser  Art  des  Handels  zugelassen ­
  sind,  die  Notierung  fortlaufender  (variabler,
s  ch  w  a  n  k  e  n  d  e  r)  K  u  r  s  e.  Der  Handel  erfolgt  zu  festen,  jeweils  zwischen
den  Parteien  vereinbarten  Kursen,  wie  sie  beim  Zeitgeschäft  üblich  sind.
Das  Ventil,  das  der  Handel,  der  in  den  engen  Rahmen  des  Einheitskurses
nicht  mehr  zu  zwängen  war,  vor  dem  Kriege  sich  geöffnet  hatte,  war  der
„freie  Verkehr".  Als  1917  die  amtlichen  Kursnotierungen  wieder  aufgenommen ­
  wurden,  wurde  der  fortlaufende  Kurs  für  eine  Anzahl  Wertpapiere ­
  zugelassen.  Sofern  die  Schlüsse  in  bestiinmten  Mindestsummcn
erfolgen  (für  Berlin  und  Hamburg  6000  RM,  oder,  wenn  dieser  Betrag
nicht  darstellbar  ist,  7000  RM,  für  Frankfurt  a.  M-  3000  RM  sbzw.
3500  oder  4000  RMs),  kann  der  Auftraggeber  bestimmen,  ob  sein  Auftrag ­
  zum  Einheitskurse,  oder  ob  er  zum  variablen  Kurse  ausgeführt
werden  soll.
Beeinflußt  durch  sachliche  Gründe  und  politische  und  wirtschaftliche
Nachrichten,  durch  Tendcnzwcchsel  (wechselnde  Stimmung  der  Börsenbesucher), ­
  durch  Kursmeldungen,  die  von  anderen  Börsenplätzen  eintreffen,
ändern  sich  die  Kurse  fortwährend.
        <pb n="441" />
        28  O.  GW.  25.21.

483

Die  Schwankungen  dieser  zum  Handel  in  variablen  Kursen  zugelassenen
Wertpapiere  kommen  bei  den  Kursnotierungen  in  der  Weise  zum  Ausdruck,
daß  nicht  sämtliche  Kurse,  zu  denen  Geschäfte  erfolgt  sind,  notiert
werden,  sondern  bei  jedem  Wertpapier  swie  beim  Terminhandel)  nur  die
höchsten  und  die  niedrigsten  Grenzkurse.
Im  Freiverkehr  werden  außer  Papieren,  die  o  ffiziell  variabel
notiert  werden,  und  Papieren,  denen  seitens  der  Spekulation  zeitweise
besonderes  Interesse  entgegengebracht  wird,  auch  Papiere  gehandelt,  die
offiziell  sämtlich)  nicht  notiert  werden,  weil  die  Effekten  von  der  Zulassungsstelle ­
  nicht  zugelassen  sind.  Entweder  genügten  sie  den  Anforderungen ­
  der  Zulassungsstelle  nicht,  oder  ein  diesbezüglicher  Antrag  war
noch  gar  nicht  gestellt  worden,  weil  die  Werte  noch  nicht  „börsenreif"  waren.
Mitunter  handelt  es  sich  um  „junge  Aktien",  bei  denen  die  Gesellschaft  aus
besonderen  Gründen  die  Stellung  des  Zulassungsantrags  hinausschiebt.
Für  die  Besitzer  solcher  „jungen  Aktien"  ist  dies  ein  erheblicher  Nachteil,
da  der  Kurs  nicht  zugelassener  Aktien  erheblich  niedriger  ist  als  der  Kurs
sonst  völlig  gleichwertiger  Aktien,  die  zum  Börsenhandel  zugelassen  sind.
a)  Kassakurse.
Die  Feststellung  der  Einheits-Kassakurse  sder  e  r  r  e  ch  -
n  e  t  e  n  Kurse)  beginnt  an  der  Berliner  Börse,  deren  Technik  wir  hier
schildern,  für  die  festverzinslichen  Wertpapiere  um  12%  Uhr,  für  die  Dividendenpapiere ­
  um  1  Uhr.  Bis  zu  dieser  Zeit  und  über  sie  noch  hinaus
•—  und  zwar  bis  die  Kursmakler  angekündigt  haben,  daß  sie  Orders  in
dem  Papiere,  dessen  Kurs  sie  feststellen  wollen,  nicht  mchr  annehmen  —
müssen  die  Kursmakler,  die  ihre  bestimmten  Plätze  in  rechteckig  geformten
Schranken  haben,  bzw.  zeitweise  sich  vor  diesen  aufhalten,  Kauf-  und  Verkaufsaufträge ­
  entgegennehmen.
Die  Banken  sind  in  der  Lage,  einen  großen  Teil  der  Kauf-  und  Verkaufsaufträge ­
  ihrer  Kundschaft  zu  kompensieren.  Mitunter  handeln
sie  auch  direkt,  d.h.  sie  suchen  selbst  einen  Gegenkontrahenten  zu  finden;  nur
die  „Spitzen"  geben  sie  den  Maklern.  Die  smündlich  erteilten)  Aufträge
trägt  der  Kursmakler,  bzw.  dessen  Stellvertreter  sS  u  b  st  i  t  u  t),  unter
Wiederholung  des  Auftrags,  in  sein  Börsenbuch  ein,  das  so  viele  Ausschnitte ­
  enthält,  als  der  Makler  Papiere  handelt.  Auf  die  linke  Seite
kommen  die  Verkaufsaufträge,  also  seine  Käufe,  und  rechts  die  Kauf-
        <pb n="442" />
        434

auftrage.  Jede  Seite  enthält  meist  zwei  Spalten:  in  der  einen  werden
die  limitierten  Aufträge,  in  der  anderen  die  Aufträge,  welche  „bestens"
auszuführen  sind,  notiert.
Da,  wie  erwähnt,  immer  je  zwei  Kursmakler  dieselben  Wertpapiere  handeln,
so  geben  Banken  und  Bankiers  in  der  Regel  die  Aufträge  während  der  Dauer
eines  Monats  abwechselnd  einem  der  beiden  Kursmakler.
Die  Makler  jeder  Gruppe  nehmen  die  Werte,  die  sie  handeln,  nacheinander ­
  durch.  Sie  berechnen,  welche  Beträge  der  ihnen  erteilten  Aufträge
zu  einem  von  ihnen  angenommenen  Kurse  zu  kaufen  oder  zu  verkaufen
übrig  bleiben.  Angenommen,  der  eine  Makler  der  Gruppe  hätte  von
einem  Papier  folgende  Aufträge:

Verkauf:

Kauf:

160  000  M  zu  142»/ 0

20  000  M  zu  142,50  o/ 0

120  000  M  bestens

140  000  M  zu  142  o/ 0

80  000  M  bestens

Zum  Kurse  von  142  %  können  sämtliche  Kauf  auftrüge  zur  Ausführung ­
  gelangen.  Derjenige,  der  den  Auftrag  erteilt  hat,  die  Papiere
nicht  über  142,60%  zu  kaufen,  erhält  sie  sogar  0,50%  unter  seinem  Limit.
Da  den  V  e  r  k  a  u  f  s  auftrügen  von  280  000  M  nur  Käufe  im  Betrage
von  240  000  M  gegenüberstehen,  so  finden  40  000  M  keine  Kompensation.
Lauten  nun  die  Limite  des  anderen  Maklers  der  Gruppe:

Verkauf:

Kauf:

60  000  M  zu  141,50  o/ 0

140  000  M  bestens

100  000  M  zu  141,75%

160  000  M  zu  142%

100  000  M  zu  142%

d.  h.  hat  er  per  Saldo  40  000  M  mehr  zu  kaufen  als  zu  verkaufen,  so
kompensieren  sich  diese  40  000  M  mit  den  zu  verkaufenden  40  000  M  des
anderen  Maklers.  Der  Kurs  wird  also  142  %.
So  einfach,  wie  in  diesem  Beispiel,  ist  die  Kursfestsetzung  jedoch  in
der  Regel  nicht.  Die  Makler  müssen  meist  erst  mehrere  Kurse  probieren,
um  zu  einem  brauchbaren  Kurse,  d.  h.  zu  einem  Kurse,  der  die  Aus-
        <pb n="443" />
        435

führung  möglichst  vieler  Aufträge  gestattet,  zu  gelangen.  Die  Kurse  müssen
so  notiert  werden,  daß  sämtliche  „bestens",  d.  h.  die  unlimitiert  erteilten
Kauf-  und  Verkaufsaufträge  ausgeführt  werden  ssoweit  dies  überhaupt
möglich  ist),  desgleichen  alle  Kaufaufträge,  deren  Limit  höher  als  der  zustande ­
  gekommene  Kurs  ist,  und  alle  Verkaufsaufträge,  bei  denen  der
Kurs  niedriger  limitiert  wurde,  als  die  Notiz  geworden  ist.
Um  zu  große  Kursschwankungen,  die  bei  einseitigen  „Bestens-Käufen"
bzw.  „Bestens-Verkäufen"  entstehen  würden,  zu  verhüten,  wird  öfter
das  Repartierungsverfahren  eingeschlagen,  d.  h.  der  Vörsenvorstand
  bestimmt,  daß  von  den  Bestens-Aufträgen  nur  ein  Teil  zur  Ausführung ­
  gelangt.  Nach  außen  wird  dies  durch  einen  zum  Kurs  gesetzten
Stern  oder  ein  anderes  Zeichen  kenntlich  gemacht.
Bei  dieser  Kursermittlung  (provisorischen  Kursfeststellung),
die  öffentlich  vor  sich  geht,  stehen  eine  Anzahl  Börsenbesucher,  die
als  Vertreter  des  Emissionshauses  oder  aus  einem  anderen  Grunde
ein  Interesse  an  dem  betreffenden  Papier  haben,  vor  den  Schranken  und
erteilen,  um  überhaupt  eine  Notierung  herbeizuführen  oder  um  größere
Kursschwankungen  zu  verhüten,  noch  kurz  vor  Feststellung  des  Kurses
Kauf-  bzw.  Verkaufsaufträge.  Diese  Tätigkeit  nennt  man  K  u  r  s  r  e  g  u  -
lierungst.  Solange  Aufträge  angenommen  werden,  solange  dürfen
sie  auch  zurückgezogen  werden.  Haben  die  Kursmakler  aber  die  Kurse
provisorisch  festgestellt,  so  darf  eine  Änderung  nur  erfolgen,  wenn  sämtliche ­
  Interessenten  sich  damit  einverstanden  erklären.
Nachdem  eine  Maklergruppe  die  Kurse  der  von  ihr  gehandelten  Werte
auf  diese  Weise  festgestellt  hat,  begibt  sich  der  eine  Makler  der  Gruppe
„zum  Ansagen"  ins  Kurszimmer  der  Börse,  wo  die  von  ihm  ermittelten
Kurse  von  einem  Börsensekretär  protokolliert  werden.  Bei  diesem
„K  u  r  s  a  n  s  a  g  e  n"  darf  außer  dem  Staatskommissar,  dem  Börsenvorstand,
  den  Börsensekretären  und  den  Kursmaklern  niemand  zugegen  sein.
Nur  bei  einem  Einspruch  gegen  einen  von  dem  Kursmakler  zur  Notierung ­
  angegebenen  Kurs  wird  häufig  der  angeblich  benachteiligte  Auftraggeber ­
  hinzugezogen  und  vernommen.  Durch  den  Staatskommissar  und
st  Eine  regelmäßige  Kursrcgulierung  bewirken  die  Hypothekenbanken,  indem
sie  alles  zum  Verkauf  angebotene  Material  übernehmen  —  teils  mit,  teils  ohne
Vermittlung  der  Kursmakler  —  und  andrerseits  auch  als  Verkäufer  auftreten,
und  zwar  unter  Gewährung  einer  Bonifikation  für  die  letzten  Serien.
        <pb n="444" />
        436

das  amtierende  Mitglied  des  Börsenvorstandes  kann  eine  Abänderung
des  Kurses  oder  der  zum  Kurse  gesetzten  Bezeichnung  (B.,  G.  usw.)  herbeigeführt ­
  werden.
Zur  Entgegennahme  der  Kurse  sind  6  Sekretäre  im  Kurszimmer  anwesend. ­
  Sobald  der  Bogen  eines  der  Sekretäre  gefüllt  ist,  setzt  er  und
ein  Börsenkommissar  seinen  Namen  darunter.  Damit  ist  die  amtliche
Kursfestsetzung  erfolgt.
Nach  §  29  der  Börsenordnung  für  Berlin  sind  die  amtierenden  Mitglieder ­
  des  Börsenvorstandes  berechtigt,  von  den  Kursmaklern  Auskunft
zu  fordern,  zu  welchen  Kursen  Wertpapiere,  Geldsorten  usw.  gefordert
oder  angeboten,  und  zu  welchen  Kursen  Geschäfte  abgeschlossen  sind,  sowie
Einsicht  in  die  Bücher  der  Makler  zu  nehmen,  um  sich  zu  vergewistern,  ob
sie  mit  genügender  Sorgfalt  verfahren  sind.
Entspricht  die  Notiz  genau  dem  Limit,  so  werden  oft  die  Kauf-  und
Verkausslimite,  die  so  hoch  wie  der  notierte  Kurs  lauten,  nicht  oder  nur
zum  Teil  zur  Ausführung  gelangen.  Damit  der  Auftraggeber  in  der  Lage
ist,  zu  erkennen,  ob  auf  Grund  der  Marktlage  sein  Auftrag  ausgeführt
werden  konnte,  wird  dies  durch  Hinzufügung  von  Z  e  i  ch  e  n  zu  dem  Kurse
ersichtlich  gemacht.  Es  bedeutet:
b.  oder  bez.  flies:  bezahlt),  daß  Angebot  und  Nachfrage  sich  ausgeglichen ­
  haben.  Alle  zur  Börse  gelangten  Kauf-  und  Verkaufsaufträge,
die  nicht  limitiert  waren  oder  zu  diesem  Kurse  limitiert  waren,  ebenso
alle  höher  als  zu  dem  notierten  Kurs  limitierten  Kauf-  und  alle  niedriger
als  zu  dem  notierten  Kurs  limitierten  Verkaufsaufträge  müssen  ausgeführt ­
  sein.  Das  gleiche  gilt,  wenn  zu  den  Kursziffern  keine  Bezeichnung ­
  hinzugefügt  ist.
G.  flies:  Geld)  sagt,  daß  zu  diesem  Kurse  Nachfrage  bestand.  Ein
Umsatz  war  überhaupt  nicht  möglich,  oder  aber  er  war  so  gering,  daß  ein
großer  Teil  der  Kauf  aufträge  nicht  ausgeführt  werden  konnte.
Läßt  eine  Bank  usw.  einen  Kaufauftrag  notieren,  zieht  ihn  aber,  sobald
  ein  Verkausangebot  zu  diesem  Kurse  vorliegt,  zurück  und  läßt  ein
niedrigeres  Kaufangebot  notieren  —  ein  Spiel,  das  mitunter  tagelang
fortgesetzt  wird  —,  so  spricht  man  von  A  u  s  W  e  i  ch  k  u  r  s  e  n.  Dies
Verfahren  wurde  und  wird  noch  oft  von  Banken  für  die  von  ihnen  emittierten ­
  Stadtanleihen,  Industrie-Obligationen,  deren  Kurse  sie  „regulieren" ­
  wollen,  angewendet.
        <pb n="445" />
        B.  (lies:  33  rief)  bedeutet,  daß  Angebot  vorhanden  gewesen  ist,  der
Umsatz  aber  so  gering  war,  daß  ein  großer  Teil  der  Verkaufs  austräge
  unausgeführt  bleiben  mußte.
Statt  8.  (Brief)  findet  man  in  den  süddeutschen  Kurszetteln  P.
(Papier),  in  den  österreichischen  W.  (Ware).
b.  G.  oder  bez.  (lies:  bezahlt  und  Geld)  sagt,  daß  Umsätze  zu
diesem  Kurse  stattgefunden  haben,  daß  aber  die  Nachfrage  nicht  voll
befriedigt  werden  konnte,  daß  noch  immer  Ware  bei  diesem  Kurse  gesucht ­
  wurde.
Es  waren  z.  B.  zum  Kurse  von  120  %  12  000  M  von  einem  Papiere  zu
kaufen,  während  nur  8000  M  zu  verkaufen  waren.  Von  dem  Kaufauftrage
konnten  nur  8000  M  Erledigung  finden.  Der  notierte  Preis  wurde  „bezahlt", ­
  aber  es  wurde  zu  diesem  Kurse  nach  Ware  gesucht.
Wären,  um  bei  dem  Beispiel  (S.  434)  zu  bleiben,  anstatt  220  000  (140000
80  000)  222  000  M  oder  mehr  „bestens"  zu  kaufen  gewesen,  dann  müßten  die
u  n  limitierten  Aufträge  voll  ausgeführt  werden,  ebenso  die  Aufträge  zu
142,50.  Gekürzt  würde  die  Summe  der  z»  142  ausgegebenen  Orders  werden.
Die  Notiz  müßte  lauten:  142  bez.  6.  oder  142  etw.  bez.  G.
b.  B.  oder  bez.  B.  (lies:  bezahlt  itnb  Brief  (Brief  —  Wertpapiers) ­
  bedeutet,  daß  zu  dem  notierten  Kurse  noch  Ware  angeboten  blieb,
die  Verkausausträge  also  nicht  vollständig  erledigt  wurden.
etw.  bez.  G.  (lies:  etwas  bezahlt  und  Geld)  heißt:  Von  den
limitierten  Kaufaufträgen  konnte  nur  ein  kleiner  Teil  ausgeführt  werden.
Die  Aufträge  bei  den  Kursmaklern  z.  B.  lauten:
zu  verkaufen:  zu  kaufen:

6000  M  XV-Akt.

bestens

3000  M  XV-  Akt.

bestens

2000  „

do.

zu  154,75  o/g

5000  „

do.

z»  153  °/o

4000  „

do.

1550/0

15000  „

do.

„  1550/g

4000  „

do.

„  156  0/0

6000  „
1000  „

do.
do.

„  156  °/o
„  156i/ 2 o/ 0 .

Der  KurS  muß  155  etw.  bez.  G.  notiert  werden,  da  wegen  der  übrigen  vorliegenden
  Kaufaufträge,  die  bestens  oder  zu  höheren  Kursen  erteilt  sind,  der
Auftraggeber,  der  15  000  M  zu  155  o/o  kaufen  will,  nur  2000  M  erhalten  kann.
Live.  bez.  B.  (lies:  etwasbezahltund  Brief)  bedeutet,  daß  von
den  limitierten  Verkaufs  aufträgen  nur  ein  kleiner  Teil  ausgeführt
werden  konnte.
Während  die  Notiz  bez.  6.  bzw.  bez.  B.  anzeigt,  daß  etwa  die  Hälfte  des
limitierten  Auftrages  ausgeführt  worden  ist,  bedeutet  die  Notiz  etw.  bez.  G.

437
        <pb n="446" />
        438

bzw.  etw.  bez.  B.,  daß  nur  ein  kleiner  Betrag  zu  dem  notierten  Kurse  gehandelt
werden  konnte
—  (lies:  gestrichen)  sagt,  daß  ein  Umsatz  in  dem  betreffenden  Papier
nicht  stattgefunden  hat,  ein  Kurs  nicht  zustande  gekommen  ist.
Ersieht  der  Kursmakler  aus  seinen  Aufträgen,  daß  der  Kurs  eineS
Papieres  erheblich  höher  oder  erheblich  niedriger  als  am  v-rangegangenen
  Börsentage  sein  wird,  so  ist  er  verpflichtet,  dies  auf  einer
Tafel  dem  Börsenpublikum  sichtbar  zur  Kenntnis  zu  bringen.  Durch
Anschreiben  der  Papiere  an  den  Tafeln  in  den  Maklerschranken  soll  das
Börsenpublikum  auf  die  voraussichtlichen  Kurserhöhungen  bzw.  Kursrückgänge ­
  aufmerksam  gemacht  und  zur  Erteilung  bzw.  Rückziehung  von
Orders  veranlaßt  werden.  Eine  voraussichtlich  große  Kurssteigerung
Wird  angekündigt  durch  die  Zeichen  +++  (lies:  plus  plus),  ein  voraussichtlich ­
  großer  Kursrückgang  durch  die  Zeichen  (minus  minus). ­
  Die  Kursermittlung  darf  dann  erst  frühestens  am  nächsten  Tage
erfolgen.
K  u  r  s  a  n  o  m  a  l  i  e  n,  d.  h.  erhebliche  Kursunterschiede  zwischen
innerlich  gleichwertigen  Effekten,  ergeben  sich  mitunter  aus  börsentechnischen ­
  Momenten.
llber  fortlaufende  (schwankende)  Kurse,  die  an  einigen
deutschen  Börsen  neben  dem  Einheitskurs  für  eine  Anzahl  Wertpapiere
notiert  werden,  s.  S.  432  f.
b)  Ultimokurse.
Um  12  Uhr,  der  amtlich  festgesetzten  Anfangszeit  der  Börse,  beginnen
die  beiden  zu  einer  Gruppe  vereinigten  Kursmakler  die  e  r  st  e  n  K  u  r  s  e
der  auf  Zeit,  per  ultimo  (siehe  S.  447  ff.),  gehandelten  Effekten  festzustellen. ­
  Sie  überblicken  die  in  ihren  Büchern  eingetragenen  Orders  und
teilen  sich  gegenseitig  mit,  bei  welchem  Kurse  sie  „g  l  a  t  t"  sind,  d.  h.
weder  zu  kaufen  noch  zu  verkaufen  haben.  Braucht  der  eine  Kursmakler
Ware,  so  sagt  ihm  der  andere,  ob  und  zu  welchem  Kurse  er  zu  verkaufen
hat.  Ist  der  eine  Abgeber,  so  sagt  der  andere,  ob  und  zu  welchem  Kurse
er  kaufen  würde.  Die  öffentlich  vor  sich  gehenden  Verhandlungen  führen  zu
st  In  der  Breslauer  Börsenordnung  heißt  es  (8  40):  Kamen  Abschlüsse
nur  im  Nennwerte  unter  8000  M  zustande,  so  bezeichnet  dies  der  Zusatz:  „etw.
.bz.“,  beziehungsweise  „etw.  bz.  u.  B.“,  beziehungsweise  „etw.  bez.  u.  G. k .
        <pb n="447" />
        Angebot  und  Nachfrage  seitens  des  die  Kursmakler  umstehenden  Börsenpublikums, ­
  wodurch  nicht  allein  die  Feststellung  der  Kurse  beeinflußt,
sondern  in  vielen  Fällen  die  Ausführung  der  Aufträge  erst  ermöglicht
wird.  Nachdem  der  Kurs  endgültig  festgestellt  worden  ist,  was  nur  wenig
Zeit  beansprucht,  wird  er  auf  der  in  der  Schranke  befindlichen  Tafel  angeschrieben, ­
  um  später  im  amtlichen  Teile  des  Kurszettels  als  „erster
Kurs"  notiert  zu  werden.  In  gleicher  Weise  wird  darauf  in  einer  zur
Regel  gewordenen  Reihenfolge  bei  der  Feststellung  der  anderen  ersten
Kurse  der  in  der  Gruppe  gehandelten  Effekten  verfahren.
Da  die  auf  Zeit  gehandelten  Papiere  während  einer  Börse  vielfachen
Schwankungen  unterliegen,  notieren  die  Kursmakler  später  nicht  sämtliche ­
  Kurse,  zu  denen  sie  in  dem  betreffenden  Papiere  Umsätze  vermittelt
haben,  sondern  bei  Hin-  und  Herschwankungen  nur  die  höchsten  und
niedrigsten  Grenzkurse  und  um  2  Uhr  (Sonnabends  um  1%  Uhr)  die
Schlußkurse  (siehe  auch  S.  385).  Fanden  z.  B.  Umsätze  statt  zu

160  X,  160,25  %,  160,60  %  160,76  %,  169,90  %,  159  76  %,  169%,
160,26  %,  so  lautet  die  Notiz  160  %—160,75  %—159  %—160,25  %.

Diese  Art  der  Notierung  im  Terminverkehr  —  und  das  gleiche  gilt  für  den
variablen  Verkehr  —  gibt  oft  Anlaß  zu  Rückfragen  seitens  der  Auftraggeber.
Die  Notiz  160—160,75—159—160,25  bedeutet,  um  es  nochmals  zu  sagen,  daß
nach  dem  ersten  Kurs  von  160  sich  Nachfrage  zeigte,  die  den  Kurs  bis  160.75

hob,  dann  Angebot  hervortrat,  unter  dessen  Druck  der  Kurs  auf  159  zurückging,

und  daß  im  weiteren  Verlauf  der  Börse  neuerliche  Nachfrage  ein  Anziehen  des
Kurses  bis  auf  160.25  "/o  bewirkte.
Hatte  nun  die  Bank  für  das  betr.  Papier  z.  B.  ein  Verkaufslimit  von
160.25,  so  mußte  sie  das  Limit  ausführen,  sobald  dieser  Kurs  zu  erreichen  war.
Hätte  sie  es  nicht  getan,  weil  sie  einen  höheren  Kurs  abwarten  wollte,  würde
dann  aber  der  Kurs  zurückgegangen  sein,  so  daß  das  Limit  nicht  ausgeführt
werden  konnte,  so  würde  der  Kunde  mit  Recht  auf  Ausführung  zum  Limit  bestehen. ­
  Die  Bank  muß  sich  unbedingt  ans  Limit  halten.
Die  „B  e  st  e  n  s  &amp;gt;  A  u  f  t  r  ä  g  e",  d.  h.  die  Aufträge,  die  lauten  „bestens
kaufen"  bzw.  „bestens  verkaufen",  müssen  sofort,  die  limitierten  Aufträge
nach  Erreichung  des  Limits  ausgeführt  werden.
Die  meisten  Zeitgeschäfte  werden  mit  nicht  vereideten  Maklern
abgeschlossen.  Diese  Makler  schreien,  wie  die  Kursmakler,  mehr  oder
weniger  laut  die  Kurse,  zu  denen  sie  kaufen,  bzw.  verkaufen  wollen,
im  Markte  aus,  jedoch  nicht  den  ganzen  Kurs,  sondern  nur  die  letzte
Zahl  und  den  Bruchteil,  z.  B.  „Handels  9%  Geld".  Der  Makler  will

439
        <pb n="448" />
        440

damit  sagen:  Ich  kaufe  Anteile  der  Berliner  Handelsgesellschaft  zum
Kurse  von  169,25%.  Will  er  zu  diesem  Kurse  verkaufen,  so  ruft  er:
„Handels  9%  Brief".
„9&amp;gt;/ 4  aussuchen"  heißt:  Der  Makler  ist  zu  dem  angegebenen  Kurse  sowohl
Käufer  wie  Verkäufer.  Er  erklärt  sich,  wenn  ihm  die  gewöhnliche  Courtage
bewilligt  wird,  zu  beiden  Geschäften  bereit.
Stehen  infolge  politischer  Verhältnisse  oder  aus  anderen  Gründen  den
Verkäufern  keine  oder  nur  wenig  Käufer  gegenüber,  so  werden  seitens
der  Bankwelt,  zur  Abschwächung  der  unvermeidlichen  Markterschütterungen, ­
  mitunter  Jnterventionskonsortien  (Kursregulierungssyndikate)
  gebildet.  Die  Banken  kaufen,  um  ein  weiteres,  rapides
Herabgehen  der  Kurse  zu  verhüten,  für  eigene  Rechnung  Effekten,  in  der
Erwartung,  sie  später,  wenn  wieder  Aufnahmelust  des  Publikums  besteht,
ohne  Schaden,  vielleicht  gar  mit  Gewinn,  abstoßen  zu  können.
Als  im  Juli  1914  die  politischen  Verhältnisse  sich  aufs  Äußerste  zuspitzten,
war  der  Ultimomarkt  unter  die  dem  Konsortium  angehörenden  Berliner  Großbanken ­
  und  erste  Banksirmen  aufgeteilt.  Die  „Frankfurter  Ztg."  schrieb  (1915
Nr.  196):  „Cs  verschlägt  nichts,  wenn  man  mitteilt,  daß  der  Gesamtaufnahmebestand ­
  beider  Konsortien  sich  auf  knapp  20  Will.  M  gestellt  hat.
Im  Gegenteil,  diese  im  Grunde  sehr  geringfügige  Ziffer  liefert  einen  Beweis
für  die  verhältnismäßige  Ruhe,  mit  der  das  deutsche  Kapitalistenpublikum,  das
sich  aus  die  Fundierung  der  Mehrzahl  der  in  Betracht  kommenden  Ultimowerte ­
  verließ  und  verlassen  konnte,  ebenso  vertrauensvoll  den  Ereignissen  ins
Auge  sah.  Selbstverständlich  hat  die  Streichung  der  Kurse  am  31.  Juli  und
die  Schließung  der  Börseneinrichtungen  mit  diesem  Tage  wesentlich  dazu  beigetragen,
  daß  die  Ziffer  nicht  stärker  anschwoll.  Aber  gemessen  an  dem,  was
im  Auslande  für  solche  Stützung  hat  aufgewendet  werden  müssen,  erscheint
das  Objekt  von  20  Mill.  M  für  einen  Hauptbörsenplatz  sehr  gering."
Als  im  Oktober  1918  ein  Konsortium  seitens  der  Mitglieder  der  Stempelvereinigung
  gebildet  worden  war,  zwecks  Aufnahme  von  führenden  Börsenwerten, ­
  wurde  beschlossen,  jedem  Mitglied  der  Vereinigung  ein  bestimmtes
Marktgebiet  für  die  Jnterventionstätigkeit  zuzuweisen.  Nach  einem  einige
Tage  darauf  gefaßten  Beschluß  sollten  die  Mitglieder  die  bei  ihnen  zum  Verkauf ­
  gegebenen  Werte,  um  den  Markt  vor  weiteren  Erschütterungen  zu  bewahren, ­
  selbst  übernehmen.

3.  Der  Luvszettel.
Man  unterscheidet  an  der  Börse  den  amtlichen  Verkehr  und  den
freien  Verkehr.  Im  amtlichen  Kurszettel  werden  nur  die
Papiere  notiert,  die  zum  Handel  an  der  Börse  durch  die  Börsenorgane
        <pb n="449" />
        441

offiziell  zugelassen  sind.  Auch  Wertpapiere,  die  nicht  amtlich  gehandelt
werden,  können  in  den  Börsensälen  gehandelt  werden.  Es  ist  der  Freiverkehr ­
  sfr  eie  Markt).  S.  S.  394.
Der  amtliche  Berliner  Kurszettel,  der  sofort  nach  Feststellung ­
  der  Kurse  gedruckt  wird,  ist  bereits  gegen  4  Uhr  nachmittags  im
Besitz  der  in  Berlin  wohnenden  Abonnenten.  Diese  schnelle  Herstellung
wird  nur  dadurch  ermöglicht,  daß  jeder  Kursmakler,  bevor  er  die  Kurse
ansagt,  einen  Zettel  mit  den  von  ihm  ermittelten  Kursen  in  die  direkt
unter  dem  Kurszimmer  liegende  Druckerei  gibt,  wo  sofort  mit  dem  Satz
begonnen  wird.  Begibt  sich  der  Börsensekretär  mit  den  ihm  von  den
Maklern  diktierten  Kursen  in  die  Druckerei,  so  ist  bereits  alles  gesetzt,
und  die  Kurse  brauchen  nur  verglichen  zu  werden.  Zur  „Beglaubigung"
trägt  der  amtliche  Kurszettel  den  Stempel  „der  Börsen-Vorstand  zu  Berlin, ­
  Abteilung  Fondsbörse".  Der  vielfach  erhobenen  Forderung,  im  Kurszettel ­
  die  Summen,  die  zu  den  betreffenden  Kursen  Umsatz  fanden,  anzugeben, ­
  stehen  technische  Schwierigkeiten  gegenüber.  Um  ein  schnelles  Auffinden ­
  der  einzelnen  Papiere  zu  ermöglichen,  ist  der  Kurszettel  nach
Effektengattungen  eingeteilt.
Das  amtliche  Kursblatt  der  Berliner  Wertpapierbörse  enthält  folgende
Abteilungen:  Telegraphische  Auszahlung  —  Geldsorten  und  Banknoten  —
Deutsche  Staatsanleihen  •—  Preußische  Rentenbriefe  —  Kreditanstalten  öffentlicher ­
  Körperschaften  —  Deutsche  Provinzanlcihcn  —  Kreisanleihen  —  Deutsche
Pfandbriefe  —  Deutsche  Stadtanleihcn  —  Deutsche  Lospapiere  —  Ausländische
Staatsanleihen  —  Ausländische  Stadtanleihen  —  Sonstige  ausländische  Anleihen ­
  —  Pfandbriefe  und  Schuldverschreibungen  deutscher  Hypothekenbanken  —
Deutsche  Eisenbahn-Stamm-  und  Prioritäts-Aktien  —  Deutsche  Klein-  und
Straßenbahn-Aktien  —  Versicherungs-Aktien  —  Schiffahrts-Aktien  —  Schiffahrts-Obligationen ­
  —  Bank-Aktien  —  Obligationen  von  Banken  —  Industrie-Aktien
  —  Auf  Sachwerte,  Goldmark  oder  Reichsmark  ausgestellte  Pfandbriefe
und  Schuldverschreibungen  —  Kolonial-Werte  —  Ausländische  Eisenbahn-Stamm-
  und  Prior.-Aktien  —  Ausländische  Eisenbahn-Schuldverschreibungen  —
Amerikanische  Eisenbahn-Bonds  —  Schuldverschreibungen  industr.  Unternehm.
Neben  dem  amtlichen  Kurszettel  gibt  es  noch  mehrere  private  Kurszettel. ­
  Die  Tageszeitungen  bringen  zumeist  nur  einen  Teil  der  Kurse,
und  zwar  nach  einem  bestimmten  Schema.
Der  amtliche  Berliner  Kurszettel  umfaßt  (Frühjahr  1927)  etwa  2400  Notierungen ­
  (davon  1041  deutsche  Aktien  und  945  deutsche  festverzinsliche  Wertpapiere). ­
  —  1870  waren  es  360,1880:  720,  1890:  1200,  1900:  2100.  Der  Frankfurter ­
  Kurszettel  bringt  etwa  1300,  der  Hamburger  etwa  700  Notierungen.
        <pb n="450" />
        442

Neben  den  Kurszetteln,  die  die  Kurse  von  Papieren  enthalten,  die  zum
Börsenhandel  zugelassen  sind,  werden  von  einigen  Banken  und  Bankiers
auch  Kurszettel  veröffentlicht,  die  diejenigen  Werte  enthalten,  die  nicht
zum  Börsenhandel  zugelassen  sind  (siehe  S.  297).
VIII.  Arten  der  Börsengeschäfte.
J.  RasiageMftc.
Man  unterscheidet:  1.  Kassanotierungen  (zum  einheitlichen  Kurs),
2.  variable  Notierungen,  3.  Ultimonotierungen.
Die  Kassageschäste  können  zum  Einheitskurs,  unter  gewissen  Voraussetzungen ­
  auch  zum  variablen  Kurs  ausgeführt  werden.
Als  Kassageschäste  gelten  nach  den  Bestimmungen  für  die  Geschäfte  an
der  „Berliner  Fondsbörse"  außer  den  ausdrücklich  „per  Lasso"  geschlossenen ­
  Geschäften  auch  diejenigen  Geschäfte,  bei  denen  die  Zeit  der  Erfüllung ­
  nicht  besonders  bestimmt  ist,  und  bei  denen  nicht  aus  der  Gattung
des  Wertpapieres,  der  Zahl  der  veräußerten  Stücke  oder  der  Höhe  der
gehandelten  Summe  oder  aus  anderen  Umständen  mit  Sicherheit  zu  entnehmen ­
  ist,  daß  die  Kontrahenten  ein  Zeitgeschäft  eingehen  wollten.  Die
Geschäfte  werden  mündlich  abgeschlossen,  nachträglich  erst  wird  ein
Schlußschein  ausgefüllt.  Bei  Kassageschäften  erfolgt  also  Lieferung  und
Zahlung  am  Tage  des  Geschäftsabschlusses  oder  einige  Tage  später  Z.
Die  Erfüllung  erfolgt  nicht  an  der  Börse  selbst,  sondern  in  der
Weise,  daß  der  Verkäufer  dem  Käufer  die  verkauften  Werte  in  das  Geschäftslokal ­
  oder  an  diejenige  Firma  (am  Platze)  liefert,  bzw.  liefern  läßt,
die  der  Makler  aufgegeben  hat.  Die  Lieferung  muß  in  usancemäßig
gangbaren  Stücken  erfolgen  und  darf  in  Abschnitten  von  bestimmter  Arl
und  Höhe  nur  dann  gefordert  werden,  wenn  dies  bei  Abschluß  des  Geschäfts
bedungen  worden  ist.
Wertpapiere,  die  am  Tage  der  Lieferung  in  der  letzterschienenen  Nummer
der  von  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  herausgegebenen  „Sammelliste ­
  aufgerufener  Wertpapiere"  verzeichnet  stehen,  sind  nicht
lieferbar.  Sind  Wertpapiere,  die  zur  Zeit  der  Lieferung  als  gestohlen,  verloren ­
  gegangen  oder  abhanden  gekommen  von  einer  öffentlichen  Behörde  oder
Z  Der  Erfüllungstag  der  „per  Erscheinen“  (siehe  S.  397)  abgeschlossenen
Effektengeschäfte  wird  vom  Börsenvorstand  festgesetzt.
        <pb n="451" />
        im  Reichsanzeiger  von  dem  aus  der  Urkunde  Verpflichteten  bekanntgemacht
worden  sind,  oder  bezüglich  deren  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  sie  zur  Zeit  der
Lieferung  im  Auslande  mit  Opposition  belegt  waren,  geliefert  worden,  so  ist
der  Lieferer  verpflichtet,  sie  gegen  umlaufsfähige  Stücke  umzutauschen  ss.S.314).
Die  Zahlung  des  Kaufpreises  zuzüglich  der  Zinsen  bis  zum  Kauftage ­
  hat  bei  Ablieferung  der  verkauften  Werte  gegen  quittierte  Rechnung
und  Nummernverzeichnis  (Bordereau)  zu  erfolgen.  In  der  Pfennigreihe
fallen  Beträge  unter  5  Pf.  fort;  Beträge  über  6  Pf.  werden  für  10  Pf.
gerechnet.  Die  Lieferung  der  gekauften  Wertpapiere  erfolgt  in  der
Regel  am  nächstfolgenden  Börsentage  vormittags  in  der  Zeit  von  9%
bis  12  Uhr.  Fast  alle  Berliner  Banken  und  Bankiers  bedienen  sich  hierfür ­
  der  Vermittlung  der  „Bank  des  Berliner  Kassenvereins"  skurz  „K  offen ­
  v  e  r  e  i  n"  genannt).
Die  Effektenposten  werden  mit  Rechnung,  begleitet  von  einem  Verzeichnis, ­
  in  dem  die  einzelnen  Posten  zusammengerechnet  sind,  an  dem
den:  Verkaufstag  folgenden  Werktag  bis  4  sSonnabends  bis  1 / 2 3)  Uhr
beim  Kassenverein  eingeliefert.  Sie  sind  mit  einem  Kreuzbande  versehen,
das  den  Namen  des  Empfängers,  den  Rechnungsbetrag  und  den  Namen
des  Einlieferers  enthält.  Die  Posten  werden  vom  Kassenverein  nach  dem
Namen  der  Empfänger  geordnet  und  diesen  am  nächsten  Vormittag  mit
einer  addierten  Aufstellung  der  Einzelbeträge  ausgehändigt.  Posten,  die
nicht  in  Ordnung  gehen,  müssen  bis  4  Uhr  nachmittags  an  den  Kassenverein ­
  zurückgeliefert  werden,  der  sie  dann  dem  Einlieserer  zurückgibt
und  ihn  für  den  Gegenwert  belastet.  Geschieht  die  Rücklieferung  nicht  bis
zu  dieser  Zeit,  so  kann  sich  der  Empfänger  nur  noch  direkt  an  den  Einlieferer
  halten.
Eine  Firma,  die  kein  Konto  beim  Kassenverein  besäße  und  an  einem
Tage  an  75  Firmen  Effekten  zu  liefern  und  von  60  Firmen  Effekten  zu
bekommen  hätte,  würde  zur  Ablieferung  der  Effekten  mindestens  5—6
Boten  benötigen.  Sie  würde  ferner  einen  großen  Kasfenbestand  für  die
von  ihr  abzunehmenden  Posten  halten  müssen,  da  sie  die  Gelder,  die  sie
einziehen  läßt,  erst  mittags,  wenn  die  Boten  zurückgekehrt  sind,  zur  Verfügung
  hätte.  Nimmt  die  Firma  dagegen  die  Dienste  des  Kassenvereins
in  Anspruch,  so  benötigt  sie  zur  Abwicklung  dieser  Geschäfte  nur  einen
einzigen  Boten  für  1—2  Stunden,  und  sie  braucht  ferner  nur  für  die
Deckung  eines  zu  ihren  Lasten  entstehenden  Saldos  Sorge  zu  tragen.
        <pb n="452" />
        444

Eine  weitere  wesentliche  Erleichterung  für  den  Effektenverkehr  der
Banken  untereinander  bietet  das  vom  Berliner  Kassenverein  eingerichtete
Giro-Esfekten-Depot.  Wie  über  sein  bares  Guthaben,  so  kann
der  Kunde  auch  über  die  dem  Kassenverein  übergebenen  Effekten  mittels
Scheck  verfügen.  Die  eingelieferten  Effekten  werden  nicht  gesondert  aufbewahrt, ­
  sondern  den  gleichnamigen  Gesamtbeständen  dieser  Effekten  hinzugefügt. ­
  Der  Einlieferer  begibt  sich  des  Rechts,  bestimmte  Nummern
oder  Abschnitte  zurückzuverlangen.
Eine  Verfügung  über  die  im  Depot  befindlichen  Effekten  ist  nur
mittels  weißer,  roter  oder  grüner  Schecks  zulässig.
1.  Die  weißen  Schecks  sind  zur  Abhebung  von  Wertpapieren  in  natura
bestimmt.  Die  Aushändigung  erfolgt  an  jeden  Vorzeiger  des  Schecks.
2.  Die  durch  rote  Schecks  angewiesenen  Beträge  werden  den  darin  bezeichneten ­
  Kontoinhabern  auf  deren  Giro-Effekten-Konto  gutgeschrieben.
3.  Grüne  Schecks  dienen  ausschließlich  zur  Verpfändung  der  in  ihnen
bezeichneten  Effekten  zwecks  Sicherung  von  Lombarddarlehen.  Nach  Empfang ­
  des  grünen  Schecks  bezeichnet  der  Kassenverein  die  einzelnen  Stücke,
die  dem  Pfandrecht  unterliegen  sollen,  nach  Appoints  und  Nummern;
er  sondert  die  betreffenden  Effekten  von  dem  Gesamtbestande  ab  und  bewahrt
sie  für  den  Darlehnsgläubiger  getrennt  auf.  Durch  die  Aushändigung  des
grünen  Schecks  an  den  Kassenverein  und  die  von  diesem  vorgenommene
Aussonderung  erwirbt  der  Darlehnsgläubiger  ein  Pfandrecht  an  den  im
Scheck  bezeichneten  Effekten.  Der  Besitz  an  Effekten  geht  von  dem  Aus-Roter

  Scheck.
Nr
Die  Bank  des  Berliner  Kassenvereins,  Giro-Effektcn-Depot,  wird
hierdurch  beauftragt,  aus  meinem  Bestand  den  Herren  Delbrück,
Schickler  &amp;amp;  Co.
RM  60  000  Deutsche  Bank-Aklien
gutzuschreiben.

