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ausihiIIschen  Bevölkerung'  herb  oizuführen.
Hierzu  ist  eine  Neugestaltung  der  Einbürge—
rungspoiitik  notwendig,  tan  Ile  ausländischen  Elemente, ­
  die  assimiliert  um...  aufn  hmereif  sind,  dem
schweizerischen  Volke  einzuverleiben.  Durch  Verfasgungsän
  au-rung  des  Art.  44  soll  lern  Bunde  die  Zwangse
  inbür  gerun  ,  gewisser  Kategorien  von  Fremden,  die
Einbürgerung  kraft  Gebietshoheit  (  ins  soll)  laberten ­
  werden.  Nach  .  ’  lesgosets  vom  25,Juni
1905  stand  bisher  den  einzelnen  Kantonen  das  Recht
zu,  von  der  Einführung  der  Einbürgerung  kraft  Gebietshoheit, ­
  von  der  Zwangseinbürgerang  Gebrauch  zu
machen.  Nur  die  Kantone  Genf  uni  Tessin  haben  den
Versuch  gemacht,  die  Frage  durch  kantonale  Gesetze
zu  regeln,  jedoch  konnte  in  beiden  Fällen  der  Bunde ­
  srat  diese  kantonalen  Gesetze  nicht  genehmigen,
da  ß-.e  mit  dem  rt,  5  des  Bundesgesetzes  vom  25.  Juni ­
  1903  in  hiler  spruch  standen 1; .  Alle  anderen  Kantone ­
  haben  von  dieser  Befugnis  keinen  Gebrauch  gemacht, ­
  weil  ie  einmal  Verwicklungen  internationaler ­
  liatur  bef  rohteten  und  andrerseits  glaubten,
durch  iie  Einbürgerung  iure  soli  würden  die  Armenlasten ­
  der  Kantone  beträchtlich  vermehrt.  Deshalb
sollen  jetzt  die  Kompetenzen  der  Eidgenossenschaft
auf  lern  Gebiete  der  Bürgerrechtsgesetzgebung  erweitert ­
  werden.  Der  Bimdesbeschlufl  betreffend  Revision
des  Artikels  44  ler  Bundesverfassung  -  er  bedarf  zu
seiner  Hechtsgültigkeit  noch  ler  Volksabstimmung  -
tibertragt  iie  Gesetzgebung  über  den  Erwerb  und  den
Verlust  dos  Echv/eizerbürgerreolxtes  den  Bunde,  Er  be-1)
  Botschaft  v.  9.  Novbr.  1920,

a.a.O,,  3.25  -  27,