Berlin,  den  29.  März  1926.
S.  Bleichröder.
        <pb n="453" />
        I

*

445

t

l

i.

steller  des  Schecks  an  den  Darlehnsgläubiger,  bzw.  für  diesen  auf  die
Bank  als  Pfandbefitzerin  über.  Demgemäß  werden  die  verpfändeten
Effekten  von  dem  Guthaben  des  Scheckausstellers  abgebucht  und  auf  einem
besonderen  „Pfand-Konto"  geführt,  auf  dem  sie  zur  ausschließlichen  Verfügung
  des  Darlehnsgläubigers  aufbewahrt  werden.  Der  Kassenverein
übt  die  Funktion  eines  Pfandhalters  aus.
Bei  der  Gewährung  von  U  l  t  i  m  o  g  e  l  d  gegen  Hinterlegung  von
Sicherheiten  bildet  die  Benutzung  des  grünen  Schecks  eine  erhebliche  Vereinfachung
  und  Zeitersparnis.  A,  der  Geld  von  B  leiht,  braucht  dem  B
die  zur  Sicherung  dienenden  Effekten  nicht  ins  Haus  zu  senden.  B  erspart
die  Mühe  des  Nachzühlens  und  Verwahrens  und  AdieKontrolle  bei  derRückgabe.
Insgesamt  wurden  im  Jahre  1926  2  263  660  Posten  auf  Giro-Effekten-Depot
  gebucht.  Die  Summe  belief  sich  auf  36,9  Milliarden  RM;  23  "so  hiervon ­
  wurden  in  grünen  Schecks  ausgeschrieben.
Das  seit  1882  bei  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  bestehende
Giro-Effektendepot  sSammeldepotj  wird  seit  Herbst  1925  auch  auf  die
der  Bankkundschaft  gehörenden  Effekten  ausgedehnt.  Um
die  Hereinnahme  der  Kundeneffekten  in  das  Sammeldepot  zu  ermöglichen,
sind  die  Banken  und  Bankfirmen  im  Oktober  1925  dazu  übergegangen,
mit  ihren  Kunden  Sammelverwahrung  beim  Kassenverein  zu  vereinbaren.
Das  an  die  Kundschaft  gerichtete  Rundschreiben  hatte  folgenden  Wortlaut:
„Der  jetzige  Essektenverkehr  ist  wegen  des  geringen  Nennwertes  fast  sämtlicher ­
  auf  Reichsmark  umgestellten  Aktien  und  der  geringen  Durchschnittshöhe
der  meisten  Börsenaufträge  für  uns  mit  so  großen  Unkosten  verknüpft,  daß

Nr.  .

Grüner  Scheck.

Die  Bank  des  Berliner  Kassenvereins,  Giro-Effekten-Depot,  wird
hierdurch  beauftragt,  aus  meinem  Bestände  zugunsten  und  zur  Verfügung ­
  der  Dresdner  Bank
RM  Hunderttausend  Norddeutsche  Lloyd-Aktien
aufzubewahren.

-oU  100000
^  iAoy 4 '

..Aktien

Berlin,  den  23.  Februar  1926.
X  X
        <pb n="454" />
        446

eine  erhebliche  Erhöhung  der  Depot-  und  Efsektenkommissions-Gebühren  unumgänglich ­
  wird,  wenn  die  gegenwärtige  Handhabung  des  Verwahrungs-  und
Lieferungsgeschäfts  beibehalten  wird.  Um  unserer  Kundschaft  diese  Gebührenerhöhung
  zu  ersparen,  beabsichtigen  wir  in  Übereinstimmung  mit  den  maßgeblichen ­
  öffentlich-rechtlichen  und  den  übrigen  privatrechtlichen  Kreditinstituten,
die  Aktiendepots  unserer  Kundschaft,  späterhin  auch  die  sich  hierfür  eignenden
festverzinslichen  Wertpapiere  unserer  Kundschaft,  in  einheitlichen  Sammeldepots ­
  bei  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  zu  vereinigen.  Hierdurch
würde  die  Einzelverwahrung  und  bei  An-  und  Verkäufen  von  Wertpapieren
die  kostspielige  Lieferung  effektiver  Stücke  vermieden,  und  es  würden  Über-Weisungen
  mittels  des  Effektenschecks  an  deren  Stelle  gesetzt  werden.  Der
Effektenverkehr  würde  sich  damit  stückelos  abwickeln.
Bezüglich  der  in  das  Sammeldepot  aufgenommenen  Wertpapiere  können
wir  demzufolge  in  Zukunft  nicht  mehr  die  Verpflichtung  übernehmen,  einem
jeden  unserer  Geschäftsfreunde  gerade  diejenigen  Nummern  zur  Verfügung  zu
stellen,  die  er  uns  eingeliefert  hat  oder  die  wir  für  ihn  angeschafft  haben.
Eine  Beeinträchtigung  der  Sicherheit  ist  für  unsere  Geschäftsfreunde  hiermit
jedoch  nicht  verbunden;  denn  diese  Wertpapiere  werden  mit  der  Vereinigung
im  Sammeldepot  des  Kassen-Vereins  nicht  etwa  unser  Eigentum  oder  Eigentum ­
  des  Kassen-Vereins  und  haften  daher  auch  nach  wie  vor  nicht  für  unsere
Verbindlichkeiten  oder  etwa  die  des  Kassen-Vereins.  Vielmehr  verbleibt  das
Eigentum  an  den  Wertpapieren  jedem  unserer  Kunden,  wenn  auch  nicht,  wie
bisher,  als  Sondereigentum  an  den  einzelnen  Stücken  selbst,  sondern  als  Miteigentum ­
  an  der  Gesamtheit  der  im  Sammeldepot  vereinigten  Wertpapiere
ein  und  derselben  Gattung.  Für  die  Erfüllung  der  dem  Kassen-Verein  aus
dem  Vertvahrungsverhältnis  obliegenden  Pflichten  stehen  wir  unseren  Geschäftsfreunden ­
  gegenüber  ein.  Auch  die  übrigen  die  Wertpapiere  betreffenden
Rechte  unserer  Kundschaft,  z.  B.  hinsichtlich  des  Dividendenbezuges,  der  Ausübung ­
  von  Bezugsrechten,  der  Vertretung  der  Aktien  in  der  Generalversammlung, ­
  der  Verpfändbarkeit  der  Werte  usw.  bleiben  unverändert  bestehen.
Für  alle  Wertpapiere,  welche  nicht  den  deutschen  Stempel  oder  welche  einen
ausländischen  Stempel  tragen,  für  die  nicht  vollgezahlten  Versicherungsaktien
und  für  alle  verlosbaren  Wertpapiere  verbleibt  es  bei  dem  bisherigen  Zustand.
Wir  richten  an  unsere  Kundschaft  die  Bitte,  sich  mit  der  Vereinigung  ihrer
bei  unS  ruhenden  Wertpapiere  im  Sammeldepot  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins
  einverstanden  zu  erklären,  da  die  Beibehaltung  des  jetzigen  Znstandes
die  Berechnung  erhöhter  Depotgebühren  und  Effektenkommissionsgebühren  erforderlich ­
  machen  würde."
Ani  31.  Dezember  1926  erstreckte  sich  dieser  Verkehr  auf  692  Effekten»
gattungen').  Das  Endziel  bei  Effekten,  die  völlig  gleichartig  snicht  aus-In
  dem  Aufsatz  von  Max  Beseler,  Der  Effekten-Giroverkehr  in
Deutschland  sin  den  Mitteilungen  des  Verbandes  österreichischer  Banken  und
        <pb n="455" />
        447

lösbar!)  sind,  ist:  st  ü  ck  e  l  o  s  e  r  V  e  r  k  e  h  r,  und  zwar  nicht  nur  für  den
lokalen,  sondern  auch  für  den  i  n  t  e  r  u  r  b  a  r  n  e  n  Effektenverkehr.
Im  April  1927  gehörten  dieser  Arbeitsgemeinschaft  an:  der  Berliner
Kassen-Verein,  die  Frankfurter  Bank  in  Frankfurt  a.  M.,  der  Kölner
Kassen-Verein,  der  Rheinisch-Westfälische  Kassen-Verein  (Essen),  der
Dresdner  Kassen-Verein  und  die  Liquidationskasse  in  Hamburg  (f.  a.  S.  452).
Liefert  der  Verkäufer  die  Effekten  nicht,  so  muß  ihn  der  Käufer  zur
Erfüllung  auffordern.  Die  Aufforderung  darf  mündlich  oder  schriftlich
innerhalb  der  ersten  24  Stunden,  sie  muß  aber  spätestens  am  achten
Börsentage  nach  dem  Fälligkeitstage  erfolgen.
Soll  die  Aufforderung  das  Recht  zur  Zwangsregulierung
(Exekution),  d.  h.  zum  Ankauf  der  betreffenden  Effekten  bei  einem  Dritten,
bzw.  Verkauf  an  einen  Dritten  für  Rechnung  des  säumigen  Kontrahenten
oder  zum  Rücktritt  begründen,  so  muß  eine  Frist  zur  Nachholung  der
Erfüllung  gesetzt  und  gleichzeitig  eine  Erklärung  abgegeben  werden,  welches
von  diesen  beiden  Rechten  der  nichtsäumige  Teil  für  den  Fall  der  Fruchtlosigkeit ­
  seiner  Aufforderung  wählt.  Die  Frist  zur  Nachholung  der  Erfüllung ­
  muß,  falls  die  Aufforderung  bis  12  Uhr  mittags  im  Geschäftslokal ­
  des  säumigen  Teils  oder  bis  1  Uhr  an  der  Börse  geschehen  ist,  bis
zum  nächsten  Börsentage  mittags  12  Uhr,  andernfalls  bis  zum  zweitfolgenden
  Börsentage  mittags  12  Uhr,  erstreckt  werden.
r.  Termingeschäfte.
a)  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Termingeschäfte.
Als  Termingeschäfte  bezeichnet  man,  im  Gegensatz  zu  Kassageschäfien,
Geschäfte,  deren  Erfüllung  —  d.  h.  Lieferung  der  Stücke  seitens  des  einen
und  Zahlung  des  Kaufpreises  seitens  des  anderen  Kontrahenten  —  nicht
sofort  geschieht,  sondern  erst  an  einem  späteren  Termin.  An  den  deutschen
Börsen  gilt  als  Erfüllungstermin  das  Ende  des  Monats,  der  Ultimo
weswegen  diese  Form  von  Geschäften  vielfach  auch  als  Ultimogeschäft  bezeichnet ­
  wird.  An  einigen  ausländischen  Börsen  (London,  Paris)  findei
außerdem  ein  Handel  psr  nreckio  (Mitte  des  Monats)  statt.
Bankiers,  1926  Nr.  3)  ist  die  bisher  darüber  erschienene  Literatur  zusammengestellt. ­
  S.  a.  B.  L  e  m  a  i  t  r  e,  Der  Effekten-Lieferungsverkehr  und  das
Effekten-Giro-Depot.  Stuttgart  1926.
*)  Nur  als  „Übergang"  haben  wir  auch  einen  Handel  „per  M  edi  o."
        <pb n="456" />
        448

Die  Termingeschäfte  sind  nicht  eine  Erfindung  der  Fondsbörse,  sondern
sie  haben  sich  aus  dem  Warenhandel  herausgebildet.  Weil  der  Terminhandel ­
  sich  dort  in  hohem  Maße  bewährt  hat,  ist  er  auch  auf  den  Effektenverkehr
  übergegangen.  Eine  vielumstrittene  Frage,  deren  Beantwortung
häufig  nicht  von  rein  wirtschaftlichen  Gesichtspunkten  aus  erfolgt,  ist:
Erfüllt  der  Terminhandel  ein  wirtschaftliches  Bedürfnis,  oder
ist  er  entbehrlich,  wirkt  er  vielleicht  gar  schädlich,  ist  er  weiter  nichts  als
ein  gemeingefährliches  Spiel,  eine  Jobberei?
Die  Notwendigkeit  des  Terminhandels  ergibt  sich  aus  wirtschaftlichen ­
  und  aus  technisch-organisatorischen  smarkttechnischen)
  Gründen.  Wenn  der  Landwirt  sein  Getreide  oder  seine  Rüben
bereits  vor  der  Ernte  verkauft,  falls  er  dadurch  einen  sicheren,  besseren
Preis  erzielen  kann,  und  wenn  Mühlen  oder  Zuckerfabriken  bereits
Monate  vorher  Käufe  abschließen,  um  sich  die  Preise  zu  sichern  —  ihre
Produkte,  Mehl  und  Zucker,  sind  auch  bereits  weiter  verkauft  —,  so  wird
dadurch  das  Risiko  des  einzelnen  gemindert.  Sich  gegen  Konjunkturen
zu  schützen,  ist  nicht  nur  ein  Recht,  sondern  eine  Pflicht.
Der  ehemalige  Bankdirektor  und  Parlamentarier  Johannes  Kaempf
schreibt  hierzu  sin  der  Deutschen  Wirtschafts-Zeitung):  „Von  wem  auch  der
Markt  des  mobilen  Kapitals  aufgesucht  werden  mag,  und  zu  welchen  Zwecken
dies  auch  geschehe,  alle,  die  es  tun,  haben  das  Verlangen,  die  Zwecke,  denen  ihr
Angebot  oder  ihre  Nachfrage  dienen  soll,  möglichst  bald  sicherzustellen.  Es
sei  daran  erinnert,  daß  es  für  ein  industrielles  Werk  gar  nicht  möglich  ist,  eine
neue  Fabrik  zu  errichten  oder  sonstige  industrielle  Anlagen  herzustellen,  daß
es  für  eine  Eisenbahngesellschaft  unmöglich  ist,  eine  neue  Linie  zu  bauen,  daß
es  für  eine  Gemeinde  nicht  möglich  ist,  ein  Elektrizitätswerk  herzustellen,  daß
es  für  eine  Landschaft  unmöglich  ist,  ihre  höher  verzinslichen  Pfandbriefe  in
niedriger  verzinsliche  zu  konvertieren,  daß  es  für  die  Staaten  nicht  möglich  ist,
ihre  Anleihen  zu  emittieren,  wenn  sie  sich  nicht  von  vornherein  gegen  die  Konjunkturen, ­
  die  aus  den  wechselnden  wirtschaftlichen  und  politischen  Verhältnissen
sich  ergeben,  sicherstellen  können."
Niemals  hätte  Deutschlands  Industrie  den  Aufschwung  nehmen  können,
hätte  ihr  nicht  die  Börse  mit  ihrem  gut  organisierten  Terminhandel,  der
dann  eintritt,  wenn  die  Form  des  Kassahandels  nicht  mehr  genügt,  hilfreich ­
  zur  Seite  gestanden.  Mittels  des  Terminhandels  können  von  einem
Papier  an  ein  und  derselben  Börse  große  Posten  angekauft  wie  verkauft
werden,  ohne  daß  hierdurch,  wie  es  bei  solchen  Summen  beim  Kassageschäst
der  Fall  wäre,  eine  wesentliche  Kursänderung  stattfindet.  Auch  Kapitalien,
        <pb n="457" />
        29  O.  GW.  25.  A.

449

die  erst  später  eingehen,  z.  B.  infolge  Rückzahlung  einer  Hypothek,  kann
man  bereits  vor  dieser  Zeit  durch  den  Zeithandel  anlegen  und  wird  es  tun,
falls  man  auf  eine  Steigerung  der  Kurse  rechnet.  Ebenso  werden  auch
häufig  für  den  Verkäufer  Gründe  vorhanden  sein,  die  Papiere  erst
später  zu  liefern.  Er  verkauft  seine  Papiere,  um  sich  den  Kurs  zu  sichern,
an  einem  früheren  Termin,  als  er  das  Geld  braucht.  Nicht  zu  unterschätzen ­
  ist  die  berufsmäßige  Börsenspekulation.  Sie  ist
volkswirtschaftlich  nützlich  und  unentbehrlich.  Diejenigen,  die  sie  ausüben, ­
  haben  naturgemäß  in  erster  Linie  ihr  eigenes  Interesse  im  Auge,
verhindern  aber  durch  ihre  den  Tatsachen  vorauseilende  Spekulation  Übertreibungen ­
  beim  Eintreten  dieser  von  ihnen  vorausgeahnten  Ereignisse.
Bei  ungerechtfertigt  starken  Rückgängen  treten  sie  als  Käufer  auf  und
bewirken  dadurch,  daß  das  geschwundene  Vertrauen  wiederkehrt.
Ebenso  nützlich  wie  die  Tätigkeit  der  Personen  sein  kann,  die  auf  das
Steigen  der  Kurse  spekulieren  (Haussiers),  können  es  auch  die  Operationen
derjenigen  sein,  die,  ungünstige  Ereignisse  voraussehend,  Papiere  verkaufen, ­
  die  sie  gar  nicht  besitzen  (Leerverkäufe  machen,  in  blanco  verkaufen),
also  auf  das  Fallen  der  Kurse  spekulieren  (Laissisrs,  Fixer)  in  der  Erwartung, ­
  die  Papiere  später  billiger  wieder  zurückkaufen,  „eindecken"  zu
können.  Die  Baissespekulation  (Kontermine)  kann  insofern  sehr  riskant
sein,  als  von  irgendeiner  Seite  alle  an  den  Markt  kommenden  Effekten
der  betreffenden  Gesellschaft  usw.  aufgekauft  sind  (corner,  Schwänze),  so
daß  der  Fixer  nicht  in  der  Lage  ist,  sich  einzudecken,  sondern  jeden  von  den
Aufkäufern  geforderten  Preis  bewilligen  muß.
An  den  englischen  und  amerikanischen  Börsen  werden  die  Haussiers  „vulls"
sStiere),  die  Baissiers  „Bear8"  (Bären)  genannt,  in  Frankreich  „ruinours"
bzw.  „contremineurs“.  In  Deutschland  gebraucht  man  für  die  Gesamtheit ­
  derjenigen,  die  „in  blaneo",  „ä  d(5couvert“  (ungedeckt)  verkaufen,  den
Ausdruck  „K  o  n  t  e  r  m  i  n  e".
Der  volkswirtschaftliche  Nutzen  der  Baissespekulation  besteht
darin,  daß  sie  in  Zeiten  aufsteigender  Konjunktur  den  Optimismus ­
  etwas  dämpft,  indem  sie  auch  an  die  ungünstigen  Momente  erinnert, ­
  in  Zeiten  wirtschaftlichen  Niederganges  oder
politischer  Aufregung  bewirkt,  daß  die  Fixer  sich  decken,
d.  h.  die  einzigen  Personen  sind,  die  als  Käufer  auftreten  und  dadurch  verhüten,
  daß  die  Papiere  infolge  des  allgemeinen  Mißtrauens  usw.  u  n  -
        <pb n="458" />
        450

verkäuflich  werden.  Die  Ausschaltung  der  Kontermine  im  Kriege
hat  zweifellos  bewirkt,  daß  der  Hemmschuh,  den  die  Baissetendenz  für  jede
Aufwärtsbewegung  bildet,  der  Kriegsspekulation  gefehlt  hat.
Ein  wirtschaftliches  Bedürfnis  erfüllt  der  Terminhandel  ferner
bei  der  Arbitrage  in  internationalen  Werten  ssiehe  S.  484  ff.)  und
beiin  Handel  derjenigen  Valuten,  deren  Kurse  größeren  Schwankungen
unterworfen  sind.  Kassa-  und  Termin  geschäft  lassen  sich  nicht  voneinander ­
  trennen.  Ursache  für  den  Terminhandel  ist  da  gegeben,  wo  es
technisch  unmöglich  ist,  nur  „per  Kasse"  Geschäfte  abzuschließen.  Kasseohne
  Termingeschäft  ist  technisch  vielfach  undurchführbar.  Jedes  dieser
.Geschäfte  will  das  Vorhandensein  der  anderen  Geschäftsart.
„Wer  per  Kasse  handelt,  benutzt  ebenso  wie  derjenige,  der  Zeitgeschäfte  eingeht, ­
  den  ganzen  periodisch  zusammenhängenden  Apparat  der  Börse  *)."
Die  Gegner  des  Terminhandels  sehen  nur  die  Schäden,  die  der
Mißbrauch  des  Zeitgeschäftes  und  die  Ausschreitungen  der
Spekulation  anrichtet.  Sie  machen  keinen  Unterschied  zwischen  der  gesunden, ­
  volkswirtschaftlich  wohlberechtigten  Spekulation,  die  schon  deswegen ­
  von  größter  Wichtigkeit  ist,  weil  durch  sie  größere  Kursschwankungen ­
  nach  oben  sowohl  wie  nach  unten  vermieden  tverden,  und  der  Jobberei ­
  von  Leuten,  denen  jegliche  Sachkenntnis  abgeht.  Die  Vorzüge  des
Terminhandels  sind  tveit  größer  als  die  Nachteile,  die  durch  Ausschreitungen ­
  entstehen.  Spekulation  und  Spiel  sind  grundverschieden.
Der  Spekulation  in  einem  gewissen  Umfange  bedarf  die  Wirtschaft.  „Die
Spekulation  in  die  richtige  Wege  zu  leiten,  sie  nicht  über  die  Stränge
schlagen  zu  lassen,  liegt  vft  in  der  Macht  des  Bankiers.  —  Der  Spekulant,
ein  Kopfarbeiter,  der  eigenes  Geld,  nicht  fremdes  riskiert,  ist  nötig  und
wichtig  Z."
b)  Abwicklung  der  Termingeschäfte.
«)  Allgemeine  Bestimmungen.
In  welchen  Wertpapieren  ein  Terminhandel  stattfindet,  und  wie
groß  die  M  i  n  d  e  st  summen  sein  müssen,  in  denen  —  im  Gegensatz  zum
Kassaverkehr,  bei  dem  die  einzelnen  Schlüsse  nach  unten  nicht  begrenzt
1)  S.  Promies,  a.  a.  O.  S.  54.
2 )  Bankdirektor  Oskar  Wassermann,  Referat  auf  dem  VI.  Bankiertage,
  am  15.  September  1925.
        <pb n="459" />
        451

sind  —  Abschlüsse  (Engagements)  im  Termingeschäft  vollzogen  werben
dürfen,  wird,  unter  Berücksichtigung  der  gesetzlichen  Bestimmungen,  von
den  Vorständen  der  einzelnen  Börsen  bestimmt  *).
An  der  Berliner  Börse  müssen  im  Termingeschäft  (ebenso  wie  beim
Hcmdel  zu  variablen  Kursen)  die  Schlüsse  ans  mindestens  6000  RM,  oder,
wenn  dieser  Betrag  sich  nicht  darstellen  läßt,  auf  7000  RM  lauten.  In
I  r  a  n  k  f  n  r  t  a.  M.  ist  der  Mindestbetrag  auf  8000  RM  festgesetzt.
Die  Abschlüsse  erfolgen,  wie  beim  Kassageschäft,  mündlich.  Hat  z.B.
die  Darmstädter  und  Nationalbank  (Börsenname:  Danatbank)  von  einem
Kunden  den  Auftrag  erhalten,  6000  RM  Aktien  der  Deutschen  Bank  zu
192%%  Per  Ultimo  zu  kaufen,  so  gibt  der  Börsenvertreter  der  Danatbank,
der  Deutsche  Bank-Aktien  „per  Ultimo  handelt",  diesen  Auftrag  einem  der
beiden  Kursmakler,  die  dieses  Papier  auf  Zeit  handeln  und  sagt:  „Ich
kaufe  6000  Deutsche  zu  192%%",  oder:  „Von  Ihnen  6  Deutsche  2%".
Man  nennt  nämlich  nicht  den  ganzen  Kurs,  sondern,  wenn  ein  Irrtum
ausgeschlossen  ist,  nur  den  Einer  und  die  Bruchzahl.  Der  Makler  oder  sein
Substitut  notiert  den  Auftrag  in  sein  Börsenbuch  und  wiederholt:  „An
Sie  6  Deutsche  2 1 / 2 ".
Will  der  Vörsenvertreter  Courtage  sparen,  so  wird  er  den  Auftrag
einem  unvereideten  Makler  geben,  der  in  der  Regel  nur  die  Hälfte  der
Courtage  fordert,  oder  er  wird  sich  bemühen,  den  Posten  „direkt"  zu
handeln.  Er  begibt  sich  zu  diesem  Zweck  in  den  „Markt",  in  dem
„Deutsche"  gehandelt  werden,  d.  i.  der  Platz  vor  der  Schranke  der  Kursmakler, ­
  die  Geschäfte  in  diesem  Papier  vermitteln.  Dort  findet  er
andere  Börsenbesucher,  die  ebenfalls  in  Aktien  der  Deutschen  Bank  Geschäfte ­
  abschließen  wollen.  „ 6 / 8  Brief"  wird  geschrien  im  Börsendialekt,
das  heißt:  Ich  bin  bereit,  Aktien  der  Deutschen  Bank  zum  Kurse  von
192 b / 8  zu  verkaufen.  Der  Börsenvertreter  der  Danatbank  wird  jetzt  vielleicht, ­
  in  der  Erwartung,  sie  noch  unter  dem  Limit  zu  kaufen,  „ 3 / 8  Geld"
rufen,  d.  h.  zum  Kurse  von  192 3 / a  kaufe  ich  die  Aktien.  Da  die  Papiere
aber  nienland  zu  diesem  Kurse  hergeben  will  und  ein  anderer,  ein  Chef
des  Bankhauses  E.  Meyer,  jetzt  Brief"  ruft,  tritt  der  Vertreter  der
Danatbank  an  ihn  heran  und  sagt:  6  Mille  von  Ihnen.  Beide  notieren
Kurs,  Menge,  Narnen  des  Kontrahenten  usw.  in  ihr  Vörsennotizbuch,-das
  Geschäft  ist  abgeschlossen.  Nachträglich  werden  Schlußnoten  über  den
i)  An  der  Berliner  Börse  sind  70  Papiere  zum  Terminhandel  zugelassen.
        <pb n="460" />
        452

mündlich  vollzogenen  Geschäftsabschluß  ausgetauscht  und  von  beiden  Parteien ­
  unterzeichnet.  Treu  und  Glauben  waren,  wie  selten
anderswo,  die  Grundstützen  der  Börse.  Ohne  schriftlichen
Vertrag,  ohne  Handschlag,  einzig  und  allein  durch  ein  zustimmendes  Wort,
ein  zustimmendes  Kopfnicken  werden  Geschäfte  in  großen  Summen  abgeschlossen. ­
  So  gut  wie  nie  ist  es  vorgekommen,  daß  von  einem  Börsenbesucher ­
  hinterher  ein  Geschäft  abgestritten  worden  ist.
ß)  Die  Liquidation  am  Ultimo  und  Medio').
Da  es  sehr  umständlich,  technisch  vielleicht  undurchführbar  wäre,  wenn
am  Ultimo  oder  Medio  jeder  Bankier  und  jede  Bank  die  Effekten,  die  sie
per  Ultimo  oder  Medio  verkauft  haben,  liefern  und  die  Effekten,  die  sie
für  einen  dieser  Termine  gekauft  haben,  abnehmen  müßten,  so  hat  man
für  die  Abrechnung  (Liquidation)  der  Zeitgeschäfte  ähnliche  Einrichtungen
getroffen,  wie  sie  später  im  Kassenverein  und  in  der  Abrechnungsstelle
für  den  Kassahandel  geschaffen  worden  sind.
In  Berlin  und  an  einigen  anderen  Börsenplätzen  bestehen  Vereine  für
die  Ultimo-Abwicklung  sLiquidationsbureau,  Kollektiv-Skontro,  Saldierungs-
  oder  Skontriernngsverein),  denen  alle  Banken  und  größeren  Bankfirmen
  des  betr.  Platzes  angehören  st.
Der  frühere  „Liquidations-Verein  für  Zeitgeschäfte
an  der  Berliner  Fonds-Börse",  befaßte  sich  nur  mit  der
Skontrierung  der  im  Lauf  eines  Monats  getätigten  Zeitgeschäfte.  Der
im  Jahre  1925  neugegründete  „Liquidationsverein  für  Zeitgeschäfte ­
  an  der  Berliner  Wertpapierbörse  E.  V."
sichert  darüber  hinaus,  unter  Zuhilfenahme  der  ebenfalls  1925  erst ­
  L  i  t  e  r  a  t  u  r  :  Moser,  Die  Lehre  von  den  Zeitgeschäften.  Berlin  1875.
I.  Schmidt,.  Liquidation  und  Prolongation  im  Effektenhandel.  2.  Ausl.  Stuttgart ­
  1926.  H.  Sommerfeld,  Die  Technik  des  börsenmäßigen  Termingeschäfts.
Berlin  1923.  Georg  Obst,  Die  Ultimo-Liquidation  an  der  Berliner  Börse,
Zeitschrift  für  handelswissenschaftliche  Forschung.  I.  S.  230.
2 )  Der  seit  November  1926  bestehende  Effekten-Ferngiroverkehr
ist  eine  Arbeitsgemeinschaft  deutscher  Effekteu-Girobanken  (s.  S.  447).  Diese
Institute  halten  gegenseitig  beieinander  Effektenkonten.  Zwischen  Berlin  und
Frankfurt  a.  M.  können  Effektenübertragungen  durch  die  Liquidationsvereine
bereits  am  Tage  des  Geschäftsabschlusses  erfolgen.
        <pb n="461" />
        453

Siemens  &amp;amp;  Halske-Aktien.
Termin:  Ultimo  April  1926.
        <pb n="462" />
        454

richteten  „Liquidationskasse  Aktiengesellschaf  t",  die  an
der  Berliner  Börse  abgeschlossenen  Zeitgeschäfte  seiner  Mitglieder.
Die  Aufnahme  ist  schriftlich  zu  beantragen  und  setzt  in  der  Regel  die
Mitgliedschaft  in  Gruppe  A  oder  Gruppe  B  der  Berliner  Bedingungsgemeinschaft ­
  für  den  Wertpapierverkehr  oder  in  der  Maklergemeinschaft
oder  die  Eigenschaft  als  Kursmakler  der  Berliner  Börse  voraus.  Am
30.  Juni  1927  gehörten  dem  Liquidationsverein  498  Firmen  an.
Die  Aufnahmegebühr  betrug  bei  Gründung  des  Liquidationsvereius
inindestens  1000  RM,  ist  dann  aber  bald  wesentlich  gesteigert  worden.
Die  Abwicklung  geschieht  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen:
Als  Aufgabe  für  Zeitgeschäfte  in  solchen  Wertpapieren,  die
laut  Bekanntgabe  des  Verwaltungsrats  mit  Hilfe  der  Liquidationskasse  Z
geregelt  werden,  dürfen  ausschließlich  Vereinsmitglieder  gegeben  und  genommen ­
  werden.  Jedes  Vereinsmitglied  muß  von  jedem  anderen  als
Aufgabe  genommen  werden.
Ein  Terminhandel  mit  Firmen,  die  dem  Liquidationsverein  nicht  angehören, ­
  ist  nur  in  der  Form  zugelassen,  daß  diese  Firmen  bei  der  Provisions-
  oder  Nettokurs-Berechnung  als  Kunden  behandelt  werden.
Indessen  dürfen  Vereinsmitglieder,  die  Mitglieder  der  Makler-Gemeinschaft
sind,  und  die  am  Schlüsse  einer  Börsenversammlung  noch  unausgeglichene
Termingeschäftsverpflichtungen  haben,  diese  mit  anderen  Maklern,  die  Mitglieder ­
  der  Makler-Gemeinschaft  sind,  ohne  Vercinsmitglied  zu  sein,  nach  den
zwischen  der  Makler-Gemeinschaft  und  den  Gruppen  A  und  B  der  Berliner
Bedingnngsgemeinschaft  für  den  Wertpapierverkehr  vereinbarten  Bedingungen
ohne  Provisionsberechnung  ausgleichen.
Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  alle  Zeitgeschäfte  in  den  vom
Verein  geregelten  Wertpapieren  durch  die  L.K.  zur  Abwicklung  zu  bringen,
welche  die  Skontrierung  vornimmt.  Die  Vereinbarung,  daß  die  Abwicklung ­
  außerhalb  der  L.K.  erfolgen  solle,  ist  unzulässig.
Für  die  abgeschlossenen  Zeitgeschäfte  der  Vereinsmitglieder  übernimrnt
die  L.K.  d  i  e  H  a  f  t  u  n  g.  S  i  e  b  e  st  ä  t  i  g  t  jedem  Vereinsmitglicd  nach
den  Vorschriften  ihrer  Geschäftsbedingungen  die  Vormerkung  des
angemeldeten  Geschäfts.
Zu  diesem  Zweck  hat  jedes  Mitglied  die  von  ihni  abgeschlossene»  Zeitgeschäfte ­
  der  L.K.  noch  am  Tage  des  Abschlusses  bis  spätestens  5  Uhr
nachmittags  sSonnabends  entsprechend  früher)  auf  einem  Vordruckformust
  im  folgenden  mit  L.K.  abgekürzt.
        <pb n="463" />
        lar  zu  melden;  diese  Mitteilung  dient  als  Unterlage  zur  Berechnung  des
Obligos  und  der  erforderlichen  Leistungen  der  einzelnen  Mitglieder.
An  dem  dem  Geschäftsabschlüsse  folgenden  Werktage  ist  ein  zweiter
Durchschlag  des  Meldeformulars,  der  die  inzwischen  eingegangenen  Aufgaben ­
  enthalten  muß,  bis  spätestens  ]/ 2 12  Uhr  mit  Quittungsbuch  einzureichen. ­
  Diese  zweiten  Meldungen  werden  nach  Prüfung  von  der  L.K.
unterschrieben  den  Mitgliedern  zurückgegeben.
Jedes  Vereinsmitglied  ist,  auch  wenn  es  per  Saldo  keine  Wertpapiere
abzunehmen  oder  zu  liefern  hat,  verpflichtet,  einen  Saldoauszug  sSkontro)
seiner  mit  den  Mitgliedern  des  Vereins  in  den  einzelnen  Wertpapieren
per  Medio  oder  per  Ultimo  des  laufenden  Monats  abgeschlossenen  Geschäfte ­
  der  L.K.  einzureichen.
Sind  die  Skontri  der  Vereinsmitglieder  nicht  stimmend  miteinander,  so  daß  der
L.K.  schließlich  ein  Saldo  verbleibt,  so  verflicht  sie,  durch  Vergleichung  der  einzelnen ­
  Skontri  miteinander,  die  Fehler  zu  ermitteln.
Ist  dies  bis  zu  der  der  Einlieferung  der  Skontri  nächstfolgenden  Börse  gelungen,
und  hat  der  schuldige  Teil  sofort  andere  Aufgaben  gemacht,  so  trifft  ihn  lediglich
die  sür  Unrichtigkeiten  festgesetzte  Geldstrafe;  konnte  die  Ermittlung  aber  bis
dahin  nicht  erfolgen,  so  hat  die  L.K.  das  Recht,  falls  ein  Saldo  abzunehmen
bleibt,  Lieferzettel  an  die  L.K.  selbst  auszugeben.
Erklärt  sich  der  schließlich  als  schuldig  ermittelte  Teil  zur  sofortigen  Abnahme
der  von  der  L.K.  einstweilen  abgenommenen  Stücke  bzw.  zur  Lieferung  der
fehlenden  bereit,  so  hat  er  die  Geldstrafe,  die  entstandenen  Kosten  und  den  Zinsverlust ­
  zu  tragen.
Erfolgt  die  Abnahme  bzw.  Lieferung  seitens  des  Verpflichteten  aber  nicht  rechtzeitig, ­
  so  werden  an  der  nächstfolgenden  Börse  die  von  der  L.K.  abgenommenen
Wertpapiere  bestmöglich  durch  einen  Kursmakler  verkauft  bzw.  die  fehlenden  für
Rechnung  des  Verpflichteten  angekauft.  Die  L.K.  ist  indessen  auch  berechtigt,
ohne  einen  solchen  Kauf  bzw.  Verkauf  durch  einen  Kursmakler  zu  bewirken,
lediglich  die  sofortige  Vergütung  der  Differenz  von  dem  Verpflichteten  zu
verlangen,  welche  sich  ergibt  aus  dem  Unterschiede  des  Liquidationskurses  und
der  Durchschnittsnotiz  des  auf  den  Lieferungstag  folgenden  Börsentages.
In  beiden  Fällen  hat  der  Verpflichtete  der  L.K.,  außer  sür  die  Kursdifferenz,
für  alle  entstandenen  Nachteile  zu  haften,  auch  die  übliche  Maklergebühr  zu  zahlen.
Gibt  cin  Vereinsmitglied  vor  oder  am  Lieferungstage  selbst  die  Erklärung ­
  dem  Vorstande  der  L.K.  schriftlich  ab,  daß  es  außerstande  sei,
den  aus  seinen  Skontri  sich  ergebenden  Saldo  von  Wertpapieren  abzunehmen ­
  bzw.  zu  liefern,  so  ist  der  Vorstand  der  L.K.  zur  sofortigen
Exekution  berechtigt.

455
        <pb n="464" />
        456

Jedes  Vereinsmitglied  hat  bei  seinem  Eintritt  in  den  Verein  an  die
L.K.  eine  Einlage  in  barem  Gelde  als  Garantiesumme
z  u  l  e  i  st  e  n,  die  der  L.K.  als  Sicherheitsleistung  für  seine  Verbindlichkeiten ­
  und  Haftpflichten  dient  und  ihm  gutgeschrieben  wird.  Ein  Ansprach
  auf  Rückgabe  der  Garantiesumme  hat  das  Vereinsmitglied  erst  bei
seinem  Ausscheiden.  Die  L.K.  wird  den  ans  diesen  Garantiesummen  der
Vereinsmitglieder  gebildeten  Garantiefonds,  soweit  tunlich,  als  Lombard ­
  geld  an  Vereinsmitglieder  ausleihen  und  dabei
möglichst  das  Beteiligungsverhältnis  der  Bankiers  und  der  Makler  unter
den  Vereinsmitgliedern  berücksichtigen.
Die  Höhe  der  Einlage  wird  für  jedes  Vereinsmitglied  unter  Berücksichtigung ­
  der  Höhe  seiner  Umsätze  von  dem  Verwaltnngsrat  in  der  Weise
bestimmt,  daß  die  Vereinsmitglieder  in  fünf  Klassen  eingeordnet
werden.  Es  betragen  die  Einlagen  für  die  1.  Klasse  250  000,  für  2.  Klasse
100  000,  für  die  3.  Klasse  50  000,  für  die  4.  Klasse  30  000  und  für  die
5.  Klasse  20  000  RM.  Die  Vereinsmitglieder  sind  verpflichtet,  dem  Verwaltungsrat ­
  eine  Selbsteinschätzung  einzureichen.  Der  Verwaltungsrat
kann  auf  Grund  veränderter  Verhältnisse  für  einzelne  Vereinsmitglieder
Änderungen  beschließen.
Die  L.K.  vergütet  den  Vereinsmitgliedern  am  Schlüsse  jedes  Kalender-Vierteljahrtz
  auf  ihre  Garantiesummen  Zinsen  (etwa  2  %  unter  dem
durchschnittlichen  Satz  für  Börsen-Ultimo-Geldj.
Jedes  Vereinsmitglied  hat  die  von  ihm  abgeschlossenen  Termingeschäfte,
insoweit  sie  mehr  als  100  000  RM  effektiv  ausmachen,  in  Höhe  von  5  %
des  ausmachenden  Betrages  durch  Hinterlegung  von  Wertpapieren ­
  bei  der  L.K.  sicherzustellen,  ohne  daß  es  einer  Aufforderung
von  seiten  des  Vorstandes  oder  des  Gegenkontrahenten  bedarf.  Jedoch
ist  jedes  Vereinsmitglied  der  5.  Klasse  mit  20  000  RM  Garantiesumme
verpflichtet,  die  von  ihm  abgeschlossenen  Termingeschäfte  bereits  insoweit,
als  sie  mehr  als  50  000  RM  effektiv  ausmachen,  in  Höhe  von  10  %  des
ausmachenden  Betrages  sicherzustellen.  Zur  Sicherstellung  geeignet  sind
nur  diejenigen  Wertpapiere,  die  vom  Aufsichtsrat  der  L.K.  ausdrücklich
hierzu  zugelassen  sind.  Bei  Kurssenkungen  sind  unverzüglich  entsprechende
Nachschüsse  zu  leisten.
Bei  Käufen  und  Verkäufen  in  demselben  Wertpapier  beschränkt  sich  die
Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  auf  den  Saldo.
        <pb n="465" />
        157

Der  Vorstand  und  der  Überwachungs-Ausschuß  der  L.K.  haben  das
Recht,  jederzeit  von  einem  Vereinsmitglied  eine  größere  Sicherstellung
als  5  %  (bei  Vereinsmitgliedern  der  5.  Klasse  mit  20000  RM  Garantiesumme
  10  %)  des  ausmachenden  Betrages  und  anch  die  Sicherstellung  der
ersten  schwebenden  Verbindlichkeiten  bis  zu  der  freigelassenen  Höhe  von
100  000  RM  (bei  Vereinsmitgliedern  der  5.  Klasse  mit  20  000  RM
Garantiesumme  80  000  RM)  zu  verlangen.  Im  Frühjahr  1927  ist  bei
allen  Teilnehmern  die  Mininialdeckung  auf  15  %  erhöht  worden.
Wird  dem  Verlangen  nach  größerer  Sicherstellung  nicht  unverzüglich
nachgekommen,  so  ist  der  Überwachungs-Ausschuß  berechtigt,  die  Exekution
der  schwebenden  Termingeschäfte  des  Vereinsmitgliedes  vorzunehmen,
auch  seine  Ausschließung  Beim  Verwaltungsrat  zu  beantragen.  Die  Vereinsmitglieder ­
  sind  verpflichtet,  die  Tätigkeit  des  Überwachungs-Ausschusses
  bei  der  Prüfung,  ob  höhere  Sicherheitsleistung,  als  zunächst  vorgeschrieben, ­
  für  die  schwebenden  Engagements  erforderlich  ist,  dadurch  zu
unterstützen,  daß  sie  gegebenenfalls  den  Vorstand  der  L.K.  ans  die  Notwendigkeit, ­
  eine  höhere  Sicherheitsstellung  für  ihre  als  Aufgabe  bezeichneten ­
  Gegenkontrahenten  zu  fordern,  besonders  hinweisen.
Der  Überwachungs-Ausschuß  hat  das  Recht,  einem  Vereinsmitglied
auf  dessen  Antrag  in  besonderen  Fällen  nach  Prüfung  der  darzulegenden
Verhältnisse  die  Stellung  der  vorgeschriebenen  Mindestsichcrheit  zu  erlassen,
  sofern  daraus  keine  Schädigung  der  L.K.  zu  erwarten  steht.
Verbindlichkeiten  aus  Prämien-,  Noch-  und  Stellagengeschästen
  sind  wie  gewöhnliche  Geschäfte  zu  behandeln;  jedoch  hat
der  Wahlberechtigte  keine  höhere  Sicherheit  als  die  Hälfte  der  in  Frage
kommenden  Prämie  oder  als  ein  Viertel  des  Stellgeldes,  der  Stillhalter
dagegen  die  vorgeschriebene  Sicherheit  zu  stellen,  und  zwar  so,  daß  bei
einer  längeren  Laufzeit  als  bis  zum  zweitfolgenden  Monatsschluß  eine
zusätzliche  Sicherheit  in  halber  Höhe  für  jeden  angefangenen  Monat,  für
den  Zahler  begrenzt  bis  zur  vollen  Prämie,  zu  stellen  ist.
Bei  nachweislichen  Arbitragegeschäften  beträgt  der  für  jedes
Termingeschäft  in  Wertpapieren  zu  leistende  Decknngsbetrag  statt  5
nur  2  %.
Jedes  Vereinsmitglied  haftet  für  die  Erfüllung  seiner
eigenen  Lieferungs-  und  Zahlungsverpflichtungen
ans  Zeitgeschäften  der  L.K.  mit  seinem  gesamten  Vermögen.
        <pb n="466" />
        458

Die  Vereinsmitglieder  sind  berechtigt,  die  Erfüllung  ihrer  Ansprüche
ans  den  von  ihnen  geschlossenen  Zeitgeschäften  von  der  L.K.  zu  verlangen
und  sind  verpflichtet,  die  ihnen  aus  diesen  Geschäften  obliegenden  Leistungen ­
  an  die  L.K.  zu  bewirken.  Forderungen  aus  Geschäften  der  Vereinsmitglieder, ­
  die  durch  die  L.K.  abzuwickeln  sind,  gehen  an  diese  mit  Abschluß ­
  des  Geschäfts  über  und  unterliegen  ausschließlich  ihrem  Verfügungsrecht. ­

Zur  Deckung  des  sich  aus  der  Nichterfüllung  der  Zeitgeschäfte  eines
Vereinsmitgliedes  ergebenden  Verlustes  sind  in  erster  Linie  die  statutenmäßig ­
  angelegten  Rücklagen  der  L.K.  zu  verwenden.  Nach  deren  Erschöpfung ­
  sind  die  von  den  Vereinsmitgliedern  hinterlegten  Garantiesummen ­
  heranzuziehen.  Auf  diese  ist  ein  Drittel  des  Verlustes  gleichmäßig ­
  nach  Kopfteilen  umzulegen,  ein  zweites  Drittel  nach  Verhältnis
der  Höhe  der  hinterlegten  Garantiesummen,  das  letzte  Drittel  nach  Verhältnis ­
  der  von  den  einzelnen  Mitgliedern  der  letzten  drei  Kalendermonate ­
  gemachten  Umsätze.
Ergibt  sich  bei  dieser  Umlegung  durch  Aufzehrung  der  Garantiesumme
eines  oder  mehrerer  Vereinsmitglieder  ein  Fehlbetrag,  so  ist  dieser
wiederum  nach  vorstehendem  Drittelungsschlüssel  von  neuem  umzulegen
und  so  fortzufahren,  bis  der  Gesamtverlust  aus  dem  Garantiefonds  gedeckt ­
  ist.
Die  U  n  k  o  st  e  n  der  L.K.  werden  im  wesentlichen  gedeckt  ans  der  Zinsmarge,
  die  bei  Anlage  der  vorhandenen  Gelder  (Garantiesummen  usw.)
erzielt  wird,  aus  den  Gebühren  für  jeden  einzelnen  Schluß  und  aus  den
Strafgeldern.
Die  Stichtage  der  Ultimo-Liquidationen,  d.  h.  die
Tage,  an  denen  die  Skontrobogen  einzureichen  sind,  die  Lieferung  der
Effekten  zu  erfolgen  hat  usw.,  werden  im  Herbst  für  das  folgende  Kalenderjahr ­
  bestimmt.  So  fanden  z.  B.  für  die  Ultimoliquidation  im  März  1927
die  Festsetzung  der  die  Einreichung  die  Einreichung  des  die  Lieferung  und
Liquidationskurse  des  Skontros  Differenzskontros  Difserenzzahlnng
am:  am:  am:  am:
81.  März  1.  April  S.  April  4.  April  statt.
Auf  den  Skontrobogen  wird  bei  jeder  der  Firmen,  mit  denen  man  das
betreffende  Effekt  gehandelt  hat,  der  Saldo  eingesetzt.
        <pb n="467" />
        459

Hat  z.  B.  die  Firma  S.  Bleichröder  während  der  2.  Aprilhälste  1927
von  der  Firma  Arons  &amp;amp;  Walter  90  000  NM  Darmstädter  und  Nationalbank-Aktien ­
  gekauft  und  60  000  RM  verkauft,  so  hat  sie  per  Saldo
30  000  RM  zu  beziehen.  Sie  setzt  nicht  links  von  dem  Namen  Arons
L  Walter  90  000  und  rechts  60  000  ein,  sondern  nur  den  Saldo,  und  da
sie  die  betr.  Aktien  abzunehmen  hat,  stellt  sie  die  Summe  ans  die  linke
Seite  ein.
Jeder  Skontrobogen  enthält  die  Firma  des  Mitglieds  als  Kopf.  Der
Bogen  wird  addiert  und  saldiert.
Hat  eine  Firma  per  Saldo  Effekten  zu  liefern,  so  stellt  sie  darüber
eine  Rechnung  an  die  L  iq  uid  a  t  i  o  ns  ka  s  se  A.G.  aus  und  liefert
diese  bei  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins  in  üblicher  Weise  ein,
resp.  legt  sie  innerhalb  der  usancemäßigen  Zeit  zur  Zahlung  vor.  Die
Rechnung  hat  den  Vermerk  zu  enthalten:  „Saldo  unseres  Skontrobogcns
zur  Wetterführung  aus  der  laufenden  Mim,'Liquidation",  und  es  sind
ihr  die  betreffenden  Wertpapiere  beizufügen.  Ist  der  Lieferer  Mitglied
des  Giro-Effekten-Depots  der  Bank  des  Berliner  Kassen-Vereins,  so  genügt ­
  die  Ausschreibung  eines  roten  Effekten-Schecks.  Die  per  Saldo  abzunehmenden ­
  Wertpapiere  werden  dem  Empfänger  durch  die  Bank  des
Berliner  Kassen-Vereins  mit  Rechnung  der  Liquidationskasse  A.G.  im
üblichen  Inkasso-  bzw.  Abrechnungsverfahren  geliefert.
An  die  Mitglieder  des  Giro-Effekten-Depots  der  Bank  des  Berliner
Kassen-Vereins  erfolgt  die  Lieferung  vorbehaltlich  der  Leistung  des  Gegenwertes ­
  durch  Gutschrift.
Die  Einreichung  der  Skontrobogen  muß  in  einem  verschlossenen  Kuvert
an  dem  auf  jedem  Skontrobogen  aufgedruckten  Skontrierungstage  bis
spätestens  8  Uhr  abends  bei  der  Liquidationskasse  erfolgen.  Mitglieder,
die  ihre  Skontrobogen  nicht  rechtzeitig  einreichen,  haben  eine  Geldstrafe
bis  zu  300  RM  für  jeden  fehlenden  oder  nicht  rechtzeitig  eingereichten
Skontrobogen  zu  entrichten  und  die  dem  Liquidationsverein  durch  diese
Nachlässigkeit  verursachten  Kosten  zu  vergüten.
Bis  zum  folgenden  Morgen  muß  das  Liquidationsburcau  geprüft
haben,  ob  die  Posten  auf  dem  Skontrobogen  mit  den  Angaben  der  Gegenkontrahcnten
  übereinstimmen,  d.  h.  die  Salden  sich  kompensieren.  Stimmen
        <pb n="468" />
        460

die  einzelnen  Skontri  der  Mitglieder  nicht  überein,  verbleibt  ein  Saldo,
der  abzunehmen  oder  zn  liefern  ist,  so  erwächst  dem  Bureau  durch  Vergleichung ­
  der  einzelnen  Skontri  miteinander  eine  recht  langwierige  Arbeit. ­
  Um  dies  möglichst  zu  vermeiden,  stimmen  die  meisten  Firmen  vor
Einreichung  der  Skontrobogen  ihre  Saldi  untereinander  ab.
Die  Abnahme  und  Lieferung  der  Effekten  erfolgt  zu  einem  (abgerundeten) ­
  einheitlichen,  von  dem  Börsenvorstande  ztvei  Werktage ­
  vor  dein  Ultimo  festgesetzten,  dem  Tageskurse  angepaßten  Kurse,  dein
sog.  L  i  g  u  i  d  a  t  i  o  n  s  k  u  r  s  e.  Dies  geschieht,  damit  die  auf  den  Skontrobogen ­
  der  verschiedenen  Firmen  aufgeführten  Effekten  gleichtvertig  sind.
Die  Differenz,  die  sich  zwischen  dem  Liquidationskurse  und  dem  Kurse,
zu  dein  tatsächlich  das  Papier  gehandelt  ist,  ergibt,  ordnen  die  Parteien
direkt  untereinander.
Betrachten  wir  dies  an  einem  Beispiele:

A  verkauft  an  B  150  000  RM  Dynamit  Nobel-Aktien  zu  85,50  °/ 0

B

„

„  C  180  000  „

„

„

„

CD
00

„

0

„

„  D  240  000  „

„

00

„

D

„

„  A  90000  „

„

85

„

E

„

„  C  120  000  „

„

„

00
00

„

Ist  der  Liquidationskurs  dieses  Papieres  aus  86  %  festgesetzt,  dann
müssen  diejenigen,  die  niedriger  als  zu  86  %  verkauft  haben,  die  also  zu
einem  höheren  Kurse  als  dem  Verkaufskurse  liefern  dürfen,  die  Differenz,
die  zwischen  dem  Verkaufs-  und  dem  Liquidationskurse  besteht,  zahlen;
diejenigen  hingegen,  die  höher  verkauft  haben,  als  der  Liquidationskurs
geworden  ist,  erhalten  die  Differenz  herausgezahlt.
Hiernach  hat  zu  zahlen:
AonB:  /jX  von  150  000  RM  =  750  RM
D  „  0:  1  „  „  240  000  „  =  2400  „
D  „  A:  1  „  „  90  000  „  =  900  „
0  „  E:  2  „  ,.  120  000  „  —  2400  „  .
Die  zu  begleichenden  Differenzen  werden  auf  zweifache  Art  ermittelt:
Ein  Beamter  stellt  sie  fest  auf  Grund  des  nach  Efsektengattungen  angelegten ­
  Effekten-,  der  andere  auf  Grund  des  nach  Firmen  geordneten  Personen-Engagementbuches.
        <pb n="469" />
        Beispiel  I.
Effekten-Engagementbuch

April  1926  Konto!  Dresdner  Bank-Aktien.

RM

Kauf
von

Kurs
°/o

Zu
zahlen

Zu  empfangen ­


RM

Verkauf
an

Kurs
%

Zu
zahlen

Zu  empfangen ­


8.

30  000

Delbrück
Schickler
&amp;amp;  Co.

113.—

7.

6  000

Deutsche
Bank

111.75

!).

18  000

Disconio-Gesellschafl


118.85

11.

12000

A.  E.
Wassermann ­


113.50

-

Beispiel  II.
Personen-Engagementbuch

April  1926  Konto:  Delbrück  Schickler  £  Co.

Kauf

Kurs
%

Zu
zahlen

Zu  empfangen ­


Verkauf

Kurs
%

Zu
zahlen

Zu  empfangen ­


8.

RM  30  000
Dresdner
Bank-Aktien

113.—

6.

M  13  OOO
Deutsche
Bk.-Akt.

135.—

10.

RM  18000
Ges.  f  ür  elektr.
Unt.  Act.

140.—

9.

M  6  000
Norddeutscher
Lloyd-Akt.

143.50

Ist  die  Berechnung  beendet,  sind  die  zu  zahlenden,  bzw.  zu  empfangenden
  Beträge  in  die  entsprechenden  Rubriken  eingetragen,  dann  wird  bei
jedem  Effekten-  und  bei  jedem  Personen-Konto  der  Saldo  gezogen.  Die
Salden  der  zu  empfangenden  und  die  Salden  der  zu  zahlenden  Beträge
werden  in  jedem  Engagementbuch  addiert,  und  die  kleinere  Seite  wird
von  der  größeren  subtrahiert.  Ergibt  sich  in  beiden  Engagementbüchern

461
        <pb n="470" />
        der  gleiche  Endsaldo,  dann  stimmen,  wenn  sich  nicht  ein  Kompensationsfehler ­
  eingeschlichen,  die  Rechnungen.
Die  Regulierung  dieser  Ultimo-  sbzw.  Medio-)  Differenzen
erfolgt  ebenfalls  im  Wege  der  Skontriernng.  Auf  einem  Skontrobogen
hat  jedes  Mitglied  den  Endsaldo  seiner  Differenzen  mit  den  übrigen  Mitgliedern ­
  aus  sämtlichen  Effektengeschäften  einzutragen,  und  zwar  „zu
empfangen"  links,  „zu  zahlen"  rechts.  Beide  Seiten  sind  aufzurechnen,  bis
zum  Schluffe  zu  übertragen  und  mit  Angabe  des  Saldos  bei  der  Liquidationskasse
  einzureichen.
Die  Beträge,  die  die  Mitglieder  als  Endsaldo  zu  enipfangen  haben,
ziehen  sie  von  der  Liquidationskasse  durch  den  Kassenverein  ein;  die  Beträge, ­
  die  die  Mitglieder  per  Saldo  zu  entrichten  haben,  zieht  die  Liquidationskasse ­
  bei  ihnen  durch  den  Kassenverein  ein.
y)  Prolongation  von  Effekten  (Reportgeschäft).
Sind  die  Hoffnungen  des  Käufers  auf  Steigen  oder  die  des  Verkäufers
ans  Fallen  des  Kurses  bis  zu  dem  Tage,  an  dem  der  Käufer  die  Effekten
abzunehmen,  bzw.  der  Verkäufer  die  Effekten  zu  liefern  hat,  nicht  oder
nicht  in  dem  gewünschten  Maße  in  Erfüllung  gegangen,  so  erfolgt
häufig  nicht  eine  Realisierung,  d.  h.  eine  Ausgleichung  der  Engagements ­
  durch  Verkauf  oder  Kauf,  sondern  eine  Prolongation,
d.  h.  ein  Hinaus  schieben  des  Erfüllnngstermins  ans  den  nächsten  oder
(was  jedoch  selten  geschieht)  auf  einen  noch  späteren  Monat.  Wirtschaftlich
ist  das  Prolongationsgeschäft  ein  Darlehensgeschäft.
DasReportgeschäft.  Die  Prolongation  geschieht  meist  in  folgender ­
  Weise:  A  hat  Effekten  per  Ultimo  gekauft,  also  auf  ein  Steigen  der
Kurse  spekuliert  fHonssisr).  Seine  Erwartungen  find  nicht  in  Erfüllung
gegangen.  Er  hofft  aber,  daß  der  Kurs  des  betr.  Papiers  im  n  ä  ch  st  e  n
Monat  steigen  wird.  Da  er  jedoch  nicht  die  Mittel  besitzt,  die  gekauften
Wertpapiere  mit  eigenem  Gelde  abzunehmen,  so  „schiebt  er  sein
Engagement",  d.  h.  er  sucht  vor  dem  Erfüllungstage  durch  seinen
Bankier  oder  durch  einen  Makler  einen  Geldgeber,  der  die  Wertpapiere
für  ihn  abnimmt,  mit  der  Verpflichtung,  sie  am  nächstfolgenden  Ultimo
zum  gleichen  Kurse  wieder  zurückzuliefern.  Der  Haussespekulant  verkauft
gewissermaßen  —  so  konstruiert  man  juristisch  das  Geschäft  —  die  Stücke
per  Ultimo  des  laufenden  Monats  und  kauft  sie  per  Ultimo  des

462
        <pb n="471" />
        nächsten  Monats  zurück.  Will  er  auch  dann  noch  nicht  verkaufen,  so
prolongiert  er  nochmals,  d.  h.  er  gibt  seine  Papiere  von  neuem  in
Report.  Derjenige,  der  die  Stücke  hereingibt,  heißt  Hineingeber,
derjenige,  der  den  Kaufpreis  auslegt,  das  Geld  gibt  und  dafür  die  Stücke
empfängt,  wird  Reporteur  (Hereinnehmer)  genannt.
Sein  Engagement  prolongieren  kann  auch  derjenige,  der  auf  ein  Fallen
der  Kurse  (ä  la  baisse)  spekuliert  hat,  d.  h.  wer  Papiere  auf  Zeit  verkauft ­
  hat,  d  i  e  e  r  n  i  ch  t  b  e  s  i  tz  t,  in  der  Erwartung,  sie  später  billiger
zurückkaufen  zu  können.  Hat  sich  seine  Erwartung  bis  zum  Lieferungstage ­
  (Ultimo)  nicht  erfüllt,  so  sucht  er  einen  Dritten  —  der  vielleicht  ein
Haussier  ist  und  daher  seine  Stücke  hineinzugeben  hat  —,  der  ihm  gegen
Zahlung  des  Gegenwertes  die  Stücke  liefert  mit  der  Verpflichtung,  sie
am  nächsten  Ultimo  wieder  zurückzunehmen.  Der  Baissespekulant  kauft
also  gewissermaßen  die  Stücke  für  Ultimo  des  laufenden  und  verkauft  sie
gleichzeitig  wieder  für  Ultimo  des  nächsten  Monats.
B,  der  die  Effekten  von  A  hereinnimmt,  wird  während  des  einen
Monats  ihr  Eigentümer.  Nimmt  A  am  nächsten  Börsen-Ultimo  die
Effekten  wieder  zurück,  so  hat  er  an  B  außer  dem  verauslagten  Kaufpreis
in  der  Regel  noch  eine  Zinsvergütung  zu  entrichten.  Denn  B  will  für
sein  Geld  einen  höheren  Zinssatz  haben,  als  die  vom  Nennwerte  berechneten ­
  Stückzinsen  betragen,  die  bei  Dividendenpapieren  überhaupt  nicht
mehr  zugeschlagen  werden.  Da  das  Reportgeschäft  in  die  juristische  Form
eines  Kauf-  (nicht  eines  Darlehns-)  Geschäftes  gekleidet  ist,  so  konimt  die  Zinsdifferenz ­
  in  einem  Zuschlag  (Report)  zum  Rückkaufspreis  zum  Ausdruck.
Ist  das  Umgekehrte  der  Fall,  überdecken  die  Stückzinsen  die  Geldzinsen, ­
  so  muß  der  Hereinnehmer  bei  Rücklieferung  der  Stücke  die
Summe,  die  er  zuviel  bekommen  hat,  herauszahlen.  Es  geschieht,  indem
vom  Kaufpreis  ein  prozentualer  Abschlag,  Deport  genannt,  erfolgt.
Uber  die  Höhe  des  Reports  bzw.  Deports  einigt  man  sich  beim
Abschluß  des  Prolongationsgeschäftes,  das  in  der  Regel  durch  Makler
oder  Maklerfirmen  vermittelt  wird.  Maßgebend  ist  vor  allem  der  Geldsatz ­
  für  U  l  t  i  m  o  g  e  l  d,  das  ist  für  Geld,  das  von  einem  Börsen-Ultimo
zum  andern  gegeben  wird.  Ist  der  Kurs  hereingegebener  Effekten  und
der  augenblickliche  Geldzinsfuß  hoch,  so  wird  dadurch  naturgemäß  ein
hoher  Reportsatz  bedingt.  Deport  kommt  in  Betracht  bei  Effekten,  die
feste  Zinsen  gewähren  und  erheblich  unter  pari  stehen.

463
        <pb n="472" />
        464

Auf  die  Höhe  von  Report  und  Deport  wirkt  aber  Weiter  auch  die  Art
und  die  Menge  der  Engagements.  Ist  an  einem  Ultimo  überwiegend
L  k  hausse  spekuliert  worden,  und  wollen  viele  Leute  Papiere  hereingeben, ­
  d.  h.  Geld  entleihen,  so  wird  der  Reporteur  für  die  Hereinnahme
einen  verhältnismäßig  hohen  Zinsfuß  beanspruchen.  Bestehen  dagegen
größere  Baifseengagements,  d.  h.  sind  Wertpapiere  von  Spekulanten ­
  verkauft  worden,  die  sie  nicht  besitzen,  die  sie  sich  aber  bis  zur
Liquidation  beschaffen  müssen,  so  werden  bei  der  großen  Nachfrage  nach
Stücken  diejenigen,  die  die  gesuchten  Wertpapiere  hereingeben  können,
die  Situation  für  sich  ausnutzen.  Wer  Stiicke  zur  Ablieferung  braucht,
muß  demjenigen,  der  die  Stücke  für  ihn  hereingibt,  Vergünstigungen
gewähren,  d.  h.  er  muß  ihm  die  Valuta  für  die  Stücke  zu  einem  verhältnismäßig ­
  niedrigen  Zinsfuß  überlassen.  Ist  der  Satz  für  Ultimogeld  z.  B.
8  %,  so  kann  für  ein  Effekt,  in  dem  große  Baisseengagements  bestehen,
vielleicht  die  Schiebung  unter  Zugrundelegung  eines  Satzes  von  nur  4  %
erfolgen.  Der  Report  verwandelt  sich  dann  in  einen  Deport,  während
ein  an  und  für  sich  bestehender  Deport  (bei  einem  erheblich  unter  100
notiertem  Wert)  größer  wird.  Uni  Stücke  hereingeben  zu  können,  lassen
sich  Banken  und  Bankiers  öfters  auch  von  ihrer  Kundschaft  Effekten  zu
Reportierungszwecken  gegen  „L  e  i  h  g  e  l  d"  zur  Verfügung  stellen.
Beispiel  für  Report  *).  Der  Zinsfuß  sei  5  °/o.  15  000  RM  Nennkapital ­
  irgendeines  Papiers  zum  Kurse  einschließlich  laufender  Zinsen  kosten,
sagen  wir,  30  000  RM.  Die  Zinsen  (5  %)  hierfür  betragen  für  ein  Jahr
1500  RM,  mithin  für  einen  Monat  —  wir  nehmen  Prolongation  auf  einen
Monat  an  —  125  RM.  Der  Hineingeber  der  Stücke  hat  also  für  den  einen
Monat  125  RM  auf  15  000  RM,  d.  h.  prozentual  berechnet  |||  RM
=  83  Cents  Aufschlag  bei  Wiederabnahme  der  Stücke  zu  zahlen.  Man  sagt,
das  Papier  bedingt  einen  Report  von  83  Cents.
Beispiele  für  Deport:
Ein  niedrig  stehendes,  festverzinsliches  Wertpapier  ist  für  einen  Monat
Z  Es  wird  in  diesen  beiden  Beispielen,  ans  instruktiven  Gründen,  davon
ausgegangen,  daß  Stückzinsberechnung  noch  besteht.  Ohne  diese  gestaltet ­
  sich  die  Berechnung  einfacher.  15  000  RM  irgendwelcher  Aktien  bei
einem  Liquidationskurse  von  200  °/ 0  =  30  000  RM.  Bei  einem  Prolongationszinssatz ­
  von  6"/o  ergibt  dies  1800  RM  im  Jahre  oder  150  RM  im  Monat,
auf  100  RM  Nennkapital  also  1  RM  seinfacher  gerechnet:  100  RM  Nennkapital ­
  zum  Kurse  von  200  o/o  ergibt  bei  6%  12  RM  im  Jahre,  1  RM  im
Monat).  Der  Report  ist  also  1  %.
        <pb n="473" />
        prolongiert  worden.  Der  Zinssatz  für  Ultimogeld  ist  niedrig.  Ein  Stückemangel ­
  besteht  nicht.  Der  Zinssatz  ist  3  °/o,  und  zur  Abnahme  von  30  OVO  RM
Effekten  sind  10  000  RM  erforderlich.  30  000  RM  bringen  in  einem  Jahre
1200  RM,  mithin  in  einem  Monat  100  RM  Stückzinsen;  10  000  RM  Kapital
kosten  in  einem  Jahre  300  RM,  mithin  in  einem  Monat  25  RM  Zinsen.
Der  Geldgeber  hat  dafür  75  RM  zu  vergüten,  was  dadurch  geschieht,  daß  er
die  hereingegebenen  Stücke  (weil  30  000  x  1 / i  =  75)  billiger,  als  sie  am
Ultimo  vorher  geliefert  sind,  wieder  zurückliefert.
Würden  bei  Dividendenpapieren  wieder  Stückzinsen  —  sagen  wir  6  %  —
eingeführt  werde»,  so  würde  bei  einem  Schiebungssatz  von  3  °/ 0  (infolge  des
Stückemangels  soll  er  so  niedrig  sein!)  die  Rechnung  sich  folgendermaßen
gestalten:  [  i  ,:),  Ogi  j
15  000  RM  Aktien  der  X-Gesellschaft  kosten  bei  einem  Kurse  von  80  °/o
12  000  NM.  Bei  einem  Satz  von  3  %  für  Schiebungsgeld  macht  dies  für
den  halben  Monat

12  000x3
100  x  24

=  15  RM

aus.  Der  Geldgeber  erhält  bei  der  einen  halben  Monat  später  erfolgenden
Rücklieferung  die  Stückzinsen  in  Höhe  von  6  o/o  auf  15  000  RM  Nennbetrag:

15  000  X  6
100  x  24~

37.50  NM.

Die  Geldzinsen  (15  NM)  iverden  also  durch  die  Stückzinsen  (37.50  RM)
überdeckt.  In  Höhe  der  Differenz  (22.50  RM)  muß  bei  Rücklieferung  ein  Abschlag ­
  (Deport)  erfolgen.  Er  beträgt  auf  15  000  RM  22.50  RM,  somit  auf
100  RM:  —15  Cents.  Die  Rücklieferung  der  Effekten  erfolgt  also  zn
80  °/o  minus  15  Cents  —  79.86  o/ 0 .

Ein  anderes  Beispiel:
Angenommen,  die  Geldzinsen  für  Repartierungen  würden  12  o/o  betragen,  und
man  gäbe  Ultimo  September  ein  festverzinsliches  Anleihcpapier,  das  12  °/o
Zinsen  trägt,  die  am  1.  April  und  1.  Oktober  fällig  sind,  in  Report,  so  würde
—  die  Kapitalertragsteuer  lassen  wir  auch  hier,  um  die  Sache  möglichst  einfach
  zn  gestalten,  außer  Betracht  —  das  Hineingcben  sich  hinsichtlich  der  Zinsen
ivie  folgt  ausivirkcn:  Der  Geldgeber  hätte  für
je  100  RM  Anleihe  100  RM
zu  zahlen  und  erhielte,  wenn  er  Mitte  Oktober  (am  Medio)  die  Stücke  zurückliefert ­

für  je  100  RM  Anleihe  .  .  .  100.—  RM
zuzügl.  12  o/o  Zinsen  15  Tage  0.50  RM
insgesamt  100.60  RM
also  0.50  RM  mehr,  als  er  Ende  September  gezahlt  hat.  Diese  0.50  RM  sind
also  die  Zinsen  von  100  RM  Kapital  für  einen  halben  Monat,  die  der  Geldgeber ­
  bei  Hergäbe  des  Geldes  beansprucht  hat.
        <pb n="474" />
        Bei  einer  Halbmonatsprolongation  lautet  also  die  Formel:
Reportcents  —  Kurs  &amp;gt;&amp;lt;  Zinsfuß
Ist  Iveder  Report  noch  Deport  zu  zahlen,  d.  h.  erfolgt  Hereingabe  und
Hereinnahme  der  Effekten  an  den  beiden  Terminen  zum  gleichen  Kurs,
so  sagt  man,  das  Engagement  ist  „glatt  g  e  s  ch  o  b  e  n",  „glatt  prolongiert" ­
  worden.
Ans  dem  Report-  bzw.  Deportsatz  kann  man,  umgekehrt,  in  einfacher
Weise  den  ihm  zugrunde  liegenden  Geldsatz  (Zinsfuß)  ermitteln:
In  dem  obigen  Beispiel  war  der  Liquidationskurs  der  betreffenden  Aktien
für  Ende  Dezember  mit  80  %,  der  Deportsatz  mit  0.15  %  angenommen  worden:

24  x  0.15  3.60%.
Die  Stückzinsen  für  1  Jahr  betragen  .  .  .  6.00  %.
Sie  ergeben  also  einen  Überschuß  von  .  .  2.40%.
Der  Kurs  der  Aktien  ist  80  %,  davon  Vioo  —  0.80  %,  daher  2.40  o/o:  0.80
—  3  %  Geldzinssatz  (lute  oben).
Zur  Erleichterung  der  Berechnung  des  Reports  und  Deports  werden
Reporttabellen  verwendet,  die  die  Zinsen  von  Medio  zu  Ultimo,
bzw.  von  Ultimo  zu  Medio  für  eine  Reihe  von  Zinssätzen  für  Reportgeld
auf  die  einzelnen  Effekten  angeben.  —
In  der  Vorkriegszeit  stellte  der  Londoner  Markt  deutschen  Banken
und  Bankfirmen  Ultimogeld  (zu  Prolongationszwecken)  zu  relativ  niedxigcnt
  Zinssatz  zur  Verfügung.  Das  Darlehen  wurde  in  Pfund  genommen
und  mußte  in  Pfund  zurückgezahlt  werden.  Da  es  in  der  Regel  für
längere  Zeit  gegeben  wurde,  spielte  das  Kursrisiko  keine  so  große  Rolle;
dem  Darlehnsnehmer  bot  sich  in  der  langen  Zeit  meist  Gelegenheit  zur
günstigen  Eindeckung.  Als  Sicherheit  wurde  Effektendepot  zugunsten  des
Darlehnsgebers  bei  einer  deutschen  Bank  oder  Bankfirma  gestellt.
Geldgeber  für  Deutschland  in  großen  Summen  war  weiter  Frankreich. ­
  Wechsel-Pensionen  spielten  im  Verkehr  zwischen  deutschen
und  französischen  Banken  eine  große  Rolle.
Eine  A  r  b  i  t  r  a  g  e  (s.  S.  484  ff.)  im  Prolongationsgeschäft  fand  früher
häufig  zwischen  O  st  e  r  r  e  i  ch  und  Deutschland  statt.  Ein  beliebtes  Spekulationspapier
  Anfang  der  1890er  Jahre  waren  in  diesen  beiden  Ländern
die  Kredit-Aktien.  An  den  österreichischen  Börsen  bestanden  große
Engagements  ü  In  hausse  in  Kredit-Aktien,  in  Deutschland  dagegen  hielt
man  ihren  Kurs  für  zu  hoch  und  verkaufte  sie  in  blanco  (fixte  sie).
        <pb n="475" />
        So  kam  es,  daß  Kredit-Aktien  in  Deutschland  bei  der  UltimoProlongation
  meist  stark  gesucht  waren  [bie  Fixer  benötigten  sie  zur  Ablieferung),
während  sie  in  Österreich  in  großen  Posten  zur  Repartierung  angeboten
wurden.  Die  hierdurch  bedingte  Differenz  in  den  Schiebungssätzen
zwischen  Österreich  und  Deutschland  wurde  von  der  Arbitrage  ausgenutzt:
  Der  Arbitrageur  kaufte  Kredit-Aktien  in  Berlin  oder  Breslau
sdas  damals  ein  großer  Platz  für  Kredit-Aktien  war)  oder  einer  anderen
deutschen  Börse  und  verkaufte  sie  in  Wien.
Die  Glatt  st  ellung  der  Valuta  erfolgte  in  Wien,  indem  man
dort  Zahlung  Berlin  sMarknoten)  per  Termin  kaufte.  In  der  Schiebung
in  Wien  gab  man  dann  diese  Marknoten  herein  —  was  nur  wenig  Kosten
verursachte  —  und  nah  m  Kredit-Aktien  herein,  wobei,  da  Geld  für
Reportzwecke  lebhaft  begehrt  wurde,  der  deutsche  Arbitrageur  eine  sehr
gute  Verzinsung  seines  Geldes  erzielte.  Diese  Aktien  gab  der  Arbitrageur
nun  in  Berlin  oder  Breslau  usw.  herein.  Da  Kredit-Aktien  infolge  der
großen  Baisseengagcments  stark  begehrt  wurden,  erhielt  er  das  Geld
z»  sehr  niedrigem  Zinsfuß.  Hoher  Report  also  in  Österreich,  niedriger
Report  oder  gar  Deport  in  Deutschland!  Das  Geschäft  war  zeitweise  so
lohnend,  daß  deutsche  Arbitrageure,  lediglich  um  die  Prolongationsdifferenz ­
  zu  verdienen,  große  Positionen  aufbauten.  Sie  konnten
es  somit  ertragen,  wenn  auch  die  Arbitrage  als  solche  keinen  Gelvinn
abwarf.
Wer  Effekten  abzunehmen  hat,  kann  sich  das  Geld  auch  in  der  Weise
beschaffen,  daß  er  gegen  Hinterlegung  anderer  Effekten  Ultimogeld
aufnimmt.  Es  liegt  dann  ein  Lombardgeschäft  vor.
Reportgeld  ist  in  der  Regel  etlvas  teurer  als  Ultimogeld.  Dies  liegt
zum  großen  Teil  daran,  daß  derjenige,  der  Ultimogeld  gegen  Hinterlegung ­
  von  Effekten  gibt,  eine  Marge  von  10—20  %  hat,  während  beim
Reportgeschäft  der  volle  Kurswert  der  Effekten  gegeben  wird.  Eine  Verteuerung ­
  tritt  beim  Reportverfahren,  gegenüber  der  einfachen  Lombardierung, ­
  vor  allem  durch  den  Schlnßscheinstempel  ein,  der  jedoch  nur  von
der  einen  Seite  berechnet  wird,  von  dem  höheren  Betrage  (Liquidationskurs
  plus  Report),  sofern  die  Schlußnote  den  Vermerk  „Kostgeschäst"  trägt.
Rechtlich  unterscheidet  sich  das  Reportgeschäft  vom  Lombardgeschäft
hauptsächlich  dadurch,  daß  beim  Repartieren  die  Effekten  zum  Lignidationskurse
  in  das  Eigentum  des  Geldgebers  übergehen,  während

467
        <pb n="476" />
        468

sie  beim  Lombardgeschäft  Eigentum  des  Hinterlegers  bleiben  und
im  Falle  eines  Konkurses  des  Geldgebers  gegen  Erstattung  des  Darlehns
zurückgegeben  werden  müssen  ssiehe  auch  S.  268).
H  e  l  f  f  e  r  i  ch  nannte  sauf  dem  4.  Bankiertage)  das  Reportgeschäft
den  Verdauungsprozeß  des  Kapitalmarktes.  Es  trete  in  Funktion,  wenn
das  Angebot  neuer  Werte  die  augenblicklich  vorhandene  Aufnahmefähigkeit
des  Marktes  überschreite,  und  verleihe  dem  Kapitalmarkt  eine  Elastizität,  die
ihm  die  Erfüllung  seiner  Aufgabe  wesentlich  erleichtere.
o)  Rechtliche  Grundlagen  des  Termin  ha  ndelsZ.
Der  Abschnitt  IV  des  Börsengesetzes  vom  22.  Juni  1896,  der  sich
mit  dem  „B  v  r  s  e  n  t  e  r  m  i  n  h  a  n  d  e  l"  beschäftigt,  und  der  „dem
Glücksspiel  an  der  Börse"  ein  Ende  machen  wollte,  hat  durch  die  Novelle
vom  8.  Mai  1908  erhebliche  Änderungen  erfahren.  Das  Börsenregister  ist
verschwunden,  und  im  Zusammenhange  damit  sind  die  Bestimmungen  über
die  Nechtswirksamkeit  der  Termingeschäfte  neu  geregelt  worden.  Das
Gesetz  unterscheidet  in  seiner  neuen  Fassung:
erlaubte  Termingeschäfte  und  verbotene  Termingeschäfte.
Verbotene  Termingeschäfte.  §  60  des  Börsengesetzes  von  1896  sagte:
„Der  Börsenterminhandel  in  Anteilen  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen ­
  ist  untersagt."  §  63  in  der  Fassung  von  1908  lautet:  „Börsentermingeschäfte ­
  in  Anteilen  von  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen
sind  nur  mit  Genehmigung  des  Bundesrates  zulässig."
Börsentermingeschäfte  in  den  Anteilen  dieser  Gesellschaften  und  in  Anteilen ­
  etwaiger  anderer  durch  Verfügung  des  Reichsrats  bestimmter  Bergwerks- ­
  und  Fabrikunternehmungen  sind  nicht  verboten.  Börsentermingeschäfte ­
  in  den  Anteilen  aller  anderen  Bergwerks-  und  Fabrikunternehmungen, ­
  sowie  Börsentermingeschäfte,  die  gegen  ein  vom  Reichsrat
erlassenes  Verbot  verstoßen,  sind  verboten.  Durch  ein  ver-&amp;gt;j
  Literatur:  Max  Apt,  Das  Börsengesetz,  b.  Ausl.  Berlin  1909.
G.  Göpperi,  Das  Börsentermingeschäst  in  Wertpapieren.  Berlin  1914.
Th.  Hemptenmacher,  Börsengesetz  nebst  Ausführungsbestimmungen.
Berlin  1908.  Kommentar  zum  Börsengesetz,  bearbeitet  von  Breit,  Nehm,
T  r  u  m  p  l  e  r  u.  a.  Berlin  1909.  Alfred  Lansburgh.  Zur  Börsengesetzreform. ­
  Berlin  1901.  Arthur  Nußbaum,  Die  Börjcngeschäftc.
Leipzig  1918.  Pfleger  und  G  s  ch  w  i  n  d  t,  Börsenreform  in  Deutschland.
München  1897.  I.  R  i  e  ß  e  r,  Die  handelsrechtlichen  Lieferungsgeschäfte.
Berlin  1900.
        <pb n="477" />
        bötenes  Geschäft  wird  eine  Verbindlichkeit  nicht
begründet.  Die  Unwirksamkeit  erstreckt  sich  auch  auf  die  Bestellung
der  Sicherheit  und  auf  das  abgegebene  Anerkenntnis.
Erlaubte  Termingeschäfte.  Ein  Papier  darf  nur  auf  Termine  gehandelt ­
  werden,  wenn  es  ausdrücklich  zum  Terminhandel  zugelassen  ist.
Dies  geschieht  durch  den  Börsenvorstand  nach  näherer  Bestimmung  der
Börsenordnung.  Vor  der  Zulassung  müssen  folgende  Bestimmungen  erfüllt ­
  sein:
1.  Die  Gesamtsumme  der  Stücke,  in  denen  ein  Börsenterminhandel
stattfinden  soll,  muß  sich  nach  ihrem  Nennwerte  mindestens  auf  20  Millionen ­
  RM  belaufen.
2.  Es  müssen  die  Geschäftsbedingungen  für  den  Börsenterminhandel  in
den  zuzulassenden  Wertpapieren  festgesetzt  sein.
3.  Anteile  einer  inländischen  Gesellschaft  dürfen  nur  mit  Zustimmung
der  Gesellschaft  zum  Terminhandel  zugelassen  werden.  Diese  Zustimmung
kann,  das  sei  hierbei  gleich  bemerkt,  jederzeit  wieder  zurückgezogen  werden.
Geschieht  es,  so  muß  der  Börsenvorstand  die  Zulassung  spätestens  nach
Ablauf  eines  Jahres,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  dem  das  Verlangen
an  ihn  gerichtet  ist,  zurücknehmen.
Weitere  Bestimmungen  über  die  Voraussetzung  der  Zulassung  zu  treffen,
ist  dem  Reichsrat  durch  §  50  des  Börsengesetzes  gestattet.
Termingeschäfte  in  dem  offiziell  zum  Terminhandel  zugelassenen  und
nach  festgesetzten  Geschäftsbedingungen  gehandelten  Effekten  sind  nur  wirksam, ­
  wenn  beide  Kontrahenten  einem  bestimmten  Personenkreise  angehören. ­
  Der  Gesetzgeber  geht  davon  aus,  daß  der  Terminhandel  als  die
technisch  vollkommenste  Form  des  Spekulationsgeschäftes  nicht  entbehrt
werden  kann,  daß  es  andererseits  aber  auch  wünschenswert  ist,  daß  kapitalschwache ­
  und  unerfahrene  Personen  davon  ferngehalten  werden.  Wirksame ­
  Termingeschäfte  können  abgeschlossen  werden,  wenn  die
Kontrahenten  sind:
1.  Kaufleute,  die  in  das  Handelsregister  eingetragen  sind.  Ausnahme:
Nicht  zu  den  Kaufleuten  im  Sinne  dieser  Vorschrift  zählen  die  Personen,
deren  Gewerbebetrieb  über  den  Umfang  des  Kleingewerbes  nicht  hinausgeht, ­
  auch  wenn  sie  ins  Handelsregister  eingetragen  sind,
2.  Unternehmungen  eines  Reiches,  eines  Landes  oder  eines  inländischen
Kommunalverbandes,

(Fortsetzung  S.  471.)

469
        <pb n="478" />
        Leipzig,  &amp;gt;  (]eil  19.  Oktober  ig2

7.

An  die  XY-Bank

Leipzig.

Hierdurch  bestelle  ich  Ihnen  Sicherheit  mit  nachstehend  bezeichneten ­
  Wertpapieren.
Die  Sicherheit  soll  zur  Deckung  von  Verlusten  aus  sämtlichen
Börsentermingeschäften  in  Wertpapieren  (Aktien,  Interimsscheinen
sowie  für  den  Handelsverkehr  bestimmten  Renten-  und  Schuldverschreibungen) ­
  dienen,  die  ich  mit  Ihnen  abgeschlossen  habe
und  abschließen  werde.

Nennwert
oder  Stückzahl

Gattung

Nennwert
in  KM

(Unterschrift)  •  ^
(genaue  Adresse)
■  :  I
Dieses  Schriftstück  darf  andere  Erklärungen  oder  Zusätze  nicht  enthalten.
470
        <pb n="479" />
        471

3.  eingetragene  Genossenschaften,  die  ja  als  Kaufleute  im  Sinne  des
HGB.  gelten,  auch  wenn  sie  nicht  in  das  Handelsregister  eingetragen  sind,
4.  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses  oder  früher  berufsmäßig ­
  Börsentermin,  oder  Bankiergeschäfte  betrieben  haben  oder  zum
Besuch  einer  Fondsbörse,  mit  der  Befugnis,  am  Börsenhandel
teilzunehmen  —  unzulässig  ist  also  der  Terminhandel  mit  Journalisten, ­
  Börscnbeamten,  Boten  usw.  —,  dauernd  zugelassen  waren,
5.  Ausländer,  d.  h.  also  Personen,  die  zur  Zeit  des  Geschäftsabschlusses
im  Jnlande  weder  einen  Wohnsitz  noch  eine  gewerbliche  Niederlassung
haben.  Der  Staat  hat  keine  Veranlassung,  diesen  Personen  einen  besonderen ­
  Schutz  zu  gewähren.
Diese  Geschäfte  sind  wirksam.  Ein  Differenz-  und  Spieleinwand
  ist,  wenn  die  Effekten  zugelassen  sind,  und  wenn  das  Geschäft  nach
den  vom  Börsenvorstande  festgesetzten  Geschäftsbedingungen  abgeschlossen
ist,  nicht  statthaft.
II.  Schließt  der  Bankier  oder  ein  anderer  ins  Handelsregister  eingetragener ­
  Vollkaufmann  oder  eine  eingetragene  Genossenschaft  Termingeschäfte ­
  in  Wertpapieren  —  für  Termingeschäfte  in
Waren  gilt  dies  nicht  —  mit  einer  Person  ab,  die  n  i  ch  t  in  eine
der  5  genannten  Klassen  gehört,  so  sind  die  Geschäfte  insoweit  wirksam,  als
eine  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechende  Sicherheit  bestellt  ist  (§  54
des  BG.).  Diese  Sicherheit,  aus  der  der  andere  Teil  Befriedigung  suchen
kann,  darf  aber  nur  aus  Geld  oder  kurshabenden  Wertpapieren ­
  snicht  z.  B.  auch  aus  unnotierten  Werten,  Sparkassenbüchern
oder  Hypotheken)  bestehen.  Der  Besteller  muß  schriftlich  und  ausdrücklich
erklären,  daß  sie  zur  Deckung  von  Verlusten  aus  Börsentermingeschäften
bestehen  soll.  Das  Schriftstück,  in  dem  diese  Erklärung  abgegeben  wird,
darf  andere  Erklärungen,  z.  B.  Börsenorders,  nicht  enthalten,  sonst  entbehrt
  es  der  Rechtswirksamkeit.
Ist  Sicherheitsbestellung  erfolgt,  so  ist  der  Bankier  bzw.  der  Vollkausmann
  (ober  die  eingetragene  Genossenschaft)  voll  verpflichtet;  er  darf
den  Differenz-  oder  Spieleinwand  nicht  erheben.  Der  andere  Kontrahent
(outsider)  hingegen  haftet  nur  bis  zur  Höhe  der  gestellten  Sicherheit.
Eine  Forderung  aus  einem  nicht  vollwirksamen  Börscntermingeschäft
kann  grundsätzlich  zur  Aufrechnung  nicht  benutzt  werden.  Eine  Ausnahme
enthält  §  56  des  BG.:  Gegen  Forderungen  aus  Börsentermingeschüften
        <pb n="480" />
        472

ist  eine  Aufrechnung  auf  Grund  anderer  Börsentermingeschäfte  auch  dann
zulässig,  wenn  diese  Geschäfte  nach  den  §§  52—54  für  den  Aufrechnenden
eine  Forderung  nicht  begründen.
Beispiel:  Der  Bankier  X  hat  sich  von  dem  nicht  börsentermingeschäftsfähigen ­
  Kunden  X  Sicherheit  für  etwaige  Verluste  aus  BTG.  stellen  lassen.
Hierdurch  werden  die  zwischen  X  und  X  abgeschlossenen  BTG.  für  X  in  vollem
Umfange  verbindlich.  X  haftet  nur  in  Höhe  der  gestellten  Sicherheit.  Erlangt
nun  X  gegen  X  einen  Anspruch  aus  einem  solchen  BTG-,  so  kann  X  gegen  einen
solchen  Anspruch  mit  Forderungen  aufrechnen,  die  ihm  aus  anderen  mit  X  abgeschlossenen ­
  und  für  diesen  unverbindlichen  BTG.  erwachsen  sind.
ITT.  Ist  keiner  der  beiden  Kontrahenten  ein  ins  Handelsregister  eingetragener ­
  Vollkaufmann,  bzw.  handelt  es  sich  nicht  um  eine  eingetragene
Genossenschaft,  oder  sind  Termingeschäfte  in  nicht  zum  Termingeschäft
zugelassenen  Wertpapieren  oder  nach  anderen  als  vom  Börsenvorstande
festgesetzten  Bedingungen  abgeschlossen  worden  sinosfizieller  Börse ­
  n  t  e  r  m  i  n  h  a  n  d  e  I),  so  ist  das  Geschäft  unwirksam,  und  es  kann  der
Differenz-  und  Spieleinwand  erhoben  werden.  Eine  nachträgliche  H  eiln ­
  ngder  Unwirksamkeit  tritt  ein,  wenn  das  Geschäft  nicht  durch
Abschluß  eines  Gegengeschäftes,  sondern  durch  Lieferung  und  Abnahme
zur  Abwicklung  gekommen  ist.  §  57  des  BG.  sagt:  „Ein  nicht  verbotenes
Börsentermingeschüft  gilt  als  von  Anfang  an  verbindlich,  wenn  der  eine
Teil  bei  oder  nach  dem  Eintritt  der  Fälligkeit  sich  dem  anderen  Teile
gegenüber  mit  der  Bewirkung  der  vereinbarten  Leistungen  einverstanden
erklärt  und  der  andere  Teil  diese  Leistung  an  ihn  bewirkt  hat."
Die  Gültigkeit  eines  Geschäftes  wird  danach  durch  einen  vom
Kunden  bestätigten  Brief  etwa  folgenden  Inhaltes  zwischen  Bank  und
Kunden  herbeigeführt:
Wir  benachrichtigen  Sie  hiermit,  daß  wir  die  Per  Ultimo  März  1927  für
Sic  gekauften  RM  15  000  Dresdner  Bank-Aktien,  und  zwar  Nr.  ,  für
Sie  ins  Depot  genommen  haben.  Für  den  Kaufpreis  haben  wir  Sie  laut  Nota
mit  RM  Val.  31.  März  belastet.  Sie  wollen  uns  den  Empfang  des
Briefes  gefl.  bestätigen  und  uns  auf  beifolgendem  Formular  mitteilen,  daß  Sie
von  der  Aufgabe  gleichlautend  Notiz  genommen  haben.
Die  inoffiziellen  Termingeschäfte  sind  gegenüber  den  verbotenen ­
  Termingeschäften  (§  64  des  BG.)  insofern  besser  gestellt,  als
die  rechtswirksam  bestellte  Sicherheit  nicht  zurückverlangt  werden  kann
und  Aufrechnung  möglich  ist.
        <pb n="481" />
        5,  Zeitgeschäfte  mit  beschränktem  Risiko  sprämiengeschäftes  ! ).
Im  Gegensatz  zu  den  Fixgeschäften,  bei  denen  der  Käufer  f  e  st  gebunden
ist,  die  gehandelten  Wertpapiere  an  dem  beim  Geschäftsabschluß  vereinbarten ­
  Tage  zum  vereinbarten  Kurse  abzunehmen,  der  Verkäufer  sie  zu
liefern,  kann  derjenige,  der  ein  Prämiengeschäft  eingegangen  ist,  auf  das
Forderungs-  oder  Lieferungsrecht,  das  er  durch  Zahlung  der  Prämie  erworben
  hat,  verzichten.  Von  seinem  Recht,  eine  bestimmte  Menge
Wertpapiere  zu  einem  vereinbarten  Kurse  fordern,  bzw.  liefern  zu  können,
wird  er  dann  keinen  Gebrauch  machen,  wenn  der  Kurs  an  dein  Tage,  an
dem  er  sich  darüber  schlüssig  werden  muß  (P  r  ä  in  i  e  n  e  r  k  l  ä  r  u  n  g  s  -
t  a  g),  für  ihn  ungünstig  ist.
Die  Prämiengeschäfte  waren  schon  in  der  Mitte  des  17.  Jahrhunderts
au  der  B  ö  r  s  e  v  o  n  A  m  st  e  r  d  a  m  bekannt.  In  dem  ältesten  Buch  über
die  Börse  (Don  Joseph  de  la  Bega,  Die  Verwirrung  der  Verwirrungen,
erschienen  1688  in  Amsterdams  werden  die  Prämiengcschäste,  so  &amp;gt;vie  sie
damals  in  Holland  üblich  ivaren,  anschaulich  geschildert.  Das  Risiko  ist,
wie  Joseph  de  la  Bega  hervorhebt,  auf  den  Betrag  der  Prämie  b  e  -
schränkt,  soweit  der  Wahlberechtigte  oder  Präinienzahler  in  Betracht
kommt,  unbeschränkt  dagegen  bei  dem  anderen  Kontrahenten.  Er
preist  die  Vorzüge  dieser  Geschäftsform  und  behauptet,  sie  erhöhen  den
Kredit  der  Beteiligten.  Jur  Gegensatz  hierzu  bezeichnet  ein  Zeitgenosse
de  la  Vegas  die  Prämiengeschäftc  als  „Köder  und  Fallstrick  für  unbemittelte ­
  Leute".
In  England  wurden  die  Prämiengeschäfte  erst  am  Ende  des
17.Jahrhunderts  eingeführt;  an  der  Berliner  Börse  finden  wir  sie  im
Jahre  1820;  zu  größerer  Bedeutung  gelangten  sie  in  Berlin  aber  erst  in
den  sechziger  Jahren  des  vorigen  Jahrhunderts.  In  den  letzten  Jahrzehnten ­
  vor  dem  Weltkriege  verringerte  sich  die  Zahl  der  abgeschlossenen
Prämiengeschäfte  wieder  ganz  wesentlich.
Bei  dem  großen  Kapital  und  dem  entsprechenden  Einschuß,  den  die
f  e  st  e  n  Termingeschäfte  erfordern,  dürfte  das  „Zeitgeschäft  mit
beschränktem  R  i  s  i  k  v",  das  Prämiengeschäft,  das  sogleich  mit  dem
i)  Literatur:  Vinzenz  Bronzin,  Theorie  der  Prämiengeschäste.
Wien  1908.  Max  Fürst,  Prämien-,  Stellage-  und  Nochgeschäfte.  Berlin
1925.  Adolf  Wachtel,  Prämien-,  Stellage-  und  Nochgcschäfte.  Wien  1897.

473
        <pb n="482" />
        474

Wiederaufkommen  des  Terminhandels  eingesetzt  hat,  wieder  größere  Bedeutung ­
  erlangen.
a)  Vor-  und  Rückprämiengeschäfte.
Bei  einem  Vorprämiengeschäft  erwirbt  der  Käufer  das  Recht,  an
einem  festgesetzten  Termin  eine  bestimmte  Menge  eines  Wertpapiercs
voni  Verkäufer  zu  einem  vereinbarten  Kurse  zu  fordern.  Macht  er  von
diesem  Rechte  Gebrauch,  so  muß  der  Verkäufer  an  dem  Tage,  den  der
Börsenvorstand  als  Lieferungstag  für  den  betreffenden  Medio  oder  Ultimo
festgesetzt  hat,  liefern.
Dieses  Recht  des  Käufers  —  Wähler  (in  Wien  Assekurat  —  Versicherter) ­
  genannt  —  bringt  naturgemäß  eine  Verschlechterung  der  Lage
der  anderen  Partei,  die  „stillhalte  n"  muß  —  in  Wien  Assekurant
(Versicherer)  genannt-  er  sichert  die  Gegenpartei  vor  Verlusten.  —  Für
dieses  Recht,  das  dem  Käufer  eingeräumt  wird,  muß  er  an  den  Verkäufer
etwas  zahlen.  Dieses  Entgelt  wird  an  den  deutschen  Börsen  in  den  Kurs
eingerechnet.  Macht  der  Käufer  von  seinem  Forderungsrecht  nicht  Gebrauch, ­
  so  hat  er  nur  das  Entgelt  —  Prämie  genannt  —  zu  entrichten;
er  „ab  and  o  nn  i  er  t".
Beispiel:  X  kauft  zu  einer  Zeit,  wo  der  Kurs  von  Aktien  der
Deutschen  Bank  per  Ultimo  Oktober  210  %  ist,  30  000  RM  Deutsche  zu
212%  mit  2%  Vorprämie  —  geschrieben:  212  2  V.  (lies  212  dont
(französisch  —  davon)  2).  Dies  heißt:  Der  Käufer  X  hat  das  Recht,  von
dem  Verkäufer  Ultimo  Oktober  die  Lieferung  von  30  000  RM  Deutsche
Bank-Aktien  zum  Kurse  von  212  %  zu  fordern.  Tut  er  dies  nicht,  so
muß  er  2  %  an  den  Verkäufer  zahlen.  Der  Gewinn  des  Käufers  der
Prämien  ist  unbegrenzt;  sein  V  e  r  l  u  st  ist  auf  2  X  (die  Prämie)  begrenzt. ­

Wann  wird  der  Käufer  Lieferung  verlangen?  —  Sicherlich  daun,
wenn  der  Kurs  der  Aktien  der  Deutschen  Bank  an  dem  für  Ultimo  Oktober ­
  festgesetzten  Prämienerklärungstage  höher  als  210  X  ist-  Ist  der
Kurs  z.  B.  210,50  %,  so  wird  X  zu  diesem  Kurse  Lieferung  fordern.
Denn  wenn  er  die  Deutschen  zu  210,50  X  verkauft  —  Börsenstempel,
Provision  und  Courtage,  die  noch  wesentlich  ermäßigt  werden  müssen,  wenn
der  Terminhandcl  seinen  früheren  Umfang  erreichen  sott,  sind  hierbei
nicht  berücksichtigt  —,  so  würde  er  nur  IVeX  am  Kurse  verlieren:  Er
        <pb n="483" />
        475

hat  die  Aktien  mit  212  %  gekauft  und  verkauft  sie  mit  210,50  %.  Würde
er  dagegen  auf  sein  Forderungsrecht  verzichten,  so  würde  er  2  %,  die
Prämie,  verlieren.
Der  Kurs,  auf  den  die  Prämie  ausläuft  sin  unserem  Beispiele  110  %),
heißt  Stichkurs  oder  Basis.  Ist  am  Prämienerklärungstage  der
Börsenkurs  ebenso  hoch  wie  der  Stichkurs  (210  %),  so  ist  für  X  der  Verlust ­
  gleich  groß,  ob  er  sich  liefern  läßt  oder  ob  er  abandonniert.  In  jedem
Falle  verliert  er  2  %.  Der  Käufer  wird  die  Stücke  fordern,  wenn  er  sie
zur  Ablieferung  braucht,  also  wenn  er  durch  ein  anderes  Geschäft  die  betreffenden ­
  Effekten  schuldig  geworden  ist.  Er  wird  weiter  von  seinem
Recht,  Lieferung  zu  verlangen,  dann  Gebrauch  machen,  wenn  er  L  tu
hausse  gestimmt  ist  und  das  Papier  weiter  behalten  will;  seine  Versicherung ­
  ist  allerdings  am  Prämienerkläruugstage  abgelaufen,  d.  h.  sein
Verlust  ist  dann  nicht  mehr  begrenzt.
Notiert  der  Kurs  unter  dem  Stichkurs  —  stehen  Deutsche  z.  B.
209  %  —,  so  wird  der  Käufer  selbstverständlich  nicht  fordern,  denn
dann  würde  er  ja  verlieren  —  in  diesem  Falle  3  %.  Braucht  er  die
Stücke  zur  Erfüllung  eines  anderen  Engagements,  so  wird  er  die  Aktien
zu  209  %  kaufen.
Gewinnbringend  wird  das  Geschäft  für  den  Käufer  der  Vorprämie ­
  erst  dann,  wenn  der  Kurs  höher  ist  als  der  Kurs,  zu  dem  er
Lieferung  fordern  kann.
Die  Differenz  zwischen  dem  Kurs,  zu  dem  das  Prämiengeschäft  abgeschlossen ­
  ist  sin  unserem  Beispiele  212  %)  und  dem  Kurs,  auf  den  die
Prämie  ausläuft,  nennt  man  E  k  a  r  t.  Der  Ekart  entspricht  meist,  aber
nicht  immer,  dem  Prämiensatz.  Bei  einem  Basiskurse  von  210  %  kann
z.  B-  die  Prämie  lauten:  212/1  V.  Dann  wäre  der  Ekart  2  %  und  die
Prämie  1%.  —
Bei  einem  Rnckprämicngeschäft  erwirbt  der  Verkäufer  das  Recht,
an  einem  vereinbarten  Termin  eine  bestimmte  Menge  eines  Wertpapieres
zu  einem  vereinbarten  Kurse  an  den  Käufer  zu  liefern.  Macht  er  von
diesem  Recht  Gebrauch,  so  muß  der  Käufer  das  Papier  an  deni  vom
Börsenvorstaud  für  den  betreffenden  Medio  oder  Ultimo  bestinunten
Licferungstage  gegen  Zahlung  des  Betrages  abnehmen.
Für  die  Erwerbung  dieses  Rechts  hat  der  Verkäufer  an  den  Käufer
        <pb n="484" />
        ein  Entgelt  zu  entrichten,  das  in  den  Verkaufskurs  der  Wertpapiere  eingerechnet
  wird;  dieser  ist  also  niedriger  als  der  jeweilige  Kurs  bei  einem
festen  Zeitgeschäft.
Beispiel:  Der  Kurs  von  Dresdner  Bank-Aktien  für  feste  Ware  ist,
nehmen  wir  an,  am  16.  Oktober  212/.  X,  der  glaubt,  daß  der  Kurs
dieser  Aktien  zurückgehen  werde,  verkauft  30  000  RM  dieser  Aktien  in
blanko  (fixt),  in  der  Erwartung,  sie  einige  Tage  später  zu  einem
niedrigeren  Kurse  zurückkaufen  zu  können  („sich  einzudecken").  Um
sich  aber  vor  einem  größeren  Verlust  zu  schützen,  nämlich  wenn  Dresdner,
wider  sein  Erwarten,  nicht  fallen,  sondern  erheblich  steigen,  verkauft  er
„m  i  t  R  ü  ck  p  r  ä  m  i  e".
Lautet  die  Rückprämie:  210,50/1)4  R.,  so  heißt  dies:  der  Verkäufer
hat  das  Recht,  zum  Kurse  von  210,50  %  zu  liefern.  Tut  er  es,  so  muß
der  Käufer  30  000  RM  Dresdner  Bank-Aktien  zu  210,50  %  abnehmen.
Unterläßt  X  die  Lieferung,  so  muß  er  dem  Käufer  l l / s  %  Prämie  (also
450  RM)  zahlen.  X  wird  liefern,  wenn  am  Prämienerklärungstage
der  Kurs  für  Dresdner  niedriger  ist  als  212  %.  Ist  der  Kurs  z.  B.
211,50  %,  so  wird  er  zu  diesem  Kurse  kaufen;  denn  liefert  er  zu  210,60  %,
so  verliert  er  nur  1  %,  während  er  bei  Zahlung  der  Prämie  1)4  %  einbüßen ­
  würde.
Ist  zur  Zeit  der  Prämienerklärung  der  Kurs  ebenso  hoch,  wie  der
Stichkurs  (212X),  so  verliert  der  Verkäufer  1)4  X,  wenn  er  liefert
und  ebensoviel,  wenn  er  nicht  liefert  und  statt  dessen  die  Prämie  bezahlt.
Was  von  beiden  er  tut,  hängt  davon  ab,  ob  er  noch  ein  anderes  Engagement ­
  in  Dresdner  besitzt.  Hat  er  z.  B.  30  000  RM  f  e  st  per  Ultimo  gekauft, ­
  so  kann  er  diese  Stücke  zur  Lieferung  aus  dem  Prämienverkauf
benutzen  und  spart  dann  Stempel,  Provision  und  Courtage.  Er  wird  auch
dann  liefern,  wenn  er,  weil  er  pessimistisch  gestimmt  ist,  ein  Baisseengagement ­
  —  allerdings  jetzt  nicht  mehr  mit  beschränktem  Risiko
—  weiter  durchhalten  will.
Notiert  am  Erklärungstage  der  Kurs  über  dem  Stichkurs  (112  %),
so  wird  X,  da  er  dann  mehr  als  die  Prämie  verlieren  würde,  n  i  ch  t  l  i  e  s  e  r  n.
Der  Käufer  der  Rückprämie  muß,  es  sei  dies  nochmals  betont,  i  n
jedem  Falle  st  i  l  l  halten.  Er  ist  der  Assekurant.  Für  den  Verkäufer ­
  der  Rückprämie  ist  die  Verlustgefahr  begrenzt.  Wie  bei  der
Vorprämie  gibt  es  auch  bei  der  Rückprämie  Geschäfte  mit  schiefer  Mitte.
476
        <pb n="485" />
        477

b)  Stellagegeschäfte.
Das  Vor  Prämiengeschäft  sichert  den  Käufer  gegen  unbegrenzten  Verlust ­
  bei  starkem  Sinken  des  Kurses  und  ermöglicht  ihm  andererseits  unbegrenzten ­
  Gewinn  (tüte  beim  Fixkauf),  wenn  der  Kurs  über  den  Prämienkurs ­
  sich  hebt.  Umgekehrt,  sehen  wir,  ist  es  bei  der  Rückprämie.
Sie  schützt  den  Baissier  gegen  das  Risiko  einer  größeren  Kurssteigerung.
Eine  Doppel  Versicherung  bietet  das  Stellage-  oder  Stellg
  e  s  ch  ä  f  t.  Der  Käufer  einer  Stellage  erwirbt  durch  Zahlung  des
„Stellgeldes"  das  Recht,  die  Stücke  zu  einem  vereinbarten  niedrigeren ­
  Kurse  zu  liefern  oder  zu  einem  vereinbarten  höheren  Kurse  zu
beziehen.  Eins  von  beiden  muß  er  tun.  Der  Verkäufer  der
Stellage  s„Steller")  muß  „still  halten",  während  der  Käufer  nach  oben
und  nach  unten  gleichzeitig  spekuliert.
Beispiel:  120/112  Stellage  heißt:  Am  Prämienerklärungstage  muß
der  Käufer  der  Stellage  die  vereinbarte  Menge  X-Aktien  entweder  zu
120%  abnehmen  oder  zu  112/  liefern.
Er  wird  abnehmen  sf  o  r  d  e  r  n),  wenn  am  Erklärungstage  der
Börsenkurs  über  116  %  (Mittelkurs  der  Stellage,  Stichkurs)  notiert.
Liefern  wird  er  dagegen,  wenn  der  Kurs  unter  116  %  gegangen  ist.
Beim  Mittelkurs  (116  %)  wird  der  Käufer  der  Stellage  von  seinem
Forde  rungsrecht  Gebrauchmachen,  wenn  er  die  betreffenden
Werte  zur  Ablieferung  aus  einem  vorher  getätigten  Verkaussgeschüft  benötigt, ­
  oder  »venu  er  in  dem  betreffenden  Papier  weiter  nach  oben  spekulieren ­
  »vill.  Liefern  wird  er  dagegen  bei  einem  Kurse  von  116%,
»venu  er  die  Effekten  bereits  aus  einem  anderen  Engagement  besitzt,  oder
»venu  er  »veiter  ä  la  baisse  in  dem  betreffenden  Papier  engagiert  sein  »vill.
Das  Risiko  des  Käufers  der  Stellage  ist  begrenzt  in  der  Differenz
zwischen  dein  Mittelkurs  und  den»  Forderungskurs,  bzw.  dein  Mittelkurs
und  dem  Lieferungskurs.  In  unserem  Beispiel  beträgt  die  Differenz  4%.
Die  Spannung  der  Stellage  (Differenz  zwischen  Forderungs-  und
Lieferungskurs)  entspricht  den»  vierfachen  des  Prüinicusatzes,  bzw.  bei
Stellagen  mit  schiefer  Mitte  den»  doppelten  von  Präinie  plus  Ekart.
Infolge  der  großen  Spannung  kann  sich  für  den  Käufer  der  Stellage
ein  Gewinn  nur  bei  starken  Kursschlvankungen  ergeben,  während  der
Verkäufer  einen  großen  Spielraum  hat,  bis  er  in  Verlust  kommt.
        <pb n="486" />
        c]  Nochgeschäfte.
Ein  Nochgeschäft  —  im  Warenhandel  Optionsgeschäft  ffranzösisch:
  Option)  genannt  —  ist  ein  fester  Abschluß,  verbunden  mit  dem
Recht  des  Wählers,  ein  oder  mehrere  Male  dasselbe  Quantum  nachzuliefern ­
  („Nochs  nach  unten")  oder  nachzufordern  („Nochs  nach  oben").
Der  Käufer,  der  das  Recht  der  ein-,  zwei-  oder  mehrmaligen  Nachforderung ­
  erwirbt,  muß  dafür  einen  höheren  als  den  jeweiligen  Marktpreis ­
  für  feste  Ware  zahlen.  Der  Verkäufer,  der  nach  Vereinbarung
ein,  zwei  oder  mehrere  Male  nachliefern  darf,  muß  für  dieses  Recht  sich
mit  einem  geringeren  Kurse  begnügen,  als  dem,  der  beim  Abschluß  für
feste  Ware  gilt.  (  1
Beispiel:  Der  Kurs  für  Diskonto-Kommandit  fei  224  %.  X  kauft
am  16.  März  30  000  Kommandit  „mit  einmal  Noch"  für  Ultimo  März
und  muß  für  dieses  Recht  der  Option  1%  %  über  Kurs  zahlen.
30  000  Kommandit  m  u  ß  X  auf  alle  Fülle  mit  225,50  %  abnehmen.
Außerdem  aber  kann  er  noch  weitere  30  000  Kommandit  zum  Kurse
von  225,50  %  fordern.  Der  Nochkauf  ist  ein  Kauf  von  festen  Stücken
in  Verbindung  mit  ein  oder  mehreren  Vorprämien.  Dies  kommt  auch
in  der  Schreiblveise  zum  Ausdruck.  Der  Kauf  von  RM  30  000  Kommandit
  zu  225,50  %  mit  iXn  wird  durch  folgende  Formel  ausgedrückt:
Kauf  RM  30  000  Kommandit  225,50  fest  und
Kauf  RM  30  000  Kommandit  225,50/0  V.
Wird  die  Vergütung  von  1%  %,  die  der  Käufer  des  Noch  für  sein
Forderungsrecht  zu  zahlen  hat,  auf  die  Prämie  übertragen,  so  lautet
die  Formel:
Kauf  RM  30  000  Kommandit  224
Kauf  RM  30  000  Kommandit  227/3  V.
Ein  Beispiel  für  das  Nochgeschäft  nach  unten:
Y  verkauft  30  000  Kommandit,  als  der  Fixkurs  224  war,  zu  222,50  %,
mit  den:  Recht,  nochmals  die  gleiche  Menge  mit  222,60  %  liefern  zu
dürfen.  Die  Formel  lautet  dann:
Verkauf  RM  30  000  Kommandit  222,50  fest  und
Verkauf  RM  30  000  Kommandit  222,50/0  R.
Das  „N  o  ch  i  n  V  e  r  k  ä  u  f  e  r  s  W  a  h  l"  (Nochgeschäft  nach  unten)  ist
also  eine  Vereinigung  eines  festen  Verkaufs  und  einer  Rückprämie.

478
        <pb n="487" />
        479

d)  Innerer  Zusammenhang  der  Prämie  ngeschäste,
ihre  Auflösung  und  Umwandlung.
Wenn  die  Bank  oder  ein  Makler  auf  Grund  eines  Prämiengeschäftes
jemandem  ein  Recht  einräumt  und  die  Bank  oder  der  Makler  sich
dieses  Recht  nicht  durch  ein  anderes  Geschäft  eindecken,  dann  bleiben  sie
dieses  Recht  schuldig.
Die  Bank  wird  sich  dieses  Recht  oft  n  i  ch  t  eindecken,  wenn  sie  einen
großen  Bestand  in  dem  betreffenden  Wertpapiere  besitzt;  sie  tvird  es  dann
vielmehr  darauf  ankommen  lassen,  ob  der  Käufer  der  Vorprämie  die  Stücke
abfordert  oder  nicht.  Oder  aber,  hat  die  Bank  eine  Rückprämie  verkauft,
und  ist  sie  für  das  betreffende  Papier  „fest"  gestimmt,  so  erblickt  sie  kein
großes  Risiko  darin,  wenn  der  Verkäufer  der  Rückprämie  von  seinem
Lieferungsrecht  Gebranch  macht.
Will  sich  der  Verkäufer  eines  Rechts  eindecken,  so  kann  er  es  entweder
in  der  Weise  tun,  daß  er  das  Recht,  das  er  verkauft  hat,  in  genau  der
gleichen  Form  wieder  ertvirbt,  oder  durch  Umwandlung  der  Prämiengeschäfte
  in  andere  Formen.
Wertmesser  für  alle  P  r  ä  m  i  e  n  g  a  t  t  u  n  g  e  n  i  st  die
Stellage.  Verkäufer  von  Stellagen  sind  infolge  der  großen  Spannung
meist  leicht  zu  finden.  Banken  und  Makler  kaufen  sie,  um  sie  als  Basis
für  ihre  Vor-  und  Rückprämien  und  Nochs,  die  sie  daraus  bilden,  zu
benutzen.
Die  Spannweite  einer  Stellage  (Wert  der  Stellage)  richtet
sich  einmal  nach  der  Länge  der  Zeit,  innerhalb  der  der  Käufer  sich  erklären ­
  kann  —  eine  Zweimonatsstellage  ist  teurer  als  eine  Monatsstellage, ­
  eine  Monatsstellage  teurer  als  eine  Halbmonatsstellage  usw.  Je
weiter  die  Entscheidung  herausgeschoben  wird,  desto  mehr  verteuert  sich
der  Preis  der  Stellage.  Je  länger  der  Verkäufer  „still  halten"  muß,  desto
größere  Spannung  fordert  er.  Auch  den  Report,  den  der  Stellageverkäufer
für  die  festen  Stücke,  die  er  kaufen  muß,  zu  zahlen  hat,  muß  er  einkalkulieren. ­
  Weiter  ist  die  Höhe  des  Stellgeldes  davon  abhängig,  ob  in  der
Börse  allgemein  und  in  dem  betreffenden  Papier  speziell  größere  Kursschwankungen ­
  zu  erwarten  sind.
Umwandlung  eines  Stellage-  in  ein  Vorprämienu
  n  d  ein  R  ü  ck  p  r  ä  m  i  e  n  g  e  s  ch  ä  f  t.  Hat  ein  Makler  eine  Stellage,
        <pb n="488" />
        sagen  wir  auf  30  000  Diskonto  zn  229/221,  gekauft,  fo  kann  er  daraus  auf
30  000  Diskonto  ein  Vorprämiengeschäft  zu  227/2  und  ein  Rückprämiengeschäft ­
  zu  223,2,  beide  basierend  auf  der  Mitte  von  225,  bilden.  Beansprucht ­
  der  Käufer  der  Vorprämie  Lieferung  mit  227  %,  so  wird  er
seinerseits  mit  229  %  abnehmen;  die  2%,  die  er  mehr  zahlen  muß,  als
er  bei  der  Lieferung  erhält,  kompensieren  sich  mit  den  2  %,  die  er  an  der
Rückprämie  verdient.  Liefert  der  Verkäufer  der  Rückprämie  mit  223  %,  so
gibt  er  diese  Stücke  auf  Grund  der  gekauften  Stellage  mit  221  %;  die
2  %  Verlust  kompensieren  sich  mit  den  2  %  Gewinn  aus  der  Vorpräniie.
Hat  also  jemand  30  000  Diskonto  zu  227/2  V-  g  e  kauft  und  30  000  Diskonto ­
  zu  223/2  R.  v  e  r  kauft,  so  befindet  er  sich  in  der  gleichen  Lage  wie
der  Käufer  einer  Stellage  von  30  000  Diskonto  zu  229/221.
Rein  äußerlich  betrachtet  besteht  ein  Unterschied  insofern,  als  der
Käufer  der  Vorprämie,  der  gleichzeitig  auch  Verkäufer  der  Rückprämie
ist,  weder  von  seinem  Fordernngs-  noch  von  seinem  Lieferungsrecht  Gebrauch ­
  machen  wird,  wenn  der  Kurs  am  Erklärungstage  225  notiert,  und
er  sonst  an  dem  Papiere  durch  andere  Engagements  nicht  interessiert  ist.
Der  Käufer  einer  Stellage  dagegen  muß  fordern  oder  liefern.  Ist  in
diesem  Falle  der  Kurs  225,  so  wird  er  15  000  Konimaudit  zu  229  fordern
und  15  000  zu  221  liefern.  Er  verliert  also  8  %  auf  15  000  RM  —
1200  RM.  Das  ist  derselbe  Betrag,  den  er  bei  den  Prämiengeschäfteu
verloren  haben  würde,  nämlich  2  %  Vorprämie  und  2  %  Rückprämie  auf
je  30  000  RM.
Ein  anderes  Beispiel:
Eine  Bank  erhält  von  einem  Kunden  den  Auftrag,  30  000  Diskonto
Vorprämie  per  Ultimo  zu  kaufen.  Vorprämien  sind  am  Markt  augenblicklich ­
  nicht  erhältlich,  nehmen  wir  an.  Dagegen  würden  Stellagen  mit
8  %  angeboten.  Die  Bank  könnte  dann  in  der  Weise  verfahren,  daß  sie
15  000  RM  feste  Stücke  per  Ultimo  zu  225  X  und  15  000  RM  Stellage
zu  229/221  kauft.  Dem  Kunden  könnte  sie  dann  30  000  RM  zu  227/2  V.
überlassen.
Ist  der  Kurs  von  Diskonto  am  Erklärungstage  über  225  %,  dann  wird
der  Kunde  30  000  RM  zu  227  %  fordern  (ba  er  ja  andernfalls  2/
Prämie  zahlen  müßte).  Wie  wird  sich  nun  die  Bank  decken?  Sie  hat
15  000  RM  feste  Stücke  mit  225  X  gekauft.  An  diesen  verdient  sie  also
2  /  —  300  RM.  Auf  Grund  ihres  Stellagenkaufs  fordert  sie  15  000  zu

480
        <pb n="489" />
        31  O.  GW.  25,  st.

481

229.  Da  sie  diese  an  den  Kunden  mit  227  liefern  muß,  verliert  sie
ZOO  RM,  die  sich  mit  den  300  RM  Gewinn  kompensieren.  Auch  hinsichtlich ­
  der  Stücke  ist  die  Bank  glatt  gestellt.
Würde  der  Kurs  von  Diskonto  bei  der  Prämienerklärung  unter  225
sein,  so  würde  der  Käufer  der  Vorprämie  auf  Lieferung  verzichten  und
die  Prämie  zahlen.  Die  Bank  würde  ex  Stellage  15  000  RM  mit  221
liefern.  Da  sie  die  Kommandit  mit  225  gekauft  hat,  ergibt  dies  einen  Verlust ­
  von  600  RM,  der  sich  mit  der  Prämie  von  600  RM,  die  der  Kunde
zahlt,  ausgleicht.
In  diesem  Falle  würde  die  Bank  nur  die  Provision  verdient  haben.
Will  sie  auch  am  Prämiensatz  noch  etwas  verdienen,  so  wird  sie  bemüht
sein,  die  Stellage  zwar  auf  derselben  Mitte,  aber  mit  kleinerer  Spannung
einzudecken.  Rechnerisch  stellt  sich  die  Stellage,  wie  wir  schon  gesehen  haben,
auf  das  Doppelte  von  Ekart  plus  Prämie.
Trotz  der  großen  Spanne  wird  der  Stellageverkäufer  manchmal  Verlust
erleiden,  und  wenn  er  kein  Gegengeschäft  abgeschlossen  hat,  können  diese
Verluste  sehr  erheblich  werden.  Das  Stillhalten  von  Stellagen  ist  also
mit  großen  Gefahren  verknüpft,  für  die  die  Prämie  nicht  immer  ein  genügendes ­
  Äquivalent  bietet.
Bleiben  wir  bei  dem  vorigen  Beispiel:  Die  Stellage  lautet  229/221.
Kommandit  steigen  und  steigen.  Der  Stellageverkäufer  fürchtet,  daß  der
Kurs  über  229  —  d.  i.  der  Kurs,  zu  dem  die  Kommandit  gefordert  werden
können  —  hinausgehen,  daß  er,  wie  es  in  der  Börsensprache  heißt,  „ü  b  erlitten" ­
  wird.  Er  ist  froh,  daß  er  30  000  Kommandit  noch  mit  228,50
eindecken  konnte;  werden  sie  mit  229  von  ihm  gefordert,  so  hat  er,  sagt  er
sich,  immer  noch  1 / 2  %  gewonnen.  Da  ändert  sich  die  Tendenz!  Kommandit
fallen  auf  223.  Der  Stillhalter  liegt  nun  mit  der  doppelten  Summe
seines  Engagements  schief.  Fürchtend,  daß  der  Kurs  weiter  fallen
werde,  verkauft  er  60  000  RM  Kommandit  mit  222,50  %.
Geht  der  Kurs  noch  mehr  zurück,  so  ist  er  vor  weiteren  Verlusten
geschützt.  Steigt  jedoch  der  Kurs,  geht  er  wieder  über  225,  so  wird  der
Käufer  der  Stellage  Lieferung  verlangen,  und  der  Stillhalter  liegt  von
neuem  schief;  jetzt  auf  der  anderen  Seite;  „gerädert"  werden,  nennt
man  dies  an  der  Berliner  Börse.  —
Für  die  Bank,  die  mit  dem  Ankauf  der  Stellagen,  die  sie  für  die
Deckung  eines  Prämiengeschäftes  benötigt,  zögert,  in  der  Erwartung,  sie
        <pb n="490" />
        482

etwas  niedriger  zu  bekommen  und  dabei  etwas  zu  verdienen  (das  Reguläre
ist  das  vierfache  der  Prämie),  besteht  die  Gefahr,  daß  ihr  „die  Mitte"
inzwischen  wegläuft,  und  vielleicht  auch  die  Spannung.  —
Bei  Nochgeschäften  ist  für  das  Recht  der  einmaligen  Nachforderung
bzw.  Nachlieferung  der  6.  Teil,  für  das  Recht  der  zweimaligen  Nachforderung ­
  bzw.  Nachlieferung  der  4.  Teil  der  Stellage  zu  entrichten.  Wie
wird  das  Nochgeschäft  aufgelöst?
Bleiben  wir  bei  dem  im  Abschnitt  „Nochgeschäft"  angegebenen  Beispiel:
X  hat  30  000  Kommandit  zu  225,50  mit  Imal  Noch  gekauft.  Ist  der
Kurs  am  Prämienerklärungstage  niedriger  als  225,50  %,  so  nimmt
er  nur  die  30  000  RM,  die  er  fest  gekauft  hat,  ab  und  macht  von  dem
ihm  zustehenden  Forderungsrecht  keinen  Gebrauch.  Der  Verkäufer  des
N  o  ch  s  hat  dadurch,  daß  er  dem  X  zu  einem  den  Marktpreis  um  1%  %
übersteigenden  Kurse  liefert,  1%  %  verdient,  andererseits  aber  1%  %
Prämie  gezahlt.
Ist  der  Kurs  am  Erklärungstage  höher  als  225,50  %,  so  wird  X  von
seinem  Nachforderungsrecht  Gebrauch  machen  und  30  000  RM  weitere
Kommandit,  insgesamt  also  60  000  RM,  zu  205,50  %  fordern.  Der  Verkäufer ­
  des  Noch  hat  sich  eingedeckt,  indem  er
30  000  RM  Komniandit  zu  224  f  e  st  gekauft  und
30  000  RM  Kommandit  zu  227  ex  Prämie  abnimmt.
lEs  kosten  ihn  die  60  000  Kommandit  also  durchschnittlich  225,50  /,
d.  i.  der  Kurs,  zu  dem  er  sie  dem  Käufer  X  zu  liefern  hat.
s)  Wirtschaftliche  Bedeutung  der  Prämiengeschäfte.
Prämiengeschäfte  vermitteln  alle  Banken  und  Bankfirmen  und,  zum
Schaden  des  Publikums,  auch  sog.  „Bankiers",  deren  Inhaber  durch
Zeitungsinserate  und  Broschüren  oder  durch  reisende  Personen,  die  von
Bank  und  Börse  nichts  verstehen  und  solchen  Geschäften  unbedingt  fernbleiben ­
  sollten,  zur  Eingehung  von  Prämiengeschäften  unter  den  verlockendsten ­
  Versprechungen  anreizen.  Für  den  Kunden  erwächst  bei  solchen
Winkelbankgeschäften  („duellst-sboxs"),  die  zur  Börse  nicht  zugelassen  sind
und  daher  diese  Geschäfte  „in  sich"  machen,  stets  ein  Verlust.  Denn  ergibt
sich  auf  Grund  der  Kurse  ein  Gewinn,  so  zahlt  ihn  der  „Bankier",  weil  er
hierzu  nicht  in  der  Lage  ist,  nicht  aus,-  er  reizt  vielmehr  den  Kunden  zu
        <pb n="491" />
        483

neuen  Geschäften  an,  bis  dieser  dann  tatsächlich  das  Gewonnene  wieder
verloren  hat.
Als  bei  der  Börse-Enquete-Kommission  (1892/3)  vom  Vorsitzenden  die
Frage  gestellt  wurde:  „Wird  nicht  die  Form  der  Prämiengeschäfte  vorzugsweise ­
  von  Spielern  angewandt?",  antwortete  der  als  Sachverständiger ­
  vernommene  Dr.  von  Siemens,  der  damals  Direktor  der
Deutschen  Bank  war:  „Darüber  ist  gar  kein  Zweifel!  Die  Frage  ist  nur,
ob  Sie  die  Rasiermesser  abschaffen  wollen,  weil  sich  unvernünftige
Menschen  damit  schneiden  können."  Die  Prämiengeschäfte  können,  tvie
vieles  andere  wirtschaftlich  Nützliche,  auch  Schaden  anrichten.  In  vielen
Fällen  handelt  es  sich  bei  Eingehen  von  Prämiengeschäften  seitens  Privater ­
  lediglich  um  ein  Spiel,  das  volkswirtschaftlich  ohne  Wert,  ja
schädlich  ist.
Die  Grenze  zwischen  dem  wirtschaftlich  berechtigten  und  dem  unberechtigten, ­
  daher  schädlichen  Terminhandel  ist  schwer  zu  ziehen.  Wer  Termingeschäfte ­
  eingeht,  ist  durch  das  Prämiengeschäft  in  der  Lage,  sein  Risiko
zu  begrenzen.  Insbesondere  trifft  dies  zu  für  Besitzer  von  Wertpapieren, ­
  die  auf  T  ermin  (Zeit)  gehandelt  werden  —  schließlich  aber
auch  für  alle  anderen  Wertpapierbesitzer  —,  indem  sie  bei  drohenden
ungünstigen  Ereignissen  ein  Baisseengagement  mit  beschränktem
Risiko  eingehen  und  dadurch  einen  Verlust,  den  sie  an  ihrem  Wertpapierbesitz ­
  erleiden,  durch  einen  Gewinn  an  einem  Rückprämiengeschäft  wettmachen. ­

Ein  Abschluß  von  Prämiengeschäften  kommt  auch  für  diejenigen  in
Betracht,  die  Waren  nach  dem  Ausland  verkaufen  und  infolgedessen  zu
einer  bestimmten,  späteren  Zeit  den  Gegenwert  erhalten  sollen,  bzw.  für
diejenigen,  die  Waren  aus  dem  Ausland  bezogen  und  zu  einer  vereinbarten ­
  späteren  Zeit  den  Gegenwert  zu  leisten  haben.  Gegen  die  dadurch
möglicherweise  entstehenden  K  u  r  s  v  e  r  l  u  st  e  kann  sich  derjenige,  der  die
Zahlungen  zu  leisten  hat,  schützen,  indem  er  durch  ein  Prämiengeschüft
ein  F  o  r  d  e  r  u  n  g  s  r  e  ch  t  erwirbt.  Derjenige,  der  Zahlungen  zu  empfangen ­
  hat,  wird  sein  Risiko  dadurch  mindern,  daß  er  durch  das  Prämiengeschäft ­
  ein  Lieferungsrecht  erwirbt.
Als  Ersatz  für  die  Fixgeschäfte,  die  größere  Kapitalien  erfordern  und
unbegrenztes  Risiko  bieten,  sind  sie  für  diejenigen,  die  das  Spekulieren
nicht  lassen  können,  das  kleinere  Übel.
        <pb n="492" />
        484

IX.  Arbitragen').
Unter  Arbitrage  —  abgeleitet  von  dem  lateinischen  arbitrari  (urteilen,
meinen),  bzw.  von  arbitriuin  (Schiedsspruch)  —  versteht  man  die  Handelstätigkeit, ­
  die  aus  den  Preisunterschieden  der  gleichen  Börsenwerte  an  verschiedenen ­
  Plätzen  Nutzen  zu  ziehen  sucht.  Der  Arbitrageur  (Arbitragist),
der  sie  ausübt,  muß  genau  kennen:  die  Bräuche  der  verschiedenen  Börsen,
die  Geld-  und  Münzverhältnisse,  die  Lieferzeit  und  die  wechselgesetzlichen
Bestimmungen  der  für  ihn  in  Betracht  kommenden  Länder,  er  muß  kaltblütig, ­
  gewandt  und  rasch  entschlossen  sein  und  last  not  least  große  Fertigkeit ­
  im  Rechnen  besitzen.
Gegenstand  der  Arbitrage  können  alle  Handelsobjekte  mit  regulärem
Markte  sein.  In  Betracht  kommen  im  allgemeinen  aber  nur  die  Edelmetall- ­
  und  Münzarbitrage,  die  Devisenarbitrage,  die  in  der
Nachkriegszeit  die  wesentlichste  Rolle  spielte,  und  die  Wertpapierarbitrage.

Der  Arbitrageur  läßt  sich  von  verschiedenen  Börsen  die  Kurse  der
Papiere,  in  denen  er  arbitrieren  will,  telegraphisch  oder  telephonisch
kommen,  und  kauft  dort,  wo  es  am  billigsten  ist,  verkauft  da,  wo  er  den
höchsten  Kurs  erzielen  kann.
Nach  den  Zwecken,  denen  die  Arbitrage  dient,  unterscheidet  man:  die
Ausgleichsarbitrage  und  die  Differenzarbitrage.
Die  Ausgleichsarbitrage  sucht  den  Weg  zu  ermitteln,  auf  dem  eine
bestimmte  Verbindlichkeit  im  Jnlande  oder  Auslande  am  billigsten  beglichen
  werden  kann.  Die  Begleichung  einer  Schuld  kann  auf  dreierlei
Weise  erfolgen:
1.  durch  direkte  Rimesse,  d.  h.  durch  Sendung  von  barem  Gelde  oder
durch  Sendung  von  Schecks  oder  Wechseln  auf  den  fremden  Platz;
2.  durch  direkte  Tratte,  d.  h.  der  Schuldner  beauftragt  den  Gläubiger,
auf  ihn  einen  Wechsel  oder  eine  Anweisung  zu  ziehen;
i)  Literatur:  Heinrich  Deutsch,  Arbitrage  in  Münzen,  Barren,
Wechseln,  Effekten  und  Prämien.  Berlin  1909.  H.  T.  Easton,  Tate’s
Modern  Cambish.  London  1908,  Ottomar  Haupt,  Arbitrages  et  Parit4s.
8.  Ausl.  Paris  1894.  RobertStern,  Die  Arbitrage  im  Bank-  und  Börsenverkehr.
  2.  Ausl.  Leipzig  1911.  Otto  Swoboda,  Die  Arbitrage  in  Wertpapieren, ­
  Wechseln,  Münzen  und  Edelmetallen.  16.  Ausl,  bearbeitet  von  Max
Für  st.  Berlin  1925.
        <pb n="493" />
        485

3.  durch  indirekte  Rimesse,  d.  h.  durch  Sendung  von  Wechseln,  Schecks
usw.  auf  einen  dritten  Platz,  z.  B.  Sendung  von  Berlin  nach  London
in  Wechseln  auf  Paris.  —  Der  Arbitrageur  muH  bei  dieser  i  n  -
direkten  Arbitrage  die  Kurse  mehrerer  Plätze  vergleichen,
um  festzustellen,  wo  er  zur  Abdeckung  einer  Schuld  eine  Devise  am
billigsten  kaufen  kann.
Während  es  sich  bei  der  Ausgleichsarbitrage  darum  handelt,  den  vorteilhaftesten ­
  Weg  zu  suchen,  um  eine  bereits  bestehende  Verbindlichkeit ­
  zu  begleichen,  bzw.  eine  Schuld  einzuziehen,  werden  bei  der  Differenzarbitrage
  zwei  neue  Geschäfte  eingegangen.  Der  Arbitrageur  such:
ein  Wertpapier  oder  eine  Devise  oder  ein  Quantum  gemünztes  oder  ungemünztes
  Edelmetall  an  einem  Orte  so  billig  zu  erwerben,  daß  beim
sofortigen  Verkauf  an  einem  anderen  Platz  nach  Abzug  aller  Spesen  noch
ein  Nutzen  für  ihn  bleibt.
Sah  z.  B.  der  Arbitrageur,  daß  trotz  der  Spesen  (Courtagen,  Stempel,
Porti  usw.)  bei  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Art  der  Kursnotierung
spanische  Exterieurs  in  Paris  sich  billiger  als  in  Berlin  stellten,  so  kaufte  er
einen  Posten  hiervon  in  Paris  und  verkaufte  denselben  Betrag  gleichzeitig  an
der  Berliner  Börse.
Die  Arbitragegeschäfte  erfolgen  meist  L  meta,  d.  h.  gemeinsam  mit  einer
Firma  des  fremden  Platzes,  mit  dem  man  arbitriert.  Besitzt  die  Firma
an  dem  betreffenden  Platze  eine  Filiale,  so  werden  die  Geschäfte  natürlich
mit  dieser  abgeschlossen.
Nehmen  wir  an,  die  Firma  A  in  Berlin  beabsichtige,  mit  Hamburg
zu  arbitrieren.  Sie  wird  die  befreundete  Bankfirma  B  in  Hamburg
fragen,  ob  sie  geneigt  sei,  mit  ihr  in  eine  Metaverbindung  zu
treten,  und  zwar  derart,  daß  ein  aus  diesen  Geschäften  sich  ergebender  Gewinn
  bzw.  Verlust  geteilt  werde.  Erklärt  B  sich  hiermit  einverstanden,
und  hat  man  sich  auch  sonst  über  die  Modalitäten  geeinigt,  dann  beginnt
der  Verkehr  der  beiden  Firmen,  bzw.  ihrer  beiden  Arbitrageure,  der  in
der  Hauptsache  sich  telephonisch  abspielt.
Jni  Börsengebäude,  von  dem  Hauptsaale  leicht  erreichbar,  befinden  sich
eine  Anzahl  Telephonzellen,  die  den  Börsenbesuchern  gegen  Entrichtung
einer  Gebühr  zur  Verfügung  stehen  Die  Berliner  Börse  besitzt
J )  An  der  Berliner  Börse  werden  Telephonzellen  zur  alleinigen  Benutzung
einer  Firma  vermietet,  oder  die  Benutzung  ist  jeweils  gegen  Zahlung  einer
        <pb n="494" />
        486

während  der  Börsenstunden  direkte  Leitungen  nach  den  Börsen  von  Breslau, ­
  Frankfurt  a.  M.,  Hamburg,  Wien,  Budapest,  Paris  und  Brüssel.
Mit  einigen  dieser  Börsen  hat  die  Postverwaltung  den  sogenannten
Turnusverkehr  eingeführt.  Wer  mit  den  betreffenden  Börsen
sprechen  will,  muß  dies  ein  für  allenial  erklären  oder  das  Gespräch  vor
Beginn  der  Börse  anmelden.  Die  Post  setzt  die  Reihenfolge  der  Gespräche
fest  und  meldet  dies  auch  der  Börse,  mit  der  gesprochen  wird,  so  daß  z.  B.
die  Commerz-  und  Privat-Bank  in  Hamburg  genau  weiß,  zu  welcher  Zeit
sie  von  ihrem  Berliner  Hause  telephonisch  angerufen  wird.
Eine  Tafel,  die  sich  am  Eingang  zu  den  Telephonzellen  befindet,  nennt
die  Reihenfolge,  in  der  Berliner  Börsenbesucher  die  Hamburger,  und  eine
andere  Tafel  gibt  die  Reihenfolge  an,  in  der  Hamburger  Börsenbesucher
die  Berliner  Börsenbesucher  anrufen.  Eine  über  der  Tafel  befestigte
Nummer  zeigt,  welche  Firmen  zurzeit  die  beiden  Leitungen  benutzen.  Alle
im  Turnusverkehr  geführten  Gespräche  gelten  als  dringende  Gespräche
und  kosten  die  dreifache  Gebühr.
A  in  Berlin  meldet  telephonisch  dem  B  in  Hamburg  die  Kurse  der
Papiere,  in  denen  er  glaubt,  daß  eine  Arbitrage  lohnend  sei.  Notiert
eine  Aktie  in  Berlin  152,  in  Hamburg  149,50  %,  so  wird  der  Hamburger ­
  einen  Posten  von  diesen  Effekten  zu  149,50  %  zu  kaufen  suchen,
dann  telephonisch  oder  telegraphisch  die  Ausführung  dem  A  in  Berlin
melden,  der  nunmehr  diesen  Betrag  an  der  Berliner  Börse  zu  höherem
Kurse  zu  verkaufen  sucht.  Die  erste  Ausführung,  in  diesem  Falle  also  der
Kauf,  erfolgt  meist  an  demjenigen  Platze,  an  dem  in  dem  betreffenden
Effekt  ein  geringerer  Umsatz  stattfindet,  weil  hier  mitunter  schon  ein
kleiner  Posten  einen  Einfluß  auf  den  Kurs  ausübt.  Geschähe  es  umgekehrt, ­
  hätte  in  diesem  Falle  der  Berliner  die  Effekten  verkauft,  so  bestände ­
  die  Gefahr,  daß  der  Metist  in  Hamburg  sich  diesen  Posten  nicht
beschaffen  kann,  und  das  Arbitragcgeschäft  würde  vielleicht  anstatt  des
erhofften  Gewinns  einen  Verlust  ergeben.
Die  mehrfache  Erhöhung  des  Umsatz-  und  des  Effekten-Stempels  hat
zur  Folge  gehabt,  daß  das  Arbitragegeschäft  in  Effekten,  durch  das,  wie
durch  die  Arbitrage  überhaupt,  die  Nachfrage  an  dem  einen  Ort  durch
Gebühr  gestattet.  Von  dieser  erhält  einen  Teil  die  Postverwaltung,  den  andern
die  Handelskammer  als  Besitzerin  des  Börsengebäudes.
        <pb n="495" />
        den  Überfluß  an  einem  anderen  Ort  gedeckt  und  so  zwischen  Bedürfnissen
und  Befriedigungsmitteln  ein  Gleichgewicht  geschaffen  wird,  große  Einschränkungen
  erfahren  hat.
Die  G  o  l  d  a  r  b  i  t  r  a  g  e,  wie  sie  früher  häufig  zwischen  Berlin  und
London  stattfand,  gestaltete  sich  folgendermaßen:  Wurde  der  Bank  von
England  eine  größere  Menge  Gold  entzogen,  so  stieg  infolge  der  Geldknappheit ­
  der  Zinsfuß  in  England.  Infolgedessen  hoben  die  Londoner
Banken  und  Bankiers  ihre  Guthaben  aus  dem  Auslande  ab,  wodurch  die
Devise  London  im  Auslande  anzog.  Dies  nutzte  der  Arbitrageur  in
Berlin  aus:  Er  sandte  deutsche  Goldmünzen  nach  London  und  verkaufte
sein  auf  diese  Weise  dort  entstandenes  Guthaben  zu  dem  gestiegenen  Londoner ­
  Wechselkurse  in  Berlin.  Infolge  des  größeren  Angebots  sank  der
Wechselkurs  und  näherte  sich  wieder  dem  Wechselpari.  —  Mitunter  ließ
man  auch  die  Versendung  von  Gold  durch  ein  drittes  Land  vornehmen.
Deutsche  Banken  beorderten  z.  B.  ihre  Guthaben  in  Frankreich  nach  England
  oder  sandten  ausländische  Wechsel  oder  Schecks  an  Londoner  Banken.
Zweck  und  Wirkungen  waren  die  gleichen:  Entstehung  eines  Guthabens
im  fremden  Lande,  Verkauf  von  Anweisungen  auf  dieses  Guthaben,  Rückgang
  des  fremden  Wechselkurses.
Um  Gold  ins  Land  zu  ziehen,  gewähren  die  Zentralnotenbanken  für
Gold,  das  ihnen  zum  Verkauf  angeboten  wird,  zinsfreie  Vors
  ch  ü  s  s  e,  so  daß  der  Importeur  den  Zinsverlust  während  der  Zeit  des
Goldtransportes  bei  den  Sendungsspesen  nicht  zu  kalkulieren  braucht.
Diese  Maßnahme  wirkt,  ebenso  wie  die  Erhöhung  des  Ankaufspreises  für
Gold,  als  Einfuhrprämie.  Die  Deutsche  Reichsbank  hat  öfter  für
weit  längere  Zeit,  als  die  Reise  tatsächlich  beanspruchte,  zinsfreie  Vorschüsse ­
  gewährt  (bis  zur  Dauer  von  6  Wochen),  so  daß  diese  Zinsen  als
Extragewinn  gebucht  werden  konnten.
Wie  die  Gold-,  sucht  auch  die  G  el  d  a  r  b  i  t  r  a  g  e  die  zwischen
zwei  Ländern  bestehenden  Unterschiede  der  Zinssätze  auszugleichen.
Neben  dem  Diskontsatz  spielt  hierbei  naturgemäß  eine  wesentliche  Rolle
der  Devisenkurs,  der  besagt,  wie  das  im  fremden  Lande  entstandene  Guthaben ­
  zu  verwerten  ist.  Die  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  bestehende ­
  Differenz  des  Diskontsatzes  wurde  von  deutschen  Banken  häufig
in  der  Weise  ausgenutzt,  daß  sie  die  (zu  höheren  Sätzen)  diskontierten
Wechsel  bei  Pariser  Banken  zu  dem  dortigen  (niedrigeren)  Zinsfuß  ver-487
        <pb n="496" />
        pfändeten  („i  n  Pension  gäbe  n").  In  der  Zinsdifferenz  liegt  eine
Risikoprämie,  sofern  nämlich  das  deutsche  Bankhaus  die  Valutaschwankung
zu  tragen  hat,  d.  h.  bei  Abwicklung  des  Geschäftes  (einige  Tage  vor  Fälligkeit ­
  der  Wechsel)  die  ausländische  Valuta  höher  bezahlen  muß,  als
sie  sie  bei  Eingehung  des  Geschäftes  verwerten  konnte.  Oft  wird  aber
auch  vereinbart,  daß  der  Umrechnungskurs  bei  der  Rückgabe  der  gleiche
wie  bei  der  Hereinnahme  sein  soll.
Eine  große  Rolle  spielte  in  letzter  Zeit  die  Devisenarbitrage.
Die  benötigte  Devise  wird  am  fremden  Platz  gekauft,  wenn  sich  nach  der
Parität  dort  ein  niedriger  Kurs  ergibt.  Der  „Loga-Kalkulator",  eine
Schweizer  Erfindung,  hilft  beim  Umrechnen.  Der  Devisenhändler  hat  oft
mehrere  Länder  gleichzeitig  an  der  Strippe:  Er  telephoniert  z.  B.  mit
Amsterdam,  ein  anderer  Devisenhändler  derselben  Bank  in  der  durch
ein  Schiebefenster  verbundenen  Nachbarzelle  gleichzeitig  mit  Brüssel;  der
Brüsseler  Geschäftsfreund  ist  vielleicht  gleichzeitig  mit  Paris  und  Paris
mit  London  verbunden.  So  ergeben  sich  oft  eine  Menge  gewinnbringender
Kombinationen.
Betrachten  wir  die  Paritätsberechnung  von  folgender  Notiz:
New  Jork,  13.  April  1926  (Funk-Telegramm).  Wechsel  auf  Berlin
Schlußkurs  23,80.
Der  in  deutschen  Morgenzeitungen  veröffentlichte  Schlußkurs  der  New  Dorker
Börse  ist  der  Kurs  von  3  Uhr  nachmittags,  also  nach  deutscher  Zeitrechnung
von  9  Uhr  abends.
In  New  Jork  werden  jetzt  die  Devisenkurse  genau  so  wie  in  Deutschland,
d.  h.  direkt,  notiert,  also:  veränderlicher  Preis  der  heimischen  (Dollar-)
Währung  für  100  Einheiten  der  fremden  Währung,  bzw.  für  1  £  London  usw.
Für  100  M  waren  also  in  New  Jork  23,80  Dollar  zu  zahlen.  1  Dollar  ist
demnach  ^  =  4,202  RM.
Uber  die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  der  Arbitrage  sagte  Or.  von  Siemens ­
  1892  im  Reichstage:  „Stellen  Sie  sich  eine  große  Wassermasse  vor;
wenn  an  einem  Punkte  eine  Verschiebung  oder  Versenkung  eintritt,  so  strömt
das  Wasser  dahin,  um  sich  dort,  wo  die  Lücke  ist,  eine  Unterkunft  zu  suchen  und
das  Gleichmaß  der  Fläche  wieder  herzustellen.  Die  Arbitrage  ist  weiter
nichts  als  diejenige  Operation,  welche  versucht,  dieses  Gleichgewicht  der  ökonomischen ­
  Bewegung  und  der  Geldverhältnisse  der  verschiedenen  Staaten  aufrechtzuerhalten. ­
  Es  kommen  so  und  so  viele  Fälle  vor,  wo  die  Zahlungsbilanz ­
  eines  Volkes  sich  gegenüber  seinem  Nachbar  verschiebt:  wir  müssen  zu
bestimmten  Zeiten  Getreide  kaufen  und  bezahlen;  wir  haben  nicht  gleich  die

483
        <pb n="497" />
        489

Möglichkeit,  dies  durch  Fabrikate  auszugleichen;  da  treten  andere  Dinge  ein;
Geld  kann  man  nicht  nehmen,  weil  das  Metall  zum  Export  zu  teuer  ist;  man
nimmt  Effekten,  d.  h.  verzinsliche  Geldwerte."
X.  Die  wichtigsten  ausländischen  Börsen.
J.  Die  wiener  Börse.
Durch  kaiserliches  Patent  vom  1.  August  1771  wurde  in  Wien  die  Errichtung ­
  einer  Geldbörse  angeordnet.  Ihre  Leitung  erfolgte  durch  Organe
der  Regierung.  Für  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  hatten  ebenfalls
Staatsbeamte  zu  sorgen,  die  k.  k.  Börsenkommissare.  1875  erhielt  die
Wiener  Börse  eine  autonome  Verwaltung.
In  den  Motiven  zu  diesem  Gesetz  heißt  es:  „Vor  allem  ist  die  den  Börsen
aus  gewichtigen  Gründen  zu  gewährende  Autonomie  unvereinbar  mit  dem
gegenwärtigen  System  der  Börsengesetzgebung.  Den  autonomen  Börsen  gegenüber ­
  können  nur  die  wesentlichen  und  bleibenden  Grundsätze  gesetzlich  fixiert
werden,  während  es  Sache  der  von  den  Börsen  selbst  ausgehenden  Statute
bliebe,  alles  dasjenige  zu  normieren,  was  je  nach  Zeit  und  Umständen  und  den
örtlichen  Bedürfnissen  veränderlich  ist  .  .  .  Die  Handhabung  einer  strafferen
Disziplin  bedingt,  daß  die  Verwaltung  der  Börsen  einer  durch  das  Vertrauen
der  Börsenmitglieder  frei  gewählten  Körperschaft  übertragen  werde."
Die  Notierung  der  Aktien  und  der  „diversen"  Lose,  sowie  einiger
weniger  anderer  Effekten,  erfolgt  pro  Stück;  alle  anderen  Effekten
werden  in  Prozenten  notiertZ.
Die  im  „amtlichen  Kursblatt  der  Wiener  Börse"  enthaltenen  Kurse
werden  von  den  „beeideten  Sensalen"  festgestellt.  Es  werden  notiert:  die
niedrigsten  und  höchsten  Kurse  des  Tages,  und  unter  der  Überschrift
„heutiger  Schlußkurs"  die  mit  „Geld"  und  „Ware"  bezeichneten  Nachfrage- ­
  und  Angebotskurse.  1917  wurde  das  Gruppensystem  der  Makler,
sowie  die  Kursfestsetzung  nach  Berliner  Muster  eingeführt.  Es  sind
6  Gruppen  für  den  Handel  in  Aktien  und  eine  Gruppe  für  Anlagewerte
und  Lose  gebildet.
Neben  den  beeideten  Sensalen,  die  ihre  Tätigkeit  innerhalb
der  für  sie  in  den  Börsensälen  hergerichteten  „Schranke  n"  ausüben,
vermitteln  eine  große  Anzahl  freier  Makler  in  der  „K  u  l  i  s  s  e".
Am  1.  Januar  1925  ist  Österreich  von  der  Kronen-  zur  Schilling-Währung
  übergegangen.  1  Schilling  —  10  000  Kronen  =  ca.  60  Pfennige.
Der  100.  Teil  des  Schillings  heißt  Groschen  =  0,6  Pfennige.
        <pb n="498" />
        Offizielle  Börsenstunden  sind:  werktäglich  von  11—1  Uhr.  Der  (inoffizielle) ­
  Handel  vor  11  Uhr  wird  als  Vorbörse,  der  nach  1  Uhr  als  Nachbörse ­
  bezeichnet.
Die  abgeschlossenen  Geschäfte  sind  nach  Art  der  Abwicklung:
a]  Direkte  Geschäfte.  Sie  sind  zwischen  den  Kontrahenten  unmittelbar ­
  abzuwickeln,  ohne  Unterschied,  ob  sie  von  den  Kontrahenten  persönlich  oder
durch  einen  Vermittler  abgeschlossen  worden  sind.  Die  Effekten  müssen  dem
Käufer  in  sein  Geschäftslokal  oder  seine  Wohnung  übersandt  werden.  Eine  Überweisung ­
  der  Lieferung  an  einen  Dritten  (bzw.  die  Übernahme  durch  einen
Dritten)  ist  bei  diesen  Geschäften  nur  dann  zulässig,  wenn  der  anwesende  Kontrahent ­
  selbst  die  Adresse  ausstellt.
b)  Mittels  Arrangement  abzuwickelnde  Geschäfte.  Sie  müssen  durch
das  vom  Wiener  Giro  -  und  Kassenverein  errichtete  Arrangementsbureau ­
  abgewickelt  werden.  Es  gibt  ein  Wochen-,  ein  Medio»  und
ein  Ultimo-Arrangement.
Nach  der  Erfüllungszeit  unterscheidet  inan:
a)  Geschäfte  „p  e  r  K  a  s  s  a".  Als  solche  gelten  Geschäfte,  die  ausdrücklich
„per  Kassa",  sowie  Geschäfte,  die  in  Börsenwerten  abgeschlossen  sind,  die  nicht
in  das  Arrangement  einbezogen  sind  und  bei  deren  Abschluß  ein  Fälligkeitstermin ­
  nicht  vereinbart  worden  ist.
b)  Geschäfte  „Per  Arrangement".  Sie  sind  an  dem  Ausgabetag,  der
dem  Abschlußtage  zunächst  folgt,  zum  Arrangement  aufzugeben.
e)  Geschäfts  „a  u  f  einige  Tage  Lieferung".  Diese  Geschäfte  sind
direkt,  und  zwar  spätestens  am  5.  Tage  nach  dem  Abschluß,  zu  erfüllen.
ck)  Geschäfte  „auf  f  c  st  e  T  e  r  m  i  n  e"  (Zeitgeschäfte).  Als  solche  gelten
alle  Geschäfte,  bei  deren  Abschluß  ein  besonderer  Fälligkeitstermin  vereinbart
worden  ist.
Z.  Die  Pariser  Börse x ).
Der  Ursprung  einer  Börse  in  Frankreich  läßt  sich  bis  in  die  ersten
Jahre  des  16.  Jahrhunderts  zurückverfolgen.  In  einem  Edikt  vom
Jahre  1549,  das  die  Eröffnung  einer  „bourse  commune“  in  Toulouse
anordnete,  heißt  es:  „Da  unsere  gute  Stadt  Toulouse  zum  Handel ­
  sehr  geeignet  ist,  soll  sie,  wie  Lyon,  Antwerpen  und  andere  Handelsstädte, ­
  einen  Ort  erhalten,  den  man  Change,  Estrade  oder  Bourse  nennt,
i)  Literatur:  F.  Ehrensperger,  Die  Pariser  Börse  und  die  franzöfischen
  Bankinstitute.  Zürich  1926.  A.  H  a  m  b  u  r  g  e  r  ,  lös  Guide  pratique  de  la
Bourse,  Paris  1913.  Henri  Montarnal,  Manuel  des  opfirations  de
banque  et  de  bourse.  Paris  1925.  S.  Robert-Milles,La  grammaire  de
la  bourse,  Paris  1925.  E.  Vidal,  La  Bourse  des  valeurs  mobileres,  Paris  1916.
        <pb n="499" />
        491

wo  zweimal  am  Tage  die  Kaufleute  zusammenkommen  können,  um  gegenseitig ­
  über  ihre  Geschäfte  zu  verhandeln."  Die  Pariser  Börse  ist
vermutlich  erst  im  Anfang  des  18.  Jahrhunderts  entstanden.  1724  erhielt ­
  sie  einen  amtlich  anerkannten  Charakter.
Der  amtliche  Börsenverkehr  findet  werktäglich  zwischen  12  und  Vz3  Uhr,
Sonnabends  zwischen  12  und  2  Uhr  statt.  Der  Zutritt  zur  Börse  ist  allen
männlichen  Personen  gestattet.  Charakteristisch  ist  die  Zweiteilung  in
„marche  officiel“  (parquet)  und  „marche  libre“  (auch  marche  en  banque
oder  Coulisse  genannt).  Den  Verkehr  vermitteln  die  70  als  „officiers
ministeriels“  vom  Finanzminister  ernannten  (vereideten)  agents  de
change  und  die  Agenten  der  Kulisse.  Es  wird  „per  Kasse"  und  „auf  Zeit"
gehandelt.  Die  Aufträge  für  K  a  s  s  a  g  e  s  ch  ä  f  t  e  können  erteilt  werden:
bestens  sau  mieux),  zum  Mittelkurse  (au  cours  moyen  du  jour)  oder  zu
einem  bestimmten  Kurse  (L  an  cours  limite),  die  Aufträge  für  Zeitgeschäfte: ­
  bestens,  zu  einem  bestimmten  Kurse,  zum  ersten  Kurse,
zum  letzten  Kurse.  Für  Zeitgeschäfte  gibt  es  keinen  Mittelkurs  und  für
Prämiengeschäfte  keinen  ersten  oder  letzten  Kurs.
Die  agents  de  change  (Wechselmakler,  der  Name  rührt  von  ihrem
früheren  Hauptgeschäft  her)  haben  grundsätzlich  „seuls  le  droit  de  faire  les
negociations  d’effets  publics  et  autres  susceptibles  d’eire  cotes“.  Ihr
Monopol  wird  äußerlich  streng  gehütet.  Es  hat  aber  an  Wert  verloren,
da  die  Großbanken  eine  große  Zahl  von  Aufträgen  nicht  mehr  zur  Börse
geben,  sondern  kompensieren,  und  weiter  durch  die  Konkurrenz  der  Kulisse.
Die  agents  de  change  dürfen  nicht  für  eigene  Rechnung  Geschäfte  machen
und  sich  auch  weder  direkt  noch  indirekt  an  kaufmännischen  Unternehmungen
beteiligen.  Das  Amt  ist  käuflich.  Zur  Übernahme  des  Geschäfts  eines
zurücktretenden  oder  verstorbenen  Agenten  ist  ein  Kapital  von  2%  —3  Millionen ­
  fr  erforderlich,  wovon  wenigstens  25  %  eigenes  Kapital  sein
müssen.  Die  übrigen  75  %  des  Kapitals  kann  der  agent  de  change  durch
Abgabe  von  Anteilen  aufnehmen.  Die  70  agents  de  change  sind  zu
einer  Genossenschaft  („Compagnie  des  Agents  de  Change  de  Paris“)
vereinigt,  die  für  alle  aus  offiziellem  Geschäftsbetrieb  ihrer  Mitglieder
entstehenden  Differenzen  haftet.
Eine  Vertretung  der  agents  de  change  bildet  die  „chambre  syndicale“,
deren  Mitglieder  —.  ein  Syndikus  und  acht  Beiräte  —  in  der  jährlichen
Generalversammlung  der  agents  de  change  gewählt  werden.  Eine  der
        <pb n="500" />
        492

wichtigsten  Aufgaben  der  Syndikatskammer  ist  ihre  Funktion  als  Zulassnngsstelle.
  Formell  wird  die  Erlaubnis  der  Zulassung  zur
Notiz  von  Wertpapieren  im  Parkett  vom  Ministerium  erteilt:
dieses  hält  sich  aber  den  Vorschlag  der  chambre  syndicale.
Von  den  vereideten  Maklern  wird  das  P  a  r  k  e  t  t  sie  parquet)  gebildet,
so  benannt  wegen  des  ihnen  in  der  Mitte  des  Börsensaales  zugewiesenen
Raumes.  Hier  werden  Geschäfte  in  allen  französischen  Renten,  in
spanischer  Rente,  in  türkischen,  portugiesischen  Anleihen  und  in  zahlreichen
anderen  Werten  vermittelt.  Nach  Börsenschluß  vereinigen  sich  die  Makler
in  dem  Kabinett  der  „Agents  de  Change“,  um  unter  dem  Vorsitz  des
Syndikus  oder  eines  Beirats  die  Kurse  festzusetzen.
In  der  Kulisse  werden  Effekten  gehandelt,  die  nicht  im  offiziellen
Kurszettel  notiert  werden:  einige  ausländische  Staatsanleihen,  Bankaktien, ­
  sowie  südafrikanische  Minenwerte.  Drei  Märkte  der  Kulisse  sdes
freien  Marktes)  lassen  sich  unterscheiden:
1.  die  Kulisse  für  Termingeschäfte  in  französischer  Rente;
2.  die  Kulisse  für  Termingeschäfte  in  denjenigen  Wertpapieren,  die  an  der
Pariser  Börse,  aber  nicht  im  Parkett  gehandelt  werden;
3.  die  Kulisse  für  Kassageschäfte,  in  der  aber  nur  d  i  e  Werte  gehandelt  werden, ­
  deren  amtliche  Notierung  nicht  zugelassen  worden  ist  und  die  von  den
vereideten  Maklern  nicht  gehandelt  werden.
Da  die  agents  de  ehange  als  öffentliche  Beamte  ihre  Aufträge  nur  wie
ein  Auktionator  auszuführen  haben,  ohne  dabei  einen  Rat  erteilen  zu
dürfen,  stellen  sie  Personen  an,  die  in  Paris,  in  anderen  Orten  Frankreichs ­
  und  im  Auslande  Kunden  werben  sdurch  Übermittlung  von  Kursen
und  Raterteilung).  Für  die  durch  ihre  Vermittlung  eingegangenen  Orders
erhalten  sie  nach  deren  Ausführung  einen  Teil  der  Courtage  —  remise,
daher  der  Name  Remisiers.
Der  offizielle  Kurszettel  sCote  officielle)  des  Parkett,  der  von
der  Chambre  syndicale  des  agents  de  ehange  herausgegeben  wird,  enthält ­
  die  Kurse  der  Effekten,  die  im  Parkett  gehandelt  worden  sind.
Neben  dem  offiziellen  Kurszettel  wird  vom  syndicat  du  marche  en  hanque
der  Kurszettel  der  Kulisse  sCote  en  hanque)  veröffentlicht.  Beide  Kurszettel ­
  enthalten  für  die  per  Kasse  gehandelten  Effekten  4  Rubriken:
Premier  cours,  plus  haut  cours,  plus  bas  cours  und  dernier  cours.  Daneben ­
  werden  noch  privatim  Kurszettel  herausgebracht,  die  die  Kurse
        <pb n="501" />
        des  parquet  und  der  Coulisse  enthalten.  Weiter  gibt  es  noch  Kurszettel, ­
  die  Kurse  der  Papiere  des  ganz  freien  Marktes  enthalten,
die  nirgends  zu  einer  Notiz  zugelassen  sind.  Auch  einige  Zeitungen
bringen  lgegen  Bezahlung!)  diese  Kurse  neben  den  Kursen  der  wirklichen
Kulisse,  so  daß  beim  Publikum  der  Eindruck  erweckt  wird,  es  handle  sich
um  offiziell  zugelassene  Werte.
Der  Kurs  der  Effekten  versteht  sich  einschließlich  der  laufenden ­
  Zinsen;  eine  besondere  Zinsberechnung  findet  also  nicht  statt.
Renten  werden  nicht  nach  ihrem  Nennbeträge,  sondern  nach  dem  Zinsbeträge, ­
  der  Rente,  gehandelt.
Bei  der  U  m  r  e  ch  n  u  n  g  ausländischer  Wertpapiere  sind  die  Sätze  nicht
überall  die  gleichen.
Termingeschäfte  können  nur  für  die  bestimmten  Liquidationstermine
und  über  bestimmte  Schlußeinheiten  abgeschlossen  werden,  z.  B.:
1500  Fr.  Rente  B%ige  Franzosen,
1750  „  „  31/2  %tge  Italiener,
2000  „  „  4  %tge  Türken,
2000  £  Kapital  4  °/ 0 igc  Argentinier,
25  Stück  Aktien  oder  Obligationen  usw.
3.  Die  Londoner  Börse  Z.
1566  wurde  durch  Thomas  Gresham  die  „Royal  Exchange“,  die  bald
eine  beträchtliche  Bedeutung  erlangte,  gegründet.  Später  trat  eine
Trennung  der  Börse  nach  Geschäftszweigen  ein,  und  die  Royal  Exchange
diente  nur  noch  dem  Handel  in  Wechseln.  1801  wurde  an  der  Stelle,
wo  es  noch  heute  steht,  ein  besonderes  Gebäude  für  den  Wertpapierverkehr
errichtet,  die  „Stock  Echange“.  Sie  ist  eine  private  Vereinigung,  eine
Aktiengesellschaft,  die  große  Bewegungsfreiheit  besitzt  und  der  Aufsicht  der
Regierung  nicht  unterstellt  ist.
Die  Bedingungen  zur  Aufnahme  als  Mitglied  der  Stoch  Exchange
sind  streng:  Ein  Ausländer  muß  wenigstens  7  Jahre  in  Großbritannien
wohnen  und  seit  2  Jahren  naturalisiert  sein.  Wer  die  Mitgliedschaft  nachsucht, ­
  muß  wenigstens  2  Jahre  als  clerk  an  der  Börse  tätig  gewesen  sein
i)  Literatur:  CharlesDuguid,  The  Stock-Exchange.  London  1904.
Felix  Ulrich,  Die  Londoner  Stock-Exchange,  ihre  Geschichte  und  ihre  Errichtung. ­
  Berlin  1902.  Thomas  Skinner,  The  Stock-ExchangeYearBook.
London  1910.

493
        <pb n="502" />
        494

und  muß  in  der  Regel  drei  Bürgen  stellen  können,  die  wenigstens  seit
4  Jahren  der  Vereinigung  angehören  und  je  bis  zu  500  £  Bürgschaft
für  ihn  leisten,  für  den  Fall,  daß  er  innerhalb  der  nächsten  4  Jahre  zahlungsunfähig
  wird.  Vor  der  Wahl  muß  ferner  sein  Name  an  der  Börse
„aushängen",  damit  etwaige  gegen  die  Wahl  sprechende  Gründe  dem
Komitee  mitgeteilt  werden  können.  Etwas  leichter  sind  die  Aufnahmebedingungen ­
  für  diejenigen,  die  bereits  mindestens  4  Jahre  die  Stock
Exchange  in  der  Eigenschaft  eines  Kommis  besucht  haben.  Die  Zulassung ­
  gilt  nur  für  ein  Jahr.
Die  Zahl  der  Mitglieder  hat  sich  seit  dem  Minenschwindel  Mitte  der  1890er
Jahre  sehr  erheblich  vermehrt  und  beträgt  heute  etwa  5000,  die  Zahl  der  zum
Eintritt  zugelassenen  Angestellten  (clerks)  3300.  Mehr  als  6  clerks  darf  ein
Mitglied  an  der  Börse  nicht  beschäftigen.  Zum  Abschluß  von  Geschäften  ist
nur  einer  von  diesen  ermächtigt,  der  authoriseä  elerk.  Ein  Geschäftshaus  mit
mehr  als  einem  Inhaber  darf  bis  9  Angestellte  mit  zur  Börse  bringen,  darunter
2  authorissä  clerks.
Offizielle  Börsenzeit  ist  von  11  bis  3  Uhr;  an  Sonnabenden,  die
nicht  Liquidationstage  sind,  bis  1  Uhr.  Jedoch  finden  Umsätze  bis  4  Uhr
noch  in  den  Börsensälen  und  nachher  noch  von  Bureau  zu  Bureau  statt.
Die  Organisation  beruht  auf  einer  Zweiteilung  des  Geschäfts.  Die
Mitglieder  der  Londoner  Börse  haben  sich  zu  entscheiden,  ob  sie  als  hroker
oder  als  dealer  (ober  Jobber)  tätig  sein  wollen.  Kein  broker  darf  gleichzeitig ­
  Jobber  sein.  Da  ein  Mitglied  der  Börse  kein  anderes  Gewerbe
treiben  darf,  sind  im  Gegensatz  zu  den  kontinentalen  Börsen  Kaufleute,
insbesondere  auch  Bankiers  und  Bankdirektoren,  vom  Börsenbesuch  ausgeschlossen.
  Deren  Aufgabe  übernehmen  die  brokers,  die  (als  Kommissionäre) ­
  die  Aufträge  sammeln  und  sie  den  dealen,  die  Angebot  und  Nachfrage ­
  auszugleichen  suchen,  übermitteln.
Der  broker  wendet  sich,  um  die  Aufträge  auszuführen,  an  einen  der
Jobbers  des  betreffenden  Marktes  —  diese  sondern  sich,  wie  z.  B.
die  Kursmakler  in  Berlin,  streng  nach  den  verschiedenen  Geschäftszweigen
—  und  ersucht  ihn  um  Nennung  des  Kurses  für  das  betreffende  Papier.
Der  Jobber,  der  nur  für  eigene  Rechnung  Käufe  und  Verkäufe  vornehmen
kann  und  mit  dem  Publikum  in  keinem  Konnex  steht,  nennt  zwei  Kurse:
einen,  zu  dem  er  bereit  ist,  zu  kaufen,  und  einen  anderen,  zu  dem  er  Abgeber
  ist.  Sagen  die  Kurse  dem  broker  nicht  zu,  so  wendet  er  sich  an
einen  anderen  Jobber.  Infolge  der  Konkurrenz  der  Jobbers  hält  sich  aber
        <pb n="503" />
        der  Unterschied  zwischen  dem  Bries-  und  Geldkurs,  die  „turn  of  the
market“,  die  ein  Äquivalent  für  das  Risiko  ist,  das  der  Jobber  eingeht,  im
allgemeinen  in  mäßigen  Grenzen.  Der  Klient  zahlt  also  außer  der  Courtage ­
  an  den  broker  Makler)  auch  die  Marge  zwischen  dem  Kauf-  und  Verkaufspreis ­
  („Jobbers  turn“).  Während  der  broker  seine  feste  Kundschaft
hat,  für  die  er  in  a  l  l  e  n  Werten  Aufträge  übernimmt,  ist  die  Tätigkeit
des  Jobbers  auf  bestimmte  Papiere  beschränkt.
Die  in  den  deutschen  Zeitungen  gemeldeten  Londoner  Kurse  sind  in  der
Regel  Mittel  kurse,  d.  h.  Käufe  sind  ea.  3  Cents  höher  und  Verkäufe
ca.  3  Cents  niedriger  ausgeführt.
Einen  Kassahandel  gibt  es  nicht.  Sämtliche  Geschäfte
werden  „per  medio“  oder  „per  ultimo“  abgeschlossen.
Der  Devisen-  und  Edelmetallhandel  erfolgt  in  der  Eoyal  Exchange,
jedoch  nur  zweimal  in  der  Woche,  am  Dienstag  und  Donnerstag.
The  8lock  Exchange  Daily  Official  List,  der  auf  20  Seiten  die  Kurse  von
etwa  5000  Wertpapieren  bringt,  erscheint  täglich  zweimal:  Die  erste  Ausgabe ­
  enthält  die  1-Uchr-,  die  zweite  die  3-Uhr-Kurse.  Mit  Ausnahme  der  englischen ­
  und  ausländischen  Staatsanleihen  und  einigen  Aktien  (shares)  erfolgt
die  Notierung  „per  Stück".  Die  Kurse,  zu  denen  tatsächlich  Umsätze  stattgefunden ­
  haben,  werden  in  der  Rubrik  bnsiness  done  aufgeführt.  Die  in  diesem
offiziellen  Kursblatt  enthaltenen  Kurse  sind  oft  nicht  maßgebend.  Zwischen
Brief-  und  Geldkurs  besteht  mitunter  eine  Spannung  von  5  und  mehr  Prozent.
Die  berufsmäßige  Berichter  st  attung  ist  völlig  ausgeschlossen.
Die  Kursmeldungen  der  Stock  Exchange  Telegraph  Company  sind  nicht  absolut
zuverlässig.
Die  Abwicklung  der  Liquidation  erstreckt  sich  auf  3,  die  der  Minenwerte  auf  4  Tage.
1.  Tag:  Festsetzung  der  Liquidationskurse,  Prolongationen  und  Prämienerklärung: ­

2.  Tag:  Ausgabe  der  Abnahmezettel  (name  day  oder  ticket  day);
3.  Tag:  Abrechnungstag  (settling  day  oder  pay  day).  Lieferung  der  Effekten ­
  und  Zahlung  der  Differenzen.
4.  Die  Amsterdamer  Börse  Z.
Zutritt  zur  Amsterdamer  Effektenbörse  haben  nur  Mitglieder  der
„Yereeniging  voor  den  Effectenhandel  te  Amsterdam“  —  es  sind  dies
in  Amsterdam  ansässige  Bankiers,  Bankdirektoren,  Effektenhändler  und
i)  Literatur:  L.  Brenninkmeyer,  Die  Amsterdamer  Effektenbörse. ­
  Berlin  1920.

495-
        <pb n="504" />
        Makler  —  sowie  deren  Angestellte.  Die  Zulassung  von  Ausländern  zum
Handel  an  der  Amsterdamer  Effektenbörse  wurde  im  Dezember  1922  abgelehnt. ­
  Die  deutschen  Bankfirmen,  die  in  Amsterdam  ansässig  sind,  erreichten ­
  aber  im  April  1925,  daß  sie  in  den  Bedingungen  für  den  Wertpapierhandel ­
  an  der  Amsterdamer  Börse  den  holländischen  Provinzbanken
gleichgestellt  wurden,  während  sie  bis  dahin  die  gleiche  Provision  wie
Privatpersonen  zu  entrichten  hatten.
Zum  Handel  und  zur  Notierung  ohne  weiteres  sind  die
holländischen  Staatsanleihen  zugelassen.  Sonst  ist  die  Einreichung ­
  eines  Gesuches  an  den  Vorstand  der  Vereinigung  für  den
Effektenhandel  erforderlich.  Beigefügt  muß  ein  Prospekt  sein,  der  alle
Daten  über  das  Papier  enthält.  Für  die  verschiedenen  Kategorien  —
1.  Anleihen  von  Staaten  und  anderen  öffentlichen  Körperschaften,
2.  Aktien,  3.  Anleihen  von  Gesellschaften  und  4.  Zertifikate  von  Administrationsunternehmungen ­
  —  sind  die  Erfordernisse  verschieden.  Wird
die  Zulassung  von  Aktien  beantragt,  so  ist  erforderlich:  Die  Einreichung
der  Satzungen,  der  Nachweis  der  ordnungsmäßigen  Ausgabe,  die  Verpflichtung ­
  zur  Veröffentlichung  der  Bilanz  samt  Gewinn-  und  Verlustrechnung, ­
  Zahlbarkeit  der  Dividenden  in  Amsterdam,  kostenloser  Umtausch
der  Jnterimsscheine  in  definitive  Stücke  und  kostenlose  Zustellung  neuer
Kuponsbogen  in  Holland.
Weiteres  Erfordernis  ist,  daß  von  dem  Papier  mindestens  500  000  Gulden ­
  in  Holland  selbst  aufgelegt  werden.
Gleichzeitig  mit  dem  Gesuch  ist  die  für  die  Aufnahme  geforderte  G  e  -
b  ü  h  r,  die  bis  auf  10  000  Gulden  steigt,  beizufügen.  Sie  wird  zurückvergütet, ­
  wenn  die  Zulassung  des  Effekts  abgelehnt  wird.  Ist  das  Effekt
„zwischenzeitlich,  provisorisch"  notiert  worden,  so  wird  die  halbe  Gebühr
zurückgezahlt.
Mit  dieser  zwischenzeitlichen  Notierung  hat  es  folgende
Bewandtnis:  Nach  Einreichung  des  Zulassungsantrages  steht  dem  Vorstand ­
  der  Vereinigung  die  Entscheidung  über  die  Aufnahme  zu.  Da  aber
bis  zur  Beschlußfassung  in  der  Regel  längere  Zeit  verstreicht,  wurde  das
Komitee,  das  die  Festsetzung  der  Kurse  vornimmt,  ermächtigt,  das  Papier
vorläufig  in  einer  besonderen  Rubrik  des  Kurszettels  zu  notieren.
Die  Aufnahme  in  das  Preisblatt  und  die  Zulassung  zum  Börsenhandel
wird  z.  B.  verweigert,  wenn  der  Prospekt  unwahre  Angaben  enthält,  wenn
        <pb n="505" />
        die  Zeit  zur  Zeichnung  weniger  als  7  Stunden  beträgt,  oder  wenn  hierbei
eine  unlautere  Handlung  vorgekommen  ist.  Bei  Verweigerung  der  Zulassung ­
  kann  ein  neues  Gesuch  erst  6  Monate  nach  der  Ablehnung  eingereicht ­
  werden.
Die  Notierung  der  Effekten  erfolgt  in  Prozenten  mit  Angabe
der  Bruchteile  bis  Vie%*  Das  amtliche,  vom  Börsenvorstande  herausgegebene ­
  Kursblatt  („Prijscourant“)  enthält  für  jedes  Effekt
in  3  Spalten  den  niedrigsten  Kurs,  den  höchsten  Kurs  und  den  Schlußkurs, ­
  der  um  3 / 4 3  von  der  Kommission  festgestellt  wird.  Zur  Ermittlung
des  h  ö  ch  st  e  n  und  niedrig  st  en  Kurses  dienen  die  von  den  Mitgliedern ­
  der  Effektenbörse  auf  Grund  ihrer  Abschlüsse  ausgefüllten  Zettel.
Es  werden  also  weder  Einheitskurse  noch  fortlaufende  Kurse  notiert.
Aufträge  können  erteilt  werden  zum  bezahlten  Kurs,  zu  einem
limitierten  Kurs,  zum  bestmöglichen  Kurs  oder  zum  Mittelkurs.
Die  Abschlüsse  erfolgen  gegen  Kasse,  auf  Zeit  und  als  Darlehnsgeschäfte
  gegen  Unterlage.
Bei  Kassageschäften  muß  Lieferung,  wenn  nichts  anderes  vereinbart ­
  ist,  spätestens  am  4.  Tage  nach  dem  Abschluß  des  Geschäfts  oder,
wenn  an  diesem  Tage  keine  Börse  stattfindet,  am  folgenden  Börsentage
geschehen.  Wird  „auf  Lieferung"  verkauft,  so  muß  spätestens  am
21.  Tage  nach  dem  Abschluß  des  Geschäfts  geliefert  werden.
Zeitgeschäfte  werden  in  der  Regel  auf  den  ersten  oder  auf  Mitte
des  Monats  abgeschlossen.
Ein  eigentliches  Prolongieren  von  Zeitgeschäften  gibt  es  in  Holland
nicht.  Die  Effekten  werden  nur  auf  einen  oder  auf  3  Monate  l  o  m  b  a  -
diert  zu  dem  täglich  im  Kursblatt  notierten  Zinsfuß.  In  einem  Bertrage
  verpflichtet  sich  der  Geldnehmer,  nach  einem  oder  nach  drei  Monaten
die  hinterlegten  Wertpapiere  gegen  Zahlung  des  empfangenen  Betrages
nebst  Zinsen  zurückzunehmen.  Ist  der  Kurs  der  beliehenen  Effekten  gefallen, ­
  so  hat  der  Geldgeber  das  Recht,  Nachschuß  zu  fordern,  und  wenn
er  nicht  geleistet  wird,  die  Effekten  nach  Erfüllung  einiger  Formalitäten
zu  verkaufen.
Die  Zahl  der  an  der  Amsterdamer  Börse  gehandelten  Wertpapiere
beträgt  rund  2800,  darunter  befinden  sich  —  auch  ein  Zeichen  dafür,  daß
die  Amsterdamer  Börse  von  internationaler  Bedeutung  ist  —  zahlreiche
ausländische  Wertpapiere.
32  a  GW.  25.  A.

497
        <pb n="506" />
        498

5.  Die  New  Yorker  BörseZ.
Eine  Börse  besteht  in  New  Jork  seit  1792.  Unter  dem  Namen  „New
York  Stock  and  Exchange  Board“  wurde  1817  eine  nach  dem  Muster
ver  Börse  in  Philadelphia  organisierte  Gesellschast  gegründet.  Sie  bezweckt, ­
  „ihren  Mitgliedern  die  zum  bequemen  Geschäftsabschluß  erforderlichen ­
  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  zur  Verfügung  zu  stellen,  ein
erhöhtes  Standesbewußtsein  von  kaufmännischer  Ehre  und  Redlichkeit
unter  ihnen  zu  erhalten  und  die  für  die  Abwicklung  der  Geschäfte  erforderlichen ­
  Bedingungen  festzusetzen".
Der  New  Iorker  Markt  gliedert  sich  in  mehrere  Einzelbörsen,  deren
wichtigste  die  „Stock  Exchange“,  Fondsbörse  oder  Wallstreet,  ist,  so  benannt ­
  wegen  ihrer  früheren  Lage  in  der  Straße  dieses  Namens;  jetzt  besitzt ­
  sie  nur  noch  einen  Nebeneingang  von  der  Wallstreet  aus.
Wie  die  Londoner,  so  ist  auch  die  New  Jorker  Börse  eine  klubähnliche
Vereinigung,  eine  Privat-Organisation,  die  keiner  staatlichen  Kontrolle
unterliegt.  Sie  wird  geleitet  von  einem  „Ooverning  Committee“,  das
aus  einem  Präsidenten,  einem  Schatzmeister  und  40  Mitgliedern  besteht.
Die  Zahl  der  Mitglieder  ist  seit  45  Jahren  auf  1100  beschränkt  sein
kürzlich  gestellter  Antrag  des  Börsenvorstandes,  ihre  Zahl  um  25  zu  vermehren,
  wurde  abgelehnt);  daher  ist  der  Preis  für  einen  „ssat“  sSitz)
exorbitant  hoch:  Ende  1926  sind  dafür  170  000—180  000  $  bezahlt
worden.  Dazu  tritt  noch  ein  Eintrittsgeld  von  2000  $,  ein  Jahresbeitrag ­
  von  100  $  plus  10  S  für  den  Unterstützungsfonds  und  10  $  Umlage ­
  beim  Tode  eines  Mitgliedes,  dessen  Familie  dadurch  eine  Lebensversicherung ­
  in  Höhe  von  11  000  $  gewährleistet  ist.  Im  Gegensatz  zur
Londoner  Börse  ist  die  Mitgliedschaft  eine  dauernde.
Von  den  1100  Mitgliedern  geht  nur  ein  kleiner  Teil  persönlich  zur
Börse;  die  meisten  entsenden  ihre.Angestellten,  von  denen  etwa  14  000  die
New  Iorker  Börse  besuchen.  Die  Mitgliedschaft  der  Stock  Exchange
wird  von  Bankfirmen  und  einer  Anzahl  Spekulanten  nur  erworben,  um
ermäßigte  Courtage  zu  erhalten.
x )  Literatur:  Sereno  S.  Pratt,  The  Work  of  WaU  Street.  New
Dorf  1903.  K.  v  o  n  Reibnitz,  Die  New  Dörfer  Fondsbörse.  Jena  1912.
H.  v.  G  o  ß  l  e  r  ,  Der  Mechanismus  des  Börsengeschäfts  in  N  e  w  D  o  r  f  in
Heft  8  II.  Jahrg.  der  „Zeitschrift  für  Handelswissenschaft  und  Handelspraxis"'.
        <pb n="507" />
        499

Die  offizielle  Börse  findet  zwischen  10  und  3  Uhr  statt.  Alle  Geschäfte
werden  „per  Kasse“  („cash“  —  Lieferung  am  Tage  des  Abschlusses/
„regulär  way“  —  Lieferung  am  nächsten  Tage,  „at  three  days“  —  Liefen
rung  am  3.  Tage  nach  dem  Abschluß)  reguliert.  Die  Stock  Exchange
Hat  ihren  eigenen  Kassenverein,  The  Clearinghouse  of  the  New  York
Stock  Exchange,  dem  jedes  Börsenmitglied  angehört,  und  an  das  täglich
bis  7  Uhr  abends  eine  Aufstellung  sämtlicher  Abschlüsse  (Clearinghouse
sheet)  einzureichen  ist.
Ist  ein  Geschäft  abgeschlossen,  so  meldet  es  der  Makler  dem  Komitee
schriftlich  auf  einem  Zettel.  Das  Komitee  registriert  die  Meldungen  und
teilt  die  Kurse  der  Quotation  Company  mit,  die  sie  durch  die  telegraphischen ­
  Börsen-Ticker  (Fernschreiber)  an  die  Abonnenten  (Brokers,  Bankiers ­
  und  andere  Börseninteressenten)  weiter  meldet.  Auf  endlosen  Papierstreifen ­
  treten  die  Einzelabschlüsse  mit  Quantum  und  Kurs  hervor.  In
den  Geschäftsräumen  der  Makler  werden  sie  von  einem  Angestellten  verlesen, ­
  von  einem  anderen  aus  einer  Tafel  notiert,  die  von  Börseninteressenten ­
  umringt  ist,  die,  angeregt  durch  die  Kursmeldungen,  Aufträge
erteilen,  die  telephonisch  zur  Börse  gegeben  werden  und  nach  kurzer  Zeit
bereits  wieder,  als  ausgeführt  gemeldet,  an  die  Tafel  angeschrieben  werden.
Man  kann  somit  in  den  Banken  usw.,  ja  sogar  von  der  Straße  aus  durch
die  Anschläge  in  den  Schaufenstern  ständig  den  Verlauf  der  Börse  beobachten.
Diese  Veröffentlichungen  erfolgen  wenige  Minuten  nach  Zustandekommen
des  betr.  Geschäfts.  Die  Namen  der  Papiere  werden  gekürzt  (auf  Grund
eines  allen  Abonnenten  bekannten  Schlüssels)  angegeben.  Nur  Schlüsse  von
mehr  als  100  Aktien,  bzw.  von  mehr  als  1000  $  in  Obligationen  werden  mittels
Ticker  gemeldet.
In  allen  Aktien,  die  nicht  an  der  Börse  eingetragen  sind  (es  sind  dies
z.  B.  die  Mehrzahl  der  Minen-Aktien),  handeln  die  (etwa  200)  Curb-Brokers
  (Rinnsteinmakler).  Den  Namen  haben  sie  erhalten,  weil  sie  ihre
Versammlungen  regelmäßig  auf  der  Straße  abhielten.  Im  Juni  1921
bekam  die  bisherige  Straßeubörse  (Curd)  ihr  eigenes  Gebäude.  Der  Preis
für  einen  Sitz,  der  1923  3500,  1924  8000  I  kostete,  ist  Ende  1926  bis
auf  32  000  $  gestiegen.  1922  entstand  eine  neue  Straßenbörse  [Curl
Stoch  and  Bond  Market),  die  jederman  zugänglich  ist.  Etwa  gleichzeitig
wurde  im  Stadtteil  Harlem  eine  Wertpapierbörse  errichtet,  deren  Mitgliedschaft ­
  auf  Neger  beschränkt  ist,  und  an  der  hauptsächlich  Werte  gehandelt ­
  werden,  an  der  Neger  stark  beteiligt  sind.
        <pb n="508" />
        500

Der  Telegraphenverkehr  zwischen  der  Börse  in  New  Jork
und  den  europäischen  Börsen  ist,  durch  die  Kabelgesellschaften,  derart  gut
organisiert,  daß  ein  dringendes  Telegramm  von  Berlin  nach  London  oft
eher  am  Bestimmungsort  anlangt,  wenn  es  über  New  Jork  geleitet
wird,  als  wenn  es  den  direkten  Weg  nach  London  geht.
Zeitgeschäfte  gibt  es  weder  an  der  New  Jorker,  noch  an  den  anderen
amerikanischen  Börsen.  In  einigen  Territorien  wird  der  Abschluß  von
Zeitgeschäften  sogar  mit  Gefängnisstrafe  bedroht.  Trotz  alledem,  wie  die
Gegner,  und  gerade  deswegen,  wie  die  Freunde  der  Börse  sagen,  ist  das
Börsengeschäft  in  den  Vereinigten  Staaten  so  unsolide,  es  kommen  solche
erhebliche  Schwankungen  der  Kurse  und  des  Zinsfußes  vor,  wie  an  keinem
anderen  Börsenplätze.
Eine  nachahmenswerte  Einrichtung  ist  die  am  Schlüsse  jeder  Börse
erfolgende  Veröffentlichung  der  G  e  s  a  m  t  st  ü  ck  z  a  h  l  aller  am  Tage
gehandelten  Wertpapiere.
Es  betrugen  im  Jahre  1926  die  Umsätze  in  Aktien  451,4  Millionen  Stück,
in  festverzinslichen  Werten  3146,2  Millionen  Dollar.  Der  Tagesnmsatz
  hat  zeitweise  schon  3  Millionen  Stück  Aktien  überschritten.  Mehr  noch
als  der  Umsatz  in  Aktien  ist  der  in  Obligationen  —  in  inländischen
Bonds  und  ausländischen  Anleihen  —  gestiegen.
        <pb n="509" />
        Literaturübersicht.
I.  Allgemeine  Literatur  über  Geld,  Münze,  Währung.
Argcntarius  sA.  Lansburgh),  Valuta.  Berlin  1921.
Derselbe,  Währungsnot.  Berlin  1923.
Otto  Arendt,  Die  vertragsmäßige  Doppelwährung.  Berlin  1880.
Derselbe,  Leitfaden  der  Währungsfrage.  10.  Aufl.  Berlin  1891.
Ludwig  Bamberger,  Reichsgold.  Berlin  1876.
Derselbe,  Die  Schicksale  des  lateinischen  Münzbundes.  Ein  Beitrag  zur  Währungspolitik. ­
  Berlin  1885.
Derselbe,  Die  Stichworte  der  Silberleute.  3.  Aufl.  Berlin  1893.
H.  v.  Bcckerath,  Die  Markvaluta.  Jena  1920.
F.  Bendixcn,  Das  Wesen  des  Geldes.  3.  Aufl.  Leipzig  1922.
Derselbe,  Geld  und  Kapital.  Leipzig  1920.
Ernst  Biedermann,  Die  Statistik  der  Edelmetalle.  Berlin  1898.
G.  Blumenthal,  Die  Befreiung  von  der  Geld-  und  Zins-Herrschaft.  Berlin  1916.
Henri  Cernuschi,  Die  Restitution  des  Silbers,  eine  Notwendigkeit  für  die  gesamte
Kulturwelt.  Aus  dem  Französischen  übertragen  von  Otto  Arendt.  Berlin  1881.
A.  W.  Cohn,  Kann  das  Geld  abgeschafft  werden?  Jena  1920.
R.  Dalberg,  Die  Entwertung  des  Geldes.  Berlin  1919.
K.  Diehl,  Über  Fragen  des  Geldwesens  und  der  Valuta  während  und  nach  dem
Kriege.  Jena  1918.
K.  Dicrschke  und  F.  Müller,  Die  Notenbanken  der  Welt.  Berlin  1926.
M-  Dub,  Katastrophenhausse  und  Geldentwertung.  Stuttgart  1920.
Karl  Elster,  Die  Seele  des  Geldes.  Jena  1920.
Irving  FisHer,  Die  Kaufkraft  des  Geldes.  Berlin  1916.
Ottomar  Haupt,  Währungspolitik  und  Münzstatistik.  Berlin  1884.
Derselbe,  I/biotoire  monStaire  äe  notre  tewps.  Paris  1836.
Karl  Helfferich,  Die  Reform  des  deutschen  Geldwesens  nach  der  Gründung  des
Reichs.  Leipzig  1898.
Derselbe,  Studien  über  Geld-  und  Bankwesen.  Berlin  1900.
Derselbe,  Das  Geld.  6.  Aufl.  Leipzig  1923.
Derselbe,  Art.  „Geld"  im  „Buch  des  Kaufmanns".
Otto  Heyn,  Unser  Geldwesen  nach  dem  Kriege.  Stuttgart  1919.

501
        <pb n="510" />
        502

Richard  Hildebrand,  Die  Theorie  des  Geldes.  Jena  1883.
I.  G.  Hoffmann,  Die  Lehre  vom  Gelde.  Berlin  1883.
Rud.  Kaulla,  Die  Grundlagen  des  Geldwerts.  Stuttgart  1928.
I.  Jastrow,  Geld  und  Kredit  (Textbuch).  Berlin  1923.
St.  Jcvons,  Geld  und  Geldverkehr.  Leipzig  1876.
N.  Johannsen,  A  neglected  point  in  connection  with  crises.  New  Jork  1908.
G.  F.  Knapp,  Staatliche  Theorie  des  Geldes.  4.  Aufl.  München  1923.
Karl  Knies,  Das  Geld.  Darlegungen  der  Grundlehren  von  dem  Gelde.  2.  Ausl.
Berlin  1885.
Friedrich  Koch,  Der  Londoner  Goldverkehr.  Stuttgart  1905.
N.  Koch  und  Hjalmar  Schacht,  Die  Reichsgesetzgebung  über  Münz-  und  Notenbankwesen.
  7.  Aufl.  Berlin  1926.
I.  I.  O.  Lahn,  Der  Kreislauf  des  Geldes.  Berlin  1903.
I.  Laurence  Laughlin,  The  principles  of  money.  New  Dork  1903.
SB.  Lexis,  Erörterungen  über  die  Währungsfrage.  Leipzig  1881.
Derselbe,  Der  gegenwärtige  Stand  der  Währungsfrage.  Dresden  1896.
Robert  Liefmann,  Geld  und  Gold.  Ökonomische  Theorie  des  Geldes.  Stuttgart
  1916.
W.  Lotz,  Ursprung  des  Geldes  in  den  Jahrb.  f.  Rat.  und  Statistik.  Halle  1883.
Ludwig  von  Mises,  Theorie  des  Geldes  und  der  Umlaufsmittel.  Leipzig  1912.
Bruno  Moll,  Die  modernen  Geldtheorien  und  die  Politik  der  Reichsbank.
Stuttgart  1917.
Joh.  Notzke,  Das  Bankgesetz  von  1924  nebst  der  Satzung  der  Reichsbank.
Privatnotenbankgesetz,  Liquidierung  des  Umlaufs  an  Rentenbankscheinen,
Münzgesetz  usw.  2.  Aufl.  Berlin  1925.
Georg  Obst,  Organisation  des  Zahlungsverkehrs.  Leipzig  1901.
Lord  Overstone  (S.  L.  Lloyd),  Tracts  and  other  publications  on  metallic  and
paper  currency.  London  1858.
SB.  Prion,  Inflation  und  Geldentwertung.  Berlin  1919.
W.  Ridgewah,  Th«  Origin  of  Metallic  and  Weight  Standards.  London  1892.
Hjalmar  Schacht,  Die  Stabilisierung  der  Mark.  Stuttgart  1927.
A.  Schmidt-Hoepke,  Die  Grundlagen  des  neuen  deutschen  Geldwesens.  Stuttgart ­
  1925.
Derselbe,  Valutafibel.  Jena  1921.
F.  Schmidt,  Der  Zahlungsverkehr.  Leipzig  1920.
Georg  Simmel,  Philosophie  des  Geldes.  2.  Aufl.  Leipzig  1907.
Adolph  Soetbeer,  Literaturnachweis  über  Geld-  und  Münzwesen,  insbesondere
über  den  Währungsstreit,  1871—1891.  Berlin  1892.
O.  Stillich,  Das  Geldwesen.  Leipzig  1924.
Eduard  Sueß,  Die  Zukunft  des  Goldes.  Wien  1877.
Derselbe,  Die  Zukunft  des  Silbers.  Wien  1392.
F.  Terhalle,  Währung  und  Valuta.  Jena  1919.
Ernst  Wagcmann,  Allgemeine  Geldlehre.  Berlin  1923.
        <pb n="511" />
        Adolph  Wagner,  Theoretische  Sozialökonomik,  II.  Band:  Geld  und  Geldwesen.
Leipzig  1909.
Derselbe,  Art.  „Papiergeld"  im  „Buch  des  Kaufmanns",  wo  auch  auf  weitere
Literatur  verwiesen  ist.
I.  Wcnzely,  Das  Geld-,  Bank-  und  Wechselwesen  der  außereuropäischen  Länder.
Leipzig  1908.
Max  Wirth,  Das  Geld.  Geschichte  der  Umlaufsmittel  von  der  ältesten  Zeit  bis
in  die  Gegenwart.  Leipzig  1884.
L.  Wolowsky,  La  question  mon4taire.  Paris  1876.
Siehe  ferner  die  diesbezüglichen  Art.  im  Schönbergschen  Handbuch  der
Politischen  Ökonomie.  4.  Ausl.  Tübingen  1896  sf.,  4  Bände,  im  „Handwörterbuch ­
  der  Staatswisscnschaft",  herausgegeben  von  L.  Elster,  Ad.  Weber,  Fr.
Wieser.  4.  Ausl.  Jena  1922  ff.,  6  Bände,  in  Georg  Obst,  Buch  des  Kaufmanns,
6.  Ausl.  Stuttgart  1923,  2  Bände,  und  im  „Wörterbuch  der  Volkswirtschaft",
herausgegeben  von  L.  Elster,  3.  Ausl.  Jena  1911,  2  Bände,  weiter  die  jährlichen
Reports  ok  the  Comptroller  of  the  currency,  und  Reports  of  the  Director  of  the
Mint,  die  in  Washington  erscheinen,  und  die  Drucksachen  der  amerikanischen
Bankenquete.  Washington  1909/12.  Federal  Bulletin  u.  a.
II,  Gesamtdarstellungen  des  Bank-  und  Börsenwesens').
sBanktechnik,  Bankwesen,  Geld-  und  Kapitalmarkt.)
a)  Deutsche  Verfasser.
Argentarius  (A.  Lansburgh),  Briefe  eines  Bankdirektors.  Berlin  1922  ff.
E.  Bastian,  Banktechnisches  für  junge  Juristen  und  Volkswirtschaftler.  2.  Ausl.
Stuttgart  1920.
Derselbe,  Der  Industrielle  bei  seiner  Bank.  Stuttgart  1925.
H.  von  Beckerath,  Kapitalmarkt  und  Geldmarkt.  Jena  1916.
Hans  Bernicken,  Bankbetriebslehre.  Stuttgart  1926.
Alsred  Bosenik,  Neudeutsche,  gemischte  Bankwirtschaft.  München  1912.
B.  Buchwald,  Die  Technik  des  Bankbetriebes.  8.  Ausl.  Berlin  1924.
Carl  Eichcnsccr,  Die  Technik  des  Bankbctriebes.  Berlin  1925.
Max  Fürst,  Die  Börse.  2.  Ausl.  Leipzig  1923.
E.  Funck,  Rechtstaschcnbuch  für  den  Bankverkehr.  Stuttgart  1927.
Ed.  Heilfron,  Geld-,  Bank-  und  Börsenrecht.  2.  Ausl.  Berlin  1912.
Ad.  Hertlein,  Die  Statistik  im  Dienste  der  Bankorganisation.  Leipzig  1920.
S.  Hirsch,  Die  Bank.  Berlin  1922.
O.  Hübner,  Die  Banken.  Leipzig  1854.
H.  Kacscrlcin,  Der  Bankkredit  und  seine  Sicherungen.  4.  Ausl.  Nürnberg  1925.
A.  Lansburgh,  Verwaltung  des  Volksvermögens  durch  die  Banken.  Berlin  1910.
Z  Spezielle  Literatur  ist  bei  den  einzelnen  Abschnitten  angegeben,
weiter  u.  a.  in  meinem  „Bankgeschäft".

503
        <pb n="512" />
        Lcidgebel-Ruge,  Das  Bankwesen  in  seinen  Praktischen  und  theoretischen  Grundzügen.
  Berlin  192S.
Fr.  Lettner,  Bankbetrieb  und  Bankgeschäft.  7.  Ausl.  Frankfurt  a.  M.  1925.
Wilhelm  Lexis,  Kredit-  und  Bankwesen.  Berlin  1924.
Löhr,  Das  deutsche  Bankwesen,  München  1921.
Model-Loeb,  Die  großen  Berliner  Effektenbanken.  Jena  1896.
Ludwig  Metzler,  Studien  zur  Geschichte  des  deutschen  Effektenbankwescns.
Leipzig  1911.
Joh.  Notzke,  Das  Bankgesetz  und  das  Statut  der  Reichsbank.  Berlin  1922.
Georg  Obst,  Das  Bankgeschäft.  Band  I:  Verkehrstechnik  und  Betriebseinrichtungen. ­
  Band  II:  Bankpolitik.  8.  Ausl.  Stuttgart  1928,  mit  Nachtrag  1926.
Derselbe,  Bankbuchhaltung  sBuchhaltung,  Statistik  und  Kalkulationen  im  Bankgewerbe).
  Stuttgart  1925.
Plengc,  Von  der  Diskontpolitik  zur  Herrschaft  über  den  Geldmarkt.  Berlin  1913.
Porgcs,  Rehmer  und  Schach,  Banken-Organisation.  Stuttgart  1921.
Porges-Schönwandt,  Die  Kontrolle  im  Geschäftsverkehr  der  Banken,  Sparkassen ­
  und  Genossenschaften.  2.  Ausl.  Berlin  1926.  _
W.  Prion,  Die  Preisbildung  an  der  Wertpapierbörse.  Leipzig  1916.
Derselbe,  Die  deutschen  Kreditbanken  im  Kriege  und  nachher.  Berlin  1917.
Derselbe,  Art.  „Bankbetrieb"  und  „Börsenwesen"  im  Handwörterbuch  der
Staatswissenschaften.  4.  Ausl.  Jena  1924.
I.  Riesser,  Die  deutschen  Großbanken  und  ihre  Konzentration.  4.  Ausl.  Jena  1912.
P.  Rozumck,  Das  Kreditgeschäft  im  Bankbetriebe.  5.  Ausl.  Berlin  1923.
Salings  Börsenpapiere,  1.  sallgemeiner)  Teil.  19.  Ausl.  Leipzig  1925.
Heinr.  Sattler,  Die  Effektenbanken.  Leipzig  1890.
I.  Fr.  Schär,  Technik  des  Bankgeschäfts.  3.  Aufl.  Berlin  1908.
Derselbe,  Die  Bank  im  Dienste  des  Kaufmanns.  Leipzig  1919.
William  Scharling,  Bankpolitik.  Jena  1900.
Fr.  Schmidt,  Die  Effektenbörse  und  ihre  Geschäfte.  Leipzig  1921.
v.  Schulze-Gaevernitz,  Die  deutsche  Kreditbank,  im  Grundriß  der  Sozialökonomik. ­
  Tübingen  1915.
H.  Schumacher,  Die  Ursachen  und  Wirkungen  der  Konzentration  im  deutschen
Bankwesen.  Schmollers  Jahrbuch  XXX,  3.
R.  Sonnenschein,  Die  Bankpraxis.  7.  Aufl.  Stuttgart  1922.
I.  Stcinberg,  Die  Praxis  des  Bank-  und  Börsenwescns,  Leipzig  1922.
O.  Stillich,  Handbuch  des  Geld-,  Bank-  und  Börsenwescns.  4.  Aufl.  Leipzig  1924.
M.  Strauch,  Bankpraxis.  Stuttgart  1922.
I.  L.  Tellkampf,  Die  Prinzipien  des  Geld-  und  Bankwesens.  Berlin  1867.
F.  Terhalle,  Das  deutsche  Bankwesen.  Berlin  1922.
Adolph  Wagner,  Beiträge  zur  Lehre  von  den  Banken.  Leipzig  1857.
Derselbe,  System  der  Zettelbankpolitik.  Freiburg  1873.
Paul  Wallich,  Die  Konzentration  im  deutschen  Bankwesen.  Stuttgart  1906.

504
        <pb n="513" />
        Otto  Warschauer,  Physiologie  der  Banken.  Berlin  1902.
Adolf  Weber,  Depositenbanken  und  Spekulationsbanken.  3.  Aufl.  Leipzig  1922.
Derselbe,  Grundzüge  des  Bankwesens  in  „Wirtschaft  und  Recht  der  Gegenwart". ­
  Tübingen  1912.
Verhandlungen  der  Bankiertage.  Stenographische  Berichte  der  Verhandlungen
der  Bankcnquetekommlssion.  Berlin  1908  und  1910.  Ferner  die  betreffenden
Artikel  im  Handwörterbuch  der  Staatswissenschaften,  im  Wörterbuch  der
Volkswirtschaft,  im  Handbuch  der  Politischen  Ökonomie  von  G  u  st  a  v
Schönberg,  im  Staatslexikon,  herausgegeben  im  Aufträge  der  Görres-Gesellschaft
  von  Julius  Bachem,  1911/12,  in  Georg  Obst,  „Buch  des
Kaufmanns",  7.  Ausl.,  Stuttgart  1922,  im  Handwörterbuch  der  Betriebswirtschaftslehre, ­
  Stuttgart  1925  ss.  Die  deutschen  Banken  im  Jahre  1925,  herausgegeben ­
  vom  „Deutschen  Ökonomist".
b)  Englische  Verfasser.
Walter  Bagehot,  Lombardstreet,  a  description  of  the  money  market.  Deutsch  von
O.  Beta.  Leipzig  1874.  Ferner  in  deutscher  Bearbeitung  von  Plenge.  Essen  1920.
H.  T.  Easton,  Ibe  History  of  a  banking  house.  London  1903.
Derselbe,  The  work  of  a  bank.  London  1908.
W.  Gilbart,  History,  principles  and  practice  of  banking.  Revised  by  Ernesf
Sykes.  London  1922.
H.  D.  Maclcod,  Tbe  theory  and  practice  of  banking.  London  1902.
B.  T.  Moxon,  Englisb  practical  banking,  14.  Aufl.  Manchester  1914.
Ernest  Sykes,  Banking  and  Currency.  London  1923.
H.  Withers,  The  meaning  of  inoney.  London  1909.
Derselbe,  Bankers  and  Credit.  London  1924.
c)  Amerikanische  Verfasser.
A.  R.  Barret,  Modem  banking  methods  and  practical  bank  bookkeeping.  New
Jork  1903.
Charles  A.  Conant,  A  history  of  modern  banks  of  issue.  4.  Ausl.  New  Jork  1909.
Charles  F.  Dunbar,  Chapters  on  the  theory  and  history  of  banking.  New  Jork
1904.
A.  K.  gigfc,  The  modern  Bank.  New  Jork  1905.
William  M.  Handy,  Banking  Systems  of  the  world.  Chicago  1902.
Holdsworth,  Money  and  Banking.  New  Jork  1925.
W.  H.  Kuissiu,  The  practical  work  of  a  bank.  New  Jork  1919.
Langstou  und  Whitney,  Banking  Bractice,  New  Jork  1922.
S.  Pratt,  The  work  of  Wall  Street.  New  Jork  1906.
W.  Howard  Steiner,  Some  aspects  of  banking  theory.  New  Jork  1920.
Ray  B.  Westersield,  Banking  principles  and  practice.  New  Jork  1924.
Horaee  White,  Money  and  banking,  illnstrated  by  American  history.  Boston  1902,
        <pb n="514" />
        d)  Französische  Verfasser.
A.  Courtois,  Bisioire  des  baaques  en  France.  Paris  1881.
Henri  Montarnal,  Manuel  des  op&amp;amp;ations  commereiales  et  financieires  de  banque
et  de  bourse.  Paris  1925.
A.  Raffalovich,  Le  marche  financier.  Paris.  Jährlich  erscheinend.
Courcelle-Senenih  Los  Opörations  de  Banque.  12.  Aufl.,  herausgegeben  von
Andre  Liesse.  Paris  1922.
Andre  E.  Sayous,  Les  Banques  de  däpöts.  Paris  1920.
Terrel  et  Lejeune,  Traite  des  operations  commereiales  de  Banque.  Paris  1915.
        <pb n="515" />
        Alphabetisches  Sachregister
und  Erklärung  bank-  und  börfentechmscher  Ausdrücke

Abandonnieren  474.
Abendbörse  371,  390.
Abhanden  gekommene  Wertpapiere  313  f.
Abrechnungsstellen  der  Reichsbank  160  ff.
Absatzprovision  s.  Bonifikation.
Abschlagszahlungen  bei  Wechseln  63.
Abstempelung  von  Aktien  321.
Abtrennung  der  Dividendenscheine  315.
Adjustierung  44.
Affidavit  315  f.
Affiliation  103.
Agents  de  Change  491  f.
Agio  —  Aufgeld  410.
Akkreditiv  269  f.
Aktien,  Aktiengesellschaft  136,  411  ff.
—  Aufsichtsrat  415  f.
—  Bilanz  414  f.
—  Generalversammlung  414  f.
—  Stimmenkauf  416  f.
Aktienaustausch  125.
Aktienbanken,  Zahl  138.
Aktienpaket  320.
Aktienübernahme  413.
Aktionär,  Pflichten  und  Rechte  413  ff.
Aktivgeschäfte  der  Banken  128,  204  ff.
Akzept  der  Wechsel  62  ff.
Akzeptkredit  208.
Aldrich-Bill  95.
Allgemeine  Deutsche  Creditanstalt  119.
Amalgamation  103.
Amerika,  s.  Bereinigte  Staaten  von
Amerika.  .  r  „
Amortisation  —  Tilgung  einer  Anleihe.
Amortisationshypothek  202.
Amortisationsverfahren  sAufgebotsverfahrcns
  313  f.
Amortisationsziehung  bei  Prämienanleihen ­
  425.
Amsterdam,  Bank  100.
—  Börse  372  f..  495  ff.
Amtlicher  Kurszettel  440  f.
Amtlicher  Verkehr  —  Gegensatz  zum
freien  Verkehr  an  der  Börse.
Andienung  380.

Angstklausel  60.
Animiert  nennt  man  die  Börse,  wenn
starke  Kauflust,  lebhafte  Nachfrage
besteht.
Ankündigung  beim  Warenhandel  380.
Anlagevermögen  211  f.
Anleihen  400  ff.
Annahme  eines  Wechsels  62  ff.
Annuitäten  404.
Anonyme  Gesellschaft—Aktiengesellschaft.
An  Sie  451.
Anteilseigner  der  Reichsbank  166,  174.
Antwerpen,  Börse  372.
Anweisungen  70  ff.
Anweisungsschecks  77.
A./O.  —  Abkürzung  für  April/Oktober
(Fälligkeit  der  Zinsen  an  diesen  Terminen). ­

Appoint  —  Abschnitt,  ein  Stück  einer
Wertpapiergattung,  ein  Papiergeldschein, ­
  ein  Wechsel.
Arbeitsgeld  16.
Arbeitsteilung  2,  129.
Arbitrage  484  ff.
Argentarii  97,  371.
Arrangcmcntgeschäfte  490.
Assignant  bei  kaufm.  Anweisung  70  f.
Assignaten  in  Frankreich  38.
Aufbewahrung  der  Scheckformulare  83  f.
—  der  Wertpapiere  303  ff.
Aufgabe  für  Zeitgeschäfte  454  ff.
Ausgabemakler.  Die  kleinen  Makler
müssen  dem  Auftraggeber  einen  ihm
zusagenden  Gegenkontrahenten  benennen, ­
  ihm  „Aufgabe  machen".
Aufgebotsverfahren  bei  Effekten  313  f.,
442  f.
Aufsichtsrat  415  f.
Auswertung  400.
Auktionatoren  a.d.  Hamburger  Börse  481.
Ausbeute  bei  Gewerkschaften  422.
Ausfallbürgschaft  268.
Aussührungsanzeige  298.
Ausgleichsarbitrage  484.

507
        <pb n="516" />
        Aus  Guthaben,  Vermerk  bei  Schecks  74.
Auskunfterteilung  ans  Finanzamt  143.
Ausländische  Anleihe  404  f.
Ausländische  Kupons  315  f.
Ausländische  Notenbanken  343  ff.
Auslosung  317,  323  f.
Ausschließlichkeitserklärung  208.
Außerkurssetzung  von  Münzen  50.
Aussuchen  440.
Ausweichkurse  436.
Ausweise  von  Notenbanken.
—  Banea  d’  Italia  362.
—  Bank  von  Danzig  342.
—  Bank  von  England  349  ff.
—  Bank  von  Frankreich  358.
—  Deutsche  Reichsbank  183  ff.
—  Deutsche  Rentenbank  330.
—  Russische  Staatsbank  360  s.
—  Schweizerische  Nationalbank  363  f.
—  Vereinigte  Staaten  von  Amerika
365  ff.
Auszahlungen  246,  249.
Autonomie  der  Reichsbank  170.
Avalwechsel  —  Bürgschaftswechsel  268  s.
V.  —  Brief  437  ff.
b.  =  Lez.  ==  bezahlt  486  f.
Baisseengagements  464.
Baissier  449.
Banca  d’  Italia  862  s.
Banco  del  Giro  100.
Banco  di  Rialto  99.
banco  rotto  98.
Bank,  Arten  129  ff.
—  Begriff  140  ff.
Bankaktien  418.
Bankamt  beim  Tschechoslowakischen  Finanzministerium ­
  345  f.
Bankausweise  s.  Ausweise  von  Banken.
Bankbeamte  139.
Bankbilanzen  418.
bank  bills  358.
Bankdepotgesetz  303  ff.
Bank  des  hl.  Ambrosius  in  Mailand  99.
Bankdiskont  225  f.
Bankenkonzerne  127.
banker,  Begriff  102.
Bankers  Clearinghouse  160.
Bank  für  Handel  und  Industrie  119.
Bankgeheimnis  143.
Bankgesetz  163  ff.
Bankgewerbe-Freiheit  142.
—  in  Amerika  365.
Bankgirierte  Warenwechsel  226  f.
508

Bankier,  Bezeichnung  als  141.
banking  principle  348,
Bankinspektor  201.
Bankkommissar  170.
Bankkuratorium  169.
Banknoten  90  ff.,  163  ff.,  169  s.  auch
Notenbanken.
Banknotensperrgesetz  117.
Banko  Mark  50,  114.
Bankpfund  114.
Bankplatz  231.
Bank  Polski  346.
Bankrate  ist  der  Satz,  zu  dem  die
Zentralnotenbank  Wechsel  diskontiert.
Bankrott  98.
Bankscheck  72  ff.
Bank  von  Amsterdam  100.
—  von  Danzig  341  f.
—  von  England  101,  347  ff.
—  von  Frankreich  160,  355  ff.
Banque  generale  110.
bargeldloser  Zahlungsverkehr  279  ff.
Barrengold  (Handels  283.
Baugelder  202.
Bauzinsen  414.
Bayerische  Staatsbank  336  ff.
Bears  449.
Beigeordnete  bei  der  Reichsbankhauptstelle ­
  174.
belasten  —  Gegensatz  von  gutschreiben.
Bellevue-Aktionär  416.
Bereitstellungsprovision  217.
Berggold  19.
Berrchtsangabe  bei  Wechseln  59.
Berliner  Börse  373  f.,  885  ff.
Berliner  Handels-Gesellschaft  119.
Berliner  Kassenverein  162,  283,  442  f.
Beschädigte  Münzen  45.
Beschickung  der  Münzen  43.
Beschränktes  Risiko  bei  Zeitgeschäften
473  ff.
Bestätigte  Schecks  der  Reichsbank  153.
Bestens-Orders  435  f.,  439,  s.  auch  Konsortialgeschäfte.

Beteiligungen  126.
Betriebsausweise  419.
Betriebsvermögen  211  f.
bez.  436.
Bezirksausschüsse  bei  Reichsbankhauptstellen ­
  174.
Bezogener  58.
Bezugsrecht  318  f.
BGB.  =  Bürgerliches  Gesetzbuch,
big  Five  103,  158.
        <pb n="517" />
        509

Bilanzeinreichung  bei  beantragten  Krediten ­
  208  f.
Bilanzgenehmigung  414.
bill  brokers  101.
Bimetallismus  18.
Blandbill  30.
Blankoakzept  62.
Blankoindossament  61.
Blankokredite  205  ff.
Blankoverkäufe  449  f.
board  ok  äirsetors  102,  107,  348.

Bohranteile  423.
Bonds  nennt  man  in  England  und  in
Amerika  die  Staatsanleihescheine  und
auch  die  Anleihescheine  der  Eisenbahnen ­
  und  Städte.
Bonifikation  nennt  man  die  Vergütungen, ­
  die  Emissionshäuser,  insbesondere
Hypothekenbanken,  für  Unterbringung
von  Wertpapieren  gewähren  201.
Borderau  —  Nummern-V  erzeichnis.
Bör  e,  Entstehung  u.  Entwicklung  371  ff.
'enaufsicht  386  f.
enauftrag  425  ff.
enausschuß  382.
,  enbesucher  371,  383  ff.
kaufmännische  Angestellte  als—  386  ff.
Bör  engebühren  387  ff.
engesetz  381  ff.
enkarte  387  ff.
enmakler  428  ff.
enordnung  382  ff.
enpreis  (Kurs)  299  f.,  431  ff.
ensekretär  435  f.,  441.
enterminhandel  s.  Terminhandel.
senvertreter  384.
Bör  envorstand  382,  386  f.
Branchebanken  123.
Braunschweigische  Staatsbank  341.
Breslauer  Börse  374,  431.
Briefhypothek  260.
Briefkurs  249.
broker  107,  494.
Bruttogewicht  der  Münzen  43.
Buchforderungen,  Diskontierung  243  ff.
Buchhypothek  260.
Bnchschuld  324  f.
gucket  shops  482.
Bullion  nennt  man  ungemünztes  Gold
oder  Silber,  Barrengold,  Barrensilber.

Bör
Bör
Bör
Bör

Bör
Bör
Bör
Bör
Bör
Bör
Bör
Bör

Bulls  449.
Bundesreservegesetz  vom  23.  Dez.  1913  367.
Bürgschaftskredit  268.
bz.  436.

Cable  transkers  ----  telegr.  Auszahlung,
oasbier  102,  107.
Caisse  d’escompte  110.
carats,  Jeinheitsbestimmung  44.
öechoslowakische  Nationalbank  346.
osrkitieats  ok  stock  107.
CertifyinA  der  Schecks  85,  150.
es.  378.
chairman  102.
Check  s.  Scheck.
Cheque  s.  Scheck.
Chambre  de  compensations  162  f.
Chambre  syndicale  491.
chartale  Zahlungsweise  10.
cif  378.
Clearinghaus-Zertifikate  94  f.,  162.
Clearinghäuser  159  ff.
olerk  494.
&amp;amp;  Co.  85.
commercial  paper  houses  106.
Commerz-  und  Privatbank  125.
cornptroller  (Bank  von  Englands  348.
comptroller  cf  the  currency  366.
Consols  402.
Conto  ordinario  150,
contremineurs  449.
convertible  bonds  400.
Corner  449.
Country  Clearing  in  London  162  f.
Coupons  f.  Kupons.
Courtage  300,  4SI.
Credit  Lyonnais  111  f.,  313.
Credit  mobilier  111.
Crossing  der  Schecks  85.
Curb-Brokers  499.
currency  notes  355.
currency  prinoiple  348.
Damno  ==  Nachlaß.
Danziger  Bank  341  f.
Darleynsgesch.  d.  Banken  177  f.,  258  ff.
Darlehnskassen  197  f.
Darlehnskassenscheine  93,  197  f.
Darmstädter  Bank  119.
Darmstädter  und  Nationalbank  119.
Dauernde  Beteiligungen  126.
Dawes-Komitee  167  f.
D-Banken  120.
dealer  494.
Dechargeerteilung  415.
Deckungsklausel  59.
d£couvert  449.
Delcredere  nennt  man  die  Haftung  für
die  Verpflichtung  eines  Dritten.
        <pb n="518" />
        Demonetisierung  des  Silbers  80.
Depeschenschlüssel  289.
Deportgeschäft  463  ff.
Depositalzinsen  317.
Depositen  (Höhe  in  Deutschland  und  in
England)  157  f.
Depositenbuch  145.
Depositengelder,  Höhe  der  Zinsen  146,
149.
Depositengeschäfte  143  ff.
Depositenkassen  145.
Depositenrecht  142.
Depositenverkehr,  Bedingungen  146  ff.
äexosituiu  reguläre  98,  144.
—  irreguläre  98,  144.
Depotgebühren  -308  ff.
Depotgesetz  303  ff.
Depots,  offene  303  ff.
—  verschlossene  310  f.
Deputierte  bei  der  Reichsbank  174.
Deroute:  Aufregung  an  der  Börse  infolge ­
  starker  Kursrückgänge.
detachieren  ==  Abtrennen  von  Zinsscheinen. ­


Deut
Deut
Deut
Deut
Deut'
Deut

ch-Asiatische  Bank  193  f.

che  Bank  120.
che  Golddiskontbank  167  f.,  326  f.
che  Reichsbank  s.  Reichsbank.
''  e  Rentenbank  329  f.
e  Rentenbankkreditanstalt  330  f.
Deutsch-Ostafrikanische  Bank  192.
Devalvation  —  Herabsetzung  des  Nennwertes ­
  einer  Geldsorte  39.

Devi
Devi
Devi
Devi
Devi
Devi
Devi
Devi

enabrcchnungsstelle  254  ff.
en  als  Notendeckung  181,  185.
enarbitrage  252,  488.
enbanken  246  f.
engeschäfte  der  Banken  249  ff.
enaefetzgebung  246.
cnhandel  245  ff.
enkurszettel  249  ff.

Dienstleistungsgeschäfte  127,  279  ff.
Differenzarbitragc  485.
Differenzeinwand  472.
Differenzregulierung  462.
Direkt  handeln  451.
Disagio  ist  der  Verlust  gegen  Pari,  d.  h.
gegen  den  Nennwert  einer  Münze
oder  eines  Wertpapiers  37.
äisoount  bouses  101.
Diskont  221  ff.
—  Berechnung  des  280  f.
Diskontbedingungen  der  Reichsbank
510

Diskontgeschäft  221  ff.
Diskontierung  v.  Buchforderungen  243  ff.
Diskontkredit  55,  221  ff.
■—  der  Golddiskontbank  327  f.
Diskontogescllschaft  118.
(Diskontpolitik  166,  238  ff.
Diskontrechnung  230  f.
Diskontsatzbindung  der  deutschen  Privatnotenbanken ­
  190.
Distanzschecks  81.
Distanzwechsel  56.
ckivickenck  claimed  —  Dividende  ist  erhoben.
Dividendengarantie  418.
Dividendenscheine  315  f.
Domizilwechsel  56,  147,  226.
Dont  bei  Prämiengeschäften  474.
Doppelwährung  33  ff.
Drehen  sich,  bedeutet  in  der  Börsensprache: ­
  die  Position  wechseln,  d.  h.,
wer  ein  Papier  gekauft  hat,  verkauft
es,  obgleich  die  erwartete  Kurssteigerung ­
  nicht  eingetreten  ist,  und  sucht
den  Verlust  einzuholen,  indem  er  noch
einen  Betrag  in  blanko  verkauft  lfixtj.
Drehen  kann  sich  natürlich  auch  der
Fixer.
Dreimänner-Kommission  387.
Dreimonatsgelder  149.
Dresdner  Bank  118,  120,  132,  283.
Dritteldeckung  181,  197.
Dukaten  50.
Durchschnittssaldo  216.
dwts.  —  Abkürzung  f.  pennyweights  44.
Edelmetalle,  Eigenschaften  6.
Edelmetallgewinnung  18  ff.
Edelmetallhandel  233.
Edelmetallverwendung  27  f.
Edelmetallvorrat  (monetärer)  d.  Welt  22  f.
Esfektenaufbewahrung  303  ff.
Effcktenbeleihung  s.  Lombardgeschäft.
Effektenberechnung  299  ff.
Effektenbörse  376  ff.
Effektenferngiro  77,  447,  452.
Effektengeschäfte  293  ff.
Effektenliefcrung  442  f.
Effektenlombard  263  f.
Effektenprovision  300.
Effektenschcck  76  f.,  444  ff.
Ehefrauen,  Geschäftsfähigkeit  148.
Ehrenannahme  eines  Wechsels  65,  68.
Ehrengericht  der  Börse  384.
Ehrenzahlung  65,  68.
Eigene  Wechsel  53,  56.
        <pb n="519" />
        511

Eigenhändler  296  f.
Eilavisverfahren  280  ff.
Eindecken  449,  426  f.  476  f.
Einführung  neuer  Werte  295,  389  f.
Eingefrorene  Kredite  241.
Einheitliche  Wechselordnung  5b.
Einheitskurs  432  ff.
Einlassungssrist  bei  Wechselklagen  66.
Einschmelzen  von  Münzen  27,  45.
Einzahlung,  fehlende  410.
Einzahlungsschein  147.
Einzelunternehmung  134.
Einziehungsgeschäst  281  ff.
Einziehungsindossament  61.
EiseNbahn-Aktien  418  f.
Eisenbahn-Prioritäten  409.
Eiserner  Fonds  bei  der  Reichsbank  156.
Ekart  475.
Emissionshaus,  Haftung  396  f.
Emission  von  Effekten  200  ff.,  298  ff.
Empfehlung  Von  Wertpapieren,  Regreßansprüche ­
  gegen  den  Bankier  428.
Engagementsbücher  461  f.
Englische  Bankbilanz  103  f.
Englische  Banken  100  ff.,  156  ff.
Englische  Depositen  156  ff.
Entgoldung  des  Verkehrs  47.
Entlastung  erteilen  415.
Epochekontokorrent  215  ff.
Erfordernisse  des  Schecks  73  ff.
—  des  Wechsels  56  ff.
Erfüllung  bei  Kassageschäften  442  ff.
Erklärungstag  bei  Prämiengeschäften
474  f.
Erlaubte  Termingeschäfte  469  f.
Errechnete  Kurse  433  ff.
Erscheinen,  Handel  per  397.
Erster  Kurs  438  f.
Ertragswirtschaftlicher  Bankbetrieb  129.
eseomptieren  —  diskontieren.  Die  Börse
eskomptiert  ein  Ereignis,  heißt,  sie
bringt  dessen  voraussichtliche  Wirkung
in  den  Kursen  zum  Ausdruck.
Ltalon  doiteux  35.
etw.  bez.  437  f.
E.  v.  315.
excl.  Div.  sauf  Kurszetteln):  ausschließlich ­
  Dividendenschein:  dieser  ist  für
das  laufende  Jahr  bereits  abgetrennt.
Exekution  447.
Exportfinanzierung  267.
ex  guaz?  (warehouse)  878.
ex  rights  —  exklusive  Bezugsrecht.

Fabrikationsmünzen  50.
Falls  bei  sim  Falle  bei)  68  f.
Falschmünzerei  46.
faq  379.
Faustpfandkredit  205.
Federal  Reserve  Act  367.

Feingehalt  der  Münzen  6,  43.
Fernsprechwesen  an  der  Börse  485  ff.
lest  nennt  man  die  Börse,  wenn  die
Kurse  steigen  und  Kauflust  besteht.
Fester  Kurs  431  f.
Fe'tmarkbanken  124.
Festverzinsliche  Wertpapiere  400  ff.
Finanzierungsgesellschaften  140.
Finanzierung  v.  Warengeschäften  266  f.
Finanzkontrolle,  fremdländische  405.
Finanzwechsel  223  f.
Fixer  449.
flottantes  sschwimmendes)Material  nennt
man  Effekten,  die  in  spekulativer  Absicht ­
  gezeichnet  oder  gekauft  und  noch
nicht  in  festen  Besitz  übergegangen  sind.
Fob  378.
Fondsbörse  376  ff.
Fondsmakler  429  ff.
koreign  banüs  102.
Frachtbrief  207.
Franco  Frovision  216.

Franco  tont  ---  frei  von  allen  Spesen.
Franco  Zinsen  300.
Frankfurter  Börse  374,  390  f.
Französische  Banken  110  ff.
Frauen,  verheiratete,  Vollmacht  des
Ehemanns  zur  Eröffnung  eines  Bankkontos ­
  148  f.
Frauen,  Zulassung  zur  Börse  383.
Iree  on  board  378.
Freie  Prägung  17,  33,  46  f.
Freier  Makler  429,  439.
Freier  Verkehr  251,  394  f.,  433,  440.
Freie  Stücke  —  Gegensatz  zu  Sperrstücken ­
  oder  Schuldbucheintragungen.
Fremde  Wechselkurse  s.  Devisen.
Fundierte  Schuld  401.
fungible  Werte  370.
Fusion  124  f.,  322.

G.  ---  Geld  436  ff.
Oalopin  sfrz.)  —  Laufbursche,  scherzhafte
Bezeichnung  für  jüngere  Beamte,  die
an  der  Börse  hauptsächlich  mit  Depeschieren ­
  und  Telephonieren  beschäftigt
werden.
Ganggold  19.
        <pb n="520" />
        Garantiefunktion  des  Indossaments  60.
Garantiekapital  419.
Garantieprovision  318.
Garantierte  Dividende  418.
Gedeckte  Kredite  205  ff.
Gefälligkeitsakzepte  —  Wechsel,  die  der
Bezogene  akzeptiert,  ohne  den  Gegenwert ­
  empfangen  zu  haben.
Geld,  Entstehung  3  f.
—  Funktionen  7  f.
—  Kaufkraft  11  ff.
Geldarbitrage  487  f.
Geldentwertung  12  ff.
Geldgeber's.  Reportgeschäft.
Geldkurs  249.
Geldmarkt  376.
Geldpapiere  398.
Geldsätze  228.
Geldschöpfunqstheorie  11.
Geldstoff  17
Geldsurrogate  37,  51  ff.
Geldumlauf  der  Welt  14.
Geldumlauf-Regulierung  176.
Geldwechselqeschäft  97  f.
Geldwert  9  ff.
Geldwert-Theorien  9  ff.
Gemeinwirtschaftlicher  Bankbetrieb  129.
Gemischte  Banken  201.
Gemischte  Betriebe  420.
Generalrat  bei  der  Reichsbank  175.
Generalversammlung  der  Aktiengesellschäften
  320,  414.
—  der  Genossenschaften  133.
—  der  Reichsbank  174.
Genossenschaften  129,  137  ff.
Genossenschaftlicher  Giroverband  283.
Genosfcnschaftsverbände  133.
Genußscheine  322  f.
Gerädert  werden  481.
Geschäftsanteile  der  Genossenschaften
138.
146  f.

Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  137.
Gesperrte  Stücke  s.  Sperre.
Gestrichener  Kurs  438.
Gewährsmänner  385  ff.
Gewerkschaft  421  f.
Gewerkschaftsbanken  124.
Gewinnobligation  400.
Gewinnziehung  bei  Losen  424.
Giralgeld  10.
Girant  bei  Wechseln  und  Schecks  s.
Giros.

Girobanken  98  ff.
Giro-Effekten-Depot  beim  Berliner  Kassenverein
  444  ff.
Giros  auf  Wechseln  und  Schecks  55,
60  ff.,  80.
Giro-  und  Lehnbank  in  Berlin  114  f.
Giro-Verkehr  der  Reichsbank  150  ff.
Girozentrale  331  f.
glatt  schieben  (prolongieren)  466.
glatt  stellen,  sich  glatt  stellen:  durch  Ankauf ­
  oder  Verkauf  von  Wertpapieren
438,  467.
Gläubigereffekten  399.
G.  m.  b.  H.  137.
Gold,  Wertverhältnis  zum  Silber  20  f.,
23  f.
Goldarbitrage  487.
Goldbarren-Handel  238.
Goldbestände  24.
Goldbilanzen,  Verordnung  415.
Golddiskontbank  167  f.,  326  ff.
Goldexporte  239.
Goldfundorte  25.
Goldgewinnung  19  f.
Goldkäufe  46.
Goldkernwährung  32.
Goldparität  247  f.
Goldpfandbriefe  408.
Goldprämienpolitik  der  Bank  von  Frankreich ­
  36,  357.
Goldproduktion  der  Welt  20  f.,  26  ff.
Goldpunkt  248  f.
Goldschmiede  als  Münzwechsler  98,  100.
Goldseifen  19.
Goldverbrauch,  industrieller  27  f.
Goldwage,  die  erste  künstlich  hergestellte
Wage  5.
Goldwährung  31  f.
—  hinkende  35  f.
Goldzertifikate  94  f.
Good  85.
Gos-Bank  359  ff.
Grain  —  Gerstenkorn  44.
Gratisaktien  319.
Greshamsches  Gesetz  33.
Großhandelsindex  13  f.
Gründerrechte  318.
Gründungsgeschäfte  296.
Grüne  Schecks  des  Kassenvereins  444  f.
Grubenvorstand  422.
Grundkreditbanken  132,  202.
Grundstückstaxe  271  ff.
Guthaben-Vermerk  bei  Schecks  74.

512
        <pb n="521" />
        Haager  Abkommen  55.
Händlergeschäfte  300.
Haftsummen  der  Genossenschaften  138.
Haft  ummen-Kredite  335.
Haftung  des  Emissionshauses  396  f.
Hamburger  Bank  114.
Hamburger  Börse  391.
Handel  Per  Erscheinen  397.
Handelsmünzen  50.
Handels-  und  Gewerbebanken  131.
Hansemann  118.
Hapag  ist  der  Börsenname  für  Hamburg-Amerikanische ­
  Paketfahrt-Gesellschaft. ­

Haussier  449.
Heiligtümer  als  Banken  96  f.
Herabsetzung  des  Grundkapitals  322.
Heraufkonventierung  320.
Hereingeben  und  Hereinnehmen  von
Effekten  462  ff.
HGB.  =  Handelsgesetzbuch.
Hinkende  Währung  35  f.
Hinterlegung  der  Wechselsumme  62.
Höchstbetragshypothek  260.
Honorant  68.
Honorat  68.
Hypothekarkredit  270  ff.
Hypothekenbanken  132,  200  f.
.Hypothekenbankgesetz  200  ff.
Hypothekenlöschung  274.
Hypothekenpfandbrief  200  ff.,  408.
Hypothekenwechsel  —Wechsel,  dessen  Betrag ­
  durch  Bestellung  einer  Hypothek
sichergestellt  ist.
J./J.  —  Abkürzung  für  Januar/Juli
(Fälligkeit  der  Zinsen  an  diesen  Terminen). ­

Jahresbilanz,  Genehmigung  414.
inel.  Div.  sauf  Kurszetteln)  heißt:  der
Dividendenkupon  für  das  laufende
Jahr  ist  noch  nicht  abgetrennt,  haftet
noch  am  Stück.
Ineoine  tax  315.
Indexziffern  13  f.
Indifferente  Geschäfte  der  Banken  127,
279  ff.
Indossament  auf  Wechseln  und  Schecks
5b,  60  ff.,  80.

Indo
Indo
Jndu
Jndu
27
33  O.  l

sant  60,
satar  60.
trieaktien  420  f.
trieller  Gold-  u.  Silberverbrauch

25.  A.

Jndustrieobligationen  410  f.
Inflation  9,  38.
Inhaberaktien  413.
Jnhaberpapiere  398,  410.
—  Rechtslage  bei  Verlust  313  f.
Inhaberschecks  81.
Inkassogeschäft  281  ff.
Jnkasfoindossament  61.
Jnkassoplatz  der  Reichsbank  231.
Innere  Schuld  401.
Inoffizieller  Börfenterminhandel  472.
Interessengemeinschaften  118,  124f.,  323.
Interesse  wahrend  427.
Jnterimsscheine  136,  319.
Internationale  Banknoten  82,  9b.
Internationaler  Giroverkehr  156.
Internationaler  Zahlungsausgleich  245  f.
Intervention  bei  Wechseln  68.
Interventionen  an  der  Börse  440.
sobber  494.
Italienisches  Bankwesen  97  ff.,  362  f.
Juden  als  Bankiers  100.
Jugoslawische  Nationalbank  346.
Junge  Aktien  318  f„  433.
Justitiar  bei  Reichsbankstellen  171.

Kaduzieren  von  Aktien  413.
Kapitalanlage  398,  428.
Kapitalerhöhungen  125,  318  f.
Kapitalertragsteuer  302.
Kapitalherabsetzung  322.
Kapitalistischer  Bankbetrieb  129.
Kapitalmarkt  376.
Kapitalpapiere  398.
Kapitalumformnng  145.
Karat  —  Kern  des  Johannisbrotes  5,

Ka
Ka

sageschäftc  442  ff.
Tat«

surfe  431  ff.
,  ämakler  429.
Ka  senscheck  89.
Kassenverein  s.  Berliner  Kassenverein
Kaufkraft  des  Geldes  12  ff.
Kaurimuschel  3.
Kautionswechsel  56,  268  f.
Kellerwechsel  224.
Kipper  und  Wipper  40,  114.
Klage  im  Wechsclprozeß  66  f.
icl.  8t.  k.  =  kleine  Stücke  (Appoints)  feh
len  an  der  Börse,  waren  nicht  erhält
lich.
Knappsche  Geldtheorie  6,  10  f.
Kommanditarische  Beteiligung  185.
Kommanditen  126,  13b  f.
Kommanditgesellschaft  135.

513
        <pb n="522" />
        514

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  136  f.
Kommanditist  13b.
Kommerzielle  Wechsel  224.
Kommissionsgeschäft  296  ff.
Kommissionstratte  59.
Kommunalanleihen  405.
Kommunalbanken  331.
Kommunales  Papiergeld  93.
Kommunalobligationen  202.
Kompensationskurs  —  Liauidationskurs
460  ff.
Kompensieren  von  Orders  433.
Komplementär  135.
Konditionenkartelle  149.
Konnossement  207,  265.
Konsolidation  402.
Konsolidierte  Staatsschulden  402.
Kon  ols  402.
Kon  ortialgeschäfte  275  ff.,  293.
Kon  ortium  s.  Konsortialgeschäfte.
Kon  umtiv-Kredit  205.
Kontanten  —  Silber-  und  Goldmünzen.
Kontantgeschäfte  -----  Kassageschäfte,  Geschäfte ­
  „Zug  um  Zug".
Kontermine  449.
Kontinentales  System  der  Notendeckung
194.

Kontingent  der  Privaiuotenbanken  187  f.
Kontoeröffnung  145  ff.
Kontogegenbuch  145  ff.
Kontokorrent  206  ff.,  212  ff.
—  progressive  Methode  215  ff.
—  Provisionsberechnung  216  f.
—  retrograde  Methode  219  f.
—  Staffelrechnung  219  s.
—  Technik  2.12  ff.
Kontokorrentbestätignng  220  s.
Kontraprotest  69.
Kontremine  449.
Kontrollabschnitt  bei  Schecks  73.
Konversion  320  ss.,  402.
Konvertierungsprämie  320.
Konzentration  im  Bankwesen  125  ss.
—  im  englischen  Bankwesen  158.
Konzernbank  127.
Konzertzeichner  294.
Korn  43.
Korrespondentenliste  292.
Kostgeschäft  s.  Reportgeschäft.
Kotierung  (fetteten)  -----  Zulassung  eines
Wertpapiers  zur  amtlichen  Notierung.
Koupons  s.  Kupons.
Kredit,  Arten  und  Definitionen  204  ff.
Kreditantrag  208  f.

Kreditbemessung  bei  der  Reichsbank  234.
Kreditbriefe  289  ff.
Kreditgenossenschaft  129,  137  ff.
Kreditgeschäfte  204  ss.
Kreditgewährung  der  Reichsbank  ans
Reich  176  s.
Kreditkommission  208.
Kreditkonsortien  275  ff.
Kreditkontingentierung  bei  der  Reichsbank
  240  ft.
Kreditkontrolle  233.
Kreditwürdigkeit  208,  235.
Kreisanleihen  405.
Kulisse  397,  491  f.
Kumulative  Vorzugsaktien  400.
Kundengeschäfte  300.
Kündbare  Anleihen  403.
Kündigung  von  Depositengeldern  146  f.
Kupons,  s.  Zinsscheine.
Kuponsbogenbesorgung  315.
Kurantmünzen  48.
Kuratorium  der  Reichsbank  170,  175.
Kursanomalien  438.
Kursansagen  435.
Kursfestsetzung  431  ff.
Kursmakler  429  ff.
Kursregulierung  435  f.,  440.
Kursschnitt  298,  432.
Kursverlust,  Versicherung  gegen  323  f.
Kurswert  (Gegensatz:  Nennwert)  17,
Kurszettel  440  ss.
Kurtage  300,  451.
Kuxe  421  f.
Ladeschein  207.
Lagerscheine  207,  260.
Landeskultnr-Rentenbriefe  409.
Landschaftliche  Pfandbriefe  200  f.,  406  ff.
Langfristiger  Kredit  206,  270  ft.
Lateinische  Münzunion  30,  34  ft,  49.
Laufende  Zinsen  299.
Lawsche  Gründungen  38,  110.
Lebensversicherungs-Police  sBeleihnngj
260.
Leerverkäufe  449.
Leerwechsel  223.
legal  tender  (gesetzliches  Zahlungsmittel)
sind  die  Roten  der  Deutschen  Reichsbank
  180.
Legierung  der  Münzen  43.
Leibrenten  404.
Letzter  Kurs  385.
Lieferbarkeit  386.
        <pb n="523" />
        515

Lieferungs-Geschäfte  380.
Limit  427.
Limitierte  Orders  427.
Limitierte  Schecks  81  f.
Liquidations-Goldpfaudbriefe  408.
Liquidationskasse  452  ff.
Liquidationskurs  460  ff.
LiquidationsVereine  452  ff.
Liquidität  d.  Banken  128,  156,  186,  418.
—  der  Kreditantragsteller  209  ff.
Litera  321.
L.  K.  -----  Liquidationskasse.
looo-Geschäfte  379.
Lokalpapiere  406.
Lombarden  als  Bankiers  100,  258.
Lombardgeschäfte  177  f.,  258  ff.
Lombardzinsfuß  259,  263  f.
Lonckon  agent  162.
Londoner  Börse  493  ff.
—  Clearinghaus  160.
Los-  (Lotterie-)  Anleihen  404,  423  ff.
Löschungsfähige  Quittung  274  f.
lustlos  nennt  man  die  Börse,  wenn  die
Umsätze  gering  sind.
Makler  428  sf.
Maklerbanken  430.
Maklergruppen  430.
Maklerkammer  429.
Mandate  blancs,  roses  und  rouges  160.
Mantel  von  Wertpapieren  295,  317.
Mantelkauf  142.
luanukaotor/  ok  credit  145.
Mareh4  libre  491.
Marge  (besonders  im  Arbitragehandel
häufig  angewendet)  —  Preisspanne.
Mark  Banco  50,  114.
Marking  der  Schecks  86.
Markt,  freier,  der  Börse  431.
Marktbildung  431  ff.
Märkte  369  ff.
„matt"  in  Börsenberichten:  Kauflust  war
nicht  vorhanden.
Maximalhypothek  260.
Mechanisierung  des  Bankbeiriebs  280.
Mcdiogeschäfte  447  ff.
Meliorationskredit  132.
merchantbanks  101,  121.
Messen  369  f.
Meßwechsel  64,  58.
Metallbörse  376.
Metallgeld  4.
Metalllstische  Geldtheorie  11.
Mctallwert  16.

Metavcrbindung  —  Verbindung  zweier
Firmen  zu  dem  Zweck,  gewisse  Geschäfte ­
  auf  gemeinschaftliche  Rechnung
vorzunehmen  485.
Metropolitan  Olearing  163.
Mindestbeträge  bei  Termingeschäften  und
im  variablen  Handel  432,  451.
Mindestdividende  418.
Mindestguthaben  b.  d.  Reichsbank  156.
minus  minus  (  )  438.
Mitteldeutsche  Creditbank  120.
Monatsgelder  149,  228.
Monetärer  Edelmetallvorrat  der  Welt
Moncy-Orders  82.
Monometallismus  18.
Montanpapiere  420.
Montes  99.
Morgensprachen  373.
Mündel-Depots  309.
Mündelgelder,  Anlegung  406.
Münzbeschädigung  46.
Münzdnkaten  238.
Münzen,  Außerkurssetzung  51.
Münzfuß  43.
Münzgeld  5  f.
Münzgesetzgebung  41  f.
Münzgewicht  42.
Münzgrundgewicht  40  f.
Münzhoheit  40.
Münzkonferenzen  33.
Münznamen  49  f.
Münzprägung,  erste  in  Lydien  6.
—  für  Privatpersonen  46  f.
Münzregal  40.
Münzsysteme  41.
Münzunion,  lateinische  30,  34,  49,
Münzverband  40.
Münzvergehen  46.
Münzvertrag  40.
Münzwechselgeschäft  97  f.,  287  f.
Musterlagermessen  370.
Mutung  421.
Nachbörse  371.
Nachmäuner  beim  Wechsel  68.
Nachrichtenübermittlung  an  der  Börse
385.
Namenpapiere  399,  419.
Namensaktien  413.
Namenscheck  89.
Nationalbank  für  Deutschland  120  f.
Nationalbankgesetz  (Amerika)  365  ff.
Naturalwirtschaft  1.
        <pb n="524" />
        516

Nebenplätze  56.
Nennwert  s.  Nominalwert.
New  yforker  Börse  498  ffv
—  Clearinghaus  162.
—  Jreibankgesetz  365.
Nicht  notierte  Werte  297.
Nochgeschäfte  478  ff.
Nominalitäts-Theorie  10  f.
Nominalwert  fNennwertj  ist  der  auf
Wertpapieren  usw.  angegebene  Wert,
im  Gegensatz  zum  Kurs-  oder  Handelswert ­
  16,  299.
Nonvaleurs  322.
Nordamerikanisches  Notensystem  194.
365  ff.
Notadresse  68.
Notenausgaberecht  der  Renlenbank  329  f.
—  der  Golddiskontbank  326  ff.
Notenbanken,  ausländische  343  ff.
—  deutsche  92,  163  ff.
—  Status,  s.  Ausweise  von  Notenbanken. ­

Notendccknng.
—  der  amerikanischen  Notenbanken  194,
365  ff.
—  der  Bank  von  England  194,  349  ff.
—  der  Bank  von  Frankreich  194,  357  f.
—  der  Danziger  Bank  347.
—  der  deutschen  Notenbanken  181  f.,
190  f.
—  der  italienischen  Notenbanken  362  f.
—  der  Österreich.  Nationalbank  346  f.
—  der  Russischen  Staatsbank  359  ff.
Notenkommissar  160.
Notenkontingent  196.
Notenprivileg  179  ff.,  187  ff.
Notenstener  181  f.  358,  362.
Notgeld  93,  199.
Nötigenfalls  bei  68.
Notleidende  Kupons  94,  320,  402.
Notlimit  427.
Notmünzen  60.
blot  negotiable  85.
Nummer  fZinszahl)  213  ff.
Nürnberger  Novellen  55.
„Nur  zur  Verrechnung"  79,  84  f.,  153.
Obligationen  200  ff.,  296,  399,  410  f.
Obligo  s.  Wechselobligo.
Obolos  4.
Offene  Depots  303  ff.
Offene  Handelsgesellschaft  134  f.
Offenes  Ziel  55.
Öffentlicher  Kredit  205.

Öffentlich-rechtliche  Bankbetriebe  325  ff.
„Ohne  Obligo",  bei  Wechseln  60.
Omnibanken  123.
cm  call,  Depositen  149.
Option  478.
Ordererteilnng  425  ff.
Orderpapiere  77,  399,  410.
Orderschecks  77.
Ostdcviscn  252.
Österreichische  Banken  112  f.
Österreichische  Kreditanstalt  119.
Österreichische  Nationalbank  112,  346  f.
Österreich.-ungarische  Bank  112,  343  ff.
P  =  Papier  437.
Papiergeld  7,  29,  37  ff.,  90  ff.
Papierwährung  87  ff.
Parallelwährung  35,
pari  =  zum  Nennwert,  vollwertig,  zu
Hundert  299.
—  Wechselpari,  Goldpari  247  f.
Pariser  Börse  490  ff.
Parkett  an  der  Pariser  Börse  491  f.
Partialobligationen  410.
Passiergelvicht  der  Münzen  45.
Passivgeschäfte  der  Banken  128,  143  ff.
Peelsche  System  194,  351.
Pennyweights,  Feinheitsbestimmung  44.
Pensatorische  Zahlungsweise  6.
Pensionswcchsel  466,  487  f.
Pöreire  Jsaac  und  Emil,  Begründer  des
Oröäit  mobilier  111.
Personalkredit  205.
persönlich  haftender  Gesellschafter  135  f
Pfandbriefe  200  ff.,  406  ff.
Pfandrecht,  Entstehung  207.
Psennigbeträge  443.
Pfund  Sterling  50.
Pfuschmakler  429.
Platzschecks  81.
Platzwechsel  56,  233.
Plazierung  von  Effekten  294.
plus  plus  f-f--f--f-&amp;gt;  438.
Polski  Bank  346.
Portefeuille  231.
Porzellanmünzen  93.
Postauftrag  282.
Postkreditbrief  293.
Postprotest  283.
Postscheck  86  sf.
Postsparkasse,  Österreichische  86.
Prägefreiheit  17,  33,  46  f.
Prägegebühr  für  Münzen  47.
Prämienanleihen  404,  423  ff.
        <pb n="525" />
        517

Prämienerklärungstag  473  f.
Prämiengeschäfle  380  f.,  473  ff.
Prämienziehung  426.
Präsentationsfrist  des  Schecks  75.
Preismaß  91.
Preußenkasfe  834  ff.
Preußische  Bank  116  f.
Preußische  Staatsbank  332  ff.
Preußisches  Staatsschuldbuch  324.
Preußische  Zentralgenossenschaftskasse
129,  334  ff.
Primadiskonten  226.
Prioritäten  409.
Prioritätsaktien  321.
Privatbankiers  122,  138  ff.
Privatdiskont  225  ff.,  238.
Privatnotenbanken  187  ff.
Probierschein  47.
Produktenbörsen  376  ff.
Produktionskostentheorie  10.
Produktionsverhältnisse  der  Edelmetalle
18  ff.
Produktivkredit  205.
Progressive  Methode  (Zinsberechnung)
215  ff.
Prokuraindossament  61.
Prolongationsgeschäft  462  ff.
Promoters  121.
Prompte  Ware  379.
Properhandel  296  f.
Prospekt  bei  Neucmissioncn  294,  395  f.
Protest  64  f.
Provincial-Clearing  163.
Provinzialanleihen  406  f.
Provisionsberechnung  s.  Diskonten,  Effekten, ­
  Kontokorrent.
Provisionspflichtigcs  Konto  150,  216.
Provisorische  Kursfeststellung  435.
Prijscourant  497.

Quantitäts-Theorie  9.
Qucrschreiben  —  volkstümlicher  Ausdruck ­
  für  Wechselakzeptieren.
Ouittungserteilung  147.
Quittungsscheck  77.
Raiffcisenschc  Darlehnskassen  132.
Randdukaten  288.
Rationalisierung  280.
Nauhgewicht  =  Schrot  43.
Realisieren  462.
Realkredit  206.
Rechnungsbücher  148.
Rechnungsmünzen  60.
Rediskont  185  f.,  224.

Regreßansprüche  bei  Schecks  75  ff.
—  bei  Wechseln  62  ff.
—  gegen  den  Bankier  bei  Empfehlung
von  Wertpapieren  428.
Rcichsbank  117,  150  ff.,  166  ff.
Reichsbankanteile  166  f.,  174.
Reichsbank,  Aufgaben  176  ff.
Reichsbankausweise  183  ff.
Rcichsbankbcamte  172  ff.
Reichsbankdirektoren,  Tantieme  171.
Reichsbankdirektorium  170  ff.
Reichsbankexamen  172  f.
Reichsbankfilialen  170  f.
Reichsbank,  Gewinnverteilung  180.
Reichsbankgiroverkehr  150  ff.
Reichsbanklombardverkehr  262  ff.
Reichsbanknoten  32,  179  ff.
Reichsbankorganisation  169  ff.
Reichsbankpräsident  170  ff.
Reichsgoldwährung  in  Deutschland  41.
Reichskassenscheine  92,  196.
Reichs-Kredit-Gesellschaft  326.
Reichsmark  42.
Reichsfchatzanwcisungen  401.
Reichsschuldbuch  324  f.
Reichssilbermünzen  auf  den  Kopf  der
Bevölkerung  48.
Reiseschecks  83.
Reitwechsel  224.
Rektaklausel  77.
Rektapapiere  399.
Relation  (Wertverhältnis)  zwischen  Goldund
  Silbermünzen  20  f.,  28  f.
Rembourskredit  265  f.
Remedium  44.
Remisier  492.
Remittent  bei  Wechseln  58.
Rentenanleihe  403.
Rentenbank,  Deutsche  329  f.
Rentenbankkreditanstalt  330  f.
Rentenbankscheine  329  f.
Rentenbriefe  409.
—  der  Rentenbank  329  f.
Rentenmark  16,  42.
Reparationszahlungen,  Sonderkonto  bei
der  Reichsbank  177.
Repartierung  435.
Reportgeld  467.
Reportgeschäft  268,  462  ff.
Reprise  —  Kurserholung,
reserve  liability  102  f.
Rcstantenliste  —  Liste  gekündigter  Wertpapiere, ­
  die  am  Ruckzahlungstermin
noch  nicht  zur  Einlösung  gelangt  sind.
        <pb n="526" />
        Retrograde  Methode  sZinsbercchnung)
Reugeld  bei  Prämienqeschäftcn  474  ff.
Ricanibiospesen  68.
Rimesse  machen:  jemandem  bares  Geld,
Wechsel  oder  Wertpapiere  zur  Deckung
einer  Schuld  senden.
Roggenpfandbriefe  408.
Rollende  Ware  264  f.,  379.
Rote  Schecks  der  Reichsbank  77,  153  ff.
Rote  Schecks  des  Kasscnvereins  444  f.
Rotschildgruppe  119.
Rothschildsches  Prinzip  128.
Rückprämiengeschäfte  475  f.
Rücktritt  vom  Geschäft  447.
Russische  Staatsbank  359  ff.
Sächsische  Staatsbank  338  f.
Sachwert-Anleihen  408,  411.
Safes  311  ff.
Saldierungsvercine  452  ff.
Sammeldepot  310,  444  ff.
Sammelliste  aufgerufener  Wertpapiere
314,  442.
Sanierungen  321  f.
Schaaffhausenscher  Bankverein  117.
Schatzanweisungen  401  f.
Schatzwechsel  401  f.  und  Beilage  2.
Scheck  52,  72  ff.,  444  f.
Scheckabrechnuugsstclle  162.
Scheckankäufe  237  f.
Scheckaustaufch  228.
Scheckaustauschstellc  163.
Scheckbuch  73.
Scheckfälschung  83  f.
Scheckformulare  73,  78  ff.,  83.
Scheckgesetz-Entwürfc  74.
Scheckklausel  74.
Scheckkonto  150.
Schcckvereinigung  282.
Scheckverkehr,  Banken  72  ff.
—  Post  86  ff.
—  Reichsbank  150  ff.
Scheckvertrag  83.
Scheck-Widerruf  76.
Scheckzinsen  66.
Scheidemünzen  31,  48  f.
Schieben  sProlongationsgeschäftj  462  ff.
Schiedsrichterliche  Kommission  des  Börsenvorstandcs
  387.
Schiefe  Mitte  bei  Stellagen  477.
Schiffsfrachturkunde  207,  265.
Schillingwährung  in  Österreich  489.
Schlagschatz  46  f.
518

Schlesische  Landschaft  407.
Schlnßknrs  385,  439.
Schlnßnoten  300.
Schlußnotenstempel  300  f.
Schranken  489.
Schrot  und  Korn  43.
Schuldbucheintragungen  324  f.
Schuldentilgungskasscn  403.
Schuldverschreibungen  s.  Obligationen.
Schulze-Delitzschsche'Genossenschaften  131
Schwänze  449.
Schwankungsknrse  432.
Schwebende  Schuld  401.
Schweizerische  Nationalbank  363  f.
Schwimmende  Ware  265  f.,  879.
Seehandlung  332  f.
Seifengold  19.
Selbsteintritt  298.
Sensal  =  Makler.
Sensarie  =  Maklergebühr.
Serbische  Nationalbank  346.
Serienlose  424.
Scrienzichung  bei  Losen  424.
8.  E.  &amp;amp;  0.  213.
Service  des  etudes  sinancieres  112.
Shares  412.
Shermanbill  31.
Sicherheitsbestellung  für  Börsentermingeschäfte ­
  470  f.
Sicherstellung  der  Wechselsumme  62
Sicherungshypothek  260  f.
SicherungSübercignung  261  f.
Sichtwechsel  58.
Silbergewinnung  25.
Silberpreise  28  f.
Silberproduktion  20  f.,  25  ff.
Silberwährung  30  ff.
Silberwährung  mit  gesperrter  Prägung
Silberzertifikate  36,  94.
Skontricrungsvereinc  452  ff.
Skontrobogcu  454  ff.
Socists  gßneralc  de  Credit  mobilier  111.
Solawechsel  56.
Solidarität  der  Geldmärkte  239.
Sortengeschäst  287  f.
Sozialistisches  Arbeitsgeld  16.
Spannung  477.
Sparkapital,  Neubildung  130.
Sparkassen  130  f.
Sparkassen-Kreditbriefe  293.
Spekulation  449  f.
Spekulationsbanken  123.
Spekulationsmakler  429.
        <pb n="527" />
        519

Sperre  bei  neu  emittierten  Effekten  295.
Sperriahr  für  neue  Aktien  393.
Spezialbanren  123.
Spezialbörsen  377  ff.
Spezialkrebitbrief  290  ff.
Spitzen  bei  Bezugsrechten  319.
Staatliche  Geldtheorie  6,  10.
Staatsanleihen  400  ff.
Staatsbanken  129,  332  ff.
Staatskommissar  382,  436.
Staatspapiergeld  91  f.
Staatsschuldbuch  324  f.
Stabilisierung  der  Mark  42.
Stadtanleihen  400  ff.,  405.
Stadtschaften  204,  408.
Stadtschuldbnch  824  f.
Staffelanleihe  402.
Staffelrechnung  218.
Stahlkammer  311  ff.
Stamm-Aktien  321.
8tandarcl-Gold  (Silber)  44.
Stellagegeschäft  477  ff.
Stellgeld  477.
Stempelabgabe  s.  Schlußnote.
Stempelvereinigung  150.
Stichkurs  475  ff.
Stichtage  der  Ultimo-Liquidation  458.
Stille  Gesellschaft  135.
Stille  Reserven  418.
Stillhalten  bei  Prämiengeschäften  474  ff.
Stimmenkauf  für  die  Generalversammlung ­
  417.
Stimmrecht  der  Aktionäre  367  f.,  414  ff.
Stimmrechts-Aktien  322.
stock  412.
Stock  Exchange  in  London  493  f.
stoekholder  107,
Stockwechsel  241.
Stoffwertloses  Geld  11.
Straßenbörfe  in  New  ß)ork  499.
Stückekonto  76,  807.
Stückeloser  Effektcnverkchr  310,  444.
Stückemangel  464.
Stückeverzeichnis  305.
Stückzinsen,  laufende  299,  464.
Submission,  Effekten  293.
Subskription  auf  Effekten  294  f.
Substitut,  Vertreter  d.  Kursmaklers  433.
Tafelgeschäft  206,  297.
Tägliches  Geld  149,  228.
Taler  36,  50.
Talon  bei  Kuponbogen  316.
—  bei  Schecks  73.

Tauschhandel  1.
Tauschmittel  3,  7  f.,  91.
Teilakzept  62.
Teilhabereffekten  399.
Telegraphencodes  289.
Telegraphische  Auszahlungen  246,  288  f.
Telegraphischer  Giroverkehr  156.
teüer  107.
Telephonischer  Börsenverkehr  485  ff.
telgnel-Kurs  289.
Tempel  als  Geldinstitute  96  f.
Tendenzwechsel  432.
Tcrminhandel  380,  447  ff.
Thüringische  Staatsbank  340  f.
Tickers  in  New  Jork  499.
Tilgungsfonds  403.
Tilgungsplan  317.
Tilgung  von  Aktien  322.
Tilgung  von  Anleihen  403.
tili  money  354.
Tip  (engl.)  Wink  —  Andeutung  über
mutmaßliche  Aussichten  bei  Börsengeschäften, ­
  Rennen  usw.
Tochtergesellschaften  125.
Toleranz  44.
Tourist-Drafts  82.
Town  Clearing  163.
trade  bills  353.
Transfer  412.
Transportfuiiktion  d.  Indossaments  60.
Transportgesellschaften  419.
Trapeziten  97.
Trassant  und  Trassat  58.
Trassiernngskredit  208,  264  ff.
Tratten  56.
Travelers-Schecks  82.
treasnry  notes  in  Amerika  31.
Trcsorfach  —  Safe  311  ff.
Treforscheiue  Preußens  91.
Treuhänder  200  f.
Trockene  Wechsel  56.
Trustgesellschaften,  industrielle  106.
Tschechoslowakische  Nationalbank  345  f.
Tfcherwonetz  360.
Turnusverkehr  an  der  Börse  486.
Typ  370.
Überbringer-Schecks  78,  81.
Überreiten  481.
Überscebanken  121.
Überweisungs-  (Giro-)  Schecks  77,  88.
llberzeichnungen  bei  Neuemissionen  294.
&amp;amp;  Co.  85.
Mtimogeld  446,  463.
        <pb n="528" />
        520

Ultimogeschäfte  s.  Terminhandel.
Mtimokurse  438  ff.
Ultimoliquidation  452  ff.
Umgründung  412.
Umsatzgarantie  286.
Umsatzprovision  216.
Umsatzsteuer  bei  Wertpapieren  800  f.
UnclerivritinA  121.
Ungarische  Nationalbank  345.
Ungedeckte  Kredite  207  ff.
Unifizierung  402.
Universalbanken  123.
United  States  Bonds  366  f.
Unlimitierte  Orders  427.
Unnotierte  Werte  297,  442.
Unternehmungsformen  134  ff.
Unternehmungskapital  209.
Unternehmungsvermögen  209.
Unterschrift  bei  Wechseln  58.
Urmatrizen  45.
u.  ü.  V.  Abkürzung  für:  unter  üblichem
Vorbehalt.

Versicherung  gegen  Auslosung  323.
Versicherungsgesellschaften  419.
Vertretbare  Gegenstände  370  f.
Verwaltung  von  Wertpapieren  315  ff.
Verzinsung  der  Depositengelder  149  f.
Verzugszinsen  413.
Vinkulationsgeschäft  264  f.
Vista-Wechsel  58.
Volksbanken  137.
Vollindossament  61.
Vollmacht  für  die  Reichsbank  155.
—  für  Privatbanken  312.
Von  Ihnen  451.
Vorbörse  371.
Vordatierte  Schecks  75.
Vorlegungsfristen  für  Schecks  75  f.
Vorprämiengeschäfte  474  s.
Vorratsakticn  416.
Vorschußprovision  216.
Vorschußvereine  sSchulze-Delitzsch)  131  f.,
137  f.
Vorzugsaktien  321,  400.

Val.  p.  (Valutierung)  216,  303.
Valorenvcrsicherung  301.
Valuta  s.  auch  Währung.
Valutaentwertung  15.
Valutaklausel  53,  59.
Valutakredite  328.
Valuta  kompensiert  255.
Valutaquittuug  53.
Valutengeschäft  287  ff.
Variable  Kurse  432  f.
Venetianische  Bank  99.
Verantwortliches  Kapital  209.
Verbotene  Termingeschäfte  468  f.
Vereidete  Makler  429.
Vereinigte  Staaten  von  Amerika.
—  Banken  106  ff.
—  Börse  498  ff.
—  Clearinghäuser  162  f.
—  Notenbanken  365  ff.
—  Scheckverkehr  73.
Verjährung  von  Effekten  317.
—  von  Kupons  317.
—  von  Schecks  75  f.
—  von  Wechseln  69.
Verkehrs-Kredit°Bank  326.
Verloren  gegangene  Wertpapiere  313  f.
Verlosungskontrolle  317.
Verpfändung  s.  Lombardgeschäfte.
Verrechnungsschecks  79,  84  f.,  153.
Versandwechsel  233.
Verschlossene  Depots  310  f.

W  —  Ware  437.
Währungsfrage  17  ff.
Wührungssysteme  29  ff.
Währungsvertrag  33.
Wallstreet  sNew  Jorker  Börse)  498.
Warenbeleihung  s.  Lombard.
Warenbörsen  376  ff.
Warenaeld  3.
Warenhausprinzip  128.
Waren-Lombard  260,  263  f.
Warenterminhandel  380.
Warenwechsel  224.
Warrants  260.
Waschgold  19.
Wechsel.
—  Arten  56.

—  Bezeichnung  als  W.  57.
—  Erfordernisse  56  ff.,  231  fs
—  Formular  68  ff.
—  Geschichte  62  ff.
—  Indossament  60  ff.
—  Intervention  68.
—  Klage  66  f.
—  Protest  64.
—  Prozeß  66  ff.
—  Regreß  62  ff.
—  Verfalltag  58,  63.
—  Verjährung  69.
—•  Wechseleinzug  281.
Wechselfähigkeit  56.
Wechselklausel  57.
        <pb n="529" />
        33  *

521

Wechselkurse  245  ff.
sellombard  262  f.
elmaterial  221  ff.
elmessen  63.
i  elobligo  186,  253  f.  „
elordnung  65.
!sel-Pari  247  f.
el-Pensionen  466,  487  f.
« mille  231.
66.
Wechselrecht  54  f.
Wechselsteuer  69  f.
Wech  elstrenge  54.
Wech  cl  tubcn  145,  247.
Weck  elstuben-Verordnung  247.
Wechselsumme  57.
Wechselumlauf  in  Deutschland  242.
Wechselzinsen  66.
Weltkreditbrief  292.
Weltwechselrecht  55.
Wertbeständige  Anleihen  202.
—  Hypotheken  271.
—  Obligationen  411.
Wertbeständiges  Notgeld  199.
Wertbeständigkeit  der  Edelmetalle  5.
Wertmesser  3,  34,  91.
Wertpapiere  s.  Effekten.
Wcrtvcränderung  des  Geldes  9  ff.
Wertoerhältnis  von  Gold  und  Silber
20  f.,  28  f.
Wertversicherung  301.
Widerruf  eines  Börsenauftrags  427.
Widerruf  eines  Schecks  76.
Wiener  Börse  489  f.
—  Münzvcrtrag  40.
Wochcuansweise  s.  Ausweise  v.  Banken.
Zahlbar  bei  sDomizilvermerkj  56.
Zahlenreihe  als  Sicherungsmoment  bei
Schecks  83,  88.
Zahlkarte  im  Postscheckverkehr  87.
Zahlstellenwechsel  56.
hltag  bei  Wechseln  58,  63.
,  hlungsauftrag  53.
Zahlungsmittelumlauf  48.

ahlungsort  bei  Wechseln  63.
ahlungsverkehr  279  ff.
eichenmünzen  17.
eichnung  neuer  Effekten  294  ff.
eitgeschäfte  s.  Terminhandel,
eitrenten  404.
entralausschuß  der  Reichsbank  174.
erschneidcn  beschädigter  Münzen  46.
ertifikate  412.
ettelbanken  s.  Notenbanken,
insberechnung.
—  Effekten  299  f.
—  Kontokorrent  213  ff.
—  Wechsel  230  f.
Zinsen  auf  Depositengelder  149  ff.
Zinsfreie  Vorschüsse  der  Zentralnoten,
bank  487.
Zinsherabsetzung  320  f.,  402.
Zinsleiste  316.
Zinsscheine,  Abtrennung  315  ff.
—  notleidende  94,  320,  402.
—  Verjährung  317.
—  Zahlungsmittel  94.
inszahlen  213  ff.
irkularkreditbrief  292.
irkularschecks  82.
ubuße  422.
uckcr-Termingeschäft  380.
ulassungsantrag  von  Personen  383  ff.
—  von  Wertpapieren  392  ff.
Zulassungsstelle  für  Wertpapiere  392  ff.
Zulassung  zum  Börsenbesuch  383,  385.
—  zum  Börsenterminhandel  396.
—  von  Wertpapieren  392  ff.
Zulassungsgebühren  387  ff.
Zusammenlegung  von  Aktien  321.
Zuzahlung  322.
Zwangsanleihen  401  f.
Zwangskurs  bei  Papiergeld  37,  91.
—  bei  Münzen  60.
Zwangsreguliernna  447.
Zwischenbilanzen  (Zweimonatsb.j  144  f.,
Zwischenkredite  270.
        <pb n="530" />
        Bacher  von  Prof.  Dr.  Georg  Obst

Das  Bankgeschäft
Achte  Auflage.  Zwei  Ganzleinenbände  in  Großoktav  mit  1300  Seiten.  M  32.—
Mit  einem  Nachtrag,  der  die  Änderungen  bis  Juni  1926  bringt.
Bankbeamten-Zeitung:  Zusammenfassend  darf  gesagt  werden,  daß  Prof.
Obst  in  seinem  neuen  Werk  jedem,  der  einen  Überblick  über  das  Bankwesen
und  einen  Einblick  in  das  innere  Getriebe  gewinnen  will,  ein  wirklich  guter
Wegweiser  ist.  Eine  derartig  übersichtliche  Darstellung  alles  dessen,
was  sachlich  und  menschlich  im  Bankgewerbe  vor  sich  geht,  ist
meines  Wissens  bisher  nicht  gegeben  worden;  man  kann  daher  das
Buch  mit  gutem  Gewissen  empfehlen.
Bank-Archiv:  Das  vortreffliche  und  umfassende  Nachschlagewerk  über  das
Bankgeschäft  ist  allen  unsern  Lesern  wohlbekannt.  Seine  jetzt  vorliegende  Auflage ­
  kann,  gleich  den  früheren,  als  ausgezeichnetes  Werk  eines  Bankpraktikers
nicht  nur  den  Fachgenossen,  sondern  auch  allen  Bankkunden  und  Studierenden
empfohlen  werden.  Die  Anschaulichkeit,  niit  welcher  auch  schwierige  Probleme
deni  Leser  klar  verständlich  gemacht  werden,  ist  bemerkenswert.
Preußisches  Verwaltungsblatt:  Wer  aus  beruflichen  oder  literarischen
Gründen  genötigt  ist,  sich  in  dies  schwierige  Wirtschaftsgebiet  hineinzudenken,
wird  des  neuen  und  durchaus  empfehlenswerten  großen  Werkes  Obsts  nicht
entraten  können.
Die  Bank,  Berlin:  Das  Werk  gibt  dem  Fachmann  wie  dem  Laien  eine
Fülle  von  Anregungen.  Als  Praktiker  und  Theoretiker  ist  der  Verfasser
in  der  Lage,  das  Thema  erschöpfend  zu  behandeln,  neue  Anregungen  zu  geben
oder  sachgemäße  Kritik  zu  üben.
Der  Bankbeamte:  Der  gewaltig  zu  verarbeitende  Stoss  ist  zu  einer  mustergültigen ­
  Einheit  geschaffen  worden,  die  Materie  mit  offenem  Blick  und  großem
Verständnis  vorbildlich  gestaltet.

L.E.Poeschel  Verlag  /  Stuttgart
        <pb n="531" />
        Bücher  von  Prvf.Dr.Georg  Obst

Bankbuchhaltung
Buchhaltung,  Statistik
und  Kalkulation  im  Bankbetriebe
330  Seiten  in  Groß-Oktav  mit  Abbildungen,  zahlreichen  Beispielen
und  Formularen.  In  Ganzleinen  gebunden  M12.—
Bankbeamten-Zeitung:  Der  Verfasser  verliert  niemals  die  Verbindung
mit  der  Wirklichkeit,  da  er  die  Bankpraxis  vom  Lehrling  bis  zum  Direktor
kennengelernt  hat.  Wir  können  das  neue  Obstsche  Buch,  das  sich  wieder  durch
Klarheit  und  scharfe  Begrisfserklärung  auszeichnet  und  vom  Verlag  gut  ausgestattet ­
  ist,  allen  Bankbeamten  bestens  empfehlen.  Es  ist  d  a  s  Werk  über  Bankbuchhaltung, ­
  das  jeder  im  Bankgewerbe  Tätige  besitzen  sollte,  eine  moderne
Bankbetriebslehre.
Berliner  Tageblatt:  Der  Verfasser  legt  mit  diesem  Buch  die  erste  große
Schrift  über  die  modcrneBankbuch  haltn  ngvor.  Sie  behandelt  praktisch  und
theoretisch  alle  Probleme  des  Verrechnungswesens  im  Bankbetriebe  in  gründlicher ­
  und  klarer  Weise.  Auch  die  in  praxi  bisher  noch  ziemlich  rückständige
Kalkulation  im  Bankgewerbe  erfährt  eine  sehr  gute  Darstellung.  Dabei  werden
Wege  und  Ziele  der  Kalkulation  ausführlich  erörtert.  Alles  in  allem  ein  Buch,
das  die  umfangreiche  Materie  übersichtlich  zergliedert  und  erschöpft,  wo  ein
Verfasser,  der  als  Theoretiker  und  Praktiker  einen  guten  Ruf  hat  und  der  nicht
nur  Kritik  übt,  sondern  auch  mit  neuen  Anregungen  weiterbauen  will.
Mitteilungen  Österreichischer  Banken  und  Bankiers:  Das  Buch  von
Obst  ist  die  erste  zusammenfassende  Darstellung,  welche  der  heutigen  veränderten
Situation  im  Bankgewerbe  Rechnung  trägt.  Der  Autor  sieht  den  Wandel,  der
sich  in  der  Stellung  der  Banken  vollzogen  hat,  die  über  ihre  ursprüngliche  Aufgabe, ­
  bloße  Erwerbsinstitute  zu  sein,  hinausgewachsen  sind  und  eine  der  wichtigsten ­
  volkswirtschaftlichen  Missionen  zu  erfüllen  haben.  Bei  allem  Verständnis
für  die  Forderungen  der  Gegenwart  bleibt  Obst,  und  das  verleiht  seinem  Buche
für  die  Praxis  besonderen  Wert,  doch  immer  auf  dem  Boden  der  Wirklichkeit.

C.E.Pocschel  Verlag  /  Stuttgart
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        160  Seiten.  9.  Auflage.  Gebunden  M  3.80
Mitteilungen  der  Industrie-  und  Handelskammer  Berlin:  Das
bekannte  Handbuch  liegt  in  neunter,  die  neueste  Entwicklung  berücksichtigender
Auflage  vor.  Sowohl  der  Studierende  wie  der  Kaufmann  wird  eine  Fülle  von
Informationen  aus  dem  klar  und  anschaulich  geschriebenen  Buche  schöpfen  können.
Einführung  in  die  Buchführung
165  Seiten.  4.  Auflage.  Gebunden  M  5.70
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aber  klar,  eindringlich  und  gemeinverständlich  darstellt,  ist  ein  trefflicher  Leitfaden,
zugleich  hervorragend  geeignet,  Juristen  mit  diesem  Gegenstände  bekannt  zu  machen.
Das  Buch  des  Kaufmanns
Unter  Mitarbeit  erster  Fachleute.  Ein  Hand-  und  Lehrbuch  der
gef.  Handelswifsenschaften.  2  Bde.  Lexikonformat,  1320  Seiten.
6.  Auflage.  Ganzleinen  M  25.—
Fränkischer  Kurier:  Das  Buch  ist  seinem  Zweck,  ein  grundlegendes  Werk
für  die  gesamten  Handelswissenschaften  zu  werden,  bis  zur  Vollendung  nahegekommen ­
  und  man  kann  von  ihm  sagen,  daß  kein  deutsches  Werk,  aus  der
Feder  so  ausgezeichneter  Mitarbeiter,  alles  Wissenswerte  auf  diesem  Gebiete
bis  in  die  neueste  Zeit  zusammenfaßt.

Volkswirtschaftslehre
Eine  gemeinverständliche  Darstellung.  3.  vollständig  umgearbeitete ­
  Auflage.  406  Seiten.  In  Ganzleinen  gebunden  M  8.—
Breslauer  Zeitung:  Wir  wüßten  nicht,  welche  unter  den  zahlreichen  Volkswirtschaftslehren ­
  wir  mehr  empfehlen  sollten,  als  diese  überaus  klare  und
knappe  Darstellung,  die  von  einem  freien  und  unbefangenen  Geiste  geschrieben,
mit  pädagogischem  Geschick  den  Lernenden  aus  den  Kern  der  Frage  führt.

L.E.Poeschel  Verlag  /  Stuttgart
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Rentenbriefe  und  Landeskultnr-Rentenbriefe.
nter  Garantie  des  Staates  sind  die  preußischen  Renten-;
  c  f  c  (Rentenbank-Gesetz  von  1850)  ausgegeben.  Die  Natural-  und
Istleistungen,  zu  denen  in  früheren  Zeiten  die  Bauern  ihrem  Grundn
  gegenüber  verpflichtet  waren,  sind  durch  Vermittlung  des  Staates
este  Geldrentcn  umgewandelt  worden.  Die  Grundherren  haben  für
Verzichtleistung  auf  ihr  Privileg  Rentenbriefe  empfangen,
rend  die  von  ihren  Lasten  befreiten  Bauern  an  den  Staat  Geldrenten
Zahlen  haben,  die  zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  Rentcnbriese
en.  Durch  Gesetz  vom  27.  Juni  1890  über  Rentengüter,  vom  7.  Juli
l  bctr.  die  Beförderung  zur  Errichtung  von  Rentengütern,  und  vom
»uni  1893  betr.  das  Auerbcnrecht  bei  Renten-  und  Ansiedlungsgütern,
m  die  Rentenbanken  wieder  neue  Tätigkeit  gefunden.  —  Gleicher
sind  die  Landrcntenbricfe  in  Sachsen,  die  Grundrenten-Ablösungs-'ldbriefe
  in  Bayern  usw.
sie  Landeskultur.Rentenbanken  (in  Sachsen,  Preußen,
(en,  Bayern  usw.)  haben  es  sich  zur  Aufgabe  gestellt,  Vorschüsse  zur
serung  (intensiveren  Bearbeitung)  des  Bodens  zu  gewähren.  Das
ißische  Gesetz  von,  13.  Mai  1879  gibt  u.  a.  als  Zweck  der  Landes-^.ur-Rentenbanken
  an:  Förderung  der  Bodenkultur,  insbesondere  Ent-Bewässerungen,
  Urbarmachungen,  Waldkultur,  Uferschntzanlagen,
egung  und  Unterhaltung  von  Deichen,  Wasserläufcn  usw.  Die  Mittel
zu  beschaffen  sie  sich  durch  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen,  der
ndeskultur-Rentenbriefe,  für  die  jedoch,  im  Gegensatz
^  )en  Rentenbriefen,  eine  Staatsgarantie  fehlt.
s)  E  i  s  e  n  b  a  h  n  -  P  r  i  o  r  i  t  ä  t  e  n.
ne  sind  Anleihen  der  Eisenbahngesellschaftcn  und  genießen,  wie  der
^  ne  Priorität  besagt,  hinsichtlich  der  Verzinsung  ein  Vorrecht  vor
Aktien;  vor  den  anderen  Gläubigern  aber  besteht  ein  Vorrang  nur
:  n,  wenn  eine  spezielle  Verpfändung  stattgefunden  hat.  Da  in  Deutsch.
;r-&amp;gt;  die  Mehrzahl  der  Eisenbahnlinien  in  die  Verwaltung  des  Staates
cgegangcn  ist,  ist  die  Gattung  der  deutschen  Eisenbahn-Prioritäten
ezu  ausgestorbcn.  Für  die  Kapitalanlage  kommen  daher,  abgesehen
den  Obligationen  der  Kleinbahnen,  fast  nur  noch  die  a  u  s  l  ä  n  d  i  -
-E  e  n  Eisenbahn-Prioritäten  in  Betracht,  deren  Sicherheit  naturgemäß
verschieden  ist.
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